3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI
des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008
zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
(Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)
Vom 2. Oktober 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- f) Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch
sen: folgende Angaben ersetzt:
„Grundsatz § 88
Artikel 1
Änderung Voraussetzungen der Zulässigkeit § 88a
des Gesetzes über die Unterlagen § 88b
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Ablehnungsgründe § 88c
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom Verfahren § 88d
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
Vollstreckung § 88e
kel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Aufteilung der Erträge § 88f
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Sicherstellungsmaßnahmen § 89
a) Die Angaben zu den §§ 56a bis 58 werden durch
Ausgehende Ersuchen § 90“.
folgende Angaben ersetzt:
„Entschädigung der verletzten Person § 56a 2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „dem im Gel-
Vereinbarung über die Verwertung,
Herausgabe und Aufteilung des tungsbereich dieses Gesetzes geltenden“ durch
abgeschöpften Vermögens § 56b das Wort „deutschem“ ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Vollstreckung § 57
„4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 ge-
Kosten der Vollstreckung § 57a nannten Art ergangen ist, es sei denn, es
Sicherung der Vollstreckung § 58“. wird um die Vollstreckung einer Anordnung
des Verfalls oder der Einziehung ersucht
b) Die Angabe zu § 61b wird durch folgende Anga- und eine solche Maßnahme könnte entspre-
ben ersetzt: chend § 76a des Strafgesetzbuchs selbstän-
dig angeordnet werden, und
„Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61b
5. die Vollstreckung nicht nach deutschem
Audiovisuelle Vernehmung § 61c“. Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Um-
stellung des Sachverhalts verjährt wäre; un-
c) Die Angabe zu § 67a wird wie folgt gefasst: geachtet dessen ist die Vollstreckung einer
„Rechtshilfe für internationale Strafge- Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
richtshöfe, zwischen- und überstaatliche zulässig, wenn
Einrichtungen § 67a“. a) für die der Anordnung zugrunde liegende
Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
d) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe
b) eine solche Anordnung, gegebenenfalls
eingefügt:
bei sinngemäßer Umstellung des Sach-
„Vereinbarung über die Verwertung, verhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1
Herausgabe und Aufteilung des des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.“
abgeschöpften Vermögens § 71a“.
3. § 54 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
e) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst: „(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder
der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand
„Internationale Strafgerichtshöfe,
betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung
zwischen- und überstaatliche
der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt
Einrichtungen § 74a“.
auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Er-
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klärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem am gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur
Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbe- Entschädigung dieser Personen aus, sind sie antei-
trag beziehen, wenn lig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu
1. der ausländische Staat darum ersucht hat und entschädigen.
2. die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetz- (4) Der Antrag ist an die zuständige Vollstre-
buchs in entsprechender Anwendung vorliegen. ckungsbehörde zu richten. Er kann abgelehnt wer-
den, wenn sechs Monate nach Beendigung der
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem die
dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entspre- Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen
chend anzuwenden.“ sind. Die Vollstreckungsbehörde kann angemes-
4. § 55 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben. sene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Per-
5. § 56 wird wie folgt geändert: son erforderliche Unterlagen beizubringen hat.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungs-
behörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten er-
„(3) Wird auf Ersuchen die Vollstreckung einer öffnet.“
Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat
nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt wer- 7. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:
den.“ „§ 56b
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Vereinbarung
aa) In dem Wortlaut wird die Angabe „73d, 74e“ über die Verwertung, Herausgabe
durch die Angabe „73, 74“ ersetzt. und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
bb) Folgender Satz wird angefügt: (1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde
kann mit der zuständigen Behörde des ersuchen-
„§ 439 der Strafprozessordnung gilt entspre- den Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung
chend.“ über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung
6. § 56a wird wie folgt gefasst: der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Ver-
„§ 56a falls oder der Einziehung stammenden Vermögens-
werte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesi-
Entschädigung der verletzten Person chert ist.
(1) Wurde auf Ersuchen eines anderen Staates (2) Vereinbarungen, die sich auf Gegenstände im
aus einer ausländischen Anordnung des Verfalls Sinne der §§ 1 und 10 des Gesetzes zum Schutz
im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Per- deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung bezie-
son vollstreckt, wird die durch die der ausländi- hen, bedürfen der Einwilligung des Beauftragten
schen Anordnung zugrunde liegende Straftat ver- der Bundesregierung für Kultur und Medien. Wird
letzte Person auf Antrag aus der Staatskasse ent- die Einwilligung verweigert, ist § 16 Absatz 3 Satz 2
schädigt, wenn des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes
1. ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen gegen Abwanderung entsprechend anzuwenden.“
die verurteilte Person eine rechtskräftige Ent- 8. § 57 wird wie folgt geändert:
scheidung über den Anspruch auf Schadener-
satz erlassen hat oder sich diese durch einen a) In der Überschrift werden die Wörter „und Voll-
Vollstreckungstitel gegenüber der verletzten Per- zug“ gestrichen.
son zur Zahlung verpflichtet hat, b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. der Titel im Inland vollstreckbar ist, „Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer
3. die verletzte Person glaubhaft macht, dass der Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichts-
Vollstreckungstitel den Schadenersatz aus der gesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden
der Anordnung des Verfalls zugrunde liegenden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Ju-
Straftat umfasst und gendgerichtsgesetzes.“
4. die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
durch die Vollstreckung aus dem Titel ihre Be- „(4) Die Vollstreckung der umgewandelten
friedigung nicht vollständig erlangen könne. Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die
Die Entschädigung ist gegen Abtretung des An- auf eine entsprechende in der Bundesrepublik
spruchs auf Schadenersatz in entsprechender Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wä-
Höhe zu leisten. ren.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn (5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist
die Rechte der verletzten Person gemäß § 73e Ab- einzustellen oder zu beschränken, wenn die ver-
satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs fortbestehen. urteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der
sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem ande-
(3) Der Umfang der Entschädigung ist durch den ren Staat vollstreckt wurde oder dies der Voll-
der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös streckungsbehörde auf andere Weise bekannt
des aus der Anordnung des Verfalls im Inland voll- wird.“
streckten Vermögenswertes begrenzt. Haben meh-
rere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
so bestimmt sich deren Entschädigung nach der „(7) Wurde eine ausländische Anordnung des
Reihenfolge ihrer Anträge. Gehen mehrere Anträge Verfalls vollstreckt und ergeben sich aus ihr An-
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haltspunkte dafür, dass eine namentlich be- 14. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
kannte Person gegen die verurteilte Person aus „§ 71a
der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen
Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist Vereinbarung
diese durch die Vollstreckungsbehörde unver- über die Verwertung, Herausgabe
züglich durch einfachen Brief an die letzte be- und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
kannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu Wird ein ausländischer Staat um Vollstreckung
belehren. Davon kann abgesehen werden, wenn einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist ver- ersucht, gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.“
strichen ist.“ 15. § 74a wird wie folgt geändert:
9. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in-
ternationale Strafgerichtshöfe“ ein Komma und
„§ 57a die Wörter „zwischen- und überstaatliche Ein-
Kosten der Vollstreckung richtungen“ eingefügt.
b) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern „ei-
Die verurteilte Person trägt die Kosten der Voll- nes internationalen Strafgerichtshofes“ die Wör-
streckung.“ ter „und anderer zwischen- und überstaatlicher
10. In der Überschrift des § 58 werden die Wörter „Haft Einrichtungen“ eingefügt.
zur“ gestrichen. 16. § 81 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
11. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt: „4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
„§ 61b Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates
mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Höchstmaß von mindestens drei Jahren be-
(1) Wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung dies droht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rah-
vorsieht, kann eine gemeinsame Ermittlungsgruppe menbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom
gebildet werden. Einem von einem anderen Staat in 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbe-
eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten fehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002,
deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermitt- S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig
lungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies ist.“
vom entsendenden Staat gebilligt worden ist. 17. § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88f ersetzt:
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an ei- „§ 88
ner gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maß- Grundsatz
gabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden
Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mit-
Staaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren
gliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe
Übereinkunft gestattet werden.
des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Aner-
beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den kennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl.
von anderen Staaten entsandten Mitgliedern oder L 328 vom 24. 11. 2006, S. 59) richtet sich nach
anderen teilnehmenden Personen dienstlich er- den §§ 88a bis 88f. Soweit dieser Abschnitt keine
langte Informationen einschließlich personenbezo- besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen
gener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungs- 2006/783/JI gestellt wurde, sind die Vorschriften
gruppe erforderlich ist. des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmun-
gen des Ersten und Siebenten Teils dieses Geset-
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 zes anzuwenden.
erlangten Informationen eine besondere zweckän-
dernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, § 88a
wenn ein auf die Verwendung der Informationen ge-
richtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.“ Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Voll-
12. Der bisherige § 61b wird § 61c. streckung einer nach Maßgabe des Rahmenbe-
13. § 67a wird wie folgt geändert: schlusses 2006/783/JI übersandten gerichtlichen
Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „in- auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögens-
ternationale Strafgerichtshöfe“ ein Komma und gegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn
die Wörter „zwischen- und überstaatliche Ein- 1. eine zuständige Behörde eines anderen Mit-
richtungen“ eingefügt. gliedstaates der Europäischen Union unter Vor-
b) In dem Wortlaut werden nach den Wörtern „ei- lage der in § 88b genannten Unterlagen darum
nes internationalen Strafgerichtshofes“ die Wör- ersucht hat und
ter „und anderer zwischen- und überstaatlicher 2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-
Einrichtungen“ eingefügt. ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls
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bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, § 88b
wegen der Tat, die der ausländischen Anord- Unterlagen
nung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde
liegt, eine derartige Anordnung ungeachtet des (1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Origi-
§ 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hätte nal oder eine beglaubigte Abschrift einer rechts-
getroffen werden können, wobei kräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Be-
scheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlus-
a) außer bei Ersuchen um Vollstreckung einer ses 2006/783/JI vorzulegen, die die folgenden An-
dem § 73d oder dem § 74a des Strafgesetz- gaben enthält:
buchs entsprechenden Maßnahme die bei- 1. die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das
derseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, den Verfall oder die Einziehung angeordnet hat;
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
Tat nach dem Recht des ersuchenden Mit- 2. die Bezeichnungen und Anschriften der für das
gliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im Ersuchen zuständigen Justizbehörden;
Höchstmaß von mindestens drei Jahren be- 3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürli-
droht ist und den in Artikel 6 Absatz 1 des chen oder juristischen Person, gegen die die
Rahmenbeschlusses 2006/783/JI aufgeführ- Entscheidung vollstreckt werden soll;
ten Deliktsgruppen zugehörig ist und 4. die Nennung des Geldbetrages oder die Be-
b) die Vollstreckung in Steuer-, Abgaben-, Zoll- schreibung eines anderen Vermögensgegen-
oder Währungsangelegenheiten auch zuläs- standes, der Gegenstand der Vollstreckung sein
sig ist, wenn das deutsche Recht keine soll;
gleichartigen Steuern oder Abgaben vor- 5. die Darlegung der Gründe für die Anordnung;
schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Ab- 6. die Beschreibung der Umstände, unter denen
gaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen die Straftat begangen wurde, einschließlich der
enthält wie das Recht des ersuchenden Mit- Tatzeit sowie des Tatortes;
gliedstaates.
7. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,
(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 über- einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
sandten Anordnung des Verfalls oder der Einzie- auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen
hung ist unzulässig, wenn ist und
8. die Auskunft über das persönliche Erscheinen
1. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des
der verurteilten Person zu der Verhandlung oder
Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel be-
Angaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht
gangen wurde und nach deutschem Recht nicht
erforderlich war.
mit Strafe bedroht ist;
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei
2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder un-
zur Anordnung eines Verfalls oder einer Einzie- vollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht
hung geführt hat, nicht persönlich erschienen der zu vollstreckenden Entscheidung, kann die zu-
ist und nicht durch einen Verteidiger oder eine ständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder
Verteidigerin vertreten wurde, es sei denn Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die
Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, erge-
a) die verurteilte Person, ihr Verteidiger oder ihre
ben sich die erforderlichen Angaben aber aus der
Verteidigerin wurde nach dem Recht des er-
zu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen
suchenden Mitgliedstaates über das Verfah-
beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige
ren unterrichtet oder
Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Be-
b) die verurteilte Person hat erklärt, die ergan- scheinigung verzichten.
gene Entscheidung nicht anzufechten;
§ 88c
3. die verurteilte Person wegen derselben Tat, die Ablehnungsgründe
dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem
anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur ab-
rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausge- gelehnt werden, wenn
setzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt 1. die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmen-
worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach beschlusses 2006/783/JI durch den ersuchen-
dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr voll- den Mitgliedstaat auch nicht in einem Verfahren
streckt werden kann, es sei denn, der Verfall entsprechend § 88b Absatz 2 Satz 1 vorgelegt,
oder die Einziehung könnte entsprechend § 76a vervollständigt oder berichtigt wurde;
des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet 2. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des
werden; Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel be-
4. bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht gangen wurde;
gilt, die Vollstreckung nach deutschem Recht 3. die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich
verjährt ist, es sei denn, eine Anordnung des Ver- des ersuchenden Mitgliedstaates begangen
falls oder der Einziehung könnte entsprechend wurde und deutsches Strafrecht nicht gilt oder
§ 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs die Tat nach deutschem Recht nicht mit Strafe
erfolgen. bedroht ist;
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4. im Inland eine Anordnung des Verfalls oder der scheidung über die Vollstreckbarkeit das Jugend-
Einziehung ergangen ist, die sich auf dieselben gerichtsgesetz angewendet hat.
Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem (2) § 57 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maß-
Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung gabe, dass die Anordnung der Haft zur Abgabe ei-
Vorrang eingeräumt werden soll oder ner eidesstattlichen Versicherung über das Vermö-
5. ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung gen oder über den Verbleib von Vermögensgegen-
des Verfalls oder der Einziehung aus einem wei- ständen nur mit Zustimmung der zuständigen Be-
teren Staat eingegangen ist, das sich auf diesel- hörde des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgen
ben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentli- darf.
chem Interesse der Vollstreckung dieser Anord- (3) Die Vollstreckung kann unter den Vorausset-
nung Vorrang eingeräumt werden soll. zungen des § 88d Absatz 2 einstweilen eingestellt
werden.
§ 88d
Verfahren § 88f
(1) Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zustän- Aufteilung der Erträge
dige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zu-
und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe ständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaa-
nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete tes hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von
und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Si- Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über
cherstellung der zu vollstreckenden Vermögens- 10 000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach
werte entsprechend den §§ 111b bis 111d der § 56b Absatz 1 getroffen wurde. Dies gilt nicht,
Strafprozessordnung ein und gibt der verurteilten wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderli-
Person sowie Dritten, die den Umständen des Fal- che Einwilligung verweigert wurde.“
les nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegen-
18. § 90 wird wie folgt gefasst:
stand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich
zu äußern. Entscheidet die Staatsanwaltschaft, „§ 90
nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Ausgehende Ersuchen
Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet
(1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen
sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gericht-
um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder
liche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbe-
(2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren schlusses 2006/783/JI an einen anderen Mitglied-
aufschieben, staat der Europäischen Union richten. Ein gleichge-
1. solange anzunehmen ist, dass die Anordnung richtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitglied-
gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat voll- staat nur gerichtet werden, wenn
ständig vollstreckt wird oder 1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht,
2. solange das Verfahren zur Anerkennung und dass sich ein bestimmter oder verschiedene Ver-
Vollstreckung der ausländischen Anordnung lau- mögensgegenstände, die von der zu vollstre-
fende Straf- und Vollstreckungsverfahren beein- ckenden Entscheidung umfasst sind, in ver-
trächtigen könnte. schiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten
oder
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die
ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß 2. die Vollstreckung in einen bestimmten Vermö-
den §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit gensgegenstand oder wegen eines Geldbetra-
deren Vollstreckung zulässig ist und die Staatsan- ges es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mit-
waltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ableh- gliedstaaten zu richten.
nungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Ge- (2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzu-
brauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der nehmen, sobald die Voraussetzungen nach Ab-
Beschlussformel ist auch der zu vollstreckende satz 1 nicht mehr vorliegen.
Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzuge-
(3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder
ben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die
der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand,
verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen
kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der er-
Recht am meisten entsprechende Sanktion umzu-
satzweisen Vollstreckung eines seinem Wert ent-
wandeln, wenn die Entscheidungsformel der aus-
sprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine
ländischen Anordnung nicht nach § 459g der Straf-
Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs er-
prozessordnung vollstreckbar ist.
folgt ist.
§ 88e (4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind
§ 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwen-
Vollstreckung den.“
(1) § 57 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich 19. § 93 wird wie folgt geändert:
die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer auslän-
dischen Anordnung auch dann nach den Bestim- a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten“ durch das
mungen des Jugendgerichtsgesetzes richtet, wenn Wort „Mitglieds“ ersetzt.
die Sanktion nicht gemäß § 88d Absatz 3 Satz 4 b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beamten“
umgewandelt wurde und das Gericht bei der Ent- die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3219
20. § 94 wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht
„1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu erhoben,
prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zu- 1. wenn nach § 75 des Gesetzes über die interna-
grunde liegende Tat nach dem Recht tionale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71
des ersuchenden Staates mit einer Frei- des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist
heitsstrafe im Höchstmaß von mindes- oder
tens drei Jahren bedroht ist und den in
2. soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Euro-
Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlus-
päischen Union oder völkerrechtliche Überein-
ses 2003/577/JI aufgeführten Delikts-
kommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kos-
gruppen zugehörig ist,“.
tenerstattung vorsehen.
bb) In Nummer 2 wird jeweils nach den Wörtern
„ein Ersuchen in Steuer-,“ und „keine gleich- § 57a des Gesetzes über die internationale Rechts-
artigen Steuer-,“ das Wort „Abgaben-,“ ein- hilfe in Strafsachen bleibt unberührt.“
gefügt. 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In dem Wortlaut wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
„Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbe- durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
reitung einer Anordnung des Verfalls oder der ersetzt.
Einziehung dient und eine solche Maßnahme
entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selb- b) Folgender Satz wird angefügt:
ständig angeordnet werden könnte.“ „§ 57a des Gesetzes über die internationale
21. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „Justizbehörde des
ersuchten Staates“ durch das Wort „Behörde“ Artikel 3
ersetzt. Änderung des Strafgesetzbuchs
b) In Satz 2 wird das Wort „Justizbehörde“ durch In § 56g Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der
das Wort „Behörde“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des
Artikel 2 Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
Änderung der worden ist, werden die Wörter „im räumlichen Gel-
Justizverwaltungskostenordnung tungsbereich dieses Gesetzes“ gestrichen.
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver- Artikel 4
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
Inkrafttreten
tikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 22. Oktober 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Oktober 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Verordnung
zur Anpassung des festen Betrages an die
Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund
Vom 29. September 2009
Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
§1
Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für
Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,48 Euro und für Gemeinden
mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,74 Euro festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. September 2009
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3221
Erste Verordnung
zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung*)
Vom 1. Oktober 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „11. Ballaststoffe:
schaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des
§ 35 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr
Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- Monomereinheiten, die im Dünndarm des
ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Menschen weder verdaut noch absorbiert
2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bun- werden und zu folgenden Kategorien zählen:
desministerium für Wirtschaft und Technologie: a) essbare Kohlenhydratpolymere, die in Le-
bensmitteln, wenn diese verzehrt werden,
Artikel 1 auf natürliche Weise vorkommen;
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom
b) essbare Kohlenhydratpolymere, die auf
25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch
physikalische, enzymatische oder chemi-
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I
sche Weise aus Lebensmittelrohstoffen
S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gewonnen werden und nach allgemein
1. § 2 wird wie folgt geändert: anerkannten wissenschaftlichen Nachwei-
a) In Nummer 3 werden sen eine positive physiologische Wirkung
besitzen;
aa) jeweils am Ende des vorletzten Spiegelstri-
ches und des letzten Spiegelstriches ein c) essbare synthetische Kohlenhydratpoly-
Komma und mere, die nach allgemein anerkannten
bb) nach dem letzten Spiegelstrich die Wörter wissenschaftlichen Nachweisen eine po-
sitive physiologische Wirkung besitzen;“.
„ – ein Gramm Ballaststoffe 8 kJ (oder 2 kcal),
– ein Gramm Erythritol 0 kJ (oder 0 kcal)“ c) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
eingefügt. 2. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/100/EG
der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Änderung der Richtlinie „(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des
90/496/EWG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Le- 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser
bensmitteln hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen, der Umrech-
nungsfaktoren für den Energiewert und der Definitionen (ABl. L 285 Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum
vom 29.10.2008, S. 9) 30. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden.“
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2
Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6)
Vitamine und Mineralstoffe,
die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis
Vitamin A (µg)1) 800
Vitamin D (µg) 5
Vitamin E (mg) 12
Vitamin K (µg) 75
Vitamin C (mg) 80
Thiamin (Vitamin B1) (mg) 1,1
Riboflavin (Vitamin B2) (mg) 1,4
Niacin (mg) 16
Vitamin B6 (mg) 1,4
Folsäure (µg) 200
Vitamin B12 (µg) 2,5
Biotin (µg) 50
Pantothensäure (mg) 6
Kalium (mg) 2 000
Chlorid (mg) 800
Kalzium (mg) 800
Phosphor (mg) 700
Magnesium (mg) 375
Eisen (mg) 14
Zink (mg) 10
Kupfer (mg) 1
Mangan (mg) 2
Fluorid (mg) 3,5
Selen (µg) 55
Chrom (µg) 40
Molybdän (µg) 50
Jod (µg) 150
1
) Amtliche Anmerkung: 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-ß-Carotin oder 12 µg andere
Provitamin A-Carotinoide.
In der Regel sollte eine Menge von 15 Prozent der in dieser Anlage angege-
benen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung,
sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der
signifikanten Menge berücksichtigt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3223
Vierte Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)
Vom 1. Oktober 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „Abschnitt 4
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Anforderungen
– des § 2a Absatz 1 und § 16 Absatz 5 und 6 Satz 2 an das Halten von Masthühnern
jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des § 16 Anwendungsbereich
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- § 17 Sachkunde
chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von
denen § 16 Absatz 6 Satz 2 durch Gesetz vom § 18 Anforderungen an Haltungseinrichtun-
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47) gen für Masthühner
geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutz- § 19 Anforderungen an das Halten von Mast-
kommission sowie hühnern
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen § 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz Schlachthof“
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen b) werden die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 die
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der neuen Abschnitte 5 bis 7.
durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober 2. § 2 wird wie folgt geändert:
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 bis 13 eingefügt:
Artikel 1
„9. Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischer-
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der zeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gal-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 lus;
(BGBl. I S. 2043), die durch die Verordnung vom 30. No-
10. Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in
vember 2006 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,
dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
wird wie folgt geändert:
11. Masthühnerbestand: die in einem Mast-
1. In der Inhaltsübersicht hühnerstall eines Betriebes untergebrach-
a) wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 4 ten und sich gleichzeitig dort befindenden
eingefügt: Masthühner;
12. Masthühnernutzfläche: ein den Mast-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: hühnern jederzeit zugänglicher eingestreu-
1. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festle- ter Bereich;
gung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen
(ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53), geändert durch die Verordnung 13. Masthühnerbesatzdichte: das Gesamt-
(EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122 vom lebendgewicht der sich gleichzeitig in
16.5.2003, S. 1),
einem Masthühnerstall befindenden Mast-
2. Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindest-
vorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom
hühner je Quadratmeter Masthühnernutz-
12.7.2007, S. 19). fläche;“
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen b) Die bisherigen Nummern 9 bis 17 werden die
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Nummern 14 bis 22.
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, jeweils die Angabe „der Abschnitte 2 bis 5“ durch
S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. die Angabe „der Abschnitte 2 bis 6“ ersetzt.
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
3a. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden vor dem (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der
Semikolon die Wörter „ , wobei bei Geflügel das zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der An-
künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tier- tragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der
artspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein Sachkunde einen von der zuständigen Stelle an-
muss“ eingefügt. erkannten Lehrgang besucht hat und die Sach-
3b. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt: kunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewie-
„(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des sen worden ist oder wenn die zuständige Stelle
Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.
ausgesetzt sein.“
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde
3c. In § 13a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor- eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt
handen sein“ durch die Wörter „zur Verfügung ste- durch. Die Prüfung besteht aus einem theoreti-
hen“ ersetzt. schen und einem praktischen Teil. Sie wird im
3d. In § 13a Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender theoretischen Teil schriftlich und mündlich abge-
Satz 2 eingefügt: legt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prü-
fungsgebiete:
„Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Flä-
che nur gerechnet werden, wenn er den Legehen- 1. im Bereich der Kenntnisse:
nen täglich während der gesamten Hellphase un- a) bedarfsgerechte Versorgung der Masthüh-
eingeschränkt zur Verfügung steht.“ ner mit Futter und Wasser,
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physio-
„für mindestens acht Stunden“ das Wort „ununter- logie der Masthühner,
brochen“ eingefügt.
c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Mast-
5. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: hühnern,
„Abschnitt 4 d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
Anforderungen an das Halten von Masthühnern e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Ver-
haltensstörungen oder Stress bei Masthüh-
§ 16 nern und mögliche Gegenmaßnahmen,
Anwendungsbereich f) Notbehandlung von Masthühnern, Not-
Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforde- schlachtung und Tötung,
rungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und
mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vor- der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt
schriften dieses Abschnitts gehalten werden, so- werden kann;
weit sie nicht 2. im Bereich der Fertigkeiten:
1. in Brütereien, a) sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
2. in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhal- b) Einfangen, Verladen und Befördern von
tung nach Anhang V der Verordnung (EG) Masthühnern,
Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni
c) ordnungsgemäße Tötung.
2008 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hin- (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
sichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügel- theoretischen und praktischen Teil mindestens
fleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 257 eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
vom 24.9.2008, S. 7) in der jeweils geltenden (5) Die zuständige Stelle kann von einer Prü-
Fassung oder fung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse
3. in ökologischer Haltung nach der Verordnung und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von
(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 Masthühnern nachweist durch
über die ökologische/biologische Produktion 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
und die Kennzeichnung von ökologischen/bio- den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrich-
logischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der tung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Land-
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom wirtin,
20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
2. eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abge-
sung
schlossene Ausbildung im Beruf Hauswirt-
gehalten werden. schafter oder Hauswirtschafterin mit dem
Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
§ 17 3. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschul-
Sachkunde studium oder Fachhochschulstudium im Be-
(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 reich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheini- 4. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre
gung der zuständigen Behörde oder der sonst eigenverantwortlich und ohne tierschutzrecht-
nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige liche Beanstandung einen Masthühnerbestand
Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebeschei- mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehal-
nigung) ist. ten hat oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3225
5. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche 1. Hitzestress vermieden und überschüssige
Abschluss einer von der zuständigen Behörde Feuchtigkeit abgeleitet wird;
als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt
wird. 2. die Gaskonzentration je Kubikmeter Luft,
jeweils in Kopfhöhe der Tiere gemessen, fol-
(6) Personen, die einen Nachweis der Sach- gende Werte nicht überschreitet:
kunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union, der Türkei oder Gas Kubikzentimeter
einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Ammoniak 20
Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben,
bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis
der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 Kohlendioxid 3 000;
entspricht.
3. bei einer Außentemperatur von über 30 °C im
(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustel- Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als
len, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfan- 3 °C über der Außentemperatur liegt;
gen und Verladen der Masthühner angestellten
oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevan- 4. bei einer Außentemperatur von unter 10 °C die
ten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit in-
Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, ein- nerhalb des Masthühnerstalls im Laufe von
schließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, 48 Stunden 70 vom Hundert nicht über-
angewiesen und angeleitet werden. schreitet;
5. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich
§ 18 gleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden-
Anforderungen an den Masthühner ein Luftaustausch von min-
Haltungseinrichtungen für Masthühner destens 4,5 m3 je Stunde erreicht werden kann.
(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, (4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrich-
dass die Tränkevorrichtungen so installiert und in- tungen, Förderbänder oder sonstige technische
stand gehalten werden, dass Einrichtungen verwendet werden, muss durch de-
1. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser ren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die
haben; Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Mast-
hühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
2. die Gefahr des Überlaufens so gering wie mög-
lich ist; (5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnun-
3. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen
gleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden- sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent
den Masthühner bei Rundtränken mindestens der Stallgrundfläche entspricht und die so ange-
0,66 cm, bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm ordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige
nutzbarer Rand verfügbar ist und Verteilung des Lichts über die gesamte Stall-
grundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für
4. bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Mast- bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober
hühner ein Tränkenippel zur Verfügung steht. 2009 genehmigt oder in Benutzung genommen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf An- worden sind und über keine oder keine ausrei-
trag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zu- chenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen
lassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforde- auf Grund fehlender technischer oder sonstiger
rung nachweislich durch andere Maßnahmen er- Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismä-
füllt wird. ßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem
(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Aus-
dass die Fütterungseinrichtungen so installiert leuchtung des Einstreu- und Versorgungsberei-
und instand gehalten werden, dass ches in der Haltungseinrichtung durch eine dem
natürlichen Licht so weit wie möglich entspre-
1. alle Tiere gleichermaßen Zugang zu den Fütte- chende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
rungseinrichtungen haben und
2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich § 19
gleichzeitig in dem Masthühnerstall befinden-
den Masthühner bei Rundtrögen mindestens Anforderungen an
0,66 cm, bei Längströgen mindestens 1,5 cm das Halten von Masthühnern
nutzbare Trogseite verfügbar ist;
(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf An- dass
trag Abweichungen von Nummer 2 zulassen,
sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung 1. die Masthühner entweder ständig Zugang zu
nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt Futter haben oder portionsweise gefüttert wer-
wird. den;
(3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine 2. die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor
Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu dem voraussichtlichen Schlachttermin einge-
bedienen, dass stellt wird;
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
3. alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, tungsplan mit genauen Angaben über Luft-
lockerer Einstreu haben, die zum Picken, qualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftge-
Scharren und Staubbaden geeignet ist; schwindigkeit und Lufttemperatur;
4. in allen Masthühnerställen während der Licht- 3. die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und
stunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux, deren Standorte;
in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wo- 4. die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, ins-
bei mindestens 80 vom Hundert der Masthüh- besondere Notstromaggregate, die im Falle ei-
nernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und, nes Ausfalls der automatischen oder mechani-
mit Ausnahme von Masthühnerställen nach schen Anlagen und Geräte, von denen Ge-
§ 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht sundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen,
einfällt; zum Einsatz kommen;
5. spätestens ab dem siebten Tag nach der Ein-
5. den Bodentyp und die verwendete Einstreu;
stallung der Masthühner und bis zu drei Tagen
vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein 6. die technischen Kontrollen der Lüftungs- und
24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird, Alarmanlage.
das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf
orientiert und mindestens eine sechsstündige dem neuesten Stand zu halten.
ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet,
(6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall
wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksich-
seines Betriebs Aufzeichnungen über
tigt werden;
6. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Gerä- 1. die Zahl der eingestallten Masthühner und das
ten, die mit den Masthühnern in Berührung Datum des Einstallens;
kommen, nach jeder vollständigen Stallräu- 2. die Masthühnernutzfläche;
mung gereinigt und desinfiziert werden; 3. Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse
7. nach der vollständigen Räumung eines Mast- der Masthühner;
hühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und 4. das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie
der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Ein- die Zahl der dabei verendet aufgefundenen
streu versehen wird. Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, so-
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität weit bekannt, sowie die Zahl der getöteten
oder die vorübergehende wesentliche Einschrän- Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;
kung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur 5. das Datum der Entfernung von Masthühnern
nach tierärztlicher Indikation zulässig. zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre An-
(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, zahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebe-
dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei nenfalls die Zahl der Masthühner, die im Mast-
Mal täglich in Augenschein genommen werden. hühnerstall verbleiben.
Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit
zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit
entsprechende Aufzeichnungen auf Grund ande-
Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Lauf-
rer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.
schwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder
schweren Missbildungen, die darauf schließen (7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Ab-
lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu satz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zu-
behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der
Tierarzt hinzuzuziehen. Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzube-
wahren.
(3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeit- (8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde un-
punkt 39 kg/m2 überschreitet. verzüglich etwaige Änderungen des Masthühner-
stalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsab-
(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter
läufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich
von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durch-
auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der
schnitt dreier aufeinander folgender Mastdurch-
Tiere auswirken können.
gänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2
nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche (9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Mast-
Gewicht der Masthühner weniger als 1 600 g be- hühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf
trägt. über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zustän-
(5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall digen Behörde mindestens 15 Tage vor der erst-
seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeu- maligen Einstallung eines Masthühnerbestandes
gungsverfahren und Angaben über den Stall und mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede
seine Ausstattung, insbesondere weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte
mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Mast-
1. den Grundriss des Stalls, einschließlich der Be- hühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbe-
grenzungen aller den Masthühnern zugäng- satzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der
lichen Flächen; Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlan-
2. die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und gen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung
Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüf- von einem Dokument begleitet sein, in dem die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3227
Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 6. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden Ab-
zusammengefasst sind. schnitte 5 bis 7.
7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39.
§ 20
8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17
Überwachung und bis 20 und 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 22
Folgemaßnahmen im Schlachthof bis 25 und 27 Absatz 2“ ersetzt.
(1) Der Halter eines Masthühnerbestands be- 9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird die
rechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Mastta- Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 22
ges sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Absatz 3 Nummer 8“ ersetzt.
Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an ei-
nem Tag in einem Masthühnerstall verendeten so- 10. In dem neuen § 28 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22
wie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten Abs. 2“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 2“ ersetzt.
oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner, 11. In dem neuen § 29 werden in
geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in a) Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“
dem betreffenden Masthühnerstall befindenden durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8“
Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck und in
der Schlachtung ausgestallten Masthühner wer-
den bei der Berechnung der täglichen Mortalitäts- b) Absatz 3 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5“
rate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 3
Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mor- bis 5“
talitätsraten während eines Mastdurchgangs. ersetzt.
(2) Der Transport von Masthühnern zum 12. In dem neuen § 30 werden in
Schlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen a) Absatz 2 Satz 3 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8“
des Halters zu begleiten, welche die täglichen durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8“
Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative und in
tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung
der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner b) Absatz 8 die Angabe „§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5“
enthalten. durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Nummer 3
bis 5“
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie
die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefunde- ersetzt.
nen Masthühner werden unter Angabe des jewei- 13. In dem neuen § 31 wird die Angabe „§ 2 Nr. 17“
ligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zu- durch die Angabe „§ 2 Nummer 22“ ersetzt.
ständige Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter 14. Der neue § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten
Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im a) Nach Nummer 20 werden die folgenden Num-
Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner, mern 21 bis 29 eingefügt:
ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind. „21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn
(4) Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1 hält,
oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf 21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicher-
einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestim- stellt, dass die dort genannten Personen
mungen schließen lassen, teilt die zuständige Be- in den dort genannten Kenntnissen und
hörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den Fertigkeiten angewiesen und angeleitet
Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz werden,
zuständigen Behörde mit. 22. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Num-
(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Besei- mer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicher-
tigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße stellt, dass die Tränkevorrichtungen in
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbeson- der dort genannten Weise installiert und
dere instand gehalten werden,
1. eine Überprüfung der Versorgungseinrichtun- 23. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
gen, oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
2. weitere Aufzeichnungen, insbesondere der die Fütterungseinrichtungen in der dort
Stallklima- und Lüftungsdaten oder genannten Weise installiert und instand
gehalten werden,
3. eine Reduzierung der Masthühnerbesatzdichte
23a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
anordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzu- nicht sicherstellt, dass die dort genann-
längliche Haltungsbedingungen, unzureichende ten Anforderungen an die Lichtintensität,
Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tie- die Ausleuchtung oder den Einfall natür-
ren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, lichen Tageslichtes eingehalten werden,
insbesondere bezüglich der Feststellung von Kon-
taktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkran- 23b. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
kungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere nicht sicherstellt, dass das dort ge-
Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser nannte Lichtprogramm betrieben wird,
Untersuchungen sind der anordnenden Behörde 24. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
unverzüglich vorzulegen.“ nicht sicherstellt, dass Teile von Stallun-
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
gen, Ausrüstungen oder Geräten gerei- l) In der neuen Nummer 39 wird die Angabe
nigt und desinfiziert werden, „§ 29 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 34
25. entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicher- Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
stellt, dass die Masthühnerbesatzdichte m) In der neuen Nummer 40 wird die Angabe
39 kg/m2 nicht überschreitet, „§ 29 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 34
26. entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicher- Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.
stellt, dass im Durchschnitt dreier aufei- n) In der neuen Nummer 41 wird die Angabe
nander folgender Mastdurchgänge die „§ 29 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 34
Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
überschreitet,
o) In der neuen Nummer 42 wird die Angabe
27. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Ab- „§ 29 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 34
satz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,
p) In der neuen Nummer 43 wird die Angabe
28. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Auf-
„§ 30 Satz 1“ durch die Angabe „§ 35 Satz 1“
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig
ersetzt.
vorlegt,
29. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Auf- q) In der neuen Nummer 44 wird die Angabe
zeichnung nicht oder nicht mindestens „§ 31“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt, 15. Der neue § 38 wird wie folgt geändert:
29a. entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort 0a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
genannte Mitteilung nicht oder nicht gefügt:
rechtzeitig macht,“.
„(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1
b) Die bisherigen Nummern 21 bis 35 werden die Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober
neuen Nummern 30 bis 44. 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten wer-
c) Die neue Nummer 30 wird wie folgt gefasst: den, in denen kein flackerfreies Licht zur
künstlichen Beleuchtung verwendet wird.“
„entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 a) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 in
Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4“ durch die An-
§ 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Ab- gabe „§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, satz 2 Nummer 4“ ersetzt.
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in
b) In Absatz 9 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 in
Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Ab-
Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8“ durch
satz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit
die Angabe „§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3, 5, 6 oder 7
Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8“ ersetzt.
Satz 2 ein Schwein hält,“.
d) In der neuen Nummer 31 wird die Angabe c) In Absatz 10 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in
„§ 21 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 26 Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in
Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. Verbindung mit Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
e) In der neuen Nummer 32 wird die Angabe und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
„§ 21 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 26 satz 2“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
d) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in
f) In der neuen Nummer 33 wird die Angabe Verbindung mit Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 21 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 26 „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3“
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. ersetzt.
g) In der neuen Nummer 34 wird die Angabe
e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
„§ 22 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 27
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in
h) In der neuen Nummer 35 werden die Wörter Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2“ durch
„§ 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung
Abs. 3,“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2, auch mit Absatz 6 Nummer 1 und 2“ und in
in Verbindung mit § 28 Absatz 3,“ ersetzt. bb) Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in
i) In der neuen Nummer 36 wird die Angabe Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3“ durch die An-
„§ 24 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 29 gabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.
j) In der neuen Nummer 37 wird die Angabe f) In Absatz 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1
„§ 28 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 33 Ab- Nr. 2“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Num-
satz 1“ ersetzt. mer 2“ ersetzt.
k) In der neuen Nummer 38 wird die Angabe g) In Absatz 14 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2
„§ 29 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 34 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2 Num-
Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. mer 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3229
h) In Absatz 15 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2“ l) In Absatz 19 werden die Wörter „§ 27 in Ver-
durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“ ersetzt. bindung mit § 28 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1
i) In Absatz 16 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 in Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 32 in
Verbindung mit Abs. 2 und 3“ durch die An- Verbindung mit § 33 Absatz 1, 6, 7 und 8
gabe „§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
satz 2 und 3“ ersetzt.
j) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 27 in Ver- Artikel 2
bindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Nr. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 32 in Verbin- Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In-
dung mit § 33 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 krafttreten dieser Verordnung an gelteden Fassung im
und 8 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 sowie mit Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 34 Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
k) In Absatz 18 werden die Wörter „§ 27 in Ver- Artikel 3
bindung mit § 28 Abs. 1 und 5“ durch die Wör-
ter „§ 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und 5“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung
der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Vom 2. Oktober 2009
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b höchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach
und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein
Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, und des § 70 Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben wer-
Absatz 10 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittel- den darf, muss das Lebensmittel so behandeln oder
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten
vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bun- oder hergestellten Lebensmittels an den Verbrau-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- cher der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Ver-
braucherschutz: ordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten
Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
Artikel 1 (2) Ein Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1
Änderung der Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter
Rückstands-Höchstmengenverordnung der Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekenn-
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 zeichnet ist: „Lebensmittel mit überhöhten Rück-
(BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Ar- ständen an ........................ (Einsetzen: Bezeichnung
tikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirk-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: stoffe). Nicht an Verbraucher abgeben.“ “
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: 2. Der bisherige § 3a wird § 3b.
„§ 3a 3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 3b Abs. 1“ ersetzt.
Ausnahmen
(1) Abweichend von Artikel 2
1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/ Änderung der
2005 des Europäischen Parlaments und des Ra- Futtermittelverordnung
tes vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an
Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Fut- Nach § 24b der Futtermittelverordnung in der Fas-
termitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I
und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG S. 770), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist,
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2009 wird folgender § 24c eingefügt:
der Kommission vom 27. August 2009 (ABl. L 239
vom 10.9.2009, S. 5) geändert worden ist, und „§ 24c
2. dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Ausnahmen
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (1) Abweichend von
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung 1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/
(EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Lebensmittel, das 2005 und
mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verord-
nung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Be- 2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
gasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe des- darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung
halb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verord- (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Futtermittel, das mit
nung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstands- einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3231
Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel „§ 3
nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirk- mittelsicherheit wird die Befugnis zum Erlass von
stoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rechtsverordnungen nach
festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet,
an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der 1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Lebens-
Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 mittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach
abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so be- für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung
handeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Ab-
behandelten oder hergestellten Futtermittels an den satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von
Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuge-
Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet. lassen werden können,
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 2. § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Lebensmittel-
darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für
Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung
folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Ab-
enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einset- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von
zen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der je- dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
weiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“ “ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuge-
lassen werden können,
Artikel 3 übertragen.“
Änderung der
BLV-Übertragungsverordnung Artikel 4
Der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung Inkrafttreten
der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 1220) wird folgender § 3 angefügt: in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 2. Oktober 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Artikel 1
schaft und Verbraucherschutz verordnet
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-
tenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom
– auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutz- 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2111) ge-
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden 1. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrs- „(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Ge-
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch bühren für die Entscheidung über das Verfahren zur
Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prü-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie fung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebüh-
rennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrich-
– auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sor- ten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten
tenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach
chung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.“
von denen Satz 1 durch Artikel 193 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt ge- 2. § 16 wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 „§ 16
und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung
Übergangsvorschrift
der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verord- Prüfungsgebühren, bei denen die Gebühren-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- schuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar
dert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- 2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Ok-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und tober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verord-
Technologie: nung zu erheben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3233
3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 2 Absatz 3, §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkungen
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste,
Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel,
Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras,
Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
5 Artengruppe 5
Kartoffel
6 Artengruppe 6
Reben
7 Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9
Obstarten
10 Artengruppe 10
Gehölzarten
11 Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (Euro)
1 2 3 4
1 Sortenschutzgesetz (SortG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes § 21
101 Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes § 22 520
102 Registerprüfung § 26 Abs. 1 bis 5
102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 400
102.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 000
102.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 800
102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 200
102.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 000
102.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 800
102.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 400
102.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 000
102.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 800
102.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 000
102.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 800
102.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 300
102.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 300
102.14 bei Sorten der Artengruppe 7 800
102.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 100
102.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 100
102.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 100
102.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 1 100
102.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 800
102.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu- § 26 Abs. 2
chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 310
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3235
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (Euro)
1 2 3 4
Artengruppe
110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 7
8
9
10
11.1
11.2
110.1 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr 250 150 50
110.1.2 2. Schutzjahr 300 200 100
110.1.3 3. Schutzjahr 400 250 150
110.1.4 4. Schutzjahr 500 300 200
110.1.5 5. Schutzjahr 600 350 250
110.1.6 6. Schutzjahr 700 400 300
110.1.7 7. Schutzjahr 800 500 300
110.1.8 8. Schutzjahr und folgende je 900 600 300
110.2 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sortenzu-
lassung nach § 30 SaatG besteht,
für jedes Jahr des Ruhens des
Sortenschutzes § 10c 150 100 50
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SortG) (Euro)
1 2 3 4
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 620
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut- § 28 Abs. 1 Nr. 5
zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person und Abs. 3
eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte 120
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 520
124 Widerspruchsentscheidung
124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die § 18 Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten- § 31 Abs. 2 bis 4
schutzes Nr. 1 und 2 520
124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs- § 12 Abs. 1
nutzungsrecht 620
124.3 gegen eine andere Entscheidung 160
125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 26 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 310
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (Euro)
1 2 3 4
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200 Verfahren der Sortenzulassung § 41
201 Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 370
202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
202.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 1 400
202.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 000
202.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 800
202.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 200
202.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 000
202.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 800
202.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 1 400
202.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 000
202.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 800
202.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 000
202.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 800
202.12 bei Sorten der Artengruppe 5 1 300
202.13 bei Sorten der Artengruppe 6 1 300
202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig § 42 Abs. 4a 150
202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 800
202.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 100
202.16 bei Sorten der Artengruppe 9 1 100
202.17 bei Sorten der Artengruppe 10 1 100
202.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 1 100
202.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 800
202.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 310
203 Wertprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
203.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 2 900
203.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 900
203.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 200
203.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 2 900
203.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 900
203.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 200
203.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 2 900
203.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 900
203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 200
203.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 4 600
203.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 200
203.12 bei Sorten der Artengruppe 5 2 900
203.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengrup-
pen 1 bis 3 1 200
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4
204.1 durch gesonderten Anbau 2 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3237
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (Euro)
1 2 3 4
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 290
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig 470
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG) (Euro)
1 2 3 4
Artengruppe
210 Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2 1.1 1.2 1.3
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung 2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 8
9
210.1 1. Zulassungsjahr 250 150 50
210.2 2. Zulassungsjahr 300 200 100
210.3 3. Zulassungsjahr 400 250 150
210.4 4. Zulassungsjahr 500 300 200
210.5 5. Zulassungsjahr 600 350 250
210.6 6. Zulassungsjahr 700 400 300
210.7 7. Zulassungsjahr 800 500 300
210.8 8. Zulassungsjahr
und folgende je 900 600 300
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3
221 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 350
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 2 900
222.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 900
222.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 200
222.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 2 900
222.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 900
222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 200
222.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 2 900
222.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 900
222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 200
222.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 4 600
222.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 200
222.12 bei Sorten der Artengruppe 5 2 900
222.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen
1 bis 3 1 200
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46
231 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 350
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6 590
232.2 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 370
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der § 47 Abs. 4 Satz 1
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte 120
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 350
243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 350
244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte 200
245 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
245.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver- § 14b Abs. 3
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen 60
245.2 bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 200
246 Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder § 36 Abs. 3 und
das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte § 52 Abs. 6 320
247 Widerspruchsentscheidung
247.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die § 38 Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 350
247.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
Sortenzulassung 350
247.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder § 46; § 52 Abs. 5
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 350
247.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr- § 3 Abs. 2
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte 160
247.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
Anerkennungsfähigkeit 160
247.6 gegen eine andere Entscheidung 160
248 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer § 44 Abs. 5
anderen Stelle im Ausland 310
249 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- § 3a Abs. 2 und 3
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen 160
250 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 Saat-
gutV 120
251 Nachprüfung von Saatgut
251.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut § 16 SaatgutV 140
251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut § 21 Abs. 4 Saat-
gutV 140
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3239
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
3 Ve r w a l t u n g s g e b ü h r e n i n b e s o n d e r e n F ä l l e n
300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie § 29 SortG 20
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder § 49 SaatG
anderen Unterlagen, je Sorte
310 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen 75 v. H. der Amtshandlungsge-
der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 bühr; Ermäßigung bis zu 25 v. H.
der Amtshandlungsgebühr oder
320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Absehen von der Gebührenerhe-
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh- bung, wenn dies der Billigkeit
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 entspricht
330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen (§ 15 Abs. 2 VwKostG)
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
231, 244, 245 und 246
*) Soweit nichts anderes angegeben.“
*) Soweit nichts anderes angegeben.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-
tenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
(GtDBWVAPrV)
Vom 2. Oktober 2009
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Kapitel 5
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be- Prüfungen
kanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) § 22 Prüfungsamt
in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn- § 23 Prüfungskommissionen
verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ver- § 24 Laufbahnprüfung
ordnet das Bundesministerium der Verteidigung: § 25 Prüfungsort, Prüfungstermin
Inhaltsübersicht § 26 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 27 Praxisarbeit
Kapitel 1
§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Allgemeine Vorschriften § 29 Mündliche Prüfung
§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungs- § 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
dienstes § 31 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 2 Arten des Vorbereitungsdienstes § 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte § 33 Gesamtergebnis
Menschen
§ 34 Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses
Kapitel 2 § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 36 Wiederholung
Zulassung und Einstellung
§ 4 Einstellungsbehörde Kapitel 6
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen Aufstieg
§ 6 Ausschreibung, Bewerbung
§ 37 Aufstiegsverfahren
§ 7 Auswahlverfahren
§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Kapitel 7
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Sonstige Vorschriften
Kapitel 3 § 38 Übergangsregelung
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufspraktische Studienzeit
§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit Kapitel 1
§ 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr
und Statusfragen“ A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrich-
tung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwal- §1
tungsdienstes Ziel, Bestandteile und
§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Technisches Pro- Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
jektmanagement“ und „Wirtschaftlichkeit im Projekt-
management“ (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine
§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehr- vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtech-
technischer Fachgebiete“ nik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehr-
§ 16 Praktische Ausbildung technischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin- (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der
nen und Ausbilder
Wehrtechnik und dem technischen Projektmanagement
vertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen ent-
Kapitel 4
sprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen
Bachelorstudium Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus werden
§ 18 Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studien- sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen ver-
inhalte traut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirt-
§ 19 Credit Points schaftliche und administrative Zusammenhänge wird
§ 20 Praktische Ausbildung gefördert. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbeson-
§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung dere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kriti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3241
schen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selb- die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen
ständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die so- und Anwärter. Es entscheidet über die Verlängerung
ziale Kompetenz sind zu fördern. oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15
(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf eines der und 16 der Bundeslaufbahnverordnung).
folgenden Fachgebiete auszurichten:
§5
1. Kraftfahr- und Gerätewesen,
Einstellungsvoraussetzungen
2. Luft- und Raumfahrtwesen,
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
wer
4. Informationstechnik und Elektronik,
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung
5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder in das Beamtenverhältnis erfüllt und
6. Systembewaffnung und Effektoren. 2. die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstel-
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum lungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung
Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu nachweist oder einen Bachelor- oder einen gleich-
fördern. wertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt,
das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zuge-
§2 ordnet werden kann.
Arten des Vorbereitungsdienstes
§6
Der Vorbereitungsdienst besteht aus
Ausschreibung, Bewerbung
1. einer berufspraktischen Studienzeit, wenn die für die
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-
Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaft-
lenausschreibung ermittelt.
lichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit
einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschul- (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu
studium oder durch einen gleichwertigen Abschluss richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
nachgewiesen werden, oder 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. einem Bachelorstudium mit integrierten berufsprak- 2. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die
tischen Studienzeiten. Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder,
wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt,
§3 Kopien der letzten zwei Schulzeugnisse oder
Schwerbehinderte und 3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses des mit einem
diesen gleichgestellte behinderte Menschen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss ab-
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten geschlossenen Hochschulstudiums oder, wenn ein
behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der
sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen Nachweise der bisher erbrachten Studienleistungen
und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen ge- sowie
währt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf 4. gegebenenfalls
sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hin-
zuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit a) eine Erläuterung der Inhalte des abgeschlosse-
ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig nen Studiums, zum Beispiel ein Diploma Supple-
zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleich- ment,
terungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforde- b) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen
rungen herabgesetzt werden. Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder- die sich bewerbende Person nicht volljährig ist,
tenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin- c) eine Kopie des Schwerbehindertenausweises,
derte oder gleichgestellte behinderte Mensch eine Be- des Bescheides über die Eigenschaft als schwer-
teiligung nicht wünscht. behinderter Mensch oder des Bescheides über
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen die Gleichstellung eines behinderten Menschen
trifft das Prüfungsamt. mit einem schwerbehinderten Menschen,
(4) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hoch- d) eine Kopie des Zulassungs- oder Eingliederungs-
schuleinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 nur insoweit scheins oder der Bestätigung nach § 10 Absatz 4
anzuwenden, als diese den Bestimmungen der Hoch- des Soldatenversorgungsgesetzes,
schuleinrichtung nicht widersprechen. e) Kopien der Zeugnisse, die bei Beendigung des
Grundwehrdienstes und nach Wehrübungen er-
Kapitel 2 teilt wurden, und
Zulassung und Einstellung f) Kopien der Zeugnisse beruflicher Tätigkeiten.
§4 §7
Einstellungsbehörde Auswahlverfahren
Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehr- (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
technik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Aus- Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
schreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen §8
Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet Einstellung in den Vorbereitungsdienst
sind.
(1) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbe-
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- hörde folgende Unterlagen erhält:
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die 1. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis
Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden kann oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beam-
auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze im
teten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauens-
jeweiligen Fachgebiet beschränkt werden. Dabei wird
arztes, einer Personalärztin oder eines Personalarz-
zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen tes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit
am besten geeignet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen,
Stellung genommen wird,
dass je nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs
Zeugnisnoten unterschiedlich zu bewerten sind. Dane- 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlan-
ben werden schwerbehinderte und diesen gleichge- gen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
stellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin- 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde
nen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kin-
oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zuge- der,
lassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-
Voraussetzungen erfüllen.
deszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Ein-
(3) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs- stellungsbehörde und
behörde von einer Auswahlkommission durchgeführt 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
und besteht aus einem schriftlichen und einem münd- darüber, ob sie oder er
lichen Teil. Bei Auswahlverfahren für einen Vorberei-
tungsdienst nach § 2 Nummer 1 ist für jedes Fachge- a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-
biet mindestens eine Auswahlkommission zu bilden. ren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(4) Die Auswahlkommission besteht aus
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren stellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen,
technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsunter-
oder Vorsitzendem, suchung selbst vornehmen.
(2) Bei einem Vorbereitungsdienst nach § 2 Num-
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
mer 2 ist von den Bewerberinnen und Bewerbern ein
technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender
Vorpraktikum zu verlangen, wenn die Studien- und Prü-
oder Beisitzendem,
fungsordnung der mit der Einstellungsbehörde koope-
3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren rierenden Hochschuleinrichtung dies vorschreibt.
oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und §9
Dauer des Vorbereitungsdienstes
4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Bei-
sitzender oder Beisitzendem. (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 soll
die Mindestdauer von einem Jahr (§ 13 Absatz 2 Satz 1
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhän- der Bundeslaufbahnverordnung) nicht überschreiten.
gig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommis-
sion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- (2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dau-
gleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden ert in der Regel 42 Monate.
den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Werden mehrere Kommissionen eingerichtet, sind glei- Kapitel 3
che Auswahlmaßstäbe sicherzustellen. Eine ausrei- Berufspraktische Studienzeit
chende Anzahl von Ersatzmitgliedern ist zu bestellen.
§ 10
(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1
mehrere Auswahlkommissionen für ein Fachgebiet ein- gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im
gerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzu-
Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. sehen:
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl- 1. Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundes-
kommission werden von der Einstellungsbehörde und wehr und Statusfragen“,
dem Bundesamt für Informationsmanagement und In- 2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der
formationstechnik der Bundeswehr für die Dauer von Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen techni-
fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die schen Verwaltungsdienstes,
Psychologin oder der Psychologe wird vom Bundes-
ministerium der Verteidigung bestellt, wenn sie oder er 3. Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“,
nicht der Einstellungsbehörde angehört. 4. Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3243
5. Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanage- (3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektma-
ment“, nagement“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern
6. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs-
wehrtechnischer Fachgebiete“, und Volkswirtschaftslehre, Kenntnisse der verschiede-
nen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbe-
7. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und trachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht
8. praktische Ausbildung. vermittelt.
(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden an der (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden be-
Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik fähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Auf-
und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchge- gaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im
führt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Lauf- technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Ein-
bahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.
erforderlich sind und über die im Studium vermittelten
Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch § 14
an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen
Hochschuleinrichtung durchgeführt werden. einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Aus-
Behandelt werden im Wesentlichen:
bildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungs-
plan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsab- 1. im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
schnitte können durch Exkursionen ergänzt werden. a) wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen,
Anlagen und Geräten,
§ 11
b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,
Lehrgang „Aufgaben und
Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“ 2. im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den a) militärische Fluggeräte,
Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten b) Bord- und Bodenausrüstung für militärische Flug-
vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über geräte, Zulassungswesen,
das Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs-
und Beihilferecht sowie über die Aufgaben und die 3. im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüs- a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
tungsbereichs, über deren rechtliche Grundlagen sowie
über Arbeitsabläufe. Die Anwärterinnen und Anwärter b) schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Füh-
sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen rungsanlagen, Sondergebiete bei dem Ent-
verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Ein- stehungsgang und bei der Nutzung von Wehr-
zelheiten regelt der Lehrplan. material See,
4. im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
§ 12
a) Informationsgewinnung und Informationsübertra-
Vorstellung der Verwendungs- gung,
möglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik
b) Informationsverarbeitung und Systemtechnik,
des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
5. im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergie-
Die Anwärterinnen und Anwärter werden bei Dienst-
wesen:
stellen des Rüstungsbereichs in deren Organisation,
Aufgaben und Ausstattung eingeführt. Der Ausbil- a) wehrtechnische Forderungen, Energieversor-
dungsabschnitt zeigt die zukünftigen Einsatzmöglich- gung, Regelung und Steuerung,
keiten im Rüstungsbereich auf. Einzelheiten regelt der
b) elektrische Anlagen in Waffensystemen,
Ausbildungsplan.
6. im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:
§ 13 a) Systembewaffnung,
Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, b) Effektoren.
„Technisches Projektmanagement“ und
„Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die
im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt
(1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“ werden um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehr-
den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergrei- technischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten re-
fende wehrtechnische Inhalte, sicherheitspolitische As- gelt der Lehrplan.
pekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen
vermittelt.
§ 15
(2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den
allgemeinen Grundlagen des technischen Projektma- Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die
nagements im Rüstungsbereich sowie den bundes- spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts-
wehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projekt- und Verwaltungskenntnisse vermittelt. Einzelheiten re-
managements vertraut gemacht. gelt der Lehrplan.
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
§ 16 praktischen Ausbildungsabschnitts sowie bei Bedarf
statt; sie sind schriftlich zu dokumentieren.
Praktische Ausbildung
(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der der praktischen Ausbildung für jede Anwärterin und je-
Einstellungsbehörde, im Bundesamt für Informations- den Anwärter einen dienststellenbezogenen Ausbil-
management und Informationstechnik der Bundeswehr dungsplan auf, aus dem sich die Ausbildungsstationen
sowie bei den jeweils nachgeordneten wehrtechni- ergeben.
schen oder wehrwissenschaftlichen Dienststellen ihre
im Studium erworbenen Kenntnisse praktisch anwen- (5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den ein-
den. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgese- zelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten
henen Erstverwendung der Anwärterinnen und Anwär- oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Unter-
ter. Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische sowie weisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderin-
wirtschaftliche Kenntnisse ergänzen. Das in den Lehr- nen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen
gängen erworbene Wissen soll interdisziplinär in der und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt
Praxis angewandt und vertieft werden. Die Anwärterin- ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von
nen und Anwärter werden mit den besonderen Belan- anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen
gen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Sie und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftrag-
werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen ten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
Arbeit angeleitet. Außerdem dient die praktische Aus-
bildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwal- Kapitel 4
tungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Verga- Bachelorstudium
be- und Vertragsrecht. Die Inhalte der praktischen Aus-
bildung regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Ein- § 18
stellungsbehörde erstellt. Dieser bedarf der Zustim-
Auswahl des Studiengangs,
mung des Bundesministeriums der Verteidigung.
Studienaufbau und Studieninhalte
(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass die (1) Für Auswahl und Festlegung der Studiengänge
praktische Ausbildung teilweise auch bei anderen in- ist die Einstellungsbehörde zuständig. Die Fachstudien
oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industrie- werden an einer mit der Einstellungsbehörde kooperie-
betrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen renden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Einstel-
Stellen durchgeführt wird. lungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter
(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern (2) Das Bachelorstudium richtet sich nach der
nicht übertragen werden. Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden
Hochschuleinrichtung und umfasst auch berufsprakti-
§ 17 sche Studienzeiten entsprechend § 10.
Ausbildungsleitung, Ausbildungs- (3) Die Studieninhalte und der Studienablauf richten
beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der
kooperierenden Hochschuleinrichtung.
(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver- § 19
fügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
Credit Points
(2) In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin
Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudi-
oder ein Beamter des höheren technischen Verwal-
ums müssen Studierende eine von der kooperierenden
tungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Aus-
Hochschuleinrichtung festzulegende Anzahl von Credit
bildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der
Points erreichen, die sich nach dem European Credit
Anwärterinnen und Anwärter. Sie erstellt für jede An-
Transfer and Accumulation System richtet. Sie müssen
wärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbil-
außerdem die Modulprüfungen nach den Bestimmun-
dungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich
gen der kooperierenden Hochschuleinrichtung sowie
die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der
die Teilprüfungen der Laufbahnprüfung bestehen.
Ausbildung ergeben.
(3) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Aus- § 20
bildungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des Praktische Ausbildung
höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbil-
dungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind (1) Während der praktischen Ausbildung sollen die
in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben frei- Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse
zustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung und Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelor-
der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzu-
stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und wenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur
der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Aus- Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur
bildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten beraten Teamarbeit erlangen.
die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbilderin- (2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in meh-
nen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen rere Studieneinheiten, für die die Einstellungsbehörde
Besprechungen mit ihnen durch. Die Besprechungen zusammen mit der kooperierenden Hochschuleinrich-
finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende eines jeden tung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3245
bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht be- 2. der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der
reits in das Bachelorstudium eingeflossen sind. Prüfungen oder
(3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich in 3. fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-
Dienststellen der Bundeswehrverwaltung statt. § 17 ist tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
entsprechend anzuwenden. Die Anwärterinnen und An- Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist
wärter werden während des Vorbereitungsdienstes zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglie-
einer Ausbildungsdienststelle zugewiesen. Einzelheiten der und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen.
regelt der Ausbildungsrahmenplan. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
(4) Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abge- der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können
schlossen, wenn in allen Teilprüfungen und in allen Be- Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmit-
wertungen nach § 21 mindestens fünf Rangpunkte glieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren
nach § 32 erreicht worden sind. bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-
§ 21 wertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
Bewertungen 1. eine Lehrkraft der Bundesakademie für Wehrverwal-
während der praktischen Ausbildung tung und Wehrtechnik oder eine Beamtin oder ein
(1) Die Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Beamter des höheren technischen Verwaltungs-
Abschluss einer Studieneinheit eine Bewertung zu er- dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprü-
stellen. Diese muss Angaben enthalten zur Dauer sowie ferin oder Erstprüfer) und
zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu konkreten Aus- 2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder
bildungsinhalten, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungs- gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als
potential und zur Leistung der Anwärterin oder des An- Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüferin oder
wärters. § 32 ist anzuwenden. Die Bewertungen sind Zweitprüfer), die oder der bei der Bewertung der
der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 26 Absatz 2
und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu bespre- Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll
chen. wie die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Für die Bewertungen sind die Anforderungen der (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die
kooperierenden Hochschuleinrichtung zu berücksichti- Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren oder
gen. gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.
(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die
Kapitel 5 mündliche Prüfung sind
Prüfungen 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-
schen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder
§ 22 Vorsitzender,
Prüfungsamt 2. zwei Angehörige des gehobenen technischen Ver-
(1) Das beim Bundesministerium der Verteidigung waltungsdienstes als Beisitzende, von denen min-
eingerichtete Prüfungsamt führt die Laufbahnprüfung destens eine Beamtin oder ein Beamter demselben
durch. Es ist verantwortlich für die Entwicklung und Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden
die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und Anwärterinnen und Anwärter, und
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. 3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
(2) Das Prüfungsamt kann durch Erlass insbeson- nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-
dere organisatorische Aufgaben im Zusammenhang zende oder Beisitzender.
mit der Durchführung der Laufbahnprüfung auf die Ein- (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
stellungsbehörde und die zentralen Lehrinstitute der ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-
Bundeswehrverwaltung übertragen. gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissio-
(3) Die kooperierende Hochschuleinrichtung führt nen stellen sicher, dass einheitliche Bewertungs-
die Modulprüfungen des Bachelorstudiums nach § 18 maßstäbe beachtet werden.
Absatz 2 durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet (6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prü-
das Gesamtergebnis. Für die Studieneinheiten inner- fung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend
halb der praktischen Ausbildung gilt dies nur, soweit sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-
sie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen-
§ 10 sind. den den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 23 § 24
Prüfungskommissionen Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungskommis- (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
sionen des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Es können Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen tech-
in einem Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerich- nischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt
tet werden, wenn dies erforderlich ist wegen sind.
1. der Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und An- (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schrift-
wärter, lichen Aufsichtsarbeiten, einer Praxisarbeit und einer
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
mündlichen Prüfung. Sie ist bestanden, wenn in allen (5) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Na-
Prüfungsteilen mindestens fünf Rangpunkte erreicht mens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Über-
worden sind. sicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen
(3) Beim Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf
umfasst die Laufbahnprüfung zusätzlich zu den Prü- den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung
fungsteilen nach Absatz 2 noch den Erwerb der erfor- der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
derlichen Gesamtzahl von Credit Points und die Prüfun- (6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des
gen, die die Studien- und Prüfungsordnung der koope- Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit
rierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt. Die Lauf- sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterun-
bahnprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen gen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich
Credit Points erreicht worden sind und die Prüfungen zu dokumentieren.
nach Satz 1 bestanden sind. (7) Die Prüfungskommission bewertet die Aufsichts-
(4) Die Prüfung nach Absatz 2 ist nichtöffentlich. arbeiten. Die Einteilung der Erstprüferin oder des Erst-
Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. prüfers nimmt die Bundesakademie für Wehrverwaltung
Das Prüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der und Wehrtechnik vor. Die Einteilung der Zweitprüferin
Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den oder des Zweitprüfers nimmt die Einstellungsbehörde
gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrver- vor.
waltung befasste Personen während der mündlichen (8) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden
Prüfung anwesend sind. Auf Wunsch von schwerbehin- unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen
derten und diesen gleichgestellten behinderten Anwär- gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach
terinnen und Anwärtern kann während ihrer mündlichen § 32 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer
Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder
sein. Bei der Beratung über die Bewertung der Prü- des Erstprüfers haben. § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs- entsprechend anzuwenden.
kommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse
(9) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-
des Prüfungsamtes bleiben hiervon unberührt.
tet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30
(5) Die kooperierenden Hochschuleinrichtungen re- verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
geln durch eigene Studien- und Prüfungsordnungen
(10) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die gefor-
die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf
derte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abge-
und Bewertung der Prüfungen und der Bachelorarbeit
geben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“
und führen diese in eigener Zuständigkeit durch.
bewertet. Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn
die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit „ausrei-
§ 25 chend“ bewertet worden sind. Das Ergebnis der Auf-
Prüfungsort, Prüfungstermin sichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern
Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch
Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit und der mündlichen die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prü-
Prüfung fest und sorgt dafür, dass die Anwärterinnen fungsamtes schriftlich bekannt zu geben.
und Anwärter hierüber rechtzeitig informiert werden.
§ 27
§ 26 Praxisarbeit
Schriftliche Aufsichtsarbeiten (1) Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die
Anwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bear-
(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während beitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufga-
der berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. Die ben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorge-
Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prü- gebenen Zeit fähig ist. Die Ergebnisse der Arbeit und
fungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind
Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwal- schriftlich zu dokumentieren. Die Praxisarbeit ist den
tung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung. Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation
(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist vorzustellen.
aus (2) Das Thema der Praxisarbeit wird von der Ausbil-
1. dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Wehrtechnik, tech- dungsleitung bestimmt und ausgegeben. Die Anwärte-
nisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit rinnen und Anwärter können gegenüber der Ausbil-
im Projektmanagement“ (§ 13 Absatz 1 bis 3) und dungsleitung Themenwünsche äußern.
2. dem Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen (3) Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen
einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ (§ 14) nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der
oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. Liegen
zu entnehmen.
triftige Gründe vor, kann die Ausbildungsleitung die
(3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeit- Frist auf schriftlichen Antrag um höchstens zwei Wo-
stunden zur Verfügung. Das Prüfungsamt entscheidet, chen verlängern. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.
welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, und stellt sie Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue
zur Verfügung. Aufgabe zu stellen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind ge- (4) Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzuferti-
heim zu halten. gen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3247
geben. In einer Erklärung, die vor dem Textteil der (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben
Arbeit einzuheften ist, haben die Anwärterin und der den Ablauf der Prüfung schriftlich zu dokumentieren.
Anwärter zu versichern, dass keine anderen als die an-
gegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. Die Ar- § 30
beit ist eigenhändig zu unterschreiben.
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(5) Die Praxisarbeit wird von zwei Prüfenden unab-
hängig voneinander nach einem vorab von ihnen ge- (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht
meinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 zu vertretende Umstände an der Prüfung oder an Teilen
bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann der Prüfung nicht teilnehmen kann, hat dies unverzüg-
Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des lich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung
Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen vonei- ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder perso-
nander ab, entscheidet die Ausbildungsleitung im Rah- nalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer
men der abgegebenen Punktzahlen; die Entscheidung beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzu-
ist schriftlich zu begründen. weisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt
werden.
(6) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die gefor-
derte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgege- (2) Anwärterinnen oder Anwärter können aus wichti-
ben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ be- gem Grund mit Genehmigung des Prüfungsamtes von
wertet. Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die der Prüfung zurücktreten.
Praxisarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-
worden ist. Das Ergebnis der Praxisarbeit ist den An- sätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil
wärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt be-
nach Abgabetermin durch die Erstprüferin oder den stimmt, wann die betreffenden Prüfungsteile nachge-
Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich be- holt werden; es entscheidet, ob und inwieweit die be-
kannt zu geben. reits abgegebenen Arbeiten gewertet werden.
§ 28 (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter ohne
ausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil nach
Zulassung zur mündlichen Prüfung § 24 Absatz 2 ganz oder teilweise, entscheidet das
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An- Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung
wärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn beide Auf- nachgeholt werden kann oder mit „ungenügend
sichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mindestens (0 Rangpunkte)“ bewertet wird oder ob die gesamte
mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Beim Vorbe- Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
reitungsdienst nach § 2 Nummer 2 müssen darüber
hinaus die Gesamtzahl an Credit Points erreicht und § 31
die Prüfungen, die die Studien- und Prüfungsordnung
der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt, Täuschung, Ordnungsverstoß
bestanden worden sein. (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei den Auf-
(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Anwärterinnen sichtsarbeiten, der Praxisarbeit oder in der mündlichen
und Anwärtern im Auftrag des Prüfungsamtes die Zu- Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder
lassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der münd- dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung versto-
lichen Prüfung mit. ßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbe-
halt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungs-
§ 29 amtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2
gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können
Mündliche Prüfung sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter- Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
schiedliche Schwerpunkte der berufspraktischen Studi-
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
enzeiten. Die Prüfungskommissionen wählen den Prü-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu
fungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus.
stoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis- die Prüfungskommission. § 23 Absatz 6 ist entspre-
sion leitet die Prüfung. chend anzuwenden.
(3) Die Dauer der Prüfung darf 40 Minuten je Anwär- (3) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
terin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Mi- schung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu
nuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft wer- stoßes während der Aufsichtsarbeiten oder der Praxis-
den. arbeit oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Ar-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun- beiten festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt
gen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt je- nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prü-
weils die Bewertung vor. Das Ergebnis der Prüfung ist fungskommission. Die Prüfungskommission oder das
in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Da- Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung
für wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs-
der Einzelbewertungen geteilt. Die mündliche Prüfung leistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „unge-
ist bestanden, wenn die Durchschnittsrangpunktzahl 5 nügend (0 Rangpunkte)“ bewerten oder die gesamte
erreicht worden ist. Prüfung für nicht bestanden erklären.
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
Prozentualer Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann 93,70 bis 100,00 15
das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbe-
hörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem 87,50 bis 93,69 14
Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklä- 83,40 bis 87,49 13
ren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. 79,20 bis 83,39 12
(5) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den 75,00 bis 79,19 11
Absätzen 2 bis 4 zu hören
70,90 bis 74,99 10
§ 32 66,70 bis 70,89 9
Bewertung von Prüfungsleistungen 62,50 bis 66,69 8
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und 58,40 bis 62,49 7
Rangpunkten bewertet:
54,20 bis 58,39 6
Rang-
Note punkte Bedeutung
50,00 bis 54,19 5
sehr gut (1) 14 bis 15 eine Leistung, die den An- 41,70 bis 49,99 4
forderungen in besonde-
rem Maße entspricht, 33,40 bis 41,69 3
gut (2) 11 bis 13 eine Leistung, die den An- 25,00 bis 33,39 2
forderungen voll ent-
12,50 bis 24,99 1
spricht,
0,00 bis 12,49 0
befriedigend (3) 8 bis 10 eine Leistung, die im All-
gemeinen den Anforde-
rungen entspricht, § 33
Gesamtergebnis
ausreichend (4) 5 bis 7 eine Leistung, die zwar
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderun- Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei
gen noch entspricht, werden berücksichtigt:
1. die Rangpunkte der Aufsichtsar-
mangelhaft (5) 2 bis 4 eine Leistung, die den An- beiten mit je 20 Prozent,
forderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen 2. die Rangpunkte der Praxisarbeit mit 30 Prozent und
lässt, dass die notwendi- 3. die Durchschnittsrangpunktzahl
gen Grundkenntnisse vor- der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
handen sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit be- Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang-
hoben werden könnten, punktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen
von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf-
ungenügend (6) 0 bis 1 eine Leistung, die den An- gerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die
forderungen nicht ent- Bildung von Noten unberücksichtigt.
spricht und bei der selbst
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
die Grundkenntnisse so
sion teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläu-
nicht behoben werden tert sie auf Wunsch kurz mündlich.
könnten. (3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist
schriftlich zu dokumentieren.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-
punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen § 34
ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-
(1) Das Prüfungsamt stellt den Anwärterinnen und
den die Leistungspunkte entsprechend der Anzahl,
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für fungszeugnis aus, das mindestens die Abschlussnote
die Leistung maßgebenden Anforderungen vergeben.
sowie die nach § 33 Absatz 1 errechnete Durch-
Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entspre-
schnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht be-
chende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. standen, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen
Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leis- und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach
tung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und
Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit
das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt. einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglau-
(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte bigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den
werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet: Personalgrundakten genommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3249
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn Kapitel 6
1. die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht Aufstieg
bestanden wird, mit Ablauf des Tages der schrift-
lichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, oder § 37
2. die erforderliche Gesamtzahl an Credit Points nach Aufstiegsverfahren
§ 19 endgültig nicht erreicht worden ist oder eine Prü-
fung, die nach der Prüfungsordnung der kooperieren- (1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschrei-
den Hochschuleinrichtung vorgeschrieben ist, oder bung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.
die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vor-
bereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 und für die Teil-
(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, nahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bun-
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das deslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die
auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs- Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut statt-
inhalte umfasst. findenden Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend
(4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg ent-
Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt scheidet die personalbearbeitende Dienststelle. Dabei
berichtigt. Fehlerhafte Prüfungszeugnisse sind zurück- ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksich-
zugeben. In den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 1 ist das tigen.
Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufsprak-
tische Einführung nach § 39 Absatz 2 der Bundeslauf-
§ 35
bahnverordnung.
Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnis- Kapitel 7
ses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation
der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu neh-
§ 38
men. Die Prüfungsakten werden bei der Bundesakade-
mie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mindestens Übergangsregelung
fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes (1) Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorberei-
aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Be- tungsdienst vor dem 14. September 2009 begonnen
endigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten. haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestim-
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach mungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie te, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 14. September
betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher gel-
tenden Bestimmungen fort.
§ 36 (2) Wird die Übergangsregelung des § 54 Absatz 2
Wiederholung Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in Anspruch ge-
(1) Wer Prüfungsteile nach § 24 Absatz 2 nicht be- nommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Ver-
standen hat, kann diese innerhalb von drei Monaten ordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
nach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen; den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehr-
das Prüfungsamt kann in begründeten Fällen eine verwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März
zweite Wiederholung zulassen. Eine Wiederholung ist 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
ausgeschlossen, wenn die Prüfungskommission eine satz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
Empfehlung nach Absatz 2 Satz 1 ausspricht. S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Fest-
§ 39
setzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung ein-
zelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemes- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sene Fristen festzulegen und der Ausbildungsplan neu Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Septem-
aufzustellen. Die bei der Wiederholung erreichten ber 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-
Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wieder- nen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
holungsfrist verlängert. – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
(3) Die Wiederholung von Prüfungen an einer koope- (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 27
rierenden Hochschuleinrichtung richtet sich nach der der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
Studien- und Prüfungsordnung. geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Vom 5. Oktober 2009
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2375; 2009 I S. 435) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
Heizkostenabrechnung in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung be-
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Januar 1989
(BGBl. I S. 115),
2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 5. Oktober 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3251
Verordnung
über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV)*)
§1 §2
Anwendungsbereich Vorrang vor
rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kos-
ten Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-
nungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt,
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentra- gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsge-
ler Warmwasserversorgungsanlagen, schäftlichen Bestimmungen vor.
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
und Warmwasser, auch aus Anlagen nach §3
Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) Anwendung auf das Wohnungseigentum
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh-
Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. nungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob
durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungs-
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
eigentümer abweichende Bestimmungen über die Ver-
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen teilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
und für eigene Rechnung Berechtigte, Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbrin-
gung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sons-
des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen tigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach
worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entspre-
fordern berechtigt ist, chend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemein-
schaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der
enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungs-
Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungs-
eigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die
eigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer
Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den
Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im
dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der
Verhältnis zum Mieter.
Verwaltungskosten zu verteilen.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der
Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung §4
auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser ver-
sorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit Pflicht zur Verbrauchserfassung
den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den ein- (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-
zelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die An- brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu er-
teile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in fassen.
diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Lieferer. Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben
dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Aus-
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse stattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch
über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen,
nichts anderes bestimmt ist. so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der
dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maß-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG nahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.1996, widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rah-
S. 64). men des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
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(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde
Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gelegt werden,
gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt 2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser
hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen
Schwimmbäder oder Saunen. Nutzergruppen zu verteilen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigen- Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach
tümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen. Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die
§5 Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am
Ausstattung zur Verbrauchserfassung Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und
die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kos-
sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfas- ten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmun-
sung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwas- gen.
serzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu ver-
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach
wenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur
Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9
Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen
bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann
zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsicht-
diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklä-
lich derer sachverständige Stellen bestätigt haben,
rung gegenüber den Nutzern ändern
dass sie den anerkannten Regeln der Technik entspre-
chen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachge- 1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzer-
wiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur gruppen,
solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht 2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die
zuständige Behörde im Benehmen mit der Physika- nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken
lisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die oder
Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem
3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren
geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre
erstmaliger Bestimmung.
technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungs-
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne maßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Ab-
des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen rechnungszeitraumes zulässig.
Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorer-
fassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen §7
von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen
Verteilung der
Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer
Kosten der Versorgung mit Wärme
kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Ge-
bäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen. zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchs-
tens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmever-
§6 brauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das
Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom
Pflicht zur 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit
verbrauchsabhängigen Kostenverteilung einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Ver- denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung
sorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grund- überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des
lage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert
bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergeb- nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu
nis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Lei-
eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mit- tungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt
teilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärme-
über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nut- verbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmever-
zers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen brauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Tech-
werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warm- nik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der
wasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch
der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist. nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem um-
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten bauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn-
zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch Räume zu Grunde gelegt werden.
auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten An-
zungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören
teile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lie-
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach ferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der
der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbau- Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
ten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu vertei- regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
len; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch
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eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Be- lagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigen-
triebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem ständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme ver-
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der An- sorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik
mietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der An-
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die teil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am
Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Ver- Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am
brauchserfassung einschließlich der Kosten der Ei- Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
chung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung (2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-
und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem
insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heiz- 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen.
wärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar ho-
drei Jahre wiedergeben. hen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung Gleichung
gilt Absatz 1 entsprechend.
kWh
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Q = 2,5 · · V · (tw – 10 °C)
m3 · K
Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Be-
triebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen
Absatz 2. 1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
wassers (V) in Kubikmetern (m3);
§8 2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur
Verteilung der des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
Kosten der Versorgung mit Warmwasser Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemes-
Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens sen werden können, kann die auf die zentrale Warm-
50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach wasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge
dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen nach folgender Gleichung bestimmt werden
Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. kWh
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm- Q = 32 · · AWohn
m2 AWohn
wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abge- Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser
rechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu
entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasser- legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 be-
versorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, stimmte Wärmemenge (Q) ist
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der 1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas
Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Be- mit 1,11 zu multiplizieren und
triebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage 2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung
und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich durch 1,15 zu dividieren.
der Aufbereitungsstoffe.
(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoff-
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasser- verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsan-
lieferung gilt Absatz 1 entsprechend. lage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schütt-
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören raummetern nach der Gleichung
das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Q
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent- B=
Hi
sprechend § 7 Absatz 2.
zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen
§9 1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
Verteilung der entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
Kosten der Versorgung mit Wärme 2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in
und Warmwasser bei verbundenen Anlagen Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3),
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als
mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ver- Hi-Werte können verwendet werden für
bunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten Leichtes Heizöl EL 10 kWh/l
des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich
entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln Schweres Heizöl 10,9 kWh/l
nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Erdgas H 10 kWh/m3
Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher
Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmever- Erdgas L 9 kWh/m3
brauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich ent- Flüssiggas 13 kWh/kg
standen sind, sind dem Anteil an den einheitlich ent-
Koks 8 kWh/kg
standenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zen-
tralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus Braunkohle 5,5 kWh/kg
dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs
Steinkohle 8 kWh/kg
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei An-
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§ 10
Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg
Überschreitung der Höchstsätze
Holzpellets 5 kWh/kg
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als
Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm. die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchst-
sätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energie-
versorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten § 11
Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Ab-
rechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung Ausnahmen
in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich. (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten 1. auf Räume,
der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von
verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes be- weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,
stimmt oder zulässt.
b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-
§ 9a brauchserfassung, die Erfassung des Wärme-
verbrauchs oder die Verteilung der Kosten des
Kostenverteilung in Sonderfällen Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhält-
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserver- nismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnis-
brauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum mäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht
wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden durch die Einsparungen, die in der Regel inner-
Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er halb von zehn Jahren erzielt werden können, er-
vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Ver- wirtschaftet werden können; oder
brauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeit- c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden
räumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer sind und in denen der Nutzer den Wärmever-
Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des brauch nicht beeinflussen kann;
Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nut-
2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und
zergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Ver-
Lehrlingsheime,
brauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfass-
ten Verbrauchs zu Grunde zu legen. b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,
deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen
nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver-
der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kosten- träge abgeschlossen werden;
verteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutz-
fläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt
Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach werden
§ 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von
der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaran-
zu verteilen. lagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
§ 9b lung oder aus Anlagen zur Verwertung von Ab-
Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel wärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäu-
des nicht erfasst wird;
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungs-
zeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung 4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-
der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom anlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1
Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vor- Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung
zunehmen. enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer
gesondert abgerechnet werden;
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen-
den Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable- 5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes-
sung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der recht zuständige Stelle wegen besonderer Um-
Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Tech- stände von den Anforderungen dieser Verordnung
nik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand
die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitan- oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
teilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versor-
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder gung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entspre-
lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels chend.
aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Er-
mittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten § 12
Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten Kürzungsrecht, Übergangsregelung
geltenden Maßstäben aufzuteilen. (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts- oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser
geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt. Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009 3255
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver- dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäft-
brauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf liche Bestimmungen über eine frühere Anwendung die-
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ser Vorschriften bleiben unberührt.
Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis
des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft (5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärme-
der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den verbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September
allgemeinen Vorschriften. 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1
(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gel- als erfüllt.
ten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des (6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung
Warmwasserkostenverteiler und in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-
gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
§ 13
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der (Berlin-Klausel)
Maßgabe, dass an die Stelle des Datums „1. Juli 1981“
das Datum „1. August 1984“ tritt.
§ 14
(4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6
Absatz 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach (Inkrafttreten)
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Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 6. Oktober 2009
Auf Grund des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 15 „Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B
Nummer 1, 3 und 5 und des § 16 Absatz 2 Satz 1, Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
jeweils in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 3 des 2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamt-
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 alkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent
Absatz 3 und § 16 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenpro-
Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) und § 15 zent in der Weinbauzone B nicht überstei-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 gen.“
(BGBl. I S. 2416) geändert worden sind, verordnet das c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz: aa) Die Angabe „des Anhangs V Buchstaben C
und D Nummer 1 bis 6 und 9 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999“ wird durch die Angabe
Artikel 1
„des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Ver-
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die durch die bb) Folgender Satz wird angefügt:
Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B
Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt: 2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt
„(6) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitäts-
im Jahre 2009 geernteten Trauben darf abweichend wein b.A. der Gesamtalkoholgehalt 15 Volu-
von Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verord- menprozent nicht übersteigen.“
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 3. § 18 Absatz 15 wird wie folgt geändert:
2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
a) Die Angabe „Artikel 32 Satz 1 der Verordnung
märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
(EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom
2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur
(EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)
Einführung eines Gemeinschaftskodex der önolo-
geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe
gischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU
des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7
Nr. L 127 S. 13)“ wird durch die Angabe „Artikel 11
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommen
der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis-
werden.“
sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestim-
2. § 15 wird wie folgt geändert: mungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskatego-
rien, der önologischen Verfahren und der diesbe-
„§ 15 züglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom
Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes 24.7.2009, S. 1)“ ersetzt.
(zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)“. b) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „3. die Säuerung, sofern diese Behandlung zuge-
aa) Die Wörter „sowie von zur Gewinnung von Ta- lassen ist,“.
felwein geeignetem Wein und Tafelwein darf
nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C Artikel 2
und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
werden durch die Wörter „sowie Wein und dung in Kraft.
Landwein darf nach Maßgabe des An- (2) Die Weinverordnung gilt vom 24. Januar 2010 an
hangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung wieder in ihrer am 24. Juli 2009 maßgebenden Fas-
(EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt. sung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
bb) Folgender Satz wird angefügt: etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 6. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner