2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Gesetz
zur Umsetzung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit
bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Vom 11. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Zustimmung
zur zweckändernden Verwendung
Artikel 1 und zur Weitergabe von Daten an Dritte
(1) Über die Erteilung der Zustimmung nach Arti-
Gesetz
kel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens
zur Ausführung des Abkommens vom 1. Oktober 2008 entscheidet das Bundeskriminal-
zwischen der Regierung amt.
der Bundesrepublik Deutschland und der
(2) Die Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buch-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
stabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober
vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung 2008 kann nur unter den Voraussetzungen erteilt wer-
der Zusammenarbeit bei der Verhinderung den, die für die Übermittlung von Daten durch das Bun-
und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität deskriminalamt nach § 14 Abs. 1 des Bundeskriminal-
amtgesetzes gelten. Handelt es sich um Daten, die dem
Inhaltsübersicht Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen
Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bun-
§1 Bestimmung der nationalen Kontaktstelle
deskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung im
§2 Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automati-
sierten Datenabruf
Benehmen mit dieser Stelle.
§3 Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur
Weitergabe von Daten an Dritte §4
§4 Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern Automatisierter Abruf
§5 Rechte des Betroffenen auf Geltendmachung von Aus- von DNA-Identifizierungsmustern
kunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsan-
sprüchen gegenüber den Vereinigten Staaten von Ame- DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vor-
rika durch das Bundeskriminalamt schriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch
für einen automatisierten Abruf nach Artikel 7 des Ab-
§1 kommens vom 1. Oktober 2008 verwendet werden.
Bestimmung der nationalen Kontaktstelle §5
Nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Arti- Rechte des Betroffenen
kel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 7 des Abkommens auf Geltendmachung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- von Auskunfts-, Berichtigungs-,
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Sperrungs- und Löschungsansprüchen
Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der gegenüber den Vereinigten Staaten
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Be- von Amerika durch das Bundeskriminalamt
kämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. 2009 II (1) Auf Antrag des Betroffenen und bei Nachweis
S. 1010, 1011) ist das Bundeskriminalamt. seiner Identität macht die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundeskriminalamt, bei der zustän-
§2 digen nationalen Kontaktstelle der Vereinigten Staaten
von Amerika ihre Rechte auf Auskunftserteilung nach
Datenschutzrechtliche Verantwortung Artikel 18 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 in Be-
für den automatisierten Datenabruf zug auf die zur Person des Betroffenen übermittelten
Daten geltend.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom
Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durch- (2) Das Bundeskriminalamt unterrichtet den Betrof-
geführten automatisierten Abrufs nach Artikel 4 oder fenen unverzüglich über die von den Vereinigten Staa-
Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 trägt ten von Amerika nach Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt kel 18 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 erteilte
um die Durchführung des Abrufs ersucht hat. Auskunft über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 2999
1. die zu der Person des Betroffenen gespeicherten feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder
Daten, eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bun-
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an desbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rück-
die die Daten weitergegeben worden sind, und schlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen
Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehen-
3. über den Zweck der Speicherung. den Auskunft zustimmt.
Die Unterrichtung über den Inhalt der Auskunft unter-
bleibt, soweit (5) Auf Antrag des Betroffenen hat die Bundesrepu-
blik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminal-
1. die Unterrichtung die ordnungsgemäße Erfüllung der amt, bei der zuständigen nationalen Kontaktstelle der
in der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes lie- Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Abs. 1
genden Aufgaben gefährden würde, des Abkommens vom 1. Oktober 2008 die Berichti-
2. die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit oder gung, Sperrung oder Löschung der zu der Person des
Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bun- Betroffenen übermittelten Daten zu verlangen, wenn
des oder eines Landes Nachteile bereiten würde diese Daten unrichtig oder unvollständig sind oder ihre
oder Erhebung oder Weiterverarbeitung in Widerspruch zu
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach dem Abkommen oder zu anderen gesetzlichen Vor-
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins- schriften steht.
besondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden Artikel 2
müssen
Inkrafttreten
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
Auskunftserteilung zurücktreten muss. (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
(3) Die Ablehnung der Unterrichtung nach Absatz 2 das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Satz 2 bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die land und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenar-
auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Ver- beit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwie-
weigerung der Unterrichtung verfolgte Zweck gefährdet gender Kriminalität (BGBl. 2009 II S. 1010, 1011) nach
würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzu- seinem Artikel 24 für die Bundesrepublik Deutschland
weisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für in Kraft tritt.
den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden (2) Der Tag, an dem das Abkommen zwischen der
kann. Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staa-
(4) Unterbleibt die Unterrichtung des Betroffenen ten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertie-
nach Absatz 2, so ist auf Verlangen des Betroffenen fung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die In- Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität nach sei-
formationsfreiheit zu unterrichten, soweit nicht die je- nem Artikel 24 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
weils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Für den Bundesminister des Auswärtigen
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Verordnung
zur Bestimmung der zuständigen Behörde
nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(AEntGMeldstellV)
Vom 31. August 2009
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Meldestelle
Die Bundesfinanzdirektion West ist zuständige Behörde der Zollverwaltung
im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 5
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 3. März 2009 (BGBl. I S. 480) außer
Kraft.
Berlin, den 31. August 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3001
Zollkostenverordnung
(ZollKostV)
Vom 6. September 2009
Auf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung 3. Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Brannt-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober wein, es sei denn, es handelt sich um eine Maß-
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) und des § 112 nahme der Steueraufsicht;
Absatz 3 des Branntweinmonopolgesetzes, von denen 4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Un-
§ 112 des Branntweinmonopolgesetzes durch Artikel 7 ternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zu-
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) neu widerhandlungen gegen die zur Sicherung des
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvor-
der Finanzen: schriften veranlasst sind;
5. Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen
Inhaltsübersicht
unter ständiger amtlicher Überwachung stehende
§§ Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als
Regelungsgegenstand 1 den angemeldeten Zwecken verwendet werden;
Kostenpflichtige Amtshandlungen 2 6. amtliche Bewachungen von verschlossenen Zoll-
Stunden- und Monatsgebühren 3 lagern unter Zollmitverschluss;
Kostenberechnung 4
7. amtliche Bewachungen und Begleitungen von Be-
Zusätzliche Kosten 5
förderungsmitteln oder Waren auf Antrag;
Untersuchung von Waren 6
Lagerkosten 7 8. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ver-
Schreibauslagen 8 nichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere
Kosten für Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag
und Beschlagnahme von Waren 9 durchgeführt werden;
Kostenbescheid 10 9. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ent-
Absehen von der Kostenerhebung 11 lastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steu-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 errechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung
Anlage (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des
Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb
§1 der Öffnungszeiten;
10. die Überwachung oder die Vornahme der Ver-
Regelungsgegenstand gällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preis-
Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und vergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Ver-
den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben gällung, die durch den Steuerlagerinhaber ord-
der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie nungsgemäß selbst durchgeführt wird;
von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und 11. Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamt-
den mit der Ausführung des Gesetzes über das Brannt- lichen Überwachung, die auf Antrag auf Flugplät-
weinmonopol beauftragten Finanzbehörden und sons- zen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der
tigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verord- Zollverordnung sind, durchgeführt werden.
nung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer
Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt
§2 (Stundengebühren oder Monatsgebühren).
Kostenpflichtige Amtshandlungen (2) Kosten werden nicht erhoben:
1. für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplät-
(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amts- zen;
handlungen:
2. für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätig-
1. Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, keit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im
die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Ver-
Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten statt- sandverfahren;
finden, es sei denn die Amtshandlung kann aus 3. für die Überwachung des körperlichen Ausgangs
Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zoll- von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangs-
verwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz zollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen
oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden; oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser
2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis Zollstelle befördert werden;
führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit 4. für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des
durchgeführt werden; Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buch-
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
stabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der 3. für Beamte der Laufbahngruppe
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs- des gehobenen Dienstes 6 687 Euro.
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge- Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung
meinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der
L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem
S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt ent-
29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung sprechend.
(EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- §4
sung, innerhalb der Öffnungszeiten;
Kostenberechnung
5. für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungs-
zeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten (1) Die in Form von Stundengebühren zu erheben-
durchgeführt werden; den Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer sei-
ner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung
6. für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauch- zu berechnen. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung
steuerpflichtige Waren während der üblichen Ge- zählen auch Wartezeiten. Die Dauer der kostenpflichti-
schäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen gen Amtshandlung ist auf eine Viertelstunde aufzurun-
sie hergestellt oder gewonnen worden sind, im den.
Steuerlager oder in Verwendungsbetrieben von
Erlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1 (2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die
Nummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen; unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten
für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden,
7. für die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amts-
eines Monats; handlung.
8. für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der (3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für
Rohtabakprämienregelung bei den zugelassenen denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebühren-
Ankaufstellen; sätzen nach § 3 Absatz 1, so wird die Dauer der nach
9. für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwi- dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amts-
schen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle; handlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet.
Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erheben-
10. für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für den Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz er-
sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturka- hoben.
tastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse
verursacht sind. (4) Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt
zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige
(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer
Amtshandlungen, die kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amts-
1. für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach platzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der
einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stun-
werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amts- dengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. Mit
handlung stattfinden musste, Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich
zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tat-
2. teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt sächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grund-
werden, gebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen
wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amts- oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. Die
handlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amts- Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner
handlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt. unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen
Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorge-
§3 nommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige
Amtshandlung stattfinden musste. Werden bei einer
Stunden- und Monatsgebühren kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamte
(1) Die Stundengebühr beträgt: nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für
jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.
1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 35 Euro, (5) Für die Abfertigung von Massensendungen im
Rahmen von vereinfachten Verfahren außerhalb der
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der
des § 2 Absatz 1 44 Euro.
Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr
(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 be- von 6 Euro erhoben.
zeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte
ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren §5
erhoben:
Zusätzliche Kosten
1. für Beamte der Laufbahngruppe
(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kosten-
des einfachen Dienstes 4 832 Euro,
pflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten
2. für Beamte der Laufbahngruppe Dienststunden zusätzlich zur Monatsgebühr Stunden-
des mittleren Dienstes 5 579 Euro, gebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3003
unterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gele- (3) Es werden Auslagen für die Verpackung und das
gentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren
Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren
und dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbe- Gebühren nicht erhoben werden. Ist die Erteilung von
freiung kein anderer Beamter zugeteilt wird. verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur
(2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen unter Einholung externer Sachverständigengutachten
seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amts- möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung
platzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwal-
zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren tung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch
Kosten verbundene Regelung nicht möglich ist. entstehenden Gebühren und Auslagen.
(3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle §7
Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in
Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere Lagerkosten
Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Mo- (1) Für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren
natsgebühr um einen entsprechenden Anteil herabge- durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erho-
setzt. ben. Sie beträgt pro Tag:
1. für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je
§6 Packstück 0,50 Euro,
Untersuchung von Waren 2. für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefange-
(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Ab- nen 50 Kilogramm,
teilung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und 3. für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefange-
Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung nen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.
oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwal-
(2) Gebühren werden nicht erhoben:
tung oder durch das Bundesmonopolamt für Brannt-
wein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren 1. für den Tag der Gestellung der Ware,
nach der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührentarif 2. für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenom-
für Untersuchungen) erhoben. men worden ist, und
(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebüh- 3. für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an
ren erhoben, wenn dem die Waren dem Anmelder überlassen werden,
1. die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen ver-
einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer ver- zögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder
bindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Unter-
wenn die Untersuchung die Angaben des Antrag- suchung veranlasst ist.
stellers bestätigt, (3) Werden die Waren von der Zollstelle einem ande-
2. die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewäh- ren in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch
rung einer Steuer- oder Monopolvergünstigung entstandenen Auslagen erhoben.
veranlasst ist,
§8
3. die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen
Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmel- Schreibauslagen
depflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, (1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Ange-
die Beschaffenheit oder andere für die amtliche legenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen
Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.
Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausrei- (2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von
chend ergänzt, der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten
4. sich bei der Untersuchung von Waren aus ver- 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.
brauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen
Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichti- §9
gen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder Kosten für
wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen Aussetzung der Überlassung,
allgemein vorgeschriebene oder besonders ange- Zurückhaltung und Beschlagnahme von Waren
ordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt
wird, (1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Über-
lassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme
5. durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums
Ersatzwaren (Gemeinschaftswaren) vor der Verede- verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwal-
lung den eingeführten Nichtgemeinschaftswaren tungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.
nach Menge und Beschaffenheit entsprochen ha-
ben, (2) Werden im Zusammenhang mit der Aussetzung
der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Be-
6. bei Lieferungen von Branntwein zwischen Brannt- schlagnahme von Waren nach Absatz 1 die Waren
weinsteuerlagern durch Untersuchung der Alkohol- vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung
gehalt festgestellt werden soll, des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher
7. Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen ge- Überwachung erforderlichen Zeitaufwands bemessene
prüft werden. Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen
Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen.
auch Gebühren nach § 4 Absatz 4 erhoben. Außerdem (2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden
werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung ent- Monats anzufordern.
standenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den
Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die da- § 11
durch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren be-
auftragt wurden, entstanden sind. Absehen von der Kostenerhebung
Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn
(3) Gebühren und Auslagen, die nach den Absätzen 1
diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.
und 2 entstehen, werden vom Rechtsinhaber oder
demjenigen, der den Antrag auf Tätigwerden gestellt
§ 12
hat, erhoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zollkostenverordnung vom 26. Juni
Kostenbescheid
1970 (BGBl. I S. 848, 1060, 1449), die zuletzt durch die
(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die Verordnung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 175) ge-
mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem ändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 6. September 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3005
Anlage
(zu § 6 Absatz 1)
Gebührentarif für Untersuchungen
Inhalt
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschrif-
ten
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen – CTB – Elektro-
nische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E-VSF-V 2601)
G. Mineralöl
Vorbemerkungen
(1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage,
die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie
die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G
aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche
Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so
werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens
bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.
(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif
bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stun-
densatz zugrunde zu legen:
a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 61 Euro,
b) für sonstige Bedienstete 40 Euro.
Im Kostenbescheid werden je Untersuchung mindestens 15 Minuten zugrunde gelegt, wei-
terer Zeitaufwand wird auf die nächsten vollen fünf Minuten aufgerundet.
(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, die nach
Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten,
Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen und weiteren zu Dokumentationszwe-
cken eingereichten Unterlagen sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeug-
nissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Ge-
bühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen
aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die
Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht
über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Untersuchungsgebühr
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
A.1 Längen u. Dickenmessungen
A.1.1 11,50 – Mikrometer
A.1.2 23,00 – andere
A.2 Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
A.2.1 23,00 – erste Fraktion
A.2.2 11,50 – jede weitere Fraktion
A.3 Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
A.3.1 11,50 – mit der Spindel
A.3.2 23,00 – mit dem Pyknometer
A.3.3 46,00 – nach dem Schwebeverfahren
A.3.4 11,50 – nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
A.3.5 11,50 – nach der Schwingquarzmethode
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
A.4 11,50 Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Lösemit-
teln, qualitativ, je Versuch
A.5 Bestimmung des pH-Wertes
A.5.1 11,50 – mit Indikatoren
A.5.2 23,00 – elektrometrisch
A.6 nZ Schmelzpunktbestimmung
A.7 nZ Siedepunktbestimmung
A.8 Destillation
A.8.1 46,00 – einfache Destillation bei normalem Druck
A.8.2 nZ – andere
A.9 69,00 Extraktion oder Perforation
A.10 nZ Molekulargewichtsbestimmung
A.11 Bestimmung der Viskosität
A.11.1 46,00 – einfach
A.11.2 nZ + – aufwändig
Grundgeb.
7,67
A.12 Messungen mit dem
A.12.1 11,50 – Refraktometer
A.12.2 28,11 – Colorimeter/Photometer
A.12.3 28,11 – Nephelometer
A.12.4 30,67 – Polarimeter
A.12.5 58,80 – Tensiometer
A.12.6 – Spektrographen oder Spektralphotometer
A.12.6.1 nZ + – – UV/VIS-Spektralphotometer
Grundgeb.
12,78
A.12.6.2 nZ + – – Infrarotspektralphotometer
Grundgeb.
15,34
A.12.6.3 nZ + – – Kernresonanzspektrometer
Grundgeb.
20,45
A.12.6.4 nZ + – – Massenspektrometer
Grundgeb.
25,56
A.12.6.5 – – Atomspektralphotometer
A.12.6.5.1 nZ + – – – Atomabsorptionsspektralphotometer
Grundgeb.
25,56
A.12.6.5.2 nZ + – – – Atomemissionsspektralphotometer
Grundgeb.
25,56
A.12.6.5.3 nZ + – – – Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)
Grundgeb.
48,57
A.12.6.6 nZ + – – Röntgenspektrometer
Grundgeb.
10,23
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3007
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
A.12.6.7 nZ + – – Diffraktometer
Grundgeb.
40,90
A.12.6.8 nZ + – – andere
Grundgeb.
25,56
A.13 Messung der Radioaktivität
A.13.1 11,50 – mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
A.13.2 nZ + – anders
Grundgeb.
40,90
A.14 Chromatographische Bestimmungen
A.14.1 – mit dem Gaschromatographen
A.14.1.1 nZ + – – mit massenselektivem Detektor
Grundgeb.
48,57
A.14.1.2 nZ + – – andere
Grundgeb.
17,90
A.14.2 nZ + – mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
Grundgeb.
25,56
A.14.3 nZ – andere
A.15 63,75 Polarographische Bestimmungen
A.16 Elektrophoretische Bestimmungen
A.16.1 nZ + – qualitativ
Grundgeb.
10,23
A.16.2 nZ + – quantitativ
Grundgeb.
15,34
A.17 Mikroskopische Untersuchungen
A.17.1 nZ – ohne Foto
A.17.2 nZ + – mit Foto
Grundgeb.
12,78
A.18 nZ Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen, an-
derweit nicht genannt
B. Chemische Untersuchungen
B.1 Bestimmung des Abdampfrückstands
B.1.1 11,50 – einfach
B.1.2 34,50 – aufwändig
B.2 Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach
Nr. B.1
B.2.1 23,00 – mittelbar aus der Dichte
B.2.2 46,00 – durch Xylol-Destillation
B.2.3 48,63 – nach der Methode von K. Fischer
B.2.4 34,50 – nach ISO-Verfahren 1442-1973
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
B.3 Bestimmung der Asche
B.3.1 34,50 – Gesamtasche
B.3.2 46,00 – Sulfatasche
B.3.3 nZ – anders
B.4 Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfasst, je
Einzelnachweis
B.4.1 11,50 – einfache Untersuchung
B.4.2 nZ – aufwändige Untersuchung
B.5 Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen und
funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Abschnitt E)
B.5.1 23,00 – qualitativer Nachweis je Element
B.5.2 – quantitative Analysen
B.5.2.1 29,01 – – Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff
(soweit nicht unter Nr. B.6.1 erfasst), je Element
B.5.2.2 47,81 – – Schwefel (ausgenommen Untersuchungen nach Nr. B.12)
B.5.2.3 47,81 – – Halogene
B.5.2.4 71,71 – – Phosphor, auch Phosphate
B.5.2.5 123,81 – – Methoxylgruppen
B.5.2.6 nZ – – andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B.6
B.6 Bestimmung von Stickstoffverbindungen
B.6.1 46,00 – Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
B.6.2 59,76 – Eiweißstickstoff
B.6.3 46,00 – Kollagen
B.7 Bestimmung der Kohlenhydrate
B.7.1 11,50 – qualitative Prüfung
B.7.2 115,00 – Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extraktstoffe
B.7.3 34,50 – Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
B.7.4 46,00 – Gesamtzucker, nach Inversion
B.7.5 57,50 – Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon
B.7.6 – mit dem Polarimeter
B.7.6.1 31,57 – – polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker
B.7.6.2 91,33 – – Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker
B.7.6.3 31,57 – – Rendementbestimmung von Rohrrohzucker
B.7.6.4 65,17 – – Polarisation vor und nach der Inversion
B.7.6.5 – – Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup
B.7.6.5.1 131,70 – – – mit Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.5.2 69,68 – – – ohne Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.6 53,67 – – stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren
B.7.7 99,22 – Dextrine
B.7.8 – Stärke
B.7.8.1 76,67 – – polarimetrisch
B.7.8.2 nZ – – anders (siehe auch Nr. B.13.1)
B.7.9 97,11 – Rohfaser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3009
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
B.7.10 – andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide
B.7.10.1 30,67 – – polarimetrisch
B.7.10.2 34,50 – – direkt reduzierend
B.7.10.3 nZ – – anders (siehe auch Nr. B.13.1)
B.8 Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichen
B.8.1 – Gesamtfett
B.8.1.1 69,00 – – direkte Extraktion
B.8.1.2 92,00 – – Extraktion nach Aufschluss
B.8.2 49,83 – Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren
B.8.3 76,67 – Verseifungszahl
B.8.4 92,00 – Unverseifbares
B.8.5 76,67 – Iodzahl
B.8.6 76,67 – Acetylzahl oder Hydroxylzahl
B.8.7 76,67 – Epoxidsauerstoff
B.9 Kaffee, Tee und deren Zubereitungen
B.9.1 69,00 – wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
B.9.2 119,51 – Coffein
B.10 nZ Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
B.11 nZ Kunststoffe
B.11.1 nZ – Molgewichtsbestimmung
B.12 Kautschuk und Kautschukwaren
B.12.1 23,00 – Weber-Test
B.12.2 23,00 – Burchfield-Test
B.12.3 57,50 – Bestimmung des Gewebeanteils
B.12.4 119,51 – Gesamtschwefel
B.12.5 95,61 – Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
B.12.6 188,69 – Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation
B.12.7 107,80 – Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
B.13 Enzymatische Bestimmung
B.13.1 51,11 – von Stärke
B.13.2 nZ + – andere
Grundgeb.
5,11
B.14 nZ + Immunologische Bestimmungen
Grundgeb.
25,56
B.15 nZ + Molekularbiologische Bestimmungen (PCR)
Grundgeb.
10,23
B.16 Titrationen
B.16.1 23,00 – einfache (Säure/Base-Titrationen)
B.16.2 nZ – andere
B.17 nZ Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
C.1 69,00 Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
C.2 57,50 Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen und
Wermutweinen usw.
C.3 23,00 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
C.4 23,00 Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
C.5 nZ Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen
von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches
Casein), je Vergällungsmittel
C.6 Bestimmung des Schälgrades
C.6.1 37,21 – geschälte Getreidekörner
C.6.2 111,62 – perlförmig geschliffene Getreidekörner
C.7 23,00 Nachweis von Peroxidase
C.8 80,50 Fallzahl nach Hagberg
C.9 119,51 Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der Methode
Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)
C.10 230,00 Untersuchung von Olivenölen VO (EWG) Nr. 2568/91
C.11 47,81 Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen)
auf Aktivierung
C.12 89,98 Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
C.13 23,00 Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
C.14 106,44 Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
D.1 Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und an-
deren textilen Flächengebilden
D.1.1 23,00 – von weniger als 20 m Länge
D.1.2 nZ – andere
D.2 nZ Gewichtsbestimmungen von Gewirken, Gestricken, Geweben und von anderen
textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
D.3 23,00 Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem
Messdruck)
D.4 161,00 Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
D.5 nZ Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
D.6 Messung der Faserdurchmesser in Mikroprojektion der Längsansicht, Bestim-
mung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung
D.6.1 46,00 – mit je 100 Messungen
D.6.2 57,50 – mit Diagramm
D.6.3 57,50 – bei Mischungen
D.6.4 92,00 – mit Diagramm
D.7 Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfasern (10 bis 20 Bündel)
zu je 50 Fasern
D.7.1 57,50 – einfach
D.7.2 92,00 – bei Entnahme aus Garn
D.7.3 115,00 – Mischgarne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3011
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
D.8 Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und ver-
wandten Erzeugnissen
D.8.1 nZ – Feinheit
D.8.2 nZ – feinheitsbezogene Höchstzugkraft
D.9 nZ Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der
Längenänderung beim Aufdrehen
D.10 nZ Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern
D.11 nZ Ermittlung der Fadendichte in Geweben
D.12 nZ Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
D.13 nZ Ermittlung der Gewebebindung
D.14 23,00 Ermittlung der Florhöhe
D.15 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
D.15.1 nZ – physikalisch (Ausleseverfahren)
D.15.2 – chemisch
D.15.2.1 138,00 – – mittels Säuren oder Laugen
D.15.2.2 184,00 – – mittels organischer Lösemittel
D.15.2.3 nZ – – andere Verfahren
D.16 Ermittlung der Begleitstoffe
D.16.1 nZ – qualitative Untersuchung
D.16.2 nZ – quantitative Untersuchung
D.17 11,50 Fluoreszenz-Untersuchung im UV
D.18 Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn
D.18.1 23,00 – Baumwolle, Schafwolle, Seide
D.18.2 92,00 – Bastfasern, feine und grobe Tierhaare
D.18.3 nZ – andere
D.19 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinn-
stoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
E.1 80,59 Qualitative Untersuchung
E.2 Quantitative Bestimmung
E.2.1 61,34 – des Gehalts an Kohlenstoff
E.2.2 92,00 – des Gehalts an Phosphor
E.2.3 47,81 – des Gehalts an Schwefel
E.2.4 109,22 – des Gehalts an anderen Elementen (je Element)
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen – CTB – Elektronische
Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E-VSF-V 2601)
F.1 Ermittlung des Alkoholgehaltes
F.1.1 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe
noch flüchtige Stoffe enthält
F.1.1.1 11,50 – – mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)
F.1.1.2 34,50 – – mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)
F.1.2 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extraktstoffe
enthält
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
F.1.2.1 46,00 – – nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)
F.1.2.2 57,50 – – nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)
F.1.3 – wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält
F.1.3.1 80,50 – – nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)
F.1.3.2 23,00 – – Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)
F.1.3.3 23,00 – – Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehaltes in Spraydosen
F.2 Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
F.2.1 34,50 – als Abdampfrückstand
F.2.2 34,50 – als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
F.3 Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
F.3.1 23,00 – bei Einzelprüfungen
F.3.2 47,81 – bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
F.4 35,85 Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB
F.5 Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
F.5.1 80,50 – nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)
F.5.2 57,50 – nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)
F.6 Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol
F.6.1 23,00 – Fuselölgehalt gemäß § 204 B0
F.6.2 92,00 – Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)
F.6.3 93,89 – Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
F.7 34,50 Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB
F.8 92,00 Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
F.9 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
F.9.1 92,00 – nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
F.9.2 57,50 – nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)
F.10 92,00 Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB
F.11 Ermittlung des 14C-Gehaltes in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
F.11.1 305,71 – bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
F.11.2 144,48 – bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol
F.12 Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB
F.12.1 23,00 – mit einfachem Aufwand
F.12.2 46,00 – mit mittlerem Aufwand
F.12.3 83,29 – mit erhöhtem Aufwand ( gaschromatographisch)
F.12.4 nZ – besonderer Art
F.13 Stammwürzegehalt in Bier
F.13.1 111,17 – Destillationsverfahren
F.13.2 52,39 – automatisiertes Verfahren
F.14 nZ Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90
F.15 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3013
Nummer
des Gebührentarifs Euro Art der Untersuchung
G. Mineralöl
G.1 115,00 Destillation nach ASTM D 86/DIN 51571*)
G.2 92,00 Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51755*)
G.3 Farbzahl
G.3.1 23,90 – nach ASTM D 1500/DIN 51578*)
G.3.2 34,50 – nach Verdünnung
G.4 92,00 Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. B. 51575*)
G.5 92,00 Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939*)
G.6 115,00 Pourpoint nach ASTM D 97*)
G.7 92,00 Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908*)
G.8 161,00 Schwefelgehalt, z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51768*)
G.9 46,00 Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/DIN 51556*)
G.10 69,00 Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801*)
G.11 69,00 Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3*)
G.12 102,83 Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51804*)
G.13 71,71 Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51580*)
G.14 71,71 Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51774*)
G.15 Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der Heizöl-
kennzeichnung
G.15.1 76,67 – Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehaltes
G.15.2 53,67 – Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehaltes
G.15.3 nZ + – Bestimmung des Rotfarbstoffgehaltes mittels Hochdruckflüssigkeitschroma-
Grundgeb. tographie
25,56
G.16 105,84 Bestimmung des Furfurolgehaltes
G.17 73,37 Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51769*)
G.18 nZ Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt
*
) Anmerkung: oder vergleichbare Methoden
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Soldatinnen-
und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
Vom 7. September 2009
Auf Grund des § 30a Absatz 5 und des § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Sol-
datengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlänge-
rung bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sol-
che Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung
aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in
Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlos-
sen ist. Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt wer-
den, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahr-
genommen werden kann. Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer
Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung
des Bundesministeriums der Verteidigung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3015
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „100. Geburtstag Marion Gräfin Dönhoff“)
Vom 4. September 2009
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom sowohl an die alte als auch an die junge Gräfin. Das
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Profil spiegelt die Strenge und Konsequenz, aber auch
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Gedenkmünze die fast durchsichtige Zartheit ihrer Person wider. Ein
„100. Geburtstag Marion Gräfin Dönhoff“ prägen zu für Marion Gräfin Dönhoff typischer Moment ist erfasst,
lassen. in dem konzentriertes Zuhören und der Wille, etwas zu
Die Auflage der Münze beträgt maximal 1,8 Millionen sagen und einzugreifen, in der Balance sind.
Stück, darunter maximal 200 000 Stück in Spiegel-
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
glanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Ham-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Eu-
burgische Münze.
ropa-Sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
Die Münze wird ab dem 30. November 2009 in den sowie die Jahreszahl 2009 und das Münzzeichen J
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von der Hamburgischen Münze.
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
„✩ LIEBEN OHNE ZU BESITZEN ✩“.
Randstab umgeben.
Auf der Bildseite wird Marion Gräfin Dönhoff im Profil Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Prof.
gezeigt. Die scharf geschnittene Silhouette erinnert Höpfner, Berlin.
Berlin, den 4. September 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 27. August 2009
Tag Inhalt Seite
18. 8. 2009 Verordnung zu den Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
24. 8. 2009 Fünfzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im See-
verkehr (Fünfzehnte Verordnung Umweltschutz-See) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995
30. 6. 2009 Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... 1005
1. 7. 2009 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Trinationalen Kommission Plan Trifínio (CTPT) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 1007
Nr. 30, ausgegeben am 4. September 2009
Tag Inhalt Seite
1. 9. 2009 Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität . . . . 1010
GESTA: XB011
6. 7. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenz-
überschreitende Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
6. 7. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wild lebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
6. 7. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Änderungsprotokolls zum Europäischen Über-
einkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
6. 7. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der
für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1021
7. 7. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-11-30) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
7. 7. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-14) . . . 1025
7. 7. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-saudi-arabischen Abkommens zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von
Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
8. 7. 2009 Bekanntmachung der deutsch-armenischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im militäri-
schen Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
9. 7. 2009 Bekanntmachung des deutsch-tadschikischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1030
9. 7. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwick-
lung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie
über die Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3017
Tag Inhalt Seite
10. 7. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
sowie des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
24. 8. 2009 Bekanntmachung der Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des
Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle von
1999, 1960 und 1934 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
25. 8. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September
1970 über Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
24. 8. 2009 Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 2944 (126 26. 8. 2009) 27. 8. 2009
FNA: 7400-1-6
24. 8. 2009 Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im
Baugewerbe 2996 (128 28. 8. 2009) 1. 9. 2009
FNA: neu 810-1-56-7
13. 8. 2009 Einundzwanzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamts für
Flugsicherung zur Änderung der Zweihundertdreiundzwanzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 3004 (128 28. 8. 2009) 29. 8. 2009
FNA: 96-1-2-223
14. 8. 2009 Dreizehnte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flug-
sicherung zur Änderung der Hundertachtundfünfzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen) 3069 (131 3. 9. 2009) 4. 9. 2009
FNA: 96-1-2-158
14. 8. 2009 Siebenundzwanzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes
für Flugsicherung zur Änderung der Zweihundertzwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 3071 (131 3. 9. 2009) 4. 9. 2009
FNA: 96-1-2-212
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
11. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 738/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1
(EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Portugals L 208/19 12. 8. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom
23. März 2009 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin und Fludioxonil in
oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 81 vom 27.3.2009) L 208/39 12. 8. 2009
12. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 740/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1282/2006 hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für
Milch und Milcherzeugnisse L 209/13 13. 8. 2009
13. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 742/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1296/2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich
der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien
und von Mais nach Portugal L 210/13 14. 8. 2009
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-
regulierungsbehörden (1) L 211/1 14. 8. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschrei-
tenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 (1) L 211/15 14. 8. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungs-
netzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1) L 211/36 14. 8. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 744/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Schwarzen Heilbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV sowie
den EG- und den internationalen Gewässern des Gebietes VI durch
Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs L 212/3 15. 8. 2009
14. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 747/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung
der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar L 212/10 15. 8. 2009
17. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 752/2009 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-
nungen und der geschützten geografischen Angaben (Batata doce de
Aljezur (g.g.A.)) L 213/8 18. 8. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 753/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände L 214/1 19. 8. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates zur Ausnahme bestimmter
Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung
gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 L 214/16 19. 8. 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009 3019
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
17. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 756/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Tiefseehaie in den Gebieten V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewäs-
ser und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von
Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Portugals L 214/20 19. 8. 2009
18. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 757/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1189/2008 mit Durchführungsvorschriften zur An-
wendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit
Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugos-
lawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro
im Jahr 2009 L 214/22 19. 8. 2009
19. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 759/2009 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates zur Einführung
eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und
Ziegen (1) L 215/3 20. 8. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 760/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1741/2006 mit den Bedingungen für die Gewährung
der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren über-
geführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rin-
dern L 215/5 20. 8. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 der Kommission vom
5. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit
Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96,
(EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und
Gemüse hinsichtlich der Vermarktungsnormen (ABl. L 336 vom 13.12.
2008) L 215/6 20. 8. 2009
20. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 764/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im ICES-Gebiet IV, in den EG-Gewässern des Gebiets IIa und in
dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört,
für Schiffe unter der Flagge Schwedens L 218/3 22. 8. 2009
20. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 765/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge der Niederlande L 218/5 22. 8. 2009
20. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 766/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Scholle im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge der Niederlande L 218/7 22. 8. 2009
5. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission über die Liste der
Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luft-
verkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nach-
gekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber
zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (1) L 219/1 22. 8. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 761/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen
Fortschritt (1) L 220/1 24. 8. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 768/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1890/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus
nichtrostendem Stahl mit Ursprung unter anderem in Vietnam L 221/1 25. 8. 2009
25. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 771/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1580/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im
Sektor Obst und Gemüse L 223/3 26. 8. 2009
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
25. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 772/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für
die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser L 223/20 26. 8. 2009
20. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 773/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb und in den
EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für
Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 223/22 26. 8. 2009
25. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 774/2009 der Kommission zur 112. Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimm-
ter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und
den Taliban in Verbindung stehen L 223/24 26. 8. 2009
26. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 776/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 924/2008 zur Festsetzung der Höchstmenge für Aus-
fuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirt-
schaftsjahres 2008/2009 L 224/3 27. 8. 2009
26. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 777/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 575/2009 zur Festsetzung eines einheitlichen Annah-
meprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der
Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von
Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker L 224/5 27. 8. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai
2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr,
der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009) L 224/21 27. 8. 2009