2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Begleitgesetz
zur zweiten Föderalismusreform
Vom 10. August 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 1
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
Inhaltsübersicht zur Errichtung eines Stabilitätsrates
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur
und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen
Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsrats- (Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)
gesetz – StabiRatG)
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grund- §1
gesetzes (Artikel 115-Gesetz – G 115)
Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen Stabilitätsrat
(Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG) (1) Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit
Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstech- dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Dem
nischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz
zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund- Stabilitätsrat gehören an:
gesetzes – (IT-NetzG) 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister der
Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) Finanzen,
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2. die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes Minister der Länder,
Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- 3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für
ordnung Wirtschaft und Technologie.
Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsver- Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung einge-
ordnung richtet.
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes (2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam
Artikel 13 Inkrafttreten die Bundesministerin oder der Bundesminister der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2703
Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzminis- (2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim
terkonferenz der Länder. Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushalts-
(3) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, je- notlage droht, wenn
doch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen sind 1. der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen
vertraulich und nicht öffentlich. Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für
den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Not-
(4) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit
lage droht, oder
der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei
Dritteln der Länder gefasst. Die Stimme des Bundes 2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kenn-
wird durch die Bundesministerin oder den Bundesmi- ziffern nach § 3 Absatz 2 die Schwellenwerte nach
nister der Finanzen abgegeben. Bei Entscheidungen, Absatz 1 überschreitet oder die Projektion eine ent-
die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land sprechende Entwicklung ergibt.
nicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund (3) In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche
betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehr- des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen.
heit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese
gefasst. Die Beschlüsse und die zugrunde liegenden Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Beratungsunterlagen werden veröffentlicht.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Be-
(5) Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsord- richt zur nächsten Sitzung des Stabilitätsrates vorge-
nung. Diese regelt auch die Vertretung im Verhinde- legt. Der Bericht nimmt Stellung dazu, ob im Bund oder
rungsfall. in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht
(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitäts- und gibt eine entsprechende Beschlussempfehlung.
rates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus (5) Der Stabilitätsrat beschließt aufgrund des Prüf-
einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundes- berichts nach Absatz 4, ob im Bund oder in dem be-
ministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem treffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten
Vertreterin oder Vertreter besteht. §5
Sanierungsverfahren
§2
(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushalts-
Aufgaben des Stabilitätsrates notlage nach § 4 Absatz 5 für den Bund oder ein Land
Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige festgestellt, vereinbart er mit dem Bund oder dem Land
Überwachung der Haushalte des Bundes und der Län- ein Sanierungsprogramm. Der Bund oder das Land un-
der sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren terbreitet hierfür Vorschläge. Das Sanierungsprogramm
nach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz wei- erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von
tere Aufgaben übertragen werden. fünf Jahren; es enthält Vorgaben über die angestrebten
Abbauschritte der jährlichen Nettokreditaufnahme und
§3 die geeigneten Sanierungsmaßnahmen. Geeignet sind
Sanierungsmaßnahmen nur insoweit, als sie in der al-
Regelmäßige Haushaltsüberwachung leinigen Kompetenz der betroffenen Gebietskörper-
(1) Der Stabilitätsrat überwacht regelmäßig die aktu- schaft liegen.
elle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund (2) Der Bund oder das Land setzt das vereinbarte
und Ländern. Sanierungsprogramm in eigener Verantwortung um
(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haus- und berichtet halbjährlich dem Stabilitätsrat über die
haltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes. Einhaltung der vereinbarten Abbauschritte der jährli-
Grundlage der Beratungen ist ein Bericht der jeweiligen chen Nettokreditaufnahme. Bei Abweichungen der tat-
Gebietskörperschaft, der die Darstellung bestimmter sächlichen Nettokreditaufnahme von der vereinbarten
Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanz- Nettokreditaufnahme prüft der Stabilitätsrat im Einver-
planung, die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kredit- nehmen mit dem Bund oder dem Land, ob und welche
aufnahmegrenzen sowie eine Projektion der mittelfris- weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
tigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher (3) Legt der Bund oder das Land ungeeignete oder
Annahmen enthalten soll. Der Stabilitätsrat legt allge- unzureichende Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen
mein geltende, geeignete Kennziffern fest. vor oder setzt er oder es die vereinbarten Maßnahmen
(3) Die vorgelegten Haushaltskennziffern und die nur unzureichend um, beschließt der Stabilitätsrat eine
Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates werden veröf- Aufforderung zur verstärkten Haushaltssanierung.
fentlicht. Höchstens ein Jahr nach dieser Aufforderung prüft der
Stabilitätsrat, ob der Bund oder das Land die notwen-
digen Maßnahmen zur Haushaltssanierung ergriffen
§4
hat. Wurden die notwendigen Maßnahmen nicht ergrif-
Drohende Haushaltsnotlage fen, fordert der Stabilitätsrat den Bund oder das Land
(1) Der Stabilitätsrat beschließt allgemein geltende erneut auf, die Bemühungen um eine Haushaltssanie-
Schwellenwerte für die einzelnen Kennziffern nach § 3 rung zu verstärken.
Absatz 2, deren Überschreitung auf eine drohende (4) Nach Abschluss des Sanierungsprogramms prüft
Haushaltsnotlage hinweisen kann. Für den Bund sind der Stabilitätsrat die Haushaltslage des Bundes oder
gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte des Landes. Für den Fall, dass auch bei vollständiger
festzulegen. Umsetzung des vereinbarten Sanierungsprogramms
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
weiterhin eine Haushaltsnotlage droht, wird ein neues Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bun-
Sanierungsprogramm zwischen dem Stabilitätsrat und desamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale
dem Bund oder dem Land vereinbart. Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haus-
halts vorangegangenen Jahres.
Artikel 2
§5
Gesetz
zur Ausführung von Konjunkturkomponente
Artikel 115 des Grundgesetzes (1) Die Höhe der zu veranschlagenden konjunkturell
(Artikel 115-Gesetz – G 115) bedingten Einnahmen aus Krediten oder der Haushalts-
überschüsse nach § 2 Absatz 2 wird aus der Abwei-
§1 chung der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung von
der konjunkturellen Normallage abgeleitet.
Kreditermächtigungen
(2) Eine Abweichung der wirtschaftlichen Entwick-
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe lung von der konjunkturellen Normallage liegt vor, wenn
das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufneh- eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaft-
men darf lichen Produktionskapazitäten erwartet wird (Pro-
1. zur Deckung von Ausgaben, duktionslücke). Dies ist der Fall, wenn das auf der
2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kas- Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens zu
senwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). schätzende Produktionspotenzial vom erwarteten
Bruttoinlandsprodukt für das Haushaltsjahr, für das
Soweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt der Haushalt aufgestellt wird, abweicht.
sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch
genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen (3) Die Konjunkturkomponente ergibt sich als Pro-
nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haus- dukt aus der Produktionslücke und der Budgetsensiti-
haltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vität, die angibt, wie sich die Einnahmen und Ausgaben
fällig werden. des Bundes bei einer Veränderung der gesamtwirt-
schaftlichen Aktivität verändern.
§2 (4) Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-
Grundsätze für die Veranschlagung von vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben und Technologie die Einzelheiten des Verfahrens zur
Bestimmung der Konjunkturkomponente in Überein-
(1) Einnahmen und Ausgaben sind bei der Veran- stimmung mit dem im Rahmen des Europäischen
schlagung in einer konjunkturellen Normallage grund- Stabilitäts- und Wachstumspaktes angewandten Kon-
sätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen; junkturbereinigungsverfahren durch Rechtsverordnung
Einnahmen und Ausgaben sind um finanzielle Trans- ohne Zustimmung des Bundesrates fest. Das Verfahren
aktionen zu bereinigen. Eine Kreditaufnahme von bis ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der
zu 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Brutto- Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.
inlandsprodukt ist als Strukturkomponente zulässig.
(2) Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normal- §6
lage abweichende wirtschaftliche Entwicklung erwartet, Ausnahmesituationen
verändert sich die Höchstgrenze der zu veranschlagen-
den Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 als Kon- Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnli-
junkturkomponente um diejenigen Einnahmen aus chen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates
Krediten oder um die Haushaltsüberschüsse, die der entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich
erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2
auf den Haushalt entsprechen. aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach
Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes über-
§3 schritten werden. Dieser Beschluss ist mit einem Til-
gungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach
Bereinigung Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines ange-
um finanzielle Transaktionen messenen Zeitraumes zu erfolgen.
Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz
sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, §7
für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Kontrollkonto
Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnah-
men nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz diejenigen aus (1) Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von dem
der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditauf- Betrag ab, der sich nach Abschluss des betreffenden
nahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehens- Haushaltsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen
rückflüssen. Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haus-
halt nach § 2 als Obergrenze ergibt, wird diese Abwei-
§4 chung auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto)
verbucht. Soweit von der Ausnahmeregelung des Arti-
Grundlagen zur Bestimmung kels 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes Gebrauch
einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme gemacht worden ist, ist der zu verbuchende Betrag um
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen die aufgrund des entsprechenden Beschlusses erhöhte
Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Nettokreditaufnahme zu bereinigen. Die zu verbu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2705
chende Abweichung wird jährlich zum 1. März des dem (2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt
Haushaltsjahr folgenden Jahres festgestellt und im wei- auf die genannten Länder verteilt:
teren Jahresverlauf aktualisiert, abschließend zum Berlin 80 Millionen Euro
1. September des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Bremen 300 Millionen Euro
(2) Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Saarland 260 Millionen Euro
Kontrollkontos hinzuwirken. Der negative Saldo des Sachsen-Anhalt 80 Millionen Euro
Kontrollkontos soll einen Schwellenwert von 1,5 Pro- Schleswig-Holstein 80 Millionen Euro.
zent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt (3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Konsoli-
nicht überschreiten. Das maßgebliche Bruttoinlands- dierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium
produkt bestimmt sich nach § 4. der Finanzen in Höhe von zwei Dritteln zum 1. Juli des
laufenden Jahres. Die Auszahlung des restlichen Drit-
(3) Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und
tels erfolgt zum 1. Juli des Folgejahres, wenn die Vo-
überschreitet der Betrag des Saldos 1 Prozent im Ver-
raussetzungen des § 2 erfüllt sind. Andernfalls sind
hältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt, verringert
auch die erhaltenen zwei Drittel zurückzuzahlen.
sich die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
jeweils im nächsten Jahr um den überschießenden Be- (4) Die gleichzeitige Gewährung von Konsolidie-
trag, höchstens aber um 0,35 Prozent im Verhältnis rungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extre-
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt; die Verringerung men Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
wird nur wirksam in Jahren mit positiver Veränderung
der Produktionslücke. §2
Konsolidierungsverpflichtungen
§8 (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder, die 2010
Abweichungsrechte bei Nachträgen ein Finanzierungsdefizit aufweisen, sind im Zeitraum
zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan 2011 bis 2020 zu einem vollständigen Abbau des struk-
turellen Finanzierungsdefizits verpflichtet. Dabei sind
Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum jährliche Obergrenzen des Finanzierungsdefizits einzu-
Haushaltsplan kann die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ermit- halten. Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem
telte zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in das Finanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangs-
Höhe von 3 Prozent der veranschlagten Steuereinnah- wert) um ein Zehntel verringert wird. Für die Folgejahre
men überschritten werden. In diesem Nachtrag dürfen errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die
keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des
Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen. Zur Ausgangswertes verringert wird. Länder nach § 1 Ab-
Ermittlung der Konjunkturkomponente wird ausschließ- satz 1, die 2010 einen zumindest ausgeglichenen
lich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktuali- Finanzierungssaldo ausweisen, sind verpflichtet, auch
siert. Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt. im Zeitraum 2011 bis 2019 einen zumindest ausgegli-
chenen Finanzierungssaldo auszuweisen. Gewährte
§9 Konsolidierungshilfen bleiben bei der Ermittlung des
Finanzierungssaldos unberücksichtigt. Finanzierungs-
Übergangsregelung saldo im Sinne dieses Gesetzes ist der Finanzierungs-
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Bundeshaus- saldo zuzüglich des Saldos der finanziellen Transaktio-
halt des Jahres 2011 anzuwenden. nen; eine Bereinigung um unmittelbar konjunkturell
bedingte Änderungen ist zulässig.
(2) § 2 Absatz 1 findet im Zeitraum vom 1. Januar
2011 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe (2) Nach Ablauf eines Kalenderjahres prüft der nach
Anwendung, dass das strukturelle Defizit des Haus- § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates
haltsjahres 2010 ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen gebildete
Schritten zurückgeführt wird. Stabilitätsrat und stellt für jedes Land nach § 1 Absatz 1
gesondert fest, ob die Obergrenze des Finanzierungs-
saldos für das abgelaufene Jahr eingehalten wurde. In
Artikel 3 begründeten Ausnahmefällen kann der Stabilitätsrat
feststellen, dass eine Überschreitung der Obergrenzen
Gesetz
des Finanzierungssaldos nach Absatz 1 Satz 2 bis 5
zur Gewährung von Konsolidierungshilfen unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Stabilitätsrates
(Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG) ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres.
(3) Wird die Einhaltung der Obergrenzen des Finan-
§1 zierungssaldos nach Absatz 2 nicht festgestellt, ver-
Konsolidierungshilfen warnt der Stabilitätsrat das betroffene Land. Der An-
spruch des betroffenen Landes auf Konsolidierungs-
(1) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Arti- hilfe für dieses Jahr entfällt.
kels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar
2020 können die Länder Berlin, Bremen, Saarland, §3
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgrund einer
Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe dieses Geset- Finanzierung
zes für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshil- Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshil-
fen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 800 Millionen fen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund
Euro jährlich erhalten. und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Zahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millio- einrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die
nen Euro. Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenom-
oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verrin- men sind Telemedien, Rundfunk sowie Sprechfunk-
gern sich die Anteile von Bund und Ländern entspre- und Telefonnetze.
chend.
(2) Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist
§4 das informationstechnische Netz, welches die informa-
tionstechnischen Netze des Bundes und der Länder
Verwaltungsvereinbarung verbindet. Die Übergabepunkte zu den jeweils verbun-
Die Auszahlung der Konsolidierungshilfen erfolgt auf denen Netzen werden gemeinsam vereinbart.
der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das
Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt, insbe- §3
sondere die Modalitäten der Zahlung der Hilfen, die
Definition und die Höhe des Finanzierungssaldos des Datenaustausch
Jahres 2010, den Abbaupfad eines 2010 bestehenden über das Verbindungsnetz
Finanzierungsdefizits für das jeweilige Land, die Einzel-
Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den
heiten der Überwachung des Abbaus des Finanzie-
Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.
rungsdefizits durch den Stabilitätsrat sowie das Verfah-
ren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein
Land. §4
Beschlüsse
Artikel 4 über das Verbindungsnetz
Gesetz (1) Der Bund und die Länder beschließen gemein-
über die Verbindung sam im Koordinierungsgremium für das Verbindungs-
der informationstechnischen netz die folgenden Festlegungen:
Netze des Bundes und der Länder
1. die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderun-
– Gesetz zur Ausführung von
gen,
Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
(IT-NetzG) 2. die anzubietenden Anschlussklassen,
3. das Minimum anzubietender Dienste,
§1
Gegenstand der Zusammenarbeit; 4. die Anschlussbedingungen,
Koordinierungsgremium 5. die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren
(1) Der Bund errichtet zur Verbindung der informati- zu ihrer Ermittlung,
onstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein
Verbindungsnetz. Bund und Länder wirken hierfür nach 6. das Verfahren bei Eilentscheidungen.
Maßgabe dieses Gesetzes zusammen; insbesondere (2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das
treffen sie die notwendigen gemeinsamen Festlegun- Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder
gen für das Verbindungsnetz. eines Viertels seiner Mitglieder.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Koordinierungs-
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustim-
gremium für das Verbindungsnetz (Koordinierungs-
mung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern
gremium). Dem Koordinierungsgremium gehören als
zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finan-
stimmberechtigte Mitglieder an:
zierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel ab-
1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für bildet.
Informationstechnik als Vertreter des Bundes,
2. die zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der §5
Länder.
Vergabe
(3) Besteht aufgrund einer für den Bund und alle
Länder wirksamen Vereinbarung nach Artikel 91c Ab- (1) Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist gemein-
satz 2 des Grundgesetzes über die Zusammenarbeit same Vergabestelle des Bundes und der Länder
ein Gremium, das entsprechend den Vorgaben des Ab- einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landes-
satzes 2 Satz 2 besetzt ist (IT-Planungsrat), übernimmt verwaltung eine vom Bundesministerium des Innern zu
dieses Gremium auch die Aufgaben des Koordinie- bestimmende Bundesbehörde. Der Bund kann Unter-
rungsgremiums nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die nehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbin-
in der Vereinbarung getroffenen Regelungen finden in dungsnetzes beauftragen.
diesem Fall ergänzend Anwendung, soweit sie diesem
Gesetz nicht widersprechen. (2) Der Bund stellt die Vergabeunterlagen im Beneh-
men mit einem vom Koordinierungsgremium eingesetz-
§2 ten Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig.
Den Ländern wird zu ihrer Beteiligung rechtzeitig vor
Begriffsbestimmungen der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Einsicht in
(1) Informationstechnische Netze im Sinne dieses die Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt; dabei ist
Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssyste- der Schutz vertraulicher Dokumente durch geeignete
men und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitweg- Maßnahmen sicherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2707
§6 2. die Erstellung, Pflege und Fortschreibung eines Da-
Betrieb tensatzes aus den von den Landeskrebsregistern
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 übermittelten
(1) Der Bund betreibt das Verbindungsnetz. Er setzt und nach Nummer 1 geprüften Daten,
dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Ab-
3. die regelmäßige Schätzung und Analyse
satz 1 um.
a) der jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und
(2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Um- Krebssterberaten,
setzung der gemeinsamen Festlegungen und beauf-
tragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium b) der Überlebensraten von Krebspatientinnen und
aus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Be- Krebspatienten,
triebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebs-
einzubringen. krankheit,
d) weiterer Indikatoren des Krebsgeschehens, ins-
§7 besondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und
Kosten Sterberisiken sowie deren zeitliche Entwicklung,
(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des 4. die länderübergreifende Ermittlung regionaler Unter-
Betriebs des Verbindungsnetzes. schiede bei ausgewählten Krebskrankheiten,
(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls 5. die Bereitstellung des Datensatzes nach Nummer 2
angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen je- zur Evaluation gesundheitspolitischer Maßnahmen
weils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres zur Krebsprävention, Krebsfrüherkennung, Krebsbe-
Netzes an das Verbindungsnetz. handlung und der Versorgung,
(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die 6. die Durchführung von Analysen und Studien zum
über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zu- Krebsgeschehen,
sätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu 7. die Erstellung eines umfassenden Berichts zum
tragen. Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland
alle fünf Jahre,
§8 8. die Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien, euro-
Übergangsregelung päischen und internationalen Organisationen mit Be-
zug zu Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie.
Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland
Online Infrastruktur e. V. (DOI-Netz e. V.) wahrgenom- §3
menen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz
einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen Datenübermittlung
Bund und Länder im DOI-Netz e. V. gemeinsam fest. (1) Die Landeskrebsregister übermitteln an das
Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner
Artikel 5 Aufgaben nach § 2 spätestens bis 31. Dezember des
übernächsten Jahres zu allen bis zum Ende eines Jah-
Bundeskrebsregisterdatengesetz res erfassten Krebsneuerkrankungen folgende Daten:
(BKRG)
1. Angaben zur Person:
§1 a) Geschlecht,
Einrichtung eines b) Monat und Jahr der Geburt,
Zentrums für Krebsregisterdaten c) die ersten fünf Ziffern der Gemeindekennziffer
des Wohnortes,
(1) Beim Robert Koch-Institut wird ein Zentrum für
Krebsregisterdaten eingerichtet. 2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:
(2) Zur fachlichen Beratung und Begleitung des a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Interna-
Zentrums für Krebsregisterdaten wird ein Beirat einge- tionalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in
richtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundes- der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizi-
ministerium für Gesundheit berufen. nische Dokumentation und Information im Auftrag
des Bundesministeriums für Gesundheit heraus-
§2 gegebenen und vom Bundesministerium für Ge-
sundheit in Kraft gesetzten Fassung,
Aufgaben
b) Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuel-
Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende len Internationalen Klassifikation der onkologi-
Aufgaben: schen Krankheiten (ICD-O),
1. die Zusammenführung, Prüfung der Vollzähligkeit c) Lokalisation des Tumors, einschließlich der An-
und Schlüssigkeit sowie Auswertung der von den gabe der Seite bei paarigen Organen (ICD-O),
epidemiologischen Krebsregistern der Länder, im d) Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
Nachfolgenden Landeskrebsregister genannt, nach
§ 3 Absatz 1 übermittelten Daten, die Durchführung e) frühere Tumorerkrankungen,
eines länderübergreifenden Datenabgleichs zur f) Art der Diagnosesicherung: ausschließlich über
Feststellung von Mehrfachübermittlungen und die die Todesursache (DCO), klinisch, zytologisch,
Rückmeldung an die Landeskrebsregister, histologisch, durch Obduktion, sonstige,
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
g) Stadium der Erkrankung, insbesondere nach dem (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht
aktuellen TNM-Schlüssel zur Darstellung der Auswertungen und stellt Auswertungswerkzeuge auf
Größe und des Metastasierungsgrades der Tu- einer interaktiven Internetplattform zur Verfügung.
moren,
§6
h) Art der Primärtherapie,
Zusammenarbeit des
3. Angaben im Sterbefall: Zentrums für Krebsregisterdaten
a) Sterbemonat und Sterbejahr, mit den Landeskrebsregistern
b) Todesursache (Grundleiden), (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermittelt
dem zuständigen Landeskrebsregister die nach § 2
c) Durchführung einer Obduktion, Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der
4. Kontrollnummer nach § 4. Vollzähligkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten
nach deren Übermittlung nach § 3 Absatz 1. Das
(2) Die zuständigen Landesbehörden stellen sicher, Zentrum für Krebsregisterdaten unterrichtet die Lan-
dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und voll- deskrebsregister über wesentliche Erkenntnisse, die
zählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen sich aus der Datenauswertung nach § 2 Nummer 3
bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format und 4 ergeben.
übermittelt werden. Die Daten klinischer Krebsregistrie-
rung sind zu nutzen. (2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht
im Einvernehmen mit den Landeskrebsregistern alle
zwei Jahre einen Bericht zu Häufigkeiten und Entwick-
§4
lungen von Krebserkrankungen in der Bundesrepublik
Kontrollnummer, Datenabgleich Deutschland.
(1) Für den Datenabgleich der Landeskrebsregister (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entwickelt
untereinander und mit dem Zentrum für Krebsregister- gemeinsam mit den Landeskrebsregistern Methoden
daten ist nach einem für alle Landeskrebsregister und Standards zur einheitlichen Datenerfassung und
einheitlichen Verfahren, das die Wiederherstellung des Datenübermittlung sowie zur Analyse der Daten weiter.
Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt, für Dabei ist der aktuelle Stand der Technik zu beachten.
jede an Krebs erkrankte Person eine eindeutige Kon-
trollnummer zu bilden. Artikel 6
(2) Die Kontrollnummer wird im Zentrum für Krebs- Änderung
registerdaten getrennt von dem Datensatz nach § 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeichert und darf mit Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
ihm nur zum Zweck des Datenabgleichs zusammenge- Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
führt werden. Nach Abschluss des Datenabgleichs, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
spätestens drei Jahre nach Übermittlung, ist die 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist,
Kontrollnummer zu löschen. wird wie folgt geändert:
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
des Bundesrates Vorgaben für die Bildung der Kontroll-
nummer nach Absatz 1 sowie für den Umgang mit den „12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50
vom Zentrum für Krebsregisterdaten festgestellten Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommen-
Mehrfachübermittlungen der Landeskrebsregister fest- steuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2
zulegen. des Körperschaftsteuergesetzes sowie die
Durchführung des Steuerabzugsverfahrens
§5 nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes, einschließlich des Erlasses von
Datennutzung Haftungs- und Nachforderungsbescheiden
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten nutzt den und deren Vollstreckung ab dem durch eine
Datensatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zur Erfül- Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
lung seiner Aufgaben nach § 2 Nummer 3 bis 8. Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
menden Zeitpunkt, der nicht vor dem 31. De-
(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den zember 2011 liegt;“.
Landeskrebsregistern auf Verlangen den in Absatz 1
b) Absatz 1 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
genannten Datensatz zur Nutzung zur Verfügung. Die
Weiterleitung an Dritte bedarf eines Antrags nach Ab- „25. die Verwaltung der Versicherung- und Feuer-
satz 3. schutzsteuer und die zentrale Sammlung
und Auswertung der Informationen für die
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann Dritten Verwaltung der Versicherung- und Feuer-
auf Antrag gestatten, den Datensatz nach Absatz 1 zu schutzsteuer;“.
nutzen, soweit ein berechtigtes, insbesondere wissen-
schaftliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Antrag ist, insbesondere zu Zweck und Umfang der „(7) Das Aufkommen der in Ausübung der Auf-
Nutzung, zu begründen und wird dem Beirat zur gaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen
Stellungnahme vorgelegt. Umfang der Nutzung und Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den
Veröffentlichungsrechte sind vertraglich zu regeln. Ländern und Gemeinden nach den für die Vertei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2709
lung des Aufkommens der Einkommen- und Kör- (2) Die oberste Finanzbehörde jedes Landes
perschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu. vereinbart mit dem Bundesministerium der Finanzen
Nach Ablauf eines jeden Monats werden die bilateral Vollzugsziele für die Steuerverwaltung des
Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Landes auf der Grundlage eines vom Bundesminis-
Gemeinden an den Einnahmen durch das Bun- terium der Finanzen mit Zustimmung der obersten
deszentralamt für Steuern festgestellt. Die nach Finanzbehörden der Länder bestimmten Rahmen-
Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder katalogs maßgebender Leistungskennzahlen. Die
bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszu- Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der
zahlen. Das Bundesministerium der Finanzen Länder nicht widerspricht.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit (3) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der
Verwaltung und Auszahlung der Einnahmen in vereinbarten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die
Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Num- obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundes-
mer 12 zu bestimmen.“ ministerium der Finanzen die erforderlichen Daten.
2. § 19 wird wie folgt geändert: (4) Vereinbarungen nach Absatz 2 sind für die
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: obersten Finanzbehörden des Bundes und der Län-
der verbindlich.“
„Das Bundeszentralamt für Steuern bestimmt Art
und Umfang seiner Mitwirkung.“
Artikel 7
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung
„(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsbe- des Finanzausgleichsgesetzes
richts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsich-
tigt, von den Feststellungen des Bundeszentral- Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
amts für Steuern abzuweichen, so ist hierüber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 7
Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt für des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) ge-
Steuern zu erzielen. Dies gilt auch für die in die- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sen Fällen zu erteilenden verbindlichen Zusagen Nach § 1 Satz 15 werden die folgenden Sätze einge-
nach § 204 der Abgabenordnung. Wird kein Ein- fügt:
vernehmen erzielt, kann die Frage dem Bundes- „Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem
ministerium der Finanzen zur Entscheidung vor- Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 ge-
gelegt werden.“ nannte Betrag im Jahr 2011 um 266 666 666 Euro
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „namhaft und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht.
gemachte Betriebe“ durch die Wörter „namhaft Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf
gemachte Steuerpflichtige, die nach § 193 der Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach
Abgabenordnung der Außenprüfung unterliegen,“ Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshil-
und die Wörter „dieser Betriebe“ durch die Wörter fengesetzes entsprechend anzupassen.“
„dieser Steuerpflichtigen“ ersetzt.
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt: Artikel 8
„(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil Änderung
zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden des Einkommensteuergesetzes
verwaltet werden, stellen die Länder den Bundes- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
finanzbehörden anonymisierte Daten des Steuervoll- kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
zugs zur eigenständigen Auswertung insbesondere 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung zur vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden
Verfügung.“ ist, wird wie folgt geändert:
4. § 21a wird wie folgt gefasst: 1. In § 50 Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz 8
„§ 21a angefügt:
Allgemeine Verfahrensgrundsätze „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die
Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steu-
(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des ern.“
Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des
2. § 50a wird wie folgt geändert:
Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung be-
stimmt das Bundesministerium der Finanzen mit a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Finanzamt“
Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Län- durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
der einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen ersetzt.
zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zu-
stimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der aa) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-
Länder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung dige Finanzamt“ durch die Wörter „Bundes-
der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bun- zentralamt für Steuern“ ersetzt.
desministerium der Finanzen allein oder auf gemein- bb) In Satz 6 wird das Komma am Ende der Num-
same Veranlassung von mindestens vier Ländern mer 4 durch einen Punkt ersetzt und die
ergreifen. Nummer 5 gestrichen.
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
3. § 52 wird wie folgt geändert: ner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentral-
amt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungs-
a) Nach Absatz 58 Satz 2 wird folgender Satz 3 an-
mäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor
gefügt:
dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des
§ 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanz-
Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer
wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesre- schriftlich anerkannt hat.“
gierung bestimmt, die der Zustimmung des Bun-
4. Nach § 84 Absatz 3h Satz 3 wird folgender Satz 4
desrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor
angefügt:
dem 31. Dezember 2011 liegen.“
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
b) Dem Absatz 58a wird folgender Satz angefügt:
§ 73d Absatz 1 Satz 3, des § 73e Satz 1, 2 und 5
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des sowie des § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des
§ 50a Absatz 3 und 5 in der Fassung des Arti- Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009
kels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung
S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung
Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht
des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf vor dem 31. Dezember 2011 liegen.“
nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.“
Artikel 10
Artikel 9
Änderung
Änderung der des Versicherungsteuergesetzes
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie
zes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 73d Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Finanzamt“
„(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherun-
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
gen berechnet, und zwar
ersetzt.
1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
2. § 73e wird wie folgt geändert:
2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen
„Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender- Versicherung von Glasdeckungen über Bodener-
vierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen zeugnissen gegen Hagelschaden von der Versi-
im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter cherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,
der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen
3. nur bei
im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommen-
steuergesetzes“ jeweils bis zum zehnten des a) der Feuerversicherung und der Feuer-Be-
dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an triebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Ab-
das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. satz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuerge-
Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner setzes) von einem Anteil von 60 Prozent des
dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steuer- Versicherungsentgelts,
anmeldung über den Gläubiger, die Höhe der
Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1
Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemes- Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes)
sungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen von einem Anteil von 86 Prozent des Versiche-
Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die rungsentgelts,
Höhe des Steuerabzugs zu übersenden.“ c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-
b) In Satz 5 wird das Wort „Finanzamt“ durch die mer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. einem Anteil von 85 Prozent des Versiche-
rungsentgelts.
3. § 73g wird wie folgt geändert:
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag
a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzamt“ durch die gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnah-
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern oder das me, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8
zuständige Finanzamt“ ersetzt. Absatz 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Soll-
einnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nach der Solleinnahme ist die auf nicht verein-
„(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an nahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete
den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuld- Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2711
abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die
ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.“ Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,
2. § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer.“
„(2) Die Steuer beträgt 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer- „(1) Bemessungsgrundlage ist
Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent 1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a); Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versi-
2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 cherungsentgelts,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und
2. bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1
3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Ab- Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);“. Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und
3. § 7a wird wie folgt gefasst: 3. bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1
„Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.“ Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Ge-
4. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge- samtbetrages des Versicherungsentgelts.
fasst: (2) Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1
„3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,“. Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmel-
dungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden
5. In § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt
und § 10a Absatz 1 und 2 wird das Wort „Finanzamt“
ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versiche-
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ er-
rungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versiche-
setzt.
rungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert
Artikel 11 sich die Bemessungsgrundlage um die auf die An-
Änderung der teile zurückgezahlten Versicherungsentgelte.
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (3) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf
Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungs-
1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 3 des zeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Num-
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436) mer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf
nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete
1. § 1 wird aufgehoben. Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeit-
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und raum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Ver-
§ 10 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter sicherer die Versicherung ganz oder teilweise in
„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. Abgang gestellt hat.“
Artikel 12 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Steuersatz beträgt – vorbehaltlich des
Änderung
folgenden Absatzes – 19 Prozent.
des Feuerschutzsteuergesetzes
(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom (3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Ver-
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden sicherungsentgelt.“
ist, wird wie folgt geändert: 4. § 10 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.“
„(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entge-
5. In § 11 Absatz 1 (Zerlegung des Aufkommens) wird
gennahme des Versicherungsentgelts nur aus den
die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2015“
folgenden Versicherungen, wenn die versicherten
ersetzt.
Gegenstände sich bei der Entgegennahme des
Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses 6. Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 angefügt:
Gesetzes befinden: „§ 14
1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Be-
Evaluation
triebsunterbrechungsversicherungen,
2. Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) wer-
Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die den jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012,
Gegenstand einer Feuerversicherung sein kön- durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die
nen, der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart an-
gepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutz-
3. Hausratversicherungen, bei denen die Versiche- steuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009
rung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen- bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungs-
stand einer Feuerversicherung sein können. grundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Ver-
Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die sicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzu-
nicht in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannt werden, passen.
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
§ 15 Artikel 13
Ermächtigungen
Inkrafttreten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Absatz 1) zu erlassen.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses
Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse- (3) § 3 des Artikels 4 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über- (4) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, die Artikel 10,
schrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“ 11 und 12 Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7 treten am
1. Juli 2010 in Kraft.
7. In § 8 Absatz 3 und 4 sowie in § 12 Absatz 1 und 2
wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter (5) Artikel 12 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2010 in
„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2713
Gesetz
zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften
(ERVGBG)
Vom 11. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Ein-
sen: sicht nach Landesrecht.
(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
Artikel 1 trages genannten Gebiet Grundakten und frühere
Änderung Grundbücher von anderen als den grundbuchfüh-
der Grundbuchordnung renden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 ent-
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- sprechend.“
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu- 5. In § 12c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12b“
letzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli durch die Angabe „§ 12b Absatz 2“ ersetzt.
2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie 6. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
folgt geändert: dige Beamte“ durch die Wörter „hierzu bestellte
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 143 Beamte“ ersetzt.
und 144“ durch die Angabe „§§ 149 und 150“ er- 7. § 32 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„§ 32
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partner-
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Urkunden“ die schafts- oder Vereinsregister eingetragenen Ver-
Wörter „Grundbücher und“ sowie nach dem tretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen-
Wort „Grundbuchamt“ das Wort „dauernd“ ein- oder Namensänderungen sowie das Bestehen
gefügt. juristischer Personen und Gesellschaften können
b) In Satz 2 werden die Wörter „solche Urkunde“ durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der
durch die Wörter „Urkunde nach Satz 1“ ersetzt. Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Das-
3. § 10a wird wie folgt geändert: selbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände,
die sich aus Eintragungen im Register ergeben, ins-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach besondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann
§ 10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder
Vorschriften vom Grundbuchamt aufzubewah- eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
renden Urkunden und geschlossenen“ durch
das Wort „Geschlossene“ ersetzt. (2) Wird das Register elektronisch geführt, kann
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: auch durch die Bezugnahme auf das Register ge-
„(2) Bei der Herstellung der Bild- oder sons- führt werden. Dabei sind das Registergericht und
tigen Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis das Registerblatt anzugeben.“
anzufertigen, dass die Wiedergabe mit dem Ori- 8. § 33 wird wie folgt geändert:
ginal des Grundbuchs übereinstimmt. Weist das
Original farbliche Eintragungen auf, die in der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Wiedergabe nicht als solche erkennbar sind, ist b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
dies in dem schriftlichen Nachweis anzugeben. „(2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Re-
Die Originale der geschlossenen Grundbücher gistergericht, so genügt statt des Zeugnisses
können ausgesondert werden.“ nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Regis-
4. § 12b wird wie folgt gefasst: ter.“
„§ 12b 9. § 34 wird aufgehoben.
(1) Nach der Übertragung von geschlossenen 10. § 47 wird wie folgt geändert:
Grundbüchern und Grundakten auf einen Bild- oder a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach
§ 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuch- „(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bür-
amt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr gerlichen Rechts eingetragen werden, so sind
verlangt werden. Werden die Originale nach ihrer auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzu-
Aussonderung durch eine andere Stelle als das tragen. Die für den Berechtigten geltenden
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Vorschriften gelten entsprechend für die Gesell- 18. In § 134 Satz 2 werden die Wörter „technische Ein-
schafter.“ zelheiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
11. § 73 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: mit Zustimmung des Bundesrates regeln oder“ ge-
strichen.
„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Über-
mittlung eines elektronischen Dokuments, die elek- 19. Nach § 134 wird folgender Achter Abschnitt einge-
tronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elek- fügt:
tronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 „Achter Abschnitt
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Elektronischer Rechtsverkehr
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit.“ und elektronische Grundakte
12. In § 78 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden“ § 135
die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes
sowie“ eingefügt. Elektronischer Rechtsverkehr
und elektronische Grundakte;
13. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Verordnungsermächtigungen
„(4) Die Bundesregierung und die Landesregie-
(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nach-
rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-
weise über andere Eintragungsvoraussetzungen
verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektroni-
können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der
sche Akten geführt und elektronische Dokumente
folgenden Bestimmungen als elektronische Doku-
bei Gericht eingereicht werden können. Die Bun-
mente übermittelt werden. Die Landesregierungen
desregierung und die Landesregierungen bestim-
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
men für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen 1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronische Dokumente übermittelt werden
elektronischen Akten und die für die Bearbeitung können; die Zulassung kann auf einzelne Grund-
der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverord- buchämter beschränkt werden;
nungen der Bundesregierung bedürfen nicht der 2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -spei-
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierun- cherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu
gen können die Ermächtigungen durch Rechtsver- übermittelnden elektronischen Dokumente fest-
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra- zulegen, um die Eignung für die Bearbeitung
gen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der durch das Grundbuchamt sicherzustellen;
elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte
oder Verfahren beschränkt werden.“ 3. die ausschließlich für den Empfang von in elek-
tronischer Form gestellten Eintragungsanträgen
14. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt:
und sonstigen elektronischen Dokumenten in
„Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Ei- Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressier-
gentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 bare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestim-
entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesell- men;
schafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden
4. zu bestimmen, dass Notare
ist.“
15. Dem § 128 wird folgender Absatz 3 angefügt: a) Dokumente elektronisch zu übermitteln ha-
ben und
„(3) Die bisherigen Grundbücher können ausge-
sondert werden, soweit die Anlegung des maschi- b) neben den elektronischen Dokumenten be-
nell geführten Grundbuchs in der Weise erfolgt ist, stimmte darin enthaltene Angaben in struktu-
dass der gesamte Inhalt der bisherigen Grundbuch- rierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
blätter in den für das maschinell geführte Grund- teln haben;
buch bestimmten Datenspeicher aufgenommen die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei
wurde und die Wiedergabe auf dem Bildschirm einzelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten
bildlich mit den bisherigen Grundbuchblättern über- von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente
einstimmt.“ bestimmten Inhalts beschränkt werden;
16. § 132 wird wie folgt geändert: 5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens techni-
a) In Satz 1 wird das Wort „genommen“ durch das scher Störungen anzuordnen.
Wort „gewährt“ ersetzt. Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 be-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen
„Über die Gestattung der Einsicht entscheidet Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt
das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht be- nicht entgegen.
gehrt wird.“ (2) Die Grundakten können elektronisch geführt
17. § 133 wird wie folgt geändert: werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-
a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „ge- men, von dem an die Grundakten elektronisch ge-
ben“ ein Komma und die Wörter „soweit nicht führt werden; die Anordnung kann auf einzelne
die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Er- Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem
mittlungen gefährden würde“ eingefügt. Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands be-
b) Absatz 8 wird aufgehoben. schränkt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2715
(3) Die Landesregierungen können die Ermächti- 2. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte
gungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver- Attributzertifikat die Behörde oder die Eigen-
waltungen übertragen. schaft als mit öffentlichem Glauben versehene
Person erkennen lässt.
(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und
die elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1 Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den
Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer
des Vierten Abschnitts über den elektronischen Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.
Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Be-
schwerdeverfahren bleiben unberührt. (2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Be-
hörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenom-
men werden soll, als elektronisches Dokument
§ 136 übermittelt, muss
Eingang elektronischer
1. das Dokument den Namen der ausstellenden
Dokumente beim Grundbuchamt
Person enthalten und die Behörde erkennen las-
(1) Ein mittels Datenfernübertragung als elektro- sen,
nisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag
2. das Dokument von der ausstellenden Person mit
ist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach
dem Signaturgesetz versehen sein und
§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet
hat. Der genaue Zeitpunkt soll mittels eines elek- 3. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte
tronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes At-
werden. § 13 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. tributzertifikat die Behörde erkennen lassen.
Die Übermittlung unmittelbar an die nach § 135 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 bestimmte Einrichtung ist (3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift
dem Absender unter Angabe des Eingangszeit- die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elek-
punkts unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung tronisches Dokument übermittelt werden, wenn
ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen, dieses den Namen der ausstellenden Person ent-
die die Prüfung der Herkunft und der Unverfälscht- hält und mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
heit der durch sie signierten Daten ermöglicht. natur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
(2) Für den Eingang eines Eintragungsantrags, (4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärun-
der als elektronisches Dokument auf einem Daten- gen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1
träger eingereicht wird, gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Doku-
und Absatz 3. Der genaue Zeitpunkt des Antrags- ment übermittelt werden, wenn dieses den Namen
eingangs soll bei dem Antrag vermerkt werden. der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31
gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des
(3) Elektronische Dokumente können nur dann § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektroni-
rechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen, sche Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2
wenn sie für die Bearbeitung durch das Grundbuch- übermittelt werden können.
amt geeignet sind. Ist ein Dokument für die Bear-
beitung durch das Grundbuchamt nicht geeignet,
§ 138
ist dies dem Absender oder dem Einreicher eines
Datenträgers nach Absatz 2 Satz 1 unter Hinweis Übertragung von Dokumenten
auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die
geltenden technischen Rahmenbedingungen un- (1) In Papierform vorliegende Schriftstücke kön-
verzüglich mitzuteilen. nen in elektronische Dokumente übertragen und in
dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grund-
akte übernommen werden. Die Schriftstücke kön-
§ 137
nen anschließend ausgesondert werden, die mit
Form elektronischer Dokumente einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden
jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.
(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung
oder eine andere Voraussetzung der Eintragung (2) Der Inhalt der zur Grundakte genommenen
durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu
Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit erhalten. Die Dokumente können hierzu in ein an-
einem einfachen elektronischen Zeugnis nach deres Dateiformat übertragen und in dieser Form
§ 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elek- anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte
tronisches Dokument übermittelt werden. Der übernommen werden.
Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines
öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a (3) Wird die Grundakte nicht elektronisch ge-
Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt führt, sind von den eingereichten elektronischen
werden, wenn Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen.
Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt
1. das Dokument mit einer qualifizierten elektroni- und nach der Anlegung der elektronischen Grund-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz verse- akte in diese übernommen werden; nach der Über-
hen ist und nahme können die Ausdrucke vernichtet werden.
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
§ 139 (4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über
gerichtliche elektronische Dokumente in Beschwer-
Aktenausdruck, deverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht
Akteneinsicht und Datenabruf für den Vollzug von Grundbucheintragungen.
(1) An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte
tritt der Ausdruck und an die Stelle der beglaubig- § 141
ten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke Ermächtigung
werden nicht unterschrieben. Der amtliche Aus- des Bundesministeriums der Justiz
druck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem
Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
einer beglaubigten Abschrift gleich. tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Einsicht in die elektronischen Grundakten 1. die Einzelheiten der technischen und organisato-
kann auch bei einem anderen als dem Grundbuch- rischen Anforderungen an die Einrichtung des
amt gewährt werden, das diese Grundakten führt. elektronischen Rechtsverkehrs und der elektro-
Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das nischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135
Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
(3) Für den Abruf von Daten aus den elektroni- 2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung
schen Grundakten kann ein automatisiertes Verfah- der elektronischen Grundakte sowie der Wieder-
ren eingerichtet werden. § 133 gilt entsprechend herstellung des Grundakteninhalts,
mit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die
3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papier-
in § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Urkunden be-
form vorliegenden Schriftstücken in elektro-
schränkt ist.
nische Dokumente sowie der Übertragung elek-
tronischer Dokumente in die Papierform oder in
§ 140 andere Dateiformate,
Entscheidungen, 4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in
Verfügungen und Mitteilungen elektronische Grundakten und
(1) Wird die Grundakte elektronisch geführt, kön- 5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter
nen Entscheidungen und Verfügungen in elektroni- Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den
scher Form erlassen werden. Sie sind von der aus- elektronischen Grundakten auch durch Abruf
stellenden Person mit ihrem Namen zu versehen, und der Genehmigung hierfür.
Beschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung wei-
dem Signaturgesetz. Die Landesregierungen wer- terer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den
den ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch
Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidun- vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch
gen und Verfügungen in elektronischer Form zu Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
erlassen sind; die Anordnung kann auf einzelne gen übertragen können.“
Grundbuchämter beschränkt werden. Die Lan-
20. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Ab-
desregierungen können die Ermächtigung durch
schnitt.
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen. 21. Die bisherigen §§ 135 bis 138 werden die §§ 142
bis 145.
(2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessord-
nung genannten Empfängern können Entschei- 22. Der bisherige § 139 wird § 146 und in Satz 1 wird
dungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die die Angabe „§ 138“ durch die Angabe „§ 145“ er-
Übermittlung elektronischer Dokumente bekannt setzt.
gegeben werden. Im Übrigen ist die Übermittlung 23. Der bisherige § 140 wird § 147 und die Angabe
elektronischer Dokumente zulässig, wenn der „§ 138“ wird durch die Angabe „§ 145“ ersetzt.
Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat. Die
24. Der bisherige § 141 wird § 148 und Absatz 3 wird
Dokumente sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
zu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen
und Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit „(3) Ist die Übernahme elektronischer Doku-
einer elektronischen Signatur zu versehen, die die mente in die elektronische Grundakte vorüberge-
Prüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der hend nicht möglich, kann die Leitung des Grund-
durch sie signierten Daten ermöglicht. buchamts anordnen, dass von den Dokumenten
ein Ausdruck für die Akte zu fertigen ist. Sie sollen
(3) Ausfertigungen und Abschriften von Ent- in die elektronische Grundakte übernommen wer-
scheidungen und Verfügungen, die in elektroni- den, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3
scher Form erlassen wurden, können von einem Satz 2 gilt entsprechend.
Ausdruck gefertigt werden. Ausfertigungen von
Beschlüssen und Zwischenverfügungen sind von (4) Die Landesregierungen können durch
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter- Rechtsverordnung bestimmen, dass
schreiben und mit einem Dienstsiegel oder -stem- 1. das bis dahin maschinell geführte Grundbuch
pel zu versehen. wieder in Papierform geführt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2717
2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Be-
oder zeichnung der Gesellschaft können zu-
sätzlich deren Name und Sitz angegeben
3. die bis dahin elektronisch geführten Grundakten
werden.“
wieder in Papierform geführt werden.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 126, auch in 2. In § 26 Absatz 6 wird das Wort „Grundblätter“
Verbindung mit § 135 Absatz 4 Satz 1, nicht nur durch das Wort „Grundbuchblätter“ ersetzt.
vorübergehend entfallen sind und in absehbarer
Zeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2 3. § 42 Satz 3 wird aufgehoben.
gilt nicht, soweit durch Rechtsverordnung nach 4. In § 70 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 101“
§ 135 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der durch die Angabe „§ 108“ ersetzt.
elektronische Rechtsverkehr und die elektronische
Führung der Grundakten lediglich befristet zu Er- 5. § 83 wird wie folgt geändert:
probungszwecken zugelassen oder angeordnet a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze
wurden. § 44 gilt sinngemäß. Die Wiederanordnung eingefügt:
der maschinellen Grundbuchführung nach dem Sie-
benten Abschnitt sowie die Wiedereinführung des „Der Abruf durch eine Strafverfolgungsbehörde
elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederan- ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mit-
ordnung der elektronischen Führung der Grundakte zuteilen, wenn
nach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt.“ 1. der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftsertei-
25. Der bisherige § 143 wird § 149. lung weniger als sechs Monate zurückliegt
und
26. Der bisherige § 144 wird § 150 und folgender Ab-
satz 5 wird angefügt: 2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die
Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg straf-
„(5) Das Bundesministerium der Justiz wird er- rechtlicher Ermittlungen gefährden würde;
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung die Landesjustizverwaltungen können be-
des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen stimmen, dass die Erklärung durch die Ver-
über den Nachweis der Befugnis, über wendung eines Codezeichens abzugeben ist.
1. beschränkte dingliche Rechte an einem Grund-
Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach
stück, Gebäude oder sonstigen grundstücks-
Satz 3 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist
gleichen Rechten,
um sechs Monate; mehrmalige Fristverlänge-
2. Vormerkungen oder rung ist zulässig. Wurde dem Grundstückseigen-
tümer oder dem Inhaber eines grundstücksglei-
3. sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und chen Rechts nach den Sätzen 3 und 4 ein Abruf
Beschränkungen nicht mitgeteilt und wird der Abruf nach Ablauf
zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Aus-
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- kunftsbegehrens bekannt gegeben, so sind die
ten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann be- Gründe für die abweichende Auskunft mitzutei-
stimmt werden, dass § 39 nicht anzuwenden ist len.“
und dass es der Vorlage eines Hypotheken-,
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht
fügt:
bedarf.“
„Die Protokolldaten zu Abrufen nach Absatz 2
Artikel 2 Satz 3 werden für die Dauer eines Jahres nach
Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht
Änderung erfolgen darf, für Auskünfte an den Grund-
der Grundbuchverfügung stückseigentümer oder den Inhaber eines grund-
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be- stücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach wer-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), den sie gelöscht.“
die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. § 85 wird aufgehoben.
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 7. In § 92 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 141“
durch die Angabe „§ 148“ und die Angabe „§ 144“
1. § 15 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 93 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „regeln“ das
durch ein Semikolon ersetzt.
Komma und die Wörter „soweit dies nicht durch
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt: Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der
Grundbuchordnung geschieht“ gestrichen.
„c) bei der Eintragung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2 b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ermächti-
der Grundbuchordnung zur Bezeichnung gung“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ ein-
der Gesellschafter die Merkmale gemäß gefügt.
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
9. Nach § 93b wird folgender Abschnitt XV eingefügt: aller beteiligten Grundbuchblätter eingesehen wer-
„Abschnitt XV den können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die
bereits in Papierform zu den Grundakten genom-
Vorschriften über den elektronischen men wurden.
Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
§ 97
§ 94
Übertragung von Papier-
Grundsatz dokumenten in die elektronische Form
Die Vorschriften dieser Verordnung über die (1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schrift-
Grundakten gelten auch für die elektronischen stück in ein elektronisches Dokument übertragen
Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes und in dieser Form anstelle der Papierurkunde in
bestimmt ist. die Grundakte übernommen, ist vorbehaltlich des
Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicher-
§ 95 zustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm
Allgemeine technische mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich überein-
und organisatorische Maßgaben stimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist zu
Für die Bestimmung des Datenspeichers für die vermerken, wann und durch wen die Übertragung
elektronischen Grundakten, die Anforderungen an vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbe-
technische Anlagen und Programme, die Sicherung amte der Geschäftsstelle.
der Anlagen, Programme und Daten sowie die Da- (2) Bei der Übertragung einer in Papierform ein-
tenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3, gereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Grund-
§ 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 bucheintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbe-
und 90 sinngemäß. amte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen
Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf
§ 96 dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und
Anlegung und Führung bildlich übereinstimmt. Durchstreichungen, Ände-
der elektronischen Grundakte rungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere
Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk
(1) Die Grundakte kann vollständig oder teil-
angegeben werden. Das elektronische Dokument
weise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser
ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
elektronischer Führung sind in die beiden Teile der
mit seinem Namen und einer qualifizierten elektro-
Grundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-
aufzunehmen.
sehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in
(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektroni-
Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen, schen Dokument eindeutig ersichtlich sind.
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
kuments ausweist, § 98
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signa- Übertragung
tur ausweist, elektronischer Dokumente in die
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Papierform oder in andere Dateiformate
Anbringung der Signatur ausweist, (1) Wird ein elektronisches Dokument zur Über-
4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Sig- nahme in die Grundakte in die Papierform übertra-
natur zugrunde lagen und gen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich
5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1 mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments
bis 4 getroffen wurden. auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Aus-
Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des druck sind die in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten
Grundbuchamts. Feststellungen zu vermerken.
(3) Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich (2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhal-
des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob tung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat
und in welchem Umfang der in Papierform vor- übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen si-
liegende Inhalt der Grundakte in elektronische cherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei
Dokumente übertragen und in dieser Form zur auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der
Grundakte genommen wird. Das Gleiche gilt für Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt.
Dokumente, die nach der Anlegung der elektroni- Protokolle nach § 96 Absatz 2, Vermerke nach
schen Grundakte in Papierform eingereicht werden. § 97 sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1
Die Landesregierungen oder die von diesen er- und 2 der Grundbuchordnung sind ebenfalls in les-
mächtigten Landesjustizverwaltungen können in barer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entspre-
der Rechtsverordnung nach § 101 diesbezügliche chend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Über-
Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben. einstimmung sicherzustellen ist.
(4) Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind (3) Im Fall einer Beschwerde hat das Grund-
elektronische Dokumente, die nach § 10 der Grund- buchamt von den in der elektronischen Grundakte
buchordnung vom Grundbuchamt aufzubewahren gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß
sind, so zu speichern, dass sie über die Grundakten Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2719
soweit dies zur Durchführung des Beschwerdever- 18. Der bisherige § 103 wird § 110 und die Angabe
fahrens notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindes- „§ 136“ wird durch die Angabe „§ 143“ ersetzt.
tens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens aufzubewahren. 19. Der bisherige § 104 wird § 111 und die Angabe
„§ 137“ wird durch die Angabe „§ 144“ ersetzt.
§ 99 20. Der bisherige § 104a wird § 112.
Aktenausdruck, 21. Der bisherige § 105 wird § 113 und wie folgt geän-
Akteneinsicht und Datenabruf dert:
(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der a) Dem Absatz 1 Nummer 6 wird folgender Satz
elektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2 angefügt:
entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind
auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 „In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d
und Vermerke nach § 97 aufzunehmen. soll der Bund oder die von ihm ermächtigte
Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grund-
obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in
akten gilt § 79 entsprechend.
dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige
(3) Für den Abruf von Daten aus der elektroni- grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist
schen Grundakte im automatisierten Verfahren vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.“
nach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten
die §§ 80 bis 84 entsprechend. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Nummer 6 tritt mit Ablauf des 31. De-
§ 100 zember 2020 außer Kraft.“
Wiederherstellung 22. Der bisherige § 106 wird aufgehoben.
des Grundakteninhalts
23. Der bisherige § 107 wird § 114.
Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte
ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer 24. In der Anlage 2a wird der Einlegebogen 2R der Drit-
Form wiedergegeben werden, so ist er wiederher- ten Abteilung rot durchkreuzt.
zustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Artikel 3
§ 101 Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
Ausführungsvorschriften
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
Die Landesregierungen werden ermächtigt, in Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun- 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschnit-
gen übertragen.“ ten 3 und 4“ durch die Wörter „Abschnitten 3, 4
und 7“ ersetzt.
10. Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
11. Der bisherige § 95 wird § 102.
12. Der bisherige § 96 wird § 103 und die Absatzbe- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zeichnung wird gestrichen sowie die Angabe „§§ 97 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bis 99“ durch die Angabe „§§ 104 bis 106“ ersetzt.
„(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Num-
13. Der bisherige § 97 wird § 104.
mern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses
14. Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung,
Angabe „§ 97“ durch die Angabe „§ 104“ ersetzt. die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren
vergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist.“
15. Der bisherige § 99 wird § 106.
16. Der bisherige § 100 wird § 107 und Absatz 2 wird 3. § 16 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 97 Abs. 1“ durch b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
die Angabe „§ 104 Absatz 1“ und die Angabe
„§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2“ durch die Angabe „(2) Abweichend von Absatz 1 werden die
„§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2“ ersetzt. Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchan-
gelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsre-
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3“ durch
gister, des Schiffsbauregisters und des Registers
die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Ok-
17. Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108 tober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gel-
und 109. tenden Vorschriften erhoben.“
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 401 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „4,50 EUR“ durch die Angabe „1,50 EUR“
ersetzt.
b) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 500 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „5,00 EUR“ durch die Angabe
„3,00 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 501 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe
„6,00 EUR“ ersetzt.
c) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts
bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der
Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3
Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
700 Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in
anderen Ländern abgegolten.
701 Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 EUR
Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
702 Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 EUR.“
Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend.
d) Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 und die bisherigen Nummern 700 bis 704 werden die Num-
mern 800 bis 804.
Artikel 4 die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 17. De-
Änderungen zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
sonstigen Bundesrechts dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 5
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird
(1) In § 28 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem wie folgt geändert:
Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffent- 1. Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 „Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) sich aus Eintragungen im Handels-, Genossen-
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 141“ durch die schafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister erge-
Angabe „§ 148“ ersetzt. ben, gilt § 32 der Grundbuchordnung.“
(2) Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung über 2. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grund-
buchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die „Für die Einlegung der Beschwerde durch die Über-
durch Artikel 92 des Gesetzes vom 19. April 2006 mittlung eines elektronischen Dokuments, die elek-
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben. tronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elek-
tronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5
(3) In § 2 Satz 1 der Gebäudegrundbuchverfügung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die durch Artikel 78 und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
Absatz 9 des Gesetzes vom 23. November 2007 richtsbarkeit.“
(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 144“ durch die Angabe „§ 150“ ersetzt. 3. In § 83 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden“ die
Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes so-
(4) Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahren-
wie“ eingefügt.
gebühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580,
3585), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes 4. § 89 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, „(4) Die Bundesregierung und die Landesregie-
wird aufgehoben. rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-
(5) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), Akten geführt und elektronische Dokumente bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2721
Gericht eingereicht werden können. Die Bundesre- grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vor-
gierung und die Landesregierungen bestimmen für schriften am 18. August 2009 erfolgt ist.“
ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisa- 2. Artikel 231 § 10 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt ge-
torisch-technischen Rahmenbedingungen für die fasst:
Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Akten und die für die Bearbeitung der Doku- „§ 113 Absatz 1 Nummer 6 der Grundbuchverfügung
mente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung bleibt
Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung unberührt.“
des Bundesrates. Die Landesregierungen können 3. In Artikel 237 § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf „§ 105“ durch die Angabe „§ 113“ ersetzt.
die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulas-
(10) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
sung der elektronischen Akte und der elektronischen
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des
beschränkt werden.“
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert
(6) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsre- worden ist, wird wie folgt geändert:
gisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I § 899 folgende Angabe eingefügt:
S. 249), die zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- „§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerli-
den ist, wird wie folgt geändert: chen Rechts“.
1. In § 60 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 141“ 2. Nach § 899 wird folgender § 899a eingefügt:
durch die Angabe „§ 148“ ersetzt. „§ 899a
2. § 70 wird wie folgt gefasst: Maßgaben für die
„§ 70 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grund- Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
buchverfügung sinngemäß.“ Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des
eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejeni-
(7) In § 29 Absatz 1 Nummer 2 der Handelsregister- gen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Ab-
verordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die satz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch
zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 30. Juli eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine
2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892
die Wörter „Zeugnissen und“ sowie die Wörter „und bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesell-
§ 32 der Grundbuchordnung“ gestrichen. schafter entsprechend.“
(8) § 55 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz- (11) § 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 nummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge- das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 17. De-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
1. In der Überschrift werden vor dem Wort „Ausdru- wird wie folgt geändert:
cken“ die Wörter „Erteilung von amtlichen“ einge- 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
fügt.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2. In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ausdru-
„(2) Die Bundesregierung und die Regierung des
cken“ die Wörter „die Erteilung von amtlichen“ ein-
Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz
gefügt.
hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsver-
(9) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge- ordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische
setzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom Akten geführt und elektronische Dokumente bei
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), Gericht eingereicht werden können. Die Bundesre-
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli gierung und die Landesregierung bestimmen für ih-
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie ren Bereich durch Rechtsverordnung die organisa-
folgt geändert: torisch-technischen Rahmenbedingungen für die
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 21 angefügt: Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Akten und die für die Bearbeitung der Doku-
„§ 21 mente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der
Übergangsvorschrift Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung
für die Gesellschaft bürgerlichen des Bundesrates. Die Landesregierung kann die
Rechts im Grundbuchverfahren Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die
§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47 Landesjustizverwaltung übertragen. Die Zulassung
Absatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchord- der elektronischen Akte und der elektronischen
nung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt wer-
Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2 den.“
des Gesetzes zur Einführung des elektronischen (12) § 15 Absatz 6 der Luftfahrzeugpfandrechtsre-
Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im gisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279),
Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden vereine vom 29. Juni 1937 (RMBl. S. 345) wird aufge-
ist, wird wie folgt gefasst: hoben.
„(6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grund-
buchverfügung entsprechend.“ Artikel 5
(13) Artikel 92 Nummer 2 und Artikel 210 Absatz 2 Inkrafttreten
Nummer 3 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung
von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bun- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
desministeriums der Justiz vom 19. April 2006 am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(BGBl. I S. 866) werden aufgehoben. (2) Artikel 1 Nummer 10 und 14, Artikel 2 Nummer 1
(14) Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers sowie Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1, Absatz 10 und 14
der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutz- treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2723
Gesetz
zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU)
Vom 11. August 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine
sen: Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist
und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden
Artikel 1 sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem
1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu füh-
Änderung des
ren. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit nach § 9 abzusehen, soweit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Um-
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 weltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Be-
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) hördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie und 8 nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen
folgt gefasst: Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.“
„§ 3d (weggefallen)“. c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
2. § 3d wird aufgehoben. „(12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3, die der Entscheidung über die
3. § 14d wird wie folgt geändert: Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur
Anwendung, wenn das Verfahren nach dem
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der
„(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben
Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3
§§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind
fung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprü- nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
fung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vor- des Gesetzes zu Ende zu führen.“
habens, einschließlich der Standortalternativen nach 6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes,
a) In der Einleitung wird Satz 3 aufgehoben.
durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas
anderes bestimmt ist.“ b) In der Legende werden die Wörter „L in Spalte 2 =
UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts:
5. § 25 wird wie folgt geändert: siehe § 3d“ gestrichen.
a) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben. c) In Nummer 3.15 werden die Wörter „mehr als
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: 100 Luftfahrzeuge“ gestrichen.
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
c1) Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüf-
stände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder
mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-
gesamt
10.5.1 10 MW oder mehr, A
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator S“.
oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
d) Die Nummern 13 bis 13.16 werden durch folgende Nummern 13 bis 13.18 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-
wässers:
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-
legt ist für
13.1.1 organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemi- X
schen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-
tes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-
genommen Kühlwasser),
13.1.2 organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als A
9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder
anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als
4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
13.1.3 organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d S
biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch
belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in
zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);
13.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht
13.2.1 in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von
13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, X
13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst, A
13.2.1.3 50 t bis weniger als 100 t; S
13.2.2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem
Fischertrag je Jahr von
13.2.2.1 mehr als 2 500 t, X
13.2.2.2 500 t bis 2 500 t, A
13.2.2.3 250 t bis weniger als 500 t; S
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder
Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-
cherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr, X
13.3.2 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3, A
13.3.3 5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässer- S
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2725
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13.4 Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung; A
13.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von
Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbe-
wässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen
an Wasser von
13.5.1 100 000 m3 oder mehr, A
13.5.2 5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässer- S
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung
oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert X
werden,
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert A
werden;
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,
ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem
Volumen von
13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung X
Wassermangel verhindert werden soll, oder
– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnitt-
liche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser
entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,
13.7.2 weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten; A
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; A
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe
mit
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
13.10 Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; X
13.11 Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-
bundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-
genommen Fährschiffe), der
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, X
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; A
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht- A
hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein- A
flusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);
13.14 Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage; A
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; A
13.16 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres- A
technische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung
und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13.17 Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas A
anderes bestimmt ist;
13.18 sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, A
13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei- S“.
chen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-
ben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-
setzung von Kiesbänken in Gewässern;
e) Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folgende Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„17. Forstliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X
17.1.2 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, A
17.1.3 2 ha bis weniger als 20 ha Wald; S
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X
17.2.2 5 ha bis weniger als 10 ha Wald, A
17.2.3 1 ha bis weniger als 5 ha Wald; S“.
7. In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:
„2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und
Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
erfasst,
2.3.3 Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzge-
setzes,
2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Ab-
satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits
überschritten sind,
2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder
Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2727
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 15b des Ge- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird aufgehoben.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern Artikel 4
„soweit nicht“ die Wörter „die sich aus diesem Ge-
setz ergebenden Anforderungen für Betriebsberei- Änderung des
che oder“ eingefügt und wird das Wort „ist“ durch Sprengstoffgesetzes
das Wort „sind“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes in der
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
„(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des
auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert
ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer worden ist, wird wie folgt gefasst:
Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechts- „Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissions-
verordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn schutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die
aber Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissions-
1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beach- schutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind,
tung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vor- gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-
haben deutlich und über das durch nachträgliche sionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.“
Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare
Maß reduziert wird, Artikel 5
2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbe- Änderung des
sondere Maßnahmen, die über den Stand der Bundesleistungsgesetzes
Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinaus-
gehen, durchgeführt werden, In § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesleis-
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immis-
Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten
sionsmanagementplan zur Verringerung seines
Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3 des
Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Ein-
Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert
haltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1
worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundes-
Satz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
naturschutzgesetzes“ gestrichen.
4. die konkreten Umstände einen Widerruf der
Genehmigung nicht erfordern.“ Artikel 6
3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1
Änderung des
wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort „soll“
Landbeschaffungsgesetzes
ersetzt.
4. In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c In § 16 Nummer 1 Buchstabe a des Landbeschaf-
eingefügt: fungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
„(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflich- sung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom
tet werden, den Wechsel eines im Genehmigungs- 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
verfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfäl- ist, werden die Wörter „im Sinne des Bundesnatur-
len der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt schutzgesetzes“ gestrichen.
ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte
Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können au-
ßerdem Anforderungen an die Qualität und das Artikel 7
Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle so- Änderung des
wie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt Umweltstatistikgesetzes
werden.“
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
5. § 17 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge- setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
fügt: worden ist, wird wie folgt geändert:
„(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Ab- 1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „besonders
satz 2c können auch nachträglich angeordnet überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefähr-
werden.“ liche“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die An- 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
gabe „4b“ ersetzt. Wörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch
6. § 66 Absatz 1 wird aufgehoben. das Wort „gefährlicher“ ersetzt.
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Artikel 8 Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Umweltbundesamtes 1. Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Absatz 2a und die §§ 4 und 5 des Gesetzes über Nr. Spalte 1 Spalte 2
die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli
1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch das Gesetz „3.25 Anlagen für Bau Anlagen für Bau
vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, und Instandhaltung, und Instandhaltung,
werden aufgehoben. ausgenommen die ausgenommen die
Wartung, von Luft- Wartung, von Luft-
fahrzeugen, soweit fahrzeugen, soweit
Artikel 9 je Jahr mehr als je Jahr mehr als
Änderung des Gesetzes 50 Luftfahrzeuge 50 Luftfahrzeuge
zum Chemieübereinkommen/Rhein hergestellt werden repariert werden
und Chloridübereinkommen/Rhein können können“.
Artikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/ 2. In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2
Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. Au- Buchstabe a, b und c jeweils die Wörter „und die
gust 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9 Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedin-
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I gungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen“ an-
S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gefügt.
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 3. In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter „sowie
„Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bun- Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder
desministerium“ ersetzt. Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35“ gestrichen.
2. Nummer 1 wird aufgehoben. 4. Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:
3. In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter Nr. Spalte 1 Spalte 2
„der Übereinkommen“ durch die Wörter „des Über-
einkommens“ ersetzt. „10.15 Prüfstände für oder Prüfstände für oder
mit mit
Artikel 10 a) Verbrennungs-
motoren mit einer
Auflösung des Gesetzes Feuerungswärme-
zur Vermeidung, Verwertung leistung von insge-
und Beseitigung von Abfällen samt 300 Kilowatt
Artikel 12 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung oder mehr, aus-
genommen
und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom – Rollenprüfstände,
1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) geändert worden die in geschlos-
ist, wird aufgehoben. senen Räumen
betrieben wer-
den, und
Artikel 11
– Anlagen, in denen
Auflösung des mit Katalysator
Dritten Gesetzes zur oder Dieselruß-
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes filter ausgerüstete
Serienmotoren
Die Artikel 2 und 4 des Dritten Gesetzes zur Ände- geprüft werden
rung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August
Gasturbinen oder b) Gasturbinen oder
1967 (BGBl. I S. 909) werden aufgehoben.
Triebwerken mit einer Triebwerken mit
Feuerungswärme- einer Feuerungs-
Artikel 12 leistung von insge- wärmeleistung von
Auflösung des samt 200 Megawatt insgesamt weniger
Sechsten Gesetzes zur oder mehr als 200 Megawatt“.
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes 5. In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern
Die Artikel 2 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Än- „Begasungs- und Sterilisationsanlagen“ die Wörter
derung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. Novem- „sowie Anlagen zur Entgasung“ eingefügt sowie
ber 1996 (BGBl. I S. 1690) werden aufgehoben. nach dem Wort „Rauminhalt“ das Wort „der“ durch
das Wort „bei“ und das Wort „Sterilisationskammer“
durch das Wort „Sterilisationskammern“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Artikel 14
Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen Aufhebung der
Zweiten Abwasserschädlichkeitsverordnung
Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbe-
dürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung Die Zweite Abwasserschädlichkeitsverordnung vom
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch 14. November 1977 (BGBl. I S. 2140) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2729
Artikel 15 Artikel 19
Aufhebung der Auflösung der
Dritten Abwasserschädlichkeitsverordnung Verordnung zur Änderung der
Die Dritte Abwasserschädlichkeitsverordnung vom Neunten Verordnung zur Durchführung
8. November 1979 (BGBl. I S. 1908) wird aufgehoben. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Neunten
Artikel 16 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
Aufhebung der schutzgesetzes vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 536)
Verordnung zur Änderung der wird aufgehoben.
Erhebungstermine für die Abfallstatistiken
Die Verordnung zur Änderung der Erhebungstermine Artikel 20
für die Abfallstatistiken vom 12. Januar 1979 (BGBl. I
Auflösung der
S. 76) wird aufgehoben.
Zweiten Verordnung zur Änderung der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 17
Aufhebung der Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Einstellung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. No-
Statistik der Abfallbeseitigung und vember 1994 (BGBl. I S. 3455, 3992) wird aufgehoben.
Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung gemäß
§ 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken Artikel 21
Die Verordnung zur Einstellung der Statistik der Bekanntmachungserlaubnis
Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der
Viehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltsta- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
tistiken vom 30. April 1984 (BGBl. I S. 669) wird aufge- und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
hoben. über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In-
krafttreten nach Artikel 22 Absatz 2 an geltenden Fas-
Artikel 18 sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Aufhebung der
Verordnung zur Einschränkung des Artikel 22
Kreises der zu Befragenden in der Statistik der Inkrafttreten
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im
Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
§ 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken am 1. März 2010 in Kraft.
Die Verordnung zur Einschränkung des Kreises der (2) Artikel 1 Nummer 7 tritt an dem Tag in Kraft, der
zu Befragenden in der Statistik der Wasserversorgung auf den Tag folgt, an dem sowohl das Gesetz zur Neu-
und Abwasserbeseitigung im Bergbau und Verarbeiten- regelung des Wasserrechts als auch das Gesetz zur
den Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes über Umwelt- Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
statistiken vom 16. August 1995 (BGBl. I S. 1058) wird Landschaftspflege jeweils in vollem Umfang in Kraft ge-
aufgehoben. treten sind, jedoch nicht vor dem 1. März 2010.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Verordnung
zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen
Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
(Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO)
Vom 11. August 2009
Auf Grund des § 10 Absatz 5 und des § 51 Absatz 1 (2) Ein Tarif sieht ein einheitliches Leistungsverspre-
Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- chen für alle in ihm Versicherten vor und umfasst Leis-
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 tungen der privaten Krankenversicherung.
(BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), von denen § 10 Ab- (3) Der Beitrag ist das Entgelt, welches für das dem
satz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 Tarif zugrunde liegende Leistungsversprechen entrich-
(BGBl. I S. 1959) neu gefasst worden ist, verordnet die tet wird.
Bundesregierung:
(4) Krankentagegeld ist eine Leistung, die den Ver-
dienstausfall ersetzt, der durch Arbeitsunfähigkeit als
§1
Folge von Krankheit oder Unfall entsteht. Krankenhaus-
Anwendungsbereich und Grundsätze tagegeld ist eine in vertraglich festgelegter Höhe ge-
(1) Durch diese Verordnung wird bezogen auf den zahlte Leistung für den Zeitraum einer medizinisch not-
Tarif bestimmt, wie der Teil der Beiträge zum Erwerb wendigen stationären Heilbehandlung.
eines Krankenversicherungsschutzes, der auf das
Krankentagegeld und auf Leistungen entfällt, auf die §3
ein Anspruch besteht und die in Art, Umfang oder Höhe Ermittlung des Abschlags
den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften (1) Zur Ermittlung des nicht abziehbaren Teils des
Buches Sozialgesetzbuch nicht vergleichbar sind, Beitrags ist die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden
durch einheitliche prozentuale Abschläge auf den zu- Punkte für die im Tarif vereinbarten Leistungen im Sinne
gunsten des jeweiligen Tarifs gezahlten Beitrag zu er- des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 zu ermitteln.
mitteln ist, soweit diese Versicherungsleistung nicht be- Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist durch die Summe
reits als gesonderter Tarif ausgewiesen wird. der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif
(2) Werden in einem gesonderten Tarif ausschließlich insgesamt versicherten Leistungen zu teilen. Das Er-
Krankentagegeld oder Leistungen ausgewiesen, auf die gebnis ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden
ein Anspruch besteht und die in Art, Umfang oder Höhe und mit dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag
den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften zu multiplizieren. Der sich ergebende Betrag ist auf die
Buches Sozialgesetzbuch nicht vergleichbar sind, ist zweite Nachkommastelle zu runden.
der für diesen Tarif entrichtete Beitrag insgesamt nicht (2) Den in einem Tarif versicherten Leistungen sind
abziehbar. Im Übrigen ist der nicht abziehbare Beitrags- folgende Punkte zuzuordnen:
anteil nach § 3 zu ermitteln, wenn Leistungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 oder Kran- 1. ambulante Leistungen, ohne Leistun-
gen im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
kentagegeldleistungen oder Krankenhaustagegeldleis-
mer 1 54,60 Punkte
tungen versichert sind.
2. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1
§2 Nummer 1 1,69 Punkte
Definitionen und Leistungsbestimmungen 3. stationäre Leistungen, ohne Leistun-
gen im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
(1) Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 liegen ins-
mer 2 und Nummer 3 15,11 Punkte
besondere vor bei
1. ambulanten Leistungen durch einen Heilpraktiker im 4. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 2 3,64 Punkte
Sinne des Heilpraktikergesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, ver- 5. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Nummer 3 9,24 Punkte
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
6. zahnärztliche Leistungen, ohne Leis-
(BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, tungen im Sinne des § 2 Absatz 1
2. der Erstattung von Aufwendungen für ein Einbett- Nummer 4 und Nummer 5 9,88 Punkte
zimmer,
7. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1
3. der Erstattung von Aufwendungen für Chefarztbe- Nummer 4 5,58 Punkte
handlungen oder eines Zweibettzimmers,
8. Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1
4. Leistungen für Zahnersatz oder implantologische Nummer 5 0,26 Punkte
Leistungen, (3) Sieht ein erstmals nach dem 1. Mai 2009 für das
5. kieferorthopädischen Leistungen. Neugeschäft angebotener Versicherungstarif weder die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2731
Erstattung von Aufwendungen für allgemeine Kranken- tarif im Sinne des § 12 Absatz 1a des Versicherungs-
hausleistungen, für ambulante Arztbehandlungen noch aufsichtsgesetzes versichert ist, ist ungeachtet der vor-
für Zahnbehandlungen vor, ist vom geleisteten Beitrag stehenden Regelungen von dem für den Basistarif ge-
ungeachtet der Absätze 1 und 2 ein Abschlag von leisteten Beitrag ein Abschlag in Höhe von vier Prozent
99 Prozent vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn in einem vorzunehmen.
Tarif Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld zu-
sammen mit anderen Leistungen versichert ist. § 1 Ab- §4
satz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Für Krankentagegeld, Inkrafttreten
das zusammen mit anderen Leistungen in dem Basis-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. August 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Verordnung
über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)
Vom 11. August 2009
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Rege- § 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
lung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom § 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes § 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungs-
vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert plänen
worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Teil 3
Inhaltsübersicht Objektplanung
Teil 1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen § 32 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder § 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 4 Anrechenbare Kosten § 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden
Ausbauten
§ 5 Honorarzonen
§ 35 Leistungen im Bestand
§ 6 Grundlagen des Honorars
§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen
§ 7 Honorarvereinbarung
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Abschnitt 2
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzel-
leistungen Freianlagen
§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen
§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
§ 38 Leistungsbild Freianlagen
§ 12 Planausschnitte
§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen
§ 13 Interpolation
§ 14 Nebenkosten
Abschnitt 3
§ 15 Zahlungen
§ 16 Umsatzsteuer Ingenieurbauwerke
§ 40 Anwendungsbereich
Teil 2 § 41 Besondere Grundlagen des Honorars
Flächenplanung § 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken
Abschnitt 1
Bauleitplanung Abschnitt 4
§ 17 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan § 44 Anwendungsbereich
§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen § 45 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen § 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen
Abschnitt 2
Landschaftsplanung Teil 4
§ 22 Anwendungsbereich Fachplanung
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
Abschnitt 1
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Tragwerksplanung
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan § 48 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan § 49 Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen § 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2733
Abschnitt 2 sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sa-
Technische Ausrüstung chen zu dienen;
§ 51 Anwendungsbereich 3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu
§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars errichtet oder neu hergestellt werden;
§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung 4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte,
§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wie-
derhergestellt werden; sie gelten als Neubauten,
Teil 5 sofern eine neue Planung erforderlich ist;
Übergangs- und Schlussvorschriften
5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vor-
§ 55 Übergangsvorschrift handenen Objekts;
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhande-
Anlage 1 Beratungsleistungen nen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder
(zu § 3 Absatz 1) Bestand;
Anlage 2 Besondere Leistungen
(zu § 3 Absatz 3)
7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur
Anlage 3 Objektlisten
nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines
(zu § 5 Absatz 4 Satz 2) Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6
Anlage 4 Leistungen im Leistungsbild Flächen- oder Nummer 9 fallen;
(zu § 18 Absatz 1) nutzungsplan 8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestal-
Anlage 5 Leistungen im Leistungsbild Bebau- tung oder Erstellung von Innenräumen ohne we-
(zu § 19 Absatz 1) ungsplan sentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion;
Anlage 6 Leistungen im Leistungsbild Land- sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach
(zu § 23 Absatz 1) schaftsplan
den Nummern 3 bis 7 anfallen;
Anlage 7 Leistungen im Leistungsbild Grünord-
(zu § 24 Absatz 1) nungsplan 9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wieder-
Anlage 8 Leistungen im Leistungsbild Land- herstellung des zum bestimmungsgemäßen Ge-
(zu § 25 Absatz 1) schaftsrahmenplan brauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) ei-
Anlage 9 Leistungen im Leistungsbild Land- nes Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen
(zu § 26 Absatz 1) schaftspflegerischer Begleitplan oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht
Anlage 10 Leistungen im Leistungsbild Pflege- sind;
(zu § 27) und Entwicklungsplan
Anlage 11 Leistungen im Leistungsbild Gebäude
10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung
(zu den §§ 33 und raumbildende Ausbauten sowie im des Soll-Zustandes eines Objekts;
und 38 Absatz 2) Leistungsbild Freianlagen 11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen
Anlage 12 Leistungen im Leistungsbild Ingenieur- und Freiräume sowie entsprechend gestaltete An-
(zu § 42 Absatz 1 bauwerke und im Leistungsbild Ver- lagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwer-
und § 46 Absatz 2) kehrsanlagen
ken;
Anlage 13 Leistungen im Leistungsbild Tragwerks-
(zu § 49 Absatz 1) planung 12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“
Anlage 14 Leistungen im Leistungsbild Techni- sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für
(zu § 53 Absatz 1) sche Ausrüstung Verfahren, die nach herrschender Auffassung der
beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffent-
Teil 1 lichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der an-
Allgemeine Vorschriften rechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu
ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein
§1 bewährt haben oder deren Bewährung nach herr-
schender Auffassung in überschaubarer Zeit bevor-
Anwendungsbereich steht;
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte 13. „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermitt-
für die Leistungen der Architekten und Architektinnen lung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung;
und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungs-
oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die überlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse,
Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den
Inland aus erbracht werden. planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und
Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück
§2 und zur Erschließung zugrunde; wird die Kos-
Begriffsbestimmungen tenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe- Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezem-
stimmungen: ber 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die
Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten
1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen,
Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüs- 14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten
tung; auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch
2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, über-
deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre- *) Zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e. V. unter
ten werden können und geeignet oder bestimmt www.din.de
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, nik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvor-
Mengenberechnungen und für die Berechnung und schriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu er-
Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zu- mitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug
grunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember
Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Ge- 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anre-
samtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten chenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kos-
Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; ten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht
15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad ei- Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
nes Objekts oder einer Flächenplanung dar. (2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Prei-
se, wenn der Auftraggeber
§3 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
Leistungen und Leistungsbilder 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Liefe-
(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 ranten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Hono- 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung aus-
rare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu führt oder
dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich ge-
regelt. 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bau-
teile einbauen lässt.
(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung
eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind §5
in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die
durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leis- Honorarzonen
tungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs (1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird
oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforder- den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
lich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst 1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderun-
und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. gen,
(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 auf-
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
geführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Ho-
norare für Besondere Leistungen können frei vereinbart 3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforde-
werden. rungen,
(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung glie- 4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsan-
dern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9: forderungen,
1. Grundlagenermittlung, 5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
2. Vorplanung, (2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschafts-
3. Entwurfsplanung, pläne und die Planung der technischen Ausrüstung den
4. Genehmigungsplanung, folgenden Honorarzonen zugeordnet:
5. Ausführungsplanung, 1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
6. Vorbereitung der Vergabe, 2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforde-
rungen,
7. Mitwirkung bei der Vergabe,
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bau- 3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.
oberleitung), (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden
9. Objektbetreuung und Dokumentation. Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den
folgenden Honorarzonen zugeordnet:
(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungs-
phasen 1 bis 6. 1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforde-
rungen,
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leis-
tungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen 2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.
Leistungsphasen zusammengefasst. Die Wirtschaft- (4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungs-
lichkeit der Leistung ist stets zu beachten. merkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen
(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zu-
Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare be- rechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach
wertet. Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls
(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele
Auftraggeber zu erörtern. in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.
§4 §6
Anrechenbare Kosten Grundlagen des Honorars
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verord-
Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instand- nung richtet sich
haltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den 1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den
damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grund-
nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Tech- lage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2735
vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung §8
und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flä-
chengrößen oder Verrechnungseinheiten, Berechnung des
Honorars in besonderen Fällen
2. nach dem Leistungsbild,
3. nach der Honorarzone, (1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leis-
tungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die über-
4. nach der dazugehörigen Honorartafel, tragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berech-
5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 net und vertraglich vereinbart werden.
und 36.
(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungs-
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch phase übertragen, so darf für die übertragenen Leistun-
keine Planungen als Voraussetzung für eine Kosten- gen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden,
schätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der ge-
die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schrift- samten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt,
lich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftrag-
der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinba- nehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koor-
rung nach den Vorschriften dieser Verordnung berech- dinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berück-
net wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einver- sichtigen.
nehmlich festgelegt.
§7 §9
Honorarvereinbarung Berechnung des Honorars
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen bei Beauftragung von Einzelleistungen
Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftrags-
(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbil-
erteilung im Rahmen der durch diese Verordnung fest-
denden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken,
gesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vor-
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, planung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in
Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafel- Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leis-
werte dieser Verordnung, sind die Honorare frei verein- tungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase
bar.
1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindest-
zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Pro-
sätze können durch schriftliche Vereinbarung in Aus-
zentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase
nahmefällen unterschritten werden.
und
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchst-
sätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder unge- 2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Ent-
wöhnlich lange dauernden Leistungen durch schrift- wurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchst-
liche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben satz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leis-
Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Ho- tungsphase
norarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der
betragen.
Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen
sind, außer Betracht. (2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Aus-
(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf rüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in
Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leis-
des Vertrages mit der Folge von Änderungen der an- tungsbewertungen der Objektüberwachung
rechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinhei-
1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der
ten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinba-
Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum
rung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegange-
(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes nen Leistungsphase betragen und
schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen
Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern 2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den
keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechen-
worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der baren Kosten nach § 32 berechnet werden:
Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des
jeweiligen Honorars zu bewerten. a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,
(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Aus- b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,
schöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltver-
träglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,
Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.
festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar
schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des (3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschafts-
vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des plänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in
Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anre- Auftrag gegeben, können abweichend von den Leis-
chenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe tungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Pro-
von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden. zent für die Vorplanung vereinbart werden.
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
§ 10 Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch
Mehrere Vorentwurfs- lineare Interpolation zu ermitteln.
oder Entwurfsplanungen
§ 14
Werden auf Veranlassung des Auftraggebers meh-
rere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Nebenkosten
Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderun- (1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehen-
gen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- den Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit
oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1
Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu ver- des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern
einbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet
weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die an- werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragsertei-
teiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen lung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von
vertraglich zu vereinbaren. Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausge-
schlossen ist.
§ 11
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
Auftrag für mehrere Objekte
1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die
Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes 2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und
Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Ob- schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Fil-
jekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingun- men und Fotos,
gen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und ört- 3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Ein-
lichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme richtung, Beleuchtung und Beheizung,
geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist
dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu 4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von
berechnen. 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftrag-
nehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zuläs-
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen sigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwen-
gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen dungen nachgewiesen werden,
Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen
geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach 5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familien-
Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste heimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschal-
bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leis- sätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mit-
tungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis arbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers
siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt
Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. werden,
(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits 6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei
Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Ent-
Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Pro- schädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich
zentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug vereinbart worden sind,
auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn 7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende
die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zu- Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem
sammenhang erbracht werden sollen. Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächen- (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Ein-
planung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im zelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Ein-
Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse zelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung
oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Be- keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wor-
standsaufnahme und Bewertungen von Landschafts- den ist.
plänen und sonstigen Plänen herangezogen werden,
ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt
§ 15
auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere
Auftragnehmer betraut waren. Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes
§ 12 vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertrags-
Planausschnitte gemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschluss-
rechnung überreicht worden ist.
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne
(Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind (2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten
bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abstän-
zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. den für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern
§ 13 bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart
Interpolation worden ist.
Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich ver-
der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren einbart werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2737
§ 16 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstel-
Umsatzsteuer lung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis
3 Prozent,
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der
gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvor-
Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die gaben) mit 10 bis 20 Prozent,
Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteu-
3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Pro-
ergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsicht-
zent,
lich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes
abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach 4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent
§ 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind. und
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leis- 5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige
tung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Planfassung) mit 7 Prozent.
Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich
einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in
zu berechnen. Anlage 4 geregelt.
(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von po-
Teil 2
litischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im
Flächenplanung Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistun-
gen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach
Abschnitt 1 § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennut-
Bauleitplanung zungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend
von Satz 1 frei zu vereinbaren.
§ 17
§ 19
Anwendungsbereich
(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vor- Leistungsbild Bebauungsplan
bereitung und die Erstellung der für die Planarten nach (1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf
Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfas- Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach
sungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungs-
Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs. phase sind in Anlage 5 geregelt.
§ 18 (2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von poli-
tischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im
Leistungsbild Flächennutzungsplan Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistun-
(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind gen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach
in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebau-
wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 be- ungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend
wertet: von Satz 1 frei zu vereinbaren.
§ 20
Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flä-
chennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 20 Absatz 1 – Flächennutzungsplan
Ansätze Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Verrechnungs- von bis von bis von bis von bis von bis
einheiten Euro Euro Euro Euro Euro
5 000 1 041 1 169 1 169 1 305 1 305 1 434 1 434 1 570 1 570 1 698
10 000 2 087 2 345 2 345 2 604 2 604 2 869 2 869 3 127 3 127 3 386
20 000 3 335 3 751 3 751 4 168 4 168 4 589 4 589 5 005 5 005 5 422
40 000 5 838 6 569 6 569 7 301 7 301 8 026 8 026 8 757 8 757 9 488
60 000 7 924 8 914 8 914 9 904 9 904 10 889 10 889 11 878 11 878 12 868
80 000 9 786 11 012 11 012 12 233 12 233 13 459 13 459 14 680 14 680 15 905
100 000 11 389 12 812 12 812 14 241 14 241 15 663 15 663 17 092 17 092 18 515
150 000 15 005 16 884 16 884 18 757 18 757 20 635 20 635 22 508 22 508 24 387
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Ansätze Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Verrechnungs- von bis von bis von bis von bis von bis
einheiten Euro Euro Euro Euro Euro
200 000 18 065 20 326 20 326 22 581 22 581 24 842 24 842 27 097 27 097 29 358
250 000 20 843 23 448 23 448 26 057 26 057 28 661 28 661 31 271 31 271 33 875
300 000 23 762 26 732 26 732 29 701 29 701 32 671 32 671 35 641 35 641 38 610
350 000 26 749 30 095 30 095 33 436 33 436 36 782 36 782 40 124 40 124 43 470
400 000 28 903 32 514 32 514 36 124 36 124 39 741 39 741 43 351 43 351 46 962
450 000 30 635 34 465 34 465 38 295 38 295 42 131 42 131 45 961 45 961 49 792
500 000 32 648 36 731 36 731 40 814 40 814 44 892 44 892 48 975 48 975 53 059
600 000 35 849 40 332 40 332 44 814 44 814 49 291 49 291 53 774 53 774 58 256
700 000 37 936 42 677 42 677 47 418 47 418 52 164 52 164 56 906 56 906 61 647
800 000 40 022 45 022 45 022 50 021 50 021 55 028 55 028 60 027 60 027 65 028
900 000 41 264 46 422 46 422 51 586 51 586 56 742 56 742 61 906 61 906 67 063
1 000 000 43 076 48 458 48 458 53 846 53 846 59 228 59 228 64 616 64 616 69 999
1 500 000 47 935 53 925 53 925 59 920 59 920 65 910 65 910 71 906 71 906 77 895
2 000 000 50 021 56 276 56 276 62 530 62 530 68 779 68 779 75 032 75 032 81 287
3 000 000 54 189 60 961 60 961 67 738 67 738 74 510 74 510 81 287 81 287 88 058
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze (6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach
nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelan- den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens
sätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des 2 300 Euro.
Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung (7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an-
des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die hand folgender Bewertungsmerkmale für die plane-
Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer rischen Anforderungen ermittelt:
Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz
nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzu- 1. topographische Verhältnisse und geologische Gege-
ordnen. benheiten,
2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmal-
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgen-
pflege,
den Ansätzen auszugehen:
3. Nutzungen und Dichte,
1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden
Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrech- 4. Gestaltung,
nungseinheiten, 5. Erschließung,
2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete 6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.
je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten, (8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungs-
merkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der
Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist
nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu er-
nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je mitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe
Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten, der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzu-
4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Num- ordnen:
mer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar 1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
Fläche 35 Verrechnungseinheiten.
2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen
ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit 3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzuset-
4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
zen.
5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unver-
ändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Ab- (9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans
satz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwie-
§ 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht rigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7
zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punk-
nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen. ten zu bewerten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2739
§ 21
Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen
sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 21 Absatz 1 – Bebauungsplan
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Fläche
von bis von bis von bis von bis von bis
in ha
Euro Euro Euro Euro Euro
0,5 472 1 592 1 592 3 516 3 516 5 438 5 438 7 362 7 362 8 481
1 954 2 907 2 907 6 266 6 266 9 628 9 628 12 987 12 987 14 944
2 1 895 5 068 5 068 10 512 10 512 15 950 15 950 21 395 21 395 24 566
3 2 840 7 036 7 036 14 230 14 230 21 428 21 428 28 622 28 622 32 817
4 3 791 8 813 8 813 17 419 17 419 26 023 26 023 34 628 34 628 39 651
5 4 736 10 579 10 579 20 602 20 602 30 624 30 624 40 646 40 646 46 489
6 5 686 12 120 12 120 23 155 23 155 34 189 34 189 45 224 45 224 51 658
7 6 524 13 464 13 464 25 359 25 359 37 260 37 260 49 156 49 156 56 096
8 7 149 14 645 14 645 27 502 27 502 40 359 40 359 53 216 53 216 60 713
9 7 778 15 787 15 787 29 516 29 516 43 239 43 239 56 968 56 968 64 977
10 8 403 16 918 16 918 31 518 31 518 46 124 46 124 60 724 60 724 69 240
11 9 021 18 009 18 009 33 414 33 414 48 818 48 818 64 222 64 222 73 211
12 9 651 19 021 19 021 35 083 35 083 51 152 51 152 67 214 67 214 76 585
13 10 281 20 033 20 033 36 754 36 754 53 481 53 481 70 201 70 201 79 954
14 10 832 21 108 21 108 38 722 38 722 56 338 56 338 73 953 73 953 84 228
15 11 350 22 210 22 210 40 832 40 832 59 459 59 459 78 081 78 081 88 942
16 11 872 23 323 23 323 42 952 42 952 62 575 62 575 82 203 82 203 93 654
17 12 396 24 432 24 432 45 062 45 062 65 685 65 685 86 315 86 315 98 351
18 12 918 25 540 25 540 47 176 47 176 68 813 68 813 90 449 90 449 103 069
19 13 442 26 648 26 648 49 286 49 286 71 928 71 928 94 566 94 566 107 771
20 13 959 27 755 27 755 51 400 51 400 75 044 75 044 98 688 98 688 112 484
21 14 483 28 807 28 807 53 368 53 368 77 935 77 935 102 496 102 496 116 820
22 15 005 29 871 29 871 55 353 55 353 80 831 80 831 106 315 106 315 121 179
23 15 511 30 917 30 917 57 322 57 322 83 733 83 733 110 139 110 139 125 544
24 16 035 31 974 31 974 59 302 59 302 86 624 86 624 113 952 113 952 129 891
25 16 569 33 042 33 042 61 287 61 287 89 526 89 526 117 772 117 772 134 244
30 18 796 38 133 38 133 71 287 71 287 104 436 104 436 137 590 137 590 156 927
35 20 821 43 031 43 031 81 106 81 106 119 188 119 188 157 264 157 264 179 474
40 22 862 47 777 47 777 90 494 90 494 133 216 133 216 175 931 175 931 200 846
45 24 899 52 271 52 271 99 195 99 195 146 112 146 112 193 035 193 035 220 407
50 26 940 56 602 56 602 107 450 107 450 158 293 158 293 209 142 209 142 238 805
60 30 124 64 099 64 099 122 343 122 343 180 583 180 583 238 827 238 827 272 802
70 32 896 70 634 70 634 135 324 135 324 200 014 200 014 264 704 264 704 302 442
80 35 618 77 131 77 131 148 288 148 288 219 446 219 446 290 604 290 604 332 115
90 38 200 83 648 83 648 161 561 161 561 239 468 239 468 317 380 317 380 362 830
100 40 736 90 454 90 454 175 689 175 689 260 924 260 924 346 159 346 159 395 877
(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geän-
zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zu- derten Größe des Planbereichs zu berechnen.
grunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förm-
lichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die (3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebau-
Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des ungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt ei- werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des
ner Honorarzone zuzuordnen ist. § 30 bewertet:
(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach 1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse)
den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 20 Prozent,
2 300 Euro.
2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose)
20 Prozent,
Abschnitt 2
Landschaftsplanung 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung)
§ 22 10 Prozent.
Anwendungsbereich Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen Anlage 8 geregelt.
das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach (2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrah-
Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwir- menplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungs-
ken beim Verfahren. phase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für
folgende Pläne: § 26
1. Landschafts- und Grünordnungspläne, Leistungsbild
2. Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspflegerischer Begleitplan
3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, (1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen
die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammen-
den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, gefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der
Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige land- Honorare des Absatzes 2 bewertet:
schaftsplanerische Leistungen. 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgaben-
stellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1
§ 23
bis 3 Prozent,
Leistungsbild Landschaftsplan
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten
(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,
Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie
folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet: 3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten
des Eingriffs) mit 25 Prozent,
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgaben-
stellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung)
bis 3 Prozent, mit 40 Prozent und
2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungs- 5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung)
grundlagen) mit 20 bis 37 Prozent, mit 10 Prozent.
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in
– Vorentwurf –) 50 Prozent und Anlage 9 geregelt.
4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent. (2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei
in Anlage 6 geregelt. einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans ent-
sprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars
(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von po-
nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.
litischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im
Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen
nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 27
§ 28 abgegolten. Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
§ 24
sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und
Leistungsbild Grünordnungsplan werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des
(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in § 31 bewertet:
vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden 1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Aus-
zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozent- gangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,
sätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen
Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungs-
geregelt. grundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,
(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend. 3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und
Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und
§ 25 4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung)
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan mit 5 Prozent.
(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in
sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und Anlage 10 geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2741
§ 28
Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen
sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
Fläche
von bis von bis von bis
in ha
Euro Euro Euro
1 000 12 632 15 157 15 157 17 688 17 688 20 214
1 300 15 321 18 385 18 385 21 451 21 451 24 516
1 600 18 257 21 907 21 907 25 551 25 551 29 201
1 900 20 765 24 921 24 921 29 072 29 072 33 228
2 200 23 104 27 728 27 728 32 344 32 344 36 968
2 500 25 264 30 315 30 315 35 371 35 371 40 422
3 000 28 593 34 313 34 313 40 028 40 028 45 747
3 500 31 782 38 138 38 138 44 493 44 493 50 849
4 000 34 836 41 804 41 804 48 773 48 773 55 741
4 500 37 761 45 315 45 315 52 862 52 862 60 415
5 000 40 550 48 661 48 661 56 766 56 766 64 876
5 500 43 194 51 833 51 833 60 471 60 471 69 111
6 000 45 714 54 858 54 858 63 998 63 998 73 143
6 500 48 099 57 721 57 721 67 339 67 339 76 962
7 000 50 354 60 421 60 421 70 488 70 488 80 555
7 500 52 507 63 008 63 008 73 509 73 509 84 009
8 000 54 572 65 489 65 489 76 399 76 399 87 316
8 500 56 551 67 861 67 861 79 173 79 173 90 483
9 000 58 441 70 128 70 128 81 810 81 810 93 497
9 500 60 235 72 282 72 282 84 329 84 329 96 377
10 000 61 945 74 335 74 335 86 720 86 720 99 110
11 000 65 179 78 216 78 216 91 253 91 253 104 290
12 000 68 334 81 995 81 995 95 663 95 663 109 324
13 000 71 382 85 663 85 663 99 936 99 936 114 216
14 000 74 352 89 222 89 222 104 093 104 093 118 963
15 000 77 226 92 671 92 671 108 120 108 120 123 564
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermit-
Plangebiets in Hektar zu berechnen. teln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Be-
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an- wertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
hand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punk-
1. topographische Verhältnisse, ten,
2. Flächennutzung, 2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punk-
ten,
3. Landschaftsbild,
4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umwelt- 3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punk-
schutz, ten.
5. ökologische Verhältnisse, (5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu
den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-
6. Bevölkerungsdichte. keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungs-
(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerk- merkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je
male aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be- bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Ab-
stehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der satz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu
Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die bewerten.
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
§ 29
Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen
sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan
Ansätze Honorarzone I Honorarzone II
Verrechnungs- von bis von bis
einheiten Euro Euro
1 500 1 895 2 368 2 368 2 840
5 000 6 316 7 897 7 897 9 477
10 000 10 483 13 110 13 110 15 731
20 000 17 435 21 794 21 794 26 147
40 000 28 295 35 371 35 371 42 440
60 000 35 618 44 527 44 527 53 430
80 000 42 440 53 053 53 053 63 666
100 000 48 003 60 005 60 005 72 002
150 000 66 321 82 900 82 900 99 475
200 000 83 368 104 211 104 211 125 055
250 000 101 056 126 320 126 320 151 578
300 000 117 473 146 848 146 848 176 218
350 000 132 630 165 791 165 791 198 950
400 000 146 528 183 163 183 163 219 794
450 000 159 159 198 950 198 950 238 736
500 000 170 526 213 164 213 164 255 795
600 000 193 265 241 582 241 582 289 900
700 000 216 640 270 795 270 795 324 950
800 000 242 527 303 162 303 162 363 791
900 000 267 161 333 955 333 955 400 742
1 000 000 290 530 363 161 363 161 435 793
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelan- 6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
sätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Absatzes 1 zu berechnen. Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrech-
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgen- nungseinheiten,
den Ansätzen auszugehen: 7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßi-
1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit gem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und
Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrech-
Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrech- nungseinheiten,
nungseinheiten, 8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maß-
2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit nahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft
Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanz- und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinhei-
pflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungsein- ten,
heiten, 9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz
3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Ver-
Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar rechnungseinheiten,
Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten, 10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Natur-
4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Ver- schutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche
rechnungseinheiten, 100 Verrechnungseinheiten,
5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Natur- 11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrech-
schutzes und der Landschaftspflege, die nicht be- nungseinheiten.
reits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar (4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und
Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten, Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2743
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung 4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten
schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöh-
sind insbesondere: ten Arbeitsaufwand sowie
1. schwierige ökologische oder topographische Ver- 5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich
hältnisse, oder in einem Sanierungsgebiet.
(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der end-
2. sehr differenzierte Flächennutzungen,
gültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24
3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfas-
auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, sung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen
Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstät- der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung
tenplanung, zu berechnen.
§ 30
Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrah-
menplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 30 Absatz 1 – Landschaftsrahmenplan
Honorarzone I Honorarzone II
Fläche
von bis von bis
in ha
Euro Euro
5 000 32 402 40 500 40 500 48 599
6 000 37 249 46 563 46 563 55 877
7 000 41 822 52 278 52 278 62 732
8 000 46 130 57 665 57 665 69 194
9 000 50 021 62 530 62 530 75 032
10 000 53 526 66 911 66 911 80 297
12 000 60 005 75 005 75 005 89 999
14 000 65 696 82 125 82 125 98 548
16 000 71 140 88 930 88 930 106 714
18 000 76 168 95 213 95 213 114 256
20 000 81 534 101 922 101 922 122 305
25 000 94 897 118 626 118 626 142 349
30 000 106 106 132 636 132 636 159 159
35 000 115 611 144 520 144 520 173 423
40 000 123 789 154 739 154 739 185 683
45 000 130 419 163 029 163 029 195 633
50 000 138 002 172 505 172 505 207 005
60 000 151 894 189 868 189 868 227 842
70 000 164 463 205 582 205 582 246 695
80 000 174 317 217 899 217 899 261 476
90 000 184 171 230 216 230 216 276 255
100 000 194 531 243 163 243 163 291 789
(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. 2. Verdichtungsräume,
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl 3. Erholungsgebiete,
und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorar-
zone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragsertei- 4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger
lung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerk- Abbau von Bodenbestandteilen,
male sind insbesondere: 5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen
1. schwierige ökologische Verhältnisse, der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
§ 31
Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwick-
lungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 31 Absatz 1 – Pflege und Entwicklungsplan
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
Fläche
von bis von bis von bis
in ha
Euro Euro Euro
5 2 576 5 146 5 146 7 722 7 722 10 293
10 3 240 6 474 6 474 9 702 9 702 12 936
15 3 713 7 424 7 424 11 136 11 136 14 848
20 4 083 8 161 8 161 12 239 12 239 16 316
30 4 736 9 477 9 477 14 224 14 224 18 965
40 5 326 10 658 10 658 15 984 15 984 21 316
50 5 843 11 688 11 688 17 525 17 525 23 368
75 6 940 13 886 13 886 20 837 20 837 27 784
100 7 868 15 731 15 731 23 599 23 599 31 462
150 9 342 18 673 18 673 28 008 28 008 37 340
200 10 432 20 871 20 871 31 310 31 310 41 748
300 11 906 23 813 23 813 35 719 35 719 47 626
400 13 009 26 017 26 017 39 032 39 032 52 041
500 13 897 27 789 27 789 41 676 41 676 55 568
1 000 17 570 35 134 35 134 52 704 52 704 70 269
2 500 26 389 52 773 52 773 79 160 79 160 105 544
5 000 37 412 74 824 74 824 112 231 112 231 149 643
10 000 52 114 104 222 104 222 156 336 156 336 208 445
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Pla- 3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit
nungsbereichs in Hektar zu berechnen. 25 bis 34 Punkten.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an- (5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwick-
hand folgender Bewertungsmerkmale für die planeri- lungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend
schen Anforderungen ermittelt: dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
1. fachliche Vorgaben, das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1
mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß
2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
Pflanzengesellschaften, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2
3. Differenziertheit des faunistischen Inventars, und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Natur-
haushalt und Landschaftsbild sowie Teil 3
5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Objektplanung
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Abschnitt 1
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen Gebäude und raumbildende Ausbauten
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zuge- § 32
ordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungs-
punkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Besondere Grundlagen des Honorars
Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungs- (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden
punkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen: und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukon-
1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis struktion.
zu 13 Punkten,
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und
2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für
14 bis 24 Punkten, Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2745
lich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich über- 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit
wacht, je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Aus-
bauten,
1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anre-
chenbaren Kosten und 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Pro-
zent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anre-
chenbaren Kosten übersteigenden Betrag. 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit
11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raum-
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten bildenden Ausbauten,
für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, so-
mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raum-
weit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Be-
bildenden Ausbauten,
schaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Ein-
bau fachlich überwacht. 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit
25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raum-
(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Be- bildenden Ausbauten,
rechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten
der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
insoweit nicht anzuwenden. mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei
raumbildenden Ausbauten,
§ 33 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-
be) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei
Leistungsbild Gebäude raumbildende Ausbauten,
und raumbildende Ausbauten
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bau-
Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Aus- überwachung –) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und
bauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanla- raumbildenden Ausbauten,
gen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbau-
ten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, In- 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Do-
standhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen kumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und
sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und raumbildenden Ausbauten.
werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in
§ 34 bewertet: Anlage 11 geregelt.
§ 34
Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25 565 2 182 2 654 2 654 3 290 3 290 4 241 4 241 4 876 4 876 5 348
30 000 2 558 3 109 3 109 3 847 3 847 4 948 4 948 5 686 5 686 6 237
35 000 2 991 3 629 3 629 4 483 4 483 5 760 5 760 6 613 6 613 7 252
40 000 3 411 4 138 4 138 5 112 5 112 6 565 6 565 7 538 7 538 8 264
45 000 3 843 4 657 4 657 5 743 5 743 7 372 7 372 8 458 8 458 9 272
50 000 4 269 5 167 5 167 6 358 6 358 8 154 8 154 9 346 9 346 10 243
100 000 8 531 10 206 10 206 12 442 12 442 15 796 15 796 18 032 18 032 19 708
150 000 12 799 15 128 15 128 18 236 18 236 22 900 22 900 26 008 26 008 28 337
200 000 17 061 19 927 19 927 23 745 23 745 29 471 29 471 33 289 33 289 36 155
250 000 21 324 24 622 24 622 29 018 29 018 35 610 35 610 40 006 40 006 43 305
300 000 24 732 28 581 28 581 33 715 33 715 41 407 41 407 46 540 46 540 50 389
350 000 27 566 32 044 32 044 38 017 38 017 46 970 46 970 52 944 52 944 57 421
400 000 29 999 35 114 35 114 41 940 41 940 52 175 52 175 59 001 59 001 64 116
450 000 32 058 37 820 37 820 45 498 45 498 57 024 57 024 64 702 64 702 70 465
500 000 33 738 40 137 40 137 48 667 48 667 61 464 61 464 69 994 69 994 76 392
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 000 000 60 822 72 089 72 089 87 112 87 112 109 650 109 650 124 674 124 674 135 940
1 500 000 88 184 104 284 104 284 125 749 125 749 157 951 157 951 179 416 179 416 195 516
2 000 000 115 506 136 436 136 436 164 341 164 341 206 201 206 201 234 105 234 105 255 036
2 500 000 142 830 168 598 168 598 202 953 202 953 254 487 254 487 288 842 288 842 314 607
3 000 000 171 226 200 401 200 401 239 295 239 295 297 639 297 639 336 534 336 534 365 708
3 500 000 199 766 232 158 232 158 275 353 275 353 340 143 340 143 383 337 383 337 415 731
4 000 000 228 305 263 920 263 920 311 411 311 411 382 642 382 642 430 133 430 133 465 748
4 500 000 256 840 295 678 295 678 347 465 347 465 425 145 425 145 476 931 476 931 515 769
5 000 000 285 379 327 439 327 439 383 522 383 522 467 649 467 649 523 731 523 731 565 792
10 000 000 570 757 648 805 648 805 752 869 752 869 908 967 908 967 1 013 031 1 013 031 1 091 079
15 000 000 856 136 964 745 964 745 1 109 559 1 109 559 1 326 782 1 326 782 1 471 595 1 471 595 1 580 205
20 000 000 1 141 514 1 275 044 1 275 044 1 453 088 1 453 088 1 720 148 1 720 148 1 898 192 1 898 192 2 031 722
25 000 000 1 426 893 1 586 268 1 586 268 1 798 766 1 798 766 2 117 513 2 117 513 2 330 011 2 330 011 2 489 383
25 564 594 1 459 117 1 621 426 1 621 426 1 837 835 1 837 835 2 162 447 2 162 447 2 378 856 2 378 856 2 541 160
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leis- 5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende
tungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewer- Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.
tungsmerkmale ermittelt:
(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungs-
2. Anzahl der Funktionsbereiche, anforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude
nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punk-
3. gestalterische Anforderungen,
ten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2
4. konstruktive Anforderungen, und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Aus-
5. technische Ausrüstung, bauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu
6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3
6. Ausbau.
Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leis-
tungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand fol-
§ 35
gender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Funktionsbereich, Leistungen im Bestand
2. Anforderungen an die Lichtgestaltung, (1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisie-
rungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent
3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-
vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich ver-
Proportion,
einbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein
4. technische Ausrüstung, Zuschlag von 20 Prozent an.
5. Farb- und Materialgestaltung, (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Mo-
6. konstruktive Detailgestaltung. dernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Num-
(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden mer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten,
Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorar- der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Hono-
zonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, rartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinn-
welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbil- gemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.
dende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die An-
zahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; § 36
das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach Instandhaltungen und Instandsetzungen
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorar-
zonen zuzuordnen: (1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und In-
standsetzungen von Objekten kann vereinbart werden,
1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende
den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu
Ausbau mit bis zu 10 Punkten,
50 Prozent zu erhöhen.
2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende
Ausbau mit 11 bis 18 Punkten, (2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen
und Instandsetzungen von Objekten sind nach den an-
3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende rechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungs-
Ausbau mit 19 bis 26 Punkten, phasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs-
4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu er-
Ausbau mit 27 bis 34 Punkten, mitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2747
Abschnitt 2 2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen,
ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefes-
Freianlagen
tigung.
§ 37 (3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Be-
rechnung 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Ge-
Besondere Grundlagen des Honorars bäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzu-
(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei wenden.
Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanla-
gen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anla- § 38
gen, soweit sie der Auftragnehmer plant und über- Leistungsbild Freianlagen
wacht:
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Aus-
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und führungen zu den raumbildenden Ausbauten entspre-
landschaftsgestalterischen Elementen, chend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun
Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie
2. Teiche ohne Dämme,
folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mit- 3 Prozent,
tel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Pro-
nach Teil 4 erforderlich sind, zent,
5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Ver- 15 Prozent,
kehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind, mit 6 Prozent,
7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit
Teil 4 erforderlich sind, 24 Prozent,
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrver- 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
kehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen so- mit 7 Prozent,
wie andere Wege und befestigte Flächen, die als Ge- 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-
staltungselement der Freianlagen geplant werden be) mit 3 Prozent,
und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bau-
sind. überwachung) mit 29 Prozent und
(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Do-
bei Freianlagen für: kumentation) mit 3 Prozent.
1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten (2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase
Kosten und sind in Anlage 11 geregelt.
§ 39
Honorare für Leistungen bei Freianlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in
der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 39 Absatz 1 – Freianlagen
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20 452 2 616 3 205 3 205 3 988 3 988 5 163 5 163 5 944 5 944 6 535
25 000 3 186 3 902 3 902 4 853 4 853 6 279 6 279 7 230 7 230 7 946
30 000 3 798 4 651 4 651 5 785 5 785 7 486 7 486 8 620 8 620 9 468
35 000 4 409 5 394 5 394 6 710 6 710 8 676 8 676 9 991 9 991 10 977
40 000 5 015 6 133 6 133 7 624 7 624 9 855 9 855 11 348 11 348 12 465
45 000 5 610 6 861 6 861 8 524 8 524 11 019 11 019 12 682 12 682 13 932
50 000 6 200 7 578 7 578 9 412 9 412 12 162 12 162 13 995 13 995 15 373
100 000 11 730 14 276 14 276 17 665 17 665 22 756 22 756 26 145 26 145 28 690
150 000 16 590 20 103 20 103 24 785 24 785 31 810 31 810 36 491 36 491 40 004
200 000 20 814 25 089 25 089 30 781 30 781 39 329 39 329 45 022 45 022 49 297
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
250 000 24 364 29 196 29 196 35 638 35 638 45 308 45 308 51 750 51 750 56 582
300 000 29 051 34 471 34 471 41 693 41 693 52 534 52 534 59 755 59 755 65 175
350 000 33 897 39 806 39 806 47 685 47 685 59 505 59 505 67 384 67 384 73 293
400 000 38 737 45 026 45 026 53 411 53 411 65 990 65 990 74 373 74 373 80 663
450 000 43 581 50 122 50 122 58 839 58 839 71 915 71 915 80 633 80 633 87 173
500 000 48 418 55 091 55 091 63 989 63 989 77 340 77 340 86 238 86 238 92 912
1 000 000 96 839 107 026 107 026 120 607 120 607 140 982 140 982 154 563 154 563 164 750
1 500 000 145 255 159 689 159 689 178 937 178 937 207 811 207 811 227 058 227 058 241 492
1 533 876 148 535 163 260 163 260 182 894 182 894 212 347 212 347 231 982 231 982 246 706
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an- 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
hand folgender Bewertungsmerkmale für die plane- 6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanla-
rischen Anforderungen ermittelt: gen,
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, 7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude
2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung und Freileitungsmaste.
von Natur und Landschaft,
3. Anzahl der Funktionsbereiche, § 41
4. gestalterische Anforderungen, Besondere Grundlagen des Honorars
5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen. (1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieur-
bauwerken die Kosten der Baukonstruktion.
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen (2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwer-
deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage ken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit
zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewer- Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftrag-
tungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage nehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er
ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgen- oder sie nicht fachlich überwacht,
den Honorarzonen zuzuordnen: 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen an-
1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten, rechenbaren Kosten und
2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten, 2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen an-
rechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragneh-
4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten, mer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung
5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten. überwacht, die Kosten für:
(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Ho- 1. das Herrichten des Grundstücks,
norarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 2. die öffentliche Erschließung,
der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale
3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenan-
nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punk-
lagen,
ten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3
und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten. 4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Aus-
Abschnitt 3 stattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Aus-
rüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
Ingenieurbauwerke
5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbe-
§ 40 stimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
Anwendungsbereich § 42
Ingenieurbauwerke umfassen: Leistungsbild Ingenieurbauwerke
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, (1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leis-
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, tungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungs-
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausge- phasen zusammengefasst und werden wie folgt in Pro-
nommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11, zentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit
Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährden- 2 Prozent,
den Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Pro-
§ 51, zent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2749
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Do-
30 Prozent, kumentation) mit 3 Prozent.
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in
mit 5 Prozent, Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung
der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6
15 Prozent, und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Pro-
zent bewertet.
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
mit 10 Prozent, (2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga- (3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder
be) mit 5 Prozent, Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder
politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12
8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Pro- anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach
zent, § 43 abgegolten.
§ 43
Honorare für
Leistungen bei Ingenieurbauwerken
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken
sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:
Honorartafel zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)
Abrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25 565 2 616 3 290 3 290 3 959 3 959 4 634 4 634 5 303 5 303 5 979
30 000 2 981 3 735 3 735 4 487 4 487 5 244 5 244 5 996 5 996 6 750
35 000 3 375 4 215 4 215 5 061 5 061 5 904 5 904 6 749 6 749 7 590
40 000 3 751 4 681 4 681 5 610 5 610 6 534 6 534 7 465 7 465 8 393
45 000 4 125 5 134 5 134 6 146 6 146 7 152 7 152 8 165 8 165 9 173
50 000 4 495 5 585 5 585 6 675 6 675 7 759 7 759 8 851 8 851 9 940
75 000 6 233 7 687 7 687 9 141 9 141 10 591 10 591 12 045 12 045 13 499
100 000 7 863 9 649 9 649 11 436 11 436 13 218 13 218 15 004 15 004 16 790
150 000 10 902 13 286 13 286 15 671 15 671 18 053 18 053 20 437 20 437 22 821
200 000 13 753 16 680 16 680 19 606 19 606 22 528 22 528 25 454 25 454 28 381
250 000 16 467 19 892 19 892 23 322 23 322 26 748 26 748 30 177 30 177 33 603
300 000 19 070 22 970 22 970 26 877 26 877 30 778 30 778 34 684 34 684 38 586
350 000 21 593 25 948 25 948 30 304 30 304 34 654 34 654 39 010 39 010 43 365
400 000 24 056 28 839 28 839 33 626 33 626 38 408 38 408 43 196 43 196 47 979
450 000 26 451 31 653 31 653 36 856 36 856 42 052 42 052 47 255 47 255 52 457
500 000 28 793 34 399 34 399 40 002 40 002 45 607 45 607 51 209 51 209 56 816
750 000 39 906 47 363 47 363 54 819 54 819 62 275 62 275 69 732 69 732 77 188
1 000 000 50 338 59 468 59 468 68 603 68 603 77 733 77 733 86 868 86 868 95 998
1 500 000 69 798 81 930 81 930 94 062 94 062 106 198 106 198 118 330 118 330 130 462
2 000 000 88 043 102 884 102 884 117 725 117 725 132 572 132 572 147 413 147 413 162 254
2 500 000 105 403 122 755 122 755 140 099 140 099 157 451 157 451 174 797 174 797 192 147
3 000 000 122 104 141 804 141 804 161 504 161 504 181 210 181 210 200 910 200 910 220 611
3 500 000 138 269 160 202 160 202 182 135 182 135 204 063 204 063 225 996 225 996 247 929
4 000 000 154 001 178 067 178 067 202 128 202 128 226 193 226 193 250 254 250 254 274 320
4 500 000 169 349 195 466 195 466 221 580 221 580 247 691 247 691 273 807 273 807 299 922
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Abrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5 000 000 184 370 212 464 212 464 240 558 240 558 268 655 268 655 296 748 296 748 324 842
7 500 000 255 540 292 695 292 695 329 850 329 850 367 006 367 006 404 161 404 161 441 316
10 000 000 322 325 367 629 367 629 412 932 412 932 458 236 458 236 503 540 503 540 548 844
15 000 000 446 895 506 699 506 699 566 498 566 498 626 302 626 302 686 100 686 100 745 903
20 000 000 563 691 636 474 636 474 709 258 709 258 782 047 782 047 854 831 854 831 927 615
25 000 000 674 891 759 620 759 620 844 344 844 344 929 073 929 073 1 013 797 1 013 797 1 098 526
25 564 594 687 391 773 458 773 458 859 520 859 520 945 588 945 588 1 031 649 1 031 649 1 117 717
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an- § 45
hand folgender Bewertungsmerkmale für die plane-
Besondere Grundlagen des Honorars
rischen Anforderungen ermittelt:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenhei- (1) § 41 gilt entsprechend.
ten, (2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungs-
2. technische Ausrüstung und Ausstattung, phasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanla-
gen:
3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,
1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbei-
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruk- ten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren
tiven oder technischen Anforderungen, Kosten nach Absatz 1 und
5. fachspezifische Bedingungen. 2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn
(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerk- dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen
male aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be- nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen
stehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das werden.
Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der (3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungs-
Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das phasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren
Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemein-
folgenden Honorarzonen zuzuordnen: same Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfs-
1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten, gradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteigan-
lagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames
2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten, Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den
3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten, Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:
4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten, 1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten. 2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu 3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-
keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungs- 4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen
merkmale wie folgt zu bewerten: 90 Prozent.
1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punk- § 46
ten,
Leistungsbild Verkehrsanlagen
2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten ent-
3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
sprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für
Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des
Abschnitt 4 § 47 bewertet:
Ve r k e h r s a n l a g e n 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit
2 Prozent,
§ 44
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Pro-
Anwendungsbereich zent,
Verkehrsanlagen umfassen: 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit
1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen 30 Prozent,
selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
und Freianlagen nach § 2 Nummer 11, mit 5 Prozent,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit
3. Anlagen des Flugverkehrs. 15 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2751
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und
mit 10 Prozent, Dokumentation) mit 3 Prozent.
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase
be) mit 5 Prozent,
sind in Anlage 12 geregelt.
8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Pro-
zent, (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 47
Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen
sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:
Honorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)
Abrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
25 565 2 874 3 610 3 610 4 347 4 347 5 090 5 090 5 827 5 827 6 564
30 000 3 269 4 094 4 094 4 918 4 918 5 744 5 744 6 568 6 568 7 393
35 000 3 700 4 624 4 624 5 543 5 543 6 467 6 467 7 385 7 385 8 309
40 000 4 111 5 124 5 124 6 141 6 141 7 154 7 154 8 172 8 172 9 185
45 000 4 518 5 619 5 619 6 727 6 727 7 828 7 828 8 934 8 934 10 035
50 000 4 912 6 101 6 101 7 292 7 292 8 481 8 481 9 671 9 671 10 861
75 000 6 775 8 357 8 357 9 940 9 940 11 527 11 527 13 109 13 109 14 691
100 000 8 516 10 452 10 452 12 389 12 389 14 321 14 321 16 258 16 258 18 195
150 000 11 718 14 280 14 280 16 837 16 837 19 399 19 399 21 955 21 955 24 517
200 000 14 642 17 758 17 758 20 875 20 875 23 997 23 997 27 113 27 113 30 230
250 000 17 381 21 002 21 002 24 625 24 625 28 241 28 241 31 864 31 864 35 485
300 000 19 962 24 045 24 045 28 133 28 133 32 216 32 216 36 303 36 303 40 387
350 000 22 410 26 927 26 927 31 444 31 444 35 955 35 955 40 471 40 471 44 987
400 000 24 735 29 657 29 657 34 579 34 579 39 494 39 494 44 417 44 417 49 338
450 000 26 954 32 254 32 254 37 555 37 555 42 855 42 855 48 156 48 156 53 457
500 000 29 084 34 746 34 746 40 407 40 407 46 065 46 065 51 725 51 725 57 387
750 000 38 446 45 634 45 634 52 814 52 814 60 001 60 001 67 181 67 181 74 368
1 000 000 46 193 54 575 54 575 62 955 62 955 71 332 71 332 79 713 79 713 88 094
1 500 000 63 820 74 911 74 911 86 004 86 004 97 100 97 100 108 192 108 192 119 283
2 000 000 80 496 94 064 94 064 107 633 107 633 121 207 121 207 134 775 134 775 148 344
2 500 000 96 370 112 231 112 231 128 093 128 093 143 956 143 956 159 818 159 818 175 680
3 000 000 111 639 129 652 129 652 147 663 147 663 165 675 165 675 183 687 183 687 201 699
3 500 000 126 423 146 474 146 474 166 525 166 525 186 575 186 575 206 626 206 626 226 677
4 000 000 140 808 162 808 162 808 184 809 184 809 206 806 206 806 228 806 228 806 250 807
4 500 000 154 832 178 710 178 710 202 588 202 588 226 461 226 461 250 339 250 339 274 218
5 000 000 168 563 194 249 194 249 219 935 219 935 245 623 245 623 271 310 271 310 296 996
7 500 000 233 640 267 609 267 609 301 577 301 577 335 551 335 551 369 519 369 519 403 487
10 000 000 294 697 336 115 336 115 377 533 377 533 418 957 418 957 460 375 460 375 501 794
15 000 000 408 590 463 264 463 264 517 937 517 937 572 617 572 617 627 292 627 292 681 965
20 000 000 515 368 581 913 581 913 648 458 648 458 715 009 715 009 781 553 781 553 848 098
25 000 000 617 043 694 507 694 507 771 967 771 967 849 433 849 433 926 893 926 893 1 004 357
25 564 594 628 472 707 160 707 160 785 843 785 843 864 531 864 531 943 214 943 214 1 021 902
(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Teil 4 9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und
Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in
Fachplanung Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder
Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
Abschnitt 1
10. die Baunebenkosten.
Tr a g w e r k s p l a n u n g
(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Inge-
§ 48 nieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich
der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen.
Besondere Grundlagen des Honorars
Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert
(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zu- anrechenbar.
gehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-
(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der
Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der
anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von
Technischen Anlagen.
Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind,
(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die
einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz
Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auf- oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören,
tragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anre- wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehr-
chenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Ab- leistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.
satz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.
(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwer- § 49
ken die vollständigen Kosten für: Leistungsbild Tragwerksplanung
1. Erdarbeiten,
(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für
2. Mauerarbeiten, Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten, Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den
in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6,
4. Naturwerksteinarbeiten,
für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in
5. Betonwerksteinarbeiten, den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten, bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Pro-
zentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
7. Stahlbauarbeiten,
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die an-
3 Prozent,
stelle der in den vorgenannten Leistungen enthalte-
nen Stoffe verwendet werden, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Pro-
9. Abdichtungsarbeiten, zent,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit
12 Prozent,
11. Klempnerarbeiten,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende
mit 30 Prozent,
Konstruktionen,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit
13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrund-
42 Prozent,
erkundung,
14. Verbauarbeiten für Baugruben, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
mit 3 Prozent.
15. Rammarbeiten,
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in
16. Wasserhaltungsarbeiten, der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungs-
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. phase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6
Absatz 4 bleibt unberührt. und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke
(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Ab- des § 42 enthalten.
satz 2 oder Absatz 3 die Kosten für: (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Ab-
1. das Herrichten des Baugrundstücks, satz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewer-
ten:
2. Oberbodenauftrag,
1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auf-
3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschach-
trag gegeben werden,
tungsarbeiten,
2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werk-
4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
stattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit
5. nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als der Genehmigungsplanung und den Ausführungs-
11,5 Zentimeter ist, zeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5,
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis, überprüft,
7. Mehrkosten für Sonderausführungen, 3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierig-
8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zu- keitsgrad.
sätzliche Maßnahmen für den Winterbau, (3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2753
§ 50
Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen
sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerkplanung
Abrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
10 226 1 119 1 305 1 305 1 760 1 760 2 306 2 306 2 768 2 768 2 947
15 000 1 539 1 783 1 783 2 385 2 385 3 110 3 110 3 713 3 713 3 956
20 000 1 948 2 247 2 247 2 999 2 999 3 894 3 894 4 646 4 646 4 945
25 000 2 335 2 690 2 690 3 574 3 574 4 635 4 635 5 521 5 521 5 874
30 000 2 716 3 120 3 120 4 132 4 132 5 348 5 348 6 360 6 360 6 764
35 000 3 086 3 539 3 539 4 673 4 673 6 029 6 029 7 163 7 163 7 616
40 000 3 435 3 938 3 938 5 189 5 189 6 697 6 697 7 946 7 946 8 449
45 000 3 792 4 340 4 340 5 705 5 705 7 344 7 344 8 710 8 710 9 258
50 000 4 132 4 723 4 723 6 200 6 200 7 970 7 970 9 447 9 447 10 039
75 000 5 762 6 557 6 557 8 547 8 547 10 935 10 935 12 925 12 925 13 721
100 000 7 292 8 276 8 276 10 737 10 737 13 695 13 695 16 155 16 155 17 139
150 000 10 166 11 493 11 493 14 809 14 809 18 795 18 795 22 111 22 111 23 439
200 000 12 872 14 515 14 515 18 612 18 612 23 533 23 533 27 631 27 631 29 273
250 000 15 452 17 388 17 388 22 221 22 221 28 017 28 017 32 849 32 849 34 785
300 000 17 952 20 165 20 165 25 691 25 691 32 316 32 316 37 841 37 841 40 054
350 000 20 368 22 846 22 846 29 030 29 030 36 457 36 457 42 647 42 647 45 120
400 000 22 729 25 457 25 457 32 283 32 283 40 470 40 470 47 297 47 297 50 024
450 000 25 038 28 014 28 014 35 450 35 450 44 377 44 377 51 813 51 813 54 789
500 000 27 298 30 512 30 512 38 548 38 548 48 192 48 192 56 224 56 224 59 439
750 000 38 041 42 364 42 364 53 167 53 167 66 138 66 138 76 940 76 940 81 264
1 000 000 48 166 53 503 53 503 66 836 66 836 82 834 82 834 96 173 96 173 101 504
1 500 000 67 164 74 329 74 329 92 237 92 237 113 733 113 733 131 643 131 643 138 807
2 000 000 85 039 93 876 93 876 115 959 115 959 142 467 142 467 164 555 164 555 173 386
2 500 000 102 126 112 520 112 520 138 494 138 494 169 668 169 668 195 644 195 644 206 037
3 000 000 118 606 130 468 130 468 160 118 160 118 195 700 195 700 225 352 225 352 237 212
3 500 000 134 591 147 857 147 857 181 013 181 013 220 805 220 805 253 966 253 966 267 227
4 000 000 150 174 164 787 164 787 201 308 201 308 245 143 245 143 281 665 281 665 296 276
4 500 000 165 403 181 315 181 315 221 086 221 086 268 819 268 819 308 594 308 594 324 502
5 000 000 180 330 197 500 197 500 240 424 240 424 291 932 291 932 334 859 334 859 352 028
7 500 000 251 338 274 330 274 330 331 806 331 806 400 777 400 777 458 253 458 253 481 246
10 000 000 318 266 346 554 346 554 417 271 417 271 502 132 502 132 572 849 572 849 601 137
15 000 000 443 713 481 549 481 549 576 137 576 137 689 642 689 642 784 230 784 230 822 066
15 338 756 452 187 490 667 490 667 586 864 586 864 702 301 702 301 798 498 798 498 836 978
(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten,
nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierig-
keitsgrad, insbesondere
1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem
Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in ge-
bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein bräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhen- l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbau-
den Lasten, werke,
b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabel-
len berechnen lassen, n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
c) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durch- o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorar-
gehenden tragenden Wänden ohne Nachweis zone III oder V erwähnt,
horizontaler Aussteifung,
p) schwierige Traggerüste und andere schwierige
d) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art, Gerüste für Ingenieurbauwerke,
3. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem
q) schwierige, verankerte Stützwände,
Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige
a) statisch bestimmte und statisch unbestimmte r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungs-
ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten prüfung (Ingenieurmauerwerk),
ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabi- 5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwie-
litätsuntersuchungen, rigkeitsgrad, insbesondere
b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus
ohne Berücksichtigung des Einflusses von Krie- a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwie-
chen und Schwinden, rige Tragwerke,
c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tra- b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
genden beziehungsweise aussteifenden Wände,
c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte
d) ausgesteifte Skelettbauten, räumliche Fachwerke,
e) ebene Pfahlrostgründungen, d) schwierige Trägerroste und schwierige ortho-
f) einfache Gewölbe, trope Platten,
g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkon- e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spann-
struktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, glieder oder andere Maßnahmen,
h) einfache Traggerüste und andere einfache Ge-
f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke,
rüste für Ingenieurbauwerke,
Schalen), die die Anwendung der Elastizitäts-
i) einfache verankerte Stützwände, theorie erfordern,
4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnitt-
g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrö-
lichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere
ßenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung
a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in erfordern,
gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für
deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die
schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berück- nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Unter-
sichtigen sind, suchungen oder durch Berechnungen mit finiten
Elementen beurteilt werden können,
b) vielfach statisch unbestimmte Systeme,
c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke, i) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, so-
weit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
j) seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in
e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrö-
Honorarzone IV erwähnt,
ßenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung
erfordern, k) schiefwinklige Mehrfeldplatten,
f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktio- l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
nen,
g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelett- m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkon-
bauten sowie turmartige Bauten, bei denen der struktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
Nachweis der Stabilität und Aussteifung die n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr
Anwendung besonderer Berechnungsverfahren schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum
erfordert, Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorar- o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Ver-
zone III oder V erwähnt,
bindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu
i) einfache Trägerroste und einfache orthotrope berücksichtigen ist.
Platten,
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus
j) Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersu- mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-
chungen, wegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk
k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründun- zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die
gen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgrün- Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach
dungen, besondere Gründungsverfahren, Unter- Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre
fahrungen, Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2755
Abschnitt 2 teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1
Te c h n i s c h e A u s r ü s t u n g gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Bau-
konstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion
§ 51 durch die Leistung der Technischen Ausrüstung we-
sentlich beeinflusst wird.
Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung um- § 53
fassen die Fachplanungen für die Objektplanung. Leistungsbild Technische Ausrüstung
(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende (1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ um-
Anlagegruppen: fasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten,
1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, In-
2. Wärmeversorgungsanlagen, standhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen
bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leis-
3. Lufttechnische Anlagen, tungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt
4. Starkstromanlagen, in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:
5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit
6. Förderanlagen, 3 Prozent,
7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschi- 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Pro-
nen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieur- zent,
bauwerken, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit
8. Gebäudeautomation. 15 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
§ 52 mit 6 Prozent,
Besondere Grundlagen des Honorars 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen 18 Prozent,
Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 mit 6 Prozent,
Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Verga-
auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen. be) mit 5 Prozent,
(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bau-
in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammen- überwachung) mit 33 Prozent,
gefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zu-
sammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und
betrieben und genutzt werden. Dokumentation) mit 3 Prozent.
(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nicht- Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in
öffentliche Erschließung und die technischen Anlagen Anlage 14 geregelt.
in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Ab-
plant oder ihre Ausführung überwacht. satz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durch-
(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Bau- bruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Pro-
konstruktionen ausgeführt, so können die Vertragspar- zent der Honorare des § 54 zu bewerten.
teien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder (3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.
§ 54
Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen
sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
Kosten von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro
5 113 1 626 2 109 2 109 2 593 2 593 3 077
7 500 2 234 2 886 2 886 3 538 3 538 4 190
10 000 2 812 3 618 3 618 4 421 4 421 5 227
15 000 3 903 4 981 4 981 6 053 6 053 7 132
20 000 4 920 6 262 6 262 7 605 7 605 8 947
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
Kosten von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro
25 000 5 882 7 489 7 489 9 100 9 100 10 707
30 000 6 795 8 670 8 670 10 552 10 552 12 428
35 000 7 674 9 804 9 804 11 932 11 932 14 062
40 000 8 506 10 891 10 891 13 269 13 269 15 653
45 000 9 336 11 942 11 942 14 541 14 541 17 147
50 000 10 157 12 991 12 991 15 818 15 818 18 652
75 000 13 825 17 645 17 645 21 470 21 470 25 290
100 000 17 184 21 839 21 839 26 490 26 490 31 145
150 000 23 216 29 252 29 252 35 290 35 290 41 328
200 000 29 057 36 110 36 110 43 159 43 159 50 212
250 000 35 152 43 175 43 175 51 203 51 203 59 226
300 000 41 263 50 245 50 245 59 227 59 227 68 209
350 000 47 493 57 474 57 474 67 455 67 455 77 437
400 000 53 700 64 757 64 757 75 819 75 819 86 876
450 000 59 961 72 030 72 030 84 097 84 097 96 166
500 000 66 254 79 301 79 301 92 353 92 353 105 400
750 000 96 686 113 598 113 598 130 516 130 516 147 428
1 000 000 125 694 144 936 144 936 164 174 164 174 183 415
1 500 000 180 748 200 873 200 873 220 993 220 993 241 119
2 000 000 233 881 254 373 254 373 274 869 274 869 295 361
2 500 000 285 744 308 367 308 367 330 998 330 998 353 621
3 000 000 335 147 359 125 359 125 383 098 383 098 407 076
3 500 000 380 361 405 518 405 518 430 680 430 680 455 838
3 750 000 401 625 427 295 427 295 452 971 452 971 478 641
3 834 689 408 667 434 499 434 499 460 336 460 336 486 168
(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird an- Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anre-
hand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: chenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
Teil 5
2. Integrationsansprüche,
Übergangs- und Schlussvorschriften
3. technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik, § 55
Übergangsvorschrift
5. konstruktive Anforderungen.
Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor
(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschie- ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; inso-
denen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das weit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelho-
norare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen § 56
ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden.
Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berech- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten an- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Archi-
rechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Hono- tekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntma-
rarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar chung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt
berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001
Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2757
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. August 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Beratungsleistungen
Inhaltsübersicht
1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.2 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
1.2 Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
1.2.2 Wärmeschutz
1.3 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1 Schallschutz
1.3.2 Bauakustik
1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
1.3.4 Raumakustik
1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung
1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung
und Überwachung
1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
1.4 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1 Anwendungsbereich
1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und
Gründungsberatung
1.5 Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1 Anwendungsbereich
1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung
1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung
1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammen-
gefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2
bewertet werden:
Bewertung der Grundleistungen
in Prozentsätzen der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des 3
Leistungsumfangs
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen 30
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und
zusammenfassende Darstellung
3. Konfliktanalyse und Alternativen 20
4. Vorläufige Fassung der Studie 40
5. Endgültige Fassung der Studie 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2759
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterla-
gen, insbesondere
– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Einzeluntersuchungen zu
a) Bestandsaufnahme natürlichen Grundlagen, zur
Vorbelastung und zu
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und ört- sozioökonomischen Fragestellungen
licher Erhebungen
Sonderkartierungen
– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen,
insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Ge- Prognosen
ländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Ausbreitungsberechnungen
Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und Beweissicherung
deren Lebensräume
Aktualisierung der Planungsgrundlagen
– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile
und schützenswerten Lebensräume Untersuchen von Sekundäreffekten
außerhalb des Untersuchungsgebiets
– der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und
Vorhaben
– des Landschaftsbildes und der -struktur
– der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbe-
lastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbe-
lastung) von Natur und Landschaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und
der -bewertung in Text und Karte
3. Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfind-
lichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten
umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechsel-
wirkungen zwischen den betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu
untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
4. Vorläufige Fassung der Studie Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Darstellung
der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen Vorstellen der Planung vor Dritten
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich Detailausarbeitungen in besonderen
unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermei- Maßstäben
dungs- und/oder Ausgleichsgebots
– des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
– der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
– der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruk-
tur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbe-
reichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Grundleistungen Besondere Leistungen
b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer
Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheiden-
den Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftrag-
geber
5. Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebe-
nen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5 000
einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung
1.1.2 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersu-
chungsraum
– mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
– mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
– mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Un-
tersuchungsraum
– mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
– mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
– mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungs-
raum
– mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
– mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
– mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen an-
wendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zuge-
ordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltver-
träglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
3. Honorarzone III
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2761
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsa-
men Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu
bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigun-
gen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsinten-
sität mit je bis zu 9 Punkten.
(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Ge-
samtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:
Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
Fläche
von bis von bis von bis
in ha
Euro Euro Euro
50 7 581 9 258 9 258 10 927 10 927 12 604
100 10 107 12 340 12 340 14 566 14 566 16 799
250 16 423 20 298 20 298 24 167 24 167 28 042
500 25 421 31 811 31 811 38 200 38 200 44 589
750 33 239 41 956 41 956 50 680 50 680 59 398
1 000 40 422 51 411 51 411 62 401 62 401 73 390
1 250 46 973 60 000 60 000 73 025 73 025 86 051
1 500 53 053 68 210 68 210 83 368 83 368 98 525
1 750 59 684 76 636 76 636 93 581 93 581 110 532
2 000 65 685 84 212 84 212 102 738 102 738 121 264
2 500 76 580 98 160 98 160 119 739 119 739 141 319
3 000 87 159 110 842 110 842 134 526 134 526 158 209
3 500 96 158 121 944 121 944 147 737 147 737 173 524
4 000 104 841 132 208 132 208 159.581 159 581 186 948
4 500 112 265 141 635 141 635 171 004 171 004 200 374
5 000 120 003 151 055 151 055 182 112 182 112 213 164
5 500 128 531 160 369 160 369 192 213 192 213 224 051
6 000 136 421 169 266 169 266 202 106 202 106 234 951
6 500 143.688 177 900 177 900 212 106 212 106 246 318
7 000 150 318 186 319 186 319 222 320 222 320 258 320
7 500 158 687 196 583 196 583 234 479 234 479 272 375
8 000 166 741 206 318 206 318 245 896 245 896 285 474
8 500 174 474 216 526 216 526 258 585 258 585 300 637
9 000 181 898 226 425 226 425 270 952 270 952 315 479
9 500 189 002 236 503 236 503 284 000 284 000 331 503
10 000 195 790 246 318 246 318 296 846 296 846 347 373
1.2 Leistungen für Thermische Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um
thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf
Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:
1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach
den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch
Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den
Konstruktionsquerschnitten,
6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dach-
konstruktionen.
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen
an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestim-
mung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luft-
geschwindigkeit in Luftschichten anfallen.
1.2.2 Wärmeschutz
(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen
umfassen:
Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz 20
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen 40
Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten
konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen
3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes 25
4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der 15
Ausführungsplanung und der Vergabe
5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung –
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Ge-
bäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der
Honorartafel in Absatz 3 richten.
(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können
anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
255 646 596 686 686 810 810 990 990 1 113 1 113 1 203
500 000 768 912 912 1 111 1 111 1 398 1 398 1 597 1 597 1 741
2 500 000 2 083 2 416 2 416 2 853 2 853 3 512 3 512 3 949 3 949 4 281
5 000 000 3 136 3 636 3 636 4 300 4 300 5 297 5 297 5 962 5 962 6 460
25 000 000 12 989 14 436 14 436 16 369 16 369 19 268 19 268 21 200 21 200 22 648
25 564 594 13 267 14 741 14 741 16 709 16 709 19 663 19 663 21 630 21 630 23 104
1.3 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
1.3.1 Schallschutz
(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von
außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und
anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und
2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu
schützen (Schallimmissionsschutz).
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:
1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit ob-
jektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik)
und
2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der
Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2763
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:
1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung und
5. Abschlussmessungen.
1.3.2 Bauakustik
(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen um-
fassen:
Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der 10
Schallschutzanforderungen
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der 35
Nachweise des Schallschutzes
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger 20
Ausführungsarbeiten
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den
Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der
Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten.
(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstech-
nik und betriebliche Einbauten sein.
(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder
teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeits-
aufwand entsteht.
1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere
– Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Tech-
nischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
2. Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
– Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und
entsprechendem Ausbau,
– Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
– Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
– Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
– Universitäten und Hochschulen,
– Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
– Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
– Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
– Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
3. Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
– Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
– Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
– Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der
Versorgungseinrichtungen,
– Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,
– Tonstudios und akustische Messräume.
(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können
anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:
Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III
Kosten von bis von bis von bis
in Euro Euro Euro Euro
255 646 1 766 2 025 2 025 2 329 2 329 2 683
300 000 1 942 2 230 2 230 2 567 2 567 2 961
350 000 2 135 2 451 2 451 2 823 2 823 3 255
400 000 2 323 2 662 2 662 3 071 3 071 3 538
450 000 2 506 2 871 2 871 3 310 3 310 3 809
500 000 2 670 3 062 3 062 3 533 3 533 4 074
750 000 3 462 3 971 3 971 4 580 4 580 5 279
1 000 000 4 171 4 782 4 782 5 512 5 512 6 355
1 500 000 5 433 6 229 6 229 7 187 7 187 8 284
2 000 000 6 564 7 527 7 527 8 685 8 685 10 009
2 500 000 7 605 8 724 8 724 10 065 10 065 11 604
3 000 000 8 581 9 844 9 844 11 351 11 351 13 086
3 500 000 9 501 10 898 10 898 12 570 12 570 14 487
4 000 000 10 382 11 905 11 905 13 734 13 734 15 828
4 500 000 11 224 12 876 12 876 14 848 14 848 17 114
5 000 000 12 034 13 803 13 803 15 923 15 923 18 355
7 500 000 15 740 18 053 18 053 20 822 20 822 24 000
10 000 000 19 061 21 864 21 864 25 213 25 213 29 068
15 000 000 24 957 28 628 28 628 33 017 33 017 38 060
20 000 000 30 230 34 676 34 676 39 993 39 993 46 107
25 000 000 35 080 40 237 40 237 46 407 46 407 53 496
25 564 594 35 624 40 860 40 860 47 125 47 125 54 325
1.3.4 Raumakustik
(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die
Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungs-
zweck akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:
1. raumakustische Planung und Überwachung,
2. akustische Messungen,
3. Modelluntersuchungen,
4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.
1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung
(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende
Leistungen umfassen:
Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, 20
Festlegen der raumakustischen Anforderungen
2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs 35
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 25
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger 15
Ausführungsarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2765
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach
den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach
Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.
(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt
des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für
betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.
(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.
(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 ge-
nannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone I:
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
2. Honorarzone II:
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
3. Honorarzone III:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
4. Honorarzone IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
5. Honorarzone V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale können sein:
1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und
Überwachung bei Innenräumen ab 51 129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:
Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
51 129 1 192 1 552 1 552 1 912 1 912 2 267 2 267 2 627 2 627 2 987
100 000 1 370 1 783 1 783 2 192 2 192 2 605 2 605 3 014 3 014 3 428
150 000 1 546 2 010 2 010 2 473 2 473 2 930 2 930 3 394 3 394 3 858
200 000 1 712 2 224 2 224 2 742 2 742 3 255 3 255 3 773 3 773 4 287
250 000 1 877 2 439 2 439 3 007 3 007 3 570 3 570 4 138 4 138 4 700
300 000 2 047 2 659 2 659 3 271 3 271 3 883 3 883 4 496 4 496 5 108
350 000 2 198 2 860 2 860 3 521 3 521 4 182 4 182 4 844 4 844 5 506
400 000 2 356 3 062 3 062 3 769 3 769 4 479 4 479 5 185 5 185 5 892
450 000 2 516 3 266 3 266 4 021 4 021 4 772 4 772 5 526 5 526 6 277
500 000 2 662 3 461 3 461 4 260 4 260 5 063 5 063 5 863 5 863 6 662
750 000 3 403 4 423 4 423 5 437 5 437 6 458 6 458 7 472 7 472 8 493
1 000 000 4 104 5 334 5 334 6 564 6 564 7 798 7 798 9 028 9 028 10 258
1 500 000 5 454 7 086 7 086 8 719 8 719 10 355 10 355 11 988 11 988 13 619
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 000 000 6 745 8 768 8 768 10 787 10 787 12 811 12 811 14 828 14 828 16 851
2 500 000 7 997 10 396 10 396 12 794 12 794 15 193 15 193 17 591 17 591 19 989
3 000 000 9 226 11 994 11 994 14 762 14 762 17 525 17 525 20 293 20 293 23 060
3 500 000 10 434 13 561 13 561 16 693 16 693 19 818 19 818 22 949 22 949 26 077
4 000 000 11 625 15 109 15 109 18 594 18 594 22 083 22 083 25 568 25 568 29 052
4 500 000 12 799 16 636 16 636 20 473 20 473 24 317 24 317 28 153 28 153 31 991
5 000 000 13 961 18 151 18 151 22 336 22 336 26 527 26 527 30 711 30 711 34 901
7 500 000 19 644 25 534 25 534 31 426 31 426 37 318 37 318 43 209 43 209 49 100
7 669 378 20 028 26 035 26 035 32 041 32 041 38 048 38 048 44 054 44 054 50 061
1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe
der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
(1) Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
(2) Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen
bis 1 000 m3, Großraumbüros;
(3) Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000
bis 3 000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m3;
(4) Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m3, Mehrzweckhallen bis 3 000 m3, Filmtheater und
Kirchen über 3 000 m3;
(5) Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit
veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.
1.4 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
1.4.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwi-
schen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforder-
lichen Bodenkennwerte festzulegen.
(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:
1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die
Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung
von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht
werden können,
2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,
3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leis-
tungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,
6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks
oder seiner Gründung,
7. Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,
8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich
nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2767
1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann fol-
gende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:
Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrund- 15
verhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen
und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;
2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie 35
der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungs-
bereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung;
Festlegen der Bodenkennwerte;
3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen 50
Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentab-
messungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung
der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen
für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung
nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur
Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des
Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
Nachbarbauwerke.
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der
Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.
(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.
(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei ver-
einbart werden.
(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I:
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem
Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungs-
fähigkeit innerhalb der Baufläche;
2. Honorarzone II:
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise
unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd
regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähig-
keit innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-
tenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der
Baufläche;
3. Honorarzone III:
Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrun-
des mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise
unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßi-
gem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit
innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-
tenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit inner-
halb der Baufläche;
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
4. Honorarzone IV:
Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise
unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßi-
gem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungs-
fähigkeit innerhalb der Baufläche;
5. Honorarzone V:
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.
(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungs-
beratung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:
Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
in Euro Euro Euro Euro Euro Euro
51 129 524 945 945 1 361 1 361 1 783 1 783 2 199 2 199 2 621
75 000 644 1 140 1 140 1 629 1 629 2 124 2 124 2 614 2 614 3 110
100 000 750 1 307 1 307 1 863 1 863 2 416 2 416 2 971 2 971 3 529
150 000 922 1 584 1 584 2 241 2 241 2 903 2 903 3 560 3 560 4 222
200 000 1 077 1 824 1 824 2 570 2 570 3 310 3 310 4 056 4 056 4 802
250 000 1 207 2 025 2 025 2 844 2 844 3 666 3 666 4 486 4 486 5 304
300 000 1 333 2 218 2 218 3 103 3 103 3 984 3 984 4 870 4 870 5 755
350 000 1 445 2 387 2 387 3 329 3 329 4 275 4 275 5 216 5 216 6 158
400 000 1 550 2 548 2 548 3 544 3 544 4 538 4 538 5 534 5 534 6 531
450 000 1 646 2 693 2 693 3 740 3 740 4 786 4 786 5 833 5 833 6 882
500 000 1 739 2 831 2 831 3 928 3 928 5 020 5 020 6 118 6 118 7 211
750 000 2 149 3 445 3 445 4 743 4 743 6 035 6 035 7 332 7 332 8 627
1 000 000 2 510 3 969 3 969 5 429 5 429 6 887 6 887 8 346 8 346 9 805
1 500 000 3 099 4 825 4 825 6 551 6 551 8 281 8 281 10 007 10 007 11 733
2 000 000 3 610 5 554 5 554 7 502 7 502 9 446 9 446 11 395 11 395 13 339
2 500 000 4 056 6 189 6 189 8 323 8 323 10 461 10 461 12 594 12 594 14 727
3 000 000 4 462 6 763 6 763 9 063 9 063 11 364 11 364 13 664 13 664 15 964
3 500 000 4 840 7 291 7 291 9 742 9 742 12 194 12 194 14 644 14 644 17 095
4 000 000 5 191 7 780 7 780 10 366 10 366 12 957 12 957 15 543 15 543 18 134
4 500 000 5 519 8 238 8 238 10 956 10 956 13 670 13 670 16 388 16 388 19 107
5 000 000 5 834 8 676 8 676 11 513 11 513 14 352 14 352 17 189 17 189 20 030
7 500 000 7 224 10 570 10 570 13 916 13 916 17 262 17 262 20 607 20 607 23 954
10 000 000 8 404 12 169 12 169 15 934 15 934 19 698 19 698 23 463 23 463 27 227
15 000 000 10 395 14 832 14 832 19 270 19 270 23 707 23 707 28 145 28 145 32 582
20 000 000 12 098 17 083 17 083 22 067 22 067 27 058 27 058 32 043 32 043 37 027
25 000 000 13 606 19 060 19 060 24 518 24 518 29 973 29 973 35 432 35 432 40 886
25 564 594 13 774 19 280 19 280 24 792 24 792 30 297 30 297 35 809 35 809 41 316
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2769
1.5 Vermessungstechnische Leistungen
1.5.1 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und
Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die
Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit
besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müs-
sen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der
Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen,
2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, In-
genieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene
Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige
vermessungstechnische Leistungen.
1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren
Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Hono-
rartafel unter Punkt 1.5.8 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange
diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach
der Kostenschätzung.
(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4
und
1. bei Gebäuden nach § 32,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach
Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
1. bis zu 511 292 Euro 40 Prozent,
2. über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro 35 Prozent,
3. über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro 30 Prozent,
4. über 2 556 459 Euro 25 Prozent.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische
Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend inner-
örtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganla-
gen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung
jedes Objektes getrennt berechnet werden.
1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale er-
mittelt werden:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
– sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
– sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
– sehr geringer Topographiedichte;
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
– guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
– guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– geringer Behinderung durch Verkehr,
– geringer Topographiedichte;
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
– befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
– befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
– durchschnittlicher Topographiedichte;
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
– kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
– kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
– überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-
keit,
– überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
– überdurchschnittlicher Topographiedichte;
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
– mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
– mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
– sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
– sehr hoher Topographiedichte.
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die
Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vor-
handenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und
Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie
Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit
bis zu 15 Punkten bewertet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2771
1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermes-
sungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen
umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusam-
mengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8
bewertet werden:
Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Grundlagenermittlung 3
2. Geodätisches Festpunktfeld 15
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne 52
4. Absteckungsunterlagen 15
5. Absteckung für Entwurf 5
6. Geländeschnitte 10
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung Schriftliches Einholen von
Einholen von Informationen und Beschaffen von Genehmigungen zum Betreten von
Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt Grundstücken, zum Befahren von
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Gewässern und für anordnungs-
bedürftige Verkehrssicherungs-
Ortsbesichtigung maßnahmen
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den
Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
2. Geodätisches Festpunktfeld Netzanalyse und Messprogramm
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten für Grundnetze hoher Genauigkeit
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen Vermarken bei besonderen
Anforderungen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
Bau von Festpunkten und Signalen
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten-
und Höhenverzeichnisses
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne Orten und Aufmessen des
Topographische/Morphologische Geländeaufnahme unterirdischen Bestandes
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Vermessungsarbeiten Untertage,
Zwangspunkten unter Wasser oder bei Nacht
Auswerten der Messungen/Luftbilder Maßnahmen für umfangreiche
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im anordnungsbedürftige Verkehrs-
Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der sicherung
Katasterinformation Detailliertes Aufnehmen bestehender
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Objekte und Anlagen außerhalb
normaler topographischer Aufnahmen
Erstellen eines digitalen Geländemodells wie z. B. Fassaden und Innenräume
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln von Gebäuden
und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen von Eigentümerangaben
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Liefern aller Messdaten in digitaler Form Aufnahmen über den Planungsbereich
hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entspre-
chend der rechtlichen Bedingungen für
behördliche Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen
4. Absteckungsunterlagen Durchführen von Optimierungs-
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und berechnungen im Rahmen der
Erstellen von Absteckungsunterlagen Baugeometrie (Flächennutzung,
Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
5. Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für
Erörterungsverfahren
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Grundleistungen Besondere Leistungen
6. Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus
terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten
des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter
Punkt 1.5.8 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei
Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten
sein.
(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leis-
tungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen Wasserstraßen –, bei Geh- und
Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei
vereinbart werden.
1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt
werden:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
– sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– geringer Behinderung durch den Verkehr,
– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
– geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
– durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,
– durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
– überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh-
barkeit,
– überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
– überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2773
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
– sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
– sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
– sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
– sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierig-
keitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungs-
merkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen
an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten
und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungs-
leistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwer-
ken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-
phasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter
Punkt 1.5.8 bewertet werden:
Bewertung der Grundleistungen
in Prozent der Honorare
1. Baugeometrische Beratung 2
2. Absteckung für die Bauausführung 14
3. Bauausführungsvermessung 66
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 18
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung Erstellen von vermessungs-
Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die technischen Leistungsbeschreibungen
erforderlichen Genauigkeiten Erarbeiten von Organisationsvor-
Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms schlägen über Zuständigkeiten,
Verantwortlichkeit und Schnittstellen
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- der Objektvermessung
und Benennungssystems
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und
Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die
Baustelleneinrichtung
2. Absteckung für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte
und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende
Unternehmen
3. Bauausführungsvermessung Absteckungen unter
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunkt- Berücksichtigung von belastungs-
feldes und fertigungstechnischen
Verformungen
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und
Achspunkten Prüfen der Maßgenauigkeit von
Fertigteilen
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden
Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Aufmaß von Bauleistungen, soweit
besondere vermessungstechnische
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen Leistungen gegeben sind
des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen
Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Herstellen von Bestandsplänen
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Ausgabe von Baustellenbestands-
plänen während der Bauausführung
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung
als Grundlage für den Bestandplan Fortführen der vermessungstechni-
schen Bestandspläne nach Abschluss
der Grundleistungen
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Grundleistungen Besondere Leistungen
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung Prüfen der Mengenermittlungen
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Mes- Einrichten eines geometrischen
sungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Objektinformationssystems
Fertigen von Messprotokollen Planen und Durchführen von
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen langfristigen vermessungstechnischen
an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objektüberwachungen im Rahmen
Objekts der Ausführungskontrolle baulicher
Maßnahmen
Vermessungen für die Abnahme von
Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Anforderun-
gen gegeben sind
(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet
werden.
1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung
Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können
an der folgenden Honorartafel orientiert werden:
Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung
Anrechenbare Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V
Kosten in von bis von bis von bis von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
51 129 2 250 2 643 2 643 3 037 3 037 3 431 3 431 3 825 3 825 4 219
100 000 3 325 3 826 3 826 4 327 4 327 4 829 4 829 5 330 5 330 5 831
150 000 4 320 4 931 4 931 5 542 5 542 6 153 6 153 6 765 6 765 7 376
200 000 5 156 5 826 5 826 6 547 6 547 7 217 7 217 7 939 7 939 8 609
250 000 5 881 6 656 6 656 7 437 7 437 8 212 8 212 8 994 8 994 9 768
300 000 6 547 7 383 7 383 8 219 8 219 9 055 9 055 9 892 9 892 10 728
350 000 7 207 8 098 8 098 9 037 9 037 9 929 9 929 10 867 10 867 11 758
400 000 7 867 8 859 8 859 9 815 9 815 10 809 10 809 11 765 11 765 12 757
450 000 8 527 9 584 9 584 10 630 10 630 11 644 11 644 12 690 12 690 13 747
500 000 9 187 10 299 10 299 11 413 11 413 12 513 12 513 13 625 13 625 14 737
750 000 11 332 12 667 12 667 14 002 14 002 15 336 15 336 16 672 16 672 18 006
1 000 000 13 525 14 977 14 977 16 532 16 532 18 086 18 086 19 642 19 642 21 196
1 500 000 17 714 19 597 19 597 21 592 21 592 23 586 23 586 25 582 25 582 27 576
2 000 000 21 894 24 217 24 217 26 652 26 652 29 086 29 086 31 522 31 522 33 956
2 500 000 26 074 28 837 28 837 31 712 31 712 34 586 34 586 37 462 37 462 40 336
3 000 000 30 254 33 457 33 457 36 772 36 772 40 086 40 086 43 402 43 402 46 716
3 500 000 34 434 38 077 38 077 41 832 41 832 45 586 45 586 49 342 49 342 53 096
4 000 000 38 614 42 697 42 697 46 892 46 892 51 086 51 086 55 282 55 282 59 476
4 500 000 42 794 47 317 47 317 51 952 51 952 56 586 56 586 61 222 61 222 65 856
5 000 000 46 974 51 937 51 937 57 012 57 012 62 086 62 086 67 162 67 162 72 236
7 500 000 67 874 75 037 75 037 82 312 82 312 89 586 89 586 96 862 96 862 104 136
10 000 000 88 672 98 137 98 137 107 612 107 612 117 086 117 086 126 562 126 562 136 036
10 225 838 90 550 100 223 100 223 109 897 109 897 119 571 119 571 129 245 129 245 138 918
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2775
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 3)
Besondere Leistungen
Inhaltsübersicht
2.1 Leistungsbild Flächennutzungsplan
2.2 Leistungsbild Bebauungsplan
2.3 Leistungsbild Landschaftsplan
2.4 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
2.5 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
2.6 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
2.7 Leistungsbild Freianlagen
2.8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
2.9 Leistungsbild Verkehrsanlagen
2.10 Leistungsbild Tragwerksplanung
2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung
2.1 Leistungsbild Flächennutzungsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.1.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;
2.1.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Geländemodelle,
Geodätische Feldarbeit,
Kartentechnische Ergänzungen,
Erstellen von pausfähigen Bestandskarten,
Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial,
Auswerten von Luftaufnahmen,
Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material,
Strukturanalysen,
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-,
Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,
Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;
2.1.3 Vorentwurf
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften
und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schrift-
sätze,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs,
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs,
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen,
Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der
Planung berührt werden können;
2.1.4 Entwurf
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von
Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer
an der Planung fachlich Beteiligter,
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregun-
gen,
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
Differenzierte Darstellung der Nutzung;
2.1.5 Genehmigungsfähige Planfassung
Leistungen für die Drucklegung,
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans,
Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.
2.2 Leistungsbild Bebauungsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
2.2.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die
bereits überwiegend bebaut sind,
Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;
2.2.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Geodätische Einmessung,
Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),
Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan,
Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel,
Stadtbildanalyse;
2.2.3 Vorentwurf
Modelle;
2.2.4 Entwurf
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;
2.2.5 Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.
2.3 Leistungsbild Landschaftsplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.3.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Antragsverfahren für Planungszuschüsse;
2.3.2 Ermitteln der Planungsvorgaben
Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
2.4 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.4.1 Landschaftsanalyse
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;
2.4.2 Endgültige Planfassung
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne
des Raumordnungsgesetzes.
2.5 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere
Leistungen umfassen:
Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,
Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.
2.6 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.6.1 Grundlagenermittlung
Bestandsaufnahme,
Standortanalyse,
Betriebsplanung,
Aufstellung eines Raumprogramms,
Aufstellen eines Funktionsprogramms,
Prüfen der Umwelterheblichkeit,
Prüfen der Umweltverträglichkeit;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2777
2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen,
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen,
Aufstellen eines Finanzierungsplanes,
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse,
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),
Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster,
Modelle,
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteil-
optimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Ener-
gieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in
Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur
Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und
den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
2.6.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung),
Wirtschaftlichkeitsberechnung,
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog,
Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß
der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und
CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung
fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der
Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der
Technik ergeben;
2.6.4 Genehmigungsplanung
Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung,
Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren,
Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren
oder Ähnliches,
Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat;
2.6.5 Ausführungsplanung
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm*),
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm*),
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungs-
programm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*),
Erarbeiten von Detailmodellen,
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung
mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und
Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anre-
chenbaren Kosten nicht erfasst sind;
2.6.6 Vorbereitung der Vergabe
Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*),
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche,
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter;
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
2.6.7 Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich
Preisspiegel*),
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;
2.6.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen,
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die
Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;
2.6.9 Objektbetreuung und Dokumentation
Erstellen von Bestandsplänen,
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen,
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,
Objektbeobachtung,
Objektverwaltung,
Baubegehungen nach Übergabe,
Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,
Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei,
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten,
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;
2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß,
Schadenskartierung,
Ermitteln von Schadensursachen,
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz,
Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch
Befragen.
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die
entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
2.7 Leistungsbild Freianlagen
Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
2.8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.8.1 Grundlagenermittlung
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,
Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;
2.8.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,
Genaue Berechnung besonderer Bauteile,
Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;
2.8.3 Entwurfsplanung
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen,
Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,
Signaltechnische Berechnung,
Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;
2.8.4 Genehmigungsplanung
Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,
Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2779
2.8.5 Ausführungsplanung
Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen,
Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1
bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen
Ingenieurbauwerke erbringt,
Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen
überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1
Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;
2.8.6 Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruk-
tionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;
2.8.7 Objektbetreuung und Dokumentation
Erstellen eines Bauwerksbuchs;
2.8.8 Örtliche Bauüberwachung
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten
Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen
Vorschriften,
Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im
Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungs-
technischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen,
Baugelände örtlich kennzeichnen,
Führen eines Bautagebuchs,
Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
Rechnungsprüfung,
Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage,
Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel,
bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2
auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;
2.8.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrs-
anlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente
oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung
– Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,
– Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,
– Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der
Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,
– Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
2.9 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
2.10 Leistungsbild Tragwerksplanung
Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objekt-
bedingungen,
Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungs-
beratung,
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,
Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;
2.10.2 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile,
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung,
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruk-
tionsdetails,
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungs-
teile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,
Nachweise der Erdbebensicherung;
2.10.3 Genehmigungsplanung
Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,
Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände,
soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,
Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnit-
ten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur
Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,
Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC),
Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des
Endzustands abweicht;
2.10.4 Ausführungsplanung
Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten,
Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten,
Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im
Spannbetonbau,
Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten
sind, erforderlich werden,
Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des
Objektplaners bedürfen;
2.10.5 Vorbereitung der Vergabe
Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners*),
Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners,
Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;
2.10.6 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;
2.10.7 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften
statischen Unterlagen,
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Bau-
grubensicherungen,
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische
Auswertung der Güteprüfungen,
Betontechnologische Beratung;
2.10.8 Objektbetreuung und Dokumentation
Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;
2.10.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen
dieser Leistungsphase.
2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
2.11.1 Grundlagenermittlung
Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durch-
führbarkeit und Umweltverträglichkeit),
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches
Bauen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2781
2.11.2 Vorplanung
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen,
Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemis-
sion (z. B. SO2, NOx),
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;
2.11.3 Entwurfsplanung
Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik,
Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,
Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,
Betriebskostenberechnungen,
Schadstoffemissionsberechnungen,
Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungs-
programm des Objektplaners;
2.11.4 Ausführungsplanung
Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeich-
nungen auf Übereinstimmung mit der Planung,
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen,
Anfertigen von Stromlaufplänen;
2.11.5 Vorbereitung der Vergabe
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;
2.11.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,
Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,
Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,
Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);
2.11.7 Objektbetreuung und Dokumentation
Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,
Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission;
2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
Durchführen von Verbrauchsmessungen,
Endoskopische Untersuchungen.
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 4 Satz 2)
Objektlisten
Inhaltsübersicht
3.1 Gebäude
3.2 Freianlagen
3.3 Raumbildende Ausbauten
3.4 Ingenieurbauwerke
3.5 Verkehrsanlagen
3.6 Anlagen der Technischen Ausrüstung
3.1 Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.1.1 Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung,
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und
andere einfache landwirtschaftliche Gebäude,
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
3.1.2 Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen,
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser,
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude,
Bootshäuser,
einfache Werkstätten ohne Kranbahnen,
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen,
Musikpavillons;
3.1.3 Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung,
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen,
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere
Betreuungseinrichtungen,
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser,
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II
oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten,
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte,
Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen,
Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser,
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser,
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
3.1.4 Honorarzone IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsauf-
wendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger
verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Ein-
richtungen,
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude,
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hoch-
schulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Instituts-
gebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken,
Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung
mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2783
Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweck-
bestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche
Zwecke,
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
3.1.5 Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken,
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien,
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Ge-
bäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
3.2 Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.2.1 Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft,
Windschutzpflanzungen,
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
3.2.2 Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaft-
lichen Aussiedlungen,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne
besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;
Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen,
Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen,
Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;
3.2.3 Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur
und Landschaft,
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt,
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit
nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
3.2.4 Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen
Bauwerken,
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive
Dachbegrünungen,
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotop-
verbundfunktionen,
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze,
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
3.2.5 Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, inten-
sive Dachbegrünungen,
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze,
botanische und zoologische Gärten,
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.
3.3 Raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.3.1 Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorüberge-
hende Nutzung;
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
3.3.2 Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen,
einfache Verkaufskioske,
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen
einfacher Qualität gestaltet werden;
3.3.3 Honorarzone III:
Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume,
Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnitt-
licher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung,
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen,
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serien-
mäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
3.3.4 Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststät-
ten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II
oder III erwähnt,
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder über-
durchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,
Einkaufszentren oder Rathäusern,
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke,
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen,
Kirchen,
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten
Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;
3.3.5 Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater,
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr
hohen technischen Ansprüchen,
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit
besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
3.4 Ingenieurbauwerke
Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.4.1 Honorarzone I:
– Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,
– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,
– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne
Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern,
einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche
Fertigbehälter für Tankanlagen,
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne
Zusatzeinrichtungen,
– Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Ufer-
befestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Gelände-
gestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländege-
staltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländege-
staltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind,
– einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke
und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2785
3.4.2 Honorarzone II:
– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B. Quellfassungen, Schachtbrunnen,
einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,
Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungs-
netze für Wasser,
– industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder,
Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und weni-
gen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,
– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,
einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem geglie-
dertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,
Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe
über Sohle mit Hochwasserentlastung,
Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Boots-
anlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III
oder IV erwähnt,
Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder
Materialien,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und
wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit
einfachen Zusatzeinrichtungen,
einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,
– gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände,
Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt,
einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4 erforderlich
sind,
– einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und
Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,
flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,
einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
3.4.3 Honorarzone III:
– Tiefbrunnen, Speicherbehälter,
einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,
Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,
Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,
– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit
mechanischen Einrichtungen,
Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,
– Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Kleinwasserkraftanlagen,
feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit
ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit
einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle
oder bis 100 000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,
Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten,
Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und
Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohr-
dränung,
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und
wenigen Zwangspunkten,
Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tank-
anlagen in Ortbetonbauweise,
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit
wenigen Verknüpfungen,
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in
Honorarzone I oder II erwähnt,
Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
Biomüll-Kompostierungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
– Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen, Kaimauern und Piers, soweit
nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern,
Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4
Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind,
einfache Tunnel- und Trogbauwerke,
– Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme,
Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnis-
sen,
einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Docks,
einfache, selbständige Tiefgaragen,
einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungs-
anlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;
3.4.4 Honorarzone IV:
– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanla-
gen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
– Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt,
Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,
– schwierige Pump- und Schöpfwerke,
Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorarzone III er-
wähnt,
mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen
Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässeraus-
bau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3
Speicherraum,
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen,
Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung,
besonders schwierige Deich- und Dammbauten,
Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und
zahlreichen Zwangspunkten,
mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2787
– mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von
Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen,
Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablage-
rungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur
Behandlung kontaminierter Böden,
– schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken,
schwierige Kaimauern und Piers,
Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1
oder Punkt 1.4 erforderlich sind,
schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
– schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,
Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit
zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen,
schwierige Docks,
selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten,
schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
3.4.5 Honorarzone V:
– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe
Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
– schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte
Verfahren der Schlammbehandlung,
– schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum,
– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,
– besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
– besonders schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltür-
me, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Off-
shore Anlagen.
3.5 Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.5.1 Honorarzone I:
– Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenom-
men Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden
und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,
einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen,
– Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V
erwähnt;
3.5.2 Honorarzone II:
– Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden
und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,
außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände,
Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,
Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche
Knotenpunkte,
– Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im
wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,
– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
3.5.3 Honorarzone III:
– Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen,
außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände,
schwierige Tankstellen- und Rastanlagen,
innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgänger-
bereiche nach Punkt 3.2.4,
schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für
Güterumschlag Straße/Straße,
– innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten,
Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,
– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;
3.5.4 Honorarzone IV:
– außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände,
soweit nicht in Honorarzone V erwähnt,
innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger
städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflä-
chengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4,
sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,
– schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer
Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteig-
anlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,
– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
3.5.5 Honorarzone V:
– schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrs-
technischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation,
sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
– sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.
3.6 Anlagen der Technischen Ausrüstung
Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
3.6.1 Honorarzone I:
– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,
– Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne
besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,
– einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,
– Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorar-
zone II oder III erwähnt,
– chemische Reinigungsanlagen,
– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und
Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;
3.6.2 Honorarzone II:
– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen,
Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
– Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze
mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit
zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),
– Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I
oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekom-
munikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutz-
anlagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2789
– Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen
und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge,
einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,
– Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,
– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und
Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Fach-
arzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen,
Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;
3.6.3 Honorarzone III:
– Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur
Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und
physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit über-
durchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
– Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpan-
lagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung
und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,
– Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und
Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen,
Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und
-netze,
– Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende-
und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen
für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden
und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,
– Großküchen und Großwäschereien,
– medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs-
und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klima-
kammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen,
Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe,
Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anlage 4
(zu § 18 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden,
b) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer
fachlich Beteiligter, soweit notwendig,
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung,
e) Ermitteln des Leistungsumfangs,
f) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
– Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und
Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange,
– Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf
Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umwelt-
verhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land-
und forstwirtschaftliche Struktur,
– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit
Angaben hierzu vorliegen,
– kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller
Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind,
– Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder
grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen,
– Örtlichen Erhebungen,
– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der
Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirt-
schaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber
sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen,
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;
Leistungsphase 3: Vorentwurf
– grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute-
rungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheiden-
den Lösungen nach gleichen Anforderungen,
– Darlegen der Auswirkungen der Planung,
– Berücksichtigen von Fachplanungen,
– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung
berührt werden können,
– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,
– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,
– Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als
Entwurfsgrundlage,
– Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Entwurf
– Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläute-
rungsbericht,
– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2791
Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage
zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-
Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anlage 5
(zu § 19 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen beste-
henden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
b) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs,
c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der
Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig,
d) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann,
e) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
– Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der
Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,
– Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen
und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse,
Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen,
Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter
Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die
Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen be-
ziehungsweise darauf aufbauen,
– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit
Angaben hierzu vorliegen,
– Örtlicher Erhebungen,
– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen über-
geordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;
Leistungsphase 3: Vorentwurf
– Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute-
rungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheiden-
den Lösungen nach gleichen Anforderungen,
– Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung,
– Berücksichtigen von Fachplanungen,
– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung
berührt werden können,
– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,
– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,
– Überschlägige Kostenschätzung,
– Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde;
Leistungsphase 4: Entwurf
– Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung,
– Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende
und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll,
– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner
Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-
Ausfertigung nach den Landesregelungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2793
Anlage 6
(zu § 23 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen,
b) Abgrenzung des Planungsgebiets,
c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,
e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,
f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,
g) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere
– der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,
– des Naturhaushalts,
– der landschaftsökologischen Einheiten,
– des Landschaftsbildes,
– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile,
– der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation,
– von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern,
– der Flächennutzung,
– voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in
Natur und Landschaft,
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein-
schließlich der Erholungsvorsorge,
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen
des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
– der Empfindlichkeit,
– besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen,
– nachteiliger Nutzungsauswirkungen,
– geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft,
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und
Landschaftspflege,
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext
und Karten;
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen
und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungs-
vorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingrif-
fen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft,
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen,
insbesondere für
– landschaftspflegerische Sanierungsgebiete,
– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen,
– Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
– Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge,
– Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe,
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, ge-
eignet sind,
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme,
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2795
Anlage 7
(zu § 24 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen,
b) Abgrenzen des Planungsbereichs,
c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,
e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,
f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,
g) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere
– des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren,
– der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes,
– der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung,
– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehen-
den Objekte,
– der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder
Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit-
und Erholungsanlagen,
– des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen,
– der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer
Eingriffe in Natur und Landschaft,
– der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen,
– der Eigentümer,
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der Erholungsvorsorge,
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des
Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich,
– der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage
und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und
Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen,
– nachteiliger Nutzungsauswirkungen,
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläute-
rungstext und Karten;
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach
gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung
a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichts-
punkten, insbesondere
– Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder
Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes,
– landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,
– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen,
– Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
– Schutzgebiete und -objekte,
– Freiräume,
– Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen,
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für
– Grünflächen,
– Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen,
– Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
– Fußwegesystem,
– Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung,
– Ortseingänge und Siedlungsränder,
– pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen,
– klimatisch wichtige Freiflächen,
– Immissionsschutzmaßnahmen,
– Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
– Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern,
– Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen,
– bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag,
– Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Be-
festigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen,
– Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen,
– Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen,
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, ge-
eignet sind,
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Berücksichtigen von Fachplanungen,
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde,
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2797
Anlage 8
(zu § 25 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a) natürlichen Grundlagen,
b) Landschaftsgliederung
– Naturräume
– ökologische Raumeinheiten,
c) Flächennutzung,
d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;
Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt,
b) Landschaftsbild
– naturbedingt
– anthropogen,
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,
e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbean-
spruchenden Vorhaben andererseits;
Leistungsphase 3: Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
– Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,
– Bereiche mit extensiver Nutzung,
– Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,
– Bereiche städtisch industrieller Nutzung,
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes,
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
– Sicherung überörtlicher Grünzüge,
– Grünordnung im Siedlungsbereich,
– Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klima-
schutzes,
– Sanierung von Landschaftsschäden,
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,
g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
– Landschaftspläne,
– Grünordnungspläne,
– Landschaftspflegerische Begleitpläne,
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbe-
richt nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anlage 9
(zu § 26 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Abgrenzen des Planungsbereichs,
b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,
– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,
c) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,
d) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,
e) Ortsbesichtigungen;
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie
Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere
und Pflanzen und deren Lebensräume,
– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume,
– der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,
– des Landschaftsbildes und der -struktur,
– der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den
Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung),
c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;
Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und
des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf,
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und
des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten,
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber,
f) zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unver-
meidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;
Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang,
Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Aus-
gleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes,
b) vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleiben-
der, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2799
Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anlage 10
(zu § 27)
Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
a) Abgrenzen des Planungsbereichs,
b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
– ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,
– Schutzzweck,
– Schutzverordnungen,
– Eigentümer;
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,
b) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;
Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
a) Erfassen und Darstellen von
– Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,
– Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,
– Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,
– Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,
b) Vorschläge für
– gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,
– Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,
– Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,
– die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
c) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,
d) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
e) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2801
Anlage 11
(zu den §§ 33 und 38 Absatz 2)
Leistungen im Leistungsbild Gebäude
und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung,
b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf,
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d) Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen,
b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),
c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach
gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichne-
rische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben,
e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysi-
kalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und
Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,
g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-
fähigkeit,
h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum
Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalteri-
schen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und
-vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel-
und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,
i) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berück-
sichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, ener-
giewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer
Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutz-
rechtlichen Eingriffsregelung,
d) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/
oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab
1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-,
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden
Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht-
und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,
e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
f) Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,
h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen
oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
b) Einreichen dieser Unterlagen,
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwen-
dung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von
Zustimmungen und Genehmigungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der
Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer,
wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Ver-
wendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
b) zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel
endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei
Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne,
mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,
c) bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1
mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,
d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge
bis zur ausführungsreifen Lösung,
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
b) Einholen von Angeboten,
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mit-
wirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
e) Verhandlung mit Bietern,
f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,
g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung,
den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der
Technik und den einschlägigen Vorschriften,
b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit
dem Standsicherheitsnachweis,
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,
d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
f) Führen eines Bautagebuches,
g) gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,
h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich
Beteiligter unter Feststellung von Mängeln,
i) Rechnungsprüfung,
j) Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
l) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum
Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2803
m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich
zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den
bauausführenden Unternehmen,
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längs-
tens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Ob-
jekts.
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anlage 12
(zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2)
Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke
und im Leistungsbild Verkehrsanlagen
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung,
b) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen,
c) bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung
auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,
d) Ortsbesichtigung,
e) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,
f) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,
g) Erläutern von Planungsdaten,
h) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen,
Vermessungsleistungen, Immissionsschutz,
i) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
j) Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen,
b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landes-
planung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,
c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach
gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer
an der Planung fachlich Beteiligter,
bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schall-
immissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen
Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in kom-
plexen Fällen,
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähig-
keit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,
h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien,
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,
j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,
k) Kostenschätzung,
l) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksich-
tigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fach-
lich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
b) Erläuterungsbericht,
c) fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks,
d) zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,
e) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie
Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bür-
gerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken
und Anregungen,
f) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
g) Kostenberechnung,
h) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2805
i) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen
aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Er-
mitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter
schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betrof-
fenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswir-
kungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Baupha-
sen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit,
j) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf
Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer
an der Planung fachlich Beteiligter,
b) Einreichen dieser Unterlagen,
c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis,
d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,
e) Verhandlungen mit Behörden,
f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwen-
dung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern,
h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken
bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der
Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer
an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
b) zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelanga-
ben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,
c) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis
zur ausführungsreifen Lösung,
d) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der
Planung fachlich Beteiligter,
b) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
verzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen,
c) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
b) Einholen von Angeboten,
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,
d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,
f) Fortschreiben der Kostenberechnung,
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung
getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere
Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter,
b) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm),
c) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen,
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
d) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der
Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der
Abnahme,
e) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
f) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Bei-
spiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle,
g) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt,
h) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
i) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
j) Kostenfeststellung,
k) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich
zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche ge-
genüber den ausführenden Unternehmen,
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längs-
tens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d) systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2807
Anlage 13
(zu § 49 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der
Anlage 12,
b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der
Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit,
c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten
des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für
das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungs-
verfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart,
d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Ge-
nehmigungsfähigkeit,
e) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis
zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung,
b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung,
c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel
Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte
sowie der Verbindungsmittel,
d) Mitwirken bei der Objektbeschreibung,
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh-
migungsfähigkeit,
f) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,
g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen
bauphysikalischen Anforderungen,
b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen,
c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmes-
sungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die
Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen),
d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung,
e) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,
f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung
integrierten Fachplanungen,
b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners,
c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungs-
pläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen),
d) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen
mit Stahlmengenermittlung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im
Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners,
b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und
Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau,
c) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leis-
tungsverzeichnis des Tragwerks;
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Anlage 14
(zu § 53 Absatz 1)
Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objekt-
planer oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,
b) Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analyse der Grundlagen,
b) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile
einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzen-
hafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,
c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,
d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
e) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit,
f) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksich-
tigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten
Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,
b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,
c) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,
d) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),
e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh-
migungsfähigkeit,
f) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder
Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhand-
lungen mit Behörden,
b) Zusammenstellen dieser Unterlagen,
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der
Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die
Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,
b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),
c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,
d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Bei-
trägen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
a) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,
b) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2809
c) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden:
nach DIN 276,
d) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,
e) Mitwirken bei der Auftragserteilung;
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung,
den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
b) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
c) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,
d) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,
e) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,
f) Rechnungsprüfung,
g) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
h) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
i) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,
j) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
k) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
l) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unterneh-
men im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den
ausführenden Unternehmen,
b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens
jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
d) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen
Ergebnisse des Objekts.
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
23. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbe-
dingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären
Zielvariablen 2010 zur Verteilung der Ressourcen innerhalb des Haus-
halts L 192/3 24. 7. 2009
23. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 647/2009 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-
nungen und der geschützten geografischen Angaben (Brnûnské pivo
oder Starobrnûnské pivo (g.g.A.)) L 192/11 24. 7. 2009
23. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 648/2009 der Kommission zur Festsetzung des
endgültigen Beihilfebetrags für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr
2008/09 L 192/13 24. 7. 2009
23. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 649/2009 der Kommission zur Anpassung
bestimmter Fangquoten für 2009 im Rahmen der jahresübergreifenden
Verwaltung der TAC und Quoten L 192/14 24. 7. 2009
23. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 660/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Blauleng in den Gebieten VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und nicht
unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende
Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens L 192/61 24. 7. 2009
10. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich
der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der
diesbezüglichen Einschränkungen L 193/1 24. 7. 2009
14. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich
der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben,
der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung
bestimmter Weinbauerzeugnisse L 193/60 24. 7. 2009
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 667/2009 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-
nungen und der geschützten geografischen Angaben (Nocciola Romana
(g.U.)) L 194/5 25. 7. 2009
24. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 668/2009 der Kommission zur Umsetzung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf die Beurteilung und Zertifizierung von qualitätsbe-
zogenen und nichtklinischen Daten zu von Kleinstunternehmen und klei-
nen und mittleren Unternehmen entwickelten Arzneimitteln für neuartige
Therapien (1) L 194/7 25. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
24. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr
bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (1) L 194/11 25. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009 2811
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
24. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich
der öffentlichen Intervention im Wege der Ausschreibung für den Ankauf
von Hartweizen oder Rohreis sowie zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 428/2008 und (EG) Nr. 687/2008 L 194/22 25. 7. 2009
24. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 671/2009 der Kommission zur Eröffnung des Ver-
fahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse
nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter
GATT-Kontingente für das Jahr 2010 L 194/47 25. 7. 2009
13. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typengenehmigung
von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und
anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der
Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG
und 2005/66/EG L 195/1 25. 7. 2009
22. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 674/2009 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 196/3 28. 7. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 675/2009 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus
Drittländern nach Spanien L 196/5 28. 7. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Dritt-
ländern nach Spanien L 196/6 28. 7. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 677/2009 der Kommission zur Eröffnung einer Aus-
schreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Dritt-
ländern nach Portugal L 196/7 28. 7. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 678/2009 der Kommission zur 110. Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimm-
ter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und
den Taliban in Verbindung stehen L 196/8 28. 7. 2009
7. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen
für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nord-
westatlantik L 197/1 29. 7. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 680/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran L 197/17 29. 7. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 681/2009 des Rates zur Einstellung der Über-
prüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylen-
terephthalate mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für
einen neuen Ausführer), zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuh-
ren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur Einstellung
der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren L 197/18 29. 7. 2009
27. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 682/2009 des Rates zur Einstellung der teilweisen
Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Ein-
fuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in
der Volksrepublik China L 197/20 29. 7. 2009
24. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten
Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter
Steueraussetzung L 197/24 29. 7. 2009
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 10,85 € (9,80 € zuzüglich 1.05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
29. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 687/2009 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 877/2008, (EG) Nr. 878/2008 und (EG) Nr. 879/2008
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von
Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen,
der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedi-
schen Interventionsstelle L 198/3 30. 7. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom
30.12.2006. Berichtigte Fassung im ABl. L 12 vom 18.1.2007) L 198/87 30. 7. 2009
29. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 689/2009 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen die Demokratische Volksrepublik Korea L 199/3 31. 7. 2009
30. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und
zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Auf-
hebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1) L 199/6 31. 7. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
30. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 691/2009 der Kommission über ab dem 16. Okto-
ber 2009 zu zahlende Vorschüsse im Rahmen der Milchprämie und
Ergänzungszahlung, der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche
Kulturpflanzen, der Direktzahlungen für Maßnahmen der Programme für
die POSEI-Regionen und die Ägäischen Inseln, der Betriebsprämien-
regelung, der kulturspezifischen Zahlung für Reis, der Prämie für
Eiweißpflanzen, der Prämien für Schaf- und Ziegenfleisch, der Zahlun-
gen für Rindfleisch und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung L 199/7 31. 7. 2009
30. 7. 2009 Verordnung (EG) Nr. 692/2009 der Kommission zur Einleitung einer
Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimm-
ter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in
Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftset-
zung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem
Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren L 199/9 31. 7. 2009