3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Gesetz
über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 22. September 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- §3
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Besondere Vertragsänderungsverfahren
(1) Eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 1
land zu einem Beschluss des Rates gemäß Artikel 218
Gesetz Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 2 oder gemäß Artikel 311
über die Wahrnehmung der Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
Integrationsverantwortung des päischen Union erfolgt durch ein Gesetz gemäß Arti-
kel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Bundestages und des Bundesrates in
Angelegenheiten der Europäischen Union (2) Absatz 1 gilt auch für Bestimmungen, die der Rat
(Integrationsverantwortungsgesetz – IntVG) gemäß Artikel 25 Absatz 2, Artikel 223 Absatz 1 Unter-
absatz 2 oder Artikel 262 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union erlässt.
§1
(3) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf
Integrationsverantwortung einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 42 Absatz 2
(1) Der Bundestag und der Bundesrat nehmen in An- Unterabsatz 1 Satz 2 des Vertrags über die Europäi-
gelegenheiten der Europäischen Union ihre Integrati- sche Union nur zustimmen oder sich bei einer Be-
onsverantwortung insbesondere nach Maßgabe der fol- schlussfassung enthalten, nachdem der Bundestag
genden Bestimmungen wahr. hierzu einen Beschluss gefasst hat. Einen entsprechen-
den Antrag im Bundestag kann auch die Bundesregie-
(2) Der Bundestag und der Bundesrat sollen über rung stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Bun-
Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist destages muss der deutsche Vertreter im Europäischen
beraten und Beschluss fassen und dabei die für die Be- Rat den Beschlussvorschlag ablehnen. Nachdem ein
schlussfassung auf der Ebene der Europäischen Union Beschluss des Europäischen Rates gemäß Artikel 42
maßgeblichen Fristvorgaben berücksichtigen. Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 des Vertrags über die
Europäische Union gefasst worden ist, erfolgt eine Zu-
§2 stimmung der Bundesrepublik Deutschland durch ein
Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren
Eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland §4
zu einem Beschluss des Europäischen Rates gemäß
Brückenklauseln
Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 des Vertrags
über die Europäische Union erfolgt durch ein Gesetz (1) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf
gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes. einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 48 Absatz 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3023
Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 des Vertrags satz 3 oder Artikel 86 Absatz 4 des Vertrags über die
über die Europäische Union nur zustimmen oder sich Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen
bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nach-
ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgeset- dem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des
zes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches
der deutsche Vertreter im Europäischen Rat den Be- Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat den Be-
schlussvorschlag ablehnen. schlussvorschlag ablehnen.
(2) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Be- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Satzungsänderun-
schlussvorschlag gemäß Artikel 81 Absatz 3 Unterab- gen gemäß Artikel 308 Absatz 3 des Vertrags über die
satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- Arbeitsweise der Europäischen Union.
schen Union nur zustimmen oder sich bei einer Be-
schlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz
gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft §8
getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deut- Flexibilitätsklausel
sche Vertreter im Rat den Beschlussvorschlag ableh-
nen. Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Vorschlag
zum Erlass von Vorschriften gemäß Artikel 352 des Ver-
§5 trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur
zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung ent-
Zustimmung im Europäischen Rat
halten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23
bei besonderen Brückenklauseln
Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne
(1) Der deutsche Vertreter im Europäischen Rat darf ein solches Gesetz muss der deutsche Vertreter im Rat
einem Beschlussvorschlag gemäß Artikel 31 Absatz 3 den Vorschlag zum Erlass von Vorschriften ablehnen.
des Vertrags über die Europäische Union oder gemäß
Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über
§9
die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustim-
men oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, Notbremsemechanismus
nachdem der Bundestag hierzu einen Beschluss ge-
fasst hat. Einen entsprechenden Antrag im Bundestag (1) Der deutsche Vertreter im Rat muss in den Fällen
kann auch die Bundesregierung stellen. Ohne einen des Artikels 48 Absatz 2 Satz 1, des Artikels 82 Absatz 3
solchen Beschluss des Bundestages muss der deut- Unterabsatz 1 Satz 1 und des Artikels 83 Absatz 3 Un-
sche Vertreter im Europäischen Rat den Beschlussvor- terabsatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
schlag ablehnen. der Europäischen Union beantragen, den Europäischen
Rat zu befassen, wenn der Bundestag ihn hierzu durch
(2) Zusätzlich zu dem Beschluss des Bundestages einen Beschluss angewiesen hat.
muss der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss
gefasst haben, wenn Gebiete betroffen sind, (2) Wenn im Schwerpunkt Gebiete im Sinne des § 5
1. für welche eine Gesetzgebungszuständigkeit des Absatz 2 betroffen sind, muss der deutsche Vertreter im
Bundes nicht besteht, Rat einen Antrag nach Absatz 1 auch dann stellen,
wenn ein entsprechender Beschluss des Bundesrates
2. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 2 des vorliegt.
Grundgesetzes das Recht zur Gesetzgebung haben,
3. für welche die Länder gemäß Artikel 72 Absatz 3 § 10
oder Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes abwei-
chende Regelungen treffen können oder Ablehnungsrecht bei Brückenklauseln
4. deren Regelung durch ein Bundesgesetz der Zu- (1) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäi-
stimmung des Bundesrates bedarf. schen Rates gemäß Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3
des Vertrags über die Europäische Union gilt:
§6
1. Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließ-
Zustimmung im Rat
liche Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes
bei besonderen Brückenklauseln
betroffen sind, kann der Bundestag die Ablehnung
(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Be- der Initiative beschließen.
schlussvorschlag gemäß Artikel 153 Absatz 2 Unterab-
satz 4, Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Arti- 2. In allen anderen Fällen kann der Bundestag oder der
kel 333 Absatz 1 oder Absatz 2 des Vertrags über die Bundesrat die Ablehnung der Initiative beschließen.
Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen (2) Der Präsident des Bundestages oder der Präsi-
oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nach- dent des Bundesrates unterrichtet die Präsidenten der
dem der Bundestag hierzu einen Beschluss gefasst hat. zuständigen Organe der Europäischen Union über die
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ablehnung der Initiative und setzt die Bundesregierung
(2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. darüber in Kenntnis.
§7 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ei-
nen Vorschlag der Europäischen Kommission für einen
Kompetenzerweiterungsklauseln Beschluss des Rates gemäß Artikel 81 Absatz 3 Unter-
(1) Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Be- absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
schlussvorschlag gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterab- päischen Union.
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
§ 11 b) Artikel 82 Absatz 2 oder Artikel 83 Absatz 1 oder 2
Subsidiaritätsrüge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union grundlegende Aspekte der deut-
(1) Der Bundestag und der Bundesrat können in ih- schen Strafrechtsordnung berühren würden.
ren Geschäftsordnungen regeln, wie eine Entscheidung
(4) Bei eilbedürftigen Vorlagen verkürzt sich die Frist
über die Abgabe einer begründeten Stellungnahme ge-
des Absatzes 3 so, dass eine der Integrationsverant-
mäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der
wortung angemessene Behandlung in Bundestag und
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßig-
Bundesrat gewährleistet ist. Ist eine besonders um-
keit herbeizuführen ist.
fangreiche Bewertung erforderlich, kann die Frist ver-
(2) Der Präsident des Bundestages oder der Präsi- längert werden.
dent des Bundesrates übermittelt die begründete Stel- (5) Über einen Antrag eines anderen Mitgliedstaates
lungnahme an die Präsidenten der zuständigen Organe im Rat gemäß Artikel 48 Absatz 2 Satz 1, Artikel 82 Ab-
der Europäischen Union und setzt die Bundesregierung satz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 83 Absatz 3
darüber in Kenntnis. Unterabsatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union unterrichtet die Bundes-
§ 12 regierung den Bundestag und den Bundesrat unver-
Unterrichtung züglich schriftlich. Diese Unterrichtung umfasst die
Gründe des Antragstellers.
(1) Die Bundesregierung hat den Bundestag und den
Bundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfas- (6) Zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der Euro-
send, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und päischen Union übermittelt die Bundesregierung bin-
in der Regel schriftlich zu unterrichten. Einzelheiten der nen zwei Wochen nach Überweisung an die Aus-
Unterrichtungspflichten aufgrund des Gesetzes über schüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu Be-
die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deut- ginn der Beratungen in den Ratsgremien, eine umfas-
schem Bundestag in Angelegenheiten der Europäi- sende Bewertung. Sie enthält Angaben zur Zuständig-
schen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311), das keit der Europäischen Union zum Erlass des vorge-
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Novem- schlagenen Gesetzgebungsaktes und zu dessen Ver-
ber 2005 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, des einbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Län- Verhältnismäßigkeit.
dern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom
12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), das zuletzt durch
Artikel 2
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I Änderung des Richterwahlgesetzes
S. 2098) geändert worden ist, und anderer Regelungen Das Richterwahlgesetz in der im Bundesgesetzblatt
bleiben unberührt. Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten be-
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3
und den Bundesrat, wenn der Rat in Vorbereitung einer des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178)
Initiative des Europäischen Rates nach Artikel 48 Ab- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
satz 7 des Vertrags über die Europäische Union befasst 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
wird. Das Gleiche gilt, wenn der Europäische Rat eine
„(3) Die von der Bundesregierung nach Artikel 253
derartige Initiative ergriffen hat. Die Bundesregierung
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
unterrichtet den Bundestag und den Bundesrat über
schen Union (Gesetz vom 8. Oktober 2008 zum Ver-
einen Vorschlag der Europäischen Kommission nach
trag von Lissabon vom 13. Dezember 2007,
Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über
BGBl. 2008 II S. 1038) zur Ernennung zu Richtern
die Arbeitsweise der Europäischen Union.
und Generalanwälten des Gerichtshofs vorzuschla-
(3) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag genden Persönlichkeiten und die von der Bundesre-
und dem Bundesrat binnen zwei Wochen nach Zulei- gierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Ar-
tung von Initiativen, Vorschlägen oder Beschlüssen, beitsweise der Europäischen Union zur Ernennung
auf die sich die vorstehenden Bestimmungen beziehen, zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden Per-
eine ausführliche Erläuterung der Folgen für die vertrag- sönlichkeiten werden von der Bundesregierung im
lichen Grundlagen der Europäischen Union sowie eine Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss be-
Bewertung der integrationspolitischen Notwendigkeit nannt.“
und Auswirkungen. Ferner erläutert die Bundesregie- 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
rung,
„(3) Für das Verfahren nach § 1 Absatz 3 regeln
1. ob es zur Mitwirkung des Bundestages und des die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft
Bundesrates eines Gesetzes gemäß Artikel 23 Ab- Amtes ist.“
satz 1 Satz 2 oder 3 des Grundgesetzes bedarf;
3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. wenn das Verfahren nach § 9 in Betracht kommt, ob
„Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder
Entwürfe zu Gesetzgebungsakten gemäß
des Richterwahlausschusses können vorschlagen,
a) Artikel 48 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits- wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundes-
weise der Europäischen Union wichtige Aspekte regierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Ar-
des deutschen Systems der sozialen Sicherheit, beitsweise der Europäischen Union zum Richter
insbesondere dessen Geltungsbereich, Kosten oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt wer-
oder Finanzstruktur, verletzen oder dessen finan- den soll und wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von
zielles Gleichgewicht beeinträchtigen würden, der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3025
über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum gelegenheiten der Europäischen Union vom 17. Novem-
Mitglied des Gerichts benannt werden soll.“ ber 2005 (BGBl. I S. 3178) wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes
über die Ausweitung und
Stärkung der Rechte des Bundestages Artikel 4
und des Bundesrates in Angelegenheiten der
Inkrafttreten
Europäischen Union vom 17. November 2005
Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Rechte des Bundestages und des Bundesrates in An- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung
und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 22. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 8. Aktionspläne der Organe der Europäischen
sen: Union,
9. Grünbücher der Europäischen Kommission,
Artikel 1
10. Weißbücher der Europäischen Kommission,
Änderung des Gesetzes
über die Zusammenarbeit von 11. Politische Programme der Organe der Europäi-
Bundesregierung und Deutschem Bundestag schen Union,
in Angelegenheiten der Europäischen Union 12. Empfehlungen der Europäischen Kommission,
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundes-
13. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe
regierung und Deutschem Bundestag in Angelegen-
der Europäischen Union,
heiten der Europäischen Union vom 12. März 1993
(BGBl. I S. 311, 1780), das durch Artikel 2 Absatz 1 14. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen
des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) Union.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dies gilt nicht für Maßnahmen in den Bereichen der
1. Dem Wortlaut des § 1 wird folgende Überschrift Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und
vorangestellt: der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
„§ 1 politik.
Mitwirkung des Bundestages“. (2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union,
2. Dem Wortlaut des § 2 wird folgende Überschrift bei denen eine Mitwirkung des Bundestages
vorangestellt: nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom
„§ 2 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) erforderlich
Ausschuss für die ist.
Angelegenheiten der Europäischen Union“.
§4
3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3
bis 11 ersetzt: Grundsätze der Unterrichtung
„§ 3 (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bun-
Vorhaben der Europäischen Union destag nach Maßgabe dieses Gesetzes umfassend,
zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in
(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) der Regel schriftlich über alle Vorhaben. Die Unter-
im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere: richtung erstreckt sich insbesondere auf die Willens-
1. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur bildung der Bundesregierung, den Verlauf der Bera-
Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen tungen innerhalb der Organe der Europäischen Uni-
der vertraglichen Grundlagen der Europäischen on, die Stellungnahmen des Europäischen Parla-
Union, ments, der Europäischen Kommission und der ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur
die getroffenen Entscheidungen. Ergänzend erfolgt
Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung
die Unterrichtung mündlich. Die Bundesregierung
von Beitritten zur Europäischen Union,
stellt sicher, dass die Unterrichtung über Vorhaben
3. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europäi- die Befassung des Bundestages ermöglicht.
schen Union,
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 umfasst auch
4. Verhandlungsmandate für die Europäische Kom- die Abschätzung der Europäischen Kommission und
mission zu Verhandlungen über völkerrechtliche die der Bundesregierung vorliegenden Abschätzun-
Verträge der Europäischen Union, gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
5. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Ver- den rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozia-
handlungsmandate und Verhandlungsrichtlinien len und ökologischen Folgen des Vorhabens.
für die Europäische Kommission im Rahmen (3) Zur Frühwarnung unterrichtet die Bundesre-
der gemeinsamen Handelspolitik und der Welt- gierung den Bundestag in der Regel schriftlich über
handelsrunden, aktuelle politische Entwicklungen der Europäischen
6. Mitteilungen und Stellungnahmen der Europäi- Union und geplante Vorhaben.
schen Kommission, (4) Die Bundesregierung unterrichtet den Bun-
7. Berichte der Organe der Europäischen Union, destag ferner zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3027
1. über völkerrechtliche Verträge zwischen der Bun- schließlich der Arbeitsgruppen des Rates im
desrepublik Deutschland und Mitgliedstaaten der Hauptstadtformat,
Europäischen Union, die eine engere Kooperation
b) Sitzungen des Europäischen Parlaments und
in Politikbereichen normieren, die auch in die Zu-
seiner Ausschüsse,
ständigkeit der Europäischen Union fallen,
c) die Einberufung, Verhandlungen und Ergeb-
2. über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfah-
nisse von Trilogen,
rens der Europäischen Union; diese Unterrich-
tung enthält auch eine Bewertung, ob die Bun- d) Beschlüsse der Europäischen Kommission
desregierung den Gesetzgebungsakt mit den und
Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismä-
e) geplante Vorhaben, einschließlich der Früh-
ßigkeit für vereinbar hält; bei Richtlinien informiert
warnberichte.
die Bundesregierung über die zu berücksichti-
genden Fristen für die innerstaatliche Umsetzung (2) Die Bundesregierung übersendet dem Bun-
und den Umsetzungsbedarf, destag zudem Dokumente und Informationen über
Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der
3. über die Einleitung von Vertragsverletzungsver-
Bundesregierung für Organe der Europäischen Uni-
fahren nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags
on, einschließlich der Sammelweisung für den deut-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
schen Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertre-
durch Übermittlung von Mahnschreiben und mit
ter sowie Initiativen der Regierungen von Mitglied-
Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit
staaten der Europäischen Union gegenüber Rat
diese Verfahren die Nichtumsetzung von Richtli-
und Europäischer Kommission, die ihr offiziell zu-
nien durch den Bund betreffen sowie
gänglich gemacht werden. Informationen über Initia-
4. über Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäi- tiven des Bundesrates und der Länder sind ebenfalls
schen Union, bei denen die Bundesrepublik zu übersenden.
Deutschland Verfahrensbeteiligte ist. Zu Verfah-
(3) Auf Anforderung stellt die Bundesregierung
ren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt,
dem Bundestag ihr vorliegende vorbereitende Pa-
übermittelt sie die entsprechenden Dokumente.
piere der Europäischen Kommission und des Rates
(5) Der Bundestag kann auf die Unterrichtung zu zur Verfügung. Dies gilt auch für inoffizielle Doku-
einzelnen oder Gruppen von Vorhaben verzichten, mente (non papers).
es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hun-
dert der Mitglieder des Bundestages widersprechen. (4) Über die Sitzungen der Eurogruppe, des Poli-
tischen und Sicherheitspolitischen Komitees sowie
des Wirtschafts- und Finanzausschusses unterrich-
§5
tet die Bundesregierung die zuständigen Aus-
Übersendung von schüsse des Bundestages mündlich.
Dokumenten und Berichtspflichten
(5) Vor Tagungen des Europäischen Rates und
(1) Die Unterrichtung des Bundestages nach § 4 des Rates unterrichtet die Bundesregierung den
erfolgt insbesondere durch Übersendung von Bundestag schriftlich und mündlich zu jedem Bera-
1. Dokumenten tungsgegenstand. Diese Unterrichtung umfasst die
Grundzüge des Sach- und Verhandlungsstandes so-
a) des Europäischen Rates, des Rates, der infor-
wie die Verhandlungslinie der Bundesregierung.
mellen Ministertreffen, des Ausschusses der
Nach Ratstagungen unterrichtet die Bundesregie-
Ständigen Vertreter und sonstiger Ausschüsse
rung schriftlich und mündlich über die Ergebnisse.
und Arbeitsgruppen des Rates,
b) der Europäischen Kommission, soweit sie an §6
den Rat gerichtet oder der Bundesregierung
auf sonstige Weise offiziell zugänglich ge- Förmliche und allgemeine Zuleitung
macht worden sind, einschließlich zu Rechts- (1) Die Bundesregierung übersendet dem Bun-
akten der Europäischen Kommission im Sinne destag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben
des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeits- (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben ent-
weise der Europäischen Union, hält auf der Grundlage des zuzuleitenden Doku-
2. Berichten und Mitteilungen von Organen der Eu- ments die folgenden Hinweise:
ropäischen Union für und über Sitzungen 1. den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des
a) des Europäischen Rates, des Rates und der Vorhabens,
informellen Ministertreffen, 2. das Datum des Erscheinens des betreffenden
b) des Ausschusses der Ständigen Vertreter und Dokuments in deutscher Sprache,
sonstiger Ausschüsse und Arbeitsgruppen des 3. die Rechtsgrundlage,
Rates,
4. das anzuwendende Verfahren und
3. Berichten der Ständigen Vertretung der Bundes-
republik Deutschland bei der Europäischen Union 5. die Benennung des federführenden Bundesminis-
beziehungsweise der Bundesregierung über teriums.
a) Sitzungen des Rates, der informellen Minister- (2) Die Bundesregierung übersendet dem Bun-
treffen, des Ausschusses der Ständigen Ver- destag alle bei ihr eingehenden Ratsdokumente (all-
treter und der Arbeitsgruppen des Rates, ein- gemeine Zuleitung).
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
§7 §9
Berichtsbogen und Umfassende Bewertung Stellungnahmen des Bundestages
(1) Die Bundesregierung übermittelt binnen zwei (1) Vor ihrer Mitwirkung an Vorhaben gibt die Bun-
Wochen nach förmlicher Zuleitung eines Vorhabens desregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stel-
einen Bericht gemäß der Anlage (Berichtsbogen). lungnahme. Hierzu teilt die Bundesregierung dem
Dieser enthält insbesondere die Bewertung des Vor- Bundestag mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stel-
habens hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den lungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensab-
Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismä- lauf innerhalb der Europäischen Union ergebenden
ßigkeit. zeitlichen Vorgaben angemessen erscheint.
(2) Zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte der (2) Gibt der Bundestag eine Stellungnahme ab,
Europäischen Union übermittelt die Bundesregie- legt die Bundesregierung diese ihren Verhandlungen
rung zudem binnen zwei Wochen nach Überweisung zugrunde. Die fortlaufende Unterrichtung der Bun-
an die Ausschüsse des Bundestages, spätestens je- desregierung nach § 4 Absatz 1 enthält auch Anga-
doch zu Beginn der Beratungen in den Ratsgremien, ben zur jeweiligen Berücksichtigung der Stellung-
eine Umfassende Bewertung. Neben Angaben zur nahme des Bundestages bei den Verhandlungen.
Zuständigkeit der Europäischen Union zum Erlass (3) Der Bundestag kann seine Stellungnahme im
des vorgeschlagenen Gesetzgebungsaktes und zu Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien
dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Sub- der Europäischen Union anpassen und ergänzen.
sidiarität und Verhältnismäßigkeit enthält diese Be- Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
wertung im Rahmen einer umfassenden Abschät-
zung der Folgen für die Bundesrepublik Deutschland (4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur
Aussagen insbesondere in rechtlicher, wirtschaftli- Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1
cher, finanzieller, sozialer und ökologischer Hinsicht des Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregie-
zu Regelungsinhalt, Alternativen, Kosten, Verwal- rung im Rat einen Parlamentsvorbehalt ein, wenn
tungsaufwand und Umsetzungsbedarf. der Beschluss des Bundestages in einem seiner we-
sentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Die Bun-
(3) Bei eilbedürftigen Vorhaben verkürzen sich die desregierung unterrichtet den Bundestag in einem
Fristen der Absätze 1 und 2 so, dass eine rechtzei- gesonderten Bericht unverzüglich darüber. Dieser
tige Unterrichtung und die Gelegenheit zur Stellung- Bericht muss der Form und dem Inhalt nach ange-
nahme nach § 9 Absatz 1 Satz 1 für den Bundestag messen sein, um eine Beratung in den Gremien des
gewährleistet sind. Ist eine besonders umfangreiche Bundestages zu ermöglichen. Vor der abschließen-
Bewertung erforderlich, kann die Frist verlängert den Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundes-
werden. regierung, Einvernehmen mit dem Bundestag herzu-
(4) Zu Vorhaben im Sinne von § 3 Absatz 1 Num- stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bundestag bei
mer 6 bis 14 erfolgt die Erstellung der Umfassenden Vorhaben der Europäischen Union zu Fragen der
Bewertung nach Absatz 2 nur auf Anforderung. kommunalen Daseinsvorsorge Stellung nimmt. Das
Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stel-
§8 lungnahme des Bundestages aus wichtigen außen-
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und oder integrationspolitischen Gründen abweichende
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
(1) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si- (5) Nach der Beschlussfassung im Rat unterrich-
cherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- tet die Bundesregierung den Bundestag unverzüg-
lich schriftlich, insbesondere über die Durchsetzung
und Verteidigungspolitik unterrichtet die Bundesre-
gierung umfassend, fortlaufend und zum frühest- seiner Stellungnahme. Sollten nicht alle Belange der
möglichen Zeitpunkt. Die Unterrichtung erfolgt in Stellungnahme berücksichtigt worden sein, benennt
der Regel schriftlich. Sie umfasst die Zuleitung einer die Bundesregierung auch die Gründe hierfür. Auf
Übersicht der absehbar zur Beratung anstehenden Verlangen des Bundestages erläutert die Bundesre-
Rechtsakte, deren Bewertung und eine Einschät- gierung diese Gründe im Rahmen einer Plenardebat-
zung über den weiteren Beratungsverlauf. Über Ta- te.
gungen des Europäischen Rates und des Rates, die
Beschlüsse und Schlussfolgerungen im Bereich der § 10
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und Aufnahme von Verhandlungen
der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- über Beitritte und Vertragsänderungen
politik zum Gegenstand haben, gilt § 5 Absatz 5 ent- (1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Ini-
sprechend. tiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhand-
(2) Ergänzend leitet die Bundesregierung dem lungen zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäi-
Bundestag auf Anforderung Dokumente von grund- schen Union weist die Bundesregierung den Bun-
sätzlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 6 Ab- destag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 9
satz 1 zu. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. hin.
(3) Zudem unterrichtet die Bundesregierung fort- (2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat
laufend und zeitnah mündlich über alle relevanten soll die Bundesregierung Einvernehmen mit dem
Entwicklungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- Bundestag herstellen. Das Recht der Bundesregie-
und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicher- rung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundes-
heits- und Verteidigungspolitik. tages aus wichtigen außen- oder integrationspoliti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3029
schen Gründen abweichende Entscheidungen zu „Anlage
treffen, bleibt unberührt. (zu § 7 Absatz 1)
(3) Für Vorschläge und Initiativen zur Aufnahme Berichtsbogen
von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Thema:
Grundlagen der Europäischen Union gelten die Ab-
Sachgebiet:
sätze 1 und 2 entsprechend.
Ratsdok.-Nummer:
§ 11 KOM-Nummer:
Zugang zu Datenbanken, Nummer des interinstitutionellen Dossiers:
vertrauliche Behandlung von Dokumenten Nummer der Bundesratsdrucksache:
(1) Die Bundesregierung eröffnet dem Bundestag Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelun-
im Rahmen der Datenschutzvorschriften Zugang zu gen:
Dokumentendatenbanken der Europäischen Union, (Prüfung der Rechtsgrundlage)
die ihr zugänglich sind. Subsidiaritätsprüfung:
(2) Die Dokumente der Europäischen Union wer- Verhältnismäßigkeitsprüfung:
den grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicher- Zielsetzung:
heitseinstufung der Organe der Europäischen Union
über eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bun- Inhaltliche Schwerpunkte:
destag beachtet. Eine für diese Dokumente oder für Politische Bedeutung:
andere im Rahmen dieses Gesetzes an den Bundes- Was ist das besondere deutsche Interesse?
tag zu übermittelnden Informationen, Berichte und Bisherige Position des Deutschen Bundestages:
Mitteilungen eventuell erforderliche nationale Einstu-
fung als vertraulich wird vor Versendung von der Position des Bundesrates:
Bundesregierung vorgenommen und vom Bundes- Position des Europäischen Parlaments:
tag beachtet. Die Gründe für die Einstufung sind Meinungsstand im Rat:
auf Anforderung zu erläutern.
Verfahrensstand (Stand der Befassung):
(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender Finanzielle Auswirkungen:
vertraulicher Verhandlungen trägt der Bundestag
durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.“ Zeitplan für die Behandlung im
a) Bundesrat:
4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
b) Europäischen Parlament:
„§ 12
c) Rat:“.
Vereinbarung Bundestag – Bundesregierung
Weitere Einzelheiten werden in der Vereinbarung Artikel 2
zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bun- Inkrafttreten
desregierung geregelt.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
5. Es wird folgende Anlage angefügt: Kraft.
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3031
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Vom 22. September 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen Union
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegen-
heiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem
Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzel-
heiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehal-
ten.“
2a. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
(1) Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden
und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft zu wahren und sind ihre Belange zu schützen.
(2) Nimmt der Bundesrat bei Vorhaben der Europäischen Union zu Fra-
gen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung, ist die Stellungnahme von
der Bundesregierung unter den Voraussetzungen des § 5 zu berücksichti-
gen. Die Beteiligungsrechte des Bundesrates gemäß § 5 Absatz 2 bleiben
unberührt.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Vor der Zustimmung zu einem Beschluss über die Zusammenset-
zung des Ausschusses der Regionen nach Artikel 305 Absatz 2 des Ver-
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt die Bundes-
regierung das Einvernehmen mit dem Bundesrat her. Die gesamtstaatli-
che Verantwortung des Bundes ist zu wahren.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
4. Es wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 9)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Regierungen von Bund und Ländern stellen durch geeignete institutionelle und organisatorische
Vorkehrungen sicher, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible
Verhandlungsführung in Angelegenheiten der Europäischen Union gewährleistet sind. Bund und Länder
setzen sich bei Gesprächen auf Ebene der Europäischen Union nicht in Widerspruch zu abgestimmten
Positionen. Im Sinne einer Frühwarnung unterrichten Bund und Länder einander über Entwicklungen in
Angelegenheiten der Europäischen Union, die in beidseitigem Interesse liegen.
2. Die Informations- und Mitwirkungsrechte der Länder im Hinblick auf Vorhaben der Europäischen Union
beschränken sich nicht auf rechtsverbindliche Handlungsinstrumente der Europäischen Union, sondern
erstrecken sich auch auf Grünbücher, Weißbücher, Aktionsprogramme, Mitteilungen und Empfehlun-
gen. Vorhaben sind auch so genannte Gemischte Beschlüsse und die Vorbereitung und der Abschluss
völkerrechtlicher Abkommen.
3. Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag oder die deutschen Mitglieder des Europäischen
Parlaments schriftlich über Vorhaben der Europäischen Union in Bereichen, in denen die Länder die
Verhandlungsführung haben, erfolgt diese Unterrichtung in Absprache mit den vom Bundesrat benann-
ten Vertretern der Länder.
II. Unterrichtung des Bundesrates
1. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat nach Maßgabe dieses Gesetzes umfassend, zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben, die für die
Länder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch Übersendung von der Bundes-
regierung vorliegenden
a) Dokumenten
aa) der Europäischen Kommission, soweit sie an den Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf
sonstige Weise offiziell zugänglich gemacht worden sind. Die Bundesregierung trägt dafür Sor-
ge, dass bei Vorhaben, die ausschließliche Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder
deren wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat auch der Bundesregierung vorliegende
vorbereitende Papiere der Kommission zur Verfügung gestellt werden, die für die Meinungsbil-
dung des Bundesrates von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für inoffizielle Dokumente
(so genannte „non papers“);
bb) des Europäischen Rates, des Rates, der informellen Ministertreffen und der Ratsgremien.
b) Berichten und Mitteilungen von Organen der Europäischen Union über Sitzungen
aa) des Europäischen Rates, des Rates und der informellen Ministertreffen;
bb) des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sonstiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des
Rates;
cc) der Beratungsgremien bei der Europäischen Kommission.
c) Berichten der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union
über
aa) Sitzungen des Rates und der Ratsgruppen (einschließlich der Berichte über Sitzungen der
Freunde der Präsidentschaft sowie der Antici-Gruppe), der informellen Ministertreffen und des
Ausschusses der Ständigen Vertreter;
bb) Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse;
cc) Entscheidungen der Europäischen Kommission;
dd) geplante Rechtsakte.
Die Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Berichte nur an einen begrenzten Personen-
kreis in den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden weitergeleitet werden.
d) Dokumenten und Informationen über Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundes-
regierung für Organe der Europäischen Union, einschließlich der Sammelweisung für den deutschen
Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie Initiativen der Regierungen von Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union gegenüber Rat und Europäischer Kommission, die der Bundesregierung
offiziell zugänglich gemacht werden und die für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung
sind.
Die Unterrichtung umfasst auch Vorhaben, die auf Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung mündlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3033
2. Mit der Unterrichtung nach § 2 und nach dieser Anlage übermittelt die Bundesregierung dem Bundesrat
die Angaben der Europäischen Kommission und die ihr vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten im
Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung zu den Folgen des Vorhabens insbesondere in rechtlicher,
wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologischer Hinsicht.
3. Die Berichtsbögen zu Vorhaben der Europäischen Union und die Umfassenden Bewertungen zu
Gesetzgebungsakten, die dem Bundestag nach § 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union übermittelt
werden, lässt die Bundesregierung dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.
4. Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen
der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortübergreifenden Dokumentendatenbanken zu
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird sich bemühen, dass Doku-
mentendatenbanken der Europäischen Union, die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich
sind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der Länder zugänglich gemacht werden. Einzelheiten
müssen gesondert geregelt werden.
5. Die Dokumente der Europäischen Union werden grundsätzlich offen weitergegeben. Die Sicherheits-
einstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit wird vom Bundesrat
beachtet. Eine für diese Dokumente oder für andere im Rahmen dieses Gesetzes an den Bundesrat zu
übermittelnde Informationen, Berichte und Mitteilungen eventuell erforderliche nationale Einstufung als
vertraulich wird vor Versendung von der Bundesregierung vorgenommen und vom Bundesrat beachtet.
Die Gründe für die Einstufung sind auf Anforderung zu erläutern.
III. Vorbereitende Beratungen
1. Die Bundesregierung lädt die Ländervertreter zu Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition
zu Vorhaben ein, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwir-
ken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. Dabei soll auch Einvernehmen über
die Anwendung von den §§ 5 und 6 auf ein Vorhaben angestrebt werden.
2. Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Regelungen dieses Gesetzes ist auf den konkreten Inhalt
der Vorlage der Europäischen Union abzustellen. Die Zuordnung der Zuständigkeit des Bundes oder
der Länder folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung.
Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Vorhaben der Bund im nationalen Bereich das Recht zur
Gesetzgebung hat, ist in den in Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes genannten Gebieten der
konkurrierenden Gesetzgebung auch darauf abzustellen, ob eine Erforderlichkeit bundesgesetzlicher
Regelung im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes bestehen würde.
In den Bereichen, in denen die Länder das Recht der Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Ab-
satz 3 des Grundgesetzes haben, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundes-
rates bei der Festlegung der Verhandlungsposition. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht
mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat und
lädt die vom Bundesrat benannten Ländervertreter zur Beratung ein, um eine übereinstimmende Hal-
tung anzustreben.
Hinsichtlich des Regelungsschwerpunkts des Vorhabens ist darauf abzustellen, ob eine Materie im
Mittelpunkt des Vorhabens steht oder ganz überwiegend Regelungsgegenstand ist. Das ist nicht nur
quantitativ bestimmbar, sondern auch das Ergebnis einer qualitativen Beurteilung.
Stimmt die Auffassung der Bundesregierung darüber, ob bei einem Vorhaben der Europäischen Union
im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Ver-
waltungsverfahren betroffen sind, nicht mit der Haltung des Bundesrates überein, unterrichtet die
Bundesregierung den Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat benannten Ländervertreter
zur Beratung ein, um eine übereinstimmende Haltung zu erzielen.
3. In den Fällen, in denen innerstaatlich eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern vorgesehen ist, ist
bei der Festlegung der Verhandlungsposition – auch auf Ebene der Europäischen Union – ein gemein-
sames Vorgehen anzustreben; Bund und Länder streben im Bereich der Forschungspolitik entspre-
chend der Regelung des Artikels 91b des Grundgesetzes auch im Rahmen der Europäischen Union
ein gemeinsames Vorgehen an. Entsprechend wird bei Festlegung der Verhandlungsposition verfahren,
wenn der Regelungsschwerpunkt des Vorhabens nur schwer feststellbar ist.
4. Bund und Länder nutzen regelmäßige Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union
des Bundesrates – bei Bedarf beziehungsweise Verlangen einer Seite auch in politischer Besetzung –
zu einem frühzeitigen Austausch über aktuelle Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union.
Die Willensbildung der Länder bleibt dem Bundesratsverfahren vorbehalten. Ein neuer Sachstand auf
Ebene der Europäischen Union kann eine erneute Befassung erforderlich machen.
IV. Stellungnahme des Bundesrates
1. Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, informiert die Bundesregierung den
Bundesrat bei allen Vorhaben, die Interessen der Länder berühren, über den zeitlichen Rahmen der
Behandlung in den Ratsgremien.
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem Bundesrat auch mit, bis zu welchem Zeit-
punkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der Europäischen Union ergeben-
den zeitlichen Vorgaben noch berücksichtigt werden kann.
Ist aus Sicht der Bundesregierung bereits im Vorfeld von Vorhaben der Europäischen Union die Ein-
bringung einer deutschen Position angezeigt, fordert die Bundesregierung den Bundesrat auf, Stellung
zu nehmen.
2. Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der
Europäischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Bundesregierung den
Bundesrat durch ständige Kontakte – in einer der Sache jeweils angemessenen Form – und weist
darauf hin, wenn sich die Beschlussgrundlage wesentlich geändert hat und deshalb eine aktualisierte
Stellungnahme des Bundesrates erforderlich ist.
3. Stimmt in den Fällen von § 5 Absatz 2 die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme
des Bundesrates überein, unterrichtet sie den Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat
benannten Ländervertreter zur erneuten Beratung ein, um möglichst Einvernehmen zu erzielen. Die
Länder weisen darauf hin, dass das Einvernehmen gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschluss-
fassung des Bundesrates zu stellen ist. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, beschließt der
Bundesrat unverzüglich darüber, ob seine Stellungnahme aufrechterhalten wird.
4. Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme des Bundesrates ab, so teilt sie auf Verlangen
des Bundesrates nach Abschluss eines Vorhabens die maßgeblichen Gründe mit.
V. Umsetzung von Recht der Europäischen Union
1. Die Bundesregierung nimmt im Interesse einer rechtzeitigen Ergreifung der erforderlichen Verfahrens-
schritte für Rechtsakte der Europäischen Union, für deren Umsetzung ausschließlich die Länder zu-
ständig sind, sowie für Rechtsakte der Europäischen Union, die von Bund und Ländern durch jeweils
eigene Umsetzungsmaßnahmen gemeinsam umzusetzen sind, frühzeitig Kontakt mit den Ländern auf.
Die Bundesregierung lässt die Listen mit dem aktuellen Stand der umzusetzenden Rechtsakte, die sie
dem Bundestag übermittelt, dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.
2. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren
nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Über-
mittlung von Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit diese Verfahren die
Nichtumsetzung von Richtlinien durch ein Land oder mehrere Länder betreffen. In diesen Fällen fertigt
die Bundesregierung ihre Stellungnahmen in Abstimmung mit den betroffenen Ländern.
VI. Verfahren vor den Europäischen Gerichten
1. Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Verfahrensfristen unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat
unverzüglich von allen Dokumenten und Informationen über Verfahren vor dem Europäischen Gerichts-
hof und dem Gericht erster Instanz, an denen die Bundesregierung beteiligt ist. Dies gilt auch für Urteile
zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.
2. Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Absatz 1 auf Beschluss des
Bundesrates von den im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, so fertigt sie die Klageschrift in Ab-
stimmung mit den Ländern. Von den Ländern wird hierfür rechtzeitig eine ausführliche Stellungnahme
zur Sache zur Verfügung gestellt. Die Prozessführung erfolgt in Abstimmung mit den Ländern.
Entsprechendes gilt, wenn die Bundesregierung das zulässige Rechtsmittel beim Europäischen Ge-
richtshof gegen eine länderübergreifende Finanzkorrektur der Europäischen Union im Einvernehmen
mit den betroffenen Ländern oder auf ausdrückliches Verlangen betroffener Länder nach § 7 Absatz 4
einlegt. Bei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, bei denen eine
Haftung eines oder mehrerer Länder gegenüber dem Bund nach Artikel 104a Absatz 6 Satz 1 des
Grundgesetzes in Betracht kommt, erfolgt die Prozessführung insoweit ebenfalls in Abstimmung mit
den Ländern.
3. Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichts-
hof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
VII. Vertragsrevision, Beitritt und Assoziierungsverhandlungen der Europäischen Union
1. Hinsichtlich des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union gilt:
Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertrag-
lichen Grundlagen der Europäischen Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat
und unterrichtet über ihre Willensbildung.
Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet, soweit Länderinteressen betroffen sein
könnten. Das gilt auch für den Fall, dass die Verhandlungen wiederum von Persönlichen Beauftragten
geführt werden sollten.
Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in
entsprechender Anwendung von § 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3035
Die Länder können mit einem Beobachter – maximal zwei Beobachtern, falls ausschließliche Länder-
kompetenzen betroffen sind – an Ressortgesprächen zur Vorbereitung der Regierungskonferenzen
sowie – soweit möglich von Fall zu Fall – an den Regierungskonferenzen selbst teilnehmen.
2. Hinsichtlich des Artikels 49 des Vertrags über die Europäische Union gilt:
Beabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten
zur Europäischen Union zu fassen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat und unterrichtet über
ihre Willensbildung.
Der Bundesrat wird über die Verhandlungen unterrichtet, soweit Länderinteressen betroffen sein könn-
ten. Die Bundesregierung informiert auf Wunsch den Ausschuss für Fragen der Europäischen Union des
Bundesrates über die Entwicklung von Beitrittsverhandlungen.
Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in
entsprechender Anwendung von § 5.
Die Länder können mit einem Ländervertreter an Ressortabstimmungen der Verhandlungsposition
sowie – soweit möglich – an der Ratsarbeitsgruppe „Erweiterung“ teilnehmen, wenn der konkret zu
behandelnde Fragenbereich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder oder deren
wesentliche Interessen berührt.
3. Hinsichtlich des Artikels 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie für die
Abkommen nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit der Ausnahme, dass sich die Teilnahme des Länderver-
treters auf die Verhandlungen in der Ratsgruppe zur Aushandlung des Mandats für die Kommission
beschränkt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe
(Bestattermeisterverordnung – BestMstrV)
Vom 15. September 2009
Auf Grund des § 51a Absatz 2 in Verbindung mit weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der nikationstechniken,
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 146 der Ver- durchführen und überwachen,
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem sichtigung von Verfahren und Methoden der Ar-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: beitsplanung und -organisation, von berufsbezoge-
nen rechtlichen Vorschriften einschließlich der
§1 Hygienevorschriften, technischen Normen und der
allgemein anerkannten Regeln der Technik, von
Gliederung
Personal, Material und Geräten sowie von Möglich-
und Inhalt der Meisterprüfung
keiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Die Meisterprüfung im handwerksähnlichen Bestat-
5. Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öf-
tungsgewerbe umfasst folgende selbständige Prü-
fentlich-rechtlichen Dienstleistungseinrichtungen
fungsteile:
abwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit planen
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig- und veranlassen, insbesondere im Hinblick auf die
keiten (Teil I), Bestattungsvorsorge, sowie die Bestattungs-, Trau-
2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen er-, Erinnerungs- und Friedhofskultur,
Kenntnisse (Teil II), 6. religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und
3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft- weltanschauliche Besonderheiten der Bestat-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse tungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur
(Teil III) und berücksichtigen,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- 7. Erd- und Feuerbestattungen sowie Exhumierungen
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). und Umbettungen unter Berücksichtigung des Ein-
satzes von Techniken, Werkzeugen, Geräten und
§2 Maschinen planen, koordinieren, durchführen und
Meisterprüfungsberufsbild kontrollieren,
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der 8. Einsatz von Waren und Dienstleistungen unter
Prüfling befähigt ist, ökonomischen, ökologischen, gestalterischen,
ethischen und hygienischen Aspekten planen, koor-
1. einen Betrieb zu führen,
dinieren und kontrollieren,
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 9. technische und organisatorische Aufgaben unter
Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden
3. die Ausbildung durchzuführen und und Verfahren zum Betrieb von Friedhöfen wahr-
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant- nehmen; neue Beisetzungsflächen im Rahmen
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die- behördlich vorgegebener Bebauungsplanung er-
sen Bereichen anzupassen. schließen,
(2) Im Bestattungsgewerbe sind zum Zwecke der 10. technische und organisatorische Aufgaben unter
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden
als Qualifikationen zu berücksichtigen: und Verfahren zum Betrieb von Krematorien wahr-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- nehmen,
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen 11. Pläne, insbesondere Arbeits- und Organisations-
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- pläne, anfertigen sowie Skizzen und Entwürfe er-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- stellen und präsentieren,
ßen,
12. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und tung entwickeln und umsetzen,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der 13. Einsatztauglichkeit von Werkzeugen, Geräten und
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Maschinen überwachen und gewährleisten,
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des 14. technische, organisatorische und dienstleistungs-
Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- bezogene Mängel identifizieren, Maßnahmen zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3037
Beseitigung ergreifen, Ergebnisse bewerten und 1. Erdbestattung,
dokumentieren, 2. Feuerbestattung oder
15. Leistungen kontrollieren, abnehmen und protokol-
3. Exhumierung oder Umbettung.
lieren, Vor- und Nachkalkulation durchführen.
Auf dieser Grundlage ist eine Dokumentation zu erstel-
§3 len, die insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung der
Mängel aufzeigt.
Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- (3) Die Situationsaufgabe ist aus einem Bereich nach
fungsbereiche: Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorzugeben, der
nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge- § 4 Absatz 3 war.
nes Fachgespräch,
2. eine Situationsaufgabe. §7
Prüfungsdauer
§4
und Bestehen des Teils I
Meisterprüfungsprojekt
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der
Der Prüfling erarbeitet vor der Durchführung des Meis- Situationsaufgabe nicht länger als fünf Stunden dauern.
terprüfungsprojekts ein Umsetzungskonzept ein-
schließlich einer Zeit- und Materialplanung, das den (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
vom Meisterprüfungsausschuss festgelegten Kunden- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
anforderungen entsprechen soll. fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hie-
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- raus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Ge-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. samtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
1. eine Erdbestattung mit nationalem oder internatio- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nalem Bezug, Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
2. eine Feuerbestattung mit nationalem oder internatio- chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
nalem Bezug oder Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
3. eine Exhumierung oder Umbettung unter Berück- wertet worden sein darf.
sichtigung behördlicher Vorgaben
zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. §8
(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Do- Gliederung,
kumentationsunterlagen werden aufgabenbezogen mit Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
insgesamt 50 Prozent und die durchgeführten Arbeiten
ebenfalls mit 50 Prozent gewichtet. (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfel-
§5 dern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen,
dass er berufsbezogene Probleme analysiert und be-
Fachgespräch wertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, (2) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-
dass er befähigt ist, gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
1. Bestattungsberatung
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu be-
ist, Beratungsaufgaben unter Berücksichtigung wirt-
gründen,
schaftlicher und ökologischer Aspekte sowie ethi-
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- scher, religiöser und kultureller Anforderungen in
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- einem Bestattungsbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll
stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück- er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und
sichtigen. bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufge-
§6 führten Qualifikationen verknüpft werden:
Situationsaufgabe a) Konzepte für die Durchführung von Kunden-
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und gesprächen zu Bestattungen sowie zur Bestat-
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die tungsvorsorge und deren Finanzierung entwi-
Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe. ckeln; Voraussetzungen für die Entgegennahme
(2) Als Situationsaufgabe sind technische, organisa- des Bestattungsauftrages prüfen,
torische oder dienstleistungsbezogene Mängel zu iden- b) Beratungskonzepte für trauerpsychologische Hil-
tifizieren für eine vorgegebene festellungen entwickeln,
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
c) Ablauf von Trauerfeiern unter Berücksichtigung Technik anwenden, insbesondere Fragen der
ethischer und kultureller Aspekte planen und be- Haftung bei Dienstleistungen beurteilen,
werten, e) Arbeitspläne erstellen, dabei auch Informations-
d) Trauermedien entwerfen und beurteilen, und Kommunikationssysteme anwenden,
e) Produkt- und Leistungspräsentationen auch un- f) den auftragsbezogenen Einsatz von Material,
ter Einsatz von modernen Präsentationstechniken Maschinen und Geräten bestimmen und begrün-
und -medien entwickeln, den,
f) ethische sowie hygienische Anforderungen an g) Angebote externer Dienstleister prüfen und be-
Planung und Durchführung von Bestattungen be- werten sowie Leistungen Dritter vermitteln,
schreiben und bewerten,
h) Nachkalkulation durchführen.
g) die Bedeutung religiöser Grundlagen sowie regio-
naler, sozialer und weltanschaulicher Besonder- 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation
heiten der Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
und Friedhofskultur darstellen und bewerten. Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
2. Friedhofs- und Krematoriumsbetrieb sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
schriften, auch unter Anwendung von Informations-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
technische und organisatorische Aufgaben unter
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer
unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifika-
Aspekte zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene
tionen verknüpft werden:
Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-
weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
verknüpft werden: b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
a) Anforderungen an Anlagen und Maschinen für triebliche Kennzahlen ermitteln,
den Friedhofs- und Krematoriumsbetrieb be-
c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
schreiben und beurteilen,
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
b) Arbeits- und Montageverfahren, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
beim Einbringen von Schalungen sowie beim Her- erarbeiten,
richten und Überbauen von Gräbern, darstellen
d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
und bewerten,
darstellen,
c) Ofen- und Filtertechniken für Krematorien dar-
stellen und auswählen sowie die Auswahl be- e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen,
gründen, den Zusammenhang zwischen Personalverwal-
tung sowie Personalführung und -entwicklung
d) ethische Anforderungen an den Betrieb von darstellen,
Friedhöfen und Krematorien beschreiben und be-
werten, insbesondere bei der Behandlung von f) Maßnahmen zur psychischen Verarbeitung beruf-
Aschen Verstorbener, licher Eindrücke und Erlebnisse entwickeln und
bewerten,
e) den umweltgerechten und hygienischen Betrieb
von Friedhöfen und Krematorien darstellen und g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
bewerten. der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
3. Auftragsabwicklung
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, meidung und -beseitigung festlegen,
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- h) Betriebs- sowie Lagerausstattung und logistische
und qualitätsorientiert zu planen, durchzuführen und Prozesse planen und darstellen,
zu kontrollieren. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation,
sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h auch unter Berücksichtigung von Betreibermo-
aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: dellen, darstellen und beurteilen.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
len, Kundenwünsche ermitteln, Auftragsdaten er- Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als zwei
fassen, Stunden und an einem Tag nicht länger als sechs Stun-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- den dauern.
werten, Angebotskalkulation durchführen, (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
-organisation unter Berücksichtigung des Bestat- lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
tungsauftrages, des Einsatzes von Personal, (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
Material und Geräten bewerten, dabei qualitäts- satz 2 genannten Handlungsfelder durch eine münd-
sichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen liche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn
zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung er-
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- möglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
nische Normen sowie anerkannte Regeln der länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3039
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der ähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191) geändert wor-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- den ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unbe-
chende Prüfungsleistung, wobei kein Handlungsfeld rührt.
mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§9 § 10
Weitere Anforderungen Inkrafttreten
Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in
der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerks- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Berlin, den 15. September 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Neunte Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 16. September 2009
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 35
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“ durch die Wörter „in
Höhe von 75 vom Hundert“ ersetzt.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bordwart“ durch das Wort „Flugtechniker“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden das Wort „Bordwart“ durch das Wort „Flug-
techniker“ und die Angabe „176,40 Euro“ durch die Angabe
„230 Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden das Wort „Bordwart“ durch das Wort „Flug-
techniker“ und die Angabe „132,94 Euro“ durch die Angabe
„180 Euro“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „46,02 Euro“ durch die Angabe
„60 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „4,60 Euro“ durch die Angabe „6 Euro“
ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszu-
lagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 16. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3041
Erste Verordnung
zur Änderung der Beleihungswertermittlungsverordnung
Vom 16. September 2009
Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai
2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung
vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:
Artikel 1
In § 24 der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1175) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3 kann in den Fällen des Absatzes 1
auf eine Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts verzichtet werden,
wenn der Person, die die Wertermittlung durchführt, die wesentlichen Bewer-
tungsparameter hinreichend bekannt sind und
1. die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre fertiggestellt worden ist, wobei
die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in nachvollziehbarer
Weise zu dokumentieren sind, oder
2. ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Be-
leihungswertermittlung vorgenommen wird.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. September 2009
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Verordnung
über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
(Kriminallaufbahnverordnung – KrimLV)
Vom 18. September 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespoli- §3
zeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-
fasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: (1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugs-
dienst des Bundes sind
Inhaltsübersicht 1. die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
2. die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
§ 1 Geltungsbereich
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Gehobener Kriminaldienst
§4
§ 7 Höherer Kriminaldienst
§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 9 Sonderregelungen Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden
§ 10 Aufstieg Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der
§ 11 Laufbahnwechsel Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
§ 12 Übergangsregelung zu § 10
§ 13 Folgeänderungen §5
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 2)
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbe-
§1 reitungsdienst eingestellt. Sie führen während des
Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst
Geltungsbereich die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin“
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- oder „Kriminalkommissaranwärter“, im höheren Krimi-
zugsbeamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst naldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwär-
des Bundes gelten die Vorschriften der Bundeslauf- terin“ oder „Kriminalratanwärter“.
bahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt
anderes bestimmt ist. bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Das Höchst-
alter nach Satz 1 wird angehoben um Zeiten
§2 1. des Mutterschutzes,
2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei
Schwerbehinderte Menschen
Jahre je Kind, sowie
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß- 3. der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger, die nach
gabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforde- ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, höchs-
rungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und tens jedoch um drei Jahre je Angehörige oder Ange-
Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. hörigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3043
Auch wenn Zeiten nach Satz 2 zu berücksichtigen sind, 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenom-
darf die Bewerberin oder der Bewerber das 42. Lebens- men haben.
jahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgren- § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt
zen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Ein- unberührt.
gliederungs- oder Zulassungsscheins sowie Teilnehme-
rinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien
nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von
einer Auswahlkommission durchgeführt.
§6 (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen
und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach
Gehobener Kriminaldienst
§ 7 teil.
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Krimi- (4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung
naldienst wird in einem Bachelor-Studiengang „Krimi- bleiben unberührt.
nalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ an der Fach-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 11
durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnver-
ordnung bleibt im Übrigen unberührt. Laufbahnwechsel
(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpoli-
§7 zeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen
ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Be-
Höherer Kriminaldienst
fähigung hierfür besitzt.
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminal- (2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
dienst besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungs- Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die
phase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Ver- Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der
waltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.
Police Management) an der Deutschen Hochschule der
Polizei. § 14 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im (3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kri-
Übrigen unberührt. minaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die
Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der
Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.
§8
(4) Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine
Andere Bewerberinnen und Bewerber
Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 ge-
Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun nannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung
Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außer- durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und
halb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Sie kann für
28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben un- Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des
berührt. Bundes verkürzt werden.
(5) Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müs-
§9 sen der Beamtin oder dem Beamten die für die Lauf-
Sonderregelungen bahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen
Kompetenzen vermittelt werden. Die Entscheidung
Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes kön-
über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung
nen bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Inte-
trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskri-
resses abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbe-
minalamtes oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser
amtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen
Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der
werden, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3
Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzu-
des Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähi-
wenden.
gung für eine Laufbahn im polizeilichen oder kriminal-
polizeilichen Vollzugsdienst besitzen. Der Erwerb der
§ 12
Befähigung setzt eine Qualifizierung voraus, die den
Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6 Übergangsregelung zu § 10
entspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizie- Abweichend von § 10 ist für Beamtinnen und Beam-
rung ist durch die Laufbahnprüfung nachzuweisen. te, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung das 45. Lebensjahr vollendet und das 53. Lebens-
§ 10 jahr noch nicht vollendet haben, bis zum 31. Dezem-
Aufstieg ber 2013 § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom
20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
beamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum S. 284) geändert worden ist, anzuwenden.
Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes
zugelassen werden, wenn sie § 13
1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit Folgeänderungen
von mindestens vier Jahren im gehobenen Kriminal- Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
dienst bewährt haben, Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebens- vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt
jahr noch nicht vollendet haben und durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Feb-
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
folgt geändert: S. 284) geändert worden ist,“ eingefügt.
1. In § 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 der
§ 14
Kriminal-Laufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 2 der Kriminallaufbahnverordnung“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. § 17 wird aufgehoben.
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kriminal-Laufbahnverord-
3. In § 18 wird nach der Angabe „der Kriminal-Lauf- nung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt
bahnverordnung“ jeweils die Angabe „vom 20. April durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar
2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 18. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3045
Anlage
(zu § 3 Absatz 2)
Die in § 3 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
Gehobener Kriminaldienst des Bundes
zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 9*) Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar
– Besoldungsgruppe A 10 Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar
– Besoldungsgruppe A 11 Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar
– Besoldungsgruppe A 12 Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar
– Besoldungsgruppe A 13 Erste Kriminalhauptkommissarin/ Erster Kriminalhauptkommissar
*) Eingangsamt
Höherer Kriminaldienst des Bundes
zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 13*) Kriminalrätin/Kriminalrat
– Besoldungsgruppe A 14 Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat
– Besoldungsgruppe A 15 Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor
– Besoldungsgruppe A 16 Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor
– Besoldungsgruppe B Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungs-
gesetz (Besoldungsordnung B).
*) Eingangsamt
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
(SteuerHBekV)
Vom 18. September 2009
Auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f 2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die
des Einkommensteuergesetzes, des § 33 Absatz 1 den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und
Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergeset- ihre Veränderung,
zes und des Artikels 97 § 22 Absatz 2 des Einführungs- 3. die immateriellen Wirtschaftsgüter, die der Steuer-
gesetzes zur Abgabenordnung, von denen § 51 Ab- pflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbe-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuer- ziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt,
gesetzes durch Artikel 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes durch 4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäfts-
Artikel 2 und Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungs- beziehungen ausgeübten Funktionen und übernom-
gesetzes zur Abgabenordnung durch Artikel 4 des Ge- menen Risiken sowie deren Veränderungen,
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) eingefügt 5. die eingesetzten Wirtschaftsgüter,
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
6. die gewählten Geschäftsstrategien,
7. die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhält-
Abschnitt 1
nisse,
Vo r s c h r i f t e n z u § 5 1 8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mit-
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f telbar Gesellschafter oder Anteilseigner der Person
des Einkommensteuergesetzes sind. Das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der
Aktien der Person oder eines unmittelbar oder mit-
§1 telbar beteiligten Gesellschafters oder Anteilseigners
der Person ein wesentlicher und regelmäßiger Han-
Versagung des Abzugs
del an einer anerkannten Börse stattfindet.
von Betriebsausgaben und Werbungskosten
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zeitnah im Sinne
(1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vor- des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zu er-
gängen im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buch- stellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Ab-
stabe f Satz 1 Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa des satz 3 Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen; § 6
Einkommensteuergesetzes stehen, dürfen, soweit nicht der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung ist
eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden. Die Aufzeichnungspflichten gelten
Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes er- nur für Geschäftsbeziehungen im Sinne des Satzes 1,
füllt ist, den Gewinn oder den Überschuss der Einnah- wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leis-
men über die Werbungskosten nur mindern, wenn die in tungen aus der betreffenden Geschäftsbeziehung zu
den Absätzen 2 bis 5 genannten besonderen Mitwir- einer Person im Wirtschaftsjahr den Betrag von
kungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind. 10 000 Euro übersteigt.
(2) Auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit ei- (5) Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbezie-
ner nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 1 hungen zu Kreditinstituten im Ausland oder bestehen
des Außensteuergesetzes ist § 90 Absatz 3 der Abga- objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme,
benordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen
Aufzeichnungen für alle Geschäftsbeziehungen in sinn- zu Kreditinstituten im Ausland verfügt, hat der Steuer-
gemäßer Anwendung des § 90 Absatz 3 Satz 3 der Ab- pflichtige nach Aufforderung durch die Finanzbehörde
gabenordnung zeitnah zu erstellen und auf Anforderung diese zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche
entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 9 der Abgabenord- Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbe-
nung vorzulegen sind. hörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und
gerichtlich geltend zu machen.
(3) Für Steuerpflichtige, die für die inländische Be-
steuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unter-
§2
nehmen und dessen Betriebsstätten im Ausland aufzu-
teilen oder die den Gewinn der inländischen Betriebs- Versagung
stätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln der Entlastung vom Steuerabzug
haben, gilt Absatz 2 entsprechend. Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf
(4) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsbeziehun- völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug
gen zum Ausland mit einer Person, die keine nahe nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des
stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen- Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesell-
steuergesetzes ist, insbesondere Aufzeichnungen über schaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen
Folgendes zu erstellen: beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird
diese Entlastung ungeachtet des § 50d Absatz 3 des
1. Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen, Einkommensteuergesetzes nur gewährt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3047
1. wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässig- 2. vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermei-
keit der natürlichen Personen offen legt, dung der Doppelbesteuerung.
2. soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Das gilt nicht, soweit eine der Voraussetzungen des
Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteu- § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des Kör-
ergesetzes erfüllt ist. perschaftsteuergesetzes erfüllt ist.
Die Finanzbehörde kann für diese Personen eine Bestä-
tigung nach § 50d Absatz 4 des Einkommensteuerge- Abschnitt 3
setzes verlangen. Vo r s c h r i f t e n z u
Artikel 97 § 22 Absatz 2 des
§3 Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Versagung
des gesonderten Steuertarifs §5
für Einkünfte aus Kapitalvermögen Erstmalige Anwendung des
und Versagung des Teileinkünfteverfahrens § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des
Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1
Sinne des § 1 Absatz 5 nicht nach, sind § 2 Absatz 5b und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung
Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkom- § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3
mensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne und § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenord-
des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge- nung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009
setzes, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuld- (BGBl. I S. 2302) sind erstmals für Besteuerungszeit-
ners an den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschrif- räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
ten über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach beginnen. Bei Anwendung des § 147a Satz 3 der Ab-
§ 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuerge- gabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom
setzes nicht anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) im Besteuerungszeit-
soweit eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 raum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeit-
Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuer- raums 2009 maßgebend.
gesetzes erfüllt ist.
Abschnitt 4
Abschnitt 2
Schlussvorschriften
Vo r s c h r i f t e n z u § 3 3
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e
§6
des Körperschaftsteuergesetzes
Anwendungsvorschrift
§4 Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veran-
Versagung der Steuerbefreiung lagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuer-
nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 pflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirt-
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes schaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem
1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf
Wenn die in § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten
Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem
besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben
nicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des
werden.
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des Kör-
perschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht
anzuwenden: §7
1. die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Inkrafttreten
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körper- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schaftsteuergesetzes sowie in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Cuxhaven
Vom 18. September 2009
Auf Grund des § 20 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlagen 1 und 2 (zu § 1) der Verordnung über die Grenze des Freihafens
Cuxhaven vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3778) werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Die Grenze des Freihafens Cuxhaven verläuft von der Nordostecke des Abfer-
tigungsgebäudes in südwestlicher Richtung auf einer Länge von 135,6 Metern
entlang der Gebäudefront. Dort knickt sie rechtwinklig ab und führt auf einer
Länge von 3,6 Metern nach Westen, um dann der Begrenzungswand an der
Bahnsteigmauer erneut im rechten Winkel nach Südwesten zu folgen. Sie folgt
dieser zunächst in südwestlicher Richtung auf einer Länge von 138 Metern,
sodann in südöstlicher Richtung auf einer Länge von 5,7 Metern bis zu dem
Punkt, an dem der Maschenzaun beginnt. Sie folgt dem Maschenzaun, der
noch zur Freizone gehört, in südsüdwestlicher Richtung zunächst auf einer
Länge von 87,7 Metern bis zum Bahnsteigende und dann 1 Meter nach Osten.
Von dort verläuft sie erneut nach Südsüdwesten und folgt dem Maschenzaun,
der noch zur Freizone gehört, 144 Meter in einem weiten Bogen nach Süd-
südosten. An diesem Punkt verläuft sie nach Ostnordosten und führt, den Bahn-
körper und die Woltmanstraße überquerend, 54,4 Meter in dieser Richtung bis
zur Außenbegrenzung des östlichen Gehweges. Von dort verläuft sie nach
Süden und folgt der Woltmanstraße an der Außenbegrenzung des Gehweges
auf einer Länge von 99,2 Metern. Danach knickt sie nach Ostsüdosten ab und
folgt sodann auf einer Länge von 20 Metern erneut dem Maschenzaun, der
noch zur Freizone gehört, bis zum Grenzweiser an der Uferböschung des Ame-
rikahafens. Von dort verläuft sie in gerader Linie durch den Amerikahafen auf
einer Länge von 475,2 Metern in Richtung der Südostspitze des Steubenhöfts.
Sie führt dann 55 Meter entfernt parallel zur Innenkante des Steubenhöfts in
nordwestlicher Richtung bis zum Lentzkai und folgt dann auf einer Länge von
38,4 Metern dem Zaun in gleicher Richtung über Straße und Gleis auf den
Bahnsteig. Von dort folgt sie 1,5 Meter von der Bahnsteigkante entfernt auf
einer Länge von 39,9 Metern dem Zaun in südwestlicher Richtung, um dann
im nahezu rechten Winkel auf einer Länge von 11 Metern in nordwestlicher
Richtung bis zur Nordostecke des Abfertigungsgebäudes zu verlaufen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3049
„Anlage 2
(zu § 1)
“.
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. September 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
13. 8. 2009 Fünfte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
rung zur Änderung der Zweihundertzweiundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 3133 (133 8. 9. 2009) 19. 11. 2009
FNA: 96-1-2-222
14. 8. 2009 Vierzehnte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flug-
sicherung zur Änderung der Zweihundertsiebzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hannover) 3133 (133 8. 9. 2009) 19. 11. 2009
FNA: 96-1-2-217
14. 8. 2009 Erste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
rung zur Änderung der Zweihundertzweiundvierzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hamburg) 3135 (133 8. 9. 2009) 19. 11. 2009
FNA: 96-1-2-242
14. 8. 2009 Elfte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
zur Änderung der Hunderteinundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Karlsruhe/Baden-Baden) 3185 (134 9. 9. 2009) 10. 9. 2009
FNA: 96-1-2-181
13. 8. 2009 Siebte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
rung zur Änderung der Zweihundertvierzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Niederrhein) 3217 (135 10. 9. 2009) 19. 11. 2009
FNA: 96-1-2-214
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3051
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 17. September 2009
Tag Inhalt Seite
8. 9. 2009 Verordnung zu dem Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäi-
schen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
8. 9. 2009 Verordnung zu dem Beschluss vom 6. Mai 2005 zur Änderung des Stockholmer Übereinkommens vom
23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
7. 7. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-
AS-61-03) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
10. 7. 2009 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens vom 14. Oktober
1996 über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
14. 7. 2009 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1068
23. 7. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting“
(Nr. DOCPER-AS-79-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070
23. 7. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
4. 8. 2009 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
4. 8. 2009 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1076
13. 8. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „MiLanguages Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-63-02) . . . . 1078
24. 8. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über die gegenseitige
Vertretung bei der Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplomatischen
und konsularischen Vertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
27. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 780/2009 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3
sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbe-
dingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemein-
schaften (BBSB) L 226/3 28. 8. 2009
27. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 781/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung
der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Unter-
suchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen L 226/8 28. 8. 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009 3051
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 17. September 2009
Tag Inhalt Seite
8. 9. 2009 Verordnung zu dem Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäi-
schen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
8. 9. 2009 Verordnung zu dem Beschluss vom 6. Mai 2005 zur Änderung des Stockholmer Übereinkommens vom
23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
7. 7. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-
AS-61-03) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
10. 7. 2009 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens vom 14. Oktober
1996 über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
14. 7. 2009 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1068
23. 7. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting“
(Nr. DOCPER-AS-79-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070
23. 7. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
4. 8. 2009 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
4. 8. 2009 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1076
13. 8. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „MiLanguages Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-63-02) . . . . 1078
24. 8. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über die gegenseitige
Vertretung bei der Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplomatischen
und konsularischen Vertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
27. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 780/2009 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3
sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbe-
dingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemein-
schaften (BBSB) L 226/3 28. 8. 2009
27. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 781/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung
der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Unter-
suchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen L 226/8 28. 8. 2009
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
28. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 789/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Schutzes vor Vektorangrif-
fen und der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung
und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (1) L 227/3 29. 8. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
31. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermit-
telnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der
gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzah-
lungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den
Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren
Inseln des Ägäischen Meeres L 228/3 1. 9. 2009
31. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 793/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe
im Milchsektor L 228/7 1. 9. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum
Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008) L 228/47 1. 9. 2009
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln,
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Par-
laments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG
des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates,
83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates
und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kom-
mission (1) L 229/1 1. 9. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den
Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009) L 229/29 1. 9. 2009