2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts
des Naturschutzes und der Landschaftspflege*)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Kapitel 4
sen: Schutz bestimmter Teile
von Natur und Landschaft
Artikel 1 Abschnitt 1
Gesetz Biotopverbund und Biotopvernetzung;
über Naturschutz und Landschaftspflege geschützte Teile von Natur und Landschaft
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) § 20 Allgemeine Grundsätze
Inhaltsübersicht § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung
§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
Kapitel 1
§ 23 Naturschutzgebiete
Allgemeine Vorschriften § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 25 Biosphärenreservate
§ 2 Verwirklichung der Ziele § 26 Landschaftsschutzgebiete
§ 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche § 27 Naturparke
Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden § 28 Naturdenkmäler
§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 30 Gesetzlich geschützte Biotope
§ 6 Beobachtung von Natur und Landschaft
§ 7 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2
Netz „Natura 2000“
Kapitel 2
§ 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
Landschaftsplanung
§ 32 Schutzgebiete
§ 8 Allgemeiner Grundsatz § 33 Allgemeine Schutzvorschriften
§ 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermäch- § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnah-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen men
§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 35 Gentechnisch veränderte Organismen
§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 36 Pläne
§ 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Kapitel 5
Kapitel 3
Schutz der wild lebenden
Allgemeiner Schutz Tier- und Pflanzenarten,
von Natur und Landschaft ihrer Lebensstätten und Biotope
§ 13 Allgemeiner Grundsatz
Abschnitt 1
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Er- Allgemeine Vorschriften
mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 37 Aufgaben des Artenschutzes
§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und
§ 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord- Biotopschutz
nungen
§ 18 Verhältnis zum Baurecht Abschnitt 2
§ 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebens-
Allgemeiner Artenschutz
räumen
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen;
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
§ 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten
– Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er-
haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom § 42 Zoos
3.12.2008, S. 31) geändert worden ist,
§ 43 Tiergehege
– Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend
die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrob-
ben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt Abschnitt 3
durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37)
Besonderer Artenschutz
geändert worden ist,
– Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und andere Tier- und Pflanzenarten
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) ge- nungen
ändert worden ist,
§ 46 Nachweispflicht
– Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Hal-
tung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24). § 47 Einziehung
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Abschnitt 4 Kapitel 11
Zuständige Behörden, Übergangs- und Überleitungsvorschrift
Verbringen von Tieren und Pflanzen § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen
§ 48 Zuständige Behörden
§ 49 Mitwirkung der Zollbehörden; Ermächtigung zum Erlass Kapitel 1
von Rechtsverordnungen
Allgemeine Vorschriften
§ 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem
Verbringen aus Drittstaaten
§ 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung
§1
durch die Zollbehörden Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Abschnitt 5
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eige-
Auskunfts- und Zutrittsrecht; nen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesund-
Gebühren und Auslagen heit des Menschen auch in Verantwortung für die künf-
§ 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht tigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so
Rechtsverordnungen zu schützen, dass
1. die biologische Vielfalt,
Abschnitt 6
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
Ermächtigungen haushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit
§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
§ 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationa- sowie
ler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver- 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Er-
ordnungen
holungswert von Natur und Landschaft
Kapitel 6 auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die
Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die
Meeresnaturschutz
Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemei-
§ 56 Geltungs- und Anwendungsbereich ner Grundsatz).
§ 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Viel-
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-
ckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen falt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungs-
§ 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächti- grad insbesondere
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhal-
Kapitel 7 ten und der Austausch zwischen den Populationen
Erholung in Natur und Landschaft sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu
ermöglichen,
§ 59 Betreten der freien Landschaft
§ 60 Haftung 2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Öko-
§ 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen systemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
§ 62 Bereitstellen von Grundstücken 3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren struk-
turellen und geografischen Eigenheiten in einer
Kapitel 8 repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte
Mitwirkung von anerkannten
Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik
Naturschutzvereinigungen überlassen bleiben.
§ 63 Mitwirkungsrechte (3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
§ 64 Rechtsbehelfe Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbeson-
dere
Kapitel 9 1. die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsge-
Eigentumsbindung, Befreiungen
füges im Hinblick auf die prägenden biologischen
Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie land-
§ 65 Duldungspflicht schaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die
§ 66 Vorkaufsrecht sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu
§ 67 Befreiungen nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so
§ 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Aus- genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung
gleich
stehen,
Kapitel 10 2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Na-
turhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte ver-
Bußgeld- und Strafvorschriften siegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit
§ 69 Bußgeldvorschriften eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar
§ 70 Verwaltungsbehörde ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
§ 71 Strafvorschriften 3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigun-
§ 72 Einziehung gen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreini-
§ 73 Befugnisse der Zollbehörden gungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt
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insbesondere für natürliche und naturnahe Gewäs- stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gar-
ser einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen tenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind
Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem
durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.
erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz
sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Ab- §2
flusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Natur- Verwirklichung der Ziele
schutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tra-
gen, (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirk-
lichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Natur- schaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass
schutzes und der Landschaftspflege zu schützen; Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umstän-
dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger den unvermeidbar beeinträchtigt werden.
lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie
(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luft-
im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der
austauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
Energieversorgung insbesondere durch zuneh-
unterstützen.
mende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine
besondere Bedeutung zu, (3) Die Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Ein-
5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensge- zelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller
meinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen un-
auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im tereinander und gegen die sonstigen Anforderungen
Naturhaushalt zu erhalten, der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemes-
6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosys- sen ist.
teme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit (4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im
zu geben. Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in
und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur besonderer Weise berücksichtigt werden.
und Landschaft sind insbesondere (5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet
des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden
1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kul-
insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes
turlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und
„Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemü-
Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung
hungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
Landschaftspflege werden insbesondere durch den
2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Über-
nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flä- einkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des
chen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213,
Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. 215) unterstützt.
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Land- (6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des
schaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu be- Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeig-
wahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter neten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und
Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im Informationsträger klären auf allen Ebenen über die
beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Be-
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang wirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben
vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbe- des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und
reich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche wecken das Bewusstsein für einen verantwortungs-
Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet vollen Umgang mit Natur und Landschaft.
und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung
und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beein- §3
trächtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so Zuständigkeiten,
gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen Aufgaben und Befugnisse, vertragliche
und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgra- Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
bungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-
des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Land-
ständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
schaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchti-
gungen von Natur und Landschaft sind insbesondere 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-
durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturie- schaftspflege zuständigen Behörden oder
rung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung 2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach
oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern. diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen (2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-
Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanla- ständigen Behörden überwachen die Einhaltung der
gen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach
und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforder-
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lichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustel- Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu be-
len, soweit nichts anderes bestimmt ist. rücksichtigen.
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob §5
der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch Land-, Forst-
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. und Fischereiwirtschaft
(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der
-gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer
Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftli- natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und
che Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und
Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der (2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben
Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirt-
sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Natur- schaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2
schutzvereinigungen oder Träger von Naturparken des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbeson-
beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht dere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen
übertragen werden. Praxis zu beachten:
(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben 1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfol-
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen gen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und
Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewähr-
Planungen und Maßnahmen, die die Belange des leistet werden;
Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren 2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden,
können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzie-
zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter lung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß
gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die hinaus beeinträchtigt werden;
Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Natur-
3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
Landschaftselemente sind zu erhalten und nach
entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des
Möglichkeit zu vermehren;
Naturschutzes und der Landschaftspflege den Auf-
gabenbereich anderer Behörden berühren können. 4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhält-
nis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-
Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
ständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen
Austausch mit Betroffenen und der interessierten 5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwem-
Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen. mungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grund-
wasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grün-
(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer landumbruch zu unterlassen;
Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn
der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufga- 6. die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmit-
ben durch Landesrecht übertragen worden sind. teln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen
Fachrechts zu erfolgen; eine Dokumentation über
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
§4
ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in
Funktionssicherung der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
bei Flächen für öffentliche Zwecke 2007 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 1 der Verord-
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- nung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert
schaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder worden ist, und § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzge-
überwiegend Zwecken setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zu-
1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung inter- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008
nationaler Verpflichtungen und des Schutzes der (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, zu führen.
Zivilbevölkerung,
(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das
2. der Bundespolizei, Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und
3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrs- diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.
wege, Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflan-
zen ist einzuhalten.
4. der See- oder Binnenschifffahrt,
(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz- oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer
bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für
6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu
oder fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimi-
schen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei
7. der Telekommunikation Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfische-
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genann- rei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und
ten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungs- Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen
gemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
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§6 4. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftli-
Beobachtung chem Interesse
von Natur und Landschaft die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-
(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ten Lebensraumtypen;
ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemei- 5. prioritäre natürliche Lebensraumtypen
ner Grundsatz).
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem
(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlau- Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
fenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des
6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Verände-
rungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3
Veränderungen. der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete,
auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2
(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere
bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
1. den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 7. Europäische Vogelschutzgebiete
2. den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraum- Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
typen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
Tötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008,
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume S. 31) geändert worden ist, wenn ein Schutz im
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet
L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die ist;
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, 8. Natura 2000-Gebiete
S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräu-
Europäische Vogelschutzgebiete;
me; dabei sind die prioritären natürlichen Lebens-
raumtypen und prioritären Arten besonders zu 9. Erhaltungsziele
berücksichtigen. Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wie-
(4) Die zuständigen Behörden des Bundes und der derherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Länder unterstützen sich bei der Beobachtung. Sie eines natürlichen Lebensraumtyps von gemein-
sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander ab- schaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richt-
stimmen. linie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder
Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten
(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Auf-
Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind.
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung
von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvor- (2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Be-
schriften nichts anderes bestimmt ist. griffsbestimmungen:
(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über 1. Tiere
den Schutz personenbezogener Daten sowie über den a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen blei- nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild
ben unberührt. lebender Arten,
§7 b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven,
Puppen und sonstige Entwicklungsformen von
Begriffsbestimmungen Tieren wild lebender Arten,
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbe- c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild
stimmungen: lebender Arten und
1. biologische Vielfalt d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild leben-
die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der Arten gewonnene Erzeugnisse;
der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an For-
2. Pflanzen
men von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung ge-
2. Naturhaushalt
wonnene sowie tote Pflanzen wild lebender
die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Arten,
Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ih-
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungs-
nen;
formen von Pflanzen wild lebender Arten,
3. Erholung
c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes wild lebender Arten und
Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und
landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in d) ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild
der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
nicht beeinträchtigt werden; Flechten und Pilze;
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3. Art b) nicht unter Buchstabe a fallende
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der
Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wis- Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
senschaftliche Bezeichnung maßgebend; bb) europäische Vogelarten,
4. Biotop c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsver-
Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild leben- ordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
der Tiere und Pflanzen; 14. streng geschützte Arten
5. Lebensstätte besonders geschützte Arten, die
regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Indi- a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
viduen einer Art;
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
6. Population
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl
von Individuen einer Art; aufgeführt sind;
7. heimische Art 15. gezüchtete Tiere
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder
Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wande- auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere
rungsgebiet ganz oder teilweise rechtmäßig erworben worden sind;
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte 16. künstlich vermehrte Pflanzen
oder Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Steck-
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt; lingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedin-
gungen herangezogen worden sind;
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflan-
zenart auch, wenn sich verwilderte oder durch 17. Anbieten
menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu
Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich
Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder
Generationen als Population erhalten; der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhand-
8. gebietsfremde Art lungen;
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie 18. Inverkehrbringen
in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vor- und jedes Abgeben an andere;
kommt;
19. rechtmäßig
9. invasive Art
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
eine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natür- Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden
lichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt; Artenschutzes und dem Übereinkommen vom
10. Arten von gemeinschaftlichem Interesse 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Arten-
aufgeführten Tier- und Pflanzenarten; schutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweili-
11. prioritäre Arten gen räumlichen und zeitlichen Geltung oder An-
wendbarkeit;
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem
Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenar- 20. Mitgliedstaat
ten; ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
12. europäische Vogelarten 21. Drittstaat
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG; Union ist.
13. besonders geschützte Arten (3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder 1. Verordnung (EG) Nr. 338/97,
Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz 2. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. No-
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflan- vember 1991 zum Verbot von Tellereisen in der
zenarten durch Überwachung des Handels (ABl. Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren
L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die
S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom Tellereisen oder den internationalen humanen Fang-
27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verord- normen nicht entsprechende Fangmethoden anwen-
nung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, den (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind, 3. Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG,
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
4. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwarten-
1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten den Zustands von Natur und Landschaft nach Maß-
von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren da- gabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus
raus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt ergebenden Konflikte,
durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom
14.6.1989, S. 37) geändert worden ist, 4. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung
der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte ver- Landschaftspflege, insbesondere
wiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen
wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Ver- a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von
öffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
b) zum Schutz bestimmter Teile von Natur und
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der
und Reaktorsicherheit gibt die besonders geschützten
Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstät-
und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt
ten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage
Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit
unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und
der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen der Landschaftspflege, insbesondere zur Kom-
Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng pensation von Eingriffen in Natur und Landschaft
geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezo-
1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben be- gener Fördermittel besonders geeignet sind,
droht bezeichnet waren.
d) zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds,
der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura
Kapitel 2 2000“,
Landschaftsplanung
e) zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur
Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und
§8
Klima,
Allgemeiner Grundsatz
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigen-
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
art und Schönheit sowie des Erholungswertes
pflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns
von Natur und Landschaft,
im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und
örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maß- g) zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im
nahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und besiedelten und unbesiedelten Bereich.
begründet.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Land-
§9 schaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bau-
leitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministe-
Aufgaben und Inhalte
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Landschaftsplanung; Ermächtigung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zum Erlass von Rechtsverordnungen
mung des Bundesrates die für die Darstellung der
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und (4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, so-
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung bald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und
dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungs- Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4
verfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verän-
Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken derungen von Natur und Landschaft im Planungsraum
können. eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die
Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher
(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstel-
Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fort-
lung und Begründung der konkretisierten Ziele des
schreibung begründen, sachlich oder räumlich be-
Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer
grenzt sind.
Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnah-
men. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maß- (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die
gabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung
Grünordnungsplänen. für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der
(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses
Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmen-
1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand programme im Sinne des § 82 des Wasserhaushalts-
von Natur und Landschaft, gesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Land-
2. die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der schaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung
Landschaftspflege, getragen werden kann, ist dies zu begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2549
§ 10 schaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen
Landschaftsprogramme dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
und Landschaftsrahmenpläne (5) Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel-
(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erforder- lung der Landschaftspläne und Grünordnungspläne so-
nisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der wie deren Durchführung richten sich nach Landesrecht.
Landschaftspflege werden für den Bereich eines Lan-
des im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes § 12
in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der
Zusammenwirken
Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und
der Länder bei der Planung
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen. Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Pro-
(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt wer- grammen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für
den. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren
Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftspro- entsprechende Programme und Pläne zu berücksich-
gramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungs- tigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die
grad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht. Länder untereinander ab.
(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Kapitel 3
sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung Allgemeiner Schutz
nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu von Natur und Landschaft
berücksichtigen.
(4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung § 13
und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und
Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen Allgemeiner Grundsatz
richten sich nach Landesrecht. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.
§ 11 Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind
Landschaftspläne durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit
und Grünordnungspläne dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu
kompensieren.
(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele,
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der § 14
Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemein- Eingriffe in Natur und Landschaft
den in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindege-
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses
biets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der
Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nut-
Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und
zung von Grundflächen oder Veränderungen des mit
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden
berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3
Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funk-
genannten Angaben enthalten, soweit dies für die
tionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-
Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten
schaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist.
Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vor- Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit
schriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben un- dabei die Ziele des Naturschutzes und der Land-
berührt. schaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die
(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnah- den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten
men im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des
erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verän- Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der
derungen von Natur und Landschaft im Planungsraum Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden An-
eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Grün- forderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht
ordnungspläne können aufgestellt werden. sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche
Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnah- (3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennut-
sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Bauge- zung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbro-
setzbuches zu berücksichtigen und können als Darstel- chen war
lungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des 1. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf
Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen
werden. zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die
(4) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach
Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land- erfolgt,
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
2. auf Grund der Durchführung von vorgezogenen nahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnach-
Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maß- folger.
nahme aber nicht für eine Kompensation in An- (5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchge-
spruch genommen wird. führt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-
§ 15 chen oder zu ersetzen sind und die Belange des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung
Verursacherpflichten,
aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen
Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung
Belangen im Range vorgehen.
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land- vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-
schaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind ver- chen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz
meidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach
Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführba-
mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und ren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich
Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beein- der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren
trächtigungen nicht vermieden werden können, ist dies Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstel-
zu begründen. lung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, be-
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur- misst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere
schutzes und der Landschaftspflege auszugleichen des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursa-
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaß- cher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung
nahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn ist von der zuständigen Behörde im Zulassungs-
und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Natur- bescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde
haushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder- festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung
hergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beein- des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt
trächtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll
Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatz-
Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und zahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Natur-
das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet schutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem
ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederher- betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
stellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Ver-
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplä- pflichtung besteht.
nen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen wirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesmi-
der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Fest- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
setzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,
Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach insbesondere
den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forst- Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen
wirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Le-
Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange bensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege
Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die land- sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards,
wirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. 2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu
Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz ihrer Erhebung.
auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maß-
nahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder Solange und soweit das Bundesministerium für Um-
durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner
der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich
des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Lan-
um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nut- desrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen
zung genommen werden. nicht widerspricht.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem § 16
jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und
rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist Bevorratung
durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid von Kompensationsmaßnahmen
festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhal- (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
tung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaß- schaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2551
Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Aus- urteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu ma-
gleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit chen, insbesondere über
1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind, 1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs
2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wur- sowie
den, 2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum
3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen
genommen wurden, von Natur und Landschaft einschließlich Angaben
zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der
4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
nicht widersprechen und
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutach-
5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flä- ten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswir-
chen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den kungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatz-
Anforderungen an die Dokumentation bleiben unbe- maßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf
rührt. Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen
(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Pla-
und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächen- nungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1
pools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen
Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, de- auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammen-
ren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit hangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-
sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 nahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen
Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten,
Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Lan- sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang
desrecht. sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer
§ 17 Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten
Verfahren; Ermächtigung für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen,
zum Erlass von Rechtsverordnungen soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschrif- Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des
ten einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchge-
führt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchfüh- (6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die
rung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maß- dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in
nahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu über-
Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, so- mitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen
weit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter Behörden der für die Führung des Kompensations-
gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder verzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Angaben.
Behörde selbst entscheidet. (7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Be-
(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes hörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung
zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stel- der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs-
lungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verur-
hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes sacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlan-
im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für gen.
Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine (8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung
weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Be-
(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde hörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersa-
durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulas- gen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger
sung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder
bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung
Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die beachten.
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen
(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr
des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Land-
dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zustän-
schaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durch-
digen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche
führung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und
Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung
Maßnahmen.
gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbro-
(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbe- chen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten,
reitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs-
Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der
des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Be- Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenom- § 19
menen Umfang zu kompensieren. Schäden an bestimmten
(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vor- Arten und natürlichen Lebensräumen
haben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträg- (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Le-
lichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes
unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidun- ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswir-
gen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den kungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des
Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen. günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume
oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen
durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den
Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen
Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich
Person, die von der zuständigen Behörde nach den
des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie
§§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15
verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans
nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt
§ 18 wurden oder zulässig sind.
Verhältnis zum Baurecht (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die
in
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Er-
gänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von 1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/
Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des 409/EWG oder
Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu 2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und
aufgeführt sind.
den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbu-
ches zu entscheiden. (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1
sind die
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planauf- 1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2
stellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innen- oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in
bereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbe- 2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftli-
reich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für chem Interesse sowie
Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung er- 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV
setzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt. der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 (4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Um-
Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die weltschadensgesetz eine Schädigung geschützter
Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Bau- Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft
gesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Natur- sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des
Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetz- Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
buches die für Naturschutz und Landschaftspflege 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-
zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann rung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004,
die für die Entscheidung zuständige Behörde davon S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102
ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.
Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind,
werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorha-
ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berück-
ben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während
sichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtli-
der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Bau-
nie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädi-
gesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach
gung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die
(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Bau- natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden
gesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Beneh- Lebensraum oder die betreffende Art als normal
mens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das gelten,
Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1
Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhaben- 2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursa-
träger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat chen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere
die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaf-
im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschafts- tung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnun-
pflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach gen über den Lebensraum oder den Dokumenten
§ 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Aus- über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzuse-
gleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 hen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der
Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Ab- jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
satz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unbe- 3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die
rührt. sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2553
Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten
Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Zieles geeignet sind.
Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des
Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Ver- (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflä-
gleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder chen und Verbindungselemente sind durch Erklärung
besser zu bewerten ist. zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im
Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche
Festlegungen, durch langfristige vertragliche Verein-
Kapitel 4
barungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich
Schutz bestimmter Teile zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu ge-
von Natur und Landschaft währleisten.
(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen
Abschnitt 1
Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen
Biotopverbund und und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich
Biotopvernetzung; geschützte vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie
Te i l e v o n N a t u r u n d L a n d s c h a f t sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige
Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
§ 20
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von
Allgemeine Grundsätze der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernet-
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotop- zung von Biotopen erforderliche lineare und punktför-
verbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der mige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine
Fläche eines jeden Landes umfassen soll. sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu
werden schaffen (Biotopvernetzung).
1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
§ 22
2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als
Nationales Naturmonument, Erklärung zum geschützten
Teil von Natur und Landschaft
3. als Biosphärenreservat,
4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutz- (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und
gebiet, Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung be-
stimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die
5. als Naturpark,
zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote
6. als Naturdenkmal oder und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Ent-
7. als geschützter Landschaftsbestandteil. wicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder
enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und
Schutzgebiete können in Zonen mit einem entspre-
Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile
chend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften
des Biotopverbunds.
Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für
den Schutz notwendige Umgebung einbezogen wer-
§ 21
den.
Biotopverbund, Biotopvernetzung
(2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die
(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Siche- Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die
rung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung
einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Le- bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von
bensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederher- Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht.
stellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend
Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung erfolgen.
des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ bei-
tragen. (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz be-
(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfol- absichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu
gen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab. zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu
befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störun-
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Ver- gen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die
bindungsflächen und Verbindungselementen. Bestand- einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraus-
teile des Biotopverbunds sind setzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei
1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sicherge-
2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Bio- stellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen
sphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungs-
erklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzge-
3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30, genstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr
sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und in vollem Umgang gegeben sind. Absatz 2 gilt entspre-
Naturparken, chend.
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind (4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbind-
zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet lich festgesetzte Gebiete, die
sich nach Landesrecht. 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kul-
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen turhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Natur-
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-
monumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§ 25
§ 23
Biosphärenreservate
Naturschutzgebiete
(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schüt-
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich fest- zende und zu entwickelnde Gebiete, die
gesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen
Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzel-
charakteristisch sind,
nen Teilen erforderlich ist
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Vorausset-
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung zungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen über-
von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemein- wiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
schaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflan-
zenarten, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wie-
derherstellung einer durch hergebrachte vielfältige
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder Nutzung geprägten Landschaft und der darin histo-
landeskundlichen Gründen oder risch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, ein-
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder schließlich Wild- und früherer Kulturformen wirt-
hervorragenden Schönheit. schaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflan-
zenarten, dienen und
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Be-
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die
schädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets
Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftswei-
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
sen dienen.
Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck (2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der
erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der
zugänglich gemacht werden. Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der
Bildung für nachhaltige Entwicklung.
§ 24 (3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung
der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebote-
Nationalparke,
nen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und
Nationale Naturmonumente
Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Natur-
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte schutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu
einheitlich zu schützende Gebiete, die schützen.
1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von (4) Biosphärenreservate können auch als Biosphä-
besonderer Eigenart sind, rengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet wer-
den.
2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die
Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen § 26
und
Landschaftsschutzgebiete
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in
einem vom Menschen nicht oder wenig beeinfluss- (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich
ten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in ei- festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz
nen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand von Natur und Landschaft erforderlich ist
entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestör- 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
ten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
Dynamik gewährleistet. haushalts oder der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein-
(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwie-
schließlich des Schutzes von Lebensstätten und
genden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten
Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und
Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik
Pflanzenarten,
zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,
sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Um- 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der
weltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Land-
dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. schaft oder
(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Groß- (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter
räumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach
Naturschutzgebiete zu schützen. Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2555
boten, die den Charakter des Gebiets verändern oder (2) Die Beseitigung des geschützten Landschafts-
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. bestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des ge-
§ 27 schützten Landschaftsbestandteils führen können, sind
nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für
Naturparke
den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflan-
zu pflegende Gebiete, die zung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen
1. großräumig sind, werden.
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur- (3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetz-
schutzgebiete sind, lichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen § 30
für die Erholung besonders eignen und in denen ein
nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, Gesetzlich geschützte Biotope
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Er- (1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die
holung vorgesehen sind, eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden
gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung
einer durch vielfältige Nutzung geprägten Land- (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer
sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Bio-
schaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen
und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft um- tope führen können, sind verboten:
weltgerechte Landnutzung angestrebt wird und 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und
stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige
und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen
Regionalentwicklung zu fördern.
oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und
beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des regelmäßig überschwemmten Bereiche,
Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, ge-
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seg-
gliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
gen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
Binnenlandsalzstellen,
§ 28
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-,
Naturdenkmäler Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände,
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festge- Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,
setzte Einzelschöpfungen der Natur oder entspre- Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen,
chende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
Schutz erforderlich ist 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Block-
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder halden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen-
landeskundlichen Gründen oder und Lärchen-Arvenwälder,
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. 5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee-
tälchen und Krummholzgebüsche,
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strand-
oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, wälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlan-
sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. dungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im
Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine
§ 29 Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke,
Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna so-
Geschützte Landschaftsbestandteile wie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechts- im Meeres- und Küstenbereich.
verbindlich festgesetzte Teile von Natur und Land- Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von
schaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung (3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die
haushalts, Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder (4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder
Landschaftsbildes, Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag
der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimm- Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der
ter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung
oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines
an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Aus-
oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. nahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttre- (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck
ten des Bebauungsplans begonnen wird. entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die wäh- erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt
rend der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder
der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirt- prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete
schaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungs-
nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, maßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderun-
forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb gen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entspro-
von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden chen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben
vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den unberührt.
betreffenden öffentlichen Programmen. (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechts-
Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige vorschriften einschließlich dieses Gesetzes und ge-
Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder bietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts,
unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wieder- nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs-
aufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren befugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trä-
nach der Einschränkung oder Unterbrechung. gers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleich-
wertiger Schutz gewährleistet ist.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden re-
gistriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise (5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaf-
öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und tungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer
deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht. Pläne aufgestellt werden.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich (6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im
der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im
bleiben unberührt. Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen
Abschnitt 2 von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2
richten sich nach § 57.
Netz „Natura 2000“
§ 31 § 33
Aufbau und Schutz Allgemeine Schutzvorschriften
des Netzes „Natura 2000“ (1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer
Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Ge-
Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden biets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-
Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusam- zweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,
menhängenden europäischen ökologischen Netzes sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschafts-
„Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtli- pflege zuständige Behörde kann unter den Vorausset-
nie 92/43/EWG. zungen des § 34 Absatz� 3 bis 5 Ausnahmen von dem
Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des
§ 32 § 32 Absatz 3 zulassen.
Schutzgebiete (2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertie-
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommis-
rungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Ab-
sion nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG
satz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden
und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG
prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritä-
zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften ge-
ren Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine
nannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit
Anwendung.
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderen
§ 34
fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt
die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermit- Verträglichkeit und
telt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfül- (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchfüh-
lung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der rung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie
finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projek-
Forstwirtschaft erforderlich ist. ten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu
(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unter- beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung
absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet
Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne
dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für
der Richtlinie 79/409/EWG benannten Gebiete entspre- die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu
chend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Ab- Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der
satz 2 zu erklären. Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2557
wie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften,
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zu-
Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets lässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission
maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzu- und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kom-
lässig. mission bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur
Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen,
zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetz-
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf- buches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30
fentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer des Baugesetzbuches und während der Planaufstel-
oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und lung nach § 33 des Baugesetzbuches.
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt ver-
folgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit § 35
geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht Gentechnisch veränderte Organismen
gegeben sind. Auf
(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkom- 1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organis-
mende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder men im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnik-
prioritäre Arten betroffen werden, können als zwin- gesetzes und
gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inter-
esses nur solche im Zusammenhang mit der Gesund- 2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung
heit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein- von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten,
schließlich der Verteidigung und des Schutzes der die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen,
Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen,
gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absat- Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Aus-
zes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wirkungen den vorgenannten Handlungen vergleich-
wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundes- bar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
cherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt
hat. § 36
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Ver- Pläne
bindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt Auf
werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs
des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstra-
vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die ßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßen-
Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, gesetzes sowie
Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen 2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu
Maßnahmen. beachten oder zu berücksichtigen sind
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1
nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bau-
Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es leitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1
Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Satz 1 keine Anwendung.
Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschrän-
ken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Ab- Kapitel 5
sätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde inner-
halb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Schutz der wild
Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts lebenden Tier- und Pflanzenarten,
begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines ihrer Lebensstätten und Biotope
Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Abschnitt 1
Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durch-
führung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 § 37
sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften
der Länder, einschließlich der Vorschriften über Aus- Aufgaben des Artenschutzes
nahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen (1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Ab-
für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. satz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst
Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender
Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beein-
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
trächtigungen durch den Menschen und die Ge- 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen
währleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder
2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild zu zerstören.
lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie (2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher
3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen ver- Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und
drängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG
innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die
Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14
Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vor-
schriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Ka- (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2
pitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten,
in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine be- Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild
sonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem
der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für
sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich
oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses aneignen.
Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen (4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verar-
Rechtsvorschriften anzuwenden. beiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der
Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberech-
§ 38 tigter der Genehmigung der für Naturschutz und Land-
Allgemeine Vorschriften für den schaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung
Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art
am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Natur-
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben
haushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die
nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und
Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entschei-
Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes
dung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion
und der Länder auf der Grundlage der Beobachtung
regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen
nach § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und
auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
verwirklichen sie.
pflege zu berücksichtigen.
(2) Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemein-
(5) Es ist verboten,
schaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Ar-
ten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen
Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Le- und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken
bensstätten, erforderlich ist, ergreifen die für Natur- und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst-
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu
des Bundes und der Länder wirksame und aufeinander behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheb-
abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oder lich beeinträchtigt wird,
stellen Artenhilfsprogramme auf. Sie treffen die erfor- 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzum-
derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der triebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grund-
unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum
streng geschützten Arten haben. 30. September abzuschneiden oder auf den Stock
(3) Die erforderliche Forschung und die notwendigen zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pfle-
wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Artikels 18 geschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 10 der Richt- Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
linie 79/409/EWG werden gefördert. 3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep-
tember zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten
Abschnitt 2 dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnit-
Allgemeiner Artenschutz ten werden,
4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von
§ 39 Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Natur-
Allgemeiner Schutz wild haushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beein-
lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung trächtigt wird.
zum Erlass von Rechtsverordnungen Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht
(1) Es ist verboten, für
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder 1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen
2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf
oder zu töten,
andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von werden können, wenn sie
ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder
ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige a) behördlich durchgeführt werden,
Weise zu verwüsten, b) behördlich zugelassen sind oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2559
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die- 1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt-
nen, schaft,
3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Land- 2. der Einsatz von Tieren
schaft, a) nicht gebietsfremder Arten,
4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger b) gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einer
Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaß- pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf,
nahmen beseitigt werden muss. bei der die Belange des Artenschutzes berück-
sichtigt sind,
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder 3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Ar-
für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorse- ten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
hen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über- 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außer-
tragen. halb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich
1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur
ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäu- innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht
sen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März werden.
aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unauf-
schiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG ist zu beachten.
sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte (5) Genehmigungen nach Absatz 4 werden bei im In-
Bereiche. land noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt
für Naturschutz erteilt.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere
des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 ein- (6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
schließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder
Befreiungen bleiben unberührt. sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende
Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt
werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von
§ 40
Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
Nichtheimische,
gebietsfremde und invasive Arten § 41
(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Vogelschutz
einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und an Energiefreileitungen
Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende
invasiver Arten entgegenzuwirken. Masten und technische Bauteile von Mittelspannungs-
leitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel
(2) Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden
dass es sich um invasive Arten handelt, sind zu beob- Masten und technischen Bauteilen von Mittelspan-
achten. nungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind
bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnah-
(3) Die zuständigen Behörden des Bundes und der
men zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.
Länder ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen,
Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisen-
um neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Arten
bahnen.
zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern.
Sie treffen bei bereits verbreiteten invasiven Arten Maß-
nahmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern § 42
und die Auswirkungen der Ausbreitung zu vermindern,
Zoos
soweit diese Aussicht auf Erfolg haben und der Erfolg
nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand (1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen
steht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in der Land- lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschau-
und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen im Sinne des stellung während eines Zeitraumes von mindestens
Absatzes 4 Satz 3 Nummer 1. sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo
gelten
(4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder
Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der 1. Zirkusse,
Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich 2. Tierhandlungen und
vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie
ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet 3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten
haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufge-
Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten führt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr
der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten
Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen werden.
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Än- (5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2
derung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Ge- Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach
nehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d
bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine be- des Tierschutzgesetzes einschließt.
stimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie (6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der
auf eine bestimmte Betriebsart. sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforde-
(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass rungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen
und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entspre-
1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den chend.
Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung
(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Geneh-
getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege
migung oder im Widerspruch zu den sich aus den Ab-
nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Ein-
sätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet,
richtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann
2. die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnun-
Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis gen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen inner-
entsprechenden schriftlichen Programms zur tier- halb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie
medizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teil-
zur Ernährung erfolgt, weise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich
die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos
3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem
entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zu-
Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
ständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen,
4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beach- wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere
tet werden, Weise nachgekommen wird.
5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer (8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7
den verzeichneten Arten jeweils angemessenen nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums
Form geführt und stets auf dem neuesten Stand von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz
gehalten wird, oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz
oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist si-
6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlich- cherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen
keit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und
gefördert wird, insbesondere durch Informationen den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Ra-
über die zur Schau gestellten Arten und ihre natür- tes vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren
lichen Biotope, in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des
7. sich der Zoo beteiligt an Betreibers art- und tiergerecht behandelt und unterge-
bracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in
a) Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitra- Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrecht-
gen, einschließlich des Austausches von Informa- lichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere
tionen über die Arterhaltung, oder zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere
besteht.
b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestands-
erneuerung und der Wiederansiedlung von Arten
§ 43
in ihren Biotopen oder
Tiergehege
c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kennt-
nissen und Fähigkeiten. (1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in
denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn-
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von
wenn mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und
die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
1. sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3
erfüllt werden, (2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben,
dass
2. die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise
vorliegen, 1. die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergeben-
den Anforderungen eingehalten werden,
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
2. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild
ken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie
beeinträchtigt werden und
der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Per-
sonen ergeben sowie 3. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang
zu Gewässern nicht in unangemessener Weise ein-
4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errich- geschränkt wird.
tung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenste-
(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Ände-
hen.
rung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver- zuständigen Behörde mindestens einen Monat im
sehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleis- Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen An-
tung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und ordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Ab-
die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt satz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie
werden. kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2561
wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten
hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Ab- auch für
satz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anfor- EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser
derungen nach Absatz 2 nicht gelten für Gehege, Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Ge-
1. die unter staatlicher Aufsicht stehen, meinschaft gelangt sind,
2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine 2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung
geringe Fläche beanspruchen oder nach § 54 Absatz 4 bestimmt sind.
3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder (4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirt-
Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung schaftliche Bodennutzung und die Verwertung der
gehalten werden. dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie
unberührt. den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutz-
gesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fische-
Abschnitt 3 reiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute
Besonderer Artenschutz fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV
§ 44 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäi-
sche Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechts-
Vorschriften verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
für besonders geschützte und sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungs-
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zustand der lokalen Population einer Art durch die
(1) Es ist verboten, Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Ar- durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere
ten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutz-
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur programme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige
Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst-
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungs-
der europäischen Vogelarten während der Fortpflan- vorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anord-
zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und nung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebli- Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben
che Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung unberührt.
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert, (5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Bauge-
Tiere der besonders geschützten Arten aus der
setzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz-
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-
und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
stören,
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten 43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverord-
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi- nung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
gen oder zu zerstören liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1
(Zugriffsverbote). Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene un-
(2) Es ist ferner verboten, vermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere
auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Ein-
in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder griff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
(Besitzverbote), erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezo-
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten gene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für
im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV
und c Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind an-
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf
dere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder
zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum
Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz-
Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
und Vermarktungsverbote vor.
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur
Schau zu stellen oder auf andere Weise zu ver- (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für
wenden Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebe-
ner Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter
(Vermarktungsverbote). größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unbe- und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen
rührt. Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletz-
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
ten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogel- (4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungs-
arten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der verboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirecht-
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von licher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und
der fachkundigen Person der für Naturschutz und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von
Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzu- der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
teilen. Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie
nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für
§ 45 Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation
Ausnahmen; Ermächtigung für diese Zwecke zu verwenden.
zum Erlass von Rechtsverordnungen (5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehalt-
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts lich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletz-
anderes ergibt, ausgenommen te, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie
gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizu-
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten
lassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im
Arten, die rechtmäßig
Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und
a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herren- Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte
los geworden sind, durch künstliche Vermehrung Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng
gewonnen oder aus der Natur entnommen wor- geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme
den sind, des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege
b) aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die He-
sind, rausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
2. Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechts- (6) Die für die Beschlagnahme oder Einziehung
verordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor zuständigen Behörden können Ausnahmen von den
ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit
in der Gemeinschaft erworben worden sind. dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezo-
gener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechts-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und
akte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entge-
Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num-
genstehen.
mer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne
eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 (7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-
Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in schaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des
der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für
dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von eu- 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,
ropäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num- wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher
mer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese Schäden,
nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagd-
recht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und
Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Pflanzenwelt,
Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden. 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende
besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermeh-
unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsver- rung,
boten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidi-
der Natur entnommene gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder
1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die
Umwelt oder
2. Tiere europäischer Vogelarten.
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegen-
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausge-
den öffentlichen Interesses einschließlich solcher
nommen
sozialer oder wirtschaftlicher Art.
1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die
vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zu-
bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig mutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der
erworben worden sind, Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht
verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der
2. Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen
1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind, und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind
3. Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/ zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnah-
43/EWG und 79/409/EWG unterliegen und die in ei- men auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.
nem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch
Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-
genannten Handlungen freigegeben worden sind. tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2563
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2
Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer
§ 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachver-
und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um ständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem
Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Abschnitt 4
Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2
Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und Zuständige Behörden,
künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten Ve r b r i n g e n v o n T i e re n u n d P f l a n z e n
zu ermöglichen.
§ 48
§ 46 Zuständige Behörden
Nachweispflicht (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Ab-
(1) Diejenige Person, die satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Arti-
kels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders ge- sind
schützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwick-
lungsformen oder im Wesentlichen vollständig er- 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
haltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen
geschützten Arten, Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX
Absatz 2 des Washingtoner Artenschutzüberein-
2. ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder kommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buch-
Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne stabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufga-
Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeug- ben, und für die in Artikel 12 Absatz 1, 3 und 5,
nisse oder den Artikeln 13 und 15 Absatz 1 und 5 und Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufga-
3. lebende Tiere oder Pflanzen der Arten, die in einer
ben,
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt
sind, 2. das Bundesamt für Naturschutz
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmi-
kann sich gegenüber den für Naturschutz und Land- gungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im
schaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechti- Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 und des
gung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Artikels 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG)
Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im
ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutz- Sinne des Artikels IX Absatz 1 Buchstabe a des
stellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer Washingtoner Artenschutzübereinkommens so-
Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 wie für den Verkehr mit dem Sekretariat, der
in Besitz hatte. Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und mit Behörden anderer Vertragsstaaten und
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Num- Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit der
mer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Haus- Bearbeitung von Genehmigungsanträgen oder
rat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere bei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstößen
oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als sowie für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a
besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten
eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 erworben Aufgaben,
wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als
Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8
Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftma- Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Fall
chung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die der Einfuhr,
Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vor-
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im
liegt.
Sinne des Artikels VII Absatz 4 des Washingtoner
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verord- Artenschutzübereinkommens Exemplare für Han-
nung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort delszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt
genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den werden sowie für die Meldung des in Artikel 7 Ab-
Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, satz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung genannten Registrierungsverfahrens gegenüber
vorgeschriebenen Weise zu führen. dem Sekretariat (Artikel IX Absatz 2 des Washing-
toner Artenschutzübereinkommens),
§ 47 d) die Erteilung von Bescheinigungen nach den Ar-
Einziehung tikeln 30, 37 und 44a der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006
Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach- mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
weis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von
erbracht wird, können von den für Naturschutz und Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten
Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) § 50
Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) ge-
ändert worden ist, im Fall der Ein- und Ausfuhr, Anmeldepflicht bei
der Ein-, Durch- und Ausfuhr
e) die Registrierung von Kaviarverpackungsbetrie- oder dem Verbringen aus Drittstaaten
ben nach Artikel 66 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006, (1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Euro-
päischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhr-
f) für die Verwertung der von den Zollstellen nach regelung unterliegen oder deren Verbringen aus einem
§ 51 eingezogenen lebenden Tieren und Pflanzen Drittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für Natur-
sowie für die Verwertung der von Zollbehörden schutz bedarf, unmittelbar aus einem Drittstaat in den
nach § 51 eingezogenen toten Tiere und Pflanzen oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
sowie Teilen davon und Erzeugnisse daraus, so- verbringt (Ein- oder Durchfuhr) oder aus dem Geltungs-
weit diese von streng geschützten Arten stam- bereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringt
men, (Ausfuhr), hat diese Tiere oder Pflanzen zur Ein-, Durch-
3. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaus- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-, Durch- oder
tausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sons-
Bekämpfung der Artenschutzkriminalität, tigen Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 3 bekannt
gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen
4. die nach Landesrecht für Naturschutz und Land- vorzuführen. Das Bundesamt für Naturschutz kann auf
schaftspflege zuständigen Behörden für alle übrigen Antrag aus vernünftigem Grund eine andere als die in
Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Satz 1 bezeichnete Zollstelle zur Abfertigung bestim-
men, wenn diese ihr Einverständnis erteilt hat und
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti-
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
kels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist
das Bundesamt für Naturschutz. (2) Die ein-, durch- oder ausführende Person hat die
voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfer-
§ 49 tigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der
Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzutei-
Mitwirkung len.
der Zollbehörden; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 51
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zollbehörden wirken mit bei der Inverwahrungnahme,
Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflan- Beschlagnahme und
zen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechts- Einziehung durch die Zollbehörden
akten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, so-
(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-
wie bei der Überwachung von Besitz- und Vermark-
wachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder
tungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr
Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des
mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen
§ 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere
der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach
oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten
§ 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zurei-
Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung neh-
chende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
men oder einen Dritten mit der Verwahrung beauf-
dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelun-
tragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der
gen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht wer-
verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung ei-
den.
nes Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungs-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- berechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen
desrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 sachverständigen Stelle oder Person darüber verlan-
zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch gen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt,
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein-
Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un- oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungs-
terlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von verboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisen
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse- sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der
hen. verfügungsberechtigten Person die Kosten für die
Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen
(3) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Kosten der Verwahrung zu erstatten.
Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumel-
den sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, (2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung fest-
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen gestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschrie-
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes- benen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente
anzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch
lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist be- die Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere
sonders hinzuweisen. oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2565
Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes § 53
überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen
Gebühren
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht in-
und Auslagen; Ermächtigung
nerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorge-
zum Erlass von Rechtsverordnungen
legt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die
Frist kann angemessen verlängert werden, längstens (1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine
bis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt, Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Kapitels
dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden Nr. 338/97 Gebühren und Auslagen.
darf, werden sie sofort eingezogen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
lichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungs- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
verbote entgegenstehen. Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigen- pflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die
tümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste
Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstatten-
veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt den Auslagen können abweichend vom Verwaltungs-
waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder kostengesetz geregelt werden.
Veräußerung erlöschen, werden unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt. Abschnitt 6
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder Ermächtigungen
eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen
Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beför- § 54
derung, Rücksendung oder Verwertung, der verbrin-
genden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt wer- Ermächtigung zum
den, werden sie dem Absender, Beförderer oder Be- Erlass von Rechtsverordnungen
steller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben,
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
stimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buch-
Abschnitt 5 stabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflan-
zenarten oder Populationen solcher Arten unter beson-
Auskunfts- und Zutrittsrecht; deren Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich
Gebühren und Auslagen vorkommende Arten handelt, die
1. im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem
§ 52 Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um
Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten
Auskunfts- und Zutrittsrecht
oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht Buchstabe b verwechselt werden können, oder
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für 2. in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Be- Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verant-
hörden oder nach § 49 mitwirkenden Behörden auf Ver- wortlich ist.
langen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
Rechtsvorschriften erforderlich sind. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buch-
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten
stabe a oder Buchstabe b besonders geschützte
Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforder-
lich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der
geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Aus-
kunft verpflichteten Person während der Geschäfts- b) europäische Vogelarten,
und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie 2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im
die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Aus- Sinne des Absatzes 1
kunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die
beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um
geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland
vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundes-
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 republik Deutschland in besonders hohem Maße ver-
der Strafprozessordnung entsprechend. antwortlich ist.
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts- gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des
Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol- Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
chen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Ab- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
Buchstabe c und d anzusehen sind, schriften zum Schutz von Horststandorten von Vogel-
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Her- arten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in
künfte von Tieren oder Pflanzen besonders ge- besonderem Maße störungsempfindlich sind und ins-
schützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich besondere während bestimmter Zeiträume und inner-
vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschütz- halb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten,
ter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen
unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließ-
soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet lich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiun-
wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/ gen bleiben unberührt.
43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/ (8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz-
409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium
Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internatio- für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-
nalen Artenschutzübereinkommen dem nicht ent- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
gegenstehen. des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmä-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts- ßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates invasive Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder
Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis
§ 44 Absatz 3 Nummer 2 die Verbote des § 44 Absatz 2 der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und
gelten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefähr- Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der
dung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entge- Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre
genzuwirken. Überprüfung durch die für Naturschutz und Land-
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz schaftspflege zuständigen Behörden,
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus 2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der be-
Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und sonders geschützten Arten für den Nachweis nach
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht § 46,
entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
3. die Erteilung von Bescheinigungen über den recht-
mung des Bundesrates
mäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren, Nachweis nach § 46,
2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen 4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
bestimmter besonders geschützter Arten sowie von a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach Arten,
§ 54 Absatz 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu
b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung
beschränken.
nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus (9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2
Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfül- bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
lung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus inter- schutz, mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
nationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden und Stadtentwicklung sowie mit dem Bundesministe-
Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverord- rium für Wirtschaft und Technologie. Rechtsverordnun-
nung mit Zustimmung des Bundesrates gen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8
Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit
1. die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder gie. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach
Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem
wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden kön- Verbraucherschutz, in den Fällen der Absätze 1 bis 6
nen, oder durch die das örtliche Verschwinden oder und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf
sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Popu-
lationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten 1. Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unter-
hervorgerufen werden könnten, liegen,
2. Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Ver- 2. Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-
schwinden oder zu sonstigen erheblichen Beein- zenschutzes eingesetzt werden, oder
trächtigungen von Populationen wild lebender Tier- 3. Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewon-
oder Pflanzenarten führen können, nen oder forstlich nutzbar sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2567
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Um-
durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteili-
Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und gung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
§ 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächti- Bundesrates bedarf.
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
(3) Für die Auswahl von Gebieten im Sinne des § 32
Landesbehörden übertragen.
Absatz 1 Satz 1 und die Erklärung von Gebieten im
Sinne des § 32 Absatz 2 zu geschützten Teilen von
§ 55
Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 im
Durchführung Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
gemeinschaftsrechtlicher oder zone und des Festlandsockels ist § 32 vorbehaltlich
internationaler Vorschriften; Ermächtigung nachfolgender Nummern 1 bis 5 entsprechend anzu-
zum Erlass von Rechtsverordnungen wenden:
(1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur 1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt,
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der der nach internationalem Recht erlaubten militäri-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf schen Nutzung sowie von Vorhaben der wissen-
dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von schaftlichen Meeresforschung im Sinne des Arti-
internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen kels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens
werden. der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Arti-
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz kel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommens
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts- der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schiff-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verwei- fahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen
sungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäi- bleiben unberührt.
schen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in Rechts-
verordnungen auf Grund des § 54 zu ändern, soweit 2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissen-
Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern. schaftlichen Meeresforschung im Sinne des Arti-
kels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung
Kapitel 6
des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftli-
Meeresnaturschutz cher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I
S. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Ver-
§ 56 ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
Geltungs- und Anwendungsbereich ändert worden ist, unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im 3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Überein-
Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des stimmung mit dem Recht der Europäischen Gemein-
Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkom- schaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes
mens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der
nachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des geändert worden ist, zulässig.
Festlandsockels.
4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseei-
(2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind- schen Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach
kraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt- § 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3
schaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsüberein-
worden sind, findet § 15 keine Anwendung. kommens der Vereinten Nationen zulässig.
§ 57 5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus
Wasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsu-
Geschützte chung und Gewinnung von Bodenschätzen sind
Meeresgebiete im Bereich der nur nach § 34 zulässig.
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58
(1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Zuständige Behörden;
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts- Gebühren und Auslagen; Ermächtigung
zone und des Festlandsockels erfolgt durch das zum Erlass von Rechtsverordnungen
Bundesamt für Naturschutz unter Einbeziehung der (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-
Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das schriften sowie der Vorschriften des Umweltschadens-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- gesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und
torsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundes- natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr
ministerien und stellt das Benehmen mit den angren- solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen aus-
zenden Ländern her. schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Land-
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
schaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für
Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung
oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von
§ 61
einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung
der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Freihaltung
Naturschutz. von Gewässern und Uferzonen
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstra-
und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, ßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehen-
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar
Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine bau-
Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundes- lichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer-
ministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidium den. An den Küstengewässern ist abweichend von
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter
zur Ausübung übertragen. gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Satz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deut-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest- 1. bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
landsockels erhebt das Bundesamt für Naturschutz zes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird er- 2. bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtli-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- cher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung,
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdi-
Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagen- schen Gewässers errichtet oder geändert werden,
erstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und
Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Ausla- 3. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich
gen können abweichend vom Verwaltungskostenge- Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens,
setz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt. des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der
Verteidigung.
Kapitel 7 Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnah-
men bleiben unberührt.
Erholung
in Natur und Landschaft (3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag
eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
§ 59
1. die durch die bauliche Anlage entstehenden Beein-
Betreten der freien Landschaft trächtigungen des Naturhaushalts oder des Land-
schaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, gering-
und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum fügig sind oder dies durch entsprechende Maßnah-
Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner men sichergestellt werden kann oder
Grundsatz).
2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirt-
Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder
schaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt
sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es
§ 15 entsprechend.
kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder
teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betre-
ten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen § 62
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bereitstellen von Grundstücken
Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden,
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Perso-
zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung
anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücks- nen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum
oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer
besitzers einschränken.
natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevöl-
kerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu
§ 60 solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern,
Haftung in angemessenem Umfang für die Erholung bereit,
soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschafts-
Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zu- pflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung
sätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten dem nicht entgegensteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2569
Kapitel 8 menten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese
durch eine andere Entscheidung eingeschlossen
Mitwirkung von anerkannten oder ersetzt werden,
Naturschutzvereinigungen
6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um
Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes
§ 63 handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
Mitwirkungsrechte verbunden sind,
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset- 7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Plan-
zes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem feststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn
satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landes-
fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Ge- rechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies
legenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die vorsieht,
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen ßen Aufgabenbereich berührt wird.
im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-
schriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und (3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und
der Landschaftspflege durch die Bundesregierung § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gel-
oder das Bundesministerium für Umwelt, Natur- ten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften
schutz und Reaktorsicherheit, des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhalts-
gleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung
2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und bleibt unberührt.
Verboten zum Schutz von geschützten Meeresge-
bieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese (4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in
durch eine andere Entscheidung eingeschlossen denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht
oder ersetzt werden, oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind,
von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des
Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von § 64
Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es Rechtsbehelfe
sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur
und Landschaft verbunden sind, (1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann
neben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-
4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Rechtsbehelfsgesetzes, ohne in eigenen Rechten ver-
Bundes erlassen werden und an die Stelle einer letzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwal-
Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, tungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen
wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Num-
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä- mer 5 bis 7, wenn die Vereinigung
ßen Aufgabenbereich berührt wird. 1. geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset- dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund
zes von einem Land anerkannten Naturschutzvereini- dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgel-
gung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist ten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben beachten und zumindest auch den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen bestimmt sind, widerspricht,
im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-
schriften der für Naturschutz und Landschaftspflege 2. in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätig-
zuständigen Behörden der Länder, keitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf
bezieht, berührt wird und
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen
im Sinne der §§ 10 und 11, 3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr
Satz 1 Nummer 2, keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden
ist.
4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher
und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansied- (2) § 1 Absatz 1 Satz 4, § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1
lung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild leben- des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entspre-
der Arten in der freien Natur, chend.
5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und (3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkann-
Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des ten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen
§ 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutz- zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine
gebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonu- Mitwirkung vorgesehen ist.
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Kapitel 9 § 67
Eigentumsbindung, Befreiungen Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes,
§ 65 in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie
Duldungspflicht nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag
Befreiung gewährt werden, wenn
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschut- 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
zes und der Landschaftspflege auf Grund von Vor- Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt-
schriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf schaftlicher Art, notwendig ist oder
Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort- 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu
gelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, einer unzumutbaren Belastung führen würde und
soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz
unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Rege- und Landschaftspflege vereinbar ist.
lungen der Länder bleiben unberührt.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39
(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die und 40, 42 und 43.
Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und
(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne
der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt
Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landes- werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im
recht. Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen wür-
de. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen
§ 66 aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt
Vorkaufsrecht für Naturschutz gewährt.
(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen ver-
Grundstücken, sehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
§ 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung,
1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumen-
wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne
ten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstwei-
des § 14 vorliegt.
lig sichergestellten Gebieten liegen,
2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche § 68
einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
Beschränkungen des
3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden. Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur (1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich
bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechts-
das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht
Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutba-
seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. ren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen,
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme
wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine ange-
Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvor- messene Entschädigung zu leisten.
sorge erforderlich ist. (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann
(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentü-
das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und mer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen,
landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Aus- wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirt-
nahme solcher auf den Gebieten des Grundstücks- schaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich
verkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei nach Landesrecht.
einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des (3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der
Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft be- Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der
gründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen
Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht (4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern
erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vor-
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen schriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf
Verwandten ersten Grades erfolgt. Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort-
gelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere
(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung
Antrag auch zugunsten von Körperschaften und von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne
Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden. zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich
(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes ge-
unberührt. zahlt werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2571
Kapitel 10 11. ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine
wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder
Bußgeld- und Strafvorschriften be- oder verarbeitet,
§ 69 12. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die
Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte
Bußgeldvorschriften Fläche behandelt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entge- 13. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen
gen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Ge-
beunruhigt. büsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder
(2) Ordnungswidrig handelt, wer auf den Stock setzt,
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wild 14. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein
lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet Röhricht zurückschneidet,
oder seine Entwicklungsformen aus der Natur ent- 15. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen
nimmt, beschädigt oder zerstört, dort genannten Graben räumt,
2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes 16. entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen,
Tier erheblich stört, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum auf-
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflan- sucht,
zungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, 17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 eine
beschädigt oder zerstört oder Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier aus-
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende bringt,
Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur 18. ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 ei-
entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt nen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder
oder zerstört. betreibt,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 19. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
fahrlässig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 ei- erstattet,
nen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, 20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-
Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder mer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverord-
Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder nung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder
Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in
oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwider- Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbei-
handelt, tet,
3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte 21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Handlung oder Maßnahme vornimmt, Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-
mer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverord-
4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit nung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder
einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf
dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert,
Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur
geschützt wird, Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken er-
5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes wirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise ver-
Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wendet,
6. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung 22. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine
mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur
vornimmt, Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorführt,
7. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild leben-
des Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt 23. entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
oder tötet, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
8. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild le-
bende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, 24. entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
sonstige Weise verwüstet, teilt,
9. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebens- 25. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte
stätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche
vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
zerstört, nicht rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes 26. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an ei-
Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur nem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder
entnimmt, wesentlich ändert oder
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
27. einer Rechtsverordnung nach § 70
a) § 49 Absatz 2, Verwaltungsbehörde
b) § 54 Absatz 5, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
c) § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Ab-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- satz 4 Nummer 3 bei Handlungen im Zusammen-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. hang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus
der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
nung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
(ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4
S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Num-
Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert mer 2,
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
sig e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69
Absatz 1 bis 5, die im Bereich der deutschen aus-
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 schließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-
Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 sockels begangen worden sind,
eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmi-
gung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, 2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Absatz 3 Nummer 22, 23 und 27 Buchstabe a und
vorlegt, Absatz 4 Nummer 2,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-
eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll- dige Behörde.
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 71
3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art Strafvorschriften
kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Ab-
Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig satz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3
hält, anbietet oder befördert oder oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung ge-
werbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3
Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Ab-
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
satz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3
nung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November
oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung
1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft
begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer
und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten
streng geschützten Art bezieht.
Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den in-
ternationalen humanen Fangnormen nicht entspre- (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat
chende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit
9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
fahrlässig bestraft.
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht,
dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
in die Gemeinschaft verbringt. Geldstrafe.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 18, § 72
20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Num- Einziehung
mer 1 und 3 und des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. oder eine Straftat nach § 71 begangen worden, so
können
(7) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass
weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechts- nungswidrigkeit bezieht, und
vorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswid- tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
rigkeiten geahndet werden können. sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2573
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie
nungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches folgt gefasst:
sind anzuwenden.
„§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Land-
schaftsplanungen“.
§ 73
2. § 19a wird wie folgt gefasst:
Befugnisse der Zollbehörden „§ 19a
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Strategische Umweltprüfung
Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständig- bei Landschaftsplanungen
keit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswid-
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erfor-
rigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch
derlichkeit und die Durchführung einer Strategischen
die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahn-
Umweltprüfung nach Landesrecht.“
dungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen.
§ 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt 3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort
entsprechend. „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale Natur-
monumente“ eingefügt.
Kapitel 11 4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.
Übergangs- Artikel 3
und Überleitungsvorschrift
Änderung des
§ 74 Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-
Übergangs- Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das
und Überleitungsregelungen durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009
(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, werden die Wörter
Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen „nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundes-
naturschutzgesetzes“ durch die Wörter „nach § 57 in
1. durch das Bundesministerium für Umwelt, Natur- Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
schutz und Reaktorsicherheit nach § 59 des gesetzes“ ersetzt.
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Feb-
ruar 2010 geltenden Fassung, Artikel 4
2. durch die zuständigen Behörden der Länder nach Änderung
den im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bun- des Baugesetzbuches
desnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar
2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
des Landesrechts. chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember
(2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungs- 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie
verfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgeset- folgt geändert:
zes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu
1. In § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b werden die
Ende zu führen. Vor dem 1. März 2010 begonnene Ver-
Wörter „der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
waltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnatur-
tung und der Europäischen Vogelschutzgebiete“
schutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden
durch die Wörter „der Natura 2000-Gebiete“ ersetzt.
Fassung zu Ende zu führen.
2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die
nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis „2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Num-
zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59 mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.
oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundes-
naturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 Artikel 5
geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern aner-
kannt worden sind. Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 2 In § 14a Nummer 2 Satz 1 des Bundeswasserstra-
ßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des Gesetzes über 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-
die Umweltverträglichkeitsprüfung letzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008
(BGBl. I S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7 § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Ver-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) eine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land aner-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Artikel 6 3. das sonstige Umwelt- und Naturschutzrecht,
soweit es im Übrigen geändert wird durch
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes a) die Artikel 3 bis 26 des Gesetzes zur Neurege-
In § 17a Nummer 2 Satz 1 des Bundesfernstraßen- lung des Rechts des Naturschutzes und der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) werden die Wörter „die S. 2542) und
nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des
§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten b) die Artikel 1 und 3 bis 23 des Gesetzes zur
Vereine“ durch die Wörter „die vom Land anerkannten Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli
Naturschutzvereinigungen“ ersetzt. 2009 (BGBl. I S. 2585),
Artikel 7 jeweils in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, sofern die Aufstellung
Änderung des dieser Raumordnungspläne vor dem 1. Januar 2010
Allgemeinen Eisenbahngesetzes förmlich eingeleitet worden ist.“
In § 18a Nummer 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisen- 2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des
„2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Num-
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert
mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.
worden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bun-
desnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-
Artikel 10
schutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter
„die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzver-
einigungen“ ersetzt. Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 8
In § 43a Nummer 2 Satz 1 des Energiewirtschafts-
Änderung des gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
Magnetschwebebahnplanungsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, werden die
In § 2 Nummer 2 Satz 1 des Magnetschwebebahn- Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
planungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen
S. 3486), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691) Vereine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land
geändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59 anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-
rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ Artikel 11
durch die Wörter „die vom Bund oder Land anerkann-
ten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Artikel 9
Änderung des § 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Raumordnungsgesetzes Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie
(BGBl. I S. 2986), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom folgt geändert:
28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 und Nummer 6
1. In § 29 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an- Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 59 des
gefügt: Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrecht-
lichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bun-
„(3) Bei der Aufstellung von Raumordnungs- desnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“
plänen in der deutschen ausschließlichen Wirt- durch die Wörter „vom Bund oder Land anerkannten
schaftszone sind Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
1. das Bundesnaturschutzgesetz einschließlich der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der nach § 59
verordnungen, des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-
rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des
2. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“
fung einschließlich der auf Grund dieses Geset- durch die Wörter „der vom Bund oder Land aner-
zes erlassenen Rechtsverordnungen sowie kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2575
Artikel 12 Artikel 17
Änderung des Änderung des
Gentechnikgesetzes Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
§ 22 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes in der Fas-
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993
2006 (BGBl. I S. 2816) wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden 1. § 3 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt un-
berührt.“ aa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. jeder Person den Eintritt als Mitglied er-
Artikel 13 möglicht, die die Ziele der Vereinigung
Änderung des unterstützt; Mitglieder sind Personen, die
Pflanzenschutzgesetzes mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung der Vereinigung
In § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzge- erhalten; bei Vereinigungen, deren Mit-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gliederkreis zu mindestens drei Vierteln
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt aus juristischen Personen besteht, kann
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I von der Voraussetzung nach Halbsatz 1
S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe abgesehen werden, sofern die Mehrzahl
„§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 dieser juristischen Personen diese Vo-
Nummer 13“ ersetzt. raussetzung erfüllt.“
Artikel 14 bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „bezeichnen“
ein Semikolon eingefügt und folgender Halb-
Änderung des satz angefügt:
Bundesberggesetzes
„dabei ist insbesondere anzugeben, ob die
In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes
Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
Naturschutzes und der Landschaftspflege
durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli
fördert.“
2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 20 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 17 Ab- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
satz 10“ ersetzt.
„Die Anerkennung kann, auch nachträglich,
mit der Auflage verbunden werden, dass
Artikel 15
Satzungsänderungen mitzuteilen sind.“
Änderung des
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
Gesetzes zu dem Abkommen
vom 31. März 1992 zur Erhaltung „Sie kann ferner auch öffentlich bekannt ge-
der Kleinwale in der Nord- und Ostsee macht werden. In den Fällen des Absatzes 3
ist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunkt
In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen
die Ziele des Naturschutzes und der Land-
vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der
schaftspflege fördert, in der Anerkennung
Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II
darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer
S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge-
Satzung landesweit tätig ist.“
setzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert
worden ist, werden die Angabe „§ 43 Abs. 8“ durch die b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 45 Absatz 7“ und die Angabe „§ 42 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Nummer 1“ „(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie
ersetzt. für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich,
der über das Gebiet eines Landes hinausgeht,
wird die Anerkennung durch das Umweltbundes-
Artikel 16
amt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer
Änderung des Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt
Umweltschadensgesetzes die Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Natur-
(BGBl. I S. 666), das durch Artikel 7 des Gesetzes
schutz.“
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem
„§ 21a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt. Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21a Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 die zuständige Behörde des Landes ausgespro-
und 3“ ersetzt. chen.“
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
2. § 5 wird wie folgt gefasst: bieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,
Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestand-
„§ 5 teilen und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne
des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
Übergangs- und Überleitungsvorschrift
Artikel 20
(1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet Änderung der
worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen; Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entschei- In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
dungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die vor dem vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben. durch die Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1533) geändert worden ist, werden die Wörter „in
(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in Naturschutzgebieten und Nationalparken und Natur-
der Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des denkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des § 30
Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-
28. Februar 2010 oder auf Grund landesrechtlicher schützt sind,“ durch die Wörter „in Naturschutzgebie-
Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur- ten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,
schutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen
2010, die vor dem 28. Februar 2010 erteilt worden im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“
sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der ersetzt.
Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gel-
Artikel 21
ten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes
fort. Änderung der
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren, Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
die auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch
den bis zum 1. März 2010 geltenden Rechtsvor- die Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395)
schriften vom Umweltbundesamt zu Ende zu füh- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ren.“
1. In § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des
Artikel 18 Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins“
durch die Wörter „oder einer vom Bund oder Land
Änderung der Bundes- anerkannten Naturschutzvereinigung“ ersetzt.
Bodenschutz- und Altlastenverordnung 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I „4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Ab-
S. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden naturschutzgesetzes oder weiter gehenden
ist, werden die Wörter „in nach den §§ 13, 14, 14a, 17, landesrechtlichen Vorschriften geschützt und
18, 19b und 20c des Bundesnaturschutzgesetzes über die Biotopkartierung erfasst sind, mit
rechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebieten einer Größe von höchstens 2 000 Quadratme-
und Teilen von Natur und Landschaft“ durch die Wörter tern,“.
„in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen b) In Nummer 5 werden die Wörter „nach landes-
Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenk- rechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im
mälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“
2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen durch die Wörter „als Naturdenkmäler im Sinne
im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“ er-
ersetzt. setzt.
Artikel 19 Artikel 22
Änderung der
Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Klärschlammverordnung Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar
2005 (BGBl. I S. 258, 896), die durch Artikel 2 des
In § 4 Absatz 6 und § 5 der Klärschlammverordnung Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873)
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden 1. § 2 wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „in Naturschutzgebieten, Naturdenk- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1
malen, Nationalparks, geschützten Landschaftsbe- Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
standteilen und Flächen nach § 30 des Bundesnatur- „§ 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1
schutzgesetzes“ durch die Wörter „in Naturschutzge- Nummer 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2577
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1 vom 28. April 2004 (ABl. EG Nr. L 127 S. 40)“
und 3 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 44 Ab- durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 338/97
satz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2“ und die des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
Wörter „(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und
die Akte über den Beitritt der Tschechischen Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Republik, der Republik Estland, der Republik Zy- (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom
pern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch
Republik Polen, der Republik Slowenien und der die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95
Slowakischen Republik zur Europäischen Union vom 8.4.2008, S. 3)“ ersetzt.
(ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wörter
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44“ durch die
„(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
Angabe „§ 48“ ersetzt.
durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 368)“ ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 3
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An- Nummer 27 Buchstabe b“ ersetzt.
gabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“ durch die b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c“ durch
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 die Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buch-
Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b“ durch die stabe c“ ersetzt.
Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1 a) In der Fußnote 3 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch
Nummer 1 und 3“ ersetzt. die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In der Fußnote 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“
Nr. 10 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 7 Ab-
durch die Angabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ und die
satz 2 Nummer 13 Buchstabe a“ ersetzt.
Angabe „§ 42 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe
„§ 44 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt. c) In der Fußnote 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b
Nummer 2“ ersetzt. Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „(ABl. EG Nr. L 103 8. In der Überschrift der Anlage 2 wird die Angabe „§ 42
S. 1), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Satz 1“ ersetzt.
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Artikel 23
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik zur Europäischen Änderung der Verordnung
Union (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wör- über die Festsetzung des
ter „(ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“
durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom
3.12.2008, S. 31)“ ersetzt. In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung
des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom
4. § 5 wird wie folgt geändert: 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778) werden die Wör-
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 ter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buch- kannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund aner-
stabe c und d“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2
Buchstabe c und d“ ersetzt. Artikel 24
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch Änderung der Verordnung
die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b über die Festsetzung des
Doppelbuchstabe aa“ ersetzt. Naturschutzgebietes
5. § 6 wird wie folgt geändert: „Östliche Deutsche Bucht“
a) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Ver- In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung
ordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. De- des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“
zember 1996 über den Schutz von Exemplaren vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782) werden die
wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Über- Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes
wachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S.1), die anerkannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004 anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Artikel 25 5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5.
Änderung der Kosten- 6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
verordnung zum Bundesnaturschutzgesetz a) In Nummer 2.7 werden die Wörter „gemäß An-
Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzge- hang I“ durch die Wörter „nach Artikel 44a“ er-
setz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt setzt.
durch die Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1569)
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 2
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach
„Kostenverordnung § 45 Absatz 7 BNatSchG“ ersetzt.
für Amtshandlungen
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Negativbe-
des Bundesamtes für Naturschutz
scheinigung“ die Wörter „oder Bestätigung des
(BfNKostV)“.
Bundesamtes für Naturschutz über Einfuhren ge-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: genüber Berechtigten“ eingefügt.
„§ 1 d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
Gebühren und Auslagen fügt:
(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesnatur-
„7. Anordnung von Maßnah- 50 bis 10 000“.
schutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz er-
men nach § 7 Absatz 2 des
hebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren Umweltschadensgesetzes
und Auslagen. zur Erfüllung von Pflichten
(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung aus den §§ 4 bis 6 des
gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechts- Umweltschadensgesetzes
übereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799;
Artikel 26
1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso- Änderung der
ckels. Seeanlagenverordnung
(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
In § 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 der Seeanlagenver-
Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegen-
ordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zu-
den Gebührenverzeichnis.
letzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2008 (BGBl. I
(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des S. 1296) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die „§ 38“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie
nicht erhoben.“
Artikel 27
3. Die §§ 2 und 7 werden aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. Der bisherige § 3 wird § 2 und seiner bisherigen
Überschrift werden die Wörter „bei Ein-, Durch- oder Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleich-
Ausfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten zeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März
nach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutz- 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 3 des
gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) ge-
Verordnung (EG) Nr. 865/2006“ angefügt. ändert worden ist, außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2579
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Gesetz
zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
und zur Änderung anderer Gesetze
(Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz – HGrGMoG)
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- an die Stelle von Einnahmen und Ausgaben die zur
tes das folgende Gesetz beschlossen: Produkterstellung zugewiesenen Mittel.
(3) Die Aufstellung und Ausführung des Haus-
Artikel 1 haltsplans als Produkthaushalt erfolgt leistungsbe-
Änderung des zogen durch die Verbindung von nach Produkten
Haushaltsgrundsätzegesetzes strukturierten Mittelzuweisungen mit einer Spezia-
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August lität nach Leistungszwecken. Art und Umfang der
1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) den Haushaltsplan verbindlich festzulegen. Für die
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bereiche, für die ein Produkthaushalt aufgestellt
wird, ist grundsätzlich eine Kosten- und Leistungs-
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: rechnung einzuführen.“
„§1a 2. In § 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Finanzbe-
Haushaltswirtschaft darfs“ die Wörter „beziehungsweise bei doppisch
(1) Die Haushaltswirtschaft kann in ihrem Rech- basierter Haushaltswirtschaft auch des Aufwands“
nungswesen im Rahmen der folgenden Vorschriften eingefügt.
kameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen 3. § 6a wird wie folgt geändert:
doppelten Buchführung nach § 7a (staatliche Dop- a) In der Überschrift werden die Wörter „Leistungs-
pik) gestaltet werden. Die Aufstellung, Bewirtschaf- bezogene Planaufstellung und -bewirtschaf-
tung und Rechnungslegung des Haushalts kann tung“ durch das Wort „Budgetierung“ ersetzt.
gegliedert nach Titeln, Konten oder Produktstruktu-
ren (Produkthaushalt) erfolgen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den „(2) In den Fällen des Absatzes 1 sollen durch
Haushaltsplan, für Titel sowie für Einnahmen und Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Or-
Ausgaben gelten bei doppischem Rechnungswe- ganisationseinheit Regelungen zur Zweckbin-
sen entsprechend. Soweit im Folgenden nichts an- dung, Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit
deres geregelt ist, treten in Teil I und in § 56 an die getroffen werden.“
Stelle des Haushaltsplans der Erfolgsplan und der 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
doppische Finanzplan, an die Stelle von Titeln „§ 7a
Konten. An die Stelle von Einnahmen treten Erträge
im Erfolgsplan und Einzahlungen im doppischen Grundsätze der staatlichen Doppik
Finanzplan, an die Stelle von Ausgaben treten Auf- (1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften
wendungen im Erfolgsplan und Auszahlungen im des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und
doppischen Finanzplan. Bei Produkthaushalten tre- Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Han-
ten an die Stelle der Titel die Produktstruktur und delsgesetzbuch und den Grundsätzen der ord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2581
nungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies 6. § 11 wird wie folgt geändert:
umfasst insbesondere die Vorschriften zur a) In der Überschrift werden die Wörter „Übersich-
1. laufenden Buchführung (materielle und formelle ten zum Haushaltsplan, Funktionenplan“ durch
Ordnungsmäßigkeit), die Wörter „Übersichten zum Haushaltsplan“ er-
setzt.
2. Inventur,
b) In Absatz 1 werden bei Nummer 1 Buchstabe a
3. Bilanzierung nach den nach dem Wort „Gruppierungsübersicht“ die
a) allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung, Wörter „beziehungsweise Kontenrahmen“ ein-
gefügt.
b) Gliederungsgrundsätzen für den Jahresab-
schluss, c) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Planstellen der“ die Wörter „Beamtinnen und“
c) Grundsätzen der Aktivierung und Passivie- eingefügt und die Wörter „Angestellten und Ar-
rung, beiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen
d) Grundsätzen der Bewertung in der Eröff- und Arbeitnehmer“ ersetzt.
nungsbilanz, d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
e) Grundsätzen der Bewertung in der Ab- fügt:
schlussbilanz, „(3) Bei Produkthaushalten ist die Funktio-
4. Abschlussgliederung. nenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch
eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produkt-
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalge- übersicht richtet sich nach Verwaltungsvor-
sellschaften. schriften über die funktionale Gliederung des
(2) Konkretisierungen, insbesondere die Aus- Produkthaushalts (Produktrahmen).“
übung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Ab- 7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
satz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der „Ausgaben“ folgende Wörter eingefügt: „in kamera-
Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirt- len Haushalten, Aufwendungen und Erträge in dop-
schaft erforderlich sind, werden von Bund und Län- pischen Haushalten sowie die zur Produkterstel-
dern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbei- lung vorgesehenen Mittel in Produkthaushalten“.
tet.“
8. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Einzelplä-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
ne, Gesamtplan, Gruppierungsplan“ durch die
fügt:
Wörter „Gliederung von Einzelplänen und Ge-
samtplan“ ersetzt. „(2) Absatz 1 gilt bei doppisch basierten
Haushalten für Auszahlungen entsprechend.
b) In Absatz 1 wird der den Satz abschließende Bei doppisch basierten Haushalten können au-
Punkt durch die Wörter „ , bei einem doppi- ßerdem Rücklagen nach § 7a gebildet werden.
schen Rechnungswesen aus einem Erfolgsplan Die Bildung und Inanspruchnahme von Rückla-
auf Ebene der Einzelpläne sowie des Gesamt- gen, abgesehen von Sonderposten mit Rückla-
plans und aus einem doppischen Finanzplan genanteil, bedarf der haushaltsrechtlichen Er-
auf Ebene des Gesamtplans.“ ersetzt. mächtigung.“
c) In Absatz 2 werden nach Satz 3 die folgenden b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Sätze 4 und 5 angefügt:
10. § 17 wird wie folgt geändert:
„Die Einteilung nach Konten richtet sich nach
den Verwaltungsvorschriften über die Gruppie- a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ein“ das Wort
rung der Erträge, Aufwendungen und Bestände „finanzieller“ eingefügt.
(Verwaltungskontenrahmen). Die Einteilung nach b) In Satz 2 werden die Wörter „Einnahmen aus
Produktstrukturen ist so vorzunehmen, dass Krediten“ durch das Wort „Kredite“ ersetzt.
eine eindeutige Zuordnung nach den Verwal- 11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Einnah-
tungsvorschriften über die funktionale Gliede- men und Ausgaben des Haushaltsplans“ durch die
rung des Produkthaushalts (Produktrahmen) si- Wörter „dem Haushaltsplan des Bundes oder des
chergestellt ist.“ Landes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird nach dem bisherigen Wortlaut 12. § 19 wird wie folgt geändert:
folgender Satz angefügt:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung
„Bei doppisch basierten Haushalten tritt an die der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben“
Stelle der Nummern 2 und 3 eine Übersicht über durch die Wörter „Bewirtschaftung der Ansätze
den Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszah- des Haushaltsplans“ ersetzt.
lungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, In-
vestitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie b) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
über die sich daraus ergebenden zahlungswirk- fügt:
samen Veränderungen des Zahlungsmittelbe- „In der staatlichen Doppik sind Erträge und For-
standes (doppischer Finanzplan) und eine Über- derungen vollständig zu erfassen. Forderungen
sicht über den Finanzierungssaldo.“ sind rechtzeitig einzuziehen.“
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch und 49a entsprechend anzuwenden.“
die Wörter „Die Ermächtigungen des Haus- 18. In § 37 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3
haltsplans“ ersetzt und das Wort „geleistet“ und 4 angefügt:
durch die Wörter „in Anspruch genommen“ „(3) Bei doppisch basierten Haushalten umfasst
ersetzt. die Rechnungslegung zumindest die Rechnungsle-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausgabemittel“ gung zum Erfolgsplan (Erfolgsrechnung), die Rech-
durch das Wort „Ermächtigungen“ ersetzt. nungslegung zum doppischen Finanzplan (Finanz-
rechnung) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 und die Ver-
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
mögenrechnung (Bilanz).
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
(4) Bei Produkthaushalten ist über die nach Pro-
fügt:
dukten strukturierte Mittelzuweisung sowie über Art
„(3) Für die Bewirtschaftung von Ermächti- und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung
gungen des Bundes durch Landesstellen sind zu legen.“
die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes
19. § 38 wird wie folgt geändert:
zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften
des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der Haushalts-
anderes bestimmt ist.“ rechnung“ durch die Wörter „In der kameralen
Haushaltsrechnung“ ersetzt.
13. § 21 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bei den einzel-
14. In § 22 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern nen Titeln und entsprechend bei den Schluß-
„bedarf es“ die Wörter „in kameralen Haushalten“ summen sind“ durch die Wörter „In kameralen
eingefügt. Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und
15. § 27 wird wie folgt geändert: entsprechend bei den Schlusssummen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 wird der bisherige Wortlaut Satz 1;
„Ermächtigungen dürfen nur zu im Haushalts- diesem wird folgender Satz 2 angefügt:
plan bezeichneten Zwecken und Leistungen, so- „Für doppisch basierte Haushalte sind die
weit und solange sie fortdauern, und nur bis zum §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-
Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in An- chend anzuwenden.“
spruch genommen werden.“ 20. § 39 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern a) Die Wörter „In dem kassenmäßigen Abschluss
„Ausgaben können“ die Wörter „in kameralen sind“ werden durch die Wörter „In kameralen
Haushalten“ eingefügt. Haushalten sind in dem kassenmäßigen Ab-
c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 schluss“ ersetzt.
eingefügt: b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz an-
„Dies gilt für Fälle nach § 15 Absatz 2 entspre- gefügt:
chend.“ „Für doppisch basierte Haushalte sind die
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-
und 4. chend anzuwenden.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange- 21. § 40 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Die Wörter „In dem Haushaltsabschluss sind“
„(4) Die Bildung und die Inanspruchnahme werden durch die Wörter „In kameralen Haushal-
von doppischen Rücklagen bedürfen der Einwil- ten sind in dem Haushaltsabschluss“ ersetzt.
ligung des für die Finanzen zuständigen Ministe- b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; diesem wird
riums.“ folgender Satz 2 angefügt:
16. § 33a wird aufgehoben. „Für doppisch basierte Haushalte sind die
§§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-
17. § 34 wird wie folgt geändert:
chend anzuwenden.“
a) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Zahlungen“
22. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
die Wörter „Im kameralen Haushalt sind“ voran-
gestellt und nach den Wörtern „geleistet wer- „§ 49a
den,“ wird das Wort „sind“ gestrichen. Gremium zur Standardisierung
b) In Absatz 3 wird der bisherige Wortlaut Satz 1; des staatlichen Rechnungswesens
diesem wird folgender Satz 2 angefügt: (1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Ver-
„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a fahrens- und Datengrundlage jeweils für Kamera-
und 49a entsprechend anzuwenden.“ listik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund
und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Für das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und
neue Haushaltsjahr sind“ die Wörter „im kame- doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte
ralen Haushalt“ eingefügt. und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen
d) In Absatz 4 wird dem bisherigen Wortlaut folgen- der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirt-
der Satz angefügt: schaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2583
werden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des 2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl
„a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem
der Länder gefasst. Die Standards werden jeweils
Kassenergebnis entsprechend dem jeweils fest-
durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der
gelegten Gruppierungsplan;“.
Länder umgesetzt. Das Gremium erarbeitet die
Standards für doppische Haushalte und Produkt-
haushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und über- Artikel 3
prüft die Standards für doppische Haushalte, Pro- Bekanntmachungserlaubnis
dukthaushalte und kamerale Haushalte anschlie-
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
ßend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwal-
Wortlaut des Haushaltsgrundsätzegesetzes in der ab
tungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.
1. Januar 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der blatt bekannt machen.
Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die Artikel 4
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen über die Standards für ka- Änderung der
merale und doppische Haushalte sowie für Pro- Bundeshaushaltsordnung
dukthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs- Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrah- (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des
men und Produktrahmen sowie zu den Standards Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) geändert
nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
23. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt: 1. § 10a wird wie folgt geändert:
„§ 49b a) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „Anwen-
Finanzstatistische Berichtspflichten dung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
Bund und Länder stellen unabhängig von der Art licher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978
ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung (BGBl. I S. 453)“ ersetzt durch die Wörter „An-
finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der wendung von § 2 des Gesetzes über die parla-
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie mentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher
für sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Da- Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
ten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funk- S. 2346)“.
tionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen
Gliederung bereitgestellt werden.“ b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
24. § 57 Absatz 3 wird aufgehoben.
„Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt
25. § 59 wird aufgehoben.
das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte
wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5,
Artikel 2 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parla-
Änderung des mentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher
Finanz- und Personalstatistikgesetzes Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2346) gelten entsprechend.“
§ 3 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Feb- c) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3
ruar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Ab- bis 7.
satz 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 69a
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Parlamentarische
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Kontrolle von Bundesbeteiligungen
„a) die Haushaltsansätze der Einnahmen und (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deut-
Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung
schen Bundestag über alle grundsätzlichen und we-
nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Glie- sentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an
derung nach Einnahme- und Ausgabearten privatrechtlichen Unternehmen sowie der Betei-
sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem
ligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Die
jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funk- Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des
tionenplan;“. Bundes nach § 112 Absatz 2.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regel-
„c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der mäßig gegenüber dem Gremium nach § 3 des Ge-
Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Glie- setzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bun-
derung nach Einzelplan und Kapitel sowie in des. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des
der Gliederung nach Einnahme- und Ausga- Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des
bearten sowie Aufgabenbereichen entspre- Bundes gelten entsprechend. Auf Beschluss des
chend dem jeweils festgelegten Gruppie- Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Un-
rungs- und Funktionenplan;“. terrichtung zu befassen.
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
(3) Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen Artikel 5
gemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Ver- Inkrafttreten
äußerung von Unternehmen oder Änderung an be-
stehenden Beteiligungen durch den Bund sowie (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Übertragungen wesentlicher Vermögenspositionen und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.
berühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 22,
unterrichtet werden. Die Vorschriften des § 65 Ab- soweit dadurch das Haushaltsgrundsätzegesetz durch
satz 7 bleiben davon unberührt. Einfügung eines § 49a Absatz 1 geändert wird, am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 am Tag
seiner Ausschüsse bleiben unberührt.“ nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2585
Gesetz
zur Neuregelung des Wasserrechts
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 8 Erlaubnis, Bewilligung
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 9 Benutzungen
§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
Artikel 1 § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der
Gesetz Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
zur Ordnung des Wasserhaushalts § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)1)2) Bewilligung
§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
Inhaltsübersicht
§ 15 Gehobene Erlaubnis
Kapitel 1 § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
Allgemeine Bestimmungen § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 1 Zweck § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
§ 2 Anwendungsbereich § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
§ 3 Begriffsbestimmungen § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums § 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzun-
gen
Kapitel 2 § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
Bewirtschaftung von Gewässern § 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
§ 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 25 Gemeingebrauch
§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
– Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewäs-
den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch be- ser
stimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43), die § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
durch die Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)
geändert worden ist, § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
– Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Be-
§ 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
handlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer
S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. § 33 Mindestwasserführung
L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,
§ 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens § 35 Wasserkraftnutzung
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie § 37 Wasserabfluss
2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden
ist, § 38 Gewässerrandstreifen
– Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 39 Gewässerunterhaltung
tes vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und § 40 Träger der Unterhaltungslast
Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56),
die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006,
§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
S. 15) geändert worden ist, § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
– Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge Abschnitt 3
der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der
Gemeinschaft (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52), Bewirtschaftung von Küstengewässern
– Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom
31.5.2007, S. 39), § 45 Reinhaltung von Küstengewässern
– Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Manage- Abschnitt 4
ment von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Bewirtschaftung des Grundwassers
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie § 48 Reinhaltung des Grundwassers
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden. § 49 Erdaufschlüsse
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Kapitel 3 § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
§ 87 Wasserbuch
Abschnitt 1
§ 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung
Öffentliche Wasserversorgung,
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Abschnitt 8
§ 50 Öffentliche Wasserversorgung
Haftung für Gewässerveränderungen
§ 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten
§ 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten § 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
§ 53 Heilquellenschutz § 90 Sanierung von Gewässerschäden
Abschnitt 2 Abschnitt 9
Abwasserbeseitigung Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung § 91 Gewässerkundliche Maßnahmen
§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer
§ 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer § 94 Mitbenutzung von Anlagen
§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflich-
§ 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen tungen
§ 60 Abwasseranlagen
Kapitel 4
§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Ab-
wasseranlagen Entschädigung, Ausgleich
§ 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten
Abschnitt 3
§ 97 Entschädigungspflichtige Person
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 98 Entschädigungsverfahren
§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden § 99 Ausgleich
Stoffen
§ 63 Eignungsfeststellung Kapitel 5
Gewässeraufsicht
Abschnitt 4
§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht
Gewässerschutzbeauftragte
§ 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht
§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
§ 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der
§ 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten Verteidigung
§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften
Kapitel 6
Abschnitt 5
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
Gewässerausbau,
Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 103 Bußgeldvorschriften
§ 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
§ 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung
§ 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen
§ 68 Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
§ 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
§ 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11)
§ 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
Abschnitt 6 Kapitel 1
Hochwasserschutz Allgemeine Bestimmungen
§ 72 Hochwasser
§ 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete §1
§ 74 Gefahrenkarten und Risikokarten
Zweck
§ 75 Risikomanagementpläne
§ 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhal-
§ 77 Rückhalteflächen tige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Be-
§ 78 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Über- standteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage
schwemmungsgebiete des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
§ 79 Information und aktive Beteiligung sowie als nutzbares Gut zu schützen.
§ 80 Koordinierung
§ 81 Vermittlung durch die Bundesregierung §2
Anwendungsbereich
Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche Planung (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
und Dokumentation 1. oberirdische Gewässer,
§ 82 Maßnahmenprogramm 2. Küstengewässer,
§ 83 Bewirtschaftungsplan
§ 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaf- 3. Grundwasser.
tungspläne Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2587
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasser- 10. Schädliche Gewässerveränderungen
wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbeson- Veränderungen von Gewässereigenschaften, die
dere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die
Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen
den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies oder die nicht den Anforderungen entsprechen,
gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses
nach den §§ 89 und 90. Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasser-
rechtlichen Vorschriften ergeben;
§3
11. Stand der Technik
Begriffsbestimmungen der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestim- Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-
mungen: tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung
von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur
1. Oberirdische Gewässer
Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewähr-
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder leistung einer umweltverträglichen Abfallentsor-
stehende oder aus Quellen wild abfließende Was- gung oder sonst zur Vermeidung oder Verminde-
ser; rung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Errei-
2. Küstengewässer chung eines allgemein hohen Schutzniveaus für
die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt;
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem
bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Be-
insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kri-
grenzung der oberirdischen Gewässer und der
terien zu berücksichtigen;
seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die
seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewäs- 12. EMAS-Standort
sern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32
sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vor- Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der
schriften; Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
3. Grundwasser 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399)
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone,
geändert worden ist, in das EMAS-Register einge-
das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden
tragen ist;
oder dem Untergrund steht;
4. Künstliche Gewässer 13. Einzugsgebiet
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
oder Küstengewässer; der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen
Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins
5. Erheblich veränderte Gewässer Meer gelangt;
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch 14. Teileinzugsgebiet
erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder
Küstengewässer; ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
der gesamte Oberflächenabfluss an einem be-
6. Wasserkörper stimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer ge-
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines ober- langt;
irdischen Gewässers oder Küstengewässers (Ober- 15. Flussgebietseinheit
flächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grund-
wasservolumen innerhalb eines oder mehrerer ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von
Grundwasserleiter (Grundwasserkörper); Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeres-
gebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten
7. Gewässereigenschaften Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grund-
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermen- wasser und den ihnen zugeordneten Küstengewäs-
ge, die Gewässerökologie und die Hydromorpholo- sern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht.
gie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und
Gewässerteilen; §4
8. Gewässerzustand Gewässereigentum,
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigen- Schranken des Grundeigentums
schaften als ökologischer, chemischer oder men- (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen
genmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßen-
künstlich oder erheblich verändert eingestuften rechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem
Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder
Zustands das ökologische Potenzial; sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtun-
9. Wasserbeschaffenheit gen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese
auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstra-
die physikalische, chemische oder biologische
ßen.
Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen
Gewässers oder Küstengewässers sowie des (2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewäs-
Grundwassers; sers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht meiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige
Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszuglei-
1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen
chen,
Zulassung bedarf,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
2. zum Ausbau eines Gewässers. ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Ge- 4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten
wässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung
soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung zu erhalten oder zu schaffen,
erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1
Nummer 3. 6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich
natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu ge-
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewäs- währleisten und insbesondere durch Rückhaltung
sern die landesrechtlichen Vorschriften. des Wassers in der Fläche der Entstehung von nach-
teiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
§5 7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Allgemeine Sorgfaltspflichten Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein ho-
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit hes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewähr-
denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein leisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger
können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
anzuwenden, um sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berück-
sichtigen.
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen-
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder
schaften zu vermeiden,
naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebo- erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natür-
tene sparsame Verwendung des Wassers sicherzu- liche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in
stellen, einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu er-
dem nicht entgegenstehen.
halten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasser- §7
abflusses zu vermeiden. Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen (1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu
sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zu- bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
mutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen
1. Donau,
zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und
zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die 2. Rhein,
Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen 3. Maas,
Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch
Hochwasser anzupassen. 4. Ems,
5. Weser,
Kapitel 2 6. Elbe,
Bewirtschaftung von Gewässern 7. Eider,
8. Oder,
Abschnitt 1 9. Schlei/Trave,
Gemeinsame Bestimmungen 10. Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kar-
§6 tenform dargestellt.
Allgemeine Grundsätze (2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinie-
der Gewässerbewirtschaftung ren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planun-
gen und Maßnahmen, soweit die Belange der fluss-
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, gebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies er-
insbesondere mit dem Ziel, fordern.
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestand- (3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten
teil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere Bewirtschaftungsziele
und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbe-
1. koordinieren die zuständigen Behörden der Länder
sondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderun-
die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungs-
gen von Gewässereigenschaften,
pläne mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Was- gliedstaaten der Europäischen Union, in deren Ho-
serhaushalt der direkt von den Gewässern abhän- heitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls lie-
genden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu ver- gen,
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2. bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder §9
um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinie- Benutzungen
rung mit den zuständigen Behörden von Staaten,
die nicht der Europäischen Union angehören. (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus ober-
(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
irdischen Gewässern,
berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Ab-
sätzen 2 und 3 das Einvernehmen der zuständigen 2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen einzuholen. Soweit Gewässern,
gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehun- 3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen
gen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigen-
oder zu internationalen Organisationen berührt sind, schaften auswirkt,
ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einverneh-
4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewäs-
men des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
ser,
und Reaktorsicherheit einzuholen.
5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und
(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen in- Ableiten von Grundwasser.
nerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete ober-
irdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das (2) Als Benutzungen gelten auch
Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küsten- 1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grund-
gewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen wasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder
Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile geeignet sind,
seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in
von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige
wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizu-
die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beein- führen.
flusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem
durch Gesetz regeln.
Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2
dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhal-
§8
tung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemi-
Erlaubnis, Bewilligung schen Mittel verwendet werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Er-
laubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses § 10
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vor- Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
schriften etwas anderes bestimmt ist. (1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewil-
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Ge- ligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten
wässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwär- Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu
tigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, so- benutzen.
fern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen An-
der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderun- spruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten
gen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Be- Menge und Beschaffenheit.
hörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrich-
ten. § 11
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Vertei-
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vor-
digung oder der Abwehr von Gefahren für die öffent-
haben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
liche Sicherheit
lichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das
einem Gewässer, den Anforderungen des genannten Gesetzes ent-
2. das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer spricht.
mittels beweglicher Anlagen und (2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren er-
teilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten
3. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein
Behörden Einwendungen geltend machen können.
Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur § 12
geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten
und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Be-
hörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erpro- (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versa-
bung anzuzeigen. gen, wenn
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Be- 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht
willigung nichts anderes bestimmt worden, geht die vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerver-
Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenut- änderungen zu erwarten sind oder
zungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen
worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über. Vorschriften nicht erfüllt werden.
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und (3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf
der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirt- das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt
schaftungsermessen) der zuständigen Behörde. dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt
werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch In-
§ 13 halts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder aus-
geglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die
Inhalts- und Nebenbestimmungen
Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe
der Erlaubnis und der Bewilligung
des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.
nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nach-
teilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszu- (4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn
gleichen. ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachtei-
lige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und
Nebenbestimmungen insbesondere 1. der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Was-
1. Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringen- serbeschaffenheit verändert,
der oder einzuleitender Stoffe stellen, 2. die bisherige Nutzung seines Grundstücks beein-
2. Maßnahmen anordnen, die trächtigt,
a) in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 ent- 3. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen
halten oder zu seiner Durchführung erforderlich oder
sind,
4. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
b) geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht
auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen,
die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die
c) der Feststellung der Gewässereigenschaften vor
ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß
der Benutzung oder der Beobachtung der Ge-
durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewil-
wässerbenutzung und ihrer Auswirkungen die-
ligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der
nen,
beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende
d) zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzu- Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nach-
führenden nachteiligen Veränderung der Gewäs- teil erheblich übersteigt.
sereigenschaften erforderlich sind,
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4
3. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen er-
vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines hoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht
Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorge- feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wir-
schrieben ist oder angeordnet werden kann, kungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über
4. dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Neben-
von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft bestimmungen und Entschädigungen einem späteren
des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen Verfahren vorzubehalten.
wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermei- (6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Ab-
den oder auszugleichen. satz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist
zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraus-
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maß- sehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbe-
gabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbe- nutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen
stimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen
zulässig sind. durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen
nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der
§ 14 Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen.
Besondere Vorschriften Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren
für die Erteilung der Bewilligung nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene
von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kennt-
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die nis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der
Gewässerbenutzung Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-
1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung stands 30 Jahre vergangen sind.
nicht zugemutet werden kann,
2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem be- § 15
stimmten Plan verfolgt wird, und
Gehobene Erlaubnis
3. keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-
mer 4 und Absatz 2 Nummer 2 ist, ausgenommen (1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt
das Wiedereinleiten von nicht nachteilig veränder- werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein
tem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken. berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers be-
steht.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte ange-
messene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre (2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2
überschreiten darf. und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2591
§ 16 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er
Ausschluss mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr
privatrechtlicher Abwehransprüche übereinstimmt.
(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unan- § 19
fechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf
Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachtei- Planfeststellungen und
liger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die bergrechtliche Betriebspläne
Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung
nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungs-
Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen verfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststel-
nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder lungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der
wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Ent- Bewilligung.
schädigung verlangt werden.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benut-
(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unan- zung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbe-
fechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen hörde über die Erteilung der Erlaubnis.
nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Ent-
Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Besei-
scheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen
tigung der Störung, auf die Unterlassung der Benut-
durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zustän-
zung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf
digen Wasserbehörde zu treffen.
Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprü-
che auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen (4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten
nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbe- Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2
nutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Er-
nicht erfüllt hat. lass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet
auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den
(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für
Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in
privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenut-
den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3
zer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und
ist entsprechend anzuwenden.
für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück,
auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.
§ 20
§ 17 Alte Rechte und alte Befugnisse
Zulassung vorzeitigen Beginns (1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist
keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Ge-
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren
wässerbenutzungen auf Grund
kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass
bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen
mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers 2. von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der
gerechnet werden kann, Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und
Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
S. 29),
oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers be-
steht und 3. einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlage-
genehmigung,
3. der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entschei-
dung durch die Benutzung verursachten Schäden zu 4. von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren
ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den
bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzu- in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen
stellen. gleichgestellt worden sind sowie
(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann je- 5. gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren
derzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend. oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des
öffentlichen Verkehrs.
§ 18 Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am
Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem
(1) Die Erlaubnis ist widerruflich. anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt recht-
(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 mäßige Anlagen vorhanden waren.
Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrens- (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befug-
gesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die nisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen
Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder Entschädigung widerrufen werden, soweit von der
teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche
Bewilligung Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu er-
1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht aus- warten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen
geübt oder ihrem Umfang nach erheblich unter- werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem
schritten hat, 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht aus- bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
geübt worden ist; ten und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschrif-
2. die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den ten zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer
Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbe- nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaf-
sondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang tungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47
erheblich unterschritten wurde; sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem
Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere
3. der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, nähere Regelungen über
dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung
nicht mehr übereinstimmt; 1. Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
4. der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Wi- 2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und
derrufs verbundenen Warnung die Benutzung über Einstufung sowie Darstellung des Zustands von
den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befug- Gewässern,
nis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen 3. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern,
oder Auflagen nicht erfüllt hat. insbesondere an das Einbringen und Einleiten von
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Stoffen,
Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 4. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbesei-
entsprechend. tigungspflicht,
5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und
§ 21
die Benutzung von Abwasseranlagen und sons-
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse tigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen,
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 6. den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Verän-
28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetra- derungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang
gen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemel- mit wassergefährdenden Stoffen,
det worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der
zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasser- 7. die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anfor-
buch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfah- derungen, Gebote und Verbote, die in den festge-
rensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte setzten Gebieten zu beachten sind,
Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 ange- 8. die Überwachung der Gewässereigenschaften und
meldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, so- die Überwachung der Einhaltung der Anforderun-
weit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits gen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
zuvor aus anderen Gründen erloschen ist. Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt
(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befug- worden sind,
nisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach 9. Messmethoden und Messverfahren einschließlich
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit
der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb von Bewertungen der Gewässereigenschaften im
der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbe-
Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten wirtschaftung (Interkalibrierung) sowie die Qua-
Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 litätssicherung analytischer Daten,
und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Feb- 10. die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
ruar 2010 geltenden Fassung.
11. die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung
§ 22 von Informationen sowie Berichtspflichten,
Ausgleich zwischen 12. die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen,
konkurrierenden Gewässerbenutzungen die Auswirkungen auf Gewässer haben.
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im (2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender
Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rech- Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissen-
ten und alten Befugnissen können auf Antrag eines schaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen
Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichs- Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sons-
verfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das tigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft
Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle zuständigen obersten Landesbehörden.
Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung
beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit § 24
es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Erleichterungen für EMAS-Standorte
Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allge-
meinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeinge- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-
brauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. rung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Stand-
orte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
§ 23 Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsun-
terlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwa-
Rechtsverordnungen chungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit
zur Gewässerbewirtschaftung die entsprechenden Anforderungen der Verordnung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und
hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Betei-
mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung ligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2593
system für das Umweltmanagement und die Umwelt- Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdi-
betriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, sche Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach
S. 1, L 327 vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom 27.2.2007, Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Ge-
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wor-
wässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich er-
den ist, gleichwertig mit den Anforderungen sind, die
richtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht
zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach
statt.
den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind,
oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechts-
verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; § 27
dabei können insbesondere Erleichterungen zu Bewirtschaftungsziele
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes- für oberirdische Gewässer
sungen, (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit- nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert einge-
teilungen von Ermittlungsergebnissen, stuft werden, so zu bewirtschaften, dass
3. Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres
4. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vor- chemischen Zustands vermieden wird und
gesehen werden. 2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können ge- Zustand erhalten oder erreicht werden.
währt werden, wenn ein Umweltgutachter die Ein- (2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künst-
haltung der Umweltvorschriften geprüft und keine lich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so
Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültig- zu bewirtschaften, dass
keitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bescheinigt. 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials
und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
Abschnitt 2 2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter
Bewirtschaftung chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
oberirdischer Gewässer
§ 28
§ 25
Einstufung künstlicher
Gemeingebrauch und erheblich veränderter Gewässer
Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Oberirdische Gewässer können als künstliche oder
Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Num-
Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit mer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit
Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anlieger- 1. die Änderungen der hydromorphologischen Merk-
gebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der male, die für einen guten ökologischen Gewässer-
Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und zustand erforderlich wären, signifikante nachteilige
Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die Auswirkungen hätten auf
Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf a) die Umwelt insgesamt,
1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine c) die Freizeitnutzung,
signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere
Gewässerzustand zu erwarten sind. zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung
oder der Bewässerung,
§ 26
e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz
Eigentümer- und Anliegergebrauch oder die Landentwässerung oder
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwick-
durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, lungstätigkeiten des Menschen,
nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen
Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn 2. die Ziele, die mit der Schaffung oder der Verände-
berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn da- rung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit
durch andere nicht beeinträchtigt werden und keine anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, können, die wesentlich geringere nachteilige Auswir-
keine wesentliche Verminderung der Wasserführung kungen auf die Umwelt haben, technisch durchführ-
sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaus- bar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
halts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch um- verbunden sind und
fasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in 3. die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Ab-
oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend. satz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht
grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
§ 29 3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands
Fristen zur vermieden werden und
Erreichung der Bewirtschaftungsziele 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die
(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Gewässereigenschaften, die infolge der Art der
Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren,
ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zu- der bestmögliche ökologische Zustand oder das
stand der künstlichen und erheblich veränderten Ge- bestmögliche ökologische Potenzial und der best-
wässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. mögliche chemische Zustand erreicht werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Ab- § 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
satz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand
nicht weiter verschlechtert und § 31
1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzu- Ausnahmen von
stands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten den Bewirtschaftungszielen
nicht fristgerecht erreicht werden können,
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zu-
2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in stands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht
einem längeren Zeitraum technisch durchführbar gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27
sind oder und 30, wenn
3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig ho- 1. sie auf Umständen beruhen, die
hem Aufwand verbunden wäre.
a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirk-
höhere Gewalt bedingt sind und die außerge-
lichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festge-
wöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
legten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern
derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft aus- b) durch Unfälle entstanden sind,
schließen oder gefährden.
2. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer-
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind den, um eine weitere Verschlechterung des Gewäs-
höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils serzustands und eine Gefährdung der zu erreichen-
sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaf- den Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen
tungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhin-
nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 er- dern,
reichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
3. nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzu-
auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Ar- stands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden
tikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richt- dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82
linie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und aufgeführt werden und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft 4. die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft
im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen
22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie werden, um den vorherigen Gewässerzustand vor-
2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) ge- behaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
ändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wieder-
sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Ge- herzustellen.
meinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausge- (2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute
wiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmun- ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert
gen enthalten. sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirt-
schaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
§ 30
1. dies auf einer neuen Veränderung der physischen
Abweichende Bewirtschaftungsziele Gewässereigenschaften oder des Grundwasser-
Abweichend von § 27 können die zuständigen Be- stands beruht,
hörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger 2. die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem
strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der
1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so be- neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicher-
einträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so heit des Menschen oder für die nachhaltige Entwick-
beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele lung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung
unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die
Aufwand verbunden wäre, Allgemeinheit hat,
2. die ökologischen und sozioökonomischen Erforder- 3. die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers
nisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maß-
nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden nahmen erreicht werden können, die wesentlich
können, die wesentlich geringere nachteilige Auswir- geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
kungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unver- haben, technisch durchführbar und nicht mit unver-
hältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären, hältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2595
4. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer- (2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen
den, um die nachteiligen Auswirkungen auf den nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die
Gewässerzustand zu verringern. erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Fristen durchzuführen.
Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den (3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen
in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010
auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Be-
einen guten Gewässerzustand zulässig. wirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraft-
§ 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. nutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist.
Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in ge-
§ 32 eigneter Weise zugänglich gemacht.
Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 36
(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewäs-
Anlagen in, an, über und
ser nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entle-
unter oberirdischen Gewässern
digen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem
Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Ge- Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewäs-
wässer eingebracht wird. sern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten
und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässer-
(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer
veränderungen zu erwarten sind und die Gewässer-
nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine
unterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit
Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne
oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das
von Satz 1 sind insbesondere
Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und
Gasen durch Rohrleitungen. 1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege,
Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
§ 33 2. Leitungsanlagen,
Mindestwasserführung 3. Fähren.
Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem
oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Ab- § 37
flussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und
andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, Wasserabfluss
um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 (1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers
zu entsprechen (Mindestwasserführung). auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum
Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert
§ 34 werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Was-
Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer sers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden
Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der werden.
Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen wer-
den, wenn durch geeignete Einrichtungen und Be- (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von
triebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhal- Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild ab-
ten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich fließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden
ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer
§§ 27 bis 31 zu erreichen. liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise
verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernis-
(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den ses oder der eingetretenen Veränderung durch die
Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachtei-
Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der ligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die
Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstär-
die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 kung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses
bis 31 zu erreichen. nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher
(3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun- angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks,
des führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstan-
die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Ver-
den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im änderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstra- (3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, ins-
ßengesetz hoheitlich durch. besondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur
und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige
§ 35 Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zu-
Wasserkraftnutzung lassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar
(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abflie-
der Fischpopulation ergriffen werden. ßendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
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§ 38 den, insbesondere um zu gewährleisten, dass der
Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funk-
Gewässerrandstreifen tionen erfüllt.
(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und
Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdi- § 39
scher Gewässer, der Wasserspeicherung, der Siche-
rung des Wasserabflusses sowie der Verminderung Gewässerunterhaltung
von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers
umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-
(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und
rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Ge-
den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie
wässerunterhaltung gehören insbesondere:
des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrand-
streifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstan- 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Siche-
des, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsober- rung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
kante ab der Böschungsoberkante.
2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhal-
(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich tung und Neuanpflanzung einer standortgerechten
fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für
Gewässer oder Gewässerabschnitte den Wasserabfluss,
1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, 3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Ge-
wässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten
2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstrei- zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
fens abweichend von Satz 1 festsetzen,
4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen
3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als
Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
Breite festsetzen.
5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abwei- hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von
chende Regelungen erlassen. Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den
wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Ge-
wässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen (2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Be-
nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist wirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31
verboten: ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht
gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen,
1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewäs-
serunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist
2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und
der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rah-
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und
men einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie
Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berück-
das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten
sichtigen.
Bäumen und Sträuchern,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhal-
3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, aus-
tung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem
genommen die Anwendung von Pflanzenschutzmit-
Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmi-
teln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht
gung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammen-
hang mit zugelassenen Anlagen, § 40
4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenstän- Träger der Unterhaltungslast
den, die den Wasserabfluss behindern können oder
die fortgeschwemmt werden können. (1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt
den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebiets-
notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für körperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, ge-
Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewäs- meindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körper-
ser- und Deichunterhaltung. schaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässer-
eigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die An-
(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot lieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken
nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung ertei- und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben
len, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allge- oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an
meinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine
Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, kön-
kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nen die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässerei-
nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wer- gentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere
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Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, (4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschä-
Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten digte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person
der Unterhaltung zu beteiligen. Anspruch auf Schadenersatz.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen wer- § 42
den. Behördliche Entscheidungen
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder zur Gewässerunterhaltung
für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, (1) Die zuständige Behörde kann
die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich
macht, von einer anderen als der unterhaltungspflich- 1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnah-
tigen Person verursacht worden, so soll die zuständige men sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3
Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflich- näher festlegen,
ten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hinder- 2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht
nis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um
ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten ange-
messen sind. (2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des
§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzu-
Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unter- setzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen
haltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land können.
oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine
andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des
Abschnitt 3
Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, so-
weit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Bewirtschaftung
Unterhaltungslast ist. von Küstengewässern
§ 41 § 43
Besondere Pflichten Erlaubnisfreie Benutzungen
bei der Gewässerunterhaltung von Küstengewässern
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis
eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben nicht erforderlich ist
1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen 1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-
am Gewässer zu dulden; schlagswasser in ein Küstengewässer,
2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur 2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen
Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauf- in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signi-
tragten die Grundstücke betreten, vorübergehend fikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigen-
benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unter- schaften zu erwarten sind.
haltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden § 44
können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an An-
Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
liegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und
die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten; Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten
die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Ab-
3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung
satz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in
verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter
4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Ge- chemischer Zustand zu erreichen ist.
wässern zu dulden, dass die Benutzung vorüber-
gehend behindert oder unterbrochen wird. § 45
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der dul- Reinhaltung von Küstengewässern
dungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnah-
men rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende (1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht
Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1
gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer ent-
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlun- nommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht
gen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich wird.
machen oder wesentlich erschweren würden.
(2) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so
(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige
Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirt- Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besor-
schaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt gen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssig-
wird. keiten und Gasen durch Rohrleitungen.
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Abschnitt 4 wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaf-
Bewirtschaftung des Grundwassers fenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung
nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt
§ 46 werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforde-
rung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die
Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bun-
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten destages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
von Grundwasser Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen
1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hof- nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die
betrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Zustimmung verweigert hat.
Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem (2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert
vorübergehenden Zweck, werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grund-
2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Glei-
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtne- che gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen
risch genutzter Grundstücke, durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen
auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den
§ 49
Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1
Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in Erdaufschlüsse
ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 (1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen,
Satz 2 keine Anwendung. dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewe-
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von gung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwas-
Niederschlagswasser in das Grundwasser durch sers auswirken können, sind der zuständigen Behörde
schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsver- einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Wer-
ordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist. den bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Ver-
weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungs- bindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der An-
pflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder zeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das
eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffen-
erforderlich ist. heit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für
bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestim-
§ 47 men.
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser (2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen,
ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass gen.
1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zustän-
seines chemischen Zustands vermieden wird;
dige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der
2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigen- Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Verän-
der Schadstoffkonzentrationen auf Grund der derung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen
Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig
werden; vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zustän-
3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer dige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnah-
Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem men anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbe-
guten mengenmäßigen Zustand gehört insbeson- fugt Grundwasser erschlossen wird.
dere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserent- (4) Durch Landesrecht können abweichende Rege-
nahme und Grundwasserneubildung. lungen getroffen werden.
(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Num-
mer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Kapitel 3
Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwen-
Besondere
dung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.
wasserwirtschaftliche Bestimmungen
(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3
Abschnitt 1
entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Ab-
satz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend Öffentliche Wasserversorgung,
mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der Wasserschutzgebiete,
bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand Heilquellenschutz
des Grundwassers zu erreichen ist.
§ 50
§ 48 Öffentliche Wasserversorgung
Reinhaltung des Grundwassers (1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversor-
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten gung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe
von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, der Daseinsvorsorge.
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(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversor- Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies
gung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen erfordert,
zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur einge-
der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Be- schränkt zulässig erklärt werden,
darf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen
Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versor- 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von
gung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausrei- Grundstücken verpflichtet werden,
chender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem a) bestimmte auf das Grundstück bezogene Hand-
Aufwand sichergestellt werden kann. lungen vorzunehmen, insbesondere die Grund-
(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung stücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der
Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und
Einrichtungen gering und informieren die Endverbrau- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
cher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser un- gen,
ter Beachtung der hygienischen Anforderungen. c) bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere
(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den die Beobachtung des Gewässers und des
allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, Bodens, die Überwachung von Schutzbestim-
unterhalten und betrieben werden. mungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kenn-
zeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung
oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde 3. Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2
können Träger der öffentlichen Wasserversorgung ver- Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzuneh-
pflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit men.
des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung ge- Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschrän-
wonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen kungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach
oder durch eine von ihr bestimmte Stelle untersuchen Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck
zu lassen. Insbesondere können Art, Umfang und Häu- nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des
figkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine
Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden. Die Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung un-
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 zumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforder-
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden lich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet
übertragen. wird.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen
§ 51 Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1
Festsetzung von Wasserschutzgebieten getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festset-
zung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefähr-
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, det wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkraft-
treten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder
Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn
künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nach-
besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um
teiligen Einwirkungen zu schützen,
höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vor-
2. das Grundwasser anzureichern oder läufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2
oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
sowie das Abschwemmen und den Eintrag von
Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutz- (3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 kön-
mitteln in Gewässer zu vermeiden, nen auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getrof-
fen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet
Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverord- wäre.
nung ist die begünstigte Person zu benennen. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 (4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Ab-
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
satz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar be-
übertragen.
schränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Be-
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe freiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen
der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine
mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt Entschädigung zu leisten.
werden. (5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2
§ 52 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ord-
nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
Besondere Anforderungen
eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch
in Wasserschutzgebieten
verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemes-
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 sener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschä-
oder durch behördliche Entscheidung können in digungspflicht nach Absatz 4 besteht.
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§ 53 Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer ein-
Heilquellenschutz geleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche
noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen,
die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ih- (3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können
rer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche
nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine
Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Be-
(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des lange nicht entgegenstehen.
Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf An-
trag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte § 56
Heilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(3) Die zuständige Behörde kann besondere Be- Abwasser ist von den juristischen Personen des
triebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, so- öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landes-
weit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heil- recht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungs-
quelle erforderlich ist. Die Überwachung von Betrieben pflichtige). Die Länder können bestimmen, unter wel-
und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entspre- chen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung ande-
chend. ren als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungs-
pflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Ver-
(4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen
pflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Dritter bedienen.
Heilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsver-
ordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die
§ 57
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden Einleiten von Abwasser in Gewässer
übertragen. (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend. Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden,
wenn
Abschnitt 2 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so
Abwasserbeseitigung gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der
jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach
§ 54 dem Stand der Technik möglich ist,
Abwasser, Abwasserbeseitigung 2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewäs-
sereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anfor-
(1) Abwasser ist
derungen vereinbar ist und
1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaft-
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen er-
lichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigen-
richtet und betrieben werden, die erforderlich sind,
schaften veränderte Wasser und das bei Trocken-
um die Einhaltung der Anforderungen nach den
wetter damit zusammen abfließende Wasser
Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(Schmutzwasser) sowie
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von be-
Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in
bauten oder befestigten Flächen gesammelt abflie-
Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach
ßende Wasser (Niederschlagswasser).
Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entspre-
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum chen. Die Anforderungen können auch für den Ort des
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austre- Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung
tenden und gesammelten Flüssigkeiten. festgelegt werden. Für vorhandene Einleitungen legt
(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, die Rechtsverordnung abweichende Anforderungen
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungs-
und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern maßnahmen unverhältnismäßig wären.
von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasser- (3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen
beseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die
die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb ange-
Schlamms. messener Fristen durchzuführen.
§ 55 § 58
Grundsätze der Abwasserbeseitigung Einleiten von Abwasser
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der in öffentliche Abwasseranlagen
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der (1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwas-
Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häus- seranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung
lichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entspre- durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser
chen. in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Anforderungen
verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner
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Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht
nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforder-
werden, lichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen
durchzuführen.
1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinlei-
tung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur (3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche
einer Anzeige bedarf, Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-
fung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-
satz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
verträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Geneh-
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den migung. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den
Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn
Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungser- die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht
fordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls un- entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrif-
berührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach ten dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3
denen die Genehmigung der zuständigen Behörde und § 17 gelten entsprechend.
durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffent- (4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung,
lichen Abwasseranlage ersetzt wird. der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwas-
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf seranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer An-
nur erteilt werden, wenn zeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungser-
fordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor-
1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
schriften bleiben unberührt.
Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 für die
Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließ-
lich der allgemeinen Anforderungen eingehalten wer- § 61
den, Selbstüberwachung bei
Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinlei-
tung nicht gefährdet wird und (1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Ab-
wasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen er-
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
richtet und betrieben werden, die erforderlich sind, oder der die Abwassereinleitung zulassenden behörd-
um die Einhaltung der Anforderungen nach den lichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu
Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersu-
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen chen zu lassen (Selbstüberwachung).
nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflich-
erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener tet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unter-
Fristen durchzuführen. haltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu
Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverord-
des Widerrufs erteilt werden. nung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufer-
tigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-
§ 59 gen Behörde vorzulegen.
Einleiten von Abwasser (3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
in private Abwasseranlagen Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen
über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit
(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Ab- und die Durchführung von Probenahmen, Messungen
wasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung,
private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von ge- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
werblichem Abwasser dienen, gleich. die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen
(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitun- keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
gen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit
nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistel- Abschnitt 3
len, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen Umgang mit
dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem wassergefährdenden Stoffen
Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58
Absatz 2 sichergestellt ist. § 62
Anforderungen an den Umgang mit
§ 60
wassergefährdenden Stoffen
Abwasseranlagen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betrei- Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
ben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein aner- Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so er-
kannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und un- richtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden,
terhalten werden. dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt § 63
für Rohrleitungsanlagen, die Eignungsfeststellung
1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschrei- (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen
ten, wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und be-
2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wasserge- trieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen
fährdenden Stoffen sind oder Behörde festgestellt worden ist. Eine Eignungsfeststel-
lung kann auch für Anlagenteile oder technische
3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und
Schutzvorkehrungen erteilt werden. Für die Errichtung
betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutz-
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender vorkehrungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Ab-
Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, satz 4 entsprechend.
Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren (2) Absatz 1 gilt nicht
in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche 1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichba-
ihrer Eigenschaften erreicht wird. ren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2. wenn wassergefährdende Stoffe
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur ent-
sprechend den allgemein anerkannten Regeln der a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport be-
Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, reitgestellt oder aufbewahrt werden und die Be-
betrieben und stillgelegt werden. hälter oder Verpackungen den Vorschriften und
Anforderungen für den Transport im öffentlichen
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Ab-
Verkehr genügen,
schnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die
geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur uner- b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch er-
heblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Was- forderlichen Menge bereitgehalten werden.
serbeschaffenheit herbeizuführen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 mer 5, 6 und 10 kann bestimmt werden, unter
Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen welchen Voraussetzungen darüber hinaus keine
werden über Eignungsfeststellung erforderlich ist.
1. die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und (3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen,
ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit so- Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
wie über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des 1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengeset-
Umweltbundesamtes und anderer Stellen, zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch
2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen
Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
nach Absatz 1,
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, oder anderen
3. Pflichten bei der Errichtung, der Unterhaltung, dem Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien
Betrieb, einschließlich des Befüllens und Entleerens der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelun-
durch Dritte, und der Stilllegung von Anlagen nach gen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen
Absatz 1, insbesondere Anzeigepflichten sowie zum Schutz der Gewässer umfassen, in Verkehr
Pflichten zur Überwachung und zur Beauftragung gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der
von Sachverständigen und Fachbetrieben mit der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen),
Durchführung bestimmter Tätigkeiten, das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige
4. Anforderungen an Sachverständige und Fachbetrie- Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landes-
be, insbesondere im Hinblick auf Fachkunde, Zuver- rechtlicher Vorschriften aufweist,
lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. 2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für schriften über die Verwendung von Bauprodukten,
besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt. Bauarten oder Bausätzen auch die Einhaltung der
wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im wird,
Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
1. Abwasser, unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen An-
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Frei- forderungen der Bauart nach zugelassen sind oder
grenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten. einer Bauartzulassung bedürfen oder
(7) Das Umweltbundesamt erhebt für in einer 4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vor-
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 1 aufge- schriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der
führte Amtshandlungen Gebühren und Auslagen. Die Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- zu berücksichtigen sind.
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh- Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund
renpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Zulassungs-
Auslagenerstattung für Amtshandlungen nach Satz 1 zu oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder
bestimmen. Die zu erstattenden Auslagen können Nachweismöglichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder
abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische
werden. Schutzvorkehrung besteht, ist die entsprechende Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2603
lassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen 4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb ver-
und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde ursachten Gewässerbelastungen sowie über die Ein-
zu legen. richtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung
unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vor-
Abschnitt 4 schriften aufzuklären.
Gewässerschutzbeauftragte (2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Ge-
wässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über
§ 64 die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen
und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Um-
750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben un- weltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutz-
verzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für beauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit
Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu be- dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jähr-
stellen. lichen Berichts einverstanden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in
1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Ge-
Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauf- wässerschutzbeauftragten
tragten nach Absatz 1 nicht besteht, 1. näher regeln,
2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen, 2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer-
3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1, schutzes erfordern,
4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Num- 3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße
mer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Um- Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
weltverträglichkeitsprüfung
§ 66
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu be-
stellen haben. Weitere anwendbare Vorschriften
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge- Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer
setzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55
§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch chende Anwendung.
die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbe-
auftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen. Abschnitt 5
Gewässerausbau,
§ 65 Deich-, Damm- und
Küstenschutzbauten
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten
(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewäs- § 67
serbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angele-
Grundsatz, Begriffsbestimmung
genheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein
können. Sie sind berechtigt und verpflichtet, (1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche
Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Ab-
1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmun-
flussverhalten nicht wesentlich verändert wird, natur-
gen und Anordnungen im Interesse des Gewässer-
raumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und
schutzes zu überwachen, insbesondere durch regel-
sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des
mäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick
Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich
auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen
ist, ausgeglichen werden.
Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des
Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch (2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseiti-
Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; gung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewäs-
sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Män- sers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht
gel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeit-
vorzuschlagen; raum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht
erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten,
2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand-
die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bau-
lungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ord-
ten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau
nungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei
gleich.
der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe
hinzuwirken;
§ 68
3. auf die Entwicklung und Einführung von Planfeststellung, Plangenehmigung
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder (1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung
Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und durch die zuständige Behörde.
Menge,
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem
b) umweltfreundlichen Produktionen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
hinzuwirken; Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
lichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfest- migte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
stellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten
des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über Abschnitt 6
die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung Hochwasserschutz
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer
§ 72
anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige be-
dürfen. Hochwasser
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwem-
werden, wenn mung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem
Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küs-
1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, tengebiete eindringendes Meerwasser.
insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht
ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken § 73
oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen,
vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und Bewertung von
Hochwasserrisiken, Risikogebiete
2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt (1) Die zuständigen Behörden bewerten das Hoch-
werden. wasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit
signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). Hoch-
wasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit
§ 69
des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den
Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die
(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe,
Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.
zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder (2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen
Stufen durchgeführt werden, können in entsprechen- nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des
den Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erfor- Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-
derliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen ber 2007 über die Bewertung und das Management von
des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27)
oder teilweise unmöglich wird. entsprechen.
(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vor- (3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die
zeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Fluss-
und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68. gebietseinheit. Die Länder können bestimmte Küsten-
gebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsge-
§ 70 biete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung
der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer
Anwendbare Vorschriften, Verfahren
anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.
(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmi- (4) Die zuständigen Behörden tauschen für die Risi-
gung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 kobewertung bedeutsame Informationen mit den zu-
entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des ständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaa-
Verwaltungsverfahrensgesetzes. ten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsge-
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewäs- biet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaf-
serausbau, für den nach dem Gesetz über die Umwelt- tungseinheiten auch liegen. Für die Bestimmung der
verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch- Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, (5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezem-
muss den Anforderungen des Gesetzes über die Um- ber 2011 zu bewerten. Die Bewertung ist nicht erforder-
weltverträglichkeitsprüfung entsprechen. lich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. De-
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein zember 2010
Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter- 1. nach Durchführung einer Bewertung des Hochwas-
steht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan serrisikos festgestellt haben, dass ein mögliches
nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf An- signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als
trag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende
vermitteln. Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder
2. Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie
§ 71
Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder
Enteignungsrechtliche Vorwirkung ihre Erstellung beschlossen haben.
Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemein- (6) Die Risikobewertung und die Bestimmung der
heit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen
werden, dass für seine Durchführung die Enteignung und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum
zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung ent- 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu
sprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder geneh- Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2605
Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu (2) Risikomanagementpläne dienen dazu, die nach-
tragen. teiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern min-
destens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahr-
§ 74 scheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten
mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu
Gefahrenkarten und Risikokarten
verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist.
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risi- Die Pläne legen für die Risikogebiete angemessene
kogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Ziele für das Risikomanagement fest, insbesondere
Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risiko- zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasser-
karten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet folgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten
ist. Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche
(2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei fol- Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Ver-
genden Hochwasserereignissen überflutet werden: minderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.
1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder (3) In die Risikomanagementpläne sind zur Errei-
bei Extremereignissen, chung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnah-
men aufzunehmen. Risikomanagementpläne müssen
2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (vo- mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG
raussichtliches Wiederkehrintervall mindestens genannten Angaben enthalten und die Anforderungen
100 Jahre), nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie
3. soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahr- erfüllen.
scheinlichkeit. (4) Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnah-
Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend ge- men enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere
schützte Küstengebiete kann auf Gebiete nach Satz 1 Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teil-
Nummer 1 beschränkt werden. einzugsgebiet erheblich erhöhen. Satz 1 gilt nicht,
(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder
nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80
eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.
1. zum Ausmaß der Überflutung,
(5) Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden
2. zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Was- Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem
serstand, Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan
3. soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietsein-
zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasser- heit koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen.
abfluss. Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit
anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit
(4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Fol- dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder
gen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasser- mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordi-
ereignisse. Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der nierte Pläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so ist auf
Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthal- eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2
ten. hinzuwirken.
(5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstel- (6) Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. De-
lung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikoge- zember 2015 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis
biete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen,
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Ab-
mit deren zuständigen Behörden Informationen auszu- sätze 2 bis 4 entspricht. Alle Pläne sind bis zum 22. De-
tauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen zember 2021 und danach alle sechs Jahre unter
Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend. Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen
(6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu über-
zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei
wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im
vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre
der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Karten sind bis zum Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2
22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu bis 4.
überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Da-
bei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 § 76
zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung
Überschwemmungsgebiete
mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.
an oberirdischen Gewässern
§ 75 (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-
schen oberirdischen Gewässern und Deichen oder
Risikomanagementpläne Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser
(1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risiko- überschwemmt oder durchflossen oder die für Hoch-
gebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und wasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht wer-
Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vor- den. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von
schriften der Absätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1 den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landes-
gilt entsprechend. recht nichts anderes bestimmt ist.
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverord- 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen,
nung soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hoch-
1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 wasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasser- 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
ereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nut-
ist, und zungsart.
2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung be- Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus,
anspruchten Gebiete des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer-
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes
Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelas-
festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkennt- senen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewäs-
nisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Er- serbenutzungen erforderlich sind.
mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
andere Landesbehörden übertragen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Ausweisung neuer Bau-
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Über- gebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
schwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwick-
darzustellen und vorläufig zu sichern. lung bestehen oder geschaffen werden können,
(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Fest- 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein
setzung von Überschwemmungsgebieten zu informie- bestehendes Baugebiet angrenzt,
ren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Ge-
Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten
sundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten
Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutz-
sind,
bestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermei-
dung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informie- 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasser-
ren. standes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und
§ 77 der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum
Rückhalteflächen umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen
wird,
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in
ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit trächtigt wird,
dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und
Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Über- Unterlieger zu erwarten sind,
schwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeig- 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind
net sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt und
werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem
Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des
§ 78 Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine
baulichen Schäden zu erwarten sind.
Besondere Schutzvorschriften
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von
für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erwei-
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist terung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im
untersagt: Einzelfall das Vorhaben
1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleit- 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwe-
plänen oder sonstigen Satzungen nach dem Bauge- sentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren
setzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen
Werften, wird,
2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser
nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, nicht nachteilig verändert,
3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beein-
Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei trächtigt und
Überschwemmungen, 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird
4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährden- oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Ne-
den Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe benbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei
dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errich-
und Forstwirtschaft eingesetzt werden, tung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allge-
5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegen- mein zugelassen werden, wenn sie
ständen, die den Wasserabfluss behindern können 1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten
oder die fortgeschwemmt werden können, nach § 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des
6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, Bebauungsplans entsprechen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2607
2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Ein- (2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die
haltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewähr- Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen
leistet ist. über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaß-
In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer nahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu er-
Anzeige. wartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden,
richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 zulassen, wenn § 80
1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht ent- Koordinierung
gegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hoch-
(1) Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu
wasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt
erstellen, dass die darin dargestellten Informationen
werden und
vereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG
2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Ge- vorgelegten relevanten Angaben, insbesondere nach
sundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II dieser
sind Richtlinie. Die Informationen sollen mit den in Artikel 5
oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen wer- Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen
den können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, Überprüfungen abgestimmt werden; sie können in
mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen diese einbezogen werden.
werden. In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 (2) Die zuständigen Behörden koordinieren die Er-
können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 stellung und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche
bis 9 auch allgemein zugelassen werden. Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den
Bewirtschaftungsplänen nach § 83. Die Risikomanage-
(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind
mentpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbe-
weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu
zogen werden.
erlassen, soweit dies erforderlich ist
1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen § 81
Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflä-
Vermittlung durch die Bundesregierung
chen,
Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im
2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des
von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Ge- Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bun-
wässer, die insbesondere von landwirtschaftlich ge- desregierung auf Antrag eines Landes zwischen den
nutzten Flächen ausgehen, beteiligten Ländern.
3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere
Rückgewinnung von Rückhalteflächen, Abschnitt 7
4. zur Regelung des Hochwasserabflusses, Wasserwirtschaftliche
Planung und Dokumentation
5. zum hochwasserangepassten Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen, einschließlich der hochwas-
§ 82
sersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vor-
handener Heizölverbraucheranlagen sowie des Maßnahmenprogramm
Verbots der Errichtung neuer Heizölverbraucheran- (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe
lagen, der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzu-
6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserversor- stellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe
gung und der Abwasserbeseitigung. der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele
der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze
Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an berücksichtigen.
die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 (2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende
Absatz 5 entsprechend. und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen auf-
zunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernut-
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform zung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen
dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die vorzusehen.
Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11
Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maß-
§ 79
nahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele
Information und aktive Beteiligung nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten (4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne
und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikoma- von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI
nagementpläne nach § 75 Absatz 1. Sie fördern eine Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu
aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmen-
Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risi- programm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist,
komanagementpläne nach § 75 und koordinieren diese um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27
mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85. bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnah-
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
men können auch getroffen werden, um einen weiter- Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Auf-
gehenden Schutz der Gewässer zu erreichen. stellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maß-
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sons- nahmen zur Information und Anhörung der Öffent-
tigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele lichkeit,
nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht er- 2. spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf
reicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen
untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzun- Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestell-
gen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen ten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich er-
3. spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf
forderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenpro-
den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen
gramm aufzunehmen.
Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffent-
nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdi-
lichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde
schen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres
zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich
führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich ins-
Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hin-
gesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zu-
zuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstel-
ständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48
lung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen
auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richt-
Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewäh-
linie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grund-
ren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende
wasser zulassen.
Bewirtschaftungspläne.
§ 83
§ 84
Bewirtschaftungsplan
Fristen für Maßnahmen-
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe programme und Bewirtschaftungspläne
der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustel-
(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungs-
len.
pläne, die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 1. März 2010 aufzustellen waren, sind erstmals bis
Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richt- zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs
linie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktua-
Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan auf- lisieren.
zunehmen:
(2) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maß-
1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich nahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzu-
oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe führen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten
hierfür, Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von
2. die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 drei Jahren durchzuführen, nachdem sie in das Pro-
Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen gramm aufgenommen worden sind.
und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der
Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaf- § 85
tungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforder- Aktive Beteiligung interessierter Stellen
lich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe
für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung Die zuständigen Behörden fördern die aktive Betei-
der Maßnahmen, ligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung,
Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenpro-
3. abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnah- gramme und Bewirtschaftungspläne.
men nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47
Absatz 3 und die Gründe hierfür,
§ 86
4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendma-
Veränderungssperre
chung von Umständen für vorübergehende Ver-
zur Sicherung von Planungen
schlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44
und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Um- (1) Zur Sicherung von Planungen für
stände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, 1. dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben der
sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der
vorherigen Zustands. Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der
(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detaillier- Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hoch-
tere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teil- wasserschutzes oder des Gewässerausbaus,
einzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte 2. Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach
der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte § 82
Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie
eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen. Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesent-
lich wertsteigernde oder die Durchführung des geplan-
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht ten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen
1. spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssper-
den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen re). Sie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2609
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über- 4. die Festsetzung und Bestimmung von Schutzge-
tragen. bieten, insbesondere Wasserschutz-, Heilquellen-
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise schutz-, Risiko- und Überschwemmungsgebieten
vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten sowie Gewässerrandstreifen,
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung 5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes von
werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Gewässerbelastungen auf Grund menschlicher
Tätigkeiten einschließlich der Belastungen aus diffu-
(3) Die Veränderungssperre tritt drei Jahre nach
sen Quellen,
ihrem Inkrafttreten außer Kraft, sofern die Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 Satz 1 keinen früheren Zeit- 6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
punkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn 7. die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen, Be-
besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsver- wirtschaftungsplänen und Risikomanagementplä-
ordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden. nen.
Die Veränderungssperre ist vor Ablauf der Frist nach
(2) Wer wasserwirtschaftliche Maßnahmen durch-
Satz 1 oder Satz 2 außer Kraft zu setzen, sobald und
führt, hat der zuständigen Behörde auf deren Anord-
soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefal-
nung bei ihm vorhandene Informationen zu übermitteln
len sind.
und Auskünfte zu erteilen.
(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen (3) Die zuständige Behörde darf nach Absatz 1
zugelassen werden, wenn dem keine überwiegenden Satz 1 und Absatz 2 erhobene Informationen und
öffentlichen Belange entgegenstehen. erteilte Auskünfte an zur Abwasserbeseitigung, zur
Wasserversorgung oder zur Gewässerunterhaltung Ver-
§ 87 pflichtete sowie an Träger von Gewässerausbau- und
Wasserbuch von Hochwasserschutzmaßnahmen weitergeben, so-
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. weit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen oder zur
Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist. Die
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutra- Weitergabe von Informationen und Auskünften an
gen: Dienststellen anderer Länder, des Bundes und der
1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht Europäischen Gemeinschaften sowie an zwischen-
nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewil- staatliche Stellen ist unter den in Absatz 1 Satz 1 ge-
ligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, nannten Voraussetzungen zulässig. Dienststellen des
Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigun- Bundes und der Länder geben Informationen und Aus-
gen nach § 68, künfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 auf Ersuchen an andere Dienststellen des Bun-
2. Wasserschutzgebiete,
des und der Länder weiter.
3. Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungs-
(4) Für die Weitergabe von Informationen und
gebiete.
Auskünften nach Absatz 3 Satz 2 und 3 werden keine
Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Num- Gebühren erhoben und keine Auslagen erstattet.
mer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirt- (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-
schaftlicher Bedeutung abgesehen werden. gener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen.
Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht Abschnitt 8
mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu lö- Haftung für
schen. Gewässerveränderungen
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine
rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung. § 89
Haftung für
§ 88 Änderungen der Wasserbeschaffenheit
Informationsbeschaffung und -übermittlung (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einlei-
(1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr tet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt
durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig ver-
Aufgaben Informationen einschließlich personenbezo- ändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen
gener Daten erheben und verwenden, soweit dies zur entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge- auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamt-
meinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen schuldner.
oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,
Gebiet des Wasserhaushalts oder im Rahmen grenz- Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula-
überschreitender Zusammenarbeit, insbesondere zur gern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe
Koordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4, erforderlich ist. in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder ein-
Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehören insbesondere geleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaf-
1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren, fenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der
Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entste-
2. die Gewässeraufsicht einschließlich gewässerkund- henden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
licher Messungen und Beobachtungen, sprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
3. die Gefahrenabwehr, Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
§ 90 nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem
Sanierung von Gewässerschäden Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von
dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer
(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des als der Nachteil des Betroffenen ist.
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheb-
lichen nachteiligen Auswirkungen auf
§ 93
1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines
oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers, Durchleitung von Wasser und Abwasser
2. das ökologische Potenzial oder den chemischen Zu- Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nut-
stand eines künstlichen oder erheblich veränderten zungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen
oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser
oder und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung
3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies
Grundwassers; zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstü-
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die cken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung,
§ 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor
Absatz 3 Satz 1, gilt. oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur-
oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforder-
(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Um- lich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
weltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers
verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungs-
maßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richt- § 94
linie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und Mitbenutzung von Anlagen
des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. (1) Die zuständige Behörde kann Betreiber ei-
L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richt- ner Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs-
linie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) ge- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung
ändert worden ist. einer anderen Person zu gestatten, wenn
(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen 1. diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Was-
oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und serversorgung oder Abwasserbeseitigung anders
deren Sanierung bleiben unberührt. nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehr-
aufwand ausführen kann,
Abschnitt 9
2. die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder
Duldungs- und
zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
Gestattungsverpflichtungen
3. der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträch-
§ 91 tigt wird und
Gewässerkundliche Maßnahmen
4. die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen an-
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und gemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den
Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie
die Durchführung von Probebohrungen und Pump- Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach
versuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung ge- Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige
wässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewäs- Behörde ein angemessenes Entgelt fest.
serbewirtschaftung erforderlich sind. Entsteht durch (2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der
eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grund- Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet
stück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewäs- werden, die entsprechende Änderung nach eigener
serkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadener- Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.
satz. Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberech- Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung
tigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die berechtigte Person.
Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenut-
§ 92 zung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch
Veränderung oberirdischer Gewässer Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur
Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nut- genommen werden.
zungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der
Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durch-
führung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, § 95
Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen Entschädigung für Duldungs-
und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung und Gestattungsverpflichtungen
des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung
von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen
besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforder- nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar be-
lich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders schränken, ist eine Entschädigung zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2611
Kapitel 4 eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die auf-
gewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu er-
Entschädigung, Ausgleich
statten.
§ 96
§ 98
Art und Umfang Entschädigungsverfahren
von Entschädigungspflichten
(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleich-
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä- zeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden
digung hat den eintretenden Vermögensschaden an- Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann
gemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach
behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht beschränkt werden.
auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß
ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchs- (2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschä-
berechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die digung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf
Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken,
die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine
hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Ent-
eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene schädigung fest.
Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu
berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder § 99
Satz 3 bereits berücksichtigt ist. Ausgleich
(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5
wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zuge- Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen
lassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzu- Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97
setzen. entsprechend.
(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen
Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht Kapitel 5
mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann Gewässeraufsicht
die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschä-
digung ganz oder teilweise durch Lieferung elektri- § 100
schen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungs-
Aufgaben der Gewässeraufsicht
pflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen
ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die (1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewäs-
für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen ser sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Ver-
technischen Vorkehrungen hat die entschädigungs- pflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund
pflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen. von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach lan-
(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der
desrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige
die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen
Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die
Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so
Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um
kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die
Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden
entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum
oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtun-
Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene
gen nach Satz 1 sicherzustellen.
Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestim-
mung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der (2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landes-
Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils rechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regel-
verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Siche- mäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen
rung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und und, soweit erforderlich, anzupassen.
kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen be-
schafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer § 101
Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatz- Befugnisse der Gewässeraufsicht
grundstück zu verschaffen.
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen
(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädi- Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
gungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person
1. Gewässer zu befahren,
Sicherheitsleistung verlangen.
2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzuneh-
§ 97 men,
Entschädigungspflichtige Person 3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vor-
gelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er- technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
gibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar
durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädi- 4. Betriebsgrundstücke und -räume während der Be-
gungspflicht auslöst. Sind mehrere unmittelbar begüns- triebszeit zu betreten,
tigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist niemand 5. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume
unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädi- außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die
gung zu leisten. Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, b) § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11
und oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
6. jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Be- die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
sitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5 stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
gehören. 4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar- Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 48 Absatz 2
tikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Num- Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder be-
mer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte fördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in
bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und ein Küstengewässer einbringt,
Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen 5. entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild
der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen. abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder
(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, sonst verändert,
unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die 6. einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine
Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen dort genannte verbotene Handlung im Gewässer-
diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der randstreifen zuwiderhandelt,
Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu 7. entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder
ermöglichen. § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet,
betreibt, unterhält oder stilllegt,
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend. 8. einer vollziehbaren Anordnung nach
(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a
und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten oder Buchstabe c oder Nummer 3,
gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
jeweils auch in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1
der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die
oder Absatz 3 oder § 53 Absatz 5, zuwiderhandelt,
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie 9. ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1,
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver- auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser
fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes in eine Abwasseranlage einleitet,
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um 10. ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine
vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflich- Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt
teten Person oder der für sie tätigen Personen handelt. oder wesentlich ändert,
§ 102 11. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Auf-
Gewässeraufsicht bei Anlagen zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
und Einrichtungen der Verteidigung anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- 12. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
stimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses Anlage errichtet oder betreibt,
Kapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Ver-
teidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes- 13. entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Ge-
ministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen über- wässerschutzbeauftragten bestellt,
tragen wird. 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2
zuwiderhandelt,
Kapitel 6 15. ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer
ausbaut,
§ 103 16. einer Vorschrift des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Bußgeldvorschriften bis 8 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung
mit § 78 Absatz 6, über eine untersagte Handlung in
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,
fahrlässig
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1
1. ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Ab- Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder
satz 1 ein Gewässer benutzt,
18. entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft
auch in Verbindung mit § 58 Absatz 4 Satz 1, auch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in Verbindung mit § 59 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 rechtzeitig erteilt.
Satz 3, zuwiderhandelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
3. einer Rechtsverordnung nach Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4
a) § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 bis 8 Buchstabe a, Nummer 9, 10 und 12 bis 16 mit
oder einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2613
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend (3) Eine Anzeige nach § 60 Absatz 4 Satz 1 ist nicht
Euro geahndet werden. erforderlich für die Errichtung, den Betrieb und die we-
sentliche Änderung von Kanalisationen, wenn hierfür
§ 104 bereits vor dem 1. März 2010 eine Genehmigung erteilt
Überleitung bestehender oder eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde
Erlaubnisse und Bewilligungen erstattet worden ist.
(1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 (4) Eine Eignungsfeststellung, die vor dem 1. März
des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gel- 2010 nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
ten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit setzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung
landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse erteilt worden ist, gilt als Eignungsfeststellung nach
nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber § 63 Absatz 1 fort. Ist eine Bauartzulassung vor dem
Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vor- 1. März 2010 nach § 19h Absatz 2 des Wasserhaus-
schriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse haltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden
fort. Fassung erteilt worden, ist eine Eignungsfeststellung
(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach nach § 63 Absatz 1 nicht erforderlich.
§ 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, (5) Ein Plan, der vor dem 1. März 2010 nach § 31
gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort. Absatz 2 oder Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder
§ 105 nach landesrechtlichen Vorschriften festgestellt oder
Überleitung bestehender genehmigt worden ist, gilt jeweils als Planfeststellungs-
sonstiger Zulassungen beschluss oder als Plangenehmigung nach § 68 fort.
(1) Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in
öffentliche Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 § 106
erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort.
Überleitung bestehender
Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in pri-
Schutzgebietsfestsetzungen
vate Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt
worden ist, gilt als Genehmigung nach § 59 fort. Eine (1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasser-
Genehmigung nach § 58 oder § 59 ist nicht erforderlich schutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutz-
für Einleitungen von Abwasser in öffentliche oder pri- gebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
vate Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 be-
gonnen haben, wenn die Einleitung nach dem am (2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellen-
28. Februar 2010 geltenden Landesrecht ohne Geneh- schutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellen-
migung zulässig war. schutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
(2) Eine Zulassung, die vor dem 1. März 2010 nach (3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festge-
§ 18c des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Feb- setzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwem-
ruar 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit den mungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig
landesrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, gilt gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von
als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 fort. § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Anlage 1
(zu § 3 Nummer 11)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen so-
wie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-
tigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-
fälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit
Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkennt-
nissen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwen-
deten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für
den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom
29.1.2008, S. 8) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2615
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Artikel 2 2. Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4
Änderung des Gesetzes Satz 2 und 7 zu erlassen.“
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Wörter „auf Grund von Absatz 4“ werden durch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
die Wörter „auf Grund der Absätze 4 und 5“ er-
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2
setzt.
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. § 23 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14o wie
a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 6“
folgt gefasst:
ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Ver-
„§ 14o (weggefallen)“. bindung mit Absatz 5 Nummer 2,“ eingefügt.
2. In § 14e Satz 1 werden die Wörter „der §§ 14o b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
und 19a“ durch die Angabe „des § 19a“ ersetzt.
3. § 14o wird aufgehoben. „b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Ver-
bindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21
4. § 21 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Nummer 1“.
„Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der 6. Nach § 25 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss fügt:
darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffen- „(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsan-
heit nicht zu besorgen ist.“ lage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die
nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushalts-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fas-
aa) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: sung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als
„In der Rechtsverordnung können Vorschrif- Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen
ten über die Einsetzung technischer Kommis- Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort.
sionen getroffen werden. Die Kommissionen Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wasserge-
sollen die Bundesregierung oder das Bundes- fährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1
ministerium für Umwelt, Naturschutz und und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am
Reaktorsicherheit in technischen Fragen be- 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt wor-
raten. Sie schlagen dem Stand der Technik den ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner
entsprechende Regeln (technische Regeln) Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Ab-
unter Berücksichtigung der für andere satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit
dessen Zuständigkeiten berührt sind, in 7. In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte „Vorhaben“ werden
Abstimmung mit der Kommission für Anla- die Wörter „§ 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset-
gensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bun- zes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7 dieses
des-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Gesetzes“ ersetzt.
Kommissionen sind Vertreter der beteiligten
Bundesbehörden und Landesbehörden, der 8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Sachverständigen, Sachverständigenorgani-
a) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
sationen und zugelassenen Überwachungs-
stellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller „Nr. Plan oder Programm
und Betreiber von Leitungsanlagen zu be-
rufen.“ 1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des
Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktua-
bb) Folgender Satz wird angefügt: lisierung der vergleichbaren Pläne nach
„In der Rechtsverordnung können auch die § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsge-
Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaf- setzes“.
fenheit nachteilig zu verändern (wasserge-
fährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 b) In Nummer 1.4 wird die Angabe „§ 36“ durch die
der Anlage 1), bestimmt werden.“ Angabe „§ 82“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Artikel 3
Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung
oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung Änderung des Strafgesetzbuchs
der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2
In § 327 Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in
des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsver-
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben, Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2617
worden ist, werden die Wörter „oder anzeigepflichtige“ anfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wir-
gestrichen und das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ kungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans,
durch die Wörter „Gesetzes über die Umweltverträg- die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus-
lichkeitsprüfung“ ersetzt. oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von
Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz ge-
Artikel 4 richtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden
Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wir-
Änderung des Baugesetzbuchs kungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen,
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- dass der Inhaber des festgestellten Plans angeord-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das nete Auflagen nicht erfüllt hat.
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-
(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt sprüche.“
geändert: 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(§ 3
1. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert: des Wasserhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter
„(§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 6
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie Änderung des
überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne
Bundesfernstraßengesetzes
des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushalts- In § 12a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenge-
gesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset- 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 6
zes bestimmte Gebiete“ ersetzt. des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „(§ 31 des Was-
2. § 9 Absatz 6a wird wie folgt geändert: serhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 67 Ab-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3 satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.
und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 7
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie
überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne Änderung des
des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch Binnenschifffahrtsgesetzes
die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushalts- Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-
gesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33
zes bestimmte Gebiete“ ersetzt. des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
3. Nummer 2.6.6 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Was- 1. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22“ durch die
serhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzge- Angabe „§ 89“ ersetzt.
biete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaus- 2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch
haltsgesetzes sowie Überschwemmungsge- die Angabe „§ 89“ ersetzt.
biete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsge-
setzes,“. Artikel 8
Änderung des
Artikel 5 Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
Änderung des In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Verkehrsflächenbereini-
Bundeswasserstraßengesetzes gungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, werden
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
die Wörter „im Sinne des § 18a Abs. 2a des Wasser-
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
haushaltsgesetzes“ durch die Wörter „auf Grund lan-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert wor-
desrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 25a Artikel 9
bis 25d“ durch die Angabe „§§ 27 bis 31“ ersetzt.
Änderung des
2. In § 12 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§§ 25a Raumordnungsgesetzes
bis 25d“ durch die Angabe „§§ 27 bis 31“ ersetzt.
Nummer 2.6.6 der Anlage 2 des Raumordnungsge-
3. § 21 wird wie folgt gefasst: setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das
„§ 21 zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt
Ausschluss von Ansprüchen gefasst:
(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl „2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser-
der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan un- haushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsge- Artikel 13
setzes sowie Überschwemmungsgebiete ge-
mäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,“. Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 10 Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Änderung des Bundeswaldgesetzes lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
In § 12 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird
Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 aufgehoben.
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 19 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1
Artikel 14
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Änderung des
Artikel 11 Umweltschadensgesetzes
Änderung des Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert wor-
§ 11 Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 des Elektro- und
den ist, wird wie folgt geändert:
Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I
S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, „§ 22a“ durch die Angabe „§ 90“ ersetzt.
wird wie folgt gefasst:
2. Die Nummern 3 bis 6 der Anlage 1 werden wie folgt
„3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch gefasst:
Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von
Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasser- „3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge
haushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.“ von Schadstoffen in Oberflächengewässer ge-
mäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2
Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die
Artikel 12 einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasser-
Änderung des haushaltsgesetzes bedürfen.
Abwasserabgabengesetzes 4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß
Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2
wird wie folgt geändert: des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaub-
nis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushalts-
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1“ durch gesetzes bedürfen.
die Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß
2. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaus-
a) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt haltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewil-
gefasst: ligung gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes bedürfen.
„1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1
oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern ge-
mindestens den in einer Rechtsverordnung mäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-
nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in haltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewil-
der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung ligung gemäß § 8 Absatz 1 oder gemäß § 68
oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung Absatz 1 oder Absatz 2 des Wasserhaushalts-
mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgeset- gesetzes einer Planfeststellung oder Plangeneh-
zes festgelegten Anforderungen entspricht migung bedürfen.“
und
2. die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 Artikel 15
festgelegten Anforderungen im Veranla-
gungszeitraum eingehalten werden.“ Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im
Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder
S. 2816), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom
die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwa-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist,
chungswerte in einer Rechtsverordnung nach
werden die Wörter „Erlaubnisse nach den §§ 2, 7 Abs. 1
Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt
Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit
sind.“
den auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasser-
3. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 18b“ durch die haushaltsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vor-
Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt. schriften“ durch die Wörter „Erlaubnisse nach § 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2619
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer- Artikel 18
benutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments Änderung der Düngeverordnung
und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekannt-
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut- machung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die
zung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) verbunden sind,“ durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009
ersetzt. (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 15a
1. In § 3 Absatz 8 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch
Änderung des Bundesberggesetzes die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
In § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes 2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt „§§ 25a bis 25d, 32c und 33a“ durch die Wörter
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 „§§ 27 bis 31, 44 und 47“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 7 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ Artikel 19
ersetzt.
Änderung der Tierische
Artikel 15b Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1735), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155) geändert worden
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 ist, wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) geändert wor- „§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48
den ist, wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben
unberührt.“
In § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz und § 9
Absatz 1 wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort
„soll“ ersetzt. Artikel 20
Änderung der Abwasserverordnung
Artikel 16
In Anhang 48 Teil 2 Absatz 2 Satz 1 der Abwasser-
Änderung der Bundes- verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bodenschutz- und Altlastenverordnung 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 1
In § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz- der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)
und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7a Abs. 1“
S. 1554), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 des Wasserhaus- Artikel 21
haltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des
Änderung der
Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
Raumordnungsverordnung
Artikel 17 § 1 Satz 3 der Raumordnungsverordnung vom
13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be- S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die
1. In Nummer 5 werden die Wörter „einer Zulassung
zuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I
nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch
S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Wörter „einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3
1. § 5 Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
„3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch 2. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 19a des Wasser-
Sachverständige im Rahmen der Überprüfung haushaltsgesetzes oder“ gestrichen und das Wort
von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des „bedürfen“ durch das Wort „bedarf“ ersetzt.
Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen wor-
den sind.“ 3. In Nummer 7 wird die Angabe „§ 31“ durch die
Angabe „§ 68 Absatz 1“ ersetzt.
2. Nummer 1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
„1. Allgemeine Anforderungen Artikel 22
Die Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaus- Änderung der
haltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach
Allgemeinen Bundesbergverordnung
§ 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62
Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben § 22a Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Bundesberg-
unberührt.“ verordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar „§ 4a
2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt Anzeigepflicht
gefasst:
(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsan-
„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von lage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beab-
Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j sichtigt, hat
erster und zweiter Anstrich der Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem
23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah- vorgesehenen Beginn der zuständigen Behörde
mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich unter Beifügung aller für die Beurteilung der Si-
der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), cherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich an-
die zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 zuzeigen und zu beschreiben sowie
vom 20.3.2008, S. 60) geändert worden ist, soweit die 2. der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer
Einleitungen nach Maßgabe der §§ 47 und 48 des Was- Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervor-
serhaushaltsgesetzes zugelassen werden können.“ geht, dass die angegebene Bauart und Betriebs-
weise den Anforderungen des § 3 entsprechen.
Artikel 23 (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben
Änderung der innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden,
wenn
Rohrfernleitungsverordnung
1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Stel-
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September lungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachge-
2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch die Ver- wiesen ist, dass die angegebene Bauart und Be-
ordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) geän- triebsweise den Anforderungen des § 3 entspre-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: chen oder
1. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: 2. Anordnungen nach § 4 Absatz 5 getroffen werden
„(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsan- können.
lagen, in denen folgende Stoffe befördert werden: Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterla-
1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt gen und die gutachtliche Stellungnahme nach Ab-
kleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare satz 1 vorgelegt worden sind.
Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder (3) Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der
oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden, Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst
2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Ge- nach Behebung des Mangels begonnen werden. So-
fahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C, weit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Be-
anstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Er-
3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, richtung unabhängig von der Beanstandung begon-
R 50, R 50/53 oder R 51/53. nen werden.“
Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende
fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit Nummer 2a eingefügt:
dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als was-
„2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht
sergefährdende Stoffe.
zulassungsbedürftigen Änderung
(2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Ver- a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernlei-
ordnung sind Rohrfernleitungsanlagen, tungsanlage durch Schweißen oder Schnei-
1. die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Geset- den beeinträchtigt,
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteuer-
Planfeststellung oder einer Plangenehmigung be- anlage oder
dürfen oder
c) der Druckverhältnisse in der Rohrfernlei-
2. die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 tungsanlage,“.
der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanla- 4. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 werden folgende
gen fallen, ohne die dort angegebenen Größen- Nummern 4a und 4b eingefügt:
werte für die Verpflichtung zur Durchführung einer „4a. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine An-
Vorprüfung des Einzelfalles zu erreichen. zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben
den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb 4b. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errich-
dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Ab- tung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,“.
zweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstatio-
nen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen. Artikel 24
(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
anlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren
(1) In Artikel 1 treten die §§ 23, 48 Absatz 1 Satz 2
unterliegen.“
und Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2621
und § 63 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
in Kraft. 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) ge-
Kraft. Gleichzeitig tritt das Wasserhaushaltsgesetz in ändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 5
Organe der Stiftung
Artikel 1
Organe der Stiftung sind
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung 1. der Stiftungsrat,
Deutsche Geisteswissenschaftliche 2. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,
Institute im Ausland, Bonn
3. die Direktionsversammlung,
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche
4. die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,
Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn,
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003) wird wie folgt ge- 5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.“
ändert: 6. § 6 wird wie folgt gefasst:
1. Der Überschrift wird die Angabe „(DGIAG)“ ange- „§ 6
fügt.
Stiftungsrat
2. § 1 Satz 3 wird aufgehoben. (1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundes-
3. § 2 wird wie folgt geändert: ministerium für Bildung und Forschung für eine
Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Es werden berufen:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. zwei Mitglieder, die von der Bundesregierung
„Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu benannt werden,
fördern: 2. ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender
1. die Forschung mit Schwerpunkten auf des Stiftungsrates, das vom Stiftungsrat be-
den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, nannt wird,
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in 3. sieben Mitglieder, die von den in der Satzung
ausgewählten Ländern und bestimmten Stellen, insbesondere von Wissen-
2. das gegenseitige Verständnis zwischen schaftsorganisationen benannt werden, und
Deutschland und diesen Ländern.“ 4. ein Mitglied, das von der in der Satzung be-
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Projekte“ stimmten Organisation der Wirtschaft benannt
die Wörter „Tätigkeiten, insbesondere“ ein- wird.
gefügt. Als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nur Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler be-
nannt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2
aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter bis 4 sollen die wissenschaftliche Breite der gesam-
„ , insbesondere durch ten Stiftung vertreten. Die Mitglieder können nur
1. Publikationen, einmal wieder berufen werden. Der Stiftungsrat be-
nennt eine Person gemäß Satz 2 Nummer 2 auf
2. wissenschaftliche Veranstaltungen wie
Grund von Vorschlägen, die aus seiner Mitte oder
Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,
von der Direktionsversammlung gemacht werden.
3. wissenschaftliche Auskünfte und Bera- Falls diese Person zum Zeitpunkt der Berufung be-
tungen sowie die Vermittlung wissen- reits Mitglied des Stiftungsrates nach Satz 2 Num-
schaftlicher Kontakte und mer 3 oder 4 ist, wird für den frei werdenden Platz
4. Förderung des wissenschaftlichen Nach- ein neues Mitglied berufen.
wuchses, vor allem durch Vergabe von (2) Die mit dem Vorsitz des Stiftungsrates be-
Stipendien“ traute Person leitet die Sitzungen des Stiftungsra-
eingefügt. tes und hat das Recht, an den Sitzungen aller an-
deren Organe und Gremien teilzunehmen. Sie führt
bb) Satz 3 wird aufgehoben. unter Beteiligung der Geschäftsführerin oder des
4. § 3 wird wie folgt geändert: Geschäftsführers und der Direktionsversammlung
die Haushaltsverhandlungen mit dem Bundesminis-
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben. terium für Bildung und Forschung. Sie ist Vorge-
b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 1 bis 3. setzte der Direktorinnen und Direktoren sowie der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2623
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und (4) Die Direktionsversammlung entscheidet in
kann die Stiftung auch insoweit vertreten. der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder
(3) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens ein-
Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, mal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens
die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einbe-
sind. Dazu gehören insbesondere Änderungen der rufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre
Satzung, Entscheidungen über die Zuordnung von Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mit-
Aufgaben zu Organen und Einrichtungen der glieder.
Stiftung im Zweifelsfall, die Aufstellung des Wirt- (5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.
schaftsplans, bedeutsame Personalentscheidun-
gen sowie die Errichtung oder Schließung von Ein- §9
richtungen der Stiftung. Mit der Leitung der Institute Direktorinnen
beauftragt er Direktorinnen und Direktoren. Der Stif- und Direktoren der Institute
tungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen
und der anderen Organe der Stiftung und veran- (1) Der Stiftungsrat bestellt für jedes Institut auf
lasst die Evaluation der Institute. Über die Tätigkeit Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates (§ 10)
der Einrichtungen kann er sich berichten lassen. eine Person zur Direktorin oder zum Direktor, die
das Institut leitet. Sie kann die Stiftung in Angele-
(4) Die Einzelheiten regelt die Satzung.“ genheiten des jeweiligen Instituts vertreten und ist
7. § 7 wird wie folgt geändert: Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Institutsange-
hörigen. Sie vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem
Stiftung den Teilplan des Instituts. Die Institute sol-
Wort „Vorsitzende“ die Wörter „oder die“ einge-
len die Mittel erhalten, die sie zur Wahrnehmung
fügt.
ihrer wissenschaftlichen und verwaltungsmäßigen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Aufgaben benötigen.
„(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates (2) Die Direktorin oder der Direktor eines Instituts
nehmen zwei Mitglieder der Direktionsversamm- wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wieder-
lung, zwei Mitglieder der Versammlung der bestellung für höchstens sieben Jahre ist zulässig.
Beiratsvorsitzenden, die Geschäftsführerin oder
(3) Die Einzelheiten regelt die Satzung.“
der Geschäftsführer sowie je eine Vertreterin
oder ein Vertreter des Personals und der wissen- 9. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ständige Gäste mit Antrags- und Rederecht teil.
aa) In Satz 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
Durch Satzung können weitere Personen zur
das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
Teilnahme zugelassen werden.“
bb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Wissen-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schaftler“ die Wörter „Wissenschaftlerinnen
aa) In Satz 3 werden vor dem Wort „Vorsitzen- und“ eingefügt.
den“ die Wörter „oder der“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Direktoren“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „in dessen
die Wörter „Direktorinnen und“ eingefügt Angelegenheiten die übrigen Organe der
und die Wörter „Vertreter des Bundes“ durch Stiftung“ durch die Wörter „den Stiftungsrat
die Wörter „vom Bund benannten Mitglieder“ in Angelegenheiten dieses Instituts“ ersetzt.
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Vorschläge“
cc) Folgender Satz wird angefügt: die Wörter „dem Stiftungsrat“ eingefügt.
„Der Stiftungsrat holt vor strategisch be- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
deutsamen und zentral haushaltsrelevanten fügt:
Entscheidungen die Stellungnahme der Di-
„(4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen
rektionsversammlung ein; die Einzelheiten
regelt die Satzung.“ Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvor-
sitzenden.“
8. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
„§ 8
10. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
Direktionsversammlung
a) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
(1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus „Die oder der“ ersetzt und vor dem Wort „seine“
den Direktorinnen und Direktoren der Institute zu- werden die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
sammen. b) Satz 3 wird aufgehoben.
(2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer 11. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 ein-
Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie gefügt:
eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt
ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat. „§ 12
(3) Die Direktionsversammlung nimmt über die Geschäftsführung
von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsfüh-
an der Willensbildung der Stiftung teil. rer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
dem Gesetz oder der Satzung nicht von einem des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
anderen Organ zu besorgen sind. Diese Person ent- sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
scheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen (2) Die Satzung kann mit Genehmigung des
Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit Bundesministeriums für Bildung und Forschung
der Institute mit Personen und Behörden des jewei- und Zustimmung der Personalvertretung abwei-
ligen Gastlandes hinausgehen oder von denen chend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-
mehrere Institute betroffen sind. Sie vertritt die Stif- personalvertretungsgesetzes für die Wahl des
tung gerichtlich und außergerichtlich. Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonder-
(2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäfts- heiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen.
führerin oder des Geschäftsführers sowie weitere Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das
Einzelheiten regelt die Satzung. Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.“
14. Der bisherige § 13 wird § 16 und darin das Wort
§13 „regelmäßig“ durch die Wörter „spätestens alle
Geschäftsstelle zwei Jahre“ ersetzt.
Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die 15. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der
Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie Artikel 2
wird von der Geschäftsführerin oder dem Ge- Bekanntmachungserlaubnis
schäftsführer geleitet.“ Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
12. Der bisherige § 11 wird § 14. kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute
13. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst:
im Ausland, Bonn, in der vom 1. Juli 2009 an geltenden
„§ 15 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Beschäftigte
Artikel 3
(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung Inkrafttreten
sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2625
Gesetz
über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG)
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann
sen: sich bei der Durchführung der Überwachung der akkre-
ditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befug-
§1 nis erteilenden Behörden bedienen.
Akkreditierung
§3
(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe
des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchge- Befugnisse der Akkreditierungsstelle
führt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne
Die Akkreditierungsstelle kann von der Konformitäts-
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
bewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Perso-
Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwa-
nal die zur Feststellung und Überwachung der fachli-
chung bei der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
chen Kompetenz und der Eignung einer Konformitäts-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218
bewertungsstelle erforderlichen Auskünfte und sons-
vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach
tige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Un-
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.
terlagen, verlangen sowie die dazu erforderlichen An-
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zu- ordnungen treffen. Die Bediensteten und sonstigen
ständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu ertei- Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind befugt, zu
len, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten,
bleibt unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Geschäfts- und Betriebsräume der Konformitätsbewer-
Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik tungsstelle zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,
sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
schutz einschließlich Lebensmittelsicherheit. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
§2 schränkt. Die Konformitätsbewertungsstelle hat an
Aufgaben der Akkreditierungsstelle Maßnahmen nach Satz 1 im erforderlichen Umfang mit-
zuwirken. Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten
(1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen
auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im
Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditie-
Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.
rungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung
die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an. §4
(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der Zusammenarbeit
akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit An- mit anderen Behörden
gabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neu- (1) Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvor-
esten Stand. schrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis
(3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungs- erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Ak-
tätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene kreditierungsstelle unverzüglich die notwendigen Infor-
Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle mationen über Akkreditierungstätigkeiten oder Maß-
lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 nahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat.
genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Werden der Akkreditierungsstelle Geschäftsgeheim-
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
nisse bekannt, so schützt sie deren Vertraulichkeit ge- nicht überschreiten. Der Akkreditierungsbeirat wählt
genüber Dritten. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 ge- Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden be-
nannten Behörden auf deren Ersuchen Auskunft zu er- darf der Bestätigung durch das Bundesministerium für
teilen und auf deren Verlangen ein Überprüfungsverfah- Wirtschaft und Technologie.
ren einzuleiten, wenn sie über Mängel hinsichtlich der (6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder
fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungs- die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkredi-
stelle unterrichtet wird. tierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Ak-
(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 kreditierungsbeirates teilzunehmen und gehört zu
genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und
Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit Beratungsunterlagen einzubringen.
den Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3 (7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Ge-
durchführen. schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Technologie und der in
§5 § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundes-
Akkreditierungsbeirat ministerien bedarf.
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und (8) Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene
Technologie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Fachbeiräte ein. Diese haben insbesondere die Aufga-
Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die be, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in
Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung. den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. Sie können
(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die
ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsent-
Aufgaben,
scheidungen mitwirken. Das Nähere, einschließlich der
1. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, wel- Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsord-
che die Anforderungen, insbesondere aus Rechts- nung nach Absatz 7.
vorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen kon-
(9) Die Geschäfte des Akkreditierungsbeirates führt
kretisieren oder ergänzen,
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
2. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, wel-
che die Anforderungen, insbesondere aus Rechts- §6
vorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkreti- Akkreditierungssymbol
sieren oder ergänzen,
(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformi-
3. die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbilden- tätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol
des Element der Konformitätsbewertung zu fördern, zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Ak-
4. die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzun- kreditierungssymbol).
gen der Europäischen Kooperation für Akkreditie-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
rung zu koordinieren.
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgen-
nologie macht im Einvernehmen mit den fachlich be- des zu regeln:
troffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungs-
1. die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungs-
beirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1
symbols,
und 2 im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger bekannt. 2. Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungs-
(4) Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverstän- symbols und
dige Personen an, insbesondere aus dem Kreis 3. die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol.
1. der Länder,
§7
2. der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift
Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis ertei- Gebühren und Auslagen
len, als solche tätig zu werden, (1) Für Amtshandlungen der Akkreditierungsstelle
3. der Konformitätsbewertungsstellen, auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)
4. der Wirtschaft und Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsauf-
wands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die
5. der Verbraucher und Verbraucherinnen. gebühren- und auslagenpflichtigen Amtshandlungen
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Hinsichtlich der der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebüh-
sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 ren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.
und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu. nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nologie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundesministerien für darf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebüh-
die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkredi- rensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestim-
tierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-
oder eine Vertreterin. Die Zahl der Mitglieder soll 15 hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2627
mit den Amtshandlungen verbundene gesamte Perso- erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
nal- und Sachaufwand abgedeckt wird. der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
weit eingeschränkt. Gegenstände oder geschäftliche
§8 Unterlagen können im erforderlichen Umfang eingese-
Beleihung oder Errichtung hen und in Verwahrung genommen werden.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- (3) Die Bundesministerien können die Aufsicht auf
nologie kann im Einvernehmen mit dem eine nachgeordnete Behörde oder das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie übertragen.
1. Bundesministerium des Innern,
2. Bundesministerium der Finanzen, § 10
3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Voraussetzungen
4. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Durchführung der Beleihung
und Verbraucherschutz, (1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
5. Bundesministerium für Gesundheit,
1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts
6. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der
wicklung, Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet, insbeson-
7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und dere die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Verord-
Reaktorsicherheit nung (EG) Nr. 765/2008 erfüllt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 2. der Bund an der zu beleihenden juristischen Person
rates eine juristische Person des Privatrechts mit Auf- des Privatrechts zu zwei Dritteln beteiligt ist oder der
gaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle be- Bund und die Länder, soweit letztere dies wünschen,
leihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. zu jeweils einem Drittel an der juristischen Person
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nä- des Privatrechts beteiligt sind und
here Bestimmungen getroffen werden über 3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts
1. die Zuständigkeit der dort genannten Bundesminis- einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat,
terien für die Aufsicht und der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2
2. die Ausgestaltung der Aufsicht. genannten Bereichen die Akkreditierungsentschei-
dung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen,
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Pri- dass zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fach-
vatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die kundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis
Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministe-
Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministe- rien entsprechende Entsenderechte einzuräumen,
rien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten. die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8
zuständigen Fachbeiräte ausüben.
§9
Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht.
Aufsicht
(2) Die zu beleihende juristische Person des Privat-
(1) Die Akkreditierungsstelle untersteht vorbehaltlich
rechts muss für die Akkreditierungsstelle über eine
der auf Grund § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffe-
angemessene Haftpflichtversicherung mit einer De-
nen Bestimmungen der Aufsicht durch das jeweils zu-
ckungssumme von wenigstens 10 Millionen Euro verfü-
ständige Bundesministerium. Die Bundesministerien
gen.
üben die Aufsicht so aus, dass die Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit der Akkreditierungsstelle bei (3) Die Beleihung kann erstmals zum Ablauf des
Akkreditierungsentscheidungen gewahrt bleibt. Die fünften Jahres nach Wirksamwerden der Beleihung mit
Bundesministerien können zur Wahrnehmung ihrer Auf- einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Nach Ab-
sichtstätigkeit insbesondere sich jederzeit über die An- lauf des fünften Jahres kann die Beleihung jederzeit mit
gelegenheiten der Akkreditierungsstelle, insbesondere einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Haben die
durch Einholung von Auskünften, Berichten und die Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgelegen
Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, oder sind sie nachträglich entfallen, kann die Beleihung
rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent- jederzeit beendet werden.
sprechende Abhilfe verlangen. Die Akkreditierungs- (4) Wird die Beleihung nach Absatz 3 Satz 3 been-
stelle ist verpflichtet, den Weisungen der Bundesminis- det, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.
terien nachzukommen. Diese können, wenn die Akkre-
ditierungsstelle ihren Weisungen nicht oder nicht frist-
§ 11
gerecht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen an
Stelle und auf Kosten der Akkreditierungsstelle selbst Aufsicht über die Geschäftsleitung
durchführen oder durch einen anderen durchführen las- Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der
sen. Beliehenen müssen zuverlässig sein. Die Bestellung zur
(2) Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirt-
Bundesministerien sind befugt, zu den Betriebs- und schaft und Technologie durch die Beliehene anzuzei-
Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Be- gen. Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben,
triebräume der Beliehenen zu betreten, zu besichtigen die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung
und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich sind.
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
§ 12 punkt des Wirksamwerdens der Beleihung nach § 8
Bußgeldvorschriften Absatz 1 auf die Akkreditierungsstelle nach diesem Ge-
setz über.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 (2) Die Akkreditierungsstelle darf bis zum 31. Dezem-
Satz 1 zuwiderhandelt. ber 2014 nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder
§ 20 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesene Beamte
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
und Beamtinnen beschäftigen.
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 13 § 14
Übergangsbestimmungen Inkrafttreten
(1) Überwachungspflichten für Akkreditierungen, die Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
vor dem 1. Januar 2010 erteilt wurden, gehen zum Zeit- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g