2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2009
Gesetz
zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom 26. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ben, unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten,
sen: die mit dieser Gesundheitsschädigung bei gebore-
nen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die Bera-
Artikel 1 tung erfolgt in allgemein verständlicher Form und er-
Änderung des gebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erörterung
Schwangerschaftskonfliktgesetzes der möglichen medizinischen, psychischen und so-
zialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstüt-
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli zung bei physischen und psychischen Belastungen.
1992 (BGBl. I S. 1398), das durch Artikel 1 des Geset- Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf
zes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert weitere und vertiefende psychosoziale Beratung
worden ist, wird wie folgt geändert: nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit
1. § 1 wird wie folgt geändert: der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behinder-
fügt: tenverbänden zu vermitteln.
„(1a) Die Bundeszentrale für gesundheitliche (2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der gemäß
Aufklärung erstellt entsprechend Absatz 1 Infor- § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die schrift-
mationsmaterial zum Leben mit einem geistig liche Feststellung über die Voraussetzungen des
oder körperlich behinderten Kind und dem Leben § 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zu treffen
von Menschen mit einer geistigen oder körper- hat, hat vor der schriftlichen Feststellung gemäß
lichen Behinderung. Das Informationsmaterial § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die Schwan-
enthält den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf gere über die medizinischen und psychischen As-
psychosoziale Beratung nach § 2 und auf Kon- pekte eines Schwangerschaftsabbruchs zu beraten,
taktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungs- über den Anspruch auf weitere und vertiefende psy-
stellen sowie Behindertenverbände und Verbände chosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im
von Eltern behinderter Kinder. Die Ärztin oder der Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu
Arzt händigt der Schwangeren das Informations- Beratungsstellen nach § 3 zu vermitteln, soweit dies
material im Rahmen seiner Beratung nach § 2a nicht auf Grund des Absatzes 1 bereits geschehen
Absatz 1 aus.“ ist. Die schriftliche Feststellung darf nicht vor Ablauf
b) In Absatz 3 wird das Wort „Lehrmaterial“ durch von drei Tagen nach der Mitteilung der Diagnose ge-
die Wörter „Lehr- oder Informationsmaterialien“ mäß Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung gemäß
ersetzt und nach dem Wort „Beratungsstellen“ Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn
werden die Wörter „ , an Frauenärztinnen und die Schwangerschaft abgebrochen werden muss,
Frauenärzte, Ärztinnen und Ärzte sowie medizini- um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib
sche Einrichtungen, die pränataldiagnostische oder Leben der Schwangeren abzuwenden.
Maßnahmen durchführen, Humangenetikerinnen (3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die
und Humangenetiker, Hebammen“ eingefügt. schriftliche Feststellung der Indikation zu treffen hat,
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: hat bei der schriftlichen Feststellung eine schriftliche
Bestätigung der Schwangeren über die Beratung
„§ 2a
und Vermittlung nach den Absätzen 1 und 2 oder
Aufklärung und über den Verzicht darauf einzuholen, nicht aber vor
Beratung in besonderen Fällen Ablauf der Bedenkzeit nach Absatz 2 Satz 2.“
(1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränatal- 3. § 14 wird wie folgt geändert:
diagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für
die Annahme, dass die körperliche oder geistige Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sundheit des Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer
oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die
Diagnose mitteilt, über die medizinischen und psy- 1. entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine
chosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund erge- Beratung der Schwangeren vornimmt;
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2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche b) In Absatz 2 werden die Wörter „zehntausend
Feststellung ausstellt; Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend
Euro“ ersetzt.
3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwanger-
schaftsabbruch vornimmt; Artikel 2
4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 Inkrafttreten
nicht nachkommt.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2009
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV)
Vom 8. September 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 2 und der §§ 7 und 9 Ab- 1989, der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen
satz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm abhängig von der Zugehörigkeit der baulichen Anlage
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober zu den nachstehenden Isophonen-Bändern mindestens
2007 (BGBl. I S. 2550), hinsichtlich des § 3 Absatz 2 betragen:
und des § 7 nach Anhörung der beteiligten Kreise, 1. in der Tag-Schutzzone 1 und in der Tag-Schutz-
verordnet die Bundesregierung: zone 2:
§1 bei einem äquivalenten
R'w,res für
Dauerschallpegel für den
Anwendungsbereich Tag (LAeq Tag) von
Aufenthaltsräume
Diese Verordnung mit Schallschutzanforderungen
weniger als 60 dB(A) 30 dB
zum Schutz gegen Fluglärm gilt für die Errichtung von
schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen nach 60 bis weniger als 65 dB(A) 35 dB
§ 5 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen
65 bis weniger als 70 dB(A) 40 dB
Fluglärm in dem Lärmschutzbereich eines Flugplatzes
sowie für die Errichtung von Wohnungen in der Tag- 70 bis weniger als 75 dB(A) 45 dB
Schutzzone 2 eines Flugplatzes. Diese Verordnung gilt
75 dB(A) und mehr 50 dB
auch für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Einrich-
2. in der Nacht-Schutzzone:
tungen und Wohnungen, die bei der Festsetzung des
Lärmschutzbereichs errichtet sind oder deren Errich- bei einem äquivalenten
R'w,res für
tung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz ge- Dauerschallpegel für die
Schlafräume
gen Fluglärm zulässig ist. Nacht (LAeq Nacht) von
weniger als 50 dB(A) 30 dB
§2
50 bis weniger als 55 dB(A) 35 dB
Aufenthaltsräume
Aufenthaltsräume sind 55 bis weniger als 60 dB(A) 40 dB
1. in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohn- 60 bis weniger als 65 dB(A) 45 dB
dielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räu-
me, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum 65 dB(A) und mehr 50 dB
Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt
Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer; Für Aufenthaltsräume einer baulichen Anlage, deren
Grundfläche in zwei Isophonen-Bändern liegt, wird ein-
2. in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern heitlich das resultierende bewertete Bauschalldämm-
und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Maß R'w,res des höheren Isophonen-Bandes zugrunde
Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließ- gelegt.
lich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemein-
schaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- (2) Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen sind
und Operationsräume; insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen,
Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer so-
3. in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem wie Decken, die Aufenthalträume umschließen. Besteht
Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemein- die Gesamtfläche eines Umfassungsbauteils von Auf-
schaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, enthaltsräumen aus Einzelflächen mit unterschiedlichen
Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Bauschalldämm-Maßen, so ist das bewertete Bau-
Arbeitsräume. schalldämm-Maß dieses Umfassungsbauteils das nach
Gleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109, Ausgabe
§3 November 1989, bestimmte resultierende Schall-
Schallschutzanforderungen dämm-Maß R'w,R,res.
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen nach § 1 (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Isophonen-
Satz 1 muss das resultierende bewertete Bauschall- Bänder mit den äquivalenten Dauerschallpegeln für
dämm-Maß R'w,res der DIN 4109, Ausgabe November den Tag und für die Nacht werden nach § 4 der Verord-
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nung über die Datenerfassung und das Berechnungs- rungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zur DIN 4109, Aus-
verfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen gabe November 1989, bestimmt. Entsprechen die Um-
vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980) ermittelt und fassungsbauteile nicht den Ausführungsbeispielen, ist
in den Listen und Karten nach § 4 Absatz 4 der genann- für die Bestimmung der Bauschalldämm-Maße auf die
ten Verordnung dargestellt. Dies gilt auch für Gebiete, Erkenntnisse nach dem Stand der Schallschutztechnik
die allein aufgrund des Häufigkeits-Maximalpegelkrite- zurückzugreifen.
riums nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der genann-
ten Verordnung zur Nacht-Schutzzone gehören. §5
(4) Das resultierende bewertete Bauschalldämm-
Maß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 ist in Abhängigkeit Erstattung von Aufwendungen
vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Rau- für bauliche Schallschutzmaßnahmen
mes S(W+F) zur Grundfläche des Raumes SG nach Ta-
(1) Bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich
belle 9 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, zu er-
Belüftungseinrichtungen, für die nach § 9 Absatz 1 bis 4
höhen oder zu vermindern.
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein An-
(5) Das resultierende bewertete Bauschalldämm- spruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht, sind
Maß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 ist von bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Um-
den Umfassungsbauteilen einzuhalten, die Aufenthalts- fassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen, die die Ein-
räume unmittelbar nach außen abschließen. Soweit wirkung durch Fluglärm mindern. Der Anspruch auf
Aufenthaltsräume an nicht zu schützende Räume gren- Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schall-
zen, muss das resultierende bewertete Bauschall- schutzmaßnahmen umfasst als Nebenleistungen die
dämm-Maß R'w,res nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße
von allen Umfassungsbauteilen zusammen eingehalten der einzelnen Umfassungsbauteile und die für den Aus-
werden, die zwischen den betreffenden Aufenthaltsräu- bau und den Einbau erforderlichen Arbeiten einschließ-
men und dem Freien liegen. Diese Anforderung ist als lich der Putz- und Anstricharbeiten.
erfüllt anzusehen, wenn Umfassungsbauteile, die nicht
zu schützende Räume nach außen abschließen, ein re- (2) Bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2 werden
sultierendes bewertetes Bauschalldämm-Maß R'w,res Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
einhalten, das um nicht mehr als 20 Dezibel unter den insoweit erstattet, wie sich diese bei Bauschalldämm-
in Absatz 1 Satz 1 angegebenen Bauschalldämm-Ma- Maßen ergeben, die um 3 Dezibel unter den Bauschall-
ßen liegt. Satz 3 gilt nur, wenn die Umfassungsbauteile dämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen
des Aufenthaltsraums keine unverschließbaren Öffnun- nach § 3 liegen. Ein Erstattungsanspruch für Maßnah-
gen enthalten. men des baulichen Schallschutzes besteht nur, wenn
die baulichen Anlagen den sich aus Satz 1 ergebenden
(6) Belüftungseinrichtungen dürfen nicht zu einer Bauschalldämm-Maßen nicht bereits entsprechen.
Minderung des resultierenden bewerteten Bauschall-
dämm-Maßes R'w,res führen. Sie sind bei dem nach Ab- (3) Bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2, die vor
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 erforderlichen dem 15. September 2009 schon bei ihrer Errichtung
Schallschutz von Schlafräumen in der Nacht-Schutz- den Schallschutzanforderungen genügen mussten oder
zone mit zu berücksichtigen. In der Tag-Schutzzone 1 für die vor dem 15. September 2009 bereits im Rahmen
ist bei Aufenthaltsräumen für eine größere Zahl von Per- freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstiger
sonen nach § 2 Nummer 3 (zum Beispiel Schul- oder Weise Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaß-
Gruppenräume) ebenfalls der Einbau von Belüftungs- nahmen erstattet worden sind oder ein Anspruch auf
einrichtungen vorzusehen. Die Eigengeräusche von Be- die Erstattung solcher Aufwendungen bestand, werden
lüftungseinrichtungen in Schlafräumen dürfen nicht hö- Aufwendungen für weitere bauliche Schallschutzmaß-
her sein, als nach dem Stand der Schallschutztechnik nahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet, wenn
im Hochbau unvermeidbar; maßgeblich ist der Zeit- die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutz-
punkt des Einbaus. Die Lüftungsleistung schallge- maßnahmen um mehr als 8 Dezibel unter den Bau-
dämmter Lüftungsgeräte für die dezentrale Belüftung schalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher An-
oder sonstiger erforderlicher Belüftungseinrichtungen lagen nach § 3 liegen.
in Schlafräumen ist unter Beachtung des Standes der
Schallschutztechnik im Hochbau zu bemessen. (4) Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwen-
dungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen beträgt
§4 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. In dem Höchst-
betrag sind die Kosten für die erstattungsfähigen
Einhaltung der Anforderungen Nebenleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und für Belüf-
(1) Die Anforderungen nach § 3 gelten vorbehaltlich tungseinrichtungen enthalten.
des § 3 Absatz 5 Satz 2 bis 4 für Aufenthaltsräume in
Wohngebäuden als eingehalten, wenn die in Tabelle 10 (5) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Ab-
der DIN 4109, Ausgabe November 1989, angegebenen satz 4 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverord-
Anforderungen an die Bauschalldämm-Maße für die nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
Wand und für das Fenster unter Beachtung der in die- entsprechend. Beheizbare und unbeheizbare Winter-
ser Tabelle genannten Raumhöhen, Raumtiefen und gärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten
Fensterflächenanteile jeweils einzeln eingehalten wer- geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dach-
den. gärten und Terrassen werden nicht angerechnet.
(2) Die bewerteten Bauschalldämm-Maße der einzel- (6) Im Falle der Erstattung von Aufwendungen für
nen Umfassungsbauteile werden nach den Ausfüh- bauliche Schallschutzmaßnahmen ist die tatsächliche
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oder zu erwartende Raumnutzung zum Zeitpunkt der §7
Entscheidung über den Erstattungsantrag maßgeblich. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§6 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten die Schallschutzverordnung
Zugänglichkeit der Normblätter vom 5. April 1974 (BGBl. I S. 903) und die Verordnung
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung von
wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu bezie- Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf Grund
hen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 11. Au-
München archivmäßig gesichert niedergelegt. gust 1977 (BGBl. I S. 1553) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. September 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 2009
– 1 BvR 2492/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 524) wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entschei-
dung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Berlin, den 24. August 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2009 2995
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe Römische Baudenkmäler – Dom und Liebfrauenkirche in Trier“)
Vom 31. Juli 2009
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Dem Künstler ist es auf der Bildseite sehr gut gelun-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gen, das Thema „UNESCO Welterbe Römische
regierung beschlossen, in Würdigung des UNESCO Baudenkmäler – Dom und Liebfrauenkirche in Trier“ in
Welterbes Römische Baudenkmäler – Dom und Lieb- Komplexität und harmonischem Zusammenspiel darzu-
frauenkirche in Trier eine Gedenkmünze zu 100 Euro stellen.
aus Gold prägen zu lassen. Die Dominanz von Dom und Liebfrauenkirche bei
Die Auflage der Münze beträgt 320 000 Stück. Die gleichzeitiger zeitlich-historischer Anordnung der sie-
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Ber- ben Baudenkmäler überzeugt, wobei die filigrane und
lin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), realistische künstlerische Gestaltung hervorsticht. Der
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen Text umrundet harmonisch das Ensemble.
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz- Die Darstellung des Adlers auf der gut gestalteten
ausführung geprägt. Wertseite ist einem Hoheitssymbol angemessen und
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2009 in den Ver- überzeugt.
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feinge- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
halt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Durchmesser von 28 Millimeter und eine Masse (Ge- pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
wicht) von 15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt. wie die Jahreszahl „2009“ und – je nach Münzstätte –
Der Entwurf stammt von Herrn Michael Otto aus das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Rodenbach.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Vom 2. September 2009
Nach Artikel 6 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche,
der durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120)
eingefügt worden ist, wird bekannt gegeben, dass das Protokoll vom 23. Feb-
ruar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente nach seinem Artikel 13
Absatz 2 für
Lettland am 4. Juli 2002
Litauen am 2. März 2004
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. September 2001 (BGBl. I S. 2576; 2002 I S. 559).
Berlin, den 2. September 2009
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schaefer