3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009
Gesetz
zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Vom 24. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des
sen: Kindes,“.
4. § 1302 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 1302
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Verjährung
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung
Absatz 10 des Gesetzes vom 11. August 2009 des Verlöbnisses.“
(BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt 5. § 1378 Absatz 4 wird aufgehoben.
geändert:
6. § 1390 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 197 wird wie folgt geändert:
„Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Beendigung des Güterstands.“
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 7. In § 1513 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“
„1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, durch die Angabe „und 3“ ersetzt.
anderen dinglichen Rechten, den 8. In § 1600b Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort
§§ 2018, 2130 und 2362 sowie die An- „sind“ die Angabe „§ 204 Absatz 1 Nummer 4, 8,
sprüche, die der Geltendmachung der 13, 14 und Absatz 2 sowie“ eingefügt.
Herausgabeansprüche dienen,“.
9. § 1836e wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
weit“ die Wörter „Ansprüche nach Absatz 1 b) In Absatz 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“
Nummer 2 regelmäßig wiederkehrende Leistun- ersetzt.
gen oder Unterhaltsleistungen und“ gestrichen. 10. § 1936 wird wie folgt gefasst:
2. § 199 wird wie folgt geändert: „§ 1936
a) In der Überschrift wird das Wort „Höchstfristen“ Gesetzliches Erbrecht des Staates
durch das Wort „Verjährungshöchstfristen“ er- Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehe-
setzt. gatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhan-
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beginnt“ die den, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit
Wörter „ , soweit nicht ein anderer Verjährungs- des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein
beginn bestimmt ist,“ eingefügt. solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“
fügt: 11. § 2057a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall be- „Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erb-
ruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis lasser während längerer Zeit gepflegt hat.“
einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt,
12. § 2182 wird wie folgt geändert:
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von a) In der Überschrift wird das Wort „Gewähr-
der Entstehung des Anspruchs an.“ leistung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Andere Ansprüche als die nach den Ab- aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine nur der
sätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Gattung nach bestimmte Sache“ durch die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in Wörter „ein nur der Gattung nach bestimm-
zehn Jahren von ihrer Entstehung an.“ ter Gegenstand“ ersetzt.
3. § 207 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Sache“
gefasst: durch die Wörter „den Gegenstand“ ersetzt.
„2. dem Kind und 13. § 2183 wird wie folgt geändert:
a) seinen Eltern oder a) In der Überschrift wird das Wort „Gewährleis-
b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines tung“ durch das Wort „Haftung“ ersetzt.
Elternteils b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 3143
„Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig 22. § 2333 wird wie folgt gefasst:
verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer „§ 2333
anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, Entziehung des Pflichtteils
ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den
muss.“ Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
c) In Satz 3 werden die Wörter „Gewährleistung 1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers,
wegen Mängeln einer verkauften“ durch die einem anderen Abkömmling oder einer dem Erb-
Wörter „Sachmängelhaftung beim Kauf einer“ lasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem
ersetzt. Leben trachtet,
14. In § 2204 wird die Angabe „2056“ durch die Angabe 2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vor-
„2057a“ ersetzt. sätzlichen Vergehens gegen eine der in Num-
mer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
15. § 2287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich ob-
„(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt liegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
mit dem Erbfall.“ 4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei-
16. In § 2297 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die heitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Be-
Angabe „und 3“ ersetzt. währung rechtskräftig verurteilt wird und die Teil-
habe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für
17. Dem § 2305 wird folgender Satz angefügt:
den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt,
„Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschrän- wenn die Unterbringung des Abkömmlings in ei-
kungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeich- nem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
neten Art außer Betracht.“ Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwer-
18. In § 2306 Absatz 1 werden die Wörter „so gilt die wiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig ange-
Beschränkung oder die Beschwerung als nicht an- ordnet wird.
geordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung
Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.“
Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der 23. Die §§ 2334 und 2335 werden aufgehoben.
Pflichtteilsberechtigte“ durch die Wörter „so kann
24. § 2336 wird wie folgt geändert:
er“ ersetzt.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
19. § 2325 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1
„(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat
Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb begangen sein und der Grund für die Unzumut-
jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils barkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung
ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre angegeben werden.“
seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes
verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so be- 25. In § 2352 wird die Angabe „ , 2348“ durch die An-
ginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“ gabe „bis 2349“ ersetzt.
20. § 2331a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 26. § 2376 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils ver- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verpflich-
langen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten tung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen
Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nach- eines Mangels im Recht beschränkt sich auf die
lassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbe- Haftung dafür“ durch die Wörter „Haftung des
sondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familien- Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich
heims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts darauf“ ersetzt.
zwingen würde, das für den Erben und seine Fami- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
lie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die „(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft ge-
Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind ange- hörenden Gegenstands haftet der Verkäufer
messen zu berücksichtigen.“ nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig
21. § 2332 wird wie folgt gefasst: verschwiegen oder eine Garantie für die Be-
schaffenheit des Gegenstands übernommen
„§ 2332 hat.“
Verjährung 27. In der Inhaltsübersicht werden die einzelnen Para-
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsbe- graphen und die zugehörigen Angaben gestrichen.
rechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zu-
stehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. Artikel 2
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und Änderung des Einführungs-
des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch ge- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
hemmt, dass die Ansprüche erst nach der Aus- Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
schlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnis- gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
ses geltend gemacht werden können.“ chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die
Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geän- Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
dert worden ist, wird folgender § 23 angefügt: der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist die
Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem
„§ 23 1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
Überleitungsvorschrift zum Gesetz (3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für
zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vor-
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu
über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 diesem Tag geltenden Fassung.
geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag beste-
henden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. (4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar
Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist be- 2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
stimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für
Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften
Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem
Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der 1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon,
entsprechenden Vorschriften nach Satz 1. ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten die-
ser Vorschriften angeknüpft wird.“
(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungs-
frist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Artikel 3
Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar Inkrafttreten
2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 3145
Gesetz
zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen
zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Vom 24. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht
sen: kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte
beschränkt werden.
Artikel 1 (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Perso-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs nen, so wird der Verein durch die Mehrheit der
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenser-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, klärung gegenüber einem Verein abzugeben, so
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied
Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) des Vorstands.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3b. § 28 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 28
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: Beschlussfassung des Vorstands
„§ 23 (weggefallen)“. Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso-
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach
„§ 26 Vorstand und Vertretung“. den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins
geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.“
c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
4. In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „er-
„§ 28 Beschlussfassung des Vorstands“. schienenen Mitglieder“ durch die Wörter „abge-
d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: gebenen Stimmen“ ersetzt.
„§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und 5. § 33 wird wie folgt geändert:
Aufbewahrung von Dokumenten“.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erschie-
e) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: nenen Mitglieder“ durch die Wörter „abgege-
„§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur benen Stimmen“ ersetzt.
Vertretungsmacht“. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
f) Die Angaben zu den §§ 75, 76 und 77 werden „(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins
wie folgt gefasst: auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der
„§ 75 Eintragungen bei Insolvenz Satzung die Genehmigung der zuständigen
§ 76 Eintragungen bei Liquidation Behörde erforderlich.“
§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmel- 5a. § 40 wird wie folgt gefasst:
dungen“. „§ 40
2. § 22 wird wie folgt geändert: Nachgiebige Vorschriften
a) In Satz 1 wird das Wort „reichsgesetzlicher“ Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des
durch das Wort „bundesgesetzlicher“ ersetzt. § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesstaate“ durch und 38 finden insoweit keine Anwendung als die
das Wort „Land“ ersetzt. Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann
auch für die Beschlussfassung des Vorstands
3. § 23 wird aufgehoben.
durch die Satzung nicht abgewichen werden.“
3a. § 26 wird wie folgt gefasst:
6. In § 41 Satz 2 werden die Wörter „erschienenen
„§ 26 Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stim-
Vorstand und Vertretung men“ ersetzt.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der 7. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer- „Insolvenzverfahrens“ die Wörter „und mit
gerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Er-
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009
öffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse tretungsmacht des Vorstands abweichend von
abgewiesen worden ist,“ eingefügt. der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.“
8. Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst: 14. § 71 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
„§ 43 Sätze ersetzt:
„Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Än-
Entziehung der Rechtsfähigkeit
derung enthaltenden Beschlusses und der Wort-
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Ver- laut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der
leihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen Satzung müssen die geänderten Bestimmungen
werden, wenn er einen anderen als den in der Sat- mit dem Beschluss über die Satzungsänderung,
zung bestimmten Zweck verfolgt. die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt
eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
§ 44 und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne
Zuständigkeit und Verfahren dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung ein-
gereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Änderungen übereinstimmen.“
Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestim-
men sich nach dem Recht des Landes, in dem der 15. In § 72 werden die Wörter „von ihm vollzogene“
Verein seinen Sitz hat.“ durch das Wort „schriftliche“ ersetzt.
9. In § 45 Absatz 3 wird das Wort „Bundesstaats“ 16. In § 73 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
durch das Wort „Landes“ ersetzt. chen.
9a. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 17. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird aufgeho-
ben.
„(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so
18. § 75 wird wie folgt geändert:
sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung be-
fugt und können Beschlüsse nur einstimmig fas- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.“ „§ 75
10. § 55a wird wie folgt geändert: Eintragungen bei Insolvenz“.
a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 folgt geändert:
und 3. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 5 wird aufgehoben. „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
11. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: und der Beschluss, durch den die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens mangels
„(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Sat- Masse rechtskräftig abgewiesen worden
zung und der Urkunden über die Bestellung des ist, sowie die Auflösung des Vereins nach
Vorstands beizufügen.“ § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen
12. In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri- einzutragen.“
chen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche
13. § 66 wird wie folgt geändert: gilt für“ durch die Wörter „Von Amts wegen
sind auch einzutragen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„§ 66
„(2) Wird der Verein durch Beschluss der
Bekanntmachung der Eintragung Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1
und Aufbewahrung von Dokumenten“. Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der
„(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses
Vereins in das Vereinsregister durch Veröffent- beizufügen.“
lichung in dem von der Landesjustizverwaltung 19. § 76 wird wie folgt geändert:
bestimmten elektronischen Informations- und a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Kommunikationssystem bekannt zu machen.“
„§ 76
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Eintragungen bei Liquidation“.
„(2) Die mit der Anmeldung eingereichten
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Dokumente werden vom Amtsgericht aufbe-
wahrt.“ „(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die
Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das
13a. § 70 wird wie folgt gefasst:
Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt
„§ 70 für die Beendigung des Vereins nach der Liqui-
Vertrauensschutz dation.“
bei Eintragungen zur Vertretungsmacht c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Be- „(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat
stimmungen, die den Umfang der Vertretungs- durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der An-
macht des Vorstands beschränken oder die Ver- meldung ist der Umfang der Vertretungsmacht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 3147
der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Artikel 2
Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht so- Änderung des
wie die Beendigung des Vereins sind von den Einführungsgesetzes
Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der zum Bürgerlichen Gesetzbuche
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde zes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) geän-
beizufügen.“ dert worden ist, wird folgender § 24 angefügt:
20. § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 24
„§ 77 Übergangsvorschrift
zu dem Gesetz zur Erleichterung
Anmeldepflichtige und elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister
Form der Anmeldungen und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor
Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquida- dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland
toren, die insoweit zur Vertretung des Vereins be- verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. Auf die Vereine
rechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklä- sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetz-
rung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift buchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden
oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Ge- Fassung weiter anzuwenden.“
richt eingereicht werden.“
Artikel 3
21. In § 78 Absatz 1 werden nach der Angabe „des Änderung der Zivilprozessordnung
§ 74 Abs. 2“ ein Komma und die Angabe „des
§ 75 Absatz 2“ eingefügt. In § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
22. § 79 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden nach
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ dem Wort „kann“ die Wörter „klagen und“ eingefügt.
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
Artikel 4
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Änderung der
„Von den Eintragungen kann eine Abschrift Kostenordnung
verlangt werden; die Abschrift ist auf Ver- § 89 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
langen zu beglaubigen. Wird das Vereins- Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
register maschinell geführt, tritt an die reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8
Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)
der beglaubigten Abschrift ein amtlicher geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ausdruck.“ 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
cc) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2. Absatz 4 wird Absatz 3.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Behörde“ Artikel 5
durch das Wort „Landesjustizverwaltung“ und
das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Zuständig- Änderung des
keitsbereich“ ersetzt. Umwandlungsgesetzes
In § 103 Satz 1 und § 275 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
23. § 86 wird wie folgt geändert: Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert
„Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 worden ist, werden jeweils die Wörter „erschienenen
und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stif- Mitglieder“ durch die Wörter „abgegebenen Stimmen“
tungen entsprechende Anwendung, die Vor- ersetzt.
schriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27
Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als Artikel 5a
sich nicht aus der Verfassung, insbesondere Änderung des
daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von Parteiengesetzes
einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein an-
deres ergibt.“ In § 11 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“ durch (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. zes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) geändert
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009
worden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“ durch die b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt. „Sie können bei einer anderen Stelle aufbewahrt
werden, wenn sie elektronisch auch beim Regis-
Artikel 6 tergericht abrufbar sind.“
Änderung der 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Vereinsregisterverordnung a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schriftstücke“
Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
(BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 40 Absatz 3 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Wird ein Dokument aus anderen Akten des
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Amtsgerichts für die Führung des Registers
fügt: gebraucht, so ist eine beglaubigte Abschrift
„(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabe- zu den Registerakten zu nehmen.“
tisches Verzeichnis der Namen der Vereine ge- bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Urkunde“
führt, die im Register eingetragen sind (Namens- durch die Wörter „des Dokuments“ ersetzt.
verzeichnis).“
cc) In Satz 4 wird das Wort „Richter“ durch das
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- Wort „Rechtspfleger“ ersetzt.
sätze 3 und 4.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „in Pa-
c) In dem neuen Absatz 3 werden nach dem Wort pierform geführte“ werden gestrichen.
„Registerblätter“ ein Komma und die Wörter 6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„das dazu geführte Namensverzeichnis“ einge-
fügt. „§ 8
Führung des Namensverzeichnisses
2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
Das Namensverzeichnis kann elektronisch ge-
3. § 3 Satz 3 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt führt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung
gefasst:
des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften
„b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen über die Aktenführung.“
Rechtsverhältnissen, namentlich 7. § 9 Absatz 4 wird aufgehoben.
aa) Umwandlungen, 8. In § 10 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort
bb) der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit und die „über“ die Wörter „den Beschluss, durch den die
Entziehung der Rechtsfähigkeit, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist,“ ein-
cc) der Beschluss, durch den die Eröffnung ei- gefügt.
nes Insolvenzverfahrens mangels Masse
rechtskräftig abgewiesen worden ist, die Er- 9. § 16 wird wie folgt gefasst:
öffnung, Einstellung und Aufhebung eines „§ 16
Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Er- Einsicht in das Vereinsregister
öffnungsbeschlusses, die Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treu- Das Register, die von dem Verein zum Register
händers unter den Voraussetzungen des eingereichten Dokumente und das Namensver-
§ 75 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen zeichnis sind in der Geschäftsstelle des Register-
Gesetzbuchs und die Aufhebung dieser gerichts während der Dienststunden zur Einsicht
Maßnahme, die Anordnung der Eigenver- vorzulegen. Werden die vom Verein zum Register
waltung durch den Schuldner, deren Aufhe- eingereichten Dokumente oder geschlossene Re-
bung und die Anordnung der Zustimmungs- gisterblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Ein-
bedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte sicht nach § 31 Satz 2 gewährt. Dasselbe gilt für die
des Schuldners sowie die Überwachung Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensver-
der Erfüllung des Insolvenzplans und die zeichnis.“
Aufhebung der Überwachung, 10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dd) die Auflösung und die Fortsetzung, „(2) Wird eine beglaubigte Abschrift von einem
zum Register eingereichten Dokument beantragt,
ee) die Beendigung des Vereins nach der Liqui- so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu
dation und machen, ob das Dokument eine Urschrift, eine Wie-
ff) das Erlöschen;“. dergabe auf einem Bildträger oder anderen Daten-
träger nach § 55a Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-
4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
setzbuchs in der vor dem 30. September 2009
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesjustiz- geltenden Fassung, eine Ausfertigung oder eine
verwaltung“ die Wörter „als Wiedergabe auf ei- einfache oder beglaubigte Abschrift ist. Ist das
nem Bild- oder Datenträger oder in anderer Dokument eine beglaubigte Abschrift, eine Aus-
Form“ und nach dem Wort „daß“ die Wörter „die fertigung oder eine Wiedergabe nach Satz 1, so ist
Wiedergabe oder“ gestrichen. der Ausfertigungsvermerk, der Beglaubigungsver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 3149
merk oder der Vermerk nach § 55a Absatz 5 Satz 2 „§ 30
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem Behandlung der
30. September 2009 geltenden Fassung in die be- nach Neufassung geschlossenen Registerblätter
glaubigte Abschrift aufzunehmen. Auch Durchstrei-
chungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun- Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach
gen oder andere Mängel des Dokuments sollen in einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 ge-
dem Vermerk angegeben werden.“ schlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, wei-
terhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken
11. § 26 wird wie folgt gefasst: wiedergabefähig bleiben.“
„§ 26 14. § 31 wird wie folgt gefasst:
Registerakten, „§ 31
Namensverzeichnis und Handblatt Einsicht in das
(1) Nach Anlegung des maschinell geführten Ver- maschinell geführte Vereinsregister
einsregisters werden die Registerakten nach § 7 Die Einsicht in das maschinell geführte Vereins-
Absatz 1 und 2 weitergeführt. Ein Namensverzeich- register ist über ein Datensichtgerät oder durch Ein-
nis und Handblätter werden zu dem maschinell ge- sicht in einen aktuellen oder chronologischen Aus-
führten Vereinsregister nicht geführt. Das Namens- druck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann
verzeichnis und die Handblätter zu dem in Papier- gestattet werden, das Registerblatt selbst am Da-
form geführten Register werden geschlossen. tensichtgerät einzusehen, wenn sichergestellt ist,
dass er die zulässige Einsicht nicht überschreitet
(2) Die Handblätter können ausgesondert und
und Veränderungen am Inhalt des Vereinsregisters
vernichtet werden. Wird das Handblatt bei den Re-
nicht vorgenommen werden können. Für die Ein-
gisterakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt
sicht in die vom Verein eingereichten Dokumente,
des wegen Umschreibung geschlossenen Regis-
die elektronisch aufbewahrt werden, in ein elektro-
ters zu kennzeichnen.“
nisch geführtes Namensverzeichnis oder elektro-
12. § 27 wird wie folgt geändert: nisch aufbewahrte geschlossene Registerblätter
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder dem Ur- gilt Satz 1 entsprechend.“
kundsbeamten der Geschäftsstelle“ gestrichen. 15. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„(2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintra- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
gung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit,
Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung Artikel 7
mit der Eintragungsverfügung durchgesehen Inkrafttreten
werden.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
13. § 30 wird wie folgt gefasst: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung
nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege
Vom 24. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In Nummer 26a der Anlage des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialis-
tischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (BGBl. I
S. 2501), das durch das Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2714) geändert
worden ist, werden vor der Angabe „62 bis 65“ die Angabe „57, 59, 60,“ und
nach den Wörtern „des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen der Gesetze
vom 16. Juni 1926 (RGBl. I S. 275),“ die Wörter „26. Mai 1933 (RGBl. I S. 295),
23. November 1934 (RGBl. I S. 1165),“ eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 3151
Gesetz
zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Vom 24. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
Artikel 7 Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Artikel 6 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 6 Absatz 3
tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009
Gesetz
zur Durchführung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm
(Schulobstgesetz – SchulObG)
Vom 24. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen: Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen
§1 (1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1
erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobst-
Anwendungsbereich programm durchführen, soweit die finanzielle Beteili-
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschrif- gung an der Gemeinschaftsbeihilfe durch das Land si-
ten über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe chergestellt wird.
von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Ge- (2) Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist für je-
müse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II des vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres
Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa der Verordnung (EG) laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem je-
mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft- weilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum
liche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), Zweck der Unterrichtung der Kommission der Europäi-
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des schen Gemeinschaft mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1
Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 5 vom 9.1.2009, ist eine Ausschlussfrist.
S. 1) geändert worden ist, sowie der hierzu nach Ar-
(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis
tikel 103h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlasse-
zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit
nen Rechtsakte der Kommission der Europäischen Ge-
dem Schulobstprogramm begonnen werden soll, seine
meinschaften (Schulobstprogramm) durch die Länder
regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Dabei
teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es wei-
§2 tere Gemeinschaftsbeihilfen durch den Bund in An-
Anwendbare Rechtsvorschriften spruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union an dem Programm teilneh-
Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-
men und entsprechende Restmittel zur Verfügung ste-
satz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der
hen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt-
zahlungen mit folgenden Maßgaben: (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind für
das Schuljahr 2009/2010 die bis zum 31. Mai 2009
1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und
beim Bundesministerium eingereichten regionalen Stra-
Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Ge-
tegien Grundlage für die Durchführung des Schulobst-
setzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
programms.
organisationen und der Direktzahlungen, soweit sich
diese jeweils auf die Gewährung besonderer Ver-
§4
günstigungen beziehen.
Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder
2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften
zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, (1) Die Verteilung der jährlich bereitgestellten Ge-
sind für deren Erlass die Landesregierungen zustän- meinschaftsbeihilfe nach Artikel 103ga der Verordnung
dig. (EG) Nr. 1234/2007 auf die Länder wird vom Bundes-
ministerium unter Anwendung der in Artikel 103ga Ab-
3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit er-
satz 4 Buchstabe b und Absatz 5 genannten Kriterien
lassen werden, als die Gemeinschaftsbeihilfe nach
an Hand des jeweiligen Anteils eines Landes an sechs-
den in Absatz 1 genannten Rechtsakten nur mit
bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik
finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt
Deutschland unter Berücksichtigung der in Arti-
werden kann.
kel 103ga Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG)
4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Nr. 1234/2007 genannten Regionen vorgenommen. Ge-
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- meinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht
widrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des
Behörde. Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.
Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen (2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berück-
nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf sichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den
oberste Landesbehörden übertragen. auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 3153
Gemeinschaftsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum §6
15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorherge-
henden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der Verordnungsermächtigung
auf sie entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe bekannt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Vertei-
die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für die am Schul- lung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bun-
obstprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berech- desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu über-
net das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf tragen.
die Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei
wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem
§7
Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt,
die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie Verkündung von Rechtsverordnungen
zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das
Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Ge-
zum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das setz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die
Schulobstprogramm durchgeführt wird, bekannt. Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro-
nischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf
§5 Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-
zeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle
Mitteilungspflichten
ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt- nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
schaft und Ernährung bis zum 15. Oktober des Jahres,
in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 288/2009 endet, die Angaben mit, die §8
zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die Inkrafttreten
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Orga-
nen der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
genannten Rechtsakten obliegen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung*)
Vom 21. September 2009
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom a) In Nummer 3.2 wird der Buchstabe b wie folgt
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I gefasst:
S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppel- „b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommis-
buchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I sion vom 28. Juli 2006 über die TSI „Fahrzeu-
S. 522) und § 26 Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Num- ge-Güterwagen“ (ABl. L 344 vom 8.12.2006,
mer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb des S. 1), die durch die Entscheidung 2009/107/
Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert EG der Kommission vom 23. Januar 2009
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver- (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1) geändert wor-
kehr, Bau und Stadtentwicklung: den ist, findet Anwendung auf Güterwagen.“
b) Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„6.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts-
verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu- Die Entscheidung 2006/920/EG der Kom-
letzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2008 (BGBl. I mission vom 11. August 2006 über die TSI
S. 1092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“
(ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1), die durch
1. § 12 wird wie folgt geändert: die Entscheidung 2009/107/EG der Kom-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 mission vom 23. Januar 2009 (ABI. L 45
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: vom 14.2.2009, S. 1) geändert worden ist,
findet Anwendung auf die Betriebsführung
„(2) Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen ha-
im konventionellen transeuropäischen Ei-
ben sicherzustellen, dass die Kennzeichnung
senbahnsystem.“
„TEN“ von Güterwagen, die vor dem 1. Juli 2009
in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf des
31. Dezember 2010 entfernt wird, wenn die Kenn- Artikel 2
zeichnung nicht der in Anlage 2 Nummer 6.2 auf- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
geführten Entscheidung entspricht.“ in Kraft.
Berlin, den 21. September 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2009/107/EG der Europäischen Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der
Entscheidungen 2006/861/EG und 2006/920/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu Teilsystemen des konventionel-
len transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009 3155
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
1. 9. 2009 Verordnung (EG) Nr. 797/2009 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu
den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG)
Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse L 230/3 2. 9. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Janu-
ar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/
2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89,
(EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG)
Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (ABl. L 30 vom
31.1.2009) L 230/6 2. 9. 2009
2. 9. 2009 Verordnung (EG) Nr. 801/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Blauen Wittling in den EG- und den internationalen Gewässern der
Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV für Schiffe
unter der Flagge des Vereinigten Königreichs L 231/5 3. 9. 2009
27. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke,
Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl
mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus
Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungs-
erzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den
Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings
Co. Ltd gewährten Befreiung L 233/1 4. 9. 2009
3. 9. 2009 Verordnung (EG) Nr. 809/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Tiefseegarnele im NAFO-Gebiet, Division 3L, für Schiffe unter der Flagge
aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und
Polens L 233/25 4. 9. 2009
3. 9. 2009 Verordnung (EG) Nr. 812/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Seelachs in den Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern der
Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens L 234/3 5. 9. 2009
10. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissen-
schaftlichen Fortschritt (1) L 235/1 5. 9. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt – Amts-
blatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – verkünde-
te Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
11. 8. 2009 Zweiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (32. RheinSchPVAb-
weichV) 17/2009 S. 528 1. 10. 2009
und 1. 1. 2010