142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 28. Januar 2009
Auf Grund des Artikels 6 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2955) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeskindergeld-
gesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1450),
2. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022),
3. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),
4. den am 1. April 2009 in Kraft tretenden § 62 Absatz 17 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
5. den am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1854),
6. den am 1. September 2009 in Kraft tretenden Artikel 104 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
7. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955).
Berlin, den 28. Januar 2009
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009 143
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
Leistungen
es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
§1 a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-
teilt,
Anspruchsberechtigte
b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes er-
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder
teilt und die Zustimmung der Bundesagentur für
erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommen-
Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung
steuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist
nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommen-
werden,
steuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behan-
delt wird und c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-
nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Auf-
agentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozial-
enthaltsgesetzes erteilt
gesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28
Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozial- oder
gesetzbuch ist oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im haltserlaubnis besitzt und
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwick- a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-
lungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder und
oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Mis-
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-
sionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft
fende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katho-
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-
lischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft
spruch nimmt.
pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist
oder
§2
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmenge-
Kinder
setzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands
zugewiesene Tätigkeit ausübt oder1) (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-
zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die mene Kinder seines Ehegatten,
Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte
besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder ge- durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes
wöhnlichen Aufenthalt hat. Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbs-
(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer zwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn- das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht
lichen Aufenthalt hat, mehr besteht),
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-
kennt und mene Enkel.
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berück- (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sichtigen ist. wird berücksichtigt, wenn es
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entspre- 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in
chend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer
Nummer 3 wird Kindergeld längstens bis zur Voll- Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender
endung des 25. Lebensjahres gewährt. gemeldet ist oder
(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer er- 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
hält Kindergeld nur, wenn er a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil-
1
) Gemäß § 62 Absatz 17 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbil-
2008 (BGBl. I S. 1010) wird am 1. April 2009 § 1 Absatz 1 Nummer 3 dungsabschnitt und der Ableistung des gesetz-
wie folgt gefasst:
lichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-
„3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach
§ 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwick-
Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder“. lungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland
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nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab- 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer
Buchstaben d liegt, oder im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes ausgeübt hat,
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-
zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit
entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer
d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer
gendienstgesetzes oder einen Freiwilligendienst
des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das
im Sinne des Beschlusses Nummer 1719/2006/
21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in
vom 15. November 2006 zur Einführung des Pro-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
gramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327
einem Staat, auf den das Abkommen über den Euro-
S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im
päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet,
Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder ei-
so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2
nen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst
Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
„weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundes-
ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem
und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinder-
S. 1297) leistet oder freibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies
gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchs-
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin- berechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder
derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie
Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen- weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines
dung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchs-
Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berück- berechtigten aufgenommen sind.
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Be- (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
streitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung be- wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden
stimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berech-
7 680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu tigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die
kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz- Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
staat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu
den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Ab- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19 desrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig-
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei blei- ten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst
benden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und er- seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Ab-
höhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen satz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommen- oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht
steuergesetzes übersteigen. Bezüge, die für besondere auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für
Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei au- Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten
ßer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Num- §3
mer 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld
auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in
und Kinderzuschlag gewährt.
dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-
Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Ein- spruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld
künfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalender- und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt,
monate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist
Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern,
Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern
auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen
Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeit- diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Be-
raum von der Europäischen Zentralbank bekannt gege- stimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund-
benen Referenzkurs umzurechnen. schaftsgericht2) auf Antrag den Berechtigten. Antrags-
berechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im ge-
oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das meinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wer-
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst den das Kindergeld und der Kinderzuschlag vorrangig
geleistet hat oder einem Elternteil gezahlt; sie werden an einen Großel-
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes 2
) Gemäß Artikel 104 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember
freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren 2008 (BGBl. I S. 2586) wird am 1. September 2009 das Wort „Vor-
zum Wehrdienst verpflichtet hat oder mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
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ternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu- (2) Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des
ständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzich- § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst
tet hat. ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung
folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Per- Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der An-
sonen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzun- trag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits er-
gen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person ge- bracht worden sind.
währt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen
mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Un-
§6
terhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person
gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhalts- Höhe des Kindergeldes
rente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten ge-
zahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Un- (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und
terhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170
wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestim- Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils
mung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 195 Euro.
entsprechend. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kin-
dergeld 164 Euro monatlich.
§4
§ 6a
Andere Leistungen für Kinder
Kinderzuschlag
(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ih-
das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder
rem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch
bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinder-
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche- zuschlag, wenn
rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach
Rentenversicherungen, dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere
2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands Leistungen im Sinne von § 4 haben,
gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der
unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinder-
sind, geldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in
3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und sind, in Höhe von 600 Euro verfügen,
dem Kindergeld vergleichbar sind.
3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver- oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 des Zwei-
hältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten ten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchs-
Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei tens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden
nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches So- Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach
zialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem Absatz 2 entspricht, und
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach
wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht
§ 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermie-
nach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausge-
den wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemein-
schlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhe-
schaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
standsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Euro-
Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält
päischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf
oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für
Kinderzulage hat.
den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach
der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Un- verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürf-
terschiedsbetrages gezahlt. Ein Unterschiedsbetrag tigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und
unter 5 Euro wird nicht geleistet. § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. In
diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches
§5 Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht
kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt wer-
Beginn und Ende des Anspruchs den; diese unterrichtet den für den Wohnort des Be-
rechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden
für Arbeitssuchende über den Verzicht.
vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die An-
spruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis (2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berück-
zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchs- sichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die
voraussetzungen wegfallen. Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinder-
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zuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt wer- über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann
den. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der An- mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
tragstellung erbracht. § 28 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag un- Zweiter Abschnitt
verzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ableh-
nung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend Organisation und Verfahren
geworden ist, nachzuholen ist.
§7
(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit
den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksich- (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
tigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des
bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht Jugend durch.
für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen un- (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung
terlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen. dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.
(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vorausset-
§8
zungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe
gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Aufbringung der Mittel durch den Bund
Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngel- (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die
des zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksich-
(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf
tigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosen-
die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergel-
geldes II nach § 19 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
des benötigt.
gesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28 Absatz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die
Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Ge-
dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils setzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen
letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des der Bundesregierung und der Bundesagentur verein-
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern fest- bart wird.
gestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende,
Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird §9
außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann Antrag
stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11
und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Aus- (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind
nahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elter- schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach
liche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genann- § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den
ten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elter- Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer
liches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kinder-
des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden geldes hat.
alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als einge- (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es
tragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Ge- für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin be-
meinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu rücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt,
berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen.
Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, Absatz 1 gilt entsprechend.
dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten je-
weils maßgebenden Betrages durch die Erwerbs- § 10
einkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der
anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich Auskunftspflicht
genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. (1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbs- buch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Be-
einkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird rechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dau-
der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert. ernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers
Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei
Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden.
des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags (2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a er-
in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vor- forderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen
genommen. Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der
(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Ar-
der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeit- beitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabga-
raum wegen eines damit verbundenen Verlustes von ben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen Freibetrag auszustellen.
zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familien- (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2
kasse den für den Wohnort des Berechtigten zustän- Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung
digen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Pflicht setzen.
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§ 11 Dritter Abschnitt
Zahlung des Kindergeldes Bußgeldvorschriften
und des Kinderzuschlags
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden § 16
monatlich gezahlt. Ordnungswidrigkeiten
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurun- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
den, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach leichtfertig
oben.
1. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in
buch findet keine Anwendung. Verbindung mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal- leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweis-
tungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehn- urkunden vorlegt,
ten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzu- 2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten
nehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Ver- Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Ver-
gangenheit zurückgenommen werden. hältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld
oder Kinderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht rich-
§ 12 tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt
oder
Aufrechnung
3. entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kin-
ständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.
dergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren An-
spruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsge- geahndet werden.
meinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, so- (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
weit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden entsprechend.
Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden be-
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
rücksichtigt werden konnte.
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die nach § 409 der Abgabenordnung bei Steuer-
§ 13
ordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach
Zuständige Familienkasse dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zu-
(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die ständigen Verwaltungsbehörden.
Entscheidungen über den Anspruch ist die Familien-
kasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Be- Vierter Abschnitt
rechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte kei- Übergangs- und Schlussvorschriften
nen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist
die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen § 17
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohn- Recht der Europäischen Gemeinschaft
sitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Fami- Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-
lienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-
In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staa-
zuständig. tenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grund-
Leitung der Familienkasse. lage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte.
Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der ge-
(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für be- nannten Verordnungen unberührt.
stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die
Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld ei- § 18
ner anderen Familienkasse übertragen.
Anwendung des Sozialgesetzbuches
§ 14 Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung
trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch an-
Bescheid
zuwenden.
Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag
abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das § 19
Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder Kinderzuschlag
Übergangsvorschriften
entzogen wird.
(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von
§ 15 Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berech-
tigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines
Rechtsweg Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Ge- und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden
richte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Fassung Anwendung.
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009
(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe
werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „über das
und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe „über das
31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende ge- 21. oder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt; für Kinder, die im
führt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr
nichts anderes bestimmt ist. vollendeten, ist § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterhin in der
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzu-
§ 20 wenden.
Anwendungsvorschrift (5) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
(1) § 1 Absatz 3 in der am 19. Dezember 2006 gel- der Fassung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Dop-
tenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entschei- pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008
dung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne
dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem des Beschlusses Nummer 1719/2006/EG des Europäi-
18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig gewor- schen Parlaments und des Rates vom 15. November
den ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Ak-
günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsge- tion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar
nehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufent- 2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und
haltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend auf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der Richt-
den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthalts- linie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zu-
gesetzes gleichgestellt. sammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007
(BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar 2008 anzuwen-
(2) § 5 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in den. Die Regelungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008 geltenden
1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwil-
1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach ligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förde-
dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend rung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines frei-
längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden willigen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes
kann. zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die auch über den 31. Mai 2008 hinaus anzuwenden, so-
Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeit- weit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor
raum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. De- dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden
zember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Betei-
ist statt des § 3 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der ligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Ju-
Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des gendfreiwilligendienstgesetzes vereinbaren.
Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (6) § 2 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Absatz 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23. Dezember S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwen-
2003 geltenden Fassung anzuwenden. den.
(4) § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der
(7) § 6a Absatz 1 Nummer 2 in der am 30. September
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
2008 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu die-
(BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006
sem Zeitpunkt Kinderzuschlag bezogen wurde, so
das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe an-
lange weiter anzuwenden, wie dies für die Antragsteller
zuwenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe
günstiger ist und der Bezug des Kinderzuschlags nicht
„25. Lebensjahres“ die Angabe „26. Lebensjahres“
unterbrochen wurde.
und an die Stelle der Angabe „25. Lebensjahr“ die An-
gabe „26. Lebensjahr“ tritt; für Kinder, die im Kalender-
jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind § 21
§ 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 weiterhin in Sondervorschrift zur
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung an- Steuerfreistellung des Existenzminimums
zuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1983 bis 1995 durch Kindergeld
2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder anzu-
wenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Voll- In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe
endung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperli- des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum
chen, geistigen oder seelischen Behinderung außer- zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
stande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt
wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden
Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur
des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geis- in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell be-
tigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, standskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei-
sich selbst zu unterhalten, ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Num- beträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenz-
mer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gel- minimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53
tenden Fassung anzuwenden. § 2 Absatz 3 Satz 1 in des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch
2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009 149
nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat § 22
die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Un-
Bericht der Bundesregierung
terschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkom-
mensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen ge- tag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die
wesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die
Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgele- gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser
gen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen. Vorschrift vor.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und zur Änderung des Gesetzes
zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
Vom 3. Februar 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- erlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahr-
tes das folgende Gesetz beschlossen: erlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Über-
nahme im örtlichen Register gespeichert.“
Artikel 1 2. Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
„§ 66
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Verkündung von Rechtsverordnungen
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965), wird wie folgt
Rechtsverordnungen können abweichend von
geändert:
§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechts-
1. § 6 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst: verordnungen auch im elektronischen Bundesanzei-
„14. die Beschränkung des Haltens und Parkens ger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen,
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
mit erheblichem Parkraummangel sowie die werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwer- lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nach-
behinderte Menschen mit außergewöhnlicher richtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.“
Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsein- Artikel 2
schränkungen sowie für blinde Menschen, ins- Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1
besondere in unmittelbarer Nähe ihrer Woh- und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988
nung oder Arbeitsstätte;“. (BGBl. 1988 II S. 630, 672) wird wie folgt geändert:
1a. § 65 Abs. 10 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
setzt:
für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
„Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft
örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum und Forsten und für Jugend, Familie, Frauen und
31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnis- Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
register gespeicherten Daten, nachdem sie sich von rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird er-
der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zen- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
trale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge
überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahr- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009 151
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- ordnung nach Absatz 1 in Kraft getreten ist. Maß-
schutz“ ersetzt. geblicher Zeitpunkt ist der Tag des Inkrafttretens
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der jeweiligen Rechtsverordnung.“
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Artikel 3
Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des
Übereinkommens oder seiner Anlagen im Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gesetzblatt bekannt machen, soweit eine Rechtsver- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Februar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009
Verordnung
zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts*)
Vom 27. Januar 2009
Auf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 3 Absatz 3 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I (EG) Nr. 510/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008
S. 1530), von denen § 2 Absatz 4 durch Artikel 1 des (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61) geändert worden
Gesetzes vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) eingefügt ist, ein Erzeugnis ohne Bescheinigung in den Ver-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er- kehr bringt oder ausführt,
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kom-
mission vom 14. Dezember 2006 mit Durchfüh-
§1 rungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hop-
Zertifizierungstermin fen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom
Der Endtermin für die Zertifizierung von Rohhopfen 15.12.2006, S. 72) verstößt, indem er
nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/ a) entgegen Artikel 1 Absatz 4 ein anderes als dort
2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit genanntes Erzeugnis zur Herstellung von Hopfen-
Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von erzeugnissen verwendet,
Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom
b) entgegen Artikel 7 Absatz 1 zertifizierten Hopfen
15.12.2006, S. 72) ist der 15. November des jeweiligen
mischt,
Erntejahres.
c) entgegen Artikel 14 Absatz 1 ein zertifiziertes
§2 Hopfenerzeugnis mischt oder
Ordnungswidrigkeiten d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Erklä-
rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2
nicht rechtzeitig übermittelt.
des Hopfengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
§3
1. entgegen Artikel 117 Absatz 4 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2007 über die gemeinsame Marktorganisation der Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchsetzung
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verord- des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 16. April
nung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 1997 (BGBl. I S. 794) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Januar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert
worden ist, sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009 153
Verordnung
zur Änderung von Bußgeldvorschriften
des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Vom 6. Februar 2009
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und 5, des § 5 Abs. 2 und 1. In § 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 des Düngemittel-
des § 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I gesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Dün-
S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernäh- gegesetzes“ ersetzt.
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsicht- 2. In § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die
lich des § 3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundes- Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes“
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- durch die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Dün-
cherheit: gegesetzes“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 5
Artikel 1
des Düngemittelgesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Änderung Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes“ ersetzt.
der Düngeverordnung 4. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
§ 10 der Düngeverordnung in der Fassung der Be- „3. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1
kanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei
wird wie folgt geändert: sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2
1. In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes.“
„§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes“ durch 5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Dün- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
gegesetzes“ ersetzt.
„4. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des des Düngegesetzes die Typenbezeichnung,
Düngemittelgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach
Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes“ ersetzt. § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 oder 2a
Artikel 2 des Düngemittelgesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Änderung Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes“ ersetzt.
der Düngemittelverordnung
Artikel 4
§ 8 der Düngemittelverordnung vom 16. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2524) wird wie folgt geändert: Änderung der Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des
§ 28 Abs. 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseiti-
Düngemittelgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2
gungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735),
Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes“ ersetzt.
die durch § 48 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des S. 1274) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Düngemittelgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1
Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes“ ersetzt.
Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fer-
Artikel 3 mentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt.“
Änderung der Düngemittel-
Probenahme- und Analyseverordnung Artikel 5
Die Düngemittel-Probenahme- und Analyseverord- Inkrafttreten
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2006 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Februar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 3. Februar 2009
Tag Inhalt Seite
29. 1. 2009 Gesetz zu den Abkommen vom 26. Mai 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik
China über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und über die Überstellung flüchtiger
Straftäter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
GESTA: XC012
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befrei-
ungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-02-08) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
2.12. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über Beziehungen
im audiovisuellen Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
2.12. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 24. September 2005 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
4.12. 2008 Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Gründung einer Deutsch-Türki-
schen Universität in der Republik Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
10.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung
des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
11.12. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Abkommens über kulturelle
Zusammenarbeit und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. Oktober 1979
und der früheren Vereinbarung vom 25. März 1988 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
11.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
17.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal
der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
17.12. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung der Vereinbarung über die
Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuss für den Internationalen Suchdienst und dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
19.12. 2008 Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 100
19.12. 2008 Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 102
23.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Zusatzprotokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . 105
7. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . 107
7. 1. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-syrischen Abkommens über die Rückführung
von illegal aufhältigen Personen und des Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens . . . . . . . . 107
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009 155
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
9. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1299/2008 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für
bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2009
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 L 344/1 20. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates zur Festlegung eines Mehr-
jahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands
und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen L 344/6 20. 12. 2008
17. 12. 2008 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission über die zen-
trale Ausschlussdatenbank L 344/12 20. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1303/2008 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EG) Nr. 983/2008 zur Annahme eines Programms zur
Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von
Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürf-
tige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbu-
chen sind L 344/27 20. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1304/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Aus-
nahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot
gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (1) L 344/28 20. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1305/2008 der Kommission zur Genehmigung
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geogra-
fischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Maroilles oder Marolles
(g.U.)) L 344/30 20. 12. 2008
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1306/2008 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 2009 L 344/35 20. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1307/2008 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 2009 L 344/37 20. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1308/2008 der Kommission zur Festsetzung der
Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereier-
zeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2009 L 344/41 20. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1309/2008 der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 2009 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme-
und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates L 344/42 20. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1310/2008 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeug-
nisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entspre-
chenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2009 L 344/52 20. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1311/2008 der Kommission zur Festsetzung der
Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte
Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2009 L 344/54 20. 12. 2008
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission über die Festsetzung
der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über
die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenpro-
dukte (kodifizierte Fassung) L 344/56 20. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1313/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförde-
rungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittlän-
dern L 344/61 20. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1314/2008 der Kommission zur 102. Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimm-
ter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und
den Taliban in Verbindung stehen L 344/64 20. 12. 2008
28. 11. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates zur Festsetzung der Fang-
möglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) L 345/1 23. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1323/2008 des Rates zur Angleichung der
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bedienste-
ten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffi-
zienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind,
mit Wirkung vom 1. Juli 2008 L 345/10 23. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1324/2008 des Rates zur Anpassung des
Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom
1. Juli 2008 L 345/17 23. 12. 2008
15. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1326/2008 der Kommission zur Genehmigung
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geogra-
fischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chaource (g.U.)) L 345/20 23. 12. 2008
19. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1327/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG)
Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse L 345/24 23. 12. 2008