2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Verordnung
über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Medienwirtschaft
(Medien-Fortbildungsverordnung)
Vom 21. August 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- ments flexibel einzustellen und entsprechend den
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 Kundenforderungen sachgerechte und wirtschaftli-
(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 che Lösungen anzubieten sowie den technisch-orga-
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto- nisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestal-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord- ten.
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin- fikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang ste-
stituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem hende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/ei-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: ner Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Print-
medien wahrnehmen zu können:
Teil 1
1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der
Fortbildungsabschlüsse Printmedienproduktion auf Basis technischer, be-
in der Medienwirtschaft triebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammen-
hänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln
§1 technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe
einschließlich des Qualitätsmanagements;
Fortbildungsabschlüsse
2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von
Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den aner-
Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Er-
kannten Fortbildungsabschlüssen
stellen von Produktplanungen und Marketingkon-
1. Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeis- zepten;
terin – Fachrichtung Printmedien,
3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von
2. Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medien- Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-
fachwirtin Print, zen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifi-
3. Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medien- zierungsaufgaben.
fachwirtin Digital. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industrie-
Teil 2 meister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung
Prüfung Printmedien.
zum anerkannten Fortbildungsabschluss
§3
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien Umfang der Industriemeister-
qualifikation und Gliederung der Prüfung
§2 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/
Ziel der Prüfung und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Print-
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses medien umfasst:
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung 2. Grundlegende Qualifikationen,
zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Indus- 3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
triemeisterin – Fachrichtung Printmedien erworben wor-
den sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durch- schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü-
führen. fung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
durch eine andere erfolgreich abelegte vergleichbare
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
tion zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften In- ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
dustriemeisterin – Fachrichtung Printmedien und damit fungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis
die Befähigung: ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran- (3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur
chenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Berei- Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printme-
chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens dien gliedert sich in die Prüfungsteile:
Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-
zunehmen und 1. Grundlegende Qualifikationen,
2. sich auf sich verändernde Methoden und Systeme in 2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist
Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-
Organisationsentwicklung und des Personalmanage- benstellungen nach § 5 zu prüfen.
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(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
Fachgesprächs nach § 6 zu prüfen. fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
§4
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
Zulassungsvoraussetzungen lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua- wie der Arbeitsförderung;
lifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-
Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, oder chen Institutionen;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-
tung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
zes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der
nachweist:
Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua- des Datenschutzes.
lifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück- (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
liegt, und Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im
2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-
mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt so-
Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – wie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahr-
Fachrichtung Printmedien nach § 2 Absatz 3 haben. nehmung analysiert und beurteilt werden können. Wei-
terhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieb-
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 liche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prü- planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die-
fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, prüft werden:
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulas- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-
sung zur Prüfung rechtfertigen. zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-
§5 kungen;
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
Grundlegende Qualifikationen
bau- und Ablauforganisation;
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
lung;
1. Rechtsbewusstes Handeln,
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und
2. Betriebswirtschaftliches Handeln, der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu- 5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und
nikation und Planung, Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-
4. Zusammenarbeit im Betrieb. fahren.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-
Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu zesse analysieren, planen und transparent machen zu
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische
Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni-
gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Um- ken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech-
weltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleis- niken anwenden zu können. In diesem Rahmen können
ten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen kön- 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bewerten visualisierter Daten;
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar- 2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-
beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar- thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
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3. Anwenden von Präsentationstechniken; §6
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Handlungsspezifische Qualifikationen
Statistiken, Tabellen und Diagrammen; (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; kationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und 1. Medienproduktion,
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes 2. Führung und Organisation.
entsprechender Informations- und Kommunikations-
mittel. (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ glie-
dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll
1. Produkte und Prozesse der Print- und Digitalme-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an-
dienproduktion,
wendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge
des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen 2. Printmedienproduktion,
auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange- 3. Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse,
messene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effi-
4. Printmedienkalkulation und Produktionsplanungs-
ziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu ge-
systeme.
hört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und so- (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und
ziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze be- Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll
rücksichtigen und angemessene Führungstechniken die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digital-
anwenden zu können. In diesem Rahmen können fol- medienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten
bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-
geprüft werden:
ges und unter Beachtung persönlicher und sozialer
Gegebenheiten; 1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print-
und Digitalmedienproduktion unter Beachtung auf-
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
tragsbezogener Gesichtspunkte;
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von 2. Darstellen von Produktionsprozessen unterschiedli-
Maßnahmen zu deren Verbesserung; cher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorberei-
tung auftragsbezogener Entscheidungsprozesse;
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so- 3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur cross-
wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; medialen Medienproduktion unter Beachtung auf-
tragsbezogener Gesichtspunkte.
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät- (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienpro-
zen; duktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Pro-
duktionsprozesse von Printmedien auswählen und ent-
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken sprechende Planungstätigkeiten durchführen zu kön-
einschließlich von Vereinbarungen entsprechender nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft onsinhalte geprüft werden:
und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeite-
rinnen zu fördern; 1. Analysieren von Kundenanforderungen, Beraten
von Kunden und Planen von Aufträgen;
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher 2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und
Probleme und sozialer Konflikte. Daten;
(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- 3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Software;
gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten 4. Organisieren des Datenmanagements;
Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht 5. Beurteilen und Organisieren von Crossmediakon-
Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes- zepten;
tens 90 Minuten.
6. Bewerten und Anwenden von Workflowmanage-
(7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistun- mentsystemen;
gen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prü-
fungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er- 7. Unterscheiden und auftragsbezogenes Beurteilen
bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche von Datenausgabeprozessen;
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre- 8. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druck-
ren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese vorstufe;
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü- 9. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln
fungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs- und Materialien für den Druckprozess;
teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten
dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis- 10. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druck-
tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer- prozesses;
den zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei 11. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln
wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und Materialien für den Druckweiterverarbeitungs-
doppelt gewichtet. prozess;
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12. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druck- 7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkula-
weiterverarbeitungsprozesses; tion und Generieren auftragsbegleitender Doku-
13. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen; mente und Daten;
8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergeb-
14. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Um-
nisfeststellung.
welt- und Gesundheitsschutzes.
(7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druck- und
tion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-
Druckweiterverarbeitungsprozesse“ soll die Fähigkeit
punkte:
nachgewiesen werden, Druck- und Druckweiterverar-
beitungsprozesse planen, organisieren und überwa- 1. Personalmanagement,
chen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und 2. Marketing,
Optimierungsmöglichkeiten der Produktionsprozesse
3. Kosten- und Leistungsmanagement,
erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessopti-
mierung und Qualitätssicherung einleiten zu können. 4. Medienrechtliche Vorschriften.
Bei technischen Veränderungen sollen die Auswirkun- (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-
gen auf den Produktionsprozess erkannt und Maßnah- ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den
men zur Prozessoptimierung eingeleitet werden kön- Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entspre-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- chend den Anforderungen sicherstellen und eine syste-
onsinhalte geprüft werden: matische Personalentwicklung durchführen zu können.
1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion an- Dazu gehört die Fähigkeit, sowohl Mitarbeiter und Mit-
hand von Kundenanforderungen; arbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-
ren, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mit-
2. Auswählen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen; arbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele fest-
3. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Maschinen, zulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzu-
Anlagen, Anlagenteilen und Betriebseinrichtungen; stellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
onsinhalte geprüft werden:
4. Auftragsbezogenes Auswählen von Maschinen, An-
lagen, Anlagenteilen und Materialien; 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
quantitativen Personalbedarfs und des Personal-
5. Überwachen, Steuern und Optimieren von Produkti- entwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung ge-
onsprozessen; genwärtiger und zukünftiger Anforderungen;
6. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qua- 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
litätsmanagementzielen; gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-
7. Optimieren von Produktionsprozessen unter Berück- schreibungen;
sichtigung von Standardisierungskonzepten; 3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Ein-
8. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen satz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Be-
zur Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und rücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie
Umweltschutzes. der betrieblichen Anforderungen;
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienkalku- 4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori-
lation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fä- schen Rahmenbedingungen beim Einsatz von
higkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftrags- Fremdpersonal und Fremdfirmen;
bezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kunden- 5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen;
anfragen unter technischen Aspekten zu analysieren,
6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leis-
tungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu 7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-
überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generie- und Projektgruppen;
ren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und 8. Delegieren von Aufgaben;
Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzulei-
9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an
ten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und
kontinuierlichen Verbesserungsprozessen;
-steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnah-
men der Personalentwicklung.
1. Anwenden von Methoden und Instrumenten der Ar-
beitsorganisation; (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll
die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert
2. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im handeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern
Rahmen der Produkt- und Materialdisposition; und kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können
3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
-steuerung; 1. Analysieren von Unternehmens- und Marketingzie-
4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf An- len;
forderungen, Produktspezifikationen und betriebli- 2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbesondere für
che Umsetzbarkeit; die Zielgruppendefinition;
5. Durchführen von Kalkulationen; 3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integrierter
6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebotsprei- Marketingkonzepte;
ses; 4. Planen und Durchführen des Marketing-Controllings.
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(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsauf-
Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewie- gabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei
sen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Hand-
sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren lungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwer-
von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und punkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion“
zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
und Leistungsbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnah- Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situations-
men zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu aufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, ins-
planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem gesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
(14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche
werden:
Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Ge-
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von samtplanung anzufertigen ist und eine mündliche Prä-
Kosten; sentation der Gesamtplanung einschließlich eines
2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro- Fachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebli-
jektkosten; che Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufga-
ben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beur-
3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft; teilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamt-
4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrechnung so- planung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu
wie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung; merin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss
soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbei-
5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück- tungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage
sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be- zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindes-
darfsgerechter Lagerwirtschaft; tens folgende Bestandteile aufweisen:
6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
und Mitarbeiterinnen.
2. Arbeitsablauf- und Terminplanung,
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtli-
che Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- 3. Personalplanung,
den, mit den für die Medienwirtschaft relevanten
4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kal-
Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen
kulation eines Medienproduktes,
der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte 5. Medienrechtliche Aspekte,
geprüft werden:
6. Marketingaspekte,
1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Per-
7. Kostenmanagement.
sönlichkeits- und Medienrechts;
2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- (15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähig-
rechts; keit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstel-
len und im Fachgespräch weiterführende Fragestellun-
3. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs- gen dazu beantworten zu können. Die Form der Prä-
rechtlicher Vorschriften; sentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungs-
4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die ver-
Datenschutzes; wendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu
überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und
5. Berücksichtigen von Grundzügen des Vertrags- das daran anschließende Fachgespräch beträgt insge-
rechts; samt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht
6. Berücksichtigen von Grundzügen des Handelsrechts länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das
und des Steuerrechts. Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die
schriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit min-
(12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Si- destens mit ausreichend bewertet wurde.
tuationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:
(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
1. Medienproduktion und fungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prü-
2. Führung und Organisation fungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prü-
fungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
sowie einer Projektarbeit.
bieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schrift-
(13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12 lichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit
sind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qua- nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht
lifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikations- länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
schwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Ab- schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
satz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der
werden. Kern der Situationsaufgabe „Medienprodukti- Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Be-
on“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikations- wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-
schwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Ab- wichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Ab-
satz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbe- satz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Er-
reichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem gänzungsprüfung.
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§7 (6) Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Da-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen tum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der an-
derweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nach-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- gischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, einzutragen.
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- Teil 3
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- Prüfung
bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der zum anerkannten
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er- Fortbildungsabschluss
folgt. Geprüfter Medienfachwirt Print/
Geprüfte Medienfachwirtin Print
§8
Bewerten der Prüfungsteile §9
und Bestehen der Prüfung Ziel der Prüfung und
(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ge- (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen
sondert zu bewerten. und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio- zum Geprüften Medienfachwirt Print/zur Geprüften Me-
nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der dienfachwirtin Print erworben worden sind, kann die zu-
Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen ständige Stelle Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 sowie
Prüfungsbereichen zu bilden. nach den §§ 23 und 24 durchführen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und tion zum Geprüften Medienfachwirt Print/zur Geprüften
die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebe- Medienfachwirtin Print und damit die Befähigung:
wertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prü- 1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-
fungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der chenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Berei-
Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens
Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation und Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr-
des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen zunehmen und
Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten:
2. sich auf sich verändernde Methoden und Systeme in
1. schriftliche Hausarbeit 50 Prozent, der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der
2. mündliche Präsentation 25 Prozent, Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der
Organisationsentwicklung und des Personalmanage-
3. Fachgespräch 25 Prozent.
ments flexibel einzustellen und entsprechend den
Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schrift- Kundenforderungen sachgerechte und wirtschaft-
liche Hausarbeit nach § 6 Absatz 14 sowie der mündli- liche Lösungen anzubieten sowie den technisch-or-
chen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs ganisatorischen Wandel im Unternehmen mitzuge-
nach § 6 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Dabei stalten.
ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsentation (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-
und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach fikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang ste-
Punkten zu bilden. hende Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil Print/einer Geprüften Medienfachwirtin Print wahrneh-
„Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsberei- men zu können:
chen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und 1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ Printmedienproduktion auf Basis technischer, be-
in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils triebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammen-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. hänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln
Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe
der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch einschließlich des Qualitätsmanagements;
in der mündlichen Präsentation einschließlich des
Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen 2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von
erbracht worden sein. Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Er-
stellen von Produktplanungen und Marketingkon-
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis zepten;
nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2
auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die 3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von
im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-
Note und die Punktebewertungen in den einzelnen Prü- zen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifi-
fungsbereichen nach § 5 Absatz 1 sowie die im Prü- zierungsaufgaben.
fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 6 Absatz 12 erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medien-
erzielten Noten und Punktebewertungen einzutragen. fachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print.
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
§ 10 Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulas-
Umfang der Medienfachwirt- sung zur Prüfung rechtfertigen.
qualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 12
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt
Print/zur Geprüften Medienfachwirtin Print umfasst: Grundlegende Qualifikationen
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
2. Grundlegende Qualifikationen,
1. Rechtsbewusstes Handeln,
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü- 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
fung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nikation und Planung,
durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare 4. Zusammenarbeit im Betrieb.
Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
weis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er- anwendungsbezogener Handlungen einschlägige
bringen. Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und
(3) Die Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt Print/ Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu
zur Geprüften Medienfachwirtin Print gliedert sich in die gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Um-
Prüfungsteile: weltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleis-
1. Grundlegende Qualifikationen, ten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen kön-
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
benstellungen nach § 12 zu prüfen. Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines
Fachgesprächs nach § 13 zu prüfen. 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
§ 11 rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
Zulassungsvoraussetzungen 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua- wie der Arbeitsförderung;
lifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli-
Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, oder chen Institutionen;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. tung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi- zes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
nachweist: Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua- Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie
lifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück- des Datenschutzes.
liegt, und (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im
mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt so-
Medienfachwirtes Print/einer Geprüften Medienfachwir- wie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahr-
tin Print nach § 9 Absatz 3 haben. nehmung analysiert und beurteilt werden können. Wei-
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 terhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieb-
Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prü- liche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die-
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche prüft werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2901
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir- zen;
kungen;
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- einschließlich von Vereinbarungen entsprechender
bau- und Ablauforganisation; Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft
und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeite-
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
rinnen zu fördern;
lung;
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
Probleme und sozialer Konflikte.
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver- gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
fahren. Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die tens 90 Minuten.
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro- (7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistun-
zesse analysieren, planen und transparent machen zu gen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prü-
können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische fungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-
Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni- bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche
ken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech- Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-
niken anwenden zu können. In diesem Rahmen können ren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- fungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten
Bewerten visualisierter Daten; dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-
tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- den zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei
thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
3. Anwenden von Präsentationstechniken; doppelt gewichtet.
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
§ 13
Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
Handlungsspezifische Qualifikationen
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
kationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
entsprechender Informations- und Kommunikations- 1. Medienproduktion,
mittel. 2. Führung und Organisation.
(5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll (2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ glie-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an- dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
wendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge
des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen 1. Produkte und Prozesse der Print- und Digitalme-
auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange- dienproduktion,
messene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effi- 2. Printmedienproduktion,
ziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu ge-
hört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit- 3. Druckvorstufenprozesse,
arbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und so- 4. Printmedienkalkulation und Produktionsplanungs-
ziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze be- systeme.
rücksichtigen und angemessene Führungstechniken
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und
anwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-
Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digital-
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung medienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe- darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten
ges und unter Beachtung persönlicher und sozialer bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In
Gegebenheiten; diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von geprüft werden:
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial- 1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print-
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von und Digitalmedienproduktion unter Beachtung auf-
Maßnahmen zu deren Verbesserung; tragsbezogener Gesichtspunkte;
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf 2. Darstellen von Produktionsprozessen unterschiedli-
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so- cher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorberei-
wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; tung auftragsbezogener Entscheidungsprozesse;
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur cross- 6. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qua-
medialen Medienproduktion unter Beachtung auf- litätsmanagementzielen;
tragsbezogener Gesichtspunkte. 7. Optimieren von Produktionsprozessen unter Berück-
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienpro- sichtigung von Standardisierungskonzepten;
duktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Pro- 8. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen
duktionsprozesse von Printmedien auswählen und ent- zur Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und
sprechende Planungstätigkeiten durchführen zu kön- Umweltschutzes.
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
onsinhalte geprüft werden: (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienkalku-
lation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fä-
1. Analysieren von Kundenanforderungen, Beraten higkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftrags-
von Kunden und Planen von Aufträgen; bezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kunden-
2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und anfragen unter technischen Aspekten zu analysieren,
Daten; Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leis-
3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Software; tungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu
überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generie-
4. Organisieren des Datenmanagements; ren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und
5. Beurteilen und Organisieren von Crossmediakon- Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzulei-
zepten; ten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und
6. Bewerten und Anwenden von Workflowmanage- -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können
mentsystemen; folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
7. Unterscheiden und auftragsbezogenes Beurteilen 1. Anwenden von Methoden und Instrumenten der Ar-
von Datenausgabeprozessen; beitsorganisation;
8. Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druck- 2. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im
vorstufe; Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;
9. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln 3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und
und Materialien für den Druckprozess; -steuerung;
10. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druck- 4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf An-
prozesses; forderungen, Produktspezifikationen und betriebli-
che Umsetzbarkeit;
11. Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln
und Materialien für den Druckweiterverarbeitungs- 5. Durchführen von Kalkulationen;
prozess; 6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebotsprei-
12. Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druck- ses;
weiterverarbeitungsprozesses; 7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkula-
13. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen; tion und Generieren auftragsbegleitender Doku-
mente und Daten;
14. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Um-
welt- und Gesundheitsschutzes. 8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergeb-
nisfeststellung.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druckvorstufen-
prozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, (7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa-
Druckvorstufenprozesse planen, organisieren und über- tion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-
wachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und punkte:
Optimierungsmöglichkeiten der Druckvorstufenpro- 1. Personalmanagement,
zesse erkennen und geeignete Maßnahmen zur Pro- 2. Marketing,
dukt- und Prozessoptimierung sowie Qualitätssiche-
rung einleiten zu können. Bei technischen Veränderun- 3. Kosten- und Leistungsmanagement,
gen sollen die Auswirkungen auf die Druckvorstufen- 4. Medienrechtliche Vorschriften.
prozesse erkannt und Maßnahmen zur Prozessoptimie- (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-
rung eingeleitet werden können. In diesem Rahmen ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entspre-
1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion an- chend den Anforderungen sicherstellen und eine syste-
hand von Kundenanforderungen; matische Personalentwicklung durchführen zu können.
2. Beurteilen von Gestaltungskonzeptionen unter Be- Dazu gehört die Fähigkeit sowohl Mitarbeiter und Mit-
rücksichtigung des gesamten Produktionsprozesses arbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-
und Erarbeiten von Optimierungsvorschlägen; ren, als auch Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungs-
3. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Geräten und ziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen
Anlagen, neuer Hard- und Software sowie von Be- sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende
triebseinrichtungen; Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4. Auftragsbezogenes Auswählen von Geräten und An- 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
lagen sowie von Hard- und Software; quantitativen Personalbedarfs und des Personal-
5. Überwachen, Steuern und Optimieren von Druckvor- entwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung ge-
stufenprozessen; genwärtiger und zukünftiger Anforderungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2903
2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun- der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe- diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
schreibungen; geprüft werden:
3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Ein- 1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Per-
satz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Be- sönlichkeits- und Medienrechts;
rücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie 2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber-
der betrieblichen Anforderungen; rechts;
4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori- 3. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs-
schen Rahmenbedingungen beim Einsatz von
rechtlicher Vorschriften;
Fremdpersonal und Fremdfirmen;
4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des
5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen;
Datenschutzes;
6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
5. Berücksichtigen von Grundzügen des Vertrags-
7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- rechts;
und Projektgruppen;
6. Berücksichtigen von Grundzügen des Handelsrechts
8. Delegieren von Aufgaben; und des Steuerrechts.
9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an (12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Si-
kontinuierlichen Verbesserungsprozessen; tuationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:
10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnah- 1. Medienproduktion und
men der Personalentwicklung.
2. Führung und Organisation
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll
die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert sowie einer Projektarbeit.
handeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern (13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12
und kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können sind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qua-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: lifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikations-
1. Analysieren von Unternehmens- und Marketingzie- schwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Ab-
len; satz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert
werden. Kern der Situationsaufgabe „Medienprodukti-
2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbesondere für on“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikations-
die Zielgruppendefinition; schwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Ab-
3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integrierter satz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbe-
Marketingkonzepte; reichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem
Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsauf-
4. Planen und Durchführen des Marketing-Controllings.
gabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Hand-
Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewie- lungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwer-
sen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge punkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion“
sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situations-
zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- aufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, ins-
und Leistungsbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnah- gesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.
men zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu
planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem (14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Ge-
werden: samtplanung anzufertigen ist und eine mündliche Prä-
sentation der Gesamtplanung einschließlich eines
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Fachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebli-
Kosten; che Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufga-
2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro- ben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beur-
jektkosten; teilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamt-
planung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu
3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;
kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrechnung so- merin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss
wie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbei-
Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung; tungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage
5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück- zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindes-
sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be- tens folgende Bestandteile aufweisen:
darfsgerechter Lagerwirtschaft; 1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter 2. Arbeitsablauf- und Terminplanung,
und Mitarbeiterinnen.
3. Personalplanung,
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtli-
che Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- 4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kal-
den, mit den für die Medienwirtschaft relevanten kulation eines Medienproduktes,
Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen 5. Medienrechtliche Aspekte,
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
6. Marketingaspekte, des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen
7. Kostenmanagement. Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten:
(15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähig- 1. schriftliche Hausarbeit 50 Prozent,
keit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstel- 2. mündliche Präsentation 25 Prozent,
len und im Fachgespräch weiterführende Fragestellun- 3. Fachgespräch 25 Prozent.
gen dazu beantworten zu können. Die Form der Prä-
sentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungs- Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schrift-
teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die ver- liche Hausarbeit nach § 13 Absatz 14 sowie der münd-
wendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu lichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs
überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und nach § 13 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Da-
das daran anschließende Fachgespräch beträgt insge- bei ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsenta-
samt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht tion und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel
länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das nach Punkten zu bilden.
Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil
schriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit min- „Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsberei-
destens mit ausreichend bewertet wurde. chen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und
(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
fungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prü- in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils
fungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prü- mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
fungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in
bieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schrift- der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch
lichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit in der mündlichen Präsentation einschließlich des
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der erbracht worden sein.
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der nach der Anlage 3 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 4
Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Be- auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 4 sind die
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge- im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte
wichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Ab- Note und die Punktebewertungen in den einzelnen Prü-
satz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Er- fungsbereichen nach § 12 Absatz 1 sowie die im Prü-
gänzungsprüfung. fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den
einzelnen Prüfungsbereichen nach § 13 Absatz 12 er-
§ 14 zielten Noten und Punktebewertungen einzutragen.
Anrechnung (6) Im Fall der Freistellung nach § 14 sind Ort und
anderer Prüfungsleistungen Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nach-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, gischen Kenntnisse nach § 10 Absatz 2 ist im Zeugnis
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf- einzutragen.
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er- Teil 4
folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- Prüfung
bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-
zum anerkannten
folgt. Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Digital/
§ 15 Geprüfte Medienfachwirtin Digital
Bewerten der Prüfungsteile
§ 16
und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ Ziel der Prüfung und
und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ge- Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
sondert zu bewerten. (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio- und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung
nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüften
Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Medienfachwirtin Digital erworben worden sind, kann
Prüfungsbereichen zu bilden. die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 17 bis 24
durchführen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-
die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebe- tion zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüf-
wertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prü- ten Medienfachwirtin Digital und damit die Befähigung:
fungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der 1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-
Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche chenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Berei-
Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation und chen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2905
Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahr- praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen
zunehmen und Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines
2. sich auf sich verändernde Methoden und Systeme in Fachgesprächs nach § 20 zu prüfen.
der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der
Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der § 18
Organisationsentwicklung und des Personalmanage- Zulassungsvoraussetzungen
ments flexibel einzustellen und entsprechend den
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-
Kundenforderungen sachgerechte und wirtschaftli-
lifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
che Lösungen anzubieten sowie den technisch-orga-
nisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestal- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
ten. anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali- Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, oder
fikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang ste- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
hende Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes Di- sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
gital/einer Geprüften Medienfachwirtin Digital wahrneh- nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
men zu können:
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-
Digitalmedienproduktion auf der Basis technischer,
sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes
betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammen-
nachweist:
hänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln
technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-
einschließlich des Qualitätsmanagements; lifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-
2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von liegt, und
Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Er- 2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen
stellen von Produktplanungen und Marketingkon- mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
zepten; (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
3. Systematisches und zielorientiertes Anwenden von wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät- Medienfachwirts Digital/einer Geprüften Medienfach-
zen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifi- wirtin Digital nach § 16 Absatz 3 haben.
zierungsaufgaben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prü-
erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medien- fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
fachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital. Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
§ 17 Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulas-
Umfang der Medienfachwirt- sung zur Prüfung rechtfertigen.
qualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt § 19
Digital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital umfasst: Grundlegende Qualifikationen
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
2. Grundlegende Qualifikationen, ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
3. Handlungsspezifische Qualifikationen. 1. Rechtsbewusstes Handeln,
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- 2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü- 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
fung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nikation und Planung,
durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare
Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann- 4. Zusammenarbeit im Betrieb.
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
weis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er- anwendungsbezogener Handlungen einschlägige
bringen. Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
(3) Die Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt Digi- gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und
tal/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital gliedert sich Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu
in die Prüfungsteile: gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Um-
weltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleis-
1. Grundlegende Qualifikationen,
ten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen kön-
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
benstellungen nach § 19 zu prüfen. Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta- 3. Anwenden von Präsentationstechniken;
rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen; 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver- Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs- 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht- Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so- entsprechender Informations- und Kommunikations-
wie der Arbeitsförderung; mittel.
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher- (5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen an-
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli- wendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge
chen Institutionen; des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch ange-
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo- messene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effi-
denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal- ziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu ge-
tung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut- hört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit-
zes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen; arbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und so-
ziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze be-
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
rücksichtigen und angemessene Führungstechniken
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der
anwenden zu können. In diesem Rahmen können fol-
Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
des Datenschutzes.
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-
Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im
ges und unter Beachtung persönlicher und sozialer
Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-
Gegebenheiten;
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und
volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt so- Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
wie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahr- verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
nehmung analysiert und beurteilt werden können. Wei- Maßnahmen zu deren Verbesserung;
terhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieb- 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
liche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die- wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
prüft werden: 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin- zen;
zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir- 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
kungen; einschließlich von Vereinbarungen entsprechender
Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeite-
bau- und Ablauforganisation; rinnen zu fördern;
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick- 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
lung; Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und Probleme und sozialer Konflikte.
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung; (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver- Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht
fahren. Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-
tens 90 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die (7) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistun-
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro- gen in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prü-
zesse analysieren, planen und transparent machen zu fungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen er-
können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische bracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche
Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni- Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-
ken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech- ren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese
niken anwenden zu können. In diesem Rahmen können Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: fungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-
teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-
Bewerten visualisierter Daten; den zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme- wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; doppelt gewichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2907
§ 20 Prozessoptimierung sowie Qualitätssicherung einleiten
Handlungsspezifische Qualifikationen zu können. Bei technischen Veränderungen sollen die
Auswirkungen auf die Produktionsprozesse erkannt
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi- und Maßnahmen zur Prozessoptimierung eingeleitet
kationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: werden können. In diesem Rahmen können folgende
1. Medienproduktion, Qualifikationsinhalte geprüft werden:
2. Führung und Organisation. 1. Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion von
(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ glie- Digitalmedien anhand von Kundenanforderungen;
dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: 2. Beurteilen von Gestaltungskonzeptionen unter Be-
1. Produkte und Prozesse der Print- und Digitalme- rücksichtigung des gesamten Produktionsprozesses
dienproduktion, und Erarbeiten von Optimierungsvorschlägen;
2. Digitalmedienproduktion, 3. Prüfen der Funktionalität und Benutzerfreundlichkeit
3. Digitalmedienprozesse, von Digitalmedienprodukten und Erarbeiten von Op-
4. Digitalmedienkalkulation und Produktionsplanungs- timierungsvorschlägen;
systeme. 4. Mitwirken bei der Auswahl von neuen Geräten und
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Anlagen, neuer Hard- und Software sowie von Be-
Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ soll triebseinrichtungen;
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digital- 5. Auftragsbezogenes Auswählen von Geräten und An-
medienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse lagen sowie von Hard- und Software;
darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten
bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In 6. Überwachen, Steuern und Optimieren von Produkti-
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte onsprozessen von Digitalmedien;
geprüft werden: 7. Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qua-
1. Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print- litätsmanagementzielen;
und Digitalmedienproduktion unter Beachtung auf- 8. Bewerten, Auswählen und Anwenden von Stan-
tragsbezogener Gesichtspunkte; dards;
2. Darstellen von Produktionsprozessen unterschiedli-
9. Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen
cher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorberei-
zur Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und
tung auftragsbezogener Entscheidungsprozesse;
Umweltschutzes.
3. Unterscheiden von Produktionsprozessen zur cross-
medialen Medienproduktion unter Beachtung auf- (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalmedienkal-
tragsbezogener Gesichtspunkte. kulation und Produktionsplanungssysteme“ soll die Fä-
higkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftrags-
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalmedienpro- bezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kunden-
duktion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fer- anfragen unter technischen Aspekten zu analysieren,
tigungsprozesse von Digitalmedien auswählen und ent- Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leis-
sprechende Planungstätigkeiten durchführen zu kön- tungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generie-
onsinhalte geprüft werden: ren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und
1. Analysieren von Kundenanforderungen, Beraten von Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzulei-
Kunden und Planen von Aufträgen; ten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und
2. Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können
Daten; folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3. Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Software; 1. Anwenden von Methoden und Instrumenten der Ar-
4. Organisieren des Datenmanagements; beitsorganisation;
5. Beurteilen und Organisieren von Crossmediakon- 2. Anwenden der Produkt- und Materialdisposition bei
zepten; der Digitalmedienproduktion;
6. Beurteilen von Datenausgabeprozessen sowie Wege 3. Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und
der Distribution für statische und dynamische Digi- -steuerung;
talmedienprodukte; 4. Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf An-
7. Analysieren und Beurteilen produzierter Digitalme- forderungen, Produktspezifikationen und betriebli-
dien; che Umsetzbarkeit;
8. Planen von qualitätssichernden Maßnahmen; 5. Durchführen von Kalkulationen;
9. Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Um- 6. Ermitteln der Selbstkosten und des Angebotsprei-
welt- und Gesundheitsschutzes. ses;
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Digitalmedienpro-
7. Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkula-
zesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Digital-
tion und Generieren auftragsbegleitender Doku-
medienprozesse planen, organisieren und überwachen
mente und Daten;
zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und Opti-
mierungsmöglichkeiten der Digitalmedienprozesse er- 8. Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergeb-
kennen und geeignete Maßnahmen zur Produkt- und nisfeststellung.
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
(7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisa- beeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kos-
tion“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer- ten- und leistungsbewussten Handeln zu planen, zu or-
punkte: ganisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen kön-
1. Personalmanagement, nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
2. Marketing, 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von
Kosten;
3. Kosten und Leistungsmanagement,
2. Überwachen und Einhalten von Budgets und Pro-
4. Medienrechtliche Vorschriften.
jektkosten;
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-
3. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den
Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entspre- 4. Erstellen und Auswerten der Leistungsrechnung so-
chend den Anforderungen sicherstellen und eine syste- wie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-,
matische Personalentwicklung durchführen zu können. Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung;
Dazu gehört die Fähigkeit, sowohl Mitarbeiter und Mit- 5. Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berück-
arbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzufüh- sichtigung alternativer Fertigungskonzepte und be-
ren, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mit- darfsgerechter Lagerwirtschaft;
arbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele fest-
zulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzu- 6. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter
stellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- und Mitarbeiterinnen.
onsinhalte geprüft werden: (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtli-
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und che Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
quantitativen Personalbedarfs und des Personal- den, mit den für die Medienwirtschaft relevanten
entwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung ge- Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen
genwärtiger und zukünftiger Anforderungen; der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun- geprüft werden:
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-
schreibungen; 1. Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Per-
sönlichkeits- und Medienrechts;
3. Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Ein-
satz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Be- 2. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber-
rücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie rechts;
der betrieblichen Anforderungen; 3. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs-
4. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori- rechtlicher Vorschriften;
schen Rahmenbedingungen beim Einsatz von 4. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des
Fremdpersonal und Fremdfirmen; Datenschutzes;
5. Durchführen von Potenzialeinschätzungen; 5. Berücksichtigen von Grundzügen des Vertrags-
6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; rechts;
7. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- 6. Berücksichtigen von Grundzügen des Handelsrechts
und Projektgruppen; und des Steuerrechts.
8. Delegieren von Aufgaben; (12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Si-
9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an tuationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:
kontinuierlichen Verbesserungsprozessen; 1. Medienproduktion und
10. Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnah- 2. Führung und Organisation
men der Personalentwicklung.
sowie einer Projektarbeit.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll
(13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12
die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert
sind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qua-
handeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern
lifikationen“ so zu gestalten, dass die Qualifikations-
und kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können
schwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Ab-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
satz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert
1. Analysieren von Unternehmens- und Marketingzie- werden. Kern der Situationsaufgabe „Medienprodukti-
len; on“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikations-
2. Nutzen von Marktforschungsdaten, insbesondere für schwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Ab-
die Zielgruppendefinition; satz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbe-
3. Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integrierter reichs „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem
Marketingkonzepte; Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsauf-
gabe „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei
4. Planen und Durchführen des Marketing-Controllings. Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Hand-
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und lungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwer-
Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewie- punkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion“
sen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen.
sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situations-
von Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. aufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, ins-
Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- und Leistungs- gesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2909
(14) Die „Projektarbeit“ umfasst eine schriftliche Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-
Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Ge- folgt.
samtplanung anzufertigen ist, und eine mündliche Prä-
sentation der Gesamtplanung einschließlich eines § 22
Fachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebli-
che Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufga- Bewerten der Prüfungsteile
ben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beur- und Bestehen der Prüfung
teilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamt-
planung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“
kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ge-
merin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss sondert zu bewerten.
soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbei-
tungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindes-
Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen
tens folgende Bestandteile aufweisen:
Prüfungsbereichen zu bilden.
1. Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
2. Arbeitsablauf- und Terminplanung, (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und
3. Personalplanung, die Projektarbeit jeweils eine Note aus der Punktebe-
4. Material- und Kostenplanung einschließlich der Kal- wertung der Prüfungsleistung zu bilden. Für den Prü-
kulation eines Medienproduktes, fungsbereich „Projektarbeit“ ist eine Note aus der
5. Medienrechtliche Aspekte, Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche
Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation und
6. Marketingaspekte,
des Fachgesprächs zu bilden. Dabei sind die einzelnen
7. Kostenmanagement. Prüfungsgebiete wie folgt zu gewichten:
(15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähig-
keit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstel- 1. schriftliche Hausarbeit 50 Prozent,
len und im Fachgespräch weiterführende Fragestellun- 2. mündliche Präsentation 25 Prozent,
gen dazu beantworten zu können. Die Form der Prä-
sentation und der Medieneinsatz stehen dem Prüfungs- 3. Fachgespräch 25 Prozent.
teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die ver-
wendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schrift-
überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und liche Hausarbeit nach § 20 Absatz 14 sowie der münd-
das daran anschließende Fachgespräch beträgt insge- lichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs
samt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht nach § 20 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Da-
länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das bei ist aus den Bewertungen der mündlichen Präsenta-
Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die tion und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel
schriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit min- nach Punkten zu bilden.
destens mit ausreichend bewertet wurde.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil
(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü- „Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsberei-
fungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prü- chen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und
fungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prü- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
fungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- in den einzeln bewerteten Situationsaufgaben jeweils
bieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schrift- mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
lichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit Ferner müssen innerhalb der Projektarbeit sowohl in
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit als auch
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der in der mündlichen Präsentation einschließlich des
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Fachgesprächs mindestens ausreichende Leistungen
Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der erbracht worden sein.
Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Be-
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge- (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
wichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ nach Ab- nach der Anlage 5 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 6
satz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Er- auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 6 sind die
gänzungsprüfung. im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ erzielte
Note und die Punktebewertungen in den einzelnen Prü-
§ 21 fungsbereichen nach § 19 Absatz 1 sowie die im Prü-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den
einzelnen Prüfungsbereichen nach § 20 Absatz 12 er-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- zielten Noten und Punktebewertungen einzutragen.
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, (6) Im Fall der Freistellung nach § 21 sind Ort und
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf- Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nach-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er- weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- gischen Kenntnisse nach § 17 Absatz 2 ist im Zeugnis
bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der einzutragen.
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Teil 5 § 24
Übergangsregelungen
Gemeinsame Schlussvorschriften
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
30. Juni 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
§ 23 geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag
des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehme-
Wiederholen der Prüfung rin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung
durch; § 23 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- dung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung
mal wiederholt werden. bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der
bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt
und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom § 25
Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungs-
teils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in
zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Prü-
Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medien-
fachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin vom 26. Oktober
(3) Wurde im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die 2004 (BGBl. I S. 2670) und die Verordnung über die
Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Indus-
des Fachgesprächs schlechter als ausreichend bewer- triemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung
tet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Digital- und Printmedien vom 27. Juni 2003 (BGBl. I
Gesamtplanung anzufertigen. S. 1054) außer Kraft.
Bonn, den 21. August 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2911
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Printmedien
nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –
Fachrichtung Printmedien
nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894) mit folgenden Ergebnissen1)
bestanden:
Punkte Note
I. Grundlegende Qualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte Note
Situationsaufgaben
1. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Medienproduktion“ ........... ............
2. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Führung und Organisation“ ........... ............
3. Projektarbeit . . . . . . . . . .2) ............
Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mündliche Präsentation und Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
1
) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche
Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der
Projektarbeit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach
Punkten zu bilden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2913
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Anlage 3
(zu § 15 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print
nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2915
Anlage 4
(zu § 15 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print
nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894) mit folgenden Ergebnissen1)
bestanden:
Punkte Note
I. Grundlegende Qualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
(Im Fall des § 14: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 15 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte Note
Situationsaufgaben
1. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Medienproduktion“ ........... ............
2. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Führung und Organisation“ ........... ............
3. Projektarbeit . . . . . . . . . .2) ............
Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mündliche Präsentation und Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Im Fall des § 14: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 15 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
1
) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche
Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der
Projektarbeit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach
Punkten zu bilden.
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 10 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der
berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2917
Anlage 5
(zu § 22 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital
nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Anlage 6
(zu § 22 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital
nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894) mit folgenden Ergebnissen1)
bestanden:
Punkte Note
I. Grundlegende Qualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
(Im Fall des § 21: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 22 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte Note
Situationsaufgaben
1. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Medienproduktion“ ........... ............
2. Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Führung und Organisation“ ........... ............
3. Projektarbeit . . . . . . . . . .2) ............
Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mündliche Präsentation und Fachgespräch . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Im Fall des § 21: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 22 Absatz 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
1
) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
) Bei der Ermittlung der Punktezahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: Die Punktebewertung der Gesamtplanung als schriftliche
Hausarbeit sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gehen mit jeweils 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl der
Projektarbeit ein. Dabei ist aus den Einzelbewertungen der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ein arithmetisches Mittel nach
Punkten zu bilden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2919
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 17 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der
berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
Vom 21. August 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefahren, Orga-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 nisieren, Kontrollieren und Dokumentieren von Si-
(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 cherheitsmaßnahmen und -unterweisungen;
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-
3. Projektmanagement:
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung Strukturieren von Projektabläufen, Ermitteln des Be-
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin- darfs und Integrieren von internen und externen
stituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Dienstleistungen in Veranstaltungskonzepte, Bewer-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: ten von Haftungsrisiken und der Möglichkeiten des
Versicherungsschutzes, Einholen von Genehmigun-
§1 gen, Durchführen von Ausschreibungen, Abschlie-
Ziel der Prüfung und ßen von Verträgen, Beachten des Urheberrechts,
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Planen des Personalbedarfs, Zusammenstellen von
Projektteams, Abstimmen und Koordinieren der Ar-
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- beit im Projektteam und mit anderen Beteiligten, Ein-
dungsprüfungen zum Geprüften Meister für Veranstal- und Unterweisen sowie Koordinieren von Dienstleis-
tungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstal- tern, externem und eigenem Personal, Überwachen
tungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen und Sicherstellen von Veranstaltungsabläufen, Ein-
die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite- halten von Sicherheits- und Lärmschutzvorschriften,
rung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen Überwachen von Budgets und Kostenentwicklung,
ist. Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi- und Werterhaltung, Durchführen von Projektnachkal-
gung, in Betrieben unterschiedlicher Art und Aufga- kulationen, Erstellen von Abschlussberichten und
benstellungen und bei unterschiedlichen Veranstal- Projektdokumentationen, Einleiten von Maßnahmen
tungsformen Veranstaltungen zu konzipieren, sicher der Schadensabwicklung;
durchzuführen, zu überwachen und Führungsaufgaben
4. Technische Umsetzung:
wahrzunehmen.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali- Konzipieren und Überwachen technischer Lösungen
fikation vorhanden ist, insbesondere folgende in Zu- zur Umsetzung künstlerischer und anderer Vorga-
sammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meis- ben, Überwachen des Einsatzes von veranstaltungs-
ters für Veranstaltungstechnik/einer Geprüften Meisterin technischen Einrichtungen und Betriebsmitteln der
für Veranstaltungstechnik wahrnehmen zu können: Licht-, Beschallungs-, Medien- und Bühnentechnik,
im Szenenbau und beim Rigging, einschließlich elek-
1. Veranstaltungsangebote: trischer Betriebsmittel und deren Energieversor-
Beurteilen von vorgesehenen Veranstaltungsstätten, gung, Veranlassung der Beseitigung von Mängeln;
Beraten der Auftraggeber für die Umsetzung künst-
lerischer oder anderer Veranstaltungskonzepte, Er- 5. Mitarbeiterführung:
stellen von Kalkulationen und Angeboten für Veran- Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der
staltungsprojekte, Erstellen und Präsentieren von Kooperation und Kommunikation, Fördern des Si-
Konzepten sowie Pflegen von Lieferanten- und Kun- cherheitsbewusstseins der Mitarbeiter, Verantworten
denkontakten; der Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden;
2. Sicherheit in Veranstaltungs- und Produktionsstät- 6. Veranstaltungsmarkt:
ten:
Beobachten und Bewerten der Entwicklung der
Beurteilen und Gewährleisten der Sicherheit in Ver-
Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Technik,
anstaltungs- und Produktionsstätten, Erstellen von
Veranstaltungs- und Darstellungsformen sowie des
Gefährdungsbeurteilungen, Anwenden bauord-
Verhaltens von Wettbewerbern am Markt, fachliches
nungsrechtlicher Vorschriften, Anwenden und
Beurteilen von Angeboten.
Durchsetzen von Maßnahmen des Arbeits- und Ge-
sundheitsschutzes unter Anwendung aktueller (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
rechtlicher Vorgaben, technischer Regeln und Infor- erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für
mationen, Veranlassen und Durchführen von techni- Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstal-
schen Prüfungen, Erarbeiten und Durchsetzen von tungstechnik.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2921
§2 §4
Umfang der Meisterqualifikation Prüfungsteil „Situative Aufgabe“
und Gliederung der Prüfung (1) Der Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ gliedert sich
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Ver- in die Handlungsbereiche:
anstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veran- 1. Veranstaltungskonzept,
staltungstechnik umfasst: 2. Veranstaltungsplanung,
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen 3. Technische Leitung von Veranstaltungen und
sowie
4. Sicherheitsmanagement.
2. Qualifikationen, die in den Prüfungsteilen „Situative In allen Handlungsbereichen sollen berufstypische Auf-
Aufgabe“ und „Prüfungsprojekt“ nach dieser Verord- gaben, die möglichst im Zusammenhang eines Veran-
nung geprüft werden. staltungsprojektes stehen, bearbeitet werden. Dabei
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago- sind die in den Handlungsbereichen nach den Absät-
gischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte zen 2 bis 5 aufgeführten Befähigungen nachzuweisen.
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung (2) Im Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept“
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleich- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, künstlerische
bare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner- oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich tech-
kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen nischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit so-
Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Nachweis ist wie hinsichtlich der Kosten abschätzen, unter Berück-
bis spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung sichtigung der technischen Entwicklungen und neuen
zu erbringen. Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten sowie
diese dem Kunden präsentieren zu können. In diesem
§3 Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
werden:
Zulassungsvoraussetzungen
a) Beurteilen von Ideen und Wünschen des Auftrag-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ gebers sowie Beraten des Auftraggebers,
ist zuzulassen, wer
b) Beurteilen von räumlichen und örtlichen Gegeben-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem heiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten
anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Veran- im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstal-
staltungstechnik und danach eine mindestens ein- tungen,
jährige Berufspraxis oder
c) Erstellen von Konzepten, Entwicklung von Varianten,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem d) Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes und der
sonstigen anerkannten gewerblich-technischen Kosten, insbesondere von Zeit, Personaleinsatz,
Ausbildungsberuf und danach eine Berufspraxis Material, Dienstleistungen und Logistik von Veran-
von mindestens zwei Jahren oder staltungen,
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis e) Präsentieren von Konzepten,
nachweist. Für die Zulassung nach den Nummern 2 f) Erstellen und Aufbereiten von Leistungsverzeichnis-
und 3 sind zusätzlich Nachweise nach Absatz 4 vorzu- sen,
legen. g) Erstellen und fachliches Beurteilen von Angeboten.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ ist Zum Nachweis der Befähigungen soll in mindestens
zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ 120 Minuten und höchstens 180 Minuten ein Veranstal-
vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt hat und außer tungskonzept schriftlich ausgearbeitet und in zehn bis
den in Absatz 1 genannten Praxiszeiten ein weiteres 20 Minuten präsentiert werden.
Jahr Berufspraxis nachweist.
(3) Im Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“
(3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-
Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften sichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kos-
Meisterin für Veranstaltungstechnik nach § 1 Absatz 3 ten und der Sicherheit Veranstaltungskonzepte umset-
haben. zen, insbesondere Projektabläufe strukturieren, techni-
sche Lösungen konzipieren sowie den Bedarf an Mate-
(4) Durch Nachweise soll belegt werden, dass der
rial, Dienstleistungen und Personal bestimmen und den
Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Tä-
Einsatz planen zu können. In diesem Rahmen können
tigkeiten ausgeübt hat, zu deren Ausübung Fertigkei-
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
fähigkeit) benötigt werden, die der beruflichen Hand- a) Analysieren von Projektaufträgen,
lungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik b) Beurteilen der Eignung von Veranstaltungs- und
gleichwertig sind. Produktionsstätten hinsichtlich Sicherheit, Bespiel-
(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 ge- barkeit und Umweltschutz, unter Berücksichtigung
nannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulas- der aktuellen Regelungen im Arbeits- und Gesund-
sen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere heitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie von Si-
Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und cherheitsbestimmungen,
Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben c) Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und
zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Brandschutzkonzepten für Veranstaltungs- und
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Produktionsstätten, für Infrastruktur sowie für Ver- bietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Ge-
anstaltungsprojekte, sichtspunkten,
d) Ermitteln des Bedarfs an anzeige- und genehmi- b) Auswählen und Beauftragen des geeigneten Perso-
gungspflichtigen Vorgängen, nals unter Beachtung des Arbeits- und Sozial-
e) Strukturieren von Projektabläufen, Erstellen von rechts,
Projektplänen, Ermitteln des Bedarfs an internen c) Abschließen von Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmer-
und externen Leistungen und Integrieren der Leis- überlassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträgen,
tungen in Konzepte, d) Erwirken von Genehmigungen und Anzeigen anzei-
f) Bewerten von Haftungsrisiken und der Möglichkei- gepflichtiger Vorgänge,
ten des Versicherungsschutzes, Vorschlagen von e) Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen,
Maßnahmen zur Risikominderung, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Be-
g) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Perso- rücksichtigen von Prioritäten, Überwachen von
nalbedarfs, Planen und Zusammenstellen der Pro- Budgets, Terminen und Qualitätszielen, Erkennen
jektteams, Planen von Personaleinweisungen, und Begrenzen von Risiken, Koordinieren der Arbeit
im Team,
h) Erstellen von Ablaufplänen unter Beachtung von
Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen, f) Koordinieren von Dienstleistern, externem und ei-
genem Personal,
i) Erarbeiten von vorbeugenden Maßnahmen der Ge-
fahrenabwehr, insbesondere zu Unfällen, Bränden g) Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des
und Störungen, Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen
und von elektrischen Einrichtungen in Messe- und
j) Erstellen sowie Lesen und Anwenden von Plänen
Szenenbauten, der Beleuchtungs- und Beschal-
für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs-
lungstechnik,
und Beschallungsplänen,
h) Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des
k) Projektieren von nicht stationären elektrischen An-
Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen
lagen der Veranstaltungstechnik mit Stromkreisen
und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, flie-
bis 1000 Volt Wechselspannung sowie von elektri-
genden und temporären Bauten sowie von Traver-
schen Einrichtungen in Messe- oder Szenenbauten,
sensystemen,
l) Beurteilen der akustischen Eigenschaften von Räu- i) Überwachen von maschinentechnischen Einrich-
men, Konzipieren der Beschallungstechnik, Planen tungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitsein-
der Frequenznutzung, richtungen,
m) Konzipieren szenischer, allgemeiner und Sicher- j) Veranlassen von Funktions- und Sicherheitsprüfun-
heitsbeleuchtung sowie von Licht-Spezialeffekten, gen sowie von Wartungs- und Instandsetzungsar-
n) Auswählen von Traversensystemen sowie Konzipie- beiten,
ren und Berechnen von Belastungen an Traversen- k) Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung
konstruktionen, Durchführen von statischen Bewer- und Werterhaltung der Betriebsmittel,
tungen und Berechnungen von Belastungen für
Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen stati- l) Überwachen und Gewährleisten des Veranstal-
scher Nachweise, Bewerten und Auswählen von tungsablaufes, Erkennen und Begrenzen von Risi-
Anschlagmitteln und Hebezeugen, ken, Einteilen und Unterweisen des künstlerischen
und technischen Personals für szenische Abläufe,
o) Auswählen und Integrieren von Medien- und Kon-
ferenztechnik, Planen von Medieneinsatz unter Be- m) Bewerten lichttechnischer Größen,
achtung von Urheber- und Verwertungsrechten, n) Bewerten von Schallfeldgrößen, Überwachen der
p) Integrieren und Erstellen von Gefährdungsbeurtei- Einhaltung von Lärmschutzvorschriften,
lungen von Spezialeffekten, insbesondere Pyro- o) Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwick-
technik, Laser, Nebel, Wassereffekte, Einsatz von lung.
Gasen, mechanische Spezialeffekte, Waffen.
Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180
Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis
240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis bei der technischen Leitung von Veranstaltungen
bei der Planung von Veranstaltungen entsprechen, er- entsprechen, erstellt werden.
stellt werden. (5) Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement“
(4) Im Handlungsbereich „Technische Leitung von soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-
Veranstaltungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- sichtigung der künstlerischen oder anderer Intentionen
den, geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, der Auftraggeber die Sicherheit von Besuchern, Mitwir-
zum Gewinnen und Einsetzen von Personal und von kenden und Beschäftigten unter Berücksichtigung von
Dienstleistungen, zur Überwachung technischer Ein- Sicherheitsbestimmungen, der Regelungen im Arbeits-
richtungen, zur Kontrolle ausgeführter Arbeiten sowie und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie
zur Dokumentation treffen zu können. In diesem Rah- der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewähr-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- leisten zu können. In diesem Rahmen sollen mindes-
den: tens folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von a) Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Ablei-
Angeboten, Auswerten der Informationen von An- tung notwendiger Brandschutzmaßnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2923
b) Beurteilen von Veranstaltungs- und Produktionsstät- 6. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, techni-
ten hinsichtlich Sicherheit, schen Prüfungen und sicherheitsrelevanter Maßnah-
c) Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsicht- men, Abrechnen des Projekts,
lich Sicherheit, 7. Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten
d) Veranlassen oder Durchführen technischer Prüfun- von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,
gen, 8. Reflektieren des Projektablaufs, der Kosten und der
e) Veranlassen oder Durchführen statischer Berech- Qualität, Erarbeitung von Verbesserungsvorschlä-
nungen, gen.
f) Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens (2) Zum Nachweis der Befähigungen ist ein Projekt-
von Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hin- bericht als Hausarbeit über ein durchgeführtes Veran-
sichtlich Sicherheit, staltungsprojekt anzufertigen. Dazu ist ein gegliedertes
g) Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens, Konzept des Projektberichtes beim Prüfungsausschuss
Durchführen von Sicherheitsunterweisungen, zur Genehmigung einzureichen. Das Veranstaltungs-
projekt darf bei der Beantragung nicht älter als zwölf
h) Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Monate sein. Nach der Genehmigung stehen 42 Kalen-
Gefahren, insbesondere zu Unfällen, Bränden und
dertage zur Erstellung des Projektberichtes zur Verfü-
Störungen.
gung. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des
Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 Projektberichtes begrenzen. Bei Ablehnung des einge-
bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis reichten Konzepts hat der Prüfungsausschuss ein Be-
entsprechen, erstellt werden; zusätzlich soll das Span- ratungsgespräch zur Änderung des Antrags durchzu-
nungsverhältnis zwischen Intentionen der Auftraggeber führen.
und der Sicherheit in einem Fachgespräch von zehn
bis 20 Minuten reflektiert werden. (3) Entspricht der Projektbericht den Anforderungen
nach Absatz 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prü-
(6) Wurde in einer der Prüfungen nach Absatz 3 fungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll
(Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung“) und nach nicht weniger als zehn Minuten und nicht mehr als
Absatz 4 (Handlungsbereich „Technische Leitung von 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und
Veranstaltungen“) eine mangelhafte Prüfungsleistung der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteil-
erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung nehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwen-
anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung deten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu
besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprü- überlassen. Der Präsentation schließt sich ein Fachge-
fung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau- spräch an, das auf der Grundlage des Projektberichtes
ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch
und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu soll nicht weniger als 20 Minuten und nicht mehr als
einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird 40 Minuten dauern.
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-
pelt gewichtet. (4) Projektbericht, Präsentation und Fachgespräch
sind nach den Fähigkeiten nach Absatz 1 zu bewerten.
§5
§6
Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“
(1) Im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ sollen die fol- Bewerten der Prüfungsteile
genden Fähigkeiten ganzheitlich an einem Veranstal- und Bestehen der Prüfung
tungsprojekt, an dem der Prüfungsteilnehmer oder die (1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsberei-
Prüfungsteilnehmerin wesentlich beteiligt war, nach- chen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe“ sind geson-
gewiesen werden: dert nach Punkten zu bewerten und eine Note aus dem
1. Analysieren von Kundenanforderungen sowie tech- arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bil-
nischer und organisatorischer Schnittstellen, den. Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Prüfungs-
projekt“ ist nach Punkten zu bewerten und eine Note
2. Konzipieren von technischen Lösungen, einschließ-
zu bilden.
lich des Materialeinsatzes, Durchführen von Berech-
nungen, (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Hand-
3. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brand- lungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe“
schutzkonzepten, Analysieren von Risiken, Planen und im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ jeweils mindes-
von Maßnahmen zur Minimierung der Risiken, tens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
4. Strukturieren von Projekten, Planen von Kosten und (3) Über das Bestehen des Prüfungsteils „Situative
Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Pro- Aufgabe“ ist eine Bescheinigung auszustellen.
jektalternativen, Beschreiben von Anforderungen an (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
das Personal, Planen von sicherheits- und qualitäts- nach der Anlage 1 und ein Zeugnis nach der Anlage 2
wirksamen Aktivitäten, auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort
5. Leiten der Umsetzung der Projekte, Organisieren ef- und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums
fizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der
von Projektmitarbeitern, Einsetzen von Controlling- Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeits-
Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von pädagogischen Eignung nach § 2 Absatz 2 ist im Zeug-
Budgets, Terminen und Qualitätszielen, nis einzutragen.
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
§7 Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf- (3) Bestandene Prüfungen in einzelnen Handlungs-
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- bereichen im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ können
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur das Ergebnis der letzten Prüfung.
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung §9
erfolgt.
Anwendungsregelung
§8 Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ab-
lauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden, sind die
Wiederholung der Prüfung
Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.
mal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung § 10
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
merin von der Prüfung in einzelnen Handlungsberei-
chen im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ befreit, wenn Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bonn, den 21. August 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2925
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstal-
tungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920)
bestanden.
Thema des Prüfungsprojekts:
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstal-
tungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920) mit folgenden
Ergebnissen bestanden:
Punkte Note*)
Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ ...........
Veranstaltungskonzept ...........
Veranstaltungsplanung ...........
Technische Leitung von Veranstaltungen ...........
Sicherheitsmanagement ...........
Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ ........... ...........
Thema des Prüfungsprojekts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der
berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2927
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Vom 21. August 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- beiten und umsetzen sowie die dazu notwendigen
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 betrieblichen Veränderungsprozesse formulieren
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- und einleiten;
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert 5. spezifische Betreuungs- und Qualifizierungsange-
worden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksord- bote für Zielgruppen, die zusätzlicher lernpsycholo-
nung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom gischer, sozialpädagogischer Unterstützung bedür-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, fen, unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede
verordnet das Bundesministerium für Bildung und For- entwickeln.
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspä-
logie: dagoge/Geprüfte Berufspädagogin.
§1 §2
Ziel der Prüfung Zulassungsvoraussetzungen
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen
1. den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Aus- und
und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fort-
Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und
bildung zum Geprüften Berufspädagogen/zur Geprüf-
Weiterbildungspädagogin oder einen Fortbildungs-
ten Berufspädagogin erworben worden sind, kann die
abschluss zum Fachwirt/zur Fachwirtin, zum Fach-
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12
kaufmann/zur Fachkauffrau, zum Industrie-, Fach-
durchführen.
oder Handwerksmeister/zur Industrie-, Fach- oder
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendi- Handwerksmeisterin oder einen vergleichbaren Fort-
gen Qualifikationen, um in Einrichtungen der betriebli- bildungsabschluss nach einer Fortbildungsregelung
chen und außerbetrieblichen Bildung die Organisation auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der
und Planung beruflicher Bildungsprozesse, die Beglei- Handwerksordnung und eine anschließende min-
tung der Lernenden und ihres Lernprozesses, das destens einjährige Berufspraxis,
Bildungsmarketing, Controlling, Qualitätsmanagement
und Führungsfunktionen eigenständig und verantwort- 2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen
lich wahrnehmen zu können. Dazu gehören insbeson- staatlich anerkannten Fachschulabschluss nach ei-
dere die folgenden Aufgaben: ner zweijährigen Fortbildung und eine anschließende
mindestens zweijährige Berufspraxis oder
1. die Leitung und Koordination von berufspädagogi-
schen Prozessen und von Geschäftsprozessen ein- 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
schließlich der Überprüfung der strategischen Leis- anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschlie-
tung von Teams und der Zusammenführung von ßende mindestens fünfjährige Berufspraxis und
Wissen aus verschiedenen relevanten Bereichen; eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Aus-
2. die betriebsbezogene berufliche Aus- und Weiterbil- bilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare be-
dung sowie Personalentwicklung bedarfsgerecht rufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.
und wirtschaftlich planen, in den Unternehmen bera- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
ten, durchführen sowie in der Qualität weiterentwi- wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
ckeln; Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Fortbil-
3. den betrieblichen und individuellen Qualifikationsbe- dungsabschlüsse des Absatzes 1 haben.
darf ermitteln, zielgruppengerechte Qualifizierungs- (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
angebote entwickeln und die Unternehmen hinsicht- genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-
lich der für die betriebliche Umsetzung notwendigen lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
organisatorischen Veränderungen beraten; dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
4. den Aufbau von fachlichen, sozialen und methodi- und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
schen Kompetenzen im Unternehmen unterstützen, ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
entsprechende Personalentwicklungsprojekte erar- tigen.
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
§3 (2) Die schriftliche Prüfung erfolgt anhand jeweils ei-
Gliederung der Prüfung ner Situationsaufgabe je Handlungsbereich. Die Bear-
beitungszeit für die Situationsaufgaben beträgt jeweils
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten, ins-
1. Kernprozesse der beruflichen Bildung, gesamt jedoch nicht mehr als 500 Minuten.
2. Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der be-
ruflichen Bildung, (3) Die mündliche Prüfung erfolgt durch ein situati-
onsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungs-
3. Spezielle berufspädagogische Funktionen. ausschuss gewählten Handlungsbereich nach § 3 Ab-
(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen satz 3 Satz 1. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen ge- fungsteilnehmerin wählt dafür einen aus zwei vom Prü-
prüft: fungsausschuss zur Wahl gestellten Fällen aus. Die
1. Lernprozesse und Lernbegleitung, Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer
und für jede Prüfungsteilnehmerin in der Regel mindes-
2. Planungsprozesse, tens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine
3. Managementprozesse. Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass
pädagogisch angemessen moderiert, geführt und
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln kommuniziert werden kann.
in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden
Handlungsbereichen geprüft: (4) Wurden in der schriftlichen Prüfung in nicht mehr
1. Berufsausbildung, als einem Handlungsbereich mangelhafte Prüfungsleis-
2. Weiterbildung, tungen erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergän-
3. Personalentwicklung und -beratung. zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-
Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen fung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei
geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsenta- wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
tion und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungs- doppelt gewichtet.
teil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungs-
teilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens aus-
§6
reichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch
nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Ab-
Durchführung der
schluss begonnen werden.
Prüfung im Prüfungsteil
„Spezielle berufspädagogische Funktionen“
§4
Durchführung der (1) In einer Projektarbeit soll eine komplexe berufs-
Prüfung im Prüfungsteil pädagogische Problemstellung in einer speziellen be-
„Kernprozesse der beruflichen Bildung“ rufspädagogischen Funktion dargestellt, beurteilt und
(1) Es ist schriftlich anhand jeweils einer Situations- gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
aufgabe je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung fungsteilnehmerin schlägt aus den Funktionen nach
dauert je Handlungsbereich mindestens 150 Minuten, § 9 Absatz 2 dem Prüfungsausschuss ein Projektthema
höchstens 180 Minuten und insgesamt nicht mehr als vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsaus-
500 Minuten. schuss über die Annahme des Themas der Projektar-
beit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit
(2) Wurden in nicht mehr als einem Handlungsbe-
anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang
reich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt
diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungs-
30 Kalendertage.
prüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der (2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Pro-
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note jektarbeit nach Absatz 1 dargestellt und pädagogisch
zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüp-
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. fend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde
Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Ab-
§5 satz 2 Satz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen
werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert
Durchführung der und kommuniziert werden kann. Präsentation und
Prüfung im Prüfungsteil Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Mi-
„Berufspädagogisches Handeln nuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger
in Bereichen der beruflichen Bildung“ als 15 Minuten.
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogi-
sches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ (3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durch-
ist erst nach Ablegen der Prüfung nach § 4 durchzufüh- zuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausrei-
ren. chende Leistung bewertet wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2929
§7 2. strategische Planung von Bildungsprodukten und
Inhalte der Bildungsmarketing,
Prüfung im Prüfungsteil 3. Management einschließlich Controlling beruflicher
„Kernprozesse der beruflichen Bildung“ und betrieblicher Bildungsprozesse in Unternehmen,
(1) Im Handlungsbereich „Lernprozesse und Lernbe- 4. Qualitätsmanagement,
gleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Pro- 5. Mitarbeiterführung, Personalmanagement und Ent-
zesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens wicklung der Teamleistung,
methodisch und didaktisch zu gestalten. Im Besonde-
6. Innovations- und Reorganisationsmanagement, Ent-
ren soll nachgewiesen werden, dass die individuellen wicklung neuer strategischer Ansätze,
Begabungen und Fähigkeiten Lernender erkannt, unter-
stützt und weiter entwickelt werden können. Dabei 7. Kooperationsmanagement,
sollen kritisches Urteilsvermögen und innovative Denk- 8. Finanzplanung unter Nutzung von Förderprogram-
ansätze sichtbar werden. In diesem Rahmen können men und Fördermitteln.
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für §8
die Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozes- Inhalte der
sen, Prüfung im Prüfungsteil
„Berufspädagogisches Handeln
2. didaktische Aufbereitung und Umsetzung von Lern-
in Bereichen der beruflichen Bildung“
und Qualifizierungsprozessen im Rahmen der Ent-
wicklung von Lernzielen und -inhalten sowie der (1) Im Handlungsbereich „Berufsausbildung“ soll die
Lernbegleitung unter Berücksichtigung von Ge- Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse beruflicher
schäfts- und Arbeitsprozessen, Ausbildung ganzheitlich zu planen, zu organisieren,
durchzuführen, ihre Qualität zu sichern und zu optimie-
3. methodische Planung und Gestaltung von Lern- und
ren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
Qualifizierungsprozessen unter Einschluss neuester
inhalte geprüft werden:
Verfahren, Medien und Technologien.
1. Planen einer Berufsausbildung in einem ausgewähl-
(2) Im Handlungsbereich „Planungsprozesse“ soll ten öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbildungsbe-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftspro- ruf unter Berücksichtigung geschäftsprozessorien-
zesse der betrieblichen und beruflichen Bildung zu tierter und arbeitsprozessintegrierter Ausbildung,
planen und zu entwickeln und dabei die wesentlichen
betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftli- 2. Entwicklung und Organisation von Ausbildungsver-
chen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen bünden und Serviceausbildung,
Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In 3. Lernbegleitung von Auszubildenden, im besonderen
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte von denen, die zusätzlicher lernpsychologischer,
geprüft werden: jugend- und sozialpädagogischer Unterstützung be-
dürfen, auch unter Berücksichtigung interkultureller
1. Analyse der Markt- und Technikentwicklung, der
Aspekte,
Arbeitsmarktsituation in Bezug auf die Qualifika-
tionserfordernisse der Zielgruppe sowie Analyse bil- 4. Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden sowie
dungspolitischer und bildungsrechtlicher Rahmen- Beratung von Unternehmen,
bedingungen und Handlungsoptionen, 5. Prüfen und Prüfungsgestaltung, einschließlich Ge-
2. Ermittlung von betrieblichem kurz-, mittel- und lang- staltung von Prüfungsaufgaben nach geltendem
fristigen Bildungsbedarf, Prüfungsrecht und unter Berücksichtigung neuer
Prüfungsformen und -methoden,
3. Planung von Werbemaßnahmen, Bewerbergewin-
nung und der Teilnehmergewinnung, 6. Führen und Qualifizieren ausbildender Fachkräfte,
7. Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozes-
4. Planung der Kooperation mit Bildungsnetzwerken,
ses der Berufsausbildung, Qualitätssicherung.
Entwicklungspartnern und Kunden,
(2) Im Handlungsbereich „Weiterbildung“ soll die Fä-
5. Umsetzung von Ausbildungs- und Fortbildungsord-
higkeit nachgewiesen werden, Prozesse betrieblicher
nungen,
und beruflicher Weiterbildung zu planen, zu organisie-
6. Planung von Bildungs- und Qualifizierungsprogram- ren, durchzuführen und ihre Qualität zu sichern und zu
men und -maßnahmen, optimieren. In diesem Rahmen können folgende Quali-
7. Planung der Organisation der Lernorte und Lernme- fikationsinhalte geprüft werden:
dien. 1. innovative Weiterbildungsangebote entwickeln, Ana-
lyse von Weiterbildungsbedarf, Produktmanage-
(3) Im Handlungsbereich „Managementprozesse“
ment,
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche
und berufliche Bildungsprozesse markt- und kunden- 2. Lernbegleitung von Beschäftigten in Arbeitsprozes-
gerecht aufzubereiten, zu kalkulieren, zu bewerben sen, Organisation der Lernbegleitung auch von Lern-
und im Markt zu platzieren. Hierbei sollen Instrumente ungewohnten,
des Qualitätsmanagements angewendet werden. In 3. Coaching und Bildungsberatung in betrieblichen
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte Veränderungsprozessen,
geprüft werden:
4. Prüfen und Prüfungsgestaltung auf der Grundlage
1. strategisches Management von Bildungsbereichen, öffentlich-rechtlicher Fortbildungsregelungen, ein-
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
schließlich Gestaltung von Prüfungsaufgaben nach 2. entwickelnde oder planende Funktionen wie Ent-
geltendem Prüfungsrecht und unter Berücksichti- wicklung von Bildungsprodukten, Medienentwick-
gung neuer Prüfungsformen und -methoden, lung, Innovations- und Förderprojektmanagement in
der beruflichen Bildung, Bildungsprogrammentwick-
5. Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen in und
lung, Prüfungsaufgabenerstellung,
außerhalb von Arbeitsprozessen, einschließlich der
Berücksichtigung geltenden Rechts, 3. Management- und Führungsfunktionen wie Ausbil-
dungsleitung, Führung von Bildungsunternehmen
6. Führung und Qualifizierung haupt- und nebenberuf-
oder -bereichen, Qualifizierung von Bildungsperso-
licher Weiterbildner,
nal, Bildungscontrolling, Personalentwicklungspro-
7. Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozes- jekte,
ses der betrieblichen sowie außerbetrieblichen Wei- 4. beratende Funktionen wie Ausbildungsberatung,
terbildung, Qualitätssicherung. Weiterbildungsberatung, Telecoaching, Bildungs-
(3) Im Handlungsbereich „Personalentwicklung und coaching,
-beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, 5. prüfende, zertifizierende Funktionen wie Prüfertätig-
die vorhandenen fachlichen, sozialen und methodi- keiten.
schen Kompetenzen im Unternehmen zu ermitteln so-
wie deren weiteren Auf- und Ausbau einzuleiten und Andere spezialisierte berufs- und betriebspädagogi-
durchzuführen. Dabei soll auch die Fähigkeit zur Pla- sche Funktionen können zugelassen werden, soweit
nung und Kontrolle entsprechender Personalentwick- sie nach Breite und Tiefe den vorgenannten gleichwer-
lungsprojekte, zur Förderung der Zusammenarbeit im tig sind sowie im Rahmen der unter § 1 Absatz 2 Satz 2
Unternehmen sowie die Fähigkeit, personalpolitische genannten Aufgaben liegen.
Ziele und Aufgaben systematisch und entscheidungs-
orientiert zu analysieren und darzustellen nachgewie- § 10
sen werden. Aus Analysen sollen geeignete Maßnah- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
men abgeleitet werden können, um Mitarbeiter effektiv (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
und effizient einzusetzen, zu fördern sowie Führungs- nehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner
kräfte zu beraten. In diesem Rahmen können folgende Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu
Qualifikationsinhalte geprüft werden: befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor
1. Entwickeln und Einsetzen von Konzepten zur Kom- einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-
petenzentwicklung, der Qualifikationsanalyse und einrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
von Qualifizierungsprogrammen, schuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung
zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
2. Berücksichtigung des Zusammenhangs von Perso-
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
nalentwicklung und Organisationsentwicklung,
erfolgt.
3. Gestaltung lernförderlicher Arbeitsformen, (2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerin-
4. Mitgestaltung beruflicher Entwicklungspfade, Entwi- nen, die erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbil-
ckeln, Einführen und Umsetzen zielgruppenspezifi- dung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädago-
scher Förderprogramme, gen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin
abgelegt haben, wird auf Antrag die Prüfung in den
5. Beurteilung von Mitarbeitern, Erkennen und Fördern
Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1
von Mitarbeiterpotenzialen,
und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.
6. Beratung von Führungskräften.
§ 11
§9 Bestehen der Prüfung
Inhalte der (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-
Prüfung im Prüfungsteil fungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen
„Spezielle berufspädagogische Funktionen“ erbracht wurden.
(1) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische (2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewer-
Funktionen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ten. Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bil-
den Prozess einer spezialisierten berufs- und betriebs- dung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden
pädagogischen Funktion in einem konkreten projekt- Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Ab-
förmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu satz 1 zu bilden.
planen, zu organisieren, durchzuführen und seine Qua-
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln
lität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen hoch-
in Bereichen der beruflichen Bildung“ ist eine Note
spezialisiertes Wissen deutlich und die wesentlichen
aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen
betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftli-
der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung
chen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen
nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.
Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt wer-
den. (4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische
Funktionen“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergeb-
(2) Spezialisierte berufs- und betriebspädagogische
nissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine
Funktionen sind:
Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewer-
1. lehrende Funktionen wie Rehabilitationspädagogik, tung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu
IT-Lernprozessbegleitung, Teletutoring, einer Note zusammenzufassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2931
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem
nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der
(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 2 nicht
anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die
des Prüfungsgremiums anzugeben.
Projektarbeit nach § 6 Absatz 1 wiederholt werden.
§ 12
§ 13
Wiederholen der Prüfung
(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal Übergangsregelung
wiederholt werden. Die Prüfungen zu den Abschlüssen Berufspädagoge/
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung Berufspädagogin und Berufspädagoge (IHK)/Berufspä-
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- dagogin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2013 nach
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü- § 14
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
Inkrafttreten
nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht
bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in
angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen kön- Kraft.
Bonn, den 21. August 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Anlage 1
(zu § 11 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/
Geprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2933
Anlage 2
(zu § 11 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/
Geprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927) mit folgenden Ergebnissen*) bestanden:
Punkte Note
I. Kernprozesse der beruflichen Bildung ...........
Lernprozesse und Lernbegleitung ..........
Planungsprozesse ..........
Managementprozesse ..........
II. Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung ...........
Berufsausbildung ..........
Weiterbildung ..........
Personalentwicklung und -beratung ..........
Fachgespräch ..........
III. Spezielle berufspädagogische Funktionen ...........
Projektarbeit ..........
Präsentation und Fachgespräch ..........
(Im Fall des § 10: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 10 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Vom 21. August 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- §2
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 Zulassungsvoraussetzungen
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
worden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksord- 1. einen Abschluss in einem anerkannten mindestens
nung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschlie-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ßende mindestens einjährige Berufspraxis oder
verordnet das Bundesministerium für Bildung und For-
2. in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des
und eine anschließende mindestens zweijährige Be-
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
rufspraxis und
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie: eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbil-
der-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare be-
§1 rufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
Ziel der Prüfung
wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbil-
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen dungsberufe des Absatzes 1 haben.
und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fort-
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
bildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspäda-
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-
gogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädago-
lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
gin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle
dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwen- ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
digen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben tigen.
eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu kön-
nen: §3
1. Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie be- Gliederung der Prüfung
trieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
durchführen, dabei insbesondere:
1. Lernprozesse und Lernbegleitung,
2. Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche
2. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,
Weiterbildungsmaßnahmen planen,
3. Berufspädagogisches Handeln.
3. Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten,
Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten, (2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbeglei-
tung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
4. Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädago-
gisch unter Mitwirkung Anderer realisieren, 1. Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
5. Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie 2. Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und so-
individuell fördern, zialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
3. Medienauswahl und -einsatz,
6. Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufs-
pädagogisch begleiten, 4. Lern- und Entwicklungsberatung.
7. die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
optimieren. (3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruf-
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- lichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen
erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und geprüft:
Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbil- 1. Organisation und Planung beruflicher Bildungspro-
dungspädagogin. zesse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2935
2. Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von (2) Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikatio-
Auszubildenden, nen. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation
3. Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und und Fachgespräch durchgeführt. Präsentation und
Prüfungsgestaltung, Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Pro-
jektarbeit mindestens als ausreichende Leistung be-
4. Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in wertet wurde.
der Aus- und Weiterbildung,
(3) In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspä-
5. Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozes- dagogische Problemstellung im beruflichen Handlungs-
sen. feld dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Der Prü-
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt
(4) Wurden in den schriftlichen Prüfungsleistungen aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungs-
(Teilergebnisse) nach § 4 Absatz 1 und nach § 5 nicht ausschuss dafür ein Projektthema vor. Auf dieser
mehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über
ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie- die Annahme der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist
ten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht län- als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungs-
ger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schrift- ausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die
lichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergän- Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
zungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. (4) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Pro-
Dabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt ge- jektarbeit dargestellt und pädagogisch begründet wer-
wichtet. den. Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Prä-
sentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen
§4 aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft
Durchführung der Prüfung werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass
im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ pädagogisch angemessen argumentiert und kommuni-
ziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sol-
(1) Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Lernpro- len insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die
zesse und Lernbegleitung“ ist anhand einer komplexen Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abge-
stimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufga- §7
benstellungen durchzuführen. Die gesamte Bearbei-
tungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil
280 Minuten nicht überschreiten. „Lernprozesse und Lernbegleitung“
(2) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein (1) Im Handlungsbereich „Gestaltung von Lernpro-
situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prü- zessen und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachge-
fungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht. wiesen werden, Prozesse individuellen und gemein-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schaftlichen Lernens gestalten zu können. Im Besonde-
wählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen ren soll nachgewiesen werden, dass die individuellen
aus. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteil- Begabungen und Fähigkeiten Lernender auf der Grund-
nehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin mindestens lage lern- und entwicklungstheoretischen sowie päda-
30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vor- gogischen und didaktischen Wissens erkannt, unter-
bereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das stützt und weiter entwickelt werden können. In diesem
Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass päda- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
gogisch angemessen moderiert, geführt und kommuni- werden:
ziert werden kann. 1. lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für
die Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozes-
§5 sen,
Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil 2. didaktische und pädagogische einschließlich metho-
„Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ dische Gestaltung von Lernbegleitung unter Berück-
Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Planungs- sichtigung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen
prozesse in der beruflichen Bildung“ wird auf Grund und unterschiedlicher jugendlicher und erwachsener
einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei auf- Zielgruppen,
einander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abge- 3. Lernbegleitung in und außerhalb von Arbeitsprozes-
leiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte sen; Organisation der Lernbegleitung auch von Lern-
Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschrei- ungewohnten.
ten und 280 Minuten nicht überschreiten.
(2) Im Handlungsbereich „Lernpsychologisch, ju-
§6 gend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte
Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
Durchführung der Prüfung den, dass individuelle Lern- und Entwicklungsprobleme
im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ oder -benachteiligungen auf der Grundlage lernpsycho-
(1) Mit der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädago- logischer und zielgruppenadäquater pädagogischer
gisches Handeln“ kann erst nach Bestehen der Prü- Methoden im Rahmen der Lernbegleitung erkannt und
fungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begon- gezielt pädagogisch behandelt werden. In diesem Rah-
nen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
danach begonnen werden. den:
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
1. lernpsychologische, jugend-, erwachsenen- und so- 3. Lernprozesse und Lernsituationen unter Berücksich-
zialpädagogische Methoden zur Erkennung und Be- tigung kundenbezogener Anforderungen planen und
handlung von Problemen und Benachteiligungen im modernisieren,
Lernen oder in der Persönlichkeitsentwicklung,
4. Lernbausteine, Lernunterlagen und Lernsequenzen
2. Erkennen und Behandeln von Lernproblemen und bedarfsorientiert entwickeln,
-benachteiligungen,
5. unterschiedliche Lernorte koordinieren, Ausbil-
3. Erkennen und Behandeln von Entwicklungsproble- dungsverbünde und Serviceausbildungen organisie-
men und -benachteiligungen, ren.
4. mit Lernenden angemessen und gewaltfrei kommu- (2) Im Handlungsbereich „Gewinnung, Eignungsfest-
nizieren, Feedback geben, Konflikte deeskalieren, stellung und Auswahl von Auszubildenden“ soll die Fä-
Konfliktgespräche führen, higkeit nachgewiesen werden, für eine Berufsausbil-
5. Zusammenarbeit mit sozialpsychologischen, Erzie- dung geeignete Jugendliche gewinnen und auswählen
hungsberatungs- und pädagogischen Fachdiensten. zu können und deren Eignung methodisch unterstützt
zu diagnostizieren. In diesem Rahmen können folgende
(3) Im Handlungsbereich „Medienauswahl und -ein- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
satz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lehr-
und Lernmedien für eine effiziente Gestaltung des Lern- 1. Eignungsanforderungen an Bildungsmaßnahmen
prozesses auszuwählen, einzusetzen sowie anzupas- feststellen,
sen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- 2. Jugendliche für berufliche Bildungswege und Quali-
tionsinhalte geprüft werden: fikationsangebote interessieren und gewinnen,
1. Anwenden von Lehrmedien, 3. die Eignung von Bewerbern diagnostizieren.
2. Anwenden von Lernmedien, (3) Im Handlungsbereich „Bewertung von Lernleis-
3. Lehr- und Lernhilfen erstellen und anpassen; Me- tungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung“ soll die
diendidaktik, Fähigkeit nachgewiesen werden, aus Ausbildungsord-
nungen Lernzielkontrollen zu erstellen und Lernleistun-
4. pädagogische und didaktische Grundsätze sowie gen objektiviert zu bewerten, Prüfungsaufgaben und
technische Möglichkeiten der Medienentwicklung. Prüfungssituationen zu gestalten. In diesem Rahmen
(4) Im Handlungsbereich „Lern- und Entwicklungs- können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
1. Auswählen und Einsetzen von Methoden zur Bewer-
Auszubildende sowie Beschäftigte auf der Grundlage
tung von Lernleistungen und zur Qualifikationsfest-
psychologischen und pädagogischen Wissens zu bera-
stellung,
ten und den Beratungsbedarf dafür zu erkennen. In die-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- 2. Entwickeln von schriftlichen und mündlichen Lern-
prüft werden: zielkontrollen sowie Prüfungsaufgaben unter Be-
rücksichtigung neuer Prüfungsformen und -metho-
1. Lernberatung in Bildungsprozessen, insbesondere
den,
bei Lernkrisen; Abbruchprophylaxe,
3. Gestalten von Prüfungssituationen unter psycholo-
2. Lerntherapien und Kooperation mit lerntherapeu-
gischen und rechtlichen Gesichtspunkten,
tischen Dienstleistungen,
4. Bewerten von Lern- und Prüfungsleistungen.
3. Umgang mit disziplinarischen Problemen,
(4) Im Handlungsbereich „Berufspädagogische Be-
4. Bildungs- und Entwicklungsberatung für die berufs-
gleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbil-
biografische Lebensgestaltung und in betrieblichen
dung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, neben-
Veränderungsprozessen.
beruflich in Lernbegleitungsaufgaben Tätige berufspä-
dagogisch orientieren und anleiten zu können. In die-
§8
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil prüft werden:
„Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“
1. Entwicklung von Konzepten für den Einsatz von
(1) Im Handlungsbereich „Organisation und Planung Fachkräften in Lernbegleitaufgaben; Lehrziele für
beruflicher Bildungsprozesse“ soll die Fähigkeit nach- Lernstationen analysieren und bestimmen,
gewiesen werden, komplexe Maßnahmen der Berufs-
2. Auswahl, Eignung und Einsatz von Fachkräften für
ausbildung sowie betriebliche Weiterbildung zu planen,
Lernbegleitaufgaben,
zu entwickeln, zu organisieren und dabei die wesent-
lichen betrieblichen, fachlichen, didaktischen, pädago- 3. berufspädagogische Anleitung von Fachkräften für
gischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und Lernbegleitaufgaben,
organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu 4. berufspädagogische Beratung bei Problemfällen.
berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden: (5) Im Handlungsbereich „Qualitätssicherung von
beruflichen Bildungsprozessen“ soll die Fähigkeit nach-
1. kundenorientierte Feststellung von betrieblichem gewiesen werden, Instrumente des Qualitätsmanage-
Lern- und Qualifikationsbedarf, ments und des Controlling für die Steuerung und Ver-
2. betriebliche Ausbildungspläne, betriebliche Zusatz- besserung selbst verantworteter Bildungsprozesse an-
qualifikationen sowie Weiterbildungsmaßnahmen zuwenden. In diesem Rahmen können folgende Quali-
entwickeln, fikationsinhalte geprüft werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2937
1. qualitätssichernde und -verbessernde Methoden, schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachge-
Bildungscontrolling, Qualitätsstandards, sprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu
2. Bewertung beruflicher Bildungsprozesse hinsichtlich einer Note zusammenzufassen.
ihrer Leistungsmerkmale, (4) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruf-
3. Qualitätsmanagement von Bildungsprozessen. lichen Bildung“ sind Punkte und Note aus den Punkte-
bewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punk-
§9 tebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen
nach § 5 zu bilden.
Inhalte der Prüfung
im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ (5) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“
Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ soll ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der
die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebe-
Ausbilderfunktion im beruflichen Einsatzfeld in einem wertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und
konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note
entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zusammenzufassen.
seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sol- (6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
len die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädago- nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im
gischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der
organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und be- anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
rücksichtigt werden. Als Ausbilderfunktionen gelten des Prüfungsgremiums anzugeben.
Funktionen, soweit sie den unter § 1 Absatz 2 genann-
ten Aufgaben entsprechen, wie: Ausbilderfunktionen in § 12
der betrieblichen Lehrwerkstatt, in der außerbetrieb-
lichen Ausbildung benachteiligter Zielgruppen, in der Wiederholen der Prüfung
überbetrieblichen Ausbildung, in der Koordination ar- (1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal
beitsprozessintegrierter Ausbildung und andere anlei- wiederholt werden.
tende und beratende Ausbilderfunktionen.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
§ 10
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf- bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- gemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er- auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt
folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort- das Ergebnis der letzten Prüfung.
bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der (3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er- bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die
folgt. Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.
§ 11 § 13
Bestehen der Prüfung
Übergangsregelung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-
fungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen Die Prüfungen zu dem Abschluss „Berufspädagoge/
erbracht wurden. Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK“ kön-
nen bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punk- Vorschriften zu Ende geführt werden.
ten zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbeglei- § 14
tung“ ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der
schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus Inkrafttreten
den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teiler- Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in
gebnissen vorzunehmen. Diese Punktebewertung der Kraft.
Bonn, den 21. August 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009
Anlage 1
(zu § 11 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/
Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbil-
dungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2009 2939
Anlage 2
(zu § 11 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/
Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbil-
dungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) mit folgen-
den Ergebnissen*) bestanden:
Punkte Note
I. Lernprozesse und Lernbegleitung ...........
Schriftliche Prüfungsleistungen ..........
Fachgespräch ..........
II. Planungsprozesse in der beruflichen Bildung .......... ...........
III. Berufspädagogisches Handeln ...........
Projektarbeit ..........
Präsentation und Fachgespräch ..........
(Im Fall des § 10: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 10 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .