2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Gesetz
zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 14. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
sen: 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärun-
Artikel 1 gen der beruflichen Eignung oder Arbeitserpro-
Änderung des bung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
Bundesdatenschutzgesetzes 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Men-
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der schen Beschäftigte,
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Be-
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli
schäftigte,
2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Un-
selbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Perso-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die
a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
„§ 28 Datenerhebung und -speicherung für ei- Gleichgestellten,
gene Geschäftszwecke“. 7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäf-
b) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe tigungsverhältnis sowie Personen, deren Be-
eingefügt: schäftigungsverhältnis beendet ist,
„§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und 8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
-speicherung für Zwecke der Markt- oder des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie
Meinungsforschung“. Zivildienstleistende.“
c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe 3. § 3a wird wie folgt gefasst:
eingefügt: „§ 3a
„§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nut- Datenvermeidung und Datensparsamkeit
zung für Zwecke des Beschäftigungsver-
hältnisses“. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
sonenbezogener Daten und die Auswahl und Ge-
d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
staltung von Datenverarbeitungssystemen sind an
eingefügt:
dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezo-
„§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger gene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten
Kenntniserlangung von Daten“. oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezo-
e) Nach der Angabe zu § 46 werden folgende An- gene Daten zu anonymisieren oder zu pseudony-
gaben eingefügt: misieren, soweit dies nach dem Verwendungs-
zweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu
„§ 47 Übergangsregelung
dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßi-
§ 48 Bericht der Bundesregierung“. gen Aufwand erfordert.“
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 11 angefügt: 4. In § 4b Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 30“
„(11) Beschäftigte sind: durch die Angabe „§§ 28 bis 30a“ ersetzt.
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 5. § 4d wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2815
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffenen 3. die nach § 9 zu treffenden technischen und
vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder organisatorischen Maßnahmen,
Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertrags- 4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung
verhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrau- von Daten,
ensverhältnisses mit dem Betroffenen dient“
durch die Wörter „des Betroffenen vorliegt oder 5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die des Auftragnehmers, insbesondere die von
Begründung, Durchführung oder Beendigung ei- ihm vorzunehmenden Kontrollen,
nes rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäfts- 6. die etwaige Berechtigung zur Begründung
ähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffe- von Unterauftragsverhältnissen,
nen erforderlich ist“ ersetzt. 7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: entsprechenden Duldungs- und Mitwir-
kungspflichten des Auftragnehmers,
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt. 8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers
oder der bei ihm beschäftigten Personen
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ angefügt.
gegen Vorschriften zum Schutz personenbe-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: zogener Daten oder gegen die im Auftrag
„3. für Zwecke der Markt- oder Meinungs- getroffenen Festlegungen,
forschung“. 9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die
sich der Auftraggeber gegenüber dem Auf-
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der
tragnehmer vorbehält,
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses 10. die Rückgabe überlassener Datenträger und
mit dem Betroffenen dient“ durch die Wörter „für die Löschung beim Auftragnehmer gespei-
die Begründung, Durchführung oder Beendigung cherter Daten nach Beendigung des Auf-
eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsge- trags.“
schäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem b) In Satz 4 werden nach dem Wort „sich“ die
Betroffenen erforderlich ist“ ersetzt. Wörter „vor Beginn der Datenverarbeitung und
6. § 4f wird wie folgt geändert: sodann regelmäßig“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „oder der c) Folgender Satz wird angefügt:
anonymisierten Übermittlung“ durch die Wörter „Das Ergebnis ist zu dokumentieren.“
„ , der anonymisierten Übermittlung oder für
8. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung“
ersetzt. „(4) Werden personenbezogene Daten für frühe-
re, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsver-
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: hältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten
„Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Da- § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 an-
tenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des stelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.“
Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, 9. § 28 wird wie folgt geändert:
dass Tatsachen vorliegen, welche die verant-
wortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist „§ 28
berechtigen. Nach der Abberufung als Beauf- Datenerhebung und
tragter für den Datenschutz ist die Kündigung -speicherung für eigene Geschäftszwecke“.
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus fasst:
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün- „1. wenn es für die Begründung, Durchführung
digungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der zur oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fach- oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldver-
kunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauf- hältnisses mit dem Betroffenen erforderlich
tragten für den Datenschutz die Teilnahme an ist,“.
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu er- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
möglichen und deren Kosten zu übernehmen.“
„(2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen
7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: anderen Zweck ist zulässig
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
„Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei ins- Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
besondere im Einzelnen festzulegen sind: 2. soweit es erforderlich ist,
1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines
2. der Umfang, die Art und der Zweck der vor- Dritten oder
gesehenen Erhebung, Verarbeitung oder b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche
Nutzung von Daten, die Art der Daten und oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfol-
der Kreis der Betroffenen, gung von Straftaten
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
und kein Grund zu der Annahme besteht, Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten
dass der Betroffene ein schutzwürdiges Inte- dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder ge-
resse an dem Ausschluss der Übermittlung nutzt werden, für den sie übermittelt worden
oder Nutzung hat, oder sind.“
3. wenn es im Interesse einer Forschungsein- e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
richtung zur Durchführung wissenschaftlicher und 3b eingefügt:
Forschung erforderlich ist, das wissen-
„(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1
schaftliche Interesse an der Durchführung
Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt,
des Forschungsvorhabens das Interesse des
hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweck-
den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestä-
änderung erheblich überwiegt und der Zweck
tigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektro-
der Forschung auf andere Weise nicht oder
nisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand er-
sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert
reicht werden kann.“
wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wir-
„(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personen- kung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die
bezogener Daten für Zwecke des Adresshandels Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betrof- schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktech-
fene eingewilligt hat und im Falle einer nicht nisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzu-
schriftlich erteilten Einwilligung die verantwort- heben.
liche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber (3b) Die verantwortliche Stelle darf den Ab-
hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung perso- schluss eines Vertrags nicht von einer Ein-
nenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um willigung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1
listenmäßig oder sonst zusammengefasste Da- abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein
ten über Angehörige einer Personengruppe han- anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen
delt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffe- Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder
nen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter
Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen solchen Umständen erteilte Einwilligung ist un-
Namen, Titel, akademischen Grad, seine An- wirksam.“
schrift und sein Geburtsjahr beschränken, und
die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzung“ jeweils
der verantwortlichen Stelle, die diese Daten durch das Wort „Verarbeitung“ und das Wort
mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzu- „Übermittlung“ jeweils durch das Wort „Nut-
gehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 zung“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugäng- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Meinungs-
lichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- forschung“ die Wörter „und in den Fällen des
oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Be-
hat, gründung des rechtsgeschäftlichen oder
2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis-
berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter ses“ eingefügt.
seiner beruflichen Anschrift oder cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die aaa) Nach dem Wort „Daten“ werden die
nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkom- Wörter „im Rahmen der Zwecke“ ein-
mensteuergesetzes steuerbegünstigt sind. gefügt.
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die ver-
bbb) Das Wort „werden“ wird durch die Wör-
antwortliche Stelle zu den dort genannten Daten
ter „worden sind“ ersetzt.
weitere Daten hinzuspeichern. Zusammenge-
fasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dd) Folgender Satz wird angefügt:
dürfen auch dann für Zwecke der Werbung über- „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mittelt werden, wenn die Übermittlung nach mer 1 darf für den Widerspruch keine stren-
Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert gere Form verlangt werden als für die Be-
wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Da- gründung des rechtsgeschäftlichen oder
ten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung ein- rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis-
deutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen ses.“
der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen perso-
nenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für g) In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3
fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 2
Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Buchstabe b“ ersetzt.
Werbung die für die Nutzung der Daten verant- 10. § 29 wird wie folgt geändert:
wortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2
bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige In- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Auskunfteien“
teressen des Betroffenen nicht entgegenstehen. das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2817
und werden die Wörter „oder der Markt- und gaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
Meinungsforschung“ gestrichen. einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuge-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 ordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit
Satz 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
Satz 2 und Absatz 3 bis 3b“ ersetzt. soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvor-
habens erforderlich ist.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(4) § 29 gilt nicht.
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.“
„1. der Dritte, dem die Daten übermittelt
werden, ein berechtigtes Interesse an 12. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat „§ 32
und“. Datenerhebung,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 -verarbeitung und -nutzung
Satz 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 3 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
bis 3b“ ersetzt. (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftig-
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge- ten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhält-
strichen. nisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
wenn dies für die Entscheidung über die Begrün-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Telefon-“
dung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach
durch das Wort „Rufnummern-“ ersetzt.
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für
11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich
„§ 30a ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen perso-
nenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann
Geschäftsmäßige Daten-
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu
erhebung und -speicherung für
dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den
Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
Verdacht begründen, dass der Betroffene im Be-
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten schäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat,
oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Auf-
der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, deckung erforderlich ist und das schutzwürdige In-
wenn teresse des Beschäftigten an dem Ausschluss der
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht über-
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an wiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick
dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
oder Nutzung hat, oder (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn perso-
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen nenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder ge-
entnommen werden können oder die verant- nutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbei-
wortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und tet oder in oder aus einer nicht automatisierten Da-
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen tei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung
an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben wer-
oder Nutzung gegenüber dem Interesse der ver- den.
antwortlichen Stelle nicht offensichtlich über- (3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertre-
wiegt. tungen der Beschäftigten bleiben unberührt.“
Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 13. § 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes For-
a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort „oder“
schungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder ge-
gestrichen.
nutzt werden.
b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
(2) Für Zwecke der Markt- oder Meinungs-
forschung erhobene oder gespeicherte personen- aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 29 Abs. 2
bezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 29
verarbeitet oder genutzt werden. Daten, die nicht Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma
worden sind und die die verantwortliche Stelle auch ersetzt.
nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das For- c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
schungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden,
für das sie erhoben worden sind. Für einen anderen „9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-
Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt wer- mene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der
den, wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass Markt- oder Meinungsforschung gespeichert
ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden sind und eine Benachrichtigung wegen der
kann. Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnis-
mäßig ist.“
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu
anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des 14. § 34 wird wie folgt geändert:
Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
worden sind, möglich ist. Bis dahin sind die Merk- „die Empfänger“ durch die Wörter „den Empfän-
male gesondert zu speichern, mit denen Einzelan- ger“ ersetzt.
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fährdet wird. Die Benachrichtigung der Betroffenen
fügt: muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen
„(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die Kenntniserlangung und Empfehlungen für Maßnah-
übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und men zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen
den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren enthalten. Die Benachrichtigung der zuständigen
nach der Übermittlung zu speichern und dem Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung
Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen
Herkunft der Daten und den Empfänger zu ertei- Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin
len. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfän- ergriffenen Maßnahmen enthalten. Soweit die Be-
ger.“ nachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an
„(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch
Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffe- Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfas-
nen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen sen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden
Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkon- Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer
trolle verwendet werden; für andere Zwecke sind Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betrof-
sie zu sperren.“ fenen gleich geeignete Maßnahme. Eine Benach-
15. § 38 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: richtigung, die der Benachrichtigungspflichtige er-
teilt hat, darf in einem Strafverfahren oder in einem
„Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Geset-
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
zes und anderer Vorschriften über den Datenschutz
keiten gegen ihn oder einen in § 52 Absatz 1 der
kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Besei-
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
tigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung,
des Benachrichtigungspflichtigen nur mit Zustim-
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
mung des Benachrichtigungspflichtigen verwendet
Daten oder technischer oder organisatorischer
werden.“
Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen
oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer 17. § 43 wird wie folgt geändert:
besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbei- aa) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
tung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Ver- mern 2a und 2b eingefügt:
fahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel
entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der „2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht
Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemes- gewährleistet, dass die Datenübermitt-
sener Zeit beseitigt werden.“ lung festgestellt und überprüft werden
kann,
16. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen
„§ 42a Auftrag nicht richtig, nicht vollständig
Informationspflicht bei oder nicht in der vorgeschriebenen
unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten Weise erteilt oder entgegen § 11 Ab-
Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 satz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der
Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Ab- Datenverarbeitung von der Einhaltung
satz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespei- der beim Auftragnehmer getroffenen
cherte technischen und organisatorischen
Maßnahmen überzeugt,“.
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
Absatz 9), bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
2. personenbezogene Daten, die einem Berufsge-
heimnis unterliegen, „3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine
strengere Form verlangt,“.
3. personenbezogene Daten, die sich auf strafbare
Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder cc) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ord- „8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in
nungswidrigkeiten beziehen, oder Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34
4. personenbezogene Daten zu Bank- oder Kredit- Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2
kartenkonten Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5,
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-
Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht rich-
für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der tig, nicht vollständig oder nicht recht-
Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 zeitig erteilt oder entgegen § 34 Ab-
unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde satz 1a Daten nicht speichert,“.
sowie den Betroffenen mitzuteilen. Die Benachrich-
tigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung aa) In Nummer 5 werden die Angabe „, indem er
der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich sie an Dritte weitergibt“ und am Ende das
erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr ge- Wort „oder“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2819
bb) Folgende Nummern 5a und 5b werden ange- Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfah-
fügt: ren.“
„5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Ab-
schluss eines Vertrages von der Einwil- Artikel 2
ligung des Betroffenen abhängig macht, Änderung des Telemediengesetzes*)
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
für Zwecke der Werbung oder der S. 179, 251), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Markt- oder Meinungsforschung verar- 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden
beitet oder nutzt,“. ist, wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3, § 15
Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5“ durch die An-
„6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a
gabe „§ 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4“
Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2
ersetzt.
Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit
einer Einzelangabe zusammenführt 2. § 12 wird wie folgt geändert:
oder“. a) Absatz 3 wird aufgehoben.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt: b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
„7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder „§ 15a
nicht rechtzeitig macht.“
Informationspflicht bei
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
aa) Das Wort „fünfundzwanzigtausend“ wird Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm ge-
durch das Wort „fünfzigtausend“ und das speicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrecht-
Wort „zweihundertfünfzigtausend“ wird mäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise
durch das Wort „dreihunderttausend“ er- Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind,
setzt. und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des
fügt: betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdaten-
schutzgesetzes entsprechend.“
„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-
teil, den der Täter aus der Ordnungswidrig- 4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
keit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in a) Nummer 2 wird aufgehoben.
Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Num-
so können sie überschritten werden.“ mern 2 bis 5.
18. Nach § 46 werden folgende §§ 47 und 48 eingefügt:
„§ 47 Artikel 3
Übergangsregelung Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
1. September 2009 erhobener oder gespeicherter
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert wor-
Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung
den ist, wird wie folgt geändert:
weiter anzuwenden
1. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
bis zum 31. August 2010, „(3) Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm
gespeicherte Bestandsdaten oder Verkehrsdaten
2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August
unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige
2012.
Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt
sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigun-
§ 48 gen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen
Bericht der Bundesregierung des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundes-
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag datenschutzgesetzes entsprechend.“
1. bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkun- 2. § 95 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
gen der §§ 30a und 42a, „(5) Die Erbringung von Telekommunikations-
diensten darf nicht von einer Einwilligung des Teil-
2. bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkun-
nehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere
gen der Änderungen der §§ 28 und 29.
Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teil-
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetz- nehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommuni-
geberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht
einen Vorschlag enthalten.“ *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
19. Der Anlage zu § 9 Satz 1 wird folgender Satz ange- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
fügt: und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
„Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 82) geändert worden ist,
insbesondere die Verwendung von dem Stand der sind beachtet worden.
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
kationsdiensten ohne die Einwilligung nicht oder in 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
nicht zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter kannt machen.
solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirk-
sam.“ Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Bekanntmachungserlaubnis 1. September 2009 in Kraft. Artikel 1 Nummer 14 und 17
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort- Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 1. April 2010
laut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 1. April in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2821
Gesetz
zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
Vom 14. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane be-
sen: trieben werden.
(5) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
Artikel 1 Programme und sonstige informationstechnische Rou-
Gesetz tinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt
Daten zu nutzen oder zu löschen oder die dem Zweck
über das Bundesamt
dienen, unbefugt auf sonstige informationstechnische
für Sicherheit in der Informationstechnik Abläufe einzuwirken.
(BSI-Gesetz – BSIG)
(6) Sicherheitslücken im Sinne dieses Gesetzes sind
Eigenschaften von Programmen oder sonstigen infor-
§1
mationstechnischen Systemen, durch deren Ausnut-
Bundesamt für Sicherheit zung es möglich ist, dass sich Dritte gegen den Willen
in der Informationstechnik des Berechtigten Zugang zu fremden informationstech-
nischen Systemen verschaffen oder die Funktion der
Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in
informationstechnischen Systeme beeinflussen kön-
der Informationstechnik als Bundesoberbehörde. Es
nen.
untersteht dem Bundesministerium des Innern.
(7) Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes ist die
§2 Feststellung durch eine Zertifizierungsstelle, dass ein
Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil
Begriffsbestimmungen (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzerti-
(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Geset- fizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte
zes umfasst alle technischen Mittel zur Verarbeitung Anforderungen erfüllt.
oder Übertragung von Informationen. (8) Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls
dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt eines
Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Unver- Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am
sehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betref- Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespei-
fen, durch Sicherheitsvorkehrungen chert werden und zur Gewährleistung der Kommunika-
tion zwischen Empfänger und Sender notwendig sind.
1. in informationstechnischen Systemen, Komponen- Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3
ten oder Prozessen oder Nummer 30 des Telekommunikationsgesetzes und
2. bei der Anwendung von informationstechnischen Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemedienge-
Systemen, Komponenten oder Prozessen. setzes enthalten.
(3) Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne (9) Datenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind die
dieses Gesetzes ist die Informationstechnik, die von ei- mittels technischer Protokolle übertragenen Daten. Der
ner oder mehreren Bundesbehörden oder im Auftrag Datenverkehr kann Telekommunikationsinhalte nach
einer oder mehrerer Bundesbehörden betrieben wird § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und
und der Kommunikation oder dem Datenaustausch Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemedienge-
der Bundesbehörden untereinander oder mit Dritten setzes enthalten.
dient. Kommunikationstechnik der Bundesgerichte,
soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufga- §3
ben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, Aufgaben des Bundesamtes
des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungsho-
fes ist nicht Kommunikationstechnik des Bundes, so- (1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der In-
weit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit formationstechnik. Hierzu nimmt es folgende Aufgaben
betrieben wird. wahr:
(4) Schnittstellen der Kommunikationstechnik des 1. Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Infor-
Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind sicherheitsrele- mationstechnik des Bundes;
vante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunika- 2. Sammlung und Auswertung von Informationen über
tionstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
der Informationstechnik der einzelnen Bundesbehör- und Zurverfügungstellung der gewonnenen Er-
den, Gruppen von Bundesbehörden oder Dritter. Dies kenntnisse für andere Stellen, soweit dies zur Er-
gilt nicht für die Komponenten an den Netzwerküber- füllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung ihrer
gängen, die in eigener Zuständigkeit der in Absatz 3 Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
3. Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwen- Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den
dung der Informationstechnik sowie Entwicklung Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der
von Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere von Länder anfallen,
informationstechnischen Verfahren und Geräten für c) des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahr-
die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicher- nehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
heitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Auf-
gaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich Die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit
der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Auf- sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern
gaben; oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der
Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nut-
4. Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeu- zung der Informationstechnik erfolgen. Die Unter-
gen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit stützungsersuchen sind durch das Bundesamt ak-
von informationstechnischen Systemen oder Kom- tenkundig zu machen;
ponenten und für die Prüfung und Bewertung der
Konformität im Bereich der IT-Sicherheit; 14. Beratung und Warnung der Stellen des Bundes, der
Länder sowie der Hersteller, Vertreiber und Anwen-
5. Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informa- der in Fragen der Sicherheit in der Informations-
tionstechnischen Systemen oder Komponenten technik unter Berücksichtigung der möglichen
und Erteilung von Sicherheitszertifikaten; Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheits-
6. Prüfung und Bestätigung der Konformität im Be- vorkehrungen;
reich der IT-Sicherheit von informationstechnischen 15. Aufbau geeigneter Kommunikationsstrukturen zur
Systemen und Komponenten mit technischen Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisen-
Richtlinien des Bundesamtes; bewältigung sowie Koordinierung der Zusammen-
7. Prüfung, Bewertung und Zulassung von informati- arbeit zum Schutz der kritischen Informationsinfra-
onstechnischen Systemen oder Komponenten, die strukturen im Verbund mit der Privatwirtschaft.
für die Verarbeitung oder Übertragung amtlich ge- (2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen
heim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicher- bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstüt-
heitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes zen.
oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen
des Bundes eingesetzt werden sollen; §4
8. Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Zentrale Meldestelle für
Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für die Sicherheit in der Informationstechnik
informationssichernde Systeme des Bundes, die
im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder (1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für
auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in die Zusammenarbeit der Bundesbehörden in Angele-
anderen Bereichen eingesetzt werden; genheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
9. Unterstützung und Beratung bei organisatorischen (2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser
und technischen Sicherheitsmaßnahmen sowie Aufgabe
Durchführung von technischen Prüfungen zum 1. alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in
Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen der Informationstechnik erforderlichen Informatio-
nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ge- nen, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schadpro-
gen die Kenntnisnahme durch Unbefugte; grammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf
10. Entwicklung von sicherheitstechnischen Anforde- die Sicherheit in der Informationstechnik und der da-
rungen an die einzusetzende Informationstechnik bei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und
des Bundes und an die Eignung von Auftragneh- auszuwerten,
mern im Bereich von Informationstechnik mit be- 2. die Bundesbehörden unverzüglich über die sie be-
sonderem Schutzbedarf; treffenden Informationen nach Nummer 1 und die in
11. Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten für Stel- Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unter-
len des Bundes; richten.
12. Unterstützung der für Sicherheit in der Informa- (3) Werden anderen Bundesbehörden Informationen
tionstechnik zuständigen Stellen des Bundes, ins- nach Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung
besondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollauf- von Aufgaben oder die Sicherheit der Informationstech-
gaben wahrnehmen; dies gilt vorrangig für den nik anderer Behörden von Bedeutung sind, unterrichten
Bundesbeauftragten für den Datenschutz, dessen diese ab dem 1. Januar 2010 das Bundesamt hierüber
Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit er- unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht ent-
folgt, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben gegenstehen.
nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht; (4) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten
13. Unterstützung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sind Informa-
tionen, die aufgrund von Regelungen zum Geheim-
a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei schutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weiter-
der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, gegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im
b) der Verfassungsschutzbehörden bei der Auswer- Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung ei-
tung und Bewertung von Informationen, die bei nes Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfas-
der Beobachtung terroristischer Bestrebungen sungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhän-
oder nachrichtendienstlicher Tätigkeiten im gigkeit einzelner Stellen stünde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2823
(5) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener 3. sich aus ihnen Hinweise auf ein Schadprogramm er-
Daten bleiben unberührt. geben können,
(6) Das Bundesministerium des Innern erlässt nach und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um
Zustimmung durch den Rat der IT-Beauftragten der den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im
Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften Falle der Bestätigung ist die weitere Verarbeitung per-
zur Durchführung des Absatzes 3. sonenbezogener Daten zulässig, soweit dies
1. zur Abwehr des Schadprogramms,
§5
2. zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefunde-
Abwehr von nen Schadprogramm ausgehen, oder
Schadprogrammen und Gefahren
3. zur Erkennung und Abwehr anderer Schadpro-
für die Kommunikationstechnik des Bundes
gramme erforderlich ist.
(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren
Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner
für die Kommunikationstechnik des Bundes
Funktionsweise gehindert werden. Die nicht automati-
1. Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunika- sierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2
tionstechnik des Bundes anfallen, erheben und darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes
automatisiert auswerten, soweit dies zum Erkennen, mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet wer-
Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder den.
Fehlern bei der Kommunikationstechnik des Bundes (4) Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs
oder von Angriffen auf die Informationstechnik des sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr
Bundes erforderlich ist,
eines Schadprogramms oder von Gefahren, die von
2. die an den Schnittstellen der Kommunikationstech- einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen,
nik des Bundes anfallenden Daten automatisiert wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne un-
auswerten, soweit dies für die Erkennung und Ab- verhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und
wehr von Schadprogrammen erforderlich ist. nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter ent-
Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere gegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben,
Verwendung gestatten, muss die automatisierte Aus- wenn die Person nur unerheblich betroffen wurde, und
wertung dieser Daten unverzüglich erfolgen und müs- anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung
sen diese nach erfolgtem Abgleich sofort und spuren- kein Interesse hat. Das Bundesamt legt Fälle, in denen
los gelöscht werden. Die Verwendungsbeschränkungen es von einer Benachrichtigung absieht, dem behördli-
gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder chen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes so-
personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis wie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes,
unterliegende Daten beinhalten. Behördeninterne Pro- der die Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle
tokolldaten dürfen nur im Einvernehmen mit der jeweils vor. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei
betroffenen Behörde erhoben werden. Ausübung dieser Aufgabe weisungsfrei und darf des-
wegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Absatz 3 des
(2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesdatenschutzgesetzes). Wenn der behördliche
dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bun-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hi- desamtes widerspricht, ist die Benachrichtigung nach-
naus, längstens jedoch für drei Monate, gespeichert zuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichti-
werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, gung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf
dass diese für den Fall der Bestätigung eines Verdachts ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle
nach Absatz 3 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu lö-
dem gefundenen Schadprogramm ausgehen oder zur schen. In den Fällen der Absätze 5 und 6 erfolgt die
Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme er- Benachrichtigung durch die dort genannten Behörden
forderlich sein können. Durch organisatorische und in entsprechender Anwendung der für diese Behörden
technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine geltenden Vorschriften. Enthalten diese keine Bestim-
Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten mungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vor-
Daten nur automatisiert erfolgt. Die Daten sind zu pseu- schriften der Strafprozessordnung entsprechend anzu-
donymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. wenden.
Eine nicht automatisierte Auswertung oder eine perso-
(5) Das Bundesamt kann die nach Absatz 3 verwen-
nenbezogene Verwendung ist nur nach Maßgabe der
deten personenbezogenen Daten an die Strafver-
nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die
folgungsbehörden zur Verfolgung einer mittels eines
Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymi-
Schadprogramms begangenen Straftat nach den
sierter Daten erforderlich ist, muss diese durch den
§§ 202a, 202b, 303a oder 303b des Strafgesetzbuches
Präsidenten des Bundesamtes angeordnet werden.
übermitteln. Es kann diese Daten ferner übermitteln
Die Entscheidung ist zu protokollieren.
1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicher-
(3) Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende
heit, die unmittelbar von einem Schadprogramm
Verwendung personenbezogener Daten ist nur zuläs-
ausgeht, an die Polizeien des Bundes und der Län-
sig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
der,
den, dass
2. zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsge-
1. diese ein Schadprogramm enthalten,
fährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für
2. diese durch ein Schadprogramm übermittelt wurden eine fremde Macht erkennen lassen, an das Bundes-
oder amt für Verfassungsschutz.
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
(6) Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien sind
Daten übermitteln zu dokumentieren. Der Bundesbeauftragte für den Da-
1. an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung ei- tenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis
ner Straftat von auch im Einzelfall erheblicher seiner Kontrollen nach § 24 des Bundesdatenschutz-
Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 gesetzes auch dem Rat der IT-Beauftragten der Bun-
der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat, desregierung mit.
2. an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Ab- (9) Das Bundesamt unterrichtet den Bundesbeauf-
wehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicher- tragten für den Datenschutz und die Informationsfrei-
heit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer heit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem
Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Berichtsjahr folgenden Jahres über
Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, 1. die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach
3. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und Absatz 5 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 oder
der Länder, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Be- Absatz 6 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgeglie-
strebungen in der Bundesrepublik Deutschland vor- dert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen,
liegen, die durch Anwendung von Gewalt oder da- 2. die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen
rauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die nach Absatz 3 Satz 1, in denen der Verdacht wider-
in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgeset- legt wurde,
zes genannten Schutzgüter gerichtet sind.
3. die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach
Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bedarf Absatz 4 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung
der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das der Betroffenen abgesehen hat.
Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami- (10) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich je-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen weils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden
Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amts- Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundesta-
gericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz ges über die Anwendung dieser Vorschrift.
hat. Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt
nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern; §6
die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entspre- Löschung
chend.
Soweit das Bundesamt im Rahmen seiner Befug-
(7) Eine über die vorstehenden Absätze hinausge- nisse personenbezogene Daten erhebt, sind diese un-
hende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken verzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der
und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Aufgaben, für die sie erhoben worden sind, oder für
Dritte sind unzulässig. Soweit möglich, ist technisch si- eine etwaige gerichtliche Überprüfung nicht mehr be-
cherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater nötigt werden. Soweit die Löschung lediglich für eine
Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen
Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt ist, dürfen die Daten
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge- ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu diesem
staltung oder Daten im Sinne des § 3 Absatz 9 des Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke
Bundesdatenschutzgesetzes erlangt, dürfen diese zu sperren. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt.
nicht verwendet werden. Erkenntnisse aus dem Kern-
bereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu
§7
löschen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen. Die Tatsache
ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Warnungen
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt Warnungen
löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erfor- vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Pro-
derlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalender- dukten und Diensten und vor Schadprogrammen an die
jahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. Werden betroffenen Kreise oder die Öffentlichkeit weitergeben
im Rahmen der Absätze 4 oder 5 Inhalte oder Um- oder Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz be-
stände der Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 stimmter Sicherheitsprodukte empfehlen. Die Hersteller
der Strafprozessordnung genannten Personen übermit- betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentli-
telt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der chung von diese Produkte betreffenden Warnungen zu
genannten Personen erstreckt, ist die Verwertung die- informieren, sofern hierdurch die Erreichung des mit der
ser Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.
nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafver- Soweit entdeckte Sicherheitslücken oder Schadpro-
fahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindes- gramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um
tens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung
(8) Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwen- zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber
dung hat das Bundesamt ein Datenerhebungs- und Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den
-verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen Kreis der zu warnenden Personen anhand sachlicher
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz Kriterien einschränken; sachliche Kriterien können ins-
und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. Das Kon- besondere die besondere Gefährdung bestimmter Ein-
zept hat dem besonderen Schutzbedürfnis der Regie- richtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des
rungskommunikation Rechnung zu tragen. Die für die Empfängers sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2825
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 §9
Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt die Öffentlich- Zertifizierung
keit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstel-
lers des betroffenen Produkts vor Sicherheitslücken in (1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle
informationstechnischen Produkten und Diensten und der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
vor Schadprogrammen warnen oder Sicherheitsmaß- (2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann
nahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitspro- beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzerti-
dukte empfehlen, wenn hinreichende Anhaltspunkte fizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheits-
dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in dienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in
der Informationstechnik hiervon ausgehen. Stellen sich der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet;
die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundes-
Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Um- amt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger
stände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit
unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. nicht durchführen kann und an der Erteilung eines
Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der An-
tragsteller hat dem Bundesamt die Unterlagen vorzule-
§8
gen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für
die Prüfung und Bewertung des Systems oder der
Vorgaben des Bundesamtes
Komponente oder der Eignung der Person sowie für
die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist.
(1) Das Bundesamt kann Mindeststandards für die
Sicherung der Informationstechnik des Bundes fest- (3) Die Prüfung und Bewertung kann durch vom
legen. Das Bundesministerium des Innern kann nach Bundesamt anerkannte sachverständige Stellen erfol-
Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten der Bundes- gen.
regierung die nach Satz 1 festgelegten Anforderungen (4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvor-
schriften für alle Stellen des Bundes erlassen. Soweit 1. informationstechnische Systeme, Komponenten,
in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift Sicherheits- Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt
vorgaben des Bundesamtes für ressortübergreifende festgelegten Kriterien entsprechen und
Netze sowie die für den Schutzbedarf des jeweiligen 2. das Bundesministerium des Innern festgestellt hat,
Netzes notwendigen und von den Nutzern des Netzes dass überwiegende öffentliche Interessen, insbe-
umzusetzenden Sicherheitsanforderungen enthalten sondere sicherheitspolitische Belange der Bundes-
sind, werden diese Inhalte im Benehmen mit dem Rat republik Deutschland, der Erteilung nicht entgegen-
der IT-Beauftragten der Bundesregierung festgelegt. stehen.
Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und (5) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicher-
Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach diesem heitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.
Absatz empfehlenden Charakter.
(6) Eine Anerkennung nach Absatz 3 wird erteilt,
(2) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufga- wenn
ben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische 1. die sachliche und personelle Ausstattung sowie die
Richtlinien bereit, die von den Stellen des Bundes als fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der
Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderun- Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt
gen an Auftragnehmer (Eignung) und IT-Produkte (Spe- festgelegten Kriterien entspricht und
zifikation) für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. das Bundesministerium des Innern festgestellt hat,
berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergabe-
dass überwiegende öffentliche Interessen, insbe-
rechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.
sondere sicherheitspolitische Belange der Bundes-
republik Deutschland, der Erteilung nicht entgegen-
(3) Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
stehen.
durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 11 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnah-
Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer men sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzun-
entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitspro- gen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.
dukte können nur in begründeten Ausnahmefällen (7) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifi-
durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur zierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen
Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Verga- Union werden vom Bundesamt anerkannt, soweit sie
berechts bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT- eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes
Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Bundes- gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwer-
behörden diese Produkte beim Bundesamt abrufen. tigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.
Durch Beschluss des Rats der IT-Beauftragten der Bun-
desregierung kann festgelegt werden, dass die Bun- § 10
desbehörden verpflichtet sind, diese Produkte beim
Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen anderer Ermächtigung
Bundesbehörden sind in diesem Fall nur zulässig, wenn zum Erlass von Rechtsverordnungen
das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abwei- (1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
chender Produkte erfordert. Die Sätze 5 und 6 gelten nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände
nicht für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
und Verfassungsorgane. Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Si- Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geän-
cherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 9 und dert worden ist, wird wie folgt geändert:
deren Inhalt.
1. Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
eingefügt:
nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen werden Gebühren und „Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen mit
Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
nach dem mit den Amtshandlungen verbundenen Ver- technik und dem Bundesbeauftragten für den Da-
waltungsaufwand. Das Bundesministerium des Innern tenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministe- von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebüh- Telekommunikations- und Datenverarbeitungssyste-
renpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die men. Sie gibt den Herstellern und Betreibern von
Auslagen. Telekommunikationsanlagen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Der Katalog wird von der Bundesnetz-
§ 11 agentur veröffentlicht.“
Einschränkung von Grundrechten
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
setzes) wird durch § 5 eingeschränkt.
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
§ 12 „Die Bundesnetzagentur prüft in regelmäßigen
Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung Abständen unter Berücksichtigung der Bedeu-
Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregie- tung der Telekommunikationsanlage die Umset-
rung aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bun- zung des Sicherheitskonzeptes bei dem nach
desregierung bestimmte Nachfolgeorganisation. Die Satz 1 Verpflichteten.“
Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten kann durch
b) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
Einvernehmen aller Bundesministerien ersetzt werden.
Wird der Rat der IT-Beauftragten ersatzlos aufgelöst,
tritt an Stelle seiner Zustimmung das Einvernehmen Artikel 3
aller Bundesministerien.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Änderung des Kraft. Gleichzeitig tritt das BSI-Errichtungsgesetz vom
Telekommunikationsgesetzes 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch
§ 109 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni Artikel 15 Absatz 11 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2827
Gesetz
zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht*)
Vom 14. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
sen: geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
Artikel 1
Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine an-
Änderung der Patentanwaltsordnung dere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religi-
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des onsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert sprechen.
worden ist, wird wie folgt geändert: (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen
1. Der Überschrift wird folgende Angabe „(PAO)“ an- keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis
gefügt. leisten: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ord-
nung zu wahren und die Pflichten eines Patentan-
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „unmittel-
walts gewissenhaft zu erfüllen.“
bar“ gestrichen.
3. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst: (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Ab-
satz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten
„2. Die Zulassung zur an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ die
Patentanwaltschaft und ihr Erlöschen“. Wörter „einer Patentanwältin“.
4. Die §§ 15 bis 16 werden aufgehoben.
(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzu-
5. Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst: nehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des
„§ 18 Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von
dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vor-
Zulassung
stands der Patentanwaltskammer zu unterschrei-
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird ben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts
wirksam mit der Aushändigung einer von der Pa- zu nehmen.“
tentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
6. In § 20 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, „oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der
wenn der Bewerber vereidigt ist (§ 19) und den Ab- Zulassung bestandskräftig geworden ist“ eingefügt.
schluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45)
nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszu- 7. § 21 wird wie folgt geändert:
sage vorgelegt hat. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied „Von der Rücknahme der Zulassung kann abge-
der Patentanwaltskammer. sehen werden, wenn die Gründe, aus denen die
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht
der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Pa- mehr bestehen.“
tentanwalt“ ausgeübt werden.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 19 aa) In Nummer 4 werden die Wörter „dem Prä-
Vereidigung sidenten des Patentamts“ durch die Wörter
„der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Pa-
tentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei bb) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die ver- c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
fassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflich- und 4 ersetzt:
ten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen,
so wahr mir Gott helfe.“ „(3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft
kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des 1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei ein-
S. 36). richtet (§ 26 Absatz 1);
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der tentanwaltskammer“, das Wort „er“ durch
Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Ab- das Wort „sie“ ersetzt und nach dem Wort
satz 2 gemachte Auflage erfüllt; „Erlöschen“ das Komma und die Wörter „die
3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von Rücknahme oder den Widerruf“ gestrichen.
der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit bb) Satz 2 wird aufgehoben.
worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder
10. Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:
der bisherige Zustellungsbevollmächtigte
weggefallen ist, einen Zustellungsbevoll- „3. Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis“.
mächtigten bestellt oder 11. § 25 wird aufgehoben.
4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der 12. § 26 wird wie folgt gefasst:
Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.
„§ 26
(4) Ordnet die Patentanwaltskammer die so-
fortige Vollziehung der Verfügung an, sind Kanzlei
§ 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und (1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich
§ 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unter-
Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in halten.
der Regel zu treffen.“
(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei oder
8. Die §§ 22 bis 23 werden durch folgenden § 22 er- errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Patent-
setzt: anwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
„§ 22 (3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Ver-
Ärztliches Gutachten bei meidung von Härten kann die Patentanwaltskam-
Versagung und Widerruf der Zulassung mer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absat-
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa- zes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen wer-
gungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Wider- den, wenn es im Interesse der Rechtspflege erfor-
rufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich derlich ist.“
ist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen 13. § 27 wird wie folgt geändert:
auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden ange-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
messenen Frist das Gutachten eines von ihr zu be-
stimmenden Arztes über seinen Gesundheitszu- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
stand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident
Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für not- des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-
wendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung tentanwaltskammer“ ersetzt.
des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutach-
tens hat der Betroffene zu tragen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün- „Die Befreiung kann widerrufen werden,
den zu versehen und zuzustellen. Gegen sie kön- wenn es im überwiegenden Interesse der
nen die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwal- Rechtspflege erforderlich ist.“
tungsakte geltend gemacht werden. Sie haben c) In Absatz 3 werden die Wörter „und seines
keine aufschiebende Wirkung. Wohnsitzes“ und „dem Präsidenten des Deut-
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden schen Patentamts und“ gestrichen.
Grund nicht innerhalb der von der Patentanwalts- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
kammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-
14. Die §§ 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften werden
tet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Grün-
durch die folgenden §§ 28 bis 34 mit Zwischen-
den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf
überschriften ersetzt:
eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Der Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristset- „§ 28
zung hinzuweisen.“ Zustellungsbevollmächtigter
9. § 24 wird wie folgt geändert: (1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentan-
„Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentan- waltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu
waltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufs- benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Ge-
bezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentan- schäftsraum hat.
walt“ zu führen.“ (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivil-
prozessordnung) wie an den Patentanwalt selbst
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident
zugestellt werden.
des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa-
tentanwaltskammer“ ersetzt. (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung
durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten
des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa- nicht ausführbar ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2829
§ 29 laubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen
Patentanwaltsverzeichnis wird, sind zuzustellen.
(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektroni-
§ 33
sches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte.
Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutz- Bestellung eines
rechtliche Verantwortung für die von ihr in das Ver- Vertreters im Verwaltungsverfahren
zeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für
Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll
der Daten. Das Verzeichnis dient der Information ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt
der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden werden.
sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die
Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgelt-
§ 34
lich zu.
(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, so- Ermittlung des Sachverhalts,
bald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten
ist. (1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermitt-
(3) In das Verzeichnis sind der Familienname, die lung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine
Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanz- unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Num-
leianschrift und die Telekommunikationsdaten, die mer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Re-
der Patentanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des gelanfrage einholen.
§ 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 2 der Inhalt (2) Gerichte und Behörden übermitteln perso-
der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen sowie nenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzu- übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patent-
tragen. Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsver- anwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen
bot ein Vertreter bestellt, so ist die Vertreterbestel- der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer,
lung unter Angabe von Familiennamen und Vorna- die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis
men des Vertreters einzutragen. oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rüge-
(4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird ge- verfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfah-
löscht, sobald die Zulassung erloschen ist. rens erforderlich ist, der Patentanwaltskammer
(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle.
Einzelheiten der Führung des Verzeichnisses und Die Übermittlung unterbleibt, soweit
der Einsichtnahme in das Verzeichnis durch 1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interes-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- sen des Betroffenen beeinträchtigt würden und
rates. das Informationsinteresse der Patentanwalts-
kammer oder der für die Entscheidung zuständi-
Zweiter Abschnitt gen Stelle das Interesse des Betroffenen am Un-
Verwaltungsverfahren terbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
§ 30 entgegenstehen.
Ergänzende Anwendung Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes schulden können entgegen § 30 der Abgabenord-
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz nung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas- der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermit-
senen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes telt werden; die Patentanwaltskammer darf die
bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für
Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche den sie ihr übermittelt worden sind.
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
(3) Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufs-
fahrensgesetzes abgewickelt werden.
kammer eines anderen freien Berufs im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, darf die Patentanwalts-
§ 31 kammer personenbezogene Daten über den Pa-
Sachliche Zuständigkeit tentanwalt an die zuständige Berufskammer über-
Für die Ausführung dieses Gesetzes und der mitteln, soweit die Kenntnis der Information aus
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun- der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung
gen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zu-
nichts anderes bestimmt ist. sammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder
der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsge-
§ 32 richtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.“
Zustellung
15. § 42 wird wie folgt geändert:
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur
Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prä-
Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird sident des Patentamts“ durch die Wörter „Die
oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Er- Patentanwaltskammer“ ersetzt.
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Präsident b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ ge-
des Patentamts“ durch die Wörter „die Patent- strichen.
anwaltskammer“ ersetzt. c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen“
c) Absatz 3 wird aufgehoben. das Komma und die Wörter „zurückgenommen
16. § 45 wird wie folgt geändert: oder widerrufen“ gestrichen.
20. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsiden-
fügt:
ten des Deutschen Patentamts und“ gestri-
chen. „(2) In Vermittlungsverfahren der Patentan-
waltskammer hat der Patentanwalt auf Verlan-
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
gen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
oder einem beauftragten Mitglied des Vorstan-
angefügt:
des zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeord-
„dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Pa- net werden, wenn der Vorstand oder das beauf-
tentanwaltschaft erloschen ist.“ tragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem
b) In Absatz 7 werden die Wörter „der Präsident Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung
des Deutschen Patentamts“ durch die Wörter gefördert werden kann.“
„die Patentanwaltskammer“ ersetzt. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der Prä- 21. § 52g wird wie folgt geändert:
sident des Deutschen Patent- und Markenamts“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „die Patentanwaltskammer“ er-
setzt. aa) Satz 1 wird aufgehoben.
17. § 46 wird wie folgt geändert: bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
„Antrag“ die Wörter „auf Zulassung als Pa-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tentanwaltsgesellschaft“ eingefügt.
„(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem
Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen c) Absatz 4 wird Absatz 2.
wird. Ein Vertreter kann auch von vornherein für d) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Wörter „sind § 16
alle Verhinderungsfälle, die während eines Ka- Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1“ werden
lenderjahres eintreten können, bestellt werden. durch die Wörter „ist § 18 Absatz 1“ ersetzt.
In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf An- 22. § 52h wird wie folgt geändert:
trag des Patentanwalts von der Patentanwalts-
kammer bestellt werden.“ a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-
schen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme
b) Absatz 3 wird aufgehoben. und Widerruf“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
des Patentamts“ durch die Wörter „Die Pa- Wörter „für die Zukunft“ eingefügt.
tentanwaltskammer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt. „§ 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 wer-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident den jeweils die Wörter „dem Präsidenten des
des Patentamts“ durch die Wörter „die Pa- Patentamts“ durch die Wörter „der Patentan-
tentanwaltskammer“ und die Angabe waltskammer“ ersetzt.
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
„(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulas-
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
sung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwen-
cc) Satz 4 wird aufgehoben. den.“
e) In Absatz 6 werden die Wörter „dem Präsidenten 23. § 52i wird wie folgt geändert:
des Patentamts“ durch die Wörter „der Patent-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und
anwaltskammer“ ersetzt.
Zweigniederlassung“ gestrichen.
18. § 47 wird aufgehoben.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
19. § 48 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: chen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
des Patentamts“ durch die Wörter „die Pa- „Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist
tentanwaltskammer“ ersetzt. dies der Patentanwaltskammer unverzüglich
bb) Satz 3 wird aufgehoben. anzuzeigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2831
c) Absatz 2 wird aufgehoben. 31. Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgeho-
24. § 52k Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ben.
„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Be- 32. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt ge-
zeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ enthalten.“ fasst:
25. § 52m wird wie folgt geändert: „Fünfter Teil
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Prä- Die Gerichte in
sidenten des Patentamts und“ gestrichen. Patentanwaltssachen und
das gerichtliche Verfahren in
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Dritten“ ge- verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen“.
strichen und die Wörter „und 50 bis 52“ durch
die Wörter „bis 52 und der Dritte Abschnitt des 33. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Fünften Teils“ ersetzt. a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
26. § 59 wird wie folgt geändert: „Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort gleichzeitig
„und“ ersetzt. 1. dem Vorstand der Patentanwaltskammer an-
b) Nummer 2 wird aufgehoben. gehören,
c) Nummer 3 wird Nummer 2. 2. bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder
Nebenberuf tätig sein oder
27. § 69 wird wie folgt geändert:
3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsge-
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- richtsbarkeit angehören.“
fügt:
b) Satz 3 wird aufgehoben.
„Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskam-
mer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben 34. § 89 wird wie folgt geändert:
und Befugnisse.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden nach dem „§ 89
Wort „vermitteln“ jeweils ein Semikolon und die Ende des Amtes
Wörter „dies umfasst die Befugnis, Schlich- des patentanwaltlichen Mitglieds“.
tungsvorschläge zu unterbreiten“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt: „(1) Das Amt eines Mitglieds der Kammer für
Patentanwaltssachen oder des Senats für Pa-
„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vor- tentanwaltssachen endet, sobald die Mitglied-
stand den Beschwerdeführer von seiner Ent- schaft in der Patentanwaltskammer endet oder
scheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87
nach Abschluss des Verfahrens einschließlich Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht,
des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kur- und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied
zen Darstellung der wesentlichen Gründe für die und die Patentanwaltskammer haben Umstände
Entscheidung zu versehen. § 71 bleibt unbe- nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen
rührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“ Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüg-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach lich mitzuteilen. Die Beendigung des Amtes ist
den Wörtern „Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ werden die auf Antrag der für die Ernennung zuständigen
Wörter „und Absatz 3“ eingefügt. Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das be-
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: troffene Mitglied der Beendigung nicht zuge-
stimmt hat.“
„(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen ei-
nem Mitglied der Patentanwaltskammer und sei- c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
nem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermitt- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
lungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne Wörter „den Antrag“ werden durch die Wörter
dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. „die Anträge“ ersetzt.
Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
wenn er von beiden Seiten angenommen wird.“ dem Wort „gehindert“ werden die Wörter „oder
28. § 74 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen
„Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der nicht zuzumuten“ eingefügt und das Wort „ord-
Wahlen auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im nungsgemäß“ durch das Wort „weiter“ ersetzt.
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen be- f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
kannt.“ 35. § 90 wird wie folgt geändert:
29. In § 77 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beiträge“ a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ein Komma und die Wörter „Umlagen, Gebühren
und Auslagen“ eingefügt. „(2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden
sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesge-
30. § 82 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: richtshofs und zwei Patentanwälten als Beisit-
„4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der zern. Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des
Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestim- Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender
men;“. Richter.“
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gesetzes richt steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;
über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- § 94d bleibt unberührt.
richtsbarkeit“ durch die Wörter „der Verwal- (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
tungsgerichtsordnung“ ersetzt. nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
36. § 91 wird wie folgt geändert: sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen
des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf
„§ 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu- Wochen.
wenden.“ (3) Patentanwälte und Patentassessoren können
bb) Satz 2 wird aufgehoben. sich selbst vertreten.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
37. § 93 wird wie folgt gefasst: klage endet abweichend von § 80b der Verwal-
tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit
„§ 93
des Verwaltungsaktes.
Beendigung des Amtes des Beisitzers
(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltli- § 94c
chen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend. Klagegegner und Vertretung
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung (1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskam-
aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 mer oder Behörde zu richten,
anzuwenden.
1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu er-
(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat lassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die be-
des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dür- rufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteilig-
fen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssa- ten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies
chen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind sinngemäß;
der Patentanwalt und der Vorstand der Patentan-
2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens
waltskammer zu hören.“
ist.
38. Dem Fünften Teil wird folgender Dritter Abschnitt
(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder
angefügt:
einem Mitglied des Vorstands und der Patentan-
„Dritter Abschnitt waltskammer wird die Patentanwaltskammer durch
Das gerichtliche Verfahren in eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident
verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
§ 94a § 94d
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit Berufung
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitig- Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
keiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichts-
Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren
die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-
anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (ver- ordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandes-
waltungsrechtliche Patentanwaltssachen). gericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberver-
Rechtsmittel waltungsgerichts tritt.
1. der Berufung gegen Urteile des Senats für Pa- § 94e
tentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. (1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Pa-
tentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüs-
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster sen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für un-
und letzter Instanz über Klagen gegen Entschei- gültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter
dungen, die das Bundesministerium der Justiz ge- Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zu-
troffen hat oder für die es zuständig ist. stande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach
mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar
§ 94b sind.
Anwendung (2) Die Klage kann durch den Präsidenten des
der Verwaltungsgerichtsordnung Patentamts oder ein Mitglied der Patentanwalts-
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden kammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds
Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren ent- der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss
hält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsge- ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch
richtsordnung entsprechend. Das Oberlandesge- den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2833
(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur 46. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Zweiter
innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be- Abschnitt eingefügt:
schlussfassung stellen.“ „Zweiter Abschnitt
39. § 97 wird wie folgt geändert: Die Kosten in gerichtlichen Verfahren
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: § 146
„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen Gerichtskosten
desselben Sachverhalts ein Strafverfahren ein- In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
geleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungs- werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
frist für die Dauer des Strafverfahrens ge- der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen
hemmt.“ sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten
40. In § 123 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vor-
„erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist schriften des Gerichtskostengesetzes entspre-
(§§ 20 bis 23)“ durch die Wörter „erloschen ist chend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt
(§ 20)“ ersetzt. nichts anderes bestimmt ist.
41. In § 130 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
§ 147
zurückgenommen“ gestrichen.
Streitwert
42. § 142 wird wie folgt geändert:
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesmi- Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen
nisterium der Justiz, dem Präsidenten des Pa- festgesetzt.
tentamts und dem Präsidenten“ gestrichen.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder
Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „sind die
anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Um-
Absätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „ist
stände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
Absatz 1“ ersetzt.
und der Bedeutung der Sache sowie der Vermö-
43. § 143 wird wie folgt geändert: gens- und Einkommensverhältnisse des Klägers,
kann das Gericht einen höheren oder einen niedri-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geren Wert festsetzen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsiden- (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Ab-
ten des Patentamts“ durch die Wörter „der satz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unbe-
Patentanwaltskammer“ ersetzt. rührt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind der Vor- 47. Der bisherige Zweite Abschnitt des Achten Teils
stand der Patentanwaltskammer und“ durch wird der Dritte Abschnitt.
das Wort „ist“ ersetzt.
48. In § 150 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen. „Erlöschens“ das Komma und die Wörter „Rück-
44. § 144 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. nahme oder Widerrufs“ gestrichen.
49. Der bisherige Dritte Abschnitt des Achten Teils wird
45. Der Erste Abschnitt des Achten Teils wird wie folgt
aufgehoben.
gefasst:
50. § 154b wird wie folgt geändert:
„Erster Abschnitt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Kosten in Verwaltungs-
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
verfahren der Patentanwaltskammer
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem
§ 145 Wort „Antrag“ die Wörter „auf Aufnahme“
eingefügt.
Erhebung von
cc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
Verwaltungsgebühren und Auslagen
„dem Präsidenten des Patentamts“ durch
Die Patentanwaltskammer kann für Amtshand- die Wörter „der Patentanwaltskammer“ er-
lungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die setzt.
Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Pa- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertre-
ters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Ge- aa) In Satz 1 werden die Wörter „19, 25 bis 27,
bühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis
Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maß- Achte Teil sowie die §§ 163, 165, 184, 185“
gabe Anwendung, dass die allgemeinen Grund- durch die Wörter „18, 19, der Dritte und
sätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Ver- Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften
waltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzun- Teils, und der Sechste bis Achte Teil“ ersetzt.
gen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 ent- bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Verbot, im
sprechend gelten.“ Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der chend. Für Bewerber, die die europäische Eig-
Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der nungsprüfung für die vor dem Europäischen Pa-
Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patent- tentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben,
anwaltskammer“ durch die Wörter „der Ver- beträgt die Frist mindestens acht Jahre.
lust der Mitgliedschaft“ ersetzt.
(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden,
c) Absatz 3 wird aufgehoben. wer sich als ordentlicher Studierender an einer wis-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. senschaftlichen Hochschule dem Studium natur-
wissenschaftlicher oder technischer Fächer gewid-
51. Der Elfte Teil wird wie folgt gefasst: met, dieses Studium jedoch aus besonderen Grün-
„Elfter Teil den nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens
Übergangs- und Schlussvorschriften fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätig-
keit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen min-
destens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses
§ 157
Gesetzes abgeleistet sein.
Maßgaben
nach dem Einigungsvertrag (3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des
Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tä-
(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am tigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Pa-
3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deut- tentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in
schen Demokratischen Republik geführten Listen Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.
der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht
nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen (4) Das Studium sowie die Abschlussprüfung an
gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland
Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prü- können in Ausnahmefällen als ausreichend aner-
fung erlangt haben. Die Patentanwälte, die in die kannt werden. Über die Anerkennung entscheidet
beim Patentamt der Deutschen Demokratischen der Präsident des Patentamts im Benehmen mit
Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur der zuständigen obersten Landesbehörde des Lan-
Patentanwaltschaft zugelassen. des, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvo- (5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne
raussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anord- des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig
nung der Deutschen Demokratischen Republik über neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten
die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, be-
1990 (GBl. I Nummer 21 S. 208) erfüllte, kann auf stimmt der Präsident des Patentamts.
Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patent-
assessor anerkannt werden. Über den Antrag ent- (6) Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2
scheidet die Patentanwaltskammer nach den Be- zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese
stimmungen der Patentanwaltsordnung. bestanden haben, erlangen die Befähigung für den
Beruf des Patentanwalts.
§ 158
§ 159
Patentsachbearbeiter
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Befreiung von der
Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befä- Tätigkeit bei einem Patentanwalt
higung und der Ausbildung auf dem Gebiet des ge- Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des
werblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zuge- § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift
lassen werden, wer, nachdem er im Inland des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem
1. sich als ordentlicher Studierender an einer wis- Patentanwalt nicht anzuwenden.
senschaftlichen Hochschule dem Studium natur-
wissenschaftlicher oder technischer Fächer ge- § 160
widmet und dieses Studium durch eine staatli-
che oder akademische Prüfung mit Erfolg abge- Inhaber von Erlaubnisscheinen
schlossen hat oder Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die
2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 gel-
privaten Ingenieurschule oder einer gleichwerti- tenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwen-
gen technischen Lehranstalt eine nach deren den.
Grundsätzen abgeschlossene technische Aus-
bildung erlangt hat, § 161
mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Übergangsregelungen
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-
ses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Be- (1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
ratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen wer-
des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat den in der Lage, in der sie sich an diesem Tag be-
und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine sol- finden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag
che Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts ande-
ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entspre- res bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2835
bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getrof- ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
fen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Ver- tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
waltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor den Recht.
dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
Regelungen weiter anzuwenden. Patentanwaltssachen werden nach den bis zu die-
(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen sem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich
Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“
52. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Anlage (zu § 148 Satz 1)“ durch die Wörter „Anlage (zu § 146 Satz 1
und § 148 Satz 1)“ ersetzt.
b) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren“.
bb) Der Gliederung wird folgender Teil 2 angefügt:
„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
c) Dem bisherigen Wortlaut des Gebührenverzeichnisses wird folgende Überschrift vorangestellt:
„ Te i l 1
B e r u f s g er i c h t l i ch es Ver f a h re n“ .
d) Dem Gebührenverzeichnis wird folgender Teil 2 angefügt:
„ Te i l 2
G e r i c h t l i c h e Ve r f a h re n i n
verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
2110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Haupt-
sache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
2120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermit-
telt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderwei-
tige Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
2202 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2837
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt
ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind.
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b
Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1
Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
2310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache
erstinstanzlich zuständig ist.
2330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2839
Artikel 2 aa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 171
Folgeänderungen und 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt
und nach dem Wort „beizufügen“ das Komma
(1) In § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsver- und die Wörter „soweit sie nicht schon mit
fahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung dem Antrag auf Erteilung eines Erlaubnis-
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch scheins dem Präsidenten des Deutschen Pa-
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I tent- und Markenamts vorgelegt worden
S. 2449) geändert worden ist, werden die Wörter „An- sind“ gestrichen.
walts- und Notarsachen“ durch die Wörter „Anwalts-,
Patentanwalts- und Notarsachen“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem § 171 oder
§ 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.
(2) § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralre-
gistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 172 Abs. 2“
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I durch die Angabe „§ 158 Absatz 2“ ersetzt.
S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Geset- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 172 Abs. 4“ durch
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert wor- die Angabe „§ 158 Absatz 4“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt gefasst:
3. In § 43a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
„11. den Rechtsanwaltskammern oder der Patentan-
§§ 171 und 172“ durch die Angabe „§ 158“ ersetzt.
waltskammer für die Entscheidung in Zulassungs-
verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung 4. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.
oder der Patentanwaltsordnung“. (4) Artikel 14 des Zweiten Gesetzes über das Ge-
(3) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs- meinschaftspatent vom 20. Dezember 1991
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1991 II S. 1354), das durch Artikel 4 des Geset-
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch zes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166; 2008 I
Artikel 15 Absatz 67 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 S. 254) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 3
1. In § 1 werden die Wörter „oder des § 176“ gestri- Inkrafttreten
chen.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
2. § 40 wird wie folgt geändert: 1. September 2009 in Kraft. § 30 Satz 2 in Artikel 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 14 tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2010
Vom 10. August 2009
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2010 beträgt 3,9 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2008 vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2287) außer Kraft.
Berlin, den 10. August 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2841
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/
Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)
Vom 10. August 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- ben und der Nachhaltigkeit in einem der Handlungs-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 felder
(BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 1. Entwicklung (Systems engineering),
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord- 2. Produktion (Production engineering) oder
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung 3. Service (Services engineering)
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
durchführen zu können.
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: (4) In den Handlungsfeldern gehören dazu folgende
Aufgaben:
§1 1. Im Handlungsfeld Entwicklung (Systems enginee-
ring):
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses a) Analysieren von Marktstudien und technologi-
schen Entwicklungen, Aufnehmen und Bewerten
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- von Ideen und Kundenanforderungen, Feststellen
dungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager Elek- des Handlungsbedarfs,
trotechnik/zur Geprüften Prozessmanagerin Elektro-
technik (Process manager electric/electronics) nach b) Generieren von Ideen für neue und weiterzuent-
den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen be- wickelnde Produkte, Lösungen und Dienstleistun-
ruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der berufli- gen sowie Positionierungen am Markt, Ermitteln
chen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. der Anforderungen unter Einbezug von Energie-
und Emissionsbilanzen, Erstellen von Lastenhef-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi- ten, Initiieren von Innovationsprozessen,
gung, Prozesse zu initiieren, zu planen, zu steuern
c) Entwickeln von Konzepten für Produkte oder Lö-
und zu bewerten mit dem Ziel technisch innovative,
sungen, Definieren von technischen Schnittstel-
energie- und ressourceneffiziente, marktgerechte elek-
len, Erstellen von Pflichtenheften,
trotechnische Produkte, kundenorientierte Lösungen
sowie damit verbundene Dienstleistungen bereitstellen d) Entwerfen der zu entwickelnden Produkte oder
und Aufgaben des Personalmanagements wahrnehmen Lösungen, Durchführen von Produkt- oder Lö-
zu können. sungssimulationen, Entwickeln, Erstellen und
Testen von Hard- und Softwarekomponenten, In-
(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewie- tegrieren von Komponenten zu Systemen, Durch-
sen werden, führen von Systemtests, Durchführen und Veran-
1. das Prozessmanagement, einschließlich Klären und lassen von Konformitätsprüfungen, Abnahme der
Festlegen von Prozesszielen, Identifizieren und Ana- Produkte oder Lösungen,
lysieren von Prozessen und Potentialen in der Wert- e) Durchführen des Nachforderungsmanagements,
schöpfungskette, Initiieren, Steuern und Umsetzen insbesondere Konzipieren von Entwicklungsände-
von Vorhaben, Disponieren und Steuern von Pro- rungen und -erweiterungen, Prüfen der Verträge,
zessressourcen, Veranlassen von Prozessüberwa- Kalkulieren der Leistungen, Anbieten der Leistung
chungen, -prüfungen und -bewertungen, sowie an den Verursacher der Änderung,
2. das Projektmanagement für komplexe Projekte, ein- f) Organisieren des Änderungs- und Freigabemana-
schließlich Initiieren von Projekten, Festlegen der gements,
Projektziele, Strukturieren von Projekten, Zusam-
g) Bewerten und Evaluieren der Produkte oder Lö-
menstellen von Projektteams, Analysieren und Si-
sungen im Hinblick auf Qualität, wirtschaftlichen
cherstellen der Qualifizierung der Projektmitarbeiter,
Erfolg und Kundenzufriedenheit, Organisieren von
Überwachen und Steuern der Projektabläufe, Durch-
Verbesserungsprozessen,
führen von Gefährdungsbeurteilungen, Durchführen
von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Projekt, Er- h) Wahrnehmen von operativen Personalmanage-
kennen und Begrenzen von Risiken, Bewerten der mentaufgaben;
Projektergebnisse, Erstellen von Abschlussberich- 2. im Handlungsfeld Produktion (Production enginee-
ten, ring):
unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer a) Analysieren von produktionstechnologischen
und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge sowie Entwicklungen, Feststellen des Handlungsbe-
unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken, Vorga- darfs,
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
b) Generieren von Ideen für neue und weiterzuent- j) Durchführen des Nachforderungsmanagements,
wickelnde Prozesse unter Berücksichtigung eines insbesondere Konzipieren von Zusatzserviceleis-
nachhaltigen Energie- und Ressourcenmanage- tungen, Ändern des Servicelevels, Prüfen der Ver-
ments, Zusammenarbeiten bei der Produkt- und träge, Kalkulieren der Leistungen, Angebote er-
Produktionsprozessentwicklung hinsichtlich pro- stellen,
duktionsgerechter Produktgestaltung, k) Bewerten und Evaluieren der Prozesse im Hin-
c) Entwickeln von Konzepten für Fertigungs- oder blick auf Qualität, wirtschaftlichen Erfolg und
Montageprozesse sowie für Ressourcen und Lo- Kundenzufriedenheit, Organisieren von Verbesse-
gistik, Entscheiden über Eigenproduktion, Pro- rungsprozessen,
duktion im Produktionsnetzwerk oder Einkauf l) Wahrnehmen von operativen Personalmanage-
der Leistung, mentaufgaben.
d) Entwickeln und Optimieren von Produktionspro- (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum
zessen, Prüfmethoden und -abläufen, Gestalten anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Pro-
von Produktionsbereichen, -anlagen und -mitteln zessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanage-
sowie von Arbeitsplätzen, Gestalten von Be- rin Elektrotechnik (Process manager electric/elec-
schaffungs- und Logistikprozessen, Einsetzen tronics)“.
von Simulationstechniken,
e) Durchführen der Produktionsplanung und -steue- §2
rung, Setzen von Prioritäten bei der Auftrags- Zulassungsvoraussetzungen
abwicklung, Überwachen von Eigen- und Fremd- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
leistungen sowie Supportprozessen, Anwenden
von Notfallkonzepten, 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, die dem Bereich der
f) Durchführen des Nachforderungsmanagements, Elektrotechnik zugeordnet werden kann, und danach
insbesondere Konzipieren von Änderungen und eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrech-
Erweiterungen, Prüfen von Verträgen, Kalkulieren nung der in der Ausbildungsordnung für den Aus-
der Leistungen, bildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer
g) Durchführen und Veranlassen von Konformitäts- mindestens vier Jahre beträgt oder
prüfungen, Bewerten und Evaluieren der Pro- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
zesse im Hinblick auf Qualität, wirtschaftlichen sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
Erfolg und Kundenzufriedenheit, Organisieren nach eine einschlägige Berufspraxis, die unter An-
von Verbesserungsprozessen, rechnung der in der Ausbildungsordnung für den
h) Wahrnehmen von operativen Personalmanage- Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungs-
mentaufgaben; dauer mindestens fünf Jahre beträgt oder
3. im Handlungsfeld Service (Services engineering): 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
a) Aufnehmen und Bewerten von Ideen und Anfor- nachweist.
derungen der Kunden, Analysieren von Technolo- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentli-
gie- und Markt-Entwicklungen im Bereich Ser- che Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozess-
vice, Feststellen des Handlungsbedarfs, managers Elektrotechnik/einer Geprüften Prozessma-
nagerin Elektrotechnik (Process manager electric/elec-
b) Generieren von Ideen für neue, weiterzuent-
tronics) im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und
wickelnde und nachhaltige Produkte, Lösungen
eine Qualifikation eines der Elektrotechnik-Spezialisten
und Dienstleistungen, Ermitteln der Anforderun-
nach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite
gen, Erstellen von Lastenheften, Anstoßen von
und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
Innovationsprozessen,
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
c) Entwickeln von Dienstleistungsstrategien und der
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-
Positionierung am Markt, Erstellen von Dienst-
gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
leistungskonzepten und -angeboten,
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
d) Entscheiden über Eigenleistung, Erstellen der Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-
Leistungen im Servicenetzwerk oder Einkauf der fähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur
Leistung, Prüfung rechtfertigen.
e) Vorbereiten und Organisieren von Serviceeinsät-
zen, auch im Ausland, §3
f) Unterstützen des technischen Vertriebs, Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
g) Organisieren und Durchführen von Inbetriebnah-
men und Instandhaltungsmaßnahmen, 1. Prozess- und Projektmanagement,
h) Organisieren und Durchführen von Kundenschu- 2. Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben,
lungen, 3. Personalmanagement.
i) Betreiben und Optimieren von Kundenanlagen Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
unter Berücksichtigung der Kundenprozesse in- henfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
klusive technische Regelwerke und der Energie- Prüfungsteil spätestens fünf Jahre nach dem ersten
und Ressourceneffizienz, Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2843
§4 und Qualitätszielen, Ergreifen von Maßnahmen
Prüfungsteil bei Zielabweichungen,
„Prozess- und Projektmanagement“ e) Erstellen von Projektdokumentationen, insbeson-
(1) Im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanage- dere Dokumentieren von Lösungen, Abläufen,
ment“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, Pro- technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten
zesse in einem der Handlungsfelder Maßnahmen und Abrechnungsdaten,
1. Entwicklung (Systems engineering), f) Bewerten von Projektverläufen, von Kosten und
Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlä-
2. Produktion (Production engineering) oder gen,
3. Service (Services engineering) g) Darstellen von Konzeptionen und Lösungsvor-
zu analysieren sowie Projekte zur Veränderung von Pro- schlägen;
zessen durchführen zu können. 3. im Handlungsfeld Service (Services engineering):
(2) In den Handlungsfeldern sind folgende Fähigkei- a) Analysieren von Vorgaben und Konzepten für
ten nachzuweisen: Dienstleistungen,
1. Im Handlungsfeld Entwicklung (Systems enginee- b) Beraten von Kunden, insbesondere hinsichtlich
ring): des energie- und ressourceneffizienten Betriebs
a) Analysieren von Vorgaben und Konzepten für und der umweltschonenden Entsorgung von An-
neue oder zu optimierende Produkte oder Lösun- lagen,
gen, c) Entwickeln oder Optimieren von Dienstleistungen
b) Entwickeln oder Optimieren von Produkten oder unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken,
Lösungen unter Beachtung von Vorschriften, Re- Vorgaben auch unter dem Aspekt der Energie-
gelwerken, Vorgaben auch unter dem Aspekt der und Ressourceneffizienz,
stofflichen Wiederverwertbarkeit, d) Strukturieren von Projekten unter Beachtung von
c) Strukturieren von Projekten unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägun-
Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägun- gen, Planen von Kosten sowie von personellen
gen, Planen von Kosten sowie von personellen und sächlichen Ressourcen, Untersuchen und
und sächlichen Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten,
Bewerten von Varianten, e) Umsetzen von Projekten, Organisieren effizienter
d) Umsetzen von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Steuern und Überwachen der
Arbeitsabläufe, Durchführen und Überwachen Dienstleistungserbringung, Koordinieren des Per-
von Entwicklungsarbeiten einschließlich Tests, sonaleinsatzes, Überwachen von Budgets, Termi-
Überwachen von Budgets, Terminen und Quali- nen und Qualitätszielen, Ergreifen von Maßnah-
tätszielen, Ergreifen von Maßnahmen bei Zielab- men bei Zielabweichungen,
weichungen, f) Erstellen von Projektdokumentationen, insbeson-
e) Erstellen von Projektdokumentationen, insbeson- dere Dokumentieren von Lösungen, Abläufen,
dere Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten
technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Abrechnungsdaten,
Maßnahmen und Abrechnungsdaten, g) Bewerten von Projektverläufen, von Kosten und
f) Bewerten von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlä-
Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlä- gen,
gen auch unter dem Aspekt der Energie- und h) Darstellen von Konzeptionen und Lösungsvor-
Ressourceneffizienz, schlägen.
g) Darstellen von Konzeptionen und Lösungsvor- (3) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Doku-
schlägen; mentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungs-
2. im Handlungsfeld Produktion (Production enginee- teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu
ring): einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt
a) Analysieren von Vorgaben und Konzepten für die darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielver-
Produktion, einbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Um-
fang der zu erstellenden Dokumentation sowie den
b) Entwickeln oder Optimieren von Produktionspro- Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Bera-
zessen, Prüfmethoden und -abläufen unter Be- tungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumen-
achtung von Vorschriften, Regelwerken, Vorga- tation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
ben auch unter dem Aspekt der Energie- und
Ressourceneffizienz, (4) Entspricht die Dokumentation den Anforderun-
gen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor
c) Strukturieren von Projekten unter Beachtung von dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form
Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägun- der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel
gen, Planen von Kosten sowie von personellen stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteil-
und sächlichen Ressourcen, Untersuchen und nehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem
Bewerten von Varianten, Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsenta-
d) Umsetzen von Projekten, Organisieren effizienter tion schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der
Arbeitsabläufe, Steuern und Überwachen der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation
Produktion, Überwachen von Budgets, Terminen geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minu-
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
ten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht
die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
höchstens 90 Minuten dauern. der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die
(5) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer
Absatz 2 zu bewerten. Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
§5 gewichtet.
Prüfungsteil
§6
„Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“
(1) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Prüfungsteil „Personalmanagement“
Fachaufgaben“ soll die Befähigung nachgewiesen wer- (1) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ soll die
den, Aufgaben des Engineerings unter technischen, or- Befähigung nachgewiesen werden, Aufgaben und Maß-
ganisatorischen, betriebswirtschaftlichen und personel- nahmen in den Bereichen Personalbedarf, Personalein-
len Gesichtspunkten, sowie unter Beachtung von Vor- satz und Personalführung in einem berufstypischen
schriften, Regelwerken und Vorgaben bearbeiten und Arbeitsbereich oder Projekt bearbeiten und in diesem
dabei Analysen durchführen, Konzepte für Lösungen Zusammenhang personelle Probleme analysieren und
entwickeln und Planungen durchführen zu können. Ins- Lösungen entsprechend den betrieblichen Anforderun-
besondere sollen folgende Befähigungen nachgewie- gen sowie arbeitsrechtlicher und tariflicher Bestimmun-
sen werden: gen erarbeiten zu können. In diesem Rahmen können
1. Erstellen von technischen Spezifikationen, ein- folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
schließlich 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
a) Erfassen, Analysieren und Bewerten von Anforde- quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
rungen unter Anwendung von technischen Prinzi- gung technischer und organisatorischer Verände-
pien, Regeln und Verfahren, rungen,
b) Erstellen qualifizierter Anforderungsprofile für 2. Erstellen von Anforderungsprofilen,
technisch-organisatorische Lösungen bezogen
3. Planen der Personalgewinnung durch Aus- und
auf Produkte oder Prozesse unter Berücksichti-
Fortbildung sowie durch Rekrutierung,
gung technischer Daten, Standards, Kosten,
Energie- und Ressourceneffizienz, Umweltschutz 4. Vorbereiten von Personalauswahlgesprächen,
sowie Kundenanforderungen,
5. Mitwirken bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträ-
c) Auswählen und Festlegen von Testverfahren zum gen,
Nachweis der Spezifikationen;
6. Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,
2. Erstellen von technischen Lösungen, einschließlich
7. Führen von Teams,
a) Entwerfen, Bewerten und Auswählen von Lö-
sungskonzepten unter Berücksichtigung der Per- 8. Erstellen von bereichsbezogenen Qualifizierungs-
sonal- und Sachaufwendungen, Investitionen und konzepten,
Realisierungszeiten,
9. Planen und Organisieren von Einarbeitung, Prakti-
b) Festlegen und Entwickeln der technischen Aus- ka, Aus-, Fort- und Weiterbildung,
führung als Produkt-, System- oder Prozessde-
sign, 10. Beurteilen von Mitarbeitern,
c) Auswählen und Festlegen von Verfahren und Plä- 11. Organisieren der Arbeitszeit,
nen zur Überprüfung funktionaler und leistungs- 12. Mitwirken bei der Beendigung von Arbeitsverhält-
bezogener Spezifikation einschließlich sicher- nissen und der Erstellung von Zeugnissen,
heitstechnischer Anforderungen, nachhaltigen
Energie- und Ressourcenmanagements und Qua- 13. Anwenden des Arbeits- und Tarifrechts.
litätsstandards. (2) Zum Nachweis der Befähigung ist eine Situati-
(2) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situati- onsaufgabe schriftlich zu bearbeiten. Qualifikations-
onsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Eine Situations- inhalte aus dem Prüfungsteil „Handlungsübergreifende
aufgabe soll schwerpunktmäßig die Befähigungen nach Fachaufgaben“ sollen berücksichtigt werden. Die Prü-
Absatz 1 Nummer 1 in Form eines Lastenheftes in fungsdauer der Situationsaufgabe beträgt mindestens
praxisüblicher Form, die andere Situationsaufgabe 120 Minuten und höchstens 150 Minuten.
schwerpunktmäßig die Befähigungen nach Absatz 1 (3) Wurde in der Situationsaufgabe eine mangelhafte
Nummer 2 in Form eines Pflichtenheftes in praxisübli- Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergän-
cher Form thematisieren. Qualifikationsinhalte aus dem zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
Prüfungsteil „Personalmanagement“ sollen jeweils be- schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglich-
rücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der einzelnen keit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der
Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 120 Mi- Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
nuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 300 Minuten. tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2845
§7 zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich
Bewerten der Prüfungsteile anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
und Bestehen der Prüfung lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg
abgelegt wurde, die den Anforderungen dieser Prü-
(1) Der Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanage- fungsleistung entspricht. Eine vollständige Freistellung
ment“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil ist nicht zulässig.
„Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ sowie
die Situationsaufgabe im Prüfungsteil „Personalmana-
§9
gement“ sind gesondert zu bewerten.
Wiederholung der Prüfung
(2) Aus den Situationsaufgaben im Prüfungsteil
„Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ ist eine (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-
Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punkte- mal wiederholt werden.
bewertungen zu bilden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü- wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
fungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausrei- merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
chende Leistungen erbracht wurden. die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich
auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prü-
fungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.
§8 In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 10
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü- Inkrafttreten
fung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer in Kraft.
Bonn, den 10. August 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Spezialistenprofile in der Elektrotechnik
Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften
Prozessmanager Elektrotechnik/zur Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electrics/
electronics) erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied
zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten
operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend
beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten
Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation
anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenz-
erwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
1. Systemspezialist Elektrotechnik/Systemspezialistin Elektrotechnik
1.1 Arbeitsgebiet:
Systemspezialisten Elektrotechnik/Systemspezialistinnen Elektrotechnik erarbeiten in Teams mit Entwicklern
und anderen Fachkräften, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produkt- oder systemtech-
nische Aufgabenstellungen. Sie projektieren und entwerfen elektrische Komponenten, Geräte, Anlagen oder
Systeme. Sie arbeiten im Bereich der Entwicklung, erstellen Prototypen oder Sonderanfertigungen.
1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Systemspezialisten Elektrotechnik/Systemspezialistinnen Elektrotechnik
– werten Kundenanforderungen aus, beraten Kunden, führen technische Klärungen durch,
– führen Schätzungen des technischen Umfanges, Kosten- und Terminschätzungen durch,
– bereiten Angebote vor, halten die Anforderungen, den Zeit- und Kostenrahmen fest,
– arbeiten Konzepte auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus, legen die notwendigen Hard-
und Softwarekomponenten fest, dimensionieren Komponenten, planen Kosten und Termine,
– setzen die Anforderungen in Spezifikationen um, entwerfen und simulieren Produkte oder Systeme,
– programmieren hardwarenahe Software, Testsoftware, Bauteile oder Steuerungen,
– testen Prototypen im Labor, integrieren und testen Prototypen,
– erstellen Schaltungs- und Nutzerdokumentationen, erstellen Produktionsunterlagen (Stücklisten, Verdrah-
tungspläne sowie Layoutdaten oder Installationspläne),
– begleiten die Abnahme der Produkte oder Systeme, parametrieren Produkte oder Systeme, optimieren die
Parametrierung, lösen Schnittstellenprobleme,
– erstellen Betriebsanleitungen, Richtlinien für die Parametrierung der Produkte oder Systeme sowie für War-
tungs- und Instandsetzungsarbeiten oder erbringen dazu Vorleistungen,
– optimieren Schaltungen, Software und Parametrierungen entsprechend der Informationsrückläufe aus der
Produktion, von den Nutzern und vom Service,
– bewerten und evaluieren Produkte, Lösungen und Entwicklungsprozesse.
1.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen
voraus:
– analytische Fähigkeiten,
– ergebnisorientiertes Handeln,
– Kommunikations- und Teamfähigkeit,
– Problemlösefähigkeit, Managen von Projekten und Prozessen,
– systematisch-methodisches Vorgehen,
– Methoden und Konzepte der Systemintegration und -anpassung,
– Einhaltung von Entwicklungs- und Qualitätsstandards,
– Einsatz von Analysewerkzeugen.
1.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-
gangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und
das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2847
2. Fertigungsspezialist Elektrotechnik/Fertigungsspezialistin Elektrotechnik
2.1 Arbeitsgebiet
Fertigungsspezialisten Elektrotechnik/Fertigungsspezialistinnen Elektrotechnik erarbeiten in Teams mit Ent-
wicklern und anderen Fachkräften, Produktionsmittelherstellern und Zulieferern Lösungen für produktions-
und prozesstechnische Aufgabenstellungen in der Fertigung für elektrotechnische Produkte.
2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Fertigungsspezialisten Elektrotechnik/Fertigungsspezialistinnen Elektrotechnik
– analysieren Aufträge und prüfen sie auf technische Machbarkeit, Lieferbarkeit von Komponenten, Einhalt-
barkeit von Terminen sowie auf Übereinstimmung mit Fertigungsvorgaben, führen technische Klärungen
durch,
– vergleichen Fertigungs-, Montage- und Prüfverfahren hinsichtlich Produktqualität, Prozesssicherheit, Wirt-
schaftlichkeit und Umweltschutz,
– erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten und Stückzahlausbringungen, schätzen Bearbeitungs-
zeiten,
– wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch,
– erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein,
– disponieren Material, rufen Fertigungsteile bei internen und externen Lieferanten ab und geben Produk-
tionsaufträge ins Produktionsnetzwerk, wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit,
– erstellen Prüfkonzepte für die Produktion, planen Prüfadapter, -maschinen und -software,
– überwachen den Fortschritt der Auftragsbearbeitung,
– überwachen die Einhaltung der Qualitätsvorgaben und leiten bei Abweichungen entsprechende Maßnah-
men ein,
– beheben Störungen in Produktionsanlagen oder leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein, setzen
Software zur Instandhaltung, Fehlersuche und Optimierung von Produktionsanlagen ein, erarbeiten Lösun-
gen zur Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit,
– schließen Fertigungsaufträge ab, dokumentieren Fertigungsdaten,
– bewerten und evaluieren Produktionsprozesse, optimieren Prozesse, wirken bei der Entwicklung von Pro-
dukten mit.
2.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen
voraus:
– analytische Fähigkeiten,
– ergebnisorientiertes Handeln,
– Kommunikations- und Teamfähigkeit,
– Problemlösefähigkeit, Prozess- und Projektkoordinierung,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Einhalten von Qualitätsstandards.
2.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-
gangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und
das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
3. Montagespezialist Elektrotechnik/Montagespezialistin Elektrotechnik
3.1 Arbeitsgebiet:
Montagespezialisten Elektrotechnik/Montagespezialistinnen Elektrotechnik koordinieren und überwachen die
Abläufe beim Bau von Anlagen und Systemen beim Kunden.
3.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Montagespezialisten Elektrotechnik/Montagespezialistinnen Elektrotechnik
– analysieren Montageaufträge und prüfen sie auf technische Machbarkeit, Lieferbarkeit von Komponenten
und Einhaltbarkeit von Terminen, führen technische Klärungen durch,
– strukturieren Montageabläufe unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen, Risikoabwägungen und
Umweltschutz, erstellen Ablaufpläne, ermitteln den Bedarf an internen und externen Leistungen, disponie-
ren Material,
– ermitteln qualitative und quantitative Personalbedarfe, stellen Montageteams zusammen, planen Personal-
einweisungen,
– bereiten Ausschreibungen vor, werten Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen
Gesichtspunkten aus,
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
– schließen Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträge ab,
– richten Baustellen ein, beurteilen sie hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz, führen Gefährdungsbeurtei-
lungen durch, sorgen für Energieversorgung,
– steuern Abläufe unter Berücksichtigung von Prioritäten, beauftragen Arbeitspakete, verfolgen ihre Erledi-
gung und nehmen sie ab, überwachen zugewiesene Budgets, Termine und Qualitätsziele, erkennen Risiken
und begrenzen sie, koordinieren zugewiesene Teams, Dienstleister und externes Personal,
– veranlassen Transport, Umschlag und Lagerung und gewährleisten die Werterhaltung der Betriebsmittel,
– führen Funktions- und Sicherheitsprüfungen durch und veranlassen sie, nehmen elektrische Anlagen in
Betrieb, leiten Maßnahmen der Fehlerbehebung ein,
– erkennen Schwachstellen in elektrischen Systemen und informieren über Optimierungsmöglichkeiten,
– sorgen für die Räumung und den Abbau der Baustelle unter umweltrelevanten Gesichtspunkten,
– übergeben Anlagen, erstellen Aufmaß- und Abschlussdokumentationen,
– bewerten und evaluieren Montageprozesse.
3.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen
voraus:
– analytische Fähigkeiten,
– ergebnisorientiertes Handeln,
– Kommunikations- und Teamfähigkeit,
– Problemlösefähigkeit, Projektorganisation, Projektkoordinierung,
– Zeitmanagement, Aufgabenplanung und -priorisierung,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Baustellenlogistik,
– Einhalten von Qualitätsstandards,
– Einhalten von Sicherheitsstandards.
3.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-
gangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und
das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
4. Servicespezialist Elektrotechnik/Servicespezialistin Elektrotechnik
4.1 Arbeitsgebiet:
Servicespezialisten Elektrotechnik/Servicespezialistinnen Elektrotechnik analysieren Probleme und Anfragen
der Kunden, erarbeiten Problemlösungen und implementieren diese. Sie unterstützen die Anwendung der
Produkte beim Kunden. Sie arbeiten im Bereich des Service.
4.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Servicespezialisten Elektrotechnik/Servicespezialistinnen Elektrotechnik
– erfassen und klären Kundenanforderungen sowie den Umfang von Serviceleistungen, beraten Kunden hin-
sichtlich energie- und ressourceneffizienter Lösungen,
– analysieren und simulieren Prozesse und testen Varianten von Produkt- oder Systemlösungen bei Kunden,
bewerten technische Lösungsvorschläge, stimmen Entwicklungsarbeiten mit Kunden ab,
– wirken an der Erstellung von qualifizierten Anforderungsprofilen für technische Lösungen mit,
– überwachen Vorhaben bei Kunden, setzen Prioritäten hinsichtlich der zeitlichen Realisierung,
– nehmen Produkte oder Systeme unternehmensintern ab, disponieren die Auslieferung oder Montage, pa-
rametrieren Produkte oder Systeme hinsichtlich der kundenspezifischen Erfordernisse,
– übergeben Produkte oder Systeme an Kunden und nehmen zusammen mit den Kunden die Produkte oder
Systeme ab,
– koordinieren die im Rahmen der Produkt- oder Systemeinführung notwendigen Aktivitäten, weisen das
Bedienpersonal ein und schulen es,
– erstellen Systemdokumentationen und dokumentieren technische Prüfungen, Inbetriebnahmen und Über-
gaben,
– prüfen Kundenreklamationen, überprüfen Produkte und Systeme, führen Fernüberwachungen und -diagno-
sen durch, lokalisieren Störungen, entwickeln Ad-hoc-Lösungen, planen und koordinieren im Team Anpas-
sungen oder Mängelbeseitigungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2849
– spezifizieren die Parameter für Ersatzteile sowie Softwareupdates und -änderungen,
– beseitigen Fehler, testen Änderungen, erkennen Schwachstellen in elektrischen Systemen und informieren
über Optimierungsmöglichkeiten,
– dokumentieren erbrachte Leistungen und rechnen sie ab.
4.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen
voraus:
– nutzerorientierte Problemanalyse, analytische Fähigkeiten,
– Akquisitionsstärke,
– Kundenorientierung, Dialogfähigkeit,
– ergebnisorientiertes Handeln,
– Kooperationsfähigkeit,
– Problemlösefähigkeit, Auftrags- und Projektkoordinierung,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Einhalten von Qualitätsstandards.
4.4 Nachweis der Qualifikation
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-
gangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und
das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/
Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/
Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)
Handlungsfeld ………………………………
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager
Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) vom 10. August
2009 (BGBl. I S. 2841)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2851
Anlage 3
(zu § 7 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/
Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/
Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)
Handlungsfeld ………………………………
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager
Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) vom 10. August
2009 (BGBl. I S. 2841) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
I. Prozess- und Projektmanagement
Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch .......... ...........
II. Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben .......... ...........
Situationsaufgabe 1 ..........
Situationsaufgabe 2 ..........
III. Personalmanagement
Situationsaufgabe .......... ...........
(Im Fall des § 9: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 9 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Verordnung
über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger
und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur
Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung1)
Vom 11. August 2009
Es verordnen auf Grund 2. approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Be-
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b fähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung bean-
und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittel- tragten Untersuchungsgebiet (beantragtes Untersu-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung chungsgebiet) oder als Fachtierarzt für öffentliches
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundes- Veterinärwesen oder
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- 3. Personen mit naturwissenschaftlichen Universitäts-
braucherschutz, abschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nach-
Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futter- weisen. Die zuständige Behörde kann sich die Un-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- terlagen erläutern lassen.
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Eine Zulassung setzt voraus, dass die in Satz 1 ge-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re- nannten Personen
aktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes- 1. eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungs-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- erfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet
braucherschutz sowie unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten
– des § 44 Nummer 1 Buchstabe b des Vorläufigen Anforderungen nachweisen,
Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 2. über ein Prüflaboratorium nach § 5 verfügen, das
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt eine für das beantragte Untersuchungsgebiet ent-
durch Artikel 3a Nummer 6 des Gesetzes vom sprechende Akkreditierung aufweist.
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schaft und Verbraucherschutz: schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als
Artikel 1 Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind
Verordnung und die in Deutschland dauerhaft als Gegenproben-
über die Zulassung privater sachverständige tätig werden wollen, sind unter den
Gegenprobensachverständiger und über Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit
dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Nieder-
Regelungen für amtliche Gegenproben
lassungsstaat
(Gegenproben-Verordnung – GPV)
1. durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gere-
§1 gelt ist oder
Grundsatz 2. nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
geregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei
Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeich- Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz
neten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futter- eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbil-
mittel, sind nur solche private Sachverständige befugt, dungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der
die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegen-
des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch probensachverständigen vorbereitet wurde.
eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.
Für Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in
Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverstän-
§2
digen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der
Zulassungsvoraussetzungen Dienstleistungserbringung ausüben wollen, gilt § 4.
(1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zu- (3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Perso-
gelassen werden nen nicht zugelassen werden,
1. Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemi- 1. die nicht zuverlässig sind,
ker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften 2. die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel-
Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüf- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließ-
ten Lebensmittelchemiker, lich -untersuchung, tätig sind oder
1
) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/ 3. bei denen Interessenkollisionen bei der Durchfüh-
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September rung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverstän-
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 dige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in ei-
vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 30.9.2007, S. 18, ABl. L 93
vom 4.4.2008, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/ nem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaft-
2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist. licher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2853
das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr arbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der
bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
fallen. und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
§3 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung an-
Zulassungsverfahren zuwenden.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der §4
zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag ist an-
zugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulas- Anzeigeverfahren
sung beantragt wird. (1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der
(2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenproben-
Kopie beizufügen: sachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden
schriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterla-
1. ein Lebenslauf, gen im Original, in beglaubigter Kopie oder, sofern die
2. ein Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvo- zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbei-
raussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2, tung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubig-
ter Übersetzung beifügen:
3. eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Straf-
verfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsver- 1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
fahren anhängig ist,
2. eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bun- Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der
deszentralregistergesetzes in der Fassung der Be- betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeit-
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I nicht vorübergehend, untersagt ist,
S. 2062) geändert worden ist,
3. einen Berufsqualifikationsnachweis,
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein
Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 vorliegt und 4. soweit der Beruf des Gegenprobensachverständi-
dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige gen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist,
oder Gegenprobensachverständiger unabhängig statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nach-
und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt weis in beliebiger Form darüber, dass der Anzei-
werden kann. gende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständi-
gen während der vorhergehenden zehn Jahre min-
Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des destens zwei Jahre lang ausgeübt hat.
Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des
Sitzes des jeweils nach § 5 bewerteten und anerkann- (2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die
ten Prüflaboratoriums sowie dessen von einer in An- zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als
lage 2 aufgeführten Akkreditierungsstelle vergebenen Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation
Kenn-Nummer anzugeben. des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksich-
tigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzurei-
(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine chender Qualifikation eine schwerwiegende Beein-
Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die trächtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicher-
Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 heit bestünde.
beizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und,
sofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies (3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der
zur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zu- Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der
lassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in be- Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Er-
glaubigter Übersetzung beizufügen. gebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung un-
terrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen
über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeit-
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Ab-
plan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das
satz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von
drei Monate sein.
zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der voll-
(5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflich- ständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die
tungserklärung nach Anlage 3. Der Antragsteller erhält Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwi-
eine Abschrift der Verpflichtungserklärung. schen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und
der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss
(6) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulas-
die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb ei-
sungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt
nes Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der
sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung
Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine aus-
nach Absatz 5 unterzeichnet hat. Die Zulassung eines
reichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach-
Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte
und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachge-
Untersuchungsgebiet erteilt.
spräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde
(7) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Be- die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf
hörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, un- die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufge-
verzüglich mitzuteilen. Für die Verwaltungszusammen- nommen werden.
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
(4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde darfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Le-
wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjeni-
unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt gen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller
entsprechend. ist, den
1. sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses erge-
§5
benden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen
Bewertung und Anerkennung Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Zulassung von Gegenprobensachverständigen mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
(1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitpro- oder,
ben untersucht werden sollen, müssen die Anforderun-
2. falls sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses
gen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbin-
ein Wirtschaftsbeteiligter nicht ergeben muss, den
dung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses, soweit
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhal-
dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
tung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in
schaftsraum hat,
der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaborato-
rien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbe-
des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen wahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewer- schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
tung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1
(2) Ist der nach Absatz 1 Unterrichtete nicht der Her-
und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zu-
steller, hat dieser unverzüglich
ständig.
(2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere 1. den Hersteller oder,
als in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die all- 2. soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittel-
gemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC baren Lieferanten des Erzeugnisses,
17011:2005 über Konformitätsbewertung – Allgemeine
Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformi- soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Eu-
tätsbewertungsstellen akkreditieren*), in der jeweils gül- ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
tigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Absatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die raum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort
Bewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu un-
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt. terrichten. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu
führen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zustän-
(3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten
digen Behörde vorzulegen; die Nachweise sind ein Jahr
Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind
lang aufzubewahren. Ist der nach Satz 1 Nummer 2 Un-
von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maß-
terrichtete nicht der Hersteller, gelten Satz 1 und 2 ent-
gabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen.
sprechend.
(4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2
und 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der (3) Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf
Anlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersu-
Dokumente beschränken, soweit die andere Akkreditie- chung zu erteilen.
rungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht §8
und bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, Ordnungswidrigkeiten
die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditie-
rungsstelle sprechen. Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Num-
mer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit-
§6 telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig
Bestehende Zulassungen
1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Private Sachverständige, die vor dem 20. August
Verbindung mit Satz 3, den Hersteller nicht, nicht
2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Unter-
richtet,
suchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010
auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
durchführen. Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferan-
ten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
§7 rechtzeitig unterrichtet oder
Unterrichtung des Herstellers über die 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
Zurücklassung von amtlich entnommenen Proben mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
(1) Die zuständige Behörde hat, sofern eine Probe vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder aufbe-
eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Be- wahrt.
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2855
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anforderungen an die fachgerechte
Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben
1. Prüfung der Unverletztheit des amtlichen Siegels und der Veränderungen der
Gegen- oder Zweitprobe bzw. ihrer Verpackung,
2. Identifizierung und Zustandsbeschreibung der Gegen- oder Zweitprobe, so
dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festge-
stellt werden kann,
3. Festlegung des fachlichen Untersuchungsziels und dessen Umfangs,
4. bevorzugte Anwendung von Untersuchungsverfahren der amtlichen Samm-
lung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, falls diese
für den Untersuchungszweck zur Verfügung stehen; Anwendung davon ab-
weichender Untersuchungsverfahren nur in begründeten Fällen, wenn die
Gleichwertigkeit unter Beachtung von Qualitätskriterien nachgewiesen wird;
dabei Angabe der verwendeten Untersuchungsverfahren,
5. Zusammenfassung und Freigabe der Einzelergebnisse aus Untersuchungen
zu Untersuchungsprotokollen entsprechend den Vorgaben der Norm DIN EN
ISO/IEC 17025:2005 in der jeweils gültigen Fassung,
6. Aufnahme in die Gutachten insbesondere von
a) Name der oder des Gegenprobensachverständigen,
b) Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6,
c) Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung,
d) Angabe der Kenn-Nummer des betreffenden Prüflaboratoriums,
e) technische Angaben zu den Untersuchungsergebnissen entsprechend
den Angaben in Prüfberichten akkreditierter Prüflaboratorien,
f) Beurteilung der für das Gutachten relevanten Werte der Untersuchungs-
protokolle,
g) Kenntlichmachung der im Unterauftrag vergebenen Einzeluntersuchungen
sowie Angabe des Namens und der Kenn-Nummer des Unterauftragneh-
mers,
h) Erklärung zur Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für das
Gutachten sowie zur unparteilichen Durchführung der Gegenprobenunter-
suchungen,
7. Aufbewahrung der für die Untersuchung und Bewertung der Gegen- oder
Zweitprobe relevanten Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren,
8. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, um die erworbenen Kenntnisse
zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten; die Teilnahmenachweise
sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen.
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2 und § 5)
Hessisches Ministerium für Umwelt, Staatliche Akkreditierungsstelle
Energie, Landwirtschaft und Hannover (AKS Hannover)
Verbraucherschutz Niedersächsisches Ministerium
— Staatl. Anerkennungsstelle der für Ernährung, Landwirtschaft,
Lebensmittelüberwachung (SAL) — Verbraucherschutz
Mainzer Straße 80 und Landesentwicklung
65189 Wiesbaden Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 5)
Verpflichtungserklärung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geb. am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
verpflichtet sich hiermit
– zu einer unparteiischen Durchführung der Gegen- oder Zweitprobenuntersu-
chung,
– zur Zurückweisung der Gegen- oder Zweitprobe bei Befangenheit,
– bei der Vergabe von Unteraufträgen darauf zu achten, dass der Unterauftrag-
nehmer in einem gemäß § 5 akkreditierten Prüflaboratorium in Untersu-
chungsgebieten tätig ist, auf die sich der Unterauftrag erstreckt und über
die Fachkompetenz verfügt, die eine sachgerechte Durchführung der im Un-
terauftrag vergebenen Untersuchungstätigkeit erlaubt. (Unteraufträge in die-
sem Zusammenhang sind an Externe abgegebene Untersuchungen, deren
Ergebnisse in den eigenen Prüfbericht übernommen werden),
– die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse
der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen,
– keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als Unter-
auftrag zu vergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2857
Artikel 2
Änderung der
Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 und 2 der Gegenprobensachverständigen-
Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die durch § 3
Absatz 10 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geän-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches oder“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 § 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. August 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen
für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 17. August 2009
Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften 2. Spezifikation des elektronischen Heilberufs-
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver- ausweises:
sicherung –, der durch Artikel 256 Nummer 1 des Ge- a) Teil 1: Kommandos, Algorithmen und
setzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- Funktionen der Betriebssystemplatt-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für form in der Version 2.3.2 mit Stand
Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obers- vom 5. August 2009,
ten Landesbehörden:
b) Teil 2: HBA – Anwendungen und Funk-
Artikel 1 tionen in der Version 2.3.2 mit Stand
vom 5. August 2009,
Änderung der
c) Teil 3: SMC – Anwendungen und Funk-
Verordnung über Testmaßnahmen für die
tionen in der Version 2.3.2 mit Stand
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
vom 5. August 2009,
Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einfüh-
3. Spezifikation des Kartenlesegerätes in der Ver-
rung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fas-
sion 2.8.0 mit Stand vom 15. September 2009,
sung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2199) wird wie folgt geändert: 4. Spezifikation des Konnektors in der Version
3.0.0 mit Stand vom 15. September 2009,
1. § 3 wird wie folgt geändert:
5. Netzwerkspezifikation in der Version 2.0.0 mit
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „ist“ durch Stand vom 31. August 2009,
das Wort „kann“ und das Wort „aufzubringen“
durch die Wörter „aufgebracht werden“ ersetzt. 6. Spezifikation des Regelwerks für die Gültig-
keitsprüfung der elektronischen Gesundheits-
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b karte in der Version 1.1.0 mit Stand vom
ersetzt: 31. Juli 2009.
„(3) Für die Testung der Komponenten und (3a) Für die Testung der Bereitstellung und Ak-
Dienste nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 tualisierung von Daten nach § 291 Absatz 2 Satz 1
gelten die folgenden Spezifikationen, die vom des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf der
Bundesministerium für Gesundheit festgelegt elektronischen Gesundheitskarte gelten die fol-
und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden: genden Vorgaben, die vom Bundesministerium
1. Spezifikation der elektronischen Gesundheits- für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger
karte: veröffentlicht werden:
a) Teil 1: Spezifikation der elektronischen 1. Fachkonzept Versichertenstammdatenmanage-
Schnittstelle in der Version 2.2.2 mit ment in der Version 2.9.0 mit Stand vom
Stand vom 16. September 2008, 15. September 2009,
2. Facharchitektur Versichertenstammdatenma-
b) Teil 2: Grundlegende Applikationen in der
nagement in der Version 2.7.0 mit Stand vom
Version 2.2.1 mit Stand vom 19. Juni
15. September 2009.
2008,
(3b) Die Spezifikationen weiterer Komponen-
c) Teil 3: Äußere Gestaltung in der Version
ten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 einschließ-
2.2.0 mit Stand vom 2. Juli 2008,
lich der Fachkonzepte und Facharchitekturen
d) Spezifikation der Speicherstrukturen der werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; das
elektronischen Gesundheitskarte für Ge- Gleiche gilt für wesentliche Änderungen der in
sundheitsanwendungen in der Version 1.8.0 den Absätzen 3 und 3a sowie der in diesem Ab-
mit Stand vom 31. Juli 2009, satz genannten Festlegungen. Über das Vorliegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2859
wesentlicher Änderungen entscheidet das Bun- bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Die
desministerium für Gesundheit auf Vorschlag der Ergebnisse der Tests“ durch das Wort „Sie“
Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik.“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 4. § 5a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Stand vom a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15. September 2006“ durch die Wörter „in der
aa) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
Version 1.7.0 mit Stand vom 31. August
„Diensten“ die Wörter „einschließlich der
2009“ ersetzt.
elektronischen Heilberufsausweise und der
bb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die elektronischen Berufsausweise“ eingefügt.
Wörter „ ; Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend“
eingefügt. bb) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „ ; § 3 Absatz 3b Satz 2 gilt entspre-
2. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: chend“ eingefügt.
„Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind für die b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Versicherten organisatorische und technische Ver-
fahren zur Fernübertragung elektronischer Verord- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vergeben“
nungen, organisatorische und technische Verfahren die Wörter „oder Konzessionen zu erteilen“
zur Wahrnehmung ihrer Rechte sowie mobile server- angefügt.
unabhängige Speicher- und Verarbeitungsmedien bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
anzubieten und technikoffen zu testen; die Anforde-
„Die Konzessionserteilung erfolgt in einem
rungen zum Schutz der personenbezogenen Daten
transparenten und diskriminierungsfreien Ver-
sowie für die Umsetzung werden von der Gesell-
fahren. Vor der Erteilung von Konzessionen
schaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren nach
durch beauftragte Organisationen nach Satz 1
§ 6 festgelegt.“
ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit
3. § 5 wird wie folgt geändert: zur Stellungnahme zu geben. Die Möglichkeit
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: zur Erteilung einer Konzession ist von der Ge-
„(5) In der vierten Stufe werden in bis zu drei sellschaft für Telematik in angemessener Art
Testregionen die Tests der dritten Stufe auf bis zu und Weise bekannt zu machen; über die Be-
100 000 Versicherte und die für deren Gesund- kanntmachung hat die Gesellschaft für Tele-
heitsversorgung zuständigen Kostenträger und matik auf ihrer Internetseite zu informieren.“
Leistungserbringer erweitert; Tests der dritten c) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
Stufe werden nach Beginn der vierten Stufe nur
„(6) Die Gesellschaft für Telematik beschafft
noch in den übrigen Testregionen der dritten
Stufe fortgeführt. Die in den Testregionen der 1. die zur Durchführung der Stufen nach § 5 Ab-
vierten Stufe verantwortlichen Vertragspartner satz 2 und 3 erforderliche Ausstattung sowie
und die dort zuständigen Organisationen der 2. die für die Teilnahme an den Tests erforder-
Leistungserbringer sowie die Gesellschaft für liche Ausstattung der Leistungserbringer mit
Telematik wirken darauf hin, dass in den Testre- Ausnahme der elektronischen Heilberufsaus-
gionen der vierten Stufe alle an der vertragsärzt- weise und der elektronischen Berufsausweise.
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psycho-
therapeuten und medizinischen Versorgungszen- Absatz 5 gilt entsprechend; die hierfür erforder-
tren sowie alle Krankenhäuser und Notfallambu- lichen Verfahren sind unverzüglich einzuleiten.
lanzen nach § 291a Absatz 7a Satz 5 des Fünften (7) Soweit die in den Testverfahren eingesetz-
Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich über die ten Software- und Hardwareprodukte anzupas-
von der Gesellschaft für Telematik für den Wirk- sen sind, hat die Gesellschaft für Telematik hier-
betrieb zugelassenen Kartenlesegeräte verfügen. über Verträge mit den beteiligten Unternehmen zu
Die teilnehmenden Kostenträger statten unver- schließen.
züglich die bei ihnen Versicherten in den Testre- (8) Die Gesellschaft für Telematik unterstützt
gionen der vierten Stufe mit elektronischen die nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches
Gesundheitskarten aus. Sie wählen aus dem Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen bei der
Kreis der mit elektronischen Gesundheitskarten Durchführung ihrer Aufgaben. Sie kann hierzu
ausgestatteten Versicherten geeignete Versi- mit den Zertifizierungsdiensteanbietern für die
cherte aus, die ihre Einwilligung zur Teilnahme elektronischen Heilberufsausweise und die elek-
am Test der vierten Stufe erklärt haben. Zur Vor- tronischen Berufsausweise Verträge schließen.“
bereitung der Tests der vierten Stufe nutzen die in
Satz 2 genannten Leistungserbringer und die teil- 5. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
nehmenden Versicherten die Kartenlesegeräte „§ 5b
und elektronischen Gesundheitskarten für die An-
Projektorganisation
wendung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: (1) Zur Durchführung der Testmaßnahmen hat die
Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: einen Projektmanagementplan im Benehmen mit
„Die Ergebnisse der Tests sind in den nach- den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik
folgenden Testabschnitten und Teststufen zu zu erstellen, fortzuschreiben und die erforderlichen
berücksichtigen.“ Projektgremien einzurichten. Die Projektorganisation
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
ist nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 zu der Informationstechnik können an den Sitzungen
gestalten. des Schlichtungsgremiums beratend teilnehmen.
Weitere beratende Teilnehmer können von der Ge-
(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Te- schäftsführung der Gesellschaft für Telematik be-
lematik hat alle Entscheidungen inhaltlich vorzube- nannt werden.
reiten, den Projektgremien vorzulegen und Fristen
festzulegen, in denen die Entscheidungen zu treffen (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
sind; sie kann mit den jeweils zuständigen Organisa- Entscheidungen des Projektausschusses und des
tionen der Leistungserbringer und Kostenträger die Schlichtungsgremiums beanstanden. Die Beanstan-
Durchführung von Teilaufgaben vereinbaren. dung muss innerhalb von fünf Werktagen nach Vor-
lage der Entscheidung beim Bundesministerium für
(3) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für Te-
Gesundheit erfolgen. Werden die Beanstandungen
lematik hat einen Projektausschuss einzurichten, der
nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
die Entscheidungen zur operativen Projektdurchfüh-
sundheit gesetzten Frist behoben oder kommen Ent-
rung trifft. Mitglieder des Projektausschusses sind
scheidungen im Schlichtungsgremium nicht inner-
die Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik,
halb der von der Geschäftsführung der Gesellschaft
von ihr benannte Personen, die von den Organisa-
für Telematik gesetzten Frist zustande, entscheidet
tionen der Leistungserbringer und Kostenträger als
das Bundesministerium für Gesundheit. Die Gesell-
vertretungsberechtigt vorgeschlagen werden, sowie
schaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesmi-
drei Vertreter der Testregionen, die von den Ländern
nisterium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner
benannt werden. Die Geschäftsführung der Gesell-
Entscheidungen unverzüglich nach dessen Weisun-
schaft für Telematik führt den Vorsitz. Entscheidun-
gen zuzuarbeiten. Bei Abstimmungsbedarf zu spe-
gen im Projektausschuss werden einstimmig getrof-
ziellen Fragen lädt die Gesellschaft für Telematik
fen; stimmberechtigt sind die Vertreter der Testre-
auf Weisung des Bundesministeriums für Gesund-
gionen sowie die Mitglieder, deren Organisationen
heit zu einer Sondersitzung des Projektausschusses
am Test teilnehmen. Das Bundesministerium für
und weiterer Sachverständiger ein.
Gesundheit entsendet eine Vertreterin oder einen
Vertreter ohne Stimmrecht. Die oder der Bundesbe-
(6) Die Entscheidungen des Projektausschusses
auftragte für den Datenschutz und die Informations-
und des Schlichtungsgremiums sind für die Projekt-
freiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der
teilnehmer verbindlich und werden von der Ge-
Informationstechnik können an den Sitzungen des
schäftsführung der Gesellschaft für Telematik umge-
Projektausschusses beratend teilnehmen. Das Bun-
setzt.
desministerium für Gesundheit kann dem Projekt-
ausschuss Angelegenheiten, die die Durchführung
der Testmaßnahmen betreffen, zur Befassung vor- (7) Der Projektmanagementplan nach Absatz 1 ist
legen. dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb
von vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung
(4) Die Geschäftsführung der Gesellschaft für vorzulegen und wird wirksam, wenn er vom Bundes-
Telematik hat ein Schlichtungsgremium einzurichten, ministerium für Gesundheit nicht innerhalb von vier
das die Entscheidungen trifft, die im Projektaus- Wochen nach Vorlage beanstandet wird. Wird der
schuss nicht getroffen wurden. Das Schlichtungs- Projektmanagementplan nicht vorgelegt oder wer-
gremium besteht aus vier in der Gesellschaft für den die Beanstandungen nach Satz 1 nicht innerhalb
Telematik vertretenen Leistungserbringerorganisa- einer vom Bundesministerium für Gesundheit ge-
tionen mit jeweils einer Stimme und dem Spitzenver- setzten Frist behoben, legt das Bundesministerium
band Bund der Krankenkassen mit vier Stimmen. Die für Gesundheit den Projektmanagementplan fest.
Vertreter der Leistungserbringer werden von den in Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem
der Gesellschaft für Telematik vertretenen Leis- Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung
tungserbringerorganisationen einstimmig benannt. seiner Festlegung unverzüglich nach dessen Wei-
Kommt eine Benennung innerhalb von drei Wochen sungen zuzuarbeiten. Bei Fortschreibung des Pro-
nach Inkrafttreten der Verordnung nicht zustande, jektmanagementplans gelten die Sätze 1 bis 3 ent-
benennen die vier Leistungserbringerorganisationen sprechend.
mit den höchsten Geschäftsanteilen in der Gesell-
schaft für Telematik jeweils eine Vertreterin oder (8) Werden die Projektgremien nicht innerhalb von
einen Vertreter. Bei gleichen Geschäftsanteilen be- vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung ein-
nennt die Organisation der Leistungserbringer eine gerichtet, trifft das Bundesministerium für Gesund-
Vertreterin oder einen Vertreter, die die meisten am heit anstelle der Projektgremien die Entscheidungen.
Test teilnehmenden Leistungserbringer vertritt. Die Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem
Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung
führt ohne Stimmrecht den Vorsitz des Schlich- seiner Entscheidungen unverzüglich nach dessen
tungsgremiums. Entscheidungen werden mit der Weisungen zuzuarbeiten.“
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder getrof-
fen. Das Bundesministerium für Gesundheit entsen- 6. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
det eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der
bei Stimmengleichheit entscheidet. Eine Vertreterin „Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem
oder ein Vertreter der Länder, die oder der Bundes- Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung
beauftragte für den Datenschutz und die Informa- der Festlegungen unverzüglich nach dessen Wei-
tionsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in sungen zuzuarbeiten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2861
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe
„§ 7a der Pauschalen und nutzungsbezogenen Zu-
schläge sowie die Auszahlungsvoraussetzun-
Schulungsmaßnahmen gen nach Absatz 2 Satz 4 nicht innerhalb
Die Gesellschaft für Telematik hat zur Information einer vom Bundesministerium für Gesundheit
der an den Tests teilnehmenden Leistungserbringer festgesetzten Frist fest oder werden die Be-
in Abstimmung mit den verantwortlichen Vertrags- anstandungen nach Absatz 2 Satz 5 nicht
partnern in den Testregionen sowie den in der Ge- innerhalb einer vom Bundesministerium für
sellschaft für Telematik vertretenen Leistungserbrin- Gesundheit gesetzten Frist behoben, ent-
gerorganisationen Schulungsunterlagen zu erstellen scheidet das Bundesministerium für Gesund-
und Schulungsmaßnahmen durchzuführen.“ heit im Benehmen mit den zuständigen
8. § 8 wird wie folgt geändert: obersten Landesbehörden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
dem Bundesministerium für Gesundheit zur
„1. die Entwicklung, der Aufbau und der Be- Vorbereitung seiner Entscheidungen nach
trieb der zentralen Komponenten und Satz 1 unverzüglich nach dessen Weisungen
Dienste der Telematikinfrastruktur,“. zuzuarbeiten.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ , die
„3. die für die Ausstattung der Leistungser- Kosten der elektronischen Heilberufsaus-
bringer anfallenden testbedingten Kosten weise von den zuständigen Berufsorgani-
einschließlich der Anpassungskosten sationen“ gestrichen.
nach § 5a Absatz 7,“. d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und elek-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: tronische Heilberufsausweise“ gestrichen.
„(2) Soweit den teilnehmenden Leistungser- 9. § 9 Satz 3 wird aufgehoben.
bringern für die testbedingte Ausstattung Kosten
entstehen, erhalten sie aus den Mitteln der Ge- Artikel 2
sellschaft für Telematik eine Pauschale. Für den Bekanntmachungserlaubnis
testbedingten Zusatzaufwand erhalten alle Leis-
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
tungserbringer eine Grundpauschale und darüber
Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die
hinaus nutzungsbezogene Zuschläge. Ebenso er-
Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der
halten die verantwortlichen Vertragspartner in den
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Testregionen aus den Mitteln der Gesellschaft für
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Telematik zur Finanzierung technischer Einrich-
tungen nach Absatz 1 Nummer 6 eine Pauschale.
Artikel 3
Die Höhe der Pauschalen und der nutzungsbe-
zogenen Zuschläge sowie die Einzelheiten der Inkrafttreten
Auszahlungsvoraussetzungen werden von der (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Gesellschaft für Telematik einheitlich für alle Test- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
regionen festgelegt. Die Festlegungen nach Satz 4 (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit er sich
sind dem Bundesministerium für Gesundheit vor- auf § 3 Absatz 3 Nummer 5 bezieht sowie Artikel 1
zulegen und werden wirksam, wenn sie vom Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa treten
Bundesministerium für Gesundheit nicht inner- am 1. September 2009 in Kraft.
halb von zwei Wochen nach Vorlage beanstandet
werden.“ (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt, soweit er
sich auf § 3 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 sowie
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: auf § 3 Absatz 3a Nummer 1 und Nummer 2 bezieht,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: am 16. September 2009 in Kraft.
Bonn, den 17. August 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
K . T. S c h r ö d e r
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Artikel 1, 4 und 6
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 zur Durchführung
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vom 14. August 2009
Nach Artikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens
vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2399) wird bekannt gemacht, dass die Artikel 1, 4 und 6 dieses Gesetzes
mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3)
für die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 2010 in Kraft treten werden.
Berlin, den 14. August 2009
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Stein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2863
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 12. August 2009
I.
Nach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bun-
des vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamten
a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeszentralamtes für Steuern,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,
– der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung
und Informationstechnik,
b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
– den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bildungs- und Wissenschafts-
zentrums der Bundesfinanzverwaltung,
– den Leiterinnen und Leitern der Hauptzollämter und
– den Leiterinnen und Leitern der Zollfahndungsämter
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam. Gleich-
zeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen
und Beamten der Bundesfinanzverwaltung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S. 990)
außer Kraft.
Berlin, den 12. August 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Berichtigung
der Bekanntmachung nach § 77 Absatz 1 und 2 sowie
nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
nach § 6 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 12. August 2009
Die Bekanntmachung nach § 77 Absatz 1 und 2 sowie nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
nach § 6 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 1. Juli 2009 (BGBl. I S. 1646) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In der Anlage 2 der Bekanntmachung sind die Tabellen „(Anlage V des BBesG)“ und „(Anlage IX des BBesG)“ durch
die folgenden Tabellen zu ersetzen:
„(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 2009 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 106,26 201,70
übrige Besoldungsgruppen 111,58 207,02
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
95,44 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 297,38 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2865
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 2009 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 102,26
§ 44 bis zu 102,26 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Nummer 2 Absatz 2 127,82 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 51,13 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 76,69
A 10 bis A 13 A 13
Nummer 5 A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 76,69
A 2 bis A 5 115,04
Nummer 5a A 6 bis A 9 153,39
Absatz 1 A 10 und höher 191,73
Buchstabe a 92,03 Nummer 8a
Buchstabe b 153,39 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 219,86
A 2 bis A 5 70,06
Absatz 2
A 6 bis A 9 95,53
Nummer 1 Buchstabe a 138,05
A 10 bis A 13 117,82
Buchstabe b 102,26 A 14 und höher 140,11
Nummer 2 Buchstabe a 102,26 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 40,90 des mittleren Dienstes 50,96
Nummer 3 66,47 des gehobenen Dienstes 66,87
Nummer 4 und 5 61,36 des höheren Dienstes 82,80
Nummer 6 Buchstabe a 102,26 Nummer 8b
Buchstabe b 102,26 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 7 Buchstabe a 102,26
A 2 bis A 5 92,03
Buchstabe b 40,90
A 6 bis A 9 122,71
Nummer 8 Buchstabe a 127,82
A 10 bis A 13 153,39
Buchstabe b 66,47
A 14 und höher 184,07
Nummer 9 61,36
Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
Absatz 1 Satz 1
von einem Jahr 63,69
Buchstabe a 460,16
von zwei Jahren 127,38
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Absatz 1 Satz 2 585,37 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 102,26 des mittleren Dienstes 17,05
Buchstabe b 204,52
des gehobenen Dienstes 38,35
Buchstabe c 153,39
Absatz 2 Nummer 30 23,01
Buchstabe a 40,90
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 51,13
A2 1 32,42
Nummer 10 Absatz 1
2 17,73
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 3 59,80
von einem Jahr 63,69 A3 1, 5 59,80
von zwei Jahren 127,38 2 32,42
Nummer 11 585,37 7 30,20
A4 1, 4 59,80
Nummer 12 95,53
2 32,42
Nummer 13a bis zu 76,69
5 6,51
Nummer 13c A5 3 32,42
Die Zulage beträgt 4, 6 59,80
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 32,42
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 40,26
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58
jeweiligen
A 16 und höher 92,03 Unterschieds-
betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt
A8 2 51,88
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 241,39
A 4 bis A 6 17,90
7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79
Besoldungs-
A 11 40,90 gruppe A 9
A 12 bis A 15 48,57 A 12 7, 8 140,21
A 16 bis B 4 58,80 A 13 6 112,13
B 5 bis B 7 71,58 7 168,19
11, 12, 13 245,32
Nummer 19 Satz 1 224,22
A 14 5 168,19
Nummer 21 188,10
A 15 7 168,19
Nummer 25 38,35 B 10 1 388,66
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009 2867
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 38,35
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 185,95
R2 3 bis 8, 10 185,95
R3 3 185,95
R8 2 371,84
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).“
Berlin, den 12. August 2009
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Christians
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 5. August 2009
Tag Inhalt Seite
29. 7. 2009 Gesetz zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Überein-
kommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach
Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
GESTA: XN012
30. 7. 2009 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 932
GESTA: XC015
29. 6. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September
1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der
Behandlung radioaktiver Abfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
29. 6. 2009 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 955
1. 7. 2009 Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 958
6. 7. 2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens über die grenz-
überschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und
über das gleichzeitige Inkrafttreten der dazugehörigen Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960