2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Erstes Gesetz
zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 70 Nachträgliche Schutzentziehung
sen:
§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung
Artikel 1
Abschnitt 14
Änderung
Übergangsvorschriften
des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 § 72 Anzuwendendes Recht
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 83d des Ge- § 73 Rechtsbeschränkungen“.
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geän-
2. § 26 wird wie folgt geändert:
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schnitt 13 durch die folgenden Angaben ersetzt: aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
„Abschnitt 13 durch ein Komma ersetzt.
Schutz gewerblicher Muster und bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
Modelle nach dem Haager Abkommen das Wort „und“ ersetzt.
§ 66 Anwendung dieses Gesetzes cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung „8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und
Markenamt für den Schutz gewerblicher
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung Muster und Modelle nach dem Haager
§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse Abkommen.“
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b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach der In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutz-
Angabe „§ 18“ die Wörter „und die Verweigerung verweigerung angeführt.
des Schutzes einer internationalen Eintragung (3) Nachdem das Internationale Büro an den In-
nach § 69“ eingefügt. haber der internationalen Eintragung eine Kopie der
3. Nach § 65 wird folgender Abschnitt 13 eingefügt: Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt
„Abschnitt 13 hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist
Schutz gewerblicher Muster von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stel-
und Modelle nach dem Haager Abkommen lung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche
§ 66 Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung
Anwendung dieses Gesetzes der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit
Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Regis- das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutz-
trierungen gewerblicher Muster und Modelle nach verweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber
dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbe-
über die internationale Eintragung gewerblicher helfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung
Muster und Modelle (Haager Abkommen) zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das
(RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte
1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am Register. Soweit das Deutsche Patent- und Marken-
28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II amt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält
S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der
S. 837) unterzeichneten Fassungen (internationale Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das
Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverwei-
der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entspre- gerung unverzüglich zurück.
chend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt,
dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen § 70
nichts anderes bestimmt ist. Nachträgliche Schutzentziehung
(1) An die Stelle der Klage auf Feststellung der
§ 67
Nichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung
Einreichung der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepu-
der internationalen Anmeldung blik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwil-
Die internationale Anmeldung gewerblicher Mus- ligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34
ter oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzent-
entweder direkt beim Internationalen Büro der Welt- ziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen
organisation für geistiges Eigentum (Internationales Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des
Büro) oder über das Deutsche Patent- und Marken- rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt entsprechend.
amt eingereicht werden. (2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt
mitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer in-
§ 68 ternationalen Eintragung für das Gebiet der Bundes-
Weiterleitung republik Deutschland festgestellt worden oder ihr
der internationalen Anmeldung der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Inter-
nationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt
internationale Anmeldungen gewerblicher Muster
§ 71
oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche
Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag Wirkung
des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prü- der internationalen Eintragung
fung unverzüglich an das Internationale Büro weiter. (1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 69 bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe
Prüfung auf Eintragungshindernisse Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deut-
schen Patent- und Markenamt als Geschmacksmus-
(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher
ter angemeldet und in dessen Register eingetragen
Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in
worden wäre.
das vom Deutschen Patent- und Markenamt ge-
führte Register angemeldet sind, nach § 18 auf (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als
Eintragungshindernisse geprüft. An die Stelle der nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintra-
Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzver- gung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren
weigerung. Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik
(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder
bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz
nach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Inter- entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).
nationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Mo- (3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt
naten ab Veröffentlichung der internationalen Eintra- die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird
gung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. die internationale Eintragung für die Bundesrepublik
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Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintra-
gung wirksam.“ Gebühr in
„Nr. Gebührentatbestand
Euro
4. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14. 4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
5. Die bisherigen §§ 66 und 67 werden die §§ 72 Weiterleitung einer Gemein-
und 73. schaftsgeschmacksmusteran-
meldung
Artikel 2 (§ 62 GeschmMG)
Änderung 344 100 für jede Anmeldung 25
des Patentkostengesetzes Eine Sammelanmeldung gilt als
eine Anmeldung.
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8b Nummer 1 5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem
Haager Abkommen
des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Weiterleitung eines gewerbli-
chen Musters oder Modells
1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nach dem Haager Abkommen
„Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung (§ 68 GeschmMG)
einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für 345 100 für jede Anmeldung 25“.
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Eine Sammelanmeldung gilt als
nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Ge- eine Anmeldung.
schmacksmustergesetzes und die Anträge auf Wei-
terleitung internationaler Anmeldungen an das Inter-
Artikel 3
nationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum nach § 68 des Geschmacksmusterge- Inkrafttreten
setzes.“ Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Genfer Fassung des Haager Abkommens über die in-
2. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „bis 344 300“ durch
ternationale Eintragung gewerblicher Muster und Mo-
die Angabe „und 345 100“ ersetzt.
delle vom 2. Juli 1999 nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
3. Teil A Abschnitt IV Unterabschnitt 4 der Anlage (Ge- Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in
bührenverzeichnis) wird durch die folgenden Unter- Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den
abschnitte 4 und 5 ersetzt: Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2449
Gesetz
zur Modernisierung von Verfahren
im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften*)
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 14 wird wie folgt geändert:
sen: a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die
Artikel 1
Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der
Änderung Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrich-
der Bundesrechtsanwaltsordnung tet;“.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf- „(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die so-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch fortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155
Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2
S. 2280), wird wie folgt geändert: und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall
des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der
1. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:
Regel zu treffen.“
„2. Die Zulassung zur 5. § 15 wird wie folgt gefasst:
Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen“.
„§ 15
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Ärztliches Gutachten bei
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Versagung und Widerruf der Zulassung
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
gungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund
3. Die §§ 8 und 11 werden aufgehoben. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die
Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, inner-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des halb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden
S. 36). Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzule-
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gen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung fügt und die Wörter „Berufs- und Vertre-
und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, tungsverbote und deren Aufhebung oder
auch auf einer klinischen Beobachtung des Betrof- Abänderung“ durch die Wörter „bestehende
fenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Berufs- und Vertretungsverbote“ ersetzt.
Betroffene zu tragen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-
den zu versehen und zuzustellen. Gegen sie „Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsver-
können die Rechtsbehelfe gegen belastende Ver- bot ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbe-
waltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine stellung unter Angabe von Familiennamen
aufschiebende Wirkung. und Vornamen des Vertreters einzutragen.“
(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erlo-
Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwalts- schen“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
kammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu- setzt und die Wörter „oder verstorben“ gestri-
tet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Grün- chen.
den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf
13. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
gefasst:
Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristset-
zung hinzuweisen.“ „Dritter Abschnitt
6. § 16 wird aufgehoben. Verwaltungsverfahren
7. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort § 32
„Erlöschen“ und die Wörter „die Rücknahme Ergänzende Anwendung
oder den Widerruf“ gestrichen. des Verwaltungsverfahrensgesetzes
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
8. § 27 Abs. 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben. oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
9. § 29 wird wie folgt geändert: senen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer geordne- Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
ten“ durch das Wort „der“ ersetzt. fahrensgesetzes abgewickelt werden.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
§ 33
b) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
10. § 29a wird wie folgt geändert: Sachliche und örtliche Zuständigkeit
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der
auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-
„Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es gen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig,
im überwiegenden Interesse der Rechtspflege
soweit nichts anderes bestimmt ist.
erforderlich ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und seines nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten
Wohnsitzes“ gestrichen. des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Lan-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. desregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben
und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen
11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „benennen“
nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsver-
ein Komma und die Wörter „der im Inland wohnt
ordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu
oder dort einen Geschäftsraum hat“ eingefügt.
übertragen. Die Landesregierungen können diese
12. § 31 wird wie folgt geändert: Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aller Mit- Landesjustizverwaltungen übertragen.
glieder der Rechtsanwaltskammern“ gestrichen. (3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskam-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mer,
„(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse er- 1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,
folgt, sobald die Urkunde über die Zulassung
ausgehändigt ist.“ 2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
beantragt ist oder
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,
aa) In dem bisherigen Wortlaut werden nach
die die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
dem Wort „Kanzleianschrift“ die Wörter
besitzt oder beantragt.
„und die Telekommunikationsdaten, die der
Rechtsanwalt mitgeteilt hat“ sowie nach Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwalts-
dem Wort „Zweigstellen“ ein Komma und kammer beantragt (§ 27 Abs. 3), so entscheidet
die Wörter „die Berufsbezeichnung“ einge- diese über den Antrag.
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§ 34 (4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer
Zustellung Notarkammer an und endet seine Mitgliedschaft in
einer Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod,
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur so teilt die Kammer dies der Landesjustizverwal-
Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer tung und der Notarkammer unverzüglich mit.“
Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird
oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Er- 14. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge-
laubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen hoben.
wird, sind zuzustellen. 15. § 43c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 35
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die
Bestellung eines
Rechtsanwaltskammer, der er angehört,“ ge-
Vertreters im Verwaltungsverfahren
strichen.
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozial-
das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll
recht“ die Wörter „sowie für die Rechtsge-
ein Rechtsanwalt bestellt werden.
biete, die durch Satzung in einer Berufsord-
nung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
§ 36
bestimmt sind“ eingefügt.
Ermittlung des Sachverhalts,
personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten cc) In Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermitt-
lung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch einen dem
unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid“ gestri-
des Bundeszentralregistergesetzes als Regelan- chen.
frage einholen. 16. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „§ 625 der
(2) Gerichte und Behörden übermitteln perso- Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des
nenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechts- in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
anwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen keit“ ersetzt.
der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, 17. In § 49b Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „und beim
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis Oberlandesgericht ausschließlich“ gestrichen.
oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügever- 18. § 51 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
fahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens
erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-
der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die waltskammer“ die Wörter „ , bei Rechtsanwälten
Übermittlung unterbleibt, soweit bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundes-
ministerium der Justiz,“ eingefügt.
1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen beeinträchtigt würden und b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
das Informationsinteresse der Rechtsanwalts- mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
kammer oder der für die Entscheidung zuständi- fügt:
gen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem „dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechts-
Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt anwaltschaft erloschen ist.“
oder
19. § 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
20. § 54 wird aufgehoben.
entgegenstehen.
21. § 55 wird die folgt geändert:
Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-
schulden können entgegen § 30 der Abgabenord- a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ ge-
nung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs strichen.
der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermit- b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen“
telt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die das Komma und die Wörter „zurückgenommen
Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für oder widerrufen“ gestrichen.
den sie ihr übermittelt worden sind.
22. § 56 wird wie folgt geändert:
(3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufs-
kammer eines anderen freien Berufs im Geltungs- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
bereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwalts- fügt:
kammer personenbezogene Daten über den „(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsan-
Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer waltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlan-
übermitteln, soweit die Kenntnis der Information gen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-
aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfül- mer oder einem beauftragten Mitglied des Vor-
lung der Aufgaben der anderen Berufskammer im standes zu erscheinen. Das Erscheinen soll an-
Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder geordnet werden, wenn der Vorstand oder das
der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsge- beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu
richtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Eini-
Satz 2 gilt entsprechend. gung gefördert werden kann.“
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. „dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvor-
23. In § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wör- schläge zu unterbreiten“ eingefügt.
ter „Beratungs- und Prozesskostenhilfe“ durch die b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Wörter „Beratungs-, Verfahrenskosten- und Pro- fügt:
zesskostenhilfe“ ersetzt.
„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vor-
24. § 59g wird wie folgt geändert: stand den Beschwerdeführer von seiner Ent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: scheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt
aa) Satz 1 wird aufgehoben. nach Abschluss des Verfahrens einschließlich
des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kur-
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den zen Darstellung der wesentlichen Gründe für die
Wörtern „Dem Antrag“ die Wörter „auf Zu- Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unbe-
lassung als Rechtsanwaltsgesellschaft“ ein- rührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“
gefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
Wörter „und Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ werden durch
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie die Wörter „ , Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3“
folgt geändert: ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die §§ 11 d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
und 12 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 12
Abs. 1“ ersetzt. „(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen ei-
nem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Ver-
25. § 59h wird wie folgt geändert: mittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet,
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö- ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds
schen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur ver-
und Widerruf“ gestrichen. bindlich, wenn er von beiden Seiten angenom-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ men wird.“
die Wörter „mit Wirkung für die Zukunft“ einge- 31. In § 74 Abs. 6 und § 74a Abs. 6 wird jeweils die
fügt. Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
„(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulas- 32. In § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 werden die
sung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwen- Wörter „und Verwaltungsgebühren“ jeweils durch
den.“ die Wörter „ , Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
26. § 59i wird wie folgt geändert: 33. Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgeho-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und ben.
Zweigniederlassung“ gestrichen. 34. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt ge-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fasst:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- „Fünfter Teil
chen.
Die Gerichte in Anwaltssachen
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: und das gerichtliche Verfahren
„Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen“.
§ 27 Abs. 3 entsprechend.“ 35. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht
27. § 59k Abs. 1 wird wie folgt gefasst: gleichzeitig
„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Be- 1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder
zeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten.“ der Satzungsversammlung angehören,
28. In § 59m Abs. 2 werden die Wörter „und Vierten“
2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundes-
gestrichen und die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch die
rechtsanwaltskammer oder der Satzungsver-
Angabe „§ 56 Abs. 1 und 2“ sowie die Angabe „und
sammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein
163“ durch die Wörter „ , der Vierte Abschnitt des
oder
Fünften Teils und § 163“ ersetzt.
29. § 61 wird wie folgt geändert: 3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbar-
keit angehören.“
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
36. § 95 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
„Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglie-
der den Kammern zu.“ „(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sitz“ die richts endet, sobald die Mitgliedschaft in der
Wörter „und den Bezirk“ eingefügt. Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein
Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der
30. § 73 wird wie folgt geändert: Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils
a) In Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskam-
Wort „vermitteln“ ein Semikolon und die Wörter mer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2453
tizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich 42. Dem Fünften Teil wird folgender Vierter Abschnitt
mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach angefügt:
Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizver- „Vierter Abschnitt
waltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betrof-
fene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Das gerichtliche Verfahren
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
37. § 103 wird wie folgt geändert: § 112a
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten
Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitig-
„(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds keiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses
des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten
keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsan- Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bun-
waltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte desrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitig-
besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichts- keiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen
hof errichtet ist.“ Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwal-
tungsrechtliche Anwaltssachen).
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das
und 3“ ersetzt. Rechtsmittel
1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsge-
38. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
richtshofes,
Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit
nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Se- 2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des
nats der Vorsitzende oder der Berichterstatter ent- Gerichtsverfassungsgesetzes.
scheidet.“ angefügt. (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
39. § 106 wird wie folgt geändert: und letzter Instanz
1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Ge- das Bundesministerium der Justiz oder die
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „der Verwal- hof getroffen hat oder für die das Bundesminis-
tungsgerichtsordnung“ ersetzt. terium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer
b) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ jeweils durch bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
das Wort „zwei“ ersetzt. 2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüs-
sen der Bundesrechtsanwaltskammer und der
40. § 108 wird wie folgt geändert:
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: hof.
„§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ § 112b
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Örtliche Zuständigkeit
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der
für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in
41. § 109 wird wie folgt geändert: dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu er-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: lassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die be-
rufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten
„(1) Für das Ende des Amtes des anwaltli- beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinn-
chen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 gemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der
entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mit- Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlan-
gliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr desgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte
besteht. seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen
Wohnsitz hat.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlas-
sung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a
§ 112c
Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass das Bundesministerium der Justiz an Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren
Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Ent- enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsge-
scheidung dürfen die Mitglieder des Senats für richtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichts-
Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Ent- hof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;
scheidung sind der Rechtsanwalt und die Bun- § 112e bleibt unberührt.
desrechtsanwaltskammer zu hören.“
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge- 44. In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „erloschen,
richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16)“
des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwal- durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)“ ersetzt.
tungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wo- 45. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
chen. zurückgenommen“ gestrichen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs- 46. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
klage endet abweichend von § 80b der Verwal-
tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit „Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkam-
des Verwaltungsaktes. mer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüg-
lich der Landesjustizverwaltung und der Notarkam-
§ 112d mer zu übersenden.“
Klagegegner und Vertretung 47. In § 161 Abs. 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskam- 48. § 163 wird wie folgt geändert:
mer oder Behörde zu richten, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu „§ 163
erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die Sachliche Zuständigkeit“.
berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt b) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
dies sinngemäß; „Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften
2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes
ist. der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind,
nimmt das Bundesministerium der Justiz die
(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsan-
Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsan- waltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie
waltskammer wird die Rechtsanwaltskammer durch die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers
eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident betreffen. Das Bundesministerium der Justiz ist
des zuständigen Gerichts besonders bestellt. die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses
Gesetzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr,
§ 112e die der Landesjustizverwaltung zugewiesen
Berufung sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bun-
Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig- desgerichtshof.“
keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichts- „tritt“ die Wörter „in Verfahren zur Ahndung von
hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren Pflichtverletzungen“ eingefügt.
gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts- 49. § 170 wird wie folgt geändert:
ordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsge-
richtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Ober- „Die Zulassung kann aufschiebend befristet
verwaltungsgerichts tritt. werden. Die Frist soll drei Monate nicht über-
schreiten.“
§ 112f b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ durch
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse die Angabe „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.
(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der 50. Dem § 172b wird folgender Satz angefügt:
Rechtsanwaltskammern mit Ausnahme der Sat- „§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulas-
zungsversammlung können für ungültig oder nich- sung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
tig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des widerrufen werden kann.“
Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen
oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz 51. § 173 wird wie folgt gefasst:
oder der Satzung nicht vereinbar sind. „§ 173
(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die Bestellung eines Vertreters
Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Rechts- und eines Abwicklers der Kanzlei
anwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines (1) Das Bundesministerium der Justiz soll zum
Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zu-
Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, gelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch
durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddrei-
sein. ßigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit
(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung aus-
innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be- übt.
schlussfassung stellen.“ (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung
43. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die
Satz 2“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3“ er- Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
setzt. nach, dass für die Erledigung der laufenden Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2455
träge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuch- Verbänden der Verbraucher angehören müssen.
enden nicht schlechter stellt als die Anwendung Andere Personen können in den Beirat berufen wer-
des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwick- den. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Bei-
lers. rats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor
(3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und
Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellung-
Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erho- nahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für
ben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestal-
Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher einge- tung der Satzung unterbreiten.
fordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend.“ (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich
52. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: einen Tätigkeitsbericht.
„Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesge- (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsan-
richtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen waltskammer regelt die Einzelheiten der Organi-
Rechtsanwaltskammer.“ sation der Schlichtungsstelle, der Errichtung und
Aufgaben des Beirates einschließlich der Berufung
53. Die Überschrift vor § 191 und § 191 werden aufge- weiterer Beiratsmitglieder, der Bestellung der
hoben. Schlichter, der Geschäftsverteilung und des
54. Die Überschrift vor § 191a wird wie folgt gefasst: Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach fol-
„3. Die Satzungsversammlung“. genden Grundsätzen:
55. Nach § 191e wird folgender Abschnitt eingefügt: 1. durch die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle
muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein;
„Dritter Abschnitt
2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewer-
Schlichtung tungen vorbringen können und rechtliches Ge-
hör erhalten;
§ 191f
3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten,
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-
eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Strei- nis erhalten;
tigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwalts- 4. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
kammern und deren Auftraggebern eingerichtet. darf nicht von der Inanspruchnahme eines Ver-
Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der mittlungsverfahrens nach § 73 Abs. 2 Nr. 3
Rechtsanwaltschaft“. abhängig gemacht werden;
(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskam- 5. das Schlichtungsverfahren muss zügig und für
mer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die al- die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt wer-
lein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum den;
Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt
werden, wer die Befähigung zum Richteramt be- 6. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens-
sitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von
drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im 15 000 Euro statthaft sein;
Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechts- 7. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte
anwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder zugänglich sein.“
einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist 56. Die Überschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:
oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig
war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialor- „Erster Abschnitt
gan, muss mindestens einer der Schlichter die Be- Die Kosten in Verwaltungs-
fähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die verfahren der Rechtsanwaltskammern“.
Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. 57. § 192 wird wie folgt gefasst:
Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf
nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amts- „§ 192
antritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- Erhebung von Gebühren und Auslagen
noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwalts- Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshand-
kammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem lungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die
Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur
den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Ver-
Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen treters sowie für die Prüfung von Anträgen auf
nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fach-
oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft anwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwal-
angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei tungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und
der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsan- Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz
waltskammer oder einem Verband der Rechtsan- findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allge-
waltschaft tätig sein. meinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2
(3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass
Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwalts- von Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 ent-
kammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und sprechend gelten.“
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
58. Nach § 192 wird folgender Zweiter Abschnitt einge- 65. § 208 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 208
„Zweiter Abschnitt
Landesrechtliche Beschränkungen
Die Kosten in gerichtlichen Verfahren der Parteivertretung und Beistandschaft
in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem
§ 193 Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühne-
stellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder
Gerichtskosten Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf
In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen wer- Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von
den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsan-
Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind wälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zu-
die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der rückgewiesen werden.“
Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften 66. § 209 wird wie folgt geändert:
des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzu-
wenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „12, 27
bestimmt ist. und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch
die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil,
§ 194 der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der
Sechste“ ersetzt.
Streitwert
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des
Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen 67. § 210 wird wie folgt gefasst:
festgesetzt.
„§ 210
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Bestehenbleiben
Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro von Rechtsanwaltskammern
anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Um-
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsan-
stände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
waltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines
und der Bedeutung der Sache sowie der Vermö-
Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.“
gens- und Einkommensverhältnisse des Klägers,
kann das Gericht einen höheren oder einen nied- 68. Die §§ 211 und 212 werden aufgehoben.
rigeren Wert festsetzen.
69. § 215 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3
des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.“ „§ 215
59. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zehnten Teils Übergangsregelungen
wird der Dritte Abschnitt.
(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
60. In § 197 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Er- Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen werden in
löschen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden,
oder Widerrufs“ gestrichen. nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag gelten-
61. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zehnten Teils den Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes
wird aufgehoben. bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis
zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen
62. § 204 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwal-
63. § 207 wird wie folgt geändert: tungsverfahren in Anwaltssachen, die vor dem
1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Re-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. gelungen weiter anzuwenden.
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
Wort „Antrag“ die Wörter „auf Aufnahme“ Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009
eingefügt. ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „12, 18, 27 den Recht.
und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch
die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
Sechste“ ersetzt. Anwaltssachen werden nach den bis zu diesem
Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der
c) Absatz 3 wird aufgehoben. kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
70. Der Zweite Abschnitt des Dreizehnten Teils wird
64. Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen. aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2457
71. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 195 Satz 1)“ durch die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1
und § 195 Satz 1)“ ersetzt.
b) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Angabe vorangestellt:
„Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren“.
bb) Folgende Angaben werden angefügt:
„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
c) Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Teil 1
Anwaltsgerichtliche Verfahren“.
d) Folgender Teil 2 wird angefügt:
„Teil 2
Gerichtliche Verfahren
in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache
der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
2120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt
wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
2202 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt.
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2459
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich
zuständig ist.
2330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Artikel 2 e) Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „Teil 8
Gesetzes über die Tätigkeit
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts- f) Folgende Angabe wird angefügt:
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I „§ 43 Übergangsregelungen“.
S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 9 2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
wird wie folgt geändert: 3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
a) In der Angabe zu § 33 werden nach dem Wort „(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche
„Anwendbarkeit“ das Komma und das Wort Maßnahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde
„Mitteilungspflichten“ gestrichen. Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlun-
b) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe gen und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
eingefügt: bei dem Anwaltsgericht der zuständigen Stelle des
Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit, so-
„§ 34a Mitteilungspflichten“. weit dies aus ihrer Sicht zur Durchführung solcher
c) Die Angabe zu § 35 und zu Teil 6 wird durch die Maßnahmen erforderlich ist. Die Mitteilung wird
folgenden Angaben ersetzt: durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift
„Teil 6 der Anschuldigungsschrift an die zuständige Stelle
des Herkunftsstaates bewirkt.“
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen und allgemeine 5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 42“
Vorschriften für das Verwaltungsverfahren durch die Angabe „bis 36“ ersetzt.
§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen An- 6. § 12 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
waltssachen“. 7. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „bis 42“ durch die
d) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: Angabe „bis 36“ ersetzt.
„§ 39 Gebühren und Auslagen“. 8. § 14 Satz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2461
9. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 15. Vor § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1“ „Teil 6
durch die Angabe „§ 14 Abs. 1“ ersetzt. Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Anwaltssachen und allgemeine
Vorschriften für das Verwaltungsverfahren“.
„2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht 16. § 35 wird wie folgt gefasst:
mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden „§ 35
ist,“.
Rechtsweg in
10. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Gericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor
dem Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „dem Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den
Bundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt“ er- Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach
setzt. einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechts-
verordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher
11. § 31 wird wie folgt geändert: Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich
zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungs-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt rechtliche Anwaltssachen entsprechend.“
als Zustellungsbevollmächtigten“ durch die 17. Die Überschrift vor § 36 wird gestrichen.
Wörter „Zustellungsbevollmächtigten, der
im Inland wohnt oder dort einen Geschäfts- 18. In § 36 Nr. 4 werden die Wörter „des Heimat- oder
raum hat,“ ersetzt. Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert wer-
den müssen,“ durch die Wörter „vorgelegt oder an-
bb) Folgender Satz wird angefügt: gefordert werden,“ und die Wörter „Urkunde im
„An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt Sinne“ durch die Wörter „Urkunde des Heimat-
(§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen“ er-
zugestellt werden.“ setzt und nach der Angabe „(ABl. EG 1989 Nr. L 19,
S. 16)“ ein Komma und das Wort „genügt“ einge-
b) Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: fügt.
„kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtig- 19. § 39 wird wie folgt gefasst:
ten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuge-
„§ 39
stellt werden, so kann die Zustellung durch Auf-
gabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivil- Gebühren und Auslagen
prozessordnung).“
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren
12. § 33 wird wie folgt geändert: und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsan-
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Anwalts- waltsordnung entsprechend anzuwenden.“
gerichtsbarkeit“ das Komma und das Wort „Mit-
teilungspflichten“ gestrichen. 20. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjus-
„(2) § 10 gilt entsprechend.“ tizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen,
durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behör-
13. In § 34 Nr. 3 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1“ durch
den zu übertragen. Die Landesregierungen können
die Angabe „§ 160 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
14. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
„§ 34a 21. Die Überschrift des Teils 8 wird wie folgt gefasst:
Mitteilungspflichten „Teil 8
(1) Gerichte und Behörden übermitteln perso- Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
nenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rüge- 22. Folgender § 43 wird angefügt:
verfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfah-
rens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erfor- „§ 43
derlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren Übergangsregelungen
zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwür-
dige Interessen des Betroffenen nicht beeinträch- (1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
tigt werden oder das öffentliche Interesse das Ge- Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie
heimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz
§ 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord- in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortge-
nung gilt entsprechend. führt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnah-
men, die auf Grund des bis zum 31. August 2009
(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben
des Herkunftsstaates gilt § 9 entsprechend.“ rechtswirksam.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notar-
Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 amt erloschen ist.“
ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei- b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
den Recht. 5. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 der
Grundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 2
(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen der Grundbuchordnung“ ersetzt.
gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
6. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach
den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen „Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
fortgeführt.“ und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
befristet werden.“
Artikel 3 7. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils wird das Wort „Notariatsverweser“
Änderung der Bundesnotarordnung
durch das Wort „Notariatsverwalter“ ersetzt.
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- 8. § 50 wird wie folgt geändert:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I „(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjus-
S. 2258), wird wie folgt geändert: tizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach
Anhörung der Notarkammer.“
1. § 7c wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Pflegers
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Bun- für den Notar“ durch die Wörter „eines
desnotarkammer“ durch die Wörter „ , der Vertreters des Notars für das Verwaltungs-
Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes“ verfahren“ ersetzt.
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Pfleger“ durch das
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Wort „Vertreter“ ersetzt.
„Das Prüfungsamt kann Personen, die zur 9. § 52 wird wie folgt geändert:
notariellen Fachprüfung zugelassen worden a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sind, als Zuhörer zulassen.“
„Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Be-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jeden fugnis, die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“
Abschnitt des Prüfungsgesprächs“ durch die zu führen.“
Wörter „das Prüfungsgespräch“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Amtsbe-
2. § 7d wird wie folgt geändert: zeichnung „Notar“ mit“ durch die Wörter „Amts-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bezeichnung mit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen
Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Landesjustizverwaltung kann die Er-
laubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar
„(2) Über einen Widerspruch entscheidet der außer Dienst“ oder „Notarin außer Dienst“
Leiter des Prüfungsamtes.“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nach-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. träglich Umstände bekannt werden oder ein-
treten, die bei einem Notar das Erlöschen
3. Dem § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze an- des Amtes aus den in § 47 Nr. 4 und 6 oder
gefügt: in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeich-
„Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden neten Gründen nach sich ziehen würden.“
und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie bb) Satz 2 wird aufgehoben.
befristet werden. Vor der Erteilung oder der Auf-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Befugnis, sich
hebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu
„Notar außer Dienst“ zu nennen“ durch die
hören.“
Wörter „Befugnis nach Absatz 2 Satz 1“ er-
4. § 19a wird wie folgt geändert: setzt.
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- 10. § 54 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„(6) Die Landesjustizverwaltung oder die „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt vorläufige Amtsenthebung haben keine auf-
Dritten zur Geltendmachung von Schadenser- schiebende Wirkung.“
satzansprüchen auf Antrag Auskunft über den b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtver-
sicherung des Notars sowie die Versicherungs- „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
nummer, soweit der Notar kein überwiegendes c) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16“ durch
schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung die Angabe „§ 14“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2463
11. § 64a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
„(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem 1. Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset- dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwal-
zes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit tungsrat der Kasse oder dem Präsidium der
nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungs- Bundesnotarkammer angehören;
verfahrensgesetz.“ 2. bei der Notarkammer, der Kasse oder der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesnotarkammer im Haupt- oder Neben-
beruf tätig sein;
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 3
Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: 3. einem anderen Disziplinargericht (§ 99) ange-
hören.“
„die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten
17. § 104 wird wie folgt geändert:
Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für
den ihr diese übermittelt worden sind.“ a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
12. § 67 wird wie folgt geändert:
„(1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald
a) In Absatz 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19a das Amt des Notars erlischt oder nachträglich
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 19a Abs. 7“ ersetzt. ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer je-
weils zustimmt. Der Beisitzer, die Kasse und die
„(4) Die Notarkammer kann weitere, dem
Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 un-
Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben
verzüglich der Landesjustizverwaltung und dem
wahrnehmen. Sie kann insbesondere
Oberlandesgericht mitzuteilen. Über die Beendi-
1. Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, gung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf
2. nach näherer Regelung durch die Landes- Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste
gesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unter- Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Dis-
halten, ziplinargericht zuständig ist, wenn das betrof-
fene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt
3. allein oder gemeinsam mit anderen Notar- hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
kammern Einrichtungen unterhalten, deren
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zweck darin besteht, als Versicherer die in
Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungs- „Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizver-
verträge abzuschließen, die Gefahren aus waltung seines Amtes zu entheben,
Pflichtverletzungen abdecken, die durch vor- 1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht
sätzliche Handlungen von Notaren verursacht hätte ernannt werden dürfen;
worden sind,
2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der
4. allein oder gemeinsam mit anderen Notar- der Ernennung entgegensteht;
kammern Einrichtungen unterhalten, die ohne
3. wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.“
rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht
durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche „(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen
Handlungen von Notaren ermöglichen.“ Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlas-
c) Absatz 7 wird aufgehoben. sen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf
nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus
13. In § 85 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlich oder gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzu-
telegrafisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. muten ist, sein Amt weiter auszuüben.“
14. In § 93 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Kos- 18. § 107 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tenberechnung“ die Wörter „und der Kosteneinzug“
„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender
eingefügt.
Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine
15. § 102 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und
„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des
Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen
Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer
ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des von fünf Jahren bestellt.“
Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mit- 19. § 108 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2
glieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von bis 5 ersetzt:
fünf Jahren bestellt.“ „(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2
16. § 103 wird wie folgt geändert: bis 6, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und
fügt:
vor der Entscheidung über die Amtsenthebung
„Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Dis- eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundes-
ziplinargerichts als Notare bestellt sein.“ notarkammer zu hören ist.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
(3) Die Notare sind ehrenamtliche Richter. Sie enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungs-
haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer heran- gerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesge-
gezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. richt steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;
(4) Die Notare haben über Angelegenheiten, die § 111d bleibt unberührt.
ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a ist nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter
entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-
Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichts- richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen
hofes. des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Ver-
(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu waltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf
den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Wochen.
Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des
Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu (3) Notare und Notarassessoren können sich
Beisitzern berufenen Notare vor Beginn des Ge- selbst vertreten.
schäftsjahres aufstellt.“ (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-
20. Die §§ 111 und 112 werden durch die folgenden klage endet abweichend von § 80b der Verwal-
§§ 111 bis 112 ersetzt: tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit
„§ 111 des Verwaltungsaktes.
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten
Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten § 111c
nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Ge- (1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder
setzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Behörde zu richten,
Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten
Notarkammern, einschließlich der Bundesnotar- 1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu
kammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinar- erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die
gerichtlicher Art oder einem anderen Gericht aus- berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
drücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt
Notarsachen). dies sinngemäß;
(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das
2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens
Rechtsmittel
ist.
1. der Berufung gegen Urteile des Oberlandesge-
richts, Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sons-
tige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen
2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des den Leiter des Prüfungsamtes zu richten.
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des
und letzter Instanz Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer
wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder
1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die vertreten, das der Präsident des zuständigen Ge-
das Bundesministerium der Justiz oder die Bun- richts besonders bestellt.
desnotarkammer getroffen hat oder für die das
Bundesministerium der Justiz oder die Bundes-
notarkammer zuständig ist, § 111d
2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüs- Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,
sen der Bundesnotarkammer. Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-
(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesge- keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
richtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichts-
gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren
gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-
§ 111a ordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesge-
richt an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der
Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwal-
dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde tungsgerichts tritt.
oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen,
die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-
ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies § 111e
sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist
(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der
das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk
Notarkammern, der Bundesnotarkammer und der
der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten
Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse
seinen Wohnsitz hat. § 100 gilt entsprechend.
nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder
nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung
§ 111b des Gesetzes oder der Satzung zustande gekom-
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden men oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Ge-
Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren setz oder der Satzung nicht vereinbar sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2465
(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Be-
Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notar- hörden zu übertragen. Die Landesregierungen
kammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
der Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur nung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
zulässig, wenn es geltend macht, durch den Be- gen.“
schluss in seinen Rechten verletzt zu sein.
21. § 113 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur
innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
schlussfassung stellen. fügt:
§ 111f „2. allein oder gemeinsam mit der anderen
Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im
In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Sinne von § 67 Abs. 4 Nr. 3 zu unterhalten,“.
Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der An-
lage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Nummern 3 und 4.
Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzu- 22. § 118 wird wie folgt gefasst:
wenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. „§ 118
(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten
§ 111g Verwaltungsverfahren in Notarsachen werden in der
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach
Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden
festgesetzt. Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis
(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen
Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf vor dem
Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder 1. September 2009 eingeleitete Verwaltungsverfah-
vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus ren in Notarsachen sind die bis zu diesem Tag gel-
dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert tenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzu-
von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichti- wenden.
gung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere
des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009
Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-
niedrigeren Wert festsetzen. tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-
den Recht.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3
des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt. (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen
gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen
§ 112 Notarsachen werden nach den bis zu diesem Tag
geltenden Bestimmungen einschließlich der kos-
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die tenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizver-
waltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch 23. § 119 wird aufgehoben.
24. Folgende Anlage (Gebührenverzeichnis) wird angefügt:
„Anlage
(zu § 111f Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2467
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
202 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
gangen ist:
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, oder
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der
Bundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotar-
ordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zu-
ständig ist.
330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2469
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR“.
Artikel 4 gerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prü-
Änderung fungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genann-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ten Bevollmächtigten müssen durch Perso-
nen mit der Befähigung zum Richteramt
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset- handeln.“
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4a bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „3
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) ge- und 5“ durch die Angabe „3, 5 und 7“ ersetzt.
ändert worden ist, werden die Wörter „im Verfahren vor
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch Artikel 6
die Wörter „durch die Gerichte der Verwaltungsge- Änderung
richtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen der Finanzgerichtsordnung
Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte“ er- Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
setzt. kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 14
Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
Änderung wird wie folgt geändert:
der Verwaltungsgerichtsordnung 1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das 65. Le-
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelal-
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), tersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom buch erreicht“ ersetzt.
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert: 2. In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3
1. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das fünfund- Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.
sechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter
„die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Artikel 7
Sozialgesetzbuch erreicht“ ersetzt. Änderung
2. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „neuer“ kostenrechtlicher Vorschriften
durch das Wort „der“ ersetzt. (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
3. In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter „der von den (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1
Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird
Studienplätzen“ durch die Wörter „einer von den wie folgt geändert:
Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauf- 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Straf-
tragten Behörde“ und das Wort „Stelle“ durch das vollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in
Wort „Behörde“ ersetzt. Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“
4. § 67 wird wie folgt geändert: eingefügt.
2. § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt. „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
aa) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge- § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
fügt:
3. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
„Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“
auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichne- durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5
ten Organisationen einschließlich der von ih- Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.
nen gebildeten juristischen Personen gemäß (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zu- Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
gelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie
betreffen, in Personalvertretungsangelegen- folgt geändert:
heiten und in Angelegenheiten, die in einem
Zusammenhang mit einem gegenwärtigen 1. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeit- „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung
nehmern im Sinne des § 5 des Arbeits- eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; 6. § 55 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ setzt:
2. In § 41d wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch die „Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und
Angabe „§ 39 Abs. 5“ ersetzt. welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der
Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine
3. In § 103 Abs. 3 werden vor dem Wort „Nachlaßge- anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der
richt“ die Wörter „nach § 343 des Gesetzes über das Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertge-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- bühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen“ Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antrag-
eingefügt. stellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei-
(3) § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und gen.“
-entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Artikel 8
vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, Änderung
wird wie folgt gefasst: des FGG-Reformgesetzes
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung ei- Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008
nes Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 1a
Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ wie folgt geändert:
(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti- a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu
kel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), § 149 das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das
wird wie folgt geändert: Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 a1) In § 9 Abs. 3 werden das Komma durch das
folgende Angabe eingefügt: Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder beson-
ders Beauftragte“ gestrichen.
„§ 15a Anrechnung einer Gebühr“.
b) § 10 wird wie folgt geändert:
2. § 11 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der zu-
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung ständigen Aufsichtsbehörde oder des kom-
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder munalen Spitzenverbandes des Landes,
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer- dem sie angehören,“ durch die Wörter „an-
den.“ derer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
„§ 15a Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“
ersetzt.
Anrechnung einer Gebühr
bb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge- zuständigen Aufsichtsbehörde oder des je-
bühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechts- weiligen kommunalen Spitzenverbandes
anwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr des Landes, dem sie angehören,“ durch die
als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Wörter „anderer Behörden oder juristischer
Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Personen des öffentlichen Rechts ein-
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-
Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche menschlüsse“ ersetzt.
gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide b1) Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:
Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend „Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit
gemacht werden.“ der Erinnerung in entsprechender Anwendung
4. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.“
„8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, b2) In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“
813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung c) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz
oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen eingefügt:
sowie jedes Verfahren über Anträge nach „Die Einlegung der Beschwerde zur Nieder-
§ 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilpro- schrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und
zessordnung;“. in Familienstreitsachen ausgeschlossen.“
5. § 33 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: d) In § 66 Satz 1 wird das Wort „Beschwerdebe-
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung rechtigter“ durch das Wort „Beteiligter“ ersetzt.
eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder e) In § 67 Abs. 4 werden nach dem Wort „Be-
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; schwerdeentscheidung“ die Wörter „durch Er-
§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ klärung gegenüber dem Gericht“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2471
f) § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert: bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Unter- „§§ 514,“ die Angabe „516 Abs. 3, § 521
bringungssachen“ die Wörter „und Verfahren Abs. 2, §“ eingefügt.
nach § 151 Nr. 6 und 7“ eingefügt. cc) In Absatz 5 werden die Wörter „Einlegung
bb) Folgender Satz wird angefügt: und“ gestrichen.
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt n) In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Familien-
dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gerichts“ durch die Wörter „Familien- oder Be-
gegen den Beschluss richtet, der die Unter- treuungsgerichts“ ersetzt.
bringung oder die freiheitsentziehende Maß- o) In § 149 wird in der Überschrift und im Wortlaut
nahme anordnet.“ jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das
Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
g) In § 73 Satz 3 werden die Wörter „oder als un-
zulässig verworfen“ durch die Wörter „ , als p) In § 158 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort
unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 „Verfahrensbeistand“ die Wörter „für die Wahr-
zurückgewiesen“ ersetzt. nehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in
jedem Rechtszug jeweils“ eingefügt.
h) § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
q) § 187 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt. aa) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ei-
nen Punkt ersetzt. „(4) Kommen in Verfahren nach § 186
ausländische Sachvorschriften zur Anwen-
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
dd) Folgender Satz wird angefügt: Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.“
„Die deutschen Gerichte sind ferner zustän- bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
dig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein ihm wird die Angabe „3“ durch die An-
deutsches Gericht bedarf.“ gabe „4“ ersetzt.
i) § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert: r) In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 231 Abs. 1
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Nr. 1“ durch die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1“
Wort „oder“ ersetzt. ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch s) In § 242 Satz 1 wird das Wort „Prozesskosten-
einen Punkt ersetzt. hilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ er-
setzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
t) In § 253 Abs. 2 wird das Wort „sofortigen“ ge-
dd) Folgender Satz wird angefügt: strichen.
„Die deutschen Gerichte sind ferner zu- u) In § 255 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
ständig, soweit der Betroffene oder der Partei“ durch die Wörter „eines Beteiligten“ er-
volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein setzt.
deutsches Gericht bedarf.“
v) In § 269 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 1
j) § 112 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgeset-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1 zes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des
Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt.
Nr. 8 und 9“ ersetzt. w) In § 270 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1 bis 11“ durch die Angabe „Nr. 3 bis 12“ ersetzt.
Nr. 9“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1 x) In § 375 Nr. 2 wird die Angabe „§ 884 Nr. 4“ ge-
Nr. 10“ ersetzt. strichen.
k) In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „40 y) § 378 wird wie folgt geändert:
bis 48“ durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1
aa) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vo-
und 2 sowie die §§ 47 und 48“ ersetzt.
rangestellt:
l) In § 114 Abs. 3 werden die Wörter „der zustän- „(1) Für Erklärungen gegenüber dem Re-
digen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen gister, die zu der Eintragung erforderlich sind
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehö- und in öffentlicher oder öffentlich beglaubig-
ren,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder ter Form abgegeben werden, können sich
juristischer Personen des öffentlichen Rechts die Beteiligten auch durch Personen vertre-
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer ten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 ver-
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- tretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für
schlüsse“ ersetzt. die Entgegennahme von Eintragungsmittei-
m) § 117 wird wie folgt geändert: lungen und Verfügungen des Registers.“
aa) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
eingefügt: z) In § 402 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 522, 729
„Die Begründung ist beim Beschwerdege- Abs. 1 und § 884 Nr. 4“ durch die Angabe
richt einzureichen.“ „§§ 522 und 729 Abs. 1“ ersetzt.
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: sachen und in den Angelegenheiten der
a) In § 5 Nr. 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Dop-
Nr. 3 bis 11“ durch die Wörter „nach Absatz 1 pelte der vollen Gebühr erhoben.“ “
Nr. 3 bis 12“ und die Wörter „nach § 111 Nr. 2, 5 c) Absatz 6 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
und 7 bis 9“ durch die Wörter „nach § 111 Nr. 2,
„13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in
4, 5 und 7 bis 9“ ersetzt.
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in
b) § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Ge-
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir- richtsverfassungsgesetzes“ durch die Wör-
kung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht ter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.“
werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt ent- 7. Artikel 50 Nr. 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
sprechend.“
„b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“
3. Artikel 21 Nr. 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „der richterlichen Entschei-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri- dung“ ersetzt.“
chen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch Artikel 9
die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt. Änderung
4. Artikel 36 Nr. 8 wird wie folgt geändert: sonstigen Bundesrechts
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri- (1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
chen. der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt. vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt ge-
ändert:
5. Artikel 39 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1. § 23 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-
chen. a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch einen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch Punkt ersetzt.
die Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt. b) Buchstabe h wird aufgehoben.
6. Artikel 47 wird wie folgt geändert: 2. In § 140 werden das Semikolon und die Wörter „sie
a) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst: bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“ gestri-
chen.
„12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma
und die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstrei- (2) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleis-
tigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 tungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes be- S. 2840), das durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes
zeichneten Art jedoch das Oberlandesge- vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
richt“ gestrichen.“ ist, wird folgender Satz eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Das Registrierungsverfahren kann auch über eine ein-
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: heitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
„5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semi-
kolon und die Wörter „in den Fällen, in (3) In § 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
des Gerichtsverfassungsgesetzes) über blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
die Erinnerung entschieden hat, ist Be- bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
schwerdegericht das Oberlandesgericht“ Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert
durch die Wörter „in Verfahren der in worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2010“ durch die
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ge- Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
richtsverfassungsgesetzes bezeichneten (4) § 15 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Art jedoch das Oberlandesgericht“ er- Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
setzt.“ die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli
bb) Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt ge- 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie
fasst: folgt geändert:
„b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„Für die Zurückweisung des Wider- „(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sons-
spruchs gegen eine angedrohte Lö- tigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich
schung in den Fällen der §§ 393 bis 398 sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter
des Gesetzes über das Verfahren in Fami- Form abgegeben werden, können sich die Beteilig-
liensachen und in den Angelegenheiten ten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in
die Zurückweisung des Widerspruchs ge- Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
gen eine Aufforderung nach § 399 des willigen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies
Gesetzes über das Verfahren in Familien- gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2473
mitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
nach § 18.“ richt“ ersetzt.
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. (8) § 31 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(5) In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) ge-
ändert worden ist, werden das Semikolon und die Wör- 1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
ter „sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“ mikolon ersetzt.
gestrichen. 2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
(6) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- „5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Um-
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes fang und die Ausschlüsse des Versicherungs-
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt ge- vertrages sowie über die Höhe der Mindestde-
ändert: ckungssummen.“
1. § 50 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 10
2. In § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3 Inkrafttreten
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
(7) In § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2,
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 in Kraft. § 32 Satz 2 in Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 9
(BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird das Wort Abs. 2 treten am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Gesetz
über die Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- von einer Versteigerung einen Identitätsnach-
rates das folgende Gesetz beschlossen: weis natürlicher Personen vorsieht, ist spätes-
tens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung
Artikel 1 des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18
Änderung des Personalausweisgesetzes) zu diesem
der Zivilprozessordnung Zweck zu ermöglichen,
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- 4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 5. die Versteigerungsbedingungen und die sons-
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 tigen rechtlichen Folgen der Versteigerung ein-
Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I schließlich der Belehrung der Teilnehmer über
S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: den Gewährleistungsausschluss nach § 806,
1. § 814 wird wie folgt geändert: 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und
die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
der Bieter,
„(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach
7. das sonstige zu beachtende besondere Ver-
Wahl des Gerichtsvollziehers
fahren.
1. als Versteigerung vor Ort oder
Sie können die Ermächtigung durch Rechts-
2. als allgemein zugängliche Versteigerung im In- verordnung auf die Landesjustizverwaltungen
ternet über eine Versteigerungsplattform übertragen.“
erfolgen. 2. § 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die und 5 ersetzt:
Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Num- „(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des
mer 2 durch Rechtsverordnung § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung buchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort
zugelassen ist, ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend anzuwenden.
2. die Versteigerungsplattform,
3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Ver-
Teilnahme an der Versteigerung; soweit die steigerung im Internet.“
Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss 3. § 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2475
„(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zu- Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zah-
schlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf lung auf dem Konto der Finanzbehörde gutge-
vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist schrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache
der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der übersandt, so gilt die Aushändigung mit der
Versteigerung das höchste, wenigstens das nach Übergabe an die zur Ausführung der Versendung
§ 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestge- bestimmte Person als bewirkt.“
bot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu be-
4. Dem § 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
nachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. „Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Ver-
steigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses
(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert
auf dem Konto der Finanzbehörde.“
werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder
bei Ablieferung gezahlt wird.“ 5. In § 341 Absatz 4 werden im Klammerzusatz die
Wörter „zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 4“
Artikel 2 ersetzt.
Änderung
der Abgabenordnung Artikel 3
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- Änderung
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
wie folgt geändert: satz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)
1. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird die Anlage (Kostenverzeich-
nis) wie folgt geändert:
„(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche
Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu 1. In Satz 2 der Vorbemerkung zum 3. Abschnitt wer-
versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist den nach dem Wort „Termin“ ein Komma und die
Wörter „bei einer Versteigerung im Internet in einem
1. die Versteigerung vor Ort oder Ausgebot,“ eingefügt.
2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Inter-
2. Der Anmerkung zu Nummer 300 wird folgender Satz
net über die Plattform www.zoll-auktion.de.
angefügt:
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den
„Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet.“
Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.“
3. Nummer 302 wird wie folgt gefasst:
2. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Verstei-
gerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.“ „302 Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungs- oder Verpach-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: tungstermins oder das noch-
„(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen malige Ausgebot bei einer Ver-
Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Verstei- steigerung im Internet . . . . . . . . . 7,50 EUR“.
gerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) (1) Die Gebühr wird für die An-
ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge- beraumung eines neuen Versteige-
setzbuchs entsprechend anzuwenden.“ rungs- oder Verpachtungstermins
nur erhoben, wenn der vorherige
3. § 299 wird wie folgt geändert: Termin auf Antrag des Gläubigers
oder des Antragstellers oder nach
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Vorschriften der §§ 765a, 775,
„(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Ab- 813a, 813b ZPO nicht stattgefun-
satz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den hat oder wenn der Termin in-
den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vo- folge des Ausbleibens von Bietern
rausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet oder wegen ungenügender Gebote
(§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zu- erfolglos geblieben ist.
schlag der Person erteilt, die am Ende der Ver- (2) Die Gebühr wird für das
steigerung das höchste Gebot abgegeben hat, nochmalige Ausgebot bei einer Ver-
es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig ab- steigerung im Internet nur erhoben,
gebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benach- wenn das vorherige Ausgebot auf
Antrag des Gläubigers oder des
richtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Antragstellers oder nach den Vor-
gilt entsprechend.“
schriften der §§ 765a, 775, 813a,
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange- 813b ZPO abgebrochen worden
fügt: ist oder wenn das Ausgebot infolge
des Ausbleibens von Geboten oder
„Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache wegen ungenügender Gebote er-
darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer folglos geblieben ist.
Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
4. Nummer 702 wird wie folgt gefasst: nen Versteigerungsplattformen bestimmen, die
sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die
„702 Auslagen für öffentliche Be- zuständige Stelle eines anderen Landes verein-
kanntmachungen und Einstel- baren.“
lung eines Ausgebots auf einer Artikel 5
Versteigerungsplattform zur
Versteigerung im Internet Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
1. bei Veröffentlichung in ei-
nem elektronischen Infor- Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
mations- und Kommunikati- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
onssystem oder Einstellung 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-
in einer Versteigerungsplatt- satz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)
form, wenn ein Entgelt nicht geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
zu zahlen ist oder das Ent- „Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine aus-
gelt nicht für den Einzelfall schließliche.“
oder ein einzelnes Verfahren
berechnet wird: Artikel 6
je Veröffentlichung oder Ein- Änderung
stellung pauschal . . . . . . . . . . . 1,00 EUR des Rechtspflegergesetzes
2. in sonstigen Fällen . . . . . . . . . in voller Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
Höhe“. (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert wor-
Artikel 4 den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „und
Änderung
§ 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- willigen Gerichtsbarkeit sind“ ersetzt.
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2. § 15 wird wie folgt geändert:
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: barkeit“ das Komma und die Wörter „wenn die
genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreu-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie ung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
folgt gefasst: setzbuchs betreffen“ gestrichen.
„§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung“. b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 935 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verstei- „Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung,
gerung“ die Wörter „oder in einer Versteigerung nach wenn die genannten Verrichtungen nur eine Be-
§ 979 Absatz 1a“ eingefügt. treuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen
3. § 979 wird wie folgt geändert: Gesetzbuchs betreffen.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 7
„§ 979 Änderung des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Verwertung; Verordnungsermächtigung“.
In § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,
und 1b eingefügt: 436), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom
„(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
der nachfolgenden Vorschriften auch als allge- ist, werden nach dem Wort „Verfügungen“ die Wörter
mein zugängliche Versteigerung im Internet erfol- „oder einstweilige Anordnungen“ und nach dem Wort
gen. „Zivilprozessordnung“ die Wörter „oder nach § 53 Ab-
satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des richtsbarkeit“ eingefügt.
Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungs-
plattformen zur Versteigerung von Fundsachen Artikel 8
zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die fachlich zustän- Änderung des Internationalen
digen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Familienrechtsverfahrensgesetzes
Landesregierungen werden ermächtigt, durch § 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-
Rechtsverordnung für ihren Bereich entspre- gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das
chende Regelungen zu treffen; sie können die Er- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
mächtigung auf die fachlich zuständigen obers- (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
ten Landesbehörden übertragen. Die Länder kön- geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2477
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Artikel 9
„(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 ge-
Inkrafttreten
nannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig,
sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, er- Artikel 5 bis 8 treten am 1. September 2009 in Kraft.
lassen oder bestätigt hat.“ Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkün-
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
In § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
maßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird
das Wort „elf“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2479
Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG)*)
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 14c Änderung des Gesetzes über die Überführung der
sen: Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in private Hand
Artikel 15 Änderung der Verordnung über den Ersatz von
Inhaltsübersicht Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 15a Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz
Artikel 1
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes Änderung
Artikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung der Aktionärsforumsverordnung Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
Artikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBI. I S. 1102), wird wie folgt ge-
Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung ändert:
Artikel 9 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes 1. § 27 wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Ver- lung von Einlagen“ angefügt.
schmelzung
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Artikel 13 Änderung des Investmentgesetzes „(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei
Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund ei-
Artikel 14a Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels- ner im Zusammenhang mit der Übernahme der
gesetzbuch Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig
Artikel 14b Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten
ten mit beschränkter Haftung
(verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den
Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage
– der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung
Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/
EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesell- nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geld-
schaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. einlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des
L 264 vom 25.9.2006, S. 32) und Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der An-
– der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des meldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte
von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Über-
14.7.2007, S. 17). lassung an die Gesellschaft, falls diese später
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt 3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das „§ 37a
Handelsregister. Die Beweislast für die Werthal-
tigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Anmeldung bei Sachgründung
Aktionär. ohne externe Gründungsprüfung
(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den (1) Wird nach § 33a von einer externen Grün-
Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich dungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmel-
einer Rückzahlung der Einlage entspricht und dung zu erklären. Der Gegenstand jeder Sachein-
die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne lage oder Sachübernahme ist zu beschreiben. Die
von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass
den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen
nur dann, wenn die Leistung durch einen voll- den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu ge-
wertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der währenden Aktien oder den Wert der dafür zu
jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündi- gewährenden Leistungen erreicht. Der Wert, die
gung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Quelle der Bewertung sowie die angewandte Be-
Eine solche Leistung oder die Vereinbarung ei- wertungsmethode sind anzugeben.
ner solchen Leistung ist in der Anmeldung nach (2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden
§ 37 anzugeben.“ außerdem zu versichern, dass ihnen außerge-
1a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: wöhnliche Umstände, die den gewichteten Durch-
schnittspreis der einzubringenden Wertpapiere
„§ 33a oder Geldmarktinstrumente im Sinne von § 33a
Sachgründung Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei Monate vor
ohne externe Gründungsprüfung dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich
beeinflusst haben könnten, oder Umstände, die
(1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer
darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert
kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder
der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a
Sachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen
Abs. 1 Nr. 2 am Tag ihrer tatsächlichen Einbrin-
werden, soweit eingebracht werden sollen:
gung auf Grund neuer oder neu bekannt geworde-
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktin- ner Umstände erheblich niedriger ist als der von
strumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht
Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn bekannt geworden sind.
sie mit dem gewichteten Durchschnittspreis
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
bewertet werden, zu dem sie während der letz-
ten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen 1. Unterlagen über die Ermittlung des gewichte-
Einbringung auf einem oder mehreren organi- ten Durchschnittspreises, zu dem die einzu-
sierten Märkten im Sinne von § 2 Abs. 5 des bringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstru-
Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt worden mente während der letzten drei Monate vor
sind, dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf ei-
nem organisierten Markt gehandelt worden
2. andere als die in Nummer 1 genannten Vermö-
sind,
gensgegenstände, wenn eine Bewertung zu
Grunde gelegt wird, die ein unabhängiger, aus- 2. jedes Sachverständigengutachten, auf das sich
reichend vorgebildeter und erfahrener Sach- die Bewertung in den Fällen des § 33a Abs. 1
verständiger nach den allgemein anerkannten Nr. 2 stützt.“
Bewertungsgrundsätzen mit dem beizulegen- 4. § 38 wird wie folgt geändert:
den Zeitwert ermittelt hat und wenn der Bewer-
tungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt. fügt:
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der „(3) Enthält die Anmeldung die Erklärung
gewichtete Durchschnittspreis der Wertpapiere nach § 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hin-
oder Geldmarktinstrumente (Absatz 1 Nr. 1) durch sichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen
außergewöhnliche Umstände erheblich beein- oder Sachübernahmen ausschließlich zu prü-
flusst worden ist oder wenn anzunehmen ist, dass fen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt
der beizulegende Zeitwert der anderen Vermö- sind. Lediglich bei einer offenkundigen und er-
gensgegenstände (Absatz 1 Nr. 2) am Tag ihrer heblichen Überbewertung kann das Gericht die
tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder Eintragung ablehnen.“
neu bekannt gewordener Umstände erheblich b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
niedriger ist als der von dem Sachverständigen
angenommene Wert.“ 5. § 52 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vor-
stands und des Aufsichtsrats kann davon sowie „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2
von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen und 3 entfallen, wenn der Vertrag für den-
werden, soweit nach § 33a von einer externen selben Zeitraum über die Internetseite der
Gründungsprüfung abgesehen wird.“ Gesellschaft zugänglich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2481
bb) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an
„auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich der Versammlung und die Ausübung des
zu machen“ ersetzt. Stimmrechts sowie gegebenenfalls den
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3
und dessen Bedeutung;
„Unter den Voraussetzungen des § 33a kann
von einer Prüfung durch Gründungsprüfer ab- 2. das Verfahren für die Stimmabgabe
gesehen werden.“ a) durch einen Bevollmächtigten unter Hin-
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: weis auf die Formulare, die für die Er-
teilung einer Stimmrechtsvollmacht zu
„Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen verwenden sind, und auf die Art und Wei-
Gründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a ent- se, wie der Gesellschaft ein Nachweis
sprechend.“ über die Bestellung eines Bevollmächtig-
d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ten elektronisch übermittelt werden kann
sowie
„Enthält die Anmeldung die Erklärung nach
§ 37a Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entspre- b) durch Briefwahl oder im Wege der elek-
chend.“ tronischen Kommunikation gemäß § 118
e) Absatz 10 wird aufgehoben. Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine
entsprechende Form der Stimmrechts-
6. § 71 wird wie folgt geändert: ausübung vorsieht;
a) In Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 1 wird 3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2,
jeweils die Angabe „18 Monate“ durch die Wör- § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die
ter „fünf Jahre“ ersetzt. Angaben können sich auf die Fristen für die
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. Ausübung der Rechte beschränken, wenn in
der Einberufung im Übrigen auf weiterge-
7. § 118 wird wie folgt geändert:
hende Erläuterungen auf der Internetseite
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Gesellschaft hingewiesen wird;
„Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand 4. die Internetseite der Gesellschaft, über die
dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktio- die Informationen nach § 124a zugänglich
näre an der Hauptversammlung auch ohne sind.“
Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Be-
b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
vollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder
vorangestellt:
einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im
Wege elektronischer Kommunikation ausüben „Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblät-
können.“ tern bekannt zu machen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt: fügt:
„(2) Die Satzung kann vorsehen oder den „(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften,
Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die nicht ausschließlich Namensaktien ausge-
Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Ver- geben haben und die Einberufung den Aktio-
sammlung teilzunehmen, schriftlich oder im nären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2
Wege elektronischer Kommunikation abgeben und 3 übersenden, ist die Einberufung spätes-
dürfen (Briefwahl).“ tens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung sol-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. chen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten,
bei denen davon ausgegangen werden kann,
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie dass sie die Information in der gesamten Euro-
folgt gefasst: päischen Union verbreiten.“
„(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den
Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu er- „(7) Bei Fristen und Terminen, die von der
mächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonüber- Versammlung zurückberechnet werden, ist der
tragung der Versammlung zuzulassen.“ Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonn-
8. § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. abend oder einem Feiertag auf einen zeitlich
9. § 121 wird wie folgt geändert: vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ent-
„(3) Die Einberufung muss die Firma, den sprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotier-
Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der ten Gesellschaften kann die Satzung eine an-
Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die dere Berechnung der Frist bestimmen.“
Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten
Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der 10. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der a) Die Wörter „zur Beschlussfassung einer Haupt-
Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzuge- versammlung“ werden durch die Wörter „auf
ben: die Tagesordnung gesetzt und“ ersetzt.
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften
„Jedem neuen Gegenstand muss eine Begrün- § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung
dung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise
Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss wie bei der Einberufung zu erfolgen.“
der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Be-
börsennotierten Gesellschaften mindestens kanntmachung der Tagesordnung“ durch das
30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“ 13. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
11. § 123 wird wie folgt geändert: „§ 124a
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Veröffentlichungen
„Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurech- auf der Internetseite der Gesellschaft
nen.“ Bei börsennotierten Gesellschaften müssen
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen- alsbald nach der Einberufung der Hauptversamm-
den Absätze 2 und 3 ersetzt: lung über die Internetseite der Gesellschaft zu-
„(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der gänglich sein:
Hauptversammlung oder die Ausübung des 1. der Inhalt der Einberufung;
Stimmrechts davon abhängig machen, dass 2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand
die Aktionäre sich vor der Versammlung anmel- der Tagesordnung kein Beschluss gefasst
den. Die Anmeldung muss der Gesellschaft un- werden soll;
ter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Ver- 3. die der Versammlung zugänglich zu machen-
sammlung zugehen. In der Satzung oder in den Unterlagen;
der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung 4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimm-
durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen rechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein-
zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der schließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl
Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die für jede Aktiengattung;
Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich 5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimm-
um die Tage der Anmeldefrist des Satzes 2. abgabe durch Vertretung oder bei Stimmab-
(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung be- gabe mittels Briefwahl zu verwenden sind,
stimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme sofern diese Formulare den Aktionären nicht
an der Versammlung oder zur Ausübung des direkt übermittelt werden.
Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 Ein nach Einberufung der Versammlung bei der
gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsen- Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktio-
notierten Gesellschaften reicht ein in Textform nären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbe- nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in glei-
sitzes durch das depotführende Institut aus. cher Weise zugänglich zu machen.“
Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Ge-
sellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor 14. § 125 wird wie folgt geändert:
der Versammlung zu beziehen und muss der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesellschaft unter der in der Einberufung hier- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
für mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Versammlung zugehen. In der Sat- „Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor
zung oder in der Einberufung auf Grund einer der Versammlung den Kreditinstituten und
Ermächtigung durch die Satzung kann eine kür- den Vereinigungen von Aktionären, die in
zere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen der letzten Hauptversammlung Stimm-
werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzu- rechte für Aktionäre ausgeübt oder die die
rechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für Mitteilung verlangt haben, die Einberufung
die Teilnahme an der Versammlung oder die der Hauptversammlung mitzuteilen.“
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
wer den Nachweis erbracht hat.“ eingefügt:
12. § 124 wird wie folgt geändert: „Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurech-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nen. Ist die Tagesordnung nach § 122
Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten
„§ 124 Gesellschaften die geänderte Tagesord-
Bekanntmachung von Ergänzungs- nung mitzuteilen.“
verlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung“. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand
„(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 den Aktionären zu machen, die es verlangen
verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesord- oder zu Beginn des 14. Tages vor der Ver-
nung gesetzt werden, so sind diese entweder sammlung als Aktionär im Aktienregister der
bereits mit der Einberufung oder andernfalls Gesellschaft eingetragen sind. Die Satzung
unverzüglich nach Zugang des Verlangens be- kann die Übermittlung auf den Weg elektroni-
kannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; scher Kommunikation beschränken.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2483
c) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Maßgabe Abweichend von Satz 2 kann der Versamm-
der vorstehenden Absätze“ gestrichen. lungsleiter die Feststellung über die Beschluss-
15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert: fassung für jeden Beschluss darauf beschrän-
ken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht
a) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens zwei wurde, falls kein Aktionär eine umfassende
Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung“ Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.“
durch die Wörter „mindestens 14 Tage vor der
Versammlung“ ersetzt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge- „(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen
fügt: innerhalb von sieben Tagen nach der Versamm-
lung die festgestellten Abstimmungsergebnisse
„Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. einschließlich der Angaben nach Absatz 2
Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zu- Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.“
gänglichmachen über die Internetseite der Ge-
sellschaft zu erfolgen.“ 20. § 134 wird wie folgt geändert:
16. In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“ gefügt:
ersetzt. „Entspricht der Wert einer verdeckten Sachein-
17. § 128 wird wie folgt geändert: lage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genann-
ten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimm-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: rechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der
„§ 128 Wertunterschied offensichtlich ist.“
Übermittlung der Mitteilungen“. b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt: „Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Per-
son, so kann die Gesellschaft eine oder meh-
„(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des
rere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der
21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht
bedürfen der Textform, wenn in der Satzung
gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat
oder in der Einberufung auf Grund einer Er-
es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unver-
mächtigung durch die Satzung nichts Abwei-
züglich an die Aktionäre zu übermitteln. Die
chendes und bei börsennotierten Gesellschaf-
Satzung der Gesellschaft kann die Übermitt-
ten nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die
lung auf den Weg elektronischer Kommunika-
börsennotierte Gesellschaft hat zumindest
tion beschränken; in diesem Fall ist das Kredit-
einen Weg elektronischer Kommunikation für
institut auch aus anderen Gründen nicht zu
die Übermittlung des Nachweises anzubieten.“
mehr verpflichtet.“
c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „der
„§ 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe
Absätze 1 oder 2“ werden durch die Wörter
„§ 135 Abs. 5“ ersetzt.
„des Absatzes 1“ ersetzt.
21. § 135 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
„§ 135
e) Absatz 6 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden
die Wörter „und den Vereinigungen von Aktio- Ausübung des Stimmrechts durch
nären“ sowie die Wörter „oder an ihre Mitglie- Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
der“ gestrichen. (1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für
f) Absatz 7 wird Absatz 4. Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inha-
ber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur
18. In § 129 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 135
ausüben, wenn es bevollmächtigt ist. Die Voll-
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 135 Abs. 8“ ersetzt.
macht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut
19. § 130 wird wie folgt geändert: erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange- festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss voll-
fügt: ständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsaus-
übung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt
„Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so
die Feststellung über die Beschlussfassung kann eine generelle Vollmacht nur die Berechti-
für jeden Beschluss auch gung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsaus-
1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen übung
abgegeben wurden, 1. entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlä-
2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen gen (Absätze 2 und 3) oder
vertretenen Grundkapitals, 2. entsprechend den Vorschlägen des Vorstands
3. die Zahl der für einen Beschluss abgegebe- oder des Aufsichtsrats oder für den Fall von-
nen Stimmen, Gegenstimmen und gegebe- einander abweichender Vorschläge den Vor-
nenfalls die Zahl der Enthaltungen. schlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die Stimm- Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Ver-
rechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 sammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr
an, so hat es sich zugleich zu erbieten, im Rah- als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder
men des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer mittelbar beteiligt ist.
Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Ver- (4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptver-
treter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimm- sammlung das Stimmrecht auf Grund einer Voll-
rechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzu- macht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will,
leiten. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands
und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, so-
des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der fern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3
Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.
Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tages-
ordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf (5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das
einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestell-
Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Ände- ten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die
rung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Vollmacht nicht anders bestimmt, übt das Kredit-
Bildschirmformular zu erleichtern. institut das Stimmrecht im Namen dessen aus,
den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesell-
(2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf schaft zugelassen, so darf das bevollmächtigte
Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis
ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesell-
Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu schaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften
den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises
zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der
hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vor-
Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische gesehenen Erfordernisse zu erfüllen.
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteres- (6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für
sen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einflie- Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren
ßen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist,
benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten so- nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf
wie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimm- die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 ent-
rechts und deren Dokumentation zu überwachen sprechend anzuwenden.
hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das
Kreditinstitut darauf hinzuweisen, dass es das (7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird
Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlä- durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7,
gen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.
rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für
ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Aktionärsvereinigungen und für Personen, die sich
Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Aus-
oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter übung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinsti- erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das
tuts an, so hat das Kreditinstitut hierauf hinzuwei- Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter,
sen. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut an der Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder
Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 21 mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder ver-
des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, schwägert ist.
oder einem Konsortium angehörte, das die inner-
(9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Er-
halb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von
satz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6
Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.
entstehenden Schadens kann im Voraus weder
(3) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Weisung für die Ausübung des Stimmrechts er- (10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.“
teilt, so hat das Kreditinstitut im Falle des Absat-
22. § 175 wird wie folgt geändert:
zes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend
seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Be-
denn, dass es den Umständen nach annehmen richt des Aufsichtsrats“ das Komma durch das
darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
die abweichende Ausübung des Stimmrechts bil- bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein
ligen würde. Ist das Kreditinstitut bei der Aus- erläuternder Bericht zu den Angaben nach
übung des Stimmrechts von einer Weisung des § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetz-
Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung buchs“ gestrichen.
erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abge- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Aus-
wichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen legung“ durch die Wörter „das Zugänglich-
und die Gründe anzugeben. In der eigenen Haupt- machen“ ersetzt.
versammlung darf das bevollmächtigte Kreditin-
stitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht 23. § 176 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrück- „Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in
liche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei bör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2485
sennotierten Gesellschaften einen erläuternden 27. § 184 wird wie folgt gefasst:
Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4,
„§ 184
§ 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich
zu machen.“ Anmeldung des Beschlusses
24. § 179a Abs. 2 wird wie folgt geändert: (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Auf-
sichtsrats haben den Beschluss über die Erhö-
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: hung des Grundkapitals zur Eintragung in das
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung
entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeit- ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige
raum über die Internetseite der Gesellschaft zu- Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum
gänglich ist.“ sie nicht erlangt werden können. Soll von einer
Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und
b) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „aus- ist das Datum des Beschlusses der Kapitaler-
zulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu ma- höhung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a
chen“ ersetzt. Abs. 2), müssen die Anmeldenden in der Anmel-
24a. § 181 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. dung nur noch versichern, dass ihnen seit der
Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von
25. § 183 wird wie folgt geändert: § 37a Abs. 2 bekannt geworden sind.
a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah- (2) Der Anmeldung sind der Bericht über die
lung von Einlagen“ angefügt. Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder
die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufü-
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 124
gen.
Abs. 1)“ gestrichen.
(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen,
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich
„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“ hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu
gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 ab-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.“
„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten 28. § 186 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
sinngemäß.“ a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)“ ge-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. strichen.
26. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt: b) In Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch die
Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
„§ 183a
28a. § 188 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Kapitalerhöhung
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
mit Sacheinlagen ohne Prüfung
einen Punkt ersetzt.
(1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 b) Nummer 4 wird aufgehoben.
Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des
§ 33a abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch 29. § 193 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
gemacht, so gelten die folgenden Absätze. „3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach
(2) Der Vorstand hat das Datum des Beschlus- denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer
ses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke
nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblät- des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in
tern bekannt zu machen. Die Durchführung der dem Beschluss oder in dem damit verbun-
Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das denen Beschluss nach § 221 der Mindestaus-
Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf gabebetrag oder die Grundlagen für die
von vier Wochen seit der Bekanntmachung. Festlegung des Ausgabebetrags oder des
Mindestausgabebetrags bestimmt werden;
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a sowie“.
Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von
Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung 30. § 194 wird wie folgt geändert:
über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag lung von Einlagen“ angefügt.
der Antragstellung noch halten, einen oder meh-
rere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 124
Tag der Eintragung der Durchführung der Erhö- Abs. 1)“ gestrichen.
hung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Gericht hat vor der Entscheidung über den
„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an
Antrag den Vorstand zu hören. Gegen die Ent-
die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach
scheidung ist die Beschwerde gegeben.
§ 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach
(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt
und 5, die §§ 34, 35 entsprechend.“ der Ausgabe der Bezugsaktien.“
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 33. § 206 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die
„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a,
sinngemäß.“ 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der
Gesellschaft.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
34. In § 209 Abs. 6 werden die Wörter „die Ausle-
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- gung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“
fügt: ersetzt.
„(5) § 183a gilt entsprechend.“ 34a. In § 217 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „oder
31. § 195 wird wie folgt geändert: eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche
Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
34b. In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
„§ 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: hung beantragte staatliche Genehmigung noch
aa) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon nicht erteilt ist“ gestrichen.
die Wörter „oder die in § 37a Abs. 3 be- 34c. In § 234 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder
zeichneten Anlagen“ eingefügt. eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staat-
bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ei- liche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestri-
nen Punkt ersetzt. chen.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. 34d. In § 235 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: hung beantragte staatliche Genehmigung noch
„(3) Das Gericht kann die Eintragung ab- nicht erteilt ist“ gestrichen.
lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht 35. § 241 wird wie folgt geändert:
unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabe-
betrag der dafür zu gewährenden Aktien zu- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2
rückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sachein- und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2
lage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 und 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
Abs. 3 entsprechend.“ b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2
32. § 205 wird wie folgt geändert: und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2
Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.
a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-
36. § 242 wird wie folgt geändert:
lung von Einlagen“ angefügt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2
Absatz 3 ersetzt:
Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.
„(3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 121
c) Absatz 5 wird Absatz 4. Abs. 4“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden ange- 37. § 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Nach dem Doppelpunkt wird folgende Num-
„(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sachein- mer 1 eingefügt:
lagen hat eine Prüfung durch einen oder meh- „1. auf die durch eine technische Störung ver-
rere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die ursachte Verletzung von Rechten, die nach
§§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist ent- § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134
sprechend anzuwenden. Anstelle des Datums Abs. 3 auf elektronischem Wege wahr-
des Beschlusses über die Kapitalerhöhung hat genommen worden sind, es sei denn, der
der Vorstand seine Entscheidung über die Aus- Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit oder
gabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann
die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den ein strengerer Verschuldensmaßstab be-
Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. stimmt werden,“.
(6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in
nicht stattfindet, gilt für die Anmeldung der ihr werden nach dem Wort „Verletzung“ die
Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintra- Wörter „des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder“
gung in das Handelsregister (§ 203 Abs. 1 eingefügt.
Satz 1, § 188) auch § 184 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 entsprechend. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
(7) Das Gericht kann die Eintragung ab- 38. Nach § 246 Abs. 3 Satz 4 wird folgender Satz ein-
lehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht gefügt:
unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabe- „Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf
betrag der dafür zu gewährenden Aktien zu- der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte
rückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sachein- Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich
lage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften
Abs. 3 entsprechend.“ erteilen lassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2487
39. § 246a wird wie folgt geändert: 42. Dem § 293f wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichne-
aa) Das Wort „Prozessgericht“ wird durch das
ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die
Wort „Gericht“ ersetzt.
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
43. In § 293g Abs. 1 wird das Wort „auszulegen“
„Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung
44. In § 305 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zwei
sowie die im ersten Rechtszug für das Ver-
vom Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunk-
fahren vor den Landgerichten geltenden
ten“ ersetzt.
Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden, soweit nichts Ab- 45. § 319 wird wie folgt geändert:
weichendes bestimmt ist. Über den Antrag a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
entscheidet ein Senat des Oberlandes-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat.“ „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1
und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeich-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
neten Unterlagen für denselben Zeitraum
„(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, über die Internetseite der zukünftigen
wenn Hauptgesellschaft zugänglich sind.“
1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un- bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort
begründet ist, „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich
2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach zu machen“ ersetzt.
Zustellung des Antrags durch Urkunden b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma- aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diese
chung der Einberufung einen anteiligen Be- Klage zuständige Landgericht“ durch das
trag von mindestens 1 000 Euro hält oder Wort „Gericht“ ersetzt und wird das Wort
3. das alsbaldige Wirksamwerden des Haupt- „rechtskräftigen“ gestrichen.
versammlungsbeschlusses vorrangig er- bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
scheint, weil die vom Antragsteller dargeleg- setzt:
ten wesentlichen Nachteile für die Gesell-
schaft und ihre Aktionäre nach freier Über- „Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83
zeugung des Gerichts die Nachteile für den Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung
Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es sowie die im ersten Rechtszug für das Ver-
liegt eine besondere Schwere des Rechts- fahren vor den Landgerichten geltenden
verstoßes vor.“ Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
sprechend anzuwenden, soweit nichts Ab-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: weichendes bestimmt ist. Ein Beschluss
aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nach Satz 1 ergeht, wenn
„Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist 1. die Klage unzulässig oder offensichtlich
ausgeschlossen; einer Güteverhandlung unbegründet ist,
bedarf es nicht.“ 2. der Kläger nicht binnen einer Woche
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch nach Zustellung des Antrags durch
folgenden Satz ersetzt: Urkunden nachgewiesen hat, dass er
seit Bekanntmachung der Einberufung
„Der Beschluss ist unanfechtbar.“ einen anteiligen Betrag von mindestens
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter 1 000 Euro hält oder
„Der rechtskräftige Beschluss“ durch das 3. das alsbaldige Wirksamwerden des
Wort „Er“ ersetzt. Hauptversammlungsbeschlusses vor-
40. In § 249 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 rangig erscheint, weil die vom An-
bis 4“ durch die Wörter „Satz 1 bis 5“ ersetzt. tragsteller dargelegten wesentlichen
Nachteile für die Gesellschaft und ihre
41. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Aktionäre nach freier Überzeugung des
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2 Gerichts die Nachteile für den Antrags-
und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 gegner überwiegen, es sei denn, es liegt
und 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt. eine besondere Schwere des Rechtsver-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 stoßes vor.“
und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 cc) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe
Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt. „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
41a. In § 267 Satz 2 wird das Wort „dreimal“ gestri- dd) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch
chen. folgende Sätze ersetzt:
41b. In § 272 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten- „Über den Antrag entscheidet ein Senat
mal“ gestrichen. des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Über- durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
tragung auf den Einzelrichter ist ausge- S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
schlossen; einer Güteverhandlung bedarf
es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.“
„§ 20
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Nach der Eintragung lassen Mängel des Übergangsvorschrift zum Gesetz
Beschlusses seine Durchführung unbe- zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
rührt; die Beseitigung dieser Wirkung der
Eintragung kann auch nicht als Schaden-
(1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127,
ersatz verlangt werden.“
130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in
46. In § 320 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 4“ der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktio-
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt. närsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479)
47. In § 320b Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zwei sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden,
vom Hundert“ durch die Angabe „5 Prozentpunk- zu denen nach dem 31. Oktober 2009 einberufen wird.
ten“ ersetzt.
48. In § 327b Abs. 2 werden die Wörter „zwei vom (2) Die §§ 128, 129 und 135 des Aktiengesetzes in
Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunkten“ er- der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktio-
setzt. närsrechterichtlinie sind ab dem 1. November 2009 an-
zuwenden.
49. Dem § 327c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 (3) Enthält die Satzung einer Aktiengesellschaft eine
und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichne- Frist, die abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3
ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die oder Abs. 3 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes in der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“ Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
50. In § 327d Satz 1 wird das Wort „auszulegen“ rechterichtlinie nicht in Tagen ausgedrückt ist, so bleibt
durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt. diese bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung
51. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie am 1. September 2009 wirk-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Sach- sam. § 123 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der vor In-
übernahmen“ die Wörter „oder in der nach krafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
§ 37a Abs. 2 abzugebenden Versicherung“ ein- rechterichtlinie geltenden Fassung bleibt für diese Frist
gefügt. anwendbar.
b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Ausgabe
der Bezugsaktien“ das Wort „oder“ durch ein (4) § 246a Abs. 2 Nr. 2 und § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2
Komma ersetzt und werden nach dem Wort des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
„Sacheinlagen,“ die Wörter „in der Bekanntma- Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind nicht auf
chung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwen-
mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1 den, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren.
Satz 3 abzugebenden Versicherung,“ einge-
fügt. (5) In Fällen des § 305 Abs. 3 Satz 3, des § 320b
52. Nach § 405 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a ein- Abs. 1 Satz 6 und des § 327b Abs. 2 des Aktiengeset-
gefügt: zes bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei
„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich dem bis dahin geltenden Zinssatz.
oder leichtfertig
(6) § 319 Abs. 6 Satz 11 des Aktiengesetzes in der
1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbin-
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
dung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung
rechterichtlinie ist nicht anzuwenden, wenn die Klage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbe-
rechtzeitig zuleitet oder
schlusses vor dem 1. September 2009 rechtshängig
2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig war.
oder nicht vollständig zugänglich macht.“
53. § 406 wird aufgehoben. (7) § 27 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes in der ab
54. In § 407 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 dem 1. September 2009 geltenden Fassung gilt auch
Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 52 Abs. 2 für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt be-
Satz 2 bis 4“ und die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 wirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. Sep-
und 2“ durch die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 bis 3“ tember 2009 geltenden Rechtslage wegen der Verein-
ersetzt. barung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer
verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagen-
Artikel 2 verpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über
die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwi-
Änderung des schen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vor dem 1. September 2009 ein rechtskräftiges Urteil
§ 20 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2489
den ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nach den bis zum 1. September 2009 geltenden Vor- „Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengeset-
schriften.“ zes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilpro-
zessordnung sowie die im ersten Rechtszug für
Artikel 3 das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung entspre-
Änderung des Wertpapier- chend anzuwenden, soweit nichts Abweichen-
erwerbs- und Übernahmegesetzes des bestimmt ist.“
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom c) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
„Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I
S. 770), wird wie folgt geändert: 1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un-
begründet ist oder
1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Zustellung des Antrags durch Urkunden
nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-
„Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist min- chung der Einberufung einen anteiligen Be-
destens 14 Tage vor der Versammlung einzuberu- trag von mindestens 1 000 Euro hält oder
fen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurech-
nen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt ent- 3. das alsbaldige Wirksamwerden der Ver-
sprechend.“ schmelzung vorrangig erscheint, weil die
vom Antragsteller dargelegten wesentlichen
b) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: Nachteile für die an der Verschmelzung be-
teiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinha-
„Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengeset-
ber nach freier Überzeugung des Gerichts
zes unterschritten, so müssen zwischen Anmel-
die Nachteile für den Antragsgegner über-
dung und Versammlung mindestens vier Tage
wiegen, es sei denn, es liegt eine besondere
liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1
Schwere des Rechtsverstoßes vor.“
Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu ma-
chen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe
§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
entsprechend.“ e) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch die
c) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. folgenden Sätze ersetzt:
„Über den Antrag entscheidet ein Senat des
2. Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt: Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ge-
„(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur sellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Gü-
2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Hauptversamm- teverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss
lungen anzuwenden, zu denen vor dem 1. Septem- ist unanfechtbar.“
ber 2009 einberufen wurde.“ 2a. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „sowie, wenn die
Verschmelzung der staatlichen Genehmigung be-
Artikel 4 darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.
3. Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung
des Umwandlungsgesetzes „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6
entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unter-
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 lagen für denselben Zeitraum über die Internet-
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch seite der Gesellschaft zugänglich sind.“
Artikel 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert: 4. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
1. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichne-
„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die
dem die Eintragung der Verschmelzung in das Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“
Register des Sitzes des übernehmenden Rechts- 5. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „auszulegen“
trägers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem
6. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 184
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerli-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2“
chen Gesetzbuchs zu verzinsen.“
ersetzt.
2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 7. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mit de-
a) In Satz 1 werden die Wörter „für diese Klage nen er“ durch die Wörter „mit denen es“ ersetzt.
zuständige Prozessgericht“ durch das Wort 7a. In § 199 werden die Wörter „sowie, wenn der
„Gericht“ ersetzt und wird das Wort „rechts- Formwechsel der staatlichen Genehmigung be-
kräftigen“ gestrichen. darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
8. Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 6
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 Änderung
entfallen, wenn der Umwandlungsbericht für den- des SE-Ausführungsgesetzes
selben Zeitraum über die Internetseite der Gesell- Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
schaft zugänglich ist.“ (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
9. Dem § 232 Abs. 1 und dem § 239 Abs. 1 wird Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie
jeweils folgender Satz angefügt: folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe an-
„In der Hauptversammlung kann der Umwand-
gefügt:
lungsbericht auch auf andere Weise zugänglich
gemacht werden.“ „§ 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-
setzung der Aktionärsrechterichtlinie“.
10. In § 251 Abs. 2 werden die Angabe „§ 239 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1“ und die 2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 239 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 239 „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“ ersetzt. dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach
11. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert: den dort geltenden Vorschriften eingetragen und
bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Pro-
a) In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch das Wort zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
„es“ ersetzt. nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-
b) In Nummer 3 wird das Wort „ihn“ durch die zinsen.“
Wörter „das Mitglied“ ersetzt. 3. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
12. In § 260 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „230 „Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an
Abs. 2“ durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach
ersetzt. den dort geltenden Vorschriften eingetragen und
bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Pro-
13. Die §§ 274 und 283 werden jeweils wie folgt ge-
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ändert:
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“ zinsen.“
durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ 3a. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 92
ersetzt. Abs. 2 gilt des Aktiengesetzes“ durch die Wörter
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt“ ersetzt.
Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ er- 4. In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 175
setzt. Abs. 2“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 1 Satz 1“
14. § 292 wird wie folgt geändert: und das Wort „vorzulegen“ durch die Wörter „zu-
gänglich zu machen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“ durch
die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt. 5. In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 405
und 406“ durch die Angabe „des § 405“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die
6. Folgender § 55 wird angefügt:
Wörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ er-
setzt. „§ 55
15. Nach § 320 wird § 321 eingefügt: Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
„§ 321
In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7
Übergangsvorschrift zum Gesetz Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. Sep-
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie tember 2009 bei dem bis dahin geltenden Zins-
(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für satz.“
die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis
dahin geltenden Zinssatz. Artikel 7
Änderung
(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des
des SCE-Ausführungsgesetzes
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechte-
richtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdever- (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 11
fahren anzuwenden, die vor dem 1. September des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird
2009 anhängig waren.“ wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe ange-
Artikel 5 fügt:
Änderung der „§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umset-
Aktionärsforumsverordnung zung der Aktionärsrechterichtlinie“.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung 2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193) wird die „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
Angabe „§ 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Euro-
„§ 135 Abs. 8“ ersetzt. päischen Genossenschaft nach den dort geltenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2491
Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht wor- tenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
den ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem je- S. 3332) wird die Angabe „118 Abs. 2“ durch die An-
weiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen gabe „118 Abs. 3“ ersetzt.
Gesetzbuchs zu verzinsen.“
3. (entfallen) Artikel 12
4. Folgender § 38 wird angefügt: Änderung
des Gerichtskostengesetzes
„§ 38
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
Übergangsvorschrift zum Gesetz S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Ge-
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie
folgt geändert:
Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit
vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin gel- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
tenden Zinssatz.“ folgt gefasst:
„§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren
Artikel 8 nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengeset-
zes“.
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung 2. § 53 wird wie folgt geändert:
§ 74 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2008 „§ 53
(BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren
nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes“.
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 2“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das
2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch Wort „und“ ersetzt.
die Angabe „§ 135 Abs. 2“ ersetzt. bb) Satz 1 Nr. 4, 5 und Satz 2 werden durch fol-
gende Nummer 4 ersetzt:
3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt. „4. nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengeset-
zes; er darf jedoch ein Zehntel des Grund-
Artikel 9 kapitals oder Stammkapitals des übertra-
genden oder formwechselnden Rechts-
Änderung trägers oder, falls der übertragende oder
des Mitbestimmungsgesetzes formwechselnde Rechtsträger ein Grund-
kapital oder Stammkapital nicht hat, ein
In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsge-
Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträ-
setzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt
gers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006
insoweit übersteigen, als die Bedeutung
(BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe
der Sache für die Parteien höher zu be-
„118 Abs. 2“ durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.
werten ist.“
Artikel 10 3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:
Änderung
des Drittelbeteiligungsgesetzes a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 durch die folgenden
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Drittelbeteiligungsge- Angaben ersetzt:
setzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I „Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Ge-
S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe „118 setz gegen Wettbewerbsbeschrän-
Abs. 2“ durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt. kungen, dem Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetz und dem
Wertpapierhandelsgesetz
Artikel 11
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Ak-
Änderung des Gesetzes über tiengesetz und dem Umwandlungs-
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gesetz
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
In § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschrei- Unterabschnitt 2 Beschwerde“.
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
b) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:
Gebühr oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
§ 34 GKG
„Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3
oder nach § 121 GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2
WpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.
§ 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
1641 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1640 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1642 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren . . . 1,0
1643 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1642 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5“.
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Artikel 13 Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert
Änderung worden ist, wird wie folgt geändert:
des Investmentgesetzes 1. In § 274a Nr. 5 wird das Wort „Steuerabgrenzung“
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 durch die Wörter „Abgrenzung latenter Steuern“ er-
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 setzt.
Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2. § 285 wird wie folgt geändert:
S. 2355), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „118 Abs. 2“ Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“
durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt. ersetzt.
2. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils b) In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort „vor-
die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe gesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.
„§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt. 3. In § 314 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a wird das Wort
„vorgesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung Artikel 14a
des Handelsgesetzbuchs Änderung des Einführungs-
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten In Artikel 66 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2493
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig- schränkter Haftung in private Hand in der im Bundes-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröf-
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
ist, wird die Angabe „ , § 318 Abs. 3“ gestrichen. kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2369) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
Artikel 14b
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ ge-
Änderung des
strichen. Nach den Wörtern „Vollmacht des Aktio-
Gesetzes betreffend die
närs“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig- a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer Voll-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge- macht“, die Wörter „gleichzeitig mit der“ und die
setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie Wörter „schriftlich Weisungen zu den einzelnen
folgt geändert: Gegenständen der Tagesordnung“ gestrichen.
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Vollmacht und“
„Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen und die Wörter „frühestens mit den Mitteilungen
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das nach § 128 des Aktiengesetzes“ gestrichen.
genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmun-
3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gen einzutragen.“
2. In § 57n Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder eine a) In Satz 1 wird das Wort „Vollmachtsurkunde“
zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi- durch das Wort „Vollmacht“ ersetzt.
gung noch nicht erteilt worden ist“ gestrichen.
b) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort
3. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Vollmachtsurkunden“ durch das Wort „Vollmach-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „zu drei verschie- ten“ ersetzt.
denen Malen“ gestrichen und die Wörter „diesen
Bekanntmachungen“ durch die Wörter „dieser c) In Satz 6 werden die Wörter „in die Urkunden“
Bekanntmachung“ ersetzt. gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „zum dritten Mal“ 4. Absatz 5 wird aufgehoben.
gestrichen.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „sind die Be- Artikel 15
kanntmachungen“ durch die Wörter „ist die Be-
kanntmachung“ ersetzt. Änderung der
4. In § 58a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „oder eine Verordnung über den Ersatz
zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be- von Aufwendungen der Kreditinstitute
antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt In § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Ersatz von Auf-
ist“ gestrichen. wendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003
5. In § 58e Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder eine (BGBl. I S. 885) wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch
zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Ge- die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1“ ersetzt.
nehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.
6. In § 58f Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine Artikel 15a
zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-
antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt Änderung
worden ist“ gestrichen. der Handelsregisterverordnung
7. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu drei In § 43 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh der
verschiedenen Malen“ gestrichen. Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
8. In § 67 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 40 Abs. 2 des
Abs. 4“ die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ eingefügt. ändert wurde, werden hinter dem Wort „Hauptver-
9. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten Male“ sammlung“ die Wörter „oder Gesellschafterversamm-
gestrichen. lung“ eingefügt.
Artikel 14c Artikel 16
Änderung des Gesetzes über
Inkrafttreten
die Überführung der Anteilsrechte
an der Volkswagenwerk Gesellschaft Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
mit beschränkter Haftung in private Hand dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend
§ 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteils- hiervon treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009
rechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be- und Artikel 12 am 2. September 2009 in Kraft.
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2495
Gesetz
zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 145 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und
rates das folgende Gesetz beschlossen: der ohne Begleitperson fährt“ gestrichen.
Artikel 1 Artikel 3
Änderung des Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz- § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialge-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I. S. 1014,1015),
2482), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden
werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder bei ist, wird wie folgt gefasst:
stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach „Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach
§ 108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versi- § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären
cherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölf- Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Kranken-
ten Buches durch von ihnen beschäftigte besondere pflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirt-
Pflegekräfte sicherstellen“ angefügt. schaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung
zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei
Artikel 2 Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen
beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und
Änderung des
bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge- vier Wochen hinaus weiter gezahlt.“
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember Artikel 4
2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie
Änderung des
folgt geändert:
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
1. § 33 wird wie folgt geändert: Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
a) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
„1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar- S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des
beitsplatzes einschließlich vermittlungsunter- Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
stützende Leistungen,“.
1. In § 28 Absatz 5 werden nach dem Wort „Familie“
b) In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „Ar-
die Wörter „ , insbesondere in einer Pflegefamilie,“
beitskleidung und Arbeitsgerät“ durch die Wörter
eingefügt.
„vermittlungsunterstützende Leistungen“ ersetzt.
2. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. § 53 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch
„(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu- die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie,
grunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und
verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der nied- Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt
rigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Ver- versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollsta-
kehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger tionären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden
Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädi- oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf
gung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostenge- einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese
setzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhun- Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
gen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen,
wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere 3. Dem § 63 werden die folgenden Sätze angefügt:
Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können „Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in
nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches,
der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2
der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbrin- ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere
gung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistun-
wäre.“ gen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflege-
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
hilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind setzt und vor dem Wort „einzuhalten“ das Wort
anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unbe- „sind“ eingefügt.
rührt.“
Artikel 7
Artikel 5
Änderung der
Änderung des Approbationsordnung für Ärzte
Bundesversorgungsgesetzes
§ 27 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte
In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungs- vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2024) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „(§ 31 Abs. 1 und 5, 1. Satz 5 wird wie folgt geändert:
§§ 40 und 46)“ durch die Wörter „(§ 31 Absatz 1 und 4, a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
§§ 40 und 46)“ ersetzt. Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
Artikel 6
„13. Palliativmedizin.“
Änderung der Bundesärzteordnung
§ 4 Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fas- 2. Folgender Satz wird angefügt:
sung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I „Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist
S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geändert worden August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten
ist, wird wie folgt geändert: Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungs-
1. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: termin ab Oktober 2014 vorzulegen.“
„Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse
Artikel 8
in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermit-
teln.“ Inkrafttreten
2. In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Dabei sind Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Vorgaben“ durch die Wörter „Die Vorgaben“ er- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2497
Sechstes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- aa) Ärzten und Psychologen zur Tauglich-
rates das folgende Gesetz beschlossen: keitsuntersuchung und
bb) Prüfern
Artikel 1
für die Erteilung von Triebfahrzeugführer-
Änderung des scheinen und Bescheinigungen und deren
Allgemeinen Eisenbahngesetzes Überwachung sowie die Führung jeweils
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember eines Registers hierüber.“
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- 2. In § 5a Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch
letzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom die Wörter „denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird genannten Vorschriften verpflichtet werden,“ ersetzt.
wie folgt geändert: 3. § 7d wird wie folgt gefasst:
1. § 5 Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert: „§ 7d
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Anerkennungen
„3. die Anerkennung von Schulungseinrichtun- Wer
gen und die Überwachung deren Tätigkeit so- 1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und
wie das Führen eines Registers über die Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicher-
Schulungseinrichtungen;“. heitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahn-
b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon personal die erforderlichen technischen Kennt-
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: nisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die
nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben
„8. in den Fällen, in denen das Eisenbahnver- werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der
kehrsunternehmen über eine Sicherheitsbe-
Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, ein-
scheinigung oder das Eisenbahninfrastruktur- schließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung
unternehmen über eine Sicherheitsgenehmi- und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden
gung verfügen muss,
Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt
a) die Erteilung, Aussetzung und Entziehung werden,
von Triebfahrzeugführerscheinen und die 2. Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeug-
Überwachung des Fortbestehens der Er- führerscheins oder der Bescheinigung durchführt,
teilungsvoraussetzungen;
3. als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsunter-
b) die suchungen für die Erteilung, Aussetzung oder
aa) Überwachung des Verfahrens zur Er- Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins
teilung von Bescheinigungen über die durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen
Infrastruktur und die Fahrzeuge, die lässt,
der Inhaber eines Triebfahrzeugführer- bedarf der Anerkennung durch die zuständige Be-
scheines nutzen und führen darf (Be- hörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26
scheinigungen), Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen
bb) Überwachung, ob die Erteilungsvo- Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen,
raussetzungen für Bescheinigungen die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1
fortbestehen, und die erforderlichen betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbeschei-
Aufsichtsmaßnahmen, nigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden
ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt
cc) Bearbeitung von Beschwerden im haben, dessen Bestellung durch die zuständige
Rahmen des Verfahrens zur Erteilung Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.“
von Bescheinigungen;
4. In § 7e Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein
c) das Führen eines Triebfahrzeugführer- Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
scheinregisters; fügt:
d) die Anerkennung oder Zulassung von „3. Triebfahrzeugführern und Auszubildenden nicht-
diskriminierenden Zugang zu seinen Schulungs-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG des einrichtungen zu gewähren, sofern in diesen eine
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über Ausbildung durchgeführt wird, die für die Ertei-
die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und
Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 lung des Triebfahrzeugführerscheins oder die
vom 3.12.2007, S. 51). Ausstellung der Bescheinigung erforderlich ist.“
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
5. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April
a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst: 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
„4. über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung
und Entziehung des Triebfahrzeugführer- 1. In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
scheins einschließlich der Überwachung des
Zertifizierungsverfahrens sowie über das Füh- 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
ren eines Registers über Inhaber von Trieb- „(1a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
fahrzeugführerscheinen; und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
5. über Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
a) die Anforderungen an die Befähigung und tes
Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, 1. anderen öffentlichen oder privaten Stellen die
dessen Ausbildung und Prüfung, ein- Eisenbahnaufsicht und die Erteilung von Geneh-
schließlich der Anerkennung von Prüfern migungen, Zulassungen oder Anerkennungen,
sowie Ärzten und Psychologen, die Taug- einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung
lichkeitsuntersuchungen durchführen, oder Entziehung, ganz oder teilweise zu über-
b) die Einrichtung einer unabhängigen Be- tragen,
schwerdestelle im Rahmen des Verfahrens
2. dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu ertei-
zur Ausstellung der Bescheinigungen im
len, privaten Stellen
Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buch-
stabe b, a) die Erteilung von Genehmigungen, Zulassun-
c) das Führen von Registern über erteilte Be- gen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer
scheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung,
Nummer 8 Buchstabe b und über aner- b) die Registerführung
kannte Personen und Stellen im Sinne
des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe d, ganz oder teilweise zu übertragen oder die priva-
d) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung ten Stellen daran zu beteiligen. Eine Übertragung
von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben oder Beteiligung nach Satz 1 ist nur zulässig, so-
und Befugnisse, einschließlich des Verfah- weit die privaten Stellen über die zur Wahrneh-
rens zur Erlangung von Erlaubnissen und mung der Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zu-
Berechtigungen und deren Entziehung verlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. In der
oder Beschränkung;“. Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die näheren
Voraussetzungen für die Übertragung oder Betei-
b) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „benann- ligung sowie das Verfahren zu regeln. Die Stellen
ten Stellen“ die Wörter „ , der nach § 7d aner- im Sinne des Satzes 1 unterliegen der Rechtsauf-
kannten Personen und Stellen“ eingefügt. sicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.“
c) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Verfahren“
die Wörter „und die Registrierung“ eingefügt. Artikel 3
Artikel 2 Inkrafttreten
Änderung des Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes Rechtsverordnungen ermächtigen, und Artikel 2 treten
§ 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge- am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), dieses Gesetz am 3. Dezember 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2499
Erstes Gesetz
zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(1a) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dür-
sen: fen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen
für den Bundesnachrichtendienst auch für Tele-
Artikel 1 kommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deut-
Änderung des Artikel 10-Gesetzes scher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsge-
wässer befinden, angeordnet werden, wenn tat-
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I sächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des Zollfahndungs-
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird dienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht
wie folgt geändert: oder begangen hat.“
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 2a. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:
Satz 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 bis 7“ ersetzt. „§ 3a
1a. § 2 wird wie folgt geändert: Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe
„Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind un-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme vorliegen, dass durch sie allein Erkennt-
„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal-
hat vor Durchführung einer beabsichtigten Be- tung erfasst würden. Soweit im Rahmen von Be-
schränkungsmaßnahme unverzüglich die Perso- schränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer
nen, die mit der Durchführung der Maßnahme automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare
betraut werden sollen, Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unver-
1. auszuwählen, züglich zu unterbrechen, soweit sich während der
2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung un- Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür er-
terziehen zu lassen und geben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wer-
3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die den. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine auto-
Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu be- matische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Auto-
lehren; die Belehrung ist aktenkundig zu ma- matische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unver-
chen.“ züglich einem bestimmten Mitglied der G10-Kom-
c) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 ein- mission oder seinem Stellvertreter zur Entschei-
gefügt: dung über die Verwertbarkeit oder Löschung der
„Nach Zustimmung des Bundesministeriums Daten vorzulegen. Das Nähere regelt die Ge-
des Innern kann der Behördenleiter der berech- schäftsordnung. Die Entscheidung des Mitglieds
tigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen
Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu be-
auffordern, die Beschränkungsmaßnahme be- stätigen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbro-
reits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung chen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht
durchzuführen.“ nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Er-
kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 gestaltung, die durch eine Beschränkung nach § 1
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, dürfen nicht ver-
Nr. 2“ ersetzt. wertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-
2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge- verzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung
fügt: der Daten und der Löschung sind zu dokumen-
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
tieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für b) In Absatz 4 Nr. 1a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer- durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
den. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke
4. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Doku- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
mentation folgt.
„4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig
organisierten Verbringung von Betäubungs-
§ 3b
mitteln in das Gebiet der Europäischen
Schutz Union in Fällen von erheblicher Bedeutung
zeugnisverweigerungsberechtigter Personen mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-
(1) Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die sich land,“.
gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 b) Es werden in Nummer 5 das Wort „oder“ durch
der Strafprozessordnung genannte Person richten ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am Ende das
und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen wür- Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 7
den, über die diese Person das Zeugnis verweigern angefügt:
dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkennt-
nisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnun- „7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisier-
gen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tat- ten Einschleusens von ausländischen Per-
sache ihrer Erlangung und Löschung ist zu doku- sonen in das Gebiet der Europäischen Union
mentieren. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Be-
wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen zug zur Bundesrepublik Deutschland
eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefah-
Strafprozessordnung genannte Person richtet, von
renbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder
einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt
werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürf- b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl
te. geschleuster Personen betroffen ist, ins-
(2) Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53 besondere wenn durch die Art der
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Straf- Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib
prozessordnung genannte Person betroffen wäre oder Leben auszugehen ist, oder
und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelba-
würden, über die diese Person das Zeugnis verwei- rer Unterstützung oder Duldung durch
gern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der ausländische öffentliche Stellen“.
Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffent-
lichen Interesses an den von dieser Person wahr- 4a. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
genommenen Aufgaben und des Interesses an der „Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden,
Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten die
oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders
zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist 1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies gezielten Erfassung bestimmter Telekommuni-
nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu be- kationsanschlüsse führen, oder
schränken. 2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, betreffen.“
soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Ge- 4b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
nannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die „§ 5a
zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdäch- Schutz des
tiger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist oder tat- Kernbereichs privater Lebensgestaltung
sächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,
dass sie dessen in § 3 Abs. 1 bezeichnete Bestre- Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
bungen durch Entgegennahme oder Weitergabe dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem
von Mitteilungen bewusst unterstützt.“ Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wer-
den. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1
3. § 4 wird wie folgt geändert: Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen
aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge- diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich
fügt: unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähi-
gung zum Richteramt hat, zu löschen. § 3a Satz 2
„Die Protokolldaten dürfen ausschließlich bis 7 gilt entsprechend. Die Tatsache der Erfassung
zur Durchführung der Datenschutzkontrolle der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren.
verwendet werden. Die Protokolldaten sind Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwe-
am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr cke der Durchführung der Datenschutzkontrolle
der Protokollierung folgt, zu löschen.“ verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie
bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Sie un- für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spä-
terbleibt,“ durch die Wörter „Die Löschung testens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das
der Daten unterbleibt,“ ersetzt. dem Jahr der Protokollierung folgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2501
5. § 6 wird wie folgt geändert: nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten aus-
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze ländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
eingefügt: 1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder
„Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepu-
Durchführung der Datenschutzkontrolle verwen- blik Deutschland oder erheblicher Sicherheits-
det werden. Die Protokolldaten sind am Ende interessen des ausländischen Staates erforder-
des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr lich ist,
der Protokollierung folgt.“ 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht entgegenstehen, insbeson-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1
dere in dem ausländischen Staat ein angemes-
bis 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und
senes Datenschutzniveau gewährleistet ist so-
§ 7a“ ersetzt.
wie davon auszugehen ist, dass die Verwendung
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- der Daten durch den Empfänger in Einklang mit
fügt: grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien er-
„(3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendiens- folgt, und
tes dürfen zur Prüfung der Relevanz erfasster 3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.
Telekommunikationsverkehre auf Anordnung
Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bun-
des nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesminis-
deskanzleramtes.
teriums die erhobenen Daten in einem automa-
tisierten Verfahren mit bereits vorliegenden Ruf- (2) Der Bundesnachrichtendienst darf unter den
nummern oder anderen Kennungen bestimmter Voraussetzungen des Absatzes 1 durch Beschrän-
Telekommunikationsanschlüsse abgeglichen kungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 er-
werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte hobene personenbezogene Daten ferner im Rah-
dafür bestehen, dass sie in einem Zusammen- men von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem
hang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-
die Überwachungsmaßnahme angeordnet wur- tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
de. Zu diesem Abgleich darf der Bundesnach- hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
richtendienst auch Rufnummern oder andere stationierten ausländischen Truppen vom 3. August
Kennungen bestimmter Telekommunikationsan- 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) an Dienststellen
schlüsse im Inland verwenden. Die zu diesem der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit
Abgleich genutzten Daten dürfen nicht als Such- dies zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegen-
begriffe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 verwen- den Aufgaben erforderlich ist.
det werden. Der Abgleich und die Gründe für die (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Be-
Verwendung der für den Abgleich genutzten Da- diensteter des Bundesnachrichtendienstes, der
ten sind zu protokollieren. Die Protokolldaten die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermitt-
dürfen ausschließlich zu Zwecken der Daten- lung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichten-
schutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am dienst führt einen Nachweis über den Zweck, die
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Pro- Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfän-
tokollierung folgt, zu vernichten.“ ger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die
6. § 7 wird wie folgt geändert: Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen
unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden in Buchstabe a Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt,
die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, zu vernichten.
Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 5 und 7, Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a,“ ersetzt (4) Der Empfänger ist zu verpflichten,
und nach den Wörtern „bezeichnet sind,“ das 1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu
Wort „oder“ gestrichen, in Buchstabe b nach verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,
dem Wort „Strafgesetzbuches“ das Wort „oder“ 2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten
eingefügt und folgender Buchstabe c angefügt: und
„c) Straftaten nach § 96 Abs. 2, auch in Verbin- 3. dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen
dung mit Absatz 4, und § 97 Abs. 1 bis 3 des Auskunft über die Verwendung zu erteilen.
Aufenthaltsgesetzes“.
(5) Das zuständige Bundesministerium unter-
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: richtet monatlich die G10-Kommission über Über-
„§ 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 mittlungen nach Absatz 1 und 2.
gelten entsprechend.“ (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: Abständen von höchstens sechs Monaten über die
vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1
„§ 7a
und 2 zu unterrichten.“
Übermittlungen 8. § 8 wird wie folgt geändert:
durch den Bundesnachrichtendienst
an ausländische öffentliche Stellen a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Be- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 „(2) Die jeweiligen Telekommunikationsbezie-
erhobene personenbezogene Daten an die mit hungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zu-
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
ständigen Bundesministerium mit Zustimmung Artikel 1a
des Parlamentarischen Kontrollgremiums be- Änderung des
stimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit Bundesverfassungsschutzgesetzes
von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestim-
mung tritt spätestens nach zwei Monaten außer Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, so- zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
weit ihre Voraussetzungen fortbestehen.“ durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich, „(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über
Leib oder Leben einer Person zu begegnen, dür- Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres
fen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerk- in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern,
male enthalten, die zu einer gezielten Erfassung verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhalts-
der Rufnummer oder einer anderen Kennung punkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine
des Telekommunikationsanschlusses dieser der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Person im Ausland führen.“ Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Da-
teien ist eine Speicherung von Daten oder über das
d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Le-
bensjahres nicht zulässig. Satz 2 gilt nicht für Min-
„§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6
derjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
gelten entsprechend.“
wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht
9. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung
„des Telekommunikationsanschlusses“ die Wörter zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder
„oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese al- Leben einer Person erforderlich ist.“
lein diesem Endgerät zuzuordnen ist,“ eingefügt. 2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-
schutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“
9a. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: eingefügt.
„(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind 3. § 18 wird wie folgt geändert:
dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung fügt:
des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlos-
sen werden kann oder solange der Eintritt über- „(3a) Das Bundesamt für Verfassungsschutz
greifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder und die Verfassungsschutzbehörden der Länder
eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzbe-
zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Mo- hörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körper-
naten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
die weitere Zurückstellung der Zustimmung der masse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9
G10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. Die Fi-
die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mittei- nanzbehörden haben der ersuchenden Behörde
lung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission die Auskunft nach Satz 1 zu erteilen.“
einstimmig festgestellt hat, dass b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Ar-
tikel 10-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1
1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme
noch vorliegt, 4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe
2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- „§ 11“ die Wörter „Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
lichkeit auch in Zukunft vorliegt und
b) § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl „(2) Informationen einschließlich personenbe-
bei der erhebenden Stelle als auch beim Emp- zogener Daten über das Verhalten Minderjähriger
fänger vorliegen.“ vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach
10. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 5 den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an aus-
und 8;“ durch die Angabe „§§ 3, 5, 7a und 8;“ ländische sowie über- oder zwischenstaatliche
ersetzt. Stellen übermittelt werden. Abweichend hiervon
dürfen Informationen einschließlich personenbe-
11. In § 15 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt zogener Daten über das Verhalten Minderjähriger,
gefasst: die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermit-
telt werden, wenn nach den Umständen des Ein-
„In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer zelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsit- die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen
zenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforder-
Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich lich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-
nachzuholen.“ liegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2503
der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genann- 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
ten Straftaten erforderlich ist.“
„Für das Bundesministerium der Verteidigung und
die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2
Artikel 1b
mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den
Änderung Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufga-
des BND-Gesetzes ben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.“
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 Artikel 1c
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird
wie folgt geändert: Einschränkung des
Grundrechtes aus Artikel 10 des Grundgesetzes
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung Das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmeldege-
personenbezogener Daten über Minderjährige ist heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch
nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bun- dieses Gesetz eingeschränkt.
desverfassungsschutzgesetzes sowie dann zuläs-
sig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht Artikel 2
ausgeschlossen werden kann, dass von dem Min-
Inkrafttreten
derjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deut-
scher Staatsangehöriger im Ausland oder für deut- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sche Einrichtungen im Ausland ausgeht.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Gesetz
zur Änderung des Europol-Gesetzes,
des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes
und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003
zur Änderung des Europol-Übereinkommens
und zur Änderung des Europol-Gesetzes
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- cc) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
rates das folgende Gesetz beschlossen: kel 19 Abs. 1 des Übereinkommens“ ersetzt
durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 des Be-
Artikel 1 schlusses 2009/371/JI“.
Änderung des Europol-Gesetzes dd) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „Arti-
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 kel 19 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens“
(BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das durch ersetzt durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 4
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II des Beschlusses 2009/371/JI“.
S. 250; 2007 II S. 827) geändert worden ist, wird wie c) § 2 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird vor dem Wort „Infor-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: mationssystem“ das Wort „Europol-“ einge-
„Gesetz fügt.
zur Umsetzung des Beschlusses
bb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arti-
des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009
zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts kel 13 des Übereinkommens“ ersetzt durch
(Europol-Gesetz)“. die Wörter „Artikel 17 des Beschlusses
2009/371/JI“.
2. Artikel 1 wird aufgehoben.
cc) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
dd) Absatz 3 wird Absatz 2.
a) Die Überschrift wird gestrichen.
b) § 1 wird wie folgt geändert: ee) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geän-
dert:
aa) Die Wörter „im Rahmen des Europol-Überein-
kommens“ werden ersetzt durch die Wörter In Satz 1 wird das Wort „Landeskriminal-
„im Rahmen des Beschlusses des Rates ämter“ ersetzt durch die Wörter „Behörden
2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung der Bundespolizei und des Zollfahndungs-
des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. dienstes sowie die Polizeien der Länder“
L 121 vom 15.5.2009, S. 37)“. und werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1
und 2 des Übereinkommens“ ersetzt durch
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 4 des
die Wörter „Artikel 9 Absatz 3 des Beschlus-
Übereinkommens“ ersetzt durch die Wörter
ses 2009/371/JI“.
„Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses
2009/371/JI“. ff) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2505
„(4) Die datenschutzrechtliche Verantwor- die Wörter „Artikel 33 des Beschlusses
tung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a 2009/371/JI“.
des Beschlusses 2009/371/JI für die Recht-
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
mäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der
kel 24 des Übereinkommens“ ersetzt durch
Eingabe, die Übermittlung an das Bundes-
die Wörter „Artikel 34 des Beschlusses
kriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktua-
2009/371/JI“ und werden nach den Wörtern
lität der Daten obliegt innerstaatlich der ein-
„des Bundesbeauftragten für den Daten-
gebenden oder übermittelnden Stelle. Die
schutz“ die Wörter „und die Informationsfrei-
Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs
heit“ eingefügt.
von Daten im Europol-Informationssystem
nach Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Be- cc) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
schlusses 2009/371/JI trägt innerstaatlich „des Bundesbeauftragten für den Daten-
die abrufende Stelle. Die datenschutzrecht- schutz“ die Wörter „und die Informations-
liche Verantwortung des Bundeskriminalamts freiheit“ eingefügt und werden die Wörter
als nationale Stelle bleibt unberührt.“ „Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens“ er-
setzt durch die Wörter „Artikel 34 Absatz 1
gg) Folgender Absatz 5 wird angefügt: des Beschlusses 2009/371/JI“.
„(5) Den Polizeien der Länder gleichge- dd) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
stellt sind die Behörden der Zollverwaltung, „des Bundesbeauftragten für den Daten-
sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von schutz“ die Wörter „und die Informations-
Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 freiheit“ eingefügt und werden die Wörter
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes „Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens“ er-
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zu- setzt durch die Wörter „Artikel 34 Absatz 8
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. De- des Beschlusses 2009/371/JI“.
zember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert wor-
den ist, genannten Prüfgegenstände unmit- ee) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Arti-
telbar zusammenhängen, tätig werden.“ kel 24 Abs. 1 des Übereinkommens“ ersetzt
durch die Wörter „Artikel 34 Absatz 1 des
d) § 3 wird wie folgt geändert: Beschlusses 2009/371/JI“.
aa) In der Überschrift wird vor dem Wort „Infor- ff) In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Wörtern
mationssystem“ das Wort „Europol-“ einge- „den Bundesbeauftragten für den Daten-
fügt. schutz“ die Wörter „und die Informations-
bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arti- freiheit“ eingefügt.
kel 4 Abs. 2 Satz 4 des Übereinkommens“ gg) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
ersetzt durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 2 kel 38 Abs. 1 des Übereinkommens“ ersetzt
Satz 4 des Beschlusses 2009/371/JI“, wird durch die Wörter „Artikel 52 Absatz 1 des
das Wort „Landeskriminalämter“ ersetzt Beschlusses 2009/371/JI“.
durch die Wörter „Behörden der Bundespoli-
zei und des Zollfahndungsdienstes sowie die hh) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Polizeien der Länder“ und wird vor dem Wort aaa) Die Wörter „Artikel 38 Abs. 2 des Über-
„Informationssystem“ das Wort „Europol-“ einkommens“ werden ersetzt durch die
eingefügt. Wörter „Artikel 52 Absatz 2 des
cc) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 8 Beschlusses 2009/371/JI“.
Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Übereinkommens“ er- bbb) Nach den Wörtern „datenschutzrecht-
setzt durch die Wörter „Artikel 12 Absatz 3 lichen Verantwortung“ werden die Wör-
Buchstabe b und d des Beschlusses 2009/ ter „der eingebenden oder übermitteln-
371/JI“ und werden die Wörter „Artikel 8 den Stelle“ eingefügt.
Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens“ ersetzt
durch die Wörter „Artikel 12 Absatz 1 Buch- ccc) Das Wort „dieses“ wird ersetzt durch
stabe a des Beschlusses 2009/371/JI“. das Wort „diese“.
e) In § 4 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 h) § 7 wird wie folgt geändert:
des Übereinkommens“ ersetzt durch die Wörter aa) In Absatz 1 wird dem Satz folgender Satz
„Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses vorangestellt:
2009/371/JI“.
„Das Bundesministerium des Innern benennt
f) In § 5 wird das Wort „Landeskriminalämter“ er- ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied
setzt durch die Wörter „Behörden der Bundespo- zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwal-
lizei und des Zollfahndungsdienstes sowie der tungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 1 des
Polizeien der Länder“. Beschlusses 2009/371/JI.“
g) § 6 wird wie folgt geändert: bb) In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die
Wörter „Artikel 28 Abs. 5 des Übereinkom-
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
mens“ ersetzt durch die Wörter „Artikel 37
„Der Bundesbeauftragte für den Daten-
Absatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI“.
schutz“ die Wörter „und die Informationsfrei-
heit“ eingefügt und werden die Wörter „Arti- cc) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 28
kel 23 des Übereinkommens“ ersetzt durch Abs. 1 des Übereinkommens“ ersetzt durch
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
die Wörter „Artikel 37 Absatz 9, 10 und 12 Artikel 2
des Beschlusses 2009/371/JI“. Aufhebung des
i) In § 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Direktoren“ Europol-Auslegungsprotokollgesetzes
das Komma und die Wörter „der Finanzkontrol-
Das Europol-Auslegungsprotokollgesetz vom 17. De-
leur, die Mitglieder des Haushaltsausschusses“
zember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2170; 1998 II S. 2930)
gestrichen und werden die Wörter „Artikel 32
wird aufgehoben.
Abs. 2 des Übereinkommens“ ersetzt durch die
Wörter „Artikel 41 Absatz 2 des Beschlusses
Artikel 3
2009/371/JI“.
j) Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt: Aufhebung
des Gesetzes zu dem Protokoll
„§ 9 vom 27. November 2003 zur Änderung des
Verordnungsermächtigung Europol-Übereinkommens und zur Änderung
Das Bundesministerium des Innern bestimmt des Europol-Gesetzes
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November
Bundesrates die zuständigen Behörden im Sinne 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und
des Artikels 13 Absatz 6 Satz 1 des Beschlusses zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 17. März
2009/371/JI. 2006 (BGBl. 2006 II S. 250; 2007 II S. 827) wird aufge-
hoben.
§ 10
Anwendung des Beschlusses 2009/371/JI Artikel 4
Der Beschluss 2009/371/JI findet mit dem In- Inkrafttreten
krafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, ab dem der
Anwendung.“ Beschluss 2009/371/JI nach seinem Artikel 64 Absatz 2
4. Artikel 3 wird aufgehoben. gilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2507
Gesetz
zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008
zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere
zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: dem Wort „Die“ wird das Wort „datenschutzrecht-
liche“ eingefügt.
Artikel 1 4. Der bisherige § 2 wird § 3 und nach dem Wort „Ver-
Änderung des trags“ werden die Wörter „oder nach den Artikeln 3
Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag und 4 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.
5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag vom
10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Vertrag“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „und zum Ratsbeschluss Prüm“ ange- aaa) Nach dem Wort „Vertrag“ werden die
fügt. Wörter „oder der Ratsbeschluss Prüm“
eingefügt.
2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
bbb) Das Wort „zulässt“ wird durch das Wort
„§ 1 „zulassen“ ersetzt.
Unmittelbare Anwendbarkeit ccc) Nach den Wörtern „Artikel 36 Satz 2 des
Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates Prümer Vertrags“ werden die Wörter
2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der „oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Arti-
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbeson- kel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses
dere zur Bekämpfung des Terrorismus und der Prüm“ eingefügt.
grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Artikel 7
Prüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der des Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Arti-
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in kel 7 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.
Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäi- b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe“
schen Union anwendbar.“ durch die Wörter „in entsprechender Anwendung“
3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert: ersetzt.
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- 6. Der bisherige § 4 wird § 5 und nach den Wörtern
gefügt: „Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 28
Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.
„Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6
Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 7. Der bisherige § 5 wird § 6 und Satz 1 wird wie folgt
und 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm ist geändert:
das Bundeskriminalamt.“ a) Nach den Wörtern „Artikel 2 des Prümer Vertrags“
werden die Wörter „oder Artikel 2 des Ratsbe-
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2
schlusses Prüm“ eingefügt.
Satz 1 und wie folgt geändert:
b) Nach den Wörtern „Artikel 8 des Prümer Vertrags“
aa) Nach dem Wort „Vertragsstaaten“ werden die werden die Wörter „oder Artikel 8 des Ratsbe-
Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen schlusses Prüm“ eingefügt.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ein-
gefügt. 8. Der bisherige § 6 wird § 7 und in Satz 1 werden nach
den Wörtern „Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Ar-
bb) Nach den Wörtern „Artikel 12 Abs. 1 des Prü- tikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm“ einge-
mer Vertrags“ werden die Wörter „oder Arti- fügt.
kel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm“
9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst:
eingefügt.
„§ 8
c) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2
Satz 2 und wie folgt geändert: Schadenersatz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für
aa) Nach dem Wort „Vertragsstaaten“ werden die
Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutz-
Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen
rechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des
Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ein-
Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 1 Satz 3
gefügt.
des Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbe-
bb) Nach den Wörtern „Artikel 12 Abs. 1 des Prü- haltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer
mer Vertrags“ werden die Wörter „oder Arti- Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 2 Satz 1 des
kel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm“ Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres natio-
eingefügt. nalen Rechts.
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
(2) Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach 1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarun-
Artikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Arti-
gen“ die Wörter „oder der Beschluss des Rates
keln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12
2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
des Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersu-
grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210
chen an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags
vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.
oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch b) In Satz 2 werden nach dem Wort „bedarf“, die
das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen Wörter „oder auf Grund des Beschlusses des Ra-
infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten tes 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210
des Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Ver- vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.
trags oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
2. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vereinbarun-
schen Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses
gen“ die Wörter „oder der Beschluss des Rates
Prüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch
2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom
das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.
6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Er-
satz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Artikel 3
Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistun-
gen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags Änderung des
nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags Straßenverkehrsgesetzes
oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen In § 37 Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes in der
Union nach Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Ratsbe- Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
schlusses Prüm und ist der Schaden der daten- (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4
schutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes Abs. 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik S. 2258) geändert worden ist, werden nach dem Wort
Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.“ „bedürfen“ die Wörter „ , sowie nach Artikel 12 des Be-
schlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008
Artikel 2 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.
Änderung des
Bundespolizeigesetzes Artikel 4
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
Inkrafttreten
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2509
Gesetz
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG)
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft
sen: ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent
des Schadens bis mindestens zur Höhe des Einein-
Artikel 1 halbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vor-
standsmitglieds vorzusehen.“
Änderung des Aktiengesetzes
3. § 100 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2479) geändert worden ist, b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
wird wie folgt geändert: Wort „ , oder“ ersetzt.
1. § 87 wird wie folgt geändert: c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „4. in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied
„(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung derselben börsennotierten Gesellschaft war,
der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmit- es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag
glieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwands- von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der
entschädigungen, Versicherungsentgelte, Provi- Stimmrechte an der Gesellschaft halten.“
sionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie 4. In § 107 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleis- „§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1“
tungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in die Wörter „ , § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2“
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben eingefügt.
und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur
Lage der Gesellschaft stehen und die übliche 5. § 116 wird wie folgt geändert:
Vergütung nicht ohne besondere Gründe über- a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 93“ die
steigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsen- Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3“
notierten Gesellschaften auf eine nachhaltige eingefügt.
Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable b) Folgender Satz wird angefügt:
Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehr-
jährige Bemessungsgrundlage haben; für außer- „Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet,
ordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat wenn sie eine unangemessene Vergütung fest-
eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 setzen (§ 87 Absatz 1).“
gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenen- 6. § 120 wird wie folgt geändert:
bezüge und Leistungen verwandter Art.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze „§ 120
ersetzt:
Entlastung; Votum zum Vergütungssystem“.
„Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft
nach der Festsetzung so, dass die Weitergewäh- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
rung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die „(4) Die Hauptversammlung der börsennotier-
Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder ten Gesellschaft kann über die Billigung des
im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
des Aufsichtsrats die Bezüge auf die ange- beschließen. Der Beschluss begründet weder
messene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinter- Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die
bliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87
können nur in den ersten drei Jahren nach Aus- unberührt. Der Beschluss ist nicht nach § 243
scheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herab- anfechtbar.“
gesetzt werden.“ 7. In § 193 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
2. Dem § 93 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „zwei Jahre“ durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.
„Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Ab- 8. In § 288 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
sicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Artikel 2 2. In § 286 Absatz 5 Satz 1 und in § 289 Absatz 2 Num-
mer 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Satz 5 bis 9“
Änderung des durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
3. § 314 wird wie folgt geändert:
§ 23 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt a) Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 6 und 7
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I wird durch folgenden Satz ersetzt:
S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Dies gilt auch für:
„§ 23 aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für
den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner
Übergangsvorschrift zum Gesetz Tätigkeit zugesagt worden sind;
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für
(1) § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in der den Fall der regulären Beendigung seiner
ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist ab dem Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem
1. Juli 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwen- Barwert, sowie den von der Gesellschaft
den, die vor dem 5. August 2009 geschlossen wurden. während des Geschäftsjahrs hierfür aufge-
Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer wandten oder zurückgestellten Betrag;
vor dem 5. August 2009 geschlossenen Vereinbarung cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Än-
zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt derungen dieser Zusagen;
im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes
verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen. dd) Leistungen, die einem früheren Vorstands-
mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des
(2) § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Aktien- Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem
gesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fas- Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
sung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, Geschäftsjahrs gewährt worden sind.“
die ihr Mandat am 5. August 2009 bereits innehatten.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 5 bis 9“
(3) § 120 Absatz 4 und § 193 des Aktiengesetzes in durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.
der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist erst-
mals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptver- 4. In § 315 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör-
sammlungen gefasst werden, die nach dem 5. August ter „Satz 5 bis 9“ durch die Wörter „Satz 5 bis 8“
2009 einberufen werden.“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 4
Änderung des Einführungs-
Änderung des Handelsgesetzbuchs
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert letzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 30. Juli 2009
worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird folgender
1. § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird Dreißigster Abschnitt angefügt:
durch folgenden Satz ersetzt:
„Dreißigster Abschnitt
„Dies gilt auch für:
Übergangsvorschriften zum Gesetz
aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätig-
keit zugesagt worden sind;
Artikel 68
bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den § 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Ab-
Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit satz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2
zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetz-
den von der Gesellschaft während des Ge- buchs in der Fassung des Gesetzes zur Angemessen-
schäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurück- heit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
gestellten Betrag; S. 2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Ände- schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 begin-
rungen dieser Zusagen; nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die bis zum 4. Au-
gust 2009 geltenden Fassungen der § 285 Nummer 9,
dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmit- § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314
glied, das seine Tätigkeit im Laufe des Ge- Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2
schäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammen- Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf
hang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Ja-
gewährt worden sind.“ nuar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2511
Artikel 5 S. 2479) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 93
Änderung des Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 93 Abs. 1 und 2
Gesetzes betreffend die Satz 1 und 2“ ersetzt.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Ge- Artikel 6
sellschaften mit beschränkter Haftung in der im Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Artikel 14b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Gesetz
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen
aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit
von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten
sen: Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgeset-
zes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren
Artikel 1 Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes,
ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund,
Gesetz
ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine
über Schuldverschreibungen Gemeinde haftet.
aus Gesamtemissionen
(Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) §2
Inhaltsübersicht Anleihebedingungen
Abschnitt 1 Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung so-
Allgemeine Vorschriften wie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der
Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbe-
§ 1 Anwendungsbereich
haltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die
§ 2 Anleihebedingungen
Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch
§ 3 Transparenz des Leistungsversprechens
auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedin-
§ 4 Kollektive Bindung
gungen Bezug genommen werden. Änderungen des In-
Abschnitt 2
halts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach
Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam,
Beschlüsse der Gläubiger
wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingun-
§ 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger gen vollzogen worden sind.
§ 6 Stimmrecht
§ 7 Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger §3
§ 8 Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den
Anleihebedingungen
Transparenz des Leistungsversprechens
§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung Nach den Anleihebedingungen muss die vom
§ 10 Frist, Anmeldung, Nachweis Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger,
§ 11 Ort der Gläubigerversammlung der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschrei-
§ 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung bungen sachkundig ist, ermittelt werden können.
§ 13 Tagesordnung
§ 14 Vertretung §4
§ 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit Kollektive Bindung
§ 16 Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift Bestimmungen in Anleihebedingungen können wäh-
§ 17 Bekanntmachung von Beschlüssen rend der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur
§ 18 Abstimmung ohne Versammlung durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubi-
§ 19 Insolvenzverfahren gern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert
§ 20 Anfechtung von Beschlüssen werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die
§ 21 Vollziehung von Beschlüssen Gläubiger insoweit gleich behandeln.
§ 22 Geltung für Mitverpflichtete
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Beschlüsse der Gläubiger
Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen
§ 23 Bußgeldvorschriften §5
§ 24 Übergangsbestimmungen
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
Abschnitt 1 (1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses
Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der
§1 Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung
ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläu-
Anwendungsbereich biger bestellen können. Die Anleihebedingungen kön-
(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht be- nen dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger
gebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Ge- nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrück-
samtemissionen (Schuldverschreibungen). lich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2513
kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht §6
begründet werden. Stimmrecht
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für (1) An Abstimmungen der Gläubiger nimmt jeder
alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen ver- Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des
bindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den aus-
nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, stehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht
ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubi- ruht, solange die Anteile dem Schuldner oder einem mit
ger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu. ihm verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 des
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss Handelsgesetzbuchs) zustehen oder für Rechnung des
insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen: Schuldners oder eines mit ihm verbundenen Unterneh-
mens gehalten werden. Der Schuldner darf Schuldver-
1. der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung schreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem ande-
oder dem Ausschluss der Zinsen; ren nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte
2. der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; an seiner Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit
dem Schuldner verbundenes Unternehmen. Niemand
3. der Verringerung der Hauptforderung; darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz
4. dem Nachrang der Forderungen aus den Schuld- bezeichneten Zweck ausüben.
verschreibungen im Insolvenzverfahren des (2) Niemand darf dafür, dass eine stimmberechtigte
Schuldners; Person bei einer Gläubigerversammlung oder einer Ab-
5. der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuld- stimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stim-
verschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere me, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen
Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; oder gewähren.
6. dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; (3) Wer stimmberechtigt ist, darf dafür, dass er bei
einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung
7. der Änderung der Währung der Schuldverschrei- nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, keinen
bungen; Vorteil und keine Gegenleistung fordern, sich verspre-
8. dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubi- chen lassen oder annehmen.
ger oder dessen Beschränkung;
§7
9. der Schuldnerersetzung;
Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger
10. der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestim-
mungen der Schuldverschreibungen. (1) Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger
kann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkun-
Die Anleihebedingungen können die Möglichkeit von dige juristische Person bestellt werden. Eine Person,
Gläubigerbeschlüssen auf einzeln benannte Maßnah- welche
men beschränken oder einzeln benannte Maßnahmen
von dieser Möglichkeit ausnehmen. 1. Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Ver-
waltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Ange-
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen stellter oder sonstiger Mitarbeiter des Schuldners
Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens
Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentli- ist,
che Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, ins-
2. am Stamm- oder Grundkapital des Schuldners oder
besondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1
eines mit diesem verbundenen Unternehmens mit
bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit
mindestens 20 Prozent beteiligt ist,
von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimm-
rechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen 3. Finanzgläubiger des Schuldners oder eines mit die-
können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere sem verbundenen Unternehmens mit einer Forde-
Mehrheit vorschreiben. rung in Höhe von mindestens 20 Prozent der aus-
stehenden Anleihe oder Organmitglied, Angestellter
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die oder sonstiger Mitarbeiter dieses Finanzgläubigers
Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen ist oder
nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt
werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche 4. auf Grund einer besonderen persönlichen Beziehung
Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibun- zu den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Perso-
gen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung nen unter deren bestimmendem Einfluss steht,
einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger muss den Gläubigern vor ihrer Bestellung zum gemein-
dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. samen Vertreter die maßgeblichen Umstände offenle-
Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündi- gen. Der gemeinsame Vertreter hat die Gläubiger unver-
gung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es züglich in geeigneter Form darüber zu unterrichten,
müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen wenn in seiner Person solche Umstände nach der Be-
als gekündigt haben. stellung eintreten.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer (2) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und
Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstim- Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den
mung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wur-
können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten den. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen.
vorsehen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläu-
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
biger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur §9
selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht Einberufung der Gläubigerversammlung
befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies
ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemein- (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner
same Vertreter den Gläubigern zu berichten. oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger
einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren
(3) Der gemeinsame Vertreter haftet den Gläubigern Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der aus-
als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfül- stehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies
lung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge- einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen,
schäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des gemeinsa- sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen
men Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger be- der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten
schränkt werden. Über die Geltendmachung von Er- ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung.
satzansprüchen der Gläubiger gegen den gemeinsa- Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die
men Vertreter entscheiden die Gläubiger. Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung
verlangen können.
(4) Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubi-
gern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen (2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht
werden. entsprochen worden ist, können bei Gericht beantra-
gen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung
(5) Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger kann einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzen-
vom Schuldner verlangen, alle Auskünfte zu erteilen, den der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächti-
die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erfor- gung muss in der Bekanntmachung der Einberufung
derlich sind. hingewiesen werden.
(6) Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Ver- (3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der
treters der Gläubiger entstehenden Kosten und Auf- Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes
wendungen, einschließlich einer angemessenen Vergü- im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen
tung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner. die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde
statthaft.
§8 (4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerver-
sammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Ab-
Bestellung des gemeinsamen
satz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Ver-
Vertreters in den Anleihebedingungen
fahrens.
(1) Ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger kann
bereits in den Anleihebedingungen bestellt werden. § 10
Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Ver- Frist, Anmeldung, Nachweis
waltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellte
(1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Ta-
oder sonstige Mitarbeiter des Schuldners oder eines
ge vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
mit ihm verbundenen Unternehmens dürfen nicht be-
reits in den Anleihebedingungen als gemeinsamer Ver- (2) Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teil-
treter der Gläubiger bestellt werden. Ihre Bestellung ist nahme an der Gläubigerversammlung oder die Aus-
nichtig. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten übung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich
Umstände nachträglich eintreten. Aus den in § 7 Ab- die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Personen- für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle
gruppen kann ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ab-
bestellt werden, sofern in den Emissionsbedingungen lauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden
die maßgeblichen Umstände offengelegt werden. Wenn müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Be-
solche Umstände nachträglich eintreten, gilt § 7 Ab- kanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse
satz 1 Satz 3 entsprechend. spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversamm-
lung zugehen.
(2) Mit der Bestellung ist der Umfang der Befugnisse
(3) Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie
des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen. Zu einem
die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerver-
Verzicht auf Rechte der Gläubiger, insbesondere zu den
sammlung nachzuweisen ist. Sofern die Anleihebedin-
in § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Ent-
gungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuld-
scheidungen, kann der Vertreter nur auf Grund eines
verschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft
Beschlusses der Gläubigerversammlung ermächtigt
sind, ein in Textform erstellter besonderer Nachweis
werden. In diesen Fällen kann die Ermächtigung nur
des depotführenden Instituts aus.
im Einzelfall erteilt werden.
(3) In den Anleihebedingungen kann die Haftung des § 11
gemeinsamen Vertreters auf das Zehnfache seiner jähr- Ort der Gläubigerversammlung
lichen Vergütung begrenzt werden, es sei denn, dem
Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner
gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahr-
mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden.
lässigkeit zur Last.
Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier-
(4) Für den in den Anleihebedingungen bestellten börse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesenge-
gemeinsamen Vertreter gilt § 7 Absatz 2 bis 6 entspre- setzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb
chend. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2515
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu- (2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtge-
ropäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubiger- bers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein
versammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevoll-
stattfinden. § 30a Absatz 2 des Wertpapierhandelsge- mächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner
setzes bleibt unberührt. drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.
§ 12 § 15
Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung Vorsitz, Beschlussfähigkeit
(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz (1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubi-
des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerver- gerversammlung, sofern nicht das Gericht einen ande-
sammlung sowie die Bedingungen angeben werden, ren Vorsitzenden bestimmt hat.
von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. (2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vor-
sitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch
(2) Die Einberufung ist unverzüglich im elektroni-
Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im
schen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.
Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Na-
Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen
mens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von
der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kos-
jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Ver-
ten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.
zeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu un-
(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die ge- terschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zu-
nauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der gänglich zu machen.
Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimm-
rechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum (3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig,
Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die
Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen ver-
unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Inter- treten. Wird in der Gläubigerversammlung die man-
netseite den Gläubigern zugänglich zu machen. gelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vor-
sitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der
erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Ver-
§ 13
sammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren
Tagesordnung Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,
(1) Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubiger- müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent
versammlung beschließen soll, hat der Einberufende der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfas- Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen,
sung zu machen. zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibun-
gen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere
(2) Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung ist Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.
mit der Einberufung bekannt zu machen. § 12 Absatz 2
und 3 gilt entsprechend. Über Gegenstände der Tages-
ordnung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise be- § 16
kannt gemacht sind, dürfen Beschlüsse nicht gefasst Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
werden.
(1) Der Schuldner hat jedem Gläubiger auf Verlangen
(3) Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusam- in der Gläubigerversammlung Auskunft zu erteilen, so-
men 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibun- weit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegen-
gen erreichen, können verlangen, dass neue Gegen- stands der Tagesordnung oder eines Vorschlags zur
stände zur Beschlussfassung bekannt gemacht wer- Beschlussfassung erforderlich ist.
den; § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Diese neuen
Gegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor (2) Auf die Abgabe und die Auszählung der Stimmen
der Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein. sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Ab-
stimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung ent-
(4) Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Ver- sprechend anzuwenden, soweit nicht in den Anleihebe-
sammlung angekündigt hat, muss der Schuldner unver- dingungen etwas anderes vorgesehen ist.
züglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung im In-
ternet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche (3) Jeder Beschluss der Gläubigerversammlung be-
nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingun- darf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine
gen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugäng- über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift.
lich machen. Findet die Gläubigerversammlung im Inland statt, so
ist die Niederschrift durch einen Notar aufzunehmen;
§ 14 bei einer Gläubigerversammlung im Ausland muss eine
Niederschrift gewährleistet sein, die der Niederschrift
Vertretung durch einen Notar gleichwertig ist. § 130 Absatz 2 bis 4
(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerver- des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Jeder Gläubiger,
sammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten las- der in der Gläubigerversammlung erschienen oder
sen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerver- durch Bevollmächtigte vertreten war, kann binnen eines
sammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch an- Jahres nach dem Tag der Versammlung von dem
zugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, Schuldner eine Abschrift der Niederschrift und der An-
um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten. lagen verlangen.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
§ 17 entscheidet der Abstimmungsleiter. Hilft er dem Wider-
Bekanntmachung von Beschlüssen spruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu
machen; § 17 gilt entsprechend. Hilft der Abstim-
(1) Der Schuldner hat die Beschlüsse der Gläubiger mungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies
auf seine Kosten in geeigneter Form öffentlich bekannt dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schrift-
zu machen. Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so lich mitzuteilen.
sind die Beschlüsse unverzüglich im elektronischen
Bundesanzeiger zu veröffentlichen; die nach § 30e (6) Der Schuldner hat die Kosten einer Abstimmung
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschrie- ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht
bene Veröffentlichung ist jedoch ausreichend. Die einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch
Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der die Kosten des Verfahrens.
öffentlichen Bekanntmachung vorsehen.
§ 19
(2) Außerdem hat der Schuldner die Beschlüsse der
Gläubiger sowie, wenn ein Gläubigerbeschluss die An- Insolvenzverfahren
leihebedingungen ändert, den Wortlaut der ursprüngli-
(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland
chen Anleihebedingungen vom Tag nach der Gläubiger-
das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen
versammlung an für die Dauer von mindestens einem
die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der
Monat im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine
Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen
solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebe-
nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzord-
dingungen festgelegten Internetseite der Öffentlichkeit
nung bleibt unberührt.
zugänglich zu machen.
(2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss
§ 18 zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren
einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestel-
Abstimmung ohne Versammlung
len. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine
(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses
Vorschriften über die Einberufung und Durchführung Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertre-
der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, ter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist
stimmt ist.
allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläu-
(2) Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter biger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei
geleitet. Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner be- braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.
auftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der
Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert (4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern glei-
hat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Ab- che Rechte anzubieten.
satz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass
(3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen die-
Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Stimmen ses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9
abgegeben werden können. Er beträgt mindestens der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröf-
72 Stunden. Während des Abstimmungszeitraums fentlicht werden.
können die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Ab-
stimmungsleiter in Textform abgeben. In den Anleihe- § 20
bedingungen können auch andere Formen der Stimm- Anfechtung von Beschlüssen
abgabe vorgesehen werden. In der Aufforderung muss
im Einzelnen angegeben werden, welche Vorausset- (1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verlet-
zungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt zung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch
werden. Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvoll-
ständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen
(4) Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur
kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten wer-
Stimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise
den, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Ertei-
fest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten
lung der Information als wesentliche Voraussetzung für
Gläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festge-
sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die An-
stellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerver-
fechtung kann nicht auf die durch eine technische Stö-
sammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite
rung verursachte Verletzung von Rechten, die nach
Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3. Über
§ 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden
jeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist eine
sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist
Niederschrift aufzunehmen; § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der an der Abstim-
mung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres (2) Zur Anfechtung ist befugt
nach Ablauf des Abstimmungszeitraums von dem 1. jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenom-
Schuldner eine Abschrift der Niederschrift nebst Anla- men und gegen den Beschluss fristgerecht Wider-
gen verlangen. spruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschrei-
(5) Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilge- bung vor der Bekanntmachung der Einberufung der
nommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung
Widerspruch erheben binnen zwei Wochen nach Be- zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Ver-
kanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch sammlung erworben hatte;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2517
2. jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilge- Abschnitt 3
nommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht Bußgeldvorschriften;
nicht zugelassen worden ist oder wenn die Ver- Übergangsbestimmungen
sammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder
zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefor-
§ 23
dert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Be-
schlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt ge- Bußgeldvorschriften
macht worden ist. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Be- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz
kanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist ge- Schuldverschreibungen überlässt,
gen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht aus-
ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließ- übt,
lich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner
3. entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, ver-
seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland
spricht oder gewährt oder
das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3
Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor 4. entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Ge-
einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf genleistung fordert, sich versprechen lässt oder an-
der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, nimmt.
es sei denn, das nach Satz 3 zuständige Gericht stellt (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maß-
des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage geblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig
dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht ent- oder nicht rechtzeitig offenlegt.
gegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 2,
3 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entspre- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
chend. Gegen den Beschluss findet die sofortige Be- bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
schwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausge-
schlossen. § 24
Übergangsbestimmungen
§ 21 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuld-
verschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgege-
Vollziehung von Beschlüssen ben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das
Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besit-
(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch zer von Schuldverschreibungen in der im Bundesge-
welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffent-
oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53
die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geän- des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
dert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich
durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versamm- aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
lungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Nieder-
(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor
schrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpa-
dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit
piersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die
Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anlei-
eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumen-
hebedingungen oder den Austausch der Schuldver-
ten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber
schreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit
der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Be-
geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von
schluss vollzogen werden darf.
den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten
Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfas-
(2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch
sung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung kei-
chend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehr-
nen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende
heit.
Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.
Artikel 2
§ 22
Änderung des Gesetzes über
Geltung für Mitverpflichtete das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die Anleihedingungen können vorsehen, dass die Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten, und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
durch welche andere Personen als der Schuldner für barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
die Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Si- 2587), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Geset-
cherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete). In diesem zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert wor-
Fall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbe- den ist, wird wie folgt geändert:
schlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechts-
geschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vor- 1. § 375 wird wie folgt geändert:
sehen. a) Der Nummer 15 wird ein Komma angefügt.
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
b) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gefügt: a) Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt
„16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Schuldver- gefasst:
schreibungsgesetzes“. „Abschnitt 6
2. In § 376 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden die Wörter Verhaltenspflichten,
„§ 375 Nr. 1 und 3 bis 14“ durch die Wörter „§ 375 Organisationspflichten, Transparenzpflichten“.
Nummer 1, 3 bis 14 und 16“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 „§ 37a (weggefallen)“.
c) Folgende Angabe wird angefügt:
Änderung
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes „§ 47 Anwendungsbestimmung für § 34“.
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bun- 2. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver- fasst:
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- „Abschnitt 6
tikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Verhaltenspflichten,
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Organisationspflichten, Transparenzpflichten“.
1. § 88 wird wie folgt geändert: 3. Dem § 30b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer
4. § 34 wird wie folgt geändert:
von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember
1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. und 2b eingefügt:
S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 „(2a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
(Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom men muss über jede Anlageberatung bei einem
20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523)“ durch Privatkunden ein schriftliches Protokoll anferti-
die Wörter „Schuldverschreibungsgesetzes vom gen. Das Protokoll ist von demjenigen zu unter-
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)“ ersetzt. zeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: hat; eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüg-
lich nach Abschluss der Anlageberatung, jeden-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes betref- falls vor einem auf der Beratung beruhenden Ge-
fend die gemeinsamen Rechte der Besitzer schäftsabschluss, in Papierform oder auf einem
von Schuldverschreibungen“ durch das Wort anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung
„Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt. zu stellen. Wählt der Kunde für Anlageberatung
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des und Geschäftsabschluss Kommunikationsmittel,
Gesetzes betreffend die gemeinsamen die die Übermittlung des Protokolls vor dem Ge-
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibun- schäftsabschluss nicht gestatten, muss das
gen“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 2 Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Aus-
des Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt. fertigung des Protokolls dem Kunden unverzüg-
lich nach Abschluss der Anlageberatung zusen-
2. § 89 wird wie folgt geändert:
den. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Er-
strichen und die Wörter „Gesetzes betreffend die halt des Protokolls erfolgen, wenn das Wertpa-
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- pierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für
verschreibungen“ werden durch das Wort den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder
„Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt. nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. von einer Woche nach dem Zugang des Proto-
kolls auszuübendes Recht zum Rücktritt von
3. In § 90 Absatz 1 werden die Wörter „des nach § 9 dem auf der Beratung beruhenden Geschäft ein-
des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte räumt. Der Kunde muss auf das Rücktrittsrecht
der Besitzer von Schuldverschreibungen aufge- und die Frist hingewiesen werden. Bestreitet
nommenen Protokolls und seiner Anlagen“ durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das
die Wörter „der nach § 16 Absatz 3 des Schuld- Recht zum Rücktritt nach Satz 4, hat es die Rich-
verschreibungsgesetzes aufgenommenen Nieder- tigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls zu
schrift“ ersetzt. beweisen.
(2b) Der Kunde kann von dem Wertpapier-
Artikel 4 dienstleistungsunternehmen die Herausgabe ei-
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ner Ausfertigung des Protokolls nach Absatz 2a
verlangen.“
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absät-
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes zen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Absät-
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden zen 1 bis 2a“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert: 5. § 37a wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2519
6. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 19 werden die folgen- Artikel 6a
den Nummern 19a bis 19c eingefügt:
Änderung des
„19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung Handelsgesetzbuchs
mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Ab-
§ 89b Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in
satz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
oder nicht rechtzeitig anfertigt,
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfer- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
tigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder geändert:
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 1. In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach 2. Nummer 2 wird aufgehoben.
§ 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des 3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und nach
Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in dem Wort „Umstände“ werden ein Komma und die
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- Wörter „insbesondere der dem Handelsvertreter aus
zeitig zusendet,“. Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provi-
7. § 43 wird wie folgt gefasst: sionen,“ eingefügt.
„§ 43 Artikel 7
Übergangsregelung für die Änderung der
Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung
§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden
Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der § 14 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-
Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August tens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007
2009 entstanden sind.“ (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) ge-
8. Folgender § 47 wird angefügt: ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 47 „(6) Das Protokoll nach § 34 Absatz 2a Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes hat vollständige Angaben
Anwendungsbestimmung für § 34 zu enthalten über
§ 34 in der vom 5. August 2009 an geltenden Fas- 1. den Anlass der Anlageberatung,
sung ist erstmals auf Anlageberatungen anzuwen-
2. die Dauer des Beratungsgesprächs,
den, die nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt
werden.“ 3. die der Beratung zugrunde liegenden Informationen
über die persönliche Situation des Kunden, ein-
schließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des
Artikel 5 Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informa-
Änderung des tionen, sowie über die Finanzinstrumente und Wert-
papierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlage-
Depotgesetzes
beratung sind,
Dem § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes in der Fassung 4. die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlage-
der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I beratung geäußerten wesentlichen Anliegen und de-
S. 34), das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom ren Gewichtung,
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
5. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten
ist, wird folgender Satz angefügt:
Empfehlungen und die für diese Empfehlungen ge-
„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Na- nannten wesentlichen Gründe.
mensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Na- Im Falle des § 34 Absatz 2a Satz 4 ist in dem Protokoll
men einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden.“ außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu
vermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt
Artikel 6 des Protokolls zu tätigen, sowie auf das eingeräumte
Rücktrittsrecht hinzuweisen.“
Änderung des
Pfandbriefgesetzes Artikel 8
§ 30 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert wor- Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz betreffend die ge-
den ist, wird wie folgt geändert: meinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei-
1. Absatz 7 wird aufgehoben. bungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. sung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundes-
und das Gesetz über die Anwendung von Vorschriften gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1-1, ver-
des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der öffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2521
Gesetz
zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhand-
sen: lung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer
mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ab-
Artikel 1 satz 2 bleibt unberührt.“
Änderung 7. § 83 wird wie folgt gefasst:
des Patentgesetzes
„§ 83
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu- (1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nich-
letzt geändert durch Artikel 83a des Gesetzes vom tigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutz-
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt zertifikats weist das Patentgericht die Parteien so
geändert: früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für
die Entscheidung voraussichtlich von besonderer
1. § 16a wird wie folgt geändert:
Bedeutung sein werden oder der Konzentration
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts- der Verhandlung auf die für die Entscheidung we-
gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaf- sentlichen Fragen dienlich sind. Eines solchen Hin-
ten“ ersetzt. weises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , über Gebühren Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien
(§ 17 Abs. 2)“ gestrichen. offensichtlich erscheinen. § 139 der Zivilprozess-
ordnung ist ergänzend anzuwenden.
2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Teilung,“ ge- (2) Das Patentgericht kann den Parteien eine
strichen. Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis
nach Absatz 1 durch sachdienliche Anträge oder
4. § 49a wird wie folgt geändert: Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übri-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rates der gen abschließend Stellung nehmen können. Die
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“ Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind
und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe glaubhaft zu machen.
„Absatz 5“ ersetzt.
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von
und 4 eingefügt: ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrge-
„(3) Soweit eine Verordnung der Europäi- nommen werden.
schen Gemeinschaften die Verlängerung der (4) Das Patentgericht kann Angriffs- und Vertei-
Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats digungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung
vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre- oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer ge-
chend. änderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf
(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Be- einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorge-
schluss über die in Verordnungen der Europäi- bracht werden, zurückweisen und ohne weitere Er-
schen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge, mittlungen entscheiden, wenn
1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifi- 1. die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine
kats zu berichtigen, wenn der in der Zertifi- Vertagung des bereits anberaumten Termins zur
katsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ers- mündlichen Verhandlung erforderlich machen
ten Genehmigung für das Inverkehrbringen würde und
unrichtig ist;
2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genü-
2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzen- gend entschuldigt und
den Schutzzertifikats zu widerrufen.“
3. die betroffene Partei über die Folgen einer Frist-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. versäumung belehrt worden ist.
5. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu ma-
„Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzen- chen.“
den Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden,
soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden 8. § 85 wird wie folgt geändert:
können oder Verfahren zur Entscheidung über diese a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2
Anträge anhängig sind.“ Satz 2“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 2“
6. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt: ersetzt.
„(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 81)“ durch die
teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger Angabe „(§§ 81 und 85a)“ ersetzt.
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt: § 112
„§ 85a (1) Der Berufungskläger muss die Berufung be-
(1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Ar- gründen.
tikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie
Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist,
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzu-
Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von reichen. Die Frist für die Berufungsbegründung
pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung
Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä-
Gesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch testens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet. Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vor-
(2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwen- sitzenden verlängert werden, wenn der Gegner ein-
den, soweit die Verfahren nicht durch die Verord- willigt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu
nung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind.“ einen Monat verlängert werden, wenn nach freier
10. § 110 wird wie folgt geändert: Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit
durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar-
fügt: legt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser
„(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilpro- Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen
zessordnung über die vorbereitenden Schrift- angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann
sätze sind auch auf die Berufungsschrift anzu- der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei
wenden.“ Monate nach Übersendung der Prozessakten ver-
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- längern.
sätze 6 und 7. (3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
„(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 und dessen Aufhebung beantragt wird (Beru-
Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entspre- fungsanträge);
chend.“
2. die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:
11. Die §§ 111 bis 120 werden wie folgt gefasst:
a) die Bezeichnung der Umstände, aus denen
„§ 111 sich die Rechtsverletzung ergibt;
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt wer-
b) soweit die Berufung darauf gestützt wird,
den, dass die Entscheidung des Patentgerichts
dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder
verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,
nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine
die den Mangel ergeben;
andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm c) die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidi-
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund
deren die neuen Angriffs- und Verteidigungs-
(3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver- mittel nach § 117 zuzulassen sind.
letzung des Rechts beruhend anzusehen,
(4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegrün-
1. wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig
dung entsprechend anzuwenden.
besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge- § 113
wirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die
nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungs- Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Pa-
gesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; tentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge- technischen Beistand zu erscheinen.
wirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Be-
fangenheit abgelehnt und das Ablehnungsge-
§ 114
such für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach (1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen,
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der
nicht die Prozessführung ausdrücklich oder still- gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-
schweigend genehmigt hat; det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er-
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah- gehen.
rens verletzt sind; (3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als
6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestim- unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen
mungen des Gesetzes nicht mit Gründen verse- Verhandlung zu bestimmen und den Parteien be-
hen ist. kannt zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2523
(4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entspre- § 119
chend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung (1) Ergibt die Begründung des angefochtenen
sind nicht anzuwenden. Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-
scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich
§ 115 als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru- (2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet
fung anschließen. Die Anschließung ist auch statt- wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird
haft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens
verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit
(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundes- wird.
gerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Mona- (3) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sa-
ten nach der Zustellung der Berufungsbegründung che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurück-
zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschlie- verweisung kann an einen anderen Nichtigkeits-
ßung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. senat erfolgen.
(3) Die Anschlussberufung muss in der An-
(4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei-
schlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5
lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch
und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
(5) Der Bundesgerichtshof kann in der Sache
die Berufung zurückgenommen oder verworfen
selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er
wird.
hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur End-
entscheidung reif ist.
§ 116
(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unter- § 120
liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu
(2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von
wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erach-
des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidi- tet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.“
gung mit einer geänderten Fassung des Patents
12. In § 122 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 85)“
sind nur zulässig, wenn
durch die Angabe „(§§ 85 und 85a)“ und in Satz 2
1. der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichts- die Angabe „§ 110 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 110
hof die Antragsänderung für sachdienlich hält Abs. 7“ ersetzt.
und
13. § 125a wird wie folgt gefasst:
2. die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt
werden können, die der Bundesgerichtshof sei- „§ 125a
ner Verhandlung und Entscheidung über die Be- (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
rufung nach § 117 zugrunde zu legen hat. Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen
die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun-
§ 117 gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3
Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, der Zivilprozessordnung entsprechend.
die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessord- werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
nung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die über elektronische Dokumente, die elektronische
Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112. Akte und die elektronische Verfahrensführung im
Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
§ 118 sem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
entsprechend. Bundesrates
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei 1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
Wochen. mente bei dem Patentamt und den Gerichten
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abge- eingereicht werden können, die für die Bearbei-
sehen werden, wenn tung der Dokumente geeignete Form und die zu
verwendende elektronische Signatur;
1. die Parteien zustimmen oder
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
2. nur über die Kosten entschieden werden soll. nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-
(4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-
ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil ent- technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
schieden werden. Erscheint keine der Parteien, er- dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
geht das Urteil auf Grund der Akten. schen Prozessakten.“
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
14. § 127 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe
„2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten „§ 11“ das Wort „oder“ eingefügt.
und die entgegen dem Erfordernis des § 25 kei- e) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num-
nen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit mer 4 eingefügt:
eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post „4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit
zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer
die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 geschäftlichen Bezeichnung mit älterem
Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil- Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12“.
prozessordnung gilt entsprechend.“
3. § 64 wird wie folgt geändert:
15. Dem § 147 wird folgender Absatz 2 angefügt:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
„(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-
fügt:
keit des Patents oder des ergänzenden Schutzzer-
tifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der „(6) Anstelle der Erinnerung kann die Be-
Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der schwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in
durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine einem Verfahren, an dem mehrere Personen be-
Zwangslizenz, die vor dem 1. Oktober 2009 durch teiligt sind, gegen einen Beschluss von einem
Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wur- Beteiligten Erinnerung und von einem anderen
den, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so
bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung kann der Erinnerungsführer ebenfalls Be-
weiter anzuwenden.“ schwerde einlegen. Wird die Beschwerde des
Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats
16. In § 65 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 und § 136 Satz 2
nach Zustellung der Beschwerde des anderen
wird jeweils die Angabe „(§§ 81, 85)“ durch die An-
Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt,
gabe „(§§ 81, 85 und 85a)“ ersetzt.
so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.“
Artikel 2 b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in sei-
nem Satz 1 wird nach dem Wort „Beschwerde“
Änderung die Angabe „nach Absatz 6 Satz 2 oder“ einge-
des Gebrauchsmustergesetzes fügt.
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
4. § 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 83b des Gesetzes vom „Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt Markenabteilungen findet unbeschadet der Vor-
geändert: schrift des § 64 die Beschwerde an das Patentge-
richt statt.“
1. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „das elektronische
Dokument“ durch die Wörter „die elektronische Ver- 5. § 94 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
fahrensführung“ ersetzt. „1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten
2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. und die entgegen dem Erfordernis des § 96 kei-
nen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit
Artikel 3 eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post
zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger,
Änderung die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96
des Markengesetzes
Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil-
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I prozessordnung gilt entsprechend.“
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert
6. § 95a wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 83c des Gesetzes vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: „§ 95a
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Elektronische Verfahrensführung,
Verordnungsermächtigung
a) Die Angabe zu § 95a wird wie folgt gefasst:
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für
„§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verord-
Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen
nungsermächtigung“.
die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun-
b) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst: gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3
„§ 164 (weggefallen)“. der Zivilprozessordnung entsprechend.
2. § 42 wird wie folgt geändert: (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftli- über elektronische Dokumente, die elektronische
chen Bezeichnung“ eingefügt. Akte und die elektronische Verfahrensführung im
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
Nr. 1 oder 2“ gestrichen. sem Gesetz nichts anderes ergibt.
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
Nr. 1 oder 2“ gestrichen und das Wort „oder“ durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
durch ein Komma ersetzt. Bundesrates
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2525
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr
mente bei dem Patentamt und den Gerichten nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren
eingereicht werden können, die für die Bearbei- Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß
tung der Dokumente geeignete Form und die zu § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Be-
verwendende elektronische Signatur; schwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr
nicht zu entrichten.“
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön- 2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch- a) Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:
technischen Rahmenbedingungen für die Bil- aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
schen Prozessakten.“ Gebühr
Nr. Gebührentatbestand in Euro
7. § 96 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
„1. Erteilungsverfahren
8. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun- Anmeldeverfahren
(§ 34 PatG, Artikel III § 4
gen im Verfahren der internationalen Registrierung
Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
gen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in – bei elektronischer An-
französischer oder in englischer Sprache einzurei- meldung
chen.“
311 000 – die bis zu zehn
9. § 164 wird aufgehoben. Patentansprüche
enthält 40
10. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 311 050 – die mehr als zehn
Patentansprüche
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: enthält: Die Gebühr
311 000 erhöht sich
„(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober für jeden weiteren
2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die Anspruch um jeweils 20
Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der
bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. 311 100 – bei Anmeldung in Pa-
pierform: Die Gebühren
(3) Für Erinnerungen und Beschwerden, die 311 000 und 311 050
vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, erhöhen sich jeweils
gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Okto- auf das 1,5fache.
ber 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige
Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erin- 311 200 Recherche (§ 43 PatG) 250
nerung und von einem anderen Beteiligten Be-
Prüfungsverfahren
schwerde eingelegt worden ist, ist für die An-
(§ 44 PatG)
wendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag
der Einlegung der Beschwerde maßgebend.“ 311 300 – wenn ein Antrag nach
§ 43 PatG bereits ge-
Artikel 4 stellt worden ist 150
Änderung 311 400 – wenn ein Antrag nach
des Patentkostengesetzes § 43 PatG nicht gestellt
worden ist 350
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 311 500 Anmeldeverfahren für ein
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie ergänzendes Schutz-
folgt geändert: zertifikat (§ 49a PatG) 300
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Verlängerung der Lauf-
zeit eines ergänzenden
a) In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende Schutzzertifikats
durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Num- (§ 49a Abs. 3 PatG)
mer 5 wird angefügt:
311 600 – wenn der Antrag zu-
„5. die Änderung einer Anmeldung oder eines sammen mit dem An-
Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Ge- trag auf Erteilung des
bühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergänzenden Schutz-
ergibt.“ zertifikats gestellt wird 100
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: 311 610 – wenn der Antrag nach
dem Antrag auf Ertei-
„Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemes-
lung des ergänzenden
sung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzu- Schutzzertifikats ge-
gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn er- stellt wird 200“.
geht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
bb) Dem Unterabschnitt 2 werden folgende Num- Artikel 5
mern 312 260 bis 312 262 angefügt: Änderung
des Halbleiterschutzgesetzes
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand in Euro In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert
„312 260 für das 6. Jahr des ergän- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I
zenden Schutzes 4 520 S. 1191), werden die Wörter „das elektronische Doku-
ment“ durch die Wörter „die elektronische Verfahrens-
312 261 – bei Lizenzbereit- führung“ ersetzt.
schaftserklärung
(§ 23 Abs. 1 PatG) 2 260 Artikel 6
Änderung
312 262 – Verspätungszuschlag
des Geschmacksmustergesetzes
(§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50“.
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
cc) Folgender Unterabschnitt 5 wird angefügt: (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird
Gebühr wie folgt geändert:
Nr. Gebührentatbestand in Euro
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
„5. Anträge im Zusammenhang mit ergän- folgt gefasst:
zenden Schutzzertifikaten „§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verord-
nungsermächtigung“.
315 100 Antrag auf Berichtigung 2. § 25 wird wie folgt gefasst:
der Laufzeit 150
„§ 25
315 200 Antrag auf Widerruf der Elektronische Verfahrensführung,
Verlängerung der Laufzeit 200“. Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für An-
b) Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert: meldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die
Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen
aa) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der
wie folgt gefasst: Zivilprozessordnung entsprechend.
„1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des
in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt
GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG“. werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über elektronische Dokumente, die elektronische
bb) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird Akte und die elektronische Verfahrensführung im
wie folgt gefasst: Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-
„3. Erlass einer einstweiligen Verfügung we- sem Gesetz nichts anderes ergibt.
gen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 Bundesrates
PatG)“. 1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: mente bei dem Patentamt und den Gerichten ein-
gereicht werden können, die für die Bearbeitung
„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar- der Dokumente geeignete Form und die zu ver-
kenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der wendende elektronische Signatur;
Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für
2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch,
nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-
wenn Anträge geändert werden.“
nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: technischen Rahmenbedingungen für die Bil-
dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-
„(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für schen Prozessakten.“
das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach 3. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte
Beschwerde als zurückgenommen.“ Artikel 7
Änderung des
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt: Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
„(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,
Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414),
Umfang bemessen wurde.“ wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2527
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. durch die Wörter „durch Erklärung in Textform“
2. § 6 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschränkt b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch schriftliche
oder beschränkt“ durch die Wörter „durch Erklä- Erklärung“ durch die Wörter „durch Erklärung in
rung gegenüber dem Arbeitnehmer“ ersetzt. Textform“ und die Wörter „er die Erfindung nicht
mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „die Erfindung nicht mehr als
„(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, Diensterfindung in Anspruch genommen werden
wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht (§ 6)“ ersetzt.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang 12. § 21 wird aufgehoben.
der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2
13. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Erklä-
Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer
rung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ er-
durch Erklärung in Textform freigibt.“
setzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
14. In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Abs. 1“ gestrichen.
„(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle ver- 15. § 27 wird wie folgt gefasst:
mögenswerten Rechte an der Diensterfindung
„§ 27
auf den Arbeitgeber über.“
Insolvenzverfahren
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ar-
4. § 8 wird wie folgt gefasst: beitgebers eröffnet, so gilt folgendes:
„§ 8 1. Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfin-
Frei gewordene Diensterfindungen dung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Er-
werber für die Zeit von der Eröffnung des Insol-
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeit- venzverfahrens an in die Vergütungspflicht des
geber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über Arbeitgebers ein.
eine frei gewordene Diensterfindung kann der Ar-
beitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 2. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfin-
und 19 verfügen.“ dung im Unternehmen des Schuldners, so hat er
dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung
5. § 9 wird wie folgt geändert: für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu
a) In der Überschrift wird das Wort „unbeschränk- zahlen.
ter“ gestrichen. 3. In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwal-
b) In Absatz 1 wird das Wort „unbeschränkt“ gestri- ter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie
chen. darauf bezogene Schutzrechtspositionen spä-
6. § 10 wird aufgehoben. testens nach Ablauf eines Jahres nach Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im
7. In § 11 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe Übrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Ar-
„§ 12“ ersetzt. beitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Mo-
8. § 12 wird wie folgt geändert: naten nach dessen Zugang nicht an, kann der
Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Ge-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Er- ben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenz-
klärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text- verwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass
form“ ersetzt. sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche
Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenz-
„Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf
verwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus
von drei Monaten nach Erteilung des
dem Veräußerungserlös zu zahlen.
Schutzrechts festzusetzen.“
4. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergü-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „schriftliche Er-
tungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als
klärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text-
Insolvenzgläubiger geltend machen.“
form“ ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
strichen. aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerichtsverfas-
sungsgesetz“ durch die Wörter „Deutschen
b) In Absatz 3 wird das Wort „unbeschränkter“ ge- Richtergesetz“ ersetzt.
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „am Beginn des
10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „unbeschränkter“ ge- Kalenderjahres für dessen Dauer“ durch die
strichen. Wörter „für die Dauer von vier Jahren“ er-
11. § 18 wird wie folgt geändert: setzt.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
cc) Folgender Satz wird angefügt: Artikel 8
„Eine Wiederberufung ist zulässig.“ Folgeänderungen aus
Anlass der Änderungen des
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
aa) Die Wörter „Bundesminister der Justiz“ wer- Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
den durch die Wörter „Präsident des Patent- setzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bun-
amts“ ersetzt. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
„Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
Weisungen nicht gebunden.“ 1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
17. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der
„(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen wer-
2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses den.“
Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 gel- 2. Die §§ 9, 11 und 12 werden aufgehoben.
tenden Fassung weiter anzuwenden. Für techni-
sche Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entspre- Artikel 9
chend.“ Inkrafttreten
18. § 48 wird aufgehoben. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2529
Gesetz
über genetische Untersuchungen bei Menschen
(Gendiagnostikgesetz – GenDG)
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 5
sen: Genetische Untersuchungen
Inhaltsübersicht im Arbeitsleben
Abschnitt 1 § 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeits-
§ 1 Zweck des Gesetzes schutz
§ 2 Anwendungsbereich § 21 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 3 Begriffsbestimmungen § 22 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 4 Benachteiligungsverbot
§ 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen Abschnitt 6
§ 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel Allgemein anerkannter Stand
der Wissenschaft und Technik
Abschnitt 2
§ 23 Richtlinien
Genetische Untersuchungen § 24 Gebühren und Auslagen
zu medizinischen Zwecken
§ 7 Arztvorbehalt Abschnitt 7
§ 8 Einwilligung Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 9 Aufklärung
§ 25 Strafvorschriften
§ 10 Genetische Beratung
§ 26 Bußgeldvorschriften
§ 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen
und Analysen
Abschnitt 8
§ 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse geneti-
scher Untersuchungen und Analysen Schlussvorschriften
§ 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben § 27 Inkrafttreten
§ 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen
Personen Abschnitt 1
§ 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 16 Genetische Reihenuntersuchungen
Abschnitt 3 §1
Genetische Untersuchungen Zweck des Gesetzes
zur Klärung der Abstammung Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen
§ 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung für genetische Untersuchungen und im Rahmen
genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische
Abschnitt 4 Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben
Genetische Untersuchungen und Daten zu bestimmen und eine Benachteiligung
im Versicherungsbereich auf Grund genetischer Eigenschaften zu verhindern,
§ 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammen- um insbesondere die staatliche Verpflichtung zur
hang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung 7. ist eine diagnostische genetische Untersuchung
zu wahren. eine genetische Untersuchung mit dem Ziel
a) der Abklärung einer bereits bestehenden Erkran-
§2 kung oder gesundheitlichen Störung,
Anwendungsbereich
b) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vor-
(1) Dieses Gesetz gilt für genetische Untersuchun- liegen, die zusammen mit der Einwirkung be-
gen und im Rahmen genetischer Untersuchungen stimmter äußerer Faktoren oder Fremdstoffe
durchgeführte genetische Analysen bei geborenen eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung
Menschen sowie bei Embryonen und Föten während auslösen können,
der Schwangerschaft und den Umgang mit dabei ge-
wonnenen genetischen Proben und genetischen Daten c) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vor-
bei genetischen Untersuchungen zu medizinischen liegen, die die Wirkung eines Arzneimittels be-
Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im einflussen können, oder
Versicherungsbereich und im Arbeitsleben. d) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vor-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für genetische Unter- liegen, die den Eintritt einer möglichen Erkran-
suchungen und Analysen und den Umgang mit gene- kung oder gesundheitlichen Störung ganz oder
tischen Proben und Daten teilweise verhindern können,
1. zu Forschungszwecken, 8. ist prädiktive genetische Untersuchung eine gene-
tische Untersuchung mit dem Ziel der Abklärung
2. auf Grund von Vorschriften
a) über das Strafverfahren, über die internationale a) einer erst zukünftig auftretenden Erkrankung
Rechtshilfe in Strafsachen, des Bundeskriminal- oder gesundheitlichen Störung oder
amtgesetzes und der Polizeigesetze der Länder, b) einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder
b) des Infektionsschutzgesetzes und der auf Grund gesundheitliche Störungen bei Nachkommen,
des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechts- 9. ist genetische Reihenuntersuchung eine genetische
verordnungen. Untersuchung zu medizinischen Zwecken, die
systematisch der gesamten Bevölkerung oder
§3 bestimmten Personengruppen in der gesamten
Begriffsbestimmungen Bevölkerung angeboten wird, ohne dass bei der
jeweiligen betroffenen Person notwendigerweise
Im Sinne dieses Gesetzes
Grund zu der Annahme besteht, sie habe die gene-
1. ist genetische Untersuchung eine auf den Unter- tischen Eigenschaften, deren Vorhandensein mit
suchungszweck gerichtete der Untersuchung geklärt werden soll,
a) genetische Analyse zur Feststellung genetischer 10. ist genetische Probe biologisches Material, das zur
Eigenschaften oder Verwendung für genetische Analysen vorgesehen
b) vorgeburtliche Risikoabklärung ist oder an dem solche Analysen vorgenommen
einschließlich der Beurteilung der jeweiligen Ergeb- wurden,
nisse, 11. sind genetische Daten die durch eine genetische
2. ist genetische Analyse eine auf die Feststellung Untersuchung oder die im Rahmen einer gene-
genetischer Eigenschaften gerichtete Analyse tischen Untersuchung durchgeführte genetische
Analyse gewonnenen Daten über genetische Eigen-
a) der Zahl und der Struktur der Chromosomen
schaften,
(zytogenetische Analyse),
b) der molekularen Struktur der Desoxyribonuklein- 12. sind Beschäftigte
säure oder der Ribonukleinsäure (molekular- a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
genetische Analyse) oder
b) die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
c) der Produkte der Nukleinsäuren (Genprodukt-
analyse), c) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen
3. ist vorgeburtliche Risikoabklärung eine Untersu- Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitan-
chung des Embryos oder Fötus, mit der die Wahr- den),
scheinlichkeit für das Vorliegen bestimmter gene-
tischer Eigenschaften mit Bedeutung für eine d) die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Erkrankung oder gesundheitliche Störung des Menschen Beschäftigten,
Embryos oder Fötus ermittelt werden soll, e) Personen, die nach dem Jugendfreiwilligen-
4. sind genetische Eigenschaften ererbte oder wäh- dienstegesetz beschäftigt werden,
rend der Befruchtung oder bis zur Geburt erworbe- f) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
ne, vom Menschen stammende Erbinformationen, Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche
5. ist verantwortliche ärztliche Person die Ärztin oder Personen anzusehen sind; zu diesen gehören
der Arzt, die oder der die genetische Untersuchung auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die
zu medizinischen Zwecken vornimmt, ihnen Gleichgestellten,
6. ist genetische Untersuchung zu medizinischen g) Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäfti-
Zwecken eine diagnostische oder eine prädiktive gungsverhältnis sowie Personen, deren Be-
genetische Untersuchung, schäftigungsverhältnis beendet ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2531
13. sind Arbeitgeber (Arbeitgeberinnen und Arbeit- regeln, dass bestimmte, in der Rechtsverordnung zu
geber) natürliche oder juristische Personen oder bezeichnende genetische Untersuchungsmittel, die
rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen dazu dienen, genetische Untersuchungen vorzuneh-
nach Nummer 12 beschäftigen, bei in Heimarbeit men, zur Endanwendung nur an Personen und Ein-
Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten die richtungen abgegeben werden dürfen, die zu diesen
Auftraggeber oder Zwischenmeister oder bei Be- Untersuchungen oder zu genetischen Analysen im
schäftigten, die einem Dritten zur Arbeitsleistung Rahmen dieser Untersuchungen nach Maßgabe dieses
überlassen werden, auch die Dritten. Gesetzes berechtigt sind.
§4 Abschnitt 2
Benachteiligungsverbot Genetische Untersuchungen
(1) Niemand darf wegen seiner oder der genetischen zu medizinischen Zwecken
Eigenschaften einer genetisch verwandten Person,
wegen der Vornahme oder Nichtvornahme einer gene- §7
tischen Untersuchung oder Analyse bei sich oder einer Arztvorbehalt
genetisch verwandten Person oder wegen des Ergeb- (1) Eine diagnostische genetische Untersuchung
nisses einer solchen Untersuchung oder Analyse be- darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte und eine prädiktive
nachteiligt werden. genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen
(2) Die Geltung von Benachteiligungsverboten oder oder Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztin-
Geboten der Gleichbehandlung nach anderen Vor- nen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-,
schriften und Grundsätzen wird durch dieses Gesetz Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische
nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes quali-
Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personen- fiziert haben, vorgenommen werden.
gruppen dienen. (2) Die genetische Analyse einer genetischen Probe
darf nur im Rahmen einer genetischen Untersuchung
§5 von der verantwortlichen ärztlichen Person oder durch
Qualitätssicherung genetischer Analysen von dieser beauftragte Personen oder Einrichtungen
(1) Genetische Analysen im Rahmen genetischer vorgenommen werden.
Untersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen (3) Eine genetische Beratung nach § 10 darf nur
nur von Einrichtungen vorgenommen werden, die eine durch in Absatz 1 genannte Ärztinnen oder Ärzte, die
Akkreditierung für die Durchführung der genetischen sich für genetische Beratungen qualifiziert haben, vor-
Analysen durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle genommen werden.
erhalten haben. Für eine Akkreditierung muss die
Einrichtung insbesondere §8
1. die genetischen Analysen nach dem allgemein aner- Einwilligung
kannten Stand der Wissenschaft und Technik durch- (1) Eine genetische Untersuchung oder Analyse darf
führen und hierfür ein System der internen Qualitäts- nur vorgenommen und eine dafür erforderliche geneti-
sicherung einrichten, sche Probe nur gewonnen werden, wenn die betroffene
2. über für die entsprechenden Tätigkeiten qualifizier- Person in die Untersuchung und die Gewinnung der
tes Personal verfügen, dafür erforderlichen genetischen Probe ausdrücklich
3. die Anforderungen an die Aufbewahrung und Ver- und schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztli-
nichtung der Ergebnisse der genetischen Analysen chen Person eingewilligt hat. Die Einwilligung nach
nach § 12 sowie an die Verwendung und Vernich- Satz 1 umfasst sowohl die Entscheidung über den
tung genetischer Proben nach § 13 einhalten und Umfang der genetischen Untersuchung als auch die
hierfür die erforderlichen organisatorischen und Entscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungser-
technischen Maßnahmen treffen und gebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist.
Eine nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person oder Einrich-
4. die erfolgreiche Teilnahme an geeigneten externen tung darf die genetische Analyse nur vornehmen, wenn
Qualitätssicherungsmaßnahmen nachweisen. ihr ein Nachweis der Einwilligung vorliegt.
Die Einrichtungen werden für die im Akkreditierungsan- (2) Die betroffene Person kann ihre Einwilligung je-
trag benannten Analysearten sowie Analyseverfahren derzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich oder
akkreditiert. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf mündlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen
Jahre zu befristen. Person widerrufen. Erfolgt der Widerruf mündlich, ist
(2) Einrichtungen oder Personen, die genetische dieser unverzüglich zu dokumentieren. Die verantwort-
Analysen zu medizinischen Zwecken im Rahmen gene- liche ärztliche Person hat der nach § 7 Abs. 2 beauf-
tischer Untersuchungen vornehmen, müssen die in Ab- tragten Person oder Einrichtung unverzüglich einen
satz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen er- Nachweis des Widerrufs zu übermitteln.
füllen.
§9
§6 Aufklärung
Abgabe genetischer Untersuchungsmittel (1) Vor Einholung der Einwilligung hat die verant-
Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch wortliche ärztliche Person die betroffene Person über
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
Untersuchung aufzuklären. Der betroffenen Person ist (3) Die genetische Beratung erfolgt in allgemein
nach der Aufklärung eine angemessene Bedenkzeit bis verständlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst
zur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen. insbesondere die eingehende Erörterung der möglichen
(2) Die Aufklärung umfasst insbesondere medizinischen, psychischen und sozialen Fragen im
Zusammenhang mit einer Vornahme oder Nichtvor-
1. Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der gene- nahme der genetischen Untersuchung und ihren vorlie-
tischen Untersuchung einschließlich der mit dem genden oder möglichen Untersuchungsergebnissen
vorgesehenen genetischen Untersuchungsmittel im sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physi-
Rahmen des Untersuchungszwecks erzielbaren Er- schen und psychischen Belastungen der betroffenen
gebnisse; dazu gehören auch die Bedeutung der zu Person durch die Untersuchung und ihr Ergebnis. Mit
untersuchenden genetischen Eigenschaften für eine Zustimmung der betroffenen Person kann eine weitere
Erkrankung oder gesundheitliche Störung sowie die sachverständige Person mitberatend hinzugezogen
Möglichkeiten, sie zu vermeiden, ihr vorzubeugen werden. Ist anzunehmen, dass genetisch Verwandte
oder sie zu behandeln, der betroffenen Person Träger der zu untersuchenden
2. gesundheitliche Risiken, die mit der Kenntnis des genetischen Eigenschaften mit Bedeutung für eine ver-
Ergebnisses der genetischen Untersuchung und meidbare oder behandelbare Erkrankung oder gesund-
der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen heitliche Störung sind, umfasst die genetische Bera-
Probe für die betroffene Person verbunden sind, bei tung auch die Empfehlung, diesen Verwandten eine ge-
Schwangeren auch gesundheitliche Risiken, die mit netische Beratung zu empfehlen. Soll die genetische
der vorgeburtlichen genetischen Untersuchung und Untersuchung bei einem Embryo oder Fötus vorge-
der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen nommen werden, gilt Satz 4 entsprechend.
Probe für den Embryo oder Fötus verbunden sind,
(4) Die verantwortliche ärztliche Person oder die Ärz-
3. die vorgesehene Verwendung der genetischen Probe tin oder der Arzt, die oder der die Beratung angeboten
sowie der Untersuchungs- oder der Analyseergeb- oder vorgenommen hat, hat den Inhalt der Beratung zu
nisse, dokumentieren.
4. das Recht der betroffenen Person, die Einwilligung
jederzeit zu widerrufen, § 11
5. das Recht der betroffenen Person auf Nichtwissen Mitteilung der Ergebnisse
einschließlich des Rechts, das Untersuchungs- genetischer Untersuchungen und Analysen
ergebnis oder Teile davon nicht zur Kenntnis zu
(1) Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung
nehmen, sondern vernichten zu lassen,
darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur der betroffe-
6. bei einer genetischen Reihenuntersuchung die nen Person und nur durch die verantwortliche ärztliche
Unterrichtung der betroffenen Personen über das Person oder die Ärztin oder den Arzt, die oder der
Ergebnis der Bewertung der Untersuchung durch die genetische Beratung durchgeführt hat, mitgeteilt
die Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2. werden.
(3) Die verantwortliche ärztliche Person hat den In- (2) Eine nach § 7 Abs. 2 mit der genetischen Analyse
halt der Aufklärung vor der genetischen Untersuchung beauftragte Person oder Einrichtung darf das Ergebnis
zu dokumentieren. der genetischen Analyse nur der ärztlichen Person mit-
teilen, die sie mit der genetischen Analyse beauftragt
§ 10 hat.
Genetische Beratung (3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das
(1) Bei einer diagnostischen genetischen Untersu- Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse
chung soll die verantwortliche ärztliche Person nach anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Ein-
Vorliegen des Untersuchungsergebnisses der betroffe- willigung der betroffenen Person mitteilen.
nen Person eine genetische Beratung durch eine Ärztin
(4) Das Ergebnis der genetischen Untersuchung darf
oder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen nach
der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, soweit
§ 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, anbieten. Wird bei der betrof-
diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
fenen Person eine genetische Eigenschaft mit Bedeu-
Satz 2 entschieden hat, dass das Ergebnis der gene-
tung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung
tischen Untersuchung zu vernichten ist oder diese
festgestellt, die nach dem allgemein anerkannten Stand
Person nach § 8 Abs. 2 ihre Einwilligung widerrufen hat.
der Wissenschaft und Technik nicht behandelbar ist,
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verantwortliche
§ 12
ärztliche Person die Beratung anzubieten hat.
(2) Bei einer prädiktiven genetischen Untersuchung Aufbewahrung
ist die betroffene Person vor der genetischen Unter- und Vernichtung der Ergebnisse
suchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergeb- genetischer Untersuchungen und Analysen
nisses durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der (1) Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und
die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, Analysen hat die verantwortliche ärztliche Person zehn
genetisch zu beraten, soweit diese nicht im Einzelfall Jahre in den Untersuchungsunterlagen über die be-
nach vorheriger schriftlicher Information über die Be- troffene Person aufzubewahren. Die verantwortliche
ratungsinhalte auf die genetische Beratung schriftlich ärztliche Person hat die Ergebnisse genetischer Unter-
verzichtet. Der betroffenen Person ist nach der Be- suchungen und Analysen unverzüglich in den Unter-
ratung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Unter- suchungsunterlagen über die betroffene Person zu
suchung einzuräumen. vernichten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2533
1. wenn die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 abge- 2. die Untersuchung zuvor der Person in einer ihr ge-
laufen ist oder mäßen Weise so weit wie möglich verständlich ge-
2. soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Ver- macht worden ist und sie die Untersuchung oder die
bindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergeb- Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen
nisse der genetischen Untersuchungen und Analy- Probe nicht ablehnt,
sen zu vernichten sind. 3. die Untersuchung für die Person mit möglichst we-
Soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch nig Risiken und Belastungen verbunden ist und
eine Vernichtung schutzwürdige Interessen der betrof- 4. der Vertreter der Person nach § 9 aufgeklärt worden
fenen Person beeinträchtigt würden oder wenn die be- ist, die Vorschriften über die genetische Beratung
troffene Person eine längere Aufbewahrung schriftlich nach § 10 gegenüber dem Vertreter eingehalten wor-
verlangt, hat die verantwortliche ärztliche Person die den sind und dieser nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat.
Ergebnisse anstelle einer Vernichtung nach Satz 2 Nr. 1 (2) Eine genetische Untersuchung darf bei einer in
zu sperren und dies der nach § 7 Abs. 2 beauftragten Absatz 1 bezeichneten Person abweichend von Ab-
Person oder Einrichtung mitzuteilen. Satz 2 Nr. 2 gilt satz 1 auch vorgenommen werden, wenn
auch, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung
1. sich bei einer genetisch verwandten Person im
nach § 8 Abs. 2 widerrufen hat, soweit ihr die Ergeb-
Hinblick auf eine geplante Schwangerschaft nach
nisse nicht bereits bekannt sind.
dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft
(2) Absatz 1 gilt für die Aufbewahrung, Vernichtung und Technik auf andere Weise nicht klären lässt, ob
und Sperrung des Ergebnisses einer genetischen eine bestimmte genetisch bedingte Erkrankung oder
Analyse durch die nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person gesundheitliche Störung bei einem künftigen Ab-
oder Einrichtung entsprechend. kömmling der genetisch verwandten Person auf-
treten kann,
§ 13
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 vor-
Verwendung und liegen,
Vernichtung genetischer Proben
3. die Person voraussichtlich allenfalls geringfügig und
(1) Eine genetische Probe darf nur für die Zwecke nicht über die mit der Gewinnung der dafür erforder-
verwendet werden, für die sie gewonnen worden ist. lichen genetischen Probe in der Regel verbundenen
Die verantwortliche ärztliche Person oder die nach § 7 Risiken hinaus gesundheitlich beeinträchtigt wird
Abs. 2 beauftragte Person oder Einrichtung hat die und
genetische Probe unverzüglich zu vernichten, sobald
4. die Person durch das Untersuchungsergebnis
sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird oder die
voraussichtlich weder physisch noch psychisch
betroffene Person ihre Einwilligung nach § 8 Abs. 2
belastet wird.
widerrufen hat.
(3) Es dürfen nur die für den jeweiligen Unter-
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die genetische
suchungszweck erforderlichen Untersuchungen der
Probe zu anderen Zwecken nur verwendet werden,
genetischen Probe vorgenommen werden. Andere
soweit dies nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Feststellungen dürfen nicht getroffen werden. Die
zulässig ist oder wenn zuvor die Person, von der die
§§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen
genetische Probe stammt, nach Unterrichtung über
Gesetzbuchs finden Anwendung.
die anderen Zwecke in die Verwendung ausdrücklich
und schriftlich eingewilligt hat.
§ 15
(3) Wer eine genetische Probe verwendet, hat die Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen zu treffen, um eine unzulässige Verwendung (1) Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich
der Probe auszuschließen. nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen
werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte gene-
§ 14 tische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt,
die nach dem allgemein anerkannten Stand der
Genetische Untersuchungen Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während
bei nicht einwilligungsfähigen Personen der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträch-
(1) Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, tigen, oder wenn eine Behandlung des Embryos oder
Bedeutung und Tragweite der genetischen Unter- Fötus mit einem Arzneimittel vorgesehen ist, dessen
suchung zu erkennen und ihren Willen hiernach aus- Wirkung durch bestimmte genetische Eigenschaften
zurichten, dürfen eine genetische Untersuchung zu beeinflusst wird und die Schwangere nach § 9 aufge-
medizinischen Zwecken sowie die Gewinnung der dafür klärt worden ist und diese nach § 8 Abs. 1 eingewilligt
erforderlichen genetischen Probe nur vorgenommen hat. Wird anlässlich einer Untersuchung nach Satz 1
werden, wenn oder einer sonstigen vorgeburtlichen Untersuchung
1. die Untersuchung nach dem allgemein anerkannten das Geschlecht eines Embryos oder Fötus festgestellt,
Stand der Wissenschaft und Technik erforderlich ist, kann dies der Schwangeren mit ihrer Einwilligung nach
um bei der Person eine genetisch bedingte Erkran- Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitgeteilt
kung oder gesundheitliche Störung zu vermeiden werden.
oder zu behandeln oder dieser vorzubeugen, oder (2) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung,
wenn eine Behandlung mit einem Arzneimittel vor- die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Em-
gesehen ist, dessen Wirkung durch genetische bryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen,
Eigenschaften beeinflusst wird, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizi-
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
nischen Wissenschaft und Technik erst nach Voll- muss durch die für die Vornahme der Untersuchung
endung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht verantwortliche Person erfolgen; für die Aufklärung gilt
vorgenommen werden. § 9 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz, Nr. 2 bis 5 und Abs. 3
(3) Vor einer vorgeburtlichen genetischen Unter- entsprechend. Es dürfen nur die zur Klärung der Ab-
suchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergeb- stammung erforderlichen Untersuchungen an der gene-
nisses ist die Schwangere entsprechend § 10 Abs. 2 tischen Probe vorgenommen werden. Feststellungen
und 3 genetisch zu beraten und ergänzend auf den über andere Tatsachen dürfen nicht getroffen werden.
Beratungsanspruch nach § 2 des Schwangerschafts- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine
konfliktgesetzes hinzuweisen; der Inhalt der Beratung genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung
ist zu dokumentieren. vornehmen lassen.
(4) Wird die vorgeburtliche genetische Untersuchung (3) Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen,
bei einer Schwangeren vorgenommen, die nicht in der Bedeutung und Tragweite der genetischen Unter-
Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorge- suchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszu-
burtlichen genetischen Untersuchung zu erkennen und richten, darf eine genetische Untersuchung zur Klärung
ihren Willen hiernach auszurichten, findet § 14 Abs. 1 der Abstammung vorgenommen werden, wenn
Nr. 2 und 3 Anwendung. Die genetische Untersuchung
darf nur vorgenommen werden, wenn zuvor 1. die Untersuchung der Person zuvor in einer ihr ge-
mäßen Weise so weit wie möglich verständlich ge-
1. der Vertreter der Schwangeren nach § 9 aufgeklärt macht worden ist und sie die Untersuchung oder die
worden ist, Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen
2. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der die Vorausset- Probe nicht ablehnt,
zungen nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, den Vertreter 2. der Vertreter der Person zuvor über die Untersu-
entsprechend Absatz 2 genetisch beraten und chung aufgeklärt worden ist und dieser in die Unter-
3. der Vertreter nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat. suchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen
Die §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen genetischen Probe eingewilligt hat und
Gesetzbuchs finden Anwendung. 3. die Person voraussichtlich allenfalls geringfügig und
nicht über die mit der Untersuchung und der Gewin-
§ 16 nung der dafür erforderlichen genetischen Probe in
Genetische Reihenuntersuchungen der Regel verbundenen Risiken hinaus gesundheit-
lich beeinträchtigt wird.
(1) Eine genetische Reihenuntersuchung darf nur
vorgenommen werden, wenn mit der Untersuchung Für die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters
geklärt werden soll, ob die betroffenen Personen gene- gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 ent-
tische Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkran- sprechend. Die §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des
kung oder gesundheitliche Störung haben, die nach Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft (4) Genetische Untersuchungen zur Klärung der Ab-
und Technik vermeidbar oder behandelbar ist oder der stammung dürfen nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder
vorgebeugt werden kann. durch auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung
(2) Mit einer genetischen Reihenuntersuchung nach erfahrene nichtärztliche Sachverständige mit abge-
Absatz 1 darf nur begonnen werden, wenn die Gen- schlossener naturwissenschaftlicher Hochschulaus-
diagnostik-Kommission die Untersuchung in einer bildung vorgenommen werden. § 7 Abs. 2 gilt ent-
schriftlichen Stellungnahme bewertet hat. Die Gen- sprechend.
diagnostik-Kommission prüft und bewertet anhand der (5) § 11 Abs. 2 bis 4 über die Mitteilung der Ergeb-
ihr vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nisse und § 13 über die Verwendung und Vernichtung
nach Absatz 1 vorliegen, das Anwendungskonzept für der Proben gelten entsprechend; § 12 über die Auf-
die Durchführung der Untersuchung dem allgemein bewahrung und Vernichtung der Ergebnisse gilt ent-
anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik ent- sprechend mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der
spricht und die Untersuchung in diesem Sinne ethisch genetischen Untersuchung 30 Jahre aufzubewahren
vertretbar ist. sind.
Abschnitt 3 (6) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung zur
Klärung der Abstammung darf abweichend von § 15
Genetische Untersuchungen Abs. 1 Satz 1 nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorge-
zur Klärung der Abstammung nommen werden, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an
der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den
§ 17 §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuchs begangen
Genetische Untersuchungen worden ist und dringende Gründe für die Annahme
zur Klärung der Abstammung sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat
beruht.
(1) Eine genetische Untersuchung zur Klärung der
Abstammung darf nur vorgenommen werden, wenn (7) Der nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 2
die Person, deren genetische Probe untersucht werden erforderlichen Einwilligung steht eine rechtskräftige
soll, zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist gerichtliche Entscheidung nach § 1598a Abs. 2 des
und in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich. In diesem Falle ist
erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat; für eine Ablehnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 unbeacht-
die Einwilligung gilt § 8 entsprechend. Die Aufklärung lich. Die Vorschriften über die Feststellung der Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2535
stammung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Abschnitt 5
bleiben unberührt. Genetische Untersuchungen
(8) Auf genetische Untersuchungen an einem Mund- im Arbeitsleben
schleimhautabstrich, die zum Nachweis eines Ver-
wandtschaftsverhältnisses im Verfahren nach dem § 19
Pass- oder Personalausweisgesetz und im Verfahren Genetische Untersuchungen
der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden und Analysen vor und nach
zum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
beigebracht werden, finden keine Anwendung
Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor
1. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit er auf die noch nach Begründung des Beschäftigungsverhält-
Entscheidung, ob und inwieweit das Untersu- nisses
chungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu ver-
nichten ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verweist, 1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder
Analysen verlangen oder
2. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, soweit er auf § 9
Abs. 2 Nr. 2 und 5 verweist, und 2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenom-
mener genetischer Untersuchungen oder Analysen
3. Absatz 5, soweit er auf § 12 Abs. 1 Satz 1 verweist. verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder
Auf die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters verwenden.
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 findet Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Anwen- § 20
dung, soweit er auf die Entscheidung, ob und inwieweit Genetische Untersuchungen
das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben und Analysen zum Arbeitsschutz
oder zu vernichten ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und auf
(1) Im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeunter-
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 verweist. Die Aufklärung nach
suchungen dürfen weder
den Absätzen 1 und 3 kann abweichend von Absatz 1
Satz 2 erster Halbsatz im Verfahren vor einer Auslands- 1. genetische Untersuchungen oder Analysen vorge-
vertretung von einer anderen als der für die Untersu- nommen werden noch
chung verantwortlichen Person vorgenommen werden, 2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenom-
die nicht die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen mener genetischer Untersuchungen oder Analysen
muss. Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, dürfen verlangt, solche Ergebnisse entgegengenommen
abweichend von Absatz 5 das Ergebnis der gene- oder verwendet werden.
tischen Untersuchung und die genetische Probe auch
nach einem Widerruf der Einwilligung zum Zwecke der (2) Abweichend von Absatz 1 sind im Rahmen
Strafverfolgung übermittelt werden; § 11 Abs. 4, § 12 arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diag-
Abs. 1 Satz 4 und § 13 Abs. 1 finden in diesem Fall nostische genetische Untersuchungen durch Gen-
keine Anwendung. produktanalyse zulässig, soweit sie zur Feststellung
genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für
schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende
Abschnitt 4
gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung
Genetische Untersuchungen an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer
i m Ve r s i c h e r u n g s b e r e i c h bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich
oder mitursächlich sind. Als Bestandteil arbeitsmedi-
§ 18 zinischer Vorsorgeuntersuchungen sind genetische
Untersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen
Genetische Untersuchungen des Arbeitsschutzes.
und Analysen im Zusammenhang mit
dem Abschluss eines Versicherungsvertrages (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass
(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Rahmen ar-
noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages beitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnosti-
1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder sche genetische Untersuchungen durch zytogenetische
Analysen verlangen oder und molekulargenetische Analysen bei bestimmten ge-
sundheitsgefährdenden Tätigkeiten von Beschäftigten
2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus be- vorgenommen werden dürfen, soweit nach dem allge-
reits vorgenommenen genetischen Untersuchungen mein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik
oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse
oder Daten entgegennehmen oder verwenden. 1. dadurch genetische Eigenschaften festgestellt
werden können, die für bestimmte, in der Rechts-
Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsver- verordnung zu bezeichnende schwerwiegende Er-
sicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und krankungen oder schwerwiegende gesundheitliche
die Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem
wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten
mehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird. Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mit-
(2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzu- ursächlich sind,
zeigen; insoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des 2. die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung oder
Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden. gesundheitliche Störung bei der Beschäftigung an
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
dem bestimmten Arbeitsplatz oder mit der bestimm- Gesundheit für die Dauer von drei Jahren berufen. Die
ten Tätigkeit entsteht, hoch ist und Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der
3. die jeweilige genetische Untersuchung eine ge- das Nähere über das Verfahren der Gendiagnostik-
eignete und die für die Beschäftigte oder den Kommission und die Heranziehung externer Sachver-
Beschäftigten schonendste Untersuchungsmethode ständiger festgelegt wird; die Geschäftsordnung bedarf
ist, um die genetischen Eigenschaften festzustellen. der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
heit. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. sowie weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehör-
(4) Die §§ 7 bis 16 gelten entsprechend. den können mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnehmen.
§ 21
(2) Die Gendiagnostik-Kommission erstellt in Bezug
Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot auf den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer und Technik Richtlinien insbesondere für
Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der 1. die Beurteilung genetischer Eigenschaften hinsicht-
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim lich
beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Been-
a) ihrer Bedeutung für Erkrankungen oder gesund-
digung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen
heitliche Störungen sowie die Möglichkeiten, sie
ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer gene-
zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu
tisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch,
behandeln,
wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersu-
chungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen b) ihrer Bedeutung für die Wirkung eines Arznei-
oder die Ergebnisse bereits vorgenommener gene- mittels bei einer Behandlung,
tischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren. c) der Erforderlichkeit einer genetischen Untersu-
(2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehand- chung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, um eine genetisch
lungsgesetzes gelten entsprechend. bedingte Erkrankung oder gesundheitliche
Störung zu vermeiden oder zu behandeln oder
§ 22 dieser vorzubeugen, oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Klärung, ob eine bestimmte genetisch be-
dingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung
Es gelten entsprechend bei einem künftigen Abkömmling der genetisch
1. für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter verwandten Person auftreten kann,
des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivil- d) ihrer Bedeutung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 für eine
dienstleistende die für Beschäftigte geltenden Vor- Beeinträchtigung der Gesundheit des Embryos
schriften, oder des Fötus während der Schwangerschaft
2. für Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentlich- oder nach der Geburt,
rechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren e) ihrer Bedeutung für die nach § 20 Abs. 3 maßgeb-
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, lichen Voraussetzungen für den Erlass einer
die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Rechtsverordnung,
Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden 2. die Anforderungen an die Qualifikation
Vorschriften und a) zur genetischen Beratung nach § 7 Abs. 3,
3. für den Bund und sonstige bundesunmittelbare Kör- b) der auf dem Gebiet der Abstammungsbegutach-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- tung erfahrenen ärztlichen und nichtärztlichen
lichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die Sachverständigen nach § 17 Abs. 4,
für Arbeitgeber geltenden Vorschriften.
3. die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung und
der genetischen Beratung,
Abschnitt 6
4. die Anforderungen an die Durchführung genetischer
Allgemein anerkannter Stand
Analysen genetischer Proben, insbesondere an die
d e r W i s s e n s c h a f t u n d Te c h n i k
Eignung und Zuverlässigkeit der Analysemethoden,
die Verlässlichkeit der Analyseergebnisse und den
§ 23
Befundbericht sowie an die erforderlichen Maßnah-
Richtlinien men zur Qualitätssicherung einschließlich Art, Um-
(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine interdiszipli- fang und Häufigkeit externer Qualitätssicherungs-
när zusammengesetzte, unabhängige Gendiagnostik- maßnahmen,
Kommission eingerichtet, die sich aus 13 Sachverstän- 5. die Anforderungen an die Durchführung der vor-
digen aus den Fachrichtungen Medizin und Biologie, geburtlichen Risikoabklärung sowie an die insoweit
zwei Sachverständigen aus den Fachrichtungen Ethik erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
und Recht sowie drei Vertretern der für die Wahrneh-
mung der Interessen der Patientinnen und Patienten, 6. die Anforderungen an die Durchführung genetischer
der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Selbst- Reihenuntersuchungen.
hilfe behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeb- (3) Das Robert Koch-Institut veröffentlicht die Richt-
lichen Organisationen zusammensetzt. Die Mitglieder linien der Gendiagnostik-Kommission sowie ihre
und stellvertretenden Mitglieder der Gendiagnostik- Stellungnahmen nach § 16 Abs. 2 zu den genetischen
Kommission werden vom Bundesministerium für Reihenuntersuchungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2537
(4) Die Gendiagnostik-Kommission bewertet in (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
einem Tätigkeitsbericht die Entwicklung in der gene- Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeich-
tischen Diagnostik. Der Bericht ist im Abstand von drei nete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht be-
Jahren, erstmals zum Ablauf des Jahres 2012, zu geht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen
erstellen und durch das Robert Koch-Institut zu ver- Anderen zu schädigen.
öffentlichen.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
(5) Die Gendiagnostik-Kommission kann auf Anfrage berechtigt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 in Ver-
von Personen oder Einrichtungen, die genetische Un- bindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und des Absatzes 1
tersuchungen oder Analysen vornehmen, gutachtliche Nr. 3 die Schwangere.
Stellungnahmen zu Einzelfragen der Auslegung und
Anwendung ihrer Richtlinien abgeben. § 26
Bußgeldvorschriften
§ 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Gebühren und Auslagen
1. entgegen § 7 Abs. 1, entgegen Abs. 2, auch in Ver-
(1) Das Robert Koch-Institut erhebt für Stellung- bindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2, oder entgegen § 17
nahmen der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische
Abs. 2 und § 23 Abs. 5 zur Deckung des Verwaltungs- Untersuchung oder Analyse vornimmt,
aufwandes Gebühren und Auslagen.
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- Verbindung mit Abs. 2 oder § 17 Abs. 5, das Ergeb-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung nis einer genetischen Untersuchung oder Analyse
des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder nicht
und die Höhe der Gebühren zu bestimmen und dabei oder nicht rechtzeitig sperrt,
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils
Rechtsverordnung können Ermäßigungen und Befrei-
auch in Verbindung mit § 17 Abs. 5, eine genetische
ungen von Gebühren und Auslagen zugelassen und
Probe verwendet,
die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden. 4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 17 Abs. 5, eine genetische Probe nicht oder
Abschnitt 7
nicht rechtzeitig vernichtet,
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 mit einer genetischen
Straf- und Bußgeldvorschriften Reihenuntersuchung beginnt,
6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, auch
§ 25
in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, eine genetische
Strafvorschriften Untersuchung ohne Einwilligung der dort genann-
ten Person vornimmt,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
7. entgegen § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
Geldstrafe wird bestraft, wer
Satz 1 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit mit Abs. 3 Satz 2,
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, oder § 15 Abs. 1 a) als Vater oder Mutter des Kindes, dessen Ab-
Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 eine genetische stammung geklärt werden soll,
Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche
Einwilligung vornimmt, b) als Kind, das seine Abstammung klären lassen
will, oder
2. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Unter-
suchung vornimmt, c) als sonstige Person
3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine vorgeburtliche ge- eine genetische Untersuchung ohne die erforder-
netische Untersuchung vornimmt, die nicht medizi- liche Einwilligung vornehmen lässt,
nischen Zwecken dient oder die nicht auf die dort 8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 oder § 20 Abs. 1
genannten genetischen Eigenschaften des Embryos Nr. 2 die Vornahme einer genetischen Unter-
oder des Fötus abzielt, suchung oder Analyse oder die Mitteilung dort ge-
nannter Daten oder eines dort genannten Ergebnis-
4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 17 Abs. 1
ses verlangt,
Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
eine weitergehende Untersuchung vornimmt oder 9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Nr. 2 oder
vornehmen lässt oder eine Feststellung trifft oder § 20 Abs. 1 Nr. 2 dort genannte Daten oder ein dort
treffen lässt oder genanntes Ergebnis entgegennimmt oder
5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Nr. 2 oder 10. einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt,
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 dort genannte Daten oder ein dort soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
genanntes Ergebnis verwendet. diese Bußgeldvorschrift verweist.
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abschnitt 8
Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu Schlussvorschriften
dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 7 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu § 27
fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2010 in Kraft,
(3) Die Verwaltungsbehörde soll in den Fällen des soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b von einer Ahndung des bestimmt ist.
absehen, wenn die Personen, deren genetische Proben (2) Die §§ 6, 20 Abs. 3, die §§ 23 und 24 treten am
zur Klärung der Abstammung untersucht wurden, der Tag nach der Verkündung in Kraft.
Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforder-
lichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt (3) § 5 tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
haben. (4) § 7 Abs. 3 tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2539
Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rind-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fleisch“ die Wörter „und von Fleisch von bis zu
zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
Artikel 1
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Rindfleischetikettierungsgesetzes
aa) Nach den Wörtern „dass die Prüfung“ werden
die Wörter „bei einem Marktbeteiligten nach
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar Absatz 1 oder“ eingefügt.
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch das Gesetz
vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) geändert wor- bb) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen“
den ist, wird wie folgt geändert: werden die Wörter „sowie von Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
Gemeinschaft über die besondere Etikettierung etikettierung“ die Wörter „sowie die Verkehrs-
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und bezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch
über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
(Rindfleischetikettierungsgesetz)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch- aa) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnisse“
erzeugnissen“ die Wörter „sowie über die Verkehrs- werden die Wörter „oder nicht oder fehlerhaft
bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt. Monate alten Rindern“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: bb) Nach dem Wort „etikettiert“ werden die Wör-
ter „oder gekennzeichnet“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
erzeugnissen“ die Wörter „und über die Verkehrs- 7. In § 4b Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-
bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von etikettierung“ die Wörter „und der Verkehrsbezeich-
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt. nung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu
zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
„Rindfleischetikettierung“ die Wörter „sowie über 8. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung „Rindfleischerzeugnissen“ die Wörter „sowie der
von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rin- Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von
dern“ eingefügt. Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ ein-
4. § 3a wird wie folgt geändert: gefügt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch- 9. § 8 wird wie folgt geändert:
erzeugnissen“ die Wörter „sowie für die Verkehrs- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
bezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von „Rindfleisch“ die Wörter „sowie von Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt. bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem
b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
Wort „Rindfleischerzeugnisses“ die Wörter „sowie
„Rindfleisch“ die Wörter „sowie über die Ver-
von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rin-
kehrsbezeichnung und Kennzeichnung von
dern“ eingefügt.
Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“
5. § 4 wird wie folgt geändert: eingefügt.
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009
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ISSN 0341-1095
Artikel 2 Artikel 3
Änderung Neubekanntmachung
des Düngegesetzes des Rindfleischgesetzes
§ 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
17. Juni 2009 (BGBl. I S.1284) geändert worden ist, schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
wird wie folgt geändert: Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: gesetzblatt bekannt machen.
„§ 4
Mitwirkungshandlungen“. Artikel 4
2. Die Wörter „der Abgabe und des Verbringens“ wer- Inkrafttreten
den durch die Wörter „des Inverkehrbringens, des
Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
des Lagerns“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner