3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
Verordnung
zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs,
der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln*)
Vom 23. September 2009
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Abschnitt 4
Nummer 1, 2, 8 und 9 des Gesetzes gegen Wett- Anforderungen an Unternehmen
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt- § 20 Eignung und Auswahl der Unternehmen
machung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zu-
§ 21 Ausschluss vom Vergabeverfahren
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009
§ 22 Bewerber- und Bietergemeinschaften
(BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die
§ 23 Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementnormen
Bundesregierung:
§ 24 Prüfungssysteme
§ 25 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
Artikel 1
Abschnitt 5
Verordnung
Prüfung und Wertung der Angebote
über die Vergabe von Aufträgen im
Bereich des Verkehrs, der Trinkwasser- § 26 Behandlung der Angebote
§ 27 Ungewöhnlich niedrige Angebote
versorgung und der Energieversorgung
§ 28 Angebote, die Waren aus Drittländern umfassen
(Sektorenverordnung – SektVO)
§ 29 Zuschlag und Zuschlagskriterien
Inhaltsübersicht § 30 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens
§ 31 Ausnahme von Informationspflichten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Schätzung des Auftragswertes § 32 Dokumentation und Aufbewahrung der sachdienlichen
§ 3 Ausnahme für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Unterlagen
Wettbewerb ausgesetzt sind § 33 Statistik
§ 4 Dienstleistungen des Anhangs 1
§ 5 Wege der Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Abschnitt 7
Teilnahmeanträge und Angebote Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 2
Vorbereitung des Vergabeverfahrens Anhänge
Anhang 1: Verzeichnis der Dienstleistungen
§ 6 Vergabeverfahren Teil A – Liste der vorrangigen Dienstleistungen
§ 7 Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen Teil B – Liste der nachrangigen Dienstleistungen
§ 8 Nebenangebote und Unteraufträge Anhang 2: Technische Spezifikationen
§ 9 Rahmenvereinbarungen Anhang 3: In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge
§ 10 Dynamische elektronische Verfahren aufzunehmende Informationen
§ 11 Wettbewerbe
Abschnitt 1
Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen
Bekanntmachungen und Fristen
§1
§ 12 Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche
Bekanntmachungen Anwendungsbereich
§ 13 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung (1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98
§ 14 Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbe- Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
werb beschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über
§ 15 Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit
§ 16 Abfassung der Bekanntmachungen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-
§ 17 Fristen gieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten)
§ 18 Verkürzte Fristen vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzes-
§ 19 Fristen für Vergabeunterlagen, zusätzliche Unterlagen und sionen sind nicht umfasst.
Auskünfte
(2) Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren ge-
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des
schätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Be- 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des
reich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zu-
Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) schlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der
geändert worden ist, in deutsches Recht. Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
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Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die 1. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 unter 80 000 Euro und
(ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert worden 2. Bauaufträge mit einem Wert unter 1 Million Euro.
ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils
angepasst sind und gelten. (7) Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleis-
tungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleis-
§2 tungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgel-
der und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen
Schätzung des Auftragswertes Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe
(1) Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ein-
voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgese- schließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags,
hene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der der vergeben werden könnte.
Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Ver-
(8) Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2
tragsverlängerungen zu berücksichtigen.
Nummer 7 Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht des Auftragswertes der Wert der späteren Leistungen
in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um zu berücksichtigen.
den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu
(9) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des
entziehen.
Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntma-
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder chung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet
Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfah-
der Auftragswert zu schätzen rens.
1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Ge-
samtwertes entsprechender aufeinander folgender §3
Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr Ausnahme für Sektorentätigkeiten,
oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu
berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu (1) Aufträge, die die Ausübung einer Sektorentätig-
erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag keit ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Verord-
folgen; nung, wenn die Sektorentätigkeit auf Märkten mit
freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt
2. oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamt- ist.
wertes aufeinander folgender Aufträge, die während
der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate (2) Ob eine Sektorentätigkeit auf einem Markt mit
oder während des auf die erste Lieferung folgenden freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt
Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses ist, wird von der Kommission der Europäischen Ge-
länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. meinschaft in einem Verfahren nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 nach wettbewerblichen Kriterien ermit-
(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen,
telt; angewendet wird dabei die Entscheidung der Kom-
für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berech-
mission der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Januar
nungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Ver-
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit fahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des
von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf- Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinie-
zeit dieser Aufträge; rung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 7.1.2005, S. 7).
Monatswert. Wettbewerbliche Kriterien können sein:
(5) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bau- 1. Merkmale der betreffenden Waren und Leistungen,
leistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge 2. das Vorhandensein alternativer Waren und Leistun-
der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen gen,
zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleis-
tungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur 3. die Preise und
Verfügung gestellt werden. 4. das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein meh-
(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines rerer Anbieter der betreffenden Waren und Leistun-
dynamischen elektronischen Beschaffungssystems gen.
wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Lauf- nologie kann bei der Kommission der Europäischen
zeit geplant sind. Besteht das beabsichtigte Beschaf- Gemeinschaft einen Antrag auf Feststellung stellen,
fungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Es
gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schät- teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
zung des Auftragswertes der Wert aller Lose zugrunde alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere
zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ver-
den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt einbarungen und Absprachen. Es holt zur wettbewerb-
diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Bis zu lichen Beurteilung eine Stellungnahme des Bundes-
einer Summe der Werte der betroffenen Lose von kartellamtes ein, die ebenfalls der Europäischen Kom-
20 Prozent des Gesamtwertes nach Satz 2 gilt Satz 3 mission übermittelt wird. Dies gilt auch für den Fall,
nicht bei Losen für dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaft
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auf eigene Veranlassung für eine der Sektorentätig- 1. die Bestimmungen über die technischen Anforde-
keiten in Deutschland ein solches Verfahren einleitet. rungen in § 7 und
(4) Auftraggeber können bei der Kommission der 2. die Bestimmungen über die Bekanntmachung verge-
Europäischen Gemeinschaft eine Feststellung beantra- bener Aufträge nach § 12 Absatz 1 und § 15.
gen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartell- (3) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegen-
amtes beizufügen. Die Auftraggeber haben gleichzeitig stand sowohl Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Teil A als auch Dienstleistungen im Sinne des An-
eine Kopie des Antrags und der Stellungnahme zu hangs 1 Teil B sind, sind die Vorschriften für diejenigen
übermitteln. Das Bundeskartellamt soll die Stellung- Dienstleistungen anzuwenden, deren Auftragswert
nahme innerhalb von vier Monaten abgeben, nachdem überwiegt.
der Antrag eingegangen ist. Der Antrag des Auftrag-
gebers an das Bundeskartellamt muss die in § 39 §5
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen
Wege der Informationsübermittlung,
Wettbewerbsbeschränkungen bezeichneten Angaben
Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote
enthalten. § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. (1) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung
Der Antrag nach Satz 1 kann auch von einem Verband oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen
der Auftraggeber gestellt werden. In diesem Fall gelten durch einen Boten, mittels Post, Telefax, Internet oder
für die Verbände die Regelungen für Auftraggeber. in vergleichbarer elektronischer Weise übermittelt wer-
(5) Für die Erarbeitung der Stellungnahme nach den den. Er gibt hier auch an, in welcher Form Teilnahme-
Absätzen 3 und 4 hat das Bundeskartellamt die Ermitt- anträge oder Angebote einzureichen sind, insbeson-
lungsbefugnisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes dere welche elektronische Signatur für die Angebote
gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Bundeskar- im Fall der elektronischen Übermittlung zu verwenden
tellamt holt eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur ist.
ein. § 50c Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- (2) Das für die elektronische Übermittlung gewählte
beschränkungen gilt entsprechend. Das Bundeskartell- Netz muss allgemein verfügbar sein, so dass der Zu-
amt erhebt vom Antragsteller Kosten. Bezüglich der gang der Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht
Gebühren und Auslagen gilt § 80 Absatz 1 Satz 3 und beschränkt wird. Die dafür zu verwendenden Vorrich-
Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4 sowie tungen und deren technischen Merkmale
Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen entsprechend. Für die Kostenent- 1. dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben,
scheidung gilt § 7 der Kartellkostenverordnung vom 2. müssen allgemein zugänglich sein und
16. November 1970 entsprechend. Im Übrigen wird
das Verwaltungskostengesetz des Bundes angewen- 3. müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen
det. der Informations- und Kommunikationstechnologie
kompatibel sein.
(6) Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes be-
sitzt keine Bindungswirkung für Entscheidungen des (3) Bei der Mitteilung, beim Austausch und der
Bundeskartellamtes nach dem Gesetz gegen Wettbe- Speicherung von Informationen sind die Vollständigkeit
werbsbeschränkungen. der Daten sowie die Vertraulichkeit der Angebote und
der Teilnahmeanträge zu gewährleisten; der Auftrag-
(7) Die Feststellung, dass Sektorentätigkeiten auf
geber darf vom Inhalt der Angebote und der Teilnahme-
Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbe-
anträge erst nach Ablauf der Frist von deren Eingang
werb ausgesetzt sind, gilt als getroffen, wenn die Kom-
Kenntnis nehmen.
mission der Europäischen Gemeinschaft dies bestätigt
hat oder wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 30 der (4) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass den
Richtlinie 2004/17/EG keine Feststellung getroffen hat interessierten Unternehmen die Informationen über die
und das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Spezifikationen der Geräte zugänglich sind, die für eine
nologie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im elektronische Übermittlung der Teilnahmeanträge, An-
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. gebote oder der Pläne erforderlich sind, einschließlich
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Auftraggeber im der Verschlüsselung. Außerdem muss der Auftraggeber
Sinne des § 129b des Gesetzes gegen Wettbewerbs- gewährleisten, dass für die Teilnahmeanträge und
beschränkungen entsprechend. Angebote die von ihm vorgeschriebene elektronische
Signatur verwendet werden kann.
§4 (5) Bei Wettbewerben nach § 11 ist bei der Übermitt-
lung, dem Austausch und der Speicherung von Infor-
Dienstleistungen des Anhangs 1
mationen die Vollständigkeit und Vertraulichkeit aller
(1) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegen- von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten
stand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A Informationen zu gewährleisten. Das Preisgericht darf
sind, findet diese Verordnung uneingeschränkt Anwen- vom Inhalt der Pläne erst Kenntnis erhalten, wenn die
dung. Frist für ihre Vorlage abgelaufen ist.
(2) Auf die Vergabe von Aufträgen, deren Gegen- (6) Telefonisch angekündigte Teilnahmeanträge, die
stand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B nicht bis zum Ablauf der Frist für deren Eingang in Text-
sind, finden Anwendung: form bestätigt sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
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Abschnitt 2 7. bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung
gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom
Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s
selben Auftraggeber an den Auftragnehmer des
ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern
§6
diese Bauleistungen einem Grundentwurf entspre-
Vergabeverfahren chen und dieser Entwurf Gegenstand des ur-
sprünglichen Auftrags war, der nach einer Bekannt-
(1) Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher
machung vergeben wurde; die Möglichkeit der
Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne
Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsver-
Bekanntmachung muss bereits bei der Bekannt-
fahren mit Bekanntmachung wählen.
machung für den ersten Bauabschnitt angegeben
(2) Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntma- werden;
chung ist zulässig,
8. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt,
1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger die an Börsen notiert und gekauft werden;
Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Ange- 9. wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenverein-
bot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, barung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die
sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen die-
nicht grundlegend geändert werden; ser Verordnung geschlossen wurde;
2. wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von 10. wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen
Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeit-
Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinner- raum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden
zielung oder der Deckung der Forschungs- und können, der erheblich unter den marktüblichen
Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wett- Preisen liegt;
bewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die
11. wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen
diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit
3. wenn der Auftrag aus technischen oder künstleri- endgültig aufgibt oder bei Insolvenzverwaltern oder
schen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Ver-
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimm- gleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden
ten Unternehmen ausgeführt werden kann; sollen;
4. soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster 12. wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der
Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgeleg-
die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, ten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen
nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben
offenen oder den Verhandlungsverfahren mit Be- werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewin-
kanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten; ner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an
den Verhandlungen aufgefordert werden.
5. im Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom
ursprünglichen Lieferanten durchzuführende Liefe-
§7
rungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von
gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Leistungsbeschreibung,
Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden technische Anforderungen
Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel (1) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu
des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung
Material unterschiedlicher technischer Merkmale im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander
zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbe-
oder unverhältnismäßige technische Schwierigkei- schreibung).
ten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die techni-
6. bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die schen Anforderungen zur Beschreibung des Auftrags-
weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden gegenstandes allen beteiligten Unternehmen gleicher-
Entwurf noch im ursprünglich vergebenen Auftrag maßen zugänglich sind. Auf Antrag benennt er den
vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorher- interessierten Unternehmen die technischen Anforde-
gesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auf- rungen, die er regelmäßig verwendet.
trags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das (3) Die technischen Anforderungen sind in der Leis-
Unternehmen vergeben wird, das den ursprüng- tungsbeschreibung zu formulieren
lichen Auftrag ausführt,
1. unter Bezugnahme auf die in Anhang 2 definierten
a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienst- technischen Spezifikationen in der Rangfolge
leistungen in technischer und wirtschaftlicher
a) nationale Normen, mit denen europäische Nor-
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für
men umgesetzt werden,
den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag
trennen lassen oder b) europäische technische Zulassungen,
b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleis- c) gemeinsame technische Spezifikationen,
tungen zwar von der Ausführung des ursprüng- d) internationale Normen und andere technische
lichen Auftrags getrennt werden können, aber für Bezugssysteme, die von den europäischen Nor-
dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind; mungsgremien erarbeitet wurden, oder falls sol-
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che Normen und Spezifikationen fehlen, nationale 2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf der
Normen, nationale technische Zulassungen oder Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Infor-
nationale technische Spezifikationen für die Pla- mationen ausgearbeitet werden,
nung, Berechnung und Ausführung von Bauwer- 3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens er-
ken und den Einsatz von Produkten; lassen werden, an dem alle interessierten Kreise, wie
jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleich- staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler
wertig“ zu versehen; und Umweltorganisationen, teilnehmen können und
2. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun- 4. die Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich
gen; sind.
Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen fest-
3. oder als Kombination von Nummer 1 und 2.
legen, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit
(4) Im Rahmen der technischen Anforderungen sind einem Umweltzeichen ausgestattet sind, davon aus-
Angaben zum Energieverbrauch von technischen Ge- gegangen werden kann, dass sie den in der Leistungs-
räten und Ausrüstungen zu machen. Bei Bauleistungen oder Aufgabenbeschreibung festgelegten Spezifika-
sind diese Angaben dann zu machen, wenn die Liefe- tionen genügen. Er muss jedes andere geeignete
rung von technischen Geräten und Ausrüstungen Beweismittel, wie geeignete technische Unterlagen
Bestandteil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen,
geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebens- akzeptieren.
zykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur (8) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlabo-
Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu ratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspek-
fordern. tions- und Zertifizierungsstellen, die die jeweils an-
(5) Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder wendbaren europäischen Normen erfüllen. Der Auftrag-
Aufgabenbeschreibung auf die in Absatz 3 Nummer 1 geber muss Bescheinigungen nach den Absätzen 5, 6
genannten technischen Anforderungen, so darf er ein und 7 von anerkannten Stellen, die in anderen Mitglied-
Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die ange- staaten ansässig sind, anerkennen.
botenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht (9) In technischen Anforderungen darf nicht auf eine
den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-
das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftrag- res Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen oder
geber nachweist, dass die vom Unternehmen vorge- einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn
schlagenen Lösungen diesen Anforderungen entspre- dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro-
chen. Nachweise können insbesondere eine geeignete dukte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche
technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüf- Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn
bericht einer anerkannten Stelle sein. der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend
(6) Legt der Auftraggeber die technischen Anforde- genau und allgemein verständlich beschrieben werden
rungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde- kann; die Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleich-
rungen fest, so darf er ein Angebot nicht zurückweisen, wertig“ zu versehen.
das Folgendem entspricht:
§8
1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische
Norm umgesetzt wird, Nebenangebote und Unteraufträge
(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen.
2. einer europäischen technischen Zulassung,
Er muss dies in der Bekanntmachung oder den Ver-
3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation, gabeunterlagen angeben. Er muss hier auch Mindest-
4. einer internationalen Norm oder anforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenan-
gebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen
5. einem technischen Bezugssystem, das von den erfüllen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Be-
europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, kanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine
wenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten Nebenangebote zugelassen.
Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Das (2) Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungs-
Unternehmen muss in seinem Angebot nachweisen, aufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot
dass die jeweilige der Norm entsprechende Bauleis- nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein
tung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags
Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauf-
Nachweise können insbesondere eine technische trags würde, wenn das Angebot den Zuschlag erhält.
Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer (3) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass der Unter-
anerkannten Stelle sein. nehmer den Teil des Auftrags benennt, den er durch
(7) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften Unteraufträge an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und
in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen dass er den Namen des Unterauftragnehmers vor
vor, so kann er diejenigen Spezifikationen oder Teile Zuschlagserteilung angibt.
davon verwenden, die in europäischen, multinationalen
oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn §9
1. diese Spezifikationen geeignet sind, die Merkmale Rahmenvereinbarungen
derjenigen Waren oder Dienstleistungen zu definie- (1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung
ren, die Gegenstand des Auftrags sind, zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit
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einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmen- chung veröffentlicht der Auftraggeber eine vereinfachte
vereinbarung werden die Bedingungen für Einzel- Bekanntmachung nach Anhang IX der Verordnung (EG)
aufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005
Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt zur Einführung von Standardformularen für die Veröf-
werden insbesondere die Bedingungen über den Preis fentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rah-
und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Men- men von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge
gen. gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie
(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des
Verfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der Rates (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1). In ihr werden
Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmen- alle interessierten Unternehmen aufgefordert, innerhalb
vereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen. einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen – ab dem
Versand der vereinfachten Bekanntmachung – ein vor-
§ 10 läufiges Angebot abzugeben. Der Auftraggeber nimmt
die Bekanntmachung erst dann vor, wenn alle fristge-
Dynamische elektronische Verfahren recht eingegangenen vorläufigen Angebote ausgewer-
(1) Auftraggeber können für die Beschaffung von tet wurden.
marktüblichen Liefer- und Dienstleistungen ein dynami- (6) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die
sches elektronisches Verfahren nach § 101 Absatz 6 zugelassen worden sind, auf, endgültige Angebote für
Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- die zu vergebenden Aufträge einzureichen. Für die
gen einrichten. Abgabe der Angebote setzt er eine angemessene Frist
(2) Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien er- fest. Er vergibt den Auftrag an das Unternehmen,
füllen und ein erstes vorläufiges Angebot vorgelegt welches das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat.
haben, das den Inhalten der Vergabeunterlagen ent- Maßgeblich dafür sind die Zuschlagskriterien, die in
spricht, sind zur Teilnahme zuzulassen. Die Unter- der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynami-
nehmen können ihre vorläufigen Angebote jederzeit schen elektronischen Verfahrens aufgestellt und ge-
nachbessern, sofern die Angebote mit den Inhalten gebenenfalls bei der Aufforderung zur Abgabe eines
der Vergabeunterlagen vereinbar bleiben. endgültigen Angebots präzisiert wurden.
(3) Zur Einrichtung eines dynamischen elektroni- (7) Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen
schen Verfahrens verfährt der Auftraggeber wie folgt: Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht über-
1. Er veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er schreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in
angibt, dass es sich um ein dynamisches elektroni- besonders zu begründenden Fällen zulässig.
sches Verfahren handelt. (8) Der Auftraggeber darf von den Unternehmen, die
2. In den Vergabeunterlagen sind insbesondere die Art am dynamischen elektronischen Verfahren teilnehmen,
der beabsichtigten Beschaffungen, die im Wege des keine Bearbeitungsgebühren oder sonstige Verfahrens-
dynamischen elektronischen Verfahrens vergeben kosten fordern.
werden sollen, sowie alle erforderlichen Informatio-
nen zu diesem Verfahren präzise anzugeben. Dazu § 11
gehören auch die Informationen zur verwendeten Wettbewerbe
elektronischen Ausrüstung des Auftraggebers, zu (1) Wettbewerbe nach § 99 Absatz 5 des Gesetzes
den Datenformaten und zu den technischen Vorkeh- gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbeson-
rungen sowie den Merkmalen der elektronischen dere in den Gebieten der Raumplanung, der Stadt-
Verbindung. planung, der Architektur und des Bauwesens oder der
3. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse an- Datenverarbeitung in einem der in § 6 genannten
zugeben, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen Verfahren durchgeführt.
werden können. (2) Die Bestimmungen eines Wettbewerbs müssen
4. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekannt- den Regeln der nachfolgenden Absätze 3 bis 7 entspre-
machung und bis zum Abschluss des dynamischen chen. Interessierte, die an einem Wettbewerb teilneh-
elektronischen Verfahrens ist auf elektronischem men möchten, müssen vor Beginn des Wettbewerbs
Weg ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter über die geltenden Regeln informiert werden.
Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. (3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbe-
(4) Der Auftraggeber ermöglicht – während der ge- werb darf weder
samten Laufzeit – jedem Unternehmen, ein vorläufiges 1. auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil
Angebot einzureichen, um zur Teilnahme am dynami- davon noch
schen elektronischen Verfahren zugelassen zu werden.
Er prüft dieses Angebot innerhalb einer Frist von 2. auf natürliche oder juristische Personen beschränkt
höchstens 15 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an werden.
dem das Angebot vorgelegt wurde; er kann diese Frist Bei einem Wettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl
verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine geson- hat der Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminie-
derte Bekanntmachung erfolgt. Der Auftraggeber unter- rende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Be-
richtet das Unternehmen unverzüglich darüber, ob es werber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss
zur Teilnahme zugelassen ist oder ob sein vorläufiges ausreichen, um einen Wettbewerb zu gewährleisten.
Angebot abgelehnt wurde. (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern be-
(5) Für jeden Einzelauftrag hat eine gesonderte Be- stehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs
kanntmachung zu erfolgen. Vor dieser Bekanntma- wirtschaftlich unabhängig sind. Wird von den Wett-
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
bewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Quali- (5) In den Bekanntmachungen und in den Vergabe-
fikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der unterlagen ist die Anschrift der Vergabekammer anzu-
Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige geben, der die Nachprüfung der Vergabeentscheidung
Qualifikation verfügen. obliegt.
(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen (6) Auftraggeber können auch Aufträge veröffent-
und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Ent- lichen, die nicht der gemeinschaftsweiten Veröffent-
scheidung nur auf Grund von Kriterien, die in der lichungspflicht unterliegen. Dabei ist § 16 zu beachten.
Bekanntmachung genannt sind. Die Wettbewerbsarbei-
ten sind ihm anonym vorzulegen. § 13
(6) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die
Regelmäßige
Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte, in dem
nicht verbindliche Bekanntmachung
es auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingeht und
seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fragen (1) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige
aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu nicht verbindliche Bekanntmachung, übersenden sie
unterzeichnen. Bis zur Stellungnahme oder zur Ent- diese der Kommission oder veröffentlichen sie im Be-
scheidung des Preisgerichts ist die Anonymität zu schafferprofil. Bei einer Veröffentlichung im Beschaffer-
wahren. profil melden sie dies der Kommission auf elektroni-
schem Weg. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt
(7) Die Teilnehmer können vom Ausrichter des Wett-
in beiden Fällen unverzüglich nach Beginn des Kalen-
bewerbs aufgefordert werden, Fragen zu ihren Wettbe-
derjahres oder – bei beabsichtigten Bauaufträgen –
werbsarbeiten zu beantworten, die das Preisgericht in
nach Erteilung der Baugenehmigung.
seinem Protokoll festgehalten hat. Hierüber ist ein um-
fassendes Protokoll zu erstellen. (2) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige
nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschaf-
Abschnitt 3 ferprofil, so melden sie der Kommission auf elektroni-
Bekanntmachungen und Fristen schem Weg die Veröffentlichung in ihrem Beschaffer-
profil.
§ 12 (3) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntma-
Pflicht zur Bekanntmachung, chung enthält
Beschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen 1. für die Lieferaufträge, die der Auftraggeber in den
(1) Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder kommenden zwölf Monaten voraussichtlich verge-
die Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei ben wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge
Monate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlosse- oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt
nem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben. nach Warengruppen,
(2) Möchte ein Auftraggeber die vorgegebenen Fris- 2. für die Dienstleistungsaufträge, die der Auftraggeber
ten für eingehende Angebote gemäß § 17 Absatz 2 in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich
oder 3 verkürzen, muss er vergeben wird, den geschätzten Gesamtwert der
1. eine jährliche regelmäßige nicht verbindliche Be- Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufge-
kanntmachung nach § 13 veröffentlichen, wenn der schlüsselt nach den in Anhang 1 Teil A genannten
geschätzte Gesamtwert der Aufträge Kategorien,
a) mindestens 750 000 Euro für in Anhang 1 Teil A 3. für die Bauleistungen, die der Auftraggeber in den
aufgeführte Liefer- und Dienstleistungen beträgt kommenden zwölf Monaten voraussichtlich verge-
oder ben wird, die wesentlichen Merkmale der Aufträge.
b) für Bauleistungen den in § 1 Absatz 2 genannten
Schwellenwert erreicht; § 14
2. die Absicht, in Anhang 1 Teil A aufgeführte Liefer-, Bekanntmachungen von
Bau- und Dienstleistungsaufträge zu vergeben und Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb
dabei einen Wettbewerb durchzuführen, öffentlich (1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb
bekannt geben. aufrufen durch Veröffentlichung
(3) Auftraggeber können im Internet ein Beschaffer- 1. einer Bekanntmachung der Vergabeabsicht,
profil einrichten. Dieses enthält Angaben über geplante
und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Auf- 2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntma-
träge sowie alle sonstigen Informationen, die für die chung oder
Auftragsvergabe maßgeblich sind. Dazu gehören insbe- 3. einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungs-
sondere die Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, system nach § 24 eingerichtet ist.
Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
(2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Ver-
(4) Auftraggeber des Bundes haben Bekanntma-
öffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen
chungen zusätzlich auf dem zentralen Internetportal
Bekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntma-
des Bundes zu veröffentlichen. Andere Auftraggeber
chung
können ihre Bekanntmachungen ebenfalls dort vor-
nehmen.1) 1. die Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen benen-
nen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags
1
) Amtlicher Hinweis: Die Adresse lautet www.bund.de sein werden,
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2. den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht teln. Dabei sind die Merkmale für die Veröffentlichung
offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren nach Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG zu beach-
ohne gesonderte Bekanntmachung vergeben wird, ten.
3. die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Inte- (3) Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass Be-
resse in Textform mitzuteilen, und kanntmachungen in Deutschland nicht vor dem Tag
4. nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der veröffentlicht werden, an dem sie diese der Kommis-
Absendung der Aufforderung zur Bestätigung des sion senden. Die im Inland veröffentlichten Bekannt-
Interesses der Bewerber am Wettbewerb gemäß machungen dürfen nur die Angaben enthalten, die auch
§ 25 Absatz 5 veröffentlicht werden. die Bekanntmachungen enthalten, die der Kommission
gesendet oder die in einem Beschafferprofil veröffent-
§ 15 licht wurden. Sie müssen zusätzlich auf das Datum
Bekanntmachung hinweisen, an dem die Bekanntmachung an die Kom-
von vergebenen Aufträgen mission gesendet oder im Beschafferprofil veröffent-
licht wurde. Die Informationen nach Anhang 3 dürfen
(1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden,
eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, senden bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die
spätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung Kommission abgesendet wurde. Das Datum der Ab-
eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung sendung muss in den Informationen angegeben wer-
nach Anhang 3 an die Kommission. den. Auftraggeber müssen nachweisen können, an
(2) Die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen welchem Tag sie die Bekanntmachungen abgesendet
umfasst haben.
1. bei Rahmenvereinbarungen nur die abgeschlossene
Rahmenvereinbarung und nicht die Einzelaufträge, § 17
die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergeben
wurden; Fristen
2. bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen (1) Der Auftraggeber setzt für die Ausarbeitung von
elektronischen Verfahrens vergeben wurden, min- Teilnahmeanträgen und Einreichung der Teilnahmean-
destens eine Zusammenfassung der Einzelaufträge träge und den Eingang von Angeboten angemessene
nach Vierteljahren; in diesen Fällen ist die Zusam- Fristen.
menfassung spätestens zwei Monate nach Quartals-
ende zu versenden; (2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den
Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab
3. bei Dienstleistungsaufträgen, die in Anhang 1 Teil B
dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
aufgeführt sind, die Angabe, ob der Auftraggeber mit
der Veröffentlichung einverstanden ist. (3) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsver-
(3) Auftraggeber dürfen Angaben in Bekanntma- fahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den
chungen über vergebene Aufträge unterlassen, soweit Eingang
deren Bekanntgabe
1. von Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalender-
1. gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde oder tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der
2. berechtigte geschäftliche Interessen von Unterneh- Bekanntmachung; sie darf nicht kürzer sein als
men, die am Vergabeverfahren beteiligt sind, schä- 15 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung auf
digen oder den Wettbewerb zwischen ihnen beein- elektronischem Weg oder mittels Telefax zur Ver-
trächtigen würde. öffentlichung übermittelt wurde. Die Frist darf auf
(4) Vergibt ein Auftraggeber einen Dienstleistungs- keinen Fall kürzer sein als 22 Kalendertage, wenn
auftrag für Forschungs- und Entwicklungsleistungen die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Weg
im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wett- oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt
bewerb, so genügt für die Bezeichnung der Art des wurde;
Auftrags die Angabe „Forschungs- und Entwicklungs- 2. von Angeboten regelmäßig 24 Kalendertage, ge-
leistungen“. rechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforde-
rung zur Angebotsabgabe, falls nicht einvernehmlich
§ 16 zwischen dem Auftraggeber und den Bewerbern
Abfassung der Bekanntmachungen eine andere Frist festgelegt wurde. Die Frist darf
(1) Bekanntmachungen müssen alle Informationen nicht kürzer als zehn Kalendertage sein.
enthalten, die in den Musterbekanntmachungen der (4) Werden die Vergabeunterlagen und die zusätz-
Anhänge XIII bis XVI, XVIII und XIX der Richtlinie lichen Unterlagen oder Auskünfte trotz rechtzeitiger
2004/17/EG aufgeführt sind. Sie müssen darüber Anforderung nicht innerhalb der in den §§ 18 und 19
hinaus alle weiteren von dieser Verordnung vorge- festgesetzten Fristen zugesandt oder erteilt oder
schriebenen Angaben enthalten. Die Auftraggeber können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung
übermitteln die Bekanntmachungen der Kommission oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabeunterla-
unter Verwendung der Standardformulare der Verord- gen vor Ort erstellt werden, so hat der Auftraggeber die
nung (EG) Nr. 1564/2005. jeweilige Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt
(2) Bekanntmachungen sind auf elektronischem nicht, wenn die Frist im gegenseitigen Einvernehmen
oder auf anderem Weg an die Kommission zu übermit- festgelegt worden ist.
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
§ 18 (3) Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung
Verkürzte Fristen des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den
Eingang der Angebote nicht von den Unternehmen
(1) Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom
Eingangsfrist für Angebote bis auf 22 Kalendertage Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert
verkürzen, wenn eine regelmäßige nicht verbindliche werden.
Bekanntmachung oder ein Beschafferprofil veröffent-
licht wurde. Die regelmäßige nicht verbindliche Be- Abschnitt 4
kanntmachung oder das Beschafferprofil müssen
Anforderungen an Unternehmen
1. alle erforderlichen Informationen enthalten, die für
die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftrags- § 20
vergabe gefordert sind, soweit sie zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen, so- Eignung und Auswahl der Unternehmen
wie (1) Auftraggeber wählen die Unternehmen anhand
2. spätestens 52 Kalendertage und frühestens zwölf objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unter-
Monate vor dem Tag der Absendung der Bekannt- nehmen zugänglich sein müssen.
machung der beabsichtigten Auftragsvergabe veröf- (2) Im nicht offenen Verfahren und in den Verhand-
fentlicht worden sein. lungsverfahren kann der Auftraggeber die Zahl der
(2) Bei elektronisch erstellten und versandten Be- Bewerber so weit verringern, dass ein angemessenes
kanntmachungen können die Auftraggeber folgende Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabe-
Fristen um sieben Kalendertage verkürzen: verfahrens und dem zu seiner Durchführung erforder-
lichen Aufwand sichergestellt ist, wenn dies erforderlich
1. im offenen Verfahren die Angebotsfrist, ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksich-
2. im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsver- tigen, dass ein ausreichender Wettbewerb gewährleis-
fahren mit Bekanntmachung die Frist für den Ein- tet ist.
gang der Teilnahmeanträge. (3) Verlangt der Auftraggeber Nachweise der wirt-
(3) Die Frist für den Eingang der Angebote kann um schaftlichen und finanziellen oder der technischen oder
weitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn der beruflichen Leistungsfähigkeit, können sich die Unter-
Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekannt- nehmen oder Bietergemeinschaften bei einem be-
machung sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch stimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unter-
vollständig verfügbar macht und die Frist nicht einver- nehmen oder Mitglieder der Bietergemeinschaft stüt-
nehmlich festgelegt worden ist. In der Bekanntma- zen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem
chung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse anzu- die Unternehmen oder Bietergemeinschaften zu dem
geben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind. anderen Unternehmen stehen. In diesem Fall muss
(4) Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den das Unternehmen oder die Bietergemeinschaft nach-
Absätzen 1 bis 3 verbinden. Dabei dürfen folgende Min- weisen, dass ihm oder ihr die Mittel zur Verfügung
destdauern nicht unterschritten werden: stehen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich
sind. Dies kann unter anderem durch entsprechende
1. 15 Kalendertage im offenen Verfahren und zehn
Verpflichtungserklärungen des oder der anderen Unter-
Kalendertage im nicht offenen Verfahren für den
nehmen erfolgen.
Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der
Absendung der Bekanntmachung, wenn es sich (4) Der Auftraggeber kann von juristischen Personen
nicht um eine einvernehmlich festgelegte Frist han- verlangen, in ihrem Angebot oder in ihrem Antrag auf
delt, und Teilnahme die Namen und die berufliche Qualifikation
der Personen anzugeben, die für die Durchführung
2. 15 Kalendertage im nicht offenen Verfahren und im des Auftrags verantwortlich sein sollen.
Verhandlungsverfahren für den Eingang der Teilnah-
meanträge, gerechnet ab dem Tag der Absendung (5) Der Auftraggeber teilt auf Antrag innerhalb von
der Bekanntmachung. 15 Tagen einem nicht berücksichtigten Bewerber die
Gründe für die Ablehnung der Bewerbung mit.
§ 19
§ 21
Fristen für Vergabeunterlagen,
zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Ausschluss vom Vergabeverfahren
(1) Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen (1) Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 98
und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektroni- Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
schem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unter- beschränkungen erfüllen, haben ein Unternehmen we-
lagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten gen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem
Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie Kenntnis
Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem
Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Ange- Unternehmen nach Absatz 2 zuzurechnen ist, wegen
bote eingegangen war. Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften
rechtskräftig verurteilt worden ist:
(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der
Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ab- 1. §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches,
lauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern 2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in
die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert wor- Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungs-
den sind. gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3119
S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des nehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geän- wird.
dert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur (5) Hat der Auftraggeber Kriterien zum Ausschluss
Bekämpfung Internationaler Bestechung vom von Unternehmen vorgegeben, so hat er die Unterneh-
10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327; 1999 II men auszuschließen, die diese Kriterien erfüllen.
S. 87), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-
Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
§ 22
chung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), § 2 des
Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung Bewerber- und Bietergemeinschaften
und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten Bewerber- und Bietergemeinschaften sind Einzelbe-
des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni werbern und -bietern gleichzusetzen. Soll der Auftrag
2002 (BGBl. I S. 2144, 2162), an mehrere Unternehmen gemeinsam vergeben wer-
3. § 299 des Strafgesetzbuches, den, kann der Auftraggeber verlangen, dass diese
Unternehmen eine bestimmte Rechtsform annehmen,
4. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung inter-
sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des
nationaler Bestechung,
Auftrags erforderlich ist.
5. § 108e des Strafgesetzbuches,
6. § 264 des Strafgesetzbuches, § 23
7. § 261 des Strafgesetzbuches. Qualitätssicherungs-
und Umweltmanagementnormen
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften stehen Ver-
stöße gegen vergleichbare Straftatbestände anderer (1) Verlangt der Auftraggeber die Vorlage von Be-
Staaten gleich. Der Auftraggeber kann für eine Prüfung, scheinigungen unabhängiger Stellen zum Nachweis
ob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen, dafür, dass das Unternehmen bestimmte Qualitäts-
vom Unternehmen entsprechende Nachweise verlan- sicherungsnormen erfüllt, so muss er auf Qualitätssi-
gen. Sofern die Unternehmen von den zuständigen Be- cherungsverfahren Bezug nehmen, die den einschlägi-
hörden Auskünfte über die Person, deren Verhalten gen europäischen Normen genügen und gemäß den
dem Unternehmen zuzurechnen ist, erhalten haben, europäischen Normen zertifiziert sind. Der Auftragge-
können sie diese verwenden. ber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen
(2) Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurech- aus anderen Mitgliedstaaten und andere Nachweise für
nen, wenn eine Person, die für die Führung der Ge- gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den
schäfte dieses Unternehmens verantwortlich handelt, Unternehmen an.
selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisa- (2) Verlangt der Auftraggeber zur Überprüfung der
tionsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Ver- technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei
halten einer anderen für das Unternehmen handelnden der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen
Person vorliegt. zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen be-
(3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 stimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt,
kann nur abgesehen werden, wenn die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stel-
len, so nimmt er entweder auf das Gemeinschafts-
1. dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteres- system für das Umweltmanagement und die Umwelt-
ses geboten ist und betriebsprüfung (EMAS) Bezug oder auf Normen für
2. andere Unternehmen die Leistung nicht angemes- das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen
sen erbringen können oder europäischen oder internationalen Normen beruhen
und gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß ein-
3. wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzel-
schlägigen europäischen oder internationalen Zertifizie-
falls die Zuverlässigkeit des Unternehmens durch
rungsnormen zertifiziert sind. Der Auftraggeber erkennt
den Verstoß nicht in Frage gestellt wird.
gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus ande-
(4) Auftraggeber können ein Unternehmen aus- ren Mitgliedstaaten und andere Nachweise über gleich-
schließen, wenn wertige Qualitätssicherungsmaßnahmen an.
1. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet § 24
worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfah- Prüfungssysteme
rens mangels Masse abgelehnt worden ist,
(1) Auftraggeber können zur Eignungsfeststellung
2. es sich im Verfahren der Liquidation befindet, ein Prüfungssystem für Unternehmen einrichten und
3. es die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und verwalten. Sie richten sich dabei nach den objektiven
der Beiträge zur Sozialversicherung verletzt oder Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die
verletzt hat, den Unternehmen zugänglich sind.
4. es unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine (2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten
Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit oder verwalten, gewährleisten die Voraussetzungen zur
(Eignung) abgibt oder diese Auskünfte unberechtigt Durchführung einer Unternehmensprüfung, die jeder-
nicht erteilt oder zeit von den Unternehmen verlangt werden kann.
5. eine schwere Verfehlung nachweislich vorliegt, (3) Das Prüfungssystem kann verschiedene Prü-
durch die die Zuverlässigkeit des Unternehmens fungsstufen umfassen. Umfassen diese Kriterien und
oder einer Person, die nach Absatz 2 für das Unter- Regeln technische Spezifikationen, ist § 7 anzuwenden.
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
(4) Die Prüfkriterien und -regeln haben die in § 21 1. bestimmten Unternehmen administrative, techni-
Absatz 1 genannten Ausschlusskriterien zu enthalten. sche oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen,
Sie können die weiteren in § 21 genannten Ausschluss- die sie vergleichbaren anderen Unternehmen nicht
kriterien beinhalten. auferlegen,
(5) Enthalten die Prüfkriterien und -regeln Anforde- 2. Prüfungen und Nachweise verlangen, die bereits an-
rungen an die wirtschaftliche, technische oder berufli- hand der objektiven Kriterien erfüllt sind.
che Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann sich (12) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröf-
das Unternehmen auch auf die Leistungsfähigkeit an- fentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen
derer Unternehmen stützen, unabhängig von dem eines Prüfungssystems nach § 14 Absatz 1 Nummer 3,
Rechtsverhältnis, in dem es zu diesem Unternehmen so werden die am Wettbewerb teilnehmenden Unter-
steht. In diesem Fall muss das Unternehmen dem nehmen in einem nicht offenen Verfahren oder in einem
Auftraggeber nachweisen, dass es während der ge- Verhandlungsverfahren unter denjenigen Unternehmen
samten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prü-
Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entspre- fungssystems qualifiziert haben.
chende Verpflichtungserklärung des anderen Unterneh- (13) Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des
mens. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können
(6) Die Prüfungskriterien und -regeln werden den zur Eignungsfeststellung bei der Vergabe von Aufträgen
Unternehmen auf Antrag zur Verfügung gestellt. Verän- Eintragungen in der allgemein zugänglichen Liste des
derungen dieser Prüfungskriterien und -regeln sind die- Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen
sen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach Ansicht e. V. (Bau-Präqualifikationsverzeichnis) oder in einem
eines Auftraggebers das Prüfungssystem bestimmter Verzeichnis, das von einer obersten Bundes- oder Lan-
anderer Auftraggeber oder Stellen seinen eigenen An- desbehörde für Lieferungen und Dienstleistungen
forderungen, so teilt er den Unternehmen die Namen zugelassen ist, im Umfang der Zulassung in Anspruch
dieser Auftraggeber oder Stellen mit. nehmen.
(7) Auftraggeber führen ein Verzeichnis der geprüf- § 25
ten Unternehmen. Es kann nach Auftragsarten, für de-
Aufforderung zur
ren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgeglie-
Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
dert werden.
(1) In nicht offenen Verfahren und Verhandlungs-
(8) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten, verfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten
müssen dieses unverzüglich veröffentlichen. Die Be- Unternehmen gleichzeitig und in Textform auf, ihre
kanntmachung umfasst den Zweck des Prüfungssys- Angebote einzureichen; in Verhandlungsverfahren kann
tems und informiert darüber, auf welchem Weg die zunächst zur Verhandlung aufgefordert werden.
Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt
(2) Die Aufforderung enthält die Vergabeunterlagen
die Laufzeit des Prüfungssystems mehr als drei Jahre,
sowie alle zusätzlichen Unterlagen oder die Angabe,
so ist diese Bekanntmachung jährlich zu veröffent-
wie elektronisch hierauf zugegriffen werden kann.
lichen.
(3) Hält eine andere Stelle als der Auftraggeber die
(9) Der Auftraggeber benachrichtigt Unternehmen, Vergabeunterlagen oder zusätzliche Unterlagen bereit,
die einen Antrag auf Aufnahme in das Prüfungssystem sind in der Aufforderung die Anschrift der entsprechen-
gestellt haben, innerhalb von sechs Monaten nach den Stelle und der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die
Antragstellung über die Entscheidung. Kann die Ent- Unterlagen angefordert werden können. Der Auftrag-
scheidung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ein- geber sorgt dafür, dass diese Stelle den Unternehmen
gang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat die angeforderten Unterlagen unverzüglich nach Erhalt
der Auftraggeber dem Unternehmen spätestens zwei der Anforderung zusendet.
Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine
längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, (4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe im nicht
wann über den Antrag entschieden wird. Ablehnungen offenen Verfahren oder zur Verhandlung im Verhand-
sind den Unternehmen unverzüglich, spätestens inner- lungsverfahren enthält mindestens:
halb von 15 Kalendertagen nach der Ablehnung, unter 1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntma-
Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Gründe müssen chung,
sich auf die Prüfungskriterien beziehen. 2. den Zeitpunkt, bis zu dem zusätzliche Unterlagen
(10) Auftraggeber dürfen einem Unternehmen die angefordert werden können, einschließlich etwaiger
Qualifikation für das Prüfungssystem nur aus Gründen, Bedingungen für die Anforderung,
die auf den Prüfungskriterien beruhen, aberkennen. Die 3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote eingehen
beabsichtigte Aberkennung muss dem Unternehmen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzurei-
mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksam- chen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen
werden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt in sind,
Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. 4. die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen so-
Nach der Aberkennung der Qualifikation ist das Unter- wie
nehmen aus dem Verzeichnis der geprüften Unterneh-
men zu streichen. 5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die
Aufzählung dieser Kriterien in der Reihenfolge ihrer
(11) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrich- Gewichtung, wenn diese nicht in der Bekanntma-
ten, dürfen nicht chung enthalten waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3121
(5) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Wird dieser Nach-
regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, so weis nicht fristgerecht erbracht, so lehnt der Auftrag-
fordert der Auftraggeber auf der Grundlage von ge- geber das Angebot ab und teilt der Kommission die
nauen Angaben über den betreffenden Auftrag die Ablehnung mit.
Bewerber auf, ihr Interesse zu bestätigen, bevor die
Auswahl der Bieter oder der an einer Verhandlung Teil- § 28
nehmenden erfolgt. Diese Aufforderung enthält zumin- Angebote, die
dest folgende Angaben: Waren aus Drittländern umfassen
1. Art und Umfang des Auftrags; (1) Der Auftraggeber eines Lieferauftrags kann An-
2. die Art des Vergabeverfahrens; gebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu
3. den Liefer- oder Leistungszeitpunkt; mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes aus Ländern
stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens
4. die Anschrift und den Zeitpunkt für die Vorlage des über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit
Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe so- denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über
wie die Sprache, in der die Angebote abzufassen gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundesmi-
sind; nisterium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bun-
5. alle Anforderungen, Garantien und Angaben, die von desanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf
den Unternehmen verlangt werden; welchen Gebieten solche Vereinbarungen bestehen.
6. die Zuschlagskriterien einschließlich deren Gewich- (2) Sind zwei oder mehrere Angebote nach den Zu-
tung oder Reihenfolge nach § 29 Absatz 4 Satz 4. schlagskriterien gleichwertig, so ist dasjenige Angebot
zu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückge-
Abschnitt 5 wiesen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig
anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3 Prozent von-
Prüfung und Wertung der Angebote
einander abweichen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn die Bevorzugung zum Erwerb von Ausrüstungen
§ 26
führen würde, die andere technische Merkmale als die
Behandlung der Angebote vom Auftraggeber bereits genutzten Ausrüstungen auf-
Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor weisen und dadurch bei Betrieb und Wartung zu Inkom-
der Zuschlag erteilt wird. patibilität oder technischen Schwierigkeiten oder zu
unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
§ 27 (3) Software, die in der Ausstattung für Telekommu-
Ungewöhnlich niedrige Angebote nikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne
des Absatzes 1.
(1) Erscheint der Endpreis eines Angebots unge-
wöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber vor Ablehnung
§ 29
dieses Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Zu die-
sem Zweck kann er vom Unternehmen die erforder- Zuschlag und Zuschlagskriterien
lichen Belege verlangen und mit dem Unternehmen (1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich güns-
Rücksprache halten. Die Prüfung kann insbesondere tigste Angebot erteilt werden.
betreffen:
(2) Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die
1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Ferti- im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand ste-
gungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleis- hen, zum Beispiel
tung,
– Lieferfrist, Ausführungsdauer;
2. die gewählten technischen Lösungen oder die – Betriebskosten, Rentabilität;
außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die
das Unternehmen bei der Durchführung der Bauleis- – Qualität;
tungen, bei der Lieferung der Waren oder bei der – Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften;
Erbringung der Dienstleistung verfügt, – technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe,
3. die Besonderheiten der angebotenen Bauleistungen, Versorgungssicherheit;
der Lieferungen oder der Dienstleistungen, – Preis.
4. die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren
und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungs- Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleis-
erbringung gelten, oder tungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der tech-
5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an nischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher
das Unternehmen. Bestandteil der Bauleistung ist.
(2) Nach der Prüfung der Angebote sind die im Ver- (3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte
hältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebote Dienstleistungen bleiben unberührt.
auszuschließen. (4) Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in
(3) Bevor der Auftraggeber ein Angebot deswegen der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an.
ablehnt, weil dessen Endpreis wegen der Gewährung Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien
einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, for- gewichtet werden. Die Gewichtung kann mit einer an-
dert er unter Festsetzung einer angemessenen Frist das gemessenen Spanne erfolgen. Kann nach Ansicht des
Unternehmen auf, nachzuweisen, dass die staatliche Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der § 33
absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.
Statistik
(5) Für die Information der Bieter über die Zu-
schlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a (1) Auftraggeber sind verpflichtet, spätestens bis
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. zum 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im
vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge
§ 30 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie zu übermitteln. Die Aufstellung enthält Angaben
Aufhebung und über vergebene Aufträge oberhalb der Schwellenwerte,
Einstellung des Vergabeverfahrens getrennt nach Liefer-, Dienstleistungs- und Bauauf-
Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losver- trägen. Satz 2 gilt nicht für Auftraggeber der Bereiche
gabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr,
der Verhandlungsverfahren eingestellt werden. In ausgenommen S-Bahnen. In den anderen Sektoren-
diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabever- bereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsauf-
fahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Auf- träge.
hebung oder Einstellung des Verfahrens und die
(2) Auftraggeber übermitteln dem Bundesministe-
Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues
rium für Wirtschaft und Technologie jährlich zur Weiter-
Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzutei-
gabe an die Kommission den Gesamtwert der vergebe-
len.
nen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne
eine Schwellenwertfestlegung von dieser Verordnung
§ 31
erfasst wären. Aufträge von geringem Wert können
Ausnahme von Informationspflichten aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt blei-
Auftraggeber dürfen bei der Benachrichtigung über ben.
die Auswahl der am Vergabeverfahren Teilnehmenden,
(3) Dienstleistungsaufträge, zu denen Angaben nach
die Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Verga-
Absatz 1 Satz 3 entfallen, sind:
beverfahrens Angaben nur machen, soweit dies nicht
gegen Rechtsvorschriften verstößt und nicht die be- 1. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen der
rechtigten geschäftlichen Interessen der am Vergabe- Kategorie 8 des Anhangs 1 Teil A,
verfahren beteiligten Unternehmen schädigt oder den 2. Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 des An-
Wettbewerb beeinträchtigt. hangs 1 Teil A mit den Referenznummern 7524, 7525
und 7526 und
Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen 3. Dienstleistungen des Anhangs 1 Teil B.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
§ 32 nologie setzt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher
Dokumentation und Form die statistischen Angaben vorzunehmen sind. Die
Aufbewahrung der sachdienlichen Unterlagen Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.
(1) Auftraggeber sind verpflichtet, sachdienliche Un-
terlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen
und die Entscheidungen über die Auswahl der Unter- Abschnitt 7
nehmen und die Auftragsvergabe, die Wahl des Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntma-
chung und die Nichtanwendung der Vergabevorschrif- § 34
ten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Übergangsbestimmungen
(2) Die sachdienlichen Unterlagen sind für mindes-
tens vier Jahre ab Auftragsvergabe aufzubewahren. Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach
Der Kommission sind auf deren Verlangen die erforder- dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt des
lichen Auskünfte zu erteilen. Verfahrensbeginns galt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3123
Anhang 1
Verzeichnis der Dienstleistungen
Teil A – Liste der vorrangigen Dienstleistungen1)
Kategorie Bezeichnung CPC-Referenznummern2) CPV-Referenznummern
1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886 Von 50100000-6 bis 50982000-5
(außer 50310000-1 bis 50324200-4
und 50116510-9, 50190000-3,
50229000-6, 50243000-0) und von
51000000-9 bis 51900000-1
2 Landverkehr3), einschließlich 712 (außer 71235), 7512, Von 60100000-9 bis 60183000-4
Geldtransport und Kurier- 87304 (außer 60121000 bis 60160000-7,
dienste, ohne Postverkehr 60161000-4, 60220000-6) und von
64120000-3 bis 64121200-2
3 Fracht- und Personenbe- 73 (außer 7321) Von 60410000-5 bis 60424120-3
förderung im Flugverkehr, (außer 60411000-2, 60421000-5) und
ohne Postverkehr 60500000-3, von 60440000-4 bis
60445000-9
4 Postbeförderung im 71235, 7321 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2,
Landverkehr4) sowie 60421000-5
Luftpostbeförderung
5 Fernmeldewesen 752 Von 64200000-8 bis 64228200-2,
72318000-7 und von 72700000-7
bis 72720000-3
6 Finanzielle Dienstleistungen: ex 81, 812, 814 Von 66100000-1 bis 66720000-3
a) Versicherungsdienst-
leistungen,
b) Bankdienstleistungen und
Wertpapiergeschäfte5)
7 Datenverarbeitung und 84 Von 50310000-1 bis 50324200-4,
verbundene Tätigkeiten von 72000000-5 bis 72920000-5
(außer 72318000-7 und von 72700000-7
bis 72720000-3), 79342410-4
8 Forschung und Entwicklung6) 85 Von 73000000-2 bis 73436000-7
(außer 73200000-4, 73210000-7,
73220000-0)
9 Buchführung, -haltung und 862 Von 79210000-9 bis 792230000-3
-prüfung
10 Markt- und Meinungsforschung 864 Von 79300000-7 bis 79330000-6,
und 79342310-9, 79342311-6
11 Unternehmensberatung7) 865, 866 Von 73200000-4 bis 732200000-0,
und verbundene Tätigkeiten von 79400000-8 bis 794212000-3 und
793420000-3, 79342100-4, 79342300-6,
79342320-2, 79342321-9, 79910000-6,
79991000-7, 98362000-8
12 Architektur, technische 867 Von 71000000-8 bis 71900000-7
Beratung und Planung, inte- (außer 71550000-8) und 79994000-8
grierte technische Leistungen,
Stadt und Landschaftsplanung,
zugehörige wissenschaftliche
und technische Beratung,
technische Versuche und
Analysen
13 Werbung 871 Von 79341000-6 bis 793422200-5
(außer 79342000-3 und 79342100-4)
14 Gebäudereinigung und 874, 82201 bis 82206 Von 70300000-4 bis 70340000-6 und
Hausverwaltung von 90900000-6 bis 90924000-0
15 Verlegen und Drucken 88442 Von 79800000-2 bis 79824000-6,
gegen Vergütung oder auf von 79970000-6 bis 79980000-7
vertraglicher Grundlage
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
Kategorie Bezeichnung CPC-Referenznummern2) CPV-Referenznummern
16 Abfall- und Abwasser- 94 Von 90400000-1 bis 90743200-9
beseitigung, sanitäre und ähn- (außer 9071220-3), von 90910000-9 bis
liche Dienstleistungen 90920000-2 und 50190000-3,
50229000-6, 50243000-0
Teil B – Liste der nachrangigen Dienstleistungen
Kategorie Bezeichnung CPC-Referenznummern2) CPV-Referenznummern
17 Gaststätten und 64 Von 55100000-1 bis 55524000-9 und
Beherbergungsgewerbe von 98340000-8 bis 98341100-6
18 Eisenbahnen 711 60200000-0 bis 60220000-6
19 Schifffahrt 72 Von 60600000-4 bis 60553000-0 und
von 63727000-1 bis 63727200-3
20 Neben- und Hilfstätigkeiten 74 63000000-9 bis 63734000-3 (außer
des Verkehrs 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3
und von 63727000-1 bis 63727200-3)
und 98361000-1
21 Rechtsberatung 861 Von 79100000-5 bis 79140000-7
22 Arbeits- und 872 Von 79600000-0 bis 79635000-4
Arbeitskräftevermittlung8) (außer 79611000-0, 79632000-3,
79633000-0) und von 98500000-8
bis 98514000-9
23 Auskunfts- und Schutzdienste, 873 (außer 87304) Von 79700000-1 bis 797230000-8
ohne Geldtransport
24 Unterrichtswesen und 92 Von 80100000-5 bis 806600000-8 (außer
Berufsausbildung 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1)
25 Gesundheits-, Veterinär- 93 79611000-0 und von 85000000-9 bis
und Sozialwesen 85323000-9 (außer 85321000-5 und
85322000-2)
26 Erholung, Kultur und Sport9) 96 Von 79995000-5 bis 79995200-7
und von 92000000-1 bis 92700000-8
(außer 92230000-2, 922231000-9,
92232000-6)
27 Sonstige Dienstleistungen
1
) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2
) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
3
) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
4
) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
5
) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstru-
menten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung – ganz gleich, nach welchen
Finanzmodalitäten – von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffende Rechte daran; Finanz-
dienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn
gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
6
) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des
Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber
vergütet wird.
7
) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
8
) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
9
) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträ-
gen über Sendezeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3125
Anhang 2
Technische Spezifikationen
Begriffsbestimmungen
1. Technische Spezifikationen sind sämtliche, insbesondere in den Vergabeun-
terlagen enthaltene technische Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis
oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die
Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftrag-
geber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen An-
forderungen gehören:
– Qualitätsstufen;
– Umweltleistungsstufen;
– Konzeptionen für alle Verwendungsarten („Design for all“) einschließlich
des Zugangs für Menschen mit Behinderungen;
– Konformitätsbewertung;
– Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmes-
sungen einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminolo-
gie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren;
– Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie
über Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewer-
tungsverfahren. Außerdem gehören dazu die Vorschriften für die Planung
und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, In-
spektion und Abnahme von Bauwerken; die Konstruktionsmethoden oder
-verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftrag-
geber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien
oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der
Lage ist.
2. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normen-
organisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird
und deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
3. Internationale Norm ist eine Norm, die von einem internationalen Normungs-
gremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
4. Europäische Norm ist eine Norm, die von einem europäischen Normungs-
gremium angenommenen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
5. Nationale Norm ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium
angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
6. Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung
der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen
Anforderung an bauliche Anlagen; sie wird auf Grund der spezifischen Merk-
male des Produkts und seiner festgelegten Anwendungs- und Verwertungs-
bedingungen vorgenommen. Die europäische technische Zulassung wird
von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium aus-
gestellt.
7. Gemeinsame technische Spezifikationen sind technische Spezifikationen,
die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet
und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
8. Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine Norm ist und
von den europäischen Normungsgremien nach einem an die Bedürfnisse
des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
Anhang 3
In die Bekanntmachungen über
vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen
I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union1)
1. Name und Anschrift des Auftraggebers
2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-
Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine
Rahmenvereinbarung handelt)
3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der
Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen
4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen
eines Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur An-
gebotsabgabe)
b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften
c) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen, Angabe der anzuwen-
denden Bestimmungen des § 6 Absatz 2 oder des § 4
5. Vergabeverfahren (offenes oder nicht offenes Verfahren oder Verhand-
lungsverfahren)
6. Zahl der eingegangenen Angebote
7. Datum der Zuschlagserteilung
8. Für Gelegenheitskäufe nach § 6 Absatz 2 Nummer 11 gezahlter Preis
9. Name und Anschrift des Unternehmens
10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde
bzw. vergeben werden könnte
11. Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zu-
schlagserteilung berücksichtigten Angebote
12. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
für Vermittlungsverfahren zuständigen Einrichtung. Genaue Hinweise in
Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erfor-
derlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-
Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind
13. Fakultative Angaben:
a) Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an Dritte vergeben
wurde oder vergeben werden könnte
b) Zuschlagskriterien
II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
14. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren
Auftragnehmern aufgeteilt wurde)
15. Wert jedes vergebenen Auftrags
16. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung
oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern auf-
geschlüsselt)
17. Angewandte Zuschlagskriterien (wirtschaftlich günstigstes Angebot)
18. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Nebenangebot ge-
mäß § 8 Absatz 1 angeboten hat?
19. Wurden Angebote gemäß § 27 ausgeschlossen, weil sie ungewöhnlich
niedrig waren?
20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber
21. Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs I Teil B: Einver-
ständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntma-
chung (§ 15 Absatz 2 Nummer 3)
1
) Die Informationen der Nummern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht einge-
stuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen
beeinträchtigen könnte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3127
Artikel 2
Änderung der Vergabeverordnung
§ 2 Nummer 1 und die §§ 7 und 12 der Vergabeverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 23. September 2009
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 (5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten
Nummer 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beur-
Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), teilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für
von denen § 27 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 10 regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon fest-
Buchstabe a und b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 gelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne wer-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die Bun- den durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der
desregierung: zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.
(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 fest-
Artikel 1 gelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten
§ 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung 1. im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der
der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098) höchstmöglichen Bewertung und einem näher fest-
wird wie folgt gefasst: zulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als
15 Prozent der Vergleichsgruppe und
„§ 2
2. im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen
Dienstliche Beurteilung dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter
(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Solda- festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als
tinnen und Soldaten sind zu beurteilen: 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
1. in regelmäßigen Abständen und Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte
für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksich-
2. wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhält- tigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine
nisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilun- Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu
gen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu
Stellen zu erstellen. gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu kön-
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidi- nen, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise ent-
gung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnah- sprechend zu differenzieren.
men von regelmäßigen Beurteilungen zulassen. (7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstel-
(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Sol- lung der Beurteilungen durch die beurteilenden Perso-
datinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen nen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungs-
sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendun- maßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzu-
gen einzuschätzen. lässig, unterstellten beurteilenden oder stellung-
nehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.
(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der
oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beur- (8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfall-
teilender Person sowie der oder dem nächsthöheren bezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich da-
Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person mit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert.
erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Voraussetzung hierfür ist, dass sie
in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Re- 1. ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte
gelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 ge- Person haben oder sich verschaffen oder
nannten Personen über ausreichende Kenntnis von
2. in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurtei-
Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilen-
lende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich
den verfügen oder als stellungnehmende Person zu-
einzuschätzen.
mindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die be-
urteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festge-
den gleichen Voraussetzungen kann in den Beur- setzt, sollen die stellungnehmenden Personen von die-
teilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen ser Befugnis Gebrauch machen, wenn
durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person
1. Richtwerte durch beurteilende Personen nicht be-
als weitere stellungnehmende Personen zugelassen
achtet worden sind,
werden.
2. auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung
(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Ver-
von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist
gleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungs-
oder
gruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb
dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Sol- 3. bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare
daten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter
zu beurteilen. Weise entsprechend differenziert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3129
(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann (10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und
stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen.
Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilun- Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Ge-
gen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in samtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den
deren Bereich Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter
Weise bekannt gegeben werden.“
1. trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte
nicht eingehalten worden sind oder Artikel 2
2. bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Weise entsprechend differenziert worden ist. in Kraft.
Berlin, den 23. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 23. September 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 1. § 4 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 3b
schaft und Verbraucherschutz verordnet ersetzt:
– auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 5 „(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in 1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunst-
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April stoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a
2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem und b sowie
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
sowie 2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des
§ 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der auf-
– auf Grund des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und zubringenden Beschichtung
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945): dürfen als Additive nur die in Satz 2 genannten
Stoffe verwendet werden. Stoffe im Sinne des Sat-
zes 1 sind
Artikel 1
1. die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung a) unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 2
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 Spalte 4 genannten Beschränkungen,
(BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung
vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) geändert worden b) unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 5
ist, wird wie folgt geändert: festgesetzten Spezifikationen und Reinheits-
anforderungen und
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/39/EG der
Kommission vom 6. März 2008 zur Änderung der Richtlinie c) unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Ab-
2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die schnitt 6 aufgeführten Bemerkungen
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 6). sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3131
2. die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Ein- geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
haltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten kennzeichnet oder
Beschränkungen, sofern Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder andere 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Kommission vom 22. Dezember 2006 über
gute Herstellungspraxis für Materialien und
Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
sind, müssen die Additive hinsichtlich der Reinheits- Lebensmitteln in Berührung zu kommen
anforderungen von guter technischer Qualität sein. (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75), die durch
Für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86
§ 2 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 2 und 3 vom 28.3.2008, S. 9) geändert worden ist, ver-
entsprechend für jede Kunststoffschicht. Absatz 3b stößt, indem er
bleibt unberührt.
(3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von a) entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Ver-
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff bindung mit Anhang Buchstabe A nicht si-
im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe c dürfen, cherstellt, dass die Fertigungsverfahren für
unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter die in Artikel 1 genannten Materialien und
Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Gegenstände in Übereinstimmung mit den
Stoffe nur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 dort genannten ausführlichen Regeln für
Nummer 1 und Satz 3 verwendet werden. Handelt die gute Herstellungspraxis durchgeführt
es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im werden,
Sinne des Satzes 1 um mehrschichtige Materialien
b) entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2
und Gegenstände aus Kunststoff, gilt Satz 1 ent-
eine dort genannte Unterlage nicht, nicht
sprechend für jede Kunststoffschicht.
richtig oder nicht vollständig führt oder
(3b) Bis zum 31. Dezember 2009 ist für die in
Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Lebensmittelbedarfs- c) entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumen-
gegenstände Absatz 3a anzuwenden.“ tation den zuständigen Behörden nicht oder
2. In § 8 Absatz 1b wird im einleitenden Satzteil die nicht rechtzeitig zugänglich macht.“
Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 4. § 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4 wird durch folgende neue aa) In Nummer 1 wird die Angabe „PM/Ref-Num-
Nummern 4 und 5 ersetzt: mern 30340, 30401, 36640, 56800, 76815,
„4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung 76866, 88640 und 93760“ durch die Angabe
mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder „PM/Ref-Nummer 36640“ ersetzt.
Buchstabe c oder Nummer 2, jeweils auch in
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „75105“
Verbindung mit Satz 4, bei dem gewerbs-
das Wort „nicht“ gestrichen.
mäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfs-
gegenständen einen dort genannten Stoff b) Folgende Absätze werden angefügt:
verwendet,
5. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung „(12) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus
mit Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände
oder Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hin-
mit Absatz 3a Satz 2, bei dem gewerbsmäßi- sichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die
gen Herstellen von Lebensmittelbedarfsge- den Vorschriften dieser Verordnung in der bis
genständen einen dort genannten Stoff ver- zum 28. September 2009 geltenden Fassung ent-
wendet,“. sprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13
noch bis zum 6. März 2010 hergestellt oder ein-
b) Absatz 3a wird aufgehoben. geführt und auch nach diesem Datum in den Ver-
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: kehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist
„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab- § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der
satz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmit- dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegen-
tel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer stände bereits ab dem 1. Januar 2010 anzuwen-
vorsätzlich oder fahrlässig den; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den
Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen,
1. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit dürfen auch nach dem dort genannten Datum
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 noch in den Verkehr gebracht werden.
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Oktober 2004 über Materialien und (13) Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfs-
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und gegenstände der Stoff 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxy-
zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG diphenylether (PM/REF-Nr. 93930) verwendet
und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, worden ist. Lebensmittelbedarfsgegenstände
S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nach Satz 1 dürfen auch nach dem 28. Septem-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- ber 2009 noch in den Verkehr gebracht werden.“
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
5. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunst- 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether
stoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im CAS-Nr. 0003380-34-5
Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hin- PEM/REF-Nr. 93930“.
sichtlich der aufzubringenden Beschichtung
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „13510“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1895/2005“.
bb) Nach der Position „15310“ wird die folgende Position eingefügt:
„15404 000652-67-5 1,4:3,6-Dianhydrosorbitol SML = 5 mg/kg. Nur zu verwenden
als Comonomer in Polyethyleniso-
sorbidterephthalat.“
cc) Die Position „19150“ wird wie folgt gefasst:
„19150 000121-91-5 Isophthalsäure SML (T) = 5 mg/kg [43]“.
dd) Nach der Position „19150“ wird die folgende Position eingefügt:
„19180 000099-63-8 Isophthalsäuredichlorid SML (T) = 5 mg/kg [43] (berechnet
als Isophthalsäure)“.
ee) Nach der Position „26170“ wird die folgende Position eingefügt:
„26305 000078-08-0 Vinyltriethoxysilan SML = 0,05 mg/kg. Nur zu ver-
wenden als Oberflächenbehand-
lungsmittel.“
b) In Abschnitt 2 wird in der Einleitung vor Teil A im Klammerzusatz unter der Überschrift „Additive“ nach der
Angabe „Abs. 3“ die Angabe „ und 3a“ eingefügt.
c) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „30340“ einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.
bb) Nach der Position „38840“ wird die folgende Position eingefügt:
„38875 002162-74-5 Bis(2,6-diisopropylphenyl)- SML = 0,05 mg/kg. Nur zur
carbodiimid Verwendung hinter einer
PET-Schicht.“
cc) In der Position „39815“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML = 0,05 mg/kg“.
dd) Nach der Position „45640“ wird die folgende Position eingefügt:
„45703 491589-22-1 cis-1,2-Cyclohexandicarbon- SML = 5 mg/kg“.
säure, Calciumsalz
ee) Die Positionen „46700“ und „46720“ einschließlich der zugehörigen Angaben werden gestrichen.
ff) Nach der Position „46480“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„46700 – 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3- SML = 5 mg/kg
dimethylphenyl)-3H-benzofuran-
2-on, das enthält:
a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dime-
thylphenyl)-3H-benzofuran-2-on
(80-100 % M/M) und
b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dime-
thylphenyl)-3H-benzofuran-2-on
(0-20 % M/M)
46720 004130-42-1 2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol QMA = 4,8 mg/6 dm2“.
gg) Nach der Position „48720“ wird die folgende Position eingefügt:
„48960 – 9,10-Dihydroxystearinsäure und SML = 5 mg/kg“.
ihre Oligomere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3133
hh) Nach der Position „55680“ wird die folgende Position eingefügt:
„55910 736150-63-3 Ester von hydrierten Ricinusöl-
monoglyceriden mit Essigsäure“.
ii) Nach der Position „59990“ wird die folgende Position eingefügt:
„60025 – Hydrierte Homopolymere und/oder Nicht zur Verwendung für Gegen-
Copolymere aus 1-Decen und/ stände, die mit fetten Lebensmit-
oder 1-Dodecen und/oder 1-Octen teln in Berührung kommen.1)“
jj) Nach der Position „62245“ wird die folgende Position eingefügt:
„62280 009044-17-1 Isobutylen-Buten-Copolymer“.
kk) In der Position „66755“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML = 0,5 mg/kg. Nur zur Verwendung in wässrigen Polymerdispersionen und -emulsionen und bei
Konzentrationen, die nicht zu antimikrobieller Wirkung an der Oberfläche des Polymers oder im Le-
bensmittel selbst führen.“
ll) Nach der Position „70400“ wird die folgende Position eingefügt:
„70480 000111-06-8 Palmitinsäurebutylester“.
mm) Nach der Position „76415“ wird die folgende Position eingefügt:
„76463 – Polyacrylsäure, Salze SML (T) = 6 mg/kg [36]
(für Acrylsäure)“.
nn) Nach der Position „76721“ wird die folgende Position eingefügt:
„76723 167883-16-1 Polydimethylsiloxan mit 3-Amino- 1)“.
propyl-Endgruppen, Polymer
mit Dicyclohexylmethan-4,4'-
diisocyanat
oo) Nach der Position „76723“ wird die folgende Position eingefügt:
„76725 661476-41-1 Polydimethylsiloxan mit 3-Amino- 1)“.
propyl-Endgruppen, Polymer mit
1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-
3,5,5-trimethylcyclohexan
pp) Die Position „76865“ einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.
qq) Nach der Position „77702“ wird die folgende Position eingefügt:
„77732 – Polyethylenglycol (EO = 1-30, SML = 0,05 mg/kg. Nur zur
typischerweise 5)-ether von Verwendung in PET.“
Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxy-3-
methoxyphenyl)-acrylat
rr) Nach der Position „77732“ wird die folgende Position eingefügt:
„77733 – Polyethylenglycol (EO = 1-30, SML = 0,05 mg/kg. Nur zur
typischerweise 5)-ether von Butyl- Verwendung in PET.“
2-cyano-3-(4-hydroxyphenyl)-
acrylat
ss) Nach der Position „77895“ wird die folgende Position eingefügt:
„77897 – Polyethylenglycol (EO = 1-50)- SML = 5 mg/kg“.
monoalkylether (linear und
verzweigt, C8-C20)-sulfat, Salze
tt) Die Position „81500“ einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.
uu) Nach der Position „81220“ wird die folgende Position eingefügt:
„81500 009003-39-8 Polyvinylpyrrolidon 1)“.
vv) In der Position „81760“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML (T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer); SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen)“.
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
ww) Nach der Position „89040“ wird die folgende Position eingefügt:
„89120 000123-95-5 Stearinsäurebutylester“.
xx) Nach der Position „95855“ wird die folgende Position eingefügt:
„95858 – Wachse, paraffinisch, raffiniert, aus SML = 0,05 mg/kg. Nicht zur Ver-
Erdöl oder aus synthetischen wendung für Gegenstände, die mit
Kohlenwasserstoffen gewonnen fetten Lebensmitteln in Berührung
kommen.1)“
d) In Abschnitt 5 wird im Klammerzusatz unter der Überschrift „Spezifikationen/Reinheitsanforderungen für
bestimmte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe sowie für bestimmte Additive“ nach der Angabe „3“
die Angabe „ , 3a“ eingefügt.
e) Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „31920“ wird die folgende Position eingefügt:
„34130 – Alkyl-Dimethylamine, linear mit SML = 30 mg/kg“.
gerader Anzahl von Kohlenstoff-
atomen (C12-C20)
bb) Nach der Position „53200“ wird die folgende Position eingefügt:
„53670 032509-66-3 Ethylenglycol-bis-[3,3-bis-(3-tert- SML = 6 mg/kg“.
butyl-4-hydroxyphenyl)-butyrat]
cc) In der Position „72081/10“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„1)“.
dd) In der Position „83595“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML = 18 mg/kg1)“.
ee) Die Position „94560“ wird wie folgt gefasst:
„94560 000122-20-3 Triisopropanolamin SML = 5 mg/kg“.
f) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „47210“ wird die folgende Position eingefügt:
„60025 Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere aus 1-Decen und/oder 1-Dodecen
und/oder 1-Octen
– Viskosität mindestens 3,8 cSt bei 100 °C
– durchschnittliches Molekulargewicht > 450 Da“.
bb) Nach der Position „76721“ wird die folgende Position eingefügt:
„76723 Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit
Dicyclohexyl-methan-4,4'-diisocyanat
Die Fraktion mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da sollte 1,5 Gew.-% nicht
übersteigen.“
cc) Nach der Position „76723“ wird die folgende Position eingefügt:
„76725 Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit
1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan
Die Fraktion mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da sollte 1 Gew.-% nicht übersteigen.“
dd) Nach der Position „95855“ wird die folgende Position eingefügt:
„95858 Wachse, paraffinisch, raffiniert, aus Erdöl oder aus synthetischen
Kohlenwasserstoffen gewonnen
– Durchschnittliches Molekulargewicht mindestens 350 Da
– Viskosität mindestens 2,5 cSt bei 100 °C
– Der Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner
als 25: nicht mehr als 40 Gew.-%.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3135
g) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Anmerkung [36] wird wie folgt gefasst:
„[36] SML (T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrati-
onsgrenzwerte der folgenden mit ihrer REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf:
10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980, 31500 und
76463.“
bb) Nach der Anmerkung [42] wird die folgende Anmerkung angefügt:
„[43] SML (T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrati-
onsgrenzwerte der folgenden mit ihrer REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf:
19150 und 19180.“
7. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage 13
(zu § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)
Vorläufiges Verzeichnis der Additive
PM/REF-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen
1 2 3 4
31335 – Fettsäuren(C8–C22) aus tierischen Nur zur Verwendung in Polycarbo-
oder pflanzlichen Fetten oder Ölen, nat, Polymethylmethacrylat, Poly-
Ester mit verzweigten, aliphatischen, olefinen (Polyethylen, Polypropylen),
gesättigten, primären, einwertigen Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-
Alkoholen(C3–C22) Styrol-Copolymeren, Polyamiden
und Polyethylenterephthalat.
31336 – Fettsäuren(C8–C22) aus tierischen Nur zur Verwendung in Polycarbo-
oder pflanzlichen Fetten oder Ölen, nat, Polymethylmethacrylat, Poly-
Ester mit geradkettigen, alipha- olefinen (Polyethylen, Polypropylen),
tischen, gesättigten, primären, Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-
einwertigen Alkoholen(C1–C22) Styrol-Copolymeren, Polyamide
und Polyethylenterephthalat.
31348 – Fettsäuren(C8–C22), Ester mit Nur zur Verwendung
Pentaerythritol a) in Polycarbonat, Polymethyl-
methacrylat, Polyolefinen,
Polystyrol, Acrylnitril-Butadien-
Styrol-Copolymeren, Polyamiden,
Polyethylenterephthalat und
Polybutylenterephthalat,
b) für Kontakttemperaturen
zwischen 0–100 °C.
33535 0152261-33-1 alpha-Alkene(C20–C24)-Maleinsäure- Nicht zur Verwendung für Materialien
anhydrid-4-amino-2,2,6,6-tetra- oder Gegenstände, die mit fetten
methylpiperidin, Polymer oder alkoholischen Lebensmitteln
in Berührung kommen.
38550 0882073-43-0 Bis(4-propylbenzyliden)propyl- Nur zur Verwendung in Polypro-
sorbitol pylen-Homopolymeren und Olefin-
Copolymeren mit hohem Anteil an
Propylen.
40155 0124172-53-8 N,N'-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4- –
piperidyl)-N,N'-diformylhexa-
methylendiamin
40619 0025322-99-0 Butylacrylat-Butylmethacrylat- Nur zur Verwendung in
Methylmethacrylat-Copolymer Polyvinylchlorid.
40620 0050658-01-0 Butylacrylat-Methylmethacrylat- Nur zur Verwendung in
Copolymer, vernetzt mit Polyvinylchlorid.
Allylmethacrylat
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
PM/REF-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen
1 2 3 4
40815 0040471-03-2 Butylmethacrylat-Ethylacrylat- Nur zur Verwendung in
Methylmethacrylat-Copolymer Hart-Polyvinylchlorid.
53245 0009010-88-2 Ethylacrylat-Methylmethacrylat- Nur zur Verwendung in
Copolymer Hart-Polyvinylchlorid.
62215 0007439-89-6 Eisen Nur zur Verwendung in
Polyethylenterephthalat.
66763 0027136-15-8 Methylmethacrylat-Butylacrylat- Nur zur Verwendung in
Styrol-Copolymer Polyvinylchlorid.
68119 0610787-77-4 Neopentylglycol, gemischte Nur zur Verwendung in Weich-
Diester mit Benzoesäure und Polyvinylchlorid für Schläuche und
2-Ethylhexansäure Flaschenverschlüsse, die mit wäss-
rigen Lebensmitteln in Berührung
kommen.
72141 0018600-59-4 2,2'-(1,4-Phenylen)bis[4H-3,1- Nur zur Verwendung in Polyethylen-
benzoxazin-4-on] terephthalat oder Kunststoffen mit
vergleichbarer Diffusivität.
76807 0073018-26-5 Polyester von Adipinsäure mit Nur zur Verwendung in Polyvinyl-
1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und chlorid.
2-Ethyl-1-hexanol
77708 – Polyethylenglycol(E0=1-50)ether Nur zur Verwendung in schlag-
primärer linearer und verzweigter zähem Acrylnitril-Butadien-Styrol-
C8–C22-Alkohole Copolymer.
80077 0068441-17-8 Polyethylenwachse, oxidiert –
80480 0090751-07-8; Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin- Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
0082451-48-7 2,4-diyl)-((2,2,6,6-tetramethyl-
4-piperidyl)imino)hexamethylen-
((2,2,6,6-tetramethyl-4-
piperidyl)imino)
80510 1010121-89-7 Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopro- Nur zur Verwendung in Polystyrol,
pan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7- Polypropylen und Polyethylen.
hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-diyl),
Prozessmischung mit x = 1 und/
oder 5, neutralisiert mit Dodecyl-
benzolsulfonsäure
86430 – 20 % (w/w) Silberchlorid, geschichtet –
auf 80 % (w/w) Titandioxid
86432 – Silberhaltiges Glas (Silber-Magne- Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
sium-Calcium-Phosphat-Borat)
86432/20 – Silberhaltiges Glas (Silber-Magne- –
sium-Aluminium-Phosphat-Silikat),
Silbergehalt weniger als 2 %
86432/40 – Silberhaltiges Glas (Silber-Magne- –
sium-Aluminium-Natrium-Phosphat-
Silikat-Borat), Silbergehalt weniger
als 0,5 %
86432/60 – Silberhaltiges Glas (Silber-Magne- –
sium-Natrium-Phosphat), Silber-
gehalt weniger als 3 %
86434 – Silber-Natriumhydrogen-Zirconium- –
Phosphat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3137
PM/REF-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen
1 2 3 4
86437 – Silber Zeolith A (Silber-Zink- Nur zur Verwendung
Natrium-Ammonium-Aluminosilikat), a) in Polyolefinen bis zu 40 °C,
Silbergehalt 2–5 % Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86437/50 – Silber-Zink-Aluminium-Bor- Nur zur Verwendung
Phosphat-Glas, gemischt a) in Polyolefinen bis zu 40 °C,
mit 5–20 % Bariumsulfat, Kontaktzeit unter 1 Tag,
Silbergehalt 0,35–0,6 %
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86438 – Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink- –
Natrium-Aluminosilikat-Calcium-
metaphosphat), Silbergehalt 1–1,6 %
86438/50 – Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink- –
Natrium-Magnesium-Aluminosilikat-
Calciumphosphat), Silbergehalt
0,34–0,54 %
91530 – Sulfobernsteinsäure, Alkyl(C4–C20)- –
oder Cyclohexyldiester, Natriumsalze
91815 – Sulfobernsteinsäure, Monoalkyl- –
(C10–C16)polyethylenglycolester,
Natriumsalze
92200 0006422-86-2 Terephthalsäure, bis(2-Ethylhexyl)- Nur zur Verwendung in
ester Polyvinylchlorid.
92470 0106990-43-6 N,N',N'',N''-Tetrakis(4,6-bis(N-butyl- Nicht zur Verwendung in Polyethylen
(N-methyl-2,2,6,6-tetramethyl- niedriger Dichte und linearem Poly-
piperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)- ethylen niedriger Dichte, die mit
4,7-diazadecan-1,10-diamin sauren Lebensmitteln in Berührung
kommen.
93450 – Titandioxid, beschichtet mit einem –
Copolymer aus n-Octyltrichlorosilan
und [Aminotris(methylenphosphon-
säure), Pentanatriumsalz]
93485 – Titannitrid, Nanopartikel Nur zur Verwendung in Polyethylen-
terephthalat für Flaschen in Konzen-
trationen bis zu 20 mg/kg.
94000 0000102-71-6 Triethanolamin Nur zur Verwendung in Hart-
Polyvinylchlorid.
94425 0000867-13-0 Triethylphosphonoacetat Nur zur Verwendung in
Polyethylenterephthalat.
94985 – Trimethylolpropan, gemischte Nur zur Verwendung in Weich-
Triester und Diester mit Benzoesäure Polyvinylchlorid für Schläuche
und 2-Ethylhexansäure und Flaschenverschlüsse, die mit
wässrigen Lebensmitteln in
Berührung kommen.“
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. September 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3139
Bekanntmachung
nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
Vom 17. September 2009
Nach § 55 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuerge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 55 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung
am 16. September 2009 getroffen hat und dass die Steuerentlastung nach
§ 55 des Energiesteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2010 gewährt
wird.
Berlin, den 17. September 2009
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 1a des Stromsteuergesetzes
Vom 17. September 2009
Nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergeset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) wird hiermit bekannt
gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a des Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung am 16. Sep-
tember 2009 getroffen hat und dass der Erlass, die Erstattung und die Vergü-
tung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes damit bis zum 31. Dezem-
ber 2010 gewährt werden.
Berlin, den 17. September 2009
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009 3139
Bekanntmachung
nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
Vom 17. September 2009
Nach § 55 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuerge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 55 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung
am 16. September 2009 getroffen hat und dass die Steuerentlastung nach
§ 55 des Energiesteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2010 gewährt
wird.
Berlin, den 17. September 2009
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 1a des Stromsteuergesetzes
Vom 17. September 2009
Nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergeset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) wird hiermit bekannt
gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a des Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung am 16. Sep-
tember 2009 getroffen hat und dass der Erlass, die Erstattung und die Vergü-
tung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes damit bis zum 31. Dezem-
ber 2010 gewährt werden.
Berlin, den 17. September 2009
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
Vom 11. September 2009
Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt
bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1720)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist die Angabe „1,50“ durch die An-
gabe „1,5“ und die Angabe „0,10“ durch die Angabe „0,1“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e ist die Angabe „0,10“ jeweils durch die
Angabe „0,1“ zu ersetzen.
Bonn, den 11. September 2009
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hildebrandt