3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 16. September 2009
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Gesetzes 10. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 7
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106),
der Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der 11. den am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 1
vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge- des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234),
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
12. den am 23. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 3
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305),
vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),
13. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 7
2. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),
kel 66 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
14. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 10
S. 3322),
des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706),
3. die Artikel 7 und 15 des Gesetzes vom 10. Septem- 15. den am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen § 22
ber 2003 (BGBl. I S. 1798), von denen Artikel 7 am Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
1. April 2003 und Artikel 15 am 16. September 2003 (BGBl. I S. 2861, 2962),
in Kraft getreten ist,
16. den am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen Ar-
4. den teils am 1. Januar 2004 und teils am 1. Januar tikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
2005 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes (BGBl. I S. 2904),
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
17. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62 Ab-
5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 28 satz 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 1010),
S. 2954),
18. die Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008
6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 45 (BGBl. I S. 1582), von denen Artikel 7 am 1. Januar
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2008 und Artikel 8 am 1. Januar 2009 in Kraft ge-
S. 3022), treten ist,
7. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 8 19. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 11
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629),
S. 3076),
20. den teils am 24. Juni 2005, teils am 13. April 2007,
8. den teils am 1. Dezember 2002 und teils am 1. Ja- teils am 28. März 2008, teils am 12. Februar 2009
nuar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Geset- und teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 5
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), des eingangs genannten Gesetzes,
9. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I tikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 3822), S. 700).
Berlin, den 16. September 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3055
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil 2. Ruhegehalt
a) Allgemeines §§ 15 und 16
Einleitende Vorschriften b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §§ 17 bis 19
1. Persönlicher Geltungsbereich §1 c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 20 bis 25
1a. Regelung durch Gesetz § 1a d) Höhe des Ruhegehaltes § 26
2. Wehrdienstzeit §2 e) Vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes § 26a
3. Unfallruhegehalt § 27
Zweiter Teil 4. Kapitalabfindung §§ 28 bis 35
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung 5. Unterhaltsbeitrag § 36
6. Übergangsgeld § 37
Abschnitt I 7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung der
Abschnitt III
Soldaten auf Zeit, Berufsförderung
der Grundwehrdienstleistenden Ve r s o rg u n g
der Hinterbliebenen von Soldaten
1. Zweck und Arten §3 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a Soldaten und Soldaten auf Zeit §§ 41 und 42
3. Dienstzeitbegleitende Förderung der 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43
schulischen und beruflichen Bildung §4 3. Bezüge bei Verschollenheit § 44
4. Förderung der schulischen und 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten § 44a
beruflichen Bildung der Soldaten
auf Zeit am Ende und nach der
Wehrdienstzeit §§ 5 und 6 Abschnitt IV
5. Eingliederung in das spätere Berufsleben G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n
a) Durchführung der Eingliederungs- für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
maßnahmen §7 1. Anwendungsbereich § 45
b) Anrechnung der Zeit der Förderung 2. Bewilligung und Zahlung der Versor-
der beruflichen Bildung und der gungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46
Wehrdienstzeit §§ 8 und 8a
3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,
c) Eingliederungs- und Zulassungsschein §9 jährliche Sonderzahlung § 47
d) Stellenvorbehalt § 10 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48
e) Ermächtigung zum Erlass von 5. Rückforderung § 49
Rechtsverordnungen § 10a
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50
6. Dienstzeitversorgung
7. (weggefallen) § 51
a) Übergangsgebührnisse und
8. (weggefallen) § 52
Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a
9. Zusammentreffen von Versorgungs-
b) Übergangsbeihilfe § 12
bezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-
7. Berufsförderung und Dienstzeit- ersatzeinkommen § 53
versorgung in besonderen Fällen
9a. (weggefallen) § 54
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
10. Zusammentreffen mehrerer
Wehrdienstzeiten § 13
Versorgungsbezüge §§ 55 bis 55b
b) Berücksichtigung früherer
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge
Dienstverhältnisse § 13a
nach der Ehescheidung1) §§ 55c und 55d
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55e2)
Teilzeitbeschäftigung §§ 13b und 13c
11. Verlust der Versorgung §§ 56 und 57
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
und Pflichten § 13d
1
) Gemäß Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 die Angabe zum
Abschnitt II Zweiten Teil Abschnitt IV Nummer 10a wie folgt gefasst:
„10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung,
Dienstzeitversorgung Durchführung des Versorgungsausgleichs §§ 55c bis 55e“.
der Berufssoldaten 2
) Gemäß Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 in der Angabe zu
1. Arten § 14 Nummer 10b die Angabe „§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.
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12. Entziehung der Versorgung § 58 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a
13. Erlöschen und Wiederaufleben der 3. Erstattung von Sachschäden und
Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59 besonderen Aufwendungen § 86
14. Anzeigepflicht § 60
15. Nichtberücksichtigung der Vierter Teil
Versorgungsbezüge § 61
Fürsorgeleistungen an ehemalige
Abschnitt V Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
(Arbeitslosenbeihilfe)
Sondervorschriften
§ 86a
1. Umzugskostenvergütung § 62
2. Einmalige Unfallentschädigung für
besonders gefährdete Soldaten § 63 Fünfter Teil
3. Einmalige Entschädigung § 63a Organisation,
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b Verfahren, Rechtsweg
1. Dienstzeitversorgung § 87
Abschnitt VI
2. Beschädigtenversorgung § 88
Ve r s o rg u n g
3. Arbeitslosenbeihilfe § 88a
bei besonderen Auslandsverwendungen
1. Besondere Auslandsverwendung,
Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63c Sechster Teil
2. Unfallruhegehalt § 63d Schluss- und Übergangsvorschriften
3. Einmalige Entschädigung § 63e
1. (weggefallen) § 89
4. Ausgleichszahlung für bestimmte
1a. Dienstbezüge § 89a
Statusgruppen § 63f
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b
5. Anrechnung von Geldleistungen § 63g
2. Anrechnung von Geldleistungen § 90
Abschnitt VII 3. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
Anrechnung sonstiger des Soldatengesetzes vom 6. Dezember
Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit 1990 (BGBl. I S. 2588) § 91
§§ 64 bis 69 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
Wehrdienstbeschädigung § 91a
Abschnitt VIII 3b. Bußgeldvorschrift § 91b
Besondere Leistungen 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92
entsprechend den Regelungen 4a. Übergangsregelungen aus Anlass der
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Herstellung der Einheit Deutschlands § 92a
1. Kindererziehungszuschlag § 70 4b. Verteilung der Versorgungslasten bei
Übernahme von Berufssoldaten in ein
2. Kindererziehungsergänzungszuschlag § 71
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
3. Kinderzuschlag zum Witwen- und eines anderen Dienstherrn § 92b
Witwergeld § 72
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei
4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungs- erneuter Berufung in ein öffentlich-
zuschlag § 73 rechtliches Dienstverhältnis eines anderen
5. Vorübergehende Gewährung von Dienstherrn in dem in Artikel 3 des
Zuschlägen § 74 Einigungsvertrages genannten Gebiet § 92c
6. (weggefallen) §§ 75 bis 79a 5. Benennung eines Kontos § 93
6. Anwendung bisherigen und neuen
Dritter Teil Rechts für am 1. Januar 1977
vorhandene Versorgungsempfänger § 94
Beschädigtenversorgung
6a. Anwendung bisherigen und neuen
Abschnitt I Rechts für am 1. Januar 1992
Ve r s o rg u n g vorhandene Versorgungsempfänger § 94a
beschädigter Soldaten nach Beendigung 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
d e s We h rd i e n s t v e r h ä l t n i s s e s , g l e i c h g e s t e l l t e r 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b
Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen 6c. Erneute Berufung in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten § 94c
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80
7. Übergangsregelungen für vor dem
2. Wehrdienstbeschädigung § 81
1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
2a. Versorgung in besonderen Fällen §§ 81a bis 81f oder eingetretene Versorgungsfälle § 95
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82 8. Übergangsregelungen für vor dem
4. Versorgungskrankengeld in besonderen 1. Januar 1999 eingetretene
Fällen, Beginn der Versorgung § 83 Versorgungsfälle und für am 1. Januar
5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84 1999 vorhandene Soldaten § 96
8a. Übergangsregelungen für vor dem
Abschnitt II 1. Januar 2001 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar
Ve r s o rg u n g 2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a
beschädigter Soldaten während des
9. Übergangsregelungen aus Anlass des
We h r d i e n s t v e r h ä l t n i s s e s u n d
Versorgungsänderungsgesetzes 2001
Sondervorschriften sowie des Dienstrechtsneuordnungs-
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85 gesetzes § 97
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10. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehr-
Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98 dienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.
10a. Übergangsregelung aus Anlass des
Wegfalls des Instituts der Anstellung § 98a
11. Übergangsregelungen zur Berücksich-
Zweiter Teil
tigung von Hochschulausbildungszeiten § 99
Berufsförderung
12. Versorgungsüberleitungsregelungen
aus Anlass des Dienstrechts- und Dienstzeitversorgung
neuordnungsgesetzes § 100
Abschnitt I
Erster Teil
Berufsförderung und
Einleitende Vorschriften
Dienstzeitversorgung der
1. Persönlicher Geltungsbereich Soldaten auf Zeit,
Berufsförderung der
§1 Grundwehrdienstleistenden
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es 1. Zweck und Arten
im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme §3
der §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der be-
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie fristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf
der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit
Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die
haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits-
oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten
1a. Regelung durch Gesetz
finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen
Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.
§ 1a
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterblie- (2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-
benen wird durch Gesetz geregelt. fasst
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, 1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruf-
die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich lichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile
zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind un- Erwerbsleben (§ 3a),
wirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge,
die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs-
und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Ab-
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann satz 2),
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehr-
fachschule (§ 5),
2. Wehrdienstzeit
4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und
§2 nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen (§ 5) und
(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit
vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bun- 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben
deswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienst- (§§ 7 bis 10).
verhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit (3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5
seiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen
Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden
der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bil-
§ 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung ver- dungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2
schiebt. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit Nummer 2 gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt
maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, entsprechend.
die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Solda-
ten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 umfasst
am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der
1. Übergangsgebührnisse,
Bundeswehr.
(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit 2. Ausgleichsbezüge,
mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als 3. Übergangsbeihilfe,
anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der
Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis 4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und
zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen.
5. Sonderzahlung nach § 47 Absatz 3 und 4,
Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die je-
weilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren 6. Einmalzahlungen nach § 89b.
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zuste-
hen.
§ 3a (4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach der
(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer Wehrdienst-
und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilbe- zeit von
ruflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung 1. vier und weniger
nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu als sechs Jahren bis zu sieben Monaten,
beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Vorausset-
zung für die Bewilligung von Leistungen der Berufs- 2. sechs und weniger
als acht Jahren bis zu 15 Monaten,
förderung.
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Be- 3. acht und weniger
rufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustre- als zwölf Jahren bis zu 36 Monaten und
benden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehm- 4. zwölf und mehr Jahren bis zu 60 Monaten.
licher Förderungsplan erstellt werden.
Der Förderungsanspruch kann auf Antrag ausnahms-
3. Dienstzeitbegleitende Förderung weise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom
der schulischen und beruflichen Bildung militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt
werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förde-
§4 rungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nach-
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die teile vermieden werden können.
Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde- (5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4
rungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen besteht
Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilligen 1. in den Fällen
zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich teil- der Nummer 2 in den letzten drei Monaten,
nehmen können.
2. in den Fällen
(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a der Nummer 3 in den letzten 15 Monaten und
Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches
oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der 3. in den Fällen
dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, der Nummer 4 in den letzten 24 Monaten
und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmä- der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung
ßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der
werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teil- Wehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen
nahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter geför- nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung;
dert werden. vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig, führt
(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der
den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die verblei-
Einrichtung interner sowie die Förderung externer benden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in
Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausrei- unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende,
chend verfügbarer Haushaltsmittel. können aber noch innerhalb von sechs Jahren danach
genutzt werden.
4. Förderung der schulischen und (6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Num-
beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit mer 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig
am Ende und nach der Wehrdienstzeit und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn
§5 die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Einglie- Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungs-
derungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung beruf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landes-
ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende rechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahn-
und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer prüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach
von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesell-
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die För- schaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Ab-
derung wird auf Antrag gewährt. schlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der
(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an ei- militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate
ner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen. gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei
Monate.
(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-
verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ab- (7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
laufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung
Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Entlas- eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater
sung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Träger abgeschlossen hat, die
Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eige- 1. einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufs-
nen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerks-
bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen ordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen ver-
oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregel-
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ten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis (12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
über eine entsprechende berufliche Qualifikation vo- die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver-
raussetzt und waltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich- im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an
rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grund- einer bewilligten Bildungsmaßnahme über die nach
lage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgeset- Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern.
zes oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in
Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.
nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, Förderungszeiträume nach Absatz 5, die aus vom
auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen
der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf nicht am Ende der Wehrdienstzeit genutzt werden
Fortbildungen auf der Grundlage staatlich geneh- konnten, können im notwendigen Umfang zu Verlänge-
migter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergän- rungszeiträumen erklärt werden.
zungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet.
§6
Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden unab-
hängig vom Erreichen des Abschlusses im Umfang der (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bil-
tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemin- dungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den
dert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienst- Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall
lichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt
werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungs- sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs
tatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist. einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kosten-
höchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.
(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn (2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung
die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrer- auf Pauschbeträge begrenzt werden.
laubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren Reife, (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche
eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bun-
schulischen Abschlusses geführt hat. desreisekostengesetz und die Trennungsgeldverord-
(9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der nung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufs-
Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der förderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie
mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten 5. Eingliederung in das spätere Berufsleben
Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschul-
a) Durchführung
rahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden
der Eingliederungsmaßnahmen
sind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung
einen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des
Bundes erworben haben. Die Förderungszeiten nach §7
der Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die (1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufsför-
den Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes er- derung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem
worben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nummer 3 Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes un-
auf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nummer 4 terstützt. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreu-
auf 24 Monate. Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere ung der Soldaten auf Zeit durch den Berufsförderungs-
des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militär- dienst der Bundeswehr.
fachlichen Ausbildung eine Hochschule besuchen und (2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten
das vorgegebene Studienziel erreichen. oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im
(10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Einglie-
im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im derungsmaßnahmen). Außerhalb und erforderlichenfalls
Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere und vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen
der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes werden die Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufs-
Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann im Umfang orientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen
der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen
wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaß-
es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen nahmen nach § 4 gefördert werden.
Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet wer- (3) Angehörige der Laufbahngruppe der Mannschaf-
den. ten und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungsdauer von
(11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer
Fälligkeiten der Förderungsansprüche können zur zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad ein-
Vermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahms- gestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine
weise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder
Freistellung vom militärischen Dienst an den terminlich Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 und 7 oder
gebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung die Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unterof-
gewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden. Der fizier des Militärmusikdienstes erhalten, haben einen
ergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11 Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur
Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangs- Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika
gebührnisse. mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen. Die
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Teilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden
den letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruf-
Rechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfol- lichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe
gen. der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäfti-
(4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer gungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat
von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Mo-
Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbe- nate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
darf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderte
mit einer Dauer von höchstens vier Wochen gewährt Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehr-
werden. dienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbil-
(5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle beruf- dung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit
liche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungs- durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie
zeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs
gewährt werden. werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme
der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht
(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienst- angerechnet.
zeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren fest-
gesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der
nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder Wehrpflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf
dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei
um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Solda-
dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach tengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über- worden ist.
schritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im
Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen § 8a
Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger
Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu- Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
lässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als
sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi- Beamter, gilt § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatz-
gung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen schutzgesetzes entsprechend.
Dienst bewirbt.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach
b) Anrechnung der § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
Zeit der Förderung der beruflichen wehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der
B i l d u n g u n d d e r We h rd i e n s t z e i t Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf
nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach
der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine
§8
Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im An-
der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörig-
schluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
keit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im
als Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bil-
Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleich-
dende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder
baren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorüberge-
wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt
hende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Be-
Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf
tracht.
von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund
§ 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund- dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die
wehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für
Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Vorausset-
die der Wehrpflicht unterliegen, auf die Berufszugehö- zungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu
rigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder
nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf
Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als
zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herange-
die Berufszugehörigkeit angerechnet. standen hätte.
(3) Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für ei-
der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres
nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszuge- Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige
hörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst
Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt
dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder über- wird.
betrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine
Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur 1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3061
Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren fest- 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht
gesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengeset- mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
zes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen
ist, und abgelehnt worden ist,
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Solda- 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
ten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt. Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertreten-
den Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Le-
c) Eingliederungsschein benszeit geendet hat oder
und Zulassungsschein
5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
§9 Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
geendet hat.
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss
an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, er- (6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für
halten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach des-
öffentlichen Dienst, wenn sen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit
1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetz- als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Ange-
ten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet stellter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorge-
oder schaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit ent-
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt lassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenver-
wird, nachdem hältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das
Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen ge-
a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder
kündigt wird.
mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder d) Stellenvorbehalt
mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit
aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung § 10
zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder
worden ist Zulassungsscheins sind vorzubehalten
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren ab- 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den
geleistet haben. Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der
(2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als
Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliede- 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften,
rungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen
Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-
Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet. zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-recht-
lichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände
(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfa-
schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder
chen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei
bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.
der Einstellung für den gehobenen Dienst,
Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des
Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,
Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des
Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindever-
die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr bände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie ande-
zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag rer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Er- öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmä-
teilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs- ßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch
scheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechts- Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme
kräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
ist. und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle inner-
halb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, Vc
(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII
Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder
Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer
vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmä- Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorü-
ßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsver- bergehenden Bedarf dienen.
hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie
die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-
tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. tenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne
des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-
(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein ein- schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,
schließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für sei- sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen
nen Inhaber, wenn in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzube-
Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat, halten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn
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ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis se, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit,
als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs- für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des
dienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit en-
Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend. det. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendi-
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den gung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein
Trägern der Sozialversicherung für eine dienstord- Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der
nungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Ab- Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend. ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeit-
raums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht berufen wird.
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach ei-
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver- ner Dienstzeit von
wendung als Lehrer und 1. vier und weniger
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern. als sechs Jahren für sieben Monate,
(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber ei- 2. sechs und weniger
nes Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins als acht Jahren für ein Jahr,
sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern
einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins 3. acht und weniger für ein Jahr und neun
oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vor- als zwölf Jahren Monate,
merkstellen und sind von diesen nach Eignung und
4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie
sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge- Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach
mäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, § 5 Absatz 9 Satz 2 bestimmt, erhalten Übergangs-
wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 5 und 12 vom gebührnisse nach Satz 1 Nummer 3 für ein Jahr und
militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des nach Satz 1 Nummer 4 für zwei Jahre. Die Gewährung
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen
diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechen-
über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit beste- den Verkürzung der Bezugszeiträume der Übergangs-
henden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 gebührnisse nach den Sätzen 1 und 2.
trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom
von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für
Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein
die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.
Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge
e) Ermächtigung beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbe-
zum Erlass von Rechtsverordnungen züge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden
Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzu-
§ 10a schlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde
zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf
(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung 90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats,
nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die Bundes- wenn und solange während des Bezugszeitraums an
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Voll-
des Bundesrates. zeitform teilgenommen wird. Der jeweilige Bemes-
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt im sungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei- um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Mo-
digung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nats, wenn und solange während des Bezugszeitraums
Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus
Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder
der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt
und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungs- werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminde-
scheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestäti- rung.
gung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sowie die Erfassung (4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu
und Bekanntgabe der Stellen. Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die
(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundes- Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse
wehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfun- über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu
gen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver- gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse be-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates. grenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2
und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beam-
6. Dienstzeitversorgung ten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes; ein
a) Übergangsgebührnisse Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurech-
und Ausgleichsbezüge nen.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf
§ 11 Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jah-
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von ren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den
mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnis- Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3063
finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es über- fähigkeit. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung
gangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts not- des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11
wendig ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins
Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienst-
Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Ab- zeit von
kömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberech- 1. weniger als 18 Monaten das Eineinhalbfache,
tigte nach Satz 2 nicht vorhanden, sind die Übergangs-
gebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 2. 18 Monaten und weniger als
zwei Jahren das Einvierfünftelfache,
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum
nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 3. zwei und weniger als vier
des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, Jahren das Zweifache,
die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeit- 4. vier und weniger als acht
räume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet. Jahren das Vierfache,
§ 11a 5. acht bis einschließlich
20 Jahren das Sechsfache,
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an 6. mehr als 20 Jahren das Achtfache
Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge.
Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3
Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im
(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt
Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem
die Übergangsbeihilfe 25 vom Hundert und für Inhaber
sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf
eines Zulassungsscheins 50 vom Hundert des nach
Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines
schen diesen Bezügen zuzüglich des nach § 67 Ab-
Eingliederungsscheins steht der Beendigung des
satz 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu
Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung
zahlenden Betrages und dem Grundgehalt der
nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a
Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des
Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.
nach § 67 Absatz 1 Satz 4 des Bundesbesoldungs-
gesetzes zu zahlenden Betrages als Soldat auf Zeit, (4) Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen
des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-
des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40
schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser
Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstun-
Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbe-
fähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6
züge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Ein-
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die gliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11
Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundes- sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er
besoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich ent- nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulas-
sprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist sungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entspre- Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Über-
chend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbe- gangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu
züge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbe-
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet. züge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der
Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen
haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs-
Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6
beihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind
Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
anzurechnen.
den, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Mo- (5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb
nats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des
zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inan- Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Über-
spruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig gangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass
noch zugestanden hätten. das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9
Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des
b) Übergangsbeihilfe Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Ab-
satz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
§ 12 (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5
ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbei-
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
hilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
mehr als neun Monaten erhalten eine Übergangsbei-
hilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs (7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 2 genannten Hinterblie-
der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 benen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr-
Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstun- dienstzeit von mehr als neun Monaten verstorben ist,
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erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen den, sind von der nunmehr zustehenden Förderungs-
nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt dauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum der Übergangs-
seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraus- gebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher
setzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Über-
Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte gangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten
nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe Betrag.
den Eltern zu gewähren.
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Te i l z e i t b e s c h ä f t i g u n g
Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein
Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des
§ 13b
Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder
nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbei- oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstver-
hilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des hältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind
Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zuste-
der Versorgungsbezüge eingetreten ist. henden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer,
die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsicht-
(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend. lich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-
7. Berufsförderung spricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines uner-
und Dienstzeitversorgung laubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter
in besonderen Fällen Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
a) Übergangsbeihilfe
b e i ku r z e n We h rd i e n s t z e i t e n 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung die-
ser Zeit allgemein zugestanden ist,
§ 13 2. einer Elternzeit und
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis
neun Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit,
ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Sol- Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.
datengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Die (3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit
Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2
nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugs-
nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 dauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe
beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zu- hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen,
sätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbe-
des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Ab- schäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.
satz 8 gilt entsprechend. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach
§ 40 Absatz 4 Satz 2 oder § 46 Absatz 4 Satz 2 des
b) Berücksichtigung früherer Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach
Dienstverhältnisse Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemes-
sung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die
§ 13a Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vor-
zunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimal-
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das stellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine
Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung
Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet, nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäfti-
berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den gung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen
§§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die wird.
ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach
§ 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind § 13c
anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner erneu-
ten Berufung in das Dienstverhältnis bereits Dienst als (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der Umfang der oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstver-
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach der hältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird
Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendi- 1. des § 7 Absatz 6 und des § 9 Absatz 1 Satz 1
gung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsge- Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festge-
bührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder setzte Dienstzeit,
das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbroche-
nen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 2. des § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf 3. des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wur- nicht in die Verpflichtungszeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3065
4. des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 11 Abschnitt II
Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
Dienstzeitversorgung
5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene der Berufssoldaten
Dienstzeit
1. Arten
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines
unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst un- § 14
ter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit fasst:
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtungen, 2. Unfallruhegehalt,
3. Übergangsgeld,
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden 4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienst- 5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3
lichen Interessen dient, Halbsatz 1,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten 6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2
im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, und 3,
7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,
4. einer Elternzeit,
8. Anpassungszuschlag nach § 95 Absatz 2 Satz 5,
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Absatz 2 9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74,
Nummer 3 bestimmten Umfang und
10. Einmalzahlungen nach § 89b.
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jähr-
30 Tagen. liche Sonderzahlung nach § 47 Absatz 3 und 4.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei
Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengeset- 2. Ruhegehalt
zes. a) Allgemeines
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprü-
che nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 § 15
Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem (1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-
der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf
entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzu- der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge,
runden. § 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entspre-
Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer chend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-
Elternzeit. setzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldaten-
d ) Ve r s o rg u n g b e i m R u h e n gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-
der Rechte und Pflichten fähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als
ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als
§ 13d ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind
einzurechnen. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Be-
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und rufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt
Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvor- hat.
schriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens
nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts § 16
gilt, § 13b Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundes- haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
regierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei Dienstzeit berechnet.
einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat,
gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als
Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen § 17
Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre- 1. das Grundgehalt,
täre entspricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3
des Soldatengesetzes ist § 13b Absatz 1 Satz 1 ent- 2. der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur
sprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Stufe 1,
Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit 3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu
kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit. den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in § 19
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug- (weggefallen)
führer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden
und als solche in den Ruhestand versetzt werden, c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewäh-
rung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, § 20
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2
ruhegehaltfähig bezeichnet sind, Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der
Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen wür- 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne
den; sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt. Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne bezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätes-
Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige tens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zuge-
Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechen- standen worden ist, dass dieser öffentlichen Belan-
den vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. gen oder dienstlichen Interessen dient,
3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand
Wehrsoldes,
versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach
Absatz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden 4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und
Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.
die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vor- ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäf-
schriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen tigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwen- 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-
det werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Al- scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-
tersgrenzen. zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
worden ist,
§ 18 2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Sol-
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag
letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein
nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte
Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehalt- oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis
fähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades drohte.
nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnah-
entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienst- men zulassen.
grad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der
(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst-
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
zeit zurückgelegte Zeit
rium des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis
zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zwei- regierung,
jahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist 2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen
liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-
soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem
ist. Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor chende Voraussetzungen vorliegen,
Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr- 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden oder überstaatlichen Einrichtung.
ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten, der früher
einen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienst- § 21
grad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht
Jahre erhalten hat, wird, sofern der Berufssoldat in sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurück-
einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen gelegt hat
Dienstgrad nicht lediglich auf seinen im eigenen Inte-
resse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den hö- 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-
heren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren geltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter,
Dienstgrades und der gesamten ruhegehaltfähigen Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des
Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen
gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienst- 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1
grades nicht übersteigen. Nummer 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3067
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 gilt dungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten
entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen,
Nummer 1 außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2. der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-
wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
§ 22 (2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be- können einem Berufssoldaten nach Vollendung des
rücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen
Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als
Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf
von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förder-
war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Sol- lich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
dat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Fest-
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Be- setzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen
amten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studien-
später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier dauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen Tätig- überschritten ist.
keit. (4) Bei Freistellungen (§ 17 Absatz 1 Satz 2) in-
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen nerhalb oder außerhalb des Soldatenverhältnisses von
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrich- insgesamt länger als zwölf Monaten werden Ausbil-
tungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeich- dungszeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nur in dem
neten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwal- Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsäch-
tungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ih- lichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehalt-
nen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaf- fähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung
fen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des
regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als § 26 Absatz 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Ver- jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert.
hältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kinder-
entspricht. erziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes
Kind.
§ 23
§ 24
(1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung
des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollen-
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge- dung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die
schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- Bundeswehr
und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), 1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in
die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge- einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
schrieben ist, 2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit helfergesetzes tätig gewesen ist,
einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungs- kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens
zeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschul- bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre
ausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu hinaus, berücksichtigt werden.
855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen.
Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art § 24a
der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung
gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulaus- sind nicht ruhegehaltfähig.
bildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen.
§ 24b
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (1) Dienstzeiten nach § 64 Absatz 1, Beschäfti-
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 gungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den
geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberech- §§ 24 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober
nung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Verviel- nannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als
fältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die
2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhe- allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-
gehalts unter Berücksichtigung von Hochschulaus- cherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche
bildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten
11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berech- nach § 23 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allge-
nung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil- meine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengeset-
Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. zes wegen Überschreitens der für sie unterhalb des
(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz- 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Alters-
liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die grenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhe-
in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge- gehalt darf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Dienstbezüge nicht übersteigen.
Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die
wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze
§ 25 des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wer-
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Le- den, 12,55625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
bensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich
getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis für die Berufssoldaten, für die als besondere Alters-
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Le- grenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um
bensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzuge- Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei
rechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12
anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufs-
Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines soldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühest-
Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Be- möglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für ihn
rechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gele- festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe-
gene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die stand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das
Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zwei-
Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhege- jahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.
halt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 23 (4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahl-
Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend. getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Län- Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche
dern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati- in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 vom Hun-
schen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).
Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppel- Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach
ten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der
werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit
gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebens-
Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten jahres beruht.
Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inte- (5) (weggefallen)
ressen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung
(6) (weggefallen)
des Urlaubs anerkannt worden ist.
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hun-
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).
als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten,
findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift An-
wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils
wendung.
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach
d) Höhe des Ruhegehaltes Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im
Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt
§ 26 bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbin-
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe- dung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer
gehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhe- Betracht. Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer
gehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt Zeiten einer Freistellung im Sinne des § 17 Absatz 1
jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhege- Satz 2 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4
haltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird
wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt;
der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstun-
würde. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 fähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-
Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Ab- versorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwen-
satz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei sind der Ruhegehalts- dung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach
satz auf fünf Dezimalstellen auszurechnen und die den Absätzen 1 bis 4 und 10, so ruht die Versorgung bis
fünfte Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhe-
runden. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen gehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b
Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maß-
des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entspre- gebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes
chend. nach den Absätzen 1 bis 4 und 10. Der Erhöhungsbe-
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maß- trag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag
gabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten nach § 47 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3069
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze
nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüg- in den Ruhestand hätten versetzt werden können.
lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 zu- (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt
rückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
nach den Absätzen 1 bis 4 und 10 zuzüglich des Unter- züge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung
schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4 der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähi-
gelten entsprechend für Witwen und Waisen. gen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74
(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten 17. Lebensjahres und vor Begründung des Soldaten-
beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der verhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhe-
Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen gehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz
Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für von 66,97 vom Hundert. In den Fällen des § 26
die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwen-
von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfä- dung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern.
higen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende
sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 um-
Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf zurechnen; § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für
sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
unterschritten werden. Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.
(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor 1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten
Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allge- eine Versichertenrente einer inländischen oder aus-
meinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht ländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit
auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhege- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
haltes darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Ab- nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,
satz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird,
oder
e ) Vo r ü b e rg e h e n d e
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 26a § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gilt sinngemäß.
(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei
Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vo- Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhe-
rübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand stand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des
Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom
60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Beginn des Antragsmonats an ein.
Rentenversicherung erfüllt hat,
(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Nummer 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverord-
Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand nung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhen-
versetzt worden ist oder den Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ru- die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf
hestand getreten ist, den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen
Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhun-
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch gen des Ruhegehaltes erreicht wird.
nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 bezieht; § 26b
die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie (weggefallen)
durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb 3. Unfallruhegehalt
eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeu- § 27
gen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfä-
verwendet wurden und als solche in den Ruhestand higkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand
versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1
der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversor-
erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes gungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes be-
worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem misst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufs- S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten
soldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähn- Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten
rich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Maßgaben bestimmt.
Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sani- schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
tätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,
A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhe- wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
gehalt. liches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Be-
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru- rufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner
hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeord-
Zum Dienst gehören auch neten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt
war, angegriffen wird.
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be-
stimmungsort, (6) (weggefallen)
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, (7) (weggefallen)
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem (8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung
ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-
der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Solda- lichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in
tengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbe- Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper-
amtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkei- schaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-
ten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammen- schrift gewährt werden.
hang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern
der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen 4. Kapitalabfindung
Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch). § 28
(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt
Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung er-
Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfer- halten
nung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt grundlage,
Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Famili-
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-
enwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt
nen Grundbesitzes,
als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von
dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind,
das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor-
seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom
anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung
mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversi- vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei des-
cherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahr- sen Eigennutzung bewilligt werden.
zeug für den Weg nach und von der Dienststelle be- (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versa-
nutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung gen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder überschritten hat.
auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
Folge eines Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend, § 29
wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,
Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfall- wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel-
versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei des gewährleistet erscheint.
einen Unfall erleidet.
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundes-
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an wehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer
bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an im öffentlichen Dienst verwendet wird.
einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es
sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des § 30
Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer sol-
chen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn (1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen
sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verur- Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert
sacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht über-
dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland beson- steigen.
ders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne der (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an
Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufs- dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit
krankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3071
Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zu- (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss
grunde liegenden Jahresbetrages gezahlt. eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu
§ 31 berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-
punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals
entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-
ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel
summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt
durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiter-
wird.
veräußerung des Grundstücks oder des an einem
Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterver- der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegen-
äußerung und Belastung des Grundstücks oder des an den Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die
einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bun- (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
desministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen
Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch zulassen.
wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundes-
ministeriums der Verteidigung. § 34
(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der
§ 32 Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, Dienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalab-
als findung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes inso-
weit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-
nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Be-
ministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-
träge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung
mungsgemäß verwendet worden ist oder
des Ruhegehaltes zuständig ist.
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz
Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde
als durch Tod des Berechtigten wegfällt. liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzah-
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von len, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bun-
Absatz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der desministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen
Ruhestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes zulassen.
endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil
des Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwen- § 35
dung von den Dienstbezügen einzubehalten und an (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beur-
die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe- kundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-
gehaltes zuständig war. Wird der wieder verwendete scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich
hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 sind, sind kostenfrei.
bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf
Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des § 33 (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen
zur Rückzahlung verpflichtet. der Notare werden hierdurch nicht berührt.
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn 5. Unterhaltsbeitrag
Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch
die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung § 36
der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn
Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis
wichtige Gründe vorliegen.
zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er
vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15
§ 33 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be- Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) we-
schränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 gen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten
vom Hundert der Abfindungssumme, des zweiten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen
Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, worden ist.
des dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungs-
summe, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert der 6. Übergangsgeld
Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom
Hundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres § 37
auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, des sie- (1) Ein Berufssoldat, der
benten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssum-
me, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfin- 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von
dungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert weniger als fünf Jahren (§ 15 Absatz 2 dieses Geset-
der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten zes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1
des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgen- Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder
den Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Ab- 2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Sol-
findungssumme zurückgezahlt worden ist. datengesetzes)
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um
Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienst- vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelalters-
bezüge beurlaubt war. grenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundes-
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein- polizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche
jähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betra-
Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer ges gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Absatz 4
die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berech-
Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des nung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als
Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen
Monat erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1 Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gelten-
Satz 2 gilt entsprechend. den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. Absatz 5 in Höhe von mehr als 400 Euro erzielt werden,
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages
anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti- um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalen-
gung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. derjahres außer Betracht bleibt; die Zahlungen stehen
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder Einkünfte im Sinne des § 47 Absatz 4 Satz 1 bleiben
hierbei unberücksichtigt. Die Absätze 2 und 3 gelten
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten entsprechend.
Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ange-
rechnet wird. 8. Berufsförderung der Berufssoldaten
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für
die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge § 39
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienst- vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfä-
grad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf
Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen
Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Solda-
(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- ten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren
oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstver-
Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den hältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten
Betrag dieser Einkünfte. 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-
dienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulas-
7. Ausgleich bei Altersgrenzen sungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit
nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die
§ 38 Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden.
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Le- Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen
bensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldaten- Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Über-
gesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben schreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flug-
seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe zeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebe-
des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Num- nen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten
mer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem
letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 und 7 Absatz 1,
Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem 2, 4 und 5 gewährt werden. § 5 Absatz 9 Satz 1 gilt
Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr entsprechend.
hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhe- (2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1
stand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Absatz 1 Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.
Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht (3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach
neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-
einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt. form wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe- 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
stand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das bezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaß-
nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nahme ist anzurechnen.
des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48
des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung § 40
führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur ge- gen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in
währt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbe- das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8
züge eingetreten ist. erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungs-
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a praktikum kann im Umfang des § 7a Absatz 4 gewährt
des Soldatengesetzes nicht gewährt. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3073
Abschnitt III zeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt wer-
den. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines
Ve r s o rg u n g verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-
der Hinterbliebenen von Soldaten stand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für
nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamten-
1. Hinterbliebene versorgungsgesetzes gelten entsprechend.
von wehrpflichtigen Soldaten
und Soldaten auf Zeit (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe-
mann der Mutter während der gesetzlichen Empfäng-
§ 41 niszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der
Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine
(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe Vaterschaft später angefochten worden ist.
des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit
während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebe- (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und
nen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungs- Soldaten im Ruhestand finden § 26 Absatz 9 und § 26a
gesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die keine Anwendung.
Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vor-
schrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes 3. Bezüge bei Verschollenheit
über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe § 44
des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,
mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten während Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsemp-
des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehr- fänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versor-
dienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie gungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das
mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass
Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
von 2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die
oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht.
im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Ab-
Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die
satz 6 Satz 2 oder 3 oder nach § 11a Absatz 2
nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind.
Übergangsgebührnisse, nach § 12 Absatz 7 eine Über-
§ 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
gangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43
Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag
§ 42
erhalten würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht ge-
mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, wäh- währt.
rend der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben
und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschä- (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An-
digung, können der überlebende Ehegatte und die un- spruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit
nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen,
terhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende
Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versor-
Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Über- gungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten;
die nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Geset-
gangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-
bene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes zen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeit-
von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten raum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
können. (4) Ergibt sich, dass bei einem Soldaten die Voraus-
(2) § 49 Absatz 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten ent- setzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
sprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten
Absatzes 1 Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
Absatzes 1 Satz 2 entsprechend. (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die To-
deszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die
Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die
§ 43 Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an
Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeit-
Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 punktes neu festzusetzen.
und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend anzuwenden. 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und
§ 44a
den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem
nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der
oder hätte bewilligt werden können, kann die in den Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwen-
§§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsge- geldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der
setzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort be- Witwer.
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Abschnitt IV gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der
Soldaten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage
G e m ei n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf
Soldaten und ihre Hinterbliebenen Verzugszinsen.
1. Anwendungsbereich (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so
§ 45 kann das Bundesministerium der Verteidigung die Zah-
lung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen,
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif- dass im Bundesgebiet ein Empfangsbevollmächtigter
ten gelten bestellt wird.
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, (6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen-
rechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Dies gilt durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln
auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden
Absatz 6 Satz 2 und 3, § 11a Absatz 2), außer für die bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 70
Anwendung des § 53. bis 74 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene Sozialgesetzbuch Anwendung.
(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-
sprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Absatz 2 gewähr- (7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Ver-
ter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. langen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den (8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufs-
Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als soldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum
Witwen oder Waisen. Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ertei-
2. Bewilligung und Zahlung der len. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger
Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit
und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
§ 46
3. Familienzuschlag,
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung ent-
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
scheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen
auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berück-
sichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, § 47
setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die
Person des Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner (1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2
über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für
Umzugskostenvergütung. Das Bundesministerium der Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts
Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befug- anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der
nisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht
Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben
§ 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminis- dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichti-
terium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht gung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzu-
Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. schlages in Betracht kommenden Kinder neben dem
Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor- Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksich-
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen tigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer- oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes
den; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den
Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem
Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen
bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs- des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu
soldaten entschieden werden. Diese Entscheidungen berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im
stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-
Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. tigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange- Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie ent-
legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall fallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundes-
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe-
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit
trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach
dem Bundesministerium des Innern zu treffen.
§ 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts an- spricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-
deres bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im setzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3075
steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
§ 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu-
keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkom- sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
mensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskinder- (4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozi-
geldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise algesetzbuch gilt entsprechend.
keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2
des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbe-
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
trag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als
Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den
neuen Versorgungsbezügen gezahlt. § 50
(3) Die Versorgungsberechtigten können eine jähr- Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge-
liche Sonderzahlung nach besonderer bundesgesetz- genüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur
licher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50 Absatz 4 insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann
(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech- gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus
nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese
Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die der Ver- Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Emp-
sorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu fänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz-
seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entspre- licher unerlaubter Handlung besteht.
chend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu
berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhens- 7.
vorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen
sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonder-
§ 51
zahlung und den Sonderbetrag nach § 50 Absatz 4
Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes. (weggefallen)
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung 8.
§ 48 § 52
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, (weggefallen)
wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als 9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
sie der Pfändung unterliegen. mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,
einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädi- § 53
gung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-
können weder gepfändet noch abgetreten noch ver- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er da-
pfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungs- neben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen
zuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindes-
einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 kön- tens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der
nen weder abgetreten noch verpfändet werden. Forde- Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim
rungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens
Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren
Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch
können auf das Sterbegeld angerechnet werden. die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für
sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungsein-
5. Rückforderung kommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entspre-
chend.
§ 49
(2) Als Höchstgrenze gelten
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine
1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhe-
gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Ein-
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel einhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe ei- A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unter-
ner ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels
des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, 2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich
wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Emp- nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen
fänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforde- zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47
rung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums Absatz 1 ergibt,
der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abge- 3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfä-
sehen werden. higkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zu-
zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbe- grunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäf-
amte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 tigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im
und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen
71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe- ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus des Monats, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden,
der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein um 20 vom Hundert erhöht. Für Offiziere, die in strahl-
Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Ein- getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
einhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst- Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgen-
A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unter- den Maßgaben:
schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines
1. An Stelle des 61. Lebensjahres tritt die für Bundes-
Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des
beamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Ab-
Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalen-
satz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes.
derjahres.
2. Die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehalt-
(3) (weggefallen) fähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der Be-
soldungsgruppe A 14 zu berechnen.
(4) (weggefallen)
3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb- nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461
ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selb- vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
ständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus 4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkom- geltenden Fassung gilt sinngemäß.
men gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen
der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebs- (8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhe-
ausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommen- stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
steuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Ein- Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach
nahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirt- Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom
schaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkei- Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen
ten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im die Höchstgrenze übersteigen.
Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Solda- (9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind
tengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwen-
sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender den:
Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfris-
tig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu erset- 1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus
zen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangs-
das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrunde-
Kalendermonate, anzusetzen. legung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe
(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versor- des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der
gungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Re- Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
gelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes- jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
beamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 § 47 Absatz 1.
nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist
9a.
jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen
Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Be- § 54
schäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- (weggefallen)
schaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im
öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im 10. Zusammentreffen
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder mehrerer Versorgungsbezüge
überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft
oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung
§ 55
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent- (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
scheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen
Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn-
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- liche Versorgung,
rium des Innern.
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-
(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Über- storbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand
schreitens der für sie festgesetzten besonderen Alters- Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-
grenze in den Ruhestand versetzt worden sind, werden gung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3077
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versor- zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
gung, Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt-
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü- bezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüg-
heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 so-
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die wie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des
Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
zurückbleiben. (5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
(2) Als Höchstgrenze gelten ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchst-
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nummer 1) das grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus
Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zu-
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere § 55a
Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1, (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nummer 2) das Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-
gehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter- 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-
3. für Witwen (Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, bliebenenversorgung für Angehörige des öffent-
in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in lichen Dienstes,
Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsge- 3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wo-
setzes 75 vom Hundert und in den Fällen des § 27 bei für den Ruhegehaltsempfänger ein der Grund-
Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 rente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2
des Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert, des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben
Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab- keit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-
satz 1. grundrente unberücksichtigt,
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num- 4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-
mer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhe- gungseinrichtung oder aus einer befreienden Le-
gehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die bensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffent-
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der lichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge
Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
Absatz 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entspre-
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine
chend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu
Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung ge-
vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhege-
zahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der
haltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist.
vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-
Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines
mer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhe-
sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verren-
gehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der
tung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemin-
nicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei
dert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-
Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der
gehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vor-
hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt. Zu den
schrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach
Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet
Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Wit-
nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen
wengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26
und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerli-
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember
chen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung
1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchst-
von Härten im Versorgungsausgleich beruhen sowie
grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter
wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindes-
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialge-
tens 71,75 vom Hundert beträgt.
setzbuch, bleiben unberücksichtigt.3) Die Kapitalbe-
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem
neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in 3
) Gemäß Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungs- S. 700) wird am 1. September 2009 § 55a Absatz 1 Satz 7 wie folgt
gefasst:
bezuges zu belassen.
„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf
(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur
auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versor- Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge
gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 nur bis des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
träge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-
allgemeinen Anpassungen nach § 89b dieses Gesetzes zeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk-
in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset- ten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für
zes zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapi- für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten,
talbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent-
ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet spricht,
sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwi-
schen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag 2. auf einer Höherversicherung beruht.
und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölf- Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
fachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-
Bewertungsgesetz ergibt. leistet hat.
(2) Als Höchstgrenze gelten
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An-
1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages versorgung auszugehen.
nach § 47 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Be-
rechnung zugrunde gelegt werden (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe-
zügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor-
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die gungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ru- frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des
hegehalt berechnet ist, gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll- regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe-
endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Ver- zug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren
sorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a, Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu re-
jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe- geln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach
gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren
Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversi- Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
cherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
nach Eintritt des Versorgungsfalles, (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zu- auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonder-
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 versorgungssystemen der ehemaligen Deutschen De-
Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Wai- mokratischen Republik geleistet werden oder die von
sengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach einem ausländischen Versicherungsträger nach einem
§ 47 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi-
gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 schenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen ge-
ergeben würde. währt werden.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor- (8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
gungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 ge- ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der
mindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ru- Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchst-
hegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus
festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung be- denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zu-
teiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. De-
zember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in § 55b
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwen-
zen.
dung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht
sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 26
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nummer 1) die
Absatz 10 in Höhe des Betrages, um den die Summe
Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder
aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ru-
Tätigkeit des Ehegatten,
hegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze über-
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten steigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der
auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätig- einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375
keit. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
§ 47 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaat-
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund lichen Dienst. § 26 Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entspre-
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche- chende Anwendung. Die Versorgungsbezüge ruhen in
rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invali-
wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, ditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt
dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei- bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige richtung erhält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3079
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages
in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen
tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan-
2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.
sprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt (8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 er-
für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer gebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen
die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie abzuziehen.
Dienstzeiten berücksichtigt werden.
10a. Kürzung der Versorgungs-
(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Absatz 2 bezüge nach der Ehescheidung
bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 47
Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist; dabei ist als
§ 55c
Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde
zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- tenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürger-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhe- lichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familien-
gehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhe- gerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des ver-
nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. pflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-
(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand nungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 be-
bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst rechneten Betrag gekürzt.4) Das Ruhegehalt, das der
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit
tung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine der Entscheidung des Familiengerichts über den Ver-
Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapi- sorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus
talbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versor- Rente zu gewähren ist.5) Das einer Vollwaise zu gewäh-
gung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansons- rende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem
ten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapital- Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Vo-
betrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung raussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente
besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapi- aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
talbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. erfüllt sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-
stand innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Ver- (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech-
wendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entschei-
den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zin- dung des Familiengerichts begründeten Anwartschaf-
sen an den Bund abführt. § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9 ten.6) Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich
gilt entsprechend. bei einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der
nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Ein-
(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon tritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder
vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungs-
oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar bezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom
oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-
4
) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
ten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche
Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September
Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer 2009 § 55c Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe „Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Solda- 31. August 2009 geltenden Fassung oder
ten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbe- 2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April
züge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen 2009 (BGBl. I S. 700)
Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- und Waisen- übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser
Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Per-
geld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung son und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
der Absätze 1 bis 3 nach dem entsprechenden Anteils- zungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder
satz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Ab- Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“
5
sätze 4, 5 und 7 finden entsprechende Anwendung. ) Gemäß Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 der
Punkt am Ende von § 55c Absatz 1 Satz 2 durch ein Semikolon er-
(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- setzt und folgender Teilsatz angefügt:
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Septem-
Versorgung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhe- ber 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsaus-
stand ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom gleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“
6
Hundert seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen. ) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) werden am 1. September 2009 in § 55c Absatz 2
Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindest- Satz 1 nach dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „oder übertrage-
belassung darauf beruht, dass nen Anrechte“ eingefügt.
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem oder des Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand
Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der nicht unterschreiten.9)10)
Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungs-
betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt 10b. Abzug für Pflegeleistungen
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-
nungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs- § 55e11)
bezüge erhöht oder vermindert. Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Ab-
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-
satz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ver-
sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
sorgungsbezüge nach Satz 1 sind
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat
erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts-
Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. § 47 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 des
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamten- derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
versorgungsgesetzes wird nicht gekürzt. vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Sep-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5
tember 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem
steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1
Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nach- des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils
träglich bekannt werdender Rentengewährung an den der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle-
berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rück- geversicherung (§ 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozi-
forderung.7) algesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.
11. Verlust der Versorgung
§ 55d
§ 56
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe- Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufs-
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital- förderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden. § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldaten-
gesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienst-
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange- gerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben
setzt, der auf Grund der Entscheidung des Familien- unberührt.
gerichts nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die § 57
bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-
vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an schriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in
dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes
ist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Be-
eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines
Beträgen festgesetzt sind.8) Vom Zeitpunkt des Eintritts solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist,
in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge
von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familien-
gerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der
Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe- 9
) Gemäß Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April
gehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 dem § 55d fol-
gender Absatz 4 angefügt:
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versor-
„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abände-
gungsbezüge erhöht oder vermindert. rung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt,
sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter An-
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür- rechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu-
zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden rückzuzahlen.“
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den 10
) Gemäß Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
Monatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten S. 700) wird am 1. September 2009 nach § 55d folgender § 55e
eingefügt:
7
) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. April „§ 55e
2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 in § 55c Absatz 5 Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und de-
die Angabe „(BGBl. I S. 105)“ durch die Wörter „in der bis zum 31. Au- ren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem
gust 2009 geltenden Fassung“ ersetzt. Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der aus-
8 gleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesver-
) Gemäß Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. April sorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716)
2009 (BGBl. I S. 700) werden am 1. September 2009 in § 55d Ab-
entsprechend.“
satz 2 Satz 1 die Wörter „nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte 11
) Gemäß Artikel 8 Nummer 6 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
Rente“ gestrichen. S. 700) wird der bisherige § 55e am 1. September 2009 § 55f.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3081
und einen Anspruch auf Berufsförderung. Das Bundes- ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des
ministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Absatz 7 Satz 2 und
Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ver- § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24
folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) über-
steigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich
12. Entziehung der Versorgung des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 ange-
rechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
§ 58 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann 1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjah-
ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargericht- res bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32
liches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis
Nummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erge-
werden kann, das Recht auf Berufsförderung und benden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise
Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit ent- sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung
ziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demo- befunden hat, und
kratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme recht-
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Un-
fertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren
terhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht un-
festgestellt worden sein, in dem die eidliche Verneh-
terhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
mung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld
Hinterbliebenenversorgung.
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren-
13. Erlöschen und Wiederaufleben
tenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter-
der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
schiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 anzurechnen. Wird
eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder
§ 59
wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor- Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung ge-
gungsbezüge erlischt zahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-
dem er stirbt, erklärung gleich.
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die
in dem sie sich verheiratet, Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, Absatz 6 Satz 2 und des § 11a Absatz 2.
in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
14. Anzeigepflicht
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-
richt im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbre-
§ 60
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor-
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge- gungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)
fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher- Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter
heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere
sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechts- Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung
kraft des Urteils, sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei- anzuzeigen.
dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti- (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge
hat. zahlenden Kasse
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre- 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
chend.
2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Ab-
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le- satz 7) und den Bezug und jede Änderung von Ein-
bensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 künften nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und den §§ 22
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und d, und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37 und 43 sowie den
Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkom- §§ 53 bis 55b und 59 Absatz 2,
mensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gege- 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Absatz 1
ben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der
seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Absatz 4 neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines
Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenan-
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung spruchs (§ 59 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2),
wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eige- 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
nen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 3 des Bundesum-
Fällen des § 37 Absatz 6, zugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem ist nur zulässig, wenn der Umzug
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass
§ 24b sowie der §§ 70 bis 74 der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bil-
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Rege- dungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Förde-
lungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflich- rung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des
tet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforder- Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit
licher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versor- § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort
gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustim- der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen
men. Nähe,
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm 2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflich- Beendigung des Dienstverhältnisses,
tung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer- währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu
den. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt wer- oder
den. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der
Verteidigung. 4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren
nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf
Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflich- durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung
tet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung, kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmi-
die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach nisteriums des Innern neben einer bereits nach
dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt
beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer werden.
zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen. (3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der
nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden
15. Nichtberücksichtigung allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten
der Versorgungsbezüge oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist,
können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den
§ 61 §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 3 des Bundesumzugs-
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen kostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist
Dienst (§ 53 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort
aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver- als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines
sorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine neuen Berufs erforderlich gewesen und
Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu ge- 1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
währen ist. Beendigung des Dienstverhältnisses oder
Abschnitt V 2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-
stand oder nach der Entlassung
Sondervorschriften
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3
Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und
1. Umzugskostenvergütung
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskosten-
gesetzes noch nicht gewährt worden ist.
§ 62
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-
(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-
zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die
hältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-
für den Umzug entstehen
verhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in
Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatenge- 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis
setzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, er- zum Zielort,
hält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis
Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes
zum Ort des Grenzübergangs.
bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten
Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
Nummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes be- Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung
zeichneten Hinterbliebenen. richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Been-
digung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem
ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förde- (6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absät-
rung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 zen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der
hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Be-
oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- endigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt,
leben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu
Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendi-
hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach gung des Umzugs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3083
2. Einmalige Unfallentschädigung (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
für besonders gefährdete Soldaten
1. 80 000 Euro für den Soldaten,
§ 63 2. insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nummer 1,
(1) Ein Soldat, der
3. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von ein-
Nummer 2 und
sitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-
flugzeugen während des Flugdienstes, 4. insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nummer 3.
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sons-
tigen fliegenden Personals während des Flugdiens- Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall
tes, vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. als Angehöriger des springenden Personals der (4) Das Bundesministerium der Verteidigung be-
Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
der Ausbildung, stimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von
Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne
des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, des Absatzes 1 sind.
6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein- (5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den
satzes an Minen unter Wasser, Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnli- öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
chen Kampfmitteln, dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder
infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni- Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
tionsuntersuchungspersonals während des dienst-
lichen Umgangs mit Munition, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-
dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig-
Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzer- keiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
ten Landfahrzeugen,
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach
des besonders gefährlichen Dienstes, den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Ent-
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be- schädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfall-
sonders gefährlichen Tauchdienstes, entschädigung gewährt.
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen- (8) § 46 gilt entsprechend.
lasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
3. Einmalige Entschädigung
13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei
einer besonders gefährlichen Diensthandlung im
Einsatz oder in der Ausbildung dazu § 63a
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallent- (1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Dienst-
schädigung, wenn er nach Feststellung des Bundes- handlung einer damit verbundenen besonderen Le-
ministeriums der Verteidigung oder der von diesem bensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefähr-
bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Er- dung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschä-
werbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hun- digung in Höhe von 80 000 Euro, wenn er nach Fest-
dert beeinträchtigt ist. stellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder
der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens
Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht er-
halten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird
auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor- Absatz 1 genannten Folgen erleidet
gungsberechtigten Kinder,
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver- gen Angriff,
sorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene
der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im
sind, Sinne des § 27 Absatz 5.
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor- einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
handen sind. Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
einmalige Entschädigung im Sinne des § 63c Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor- entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen
gungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
60 000 Euro, Verteidigung entstehen.
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei
sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die
20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
bezeichneten Art nicht vorhanden sind, Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beru-
hen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbe-
10 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den reich des Dienstherrn entzogen ist.
Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden
sind.
Abschnitt VI
(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absät-
zen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, Ve r s o rg u n g b e i
der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen besonderen Auslandsverwendungen
Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt
worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätig- 1. Besondere Auslandsverwendung,
keit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den Einsatzunfall, Einsatzversorgung
dort genannten Folgen erleidet.
§ 63c
(5) § 46 gilt entsprechend.
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder ei-
ner Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatli-
§ 63b chen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf
Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder au-
(1) Schäden, die einem Soldaten während einer be-
ßerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
sonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c
oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine sonstige Ver-
Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesent-
wendung im Ausland oder außerhalb des deutschen
lich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Auf-
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich.
ruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge
Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt
eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 ent-
mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit
stehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
dem Verlassen des Einsatzgebietes.
Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Ge-
waltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen (2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im
oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines mi-
in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigen- litärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung
schaft als Soldat betroffen ist. auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne
von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch,
(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall
im Sinne des § 63c Absatz 1 wird der Ausgleich auch
auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-
wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwen-
schen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik
dung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind
Deutschland richten, gewährt.
oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienst-
(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden licher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder
Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Ver-
verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Um- schleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen
fang gewährt ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen
1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor- mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
gungsberechtigten Kindern, Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht ver- (3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der
sorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende
der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt.
sind. Die Einsatzversorgung umfasst
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der 1. das Unfallruhegehalt (§ 63d),
natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versiche- 2. die einmalige Entschädigung (§ 63e),
rungsvertrag begünstigt hat.
3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b)
(4) Schadensausgleich in entsprechender Anwen- und
dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,
wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, 4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen (§ 63f).
dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder in- Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil die-
folge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. ses Gesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3085
(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen- monat um 250 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne
dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung
wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, für jeweils 30 Tage Urlaub 250 Euro abgezogen. Der
die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen Abzug entfällt für die Zeit
dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder in- 1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder
folge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. dienstlichen Interessen dient,
(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 und
2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu ei-
Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige
ner Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung. Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszah-
lung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse un-
(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn
berücksichtigt.
sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffent-
lichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der (3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls
Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Ver- gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinterblie-
schleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbe- benen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versor-
reichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass gungsberechtigten Kindern zu.
der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre. (4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die
2. Unfallruhegehalt Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass
als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Ab-
§ 63d satz 2 Satz 1 gewährt wird.
Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im (5) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht
Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhege- zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37
halt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-
Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit
wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie
geworden und in den Ruhestand versetzt worden und steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der
im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine
des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um min- erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversiche-
destens 50 vom Hundert beschränkt ist. rung besteht.
3. Einmalige Entschädigung 5. Anrechnung von Geldleistungen
§ 63e § 63g
Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 90 gilt entsprechend.
§ 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten
Folgen, gilt § 63a entsprechend.
Abschnitt VII
4. Ausgleichszahlung Anrechnung sonstiger Zeiten
für bestimmte Statusgruppen als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 63f § 64
(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen
Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszah- 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als
lung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig Beamter oder Richter gestanden hat oder
geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert be-
oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder
einträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterver-
wendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat
S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses oder
1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses be- 5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
sonderer Art ohne Weiterverwendung oder Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 15 000 Euro. Sie ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3 000 Euro für je- regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer eh-
des vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollen- (2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist
deten Dienstmonat um 250 Euro. Für auf Grund des die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5, für
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienst- worden ist.
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
§ 65 Abschnitt VIII
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Besondere Leistungen
Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor entsprechend den Regelungen des
seinem Eintritt in die Bundeswehr Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahr-
sam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 1. Kindererziehungszuschlag
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezem-
ber 1991 geltenden Fassung) oder § 70
2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als (1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember
Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Absatz 1 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-
Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahr- gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin-
sams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die dererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.
Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erzie-
hung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversiche-
befunden hat.
rung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allge-
§ 66
meine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Ren-
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollen- tenversicherung erfüllt ist.
dung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf
Bundeswehr des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli- monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Mo-
gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 nats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses
des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind
öffentlichen Schuldienst oder erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzu-
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun- ordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses
destages oder der Landtage oder kommunaler Ver- und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermo-
tretungskörperschaften oder nate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-
einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von
Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozial-
Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren
gesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches
Landesverbänden tätig gewesen ist oder
Sozialgesetzbuch entsprechend.
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-
gestanden hat,
spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
werden. gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
tenwerts.
§ 67 (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
(weggefallen) Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-
§ 67a hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit
als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
(weggefallen)
nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der
sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts
§ 68 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden
werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversiche-
17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhält- rung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
nis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in ei- buch als Rente ergeben würde.
nem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivi- (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
len Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
gestanden hat. das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-
haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
§ 68a aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
(weggefallen) das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 26 Absatz 10 sowie
§ 69 von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst- gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-
herrn im Sinne der §§ 22, 64 Absatz 1 Nummer 1 steht haltes. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung
für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen (8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Sol-
Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet ent- datenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
sprechende Anwendung. Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3087
mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf zügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und
endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches So- in Verbindung mit § 26 Absatz 7 Satz 2 dieses Geset-
zialgesetzbuch gelten entsprechend. zes.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollen-
2. Kindererziehungsergänzungszuschlag dung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbe-
nen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kin-
§ 71 derzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinderer- zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte
ziehungsergänzungszuschlag, wenn Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Berufssoldat
vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu le-
Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des gen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht er- dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren,
werbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kin- wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 70 Absatz 2
des (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
zusammentreffen oder (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je-
b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhege- den Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo-
haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach raussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom
§ 73 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und Hundert des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a aktuellen Rentenwerts.
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-
steht und (4) § 70 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Absatz 3
zuzuordnen sind. 4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
§ 73
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht. (1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nummer 1a
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-
schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in rungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht er-
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, werbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzli-
stabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b chen Rentenversicherung erfüllt ist.
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, (2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Absatz 3
zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbs-
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- mäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialge-
stabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des setzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen
aktuellen Rentenwerts. Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längs-
(3) § 70 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga- tens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
be, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszu- res des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben ei-
schlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und nem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer
eine Leistung nach § 73 Absatz 1 sowie bei der Ermitt- Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches
lung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 Sozialgesetzbuch gewährt.
genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung
buch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen buch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten
tritt. § 70 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe
des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus
3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
§ 72 Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in (4) § 70 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Ab-
Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Absatz 3 Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach
zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf § 70 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des
des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruch-
vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag teil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zu-
ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Be- sammentreffens der Leistungen tritt.
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Dritter Teil
Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis
unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Sol- Beschädigtenversorgung
dat auf Zeit.
Abschnitt I
5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Ve r s o rg u n g b e s c h ä d i g t e r S o l d a t e n
n a c h B e e n d i g u n g d e s We h rd i e n s t -
§ 74 verhältnisses, gleichgestellter Zivil-
(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend personen und ihrer Hinterbliebenen
Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
§ 80
sicherung erfüllt ist,
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
versetzt worden sind oder Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versor-
b) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
Ruhestand getreten sind, des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entspre-
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten chend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbe-
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, schädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines
jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Alters- Beschädigten auf Antrag Versorgung. § 64e des Bun-
grenze noch nicht gewährt werden, desversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leis-
noch nicht erreicht haben, tungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a
und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 bezogen Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und
werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die
sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre
innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten. des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn
ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-
überschritten werden, der sich bei Berechnung des
storben ist.
Ruhegehaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97
vom Hundert ergibt.
2. Wehrdienstbeschädigung
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für § 81
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitli-
Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger che Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver- erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigen-
sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem tümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Beginn der Rente, oder
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine ge-
2. ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnitt- sundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist
lich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich durch
des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines
1. einen Angriff auf den Soldaten
Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor
Beginn der Erwerbstätigkeit. a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-
haltens,
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Be- b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
rufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, de-
als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. nen er am Ort seines dienstlich angeordneten
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt
so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats war,
an gewährt.
2. einen Unfall, den der Beschädigte
6. a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-
wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-
lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als
§§ 75 bis 79a
Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teil-
(weggefallen) habe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3089
sorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf (6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die
Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
persönlich zu erscheinen, Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil
aufgeführten Maßnahmen erleidet,
über die Ursache des festgestellten Leidens in der me-
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der dizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann
Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Auf- mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
enthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zu-
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehö-
stimmung kann allgemein erteilt werden.
ren auch
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im führte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehr-
Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes, dienstbeschädigung.
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be- 2a. Versorgung in besonderen Fällen
stimmungsort,
§ 81a
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-
staltungen, Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hin-
ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme terbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums
der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengeset- für Arbeit und Soziales für die Folgen einer gesundheit-
zes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtenge- lichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit
setzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahr- oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser
nehmung von ihm im Zusammenhang mit den Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie
Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt
hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch).
§ 81b
(4) Als Wehrdienst gilt auch (1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst- Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes
fähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eig- Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-
nungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüber- heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-
wachung auf Anordnung einer zuständigen Dienst- führung einer stationären Maßnahme nach § 80 in
stelle, Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder 4 oder § 26 des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwen-
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam- digen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der ge-
menhängenden Weges nach und von der Dienststel- sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-
le. gung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen-
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-
unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren zes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder
Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen
vertretbarem Umfang abweicht, weil Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Ver-
sorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei ei-
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes nen Unfall erleidet.
Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen
des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätig- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper-
keit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird, son bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12
Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder erleidet.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg (3) Erleidet eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
nach und von der Dienststelle benutzt. oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versi-
cherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der
Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Ka- Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädig-
sernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe ten auf einem Wege im Sinne des § 81 Absatz 2
eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Nummer 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Be-
Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familien- gleitung während der Durchführung einer dort aufge-
wohnung. führten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung
Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper der Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädi-
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen gung im Sinne des § 81 ist.
oder von Zahnersatz gleich. (4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
§ 81c den Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buch-
Erleidet ein Soldat während einer besonderen Ver-
stabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte
wendung im Sinne des § 63c eine gesundheitliche
bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige er-
Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abwei-
leidet.
chende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Sol-
dat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt (6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten
war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausge- Anwendung.
setzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine
unbillige Härte wäre. (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 ste-
hen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder
Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbin-
§ 81d
dung mit § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversor-
Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise gungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleit-
wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch person bei einer notwendigen Begleitung des Geschä-
dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung digten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen
bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Un- des § 81b erleidet.
fall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzu- (8) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.
führen ist oder darauf beruht, dass er aus sonstigen (9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entspre-
nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienst- chend anzuwenden ist.
herrn entzogen ist.
(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der
§ 81e Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften die-
ses Gesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz
(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine ent-
Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur sprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-
häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem setzes vorsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht
Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf ei- gewährt, soweit der Soldat, der Familienangehörige
nem Weg nach oder von diesem Land infolge eines oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehö-
gegen diese Personen oder eine andere Person gerich- rende Person auf Grund der Schädigung Leistungen
teten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs von anderer Seite erhält.
oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesund-
heitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitli- (11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vor-
chen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versor- schrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund
gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird
des Bundesversorgungsgesetzes gewährt; § 64e des der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen
Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen (12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Sol-
Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- dat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häus-
grundes gehandelt hat. lichen Gemeinschaft gehörende Person eine gesund-
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 heitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der
sind der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vor-
die dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Be- schrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt,
rücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuerge- wenn der Geschädigte allein infolge dieser Schädigung
setzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädig-
zustehen würde. ten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungs-
(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten ge- gesetzes.
hörende Personen sind Personen, auf die sich die Um-
zugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 (13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vor-
des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder bezie- schrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben,
hen würde. werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag
binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vor-
(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1
schrift oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so
stehen gleich
beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttre-
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift, tens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Ge- Voraussetzungen erfüllt sind.
fahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit
gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen. § 81f
(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 ste- Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienst-
hen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter beschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3091
gung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, er- zurückzuführen ist.
hält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender An- 4. Versorgungskrankengeld
wendung der Vorschriften des Bundesversorgungsge- in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
setzes.
§ 83
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen (1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgeset-
zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder
§ 82 einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zu- infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig
sätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset- ist, mit folgenden Maßgaben:
zes geleistet oder an einer besonderen Auslandsver- 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so
wendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilge- gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht
nommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhal- oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu
ten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendi- verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder
gung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbe- Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des
dürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt
des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt 2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist
auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehr- als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-
dienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehr- gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
dienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung
nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhält-
im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine nisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbe-
Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtge- züge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold
setzes anschließt. Für Personen, die auf Grund freiwil- bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
liger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsver- b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im
wendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehr-
gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt auch, wenn sich an dienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat,
die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach dieses Einkommen, wenn es höher ist als die un-
§ 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern ter Buchstabe a genannten Einkünfte.
nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung
(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes an-
Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage be-
schließt. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vor-
ginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver-
schriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie
hältnisses folgt. § 60 Absatz 1 des Bundesversor-
eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
gungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, dass die
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des
Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehr- Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der
dienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivil-
Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so wer- person im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluss
den sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung ge- an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhält-
währt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen nis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Been-
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales digung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein
über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt wer- Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80
den. Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet. zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterblie-
benenversorgung abweichend von § 61 des Bundes-
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leis-
versorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten des
tungen besteht nicht,
Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu
entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder 5. Zusammentreffen von Ansprüchen
Leistungen aus einem anderen Gesetz – mit Aus-
nahme entsprechender Leistungen nach dem Zwei- § 84
ten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch – zu gewähren sind, (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten
Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus Absatzes 6 nebeneinander.
einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbei-
privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-
trag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem
rung, besteht,
Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach
Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Kran- dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den
kenversicherung übersteigt, oder Eltern günstigere Versorgung gewährt.
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschä- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt
digung oder einer gesundheitlichen Schädigung im werden muss.
Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Geset- (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem
zen zusammen, die eine entsprechende Anwendung seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4
des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundes-
Berücksichtigung des durch die gesamten Schädi- versorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der An-
gungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen spruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Been-
eine einheitliche Rente festzusetzen. Das Gleiche gilt, digung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat ver-
wenn die in Satz 1 genannten Ansprüche aus diesem schollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit
Gesetz zusammentreffen. Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium
der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Ver-
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht schollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhält- Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
nisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestat- auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den
tung und Überführung besorgt hat. Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Drit- (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-
ten Teil dieses Gesetzes anzuwenden. ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übri-
gen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der
(6) § 65 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesversor- Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung
gungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu viel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem An-
einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen spruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfür-
sorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach
dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe
Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach
§ 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 1 § 85a
bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch
nicht. (1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens
Abschnitt II 50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geldleistungen
der Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des
Ve r s o rg u n g b e s c h ä d i g t e r § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine
Soldaten während des Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner
We h rd i e n s t v e r h ä l t n i s s e s u n d Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher
Sondervorschriften Veränderung bedarf.
(2) Die Geldleistungen können auch gewährt wer-
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung den, wenn über den Grad der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit noch nicht endgültig entschieden, mit einer
§ 85 Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr- vom Hundert aber zu rechnen ist.
dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen
Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerst- 3. Erstattung von Sachschäden
beschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des und besonderen Aufwendungen
Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine ge- § 86
sundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e
mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver- (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-
sorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zu- dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere
sammen, das eine entsprechende Anwendung des Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,
Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch beschädigt oder zerstört worden oder abhanden ge-
die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der kommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind
Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall beson-
ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in dere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der
Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85
die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsge- Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
setzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad
der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der
Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent- Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet
sprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium
Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen. der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales erteilt werden.
(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 und § 81a finden mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bun- (3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d
desministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3093
Vierter Teil Fünfter Teil
Fürsorgeleistungen an ehemalige Organisation,
Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit Verfahren, Rechtsweg
§ 86a 1. Dienstzeitversorgung
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendi-
§ 87
gung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren
arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt
die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozi- die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes
algesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 10
des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosen- Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.
geld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgen- (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
den Maßgaben entsprechend anzuwenden: Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegen-
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die heiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128
Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur
nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes einge- Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die
rechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versiche- Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das
rungspflichtverhältnisses gleich. verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbe-
schwerdeordnung) anzuwenden.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe
mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den 2. Beschädigtenversorgung
Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse
laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für § 88
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei
Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt
auf 180 Tage begrenzt. die §§ 85 bis 86 bei Behörden der Bundeswehrverwal-
tung durch. Im Übrigen wird der Dritte Teil dieses
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind Gesetzes von den zur Durchführung des Bundesversor-
für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die gungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag
Dienstbezüge zugrunde zu legen. des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten des
4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Satzes 2 ist zuständige oberste Bundesbehörde das
Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über- Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden
auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienst-
Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Über- verhältnisses nach § 41 Absatz 2 sowie den §§ 85
gangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden. und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen
5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit
des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraus- nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ent-
setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld scheiden,
erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeits- a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf
losengeld nicht beantragt hat. Zeit,
6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet kei- b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-
nen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-
und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialge- ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
setzbuch. eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden
(2) Sofern wegen der Gewährung von Übergangs- ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzulei-
gebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach
besteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen § 80 oder § 82 noch nicht vorliegt.
bei der Anwendung des § 24 des Zweiten Buches In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung
Sozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2
gleich. Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosen- vor den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.
geld II nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetz- Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beein-
buch so zu befristen und zu bemessen, dass die flusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des
Summe der Bezugszeiträume von Übergangsgebühr- Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen. Ent-
nissen und der befristeten Zuschläge 36 Monate be- scheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde
trägt und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses inner-
der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag gezahlt halb dieser Fristen, beginnen keine neuen Fristen nach
wird. § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat es sei denn, zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ist
auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetre-
der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ten.
ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Be-
einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des An- hörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
spruchszeitraums weggefallen ist. oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechts-
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
kräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialge- andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu
richtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 ist für veröffentlichen.
die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbind-
lich. Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch von 3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die
der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-
Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren Beneh- den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-
men unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des chend.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, von der rechtskräf- (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
tigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichts- Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht
barkeit unter den Voraussetzungen des § 44 des Zehn- in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfür-
ten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach sorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungs-
Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde kann darüber gesetzes besteht, und des § 41 Absatz 2 ist der
hinaus von der Entscheidung einer nach Absatz 1 Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Satz 1 zuständigen Behörde oder von einer rechtskräf- gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
tigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichts- sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-
barkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des Zehn- den:
ten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.
(4) Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit 1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem
und Soziales in Angelegenheiten des Absatzes 1 Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört
Satz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das
hinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechts-
nach § 81 Absatz 6 Satz 2, nach den §§ 81a und 82 zug.
Absatz 2 Satz 3 oder einen Härteausgleich betreffen,
2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Ange-
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
legenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage
der Verteidigung.
einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesund-
(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und heitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d
des § 41 Absatz 2 sind das Gesetz über das Verwal- und den ursächlichen Zusammenhang einer Ge-
tungsverfahren der Kriegsopferversorgung, § 36a Ab- sundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81
satz 1 bis 3, die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 45 und 65 bis 81d oder über das Vorliegen einer Gesundheits-
bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das störung im Sinne des § 81 Absatz 6 Satz 2 rechts-
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu- kräftig entschieden, so ist diese Entscheidung inso-
wenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, weit auch für eine auf derselben Ursache beruhende
soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbrin- Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 80
gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den verbindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1
§§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41
Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entspre- Absatz 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:
chend anzuwenden:
3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach- das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet,
richtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebe- so tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutsch-
nen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige land.
Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig,
die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln 4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das
zuständig ist. Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Die-
2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes ses kann die Vertretung durch eine allgemeine
sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer Anordnung anderen Behörden übertragen; die An-
Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind. ordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die (8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des
Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden
bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
des § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozial-
gerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend (9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
anzuwenden. Sie gelten in Angelegenheiten des Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Ein-
Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Absatz 2 mit folgenden nahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht
Maßgaben: des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des
Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-
Verwaltungsakt vom Bundesministerium der Vertei- behörden übertragen und zulassen, dass auf die für
digung erlassen worden ist. Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und
2. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesmi- die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die lan-
nisterium der Verteidigung. Es kann die Entschei- desrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und
dung für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht Buchführung der zuständigen Landesbehörden ange-
selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf wendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3095
3. Arbeitslosenbeihilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht
anzuwenden.
§ 88a
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar- 3a. Begrenzung der Ansprüche
beit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe aus einer Wehrdienstbeschädigung
(§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwal-
tungskosten werden nicht erstattet. § 91a
Sechster Teil (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtig-
ten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbe-
Schluss- und Übergangsvorschriften schädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung
im Sinne der §§ 81a bis 81d gegen den Bund nur die
1. (weggefallen) auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können
Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,
§ 89 die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz
(weggefallen) begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen
1a. Dienstbezüge die in deren Dienst stehenden Personen nur dann gel-
tend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder
§ 89a die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a
bis 81d durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung
Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die einer solchen Person verursacht worden ist.
Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stel- (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des
lenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezü- Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
gen im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 gehören auch
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
Amtszulagen und die Stellenzulage nach der Num-
unberührt.
mer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsord-
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
3b. Bußgeldvorschrift
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 91b
§ 89b
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der fahrlässig entgegen § 60 Absatz 4 eine Mitteilung nicht,
Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§§ 70 bis 72 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- macht.
sprechend anzuwenden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
2. Anrechnung von Geldleistungen geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
§ 90 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach das Kreiswehrersatzamt.
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver-
mögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
anzurechnen, die wegen desselben Schadens von
anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbe-
sondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von § 92
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtun- (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt
gen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurech- die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme
nen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwal-
die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehöri- tungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundes-
gen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums ministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen der Finanzen zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil
des § 86. auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales.
3. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
des Soldatengesetzes kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes er-
§ 91 lassen.
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit ei- schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie
nes unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes rates erlassen.
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
4a. Übergangsregelungen aus Anlass Konto des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei
der Herstellung der Einheit Deutschlands einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland
geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und
§ 92a die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
verordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlas- in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrich-
sen ist, für die Soldatenversorgung Übergangsregelun- tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt
gen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die
Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung er- Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichti-
streckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrund- gem Grunde nicht zugemutet werden kann.
lagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensre-
gelungen abweichend von diesem Gesetz. 6. Anwendung bisherigen und
neuen Rechts für am 1. Januar 1977
4b. Verteilung vorhandene Versorgungsempfänger
der Versorgungslasten
bei Übernahme von Berufssoldaten § 94
in ein öffentlich-rechtliches Dienst- (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977
verhältnis eines anderen Dienstherrn vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen
regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976
§ 92b geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffent- 1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Ge-
lich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienst- setz in seiner jeweiligen Fassung.
herrn übernommen und stimmt das Bundesministerium 2. Die §§ 1a, 17 Absatz 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a
der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58
des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maß- Absatz 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Absatz 3, 4 und 9
gaben entsprechend anzuwenden: sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor- Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamten-
gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten- versorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 20 Ab-
versorgungsrechtlichen Vorschriften. satz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1,
2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 des Beamten- 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b
versorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren Fassung Anwendung. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2,
ab der Ernennung zum Berufssoldaten. § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchst-
grenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und
3. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ver- § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fas-
gleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungs- sung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite
gruppe vorzunehmen. Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen des
Berufung in ein öffentlich-rechtliches § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
genannten Gebiet richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36
§ 92c und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi- bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;
schen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember § 97 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzu-
1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches wenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ge- 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungs-
gen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist empfänger. Ist in den Fällen des § 55 die Ruhens-
§ 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß- regelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gel-
gabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvor- tenden Recht für den Versorgungsempfänger güns-
schrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 tiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versor-
des Beamtenversorgungsgesetzes tritt. gung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-
5. Benennung eines Kontos dauert, finden, wenn dies für den Versorgungsemp-
fänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum
§ 93 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999,
kann davon abhängig gemacht werden, dass der Emp- mit folgenden Maßgaben Anwendung:
fänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Recht für den Versorgungsempfänger günstiger,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3097
verbleibt es dabei, solange ein über den Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidi-
31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Be- gung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
schäftigungsverhältnis andauert. des Innern.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung (4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist mit dem Inkraft-
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein den Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbin-
über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes dung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht
Beschäftigungsverhältnis andauert. mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind
§ 26a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2
c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 tre-
sowie § 53 Absatz 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes
ten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1
die entsprechenden Vorschriften des bis zum
Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
Fassung gilt § 97 Absatz 4 für die Verminderung der
d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember Vomhundertsätze entsprechend.
1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im 6a. Anwendung bisherigen und
Ruhestand andauert. neuen Rechts für am 1. Januar 1992
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Absatz 7 vorhandene Versorgungsempfänger
Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe-
züge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner § 94a
jeweiligen Fassung. Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines handenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezem-
1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, ber 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezem-
regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum ber 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch un- 1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 7, Absatz 2
ter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Absatz 3, 4, 6 und 9
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamten-
sowie § 55a Absatz 4 dieses Gesetzes finden in der versorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Ab-
ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. satz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1
§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Ab-
den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis sätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längs- geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2
tens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses
1999, Anwendung, solange ein über den 1. Januar Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor- Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum
gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten
31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens Versorgungsfälle ist § 97 Absatz 3 und 4 nicht anzu-
für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, An- wenden.
wendung, solange ein über den 31. Dezember 1991
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an- 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste-
dauert. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden,
wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sie-
1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Ge- ben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden
setz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Maßgaben Anwendung:
Ruhegehaltes; § 55b findet in der bis zum 31. De-
zember 1991 geltenden Fassung Anwendung. a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan- über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und Beschäftigungsverhältnis andauert.
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 tre-
1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 ge- ten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
stellt. die entsprechenden Vorschriften des bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-
ten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ru- 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
hegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten Ruhestand andauert.
und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem haltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. (4) (weggefallen)
§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung Anwendung. (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach
4. § 94 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch
5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der ach- der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55
ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas- Absatz 2 und § 55a Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten
sung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung im Sinne des § 55b Absatz 1, die bis zum 31. Dezember
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b in der bis zu diesem
mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zei-
sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ten im Sinne des § 55b Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt
Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 bis 8 und § 55 zurückgelegt sind, ist § 55b in der vom 1. Januar 1992
dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezem- dass an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der
ber 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Absatz 4 für Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von
die Verminderung der Vomhundertsätze entspre- 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versor-
chend. gungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
6b. Ruhegehaltssatz In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung
für am 31. Dezember 1991 des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwi-
vorhandene Berufssoldaten schen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt,
die über volle Jahre hinausgeht. § 26 Absatz 1 Satz 2
§ 94b und 4 gilt entsprechend.
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus
hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
richtet sich nach § 20 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der bis
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Soldatenver-
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
hältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kinder-
satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ru-
erziehungszeit § 26 Absatz 6 dieses Gesetzes in Ver-
hegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
bindung mit § 70 Absatz 1 bis 7 auch dann, wenn die
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet
31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1
und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des
Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 vom Hundert der Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt,
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in un-
von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 26 Absatz 1 mittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen
Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjäh- Dienstverhältnis vorangegangen sind.
rigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 (8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Absatz 1 und § 26 Absatz 2 finden in der bis zum steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vo- (9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
rangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstver- Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten Vom-
hältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und hundertsätze gilt § 97 Absatz 4 entsprechend.
liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn
geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 6c. Erneute Berufung in
2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfä- das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
higen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 § 94c
gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift er-
Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Absatz 2 des
fasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundes-
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt beamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengeset-
wird oder verstirbt.
zes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhe- berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten
gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhege- vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-
haltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte nungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehal-
ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach tes gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhe-
Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhege- stand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ru-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3099
hegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum
geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn
§ 94b Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist,
nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar
Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember
Ruhegehalt wird gezahlt. 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäf-
tigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers an-
7. Übergangsregelungen dauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des
für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom
Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
§ 95 (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne
(1) § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3 und § 26 des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurück-
Absatz 7 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor gelegt werden. Im Übrigen ist § 55b in der bis zum
dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997
31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Ver-
eingetreten sind, finden § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1
sorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des
Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes
Satzes 2 bleibt § 94b Absatz 5 unberührt; dies gilt
in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversor-
nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 55b Absatz 1 erst-
gungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
mals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind.
Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künf-
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
tige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan-
2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-
denen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfän-
zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
ger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag
gesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der je-
nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der
weils anzuwendenden Fassung des § 55b Absatz 1 an
jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen ha-
die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an
ben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich
die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a
dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen
Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verrin-
gert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allge-
8a. Übergangsregelungen
meinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren
für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsemp-
vorhandene Berufssoldaten
fänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszu-
schlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der je- § 96a
weils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen ha- (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001
ben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26
zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes
der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsemp- in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversor-
fänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gel-
anteilig. tenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden,
8. Übergangsregelungen für vor dem wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene ei-
und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten nes vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungs-
empfängers.
§ 96 (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssolda-
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 ten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfä-
eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und higkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgen-
die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel- des:
tenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend 1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar wenden:
1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Minderung des
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 beför- Ruhegehaltes für Höchstsatz der
dert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewie- Zeitpunkt der jedes Jahr des Gesamtminde-
sen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember Versetzung in den vorgezogenen rung des
Ruhestand Ruhegehaltes
1998 geltenden Fassung Anwendung. Ruhestandes
(vom Hundert) (vom Hundert)
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Solda-
tengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu vor dem 1.1.2002 1,8 3,6
einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt
wurden, finden die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis vor dem 1.1.2003 2,4 7,2
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwen- vor dem 1.1.2004 3,0 10,8
dung.
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
2. § 25 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalterna-
anzuwenden: tive und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzu-
Umfang der Berück- wenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar
Zeitpunkt der Versetzung sichtigung als Zurech-
in den Ruhestand nungszeit in Zwölfteln
2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2
Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Ge-
vor dem 1.1.2002 5 setzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe an-
vor dem 1.1.2003 6 zuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils
die Zahl „75“ tritt. § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der
vor dem 1.1.2004 7 Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl
„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der
9. Übergangsregelungen aus Anlass
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie
„66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-
§ 97 zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 gesetzes nicht mehr anzuwenden.
vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgen-
und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach den Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbin-
dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit dung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes wer-
folgenden Maßgaben: den die der Berechnung der Versorgungsbezüge zu-
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis
49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in
73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der fol-
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzu- genden Tabelle vermindert:
wenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversor- Anpassung nach dem
31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor
gungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtli-
cher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I 1. 0,99458
S. 2442) bleibt unberührt.
2. 0,98917
2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
und 2 sowie § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste 3. 0,98375
Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8
4. 0,97833
sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung
anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite 5. 0,97292
Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der 6. 0,96750
Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Absatz 1 ist 7. 0,96208
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-
in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der dung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b)
„71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-
sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De- gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b die- gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten- ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti-
versorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970
Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 (BGBl. I S. 339).
Satz 1, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes
anzuwenden. (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem- dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
ber 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses versorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver- Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehalts-
sorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis satz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
„1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1
Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 96 Absatz 5 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das
bleibt unberührt. Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte
2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3101
in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset- der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
zes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
zu legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Ab- 10. Übergangsregelungen aus Anlass
satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsge- des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
setzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar § 98
2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Ver- (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des
bindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversor- Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhande-
gungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 nen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisheri-
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor gem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger
dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindes- günstiger ist; dies gilt für die erweiterten Förderungs-
tens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. zeiträume am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur,
§ 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch ver-
(6) In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes einbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minde-
in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversor- rungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge.
gungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Min-
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 gel- derungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden
tenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die
§ 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortent-
des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, wicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminde-
4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden. rung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3
Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätig-
(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
keit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder
wenden:
die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses
1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezem- Gesetzes begonnen werden.
ber 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhö-
(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkraft-
hungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre
treten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen
geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungs-
Beträge:
scheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst
Kalenderjahr Erhöhungsbetrag auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne In-
anspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem
2002 0 Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliede-
2003 66 rungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichs-
bezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn
2004 132 gegeben haben, weiter anzuwenden.
2005 198
10a. Übergangsregelung aus Anlass
2006 264 des Wegfalls des Instituts der Anstellung
2007 330
§ 98a
2008 396 Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines
2009 462 Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein
Amt verliehen wird, sind § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4
2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas- und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009
sungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuaus- geltenden Fassung anzuwenden.
richtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt wer-
den, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetra- 11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung
ges so zu behandeln, als wären sie zum frühestmög- von Hochschulausbildungszeiten
lichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie
jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand § 99
versetzt worden. (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be- 2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der
rufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwen-
eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, den.
gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar
Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 gel-
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berech- tenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
nung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhe- sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer
gehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag begin-
2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwick- nenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalender-
lung der Alterssicherungssysteme und der Situation in monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils
den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie fünf Tage vermindert.
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbesol-
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes dungsgesetzes.
c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
§ 100 ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt
eingetreten sind, gilt Folgendes: § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-
1. § 17 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi-
Maßgaben anzuwenden: gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch
die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich
a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2
sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5
und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt
und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
1970 (BGBl. I S. 339).
erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag 2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1
der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsge- entsprechend.
setzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-
Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol-
dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach
des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in § 17 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 ein-
ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der treten, gilt Folgendes:
Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhun-
gen oder Verminderungen der Versorgungsbe- 1. § 17 Absatz 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer
züge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhe-
sprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag stand treten oder versetzt werden, mit folgenden
gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei- Maßgaben anzuwenden:
ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die
zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehalt- unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol-
fähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei-
von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be-
des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspre- trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein
chend anzuwenden. Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbe-
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhe- zug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
gehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbe- Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
soldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die 2. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3103
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 – AELV 2010)
Vom 21. September 2009
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssi- dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
cherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I vielfältigt wird und
S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge- niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für wird.
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
cherschutz: den.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
§1 Wirtschaftswert von mehr als 59 000 Deutsche Mark
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
für das Jahr 2010 maßgebende Arbeitseinkommen aus nehmens
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft- vielfältigt wird,
lichen Testbetriebe und
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
nung (EG) Nummer 2866/98 des Rates der Europäi- rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
schen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro vielfältigt wird.
und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),
schaftswert über 59 000 Deutsche Mark und unter
ergeben. 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 einkommen ermittelt, indem
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
mens der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
diert wird,
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
vielfältigt wird, Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-
vielfältigt wird. c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für
wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und
einkommen das 0,1646fache des Wirtschaftswerts. Für
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu
Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
ermitteln, indem
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und kommen das 0,1282fache des Wirtschaftswerts.
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-
durch den Wert 1 000 dividiert wird,
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und beitseinkommen ermittelt, indem
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei vervielfältigt wird und
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein- d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
kommen 2) ergeben würden, gen wird.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- §2
mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ses Jahres dividiert wird, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. September 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3105
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,9441 42 000 0,8039
26 000 0,9373 43 000 0,7959
27 000 0,9300 44 000 0,7881
28 000 0,9222 45 000 0,7803
29 000 0,9141 46 000 0,7727
47 000 0,7653
30 000 0,9058
48 000 0,7579
31 000 0,8973
49 000 0,7507
32 000 0,8887
50 000 0,7436
33 000 0,8800
51 000 0,7366
34 000 0,8713
52 000 0,7298
35 000 0,8627
53 000 0,7230
36 000 0,8540 54 000 0,7164
37 000 0,8454 55 000 0,7099
38 000 0,8369 56 000 0,7035
39 000 0,8285 57 000 0,6973
40 000 0,8202 58 000 0,6912
41 000 0,8120 59 000 0,6851
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,4921 42 000 0,5064
26 000 0,4992 43 000 0,5041
27 000 0,5049 44 000 0,5017
28 000 0,5093 45 000 0,4992
29 000 0,5127 46 000 0,4966
30 000 0,5151 47 000 0,4939
48 000 0,4912
31 000 0,5168
49 000 0,4885
32 000 0,5178
50 000 0,4857
33 000 0,5182
51 000 0,4829
34 000 0,5181
52 000 0,4801
35 000 0,5177
53 000 0,4772
36 000 0,5168 54 000 0,4744
37 000 0,5156 55 000 0,4715
38 000 0,5142 56 000 0,4687
39 000 0,5125 57 000 0,4658
40 000 0,5107 58 000 0,4629
41 000 0,5086 59 000 0,4601
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
59 000 0,6851
100 000 0,5076
150 000 0,3913
200 000 0,3217
250 000 0,2748
300 000 0,2409
350 000 0,2152
400 000 0,1948
450 000 0,1782
500 000 0,1646
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
59 000 0,4601
100 000 0,3627
150 000 0,2885
200 000 0,2412
250 000 0,2085
300 000 0,1842
350 000 0,1655
400 000 0,1506
450 000 0,1384
500 000 0,1282
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3107
Verordnung
über die Raumordnung in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
(AWZ Nordsee-ROV)
Vom 21. September 2009
Auf Grund des § 18a Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29
Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§1
Raumplanung in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in
der Nordsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der
wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleis-
tung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der
Meeresumwelt gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan,
bestehend aus einem Textteil und einem Kartenteil, festgelegt.1)2)
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. September 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1
) Die Anlage „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee
(Textteil und Kartenteil)“ wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge-
geben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2
) Der Raumordnungsplan mit der Begründung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer a der Richtlinie 2001/
42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Um-
weltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (SUP-Richt-
linie)), die zusammenfassende Umwelterklärung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer b der SUP-Richt-
linie) und die Darstellung der Überwachungsmaßnahmen (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer c der SUP-
Richtlinie) werden ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Rechtsverordnung in den Diensträumen
des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,
und Neptunallee 5, 10857 Rostock, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (vgl. auch § 19 Absatz 2 in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986)). Die zusammenfassende Umwelterklärung und die Darstellung der Überwachungsmaß-
nahmen sind zugleich als Kapitel 5 im Textteil des Raumordnungsplans abgedruckt.
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 16,65 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und des Artikels 2 Nummer 3
des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
Vom 17. September 2009
Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von
Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) wird hiermit bekannt
gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach
Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche beihilfe-
rechtliche Genehmigung am 18. August 2009 erteilt hat und Artikel 2 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und
Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraft-
stoffen damit am 18. August 2009 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 17. September 2009
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bundesgesetzblatt
3053
Teil I G 5702
2009 Ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
16. 9. 2009 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3054
FNA: 53-4
21. 9. 2009 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr
2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 – AELV 2010) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3103
FNA: neu: 8251-10-1-16
21. 9. 2009 Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nord-
see (AWZ Nordsee-ROV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3107
FNA: neu: 2301-2-1
17. 9. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und des Artikels 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der För-
derung von Biokraftstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3108
FNA: 612-20
Die Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. Sep-
tember 2009 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lie-
ferung gegen Kostenerstattung.
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 16. September 2009
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Gesetzes 10. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 7
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106),
der Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der 11. den am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 1
vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge- des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234),
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
12. den am 23. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 3
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305),
vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),
13. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 7
2. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),
kel 66 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
14. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 10
S. 3322),
des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706),
3. die Artikel 7 und 15 des Gesetzes vom 10. Septem- 15. den am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen § 22
ber 2003 (BGBl. I S. 1798), von denen Artikel 7 am Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
1. April 2003 und Artikel 15 am 16. September 2003 (BGBl. I S. 2861, 2962),
in Kraft getreten ist,
16. den am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen Ar-
4. den teils am 1. Januar 2004 und teils am 1. Januar tikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
2005 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes (BGBl. I S. 2904),
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
17. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62 Ab-
5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 28 satz 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 1010),
S. 2954),
18. die Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008
6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 45 (BGBl. I S. 1582), von denen Artikel 7 am 1. Januar
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2008 und Artikel 8 am 1. Januar 2009 in Kraft ge-
S. 3022), treten ist,
7. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 8 19. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 11
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629),
S. 3076),
20. den teils am 24. Juni 2005, teils am 13. April 2007,
8. den teils am 1. Dezember 2002 und teils am 1. Ja- teils am 28. März 2008, teils am 12. Februar 2009
nuar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Geset- und teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 5
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), des eingangs genannten Gesetzes,
9. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I tikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 3822), S. 700).
Berlin, den 16. September 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3055
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil 2. Ruhegehalt
a) Allgemeines §§ 15 und 16
Einleitende Vorschriften b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §§ 17 bis 19
1. Persönlicher Geltungsbereich §1 c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 20 bis 25
1a. Regelung durch Gesetz § 1a d) Höhe des Ruhegehaltes § 26
2. Wehrdienstzeit §2 e) Vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes § 26a
3. Unfallruhegehalt § 27
Zweiter Teil 4. Kapitalabfindung §§ 28 bis 35
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung 5. Unterhaltsbeitrag § 36
6. Übergangsgeld § 37
Abschnitt I 7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung der
Abschnitt III
Soldaten auf Zeit, Berufsförderung
der Grundwehrdienstleistenden Ve r s o rg u n g
der Hinterbliebenen von Soldaten
1. Zweck und Arten §3 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a Soldaten und Soldaten auf Zeit §§ 41 und 42
3. Dienstzeitbegleitende Förderung der 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43
schulischen und beruflichen Bildung §4 3. Bezüge bei Verschollenheit § 44
4. Förderung der schulischen und 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten § 44a
beruflichen Bildung der Soldaten
auf Zeit am Ende und nach der
Wehrdienstzeit §§ 5 und 6 Abschnitt IV
5. Eingliederung in das spätere Berufsleben G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n
a) Durchführung der Eingliederungs- für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
maßnahmen §7 1. Anwendungsbereich § 45
b) Anrechnung der Zeit der Förderung 2. Bewilligung und Zahlung der Versor-
der beruflichen Bildung und der gungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46
Wehrdienstzeit §§ 8 und 8a
3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,
c) Eingliederungs- und Zulassungsschein §9 jährliche Sonderzahlung § 47
d) Stellenvorbehalt § 10 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48
e) Ermächtigung zum Erlass von 5. Rückforderung § 49
Rechtsverordnungen § 10a
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50
6. Dienstzeitversorgung
7. (weggefallen) § 51
a) Übergangsgebührnisse und
8. (weggefallen) § 52
Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a
9. Zusammentreffen von Versorgungs-
b) Übergangsbeihilfe § 12
bezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-
7. Berufsförderung und Dienstzeit- ersatzeinkommen § 53
versorgung in besonderen Fällen
9a. (weggefallen) § 54
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
10. Zusammentreffen mehrerer
Wehrdienstzeiten § 13
Versorgungsbezüge §§ 55 bis 55b
b) Berücksichtigung früherer
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge
Dienstverhältnisse § 13a
nach der Ehescheidung1) §§ 55c und 55d
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55e2)
Teilzeitbeschäftigung §§ 13b und 13c
11. Verlust der Versorgung §§ 56 und 57
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
und Pflichten § 13d
1
) Gemäß Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 die Angabe zum
Abschnitt II Zweiten Teil Abschnitt IV Nummer 10a wie folgt gefasst:
„10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung,
Dienstzeitversorgung Durchführung des Versorgungsausgleichs §§ 55c bis 55e“.
der Berufssoldaten 2
) Gemäß Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 in der Angabe zu
1. Arten § 14 Nummer 10b die Angabe „§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
12. Entziehung der Versorgung § 58 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a
13. Erlöschen und Wiederaufleben der 3. Erstattung von Sachschäden und
Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59 besonderen Aufwendungen § 86
14. Anzeigepflicht § 60
15. Nichtberücksichtigung der Vierter Teil
Versorgungsbezüge § 61
Fürsorgeleistungen an ehemalige
Abschnitt V Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
(Arbeitslosenbeihilfe)
Sondervorschriften
§ 86a
1. Umzugskostenvergütung § 62
2. Einmalige Unfallentschädigung für
besonders gefährdete Soldaten § 63 Fünfter Teil
3. Einmalige Entschädigung § 63a Organisation,
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b Verfahren, Rechtsweg
1. Dienstzeitversorgung § 87
Abschnitt VI
2. Beschädigtenversorgung § 88
Ve r s o rg u n g
3. Arbeitslosenbeihilfe § 88a
bei besonderen Auslandsverwendungen
1. Besondere Auslandsverwendung,
Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63c Sechster Teil
2. Unfallruhegehalt § 63d Schluss- und Übergangsvorschriften
3. Einmalige Entschädigung § 63e
1. (weggefallen) § 89
4. Ausgleichszahlung für bestimmte
1a. Dienstbezüge § 89a
Statusgruppen § 63f
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b
5. Anrechnung von Geldleistungen § 63g
2. Anrechnung von Geldleistungen § 90
Abschnitt VII 3. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
Anrechnung sonstiger des Soldatengesetzes vom 6. Dezember
Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit 1990 (BGBl. I S. 2588) § 91
§§ 64 bis 69 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
Wehrdienstbeschädigung § 91a
Abschnitt VIII 3b. Bußgeldvorschrift § 91b
Besondere Leistungen 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92
entsprechend den Regelungen 4a. Übergangsregelungen aus Anlass der
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Herstellung der Einheit Deutschlands § 92a
1. Kindererziehungszuschlag § 70 4b. Verteilung der Versorgungslasten bei
Übernahme von Berufssoldaten in ein
2. Kindererziehungsergänzungszuschlag § 71
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
3. Kinderzuschlag zum Witwen- und eines anderen Dienstherrn § 92b
Witwergeld § 72
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei
4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungs- erneuter Berufung in ein öffentlich-
zuschlag § 73 rechtliches Dienstverhältnis eines anderen
5. Vorübergehende Gewährung von Dienstherrn in dem in Artikel 3 des
Zuschlägen § 74 Einigungsvertrages genannten Gebiet § 92c
6. (weggefallen) §§ 75 bis 79a 5. Benennung eines Kontos § 93
6. Anwendung bisherigen und neuen
Dritter Teil Rechts für am 1. Januar 1977
vorhandene Versorgungsempfänger § 94
Beschädigtenversorgung
6a. Anwendung bisherigen und neuen
Abschnitt I Rechts für am 1. Januar 1992
Ve r s o rg u n g vorhandene Versorgungsempfänger § 94a
beschädigter Soldaten nach Beendigung 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
d e s We h rd i e n s t v e r h ä l t n i s s e s , g l e i c h g e s t e l l t e r 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b
Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen 6c. Erneute Berufung in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten § 94c
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80
7. Übergangsregelungen für vor dem
2. Wehrdienstbeschädigung § 81
1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
2a. Versorgung in besonderen Fällen §§ 81a bis 81f oder eingetretene Versorgungsfälle § 95
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82 8. Übergangsregelungen für vor dem
4. Versorgungskrankengeld in besonderen 1. Januar 1999 eingetretene
Fällen, Beginn der Versorgung § 83 Versorgungsfälle und für am 1. Januar
5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84 1999 vorhandene Soldaten § 96
8a. Übergangsregelungen für vor dem
Abschnitt II 1. Januar 2001 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar
Ve r s o rg u n g 2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a
beschädigter Soldaten während des
9. Übergangsregelungen aus Anlass des
We h r d i e n s t v e r h ä l t n i s s e s u n d
Versorgungsänderungsgesetzes 2001
Sondervorschriften sowie des Dienstrechtsneuordnungs-
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85 gesetzes § 97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3057
10. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehr-
Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98 dienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.
10a. Übergangsregelung aus Anlass des
Wegfalls des Instituts der Anstellung § 98a
11. Übergangsregelungen zur Berücksich-
Zweiter Teil
tigung von Hochschulausbildungszeiten § 99
Berufsförderung
12. Versorgungsüberleitungsregelungen
aus Anlass des Dienstrechts- und Dienstzeitversorgung
neuordnungsgesetzes § 100
Abschnitt I
Erster Teil
Berufsförderung und
Einleitende Vorschriften
Dienstzeitversorgung der
1. Persönlicher Geltungsbereich Soldaten auf Zeit,
Berufsförderung der
§1 Grundwehrdienstleistenden
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es 1. Zweck und Arten
im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme §3
der §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der be-
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie fristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf
der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit
Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die
haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits-
oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten
1a. Regelung durch Gesetz
finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen
Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.
§ 1a
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterblie- (2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-
benen wird durch Gesetz geregelt. fasst
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, 1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruf-
die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich lichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile
zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind un- Erwerbsleben (§ 3a),
wirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge,
die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs-
und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Ab-
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann satz 2),
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehr-
fachschule (§ 5),
2. Wehrdienstzeit
4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und
§2 nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen (§ 5) und
(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit
vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bun- 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben
deswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienst- (§§ 7 bis 10).
verhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit (3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5
seiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen
Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden
der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bil-
§ 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung ver- dungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2
schiebt. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit Nummer 2 gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt
maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, entsprechend.
die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Solda-
ten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 umfasst
am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der
1. Übergangsgebührnisse,
Bundeswehr.
(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit 2. Ausgleichsbezüge,
mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als 3. Übergangsbeihilfe,
anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der
Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis 4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und
zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen.
5. Sonderzahlung nach § 47 Absatz 3 und 4,
Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die je-
weilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren 6. Einmalzahlungen nach § 89b.
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zuste-
hen.
§ 3a (4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach der
(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer Wehrdienst-
und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilbe- zeit von
ruflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung 1. vier und weniger
nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu als sechs Jahren bis zu sieben Monaten,
beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Vorausset-
zung für die Bewilligung von Leistungen der Berufs- 2. sechs und weniger
als acht Jahren bis zu 15 Monaten,
förderung.
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Be- 3. acht und weniger
rufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustre- als zwölf Jahren bis zu 36 Monaten und
benden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehm- 4. zwölf und mehr Jahren bis zu 60 Monaten.
licher Förderungsplan erstellt werden.
Der Förderungsanspruch kann auf Antrag ausnahms-
3. Dienstzeitbegleitende Förderung weise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom
der schulischen und beruflichen Bildung militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt
werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förde-
§4 rungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nach-
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die teile vermieden werden können.
Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde- (5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4
rungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen besteht
Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilligen 1. in den Fällen
zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich teil- der Nummer 2 in den letzten drei Monaten,
nehmen können.
2. in den Fällen
(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a der Nummer 3 in den letzten 15 Monaten und
Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches
oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der 3. in den Fällen
dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, der Nummer 4 in den letzten 24 Monaten
und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmä- der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung
ßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der
werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teil- Wehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen
nahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter geför- nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung;
dert werden. vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig, führt
(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der
den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die verblei-
Einrichtung interner sowie die Förderung externer benden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in
Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausrei- unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende,
chend verfügbarer Haushaltsmittel. können aber noch innerhalb von sechs Jahren danach
genutzt werden.
4. Förderung der schulischen und (6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Num-
beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit mer 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig
am Ende und nach der Wehrdienstzeit und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn
§5 die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Einglie- Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungs-
derungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung beruf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landes-
ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende rechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahn-
und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer prüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach
von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesell-
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die För- schaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Ab-
derung wird auf Antrag gewährt. schlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der
(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an ei- militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate
ner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen. gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei
Monate.
(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-
verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ab- (7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
laufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn
eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung
Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Entlas- eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater
sung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Träger abgeschlossen hat, die
Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eige- 1. einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufs-
nen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerks-
bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen ordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen ver-
oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3059
ten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis (12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
über eine entsprechende berufliche Qualifikation vo- die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver-
raussetzt und waltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich- im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an
rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grund- einer bewilligten Bildungsmaßnahme über die nach
lage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgeset- Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern.
zes oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in
Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.
nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, Förderungszeiträume nach Absatz 5, die aus vom
auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen
der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf nicht am Ende der Wehrdienstzeit genutzt werden
Fortbildungen auf der Grundlage staatlich geneh- konnten, können im notwendigen Umfang zu Verlänge-
migter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergän- rungszeiträumen erklärt werden.
zungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet.
§6
Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden unab-
hängig vom Erreichen des Abschlusses im Umfang der (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bil-
tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemin- dungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den
dert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienst- Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall
lichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt
werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungs- sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs
tatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist. einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kosten-
höchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.
(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen
oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn (2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung
die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrer- auf Pauschbeträge begrenzt werden.
laubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren Reife, (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche
eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bun-
schulischen Abschlusses geführt hat. desreisekostengesetz und die Trennungsgeldverord-
(9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der nung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufs-
Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der förderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie
mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten 5. Eingliederung in das spätere Berufsleben
Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschul-
a) Durchführung
rahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden
der Eingliederungsmaßnahmen
sind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung
einen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des
Bundes erworben haben. Die Förderungszeiten nach §7
der Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die (1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufsför-
den Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes er- derung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem
worben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nummer 3 Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes un-
auf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nummer 4 terstützt. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreu-
auf 24 Monate. Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere ung der Soldaten auf Zeit durch den Berufsförderungs-
des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militär- dienst der Bundeswehr.
fachlichen Ausbildung eine Hochschule besuchen und (2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten
das vorgegebene Studienziel erreichen. oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im
(10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Einglie-
im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im derungsmaßnahmen). Außerhalb und erforderlichenfalls
Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere und vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen
der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes werden die Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufs-
Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann im Umfang orientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen
der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen
wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaß-
es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen nahmen nach § 4 gefördert werden.
Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet wer- (3) Angehörige der Laufbahngruppe der Mannschaf-
den. ten und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungsdauer von
(11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer
Fälligkeiten der Förderungsansprüche können zur zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad ein-
Vermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahms- gestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine
weise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder
Freistellung vom militärischen Dienst an den terminlich Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 und 7 oder
gebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung die Fahrlehrerlaubnis oder eine Ausbildung als Unterof-
gewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden. Der fizier des Militärmusikdienstes erhalten, haben einen
ergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11 Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur
Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangs- Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika
gebührnisse. mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen. Die
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Teilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden
den letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruf-
Rechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfol- lichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe
gen. der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäfti-
(4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer gungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat
von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Mo-
Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbe- nate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
darf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderte
mit einer Dauer von höchstens vier Wochen gewährt Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehr-
werden. dienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbil-
(5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle beruf- dung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit
liche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungs- durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie
zeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs
gewährt werden. werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme
der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht
(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienst- angerechnet.
zeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren fest-
gesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der
nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder Wehrpflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf
dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei
um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Solda-
dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach tengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über- worden ist.
schritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im
Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen § 8a
Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger
Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu- Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
lässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als
sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi- Beamter, gilt § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatz-
gung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen schutzgesetzes entsprechend.
Dienst bewirbt.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach
b) Anrechnung der § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
Zeit der Förderung der beruflichen wehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der
B i l d u n g u n d d e r We h rd i e n s t z e i t Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf
nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach
der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine
§8
Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im An-
der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörig-
schluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
keit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im
als Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bil-
Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleich-
dende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder
baren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorüberge-
wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt
hende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Be-
Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf
tracht.
von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund
§ 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund- dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die
wehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für
Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Vorausset-
die der Wehrpflicht unterliegen, auf die Berufszugehö- zungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu
rigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder
nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf
Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als
zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herange-
die Berufszugehörigkeit angerechnet. standen hätte.
(3) Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für ei-
der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres
nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszuge- Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige
hörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst
Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt
dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder über- wird.
betrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine
Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur 1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen
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Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren fest- 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht
gesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengeset- mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
zes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen
ist, und abgelehnt worden ist,
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Solda- 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
ten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt. Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertreten-
den Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Le-
c) Eingliederungsschein benszeit geendet hat oder
und Zulassungsschein
5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
§9 Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
geendet hat.
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss
an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, er- (6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für
halten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach des-
öffentlichen Dienst, wenn sen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit
1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetz- als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Ange-
ten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet stellter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorge-
oder schaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit ent-
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt lassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenver-
wird, nachdem hältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das
Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen ge-
a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder
kündigt wird.
mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder d) Stellenvorbehalt
mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit
aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung § 10
zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder
worden ist Zulassungsscheins sind vorzubehalten
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren ab- 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den
geleistet haben. Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der
(2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als
Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliede- 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften,
rungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen
Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-
Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet. zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-recht-
lichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände
(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfa-
schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder
chen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei
bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.
der Einstellung für den gehobenen Dienst,
Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des
Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,
Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des
Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindever-
die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr bände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie ande-
zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag rer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Er- öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmä-
teilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs- ßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch
scheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechts- Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme
kräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
ist. und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle inner-
halb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, Vc
(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII
Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder
Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer
vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmä- Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorü-
ßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsver- bergehenden Bedarf dienen.
hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie
die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-
tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. tenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne
des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-
(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein ein- schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,
schließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für sei- sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen
nen Inhaber, wenn in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzube-
Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat, halten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis se, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit,
als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs- für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des
dienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit en-
Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend. det. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendi-
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den gung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein
Trägern der Sozialversicherung für eine dienstord- Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der
nungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Ab- Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend. ehemalige Soldat auf Zeit während des Bezugszeit-
raums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht berufen wird.
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach ei-
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver- ner Dienstzeit von
wendung als Lehrer und 1. vier und weniger
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern. als sechs Jahren für sieben Monate,
(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber ei- 2. sechs und weniger
nes Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins als acht Jahren für ein Jahr,
sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern
einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins 3. acht und weniger für ein Jahr und neun
oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vor- als zwölf Jahren Monate,
merkstellen und sind von diesen nach Eignung und
4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie
sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt ge- Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach
mäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, § 5 Absatz 9 Satz 2 bestimmt, erhalten Übergangs-
wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 5 und 12 vom gebührnisse nach Satz 1 Nummer 3 für ein Jahr und
militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des nach Satz 1 Nummer 4 für zwei Jahre. Die Gewährung
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen
diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechen-
über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit beste- den Verkürzung der Bezugszeiträume der Übergangs-
henden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 gebührnisse nach den Sätzen 1 und 2.
trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom
von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für
Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein
die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.
Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge
e) Ermächtigung beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbe-
zum Erlass von Rechtsverordnungen züge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden
Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzu-
§ 10a schlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde
zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf
(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung 90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats,
nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die Bundes- wenn und solange während des Bezugszeitraums an
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Voll-
des Bundesrates. zeitform teilgenommen wird. Der jeweilige Bemes-
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt im sungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei- um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Mo-
digung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nats, wenn und solange während des Bezugszeitraums
Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus
Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder
der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt
und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungs- werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminde-
scheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestäti- rung.
gung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sowie die Erfassung (4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu
und Bekanntgabe der Stellen. Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die
(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundes- Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse
wehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfun- über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu
gen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver- gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse be-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates. grenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2
und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beam-
6. Dienstzeitversorgung ten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes; ein
a) Übergangsgebührnisse Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurech-
und Ausgleichsbezüge nen.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf
§ 11 Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jah-
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von ren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den
mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnis- Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3063
finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es über- fähigkeit. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung
gangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts not- des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11
wendig ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins
Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienst-
Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Ab- zeit von
kömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberech- 1. weniger als 18 Monaten das Eineinhalbfache,
tigte nach Satz 2 nicht vorhanden, sind die Übergangs-
gebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. 2. 18 Monaten und weniger als
zwei Jahren das Einvierfünftelfache,
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum
nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 3. zwei und weniger als vier
des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, Jahren das Zweifache,
die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeit- 4. vier und weniger als acht
räume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet. Jahren das Vierfache,
§ 11a 5. acht bis einschließlich
20 Jahren das Sechsfache,
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an 6. mehr als 20 Jahren das Achtfache
Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge.
Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3
Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im
(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt
Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem
die Übergangsbeihilfe 25 vom Hundert und für Inhaber
sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf
eines Zulassungsscheins 50 vom Hundert des nach
Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines
schen diesen Bezügen zuzüglich des nach § 67 Ab-
Eingliederungsscheins steht der Beendigung des
satz 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu
Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung
zahlenden Betrages und dem Grundgehalt der
nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a
Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des
Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.
nach § 67 Absatz 1 Satz 4 des Bundesbesoldungs-
gesetzes zu zahlenden Betrages als Soldat auf Zeit, (4) Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen
des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-
des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40
schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser
Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstun-
Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbe-
fähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6
züge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,
Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Ein-
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die gliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11
Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundes- sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er
besoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich ent- nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulas-
sprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist sungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entspre- Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Über-
chend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbe- gangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu
züge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbe-
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet. züge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der
Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen
haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs-
Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Absatz 6
beihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind
Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
anzurechnen.
den, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Mo- (5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb
nats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des
zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inan- Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Über-
spruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig gangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass
noch zugestanden hätten. das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9
Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des
b) Übergangsbeihilfe Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Ab-
satz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
§ 12 (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5
ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbei-
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
hilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
mehr als neun Monaten erhalten eine Übergangsbei-
hilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs (7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 2 genannten Hinterblie-
der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 benen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr-
Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstun- dienstzeit von mehr als neun Monaten verstorben ist,
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erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen den, sind von der nunmehr zustehenden Förderungs-
nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt dauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum der Übergangs-
seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraus- gebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher
setzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Über-
Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte gangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten
nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe Betrag.
den Eltern zu gewähren.
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Te i l z e i t b e s c h ä f t i g u n g
Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein
Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des
§ 13b
Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder
nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbei- oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstver-
hilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des hältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind
Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zuste-
der Versorgungsbezüge eingetreten ist. henden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer,
die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsicht-
(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend. lich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) ent-
7. Berufsförderung spricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines uner-
und Dienstzeitversorgung laubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter
in besonderen Fällen Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
a) Übergangsbeihilfe
b e i ku r z e n We h rd i e n s t z e i t e n 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung die-
ser Zeit allgemein zugestanden ist,
§ 13 2. einer Elternzeit und
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis
neun Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit,
ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Sol- Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.
datengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Die (3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit
Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2
nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugs-
nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 dauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe
beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zu- hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen,
sätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbe-
des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Ab- schäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.
satz 8 gilt entsprechend. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach
§ 40 Absatz 4 Satz 2 oder § 46 Absatz 4 Satz 2 des
b) Berücksichtigung früherer Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach
Dienstverhältnisse Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemes-
sung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die
§ 13a Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vor-
zunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimal-
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das stellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle
Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine
Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung
Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet, nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäfti-
berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den gung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen
§§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die wird.
ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach
§ 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind § 13c
anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner erneu-
ten Berufung in das Dienstverhältnis bereits Dienst als (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der Umfang der oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstver-
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach der hältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird
Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendi- 1. des § 7 Absatz 6 und des § 9 Absatz 1 Satz 1
gung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsge- Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festge-
bührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder setzte Dienstzeit,
das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbroche-
nen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 2. des § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf 3. des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wur- nicht in die Verpflichtungszeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3065
4. des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 11 Abschnitt II
Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
Dienstzeitversorgung
5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene der Berufssoldaten
Dienstzeit
1. Arten
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines
unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst un- § 14
ter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit fasst:
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtungen, 2. Unfallruhegehalt,
3. Übergangsgeld,
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden 4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienst- 5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3
lichen Interessen dient, Halbsatz 1,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten 6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2
im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, und 3,
7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,
4. einer Elternzeit,
8. Anpassungszuschlag nach § 95 Absatz 2 Satz 5,
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Absatz 2 9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74,
Nummer 3 bestimmten Umfang und
10. Einmalzahlungen nach § 89b.
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jähr-
30 Tagen. liche Sonderzahlung nach § 47 Absatz 3 und 4.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei
Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengeset- 2. Ruhegehalt
zes. a) Allgemeines
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprü-
che nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 § 15
Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem (1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-
der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf
entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzu- der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge,
runden. § 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entspre-
Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer chend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-
Elternzeit. setzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldaten-
d ) Ve r s o rg u n g b e i m R u h e n gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-
der Rechte und Pflichten fähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als
ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als
§ 13d ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind
einzurechnen. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Be-
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und rufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt
Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvor- hat.
schriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens
nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts § 16
gilt, § 13b Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundes- haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
regierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei Dienstzeit berechnet.
einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat,
gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als
Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen § 17
Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre- 1. das Grundgehalt,
täre entspricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3
des Soldatengesetzes ist § 13b Absatz 1 Satz 1 ent- 2. der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur
sprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Stufe 1,
Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit 3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu
kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit. den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in § 19
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug- (weggefallen)
führer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden
und als solche in den Ruhestand versetzt werden, c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewäh-
rung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, § 20
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2
ruhegehaltfähig bezeichnet sind, Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der
Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen wür- 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne
den; sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt. Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne bezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätes-
Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige tens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zuge-
Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechen- standen worden ist, dass dieser öffentlichen Belan-
den vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. gen oder dienstlichen Interessen dient,
3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand
Wehrsoldes,
versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach
Absatz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden 4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und
Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.
die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vor- ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäf-
schriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen tigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwen- 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-
det werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Al- scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-
tersgrenzen. zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
worden ist,
§ 18 2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Sol-
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag
letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein
nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte
Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehalt- oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis
fähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades drohte.
nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnah-
entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienst- men zulassen.
grad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der
(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst-
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
zeit zurückgelegte Zeit
rium des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis
zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zwei- regierung,
jahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist 2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen
liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-
soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem
ist. Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor chende Voraussetzungen vorliegen,
Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr- 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden oder überstaatlichen Einrichtung.
ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten, der früher
einen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienst- § 21
grad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht
Jahre erhalten hat, wird, sofern der Berufssoldat in sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurück-
einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen gelegt hat
Dienstgrad nicht lediglich auf seinen im eigenen Inte-
resse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den hö- 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-
heren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren geltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter,
Dienstgrades und der gesamten ruhegehaltfähigen Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des
Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen
gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienst- 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1
grades nicht übersteigen. Nummer 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3067
§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 gilt dungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten
entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen,
Nummer 1 außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2. der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-
wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
§ 22 (2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be- können einem Berufssoldaten nach Vollendung des
rücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen
Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als
Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf
von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förder-
war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Sol- lich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
dat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Fest-
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Be- setzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen
amten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studien-
später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier dauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen Tätig- überschritten ist.
keit. (4) Bei Freistellungen (§ 17 Absatz 1 Satz 2) in-
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen nerhalb oder außerhalb des Soldatenverhältnisses von
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrich- insgesamt länger als zwölf Monaten werden Ausbil-
tungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeich- dungszeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nur in dem
neten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwal- Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsäch-
tungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ih- lichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehalt-
nen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaf- fähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung
fen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des
regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als § 26 Absatz 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Ver- jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert.
hältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kinder-
entspricht. erziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes
Kind.
§ 23
§ 24
(1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung
des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollen-
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge- dung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die
schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- Bundeswehr
und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), 1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in
die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge- einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
schrieben ist, 2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit helfergesetzes tätig gewesen ist,
einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungs- kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens
zeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschul- bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre
ausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu hinaus, berücksichtigt werden.
855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen.
Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art § 24a
der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung
gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulaus- sind nicht ruhegehaltfähig.
bildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen.
§ 24b
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (1) Dienstzeiten nach § 64 Absatz 1, Beschäfti-
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 gungszeiten nach § 22 und sonstige Zeiten nach den
geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberech- §§ 24 und 66, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober
nung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Verviel- nannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als
fältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die
2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhe- allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversi-
gehalts unter Berücksichtigung von Hochschulaus- cherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche
bildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten
11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berech- nach § 23 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allge-
nung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil- meine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengeset-
Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. zes wegen Überschreitens der für sie unterhalb des
(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz- 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Alters-
liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die grenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhe-
in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge- gehalt darf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Dienstbezüge nicht übersteigen.
Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die
wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze
§ 25 des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wer-
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Le- den, 12,55625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
bensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich
getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis für die Berufssoldaten, für die als besondere Alters-
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Le- grenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um
bensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzuge- Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei
rechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12
anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
wird. Ist der Berufssoldat nach § 51 Absatz 4 des Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufs-
Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines soldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühest-
Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Be- möglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für ihn
rechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gele- festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe-
gene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die stand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das
Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zwei-
Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhege- jahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.
halt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 23 (4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahl-
Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend. getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Län- Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche
dern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati- in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 vom Hun-
schen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).
Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppel- Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach
ten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der
werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit
gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebens-
Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten jahres beruht.
Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inte- (5) (weggefallen)
ressen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung
(6) (weggefallen)
des Urlaubs anerkannt worden ist.
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hun-
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).
als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten,
findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift An-
wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils
wendung.
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach
d) Höhe des Ruhegehaltes Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im
Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt
§ 26 bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbin-
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe- dung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer
gehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhe- Betracht. Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer
gehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt Zeiten einer Freistellung im Sinne des § 17 Absatz 1
jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhege- Satz 2 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4
haltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird
wobei die zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn in nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt;
der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstun-
würde. Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 fähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich nach den (8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-
Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz nach Ab- versorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwen-
satz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei sind der Ruhegehalts- dung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach
satz auf fünf Dezimalstellen auszurechnen und die den Absätzen 1 bis 4 und 10, so ruht die Versorgung bis
fünfte Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhe-
runden. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen gehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b
Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maß-
des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entspre- gebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes
chend. nach den Absätzen 1 bis 4 und 10. Der Erhöhungsbe-
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maß- trag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag
gabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten nach § 47 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3069
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze
nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüg- in den Ruhestand hätten versetzt werden können.
lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 zu- (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt
rückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
nach den Absätzen 1 bis 4 und 10 zuzüglich des Unter- züge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung
schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4 der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähi-
gelten entsprechend für Witwen und Waisen. gen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74
(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten 17. Lebensjahres und vor Begründung des Soldaten-
beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der verhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhe-
Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen gehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz
Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für von 66,97 vom Hundert. In den Fällen des § 26
die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwen-
von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfä- dung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern.
higen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende
sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 um-
Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf zurechnen; § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für
sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
unterschritten werden. Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.
(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor 1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten
Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allge- eine Versichertenrente einer inländischen oder aus-
meinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht ländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit
auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhege- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
haltes darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Ab- nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,
satz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird,
oder
e ) Vo r ü b e rg e h e n d e
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 26a § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gilt sinngemäß.
(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei
Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vo- Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhe-
rübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand stand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des
Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom
60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Beginn des Antragsmonats an ein.
Rentenversicherung erfüllt hat,
(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Nummer 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverord-
Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand nung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhen-
versetzt worden ist oder den Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ru- die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf
hestand getreten ist, den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen
Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhun-
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch gen des Ruhegehaltes erreicht wird.
nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 bezieht; § 26b
die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie (weggefallen)
durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb 3. Unfallruhegehalt
eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeu- § 27
gen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfä-
verwendet wurden und als solche in den Ruhestand higkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand
versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1
der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversor-
erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes gungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes be-
worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem misst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in
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der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufs- S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten
soldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähn- Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten
rich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Maßgaben bestimmt.
Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sani- schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
tätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,
A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhe- wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
gehalt. liches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Be-
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru- rufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner
hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeord-
Zum Dienst gehören auch neten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt
war, angegriffen wird.
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be-
stimmungsort, (6) (weggefallen)
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, (7) (weggefallen)
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem (8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung
ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-
der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Solda- lichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in
tengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbe- Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper-
amtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkei- schaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-
ten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammen- schrift gewährt werden.
hang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern
der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen 4. Kapitalabfindung
Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch). § 28
(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt
Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung er-
Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfer- halten
nung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt grundlage,
Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Famili-
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-
enwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt
nen Grundbesitzes,
als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von
dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind,
das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor-
seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom
anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung
mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversi- vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei des-
cherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahr- sen Eigennutzung bewilligt werden.
zeug für den Weg nach und von der Dienststelle be- (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versa-
nutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung gen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder überschritten hat.
auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
Folge eines Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend, § 29
wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,
Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfall- wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel-
versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei des gewährleistet erscheint.
einen Unfall erleidet.
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundes-
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an wehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer
bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an im öffentlichen Dienst verwendet wird.
einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es
sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des § 30
Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer sol-
chen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn (1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen
sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verur- Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert
sacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht über-
dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland beson- steigen.
ders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne der (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an
Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufs- dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit
krankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als
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Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zu- (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss
grunde liegenden Jahresbetrages gezahlt. eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu
§ 31 berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-
punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals
entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-
ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel
summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt
durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiter-
wird.
veräußerung des Grundstücks oder des an einem
Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterver- der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegen-
äußerung und Belastung des Grundstücks oder des an den Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die
einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bun- (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
desministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen
Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch zulassen.
wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundes-
ministeriums der Verteidigung. § 34
(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der
§ 32 Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, Dienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalab-
als findung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes inso-
weit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-
nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Be-
ministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-
träge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung
mungsgemäß verwendet worden ist oder
des Ruhegehaltes zuständig ist.
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz
Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde
als durch Tod des Berechtigten wegfällt. liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzah-
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von len, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bun-
Absatz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der desministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen
Ruhestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes zulassen.
endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil
des Ruhegehaltes ist für die Zeit der Wiederverwen- § 35
dung von den Dienstbezügen einzubehalten und an (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beur-
die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe- kundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-
gehaltes zuständig war. Wird der wieder verwendete scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich
hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 30 sind, sind kostenfrei.
bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf
Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des § 33 (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen
zur Rückzahlung verpflichtet. der Notare werden hierdurch nicht berührt.
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn 5. Unterhaltsbeitrag
Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch
die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung § 36
der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn
Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis
wichtige Gründe vorliegen.
zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er
vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15
§ 33 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be- Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) we-
schränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 gen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten
vom Hundert der Abfindungssumme, des zweiten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen
Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, worden ist.
des dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungs-
summe, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert der 6. Übergangsgeld
Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom
Hundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres § 37
auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, des sie- (1) Ein Berufssoldat, der
benten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssum-
me, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfin- 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von
dungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert weniger als fünf Jahren (§ 15 Absatz 2 dieses Geset-
der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten zes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1
des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgen- Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder
den Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Ab- 2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Sol-
findungssumme zurückgezahlt worden ist. datengesetzes)
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entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um
Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienst- vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelalters-
bezüge beurlaubt war. grenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundes-
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein- polizeibeamtengesetzes vollendet wird; für restliche
jähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betra-
Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer ges gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Absatz 4
die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berech-
Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des nung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als
Bundesbesoldungsgesetzes), die der Soldat im letzten wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen
Monat erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1 Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gelten-
Satz 2 gilt entsprechend. den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. Absatz 5 in Höhe von mehr als 400 Euro erzielt werden,
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages
anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti- um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalen-
gung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. derjahres außer Betracht bleibt; die Zahlungen stehen
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder Einkünfte im Sinne des § 47 Absatz 4 Satz 1 bleiben
hierbei unberücksichtigt. Die Absätze 2 und 3 gelten
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten entsprechend.
Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ange-
rechnet wird. 8. Berufsförderung der Berufssoldaten
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für
die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge § 39
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienst- vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfä-
grad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf
Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen
Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Solda-
(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- ten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren
oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstver-
Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den hältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten
Betrag dieser Einkünfte. 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-
dienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulas-
7. Ausgleich bei Altersgrenzen sungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit
nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die
§ 38 Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden.
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Le- Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen
bensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldaten- Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Über-
gesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben schreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flug-
seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe zeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebe-
des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Num- nen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten
mer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem
letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 und 7 Absatz 1,
Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem 2, 4 und 5 gewährt werden. § 5 Absatz 9 Satz 1 gilt
Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr entsprechend.
hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhe- (2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1
stand in einer Summe auszuzahlen. § 17 Absatz 1 Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.
Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht (3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach
neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-
einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt. form wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe- 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
stand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das bezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaß-
nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nahme ist anzurechnen.
des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48
des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung § 40
führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis we-
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur ge- gen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in
währt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbe- das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8
züge eingetreten ist. erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungs-
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a praktikum kann im Umfang des § 7a Absatz 4 gewährt
des Soldatengesetzes nicht gewährt. werden.
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Abschnitt III zeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt wer-
den. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines
Ve r s o rg u n g verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-
der Hinterbliebenen von Soldaten stand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für
nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamten-
1. Hinterbliebene versorgungsgesetzes gelten entsprechend.
von wehrpflichtigen Soldaten
und Soldaten auf Zeit (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe-
mann der Mutter während der gesetzlichen Empfäng-
§ 41 niszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der
Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine
(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe Vaterschaft später angefochten worden ist.
des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit
während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebe- (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und
nen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungs- Soldaten im Ruhestand finden § 26 Absatz 9 und § 26a
gesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die keine Anwendung.
Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vor-
schrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes 3. Bezüge bei Verschollenheit
über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe § 44
des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,
mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten während Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsemp-
des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehr- fänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versor-
dienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie gungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das
mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass
Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
von 2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die
oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht.
im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Ab-
Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die
satz 6 Satz 2 oder 3 oder nach § 11a Absatz 2
nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind.
Übergangsgebührnisse, nach § 12 Absatz 7 eine Über-
§ 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
gangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43
Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag
§ 42
erhalten würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht ge-
mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, wäh- währt.
rend der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben
und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschä- (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An-
digung, können der überlebende Ehegatte und die un- spruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit
nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen,
terhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende
Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versor-
Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Über- gungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten;
die nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Geset-
gangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-
bene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes zen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeit-
von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten raum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
können. (4) Ergibt sich, dass bei einem Soldaten die Voraus-
(2) § 49 Absatz 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten ent- setzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
sprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten
Absatzes 1 Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
Absatzes 1 Satz 2 entsprechend. (5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die To-
deszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die
Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die
§ 43 Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an
Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeit-
Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 punktes neu festzusetzen.
und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend anzuwenden. 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und
§ 44a
den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem
nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der
oder hätte bewilligt werden können, kann die in den Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwen-
§§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsge- geldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der
setzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort be- Witwer.
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Abschnitt IV gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der
Soldaten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage
G e m ei n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf
Soldaten und ihre Hinterbliebenen Verzugszinsen.
1. Anwendungsbereich (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so
§ 45 kann das Bundesministerium der Verteidigung die Zah-
lung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen,
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif- dass im Bundesgebiet ein Empfangsbevollmächtigter
ten gelten bestellt wird.
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, (6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen-
rechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Dies gilt durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln
auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 finden
Absatz 6 Satz 2 und 3, § 11a Absatz 2), außer für die bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 70
Anwendung des § 53. bis 74 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene Sozialgesetzbuch Anwendung.
(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-
sprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Absatz 2 gewähr- (7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Ver-
ter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. langen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den (8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufs-
Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als soldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum
Witwen oder Waisen. Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ertei-
2. Bewilligung und Zahlung der len. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger
Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit
und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
§ 46
3. Familienzuschlag,
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung ent-
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
scheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen
auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berück-
sichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, § 47
setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die
Person des Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner (1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Absatz 3 Satz 2
über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für
Umzugskostenvergütung. Das Bundesministerium der Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts
Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befug- anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der
nisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht
Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben
§ 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminis- dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichti-
terium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht gung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzu-
Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. schlages in Betracht kommenden Kinder neben dem
Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor- Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksich-
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen tigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer- oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes
den; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den
Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem
Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen
bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs- des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu
soldaten entschieden werden. Diese Entscheidungen berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im
stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-
Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. tigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange- Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie ent-
legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall fallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundes-
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe-
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit
trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach
dem Bundesministerium des Innern zu treffen.
§ 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts an- spricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-
deres bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im setzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3075
steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
§ 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu-
keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkom- sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
mensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskinder- (4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozi-
geldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise algesetzbuch gilt entsprechend.
keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2
des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbe-
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
trag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als
Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den
neuen Versorgungsbezügen gezahlt. § 50
(3) Die Versorgungsberechtigten können eine jähr- Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge-
liche Sonderzahlung nach besonderer bundesgesetz- genüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur
licher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50 Absatz 4 insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann
(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech- gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus
nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese
Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die der Ver- Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Emp-
sorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu fänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz-
seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entspre- licher unerlaubter Handlung besteht.
chend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu
berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhens- 7.
vorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen
sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonder-
§ 51
zahlung und den Sonderbetrag nach § 50 Absatz 4
Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes. (weggefallen)
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung 8.
§ 48 § 52
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, (weggefallen)
wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als 9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
sie der Pfändung unterliegen. mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,
einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädi- § 53
gung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-
können weder gepfändet noch abgetreten noch ver- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er da-
pfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungs- neben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen
zuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindes-
einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 kön- tens ist ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der
nen weder abgetreten noch verpfändet werden. Forde- Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim
rungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens
Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren
Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch
können auf das Sterbegeld angerechnet werden. die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für
sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungsein-
5. Rückforderung kommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entspre-
chend.
§ 49
(2) Als Höchstgrenze gelten
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine
1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhe-
gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Ein-
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel einhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe ei- A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unter-
ner ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels
des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, 2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich
wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Emp- nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen
fänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforde- zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47
rung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums Absatz 1 ergibt,
der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abge- 3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfä-
sehen werden. higkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zu-
zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbe- grunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäf-
amte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 tigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im
und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen
71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe- ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus des Monats, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden,
der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein um 20 vom Hundert erhöht. Für Offiziere, die in strahl-
Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Ein- getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
einhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst- Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgen-
A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unter- den Maßgaben:
schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines
1. An Stelle des 61. Lebensjahres tritt die für Bundes-
Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des
beamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Ab-
Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalen-
satz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes.
derjahres.
2. Die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehalt-
(3) (weggefallen) fähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der Be-
soldungsgruppe A 14 zu berechnen.
(4) (weggefallen)
3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb- nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461
ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selb- vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
ständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus 4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkom- geltenden Fassung gilt sinngemäß.
men gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen
der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebs- (8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhe-
ausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommen- stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
steuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Ein- Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach
nahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirt- Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom
schaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkei- Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen
ten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im die Höchstgrenze übersteigen.
Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Solda- (9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind
tengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwen-
sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender den:
Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfris-
tig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu erset- 1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus
zen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangs-
das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrunde-
Kalendermonate, anzusetzen. legung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe
(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versor- des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der
gungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Re- Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
gelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes- jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
beamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 § 47 Absatz 1.
nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist
9a.
jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen
Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Be- § 54
schäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- (weggefallen)
schaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im
öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im 10. Zusammentreffen
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder mehrerer Versorgungsbezüge
überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft
oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung
§ 55
von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent- (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
scheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen
Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn-
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- liche Versorgung,
rium des Innern.
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-
(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Über- storbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand
schreitens der für sie festgesetzten besonderen Alters- Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-
grenze in den Ruhestand versetzt worden sind, werden gung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3077
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versor- zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
gung, Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt-
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü- bezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüg-
heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 so-
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die wie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des
Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
zurückbleiben. (5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
(2) Als Höchstgrenze gelten ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchst-
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nummer 1) das grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus
Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zu-
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere § 55a
Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1, (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nummer 2) das Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-
gehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter- 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
schiedsbetrages nach § 47 Absatz 1, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-
3. für Witwen (Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, bliebenenversorgung für Angehörige des öffent-
in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in lichen Dienstes,
Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsge- 3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wo-
setzes 75 vom Hundert und in den Fällen des § 27 bei für den Ruhegehaltsempfänger ein der Grund-
Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 rente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2
des Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert, des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben
Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Ab- keit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-
satz 1. grundrente unberücksichtigt,
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num- 4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-
mer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhe- gungseinrichtung oder aus einer befreienden Le-
gehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die bensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffent-
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der lichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge
Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
Absatz 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entspre-
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine
chend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu
Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung ge-
vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhege-
zahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der
haltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist.
vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-
Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines
mer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhe-
sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verren-
gehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der
tung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemin-
nicht, wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei
dert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-
Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der
gehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vor-
hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt. Zu den
schrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach
Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet
Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Wit-
nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen
wengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26
und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerli-
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember
chen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung
1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchst-
von Härten im Versorgungsausgleich beruhen sowie
grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter
wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindes-
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialge-
tens 71,75 vom Hundert beträgt.
setzbuch, bleiben unberücksichtigt.3) Die Kapitalbe-
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem
neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in 3
) Gemäß Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungs- S. 700) wird am 1. September 2009 § 55a Absatz 1 Satz 7 wie folgt
gefasst:
bezuges zu belassen.
„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf
(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur
auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versor- Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge
gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 nur bis des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
träge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-
allgemeinen Anpassungen nach § 89b dieses Gesetzes zeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk-
in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset- ten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für
zes zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapi- für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten,
talbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent-
ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet spricht,
sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwi-
schen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag 2. auf einer Höherversicherung beruht.
und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölf- Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
fachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-
Bewertungsgesetz ergibt. leistet hat.
(2) Als Höchstgrenze gelten
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An-
1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages versorgung auszugehen.
nach § 47 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Be-
rechnung zugrunde gelegt werden (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe-
zügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor-
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die gungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ru- frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des
hegehalt berechnet ist, gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll- regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe-
endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Ver- zug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren
sorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a, Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu re-
jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe- geln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach
gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren
Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversi- Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
cherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
nach Eintritt des Versorgungsfalles, (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zu- auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonder-
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 versorgungssystemen der ehemaligen Deutschen De-
Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Wai- mokratischen Republik geleistet werden oder die von
sengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach einem ausländischen Versicherungsträger nach einem
§ 47 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi-
gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 schenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen ge-
ergeben würde. währt werden.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor- (8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
gungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 ge- ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der
mindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ru- Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchst-
hegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus
festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung be- denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zu-
teiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach züglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. De-
zember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in § 55b
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwen-
zen.
dung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht
sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 26
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nummer 1) die
Absatz 10 in Höhe des Betrages, um den die Summe
Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder
aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ru-
Tätigkeit des Ehegatten,
hegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze über-
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten steigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der
auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätig- einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375
keit. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
§ 47 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaat-
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund lichen Dienst. § 26 Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entspre-
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche- chende Anwendung. Die Versorgungsbezüge ruhen in
rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invali-
wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, ditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt
dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei- bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige richtung erhält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3079
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages
in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen
tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan-
2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.
sprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt (8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 er-
für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer gebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen
die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie abzuziehen.
Dienstzeiten berücksichtigt werden.
10a. Kürzung der Versorgungs-
(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Absatz 2 bezüge nach der Ehescheidung
bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 47
Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist; dabei ist als
§ 55c
Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde
zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- tenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürger-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhe- lichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familien-
gehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhe- gerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des ver-
nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. pflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-
(4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand nungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 be-
bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst rechneten Betrag gekürzt.4) Das Ruhegehalt, das der
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit
tung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine der Entscheidung des Familiengerichts über den Ver-
Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapi- sorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus
talbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine
Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versor- Rente zu gewähren ist.5) Das einer Vollwaise zu gewäh-
gung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansons- rende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem
ten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapital- Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Vo-
betrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung raussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente
besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapi- aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
talbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. erfüllt sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhe-
stand innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Ver- (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech-
wendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entschei-
den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zin- dung des Familiengerichts begründeten Anwartschaf-
sen an den Bund abführt. § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9 ten.6) Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich
gilt entsprechend. bei einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der
nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Ein-
(5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon tritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder
vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungs-
oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar bezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom
oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-
4
) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
ten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche
Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September
Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer 2009 § 55c Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe „Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
(6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Solda- 31. August 2009 geltenden Fassung oder
ten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbe- 2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April
züge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen 2009 (BGBl. I S. 700)
Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- und Waisen- übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser
Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Per-
geld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung son und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kür-
der Absätze 1 bis 3 nach dem entsprechenden Anteils- zungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder
satz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Ab- Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“
5
sätze 4, 5 und 7 finden entsprechende Anwendung. ) Gemäß Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 der
Punkt am Ende von § 55c Absatz 1 Satz 2 durch ein Semikolon er-
(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- setzt und folgender Teilsatz angefügt:
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Septem-
Versorgung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhe- ber 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsaus-
stand ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom gleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“
6
Hundert seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen. ) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700) werden am 1. September 2009 in § 55c Absatz 2
Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindest- Satz 1 nach dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „oder übertrage-
belassung darauf beruht, dass nen Anrechte“ eingefügt.
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem oder des Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand
Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der nicht unterschreiten.9)10)
Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungs-
betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt 10b. Abzug für Pflegeleistungen
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-
nungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs- § 55e11)
bezüge erhöht oder vermindert. Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Ab-
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-
satz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ver-
sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
sorgungsbezüge nach Satz 1 sind
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat
erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts-
Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. § 47 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 des
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamten- derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
versorgungsgesetzes wird nicht gekürzt. vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Sep-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5
tember 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem
steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1
Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nach- des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils
träglich bekannt werdender Rentengewährung an den der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle-
berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rück- geversicherung (§ 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozi-
forderung.7) algesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.
11. Verlust der Versorgung
§ 55d
§ 56
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe- Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufs-
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital- förderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden. § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldaten-
gesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienst-
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange- gerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben
setzt, der auf Grund der Entscheidung des Familien- unberührt.
gerichts nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die § 57
bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-
vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an schriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in
dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes
ist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Be-
eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der rufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines
Beträgen festgesetzt sind.8) Vom Zeitpunkt des Eintritts solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist,
in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge
von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familien-
gerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der
Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe- 9
) Gemäß Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April
gehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und 2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 dem § 55d fol-
gender Absatz 4 angefügt:
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versor-
„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abände-
gungsbezüge erhöht oder vermindert. rung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt,
sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter An-
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür- rechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu-
zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden rückzuzahlen.“
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den 10
) Gemäß Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
Monatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten S. 700) wird am 1. September 2009 nach § 55d folgender § 55e
eingefügt:
7
) Gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. April „§ 55e
2009 (BGBl. I S. 700) wird am 1. September 2009 in § 55c Absatz 5 Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und de-
die Angabe „(BGBl. I S. 105)“ durch die Wörter „in der bis zum 31. Au- ren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem
gust 2009 geltenden Fassung“ ersetzt. Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der aus-
8 gleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesver-
) Gemäß Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. April sorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716)
2009 (BGBl. I S. 700) werden am 1. September 2009 in § 55d Ab-
entsprechend.“
satz 2 Satz 1 die Wörter „nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte 11
) Gemäß Artikel 8 Nummer 6 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
Rente“ gestrichen. S. 700) wird der bisherige § 55e am 1. September 2009 § 55f.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3081
und einen Anspruch auf Berufsförderung. Das Bundes- ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des
ministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Absatz 7 Satz 2 und
Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ver- § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24
folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) über-
steigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich
12. Entziehung der Versorgung des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 ange-
rechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
§ 58 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann 1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjah-
ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargericht- res bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32
liches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis
Nummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erge-
werden kann, das Recht auf Berufsförderung und benden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise
Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit ent- sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung
ziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demo- befunden hat, und
kratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme recht-
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Un-
fertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren
terhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht un-
festgestellt worden sein, in dem die eidliche Verneh-
terhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
mung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld
Hinterbliebenenversorgung.
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren-
13. Erlöschen und Wiederaufleben
tenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter-
der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
schiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 anzurechnen. Wird
eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder
§ 59
wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor- Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung ge-
gungsbezüge erlischt zahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-
dem er stirbt, erklärung gleich.
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die
in dem sie sich verheiratet, Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, Absatz 6 Satz 2 und des § 11a Absatz 2.
in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
14. Anzeigepflicht
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-
richt im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbre-
§ 60
chens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor-
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge- gungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)
fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher- Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter
heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere
sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechts- Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung
kraft des Urteils, sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei- anzuzeigen.
dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti- (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge
hat. zahlenden Kasse
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre- 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
chend.
2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Ab-
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le- satz 7) und den Bezug und jede Änderung von Ein-
bensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 künften nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und den §§ 22
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und d, und 26 Absatz 8, den §§ 26a, 37 und 43 sowie den
Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkom- §§ 53 bis 55b und 59 Absatz 2,
mensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gege- 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Absatz 1
ben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der
seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Absatz 4 neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines
Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenan-
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung spruchs (§ 59 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2),
wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eige- 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
nen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 3 des Bundesum-
Fällen des § 37 Absatz 6, zugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem ist nur zulässig, wenn der Umzug
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass
§ 24b sowie der §§ 70 bis 74 der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bil-
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Rege- dungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Förde-
lungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflich- rung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des
tet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforder- Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit
licher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versor- § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort
gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustim- der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen
men. Nähe,
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm 2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflich- Beendigung des Dienstverhältnisses,
tung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer- währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu
den. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt wer- oder
den. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der
Verteidigung. 4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren
nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf
Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflich- durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung
tet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung, kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmi-
die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach nisteriums des Innern neben einer bereits nach
dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt
beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer werden.
zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen. (3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der
nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden
15. Nichtberücksichtigung allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten
der Versorgungsbezüge oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist,
können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den
§ 61 §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 3 des Bundesumzugs-
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen kostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist
Dienst (§ 53 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort
aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver- als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines
sorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine neuen Berufs erforderlich gewesen und
Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu ge- 1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
währen ist. Beendigung des Dienstverhältnisses oder
Abschnitt V 2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-
stand oder nach der Entlassung
Sondervorschriften
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3
Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und
1. Umzugskostenvergütung
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskosten-
gesetzes noch nicht gewährt worden ist.
§ 62
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-
(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-
zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die
hältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-
für den Umzug entstehen
verhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in
Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatenge- 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis
setzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, er- zum Zielort,
hält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis
Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes
zum Ort des Grenzübergangs.
bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten
Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
Nummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes be- Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung
zeichneten Hinterbliebenen. richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Been-
digung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem
ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förde- (6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absät-
rung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 zen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der
hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Be-
oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- endigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt,
leben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu
Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendi-
hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach gung des Umzugs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3083
2. Einmalige Unfallentschädigung (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
für besonders gefährdete Soldaten
1. 80 000 Euro für den Soldaten,
§ 63 2. insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nummer 1,
(1) Ein Soldat, der
3. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von ein-
Nummer 2 und
sitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-
flugzeugen während des Flugdienstes, 4. insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nummer 3.
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sons-
tigen fliegenden Personals während des Flugdiens- Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall
tes, vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. als Angehöriger des springenden Personals der (4) Das Bundesministerium der Verteidigung be-
Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
der Ausbildung, stimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von
Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne
des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, des Absatzes 1 sind.
6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein- (5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den
satzes an Minen unter Wasser, Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnli- öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
chen Kampfmitteln, dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder
infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni- Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
tionsuntersuchungspersonals während des dienst-
lichen Umgangs mit Munition, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-
dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig-
Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzer- keiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
ten Landfahrzeugen,
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach
des besonders gefährlichen Dienstes, den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Ent-
11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be- schädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfall-
sonders gefährlichen Tauchdienstes, entschädigung gewährt.
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen- (8) § 46 gilt entsprechend.
lasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
3. Einmalige Entschädigung
13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei
einer besonders gefährlichen Diensthandlung im
Einsatz oder in der Ausbildung dazu § 63a
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallent- (1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Dienst-
schädigung, wenn er nach Feststellung des Bundes- handlung einer damit verbundenen besonderen Le-
ministeriums der Verteidigung oder der von diesem bensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefähr-
bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Er- dung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschä-
werbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hun- digung in Höhe von 80 000 Euro, wenn er nach Fest-
dert beeinträchtigt ist. stellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder
der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens
Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht er-
halten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird
auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor- Absatz 1 genannten Folgen erleidet
gungsberechtigten Kinder,
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver- gen Angriff,
sorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene
der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im
sind, Sinne des § 27 Absatz 5.
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor- einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
handen sind. Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
einmalige Entschädigung im Sinne des § 63c Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor- entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen
gungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
60 000 Euro, Verteidigung entstehen.
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei
sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die
20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
bezeichneten Art nicht vorhanden sind, Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beru-
hen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbe-
10 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den reich des Dienstherrn entzogen ist.
Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden
sind.
Abschnitt VI
(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absät-
zen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, Ve r s o rg u n g b e i
der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen besonderen Auslandsverwendungen
Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt
worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätig- 1. Besondere Auslandsverwendung,
keit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den Einsatzunfall, Einsatzversorgung
dort genannten Folgen erleidet.
§ 63c
(5) § 46 gilt entsprechend.
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder ei-
ner Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatli-
§ 63b chen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf
Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder au-
(1) Schäden, die einem Soldaten während einer be-
ßerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
sonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c
oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine sonstige Ver-
Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesent-
wendung im Ausland oder außerhalb des deutschen
lich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Auf-
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich.
ruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge
Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt
eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 ent-
mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit
stehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
dem Verlassen des Einsatzgebietes.
Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Ge-
waltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen (2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im
oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines mi-
in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigen- litärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung
schaft als Soldat betroffen ist. auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne
von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. Satz 1 gilt auch,
(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall
im Sinne des § 63c Absatz 1 wird der Ausgleich auch
auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-
wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwen-
schen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik
dung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind
Deutschland richten, gewährt.
oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienst-
(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden licher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder
Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Ver-
verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Um- schleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen
fang gewährt ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen
1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor- mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
gungsberechtigten Kindern, Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht ver- (3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der
sorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende
der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt.
sind. Die Einsatzversorgung umfasst
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der 1. das Unfallruhegehalt (§ 63d),
natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versiche- 2. die einmalige Entschädigung (§ 63e),
rungsvertrag begünstigt hat.
3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b)
(4) Schadensausgleich in entsprechender Anwen- und
dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,
wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, 4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen (§ 63f).
dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder in- Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil die-
folge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. ses Gesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3085
(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen- monat um 250 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne
dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung
wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, für jeweils 30 Tage Urlaub 250 Euro abgezogen. Der
die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen Abzug entfällt für die Zeit
dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder in- 1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder
folge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. dienstlichen Interessen dient,
(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2 bis 4 und
2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu ei-
Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige
ner Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung. Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszah-
lung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse un-
(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn
berücksichtigt.
sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffent-
lichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der (3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls
Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Ver- gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinterblie-
schleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbe- benen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versor-
reichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass gungsberechtigten Kindern zu.
der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre. (4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die
2. Unfallruhegehalt Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass
als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Ab-
§ 63d satz 2 Satz 1 gewährt wird.
Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im (5) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht
Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhege- zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37
halt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-
Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit
wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. Sie
geworden und in den Ruhestand versetzt worden und steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der
im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine
des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um min- erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversiche-
destens 50 vom Hundert beschränkt ist. rung besteht.
3. Einmalige Entschädigung 5. Anrechnung von Geldleistungen
§ 63e § 63g
Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 90 gilt entsprechend.
§ 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten
Folgen, gilt § 63a entsprechend.
Abschnitt VII
4. Ausgleichszahlung Anrechnung sonstiger Zeiten
für bestimmte Statusgruppen als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 63f § 64
(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen
Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszah- 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als
lung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig Beamter oder Richter gestanden hat oder
geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert be-
oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder
einträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterver-
wendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat
S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses oder
1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses be- 5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
sonderer Art ohne Weiterverwendung oder Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 15 000 Euro. Sie ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3 000 Euro für je- regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer eh-
des vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollen- (2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist
deten Dienstmonat um 250 Euro. Für auf Grund des die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5, für
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienst- worden ist.
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
§ 65 Abschnitt VIII
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Besondere Leistungen
Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor entsprechend den Regelungen des
seinem Eintritt in die Bundeswehr Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahr-
sam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 1. Kindererziehungszuschlag
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezem-
ber 1991 geltenden Fassung) oder § 70
2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als (1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember
Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Absatz 1 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-
Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahr- gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin-
sams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die dererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.
Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erzie-
hung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversiche-
befunden hat.
rung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allge-
§ 66
meine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Ren-
Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollen- tenversicherung erfüllt ist.
dung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf
Bundeswehr des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli- monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Mo-
gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 nats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses
des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind
öffentlichen Schuldienst oder erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzu-
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun- ordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses
destages oder der Landtage oder kommunaler Ver- und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermo-
tretungskörperschaften oder nate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-
einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von
Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozial-
Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren
gesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches
Landesverbänden tätig gewesen ist oder
Sozialgesetzbuch entsprechend.
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-
gestanden hat,
spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
werden. gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
tenwerts.
§ 67 (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
(weggefallen) Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-
§ 67a hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit
als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
(weggefallen)
nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der
sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts
§ 68 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden
werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversiche-
17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhält- rung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
nis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in ei- buch als Rente ergeben würde.
nem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivi- (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
len Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
gestanden hat. das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-
haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
§ 68a aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
(weggefallen) das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 26 Absatz 10 sowie
§ 69 von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst- gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-
herrn im Sinne der §§ 22, 64 Absatz 1 Nummer 1 steht haltes. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung
für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen (8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Sol-
Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet ent- datenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
sprechende Anwendung. Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3087
mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf zügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und
endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches So- in Verbindung mit § 26 Absatz 7 Satz 2 dieses Geset-
zialgesetzbuch gelten entsprechend. zes.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollen-
2. Kindererziehungsergänzungszuschlag dung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbe-
nen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kin-
§ 71 derzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinderer- zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte
ziehungsergänzungszuschlag, wenn Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Berufssoldat
vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu le-
Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des gen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht er- dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren,
werbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kin- wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 70 Absatz 2
des (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
zusammentreffen oder (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je-
b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhege- den Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo-
haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach raussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom
§ 73 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und Hundert des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a aktuellen Rentenwerts.
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-
steht und (4) § 70 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Absatz 3
zuzuordnen sind. 4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
§ 73
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht. (1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nummer 1a
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-
schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in rungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht er-
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, werbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzli-
stabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b chen Rentenversicherung erfüllt ist.
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, (2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Absatz 3
zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbs-
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- mäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialge-
stabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des setzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen
aktuellen Rentenwerts. Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längs-
(3) § 70 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga- tens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
be, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszu- res des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben ei-
schlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und nem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer
eine Leistung nach § 73 Absatz 1 sowie bei der Ermitt- Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches
lung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 Sozialgesetzbuch gewährt.
genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung
buch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen buch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten
tritt. § 70 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe
des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus
3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
§ 72 Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in (4) § 70 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Ab-
Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Absatz 3 Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach
zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf § 70 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des
des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruch-
vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag teil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zu-
ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Be- sammentreffens der Leistungen tritt.
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Dritter Teil
Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis
unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Sol- Beschädigtenversorgung
dat auf Zeit.
Abschnitt I
5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Ve r s o rg u n g b e s c h ä d i g t e r S o l d a t e n
n a c h B e e n d i g u n g d e s We h rd i e n s t -
§ 74 verhältnisses, gleichgestellter Zivil-
(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend personen und ihrer Hinterbliebenen
Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
§ 80
sicherung erfüllt ist,
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
versetzt worden sind oder Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versor-
b) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
Ruhestand getreten sind, des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entspre-
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten chend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbe-
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, schädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines
jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Alters- Beschädigten auf Antrag Versorgung. § 64e des Bun-
grenze noch nicht gewährt werden, desversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leis-
noch nicht erreicht haben, tungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a
und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 bezogen Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und
werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die
sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre
innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten. des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn
ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-
überschritten werden, der sich bei Berechnung des
storben ist.
Ruhegehaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97
vom Hundert ergibt.
2. Wehrdienstbeschädigung
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger die für § 81
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitli-
Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger che Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver- erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigen-
sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem tümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Beginn der Rente, oder
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine ge-
2. ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnitt- sundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist
lich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich durch
des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines
1. einen Angriff auf den Soldaten
Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor
Beginn der Erwerbstätigkeit. a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-
haltens,
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Be- b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
rufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, de-
als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. nen er am Ort seines dienstlich angeordneten
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt
so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats war,
an gewährt.
2. einen Unfall, den der Beschädigte
6. a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-
wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-
lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als
§§ 75 bis 79a
Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teil-
(weggefallen) habe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3089
sorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf (6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die
Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
persönlich zu erscheinen, Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil
aufgeführten Maßnahmen erleidet,
über die Ursache des festgestellten Leidens in der me-
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der dizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann
Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Auf- mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
enthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zu-
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehö-
stimmung kann allgemein erteilt werden.
ren auch
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im führte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehr-
Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes, dienstbeschädigung.
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be- 2a. Versorgung in besonderen Fällen
stimmungsort,
§ 81a
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-
staltungen, Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hin-
ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme terbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums
der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengeset- für Arbeit und Soziales für die Folgen einer gesundheit-
zes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtenge- lichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit
setzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahr- oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser
nehmung von ihm im Zusammenhang mit den Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie
Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt
hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch).
§ 81b
(4) Als Wehrdienst gilt auch (1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst- Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes
fähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eig- Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-
nungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüber- heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-
wachung auf Anordnung einer zuständigen Dienst- führung einer stationären Maßnahme nach § 80 in
stelle, Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder 4 oder § 26 des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwen-
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam- digen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der ge-
menhängenden Weges nach und von der Dienststel- sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-
le. gung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwen-
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht dung der Vorschriften des Bundesversorgungsgeset-
unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren zes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder
Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen
vertretbarem Umfang abweicht, weil Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Ver-
sorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei ei-
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes nen Unfall erleidet.
Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen
des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätig- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper-
keit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird, son bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12
Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder erleidet.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg (3) Erleidet eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
nach und von der Dienststelle benutzt. oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versi-
cherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der
Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Ka- Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädig-
sernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe ten auf einem Wege im Sinne des § 81 Absatz 2
eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Nummer 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Be-
Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familien- gleitung während der Durchführung einer dort aufge-
wohnung. führten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung
Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper der Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädi-
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen gung im Sinne des § 81 ist.
oder von Zahnersatz gleich. (4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
§ 81c den Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buch-
Erleidet ein Soldat während einer besonderen Ver-
stabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte
wendung im Sinne des § 63c eine gesundheitliche
bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige er-
Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abwei-
leidet.
chende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Sol-
dat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt (6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten
war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausge- Anwendung.
setzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine
unbillige Härte wäre. (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 ste-
hen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder
Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbin-
§ 81d
dung mit § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversor-
Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise gungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleit-
wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch person bei einer notwendigen Begleitung des Geschä-
dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung digten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen
bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Un- des § 81b erleidet.
fall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzu- (8) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.
führen ist oder darauf beruht, dass er aus sonstigen (9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entspre-
nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienst- chend anzuwenden ist.
herrn entzogen ist.
(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der
§ 81e Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften die-
ses Gesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz
(1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine ent-
Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur sprechende Anwendung des Bundesversorgungsge-
häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem setzes vorsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht
Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf ei- gewährt, soweit der Soldat, der Familienangehörige
nem Weg nach oder von diesem Land infolge eines oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehö-
gegen diese Personen oder eine andere Person gerich- rende Person auf Grund der Schädigung Leistungen
teten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs von anderer Seite erhält.
oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesund-
heitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitli- (11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vor-
chen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versor- schrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund
gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird
des Bundesversorgungsgesetzes gewährt; § 64e des der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen
Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen (12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Sol-
Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- dat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häus-
grundes gehandelt hat. lichen Gemeinschaft gehörende Person eine gesund-
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 heitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der
sind der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vor-
die dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Be- schrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt,
rücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuerge- wenn der Geschädigte allein infolge dieser Schädigung
setzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädig-
zustehen würde. ten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungs-
(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten ge- gesetzes.
hörende Personen sind Personen, auf die sich die Um-
zugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 (13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vor-
des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder bezie- schrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben,
hen würde. werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag
binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vor-
(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1
schrift oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so
stehen gleich
beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttre-
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift, tens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Ge- Voraussetzungen erfüllt sind.
fahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit
gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen. § 81f
(5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 ste- Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienst-
hen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter beschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädi-
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gung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, er- zurückzuführen ist.
hält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender An- 4. Versorgungskrankengeld
wendung der Vorschriften des Bundesversorgungsge- in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
setzes.
§ 83
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen (1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgeset-
zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder
§ 82 einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zu- infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig
sätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset- ist, mit folgenden Maßgaben:
zes geleistet oder an einer besonderen Auslandsver- 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so
wendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilge- gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht
nommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhal- oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu
ten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendi- verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder
gung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbe- Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des
dürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt
des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt 2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist
auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehr- als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-
dienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehr- gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
dienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung
nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhält-
im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine nisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbe-
Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtge- züge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold
setzes anschließt. Für Personen, die auf Grund freiwil- bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
liger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsver- b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im
wendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehr-
gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt auch, wenn sich an dienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat,
die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach dieses Einkommen, wenn es höher ist als die un-
§ 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern ter Buchstabe a genannten Einkünfte.
nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung
(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes an-
Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage be-
schließt. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vor-
ginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver-
schriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie
hältnisses folgt. § 60 Absatz 1 des Bundesversor-
eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
gungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, dass die
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des
Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehr- Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der
dienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivil-
Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so wer- person im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluss
den sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung ge- an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhält-
währt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen nis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Been-
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales digung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein
über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt wer- Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80
den. Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet. zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterblie-
benenversorgung abweichend von § 61 des Bundes-
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leis-
versorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten des
tungen besteht nicht,
Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu
entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder 5. Zusammentreffen von Ansprüchen
Leistungen aus einem anderen Gesetz – mit Aus-
nahme entsprechender Leistungen nach dem Zwei- § 84
ten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch – zu gewähren sind, (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten
Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus Absatzes 6 nebeneinander.
einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbei-
privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-
trag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem
rung, besteht,
Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach
Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Kran- dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den
kenversicherung übersteigt, oder Eltern günstigere Versorgung gewährt.
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschä- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt
digung oder einer gesundheitlichen Schädigung im werden muss.
Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Geset- (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem
zen zusammen, die eine entsprechende Anwendung seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4
des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundes-
Berücksichtigung des durch die gesamten Schädi- versorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der An-
gungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen spruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Been-
eine einheitliche Rente festzusetzen. Das Gleiche gilt, digung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat ver-
wenn die in Satz 1 genannten Ansprüche aus diesem schollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit
Gesetz zusammentreffen. Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium
der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Ver-
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht schollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhält- Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
nisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestat- auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den
tung und Überführung besorgt hat. Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Drit- (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-
ten Teil dieses Gesetzes anzuwenden. ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übri-
gen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der
(6) § 65 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesversor- Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung
gungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu viel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem An-
einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen spruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfür-
sorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach
dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe
Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach
§ 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 1 § 85a
bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch
nicht. (1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens
Abschnitt II 50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geldleistungen
der Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des
Ve r s o rg u n g b e s c h ä d i g t e r § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine
Soldaten während des Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner
We h rd i e n s t v e r h ä l t n i s s e s u n d Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher
Sondervorschriften Veränderung bedarf.
(2) Die Geldleistungen können auch gewährt wer-
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung den, wenn über den Grad der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit noch nicht endgültig entschieden, mit einer
§ 85 Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr- vom Hundert aber zu rechnen ist.
dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen
Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerst- 3. Erstattung von Sachschäden
beschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des und besonderen Aufwendungen
Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine ge- § 86
sundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e
mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver- (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-
sorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zu- dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere
sammen, das eine entsprechende Anwendung des Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,
Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch beschädigt oder zerstört worden oder abhanden ge-
die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der kommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind
Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall beson-
ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in dere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der
Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85
die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsge- Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
setzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad
der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der
Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent- Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet
sprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium
Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen. der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales erteilt werden.
(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 und § 81a finden mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bun- (3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d
desministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3093
Vierter Teil Fünfter Teil
Fürsorgeleistungen an ehemalige Organisation,
Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit Verfahren, Rechtsweg
§ 86a 1. Dienstzeitversorgung
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendi-
§ 87
gung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren
arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt
die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozi- die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes
algesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 10
des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosen- Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.
geld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgen- (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
den Maßgaben entsprechend anzuwenden: Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegen-
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die heiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128
Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur
nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes einge- Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die
rechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versiche- Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das
rungspflichtverhältnisses gleich. verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbe-
schwerdeordnung) anzuwenden.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe
mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den 2. Beschädigtenversorgung
Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse
laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für § 88
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei
Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt
auf 180 Tage begrenzt. die §§ 85 bis 86 bei Behörden der Bundeswehrverwal-
tung durch. Im Übrigen wird der Dritte Teil dieses
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind Gesetzes von den zur Durchführung des Bundesversor-
für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die gungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag
Dienstbezüge zugrunde zu legen. des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten des
4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Satzes 2 ist zuständige oberste Bundesbehörde das
Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über- Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden
auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienst-
Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Über- verhältnisses nach § 41 Absatz 2 sowie den §§ 85
gangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden. und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen
5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit
des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraus- nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ent-
setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld scheiden,
erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeits- a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf
losengeld nicht beantragt hat. Zeit,
6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet kei- b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-
nen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- pflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-
und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialge- ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
setzbuch. eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden
(2) Sofern wegen der Gewährung von Übergangs- ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzulei-
gebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach
besteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen § 80 oder § 82 noch nicht vorliegt.
bei der Anwendung des § 24 des Zweiten Buches In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung
Sozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2
gleich. Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosen- vor den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.
geld II nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetz- Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beein-
buch so zu befristen und zu bemessen, dass die flusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des
Summe der Bezugszeiträume von Übergangsgebühr- Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen. Ent-
nissen und der befristeten Zuschläge 36 Monate be- scheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde
trägt und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses inner-
der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag gezahlt halb dieser Fristen, beginnen keine neuen Fristen nach
wird. § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat es sei denn, zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ist
auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetre-
der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ten.
ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Be-
einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des An- hörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
spruchszeitraums weggefallen ist. oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechts-
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
kräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialge- andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu
richtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 ist für veröffentlichen.
die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbind-
lich. Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch von 3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die
der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-
Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren Beneh- den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-
men unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des chend.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, von der rechtskräf- (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
tigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichts- Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht
barkeit unter den Voraussetzungen des § 44 des Zehn- in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfür-
ten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach sorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungs-
Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde kann darüber gesetzes besteht, und des § 41 Absatz 2 ist der
hinaus von der Entscheidung einer nach Absatz 1 Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Satz 1 zuständigen Behörde oder von einer rechtskräf- gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
tigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichts- sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-
barkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des Zehn- den:
ten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.
(4) Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit 1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem
und Soziales in Angelegenheiten des Absatzes 1 Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört
Satz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das
hinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechts-
nach § 81 Absatz 6 Satz 2, nach den §§ 81a und 82 zug.
Absatz 2 Satz 3 oder einen Härteausgleich betreffen,
2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Ange-
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
legenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage
der Verteidigung.
einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesund-
(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und heitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d
des § 41 Absatz 2 sind das Gesetz über das Verwal- und den ursächlichen Zusammenhang einer Ge-
tungsverfahren der Kriegsopferversorgung, § 36a Ab- sundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81
satz 1 bis 3, die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 45 und 65 bis 81d oder über das Vorliegen einer Gesundheits-
bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das störung im Sinne des § 81 Absatz 6 Satz 2 rechts-
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu- kräftig entschieden, so ist diese Entscheidung inso-
wenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, weit auch für eine auf derselben Ursache beruhende
soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbrin- Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 80
gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den verbindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1
§§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41
Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entspre- Absatz 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:
chend anzuwenden:
3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach- das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet,
richtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebe- so tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutsch-
nen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige land.
Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig,
die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln 4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das
zuständig ist. Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Die-
2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes ses kann die Vertretung durch eine allgemeine
sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer Anordnung anderen Behörden übertragen; die An-
Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind. ordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die (8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des
Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden
bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
des § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozial-
gerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend (9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten
anzuwenden. Sie gelten in Angelegenheiten des Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Ein-
Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Absatz 2 mit folgenden nahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht
Maßgaben: des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des
Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-
Verwaltungsakt vom Bundesministerium der Vertei- behörden übertragen und zulassen, dass auf die für
digung erlassen worden ist. Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und
2. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesmi- die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die lan-
nisterium der Verteidigung. Es kann die Entschei- desrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und
dung für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht Buchführung der zuständigen Landesbehörden ange-
selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf wendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3095
3. Arbeitslosenbeihilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht
anzuwenden.
§ 88a
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar- 3a. Begrenzung der Ansprüche
beit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe aus einer Wehrdienstbeschädigung
(§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwal-
tungskosten werden nicht erstattet. § 91a
Sechster Teil (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtig-
ten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbe-
Schluss- und Übergangsvorschriften schädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung
im Sinne der §§ 81a bis 81d gegen den Bund nur die
1. (weggefallen) auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können
Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,
§ 89 die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz
(weggefallen) begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen
1a. Dienstbezüge die in deren Dienst stehenden Personen nur dann gel-
tend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder
§ 89a die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a
bis 81d durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung
Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die einer solchen Person verursacht worden ist.
Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stel- (2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des
lenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezü- Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
gen im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 gehören auch
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
Amtszulagen und die Stellenzulage nach der Num-
unberührt.
mer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsord-
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
3b. Bußgeldvorschrift
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 91b
§ 89b
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der fahrlässig entgegen § 60 Absatz 4 eine Mitteilung nicht,
Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§§ 70 bis 72 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- macht.
sprechend anzuwenden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
2. Anrechnung von Geldleistungen geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
§ 90 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach das Kreiswehrersatzamt.
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver-
mögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
anzurechnen, die wegen desselben Schadens von
anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbe-
sondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von § 92
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtun- (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt
gen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurech- die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme
nen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwal-
die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehöri- tungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundes-
gen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums ministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen der Finanzen zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil
des § 86. auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales.
3. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
des Soldatengesetzes kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes er-
§ 91 lassen.
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit ei- schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie
nes unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes rates erlassen.
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
4a. Übergangsregelungen aus Anlass Konto des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei
der Herstellung der Einheit Deutschlands einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland
geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und
§ 92a die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
verordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlas- in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrich-
sen ist, für die Soldatenversorgung Übergangsregelun- tungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt
gen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die
Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung er- Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichti-
streckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrund- gem Grunde nicht zugemutet werden kann.
lagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensre-
gelungen abweichend von diesem Gesetz. 6. Anwendung bisherigen und
neuen Rechts für am 1. Januar 1977
4b. Verteilung vorhandene Versorgungsempfänger
der Versorgungslasten
bei Übernahme von Berufssoldaten § 94
in ein öffentlich-rechtliches Dienst- (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977
verhältnis eines anderen Dienstherrn vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen
regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976
§ 92b geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffent- 1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Ge-
lich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienst- setz in seiner jeweiligen Fassung.
herrn übernommen und stimmt das Bundesministerium 2. Die §§ 1a, 17 Absatz 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a
der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58
des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maß- Absatz 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Absatz 3, 4 und 9
gaben entsprechend anzuwenden: sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor- Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamten-
gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten- versorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 20 Ab-
versorgungsrechtlichen Vorschriften. satz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1,
2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 des Beamten- 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b
versorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren Fassung Anwendung. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2,
ab der Ernennung zum Berufssoldaten. § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchst-
grenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und
3. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ver- § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fas-
gleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungs- sung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite
gruppe vorzunehmen. Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen des
Berufung in ein öffentlich-rechtliches § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
genannten Gebiet richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36
§ 92c und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi- bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;
schen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember § 97 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzu-
1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches wenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ge- 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungs-
gen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist empfänger. Ist in den Fällen des § 55 die Ruhens-
§ 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß- regelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gel-
gabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvor- tenden Recht für den Versorgungsempfänger güns-
schrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 tiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versor-
des Beamtenversorgungsgesetzes tritt. gung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-
5. Benennung eines Kontos dauert, finden, wenn dies für den Versorgungsemp-
fänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum
§ 93 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999,
kann davon abhängig gemacht werden, dass der Emp- mit folgenden Maßgaben Anwendung:
fänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Recht für den Versorgungsempfänger günstiger,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3097
verbleibt es dabei, solange ein über den Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidi-
31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Be- gung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
schäftigungsverhältnis andauert. des Innern.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung (4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist mit dem Inkraft-
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein den Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbin-
über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes dung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht
Beschäftigungsverhältnis andauert. mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind
§ 26a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2
c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 tre-
sowie § 53 Absatz 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes
ten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1
die entsprechenden Vorschriften des bis zum
Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
Fassung gilt § 97 Absatz 4 für die Verminderung der
d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember Vomhundertsätze entsprechend.
1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im 6a. Anwendung bisherigen und
Ruhestand andauert. neuen Rechts für am 1. Januar 1992
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Absatz 7 vorhandene Versorgungsempfänger
Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe-
züge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner § 94a
jeweiligen Fassung. Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines handenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezem-
1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, ber 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezem-
regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum ber 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch un- 1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 7, Absatz 2
ter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Absatz 3, 4, 6 und 9
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamten-
sowie § 55a Absatz 4 dieses Gesetzes finden in der versorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Ab-
ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. satz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1
§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Ab-
den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis sätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längs- geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2
tens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses
1999, Anwendung, solange ein über den 1. Januar Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor- Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum
gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten
31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens Versorgungsfälle ist § 97 Absatz 3 und 4 nicht anzu-
für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, An- wenden.
wendung, solange ein über den 31. Dezember 1991
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an- 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste-
dauert. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden,
wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sie-
1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Ge- ben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden
setz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Maßgaben Anwendung:
Ruhegehaltes; § 55b findet in der bis zum 31. De-
zember 1991 geltenden Fassung Anwendung. a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan- über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und Beschäftigungsverhältnis andauert.
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 tre-
1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 ge- ten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
stellt. die entsprechenden Vorschriften des bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-
ten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ru- 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
hegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten Ruhestand andauert.
und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem haltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. (4) (weggefallen)
§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung Anwendung. (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach
4. § 94 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch
5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der ach- der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55
ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas- Absatz 2 und § 55a Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten
sung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung im Sinne des § 55b Absatz 1, die bis zum 31. Dezember
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b in der bis zu diesem
mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zei-
sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ten im Sinne des § 55b Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt
Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 bis 8 und § 55 zurückgelegt sind, ist § 55b in der vom 1. Januar 1992
dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezem- dass an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der
ber 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Absatz 4 für Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von
die Verminderung der Vomhundertsätze entspre- 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versor-
chend. gungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
6b. Ruhegehaltssatz In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung
für am 31. Dezember 1991 des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwi-
vorhandene Berufssoldaten schen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt,
die über volle Jahre hinausgeht. § 26 Absatz 1 Satz 2
§ 94b und 4 gilt entsprechend.
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus
hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
richtet sich nach § 20 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der bis
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Soldatenver-
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
hältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kinder-
satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ru-
erziehungszeit § 26 Absatz 6 dieses Gesetzes in Ver-
hegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
bindung mit § 70 Absatz 1 bis 7 auch dann, wenn die
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet
31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1
und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des
Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 vom Hundert der Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt,
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in un-
von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 26 Absatz 1 mittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen
Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjäh- Dienstverhältnis vorangegangen sind.
rigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 (8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Absatz 1 und § 26 Absatz 2 finden in der bis zum steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vo- (9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
rangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstver- Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten Vom-
hältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und hundertsätze gilt § 97 Absatz 4 entsprechend.
liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn
geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 6c. Erneute Berufung in
2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfä- das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
higen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 § 94c
gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift er-
Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Absatz 2 des
fasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundes-
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt beamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengeset-
wird oder verstirbt.
zes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhe- berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten
gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhege- vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-
haltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte nungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehal-
ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach tes gewahrt. Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhe-
Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhege- stand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ru-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3099
hegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum
geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn
§ 94b Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist,
nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar
Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember
Ruhegehalt wird gezahlt. 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäf-
tigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers an-
7. Übergangsregelungen dauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des
für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom
Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
§ 95 (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne
(1) § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3 und § 26 des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurück-
Absatz 7 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor gelegt werden. Im Übrigen ist § 55b in der bis zum
dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997
31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Ver-
eingetreten sind, finden § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1
sorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des
Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes
Satzes 2 bleibt § 94b Absatz 5 unberührt; dies gilt
in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversor-
nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 55b Absatz 1 erst-
gungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
mals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind.
Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künf-
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
tige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan-
2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-
denen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfän-
zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
ger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag
gesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der je-
nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der
weils anzuwendenden Fassung des § 55b Absatz 1 an
jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen ha-
die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an
ben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich
die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a
dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen
Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verrin-
gert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allge-
8a. Übergangsregelungen
meinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren
für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsemp-
vorhandene Berufssoldaten
fänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszu-
schlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der je- § 96a
weils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen ha- (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001
ben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26
zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes
der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsemp- in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversor-
fänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gel-
anteilig. tenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden,
8. Übergangsregelungen für vor dem wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene ei-
und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten nes vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungs-
empfängers.
§ 96 (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssolda-
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 ten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfä-
eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und higkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgen-
die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel- des:
tenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend 1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar wenden:
1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Minderung des
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 beför- Ruhegehaltes für Höchstsatz der
dert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewie- Zeitpunkt der jedes Jahr des Gesamtminde-
sen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember Versetzung in den vorgezogenen rung des
Ruhestand Ruhegehaltes
1998 geltenden Fassung Anwendung. Ruhestandes
(vom Hundert) (vom Hundert)
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Solda-
tengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu vor dem 1.1.2002 1,8 3,6
einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt
wurden, finden die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis vor dem 1.1.2003 2,4 7,2
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwen- vor dem 1.1.2004 3,0 10,8
dung.
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
2. § 25 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalterna-
anzuwenden: tive und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzu-
Umfang der Berück- wenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar
Zeitpunkt der Versetzung sichtigung als Zurech-
in den Ruhestand nungszeit in Zwölfteln
2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2
Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Ge-
vor dem 1.1.2002 5 setzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe an-
vor dem 1.1.2003 6 zuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils
die Zahl „75“ tritt. § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der
vor dem 1.1.2004 7 Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl
„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der
9. Übergangsregelungen aus Anlass
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie
„66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-
§ 97 zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 gesetzes nicht mehr anzuwenden.
vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgen-
und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach den Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbin-
dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit dung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes wer-
folgenden Maßgaben: den die der Berechnung der Versorgungsbezüge zu-
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis
49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in
73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der fol-
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzu- genden Tabelle vermindert:
wenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversor- Anpassung nach dem
31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor
gungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtli-
cher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I 1. 0,99458
S. 2442) bleibt unberührt.
2. 0,98917
2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
und 2 sowie § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste 3. 0,98375
Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8
4. 0,97833
sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung
anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite 5. 0,97292
Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der 6. 0,96750
Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Absatz 1 ist 7. 0,96208
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-
in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der dung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b)
„71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-
sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De- gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b die- gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten- ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti-
versorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970
Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 (BGBl. I S. 339).
Satz 1, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes
anzuwenden. (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem- dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
ber 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses versorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver- Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehalts-
sorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis satz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
„1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1
Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 96 Absatz 5 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das
bleibt unberührt. Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte
2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3101
in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset- der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
zes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
zu legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Ab- 10. Übergangsregelungen aus Anlass
satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsge- des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
setzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar § 98
2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Ver- (1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des
bindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversor- Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhande-
gungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 nen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisheri-
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor gem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger
dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindes- günstiger ist; dies gilt für die erweiterten Förderungs-
tens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. zeiträume am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur,
§ 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch ver-
(6) In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes einbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minde-
in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversor- rungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge.
gungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Min-
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 gel- derungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden
tenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die
§ 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortent-
des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, wicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminde-
4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden. rung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3
Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätig-
(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
keit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder
wenden:
die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses
1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezem- Gesetzes begonnen werden.
ber 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhö-
(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkraft-
hungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre
treten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen
geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungs-
Beträge:
scheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst
Kalenderjahr Erhöhungsbetrag auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne In-
anspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem
2002 0 Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliede-
2003 66 rungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichs-
bezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn
2004 132 gegeben haben, weiter anzuwenden.
2005 198
10a. Übergangsregelung aus Anlass
2006 264 des Wegfalls des Instituts der Anstellung
2007 330
§ 98a
2008 396 Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines
2009 462 Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein
Amt verliehen wird, sind § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4
2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas- und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009
sungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuaus- geltenden Fassung anzuwenden.
richtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt wer-
den, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetra- 11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung
ges so zu behandeln, als wären sie zum frühestmög- von Hochschulausbildungszeiten
lichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie
jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand § 99
versetzt worden. (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be- 2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der
rufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwen-
eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, den.
gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar
Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 gel-
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berech- tenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
nung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhe- sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer
gehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag begin-
2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwick- nenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalender-
lung der Alterssicherungssysteme und der Situation in monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils
den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie fünf Tage vermindert.
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbesol-
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes dungsgesetzes.
c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
§ 100 ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt
eingetreten sind, gilt Folgendes: § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-
1. § 17 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi-
Maßgaben anzuwenden: gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch
die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich
a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2
sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5
und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt
und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
1970 (BGBl. I S. 339).
erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag 2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1
der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsge- entsprechend.
setzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-
Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol-
dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach
des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in § 17 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 ein-
ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der treten, gilt Folgendes:
Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhun-
gen oder Verminderungen der Versorgungsbe- 1. § 17 Absatz 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer
züge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhe-
sprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag stand treten oder versetzt werden, mit folgenden
gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei- Maßgaben anzuwenden:
ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die
zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehalt- unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol-
fähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei-
von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be-
des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspre- trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein
chend anzuwenden. Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbe-
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhe- zug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
gehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbe- Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
soldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die 2. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3103
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 – AELV 2010)
Vom 21. September 2009
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssi- dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
cherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I vielfältigt wird und
S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge- niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für wird.
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
cherschutz: den.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
§1 Wirtschaftswert von mehr als 59 000 Deutsche Mark
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
für das Jahr 2010 maßgebende Arbeitseinkommen aus nehmens
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft- vielfältigt wird,
lichen Testbetriebe und
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
nung (EG) Nummer 2866/98 des Rates der Europäi- rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
schen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro vielfältigt wird.
und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),
schaftswert über 59 000 Deutsche Mark und unter
ergeben. 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 einkommen ermittelt, indem
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
mens der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
diert wird,
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
vielfältigt wird, Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-
vielfältigt wird. c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für
wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und
einkommen das 0,1646fache des Wirtschaftswerts. Für
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu
Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
ermitteln, indem
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und kommen das 0,1282fache des Wirtschaftswerts.
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-
durch den Wert 1 000 dividiert wird,
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und beitseinkommen ermittelt, indem
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei vervielfältigt wird und
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein- d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
kommen 2) ergeben würden, gen wird.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- §2
mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ses Jahres dividiert wird, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. September 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3105
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,9441 42 000 0,8039
26 000 0,9373 43 000 0,7959
27 000 0,9300 44 000 0,7881
28 000 0,9222 45 000 0,7803
29 000 0,9141 46 000 0,7727
47 000 0,7653
30 000 0,9058
48 000 0,7579
31 000 0,8973
49 000 0,7507
32 000 0,8887
50 000 0,7436
33 000 0,8800
51 000 0,7366
34 000 0,8713
52 000 0,7298
35 000 0,8627
53 000 0,7230
36 000 0,8540 54 000 0,7164
37 000 0,8454 55 000 0,7099
38 000 0,8369 56 000 0,7035
39 000 0,8285 57 000 0,6973
40 000 0,8202 58 000 0,6912
41 000 0,8120 59 000 0,6851
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,4921 42 000 0,5064
26 000 0,4992 43 000 0,5041
27 000 0,5049 44 000 0,5017
28 000 0,5093 45 000 0,4992
29 000 0,5127 46 000 0,4966
30 000 0,5151 47 000 0,4939
48 000 0,4912
31 000 0,5168
49 000 0,4885
32 000 0,5178
50 000 0,4857
33 000 0,5182
51 000 0,4829
34 000 0,5181
52 000 0,4801
35 000 0,5177
53 000 0,4772
36 000 0,5168 54 000 0,4744
37 000 0,5156 55 000 0,4715
38 000 0,5142 56 000 0,4687
39 000 0,5125 57 000 0,4658
40 000 0,5107 58 000 0,4629
41 000 0,5086 59 000 0,4601
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
59 000 0,6851
100 000 0,5076
150 000 0,3913
200 000 0,3217
250 000 0,2748
300 000 0,2409
350 000 0,2152
400 000 0,1948
450 000 0,1782
500 000 0,1646
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
59 000 0,4601
100 000 0,3627
150 000 0,2885
200 000 0,2412
250 000 0,2085
300 000 0,1842
350 000 0,1655
400 000 0,1506
450 000 0,1384
500 000 0,1282
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009 3107
Verordnung
über die Raumordnung in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
(AWZ Nordsee-ROV)
Vom 21. September 2009
Auf Grund des § 18a Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29
Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§1
Raumplanung in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in
der Nordsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der
wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleis-
tung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der
Meeresumwelt gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan,
bestehend aus einem Textteil und einem Kartenteil, festgelegt.1)2)
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. September 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1
) Die Anlage „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee
(Textteil und Kartenteil)“ wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausge-
geben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
2
) Der Raumordnungsplan mit der Begründung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer a der Richtlinie 2001/
42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Um-
weltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (SUP-Richt-
linie)), die zusammenfassende Umwelterklärung (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer b der SUP-Richt-
linie) und die Darstellung der Überwachungsmaßnahmen (vgl. Artikel 9 Absatz 1 Nummer c der SUP-
Richtlinie) werden ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Rechtsverordnung in den Diensträumen
des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,
und Neptunallee 5, 10857 Rostock, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (vgl. auch § 19 Absatz 2 in
Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986)). Die zusammenfassende Umwelterklärung und die Darstellung der Überwachungsmaß-
nahmen sind zugleich als Kapitel 5 im Textteil des Raumordnungsplans abgedruckt.
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 16,65 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und des Artikels 2 Nummer 3
des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
Vom 17. September 2009
Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von
Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) wird hiermit bekannt
gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach
Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche beihilfe-
rechtliche Genehmigung am 18. August 2009 erteilt hat und Artikel 2 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und
Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraft-
stoffen damit am 18. August 2009 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 17. September 2009
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs