Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2247
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 87d)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 87d Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben
der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisa-
tionen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft
zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Ab- bedürfen der Zustimmung des Bundestages und
satz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das
Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann
Artikel 1 nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen
regeln auch die Kostentragung.
Änderung des Grundgesetzes
(3) Die Länder können darüber hinaus den ge-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- meinschaftlichen Betrieb informationstechnischer
land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten
nummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Einrichtungen vereinbaren.
das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I (4) Der Bund errichtet zur Verbindung der infor-
S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: mationstechnischen Netze des Bundes und der Län-
1. Die Überschrift von Abschnitt VIIIa. wird wie folgt der ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung
gefasst: und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
„VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben,
Verwaltungszusammenarbeit“. Artikel 91d
2. Nach Artikel 91b werden folgende Artikel 91c Bund und Länder können zur Feststellung und
und 91d eingefügt: Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen
Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse
„Artikel 91c veröffentlichen.“
(1) Bund und Länder können bei der Planung, der 3. Artikel 104b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgaben-
„Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von
erfüllung benötigten informationstechnischen Sys-
Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsi-
teme zusammenwirken.
tuationen, die sich der Kontrolle des Staates entzie-
(2) Bund und Länder können auf Grund von Ver- hen und die staatliche Finanzlage erheblich beein-
einbarungen die für die Kommunikation zwischen ih- trächtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse
ren informationstechnischen Systemen notwendigen Finanzhilfen gewähren.“
Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. 4. Artikel 109 wird wie folgt geändert:
Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusam-
menarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach In- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
halt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, „(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die
dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2249
auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Grün- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhal-
„(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätz-
tung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem
lich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirt-
Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Ein-
schaftlichen Gleichgewichts Rechnung.“
nahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Ver-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: hältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht
„(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der
grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten aus- Normallage abweichenden konjunkturellen Ent-
zugleichen. Bund und Länder können Regelun- wicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im
gen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Auf- und Abschwung symmetrisch zu berück-
Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der sichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kre-
Normallage abweichenden konjunkturellen Ent- ditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zu-
wicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Na- lässigen Kreditobergrenze werden auf einem
turkatastrophen oder außergewöhnliche Notsi- Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den
tuationen, die sich der Kontrolle des Staates ent- Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis
ziehen und die staatliche Finanzlage erheblich zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschrei-
beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmere- ten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Nä-
gelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung heres, insbesondere die Bereinigung der Einnah-
vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für men und Ausgaben um finanzielle Transaktionen
den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der und das Verfahren zur Berechnung der Ober-
Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die grenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter
Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Berücksichtigung der konjunkturellen Entwick-
Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt lung auf der Grundlage eines Konjunkturbereini-
nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung gungsverfahrens sowie die Kontrolle und den
für die Haushalte der Länder regeln diese im Rah- Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen
men ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein
mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entspro- Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen
chen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zu- oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich
gelassen werden.“ der Kontrolle des Staates entziehen und die
staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Bundestages überschritten werden. Der Be-
schluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.
aa) Satz 1 wird aufgehoben. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenomme-
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: nen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeit-
raumes zu erfolgen.“
„Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Ge-
meinschaft im Zusammenhang mit den Be- 7. Nach Artikel 143c wird folgender Artikel 143d einge-
stimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur fügt:
Gründung der Europäischen Gemeinschaft „Artikel 143d
zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen
Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35.“ (1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli
2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das
5. Nach Artikel 109 wird folgender Artikel 109a einge-
Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115
fügt:
in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung
„Artikel 109a sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzu-
Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein wenden; am 31. Dezember 2010 bestehende
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesra- Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Son-
tes bedarf, dervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen
im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezem-
1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirt- ber 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrecht-
schaft von Bund und Ländern durch ein gemein- lichen Regelungen von den Vorgaben des Arti-
sames Gremium (Stabilitätsrat), kels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Fest- Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr
stellung einer drohenden Haushaltsnotlage, 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5
3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Ja-
von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von nuar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vor-
Haushaltsnotlagen. gabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen.
Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im
Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen
liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentli- Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushalts-
chen.“ jahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2
6. Artikel 115 wird wie folgt geändert: erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho- (2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Ar-
ben. tikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-An- wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bun-
halt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 desrates und durch Verwaltungsvereinbarung gere-
bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt gelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidie-
des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen rungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer ex-
Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf tremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidie-
260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt
rungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig
und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro.
von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Um-
Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwal-
satzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch
tungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesge-
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ge-
setzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet.
regelt.“
Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen
Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahres-
ende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die Artikel 2
jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite,
Inkrafttreten
die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsde-
fizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequen- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2251
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der ent-
das folgende Gesetz beschlossen: sprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Ab-
satz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein End-
Artikel 1 gerät als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn
1. es die zwingend erforderlichen Leistungsmerk-
Änderung male einschließlich bestimmter elektromagneti-
des BDBOS-Gesetzes scher und mechanischer Eigenschaften aufweist,
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2. es einschließlich aller weiteren, optionalen Leis-
S. 2039), das durch Artikel 15 Absatz 13 des Gesetzes tungsmerkmale, seines Zubehörs und der auf
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ihm installierten Anwendungen mit dem Digital-
ist, wird wie folgt geändert: funk BOS, insbesondere mit seinen Netzelemen-
ten und anderen Endgeräten, interoperabel und
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
störungsfrei zu betreiben ist,
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3. die Verwendung des Endgerätes nicht gegen an-
„Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digital- dere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt
funk der Behörden und Organisationen mit Sicher- und
heitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu 4. der Erteilung des Zertifikats keine überwiegenden
betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzu- öffentlichen Interessen, insbesondere sicher-
stellen.“ heitspolitische Belange der Bundesrepublik
Deutschland, entgegenstehen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(2) Die Bundesanstalt entscheidet auf schriftli-
„Sie nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen In- chen Antrag des Herstellers oder Lieferanten eines
teresse wahr.“ Endgerätes über die Erteilung eines Zertifikats. Die
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach
2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ge-
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 soll durch eine
schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern“ sachverständige Prüfstelle aus einem Mitgliedstaat
durch die Wörter „in den Geschäftsbereichen der
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
Bundesministerien“ ersetzt.
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c ein- Wirtschaftsraum erfolgen. Sie wird vom Hersteller
gefügt: oder Lieferanten beauftragt und nimmt die Prüfung
anhand der von der Bundesanstalt festgelegten und
„§ 15a gemäß der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1
Zertifizierung von Endgeräten veröffentlichten Prüfkriterien vor. Die Bundesanstalt
kann die Prüfung auch selbst durchführen. Der
(1) Im Digitalfunk BOS werden nur solche Endge- Antragsteller legt der Bundesanstalt die für die
räte verwendet, die von der Bundesanstalt als hierfür Erteilung des Zertifikats erforderlichen Unterlagen,
geeignet zertifiziert worden sind. Die Bundesanstalt insbesondere den Prüfbericht der Prüfstelle, vor
ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu tref- und erteilt die Auskünfte, die für die Erteilung des
fen, um die Nutzung des Digitalfunks BOS mittels Zertifikats erforderlich sind. Der Antragsteller hat
nicht zertifizierter Endgeräte zu unterbinden. Die zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
unentgeltlich bei der Bundesanstalt abzuliefern; im 1. die Anforderungen an den Antrag, die Reihen-
Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats wird folge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwir-
die Bundesanstalt eines der Einzelstücke an den An- kungspflichten von Antragstellern und die Veröf-
tragsteller zurückgeben. Das Zertifikat führt die fentlichung erteilter Zertifikate,
Leistungsmerkmale und Anwendungen des Endge- 2. die Form und die Voraussetzungen einer Veröf-
rätes auf, auf die sich das Zertifikat bezieht. Satz 6 fentlichung der von der Bundesanstalt vorgege-
findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu benen
zertifizierenden Endgerät um eine mobile oder sta-
tionäre Funkleitstelle handelt. a) Leistungsmerkmale einschließlich der dazuge-
hörigen Leistungsbeschreibungen, die sich
(3) Jede wesentliche Änderung eines bereits zer- auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,
tifizierten Endgerätes, insbesondere durch Änderung
eines Leistungsmerkmals, macht eine erneute Zerti- b) Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als
fizierung erforderlich. Das Zertifikat kann sich in die- zwingend erforderlich,
sem Fall auf das geänderte Leistungsmerkmal oder c) weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1
die sonstigen, von der Änderung betroffenen Kom- Satz 3 Nummer 2 sowie
ponenten des Endgerätes beschränken. Es darf nur
d) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,
erteilt werden, wenn das Endgerät trotz der Verän-
derung auch weiterhin die Anforderungen nach 3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Über-
Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Änderungen eines bereits gangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens
zertifizierten Endgerätes, die nach Auffassung des am 31. Dezember 2011,
Herstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und 4. die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung
daher nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen, eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesent-
sind der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesan- lich oder unwesentlich und die Einzelheiten der
stalt entscheidet darüber, ob die angezeigten Ände- Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.
rungen unwesentlich sind. Eine angezeigte Ände-
Das Bundesministerium des Innern kann diese Er-
rung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
desanstalt übertragen.
Eingang der Anzeige eine abweichende Entschei-
dung trifft. Das Nähere über die Einstufung einer Än- (2) Für Amtshandlungen nach § 15 Absatz 1 und
derung als wesentlich oder unwesentlich wird durch § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsauf-
Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Num- wands Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bun-
mer 4 geregelt. desministerium des Innern wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
(4) Auf Antrag kann die Bundesanstalt eine befris-
zen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichti-
tete und räumlich begrenzte Genehmigung zur Ver-
gen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Aus-
wendung eines nicht zertifizierten Endgerätes im Di-
lagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze
gitalfunk BOS erteilen, wenn ein berechtigtes Inte-
oder Rahmensätze vorzusehen. Die Auslagen kön-
resse des Antragstellers besteht und die Belange
nen abweichend von § 10 des Verwaltungskosten-
des Digitalfunk BOS, insbesondere die Sicherstel-
gesetzes bestimmt werden. Das Bundesministerium
lung seiner Funktionsfähigkeit, dem nicht entgegen-
des Innern kann die Ermächtigung nach den Sät-
stehen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann im Fall
zen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bun-
einer Störung oder Beeinträchtigung des Digitalfunk
desanstalt übertragen.
BOS widerrufen werden. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen den Widerruf haben keine auf- (3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
schiebende Wirkung. und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen End-
geräte bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung (4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und
nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegten Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teil-
Übergangsfrist auch ohne eine Zertifizierung im Di- weise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine
gitalfunk BOS verwendet werden, es sei denn, ihre Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts-
Verwendung ruft eine Störung des Digitalfunk BOS handlung festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein
hervor. Wird durch die Verwendung der Digitalfunk Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bear-
BOS gestört, so ist die Bundesanstalt berechtigt, beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-
die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 nommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent
zu treffen, um die weitere Nutzung der Endgeräte zu der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten nach den
unterbinden. Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle
nach billigem Ermessen.
§ 15b
§ 15c
Erlass von Rechtsverordnungen;
Widerspruchsgebühren Testplattform
(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.
Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch
Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, ins- Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die
besondere über Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2253
tungskostengesetzes sind entsprechend anzuwen- Artikel 2
den. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
Inkrafttreten
mit der Benutzung der Testplattform verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Sat- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. In § 26 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3 und 4“
sen: durch die Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt.
6. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b einge-
Artikel 1 fügt:
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der „§ 28a
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 53 des Gesetzes Datenübermittlung an Auskunfteien
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten
geändert: über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zuläs-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit
nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur
a) In der Angabe zu § 6 wird das Wort „Unabding- Wahrung berechtigter Interessen der verantwortli-
bare“ gestrichen. chen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
b) Nach der Angabe zu § 28 werden folgende An- 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für
gaben eingefügt: vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt
„§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der
Zivilprozessordnung vorliegt,
§ 28b Scoring“.
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung
2. In § 4d Abs. 3 werden nach dem Wort „hierbei“ die
festgestellt und nicht vom Schuldner im Prü-
Wörter „in der Regel“ und nach dem Wort „Perso-
fungstermin bestritten worden ist,
nen“ das Wort „ständig“ eingefügt.
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich aner-
3. § 6 wird wie folgt geändert:
kannt hat,
a) In der Überschrift wird das Wort „Unabdingbare“
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der
gestrichen.
Forderung mindestens zweimal schriftlich ge-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: mahnt worden ist,
„(3) Personenbezogene Daten über die Aus- b) zwischen der ersten Mahnung und der Über-
übung eines Rechts des Betroffenen, das sich mittlung mindestens vier Wochen liegen,
aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vor-
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen
schrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,
zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des jedoch frühestens bei der ersten Mahnung
Rechts ergebenden Pflichten der verantwortli- über die bevorstehende Übermittlung unter-
chen Stelle verwendet werden.“ richtet hat und
4. § 6a wird wie folgt geändert: d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: hat oder
„Eine ausschließlich auf eine automatisierte Ver- 5. das der Forderung zugrunde liegende Vertrags-
arbeitung gestützte Entscheidung liegt insbe- verhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen
sondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewer- fristlos gekündigt werden kann und die verant-
tung und darauf gestützte Entscheidung durch wortliche Stelle den Betroffenen über die bevor-
eine natürliche Person stattgefunden hat.“ stehende Übermittlung unterrichtet hat.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche
„2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.
Betroffenen durch geeignete Maßnahmen (2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29
gewährleistet ist und die verantwortliche Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene
Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vor- Daten über die Begründung, ordnungsgemäße
liegens einer Entscheidung im Sinne des Ab- Durchführung und Beendigung eines Vertragsver-
satzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die we- hältnisses betreffend ein Bankgeschäft nach § 1
sentlichen Gründe dieser Entscheidung mit- Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesen-
teilt und erläutert.“ gesetzes an Auskunfteien übermitteln, es sei denn,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2255
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber „3. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1
dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne
Daten offensichtlich überwiegt. Der Betroffene ist von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht er-
vor Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrich- hoben oder gespeichert werden.“
ten. Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Ein-
richtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglich- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
keit zum Gegenstand haben. Zur zukünftigen Über- aa) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird nach der
mittlung nach § 29 Abs. 2 ist die Übermittlung von Angabe „§ 28 Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“
Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die eingefügt.
im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensver- bb) In Satz 3 wird das Wort „Nummer“ durch die
hältnisses der Herstellung von Markttransparenz Angabe „Satz 1 Nr.“ ersetzt.
dienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des
cc) Folgender Satz wird angefügt:
Betroffenen unzulässig.
„Die übermittelnde Stelle hat Stichproben-
(3) Nachträgliche Änderungen der einer Über-
verfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzu-
mittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde lie-
führen und dabei auch das Vorliegen eines
genden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der
berechtigten Interesses einzelfallbezogen
Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kennt-
festzustellen und zu überprüfen.“
niserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich
übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert 8. § 34 wird wie folgt gefasst:
sind. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle „§ 34
über die Löschung der ursprünglich übermittelten Auskunft an den Betroffenen
Daten zu unterrichten.
(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffe-
§ 28b nen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch
Scoring
soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten be-
Zum Zweck der Entscheidung über die Begrün- ziehen,
dung, Durchführung oder Beendigung eines Ver-
2. die Empfänger oder die Kategorien von Empfän-
tragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein
gern, an die Daten weitergegeben werden, und
Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünf-
tiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder ver- 3. den Zweck der Speicherung.
wendet werden, wenn Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen
1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeits- Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher
werts genutzten Daten unter Zugrundelegung ei- bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten
nes wissenschaftlich anerkannten mathema- geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ge-
tisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für speichert, ist Auskunft über die Herkunft und die
die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des be- Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese An-
stimmten Verhaltens erheblich sind, gaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die
Herkunft und die Empfänger kann verweigert wer-
2. im Fall der Berechnung des Wahrscheinlich- den, soweit das Interesse an der Wahrung des Ge-
keitswerts durch eine Auskunftei die Vorausset- schäftsgeheimnisses gegenüber dem Informations-
zungen für eine Übermittlung der genutzten Da- interesse des Betroffenen überwiegt.
ten nach § 29 und in allen anderen Fällen die
Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der (2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung
Daten nach § 28 vorliegen, verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlan-
gen Auskunft zu erteilen über
3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeits-
werts nicht ausschließlich Anschriftendaten ge- 1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem
nutzt werden, Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen
oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlich-
4. im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der keitswerte,
Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlich-
keitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser 2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeits-
Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung werte genutzten Datenarten und
ist zu dokumentieren.“ 3. das Zustandekommen und die Bedeutung der
Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und
7. § 29 wird wie folgt geändert:
nachvollziehbar in allgemein verständlicher
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Form.
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entschei-
„oder Verändern“ durch die Wörter „ , Verän- dung verantwortliche Stelle
dern oder Nutzen“ ersetzt. 1. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeits-
bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „hat,“ das werte genutzten Daten ohne Personenbezug
Wort „oder“ gestrichen. speichert, den Personenbezug aber bei der Be-
cc) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein rechnung herstellt oder
Komma ersetzt und das Wort „oder“ ange- 2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten
fügt. nutzt.
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Hat eine andere als die für die Entscheidung verant- nachvollziehbar in allgemein verständlicher
wortliche Stelle Form.
1. den Wahrscheinlichkeitswert oder Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche
2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts Stelle
1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeits-
berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der
werts genutzten Daten ohne Personenbezug
Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 er-
speichert, den Personenbezug aber bei der Be-
forderlichen Angaben auf Verlangen der für die Ent-
rechnung herstellt oder
scheidung verantwortlichen Stelle an diese zu über-
mitteln. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die 2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten
Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffe- nutzt.
nen zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprü- (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 zum Zweck
che unter Angabe des Namens und der Anschrift der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespei-
der anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung des cherten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwen-
Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an det werden.
diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft nicht
(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu
selbst erteilt. In diesem Fall hat die andere Stelle,
erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Um-
die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die
stände eine andere Form der Auskunftserteilung
Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 ge-
angemessen ist.
genüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen.
Die Pflicht der für die Berechnung des Wahrschein- (7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht
lichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1
entfällt, soweit die für die Entscheidung verantwort- Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
liche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch (8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die
macht. personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum
(3) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbe- Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Be-
zogene Daten zum Zweck der Übermittlung spei- troffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche
chert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere
über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn
erteilen, auch wenn sie weder automatisiert verar- der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu
beitet werden noch in einer nicht automatisierten wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt
Datei gespeichert sind. Dem Betroffenen ist auch darf über die durch die Auskunftserteilung entstan-
Auskunft zu erteilen über Daten, die denen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht
hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt wer-
1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug auf- den, wenn
weisen, bei denen ein solcher aber im Zusam-
menhang mit der Auskunftserteilung von der ver- 1. besondere Umstände die Annahme rechtferti-
antwortlichen Stelle hergestellt werden soll, gen, dass Daten unrichtig oder unzulässig ge-
speichert werden, oder
2. die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber
zum Zweck der Auskunftserteilung nutzt. 2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35
Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2
Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
kann verweigert werden, soweit das Interesse an
der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegen- (9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich,
über dem Informationsinteresse des Betroffenen ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich
überwiegt. im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich
Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu ver-
(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbe- schaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.“
zogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt,
9. § 35 wird wie folgt geändert:
speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf
Verlangen Auskunft zu erteilen über a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem „Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu
Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten kennzeichnen.“
Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zu- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
künftiges Verhalten des Betroffenen sowie die
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Namen und letztbekannten Anschriften der Drit-
ten, an die die Werte übermittelt worden sind, aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
die Gewerkschaftszugehörigkeit, über
2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeit- Gesundheit oder das“ durch die Wörter
punkt des Auskunftsverlangens nach den von „ , Gewerkschaftszugehörigkeit, Ge-
der Stelle zur Berechnung angewandten Verfah- sundheit,“ ersetzt.
ren ergeben,
bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeits- „vierten“ die Wörter „ , soweit es sich
werte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Da- um Daten über erledigte Sachverhalte
tenarten sowie handelt und der Betroffene der Lö-
4. das Zustandekommen und die Bedeutung der schung nicht widerspricht, am Ende
Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und des dritten“ eingefügt sowie die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2257
„ihrer erstmaligen Speicherung“ ersetzt „4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mittei-
durch die Wörter „dem Kalenderjahr, lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
das der erstmaligen Speicherung oder nicht rechtzeitig macht,“.
folgt,“.
b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
bb) Folgender Satz wird angefügt: bis 8c eingefügt:
„Personenbezogene Daten, die auf der
Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder „8a. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, bindung mit Satz 3, entgegen § 34 Abs. 2
sind nach Beendigung des Vertrages auch Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
zu löschen, wenn der Betroffene dies ver- entgegen § 34 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1
langt.“ oder Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht,
c) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „Absatzes 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Nr. 3“ durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 2 rechtzeitig erteilt,
Nr. 3“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- 8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben
fügt: nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
„(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht
übermittelt werden.“ 8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffe-
e) In Absatz 7 wird das Wort „werden“ durch das nen nicht oder nicht rechtzeitig an die an-
Wort „wurden“ ersetzt. dere Stelle verweist,“.
10. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gesetz
zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvoll-
tes das folgende Gesetz beschlossen: ziehers“.
bb) Die Angabe zu dem bisherigen Titel 1 wird
Artikel 1 die Angabe zu Titel 2.
Änderung der Zivilprozessordnung cc) Die Angabe zu § 806b wird gestrichen.
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- dd) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch „§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft
nach Pfändungsversuch“.
Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1707), wird wie folgt geändert: ee) Die Angaben zu den §§ 813a und 813b
werden gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu
Buch 8 wie folgt geändert: ff) Nach der Angabe zu § 829 wird folgende
Angabe eingefügt:
a) In Abschnitt 1 werden die Angaben zu den
§§ 754 und 755 wie folgt gefasst: „§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsauf-
trag bei Vollstreckungsbeschei-
„§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreck- den“.
bare Ausfertigung
gg) Die Angaben zu den bisherigen Titeln 2 bis 4
§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des werden die Angaben zu den Titeln 3 bis 5.
Schuldners“.
hh) Folgende Angaben werden angefügt:
b) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt
„Titel 6
geändert:
Schuldnerverzeichnis
aa) Den Angaben zu Titel 1 werden die folgen-
den Angaben vorangestellt: § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
„Titel 1 § 882c Eintragungsanordnung
Allgemeine Vorschriften § 882d Vollziehung der Eintragungsanord-
§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Re- nung
gelbefugnisse des Gerichtsvollzie-
hers § 882e Löschung
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstre- § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeich-
ckungsaufschub bei Zahlungsver- nis
einbarung
§ 882g Erteilung von Abdrucken
§ 802c Vermögensauskunft des Schuld-
§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des
ners
Schuldnerverzeichnisses“.
§ 802d Erneute Vermögensauskunft c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
§ 802e Zuständigkeit fasst:
„Abschnitt 4 (weggefallen)“.
§ 802f Verfahren zur Abnahme der Vermö-
gensauskunft 1a. § 706 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
§ 802g Erzwingungshaft „(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon
abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel
§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstre- nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des
ckung Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Ge-
§ 802i Vermögensauskunft des verhafte- schäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen
ten Schuldners Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis
zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift
§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die
Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermö-
Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566
gensverzeichnisse
nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2259
2. Dem § 753 wird folgender Absatz 3 angefügt: zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand
„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er- des Vollstreckungsauftrags sind.“
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- 5. In § 758a Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch
mung des Bundesrates verbindliche Formulare die Angabe „§ 802g“ ersetzt.
für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. Für 6. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „ , 813b“ gestri-
elektronisch eingereichte Aufträge können beson- chen.
dere Formulare vorgesehen werden.“
7. Dem Buch 8 Abschnitt 2 Titel 1 wird folgender Ti-
3. § 754 wird wie folgt gefasst: tel 1 vorangestellt:
„§ 754 „Titel 1
Vollstreckungsauftrag Allgemeine Vorschriften
und vollstreckbare Ausfertigung
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die § 802a
Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird Grundsätze der Vollstreckung;
der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quit- (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige,
tieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zah- vollständige und Kosten sparende Beitreibung
lungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b von Geldforderungen hin.
zu treffen.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstre-
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird ckungsauftrags und der Übergabe der vollstreck-
der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangs- baren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher un-
vollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten beschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren
Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Be- 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu
schränkung des Auftrags kann diesen Personen versuchen,
gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend ge- 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners
macht werden.“ (§ 802c) einzuholen,
4. § 755 wird wie folgt gefasst: 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des
Schuldners (§ 802l) einzuholen,
„§ 755
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sa-
Ermittlung chen zu betreiben,
des Aufenthaltsorts des Schuldners
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent- bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer
haltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustel-
Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungs- lung des Schuldtitels.
auftrags und der Übergabe der vollstreckbaren
Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauf-
des Schuldners bei der Meldebehörde die gegen- trag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1
wärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hie-
und Nebenwohnung des Schuldners erheben. rauf beschränkt.
(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners § 802b
nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Ge-
richtsvollzieher Gütliche Erledigung;
Vollstreckungsaufschub
1. zunächst beim Ausländerzentralregister die An- bei Zahlungsvereinbarung
gaben zur aktenführenden Ausländerbehörde
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des
sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners
Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht
und anschließend bei der gemäß der Auskunft
sein.
aus dem Ausländerzentralregister aktenführen-
den Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinba-
Schuldners, rung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichts-
vollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist ein-
2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-
räumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen
cherung die dort bekannte derzeitige Anschrift,
(Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort
glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt
des Schuldners sowie
festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können.
3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver- wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Til-
kehrsgesetzes gung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen
erheben. Die Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 darf sein.
der Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu (3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den
vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2
betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstre-
Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur ckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger un-
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
verzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Un- (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks
terrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich en- kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögens-
det der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wir- verzeichnis als elektronisches Dokument übermit-
kungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer telt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten
festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger elektronischen Signatur versehen und gegen un-
als zwei Wochen in Rückstand gerät. befugte Kenntnisnahme geschützt ist.
§ 802c § 802e
Vermögensauskunft des Schuldners Zuständigkeit
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke (1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft
der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlan- und der eidesstattlichen Versicherung ist der Ge-
gen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein richtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in
Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif- dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auf-
ten zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein tragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermange-
Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher
alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände an- nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag
zugeben. Bei Forderungen sind Grund und Be- des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvoll-
weismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben: zieher weiter.
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuld-
ners an eine nahestehende Person (§ 138 der § 802f
Insolvenzordnung), die dieser in den letzten Verfahren zur
zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 Abnahme der Vermögensauskunft
und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft
vorgenommen hat; (1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt
der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Be-
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners,
gleichung der Forderung eine Frist von zwei Wo-
die dieser in den letzten vier Jahren vor dem
chen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die
Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe
Forderung nach Fristablauf nicht vollständig begli-
der Vermögensauskunft vorgenommen hat, so-
chen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögens-
fern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegen-
auskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den
heitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäfts-
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der räume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Ver-
Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, mögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Ter-
brauchen nicht angegeben zu werden, es sei min beizubringen.
denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Ge-
kommt.
richtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuld-
statt zu versichern, dass er die Angaben nach Ab- ners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Be-
satz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig stimmung binnen einer Woche gegenüber dem
und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt
der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der
Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er
§ 802d zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht ab-
gibt.
Erneute Vermögensauskunft
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner
(1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft
über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Anga-
nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284
ben zu belehren. Der Schuldner ist über seine
der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei
Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2,
Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe
über die Folgen einer unentschuldigten Termins-
nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen
säumnis oder einer Verletzung seiner Auskunfts-
glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Verän-
pflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung
derung der Vermögensverhältnisse des Schuld-
von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintra-
ners schließen lassen. Andernfalls leitet der Ge-
gung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der
richtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck
Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnis-
ses zu. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur (4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Be-
zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Da- stimmungen und Belehrungen nach den Absät-
ten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist zen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch
er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten be-
Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der stellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevoll-
Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und mächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist
belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
das Schuldnerverzeichnis (§ 882c). § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2261
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstel- Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin
lung mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung
Angaben als elektronisches Dokument (Vermö- einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
gensverzeichnis). Diese Angaben sind dem
Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802j
§ 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf
Dauer der Haft; erneute Haft
einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner
ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. (1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten
nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermö-
wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft
gensverzeichnis bei dem zentralen Vollstre-
entlassen.
ckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem
Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun
Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen
mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine
übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Erneuerung der Haft nicht statt.
gilt entsprechend. (3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweige-
rung der Abgabe der Vermögensauskunft eine
§ 802g Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann in-
Erzwingungshaft nerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Ge- eines anderen Gläubigers nur unter den Voraus-
richt gegen den Schuldner, der dem Termin zur setzungen des § 802d von neuem zur Abgabe ei-
Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ner solchen Vermögensauskunft durch Haft ange-
fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensaus- halten werden.
kunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur
Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem § 802k
Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und Zentrale Verwaltung
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer der Vermögensverzeichnisse
Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder
bedarf es nicht.
nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden
einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der landesweit von einem zentralen Vollstreckungsge-
Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Ab- richt in elektronischer Form verwaltet. Gleiches
schrift zu übergeben. gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund ei-
ner § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung
§ 802h gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landes-
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung gesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatt- diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein
haft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2
erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der
Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermö-
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit gensverzeichnisses zu löschen.
durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und
erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, so- (2) Die Gerichtsvollzieher können die von den
lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht voll- zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1
streckt werden. verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstre-
ckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern
§ 802i stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
Vermögensauskunft 1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgaben-
des verhafteten Schuldners ordnung verlangen können,
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit 2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz
bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft
Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese
abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines
stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögens-
Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, verzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme 3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz
nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt. dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe
(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird einer Vermögensauskunft nach § 802c gegen-
der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f über dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsge-
(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben richte, Insolvenzgerichte und Registergerichte so-
nicht machen, weil er die erforderlichen Unterla- wie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Er-
gen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvoll- füllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforder-
zieher einen neuen Termin bestimmen und die lich ist.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung
Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben und Nebenforderungen sind bei der Berechnung
des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Ab- nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegen-
satz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Be- stand des Vollstreckungsauftrags sind.
fugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertra- (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung
gen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Ab- nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher
satz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbei- unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Lö-
tung beauftragen; die jeweiligen datenschutz- schung ist zu protokollieren.
rechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Auftrag sind anzu- (3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder ei-
wenden. nes Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichts-
vollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Ab-
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
satzes 2 unverzüglich und den Schuldner inner-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
halb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis.
mung des Bundesrates die Einzelheiten der Form,
§ 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entspre-
Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Lö-
chend.“
schung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f
Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der 8. In Buch 8 Abschnitt 2 wird der bisherige Titel 1 der
Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen Titel 2.
im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsicht- 9. § 806b wird aufgehoben.
nahme, insbesondere durch ein automatisiertes
Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung 10. § 807 wird wie folgt gefasst:
hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Da- „§ 807
tenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Abnahme der
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermö- Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
gensverzeichnisse
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfän-
1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstre-
dung beim Schuldner beantragt und
ckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der
Weitergabe an die anderen Stellen nach Ab- 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758)
satz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme verweigert oder
geschützt sind, 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfän-
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben wer- dung voraussichtlich nicht zu einer vollständi-
den, gen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer- so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die
den können und Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers
4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f
können und jeder Abrufvorgang protokolliert Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
wird. (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Ab-
nahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der
§ 802l Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Zahlungsfrist bedarf es nicht.“
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Ab- 11. Die §§ 813a und 813b werden aufgehoben.
gabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist 12. Nach § 829 wird folgender § 829a eingefügt:
bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befrie- „§ 829a
digung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu er- Vereinfachter Vollstreckungs-
warten, so darf der Gerichtsvollzieher auftrag bei Vollstreckungsbescheiden
1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi- (1) Im Fall eines elektronischen Auftrags zur
cherung den Namen, die Vornamen oder die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungs-
Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Ar- bescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht
beitgeber eines versicherungspflichtigen Be- bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer
schäftigungsverhältnisses des Schuldners er- Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der
heben; Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides ent-
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, behrlich, wenn
bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid erge-
der Abgabenordnung bezeichneten Daten ab- bende fällige Geldforderung nicht mehr als
zurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung); 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstre-
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und ckung und Nebenforderungen sind bei der Be-
Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenver- rechnung der Forderungshöhe nur zu berück-
kehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen sichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Voll-
Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben. streckungsauftrags sind;
Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, 2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausferti-
soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und gung des Vollstreckungsbescheides nicht vor-
die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 geschrieben ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2263
3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Ab- 16. In Buch 8 Abschnitt 2 werden die bisherigen Titel
schrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zu- 2 bis 4 die Titel 3 bis 5.
stellungsbescheinigung als elektronisches Do- 17. Dem Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 6 an-
kument dem Auftrag beifügt und gefügt:
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfer- „Titel 6
tigung des Vollstreckungsbescheides und eine
Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Schuldnerverzeichnis
Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags
noch besteht. § 882b
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung voll- Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
streckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach
Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerver-
Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege zeichnis) derjenigen Personen,
als elektronisches Dokument dem Auftrag beizu- 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach
fügen. Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgaben-
der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zwei- ordnung angeordnet hat; einer Eintragungsan-
fel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die ordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenord-
Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der nung steht die Anordnung der Eintragung in
Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe- das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstre-
scheides übermittelt oder die übrigen Vollstre- ckungsbehörde gleich, die auf Grund einer
ckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz
(3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt.“ oder durch Landesgesetz ergangen ist;
13. In § 836 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach
Sätze eingefügt: Maßgabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzord-
nung angeordnet hat.
„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher
lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angege-
eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften ben:
des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j 1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuld-
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“ ners sowie die Firma und deren Nummer des
14. § 845 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. Registerblatts im Handelsregister,
14a. Dem § 850f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
„Das Bundesministerium der Justiz gibt die maß- 3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des
gebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetz- Schuldners,
blatt bekannt.“ einschließlich abweichender Personendaten.
15. § 851b wird wie folgt geändert: (3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter an-
gegeben:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungs-
„(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist behörde der Vollstreckungssache oder des In-
von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sach- solvenzverfahrens,
liche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Voll-
streckungsgericht der Überzeugung ist, dass 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der
der Schuldner den Antrag in der Absicht der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c
Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit zur Eintragung führende Grund,
nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der
der Pfändung.“ Eintragungsanordnung und der gemäß § 284
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleich-
wertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
„(3) Anordnungen nach Absatz 1 können Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage
der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufge- 4. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der
hoben oder abgeändert werden. Eintragungsanordnung und die Feststellung,
dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
(4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 be- verfahrens über das Vermögen des Schuldners
zeichneten Entscheidungen ist, soweit dies mangels Masse abgewiesen wurde.
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der
Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung § 882c
wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind
glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unter- Eintragungsanordnung
bleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraus- (1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet
setzungen für die Aufhebung der Zwangsvoll- von Amts wegen die Eintragung des Schuldners
streckung nach Absatz 1 vorliegen.“ in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ge-
Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; löscht. Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 beträgt
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermö- die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Ab-
gensverzeichnisses offensichtlich nicht geeig- weisungsbeschlusses.
net wäre, zu einer vollständigen Befriedigung (2) Über Einwendungen gegen die Löschung
des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet
die Vermögensauskunft erteilt oder dem die er- der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen
teilte Auskunft zugeleitet wurde, oder seine Entscheidung findet die Erinnerung nach
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht in- § 573 statt.
nerhalb eines Monats nach Abgabe der Ver- (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintra-
mögensauskunft oder Bekanntgabe der Zulei- gung auf Anordnung des zentralen Vollstre-
tung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige ckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht,
Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf wenn diesem
dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt
1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers
oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wur-
nachgewiesen worden ist;
de. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan
nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist. 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungs-
grundes bekannt geworden ist oder
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begrün-
det werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ent-
soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben scheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt,
und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763). dass die Eintragungsanordnung aufgehoben
oder einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b
Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind (4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht
dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer
Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die
Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in Eintragung durch den Urkundsbeamten der Ge-
§ 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen schäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder
ein oder sieht das Handelsregister ein, um die er- ein Dritter durch die Änderung der Eintragung be-
forderlichen Daten zu beschaffen. schwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
§ 882d § 882f
Vollziehung Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
der Eintragungsanordnung Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist je-
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach dem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b
§ 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen zu benötigen:
seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch
hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirt-
des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die schaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentra- 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von
len Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Die- öffentlichen Leistungen zu prüfen;
ses veranlasst die Eintragung des Schuldners.
4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Voll- daraus entstehen können, dass Schuldner ih-
streckungsgericht anordnen, dass die Eintragung ren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkom-
einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstre- men;
ckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer
5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Straf-
Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung
vollstreckung;
einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt
wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsan- 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintra-
ordnung einstweilen ausgesetzt ist. gungen.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absät- Die Informationen dürfen nur für den Zweck ver-
zen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekannt- wendet werden, für den sie übermittelt worden
gabe der Eintragungsanordnung zu belehren. sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.
Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschie- Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Über-
den hat, übermittelt seine Entscheidung dem zen- mittlung hinzuweisen.
tralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1
elektronisch. § 882g
Erteilung von Abdrucken
§ 882e
(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf
Löschung Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt wer-
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis den, auch durch Übermittlung in einer nur maschi-
wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag nell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer
der Eintragungsanordnung von dem zentralen nur maschinell lesbaren Form gelten die von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2265
Landesjustizverwaltung festgelegten Datenüber- sprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die
tragungsregeln. von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte
erhalten haben.
(2) Abdrucke erhalten:
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
1. Industrie- und Handelskammern sowie Körper- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
schaften des öffentlichen Rechts, in denen An- mung des Bundesrates
gehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusam-
1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken
mengeschlossen sind (Kammern),
nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilli-
2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und gungsverfahren sowie den Bezug von Listen
Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldner- nach Absatz 5 zu erlassen;
verzeichnisse verwenden, oder 2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung
3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4
durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerver- Satz 4, insbesondere der Protokollierung der
zeichnisse oder durch den Bezug von Listen Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung ge- zu regeln;
tragen werden kann. 3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdru-
cken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfer-
(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln
tigung, Verwendung und Weitergabe von Lis-
und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht wer-
ten, die Mitteilung und den Vollzug von Lö-
den. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs
schungen und den Ausschluss vom Bezug
sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten;
von Abdrucken und Listen näher zu regeln,
Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
um die ordnungsgemäße Behandlung der Mit-
(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder teilungen, den Schutz vor unbefugter Verwen-
den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte dung und die rechtzeitige Löschung von Eintra-
erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen gungen sicherzustellen;
Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungs- 4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Lö-
gemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entspre- schungspflichten im Fall des Widerrufs der Be-
chend. Die Auskünfte dürfen auch im automati- willigung die Verhängung von Zwangsgeldern
sierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit die- vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf
ses Verfahren unter Berücksichtigung der schutz- den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
würdigen Interessen der Betroffenen und der Ge-
schäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen § 882h
angemessen ist.
Zuständigkeit;
(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen;
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes
sie haben diese bei der Durchführung des Auf-
Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht
trags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den
geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufen-
kann über eine zentrale und länderübergreifende
den Bezug überlassen werden. Für den Bezug der
Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Län-
Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entspre-
der können Einzug und Verteilung der Gebühren
chend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte
sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusam-
nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft
menhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zu-
Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.
ständige Stelle eines Landes übertragen.
(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen (2) Die Landesregierungen bestimmen durch
über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben
die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Lis- des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Ab-
ten oder auf Auskünften über Eintragungen im satz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2
Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuld-
entsprechend. Über vorzeitige Löschungen nerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der
(§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken Justizverwaltung dar.
innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unter-
richten unverzüglich die Bezieher von Listen (Ab- (3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
satz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintra- mung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form
gungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch und Übermittlung der Eintragungsanordnungen
unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach
ersetzt werden. § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284
Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleich-
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1
sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stel- Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt
len § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestal-
Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die tung der Einsicht insbesondere durch ein auto-
Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezo- matisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechts-
genen Daten in oder aus Akten überwacht. Ent- verordnung hat geeignete Regelungen zur Siche-
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
rung des Datenschutzes und der Datensicherheit gabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefor-
vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen,
dass die Daten sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzuge-
1. bei der elektronischen Übermittlung an das ben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuld-
zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 ner um eine juristische Person oder um eine Perso-
sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer
nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kennt- des Registerblatts im Handelsregister und seinen
nisnahme geschützt sind, Sitz anzugeben.
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben wer- (2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungs-
den, schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegen-
stände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-
und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzu-
den können und
geben:
4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstre-
Verwendungszwecks abgerufen werden kön-
ckungsschuldners an eine nahestehende Person
nen, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und
(§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den
Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenab-
letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7
rufs oder einer missbräuchlichen Datenverwen-
und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vor-
dung von der Einsichtnahme ausgeschlossen
genommen hat;
werden können.
Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstre-
Nr. 4 genannten Zwecke verwendet werden.“ ckungsschuldners, die dieser in den letzten vier
Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis
18. § 883 wird wie folgt geändert: zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenom-
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange- men hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche
fügt: Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richte-
„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzie- ten.
her lädt den Schuldner zur Abgabe der eides- Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivil-
stattlichen Versicherung. Die Vorschriften der prozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht
§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu wer-
bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entspre- den, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in
chend.“ Betracht kommt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben. (3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll
19. In § 888 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vierten“ an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben
durch das Wort „Zweiten“ ersetzt. nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen
20. In Buch 8 wird Abschnitt 4 aufgehoben. richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstre-
21. In § 933 Satz 1 wird die Angabe „§§ 901, 904 ckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstatt-
bis 913“ durch die Angabe „§§ 802g, 802h lichen Versicherung, insbesondere über die straf-
und 802j Abs. 1 und 2“ ersetzt. rechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollstän-
digen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
Artikel 2
(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser
Änderung der Abgabenordnung Vorschrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- bezeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letz-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I ten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Ab-
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Ge- gabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass
setzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird wie folgt sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geän-
geändert: dert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 284 wie wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstre-
folgt gefasst: ckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozess-
ordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund
„§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungs-
einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes
schuldners“.
Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
2. § 284 wird wie folgt gefasst:
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist
„§ 284 die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Be-
Vermögensauskunft zirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des
des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Vo-
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Voll- raussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die
streckungsbehörde auf deren Verlangen für die Voll- die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die
streckung einer Forderung Auskunft über sein Ver- Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstre-
mögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften er- ckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
teilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wo- (6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
chen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbe- Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuld-
hörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Ab- ner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2267
nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin 1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur
zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachge-
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung kommen ist,
bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die An-
ordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Ver-
keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungs- mögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeig-
schuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderli- net wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der
chen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und Forderung zu führen, wegen der die Vermögens-
über seine Rechte und Pflichten nach den Absät- auskunft verlangt wurde oder wegen der die Voll-
zen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten streckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung
Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Aus- nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach
kunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Ein- Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen
tragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der könnte, oder
Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner
bei der Ladung zu belehren. 3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die
erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Forderung, wegen der die Vermögensauskunft
Dokument mit den nach Absatz 2 erforderlichen An- verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches
gaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehalt-
dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versi- lich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und
cherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durch- der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögens-
sicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auskunft verlangen kann, sofern der Vollstre-
auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstre- ckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb
ckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeich- eines Monats befriedigt, nachdem er auf die
nis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerver-
§ 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Auf- zeichnis hingewiesen wurde.
nahme und Übermittlung des Vermögensverzeich-
nisses haben den Vorgaben der Verordnung nach Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet wer-
§ 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entspre- den. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustel-
chen. len. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausrei-
chende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Ver- (10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsan-
mögensauskunft anberaumten Termin vor der in Ab- ordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende
satz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustel-
nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die lung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungs-
Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Voll- anordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht
streckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit
die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung
beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstre- gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aus-
ckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach setzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung
Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermange- nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanz-
lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die gerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Er-
§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind ent- folg haben.
sprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Voll-
streckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichts- (11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeich-
vollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. nis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung er-
Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners folgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des
kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsan-
der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvoll- ordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder
zieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsge-
der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde richt nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung
nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zu- elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung
ständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Ab- der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1
nahme der Vermögensauskunft durch die Vollstre- und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben
ckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3
des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstre- der Zivilprozessordnung zu entsprechen.“
ckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt
wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567
bis 577 der Zivilprozessordnung. 3. In § 326 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 911“
durch die Angabe „§ 802j Abs. 2“ ersetzt.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintra-
gung des Vollstreckungsschuldners in das Schuld- 4. In § 334 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 904 bis
nerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozess- 906, 909 und 910“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2
ordnung anordnen, wenn und § 802h“ ersetzt.
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Artikel 3
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit
eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der
Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß
§ 829a der Zivilprozessordnung.“
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„2113 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g
Abs. 1 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
b) Die Nummern 2115 und 2116 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird aufgehoben.
d) In Nummer 9010 wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“
ersetzt.
(2) In Nummer 2008 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1696) geändert worden ist, wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g
ZPO“ ersetzt.
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 47
Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ und „eidesstattliche Versiche-
rung“ jeweils durch das Wort „Vermögensauskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 807 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-
auskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-
auskunft“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist für jede Zahlung“ die Wörter „und die Gebühr für die
Einholung von Auskünften (Nummer 440 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Auskunft“ eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“
ersetzt.
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnitt werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung (§ 900
ZPO)“ durch die Angabe „Vermögensauskunft (§ 802f ZPO)“ ersetzt.
b) Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„207 Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) . . . . . . . . . . . . . 12,50 EUR“.
Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht,
wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach
§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
c) Nummer 260 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder
nach § 807 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 EUR“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2269
d) Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„261 Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-
mögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 EUR“.
e) Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„440 Einholung einer Auskunft bei einer der in den §§ 755, 802l ZPO genann-
ten Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR“.
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO
eingeholt wird.
f) Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
„§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.
g) In der Anmerkung zu Nummer 604 werden die Wörter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Ver-
mögensauskunft“ und die Angabe „§ 903“ durch die Angabe „§ 802d Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
h) In der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensver-
zeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kosten-
schuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn
anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen
werden (§ 802d Abs. 2 ZPO).“
i) In Nummer 708 wird der Auslagentatbestand wie folgt gefasst:
„An die in §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen für Auskünfte zu zahlende Beträge …“.
(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b“ durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und
882b bis 882f“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „813b,“ gestrichen.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ und
die Angabe „§§ 900 und 901“ durch die Angabe „§§ 802f und 802g“ ersetzt.
c) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 915a“ durch die Angabe „§ 882e“ ersetzt.
3. In § 25 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807“
durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c“ ersetzt.
Artikel 4 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Änderung Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
anderer Rechtsvorschriften S. 2418) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die An-
(1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs- gabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas- (4) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000),
worden ist, wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 911“ wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2“ er-
setzt. 1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Insol-
(2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotar- venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 915“
sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist,
werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestri- (4a) § 68 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
chen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
„§ 882b“ ersetzt. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
Halbsatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird gestrichen.
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
(5) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum a) In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Ver-
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März sicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“
1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 33 ersetzt.
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) b) Folgender Satz wird angefügt:
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 899, 901,
902, 904 bis 913“ durch die Angabe „den §§ 802g bis „Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem
802i, 802j Abs. 1 und 2“ ersetzt. zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k
Abs. 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Ver-
(6) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 mögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken
(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 abrufen.“
des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird
wie folgt geändert: (10) In § 14 Nr. 9 und § 21 Abs. 2 Nr. 8 der Patent-
anwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I
1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
„(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist,
Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“
Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerver- gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe
zeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an „§ 882b“ ersetzt.
und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektro- (11) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
nisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
§ 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007
2. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 904 bis (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird die Angabe
906, 909, 910 und 913“ durch die Angabe „§ 802g „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie
Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt. die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913“ durch die An-
gabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch
(7) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung
das Wort „gilt“ ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 (12) In § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, in § 46 Abs. 2
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge- Nr. 4 Halbsatz 2 und in § 55 Abs. 2a des Steuerbera-
ändert worden ist, werden die Angabe „§ 883 Abs. 2 tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901, vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt
902, 904 bis 910 und 913“ durch die Angabe „§ 883 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
Abs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch das Wort (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden die Wör-
„gilt“ ersetzt. ter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die An-
gabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
(8) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- (13) In § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferord-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-
2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-
vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geän- kel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)
dert: geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insol-
venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
1. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 901 durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch
die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die (14) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
§§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt. kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 901 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:
Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch
die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die 1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§ 915“ durch die
§§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt. Angabe „§ 882b“ ersetzt.
2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d
3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch die
Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „vom Insol-
Angabe „§ 802g“ ersetzt.
venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“
4. § 94 Satz 2 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.
„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent- (15) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-
sprechend.“ waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
(9) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes- sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröf- (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), wird
Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe „803 bis 827“ a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, „§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibe-
§§ 802k bis 827“ ersetzt und die Wörter „, 899 bis hörden, der Staatsanwaltschaften, Ge-
910, 913 bis 915h“ gestrichen. richte und der Behörden der Gefahrenab-
2. § 7 wird wie folgt geändert: wehr“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2271
b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte-
eingefügt: ressen des Betroffenen beeinträchtigt werden und
„§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich- das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurück-
rechtlicher Ansprüche und im Vollstre- liegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
ckungsverfahren“. rung sind über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung
auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersu-
2. § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: chende Stelle die Angaben auf andere Weise be-
„Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der ge- schaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig,
setzlichen Rentenversicherung für jede auf der wenn
Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-
eine Gebühr von 10,20 Euro.“ mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess-
3. § 68 wird wie folgt gefasst: ordnung nicht nachkommt,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-
„§ 68 auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände
eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
Übermittlung
voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder
für Aufgaben der Polizeibehörden,
der Staatsanwaltschaften, Gerichte und 3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige
der Behörden der Gefahrenabwehr“. Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei
der Meldebehörde nicht bekannt ist.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu
„Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,
bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.“
der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Be-
hörden der Gefahrenabwehr und der Justizvoll- (16) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
zugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, der- 919), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli
zeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger 2009 (BGBl. I S. 2023), wird wie folgt geändert:
oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, 1. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Vornamen oder Firma und Anschriften seiner der-
„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-
zeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit
sprechend.“
kein Grund zu der Annahme besteht, dass da-
durch schutzwürdige Interessen des Betroffenen 2. § 35 wird wie folgt geändert:
beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nicht länger als sechs Monate zurückliegt.“ aa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein
4. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt: Komma ersetzt.
„§ 74a bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
Übermittlung zur das Wort „oder“ ersetzt.
Durchsetzung öffentlich-rechtlicher cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren „14. für die in § 802l der Zivilprozessordnung
(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen genannten Zwecke.“
Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dür- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „4a und 4b“
fen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge- durch die Angabe „4a bis 4c“ ersetzt.
burtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Be-
troffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufent- c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
haltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und fügt:
Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermit- „(4c) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung
telt werden, soweit kein Grund zu der Annahme be- genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-
steht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen
Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten
Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Halterdaten.“
Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur 3. In § 36 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c
Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich eingefügt:
die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise
beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, „(2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 14
wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Ab-
Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist. ruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvoll-
zieher erfolgen.“
(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah-
rens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindes- (17) In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
tens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch
gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige An- S. 2097) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 fol-
schrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zu- gender Absatz 5a eingefügt:
künftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen „(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier-
oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Ar- ten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
beitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der An- § 36 Abs. 2c des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vor- sind anstelle der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von
namens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsna- § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836 Abs. 3,
mens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von
juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Na- § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754,
mens oder der Bezeichnung des Halters gegebenen- 806b, 807, 813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1
falls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in Satz 3, die §§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, der § 888
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Daten Abs. 1 Satz 3, die §§ 899 bis 915h und § 933 Satz 1
bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezem-
werden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher.“ ber 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsge-
setzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt 2. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar
durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 2013 beim Vollziehungsbeamten eingegangen sind,
(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Wör- sind die §§ 6 und 7 der Justizbeitreibungsordnung
ter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Ver- und die darin genannten Bestimmungen der Zivilpro-
mögensauskunft“ ersetzt. zessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden.
(19) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 3. § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des zes, § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum
Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert deutsch-österreichischen Konkursvertrag, § 98
worden ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versi- Abs. 3 der Insolvenzordnung, § 463b Abs. 3 der
cherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt. Strafprozessordnung, § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 3,
(20) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Magnet- § 91 Abs. 2 und § 94 des Gesetzes über das Verfah-
schwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
S. 1019), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 90 Abs. 3 des Ge-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- setzes über Ordnungswidrigkeiten, §§ 284, 326
den ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versiche- Abs. 3, § 334 Abs. 3 der Abgabenordnung und
rung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt. § 25 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die
darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessord-
(21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförde- nung sind in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung den Fassung weiter anzuwenden, wenn die Aus-
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch kunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013
Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 angeordnet worden ist.
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort 4. Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-
„Vermögensauskunft“ ersetzt. zessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Ab-
(22) Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas- gabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattli-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 chen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessord-
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset- nung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der
zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der
worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der
Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgaben-
„(6) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung ge- ordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden
nannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde Fassung gleich. Kann ein Gläubiger aus diesem
dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthalts- Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er
ort einer Person.“ nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozess-
ordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsge-
Artikel 5 richt verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen,
Änderung
das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde
des Gesetzes betreffend liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu las-
die Einführung der Zivilprozessordnung sen. Insoweit sind die bis zum 31. Dezember 2012
geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro- über die Erteilung einer Ablichtung oder eines Aus-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- drucks des mit eidesstattlicher Versicherung abge-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten gebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögens-
vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird folgender § 39 verzeichnis weiter anzuwenden.
angefügt:
5. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilpro-
„§ 39 zessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-
tenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen
Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der
fortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzuneh-
Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
men waren oder die nach den Nummern 1 bis 3 nach
S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:
dem 31. Dezember 2012 vorzunehmen sind. Die
1. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar §§ 915 bis 915h der Zivilprozessordnung in der bis
2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind in-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2273
soweit weiter anzuwenden. Unbeschadet des § 915a gung in das nach Nummer 5 fortgeführte Schuldner-
Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum verzeichnis gleich.“
31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist eine Ein-
tragung in dem nach Satz 1 fortgeführten Schuldner-
Artikel 6
verzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn der Schuld-
ner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zi-
Inkrafttreten
vilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 gel-
tenden Fassung eingetragen wird. Artikel 1 Nr. 1a, 2 und in Nr. 7 § 802k Abs. 3 und 4,
6. Soweit eine gesetzliche Bestimmung die Eintragung Nr. 14a und in Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2
in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivil- und 3 sowie Artikel 4 Abs. 4a dieses Gesetzes treten
prozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 gel- am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
tenden Fassung voraussetzt, steht dem die Eintra- dieses Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebun-
sen: gen beantragen kann,
4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung,
Artikel 1 einen von ihm zu wählenden Verteidiger befra-
Änderung der Strafprozessordnung gen kann,
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- 5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen
1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Ge- und
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie 6. einen Angehörigen oder eine Person seines Ver-
folgt geändert: trauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck
der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
1. In § 98 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch fol-
genden Satz ersetzt: Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht
hinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen,
„Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich
dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuzie-
nach § 162.“
hung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein aus-
2. Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden ländischer Staatsangehöriger ist darüber zu beleh-
§§ 114a bis 114e ersetzt: ren, dass er die Unterrichtung der konsularischen
Vertretung seines Heimatstaates verlangen und die-
„§ 114a
ser Mitteilungen zukommen lassen kann.
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine
Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; be- § 114c
herrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend,
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unver-
erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn
züglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen
verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer
oder eine Person seines Vertrauens zu benachrich-
Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht
tigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch
möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn
nicht gefährdet wird.
verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die
Gründe für die Verhaftung sind und welche Be- (2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten
schuldigungen gegen ihn erhoben werden. In die- nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen,
sem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung
Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung un- eines seiner Angehörigen oder einer Person seines
verzüglich nachzuholen. Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht
bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer
§ 114b der Haft.
(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich § 114d
und schriftlich in einer für ihn verständlichen Spra-
che über seine Rechte zu belehren. Ist eine schrift- (1) Das Gericht übermittelt der für den Beschul-
liche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat digten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Auf-
zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Ent- nahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. Da-
sprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche rüber hinaus teilt es ihr mit
Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nach- 1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft
geholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise und das nach § 126 zuständige Gericht,
möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestä- 2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt
tigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist worden sind,
dies zu dokumentieren.
3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach
(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Be- § 119 Abs. 1 und 2,
schuldigte darauf hinzuweisen, dass er
4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidun-
1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Er- gen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben
greifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
zu vernehmen und über seine weitere Inhaf-
5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen
tierung zu entscheiden hat,
ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung
2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich
oder nicht zur Sache auszusagen, sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2275
6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie tung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen
7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft
für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsan- unverzüglich und auf dem nach den Umständen
stalt erforderlich sind, insbesondere solche über angezeigten schnellsten Wege mit; das zustän-
seine Persönlichkeit und weitere relevante Straf- dige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbe-
verfahren. fehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen
ist.“
Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mit-
geteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen un- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Richter“ durch
terbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt das Wort „Gericht“ ersetzt.
bereits anderweitig bekannt geworden sind. 4. Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt:
(2) Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Ge- „§ 116b
richt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Ab- Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht
satz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläu-
insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 figen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und
sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sons- der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung an-
tige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. derer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der
Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Voll- Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei
zugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift denn, das Gericht trifft eine abweichende Entschei-
und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen dung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies
Gericht die Anklageerhebung mit. erfordert.“
§ 114e 4a. § 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.
Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und 5. § 119 wird durch die folgenden §§ 119 und 119a
der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Voll- ersetzt:
zug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, „§ 119
soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Ver-
Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeu- dunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112,
tung sind und diesen nicht bereits anderweitig be- 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Be-
kannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Voll- schuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Ins-
zugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwalt- besondere kann angeordnet werden, dass
schaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.“
1. der Empfang von Besuchen und die Telekom-
3. § 115 wird wie folgt geändert: munikation der Erlaubnis bedürfen,
a) In Absatz 1 wird das Wort „Richter“ durch das 2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift-
Wort „Gericht“ ersetzt. und Paketverkehr zu überwachen sind,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“ 3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen
durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt. der Erlaubnis bedarf,
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen ande-
„(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der ren Inhaftierten getrennt wird,
Beschuldigte über das Recht der Beschwerde 5. die gemeinsame Unterbringung und der gemein-
und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, same Aufenthalt mit anderen Inhaftierten einge-
§ 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu schränkt oder ausgeschlossen werden.
belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.“
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen
3a. § 115a wird wie folgt geändert: Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden,
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsan-
„(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens stalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anord-
am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen nung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur
Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüg- Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich
lich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über
dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung
nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein,
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unver- Besuche und Telekommunikation abzubrechen so-
züglich nach der Vorführung, spätestens am wie Schreiben und Pakete anzuhalten.
nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Verneh-
mung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 ange- (2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der
wandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausfüh-
Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch rung von Anordnungen widerruflich auf die Staats-
die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) anwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausfüh-
oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl rung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und
bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene frei- die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung
zulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbe- ist unanfechtbar.
fehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die (3) Ist die Überwachung der Telekommunikation
nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die be-
das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhal- absichtigte Überwachung den Gesprächspartnern
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung (5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Ent-
der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann scheidungen oder sonstige Maßnahmen kann ge-
durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Be- richtliche Entscheidung beantragt werden, soweit
schuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekom- nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.
munikation über die Mitteilungspflicht zu unterrich- Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das
ten. Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen tref-
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gel- fen.
ten entsprechend für den Verkehr des Beschuldig- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen
ten mit einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungs-
1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, haft angeordnet ist, eine andere freiheitsent-
ziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die
2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichts- Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in
stelle, diesem Fall nach § 126.
3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4. den Volksvertretungen des Bundes und der § 119a
Länder, (1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder
5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann ge-
ihn zuständigen Landesverfassungsgericht, richtliche Entscheidung beantragt werden. Eine ge-
richtliche Entscheidung kann zudem beantragt wer-
6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten
den, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug bean-
eines Landes,
tragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb
7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz von drei Wochen ergangen ist.
und die Informationsfreiheit, den für die Kon-
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
trolle der Einhaltung der Vorschriften über den
keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann je-
Datenschutz in den Ländern zuständigen Stel-
doch vorläufige Anordnungen treffen.
len der Länder und den Aufsichtsbehörden
nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann
8. dem Europäischen Parlament, auch die für die vollzugliche Entscheidung oder
Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erhe-
9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschen- ben.“
rechte,
6. § 126 wird wie folgt geändert:
10. dem Europäischen Gerichtshof,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung „Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für
von Folter und unmenschlicher oder erniedri- die weiteren gerichtlichen Entscheidungen
gender Behandlung oder Strafe, und Maßnahmen, die sich auf die Untersu-
chungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs
14. der Europäischen Kommission gegen Rassis- (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie
mus und Intoleranz, auf Anträge nach § 119a beziehen, das Ge-
15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten richt zuständig, das den Haftbefehl erlassen
Nationen, hat.“
16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Richter zu-
die Beseitigung der Rassendiskriminierung und ständig, der die vorangegangene Entschei-
für die Beseitigung der Diskriminierung der dung erlassen“ durch die Wörter „das Ge-
Frau, richt zuständig, das die vorangegangene
17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Entscheidung getroffen“ ersetzt.
Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Verhütung von Folter und den entsprechenden
„Wird das vorbereitende Verfahren an einem
Nationalen Präventionsmechanismen,
anderen Ort geführt oder die Untersu-
18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten chungshaft an einem anderen Ort vollzogen,
Personen in Bezug auf die dort bezeichneten so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf
Inhalte, Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für
19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet, diesen Ort zuständige Amtsgericht übertra-
gen.“
a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten
und b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nach Ein-
legung der Revision“ durch die Wörter „Während
b) der konsularischen Vertretung seines Hei-
des Revisionsverfahrens“ ersetzt.
matstaates.
7. In § 126a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 117
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vor-
bis 119“ durch die Angabe „§§ 117 bis 119a“ er-
liegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1
setzt.
und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zustän-
dige Stelle. 8. Dem § 127 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2277
„(4) Für die vorläufige Festnahme durch die dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen,
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei- dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und
dienstes gelten die §§ 114a bis 114c entspre- andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern
chend.“ sich der Absender nicht damit einverstanden er-
9. Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: klärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zustän-
digen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haft-
„Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.“ befehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in
9a. § 140 wird wie folgt geändert: Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbu-
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für
den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist
„4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungs- der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen,
haft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen
Unterbringung nach § 126a oder § 275a vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken
Abs. 5 vollstreckt wird;“. und anderen Gegenständen ausschließen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 117
12. § 162 wird wie folgt geändert:
Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“ er-
setzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
träge“ die Wörter „vor Erhebung der öffentlichen
9b. § 141 wird wie folgt geändert: Klage“ eingefügt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140 Abs. 1 und 2“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
durch die Angabe „§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5
bis 8 und Abs. 2“ ersetzt. „(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist
das Gericht zuständig, das mit der Sache be-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
fasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist
„Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidi- das Gericht zuständig, dessen Urteil angefoch-
ger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung ten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Ver-
bestellt.“ fahrens gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
c) In Absatz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon chend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme
ersetzt und werden die Wörter „im Fall des § 140 ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnah-
Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder meverfahren zuständige Gericht zuständig.“
§ 275a Abs. 5 zuständige Gericht.“ angefügt.
13. § 163c wird wie folgt geändert:
10. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch „Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.“
nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidi- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
ger die Einsicht in die Akten oder einzelne Akten-
teile sowie die Besichtigung von amtlich ver- c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
wahrten Beweisgegenständen versagt werden, und 3.
soweit dies den Untersuchungszweck gefährden
kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 14. In § 275a Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „bis 119“
vor und befindet sich der Beschuldigte in Unter- durch die Angabe „bis 119a“ ersetzt.
suchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufi- 15. In § 406e Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
gen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger „der Untersuchungszweck“ die Wörter „ , auch in
die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der einem anderen Strafverfahren,“ eingefügt.
Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen
in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in 16. In § 453c Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „115a und
der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewäh- § 119“ durch die Angabe „115a, 119 und 119a“ er-
ren.“ setzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 17. In § 477 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidi- „Zwecke des Strafverfahrens“ die Wörter „ , auch
ger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und die Gefährdung des Untersuchungszwecks in ei-
Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit nem anderen Strafverfahren,“ eingefügt.
dies zu einer angemessenen Verteidigung erfor-
derlich ist, der Untersuchungszweck, auch in ei- Artikel 1a
nem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet
werden kann und nicht überwiegende schutz- Änderung des Einführungs-
würdige Interessen Dritter entgegenstehen. Ab- gesetzes zur Strafprozessordnung
satz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und
§ 477 Abs. 5 gelten entsprechend.“ Nach § 12 des Einführungsgesetzes zur Straf-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
11. § 148 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
„(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Be- Fassung, das zuletzt durch die Artikel 9 und 16 Abs. 4
schuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbin- des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
dung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches geändert worden ist, wird folgender § 13 eingefügt:
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
„§ 13 3. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b und 89c
Übergangsregelung eingefügt:
zum Gesetz zur Änderung „§ 89b
des Untersuchungshaftrechts
Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch
(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr
keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der
vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvoll-
Untersuchungshaft getroffen haben, gilt bis zum In-
zug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den
krafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis
Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den
zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessord-
Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene voll-
nung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fas-
zogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebens-
sung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft
jahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vor-
geregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 gelten-
schriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzo-
den Fassung fort.“
gen werden.
Artikel 2 (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Änderung
des Strafvollzugsgesetzes
Vierter Unterabschnitt
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
Untersuchungshaft
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch
§ 62 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I § 89c
S. 1010), wird wie folgt geändert: Vollstreckung der Untersuchungshaft
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 wie Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebens-
folgt gefasst: jahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersu-
„§ 122 (weggefallen)“. chungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug
2. § 122 wird aufgehoben. der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und
nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorge-
3. In § 167 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ die sehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene
Wörter „§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber
sowie“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 2 bis 122“ noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft
durch die Angabe „§§ 2 bis 121“ ersetzt. nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtun-
4. In § 171 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter gen vollzogen werden. Die Entscheidung trifft das
„§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie“ Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrich-
eingefügt und wird die Angabe „51 bis 122“ durch tung ist vor der Entscheidung zu hören.“
die Angabe „51 bis 121“ ersetzt.
4. Die §§ 91 und 93 werden aufgehoben.
5. § 178 wird wie folgt geändert:
5. In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1“
a) Absatz 2 wird aufgehoben. durch die Angabe „§ 89b Abs. 1“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. 6. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 73“
durch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73“ ersetzt.
Artikel 3
7. § 110 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes „(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft
an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entspre-
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be- chend.“
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Geset- 8. § 121 wird wie folgt geändert:
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:
„(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar
„§ 72b 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen
Verkehr mit Vertretern zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen
der Jugendgerichtshilfe, dem Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkraft-
Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand treten solcher Regelungen, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis
Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungs-
zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort.“
haft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichts-
hilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demsel-
ben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Ent- Artikel 4
sprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreu- Änderung
ung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht des Gesetzes über die
oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für internationale Rechtshilfe in Strafsachen
den Helfer oder den Erziehungsbeistand.“ § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale
2. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe „und 91 Abs. 2“ Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
durch die Angabe „und 89b Abs. 2“ ersetzt. machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2279
letzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 995) Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.
„(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungs- (4) In § 82b Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferord-
haft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-
Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-
Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.“ S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147
Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2
Artikel 5 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.
Änderung (5) In § 148 Abs. 3 Halbsatz 1 des Bundesbergge-
des Überstellungsausführungsgesetzes setzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zu-
§ 12 des Überstellungsausführungsgesetzes vom letzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009
26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die Angabe
1994 I S. 1425), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom „§ 162 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 162“ ersetzt.
17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175; 2008 I S. 1006) (6) In Artikel 4 Halbsatz 1 des Gesetzes vom 26. Sep-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tember 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksen-
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen
„(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer An- Hoheitsgebiete gesendet werden (BGBl. 1969 II
ordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den S. 1939), das durch Artikel 263 des Gesetzes vom
Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.“ 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird
2. Absatz 3 wird aufgehoben. die Angabe „§ 162 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 162“
ersetzt.
Artikel 6
Artikel 7
Folgeänderungen
Einschränkung von Grundrechten
(1) In § 117b Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, Abs. 2 Satz 2 sowie das Brief-, Post- und Fernmelde-
die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom geheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
die Angabe „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe
„§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt. Artikel 8
(2) In § 101 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (2) § 13 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
„§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 rungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt. sung, das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes ge-
(3) In § 108 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in ändert worden ist, und § 121 Abs. 2 des Jugendge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt
Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147 treten am 1. Januar 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gesetz
zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren
(2. Opferrechtsreformgesetz)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift
sen: anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der
Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des
Artikel 1 Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer an-
Änderung deren Person gefährdet werden oder dass auf Zeu-
der Strafprozessordnung gen oder eine andere Person in unlauterer Weise
eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Wohnort nicht anzugeben.
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: (3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Be-
sorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität
1. § 48 wird wie folgt geändert: oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer
anderen Person gefährdet wird, so kann ihm ge-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 vorange-
stattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur
stellt:
über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch
„(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben,
Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er
zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, bekundet, bekannt geworden sind.
wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme
(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die
vorliegt.“
Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen,
2. § 57 wird wie folgt gefasst: ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse
„§ 57 hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge
bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur
unterstützt werden. Die Unterlagen, die die Fest-
Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Fol-
stellung des Wohnortes oder der Identität des
gen einer unrichtigen oder unvollständigen Aus-
Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsan-
sage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung
waltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu
werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung
nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung ent-
sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber
fällt.
zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden kann.“ (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Ab-
schluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeu-
3. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
gen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist
4. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten
„Sie soll aufgezeichnet werden, wenn sicherzustellen, dass diese Daten anderen Perso-
nen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine
1. dies bei Personen unter 18 Jahren, die durch die
Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausge-
Straftat verletzt sind, zur Wahrung ihrer schutz-
schlossen erscheint.“
würdigen Interessen geboten ist oder
7. Dem § 68a Absatz 2 wird folgender Satz vorange-
2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Haupt-
stellt:
verhandlung nicht vernommen werden kann und
die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit „Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit
erforderlich ist.“ des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen,
insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem
5. In § 60 Nummer 1 wird das Wort „sechzehnte“ Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu
durch die Angabe „18.“ ersetzt. stellen, soweit dies erforderlich ist.“
6. § 68 wird wie folgt gefasst: 8. § 68b wird wie folgt gefasst:
„§ 68 „§ 68b
(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der (1) Zeugen können sich eines anwaltlichen
Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsna- Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des
men, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die
Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigen- Anwesenheit gestattet. Er kann von der Verneh-
schaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den mung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte
Dienstort angeben. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine
(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht
statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2281
in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimm- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ter Tatsachen anzunehmen ist, dass „(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Neben-
1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder kläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines
an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei durch einen solchen vertreten lassen, können sie
beteiligt ist, nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch
2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch be- die übrigen dort genannten Personen wählen.“
einflusst wird, dass der Beistand nicht nur den 13. § 142 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, „(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll
oder dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden,
3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Vertei-
Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im diger seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende
Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund
in einer den Untersuchungszweck gefährdenden entgegensteht.“
Weise weitergibt. 14. § 147 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des
keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter
schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ er-
Rechnung getragen werden kann, ist für deren setzt.
Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere
Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung „Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1 gilt und 473a gelten entsprechend.“
entsprechend. 15. Nach § 154e wird folgender § 154f eingefügt:
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und
„§ 154f
Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe
sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Un- Steht der Eröffnung oder Durchführung des
tersuchungszweck nicht gefährdet.“ Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit
des Beschuldigten oder ein anderes in seiner
9. § 81c wird wie folgt geändert:
Person liegendes Hindernis entgegen und ist die
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Richters“ öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die
durch die Wörter „Gerichts und, wenn dieses Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstel-
nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwalt- len, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie mög-
schaft“ ersetzt. lich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig
b) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Richter“ gesichert hat.“
durch das Wort „Gericht“ ersetzt, die Wörter 16. An § 158 wird folgender Absatz angefügt:
„ , von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abge-
„(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter
sehen,“ gestrichen und nach dem Wort „zu“ die
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
Wörter „ ; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt“ ein-
schen Union begangene Straftat an, so übermittelt
gefügt.
die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des
10. § 111l Absatz 6 wird wie folgt geändert: Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbe-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entscheidung“ hörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat
die Wörter „durch das nach § 162 zuständige das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Ver-
Gericht“ eingefügt. folgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wird. Von der Übermittlung kann abgesehen wer-
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und den, wenn
473a gelten entsprechend.“
1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen
11. Dem § 112a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Umstände der zuständigen ausländischen Be-
„In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer hörde bereits bekannt sind oder
Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind 2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der
auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand verletzten Person die Anzeige im Ausland mög-
anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Ver- lich gewesen wäre.“
fahren sind oder waren.“
17. § 161a wird wie folgt geändert:
12. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem
„(2) Andere Personen können nur mit Geneh- nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.“
migung des Gerichts gewählt werden. Gehört
die gewählte Person im Fall der notwendigen b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Ver- „(3) Gegen Entscheidungen der Staatsan-
teidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem waltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gericht-
nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahl- liche Entscheidung durch das nach § 162 zu-
verteidiger zugelassen werden.“ ständige Gericht beantragt werden. Gleiches
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidun- 25. § 395 wird wie folgt gefasst:
gen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 „§ 395
bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten
jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidun- (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem
gen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfecht- Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der
bar.“ Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine
rechtswidrige Tat nach
18. Dem § 163 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,
„(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch
2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die
Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3,
versucht wurde,
§ 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68
bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Ge- 3. den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafge-
stattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die setzbuches,
Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die 4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b
Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforder- und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
lichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende
5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
Person. Bei Entscheidungen durch Beamte des Po-
lizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a 6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchs-
Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Beleh- mustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzge-
rung des Sachverständigen durch Beamte des Po- setzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den
lizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51
entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den
Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersu- §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes,
chungen durch Beamte des Polizeidienstes sinnge- § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
mäß.“ an Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes ge-
19. § 163a wird wie folgt geändert: gen den unlauteren Wettbewerb.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten
„Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige
entscheidet auf Antrag des Beschuldigten Tat getötet wurden oder
das nach § 162 zuständige Gericht.“ 2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
bb) Folgende Sätze werden angefügt: dung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage
herbeigeführt haben.
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
und 473a gelten entsprechend. Die Ent- (3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, ins-
scheidung des Gerichts ist unanfechtbar.“ besondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Ab-
satz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erho-
20. § 200 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden benen öffentlichen Klage mit der Nebenklage an-
Sätze ersetzt: schließen, wenn dies aus besonderen Gründen,
„Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat,
oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten er-
der Angabe der vollständigen Anschrift nicht be- scheint.
darf. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Ab- (4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfah-
satz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des rens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch
Zeugen.“ zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
21. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt,
so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen
„Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und
öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.
dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat,
Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,
zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entspre-
entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1
chend.“
oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.“
22. § 214 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
26. § 397 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen La-
„§ 397
dungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veran-
lasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 und § 406g (1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge
Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Be- vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der
nachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 3 gilt Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptver-
entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass handlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und
die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen ver- § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Be-
sandt werden.“ fugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31)
oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240
23. In § 222 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 4“ Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anord-
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt. nungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von
24. § 243 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2283
Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von len des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur
Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Neben- Nebenklage zugelassen wurde,“ ersetzt.
kläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts ande- 29. § 406e wird wie folgt geändert:
res bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und
zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidun- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder durch sie
werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu das Verfahren erheblich verzögert würde“
geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. gestrichen.
(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands bb) Folgender Satz wird angefügt:
eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch „Sie kann auch versagt werden, wenn durch
einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt sie das Verfahren erheblich verzögert würde,
ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung be- es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in
rechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung den in § 395 genannten Fällen den Ab-
zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht schluss der Ermittlungen in den Akten ver-
angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.“ merkt hat.“
27. § 397a wird wie folgt gefasst: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 397a
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die
Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er Wörter „durch das nach § 162 zuständige
1. durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, Gericht“ ersetzt.
179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches ver- bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
letzt ist,
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den und 473a gelten entsprechend. Die Ent-
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt scheidung des Gerichts ist unanfechtbar, so-
oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige lange die Ermittlungen noch nicht abge-
Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Num- schlossen sind.“
mer 1 ist,
30. § 406f wird wie folgt gefasst:
3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 234
„§ 406f
bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255
und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, (1) Verletzte können sich des Beistands eines
das bei ihm zu schweren körperlichen oder see- Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen sol-
lischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich chen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des
führen wird, oder Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist
die Anwesenheit gestattet.
4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174
bis 182, 221, 225, 226, 232 bis 235, 238 Absatz 2 (2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf
und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen
250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestat-
verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Le- ten, es sei denn, dass dies den Untersuchungs-
bensjahr noch nicht vollendet hat oder seine In- zweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft
teressen selbst nicht ausreichend wahrnehmen die die Vernehmung leitende Person; die Entschei-
kann. dung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ableh-
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestel- nung sind aktenkundig zu machen.“
lung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenklä- 31. § 406g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
ger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf „(1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Neben-
Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vor- klage Befugte können sich auch vor Erhebung der
schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines An-
zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht schlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedie-
ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht nen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.
zuzumuten ist. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung
§ 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen
nicht anzuwenden. werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person ne-
(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können benklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesen-
schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt heitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person
werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist
für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die unanfechtbar. Nebenklagebefugte sind vom Termin
Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn
Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. sie dies beantragt haben.
In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung (2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten
unanfechtbar.“ ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung be-
28. In § 406d Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter rechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist
„§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrich-
genannten Fällen“ durch die Wörter „§ 395 Absatz 1 tigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder
Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fäl- er als Beistand bestellt wurde. Die Sätze 1 und 2
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Ein- 34. § 478 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nahme richterlichen Augenscheins entsprechend, a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des
es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Be- § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter
nachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersu- „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ er-
chungszweck gefährden könnte. setzt.
(3) § 397a gilt entsprechend für
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und
„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die und 473a gelten entsprechend. Die Entschei-
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. dung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die
Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.“
§ 162 zuständige Gericht.“ 35. In § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2 und § 255a Ab-
32. § 406h wird wie folgt gefasst: satz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „sechzehn“
„§ 406h durch die Angabe „18“ ersetzt.
Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig Artikel 2
schriftlich und soweit möglich in einer für sie ver-
ständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d Änderung
bis 406g folgenden Befugnisse und insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes
auch darauf hinzuweisen, dass sie Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
1. sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
und 396 dieses Gesetzes oder des § 80 Absatz 3 das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. De-
des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öf- zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
fentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen wird wie folgt geändert:
und dabei nach § 397a beantragen können, dass 1. In § 73 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verfü-
ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für gungen des Richters beim Amtsgericht“ das Komma
dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewil- durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „so-
ligt wird, wie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in
2. nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c dieses Ge- den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßord-
setzes und des § 81 des Jugendgerichtsgeset- nung“ gestrichen.
zes einen aus der Straftat erwachsenen vermö- 2. In § 135 Absatz 2 werden nach den Wörtern „und
gensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren gel- § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten
tend machen können, Fällen“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt
3. nach Maßgabe des Opferentschädigungsgeset- und die Wörter „sowie über Anträge gegen Entschei-
zes einen Versorgungsanspruch geltend machen dungen des Generalbundesanwalts in den in § 161a
können, Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen“
4. nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den gestrichen.
Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldig- 3. In § 139 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
ten beantragen können sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3
5. Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrich- der Strafprozeßordnung)“ gestrichen.
tungen erhalten können, etwa in Form einer 4. In § 172 Nummer 4 wird das Wort „sechzehn“ durch
Beratung oder einer psychosozialen Prozessbe- die Angabe „18“ ersetzt.
gleitung.
Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Artikel 3
Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann Änderung
der betreffende Hinweis unterbleiben. Gegenüber des Rechtspflegergesetzes
Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift an-
gegeben haben, besteht keine Hinweispflicht. Die In § 22 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
Sätze 1 und 3 gelten auch für Angehörige und Er- 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des
ben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechen- Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert
den Befugnisse zustehen.“ worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
33. Nach § 473 wird folgender § 473a eingefügt:
„3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach
„§ 473a
§ 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsan-
Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in waltsvergütungsgesetzes.“
einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmä-
ßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Voll- Artikel 4
zuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem
die Kosten und die notwendigen Auslagen der Be- Änderung
teiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maß- der Bundesrechtsanwaltsordnung
nahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, § 49 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller auf- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
zuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
Satz 1 gelten entsprechend.“ durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2285
2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie hängig geworden, entscheidet das Gericht, das den
folgt gefasst: Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3
„(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder bis 5 gilt entsprechend.“
Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vor-
schriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Artikel 6
Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die interna- Änderung
tionale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Ge- des Strafgesetzbuchs
setzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.“
In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
Artikel 5 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch das Ge-
Änderung setz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1658) geändert wor-
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den ist, werden die Wörter „§§ 174 bis 174c und 176
§ 53 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom bis 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis 174c, 176 bis 179
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn min-
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 destens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 ver-
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt letzt“ ersetzt.
geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Artikel 7
Komma ersetzt und nach dem Wort „Verletzten“ wer- Änderung
den die Wörter „oder dem Zeugen“ eingefügt. des Jugendgerichtsgesetzes
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: In § 80 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
„(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsan- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
walt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsver- ber 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 8
einbarung nur geltend machen, wenn das Gericht Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, S. 2274) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 395
dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 395 Absatz 2 Num-
Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Ab- mer 1, Absatz 4 und 5“ ersetzt.
schlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Artikel 8
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht Inkrafttreten
erfüllt hätte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich an- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Drittes Gesetz
zur Änderung des Betreuungsrechts
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Be-
sen: dingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte
Artikel 1 entsprechend.
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1901b
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Gespräch zur
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Feststellung des Patientenwillens
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche
Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert
Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand
worden ist, wird wie folgt geändert:
und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1901a der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be-
durch folgende Angaben ersetzt: rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage
„§ 1901a Patientenverfügung für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patienten- (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach
willens § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche
oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Ab-
§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsor-
satz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Ver-
gevollmacht“.
trauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äu-
2. Nach § 1901 werden folgende §§ 1901a und 1901b ßerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebli-
eingefügt: che Verzögerung möglich ist.
„§ 1901a (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmäch-
Patientenverfügung tigte entsprechend.“
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für 3. Der bisherige § 1901a wird § 1901c.
den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich 4. § 1904 wird wie folgt gefasst:
festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der
„§ 1904
Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Genehmigung des
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter-
Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Le- suchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-
bens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der
der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die
Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patien- begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf
tenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen wer- Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren
den. und länger dauernden gesundheitlichen Schaden er-
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder tref- leidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme
fen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub
auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation Gefahr verbunden ist.
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der
den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustel- Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
len und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmi-
oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist auf- gung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme
grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu be- medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr
rücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterblei-
oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse bens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder
Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvor- einen schweren und länger dauernden gesundheitli-
stellungen des Betreuten. chen Schaden erleidet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2
Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwil-
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patienten- ligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen
verfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder des Betreuten entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2287
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 2. § 298 wird wie folgt gefasst:
ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und „§ 298
behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht,
dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Wi- Verfahren in Fällen des
derruf der Einwilligung dem nach § 1901a festge- § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
stellten Willen des Betreuten entspricht. (1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreu-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Be- ers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersu-
vollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 chung des Gesundheitszustands, eine Heilbehand-
oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilli- lung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1
gen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerru- des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen,
fen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen aus- wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört
drücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.“ hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhö-
ren. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
Artikel 2 eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn
Änderung dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
des Gesetzes über das (2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach
Verfahren in Familiensachen und in den § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sonstigen Beteiligten anhören.
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bür-
2587), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Geset- gerlichen Gesetzbuchs ist.
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: (4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständi-
gengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll
1. Dem § 287 wird folgender Absatz 3 angefügt: nicht auch der behandelnde Arzt sein.“
„(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach
§ 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 3
zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach
Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtig- Inkrafttreten
ten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.“ Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Dreiundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe
(43. StrÄndG)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben
sen: beziehen, sowie
2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Um-
Artikel 1 stände zur Schwere der Straftat und Schuld des
Änderung Täters.
des Strafgesetzbuches (3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu- sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessord-
2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert: nung) gegen ihn beschlossen worden ist.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 3. Dem § 145d werden folgende Absätze 3 und 4 an-
§ 46a folgende Angabe eingefügt: gefügt:
„§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von „(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
schweren Straftaten“. fünf Jahren wird bestraft, wer
2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
„§ 46b begeht oder
Hilfe zur Aufklärung oder 2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 be-
Verhinderung von schweren Straftaten zeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirk-
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im lichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die-
Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit le- ses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Be-
benslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, täubungsmittelgesetzes genannten rechtswidri-
gen Taten bevorstehe, oder
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens we-
sentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über
§ 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufge- den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach
deckt werden konnte, oder Nummer 2 zu täuschen sucht,
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst- um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe
stelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäu-
der Strafprozessordnung, von deren Planung er bungsmittelgesetzes zu erlangen.
weiß, noch verhindert werden kann, (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil- die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
dern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter Geldstrafe.“
lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe 4. Dem § 164 wird folgender Absatz 3 angefügt:
nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als
„(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Frei-
zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdäch-
heitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für
tigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Ab-
besonders schwere Fälle und keine Milderungen be-
sehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder
rücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss
§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In
sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. An-
von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
stelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe
absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeiti- 5. § 261 Abs. 10 wird aufgehoben.
ger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Artikel 2
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Änderung
Gericht insbesondere zu berücksichtigen: des Betäubungsmittelgesetzes
1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsa- § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
chen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Of- S. 358), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
fenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird
Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2289
1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach S. 2614) geändert worden ist, wird folgender Arti-
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafge- kel 316d eingefügt:
setzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29
Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen“ durch die Wörter „nach „Artikel 316d
§ 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder,
wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als Übergangsvorschrift zum
drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen“ er- Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
setzt.
§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäu-
2. Folgender Satz 2 wird angefügt: bungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des
„§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt ent- Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
sprechend.“ 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren
anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die
Artikel 3 Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden
Änderung des ist.“
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Nach Artikel 316c des Einführungsgesetzes zum Artikel 4
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; Inkrafttreten
1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Arti-
kel 51 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818),
sen: das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai
2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, die nach
Artikel 1 Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zeit vom
Das Haushaltsgesetz 2009 vom 21. Dezember 2008 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nach-
(BGBl. I S. 2899), das durch das Gesetz vom 27. Feb- träglich technisch so verbessert werden, dass sie
ruar 2009 (BGBl. I S. 406) geändert worden ist, wird wie einer der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0
folgt geändert: bis PM 4 nach § 47 Absatz 3a der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
1. In § 1 wird die Angabe „297 617 000 000“ durch die machung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793),
Angabe „303 307 000 000“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „36 877 740 000“ 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
durch die Angabe „49 078 836 000“ ersetzt. oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01
3. § 11 wird wie folgt geändert: oder PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Absatz 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „7 000 000 000“
kommen Steuerbefreiungen nach § 3c des Kraftfahr-
durch die Angabe „12 000 000 000“ ersetzt.
zeugsteuergesetzes nicht zur Anwendung, wenn Zu-
b) Dem Wortlaut des Absatzes 5 werden die folgen- schüsse aus dem Förderprogramm des Bundes für
den Sätze vorangestellt: partikelreduzierte Personenkraftwagen mit Selbst-
„Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach zündungsmotor gewährt werden.“
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch dürfen bis zu einem Betrag von
4 700 000 000 Euro geleistet werden. Der Er- Artikel 2
mächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
Der Bundeshaushaltsplan 2009 wird nach Maßgabe
genommen werden.“
des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
4. Dem § 22 wird folgender § 22a angefügt: geändert.
„§ 22a
Doppelförderung nachgerüsteter Artikel 3
partikelreduzierter Personenkraftwagen
Für Personenkraftwagen im Sinne des Kraftfahr- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009
zeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2291
Zweiter Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2009
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG (unverändert)
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue gegenüber 2008
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
einnahmen einnahmen einnahmen weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 93 93 94 –1
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 511 1 511 1 496 +15
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 80 86 –6
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 166 3 166 3 151 +15
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 672 124 672 122 924 +1 748
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 084 384 084 362 539 +21 545
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 407 383 407 345 892 +37 515
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 890 457 890 457 931 824 –41 367
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414 179 414 179 168 679 +245 500
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 664 128 664 75 091 +53 573
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 6 581 590 6 581 590 6 715 247 –133 657
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 703 797 6 703 797 4 969 739 +1 734 058
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 300 814 300 814 337 508 –36 694
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 66 164 66 164 59 043 +7 121
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 027 672 1 027 672 115 363 +912 309
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 691 62 691 62 916 –225
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 36 34 +2
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714 714 376 +338
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 725 901 725 901 694 197 +31 704
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 896 175 896 226 445 –50 549
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 366 436 50 567 532 13 215 140 +37 352 392
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 274 976 234 763 880 254 792 216 –20 028 336
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 617 000 303 307 000 283 200 000 +20 107 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
Steuereinnahmen in Höhe von 224 068 000 T€,
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 49 078 836 T€
sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 30 160 164 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2293
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 12 201 096
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –9 112 000 – 2 600 904
Summe Nachtrag 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –9 112 000 – 14 802 000
Bisherige Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . 233 580 000 15 401 193 48 635 807
Neue Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 468 000 15 401 193 63 437 807
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 203 900 21 311 731 23 684 369
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –13 735 900 –5 910 538 +39 753 438
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue gegenüber 2008
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
ausgaben ausgaben ausgaben weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 27 626 27 626 24 880 +2 746
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677 086 677 086 632 504 +44 582
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 283 21 283 21 697 –414
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 805 625 1 809 625 1 749 406 +60 219
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 027 998 3 027 998 2 858 926 +169 072
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 620 446 5 620 446 5 065 755 +554 691
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 501 500 501 468 493 +32 008
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 4 868 303 4 868 303 4 648 051 +220 252
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 133 352 6 163 352 6 191 874 –28 522
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 290 893 5 290 893 5 280 307 +10 586
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 126 349 560 127 949 560 124 041 041 +3 908 519
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 690 242 26 690 242 24 390 574 +2 299 668
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 31 179 477 31 179 477 29 450 466 +1 729 011
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 7 626 357 11 626 357 2 898 602 +8 727 755
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 418 451 1 474 451 846 966 +627 485
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 389 226 6 389 226 6 209 533 +179 693
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 934 22 934 21 586 +1 348
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 641 116 641 111 224 +5 417
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 813 779 5 813 779 5 134 590 +679 189
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 204 214 10 204 214 9 350 636 +853 578
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 902 499 43 902 499 42 936 653 +965 846
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 930 507 9 930 507 10 866 236 –935 729
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 617 000 303 307 000 283 200 000 +20 107 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2295
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 4 000 – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 600 000 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 000 – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
Summe Nachtrag 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 690 000 – – –
Bisherige Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . 297 617 000 27 790 901 8 997 217 10 360 489
Neue Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303 307 000 27 790 901 8 997 217 10 360 489
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 200 000 26 762 274 8 632 093 9 581 371
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +20 107 000 +1 028 627 +365 124 +779 118
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Schulden- Zuschüsse (ohne für Finanzierungs-
dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2009 2009 2009 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – 4 000 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 000 – –10 000
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 1 600 000 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – 4 000 000 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 66 000 – –10 000
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
Summe Nachtrag 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 706 000 4 004 000 –20 000
Bisherige Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . 41 431 199 180 353 057 28 797 916 –113 779
Neue Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 431 199 182 059 057 32 801 916 –133 779
Summe Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 818 153 171 715 475 24 658 497 32 137
gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –386 954 +10 343 582 +8 143 419 –165 916
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2297
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2010 2011 2012 Folgejahre Haushalts-
2009 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 19 200 19 100 100 – – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . 46 200 15 000 15 600 15 600 – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . – – – – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . – – – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . – – – – – –
Summe Nachtrag 2009 . . . . . . . . . . . . . 65 400 34 100 15 700 15 600 – –
Bisherige Summe Haushalt 2009 . . . 58 208 323 16 505 538 10 144 666 7 820 651 14 511 429 9 226 039
Neue Summe Haushalt 2009 . . . . . . . 58 273 723 16 539 638 10 160 366 7 836 251 14 511 429 9 226 039
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
gegenüber
Bisheriger Neuer
2008
Betrag für Betrag für 2008
Epl. Bezeichnung Kapitel mehr (+)
2009 2009
weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 18 814 18 814 16 776 +2 038
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 247 882 247 882 232 230 +15 652
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 16 160 16 160 16 433 –273
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 01, 02, 03, 05, 06,
07, 08, 09 242 650 242 650 230 744 +11 906
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11 894 523 894 523 873 024 +21 499
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11,
12, 15, 16, 17, 18,
23, 25, 26, 28, 29,
33, 35 3 290 573 3 290 573 3 038 020 +252 553
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05,
06, 07, 08, 10 357 630 357 630 338 093 +19 537
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 2 218 750 2 218 750 2 107 551 +111 199
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 07, 08,
09, 10 635 344 635 344 595 063 +40 281
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz 01, 08, 09, 13, 14,
15, 16 417 366 417 366 378 133 +39 233
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 167 767 167 767 160 429 +7 338
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27,
28 929 137 929 137 874 684 +54 453
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 5 713 922 5 713 922 5 518 829 +195 093
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10,
11 242 277 242 277 225 975 +16 302
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 230 862 230 862 213 726 +17 136
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 107 015 107 015 101 214 +5 801
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 17 850 17 850 16 959 +891
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 85 761 85 761 84 819 +942
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 50 597 50 597 47 124 +3 473
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 102 025 102 025 94 174 +7 851
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 986 905 15 986 905 15 164 000 +822 905
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2299
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2009 Neuer Betrag
für 2009 treten hinzu für 2009
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4 5
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . –37 277 740 –12 201 096 –49 478 836
1.1 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 617 000 5 690 000 303 307 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur
Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
1.2 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 339 260 –6 511 096 253 828 164
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
2. Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 277 740 12 201 096 49 478 836
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt . . . 36 877 740 12 201 096 49 078 836
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5)
2.1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (261 870 086) (39 933 845) (301 803 931)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 861 664 39 933 845 301 795 509
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 – 8 422
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (222 311 451) (31 815 538) (254 126 989)
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 303 029 31 815 538 254 118 567
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 – 8 422
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . – – –
2.1.4 Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 680 895 –3 115 789 –434 894
2.1.5 Bestandsveränderung der Verwahrgelder . . . . . . . . . . . . . – –967 000 –967 000
2.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen/Ver- – – –
wahrgeldern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (–) (–)
2.3.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.3.2 Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.4 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 – 400 000
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2009 Neuer Betrag
für 2009 treten hinzu für 2009
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4 5
Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuver-
schuldung (Saldo aus 1. u. 2.) 36 877 740 12 201 096 49 078 836
1. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 870 086 39 933 845 301 803 931
1.1 Bruttokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (261 861 664) (39 933 845) (301 795 509)
1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt:
1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . 222 303 029 31 815 538 254 118 567
1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . 2 680 895 –3 115 789 –434 894
1.1.1.3 zur Bestandsveränderung der Verwahrgelder . . . . . . . . . – –967 000 –967 000
1.1.1.4 Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 877 740 12 201 096 49 078 836
1.1.2 voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.2.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 734 743 –13 579 441 87 155 302
1.1.2.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 093 300 41 014 084 117 107 384
1.1.2.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 033 621 12 499 202 97 532 823
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . (8 422) (–) (8 422)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem.
Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2009 . . . . . . . – – –
1.2.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Rein-
gewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002
Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2009 . . . . . . . . . . – – –
1.2.3 aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach
dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesell-
schaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im
Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 – 8 422
2. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 992 346 27 732 749 252 725 095
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . 222 311 451 31 815 538 254 126 989
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als
vier Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (83 962 138) (–132 983) (83 829 155)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.1.1.2 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 750 000 – 45 750 000
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 681 938 –133 026 1 548 912
2.1.1.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528 800 – 528 800
2.1.1.5 Bundesobligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 000 000 – 36 000 000
2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 401 42 1 443
2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . – – –
2.1.1.8 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu
vier Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (58 399 515) (2 947) (58 402 462)
2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 000 000 – 56 000 000
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 000 – 210 000
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 141 615 2 947 2 144 562
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 900 – 47 900
2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) . . . . . . – – –
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als
einem Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 949 797 31 945 575 111 895 372
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2301
Bisheriger Betrag Für 2009 Neuer Betrag
für 2009 treten hinzu für 2009
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4 5
2.2 Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . 2 680 895 –3 115 789 –434 894
2.3 Bestandsveränderung der Verwahrgelder . . . . . . . . . . – –967 000 –967 000
2.3.1 Leistungen des Sondervermögens „Kinderbetreuungs-
ausbau“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 500 000 500 000
2.3.2 Zuführung an das Sondervermögen „Schlusszah-
lungsvorsorge“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –1 467 000 –1 467 000
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gesetz
zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- auf völlige oder teilweise Entlastung vom
rates das folgende Gesetz beschlossen: Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder
§ 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit
Artikel 1 der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Änderung natürlichen Personen, deren Anteil unmittelbar
des Einkommensteuergesetzes oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt
und nachweisen kann;
In § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom cc) dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das § 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte im Sinne
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuer-
(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird das ab- freien Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1
schließende Semikolon durch ein Komma ersetzt und und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die
folgender Buchstabe f angefügt: Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen
des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsan-
„f) in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und
sprüche gegenüber den von der Finanzbehörde
steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vor-
benannten Kreditinstituten außergerichtlich und
gänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses
gerichtlich geltend zu machen.
Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflich-
andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb ten aufgrund dieses Buchstabens gelten nicht,
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwir- wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses
kung bei der Ermittlung des Sachverhalts herange- Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Per-
zogen werden können, zu bestimmen, sonen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind,
mit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung
aa) in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne
von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Mus-
des § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinn oder
terabkommens der OECD zur Vermeidung der Dop-
den Überschuss der Einnahmen über die Wer-
pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
bungskosten nur unter Erfüllung besonderer
Einkommen und vom Vermögen in der Fassung
Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern
von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet
dürfen. Die besonderen Mitwirkungs- und Nach-
Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt
weispflichten können sich erstrecken auf
oder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Aus-
aaa) die Angemessenheit der zwischen nahe- kunftserteilung besteht;“.
stehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Außensteuergesetzes in ihren Artikel 2
Geschäftsbeziehungen vereinbarten Be-
Änderung
dingungen,
des Körperschaftsteuergesetzes
bbb) die Angemessenheit der Gewinnabgren-
zung zwischen unselbständigen Unterneh- In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
mensteilen,
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
ccc) die Pflicht zur Einhaltung von für naheste- Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
hende Personen geltenden Dokumentati- S. 1959) geändert worden ist, wird der abschließende
ons- und Nachweispflichten auch bei Ge- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buch-
schäftsbeziehungen zwischen nicht nahe- stabe e wird angefügt:
stehenden Personen,
„e) die die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1
ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbehörde und Absatz 2 Satz 1 sowie vergleichbare Vorschrif-
durch den Steuerpflichtigen, in seinem Na- ten in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
men mögliche Auskunftsansprüche ge- steuerung von der Erfüllung besonderer Nachweis-
genüber den von der Finanzbehörde be- und Mitwirkungspflichten abhängig machen, wenn
nannten Kreditinstituten außergerichtlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
und gerichtlich geltend zu machen; ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht
bb) dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet wie inländische Beteiligte bei Vorgängen innerhalb
des § 50d Absatz 3 nur dann einen Anspruch des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwir-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2303
kung bei der Ermittlung des Sachverhalts herange- „§ 147a
zogen werden können. Die besonderen Nachweis- Vorschriften für
und Mitwirkungspflichten können sich auf die Ange- die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
messenheit der zwischen nahestehenden Personen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergeset-
zes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Be- Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positi-
dingungen und die Bevollmächtigung der Finanzbe- ven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des
hörde, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte)
Auskunftsansprüche gegenüber den von der Fi- mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, ha-
nanzbehörde benannten Kreditinstituten außerge- ben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die
richtlich und gerichtlich geltend zu machen, erstre- den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Ein-
cken. Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungs- nahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzube-
pflichten auf der Grundlage dieses Buchstabens wahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für
gelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbe- die Feststellung des Überschreitens des Betrags
reichs dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder von 500 000 Euro die Summe der positiven Ein-
anderen Personen in einem Staat oder Gebiet an- künfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßge-
sässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das bend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn
die Erteilung von Auskünften entsprechend Arti- des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalen-
kel 26 des Musterabkommens der OECD zur Ver- derjahr folgt, in dem die Summe der positiven Ein-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet künfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ab-
in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat lauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalender-
oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren jahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1
Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer ent- nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3
sprechenden Auskunftserteilung besteht.“ und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die
Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fäl-
len, in denen die zuständige Finanzbehörde den
Artikel 3
Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung
Änderung der Abgabenordnung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unter-
lagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflich-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- ten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I ist.“
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird 4. Dem § 162 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
wie folgt geändert: „Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerleg-
§ 147 folgende Angabe eingefügt: bar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in
Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2
„§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Auf- Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Ein-
zeichnungen und Unterlagen bestimmter künfte sind.“
Steuerpflichtiger“.
5. § 193 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 90 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuer-
„Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die pflichtigen, die einen gewerblichen oder land-
Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäfts- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die
beziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen
Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, im Sinne des § 147a.“
das die Erteilung von Auskünften entsprechend Ar-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der aa) In Nummer 1 wird das abschließende Wort
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der „oder“ durch ein Komma ersetzt.
Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt
Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Um- durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
fang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entspre- Nummer 3 angefügt:
chenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuer-
pflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die „3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwir-
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an kungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3
Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu nicht nachkommt.“
bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Aus-
kunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbe- Artikel 4
hörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich Änderung des
und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen wer-
den.“ Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
3. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt: 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert truges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach
worden ist, wird wie folgt geändert: § 263 des Strafgesetzbuches beziehungsweise der
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleis-
tungen nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 des Dritten
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Num-
„(2) Die Bundesregierung bestimmt durch mer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- gefügt.
tes den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von
2. § 12a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3
und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 in der a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli
„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weite-
2009 (BGBl. I S. 2302).“
rer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammen-
hang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr
Artikel 5
von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmit-
Änderung teln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen
des Zollverwaltungsgesetzes auf einen in § 1 Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 4a
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 bezeichneten Verstoß schließen lassen.“
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch b) Nach der Angabe „§ 31b Absatz 3“ wird ein
Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 Komma und die Wörter „die nach § 31a Absatz 1
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der
ändert: Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträ-
1. In § 1 Absatz 3a Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 261 ger“ eingefügt.
des Strafgesetzbuches“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt sowie nach der Angabe „§ 129b Artikel 6
des Strafgesetzbuches“ ein Komma und die Wörter
Inkrafttreten
„der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgaben-
ordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach den Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§§ 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Be- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2305
Gesetz
zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
sen: der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten
über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Artikel 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditäts-
anforderungen anordnen, wenn ohne eine solche
Änderung
Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts
des Kreditwesengesetzes
nicht gesichert ist.“
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
5. In § 13 Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „be-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
freien,“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie 6. § 13b wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 13b wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
folgt gefasst: „§ 13b
„§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertra- Großkredite und
gung von Organbefugnissen auf Sonderbe- gruppeninterne Transaktionen bei
auftragte, Abberufung von Mitgliedern des Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen“.
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans“. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
2. In § 1 Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1 „(6) Die Beschlussfassungspflichten nach
Nr. 4“ durch die Angabe „Satzes 2 Nr. 4“ ersetzt. § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten ent-
3. § 10 wird wie folgt geändert: sprechend für das übergeordnete Unternehmen,
wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst: der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der
„(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurtei- Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.“
lung der Angemessenheit der Eigenmittel anord-
7. § 24 wird wie folgt geändert:
nen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen
einhalten muss, die über die Anforderungen der a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen, mern 15 und 16 angefügt:
insbesondere „15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwal-
1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die tungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe
nicht oder nicht in vollem Umfang Gegen- der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit
stand der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 und Sachkunde erforderlichen Tatsachen,
Satz 9 sind,
16. eine Änderung des Verhältnisses von bilan-
2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts ziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bi-
nicht gewährleistet ist, lanzsumme und den außerbilanziellen Ver-
3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmit- pflichtungen und des Wiedereindeckungs-
telpuffers für Perioden wirtschaftlichen Ab- aufwands für Ansprüche aus außerbilan-
schwungs sicherzustellen oder ziellen Geschäften (modifizierte bilanzielle
Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom
4. um einer besonderen Geschäftssituation des Hundert auf der Grundlage eines Monats-
Instituts, etwa bei Aufnahme der Geschäfts- ausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder
tätigkeit, Rechnung zu tragen.“ der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge- Abs. 1 Satz 3 jeweils zum Ende eines
fügt: Quartals im Verhältnis zum festgestellten
Jahresabschluss des Instituts; soweit das
„(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bun- Institut nach internationalen Rechnungs-
desanstalt bei der Beurteilung der Angemessen- legungsstandards bilanziert oder auf Grund
heit der Eigenmittel einer abweichenden Berech- der Vorschriften des Wertpapierhandelsge-
nung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, setzes zur Aufstellung von Zwischenab-
um eine im Einzelfall unangemessene Risikoab- schlüssen verpflichtet ist, ist eine entspre-
bildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss chende Änderung der modifizierten bilan-
nach dem Recht der Europäischen Gemein- ziellen Eigenkapitalquote auch auf der
schaft zulässig sein.“ Grundlage eines Zwischenabschlusses im
4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Verhältnis zum festgestellten Jahresab-
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
schluss nach internationalen Rechnungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
legungsstandards anzuzeigen.“ „§ 36
b) In Absatz 1a wird in Nummer 3 nach dem Wort Abberufung von Geschäftsleitern,
„Beteiligungen“ das Wort „und“ durch ein Übertragung von Organbefugnissen auf
Komma ersetzt und nach der Nummer 4 der Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern
Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und fol- des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans“.
gende Nummer 5 angefügt:
b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
„5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote satzes 1“ die Angabe „oder des Absatzes 3
auf der Grundlage des festgestellten Jahres- Satz 2 oder Satz 3“ eingefügt.
abschlusses.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
c) In Absatz 3a Satz 1 wird nach der Nummer 3 der
„(3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Aufsichtsorgans eines Instituts oder einer Fi-
Nummer 4 eingefügt:
nanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig
„4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwal- sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunk-
tungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe tion sowie zur Beurteilung und Überwachung der
der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erfor-
und Sachkunde erforderlichen Tatsachen.“ derliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung,
8. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert: ob eine in Satz 1 genannte Person die erforder-
liche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bun-
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
desanstalt den Umfang und die Komplexität der
„Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tat-
muss insbesondere ein angemessenes und wirk- sachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der
sames Risikomanagement umfassen, auf des- in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverläs-
sen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit lau- sig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde
fend sicherzustellen hat; das Risikomanagement besitzt, kann die Bundesanstalt von den Orga-
1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, Ver- nen des betroffenen Unternehmens verlangen,
fahren zur Ermittlung und Sicherstellung der diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer
Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung in- Tätigkeit zu untersagen. Die Bundesanstalt kann
terner Kontrollverfahren mit einem internen dies von dem betroffenen Unternehmen auch
Kontrollsystem und einer internen Revision, dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichne-
wobei das interne Kontrollsystem insbeson- ten Person wesentliche Verstöße des Unterneh-
dere mens gegen die Grundsätze einer ordnungs-
gemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswid-
a) aufbau- und ablauforganisatorische Rege- riger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kon-
lungen mit klarer Abgrenzung der Verant- trollfunktion verborgen geblieben sind oder sie
wortungsbereiche und nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festge-
b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, stellter Verstöße veranlasst hat und dieses Ver-
Steuerung sowie Überwachung und Kom- halten trotz Verwarnung der Organe des Unter-
munikation der Risiken entsprechend den nehmens durch die Bundesanstalt fortsetzt. Wer
in Anhang V der Bankenrichtlinie niederge- Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des
legten Kriterien umfasst; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm
geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn
2. setzt eine angemessene personelle und tech-
bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Un-
nisch-organisatorische Ausstattung des Insti-
ternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
tuts voraus und
sichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt
3. schließt die Festlegung eines angemessenen werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei un-
Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Syste- ter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden
me, ein.“ Unternehmen ausübt, es sei denn, diese Unter-
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst: nehmen gehören demselben institutsbezogenen
Sicherungssystem an. Soweit das Gericht auf
„Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Insti-
Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmit-
tut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-
glied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei
net und erforderlich sind, die ordnungsgemäße
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder
Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3
Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt wer-
und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach
den, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungs-
Satz 7 sicherzustellen.“
verlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachge-
9. In § 32 wird in Absatz 1 Satz 2 am Ende der Punkt kommen ist.“
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- 11. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
mer 8 angefügt:
„(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
„8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner
oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der
ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderli- Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert
chen Tatsachen.“ zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
10. § 36 wird wie folgt geändert: vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betrof-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2307
fene Unternehmen anweisen, den von der Bundes- Angabe „des § 10 Abs. 1“ wird durch die Angabe
anstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bun- „des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b
desanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, Abs. 1“ ersetzt.
wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhän- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.“
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
12. Nach § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt: „Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfris-
tig zu erwartenden Verschlechterung der Ei-
„(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt genmittelausstattung oder der Liquidität des
eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Instituts erforderlich ist, sind solche Anord-
Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der nungen auch ohne vorherige Androhung mit
Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Per- Fristsetzung zulässig.“
son oder Personenhandelsgesellschaft gesondert
bb) Folgender Satz wird angefügt:
zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betrof- „Soweit Regelungen in Verträgen über Ei-
fene juristische Person oder Personenhandelsge- genmittelinstrumente einer Anordnung nach
sellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt den Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn da- 15. § 45b wird wie folgt geändert:
durch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Abwicklers zu besorgen ist.“
„(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ord-
13. § 44 wird wie folgt geändert:
nungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern des § 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch
„bei Instituten“ die Wörter „oder Finanzholding- bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung
Gesellschaften“ eingefügt. nach § 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3 insbe-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern sondere anordnen, dass das Institut
„Die Institute“ die Wörter „und Finanzholding- 1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-
Gesellschaften“ eingefügt. greift, soweit sich diese aus bestimmten Ar-
14. § 45 wird wie folgt geändert: ten von Geschäften und Produkten oder der
Nutzung bestimmter Systeme oder der Aus-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lagerung von Aktivitäten und Prozessen auf
aa) Nach der Angabe „des § 10 Abs. 1“ wird die ein anderes Unternehmen ergeben,
Angabe „oder Abs. 1b oder des § 45b 2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der
Abs. 1“ eingefügt und nach der Angabe „des Bundesanstalt errichten darf und
§ 11 Abs. 1“ die Wörter „oder rechtfertigt die
3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die An-
Vermögens-, Ertrags- oder Finanzentwick-
nahme von Einlagen, Geldern oder Wertpa-
lung eines Instituts die Annahme, dass es
pieren von Kunden und die Gewährung von
diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen
Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in
können wird“ eingefügt.
beschränktem Umfang betreiben darf.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Die Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1
„Entsprechen die Eigenmittel des Instituts genannten Maßnahmen oder zusammen mit die-
nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 sen auch anordnen, dass das Institut Eigenmit-
oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 oder telanforderungen einhalten muss, die über die
die Anlage seiner Mittel nicht den Anforde- Anforderungen der Rechtsverordnung nach
rungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundes- § 10 Abs. 1 Satz 9 und eine Anordnung nach
anstalt zusätzlich zu der Befugnis nach § 10 Abs. 1b hinausgehen.“
Satz 1 Nr. 1 die Auszahlung jeder Art von b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Erträgen auf Eigenmittelinstrumente untersa-
gen oder beschränken, die nicht vollständig 16. § 46 wird wie folgt geändert:
durch einen erzielten Jahresüberschuss ge- a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden
deckt sind. Sie kann des Weiteren bilanzielle Sätze eingefügt:
Maßnahmen untersagen oder beschränken, „Die Bundesanstalt kann unter den Vorausset-
die dazu dienen, einen entstandenen Jahres- zungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernan-
fehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanz- gehörige Unternehmen untersagen oder be-
gewinn auszuweisen. Unter den Vorausset- schränken, wenn diese Geschäfte für das Institut
zungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass
auch die Auszahlung jeder Art von Erträgen Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzun-
auf Eigenmittelinstrumente, außer solchen gen zulässig sind. Die Bundesanstalt unterrich-
nach § 10 Absatz 5a, untersagen oder be- tet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4
schränken, die nicht vollständig durch einen beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die be-
erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind.“ troffenen Aufsichtsbehörden in den Mitglied-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 staaten der Europäischen Union sowie die Euro-
Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 päische Zentralbank und die Deutsche Bundes-
Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt und die bank.“
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(3) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bestellte „(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3
Aufsichtsperson erhält von der Bundesanstalt oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätz-
eine angemessene Vergütung und den Ersatz lich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen
ihrer Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung
der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder
gesondert zu erstatten und auf Verlangen der gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ver-
Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesan- stoßen haben und trotz Verwarnung durch die
stalt kann das betroffene Institut anweisen, den Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen,
von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von
Namen der Bundesanstalt unmittelbar an die Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und die-
Aufsichtsperson zu leisten, wenn dadurch keine sen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit un-
Beeinflussung der Unabhängigkeit der Auf- tersagen.“
sichtsperson zu besorgen ist.“ 3. In § 5 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 8
17. In § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9
„§ 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12“ das Wort „oder“ durch angefügt:
ein Komma ersetzt und die Angabe „13“ durch die „9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Anga-
Angabe „13, 14, 15 oder 16“ ersetzt. ben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
und Sachkunde (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.“
Artikel 2
4. Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze ange-
Änderung fügt:
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
„Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht re-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung gelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt.
1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusam-
Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert menhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit ei-
worden ist, wird wie folgt geändert: nem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 5. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:
„§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inha- „§ 7a
ber bedeutender Beteiligungen und Mit-
Qualifikation der
glieder des Aufsichtsrats“.
Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender
b) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst: Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats“.
„§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Geschäftsleitern und Mitgliedern des
„Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden,
Aufsichtsrats“.
wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen,
c) Die Angabe zu § 104i wird wie folgt gefasst: Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesell-
„§ 104i Risikokonzentrationen auf Versiche- schaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaf-
rungsgruppenebene“. ten als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um
Unternehmen derselben Versicherungs- oder
d) Nach der Angabe zu § 123e wird folgende An-
Unternehmensgruppe handelt, kann die Auf-
gabe eingefügt:
sichtsbehörde mehr Mandate zulassen.“
„§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern“.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2. § 1b wird wie folgt geändert:
„(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Ver-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. sicherungsunternehmen oder Pensionsfonds
b) In Absatz 2 wird die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5“ durch im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer
die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 gemischten Finanzholding-Gesellschaft im
sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 Sinne des § 104k Nr. 3 müssen zuverlässig sein
und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt. und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion
sowie zur Beurteilung und Überwachung der Ge-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: schäfte, die das Unternehmen betreibt, erforder-
aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am liche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob
Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichts-
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, behörde den Umfang und die Komplexität der
dass ein oder mehrere Mitglieder des vom Versicherungsunternehmen oder vom Pen-
Aufsichtsrats die Voraussetzungen des sionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Be-
§ 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen.“ sonderheiten von Einrichtungen der betriebli-
chen Altersversorgung im Hinblick auf eine Be-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: setzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Ar-
„§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“ beitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2309
nehmen. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts- „und Absatz 5“ die Wörter „sowie nähere Einzel-
organs des von ihm geleiteten Unternehmens heiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlage-
bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige frist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4“ einge-
Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des fügt.
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es 8. § 13d wird wie folgt geändert:
kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf
Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bun- a) Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende
desanstalt stehenden Unternehmen ausübt; durch ein Komma ersetzt.
Mandate bei Unternehmen derselben Versiche- b) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-
rungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei gefügt:
außer Betracht.“
„11. die mittelbare oder unmittelbare Absiche-
6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende rung von Schadensrisiken oder sonstigen
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 Risiken, sofern dies durch die Emission
angefügt: von Schuldtiteln oder anderer Finanzie-
„5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, rungsmechanismen und unter Beteiligung
dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Vo- einer ausschließlich für diese Zwecke be-
raussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“ stehenden Gesellschaft erfolgt. Dabei sind
der Emissionsprospekt, die dem Risiko-
7. § 11a wird wie folgt geändert:
transfer zugrunde liegenden vertraglichen
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Regelungen sowie eine Aufstellung der
„Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen identifizierten Risiken der Transaktion für
Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen das Versicherungsunternehmen beizufü-
einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so gen,
hat das in Absatz 2a genannte Organ dies der 12. die Bestellung eines Mitglieds des Auf-
Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der sichtsrats unter Angabe der Tatsachen,
Gründe mitzuteilen.“ die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
b) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: und Sachkunde (§ 7a Absatz 4) wesentlich
„4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch sind.“
auf Überschussbeteiligung hat er dem Vor- 9. § 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
stand Vorschläge für eine angemessene Be- a) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein
teiligung am Überschuss vorzulegen; dabei Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 an-
hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus gefügt:
den Versicherungsverträgen ergebenden
Verpflichtungen des Unternehmens zu be- „4. die Bestellung eines Mitglieds des Auf-
rücksichtigen. In einem Bericht an den Vor- sichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die
stand des Unternehmens hat er zu erläutern, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und
aus welchen Tatsachen und Annahmen sich der fachlichen Eignung wesentlich sind; § 5
die Angemessenheit seines Vorschlags er- Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend.“
gibt.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri- gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die An-
chen. zeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deut-
schen Bundesbank einzureichen ist.“
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Ab-
satz 3 Nr. 2“ die Wörter „sowie den Ange- 10. In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird nach der Angabe „im
messenheitsbericht nach Absatz 3 Nr. 4 Sitzland“ die Angabe „entsprechend den Anforde-
Satz 2“ eingefügt und der Punkt durch rungen des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe
„ , und“ ersetzt. „beaufsichtigt wird und über eine“ die Angabe „mit
den Anforderungen des § 121g“ gestrichen.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
11. In § 56a Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Le-
„3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des
bensversicherungsunternehmen“ die Wörter „und
Verantwortlichen Aktuars gemäß Ab-
Versicherungsunternehmen, die die Unfallversiche-
satz 3 Nr. 4 Satz 1 unverzüglich vorzu-
rung mit Prämienrückgewähr betreiben,“ eingefügt.
legen und mitzuteilen, wenn er beab-
sichtigt, eine vom Vorschlag des Verant- 12. In § 66 Abs. 6a Satz 2 wird nach der Angabe „im
wortlichen Aktuars abweichende Über- Sitzland“ die Angabe „entsprechend den Anforde-
schussbeteiligung festzusetzen. Die rungen des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe
Gründe für die Abweichung sind der „beaufsichtigt wird und über eine“ die Angabe „mit
Aufsichtsbehörde schriftlich mitzutei- den Anforderungen des § 121g“ gestrichen.
len.“ 13. § 81b wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „bildet“ das
„Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1, Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die
Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 Wörter „oder von den Anforderungen über die
und 3 nicht.“ Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
§ 54 Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne kann dies von dem betroffenen Unternehmen
daß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 be-
worden ist“ gestrichen. zeichneten Person wesentliche Verstöße des
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Versicherungsunternehmens gegen die Grund-
sätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
„(5) Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Über-
pflichtungen gefährdet ist oder der begründete wachungs- und Kontrollfunktion verborgen ge-
Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht blieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur
über das Versicherungsunternehmen nicht mög- Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst
lich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der
konzernangehörige Unternehmen untersagen Organe des Unternehmens durch die Aufsichts-
oder beschränken, falls diese Geschäfte für das behörde fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag
Versicherungsunternehmen nachteilig sind. Sie des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied ab-
kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur un- zuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen
ter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.“ der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch
14. Dem § 81f wird folgender Absatz 3 angefügt: von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn
„(3) Der Abwickler, den die Bundesanstalt be- der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der
stellt, erhält von dieser eine angemessene Vergü- Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.“
tung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahl- 17. In § 89a wird nach der Angabe „§ 1b Abs. 4 Satz 1
ten Beträge sind der Bundesanstalt von dem be- und Abs. 5“ die Angabe „und 6“, nach der Angabe
troffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und „§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6“ die Angabe
auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. „ , 7 und 8“ sowie nach der Angabe „§ 121c Abs. 2
Die Bundesanstalt kann das betroffene Unterneh- Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5“ die Angabe „sowie
men anweisen, den von der Bundesanstalt festge- Abs. 6“ eingefügt.
setzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmit-
18. In § 89b Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 81b
telbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch
Abs. 4“ die Angabe „oder Absatz 5“ eingefügt.
keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Ab-
wicklers zu besorgen ist.“ 19. § 104c wird wie folgt geändert:
15. In § 83a Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3
durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ einge- durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
fügt und folgende Nummer 4 angefügt: mer 4 angefügt:
„4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein „4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentra-
oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die tionen auf Versicherungsgruppenebene
Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfül- (§ 104i).“
len.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
16. § 87 wird wie folgt geändert:
„(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i
„§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten An-
zeigepflichten.“
Widerruf der Erlaubnis,
Abberufung von Geschäftsleitern 20. § 104i wird wie folgt gefasst:
und Mitgliedern des Aufsichtsrats“. „§ 104i
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Risikokonzentrationen
„Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen be- auf Versicherungsgruppenebene
kannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied
(1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im
des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holding-
Sinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde
gesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4,
sämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf
die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2
Gruppenebene quartalsweise anzuzeigen.
nicht erfüllt, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
dung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend.“ (2) Übergeordnetes Gruppenunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückver-
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
sicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das
fügt:
„(8) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich er- 1. als beteiligtes Unternehmen nach § 104a Abs. 2
gibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Ver- Nr. 1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe
sicherungsunternehmen oder eines Pensions- steht oder
fonds oder einer Versicherungs-Holdinggesell- 2. ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-
schaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder Holdinggesellschaft, eines Versicherungs- oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Rückversicherungsunternehmens eines Dritt-
Sinne des § 104k Nr. 3 nicht zuverlässig ist oder staates oder einer gemischten Versicherungs-
nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann Holdinggesellschaft ist. In Fällen gestufter Betei-
die Aufsichtsbehörde von den Organen des be- ligung ist dabei das übergeordnete Unterneh-
troffenen Unternehmens verlangen, diese Per- men dasjenige Unternehmen, welches der Grup-
son abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tä- penspitze am nächsten steht. Bei auf gleicher
tigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde Stufe stehenden Tochterunternehmen ist über-
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geordnetes Unternehmen dasjenige mit der 26. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13d Nr. 1,
höchsten Bilanzsumme. 2, 4, 4a und 5“ durch die Angabe „13d Nr. 1, 2, 4,
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die 4a, 5, 11 und 12“ ersetzt.
Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der 27. § 121b Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Struktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung
des Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1 „Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in ei-
als übergeordnetes Gruppenunternehmen zu be- nem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Be-
stimmen wäre, eine Versicherungs-Holdinggesell- tracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft
schaft oder eine gemischte Versicherungs-Holding- im Sitzland entsprechend den Anforderungen des
gesellschaft als übergeordnetes Gruppenunterneh- § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen
men bestimmen; das zu bestimmende Unterneh- ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleich-
men ist ebenfalls vorab anzuhören. Eine Versiche- bare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.“
rungsgruppe ist eine Gruppe von Unternehmen, die
aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterun- 28. § 121c wird folgender Absatz 6 angefügt:
ternehmen im In- und Ausland und den Unterneh-
men im In- und Ausland besteht, an denen das „(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen dass ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht zuverläs-
eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 sig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde be-
Satz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungs- sitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen
unternehmen, die zu einer horizontalen Unterneh- des betroffenen Unternehmens verlangen, diese
mensgruppe zusammengefasst sind. Dabei muss Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tä-
außer im Fall der horizontalen Unternehmens- tigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann
gruppe mindestens ein Tochterunternehmen ein dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sein verlangen, wenn die Person wesentliche Verstöße
und das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rück- des Versicherungsunternehmens gegen die Grund-
versicherungsunternehmen, eine Versicherungs- sätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückver- wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwa-
sicherungsunternehmen eines Drittstaates oder chungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben
eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft. sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseiti-
gung festgestellter Verstöße veranlasst hat und die-
(3) Eine Risikokonzentration ist bedeutend, ses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Un-
wenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber ternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt.
einer Adresse einzeln oder in der Summe 10 Pro- Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats
zent der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grup- ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann
penebene (bereinigte Solvabilität) erreicht oder dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen
überschreitet. Als eine Adresse im Sinne dieser Vor- nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde
schrift gelten alle Unternehmen, die demselben gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abbe-
Konzern angehören.“ rufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nach-
21. In § 104u Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2 gekommen ist.“
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 3 angefügt: 29. § 121g wird wie folgt geändert:
„3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
dass eine Person, die dem Aufsichtsrat der ge- gefügt:
mischten Finanzholding-Gesellschaft angehört,
die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 „Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen
nicht erfüllt.“ Finanzierungsmechanismus muss derjenigen
des Rückversicherungsvertrages mindestens
22. In § 106b Abs. 8 Satz 2 wird nach der Angabe
entsprechen.“
„Abs. 4“ die Angabe „und Abs. 5“ eingefügt.
23. In § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „7a Abs. 1
„§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4“ durch die Angabe und 2“ durch die Angabe „7a Abs. 1, 2 und 4“
„§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2“ ersetzt. ersetzt, die Angabe „§ 13d Nr. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12“ ersetzt, nach
24. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt nach Num-
der Angabe „89a,“ die Angabe „104“ und ein
mer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende
Komma eingefügt sowie die Angabe „§ 119
Nummer 12 angefügt:
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und
„12. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu- Abs. 4“ durch die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2
verlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und
des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich Abs. 4“ ersetzt.
sind.“
25. In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die eine
durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ einge- zuverlässige Dokumentation der Verträge und ih-
fügt und folgende Nummer 4 angefügt: rer Wirkungsweise“ durch die Wörter „welche die
beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre
„4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, zuverlässige Dokumentation“ ersetzt.
dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Vo-
raussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“ 30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt:
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
„§ 123f noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Übergangsfristen bei Geschäftsleitern am Ende des letzten Geschäftsjahres und
Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 2. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung
Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
am 1. August 2009 überschritten werden, haben und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für
diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu
zu verkleinern.“ Beginn des letzten Geschäftsjahres verviel-
facht wird. Der Quotient darf dabei höchstens
31. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert: mit 1 angesetzt werden.“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 13d a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,2 Millionen“ durch
Nr. 1 bis 6, 7,“ die Angabe „11, 12, § 13e die Angabe „2,3 Millionen“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: die Angabe „3,5 Millionen“ ersetzt.
„9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b
3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „im
Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c
Sitzland“ die Wörter „entsprechend den Anforderun-
Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder“.
gen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgeset-
b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „soweit zes“ eingefügt und die Wörter „mit den Anforderun-
diese sich auf“ die Angabe „§ 13d Nr. 11 und“ gen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgeset-
eingefügt. zes“ gestrichen.
4. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch
Artikel 3
die Angabe „3,5 Millionen“ ersetzt.
Änderung
des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes Artikel 5
In Artikel 6 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes Änderung
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Ar- des Pfandbriefgesetzes
tikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725)
geändert worden ist, werden die Absätze 1 und 2 auf- Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
gehoben. S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung 1. In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
der Kapitalausstattungs-Verordnung durch die Angabe „§ 5 Absatz 1a“ ersetzt.
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem- 2. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ber 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3 a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geän- Buchstabe d, e und h“ durch die Wörter „§ 20
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h“ er-
1. § 1 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“
aa) In Satz 5 wird die Angabe „53,1 Millionen“ ersetzt.
durch die Angabe „57,5 Millionen“ ersetzt.
bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern „im Sitz- Artikel 6
land“ die Wörter „entsprechend den Anforde-
Änderung
rungen des § 121g des Versicherungsauf-
des Wertpapierhandelsgesetzes
sichtsgesetzes“ eingefügt und die Wörter
„mit den Anforderungen des § 121g des Ver- Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
sicherungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen. Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „37,2 Millio-
vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden
nen“ durch die Angabe „40,3 Millionen“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berech-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den regu-
nete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als
lierten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“
die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres,
eingefügt.
so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne
mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „an einem
die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres organisierten Markt“ die Wörter „oder im Freiver-
mit dem Quotienten aus kehr“ und nach den Wörtern „in den regulierten
1. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“ einge-
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle fügt.
und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für c) Folgender Satz wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2313
„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-
auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem an- gesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben geändert:
und an einer inländischen Börse zur Teilnahme
am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsicht- 1. Nummer 1.1.18.2.1 wird aufgehoben.
lich der von ihnen an dieser inländischen Börse
geschlossenen Geschäfte in solchen Finanz- 2. In Nummer 1.1.18.2.2 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1
instrumenten, die weder zum Handel an einem Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“
organisierten Markt zugelassen noch in den regu- ersetzt.
lierten Markt einer inländischen Börse einbezo-
3. In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1
gen sind.“
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“
2. In § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die ersetzt.
Wörter „mit Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „mit
Satz 3, 4 oder 5“ ersetzt. 4. In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
Artikel 7 ersetzt.
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 5. In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe „§ 45b
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1“ er-
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni setzt.
2009 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: 6. Nach Nummer 1.1.18.2.5 wird folgende neue Num-
„(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt mer 1.1.18.2.6 eingefügt:
eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auf-
wendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bun- „1.1.18.2.6 Anordnung, erhöhte Ei-
desanstalt von dem betroffenen Unternehmen ge- genmittelanforderungen
sondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundes- einzuhalten (§ 45b Abs. 1
anstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das Satz 2, auch in Verbin-
betroffene Unternehmen anweisen, den von der dung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500“.
Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der
Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leis-
Artikel 9
ten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unab-
hängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.“ Inkrafttreten
2. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
durch die Angabe „Abs. 2, 3“ ersetzt. (1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4
Artikel 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren (2) Artikel 6 tritt am 1. November 2009 in Kraft.
und die Umlegung von Kosten nach
(3) Artikel 7 tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bände oder der sonstigen der Aufsicht eines
rates das folgende Gesetz beschlossen: Landes unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „die
Artikel 1 Länder“ ersetzt.
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen 4. In § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 15,
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 1
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 und Ab-
(BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge- satz 2, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1 sowie
setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geän- § 40 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft
dert worden ist, wird wie folgt geändert: und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-
1. In der Bezeichnung des Gesetzes wird die Abkür- nologie“ ersetzt.
zung „(MOG)“ durch folgende Kurzbezeichnung 5. § 8 wird wie folgt geändert:
und Abkürzung ersetzt: „(Marktorganisationsgesetz
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
– MOG)“.
„§ 8
2. In § 3 Absatz 2 werden
a) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Mengen“.
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ der Finanzen und dem Bundesministerium für
ersetzt. Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates hinsicht-
3. § 6 wird wie folgt geändert: lich Garantiemengen, Referenzmengen, Refe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: renzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungs-
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ansprüchen und sonstigen Mindest- oder
„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelun-
„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. gen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind,
(Mengen) Vorschriften über das Verfahren be-
bb) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
züglich Mengen und die Zuordnung von Mengen
aaa) In Buchstabe r wird das Wort „und“ zu erlassen, soweit
durch ein Komma ersetzt.
1. die Vorschriften zur Durchführung von Rege-
bbb) Nach dem Buchstaben r wird folgender lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich
Buchstabe s eingefügt: Marktordnungswaren oder Direktzahlungen
„s) Beihilfen zu Betriebsfonds von Er- erforderlich sind und
zeugerorganisationen oder deren 2. im Falle der Zuordnung von Mengen die Zu-
Vereinigungen und“. ordnung nach den Regelungen im Sinne des
ccc) Der bisherige Buchstabe s wird neuer § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder be-
Buchstabe t. grenzt ist.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Behörden In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ins-
der Länder, der Gemeinden, der Gemeindever- besondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2315
1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von heit von Mensch oder Tier zurückzuführen
Mengen und die Festlegung der Höhe von sind,
Mengen, Rechnung tragen zu können und
2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entzie- 2. soweit für eine Sondermaßnahme
hung und sonstige Änderung von Mengen un-
ter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu a) die Einwilligung des Bundesministeriums der
Flächen oder Betrieben, Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch
den Bund vorliegt oder
3. die Übertragung von Mengen, wobei
b) sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteili-
a) persönliche, örtliche und zeitliche Übertra- gung durch die für die Durchführung zustän-
gungsbeschränkungen, digen Länder aufgebracht wird, oder
b) die Übernahme und Abgabe von Mengen c) die finanzielle Beteiligung, auch zusammen
durch staatliche Stellen sowie mit einer finanziellen Beteiligung nach Buch-
c) sonstige Ausgestaltungen des Systems stabe a oder b, durch Beiträge der Erzeuger
zur Übertragung von Mengen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht
vorgesehen werden können, und wird.
4. die Bildung und Verwendung von nationalen Ein Antrag nach Satz 1 darf sich nur auf Maßnah-
oder regionalen Mengenreserven men im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 oder des
§ 8 Absatz 1 Satz 1 erstrecken. Ein Antrag darf im
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Ab-
Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur
satz 5 gilt entsprechend.“
im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „sofern Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt
nicht durch“ die Wörter „dieses Gesetz oder wird, besteht nicht.
durch“ eingefügt.
(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung einer
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mengen“ Sondermaßnahme, die nach Absatz 1 beantragt
die Wörter „oder Beträge“ gestrichen. worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen
6. § 9a wird wie folgt geändert: Vorschriften dieses Gesetzes.
a) In Absatz 1 werden (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
aa) die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
bb) die Wörter „Die Bundesregierung wird er- Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften
mächtigt,“ durch die Wörter „Das Bundesmi- zu erlassen über die Voraussetzungen und das Ver-
nisterium wird ermächtigt, im Einvernehmen fahren
mit dem Bundesministerium der Finanzen,
1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeu-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
gern zur finanziellen Beteiligung bei Sondermaß-
Technologie und dem Bundesministerium
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Bei-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
träge) und
heit“ ersetzt.
2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe-
7. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 9c ein-
sondere
gefügt:
1. die Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des
„§ 9b
§ 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, bei denen Bei-
Sondermaßnahmen träge in Betracht kommen,
zur Marktstützung
2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
mit finanzieller Beteiligung
(1) Das Bundesministerium kann bei den zustän- 3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die
digen Stellen der Europäischen Gemeinschaften Interessen von Erzeugern vertritt (Erzeuger-
Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finan- verband) und Beiträge für diese leisten kann,
zieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder 4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine
der Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelun- Sondermaßnahme durch einen Erzeugerver-
gen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 band,
vorgesehen sind, beantragen, 5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge ei-
1. um nes Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder
a) Beschränkungen des freien Warenverkehrs für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an
innerhalb oder außerhalb der Europäischen der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,
Gemeinschaft, die sich aus der Anwendung 6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absiche-
von Maßnahmen zur Bekämpfung der Aus- rung der Beiträge oder
breitung von Tierseuchen ergeben können, 7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht
oder verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlos-
b) schwerwiegenden Marktstörungen, die un- sen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der
mittelbar auf einen Vertrauensverlust der Ver- nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen
braucher infolge von Risiken für die Gesund- Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträ-
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
gen zur Anwendung kommende Betrag sein „§ 17
darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt, Entnahme von Proben; Erhebung
geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme rich- von Kosten durch Behörden des Bundes“.
tet sich ausschließlich nach den Regelungen im b) Die Absätze 1a bis 5 werden durch die folgenden
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Absätze 2 bis 6 ersetzt:
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes.
Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich „(2) Für Überwachungsmaßnahmen ein-
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig schließlich Warenuntersuchungen durch Behör-
erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Er- den des Bundes im Zusammenhang mit Ver-
stattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen günstigungen können, vorbehaltlich des Absat-
verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen. zes 3, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben
werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des
(4) Soweit die Länder für die Durchführung einer § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Kostenschuldner
Sondermaßnahme zuständig sind, sind für den Er- ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelun-
lass der zur Durchführung von Regelungen im gen nichts anderes bestimmt ist, der Forde-
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderli- rungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnah-
chen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8, men einschließlich Warenuntersuchungen bei
9a, 9c, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vor-
Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 zunehmen und können die für die Durchführung
gilt entsprechend. dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten kei-
nem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet
§ 9c werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15
vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die
Vorbehalt der Nachprüfung
Beteiligten, die in diesem Falle als Kosten-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch schuldner gelten, zu verteilen sind.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die
tes, soweit dies zur Durchführung der Bestimmun-
Gewährung von Vergünstigungen oder für die
gen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtun-
Überwachung und Untersuchung im Zusam-
gen oder über Ausfuhrerstattungen erforderlich ist,
menhang mit einer Regelung im Sinne des § 1
1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenunter-
in den Fällen des § 6, soweit und solange der suchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) er-
Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, all- hoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des
gemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbe- § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Über-
halt der Nachprüfung erlassen werden, und wachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben,
soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelun-
2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter
gen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
Berücksichtigung der Vorschriften der Abgaben-
die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgaben-
ordnung über die Steuerfestsetzung unter Vor-
ordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Ab-
behalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne
satz 4 der Abgabenordnung gelten entspre-
des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abga-
chend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für
benordnung zu regeln.
die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder
Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1 außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei
der Durchführung von Regelungen im Sinne des
1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des
§ 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechts-
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der
verordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kos-
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
ten. Für die Bemessung der Kosten und das Ver-
und Technologie und dem Bundesministerium
fahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vorschriften über Kosten, die auf Grund des
und
§ 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einverneh-
(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1
mens mit dem Bundesministerium der Finanzen
Satz 1 können für Amtshandlungen der zustän-
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
digen Behörden des Bundes bei der Zuordnung
Technologie.
von Mengen Kosten (Gebühren und Auslagen)
§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre- erhoben werden, soweit nicht Regelungen im
chend.“ Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.
8. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
a) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die
der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt und
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-
b) nach dem Wort „Direktzahlungen“ die Wörter nung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
„oder Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b tes bedarf, die kostenpflichtigen Tatbestände im
Absatz 3“ eingefügt. Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebühren-
sätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
9. § 17 wird wie folgt geändert:
oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sätze sind so zu bemessen, dass der mit den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2317
Maßnahmen verbundene Personal- und Sach- Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
aufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann die Erstattung von Auslagen abweichend das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
von § 10 des Verwaltungskostengesetzes gere- kontrolle auch als Verwaltungsbehörde im
gelt werden. Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1
(6) Soweit die Durchführung von Regelungen Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder rigkeiten bestimmen.
von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge- Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Num-
setzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich mer 1 sind die Landesregierungen ermächtigt,
die Erhebung von Kosten (Gebühren und Ausla- durch Rechtsverordnung eine andere Landes-
gen) nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen
im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.“ können die Ermächtigung nach Satz 4 durch
10. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
übertragen.“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Behörden der
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „s“ durch die Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
Angabe „t“ ersetzt. oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „l und r“ durch unterstehenden juristischen Personen des öf-
die Angabe „l, r und s“ ersetzt. fentlichen Rechts“ durch die Wörter „die Länder“
b) In Satz 3 wird die Angabe „r und s“ durch die ersetzt.
Angabe „r, s und t“ ersetzt. 13. Nach der Angabe „Achter Abschnitt“ wird die Über-
11. § 33 wird wie folgt geändert: schrift „Schlussvorschriften“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Behörden 14. Folgende §§ 42 und 43 werden angefügt:
der Länder, der Gemeinden, der Gemeindever- „§ 42
bände oder der sonstigen der Aufsicht eines Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Landes unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „die Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in
Länder“ ersetzt. Rechtsverordnungen auf Grund
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Rechtsver- 1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2
ordnung“ die Wörter „ , die nicht der Zustim- Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Ab-
mung des Bundesrates bedarf,“ eingefügt. satz 3,
c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte
besondere Vergünstigung mit Bestimmungen
12. § 38 wird wie folgt geändert: über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1
a) In Absatz 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1
ersetzt: im Zusammenhang steht, oder
„Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, 3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1,
dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vor-
Grund dieses Gesetzes schriften der Durchführung
1. von den Ländern durchgeführt werden, kann a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne
das Bundesministerium im Einvernehmen mit des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im
dem Bundesministerium der Finanzen und Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder
dem Bundesministerium für Wirtschaft und b) im Falle der Nummer 2 von besonderen Ver-
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zu- günstigungen
stimmung des Bundesrates die zuständige
oberste Landesbehörde als Verwaltungsbe- dienen,
hörde im Sinne dieses Gesetzes und des kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zu-
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über stimmung des Bundesrates vorgeschrieben wer-
Ordnungswidrigkeiten bestimmen, den, dass von diesen Vorschriften durch Landes-
2. von der Bundesanstalt durchgeführt werden, recht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschrif-
kann das Bundesministerium im Einverneh- ten, von denen durch Landesrecht nicht abgewi-
men mit dem Bundesministerium der Finan- chen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Ab-
zen durch Rechtsverordnung, die nicht der satz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die nach Satz 1 nicht anzuwenden.
Bundesanstalt auch als Verwaltungsbehörde
im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Ab- § 43
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- Verkündung von Rechtsverordnungen
nungswidrigkeiten bestimmen,
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
3. von dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus- nen abweichend von § 1 des Gesetzes über die
fuhrkontrolle durchgeführt werden, kann das Verkündung von Rechtsverordnungen auch im
Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer-
nologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium und dem Bundesministerium der *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
den. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni- Marktorganisationsgesetzes in der vom Inkrafttreten
schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des setzblatt bekannt machen.
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-
gesetzblatt hinzuweisen.“
Artikel 3
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2319
Gesetz
zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften
des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen
sen: abhängig ist,
2. der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlas-
Artikel 1 sung von Wohnraum nach den vertraglichen Verein-
Gesetz barungen nicht unabhängig von dem Vertrag über
die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistun-
zur Regelung von
gen festhalten kann oder
Verträgen über Wohnraum mit
Pflege- oder Betreuungsleistungen 3. der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über
die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss
(Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder
Inhaltsübersicht Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
§ 1 Anwendungsbereich Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschul-
§ 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss det werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder
§ 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer wirtschaftlich miteinander verbunden.
§ 5 Wechsel der Vertragsparteien
§ 6 Schriftform und Vertragsinhalt §2
§ 7 Leistungspflichten Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreu-
ungsbedarfs
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge
§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
über
§ 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung 1. Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder
§ 11 Kündigung durch den Verbraucher Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107
§ 12 Kündigung durch den Unternehmer des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
§ 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Um- 2. Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und
zugskosten Berufsförderungswerke,
§ 14 Sicherheitsleistungen
3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
Sozialgesetzbuch,
§ 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 17 Übergangsvorschrift 4. Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erho-
lungsaufenthalten erbracht werden.
§1
§3
Anwendungsbereich
Informationspflichten vor Vertragsschluss
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig
zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform
Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlas-
und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemei-
sung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege-
nes Leistungsangebot und über den wesentlichen In-
oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewäl-
halt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden
tigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Be-
Leistungen zu informieren.
hinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich
ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach (2) Zur Information des Unternehmers über sein all-
den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer gemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung
zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das 1. der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem
Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben sich der Wohnraum befindet, sowie der dem ge-
der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die meinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und
Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang
wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleis- hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingun-
tungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versor- gen,
gung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
2. der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, und Umfang,
wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen 3. der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie
Gegenstand verschiedener Verträge sind und nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches
1. der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vor-
Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die schriften zu veröffentlichen sind.
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
(3) Zur Information über die für den Verbraucher in geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Auf-
Betracht kommenden Leistungen gehört die Darstel- wendungen des Unternehmers.
lung
1. des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleis- §5
tungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Wechsel der Vertragsparteien
Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren
(1) Mit Personen, die mit dem Verbraucher einen auf
Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen und
2. des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zu- nicht Vertragspartner des Unternehmers hinsichtlich
grunde liegenden Leistungskonzepts, der Überlassung des Wohnraums sind, wird das Ver-
3. der für die in Nummer 1 benannten Leistungen je- tragsverhältnis beim Tod des Verbrauchers hinsichtlich
weils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3 der Überlassung des Wohnraums gegen Zahlung der
und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geson- darauf entfallenden Entgeltbestandteile bis zum Ablauf
dert berechenbaren Investitionskosten sowie des des dritten Kalendermonats nach dem Sterbetag des
Gesamtentgelts, Verbrauchers fortgesetzt. Erklären Personen, mit denen
das Vertragsverhältnis fortgesetzt wurde, innerhalb von
4. der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und
vier Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers
Entgeltveränderungen,
dem Unternehmer, dass sie das Vertragsverhältnis nicht
5. des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses fortsetzen wollen, gilt die Fortsetzung des Vertragsver-
der Angebotspflicht nach § 8 Absatz 4, wenn ein hältnisses als nicht erfolgt. Ist das Vertragsverhältnis
solcher Ausschluss vereinbart werden soll. mit mehreren Personen fortgesetzt worden, so kann je-
Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 5 muss in hervor- der die Erklärung für sich abgeben.
gehobener Form erfolgen. (2) Wird der überlassene Wohnraum nach Beginn
(4) Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflich- des Vertragsverhältnisses von dem Unternehmer an
ten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, ist § 6 Absatz 2 einen Dritten veräußert, gelten für die Rechte und
Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Weiterge- Pflichten des Erwerbers hinsichtlich der Überlassung
hende zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers des Wohnraums die §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen
bleiben unberührt. Gesetzbuchs entsprechend.
(5) Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden Infor-
mationspflichten bleiben unberührt. §6
Schriftform und Vertragsinhalt
§4 (1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Ab-
Vertragsschluss und Vertragsdauer schluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausge-
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos- schlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine
sen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig, Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.
wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers (2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form ge-
nicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach schlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den
Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit, gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen
sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehen- unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften
den Willen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt
vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt. der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag
(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der
geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Ver- schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrau-
trags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten chers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt
oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vor-
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In An- lagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Ver-
sehung einer bereits bewirkten Leistung und deren tragserklärung hinderten, muss der schriftliche Ver-
Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlos- tragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.
sen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen (3) Der Vertrag muss mindestens
worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhält-
1. die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt
nis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die
und Umfang einzeln beschreiben,
§§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzu-
wenden. 2. die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Ent-
(3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Ver- gelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums,
tragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer. Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls
Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Be- Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie
handlung des in den Räumen oder in Verwahrung des den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82
Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrau- Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
chers bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags gesondert berechenbaren Investitionskosten und
kann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fort- das Gesamtentgelt angeben,
zahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile 3. die Informationen des Unternehmers nach § 3 als
vereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abwei-
Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht chungen von den vorvertraglichen Informationen ge-
überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das sondert kenntlich machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2321
§7 Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pfle-
Leistungspflichten ge- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den
Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbrau- einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entspre-
cher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen chend anzuwenden.
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und wäh-
rend der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand (3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpas-
zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- sung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüber-
oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein aner- stellung der bisherigen und der angebotenen Leistun-
kannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. gen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte
schriftlich darzustellen und zu begründen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu
zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Be- (4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpas-
standteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemes- sung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit
sen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teil-
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch weise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam,
nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Sieb- soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des
ten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialge- dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts
setzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der
und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Vereinbarung begründet. Die Belange behinderter Men-
Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozial- schen sind besonders zu berücksichtigen. Die Verein-
gesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten barung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die
Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fest- elektronische Form ist ausgeschlossen.
gelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemes-
sen. §9
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Ent- Entgelterhöhung bei
geltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Änderung der Berechnungsgrundlage
Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist
zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von be- (1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Ent-
triebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für gelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungs-
einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch inso- grundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt
fern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein.
Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3
buch über Investitionsbeträge oder gesondert bere- genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von In-
chenbare Investitionskosten getroffen worden sind. vestitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie
nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer
verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beab-
unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen. sichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen
und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeit-
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage ab-
punkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhö-
wesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der
hung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er
dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgelt-
unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen
anspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine
benennen, für die sich durch die veränderte Berech-
Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart
nungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die
werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch
neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Ver-
nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags
braucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier
aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches
Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten
Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss recht-
zeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unterneh-
§8 mers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunter-
Vertragsanpassung bei lagen zu überprüfen.
Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf § 10
des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entspre- Nichtleistung oder Schlechtleistung
chende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Ver-
braucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. (1) Erbringt der Unternehmer die vertraglichen Leis-
Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom tungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht
Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhö- unerhebliche Mängel auf, kann der Verbraucher unbe-
hen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der schadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis
Verbraucher das Angebot angenommen hat. zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kür-
zung des vereinbarten Entgelts verlangen.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch (2) Zeigt sich während der Vertragsdauer ein Mangel
nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem des Wohnraums oder wird eine Maßnahme zum Schutz
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der des Wohnraums gegen eine nicht vorhergesehene
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gefahr erforderlich, so hat der Verbraucher dies dem § 12
Unternehmer unverzüglich anzuzeigen. Kündigung durch den Unternehmer
(3) Soweit der Unternehmer infolge einer schuldhaf- (1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wich-
ten Unterlassung der Anzeige nach Absatz 2 nicht tigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der
Abhilfe schaffen konnte, ist der Verbraucher nicht be- Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund
rechtigt, sein Kürzungsrecht nach Absatz 1 geltend zu liegt insbesondere vor, wenn
machen.
1. der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach einschränkt oder in seiner Art verändert und die
§ 115 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine
wegen desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag unzumutbare Härte bedeuten würde,
vereinbart oder festgesetzt worden ist. 2. der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder
(5) Bei Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt a) der Verbraucher eine vom Unternehmer angebo-
wird, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur tene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1
Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger nicht annimmt oder
der Sozialhilfe zu. Verbrauchern, die Leistungen nach
b) der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch neh-
aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4
men, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Ei-
nicht anbietet
genanteils selbst zu; ein überschießender Betrag ist an
die Pflegekasse auszuzahlen. und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an
dem Vertrag nicht zumutbar ist,
§ 11 3. der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten
schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unterneh-
Kündigung durch den Verbraucher mer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuge-
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am mutet werden kann, oder
dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des- 4. der Verbraucher
selben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der
des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeit-
Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des
punkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung
Entgelts, der das Entgelt für einen Monat über-
des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2
steigt, im Verzug ist oder
Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle
Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-
Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen
erklären. ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Er-
Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit höhung des Entgelts ist ausgeschlossen.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Ver- (2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Ab-
braucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses satzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen,
eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Ange-
der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei bot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer
Wochen nach der Aushändigung kündigen. angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die
beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündi-
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem
gungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im
Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. (3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Ab-
satzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte
Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwen- Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist
den. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kün- gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Ab-
digen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge satzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Ent-
berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für gelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand
alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung
Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unterneh- wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf
mern zu erklären. von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Ent-
Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu dem- gelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur
selben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Befriedigung verpflichtet.
Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündi- (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2
gungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhal-
Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. tung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2323
gung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats Kreditversicherers oder einer öffentlich-rechtlichen
zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. Körperschaft geleistet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit
Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwen- der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbrau-
den. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Ab- cher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag
satz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die
anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Überlassung von Wohnraum betrifft.
Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der (3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustel-
berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumut- len, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleis-
bar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich tungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu
nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Ver- Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unterneh-
trags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die mer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt
Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen an- für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu
deren Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungs-
ist. frist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen ste-
hen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem
§ 13 Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.
Nachweis von Leistungsersatz (4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42
und Übernahme von Umzugskosten und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in
(1) Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in
aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kün- Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-
digungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem buch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Si-
Verbraucher auf dessen Verlangen zum Nachweis eines cherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern,
angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des
Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen,
in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die
des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten
aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.
(2) Hat der Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 1
aus den Gründen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 § 15
oder nach § 12 Absatz 5 gekündigt, so hat er dem Ver-
braucher auf dessen Verlangen einen angemessenen Besondere Bestimmungen
Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzu- bei Bezug von Sozialleistungen
weisen. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3 (1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
Nummer 1 hat der Unternehmer auch die Kosten des nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch
Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen
(3) Der Verbraucher kann den Nachweis eines ange- des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches
messenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingun- Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten
gen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn er noch und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetz-
nicht gekündigt hat. buch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinba-
rungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind
(4) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag unwirksam.
gekündigt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen
Der Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in ange-
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in An-
messenem Umfang nur zu tragen, wenn ein Vertrag
spruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den
über die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird.
aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches
Werden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbrau-
Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entspre-
cher den Nachweis eines angemessenen Leistungs-
chen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
ersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der
Voraussetzung des Satzes 2 auch die Übernahme der
§ 16
Umzugskosten von jedem Unternehmer fordern, des-
sen Vertrag gekündigt ist. Die Unternehmer haften als Unwirksamkeit
Gesamtschuldner. abweichender Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil
§ 14 des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind
Sicherheitsleistungen unwirksam.
(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher § 17
Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem
Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Übergangsvorschrift
Die Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen (1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1
Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Ver- Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009
langen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April
durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsver- 2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Ab-
sprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes satz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder 30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
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Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte und Pflich- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem
Gesetz. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der aa) In Satz 4 werden das Wort „Pflegeheimen“
erforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ und
entsprechender Anwendung des § 3 zu informieren. die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehör-
de“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen
(2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlosse- Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde“
nen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5 ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Ge-
setz nicht anzuwenden. bb) In Satz 5 werden die Wörter „des Heimes“
durch die Wörter „der Pflegeeinrichtung“ er-
Artikel 2 setzt.
Änderung anderer Gesetze 6. In § 115 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei
stationärer Pflege zusätzlich den zuständigen Heim-
(1) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle- aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „den nach
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti- behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ ersetzt.
kel 107 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 7. § 117 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „der Heim-
a) In der Angabe zu § 97b wird das Wort „Heimauf- aufsicht“ durch die Wörter „den nach heimrecht-
sichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heim- lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör-
rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts- den“ ersetzt.
behörden“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Heimauf-
b) In der Angabe zu § 117 werden die Wörter „der sichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heim-
Heimaufsicht“ durch die Wörter „den nach heim- rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-
rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe- hörden“, das Wort „Pflegeheime“ durch das Wort
hörden“ ersetzt. „Pflegeeinrichtungen“ und in Nummer 2 das Wort
„Heimen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“
c) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des
Anwendungsbereichs des Wohn- und c) In Absatz 2 wird das Wort „Heimaufsichtsbehör-
Betreuungsvertragsgesetzes“. den“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen
Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden“ er-
2. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „Heimgesetzes“ setzt.
durch die Wörter „Wohn- und Betreuungsvertrags-
gesetzes“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-
gen Heimaufsichtsbehörde“ durch die Wörter
3. § 97b wird wie folgt geändert:
„nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
a) In der Überschrift wird das Wort „Heimaufsichts- Aufsichtsbehörde“ und jeweils das Wort „Pflege-
behörden“ durch die Wörter „nach heimrecht- heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“
lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör- ersetzt.
den“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Pflegehei-
b) Die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehör- men“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ und
den“ werden durch die Wörter „nach heimrecht- die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde“
lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör- durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vor-
den“ ersetzt. schriften zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
4. In § 114 Absatz 3 werden die Wörter „zuständigen
Heimaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „nach f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Heimauf-
behörde“ ersetzt. sicht“ durch die Wörter „den nach heimrecht-
5. § 114a wird wie folgt geändert: lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-
hörden“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird aufgehoben. bb) In Satz 2 werden das Wort „Heimaufsichts-
behörden“ durch die Wörter „nach heimrecht-
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 3 lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-
und 5“ durch die Wörter „Sätzen 3 und 4“ er- hörden“ und die Wörter „der Heimaufsichts-
setzt. behörde“ durch die Wörter „nach heimrecht-
cc) Folgender Satz wird angefügt: lichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-
behörde“ ersetzt.
„Der Medizinische Dienst der Krankenver-
sicherung soll die nach heimrechtlichen Vor- g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Heimaufsichts-
schriften zuständige Aufsichtsbehörde an behörde“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen
Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde“ er-
Prüfung nicht verzögert wird.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2325
8. § 119 wird wie folgt gefasst: 2. In § 78 Satz 2 werden die Wörter „dem Heimgesetz“
„§ 119 durch die Wörter „heimrechtlichen Vorschriften“ er-
setzt.
Verträge mit Pflegeheimen
außerhalb des Anwendungsbereichs des (3) In § 2 Absatz 2 des Unterlassungsklagengeset-
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch
Für den Vertrag zwischen dem Träger einer
Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I
zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die
S. 2074; 2009 I S. 371) geändert worden ist, wird in
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine
Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Be-
gende Nummer 10 angefügt:
wohner gelten die Vorschriften über die Verträge
nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz „10. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.“
entsprechend.“
Artikel 3
(2) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-
hilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Die
Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert §§ 5 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7
worden ist, wird wie folgt geändert: und 8 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekannt-
1. In § 76 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Heimauf- machung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das
sichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heimrecht- zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober
lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden“ 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, treten zum
ersetzt. 30. September 2009 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften*)
Vom 29. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) In der Überschrift zu § 36 werden die Wörter
sen: „und der Europäischen Kommission“ angefügt.
e) Die Angabe „§ 37a Allgemeine Verwaltungsvor-
Artikel 1 schriften“ wird eingefügt.
Änderung 2. § 2 wird wie folgt geändert:
des Medizinproduktegesetzes
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be- fügt:
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), „(4a) Dieses Gesetz gilt auch für Produkte,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni die vom Hersteller sowohl zur Verwendung ent-
2007 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie sprechend den Vorschriften über persönliche
folgt geändert: Schutzausrüstungen der Richtlinie 89/686/EWG
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
a) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden durch
ten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl.
die folgenden Angaben ersetzt:
L 399 vom 30.12.1989, S. 18) als auch der Richt-
„§ 15 Benennung und Überwachung der Stel- linie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993
len, Anerkennung und Beauftragung von über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993,
Prüflaboratorien S. 1) bestimmt sind.“
§ 15a Benennung und Überwachung von Kon- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
formitätsbewertungsstellen für Dritt- aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 des
staaten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
§ 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und setzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 des
Ruhen der Benennung“. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
b) Die Angaben zu den §§ 22 und 23 werden durch Futtermittelgesetzbuchs“ ersetzt.
die folgenden Angaben ersetzt: bb) In Nummer 5 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
„§ 22 Verfahren bei der Ethik-Kommission
cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
§ 22a Genehmigungsverfahren bei der Bun-
desoberbehörde 3. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 22b Rücknahme, Widerruf und Ruhen der a) In Nummer 1 werden die Wörter „Vorrichtungen,
Genehmigung oder der zustimmenden Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder an-
Bewertung dere Gegenstände einschließlich der für ein ein-
wandfreies Funktionieren des Medizinproduktes
§ 22c Änderungen nach Genehmigung von kli- eingesetzten Software“ durch die Wörter „Vor-
nischen Prüfungen richtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen
§ 23 Durchführung der klinischen Prüfung aus Stoffen oder andere Gegenstände ein-
schließlich der vom Hersteller speziell zur An-
§ 23a Meldungen über Beendigung oder Ab-
wendung für diagnostische oder therapeutische
bruch von klinischen Prüfungen
Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies
§ 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung“. Funktionieren des Medizinproduktes eingesetz-
c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: ten Software“ ersetzt.
„§ 32 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bun- b) In Nummer 3 werden die Wörter „89/381/EWG
desoberbehörden im Medizinprodukte- des Rates vom 14. Juni 1989 zur Erweiterung
bereich“. des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/
EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der
*) Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt- Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arz-
linie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom neispezialitäten und zur Festlegung besonderer
5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Vorschriften für Arzneimittel aus menschlichem
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des
Blut oder Blutplasma (ABl. L 181 S. 44)“ durch
Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 247 die Wörter „2001/83/EG des Europäischen Par-
vom 21.9.2007, S. 21) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des laments und des Rates vom 6. November 2001
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zu-
sammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001,
der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2327
Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, „Werden Medizinprodukte nicht unter der Verant-
S. 121) geändert worden ist,“ ersetzt. wortung des Bevollmächtigten in den Europäischen
Wirtschaftsraum eingeführt, ist der Einführer Ver-
c) In Nummer 9 Satz 1 wird das Komma nach dem
antwortlicher.“
Wort „Stoffe“ durch das Wort „sowie“ ersetzt
und die Wörter „sowie Software“ gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
d) In den Nummern 18 bis 20 wird jeweils das Wort a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ er- „Hat der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäi-
setzt. schen Wirtschaftsraum, so darf das Medizinpro-
e) Folgende Nummern 23 bis 26 werden angefügt: dukt zusätzlich zu Satz 1 nur mit der CE-Kenn-
zeichnung versehen werden, wenn der Hersteller
„23. Sponsor ist eine natürliche oder juristische einen einzigen für das jeweilige Medizinprodukt
Person, die die Verantwortung für die Ver- verantwortlichen Bevollmächtigten im Europäi-
anlassung, Organisation und Finanzierung schen Wirtschaftsraum benannt hat.“
einer klinischen Prüfung bei Menschen oder
einer Leistungsbewertungsprüfung von In- b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaf-
vitro-Diagnostika übernimmt. ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
24. Prüfer ist in der Regel ein für die Durchfüh- 6. § 7 wird wie folgt gefasst:
rung der klinischen Prüfung bei Menschen „§ 7
in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder
in begründeten Ausnahmefällen eine andere Grundlegende Anforderungen
Person, deren Beruf auf Grund seiner wis- (1) Die Grundlegenden Anforderungen sind für
senschaftlichen Anforderungen und der aktive implantierbare Medizinprodukte die Anforde-
seine Ausübung voraussetzenden Erfahrun- rungen des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG
gen in der Patientenbetreuung für die des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der
Durchführung von Forschungen am Men- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
schen qualifiziert. Wird eine Prüfung in einer implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom
Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenom- 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch Artikel 1 der
men, so ist der verantwortliche Leiter der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007,
Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung S. 21) geändert worden ist, für In-vitro-Diagnostika
in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/
vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klini- 79/EG und für die sonstigen Medizinprodukte die
schen Prüfung benannt. Die Sätze 1 bis 3 Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/42/
gelten für genehmigungspflichtige Leis- EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizin-
tungsbewertungsprüfungen von In-vitro- produkte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zu-
Diagnostika entsprechend. letzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl.
25. Klinische Daten sind Sicherheits- oder Leis- L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, in
tungsangaben, die aus der Verwendung den jeweils geltenden Fassungen.
eines Medizinproduktes hervorgehen. Klini- (2) Besteht ein einschlägiges Risiko, so müssen
sche Daten stammen aus folgenden Quel- Medizinprodukte, die auch Maschinen im Sinne des
len: Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG
a) einer klinischen Prüfung des betreffen- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
den Medizinproduktes oder 17. Mai 2006 über Maschinen (ABl. L 157 vom
9.6.2006, S. 24) sind, auch den grundlegenden Ge-
b) klinischen Prüfungen oder sonstigen in sundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß
der wissenschaftlichen Fachliteratur wie- Anhang I der genannten Richtlinie entsprechen, so-
dergegebenen Studien über ein ähnliches fern diese grundlegenden Gesundheits- und Si-
Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem cherheitsanforderungen spezifischer sind als die
betreffenden Medizinprodukt nachge- Grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I
wiesen werden kann, oder der Richtlinie 93/42/EWG oder gemäß Anhang 1
c) veröffentlichten oder unveröffentlichten der Richtlinie 90/385/EWG.
Berichten über sonstige klinische Erfah- (3) Bei Produkten, die vom Hersteller nicht nur
rungen entweder mit dem betreffenden als Medizinprodukt, sondern auch zur Verwendung
Medizinprodukt oder einem ähnlichen entsprechend den Vorschriften über persönliche
Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem Schutzausrüstungen der Richtlinie 89/686/EWG be-
betreffenden Medizinprodukt nachge- stimmt sind, müssen auch die einschlägigen grund-
wiesen werden kann. legenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderun-
26. Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist jede gen dieser Richtlinie erfüllt werden.“
in der Europäischen Gemeinschaft ansäs- 7. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
sige natürliche oder juristische Person, die
„Alle sonstigen Zeichen dürfen auf dem Medizin-
ein Medizinprodukt aus einem Drittstaat in
produkt, der Verpackung oder der Gebrauchsan-
der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr
weisung des Medizinproduktes angebracht werden,
bringt.“
sofern sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeu-
4. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: tung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.“
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
8. Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- c) In Absatz 3 werden die Wörter „sind ebenfalls
gefügt: Benannte Stellen nach Absatz 1.“ durch die Wör-
„(3a) In-vitro-Diagnostika zur Erkennung von ter „sind Benannten Stellen nach Absatz 1
HIV-Infektionen dürfen nur an gleichgestellt.“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Ärzte,
„Die Erfüllung der Mindestkriterien ist in einem
2. ambulante und stationäre Einrichtungen im Ge-
Anerkennungsverfahren durch die zuständige
sundheitswesen, Großhandel und Apotheken,
Behörde festzustellen.“
3. Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder,
12. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
der Gemeinden und Gemeindeverbände
„§ 15a
abgegeben werden.“
Benennung und Überwachung von
9. § 12 wird wie folgt geändert: Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
a) In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Auftrag- (1) Mit der Benennung als Konformitätsbewer-
geber“ durch das Wort „Sponsor“ und das Wort tungsstelle für Drittstaaten ist eine natürliche oder
„zehn“ durch die Angabe „15“ ersetzt und nach juristische Person oder eine rechtsfähige Personen-
dem Wort „fünf“ werden die Wörter „und im Falle gesellschaft befugt, Aufgaben der Konformitäts-
von implantierbaren Produkten mindestens 15“ bewertung im Bereich der Medizinprodukte für den
eingefügt. oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des je-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Auftraggeber“ weiligen Abkommens der Europäischen Gemein-
durch das Wort „Sponsor“ ersetzt. schaft mit dritten Staaten oder Organisationen nach
Artikel 228 des EG-Vertrages (Drittland-Abkommen)
10. § 13 wird wie folgt geändert:
wahrzunehmen. § 15 Absatz 1 und 2 gilt entspre-
a) In Absatz 2 wird das Wort „Behörde“ durch das chend.
Wort „Bundesoberbehörde“ ersetzt.
(2) Grundlage für die Benennung als Konformi-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: tätsbewertungsstelle für Drittstaaten ist ein von
„(3) Die zuständige Bundesoberbehörde ent- der zuständigen Behörde durchgeführtes Benen-
scheidet ferner auf Antrag einer zuständigen Be- nungsverfahren, mit dem die Befähigung der Stelle
hörde oder des Herstellers über die Klassifizie- zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den ent-
rung einzelner Medizinprodukte oder über die sprechenden sektoralen Anforderungen der jeweili-
Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen gen Abkommen festgestellt wird.
Produkten.“ (3) Die Benennung als Konformitätsbewertungs-
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: stelle für Drittstaaten kann unter Auflagen erteilt
werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf,
„Dies gilt für Entscheidungen der zuständigen Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Benen-
Bundesoberbehörde nach Absatz 2 und 3 ent- nung sind dem Bundesministerium für Gesundheit
sprechend.“ sowie den in den jeweiligen Abkommen genannten
11. § 15 wird wie folgt geändert: Institutionen unverzüglich anzuzeigen.“
a) In der Überschrift werden nach dem Komma die 13. § 16 wird wie folgt geändert:
Wörter „Anerkennung und“ eingefügt. a) In der Überschrift werden die Wörter „Akkreditie-
b) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird durch die folgenden rung und“ gestrichen.
Sätze ersetzt: b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag „Die Benennung erlischt mit Fristablauf, mit der
auf Benennung als Benannte Stelle gestellt wer- Einstellung des Betriebs der Benannten Stelle
den. Voraussetzung für die Benennung ist, dass oder durch Verzicht.“
die Befähigung der Stelle zur Wahrnehmung ih-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
rer Aufgaben sowie die Einhaltung der Kriterien
des Anhangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des „(2) Die zuständige Behörde nimmt die Be-
Anhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG oder des nennung zurück, soweit nachträglich bekannt
Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG entspre- wird, dass eine Benannte Stelle bei der Benen-
chend den Verfahren, für die sie benannt werden nung nicht die Voraussetzungen für eine Benen-
soll, durch die zuständige Behörde in einem Be- nung erfüllt hat; sie widerruft die Benennung, so-
nennungsverfahren festgestellt wurden. Von den weit die Voraussetzungen für eine Benennung
Stellen, die den Kriterien entsprechen, welche in nachträglich weggefallen sind. An Stelle des Wi-
den zur Umsetzung der einschlägigen harmoni- derrufs kann das Ruhen der Benennung ange-
sierten Normen erlassenen einzelstaatlichen ordnet werden.“
Normen festgelegt sind, wird angenommen, d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
dass sie den einschlägigen Kriterien entspre-
chen. Die Benennung kann unter Auflagen erteilt „(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für Konfor-
werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, mitätsbewertungsstellen für Drittstaaten ent-
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Benen- sprechend.“
nung sind dem Bundesministerium für Gesund- 14. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „fünf“
heit unverzüglich anzuzeigen.“ das Wort „höchstens“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2329
15. § 18 wird wie folgt geändert: bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
„sie“ die Wörter „in einer geeigneten
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Einrichtung und von einem angemes-
„Die Benannte Stelle trifft die erforderlichen sen qualifizierten Prüfer durchgeführt
Maßnahmen unverzüglich.“ und“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „der
aa) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „die für Leiter der klinischen Prüfung“ durch
sie zuständige Behörde“ das Wort „unver- die Wörter „die Prüfer“ und das Wort
züglich“ eingefügt. „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „We-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
sen“ ein Komma und das Wort „Risiken“ einge-
ein Komma ersetzt.
fügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
c) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
„4. auf Anfrage Dritte über Angaben in Be-
18. § 21 wird wie folgt geändert:
scheinigungen, die ausgestellt, geän-
dert, ergänzt, ausgesetzt oder widerru- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
fen wurden.“ „sowie 6 bis 8“ gestrichen.
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „eingeschränk- b) In Nummer 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
te“ die Angabe „ , verweigerte“ eingefügt. Komma und die Wörter „der auch bei der Infor-
mation der betroffenen Person einbezogen war.
16. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Der Zeuge darf keine bei der Prüfstelle beschäf-
„(1) Die Eignung von Medizinprodukten für den tigte Person und kein Mitglied der Prüfgruppe
vorgesehenen Verwendungszweck ist durch eine sein. Die mündlich erteilte Einwilligung ist
klinische Bewertung anhand von klinischen Daten schriftlich zu dokumentieren, zu datieren und
nach § 3 Nummer 25 zu belegen, soweit nicht in von dem Zeugen zu unterschreiben“ eingefügt.
begründeten Ausnahmefällen andere Daten ausrei- c) Nummer 5 wird aufgehoben.
chend sind. Die klinische Bewertung schließt die
19. Die §§ 22 bis 24 werden durch die folgenden §§ 22
Beurteilung von unerwünschten Wirkungen sowie
bis 24 ersetzt:
die Annehmbarkeit des in den Grundlegenden An-
forderungen der Richtlinien 90/385/EWG und 93/ „§ 22
42/EWG genannten Nutzen-/Risiko-Verhältnisses Verfahren bei der Ethik-Kommission
ein. Die klinische Bewertung muss gemäß einem
definierten und methodisch einwandfreien Verfah- (1) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erforderliche
ren erfolgen und gegebenenfalls einschlägige har- zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist
monisierte Normen berücksichtigen.“ vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den
Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär
17. § 20 wird wie folgt geändert: besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durch-
geführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprü-
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange- fer oder Leiter der klinischen Prüfung zuständigen
stellt: unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Bei
„Mit der klinischen Prüfung eines Medizin- multizentrischen klinischen Prüfungen genügt ein
produktes darf in Deutschland erst begon- Votum. Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung
nen werden, wenn die zuständige Ethik- und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch
Kommission diese nach Maßgabe des § 22 Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-
zustimmend bewertet und die zuständige Kommission alle Angaben und Unterlagen vorzule-
Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe gen, die diese zur Bewertung benötigt. Zur Bewer-
des § 22a genehmigt hat. Bei klinischen Prü- tung der Unterlagen kann die Ethik-Kommission ei-
fungen von Medizinprodukten mit geringem gene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
Sicherheitsrisiko kann die zuständige Bun- Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfor-
desoberbehörde von einer Genehmigung dern. Sie hat Sachverständige beizuziehen oder
absehen. Das Nähere zu diesem Verfahren Gutachten anzufordern, wenn es sich um eine kli-
wird in einer Rechtsverordnung nach § 37 nische Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie
Absatz 2a geregelt.“ nicht über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet
der Kinderheilkunde, einschließlich ethischer und
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
psychosozialer Fragen der Kinderheilkunde, ver-
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num- fügt. Das Nähere zum Verfahren wird in einer
mer 1a eingefügt: Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 2a geregelt.
„1a. ein Sponsor oder ein Vertreter des (2) Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, den
Sponsors vorhanden ist, der sei- Prüfplan und die erforderlichen Unterlagen, insbe-
nen Sitz in einem Mitgliedstaat sondere nach ethischen und rechtlichen Gesichts-
der Europäischen Union oder in punkten, zu beraten und zu prüfen, ob die Voraus-
einem anderen Vertragsstaat des setzungen nach § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1
Abkommens über den Europäi- bis 4 und 7 bis 9 sowie Absatz 4 und 5 und nach
schen Wirtschaftsraum hat,“. § 21 erfüllt werden.
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
(3) Die zustimmende Bewertung darf nur versagt (4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-
werden, wenn ständige Bundesoberbehörde dem Sponsor inner-
1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf ei- halb von 30 Tagen nach Eingang der Antragsunter-
ner dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist lagen keine mit Gründen versehenen Einwände
zur Ergänzung unvollständig sind, übermittelt. Wenn der Sponsor auf mit Gründen ver-
sehene Einwände den Antrag nicht innerhalb einer
2. die vorgelegten Unterlagen einschließlich des Frist von 90 Tagen entsprechend abgeändert hat,
Prüfplans, der Prüferinformation und der Moda- gilt der Antrag als abgelehnt.
litäten für die Auswahl der Probanden nicht dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ent- (5) Nach einer Entscheidung der zuständigen
sprechen, insbesondere die klinische Prüfung Bundesoberbehörde über den Genehmigungsan-
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklich- trag oder nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 2
keit, Leistung oder Wirkung des Medizinproduk- ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbesei-
tes zu erbringen, oder tigung ausgeschlossen.
3. die in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 4 und (6) Die zuständige Bundesoberbehörde unter-
7 bis 9 sowie Absatz 4 und 5 und die in § 21 richtet die zuständigen Behörden über genehmigte
genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. und abgelehnte klinische Prüfungen und Bewertun-
gen der Ethik-Kommission und informiert die zu-
(4) Die Ethik-Kommission hat eine Entscheidung
ständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten
über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb einer Frist
des Europäischen Wirtschaftsraums und die Euro-
von 60 Tagen nach Eingang der erforderlichen Un-
päische Kommission über abgelehnte klinische
terlagen zu übermitteln. Sie unterrichtet zusätzlich
Prüfungen. Die Unterrichtung erfolgt automatisch
die zuständige Bundesoberbehörde über die Ent-
über das Informationssystem des Deutschen Insti-
scheidung.
tuts für Medizinische Dokumentation und Informa-
tion. § 25 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 22a
(7) Die für die Genehmigung einer klinischen
Genehmigungsverfahren
Prüfung zuständige Bundesoberbehörde unterrich-
bei der Bundesoberbehörde
tet die zuständige Ethik-Kommission, sofern ihr In-
(1) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erforderliche formationen zu anderen klinischen Prüfungen vor-
Genehmigung ist vom Sponsor bei der zuständigen liegen, die für die Bewertung der von der Ethik-
Bundesoberbehörde zu beantragen. Der Antrag Kommission begutachteten Prüfung von Bedeu-
muss, jeweils mit Ausnahme der Stellungnahme tung sind; dies gilt insbesondere für Informationen
der beteiligten Ethik-Kommission, bei aktiven im- über abgebrochene oder sonst vorzeitig beendete
plantierbaren Medizinprodukten die Angaben nach Prüfungen. Dabei unterbleibt die Übermittlung per-
Nummer 2.2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/ sonenbezogener Daten; ferner sind Betriebs- und
EWG und bei sonstigen Medizinprodukten die An- Geschäftsgeheimnisse dabei zu wahren. Absatz 6
gaben nach Nummer 2.2 des Anhangs VIII der Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Richtlinie 93/42/EWG enthalten. Zusätzlich hat der
Sponsor alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, § 22b
die die zuständige Bundesoberbehörde zur Bewer-
Rücknahme, Widerruf
tung benötigt. Die Stellungnahme der Ethik-Kom-
und Ruhen der Genehmigung
mission ist nachzureichen. Das Nähere zum Verfah-
oder der zustimmenden Bewertung
ren wird in einer Rechtsverordnung nach § 37 Ab-
satz 2a geregelt. (1) Die Genehmigung nach § 22a ist zurückzu-
nehmen, wenn bekannt wird, dass ein Versagungs-
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
grund nach § 22a Absatz 3 bei der Erteilung vorge-
Aufgabe, den Prüfplan und die erforderlichen Unter-
legen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich
lagen insbesondere nach wissenschaftlichen und
Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 22a
technischen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die
Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 rechtfertigen
Voraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Satz 4 Num-
würden. In den Fällen des Satzes 1 kann auch das
mer 1, 5, 6 und 8 erfüllt werden.
Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet wer-
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, den.
wenn
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf ei- Genehmigung widerrufen, wenn die Gegebenheiten
ner dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist der klinischen Prüfung nicht mit den Angaben im
zur Ergänzung unvollständig sind, Genehmigungsantrag übereinstimmen oder wenn
2. das Medizinprodukt oder die vorgelegten Unter- Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklich-
lagen, insbesondere die Angaben zum Prüfplan keit oder der wissenschaftlichen Grundlage der kli-
einschließlich der Prüferinformation, nicht dem nischen Prüfung geben. In diesem Fall kann auch
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ent- das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet
sprechen, insbesondere die klinische Prüfung werden.
ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklich- (3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1
keit, Leistung oder Wirkung des Medizinproduk- und 2 ist dem Sponsor Gelegenheit zur Stellung-
tes zu erbringen, oder nahme innerhalb einer Frist von einer Woche zu ge-
3. die in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 5, 6 und 8 ben. § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsver-
genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. fahrensgesetzes gilt entsprechend. Ordnet die zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2331
ständige Bundesoberbehörde den Widerruf, die 1. sich auf die Sicherheit der Probanden auswirken
Rücknahme oder das Ruhen der Genehmigung mit können,
sofortiger Wirkung an, so übermittelt sie diese An- 2. die Auslegung der Dokumente beeinflussen, auf
ordnung unverzüglich dem Sponsor. Widerspruch die die Durchführung der klinischen Prüfung ge-
und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende stützt wird, oder
Wirkung.
3. die anderen von der Ethik-Kommission beurteil-
(4) Ist die Genehmigung einer klinischen Prüfung ten Anforderungen beeinflussen.
zurückgenommen oder widerrufen oder ruht sie, so
darf die klinische Prüfung nicht fortgesetzt werden. (4) Die Ethik-Kommission nimmt innerhalb von
30 Tagen nach Eingang des Änderungsantrags
(5) Die zustimmende Bewertung durch die zu- dazu Stellung. § 22 Absatz 4 Satz 2 gilt entspre-
ständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, chend.
wenn die Ethik-Kommission nachträglich Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 22 Ab- (5) Stimmt die Ethik-Kommission dem Antrag zu
satz 3 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn und äußert die zuständige Bundesoberbehörde in-
die Ethik-Kommission nachträglich Kenntnis er- nerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ände-
langt, dass rungsantrages keine Einwände, so kann der Spon-
sor die klinische Prüfung nach dem geänderten
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers Prüfplan durchführen. Im Falle von Auflagen muss
und der Prüfstelle nicht gegeben sind, der Sponsor diese beachten und die Dokumenta-
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung tion entsprechend anpassen oder seinen Ände-
besteht, rungsantrag zurückziehen. § 22a Absatz 6 gilt ent-
sprechend. Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen
3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteil- der Genehmigung der Bundesoberbehörde nach
nehmer nicht dem Stand der medizinischen Er- Satz 1 findet § 22b entsprechende Anwendung.
kenntnisse entsprechen, insbesondere die klini-
sche Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der (6) Werden wesentliche Änderungen auf Grund
Unbedenklichkeit, Leistung oder Wirkung des von Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbe-
Medizinproduktes zu erbringen, hörde an einer klinischen Prüfung veranlasst, so in-
formiert die zuständige Bundesoberbehörde die zu-
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von ständigen Behörden und die zuständigen Behörden
Personen nach § 20 Absatz 4 und 5 oder § 21 der anderen betroffenen Vertragsstaaten des Ab-
nicht gegeben sind. kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zu- über die getroffene Maßnahme und deren Gründe.
ständige Ethik-Kommission unterrichtet unter An- § 22a Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
gabe von Gründen unverzüglich die zuständige
Bundesoberbehörde und die anderen für die Über- § 23
wachung zuständigen Behörden. Durchführung der klinischen Prüfung
(6) Wird die Genehmigung einer klinischen Prü- Neben den §§ 20 bis 22c gelten für die Durch-
fung zurückgenommen, widerrufen oder das Ruhen führung klinischer Prüfungen von aktiven implan-
einer Genehmigung angeordnet, so informiert die tierbaren Medizinprodukten auch die Bestimmun-
zuständige Bundesoberbehörde die zuständigen gen der Nummer 2.3 des Anhangs 7 der Richtlinie
Behörden und die Behörden der anderen betroffe- 90/385/EWG und für die Durchführung klinischer
nen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts- Prüfungen von sonstigen Medizinprodukten die Be-
raums über die getroffene Maßnahme und deren stimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs X der
Gründe. § 22a Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entspre- Richtlinie 93/42/EWG.
chend.
§ 23a
§ 22c
Meldungen über Beendigung
Änderungen nach oder Abbruch von klinischen Prüfungen
Genehmigung von klinischen Prüfungen
(1) Innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung ei-
(1) Der Sponsor zeigt jede Änderung der Doku- ner klinischen Prüfung meldet der Sponsor der zu-
mentation der zuständigen Bundesoberbehörde an. ständigen Bundesoberbehörde die Beendigung der
(2) Beabsichtigt der Sponsor nach Genehmi- klinischen Prüfung.
gung der klinischen Prüfung eine wesentliche Än- (2) Beim Abbruch der klinischen Prüfung ver-
derung, so beantragt er unter Angabe des Inhalts kürzt sich diese Frist auf 15 Tage. In der Meldung
und der Gründe der Änderung sind alle Gründe für den Abbruch anzugeben.
1. bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine (3) Der Sponsor reicht der zuständigen Bundes-
Begutachtung und oberbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach
Abbruch oder Abschluss der klinischen Prüfung
2. bei der zuständigen Ethik-Kommission eine Be-
den Schlussbericht ein.
wertung
(4) Im Falle eines Abbruchs der klinischen Prü-
der angezeigten Änderungen. fung aus Sicherheitsgründen informiert die zustän-
(3) Als wesentlich gelten insbesondere Änderun- dige Bundesoberbehörde alle zuständigen Behör-
gen, die den, die Behörden der Mitgliedstaaten des Europäi-
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
schen Wirtschaftsraums und die Europäische Kom- „(2a) Die zuständigen Behörden müssen über
mission. § 22a Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entspre- die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige per-
chend. sonelle und sachliche Ausstattung verfügen so-
wie für eine dem allgemeinen anerkannten Stand
§ 23b der Wissenschaft und Technik entsprechende
regelmäßige Fortbildung der überwachenden
Ausnahmen zur klinischen Prüfung
Mitarbeiter sorgen.
Die §§ 20 bis 23a sind nicht anzuwenden, wenn
(2b) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2
eine klinische Prüfung mit Medizinprodukten durch-
und 2a, insbesondere zur Durchführung und
geführt wird, die nach den §§ 6 und 10 die CE-
Qualitätssicherung der Überwachung, regelt
Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese
eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach
Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des
§ 37a.“
Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden zu-
sätzlich invasive oder andere belastende Untersu- 21. § 29 wird wie folgt geändert:
chungen durchgeführt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „auszu-
werten“ das Komma durch das Wort „und“ er-
§ 24 setzt und nach dem Wort „bewerten“ ein Punkt
Leistungsbewertungsprüfung eingefügt und die Wörter „und insoweit die zu
ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren, ins-
Auf Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro- besondere, soweit sie folgende Vorkommnisse
Diagnostika sind die §§ 20 bis 23b entsprechend betreffen:“ werden durch die Wörter „Sie hat
anzuwenden, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren,
1. eine invasive Probenahme ausschließlich oder in insbesondere, soweit sie alle schwerwiegenden
erheblicher zusätzlicher Menge zum Zwecke der unerwünschten Ereignisse während klinischer
Leistungsbewertung eines In-vitro-Diagnosti- Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen
kums erfolgt oder von In-vitro-Diagnostika oder folgende Vor-
kommnisse betreffen:“ ersetzt.
2. im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung
zusätzlich invasive oder andere belastende Un- b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Spitzenver-
tersuchungen durchgeführt werden oder bände“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes
Bund“ ersetzt.
3. die im Rahmen der Leistungsbewertung erhalte-
nen Ergebnisse für die Diagnostik verwendet 22. § 32 wird wie folgt geändert:
werden sollen, ohne dass sie mit etablierten Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fahren bestätigt werden können.
„§ 32
In den übrigen Fällen ist die Einwilligung der Per-
son, von der die Proben entnommen werden, erfor- Aufgaben
derlich, soweit das Persönlichkeitsrecht oder kom- und Zuständigkeiten der Bundes-
merzielle Interessen dieser Person berührt sind.“ oberbehörden im Medizinproduktebereich“.
20. § 26 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte ist insbesondere zuständig für
„Dies gilt auch für Sponsoren und Personen, die
die in Satz 1 genannten Tätigkeiten geschäfts- 1. die Aufgaben nach § 29 Absatz 1 und 3,
mäßig ausüben, sowie für Personen und Perso- 2. die Bewertung hinsichtlich der technischen
nenvereinigungen, die Medizinprodukte für an- und medizinischen Anforderungen und der
dere sammeln.“ Sicherheit von Medizinprodukten, es sei
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: denn, dass dieses Gesetz anderes vor-
schreibt oder andere Bundesoberbehörden
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: zuständig sind,
„Sie prüft in angemessenem Umfang unter 3. Genehmigungen von klinischen Prüfungen
besonderer Berücksichtigung möglicher Ri- und Leistungsbewertungsprüfungen nach
siken, ob die Voraussetzungen zum Inver- den §§ 22a und 24,
kehrbringen, zur Inbetriebnahme, zum Er-
richten, Betreiben und Anwenden erfüllt 4. Entscheidungen zur Abgrenzung und Klassifi-
sind.“ zierung von Medizinprodukten nach § 13 Ab-
satz 2 und 3,
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
5. Sonderzulassungen nach § 11 Absatz 1 und
„Satz 2 gilt entsprechend für die Überwa-
chung von klinischen Prüfungen, Leistungs- 6. die Beratung der zuständigen Behörden, der
bewertungsprüfungen und der Aufbereitung Verantwortlichen nach § 5, von Sponsoren
von Medizinprodukten, die bestimmungsge- und Benannten Stellen.“
mäß keimarm oder steril zur Anwendung 23. § 33 wird wie folgt geändert:
kommen.“ a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „im
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a Sinne von“ die Wörter „Artikel 10b der Richtlinie
und 2b eingefügt: 90/385/EWG,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2333
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 für die Prüfer zuständigen Ethik-Kommissio-
Abs. 6 und §“ durch die Wörter „§§ 22a bis 23a nen bestimmt werden,
und“ ersetzt. 7. Sonderregelungen für Medizinprodukte mit
24. In § 36 werden in der Überschrift und in dem Wort- geringem Sicherheitsrisiko.“
laut nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„und der Europäischen Kommission“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einschließ-
25. § 37 wird wie folgt geändert: lich der sicheren Aufbereitung von Medizin-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- produkten“ gestrichen.
fügt: bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
„(2a) Das Bundesministerium für Gesundheit eingefügt:
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rege- „1a. Anforderungen an die sichere Aufberei-
lungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der tung von bestimmungsgemäß keimarm
klinischen Prüfung und der genehmigungspflich- oder steril zur Anwendung kommenden
tigen Leistungsbewertungsprüfung sowie der Er- Medizinprodukten festzulegen und Re-
zielung dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand gelungen zu treffen über
entsprechender Unterlagen zu treffen. In der
Rechtsverordnung können insbesondere Rege- a) zusätzliche Anforderungen an Auf-
lungen getroffen werden über bereiter, die Medizinprodukte mit
besonders hohen Anforderungen an
1. Aufgaben und Verantwortungsbereiche des die Aufbereitung aufbereiten,
Sponsors, der Prüfer oder anderer Personen,
b) die Zertifizierung von Aufbereitern
die die klinische Prüfung durchführen oder
nach Buchstabe a,
kontrollieren, einschließlich von Anzeige-, Do-
kumentations- und Berichtspflichten insbe- c) die Anforderungen an die von der
sondere über schwerwiegende unerwünschte zuständigen Behörde anerkannten
Ereignisse, die während der Prüfung auftreten Konformitätsbewertungsstellen, die
und die Sicherheit der Studienteilnehmer oder Zertifizierungen nach Buchstabe b
die Durchführung der Studie beeinträchtigen vornehmen,“.
könnten, c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
2. Aufgaben und Verfahren bei Ethik-Kommis- aa) In Satz 1 wird das Semikolon und die Wörter
sionen einschließlich der einzureichenden „dabei ist die Bedeutung, der wirtschaftliche
Unterlagen, auch mit Angaben zur angemes- Wert oder sonstige Nutzen für die Gebühren-
senen Beteiligung von Frauen und Männern schuldner angemessen zu berücksichtigen“
als Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs- gestrichen.
teilnehmer, der Unterbrechung, Verlängerung
oder Verkürzung der Bearbeitungsfrist und bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
der besonderen Anforderungen an die Ethik- „Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
Kommissionen bei klinischen Prüfungen nach dass der mit den Amtshandlungen verbun-
§ 20 Absatz 4 und 5 sowie nach § 21, dene Personal- und Sachaufwand abge-
3. die Aufgaben der zuständigen Behörden und deckt ist.“
das behördliche Genehmigungsverfahren ein- d) In Absatz 10 werden die Wörter „Mitteilungs-
schließlich der einzureichenden Unterlagen, pflichten sowie behördliche Maßnahmen,“ durch
auch mit Angaben zur angemessenen Betei- die Wörter „Mitteilungspflichten, behördliche
ligung von Frauen und Männern als Prüfungs- Maßnahmen sowie Anforderungen an die Be-
teilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und nennung und Überwachung von Benannten
der Unterbrechung oder Verlängerung oder Stellen,“ ersetzt.
Verkürzung der Bearbeitungsfrist, das Verfah- 26. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
ren zur Überprüfung von Unterlagen in Betrie-
ben und Einrichtungen sowie die Vorausset- „§ 37a
zungen und das Verfahren für Rücknahme, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
Untersagung einer klinischen Prüfung,
des Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge-
4. die Anforderungen an die Prüfeinrichtung und setzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
an das Führen und Aufbewahren von Nach- schriften insbesondere zur Durchführung und Qua-
weisen, litätssicherung der Überwachung, zur Sachkenntnis
5. die Übermittlung von Namen und Sitz des der mit der Überwachung beauftragten Personen,
Sponsors und des verantwortlichen Prüfers zur Ausstattung, zum Informationsaustausch und
und nicht personenbezogener Angaben zur zur Zusammenarbeit der Behörden.“
klinischen Prüfung von der zuständigen Be- 27. In § 42 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 11
hörde an eine europäische Datenbank, Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2
6. die Art und Weise der Weiterleitung von Un- Satz 1 oder Absatz 3a“ ersetzt.
terlagen und Ausfertigung der Entscheidun- 28. Dem § 44 werden die folgenden Absätze 4 und 5
gen an die zuständigen Behörden und die angefügt:
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
„(4) Für klinische Prüfungen nach § 20 und b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Leistungsbewertungsprüfungen nach § 24 des Me- „(2) Für Sonderanfertigungen hat der Herstel-
dizinproduktegesetzes, mit denen vor dem 20. März ler die Erklärung nach Nummer 2.1 des Anhangs 6
2010 begonnen wurde, sind die §§ 19 bis 24 des der Richtlinie 90/385/EWG auszustellen und dem
Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Be- Produkt beizufügen. Die Erklärung muss für den
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I in diesem Anhang genannten betreffenden Pa-
S. 3146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes tienten verfügbar sein. Der Hersteller hat die Do-
vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066) geändert wor- kumentation nach Nummer 3.1 des Anhangs 6 zu
den ist, weiter anzuwenden. erstellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu
(5) Für klinische Prüfungen und Leistungsbewer- treffen, um die Übereinstimmung der hergestell-
tungsprüfungen nach Absatz 4 ist ab dem 21. März ten Medizinprodukte mit dieser Dokumentation
2010 die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverord- sicherzustellen. Erklärung und Dokumentation
nung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die zu- sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren. Der
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni Hersteller sichert zu, unter Berücksichtigung der
2007 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der in Anhang 7 der Richtlinie 90/385/EWG enthalte-
jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwen- nen Bestimmungen die Erfahrungen mit Produk-
den, die sie durch Artikel 3 des Gesetzes vom ten in der der Herstellung nachgelagerten Phase
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) erhält.“ auszuwerten und zu dokumentieren. Er hat ange-
messene Vorkehrungen zu treffen, um erforderli-
che Korrekturen durchzuführen. Dies schließt die
Artikel 2
Verpflichtung des Herstellers ein, die zuständige
Änderung Bundesoberbehörde unverzüglich über folgende
der Medizinprodukte-Verordnung Vorkommnisse zu unterrichten, sobald er selbst
davon Kenntnis erlangt hat, und die einschlägi-
Die Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember gen Korrekturen vorzunehmen:
2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 155) ge- 1. jede Funktionsstörung und jede Änderung der
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Merkmale oder der Leistung sowie jede Un-
sachgemäßheit der Kennzeichnung oder der
1. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter „Richtlinie 75/ Gebrauchsanweisung eines Produktes, die
318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei- zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Ver-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der schlechterung des Gesundheitszustandes ei-
Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikolo- nes Patienten oder eines Anwenders führen
gisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klini- kann oder dazu geführt hat;
schen Vorschriften und Nachweise über Versuche 2. jeden Grund technischer oder medizinischer
mit Arzneimittelspezialitäten (ABl. L 147 S. 1), zuletzt Art, der auf Grund der unter Nummer 1 ge-
geändert durch Richtlinie 99/83/EG der Kommission nannten Ursachen durch die Merkmale und
vom 8. September 1999 (ABl. L 243 S. 9)“ durch die Leistungen des Produktes bedingt ist und
Wörter „Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen zum systematischen Rückruf von Produkten
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 desselben Typs durch den Hersteller geführt
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Hu- hat.“
manarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch die
(ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121) geändert wor- Angabe „15“ ersetzt.
den ist“ ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt „(4) Für aktive implantierbare Medizinprodukte
geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates aus Eigenherstellung hat der Hersteller vor der In-
vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 S. 1)“ durch die betriebnahme eine Erklärung auszustellen, die
Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie folgende Angaben enthält:
2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) 1. Name und Anschrift des Eigenherstellers,
geändert worden ist“ ersetzt, nach der Angabe
2. die zur Identifizierung des jeweiligen Produk-
„(ABl. L 331 S. 1)“ ein Komma und die Wörter „die
tes notwendigen Daten,
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden 3. die Versicherung, dass das Produkt den in An-
ist“ eingefügt sowie die Wörter „zuletzt geändert hang 1 der Richtlinie 90/385/EWG aufgeführ-
durch Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Par- ten Grundlegenden Anforderungen entspricht,
laments und des Rates vom 16. November 2000 und gegebenenfalls die Angabe der Grundle-
(ABl. L 313 S. 22)“ durch die Wörter „die zuletzt genden Anforderungen, die nicht vollständig
durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. eingehalten worden sind, mit Angabe der
L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist“ Gründe.
ersetzt. Er hat eine Dokumentation zu erstellen, aus der
3. § 4 wird wie folgt geändert: die Fertigungsstätte sowie Auslegung, Herstel-
lung und Leistungsdaten des Produktes, ein-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Medizinpro- schließlich der vorgesehenen Leistung, hervorge-
dukte“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme hen, so dass sich beurteilen lässt, ob es den
der Produkte nach Absatz 2 und 4,“ eingefügt. Grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 90/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2335
385/EWG entspricht. Er hat auch alle erforderli- und III bei der Abgabe eine Kopie beizufügen,
chen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstim- die für den durch seinen Namen, ein Akronym
mung der hergestellten Medizinprodukte mit die- oder einen numerischen Code identifizierbaren
ser Dokumentation zu gewährleisten. Absatz 2 Patienten verfügbar sein muss. Er hat die Doku-
Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.“ mentation nach Nummer 3.1 des Anhangs VIII der
4. § 5 wird wie folgt geändert: Richtlinie 93/42/EWG zu erstellen und alle erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen, um die Überein-
a) In den Absätzen 1 und 2 wird nach der Angabe stimmung der hergestellten Medizinprodukte mit
„Richtlinie 98/79/EG“ und in Absatz 4 nach dem dieser Dokumentation zu gewährleisten. Erklä-
Wort „In-vitro-Diagnostika“ jeweils ein Komma rung und Dokumentation sind mindestens fünf
gesetzt und die Wörter „mit Ausnahme der Pro- Jahre und im Falle von implantierbaren Produkten
dukte nach Absatz 6,“ eingefügt. mindestens 15 Jahre aufzubewahren. Der Her-
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: steller sichert zu, unter Berücksichtigung der in
„(5) Der Hersteller muss die Konformitätserklä- Anhang X der Richtlinie 93/42/EWG enthaltenen
rung, die technische Dokumentation gemäß den Bestimmungen die Erfahrungen mit Produkten in
Anhängen III bis VIII der Richtlinie 98/79/EG so- der der Herstellung nachgelagerten Phase auszu-
wie die Entscheidungen, Berichte und Bescheini- werten und zu dokumentieren und angemessene
gungen der Benannten Stellen aufbewahren und Vorkehrungen zu treffen, um erforderliche Korrek-
sie den zuständigen Behörden in einem Zeitraum turen durchzuführen. § 4 Absatz 2 Satz 7 gilt ent-
von fünf Jahren nach Herstellung des letzten Pro- sprechend.“
duktes auf Anfrage zur Prüfung vorlegen. c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
(6) Für In-vitro-Diagnostika aus Eigenherstel- „mindestens fünf Jahre“ die Wörter „und im Falle
lung, die nicht im industriellen Maßstab herge- von implantierbaren Produkten mindestens 15 Jah-
stellt werden, hat der Eigenhersteller vor der In- re“ eingefügt.
betriebnahme eine Erklärung auszustellen, die d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Anhang IV,
folgende Angaben enthält: V oder VI“ durch die Wörter „Anhang II oder V“
1. Name und Anschrift des Eigenherstellers, ersetzt.
2. die zur Identifizierung des jeweiligen Produk- e) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8
tes notwendigen Daten, und 9 ersetzt:
3. die Versicherung, dass das Produkt den in An- „(8) Wer Medizinprodukte nach § 10 Absatz 3
hang I der Richtlinie 98/79/EG aufgeführten Satz 2 des Medizinproduktegesetzes aufbereitet,
Grundlegenden Anforderungen entspricht, hat im Hinblick auf die Sterilisation und die Auf-
und gegebenenfalls die Angabe der Grundle- rechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Pro-
genden Anforderungen, die nicht vollständig dukte ein Verfahren entsprechend Anhang II
eingehalten worden sind, mit Angabe der oder V der Richtlinie 93/42/EWG durchzuführen
Gründe. und eine Erklärung auszustellen, die die Aufberei-
tung nach einem geeigneten validierten Verfahren
Er hat eine Dokumentation zu erstellen, aus der
bestätigt. Die Erklärung ist mindestens fünf Jahre
die Fertigungsstätte sowie Auslegung, Herstel-
und im Falle von implantierbaren Produkten min-
lung und Leistungsdaten des Produktes, ein-
destens 15 Jahre aufzubewahren.
schließlich der vorgesehenen Leistung, hervorge-
hen, so dass sich beurteilen lässt, ob es den (9) Für Medizinprodukte aus Eigenherstellung
Grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 98/ hat der Eigenhersteller vor der Inbetriebnahme
79/EG entspricht, und alle erforderlichen Maß- eine Erklärung auszustellen, die folgende Anga-
nahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der ben enthält:
hergestellten Medizinprodukte mit dieser Doku- 1. Name und Anschrift des Eigenherstellers,
mentation zu gewährleisten. Erklärung und Doku-
mentation sind mindestens fünf Jahre aufzube- 2. die zur Identifizierung des jeweiligen Produk-
wahren. Der Eigenhersteller sichert zu, die Erfah- tes notwendigen Daten,
rungen mit Produkten in der der Herstellung 3. die Versicherung, dass das Produkt den in An-
nachgelagerten Phase auszuwerten und zu doku- hang I der Richtlinie 93/42/EWG aufgeführten
mentieren und angemessene Vorkehrungen zu Grundlegenden Anforderungen entspricht, und
treffen, um erforderliche Korrekturen durchzufüh- gegebenenfalls die Angabe der Grundlegen-
ren. § 4 Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.“ den Anforderungen, die nicht vollständig ein-
5. § 7 wird wie folgt geändert: gehalten worden sind, mit Angabe der Gründe.
a) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils vor den Er hat eine Dokumentation zu erstellen, aus der
Wörtern „hat der Hersteller“ die Wörter „ , mit die Fertigungsstätte sowie Auslegung, Herstel-
Ausnahme der Produkte nach Absatz 5 und 9,“ lung und Leistungsdaten des Produktes, ein-
eingefügt. schließlich der vorgesehenen Leistung, hervorge-
hen, so dass sich beurteilen lässt, ob es den
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 93/
„(5) Für Sonderanfertigungen hat der Herstel- 42/EWG entspricht, und alle erforderlichen Maß-
ler die Erklärung nach Nummer 2.1 des An- nahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der
hangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG auszustellen hergestellten Medizinprodukte mit dieser Doku-
und Sonderanfertigungen der Klassen IIa, IIb mentation zu gewährleisten. Erklärung und Doku-
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
mentation sind mindestens fünf Jahre und im „(5) Schwerwiegende unerwünschte Ereig-
Falle von implantierbaren Produkten mindestens nisse sind vom Sponsor und vom Prüfer oder
15 Jahre aufzubewahren. Der Eigenhersteller si- Hauptprüfer der zuständigen Bundesoberbe-
chert zu, unter Berücksichtigung der in Anhang X hörde zu melden. Wird die klinische Prüfung
der Richtlinie 93/42/EWG enthaltenen Bestim- auch in anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mungen die Erfahrungen mit Produkten in der mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
der Herstellung nachgelagerten Phase auszuwer- durchgeführt, hat der Sponsor den dort zustän-
ten und zu dokumentieren und angemessene Vor- digen Behörden ebenfalls Meldung zu erstatten.
kehrungen zu treffen, um erforderliche Korrektu- Wird eine klinische Prüfung oder eine Leistungs-
ren durchzuführen. § 4 Absatz 2 Satz 7 gilt ent- bewertungsprüfung auch in Deutschland durch-
sprechend.“ geführt, hat der Sponsor der zuständigen Bun-
desoberbehörde auch schwerwiegende uner-
Artikel 3 wünschte Ereignisse außerhalb von Deutschland
Änderung der zu melden.“
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die zuletzt durch durch die Wörter „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I 4. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“
S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort
a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort „Dienstzeiten“ wird das Komma gestrichen so-
„wird“ gestrichen und die Wörter „oder Anwen- wie die Wörter „Informationen zur elektronischen
dern, Betreibern oder Patienten Hinweise für die Übermittlung von Meldungen sowie die zur Ver-
weitere sichere Anwendung oder den Betrieb wendung empfohlenen Formblätter und deren
von Medizinprodukten gegeben werden,“ ange- Bezugsquellen im Bundesanzeiger“ durch die
fügt. Wörter „auf seiner Internetseite“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Komma ersetzt. „(2) Die Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 5
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: erfolgen elektronisch als Datei in der Originalfor-
„5. Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis matierung. Die zuständigen Bundesoberbehör-
jedes in einer genehmigungspflichtigen klini- den machen die Informationen zur elektroni-
schen Prüfung oder einer genehmigungs- schen Übermittlung der sonstigen Meldungen
pflichtigen Leistungsbewertungsprüfung sowie die zur Verwendung empfohlenen Form-
auftretende ungewollte Ereignis, das unmit- blätter und deren Bezugsquellen auch auf ihren
telbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer Internetseiten bekannt.“
schwerwiegenden Verschlechterung des 6. In § 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Vorkommnisse“
Gesundheitszustands eines Probanden, ei- ein Komma eingefügt und die Wörter „und Rückru-
nes Anwenders oder einer anderen Person fe“ durch die Wörter „Rückrufe und schwerwiegen-
geführt hat, geführt haben könnte oder füh- den unerwünschten Ereignisse“ ersetzt.
ren könnte ohne zu berücksichtigen, ob das 7. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
Ereignis vom Medizinprodukt verursacht
wurde.“ „Satz 2 gilt für eigenverantwortliche korrektive
Maßnahmen des Sponsors oder der die klinische
3. § 3 wird wie folgt geändert: Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung durch-
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: führenden Personen entsprechend.“
„Rückrufe, die auf Grund von Vorkommnissen, 8. § 10 wird wie folgt geändert:
die außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
raums aufgetreten sind, auch im Europäischen
Wirtschaftsraum durchgeführt werden, sind mel- „Die Risikobewertung im Falle von klinischen
depflichtig. Die Meldung derartiger korrektiver Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen
Maßnahmen, einschließlich des zugrunde lie- schließt die Zusammenarbeit mit dem Sponsor
genden Vorkommnisses, hat an die zuständige oder dem Leiter der klinischen Prüfung oder der
Bundesoberbehörde zu erfolgen, wenn der Ver- Leistungsbewertungsprüfung ein.“
antwortliche nach § 5 des Medizinproduktege- b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der
setzes seinen Sitz in Deutschland hat.“ Spitzenverbände“ durch die Wörter „des Spit-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zenverbandes Bund“ ersetzt und nach den Wör-
„Satz 1 gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärz- tern „Einrichtungen, Stellen“ ein Komma und
te, denen im Rahmen der Diagnostik oder Be- das Wort „Ethik-Kommissionen“ eingefügt.
handlung von mit Medizinprodukten versorgten 9. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2
Patienten Vorkommnisse bekannt werden.“ und 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2, 3 und 5“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- ersetzt.
fügt: 10. § 12 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2337
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Unter- „Dies gilt für den Sponsor oder die die klinischen
suchungen“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt. Prüfung oder die Leistungsbewertungsprüfung
durchführenden Personen entsprechend.“
b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
15. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Im Falle von klinischen Prüfungen oder
Leistungsbewertungsprüfungen gelten die in Ab- a) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“ wird durch die
satz 1 und 2 genannten Mitwirkungspflichten Wörter „§ 3 Absatz 2, 3 und 5“ ersetzt.
entsprechend für den Sponsor sowie die die kli- b) Folgender Satz wird angefügt:
nische Prüfung oder die Leistungsbewertungs-
prüfung durchführenden Personen. „Dies gilt für Maßnahmenempfehlungen des
Sponsors der klinischen Prüfung oder Leis-
(4) Anwender und Betreiber haben dafür tungsbewertungsprüfung entsprechend.“
Sorge zu tragen, dass Medizinprodukte und Pro-
bematerialien, die im Verdacht stehen, an einem 16. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Vorkommnis beteiligt zu sein, nicht verworfen „(1) Die zuständige Bundesoberbehörde infor-
werden, bis die Untersuchungen abgeschlossen miert
sind.
1. die für den Sitz des Verantwortlichen nach § 5
(5) Der Verantwortliche nach § 5 des Medizin- des Medizinproduktegesetzes oder, sofern der
produktegesetzes hat auf Verlangen der zustän- Verantwortliche seinen Sitz nicht in Deutschland
digen Bundesoberbehörde Unterlagen, die für hat und ein in Deutschland ansässiger Vertreiber
die Sachverhaltsaufklärung und Risikobewer- bekannt ist, des Vertreibers sowie die für den Ort
tung notwendig sind, elektronisch zur Verfügung des Vorkommnisses zuständige oberste Landes-
zu stellen, sofern ihm dies möglich und zumut- behörde oder die von dieser benannte zustän-
bar ist.“ dige Behörde über eingehende Meldungen von
11. In § 13 Satz 1 werden nach den Wörtern „die ihr Vorkommnissen und Rückrufen sowie über den
das Vorkommnis“ die Wörter „oder das schwerwie- Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten
gende unerwünschte Ereignis“ eingefügt. Risikobewertung,
12. § 14 wird wie folgt geändert: 2. die für den Sitz des Sponsors oder, sofern dieser
seinen Sitz nicht in Deutschland hat, die für die
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Prüfstellen in Deutschland, sowie die für den Ort
gefügt: des schwerwiegenden unerwünschten Ereignis-
„Bei der Auswahl der Maßnahmen hat er die in ses zuständige oberste Landesbehörde oder die
den Grundlegenden Anforderungen der ein- von dieser benannte zuständige Behörde über
schlägigen Richtlinien formulierten Grundsätze eingehende Meldungen von schwerwiegenden
der integrierten Sicherheit anzuwenden.“ unerwünschten Ereignissen, über den Abschluss
und das Ergebnis der durchgeführten Risikobe-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Kon- wertung.
taktperson“ die Wörter „oder eine Kontaktstelle“
eingefügt. Die Information kann auch in der Weise erfolgen,
dass das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: mentation und Information der zuständigen Be-
„§ 14a hörde mitteilt, dass für sie neue Daten nach § 29
Absatz 1 Satz 4 des Medizinproduktegesetzes
Eigenverantwortliche korrektive
zum Abruf bereitgehalten werden. Sofern der Ver-
Maßnahmen des Sponsors von klinischen
antwortliche nach § 5 des Medizinproduktegeset-
Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen
zes oder der Sponsor nicht bereit ist, erforderliche
(1) Treten während der klinischen Prüfung oder korrektive Maßnahmen eigenverantwortlich durch-
der genehmigungspflichtigen Leistungsbewer- zuführen, teilt die zuständige Bundesoberbehörde
tungsprüfung Umstände auf, die die Sicherheit der die auf Grund der Risikobewertung für erforderlich
Probanden, Anwender oder Dritter beeinträchtigen erachteten Maßnahmen mit.“
können, so ergreifen der Sponsor sowie die die kli-
17. § 21 wird wie folgt geändert:
nische Prüfung oder die Leistungsbewertungsprü-
fung durchführenden Personen unverzüglich alle er- a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
forderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um die Pro- Ende ein Semikolon und die Wörter „dies
banden, Anwender oder Dritte vor unmittelbarer schließt Informationen über die zugrunde liegen-
oder mittelbarer Gefahr zu schützen. den Vorkommnisse ein“ eingefügt.
(2) Der Sponsor unterrichtet unverzüglich die zu- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ständige Bundesoberbehörde und veranlasst die „(3) Die zuständige Bundesoberbehörde un-
Information der zuständigen Ethik-Kommission terrichtet die zuständigen Behörden der anderen
über diese neuen Umstände.“ Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
14. § 15 wird wie folgt geändert: päischen Wirtschaftsraum und die Europäische
Kommission über aus Gründen der Sicherheit
a) In der Überschrift werden die Wörter „gegen
abgelehnte, ausgesetzte oder beendete klini-
Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Ver-
sche Prüfungen sowie über angeordnete we-
treiber“ gestrichen.
sentliche Änderungen oder vorübergehende Un-
b) Folgender Satz wird angefügt: terbrechungen von klinischen Prüfungen. § 22a
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Absatz 6 Satz 2 und 3 des Medizinprodukte- nischen Wissenschaft und Technik zur Aufrechter-
gesetzes gilt entsprechend.“ haltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und
18. § 22 wird wie folgt geändert: Leistung bei der Anwendung von In-vitro-Diagnos-
tika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Spitzenver- der damit erzielten Ergebnisse einzurichten. Eine
bände“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes ordnungsgemäße Qualitätssicherung in medizini-
Bund“ ersetzt. schen Laboratorien wird vermutet, wenn die Teile A
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: und B1 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur
„(5) Ist das Bundesinstitut für Arzneimittel Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Un-
und Medizinprodukte im Rahmen eines Konsul- tersuchungen vom 23. November 2007 (Deutsches
tationsverfahrens nach Anhang II (Absatz 4.3) Ärzteblatt 105, S. A 341 bis 355) beachtet werden.
und III (Absatz 5) der Richtlinie 93/42/EWG des
(2) Wer im Bereich der Heilkunde mit Ausnahme
Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
der Zahnheilkunde quantitative laboratoriumsmedi-
(ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt
zinische Untersuchungen durchführt, hat für die in
durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl.
der Anlage 1 der Richtlinie der Bundesärztekammer
L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden
zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriums-
ist, oder nach Anhang 2 (Absatz 4.3) und An-
medizinischer Untersuchungen vom 24. August
hang 3 (Absatz 5) der Richtlinie 90/385/EWG
2001 (Deutsches Ärzteblatt 98, S. A 2747), die zu-
des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
letzt durch Beschluss des Vorstandes der Bundes-
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
ärztekammer vom 14. November 2003 (Deutsches
aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl.
Ärzteblatt 100, S. A 3335) geändert worden ist, oder
L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch
die in der Tabelle B1 der Richtlinie der Bundesärzte-
Artikel 1 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247
kammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedi-
vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, in
zinischer Untersuchungen vom 23. November 2007
den jeweils geltenden Fassungen tätig gewor-
(Deutsches Ärzteblatt 105, S. A 341 bis 355) aufge-
den und erhält später Informationen über den
führten Messgrößen die Messergebnisse durch Kon-
verwendeten ergänzenden Stoff, die Auswirkun-
trolluntersuchungen (interne Qualitätssicherung) und
gen auf das Nutzen-/Risiko-Profil der Verwen-
durch Teilnahme an einer Vergleichsuntersuchung je
dung dieses Stoffes im Medizinprodukt haben
Messgröße pro Quartal (Ringversuche – externe
könnten, so informiert es darüber die beteiligten
Qualitätssicherung) zu überwachen.
Benannten Stellen. Die Benannte Stelle prüft, ob
diese Information Auswirkungen auf das Nut- (3) Ab dem 1. April 2010 ist die interne und ex-
zen-/Risiko-Profil der Verwendung des Stoffes terne Qualitätssicherung gemäß Absatz 2 nur noch
in dem Medizinprodukt hat, und veranlasst ge- nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Richtlinie
gebenenfalls eine Neubewertung des Konformi- durchzuführen.
tätsbewertungsverfahrens.“
19. In § 24 werden nach der Angabe „§ 14 Abs. 2 (4) Die Unterlagen über das eingerichtete Quali-
Satz 2“ die Wörter „sowie der im Handelsregister tätssicherungssystem, die durchgeführten Kontroll-
als vertretungsberechtigt ausgewiesenen Perso- untersuchungen und die Bescheinigungen über die
nen“ eingefügt. Teilnahme an den Ringversuchen sowie die erteilten
Ringversuchszertifikate sind für die Dauer von fünf
20. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Jahren aufzubewahren, sofern auf Grund anderer
a) In Nummer 2.2 werden die Wörter „Endoluminale Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vor-
Gefäßprothesen“ durch die Wörter „Gefäßpro- geschrieben ist. Die Unterlagen sind der zuständi-
thesen und Gefäßstützen“ ersetzt. gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
b) Folgende Nummer 2.4 wird angefügt:
2. § 13 Nummer 3a und 3b wird wie folgt gefasst:
„2.4 Hüftendoprothesen“.
„3a. entgegen § 4a Absatz 2 Messergebnisse nicht
Artikel 4 oder nicht in der vorgeschrieben Weise über-
Änderung der wacht,
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
3b. entgegen § 4a Absatz 4 Satz 2 eine Unterlage
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 386 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- Artikel 5
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung
1. § 4a wird wie folgt gefasst: der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
„§ 4a
Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom
Qualitätssicherung
27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die durch Artikel 2
in medizinischen Laboratorien
der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 155)
(1) Wer laboratoriumsmedizinische Untersuchun- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gen durchführt, hat ein Qualitätssicherungssystem
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizi- 1. § 3 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2339
„§ 3 nannten Stellen und von Sponsoren nach § 32 des
Klassifizierung Medizinproduktegesetzes beträgt 500 bis 2 800 Euro.“
und Abgrenzung von Produkten 3. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „§§ 2 bis 4, 6 und 8
Die Gebühr für eine Entscheidung nach § 13 Ab- Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 2 bis 6 und 8
satz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes zur Klas- Nummer 1 und 2“ ersetzt.
sifizierung eines Medizinproduktes und zur Abgren-
zung von Medizinprodukten zu anderen Produkten Artikel 6
beträgt 200 bis 1 000 Euro.“ Weitere Änderung
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: des Medizinproduktegesetzes
„§ 5 Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
Amtshandlungen das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
im Rahmen klinischer Prüfungen worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Die Gebühr für die Genehmigung einer klini- 1. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.
schen Prüfung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung
mit § 22a Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes 2. In § 42 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „oder
beträgt 3 000 bis 6 130 Euro. Absatz 3a“ gestrichen.
(2) Die Gebühr für die beantragte Begutachtung Artikel 7
einer wesentlichen Änderung am Prüfplan nach
§ 22c Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes be- Inkrafttreten
trägt 600 bis 1 630 Euro. (1) Dieses Gesetz tritt am 21. März 2010 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes
§6 bestimmt ist.
Beratungen (2) Artikel 1 Nummer 8 und 27 sowie Artikel 4 treten
Die Gebühr für die Beratung des Verantwortlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
nach § 5 des Medizinproduktegesetzes, von Be- (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 23. Juli 2009
Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2942), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „und von dem Einkommen minderjähriger
Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Be-
darfsgemeinschaft leben,“ gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro
monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die
nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minder-
jährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Wörter
„Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2341
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die
Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut
Vom 29. Juli 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet:
– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 16 des Pflanzenschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
3512),
– auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
3512), § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimm-
ten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009
(BAnz. S. 519) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „seines erstmaligen Inverkehrbrin-
gens“ die Wörter „oder seiner Einfuhr zum Eigenbedarf“ eingefügt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 1“ die Angabe „ , § 2 Absatz 1“
eingefügt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot nach § 2 Absatz 1 kann
auch Ausnahmen von der in Anlage 3 beschriebenen Messmethode vor-
sehen.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen und die
Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut
in der vom 1. August 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Verordnung
zur Bemessung von Einstiegsgeld
(Einstiegsgeld-Verordnung – ESGV)
Vom 29. Juli 2009
Auf Grund des § 16b Absatz 3 des Zweiten Buches tens sechs Monaten gezahlt werden. § 18 Absatz 2 des
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Satz 1 und
suchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember Satz 3 entsprechend.
2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 2 Num-
(4) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit wei-
mer 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
teren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
S. 2917) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- soll je weiterer leistungsberechtigter Person ein Ergän-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen zungsbetrag gezahlt werden. Der Ergänzungsbetrag
mit dem Bundesministerium der Finanzen:
entspricht 10 vom Hundert der Regelleistung zur Siche-
rung des Lebensunterhalts nach § 20 Absatz 2 Satz 1
§1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Einzelfallbezogene
(5) Das Einstiegsgeld für den erwerbsfähigen Hilfe-
Bemessung des Einstiegsgeldes
bedürftigen darf bei der einzelfallbezogenen Bemes-
(1) Bei der einzelfallbezogenen Bemessung des Ein- sung monatlich einen Gesamtbetrag nicht überschrei-
stiegsgeldes ist ein monatlicher Grundbetrag zu be- ten, der der Regelleistung zur Sicherung des Lebens-
stimmen, dem Ergänzungsbeträge hinzugefügt werden unterhalts nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten
sollen. Der monatliche Grundbetrag berücksichtigt die Buches Sozialgesetzbuch entspricht.
für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maß-
gebende monatliche Regelleistung. Die Ergänzungs- §2
beträge berücksichtigen die vorherige Dauer der
Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemein- Pauschale Bemessung
schaft, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. des Einstiegsgeldes bei
besonders zu fördernden Personengruppen
(2) Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes darf
höchstens 50 vom Hundert der für den geförderten (1) Das Einstiegsgeld kann abweichend von § 1 pau-
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regel- schal bemessen werden, wenn dies zur Eingliederung
leistung nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetz- von besonders zu fördernden Personengruppen in den
buch betragen. Bei der Bemessung kann festgelegt allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Bei der Be-
werden, dass sich die Höhe des Grundbetrages inner- messung kann festgelegt werden, dass sich die Höhe
halb des Förderzeitraums in Abhängigkeit von der För- des Einstiegsgeldes innerhalb des Förderzeitraums in
derdauer verändert. Abhängigkeit von der Förderdauer verändert.
(3) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die vor Auf- (2) Das Einstiegsgeld für den erwerbsfähigen Hilfe-
nahme der mit Einstiegsgeld geförderten sozialver- bedürftigen darf in den Fällen des Absatzes 1 monatlich
sicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätig- einen Betrag nicht überschreiten, der 75 vom Hundert
keit bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos waren, der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
soll ein Ergänzungsbetrag gezahlt werden. Der Ergän- nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
zungsbetrag entspricht 20 vom Hundert der Regel- gesetzbuch entspricht.
leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz- §3
buch. Bei Personen, deren Eingliederung in Arbeit
Inkrafttreten
wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert
ist, soll der Ergänzungsbetrag nach Satz 2 bereits nach Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
einer vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit von mindes- kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009 2343
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung und der Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
und von Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
(ZustAOVers Deutsche Telekom AG)
Vom 22. Juli 2009
I.
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch
Artikel 4 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 4 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern angeordnet:
(1) Die dem Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberster Dienstbehörde
der Versorgungsberechtigten der Deutschen Telekom AG zustehenden Befug-
nisse werden auf die Organisationseinheit
Personal Service Telekom Versorgungsservice Beamte
übertragen.
(2) Die sachliche Zuständigkeit umfasst Entscheidungen auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Pen-
sionsfestsetzungs- und Pensionsregelung, soweit nicht gesetzlich eine Übertra-
gung ausgeschlossen, die Entscheidung kraft Gesetzes dem Bundesminister
des Innern vorbehalten oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeit und damit dem
Vorstand als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts
vorbehalten bleiben die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen,
die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
II.
Nach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes werden die sich aus § 1
Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebenden Befugnisse zur Untersa-
gung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2
und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Befugnis zum Erlass von Wider-
spruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbs-
tätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundes-
beamtengesetzes
dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung
übertragen.
III.
Auf Grund des § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir nach
Maßgabe des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Ver-
tretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamten und in
Angelegenheiten der Beamtenversorgung
dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung.
Für besondere Fälle behält sich der Vorstand die Vertretung des Dienstherrn vor.
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
IV.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Wider-
spruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-
tenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich
der Deutschen Telekom AG vom 2. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 523) auf-
gehoben.
Bonn, den 22. Juli 2009
D e u t s c h e Te l e k o m A G
D e r Vor s t a nd
Thomas Sattelberger