2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Gesetz
zur Fortentwicklung der
parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusam-
sen: mensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums.
Artikel 1 (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver-
Gesetz eint.
über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun-
destag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied
(Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)
der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatsse-
kretär, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamen-
§1 tarischen Kontrollgremium; § 3 Absatz 3 bleibt unbe-
Kontrollrahmen rührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues
Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausschei-
Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, det.
des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-
nachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamen- §3
tarische Kontrollgremium.
Zusammentritt
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt min-
Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-
destens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich
Gesetz bleiben unberührt.
eine Geschäftsordnung.
§2 (2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Un-
terrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Mitgliedschaft verlangen.
(1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder (3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine
Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des
Kontrollgremiums aus seiner Mitte. Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2347
nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 ent- Nachrichtendienst zuständige Mitglied der Bundesre-
schieden hat. gierung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des MAD-Geset-
§4 zes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem
Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.
Pflicht der
Bundesregierung zur Unterrichtung
§7
(1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamen- Beauftragung eines Sachverständigen
tarische Kontrollgremium umfassend über die allge-
meine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behör- (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit
den und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremi- Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen
ums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vor- Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung sei-
gänge zu berichten. ner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.
Der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kon-
(2) Die politische Verantwortung der Bundesregie- trollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen
rung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unbe- zu berichten; die §§ 5, 6 und 10 Absatz 1 gelten ent-
rührt. sprechend.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit
§5 Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder entschei-
Befugnisse des Kontrollgremiums, Amtshilfe den, dass dem Deutschen Bundestag ein schriftlicher
Bericht zu den Untersuchungen erstattet wird. Der Be-
(1) Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das
richt hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tat-
Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesre-
sachen und das Ergebnis der Untersuchungen wieder-
gierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen,
zugeben. § 10 gilt entsprechend.
Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche
Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, heraus- (3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten
zugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu über- enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Dar-
mitteln sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in stellung der Untersuchung und des Ergebnisses erfor-
§ 1 genannten Behörden zu erhalten. derlich ist und die Betroffenen entweder in die Veröf-
fentlichung eingewilligt haben oder das öffentliche Inte-
(2) Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mit- resse an der Bekanntgabe gegenüber den Belangen
arbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie der Betroffenen überwiegt.
Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrich-
tung der Bundesregierung befragen oder von ihnen §8
schriftliche Auskünfte einholen. Die anzuhörenden Per-
sonen sind verpflichtet, vollständige und wahrheits- Eingaben
gemäße Angaben zu machen. (1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es ge-
(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontroll- stattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch
gremiums hat die Bundesregierung unverzüglich zu nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger
entsprechen. dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges un-
mittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu
(4) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und wenden. Eingaben sind zugleich an die Leitung des be-
Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und troffenen Dienstes zu richten. Das Parlamentarische
Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit perso- Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Bundes-
nenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur regierung zur Stellungnahme.
für Zwecke des Parlamentarischen Kontrollgremiums
(2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Einga-
übermittelt und genutzt werden.
ben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der
in § 1 Absatz 1 genannten Behörden können dem Par-
§6 lamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben
Umfang der Unterrichtungspflicht, werden.
Verweigerung der Unterrichtung
§9
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den
§§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Mitberatung
Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein be-
Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. auftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Ver-
(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nach- trauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsord-
richtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von nung mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise haben
Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach § 10a
der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter und
betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Un- ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitberatend
terrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlan- an den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgre-
gen nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 miums teilzunehmen.
Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft (2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der
zu erteilen. Macht die Bundesregierung von diesen Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgre-
Rechten Gebrauch, so hat das für den betroffenen mium zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregie-
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
rung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgre- zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstat-
mium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haus- tung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages ge-
haltsjahr. Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der sondert auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10
Dienste und deren Vollzug können die Mitglieder wech- Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
selseitig mitberatend an den Sitzungen beider Gremien (2) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Ein-
teilnehmen. zelfall durch Weisungen des Gremiums – in organisato-
rischen Fragen und in Eilfällen auch des Vorsitzenden –
§ 10 erteilt.
Geheime Beratungen,
(3) Nach Maßgabe dieser Weisungen ist den Be-
Bewertungen, Sondervoten
schäftigten im Rahmen der Informationsrechte des
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontroll- Gremiums nach § 5 Auskunft zu ihren Fragen zu ertei-
gremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums len sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Da-
und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder teien zu gewähren. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus-
haltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegen- § 13
heiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Par-
lamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden Berichterstattung
sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet
aus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenhei- dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bishe-
ten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kon- rige Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am
trollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen Ende jeder Wahlperiode. Dabei nimmt es auch dazu
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus- Stellung, ob die Bundesregierung gegenüber dem Gre-
haltsordnung bekannt geworden sind. mium ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrich-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter tungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung,
Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der an- nachgekommen ist.
wesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In die- § 14
sem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums Gerichtliche Zuständigkeit
erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum)
zu veröffentlichen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über
Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen Kon-
(3) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die trollgremium und der Bundesregierung auf Antrag der
Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der
erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
zu beachten.
Artikel 2
§ 11
Unterstützung der
Änderung des
Mitglieder durch eigene Mitarbeiter Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll- Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
gremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Ar- sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
beit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bun- (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5
desregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Er- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und In § 66a wird folgender Satz 2 eingefügt:
die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
„Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes
(2) Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten licher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63.“
und Dateien einzusehen und die Beratungsgegen-
stände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit Artikel 3
den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben
grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kon- Folgeänderungen anderer Gesetze
trollgremiums. Das Gremium kann im Einzelfall mit (1) In § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Ar-
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlie- tikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,
ßen, dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten 2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Sitzungen teilnehmen können. § 10 Absatz 1 gilt ent- 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird
sprechend. die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Ab-
satz 1“ ersetzt.
§ 12
(2) In § 8a Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Personal- und Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember
Sachausstattung des Kontrollgremiums 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 3
(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geän-
zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäf- dert worden ist, wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die
tigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die dafür Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2349
(3) In § 10a Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushalts- Artikel 4
ordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die par- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
lamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätig- Kraft. Gleichzeitig tritt das Kontrollgremiumgesetz vom
keit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)“ 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), das zuletzt durch Arti-
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3 des Kontrollgre- kel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
miumgesetzes“ ersetzt. S. 1254) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „(4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen,
öffentlichen Notständen und Unglücksfällen grö-
Artikel 1 ßeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des
Änderung des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisun-
THW-Helferrechtsgesetzes gen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse
Das THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen
(BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 58 Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Zuständigkeiten der Einsatzleitung.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz „§ 2
über das Technische Hilfswerk
(THW-Gesetz)“. Helferinnen und Helfer“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Helfer“ durch die Wör-
2. § 1 wird wie folgt geändert: ter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 1 aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfer“ durch die
Organisation, Aufgaben und Befugnisse“. Wörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: bb) In Satz 3 werden das Wort „sollten“ durch das
„(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht Wort „sollen“ ersetzt und die Wörter „und
rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Ver- zweihundert Stunden im Jahr nicht über-
waltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bun- schreiten“ gestrichen.
desministeriums des Innern. Es besteht aus d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und haupt-
„(3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreu-
amtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
ung erforderlichen Daten der Helferinnen und Hel-
(2) Das Technische Hilfswerk leistet techni- fer dürfen erhoben und verarbeitet werden.
sche Hilfe:
(4) Helferinnen und Helfer können entlassen
1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfe- werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflich-
gesetz, ten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer
2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung, Aufgaben nicht mehr geeignet sind. Das Bundes-
3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffent- ministerium des Innern wird ermächtigt, durch
lichen Notständen und Unglücksfällen größe- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
ren Ausmaßes auf Anforderung der für die desrates Zustandekommen, Inhalt und Beendi-
Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie gung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen
zu regeln.“
4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im
Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese 4. § 3 wird wie folgt geändert:
durch Vereinbarung übernommen hat.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmern“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-
Wörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt. beitnehmern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Helfer“ bb) In Satz 2 werden das Wort „Arbeitnehmer“
durch die Wörter „Die in Ortsverbänden orga- durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen oder
nisierten Helferinnen und Helfer“ ersetzt. Arbeitnehmer“ ersetzt und vor dem Wort „Ar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2351
beitszeit“ die Wörter „für sie maßgebenden 6. § 5 wird wie folgt geändert:
regelmäßigen“ eingefügt. a) In Satz 1 werden die Wörter „Beim Bundesminis-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Beamte und ter des Innern“ durch die Wörter „Beim Bundes-
Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen und ministerium des Innern“, das Wort „THW-Helfer-
Beamte sowie Richterinnen und Richter“ er- vereinigung“ durch das Wort „THW-Bundesverei-
setzt. nigung“ und die Wörter „den Bundesminister des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Innern“ durch die Wörter „das Bundesministerium
des Innern“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitnehmern“
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar- b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
beitnehmern“ ersetzt. des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
terium des Innern“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die
Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „§ 6
Kosten
aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die
Wörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt. (1) Das Technische Hilfswerk kann für Maßnah-
men der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3
bb) In Satz 2 wird das Wort „Helfer“ durch die
Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
Wörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.
gegenüber der ersuchenden Behörde erheben. So-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesmi- weit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatz-
nister des Innern“ durch die Wörter „Das Bun- anspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht,
desministerium des Innern“ ersetzt. kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendma-
d) In Absatz 4 wird das Wort „Helfern“ durch die chung seines Anspruchs verzichten.
Wörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt. (2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen
außerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfs-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die
werk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend
Wörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.
machen, der eine Gefahr oder einen Schaden her-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Geschädig- beigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sa-
ten“ durch die Wörter „der geschädigten Per- che ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsäch-
son“ ersetzt. lichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Geschädig- Verfügungsberechtigten.
ten“ durch die Wörter „der geschädigten Per- (3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
son“ ersetzt. mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
f) In Absatz 6 werden die Wörter „außerhalb des mung des Bundesrates das Verfahren zur Bemes-
Geltungsbereiches dieses Gesetzes“ durch die sung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfe-
Wörter „im Ausland“ und die Wörter „des Helfers“ leistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
durch die Wörter „der Helferin oder des Helfers“ näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzuse-
sowie die Wörter „für den Helfer“ durch die Wör- hen. In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf
ter „für die Helferin oder den Helfer“ ersetzt. Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder
des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zu-
g) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und Helfer“ gelassen werden.“
durch die Wörter „sowie Helferinnen und Helfer“
und die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die An- 8. § 7 wird gestrichen.
gabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 2
h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Änderungen weiterer Vorschriften
„(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Ar- 1. In § 15 Satz 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhil-
beiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Be- fegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das
rufsbildung Beschäftigten.“ zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April
2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden
5. § 4 wird wie folgt gefasst: die Wörter „gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-
„§ 4 Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
Mitwirkung S. 118)“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 des THW-Gesetzes“ ersetzt.
Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebe-
nen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen 2. In § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gegenüber den zuständigen Dienststellen des Tech- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
nischen Hilfswerks werden durch gewählte Spreche- 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
rinnen und Sprecher wahrgenommen. Orts- und Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss be- S. 1990) geändert worden ist, werden die Wörter
raten die jeweiligen Gliederungen des Technischen „THW-Helferrechtsgesetzes“ durch die Wörter
Hilfswerks. Das Nähere regelt das Bundesministe- „THW-Gesetzes“ ersetzt.
rium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zu- 3. Im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-
stimmung des Bundesrates.“ zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
durch § 56 Absatz 40 der Verordnung vom 12. Feb- 5. In der THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung vom
ruar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wer- 24. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1571) werden in § 2
den in § 1 Nummer 5 und in § 18 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“
und 3 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“ durch durch die Wörter „THW-Gesetzes“ ersetzt.
die Wörter „THW-Gesetzes“ sowie in § 2 Absatz 2
Satz 2 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetz“ durch
Artikel 3
die Wörter „THW-Gesetz“ ersetzt.
4. In der THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar Inkrafttreten
2004 (BGBl. I S. 75) werden in § 8 Absatz 2 Satz 2
die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“ durch die Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
Wörter „THW-Gesetzes“ ersetzt. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2353
Gesetz
zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 7. § 243 wird wie folgt geändert:
sen: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
Artikel 1
„(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen
Änderung der Strafprozessordnung nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben,
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung,
wie folgt geändert: soweit sich Änderungen gegenüber der Mittei-
lung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum haben.“
Vierten und Fünften Abschnitt des Zweiten Buchs
wie folgt gefasst: b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. Nach § 257a werden folgende §§ 257b und 257c
„Vierter Abschnitt eingefügt:
Entscheidung über die Eröff- „§ 257b
nung des Hauptverfahrens §§ 198 bis 211 Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den
Fünfter Abschnitt Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten
erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Ver-
Vorbereitung der Hauptver- fahren zu fördern.
handlung §§ 212 bis 255a“.
§ 257c
2. Dem § 35a wird folgender Satz angefügt:
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen
„Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der
vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber folgenden Absätze über den weiteren Fortgang
zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Ent- und das Ergebnis des Verfahrens verständigen.
scheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.“ § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
3. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „§§ 35a,“ durch die (2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur
Wörter „§ 35a Satz 1 und 2, §“ ersetzt. die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der
4. Nach § 160a wird folgender § 160b eingefügt: dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige
verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundelie-
„§ 160b genden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessver-
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Ver- halten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder
fahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, Verständigung soll ein Geständnis sein. Der
soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung
fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Ver-
ist aktenkundig zu machen.“ ständigung sein.
5. Nach § 202 wird folgender §202a eingefügt: (3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die
Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter
„§ 202a freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie
Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptver- der allgemeinen Strafzumessungserwägungen
fahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe ange-
Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet ben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit
erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesent- zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zu-
liche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu stande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft
machen.“ dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
6. Nach der Überschrift „5. Abschnitt. Vorbereitung (4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständi-
der Hauptverhandlung“ wird folgender § 212 einge- gung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich be-
fügt: deutsame Umstände übersehen worden sind oder
sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen
„§ 212 zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuld-
entsprechend.“ angemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Ver- satz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5
halten entspricht, das der Prognose des Gerichtes vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrun-
zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des gen. Hat eine Verständigung nicht stattgefun-
Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet den, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.“
werden. Das Gericht hat eine Abweichung unver-
11. § 302 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
züglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort
und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von „können“ ersetzt.
dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
zu belehren.“
„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vo-
9. § 267 wird wie folgt geändert: rausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.“
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „jedoch“ gestri-
„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) chen.
vorausgegangen, ist auch dies in den Urteils-
gründen anzugeben.“ Artikel 2
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Änderung des Gesetzes
gefügt: über Ordnungswidrigkeiten
„Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
§ 78 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
10. § 273 wird wie folgt geändert: keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
aa) Das Wort „Beobachtung“ wird durch das Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
Wort „Beachtung“ ersetzt. (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„(2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur,
„In das Protokoll muss auch der wesentliche
wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Ab-
Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach
satz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung
§ 257b aufgenommen werden.“
ist nicht anzuwenden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: Artikel 3
„(1a) Das Protokoll muss auch den wesent-
Inkrafttreten
lichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis
einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Ab- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2355
Gesetz
zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie
sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht*)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- f) Die Angabe zu § 493 wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 493 Informationen während des Vertrags-
verhältnisses“.
Artikel 1
g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden
Änderung durch die folgenden Angaben ersetzt:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
„§ 497 Verzug des Darlehensnehmers
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
darlehen
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286), wird wie § 499 Kündigungsrecht des Darlehensge-
folgt geändert: bers; Leistungsverweigerung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 500 Kündigungsrecht des Darlehensneh-
mers; vorzeitige Rückzahlung
a) Nach der Angabe zu § 359 wird folgende An-
gabe eingefügt: § 501 Kostenermäßigung
„§ 359a Anwendungsbereich“. § 502 Vorfälligkeitsentschädigung
b) Die Angabe „§§ 360, 361 (weggefallen)“ wird § 503 Immobiliardarlehensverträge
durch die folgenden Angaben ersetzt: § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglich-
„§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung keit
§ 361 (weggefallen)“. § 505 Geduldete Überziehung
c) Vor der Angabe zu § 488 wird folgende Angabe Untertitel 2
eingefügt:
Finanzierungshilfen zwischen
„Kapitel 1 einem Unternehmer und einem Verbraucher
Allgemeine Vorschriften“. § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzie-
d) Vor der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe rungshilfe
eingefügt: § 507 Teilzahlungsgeschäfte
„Kapitel 2 § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzah-
Besondere Vorschriften lungsgeschäften
für Verbraucherdarlehensverträge“. § 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit
e) Nach der Angabe zu § 491 wird folgende An-
gabe eingefügt: Untertitel 3
„§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten Ratenlieferungsverträge zwischen
bei Verbraucherdarlehensverträgen“. einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 510 Ratenlieferungsverträge
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Untertitel 4
tes vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-
markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/ Unabdingbarkeit,
60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/ Anwendung auf Existenzgründer
EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl. EU Nr. L 319 S. 1),
2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
§ 511 Abweichende Vereinbarungen
tes vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur § 512 Anwendung auf Existenzgründer
Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucher-
kreditrichtlinie – ABl. EU Nr. L 133 S. 66). §§ 513 bis 515 (weggefallen)“.
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
h) Die Angabe zu Titel 12 wird wie folgt gefasst: § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvor-
„Titel 12 gänge
Auftrag, Geschäfts- § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit
besorgungsvertrag und Zahlungsdienste“. von Geldbeträgen
i) Vor der Angabe zu § 675 wird die Angabe „Ka- Unterkapitel 3
pitel 1 Allgemeines“ gestrichen.
Haftung
j) Die Angaben zu den §§ 675a bis 676h werden
durch die folgenden Angaben ersetzt: § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für
nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
„§ 675a Informationspflichten
§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuch-
§ 675b Aufträge zur Übertragung von Wert- licher Nutzung eines Zahlungsauthen-
papieren in Systemen tifizierungsinstruments
§ 675w Nachweis der Authentifizierung
Untertitel 3
§ 675x Erstattungsanspruch bei einem vom
Zahlungsdienste
oder über den Zahlungsempfänger
ausgelösten autorisierten Zahlungs-
Kapitel 1
vorgang
Allgemeine Vorschriften
§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei
§ 675c Zahlungsdienste und elektronisches nicht erfolgter oder fehlerhafter Aus-
Geld führung eines Zahlungsauftrags;
§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten Nachforschungspflicht
§ 675e Abweichende Vereinbarungen § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter
oder fehlerhafter Ausführung eines
Kapitel 2 Zahlungsauftrags oder bei einem nicht
autorisierten Zahlungsvorgang
Zahlungsdienstevertrag
§ 676 Nachweis der Ausführung von Zah-
§ 675f Zahlungsdienstevertrag lungsvorgängen
§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterah- § 676a Ausgleichsanspruch
menvertrags
§ 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehler-
§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zah- haft ausgeführter Zahlungsvorgänge
lungsdiensterahmenvertrags
§ 676c Haftungsausschluss“.
§ 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstru-
mente und elektronisches Geld 2. In § 308 Nr. 1 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1
und 2“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 1 bis 3“
Kapitel 3 ersetzt.
3. § 312 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Erbringung und
Nutzung von Zahlungsdiensten „(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Ver-
braucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder
Unterkapitel 1 Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss
auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hin-
Autorisierung von Zahlungsvorgängen;
weisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten
§ 675j Zustimmung und Widerruf der Zustim- können.“
mung
4. § 312c Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
§ 675k Nutzungsbegrenzung
„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei
§ 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zah- Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Arti-
lungsauthentifizierungsinstrumente kels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes
§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
Bezug auf Zahlungsauthentifizierungs- (2) Der Unternehmer hat bei von ihm veran-
instrumente; Risiko der Versendung lassten Telefongesprächen seine Identität und
den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits
Unterkapitel 2 zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich
Ausführung von Zahlungsvorgängen offenzulegen.“
§ 675n Zugang von Zahlungsaufträgen 5. § 312d wird wie folgt geändert:
§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauf- „(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend
trags von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß Artikel 246
§ 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des
§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
anhand von Kundenkennungen setzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2357
vor deren Eingang beim Empfänger, bei der chend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Wa- nicht, wenn der Verbraucher nicht entspre-
ren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung chend den Anforderungen des § 360 Abs. 1
und bei Dienstleistungen nicht vor Vertrags- über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt
schluss.“ worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Fi-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: nanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
bis 507“ durch die Angabe „§§ 495, 506 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bür-
bis 512“ ersetzt. gerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß
bb) In Satz 2 werden die Wörter „solchen Ver- erfüllt hat.“
trägen“ durch das Wort „Ratenlieferungs- 8. § 356 wird wie folgt geändert:
verträgen“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. § 312e wird wie folgt geändert:
„Voraussetzung ist, dass
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der
Rechtsverordnung nach Artikel 241“ durch die 1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderun-
Angabe „Artikel 246 § 3“ ersetzt. gen des § 360 Abs. 2 entsprechende Beleh-
rung über das Rückgaberecht enthalten ist
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 und
Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3
Satz 1“ ersetzt. 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in
Abwesenheit des Unternehmers eingehend
7. § 355 wird wie folgt geändert: zur Kenntnis nehmen konnte.“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von zwei
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
Wochen“ durch die Wörter „der Widerrufsfrist“
ersetzt:
ersetzt.
„Im Übrigen sind die Vorschriften über das Wi-
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-
derrufsrecht entsprechend anzuwenden. An
den Absätze 2 bis 4 ersetzt:
die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.“
„(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn
9. § 357 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
dem Verbraucher spätestens bei Vertrags-
schluss eine den Anforderungen des § 360 a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in „Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüg-
Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträ- lich nach Vertragsschluss in Textform mitge-
gen steht eine unverzüglich nach Vertrags- teilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-
schluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbeleh- schluss gleich, wenn der Unternehmer den
rung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von des-
wenn der Unternehmer den Verbraucher ge- sen Vertragserklärung in einer dem eingesetz-
mäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einfüh- ten Fernkommunikationsmittel entsprechen-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche den Weise über die Wertersatzpflicht und eine
unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet
dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder hat.“
Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, be-
trägt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Dies“
auch dann, wenn der Unternehmer den Ver- durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
braucher über das Widerrufsrecht gemäß Arti- 10. (entfällt)
kel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfüh- 11. (entfällt)
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zu einem späteren als dem in Satz 1 oder 12. In § 359 Satz 2 werden die Wörter „ , wenn das
Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf. finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet,
sowie“ gestrichen.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem
Verbraucher eine den Anforderungen des 12a. Nach § 359 wird folgender § 359a eingefügt:
§ 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über „§ 359a
sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt
worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzu- Anwendungsbereich
schließen, so beginnt die Frist nicht, bevor (1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbun-
dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, denes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4
der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder
eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des die Leistung des Unternehmers aus dem wider-
Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der rufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehens-
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast vertrag genau angegeben ist.
den Unternehmer. (2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf
(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die
sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang
Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abge-
vor deren Eingang beim Empfänger. Abwei- schlossen hat.
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht Schriftgröße von den Mustern abweichen und
anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge, Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des
die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzin- Unternehmers anbringen.“
strumenten dienen. 14. In § 485 Abs. 3 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1
(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das fi- Satz 2“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1“
nanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.“ ersetzt.
13. § 360 wird wie folgt gefasst: 15. Vor § 488 wird folgende Überschrift eingefügt:
„§ 360 „Kapitel 1
Widerrufs- und Rückgabebelehrung Allgemeine Vorschriften“.
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich ge- 16. § 488 wird wie folgt geändert:
staltet sein und dem Verbraucher entsprechend a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zurückzuer-
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunika- statten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ er-
tionsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich setzt.
machen. Sie muss Folgendes enthalten:
b) In Absatz 2 wird das Wort „zurückzuerstatten“
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, durch das Wort „zurückzuzahlen“ und das
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Wort „Rückerstattung“ durch das Wort „Rück-
Begründung bedarf und in Textform oder durch zahlung“ ersetzt.
Rücksendung der Sache innerhalb der Wider- c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
rufsfrist erklärt werden kann, „Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzah-
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift lung“ ersetzt.
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu 17. § 489 wird wie folgt geändert:
erklären ist, und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der
Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Frist- „(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darle-
wahrung die rechtzeitige Absendung der Wi- hensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz
derrufserklärung oder der Sache genügt. ganz oder teilweise kündigen,
(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Rückzahlung bestimmten Zeit endet und
Folgendes enthalten: keine neue Vereinbarung über den Sollzins-
satz getroffen ist, unter Einhaltung einer
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe, Kündigungsfrist von einem Monat frühes-
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des tens für den Ablauf des Tages, an dem die
Rückgaberechts keiner Begründung bedarf, Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträu-
nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn men bis zu einem Jahr vereinbart, so kann
die Sache nicht als Paket versandt werden der Darlehensnehmer jeweils nur für den
kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbin-
innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden dung endet, kündigen;
kann, 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift nach dem vollständigen Empfang unter Ein-
desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen haltung einer Kündigungsfrist von sechs
hat oder gegenüber dem das Rücknahmever- Monaten; wird nach dem Empfang des
langen zu erklären ist, und Darlehens eine neue Vereinbarung über die
Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rück- getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Ver-
gabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung einbarung an die Stelle des Zeitpunkts des
die rechtzeitige Absendung der Sache oder Empfangs.“
des Rücknahmeverlangens genügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 oder Absatz 2“ gestrichen.
Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt
den Anforderungen des Absatzes 1 und den die- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
sen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, „(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder
wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungs- veränderliche periodische Prozentsatz, der
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Text- pro Jahr auf das in Anspruch genommene Dar-
form verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß lehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist
§ 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 gebunden, wenn für die gesamte Vertragslauf-
Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt zeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze
den Anforderungen des Absatzes 2 und den die- vereinbart sind, die als feststehende Prozent-
sen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, zahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte
wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungs- Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung verein-
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Text- bart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen
form verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Zeiträume als gebunden, für die er durch eine
Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und feste Prozentzahl bestimmt ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2359
18. § 490 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen aufgenommen worden sind, un-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Rückerstattung“ ter denen der Sollzinssatz oder die Kosten ange-
durch das Wort „Rückzahlung“ ersetzt. passt werden können.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für einen 21. Nach § 491 wird folgender § 491a eingefügt:
bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz ver- „§ 491a
einbart“ durch die Wörter „der Sollzinssatz Vorvertragliche Informations-
gebunden“ und die Angabe „§ 489 Abs. 1 Nr. 2“ pflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
durch die Angabe „§ 488 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt
sowie nach dem Wort „gebieten“ die Wörter (1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensneh-
„und seit dem vollständigen Empfang des mer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über
Darlehens sechs Monate abgelaufen sind“ ein- die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes
gefügt. zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden
Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu
19. Vor § 491 wird folgende Überschrift eingefügt: unterrichten.
„Kapitel 2 (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehens-
Besondere Vorschriften geber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens-
für Verbraucherdarlehensverträge“. vertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der
Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht be-
20. § 491 wird wie folgt gefasst:
reit ist.
„§ 491
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem
Verbraucherdarlehensvertrag Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbrau-
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für cherdarlehensvertrags angemessene Erläuterun-
entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem gen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die
Unternehmer als Darlehensgeber und einem Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag
Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucher- dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Ver-
darlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 mögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind
oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes be- gegebenenfalls die vorvertraglichen Informatio-
stimmt ist. nen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der
vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie
(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind
ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den
Verträge,
Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei
1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Arti- Zahlungsverzug, zu erläutern.“
kel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
22. § 492 wird wie folgt geändert:
zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als
200 Euro beträgt, a) Absatz 1 Satz 2 und 5 wird aufgehoben.
2. bei denen sich die Haftung des Darlehensneh- b) Die Absätze 1a bis 3 werden durch die folgen-
mers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand den Absätze 2 und 3 ersetzt:
übergebene Sache beschränkt, „(2) Der Vertrag muss die Angaben nach Ar-
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen tikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes
binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
nur geringe Kosten vereinbart sind, (3) Nach Vertragsschluss stellt der Darle-
4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern hensgeber dem Darlehensnehmer eine Ab-
als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem schrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeit-
niedrigeren als dem marktüblichen effektiven punkt für die Rückzahlung des Darlehens be-
Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) stimmt, kann der Darlehensnehmer vom Dar-
abgeschlossen werden und anderen Personen lehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach
nicht angeboten werden, Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.“
5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis
auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentli- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
chem Interesse abgeschlossen werden, wenn „(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die
im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere dem Darlehensnehmer gegenüber nach Ver-
als marktübliche Bedingungen und höchstens tragsabschluss abzugeben sind, bedürfen der
der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Textform.“
(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a 23. Die §§ 492a und 493 werden durch folgenden
bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge an- § 493 ersetzt:
zuwenden, die in ein nach den Vorschriften der „§ 493
Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Pro-
tokoll aufgenommen oder durch einen gerichtli- Informationen
chen Beschluss über das Zustandekommen und während des Vertragsverhältnisses
den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlos- (1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag
senen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzins-
Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, bindung vor der für die Rückzahlung bestimmten
die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darle-
gestellten Kosten des Darlehens sowie die hensnehmer spätestens drei Monate vor Ende
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen (6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit
Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehens-
Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrich- nehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt.
tung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie
Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthal- nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn
ten. der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro über-
(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Dar- steigt.
lehensnehmer spätestens drei Monate vor Be- (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darle-
endigung eines Verbraucherdarlehensvertrags hensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur
darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensver- Verfügung, in der die Vertragsänderungen be-
hältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensge- rücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2
ber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung bis 6 ergeben.“
die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen
25. § 495 wird wie folgt geändert:
Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem „(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maß-
Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Dar- gabe, dass
lehensgeber den Darlehensnehmer über die Ein-
1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die
zelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247
Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2
§ 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinba-
Gesetzbuche tritt,
rungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen
des Artikels 247 § 15 Abs. 2 des Einführungsge- 2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertrags-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig. schluss beginnt und
(4) Wurden Forderungen aus dem Darlehens- 3. der Darlehensnehmer abweichend von
vertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den § 346 Abs. 1 dem Darlehensgeber auch
Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger, wenn die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der
nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem Darlehensgeber an öffentliche Stellen er-
neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhält- bracht hat und nicht zurückverlangen kann.
nis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bis- § 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur
herige Darlehensgeber auftritt.“ anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein
24. § 494 wird wie folgt geändert: Grundpfandrecht gesichert ist.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 492 Abs. 1 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Satz 5 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „Artikel 247 „(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei
§§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes Darlehensverträgen,
zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Kündigung der Darlehensgeber wegen
„(2) Ungeachtet eines Mangels nach Ab- Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
satz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag berechtigt ist, durch Rückzahlungsverein-
gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darle- barungen ergänzen oder ersetzen, wenn da-
hen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch durch ein gerichtliches Verfahren vermieden
ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehens- wird und wenn der Gesamtbetrag (Arti-
vertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den kel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum
gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als
Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
oder des Gesamtbetrags fehlt.“ 2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der
c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der an- Notar bestätigt, dass die Rechte des Dar-
fängliche effektive“ und die Wörter „oder an- lehensnehmers aus den §§ 491a und 492
fängliche effektive“ gestrichen und wird das gewahrt sind, oder
Wort „Zinssatz“ durch das Wort „Sollzinssatz“
3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.“
ersetzt.
26. In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „gemäß
d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflich-
„(4) Nicht angegebene Kosten werden vom ten-Verordnung“ durch die Wörter „nach Arti-
Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Ver- kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungs-
trag nicht angegeben, unter welchen Voraus- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
setzungen Kosten oder Zinsen angepasst wer-
den können, so entfällt die Möglichkeit, diese 27. § 497 wird wie folgt geändert:
zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupas- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sen.
„§ 497
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist
deren Höhe vom Darlehensgeber unter Be- Verzug des Darlehensnehmers“.
rücksichtigung der verminderten Zinsen oder b) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2
Kosten neu zu berechnen. wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2361
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Darlehens- (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbind-
rückerstattung“ durch das Wort „Darlehens- lichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag
rückzahlung“ ersetzt. jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 501
28. § 498 wird wie folgt gefasst:
Kostenermäßigung
„§ 498
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlich-
Gesamtfälligstellung keiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der
bei Teilzahlungsdarlehen vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ver-
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensneh- mindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der
mers kann der Darlehensgeber den Verbraucher- Preisangabenverordnung) um die Zinsen und
darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teil- sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei ge-
zahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn staffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fällig-
keit oder Erfüllung entfallen.
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei auf-
einander folgenden Teilzahlungen ganz oder
teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei § 502
einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensver- Vorfälligkeitsentschädigung
trags von mehr als drei Jahren mit mindes-
tens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzei-
in Verzug ist und tigen Rückzahlung eine angemessene Vorfällig-
keitsentschädigung für den unmittelbar mit der
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer er- vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden
folglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer
rückständigen Betrags mit der Erklärung ge- zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem
setzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen
der Frist die gesamte Restschuld verlange. Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädi-
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer gung darf folgende Beträge jeweils nicht über-
spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch schreiten:
über die Möglichkeiten einer einverständlichen 1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeit-
Regelung anbieten.“ raum zwischen der vorzeitigen und der ver-
29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499 einbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr
bis 505 eingefügt: beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückge-
zahlten Betrags,
„§ 499
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehens-
Kündigungsrecht des nehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzei-
Darlehensgebers; Leistungsverweigerung tigen und der vereinbarten Rückzahlung ent-
(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist richtet hätte.
eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädi-
Darlehensgebers unwirksam, wenn eine be-
gung ist ausgeschlossen, wenn
stimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder
die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. 1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Ver-
sicherung bewirkt wird, die auf Grund einer
(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender
entsprechenden Verpflichtung im Darlehens-
Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines
vertrag abgeschlossen wurde, um die Rück-
Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung
zahlung zu sichern, oder
nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund
zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des
dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darle- Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehens-
hensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn nehmers oder die Berechnung der Vorfällig-
über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch keitsentschädigung unzureichend sind.
unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unter-
richten. Die Unterrichtung über die Gründe unter- § 503
bleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit
Immobiliardarlehensverträge
oder Ordnung gefährdet würde.
(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie
§ 500 die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden
auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung
Kündigungsrecht des des Darlehens von der Sicherung durch ein
Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbrau- Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich
cherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinan-
Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teil- zierung üblich sind; der Sicherung durch ein
weise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer
Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Ge-
als einem Monat ist unwirksam. setzes über Bausparkassen abgesehen wird.
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
(2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erge-
von § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte benden Einzelheiten.
über dem Basiszinssatz. (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1
(3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über
dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten
aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder und Zinsen nicht verlangen.
teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind
Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss. auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande
§ 504 kommen, nicht anzuwenden.“
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit 30. Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt ge-
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise fasst:
gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Ver- „§ 506
tragsverhältnis über ein laufendes Konto dem
Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto Zahlungsaufschub,
in bestimmter Höhe zu überziehen (Überzie- sonstige Finanzierungshilfe
hungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den (1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a
Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492
über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf
Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Verträge entsprechend anzuwenden, durch die
Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch ein Unternehmer einem Verbraucher einen ent-
auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist geltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige
ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und
gilt entsprechend bei einer Erhöhung der verein-
einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung
barten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht
eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finan-
anzuwenden.
zierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit verein-
1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstan-
bart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit
des verpflichtet ist,
höchstens drei Monate beträgt oder der Darle-
hensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzu- 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb
halten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 des Gegenstandes verlangen kann oder
und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den für einen bestimmten Wert des Gegenstandes
Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten einzustehen hat.
vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2
Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und
und § 502 nicht anzuwenden.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den
Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Ver- (3) Für Verträge, die die Lieferung einer be-
tragsabschluss in Textform mitteilt. stimmten Sache oder die Erbringung einer be-
stimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen
§ 505 zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte),
gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich
Geduldete Überziehung
die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonder-
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Ver- heiten.
trag mit einem Verbraucher über ein laufendes
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in
Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglich-
dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang
keit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überzie-
nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart
hung des Kontos duldet, müssen in diesem Ver-
ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1)
trag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des
nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Bar-
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
zahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den
buche in Textform enthalten sein und dem Ver-
Gegenstand für den Verbraucher erworben hat,
braucher in regelmäßigen Zeitabständen in Text-
der Anschaffungspreis.“
form mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehens- 31. Die bisherigen §§ 500 und 501 werden aufgeho-
nehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto ben.
mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein 32. Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt ge-
Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Über- fasst:
ziehung des Kontos über die vertraglich be-
stimmte Höhe hinaus duldet. „§ 507
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer Teilzahlungsgeschäfte
erheblichen Überziehung von mehr als einem (1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teil-
Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Dar- zahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der
lehensnehmer unverzüglich in Textform über die Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss
sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungs- im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2363
oder eines vergleichbaren elektronischen Medi- 35. Vor dem Untertitel 3 wird folgender § 509 einge-
ums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Soll- fügt:
zinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungs- „§ 509
plan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie
die zu stellenden Sicherheiten und Versicherun- Prüfung der Kreditwürdigkeit
gen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine
anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Ver- entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unterneh-
braucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüg- mer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu
lich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt. bewerten. Grundlage für die Bewertung können
Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichen-
(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn falls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmä-
die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 ßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung
nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt
Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgeset- werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschrie- erheben, speichern oder verändern. Die Bestim-
benen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels mungen zum Schutz personenbezogener Daten
nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, bleiben unberührt.“
wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder
36. Der bisherige § 505 wird § 510.
die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzah-
lungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zins- 37. Der bisherige § 506 wird § 511 und darin die An-
satz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamt- gabe „505“ durch die Angabe „510“ ersetzt sowie
betrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist nach dem Wort „darf“ die Wörter „ , soweit nicht
ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im ein anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist 38. Der bisherige § 507 wird § 512 und darin die An-
der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, gabe „506“ durch die Angabe „511“ sowie die An-
so vermindert sich der Gesamtbetrag um den gabe „50 000“ durch die Angabe „75 000“ er-
Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu setzt.
niedrig angegeben ist.
39. § 655a wird wie folgt geändert:
(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, Satz 1 werden nach dem Wort „gegen“ die
6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Wörter „ein vom Verbraucher oder einem
lichen Gesetzbuche müssen in der vorvertrag- Dritten zu leistendes“ eingefügt, nach dem
lichen Information und im Vertrag der Barzah- Wort „Verbraucherdarlehensvertrag“ die Wörter
lungspreis und der effektive Jahreszins nicht „oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe“ ein-
angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gefügt sowie das Wort „Verbraucherdarlehens-
gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistun- vertrags“ durch die Wörter „solchen Vertrags“
gen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung ersetzt.
der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vor-
fälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.“ „(2) Der Darlehensvermittler hat den Ver-
braucher über die sich aus Artikel 247 § 13
33. Der bisherige § 503 wird § 508 und wie folgt ge- des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
ändert: Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der
dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Darlehensvermittler ist gegenüber dem Ver-
aa) Nach den Wörtern „kann dem Verbrau- braucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber
cher“ werden die Wörter „bei Verträgen gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht
über die Lieferung einer bestimmten Sa- für Warenlieferanten oder Dienstleistungser-
che“ eingefügt. bringer, die in lediglich untergeordneter Funk-
tion als Darlehensvermittler tätig werden, etwa
bb) Folgender Satz wird angefügt: indem sie als Nebenleistung den Abschluss
eines verbundenen Verbraucherdarlehensver-
„§ 495 Abs. 2 gilt für das Rückgaberecht trags vermitteln.“
entsprechend.“
40. § 655b wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1
Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1
„Dem Nennbetrag entspricht der Gesamt- Satz 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „ge-
betrag.“ nügt“ die Wörter „oder vor dessen Abschluss
die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des
bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
durch die Angabe „Satz 5“ und werden die setzbuche nicht erfüllt worden sind“ eingefügt.
Wörter „Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter
„Sätzen 3 und 4“ ersetzt. 41. In § 655c Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder
der anfängliche effektive Jahreszins“ und die Wör-
34. Der bisherige § 504 wird aufgehoben. ter „oder des anfänglichen effektiven“ gestrichen.
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
42. Dem § 655d wird folgender Satz angefügt: Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
„Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchst- buche bestimmten Umstände in der dort vorgese-
beträge, die der Darlehensvermittler dem Verbrau- henen Form zu unterrichten. Dies gilt nicht für die
cher gemäß Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- eines Staates außerhalb des Europäischen Wirt-
buche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.“ schaftsraums oder die Erbringung von Zahlungs-
diensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des
43. In § 655e Abs. 2 wird die Angabe „§ 507“ durch Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb
die Angabe „§ 512“ ersetzt. des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
44. Die Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 12
(2) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung
wird wie folgt gefasst:
streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungs-
„Titel 12 dienstleister.
Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag
(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungs-
und Zahlungsdienste“.
dienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur
45. Vor § 675 wird die Überschrift „Kapitel 1 Allgemei- dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Informa-
nes“ gestrichen. tion auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers
46. § 675a wird wie folgt geändert: erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ 1. diese Information häufiger erbringt, als in Arti-
gestrichen und Satz 2 aufgehoben. kel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes
b) Absatz 2 wird aufgehoben. zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
47. Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften 2. eine Information erbringt, die über die in Arti-
werden durch die folgenden §§ 675b bis 676c kel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes
mit Zwischenüberschriften ersetzt: zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebe-
nen hinausgeht, oder
„§ 675b
Aufträge zur Übertragung 3. diese Information mithilfe anderer als der im
von Wertpapieren in Systemen Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten
Kommunikationsmittel erbringt.
Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und
Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der Das Entgelt muss angemessen und an den tat-
die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprü- sächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters
chen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege ausgerichtet sein.
der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum (4) Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten
Gegenstand hat, von dem in den Regeln des über die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des Einfüh-
Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr wi- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
derrufen. bestimmten Umstände.
Untertitel 3
§ 675e
Zahlungsdienste
Abweichende Vereinbarungen
Kapitel 1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf
Allgemeine Vorschriften von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum
Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen
§ 675c werden.
Zahlungsdienste und elektronisches Geld (2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s
die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Ge- Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y
genstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwen-
und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, so- den; soweit solche Zahlungsdienste in der Wäh-
weit in diesem Untertitel nichts Abweichendes rung eines Staates außerhalb des Europäischen
bestimmt ist. Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t
Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind
Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1
auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und
Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers
Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.
von den Vorschriften dieses Untertitels abge-
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwe- wichen werden; soweit solche Zahlungsdienste
sengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichts- jedoch in Euro oder in der Währung eines Mit-
gesetzes sind anzuwenden. gliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über
§ 675d den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht wer-
Unterrichtung bei Zahlungsdiensten den, gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie Abs. 3.
(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungs-
dienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungs- (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro er-
diensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des folgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2365
Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t § 675g
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht Änderung des
anzuwenden ist. Zahlungsdiensterahmenvertrags
(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienst- (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterah-
nutzer nicht um einen Verbraucher, so können menvertrags auf Veranlassung des Zahlungs-
die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1 dienstleisters setzt voraus, dass dieser die beab-
Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4 Satz 2, die sichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor
§§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam-
die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht an- werdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in
zuwenden sind; sie können auch eine andere als Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes
die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren. zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen
Form anbietet.
Kapitel 2 (2) Der Zahlungsdienstleister und der Zah-
Zahlungsdienstevertrag lungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die
Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer
Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn die-
§ 675f
ser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung
Zahlungsdienstevertrag nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zah-
Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, lungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungs-
die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungs- diensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen
empfänger oder in beiden Eigenschaften in An- Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
spruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zah- fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist
lungsvorgang auszuführen. verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen sei-
wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den nes Schweigens sowie auf das Recht zur kosten-
Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander freien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie (3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechsel-
gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein kursen werden unmittelbar und ohne vorherige
auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zah-
Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto lungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und
zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag die Änderungen auf den dort vereinbarten Re-
kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags ferenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen
sein oder mit einem anderen Vertrag zusammen- beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der
hängen. bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird
und aus einer öffentlich zugänglichen und für
(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung,
beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags
Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags,
überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechsel-
unabhängig von der zugrunde liegenden Rechts-
kurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Wäh-
beziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfän-
rungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zah-
ger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein
lungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder
Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausfüh-
aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
rung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittel-
bar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger (4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Ver-
erteilt. einbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht
benachteiligt werden.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet,
dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung § 675h
eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu
entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten Ordentliche Kündigung
nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienst- eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
leister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zah-
sofern dies zugelassen und zwischen dem Zah- lungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser
lungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist,
vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss ange- jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
messen und an den tatsächlichen Kosten des kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist ver-
Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. einbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündi-
(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag gungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirk-
zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem sam.
Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zah- (2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zah-
lungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung lungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn
eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungs- der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen
instruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wur-
ausgeschlossen werden. de. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Arti- Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Mög-
kel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes lichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Klein-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen betragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für
Form zu erklären. Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente
(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig er- mit einem Wert von höchstens 200 Euro.
hobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt
der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Kapitel 3
Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Erbringung und
Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu Nutzung von Zahlungsdiensten
erstatten.
Unterkapitel 1
§ 675i
Autorisierung
Ausnahmen für Kleinbetrags- von Zahlungsvorgängen;
instrumente und elektronisches Geld Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Über-
lassung eines Kleinbetragsinstruments an den § 675j
Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetrags-
instrument ist ein Mittel, Zustimmung
und Widerruf der Zustimmung
1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis
höchstens 30 Euro ausgelöst werden können, (1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem
Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt
2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entwe-
hat oder der als Einwilligung oder, sofern zwischen dem
3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor
Zeit 150 Euro übersteigen. vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art
In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich und Weise der Zustimmung sind zwischen dem
die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Klein- Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu ver-
betragsinstrument nur für inländische Zahlungs- einbaren. Insbesondere kann vereinbart werden,
vorgänge genutzt werden kann. dass die Zustimmung mittels eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wer-
(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien den kann.
vereinbaren, dass
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch
1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Ver- Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister
tragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs. 1 so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauf-
vorgesehenen Form anbieten muss, trag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustim-
2. § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, mung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvor-
Satz 2 und § 675v Abs. 3 nicht anzuwenden gänge kann mit der Folge widerrufen werden,
sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht
gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht ver- mehr autorisiert ist.
hindert werden kann,
3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, die §§ 675w § 675k
und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nut- Nutzungsbegrenzung
zung des Kleinbetragsinstruments keinem
Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels
oder der Zahlungsdienstleister aus anderen eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments er-
Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument teilt wird, können der Zahler und der Zahlungs-
selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung
dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments ver-
einbaren.
4. der Zahlungsdienstleister abweichend von
§ 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zah- (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können
lungsdienstnutzer von einer Ablehnung des vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das
Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstru-
Nichtausführung aus dem Zusammenhang ment zu sperren, wenn
hervorgeht, 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der
5. der Zahler abweichend von § 675p den Zah- Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsin-
lungsauftrag nach dessen Übermittlung oder struments dies rechtfertigen,
nachdem er dem Zahlungsempfänger seine 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder ei-
Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, ner betrügerischen Verwendung des Zahlungs-
nicht widerrufen kann, oder authentifizierungsinstruments besteht oder
6. andere als die in § 675s bestimmten Ausfüh- 3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstru-
rungsfristen gelten. ment mit Kreditgewährung ein wesentlich er-
(3) Die §§ 675u und 675v sind für elektro- höhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner
nisches Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2367
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister ver- Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt,
pflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zah- stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage
lungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige
spätestens jedoch unverzüglich nach der Sper- die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungs-
rung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind dienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige
die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die An- erfolgt ist.
gabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungs-
Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzli- authentifizierungsinstruments und der Versen-
che Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zah- dung personalisierter Sicherheitsmerkmale des
lungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungs- Zahlungsauthentifizierungsinstruments an den
authentifizierungsinstrument zu entsperren oder Zahler trägt der Zahlungsdienstleister.
dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizie-
rungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe Unterkapitel 2
für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der
Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung Ausführung
unverzüglich zu unterrichten. von Zahlungsvorgängen
§ 675l § 675n
Pflichten des Zahlers in Bezug Zugang von Zahlungsaufträgen
auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er
dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.
Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Er-
Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen
halt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des
alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die
Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf
personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbe-
folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zah-
fugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungs-
lungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungs-
dienstleister oder einer von diesem benannten
aufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt
Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuch-
nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für
liche Verwendung oder die sonstige nicht autori-
die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf
sierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungs-
folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Ge-
instruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem
schäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Aus-
er hiervon Kenntnis erlangt hat.
führung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zah-
lungsdienstleister den für die Ausführung von
§ 675m
Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbe-
Pflichten des Zahlungs- trieb unterhält.
dienstleisters in Bezug auf
(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente;
einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den
Risiko der Versendung
ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zah- Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des
lungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist ver- Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder
pflichtet, am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an
1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungs- dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienst-
dienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen, leister den zur Ausführung erforderlichen Geldbe-
dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale trag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so
des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des
der zur Nutzung berechtigten Person zugäng- § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt
lich sind, der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäfts-
tag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt
2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungs- für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf fol-
authentifizierungsinstrumenten an den Zah- gende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
lungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn,
ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer aus-
§ 675o
gegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstru-
ment muss ersetzt werden, Ablehnung von Zahlungsaufträgen
3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer (1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausfüh-
durch geeignete Mittel jederzeit die Möglich- rung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet,
keit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vor- den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich,
zunehmen oder die Aufhebung der Sperrung auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß
gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 zu verlangen, und § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrich-
tung sind, soweit möglich, die Gründe für die
4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungs- Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben,
instruments zu verhindern, sobald eine An- wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, be-
zeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist. richtigt werden können. Die Angabe von Gründen
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige
Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zah-
die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines lungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienst-
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
nutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die dienstleister des Zahlungsempfängers zu über-
Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung mitteln.
ein Entgelt vereinbaren. (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist empfängers darf ihm zustehende Entgelte vor
nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisier- Erteilung der Gutschrift nur dann von dem über-
ten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im mittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem
Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Aus- Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In diesem
führungsbedingungen erfüllt sind und die Aus- Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungs-
führung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften vorgangs und die Entgelte in den Informationen
verstößt. gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den
(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z
Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.
gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung be-
rechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zuge- (3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner
gangen. Währungsumrechnung verbunden ist, tragen Zah-
lungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem
§ 675p Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte.
Unwiderruflichkeit
§ 675r
eines Zahlungsauftrags
Ausführung eines Zahlungsvorgangs
(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zah-
anhand von Kundenkennungen
lungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister (1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind
des Zahlers nicht mehr widerrufen. berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich
anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer ange-
(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zah-
gebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein
lungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so
Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser
kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr
Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick
widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder
auf den durch die Kundenkennung bezeichneten
seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungs-
Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausge-
vorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt
führt.
hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den
Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner (2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus
Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Ge- Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem
schäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister
widerrufen. mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer
angeben muss, damit der andere am Zahlungs-
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer
vorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder
und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter
dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt wer-
Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags
den kann.
(§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zah-
lungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum (3) Ist eine vom Zahler angegebene Kunden-
Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten kennung für den Zahlungsdienstleister des Zah-
Tag widerrufen. lers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder
keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genann-
verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu
ten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur
unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zah-
widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnut-
lungsbetrag wieder herauszugeben.
zer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart
haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die
§ 675s
Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Wi-
derruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiens- (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist
terahmenvertrag für die Bearbeitung eines sol- verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungs-
chen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren. betrag spätestens am Ende des auf den Zugangs-
(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssyste- zeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Ge-
men kann einen Auftrag zugunsten eines anderen schäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zah-
Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems lungsempfängers eingeht; bis zum 1. Januar 2012
bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen. können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister
eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen verein-
§ 675q baren. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Euro-
päischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro
Entgelte bei Zahlungsvorgängen erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungs-
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers so- dienstleister eine Frist von maximal vier Ge-
wie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte schäftstagen vereinbaren. Für in Papierform aus-
zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den gelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen
Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag ver-
ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungs- längert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2369
(2) Bei einem vom oder über den Zahlungs- auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne
empfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der die Belastung durch den nicht autorisierten Zah-
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers lungsvorgang befunden hätte.
verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungs-
dienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen § 675v
dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungs-
dienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Haftung des Zahlers
Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag bei missbräuchlicher Nutzung eines
so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrech- Zahlungsauthentifizierungsinstruments
nung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteil- (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvor-
ten Fälligkeitstag ermöglicht wird. gänge auf der Nutzung eines verlorengegan-
genen, gestohlenen oder sonst abhanden gekom-
§ 675t menen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so
Wertstellungsdatum kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von
und Verfügbarkeit von Geldbeträgen diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen
Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro ver-
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs- langen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge
empfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsemp- einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung
fänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfüg- eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ent-
bar zu machen, nachdem er auf dem Konto des standen ist und der Zahler die personalisierten
Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.
der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto
des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden (2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister
soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet,
erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvor-
der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der gangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügeri-
Zinsen bei Gutschrift oer Belastung eines Betrags scher Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätz-
auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstel- liche oder grob fahrlässige Verletzung
lungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an 1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l
dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zah- oder
lungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ein-
gegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der 2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen
Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unter- für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsau-
hält. thentifizierungsinstruments
(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zah- herbeigeführt hat.
lungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist
Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden ver-
so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass pflichtet, die aus der Nutzung eines nach der
der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten
nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme ver- Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstan-
fügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der den sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz
Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflich-
dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätes- tet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht
tens an dem auf die Entgegennahme folgenden gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen
Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
werden. wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehan-
(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des delt hat.
Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstel-
lungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem § 675w
dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag
Nachweis der Authentifizierung
belastet wird.
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zah-
Unterkapitel 3 lungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienst-
Haftung leister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung
erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsge-
§ 675u mäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch
eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authenti-
Haftung des Zahlungsdienstleisters fizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleis-
für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge ter die Nutzung eines bestimmten Zahlungsau-
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvor- thentifizierungsinstruments, einschließlich seiner
gangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe
gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung sei- eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zah-
ner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler lungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifi-
den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten zierungsinstruments ausgelöst, reicht die Auf-
und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto be- zeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifi-
lastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder zierungsinstruments einschließlich der Authentifi-
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
zierung durch den Zahlungsdienstleister allein ständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu
nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ab-
dass der Zahler lehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der
1. den Zahlungsvorgang autorisiert, Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die
Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zah-
2. in betrügerischer Absicht gehandelt, lungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Mög-
3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l ver- lichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des
letzt oder Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzu-
4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine weisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters,
oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend
und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungs- gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich
instruments verstoßen nicht auf den Fall nach Absatz 2.
hat. (6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Last-
schriften, sobald diese durch eine Genehmigung
§ 675x des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zah-
Erstattungsanspruch bei einem lungsdienstleister autorisiert worden sind.
vom oder über den Zahlungsempfänger
ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang § 675y
(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungs- Haftung der
dienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines Zahlungsdienstleister bei nicht
belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem auto- erfolgter oder fehlerhafter Ausführung
risierten, vom oder über den Zahlungsempfänger eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn (1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler
1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungs-
angegeben wurde und dienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder feh-
2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den lerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die
der Zahler entsprechend seinem bisherigen unverzügliche und ungekürzte Erstattung des
Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zah- Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag
lungsdiensterahmenvertrags und den jeweili- einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist
gen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu
können; mit einem etwaigen Währungsum- bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft aus-
tausch zusammenhängende Gründe bleiben geführten Zahlungsvorgang befunden hätte. So-
außer Betracht, wenn der zwischen den weit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1
Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zu- Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungs-
grunde gelegt wurde. dienstleister des Zahlers den abgezogenen Be-
trag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu
Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungs- übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des
dienstleisters verpflichtet, die Sachumstände dar- Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzei-
zulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen tig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des
herleitet. Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die
(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler Haftung nach diesem Absatz.
und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass
(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über
der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstat-
den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser
tung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat,
im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Aus-
wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung
führung des Zahlungsauftrags verlangen, dass
nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauf-
(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungs- trag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den
dienstleister vereinbaren, dass er keinen An- Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt.
spruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustim- Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
mung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs empfängers nach, dass er die ihm bei der Ausfüh-
unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt rung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflich-
hat und er, sofern vereinbart, über den anstehen- ten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des
den Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich
vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienst- den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend
leister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom
wurde. Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2
(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungs-
ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von dienstleister des Zahlungsempfängers den abge-
acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des zogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unver-
betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem züglich verfügbar zu machen.
Zahlungsdienstleister geltend macht. (3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers ge-
(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, gen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1
innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen
eines Erstattungsverlangens entweder den voll- nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstim-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2371
mung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angege- der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufge-
benen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt zeichnet und verbucht sowie nicht durch eine
wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Störung beeinträchtigt wurde.
Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass die-
ser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum § 676a
bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ausgleichsanspruch
Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungs-
dienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag Liegt die Ursache für die Haftung eines Zah-
für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinba- lungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z
ren. im Verantwortungsbereich eines anderen Zah-
lungsdienstleisters oder einer zwischengeschal-
(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem tete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungs-
Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach dienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle
den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus
Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungs- der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungs-
dienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht dienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z ent-
erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zah- steht.
lungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit de-
nen er dessen Zahlungskonto belastet hat. § 676b
(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder feh- Anzeige nicht autorisierter oder
lerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zah-
lungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zah-
Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen lungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung
seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvor- eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausge-
gang nachzuvollziehen und seinen Zahlungs- führten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
dienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten. (2) Ansprüche und Einwendungen des Zah-
lungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienst-
§ 675z leister nach diesem Unterkapitel sind ausge-
schlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienst-
Sonstige Ansprüche bei
leister nicht spätestens 13 Monate nach dem
nicht erfolgter oder fehlerhafter
Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten
Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei
oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang
einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt
Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zah-
geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienst- lungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang
nutzers abschließend. Die Haftung eines Zah- betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10
lungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungs- oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
dienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder chen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls
fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung
entstandenen Schaden, der nicht bereits von maßgeblich.
§ 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt
(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genann-
werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahr-
ten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen
lässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die
seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht
der Zahlungsdienstleister besonders übernom-
autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zah-
men hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein
lungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
Verschulden, das einer zwischengeschalteten
dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche
Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu
auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann,
vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursa-
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
che bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt,
Frist verhindert war.
die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In
den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die
§ 676c
von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwi-
schengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungs- Haftungsausschluss
dienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausge-
Abs. 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungs- schlossen, wenn die einen Anspruch begründen-
dienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entspre- den Umstände
chend anzuwenden.
1. auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh-
baren Ereignis beruhen, auf das diejenige Par-
§ 676 tei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen
Nachweis der Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwen-
Ausführung von Zahlungsvorgängen dung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und vermieden werden können, oder
seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zah- 2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer
lungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wur-
muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass den.“
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Artikel 2 „Artikel 246
Änderung Informationspflichten
des Einführungsgesetzes bei besonderen Vertriebsformen
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§1
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
Informationspflichten
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
bei Fernabsatzverträgen
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unter-
(BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert: nehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Vertragserklärung folgende Informa-
1. (entfällt) tionen in einer dem eingesetzten Fernkommunika-
tionsmittel entsprechenden Weise klar und ver-
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 22 angefügt:
ständlich und unter Angabe des geschäftlichen
„§ 22 Zwecks zur Verfügung stellen:
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur 1. seine Identität, anzugeben ist auch das öf-
Umsetzung der Verbraucherkredit- fentliche Unternehmensregister, bei dem der
richtlinie, des zivilrechtlichen Rechtsträger eingetragen ist, und die zuge-
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie hörige Registernummer oder gleichwertige
sowie zur Neuordnung der Vorschriften Kennung,
über das Widerrufs- und Rückgaberecht 2. die Identität eines Vertreters des Unterneh-
vom 29. Juli 2009 mers in dem Mitgliedstaat, in dem der Ver-
braucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen
Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer
Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und anderen gewerblich tätigen Person als dem
die vor dem 31. Oktober 2009 entstanden sind, ist Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser ge-
Artikel 248 §§ 4 und 13 nicht anzuwenden. Ist mit schäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in
der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs vor dem der diese Person gegenüber dem Verbraucher
31. Oktober 2009 begonnen worden, sind das tätig wird,
Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informati-
onspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin 3. die ladungsfähige Anschrift des Unterneh-
geltenden Fassung anzuwenden.“ mers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen diesem, sei-
2a. Artikel 229 § 22 wird wie folgt geändert: nem Vertreter oder einer anderen gewerblich
tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- Personen, Personenvereinigungen oder Per-
fügt: sonengruppen auch den Namen eines Vertre-
tungsberechtigten,
„(2) Soweit andere als die in Absatz 1 gere-
4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder
gelten Schuldverhältnisse vor dem 11. Juni
Dienstleistung sowie Informationen darüber,
2010 entstanden sind, sind auf sie das Bürger-
wie der Vertrag zustande kommt,
liche Gesetzbuch und die BGB-Informations-
pflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin 5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
geltenden Fassung anzuwenden. eine dauernde oder regelmäßig wiederkeh-
rende Leistung zum Inhalt hat,
(3) Abweichend von Absatz 2 sind § 492
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis
Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1
gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleis-
sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des
tung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die
Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete
versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtver-
Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem
fügbarkeit nicht zu erbringen,
11. Juni 2010 entstanden sind; § 505 Abs. 1
ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung 7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleis-
der Mitteilungen nach Vertragsschluss anzu- tung einschließlich aller damit verbundenen
wenden.“ Preisbestandteile sowie alle über den Unter-
nehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein
3. Der Überschrift des Siebten Teils wird das Wort genauer Preis angegeben werden kann, seine
„ , Informationspflichten“ angefügt. Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher
4. Artikel 239 wird aufgehoben. eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer-
5. In Artikel 245 Nr. 1 werden die Wörter „§ 355 und Versandkosten sowie einen Hinweis auf
Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch mögliche weitere Steuern oder Kosten, die
die Wörter „§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2 nicht über den Unternehmer abgeführt oder
Satz 2“ ersetzt. von ihm in Rechnung gestellt werden,
6. Die folgenden Artikel 246 und 247 werden ange- 9. die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und
fügt: der Lieferung oder Erfüllung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2373
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäi-
insbesondere den Namen und die Anschrift schen Parlaments und des Rates vom 3. März
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu 1997 über Systeme für die Entschädigung der
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider- Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.
rufs oder der Rückgabe einschließlich Infor-
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unterneh-
mationen über den Betrag, den der Verbrau-
mer dem Verbraucher nur Informationen nach Ab-
cher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe
satz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine An-
gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
gabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist,
buchs für die erbrachte Dienstleistung zu zah-
wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leis-
len hat,
ten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den
11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher darüber informiert hat, dass auf
Verbraucher für die Benutzung des Fernkom- Wunsch weitere Informationen übermittelt werden
munikationsmittels zu tragen hat, wenn sol- können und welcher Art diese Informationen sind,
che zusätzlichen Kosten durch den Unterneh- und der Verbraucher ausdrücklich auf die Über-
mer in Rechnung gestellt werden, und mittlung der weiteren Informationen vor Abgabe
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
weise die Gültigkeitsdauer befristeter Ange- §2
bote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Weitere Informationspflichten
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienst- bei Fernabsatzverträgen
leistungen muss der Unternehmer dem Verbrau-
cher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertrags- (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher
erklärung ferner folgende Informationen in der in ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in
Absatz 1 genannten Art und Weise zur Verfügung Textform mitzuteilen, und zwar bei
stellen: 1. Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf
und die für seine Zulassung zuständige Auf- Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefo-
sichtsbehörde, nisch oder unter Verwendung eines anderen
Fernkommunikationsmittels geschlossen wird,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die
das die Mitteilung in Textform vor Vertrags-
Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente
schluss nicht gestattet, unverzüglich nach Ab-
bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merk-
schluss des Fernabsatzvertrags,
male oder der durchzuführenden Vorgänge
mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren 2. sonstigen Dienstleistungen und bei der Liefe-
Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt rung von Waren alsbald, spätestens bis zur
unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Ein- vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
fluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirt- spätestens bis zur Lieferung an den Verbrau-
schaftete Erträge kein Indikator für künftige cher.
Erträge sind,
Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein- Satz 1 mitzuteilen:
schließlich etwaiger Vertragsstrafen,
1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
deren Recht der Unternehmer der Aufnahme
von Beziehungen zum Verbraucher vor Ab- 2. die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen,
schluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt, 3. bei Finanzdienstleistungen auch die in § 1
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernab- Abs. 2 genannten Informationen und
satzvertrag anwendbare Recht oder über das
4. bei der Lieferung von Waren und sonstigen
zuständige Gericht,
Dienstleistungen ferner
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedin-
gungen und die in dieser Vorschrift genannten a) die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Informa-
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie tionen bei Verträgen, die ein Dauerschuld-
die Sprachen, in welchen sich der Unterneh- verhältnis betreffen und für eine längere Zeit
mer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrau- als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit ge-
chers die Kommunikation während der Laufzeit schlossen sind, sowie
dieses Vertrags zu führen, b) Informationen über Kundendienst und gel-
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu tende Gewährleistungs- und Garantiebedin-
einem außergerichtlichen Beschwerde- und gungen.
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
die Voraussetzungen für diesen Zugang und in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 ist entbehrlich
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder ande- bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Ein-
rer Entschädigungsregelungen, die nicht unter satz von Fernkommunikationsmitteln erbracht
die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par- werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommu- §2
nikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbrau- Muster
cher muss sich in diesem Fall aber über die
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers in- (1) Die Unterrichtung hat unter Verwendung
formieren können, bei der er Beanstandungen der Europäischen Standardinformation für Ver-
vorbringen kann. braucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 3
zu erfolgen, wenn nicht ein Vertrag gemäß § 495
(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht ge- Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504 Abs. 2 des Bürger-
mäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 lichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden soll.
Abs. 1 Nr. 10 über das Bestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts kann der Unternehmer die (2) Soll ein Vertrag der in § 495 Abs. 3 Nr. 1 oder
in den Anlagen 1 und 2 für die Belehrung über das § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
Widerrufs- oder Rückgaberecht vorgesehenen zeichneten Art abgeschlossen werden, kann der
Muster in Textform verwenden. Soweit die nach Darlehensgeber zur Unterrichtung die Europäi-
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sche Verbraucherkreditinformation gemäß dem
Nr. 3 und 10, nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 in Muster in Anlage 4 verwenden. Bei Verträgen ge-
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach Absatz 1 mäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann
Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b mitzuteilenden Informa- der Darlehensgeber das Europäische Standardi-
tionen in den Vertragsbestimmungen einschließ- sierte Merkblatt gemäß dem Muster in Anlage 5
lich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent- verwenden. Verwendet der Darlehensgeber die
halten sind, bedürfen sie einer hervorgehobenen Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle
und deutlich gestalteten Form. nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen
Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuhe-
ben.
§3
(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach
Informationspflichten bei Verträgen § 491a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
im elektronischen Geschäftsverkehr als erfüllt, wenn der Darlehensgeber dem Darle-
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsver- hensnehmer das ordnungsgemäß ausgefüllte
kehr muss der Unternehmer den Kunden unter- Muster in Textform übermittelt hat. Ist der Darle-
richten hensvertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag, gel-
ten mit der Übermittlung des entsprechenden
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu Musters auch die Anforderungen des § 312c
einem Vertragsschluss führen, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt.
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Ver-
tragsschluss von dem Unternehmer gespei- §3
chert wird und ob er dem Kunden zugänglich Inhalt der vorvertraglichen Information
ist,
(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 folgende Informationen enthalten:
Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Ein- 1. den Namen und die Anschrift des Darlehens-
gabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung gebers,
erkennen und berichtigen kann, 2. die Art des Darlehens,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung 3. den effektiven Jahreszins,
stehenden Sprachen und 4. den Nettodarlehensbetrag,
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodi- 5. den Sollzinssatz,
zes, denen sich der Unternehmer unterwirft,
6. die Vertragslaufzeit,
sowie über die Möglichkeit eines elektroni-
schen Zugangs zu diesen Regelwerken. 7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teil-
zahlungen,
Artikel 247 8. den Gesamtbetrag,
Informationspflichten 9. die Auszahlungsbedingungen,
bei Verbraucherdarlehensverträgen,
10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zu-
entgeltlichen Finanzierungshilfen
sammenhang mit der Auszahlung oder der
und Darlehensvermittlungsverträgen
Verwendung eines Zahlungsauthentifizie-
rungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungs-
§1 vorgänge als auch Abhebungen getätigt wer-
Form und Zeitpunkt den können, sowie die Bedingungen, unter
der vorvertraglichen Information denen die Kosten angepasst werden können,
Die Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des Bür- 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise
gerlichen Gesetzbuchs muss rechtzeitig vor dem seiner etwaigen Anpassung sowie gegebe-
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in nenfalls anfallende Verzugskosten,
Textform erfolgen und die sich aus den §§ 3 bis 5 12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleiben-
und 8 bis 13 ergebenden Einzelheiten enthalten. der Zahlungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2375
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wi- 4. gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der
derrufsrechts, Darlehensgeber an die übermittelten Informa-
tionen bindet.
14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darle-
hen vorzeitig zurückzuzahlen, (2) Weitere Hinweise des Darlehensgebers
müssen räumlich getrennt von den Angaben nach
15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen Absatz 1 und nach den §§ 3 und 8 bis 13 erteilt
Gesetzbuchs ergebenden Rechte, werden.
16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdaten-
schutzgesetzes ergebenden Rechte. §5
Information bei
(2) Gesamtbetrag ist die Summe aus Netto-
besonderen Kommunikationsmitteln
darlehensbetrag und Gesamtkosten. Nettodar-
lehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsan-
Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensver- bahnung Kommunikationsmittel, die die Übermitt-
trags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der lung der vorstehenden Informationen in der in den
effektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisanga- §§ 1 und 2 vorgesehenen Form nicht gestatten,
benverordnung zu berechnen. ist die vollständige Unterrichtung nach § 1 unver-
züglich nachzuholen. Bei Telefongesprächen
(3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahres- muss die Beschreibung der wesentlichen Merk-
zins sind anhand eines repräsentativen Beispiels male nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest
zu erläutern. Dabei sind sämtliche in die Berech- die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3
nung des effektiven Jahreszinses einfließenden und 4 enthalten.
Annahmen anzugeben und die vom Darlehens-
nehmer genannten Wünsche zu einzelnen Ver- §6
tragsbedingungen zu berücksichtigen. Der Darle-
hensgeber hat darauf hinzuweisen, dass sich der Vertragsinhalt
effektive Jahreszins unter Umständen erhöht, (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar
wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere und verständlich folgende Angaben enthalten:
Auszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 ge-
Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die nannten Angaben,
Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der
Vermutung beruht, dass die für die Art des Darle- 2. den Namen und die Anschrift des Darlehens-
hens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart nehmers,
werde. 3. die für den Darlehensgeber zuständige Auf-
sichtsbehörde,
(4) Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Be-
dingungen und den Zeitraum für seine Anwen- 4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darle-
dung sowie die Art und Weise seiner Anpassung hensnehmers auf einen Tilgungsplan nach
enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzu- buchs,
geben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündi-
mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für gung des Vertrags,
alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des 6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.
Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzuge-
ben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden (2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des
Forderungen des Darlehensgebers, für die unter- Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag
schiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teil- Angaben zur Frist und anderen Umständen für
zahlungen getilgt werden. die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis
auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers ent-
halten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen
§4
zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro
Weitere Angaben bei Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
der vorvertraglichen Information (3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des
(1) Die Unterrichtung muss folgende Angaben effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der
enthalten, soweit sie für den in Betracht kommen- Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des
den Vertragsabschluss erheblich sind: Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die
in die Berechnung des effektiven Jahreszinses
1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer in- einfließen.
folge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu
tragen hat, §7
2. Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt, Weitere Angaben im Vertrag
3. den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar
und dessen Berechnungsmethode, soweit und verständlich folgende Angaben enthalten,
der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:
macht, falls der Darlehensnehmer das Darle- 1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer
hen vorzeitig zurückzahlt, Notarkosten zu tragen hat,
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
2. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherhei- der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen
ten und Versicherungen, im Fall von entgeltli- muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum
chen Finanzierungshilfen insbesondere einen Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.
Eigentumsvorbehalt,
(2) Die Anzahl der Teilzahlungen ist nicht anzu-
3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf geben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags
Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Dar- von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bauspar-
lehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch vertrags abhängt.
geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer
das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, § 10
4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem Abweichende Mitteilungspflichten
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts- bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß
behelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo- § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
raussetzungen für diesen Zugang.
(1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne
des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§8 sind abweichend von den §§ 3 und 6 nur anzuge-
Verträge mit Zusatzleistungen ben:
(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Ab- 1. in der vorvertraglichen Information
schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistun- bis 6, 10, 11 und 16, Abs. 4 sowie gegebe-
gen des Darlehensgebers annimmt oder einen nenfalls nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,
weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen
Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, b) die Bedingungen zur Beendigung des Dar-
hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der lehensverhältnisses und
vorvertraglichen Information anzugeben. In der c) der Hinweis, dass der Darlehensnehmer je-
vorvertraglichen Information und im Vertrag sind derzeit zur Rückzahlung des gesamten Dar-
Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, lehensbetrags aufgefordert werden kann,
unter denen sie angepasst werden können, anzu- falls ein entsprechendes Kündigungsrecht
geben. für den Darlehensgeber vereinbart werden
(2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleiste- soll;
ten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehens- 2. im Vertrag
tilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für
die Zahlung der Sollzinsen und der damit ver- a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
bundenen wiederkehrenden und nicht wiederkeh- bindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10,
renden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag Abs. 4,
aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensneh- b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5,
mer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarle-
c) die Gesamtkosten sowie
hensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss
aus der vorvertraglichen Information und aus d) gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1
dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und ver- Buchstabe c.
ständlich hervorgehen, dass weder die während (2) In den Fällen des § 5 muss die Beschrei-
der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtun- bung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246
gen noch die Ansprüche, die der Darlehensneh- § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben nach § 3
mer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Til- Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 4 sowie nach Absatz 1
gung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, Nr. 1 Buchstabe c enthalten.
dies wird vertraglich vereinbart.
(3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist
§9 entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den
Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die
Abweichende Mitteilungspflichten bei Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei
Immobiliardarlehensverträgen gemäß Monaten fällig werden.
§ 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerli- § 11
chen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen In- Abweichende
formation und im Verbraucherdarlehensvertrag Mitteilungspflichten bei Umschuldungen gemäß
abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die § 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13
sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Die (1) Bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3
vorvertragliche Information muss auch einen Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abwei-
deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, chend von den §§ 3 und 6 nur anzugeben:
dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem 1. in der vorvertraglichen Information
Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darle-
a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10,
hensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis
11, 14 und 16, Abs. 3 und 4,
auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die
Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder b) die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2377
c) die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buch- (2) Der Darlehensvermittler hat den Verbrau-
stabe b sowie cher rechtzeitig vor Abschluss eines Darlehens-
d) gegebenenfalls die Angaben nach § 4 Abs. 1 vermittlungsvertrags im Sinne des § 655a des
Nr. 4; Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform zu unter-
richten über
2. im Vertrag
1. die Höhe der von ihm verlangten Vergütung,
a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
bindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 und 14, 2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom
Abs. 3 und 4 sowie Darlehensgeber ein Entgelt erhält, sowie gege-
b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 benenfalls dessen Höhe,
und 6. 3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere,
(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschrei- ob er ausschließlich für einen oder mehrere be-
bung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246 stimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben nach § 3 wird, und
Abs. 1 Nr. 3 bis 6, Abs. 3 und 4 enthalten. 4. die einzelnen von ihm verlangten Nebenent-
(3) Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag ge- gelte sowie deren Höhe, soweit diese zum
mäß § 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz- Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, an-
buchs als Überziehungsmöglichkeit im Sinne des dernfalls einen Höchstbetrag.
§ 504 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz- (3) Der Darlehensvermittler hat dem Darlehens-
buchs abgeschlossen, gilt § 10. Die Absätze 1 geber die Höhe der von ihm verlangten Vergütung
und 2 sind nicht anzuwenden. vor der Annahme des Auftrags mitzuteilen. Darle-
hensvermittler und Darlehensgeber haben sicher-
§ 12 zustellen, dass die andere Partei eine Abschrift
Verbundene Verträge des Verbraucherdarlehensvertrags erhält.
und entgeltliche Finanzierungshilfen
(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die § 14
in § 506 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Tilgungsplan
bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzie-
rungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbrau- (1) Verlangt der Darlehensnehmer nach
cherdarlehensverträgen, die mit einem anderen § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetz- buchs einen Tilgungsplan, muss aus diesem her-
buchs verbunden sind oder in denen eine Ware vorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitab-
oder Leistung gemäß § 359a Abs. 1 des Bürgerli- ständen zu leisten sind und welche Bedingungen
chen Gesetzbuchs angegeben ist, muss für diese Zahlungen gelten. Dabei ist aufzuschlüs-
seln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das
1. die vorvertragliche Information, auch in den
Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten
Fällen des § 5, den Gegenstand und den
Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet
Barzahlungspreis,
werden.
2. der Vertrag
(2) Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder
a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis können die sonstigen Kosten angepasst werden,
sowie ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständ-
b) Informationen über die sich aus den §§ 358 licher Form anzugeben, dass die Daten des Til-
und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er- gungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des
gebenden Rechte und über die Bedingun- Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten.
gen für die Ausübung dieser Rechte (3) Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer
enthalten. in Textform zur Verfügung zu stellen. Der An-
(2) Bei Verträgen gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 3 des spruch erlischt nicht, solange das Vertragsver-
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach hältnis besteht.
§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1
Nr. 3 entbehrlich. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist nicht an- § 15
zuwenden. Hat der Unternehmer den Gegenstand Unterrichtungen bei Zinsanpassungen
für den Verbraucher erworben, tritt an die Stelle
des Barzahlungspreises der Anschaffungspreis. (1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucher-
darlehensvertrag oder einem Vertrag über eine
§ 13 entgeltliche Finanzierungshilfe wird erst wirksam,
nachdem der Darlehensgeber den Darlehensneh-
Darlehensvermittler
mer über
(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines 1. den angepassten Sollzinssatz,
Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe 2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und
ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist die Angabe
3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen,
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Vertragsinhalt nach
sofern sich diese ändern,
§ 6 Abs. 1 um den Namen und die Anschrift des
beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. unterrichtet hat.
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
(2) Geht die Anpassung des Sollzinssatzes auf 6a. Folgender Artikel 248 wird angefügt:
die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück, „Artikel 248
können die Vertragsparteien einen von Absatz 1
abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Informationspflichten bei der
Zinsanpassung vereinbaren. In diesen Fällen Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
muss der Vertrag eine Pflicht des Darlehensge-
bers vorsehen, den Darlehensnehmer nach Ab- Abschnitt 1
satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu unter- Allgemeine Vorschriften
richten. Außerdem muss der Darlehensnehmer
die Höhe des Referenzzinssatzes in den Ge- §1
schäftsräumen des Darlehensgebers einsehen
Konkurrierende
können.
Informationspflichten im Fernabsatz
Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein
§ 16
Fernabsatzvertrag, so werden die Informations-
Unterrichtung pflichten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der BGB-Infor-
bei Überziehungsmöglichkeiten mationspflichten-Verordnung durch die Informati-
onspflichten gemäß den §§ 2 bis 16 ersetzt; dies
Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und
Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga- Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Informationspflich-
ben enthalten: ten-Verordnung genannten Informationspflichten.
1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich be-
zieht, §2
2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer Allgemeine Form
ausbezahlten Beträge, Die Informationen und Vertragsbedingungen
sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der
3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unter- Europäischen Union oder des Vertragsstaats des
richtung, Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
4. den neuen Saldo, raum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird,
oder in einer anderen zwischen den Parteien ver-
5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Dar- einbarten Sprache klar und verständlich abzufas-
lehensnehmers, sen.
6. den angewendeten Sollzinssatz,
Abschnitt 2
7. die erhobenen Kosten und
Zahlungsdiensterahmenverträge
8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Min-
destbetrag. §3
Besondere Form
§ 17 Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f
Angaben Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der
bei geduldeten Überziehungen Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer
die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen
(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des und Vertragsbedingungen in Textform mitzuteilen.
Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga-
ben enthalten: §4
1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Vorvertragliche Informationen
Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes (1) Die folgenden vorvertraglichen Informatio-
oder Referenzzinssätze, auf die sich der Soll- nen und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig
zinssatz bezieht, vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungs-
2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der dienstnutzers mitgeteilt werden:
Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, 1. zum Zahlungsdienstleister
unter denen die Kosten angepasst werden
a) den Namen, die ladungsfähige Anschrift
können.
seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls
(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des seines Agenten oder seiner Zweignieder-
Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga- lassung in dem Mitgliedstaat, in dem der
ben enthalten: Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle
anderen Anschriften einschließlich E-Mail-
1. das Vorliegen einer Überziehung, Adresse, die für die Kommunikation mit
2. den Betrag der Überziehung, dem Zahlungsdienstleister von Belang sind,
und
3. den Sollzinssatz und
b) die für den Zahlungsdienstleister zuständi-
4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugs- gen Aufsichtsbehörden und das bei der
zinsen.“ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2379
sicht geführte Register oder jedes andere c) die Sprache oder Sprachen, in der oder in
relevante öffentliche Register, in das der denen der Vertrag zu schließen ist und in
Zahlungsdienstleister als zugelassen einge- der oder in denen die Kommunikation für
tragen ist, sowie seine Registernummer die Dauer des Vertragsverhältnisses erfol-
oder eine gleichwertige in diesem Register gen soll, und
verwendete Kennung, d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungs-
2. zur Nutzung des Zahlungsdienstes dienstnutzers gemäß § 5, Informationen und
Vertragsbedingungen in einer Urkunde zu
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merk- erhalten,
male des zu erbringenden Zahlungsdiens-
tes, 5. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen
b) Informationen oder Kundenkennungen, die a) gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der
Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungsauthenti-
für die ordnungsgemäße Ausführung eines
fizierungsinstrument sicher verwahrt und
Zahlungsauftrags erforderlich sind,
wie er seine Anzeigepflicht gegenüber dem
c) die Art und Weise der Zustimmung zur Aus- Zahlungsdienstleister gemäß § 675l Satz 2
führung eines Zahlungsvorgangs und des des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt,
Widerrufs eines Zahlungsauftrags gemäß
b) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter
den §§ 675j und 675p des Bürgerlichen
denen sich der Zahlungsdienstleister das
Gesetzbuchs,
Recht vorbehält, ein Zahlungsauthentifizie-
d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag rungsinstrument gemäß § 675k Abs. 2 des
gemäß § 675n Abs. 1 des Bürgerlichen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren,
Gesetzbuchs als zugegangen gilt, und ge- c) Informationen zur Haftung des Zahlers ge-
gebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister mäß § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gemäß § 675n Abs. 1 Satz 3 festgelegten einschließlich Angaben zum Höchstbetrag,
Zeitpunkt,
d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher
e) die maximale Ausführungsfrist für die zu er- Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zah-
bringenden Zahlungsdienste und lungsdienstleister nicht autorisierte oder
f) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge
Betragsobergrenzen für die Nutzung eines gemäß § 676b des Bürgerlichen Gesetz-
Zahlungsauthentifizierungsinstruments ge- buchs anzeigen muss, sowie Informationen
mäß § 675k Abs. 1 des Bürgerlichen Ge- über die Haftung des Zahlungsdienstleisters
setzbuchs zu vereinbaren, bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
gemäß § 675u des Bürgerlichen Gesetz-
3. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen buchs,
a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer e) Informationen über die Haftung des Zah-
an den Zahlungsdienstleister zu entrichten lungsdienstleisters bei der Ausführung von
hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsse- Zahlungsvorgängen gemäß § 675y des
lung, Bürgerlichen Gesetzbuchs und
b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zins- f) die Bedingungen für Erstattungen gemäß
sätze und Wechselkurse oder, bei Anwen- § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
dung von Referenzzinssätzen und -wech- 6. zu Änderungen der Bedingungen und Kündi-
selkursen, die Methode für die Berechnung gung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
der tatsächlichen Zinsen sowie der maß-
gebliche Stichtag und der Index oder die a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die
Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu
Grundlage für die Bestimmung des Refe-
einer Änderung der Bedingungen gemäß
renzzinssatzes oder -wechselkurses, und
§ 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs als
c) soweit vereinbart, das unmittelbare Wirk- erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleis-
samwerden von Änderungen des Referenz- ter seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt
zinssatzes oder -wechselkurses gemäß angezeigt hat, zu dem die geänderten Be-
§ 675g Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- dingungen in Kraft treten sollen,
buchs,
b) die Vertragslaufzeit und
4. zur Kommunikation c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungs-
a) die Kommunikationsmittel, sofern sie zwi- dienstnutzers, den Vertrag zu kündigen,
schen den Parteien für die Informations- sowie auf sonstige kündigungsrelevante
übermittlung und Anzeigepflichten verein- Vereinbarungen gemäß § 675g Abs. 2
bart werden, einschließlich ihrer Anforde- und § 675h des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
rungen an die technische Ausstattung des 7. die Vertragsklauseln über das auf den Zah-
Zahlungsdienstnutzers, lungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht
b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach oder über das zuständige Gericht und
diesem Artikel geforderten Informationen 8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren
mitzuteilen oder zugänglich zu machen gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
sind, setzes sowie auf das außergerichtliche Rechts-
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
behelfsverfahren nach § 14 des Unterlas- 4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zah-
sungsklagengesetzes. lungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungs-
vorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag,
(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienst-
der nach dieser Währungsumrechnung Gegen-
nutzers der Zahlungsdiensterahmenvertrag unter
stand des Zahlungsvorgangs ist, und
Verwendung eines Fernkommunikationsmittels
geschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister 5. das Wertstellungsdatum der Belastung oder
die Mitteilung der in Absatz 1 bestimmten Infor- das Datum des Zugangs des Zahlungsauf-
mationen und Vertragsbedingungen in Textform trags.
nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister
dem Zahlungsdienstnutzer diese unverzüglich §8
nach Abschluss des Vertrags in der in den §§ 2 Informationen
und 3 vorgesehenen Form mitzuteilen. an den Zahlungsempfänger
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch bei einzelnen Zahlungsvorgängen
erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertrags- Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungs-
entwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1 vorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des
erforderlichen Informationen und Vertragsbedin- Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die
gungen enthält. folgenden Informationen mit:
1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
§5 nung, die dem Zahlungsempfänger die Identifi-
Zugang zu Vertragsbedingungen zierung des betreffenden Zahlungsvorgangs
und vorvertraglichen Informationen und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht,
während der Vertragslaufzeit sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang über-
mittelte Angaben,
Während der Vertragslaufzeit kann der Zah-
lungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der 2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der
Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des
Informationen in Textform verlangen. Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,
3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zah-
§6 lungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und
deren Aufschlüsselung oder der vom Zah-
Informationen vor Ausführung lungsempfänger zu entrichtenden Zinsen,
einzelner Zahlungsvorgänge
4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-
ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zah- gers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt
lungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers die hat, und den Betrag, der vor dieser Währungs-
maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungs- umrechnung Gegenstand des Zahlungsvor-
vorgang sowie die in Rechnung zu stellenden gangs war, und
Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsse-
5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
lung mit.
§9
§7
Sonstige Informationen
Informationen an den Zahler während des Vertragsverhältnisses
bei einzelnen Zahlungsvorgängen
Während des Vertragsverhältnisses ist der Zah-
Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit lungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungs-
dem Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungs- dienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn
vorgangs oder, falls der Zahler kein Zahlungs- 1. sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
konto verwendet, nach Zugang des Zahlungsauf- unterrichtet wurde, ändern oder
trags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers
diesem unverzüglich die folgenden Informationen 2. zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Än-
mit: derungen von Zinssätzen wirksam geworden
sind.
1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
nung, die dem Zahler die Identifizierung des § 10
betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht,
sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungs- Abweichende Vereinbarungen
empfänger, Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genannten
Informationen können Zahlungsdienstleister und
2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das
Zahlungsdienstnutzer eine andere Häufigkeit und
Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder
eine von § 3 abweichende Form oder ein abwei-
in der Währung, die im Zahlungsauftrag ver-
chendes Verfahren vereinbaren. Über die in den
wendet wird,
§§ 7 und 8 genannten Informationen hat der
3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zah- Zahlungsdienstleister jedoch mindestens einmal
lungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und monatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungs-
deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler dienstnutzer die Informationen unverändert auf-
zu entrichtenden Zinsen, bewahren und wiedergeben kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2381
§ 11 § 13
Ausnahmen für Kleinbetrags- Vorvertragliche Informationen
instrumente und elektronisches Geld (1) Die folgenden vorvertraglichen Informatio-
(1) Bei Zahlungsdiensteverträgen über die nen und Vertragsbedingungen sind rechtzeitig
Überlassung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675i vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungs-
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der dienstnutzers zur Verfügung zu stellen:
Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer 1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden
abweichend von den §§ 4 und 6 nur Folgendes Informationen oder Kundenkennungen, die für
mit: die ordnungsgemäße Ausführung eines Zah-
1. die wesentlichen Merkmale des Zahlungs- lungsauftrags erforderlich sind,
dienstes, einschließlich der Nutzungsmöglich- 2. die maximale Ausführungsfrist für den zu er-
keiten des Kleinbetragsinstruments, bringenden Zahlungsdienst,
2. Haftungshinweise, 3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an
3. die anfallenden Entgelte und den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat,
und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung,
4. die anderen für den Zahlungsdienstnutzer
wesentlichen Vertragsinformationen. 4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zu-
grunde zu legende tatsächliche Wechselkurs
Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die oder Referenzwechselkurs.
weiteren gemäß § 4 vorgeschriebenen Informatio-
nen und Vertragsbedingungen in leicht zugängli- Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informatio-
cher Form zur Verfügung gestellt sind. nen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag
erheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer eben-
(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die falls zur Verfügung zu stellen.
Vertragsparteien abweichend von den §§ 7 und 8
vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister dem (2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienst-
Zahlungsdienstnutzer nach Ausführung eines nutzers der Einzelzahlungsvertrag unter Verwen-
Zahlungsvorgangs dung eines Fernkommunikationsmittels geschlos-
sen wird, das dem Zahlungsdienstleister die Infor-
1. nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete mationsunterrichtung nach Absatz 1 nicht gestat-
Kennung mitteilen oder zur Verfügung stellen tet, hat der Zahlungsdienstleister den Zahlungs-
muss, die es ermöglicht, den betreffenden dienstnutzer unverzüglich nach Ausführung des
Zahlungsvorgang, seinen Betrag sowie die Zahlungsvorgangs in der Form zu unterrichten,
erhobenen Entgelte zu identifizieren, und im die in den §§ 2 und 12 vorgesehen ist.
Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge
an den selben Zahlungsempfänger eine In- (3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch
formation, die den Gesamtbetrag und die erho- erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertrags-
benen Entgelte für diese Zahlungsvorgänge entwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1
enthält, erforderlichen Informationen und Vertragsbedin-
gungen enthält.
2. die unter Buchstabe a genannten Informatio-
nen nicht mitteilen oder zur Verfügung stellen § 14
muss, wenn die Nutzung des Kleinbetrags-
instruments keinem Zahlungsdienstnutzer zu- Informationen an den Zahler
geordnet werden kann oder wenn der Zah- nach Zugang des Zahlungsauftrags
lungsdienstleister auf andere Weise technisch Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrich-
nicht in der Lage ist, diese Informationen mit- tet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen
zuteilen; in diesem Fall hat der Zahlungsdienst- unverzüglich über
leister dem Zahlungsdienstnutzer eine Mög- 1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
lichkeit anzubieten, die gespeicherten Beträge nung, die dem Zahler die Identifizierung des
zu überprüfen. betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht,
sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungs-
Abschnitt 3 empfänger,
Einzelzahlungsverträge 2. den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag
verwendeten Währung,
§ 12
3. die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvor-
Besondere Form gang zu entrichtenden Entgelte und gegebe-
Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Ge- nenfalls deren Aufschlüsselung,
genstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags 4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der
ist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungs- Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zah-
dienstnutzer die in § 13 genannten Informationen lungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen
und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in
Form zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht,
des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zah- und den Betrag, der nach dieser Währungsum-
lungsdienstleister die Informationen und Vertrags- rechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs
bedingungen in Textform zur Verfügung. ist, und
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
5. das Datum des Zugangs des Zahlungsauf- § 18
trags. Informationspflichten Dritter
§ 15 Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungs-
dienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen
Informationen an
kann, von diesem für die Nutzung eines bestimm-
den Zahlungsempfänger nach
ten Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein
Ausführung des Zahlungsvorgangs
Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer
Nach Ausführung des Zahlungsvorgangs unter- vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
richtet der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers diesen unverzüglich über § 19
1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken- Abweichende Vereinbarungen
nung, die dem Zahlungsempfänger die Identifi-
zierung des betreffenden Zahlungsvorgangs Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer
und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, nicht um einen Verbraucher, so können die Par-
sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang über- teien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz
mittelte Angaben, oder teilweise nicht anzuwenden sind.“
2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er 6b. In Artikel 248 § 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht, und 2 der BGB-Informationspflichten-Verord-
nung“ durch die Wörter „Artikel 246 § 1 Abs. 1
3. die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den und 2“ ersetzt und die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 8
Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte bis 12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Infor-
und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, mationspflichten-Verordnung“ durch die Wörter
4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- Nr. 2, 4 und 8“ ersetzt.
gers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt 7. Die Anlagen 1 bis 5 aus dem Anhang 1 zu diesem
hat, und den Betrag, der vor dieser Währungs-
Gesetz werden angefügt.
umrechnung Gegenstand des Zahlungsvor-
gangs war, und
Artikel 3
5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
§ 16
Informationen bei Einzelzahlung Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
mittels rahmenvertraglich geregelten Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
Zahlungsauthentifizierungsinstruments S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), wird
Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung wie folgt geändert:
über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungs-
authentifizierungsinstrument übermittelt, so ist 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „Gesetzbuchs“
nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des durch das Wort „Rechts“ und nach dem Wort „Ra-
Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, tenlieferungsverträge“ das Wort „und“ durch ein
den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Darlehens-
Abschnitts 2 zu unterrichten. vermittlungsverträge“ die Wörter „und Zahlungs-
dienste“ eingefügt.
Abschnitt 4 2. § 13 wird wie folgt geändert:
Informationspflichten von a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Zahlungsempfängern und Dritten
„(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommuni-
kations- oder Telemediendienste erbringt oder an
§ 17
der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
Informationspflichten
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
des Zahlungsempfängers
dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das
(1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsau- Verzeichnis der Kommission der Europäischen
thentifizierungsinstruments in einer anderen Wäh- Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtli-
rung als Euro erfolgen und wird vor der Auslösung nie 98/27/EG eingetragen sind,
des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-
eine Währungsumrechnung angeboten, muss der
werblicher oder selbständiger beruflicher Inte-
Zahlungsempfänger dem Zahler alle damit ver-
ressen und
bundenen Entgelte sowie den der Währungsum-
rechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen- 3. Industrie- und Handelskammern oder den
legen. Handwerkskammern
(2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die auf deren Verlangen den Namen und die zustel-
Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizie- lungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-,
rungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Telekommunikations- oder Telemediendiensten
Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versi-
Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. chern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2383
ihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen Artikel 4
und nicht anderweitig beschaffen können.“
Änderung der
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
c) Absatz 4 wird Absatz 3. Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der
d) Absatz 5 wird aufgehoben. Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002
(BGBl. I S. 2577), geändert durch Artikel 5 des Geset-
3. § 13a wird wie folgt geändert:
zes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Auskunfts- folgt geändert:
anspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4“ durch die
Wörter „die Ansprüche gemäß § 13“ ersetzt. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird aufgehoben. „Verordnung
über die Schlichtungsstelle nach § 14 des
4. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren
fasst:
(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung –
„Abschnitt 4 SchlichtVerfV)“.
Außergerichtliche Schlichtung“. 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 14 wird wie folgt geändert: „§ 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Einrichtung der
„§ 14 Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht
Schlichtungsverfahren“. (1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundes-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: anzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle be-
„(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung kannt.
1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- (2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei
buchs betreffend Fernabsatzverträge über Fi- Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Deut-
nanzdienstleistungen oder schen Bundesbank und zum Richteramt befähigt
sind. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter
2. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Ge- als Vertreter zu bestellen. Für die Schlichtungsstelle
setzbuchs ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts,
(3) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem
die Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle an-
Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Ge-
rufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzu-
schäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der
richten ist.“
Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjah-
c) Absatz 1 wird wie folgt geändert: res nur aus besonderem Grund zulässig.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im
Komma ersetzt. Jahr einen Tätigkeitsbericht.“
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Ge- „(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle
setzbuchs oder“. tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet.“
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine ergän-
d) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze zende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten“
ersetzt: durch die Wörter „die Beteiligten zu ergänzenden
„Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Stellungnahmen auffordern oder Auskünfte bei
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten der Deutschen Bundesbank oder bei einer für die
des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Ab- außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitig-
satz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichba- keiten zuständige Stelle in einem anderen Vertrags-
ren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über schaftsraum“ ersetzt.
den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Verfah-
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszu-
richten und es muss gewährleisten, dass a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Bundes-
1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und un- bank“ durch das Wort „Schlichtungsstelle“ er-
parteiisch handelt, setzt.
2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zu- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gänglich sind und „Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhe-
rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tat- bung der Gebühr ganz oder teilweise unange-
sachen und Bewertungen vorbringen können.“ messen wäre.“
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: bern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
„§ 6a Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge-
Zusammenarbeit mit ausländischen nauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländi-
Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung scher Darlehensgeber.
Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stel-
len, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- (7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarle-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum für hensvertrags oder eines Vertrags über eine entgelt-
die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Strei- liche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher in-
tigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Aus- folge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absat-
künfte über das in Deutschland geltende Recht.“ zes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hie-
rüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unter-
7. § 8 wird wie folgt geändert:
richten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hier-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: fährdet würde. § 6a bleibt unberührt.“
„(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländi- 2. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 werden die folgenden Num-
sche Niederlassung, besteht aber eine Niederlas- mern 7a und 7b eingefügt:
sung in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, „7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen
unterrichtet die Schlichtungsstelle den Beschwer- nicht richtig behandelt,
deführer über die Möglichkeit der außergerichtli-
chen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf 7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher
Antrag des Beschwerdeführers leitet die Schlich- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
tungsstelle die Beschwerde an eine für außerge- rechtzeitig unterrichtet,“.
richtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in
dem anderen Vertragsstaat weiter.“ Artikel 6
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„§ 9
Preisangabenverordnung
Übergangsregelung zum
Gesetz zur Umsetzung der Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März
zur Neuordnung der Vorschriften 2009 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt geändert:
über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29. Juli 2009 1. § 6 wird wie folgt geändert:
Bei Verbänden, für die die Übertragung der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungs-
klagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder, wenn eine
der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Änderung des Zinssatzes oder anderer preis-
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis bestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1
zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits Abs. 5), als „anfänglicher effektiver Jahres-
gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für zins“ “ gestrichen.
die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitig-
keiten aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c bb) Satz 2 wird aufgehoben.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam.“
9. In § 9 werden vor der Angabe „§§ 675c bis 676c“ die aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „im An-
Wörter „§§ 491 bis 509 und“ eingefügt. hang“ durch die Wörter „in der Anlage“ er-
setzt.
Artikel 5
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bei der Berech-
Änderung des nung des anfänglichen effektiven Jahreszin-
Bundesdatenschutzgesetzes ses“ durch die Wörter „Ist im Vertrag eine
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), preisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 Abs. 5),“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt: „(3) In die Berechnung des anzugebenden
„(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbe- Vomhundertsatzes sind als Gesamtkosten die
zogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdig- vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und
keit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Ver-
Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder ver- mittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusam-
ändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensge- menhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2385
und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Aus- zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbe-
nahme folgender Kosten einzubeziehen: nen Vertrags gemacht werden:
1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfül- 1. die Vertragslaufzeit,
lung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditver- 2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder
trag zu tragen sind; Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den
2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die Betrag der Anzahlung,
vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren 3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Be-
oder Dienstleistungen unabhängig davon zu trag der Teilzahlungen.
tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kre-
ditgeschäft handelt; (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anga-
ben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der
3. Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem
Auswahl des Beispiels muss der Werbende von ei-
sowohl Zahlungen als auch in Anspruch ge-
nem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er er-
nommene Kreditbeträge verbucht werden,
warten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf
Kosten für die Verwendung eines Zahlungs-
Grund der Werbung zustande kommenden Verträge
authentifizierungsinstruments, mit dem sowohl
zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effek-
Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in
tiven Jahreszins abschließen wird.
Anspruch genommen werden können, sowie
sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es (4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines
sei denn, die Kontoeröffnung ist Vorausset- Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über an-
zung für die Kreditvergabe oder die mit dem dere Zusatzleistungen und können die Kosten für
Konto verbundenen Kosten sind weder im diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden,
Kreditvertrag noch in einem anderen mit dem ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Ver-
Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und trags klar und verständlich an gestalterisch hervor-
getrennt ausgewiesen; gehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jah-
reszins hinzuweisen.
4. Kosten für solche Versicherungen und für sol-
che anderen Zusatzleistungen, die keine Vo-
§ 6b
raussetzung für die Kreditvergabe oder für die
Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertrags- Überziehungsmöglichkeiten
bedingungen sind; Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des
5. Notarkosten; § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der
6. Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarle- Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den
hensverträgen im Sinne des § 503 des Bürger- Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode
lichen Gesetzbuchs.“ anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate
ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine
d) In Absatz 4 wird das Wort „Zinssatz“ durch das weiteren Kosten verlangt.“
Wort „Sollzinssatz“ ersetzt.
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
„(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung
des anzugebenden Vomhundertsatzes von den in b) Nummer 5 wird Nummer 4.
der Anlage niedergelegten Annahmen auszuge- c) Nummer 6 wird aufgehoben.
hen.“ d) Nummer 7 wird Nummer 5 und die Angabe
f) Die Absätze 6 und 9 werden aufgehoben. „oder 9“ wird durch die Angabe „oder § 6b“ er-
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge- setzt.
fügt: e) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Num-
„§ 6a mer 6 eingefügt:
Werbung für Kreditverträge „6. des § 6a über die Pflichtangaben oder -hin-
weise in der Werbung,“.
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Ab-
schluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder f) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, bis 9.
muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise 4. Der Anhang zu § 6 wird durch den Anhang 2 zu die-
angeben: sem Gesetz ersetzt.
1. den Sollzinssatz,
Artikel 7
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. den effektiven Jahreszins. Änderung
des Kreditwesengesetzes
Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebun-
den oder veränderlich oder kombiniert ist und wel- Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
che sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu ent- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
richten hätte. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:
(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden 1. § 18 wird wie folgt geändert:
Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: fektive Jahreszins“ durch die Wörter „gemäß den
§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn
„(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines
der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Ver-
buchs anzugebende effektive Jahreszins“ ersetzt.
trags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe
die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage 2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den
können Auskünfte des Verbrauchers und erfor- §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch
derlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge- unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses
schäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Ge-
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrau- setzbuchs anzugebenden effektiven oder anfängli-
chern genutzt werden dürfen, zum Zweck der chen effektiven Jahreszinses“ durch die Wörter „ge-
Übermittlung erheben, speichern oder verändern. mäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetz-
Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind buchs, auch unter Angabe des Datums des Ver-
die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. tragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des
Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodar- Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven
lehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu Jahreszinses“ ersetzt.
bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz perso- (4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordru-
nenbezogener Daten bleiben unberührt.“ cken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I
2. § 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt S. 693), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
gefasst: 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
„c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags
über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird.“ a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491
3. In § 56 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“ bis 504“ durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und
durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jah-
reszins“ durch die Wörter „Effektiver Jahreszins“
Artikel 8 ersetzt.
Sonstige Folgeänderungen b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die An-
gabe „§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Ge- 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter
folgt geändert: „Effektiver Jahreszins“ ersetzt.
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2 (5) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordru-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1“ er- cken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom
setzt. 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch
Artikel 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „503 Abs. 2“ (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt
durch die Angabe „508 Abs. 2“ ersetzt. geändert:
3. In § 9 werden die Wörter „im Sinne von § 499 Abs. 2 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen und die
a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe 㤤 491
Angabe „§ 502 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
bis 504“ durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und
„§ 492 Abs. 2“ ersetzt.
die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jah-
(2) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesge- reszins“ durch die Wörter „Effektiver Jahreszins“
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent- ersetzt.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die An-
tikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
gabe „§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“
S. 1149), wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.
1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-
und die §§ 506 bis 509“ durch die Wörter „§ 464
fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter
Abs. 2 und die §§ 465 bis 468“ ersetzt.
„Effektiver Jahreszins“ ersetzt.
2. In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§§ 497 ff.“ durch die
(6) § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den un-
Angabe „§§ 456 ff.“ ersetzt.
lauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414),
(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; (BGBl. I S. 2949) geändert worden ist, wird wie folgt
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch gefasst:
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
„§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entspre-
S. 2258), wird wie folgt geändert:
chend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des
1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des
§§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungskla-
der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetz- gengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser
buchs anzugebende effektive oder anfängliche ef- Vorschrift.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2387
(7) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 gen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 unberührt.“
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird 2. In § 35 Abs. 4 werden vor dem Wort „anzeigen“ die
wie folgt geändert: Wörter „bis zum 25. Dezember 2009“ eingefügt.
1. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 96 Abs. 2 werden jeweils
die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertra- Artikel 9
gungsverträgen“ durch die Wörter „Zahlungsaufträ- Änderung der
gen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern BGB-Informationspflichten-Verordnung
oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen
zur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt. Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002
2. In § 116 Satz 3 werden die Wörter „Überweisungs- (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verord-
verträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsver- nung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069), wird
träge“ durch die Wörter „Zahlungsaufträge sowie auf wie folgt geändert:
Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwi-
schengeschalteten Stellen und Aufträge zur Über- 1. § 1 wird aufgehoben.
tragung von Wertpapieren“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefasst:
3. In § 147 Satz 2 werden die Wörter „Überweisungs-,
Zahlungs- oder Übertragungsverträge“ durch die „eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bür-
Wörter „Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zah- gerlichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung
lungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stel- über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß
len oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapie- den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;“.
ren“ ersetzt. 3. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
(8) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Preisklauselgeset- 4. Die Abschnitte 2 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3
zes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247), werden aufgehoben.
das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die Artikel 10
Angabe „§§ 491, 499“ durch die Angabe „§§ 491
Änderung des
und 506“ ersetzt.
Versicherungsvertragsgesetzes
(9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleis-
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom
2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Arti-
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die durch die Verord-
kel 13a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
nung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2602) geän-
S. 1990), wird wie folgt geändert:
dert worden ist, werden die Wörter „§ 312c Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 312c 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbin- § 215 folgende Angabe angefügt:
dung mit Artikel 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum „Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die
Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt. Widerrufsbelehrung“.
(10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes 2. § 8 wird wie folgt geändert:
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
Wochen“ durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.
S. 1528, 1682) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 355 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 360 Abs. 1“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anschrift“
(11) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom das Wort „ladungsfähige“ eingefügt.
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), geändert durch Artikel 7 bb) Satz 2 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wie folgt geändert:
„Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag
1. Dem § 2 Abs. 3 werden die folgenden Sätze ange- von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch
fügt: des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist,
„In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Ab- bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufs-
schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder recht ausgeübt hat.“
eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungs- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
hilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grund-
lage können Auskünfte des Verbrauchers und er- „(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu ertei-
forderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge- lende Belehrung genügt den dort genannten An-
schäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur forderungen, wenn das Muster der Anlage zu die-
Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern sem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Ver-
genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung sicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1
erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster
des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein
den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erhebli- Kennzeichen des Versicherers anbringen.“
chen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die 3. In § 33 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmun- durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
4. Die Anlage aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe h bis j und Nr. 44 bis 47,
wird angefügt. Artikel 2 Nr. 2, 3, 4 und 6a, Artikel 3 Nr. 1 bis 5 Buch-
stabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7
Artikel 11 und 11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober
2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterlassungsklage-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565), geändert
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 durch § 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2004
am 11. Juni 2010 in Kraft. (BGBl. I S. 1414), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2389
A n h a n g 1 z u A r t i k e l 2 N r. 7
Anlage 1
(zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rück-
sendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der
Widerruf ist zu richten an: 4
Widerrufsfolgen 5
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen
Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für
eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ver-
meiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was
deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr
zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen
zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie
mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise AT
Finanzierte Geschäfte AK
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) AL
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem
Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mit-
geteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-
kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer
Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegen-
standes für Sie bindend geworden ist“;
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3
BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die
Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in
dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).
4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Das-
selbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:
„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“
7 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl
erfüllen müssen.“
8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht
spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei
Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-
schluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Ver-
meidung unterrichtet hat.
9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden,
kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderen-
falls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
AT Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung
gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das
Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören
oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder
Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und
ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
bestimmt ist.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
AK Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere an-
zunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzie-
rung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits
zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den
Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen
gesondert.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hin-
weises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über
die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräuße-
rer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung
oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
AL Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2391
Anlage 2
(zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)
Muster
für die Rückgabebelehrung
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1 durch Rück-
sendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als
Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware
(z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform
erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahme-
verlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung
oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3
4
5
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung
der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware aus-
schließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurück-
zuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsge-
mäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware
nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 6
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist
beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem
Empfang.
Finanzierte Geschäfte 7
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem
Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mit-
geteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-
kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag
oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Arti-
kel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer
Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegen-
standes für Sie bindend geworden ist“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektro-
nischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:
„beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch
nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie
unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen,
die die Ware bei Ihnen abholt.“
5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
6 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht
spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei
Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-
schluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Ver-
meidung unterrichtet hat.
7 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch
an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzie-
rung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits
zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch
und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“
8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2393
Anlage 3
(zu Artikel 247 § 2)
Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber [Name]
Anschrift [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte
des Verbrauchers]
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
(falls zutreffend)
Kreditvermittler [Name]
Anschrift [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die
Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die
Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
Kreditart
Gesamtkreditbetrag
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund
des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
Bedingungen für die Inanspruchnahme
Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten
Laufzeit des Kreditvertrags
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
der die Teilzahlungen angerechnet werden
[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbrau-
cher zu leistenden Zahlungen]
Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamt-
kosten des Kredits]
Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen
und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem
Kredit
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
(falls zutreffend)
Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs
für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist
mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbrin-
gung einer Dienstleistung verbunden.
Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
Barzahlungspreis
(falls zutreffend)
Verlangte Sicherheiten [Art der Sicherheiten]
Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit
dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten
(falls zutreffend)
Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapital-
tilgung
3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen [%
Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
– gebunden oder
– veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins-
satz für den anfänglichen Sollzinssatz)
– Zeiträume]
Effektiver Jahreszins [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-
licher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-
Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent- ßender Annahmen]
satz des Gesamtkreditbetrags
Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche
Angebote zu vergleichen.
Ist
– der Abschluss einer Kreditversicherung Ja/Nein
oder [Falls ja, Art der Versicherung:]
– die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kre- Ja/Nein
ditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung
[Falls ja, Art der Nebenleistung:]
zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit
überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-
bedingungen gewährt wird?
Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienst-
leistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven
Jahreszins enthalten.
Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit
(falls zutreffend)
Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die
Buchung der Zahlungsvorgänge und der in An-
spruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2395
(falls zutreffend)
Höhe der Kosten für die Verwendung eines be-
stimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)
(falls zutreffend)
Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kre-
ditvertrag
(falls zutreffend)
Bedingungen, unter denen die vorstehend genann-
ten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditver-
trag geändert werden können
(falls zutreffend)
Notarkosten
Kosten bei Zahlungsverzug
Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen
Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Ver-
Erlangung eines Kredits erschweren. zugskosten)] berechnet.
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Widerrufsrecht Ja/Nein
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta-
gen den Kreditvertrag zu widerrufen.
Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder
teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
(falls zutreffend)
Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-
eine Entschädigung zu thode) gemäß § 502 BGB]
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent-
geltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage
unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer
solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,
wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord-
nung oder Sicherheit zuwiderläuft.
Recht auf einen Kreditvertragsentwurf
Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich
eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber
zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Ab-
schluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
(falls zutreffend)
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die Diese Informationen gelten vom … bis …
vorvertraglichen Informationen gebunden ist
(falls zutreffend)
5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
a) zum Kreditgeber
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in [Name]
dem Sie Ihren Wohnsitz haben
Anschrift [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers
(falls zutreffend)
Eintrag im Handelsregister [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen
ist, und seine Handelsregisternummer oder eine
gleichwertige in diesem Register verwendete Ken-
nung]
(falls zutreffend)
Zuständige Aufsichtsbehörde
b) zum Kreditvertrag
(falls zutreffend)
Ausübung des Widerrufsrechts [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs-
rechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der An-
schrift, an die die Widerruferklärung zu senden ist,
sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be-
ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver-
trags zugrunde legt
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend- [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]
bare Recht und/oder das zuständige Gericht
(falls zutreffend) Die Informationen und Vertragsbedingungen werden
in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu-
Wahl der Sprache stimmung werden wir während der Laufzeit des
Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen
Kontakt halten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2397
c) zu den Rechtsmitteln
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei
Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe-
helfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-
setzungen für diesen Zugang]
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Anlage 4
(zu Artikel 247 § 2)
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei
1. Überziehungskrediten
2. Umschuldungen
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber [Name]
Anschrift [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
(falls zutreffend)
Kreditvermittler [Name]
Anschrift [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die
Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die
Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits
Kreditart
Gesamtkreditbetrag
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund
des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
Laufzeit des Kreditvertrags
(falls zutreffend)
Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten
Kreditbetrags aufgefordert werden.
3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen [%
Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
– gebunden oder
– veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins-
satz für den anfänglichen Sollzinssatz)]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2399
(falls zutreffend) [%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-
licher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-
Effektiver Jahreszins*) ßender Annahmen]
Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent-
satz des Gesamtkreditbetrags
Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche
Angebote zu vergleichen.
(falls zutreffend) [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]
Kosten
(falls zutreffend)
Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert
werden können
Kosten bei Zahlungsverzug Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (an-
wendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugs-
kosten)] berechnet.
*) Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jederzeit vom Kreditgeber gekündigt
werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der
Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Beendigung des Kreditvertrags [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des
Kreditvertrags]
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent-
geltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage
unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer
solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,
wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord-
nung oder Sicherheit zuwiderläuft.
(falls zutreffend) Diese Informationen gelten vom … bis …
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die
vorvertraglichen Informationen gebunden ist
(falls zutreffend)
5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit
für eine Umschuldung betreffen
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
der die Teilzahlungen angerechnet werden
[Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungs-
plan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der
Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden
Zahlungen]
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder
teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
(falls zutreffend)
Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-
eine Entschädigung zu. thode) gemäß § 502 BGB]
6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
a) zum Kreditgeber
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in [Name]
dem Sie Ihren Wohnsitz haben
Anschrift [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
(falls zutreffend)
Eintrag im Handelsregister [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen
ist, und seine Handelsregisternummer oder eine
gleichwertige in diesem Register verwendete Ken-
nung]
(falls zutreffend)
zuständige Aufsichtsbehörde
b) zum Kreditvertrag
Widerrufsrecht Ja/Nein
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta- [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs-
gen den Kreditvertrag zu widerrufen. rechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung
zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung die-
(falls zutreffend) ses Rechts]
Ausübung des Widerrufsrechts
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be-
ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver-
trags zugrunde legt
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend- [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]
bare Recht und/oder das zuständige Gericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2401
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache Die Informationen und Vertragsbedingungen werden
in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu-
stimmung werden wir während der Laufzeit des
Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen
Kontakt halten.
c) zu den Rechtsmitteln
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei
Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe-
helfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-
setzungen für diesen Zugang]
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Anlage 5
(zu Artikel 247 § 2)
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Inhalt Beschreibung
Einleitungstext Diese Angaben stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.
Die Angaben werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt und
sind eine genaue Beschreibung des Angebots, das das Kreditinstitut un-
ter aktuellen Marktbedingungen und auf der Basis der vom Kunden be-
reitgestellten Informationen machen würde. Es sollte allerdings beachtet
werden, dass sich die Angaben je nach Marktentwicklung ändern kön-
nen.
Die Aushändigung dieses Informationsmerkblattes verpflichtet den Dar-
lehensgeber nicht automatisch zur Darlehensbewilligung.
1. Darlehensgeber
und eventuell Darlehensver-
mittler
2. Beschreibung [In diesem Absatz sollte eine kurze, aber deutliche Beschreibung des
vorgeschlagenen Vertrags erfolgen.
Dabei sollte verdeutlicht werden, ob
– das Darlehen grundpfandrechtlich oder durch eine andere gewöhn-
lich verwendete Sicherheit zu sichern ist;
– es sich bei dem vorgeschlagenen Vertrag um ein Zinszahlungsdarle-
hen handelt (d. h. der Darlehensnehmer bedient während der Darle-
henslaufzeit nur die Zinsen und zahlt am Ende der Laufzeit den vollen
Darlehensbetrag zurück) oder um ein Annuitätendarlehen (d. h. der
Darlehensnehmer tilgt während der Darlehenslaufzeit nicht nur Zinsen
und Kosten, sondern auch das Darlehen);
– die Darlehensbedingungen vom zur Verfügung gestellten Eigenkapital
des Darlehensnehmers abhängig sind (eventuell beschrieben als Pro-
zentsatz des Wohneigentumswertes);
– die Darlehensbedingungen von der Bürgschaft eines Dritten abhängig
sind.]
3. Sollzinssatz [Dieser Abschnitt sollte Informationen zur wichtigsten Gegenleistung des
Darlehens liefern – dem Sollzinssatz. Soweit bedeutsam, sollten Details
(anzugeben ist die Art des Soll- zur Veränderlichkeit des Sollzinssatzes beschrieben werden, einschließ-
zinssatzes und die Dauer der lich u. a. Überprüfungsphasen, ausgesetzter Phasen und verbundener
festgesetzten Darlehenslauf- Strafklauseln sowie die Angabe von Zinsmargen, innerhalb derer ein ver-
zeit) änderlicher Sollzinssatz schwanken kann usw.
Es sollte beschrieben werden, ob sich ein veränderlicher Sollzinssatz auf
einen Index oder Referenzzinssatz bezieht oder nicht und, soweit rele-
vant, nähere Angaben zum Index oder Referenzzinssatz.]
4. Effektiver Jahreszins
Gesamtkosten ausgedrückt als
jährlicher Prozentsatz des Ge-
samtkreditbetrags
5. Nettodarlehensbetrag und Wäh-
rung
6. Gesamtdauer der Darlehens-
vereinbarung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2403
7. Anzahl und Häufigkeit der Ra-
tenzahlung (kann variieren)
8. Bei Annuitätendarlehen:
Höhe der Ratenzahlung (kann
variieren)
9. Bei wohnungswirtschaftlichen [Der Darlehensgeber sollte – reale oder repräsentative – Angaben
Zinszahlungsdarlehen:
– zur Höhe und Anzahl jeder regelmäßigen Zinszahlung (vgl. Angaben
– Höhe jeder regelmäßigen unter Punkt 7) sowie
Zinszahlung;
– zur Höhe und Anzahl der zur Vermögensbildung zu leistenden regel-
– Höhe der regelmäßig zur Ver- mäßigen Zahlungen (vgl. Angaben unter Punkt 7)
mögensbildung zu leisten-
den Zahlungen. liefern.
Gegebenenfalls sollte der Darlehensgeber darauf hinweisen, dass die zur
Vermögensbildung geleisteten Zahlungen und daraus resultierenden An-
sprüche möglicherweise nicht die vollständige Rückzahlung des Darle-
hens gewährleisten.
Falls ein Darlehensgeber Vermögensbildungsverträge in seinem Angebot
führt und diese als Teil eines Zinszahlungsdarlehens anbietet, sollte klar-
gestellt werden, ob das Angebot an den vom Darlehensgeber vorge-
schlagenen Vermögensbildungsvertrag gebunden ist.]
10. Zusätzliche einmalige Kosten, [Eine Liste aller anfänglichen einmaligen Kosten, die der Darlehensneh-
soweit anwendbar mer zum Zeitpunkt der Aufnahme des wohnungswirtschaftlichen Darle-
hens zahlen muss, muss vorgelegt werden.
Falls diese Kosten unter direkter oder indirekter Kontrolle des Darlehens-
gebers stehen, sollte eine Schätzung der Kosten erfolgen.
Soweit dies relevant ist, sollte klargestellt werden, ob die Kosten auch
unabhängig von der Darlehensbewilligung entrichtet werden müssen.
Solche Kosten könnten z. B. umfassen:
– Verwaltungskosten
– Kosten für Rechtsberatung
– Schätz- und Sachverständigenkosten.
Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer die
genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch nimmt,
sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]
11. Zusätzliche wiederkehrende [Diese Liste sollte z. B. beinhalten:
Kosten (soweit nicht bereits – Versicherung bei Zahlungsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit oder Todesfall)
in Punkt 8 berücksichtigt)
– Feuerversicherung
– Gebäude- und Hausratsversicherung.
Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer die
genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch nimmt,
sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]
12. Vorzeitige Rückzahlung, [Der Darlehensgeber sollte Hinweise geben zu
Kündigungsmöglichkeiten – der Möglichkeit und den Bedingungen der vorzeitigen Rückzahlung
– einschließlich eines Hinweises auf jegliche anwendbaren Gebühren.
In Fällen, in denen eine genaue Angabe der Kosten zu diesem Zeitpunkt
nicht möglich ist, sollte der Hinweis erfolgen, dass ein Betrag vom Dar-
lehensnehmer zu zahlen ist, der ausreicht, um die sich aus der Kündi-
gung für den Darlehensgeber ergebenden Kosten auszugleichen.]
13. Internes Beschwerdesystem [Name, Anschrift und Telefonnummer der Kontaktstelle]
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
14. Repräsentativer Tilgungsplan [Der Darlehensgeber sollte einen repräsentativen und zusammenfassen-
den Tilgungsplan vorlegen, der mindestens folgende Angaben enthalten
sollte:
– monatliche oder (soweit dies der Fall ist) vierteljährliche Raten für das
erste Jahr;
– gefolgt von jährlichen Angaben für die gesamte (Rest-)Laufzeit des
Darlehens.
Der Tilgungsplan sollte auch Angaben
– zu den Tilgungszahlungen,
– zu den Zinszahlungen,
– zur zu zahlenden Restschuld,
– zu den einzelnen Raten sowie
– zum Gesamtbetrag
enthalten.
Es sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Tilgungsplan
lediglich illustrativ ist und eine Warnung enthalten, falls das angebotene
wohnungswirtschaftliche Darlehen veränderlich verzinst wird.]
15. Verpflichtung, das Bank- und
Gehaltskonto beim Darle-
hensgeber zu führen
16. Widerrufsrecht Ja/Nein
Sie haben das Recht, inner-
halb von 14 Kalendertagen
den Darlehensvertrag zu wi-
derrufen.
17. Abtretung, Übertragung
Forderungen aus dem Darle- Ja/Nein
hensverhältnis können an
[Eventuell mit Einschränkungen, z. B. nur bei Zahlungsrückstand]
Dritte, z. B. Inkassounterneh-
men, abgetreten werden.
Der Darlehensgeber kann das Ja/Nein
Vertragsverhältnis ohne Ihre
Zustimmung auf andere Per- [Eventuell mit Einschränkungen]
sonen übertragen, z. B. bei ei-
ner Umstrukturierung des Ge-
schäfts.
18. Zusätzliche Informationen im
Fernabsatzgeschäft
(falls zutreffend)
Darlehensvermittler oder Vertreter [Name]
des Darlehensgebers in dem Mit-
gliedstaat, in dem Sie Ihren Wohn-
sitz haben
Anschrift [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Darlehensnehmers]
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
*) Freiwillige Angaben des Darlehensgebers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2405
Eintrag im Handelsregister [Handelsregister, in das der Darlehensgeber eingetragen ist, und seine
Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register ver-
wendete Kennung]
Zuständige Aufsichtsbehörde
Ausübung des Widerrufsrechts [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter An-
gabe der Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie
der Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]
Rechtsordnungen, die der Darle-
hensgeber der Aufnahme von Be-
ziehungen zu Ihnen vor Abschluss
des Darlehensvertrags zugrunde
legt
Klauseln über das auf den Darle- [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]
hensvertrag anwendbare Recht
und das zuständige Gericht
Wahl der Sprache Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der
Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Lauf-
zeit des Darlehensvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt
halten.
Verfügbarkeit außergerichtlicher [Angabe, ob der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfs- Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die
verfahren und Zugang zu ihnen Voraussetzungen für diesen Zugang]
Zeitraum, für den der Darlehens- Diese Informationen gelten vom … bis …
geber an die vorvertraglichen In-
formationen gebunden ist
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Darlehensgeber oder Darlehensvermittler das betreffende
Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Darlehen bedeutsam ist, oder die betreffende Information oder gesamte Zeile
streichen, wenn die Information für das in Frage kommende Darlehen bedeutungslos ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
A n h a n g 2 z u A r t i k e l 6 N r. 4
Anlage
(zu § 6)
Berechnung des effektiven Jahreszinses
I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzah-
lungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits.
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechne-
rische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszah-
lungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten)
andererseits aus:
Hierbei ist
–X der effektive Jahreszins;
–m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;
–k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags,
wobei 1 ≤ k ≤ m;
– Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensvergabe und
dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge,
wobei t1 = 0;
– m’ die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
–l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-
nahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-, Zins- oder
Kostenzahlung.
Anmerkungen:
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.
c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde
gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standard-
monate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schalt-
jahr handelt oder nicht.
d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezi-
malstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.
e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des
Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:
,
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller Ströme, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleich-
heit zwischen den Strömen gewahrt bleibt.
II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, gilt der
gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.
b) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Auszahlung mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen
vor, gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genom-
men, wie sie für die Art von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2407
c) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch
je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, gilt der
gesamte Kredit als zu dem frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkun-
gen in Anspruch genommen.
d) Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, ist anzunehmen, dass die Kreditlaufzeit ein Jahr beträgt
und der Kredit in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen ist.
e) Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Kreditnehmer jedoch die Höhe der einzelnen
Tilgungsbeträge selbst bestimmen, ist anzunehmen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kredit-
vertrag vorgesehenen Betrag entspricht.
f) Sieht der Kreditvertrag mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vor, gelten sowohl die Auszahlung als
auch die Rückzahlung des Kredits als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.
g) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag des gewährten Kredits 1 500 EUR
beträgt.
h) Bei Überziehungsmöglichkeiten gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des
Kreditvertrags in Anspruch genommen; ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bestimmt, ist sie mit drei
Monaten anzunehmen.
i) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so wer-
den während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags als Zinssatz der höchste Zinssatz und als Kosten die
höchsten Kosten angenommen.
j) Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach
deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem
vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen, dass der Sollzinssatz nach
Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes
oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
A n h a n g 3 z u A r t i k e l 1 0 N r. 4
Anlage
(zu § 8 Abs. 5 Satz 1)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14] 1 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Infor-
mationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben 2.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an: 3
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass
der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit
bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um
[einen Betrag in Höhe von ...] 4. 5 Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich,
spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende
der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge-
währen und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) 6
Gestaltungshinweise:
1 Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“.
2 Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vor dem Punkt am
Satzende Folgendes einzufügen: „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“.
3 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-
den: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Versicherungsnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an
den Versicherer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, z. B. im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je nach
Ausgestaltung: „den im Antrag/im ... auf Seite .../unter Ziffer ... ausgewiesenen Betrag“.
5 Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: „Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile
nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus.“
6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2409
Erstes Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „§ 45
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Berücksichtigung der
Interessen behinderter Endnutzer
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes (1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind bei
der Planung und Erbringung von Telekommuni-
(900-15)
kationsdiensten für die Öffentlichkeit zu berück-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 sichtigen.
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994), wird wie (2) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
folgt geändert: dienste stellen Vermittlungsdienste für gehörlose
und hörgeschädigte Endnutzer zu einem er-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: schwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer
a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: besonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetz-
„§ 45 Berücksichtigung der Interessen be- agentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungs-
hinderter Endnutzer“. dienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände
und der Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen
b) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst: bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen,
„§ 144 (weggefallen)“. beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungs-
2. § 3 wird wie folgt geändert: erbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungs-
dienstes zu einem erschwinglichen Preis. Die mit
a) In Nummer 11a werden die Wörter „Teledienste dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer
im Sinne des Teledienstegesetzes oder Medien- zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen
dienste im Sinne des Mediendienste-Staatsver- die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Ver-
trags“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt. mittlungsdienst bereitstellen. Der jeweils von einem
b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten
„17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehen-
Dienst für das Führen von Inlands- und den Verbindungen zum Gesamtvolumen der von
Auslandsgesprächen;“. allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten
abgehenden Verbindungen und wird von der
3. In § 42 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs- Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zahlungs-
behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ er- pflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als
setzt. 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden
4. § 45 wird wie folgt gefasst: Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unter-
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
nehmen entfallende Teil der Kosten wird von den Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich,
übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 inwieweit sie die als Antwort übermittelten
getragen. Die Bundesnetzagentur legt die Einzel- Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht
heiten des Verfahrens durch Verfügung fest.“ sie unverzüglich; dies gilt auch für die
5. § 45d Abs. 3 wird aufgehoben. Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten
nach Satz 6 Nr. 1.“
6. In § 45m Abs. 2 wird das Wort „Endnutzer“ durch
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „Teilnehmer“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
7. In § 47a Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 84“ die
ein Komma ersetzt.
Wörter „oder in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom bb) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt am
27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG
„4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus
Nr. L 171 S. 32)“ eingefügt.
Gründen der Verhältnismäßigkeit keine
8. § 95 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Kundendateien für das automatisierte
a) Nach den Wörtern „zur Beratung der Teilneh- Auskunftsverfahren vorhalten muss; in
mer,“ werden die Wörter „zur Versendung von diesen Fällen gilt § 111 Abs. 1 Satz 5
Informationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3,“ einge- entsprechend.“
fügt. c) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Regulierungs-
behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“
b) Nach den Wörtern „zur Werbung für eigene An-
ersetzt.
gebote“ wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Markt- 11. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
forschung“ die Wörter „und zur Unterrichtung ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
über einen individuellen Gesprächswunsch eines „Gesetzes“ die Wörter „oder nach der Verordnung
anderen Nutzers“ eingefügt. (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roa-
9. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze
ming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Ge-
eingefügt:
meinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/
„Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zu- 21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)“ eingefügt.
satznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von 12. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen
anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegen- Komma ersetzt.
stand hat, muss der Teilnehmer abweichend von b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
§ 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert Komma ersetzt.
und schriftlich erteilen. In diesen Fällen hat der
c) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden ange-
Diensteanbieter den Teilnehmer nach höchstens
fügt:
fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobil-
funkendgerätes über die Anzahl der erfolgten „8. Entscheidungen über Zusammenschaltungs-
Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu verpflichtungen und Zugangsanordnungen
informieren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21
§ 95 Abs. 2 Satz 2 widersprochen.“ Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6 und den
§§ 24 und 25,
10. § 112 wird wie folgt geändert:
9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39,
aa) In Satz 4 Nr. 1 werden die Wörter „für Aus- 10. Entscheidungen über sonstige Verpflichtun-
kunftsersuchen der in Absatz 2 genannten gen nach den §§ 40 und 41 und
Stellen“ gestrichen.
11. Entscheidungen im Rahmen der Miss-
bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende brauchsaufsicht nach § 42 Abs. 4.“
Sätze ersetzt:
13. § 144 wird aufgehoben.
„Der Verpflichtete hat durch technische und
14. § 149 wird wie folgt geändert:
organisatorische Maßnahmen sicherzustel-
len, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis ge- a) In Absatz 1 werden nach Nummer 17 folgende
langen können. Die Bundesnetzagentur darf Nummern eingefügt:
Daten aus den Kundendateien nur abrufen, „17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2
soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbei-
1. für die Verfolgung von Ordnungswidrig- tet,
keiten nach diesem Gesetz oder nach 17b. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 eine Informa-
dem Gesetz gegen den unlauteren Wett- tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig
bewerb, oder nicht rechtzeitig gibt,“.
2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen b) In Absatz 1 Nr. 32 wird die Angabe „Satz 6“
der in Absatz 2 genannten Stellen. durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2411
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 3. § 66a wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
über das Roaming in öffentlichen Mobilfunk- „Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten ne-
netzen in der Gemeinschaft und zur Änderung ben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis
der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171 anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des
S. 32) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
lässig Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe
1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem aus den Festnetzen abweichen.“
Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming- 4. § 66d wird wie folgt geändert:
kunden ein höheres durchschnittliches Groß-
kundenentgelt als das in Artikel 3 Abs. 1 oder a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“
Abs. 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet, durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden b) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
für die Abwicklung eines regulierten Roa- „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
minganrufs ein höheres Endkundenentgelt c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
als das in Artikel 4 Abs. 2 genannte Entgelt
berechnet oder „(3) Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten
darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro
3. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 eine Informa- Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mo-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder bilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute
nicht rechtzeitig übermittelt.“ oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erho-
aa) Die Angabe „Nr. 16 bis 18“ wird durch die ben werden können. Die Abrechnung darf höchs-
Angabe „Nr. 16, 17, 17a, 18“ ersetzt. tens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.“
bb) Nach den Wörtern „Nr. 12, 13 bis 13b, 13d d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 4
bis 13j, 15, 19, 21 und 30“ werden die werden die Wörter „Absätzen 1 und 2“ durch die
Wörter „sowie des Absatzes 1a Nr. 1 und 2“ Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
eingefügt. 5. In § 66h Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
cc) Die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24“ „Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-
werden durch die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11, Dienste“ ersetzt.
17b, 20, 23 und 24“ ersetzt.
6. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“
Weitere Änderung des durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt.
Telekommunikationsgesetzes b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(900-15) „Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 Diensten legt die Bundesnetzagentur nach Anhö-
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 die- rung der in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der
ses Gesetzes, wird wie folgt geändert: Anruf bezogen auf einen bestimmten Nummern-
1. § 3 wird wie folgt geändert: teilbereich pro Minute oder pro Anruf abgerech-
net wird; dies gilt nur, soweit die Tarifhoheit bei
a) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b ein- dem Anbieter liegt, der den Zugang zum Mobil-
gefügt: funknetz bereitstellt.“
„8b. „Service-Dienste“ Dienste, insbesondere
7. § 149 Abs. 1 Nr. 13a wird wie folgt gefasst:
des Rufnummernbereichs (0)180, die bun-
desweit zu einem einheitlichen Entgelt zu er- „13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine
reichen sind;“. Angabe nicht, nicht richtig oder nicht voll-
b) Nummer 10a wird aufgehoben. ständig macht,“.
2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
gabe „Satz 5“ ersetzt. Änderung des Gesetzes
über die elektromagnetische
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Verträglichkeit von Betriebsmitteln
„Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung (9022-12)
oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die
von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser § 2 Satz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische
Erklärung bedarf der Textform.“ Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 220) wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter
„dieser Verpflichtung“ werden durch die Wörter „Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14
„der Verpflichtung nach Satz 1“ ersetzt. bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall Artikel 5
des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 Inkrafttreten
bis 17 und 19 entsprechend.“
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Artikel 4 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des siebten auf die
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-
gie kann den Wortlaut des Telekommunikationsgeset- monats in Kraft.
zes in der vom 1. März 2010 an geltenden Fassung im (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in
Bundesgesetzblatt bekannt machen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2413
Gesetz
zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer
sen: Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von
beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Artikel 1 Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Ver-
braucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, „3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 und Illustrierten, es sei denn, dass der
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird Verbraucher seine Vertragserklärung tele-
wie folgt geändert: fonisch abgegeben hat,“.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 312f bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
durch folgende Angaben ersetzt: „4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-
„§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung Dienstleistungen, es sei denn, dass der
Verbraucher seine Vertragserklärung tele-
§ 312g Abweichende Vereinbarungen“.
fonisch abgegeben hat,“.
2. § 312d wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Komma ersetzt.
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt. einem Telefonanruf wirbt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
„7. zur Erbringung telekommunikationsge- buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
stützter Dienste, die auf Veranlassung (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
des Verbrauchers unmittelbar per Telefon Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
oder Telefax in einem Mal erbracht die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
werden, sofern es sich nicht um Finanz- kommunikation, Post und Eisenbahnen.“
dienstleistungen handelt.“
c) In Absatz 6 wird das Wort „Finanzdienstleistun- Artikel 3
gen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt. Änderung des
3. Nach § 312e wird folgender § 312f eingefügt: Telekommunikationsgesetzes
„§ 312f Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Kündigung und Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), wird wie
Vollmacht zur Kündigung folgt geändert:
Wird zwischen einem Unternehmer und einem 1. § 102 wird wie folgt geändert:
Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauer-
schuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Verbraucher und einem anderen Unternehmer be- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
stehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und eingefügt:
wird anlässlich der Begründung des Dauerschuld- „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
verhältnisses von dem Verbraucher Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf
1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldver- ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
hältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der unterdrückt wird.
Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Verbrauchers beauftragt oder Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teil-
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter nehmern geschlossener Benutzergruppen an-
Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber bieten.“
dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
bevollmächtigt, sätze 4 und 5.
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2
Vollmacht zur Kündigung der Textform.“ wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die
4. Der bisherige § 312f wird § 312g. Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
Artikel 2 Wörter „Absätze 1 und 4“ werden durch die
Änderung des Gesetzes Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
gegen den unlauteren Wettbewerb f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. § 149 wird wie folgt geändert:
3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch
Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I a) In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende
S. 2355), wird wie folgt geändert: Nummer 17c eingefügt:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „17c. entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummern-
anzeige unterdrückt oder veranlasst, dass
„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber diese unterdrückt wird,“.
einem Verbraucher ohne dessen vorherige aus-
drückliche Einwilligung oder gegenüber einem b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen
sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zu- des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18“ durch die Angabe
mindest mutmaßliche Einwilligung,“. „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18“ er-
setzt.
2. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Artikel 4
Straf- und Bußgeldvorschriften“. Änderung der
3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen. BGB-Informationspflichten-Verordnung
4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 er- Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung
setzt: in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 9 des
„§ 20 Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert
Bußgeldvorschriften worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 1. Im Gestaltungshinweis 6 wird das Wort „Finanz-
fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit dienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“
Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2415
2. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hin- Artikel 5
weise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Bekanntmachungserlaubnis
des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils ein-
leitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt: Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der
„Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bür- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
gerlichen Gesetzbuchs, das für einen Fernabsatzvertrag Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgen-
der Hinweis aufzunehmen:
Artikel 6
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag Inkrafttreten
von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht aus- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geübt haben.“ “ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen
Bezeichnung nach EG-Recht
Artikel 1
§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- Ursprungsbezeichnung oder geschütz-
chung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt ter geografischer Angabe“.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: i) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einhei-
ten“.
a) Die § 3a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Elektronische Kommunikation“. j) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende
§ 23a betreffende Zeile eingefügt:
b) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen“.
„§ 8 Unzulässige Anpflanzungen“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt
gefasst: „(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verar-
beiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförde-
„4. Abschnitt rung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des
Qualitätswein b.A. und Landwein“. Weinbaus, soweit
d) Nach dieser Überschrift wird folgende § 16a be- 1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirt-
treffende Zeile eingefügt: schaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der
„§ 16a Produktspezifikationen“. Europäischen Gemeinschaft geregelt ist oder
e) Nach der § 21 betreffenden Zeile wird die Über- 2. nach den für den Weinbau und die Weinwirt-
schrift „5. Abschnitt Bezeichnung“ gestrichen. schaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der
f) Nach der § 22 betreffenden Zeile wird folgende
für den Weinsektor geltenden Vorschriften der
§ 22a betreffende Zeile eingefügt:
gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen
„§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikatio- der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen
nen“. werden.“
g) Nach der § 22a betreffenden Zeile wird folgende 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Überschrift eingefügt:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„5. Abschnitt
„1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der
Geografische Europäischen Gemeinschaft genannten Er-
Bezeichnungen und Kennzeichnung“. zeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht
h) Nach dieser Überschrift werden folgende § 22b, auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein,
§ 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt: aromatisierte weinhaltige Getränke, aroma-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2417
tisierte weinhaltige Cocktails sowie weinhal- lehnung an herkömmliche geografische Begriffe
tige Getränke,“. für solche geografische Räume festzulegen, in
b) In Nummer 19 werden denen traditionell Weinbau betrieben wird.
aa) das Wort „(Drittlandserzeugnissen)“ und (3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Ab-
satz 1 und die in Rechtsverordnungen nach
bb) die Wörter „(Erzeugnisse aus Vertragsstaa- Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgeleg-
ten)“ ten Landweingebiete bilden das deutsche Wein-
gestrichen. anbaugebiet.“
c) In Nummer 20 wird das Wort „(Gemeinschafts- c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
erzeugnissen)“ gestrichen.
„(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Be-
d) In Nummer 23 wird der Schlusspunkt durch ein zeichnungen der bestimmten Anbaugebiete
Komma ersetzt. nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG)
e) Folgende Nummern 24, 25 und 26 werden ange- Nr. 1234/2007 geschützt sind, gelten für die
fügt: Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft über Weine
„24. Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung
mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern
Qualitätswein oder, vorbehaltlich abwei-
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
chender Regelung, Prädikatswein mit Ur-
sprung in einem der bestimmten Anbauge- (6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für
biete (b.A.), dessen Name nach Artikel 118s die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 118s
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/ Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in
2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über das von der Europäischen Kommission geführte
eine gemeinsame Organisation der Agrar- Register der geschützten geografischen Anga-
märkte und mit Sondervorschriften für be- ben eingetragen sind, gelten für die Landweine
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen
(Verordnung über die einheitliche GMO) Gemeinschaft über Weine mit geschützter geo-
(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zu- grafischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/ anderes bestimmt.“
2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) ge- 5. § 3a wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, als Ursprungsbezeich-
nung geschützt ist, „§ 3a
25. Landwein: Wein aus einem Landweinge- Elektronische Kommunikation
biet, dessen Name nach Artikel 118s Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/ schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
2007 als geografische Angabe geschützt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
ist, desrates Vorschriften über den Ausschluss der
26. Grundwein elektronischen Kommunikation und elektronischen
Form bei der Durchführung der Rechtsakte der
a) Wein, der zur Herstellung von Wein Europäischen Gemeinschaft über Weine, des Wein-
mit der Angabe der Herkunft „Europäi- gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
scher Gemeinschaftswein“ oder „Ver- senen Rechtsverordnungen zu erlassen.“
schnitt von Weinen aus mehreren Län-
dern der Europäischen Gemeinschaft“ 6. § 3b wird wie folgt geändert:
bestimmt ist; a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
b) Wein, der zur Herstellung von Schaum- gefügt:
wein oder Qualitätsschaumwein ohne „Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1
Rebsortenangabe bestimmt ist; kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung
c) Wein, der zur Herstellung von aroma- stehenden 1 Million Euro besteht, können diese
tisiertem Wein, aromatisierten weinhalti- Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben
gen Getränken, aromatisierten weinhalti- werden.“
gen Cocktails, weinhaltigen Getränken, b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
alkoholfreiem oder alkoholreduziertem
„Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2
Wein oder daraus hergestellten schäu-
Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der
menden Getränken, Weinessig oder an-
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Di-
deren Lebensmitteln, die keine Erzeug-
rektzahlungen.“
nisse sind, bestimmt ist.“
4. § 3 wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vor-
gesehen werden, dass die Vorschriften des Ers-
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er- tionen und der Direktzahlungen, soweit sie sich
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen
mung des Bundesrates die Bezeichnungen für beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Be-
Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in An- stimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes 10. § 8 wird wie folgt gefasst:
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
„§ 8
nisationen und der Direktzahlungen mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass für den Erlass von Unzulässige Anpflanzungen
Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend (1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für
genannten Vorschriften die Landesregierungen vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende
zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entspre- Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regu-
chend.“ larisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den
„(6) Ab dem 1. August 2009 sind die Ab- Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche
sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu be-
dass an die Stelle des antragen.
1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten
Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Europäischen Gemeinschaft über widerrecht-
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, liche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen
2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 1. über das Verfahren der Regularisierung und
und Absatz 5 genannten Artikels 10 der Ver- 2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1
ordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
festzulegen.“
3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Arti- 11. § 8a wird wie folgt geändert:
kel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verord- „(1) Die Landesregierungen werden ermäch-
nung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der tigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, regionale Reserven von Pflanzungsrechten zu
5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 schaffen.“
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Arti-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
kel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
und c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 „(3) Soweit die Landesregierungen durch
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Arti- Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale
kel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, kön-
tritt.“ nen sie in der Rechtsverordnung die Verwaltung
der Reserve oder der Reserven regeln und dabei
7. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wer-
insbesondere die Voraussetzungen und das
den jeweils die Wörter „entgegen den Rechtsakten
Verfahren für die Gewährung von Rechten aus
der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen.
der Reserve und die Zuführung von Rechten
8. § 6 wird wie folgt geändert: zur Reserve festlegen.
a) Dem Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird folgender (4) Soweit die Landesregierungen durch
Buchstabe c angefügt: Rechtsverordnung
„c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts 1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach
an einen Betrieb, der sich zur Rodung einer der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates
Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame
der Anpflanzung der neuen Reben verpflich- Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom
tet,“. 14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein
b) Absatz 6 wird aufgehoben. Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des
9. § 7 wird wie folgt geändert: achten auf das Jahr der Rodung folgenden
Jahres ausgeübt werden kann, oder
a) In Absatz 1 werden
2. auf der Grundlage einer abweichenden Ent-
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort
scheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1
„Qualitätswein b.A.“ die Wörter „oder Land-
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt
wein“ eingefügt,
haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis
bb) in Nummer 1 die Wörter „Tafelwein, der mit zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung
einer geografischen Angabe bezeichnet folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann,
wird,“ durch das Wort „Landwein“ ersetzt,
bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der
cc) in Nummer 3 Buchstabe a nach dem Wort Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wieder-
„Qualitätswein b.A.“ die Wörter „oder Land- bepflanzungsrechts durch die bei der Gewäh-
wein“ eingefügt. rung geltenden Frist für dessen Ausübung,
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung
nach dem Wort „Qualitätswein b.A.“ die Wörter nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/
„oder Landwein“ eingefügt. 2007.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2419
12. § 9 wird wie folgt gefasst: chend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwi-
„§ 9 schen den gesondert berechneten Gesamthektarer-
trägen zulassen.
Hektarertrag
(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch
(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegore- für Traubensaft.“
ner Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an 13. § 10 wird wie folgt geändert:
andere abgegeben, verwendet oder verwertet wer- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird
den, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaube- jeweils das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“
triebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Hektarertrag für
„(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder ein Hektarertrag für Grundwein gesondert fest-
Teile dieser Gebiete oder gesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2
2. Qualitätsgruppen: Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den
a) Prädikatswein und Qualitätswein, Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1
Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillie-
b) Landwein, ren.“
c) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, 14. § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.
d) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangs- 15. § 15 wird wie folgt geändert:
angabe,
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
e) Grundwein
„2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen
gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarer-
und dabei den Gesamtalkoholgehalt der
trag für die entsprechenden Rebflächen jeweils ge-
zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu
sondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den
begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel
gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen
Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt
ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach
des gesüßten Erzeugnisses durch das Sü-
Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden
ßen erhöht werden darf,“.
sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamt-
hektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte b) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummern 4 bis 6“
folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung durch die Angabe „Nummern 4 und 5“ ersetzt.
nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der ein- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
zelnen Gesamthektarerträge zur Folge.
„5. für bestimmte Weine den zulässigen Ge-
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechts- samtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer
verordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes
Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 nicht überschritten werden darf.“
und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit
d) Nummer 6 wird aufgehoben.
§ 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der
Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder 16. § 16 wird wie folgt geändert:
Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstel- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzu-
wenden. „(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher
(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen Beschaffenheit sind.“
unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für an-
deren Wein als Prädikatswein und Qualitätswein b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Num-
150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hek- mer 1a eingefügt:
toliter/Hektar nicht übersteigen. „1a. soweit es zur Durchführung von für den
(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarer- Weinbau und die Weinwirtschaft anwend-
trages nach Absatz 1 sind die Erträge von den baren Rechtsakten der Europäischen Ge-
Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geo- meinschaft erforderlich ist, Vorschriften zur
grafisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbe- Einhaltung des Verbots des vollständigen
zeichnung oder geschützte geografische Angabe Auspressens von Weintrauben für die
abgegrenzt sind, über deren Schutz im Verfahren Weinbereitung zu erlassen, insbesondere
nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/ die Mindestmenge Alkohol festzulegen,
2007 entschieden worden ist, und die unter der ge- die nach dem Pressen der Weintrauben in
schützten Ursprungsbezeichnung oder geografi- den Nebenerzeugnissen enthalten sein
schen Angabe vermarktet werden. muss,“.
(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord- „(4) Das Bundesministerium für Ernährung,
nung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
Steillagen gesondert festgesetzt, können die Lan- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
desregierungen durch Rechtsverordnung zur Be- stimmung des Bundesrates, soweit dies zur
rücksichtigung regionaler Besonderheiten abwei- Durchführung von für den Weinbau und die
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der 22. Nach § 21 wird die Überschrift „5. Abschnitt Be-
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, zeichnung“ gestrichen.
1. das Verfahren zur Anerkennung von Bran- 23. § 22 wird wie folgt gefasst:
chenorganisationen nach Artikel 125o der „§ 22
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln,
Landwein
2. Vermarktungsregeln zur Steuerung des Ange-
bots im Sinne des Artikels 113c der Verord- (1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein
nung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen. setzt voraus, dass
Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach 1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu
Satz 1 Nummer 2 sind die anerkannten Bran- mindestens 85 vom Hundert aus dem Landwein-
chenorganisationen anzuhören.“ gebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein
trägt,
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorge-
17. Die Überschrift des 4. Abschnittes wird wie folgt nommen worden ist,
gefasst:
3. der Abfüller von der nach Landesrecht zustän-
„4. Abschnitt digen Stelle in das System der jährlichen Kon-
Qualitätswein b.A. und Landwein“. trollen zur Einhaltung der für Landweine beste-
henden Produktspezifikationen aufgenommen
18. Im 4. Abschnitt wird vor § 17 folgender § 16a einge-
worden ist.
fügt:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
„§ 16a wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
Produktspezifikationen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmun- desrates
gen über Anforderungen und Eigenschaften von 1. Vorschriften über das Süßen und den Restzu-
Qualitätsweinen und Landweinen sind Teil der ckergehalt von Landwein zu erlassen,
Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 118c 2. vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur bei der jährlichen Kontrolle der Einhaltung der
Beschreibung der Weine aus den bestimmten An- Spezifikation durchzuführen sind, insbesondere
baugebieten sowie den Landweingebieten und zu bestimmen, dass analytische Untersuchun-
Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der gen der Weine in systematischer Weise oder
Spezifikationen nach Artikel 118p der Verordnung stichprobenweise durchgeführt werden.
(EG) Nr. 1234/2007.“
(3) Die Landesregierungen können durch
19. § 17 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung regeln:
a) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „dabei 1. die Verzeichnisse der zur Herstellung von Land-
können sie zulassen, dass Rebflächen beregnet wein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera
werden, wenn die Umweltbedingungen dies oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und
rechtfertigen; ferner können sie die Beregnung einer anderen Art der Gattung vitis,
von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie
zum Frostschutz zulassen,“ durch die Wörter 2. den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Land-
„dabei können sie Vorschriften über die Bewäs- weine unter Berücksichtigung der für Qualitäts-
serung von Rebflächen erlassen,“ ersetzt. wein desselben geografischen Raumes gelten-
den Wertes,
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rebsorten“
die Wörter „der Art Vitis vinifera“ eingefügt. 3. das Verfahren der jährlichen Kontrolle der
Produktspezifikationen der Landweine; sie kön-
20. § 19 wird wie folgt geändert: nen dabei vorsehen, dass bei der jährlichen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitäts- Kontrolle der Produktspezifikationen organolep-
schaumwein b.A. oder“ gestrichen. tische Untersuchungen der Weine in systemati-
scher Weise oder stichprobenweise durchge-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
führt werden.“
teil nach der Angabe „Absatz 1 oder 2“ die
Wörter „nach systematischer organoleptischer 24. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
und analytischer Untersuchung“ eingefügt. „§ 22a
21. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Jährliche Kontrollen der Spezifikationen
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
„Qualitätsschaumwein b.A.“ durch das Wort wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
„Sekt b.A.“ ersetzt. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: desrates Vorschriften über die Kontrollen, insbe-
sondere durch analytische oder organoleptische
„3. das Prüfungsverfahren und weitere Einzel- Prüfungen, zur Einhaltung von Produktspezifikatio-
heiten der Kontrolle der Produktspezifikatio- nen von Weinen mit Ursprungsbezeichnungen oder
nen zu regeln,“. geografischen Angaben zu erlassen, soweit dies
c) In Nummer 6 wird das Wort „Tafelwein“ durch zur Durchführung von für den Weinbau und die
das Wort „Wein“ ersetzt. Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Eu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2421
ropäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschrif- zeiger*). Gegen den Antrag kann innerhalb von vier
ten über Ursprungsbezeichnungen und geografi- Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Per-
sche Angaben erforderlich ist. son mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet
(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landes- oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch
regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver- eingelegt werden.
ordnung (3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag inner-
1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teil- halb der vier Monate eine Stellungnahme der für
weise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu über- den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde
tragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen des Landes oder der Länder ein, in dessen oder
(Mitwirkung), deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen bele-
gen sind, die im Rahmen der beantragten Produkt-
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der
spezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt
Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.“
sind.
25. Nach § 22a wird folgende Überschrift eingefügt:
(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bun-
„5. Abschnitt
desanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen
Geografische der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksich-
Bezeichnungen und Kennzeichnung“. tigung der eingeholten Stellungnahmen nach Ab-
26. Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt: satz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses,
der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich
„§ 22b
zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministe-
Schutz geografischer Bezeichnungen riums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne die- cherschutz, der für den Weinbau zuständigen
ses Gesetzes sind obersten Landesbehörden und den Verbänden der
Weinwirtschaft.
1. die Ursprungsbezeichnungen und die geogra-
fischen Angaben im Sinne des Artikels 118b (5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung eines Schutzes nach der Verordnung (EG)
(EG) Nr. 1234/2007, Nr. 1234/2007 und der zu seiner Durchführung
2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetrage- erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt
nen Lagen und Bereichen sowie dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurück-
gewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den
3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder
im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ei- elektronischen Bundesanzeiger*). Kommt es zu
nes Erzeugnisses benutzt werden. wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröf-
(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im ge- fentlichten Angaben, so werden diese zusammen
schäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesan-
werden, die nicht aus zeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) veröf-
1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geogra- fentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2
fischen Angabe zugrunde liegenden geografi- ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen,
schen Einheit oder die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage (6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1
oder dem dort eingetragenen Bereich oder bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bun-
desanstalt den Antragsteller hierüber und übermit-
3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil
telt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Be- dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die schaft und Verbraucherschutz. Das Bundesministe-
geografische Herkunft besteht. rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes cherschutz übermittelt den Antrag an die Kommis-
gilt entsprechend. sion der Europäischen Gemeinschaften.
(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung
§ 22c
der Spezifikation, auf die sich die positive
Antrag auf Schutz einer Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger oder
geografischen Bezeichnung nach EG-Recht elektronischen Bundesanzeiger*).
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen (8) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Ver- wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
zeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
und geografischen Angaben, das von der Kommis- desrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
sion der Europäischen Gemeinschaft nach Arti-
kel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt 1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das
wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.
2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan- *) www.ebundesanzeiger.de
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Arti- a) in Alleinstellung oder
kels 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 b) als Teil eines zusammengesetzten
und das Verfahren zur Änderung einer Produkt- Namens einer geografischen Einheit
spezifikation im Sinne des Artikels 118q der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich das Er- ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt
fordernis hierfür aus den Rechtsakten der Euro- werden darf.“
päischen Gemeinschaft ergibt. d) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Eintragungen und Löschungen von Amts
§ 22d
wegen, einschließlich des Verfahrens zur
Merkmale von Weinen Löschung von Amts wegen, wenn der Name
mit geschützter Ursprungsbezeichnung einer Lage oder eines Bereiches in das
oder geschützter geografischer Angabe Register der geschützten Ursprungsbezeich-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- nungen oder geografischen Angaben für
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, Wein eingetragen wird,“.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
desrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarer-
„(5) Die Landesregierungen werden ferner er-
träge, Mindestalkoholgehalte und charakteristi-
mächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfah-
schen Merkmale festzulegen, die von den Weinen
ren zu regeln, um die in Angelegenheiten der
zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz
Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Aus-
einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen
schüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsicht-
Angabe gestellt wird, soweit dies
lich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage
1. der Durchführung von für den Weinbau und die oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach
Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der § 22c Absatz 3 abzugeben ist.“
Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vor-
28. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
schriften über Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben oder „§ 23a
2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypi- Verwendung mehrerer Bezeichnungen
schem Charakter Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
dient.“ schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
27. § 23 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: eine im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung
„§ 23 (EG) Nr. 1234/2007 eingetragene Ursprungsbe-
Angabe kleinerer geografischer Einheiten“. zeichnung oder geografische Angabe zusammen
mit
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung
„(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbe-
eines bestimmten Anbaugebietes, der als Ur- zeichnung oder geografischen Angabe oder
sprungsbezeichnung geschützt ist, gekenn-
zeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf 2. einem anerkannten traditionellen Begriff im
Grund der für den Weinbau und die Weinwirt- Sinne des Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung
schaft anwendbaren Rechtsakte der Europäi- (EG) Nr. 1234/2007 oder
schen Gemeinschaft vorgesehenen Namen des 3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils
bestimmten Anbaugebietes nach Artikel 118z in der Kennzeichnung verwendet werden darf.“
Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 nur angegeben werden: 29. § 24 wird wie folgt geändert:
1. die Namen von in die Weinbergsrolle einge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tragenen Lagen und Bereichen, „(1) Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach
2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen. Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 geschützt sind, dürfen bis zum
(2) Sofern der Name einer Lage, eines Berei-
31. Dezember 2011 nicht mit der Angabe
ches, einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das
„Geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „Ge-
Register der geschützten Ursprungsbezeichnun-
schützte geografische Angabe“ gekennzeichnet
gen oder geografischen Angaben für Wein ein-
werden.“
getragen ist, ist dessen Verwendung nach Ab-
satz 1 nicht zulässig.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „zuzulassen“
durch das Wort „anzuerkennen“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch
ein Komma ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art
„3. Voraussetzungen festzulegen, unter de- oder besondere Farbe des Erzeugnisses
nen für den Namen einer Gemeinde oder zu regeln.“
eines Ortsteils c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2423
„(5) Die Landesregierungen werden ermäch- 33. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „nach der Ver-
tigt, durch Rechtsverordnung ordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli
1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Wein-
einer oder mehrerer Rebsorten oder der baukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils
Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z geltenden Fassung“ gestrichen.
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) 34. § 49 wird wie folgt geändert:
Nr. 1234/2007 zu regeln, die sicherstellen,
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Nr. 4 bis 6“
dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und
durch die Angabe „§ 15 Nummer 4 oder 5“ er-
Kontrollverfahren zur Gewährleistung der
setzt.
Richtigkeit der betreffenden Angaben beste-
hen, b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Ge- gefügt:
nehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz „3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen
oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu Verkehr eine geografische Bezeichnung be-
übertragen (Beleihung) oder sie daran zu be- nutzt.“
teiligen (Mitwirkung),
35. In § 50 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4
3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Abs. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 8b,“ durch die Angabe
Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.“ „§ 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5
30. § 33 wird wie folgt geändert: Satz 1“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Tafel- 36. Dem § 56 wird folgender Absatz 12 angefügt:
weine“ durch das Wort „Weine“ ersetzt.
„(12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet
„Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen
und in welcher Weise zur Aufstellung über das bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den
Produktionspotential erforderliche Angaben zu Verkehr gebracht werden.“
übermitteln sind.“
31. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
über die Weinbergsflächen dürfen von der zur Füh- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
rung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Er- Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
hebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen über- machen.
mittelt werden.“
32. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3
wird das Wort „Tafelwein“ durch das Wort „Wein“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Gesetz
zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen
sen: Parlaments und des Rates vom 10. März 2004
über die Interoperabilität des europäischen Flugver-
Artikel 1 kehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verord-
nung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 26) und
Gesetz
über die Errichtung des 4. Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht
(BAFG) im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der
§1 Kommission (ABl. EU Nr. L 291 S. 16).
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gleiches gilt für die Aufgaben, die dem Bund nach den
(1) Es wird ein Bundesaufsichtsamt für Flugsiche- auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen
rung als nationale Aufsichtsbehörde für den Bereich Durchführungsverordnungen und weiteren Regelungen
der Flugsicherung errichtet. § 30 Abs. 2 des Luftver- zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luft-
kehrsgesetzes bleibt unberührt. raums entstehen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bun- Stadtentwicklung kann dem Bundesaufsichtsamt für
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Flugsicherung weitere Aufgaben des Bundes auf dem
errichtet. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gebiet der Flugsicherung übertragen.
untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. (5) In den Bereichen, in denen die Flugsicherungs-
Sitz des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist organisation als Beliehene tätig ist, kann das Bundes-
die Stadt Langen in Hessen. Das Bundesministerium aufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen seiner
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jedoch im Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation
Bedarfsfall einen anderen Sitz bestimmen; die Ent- Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art
scheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. zu jeder Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Be-
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird von diensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. rung und den von ihnen beauftragten Personen, soweit
(3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
nimmt neben den ihm im Luftverkehrsgesetz zuge- das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume
wiesenen Aufgaben weitere dem Bund obliegende durch die Flugsicherungsorganisation zu gestatten. In
Flugsicherungsaufgaben, insbesondere nach folgenden den Bereichen einer privatrechtlichen Betätigung der
Rechtsvorschriften, wahr: Flugsicherungsorganisation gilt darüber hinaus, dass
das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder wenn
1. Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden,
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu
Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines dulden ist, wie dies zur Verhütung von dringenden
einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenver- Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ordnung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 1), erforderlich ist und bei der Flugsicherungsorganisation
2. Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen in diesen Bereichen Anhaltspunkte für einen Verstoß
Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusam-
die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im ein- menhang mit der privatrechtlichen Betätigung vor-
heitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungs- liegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
dienste-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 10), Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2425
§2 stört werden können. Das Bundesaufsichtsamt
Übergangsregelungen für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage
einer gutachtlichen Stellungnahme der Flug-
(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des sicherungsorganisation, ob durch die Errichtung
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung finden Wah- der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen ge-
len zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung stört werden können. Das Bundesaufsichtsamt
des Personalrates werden die Aufgaben der Personal- für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der
vertretung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsiche- zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit.“
rung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Übergangsper- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
sonalrat des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung fügt:
wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt „(1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung rung unterrichtet die jeweils zuständigen Luft-
der Personalratswahlen im Bundesaufsichtsamt für fahrtbehörden der Länder über die Standorte
Flugsicherung. aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für die um diese, in denen Störungen durch Bauwerke
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisa-
Schwerbehindertenvertretung beim Bundesaufsichts- tion meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen
amt für Flugsicherung. Bis zur Neuwahl werden die Auf- und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesauf-
gaben von der Hauptschwerbehindertenvertretung so- sichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zustän-
wie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung digen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent- das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,
wicklung wahrgenommen. wenn sie von der Planung von Bauwerken inner-
halb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhal-
(3) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des ten.“
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung findet die
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stell-
vertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungs- „(2) Die Eigentümer und anderen Berech-
beauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesauf- tigten haben auf Verlangen des Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung werden ihre Aufgaben von sichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass
der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellver- Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungs-
treterin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und einrichtungen stören, in einer Weise verändert
Stadtentwicklung wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt werden, dass Störungen unterbleiben. Das gilt
entsprechend. nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen
der Flugsicherungsorganisation mit einem Kos-
(4) Die Dienstvereinbarungen der Dienststelle Flug-
tenaufwand verhindert werden können, der nicht
sicherung beim Luftfahrt-Bundesamt gelten bis zum
über dem Geldwert der beabsichtigten Verände-
Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beam-
rung liegt.“
tinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Bundesaufsichtsamtes für Flug- d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
sicherung. „§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.“
4. § 18b wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
„(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- rung unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehör-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt den der Länder über die Bereiche, die für die
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem- Einrichtung und Überwachung von Verfahren
ber 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt geändert: für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Grün-
1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der für die den der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die
Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unter-
„dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ er- richten das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
setzt. rung über Bauwerke, welche in diesem Bereich
errichtet werden sollen.“
2. § 16a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen
Stelle“ durch die Wörter „des Bundesaufsichts- „§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.“
amtes für Flugsicherung“ ersetzt. 5. In § 19 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „von der für
b) In Satz 2 werden die Wörter „der für die Flug- die Flugsicherung zuständigen Stelle, im Übrigen
sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu leis-
„dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ ten“ durch die Wörter „von demjenigen zu leisten,
ersetzt. dessen Flugsicherungstätigkeit durch die Verände-
rung von Bauwerken unmittelbar gefördert und er-
3. § 18a wird wie folgt geändert: leichtert wird; im Übrigen obliegt sie dem jeweiligen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Flugplatzunternehmer“ ersetzt.
„(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, 6. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zu“ durch
wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen ge- das Wort „für“ ersetzt, das Wort „vollständig“ ge-
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
strichen und die Wörter „der für die Flugsicherung bb) die Wörter „dem Flugsicherungsunterneh-
zuständigen Stelle“ durch die Wörter „des Bundes- men“ durch die Wörter „der Flugsicherungs-
aufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flug- organisation“,
sicherungsorganisation“ ersetzt. cc) die Wörter „des Flugsicherungsunterneh-
7. § 27d wird wie folgt geändert: mens“ durch die Wörter „der Flugsiche-
rungsorganisation“,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für die
Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch das dd) das Wort „Kostengläubiger“ durch das Wort
Wort „Flugsicherungsorganisation“ ersetzt. „Kostengläubigerin“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Flug- ersetzt.
sicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6“ durch
„Flugsicherungsorganisation“ ersetzt. die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „des Flug-
„Einzelheiten der Kostenerstattung nach Satz 1 sicherungsunternehmens“ durch die Wörter „der
können vertraglich zwischen der Flugsiche- Flugsicherungsorganisation“ und das Wort
rungsorganisation und dem Flugplatzunterneh- „Luftfahrt-Bundesamtes“ durch die Wörter
men geregelt werden.“ „Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“ er-
setzt.
8. Dem § 27e wird folgender Absatz 3 angefügt:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 er-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Flugsiche-
hebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Die
den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Flugsicherungsorganisation“ und das Wort
Rechnung des Deutschen Wetterdienstes.“
„seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
9. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für die bb) In Satz 2 werden das Wort „Seine“ durch das
Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort Wort „Ihre“ und das Wort „ihm“ durch das
„Flugsicherungsorganisation“ ersetzt. Wort „ihr“ ersetzt.
10. In § 29b Abs. 2 werden die Wörter „für die Flug- 14. § 31d wird wie folgt geändert:
sicherung zuständige Stelle“ durch das Wort „Flug-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sicherungsorganisation“ ersetzt.
„(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a
11. § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
und 31c arbeiten nach den Richtlinien des
„In den §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militäri- Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
schen Flugplätzen an Stelle der Flugsicherungs- entwicklung und unterstehen seiner Rechts- und
organisation und der genannten Luftfahrtbehörden Fachaufsicht. Beauftragte nach § 31b Abs. 1
die Behörden der Bundeswehrverwaltung.“ unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesauf-
12. § 31 wird wie folgt geändert: sichtsamtes für Flugsicherung; die Beauftragte
nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der
a) In Absatz 2 Nr. 16 werden die Wörter „von der für Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2
die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsam-
Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsiche- tes für Flugsicherung; Beauftragte nach § 31b
rung oder der Flugsicherungsorganisation“ er- Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung
setzt und die Angabe „(§ 32)“ gestrichen. der Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesauf-
b) In Absatz 2 Nr. 18 werden die Wörter „das sichtsamtes für Flugsicherung. Das Bundes-
Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flug- ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
hafenkoordinierung, die Flugsicherung und die lung kann im Falle des § 31c die Rechts- und
Luftsportgeräte zuständigen Stellen“ durch die Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt über-
Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundes- tragen. In den Bereichen, in denen die Flug-
aufsichtsamt für Flugsicherung, die Flug- sicherungsorganisation als Beliehene tätig ist,
sicherungsorganisation oder die für die Flug- kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
hafenkoordinierung und die Luftsportgeräte im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der
zuständigen Stellen“ ersetzt. Flugsicherungsorganisation Berichte und die
Vorlage von Aufzeichnungen aller Art zu jeder
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der für die Flug-
Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Bediens-
sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter
teten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
„der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
rung und den von ihnen beauftragten Personen
13. § 31b wird wie folgt geändert: das Betreten der Grundstücke und Geschäfts-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Flugsicherungsunter- räume durch die Flugsicherungsorganisation zu
nehmen“ durch das Wort „Flugsicherungsorga- gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
nisation“ ersetzt. Aufgaben erforderlich ist. In den Bereichen einer
privatrechtlichen Betätigung der Flugsiche-
b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 wer- rungsorganisation gilt darüber hinaus, dass das
den jeweils Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder,
aa) die Wörter „das Flugsicherungsunterneh- wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
men“ durch die Wörter „die Flugsicherungs- befinden, ohne Einverständnis nur zulässig und
organisation“, insoweit zu dulden ist, wie dies zur Verhütung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2427
von dringenden Gefahren für die öffentliche 1. Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu be-
der Flugsicherungsorganisation in diesen Berei- messen, dass der mit den Amtshandlungen
chen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein verbundene Verwaltungsaufwand für die
gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammen- Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Es
hang mit der privatrechtlichen Betätigung vor- kann festgelegt werden, dass die Kosten
liegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der vom Flughafenkoordinator erhoben werden
Wohnung wird insoweit eingeschränkt.“ können.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2. Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1
„(4) Gegen die Entscheidungen des Beauf- Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form
tragten im Rahmen seines Auftrags ist der von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rah-
Widerspruch statthaft. Hilft der Beauftragte nicht mensätze vorgesehen werden. Die Gebühren-
ab, so entscheidet das Bundesaufsichtsamt für sätze sind, soweit nicht das Recht der Euro-
Flugsicherung. Im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt päischen Gemeinschaft eine abweichende
die Entscheidung über den Widerspruch durch Regelung enthält, so zu bemessen, dass der
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im mit den Amtshandlungen verbundene Verwal-
Falle des § 31a ist die Klage gegen die Bundes- tungsaufwand gedeckt wird. Die in den
republik Deutschland, vertreten durch das Bun- Rechtsakten der Europäischen Gemein-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- schaft, insbesondere in den Artikeln 14 und 15
wicklung, zu richten. In den Fällen der §§ 31b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthalte-
und 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik nen Grundsätze sind zu berücksichtigen. Bei
Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, begünstigenden Amtshandlungen sind dane-
zu richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 ben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
eine natürliche Person beauftragt, so ist die oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-
Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland schuldner angemessen zu berücksichtigen.
zu richten, vertreten durch das Bundesaufsichts- Die Kostenbefreiung, die Kostengläubiger-
amt für Flugsicherung.“ schaft, die Kostenschuldnerschaft, der Um-
fang der zu erstattenden Auslagen und die
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Kostenerhebung können abweichend vom
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage ge- Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
gen Entscheidungen der Beauftragten haben Es kann insbesondere festgelegt werden,
keine aufschiebende Wirkung.“ dass die Kosten von der Flugsicherungsorga-
nisation oder von einer nach dem Recht der
15. § 32 wird wie folgt geändert: Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten
Stelle erhoben werden können. Zu den nach
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes
i. Nummer 6 wird wie folgt gefasst: zu erhebenden Auslagen ist eine für die
„6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
für Amtshandlungen zur Durchführung nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete
der Flughafenkoordinierung; Absatz 1 Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Von der Kos-
Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halb- tenpflicht können Flugplatzunternehmer von
satz und Satz 5 gilt entsprechend;“. solchen Flugplätzen ausgenommen werden,
die unter die Regelung von § 27d Abs. 4
ii. Nach Nummer 6 werden folgende Num- Satz 1 fallen.
mern 7 und 8 angefügt:
(4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4
„7. die Kosten (Gebühren und Auslagen) Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffen-
für Amtshandlungen zur Durchführung heit von funktechnischen Anlagen, Einrichtun-
der Flugsicherung; gen und Geräten für die Flugsicherung und für
8. die Festlegung von Flugverfahren für die Flugsicherungsausrüstung an Bord bezie-
Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für hen, sind im Benehmen mit dem Bundesministe-
An- und Abflüge zu und von Flug- rium für Wirtschaft und Technologie zu erlassen.
plätzen mit Flugverkehrskontrollstelle Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5
und für Flüge nach Instrumentenflug- werden im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
regeln, einschließlich der Flugwege, terium für Bildung und Forschung erlassen; die
Flughöhen und Meldepunkte.“ Regelungen des Berufsbildungsgesetzes blei-
ben unberührt.
bb) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
(4c) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
und Stadtentwicklung kann die Ermächtigung
bis 4c eingefügt:
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Ab-
„(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 satz 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 durch Rechts-
Satz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt das Bundesminis- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1
der Gebühren. Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, wer- Artikel 3
den im Benehmen mit dem Umweltbundesamt
Änderung des
erlassen.“
Gesetzes über vereinfachte
16. § 32b wird wie folgt geändert: Verkündungen und Bekanntgaben
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der für die Flug- § 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkün-
sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter dungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I
„des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli
und der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt. 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, wird wie
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie folgt geändert:
die für die Flugsicherung zuständige Stelle 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
unterrichtet“ durch die Wörter „das Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung sowie die Flug- a) Das Wort „gemäß“ wird durch das Wort „nach“
sicherungsorganisation unterrichten“ ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie der b) In Nummer 3 werden die Wörter „der für die Flug-
für die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter
ein Komma und die Wörter „dem Bundesauf- „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ er-
sichtsamt für Flugsicherung sowie der Flug- setzt.
sicherungsorganisation“ ersetzt sowie Satz 2 2. In Satz 2 werden die Wörter „den Außenstellen der
wie folgt gefasst: für die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die
„Halten die Genehmigungsbehörde, das Bun- Wörter „der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
desaufsichtsamt für Flugsicherung oder die
Flugsicherungsorganisation die vorgeschlage- Artikel 4
nen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht Änderung des
durchführbar, so teilen sie dies der Kommission Bundesbesoldungsgesetzes
unter Angabe der Gründe mit.“
In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
Stelle“ und das nachfolgende Komma gestri- das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
chen. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird
e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Geneh- in der Besoldungsgruppe B 3 nach der Amts-
migungsbehörde“ ein Komma eingefügt und bezeichnung „Direktor des Beschaffungsamtes des
werden die Wörter „sowie die für die Flugsiche- Bundesministeriums des Innern“ die Amtsbezeichnung
rung zuständige Stelle“ durch die Wörter „das „Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie eingefügt.
die Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
17. In § 63 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie für“ Artikel 5
die Wörter „Ordnungswidrigkeiten, die von militä- Änderung des
rischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luft- Arbeitssicherstellungsgesetzes
fahrzeugen begangen werden, und für“ gestrichen.
In § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitssicherstellungsgeset-
18. In § 63 Nr. 3 wird der den Satz abschließende Punkt zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
angefügt: (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird der den Satz
„4. das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 gende Nummer 9 angefügt:
im Zusammenhang mit der Verletzung von „9. bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgeset-
Regeln über das Führen von Luftfahrzeugen, zes beauftragten Flugsicherungsorganisation.“
Flüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflug-
regeln, Flugverfahren und die damit verbundenen
Artikel 6
Festlegungen und Anordnungen der Flugver-
kehrskontrolle sowie für Ordnungswidrigkeiten, Änderung des
die von militärischen Luftfahrzeugführern mit Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
militärischen Luftfahrzeugen begangen wer- Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. Au-
den.“ gust 1998 (BGBl. I S. 2470), zuletzt geändert durch
19. In § 64 Abs. 9 Nr. 2 werden die Wörter „das Flug- Artikel 15 Abs. 115 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „die (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
Flugsicherungsorganisation“ ersetzt. 1. In § 14 Abs. 5 werden das Komma nach dem Wort
20. In § 67 werden die Wörter „das Flugsicherungsun- „Qualifikation“ und die Wörter „vornehmlich der DFS
ternehmen“ durch die Wörter „die Flugsicherungs- Deutsche Flugsicherung GmbH“ gestrichen.
organisation“ ersetzt. 2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der für die
21. In § 70 Abs. 2 werden die Wörter „das Flugsiche- Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter
rungsunternehmen“ durch die Wörter „die Flug- „der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
sicherungsorganisation“ ersetzt. beauftragten Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2429
Artikel 7 Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine
Anwendung.
Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes (2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten gel-
ten für die Anwendung der Vorschriften über die Ver-
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 tretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für
(BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitneh-
folgt geändert: mer der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und
1. § 7 wird wie folgt geändert: sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. Als
leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funk-
Flugsicherungsunternehmens“ durch die Wörter tional vergleichbaren Beamten.
„der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Luftfahrt- §5
oder Flugsicherungsunternehmen“ durch die
Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Be-
Wörter „das Luftfahrtunternehmen oder die Flug-
schäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung
sicherungsorganisation“ ersetzt.
GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im
2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten
Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchfüh-
„Flugsicherungsorganisation“ ersetzt. rung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die
Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von
Artikel 8 dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetzten-
Änderung des Gesetzes befugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse
zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes
der Bundesanstalt für Flugsicherung liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-
stelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die
Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit- DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die
nehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsiche-
23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert rung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrneh-
durch Artikel 15 Abs. 116 des Gesetzes vom 5. Februar mung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat
2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu er-
1. § 1 wird wie folgt geändert: teilen.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flug-
sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der Artikel 9
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH“ ersetzt. Änderung des
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Betriebsverfassungsgesetzes
„(3) Beamten sowie Arbeitnehmern des Luft- § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung
fahrt-Bundesamtes, die der DFS Deutsche Flug- der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
sicherung GmbH zugewiesen oder in der Dienst- S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
stelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
tätig sind und bisher Zulagen und Entschädigun- wird wie folgt geändert:
gen nach Absatz 2 erhalten haben, werden diese
bei einer Verwendung im Bundesaufsichtsamt für 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Flugsicherung weiter gewährt, soweit die Voraus- „Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtin-
setzungen des Absatzes 2 weiter vorliegen. Die nen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Solda-
Überleitung der vorgenannten Beamten und ten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Arbeitnehmer in das Bundesaufsichtsamt für einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
Flugsicherung erfolgt durch Versetzung.“ schäftigten, die in Betrieben privatrechtlich orga-
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „das Flugsiche- nisierter Unternehmen tätig sind.“
rungsunternehmen“ durch die Wörter „die DFS 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Deutsche Flugsicherung GmbH“ ersetzt und nach
der Angabe „§ 4 Abs. 5 LuftVG“ die Wörter „in der „Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und
Fassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
1992 (BGBl. I S. 1370)“ angefügt.
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 angefügt: Artikel 10
„§ 4 Änderung des DWD-Gesetzes
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gel- § 6 Abs. 3 des DWD-Gesetzes vom 10. September
ten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgeset- 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 338 der
zes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
beim Luftfahrt-Bundesamt; § 13 Abs. 2 Satz 4 des geändert worden ist, wird aufgehoben.
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Artikel 11 b) In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunter-
nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt
Änderung der für Flugsicherung“ ersetzt.
Luftverkehrs-Ordnung
10. In § 26 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Flugsiche-
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be- rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu- sichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
letzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. § 26a wird wie folgt geändert:
12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt
geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 5b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
kann allgemein, die Flugsicherungsorganisation
„Meldungen von Ereignissen nach Satz 1 werden im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“
vom Luftfahrt-Bundesamt sofort nach ihrem Erhalt
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Flugfunk-
auch an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
dienst“ ein Komma und die Wörter „die nicht
weitergeleitet.“
von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und werden“ gestrichen und das Wort „Flugsiche-
Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundes-
gie“ ersetzt. aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
3. In § 9a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche- 12. In § 26b Abs. 2 wird das Wort „Flugsicherungsun-
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf- ternehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt
sichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt. für Flugsicherung“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert: 13. In § 26d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils
das Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die
a) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Flugsiche- Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
rungsunternehmen“ durch die Wörter „der Flug- ersetzt.
sicherungsorganisation“ ersetzt.
14. In § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen“ ersetzt.
durch die Wörter „Die Flugsicherungsorgani- 15. § 27a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sation“ und die Wörter „Übungsflugverkehr“ a) In Satz 1 werden die Wörter „Luftfahrt-Bundes-
und „Übungsluftverkehr“ durch das Wort amt“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für
„Flugverkehr“ ersetzt. Flugsicherung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Übungsflugverkehr“ b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Flugverkehr“ und werden
„Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des
die Wörter „das Flugsicherungsunterneh-
Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit
men“ durch die Wörter „die Flugsicherungs-
oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisa-
organisation“ ersetzt.
tion im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichts-
5. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche- amt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf- durch Allgemeinverfügung festlegen.“
sichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt. c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ange-
6. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „dem Flugsiche- fügt:
rungsunternehmen“ durch die Wörter „der Flug- „Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungs-
sicherungsorganisation“ ersetzt. organisation ohne Einvernehmen mit dem Bun-
7. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert: desaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall
Flugverfahren durch Allgemeinverfügung fest-
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Flugsiche- legen. Das Einvernehmen wird in einem solchen
rungsunternehmen“ durch die Wörter „die Flug- Fall unverzüglich hergestellt; wird das Einver-
sicherungsorganisation“ ersetzt. nehmen nicht innerhalb von 48 Stunden herge-
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Flugsiche- stellt, ist die Festlegung des Flugverfahrens von
rungsunternehmens“ durch die Wörter „der der Flugsicherungsorganisation aufzuheben. Die
Flugsicherungsorganisation“ ersetzt. Dauer der Festlegung eines Flugverfahrens nach
Satz 2 darf drei Monate nicht überschreiten.“
8. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
16. § 28 wird wie folgt geändert:
„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt
die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in a) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-
den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.“ rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flug-
9. § 25 wird wie folgt geändert: sicherung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- Bundesamt“ ersetzt.
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche-
lung“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundes-
Flugsicherung“ ersetzt. aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2431
17. § 31 wird wie folgt geändert: unternehmen“ durch die Wörter „die Flugsiche-
rungsorganisation“ ersetzt.
a) In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunter-
nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Zustimmung
für Flugsicherung“ ersetzt. des Flugsicherungsunternehmens“ durch die
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Flug- Wörter „das Einverständnis der Flugsicherungs-
sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „Die organisation“ ersetzt.
Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
18. § 37 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunter-
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Flug- nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt
sicherungsunternehmen kann“ durch die Wörter für Flugsicherung“ ersetzt.
„Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann all-
gemein, die Flugsicherungsorganisation kann im
Einzelfall“ ersetzt. Artikel 13
b) In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunter- Änderung der
nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
für Flugsicherung“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtver-
19. In Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) werden in
waltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zu-
der Zeile „D“ die Wörter „Verkehrsinformationen
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Januar
zwischen VFR- und IFR-Flügen“ durch die Wörter
2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie
„Verkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu
folgt gefasst:
VFR“ ersetzt.
20. In § 9a Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 „(1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundes-
Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, aufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in
§ 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses
Satz 2, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 4 werden jeweils die genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bun-
Wörter „im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundes- desaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von
ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und
wesen der Bundesrepublik Deutschland – oder“ Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorga-
gestrichen. nisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d
des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlun-
21. In § 5 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, gen zustehen.“
§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4
Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 3 werden
jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ Artikel 14
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt. Änderung der Flugsicherungs-Anlagen-
und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung
Artikel 12 Die Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Muster-
Änderung der zulassungs-Verordnung vom 21. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 27) wird wie folgt geändert:
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- 1. In §§ 3, 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz 1
S. 1229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord- und den §§ 8 und 9 Abs. 1 und 3 werden jeweils das
nung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133), wird wie Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die
folgt geändert: Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
und das Wort „Flugsicherungsunternehmens“ durch
1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: die Wörter „Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
„5. die Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekom- rung“ ersetzt.
munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
S. 1190); für Luftfahrzeuge im Sinne von § 4
Abs. 2 der Verordnung über die Flugsicherungs- „Anlagen, die bis zum 1. Juli 2009 durch die DFS
ausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November Deutsche Flugsicherung GmbH zugelassen worden
2004 (BGBl. I S. 3093) zusätzlich der Nachweis sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verord-
der Zulassung der Bordfunkanlage durch das nung.“
Luftfahrt-Bundesamt oder das Bundesaufsichts-
amt für Flugsicherung;“. 3. Im Muster der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die
Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-
2. § 81 wird wie folgt geändert:
ter „Bau und Stadtentwicklung“, die Wörter „DFS
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flug- Deutsche Flugsicherung GmbH“ durch die Wörter
sicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ und die
Flugsicherungsorganisation“ und in Absatz 1 Wörter „Offenbach/Main“ durch das Wort „Langen“
Satz 2 werden die Wörter „das Flugsicherungs- ersetzt.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
4. In Nummer 1 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die Artikel 16
Wörter „von Flugsicherungsunternehmen“ durch die
Änderung der Verordnung über die
Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
rung“ ersetzt. Durchführung der Flughafenkoordinierung
Die Verordnung über die Durchführung der Flug-
5. In den Nummern 2 und 3 der Anlage (zu § 6 Abs. 1)
hafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262),
werden jeweils das Wort „Flugsicherungsunterneh-
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
men“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für
6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert:
Flugsicherung“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
6. In Nummer 5 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) wird das sowie § 2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau-
Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ Stadtentwicklung“ ersetzt.
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die Flug-
sicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort „Flug-
Artikel 15 sicherungsorganisation“ ersetzt.
Änderung der 3. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“
Festlandsockel-Bergverordnung durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flug-
sicherung“ ersetzt.
In § 38 Satz 1 der Festlandsockel-Bergverordnung
vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 17
Artikel 396 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör- Inkrafttreten
ter „die Bundesanstalt“ durch die Wörter „das Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
aufsichtsamt“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2433
Gesetz
zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. wer als Ärztin oder Arzt oder Zahnärztin oder Zahn-
sen: arzt approbiert ist oder
2. wer sonst zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-
Artikel 1 ärztlichen Berufs berechtigt ist
Gesetz und über die erforderliche Fachkunde verfügt, um die
zum Schutz vor nichtionisierender Risiken der jeweiligen Anwendung nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen Strahlung für den Menschen beurteilen zu können. Die
(NiSG)*) nach Satz 1 erforderliche Fachkunde ist gegenüber der
zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§1 (3) Die rechtfertigende Indikation nach Absatz 1 ist
Anwendungsbereich die Entscheidung, dass und in welcher Weise nicht-
ionisierende Strahlung am Menschen in der Heil- oder
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vor-
Zahnheilkunde angewendet wird. Sie erfordert die Fest-
sorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nicht-
stellung, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwen-
ionisierender Strahlung, die durch die Anwendung
dung nichtionisierender Strahlung am Menschen größer
nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht
ist als ihr Risiko.
werden können. Es gilt für
(4) Bei Anwendungen nach Absatz 1 sind die in einer
1. den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwen-
Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten weiteren An-
dung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und
forderungen einzuhalten.
Zahnheilkunde und
2. für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nicht- §3
ionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, so-
Schutz bei
weit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder
kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen An-
wendung finden. Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden
(2) Nichtionisierende Strahlung umfasst können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder
sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der
1. elektrische, magnetische und elektromagnetische Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn
Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach
300 Gigahertz, § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
2. optische Strahlung im Wellenlängenbereich von
100 Nanometern bis 1 Millimeter sowie §4
3. Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis Nutzungsverbot für Minderjährige
1 Gigahertz. Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Be-
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, des strahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strah-
Medizinproduktegesetzes und die auf diese Gesetze lung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder
gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt. sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjäh-
rigen nicht gestattet werden.
§2
Schutz in der Medizin §5
(1) In Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde am Ermächtigung zum
Menschen dürfen beim Betrieb von Anlagen, die nicht- Erlass von Rechtsverordnungen
ionisierende Strahlung aussenden können, die in einer (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach § 5 für bestimmte Anwen- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor
werden, wenn eine berechtigte Person hierfür die recht- schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung
fertigende Indikation gestellt hat. der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung
(2) Berechtigte Person nach Absatz 1 ist, der Heil- oder Zahnheilkunde bestimmten Anforderun-
gen genügen muss, insbesondere
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen 1. ab welchen für bestimmte Anwendungsarten festzu-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften legenden Werten es einer rechtfertigenden Indikation
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bedarf,
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, 2. welche Anforderungen an die erforderliche Fach-
sind beachtet worden. kunde der berechtigten Person zu stellen sind und
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
wie diese Fachkunde gegenüber der zuständigen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle
Behörde nachzuweisen ist und überprüft wird,
3. dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahn- 2. untersagen, dass eine Anlage, die nicht den Anfor-
ärztliche Stellen bestimmen und festlegen können, derungen einer nach § 5 erlassenen Rechtsverord-
a) dass und auf welche Weise diese Prüfungen nung entspricht, weiter betrieben wird.
durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass (3) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer
bei der Anwendung nichtionisierender Strahlung Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung
in der Heil- und Zahnheilkunde die Erfordernisse nach Absatz 2 Nummer 1 nicht nach, so kann die zu-
der medizinischen Wissenschaft beachtet werden ständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder
und die angewendeten Verfahren und eingesetz- teilweise untersagen, bis die Anordnung erfüllt ist.
ten Anlagen den jeweiligen notwendigen Quali-
tätsstandards zur Gewährleistung einer möglichst §7
geringen Strahlenbelastung von Patientinnen und Kosten
Patienten entsprechen, und
Die Person, die eine Anlage nach den Vorschriften
b) dass und auf welche Weise die Ergebnisse der dieses Gesetzes betreibt, hat die Kosten für Überwa-
Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt chungsmaßnahmen oder Anordnungen nach § 6 zu tra-
werden. gen, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zu-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ständige Behörde oder einen von dieser beauftragten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Dritten ergibt, dass die Grenzwerte oder sonstigen An-
zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor forderungen die in diesem Gesetz oder in einer auf § 5
schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung gestützten Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht
der Betrieb von Anlagen nach § 3 bestimmten Anfor- eingehalten werden.
derungen genügen muss, insbesondere
1. dass beim Betrieb der Anlagen bestimmte Grenz- §8
werte nicht überschritten werden dürfen, Bußgeldvorschriften
2. wie die Einhaltung der Grenzwerte zu messen oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
zu berechnen ist, fahrlässig
3. in welchen zeitlichen Abständen die Anlagen einer 1. entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer
technischen Überprüfung zu unterziehen sind, Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 ei-
nen dort genannten Wert überschreitet,
4. a) welche Beratungs- und Informationspflichten zu
erfüllen sind und unter welchen Voraussetzungen 2. entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer
von diesen abgesehen werden kann und Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine
dort genannte Anforderung nicht einhält,
b) welche Warnhinweise anzubringen sind und unter
welchen Voraussetzungen von diesen abgesehen 3. entgegen § 3 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
werden kann, nung nach § 5 Absatz 2 eine Anlage betreibt,
5. welche Anforderungen zum Schutz von Minder- 4. entgegen § 4 einer Minderjährigen oder einem Min-
jährigen an den Betrieb von Anlagen zu stellen sind, derjährigen die Benutzung einer Anlage gestattet
die nicht von § 4 erfasst werden, oder
6. a) welche Anforderungen an die erforderlichen fach- 5. einer vollziehbaren Untersagung nach § 6 Absatz 2
lichen Kenntnisse von im Betrieb tätigen Perso- Nummer 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
nen zu stellen und (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
b) welche Nachweise gegenüber der zuständigen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Behörde zu erbringen sind.
Artikel 2
§6 Änderung des
Befugnisse der zuständigen Behörden Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
der auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
oder deren Betrieb überprüfen. § 52 Absatz 1 bis 3 zes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geändert wor-
und 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt den ist, wird wie folgt geändert:
entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der 1. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. „Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken die-
nen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-
(2) Die zuständige Behörde kann diejenigen Anord- mungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung
nungen treffen, die erforderlich sind, um die Vorschrif- des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung
ten dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechts- oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwir-
verordnung durchzuführen, insbesondere kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche
1. anordnen, dass eine Anlage von einer nach Landes- oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisie-
recht zuständigen Behörde bekannt gegebenen rende Strahlen gerichtet ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2435
2. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge-
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- räusche, Erschütterungen oder nichtionisierende
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver- Strahlen genügen.“
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
schreiben, dass serienmäßig hergestellte Teile von Artikel 3
Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtun- Inkrafttreten
gen sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichne-
ten Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte (1) Artikel 1 §§ 4, 5, 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 und
Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung dieses
licher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht Gesetzes in Kraft.
oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in
Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Um- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes
§ 1 des Bauforderungssicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau betei-
ligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm
erbrachten Leistungen für sich behalten.“
2. In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Anspruch“ durch das Wort „Ansprü-
che“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2437
Gesetz
zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
Vom 30. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „§ 89a
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Artikel 1
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalt-
Änderung
tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
des Strafgesetzbuchs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu- das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des
2009 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert: § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen
bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Sicherheit eines Staates oder einer internationalen
a) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungs-
Angaben eingefügt: grundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu be-
seitigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter-
„§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsge- graben.
fährdenden Gewalttat
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Bege-
eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorberei-
hung einer schweren staatsgefährdenden
tet, indem er
Gewalttat“.
b) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden An- 1. eine andere Person unterweist oder sich unter-
gaben ersetzt: weisen lässt in der Herstellung von oder im Um-
gang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng-
„§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sons-
staatsgefährdenden Gewalttat tigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift ent-
halten oder hervorbringen können, anderen ge-
§ 91a Anwendungsbereich“.
sundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung
2. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen
eingefügt: oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
einer der in Absatz 1 genannten Straftaten die- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung aus-
nen, schließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher
oder dienstlicher Pflichten dient.
2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Num-
mer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder
anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt.
überlässt, Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Un-
3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder terhalten von Beziehungen durch einen Deutschen
verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland
Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 be- begangen wird.
zeichneten Art wesentlich sind, oder
(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch
4. für deren Begehung nicht unerhebliche Vermö- das Bundesministerium der Justiz
genswerte sammelt, entgegennimmt oder zur
Verfügung stellt. 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im
Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der
Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung au-
Europäischen Union nicht durch einen Deutschen
ßerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
begangen wird.
begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deut-
schen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von
Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“
staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch 3. Nach § 90b wird folgender § 91 eingefügt:
oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
„§ 91
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die
Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundes- Anleitung zur Begehung einer
ministerium der Justiz. Wird die Vorbereitung in ei- schweren staatsgefährdenden Gewalttat
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung Geldstrafe wird bestraft, wer
durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die 1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt
Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren
noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu
Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen dienen, anpreist oder einer anderen Person zu-
Deutschen begangen werden soll. gänglich macht, wenn die Umstände ihrer Ver-
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- breitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. zu fördern oder zu wecken, eine schwere staats-
gefährdende Gewalttat zu begehen,
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen
(§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden. 2. sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten
Art verschafft, um eine schwere staatsgefähr-
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er- dende Gewalttat zu begehen.
messen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestra-
fung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren 1. die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung,
staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder
diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, ab- der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
wendet oder wesentlich mindert oder wenn er frei- des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
willig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne ähnlichen Zwecken dient oder
Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewen-
2. die Handlung ausschließlich der Erfüllung recht-
det oder wesentlich gemindert oder die Vollendung
mäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten
der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhin-
dient.
dert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemü-
hen, dieses Ziel zu erreichen. (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“
§ 89b 4. Der bisherige § 91 wird § 91a.
Aufnahme 5. In § 92b Nr. 2 wird die Angabe „90 bis 90b“ durch die
von Beziehungen zur Begehung Angabe „89a bis 91“ ersetzt.
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat 6. § 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer „(2) Ebenso wird bestraft, wer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß
§ 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer 1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a
Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbin- oder
dung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unter- 2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer
hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit
mit Geldstrafe bestraft. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2439
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewen- vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird wie folgt ge-
det werden kann, glaubhaft erfährt und es unter- ändert:
lässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstat-
1. In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
ten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Num-
„89“ durch die Angabe „89a“ ersetzt.
mer 2 entsprechend.“
2. In § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der
7. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach den Wör-
Angabe „82,“ die Angabe „89a,“ eingefügt.
tern „Vergehen nach“ die Wörter „§ 89a und nach
den“ eingefügt. 3. In § 103 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„eine Straftat nach“ die Wörter „§ 89a des Strafge-
Artikel 2 setzbuchs oder nach“ eingefügt.
Änderung 4. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden vor der Angabe
des Gerichtsverfassungsgesetzes „§ 129a“ die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs
§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungs- oder nach“ eingefügt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. In § 112a Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „eine
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchti-
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) ge- gende Straftat“ die Angabe „nach § 89a,“ eingefügt.
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
6. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe
„3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag „§§ 81 bis 83 Abs. 1,“ die Angabe „§ 89a,“ einge-
(§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem fügt.
Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Gei-
selnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer Artikel 4
und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a
und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung Änderung
mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Her- anderer Vorschriften
beiführen einer Explosion durch Kernenergie in den (1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetz- S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1
buchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), wird
den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz- wie folgt geändert:
buchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den
Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „89“ durch
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsver- die Angabe „89a“ ersetzt.
brechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 2. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird nach den Wör-
des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Über- tern „Straftaten nach“ die Angabe „§ 89a oder“ ein-
schwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in gefügt.
Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetz-
(2) In § 7 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April
buchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen
1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des
des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2
Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert
und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den
worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semiko-
Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c
lon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat
nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, „10. eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene
a) den Bestand oder die Sicherheit eines Staates Handlung vornehmen wird.“
zu beeinträchtigen, (3) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
b) Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), wird wie folgt ge-
setzen oder zu untergraben, ändert:
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik 1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird folgende Nummer 7a ein-
Deutschland stationierten Truppen des Nord- gefügt:
atlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Ver- „7a. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den
tragsstaaten zu beeinträchtigen oder Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach
d) den Bestand oder die Sicherheit einer interna- § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs be-
tionalen Organisation zu beeinträchtigen, gehen oder begangen haben,“.
und der Generalbundesanwalt wegen der besonde- 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 werden
ren Bedeutung des Falles die Verfolgung über- jeweils die Wörter „im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7“
nimmt,“. durch die Wörter „in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7
und 7a“ ersetzt.
Artikel 3 3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Änderung Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“
der Strafprozessordnung ersetzt.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- 4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7
1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes und 7a“ ersetzt.
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
(4) Nach Nummer 24 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird die
folgende Nummer 24a eingefügt:
A B C D
Zeitpunkt Übermittlung
„24a der durch folgende
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten Übermitt- öffentliche Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 3 AZR-Gesetz) lung (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden
§ 2 Abs. 2 Nr. 7a des grenzüberschreitenden – Aufnahmeeinrichtungen oder
– Verdacht auf Straftat nach (5) Verkehrs betraute Behörden Stellen nach § 88 Abs. 3 des
§ 89a StGB – in der Rechtsverordnung nach Asylverfahrensgesetzes
– Verdacht auf Straftat nach § 58 Abs. 1 des Bundespo- – Bundesamt für Migration und
§ 89b StGB lizeigesetzes bestimmte Bun- Flüchtlinge
despolizeibehörde
– Bundespolizei
– ermittlungsführende Polizei-
behörde – andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
– Verfassungsschutzbehörden schreitenden Verkehrs be-
des Bundes und der Länder traute Behörden
– Staatsanwaltschaften – für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsi-
cherheitsbehörden nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbe-
hörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren“.
(5) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be- 4. In § 56 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 53
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), und 54 Nr. 5, 5a und 7“ durch die Wörter „§§ 53
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes und 54 Nr. 5 bis 5b und 7“ ersetzt.
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt ge- (6) In § 23d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Zollfahn-
ändert: dungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
1. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5 S. 3202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
oder 5a“ durch die Angabe „§ 54 Nr. 5 bis 5b“ er- vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden
setzt. ist, wird nach der Angabe „§§ 80, 81 Abs. 1,“ die An-
gabe „§ 89a,“ eingefügt.
2. Nach § 54 Nr. 5a wird folgende Nummer 5b einge- (7) In § 1 Abs. 3a Satz 3 und § 12a Abs. 4a Satz 1
fügt: des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
„5b. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
dass er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetz- S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „der
buchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach
Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 des Strafgesetz- § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetz-
buchs vorbereitet oder vorbereitet hat; auf zu- buches“ durch die Wörter „der Vorbereitung einer
rückliegende Vorbereitungshandlungen kann schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a
die Ausweisung nur gestützt werden, soweit Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzie-
diese eine besondere und gegenwärtige Ge- rung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a,
fährlichkeit begründen,“. auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs“
3. In § 54a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5, ersetzt.
5a“ durch die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b“ (8) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
ersetzt. kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2441
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom (10) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
wie folgt geändert: (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 32 angefügt: des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird
wie folgt geändert:
„(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
Gesetzes ist 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80c wie
folgt gefasst:
1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mit-
„§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Ter-
tel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teil-
rorismusfinanzierung“.
weise dazu verwendet werden oder verwendet
werden sollen, 2. § 80c wird wie folgt geändert:
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 129b des Strafgesetzbuchs, oder „§ 80c
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmen- Verpflichtete Unternehmen;
beschlusses 2002/475/JI des Rates vom Begriff der Terrorismusfinanzierung“.
13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straf-
taten c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften
Unterabschnitts ist
oder Beihilfe zu leisten sowie
1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den
Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder
Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs
teilweise dazu verwendet werden oder ver-
oder die Teilnahme an einer solchen Tat.“
wendet werden sollen,
2. In § 6a Abs. 1 werden die Wörter „der Finanzierung a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches“
durch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rah-
staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 menbeschlusses 2002/475/JI des Rates
Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämp-
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch fung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen
in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs“ er- Straftaten
setzt. zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustif-
(9) § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. Au- ten oder Beihilfe zu leisten sowie
gust 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in
des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) ge- den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetz-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: buchs oder die Teilnahme an einer solchen
„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset- Tat.“
zes ist
Artikel 5
1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
Zitiergebot
in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise
dazu verwendet werden oder verwendet werden sol- Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2
len, Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3
Nr. 5 dieses Gesetzes, das Grundrecht des Brief-, Post-
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit
und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des
§ 129b des Strafgesetzbuchs, oder
Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbe- Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und das Grundrecht der
schlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 2 und 3 dieses
L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten Gesetzes eingeschränkt.
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften
oder Beihilfe zu leisten sowie Artikel 6
2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Inkrafttreten
Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Teilnahme an einer solchen Tat.“ Kraft.
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009 2443
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „100 Jahre Jugendherbergen“)
Vom 27. Juli 2009
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Jugendherbergswerks (DJH) spiegelt. Sie zeigt die
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- erste dauerhafte Jugendherberge, Altena in Westfalen,
regierung beschlossen, zum 100-jährigen Jubiläum der als Ausgangspunkt der weltweiten Verbreitung. Die
Jugendherbergen im Jahr 2009 eine deutsche Euro-Ge- gleitend abnehmenden Abstände der senkrechten
denkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Linien drücken Wandel und Dynamik des Jugendher-
Die Auflage der Münze beträgt 1 810 000 Stück, bergswesens aus.
darunter maximal 200 000 Stück in Spiegelglanzaus- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
führung. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe. pasterne, die Wertziffer und Wertbezeichnung sowie die
Die Münze wird ab dem 13. August 2009 in den Ver- Jahreszahl 2009 und das Prägezeichen „G“ der Staat-
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, ruhe.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Randstab umgeben. „BEGEGNUNG GEMEINSCHAFT TOLERANZ •“.
Die Bildseite besticht durch ihre moderne Gestal- Der Entwurf stammt von Herrn Hans Joa Dobler aus
tung, die das heutige Selbstverständnis des Deutschen Ehekirchen.
Berlin, den 27. Juli 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 10,85 € (9,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das vollständige Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes
Vom 30. Juli 2009
Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Energie-
steuergesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) wird hiermit bekannt ge-
macht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Arti-
kel 2 Absatz 2 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche Genehmi-
gung am 13. Juli 2009 erteilt hat und Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes damit
mit Wirkung vom 13. Juli 2009 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 30. Juli 2009
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs