3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
Verordnung
über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
(Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)*)
Vom 30. September 2009
Es verordnen schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminis-
– die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
Kreise auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 cherschutz auf Grund des § 66a des Energiesteuer-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch gesetzes und des § 37e des Bundes-Immissions-
Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. Dezem- schutzgesetzes, von denen § 66a des Energiesteuer-
ber 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und von denen gesetzes durch Artikel 2 Nummer 5 und § 37e des
§ 37d Absatz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1
Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung der Förde- Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung der Förde-
rung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I rung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1804) geändert worden ist, S. 1804) eingefügt worden sind:
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh- Inhaltsübersicht
men mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bun- Teil 1
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- Allgemeine Bestimmungen
torsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr,
§ 1 Anwendungsbereich
Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministe-
§ 2 Begriffsbestimmungen
rium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des
§ 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des
Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Num- Teil 2
mer 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 Nachhaltigkeitsanforderungen
(BGBl. I S. 3180) eingefügt und von denen § 66 Ab- § 3 Anerkennung von Biokraftstoffen
satz 1 Nummer 11a Buchstabe a durch Artikel 2 § 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung der Förde- § 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
rung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I § 6 Schutz von Torfmoor
S. 1804) geändert worden ist,
§ 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh- § 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- § 9 (weggefallen)
schutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 66 Ab- § 10 (weggefallen)
satz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes und
des § 37d Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immis- Teil 3
sionsschutzgesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Num-
Nachweis
mer 11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1
Nummer 12 und § 37d des Bundes-Immissions- Abschnitt 1
schutzgesetzes durch Artikel 3 Nummer 4 des Ge-
Allgemeine Bestimmungen
setzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ein-
gefügt worden sind, sowie § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
§ 12 Weitere Nachweise
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- § 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG Abschnitt 2
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
Nachhaltigkeitsnachweise
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt- § 14 Anerkannte Nachweise
linien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16)
sowie der Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen
§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Die- § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
sel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Über-
wachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die § 19 Nachtrag fehlender Angaben
Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009,
S. 88). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Euro-
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Anga-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein In- ben
formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio-
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge- massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
sellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert
worden ist, sind beachtet worden. § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3183
Abschnitt 3 Teil 4
Zertifikate für Schnittstellen Datenerhebung und -verarbeitung,
§ 25 Anerkannte Zertifikate Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 26 Ausstellung von Zertifikaten § 60 Informationsregister
§ 27 Inhalt der Zertifikate § 61 Datenabgleich
§ 28 Folgen fehlender Angaben § 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate § 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom- § 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
Nachhaltigkeitsverordnung schutz und Reaktorsicherheit
§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate § 65 Datenübermittlung
§ 66 Zuständigkeit
Abschnitt 4 § 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde
Zertifizierungssysteme § 68 Muster und Vordrucke
§ 69 Außenverkehr
§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen Teil 5
§ 34 Verfahren zur Anerkennung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Inhalt der Anerkennung
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung § 70 Übergangsbestimmungen
§ 37 Erlöschen der Anerkennung § 71 Inkrafttreten
§ 38 Widerruf der Anerkennung Anlage 1 Methode zur Berechnung des
§ 39 Berichte und Mitteilungen (zu § 8 Absatz 3): Treibhausgas-Minderungspo-
tenzials anhand tatsächlicher
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomas-
Werte
sestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Anlage 2 Standardwerte zur Berech-
§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
(zu § 8 Absatz 4): nung des Treibhausgas-Min-
derungspotenzials
Abschnitt 5
Anlage 3 Muster eines Nachhaltigkeits-
Zertifizierungsstellen (zu § 18 Absatz 2): nachweises
Anlage 4 Muster eines Nachhaltigkeits-
Unterabschnitt 1
(zu § 24 Absatz 1): Teilnachweises
Anerkennung von Zertifizierungsstellen Anlage 5 Inhaltliche Anforderungen an
§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): Zertifizierungssysteme
§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 44 Verfahren zur Anerkennung Te i l 1
§ 45 Inhalt der Anerkennung Allgemeine Bestimmungen
§ 46 Erlöschen der Anerkennung
§ 47 Widerruf der Anerkennung §1
Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Aufgaben von Zertifizierungsstellen Diese Verordnung gilt für
§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen 1. die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach
§ 49 Kontrolle der Schnittstellen § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 50 Kontrolle des Anbaus § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissions-
§ 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher schutzgesetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen
Bewirtschaftung bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den
§ 52 Berichte über Kontrollen Verkehr zu bringen, und
§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen 2. die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen
§ 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen nach § 50 des Energiesteuergesetzes.
Unterabschnitt 3 §2
Überwachung von Zertifizierungsstellen Begriffsbestimmungen
§ 55 Kontrollen und Maßnahmen (1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr,
Unterabschnitt 4 die aus Biomasse hergestellt werden. Biomasse im
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der
§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomasse- Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
strom-Nachhaltigkeitsverordnung S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005
§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
Abschnitt 6
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst
Besondere und alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen
Übergangsbestimmungen zum Nachweis Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufberei-
§ 58 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgut- tung der flüssigen oder gasförmigen Biomasse auf die
achter Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Kraftstoff erfor-
§ 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen derlich ist.
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind gesetzlichen Verpflichtung, im Laufe des Kalender-
1. die Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die jahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraft-
Biomasse, die für die Herstellung der Biokraftstoffe stoffen in den Verkehr zu bringen, obliegt, oder
erforderlich ist, erstmals von den Betrieben, die 2. die- oder derjenige, die oder der eine Steuerent-
diese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck lastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuer-
des Weiterhandelns aufnehmen, gesetz beantragt.
2. Ölmühlen und
3. sonstige Betriebe, die flüssige oder gasförmige Bio- Te i l 2
masse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Nachhaltigkeitsanforderungen
Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus
der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen. §3
(4) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter im Anerkennung von Biokraftstoffen
Sinne dieser Verordnung sind
(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung der ge-
1. Personen oder Organisationen, die nach dem Um-
setzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immis-
weltauditgesetz in der Fassung der Bekanntma-
sionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen
chung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Ver-
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
kehr zu bringen, angerechnet, wenn
17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich 1. die Anforderungen an
Land- oder Forstwirtschaft als Umweltgutachterin, a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation §§ 4 bis 6 und
tätig werden dürfen, und
b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaf-
2. sonstige Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter tung nach § 7
und Umweltgutachterorganisationen, sofern sie in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen erfüllt worden sind und
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- 2. sie das Treibhausgas-Minderungspotenzial des § 8
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufweisen.
für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft oder
Satz 1 gilt entsprechend für die Steuerentlastungs-
einen vergleichbaren Bereich zugelassen sind, nach
Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes. fähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuer-
gesetz.
(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Kon-
formitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen (2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den
einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6
dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine
unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die An- hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung
forderungen nach dieser Verordnung erfüllen. der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen wer-
den kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag
(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung im Januar 2008 gewählt werden.
sind unabhängige natürliche oder juristische Personen,
die in einem anerkannten Zertifizierungssystem (3) Absatz 1 gilt sowohl für Biokraftstoffe, die in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt
1. Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese
werden, als auch für Biokraftstoffe, die aus Staaten,
die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
und
(Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den
2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord- folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
nung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraft-
kontrollieren.
stoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt
(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verord- worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus
nung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderun- der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aqua-
gen nach dieser Verordnung für die Herstellung und kulturen.
Lieferung der Biomasse sowie der Biokraftstoffe orga-
nisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards §4
zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach die-
ser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Schutz von Flächen
Kontrolle dieses Nachweises enthalten. mit hohem Naturschutzwert
(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verord- (1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen
nung ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Ab- verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem ho-
satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die die hen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
Einhaltung der Verpflichtung, einen Mindestanteil an (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biolo-
Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen, überwacht. gische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz-
(9) Nachweispflichtige oder Nachweispflichtiger im zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unab-
Sinne dieser Verordnung sind hängig davon, ob die Flächen diesen Status noch ha-
1. die oder der Verpflichtete nach dem Bundes-Immis- ben:
sionsschutzgesetz, der oder dem die Einhaltung der 1. bewaldete Flächen nach Absatz 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3185
2. Naturschutzzwecken dienende Flächen nach Ab- ischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 17 Ab-
satz 4 oder satz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG oder
3. Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach Ab- aufgrund des Artikels 7b Absatz 3 Unterabsatz 2 der
satz 5. Richtlinie 2009/30/EG als solche festgelegt hat. Die
von der Kommission zur Bestimmung von natürlichem
(3) Bewaldete Flächen sind oder künstlich geschaffenem Grünland auf Grund
1. Primärwälder und des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richt-
2. sonstige naturbelassene Flächen, linie 2009/28/EG oder aufgrund des Artikels 7b Absatz 3
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/30/EG festgelegten
a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen Kriterien sind bei der Auslegung des Satzes 1 zu be-
sind, rücksichtigen.
b) in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen
für menschliche Aktivität gibt und §5
c) in denen die ökologischen Prozesse nicht we-
Schutz von Flächen mit
sentlich gestört sind.
hohem Kohlenstoffbestand
(4) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flä-
chen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Be- (1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen
hörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem ho-
sind. Sofern die Kommission der Europäischen Ge- hen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoff-
meinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter- bestand stammen.
absatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europä- (2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder
ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen,
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer- die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Sta-
baren Quellen und zur Änderung und anschließenden tus hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau
Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/ und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) oder auf Grund
des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der 1. Feuchtgebiete nach Absatz 3 oder
Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der 2. kontinuierlich bewaldete Gebiete nach Absatz 4.
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen (3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für
für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einfüh- einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser be-
rung eines Systems zur Überwachung und Verringe- deckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten
rung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste inter-
der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf national bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Ab-
die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte satz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über
Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/ Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) Flächen für den ser- und Watvögel von internationaler Bedeutung
Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Öko- (BGBl. 1976 II S. 1265) aufgenommen worden sind.
systeme oder Arten, die
1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden (4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen
oder von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen
und
2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisa-
tionen oder der Internationalen Union für die Erhal- 1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro-
tung der Natur aufgeführt sind, zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen
Standort diese Werte erreichen können, oder
für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b
Nummer ii der Richtlinie 2009/28/EG oder für die Zwe- 2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro-
cke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen
der Richtlinie 2009/30/EG anerkennt, gelten diese Flä- Standort diese Werte erreichen können, es sei denn,
chen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. dass die Fläche vor und nach der Umwandlung
Absatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Bio- einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der Bio-
masse den genannten Naturschutzzwecken nicht zu- kraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial
widerlaufen. nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach
(5) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grün- § 8 Absatz 3 aufweist.
land, das ohne Eingriffe von Menschenhand
1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Ar- §6
tenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale
Schutz von Torfmoor
und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland), oder
2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich und (1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen
nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grün- verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die
land), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.
Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der
Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gelten ins- Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert
besondere Gebiete, die die Kommission der Europä- haben.
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
§7 als Grundlage für die Messung genauer Daten aner-
Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung kannt hat,
Der Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstel- durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht
lung von Biokraftstoffen muss bei landwirtschaftlichen die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch geson-
Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen dertes Schreiben im elektronischen Bundesanzeiger
Union bekannt.
1. gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Num- (4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minde-
mer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 rungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2
des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemein- Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden,
samen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs- wobei die Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1
regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e nur dann
(ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) aufgeführt sind, und herangezogen werden können, sofern der gemäß An-
lage 1 Nummer 7 berechnete el-Wert kleiner oder gleich
2. im Einklang mit den Mindestanforderungen an den
Null ist. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2
guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zu-
Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e
stand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verord-
nur, wenn
nung (EG) Nr. 73/2009
1. die Biomasse
erfolgen.
a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
§8 Union oder
Treibhausgas-Minderungspotenzial b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Ab-
(1) Biokraftstoffe müssen ein Treibhausgas-Minde-
satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind,
rungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen.
Dieser Wert erhöht sich angebaut worden ist, oder
1. am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und 2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen
2. am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, so- hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe
fern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder
und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem aus Aquakulturen.
31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden (5) Sofern die Kommission der Europäischen Ge-
ist. meinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richt-
(2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 ein- linie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7
zuhalten, wenn die Schnittstelle, die den Biokraftstoff dieser Richtlinie oder den Anhang IV Teil C oder D der
produziert hat, vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb ge- Richtlinie 2009/30/EG auf Grund des Artikels 7d Ab-
nommen worden ist. Schnittstelle im Sinne von Satz 1 satz 7 dieser Richtlinie an den technischen und wissen-
und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist schaftlichen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen
auch bei der Berechnung des Treibhausgas-Minde-
1. im Fall von Pflanzenöl die Ölmühle, rungspotenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwen-
2. im Fall von Biodiesel die Veresterungsanlage, den.
3. im Fall von hydrierten pflanzlichen oder tierischen
Ölen die Hydrieranlage beziehungsweise Co-Hy- §9
drieranlage, (weggefallen)
4. im Fall von Bioethanol die Bioethanol-Produktions-
anlage, § 10
5. im Fall von Biogas die Biogasanlage sowie (weggefallen)
6. in allen anderen Fällen die Schnittstelle nach § 2 Ab-
satz 3 Nummer 3. Te i l 3
(3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungs- Nachweis
potenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der
in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Abschnitt 1
Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau
Allgemeine Bestimmungen
zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von
Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbeson-
§ 11
dere nach Maßgabe
Nachweis über
1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizie-
die Erfüllung der Anforderungen
rungssystems oder
2. einer Regelung, die Nachweispflichtige müssen zur Erfüllung der gesetz-
lichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissions-
a) die Kommission der Europäischen Gemein- schutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen be-
schaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Un- stimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Ver-
terabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richt- kehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquoten-
linie 2009/28/EG oder stelle nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3
b) die zuständige Behörde Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3187
durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14. Satz 1 (g CO2eq/MJ) die Treibhausgasemissionen ange-
gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für ben, die durch sie und alle von ihnen mit der Her-
Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entspre- stellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar
chend. oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst
eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und
§ 12 Lieferung der Biomasse verursacht worden sind,
Weitere Nachweise soweit sie für die Berechnung des Treibhausgas-
Minderungspotenzials nach § 8 berücksichtigt
Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen werden müssen,
nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Erfüllung
der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutz- 3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu
gesetz, einen bestimmten Mindestanteil an Biokraft- der Schnittstelle mindestens mit einem Massen-
stoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun-
bringen, nicht verlangt werden. Satz 1 gilt für die Ge- gen nach § 16 erfüllt, und
währung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach 4. der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungs-
dem Energiesteuergesetz entsprechend. potenzial nach § 8 aufweist.
(2) Die Ausstellung muss in einem Zertifizierungs-
§ 13 system erfolgen, das nach dieser Verordnung aner-
Übermittlung der kannt ist.
Nachweise an die zuständige Behörde (3) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Nachweispflichtige müssen Kopien der Nachweise sind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere
nach § 11, die sie der Biokraftstoffquotenstelle oder Schnittstelle nachgelagert ist.
dem Hauptzollamt für die Nachweisführung vorlegen,
unverzüglich auch an die zuständige Behörde in schrift- § 16
licher Form übermitteln. Ausstellung
auf Grund von Massenbilanzsystemen
Abschnitt 2
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die
Nachhaltigkeitsnachweise Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz-
systeme verwendet werden, die mindestens die Anfor-
§ 14 derungen nach Absatz 2 erfüllen.
Anerkannte Nachweise (2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen,
Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der An- dass
forderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: 1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer
1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Ver-
nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind, ordnung erfüllt,
2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22, a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen
nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Ge-
3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und misch beigefügt wird, vorab erfasst wird und
4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch ent-
Umweltgutachtern nach § 58 Absatz 1. nommen wird und als Biomasse nach dieser Ver-
ordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge
§ 15 nach Buchstabe a, und
Ausstellung 2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen
von Nachhaltigkeitsnachweisen von
(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie a) Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren
hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis aus- Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 hergestellt wor-
stellen, wenn den sind und unterschiedliche Treibhausgas-Min-
1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung derungspotenziale aufweisen, diese Treibhaus-
anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstel- gas-Minderungspotenziale nur saldiert werden,
lung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt
2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen werden, vor der Vermischung das Treibhausgas-
Minderungspotenzial nach § 8 aufgewiesen ha-
a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die ben, oder
nach dieser Verordnung anerkannt sind und die
zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorge- b) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen
nommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder nach dieser Verordnung verwendet wird und für
sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausge-
waren, stellt worden sind und die unterschiedliche Treib-
hausgasemissionen aufweisen, diese Treibhaus-
b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den gasemissionen nur saldiert werden, wenn alle
§§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden,
worden sind, und vor der Vermischung den Wert aufgewiesen ha-
c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je ben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung
Megajoule Biomasse oder Biokraftstoffs festgelegt worden ist
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
aa) von der Kommission der Europäischen Ge- 1. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der
meinschaften oder Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nach-
bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Na- haltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Da-
turschutz und Reaktorsicherheit. tums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder
weitergegeben haben, in einer elektronischen Daten-
(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bank dokumentieren und
Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten
2. das Massenbilanzsystem aller Lieferanten regelmä-
nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes
ßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus
Schreiben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem
zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission
Energiesteuergesetz oder der Überwachung der Ver-
der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jewei-
pflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
ligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der
setzes, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimm-
Europäischen Union veröffentlicht hat.
ten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr
(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungs- zu bringen, unterliegt.
systemen, die die Vermischung der Biokraftstoffe mit
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige
anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen,
Behörde unverzüglich über das Ergebnis ihrer Prüfun-
bleiben unberührt.
gen gemäß Absatz 3 Nummer 2.
§ 17 (5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den
Lieferung Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeits-
auf Grund von Massenbilanzsystemen nachweis zu bestätigen.
(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der
Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausge- § 18
stellt hat, nachzuweisen, müssen Inhalt und
1. die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Form der Nachhaltigkeitsnachweise
Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferan- (1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens
ten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraft- die folgenden Angaben enthalten:
stoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren,
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden
das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt,
Schnittstelle,
und
1a. das Datum der Ausstellung,
2. die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach
Nummer 1 sichergestellt sein. 2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes-
tens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er-
Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein-
füllt, wenn
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde- 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der
rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses
auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraft- 4. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die
stoffen enthält, oder sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
2. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der 5. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die
Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nach- sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die An-
haltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Da- forderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, ein-
tums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder schließlich
weitergegeben haben, in einer der folgenden elek- a) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die
tronischen Datenbanken dokumentiert haben: Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder 3
vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen
a) der Datenbank eines Zertifizierungssystems, so-
worden ist, oder
fern sich die Anerkennung des Zertifizierungs-
systems nach § 33 Absatz 2 auch auf den Betrieb b) der folgenden Angaben:
oder die Nutzung dieser Datenbank bezieht, oder aa) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Mega-
b) der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder ei- joule,
ner anderen juristischen oder einer natürlichen bb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung
Person, sofern sie von der zuständigen Behörde und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm
im elektronischen Bundesanzeiger als anerkann- CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff
ter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen (g CO2eq/MJ),
nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;
cc) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der
bei öffentlichem Interesse kann eine Datenbank für die Berechnung des Treibhausgas-Min-
auch von der zuständigen Behörde betrieben wer- derungspotenzials nach Anlage 1 verwendet
den; die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteil- worden ist, und
nehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebs- dd) die Länder oder Staaten, in denen die Bio-
geheimnisse, sind zu wahren. kraftstoffe eingesetzt werden können; diese
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten eben- Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen,
falls als erfüllt, wenn in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3189
sie eingesetzt werden können, ohne dass § 21
die Treibhausgasemissionen der Herstellung Weitere Folgen
und Lieferung das Treibhausgas-Minde- fehlender oder nicht ausreichender Angaben
rungspotenzial nach § 8 unterschreiten wür-
den, (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den An-
gaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht
6. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen
den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, muss die
7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der gesetz-
Absatz 5. lichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen,
Form nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt wer- gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen,
den. dass die Biokraftstoffe das Treibhausgas-Minderungs-
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraft- potenzial auch bei dieser Verwendung aufweisen. Die
stoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrech-
Sprache vorgelegt werden. nung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für un-
terschiedliche Verwendungen im elektronischen Bun-
§ 19 desanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige
Nachtrag fehlender Angaben beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraft-
Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem stoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.
Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur (2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine An-
nachgetragen werden gabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Dop-
1. durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeits- pelbuchstabe dd oder wird der Biokraftstoff nicht in
nachweis ausgestellt hat, oder dem Land oder der Region nach § 18 Absatz 1 Num-
mer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd in Verkehr ge-
2. durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Ver- bracht, muss die oder der Nachweispflichtige gegen-
ordnung anerkannt ist. über der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass
der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspoten-
§ 20 zial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder diesem
Unwirksamkeit Staat aufweist. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der
von Nachhaltigkeitsnachweisen Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energie-
steuergesetz entsprechend.
(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 § 22
mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel- Anerkannte
buchstabe dd nicht enthalten, Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der
2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent- Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
halten, (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-
3. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum kannt, solange und soweit sie auf Grund der Verord-
Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach- nung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstel-
weises nicht oder nicht mehr gültig war, lung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden
4. der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der Fassung anerkannt sind.
ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungs-
system ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt (2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltig-
der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises keitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vor-
oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach die- lage nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genann-
ser Verordnung anerkannt war, oder ten Verordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist, es sei
denn, dass für die flüssige Biomasse beziehungsweise
5. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von für die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeits-
einer Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die nachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach
zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energie-
oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt steuergesetz möglich ist.
war.
(3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwen-
(2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 sind die Biokraft- den.
stoffe gemäß § 3 anzuerkennen, wenn
1. dem Nachweispflichtigen die Unrichtigkeit der Anga- § 23
ben nicht bekannt waren und er auch bei Anwen- Weitere
dung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unrichtig- anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
keit nicht hätte erkennen können, und
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-
2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum kannt, solange und soweit sie nach dem Recht der
Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach- Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaa-
weises gültig war. tes der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
tragsstaats des Abkommens über den Europäischen entsprechend anzuwenden. Die Teilnachweise werden
Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt wer- nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.
den, dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2
bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen,
Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllt wurden, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausge-
und wenn sie ausgestellt worden sind stellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die (3) Werden Treibhausgas-Minderungspotenziale oder
Nachweisführung zuständig ist, Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Men-
gen von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnach-
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän- weise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Num-
worden ist, oder mer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Be-
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen hörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der
Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teil-
allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifi- nachweise einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus,
zieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist. der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung erge-
ben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwen-
(2) Soweit die Kommission der Europäischen Ge- den.
meinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-
absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf (4) Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach
Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine
der Richtlinie 2009/30/EG beschließt, dass die Nach- Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich
haltigkeitsanforderungen an die Herstellung von Bio- und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizie-
masse in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, rungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den
den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat
geschlossen hat, den Nachhaltigkeitsanforderungen ausgestellt hat. Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachwei-
nach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/ ses nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltig-
EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richt- keits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle über-
linie 2009/30/EG entsprechen, kann die Erfüllung der mitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt
Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen hat.
Nachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der
belegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat herge- (5) Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach den Absät-
stellt worden ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen zen 1 bis 3 können bei Biokraftstoffen, die durch Liefe-
des bilateralen oder multilateralen Vertrags für den ranten geliefert werden, die den Erhalt und die Weiter-
Nachweis zu beachten. gabe der Biokraftstoffe in einer elektronischen Daten-
bank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren,
(3) Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstel- auch durch den Betreiber der elektronischen Daten-
lung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der bank ausgestellt werden. Im Fall des Satzes 1 hat der
Europäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder mul- Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine
tilateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich
Biomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anfor- und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht an-
derungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltig- zuwenden. Weiter gehende Anforderungen in der Aner-
keitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle kennung der elektronischen Datenbank oder in Zertifi-
nachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag zierungssystemen bleiben unberührt.
die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Ab-
satz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Arti- (6) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ausge-
kel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG fest- stellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestim-
stellt oder eine solche Feststellung ermöglicht. Sofern mungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden,
in diesem Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 oder 5 nichts
Nachweis Bescheinigungen anerkannt, die von den anderes ergibt.
Stellen des Drittstaates entsprechend Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 ausgestellt worden sind. Abschnitt 3
(4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.
Zertifikate für Schnittstellen
§ 24
§ 25
Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Anerkannte Zertifikate
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von
Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnach- Anerkannte Zertifikate im Sinne dieser Verordnung
weis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin sind:
oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises
Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elek- 1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 26 ausge-
tronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise stellt worden sind,
werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage 2. Zertifikate nach § 30 und
des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise
aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 18 Absatz 1 ist 3. Zertifikate nach § 31.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3191
§ 26 5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-
mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert
Ausstellung von Zertifikaten
worden ist.
(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat aus- (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann
gestellt werden, wenn Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur aus-
1. sie sich dazu verpflichtet haben, bei der Herstellung gestellt werden, wenn
von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungs- 1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis
bereich dieser Verordnung mindestens die Anforde- 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen
rungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das Zertifikates erfüllt haben,
nach dieser Verordnung anerkannt ist, 2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach-
2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 vollziehbar ist und
dazu verpflichtet haben, 3. die Kontrollen nach § 49 keine anders lautenden Er-
kenntnisse erbracht haben.
a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-
sen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Ab-
Absatz 1 und 2 zu erfüllen, satz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültig-
keit des vorherigen Zertifikats nicht erfüllt hat und der
b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht er-
auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, heblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein
unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermit- neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die
teln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch
c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der
ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente min- Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen
destens zehn Jahre aufzubewahren, Zertifikats sichergestellt ist.
3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht
Herstellung oder Lieferung der Biomasse bezie- der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe
hungsweise des Biokraftstoffs unmittelbar oder mit- herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser
telbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Verordnung gelten.
Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Her- (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät-
stellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwen- zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,
dungsbereich dieser Verordnung mindestens die An- die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die
forderungen eines nach dieser Verordnung aner- von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Num-
kannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und mer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in
diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen, diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumen- § 27
tieren:
Inhalt der Zertifikate
a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
bis 7 durch die Schnittstellen und alle von ihnen
mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse 1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes-
beziehungsweise des Biokraftstoffs unmittelbar tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs-
oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst systems, der Registriernummer der Zertifizierungs-
eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungs- stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein-
system, malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2. das Datum der Ausstellung und
b) die Menge und die Art der zur Herstellung einge-
setzten Biomasse, 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das
Zertifikat ausgestellt worden ist.
c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Num-
mer 1 den Ort des Anbaus der Biomasse, als § 28
Polygonzug in geografischen Koordinaten mit
Folgen fehlender Angaben
einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzel-
punkt, und Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder meh-
rere Angaben nach § 27 nicht enthalten.
d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-
gajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhaus- § 29
gasemissionen, die durch die Schnittstellen und
alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung Gültigkeit der Zertifikate
der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten
oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst ab dem Datum der Ausstellung des Zertifikats gültig.
eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und
Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs § 30
verursacht worden sind, soweit sie für die Be- Anerkannte Zertifikate auf Grund
rechnung des Treibhausgas-Minderungspoten- der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
zials nach § 8 berücksichtigt werden müssen,
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange
und und soweit sie auf Grund der Verordnung über Anforde-
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
rungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger 2. sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anfor-
Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli 2009 derungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richt-
(BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung an- linie 2009/28/EG oder nach den Artikeln 7b bis 7d
erkannt sind. der Richtlinie 2009/30/EG, wie sie in dieser Verord-
(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden. nung näher bestimmt werden, erfüllt werden,
3. sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt
§ 31 sind und die Häufigkeit und Methode der Probe-
Weitere anerkannte Zertifikate nahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewer-
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange ten,
und soweit sie nach dem Recht der Europäischen 4. sie eine angemessene und unabhängige Überprü-
Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- fung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass
schen Union oder eines anderen Vertragsstaats des eine solche Überprüfung erfolgt ist, und
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine 5. sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die min-
oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach destens den Anforderungen nach Anhang III zu dem
Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder Übereinkommen über technische Handelshemm-
nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/ nisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den
EG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat Anforderungen nach Anlage 5 entsprechen.
ausgestellt worden sind
(2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektro-
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die
nische Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber
Nachweisführung zuständig ist,
betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der Biokraft-
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän- stoffe die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt wer-
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt den, kann sich die Anerkennung auch hierauf beziehen.
worden ist, oder
(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen
nannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vor-
Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund
lage geeigneter Unterlagen zu führen. Die zuständige
allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zerti-
Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus
fizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des An-
(2) § 23 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- erkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen
den. Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Ent-
scheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich
Abschnitt 4 ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur
Zertifizierungssysteme
durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung
zustimmt.
§ 32
Anerkannte Zertifizierungssysteme (4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergän-
zungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der
Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser
Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen
Verordnung sind:
nach den §§ 4 bis 8 enthalten oder auch nachträglich
1. Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich
§ 33 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind, ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
2. Zertifizierungssysteme nach § 40 und
(5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung
3. Zertifizierungssysteme nach § 41. nach der Verordnung über Anforderungen an eine nach-
haltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Strom-
§ 33 erzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der
Anerkennung von Zertifizierungssystemen jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.
(1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag aner- (6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
kannt, wenn
1. einzelne Arten von Biomasse,
1. für sie folgende Angaben benannt sind:
a) eine natürliche oder juristische Person, die orga- 2. einzelne Länder oder Staaten,
nisatorisch verantwortlich ist,
3. einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder
b) eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem 4. den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Liefe-
Europäischen Wirtschaftsraum, rung des Biokraftstoffs die Anforderungen nach § 17
c) Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung Absatz 1 erfüllt werden.
anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizie- Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3
rungssystem verwenden, und oder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass
d) die Länder oder Staaten, auf die sie sich bezie- das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem
hen, anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3193
§ 34 (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund
Verfahren zur Anerkennung für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zustän-
digen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger be-
(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssyste- kannt zu machen.
men ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde
zu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems § 38
sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren
Widerruf der Anerkennung
sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen. Natürliche und juristische Personen sowie sons- Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll
tige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ord-
Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer nungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser
Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegen- Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung
heit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zu- soll insbesondere widerrufen werden, wenn
ständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist 1. eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder
bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Frist- nicht mehr erfüllt ist oder
gemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlich-
2. das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39
keit werden von der zuständigen Behörde bei der Ent-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
scheidung über die Anerkennung des Zertifizierungs-
zeitig erfüllt.
systems angemessen berücksichtigt.
Die Annerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine ein-
eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Bei der
heitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere
verfahrensgesetzes abgewickelt werden.
die Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnitt-
(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer stellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte
Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerken- nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt
nung als erteilt. werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem setzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver-
Antragsteller ist die Anerkennung im elektronischen waltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekannt-
machung ist in zusammengefasster Form über den Ab- § 39
lauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe Berichte und Mitteilungen
und Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Aner- (1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen
kennung beruht. Die berechtigten Interessen des An- Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar
tragstellers sind zu wahren. des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Ver-
langen folgende Informationen elektronisch übermit-
§ 35 teln:
Inhalt der Anerkennung 1. eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Lieferan-
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss ten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Bio-
die folgenden Angaben enthalten: masse nach dieser Verordnung dieses Zertifizie-
rungssystem verwenden, einschließlich der Angabe,
1. eine einmalige Registriernummer, von welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert wer-
2. das Datum der Anerkennung, den, und
3. im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektro- 2. eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnitt-
nischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises stellen, Betrieben oder Lieferanten ergriffen worden
darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung
erfüllt werden, genutzt werden muss, und oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder
nicht mehr erfüllt haben.
4. Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.
(2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen
§ 36 der Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mo-
natlich elektronisch mitteilen.
Nachträgliche
Änderungen der Anerkennung (3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate
von Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf
Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssys- ihren Internetseiten veröffentlichen.
tems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. We-
sentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizie- § 40
rungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33
Anerkannte
und 34 sind entsprechend anzuwenden.
Zertifizierungssysteme auf Grund
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 37
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt,
Erlöschen der Anerkennung solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über
(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von
erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander- flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli
weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf an- 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung
dere Weise erledigt ist. anerkannt sind.
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
§ 41 Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe De-
Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme zember 2002, genügen*),
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, 4. sich entsprechend der Anlage 5 Nummer 1 Buch-
solange und soweit sie stabe e schriftlich verpflichtet haben und
5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied-
1. von der Kommission der Europäischen Gemein-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
schaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf
schen Wirtschaftsraum haben.
Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1
der Richtlinie 2009/30/EG oder (2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-
nannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vor-
2. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den
lage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Aus-
die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat
stattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Auf-
abgeschlossen hat,
bau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen.
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Um-
Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richt- weltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben
linie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 werden, gelten die Anforderungen des Absatzes 1
der Richtlinie 2009/30/EG anerkannt sind. Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann
über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unter-
Abschnitt 5 lagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsver-
fahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort
Zertifizierungsstellen
vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An-
trag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3
Unterabschnitt 1 ist entsprechend anzuwenden.
Anerkennung von (3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit
Zertifizierungsstellen Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsge-
mäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie-
§ 42 rungsstelle erforderlich ist.
Anerkannte Zertifizierungsstellen (4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung
Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser nach der Verordnung über Anforderungen an eine nach-
Verordnung sind: haltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Strom-
erzeugung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der
1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach
jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.
§ 43 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind,
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
2. Zertifizierungsstellen nach § 56 und
1. einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff oder
3. Zertifizierungsstellen nach § 57.
2. einzelne Länder oder Staaten.
§ 43
§ 44
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Verfahren zur Anerkennung
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag aner-
Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2
kannt, wenn sie
und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung
1. folgende Angaben benennen: ist von der zuständigen Behörde im elektronischen
a) die Namen und Anschriften der verantwortlichen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Personen sowie
§ 45
b) die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben
nach dieser Verordnung wahrnehmen, Inhalt der Anerkennung
2. nachweisen, dass sie Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die
folgenden Angaben enthalten:
a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur
verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten 1. eine einmalige Registriernummer,
erforderlich sind, 2. das Datum der Anerkennung und
b) über eine ausreichende Zahl entsprechend quali- 3. Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.
fizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter verfügen und § 46
c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über- Erlöschen der Anerkennung
tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi- (1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er-
zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander-
Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen- weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf an-
konflikt sind, dere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zer-
3. die Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März
1998, erfüllen, ihre Konformitätsbewertungen nach *) Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser
Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe Sep- zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-
tember 2004, durchführen und ihre Kontrollen den chen archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3195
tifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines len nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der
Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufge- Grundlage einer Bewertung des Risikos bestimmen,
nommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Un-
ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat. regelmäßigkeiten und Verstöße auftreten. Es sind min-
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund destens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren.
für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zustän-
digen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger be- § 51
kannt zu machen. Kontrolle des Anbaus bei
nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
§ 47
Wird Biomasse zum Zweck der Herstellung von Bio-
Widerruf der Anerkennung kraftstoffen im Rahmen von landwirtschaftlichen Tätig-
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wi- keiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
derrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs- angebaut, gilt die Erfüllung der Anforderungen nach
gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver- § 7 als nachgewiesen, wenn Betriebe
ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll 1. Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/
insbesondere widerrufen werden, wenn 2009 oder Beihilfen für flächenbezogene Maßnah-
1. eine Voraussetzung nach § 43 Absatz 1 nicht oder men nach Artikel 36 Buchstabe a Nummer i bis v
nicht mehr erfüllt ist oder und Buchstabe b Nummer i, iv und v der Verordnung
2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 48 (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September
bis 54 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 2005 über die Förderung der Entwicklung des länd-
rechtzeitig erfüllt. lichen Raums durch den Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) er-
eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor- halten, die zur Erfüllung der Anforderungen der
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Cross Compliance verpflichten, oder
Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten
bleiben im Übrigen unberührt. 2. als Organisation nach der Verordnung (EG) Nr. 761/
2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
Unterabschnitt 2 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
Aufgaben von für das Umweltmanagement und die Umweltbe-
Zertifizierungsstellen triebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001,
S. 1) in der jeweiligen Fassung registriert sind.
§ 48
Von diesen Betrieben müssen nur 3 Prozent jährlich
Führen von Schnittstellenverzeichnissen nach § 50 kontrolliert werden; die Kontrolle beschränkt
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis sich darauf, ob diese Betriebe die Anforderungen nach
aller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt den §§ 4 bis 6 erfüllen.
haben, führen. Das Verzeichnis muss mindestens den
Namen, die Anschrift und die Registriernummer der § 52
Schnittstellen enthalten. Die Zertifizierungsstellen müs-
Berichte über Kontrollen
sen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
Zertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder
§ 49 Kontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere
das Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle erge-
Kontrolle der Schnittstellen
ben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der
Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung
sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates nicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Be-
und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die hörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und
Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung elektronisch zu übermitteln.
eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zu-
ständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, § 53
insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, be-
stimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitab- Weitere Berichte und Mitteilungen
schnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in (1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2. Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von
allen folgenden Nachweisen übermitteln:
§ 50
1. Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizier-
Kontrolle des Anbaus ten Schnittstellen,
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 2. Nachträge nach § 19,
Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrol-
lieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den 3. Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2.
Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Bio- Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der
masse zum Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der
angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnitt-
den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrol- stelle übertragen.
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Unterabschnitt 4
Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar Weitere anerkannte
des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Ver- Zertifizierungsstellen
langen folgende Berichte und Informationen elektro-
nisch übermitteln: § 56
1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis Anerkannte
nach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe Zertifizierungsstellen auf Grund
und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs- der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
selt nach Zertifizierungssystemen, (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender- solange und soweit sie auf Grund der Verordnung über
jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von
vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi- flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung vom 23. Juli
zierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen, 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung
über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist, und anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der
ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes er-
Bericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die gibt.
Beurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifi-
zierungssysteme die Voraussetzungen für die Aner- § 57
kennung nach § 33 weiterhin erfüllen.
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
§ 54
solange und soweit sie
Aufbewahrung, Umgang mit Informationen 1. von der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften,
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb-
nisse und Kopien aller Zertifikate, die sie auf Grund die- 2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
ser Verordnung ausstellen, mindestens zehn Jahre auf- Union oder
bewahren. 3. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den
die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die- abgeschlossen hat,
ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa-
tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwa-
des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember chung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17
2004 (BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des Umwelt- Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Ar-
informationsgesetzes. tikel 7b Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/30/EG aner-
kannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung
auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das
Unterabschnitt 3 nach dieser Verordnung anerkannt ist.
Überwachung von (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
Zertifizierungsstellen sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit
den Bestimmungen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des jeweiligen bilateralen oder
§ 55
multilateralen Vertrages vereinbar ist.
Kontrollen und Maßnahmen
Abschnitt 6
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach die-
ser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Besondere und
Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Übergangsbestimmungen zum Nachweis
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi- § 58
zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig Nachweis durch
sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf- Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter
tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anord-
nen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Ver-
Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, ordnung kann bei Biokraftstoffen, die bis zum 31. De-
Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrol- zember 2011 zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflich-
lieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verord- tung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in
nung erfüllt werden. der jeweils geltenden Fassung, einen Mindestanteil an
Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Ver-
(3) Sofern Umweltgutachterinnen oder Umweltgut- kehr zu bringen, verwendet werden, gegenüber der Bio-
achter als Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung kraftstoffquotenstelle auch durch eine Bescheinigung
anerkannt sind, bleiben Befugnisse der Zulassungs- einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters
stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes von den Ab- nachgewiesen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
sätzen 1 und 2 unberührt. der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3197
eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Ener- (2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate
giesteuergesetz beantragt. befristet.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die fol- (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung
genden Angaben enthalten: besteht nicht.
1. eine Bestätigung, dass die Anforderungen nach den (4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen
§§ 4 bis 8 erfüllt werden, können aus einer vorläufigen Anerkennung keine
Rechtsansprüche ableiten.
2. eine lückenlose Dokumentation der Herstellung und
Lieferung und die Bestätigung, dass die Herkunft der
Biokraftstoffe nach Maßgabe des § 16 nachgewie- Te i l 4
sen worden ist, Datenerhebung
3. den Energiegehalt der Biokraftstoffmenge in Mega- und -verarbeitung, Berichts-
joule, p f l i c h t e n , b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h re n
4. das Treibhausgas-Minderungspotenzial des Bio-
kraftstoffs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me- § 60
gajoule Biokraftstoffs (g CO2eq/MJ) und Informationsregister
5. im Fall einer Berechnung des Treibhausgas-Minde- (1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Regis-
rungspotenzials nach § 8 Absatz 3 die tatsächlichen ter über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstel-
Werte, getrennt nach den einzelnen Arbeitsschritten len, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Be-
der Herstellung und Lieferung in Gramm Kohlen- richte im Zusammenhang mit der Nachweisführung
dioxid-Äquivalent je Megajoule Biokraftstoffs nach dieser Verordnung (Informationsregister).
(g CO2eq/MJ). (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquo-
(3) Sofern die zuständige Behörde Zertifizierungs- tenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung
systeme nach dieser Verordnung anerkannt hat, sollen der gesetzlichen Verpflichtung der Nachweispflichtigen
die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf
der Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 1 des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an
und 2 die Standards eines Zertifizierungssystems ver- Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, auf Verlangen
wenden. zu erteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entspre-
chend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewäh-
(4) Das erstmalige Ausstellen einer Bescheinigung
rung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem
nach Absatz 1 muss die Umweltgutachterin oder der
Energiesteuergesetz.
Umweltgutachter der zuständigen Behörde anzeigen.
Vor dem erstmaligen Ausstellen einer Bescheinigung
§ 61
für Biokraftstoffe aus Biomasse, die außerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Datenabgleich
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä- (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im In-
ischen Wirtschaftsraum angebaut wird, muss die Um- formationsregister mit allen Daten ab, die der Biokraft-
weltgutachterin oder der Umweltgutachter zusätzlich stoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen,
gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich das Ein- sowie mit dem Informationsregister nach §§ 66 ff. der
verständnis erklären, eine Beaufsichtigung bei der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige
Durchführung von Kontrollen auch außerhalb der Mit- Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeu-
gliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe gung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils
des Umweltauditgesetzes zu dulden. § 33 Absatz 3 geltenden Fassung.
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann
(5) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder
müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen.
elektronisch Kopien der nach Absatz 1 ausgestellten § 69 Satz 2 bleibt davon unberührt.
Bescheinigungen übermitteln.
§ 62
§ 59
Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Nachweis Die zuständige Behörde kann von Nachweispflich-
durch vorläufige Anerkennungen tigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Hauptzoll-
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssys- ämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zerti-
teme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, fizierungssystemen von den Personen nach § 33 Ab-
wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und im Fall von § 58
nach § 33 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern wei-
die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahr- tere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich
scheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen ist, um
Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
Absatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht
anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe 2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser
anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. Bei Verordnung erfüllt werden,
der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen 3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegen-
bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt. über dem Deutschen Bundestag und dem Bundes-
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
rat, insbesondere nach § 37f des Bundes-Immis- § 66
sionsschutzgesetzes zu erfüllen, oder Zuständigkeit
4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch- (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
land gegenüber den Organen der Europäischen rung ist zuständig für
Union zu erfüllen.
1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekannt-
§ 63 machung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Be-
Berichtspflicht der zuständigen Behörde kanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2
und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3,
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung
regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,
31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfah- 3. die Bekanntmachung einer elektronischen Daten-
rungsbericht vor. bank und, sofern die Datenbank nicht von einer
Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen
§ 64 oder einer natürlichen Person betrieben wird, den
Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Num-
Berichtspflicht des Bundesministeriums mer 2,
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,
Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet 5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachwei-
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und sen nach § 24,
Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Arti- 6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifi-
kel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über zierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach
§ 59,
1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-
nung sowie 7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifi-
zierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterab-
2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bun- schnitt 1 bis 3 und § 59,
desrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten
8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen
Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.
nach § 58 Absatz 4,
Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung 9. das Führen eines zentralen Informationsregisters
von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist. nach Teil 4,
10. das Einholen von Auskünften nach § 62,
§ 65
11. die Berichte nach § 63,
Datenübermittlung
12. die Übermittlung von Daten nach § 65,
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung 13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken
oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundes- nach § 68 Absatz 2,
regierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde
Informationen übermitteln an 14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 70 Ab-
satz 2 Nummer 2 und
1. folgende Bundesbehörden:
15. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Aus-
a) das Bundesministerium der Finanzen, nahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.
b) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes-
schaft und Verbraucherschutz, anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Verbraucherschutz. Rechtsfragen von grundsätzlicher
und Reaktorsicherheit und Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernäh-
d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem
insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
und die Hauptzollämter, welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt
wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abge-
2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europä- stimmt.
ischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sons-
tigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 § 67
und
Verfahren vor der zuständigen Behörde
3. Organe der Europäischen Union.
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle
die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen
unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdaten- Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt
schutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder
Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache verse-
Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdaten- hen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-
schutzgesetzes zulässig. verfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3199
§ 68 werden, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1
Muster und Vordrucke Satz 1 Nummer 1 und 2 als erfüllt, wenn die Nachweis-
pflichtigen gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle
(1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 oder dem Hauptzollamt nachweisen, dass die Biomas-
Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente se, aus der die Biokraftstoffe hergestellt wurden, vor
Vordrucke und Muster zu verwenden: dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Im Übrigen
1. die Zertifikate nach § 26, ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen
2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung
sowie nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden.
3. die Bescheinigungen § 58 Absatz 1. (2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf Biokraftstof-
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordru- fe, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar
cke und Muster sowie das Format einer elektronischen 2011 in den Verkehr gebracht werden, nur mit den fol-
Datenübermittlung im elektronischen Bundesanzeiger genden Maßgaben anzuwenden:
sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltig- 1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;
keitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die
nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer 2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch
oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die Biokraft-
eine Übersetzung im elektronischen Bundesanzeiger stoffe erhalten haben, der zuständigen Behörde un-
sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. verzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen
Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der
§ 69 zuständigen Behörde die folgenden Angaben mittei-
len:
Außenverkehr
Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaa- a) die Nummer des für die erhaltenen Biokraftstoffe
ten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder
den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bun- Nachhaltigkeits-Teilnachweises,
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- b) die Menge und die Art der erhaltenen Biokraft-
sicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen stoffe sowie den Ort und das Datum, an dem sie
Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der diese Biokraftstoffe erhalten haben,
Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Orga-
nen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem c) die Menge und die Art der weitergegebenen Bio-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und kraftstoffe sowie den Ort und das Datum, an dem
Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirt- sie diese Biokraftstoffe weitergegeben haben,
schaft und Ernährung übertragen. d) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an
den sie die Biokraftstoffe weitergegeben haben,
Te i l 5
e) eine Bestätigung, dass die Lieferung in einem
Übergangs- und Massenbilanzsystem nach § 16 Absatz 2 doku-
Schlussbestimmungen mentiert worden ist.
§ 70 § 71
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe an-
zuwenden, die vor dem 1. Juli 2010 in den Verkehr ge- (1) Die §§ 24 und 34 Absatz 2 treten am 1. Januar
bracht werden. 2010 in Kraft.
(1a) Bei Biokraftstoffen, die nach dem 30. Juni 2010 (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 2. Novem-
und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht ber 2009 in Kraft.
Berlin, den 30. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3)
Methode zur Berechnung
des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte
1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von Kraftstoffen (Biokraftstoffe
und fossile Kraftstoffe) werden wie folgt berechnet:
E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee
Dabei sind:
E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs,
eec = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse,
aus der die Biokraftstoffe hergestellt werden,
el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von
Landnutzungsänderungen,
ep = Emissionen bei der Verarbeitung,
etd = Emissionen bei der Lieferung,
eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs,
esca = Emissionseinsparungen durch Ansammlung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirt-
schaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,
eccs = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,
eccr = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid,
eee = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung.
Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.
2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je
Megajoule Kraftstoff (g CO2eq/MJ) angegeben.
3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in g CO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden,
dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksich-
tigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten
Nutzarbeit angeführt werden.
4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden
wie folgt berechnet:
EINSPARUNG = (EF – EB)/EF
Dabei sind:
EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung der Biokraftstoffe,
EF = Gesamtemissionen des Vergleichswertes für fossile Kraftstoffe.
5. Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distick-
stoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
CO2: 1
N2O: 296
CH4: 23
6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewin-
nungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der
Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung
beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen der Treibhausgasemissionen
aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsäch-
lichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet
werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete
berechnet wurden.
7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Land-
nutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berech-
net. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR – CSA) x 3 664 x 1/20 x 1/P – eB
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3201
Dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge
von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit
des Biokraftstoffs),
CSR = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse
an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Be-
zugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des
Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (ge-
messen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn
sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte
Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je
nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,
P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der Biokraftstoffe je Flächeneinheit je Jahr) und
eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf
wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird.
8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
a) zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
aa) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder
bb) stark verschmutzte Flächen.
Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwand-
lung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbe-
stands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt
wird.
9. Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:
a) stark degradierte Flächen sind Flächen,
aa) die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder
bb) denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden
und die stark erodiert sind, und
b) stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den An-
bau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Als Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richt-
linie 2009/28/EG oder des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/30/EG als stark geschädigte
oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind.
10. Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1
der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Anhangs IV Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG
Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bo-
denkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt
dieser Leitlinien im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen
und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Pro-
dukte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des
Kraftstoffs erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und
Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in
einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen
Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an
das Stromnetz angeschlossen ist.
12. Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und
Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emis-
sionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt
werden.
13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe auf null festgesetzt.
14. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die
noch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem
Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des Kraftstoffs verbunden sind.
15. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die
durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse
stammt und anstelle des auf fossile Kraftstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse
und Dienstleistungen verwendet wird.
16. Die Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) werden im Ver-
hältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere
Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Stromüberschuss berücksichtigt. Für die Berück-
sichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-
(KWK-)Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des Kraftstoffs
benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgas-
emissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Strom-
menge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen
berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhaus-
gasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach
Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom
durch den unteren Heizwert bestimmt.
18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von
ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt
wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für
diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Ver-
fahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Fall von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter
Nummer 16 fällt, für die Zweck der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh,
Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von
Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Mais-
kolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin)
werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.
Bei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung
nach Nummer 17 die Raffinerie.
19. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 ist der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe EF der gemäß der
Richtlinie 98/34/EG aktuell verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Treibhausgasemissionen von fossilen
Otto- und Dieselkraftstoffen der Europäischen Gemeinschaften. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, ist
für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 83,8 g CO2eq/MJ.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3203
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 4)
Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
1. S t a n d a r d w e r t e f ü r B i o k r a f t s t o f f e
a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 12
bb) Ethanol aus Weizen 23
cc) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt 20
dd) Ethanol aus Zuckerrohr 14
ee) Biodiesel aus Raps 29
ff) Biodiesel aus Sonnenblumen 18
gg) ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
hh) TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
ii) Biodiesel aus Sojabohnen 19
jj) Biodiesel aus Palmöl 14
kk) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tie-
rischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material der
Kategorie 3 eingestuft werden. 0
ll) hydriertes Rapsöl 30
mm) hydriertes Sonnenblumenöl 18
nn) hydriertes Palmöl 15
oo) reines Rapsöl 30
pp) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 15,5
qq) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 20,9
rr) Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 0
ss) Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 0
tt) Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 0
b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep – eee gemäß Definition in
Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 26
bb) Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 45
cc) Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 45
dd) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 30
ee) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 19
ff) Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 1
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
gg) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt
(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 21
hh) Ethanol aus Zuckerrohr 1
ii) ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
jj) TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
kk) Biodiesel aus Raps 22
ll) Biodiesel aus Sonnenblumen 22
mm) Biodiesel aus Sojabohnen 26
nn) Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 49
oo) Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 18
pp) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 13
qq) hydriertes Rapsöl 13
rr) hydriertes Sonnenblumenöl 13
ss) hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 42
tt) hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 9
uu) reines Rapsöl 5
vv) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 4,9
ww) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 11,9
xx) Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 20
yy) Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 11
zz) Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 11
c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 2
bb) Ethanol aus Weizen 2
cc) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt 2
dd) Ethanol aus Zuckerrohr 9
ee) Biodiesel aus Raps 1
ff) Biodiesel aus Sonnenblumen 1
gg) ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
hh) TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
ii) Biodiesel aus Sojabohnen 13
jj) Biodiesel aus Palmöl 5
kk) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 1
ll) hydriertes Rapsöl 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3205
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
mm) hydriertes Sonnenblumenöl 1
nn) hydriertes Palmöl 5
oo) reines Rapsöl 1
pp) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 5
qq) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 13
rr) Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 3
ss) Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 5
tt) Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 4
d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 40
bb) Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 70
cc) Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 70
dd) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 55
ee) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 44
ff) Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 26
gg) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt
(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 43
hh) Ethanol aus Zuckerrohr 24
ii) Biodiesel aus Raps 52
jj) ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
kk) TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
ll) Biodiesel aus Sonnenblumen 41
mm) Biodiesel aus Sojabohnen 58
nn) Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 68
oo) Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 37
pp) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 14
qq) hydriertes Rapsöl 44
rr) hydriertes Sonnenblumenöl 32
ss) hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 62
tt) hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 29
uu) reines Rapsöl 36
vv) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 25,4
ww) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 45,8
xx) Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 23
yy) Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 16
zz) Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 15
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
e) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff:
Standardwert
Herstellungsweg der Biokraftstoffe für die Treibhaus-
gasminderung
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 52 %
bb) Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 16 %
cc) Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 16 %
dd) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 34 %
ee) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 47 %
ff) Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 69 %
gg) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt
(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 49 %
hh) Ethanol aus Zuckerrohr 71 %
ii) ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
jj) TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Ethanol
kk) Biodiesel aus Raps 38 %
ll) Biodiesel aus Sonnenblumen 51 %
mm) Biodiesel aus Sojabohnen 31 %
nn) Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 19 %
oo) Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 56 %
pp) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 83 %
qq) hydriertes Rapsöl 47 %
rr) hydriertes Sonnenblumenöl 62 %
ss) hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 26 %
tt) hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 65 %
uu) reines Rapsöl 57 %
vv) Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas 73 %
ww) Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas 81 %
xx) Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas 82 %
2. G e s c h ä t z t e S t a n d a r d w e r t e f ü r k ü n f t i g e B i o k r a f t s t o f f e , d i e z u m R e f e r e n z z e i t -
punkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Weizenstroh 3
bb) Ethanol aus Abfallholz 1
cc) Ethanol aus Kulturholz 6
dd) Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 1
ee) Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 4
ff) Dimethylether (DME) aus Abfallholz 1
gg) DME aus Kulturholz 5
hh) Methanol aus Abfallholz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3207
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
ii) Methanol aus Kulturholz 5
jj) MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep – eee gemäß Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Weizenstroh 7
bb) Ethanol aus Holz 17
cc) Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz 0
dd) DME aus Holz 0
ee) Methanol aus Holz 0
ff) MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Weizenstroh 2
bb) Ethanol aus Abfallholz 4
cc) Ethanol aus Kulturholz 2
dd) Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 3
ee) Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 2
ff) DME aus Abfallholz 4
gg) DME aus Kulturholz 2
hh) Methanol aus Abfallholz 4
ii) Methanol aus Kulturholz 2
jj) MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Weizenstroh 13
bb) Ethanol aus Abfallholz 22
cc) Ethanol aus Kulturholz 25
dd) Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 4
ee) Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 6
ff) DME aus Abfallholz 5
gg) DME aus Kulturholz 7
hh) Methanol aus Abfallholz 5
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
Standardtreib-
Herstellungsweg der Biokraftstoffe hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
ii) Methanol aus Kulturholz 7
jj) MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
e) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff:
Standardwert
Herstellungsweg der Biokraftstoffe für die Treibhaus-
gasminderung
aa) Ethanol aus Weizenstroh 85 %
bb) Ethanol aus Abfallholz 74 %
cc) Ethanol aus Kulturholz 70 %
dd) Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 95 %
ee) Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 93 %
ff) DME aus Abfallholz 95 %
gg) DME aus Kulturholz 92 %
hh) Methanol aus Abfallholz 94 %
ii) Methanol aus Kulturholz 91 %
jj) MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen Wie beim
Herstellungsweg
für Methanol
3. G e m e i n s c h a f t s r a h m e n ( S u b s i d i a r i t ä t )
Die in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe pp und qq, Buchstabe b Doppelbuchstabe vv und ww, Buch-
stabe c Doppelbuchstabe pp und qq sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe vv und ww aufgeführten Standard-
werte gelten nicht für Biokraftstoffe, die nach dem 4. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden. Für Biokraft-
stoffe, die vor dem 5. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, gelten die in Satz 1 genannten Standard-
werte nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Standardwerte für diese Biokraft-
stoffe auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7d Absatz 7 der
Richtlinie 2009/30/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung macht diese Standardwerte im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3209
Anlage 3
(zu § 18 Absatz 2)
Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
Anlage 4
(zu § 24 Absatz 1)
Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 3211
Anlage 5
(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1)
Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen dazu,
a) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe unter Berück-
sichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den
Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;
b) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung von
Biomasse oder von Biokraftstoffen unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine
Schnittstelle sind, für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen, insbesondere
aa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die
Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,
bb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das
Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen „hoch“, „mittel“ und „niedrig“ bewertet wird und
wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 dazu verpflichtet werden,
die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
cc) welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 gemessen werden
müssen und wie genau diese Daten sein müssen,
dd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die
Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb
oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann ins-
besondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Informa-
tion wesentlich ist, vorgesehen werden, und
ee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
anwenden müssen;
c) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungs-
systems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere
aa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,
bb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und
cc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die
Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;
d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen
sind;
e) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses
Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung
der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind,
schriftlich verpflichten,
aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach
§ 26 Absatz 1 zu erfüllen,
bb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren
Beauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der
Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von
diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,
aaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel zu betreten,
bbb) Besichtigungen vorzunehmen,
ccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und
hieraus Kopien anzufertigen,
ddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und
eee) Proben zu ziehen;
dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zu-
sammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis
nach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und
f) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.
2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung
keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossen-
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
schaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 3
dieser Verordnung abweichen.
3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nach-
weis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.
4. Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als
Verwaltungsvorschrift im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck fest-
gelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
übermitteln sollen.