2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
Gesetz
zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nung und Umleitung von Luftfahrzeugen
sen: im Luftraum;
b) die Flugalarmdienste;
Artikel 1
c) die Fluginformationsdienste;
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
d) die Flugverkehrsberatungsdienste,
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt 2. die Kommunikationsdienste,
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 3. die Navigationsdienste,
(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt
4. die Überwachungsdienste,
geändert:
1. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 5. die Flugberatungsdienste und
„(5) Auf das Personal für die Flugsicherung 6. die Flugwetterdienste
a) in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen), sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung
der Luftraumnutzung und die Flugvermes-
b) in den Verwendungsbereichen Flugdatenbear- sungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den
beitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginfor- Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungs-
mationsdienst und Flugberatung, dienste stellen Unterstützungsdienste für die
c) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche
der betrieblich genutzten flugsicherungstech- Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbe-
nischen Einrichtungen dingungen als privatwirtschaftliche Dienst-
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Ab- leistung in Übereinstimmung mit dem Recht
satz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung der Europäischen Gemeinschaft erbracht. Die
ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eig- Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungs-
nung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 diensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem
Absatz 4 Nummer 4 und 4a.“ Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätes-
tens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der
2. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3 Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Europäischen Union ausgestellter Befähigungs-
Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigun- nachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Ver-
gen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 ordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
(ABl. EG Nr. L 240 S. 1)“ durch die Angabe „Arti- Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
kel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über die Erbringung von Flugsicherungsdiens-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom ten im einheitlichen europäischen Luftraum
24. September 2008 über gemeinsame Vorschrif- („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96
ten für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. Das Nähere
in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Ab-
S. 3)“ ersetzt. satz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzun-
3. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben. gen für die Erbringung von Flugvermessungs-
4. § 27c wird wie folgt geändert: diensten werden durch Rechtsverordnung nach
§ 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 be-
„(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, auftragte Flugsicherungsorganisation verpflich-
insbesondere tet werden, die in Satz 2 genannten Dienste
vorzuhalten.“
1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flug- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
platz-, Anflug- und Bezirkskontrolldiens- „(5) Flugsicherungsorganisationen sowie Un-
te) einschließlich der Überprüfung, War- terstützungsdienstleister, die Dienste nach Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2943
satz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungs- 3. durch vertragliche Regelungen zwischen den
nachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Flugsicherungsorganisationen sichergestellt
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Euro- ist, dass Weisungen des Bundesaufsichts-
päischen Parlaments und des Rates vom amtes für Flugsicherung zur ordnungsge-
10. März 2004 über die Erbringung von Flug- mäßen Durchführung der Aufgaben und zur
sicherungsdiensten im einheitlichen euro- Durchsetzung der Aufsicht von der anderen
päischen Luftraum („Flugsicherungsdienste- Flugsicherungsorganisation umgesetzt wer-
Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).“ den.
5. In § 27d Absatz 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das Hat die andere Flugsicherungsorganisation
Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste“ durch das ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland,
Wort „Flugsicherungsdienste“ ersetzt. wird die Gestattung nur erteilt, wenn eine
völkerrechtliche Übereinkunft des Bundes-
6. § 31b wird wie folgt geändert:
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wicklung oder einer von ihm bestimmten
„(1) Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde
Europäischen Gemeinschaft und der Regelung des ausländischen Staates besteht, in der die
von § 31f wird mit der Wahrnehmung der in Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die
§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Durchführung von Kontroll- und Durchset-
Aufgaben nur eine Flugsicherungsorganisation zungsbefugnissen sowie die Sicherstellung
in Form einer Gesellschaft mit beschränkter der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der
Haftung beauftragt, deren Anteile ausschließ- Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der
lich vom Bund gehalten werden. Das Nähere anderen Flugsicherungsorganisation geregelt
wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau sind.“
und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung 7. § 31d wird wie folgt geändert:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Verteidigung ohne Zustimmung des Bun-
desrates geregelt.“ „Die Beauftragte nach § 31b Absatz 1 unter-
steht der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbe- b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
triebsdienste“ durch das Wort „Flugsiche- dem Wort „Beauftragten“ die Wörter „dieses
rungsdienste“ ersetzt. Unterabschnitts“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „geeignete c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
natürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2 aa) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 31b und 31c“
beauftragt“ durch die Wörter „eine Flug- durch die Angabe „§§ 31b, 31c und 31f“
sicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 ersetzt.
mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben be-
auftragt“ ersetzt. bb) Satz 6 wird aufgehoben.
8. In § 31e Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§§ 31a bis 31c“ durch die Angabe „§§ 31a bis
„§ 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ 31c und 31f“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 9. Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt:
„(6) Zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben „§ 31f
nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im Be- (1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Ab-
reich der grenzüberschreitenden Flugsicherung satz 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungs-
kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau technische Einrichtungen im erforderlichen Um-
und Stadtentwicklung der Flugsicherungsorga- fang vorgehalten werden sollen, kann das Bundes-
nisation nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, eine ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
andere Flugsicherungsorganisation zu Hilfs- durch Verwaltungsakt neben einer Flugsiche-
zwecken zu beauftragen, wenn rungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine
1. ein solcher Einsatz im Hinblick auf die ord- andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahr-
nungsgemäße und sichere Verkehrsführung nehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2
unter besonderer Berücksichtigung der Satz 1 Nummer 1 beauftragen.
technischen und betrieblichen Erfordernisse (2) Die Beauftragung nach Absatz 1 ist nur zu-
der Flugsicherung zweckmäßig ist, lässig, wenn die zu beauftragende Flugsiche-
2. die andere Flugsicherungsorganisation über rungsorganisation
einen gültigen Befähigungsnachweis nach 1. im Besitz eines gültigen Befähigungsnach-
Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) weises nach Maßgabe von Artikel 7 der Ver-
Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments ordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
und des Rates vom 10. März 2004 über die Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
Erbringung von Flugsicherungsdiensten im über die Erbringung von Flugsicherungsdiens-
einheitlichen europäischen Luftraum („Flug- ten im einheitlichen europäischen Luftraum
sicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96
vom 31.3.2004, S. 10) verfügt und vom 31.3.2004, S. 10) ist,
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
2. die hinreichende Gewähr für die ordnungsge- sicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom
mäße Erfüllung der Aufgabe bietet und 31.3.2004, S. 10) beauftragte anerkannte Organi-
sationen.
3. in die Beauftragung eingewilligt hat.
(7) Die Beauftragung kann auch auf Antrag der
Die Beauftragung einer Flugsicherungsorgani- Flugsicherungsorganisation widerrufen werden.
sation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
setzt über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Bestand gilt nicht.“
einer völkerrechtlichen Übereinkunft des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick- 10. § 32 wird wie folgt geändert:
lung oder einer von ihm bestimmten Behörde mit a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der jeweils zuständigen Behörde des ausländi-
schen Staates voraus, in der die Wahrnehmung aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von rates“ die Wörter „die zur Durchführung die-
Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie ses Gesetzes und von Verordnungen der
die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufga- Europäischen Gemeinschaft notwendigen“
benerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr eingefügt.
gegenüber der beauftragten Flugsicherungsorga- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nisation geregelt sind.
„2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Be-
(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung von trieb der Anlagen, Einrichtungen und
Aufgaben nach Absatz 1 oder auf Fortsetzung Geräte für die Flugsicherung, die Aus-
der Tätigkeit nach Absatz 1 besteht nicht. Das rüstung an Bord für die Flugsicherung
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- und die Flugvermessung;“.
wicklung macht seine Entscheidung nach Absatz 1
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Flug-
im Bundesanzeiger bekannt.
sicherung“ die Wörter „sowie der Flugver-
(4) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach messung“ eingefügt.
Absatz 1 unterliegt die Flugsicherungsorganisation
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesauf-
sichtsamtes für Flugsicherung. Dieses kann sich „4. die Anforderungen an die Befähigung
zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit insbe- und Eignung des nach diesem Gesetz
sondere jederzeit über die Angelegenheiten der erlaubnispflichtigen Personals für die
Flugsicherungsorganisation, insbesondere durch Flugsicherung und seiner Ausbilder;
Einholung von Auskünften, Berichten und der Vor- 4a. die Art, den Umfang und die fachlichen
lage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, Voraussetzungen sowie das Verfahren
rechtswidrige oder zweckwidrige Maßnahmen zur Erlangung der Erlaubnisse und Be-
beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlan- rechtigungen sowie Lizenzen in der
gen. Kommt die nach Absatz 1 beauftragte Flug- Flugsicherung und deren Rücknahme
sicherungsorganisation den Weisungen des Bun- und Widerruf oder Beschränkung;
desaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht oder
nicht fristgerecht nach, kann es die erforderlichen 4b. das Verfahren zur Erlangung von Be-
Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Flug- fähigungsnachweisen nach Maßgabe
sicherungsorganisation selbst durchführen oder von Artikel 7 der Verordnung (EG)
durch einen anderen durchführen lassen. Nr. 550/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 10. März
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage der 2004 über die Erbringung von Flug-
Flugsicherungsorganisation gegen aufsichtsrecht- sicherungsdiensten im einheitlichen
liche Maßnahmen haben keine aufschiebende Wir- europäischen Luftraum („Flugsiche-
kung. rungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96
(6) Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchfüh-
Flugsicherung sind zum Zwecke der Aufsicht be- rung von Unterstützungsdiensten nach
fugt, die Anlagen und Betriebsräume der Flug- § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf
sicherungsorganisation nach Absatz 1 während oder Beschränkung;“.
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu ee) Folgende Nummer 7a wird angefügt:
betreten. Die Flugsicherungsorganisation nach
Absatz 1 oder die sie vertretenden Personen sind „7a. die Kosten (Gebühren und Auslagen)
verpflichtet, Vertretern des Bundesaufsichtsamtes für Amtshandlungen im Zusammen-
für Flugsicherung den Zugang zu den Anlagen und hang mit
Betriebsräumen zu gewähren. Gegenstände oder a) der Übertragung von Aufgaben
geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen nach § 31f Absatz 1 an Flugsiche-
Umfang in Verwahrung genommen werden. Ent- rungsorganisationen oder
sprechendes gilt für vom Bundesaufsichtsamt für
b) der Fortsetzung der übertragenen
Flugsicherung auf der Grundlage von Artikel 3 der
Tätigkeiten sowie
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 c) der Wahrnehmung von Unterstüt-
über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zungsdiensten durch Dienstleister
im einheitlichen europäischen Luftraum („Flug- nach § 27c Absatz 2 Satz 3;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2945
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder ei-
Nr. 6 und 7“ durch die Angabe „Absatz 4 nem Land einer Flugsicherungsorganisation nach
Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a“ ersetzt. § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben
der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeit-
„3. Für Amtshandlungen nach Absatz 4 nehmerüberlassungsgesetzes.
Satz 1 Nummer 7a sind die Gebühren-
(3) Für bereits zum 29. August 2009 tätige Wirt-
sätze so zu bemessen, dass der mit den
schaftsunternehmen nach § 27c Absatz 2 Satz 3
Amtshandlungen verbundene Verwal-
gilt die nach § 27c Absatz 2 Satz 4 vorgeschrie-
tungsaufwand gedeckt wird. Dabei
bene Anzeige als erteilt.
können feste Sätze, auch in Form von
Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rah- (4) Bis zum 31. Dezember 2012 gelten die zum
mensätze vorgesehen werden. Es kann 29. August 2009
festgelegt werden, dass die Kosten vom a) im deutschen Luftraum in grenznahen Berei-
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung chen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer
erhoben werden.“ Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b
c) In Absatz 4c Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Absatz 6 gestattet,
Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8“ durch die Angabe
b) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch aus-
„Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8“
ländische Flugsicherungsorganisationen nach
ersetzt.
§ 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei
11. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als
a) Die Wörter „die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 gestattet.“
des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung
von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter- Artikel 2
nehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und“ werden
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
gestrichen.
b) Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ und Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
das Wort „enthalten“ durch das Wort „enthält“ kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),
ersetzt. die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie
12. § 44 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) Nummer 5 wird gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 4
b) Nummer 6 wird zu Nummer 5. wie folgt gefasst:
c) Nummer 7 wird zu Nummer 6. „Anlage 4
12a. In § 58 Absatz 1 Nummer 6a wird die Angabe
Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste“.
„oder Abs. 4 Satz 2“ und die Angabe „oder Abs. 4
Satz 3“ gestrichen. 2. § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
13. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: fasst:
„§ 73 „4. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Ver-
wendungsbereich Fluginformationsdienst,“.
(1) Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 3. In § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Flugsiche-
2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftra- rungsbetriebsdienste“ durch das Wort „Flugver-
gung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf kehrsdienste“ ersetzt.
des 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der 4. In § 27a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“
Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in durch die Angabe „Satz 2 oder 3“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten 5. In Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2 LuftVO) wird in der
nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Überschrift das Wort „Flugsicherungsbetriebsdiens-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und unter- te“ durch das Wort „Flugverkehrsdienste“ ersetzt.
stehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-
aufsichtsamtes für Flugsicherung. Gegen die Ent- Artikel 3
scheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Änderung der Verordnung zur
Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statt- Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens
haft. Der Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung. Hilft der Beauftragte nicht ab, entschei- § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flug-
det das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. sicherungsunternehmens vom 11. November 1992
Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutsch- (BGBl. I S.1928), die durch Artikel 456 der Verordnung
land, vertreten durch das Bundesministerium für vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu richten. den ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Ab- „Die im Handelsregister, Abteilung B, des Amts-
satz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten gerichts Offenbach unter der Nummer 34977 einge-
nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der tragene DFS Deutsche Flugsicherung Gesellschaft mit
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
beschränkter Haftung wird mit der Wahrnehmung der in sicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1
§ 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrs- des Luftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
gesetzes genannten Aufgaben beauftragt.“ 7. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „dem Flugsiche-
rungsunternehmen“ durch die Wörter „dem Bundes-
Artikel 4 aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
Änderung der Verordnung 8. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
über die Betriebsdienste der Flugsicherung ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,“
Die Verordnung über die Betriebsdienste der Flug- durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr,
sicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068), Bau und Stadtentwicklung“ sowie in § 11 Nummer 5
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. No- und § 20 werden die Wörter „Bundesministeriums
vember 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die
wird wie folgt geändert: Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter Stadtentwicklung“ ersetzt.
„Betriebsdienste der Flugsicherung“ durch die Wör-
ter „Durchführung der Flugsicherung“ und die amt- Artikel 5
liche Abkürzung „FSBetrV“ durch die amtliche Ab- Änderung des Montrealer-
kürzung „FSDurchführungsV“ ersetzt. Übereinkommen-Durchführungsgesetzes
2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 4 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungs-
„§ 1 gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), das
zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. Okto-
Grundlagen ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verord- wie folgt geändert:
nung durchzuführen.“ 1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Verordnung
3. In § 2 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebsdiens- (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über
te“ durch das Wort „Flugverkehrsdienste“ ersetzt. die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luft-
4. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Flugsicherungsbetriebs- fahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1),“ gestri-
dienste“ durch die Wörter „Flugsicherungsorganisa- chen.
tionen, die Flugverkehrsdienste erbringen,“ ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Verordnung
5. In § 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23 (EWG) Nr. 2407/92 und“ gestrichen.
Absatz 1 sowie § 25 werden die Wörter „dem Flug-
sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der Artikel 6
Flugsicherungsorganisation“ ersetzt. Inkrafttreten
6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „Das Flugsiche- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Die Flug- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2947
Verordnung
zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
(Truppenzollverordnung – TrZollV)
Vom 24. August 2009
Auf Grund des § 25 Absatz 1 und 2 des Truppenzoll- Abschnitt 2
gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) verordnet Abgabe
das Bundesministerium der Finanzen: durch die Mitglieder der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere
Inhaltsübersicht
Veräußerungsgenehmigung 18
§§
Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung 19
Kapitel 1 Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung 20
Bewilligung der Kapitel 4
Truppenverwendung nichtberechtigter Personen
Handlungen,
Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2
die keine zweckwidrige Verwendung darstellen
des Gesetzes 1
Fristverlängerung 2 Beförderung von Waren in der Truppenverwendung 21
Rückwirkende Bewilligung 3 Lagerung von Waren in der Truppenverwendung 22
Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppen-
Kapitel 2 verwendung 23
Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge 24
Anmeldung zur Truppenverwendung
Verwendung des Einheitspapiers 4 Kapitel 5
Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen 5
Ausnahmen
Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung 6 von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut
Geringfügige Pflichtverletzungen 25
Kapitel 3
Übersiedlungsgut 26
Abgabe
von Waren in der Truppenverwendung
Kapitel 6
Abschnitt 1 Sonstige Bestimmungen
Abgabe Zuständige Zollstelle 27
durch die ausländischen Ordnungswidrigkeiten 28
Streitkräfte und Hauptquartiere
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 29
Unterabschnitt 1
Abgabe Kapitel 1
aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung
Bewilligung
Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen 7
d e r Tr u p p e n v e r w e n d u n g
Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Haupt-
quartiere 8 nichtberechtigter Personen
Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen 9
§1
Unterabschnitt 2 Bewilligung der
Abgabe Truppenverwendung
auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streit- (1) Die Bewilligung der Truppenverwendung zur Be-
kräfte oder der Hauptquartiere 10
lieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Haupt-
Genehmigungspflicht 11
quartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird auf An-
Sonstige öffentliche Veranstaltungen 12 trag Personen erteilt, die Waren an ausländische Streit-
Nichtöffentliche Veranstaltungen 13 kräfte oder an Hauptquartiere liefern.
Unterabschnitt 3 (2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich nach
Abgabe
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die
an nichtberechtigte Personen, nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Num-
die Kinder von Mitgliedern der ausländischen mer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein Antrag
Streitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in ein-
Erwerb von Einfuhrwaren 14 facher Schriftform gestellt wird.
(3) In nachfolgenden Fällen kann der Antrag auf Be-
Unterabschnitt 4 willigung auch mittels einer schriftlichen oder mit Mit-
Abgabe teln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren er-
an versorgungsberechtigte Personen stellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des
Versorgungsberechtigte Personen 15 Gesetzes gestellt werden:
Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen 16 1. für Waren, die im Auftrag der ausländischen Streit-
Zulassung als versorgungsberechtigte Person 17 kräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
oder einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Nummer 15 4. die für die Überführung und die Beendigung des Ver-
des Gesetzes) eingeführt oder aus Freizonen (Arti- fahrens zuständigen Zollstellen sowie die Überwa-
kel 166 des Zollkodex) oder aus einem Zollverfahren chungszollstelle. Die Überwachungszollstelle kann
geliefert werden, zur unmittelbaren und vollständi- zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer anderen
gen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle
der Hauptquartiere; abgegeben wird. In diesem Fall legt die Überwa-
2. für Waren, die lediglich im Einzelfall vollständig an chungszollstelle fest, in welcher Weise sie zu be-
die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquar- nachrichtigen ist;
tiere geliefert werden sollen; in diesem Fall verlangt 5. Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und
die Zollstelle, dass vom Anmelder erstellte Unter- der zollamtlichen Überwachung sowie, soweit im
lagen mit mindestens folgenden Angaben beigefügt Einzelfall erforderlich, Regelungen über den Ort der
werden, es sei denn, diese Angaben werden als un- Lagerung der Einfuhrwaren bis zur Übergabe an die
nötig erachtet oder in der Zollanmeldung gemacht: ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere
und der gemeinsamen Lagerung mit Gemeinschafts-
a) die voraussichtliche Frist für die Lieferung der
Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die waren. Eine gemeinsame Lagerung kann zugelassen
werden, sofern die gemeinsam zu lagernden Waren
Hauptquartiere,
zum selben achtstelligen KN-Code gehören, die-
b) der Lagerort der Waren bis zur Lieferung an die selbe Handelsqualität und dieselben technischen
ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquar- Merkmale besitzen und es nicht möglich ist, jeder-
tiere und zeit den zollrechtlichen Status jeder Warenart fest-
c) die Warennummer der Kombinierten Nomenklatur zustellen;
(KN) oder der Taric-Code sowie Art, Zollwert und 6. Art und Form der Aufzeichnungen, die der Inhaber
Bezeichnung der Waren. der Bewilligung über das Verfahren führen muss, de-
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ren Inhalt und der Ort, an dem die Verfahrensauf-
zeichnungen zu führen sind;
1. der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig ist,
7. Bestimmungen über die Beförderung von Waren in
2. der Antragsteller die erforderliche Gewähr für den der Truppenverwendung, für die die Regelungen des
ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bietet, Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverord-
3. die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist und nung (§ 1 Nummer 8 und 9 des Gesetzes) über die
insbesondere festgestellt werden kann, dass die Beförderung von Waren in Zollverfahren mit wirt-
Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder schaftlicher Bedeutung sinngemäß gelten;
die Hauptquartiere geliefert werden, 8. die gemäß § 6 des Gesetzes gegebenenfalls bewil-
4. entsprechend den §§ 146 und 147 der Abgabenord- ligten vereinfachten Verfahren;
nung angemessene Aufzeichnungen über das Ver- 9. die im Einzelfall nach Absatz 4 Nummer 6 festge-
fahren geführt und aufbewahrt werden, legte Sicherheit.
5. gewährleistet ist, dass die Überwachung und die (6) Die Bewilligung wird in den Fällen des Absatzes 2
zollamtliche Prüfung im Rahmen der Truppenver- auf dem amtlichen Vordruck erteilt, in den Fällen des
wendung nicht mit einem zum wirtschaftlichen Be- Absatzes 3 durch Annahme der Zollanmeldung. Bei An-
dürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsauf- trägen auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung
wand verbunden sind, und kann die Entscheidung auch in sonstiger schriftlicher
6. die von der zuständigen Zollstelle im Einzelfall nach Form mitgeteilt werden. Die Bewilligung soll innerhalb
Artikel 190 des Zollkodex (§ 1 Nummer 8 des Geset- von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Ein-
zes) festgelegte Sicherheitsleistung erbracht wird. gang nachträglich angeforderter Angaben bei den Zoll-
stellen erteilt werden. Wird der Antrag abgelehnt, soll
Erachtet die zuständige Zollstelle die Angaben im An-
der Antragsteller innerhalb dieser Frist über die Gründe
trag als unzureichend, so kann sie weitere Auskünfte
unterrichtet werden.
vom Antragsteller verlangen; insbesondere kann sie
eine Ausfertigung des Vertrags mit den ausländischen (7) Unbeschadet des § 3 wird die Bewilligung wirk-
Streitkräften oder den Hauptquartieren verlangen, der sam mit dem Tag, an dem sie erteilt wird, oder zu einem
der Lieferung zugrunde liegt. späteren, in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt. Die
Bewilligung ist außer in begründeten Fällen auf längs-
(5) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen
tens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
festgelegt, unter denen die Truppenverwendung zur
zu befristen.
Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der
Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes in An- (8) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der zu-
spruch genommen werden darf. Insbesondere werden ständigen Zollstelle alle Ereignisse mitzuteilen, die nach
festgelegt: Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich
auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kön-
1. die Waren, für die die Bewilligung gilt;
nen.
2. die Frist, innerhalb derer die Einfuhrwaren den aus- (9) Die Rechte und Pflichten eines Bewilligungsinha-
ländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren bers können unter den Voraussetzungen, die die zu-
übergeben werden müssen; ständige Zollstelle in der Bewilligung festgelegt hat,
3. die Form, in der nachgewiesen werden muss, dass auf andere Bewilligungsinhaber übertragen werden, so-
die Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte fern diese die Voraussetzungen erfüllen, die für dieses
oder die Hauptquartiere übergeben wurden; Verfahren gelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2949
(10) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieser Ver- Kapitel 2
ordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Anmeldung
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli
1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenkla- z u r Tr u p p e n v e r w e n d u n g
tur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom
7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom §4
31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die Verwendung des Einheitspapiers
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2009 (ABl. L (1) Bei der Anmeldung zur Truppenverwendung nach
104 vom 24.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind die Exem-
jeweils geltenden Fassung. plare Nummer 6, 7 und 8 sowie ein zusätzliches Exem-
(11) Taric-Code im Sinne dieser Verordnung ist die plar Nummer 6 des Einheitspapiers (§ 1 Nummer 20
Warennomenklatur nach Artikel 2 der Verordnung des Gesetzes) zu verwenden.
(EWG) Nr. 2658/87. (2) Das Einheitspapier als Anmeldung zur Truppen-
verwendung ist unter Beachtung der Bestimmungen
der Zollkodex-Durchführungsverordnung über die Ver-
§2
wendung des Einheitspapiers und der sonstigen Rege-
Fristverlängerung lungen bezüglich des Warenverkehrs über die Grenze,
insbesondere der Außenhandelsstatistik, auszufüllen.
Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb Die für die Überführung von Waren in den zollrechtlich
derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder freien Verkehr geltenden Bestimmungen der in Satz 1
die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in genannten Regelungen sind sinngemäß anzuwenden.
begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden. Für die Codierung der Anmeldung zur Truppenverwen-
dung in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers
§3 ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwen-
den.
Rückwirkende Bewilligung (3) Für die Verwendung des Einheitspapiers als An-
(1) Bewilligungen nach § 1 können rückwirkend er- meldung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung
teilt werden. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird zur Beendigung der Truppenverwendung gelten die
eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Ein- Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung
gangsdatum des Bewilligungsantrags wirksam. (Teil I Titel VII und IX). Für die Codierung der Truppen-
verwendung als vorangegangenes Zollverfahren in
(2) Wird die Erneuerung einer Bewilligung beantragt, Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als
die für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.
erteilt worden ist, so kann die neue Bewilligung mit
Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an §5
dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wur- Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen
de.
(1) Der Zollanmeldung zur Truppenverwendung einer
(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in nichtberechtigten Person gemäß § 4 Absatz 1 Num-
Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeit- mer 8 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizu-
raum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der fügen:
Antragstellung erstrecken, sofern eine wirtschaftliche 1. die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der
Notwendigkeit nachgewiesen wird und Waren angemeldet wird,
1. der Antrag nicht mit betrügerischer Absicht oder of- 2. die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der
fensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt, angemeldeten Waren nach Maßgabe der Zollkodex-
Durchführungsverordnung (Teil I Titel V Kapitel 8),
2. die Geltungsdauer, die nach § 1 Absatz 7 Satz 2
3. außer in den Fällen des § 1 Absatz 3 die schriftliche
festgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird,
Bewilligung für die Truppenverwendung, bei Anwen-
3. auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstel- dung des § 3 Absatz 1 eine Kopie des Bewilligungs-
lers alle für die Truppenverwendung geltenden Vo- antrags. Die Zollstelle kann zulassen, dass die Be-
raussetzungen als erfüllt gelten können, die Näm- willigung oder die Kopie des Bewilligungsantrags
lichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum nicht vorgelegt werden muss, sondern der Zollstelle
festgestellt werden kann und die zollamtliche Prü- zur Verfügung gehalten wird.
fung des Zollverfahrens möglich ist sowie Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die nach ande-
ren Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unbe-
4. den neuen rechtlichen Verhältnissen, denen die Wa- rührt. Dazu zählen insbesondere Unterlagen nach dem
ren unterliegen, Rechnung getragen werden kann, Außenwirtschafts- oder Marktordnungsrecht sowie
indem die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt wer- dem Recht der Verbote und Beschränkungen für den
den; dazu kann auch eine Zollanmeldung für ungül- Warenverkehr über die Grenze.
tig erklärt werden, sofern dies erforderlich ist.
(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmel-
In den Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung dung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder
erteilt wurde, kann eine Zollanmeldung für ungültig er- Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren
klärt werden, nachdem die Waren überlassen worden vorgelegt werden. Wird eine Ware in mehreren Pack-
sind. stücken gestellt, kann die Zollstelle ferner die Vorlage
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-
Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks ver- men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien
langen. Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren
werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig
§6 erfasst.
Verzicht auf die
Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung §8
(1) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes Abgabe von Waren
erforderliche Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung kann bei an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Kraftfahrzeugen, (1) An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers,
Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luft- die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können
fahrzeugen aus Drittländern aus Anlass von Versetzun- folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16
gen in den Geltungsbereich des Gesetzes durch den des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem aus-
schriftlichen Versetzungsbefehl der ausländischen schließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Arti-
Streitkräfte oder der Hauptquartiere ersetzt werden. kel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des
Die Zollstelle kann in diesen Fällen eine Einfuhr-/Er- Gesetzes) abgegeben werden:
werbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen,
ob die Waren zum persönlichen oder häuslichen Ge- 1. Zigaretten 200 Stück je Person und
brauch bestimmt sind oder ob die Person, die die Wa- Woche,
ren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte
oder der Hauptquartiere ist. 2. Kaffee 2,5 Kilogramm je Person
und Monat,
(2) Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen, Kraftfahr-
zeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen 3. Kaffee-Extrakte 250 Gramm je Person und
aus Drittländern, für die die Truppenverwendung durch Monat,
eine vorübergehende Ausfuhr in ein Drittland endete, ist
keine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung erforderlich, wenn 4. Alkohol und alkoholhal-
die von den Behörden der ausländischen Streitkräfte in tige Getränke mit einem
Deutschland ausgestellte Registrierbescheinigung mit- Alkoholgehalt von 38 Vo-
geführt wird. lumenprozent oder mehr 6 Liter je Person und Mo-
nat,
Kapitel 3
5. Kraftstoff 50 Liter je Fahrzeug und
Abgabe Monat,
von Waren
i n d e r Tr u p p e n v e r w e n d u n g 6. sonstige Waren bis zu
einem Wert von 75 Euro je
einzelner Ware unbegrenzt.
Abschnitt 1
Abgabe An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäf-
durch die ausländischen tigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deut-
Streitkräfte und Hauptquartiere sche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend
von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren
Unterabschnitt 1 Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem aus-
schließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Arti-
Abgabe
kel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden.
aus dienstlichen
Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den
Gründen, Abgabenbefreiung
eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene
Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1
§7
oder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn die-
Abgabe ser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die
von Waren in Verpflegungseinrichtungen in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch
(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Haupt- nicht überschritten werden.
quartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen ab-
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben wer-
weichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten
den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte
Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren
Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-
Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn
kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-
diese Personen
men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien
1. auf den Liegenschaften, die den ausländischen Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren
Streitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfü- werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig
gung gestellt wurden, tätig sind oder erfasst.
2. aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unter- (3) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die
bringung auf diese Verpflegung angewiesen sind. Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglie-
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben wer- der im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1
den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gut-
Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver- scheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2951
§9 ländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere am
Abgabe deutschen Wirtschaftsverkehr zu verhindern. Der An-
von Waren aus anderen dienstlichen Gründen trag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ver-
anstaltung zu stellen. Die Genehmigung kann versagt
(1) Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird
§ 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder
Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die auslän- Unterlagen fehlen.
dischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nicht-
berechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann (2) Dem Antrag sind beizufügen:
abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten 1. eine Auflistung aller Waren, deren Verkauf beabsich-
Verfahren genehmigt werden. tigt ist, einschließlich deren zollrechtlicher Status,
(2) Die Abgabe von sonstigen Einfuhrwaren an nicht- deren jeweiliger Verkaufspreis und der Name und
berechtigte Personen, die diese zur Ausübung ihrer die Anschrift des Verkäufers sowie
Dienstgeschäfte für die ausländischen Streitkräfte oder 2. bei einer Beteiligung nichtberechtigter Personen
für die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von eine Auflistung dieser Personen sowie deren Identi-
dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren geneh- fikationsnummern nach § 139 Buchstabe b oder
migt werden. Buchstabe c der Abgabenordnung und bei Gewer-
(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gel- betreibenden eine Kopie der Durchschrift der Ge-
ten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Per- werbeanzeige oder der Reisegewerbekarte.
son als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr
(3) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes ge-
angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen
regelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung be-
und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Ver-
zeichneten Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen
kehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren wer-
abgegeben werden. Die Abgabe folgender Einfuhr-
den nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig er-
waren kann genehmigt werden:
fasst.
1. Lebensmittel, die ausschließlich zum unmittelbaren
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Ener-
Verzehr bestimmt sind,
gieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im
Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung 2. andere Einfuhrwaren, die auf dem deutschen Markt
an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquar- nicht erhältlich sind und deren Verkaufspreis oder,
tiere gleichgestellt. bei Abgabe außerhalb eines Kaufgeschäfts, deren
Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.
Unterabschnitt 2 (4) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmi-
Abgabe auf gung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streit-
Ve r a n s t a l t u n g e n , A b g a b e n b e f r e i u n g kräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirt-
schaftsverkehr dar.
§ 10
(5) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben wer-
Öffentliche Veranstaltungen der den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte
ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-
(1) Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-
Streitkräfte oder der Hauptquartiere, bei denen Einfuhr- men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien
waren an nichtberechtigte Personen abgegeben wer- Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren
den, sind werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig
erfasst.
1. Volksfeste und
2. andere öffentliche Veranstaltungen. § 12
(2) Volksfeste finden im Rahmen der gegenseitigen Sonstige öffentliche Veranstaltungen
Freundschaft auf den Liegenschaften statt, die den in
Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften (1) Bei öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die
oder Hauptquartieren zur Nutzung überlassen sind. ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere le-
Sie werden von den ausländischen Streitkräften oder diglich eingeladen sind und Einfuhrwaren an nichtbe-
den Hauptquartieren selbst veranstaltet und die deut- rechtigte Personen abgeben wollen, bedarf die Abgabe
sche Bevölkerung ist eingeladen, ohne dass Eintritts- der Einfuhrwaren der Genehmigung.
gelder erhoben werden. (2) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit
Nebenbestimmungen versehen werden, um Verstöße
§ 11 gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften zu verhin-
Genehmigungspflicht dern. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn
der Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle nach
(1) Volksfeste und andere öffentliche Veranstaltun-
§ 27 Absatz 5 zu stellen. Die Genehmigung kann ver-
gen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
sagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt
tiere, auf denen Einfuhrwaren abgegeben werden, be-
wird.
dürfen der Genehmigung durch die zuständige Zoll-
stelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung (3) Dem Antrag sind die Einladung des Veranstalters
kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen sowie eine Auflistung aller Waren beizufügen, deren
versehen werden, um Verstöße gegen zoll- und steuer- Abgabe die ausländischen Streitkräfte oder die Haupt-
rechtliche Vorschriften sowie eine Beteiligung der aus- quartiere beabsichtigen.
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
(4) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes ge- (2) Diese Erlaubnis beschränkt sich nur auf Einfuhr-
regelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung be- waren für den Bedarf der in Absatz 1 genannten Kinder.
zeichneten tafelfertigen Lebensmittel zum unmittelba- Für den eigenen Bedarf der in Absatz 1 genannten
ren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgegeben nichtberechtigten Person kann den ausländischen
werden. Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe
(5) Eine Abgabe von Einfuhrwaren ohne Genehmi- von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes
gung stellt eine Beteiligung der ausländischen Streit- und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner
kräfte oder der Hauptquartiere am deutschen Wirt- Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des
schaftsverkehr dar. Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(6) Einfuhrwaren, die nach Absatz 4 abgegeben wer- (3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gel-
den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte ten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Per-
Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver- son als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr
kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom- angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen
men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Ver-
Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren kehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren wer-
werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig den nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig er-
erfasst. fasst.
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Ener-
§ 13 gieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im
Nichtöffentliche Veranstaltungen Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung
(1) Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen der auslän- an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquar-
dischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Ein- tiere gleichgestellt.
fuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes (5) Ein Abdruck der Erlaubnis ist der zuständigen
geregelten Verfahren unentgeltlich an Personen abge- Zollstelle zuzusenden.
geben werden, die als Gäste eingeladen sind, wenn der
Wert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht Unterabschnitt 4
übersteigt. Die in § 19 Absatz 3 bezeichneten Waren
dürfen nur zum unmittelbaren Verzehr abgegeben wer- Abgabe
den. an versorgungsberechtigte Personen
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben wer-
§ 15
den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte
Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver- Versorgungsberechtigte Personen
kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom- (1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch
men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsbe-
Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren rechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,
werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig
erfasst. 1. soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die
Truppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im
Unterabschnitt 3 Geltungsbereich des Gesetzes befindet:
Abgabe an a) im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder
nichtberechtigte Personen, der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,
die Kinder von Mitgliedern der b) hinterbliebene Familienangehörige ehemaliger
ausländischen Streitkräfte oder der Mitglieder der Truppe;
Hauptquartiere zeitweise betreuen
2. soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die
§ 14 Truppe besteht:
Erwerb von Einfuhrwaren a) Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe,
(1) Die ausländischen Streitkräfte oder die Haupt- die in einem für Familienangehörige nicht zuge-
quartiere können nichtberechtigten Personen erlauben, lassenen Gebiet ohne feststehende Rückverset-
Einfuhrwaren für den Bedarf minderjähriger Kinder, die zung in den Geltungsbereich des Gesetzes
Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Dienst leisten,
Hauptquartiere sind, zu erwerben. Voraussetzung ist, b) im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder
dass der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununter-
1. die Eltern Mitglieder der Truppe oder des zivilen Ge- brochen im Geltungsbereich des Gesetzes auf-
folges der ausländischen Streitkräfte oder eines halten.
Hauptquartiers sind und mindestens ein Elternteil (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf
vorübergehend einen Einsatz in einem Kriegs- oder Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen
Krisengebiet leistet, Fällen weitere Personen oder Personengruppen den
2. kein Elternteil sich in dieser Zeit im Geltungsbereich versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1
des Gesetzes aufhält und gleichstellen.
3. die nichtberechtigte Person von den Eltern mit der (3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Per-
Betreuung deren minderjähriger Kinder beauftragt son oder gleichgestellte Person ist durch eine Beschei-
wurde. nigung der Truppe nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2953
§ 16 (2) Die in Absatz 1 genannte Veräußerungsgenehmi-
Rechte und Pflichten gung hat das veräußernde Mitglied der ausländischen
der versorgungsberechtigten Personen Streitkräfte oder der Hauptquartiere bei den zuständi-
gen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der
(1) Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulas- Hauptquartiere zu beantragen. Der Antrag ist auf dem
sung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufs- von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu
einrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere stellen. § 23 des Gesetzes gilt sinngemäß.
als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nicht-
rationierte Waren) ausschließlich für ihren persönlichen § 19
Bedarf einzukaufen.
Abgabe
(2) Für die eingekauften Waren entsteht die Abga- von Geschenken, Abgabenbefreiung
benschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. Abwei-
chend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die (1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der
in Absatz 1 genannte Person die Abgaben. § 19 Ab- Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des
satz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden. Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Ver-
fahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum
(3) Spätestens am fünften Werktag des Folgemonats Handel geeigneten Mengen an nichtberechtigte Perso-
ist der zuständigen Zollstelle mitzuteilen, welche Waren nen abgeben.
innerhalb eines Kalendermonats gekauft worden sind.
Dabei sind die Kaufbelege im Original vorzulegen. Die (2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwen-
zuständige Zollstelle kann die Frist im Einzelfall verlän- dungen, die dem Anlass der Schenkung sowie den Le-
gern. bensverhältnissen der schenkenden und der beschenk-
ten Person entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte
(4) Für Waren mit einem Wert von weniger als bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leis-
50 Euro je einzelner Ware sind die Einfuhrabgaben mit tung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendun-
dem Satz zu erheben, der nach § 29 Absatz 2 Num- gen sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Be-
mer 6 der Zollverordnung für andere als präferenzbe- stimmungen.
rechtigte Waren gilt.
(3) Die nachstehend aufgeführten Waren gelten nur
dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden
§ 17
Mengen nicht überschreiten:
Zulassung
als versorgungsberechtigte Person 1. Zigaretten 25 Stück oder
(1) Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 ge- 2. Zigarren und Zigarillos 10 Stück oder
nannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen.
Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheini- 3. Feinschnitt 60 Gramm,
gung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und
Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange 4. Kaffee 500 Gramm,
versehen werden. 5. Alkohol und alkoholhal-
(2) Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach tige Getränke mit einem
amtlichem Vordruck zu erteilen. Die Bescheinigung wird Alkoholgehalt von 30 Vo-
entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet. lumenprozent oder mehr eine Flasche mit höchs-
tens 1,2 Liter Inhalt.
(3) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten
sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des (4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben wer-
Zollkodex (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte
Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 wi- Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-
derrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom-
oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien
zurückzugeben. Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren
werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig
Abschnitt 2 erfasst.
Abgabe durch die
Mitglieder der ausländischen § 20
Streitkräfte oder der Hauptquartiere Abgabe
auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
§ 18 (1) Flohmärkte sind öffentliche Veranstaltungen der
Veräußerungsgenehmigung ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere,
(1) Die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes erforderli- auf denen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte
che Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der oder der Hauptquartiere gebrauchte Einfuhrwaren des
Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen häuslichen Gebrauchs an nichtberechtigte Personen
Streitkräfte und der Hauptquartiere aus Anlass von Ver- verkaufen.
äußerungen durch diese Personen dadurch erfolgen, (2) Die Durchführung eines Flohmarkts ist anzeige-
dass ein von den zuständigen Behörden der ausländi- pflichtig. Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor
schen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ausgestell- Beginn des Flohmarkts bei der zuständigen Zollstelle
tes Formblatt vorgelegt wird, auf dem die Veräußerung abzugeben. In der Anzeige sind Ort und Zeit des Floh-
befürwortet wird (Veräußerungsgenehmigung). markts zu benennen.
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
(3) Auf angezeigten Flohmärkten dürfen abweichend zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nicht-
von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Ver- berechtigten Personen unentgeltlich überlassen wer-
ordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar den, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, so- nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.
fern der Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ein-
(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben wer- fuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken
den, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte verwendet werden.
Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Ver-
kehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom- § 24
men und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge
Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren
werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahr-
erfasst. zeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der
ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
Kapitel 4 Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines
Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen
Handlungen, werden. In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeug-
die keine zweckwidrige händler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahr-
Ver w e n d u n g d a r s t e ll e n zeug für Probefahrten nutzen.
§ 21 Kapitel 5
Beförderung Ausnahmen
von Waren in der Truppenverwendung von der Abgabenentstehung,
(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Wa- Übersiedlungsgut
ren in der Truppenverwendung der ausländischen
Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder § 25
durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich Geringfügige Pflichtverletzungen
des Gesetzes befördert werden, wenn sich diese Waren
im mittelbaren Besitz der ausländischen Streitkräfte, (1) Folgende Pflichtverletzungen gelten im Sinne des
der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder befinden. Dies § 19 Absatz 2 des Gesetzes als Pflichtverletzungen, die
gilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mit- sich nicht auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme
gliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes). der Truppenverwendung auswirken:
(2) Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte 1. bezogen auf Waren in der Truppenverwendung der
Personen dürfen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhal- ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder
tige Getränke nur durch gewerbliche Unternehmen be- ihrer Mitglieder:
fördert werden. a) die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeach-
tung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfah-
§ 22 rens, wenn die Person, die die Ware übernommen
Lagerung von hat, diese unverzüglich gestellt und einer zoll-
Waren in der Truppenverwendung rechtlichen Bestimmung zuführt,
Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in b) die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeach-
der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländi- tung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfah-
schen Streitkräfte oder der Mitglieder der Hauptquar- rens, wenn die Person, die die Ware übernommen
tiere durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbe- hat, diese nachweislich unmittelbar nach der
reich des Gesetzes verwahrt oder gelagert werden, Übernahme zerstört hat;
wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz dieser 2. bezogen auf Waren, die sich in der Truppenverwen-
Mitglieder befinden. dung des Inhabers einer Bewilligung nach § 3 Ab-
satz 2 des Gesetzes befinden:
§ 23 a) die Überschreitung der in der Bewilligung festge-
Unentgeltliches Überlassen legten Frist für die Übergabe der Einfuhrwaren an
von Waren in der Truppenverwendung die ausländischen Streitkräfte oder die Haupt-
(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mit- quartiere, wenn eine Fristverlängerung bei recht-
glieder der ausländischen Streitkräfte oder der Haupt- zeitiger Antragstellung gewährt worden wäre,
quartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs b) der nicht bewilligte Ortswechsel, sofern die Ein-
nichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei fuhrware der Zollstelle auf Verlangen vorgeführt
Monaten unentgeltlich überlassen. Davon ausgenom- werden kann,
men sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Was- c) die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtbe-
serfahrzeuge und Luftfahrzeuge. rechtigte Person, wenn die Person, die die Ware
(2) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraft- übernommen hat, diese Ware unverzüglich ge-
fahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge stellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zu-
und Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung führt und die Zustimmung zur Zuführung zu einer
befinden, von Mitgliedern der ausländischen Streit- neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeiti-
kräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis ger Antragstellung erteilt worden wäre,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2955
d) die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtbe- reich des Gesetzes geführt, so ist die Zollstelle zustän-
rechtigte Person, wenn die Person, die die Ware dig, in deren Bezirk die Waren in die Truppenverwen-
übernommen hat, diese Ware nachweislich un- dung übergeführt werden sollen und die zuerst mit dem
mittelbar nach der Übernahme zerstört hat und Antrag befasst war.
die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen (4) Zuständig für die Genehmigung der Abgabe von
zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger An- Einfuhrwaren aus dienstlichen Gründen nach § 9 ist die
tragstellung erteilt worden wäre. Bundesfinanzdirektion Nord.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit (5) Zuständig für die Genehmigung eines Volksfestes
des Beteiligten vorliegt oder nicht alle notwendigen nach § 11 oder für Genehmigungen nach § 12 ist die
Förmlichkeiten nachträglich erfüllt werden, um die Zollstelle, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.
Situation der Ware zu bereinigen.
(6) Zuständig für die Genehmigung anderer öffent-
§ 26 licher Veranstaltungen nach § 11 ist die Bundesfinanz-
direktion Nord.
Übersiedlungsgut
(7) Zuständige Zollstelle für die Mitteilung der Er-
Einfuhrwaren, die nach § 21 des Gesetzes als Über- laubnis und für die Genehmigung der Abgabe von Ein-
siedlungsgut einfuhrabgabenfrei sind, gelten mit dem fuhrwaren nach § 14 ist die Bundesfinanzdirektion
Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländi- Nord.
schen Streitkräfte oder als Mitglied des Hauptquartiers
als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr zur (8) Zuständige Zollstelle für die versorgungsberech-
besonderen Verwendung angemeldet. Die Zollanmel- tigte oder gleichgestellte Person ist grundsätzlich die
dung gilt als angenommen und die Waren gelten als Zollstelle, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz
überlassen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Antrag kann
zeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge. die zuständige Zollstelle abweichende Regelungen tref-
fen. In den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
Kapitel 6 stabe b ist jede Zollstelle zuständig.
(9) Zuständige Zollstelle für die Anzeige eines Floh-
Sonstige Bestimmungen
markts nach § 20 ist die Zollstelle, in deren Bezirk der
Flohmarkt stattfindet.
§ 27
Zuständige Zollstelle § 28
(1) Zuständige Zollstelle ist in den Fällen des § 16 Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1 und 2 des Gesetzes die Zollstelle, in deren
Bezirk die Einfuhrwaren eine andere zollrechtliche Be- Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Num-
stimmung erhalten oder über die Rationsmenge hinaus mer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
bezogen werden. Bei Verlust der Berechtigung zur In- oder fahrlässig:
anspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Absatz 1 1. entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,
und § 11 des Gesetzes ist zuständige Zollstelle die 2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren befinden. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(2) Zuständige Zollstelle in den Fällen des § 16 Ab- macht,
satz 5 des Gesetzes ist die in der Bewilligung für die 3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren
Beendigung des Verfahrens bestimmte Zollstelle oder Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,
die von der Überwachungszollstelle abweichend von
der Bewilligung zugelassene Zollstelle. 4. entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.
(3) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach § 29
§ 1 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren
bis zur Auslieferung gelagert werden sollen. Sollen Ein- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fuhrwaren in verschiedenen Bezirken gelagert werden, Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Haupt- Gleichzeitig tritt die Truppenzollordnung in der im Bun-
buchhaltung des Antragstellers geführt wird. Wird in desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6-1,
diesem Fall keine Hauptbuchhaltung im Geltungsbe- veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
Berlin, den 24. August 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
Vierzehnte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 24. August 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050,
1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwan-
gerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2009 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 262 Euro über-
steigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1623) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. August 2009
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2957
Verordnung
über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals
im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
(Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung – EFPV)*)
Vom 24. August 2009
Auf Grund des § 26 Abs. 2 und 3 Satz 4 und §2
Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom Begriffsbestimmungen
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
S. 2439), dessen Absätze 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Nr. 9 Buchstabe a und dessen Absatz 3 Satz 4 zuletzt 1. interoperabler grenzüberschreitender Verkehr den
durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb grenzüberschreitenden Verkehr, für den eine Sicher-
des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) heitsbescheinigung des Mitgliedstaates, in dem das
geändert worden sind, verordnet das Bundesministe- Eisenbahnunternehmen seinen Betrieb zuerst auf-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver- nimmt, und eine zusätzliche nationale Sicherheitsbe-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So- scheinigung eines anderen Mitgliedstaates nach Ar-
ziales: tikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur
§1 Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über
Geltungsbereich die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnen
und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung
(1) Für das fahrende Personal der Eisenbahnen, das von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung
im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr ein- von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-
gesetzt ist, der von Eisenbahnverkehrsunternehmen struktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU
durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 Nr. L 164 S. 4, Nr. L 220 S. 16) erforderlich sind,
nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 2. im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetztes fahrendes Personal alle Beschäftigten,
1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten das Ar- eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im inter-
beitszeitgesetz, operablen grenzüberschreitenden Verkehr einge-
setzt sind,
2. für Beamtinnen und Beamte die Arbeitszeitverord-
nung und die Eisenbahnarbeitszeitverordnung. 3. Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,
4. Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,
(2) Absatz 1 gilt nicht für das fahrende Personal im
grenzüberschreitenden Personennahverkehr, für den 5. Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden
grenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht mehr der Nachtzeit umfasst,
als 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht, sowie im 6. auswärtige Ruhezeit die tägliche Ruhezeit, die nicht
Verkehr mit den Grenzbahnhöfen Rzepin (Polen) und am Dienstort genommen werden kann,
Tuplice (Polen). Absatz 1 gilt auch nicht für das fah- 7. Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer Be-
rende Personal in Zügen auf grenzüberschreitenden schäftigte mit Verantwortung für das Führen eines
Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur der Bun- Triebfahrzeugs,
desrepublik Deutschland beginnen und beenden und
8. Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während
die Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
der die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeug-
ropäischen Union nutzen, ohne dort anzuhalten.
führer die Verantwortung für das Führen des Trieb-
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/47/EG des
fahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das
Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist;
Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in
Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Ein- denen die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahr-
satzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenz-
überschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. EU Nr. L 195 zeugführer für das Führen des Triebfahrzeugs ver-
S. 15). antwortlich bleibt.
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
§3 §6
Tägliche Ruhezeit am Dienstort Wöchentliche und jährliche Ruhezeit
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür (1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Sie-
Sorge zu tragen, dass die tägliche Ruhezeit am Dienst- ben-Tage-Zeitraum eine zusammenhängende Mindest-
ort eine Dauer von mindestens zwölf zusammenhän- ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhe-
genden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst. zeit von zwölf Stunden nach § 3 zu gewähren.
(2) Die Ruhezeit kann innerhalb eines Zeitraumes (2) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr
von sieben Tagen einmal auf ein Minimum von neun einschließlich der Ruhezeiten nach Absatz 1 mindes-
zusammenhängenden Stunden reduziert werden. In tens 104 Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens
diesem Fall muss der Eisenbahnverkehrsunternehmer 24 Stunden zu gewähren. In diesen Ruhezeiten müssen
sicherstellen, dass die Differenz zwischen der reduzier- 1. mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus
ten Ruhezeit und zwölf Stunden der folgenden tägli- tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die den Sams-
chen Ruhezeit am Dienstort hinzugefügt wird. § 7 Abs. 9 tag und den Sonntag umfassen, und
des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.
2. mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus
(3) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer darf eine um tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die keinen
mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit nicht Samstag oder Sonntag umfassen müssen,
zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegen.
enthalten sein.
§4
§7
Auswärtige tägliche Ruhezeit
Fahrzeit
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür
Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit
Sorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit
so zu planen, dass
eine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden
Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf 1. zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit
eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
Dienstort folgt. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes fin- 2. innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen
det keine Anwendung. 80 Stunden
(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif- nicht überschritten werden.
vertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine
zweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zuge- §8
lassen und Regelungen über den Ausgleich für auswär-
tige Ruhezeiten vereinbart werden. Verzeichnis der täglichen Arbeits- und Ruhestunden
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat ein Ver-
§5 zeichnis über die täglichen Arbeits- und Ruhestunden
des fahrenden Personals zu führen. Das Verzeichnis
Ruhepausen
muss Angaben über die geplanten und die tatsäch-
(1) Während eines Arbeitstages hat der Eisenbahn- lichen Arbeits- und Ruhestunden enthalten.
verkehrsunternehmer Triebfahrzeugführerinnen und
(2) Das Verzeichnis ist der zuständigen Aufsichtsbe-
Triebfahrzeugführern bei einer Arbeitszeit von mehr als
hörde auf deren Verlangen zur Überprüfung, ob die Vor-
acht Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Mi-
gaben dieser Verordnung eingehalten wurden, zur Ver-
nuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis
fügung zu stellen.
zu acht Stunden von mindestens 30 Minuten zu gewäh-
ren. (3) Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre aufzu-
bewahren.
(2) Die zeitliche Lage und die Dauer der Ruhepause
sind durch den Eisenbahnverkehrsunternehmer im Vo-
raus festzulegen. Sie müssen so bemessen sein, dass §9
eine effektive Erholung der Beschäftigten gewährleistet Ordnungswidrigkeiten
ist. Bei Verspätungen von Zügen können die Ruhepau- Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6
sen im Verlauf eines Arbeitstages angepasst werden. Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-
Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils delt, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätz-
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ein Teil der lich oder fahrlässig
Ruhepause sollte zwischen der dritten und sechsten
Arbeitsstunde gewährt werden. Spätestens nach sechs 1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür
Arbeitsstunden ist eine Ruhepause zu gewähren. In ei- Sorge trägt, dass die tägliche Mindestruhezeit den
nem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen
einer Betriebsvereinbarung kann abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort
Satz 4 die Gesamtdauer der Ruhepause auf Kurzpau- genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird,
sen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. 2. entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten
(3) Bei der Besetzung mit zwei Triebfahrzeugführe- reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei auswär-
rinnen oder Triebfahrzeugführern können in einem Tarif- tigen Ruhezeiten festlegt,
vertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Be- 3. entgegen § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass
triebsvereinbarung von Absatz 1 abweichende Rege- auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit
lungen vereinbart werden. am Dienstort folgt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2959
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 6 eine 9. entgegen § 8 Abs. 2 das Verzeichnis nicht oder
dort genannte Ruhepause nicht oder nicht mit der nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
vorgeschriebenen Mindestdauer gewährt,
10. entgegen § 8 Abs. 3 das Verzeichnis nicht mindes-
5. entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit tens zwei Jahre aufbewahrt.
nicht gewährt,
6. entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorge- § 10
gebenen Ruhezeiten nicht gewährt,
7. entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant, Inkrafttreten
8. entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vollständig führt, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. August 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 25. August 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs- a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 369)“ werden die
gesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Wörter „ , die durch Artikel 1 der Verordnung vom
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden den ist,“ eingefügt.
ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ er-
logie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bun- setzt.
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Artikel 2
und Reaktorsicherheit: Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Artikel 1 Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Änderung der Verordnung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wasser-
Abschluss Geprüfter Abwasser- meisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) wird
meister/Geprüfte Abwassermeisterin wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Ab- durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I
S. 369) wird wie folgt geändert: 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ „§ 6
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
2. § 6 wird wie folgt gefasst: Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
„§ 6 nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- der anderen Prüfung erfolgt.“
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens „§ 9
der anderen Prüfung erfolgt.“ Übergangsvorschrift
3. § 9 wird wie folgt gefasst: Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
„§ 9 nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- S. 349)“ die Wörter „ , die durch Artikel 2 der Verord-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“ nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 369)“ die Wörter „ , die durch Artikel 1 der Verord- 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän- a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 349)“ werden die
dert worden ist,“ eingefügt. Wörter „ , die durch Artikel 2 der Verordnung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2961
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor- Artikel 4
den ist,“ eingefügt. Änderung der Verordnung
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer- über die Prüfung zum anerkannten
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil- Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt. Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar
2005 (BGBl. I S. 339) wird wie folgt geändert:
Artikel 3 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für „§ 6
Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
geändert: vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt. fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
2. § 6 wird wie folgt gefasst: fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
„§ 6
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
„§ 9
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- Übergangsvorschrift
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die S. 339)“ die Wörter „ , die durch Artikel 4 der Verord-
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens dert worden ist,“ eingefügt.
der anderen Prüfung erfolgt.“ 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3. § 9 wird wie folgt gefasst: a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 339)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 4 der Verordnung vom
„§ 9 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
Übergangsvorschrift den ist,“ eingefügt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
S. 359)“ die Wörter „ , die durch Artikel 3 der Verord- Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt. Artikel 5
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 359)“ werden die Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Wörter „ , die durch Artikel 3 der Verordnung vom Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor- Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-
den ist,“ eingefügt. meisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560) wird wie
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer- folgt geändert:
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des 1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil- Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt. nen“ ersetzt.
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
2. § 3 wird wie folgt geändert: des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund- sollen an unternehmenstypischen Beispielen und
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt- Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbe-
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt. reitet und deren Auswirkungen bewertet werden
können. Es müssen außerdem die Grundzüge des
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden
„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
1. Rechtliche Zusammenhänge,
kationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft, 2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
2. Rechnungswesen, (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
3. Recht und Steuern, Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
4. Unternehmensführung.“ rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensfüh-
„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-
rung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu
nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
„Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form 1. Betriebsorganisation,
von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen 2. Personalführung,
nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“
3. Personalentwicklung.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden
„§ 4
Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs- jeweils betragen:
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks- 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden 2. Rechnungswesen 90 Minuten,
können. Zum anderen müssen grundlegende be- 3. Recht und Steuern 60 Minuten,
triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden wer-
den. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgrün- Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
dung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert überschreiten.
werden können. In diesem Rahmen können geprüft (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
werden: bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen- Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder
wirken, mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor- wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
men, Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
4. Unternehmenszusammenschlüsse. wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu- Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
tung des Rechnungswesens als Dokumentations-, der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un- tet.“
ternehmensführung darstellen und begründen zu 4. § 8 wird wie folgt gefasst:
können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in „§ 8
Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer- nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
tet werden können. In diesem Rahmen können ge- Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
prüft werden: befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
2. Finanzbuchhaltung, Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen, fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
5. Planungsrechnung. der anderen Prüfung erfolgt.“
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ 5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-
sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2963
6. § 11 wird wie folgt gefasst: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 11 a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund-
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
Übergangsvorschrift
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu „(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene
Ende geführt werden.“ Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
kationsbereiche:
7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 1560)“ die Wörter „ , die durch Artikel 5 der 1. Volks- und Betriebswirtschaft,
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) 2. Rechnungswesen,
geändert worden ist,“ eingefügt. 3. Recht und Steuern,
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: 4. Unternehmensführung.“
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1560)“ werden die c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Wörter „ , die durch Artikel 5 der Verordnung vom „(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor- nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die
den ist,“ eingefügt. „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst: Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form
von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
Note1)
nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“
„I. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen ......... 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Qualifikationsbereiche Punkte2)
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
1. Volks- und (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
Betriebswirtschaft .........
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks-
2. Rechnungswesen ......... wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
3. Recht und Steuern ......... können. Zum anderen müssen grundlegende be-
triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
4. Unternehmens- deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden wer-
führung ......... den. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgrün-
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü- dung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert
fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf werden können. In diesem Rahmen können geprüft
die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü- werden:
fung vom Prüfungsbestandteil .......... freige- 1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
stellt.“)“.
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“ wirken,
durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt. 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den men,
Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs- 4. Unternehmenszusammenschlüsse.
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“
§ 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu-
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand- tung des Rechnungswesens als Dokumentations-,
teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt. Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un-
ternehmensführung darstellen und begründen zu
Artikel 6 können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
Änderung der Verordnung Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in
über die Prüfung zum anerkannten Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
Abschluss Geprüfter Restaurant- Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
meister/Geprüfte Restaurantmeisterin Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer-
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten tet werden können. In diesem Rahmen können ge-
Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Res- prüft werden:
taurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I 1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
S. 1576), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Finanzbuchhaltung,
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
wird wie folgt geändert:
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je- 5. Planungsrechnung.
weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“ (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio- sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
nen“ ersetzt. Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin 6. § 11 wird wie folgt gefasst:
sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si- „§ 11
tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
und deren Auswirkungen bewertet werden können. Übergangsvorschrift
Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh- Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
diesem Rahmen können geprüft werden: gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu
Ende geführt werden.“
1. Rechtliche Zusammenhänge,
7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
2. Steuerrechtliche Bestimmungen. S. 1576)“ die Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 6 der
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh- Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die geändert worden ist,“ eingefügt.
Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh- 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1576)“ werden die
Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmens-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
führung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu
ändert worden ist,“ eingefügt.
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst:
1. Betriebsorganisation,
2. Personalführung, Note1)
„I. Wirtschaftsbezogene
3. Personalentwicklung. Qualifikationen .........
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden
Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu- Qualifikationsbereiche Punkte2)
fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
jeweils betragen: 1. Volks- und
Betriebswirtschaft .........
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
2. Rechnungswesen 90 Minuten, 2. Rechnungswesen .........
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
3. Recht und Steuern .........
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht 4. Unternehmens-
überschreiten. führung .........
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, (Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü-
fung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-
mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese
stellt.“)“.
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be- c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“
wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt.
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs-
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich- teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
tet.“ § 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
4. § 8 wird wie folgt gefasst: .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
„§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Artikel 7
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- Änderung der Verordnung
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeis-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die terin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568) wird wie
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von folgt geändert:
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens 1. In § 2 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, in Absatz 2
der anderen Prüfung erfolgt.“ Nummer 1 und in Absatz 3 Nummer 1 werden je-
5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund- weils die Wörter „Grundlegende Qualifikationen“
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt- durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt. nen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2965
2. § 3 wird wie folgt geändert: des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Grund- sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-
legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt- tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt. und deren Auswirkungen bewertet werden können.
Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In
„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene diesem Rahmen können geprüft werden:
Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi-
1. Rechtliche Zusammenhänge,
kationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft, 2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
2. Rechnungswesen, (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
3. Recht und Steuern, Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
4. Unternehmensführung.“ rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmens-
„(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikatio-
führung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu
nen“ nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
„Handlungsspezifischen Qualifikationen“ nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form 1. Betriebsorganisation,
von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen 2. Personalführung,
nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.“
3. Personalentwicklung.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden
„§ 4
Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzu-
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen fertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs- jeweils betragen:
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks- 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeu-
tung für die betriebliche Praxis beurteilt werden 2. Rechnungswesen 90 Minuten,
können. Zum anderen müssen grundlegende be- 3. Recht und Steuern 60 Minuten,
triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden
werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenz- Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
gründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu- überschreiten.
riert werden können. In diesem Rahmen können (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikations-
geprüft werden: bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen- Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder meh-
wirken, reren ungenügenden Leistungen besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll an-
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor- wendungsbezogen durchgeführt werden und in der
men, Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
4. Unternehmenszusammenschlüsse. wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu- Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
tung des Rechnungswesens als Dokumentations-, der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Un- tet.“
ternehmensführung darstellen und begründen zu 4. § 8 wird wie folgt gefasst:
können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen
Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in „§ 8
Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer- merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
tet werden können. In diesem Rahmen können ge- Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
prüft werden: zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
2. Finanzbuchhaltung, Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen, fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
5. Planungsrechnung. der anderen Prüfung erfolgt.“
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ 5. In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Grund-
sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen legende Qualifikationen“ durch die Wörter „Wirt-
Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse schaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt.
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
6. § 11 wird wie folgt gefasst: 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 „§ 6
Übergangsvorschrift Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
Ende geführt werden.“ befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
7. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
S. 1568)“ die Wörter „ , die durch Artikel 7 der fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
geändert worden ist,“ eingefügt. fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1568)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 7 der Verordnung vom „§ 9
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor- Übergangsvorschrift
den ist,“ eingefügt.
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
b) Die Ziffer I wird wie folgt gefasst: nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
Note1)
„I. Wirtschaftsbezogene 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
Qualifikationen ......... S. 2476)“ die Wörter „ , die durch Artikel 8 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
Qualifikationsbereiche Punkte2) geändert worden ist,“ eingefügt.
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. Volks- und
Betriebswirtschaft ......... a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2476)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 8 der Verordnung vom
2. Rechnungswesen ......... 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
den ist,“ eingefügt.
3. Recht und Steuern ......... b) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den
Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungs-
4. Unternehmens- teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
führung ......... § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü- teil ………. freigestellt.“)“ ersetzt.
fungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf
die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prü- Artikel 9
fung vom Prüfungsbestandteil ………. freige-
stellt.“)“. Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
c) In der Fußnote 1 wird das Wort „Grundlegende“
durch das Wort „Wirtschaftsbezogene“ ersetzt. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom
d) In der Ziffer II wird der Klammerzusatz durch den 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch
Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: „Der Prüfungs- Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach und § 4 Nummer 1 der Verordnung vom 15. April 1999
§ 8 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand- ändert:
teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 „§ 3
Änderung der Verordnung Gliederung und Inhalt der Prüfung
über die Prüfung zum anerkannten (1) Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschi-
Abschluss Geprüfter Wasserbau- nenmeister umfasst:
meister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
1. den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Teil nach § 4,
Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Was-
serbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I 2. den baumaschinentechnischen Teil nach § 5,
S. 2476) wird wie folgt geändert: 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt. nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2967
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs- 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
„§ 9
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Übergangsvorschrift
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver- 9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 177),“ werden die
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Wörter „geändert durch die Verordnung vom
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü- 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ durch die Wörter
fungsleistung zu erbringen.“ „die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom
25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: den ist,“ ersetzt.
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel- zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach § 6 im
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer Hinblick auf die am .......... in .......... vor ..........
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög- abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der ………. freigestellt.“)“ ersetzt.
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be- c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3 Absatz 3
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich- den Nachweis über den Erwerb der berufs-
tet.“ und arbeitspädagogischen Eignung durch
die Prüfung am …….. in …………. vor ..........
3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: erbracht.“
„(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1
genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis- Artikel 10
tung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergän- Änderung der Verordnung
zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger
als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftli- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
chen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er- Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Florist-
gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen- meisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die durch
gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“ S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 6 wird aufgehoben.
„Es können folgende Handlungsfelder geprüft wer-
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst: den:
„§ 6 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung
von Auszubildenden mitwirken,
Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ab-
legung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zu- 3. Ausbildung durchführen und
ständige Stelle zu befreien, wenn eine andere ver-
4. Ausbildung abschließen.“
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem 2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt
wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“ fungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die
zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere ver-
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“ staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt. wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe
7. Der bisherige § 9 wird § 8. des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
3. § 10 wird wie folgt gefasst: einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
„§ 10
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
Übergangsvorschrift
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
geändert worden ist,“ ersetzt. nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
a) Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ werden durch die Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge- 3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist,“ ersetzt. „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
b) In der Ziffer IV wird der Klammerzusatz durch den Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangel-
Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungs- hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine
teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei ei-
§ 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor ner ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand- Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je
teil ………. freigestellt.“)“ ersetzt. Fach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
Artikel 11
lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
Änderung der Verordnung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
über die Prüfung zum anerkannten schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
Abschluss Geprüfter Meister für Bäder-
4. § 7 wird aufgehoben.
betriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
5. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Ge- „§ 7
prüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(BGBl. I S. 1810), die durch die Verordnung vom
16. März 2001 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
wird wie folgt geändert: nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
1. § 3 wird wie folgt gefasst: zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
„§ 3 fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Gliederung und Inhalt der Prüfung Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
Bäderbetriebe/zur Geprüften Meisterin für Bäder- von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
betriebe umfasst: hens der anderen Prüfung erfolgt.“
1. den allgemeinen Teil nach § 4, 6. Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11.
2. den fachtheoretischen Teil nach § 5, 7. Im neuen § 8 wird Absatz 1 Satz 4 aufgehoben.
3. den fachpraktischen Teil nach § 6 und 8. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:
4. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. „§ 10
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen Übergangsvorschrift
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Diese können in Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs- nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin- 9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
nen. a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)“
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte ersetzt.
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord- b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)“ werden die
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor ändert worden ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2969
10. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 9 a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 433)“ werden die
Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 8 Absatz 3)“ Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 12 der Verord-
ersetzt. nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
b) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1810)“ werden die ändert worden ist,“ eingefügt.
Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 11 der Verord- b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge- zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
ändert worden ist,“ eingefügt. § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
c) Die Ziffer IV wird wie folgt gefasst: nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
„IV. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis Artikel 13
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
Änderung der Verordnung
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
über die Prüfung zum anerkannten
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
d) Nach der Ziffer IV. wird der Klammerzusatz durch Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prü-
fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wur- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
de nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
.......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prü- triemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. Septem-
fungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt. ber 2004 (BGBl. I S. 2337), die durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 12
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
Änderung der Verordnung
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/ 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
„§ 6
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
S. 433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
wird wie folgt geändert: befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt. dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
2. § 6 wird wie folgt gefasst: Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
„§ 6 fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner „§ 10
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung Übergangsvorschrift
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens 4. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch
der anderen Prüfung erfolgt.“ Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006
(BGBl. I S. 1976)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
3. § 10 wird wie folgt gefasst: Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009
„§ 10 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.
Übergangsvorschrift 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- a) Die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verord-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- nung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)“
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.
S. 433)“ die Wörter „ , die zuletzt durch Artikel 12 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
geändert worden ist,“ eingefügt. zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil- „(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis-
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom tung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergän-
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt. zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
Artikel 14 Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger
Änderung der Verordnung als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schrift-
über die Prüfung zum anerkannten lichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er-
Abschluss Geprüfter Kraftverkehrs- gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen-
meister/Geprüfter Industriemeister – gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte 4. § 6 wird aufgehoben.
Industriemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter In-
„§ 6
dustriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte
Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin – Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982
(BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
„§ 3 fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Gliederung und Inhalt der Prüfung Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Kraftver- fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
kehrsmeister/Geprüften Industriemeister – Fachrich- der anderen Prüfung erfolgt.“
tung Kraftverkehr, zur Geprüften Kraftverkehrsmeis- 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
terin/Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung
Kraftverkehr umfasst: In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4, durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. 8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in „§ 9
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
Übergangsvorschrift
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver- a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat- nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 14 der
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü- S. 2960) geändert worden ist“ ersetzt.
fungsleistung zu erbringen.“
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel- nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich- über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
tet.“ gogischen Eignung durch die Prüfung am
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: .......... in .......... vor .......... erbracht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2971
Artikel 15 einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
Änderung der Verordnung wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
über die Prüfung zum anerkannten gewichtet.“
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte 4. § 6 wird aufgehoben.
Industriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
„§ 6
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge- zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
ändert: fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
1. § 3 wird wie folgt gefasst: ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
„§ 3 Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
Gliederung und Inhalt der Prüfung von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie- hens der anderen Prüfung erfolgt.“
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach- 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
richtung Buchbinderei umfasst:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4, durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 7. Der bisherige § 9 wird § 8.
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen „§ 9
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs- Übergangsvorschrift
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers- nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin- gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
nen.
9. Der bisherige § 11 wird § 10.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte 10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord- a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder den durch die Wörter „die zuletzt durch
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor Artikel 15 der Verordnung vom 25. August 2009
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei- (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz- b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“ merzusätze durch den Klammmerzusatz „(Im
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prü-
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in fungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die- Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freige-
sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- stellt.“)“ ersetzt.
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän- merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge- über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen dagogischen Eignung durch die Prüfung am
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“ .......... in .......... vor .......... erbracht.“
3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Artikel 16
„(10) Wurde in nicht mehr als einem der in
Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Änderung der Verordnung
Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine münd- über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu Nummer 1 und § 4 Nummer 3 der Verordnung vom
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich
wie folgt geändert: abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbil-
1. § 3 wird wie folgt gefasst: dungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
„§ 3 erfolgt.“
Gliederung und Inhalt der Prüfung 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
meister – Fachrichtung Glas umfasst: durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
7. Der bisherige § 9 wird § 8.
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
„§ 9
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
Übergangsvorschrift
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs- Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers- gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin- 9. Der bisherige § 11 wird § 10.
nen.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord- nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte den durch die Wörter „die zuletzt durch
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder Artikel 16 der Verordnung vom 25. August 2009
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei- b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz- merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“ des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer wurde nach
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
.......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs- Der Prüfungsteilnehmer hat nach § 3
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi- Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen der berufs- und arbeitspädagogischen Eig-
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän- nung durch die Prüfung am .......... in ..........
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge- vor .......... erbracht.“
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“ Artikel 17
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
„(8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Abschluss Geprüfter Industriemeister/
genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleis- Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung
tung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergän- Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht län- Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
ger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der triemeisterin – Fachrichtung Isolierung (Wärme-,
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli- Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu- (BGBl. I S. 1117), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1,
sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“ Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 6 wird aufgehoben.
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 3
„§ 6
Gliederung und Inhalt der Prüfung
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere richtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder Brandschutz) umfasst:
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2973
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 7. Der bisherige § 9 wird § 8.
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen „§ 9
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs- Übergangsvorschrift
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers- nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin- gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
nen.
9. Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte 10. Der bisherige § 12 wird § 10.
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord- 11. Die Anlage wird wie folgt geändert:
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)“
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei- ersetzt.
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz- b) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“ nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: werden durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 25. August 2009
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs- teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi- am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän- ersetzt.
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge- d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“ „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
„(10) Wurde in nicht mehr als einem der in über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte dagogischen Eignung durch die Prüfung am
Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine münd- …….. in …………. vor ………….… erbracht.“
liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese
Artikel 18
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Änderung der Verordnung
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und über die Prüfung zum anerkannten
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu Abschluss Geprüfter Industriemeister/
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be- Geprüfte Industriemeisterin –
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
gewichtet.“ Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
4. § 6 wird aufgehoben. Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst: triemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
vom 27. Juni 1984 (BGBl. I S. 847), die zuletzt durch
„§ 6 Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
ändert:
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü-
„§ 3
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Gliederung und Inhalt der Prüfung
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste- richtung Kunststoff und Kautschuk umfasst:
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt. 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in „§ 9
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Übergangsvorschrift
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers- Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin- nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
nen. gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- 9. Der bisherige § 11 wird § 10.
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor den durch die Wörter „die zuletzt durch
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei- Artikel 18 der Verordnung vom 25. August 2009
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz- (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“ b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die- vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie- ersetzt.
ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs- c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi- „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
dagogischen Eignung durch die Prüfung am
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Wurde in nicht mehr als einem der in Artikel 19
Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prü- Änderung der Verordnung
fungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündli- über die Prüfung zum anerkannten
che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer un- Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
genügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög- Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Re- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
gel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer- Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der triemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die durch Artikel 2
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich- Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
tet.“ S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 6 wird aufgehoben. 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 3
„§ 6 Gliederung und Inhalt der Prüfung
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
richtung Lebensmittel umfasst:
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü- 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste- beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“ terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“ nen.
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
7. Der bisherige § 9 wird § 8. schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2975
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord- a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer-
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder den durch die Wörter „die zuletzt durch
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor Artikel 19 der Verordnung vom 25. August 2009
einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei- (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
ten Prüfungsleistung zu erbringen.“ b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die- vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie- ersetzt.
ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung be-
steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprü- c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
fung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
leistung und die der mündlichen Ergänzungsprü- Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
fung werden zu einer Note zusammengefasst. Da- merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
bei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs- über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
leistung doppelt gewichtet.“ dagogischen Eignung durch die Prüfung am
3. § 5 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: .......... in .......... vor .......... erbracht.“
„(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungs- Artikel 20
leistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche
Änderung der Verordnung
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-
über die Prüfung zum anerkannten
genden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Mi-
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän- Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge- triemeisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Ok-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen tober 2005 (BGBl. I S. 3037) wird wie folgt geändert:
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
4. § 6 wird aufgehoben. 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen „§ 6
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü- nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann- Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste- fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
hens der anderen Prüfung erfolgt.“ Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
der anderen Prüfung erfolgt.“
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
7. Der bisherige § 9 wird § 8. „§ 9
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift
„§ 9
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
Übergangsvorschrift
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“ 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 3037)“ die Wörter: „ , die durch Artikel 20 der
9. Der bisherige § 11 wird § 10. Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
10. Die Anlage wird wie folgt geändert: geändert worden ist,“ eingefügt.
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: triemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3037)“ werden die 1989 (BGBl. I S. 982), die durch Artikel 2 § 1
Wörter „ , die durch Artikel 20 der Verordnung Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
worden ist,“ eingefügt. S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer- 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des „§ 3
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am Gliederung und Inhalt der Prüfung
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
richtung Pharmazie umfasst:
Artikel 21
Änderung der Verordnung 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
über die Prüfung zum anerkannten 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
Abschluss Geprüfter Industrie-
meister/Geprüfte Industriemeisterin – 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
triemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffver- terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
arbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254) wird Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
wie folgt geändert: ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ nen.
durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt. (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
2. § 6 wird wie folgt gefasst: schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
„§ 6
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- 2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in die-
der anderen Prüfung erfolgt.“ sem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
ten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
3. In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 99)“
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
durch die Wörter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Ar-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-
tikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009
ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
a) Die Angabe „(BGBl. I S. 99)“ wird durch die Wör- Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
ter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der fungsleistung doppelt gewichtet.“
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I 3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer- „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungs-
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil- leistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü-
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom genden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt. nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach
und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minu-
ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
Artikel 22
fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
Änderung der Verordnung prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
über die Prüfung zum anerkannten Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
Abschluss Geprüfter Industriemeister/ fungsleistung doppelt gewichtet.“
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
4. § 6 wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2977
„§ 6 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
„§ 3
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Gliederung und Inhalt der Prüfung
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü- (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann- meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fach-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen richtung Süßwaren umfasst:
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“ 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
7. Der bisherige § 9 wird § 8. nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
„§ 9 Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
Übergangsvorschrift nen.
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“ schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
9. Der bisherige § 11 wird § 10. nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
10. Die Anlage wird wie folgt geändert: vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord- einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ wer- sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
den durch die Wörter „die zuletzt durch ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
Artikel 22 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt. 2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs- Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
ersetzt. besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-
c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst: ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
prüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh- Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prü-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis fungsleistung doppelt gewichtet.“
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am 3. § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
.......... in .......... vor .......... erbracht.“
„(11) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer man-
gelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen
Änderung der Verordnung
eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei
über die Prüfung zum anerkannten
einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht
Abschluss Geprüfter Industriemeister/
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren
soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-
triemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu-
1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die durch Artikel 2 sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
§ 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
Nummer 5 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I
S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. § 6 wird aufgehoben.
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst: triemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom
17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74) wird wie folgt geändert:
„§ 6
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
„§ 6
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und fungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu be-
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb freien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste- einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
hens der anderen Prüfung erfolgt.“ dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“ fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt. der anderen Prüfung erfolgt.“
7. Der bisherige § 9 wird § 8. 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9
Übergangsvorschrift
„§ 9
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
Übergangsvorschrift nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“ S. 74)“ die Wörter „ , die durch Artikel 24 der Verord-
9. Der bisherige § 11 wird § 10. nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert: 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 8 a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 74)“ werden die
Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 7 Absatz 3)“ Wörter „ , die durch Artikel 24 der Verordnung
ersetzt. vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
b) Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom worden ist,“ eingefügt.
15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden durch die b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
Wörter „die zuletzt durch Artikel 23 der Verord- zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge- § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
ändert worden ist,“ ersetzt. nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
Artikel 25
teilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die
am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung Änderung der Verordnung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ über die Prüfung zum anerkannten
ersetzt. Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall
d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh- triemeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2923), die durch Artikel 1 der Verord-
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä- nung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert wor-
dagogischen Eignung durch die Prüfung am den ist, wird wie folgt geändert:
.......... in .......... vor .......... erbracht.“ 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
Artikel 24 schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
Änderung der Verordnung
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
über die Prüfung zum anerkannten
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- fungsleistung zu erbringen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2979
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
a) In Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „wei- durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
tere Jahre Berufspraxis“ das Wort „und“ durch 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
einen Punkt ersetzt. „§ 6
b) Die Nummer 3 wird aufgehoben. Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
3. § 6 wird wie folgt gefasst: Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
„§ 6 nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- der anderen Prüfung erfolgt.“
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens „§ 9
der anderen Prüfung erfolgt.“ Übergangsvorschrift
4. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Fachrichtungs- Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
übergreifende Qualifikationen“ durch die Wörter nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
ersetzt. 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
5. § 9 wird wie folgt gefasst: S. 2501)“ die Wörter „ , die durch Artikel 26 der
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
„§ 9 geändert worden ist,“ eingefügt.
Übergangsvorschrift 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2501)“ werden die
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- Wörter „ , die durch Artikel 26 der Verordnung
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“ vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
6. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch worden ist,“ eingefügt.
Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
geändert worden ist,“ ersetzt. nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
a) Die Wörter „geändert durch Verordnung vom
29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ werden durch Artikel 27
die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Ver-
ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) Änderung der Verordnung
geändert worden ist,“ ersetzt. über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer- Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
§ 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
.......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom triemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. No-
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt. vember 2002 (BGBl. I S. 4401) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Ziffer II wird im Absatz „Berufs- und arbeits-
pädagogische Qualifikationen“ die Angabe „ge- „§ 3
mäß § 3 Abs. 2 Nr. 3“ gestrichen. Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industrie-
Artikel 26
meister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrich-
Änderung der Verordnung tung Schuhfertigung umfasst:
über die Prüfung zum anerkannten 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
triemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
22. August 2005 (BGBl. I S. 2501) wird wie folgt geän- beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
dert: terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten 8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
„§ 9
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- Übergangsvorschrift
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver-
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat-
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem 9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 4401)“ werden die
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü-
Wörter „ , die durch Artikel 27 der Verordnung
fungsleistung zu erbringen.“
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
b) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammer-
„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 zusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des
Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel- § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteil-
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine nehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög- Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be- c) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
tet.“
gogischen Eignung durch die Prüfung am
3. § 5 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: .......... in .......... vor .......... erbracht.“
„(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Artikel 28
Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prü- Änderung der Verordnung
fungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündli- über die Prüfung zum anerkannten
che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer unge- Abschluss Geprüfter Technischer
nügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglich- Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
keit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän- Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I
zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge- S. 66), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Au-
fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen gust 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird
Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“ wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
4. § 6 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Wirt-
„§ 6 schaftsbezogene Qualifikationen“ oder „Techni-
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
einem anerkannten mindestens dreijährigen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- kaufmännischen, verwaltenden oder gewerb-
merin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü- lich-technischen Ausbildungsberuf oder
fungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu be-
freien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- und danach eine mindestens einjährige Be-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die rufspraxis im kaufmännischen oder gewerb-
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von lich-technischen Bereich oder
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
der anderen Prüfung erfolgt.“
nachweist.“
6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“ aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Betriebs-
durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt. wirtschaftliche Qualifikationen“ durch die
Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-
7. Der bisherige § 9 wird § 8. nen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2981
bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
„2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ge- sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen
nannten Fällen ein weiteres Jahr Berufs- Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse
praxis.“ des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Si-
2. § 3 wird wie folgt geändert: tuationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Be- und deren Auswirkungen bewertet werden können.
triebswirtschaftliche Qualifikationen“ durch die Es müssen außerdem die Grundzüge des unterneh-
Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ er- mensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In
setzt. diesem Rahmen können geprüft werden:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 1. Rechtliche Zusammenhänge,
„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene 2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifi- (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensfüh-
kationsbereiche: rung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
1. Volks- und Betriebswirtschaft, Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalfüh-
rung und -entwicklung sowie der Planungs- und
2. Rechnungswesen, Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu ken-
3. Recht und Steuern, nen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensfüh-
rung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu
4. Unternehmensführung.“
können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Betriebswirt- 1. Betriebsorganisation,
schaftliche Qualifikationen“ durch die Wörter
„Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ersetzt. 2. Personalführung,
3. § 4 wird wie folgt gefasst: 3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qua-
„§ 4
lifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzuferti-
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen genden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten je-
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs- weils betragen:
wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volks- 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
wirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Be-
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
deutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden
können. Zum anderen müssen grundlegende be- 3. Recht und Steuern 60 Minuten,
triebliche Funktionen und Funktionsbereiche und 4. Unternehmensführung 90 Minuten.
deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht
werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenz- überschreiten.
gründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu-
riert werden können. In diesem Rahmen können (6) Wurde in nicht mehr als einem Qualifikations-
geprüft werden: bereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche
1. Volkswirtschaftliche Grundlagen, Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder meh-
2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammen- reren ungenügenden Leistungen besteht diese Mög-
wirken, lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwen-
dungsbezogen durchgeführt werden und in der
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsfor-
Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Be-
men,
wertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und
4. Unternehmenszusammenschlüsse. der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeu- der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-
tung des Rechnungswesens als Dokumentations-, tet.“
Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Unternehmensführung darstellen und begründen zu a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort
Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in „Qualifikationsbereich“ durch das Wort „Hand-
Grundzügen erläutern und anwenden zu können. lungsbereich“ ersetzt.
Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine
Aussage über die Unternehmenssituation ausgewer- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Qualifikations-
tet werden können. In diesem Rahmen können ge- bereichen“ durch das Wort „Handlungsberei-
prüft werden: chen“ ersetzt.
1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, 5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
2. Finanzbuchhaltung,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen, nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
5. Planungsrechnung. Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung 1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bestanden“
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- durch das Wort „abgelegt“ ersetzt.
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
ber 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
ersetzt.
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“ 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
6. In § 9 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 5
„Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ durch die
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ er-
setzt. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
„§ 11 befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
Übergangsvorschrift
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
gen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
Ende geführt werden.“ der anderen Prüfung erfolgt.“
8. In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Geprüfte
(BGBl. I S. 1976)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
Bilanzbuchhalterin oder“ die Wörter „einen
Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009
gleichwertigen Abschluss oder“ eingefügt:
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
„Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der
a) Die Wörter „geändert durch Artikel 2 der Verord-
Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9
nung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)“
abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungs-
werden durch die Wörter „die zuletzt durch
teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin ange-
Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009
rechnet werden.“
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach dieser Ver-
b) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
ordnung“ gestrichen.
Punkte*) Note 6. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
„1. Wirtschaftsbezogene S. 2485)“ die Wörter „ , die durch Artikel 29 der
Qualifikationen ......... Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
geändert worden ist,“ eingefügt.
Qualifikationsbereiche
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. Volks- und
Betriebswirtschaft .......... a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2485)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 29 der Verordnung
2. Rechnungswesen .......... vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
3. Recht und Steuern .......... b) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember
2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
4. Unternehmensführung . . . . . . . .“. ersetzt.
c) Nach der Nummer 3 wird der Klammerzusatz c) Nach Nummer 7 wird der Klammerzusatz durch
durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 8: den Klammerzusatz „(Im Fall des § 5: „Der Prü-
„Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehme- fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde
rin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am .......... nach § 5 im Hinblick auf die am .......... in ..........
in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prü- vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-
fungsbestandteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt. standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Artikel 29 Artikel 30
Änderung der Verordnung Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Bilanzbuch- Abschluss Geprüfter Industrie-
halter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin fachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz- Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Indus-
buchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485) triefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222), die
wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2983
§ 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
wie folgt geändert: dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
1. § 3 wird wie folgt gefasst: fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
„§ 3 fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
Gliederung und Inhalt der Prüfung der anderen Prüfung erfolgt.“
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefach- 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
wirt/zur Geprüften Industriefachwirtin umfasst: In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7“
1. den wirtschaftszweigübergreifenden Teil nach durch die Angabe „nach § 6“ ersetzt.
§ 4, 7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5, 8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:
3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. „§ 9
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen Übergangsvorschrift
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs- Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. 9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- a) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)“ werden
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 30 der
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte ver- Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staat- S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem b) In der Ziffer I wird der Klammerzusatz durch den
staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungs-
Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prü- teilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
fungsleistung zu erbringen.“ § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor
2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestand-
„(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 teil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangel- c) In der Ziffer II wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine die Angabe „§ 6“ ersetzt.
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög-
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der „III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Be- Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung gogischen Eignung durch die Prüfung am
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich- .......... in .......... vor .......... erbracht.“
tet.“
3. § 5 Absatz 13 wird wie folgt gefasst: Artikel 31
„(13) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Änderung der Verordnung
Nummer 1 bis 7 genannten Fächer eine mangelhafte über die Prüfung zum anerkannten
Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine münd- Abschluss Geprüfter Personalfach-
liche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer un- kaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
genügenden Prüfungsleistung besteht diese Mög- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
lichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü- Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte
fungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I
länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der S. 930) wird wie folgt geändert:
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli- 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 3 Abs. 1“
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu- durch die Wörter „den §§ 2 bis 4“ ersetzt.
sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“ 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
4. § 6 wird aufgehoben. „§ 5
5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
„§ 6 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die 2. § 6 wird wie folgt gefasst:
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
„§ 6
fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“ Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
3. § 8 wird wie folgt gefasst: Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
„§ 8 Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
Übergangsvorschrift vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“ fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.“
4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 930)“ die Wörter „ , die durch Artikel 31 der 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) „§ 10
geändert worden ist,“ eingefügt.
Übergangsvorschrift
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon-
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 930)“ werden die nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri-
Wörter „ , die durch Artikel 31 der Verordnung gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert 4. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I
worden ist,“ eingefügt. S. 59)“ die Wörter „ , die durch Artikel 32 der Verord-
nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
b) Der Klammerzusatz wird durch den Klammerzu- dert worden ist,“ eingefügt.
satz „(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hin- 5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
blick auf die am .......... in .......... vor .......... abge- a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 59)“ werden die
legte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... Wörter „ , die durch Artikel 32 der Verordnung
freigestellt.“)“ ersetzt. vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert
worden ist,“ eingefügt.
Artikel 32 b) Nach der Nummer 6 wird den Wörtern „Im Fall“
die Angabe „(“ vorangestellt und werden das Wort
Änderung der Verordnung „gemäß“ durch das Wort „nach“ sowie die Wörter
über die Prüfung zum anerkannten „in dem Handlungsbereich“ durch die Wörter
Abschluss Geprüfter Handels-
„vom Prüfungsbestandteil“ ersetzt.
fachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Artikel 33
Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Han- Änderung der Verordnung
delsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) wird über die Prüfung zum anerkannten
wie folgt geändert: Abschluss Geprüfter Fachwirt für
Versicherungen und Finanzen/Geprüfte
1. § 4 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
„(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
der Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prü- Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und
fung durchgeführt werden, sofern der Handlungs- Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und
bereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ nach Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758) wird
Absatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche wie folgt geändert:
Prüfung besteht aus der Präsentation einer Situation
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
im Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqua-
lifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer „§ 7
von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
rin eine berufstypische Situation aus. Die Präsenta- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
tion soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Aus- nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
wahl und Gestaltung der berufstypischen Situation Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Prä- befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung
sentation kann die berufstypische Situation auch vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
praktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
die praktische Demonstration ist vorab schriftlich fungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die
einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestan- Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von
den wenn mindestens ausreichende Leistungen er- fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
bracht wurden.“ der anderen Prüfung erfolgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2985
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungs- „§ 3
situation“ ersetzt.
Gliederung und Inhalt der Prüfung
3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für
S. 1758)“ die Wörter „ , die durch Artikel 33 der Ver- Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für
ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge- Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Büh-
ändert worden ist,“ eingefügt. ne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:
1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den
§§ 5, 6 oder 7
a) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1758)“ werden die
Wörter „ , die durch Artikel 33 der Verordnung 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
worden ist,“ eingefügt. nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in
beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungs-
b) Nach Nummer 5 wird der Klammerzusatz durch terminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prü- Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ers-
fungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde ten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu begin-
nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... nen.
vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbe-
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
standteil .......... freigestellt.“)“ ersetzt.
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord-
Artikel 34 nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte
vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
Änderung der Verordnung staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
über die Prüfung zum anerkannten einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuwei-
Abschluss Geprüfter Wirtschafts- sen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letz-
fachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin ten Prüfungsleistung zu erbringen.“
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten „(8) Wurde in nicht mehr als einem der in
Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirt- Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine
schaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in
S. 1752) wird wie folgt geändert: diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
„Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungs- prüfung soll in der Regel nicht länger als zehn
situation“ ersetzt. Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän-
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort zungsprüfung werden zu einer Note zusammenge-
„Prüfungsverfahren“ die Wörter „zum Geprüften fasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfach- Prüfungsleistung doppelt gewichtet.“
wirtin,“ eingefügt.
3. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Angabe „(BGBl. I S. 1752)“ die Wörter „ , die durch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer
Artikel 34 der Verordnung vom 25. August 2009 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ eingefügt. diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
Artikel 35 prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-
mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die
Änderung der Verordnung Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
über die Prüfung zum anerkannten die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
Abschluss „Geprüfter Meister für einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen gewichtet.“
Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
4. § 6 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstech- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer
nik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh-
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die 11. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 einge-
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und fügt:
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu „§ 12
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt Anwendungsregelung
gewichtet.“ Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum
5. § 7 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden,
sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum
„(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in
Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwen-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer
den.“
mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- 12. § 13 wird wie folgt gefasst:
bieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung „§ 13
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilneh- Außerkrafttreten
mer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und außer Kraft.“
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
13. Die Anlage wird wie folgt geändert:
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt a) In der ersten Zeile wird die Angabe „(zu § 10
gewichtet.“ Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 9 Absatz 3)“
ersetzt.
6. § 8 wird aufgehoben.
7. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst: b) Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)“ wer-
„§ 8 den durch die Wörter „die zuletzt durch
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Artikel 35 der Verordnung vom 25. August 2009
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist,“ ersetzt.
nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner c) In den Ziffern I und II werden jeweils die Klam-
Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle merzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall
zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prü- des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungs-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann- teilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)“
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb ersetzt.
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Beste-
d) Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:
hens der anderen Prüfung erfolgt.“
„III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
8. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 9“ Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilneh-
durch die Angabe „nach § 8“ ersetzt. merin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspä-
9. Der bisherige § 11 wird § 10. dagogischen Eignung durch die Prüfung am
10. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt gefasst: .......... in .......... vor .......... erbracht.“
„§ 11
Artikel 36
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begon- Inkrafttreten
nenen Prüfungsverfahren können nach den bisheri- Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in
gen Vorschriften zu Ende geführt werden.“ Kraft.
Bonn, den 25. August 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2987
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur
Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Vom 24. August 2009
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummern-
gebührenverordnung vom 16. April 2009 (BGBl. I S. 825) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In der Eingangsformel sind die Wörter „Artikel 273 Nummer 1 des Gesetzes“
durch die Wörter „Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. August 2009
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Kurth
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
19. 8. 2009 Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue
Influenza A(H1N1) (Influenzaschutzimpfung-GKV-Leistungs-
pflichtverordnung – ISchGKVLV) 2889 (124 21. 8. 2009) 22. 8. 2009
FNA: neu: 2126-13-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 2987
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur
Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Vom 24. August 2009
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummern-
gebührenverordnung vom 16. April 2009 (BGBl. I S. 825) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In der Eingangsformel sind die Wörter „Artikel 273 Nummer 1 des Gesetzes“
durch die Wörter „Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. August 2009
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Kurth
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
19. 8. 2009 Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue
Influenza A(H1N1) (Influenzaschutzimpfung-GKV-Leistungs-
pflichtverordnung – ISchGKVLV) 2889 (124 21. 8. 2009) 22. 8. 2009
FNA: neu: 2126-13-5
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
10. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 729/2009 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und der geschützten geographischen Angaben (Ciauscolo (g.g.A.)) L 207/8 11. 8. 2009
10. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 730/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Hering in den Ostsee-Untergebieten 22–24 (EG-Gewässer) durch Schif-
fe unter der Flagge Polens L 207/10 11. 8. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom
3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geogra-
fischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)) (ABl. L 175 vom
4.7.2009) L 207/15 11. 8. 2009
10. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 732/2009 der Kommission zur 111. Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimm-
ter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und
den Taliban in Verbindung stehen L 208/3 12. 8. 2009
11. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 733/2009 der Kommission mit Dringlichkeitsmaß-
nahmen für den Milchsektor in Form der Eröffnung des Ankaufs von
Butter und Magermilchpulver im Rahmen einer Ausschreibung für den
Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 L 208/5 12. 8. 2009
11. 8. 2009 Verordnung (EG) Nr. 734/2009 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates eingeführten Antidumpingmaß-
nahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit
Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus der Repu-
blik Korea und aus Malaysia versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob
als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea oder Malaysias angemel-
det oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Ein-
fuhren L 208/7 12. 8. 2009