78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Öko-Kennzeichengesetzes
Vom 20. Januar 2009
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften auf
dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und
die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2358) wird nachstehend der Wortlaut des Öko-Kennzeichengesetzes in der
seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 15. Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3441),
2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 204 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
3. den teils am 11. Dezember 2008, teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 20. Januar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 79
Gesetz
zur Einführung und Verwendung
eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
(Öko-Kennzeichengesetz – ÖkoKennzG)*)
§1 in den Verkehr zu bringen.
Öko-Kennzeichen (3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung
(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Le-
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko- bensmitteln bleiben unberührt.
Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
§2
1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1
oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates Ermächtigungen
vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Produktion und die Kennzeichnung von ökologi-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
schen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhe-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU
Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens
Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die
zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheit-
Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die
liche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbar-
ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1
keit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbin-
dung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
erfüllt sind, schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
2. ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungsein- 1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
richtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuch-
stabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wenn 2. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens
die Voraussetzungen für die Verwendung von Be- an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
zeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder rung
biologische Produktion nach § 6 Abs. 3, auch in Ver- zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2
bindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes er- kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft
füllt sind. und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und
(2) Es ist verboten, zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen wer-
den.
1. andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse
mit dem Öko-Kennzeichen, (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
2. ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kenn-
zeichnung, die zur Irreführung über die Art der Er- 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)
zeugung, die Zusammensetzung oder andere ver- Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es
kehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeich- zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
neten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist, erforderlich ist,
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft entsprechender Vorschriften in Verordnungen der
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 Europäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor-
S. 81), sind beachtet worden. den sind.
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§3 stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
Strafvorschriften weist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
strafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbin- §5
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Einziehung
Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrig-
2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen keit nach § 4 begangen worden, so können
Gegenstand in den Verkehr bringt.
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit bezieht, und
§4
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
Bußgeldvorschriften tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 be- sind,
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht. eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 zuwenden.
oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider- §6
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 81
Bekanntmachung
der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung
Vom 22. Januar 2009
Auf Grund des Artikels 17 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) wird nachstehend der Wortlaut der Wehrbe-
schwerdeordnung in der vom 1. Februar 2009 an geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. September 1972
(BGBl. I S. 1737, 1906),
2. den am 22. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes
vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47),
3. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7a des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),
5. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106),
6. den am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
7. den am 1. Februar 2009 in Kraft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 22. Januar 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Wehrbeschwerdeordnung
Inhaltsübersicht (4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des
§ 1 Beschwerderecht
Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 2 Verbot der Benachteiligung
§ 3 Wirkung der Beschwerde
§2
§ 4 Vermittlung und Aussprache
§ 5 Einlegung der Beschwerde Verbot der Benachteiligung
§ 6 Frist und Form der Beschwerde Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benach-
§ 7 Fristversäumnis teiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem
§ 8 Zurücknahme der Beschwerde vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt
§ 9 Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde
§ 10 Vorbereitung der Entscheidung erhoben hat.
§ 11 Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen
§ 12 Beschwerdebescheid §3
§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides Wirkung der Beschwerde
§ 14 Umfang der Untersuchung
(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Ange-
§ 15 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses
legenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die
§ 16 Weitere Beschwerde
Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht
§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgericht-
lichen Verfahren
davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde
richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt
§ 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts
unberührt.
§ 18 Verfahren des Truppendienstgerichts
§ 19 Inhalt der Entscheidung (2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft
§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Aus-
vor dem Truppendienstgericht führung des Befehls oder die Vollziehung einer Maß-
§ 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung nahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus-
§ 22 Entscheidungen der Inspekteure zusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu
§ 22a Rechtsbeschwerde treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt,
§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des
§ 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren Wehrdienstgerichts beantragen.
§ 23a Ergänzende Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten §4
Vermittlung und Aussprache
§1 (1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der
Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich per-
Beschwerderecht sönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er möglich erscheint.
glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der (2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer
Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflicht- Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der
widriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kennt-
Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das nis erhalten hat, angerufen werden.
Soldatenbeteiligungsgesetz. (3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und
stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler
Monats kein Bescheid erteilt worden ist. Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur
aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorge-
(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses setzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über
steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen
wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt. die Vermittlung nicht übernehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 83
(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Beneh- (2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner
men mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.
machen und sich um einen Ausgleich bemühen.
(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor §9
der Vermittlung oder anstelle einer Vermittlung um eine Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid
Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur (1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinar-
Darlegung seines Standpunktes zu geben. vorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu
(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen
Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt. der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächst-
höhere Dienststelle.
§5 (2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über
Einlegung der Beschwerde Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten
(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinar- zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerde-
vorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für entscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der
die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter über-
die Beschwerde auch dort eingelegt werden. tragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenhei-
ten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung
(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem
als oberste Dienstbehörde.
Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch
bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses ein- (3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen
legen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die
in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständig-
können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetz- keit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.
ten einlegen. (4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemein-
(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind same Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.
die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Ent-
scheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde § 10
zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständi- Vorbereitung der Entscheidung
gen Stelle unmittelbar zuzuleiten.
(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachver-
halt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen
§6
zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts
Frist und Form der Beschwerde einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch
einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in ent-
werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Be- sprechender Dienststellung mit der Vernehmung von
schwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften
oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich ein-
Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusam-
zulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine
menfassender Bericht zu fertigen.
Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende
unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unter- (2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegen-
schreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwer- heiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fach-
deführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen. dienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die
Entscheidung zuständig ist.
§7 (3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das
Fristversäumnis Soldatenbeteiligungsgesetz.
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung
einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereig- § 11
nisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen
läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinar-
Hindernisses ab. vorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord
(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend
wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung und auf dem gewöhnlichen Postwege schriftlich nicht
unterblieben oder unrichtig ist. erreichbar, gilt Folgendes:
a) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einle-
§8 gen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die
Zurücknahme der Beschwerde Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in die-
(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche sem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des
oder mündliche Erklärung zurückgenommen werden. Hindernisses ab.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklä- b) Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwe-
rung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetz- senden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Ent-
ten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen scheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzu-
Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erle- bereiten und die Akten nach Behebung des Hinder-
digt. nisses unverzüglich der für die Entscheidung zu-
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ständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen ge- § 14
mäß § 3 Absatz 2 treffen.
Umfang der Untersuchung
Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf
zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sons-
§ 12 tige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.
Beschwerdebescheid
§ 15
(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschie-
Verfahren bei Beendigung
den. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Be-
des Dienstverhältnisses
schwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdiszip-
linarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch
Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das
zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.
den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der
Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende § 16
Frist schriftlich zu belehren.
Weitere Beschwerde
(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die
(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Ange-
Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen
legenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerde-
Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher
führer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Be-
schwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
endigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden,
wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung ein- (2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt
tritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzu- werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines
teilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des Monats nicht entschieden worden ist.
anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu (3) Für die Entscheidung über die weitere Be-
behandeln. schwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte
(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorge- zuständig.
schriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der (4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschrif-
sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie ten über die Beschwerde entsprechend.
unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr
ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für § 16a
Abhilfe zu sorgen.
Notwendige Aufwendungen
und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren
(1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der
§ 13 Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.
Inhalt des Beschwerdebescheides (2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen
(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet er- Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerde-
weist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. führer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle gung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendi-
oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist gen Aufwendungen zu erstatten.
ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist (3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines
auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungs-
Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen fähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.
und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu (4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Be-
Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch schwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Ab-
möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche sätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen
oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde Sachstandes sinngemäß anzuwenden.
nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entschei- (5) Die Entscheidung über die Erstattung der not-
den. wendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der
(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anru-
nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem fung des Truppendienstgerichts angefochten werden.
Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betrof- § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der
fenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig
einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Ver-
teidigung oder der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung den
sie zurückzuweisen. Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungs-
(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist
gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.
auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendun-
gen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung (6) § 140 Absatz 8 und § 142 der Wehrdisziplinarord-
eines Bevollmächtigten zu entscheiden. nung gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 85
§ 17 derlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden,
Antrag auf Entscheidung hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis
des Truppendienstgerichts dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzutei-
len und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gele-
kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Trup- genheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben.
pendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde Das Truppendienstgericht entscheidet durch Be-
eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von schluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bun-
Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Ge- desministerium der Verteidigung nach den Vorschriften
genstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Be-
Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der troffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung
§§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann ist zu begründen.
auch gestellt werden, wenn über die weitere Be-
schwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden (3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit
worden ist. eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die
Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt
insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges ge- (4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von
mäß § 82 des Soldatengesetzes. grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungs-
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht wer- gericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner
den, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlas- Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
sung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gege- rung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert.
ben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung
oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist. von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zu- ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellung-
stellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides nahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegen-
oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten den Sache für das Truppendienstgericht bindend.
Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schrift-
lich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei
§ 19
soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Be-
schwerdebescheides sowie des Bescheides über die Inhalt der Entscheidung
weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags
(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder
dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die
eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für
Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem
rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme
nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen
auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erle-
des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den
digt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies
dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der An-
gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder
trag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzu-
Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein be-
legen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für
rechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält
den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene
das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags
zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswid-
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der wei- rig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu ent-
teren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienst- sprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung
gerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend. des Gerichts anderweitig tätig zu werden.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstverge-
Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein hen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht
Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehr-
oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach disziplinarordnung zu verfahren.
Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten an-
ordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des
§ 20
Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen wer-
den, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Notwendige Aufwendungen und Kosten
Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollzie- im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
hung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht
(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Trup-
gesetzten Frist ausgesetzt hat.
pendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Be-
schwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienst-
§ 18
gericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren
Verfahren des Truppendienstgerichts erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund
(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwen-
der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend. dungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte
Säumnis erwachsen sind.
(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen
den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im (2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des
gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entschei- Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt wer-
det ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch münd- den, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich
liche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erfor- unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erach-
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
tet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulas-
Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen. sung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienst-
gericht gebunden.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-
genstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter (4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppen-
Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinnge- dienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, in-
mäß anzuwenden. nerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten
Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehr- nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begrün-
disziplinarordnung gelten entsprechend. den.
(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbe-
§ 21 schwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch
Entscheidungen des einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten
Bundesministers der Verteidigung lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach
dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Vorausset-
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des zungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes er-
Bundesministers der Verteidigung einschließlich der füllt. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Be-
schwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die (6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantra- Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die
gen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Vertei- Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesver-
digung zu stellen. waltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder
den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesver-
an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Ver-
waltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17
handlung und Entscheidung zurückverweisen.
bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit
§ 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstge-
richts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
§ 22b
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das
Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit Nichtzulassungsbeschwerde
einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundes-
(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
minister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundes-
das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer
verwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinar-
und dem Bundesministerium der Verteidigung die
anwalt vertreten.
Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 22
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb
Entscheidungen der Inspekteure
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrift-
Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teil- lich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und in-
streitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Be-
Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 schlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung
Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend. muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerde-
sache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher
§ 22a der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel
bezeichnet werden.
Rechtsbeschwerde
(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts
hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlus-
steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministe-
ses.
rium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Ent- (4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulas-
scheidung des Truppendienstgerichts oder auf Be- sungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundes-
schwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bun- verwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamt-
desverwaltungsgericht zugelassen wird. liche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu
(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungs-
beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird
1. die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.
hat,
(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgehol-
2. der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung
fen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die
eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats
Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungs-
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
beschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren
Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Ent-
fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde
scheidung auf dieser Abweichung beruht oder
innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entschei-
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor- dung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. dem Beschluss hinzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 87
§ 23 Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwal-
Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren tungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis
der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Be-
§ 23a
schwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
Ergänzende Vorschriften
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei
der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung ange- (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes
fochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für be- gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, ins-
gründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Be- besondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die
schwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor. Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten,
Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. scheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachver-
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die ständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung (2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in
über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber
Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maß- hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-
nahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertra- nung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
gen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen. chend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Be-
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der schwerdeverfahrens entgegensteht.
Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf (3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
eine Beschwerde erneut entschieden hat. rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichts-
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die ordnung entsprechend.
aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen
über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung § 24
eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die (Inkrafttreten)
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Ausbilder-Eignungsverordnung
Vom 21. Januar 2009
Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs- 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-
gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschät-
das Bundesministerium für Bildung und Forschung zen sowie
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- 7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mit-
instituts für Berufsbildung: wirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen
und Qualifikationen abzustimmen.
§1
(2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst
Geltungsbereich die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Aus-
Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbil- bildung unter Berücksichtigung organisatorischer so-
dung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem wie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder
Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
higkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies
betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich
gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen
insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-
der freien Berufe.
schäftsprozessen orientiert,
§2 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung der Berufsbildung zu berücksichtigen,
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung um-
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhalt-
fasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen,
lich sowie organisatorisch mit den Kooperations-
Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in
partnern, insbesondere der Berufsschule, abzustim-
den Handlungsfeldern:
men,
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-
dung planen,
denden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-
2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von denartigkeit anzuwenden,
Auszubildenden mitwirken,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die
3. Ausbildung durchführen und Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle
4. Ausbildung abschließen. zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsaus-
§3 bildung im Ausland durchgeführt werden können.
Handlungsfelder (3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst
(1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbst-
die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbil- ständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Ge-
dungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu schäftprozessen handlungsorientiert zu fördern. Die
planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
der Lage, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben
darstellen und begründen zu können, und zu empfangen,
2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der bewerten,
Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und be- 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-
trieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken, rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln
Schnittstellen darzustellen, und zu gestalten,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-
dies zu begründen, recht auszuwählen und situationsspezifisch einzu-
5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem setzen,
angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-
und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnah- duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung
men außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstüt-
Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außer- zende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur
betriebliche Ausbildung, vermittelt werden können, Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 89
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, mung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssitua-
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung tion zu begründen sind. Die Prüfung im praktischen Teil
zur Abschlussprüfung zu prüfen, soll höchstens 60 Minuten dauern.
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu- (5) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zu-
bildenden zu fördern, Probleme und Konflikte recht- ständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 37 Absatz 2
zeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwir- und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47
ken, des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse §5
auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen,
Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf Zeugnis
zu ziehen sowie Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.
(4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst
die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Aus- §6
bildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen Andere Nachweise
und dem Auszubildenden Perspektiven für seine beruf-
liche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und (1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten die-
Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, ser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverord-
1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprü- nung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungs-
fung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine gesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsaus-
vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolg- bildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und
reichen Abschluss zu führen, arbeitspädagogisch geeignet.
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen (2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere
bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Hand-
durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuwei- werksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine be-
sen, rufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen
hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf
Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwir-
ken sowie (3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab-
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu infor- genommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
mieren und zu beraten. in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise
entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag
§4 ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit
werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Be-
Nachweis der Eignung scheinigung.
(1) Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nach-
zuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (4) Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des
und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeits-
wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ pädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens keiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs-
kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wieder- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise
holt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Aus-
angerechnet werden. bildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann
Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezo- Stelle hierüber eine Bescheinigung.
gene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbei-
ten. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.
§7
(3) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der
Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fortführen der Ausbildertätigkeit
Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchs- Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne
tens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Prä- tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser
sentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Aus- Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige
wahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Auffor-
Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation derung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige
kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durch- Stelle geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel
geführt werden. beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungs-
(4) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der gemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zustän-
Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der dige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 befrei-
Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstim- en; sie kann dabei Auflagen erteilen.
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
§8 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-
Übergangsregelung tragt werden.
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ab- §9
lauf des 31. Juli 2010 nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteil- Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
nehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Ver- Gleichzeitig tritt die Ausbilder-Eignungsverordnung
ordnung durchführen; § 4 Absatz 1 Satz 5 findet in die- vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die zuletzt
sem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der durch die Verordnung vom 14. Mai 2008 (BGBl. I S. 854)
Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 91
Anlage 1
(zu § 5)
Muster
................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung
nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
bestanden.
Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30
des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Ort/Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Anlage 2
(zu § 5)
Muster
...................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung
nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte Note
1. Schriftlicher Prüfungsteil ............... ................
2. Praktischer Prüfungsteil ............... ................
Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30
des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Ort/Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 93
Dritte Verordnung
über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 22. Januar 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch
Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
§1
Aufhebung der Anerkennung des
Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin
wird aufgehoben.
§2
Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten
Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach
§ 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbil-
dungsstatus unberührt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Verordnung
über die lotsenspezifische Grundausbildung
zum Seelotsenanwärter im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I
(NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung)
Vom 26. Januar 2009
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der praxisorientierte Zusatzausbildung geschaffen wird.
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September Der Ausbildungsrahmenplan hat insbesondere zu re-
1984 (BGBl. I S. 1213), der durch Artikel 1 Nr. 2 des geln:
Gesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) neu ge-
1. Qualifikation der Ausbilder,
fasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: 2. detaillierte Festlegung der Ausbildungsinhalte und
Zeitanteile,
§1 3. Einführung standardisierter Ausbildungsnachweise
Geltungsbereich als Leistungsnachweise während der Ausbildungs-
Diese Verordnung gilt für das Seelotsrevier Nord- zeit,
Ostsee-Kanal I. 4. die Einführung einer standardisierten Prüfungsbe-
scheinigung.
§2
(3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall,
Grundausbildung insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen
(1) Für Bewerber zum Seelotsenanwärter nach § 9 Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde,
Abs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraus- zu aktualisieren und dem Bundesministerium für Ver-
setzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 kehr, Bau und Stadtentwicklung zur erneuten Genehmi-
Nr. 2 des Seelotsgesetzes nicht erfüllen, kann diese gung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen
durch eine praxisorientierte Grundausbildung in der werden, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht
Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I ersetzt wer- vorgenommen werden.
den, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde
vorliegt. §4
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt auf Antrag der Zulassung der Bewerber
Lotsenbrüderschaft für den jeweiligen Ausbildungs-
durchgang die Durchführung der praxisorientierten (1) Die Zulassung der Bewerber zu der Grundausbil-
Grundausbildung, wenn dung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Benehmen
mit der Lotsenbrüderschaft nach Maßgabe des § 8
1. auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Per- Abs. 2 des Seelotsgesetzes.
sonalstruktur der bestehende Ausbildungsbedarf
nicht durch geeignete Bewerber mit der erforder- (2) Die Lotsenbrüderschaft führt zur Auswahl der Be-
lichen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des See- werber ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Aus-
lotsgesetzes gedeckt werden kann und schreibung muss mindestens Folgendes enthalten:
2. die Lotsenbrüderschaft einen Ausbildungsplan nach 1. die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1
§ 5 Abs. 1 vorlegt. und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes erfüllen
müssen,
(3) Die Zulassung als Seelotsenanwärter ist nur im
Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I zulässig. 2. Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung und
(4) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Wasser- und 3. die ausbildende Stelle.
Schifffahrtsdirektion Nord.
Die Lotsenbrüderschaft legt der Aufsichtsbehörde die
Bewerbungen vor und hat darzulegen, welche Bewer-
§3
ber sie für geeignet hält.
Ausbildungsrahmenplan
(3) Die Bewerber um Zulassung zur Grundaus-
(1) Die Bundeslotsenkammer erstellt für die Grund- bildung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen
ausbildung einen Ausbildungsrahmenplan, der der Ge- nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgeset-
nehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, zes nachweisen. Dabei darf zum Zeitpunkt der Be-
Bau und Stadtentwicklung bedarf. kanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des Befä-
(2) Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen, higungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelots-
dass durch die Grundausbildung eine nautische, gesetzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 95
§5 mehrere Vertreter der Aufsichtsbehörde können als Be-
Durchführung der Grundausbildung obachter an der Prüfung teilnehmen. Die Lotsenbrüder-
schaft bestellt die Mitglieder des Prüfungsaus-
(1) Die Durchführung der Grundausbildung erfolgt schusses.
durch die Lotsenbrüderschaft, die einen Ausbildungs-
plan erstellt. Dieser entspricht den Anforderungen des (2) Die Prüfung wird auf einem Seeschiff abgenom-
Ausbildungsrahmenplans und bedarf der Genehmigung men; soweit ein geeignetes Seeschiff nicht zur Ver-
durch die Bundeslotsenkammer. fügung steht, kann die Prüfung auch an einem Schiffs-
führungs- und Radarsimulator abgenommen werden.
(2) Die Dauer der Grundausbildung beträgt sechs Die Prüfungsinhalte sind die theoretischen und prak-
Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von ins- tischen Bestandteile der in § 5 Abs. 3 beschriebenen
gesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungs- Ausbildungsbereiche.
zeit angerechnet werden, wenn der Ältermann be-
stätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungs- (3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungs-
zieles nicht gefährdet wird. ausschuss in geheimer Beratung fest, ob der Teilneh-
mer die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“
(3) Die Inhalte der Ausbildung umfassen praktische hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ältermann.
und theoretische Anteile. Der praktische Anteil der Im Anschluss an die Beratung gibt der Ältermann das
Grundausbildung darf zwei Drittel der Gesamtaus- Ergebnis bekannt. Über den Ablauf der Prüfung und
bildungszeit nicht unterschreiten. Die Ausbildung um- das Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu fer-
fasst die Bereiche: tigen.
1. Schifffahrtskunde und Seemannschaft, insbeson- (4) Ist die Prüfung mit „bestanden“ bewertet, händigt
dere Verhalten von Schiffen im Revier und unter- die Lotsenbrüderschaft dem Teilnehmer eine Prüfungs-
einander sowie Manövrieren bei allen Wetterlagen, bescheinigung aus.
2. Verhalten auf der Schiffsbrücke, insbesondere Ge-
(5) Besteht ein Teilnehmer die Prüfung nicht, kann
spräche mit der Schiffsführung und anderen Ver-
sie nach einer um zwei Monate verlängerten Ausbil-
kehrsteilnehmern sowie den Verkehrszentralen,
dungszeit einmal wiederholt werden. Eine weitere Wie-
3. Simulationsschulungen und derholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit
4. Notfallmanagement. Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(4) Die Teilnehmer der Grundausbildung erhalten von (6) Tritt der Teilnehmer zum Prüfungstermin nicht an,
der Aufsichtsbehörde mit Beginn der Ausbildung einen muss er gegenüber dem Prüfungsausschuss innerhalb
Ausweis im Sinne des § 16 Abs. 1 der Seelotsen- von fünf Tagen den Nachweis führen, dass er an der
ausbildungs- und Ausweisordnung mit dem Zusatz Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen wich-
„Grundausbildung“. tigen Grund, den er nicht zu vertreten hat, gehindert
war. Anderenfalls stellt der Prüfungsausschuss das
§6 endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.
Prüfung
§8
(1) Die Grundausbildung schließt mit einer prak-
Befugnisse der Aufsichtsbehörden
tischen Prüfung durch die Lotsenbrüderschaft ab.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskunft
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
über den Stand der Ausbildung verlangen, am Ausbil-
sind:
dungsverfahren und an den Prüfungen teilnehmen.
1. Vorlage eines Berichtsheftes bei der Lotsenbrüder-
(2) Weicht die Ausbildung vom Ausbildungsrahmen-
schaft mit lückenlosem Verlauf und Inhalten der
plan ab oder ist das Prüfungsverfahren fehlerhaft, kann
Grundausbildung,
die Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Durchfüh-
2. im Durchschnitt mindestens als ausreichend be- rung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsab-
wertete Leistungsnachweise über die wesentlichen schnitte oder der Prüfung verlangen; § 7 Abs. 5 ist in-
Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbil- soweit nicht anzuwenden.
dung und
3. eine positive Entscheidung der Lotsenbrüderschaft §9
auf Grund der Auswertung des bisherigen Verlaufs Zulassung zum Seelotsenanwärter
der Grundausbildung in einem zusammenfassenden
Leistungsnachweis. (1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschluss-
prüfung lässt die Aufsichtsbehörde den Teilnehmer zum
(3) Die Lotsenbrüderschaft legt vor Abschluss der nächstmöglichen Zeitpunkt bei der Lotsenbrüderschaft
Grundausbildung den Prüfungstermin fest und lädt die als Seelotsenanwärter zu, sofern im Zeitpunkt der Zu-
Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prü- lassung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er
fung zugelassenen Teilnehmer der Grundausbildung die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3
ein. und 4 des Seelotsgesetzes nicht mehr erfüllt.
§7 (2) Einem nach dieser Verordnung zugelassenen
Seelotsenanwärter kann die Grundausbildung bei die-
Prüfungsverfahren ser Lotsenbrüderschaft nicht als Seefahrtzeit angerech-
(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss net werden, um die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2
abgenommen, der aus dem Ältermann, dem Ausbilder Nr. 2 des Seelotsgesetzes für die Bewerbung bei einer
und zwei ausbildenden Fahrlotsen besteht. Ein oder anderen Lotsenbrüderschaft zu erfüllen.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
§ 10 Grundausbildung abbricht oder die Prüfung nicht be-
standen hat.
Kosten der Grundausbildung
§ 11
Die Kosten der Ausbildung an einem in Abstimmung
mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- Inkrafttreten
und Radarsimulator werden dem Teilnehmer erstattet. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Sie sind zurückzuzahlen, wenn der Teilnehmer die in Kraft.
Berlin, den 26. Januar 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 97
Verordnung
zum Erlass und zur Aufhebung lotstarifrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Januar 2009
Auf Grund des § 45 Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 3. Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrts-
und 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der verwaltung des Bundes, für Dienstfahrzeuge des
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I Bundes, die der Wahrnehmung schifffahrtspolizei-
S. 1213), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 327 licher Vollzugsaufgaben dienen, sowie für Fahrzeuge
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiff-
und Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buch- brüchiger.
stabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall
S. 1554) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsab-
nach Anhörung der Küstenländer und der Bundes-
gabe nur einmal zu entrichten.
lotsenkammer und hinsichtlich der Lotsabgaben im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- (3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
zen: 1. für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,
a) auf den Seelotsrevieren
Artikel 1
Wismar/Rostock/Stralsund
Verordnung im regelmäßigen
über die Tarifordnung für die Seelotsreviere Personenverkehr um 80 vom Hundert
(Lotstarifverordnung – LTV)
im Übrigen um 50 vom Hundert
§1 b) auf den übrigen Seelots-
revieren im regelmäßigen
(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier be- Personenverkehr mit Aus-
fahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrich- nahme auf der Trave um 60 vom Hundert
ten. Satz 1 gilt nicht für
im Übrigen um 10 vom Hundert
1. Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl bis zu
300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord 2. für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch a) auf dem Seelotsrevier
nehmen, Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um 30 vom Hundert
2. Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen
an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in An- für Frachtfähren und
spruch nehmen, und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
b) auf der Trave für Fahrzeuge a) für Passagierfahrzeuge um 30 vom Hundert
im regelmäßigen Personen-
b) für Frachtfähren und
verkehr, die zur Annahme
Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert.
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um 60 vom Hundert Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht neben-
3. für Fahrzeuge im regelmäßigen einander geltend gemacht werden.
Post- und Personenverkehr (5) Das Lotsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wis-
mit den Nordseeinseln und der mar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe
niederländischen Emsküste um 90 vom Hundert mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich
4. für Containerschiffe mit einer Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher
Bruttoraumzahl über 20 000 im oder explosiver Gesamtladung.
Liniendienst für eine Reederei,
die mit solchen Schiffen im §3
Liniendienst auf der Ems Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder
mindestens 50 Fahrten im sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges
Kalenderjahr durchführt, um 60 vom Hundert. diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des
Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Linien- Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der
dienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ers- Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst
ten Fahrt im Kalenderjahr der Wasser- und Schiff- haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamt-
fahrtsdirektion Nordwest schriftlich anzuzeigen. Die schuldner.
Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind
bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen §4
nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge
sofort nachzuentrichten. (1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabga-
ben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht neben- der Anforderung des Seelotsen.
einander geltend gemacht werden.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rech-
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier
nungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fäl-
Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für
ligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des
Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung ein-
Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Ab-
schließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuer-
satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entspre-
gefährlicher oder explosiver Gesamtladung.
chend Anwendung.
§2 (3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befah-
(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder ren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der
(Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der An- Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von
lage 2 zu entrichten. einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig ge-
macht werden.
(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere See-
lotsen annehmen, ist bei Annahme von
§5
1. zwei Seelotsen das 1½fache,
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und
2. drei Seelotsen das 2fache, der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung
3. vier Seelotsen das 2½fache, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An-
spruch fällig geworden ist.
4. fünf Seelotsen das 3fache,
5. sechs Seelotsen das 3½fache (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der
Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist
des Beratungsgeldes zu entrichten. wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schrift-
geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem See-
liche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub,
lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für
durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung,
jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Be-
durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungs-
ratungsgeldes zu entrichten.
maßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch An-
(4) Das Lotsgeld wird ermäßigt meldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubi-
1. auf dem Seelotsrevier Ems unter gers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflich-
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4 tigen.
genannten Bedingungen für (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter-
Containerschiffe mit einer brechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
Bruttoraumzahl über 20 000 um 40 vom Hundert
(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichten-
2. auf der Trave für Fahrzeuge, die den Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlö-
im Außenbereich bis Lübeck- schen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs
Travemünde von der Lotsen- Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar ge-
annahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert worden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise
3. auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund erledigt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 99
§6 4. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder
(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und der nicht geeicht sind, die gemäß Absatz 1 Satz 2 ge-
Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale schätzten Bruttoraumzahlen oder Wasserverdrän-
Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der gung in Kubikmetern;
amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffs- 5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der
messbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraum-
wird bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen zahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge.
Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und bei Binnenschiffen
und anderen nicht geeichten Fahrzeugen die Tragfähig- Ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der ge-
keit in Tonnen oder die Wasserverdrängung in Kubik- trennten Wasserballasttanks verminderte Vermes-
meter von einem von der zuständigen Wasser- und sungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde
Schifffahrtsdirektion bestimmten Sachverständigen nach den IMO-Resolutionen A.388(X). A.722(17) oder
oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die A.747(18) bescheinigt, so ist im Falle des Satzes 1
Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsab- Nummer 1 die verminderte Bruttoraumzahl zugrunde
gaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen. zu legen.
(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der (3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile ei-
Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt: nes Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Inter- und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.
nationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II
des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein- §7
kommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei Ro-
Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotrans- (1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den
portern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem für das Seelotswesen als Aufsichtsbehörden zuständi-
Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom gen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen erhoben und
Hundert; eingezogen. Diese können Dritte mit der Entgegen-
2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein aus- nahme der Zahlungen beauftragen.
gewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen; (2) Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion
3. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmess- kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen
briefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise be-
Kubikmetern; freien.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Verzeichnis und Tabelle der Lotsabgaben
A . Ve r z e i c h n i s d e r L o t s a b g a b e n
1 Lotsabgaben für Fahrtstrecken
Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt
1.1 auf der Ems
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“ 100 vom Hundert
b) Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 10 vom Hundert
c) Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 5 vom Hundert
d) Leer-Schleuse und Emden-Reede 5 vom Hundert
e) Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 50 vom Hundert
f) der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne
„Westerems“ 50 vom Hundert
g) Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne
„Westerems“ 55 vom Hundert
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken
h) von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 55 vom Hundert
i) Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 55 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
1.2 auf der Weser
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“ 100 vom Hundert
b) Bremen und Elsfleth 15 vom Hundert
c) Elsfleth und Brake 5 vom Hundert
d) Brake und Nordenham 10 vom Hundert
e) Nordenham und Bremerhaven 5 vom Hundert
f) Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg 35 vom Hundert
g) den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der
Leuchttonne „3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“ 30 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
1.3 auf der Jade
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“ 100 vom Hundert
b) der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede 50 vom Hundert
c) Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers 50 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
1.4 auf der Elbe
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“ 100 vom Hundert
b) Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth 20 vom Hundert
c) der Kaianlage vor Bützfleth und Brunsbüttel 20 vom Hundert
d) Brunsbüttel und Cuxhaven 20 vom Hundert
e) Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“ 40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 101
1.5 auf dem Nord-Ostsee-Kanal
im Verkehr
a) auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert
b) auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern 10 vom Hundert
mindestens jedoch 20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.6 auf der Kieler Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden
in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn
a) der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert
b) der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.7 auf der Trave
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert
b) den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk
und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht 90 vom Hundert
c) den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk 50 vom Hundert
d) den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“
in der Lübecker Bucht 25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3;
1.8 auf der Flensburger Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Flensburg und der Tonne „Flensburger Förde“ 100 vom Hundert
b) Flensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischen
Häfen an der Flensburger Förde ohne Annahme eines Seelotsen 65 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.9 für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen
verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsberatung in Anspruch nehmen, im
Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei
a) der Leuchttonne „Westerems“ und der Lotsenversetzposition
bei der Leuchttonne „GW/TG“ 50 vom Hundert
b) bei Leuchttonne „3/Jade 2“ und den Lotsenversetzpositionen bei dem Feuerschiff
„GB“ oder im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ 50 vom Hundert
c) der Tonne „Elbe“ und der Lotsenversetzposition bei der Tonne „E 3“ 50 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
1.10 in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“ 100 vom Hundert
b) Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oder
der Tonne „Wismar“ 50 vom Hundert
c) der Tonne „Wismar“ und Außenreede 25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
1.11 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert
b) Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert
c) Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert
d) der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert
e) Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
1.12 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund)
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert
b) Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert
c) Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen
„Landtief B“ oder „Osttief 2“ 150 vom Hundert
d) Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen
„Landtief B“ oder „Osttief 2“ 150 vom Hundert
e) alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
2 Zusätzliche Lotsabgaben
2.1 Eine zusätzliche Lotsabgabe nach Abschnittsnummer 1.9 in Höhe von 50 vom Hundert des Höchstbetrages
nach Abschnitt B Teil I ist zu entrichten, wenn
2.1.1 das Lotsenversetzmittel bei den Lotsenversetzpositionen bei der Leuchttonne „GW/TG“, der Tonne „E3“
oder im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ oder dem Feuerschiff „GB“ aus nicht revierbedingten
Gründen vergeblich eingesetzt wird,
2.1.2 der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe bei der Leuchttonne „Westerems“, der Leuchttonne
„3/Jade 2“ oder der Tonne „Elbe“ auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder aus-
geholt wird,
2.1.3 der Hubschrauber beim Versetzen oder Ausholen nach Abschnitt 2.1.2 aus nicht revierbedingten Gründen
vergeblich eingesetzt wird.
2.2 Eine zusätzliche Lotsabgabe in Höhe von 100 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I ist
zu entrichten, wenn der Seelotse auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen
a) Leuchttonne „Westerems“ und der Lotsenversetzposition bei Leuchttonne „GW/TG“,
b) Leuchttonne „3/Jade 2“ und den Lotsenversetzpositionen bei dem Feuerschiff „GB“ oder im Verkehrs-
trennungsgebiet „Jade Approach“,
c) Tonne „Elbe“ und der Lotsenversetzposition bei der Tonne „E3“
durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen
können.
B . Ta b e l l e d e r L o t s a b g a b e n
Teil I
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 39 40 53 46
300 – 400 49 50 66 62
400 – 500 55 64 79 79
500 – 600 59 78 88 81
600 – 700 61 89 96 85
700 – 800 63 96 104 88
800 – 900 65 102 112 90
900 – 1 000 68 108 121 92
1 000 – 1 100 71 115 131 95
1 100 – 1 200 74 123 140 100
1 200 – 1 300 77 132 150 105
1 300 – 1 400 80 141 159 108
1 400 – 1 500 83 150 169 112
1 500 – 1 600 85 160 179 117
1 600 – 1 700 88 170 189 121
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 103
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
1 700 – 1 800 91 179 199 127
1 800 – 1 900 94 188 210 133
1 900 – 2 000 97 197 220 138
2 000 – 2 100 101 204 229 143
2 100 – 2 200 104 210 239 149
2 200 – 2 300 106 216 248 154
2 300 – 2 400 109 221 258 159
2 400 – 2 500 113 227 268 165
2 500 – 2 600 117 233 277 172
2 600 – 2 700 121 239 286 178
2 700 – 2 800 126 245 295 184
2 800 – 2 900 131 253 305 196
2 900 – 3 000 136 261 315 202
3 000 – 3 200 143 270 333 218
3 200 – 3 400 150 281 351 228
3 400 – 3 600 159 293 369 241
3 600 – 3 800 169 306 387 255
3 800 – 4 000 179 318 407 270
4 000 – 4 200 189 330 426 286
4 200 – 4 400 199 342 445 299
4 400 – 4 600 210 354 464 315
4 600 – 4 800 225 367 484 339
4 800 – 5 000 247 381 505 355
5 000 – 5 500 273 402 543 391
5 500 – 6 000 301 431 581 416
6 000 – 6 500 329 469 620 453
6 500 – 7 000 361 507 658 490
7 000 – 7 500 396 541 698 526
7 500 – 8 000 431 575 738 564
8 000 – 8 500 467 606 778 601
8 500 – 9 000 502 635 817 639
9 000 – 9 500 537 663 857 676
9 500 – 10 000 571 690 897 694
10 000 – 10 500 596 715 936 713
10 500 – 11 000 620 740 975 731
11 000 – 11 500 643 765 1 015 766
11 500 – 12 000 668 791 1 056 801
12 000 – 12 500 696 817 1 097 837
12 500 – 13 000 727 844 1 136 873
13 000 – 13 500 758 873 1 175 907
13 500 – 14 000 788 900 1 213 945
14 000 – 14 500 819 926 1 252 982
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
14 500 – 15 000 850 952 1 288 1 018
15 000 – 15 500 881 978 1 324 1 055
15 500 – 16 000 913 1 006 1 360 1 091
16 000 – 16 500 945 1 033 1 397 1 128
16 500 – 17 000 977 1 060 1 435 1 165
17 000 – 17 500 1 009 1 087 1 474 1 204
17 500 – 18 000 1 040 1 115 1 515 1 241
18 000 – 18 500 1 072 1 142 1 554 1 280
18 500 – 19 000 1 104 1 167 1 593 1 318
19 000 – 19 500 1 136 1 192 1 632 1 356
19 500 – 20 000 1 168 1 213 1 671 1 394
20 000 – 20 500 1 200 1 234 1 709 1 433
20 500 – 21 000 1 232 1 255 1 743 1 470
21 000 – 21 500 1 264 1 278 1 777 1 509
21 500 – 22 000 1 296 1 301 1 811 1 547
22 000 – 22 500 1 328 1 324 1 848 1 586
22 500 – 23 000 1 360 1 348 1 886 1 623
23 000 – 23 500 1 392 1 370 1 925 1 663
23 500 – 24 000 1 424 1 392 1 964 1 700
24 000 – 24 500 1 456 1 414 2 003 1 733
24 500 – 25 000 1 487 1 437 2 042 1 775
25 000 – 25 500 1 517 1 461 2 081 1 817
25 500 – 26 000 1 546 1 484 2 120 1 860
26 000 – 26 500 1 575 1 507 2 159 1 900
26 500 – 27 000 1 605 1 530 2 198 1 942
27 000 – 27 500 1 636 1 553 2 236 1 984
27 500 – 28 000 1 668 1 576 2 275 2 026
28 000 – 28 500 1 702 1 599 2 307 2 067
28 500 – 29 000 1 741 1 622 2 339 2 109
29 000 – 29 500 1 781 1 646 2 371 2 152
29 500 – 30 000 1 822 1 670 2 405 2 194
30 000 – 31 000 1 864 1 699 2 440 2 234
31 000 – 32 000 1 918 1 734 2 478 2 276
32 000 – 33 000 1 986 1 777 2 532 2 319
33 000 – 34 000 2 055 1 826 2 596 2 359
34 000 – 35 000 2 122 1 883 2 660 2 402
35 000 – 36 000 2 186 1 947 2 685 2 444
36 000 – 37 000 2 250 2 013 2 685 2 486
37 000 – 38 000 2 314 2 085 2 685 2 526
38 000 – 39 000 2 379 2 166 2 685 2 568
39 000 – 40 000 2 443 2 251 2 685 2 611
40 000 – 42 000 2 496 2 332 2 685 2 631
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 105
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
42 000 – 44 000 2 539 2 408 2 685 2 648
44 000 – 46 000 2 582 2 482 2 685 2 659
46 000 – 48 000 2 616 2 557 2 685 2 673
48 000 – 50 000 2 646 2 600 2 685 2 684
50 000 – 52 000 2 665 2 643 2 685 2 684
über 52 000 2 685 2 685 2 685 2 685
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 19 16 14 16
300 – 400 25 18 17 19
400 – 500 32 19 20 22
500 – 600 37 22 25 25
600 – 700 44 25 28 29
700 – 800 47 29 30 35
800 – 900 52 32 34 37
900 – 1 000 58 35 39 41
1 000 – 1 100 60 39 42 48
1 100 – 1 200 62 41 43 57
1 200 – 1 300 65 43 46 61
1 300 – 1 400 67 45 49 65
1 400 – 1 500 70 46 52 72
1 500 – 1 600 72 49 57 79
1 600 – 1 700 75 52 62 83
1 700 – 1 800 79 57 65 89
1 800 – 1 900 80 59 68 93
1 900 – 2 000 82 62 72 97
2 000 – 2 100 87 65 75 110
2 100 – 2 200 89 68 80 121
2 200 – 2 300 91 72 83 126
2 300 – 2 400 92 73 88 131
2 400 – 2 500 94 75 92 137
2 500 – 2 600 96 80 94 141
2 600 – 2 700 100 82 97 147
2 700 – 2 800 105 87 103 151
2 800 – 2 900 107 90 107 156
2 900 – 3 000 109 93 110 161
3 000 – 3 200 116 96 117 208
3 200 – 3 400 121 102 121 219
3 400 – 3 600 126 106 128 229
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
3 600 – 3 800 129 110 132 240
3 800 – 4 000 137 114 138 249
4 000 – 4 200 141 120 142 271
4 200 – 4 400 142 124 149 281
4 400 – 4 600 148 131 154 293
4 600 – 4 800 149 137 159 305
4 800 – 5 000 151 144 166 315
5 000 – 5 500 158 150 173 369
5 500 – 6 000 163 155 187 401
6 000 – 6 500 172 165 199 482
6 500 – 7 000 178 173 215 518
7 000 – 7 500 185 185 227 603
7 500 – 8 000 193 194 242 642
8 000 – 8 500 199 202 256 677
8 500 – 9 000 204 217 269 715
9 000 – 9 500 212 228 284 753
9 500 – 10 000 219 241 294 806
10 000 – 10 500 224 251 310 863
10 500 – 11 000 231 264 323 918
11 000 – 11 500 238 269 335 949
11 500 – 12 000 245 275 343 1 035
12 000 – 12 500 249 288 354 1 099
12 500 – 13 000 259 295 364 1 141
13 000 – 13 500 265 308 377 1 176
13 500 – 14 000 269 321 387 1 220
14 000 – 14 500 277 332 398 1 262
14 500 – 15 000 285 340 409 1 342
15 000 – 15 500 291 351 413 1 401
15 500 – 16 000 299 361 419 1 459
16 000 – 16 500 306 371 425 1 504
16 500 – 17 000 312 381 429 1 549
17 000 – 17 500 320 388 434 1 593
17 500 – 18 000 326 398 440 1 637
18 000 – 18 500 333 407 445 1 662
18 500 – 19 000 338 416 450 1 686
19 000 – 19 500 345 425 456 1 715
19 500 – 20 000 352 433 462 1 745
20 000 – 20 500 360 442 468 1 775
20 500 – 21 000 366 450 473 1 804
21 000 – 21 500 375 459 477 1 836
21 500 – 22 000 381 469 482 1 867
22 000 – 22 500 387 477 489 1 900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 107
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
22 500 – 23 000 395 487 495 1 932
23 000 – 23 500 401 494 501 1 968
23 500 – 24 000 408 502 504 2 001
24 000 – 24 500 414 511 510 2 036
24 500 – 25 000 421 521 515 2 069
25 000 – 25 500 427 532 521 2 107
25 500 – 26 000 433 541 525 2 143
26 000 – 26 500 441 552 532 2 181
26 500 – 27 000 447 562 537 2 219
27 000 – 27 500 455 571 542 2 248
27 500 – 28 000 461 581 548 2 278
28 000 – 28 500 469 591 553 2 278
28 500 – 29 000 475 601 557 2 278
29 000 – 29 500 482 611 564 2 278
29 500 – 30 000 489 622 568 2 278
30 000 – 31 000 502 631 580 2 278
31 000 – 32 000 516 642 590 2 278
32 000 – 33 000 530 652 601 2 278
33 000 – 34 000 542 660 611 2 278
34 000 – 35 000 557 672 622 2 278
35 000 – 36 000 570 675 631 2 278
36 000 – 37 000 584 690 644 2 278
37 000 – 38 000 598 703 654 2 278
38 000 – 39 000 611 718 664 2 278
39 000 – 40 000 625 729 674 2 278
40 000 – 42 000 653 759 696 2 278
42 000 – 44 000 679 785 717 2 278
44 000 – 46 000 706 812 737 2 278
46 000 – 48 000 734 838 759 2 278
48 000 – 50 000 762 866 780 2 278
für jede
weiteren angefangenen
2 000 über 50 000 29 27 6 –
höchstens jedoch 2 278 2 278 2 278 2 278
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 17 15 18
300 – 400 22 17 24
400 – 500 28 21 31
500 – 600 59 42 64
600 – 700 71 48 76
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
700 – 800 81 58 88
800 – 900 91 65 98
900 – 1 000 102 72 111
1 000 – 1 100 108 80 118
1 100 – 1 200 118 88 129
1 200 – 1 300 129 94 139
1 300 – 1 400 138 104 151
1 400 – 1 500 150 110 163
1 500 – 1 600 159 117 173
1 600 – 1 700 170 125 185
1 700 – 1 800 180 134 197
1 800 – 1 900 189 139 208
1 900 – 2 000 200 148 219
2 000 – 2 100 211 150 230
2 100 – 2 200 220 157 241
2 200 – 2 300 231 164 253
2 300 – 2 400 242 172 263
2 400 – 2 500 251 179 274
2 500 – 2 600 262 186 286
2 600 – 2 700 272 194 296
2 700 – 2 800 284 200 309
2 800 – 2 900 293 208 319
2 900 – 3 000 302 215 332
3 000 – 3 200 318 221 349
3 200 – 3 400 339 229 371
3 400 – 3 600 360 242 392
3 600 – 3 800 380 255 414
3 800 – 4 000 401 269 439
4 000 – 4 200 421 284 459
4 200 – 4 400 442 295 482
4 400 – 4 600 463 310 504
4 600 – 4 800 482 322 526
4 800 – 5 000 503 338 549
5 000 – 5 500 524 338 571
5 500 – 6 000 545 352 594
6 000 – 6 500 565 366 616
6 500 – 7 000 586 380 639
7 000 – 7 500 606 394 661
7 500 – 8 000 627 408 684
8 000 – 8 500 647 422 706
8 500 – 9 000 668 434 728
9 000 – 9 500 689 448 750
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 109
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
9 500 – 10 000 709 463 774
10 000 – 10 500 729 506 795
10 500 – 11 000 749 530 817
11 000 – 11 500 770 553 841
11 500 – 12 000 791 578 863
12 000 – 12 500 811 602 885
12 500 – 13 000 831 626 907
13 000 – 13 500 853 651 930
13 500 – 14 000 873 675 952
14 000 – 14 500 893 699 975
14 500 – 15 000 914 723 998
15 000 – 15 500 934 747 1 020
15 500 – 16 000 956 771 1 042
16 000 – 16 500 975 795 1 065
16 500 – 17 000 995 821 1 087
17 000 – 17 500 1 017 844 1 110
17 500 – 18 000 1 037 869 1 132
18 000 – 18 500 1 057 893 1 155
18 500 – 19 000 1 079 917 1 177
19 000 – 19 500 1 099 920 1 199
19 500 – 20 000 1 119 923 1 222
20 000 – 20 500 1 140 927 1 243
20 500 – 21 000 1 161 930 1 266
21 000 – 21 500 1 182 934 1 289
21 500 – 22 000 1 201 937 1 312
22 000 – 22 500 1 222 941 1 334
22 500 – 23 000 1 242 945 1 357
23 000 – 23 500 1 263 948 1 378
23 500 – 24 000 1 284 951 1 402
24 000 – 24 500 1 304 956 1 423
24 500 – 25 000 1 325 959 1 446
25 000 – 25 500 1 345 973 1 468
25 500 – 26 000 1 366 976 1 491
26 000 – 26 500 1 387 980 1 513
26 500 – 27 000 1 407 983 1 535
27 000 – 27 500 1 428 987 1 558
27 500 – 28 000 1 447 990 1 580
28 000 – 28 500 1 468 998 1 603
28 500 – 29 000 1 489 1 008 1 625
29 000 – 29 500 1 510 1 015 1 648
29 500 – 30 000 1 530 1 025 1 670
30 000 – 31 000 1 550 1 059 1 693
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
31 000 – 32 000 1 571 1 094 1 714
32 000 – 33 000 1 596 1 129 1 743
33 000 – 34 000 1 646 1 164 1 797
34 000 – 35 000 1 695 1 198 1 850
35 000 – 36 000 1 744 1 233 1 905
36 000 – 37 000 1 793 1 266 1 957
37 000 – 38 000 1 843 1 303 2 013
38 000 – 39 000 1 892 1 342 2 065
39 000 – 40 000 1 940 1 384 2 119
40 000 – 42 000 2 038 1 432 2 172
42 000 – 44 000 2 136 1 493 2 226
44 000 – 46 000 2 225 1 563 2 278
46 000 – 48 000 2 254 1 635 2 278
48 000 – 50 000 2 278 1 709 2 278
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 – 64 –
höchstens jedoch 2 278 2 278 2 278
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 111
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Verzeichnis und Tabelle der Lotsgelder
A . Ve r z e i c h n i s d e r L o t s g e l d e r
1 Beratungsgeld
Das Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt
1.1 auf der Ems
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“ 100 vom Hundert
b) Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 85 vom Hundert
c) Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 55 vom Hundert
d) Leer-Schleuse und Emden-Reede 55 vom Hundert
e) Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 55 vom Hundert
f) der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“ 55 vom Hundert
g) Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“ 85 vom Hundert
und im Verkehr auf den Fahrtstrecken
h) von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 85 vom Hundert
i) von Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 85 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;
1.2 auf der Unterweser
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Bremen und Bremerhaven 100 vom Hundert
b) Bremen und Elsfleth 52 vom Hundert
c) Bremen und Brake 100 vom Hundert
d) Bremen und Nordenham 100 vom Hundert
e) Elsfleth und Brake 80 vom Hundert
f) Elsfleth und Nordenham 100 vom Hundert
g) Elsfleth und Bremerhaven 100 vom Hundert
h) Brake und Nordenham 80 vom Hundert
i) Brake und Bremerhaven 100 vom Hundert
j) Nordenham und Bremerhaven 80 vom Hundert
k) der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert
l) Bremerhaven und der Reede von Bremerhaven 25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;
1.3 auf der Außenweser
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Bremerhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“ 100 vom Hundert
b) der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert
c) der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der
„Schlüsseltonne“ im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Streckenlotsung
von oder nach Bremerhaven 20 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;
1.4 auf der Jade
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
a) Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„3/Jade 2“ 100 vom Hundert
b) bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstrecken-
lotsung – von oder nach den Pieranlagen sowie zwischen den Ankerplätzen und
den Pieranlagen 39 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;
1.5 auf der Elbe
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Hamburg und Brunsbüttel 100 vom Hundert
b) Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel 115 vom Hundert
c) Wedel und Brunsbüttel 115 vom Hundert
d) Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth 90 vom Hundert
e) der Kaianlage vor Bützfleth und Brunsbüttel 100 vom Hundert
f) Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“ 100 vom Hundert
g) dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der
Tonne „Elbe“ 115 vom Hundert
h) Brunsbüttel und Cuxhaven 65 vom Hundert
i) Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“ 85 vom Hundert
j) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und den Reeden vor Brunsbüttel 50 vom Hundert
k) den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und dem Elbehafen Brunsbüttel 70 vom Hundert
l) Hamburg und der Este 50 vom Hundert
m) Hamburg und Wedel 70 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;
1.6 auf dem Nord-Ostsee-Kanal
im Verkehr
a) auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert
b) auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in
Kiel-Holtenau und umgekehrt 60 vom Hundert
c) auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern 12 vom Hundert
und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse
benutzt wird, 25 vom Hundert
und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und
keine Endschleuse benutzt wird, 15 vom Hundert
höchstens 100 vom Hundert
d) bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstrecken-
lotsung – von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem
Obereidersee zusätzlich 15 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;
1.7 auf der Kieler Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in
Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn
a) der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert
b) der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;
1.8 auf der Trave
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert
b) den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der
Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht 90 vom Hundert
c) den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup
und Lübeck-Herrenwyk 50 vom Hundert
d) den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“ in der
Lübecker Bucht 50 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 113
1.9 auf der Flensburger Förde
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne
„Flensburger Förde“ 100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;
1.10 auf den Fahrtstrecken zwischen
a) der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „Westerems“ und
der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“ 18 vom Hundert
b) der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ und
der Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff „GB“ oder im Verkehrstrennungsgebiet
„Jade Approach“ 16 vom Hundert
c) der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“
und der Lotsenversetzposition bei der Tonne „E 3“ 8 vom Hundert
des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;
1.11 in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“ 100 vom Hundert
b) Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oder der Tonne
„Wismar“ 50 vom Hundert
c) Tonne „Wismar“ und Außenreede 25 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
1.12 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert
b) Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert
c) Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert
d) der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert
e) Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
1.13 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) und
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert
b) Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“ 110 vom Hundert
c) Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder
„Osttief 2“ 150 vom Hundert
d) Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder
„Osttief 2“ 140 vom Hundert
e) alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
1.14 Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen
Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nr. 1.
1.15 Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten
des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Dreh-
kreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B
Teil IV Nr. 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal.
1.16 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 für Fahrzeuge
zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder
um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag
während der Fahrtstreckenlotsung.
2 Wartegeld
2.1 Ein Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nr. 3 erhoben, wenn
2.1.1 der Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich
der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere ange-
fangene Stunde Wartezeit;
2.1.2 der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit aus-
geführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation;
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
2.1.3 sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug wäh-
rend der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für
revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden;
2.1.4 der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen
des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede
angefangene Stunde;
2.1.5 der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht
ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Ein-
satzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das War-
tegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen.
3 Auslagen
Als Auslage sind zu erstatten
3.1 im Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B
Teil IV Nr. 4;
3.2 im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem
Abschnitt B Teil IV Nr. 5;
3.2.1 bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem
Abschnitt B Teil IV Nr. 6;
3.3 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnum-
mer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“ mit dem Hubschrauber
versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der
Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht
werden kann;
3.4 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnum-
mer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungs-
gebiet „Jade Approach“ versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des
Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen
nicht an oder von Bord gebracht werden kann;
3.5 ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist,
den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen;
3.6 die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Ein-
satzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den
jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden
für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die
Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die
Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die zuständige Was-
ser- und Schifffahrtsdirektion kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe der Auslagen durch Richtlinien
festlegen.
B . Ta b e l l e d e r L o t s g e l d e r
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 262 282 197 207 177
300 – 400 273 298 209 216 183
400 – 500 284 314 220 225 188
500 – 600 295 329 230 235 192
600 – 700 306 345 241 248 200
700 – 800 321 360 252 262 209
800 – 900 335 374 262 277 220
900 – 1 000 350 389 272 293 227
1 000 – 1 100 366 404 282 311 235
1 100 – 1 200 383 419 292 330 243
1 200 – 1 300 401 434 302 349 252
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 115
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
1 300 – 1 400 418 448 312 368 260
1 400 – 1 500 435 462 322 386 268
1 500 – 1 600 453 476 332 404 278
1 600 – 1 700 470 491 341 421 283
1 700 – 1 800 487 505 351 437 290
1 800 – 1 900 505 520 361 453 297
1 900 – 2 000 523 535 371 468 304
2 000 – 2 100 540 549 381 480 310
2 100 – 2 200 558 564 391 491 317
2 200 – 2 300 575 578 401 502 321
2 300 – 2 400 592 593 411 512 329
2 400 – 2 500 609 608 421 523 337
2 500 – 2 600 627 622 431 534 343
2 600 – 2 700 644 637 441 544 350
2 700 – 2 800 661 651 451 555 357
2 800 – 2 900 678 666 461 566 363
2 900 – 3 000 696 681 471 579 374
3 000 – 3 200 714 696 481 594 386
3 200 – 3 400 732 710 493 610 395
3 400 – 3 600 751 726 505 627 403
3 600 – 3 800 771 742 518 645 419
3 800 – 4 000 792 759 532 664 431
4 000 – 4 200 813 776 546 684 443
4 200 – 4 400 836 796 559 704 456
4 400 – 4 600 858 819 573 723 467
4 600 – 4 800 880 845 586 743 485
4 800 – 5 000 904 872 600 764 504
5 000 – 5 500 929 900 613 784 521
5 500 – 6 000 955 929 626 806 540
6 000 – 6 500 990 957 639 829 563
6 500 – 7 000 1 024 986 651 851 588
7 000 – 7 500 1 059 1 014 664 874 612
7 500 – 8 000 1 094 1 042 676 898 633
8 000 – 8 500 1 128 1 070 688 922 657
8 500 – 9 000 1 163 1 098 700 946 678
9 000 – 9 500 1 198 1 126 712 970 702
9 500 – 10 000 1 233 1 155 724 994 720
10 000 – 10 500 1 268 1 183 737 1 018 742
10 500 – 11 000 1 304 1 212 750 1 043 763
11 000 – 11 500 1 342 1 240 763 1 067 776
11 500 – 12 000 1 380 1 268 775 1 092 790
12 000 – 12 500 1 416 1 296 786 1 116 804
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
12 500 – 13 000 1 452 1 323 798 1 138 819
13 000 – 13 500 1 488 1 349 810 1 160 832
13 500 – 14 000 1 523 1 374 821 1 181 851
14 000 – 14 500 1 557 1 400 833 1 203 869
14 500 – 15 000 1 591 1 425 844 1 225 888
15 000 – 15 500 1 625 1 450 855 1 247 905
15 500 – 16 000 1 660 1 476 866 1 269 922
16 000 – 16 500 1 695 1 503 877 1 291 941
16 500 – 17 000 1 729 1 530 888 1 313 962
17 000 – 17 500 1 764 1 558 898 1 335 982
17 500 – 18 000 1 797 1 586 908 1 355 999
18 000 – 18 500 1 828 1 615 918 1 376 1 019
18 500 – 19 000 1 859 1 643 928 1 397 1 038
19 000 – 19 500 1 890 1 672 938 1 417 1 055
19 500 – 20 000 1 920 1 700 949 1 436 1 076
20 000 – 20 500 1 948 1 728 959 1 456 1 093
20 500 – 21 000 1 975 1 756 969 1 477 1 112
21 000 – 21 500 2 002 1 783 980 1 497 1 131
21 500 – 22 000 2 029 1 808 990 1 518 1 149
22 000 – 22 500 2 056 1 833 1 001 1 539 1 168
22 500 – 23 000 2 084 1 858 1 012 1 559 1 187
23 000 – 23 500 2 111 1 884 1 024 1 579 1 207
23 500 – 24 000 2 138 1 909 1 035 1 600 1 225
24 000 – 24 500 2 163 1 933 1 047 1 621 1 244
24 500 – 25 000 2 189 1 958 1 058 1 642 1 262
25 000 – 25 500 2 209 1 984 1 070 1 664 1 283
25 500 – 26 000 2 228 2 009 1 082 1 687 1 303
26 000 – 26 500 2 246 2 034 1 095 1 711 1 324
26 500 – 27 000 2 263 2 060 1 108 1 736 1 342
27 000 – 27 500 2 280 2 087 1 124 1 761 1 363
27 500 – 28 000 2 295 2 114 1 141 1 786 1 383
28 000 – 28 500 2 310 2 142 1 158 1 810 1 402
28 500 – 29 000 2 325 2 169 1 175 1 834 1 422
29 000 – 29 500 2 340 2 197 1 192 1 858 1 444
29 500 – 30 000 2 355 2 224 1 208 1 882 1 461
30 000 – 31 000 2 370 2 253 1 225 1 906 1 483
31 000 – 32 000 2 385 2 283 1 242 1 930 1 504
32 000 – 33 000 2 399 2 313 1 258 1 955 1 524
33 000 – 34 000 2 414 2 344 1 275 1 979 1 542
34 000 – 35 000 2 429 2 375 1 292 2 003 1 563
35 000 – 36 000 2 443 2 408 1 309 2 027 1 584
36 000 – 37 000 2 458 2 446 1 326 2 051 1 601
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 117
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
37 000 – 38 000 2 473 2 490 1 343 2 076 1 623
38 000 – 39 000 2 488 2 534 1 361 2 100 1 643
39 000 – 40 000 2 503 2 580 1 381 2 125 1 670
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 19 80 35 48 33
höchstens jedoch 3 500 3 500 3 500 3 500 3 500
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 716 162 107 91
300 – 400 717 164 110 114
400 – 500 718 166 113 140
500 – 600 719 167 116 172
600 – 700 742 169 126 196
700 – 800 763 171 135 218
800 – 900 787 174 141 240
900 – 1 000 808 175 151 266
1 000 – 1 100 831 176 159 277
1 100 – 1 200 856 177 170 289
1 200 – 1 300 881 178 176 309
1 300 – 1 400 907 179 189 330
1 400 – 1 500 930 180 196 340
1 500 – 1 600 953 184 204 363
1 600 – 1 700 975 189 212 398
1 700 – 1 800 997 193 223 410
1 800 – 1 900 1 020 196 232 420
1 900 – 2 000 1 037 203 242 429
2 000 – 2 100 1 055 209 249 431
2 100 – 2 200 1 074 214 255 452
2 200 – 2 300 1 090 220 265 476
2 300 – 2 400 1 109 227 274 492
2 400 – 2 500 1 127 234 284 513
2 500 – 2 600 1 144 242 291 529
2 600 – 2 700 1 164 249 306 549
2 700 – 2 800 1 181 255 315 569
2 800 – 2 900 1 209 263 330 587
2 900 – 3 000 1 236 273 339 594
3 000 – 3 200 1 263 281 345 601
3 200 – 3 400 1 288 287 355 608
3 400 – 3 600 1 315 296 362 629
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
3 600 – 3 800 1 345 303 373 644
3 800 – 4 000 1 374 311 385 664
4 000 – 4 200 1 405 315 391 670
4 200 – 4 400 1 434 326 403 685
4 400 – 4 600 1 464 334 412 710
4 600 – 4 800 1 504 346 420 723
4 800 – 5 000 1 544 355 431 744
5 000 – 5 500 1 583 370 450 772
5 500 – 6 000 1 624 378 468 813
6 000 – 6 500 1 669 393 484 835
6 500 – 7 000 1 713 405 500 861
7 000 – 7 500 1 761 413 514 873
7 500 – 8 000 1 806 421 531 892
8 000 – 8 500 1 854 429 544 943
8 500 – 9 000 1 901 437 561 989
9 000 – 9 500 1 945 445 575 1 016
9 500 – 10 000 1 996 452 590 1 042
10 000 – 10 500 2 043 459 603 1 085
10 500 – 11 000 2 092 468 618 1 110
11 000 – 11 500 2 141 482 631 1 133
11 500 – 12 000 2 179 487 646 1 156
12 000 – 12 500 2 216 495 653 1 160
12 500 – 13 000 2 254 500 658 1 205
13 000 – 13 500 2 291 506 666 1 248
13 500 – 14 000 2 328 511 672 1 273
14 000 – 14 500 2 353 520 679 1 296
14 500 – 15 000 2 376 525 688 1 309
15 000 – 15 500 2 398 530 693 1 327
15 500 – 16 000 2 421 536 698 1 366
16 000 – 16 500 2 444 543 707 1 387
16 500 – 17 000 2 466 549 713 1 405
17 000 – 17 500 2 477 556 717 1 448
17 500 – 18 000 2 486 562 726 1 486
18 000 – 18 500 2 495 571 733 1 509
18 500 – 19 000 2 503 578 739 1 532
19 000 – 19 500 2 512 584 747 1 556
19 500 – 20 000 2 522 590 754 1 580
20 000 – 20 500 2 532 598 764 1 593
20 500 – 21 000 2 540 606 770 1 620
21 000 – 21 500 2 550 611 774 1 649
21 500 – 22 000 2 554 618 783 1 677
22 000 – 22 500 2 555 627 792 1 706
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 119
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
22 500 – 23 000 2 556 632 796 1 735
23 000 – 23 500 2 557 639 803 1 767
23 500 – 24 000 2 558 647 809 1 797
24 000 – 24 500 2 559 655 816 1 828
24 500 – 25 000 2 560 662 822 1 858
25 000 – 25 500 2 561 671 828 1 891
25 500 – 26 000 2 562 679 834 1 923
26 000 – 26 500 2 563 687 842 1 959
26 500 – 27 000 2 564 694 849 1 991
27 000 – 27 500 2 565 702 855 2 025
27 500 – 28 000 2 566 710 863 2 060
28 000 – 28 500 2 567 717 869 2 096
28 500 – 29 000 2 568 726 878 2 134
29 000 – 29 500 2 569 735 883 2 170
29 500 – 30 000 2 570 742 886 2 176
30 000 – 31 000 2 571 750 900 2 181
31 000 – 32 000 2 572 759 911 2 187
32 000 – 33 000 2 573 765 925 2 191
33 000 – 34 000 2 574 773 937 2 197
34 000 – 35 000 2 575 783 948 2 204
35 000 – 36 000 2 576 789 963 2 208
36 000 – 37 000 2 577 796 975 2 213
37 000 – 38 000 2 578 806 987 2 219
38 000 – 39 000 2 579 832 999 2 224
39 000 – 40 000 2 580 839 1 012 2 230
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 3 15 22 14
höchstens jedoch 2 678 2 621 2 773 2 474
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 37 37 39
300 – 400 51 43 61
400 – 500 63 55 84
500 – 600 108 95 106
600 – 700 122 111 129
700 – 800 150 129 152
800 – 900 181 145 173
900 – 1 000 209 149 197
1 000 – 1 100 240 168 215
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
1 100 – 1 200 263 186 233
1 200 – 1 300 284 206 251
1 300 – 1 400 306 226 269
1 400 – 1 500 329 244 287
1 500 – 1 600 349 263 304
1 600 – 1 700 370 282 323
1 700 – 1 800 388 302 340
1 800 – 1 900 416 304 358
1 900 – 2 000 436 306 376
2 000 – 2 100 458 324 393
2 100 – 2 200 481 344 408
2 200 – 2 300 501 365 425
2 300 – 2 400 524 385 440
2 400 – 2 500 545 403 456
2 500 – 2 600 568 425 472
2 600 – 2 700 589 445 493
2 700 – 2 800 604 464 516
2 800 – 2 900 621 485 537
2 900 – 3 000 638 505 559
3 000 – 3 200 653 526 581
3 200 – 3 400 668 546 608
3 400 – 3 600 682 552 634
3 600 – 3 800 698 554 663
3 800 – 4 000 713 558 688
4 000 – 4 200 735 593 715
4 200 – 4 400 758 632 741
4 400 – 4 600 780 671 770
4 600 – 4 800 804 712 795
4 800 – 5 000 826 752 823
5 000 – 5 500 858 790 850
5 500 – 6 000 892 833 876
6 000 – 6 500 1 010 849 889
6 500 – 7 000 1 068 913 919
7 000 – 7 500 1 114 954 942
7 500 – 8 000 1 160 988 976
8 000 – 8 500 1 264 1 024 988
8 500 – 9 000 1 327 1 057 1 000
9 000 – 9 500 1 369 1 091 1 012
9 500 – 10 000 1 414 1 126 1 024
10 000 – 10 500 1 456 1 160 1 033
10 500 – 11 000 1 500 1 215 1 046
11 000 – 11 500 1 542 1 271 1 057
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 121
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
11 500 – 12 000 1 586 1 321 1 091
12 000 – 12 500 1 626 1 328 1 143
12 500 – 13 000 1 666 1 330 1 200
13 000 – 13 500 1 704 1 331 1 258
13 500 – 14 000 1 744 1 332 1 316
14 000 – 14 500 1 783 1 437 1 377
14 500 – 15 000 1 824 1 464 1 445
15 000 – 15 500 1 863 1 493 1 513
15 500 – 16 000 1 903 1 522 1 591
16 000 – 16 500 1 942 1 550 1 654
16 500 – 17 000 1 982 1 604 1 715
17 000 – 17 500 2 022 1 723 1 778
17 500 – 18 000 2 062 1 781 1 840
18 000 – 18 500 2 100 1 821 1 902
18 500 – 19 000 2 141 1 861 1 964
19 000 – 19 500 2 181 1 901 2 026
19 500 – 20 000 2 220 1 940 2 087
20 000 – 20 500 2 260 1 982 2 148
20 500 – 21 000 2 299 2 022 2 212
21 000 – 21 500 2 339 2 062 2 273
21 500 – 22 000 2 378 2 087 2 336
22 000 – 22 500 2 419 2 114 2 397
22 500 – 23 000 2 459 2 139 2 460
23 000 – 23 500 2 499 2 165 2 500
23 500 – 24 000 2 536 2 189 2 538
24 000 – 24 500 2 542 2 215 2 542
24 500 – 25 000 2 542 2 240 2 542
25 000 – 25 500 2 542 2 266 2 542
25 500 – 26 000 2 542 2 291 2 542
26 000 – 26 500 2 542 2 317 2 542
26 500 – 27 000 2 542 2 341 2 542
27 000 – 27 500 2 542 2 367 2 542
27 500 – 28 000 2 542 2 393 2 542
28 000 – 28 500 2 542 2 419 2 542
28 500 – 29 000 2 542 2 444 2 542
29 000 – 29 500 2 542 2 468 2 542
29 500 – 30 000 2 542 2 493 2 542
30 000 – 31 000 2 542 2 519 2 542
31 000 – 32 000 2 542 2 542 2 542
32 000 – 33 000 2 542 2 542 2 542
33 000 – 34 000 2 542 2 542 2 542
34 000 – 35 000 2 542 2 542 2 542
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
35 000 – 36 000 2 542 2 542 2 542
36 000 – 37 000 2 542 2 542 2 542
37 000 – 38 000 2 542 2 542 2 542
38 000 – 39 000 2 542 2 542 2 542
39 000 – 40 000 2 542 2 542 2 542
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000
höchstens jedoch 2 542 2 542 2 542
Teil IV
Lfd.
Nr. Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 67
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,10
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs 1.15 und 1.16
bis 2 000 33
über 2 000 bis 5 000 55
über 5 000 bis 10 000 90
über 10 000 bis 20 000 158
über 20 000 bis 30 000 203
über 30 000 250
3 Wartegeld 2.1 63
Auslagen:
4 Für vergeblichen Weg 3.1 52
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 90
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 19
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 31
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Lotstarifordnung vom 16. März 1979 (BAnz. Nr. 57 vom 22. März 1979), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2007 (BAnz.
S. 8382), und die Verordnung über den Lotstarif für das Seelotsrevier Wismar/
Rostock/Stralsund vom 27. Dezember 2004 (BAnz. S. 24 733), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2007 (BAnz. S. 8382), außer
Kraft.
Berlin, den 26. Januar 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 123
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV)1)2)
Vom 27. Januar 2009
Es verordnen §3
– die Bundesregierung auf Grund des § 34 Abs. 1 des Beschaffenheit von Biodiesel
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
(BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Eigenschaften mindestens den Anforderungen der
Kreise sowie auf Grund des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen.
und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz- Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraft-
gesetzes und auf Grund des § 2a Abs. 3 des Benzin- stoff.
bleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234),
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. No-
§4
vember 1975 (BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist,
Beschaffenheit von Ethanolkraftstoff (E85)
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Ethanolkraftstoff (E85) als Kraftstoff darf im ge-
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung schäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert
der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Abs. 2 werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den An-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch forderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008,
Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober entsprechen.
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
§5
§1 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff
Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Ver-
Beschaffenheit von Ottokraftstoffen
kehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn
Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der
Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwe- DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Aus-
felgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht über- gabe März 2006, entsprechen.
schreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die An-
forderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, er- §6
füllt sein.
Beschaffenheit
von Erdgas und Biogas als Kraftstoff
§2
Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Ver-
kehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn
Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen
Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Biogas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an
Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Eigenschaften mindestens den Anforderungen der
Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. Erd-
oder der DIN 51628, Ausgabe August 2008, erfüllt sein. gas und Biogas dürfen in jedem Verhältnis gemischt als
Kraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbrau-
1
) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG des cher nur veräußert werden, wenn die Eigenschaften
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Än- des fertigen Produktes mindestens den Anforderungen
derung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Die- der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.
selkraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) und 2003/30/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der
Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraft- §7
stoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Beschaffenheit von Pflanzenölkraftstoff
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Pflanzenölkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN
S. 81), sind beachtet worden. V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
§8 Ausgabe März 2006, entsprechen oder gleichwertig
Gleichwertigkeitsklausel nach § 8 sind.
Den Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 7 sind solche 7. Mit „Erdgas H“ und dem Zeichen nach Anlage 6a
Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder sowie mit „Erdgas L“ und dem Zeichen nach An-
technischen Spezifikation entsprechen, die in einem lage 6b werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen
ner anderen Vertragspartei des Abkommens über den der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei oder ei- oder gleichwertig nach § 8 sind.
nem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in 8. Mit „Pflanzenölkraftstoff“ und dem Zeichen nach An-
Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezi- lage 7 wird Pflanzenölkraftstoff gekennzeichnet,
fikationen mit den Normen DIN EN 228, Ausgabe März dessen Eigenschaften mindestens den Anforderun-
2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN 51628, gen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entspre-
Ausgabe August 2008, DIN EN 14214, Ausgabe chen oder gleichwertig nach § 8 sind.
November 2003, DIN 51625, Ausgabe August 2008,
DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Aus- (2) Bei der Abgabe über Betriebstankstellen an ge-
gabe März 2006, DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 schlossene Fahrzeugflotten können auch Mischkraft-
oder DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, übereinstimmen stoffe aus Ottokraftstoffen nach § 1 und Bioethanol
und ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für bis zu einem Anteil an Bioethanol von 10 Volumenpro-
die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen. zent in Verkehr gebracht werden. An den Zapfsäulen ist
die Qualität der Kraftstoffe unter Angabe des Bioetha-
nolanteils und mit dem Hinweis, dass es sich um keinen
§9
Regelkraftstoff handelt, deutlich sichtbar zu machen.
Inhalt und Form der Auszeichnung Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewon-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den nener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombi-
Verbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitä- nierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von min-
ten an den Zapfsäulen und sonst an der Tankstelle in destens 99 Volumenprozent gemäß Artikel 2 Abs. 2
folgender Weise deutlich sichtbar zu machen: Buchstabe a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur
1. Mit „Super schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder
Anlage 1a, „Super Plus schwefelfrei“ und dem Zei- anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
chen nach Anlage 1b sowie „Normal schwefelfrei“ (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
und dem Zeichen nach Anlage 1c wird schwefelfreier
Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaf-
§ 10
ten mindestens den Anforderungen der DIN EN 228,
Ausgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen
nach § 8 sind; statt mit „Normal schwefelfrei“ kann
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-
die Auszeichnung mit „Benzin schwefelfrei“ erfolgen.
schaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr
2. Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anliefe-
nach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, rung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraft-
dessen Eigenschaften mindestens den Anforderun- stoffe
gen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entspre-
1. den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderun-
chen oder gleichwertig nach § 8 sind.
gen entsprechen oder
3. Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen
nach Anlage 2a wird Dieselkraftstoff gekennzeich- 2. nach § 8 gleichwertig sind.
net, dessen Eigenschaften mindestens den Anforde- Die Unterrichtung erfolgt schriftlich, mindestens zu-
rungen der DIN 51628, Ausgabe August 2008, ent- sammen mit einem dem Auszeichnungspflichtigen aus-
sprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; an den zustellenden Lieferschein.
Zapfsäulen ist der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Bio-
diesel“ deutlich sichtbar anzubringen. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch
Anwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem
4. Mit „Biodiesel“ und dem Zeichen nach Anlage 3 wer- Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Be-
den Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren ge- triebstankstelle.
kennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den
Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Novem- § 11
ber 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 8
sind. Bekanntmachung der Kraftstoffqualität
für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
5. Mit „Ethanolkraftstoff (E85)“ und dem Zeichen nach
Anlage 4 wird Ethanol für Kraftfahrzeuge gekenn- (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-
zeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den An- schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt
forderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge,
entsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind. die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und ver-
wendbaren Kraftstoffqualitäten
6. Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 5
wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen 1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben
DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 125
2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den § 13
Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzuge- Verweisungen auf
ben. DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Ab- DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen, auf die in dieser
satz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag
für die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 9 vorge- GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-
schriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung gesichert niedergelegt.
der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 7 verzichtet
werden. § 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
Ausnahmen sätzlich oder fahrlässig
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- 1. entgegen §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder § 7, jeweils auch in
men von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen, Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert,
soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- 2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Qualität nicht oder nicht
und Erprobungszwecken erforderlich ist und schädliche richtig sichtbar macht oder
Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Die Aus- 3. entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht,
nahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auf- nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
lagen verbunden werden. Die Ausnahmen sind zu be-
fristen und können widerrufen werden. § 15
(2) Für Kraftstoffe zu Forschungs- und Erprobungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zwecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die betriebs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
intern verwandt und nicht über öffentliche Tankstellen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Be-
in den Verkehr gebracht werden und die keine schäd- schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
lichen Umwelteinwirkungen erwarten lassen, ist keine Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342) außer
Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Anlage 1a
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1b
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1c
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2a
Ø = 85 mm bis 100 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 127
Anlage 3
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 4
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 5
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 6a
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 6b
Ø = 85 mm bis 100 mm
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Anlage 7
Ø = 85 mm bis 100 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 129
Verordnung
zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen
in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen*)
Vom 27. Januar 2009
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Im- „4. kein Jahresmittelwert folgende Emissions-
missionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- grenzwerte überschreitet:
machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-
verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der gegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feue-
Rechte des Bundestages: rungswärmeleistung von
Artikel 1 50 MW bis 100 MW 250 mg/m3
Änderung der Verordnung mehr als 100 MW 100 mg/m3.“
über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbi- fügt:
nenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), „(1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gilt nicht bei aus-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni schließlichem Einsatz von Biobrennstoffen ge-
2007 (BGBl. I S. 1002), wird wie folgt geändert: mäß § 2 Nr. 4.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „und“
eingefügt: durch ein Semikolon ersetzt.
„§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Über- b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der den Satz
wachung und Berichterstattung“. abschließende Punkt durch das Wort „und“ er-
setzt und folgende Nummer 4 angefügt:
b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe „4. kein Jahresmittelwert folgende Emissions-
eingefügt: grenzwerte überschreitet:
„§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-
von Jahresmittelwerten“. gegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feue-
rungswärmeleistung von
2. § 3 wird wie folgt geändert:
50 MW bis 100 MW 250 mg/m3
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „und“
mehr als 100 MW 100 mg/m3.“
durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der den Satz c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
abschließende Punkt durch das Wort „und“ er- und 1b eingefügt:
setzt und folgende Nummer 4 angefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4
gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über
nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
bei der Energieversorgung während bis zu 300
(ABl. EG Nr. L 309 S. 22) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer An-
vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der lage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jah-
Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie res für das vorhergehende Jahr einen Nachweis
1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und
Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41). der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
gen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende „§ 19a
des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
Ermittlung der Jahresmittelwerte,
(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Überwachung und Berichterstattung
gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in de-
(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grund-
nen Destillations- und Konversionsrückstände
lage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu er-
zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt
mittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet;
werden.“
hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjah-
4. § 6 wird wie folgt geändert: res zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Ta-
gesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der den Satz
Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittel-
abschließende Punkt durch das Wort „und“ er-
werte zu führen und der zuständigen Behörde auf
setzt und folgende Nummer 3 angefügt:
Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf
„3. kein Jahresmittelwert die folgenden Emis- Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzube-
sionsgrenzwerte überschreitet: wahren.
Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, an- (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten,
gegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feue- wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenz-
rungswärmeleistung von mehr als 100 MW wert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 2
und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 überschreitet.
Gasversorgung in
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei
a) Anlagen mit Kraft-Wärme- erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feue-
Kopplung mit einem Gesamt- rungswärmeleistung von weniger als 100 MW die Er-
wirkungsgrad im Jahres- mittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmo-
durchschnitt von mindestens noxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn
75 vom Hundert 50 mg/m3 durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozess-
bedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissions-
b) Anlagen im Kombibetrieb mit grenzwerte eingehalten werden. In diesem Fall hat
einem elektrischen Gesamt- der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Kor-
wirkungsgrad im Jahres- relation zwischen den Prüfungen und den Emis-
durchschnitt von mindestens sionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen
55 vom Hundert 50 mg/m3 Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise
sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums
c) Anlagen zum Antrieb von nach Satz 2 aufzubewahren.“
Arbeitsmaschinen 50 mg/m3
6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
d) sonstigen Anlagen 35 mg/m3.“
„§ 20a
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Übergangsregelungen für
fügt: die Einhaltung von Jahresmittelwerten
„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahres-
Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Er- mittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
zeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die
Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Be- Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die
dingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
der Emissionsgrenzwert von 35 mg/m3 entspre-
(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember
chend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung
2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen
heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von
zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoff-
50 mg/m3 darf nicht überschritten werden.“
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge- stoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a
fügt: entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrens-
schritte, die geändert werden sollen, sowie für die
„(8a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die
gilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für
Änderung auswirken wird.
eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme-
leistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forde-
Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwir- rungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für
kungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindes- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
tens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombi- als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach
betrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungs- § 19a nicht für Anlagen,
grad im Jahresdurchschnitt von mindestens
1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollstän-
55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb
diger Genehmigungsantrag zur Errichtung und
von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer ge-
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Im-
meinsamen Anlage mit einer Feuerungswärme-
missionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder
leistung von mehr als 100 MW ist.“
mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: begonnen worden ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 131
2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 auf- Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf
genommen haben.“ Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzube-
7. § 24 wird wie folgt geändert: wahren.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten,
wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenz-
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
wert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a,
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 überschreitet.“
Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Abs. 1a Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs. 3 Satz 2 „§ 17a
oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder Übergangsregelungen für
nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig die Einhaltung von Jahresmittelwerten
vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt.“ (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahres-
mittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
Artikel 2 dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die
Anforderungen nach § 14a gelten für Anlagen, die
Änderung der nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
Verordnung über die Verbrennung
und die Mitverbrennung von Abfällen (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember
2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitver-
zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoff-
brennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntma-
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-
chung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) wird wie
stoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a
folgt geändert:
entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrens-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schritte, die geändert werden sollen, sowie für die
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die
eingefügt: Änderung auswirken wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forde-
„§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Über-
wachung und Berichterstattung“. rungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach
eingefügt: § 14a nicht für Anlagen,
1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollstän-
„§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung
diger Genehmigungsantrag zur Errichtung und
von Jahresmittelwerten“.
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Im-
2. § 5 wird wie folgt geändert: missionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder
mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das abschließende begonnen worden ist, und
Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 auf-
b) In Absatz 1 Nummer 4 wird der den Satz ab-
genommen haben.“
schließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt
und folgende Nummer 5 angefügt: 6. § 21 wird wie folgt geändert:
„5. kein Jahresmittelwert folgenden Emissions- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
grenzwert überschreitet: b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an- „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1
gegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feue- Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
rungswärmeleistung von handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Be-
mehr als 50 MW 100 mg/m³.“ treiber einer Verbrennungs- oder Mitverbren-
3. In § 5a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „an- nungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2
gegeben als Stickstoffdioxid,“ die Wörter „als Tages- oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
mittelwert“ eingefügt. nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf
4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
Jahre aufbewahrt.“
„§ 14a
7. In Anhang II wird in Abschnitt II.1 nach Unterab-
Ermittlung der Jahresmittelwerte, schnitt II.1.2 folgender Unterabschnitt II.1.2a einge-
Überwachung und Berichterstattung fügt:
(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grund- „II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittel-
lage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu er- werte in mg/m³)
mittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet;
hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjah- Emissionsparameter C
res zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Ta-
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- 200
gesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes
dioxid, angegeben als Stickstoff-
Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittel- dioxid
werte zu führen und der zuständigen Behörde auf
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Abweichend von dem Emissionsgrenzwert 9. In Anhang II wird in Abschnitt II.3 nach Unterab-
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, schnitt II.3.2 folgender Unterabschnitt II.3.3 ange-
angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für An- fügt:
lagen zum Brennen von Kalk in Drehrohr-
öfen mit Rostvorwärmer ein Emissions- „II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausge-
grenzwert von 350 mg/m³.“ nommen bei ausschließlichem Einsatz von
Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe
8. In Anhang II wird in Abschnitt II.2 nach Unterab-
für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleis-
schnitt II.2.4 folgender Unterabschnitt II.2.4a einge-
tung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte
fügt:
in mg/m³)
„II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (aus-
genommen bei ausschließlichem Einsatz
von Biobrennstoffen) und flüssige Brenn- Emissionsparameter C
stoffe für Anlagen mit einer Feuerungs- Stickstoffmonoxid und Stickstoff- 100
wärmeleistung von mehr als 50 MW (Jah- dioxid, angegeben als Stickstoff-
resmittelwerte in mg/m³) dioxid
Emissionsparameter C
“.
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- 100
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid Artikel 3
“. Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 133
Verordnung
zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer
Vom 28. Januar 2009
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in „Mit der Anerkennung eines flugmedizinischen
Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a und 13 in Ver- Sachverständigen nach Satz 1 erlischt die Anerken-
bindung mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in nung nach Absatz 2 und die Zuständigkeit der Luft-
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 fahrtbehörde des Landes. Das Luftfahrt-Bundesamt
(BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für unterrichtet die bisher für die Aufsicht über den flug-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich § 32 medizinischen Sachverständigen zuständige Luft-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 13 im Einvernehmen mit dem fahrtbehörde. Die Anerkennung eines flugmedizini-
Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich § 32 schen Sachverständigen nach Satz 1 berechtigt
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a und 13 im Einvernehmen mit dem auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: der Klasse 2.“
Artikel 1 Artikel 2
Änderung der Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
S. 1229), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom (BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834),
geändert: wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verord-
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt geän-
nung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschrif-
dert:
ten zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest
aa) Nach dem Wort „Erneuerung“ wird das Wort eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappba-
„sowie“ durch ein Komma ersetzt. ren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigen-
bb) Nach dem Wort „Rechte“ werden die Wörter startfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann.
„sowie die Standardisierungsanforderungen Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahr-
an Prüfer“ eingefügt. zeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleich-
wertig anerkannt wird.“
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Berufsflug-
zeugführer“ ein Komma und die Wörter „Ver- 2. Dem § 36 wird folgender Absatz 6 angefügt:
kehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesat- „(6) Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne
zungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL))“ einge- dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden
fügt. Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das
c) In Nummer 1 wird die Angabe „(JAR-FCL 1 über ein schwenk- oder drehbares Triebwerk oder
deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom einen einklappbaren Propeller verfügt.“
29. April 2003)“ durch die Angabe „(JAR-FCL 1
deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a Artikel 3
vom 27. Januar 2009)“ ersetzt. Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
d) In Nummer 2 wird die Angabe „(JAR-FCL 2
deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom Nach Nummer 3 des Abschnitts III der Anlage (zu § 2
29. April 2003)“ durch die Angabe „(JAR-FCL 2 Abs. 1) der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
vom 28. Januar 2009)“ ersetzt. Artikel 5 der Verordnung vom 12. September 2008
(BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird folgender
2. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 werden
neuer Gebührentatbestand eingefügt:
jeweils nach dem Wort „Verkehrsflugzeugführer“ ein
Komma und die Wörter „Verkehrsflugzeugführer „3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbe-
in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot satzungen
Licence (MPL))“ eingefügt. (JAR-FCL 1.510 deutsch)
3. Dem § 24e Abs. 3 werden die folgenden Sätze an- a) theoretische Prüfung 440 EUR
gefügt: b) praktische Prüfung 140 EUR“.
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Artikel 4 bern bei den Polizeien des Bundes und der Länder)
Aufhebung vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 82b vom 3. Mai 2003),
der Ersten Durchführungsverordnung zuletzt geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom
zur Verordnung über Luftfahrtpersonal 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird aufgehoben.
Die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung Artikel 5
über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen zur
Lizenzierung von Piloten Flugzeuge, von Piloten Hub- Inkrafttreten
schrauber, von Flugingenieuren, Freiballonführern, Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
Flugdienstberatern und Flugtechnikern auf Hubschrau- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Januar 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 135
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der 13. Bundesversammlung
Vom 27. Januar 2009
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundes-
präsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, stellt die Bundesregierung fest:
Zur 13. Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes
Baden-Württemberg 78 Mitglieder
Bayern 93 Mitglieder
Berlin 24 Mitglieder
Brandenburg 20 Mitglieder
Bremen 5 Mitglieder
Hamburg 12 Mitglieder
Hessen 44 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern 13 Mitglieder
Niedersachsen 61 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen 131 Mitglieder
Rheinland-Pfalz 31 Mitglieder
Saarland 8 Mitglieder
Sachsen 33 Mitglieder
Sachsen-Anhalt 19 Mitglieder
Schleswig-Holstein 22 Mitglieder
Thüringen 18 Mitglieder.
Berlin, den 27. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Berichtigung
des Düngegesetzes
Vom 28. Januar 2009
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Der Bezeichnung des Gesetzes ist die folgende Fußnote anzufügen:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)
geändert worden ist, sind beachtet worden.“
2. § 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
„Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind,
a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre
Qualität zu verbessern oder
b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern; ausgenommen sind Kohlendioxid und Wasser;
2. sind Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die
a) als tierische Ausscheidungen
aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder
b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt
werden;
3. ist Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh,
Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist,
oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt;
4. ist Gülle: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Fut-
terresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht übersteigt;
5. ist Jauche: Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu
sowie von Wasser; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlags-
wasser enthalten;
6. sind Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,
a) die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die
Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder
b) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern;
7. sind Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen
biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwen-
dungstechnischen Nutzen zu erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des § 2 Nr. 10 des
Pflanzenschutzgesetzes sind;
8. sind Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu
in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden;
9. ist Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, Mischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen nach
den Nummern 1 und 6 bis 8;
10. ist Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen
nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere;
11. ist gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken.“
Bonn, den 28. Januar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 137
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 22. Januar 2009
Tag Inhalt Seite
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiun-
gen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „L-3 Services, Inc., MPRI Division“
(Nr. DOCPER-AS-68-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiun-
gen und Vergünstigungen an das Unternehmen „International Business Machines Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-12-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiun-
gen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-08) 48
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiun-
gen und Vergünstigungen an das Unternehmen „American Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-
AS-38-02) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiun-
gen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-06) 54
11.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
18.12. 2008 Bekanntmachung zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen . . . . . . . 58
29.12. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens zum Vertrag
vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das
schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der
Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ist für die Abonnenten die Zeitliche Übersicht für den Jahrgang 2008 des Bundesgesetz-
blatts Teil II beigefügt. Diese Fassung ersetzt die in Ausgabe Nr. 1 des Bundesgesetzblatts Teil II vom 16. Januar 2009 enthaltene
Zeitliche Übersicht.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
18. 12. 2008 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 282 (10 21. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-237
12. 1. 2009 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundertsechsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Emden) 303 (11 22. 1. 2009) 23. 1. 2009
FNA: 96-1-2-206
19. 1. 2009 Berichtigung der Verordnung zur Änderung blauzungenrecht-
licher Vorschriften 339 (13 27. 1. 2009) –
FNA: 7831-1-53-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1 (1) L 339/3 18. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den
Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Büro-
geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (1) L 339/45 18. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission über die Überwachung
der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder ande-
re Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle L 339/53 18. 12. 2008
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1277/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslöungsschwellen für die
Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes) L 339/76 18. 12. 2008
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
18. 12. 2008 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 282 (10 21. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-237
12. 1. 2009 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundertsechsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Emden) 303 (11 22. 1. 2009) 23. 1. 2009
FNA: 96-1-2-206
19. 1. 2009 Berichtigung der Verordnung zur Änderung blauzungenrecht-
licher Vorschriften 339 (13 27. 1. 2009) –
FNA: 7831-1-53-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1 (1) L 339/3 18. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den
Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Büro-
geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (1) L 339/45 18. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission über die Überwachung
der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder ande-
re Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle L 339/53 18. 12. 2008
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1277/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslöungsschwellen für die
Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes) L 339/76 18. 12. 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 139
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
17. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1278/2008 der Kommission zur Annahme außer-
ordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in
Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in Irland L 339/78 18. 12. 2008
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf
die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgül-
tigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephtha-
late mit Ursprung unter anderem in Indien L 340/1 19. 12. 2008
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte
Angaben für den Prospekt und auf Werbung (1) L 340/17 19. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission zur Zulassung einer
Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactoba-
cillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 340/20 19. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission über die Genehmigung
von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittlän-
dern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Über-
wachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Ände-
rung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (1) L 340/22 19. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 der Kommission zur Zulassung von
Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) als
Futtermittelzusatzstoff (1) L 340/36 19. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae CNCM-I-1077
(Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff (1) L 340/38 19. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1294/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für
die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür
geltenden Quarantänebedingungen (1) L 340/41 19. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission über die Einfuhr von
Hopfen aus Drittländern (kodifizierte Fassung) L 340/45 19. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und
Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (kodifizierte Fas-
sung) L 340/57 19. 12. 2008
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus
Eisen oder nicht legiertem Stahl
– mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland
nach einem Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96,
– mit Ursprung in Thailand nach einer Überprüfung wegen bevorstehen-
den Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Ver-
ordnung,
– mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevor-
stehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer
Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Ver-
ordnung
– und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren derselben
Ware mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und der Türkei L 343/1 19. 12. 2008
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
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