2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009
Gesetz
zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
Vom 21. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben
sen: oder geändert werden:
1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Gan-
Artikel 1 derkesee – Wehrendorf,
Gesetz 2. Leitung Diele – Niederrhein,
zum Ausbau von Energieleitungen
(Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG) 3. Leitung Wahle – Mecklar,
4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch-
§1 städt – Redwitz.
(1) Für Vorhaben nach § 43 Satz 1 des Energiewirt- (2) Im Falle des Neubaus kann bei den Vorhaben
schaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungs- nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf einem
netze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als
mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Aus- Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden,
bau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektri- wenn die Leitung
zität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabi-
1. in einem Abstand von weniger als 400 Meter zu
lität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen
Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel-
Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Ver-
tungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbe-
meidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz
planten Innenbereich im Sinne des § 34 des Bauge-
dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf be-
setzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend
steht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage
dem Wohnen dienen, oder
beigefügt.
2. in einem Abstand von weniger als 200 Meter zu
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorha-
Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außen-
ben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Ener-
bereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs lie-
giewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen
gen.
damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und
der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind Zusätzlich kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 im Natur-
für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach park Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark
den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes ver- Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl für den Frei-
bindlich. staat Thüringen S. 300) bei der Querung des Renn-
steigs eine Höchstspannungsleitung auf einem tech-
(3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vor-
nisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als
haben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichts-
Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
ordnung.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend
(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Be-
zu § 43 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein
trieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und
Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und
die notwendigen Änderungen an den Netzverknüp-
den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach
fungspunkten.
Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an durchgeführt werden.
den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die
bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die
§2 in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungs-
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchst- netzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die
spannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorha- Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Stan-
ben zu testen, können folgende der in der Anlage zu dardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung
diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach Satz 1
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und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetz- samtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln
betreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamt-
kosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungs- §3
netzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den
Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Nach Ablauf von jeweils drei Jahren prüft das Bun-
Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich desministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein-
entsprechend § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs- vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
gesetzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundes-
Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Be- ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ob
trieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversor-
Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Ge- gung anzupassen ist und legt dem Deutschen Bundes-
samtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell tag hierüber einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober
auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertra- 2012, vor. Dabei sind unter Berücksichtigung der Ziel-
gungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter setzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Ge- auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen.
samtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem
sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Ge- Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen.
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Anlage
Vorhaben nach § 1 Abs. 1, für die ein vordringlicher Bedarf besteht:
Nr. Vorhaben
1 Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) – Hamburg Nord – Dollern, Nennspannung 380 kV
2 Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee – Wehrendorf, Nennspannung 380 kV
3 Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Bertikow/Vierraden – Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV
4 Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Redwitz (als Teil der Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt),
Nennspannung 380 kV
5 Neubau Höchstspannungsleitung Diele – Niederrhein, Nennspannung 380 kV
6 Neubau Höchstspannungsleitung Wahle – Mecklar, Nennspannung 380 kV
7 Zubeseilung Höchstspannungsleitung Bergkamen – Gersteinwerk, Nennspannung 380 kV
8 Zubeseilung Höchstspannungsleitung Kriftel – Eschborn, Nennspannung 380 kV
9 Neubau Höchstspannungsleitung Hamburg/Krümmel – Schwerin, Nennspannung 380 kV
10 Umrüstung der Höchstspannungsleitung Redwitz – Grafenrheinfeld von 220 kV auf 380 kV (als Teil der
Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt)
11 Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Wustermark (als 1. Teil des Berliner Rings), Nennspannung
380 kV
12 Neubau Interkonnektor Eisenhüttenstadt – Baczyna (PL), Nennspannung 380 kV
13 Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein/Wesel – Landesgrenze NL (Richtung Doetinchem), Nennspan-
nung 380 kV
14 Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV
15 Neubau Höchstspannungsleitung Osterath – Weißenthurm, Nennspannung 380 kV
16 Neubau Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Gütersloh, Nennspannung 380 kV
17 Neubau Höchstspannungsleitung Gütersloh – Bechterdissen, Nennspannung 380 kV
18 Neubau Höchstspannungsleitung Lüstringen – Westerkappeln, Nennspannung 380 kV
19 Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV
20 Neubau Höchstspannungsleitung Dauersberg – Hünfelden, Nennspannung 380 kV
21 Neubau Höchstspannungsleitung Marxheim – Kelsterbach, Nennspannung 380 kV
22 Umrüstung der Hochspannungsleitung Weier – Villingen von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV
23 Umrüstung der Höchstspannungsleitung Neckarwestheim – Mühlhausen von Nennspannung 220 kV auf
Nennspannung 380 kV
24 Neubau Höchstspannungsleitung Bünzwangen – Lindach, Nennspannung 380 kV, sowie Umrüstung der
Hochspannungsleitung Lindach – Goldshöfe von Nennspannung 110 kV auf Nennspannung 380 kV
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Artikel 2 dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Änderung „4. grenzüberschreitende Gleichstrom-
des Energiewirtschaftsgesetzes Hochspannungsleitungen, die nicht un-
ter Nummer 3 fallen und die im Küsten-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
meer als Seekabel verlegt werden sol-
(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 10
len, sowie deren Fortführung landein-
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wird
wärts als Freileitung oder Erdkabel bis
wie folgt geändert:
zu dem technisch und wirtschaftlich
1. In § 3 Nr. 19a werden die Wörter „ , Flüssiggas, so- günstigsten Verknüpfungspunkt des
fern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 nächsten Übertragungs- oder Verteiler-
dient,“ gestrichen und an das Wort „Biogas“ die netzes,“.
Wörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4
b) In Satz 3 werden die Wörter „zwischen der Küs-
und 49,“ angefügt.
tenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüp-
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be- fungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfer-
darfsgerecht“ die Wörter „zu optimieren, zu verstär- nung von nicht mehr als 20 Kilometer von der
ken und“ eingefügt. Küstenlinie landeinwärts“ durch die Wörter „in
einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs
3. § 12 Abs. 3a wird wie folgt geändert:
der Küstenlinie landeinwärts verläuft,“ ersetzt.
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
7. § 43b Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch
„Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des
konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Ver-
§ 43 Satz 1 wird
stärkung und zum Ausbau des Netzes und den
geplanten Beginn und das geplante Ende der a) für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes
Maßnahmen zu enthalten.“ Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb
sowie die Änderung von Hochspannungsfreilei-
b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
tungen oder Gasversorgungsleitungen, das der
durch die Wörter „der Sätze 1 und 2“ ersetzt.
im Hinblick auf die Gewährleistung der Ver-
c) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „Sät- sorgungssicherheit dringlichen Verhinderung
zen“ die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-,
„1 bis 3“ ersetzt. Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
4. In § 14 Abs. 1a werden nach den Wörtern „in b) für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energie-
dessen Netz sie“ die Wörter „unmittelbar oder mit- leitungsausbaugesetz vom 21. August 2009
telbar“ sowie nach dem Wort „vermeiden“ ein Se- (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fas-
mikolon und die Wörter „dabei gelten die §§ 12 sung aufgeführt ist,
und 13 entsprechend“ eingefügt.
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen
5. In § 21a Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entspre-
„§ 43“ die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und chend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt-
die Wörter „ ; dies gilt auch für Erdkabel mit einer verträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbe-
Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung zogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung ein-
auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschrif- schließlich Einwendungen und Stellungnahmen
ten durch einen Planfeststellungsbeschluss zuge- innerhalb eines Monats nach der Einreichung des
lassen ist“ gestrichen. vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wo-
chen zu gewähren ist.“
6. § 43 wird wie folgt geändert:
8. Dem § 49 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
Bestimmungen über die Überprüfung dieser Anla-
Komma ersetzt.
gen durch Sachverständige sowie über Anforderun-
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Millime- gen, die diese Sachverständigen erfüllen müssen,
ter“ ein Komma eingefügt. getroffen werden.“
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
„3. Hochspannungsleitungen, die zur Netz- „§ 117a
anbindung von Offshore-Anlagen im
Regelung bei
Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-
Stromeinspeisung in geringem Umfang
Energien-Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils gel- Betreiber
tenden Fassung im Küstenmeer als See-
1. von Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Erneuer-
kabel und landeinwärts als Freileitung
bare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen
oder Erdkabel bis zu dem technisch
Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder
und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-
fungspunkt des nächsten Übertragungs- 2. von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-
oder Verteilernetzes verlegt werden sol- Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektri-
len und“. schen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,
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die nur deswegen als Energieversorgungsunterneh- 1. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Erdkabeln“
men gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschrif- durch die Wörter „Erd- und Seekabeln jeweils“ er-
ten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des setzt.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz ein- 2. In § 50 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Bundes-
speisen oder gemäß § 17 des Erneuerbare-Ener- wasserstraßengesetz“ ein Komma und die Wörter
gien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich „dem Energieleitungsausbaugesetz“ eingefügt.
dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10
Abs. 1 ausgenommen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Artikel 4
Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist
oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen Änderung
verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröf- der Anreizregulierungsverordnung
fentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 2
Satzes 1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem Abs. 8 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
Standort miteinander verbunden sind, gelten als S. 2006), wird wie folgt geändert:
eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leis-
1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „und 13“
tung zusammenzurechnen ist.“
durch die Angabe „ , 13 und 14“ ersetzt.
10. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 2. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 43“ die
„(5) Vor dem 26. August 2009 beantragte Plan- Wörter „Satz 1 Nr. 3 und“ eingefügt und die Wör-
feststellungsverfahren und Plangenehmigungsver- ter „sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3
fahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit ei- zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgeset-
ner Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr wer- zes“ gestrichen.
den nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu b) In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch ein
Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststel- Komma ersetzt.
lungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in
c) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende des Sat-
der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung
zes durch ein Komma ersetzt.
dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des
Vorhabens dies beantragt. Vor dem 26. August d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und „14. dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus
Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspan- nach § 2 Abs. 4 des Energieleitungsausbau-
nungsleitungen mit einer Nennspannung von unter gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I
220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung.“
Gesetzes in der ab 26. August 2009 geltenden Fas-
3. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
sung zu Ende geführt.
a) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 17
(6) Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzel- Abs. 2a“ die Wörter „und § 43 Satz 1 Nr. 3“ einge-
genehmigungen für Vorhaben, die ab dem 26. Au- fügt.
gust 2009 der Planfeststellung oder Plangenehmi-
gung nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 unterlie- b) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
gen, werden nach den bis dahin geltenden Vor- „6. Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von
schriften zu Ende geführt. Die Durchführung eines Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen
Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmi- mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als
gungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errich-
in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung tung und Betrieb des Erdkabels die Gesamt-
dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn der Träger kosten der technisch vergleichbaren Frei-
des Vorhabens dies beantragt. leitung den Faktor 1,6 nicht überschreiten
und noch kein Planfeststellungs- oder Plan-
(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete genehmigungsverfahren für die Errichtung
Pumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie
Speicherung elektrischer Energie, die bis zum Erdkabel nach § 43 Satz 3 des Energiewirt-
31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, sind für einen schaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energie-
Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hin- leitungsausbaugesetzes,“.
sichtlich des Bezugs der zu speichernden elek-
trischen Energie von den Entgelten für den Netz- c) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „bestätigt
zugang freigestellt.“ wird“ das Wort „oder“ gestrichen.
d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
Artikel 3 Wort „oder“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung „9. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungs-
systeme zum Ausbau der Stromüber-
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der tragungskapazitäten und neue grenzüber-
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), schreitende Hochspannungsgleichstrom-
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom Verbindungsleitungen jeweils als Pilotpro-
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert: jekte, die im Rahmen der Ausbauplanung
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für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung
sind.“ gestellt wird, in Abzug zu bringen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 5
5. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Ein-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
legung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.“
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 1 Artikel 6
des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101),
Änderung der
wird wie folgt geändert:
Stromnetzentgeltverordnung
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 17 angefügt:
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
„(17) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), wird
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom wie folgt geändert:
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Ar-
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist.“ a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stunden“ ein
Komma und die Wörter „ab dem 1. Januar 2011:
2. § 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7 000 Stunden,“ eingesetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ b) In Satz 4 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „20“
durch die Angabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1 ersetzt.
und 2“ ersetzt.
c) In Satz 8 wird das Wort „hat“ durch das Wort
b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 7a „soll“ ersetzt und das Wort „zu“ gestrichen.
Abs. 1 Satz 2 und 3“ die Wörter „und die Abzugs-
beträge nach § 7a Absatz 3“ eingefügt. 2. In § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert: „(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der
a) Satz 3 wird aufgehoben. Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in
b) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen im
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind,
c) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern kann auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmi-
„Kleine KWK-Anlagen“ die Wörter „nach Satz 2 gung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.
und 3“ eingefügt. In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeit-
raum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2
4. § 7a wird wie folgt geändert: und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Abs. 2
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Finan- Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19
zierungskosten“ die Wörter „sowie Kosten für die Abs. 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeitraum
Errichtung von Verbraucheranschlussstationen in seiner ab dem 26. August 2009 geltenden Fas-
und deren Verbindung zum Verbraucherabgang“ sung Anwendung.“
gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Artikel 7
„(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Ver- Inkrafttreten
bindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbrau- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
cherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Kraft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009 2877
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung
des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
Vom 17. August 2009
Auf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in und gegenüber Organismen für gemein-
Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des Einlagensiche- same Anlagen in Wertpapieren mit Sitz
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu- im Ausland,“.
letzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppel- dd) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
buchstabe bb und Buchstabe c des Gesetzes vom durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Anhörung der Entschädigungseinrichtung des Bundes- aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent“ durch
verbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH: die Angabe „1,1 Prozent“ und die Angabe
„1 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“
Artikel 1 ersetzt.
Die Verordnung über die Beiträge zur Entschädi- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
gungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher cc) Folgender Satz wird angefügt:
Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I
„Besteht für ein Institut nach Absatz 1 Satz 1
S. 1538), die durch die Verordnung vom 5. Juni 2003
eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaf-
(BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
tung, reduziert sich der Jahresbeitrag im
ändert:
Sinne des Satzes 1 auf 1,05 Prozent des po-
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange- tentiellen Umfangs der Entschädigungsan-
fügt: sprüche nach § 4 des Einlagensicherungs-
„(EdVÖB-Beitragsverordnung – EdVÖBBeitrV)“. und Anlegerentschädigungsgesetzes zum
Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufge-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
stellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: beträgt jedoch mindestens 2 500 Euro.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „0,008 Prozent“ c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5
durch die Angabe „0,016 Prozent“ und ersetzt:
die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der
„5 000 Euro“ ersetzt. Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrech-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet wa-
„Besteht für ein Institut nach Satz 1 eine An- ren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.
staltslast oder eine Gewährträgerhaftung, re- (4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet,
duziert sich der Jahresbeitrag auf 0,010 Pro- sobald
zent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten ge- 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
genüber Kunden“ des letzten vor dem 1. Juli aufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Ab-
aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahres- satz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-
beitrag beträgt jedoch mindestens 2 500 Eu- entschädigungsgesetzes festgestellt hat und
ro.“ diese Feststellung unanfechtbar geworden ist
cc) Im neuen Satz 3 wird Nummer 4 wie folgt ge- oder
fasst: 2. die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder
„4. Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalan- zurückgegeben worden ist und keine Einlagen
lagegesellschaften einschließlich der von sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapier-
ihnen verwalteten Sondervermögen, ge- geschäften mehr vorhanden sind, bei denen im
genüber Investmentaktiengesellschaften Entschädigungsfall ein Entschädigungsan-
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009
spruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensiche- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
gegeben ist. „§ 4
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Entschä- Übergangsvorschrift
digungseinrichtung von dem Institut eine von
(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden
dessen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprü-
Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahres-
fungsgesellschaft ausgestellte Bestätigung darü-
beiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzu-
ber verlangen, dass entsprechende Einlagen und
wenden.
Verbindlichkeiten nicht mehr vorhanden sind.
(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt (2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrich-
höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigen- tung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden
kapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kredit- sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach § 2 in der
wesengesetzes.“ bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu er-
heben.“
3. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „0,03 Prozent“
durch die Angabe „0,06 Prozent“ und die Angabe
„5 000 Euro“ durch die Angabe „15 000 Euro“ er- Artikel 2
setzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
4. § 3 wird aufgehoben. in Kraft.
Berlin, den 17. August 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009 2879
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Vom 17. August 2009
Auf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirt-
Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des Einlagensiche- schaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nach-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu- weis über die Höhe der Abzugspositionen zu er-
letzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppel- bringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des In-
buchstabe bb und Buchstabe c des Gesetzes vom stituts ersichtlich sind.“
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, c) In Absatz 2 wird die Angabe „1 Prozent“ durch die
verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Angabe „1,1 Prozent“ und die Angabe „1 000 Eu-
Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher ro“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
Banken GmbH:
d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Artikel 1 bis 5 ersetzt:
Die Verordnung über die Beiträge zur Entschädi- „(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der
gungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrech-
1999 (BGBl. I S. 1540), die durch die Verordnung vom nungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet wa-
5. Juni 2003 (BGBl. I S. 847) geändert worden ist, wird ren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.
wie folgt geändert: (4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet,
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange- sobald
fügt: 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
„(EdB-Beitragsverordnung – EdBBeitrV)“. aufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Ab-
satz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
entschädigungsgesetzes festgestellt hat und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: diese Feststellung unanfechtbar geworden ist
aa) In Satz 1 wird die Angabe „0,008 Prozent“ oder
durch die Angabe „0,016 Prozent“ und 2. die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder
die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe zurückgegeben worden ist und keine Einlagen
„15 000 Euro“ ersetzt. sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapier-
bb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: geschäften mehr vorhanden sind, bei denen
im Entschädigungsfall ein Entschädigungsan-
„4. Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanla- spruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensiche-
gegesellschaften einschließlich der von rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
ihnen verwalteten Sondervermögen, ge- gegeben ist.
genüber Investmentaktiengesellschaften
und gegenüber Organismen für gemein- Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Ent-
same Anlagen in Wertpapieren mit Sitz schädigungseinrichtung von dem Institut eine
im Ausland,“. von dessen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft ausgestellte Bestätigung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- darüber verlangen, dass entsprechende Einlagen
fügt: und Verbindlichkeiten nicht mehr vorhanden sind.
„(1a) Bei einem Institut, das zwingend einer (5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt
anderen Entschädigungseinrichtung im Sinne höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigen-
des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG kapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kredit-
des Europäischen Parlaments und des Rates wesengesetzes.“
vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssys-
teme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) oder des 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG des Eu- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,05 Pro-
ropäischen Parlaments und des Rates vom zent“ durch die Angabe „0,1 Prozent“, die An-
3. März 1997 über Systeme für die Entschädi- gabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1
gung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) und 1a“, die Angabe „6 Prozent“ durch die An-
angehört, können auf Antrag bei der Bemessung gabe „12 Prozent“ und die Angabe „15 000 Euro“
des Jahresbeitrags von der Bilanzposition „Ver- durch die Angabe „30 000 Euro“ ersetzt.
bindlichkeiten gegenüber Kunden“ diejenigen
Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Schutzumfang der anderen Entschädigungsein- aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
richtung umfasst sind. Macht ein Institut von der „15 000 Euro“ durch die Angabe „30 000 Eu-
Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat es einen ro“ ersetzt.
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: 5. § 4 wird aufgehoben.
„Die Verpflichtung nach Satz 4 besteht auch, 6. § 5 wird wie folgt gefasst:
wenn das Institut vor Erreichen des dritten
„§ 5
vollen Geschäftsjahres aus der Entschädi-
gungseinrichtung ausscheidet. Ist das Institut Übergangsvorschrift
im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresab- (1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden
schlusses für das dritte volle Geschäftsjahr Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahres-
nicht mehr im räumlichen Geltungsbereich beiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzu-
des Einlagensicherungs- und Anlegerent- wenden.
schädigungsgesetzes tätig, tritt an die Stelle
des Jahresabschlusses für das dritte volle (2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrich-
Geschäftsjahr der Jahresabschluss für das tung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden
volle Geschäftsjahr, in welchem das Institut sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2
letztmalig ganzzeitig im räumlichen Geltungs- und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August
bereich des Einlagensicherungs- und Anle- 2009 geltenden Fassung zu erheben.“
gerentschädigungsgesetzes tätig war.“
4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 2“ Artikel 2
durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 1a oder Ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
satz 2“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 17. August 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009 2881
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Vom 17. August 2009
Auf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in schädigungseinrichtung unter Vorlage des
Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, des Einlagensiche- festgestellten Jahresabschlusses im Einzel-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zu- nen betragsmäßig anzuzeigen.“
letzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und c b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) ge- fügt:
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein- „(1a) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zuge-
richtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der ordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Insti-
Kreditanstalt für Wiederaufbau: tute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer
Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern
Artikel 1 oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist
ein Jahresbeitrag von mindestens 2 100 Euro zu
Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädi-
erheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entspre-
gungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
chend.“
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August
1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch die Verordnung c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 2“
vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1783) geändert wor- gestrichen.
den ist, wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt:
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange- „§ 2
fügt:
Berechnung des Jahresbeitrags
„(EdW-Beitragsverordnung – EdWBeitrV)“.
(1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den bei-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
tragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach
aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 2“ durch den §§ 2a und 2b.
die Wörter „nach den §§ 2 bis 2d“ ersetzt und (2) Beitragsrelevante Erträge sind alle Brutto-
werden die Wörter „ , in jedem Fall jedoch provisionserträge sowie Bruttoerträge aus Finanz-
mindestens 300 Euro“ gestrichen. geschäften. Der Aufwand aus Sicherungsgeschäften
bb) Folgende Sätze werden angefügt: im Zusammenhang mit Finanzgeschäften kann bei
„Die Bildung und Auflösung von Rückstellun- der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge be-
gen der Institute für Beitragsverpflichtungen rücksichtigt werden. Nach der Berücksichtigung
nach dem Einlagensicherungs- und Anleger- des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können
entschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge fer-
des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht ner unberücksichtigt bleiben:
berücksichtigt. Die Institute haben die Bil- 1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurück-
dung und Auflösung von Rückstellungen für erstattet wurden und zugleich als Bruttoprovi-
Beitragsverpflichtungen gegenüber der Ent- sionsaufwand ausgewiesen werden,
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009
2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einlagensiche- Geschäftsjahr. Handelt es sich dabei um einen Jah-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder resabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die
an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpa- Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen.
pierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Ab- Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpf-
satz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen geschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpf-
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für geschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich
die Durchführung von Teilen von Wertpapier- die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeb-
geschäften weitergeleitet wurden und zugleich lichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresab-
als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen wer- schlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen
den, Zahlen. Hatten in dem jeweiligen Abrechnungsjahr
3. Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, soweit sie neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem
die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresab-
zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von schluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss
Aufgabegeschäften übersteigen, aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Ent-
schädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-
4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wert- ternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet,
papiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die ent-
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä- sprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1
digungsgesetzes stammen, Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesenge-
5. Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für setzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1
Poolausgleich ausgewiesen sind, der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der
6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Brut- Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlust-
toerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus rechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.
Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3 (4) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anleger- für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erfor-
entschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf derlichen Angaben müssen der Entschädigungsein-
Entschädigung haben, soweit diese nicht auch richtung durch die Bestätigung eines Wirtschafts-
aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten prüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Endkunden resultieren, und nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für eine Plan-
7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und Brut- gewinn- und -verlustrechnung im Sinne des Ab-
toerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus satzes 3 Satz 4. Die Vorlage eines von einem
denjenigen Geschäften mit anderen Instituten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
stammen, die diese im eigenen Namen getätigt sellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlus-
haben. ses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht
Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstat- als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforder-
bestände des Satzes 3 fallen, kann jeweils nur ein lichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben.
Ermäßigungstatbestand angewendet werden. Die Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weiter-
Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 und 3 gehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um
dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu über-
gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren prüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillier-
Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jewei- ter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, de-
ligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die ren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides
Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände not- statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines
wendigen Angaben sowie die Höhe der verbleiben- Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
den Erträge durch die Bestätigung eines Wirt- gesellschaft zu bestätigen ist.
schaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesell- (5) Die für die Berechnung des Jahresbeitrags er-
schaft nachweist. Die bloße Vorlage eines Jahresab- forderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben
schlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spä-
auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das testens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres
Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben einzureichen. Liegen die erforderlichen und bestätig-
sollte. Liegen die Nachweise nicht spätestens am ten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut
1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Ab- diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Ab-
satz 5 Satz 2, 3 und 6 mit der Maßgabe entspre- rechnungsjahres nachzureichen. Werden die Anga-
chend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, ben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Ab-
wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nicht- rechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädi-
berücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. gungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berück-
Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wer- sichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zu-
den die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August schlags von 10 Prozent fest. Werden die Angaben
nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die in den nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat
Sätzen 5, 7 und 8 genannten Fristen sind Aus- die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung
schlussfristen. des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Be-
(3) Maßgeblich für die Berechnung des Jahres- rücksichtigung des Umfangs und der Struktur der
beitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleich-
Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März barer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009 2883
schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und
Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung verschaffen;
als Jahresbeitrag, anderenfalls setzt die Entschädi-
gungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berück- 5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
sichtigung der nachgereichten Angaben und Erhe- denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
bung eines Zuschlags von 25 Prozent fest; die Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des
Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf den nach- Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die
träglich festgesetzten Jahresbeitrag angerechnet. befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
Ausschlussfristen. dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
fen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis
(6) Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im
von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder
einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. Maßgeblich Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt der
ist der höchste zu erhebende Zuschlag. Beitragssatz 7,7 Prozent;
§ 2a 6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
Höhe des Beitragssatzes denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kre-
(1) Der Beitragssatz beträgt ditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht
1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine Ein- befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
lagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-
eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäf- fen;
ten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden 7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten,
ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a
der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistun- Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 des Kreditwesen-
gen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wert- gesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt
papieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
Beitragssatz 7,7 Prozent. leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;
2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter
Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute 8. 1,23 Prozent bei Kapitalanlagegesellschaften im
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit- Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagen-
wesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne zes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an
oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung schaffen; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt,
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz sich bei der Erbringung von Dienstleistungen
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Er- ren von Kunden zu verschaffen, beträgt der
laubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistun- Beitragssatz 3,85 Prozent.
gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4
oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, beträgt (2) Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1
der Beitragssatz 7,7 Prozent; bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor
dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres ab-
3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter gelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. Erbringt das
Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute Institut Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit- satz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 4
wesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder Bankge-
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne schäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 des Kreditwesengesetzes, wird vermutet, dass das
oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden Institut befugt ist, sich hierbei Besitz oder Eigentum
ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbrin- an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
gung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder schaffen. Dies gilt nicht, wenn die erteilte Erlaubnis
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das
zu verschaffen; Institut durch die Bestätigung eines Wirtschafts-
4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter prüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegen-
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe- über den Kunden tatsächlich nicht besteht. § 2 Ab-
sengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Er- satz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 6 gilt
bringung von Finanzdienstleistungen im Sinne entsprechend. Im Fall einer Änderung der Erlaubnis
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder Satz 3 oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009
sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstruktur-
höheren Jahresbeitrag begründen. zuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und ein
Verspätungszuschlag nicht erhoben wird, wenn aus-
§ 2b schließlich der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.
Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen (2) Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr
Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbei-
folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu trag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn
den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vorneh- das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Ab-
men: rechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung
zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich
1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Bei- entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne
tragssätzen zugewiesen werden, wenn es nach- des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs-
weist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. Für die
Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen füh- Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2
ren würden, geringfügig waren; die Erträge waren und 6 entsprechend. Wird die Erklärung nicht bis
im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres
beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen. nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von
2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Insti- 5 Prozent festgesetzt. Die in den Sätzen 1 und 3
tuts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des § 2d
Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an Ermäßigung des Jahresbeitrags
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen, können der Beitragsbemessung diejeni- (1) Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich
gen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent
einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung
das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im (Versicherungsabschlag). Die Versicherung muss fol-
letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen. gende Bedingungen erfüllen:
Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätes- 1. Die Versicherung muss dem Institut Vermögens-
tens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres schäden, die von Vertrauenspersonen durch
stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht
Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraus- werden und diese nach den gesetzlichen Bestim-
setzungen vorlegen. Liegt ein Nachweis nicht bis mungen zum Schadensersatz verpflichten, erset-
zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 6 zen. Vertrauenspersonen sind sämtliche zum
mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Insti-
nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem hö- tut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmit-
heren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des An- glieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs-
trags führt. Die Entschädigungseinrichtung ist be- und Beiräte (Organmitglieder). Organmitglieder,
fugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent
Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können
Über den Antrag entscheidet die Entschädigungs- als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein.
einrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. Die Während der Laufzeit der Versicherung neu hin-
in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist. zukommende Vertrauenspersonen müssen mit
der Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in
§ 2c die Versicherung eingeschlossen sein. Für aus-
scheidende Vertrauenspersonen muss der Versi-
Erhöhung des Jahresbeitrags cherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf
(1) Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zu- Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim
schlag von 20 Prozent, wenn das Institut während Institut fortbestehen.
des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindes- 2. Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Mil-
tens 10 000 grundsätzlich entschädigungsberech- lion Euro betragen.
tigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi- 3. Das Versicherungsunternehmen muss eine um-
gungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in fassende Einschätzung des übernommenen Risi-
dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte kos vorgenommen und seine Prämienkalkulation
im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhö-
und Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat hung, eine Prämiensenkung oder die Verände-
(Kundenstrukturzuschlag). Bei Instituten mit weniger rung des Selbstbehalts und den zugrunde liegen-
als 10 000, aber mindestens 5 000 derartigen Gläu- den Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung
bigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Pro- unverzüglich mitteilen. Das jeweilige Institut muss
zent des Jahresbeitrags. Bei Instituten mit weniger sich damit einverstanden erklärt haben, dass die
als 5 000, aber mindestens 1 000 derartigen Gläubi- Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis
gern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent gesetzt wird.
des Jahresbeitrags. Für die Angabe und den Nach- 4. Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindes-
weis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 und 5 mit tens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent verein-
der Maßgabe entsprechend, dass bei einer etwaigen bart worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009 2885
5. Versichert sein müssen alle während der Ver- Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu
tragslaufzeit verursachten Schäden, die dem einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksich-
Institut selbst durch Vertrauenspersonen zuge- tigung des Antrags nach Satz 1 führt. Wird der An-
fügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass trag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestäti-
Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen gung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der
Schaden zufügen, für den das Institut haftet. Ver- Antrag abzulehnen. Die Kündigung, Beendigung
sichert sein müssen auch Schäden, die während oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus
der Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach sonstigem Grund sowie Änderungen des Versiche-
Vertragsende entdeckt und dem Versicherer an- rungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 ge-
gezeigt werden. Der Versicherer kann sich vorbe- nannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3
halten haben, dass ihm Schäden innerhalb von Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der
drei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind. Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzei-
Folgende Schäden können vom Versicherungs- gen. Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende
schutz ausgenommen sein: des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder er-
füllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Ab-
1. Schäden, die durch persönlich haftende Gesell- satz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Ent-
schafter sowie Gesellschafter verursacht werden, schädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den
die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent Versicherungsabschlag neu festzusetzen. Die in
am Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
sind,
(3) Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt,
2. Schäden, die durch Vertrauenspersonen verur- wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende
sacht werden, von denen das Institut bei Versi- Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversiche-
cherungsbeginn oder Einschluss in die Versiche- rung abgeschlossen hat. Sind Organmitglieder ge-
rung wusste, dass sie bereits vorsätzliche uner- mäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrau-
laubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Num- ensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß
mer 1 begangen haben, Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungs-
3. Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls schutz ausgenommen worden, beträgt der Versiche-
entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in rungsabschlag 7,5 Prozent. Die Höhe des Versiche-
seinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich rungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten
mittelbar verursacht werden, Versicherungssumme begrenzt.“
4. Schäden, die durch Aufwendungen für einen Per- 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sonenschaden entstehen, a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
5. Schäden, die nach den Grundbedingungen der Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1
Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versi- Nummer 1 bis 4 und 5 zweiter Halbsatz“, die An-
cherbar sind, und gabe „1 Prozent“ durch die Angabe „3,5 Prozent“
und die Angabe „7 300“ durch die Angabe
6. Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignis- „25 550“ ersetzt.
se, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher
Hand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch b) In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten, bei
Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaf- denen nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
tungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgeset- Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen,“ durch
zes mit verursacht werden. die Wörter „den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster
Halbsatz genannten Instituten“, die Angabe
Die Versicherungsbedingungen können auch vorse- „1 Prozent“ durch die Angabe „3,5 Prozent“ und
hen, dass die Versicherungsleistung für Schäden, die Angabe „1 250 Euro“ durch die Angabe
die von Organmitgliedern verursacht wurden, die „4 375 Euro“ ersetzt.
direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1
am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend
Nr. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1
ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt
Nummer 7 und 8“, die Angabe „0,1 Prozent“
wird. In Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Num-
durch die Angabe „0,35 Prozent“ und die Angabe
mer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom
„730 Euro“ durch die Angabe „2 555 Euro“ er-
Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.
setzt.
(2) Das Institut muss den Versicherungsabschlag
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrech-
nungsjahres beantragen und das Vorliegen der Vo- „4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genann-
raussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des ten Instituten 0,35 Prozent des haftenden
Versicherungsunternehmens über das Bestehen und Eigenkapitals, das sich nach den Vorschriften
den Inhalt der Versicherung nachweisen. Der Antrag des § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmit- berechnet, mindestens jedoch 300 Euro.“
glieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz 5. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5b ersetzt:
gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 „§ 5
Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Ab-
satz 1 Satz 5 enthalten. Liegt die Bestätigung des Sonderbeiträge,
Versicherungsunternehmens nicht oder nicht voll- Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze
ständig bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, (1) Auf Antrag des Instituts tritt im Fall des § 8
3 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anle-
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009
gerentschädigungsgesetzes an die Stelle des zuletzt und Sonderzahlungen zu erheben, sollen Sonderbei-
fälligen Jahresbeitrags ein fiktiver Jahresbeitrag, der träge in Teilbeträgen mindestens im Abstand eines
sich nach den entsprechenden Positionen der nach Jahres erhoben werden. Die Sonderbeitragspflicht
§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des besteht für alle Unternehmen, die der Entschädi-
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Ab- gungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjah-
satz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der res, in dem ein Teilbetrag erhoben wird, zugeordnet
Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plange- waren. Die Höhe des von einem Institut zu tragen-
winn- und -verlustrechnung für das erste Geschäfts- den Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag geson-
jahr bemisst, wenn sich hiernach eine Abweichung dert nach § 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs-
zu der einmaligen Zahlung von mindestens 25 Pro- und Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.
zent ergibt.
(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Insti-
(2) Die Summe der Sonderbeiträge und Sonder- tute vor Erhebung des ersten Teilbetrags über die
zahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen beabsichtigte Vorgehensweise der Beitragserhe-
einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrech- bung zu informieren. Die Information soll den von
nungsjahr darf zusammen mit dem zuletzt festge- der Entschädigungseinrichtung festgestellten Mittel-
setzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des bedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Insti-
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahres- tuten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die
überschusses nicht übersteigen (Belastungsober- beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung
grenze). Maßgeblich für die Berechnung der Belas- umfassen.
tungsobergrenze ist der letzte festgestellte Jahres-
abschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3 § 5b
Satz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädi-
gungseinrichtung die entsprechenden Unterlagen Befreiung von der Pflicht zur Leistung
nicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
vorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Son- Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der
derbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer
innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 7 des Einla-
letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst dem gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
Prüfungsbericht einzureichen. Kommt ein Institut der zes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts.
Aufforderung der Entschädigungseinrichtung inner- Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die
halb dieser Frist nicht nach, findet Satz 1 keine An- Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder
wendung. Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Wider-
(3) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kre- spruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines
dit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht voll- Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
ständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden gesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit
Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen
ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagen- Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen
damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzun-
auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen gen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46
Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollstän- Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben
dig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbe- wären. Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb
darf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt wer- von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonder-
den kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 beitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut
und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen. bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.“
6. In § 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
§ 5a und 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 5 und
Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie
(1) Bei der Entscheidung über die Erhebung von § 2c Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3 7. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 an-
Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent- gefügt:
schädigungsgesetzes hat die Entschädigungsein-
„(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab
richtung die voraussichtliche Dauer des Entschä-
dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erst-
digungsverfahrens, insbesondere auf Grund der
mals auf das am 30. September 2009 endende
Anzahl der Anleger und der Komplexität des Ent-
Abrechnungsjahr anzuwenden. Soweit in diesen Vor-
schädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines
schriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird
Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang
dieser für das am 30. September 2009 endende Ab-
der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Ab-
rechnungsjahr durch den Stichtag 16. September er-
satz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und
setzt. Soweit in der Verordnung der 15. August als
Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Si-
Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. Sep-
tuation der beitragspflichtigen Institute und die
tember 2009 endende Abrechnungsjahr durch den
voraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfü-
Stichtag 30. September ersetzt.
gung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen.
Ungeachtet der Befugnis der Entschädigungsein- (8) Der Kundenstrukturzuschlag nach § 2c in der
richtung, in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009 2887
mals für das am 30. September 2010 endende Ab- §§ 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 25. Au-
rechnungsjahr zu erheben. gust 2009 geltenden Fassung erhoben.“
(9) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrich- Artikel 2
tung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sind, wird die einmalige Zahlung weiter nach den in Kraft.
Berlin, den 17. August 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Vom 19. August 2009
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur
Technischen Modellbauerin vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1187) ist wie folgt zu
berichtigen:
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 muss wie folgt lauten:
„3. Prüfungsbereich Planung und Gestaltung 15 Prozent,“.
Berlin, den 19. August 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 20. August 2009
In der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 20. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3516) ist die das Q-Fieber betreffende Zeile wie folgt zu fassen:
Num-
mer Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„19 Q-Fieber – – – – – – – – – – – – 2) “.
Bonn, den 20. August 2009
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. B ä t z a
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2009
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Vom 19. August 2009
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur
Technischen Modellbauerin vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1187) ist wie folgt zu
berichtigen:
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 muss wie folgt lauten:
„3. Prüfungsbereich Planung und Gestaltung 15 Prozent,“.
Berlin, den 19. August 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 20. August 2009
In der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 20. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3516) ist die das Q-Fieber betreffende Zeile wie folgt zu fassen:
Num-
mer Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„19 Q-Fieber – – – – – – – – – – – – 2) “.
Bonn, den 20. August 2009
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. B ä t z a