3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen1)2)
Vom 5. Oktober 2009
Auf Grund und 3 sowie des § 29 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, 3
– des § 1 Absatz 9, des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 4 bis 7, 10 und 11 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli
Nummer 1, des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 4, des 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908),
§ 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 3, des § 11 Absatz 5, – des § 2 Absatz 3, des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 3,
des § 12 Absatz 6, des § 14 Absatz 7, des § 15 Ab- des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 5,
satz 7, des § 16 Absatz 2 Nummer 1, des § 17 Ab- des § 10 Absatz 3, des § 11 Absatz 6, des § 12 Ab-
satz 4, des § 18 Absatz 3, des § 21 Absatz 5, des satz 3, des § 15 Absatz 5, des § 16 Absatz 3, des
§ 22 Absatz 3, des § 23 Absatz 4, des § 24 Absatz 2, § 17 Absatz 8, des § 18 Absatz 7, des § 19 Absatz 4,
des § 26 Absatz 4, des § 28 Absatz 2, des § 30 Ab- des § 20 Absatz 2, des § 21 Absatz 4 Nummer 1 bis 3
satz 4, des § 31 Absatz 4, des § 32 Absatz 5, des und des § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
§ 33 Absatz 4 und des § 35 Absatz 1 Nummer 1 Nummer 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli
Buchstabe b, Nummer 3 und 5 des Tabaksteuerge- 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919),
setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870),
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und d,
– des § 130 Absatz 6 Nummer 2, des § 131 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a, b und d, Nummer 5, 6, 7
Nummer 1, des § 133 Absatz 3 Nummer 1, des § 134 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe a, b, d und e,
Absatz 3, des § 135 Absatz 4, des § 136 Absatz 4, Nummer 9 Buchstabe a, c und d, Nummer 10 Buch-
des § 137 Absatz 3, des § 138 Absatz 3, des § 139 stabe a, c und d, Nummer 11 Buchstabe a und b,
Absatz 5, auch in Verbindung mit § 141 Absatz 4, des Nummer 12 bis 17 des Energiesteuergesetzes, von
§ 140 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 141 Ab- denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Num-
satz 4, des § 142 Absatz 7, des § 143 Absatz 8, des mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Ge-
§ 144 Absatz 4, des § 147 Absatz 5, des § 148 Ab- setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu ge-
satz 3, des § 149 Absatz 6, des § 150 Absatz 8, des fasst sowie § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 6
§ 151 Absatz 4, des § 152 Absatz 4 Nummer 1, des Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, § 66
§ 153 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a und d und Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe c durch Artikel 6
Nummer 2, des § 154 Absatz 2, des § 155 Absatz 4, Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und
des § 156 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 159 § 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c durch Arti-
Nummer 1 und 3 sowie des § 164 Absatz 2 und 3 kel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg
des Branntweinmonopolgesetzes, von denen die des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)
§§ 130 bis 159 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 geändert worden sind,
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870,
– des § 11 Nummer 4 und 10 des Stromsteuergeset-
1883) neu gefasst sowie § 164 zuletzt durch Artikel 2
zes, der durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom
Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
15. Juli 2008 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden
S. 1870, 1883) geändert worden sind,
ist,
– des § 1 Absatz 4 Nummer 2, des § 4 Absatz 2, des
– des § 156 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie des § 212
§ 5 Absatz 3, des § 6 Absatz 4, des § 7 Absatz 4, des
Absatz 1 Nummer 5, 7, 8, Absatz 2 der Abgabenord-
§ 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 5,
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
des § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Ab-
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
satz 4, des § 13 Absatz 7, des § 14 Absatz 6, des
§ 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 5, des § 19 Absatz 3, – des § 25 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der
des § 20 Absatz 6, des § 21 Absatz 8, des § 22 Ab- durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Geset-
satz 4, des § 24 Absatz 2, des § 25 Absatz 4 und des zes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geän-
§ 28 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit dert worden ist,
§ 29 Absatz 3, des § 33 Absatz 7 und des § 34 Ab- verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
satz 3 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, Inhaltsübersicht
1896),
Artikel
– des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 3, des § 18 Ab- Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
satz 5, des § 20 Absatz 6, des § 21 Absatz 8, des (Tabaksteuerverordnung – TabStV) 1
§ 24 Absatz 3, des § 25 Absatz 4, des § 28 Nummer 1 Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopol-
gesetzes (Branntweinsteuerverordnung – BrStV) 2
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauch- Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und
steuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 Zwischenerzeugnissteuerverordnung – SchaumwZwStV) 3
vom 14.1.2009, S. 12).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- (Biersteuerverordnung – BierStV) 4
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Kaffeesteuerverordnung – KaffeeStV) 5
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung 6
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden. Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung 7
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Änderung der Zollverordnung 8 § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 9 § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Artikel 1 Abschnitt 8
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes
Verordnung
§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes eraussetzung
(Tabaksteuerverordnung – TabStV)
Abschnitt 9
Inhaltsübersicht
Zu § 16 des Gesetzes
Abschnitt 1
§ 31 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 10
Zu § 17 des Gesetzes
Abschnitt 2
§ 32 Bezug der Steuerzeichen
Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes § 33 Berechnung des Steuerwerts und der Steuer
§ 2 Stückgewicht § 34 Verwendung der Steuerzeichen
§ 3 Steuerzeichen § 35 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen
§ 36 Steuererklärung
Abschnitt 3
Abschnitt 11
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
§ 4 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 37 Gewerbliche Einfuhr
§ 5 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
§ 38 Anmeldung
§ 6 Erteilung der Erlaubnis
§ 7 Sicherheitsleistung
Abschnitt 12
§ 8 Änderung von Verhältnissen
§ 9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis Zu § 22 des Gesetzes
§ 10 Belegheft, Buchführung § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager Abschnitt 13
Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Abschnitt 4 Gesetzes
Zu § 7 des Gesetzes § 40 Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch das
§ 13 Registrierter Empfänger Steuergebiet
Abschnitt 5 Abschnitt 14
Zu § 8 des Gesetzes Zu § 24 des Gesetzes
§ 14 Registrierter Versender § 41 Beipack
Abschnitt 6 Abschnitt 15
Zu § 26 des Gesetzes
Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 42 Zugaben
§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 16
Abschnitt 7
Zu § 28 des Gesetzes
Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
system Abschnitt 17
§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-
führen eines Ausdrucks Zu § 30 des Gesetzes
§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 44 Steuerfreie Deputate
§ 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments Abschnitt 18
§ 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des Zu § 31 des Gesetzes
elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des § 46 Erteilung der Erlaubnis
elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung
§ 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-
waltungsdokument
Abschnitt 19
§ 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 25 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren Zu § 32 des Gesetzes
§ 26 Annullierung im Ausfallverfahren § 48 Erlass- und Erstattungsverfahren
§ 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren § 49 Erlass- und Erstattungsgebühren
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Abschnitt 20 Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Be-
Zu § 33 des Gesetzes stimmung in ein Drittland oder Drittgebiet über-
§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht nommen werden,
§ 51 Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen, Aufreißen b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
Buchstabe a genannten Umständen beförderte
Abschnitt 21 Tabakwaren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung der Tabakwaren aus dem Verbrauchsteuergebiet
§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht der Europäischen Gemeinschaft;
7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während
Abschnitt 22 oder nach Beendigung der Beförderung von Tabak-
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung waren unter Steueraussetzung angewendet wird,
§ 53 Kleinbetragsregelung wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht;
Abschnitt 23 8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
§ 54 Ordnungswidrigkeiten 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
Abschnitt 24 des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
Schlussbestimmungen 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
§ 55 Übergangsregelungen
S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
Abschnitt 1 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
Allgemeines
Abschnitt 2
§1 Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Ge-
Begriffsbestimmungen setzes
Im Sinn dieser Verordnung ist §2
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates Stückgewicht
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt- Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in Abwiegen ermittelt werden. Beträgt die Menge von Zi-
der jeweils geltenden Fassung; garren oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das
Durchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
zu ermitteln. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken,
System, über das Personen, die an Beförderungen
Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Um-
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische
schließungen kann an geringeren Mengen festgestellt
Meldungen über Bewegungen von Tabakwaren mit
und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.
der Zollverwaltung austauschen; das System dient
der Kontrolle dieser Bewegungen;
§3
3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des
Steuerzeichen
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu- (1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei
tigen Referenzcode versehen ist; hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld
oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.
4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; (2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder
Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld
5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach
und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben
Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach
über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stück-
der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein
preis.
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-
Abschnitt 3
reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-
mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-
linie; §4
6. Ausgangszollstelle: Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- (1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die
oder im Seeverkehr beförderte Tabakwaren die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur
die Tabakwaren von Eisenbahngesellschaften, Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpa-
Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsge- cken von Tabakwaren sowie zum Ausrüsten von Zigar-
sellschaften im Rahmen eines durchgehenden ren oder Zigarillos befinden, ebenso die Lagerorte für
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Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnis- 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
se, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In- das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
standhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner tragen oder einzutragen sind,
gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten 2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten
Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbin- Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den
den, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
(2) Zum Steuerlager im Sinn des Absatzes 1 gehören Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-
auch die Betriebsstätten des Herstellers, oder Verarbeitung und Lagerung der Tabakwaren im
1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der beantragten Steuerlager.
Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh- (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
tabak eingekauft wird, zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Zigarillos ausgerüstet werden, Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,
3. in denen, abgesehen von den in Nummer 4 genann- der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
ten Fällen, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
unversteuerte Tabakwaren gelagert werden, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt-
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
4. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur wei- erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
teren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,
(3) Der Antragsteller hat ein nach Gattungen geglie-
5. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein dertes Verzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager
Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen
werden soll. oder versendet werden, nach amtlich vorgeschriebe-
Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die nem Vordruck in zwei Exemplaren auszufertigen (Sor-
Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veran- tenverzeichnis). Die erste Ausfertigung hat er dem zu-
schaulicht werden soll. ständigen Hauptzollamt mit dem Antrag nach Absatz 1
(3) In einem Steuerlager dürfen unter Steuerausset- vorzulegen. Die zweite Ausfertigung ist dem Hauptzoll-
zung amt Bielefeld unverzüglich vorzulegen. Das Hauptzoll-
amt Bielefeld kann Muster der Tabakwaren anfordern.
1. Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet, gela-
gert oder verpackt und Zigarren oder Zigarillos aus- (4) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
gerüstet werden oder hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
2. Tabakwaren nur gelagert, verpackt, Zigarren oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Berin- Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absät-
gen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zi- zen 1 und 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
garetten, Zigarren oder Zigarillos aufgerissen, nicht beeinträchtigt werden.
Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt,
gepresst, aromatisiert oder Packungen mit Tabak- (5) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
waren bezeichnet werden. Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung
(4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah- der Erlaubnis.
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Tabakwa- (6) Für die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder ei-
ren verfolgt werden können. nes Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die
Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter in die Liste auf-
(5) Das zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) kann genommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des
unter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf- Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
sicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-
nicht in das Steuerlager einbezogen werden. reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der
(6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Heimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
dem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimar- zu führen hat.
beiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf ei-
gene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller §6
tätig ist. Erteilung der Erlaubnis
§5 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom
Antrag auf Erlaubnis Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei
zum Betrieb eines Steuerlagers sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuer-
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu- lagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der
erlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-
zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-
beizufügen: cherheit nach § 7 zu leisten, soweit Anzeichen für eine
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Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis §9
kann befristet werden. Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt durch
erweitert. Absatz 1 bleibt unberührt.
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
§7
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
Sicherheitsleistung
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer mangels Masse,
legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher- 5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf
heitsleistung anhand der Menge an Zigaretten und von drei Monaten nach der Übergabe,
Rauchtabak fest, die voraussichtlich in einem Monat
im Jahresdurchschnitt oder bei Zigarren und Zigarillos 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von
anhand der Menge, die voraussichtlich in zwei Monaten drei Monaten nach dem Ableben,
im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den 7. Auflösung der juristischen Person oder Personen-
steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-
Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu über- laubnis erteilt worden ist,
prüfen und gegebenenfalls anzupassen. 8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän- gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei
dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager 9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des
verlangen. Davon unberührt bleibt die Befugnis des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona-
Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfach nicht recht- ten nach dem maßgebenden Ereignis,
zeitiger Entrichtung oder Gefährdung der Steuerzei-
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer
chenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgaben-
Personengesellschaft oder Personenvereinigung
ordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzu-
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-
verlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von
eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
§8 soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-
schens nichts anderes bestimmen.
Änderung von Verhältnissen (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
Hauptzollamt die Änderung der in § 5 Absatz 1 und 4 walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-
dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaß- anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-
nahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs- verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
unfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzoll- hiervon unberührt.
amt unverzüglich anzuzeigen. (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9
und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Erlaubnis
Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sorten-
verzeichnisses nach § 5 Absatz 3 entweder durch Vor- 1. der neue Inhaber,
lage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch 2. die Erben,
Vorlage eines Sortenverzeichnisses nur mit den beab-
3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
sichtigten Änderungen anzuzeigen. Das Verfahren nach
§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend. 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die
(3) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, hat der
Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder rungen eingetreten sind,
aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die
der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. So- Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Un-
fern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird terlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
diese geändert. werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits
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vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzoll- und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen
amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung tref-
fen.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh- § 12
rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
tet wird, Bestandsaufnahme im Steuerlager
2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er- (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
laubnis erteilt wird. Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
(5) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlö- und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
schens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht- sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem
lich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das
haben über die Bestände unverzüglich eine Steuerer- zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steu-
klärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab- erlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form
zugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die den. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Be-
Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist- standsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spä-
ablauf weiter. testens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider-
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be-
schriftlich anzuzeigen stände auf Grund einer permanenten Inventur fest-
gestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre-
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
dung festgestellt werden können.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
Abweisung. (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num- sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-
ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
§ 10
Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor-
Belegheft, Buchführung gen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf-
wand festgestellt werden können.
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen. Abschnitt 4
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Zu § 7 des Gesetzes
Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuer-
lagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch § 13
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Registrierter Empfänger
Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen
verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs (1) Die Erlaubnis als registrierter Empfänger nach § 7
betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange Absatz 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen,
dadurch nicht beeinträchtigt werden. die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen
empfangen wollen, es sei denn, der Empfang erfolgt
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Haupt-
zollamt kann zulassen, dass insbesondere die Überfüh- (2) Wer als registrierter Empfänger (§ 7 Absatz 1
rungen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Tabakwaren unter
Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen
zusammengefasst aufgezeichnet werden. will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-
§ 11 benem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
doppelter Ausfertigung beizufügen:
Vollständige Zerstörung
und unwiederbringlicher Verlust 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt tragen oder einzutragen sind,
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver-
loren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem 2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen Betrieb mit Angabe der Anschrift,
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Ab-
und den Verbleib der Tabakwaren. satz 5 gilt entsprechend.
Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entspre-
chend. Abschnitt 5
Zu § 8 des Gesetzes
(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder § 14
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
Registrierter Versender
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch (1) Wer als registrierter Versender (§ 8 Absatz 1 des
nicht beeinträchtigt werden. Gesetzes) Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steu-
eraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im
(4) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2)
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal- gen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen fügen:
für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
vergeben. Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen be- 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
zogen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu tragen oder einzutragen sind,
leisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim
§ 7 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet
Eingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Dritt-
werden.
gebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes),
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-
3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-
und den Verbleib der Tabakwaren.
trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-
behalt zulassen, dass Tabakwaren als in dessen Betrieb Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entspre-
aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran chend.
Besitz erlangt hat.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
(6) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft so- hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufge- wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
nommenen Tabakwaren zu führen. Das zuständige für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
die Tabakwaren zu den in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
Buchstabe e und f des Gesetzes genannten Zwecken nicht beeinträchtigt werden.
verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz
einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Auf- (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
zeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
§ 46 Absatz 3. Die bezogenen Tabakwaren sind vom Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-
(7) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse nummer vergeben. Bei Beförderungen in andere Mit-
und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich- gliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher-
nisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbe- heit für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Geset-
stand der Erlaubnis § 9 entsprechend. zes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 7 (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Tabakwaren für die Orte der Einfuhr, an denen Tabakwaren nach den
unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub- Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsver-
nis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Ab- ordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
satz 2) unter Angabe der Menge sowie des Versenders des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vor- Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
druck zu beantragen. Für das Sortenverzeichnis gilt Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind
§ 5 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzoll- die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
amt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über der Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft
den Empfang verlangen, wenn diese zur Sicherung des und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor- (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie
derlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 4 Satz 1 Aufzeichnungen über die beförderten Tabakwaren zu
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaub- führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nis auf die beantragte Menge und den angegebenen nungen treffen. Die beförderten Tabakwaren sind vom
Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Werden Ta-
bakwaren auch ohne Steuerzeichen empfangen, ist (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3269
nisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbe- Abschnitt 7
stand der Erlaubnis § 9 entsprechend. Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
Abschnitt 6 § 16
Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 Teilnahme am
des Gesetzes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
§ 15 Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-
Begünstigte, Ausstellen rungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-
der Freistellungsbescheinigung waltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden
(1) Ein Begünstigter, der Tabakwaren unter Steuer- elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-
aussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beför- förderungs- und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des
derung eine Freistellungsbescheinigung nach der Ver- Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro-
ordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar nisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es
1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheini- der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-
gung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be-
geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der kannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird
Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1
Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti- und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver-
gungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse- fahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und
hene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlager- Bedingungen einzuhalten.
inhaber als Versender oder dem registrierten Versender
auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim § 17
zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme der Erstellen des elektronischen
Tabakwaren verbleibt die zweite Ausfertigung der Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung be-
Tabakwaren sind unverzüglich nach der Bestätigung fördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet
nach Satz 1 zu beziehen. oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Be-
günstigten im Steuergebiet,
1. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das
Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be- 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten
schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi- Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem
schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages anderen Mitgliedstaat oder
berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 3. zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das verlassen,
Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
von Konsulargut zuständig ist, registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
3. nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
Einrichtung örtlich zuständig ist. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-
teln.
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 9 Ab- tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steu- Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort
eraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigen- der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-
bestätigung der ausländischen Truppe. anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
(4) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu- Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender
Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle mitgeteilt.
der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung
nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung verwendet werden. einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-
Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische schen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier
Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverord- mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-
nung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwal- hält. Bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen
tungsvorschriften sinngemäß. Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzufüh- tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt
ren. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnah- es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
men anordnen. unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num- geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-
mer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen falls mitgeteilt.
zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwal- (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für
tungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beför- die Beförderung von Tabakwaren unter Steuerausset-
derungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfol- zung annulliert worden, die für einen Empfänger im
gen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer-
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet
staats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Haupt- das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die
zollamt an den Empfänger im Steuergebiet weiterge- eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
leitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein
registrierter Empfänger ist.
§ 21
§ 18 Änderung des
Mitführen der Freistellungsbescheinigung Bestimmungsorts bei Verwendung
Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Be- des elektronischen Verwaltungsdokuments
günstigten befördert, hat der Beförderer während der (1) Während der Beförderung der Tabakwaren unter
Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Ver-
Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den sender oder der registrierte Versender den Bestim-
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats mungsort ändern und einen anderen zulässigen Be-
bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe- stimmungsort angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1
scheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt
nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger auf-
genommen oder übernommen oder nicht ausgeführt
§ 19 werden.
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Tabakwa- Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
ren unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver-
als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände-
werden. rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel- satz zu übermitteln.
bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
tisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen
Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort-
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
laufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver-
leisten.
sender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Be-
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit anstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung der Tabakwaren in den steuer- (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wür- schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene
de. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-
Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-
§ 20 sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Ab-
satz 5 entsprechend.
Annullierung des
elektronischen Verwaltungsdokuments (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-
(1) Der Versender kann das elektronische Verwal- dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-
tungsdokument annullieren, solange die Beförderung liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber
der Tabakwaren noch nicht begonnen hat. im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-
annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender tet.
oder der registrierte Versender dem zuständigen
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene
Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullie- Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten- für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-
satz zu übermitteln. rungsmeldung an diesen weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3271
§ 22 setzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet
Eingangs- und Ausfuhrmeldung oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 31 des Geset-
bei Verwendung des elektronischen zes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zustän-
Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft dige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
zulassen, dass die Tabakwaren als in sein Steuerlager
(1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald
Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 11 der Empfänger im Steuergebiet an den Tabakwaren Be-
Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Nummer 2 sitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der unter Steueraussetzung bleiben unberührt.
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und § 23
Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Beförderungen im Steuergebiet
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-
ohne elektronisches Verwaltungsdokument
gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraus-
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp- setzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinha-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern. bers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa- Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument
tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe-
keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger lange nicht gefährdet sind.
mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem
Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender § 24
zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-
gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Beförderungen im
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer- Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän- (1) Für Beförderungen von Tabakwaren unter Steuer-
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit- aussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 31 Absatz 1
telt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender
dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der regis-
trierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Be-
zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der
gleitdokuments kann der Versender ein Handelsdo-
Tabakwaren, auch von Teilmengen, die Daten, die für
kument verwenden, das alle in dem Begleitdokument
die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind,
enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handels-
innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu über-
dokument mit der Aufschrift
mitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der
Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 „Begleitdokument für
Satz 4 gilt entsprechend. die Beförderung verbrauchsteuer-
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi- pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“
gen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzu- zu kennzeichnen.
führen.
(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-
(5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das
plaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-
seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der
zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
Tabakwaren hat während der Beförderung die zweite
fuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Tabak-
bis vierte Ausfertigung mitzuführen.
waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerin- zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) unverzüglich
haber als Versender im Steuergebiet oder an den regis- die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
trierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die
die von den zuständigen Behörden eines anderen Mit- Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
gliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versen- Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
der im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-
weitergeleitet. wender spätestens binnen zwei Wochen nach dem
(6) Unbeschadet des § 28 gilt die Eingangsmeldung Empfang der Tabakwaren an den Versender zurückzu-
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 schicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-
als Nachweis, dass die Beförderung der Tabakwaren ständigen Hauptzollamt.
beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2)
die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Euro- auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-
päischen Gemeinschaft nicht verlassen haben. stelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Tabak- einem Kalendermonat an denselben Verwender abge-
waren unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber gebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifa-
im Steuergebiet, der die Tabakwaren unter Steueraus- cher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnum-
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
mern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender
sichtbaren Aufschrift auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die
„Unversteuerte Tabakwaren“ zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor
Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti- entsprechend.
gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-
bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun- verfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen-
gen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab- dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
druck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat systems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-
als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spä- dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das
testens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf
Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen
Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf- wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
zeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des
des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu-
nicht beeinträchtigt werden. ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt des Ausfalldokuments.
kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom
dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer- Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-
scheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver- ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist
sender hat diese mit der Aufschrift die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz-
„Lieferschein/Rechnung für die code dem Beförderer der Tabakwaren mitzuteilen und
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldo-
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“ kuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,
wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwal-
zu kennzeichnen.
tungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Refe-
(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen renzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfall-
des zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unver- dokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3
ändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Haupt- Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22
zollamt bei zu versendenden Tabakwaren Verschluss- anzuwenden.
maßnahmen anordnen.
§ 26
§ 25
Beginn der Annullierung im Ausfallverfahren
Beförderung im Ausfallverfahren
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla- gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend
abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-
Tabakwaren unter Steueraussetzung beginnen, wenn geschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungs-
ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem dokument), solange mit der Beförderung der Tabak-
Vordruck verwendet wird. waren noch nicht begonnen wurde.
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beför-
derung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzoll- (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
amt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys- tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
tems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor- zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zustän-
derlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung dige Hauptzollamt zu unterrichten.
veranlassten Ausfall handelt.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus- hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
fertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Haupt- dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
zollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Tabakwaren systems den Entwurf einer elektronischen Annullie-
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung rungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln.
mitzuführen. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3273
§ 27 nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der
in § 22 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger über-
Änderung des mittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige
Bestimmungsorts im Ausfallverfahren Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdo-
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und kuments dem für den Versender zuständigen Hauptzoll-
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla- amt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangs-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dokumente, die von den zuständigen Behörden eines
den Bestimmungsort während der Beförderung der anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an
Tabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorge- den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zustän-
schriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). digen Hauptzollamt weitergeleitet.
Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfän- (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
ger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausge- Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
führt werden. elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer- hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter
zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll- Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Ab-
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro- satz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das
nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 22 Ab-
zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver- satz 2 gilt entsprechend.
züglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von
einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument Tabakwaren unter Steueraussetzung die Ausfuhrmel-
übermittelt wurde. dung nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender trollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro-
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall- nische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,
verfahren durchgeführten Änderungen des Bestim- so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in
mungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten dem bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Ver-
Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von
zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände- Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versen-
rungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 3 der eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn
bis 6 gilt entsprechend. die Tabakwaren aus dem Steuergebiet versendet wur-
den. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Aus-
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV- fuhrdokument von den zuständigen Behörden eines an-
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die deren Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das
Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungs- zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausferti-
orts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung gung.
des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4
Satz 1 und 2 entsprechend. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
§ 28 zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
Eingangs- und § 22 Absatz 5 Satz 1. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren entsprechend.
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 29
§ 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von
Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht innerhalb der Ersatznachweise für
dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-ge- die Beendigung der Beförderung
stützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver-
fügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungs- Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestä-
dokument oder die Änderungsmeldung nach § 21 Ab- tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
satz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vor- gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
geschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die
Empfang der Tabakwaren bestätigt. Für die Frist zur Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlänge- wenn hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den
rung gilt § 22 Absatz 1 entsprechend. angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender
drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Haupt- Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom
zollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Emp- Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
fänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger gaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu dieser den Empfang der Tabakwaren bestätigt.
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Abschnitt 8 Abschnitt 10
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 Zu § 17 des Gesetzes
des Gesetzes
§ 32
§ 30 Bezug der Steuerzeichen
Unregelmäßigkeiten während (1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Bielefeld
der Beförderung unter Steueraussetzung zu beziehen. Steuerzeichen für Tabakwaren, die im
(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht Steuergebiet hergestellt werden, die aus anderen Mit-
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom gliedstaaten in das Steuergebiet befördert werden oder
Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden,
Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt sind mit jeweils gesonderter Steueranmeldung zu be-
(§ 5 Absatz 2) anzuzeigen. ziehen.
(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung in- (2) Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter
folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über
vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren ge- die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in zweifacher
gangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt un- Ausfertigung als Anlagen zur Steueranmeldung in elek-
verzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen tronisch erstellten Listen gemacht werden. Werden
nachzuweisen. Steuerzeichen telefonisch, elektronisch oder per Tele-
fax vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüg-
lich nachzureichen.
Abschnitt 9
(3) Steuerzeichen sind zu bestellen:
Zu § 16 des Gesetzes
1. im Regelfall eine Woche vor Bedarf,
§ 31 2. mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich
Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzei-
chensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht
(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten in hergestellte Steuerzeichensorten handelt,
das Steuergebiet beförderte Tabakwaren, die weder
zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung be- 3. mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der
stimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit. Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen
eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren um-
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann in einzelnen fassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vor-
besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger genommen werden.
Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom
Verpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabak- Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt
waren, die als steuerfreies Deputat (§ 44) abgegeben Bielefeld mindestens vier Wochen vor Bestellung der
werden. zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat
schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden
(3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den
Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Pa- Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn diese früher zur
ckungen muss deutlich lesbar die Menge angegeben Verfügung stehen.
sein. Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten
(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue
und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht
Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an
sind.
alten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor In-
(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, krafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der
deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten. Auslieferungstermine zu bestellen.
(5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige (5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steu-
Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig erzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nicht-
für abnahme als Antrag auf Erlass der Steuerzeichen-
schuld mit Rückgabe der nicht abgenommenen Steuer-
1. einzelne Zigarren oder Zigarillos,
zeichen.
2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen
(6) Zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzei-
ihrer besonderen Form so miteinander verflochten
chen kann das Hauptzollamt Bielefeld bei Steuer-
sind, dass sie nicht einzeln verpackt werden können,
zeichenbeziehern auf Antrag Steuerzeichenlager als
3. jeweils zehn Zigarren oder Zigarillos mit gleich blei- eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen,
bendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents den.
lautet,
(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren
4. höchstens drei Zigarren oder Zigarillos oder Mengen Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen
von 2,5 Gramm oder 5 Gramm Pfeifentabak, wenn schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher gegenüber
die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu dem Hauptzollamt Bielefeld schriftlich verpflichten,
Werbezwecken an Verbraucherinnen und Verbrau- dem Bund die Herstellungs- und die Transportkosten
cher abgegeben werden sollen und entsprechend für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu erset-
gekennzeichnet sind. zen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3275
die Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen entspre- behalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen
chend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steu- von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Wer-
erzeichenlager unter Steueraufsicht sind Steueranmel- den Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der
dungen abzugeben. Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zu-
ständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.
(8) Für die Buchführung über die Zu- und Abgänge
von Steuerzeichen gilt § 10 und für die Bestandsauf- (4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Steuerlagerin-
nahme von Steuerzeichen § 12 entsprechend. haber für Tabakwaren, die sie aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken
§ 33 in das Steuergebiet befördern wollen, von der Steuer-
zeichenverwendung befreien.
Berechnung des
Steuerwerts und der Steuer
§ 35
(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens
wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Entwerten und
Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Anbringen der Steuerzeichen
Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Da- (1) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des
bei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die § 3 Absatz 2 des Gesetzes haben die Steuerzeichen
Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom
bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer
Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer
wird in Cent bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren, in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu ent-
Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen werten (Entwertungsvermerk).
berechnet.
(2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem
(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufge-
Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten nommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen
bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifen-
auf drei Dezimalstellen gekürzt. steuerzeichen dürfen verkürzt werden.
(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch (3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen
Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinver-
nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre- kaufspackung so anzubringen, dass die Tabakwaren
chend. ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder
der Packung nicht entnommen werden können. Sie
§ 34 haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befes-
tigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden
Verwendung der Steuerzeichen
können.
(1) Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber
(4) Die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit
sind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager
mehr als einer Öffnungsstelle ist für Tabakwaren, die für
verwenden, für das sie diese bezogen haben. Das
den Vertrieb im Steuergebiet bestimmt sind, unzulässig.
Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, dass
in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen
auch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerin- § 36
habers verwendet werden können. Außerhalb des Steu- Steuererklärung
erlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen
entwertet und mit anderen Angaben versehen und Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Geset-
Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Der Steuer- zes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
lagerinhaber hat die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bezo- geben.
genen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck
zu verwenden. Abschnitt 11
(2) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes haben das Steuerzeichen
zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen § 37
Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und
Gewerbliche Einfuhr
Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie
haben in den Fällen des § 3 Absatz 5 des Gesetzes (1) Der Einführer hat die gewerbliche Einfuhr von
Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätes-
mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezo- tens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim
gene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erho- zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich
ben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Hat das Un-
werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben ternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuer-
zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen. gebiets, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für
das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31
Absatz 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. Das Hauptzoll- und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich-
amt Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvor- nisses gilt § 8, für das Belegheft und die Buchführung
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
über die eingeführten Tabakwaren § 10. Der Einführer Transitmitgliedstaats sowie das für den Versender zu-
hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
Bestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen; § 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
§ 12 gilt entsprechend.
(4) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat
§ 38
befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt
Anmeldung auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
in den Fällen des § 21 Absatz 3 des Gesetzes nach den ein vereinfachtes Verfahren unter Verzicht auf das ver-
Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentli- einfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt
chen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumel- schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-
den. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder vorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Er-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. laubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transit-
mitgliedstaats zuzuleiten.
Abschnitt 12 (5) Werden Tabakwaren nach § 23 Absatz 2 Num-
Zu § 22 des Gesetzes mer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert,
hat der Beförderer während der Beförderung die zweite
§ 39 und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments mitzuführen. Tritt während der Beförderung im
Beförderungen zu privaten Zwecken Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die
Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Steuer nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes. § 15 Absatz 3
Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 Nummer 1 des Gesetzes gilt entsprechend. Die Steu-
des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet ererklärung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist
befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabak- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn während der Be-
befördert werden (§ 23 des Gesetzes). förderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit fest-
gestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem diese
Abschnitt 13 begangen wurde, bestimmen lässt. § 14 Absatz 1 des
Gesetzes gilt entsprechend.
Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes
Abschnitt 14
§ 40 Zu § 24 des Gesetzes
Beförderungen von Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen § 41
anderen Mitgliedstaat oder durch das Steuergebiet
Beipack
(1) Wer Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Pa-
Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet be- ckungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarren-
fördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder spitzen von geringem Wert enthalten.
ein Dokument, das die gleichen Angaben wie das ver-
einfachte Begleitdokument enthält, zu verwenden. Er
Abschnitt 15
hat in Feld 3 des Dokuments den Hinweis
„Transit/Tabakwaren des Zu § 26 des Gesetzes
steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen § 42
Hauptzollamts (§ 5 Absatz 2) zu vermerken.
Zugaben
(2) Der Versender hat das vereinfachte Begleitdoku-
ment in drei Exemplaren auszufertigen. Die erste Aus- Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Ver-
fertigung hat er spätestens am Versandtag dem zustän- braucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos
digen Hauptzollamt zu übermitteln. Die zweite und Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben.
dritte Ausfertigung hat der Beförderer während der Be-
förderung mitzuführen. Der Beförderer hat die Tabak- Abschnitt 16
waren auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den
anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu beför- Zu § 28 des Gesetzes
dern. Nach Beendigung der Beförderung nimmt der
Empfänger die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeich- § 43
nungen. Er bestätigt den Empfang der Tabakwaren auf
der dritten Ausfertigung und übersendet diese dem für Steuererklärung bei
den Versender zuständigen Hauptzollamt. Abgabe über Kleinverkaufspreis
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des abzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3277
Abschnitt 17 2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Ver-
Zu § 30 des Gesetzes wendungsorte der Tabakwaren eingezeichnet sind,
mit Angabe der Anschriften,
§ 44 3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und
Steuerfreie Deputate die Art und Weise der Verwendung.
(1) Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, an hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgibt, die wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
1. in seinem Steuerlager mit der Herstellung von Ta- für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
bakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Versand beschäftigt sind, Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
2. in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher
Verbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine
§ 46
mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer wei-
teren Behandlung bis zum Versand zusammenhän- Erteilung der Erlaubnis
gende Tätigkeit ausüben,
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-
3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeit- der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
weise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den
Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. Die Er-
denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig laubnis kann befristet werden.
hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Siche-
rung des Steuerlagers oder der Betreuung der im (2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder
Steuerlager Beschäftigten dient, oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der
Tabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11
4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
Räumen beschäftigt sind, die nach § 4 zum Steuer-
lager gehören, in dem Tabakwaren hergestellt wer- (3) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
den. gilt § 8 Absatz 1, für das Erlöschen und den Fortbe-
stand der Erlaubnis § 9, für das Belegheft und die
(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der
Buchführung § 10 und für die Bestandsaufnahme § 12
Tabakwaren beschränkt, die
entsprechend.
1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als
Deputat gewährt werden und
§ 47
2. in einem angemessenen Verhältnis zu den vom
Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Abgabe von
Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen. Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung
(3) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwen-
hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies der auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwa-
Deputat abgegeben werden, durch die Wörter ren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuer-
lagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben.
„Steuerfreies Deputat!
Abgabe gegen Entgelt unzulässig!“ Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe
Handelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name
und Sitz des Herstellers angegeben werden. „Unversteuerte Tabakwaren“
(4) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 versehen sind. Für die vollständige Zerstörung und den
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor- unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernich-
druck abzugeben. tung gilt § 51 entsprechend.
(2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4
Abschnitt 18 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Zu § 31 des Gesetzes druck abzugeben.
§ 45 Abschnitt 19
Antrag auf Erlaubnis Zu § 32 des Gesetzes
zur steuerfreien Verwendung
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwen- § 48
dung von Tabakwaren nach § 31 Absatz 1 des Geset-
zes ist vor Beginn der Verwendung beim zuständigen Erlass- und Erstattungsverfahren
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie- (1) In den Fällen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit
benem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppel- Absatz 2 des Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Geset-
ter Ausfertigung beizufügen: zes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge- Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzoll-
tragen oder einzutragen sind, amt Bielefeld nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
zu beantragen. Dabei ist der zu erlassende oder zu er- Abschnitt 20
stattende Betrag selbst zu berechnen (Erlass-/Erstat-
tungsanmeldung). Für die Erlass-/Erstattungsanmel- Zu § 33 des Gesetzes
dung gelten die in der Abgabenordnung vorgesehenen
Regelungen für Steueranmeldungen sinngemäß. § 50
(2) Die Erlass-/Erstattungsanmeldung nach Absatz 1 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Be-
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des
zirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig ge-
Gesetzes sind ausgenommen:
macht werden sollen; bei Rückgabe nicht entwerteter
Steuerzeichen unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld. 1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten
Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Wi- Tabakwaren,
derrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die
Steuerzeichen und deren Steuerwerte in elektronisch 2. der Handel mit Tabakwaren, ausgenommen die ge-
erstellten Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen werbliche Einfuhr.
zum Antrag gemacht werden.
§ 51
(3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 des Gesetzes hat
der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der Vernichten, Vergällen,
Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichen- Ungültigmachen, Aufreißen
verwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten
ist, schriftlich in zwei Ausfertigungen beim zuständigen (1) Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von
Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) zu beantragen. Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie
das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim zu-
(4) Der Erlass und die Erstattung der durch Verwen- ständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche
dung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und
Steuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steu- der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann unter
erzeichen im Wert von mindestens 10 Euro im Kalen- Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen,
derjahr vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgege- auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige
ben werden. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens
entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils
zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes Steuerbelange nicht gefährdet werden.
verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer
und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur (2) Der Steuerlagerinhaber, die Person nach § 17 Ab-
späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag satz 2 Satz 2 des Gesetzes und der Einführer haben
ausgezahlt. das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuer-
zeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag
(5) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bie- nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts
lefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder und des Orts beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich
angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter
Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.
gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift
oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller Abschnitt 21
nachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für diese
Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-
nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeit- benordnung
licher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu
erlassen. § 52
Probenentnahme
§ 49
im Rahmen der Steueraufsicht
Erlass- und Erstattungsgebühren Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes nen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben
beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entnehmen von:
entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für 1. Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unter-
jede Teilmenge eines Bogens: liegen können,
1. 0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zu- 2. Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fer-
rückgegeben werden, tigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung sol-
cher Waren verwendet werden, und
2. 0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder un-
gültig gemacht werden. 3. den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzei- Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustel-
chen nicht der Bestellung entsprechen, technisch man- len. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts ha-
gelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschä- ben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken un-
digt oder vernichtet worden sind. entgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3279
Abschnitt 22 Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4, § 14 Absatz 5
Satz 1 oder 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
§ 53
10. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 3
Kleinbetragsregelung oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3
Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzoll- Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung
amt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berich- nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
tigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt. Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11. entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2
Abschnitt 23 Satz 3, § 40 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1
ein Dokument, eine Bescheinigung oder eine Aus-
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung fertigung nicht mitführt,
§ 54 12. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Ab-
Ordnungswidrigkeiten satz 6 Satz 1, die Tabakwaren nicht, nicht vollstän-
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 dig oder nicht rechtzeitig vorführt,
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz- 13. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument
lich oder leichtfertig nicht verwendet,
1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch 14. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder
§ 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3 eine An- Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37
zeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie- Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2
benen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40
2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Ver-
Absatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Be-
bindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37
scheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig
Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfer-
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
tigt,
rechtzeitig erstattet,
15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch
3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2
in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3
§ 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich- oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1,
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25
rechtzeitig erstattet, Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Ab-
4. entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 13 satz 4, oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenver-
Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 46 Absatz 3, oder zeichnis, eine Bescheinigung, ein Dokument oder
§ 37 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich- eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
rechtzeitig erstattet, 16. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4
5. entgegen § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 oder 2 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei- Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
tig erstattet, schickt,
6. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung 17. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 mit § 27 Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Ab-
Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig satz 2 Satz 4, § 40 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrich-
erstattet, tung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 27 Absatz 4, eine Anzeige nicht oder nicht 18. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 27 Absatz 2
rechtzeitig erstattet, Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Ab- 19. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
satz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3, mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46
§ 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine An- Absatz 3 eine Bestandsaufnahme nicht oder nicht
meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht richtig durchführt,
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei- 20. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2
tig abgibt, Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,
9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 21. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Steuerzeichen
oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 nen Weise entwertet,
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
22. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Steuer- Artikel 2
zeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Verordnung
Weise anbringt oder befestigt oder
zur Durchführung
23. entgegen § 35 Absatz 4 eine Kleinverkaufspackung des Branntweinmonopolgesetzes
verwendet. (Branntweinsteuerverordnung – BrStV)
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Inhaltsübersicht
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz- Abschnitt 1
lich oder leichtfertig
Allgemeines
1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein § 1 Begriffsbestimmungen
oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet, Abschnitt 2
Zu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
2. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Deputat
§ 2 Brennwein
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
§ 3 Alkoholgehalt
kennzeichnet oder Name und Sitz des Herstellers
§ 4 Alkoholmenge
nicht angibt,
3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, Abschnitt 3
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes
Weise anbringt oder § 5 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 6 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
4. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier § 7 Erteilung der Erlaubnis
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe- § 8 Sicherheitsleistung
nen Weise beifügt.
§ 9 Aufnahme von Abfindungsbranntwein
§ 10 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des
Abschnitt 24 Steuerlagers
§ 11 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
Schlussbestimmungen § 12 Belegheft, Buchführung
§ 13 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring-
licher Verlust
§ 55
§ 14 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Übergangsregelungen § 15 Fehlmengen im Steuerlager
§ 16 Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaft-
(1) Für Beförderungen lichen Rohstoffen
1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor Abschnitt 4
dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, Zu § 135 des Gesetzes
2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuer- § 17 Registrierter Empfänger
gebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-
den sind, Abschnitt 5
Zu § 136 des Gesetzes
3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung un- § 18 Registrierter Versender
mittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder
Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförde- Abschnitt 6
rungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes
sind,
§ 19 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, Abschnitt 7
die Beförderungen sind mit einem elektronischen Ver- Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes
waltungsdokument begonnen worden. Für die Aus- § 20 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
fuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Num- system
mer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der § 21 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-
Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum führen eines Ausdrucks
31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzu- § 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
wenden. § 23 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 24 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die- § 25 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des
ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des elektronischen Verwaltungsdokuments
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän- § 26 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des
digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser § 27 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-
Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich waltungsdokument
Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller § 28 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
Änderungen vornehmen will. § 29 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3281
§ 30 Annullierung im Ausfallverfahren Abschnitt 18
§ 31 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren Zu § 155 des Gesetzes
§ 32 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 57 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen
§ 33 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-
staaten
Abschnitt 8
Abschnitt 19
Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Gesetzes
§ 34 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu- Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung
eraussetzung § 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
§ 59 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 9
Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes Abschnitt 20
§ 35 Steueranmeldung Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
§ 60 Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Abschnitt 10 Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 21
§ 36 Kleinbetragsregelung
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 11 § 61 Ordnungswidrigkeiten
Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes Abschnitt 22
§ 37 Anmeldung der Erzeugnisse Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsregelungen
Abschnitt 12
Zu § 148 des Gesetzes
Abschnitt 1
§ 38 Beförderungen zu privaten Zwecken
Allgemeines
Abschnitt 13
Zu § 149 des Gesetzes
§1
§ 39 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken Begriffsbestimmungen
§ 40 Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Im Sinn dieser Verordnung ist
Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
Abschnitt 14
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
Zu § 150 des Gesetzes linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in
§ 41 Versandhandel, Beauftragter der jeweils geltenden Fassung;
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
Abschnitt 15
System, über das Personen, die an Beförderungen
Zu § 151 des Gesetzes unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische
§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeug- Meldungen über Bewegungen von Erzeugnissen mit
nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied- der Zollverwaltung austauschen; das System dient
staaten der Kontrolle dieser Bewegungen;
Abschnitt 16 3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich
Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes
vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-
§ 43 Vollständig vergällter Branntwein tigen Referenzcode versehen ist;
§ 44 Allgemeine Verwendungserlaubnis
4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku-
§ 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
§ 46 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 47 Belegheft, Buchführung 5. vereinfachtes Begleitdokument: Dokument nach
§ 48 Lagerung, Bestandsaufnahme Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach
§ 49 Abgabe von Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92
§ 50 Vergällung der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein
§ 51 Steuerfreie Erzeugnisse aus vergällten Erzeugnissen vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung
§ 52 Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung gegen Steuerent- von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be-
lastung reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs-
§ 53 Erteilung der Erlaubnis mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992,
§ 54 Entlastungsverfahren, abweichende Verfahren S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht-
§ 55 Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweck- linie;
widrige Abgabe oder Verwendung 6. Ausgangszollstelle:
Abschnitt 17 a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-
oder im Seeverkehr beförderte Erzeugnisse die
Zu § 154 des Gesetzes
Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem
§ 56 Steuerentlastung im Steuergebiet die Erzeugnisse von Eisenbahngesellschaften,
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsge- a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volu-
sellschaften im Rahmen eines durchgehenden menkonzentration des Ethanols bei 20 Grad
Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Be- Celsius
stimmung in ein Drittland oder Drittgebiet über- aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1
nommen werden, Buchstabe a, nach Abtrieb,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
bb) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüs-
Buchstabe a genannten Umständen beförderte
sigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwin-
Erzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang
gerprinzip oder einem anderen geeichten
der Erzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet
Messgerät von mindestens der gleichen Ge-
der Europäischen Gemeinschaft;
nauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad
7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während Celsius) des Destillats nach Abtrieb,
oder nach Beendigung der Beförderung von Erzeug-
b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht
nissen unter Steueraussetzung angewendet wird,
möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit
wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-
trollsystem nicht zur Verfügung steht;
Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip
8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord- oder einem anderen geeichten Messgerät von
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli mindestens der gleichen Genauigkeit aus der
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord- Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats
nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung nach Abtrieb;
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, 3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser an-
L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, dere flüchtige Stoffe enthalten,
S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig-
die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom keits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin-
17.4.2009, S. 3) geändert worden ist. zip oder einem anderen geeichten Messgerät von
mindestens der gleichen Genauigkeit aus der
Abschnitt 2 Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats
Zu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2 nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen-
und 3 des Gesetzes oder Massenkonzentration des Ethanols bei
20 Grad Celsius oder als Massengehalt des
§2 Ethanols,
Brennwein b) nach einer anderen dem Stand der Technik ent-
sprechenden und anerkannten Methode, wenn
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar
als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer ist.
Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestim-
mungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behan- (3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte
delt. nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel
für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-
§3 Mischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs
der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäi-
Alkoholgehalt
schen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
der Gesamtmenge eines Gemisches. Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) ange-
(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt geben ist.
1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzen- (4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
tration des Ethanols bei 20 Grad Celsius 1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in
a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse Volumenprozent oder
III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der 2. als Massengehalt in Masseprozent.
Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli
1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
§4
Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräome-
ter für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), Alkoholmenge
die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG (1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte
(ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 Grad
ist, in der jeweils geltenden Fassung, Celsius.
b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssig- (2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus
keits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprin- dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt
zip oder einem anderen geeichten Messgerät von ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vor-
mindestens der gleichen Genauigkeit aus der genommen werden, das nach dem Gesetz und seinen
Dichte rho (bei 20 Grad Celsius); Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A
2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol Nummer 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom
und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthal- 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch
ten, Artikel 3 Abschnitt 2 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3283
ber 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, in der lassene Branntweinlager der Bundesmonopolverwal-
jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist. tung. Diese stellt sicher, dass die Pflichten erfüllt wer-
(3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen wird die den, die einem Lagerinhaber nach dem Gesetz und die-
Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alko- ser Verordnung obliegen. Die Steueraufsicht wird von
holgehalt berechnet, die auf den Packungen angege- der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und
ben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1
als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkohol- und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.
gehalt ab.
§6
Abschnitt 3 Antrag auf Erlaubnis
Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des zum Betrieb eines Steuerlagers
Gesetzes (1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu-
erlagers nach § 134 des Gesetzes ist vor dem geplan-
§5 ten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständi-
Steuerlager, gen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem
Anforderungen an die Einrichtung Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter
Ausfertigung beizufügen:
(1) Das Steuerlager (§ 133 des Gesetzes) umfasst
die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewin- das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
nung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, tragen oder einzutragen sind,
zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie 2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten
zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den
Erzeugnissen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
und Ausgangsstoffe sowie Vergällungsmittel, Halb- und
Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werk- 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
stätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwal- Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-
tung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und oder Verarbeitung und Lagerung der Erzeugnisse im
ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinan- beantragten Steuerlager gegebenenfalls mit Anga-
der verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, ben darüber,
soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. a) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager
(2) In einem Steuerlager dürfen Erzeugnisse unter vergällt werden soll und welche Vergällungsmittel
Steueraussetzung eingesetzt werden sollen,
1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, b) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftli-
um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und chen Rohstoffen gelagert werden soll,
gelagert werden oder c) wie lange nicht selbst hergestellter oder nicht
2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern selbst abgefüllter Trinkbranntwein im Jahres-
oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben ge- durchschnitt gelagert werden soll.
lagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zuge- (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
lassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden. zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
Für die Gewinnung und Reinigung von Branntwein in oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
einer Verschlussbrennerei (§ 133 Absatz 2 des Geset- Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für einen
zes) gelten die Vorschriften des Dritten Buches der Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort au-
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolver- ßerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen An-
ordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die tragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. März das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der An-
2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils tragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
geltenden Fassung. (3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah- hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Erzeug- für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
nisse verfolgt werden kann. Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück- verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
sichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim- trächtigt werden.
men, dass (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
nicht in das Steuerlager einbezogen werden, der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung
der Erlaubnis.
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-
zollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilo-
§7
meter als vorübergehend zum Steuerlager gehörend
behandelt werden. Erteilung der Erlaubnis
(5) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zuge- unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind §9
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla- Aufnahme von Abfindungsbranntwein
gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-
laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuer-
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager- lagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter
inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum- Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus
mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si- Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Steu-
cherheit nach § 8 zu leisten, soweit Anzeichen für eine erlager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obst-
kann befristet werden. branntwein steuerfrei, auch in Teilmengen, in den freien
Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist, dass der La-
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er- gerinhaber selbst eine Obstverschlussbrennerei nicht
teilt, wenn Erzeugnisse ausschließlich gelagert werden nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 Prozent
sollen und der im Kalenderjahr in das Lager beförderten Alkohol-
1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) vo- menge an Abfindungsbranntwein oder mindestens
raussichtlich unter 50 Hektoliter Alkohol liegt, 20 000 Liter Alkohol im gleichen Zeitraum herstellt
und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im La-
2. die Lagerdauer für fertige Erzeugnisse weniger als ger zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.
1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(2) Der in das Steuerlager aufzunehmende Abfin-
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen dungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der Steuer-
von Absatz 2 zulassen, wenn lagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach
1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be- amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und
treibt, in dem Erzeugnisse hergestellt werden, auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dessen
Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. Bei
2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Der
Erzeugnissen dient, Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Fest-
3. die Erzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig herge- stellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber
richtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte
unterzogen werden. Person den Branntwein von einem registrierten Abfin-
dungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann mit Zustim- hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann dazu
mung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein nähere Anordnungen treffen. Es kann auch den Her-
ausnahmsweise zulassen, dass Branntwein außerhalb kunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerken-
des verschlusssicher eingerichteten Teils eines Steuer- nen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein aus-
lagers gewonnen wird, wenn der Alkohol in einem be- schließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern
triebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.
abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den
(3) Obstbranntwein darf aus dem Steuerlager nur
Steuerbelangen durch andere als Verschlussmaßnah-
dann unter Steueraussetzung versendet werden, wenn
men Rechnung getragen werden kann.
sich eine entsprechende Menge Obstbranntwein von
(5) In den Fällen des § 6 Absatz 4 wird die Erlaubnis gleicher Art buchmäßig im Lager befindet, die nicht un-
erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt. ter Abfindung erzeugt wurde und die gleiche Qualität
besitzt wie der zu versendende Obstbranntwein.
§8 (4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durch-
Sicherheitsleistung führung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lager-
buchführung an.
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher- § 10
heitsleistung anhand der Alkoholmenge fest, die vo-
raussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt Änderung von Verhältnissen,
unvergällt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich anderweitige Nutzung des Steuerlagers
freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheits- (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
leistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenen- Hauptzollamt im Voraus die Änderung der in § 6 darge-
falls anzupassen. stellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen. Änderungen
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän- der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager
dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedür-
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager fen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Ver-
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten änderungen, insbesondere Überschuldung, drohende
Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs-
unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann einstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung
das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber
Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf (2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer be- werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
schränken. Für den amtlichen Mitverschluss des Steu- der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
erlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend. zollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3285
trieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerla- 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
gerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-
schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Ein- laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
zelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu- 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
lassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, rungen eingetreten sind,
widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7. So-
fern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
diese geändert. gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder
Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird eine
der Betriebseinrichtung des Steuerlagers für andere neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
als Steuerlagerzwecke (§ 133 Absatz 1 des Gesetzes) Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Un-
bedarf der Zustimmung des zuständigen Hauptzoll-
terlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
amts. werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-
liegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei
§ 11 der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vor-
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis geschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(1) Die Erlaubnis nach § 7 erlischt durch (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. Widerruf, 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-
2. Fristablauf, rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
tet wird,
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er-
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
laubnis erteilt wird.
mangels Masse,
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf (5) Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlö-
schens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten
von drei Monaten nach der Übergabe,
als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-
6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von lich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber,
drei Monaten nach dem Ableben, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
7. Auflösung der juristischen Person oder Personen- haben über die Bestände unverzüglich eine Steueran-
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er- meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
laubnis erteilt worden ist, zugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räu-
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- mung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die
gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist-
ablauf weiter.
Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona- haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
ten nach dem maßgebenden Ereignis, schriftlich anzuzeigen
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
Personengesellschaft oder Personenvereinigung 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie- 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, Abweisung.
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
schens nichts anderes bestimmen.
mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenz- § 12
verwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-
schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer- Belegheft, Buchführung
lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter- ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die nungen treffen.
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz- (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf gänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich
einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemesse- vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller
nen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unbe- von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das
rührt. Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Her-
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 stellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge
und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige
Erlaubnis Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung
1. der neue Inhaber, treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf-
2. die Erben, zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
3. die Inhaber des neuen Unternehmens, beeinträchtigt werden.
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Erzeug-
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll- nisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unter-
amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen richtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwe-
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs- cke verbraucht oder vernichtet werden.
tens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge-
zeichnet werden. § 15
Fehlmengen im Steuerlager
§ 13
(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbei-
Vernichtung, vollständige tungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen
Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen
(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt im Sinn des § 143 Absatz 3 des Gesetzes.
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver-
(2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung
loren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem
von Branntwein im Steuerlager werden die folgenden
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen
Verlustsätze im Allgemeinen nicht überschritten:
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und 1. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halber-
Anordnungen zur Nachweisführung treffen. zeugnissen und Aromen auf kaltem Weg, ausge-
nommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkola-
(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse
tion) oder ähnliche Herstellungsweisen:
vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies min-
destens eine Woche im Voraus anzuzeigen. Das zu- 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
ständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. 2. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halber-
Die Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht zeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren
darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuer- (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstel-
liche Vorschriften bleiben unberührt. lungsweisen sowie Abtrieb (Destillation) oder sons-
tigen Warmbehandlungen:
§ 14
3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
Bestandsaufnahme im Steuerlager
3. beim Abfüllen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
a) auf Fertigpackungen bis 5 Liter:
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alko-
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand holmenge;
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem b) auf andere Fertigpackungen:
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Ist er 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alko-
Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmel- holmenge;
dung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für 4. bei der Lagerung von Branntwein in anderen Behält-
die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das Hauptzollamt nissen als Fertigpackungen und Holzfässern ohne
kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Be- innere oder äußere Beschichtung:
standsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steu-
1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lager-
erbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlager-
bestandes;
inhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem
Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzu- 5. bei der Lagerung von Branntwein in Holzfässern
zeigen. ohne innere oder äußere Beschichtung:
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider- 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lager-
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be- bestandes.
stände auf Grund einer permanenten Inventur festge- Der Gesamtverlust in einem Steuerlager, der im All-
stellt und angemeldet werden, wenn durch ein den gemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorste-
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre- henden Verlustsätzen gebildet. Höhere Verluste in Teil-
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände bereichen können durch niedrigere Verluste in anderen
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel- Teilbereichen ausgeglichen werden.
dung festgestellt werden können.
(3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehl-
(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts menge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. widerleglich vermutet, dass die darüber hinausgehende
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich
Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschrie- freien Verkehr entnommen wurde. Sie wird nur dann als
benem Vordruck anzumelden und an der Bestandsauf- unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn
nahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen
Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt im Einzelnen nachweisen kann, in welchen Teilberei-
werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkohol- chen sowie in welchem Umfang und aus welchen Grün-
menge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf den die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den ein-
seine Kosten ermitteln zu lassen. zelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass
(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt
Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3287
(4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berech- wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
nung). Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumel- Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
den. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
Satz 1 Nummer 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu füh- trächtigt werden.
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der re- tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
trograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entspre- vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
chende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheit gilt § 8
Schwundermittlungen anordnen. Es kann in Ausnah- Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet
mefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegen- werden.
stehen, eine andere Art der Verlustermittlung und (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-
-bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-
Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt. trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-
behalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in dessen
§ 16 Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuerge-
Vergällter biet daran Besitz erlangt hat.
Branntwein, Branntwein aus (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft zu
nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen führen sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb
(1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinha- aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. Das zustän-
bers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. dige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Im Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1 Werden die Erzeugnisse zu den in § 152 Absatz 1 des
und 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden. Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der
registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuer- § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1
lagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolver- in den Aufzeichnungen nach § 47 Absatz 2. Die emp-
waltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte fangenen Erzeugnisse sind vom registrierten Empfän-
Vergällungen selbst durchzuführen. ger unverzüglich aufzuzeichnen.
(3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steu- gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand
erbefreiung in den freien Verkehr. der Erlaubnis § 11 entsprechend.
(4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und un- (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 135
vergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungs- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Erzeugnisse
mitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub-
landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Roh- nis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Ab-
stoffen jeweils getrennt von einander zu lagern. satz 2) unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt
sowie des Versenders der Erzeugnisse nach amtlich
Abschnitt 4 vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das
Zu § 135 des Gesetzes Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeich-
nungen über den Empfang verlangen, wenn diese zur
§ 17 Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt
Registrierter Empfänger Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 135 Absatz 1 dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den an-
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Erzeugnisse unter gegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und
Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor
will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 135
Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie- Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt
benem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in entsprechend.
doppelter Ausfertigung beizufügen
Abschnitt 5
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge- Zu § 136 des Gesetzes
tragen oder einzutragen sind,
2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im § 18
Betrieb mit Angabe der Anschrift, Registrierter Versender
3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang (1) Wer als registrierter Versender (§ 136 Absatz 1
und den Verbleib der Erzeugnisse. des Gesetzes) Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-
Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra- scheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der
gen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu- jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
fügen: der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
gungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und
tragen oder einzutragen sind,
zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Ver-
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein- sender oder dem registrierten Versender auszuhändi-
gang der Erzeugnisse aus Drittländern und Drittge- gen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzoll-
bieten (§ 132 Nummer 9 des Gesetzes), amt. Nach der Übernahme der Erzeugnisse verbleibt
die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand beim Begünstigten. Die Erzeugnisse sind unverzüglich
und den Verbleib der Erzeugnisse. nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder 1. nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein- schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages
trächtigt werden. berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich 2. nach § 137 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal- gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen von Konsulargut zuständig ist,
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer- 3. nach § 137 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
nummer vergeben. Bei der Beförderung in andere Mit- Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen
gliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher- Einrichtung örtlich zuständig ist.
heit für die Steuer nach § 136 Absatz 2 Satz 3 des
Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet wer- (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
den. Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 137 Ab-
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter
für die Orte der Einfuhr, an denen Erzeugnisse nach den Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine
Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsver- Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
ordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex- (4) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu-
Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der
der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein
und gegenüber dem Beteiligten erklärt. nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu
führen sowie Aufzeichnungen über die beförderten (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von
Erzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt Erzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische
kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Er- Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverord-
zeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüg- nung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwal-
lich aufzuzeichnen. tungsvorschriften sinngemäß.
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse Abschnitt 7
gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand
der Erlaubnis § 11 entsprechend. Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes
Abschnitt 6 § 20
Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Ge- Teilnahme am EDV-gestützten
setzes Beförderungs- und Kontrollsystem
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
§ 19 Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-
Begünstigte, Ausstellen
rungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-
der Freistellungsbescheinigung
waltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden
(1) Ein Begünstigter, der Erzeugnisse unter Steuer- elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-
aussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Be- förderungs- und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des
förderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3289
nisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter
der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis- Empfänger ist.
terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be-
kannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird § 22
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 Mitführen der
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver- Freistellungsbescheinigung
fahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Be-
Bedingungen einzuhalten. günstigten befördert, hat der Beförderer während der
Beförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1
§ 21 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
Erstellen des elektronischen bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe-
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks scheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung
(1) Sollen Erzeugnisse unter Steueraussetzung be- nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
fördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet
oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet § 23
1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Begünstigten im Steuergebiet, (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Erzeugnis-
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten sen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren
Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln
anderen Mitgliedstaat oder als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet
werden.
3. zu einem Ort, an dem die Erzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
verlassen, bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems leisten.
den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit- (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
teln. der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die bei der Überführung der Erzeugnisse in den steuer-
Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwal- rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen
tungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Ein- würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme
fuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmel- ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu über-
dung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf prüfen.
des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem
eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versen- § 24
der als elektronisches Verwaltungsdokument übermit-
telt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. Annullierung des
elektronischen Verwaltungsdokuments
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung ei-
nen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt über- (1) Der Versender kann das elektronische Verwal-
mittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mit- tungsdokument annullieren, solange die Beförderung
zuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen der Erzeugnisse noch nicht begonnen hat.
Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mit- (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu
geführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält. annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender
Bei der Beförderung von Erzeugnissen aus anderen oder der registrierte Versender dem zuständigen
Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten
(4) Der Versender hat die Erzeugnisse auf Verlangen Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der
des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzufüh- elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vor-
ren. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnah- geschriebenem Datensatz zu übermitteln.
men anordnen. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num-
es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
mer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zu-
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-
ständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungs-
geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-
dokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderun-
falls mitgeteilt.
gen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein
elektronisches Verwaltungsdokument, das von den (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats die Beförderung von Erzeugnissen unter Steuerausset-
übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt zung annulliert worden, die für einen Empfänger im
an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer-
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet trollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-
eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermei-
§ 25 dung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die
Frist nach Satz 1 verlängern.
Änderung des
Bestimmungsorts bei Verwendung (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
des elektronischen Verwaltungsdokuments tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es
keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mit-
(1) Während der Beförderung der Erzeugnisse unter
geteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Emp-
Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Ver-
fänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zu-
sender oder der registrierte Versender den Bestim-
ständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-
mungsort ändern und einen anderen zulässigen Be-
gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im
stimmungsort angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-
Nummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt
gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-
auch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger auf-
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-
genommen oder übernommen oder nicht ausgeführt
telt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den
werden.
Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver- zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Er-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und zeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die
Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände- Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, in-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten- nerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermit-
satz zu übermitteln. teln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Anga-
ben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Satz 4 gilt entsprechend.
Angaben in dem Entwurf der elektronischen Ände-
rungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-
dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende gen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzu-
Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als führen.
Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen (5) In den Fällen des § 141 des Gesetzes erstellt das
Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-
werden dem Versender mitgeteilt. zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni- fuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass die Erzeug-
schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene nisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha- Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der
ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt
Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali- die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als
sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Ab- Versender im Steuergebiet oder an den registrierten
satz 5 entsprechend. Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs- staats übermittelt wurden, werden vom zuständigen
dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng- Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weiter-
liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber geleitet.
im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt- (6) Unbeschadet des § 34 gilt die Eingangsmeldung
zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich- nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
tet. als Nachweis, dass die Beförderung der Erzeugnisse
beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektroni-
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass
schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene
die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das
päischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.
für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-
rungsmeldung an diesen weiter. (7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Er-
zeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlager-
§ 26 inhaber im Steuergebiet, der die Erzeugnisse unter
Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuer-
Eingangs- und Ausfuhrmeldung
gebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 153 Ab-
bei Verwendung des elektronischen
satz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert,
Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Wi-
(1) Nach der Aufnahme der Erzeugnisse, auch in derrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in
Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 139 sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnom-
Absatz 1 Nummer 1 und § 140 Absatz 1 Nummer 2 men gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der den Erzeugnissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver- zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon- unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3291
§ 27 die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf
Beförderungen im Steuergebiet der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rück-
ohne elektronisches Verwaltungsdokument schein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens
zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versen-
Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steuer- der zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelan-
aussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerin- meldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen
habers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll- zu nehmen. Das für den Versender zuständige Haupt-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des zollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens
Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe- trächtigt werden.
lange nicht gefährdet sind.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
§ 28 kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
Beförderungen im nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
Steuergebiet in Betriebe von Verwendern dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lie-
(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steu- ferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der
eraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 153 Ab- Versender hat diese mit der Aufschrift
satz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im „Lieferschein/Rechnung für die
Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versen- Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
der vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdo- Waren unter Steueraussetzung“
kument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments zu kennzeichnen.
kann der Versender ein Handelsdokument verwenden,
das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen
aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Auf- des für sie zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse
schrift unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt
bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlussmaßnah-
„Begleitdokument für men anordnen.
die Beförderung verbrauchsteuer-
pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ (7) Die Begleitpapiere nach Absatz 1 und 4 sind un-
ter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nicht
zu kennzeichnen.
erforderlich, soweit folgende Erzeugnisse befördert
(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier werden:
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung
1. Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Ab-
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer
satz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt
der Erzeugnisse hat während der Beförderung die Aus-
worden ist,
fertigungen zwei bis vier mitzuführen.
2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
Gesetzes.
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem
Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausferti- Die Erzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb
gung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstim- des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran
mung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe- Besitz erlangt hat.
rechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). (8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Er-
Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätes- zeugnissen bei Beförderung Handelspapiere beizuge-
tens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der ben, die gekennzeichnet sind:
Erzeugnisse an den Versender zurückzusenden. Den 1. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 1 mit der
Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnun- Aufschrift:
gen zu nehmen. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim
zuständigen Hauptzollamt. „Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder
Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung
(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Han-
den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zu- del hat straf- und steuerrechtliche Folgen.“
lassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments
nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an 2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 mit der
denselben Verwender abgegebenen Erzeugnisse eine Aufschrift:
Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter An- „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder
gabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet
siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, werden. Eine zweckwidrige Verwendung hat straf-
wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein und steuerrechtlichen Folgen.“
mit der deutlich sichtbaren Aufschrift Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer
„Unversteuerte Erzeugnisse“ Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender ab-
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti- gegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach
gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver- Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene (9) Die nach Absatz 1 und 4 vorgesehenen Begleit-
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen papiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällter
Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt Branntwein aus einem Steuerlager unter Steuerausset-
die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und zung zu Apotheken befördert wird. Der Versender hat
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
dem Branntwein bei der Beförderung Handelspapiere dokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzu-
beizugeben, die mit der Aufschrift tragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen
„Unversteuerter Branntwein“ Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit
dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des
gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zu-
Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinn
ständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügli-
des § 21 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Aus-
che Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers
fuhrmeldung ist § 26 anzuwenden.
anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige
Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen ei-
§ 30
nes Monats zusammengefasst angezeigt werden.
Annullierung im Ausfallverfahren
§ 29 (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Beginn der Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
Beförderung im Ausfallverfahren gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und das elektronische Verwaltungsdokument abweichend
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla- von § 24 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorge-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender schriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdoku-
abweichend von § 21 nur dann eine Beförderung von ment), solange mit der Beförderung der Erzeugnisse
Erzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn noch nicht begonnen wurde.
ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
Vordruck verwendet wird. zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
(2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zustän-
in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des dige Hauptzollamt zu unterrichten.
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Ver-
wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veran- sender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
lassten Ausfall handelt. hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung systems den Entwurf einer elektronischen Annullie-
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus- rungsmeldung nach § 24 Absatz 2 zu übermitteln.
fertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Haupt- § 24 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
zollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Erzeugnisse
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung § 31
mitzuführen. Änderung des
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausferti- gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
gung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer den Bestimmungsort während der Beförderung der
Beförderung vorzulegen. § 21 Absatz 4 gilt entspre- Erzeugnisse abweichend von § 25 mit nach amtlich
chend. vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdoku-
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und ment). Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender Empfänger aufgenommen oder übernommen oder
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallver- nicht ausgeführt werden.
fahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen- (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll- zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
systems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs- tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die
dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-
Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer
die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-
wird. § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu- züglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförde-
ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt rungspapiers einzutragen, wenn ihm nicht das Ände-
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle rungsdokument übermittelt wurde.
des Ausfalldokuments. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku- Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall-
Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku- verfahren durchgeführten Änderungen des Bestim-
ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist mungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Be-
die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz- förderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer
code dem Beförderer der Erzeugnisse mitzuteilen und elektronischen Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 2
von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfall- zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3293
rungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 25 Absatz 3 den. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Aus-
bis 6 gilt entsprechend. fuhrdokument von den zuständigen Behörden eines
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV- anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An- das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Aus-
zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts fertigung.
sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Änderungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 und Absatz 4 Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
Satz 1 und 2 entsprechend. elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5
§ 32 Satz 1. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Eingangs- und
§ 33
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
Ersatznachweise für
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach die Beendigung der Beförderung
§ 26 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von
Erzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb Liegt kein Nachweis nach § 26 Absatz 6 vor, bestä-
der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV- tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwal- gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
tungsdokument oder die Änderungsmeldung nach Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 32 vorliegt, die
§ 25 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zu- Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
ständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach wenn hinreichend belegt ist, dass die Erzeugnisse den
amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das
dem er den Empfang der Erzeugnisse bestätigt. Für Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender
deren Verlängerung gilt § 26 Absatz 1 entsprechend. Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom
Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in gaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem
drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Haupt- dieser den Empfang der Erzeugnisse bestätigt.
zollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Emp-
fänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger Abschnitt 8
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Ge-
der in § 26 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger setzes
übermittelt, übersendet das für den Empfänger zustän-
dige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Ein- § 34
gangsdokuments dem für den Versender zuständigen Unregelmäßigkeiten während
Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. der Beförderung unter Steueraussetzung
Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behör- (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abwei-
den eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, chungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzoll-
werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versen- amt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent
der im Steuergebiet weitergeleitet. als auf Grund der Beschaffenheit der Erzeugnisse als
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das es sich nicht um Erzeugnisse in Fertigpackungen han-
elektronische Verwaltungsdokument oder die Ände- delt.
rungsmeldung nach § 25 Absatz 5 oder 6 dem Empfän- (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 28 nicht
ger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 26 (§ 6 Absatz 2) anzuzeigen.
Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das
(3) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung
Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 26 Ab-
infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer
satz 2 gilt entsprechend.
Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich ver-
(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von loren gegangen, hat der Beförderer dies dem Haupt-
Erzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmel- zollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete
dung nach § 26 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil Unterlagen nachzuweisen.
entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro- Abschnitt 9
nische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes
so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in
dem bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Ver- § 35
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Steueranmeldung
Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versen- Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1
der eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vor-
die Erzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wur- geschriebenem Vordruck abzugeben.
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Abschnitt 10 zollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem
Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie
die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse,
§ 36
die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten
Kleinbetragsregelung betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in
zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, § 17 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5, Absatz 6 sowie
geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der § 35 entsprechend.
angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und
10 Euro beträgt. Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der
Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver-
Abschnitt 11 einfachten Begleitdokuments während der Beförderung
Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes mitzuführen.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
§ 37 Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und
Anmeldung der Erzeugnisse dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-
Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind zulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
in den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung we-
sentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzu-
§ 40
melden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
oder nach amtlichem Vordruck abzugeben. Durchfuhr von
Erzeugnissen des steuerrechtlich
Abschnitt 12 freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Zu § 148 des Gesetzes Werden Erzeugnisse nach § 149 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet beför-
§ 38 dert, gilt § 39 Absatz 3 entsprechend.
Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 14
Werden mehr als 10 Liter Branntwein oder Trink-
Zu § 150 des Gesetzes
branntwein nach § 148 des Gesetzes zu privaten Zwe-
cken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich
vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in § 41
das Steuergebiet befördert wird (§ 149 des Gesetzes). Versandhandel, Beauftragter
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 150
Abschnitt 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-
Zu § 149 des Gesetzes schriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
§ 39 Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken nach § 150 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-
digen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorge-
(1) Wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien
schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz
schaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in
halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim
doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug
zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich
beizufügen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die
Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese
Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge, Al-
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
koholgehalt) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer
Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
nach § 149 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die
Steueranmeldung gilt § 35 entsprechend. Auf Verlan- (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-
gen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflich- tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-
tete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte
den Bezug der Erzeugnisse zu führen und diese unver- Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei
ändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steu- nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 150 Ab-
eraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich satz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich
erscheint. während eines Monats entstehende Steuer. Für das
(2) Wer nicht nur gelegentlich Erzeugnisse aus dem Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt
steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied- § 11, für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23
staats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann
beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach befristet werden.
§ 149 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch neh- (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
men will, hat dies im Voraus beim zuständigen Haupt- zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-
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zeichnungen und den Anzeigen nach § 150 Absatz 4 1. von mit
Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf- a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95
tragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masse-
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem Haupt- prozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Mas-
zollamt unverzüglich anzuzeigen. seprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-hepta-
(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorge- non),
schriebenem Vordruck abzugeben. b) 6,0 Kilogramm Schellack,
Abschnitt 15 c) 2,0 Liter Toluol,
Zu § 151 des Gesetzes d) 2,0 Liter Cyclohexan
vergällten Erzeugnissen und
§ 42 2. von branntweinhaltigen Aromen
Unregelmäßigkeiten für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes
während der Beförderung von genannten Zwecke allgemein erlaubt. Die §§ 45 bis 48
Erzeugnissen des steuerrechtlich freien gelten insoweit nicht.
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(1) Stellt der Bezieher (§ 39 Absatz 1 oder Absatz 2) § 45
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach-
Antrag auf
ten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen
Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 34
Absatz 1 gilt entsprechend. (1) Wer in anderen als den in § 44 genannten Fällen
Erzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis
(2) Die Steuerschuldner nach § 151 Absatz 3 Satz 1
vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschrie-
des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amt-
benem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter
Ausfertigung beizufügen:
Abschnitt 16
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragen oder einzutragen sind,
§ 43
2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager-
Vollständig vergällter Branntwein und Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeich-
(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf net sind, mit Angabe der Anschriften,
100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind: 3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und
a) 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 die Art und Weise der Verwendung.
Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methyl- Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimit-
isopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethyl- telrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.
isoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter
Pyridinbasen oder (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
steller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur
b) 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methyl- aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
isopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethyl- kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten,
isoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
Denatoniumbenzoat. werden.
(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er
nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats ver- § 46
gällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
Kommission vom 22. November 1993 über die gegen-
seitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-
Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauch- der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
steuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11. 1993, S. 12), die zur steuerfreien Verwendung der Erzeugnisse und stellt
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl. auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Be-
L 231 vom 28.8.2008, S. 11) geändert worden ist, in zugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet
der jeweils geltenden Fassung beschrieben sind. werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der
voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Erzeug-
(3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus ande- nissen unter 50 Liter Alkohol liegt. Das zuständige
ren oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Sat-
Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver- zes 3 befreien, wenn sich der Verwender verpflichtet,
einfachten Begleitdokuments mitzuführen. Erzeugnisse in Mengen von mindestens 25 Liter Alko-
hol im Einzelfall zu beziehen. Die Erlaubnis kann befris-
§ 44 tet werden.
Allgemeine Verwendungserlaubnis (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unver-
Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die ge- züglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen
werbliche Verwendung ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen abzugeben. Der Verwender hat den Erzeugnissen bei
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber Aufschrift
oder dem registrierten Versender vor der Beförderung „Unversteuerte Erzeugnisse“
der Erzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach versehen sind.
§ 139 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(2) Die Steueranmeldung nach § 153 Absatz 3 Satz 5
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der darge- des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
stellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen druck abzugeben.
und den Fortbestand § 11 entsprechend.
§ 50
§ 47
Vergällung
Belegheft, Buchführung
(1) Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Num-
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das mer 3 bis 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwen-
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref- det werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2, 4
fen. und 5 zu vergällen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach (2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zu- vergällt worden sind, hat der Verwender vorbehaltlich
ständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im
Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnun- Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter An-
gen zu führen. Das Hauptzollamt lässt auf Antrag gabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden
anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeich- Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu be-
nungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein- antragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben
trächtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 12 verlangen. Der Verwender hat die für die Vergällung
Absatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel be-
Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht reitzuhalten.
entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungs-
(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152
buches verzichten.
Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in
den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit
§ 48
6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, ge-
Lagerung, Bestandsaufnahme rechnet als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen. Das
(1) Der Verwender darf die Erzeugnisse nur an den zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzoll- treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 3
amt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkom-
nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen (4) Zur Vergällung von 100 Liter Alkohol werden fol-
die Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekannt- gende Vergällungsmittel zugelassen:
machungen auszuhängen sind, in denen die vorgese-
1. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mit-
hene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen
teln zur Geruchsverbesserung:
Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen
wird. Für Vernichtung, vollständige Zerstörung und un- a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,
wiederbringlichen Verlust gilt § 13 entsprechend. b) 0,5 Kilogramm Thymol,
(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm
Erzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Ver- Tertiärbutanol,
wender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuer-
d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm
tem Branntwein herstellt und daneben versteuerten
Tertiärbutanol;
Branntwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zu-
ständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, 2. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten
Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen al-
des versteuerten Branntweins zu führen. Das Haupt- ler Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagen-
zollamt kann dazu Anordnungen treffen. zien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung,
Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem
(3) Soweit nach § 47 Absatz 2 ein Verwendungsbuch
Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:
geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner
Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jähr- 1,0 Liter Petrolether;
lich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 14 und 15 Ab- 3. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen
satz 1 gelten entsprechend. Zubereitungen für photographische Zwecke, Licht-
druck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung
§ 49 von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:
Abgabe von 5,0 Liter Ethylether;
Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung 4. zur Herstellung von Kraftstoffen:
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwen- 2,0 Liter Kraftstoff;
der auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Erzeug-
nisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien 5. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):
Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender 0,085 Liter ETBE;
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6. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: zollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind
2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder in doppelter Ausfertigung beizufügen:
0,1 Liter n-Propanol. 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arz-
tragen oder einzutragen sind,
neimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Ver-
(5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel wendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind,
im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders
ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für 3. eine Betriebserklärung über die Art und Weise der
Branntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulas- Verwendung der Erzeugnisse mit Angaben über
sen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten den voraussichtlichen Jahresbedarf und einer Dar-
nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, stellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über
erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung den Verbleib der unter Verwendung der Erzeugnisse
des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes jeweils hergestellten Waren,
dem nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der 4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung
Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Steuerentlastung begehrt wird, wobei deren betrieb-
Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. liche Artikelnummern, deren Alkoholgehalt (Liter Al-
kohol pro 100 Kilogramm Ware) und die zu deren
(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
Herstellung pro 100 Kilogramm Ware jeweils einge-
oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im
setzte Alkoholmenge anzugeben sind.
Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zu-
gesetzt ist, gilt Absatz 5 entsprechend. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
(7) Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Ver-
wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder
gällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird im Pro-
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
duktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von
trächtigt werden.
Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels ge-
mindert, sind sie erneut zu vergällen. Das zuständige (3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des Absatzes 1
Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuer- gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zube-
liche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann dem reitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu be-
Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen stimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung
Erzeugnisse genehmigen. und Aromatisierung der in § 152 Absatz 3 Nummer 1
des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke
(8) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu
Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher
möglich, kann das zuständige Hauptzollamt mit Zu- Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfah-
stimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag ren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauch-
von einer Vergällung absehen. bar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
§ 51 Finanzen bestimmt.
Steuerfreie Erzeugnisse
aus vergällten Erzeugnissen § 53
Erzeugnisse nach § 152 Absatz 2 Nummer 5 des Ge- Erteilung der Erlaubnis
setzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwen-
Drittland, die nach § 152 Absatz 1 des Gesetzes im der schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen steuerfrei zur Verwendung der Erzeugnisse gegen Steuerentlas-
hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Ge- tung. Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie wird nur
setz vergällten Erzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht, erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich
wenn festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aus un- 50 Liter Alkohol im Jahr überschreitet.
vergällten Erzeugnissen hergestellt wurden oder dass (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch gilt § 10, für das Erlöschen und den Fortbestand der
der Steuerfreiheit befürchten lassen. Erlaubnis § 11 und für die Beleg- und Verwendungs-
buchführung § 47 entsprechend.
§ 52
Antrag auf Erlaubnis § 54
zur Verwendung gegen Steuerentlastung Entlastungsverfahren,
(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder abweichende Verfahren
Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstel- (1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-
lung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
§ 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes oder von Pra- alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlas-
linen und anderen Lebensmitteln nach § 152 Absatz 3 tungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind.
Nummer 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Er- Der Verwender hat die Anmeldung dem zuständigen
laubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Haupt- den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzuge-
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ben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung pflichtet, diesen bei Abgabe Handelspapiere beizuge-
erforderlichen Angaben zu machen und den Entlas- ben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind:
tungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung „Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur
schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzoll- Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet wer-
amt kann verlangen, dass die Entlastungsanmeldung den. Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und
nach der Sortimentsliste (§ 52 Absatz 1 Satz 2 Num- steuerrechtliche Folgen.“
mer 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steu-
Werden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nenn-
erbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe be-
füllmenge von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der
stimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag
Abgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1
für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der
anzubringen. Die Kennzeichnungspflichten gelten auch
Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann
auf weiteren Handelsstufen.
vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.
(2) Sofern der Verwender die eingesetzten Erzeug- (2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen
nisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halb-
der Versteuerung im Steuergebiet (§ 152 Absatz 3 erzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152
Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes genannten
eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend
Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amt- § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das
lich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der An- Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der
tragsteller hat bei Verwendung von inländischem Trink- Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.
branntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises
durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nach- Abschnitt 17
weis zu führen, dass der Trinkbranntwein keinen Abfin- Zu § 154 des Gesetzes
dungsbranntwein enthält (§ 152 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als
§ 56
Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des
Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Steuerentlastung im Steuergebiet
Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das
(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst ver-
Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Han-
steuerte Erzeugnisse (Rückwaren) in sein Steuerlager
delt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten
aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung
Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit
gilt § 12 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt
einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol pro 100 Kilo-
Erlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des Geset-
gramm, ist auch nachzuweisen, dass diese nicht
zes, indem er die in einem Monat aufgenommenen
Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren
Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 über-
Hersteller sind oder waren.
trägt.
(3) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-
vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann auf An- (2) Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse
trag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen
oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen. des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuer-
lager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuch-
(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem führung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung
Steuerlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehn- Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
ten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden
Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantra- (3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der
gen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des
einen Kalendermonat. Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steu-
eranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Her-
(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuer-
stellers oder des Steuerschuldners oder des anderen
belange nicht beeinträchtigt werden, kann das zustän-
Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
dige Hauptzollamt einem Steuerlagerinhaber, der alle
vorzulegen. Er hat ferner bei der Aufnahme von inländi-
verwendeten Erzeugnisse seinem Steuerlager ent-
schem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungs-
nimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaub-
nachweises durch eine Erklärung des Herstellers den
nis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend
Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfin-
§ 152 Absatz 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die
dungsbranntwein enthält. Das Hauptzollamt kann bei
Erlaubnis gilt § 52, im Übrigen gelten § 53 Absatz 2
anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Er-
und die §§ 47 bis 49 entsprechend.
klärung des Herstellers nach Satz 2 verzichten, wenn
(6) Auf Antrag lässt das zuständige Hauptzollamt die die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahr-
Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im scheinlich ist.
Steuerlager zu.
(4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen
§ 55 Hauptzollamt beantragen, versteuerte Erzeugnisse un-
ter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in
Abgabe von Getränke- Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mit-
und Lebensmittelaromen, gliedstaaten zu befördern, ohne die Erzeugnisse in sein
zweckwidrige Abgabe oder Verwendung Steuerlager aufzunehmen. Die Erzeugnisse sind auf
(1) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die
Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist ver- Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3299
Abschnitt 18 (5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-
Zu § 155 des Gesetzes vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf
Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder
bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es
§ 57
in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat-
Steuerentlastung ten oder vergüten.
bei der Beförderung
(6) Hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse
von Erzeugnissen des steuerrechtlich
unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen,
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des
(1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver- auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der
kehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlas-
Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern tungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalender-
will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszuferti- monat.
gen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausferti-
(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer
gung während der Beförderung mitzuführen.
nach § 155 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas-
(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 155 Absatz 1 tungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt-
des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderte zollamt zu stellen, das die Steuer nach § 151 Absatz 3
versteuerte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in An- des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Ver-
spruch nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständi- steuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats bei-
gen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vor- zufügen.
geschriebenem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist
in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art Abschnitt 19
der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts
(Sortimentsliste) beizufügen. Der Entlastungsberech- Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Ab-
tigte hat außerdem zu versichern, dass die Erzeugnisse gabenordnung
zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungs-
branntwein enthalten. Änderungen der dargestellten § 58
Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem Anmeldungen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. im Rahmen der Steueraufsicht
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und (1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers
Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mit- zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will,
gliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zu-
kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des ständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. Da-
Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die bei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:
Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.
1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines 3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in
Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuer- einem Jahr in Liter Ware,
gebiet befördert worden sind. Der Entlastungsberech- 4. die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit An-
tigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt gabe des Alkoholgehaltes und
bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungs-
abschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für 5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhal-
die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen tigen Erzeugnisse.
Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alko-
zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger holhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch
bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku- die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamt-
ments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des alkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzu-
anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungs- geben. Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17
nachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des an- Absatz 3 und § 53 Absatz 1 haben dem Hauptzollamt
deren Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse dort ord- die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen.
nungsgemäß steuerlich erfasst wurden. Der Entlas- Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
tungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Erzeug- pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
nisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
Versteuerung im Steuergebiet (§ 155 Absatz 1 Satz 1 aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungs- kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange
bestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Trinkbrannt-
oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebe- weinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen
nem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbrannt-
hat bei der Beförderung von inländischem Trinkbrannt- weine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Auf-
wein durch eine Erklärung des Herstellers auch den zeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Ab- Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen
findungsbranntwein enthält. § 56 Absatz 3 Satz 3 gilt verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steuerauf-
entsprechend. Die Frist nach Satz 2 kann vom Haupt- kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
zollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden. scheinen.
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
(2) Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Erzeugnisse
sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen
will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Ab- Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
satz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumel-
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-
den. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-
1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform, tag dem Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme
der Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des ver-
3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Auf-
einfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie
kaufmenge in Liter Alkohol,
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
4. die Art der Abfindungsbranntweine und übermitteln.
5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungs- (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
branntweine. des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere An- hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
gaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steu- Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
eraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
erscheinen. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnun-
(4) Sollen Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
gen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein un-
kehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat
ter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib
befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt
dieses Branntweins zu führen. Absatz 1 Satz 8 und 9
auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der
gilt entsprechend.
zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
(3) Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das ver-
und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsver- einfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt
hältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-
schriftlich anzuzeigen. Stellt ein Anmeldepflichtiger die vorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser
Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Transitmitgliedstaats zuzuleiten.
§ 59 Abschnitt 21
Probenentnahme Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger § 61
können von Waren, die der Branntweinsteuer unterlie-
gen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangs- Ordnungswidrigkeiten
stoffen, von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie von (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
solcher Waren verwendet werden, und von den Um- lich oder leichtfertig
schließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken
unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2
Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17
zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2, § 46
Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Ver- Absatz 4, § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2
fügung zu stellen. eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
Abschnitt 20 2. entgegen § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit
Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Ge- § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2,
setzes § 41 Absatz 3, § 46 Absatz 4, § 53 Absatz 2 oder
§ 54 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht rich-
§ 60 tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
Beförderung von
Erzeugnissen des steuerrechtlich freien 3. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
(1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
kehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen
Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet be- 4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
fördert, hat das vereinfachte Begleitdokument auszu- mit § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 1,
fertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4 eine Anzeige
Begleitdokuments den Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
„Transit/Erzeugnisse des 5. entgegen § 34 Absatz 2 oder Absatz 3, § 39 Ab-
steuerrechtlich freien Verkehrs“ satz 1 Satz 1, § 41 Absatz 4 Satz 3, § 42 Absatz 1
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der
Hauptzollamts (§ 6 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
derer hat während der Beförderung die zweite und stattet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3301
6. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-
Satz 2, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2, det,
§ 57 Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet, 16. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 2
Satz 3, § 31 Absatz 2 Satz 4, § 60 Absatz 3 eine
7. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht zeitig vornimmt oder
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig erstattet, 17. entgegen § 29 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 31 Absatz 2
Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in
8. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2,
vornimmt.
§ 35, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § 42 Absatz 2 (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
oder § 49 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Ab- Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
satz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, lich oder leichtfertig
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 1. entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein
oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht
9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 47 Absatz 2 Satz 5, § 15 Absatz 4 Satz 3, 2. entgegen § 28 Absatz 8 Satz 1 oder 2 oder Absatz 9
§ 17 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbin- Satz 2, § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 55 Absatz 1
dung mit § 39 Absatz 2, § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 1 und 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig
3, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt
Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit oder
§ 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2, § 48 Ab-
satz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,
Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7 nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
oder Absatz 2 Satz 4 ein Belegheft, ein Buch oder Weise anbringt.
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Abschnitt 22
führt,
Schlussbestimmungen
10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Ab-
satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 62
§ 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 30
Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Übergangsregelungen
Satz 1, § 32 Absatz 3 Satz 1, § 60 Absatz 2 Satz 2
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der (1) Für Beförderungen
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor- 1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor
nimmt, dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1,
§ 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39 2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steu-
Absatz 3, auch in Verbindung mit § 40, § 57 Ab- ergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-
satz 1 Satz 2, § 60 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck den sind,
oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer 3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung un-
Bescheinigung nicht mitführt, mittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder
12. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförde-
mit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Ab- rungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden
satz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4 sind,
Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 3 die Erzeugnisse nicht,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 gel-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
tenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die
vorführt,
Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwal-
13. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3 tungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhr-
Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1, förmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 60 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-
Absatz 1 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfer- 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
tigt,
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die-
14. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des
Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän-
mit § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 39 Ab- digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,
satz 4 Satz 1 ein Dokument oder eine Ausfertigung sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich
15. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller
einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Änderungen vornehmen will.
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Artikel 3 Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
Verordnung
§ 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
zur Durchführung des Schaumwein- eraussetzung
und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
(Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- Abschnitt 9
steuerverordnung – SchaumwZwStV) Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
Inhaltsübersicht § 30 Steueranmeldung
Abschnitt 1 Abschnitt 10
Allgemeines Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen § 31 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 2 Abschnitt 11
Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes
§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge § 32 Anmeldung des Schaumweins
Abschnitt 3 Abschnitt 12
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes Zu § 19 des Gesetzes
§ 33 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
Abschnitt 13
§ 5 Erteilung der Erlaubnis
Zu § 20 des Gesetzes
§ 6 Sicherheitsleistung
§ 7 Änderung von Verhältnissen § 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis § 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien
Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
§ 9 Belegheft, Buchführung
§ 10 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring-
Abschnitt 14
licher Verlust
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager Zu § 21 des Gesetzes
§ 36 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 4
Abschnitt 15
Zu § 6 des Gesetzes
Zu § 22 des Gesetzes
§ 12 Registrierter Empfänger
§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer
Abschnitt 5 Mitgliedstaaten
Zu § 7 des Gesetzes
Abschnitt 16
§ 13 Registrierter Versender
Zu § 23 Absatz 2 des Gesetzes
Abschnitt 6 § 38 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 17
§ 14 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Zu § 24 des Gesetzes
Abschnitt 7 § 39 Steuerentlastung im Steuergebiet
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes Abschnitt 18
§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll- Zu § 25 des Gesetzes
system
§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein
§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit- des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-
führen eines Ausdrucks staaten
§ 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung Abschnitt 19
§ 19 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der
§ 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des Abgabenordnung
elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
§ 21 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des
elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
Abschnitt 20
§ 22 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-
waltungsdokument Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern § 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien
§ 24 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
§ 25 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren Abschnitt 21
§ 27 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
§ 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung § 43 Zwischenerzeugnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3303
§ 44 Beförderungen zu privaten Zwecken 6. Ausgangszollstelle:
§ 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftver-
Steuerlagers
kehr oder im Seeverkehr beförderten Schaum-
wein die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist,
Abschnitt 22
an dem der Schaumwein von Eisenbahngesell-
Zu § 33 des Gesetzes schaften, den Postdiensten, der Luftverkehrs-
§ 46 Erlaubnis für Betriebe nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes zur oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines
Teilnahme an Beförderungen von Wein in andere, aus durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beför-
anderen und durch andere Mitgliedstaaten
derung mit Bestimmung in ein Drittland oder
§ 47 Belegheft, Buchführung
Drittgebiet übernommen wird,
§ 48 Registrierter Empfänger
§ 49 Registrierter Versender b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus Buchstabe a genannten Umständen beförderter
anderen und durch andere Mitgliedstaaten Schaumwein die letzte Zollstelle vor dem Aus-
gang des Schaumweins aus dem Verbrauchsteu-
Abschnitt 23 ergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
Zu § 34 des Gesetzes 7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während
§ 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs oder nach Beendigung der Beförderung von
in andere und aus anderen Mitgliedstaaten Schaumwein unter Steueraussetzung angewendet
§ 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und
durch andere Mitgliedstaaten Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
Abschnitt 24
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
§ 53 Ordnungswidrigkeiten nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
Abschnitt 25 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
Schlussbestimmungen L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
§ 54 Übergangsregelungen S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
Abschnitt 1
Allgemeines Abschnitt 2
Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
§1
Begriffsbestimmungen §2
Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind Alkoholgehalt, steuerbare Menge
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates (1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaum-
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver- wein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtli- Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen
nie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächli-
der jeweils geltenden Fassung; chen Alkoholgehalt ab.
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: (2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei
System, über das Personen, die an Beförderungen Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüll-
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische menge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Um-
Meldungen über Bewegungen von Schaumwein mit schließung.
der Zollverwaltung austauschen; das System dient
der Kontrolle dieser Bewegungen; Abschnitt 3
3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Ge-
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich setzes
vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-
tigen Referenzcode versehen ist; §3
4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku- Steuerlager,
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; Anforderungen an die Einrichtung
5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach (1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die
Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be-
der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be- Schaumwein befinden, ebenso die Lagerorte für Roh-
reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die
mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten
S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht- des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu
linie; die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen,
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
Zwecke genutzt werden. der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung
der Erlaubnis.
(2) In einem Steuerlager darf Schaumwein unter
Steueraussetzung
§5
1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt,
Erteilung der Erlaubnis
verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-
oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, ver- tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind
kaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-
Lagerbehandlungen unterzogen werden. gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah- laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Schaum- inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-
weins verfolgt werden kann. mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück- eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaub-
sichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim- nis kann befristet werden.
men, dass
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er-
1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens teilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden
nicht in das Steuerlager einbezogen werden, soll und
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt- 1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang)
zollamtbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilome- voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt,
ter als vorübergehend zum Steuerlager gehörend
2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger
behandelt werden.
als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
§4 (3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen
von Absatz 2 zulassen, wenn
Antrag auf
1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-
Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
treibt, in dem Schaumwein hergestellt wird,
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu- 2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von
erlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Schaumwein dient,
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck 3. Schaumwein im Steuerlager verkaufsfertig herge-
zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung richtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen un-
beizufügen: terzogen wird,
4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwen-
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
dung von ausschließlich aus selbst erzeugten Trau-
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
ben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Drit-
tragen oder einzutragen sind,
ten hergestellt wurde, anschließend unter Steuer-
2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten aussetzung im eigenen Betrieb lagern will.
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den (4) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
Betriebsvorgänge in Bezug auf die Herstellung, Be- §6
oder Verarbeitung und Lagerung des Schaumweins Sicherheitsleistung
im Steuerlager.
(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be- legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-
zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt heitsleistung anhand der Menge des Schaumweins
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahres-
Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, durchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrecht-
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des lich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicher-
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, heitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebe-
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt- nenfalls anzupassen. Für die Sicherheitsleistung gilt
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller § 18 Absatz 1 und 2 entsprechend.
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-
(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Schaumweinsteuer verlangen; § 221 der Abgabenord-
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 nung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerin-
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein- habers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuer-
trächtigt werden. lager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3305
vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Er-
die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch löschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer-
nicht entrichtete Schaumweinsteuer beschränken. lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter-
§7 nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Änderung von Verhältnissen Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt
Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen hiervon unberührt.
der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager
oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedür- (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9
fen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschul- Erlaubnis
dung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit 1. der neue Inhaber,
oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuer- 2. die Erben,
lagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg- 3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
lich anzuzeigen.
4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
zollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinha- rungen eingetreten sind,
ber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzu- eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
zeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, wider- Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die
ruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
§ 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und
wird diese geändert. Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-
§8 liegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt-
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch lich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
1. Widerruf, (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
2. Fristablauf, 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
tet wird,
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine Erlaubnis
erteilt wird.
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf
von drei Monaten nach der Übergabe, (5) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlö-
6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von schens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als
drei Monaten nach dem Ableben, zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die
7. Auflösung der juristischen Person oder Personen- Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er- haben über die Bestände unverzüglich eine Steueran-
laubnis erteilt worden ist, meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die
gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die
Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Frist-
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des ablauf weiter.
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona- (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
ten nach dem maßgebenden Ereignis, haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer schriftlich anzuzeigen
Personengesellschaft oder Personenvereinigung 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
schens nichts anderes bestimmen. Abweisung.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver- mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
§9 (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
Belegheft, Buchführung sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh- ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord- vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
nungen treffen. Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab- sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem
gänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich Aufwand festgestellt werden können.
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige (4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von
Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen
treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf- Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unter-
zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht richtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwe-
beeinträchtigt werden. cke verbraucht oder vernichtet wird.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll- Abschnitt 4
amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen Zu § 6 des Gesetzes
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs-
tens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge- § 12
zeichnet werden. Registrierter Empfänger
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1
§ 10
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Schaumwein unter
Vernichtung, vollständige Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen
Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen
(1) Ist Schaumwein im Steuerlager unbeabsichtigt Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-
vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich ver- benem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in
loren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem doppelter Ausfertigung beizufügen:
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen tragen oder einzutragen sind,
zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung tref- 2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im
fen. Betrieb mit Angabe der Anschrift,
(2) Soll im Steuerlager befindlicher Schaumwein 3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies min- und den Verbleib des Schaumweins.
destens eine Woche vorher anzuzeigen. Das zustän-
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
dige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außer-
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
steuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
§ 11 nicht beeinträchtigt werden.
Bestandsaufnahme im Steuerlager (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei für die Schaumweinsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das Gesetzes zu leisten. Für die Berechnung der Sicher-
zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steu- heitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Er-
erlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form laubnis kann befristet werden.
abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer- (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer-
den. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An-
Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor-
spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. behalt zulassen, dass Schaumwein als in dessen Be-
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider- trieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet da-
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be- ran Besitz erlangt hat.
stände auf Grund einer permanenten Inventur festge- (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft
stellt und angemeldet werden, wenn durch ein den sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre- aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel- fen. Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 2 des
dung festgestellt werden können. Gesetzes in Verbindung mit § 152 Absatz 1 des Brannt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3307
weinmonopolgesetzes genannten Zwecken verwendet in andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der
und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Er- Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2
laubnis nach § 38 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann be-
Branntweinsteuerverordnung, führt er die Aufzeichnun- fristet werden.
gen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38 in (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Branntweinsteuerver- für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein nach
ordnung. Der empfangene Schaumwein ist vom regis- den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungs-
trierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. verordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im
(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zoll-
§ 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der kodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich
Erlaubnis § 8 entsprechend. freien Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlas-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Schaumwein sung des Schaumweins zum zollrechtlich freien Verkehr
unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaub- prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
nis im Voraus bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu
Absatz 2) unter Angabe von Menge und Art sowie des führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten
Versenders des Schaumweins nach amtlich vorge- Schaumwein zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
schriebenem Vordruck zu beantragen. Das zuständige kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte
Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeich- Schaumwein ist vom registrierten Versender unverzüg-
nungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur lich aufzuzeichnen.
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- (6) Bei Änderungen der dargestellten Verhältnisse
aufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand
Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, der Erlaubnis § 8 entsprechend.
dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den an-
gegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und Abschnitt 6
auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor
der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 Ab- Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Ge-
satz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt setzes
entsprechend.
§ 14
Abschnitt 5 Begünstigte, Ausstellen
Zu § 7 des Gesetzes der Freistellungsbescheinigung
(1) Ein Begünstigter, der Schaumwein unter Steuer-
§ 13 aussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Be-
Registrierter Versender förderung eine Freistellungsbescheinigung nach der
Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-
(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-
Gesetzes) Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steu- scheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der je-
eraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im weils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra- und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
gen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu- Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-
fügen: gungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse-
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in hene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerin-
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge- haber als Versender oder dem registrierten Versender
tragen oder einzutragen sind, auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des
Eingang des Schaumweins aus Drittländern und Schaumweins verbleibt die zweite Ausfertigung der
Drittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes), Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Der
Schaumwein ist unverzüglich nach der Bestätigung
3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand nach Satz 1 zu beziehen.
und den Verbleib des Schaumweins.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, 1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu- schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrags
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
nicht beeinträchtigt werden. 2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder
Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal- von Konsulargut zuständig ist,
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen 3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer- Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen
nummer vergeben. Bei vorgesehenen Beförderungen Einrichtung örtlich zuständig ist.
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(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab- nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter teln.
Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen
(4) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung von Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort
einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steu- der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-
ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der
der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer- Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
Durchführungsverordnung verwendet werden. übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender
mitgeteilt.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von
Schaumwein, der durch Diplomaten und konsularische (3) Der Beförderer hat während der Beförderung
Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungs- übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
vorschriften sinngemäß. mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier
Abschnitt 7 mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-
hält. Bei der Beförderung von Schaumwein aus ande-
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes ren Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
chend.
§ 15
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Teilnahme am EDV-gestützten Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzu-
Beförderungs- und Kontrollsystem führen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaß-
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine nahmen anordnen.
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset- (5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Num-
zungen und Bedingungen Personen, die für Beförde- mer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zu-
rungen unter Steueraussetzung das elektronische ständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungs-
Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehör- dokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderun-
den elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte gen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein
Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des elektronisches Verwaltungsdokument, das von den
Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro- zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
nisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt
der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis- an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn
terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung be- dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter
kannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird Empfänger ist.
vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 § 17
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der
Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen Mitführen der Freistellungsbescheinigung
und Bedingungen einzuhalten.
Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Be-
günstigten befördert, hat der Beförderer während der
§ 16 Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1
Erstellen des elektronischen Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbe-
(1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung beför- scheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung
dert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem § 18
Begünstigten im Steuergebiet,
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Schaum-
Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem
wein unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfah-
anderen Mitgliedstaat oder
ren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren
3. zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Ver- einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit ge-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft leistet werden.
verlässt,
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re- bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
gistrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV- Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
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Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei sender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Be-
leisten. anstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-
bei der Überführung des Schaumweins in den steuer- ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
rechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wür- Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-
de. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 16
Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. Absatz 5 entsprechend.
§ 19 (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-
dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-
Annullierung des liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber
elektronischen Verwaltungsdokuments im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
(1) Der Versender kann das elektronische Verwal- Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-
tungsdokument annullieren, solange die Beförderung zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-
des Schaumweins noch nicht begonnen hat. tet.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene
oder der registrierte Versender dem zuständigen Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-
Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Be- rungsmeldung an diesen weiter.
förderung den Entwurf der elektronischen Annullie-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten- § 21
satz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa- Eingangs- und Ausfuhrmeldung
tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt bei Verwendung des elektronischen
es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit- (1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von
geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben- Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10
falls mitgeteilt. Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
die Beförderung von Schaumwein unter Steuerausset- Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
zung annulliert worden, der für einen Empfänger im Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerla- Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
gerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
§ 20 fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
Änderung des (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
Bestimmungsorts bei Verwendung tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es
des elektronischen Verwaltungsdokuments keine Beanstandungen wird dies dem Empfänger
(1) Während der Beförderung des Schaumweins un- mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem
ter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender
Versender oder der registrierte Versender den Bestim- zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-
mungsort ändern und einen anderen zulässigen Be- gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im
stimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-
Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-
auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufge- digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-
nommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird. telt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver- zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Schaumweins, auch von Teilmengen, die Daten, die
Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Ände- für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten- sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu
satz zu übermitteln. übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung
der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
tisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi-
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort- gen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vor-
laufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver- zuführen.
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
(5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist.
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs- Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift
zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
„Begleitdokument für
fuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass der Schaum- die Beförderung verbrauchsteuer-
wein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge- pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“
meinschaft verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr
von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermit- zu kennzeichnen.
telt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-
Versender im Steuergebiet oder an den registrierten plaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu
Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförde-
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- rer des Schaumweins hat während der Beförderung die
staats übermittelt wurden, werden an den Versender im Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt wei-
tergeleitet. (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
(6) Unbeschadet des § 29 gilt die Eingangsmeldung zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
als Nachweis, dass die Beförderung des Schaumweins vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die
beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Euro- (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-
päischen Gemeinschaft nicht verlassen hat. wender spätestens binnen zwei Wochen nach dem
Empfang des Schaumweins an den Versender zurück-
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von zusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-
Schaumwein unter Steueraussetzung ein Steuerlager- ständigen Hauptzollamt.
inhaber im Steuergebiet, der den Schaumwein unter (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuer- den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
gebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 23 Ab- auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-
satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 stelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in
des Branntweinmonopolgesetzes) im Steuergebiet einem Kalendermonat an denselben Verwender abge-
weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf gebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in drei-
Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der facher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnum-
Schaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen mern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des
und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen
im Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erlangt Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich
hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steu- sichtbaren Aufschrift
eraussetzung bleiben unberührt.
„Unversteuerter Schaumwein“
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-
§ 22
gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene
Beförderungen im Steuergebiet
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-
Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steuer-
gen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab-
aussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerin-
druck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat
habers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzoll-
als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spä-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des
testens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den
Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument
Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte
andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbe-
Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf-
lange nicht gefährdet sind.
zeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-
ständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen
§ 23 des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
Beförderungen im (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
Steuergebiet in Betriebe von Verwendern kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
(1) Für Beförderungen von Schaumwein unter Steu- nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
eraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Ab- dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer-
satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 scheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver-
des Branntweinmonopolgesetzes) hat der Steuerlager- sender hat diese mit der Aufschrift
inhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steu-
ergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der „Lieferschein/Rechnung für die
Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu ver- Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“
wenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Ver-
sender ein Handelsdokument verwenden, das alle in zu kennzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3311
(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 16 Ab-
des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein un- satz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung
verändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige ist § 21 anzuwenden.
Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Ver-
schlussmaßnahmen anordnen. § 25
Annullierung im Ausfallverfahren
§ 24
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Beginn einer Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
Beförderung im Ausfallverfahren gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und das elektronische Verwaltungsdokument abweichend
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla- von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender geschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdo-
abweichend von § 16 nur dann eine Beförderung von kument), solange mit der Beförderung des Schaum-
Schaumwein unter Steueraussetzung beginnen, wenn weins noch nicht begonnen wurde.
ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
Vordruck verwendet wird. zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Be- tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
förderung im Ausfallverfahren das zuständige Haupt- zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn
zollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys- (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
tems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor- Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem
derlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
veranlassten Ausfall handelt. hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung systems den Entwurf der elektronischen Annullierungs-
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus- meldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Ab-
fertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer des
Schaumweins hat während der Beförderung die dritte § 26
Ausfertigung mitzuführen. Änderung des
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor den Bestimmungsort während der Beförderung des
Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 16 Absatz 4 gilt Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vor-
entsprechend. geschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdoku-
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und ment). Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender Empfänger aufgenommen oder übernommen oder
dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfall- nicht ausgeführt wird.
verfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwen- (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll- zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
systems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs- tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die
dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-
Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer
die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-
wird. § 16 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu- züglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments
ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle übermittelt wurde.
des Ausfalldokuments. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku- Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallver-
Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku- fahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungs-
ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist orts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförde-
die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenz- rungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektroni-
code dem Beförderer des Schaumweins mitzuteilen schen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu über-
und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Aus- mitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdoku-
falldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzu- ment enthält. § 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
tragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-
Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-
dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des ständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausferti-
Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 gung.
Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
§ 27 elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
Eingangs- und zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 21 Absatz 5 Satz 1. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
§ 21 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung un- § 28
ter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festge-
legten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beför- Ersatznachweise für
derungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht die Beendigung der Beförderung
oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestä-
die Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 6 nicht zuge- tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
leitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzoll- oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
amt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschrie- gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine
benem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die
des Schaumweins bestätigt. Für die Frist zur Vorlage Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den
§ 21 Absatz 1 entsprechend. angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg
drei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige
im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfän-
Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem
ger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben
Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfän-
enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem dieser
ger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen
den Empfang des Schaumweins bestätigt.
Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmel-
dung nicht innerhalb der in § 21 Absatz 1 genannten
Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für Abschnitt 8
den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Ge-
Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Ver- setzes
sender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den
Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von § 29
den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
staats übersendet wurden, werden an den Versender Unregelmäßigkeiten während
im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzoll- der Beförderung unter Steueraussetzung
amt weitergeleitet. (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abwei-
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und chungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzoll-
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das amt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als
elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als un-
nach § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, wiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es
hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.
Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 nicht
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 21 Ab- Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
satz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Ab- (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge
(4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-
von Schaumwein unter Steueraussetzung die Ausfuhr- ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegan-
meldung nach § 21 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil gen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-
entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon- züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
trollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektro- nachzuweisen.
nische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde,
so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in Abschnitt 9
dem bestätigt wird, dass der Schaumwein das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teil-
mengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender § 30
eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn der
Steueranmeldung
Schaumwein aus dem Steuergebiet versendet wurde.
In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdo- Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des
kument von den zuständigen Behörden eines anderen Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zu- abzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3313
Abschnitt 10 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die
Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeich-
§ 31 nungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzei-
gepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen
Kleinbetragsregelung Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Rege-
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom lungen für registrierte Empfänger in § 12 Absatz 3
zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 4, Absatz 6
geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der sowie § 30 entsprechend.
angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens (3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und
10 Euro beträgt. Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der
Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des ver-
Abschnitt 11 einfachten Begleitdokuments während der Beförderung
Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes mitzuführen.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
§ 32 Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und
Anmeldung des Schaumweins dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
Schaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in ments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-
den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den zulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Haupt-
Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentli- zollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
chen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumel-
den. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder § 35
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durchfuhr von
Schaumwein des steuerrechtlich
Abschnitt 12 freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Zu § 19 des Gesetzes Wird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert,
§ 33 gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 14
Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des
Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet Zu § 21 des Gesetzes
befördert, wird widerleglich vermutet, dass der
Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuer- § 36
gebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes). Versandhandel, Beauftragter
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21
Abschnitt 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-
Zu § 20 des Gesetzes schriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
§ 34 Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-
(1) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei
Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim schaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug
vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge) amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Ab- wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
satz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleis- für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
tung gilt § 18 Absatz 1, für die Steueranmeldung gilt (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-
§ 30 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-
Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si-
Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug cherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht
des Schaumweins zu führen und diesen unverändert nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5
vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf- Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich er- eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen
scheint. und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die
(2) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Sicherheitsleistung § 6 entsprechend. Die Erlaubnis
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen kann befristet werden.
Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich bezie- (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
hen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-
Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, zeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4
hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
tragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaa-
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zustän- ten zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuer-
digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. lager aufzunehmen. Der Schaumwein ist auf Verlangen
(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2
und 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben. und 3 gelten entsprechend.
Abschnitt 15 Abschnitt 18
Zu § 22 des Gesetzes Zu § 25 des Gesetzes
§ 37 § 40
Unregelmäßigkeiten
Steuerentlastung
während der Beförderung
bei der Beförderung
von Schaumwein des steuerrechtlich
von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(1) Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2)
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach- (1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
ten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen kehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 29 Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern
Absatz 1 gilt entsprechend. will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszuferti-
gen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausferti-
(2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 gung während der Beförderung des Schaumweins mit-
des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben. zuführen.
Abschnitt 16 (2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1
des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderten
Zu § 23 Absatz 2 des Gesetzes
versteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in An-
spruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen
§ 38
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschrie-
Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen benem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in dop-
Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien pelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des
Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuer- Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen. Änderun-
verordnung, für die Verwendung von Schaumwein ge- gen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungs-
gen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Schaum- berechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-
weinsteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 lich anzuzeigen.
der Branntweinsteuerverordnung entsprechend. (3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und
Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mit-
Abschnitt 17 gliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
Zu § 24 des Gesetzes kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zu-
ständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberech-
§ 39 tigte den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vor-
Steuerentlastung im Steuergebiet zuführen.
(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst ver- (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan-
steuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines
gilt § 9 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Er- Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuer-
lass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes, gebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte
indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwa- hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis
ren in die Steueranmeldung nach § 30 überträgt. zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsab-
(2) Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die
darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Anga-
des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuer- ben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
lager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuch- berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger be-
führung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung stätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
Absatz 1 Satz 3 entsprechend. ments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis
des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteue-
(3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der rungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des
Versteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort
Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlas-
Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des tungsberechtigte hat außerdem, sofern er den Schaum-
Herstellers oder des Steuerschuldners oder des ande- wein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Ver-
ren Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vor- steuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des
druck vorzulegen. Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Ver-
(4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen steuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuer-
Hauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein schuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vor-
unter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe geschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3315
Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-
verlängert werden. einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-
(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender- tag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach
vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die
Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausferti-
bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es gung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestäti-
in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat- gen und sie dem für den Versender zuständigen Haupt-
ten oder vergüten. zollamt vorzulegen.
(6) Hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
§ 30 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlas- Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
tungsabschnitt einen Kalendermonat. ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer
nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas- (4) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
tungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt- kehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat
zollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag
des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Ver- des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen
steuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat bei- Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichter-
zufügen. tes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Be-
gleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt
Abschnitt 19 schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufs-
vorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Er-
Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 laubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transit-
Nummer 8 der Abgabenordnung mitgliedstaats zuzuleiten.
§ 41 Abschnitt 21
Probenentnahme Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön- § 43
nen von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen Zwischenerzeugnisse
oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur
Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischener-
den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungs- zeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.
zwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlan-
gen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf § 44
Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Beförderungen zu privaten Zwecken
Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgelt- Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach
lich Proben zur Verfügung zu stellen. § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu
privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird
Abschnitt 20 widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Ge- zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet beför-
setzes dert werden (§ 20 des Gesetzes).
§ 42 § 45
Beförderung Herstellung von Zwischen-
von Schaumwein des erzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers
steuerrechtlich freien Verkehrs (1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum
durch einen anderen Mitgliedstaat Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken
(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver- herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten
kehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4
Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumel-
befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument den. Dabei hat er anzugeben:
auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des verein- 1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
fachten Begleitdokuments den Hinweis
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
„Transit/Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs“ 3. die Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse
und der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Erzeugnisse,
Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför-
derer hat die zweite und dritte Ausfertigung des verein- 4. die voraussichtliche jährliche Herstellungsmenge der
fachten Begleitdokuments während der Beförderung Ware in Litern.
mitzuführen. Er hat den Schaumwein auf dem kürzes- Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
ten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat pflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
(Transitmitgliedstaat) zu befördern. Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt derung von Wein unter Steueraussetzung in andere
kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange da- Mitgliedstaaten als erteilt.
durch nicht beeinträchtigt werden. (4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des nach Absatz 2 oder Absatz 3 sind, gelten für die Beför-
jeweiligen Alkoholgehalts über die eingesetzten alko- derungen von Wein unter Steueraussetzung in andere
holhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwi- Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten als
schenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Steuerlager.
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann
weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Si- § 47
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- Belegheft, Buchführung
aufsicht erforderlich erscheinen.
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu- nungen treffen.
zeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhält-
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab-
nisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt
gänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere
ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Auf-
zeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gel-
Abschnitt 22
ten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Aus-
Zu § 33 des Gesetzes gangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei
denn, das zuständige Hauptzollamt ordnet etwas ande-
§ 46 res an.
Erlaubnis für
§ 48
Betriebe nach § 33 Absatz 2
des Gesetzes zur Teilnahme an Registrierter Empfänger
Beförderungen von Wein in andere, (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 33 Absatz 5
aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu ge-
(1) Inhaber von Betrieben, die an Beförderungen von werblichen Zwecken aus Steuerlagern oder von regis-
Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaa- trierten Versendern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur
ten, aus anderen Mitgliedstaaten und durch andere Mit- gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im
gliedstaaten nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes teilneh- Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
men wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 vor schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des
der erstmaligen Beförderung die Erlaubnis nach § 33 Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform so-
Absatz 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfer- wie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des
tigung bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) Weins zu beantragen.
zu beantragen. Dabei sind der Name, der Geschäfts- (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-
sitz, die Rechtsform, die Steuernummer beim zuständi- rufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
gen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikations- Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
nummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Bei- des Bundesministeriums der Finanzen für den Emp-
spiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die fangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für
Menge des voraussichtlich jährlich in andere oder aus das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt
anderen Mitgliedstaaten zu befördernden Weins mitzu- § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
teilen.
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider- Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
rufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme an Beförde- (4) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1
rungen von Wein unter Steueraussetzung in andere und und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
aus anderen Mitgliedstaaten. Mit der Erlaubnis werden
nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri- § 49
ums der Finanzen für den Betriebsinhaber und für jeden
Betrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das Registrierter Versender
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 (1) Wer als registrierter Versender (§ 33 Absatz 6 des
entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraus-
(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittser- setzung in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat
zeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirt- die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt
schaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter
nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes spätestens Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der
eine Woche vor der erstmaligen Beförderung in doppel- Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen
ter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzu- Liefermenge des Weins zu beantragen.
geben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-
anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeu- rufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.
gung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzu- des Bundesministeriums der Finanzen für den regis-
ziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen trierten Versender eine Verbrauchsteuernummer ver-
Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Beför- geben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der
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Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann (3) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet ha-
befristet werden. ben die Anzeige nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die § 21 Absatz 7 des Gesetzes über den Versandhandel
Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Haupt-
zollamt (§ 4 Absatz 2) in doppelter Ausfertigung abzu-
§ 50 geben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein be-
fördert werden soll, sowie der voraussichtliche Liefer-
Verfahren für die umfang anzugeben.
Beförderung von Wein in andere,
aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten (4) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitglied-
(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers oder als regis- staaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem
trierter Versender im Steuergebiet Wein unter Steuer- Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem
aussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Haupt-
registrierten Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat zollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferun-
befördern oder durch andere Mitgliedstaaten aus dem gen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere mit einzurei-
ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdoku- chen. Der Versandhändler kann bei einem für einen
ment zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-ge- Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen,
stützten Beförderungs- und Kontrollverfahren (§ 9 Ab- dass dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.
satz 1 des Gesetzes) sowie für das Verfahren gelten die
§§ 15, 16, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend.
§ 52
(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem
Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von Beförderung von Wein
einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in ei- des steuerrechtlich freien
nem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten
Verwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert
oder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuer- (1) Wird Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs
gebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gel- durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen
ten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend. Empfänger im Steuergebiet befördert, gilt § 51 Absatz 1
entsprechend. Der Versender hat in Feld 3 des verein-
Abschnitt 23 fachten Begleitdokuments den Hinweis
Zu § 34 des Gesetzes
„Transit/Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs“
§ 51
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Beförderung von Wein Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Er hat den
des steuerrechtlich freien Verkehrs in Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Ge-
andere und aus anderen Mitgliedstaaten biet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat)
(1) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu zu befördern.
gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhan-
del, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver-
vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beför- einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand-
derer hat während der Beförderung des Weins die tag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen. Satz 1 gilt Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger
nicht für kleine Weinerzeuger (§ 46 Absatz 3), wenn in die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung
einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften aus- des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und
zustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt
gut lesbar der Hinweis zu übermitteln.
„Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs –
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40
der Richtlinie 2008/118/EG des Rates des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
vom 16. Dezember 2008“ hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
eingetragen ist. ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(2) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen im Versand- (4) Soll Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs re-
handel, empfängt, kann dies dem zuständigen Haupt- gelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert
zollamt (§ 4 Absatz 2) anzeigen und beantragen, den werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versen-
Empfang des Weins amtlich zu bestätigen. Dazu hat ders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbe-
der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Fracht- hörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfah-
papiere einzureichen sowie die zweite und die mit sei- ren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdoku-
nem Empfangsvermerk versehene dritte Ausfertigung ment zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt
des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Der das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt
Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuer- eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist
gebiet befördert, hat auf Verlangen des Hauptzollamts der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitglied-
den Wein unverändert vorzuführen. staats zuzuleiten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Abschnitt 24 6. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung mit § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 50 Absatz 1 Satz 2,
§ 21 Absatz 4, § 23 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 1
Satz 3, § 40 Absatz 3 Satz 3 oder § 51 Absatz 2
§ 53
Satz 3 den Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht
Ordnungswidrigkeiten vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 7. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 3
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz- Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 2
lich oder leichtfertig Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 mit § 50 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 42 Ab-
Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2 satz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
Satz 2, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 dung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, ein Dokument nicht
Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2 oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
Satz 2 oder § 36 Absatz 3 Satz 2 oder § 46 Absatz 2 nen Weise ausfertigt,
Satz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 8. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
§ 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27
Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Ab-
oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 satz 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 ein
Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 3, Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht rich-
§ 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Ab- tig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
satz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht 9. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei- einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als
tig erstattet, Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-
2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 det,
oder Absatz 3 Satz 2, § 30, auch in Verbindung mit 10. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
§ 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25
§ 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 32 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 50 Ab-
§ 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht satz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 3
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Satz 1 oder § 52 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht,
nicht rechtzeitig abgibt, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 11. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 26
oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig,
jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
§ 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 36 Absatz 4 Satz 1, rechtzeitig vornimmt.
§ 40 Absatz 3 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1, § 47
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Ver- (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
bindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 ein Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, lich oder leichtfertig
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise 1. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein
oder nicht rechtzeitig führt, oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht
4. entgegen § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 20 in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab- 2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 2 oder § 52 Absatz 1
satz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin- Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in
dung mit Absatz 3 Satz 1 oder § 50 Absatz 2, § 24 der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 bis 11
in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Ab- und des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch für
satz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Zwischenerzeugnisse im Sinn des § 43.
Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2,
Abschnitt 25
§ 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50
Absatz 2, oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Übermitt- Schlussbestimmungen
lung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, § 54
5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 3, auch in Ver- Übergangsregelungen
bindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 17 Satz 1, § 23 (1) Für Beförderungen
Absatz 2 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 4, auch in Ver-
bindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 3, 1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein
auch in Verbindung mit § 35, § 40 Absatz 1 Satz 2, unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011
§ 42 Absatz 1 Satz 3 oder § 51 Absatz 1 Satz 2, begonnen worden sind,
auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, einen 2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter
Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem
oder einer Bescheinigung nicht mitführt, 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3319
3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die Abschnitt 7
unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steu- Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
ergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar system
2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mit-
der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung wei- führen eines Ausdrucks
ter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
sind mit einem elektronischen Verwaltungsdoku- § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
ment begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkei- § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
ten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des
1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex- elektronischen Verwaltungsdokuments
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezem- § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elek-
ber 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. tronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Ver-
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die- waltungsdokument
ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän- § 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, § 26 Annullierung im Ausfallverfahren
sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Ver- § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
ordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich
§ 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Än-
§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
derungen vornehmen will.
Abschnitt 8
Artikel 4 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
Verordnung § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
zur Durchführung des Biersteuergesetzes eraussetzung
(Biersteuerverordnung – BierStV)
Abschnitt 9
Inhaltsübersicht Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
Abschnitt 1 § 31 Steuererklärung, Steueranmeldung
Allgemeines
Abschnitt 10
§ 1 Begriffsbestimmungen
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 2 § 32 Kleinbetragsregelung
Zu § 2 des Gesetzes
Abschnitt 11
§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Zu § 18 des Gesetzes
Abschnitt 3 § 33 Anmeldung des Bieres
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes Abschnitt 12
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung Zu § 19 des Gesetzes
§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 5 Erteilung der Erlaubnis
§ 6 Sicherheitsleistung
Abschnitt 13
§ 7 Änderung von Verhältnissen
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis Zu § 20 des Gesetzes
§ 9 Belegheft, Buchführung § 35 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 10 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbring- § 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
licher Verlust eines anderen Mitgliedstaats
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 12 Bierausschank im Steuerlager Abschnitt 14
Zu § 21 des Gesetzes
Abschnitt 4 § 37 Versandhandel, Beauftragter
Zu § 6 des Gesetzes
Abschnitt 15
§ 13 Registrierter Empfänger
Zu § 22 des Gesetzes
Abschnitt 5 § 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 7 des Gesetzes
§ 14 Registrierter Versender Abschnitt 16
Zu § 23 des Gesetzes
Abschnitt 6
§ 39 Steuerbefreiungen, Steuerentlastung
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes § 40 Haustrunk
§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung § 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Abschnitt 17 le, die für den Ort zuständig ist, an dem das Bier
Zu § 24 des Gesetzes von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luft-
§ 42 Rückbier verkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rah-
men eines durchgehenden Beförderungsvertrags
Abschnitt 18 zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland
Zu § 25 des Gesetzes oder Drittgebiet übernommen wird,
§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steu- b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in
errechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Buchstabe a genannten Umständen befördertes
Bier die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der
Abschnitt 19 Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Euro-
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung päischen Gemeinschaft;
§ 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht 7. Ausfallverfahren: Verfahren das zu Beginn, während
oder nach Beendigung der Beförderung von Bier un-
Abschnitt 20 ter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem
§ 45 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht zur Verfügung steht;
durch einen anderen Mitgliedstaat 8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
Abschnitt 21
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
§ 46 Ordnungswidrigkeiten des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
Abschnitt 22 L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
Schlussbestimmungen S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
§ 47 Übergangsregelungen die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;
Abschnitt 1 9. Brauerei: jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steu-
Allgemeines eraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gela-
gert werden darf.
§1
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
Zu § 2 des Gesetzes
Im Sinn dieser Verordnung ist
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates §2
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
Alkoholgehalt, steuerbare Menge
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtli-
nie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fer-
jeweils geltenden Fassung; tigpackungen nach deren Füllmenge, im Übrigen nach
dem Raumgehalt der Umschließung. Das Hauptzollamt
2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge
System, über das Personen, die an Beförderungen
des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschlie-
unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische
ßung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau
Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zoll-
festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht be-
verwaltung austauschen; das System dient der Kon-
einträchtigt werden.
trolle dieser Bewegungen;
3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des Abschnitt 3
elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Ge-
vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeu-
setzes
tigen Referenzcode versehen ist;
4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku- §3
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach
Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach (1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be-
vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich be- verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Bier
reits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangs- befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-
mitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeein-
S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemricht- richtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Be-
linie; triebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die
Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die
6. Ausgangszollstelle: jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche
oder im Seeverkehr befördertes Bier die Zollstel- Zwecke genutzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3321
(2) In einem Steuerlager darf Bier unter Steueraus- für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
setzung Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder trächtigt werden.
2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern (6) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere
oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, ver- Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen-
kaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen der Anwendung der Absätze 1, 3 und 5 eine Erweite-
Lagerbehandlungen unterzogen werden. rung der Erlaubnis.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah- §5
men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Bieres Erteilung der Erlaubnis
verfolgt werden kann. (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
(4) Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern. unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An-
tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berück- die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-
sichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestim- gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er-
men, dass laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
nicht in das Steuerlager einbezogen werden, inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum-
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Bundes- mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si-
land oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als cherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine
vorübergehend zum Steuerlager gehörend behan- Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis
delt werden. kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht er-
§4 teilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und
Antrag auf Erlaubnis 1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang)
zum Betrieb eines Steuerlagers voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt,
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu- 2. die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate
erlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten im Jahresdurchschnitt beträgt.
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen (3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck von Absatz 2 zulassen, wenn
zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager be-
beizufügen:
treibt, in dem Bier hergestellt wird,
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
dient,
tragen oder einzutragen sind,
3. das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet
2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzo-
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den gen wird.
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be-
oder Verarbeitung und Lagerung des Bieres im be- §6
antragten Steuerlager.
Sicherheitsleistung
(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-
Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, heitsleistung anhand der Menge des Bieres fest, die
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Ver-
der außerhalb des Steuergebiets wohnt ist das Haupt- kehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzu-
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt. passen.
(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze be- (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-
ansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Braue- Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
reien offen zu legen. sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt
(4) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann
Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussicht- das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit
liche Jahreserzeugung anzugeben. die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter
(5) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheits-
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, leistung auf die entstandene, aber noch nicht entrich-
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder tete Steuer beschränken.
3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
§7 nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Änderung von Verhältnissen Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Ver- angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der hiervon unberührt.
räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder
der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9
Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Veränderungen, insbesondere Überschuldung, dro- Erlaubnis
hende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder 1. der neue Inhaber,
Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf
2. die Erben,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerla-
gerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg- 3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
lich anzuzeigen. 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen
(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er-
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt- 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
zollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb rungen eingetreten sind,
wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinha-
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
ber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzu-
gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
zeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die
Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, wider-
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
ruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und
§ 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst,
Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
wird diese geändert.
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor-
liegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
§8
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt-
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis lich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. Widerruf, 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh-
2. Fristablauf, rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich-
3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, tet wird,
4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Er-
mangels Masse, laubnis erteilt wird.
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf (5) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der
von drei Monaten nach der Übergabe, Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeit-
punkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Ver-
6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von kehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die
drei Monaten nach dem Ableben, Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über
7. Auflösung der juristischen Person oder Personen- die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er- amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat
laubnis erteilt worden ist, das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für
gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona- schriftlich anzuzeigen
ten nach dem maßgebenden Ereignis, 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
Personengesellschaft oder Personenvereinigung
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie-
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von
Abweisung.
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö-
mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
schens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 §9
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö- Belegheft, Buchführung
schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuer- (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
lager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter- nungen treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3323
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Ab- (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
gänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-
Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Auf- Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor-
zeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht gen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf-
beeinträchtigt werden. wand festgestellt werden können.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge (4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll- Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen
amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längs- ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken
tens einen Kalendermonat zusammengefasst aufge- hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht
zeichnet werden. oder vernichtet wird.
§ 10 § 12
Bierausschank im Steuerlager
Vernichtung, vollständige
Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt
wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber
(1) Ist Bier im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegan- anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Aus-
gen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen schankraum einbringen. Das zuständige Hauptzollamt
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand be- kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es
trieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter be-
Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und An- stimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von
ordnungen zur Nachweisführung treffen. Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht
(2) Soll im Steuerlager befindliches Bier vernichtet beeinträchtigt werden.
werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens
eine Woche vorher anzuzeigen. Das zuständige Haupt- Abschnitt 4
zollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung Zu § 6 des Gesetzes
ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf
verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche § 13
Vorschriften bleiben unberührt.
Registrierter Empfänger
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1
§ 11
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Bier unter Steueraus-
Bestandsaufnahme im Steuerlager setzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die
Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4
(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
beizufügen:
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei das Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Mit der tragen oder einzutragen sind,
Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzu- 2. einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort
legen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklas- im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
sen nachzuweisen sind. Bei Steuerlagern, die aus ei-
3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
nem Herstellungs- und einem Lagerbereich bestehen,
und den Verbleib des Bieres,
hat er für die beiden Bereiche getrennte Bestandsan-
meldungen abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt 4. eine Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in
kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Be- den Betrieb aufgenommen werden sollen.
standsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steu- (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
erbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlager- hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
inhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu-
Voraus anzuzeigen. ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider- Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be- nicht beeinträchtigt werden.
stände auf Grund einer permanenten Inventur festge- (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
stellt und angemeldet werden, wenn durch ein den unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre- Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel- für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
dung festgestellt werden können. vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung nicht beeinträchtigt werden.
gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann be- (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
fristet werden. unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuer- Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf An- tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
trag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvor- für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-
behalt zulassen, dass Bier als in dessen Betrieb aufge- nummer vergeben. Bei Beförderungen in andere Mit-
nommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz gliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicher-
erlangt hat. heit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Geset-
zes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft so-
wie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufge- (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
nommene Bier zu führen. Das zuständige Hauptzollamt für die Orte der Einfuhr, an denen Bier nach den Arti-
kann dazu Anordnungen treffen. Das empfangene Bier keln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverord-
ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzu- nung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
zeichnen. des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt
Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind
§ 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
Erlaubnis § 8 entsprechend.
des Bieres zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 gegenüber dem Beteiligten erklärt.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Bier unter
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie
Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis
Aufzeichnungen über das beförderte Bier zu führen.
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-
Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
satz 2) unter Angabe von Menge und Steuerklasse
treffen. Das beförderte Bier ist vom registrierten Ver-
des Bieres sowie des Versenders des Bieres nach amt-
sender unverzüglich aufzuzeichnen.
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das
zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann weitere (6) Bei Änderung der Verhältnisse gilt § 7 und für das
Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug ver- Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 ent-
langen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom- sprechend.
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 ent- Abschnitt 6
sprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Ge-
beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie setzes
auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeit-
raum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaub- § 15
nis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3
Begünstigte, Ausstellen
des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend.
der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 5 (1) Ein Begünstigter, der Bier unter Steuerausset-
zung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung
Zu § 7 des Gesetzes eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung
(EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996
§ 14 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung
Registrierter Versender (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemricht-
(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des
linie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zustän-
Gesetzes) Bier vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-
digen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzule-
zung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
gen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem An-
zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Ver-
trag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
sender oder dem registrierten Versender auszuhändi-
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in gen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge- Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Bieres ver-
tragen oder einzutragen sind, bleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbeschei-
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein- nigung beim Begünstigten. Das Bier ist unverzüglich
gang des Bieres aus Drittländern und Drittgebieten nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(§ 3 Nummer 9 des Gesetzes), (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Ver- 1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das
sand und den Verbleib des Bieres. Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu- 2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3325
gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
von Konsulargut zuständig ist, registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt
3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
Einrichtung örtlich zuständig ist. den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermit-
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in teln. In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab- den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraus- zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei
setzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestä- 20 Grad Celsius anzugeben.
tigung der ausländischen Truppe.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
(4) Wird Bier unter Steueraussetzung von einer aus- tisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen
ländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort
oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zoll-
im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistel- anmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der
lungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungs- einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
verordnung verwendet werden. Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender
Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missio- mitgeteilt.
nen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in (3) Der Beförderer hat während der Beförderung
Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvor- einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
schriften sinngemäß. übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektroni-
Abschnitt 7 schen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten ent-
hält. Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mit-
gliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 16
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Teilnahme am EDV-gestützten
Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. Dabei
Beförderungs- und Kontrollsystem
kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anord-
Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine nen.
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1
zungen und Bedingungen Personen, die für Beförde-
Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen
rungen unter Steueraussetzung das elektronische Ver-
zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwal-
waltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden
tungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beför-
elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Be-
derungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfol-
förderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Ge-
gen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das
setzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vor-
staats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Haupt-
herigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium
zollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergelei-
der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt ge-
tet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein regis-
gebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom
trierter Empfänger ist.
Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1
§ 18
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Ver-
fahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Mitführen der Freistellungsbescheinigung
Bedingungen einzuhalten. Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte
befördert, hat der Beförderer während der Beförderung
§ 17 eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausge-
Erstellen des elektronischen händigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen
Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte
zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
(1) Soll Bier unter Steueraussetzung befördert wer- mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der
den aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Versender zu seinen Aufzeichnungen.
Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Be- § 19
günstigten im Steuergebiet,
Art und Höhe der Sicherheitsleistung
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Bier unter
Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Ge-
anderen Mitgliedstaat oder samtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als
3. zu einem Ort, an dem das Bier das Verbrauchsteuer- Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet wer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, den.
3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel- Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg- wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlau-
schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der fende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versen-
Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer der als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektro-
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei nischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstan-
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu dungen werden dem Versender mitgeteilt.
leisten.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe schen Verwaltungsdokuments der darin angegebene
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinha-
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die ber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
bei der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktuali-
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die sierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Ab-
Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der satz 5 entsprechend.
Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungs-
§ 20 dokument angegebene Empfänger, wird der ursprüng-
liche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber
Annullierung des
im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im
elektronischen Verwaltungsdokuments
Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Haupt-
(1) Der Versender kann das elektronische Verwal- zollamt durch eine entsprechende Meldung unterrich-
tungsdokument annullieren, solange die Beförderung tet.
des Bieres noch nicht begonnen hat.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektroni-
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu schen Verwaltungsdokuments das darin angegebene
annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das
oder der registrierte Versender dem zuständigen für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Ände-
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten rungsmeldung an diesen weiter.
Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der
elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz zu übermitteln. § 22
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa- Eingangs- und Ausfuhrmeldung
tisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt bei Verwendung des elektronischen
es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mit-
(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teil-
geteilt. Beanstandungen werden dem Versender eben-
mengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Ab-
falls mitgeteilt.
satz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
die Beförderung von Bier unter Steueraussetzung an- Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
nulliert worden, das für einen Empfänger im Steuerge- Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
biet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Ein-
Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende gangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
Annullierungsmeldung an diesen weiter. satz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
§ 21 fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
Änderung des (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa-
Bestimmungsorts bei Verwendung tisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es
des elektronischen Verwaltungsdokuments keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mit-
(1) Während der Beförderung des Bieres unter Steu- geteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem
eraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versen- Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender
der oder der registrierte Versender den Bestimmungsort zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Ein-
ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort gangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im
angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuer-
Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Bier, das gebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zustän-
nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen digen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermit-
oder nicht ausgeführt wird. telt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Ver- zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon- Bieres, auch von Teilmengen, die Daten, die für die
trollsystems den Entwurf der elektronischen Ände- Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, in-
rungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Daten- nerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermit-
satz zu übermitteln. teln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automa- Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2
tisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Satz 4 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3327
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständi- pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“
gen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
zu kennzeichnen.
(5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das
(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exem-
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangs-
plaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu
zollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer
fuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass das Bier das
des Bieres hat die Ausfertigungen zwei bis vier wäh-
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
rend der Beförderung mitzuführen.
verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teil-
mengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versen- Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
der im Steuergebiet oder an den registrierten Versender zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich
im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zu- die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats über- vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die
mittelt wurden, werden an den Versender im Steuerge- Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
biet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Ver-
(6) Unbeschadet des § 30 gilt die Eingangsmeldung
wender spätestens binnen zwei Wochen nach dem
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
Empfang des Bieres an den Versender zurückzusen-
als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres been-
den. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen
det wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis,
Hauptzollamt.
wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Bier das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
nicht verlassen hat. den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser an-
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Bier
stelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für das in
unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im
einem Kalendermonat an denselben Verwender abge-
Steuergebiet, der das Bier unter Steueraussetzung in
gebene Bier eine Sammelanmeldung in dreifacher Aus-
ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den
fertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und
Betrieb eines Verwenders (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes
der Biermengen nach Steuerklassen dem Verwender
in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmo-
bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats über-
nopolgesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann
sendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem
das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Wider-
Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
rufsvorbehalt zulassen, dass das Bier als in sein Steu-
erlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, „Unversteuertes Bier“
sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Bier Be- begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausferti-
sitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen gung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver-
unter Steueraussetzung bleiben unberührt. züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
§ 23 Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt
Beförderungen im Steuergebiet bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-
ohne elektronisches Verwaltungsdokument gen und die Empfangsberechtigung durch Stempelab-
druck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat
Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spä-
zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im testens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den
Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte
Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Auf-
mit elektronischem Verwaltungsdokument andere ge- zeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zu-
eignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht ständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen
gefährdet sind. des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
§ 24
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
Beförderungen im kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Steuergebiet in Betriebe von Verwendern Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
(1) Für Beförderungen von Bier unter Steuerausset- nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
zung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 des dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Liefer-
Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Brannt- scheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Ver-
weinmonopolgesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als sender hat diese mit der Aufschrift
Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder „Lieferschein/Rechnung für die
der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steu- Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
ergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“
des Begleitdokuments kann der Versender ein Handels- zu kennzeichnen.
dokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument
enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdo- (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen
kument mit der Aufschrift des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert
vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt
„Begleitdokument für
bei zu versendendem Bier Verschlussmaßnahmen an-
die Beförderung verbrauchsteuer-
ordnen.
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
§ 25 § 26
Beginn einer Annullierung im Ausfallverfahren
Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
das elektronische Verwaltungsdokument abweichend
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vor-
abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von
geschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdo-
Bier unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Aus-
kument), solange mit der Beförderung des Bieres noch
falldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
nicht begonnen wurde.
verwendet wird.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beför- zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
derung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzoll- tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der
amt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys- zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
tems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erfor-
derlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
veranlassten Ausfall handelt. Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Ver-
sender das elektronische Verwaltungsdokument vor,
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung dung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Aus- systems den Entwurf der elektronischen Annullierungs-
fertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen meldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Ab-
Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer des Bieres satz 3 und 4 gilt entsprechend.
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung
mitzuführen. § 27
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Änderung des
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerla-
Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender
entsprechend. den Bestimmungsort während der Beförderung des
Bieres abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschrie-
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und benem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenom-
für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderun- men oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
gen dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfer-
tems den Entwurf des elektronischen Verwaltungs-
tigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die
dokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie
zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzoll-
das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in
amt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer
dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hinge-
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektro-
wiesen wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
nischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unver-
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zu- züglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments
ständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle übermittelt wurde.
des Ausfalldokuments. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdoku-
für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen
ment übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Ver-
des Bestimmungsorts dem zuständigen Hauptzollamt
sender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldoku-
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-
ments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen
Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Refe-
Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln,
renzcode dem Beförderer des Bieres mitzuteilen und
der dieselben Daten wie das Änderungsdokument ent-
von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldo-
hält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
kuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,
wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwal- (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-
tungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Refe- gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die An-
renzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfall- zeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts
dokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3 sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des
Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22 Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1
anzuwenden. und 2 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3329
§ 28 § 22 Absatz 5 Satz 1. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
Eingangs- und entsprechend.
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 29
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
Ersatznachweise für
§ 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung un-
die Beendigung der Beförderung
ter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festge-
legten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beför- Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestä-
derungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht tigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Aus-
die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zuge- gangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen auch
leitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzoll- keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vor-
amt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschrie- liegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraus-
benem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang setzung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den
des Bieres bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder das
Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 22 Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
Absatz 1 entsprechend. verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg
im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfän-
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
ger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben
drei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige
enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser
Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem
den Empfang des Bieres bestätigt.
Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfän-
ger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen
Abschnitt 8
Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmel-
dung nicht innerhalb der in § 22 Absatz 1 genannten Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Ge-
Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für setzes
den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite
Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Ver- § 30
sender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Unregelmäßigkeiten während
Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von der Beförderung unter Steueraussetzung
den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Men-
staats übersendet wurden, werden an den Versender
genabweichungen festgestellt, hat das zuständige
im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzoll-
Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind.
amt weitergeleitet.
Dabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bie-
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das res als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen,
elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern,
nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen han-
hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im delt.
Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Ver-
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-
binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
trollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1
Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangs-
Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
dokument nach Absatz 1 enthält. § 22 Absatz 2 gilt
(§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
entsprechend.
(3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvor-
(4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung hersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig
von Bier unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat
nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem zuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Ver- sen.
waltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt
das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestä- Abschnitt 9
tigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. Dies gilt Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzoll-
amt übersendet dem Versender eine Ausfertigung die- § 31
ses Ausfuhrdokuments, wenn das Bier aus dem Steuer- Steuererklärung, Steueranmeldung
gebiet versendet wurde. In den Fällen, in denen ein ent- (1) Steuererklärungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des
sprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wur- druck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. Es kann
de, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Ver- für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärun-
sender eine Ausfertigung. gen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahres-
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und steuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das sind. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und
zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach die Entrichtung der Steuer gilt § 15 Absatz 1 des
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr Abschnitt 12
entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres
anzumelden und bis zum 20. Januar dieses Jahres zu Zu § 19 des Gesetzes
entrichten ist. Registrierte Empfänger im Einzelfall (§ 13
Absatz 7) haben die Steuererklärung nach amtlich § 34
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Haupt-
zollamt (§ 4 Absatz 2) abzugeben. Beförderungen zu privaten Zwecken
(2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steu- Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Ge-
ersatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach setzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet beför-
der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festge- dert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu ge-
setzt. Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der werblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird
Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche (§ 20 des Gesetzes).
Jahreserzeugung (§ 4 Absatz 4) für die vorläufige Steu-
erfestsetzung zugrunde gelegt. Nach Ablauf des Kalen-
derjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jah- Abschnitt 13
reserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalen-
derjahr abschließend festzusetzen. Erfolgt bei Braue- Zu § 20 des Gesetzes
reien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängig-
keit nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes nicht zum Beginn § 35
eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des
folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam. Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
(3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr (1) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken
einem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Absatz 2 des im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten
Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung ge- oder verwenden will, hat dies im Voraus dem zustän-
eignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vor-
Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steu- geschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Be-
ersatzes ergeben. steuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Steuerklas-
(4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalender- se) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20
jahr Bier aus Drittländern, Drittgebieten oder anderen Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Steueranmel-
Mitgliedstaaten zu ermäßigten Steuersätzen vorläufig dung gilt § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Auf
versteuert haben, haben bis zum Ende des vierten Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur
Monats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Auf-
Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der aus- zeichnungen über den Bezug des Bieres zu führen und
ländischen Brauerei vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist dieses unverändert vorzuführen, wenn dies zur Siche-
der Regelsteuersatz anzuwenden. rung des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
sicht erforderlich erscheint.
(5) Steueranmeldungen nach § 15 Absatz 2 des Ge-
setzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (2) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
abzugeben. eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken
im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und
Abschnitt 10 dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-
§ 32 satz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-
antragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die
Kleinbetragsregelung Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeich-
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom nungen über das bezogene Bier, die Anzeigepflicht bei
zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse
geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für re-
angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens gistrierte Empfänger in § 13 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4,
10 Euro beträgt. Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 1 Satz 4 entspre-
chend.
Abschnitt 11
(3) Wird Bier nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Zu § 18 des Gesetzes Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer
die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten
§ 33 Begleitdokuments während der Beförderung mitzufüh-
Anmeldung des Bieres ren.
Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fäl- (4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
len des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvor- Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und
schriften mit den für die Besteuerung wesentlichen dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die ments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vor-
Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach zulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Haupt-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. zollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3331
§ 36 (2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.
Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Abschnitt 16
Wird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Zu § 23 des Gesetzes
Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35
Absatz 3 entsprechend.
§ 39
Abschnitt 14 Steuerbefreiungen, Steuerentlastung
Für die Verwendung von Bier zu steuerfreien Zwe-
Zu § 21 des Gesetzes
cken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerver-
ordnung, für die Verwendung von Bier gegen Erlass,
§ 37 Erstattung oder Vergütung der Biersteuer (Steuerentlas-
Versandhandel, Beauftragter tung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerver-
ordnung entsprechend.
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21
Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge- § 40
schriebenem Vordruck abzugeben.
Haustrunk
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der
Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Ar-
nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird,
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-
die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bier-
schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei
herstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den
schaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in
auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar
doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug
oder mittelbar beschäftigt sind.
beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, (2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in ei-
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. nem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk
berechtigt waren und welche Haustrunkmengen unent-
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf- geltlich abgegeben worden sind. Das zuständige
tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider- Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an
rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si- bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus ver-
cherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht steuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür
nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen § 41
und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Si-
cherheitsleistung § 6 entsprechend. Die Erlaubnis kann Herstellung
befristet werden. durch Haus- und Hobbybrauer
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch her-
zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf-
gestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis
zeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4
zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier,
Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf-
das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeinde-
tragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden
brauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zustän-
der Hausbrauer hergestellt.
digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der
(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen
und 6 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben. Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die
Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb ei-
Abschnitt 15 nes Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige
Zu § 22 des Gesetzes Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
(3) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist
§ 38 eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben.
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
Abschnitt 17
von Bier des steuerrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Zu § 24 des Gesetzes
(1) Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2) § 42
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfach-
ten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zu- Rückbier
ständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu- (1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in
zeigen. § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlas-
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
sen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steu- das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlas-
erlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden tungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet
ist. Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermo- befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat
nat in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen. die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis
zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsab-
(2) Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der schnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die
in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Bier- Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Anga-
steuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird mit ben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
des Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das aus ments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des
dem Steuerlager entfernt worden war, und versteuertes anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungs-
fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht nachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des ande-
behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Be- ren Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß
triebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte
und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt. hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert
hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet
(4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24 (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Her-
wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager stellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf An-
(5) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 2 des trag im Einzelfall verlängert werden.
Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall
festgesetzt. (5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalender-
vierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf
Abschnitt 18 Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder
bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es
Zu § 25 des Gesetzes in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstat-
ten oder vergüten.
§ 43
(6) Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter
Steuerentlastung Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er
bei der Beförderung die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Ab-
von Bier des steuerrechtlich satz 1 Satz 1 zu beantragen. In diesem Fall beträgt
freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.
(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenom-
men im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten be- (7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer
fördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus- nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlas-
zufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte tungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Haupt-
Ausfertigung während der Beförderung des Bieres mit- zollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3
zuführen. des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Nach-
weis über die Versteuerung in dem anderen Mitglied-
(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 staat beizufügen.
des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes
versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch
nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Haupt- Abschnitt 19
zollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in doppelter Aus- Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-
fertigung eine Aufstellung über die Art des Bieres und benordnung
seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufü-
gen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu ver- § 44
sichern, dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist.
Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Ent- Probenentnahme
lastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt im Rahmen der Steueraufsicht
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-
führen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in nen von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder un-
andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige terliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Ver- solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschlie-
langen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlas- ßungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken un-
tungsberechtigte das Bier vor Beginn der Beförderung entgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine
vorzuführen. Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung
des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinha-
(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan- ber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für zur Verfügung zu stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3333
Abschnitt 20 Satz 5, § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Ge- mit § 27 Absatz 4, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3,
setzes § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38
Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 eine
§ 45 Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
Beförderung von
Bier des steuerrechtlich freien 2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 oder § 11 Absatz 1
Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine Anmeldung oder
Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
(1) Wer Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
gewerblichen Zwecken durch das Gebiet eines anderen tig abgibt,
Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet be-
fördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus- 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
zufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfach- oder Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3,
ten Begleitdokuments den Hinweis jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2,
§ 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 oder § 37 Absatz 4
„Transit/Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“ Satz 1 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeich-
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beför- nen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
derer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei und drei
4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21
des vereinfachten Begleitdokuments während der Be-
Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
förderung mitzuführen. Er hat das Bier auf dem kürzes-
mit Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 2 oder
ten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat
Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2
(Transitmitgliedstaat) zu befördern.
Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des ver- Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht
einfachten Begleitdokuments spätestens am Versand- in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach tig vornimmt,
Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die
5. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung
mit Satz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25
des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen
Absatz 3 Satz 4 oder § 35 Absatz 3, auch in Ver-
und diese dem für den Versender zuständigen Haupt-
bindung mit § 36, einen Ausdruck oder eine Ausfer-
zollamt vorzulegen.
tigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet nicht mitführt,
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
6. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Ab-
Transitmitgliedstaats und das für den Versender zu-
satz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier
ständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
führt,
(4) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs re-
gelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert 7. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3
Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1
werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versen-
oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht
ders und im Benehmen mit der zuständigen Steuer-
behörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleit- ausfertigt,
dokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das 8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der mit § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 35 Ab-
zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats satz 4 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 ein Dokument oder
zuzuleiten. eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
Abschnitt 21 9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als
Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksen-
§ 46 det,
Ordnungswidrigkeiten 10. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3
oder § 27 Absatz 2 Satz 4 eine Unterrichtung nicht,
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder leichtfertig 11. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht recht-
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 zeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 vornimmt.
Satz 2, § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
§ 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-
Satz 2 oder § 37 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 lich oder leichtfertig
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein, § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
eine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet oder Abschnitt 4
2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, Zu § 7 des Gesetzes
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen § 12 Registrierter Versender
Weise anbringt.
Abschnitt 5
Abschnitt 22
Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Schlussbestimmungen
§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
§ 47
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
Zu § 9 des Gesetzes
(1) Für Beförderungen § 14 Beförderungen im Steuergebiet
1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Ja- § 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
nuar 2011 begonnen worden sind, § 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, § 17 Ausfuhr
die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar
Abschnitt 7
aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittge-
biete ausgeführt wird und dessen Beförderungen Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steu-
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 gel- eraussetzung
tenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die
Abschnitt 8
Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwal-
tungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhr- Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes
förmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 § 20 Steueranmeldung
ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember Abschnitt 9
2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach die- § 21 Kleinbetragsregelung
ser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des
Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zustän- Abschnitt 10
digen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen,
sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Ver- Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes
ordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Ware
Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Än-
derungen vornehmen will. Abschnitt 11
Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
Artikel 5 § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
Verordnung
zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes Abschnitt 12
(Kaffeesteuerverordnung – KaffeeStV) Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
Inhaltsübersicht § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
Abschnitt 1 § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 26 Durchfuhr
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 13
Abschnitt 2 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
Zu § 2 des Gesetzes § 27 Versandhandel, Beauftragter
§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Abschnitt 14
Abschnitt 3 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung und kaffeehaltiger Ware des zollrechtlich freien Verkehrs
§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
§ 5 Erteilung der Erlaubnis Abschnitt 15
§ 6 Sicherheitsleistung Zu § 20 des Gesetzes
§ 7 Änderung von Verhältnissen § 29 Rohkaffeehändler
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung
§ 9 Belegheft, Buchführung kaffeehaltiger Waren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3335
Abschnitt 16 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
Zu § 21 des Gesetzes nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
und bei der Ausfuhr L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997,
§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch
Drittgebiete die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom
§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.
anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 2
Abschnitt 17
Zu § 2 des Gesetzes
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertre- §2
tungen
Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Abschnitt 18 (1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Aus-
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Geset- zügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die
zes Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Lässt sich nicht
§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steuer- feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher
aufsicht Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzu-
ordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in
Abschnitt 19 kaffeehaltigen Waren entsprechend.
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung (2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor,
§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird,
dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die
Abschnitt 20 gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Veränderungen
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn
§ 38 Ordnungswidrigkeiten sie zu einer Mengenvermehrung führen.
Abschnitt 21 Abschnitt 3
Schlussbestimmungen Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
§ 39 Übergangsregelungen
§3
Abschnitt 1 Steuerlager,
Allgemeines Anforderungen an die Einrichtung
(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die
§1 Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur
Begriffsbestimmungen
Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpa-
Im Sinn dieser Verordnung ist cken von Kaffee befinden, ebenso die Lagerorte für
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnis-
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver- se, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt- standhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten
der jeweils geltenden Fassung; Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbin-
2. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdoku- den, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit
ment nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
3. Ausgangszollstelle: (2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraus-
setzung
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft-
oder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zoll- 1. hergestellt, be- oder verarbeitet, aus- und umge-
stelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der packt, umgefüllt, gelagert oder verpackt werden oder
Kaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiens- 2. üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mah-
ten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften len, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen, Verpa-
im Rahmen eines durchgehenden Beförderungs- cken unterzogen werden, zeitlich unbegrenzt von
vertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von ge-
Drittland oder Drittgebiet übernommen wird, werblichen Lagerbetrieben gelagert oder verkaufs-
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in fertig hergerichtet werden.
Buchstabe a genannten Umständen beförderten (3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rah-
Kaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des men der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der
Kaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Eu- Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Kaffees
ropäischen Gemeinschaft; verfolgt werden kann.
4. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord- (4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann
nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli unter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf-
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
sicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen (3) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis
nicht in das Steuerlager einbezogen werden. erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
§4 §6
Antrag auf Erlaubnis Sicherheitsleistung
zum Betrieb eines Steuerlagers (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steu- legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicher-
erlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten heitsleistung anhand der Menge an Kaffee fest, die vo-
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen raussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr
zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist re-
beizufügen: gelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-
sen.
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge- (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zustän-
tragen oder einzutragen sind, dige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt
Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, unberührt.
3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der
Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, §7
Bearbeitung oder Verarbeitung und Lagerung des
Änderung von Verhältnissen
Kaffees im beantragten Steuerlager.
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Be-
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 Absatz 1 und 3
zirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der
Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller,
Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaß-
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
nahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere
der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Haupt-
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
unfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzoll-
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, amt unverzüglich anzuzeigen.
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
zollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Be-
trächtigt werden.
trieb eines Steuerlagers wieder aufgenommen werden,
(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechen- Hauptzollamt spätestens eine Woche im Voraus schrift-
der Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung lich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im
der Erlaubnis. Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen
zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
§5 stellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Er-
laubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuer-
Erteilung der Erlaubnis lager umfasst, wird diese geändert.
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An- §8
tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerla-
gers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Er- (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch
laubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des 1. Widerruf,
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlager-
inhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernum- 2. Fristablauf,
mern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Si- 3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
cherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis 4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
kann befristet werden. mangels Masse,
5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf
(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels
von drei Monaten nach der Übergabe,
wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von
Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen. drei Monaten nach dem Ableben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3337
7. Auflösung der juristischen Person oder Personen- kehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er- Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über
laubnis erteilt worden ist, die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach
8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat
gen des Steuerlagerinhabers oder durch Abwei- das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des
sung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf Steuerlagers eine Frist gewährt wird, gilt die Erlaubnis
von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereig- für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
nis, (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8
9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Mona- schriftlich anzuzeigen
ten nach dem maßgebenden Ereignis, 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
Personengesellschaft oder Personenvereinigung 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils
ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Nie- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren
derlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von Abweisung.
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Num-
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlö- mer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
schens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 §9
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenz- Belegheft, Buchführung
verwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem
Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steu- (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu füh-
erlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anord-
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter- nungen treffen.
nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenz- Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuer-
verwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf lagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur
hiervon unberührt. Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs
und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
Erlaubnis dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1. der neue Inhaber, (3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzoll-
2. die Erben, amt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
3. die Inhaber des neuen Unternehmens, in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuch-
4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen führung für längstens einen Kalendermonat zusammen-
Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Er- gefasst aufgezeichnet werden.
laubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
§ 10
5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Ände-
rungen eingetreten sind, Vollständige Zerstörung
und unwiederbringlicher Verlust
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvor-
gängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegan-
Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die gen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige
Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und An-
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vor- ordnungen zur Nachweisführung treffen.
liegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amt- § 11
lich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. Bestandsaufnahme im Steuerlager
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt (1) Der Steuerlagerinhaber hat je Kalenderjahr eine
1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortfüh- Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständi-
rung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzich- gen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem
tet wird, Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsan-
2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue meldung) anzumelden und dabei zu Mengenabwei-
Erlaubnis erteilt wird. chungen Stellung zu nehmen. Das zuständige Haupt-
(5) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens zollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die
der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeit- Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn
punkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Ver- Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuer-
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
lagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu
dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wo- führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten
chen im Voraus anzuzeigen. Kaffee zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Wider- dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Kaffee ist
rufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Be- vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeich-
stände auf Grund einer permanenten Inventur festge- nen.
stellt und angemeldet werden, wenn durch ein den (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspre- gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand
chendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände der Erlaubnis § 8 entsprechend.
nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmel-
dung festgestellt werden können. Abschnitt 5
(3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. des Gesetzes
Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zu-
ständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
§ 13
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sor- Begünstigte, Ausstellen
gen, dass die Bestände mit möglichst geringem Auf- der Freistellungsbescheinigung
wand festgestellt werden können. (1) Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steuerausset-
zung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von
Abschnitt 4 einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im
Zu § 7 des Gesetzes Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Be-
förderung eine Freistellungsbescheinigung nach der
§ 12 Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Ja-
Registrierter Versender nuar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbe-
scheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der je-
(1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des weils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13
Gesetzes) Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen
unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaub- und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in
nis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab- Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti-
satz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be- gungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts verse-
antragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung hene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerin-
beizufügen: haber als Versender oder dem registrierten Versender
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim
das Handels- oder Genossenschaftsregister einge- zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des
tragen oder einzutragen sind, Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistel-
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Ein- lungsbescheinigung beim Begünstigten. Der Kaffee ist
gang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu be-
(§ 4 Nummer 9 des Gesetzes), ziehen.
3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
und den Verbleib des Kaffees. 1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Be-
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, schaffungsstelle oder der Organisation der ausländi-
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder schen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zu- berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
ständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach 2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin-
nicht beeinträchtigt werden. gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich von Konsulargut zuständig ist,
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das
Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwal-
Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen
tungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen
Einrichtung örtlich zuständig ist.
für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuer-
nummer vergeben. (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
(4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach den Ar- wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Ab-
tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverord- satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraus-
nung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des setzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestä-
Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex- tigung der ausländischen Truppe.
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien (4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer
Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuerge-
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung biet oder von registrierten Versendern vom Ort der Ein-
von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und fuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Frei-
gegenüber dem Beteiligten erklärt. stellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3339
§ 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchfüh- Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager un-
rungsverordnung verwendet werden. verzüglich in sein Lagerbuch einzutragen.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von (7) Versender und Empfänger haben auf Verlangen
Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Mis- des zuständigen Hauptzollamts den Kaffee unverändert
sionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu ver-
in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungs- sendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen.
vorschriften sinngemäß.
(8) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des
Abschnitt 6 Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen,
Zu § 9 des Gesetzes dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des
Steuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt
§ 14 gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als
Beförderungen im Steuergebiet Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen.
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-
biet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter § 15
Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet
oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert Mitführen der
werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder Freistellungsbescheinigung
der registrierte Versender das Begleitdokument zu ver- Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet
wenden. zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Be-
(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier förderer während der Beförderung eine dem Versender
Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste
des Kaffees hat während der Beförderung die zweite Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeich-
bis vierte Ausfertigung mitzuführen. Bei Beförderungen nungen.
vom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor
Beginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem § 16
Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
zuständig ist.
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-
(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als biet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unver- Steueraussetzung an einen Empfänger in einem ande-
züglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene ren Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlager-
dritte und vierte Ausfertigung dem zuständigen Haupt- inhaber als Versender oder der registrierte Versender
zollamt (§ 4 Absatz 2) vorzulegen. Dieses bestätigt die die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Emp- (2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzu-
fänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an zeichnen:
den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, so-
an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzu- wie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
schicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zu-
ständigen Hauptzollamt. 2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,
(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt 3. die Kaffeemenge,
kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleit- 4. den Ort und den Tag der Lieferung,
dokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet
werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung 5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-
führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. In mung,
Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen 6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen
werden. Mitgliedstaat,
(5) Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem
7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
gleichen Versender und Empfänger kann das Haupt-
zollamt zulassen, dass die Beförderungen eines Kalen- In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger ab-
dermonats in einem Begleitdokument oder in einer an geholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber
seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusam- als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich
mengefasst werden. Bei Beförderungen zwischen hierüber den Beleg zu führen durch:
Steuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann
1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder
das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldun-
seines Beauftragten,
gen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden. 2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Be-
auftragten, den Kaffee in einen anderen Mitglied-
(6) Der Versender hat den Abgang des Kaffees un-
staat zu befördern.
verzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. Ist der Emp-
fänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
§ 17 Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als
Ausfuhr Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet wer-
den.
(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuerge-
biet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-
Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mit- bürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-
gliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort beför- schaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
dert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuer- Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer
gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem leisten.
Inhalt nachzuweisen:
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,
2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
3. die Kaffeemenge, bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die
4. den Ort und Tag der Ausfuhr,
Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der
5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr über-
wachenden Hauptzollamts, dass die Ware das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein- Abschnitt 7
schaft verlassen hat.
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Ge-
(2) Bei einer Ausfuhr setzes
1. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Be-
schluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 § 19
über den Abschluss des Übereinkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Unregelmäßigkeiten während
Republik Österreich, der Republik Finnland, der der Beförderung unter Steueraussetzung
Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem
Königreich Schweden und der Schweizerischen (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht
Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versand- binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom
verfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1), Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten
Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
2. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge un-
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-
(ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegan-
12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung gen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-
oder züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen nachzuweisen.
1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445,
446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April Abschnitt 8
2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszoll-
stelle beginnen, Satz 2. An die Stelle der Belege nach § 20
Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen:
Steueranmeldung
1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle,
die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemein- Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des
schaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit abzugeben.
Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über
die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer
die Ausfuhr ergibt, oder Abschnitt 9
2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der
Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet.
§ 21
(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
Kleinbetragsregelung
§ 18
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom
Art und Höhe der Sicherheitsleistung Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee un- oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens
ter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als 10 Euro beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3341
Abschnitt 10 (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Ertei-
lung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während
§ 22 eines Monats entstehenden Steuer zu leisten. Für die
Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
Anmeldung des Kaffees
und der kaffeehatligen Ware (3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeich-
nungen über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee
Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder
oder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen. Das
Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-
Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes,
fen. Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehal-
nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung
tige Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.
wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif an-
zumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung (4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu- gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der
geben. Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17
Absatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend.
Abschnitt 11
Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes § 26
Durchfuhr
§ 23
Wird Kaffee oder kaffeehaltige Ware nach § 17 Ab-
Beförderungen zu privaten Zwecken satz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch in Ver-
Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder bindung mit § 3 des Gesetzes, durch das Steuergebiet
kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus
Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen.
in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermu-
tet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu Abschnitt 13
gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
werden (§ 17 des Gesetzes).
§ 27
Abschnitt 12
Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes Versandhandel, Beauftragter
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18
§ 24 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorge-
Beförderungen schriebenem Vordruck abzugeben.
zu gewerblichen Zwecken (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zoll- Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zustän-
zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge-
erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies schriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab- Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-
satz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter schaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausferti-
Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merk- gung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf
male (Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der An-
Steuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten. Für die tragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Auf Verlan- Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
gen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur An- aufsicht erforderlich erscheinen.
zeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Auf- (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauf-
zeichnungen über den Bezug des Kaffees zu führen tragten des Versandhändlers schriftlich unter Wider-
und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur rufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Si-
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- cherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht
aufsicht erforderlich erscheint. nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5
Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
§ 25 eines Monats entstehende Steuer. Bei der Änderung
Nicht nur gelegentlicher der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbe-
Bezug zu gewerblichen Zwecken stand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die
(1) Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zoll- Art der Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 und 2 entspre-
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu chend.
gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur ge- (4) Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Ab-
legentlich beziehen und dabei die Verfahrensverein- satz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschrie-
fachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in benem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu füh-
Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zustän- ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorge- den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des
schriebenem Vordruck zu beantragen. § 24 gilt entspre- Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist ver-
chend. pflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
der Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unver- ge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den
züglich anzuzeigen. Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffee-
(5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 haltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge
und 6 des Gesetzes ist nach § 20 abzugeben. an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert,
entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und
Abschnitt 14 Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist
der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene
Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die
§ 28 Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann
Unregelmäßigkeiten während den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des
der Beförderung von Kaffee oder kaffee- Betriebs verkürzen oder verlängern. Es kann auch zu-
haltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs lassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums
Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgen-
Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Ausgleichszeitraum angerechnet wird.
abzugeben. (7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über
die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge
Abschnitt 15 nach Anordnung des zuständigen Hauptzollamts zu
Zu § 20 des Gesetzes führen.
(8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Ent-
§ 29 nahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich.
Rohkaffeehändler
Abschnitt 16
Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaf-
feehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Geset- Zu § 21 des Gesetzes
zes gleichgestellt.
§ 31
§ 30 Aufnahme von
Steuerbefreiung für den Bezug von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren (1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme
(1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaub- von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Ge-
nisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur setzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebe-
Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für nem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt
die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger (§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen
in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beein-
Beförderung des Kaffees gilt § 9 des Gesetzes (Beför- trächtigt werden.
derung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß. (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine
(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der
steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Er- Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach
laubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs- Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstel-
vorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche lers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, so- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
weit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga- (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Ab-
benordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig satz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahres- (§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt.
abschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr § 32
erfüllt ist.
Steuerentlastung bei Lieferungen
(3) Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtig- in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
ten steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit
zu stellen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung
verlangen. nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Emp-
fänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer
(4) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will,
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Eine Erlaubnis bedarf der vorherigen Zusage durch das zuständige
wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2). Die Zusage wird auf An-
nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist. Das zuständige trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen
Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-
gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. stehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetz-
(5) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse buch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
gilt § 7 und für den Fortbestand und das Erlöschen ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und
der Erlaubnis § 8 entsprechend. rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(6) Werden als Ausgleich für die in einem Kalender- (2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der
monat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmen- Lieferung oder der Ausfuhr beim zuständigen Haupt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3343
zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu 7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle
stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr über-
Angaben verlangen. wachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
verlassen hat.
unter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines
Zusagescheins. (2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse
§ 34
gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen des
Zusagescheins § 8 und für die Vorführpflicht § 14 Ab- Nachweis bei Lieferung an einen
satz 7 Satz 1 entsprechend. Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
(5) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsan- (1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehalti-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für gen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mit-
alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführ- gliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder
ten oder an einen Empfänger in einem anderen Mit- des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die
gliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antrag- Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig
steller hat die Anmeldung beim zuständigen Hauptzoll- nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nach-
amt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlas- prüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
tungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in dieser (2) Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusage-
alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu ma- scheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
chen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie
Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nach- dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
weis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem
anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizu- 2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffee-
fügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den haltigen Waren mit Angabe der Unterposition im
Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst Zolltarif,
versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steu- 3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder
ergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteue- im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugs-
rungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuld- nummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,
ners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorge- 4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt
schriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
kann vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall ver-
längert werden. Das zuständige Hauptzollamt kann auf 5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder ver-
Antrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des gütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffee-
Lieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusam- arten,
menfassende Übersichten mit den Lieferscheinnum- 6. den Tag der Lieferung,
mern beigefügt werden, sofern steuerliche Belange 7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-
dadurch nicht beeinträchtigt werden. mung,
(6) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 5 umfasst 8. die Beförderung oder Versendung in einen anderen
ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt Mitgliedstaat,
kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens
9. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum,
mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstat- In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen
tungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen. Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert
werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusa-
§ 33 gescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen
durch:
Nachweis der Ausfuhr
bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete 1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder
seines Beauftragten,
(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30)
2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Be-
oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren
auftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren
ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg
in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.
zu führen, der Folgendes enthalten muss:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, Abschnitt 17
2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Waren und deren Unterposition im Zolltarif,
3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder § 35
im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugs- Verbrauch durch
nummer in den betrieblichen Aufzeichnungen, diplomatische oder konsularische Vertretungen
4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 2 (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
des Gesetzes genannten Kaffeearten, wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine
für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den
5. die eingesetzte Kaffeemenge,
in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen
6. den Ort und den Tag der Ausfuhr, verbraucht wird.
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
(2) Begünstigt im Sinn des Absatzes 1 sind Abschnitt 18
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-
1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen satz 2 des Gesetzes
in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen
Wahlkonsulate, § 36
Vernichtung von Kaffee
2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,
und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte,
Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Per- (1) Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuer-
sonals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die lagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt min-
Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglie- destens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeit-
der im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte, punkts und des Orts der Vernichtung und der Art und
die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt
von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer
und in ihrem Haushalt leben. Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der
Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlager-
(3) Nicht begünstigt sind inhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch
als steuerfreien Abgang einzutragen.
1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, (2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres
die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm
des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet.
Nummer 2 genannten Personen gehörten, Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4
Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zu-
2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes lassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter
eine private Erwerbstätigkeit ausüben. Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Haupt- Abschnitt 19
zollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Ver- Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abga-
tretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem benordnung
Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rech-
nungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an § 37
den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag
Probenentnahme
der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift
im Rahmen der Steueraufsicht
des Lieferers angegeben sein.
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen
die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der aus- oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstof-
ländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den An- fen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur
trag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet wer-
dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungs- den, und von den Umschließungen dieser Waren zu
antrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entneh-
und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder sei- men. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung aus-
nem Stellvertreter mit Dienststempelabdruck versehene zustellen. Auf Anforderung des zuständigen Hauptzoll-
Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, dass der amts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusage-
Antragsteller zu den nach Absatz 2 Nummer 2 begüns- scheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Pro-
tigten Personen gehört und keine Gründe, die die Be- ben zur Verfügung zu stellen.
günstigung nach Absatz 3 ausschließen, vorliegen.
Abschnitt 20
(6) Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über
ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den § 38
gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Ordnungswidrigkeiten
Das Hauptzollamt kann bestimmen, dass ein Antrag
nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
zulässig ist, wenn dies für die Steueraufsicht geboten mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
ist. oder leichtfertig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im Einzelfall Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30
zulassen, dass die Steuer unter der Voraussetzung der Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in
Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 ge- Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27
nannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4,
wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsu- § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1
larische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutsch- oder 2, § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25
land nicht unterhalten. Absatz 1 Satz 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3345
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorge- a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, eingefügt:
2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 „§ 1a Zuständiges Hauptzollamt“.
Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, b) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Zwi-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- schenüberschrift und folgende Angabe einge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, fügt:
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 „Zu § 3a des Gesetzes
oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 3, § 25 § 11a Güterumschlag in Seehäfen“.
Absatz 3 Satz 1 und 4, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30 c) Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt
Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 gefasst:
oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Ge-
oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht rich- setzes“.
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder recht-
zeitig führt, d) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Zwi-
schenüberschriften und folgende Angaben ein-
4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1 gefügt:
eine Ausfertigung nicht mitführt,
„Zu § 9a des Gesetzes
5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 26 Registrierter Empfänger
§ 24 Satz 3 den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht Zu § 9b des Gesetzes
vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, § 27 Registrierter Versender
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes
Satz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen § 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt, Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 § 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine rungs- und Kontrollsystem
Bescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestä- § 28b Erstellen des elektronischen Verwal-
tigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor- tungsdokuments, Mitführen eines Aus-
legt, drucks
8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein § 28c Unbestimmter Empfänger
nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,
§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8
Satz 2 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 eine Eintragung § 30 Annullierung des elektronischen Verwal-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt tungsdokuments
oder § 31 Änderung des Bestimmungsorts bei
10. entgegen § 14 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht Verwendung des elektronischen Verwal-
verwendet. tungsdokuments
§ 32 Aufteilung von Warensendungen wäh-
Abschnitt 21 rend der Beförderung
Schlussbestimmungen § 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaa-
ten und Beendigung von Beförderungen
§ 39 unter Steueraussetzung
Übergangsregelungen § 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Ver-
Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser wendung des elektronischen Verwal-
Verordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Geset- tungsdokuments
zes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen § 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elek-
Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind tronisches Verwaltungsdokument
die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verord- § 36 Beginn der Beförderung im Ausfallver-
nung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Ände- fahren
rungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderun-
gen vornehmen will. § 36a Annullierung im Ausfallverfahren
§ 36b Änderung des Bestimmungsorts im
Artikel 6 Ausfallverfahren
Änderung der § 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Aus-
Energiesteuer-Durchführungsverordnung fallverfahren
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 Beförderung
des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) ge- Zu § 14 des Gesetzes
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beför-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: derung unter Steueraussetzung“.
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
e) Die Zwischenüberschriften vor den bisherigen 10. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn,
§§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben während oder nach Beendigung der Beför-
zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. derung von Energieerzeugnissen unter
f) Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt Steueraussetzung verwendet wird, wenn
gefasst: das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht;
„Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes“.
11. Ausgangszollstelle:
g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im
„§ 42 Versandhandel, Beauftragter“. Luft- oder im Seeverkehr beförderte
h) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe Energieerzeugnisse die Zollstelle, die für
eingefügt: den Ort zuständig ist, an dem die Ener-
gieerzeugnisse von Eisenbahngesell-
„§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beför-
schaften, Postdiensten, Luftverkehrs-
derung von Energieerzeugnissen des
oder Schifffahrtsgesellschaften im Rah-
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer
men eines durchgehenden Beförde-
Mitgliedstaaten“.
rungsvertrags zur Beförderung mit Be-
i) Die Zwischenüberschrift vor § 43 und die An- stimmung in ein Drittland oder Drittgebiet
gabe zu § 43 werden wie folgt gefasst: übernommen werden,
„Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes b) für in Rohrleitungen beförderte Energie-
§ 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus erzeugnisse die von dem Mitgliedstaat,
Drittländern und Drittgebieten“. in dessen Gebiet der Ausführer ansässig
ist, bezeichnete Zollstelle,
j) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
c) für in sonstiger Weise oder unter anderen
„§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnis- als in Buchstabe a und b genannten Um-
sen des steuerrechtlich freien Verkehrs ständen beförderte Energieerzeugnisse
durch einen anderen Mitgliedstaat“. die letzte Zollstelle vor dem Ausgang
k) Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt der Energieerzeugnisse aus dem Ver-
gefasst: brauchsteuergebiet der Europäischen
„Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes“. Gemeinschaft;“.
l) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe b) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
eingefügt: 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Ein- „§ 1a
speisung“. Zuständiges Hauptzollamt
m) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
Zwischenüberschrift und folgende Angabe ein- stimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser
gefügt: Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig,
„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vor-
schriften jeweils bezeichnete Person ihr Unterneh-
§ 105a Steuerentlastung für ausländische
men betreibt oder, falls sie kein Unternehmen
Streitkräfte und Hauptquartiere“.
betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
n) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
Zwischenüberschrift und folgende Angabe ein- des Steuergebiets betrieben werden, oder für Per-
gefügt: sonen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das
„Schlussbestimmungen Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.“
§ 112 Übergangsregelung“.
4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus ei-
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: nem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des
a) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die folgen- Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Ge-
den Nummern 8 bis 11 ersetzt: setzes)“ durch die Wörter „aus einem anderen Mit-
„8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kon- gliedstaat (§ 1a Nummer 5 des Gesetzes), einem
trollsystem: System, über das Personen, Drittgebiet (§ 1a Nummer 6 des Gesetzes) oder
die an Beförderungen unter Steuerausset- einem Drittland (§ 1a Nummer 7 des Gesetzes)“ er-
zung beteiligt sind, elektronische Meldun- setzt.
gen über Bewegungen von Energieerzeug- 5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nissen mit der Zollverwaltung austauschen; „(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeich-
das System dient der Kontrolle dieser Be- nungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer
wegungen; wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt
9. elektronisches Verwaltungsdokument: der schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdo- zuständig ist. Die Zulassung von Kennzeichnungs-
kuments nach amtlich vorgeschriebenem einrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller
Datensatz, der mit einem eindeutigen Refe- sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist
renzcode versehen ist; bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3347
das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbe- Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten
triebs zuständig ist.“ sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen,
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen
in Seehäfen ausgeübt werden.
„(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der (4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an
Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden denen Lade- und Löschunternehmen vorüberge-
sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs hend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.
Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der (5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des
Kennzeichnung beim Hauptzollamt schriftlich zu § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb
beantragen.“ von
7. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. Service- und Wartungsfahrzeugen,
„Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf 2. Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
eine Kennzeichnung (§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Ge- 3. Fahrzeugen, die dem Personentransport in See-
setzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß häfen dienen.
zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß.“
(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des
8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Gesetzes gelten
„(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des Ge- 1. Kraftfahrzeuge,
setzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, das für
2. schienengebundene Fahrzeuge und
den Anlagenbetreiber zuständig ist.“
3. Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schie-
9. Nach § 11 werden folgende Zwischenüberschrift nengebundenen Fahrzeugen.“
und folgender § 11a eingefügt:
10. § 12 wird wie folgt geändert:
„Zu § 3a des Gesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 11a „(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraus-
Güterumschlag in Seehäfen setzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach
§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung
(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Ge- des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem
setzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen.
Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder Dem Antrag sind beizufügen:
angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschif-
fahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be- 1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen,
kanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 ihnen in Verbindung stehenden oder an sie
der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) angrenzenden Räume sowie in zweifacher
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan;
sung erfasst werden. 2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemein-
verständlich zu beschreiben
(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des
§ 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tä- a) das Herstellungsverfahren,
tigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen: b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,
1. den Frachtumschlag, c) die herzustellenden Erzeugnisse sowie
2. die Lagerei und deren für die Steuer maßgebenden Merk-
male,
3. Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung
von Gütern zu Wasser. d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle;
(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie die Betriebserklärung ist durch eine schema-
das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhän- tische Darstellung zu ergänzen, soweit dies
gig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. zu ihrem Verständnis erforderlich ist;
Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrich- 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und
tungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum der Fabrikationsbuchführung;
Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Ge-
oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten nossenschafts- oder Vereinsregister eingetra-
bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser gen sind, ein aktueller Registerauszug.“
ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in
Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schif- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
fen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Lade- und Löschunternehmen sind solche, die d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In
Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder „(3) Beabsichtigt der Inhaber des Herstel-
Lagerstätten von Unternehmen des Produzieren- lungsbetriebs weitere Herstellungsbetriebe zu
den Gewerbes, von anderen produzierenden Unter- betreiben, beantragt er in entsprechender An-
nehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes wendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung
oder von Unternehmen des Handels sind jedoch der Erlaubnis.“
keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. 11. § 14 wird wie folgt geändert:
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Finanzen für den Inhaber des Lagers und
„In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaub- für jedes Lager Verbrauchsteuernummern verge-
nis erweitert.“ ben. Wurde dem Inhaber des Lagers bereits eine
Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Her-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- stellungsbetriebs erteilt (§ 14 Absatz 1a), gilt
fügt: diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als
„(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Ver- Inhaber des Lagers.“
waltungsvorschrift des Bundesministeriums der 15. § 19 wird wie folgt geändert:
Finanzen für den Inhaber des Herstellungsbe-
triebs und für jeden Herstellungsbetrieb Ver- a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28
brauchsteuernummern vergeben. Wurde dem In- und 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28
haber des Herstellungsbetriebs bereits eine Ver- des Gesetzes“ ersetzt.
brauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 16
für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 16
gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
als Inhaber des Herstellungsbetriebs.“ 16. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 4 des
c) In Absatz 5 werden die Wörter „in den freien Ver- Gesetzes“ durch die Wörter „im Sinn des § 4 des
kehr“ durch die Wörter „in den steuerrechtlich Gesetzes“ ersetzt.
freien Verkehr“ ersetzt. 17. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28 Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
und 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 druck“ ersetzt.
des Gesetzes“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3“
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
die Angabe „§ 12“ ersetzt. satz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „§ 12 18. Die Zwischenüberschrift vor § 23a sowie § 23a wer-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 12 den wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 23a
„(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraus- Steueranmeldung
setzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4,
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vor- § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1,
geschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu § 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Ab-
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: satz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschrie-
1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der benem Vordruck und, soweit sie Kraftstoffe betref-
Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung fen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
stehenden oder an sie angrenzenden Räume Gesetzes zu versteuern sind, in doppelter Ausferti-
sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- gung abzugeben.“
und Rohrleitungsplan, 19. § 24 wird wie folgt gefasst:
2. eine Darstellung der Mengenermittlung und „§ 24
der Buchführung, Herstellung
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Ge- außerhalb eines Herstellungsbetriebs
nossenschafts- oder Vereinsregister eingetra- (1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Geset-
gen sind, ein aktueller Registerauszug.“ zes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zustän-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. digen Hauptzollamt zu erstatten.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. (2) Das Hauptzollamt kann vom Hersteller die für
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis
(§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Anga-
„(3) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers wei- ben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 ge-
tere Lager zu betreiben, beantragt er in entspre- nannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit
chender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
Erweiterung der Erlaubnis.“ die Steueraufsicht erforderlich erscheint.“
14. § 18 wird wie folgt geändert: 20. Die Zwischenüberschrift vor § 26 sowie § 26 wer-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: den wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaub- „Zu § 9a des Gesetzes
nis erweitert.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- § 26
fügt: Registrierter Empfänger
„(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer (1) Wer als registrierter Empfänger Energieer-
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums zeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gele-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3349
gentlich empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Num- die beantragte Menge, den angegebenen Versen-
mer 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a der und auf einen bestimmten Zeitraum zu be-
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim schränken ist. Der registrierte Empfänger im Einzel-
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor- fall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeich-
druck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: nungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos- Energieerzeugnisse zu führen.“
senschafts- oder Vereinsregister eingetragen 21. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
sind, ein aktueller Registerauszug, fügt:
2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort „Zu § 9b des Gesetzes“.
im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
22. § 27 wird wie folgt gefasst:
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den
Empfang und den Verbleib der Energieerzeug- „§ 27
nisse, Registrierter Versender
4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn (1) Wer als registrierter Versender Energieer-
die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes zeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-
versteuert werden sollen. zung versenden will (§ 9b Absatz 1 des Gesetzes),
(2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amt-
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Dem Antrag sind beizufügen:
Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 ver- 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-
zichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht senschafts- oder Vereinsregister eingetragen
beeinträchtigt werden. sind, ein aktueller Registerauszug,
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Er-
2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim
laubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaub-
Eingang der Energieerzeugnisse aus Drittländern
nis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des
und Drittgebieten (§ 1a Nummer 6, 7 und 9 des
Bundesministeriums der Finanzen für jeden Emp-
Gesetzes),
fangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. 3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den
Die Erlaubnis kann befristet werden. Versand und den Verbleib der Energieerzeugnis-
se.
(4) Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnun-
gen über die in seinen Betrieb aufgenommenen (2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des
Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
Registrierte Empfänger, die die empfangenen Ener- für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
gieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzel- Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 ver-
erlaubnis verwenden oder verteilen, haben den zichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht
Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an beeinträchtigt werden.
seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nach- (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Er-
zuweisen. laubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis
(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Perso- wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundes-
nen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich ministeriums der Finanzen für den registrierten Ver-
Proben von Energieerzeugnissen und anderen Er- sender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für
zeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Er-
im Betrieb des registrierten Empfängers befinden. laubnis kann befristet werden.
(6) Beabsichtigt der registrierte Empfänger, die (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än- nicht für die Orte der Einfuhr, an denen die Energie-
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich erzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zoll-
schriftlich anzuzeigen. kodex-Durchführungsverordnung oder aus einem
(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab- Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
satz 2 und 4 sinngemäß. satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungs-
(8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr über-
Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung emp- führt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle,
fangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des in denen das Hauptzollamt die Überlassung der
Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Energieerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr
Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean- (5) Der registrierte Versender hat Aufzeichnun-
tragen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des gen über die unter Steueraussetzung versandten
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen.
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für Die unter Steueraussetzung versandten Energieer-
die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entspre- zeugnisse sind vom registrierten Versender unver-
chend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf züglich aufzuzeichnen.
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
(6) Beabsichtigt der registrierte Versender, die Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än- nung verwendet werden. Die zweite Ausfertigung
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich des Abwicklungsscheins hat der Versender im
schriftlich anzuzeigen. Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnun-
(7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab- gen zu nehmen.“
satz 2 und 4 sinngemäß.“ 25. Vor § 29 werden folgende Zwischenüberschrift und
23. Vor § 28 wird folgende Zwischenüberschrift einge- die folgenden §§ 28a bis 28c eingefügt:
fügt: „Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
„Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes“.
§ 28a
24. § 28 wird wie folgt gefasst:
Teilnahme am EDV-gestützten
„§ 28 Beförderungs- und Kontrollsystem
Begünstigte, Freistellungsbescheinigung Das Bundesministerium der Finanzen legt durch
(1) Ein Begünstigter, der Energieerzeugnisse eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Vo-
unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor raussetzungen und Bedingungen Personen, die für
Beginn der Beförderung eine Freistellungsbeschei- Beförderungen unter Steueraussetzung das elek-
nigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der tronische Verwaltungsdokument verwenden, mit
Kommission vom 10. Januar 1996 über die Ver- den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über
brauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsys-
vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden tem austauschen. Um auf diese Weise elektronisch
Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der System- Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der
richtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesminis-
zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 terium der Finanzen in der Verfahrensanweisung
vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestäti- bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanwei-
gungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste sung wird vom Bundesministerium der Finanzen
und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die
als Versender oder dem registrierten Versender Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind
auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festge-
beim Hauptzollamt. Die zweite Ausfertigung hat legten Voraussetzungen und Bedingungen einzu-
der Beförderer während der Beförderung der Ener- halten.
gieerzeugnisse mitzuführen. Die erste Ausfertigung
hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steu- § 28b
erlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Nach der Erstellen des elektronischen
Übernahme der Energieerzeugnisse verbleibt die Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraus-
beim Begünstigten.
setzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. nach § 9c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geset- 1. in ein Steuerlager oder zu einem Begünstigten
zes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der im Steuergebiet befördert werden (§ 10 Absatz 1
Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der des Gesetzes),
Organisation der ausländischen Streitkräfte be-
2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrier-
findet, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt
ten Empfängers oder zu einem Begünstigten in
ist,
einem anderen Mitgliedstaat befördert werden
2. nach § 9c Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) oder
Hauptzollamt, bei dem die Anträge auf Steuer- 3. zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse
entlastung nach § 59 des Gesetzes zu stellen das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
sind, Gemeinschaft verlassen, befördert werden (§ 13
3. nach § 9c Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Absatz 1 des Gesetzes),
Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
internationalen Einrichtung befindet. registrierte Versender dem für ihn zuständigen
(3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgese- Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs-
hen, wenn eine ausländische Truppe (§ 9c Absatz 1 und Kontrollsystems den Entwurf des elektroni-
Nummer 1 des Gesetzes) Energieerzeugnisse unter schen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorge-
Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine schriebenem Datensatz zu übermitteln.
Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
(4) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraus- Angaben in dem Entwurf des elektronischen Ver-
setzung von Begünstigten im Sinn des § 9c Ab- waltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort
satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes aus Steuer- der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der
lagern im Steuergebiet oder von registrierten Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen,
Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungs-
empfangen, kann anstelle der Freistellungsbeschei- dokuments mit einem eindeutigen Referenzcode
nigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 versehen und dem Versender als elektronisches
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3351
Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandun- Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorge-
gen werden dem Versender mitgeteilt. schriebenem Vordruck bei dem für den Versender
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
einen Ausdruck des vom Hauptzollamt übermittel- (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die
ten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzu- Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit
führen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer,
Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in
mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde.
enthält. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im
(4) Der Versender hat auf Verlangen des Haupt- Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprü-
zollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzu- fen.
führen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschluss-
maßnahmen anordnen. § 30
(5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Annullierung des
Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für die- elektronischen Verwaltungsdokuments
sen zuständige Hauptzollamt das elektronische
(1) Der Versender kann das elektronische Ver-
Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch
waltungsdokument annullieren, solange die Beför-
für Beförderungen über das Gebiet eines anderen
derung der Energieerzeugnisse noch nicht begon-
Mitgliedstaats. Ein elektronisches Verwaltungsdo-
nen hat.
kument, das von den zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom (2) Um das elektronische Verwaltungsdoku-
zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im ments zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber
Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuer- als Versender oder der registrierte Versender dem
lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und
§ 28c Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den
Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung
Unbestimmter Empfänger
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu über-
(1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des mitteln.
Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die
Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf
Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es
Binnenwasserstraßen der Empfänger und der Be-
keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
stimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung
Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender
als Versender oder des registrierten Versenders un-
ebenfalls mitgeteilt.
ter Widerrufsvorbehalt zulassen, diese Angaben im
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument
wegzulassen. für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter
(2) Der Steuerlagerinhaber als Versender oder Steueraussetzung annulliert worden, die für einen
der registrierte Versender hat den zu Beginn der Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der
Beförderung noch nicht festgelegten Empfänger entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrier-
und Bestimmungsort während der Beförderung ter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zu-
der Energieerzeugnisse über das EDV-gestützte ständige Hauptzollamt die eingehende Annullie-
Beförderungs- und Kontrollsystem zu ergänzen, so- rungsmeldung an diesen weiter.
bald er Kenntnis über die Angaben zum Empfänger
und zum zugelassenen Bestimmungsort hat, spä- § 31
testens jedoch zum Ende der Beförderung. Änderung des
(3) Für die Datenübermittlung mittels des EDV- Bestimmungsorts bei Verwendung
gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 31 entsprechend.“ (1) Während der Beförderung der Energieerzeug-
26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29 nisse unter Steueraussetzung kann der Steuerla-
bis 37a ersetzt: gerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-
„§ 29 sender den Bestimmungsort ändern und einen an-
deren zulässigen Bestimmungsort (§ 10 Absatz 1
Art und Höhe der Sicherheitsleistung Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
(1) Die Sicherheit für die Beförderung von Ener- und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. Satz 1
gieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom
mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für Empfänger aufgenommen oder übernommen oder
jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder nicht ausgeführt werden.
als Barsicherheit geleistet werden. (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-
Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldneri- trierte Versender dem für ihn zuständigen Haupt-
sche Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Be-
nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die förderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der
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elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich liegen und der Mitgliedstaat, in dem die Energieer-
vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. zeugnisse aufgeteilt werden, eine solche Aufteilung
(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die auf seinem Gebiet zulässt.
Angaben in dem Entwurf der elektronischen Ände- (4) Während der Beförderung von Energieer-
rungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, zeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fort- Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3
laufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem des Gesetzes) kann der Versender die Energieer-
Versender als Änderungsmeldung zum ursprüngli- zeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere
chen elektronischen Verwaltungsdokument über- Warensendungen aufteilen, wenn die Vorausset-
mittelt. Beanstandungen werden dem Versender zungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen.
mitgeteilt. Der Versender hat die Zollverwaltung rechtzeitig
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektro- darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse
nischen Verwaltungsdokuments der darin angege- im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kon-
bene Empfänger geändert, der entweder ein Steu- trollen zu dulden.
erlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter (5) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,
Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterlei- kann das zuständige Hauptzollamt die Aufteilung
tung des aktualisierten elektronischen Verwaltungs- der Energieerzeugnisse nach den Absätzen 1 bis 4
dokuments § 28b Absatz 5 entsprechend. versagen. Es hat den Versandmitgliedstaat und den
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwal- Versender über diese Entscheidung zu informieren.
tungsdokument angegebene Empfänger, wird der
(6) Eine Aufteilung von Energieerzeugnissen
ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuer-
nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils erst ab dem
lagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter
Zeitpunkt möglich, zu dem das EDV-gestützte Be-
Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zu-
förderungs- und Kontrollsystem dies zulässt. Ab-
ständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende
weichend davon können Energieerzeugnisse nach
Meldung unterrichtet.
Absatz 1 aufgeteilt werden, wenn die dafür in der
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektro- Verfahrensanweisung aufgeführten Vorschriften
nischen Verwaltungsdokuments das darin angege- eingehalten werden.
bene Steuerlager des Empfängers geändert, so lei-
tet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt § 33
die Änderungsmeldung an diesen weiter.
Beförderung aus
§ 32 anderen Mitgliedstaaten und Beendigung
von Beförderungen unter Steueraussetzung
Aufteilung von
Warensendungen während der Beförderung (1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraus-
(1) Während der Beförderung von Energieer- setzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem
zeugnissen unter Steueraussetzung im Steuerge- Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuer-
biet (§ 10 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinha- gebiet befördert, hat der Beförderer während der
ber als Versender oder der registrierte Versender die Beförderung einen Ausdruck des elektronischen
Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes
mehrere Warensendungen aufteilen, wenn Handelsdokument für die Energieerzeugnisse mit-
zuführen.
1. sich die Gesamtmenge der beförderten Energie-
erzeugnisse dadurch nicht ändert, (2) Ein elektronisches Verwaltungsdokument,
das von den zuständigen Behörden eines anderen
2. es sich bei den anschließenden Beförderungen
Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Emp-
ebenfalls um Beförderungen unter Steuerausset-
fänger im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen
zungen im Steuergebiet handelt und
Hauptzollamt weitergeleitet, wenn dieser ein Steu-
3. die in der Verfahrensanweisung (§ 28a) festge- erlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
legten Bedingungen eingehalten werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat die unter Steuer-
(2) Während der Beförderung von Energieer- aussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach
zeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mit- der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in
gliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geset- das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder
zes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen
oder der registrierte Versender die Energieerzeug- zu erfassen.
nisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Waren-
sendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen (4) Der registrierte Empfänger hat die bezogenen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen
Betrieb unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu
(3) Während der Beförderung von Energieer-
erfassen.
zeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mit-
gliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geset- (5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Wi-
zes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender derrufsvorbehalt zulassen, dass der Steuerlagerin-
oder der registrierte Versender die Energieerzeug- haber Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
nisse außerhalb des Steuergebiets in zwei oder nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager auf-
mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Vo- nimmt, wenn die Energieerzeugnisse wie folgt ab-
raussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vor- gegeben werden:
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1. unter Steueraussetzung an ein anderes Steuer- wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Beanstandun-
lager im Steuergebiet oder an einen Begünstig- gen werden dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt.
ten im Sinn des § 9c des Gesetzes im Steuer- Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
gebiet, übermittelt dem Versender die Eingangsmeldung,
2. zu steuerfreien Zwecken oder wenn dieser ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet
oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist.
3. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Ab- Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen
satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 des Gesetzes Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
versteuert. wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergelei-
Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Auf- tet.
nahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Ab-
wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuerge- satz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen
biet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. In Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieer-
den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitz- zeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die
nahme der Energieerzeugnisse durch den empfan- für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich
genden Steuerlagerinhaber, im Fall der Nummer 3 sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich
gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die mitzuteilen. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung
Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfer- der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
nung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Gesetzes).
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Haupt-
(6) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, zollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzu-
dass der registrierte Empfänger Energieerzeugnisse führen.
unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in
(5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt
seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieer-
das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf
zeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz
Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermit-
genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme
telten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung,
jedoch erst bewirkt, wenn der registrierte Empfän-
mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse
ger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Ener-
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
gieerzeugnissen ausübt. Die Sätze 1 und 2 gelten
meinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der
nicht für registrierte Empfänger im Einzelfall.
Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt über-
(7) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Absatz 5 mittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerin-
des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energie- haber als Versender im Steuergebiet oder an den
erzeugnisse durch den empfangenden Steuerlager- registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhr-
inhaber als Aufnahme in das Steuerlager und die meldungen, die von den zuständigen Behörden
Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Ener- eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
gieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung werden an den Versender im Steuergebiet von
aus dem Steuerlager. Werden die Energieerzeug- dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weiterge-
nisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz ge- leitet.
nommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme
(6) Die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die
jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber
Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 gilt als Nachweis,
erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieer-
dass die Beförderung der Energieerzeugnisse be-
zeugnissen ausübt.
endet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als
Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird,
§ 34 dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
Eingangs- und gebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht ver-
Ausfuhrmeldung bei Verwendung lassen haben.
des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach der Aufnahme der Energieerzeugnisse, § 35
auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, Beförderung im Steuergebiet
der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 ohne elektronisches Verwaltungsdokument
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzoll-
der Empfänger dem für ihn zuständigen Hauptzoll- amt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefähr-
amt unter Verwendung des EDV-gestützten Beför- det sind, anstelle des EDV-gestützten Beförde-
derungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spä- rungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren
testens jedoch fünf Werktage nach Beendigung zulassen für Beförderungen
der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. 1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern
Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet,
Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach 2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen
Satz 1 verlängern. der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69
(2) Das für den Empfänger zuständige Hauptzoll- der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet,
amt überprüft automatisiert die Angaben in der Ein- 3. von Energieerzeugnissen in Rohrleitungen im
gangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, Steuergebiet.
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über gieerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem
werden. dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm
kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdo-
§ 36 kuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenz-
code versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldo-
Beginn der
kuments gilt als Papier im Sinn des § 28b Absatz 3
Beförderung im Ausfallverfahren
Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und § 34 anzuwenden.
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-
erlagerinhaber als Versender oder der registrierte § 36a
Versender abweichend von § 28b nur dann eine Be-
förderung von Energieerzeugnissen unter Steuer- Annullierung im Ausfallverfahren
aussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwen-
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-
det wird.
erlagerinhaber als Versender oder der registrierte
(2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Be- Versender das elektronische Verwaltungsdokument
förderung im Ausfallverfahren das für ihn zustän- abweichend von § 30 oder das Ausfalldokument
dige Hauptzollamt schriftlich über den Ausfall des nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullie-
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys- ren (Annullierungsdokument), solange die Beförde-
tems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht rung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen
erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollver- hat.
waltung veranlassten Ausfall handelt.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdoku-
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in ment in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die
drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu
Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu neh- nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unver-
men. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich züglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu un-
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermit- terrichten.
teln. Der Beförderer der Energieerzeugnisse hat
während der Beförderung die dritte Ausfertigung (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
mitzuführen. Abweichend von Satz 3 kann das Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem
Hauptzollamt Ausnahmen von der unverzüglichen Versender das elektronische Verwaltungsdokument
Übermittlung sowie weitere Verfahrensvereinfa- vor, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
chungen zulassen, wenn die Steuerbelange da- unter Verwendung des EDV-gestützten Beförde-
durch nicht beeinträchtigt werden. rungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elek-
tronischen Annullierungsmeldung nach § 30 Ab-
(4) Der Versender hat auf Verlangen des Haupt- satz 2 zu übermitteln. § 30 Absatz 3 und 4 gilt
zollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor entsprechend.
Beginn anzuzeigen. Daneben hat er auf Verlangen
des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des
§ 36b
Ausfalldokuments bereits vor Beginn der Beförde-
rung zu übermitteln. § 28b Absatz 4 gilt entspre- Änderung des
chend. Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver- Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-
sender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für erlagerinhaber als Versender oder der registrierte
alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderun- Versender den Bestimmungsort während der Beför-
gen unter Verwendung des EDV-gestützten Beför- derung der Energieerzeugnisse abweichend von
derungs- und Kontrollsystems den Entwurf des § 30 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck än-
elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermit- dern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für
teln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger auf-
nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwen- genommen oder übernommen oder nicht ausge-
dung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. führt werden.
§ 28b Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste
des elektronischen Verwaltungsdokuments durch Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
das Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das Die zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zustän-
elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle digen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er
des Ausfalldokuments. hat den Beförderer unverzüglich über die geänder-
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdo- ten Angaben im elektronischen Verwaltungsdoku-
kument übermittelte eindeutige Referenzcode ist ment oder im Ausfalldokument zu unterrichten.
vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf
Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzu-
einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht been- tragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
det, ist der Referenzcode dem Beförderer der Ener- übermittelt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3355
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver- von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
sender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten die Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 nicht er-
Änderungen des Bestimmungsorts dem für ihn zu- stellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Be-
ständigen Hauptzollamt unter Verwendung des förderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys- steht oder das elektronische Verwaltungsdokument
tems den Entwurf einer elektronischen Änderungs- nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzoll-
meldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln, der amt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird,
dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
Absatz 1 enthält. § 31 Absatz 3 bis 6 gilt entspre- gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen
chend. haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmen-
gen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys- die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet ver-
tems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des sendet wurden. In den Fällen, in denen ein entspre-
Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der chendes Ausfuhrdokument von den zuständigen
zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versen-
der eine Ausfertigung.
§ 36c
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Eingangs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt
das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung
(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1. § 34 Absatz 5 Satz 2
nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beför- und 3 gilt entsprechend.
derung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der
dort festgelegten Frist übermitteln, weil entweder
§ 37
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsys-
tem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektro- Ersatznachweise
nische Verwaltungsdokument oder die Änderungs- für die Beendigung der Beförderung
meldung nach § 30 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, be-
hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein stätigt das für den Empfänger zuständige Haupt-
Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebe- zollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
nem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen,
der Energieerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung
Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlän- nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförde-
gerung gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. rung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den ange-
drei Exemplaren auszufertigen. Das Hauptzollamt gebenen Bestimmungsort erreicht oder das Ver-
bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfän- brauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
ger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger schaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hin-
hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen reichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbeson-
zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht inner- dere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument,
halb der in § 34 Absatz 1 genannten Frist vom das dieselben Angaben enthält wie die Eingangs-
Empfänger übermittelt, übersendet das für den meldung und in dem dieser den Empfang der Ener-
Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite gieerzeugnisse bestätigt.
Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den
Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an § 37a
den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, Unregelmäßigkeiten während
die von den zuständigen Behörden eines anderen der Beförderung unter Steueraussetzung
Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den
Versender im Steuergebiet von dem für ihn zustän- Sind Energieerzeugnisse während der Beförde-
digen Hauptzollamt weitergeleitet. rung unter Steueraussetzung infolge unvorherseh-
barer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen,
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unver-
elektronische Verwaltungsdokument oder die Mel- züglich anzuzeigen und durch geeignete Unterla-
dung nach § 31 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Emp- gen nachzuweisen.“
fänger vor, hat dieser dem für ihn zuständigen
27. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte
Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-ge- „(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Geset-
stützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine zes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 zu übermit- bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen
teln, die dieselben Daten wie das Eingangsdoku- Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen
ment nach Absatz 1 enthält. § 34 Absatz 2 gilt ent- Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbe-
sprechend. freiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt wer-
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
den, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die der Bezeichnung im Gesetz, den voraussichtlichen
Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.“ Lieferumfang und, soweit sie zum Zeitpunkt der An-
28. § 39 wird wie folgt geändert: zeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des
Empfängers oder der Empfänger sowie den Tag der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: jeweiligen Lieferung anzugeben. Das Hauptzollamt
„Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 kann dazu sowie zu den vom Beauftragten zu
des Gesetzes in anderen als den in § 15 Absatz 4 führenden Aufzeichnungen weitere Anordnungen
des Gesetzes genannten Fällen aus dem steuer- treffen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied- Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhält-
staats zu gewerblichen Zwecken in das Steuer- nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
gebiet verbracht, hat der Beförderer während der 32. Nach § 42 werden folgende Zwischenüberschrift
Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung und folgender § 42a eingefügt:
des vereinfachten Begleitdokuments mitzufüh-
ren, das für die Energieerzeugnisse ordnungsge- „Zu § 18a des Gesetzes
mäß ausgefertigt wurde.“
§ 42a
b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 werden folgende
Unregelmäßigkeiten
Sätze vorangestellt:
während der Beförderung von
„Der Anzeigepflichtige im Sinn des § 15 Absatz 3 Energieerzeugnissen des steuerrechtlich
des Gesetzes hat dem Hauptzollamt mit der freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbe-
Stellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Ab-
stätigung versehene zweite und dritte Ausferti-
weichungen gegenüber den Angaben im verein-
gung des vereinfachten Begleitdokuments vor-
fachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für
zulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt
ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schrift-
die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“
lich anzuzeigen. § 37a Absatz 1 gilt entsprechend.“
29. Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt ge-
33. Die Zwischenüberschrift vor § 43 sowie § 43 wer-
fasst:
den wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes“.
„Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst: § 43
„Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Num- Einfuhr von Energieerzeugnissen
mer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Ab- aus Drittländern und Drittgebieten
satz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittge-
des Gesetzes sind:“. bieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des
31. § 42 wird wie folgt gefasst: Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die
„§ 42 Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumel-
den. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung
Versandhandel, Beauftragter oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
(1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des zugeben.“
Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor- 34. In der Paragraphenüberschrift zu § 44 und in § 44
druck bei dem für den Beauftragten zuständigen Satz 1 werden jeweils die Wörter „freien Verkehrs“
Hauptzollamt zu erstatten. durch die Wörter „steuerrechtlich freien Verkehrs“
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat die ersetzt.
Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes 35. § 45 wird wie folgt gefasst:
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Auf-
nahme seiner Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen „§ 45
Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag ist von Beförderungen von Energie-
Unternehmen, die in das Handels-, Genossen- erzeugnissen des steuerrechtlich freien
schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antrag- (1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten
steller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des kehrs durch das Gebiet eines anderen Mitglied-
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er- staats an einen Empfänger im Steuergebiet be-
forderlich erscheinen. fördert, hat der Versender das vereinfachte Be-
(3) Das Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten gleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Ener-
des Versandhändlers schriftlich die Erlaubnis, wenn gieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21,
der Beauftragte Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 5 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten
oder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat. Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware
Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlö- befördert werden. Der Versender hat in Feld 3 des
schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinn- vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis
gemäß. „Transit/Energieerzeugnisse
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. des steuerrechtlich freien Verkehrs“
Er hat in den Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zustän-
des Gesetzes die Art der Energieerzeugnisse nach digen Hauptzollamts zu vermerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3357
(2) Der Versender hat das vereinfachte Begleit- ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die
dokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.“
die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleit- d) Absatz 6 wird aufgehoben.
dokuments spätestens am Versandtag dem für ihn
zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Be- e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
förderer hat während der Beförderung der Energie- „Werden die Energieerzeugnisse von einer
erzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des Eisenbahngesellschaft, einem Postdienst oder
vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. Er einer Luftverkehrsgesellschaft im Rahmen eines
hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zu- durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beför-
mutbaren Weg durch das Gebiet des anderen derung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Eu-
Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern. ropäischen Gemeinschaft übernommen, gelten
Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfän- die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteili-
ger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der ger Feststellung mit der Bestätigung der Über-
dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku- nahme als ausgeführt.“
ments zu bestätigen und sie dem für den Versender 42. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:
zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
(3) Tritt während der Beförderung auf dem gefügt:
Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregel-
mäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige „1a. Anlagen zur Erzeugung von Hilfsstoffen für
Steuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den die Energieerzeugnisherstellung, die mit
Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zu-
unterrichten. § 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt sammenhängen, soweit die Hilfsstoffe für
entsprechend.“ die Herstellung von Energieerzeugnissen
im Betrieb verwendet werden,“.
36. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 wird das Wort „Rohstoffe“ durch
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: die Wörter „Roh- und Hilfsstoffe“ ersetzt.
„1. in Fahrzeugen, ausgenommen Wasserfahr- c) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummern 1, 2,
zeuge der privaten nicht gewerblichen 4, 5 und 6“ durch die Wörter „Nummern 1, 1a, 2,
Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3, in 4, 5 und 6“ und das Wort „Rohstoffen“ durch die
dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist, Wörter „Roh- und Hilfsstoffen“ ersetzt.
2. in Wasserfahrzeugen der privaten nicht ge- 43. Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt ge-
werblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Ab- fasst:
satz 3 in dem Land der Betankung erlaubt
„Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes“.
ist,“.
44. § 60 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des
37. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 27 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
„(1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des „im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeige- und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
pflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.“ b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
38. In § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3
„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 23 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstra-
39. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
„Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2
S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung
Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler
vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) geändert
nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, so-
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
weit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem
und die sonstigen im Binnenland gelegenen Ge-
für den Verwender oder den Verteiler zuständigen
wässer, die für die Schifffahrt geeignet und be-
Hauptzollamt schriftlich zu beantragen.“
stimmt sind, mit Ausnahme
40. In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den
1. der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Ab-
§§ 28 und 29 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 28
satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in
des Gesetzes“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom
41. § 57 wird wie folgt geändert: 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2 S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
und“ gestrichen. nung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Fassung,
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 2. der Ems und der Leda in den Grenzen, die in
„(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verord-
an die Einfuhr in den Betrieb eines Erlaubnisin- nung zur Einführung der Schifffahrtsordnung
habers befördert werden, ist dies mit der Zollan- Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I
meldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 52. § 82 wird wie folgt gefasst:
S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils
„§ 82
geltenden Fassung genannt werden, und
3. der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer Nicht leitungsgebundene Einfuhr
639 und des Hamburger Hafens in den Gren- Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in
zen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Ver-
und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 bindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs- Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maß-
blatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Arti- geblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklä-
kel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 rung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs- vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“
blatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in
53. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der jeweils geltenden Fassung genannt wer-
den.“ „(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2
45. § 62 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis
nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich
„Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die beim Hauptzollamt zu beantragen.“
Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor
der Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Haupt- 54. § 87 wird wie folgt geändert:
zollamt abzugeben.“ a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
46. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes
„(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als ist, ausgenommen in den Fällen des § 46 Ab-
Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat satz 2 Nummer 2 des Gesetzes, bei dem für
die Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit
schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen.“ einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-
47. In § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- nem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu
ter „§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-
Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Num- schnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder
mer 2 des Gesetzes“ ersetzt. ausgeführt worden sind.“
48. § 71 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 „(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Num-
Einfuhr von Kohle mer 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist die Steuer-
(1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in
entlastung bei dem für den Antragsteller zustän-
den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit
digen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach
§ 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvor-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Ener-
schriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen
gieerzeugnisse zu beantragen, die aus dem
Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in
Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden
der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschrie-
sollen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
benem Vordruck abzugeben.
alle für die Bemessung der Steuerentlastung er-
(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung forderlichen Angaben zu machen und die Steu-
in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb erentlastung selbst zu berechnen.“
des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4
oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu bean- „(4) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Absatz 1
tragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes der Versteue-
allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufü- rungsnachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1
gen.“ des Gesetzes beizufügen oder die amtliche Be-
49. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: stätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe c des Gesetzes nachzureichen. In den Fäl-
„(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die len des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4
Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit
des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbrin-
sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim
gen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht
Hauptzollamt zu beantragen.“ nachprüfbare Belege nachzuweisen.“
50. Der § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abschließende
55. § 89 wird wie folgt geändert:
Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 wird angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim zu-
„3. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter „bei
§ 37 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes entstanden dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-
ist.“ zollamt“ ersetzt.
51. § 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „nach
§ 4“ durch die Wörter „im Sinn des § 4 des Ge-
„(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des
setzes“ ersetzt.
Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmelde-
pflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben.“ 56. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3359
„§ 91a Norm vorgesehenen Anwendungsbe-
Steuerentlastung reich,
für Erdgas bei Einspeisung a) die DIN EN ISO 8754, Ausgabe De-
(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 zember 2003,
Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den An- b) die DIN EN ISO 14596, Ausgabe De-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An- zember 2007,
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
c) die DIN EN ISO 20846, Ausgabe Juli
für Erdgas zu beantragen, das innerhalb eines
2004,
Entlastungsabschnitts in ein Leitungsnetz für un-
versteuertes Erdgas eingespeist worden ist. Der d) die DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli
Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die 2004, und
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen e) die DIN EN 24260, Ausgabe Mai
Angaben zu machen und die Steuerentlastung 1994,“.
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr fasst:
folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch ent- „7. für die Bestimmung des Gehalts der in
standen ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An- das in der Anlage 2 dieser Verordnung
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervier- genannte Verfahren (Hochdruckflüssig-
teljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalen- keitschromatographie) oder, sofern die
derjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Bestimmung nicht durch Biokomponen-
Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlas- ten gestört wird, die DIN 51426, Aus-
tungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die gabe März 2002; im Streitfall ist das Er-
Steuerentlastung unverzüglich gewähren. gebnis der Untersuchung nach dem in
der Anlage 2 dieser Verordnung genann-
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen ten Verfahren maßgeblich,
Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-
tungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten 8. für die Bestimmung des Gehalts des
Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müs- in § 2 Absatz 1 genannten Markier-
sen.“ stoffs Solvent Yellow 124 das in der
Anlage 3 dieser Verordnung genannte
57. § 100 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Verfahren (Euromarker-Referenzanalyse-
„Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist verfahren),“.
bei dem für den Antragsteller zuständigen Haupt- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse „DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab- Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-
schnitts verwendet worden sind.“ Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-
58. Vor § 105a wird folgende Zwischenüberschrift ein- chen archivmäßig gesichert niedergelegt.“
gefügt:
62. § 111 wird wie folgt geändert:
„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
59. § 107 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende
Sätze ersetzt: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „entgegen
§ 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3,
„Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssigga- § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1“ durch die Wörter
sen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem „entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36
Füllgewicht bis 5 Kilogramm entfallen. Bei anderen Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Flaschen mit einem Füllgewicht bis 11 Kilogramm § 36b Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4,
kann der Hinweis auch in Form eines Aufdrucks § 42a Satz 1“ ersetzt.
oder Aufklebers auf der Flüssiggasflasche ange-
bracht werden.“ bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2
Satz 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 4
60. § 109 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5
„§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 Satz 1“ ersetzt.
und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.“ cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2
61. § 110 wird wie folgt geändert: Satz 1,“ gestrichen.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Satz 7,“ gestrichen.
„5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts ee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3
von Energieerzeugnissen nach § 2 Ab- Satz 3“ gestrichen.
satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 ff) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 26
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in Ab- Abs. 1 Satz 1,“, das Komma nach den Wör-
hängigkeit von dem in der jeweiligen tern „§ 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1“
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
und die Wörter „§ 57 Abs. 2 Satz 1, auch in b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 36
Verbindung mit § 57 Abs. 9,“ gestrichen. Abs. 3 Satz 1 oder“ gestrichen.
gg) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 33 Abs. 3 63. Nach § 111 werden folgende Zwischenüberschrift
Satz 2 oder Satz 3,“ gestrichen. und folgender § 112 eingefügt:
hh) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die fol- „Schlussbestimmungen
genden Nummern 8 bis 15 ersetzt:
§ 112
„8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Ab-
satz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Übergangsregelung
Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2 Für Beförderungen
Satz 5, § 57 Absatz 3, auch in Verbin- 1. von Energieerzeugnissen unter Steuerausset-
dung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 zung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar
Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 2012 begonnen worden sind,
Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Ab- 2. von Energieerzeugnissen, die unter Steueraus-
satz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1 setzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in
eine Eintragung oder Aufzeichnung Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden
nicht, nicht richtig, nicht in der vorge- und deren Beförderungen vor dem 1. Januar
schriebenen Weise oder nicht rechtzei- 2012 begonnen worden sind,
tig vornimmt, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
9. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b
denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-
Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3
schen Verwaltungsdokument begonnen worden.
Satz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder § 57
Satzes 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2011 der
Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht
Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverord-
mitführt,
nung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Fassung weiter anzuwenden.“
Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, 64. Die Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) wird wie folgt
oder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse geändert:
nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorführt, a) In Nummer 3.1 werden in Spalte 3 (Begünsti-
gung) die Wörter „oder auf Seeschifffahrtsstra-
11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Ab- ßen für seewärtige Ein- und Ausfahrten“ gestri-
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit chen.
§ 36b Absatz 4, § 36a Absatz 2 Satz 3,
§ 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Ab- b) Nummer 6 wird aufgehoben.
satz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, 65. In § 88 Absatz 1 Satz 1, § 90 Absatz 1 Satz 1, § 91
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe- Absatz 1 Satz 1, § 92 Absatz 2 Satz 1, § 93 Absatz 1
nen Weise oder nicht rechtzeitig vor- Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 1 Satz 1,
nimmt, § 96 Absatz 2 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 98
Absatz 1 Satz 1 und § 102 Absatz 1 Satz 1 werden
12. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4
jeweils die Wörter „beim zuständigen Hauptzoll-
Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b
amt“ durch die Wörter „bei dem für den Antragstel-
Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7
ler zuständigen Hauptzollamt“ ersetzt.
Satz 2, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b
Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 36c Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung Artikel 7
oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht Änderung der
in der vorgeschriebenen Weise oder Stromsteuer-Durchführungsverordnung
nicht rechtzeitig vornimmt,
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
13. entgegen § 36c Absatz 1 Satz 1 oder 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) ge-
Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
oder nicht rechtzeitig vorlegt, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12
14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3 eine folgende Angabe eingefügt:
Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig „§ 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische
zurücksendet, Nennleistung“.
15. entgegen § 44 Satz 1, § 45 Absatz 1 2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wör-
Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein ter „Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten“ durch
Dokument nicht, nicht richtig, nicht in die Wörter „Bruttowertschöpfung zu Herstellungs-
der vorgeschriebenen Weise oder nicht preisen“ ersetzt.
rechtzeitig ausfertigt,“.
3. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ii) Die bisherige Nummer 13 wird die neue ter „der Energieerzeugnisse“ durch die Wörter „des
Nummer 16. Stroms“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3361
Artikel 8 tigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige
Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
Änderung der Zollverordnung
chend.
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absät-
S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 1 der zen 3 und 4 sind ausgenommen:
Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2232)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die
zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgo-
1. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „als land oder zwischen deutschen und niederländi-
Schiffs- und Reisebedarf“ durch die Wörter „als schen Häfen über die Emsmündung verkehren,
Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf“ ersetzt.
2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3
2. In § 24 Absatz 7b Satz 1 werden die Wörter „als vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5
Schiffs- und Reisebedarf“ durch die Wörter „als vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf“ ersetzt.
3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche
3. § 27 wird wie folgt gefasst: Kraft bewegt werden.
„§ 27 (6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf
Bezug und Abgabe von ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flug-
Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf verkehr.
(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte (7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im
verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist ge-
geben
1. Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten
von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- 1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen
oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind, zur Abgabe an Bord,
2. Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüs- 2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstel-
ten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmit- len auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Ab-
telbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt flug.
sind, Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch
3. Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige
dem Abflug an Reisende abgegeben und von die- Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit
sen als Reisemitbringsel von Bord genommen Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der
werden. Europäischen Gemeinschaft.
(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur (8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und
an natürliche oder juristische Personen geliefert oder Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2
von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur
oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der
eine Bezugsberechtigung besteht. Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt
ge- oder verbraucht werden dürfen.
(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist
gegeben für Schiffe, die nachweisbar (9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen
Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird,
1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen
2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebe-
der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen darf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abge-
Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere geben und bezogen werden, nach den verbrauch-
deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deut- steuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter
schen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten
Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder Personen abzugeben und von dieser aus dem Ver-
3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren. brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßig-
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberech- keiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vor-
tigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von schriften über Unregelmäßigkeiten während der Be-
mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die förderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Ver-
Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge um- brauch der Waren nach Beginn der seewärtigen
fasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In
Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahr- den übrigen Fällen sind die unversteuerten ver-
zeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerb- brauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach
lichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahr- den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über
zeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an
(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im eine der in Absatz 2 genannten Personen zu beför-
Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen dern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten
Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteu-
einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen ergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger
außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäi- Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen
schen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung ver-
zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberech- brauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entspre-
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009
chend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflich- (14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Ab-
tige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Rei- satz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauch-
sebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer steuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Rei-
der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuer- senden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins
gebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entspre- ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Dritt-
chend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbrin- land oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauch-
gens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf steuergebiets der Europäischen Gemeinschaft aus-
Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits gestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flug-
nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchfüh- zeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt,
rungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das dass die Waren von dem Reisenden in seinem per-
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. sönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet
außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäi-
(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und schen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach
Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzoll- Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.
amt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten
Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Ab-
des Beginns und des Endes der Reise, über die gabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im
Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffs- Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli
bedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das
über die Zahl der an Bord befindlichen Personen zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
(Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der
vorgeschriebenem Muster führen und diese vorle- jeweils geltenden Fassung.“
gen. 4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberech- „1. entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
tigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht satz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2
erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des oder 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 Satz 1
Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt oder 2 Schiffs-, Flugzeug- oder Reisebedarf
sie für mindestens drei Monate, bei besonders liefert oder bezieht,“.
schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Be-
zug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 6“ durch
das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen. die Angabe „§ 27 Absatz 10“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 Abs. 8
(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebe-
Satz 1, 2, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
darf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel
satz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5“ ersetzt.
in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem
Folgendes verzeichnet ist: d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1. die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen „4. entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Ver-
Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status, bindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht
meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-
2. der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs, führt.“
3. bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der e) Nummer 5 wird aufgehoben.
Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer. Artikel 9
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei die- und 3 am 1. April 2010 in Kraft.
sem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat
der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt 1. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, f, k und l, Num-
vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige mer 7, 9 und 12 Buchstabe a, Nummer 15 Buch-
Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des stabe a, Nummer 16, 29, 30, 36, 38, 40, 42 bis 44,
Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die 47, 50, 56, 59, 61 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Bundesfinanzdirektion Nord regelt weitere Einzelhei- und Buchstabe b und Nummer 64;
ten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht
2. Artikel 7.
diese Regelung unter www.zoll.de.
(3) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe m und Nummer 58
(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeug- tritt am 1. November 2009 in Kraft.
bedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgege-
benen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt (4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Ab-
das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Rei- satz 1 treten außer Kraft:
sebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt 1. die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993
das Verfahren, nach dem die Lieferung und der (BGBl. I S. 1738), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-
überwacht werden. dert worden ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3363
2. die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-
1994 (BGBl. I S. 104), die zuletzt durch Artikel 3 der dert worden ist;
Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) ge- 5. die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993
ändert worden ist; (BGBl. I S. 1747), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
3. die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver- ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-
ordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), die dert worden ist;
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. März 6. die Alkoholverordnung vom 28. November 1979
2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; (BGBl. I S. 2001), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
4. die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän-
(BGBl. I S. 2191), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- dert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück