Bundesgesetzblatt
2205
Teil I G 5702
2009 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
24. 7. 2009 Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2205
FNA: 2125-44
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2244
Bekanntmachung
der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 24. Juli 2009
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1659) wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches in der seit dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945),
2. den am 10. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
5. November 2007 (BGBl. I S. 2558),
3. den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215),
4. den am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 24. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
Lebensmittel-, Bedarfs-
gegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1)2)
Inhaltsübersicht § 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 1 § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 6
§ 1 Zweck des Gesetzes
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur
Unterrichtung
Abschnitt 2 § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-
nahmen
Verkehr mit Lebensmitteln § 37 Weitere Ermächtigungen
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 6 Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe Abschnitt 7
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe
Überwachung
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel § 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung § 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung § 40 Information der Öffentlichkeit
§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung § 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen
und Transportunternehmen
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor
Täuschung § 42 Durchführung der Überwachung
§ 14 Weitere Ermächtigungen § 43 Probenahme
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission § 45 Schiedsverfahren
§ 46 Ermächtigungen
Abschnitt 3 § 47 Weitere Ermächtigungen
§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen
Verkehr mit Futtermitteln
§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten
§ 17 Verbote
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen Abschnitt 8
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Monitoring
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen § 50 Monitoring
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit § 51 Durchführung des Monitorings
§ 23 Weitere Ermächtigungen § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorben-
heit Abschnitt 9
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden Verbringen in das und aus dem Inland
Abschnitt 4 § 53 Verbringungsverbote
§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder
Verkehr mit kosmetischen Mitteln anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit päischen Wirtschaftsraum
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung § 55 Mitwirkung von Zollstellen
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit § 56 Ermächtigungen
§ 29 Weitere Ermächtigungen § 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
Abschnitt 5 Abschnitt 10
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 58 Strafvorschriften
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel § 59 Strafvorschriften
§ 60 Bußgeldvorschriften
1
) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote1) des § 61 Einziehung
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel- § 62 Ermächtigungen
rechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num-
mern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Abschnitt 11
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Schlussbestimmungen
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 63 Gebühren und Auslagen
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, § 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be-
sind beachtet worden. kanntmachungen
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§ 65 Aufgabendurchführung (3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
§ 66 Statistik Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten meinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betref-
§ 68 Zulassung von Ausnahmen fen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung
§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all-
§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
§ 72 Außenverkehr mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver-
§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/
Abschnitt 1 2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU
Nr. L 100 S. 3).
Allgemeine Bestimmungen
§2
§1
Begriffsbestimmungen
Zweck des Gesetzes
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische
Mittel und Bedarfsgegenstände.
1. vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Lebensmitteln,
Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfs- (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des
gegenständen den Schutz der Verbraucherinnen Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder
(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder
Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit
ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Le-
sicherzustellen,
bensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat
2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Fut- eines Lebensmittels verwendet werden und die einem
termitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen- Lebensmittel aus technologischen Gründen beim
ständen zu schützen, Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch
sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver- Lebensmittels werden oder werden können. Den Le-
kehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln bensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich
und Bedarfsgegenständen, 1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-
mit Futtermitteln rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet
werden und die einem Lebensmittel aus anderen
sicherzustellen, als technologischen Gründen beim Herstellen oder
4. a) bei Futtermitteln Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst
oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebens-
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mittels werden oder werden können; ausgenommen
tierische Gesundheit sicherzustellen, sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natür-
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch lichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner
in tierischen Ausscheidungen vorhandene un- Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres
erwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu Genussmittel verwendet werden,
schützen, 2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu bindungen außer Kochsalz,
fördern, dass 3. Aminosäuren und deren Derivate,
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten 4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.
und verbessert wird und
Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels
und sonstigen Produkte den an sie gestellten
verzehrt werden, jedoch aus technologischen Grün-
qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
den während der Be- oder Verarbeitung von Lebens-
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
mitteln verwendet werden und unbeabsichtigte,
Gesundheit, entsprechen.
technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau-
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der oder Reaktionsprodukte von Rückständen in ge-
menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be- sundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die
reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten
Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen Lebensmittel hinterlassen können, die sich techno-
kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz logisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken
angeordnet ist. (Verarbeitungshilfsstoffe),
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2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aro- §3
men, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Weitere Begriffsbestimmungen
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unter-
buchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates Im Sinne dieses Gesetzes sind:
vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- 1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des
vorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/
Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs- 2002; für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände
stoffe für ihre Herstellung (ABl. EG Nr. L 184 S. 61), und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutz- gilt Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG)
gesetzes. Nr. 178/2002 entsprechend,
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti- 2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
kels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitun- Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
gen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verar-
dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Men- beiten und das Mischen,
schen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum 3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Ab-
Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Par- füllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen,
fümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbe-
angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beein- wahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,
flussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzu-
Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der sehen ist,
Körperformen bestimmt sind. 4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher
(6) Bedarfsgegenstände sind im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 (EG) Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein
Europäischen Parlaments und des Rates vom Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung
27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstän- oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-
de, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
Berührung zu kommen und zur Aufhebung der kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand
Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-
Nr. L 338 S 4), hen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher
gleichstehen,
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun-
gen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit- 5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln
teln in Berührung zu kommen, durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken
sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom- den Magen,
men, 6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, men im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002,
5. Spielwaren und Scherzartikel,
7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelun-
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur
ternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des
vorübergehend mit dem menschlichen Körper in
Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/
Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstän-
2002,
de, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile,
künstliche Wimpern, Armbänder, 8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem
gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder
7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen
auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen
Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der
Überschreitung Untersuchungen vorgenommen
Nummer 1 bestimmt sind,
werden müssen, um die Ursachen für das Vor-
8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit- handensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu
tel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder
die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, Beseitigung einzuleiten,
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung 9. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-
in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be- dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen
stimmt sind. jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer
Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
§ 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe
gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medi- vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherin-
zinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern,
nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb
sind, sowie nicht die in Artikel 1 Absatz 3 der Verord- zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt
nung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und werden, wodurch insbesondere die Gefahr des
Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmateria- Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder
lien und Wasserversorgungsanlagen. des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2209
kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände
Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterlie- in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln
gen, oder sonstigen Produkten die Qualität dieser
10. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflus-
im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung sen
(EG) Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit können,
auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung 18. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-
von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes,
Tieren bestimmt sind, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämp-
11. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter- fungsmitteln, soweit sie in Rechtsakten der Euro-
nehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti- päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
kels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, dieses Gesetzes aufgeführt sind und die in oder
auch soweit sich deren Verantwortung auf Futter- auf Futtermitteln vorhanden sind,
mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht 19. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be- Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir-
stimmt sind, kungsgefüge zwischen ihnen,
12. Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel- 20. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder
die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zuberei- sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
tetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an
Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind 21. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an
Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu an- einem unerwünschten Stoff, bei dessen Über-
deren Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu schreitung Untersuchungen vorgenommen werden
werden; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein
Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermit-
für Vormischungen bestimmt sind, teln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Be-
seitigung einzuleiten.
13. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futter-
mittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatz- §4
stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,
zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu- Vorschriften zum Geltungsbereich
stand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, 1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die
zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwen- der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit
det zu werden, dieses Gesetz dies bestimmt,
14. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be- 2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die
stimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf ihnen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder auf Grund des
der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver- Absatzes 3 Nummer 2 gleichgestellten Stoffe,
dauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörun-
gen vorliegen oder zu erwarten sind, 3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und
15. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,
Parlaments und des Rates vom 22. September auch vorübergehend, zu verbleiben,
2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-
ernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
S. 34, 2007 Nr. L 98 S. 29), die durch die Verordnung Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse
(EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in
2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist, § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug-
nisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz
16. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti- oder auf Grund des Weingesetzes erlassene Rechts-
kels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) verordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder
Nr. 1831/2003, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
17. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen- verordnungen verweisen.
erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
sind und nen
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen 1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine pflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- Absatz 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Ver-
len, brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel- Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt
len, werden,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche 2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs-
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen bestimmungen oder davon abweichende Begriffs-
oder bestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er- c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht
weitert wird. zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Lebensmitteln zu erzeugen,
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) 2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die ent-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- gegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder
nisterium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts- behandelt sind oder einer nach § 7 Absatz 1 oder 2
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Nummer 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung
es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch nicht entsprechen,
in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor-
3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,
derlich ist,
die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-
1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen mitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim- solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch
auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, ins- die Verbraucherin oder den Verbraucher in den Ver-
besondere durch toxikologisch wirksame Stoffe kehr zu bringen.
oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefähr-
dende Einwirkungen auf den menschlichen Körper (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a findet keine
ausgehen können, den Bedarfsgegenständen, Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c findet keine Anwen-
2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch dung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen
nur für bestimmte Verwendungszwecke, den Le- küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln ent-
bensmittel-Zusatzstoffen stehen.
gleichzustellen.
§7
Abschnitt 2
Ermächtigungen
Ve r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n für Lebensmittel-Zusatzstoffe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
§5
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Verbote zum Schutz der Gesundheit und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart mung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichti-
herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge- gung technologischer, ernährungsphysiologischer oder
sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Absatz 1 Num-
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,
Unberührt bleiben genannten Zwecken vereinbar ist,
1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung 1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für be-
mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-
Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund- dungszwecke zuzulassen,
heitsschädlicher Lebensmittel und 2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Absatz 1 zu-
2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund des zulassen.
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
privaten häuslichen Bereich gelten.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
(2) Es ist ferner verboten, schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Ver- Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
zehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/ Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforder-
2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, lich ist,
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an- 1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zu-
dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr satzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in
zu bringen. Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für
Lebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustau-
§6 scher festzusetzen,
Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe 2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zu-
(1) Es ist verboten, satzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens- 3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln
mitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern
gebracht zu werden, zu erlassen,
a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe 4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen
unvermischt oder in Mischungen mit anderen von der Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 1 auszu-
Stoffen zu verwenden, nehmen,
b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch 5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei
nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder
die Lebensmittel gelangen, zu beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2211
§8 und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates,
Bestrahlungsverbot
und Zulassungsermächtigung 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-
(1) Es ist verboten,
nannten Zwecke erforderlich ist,
1. bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrah-
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder
lung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen
deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte
anzuwenden,
Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf
2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge- Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über-
gen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Ab- schritten sein dürfen,
satz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.
b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- angewendet worden sind, zu verbieten,
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
des Bundesrates,
Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 oder 2, oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, vereinbar delt oder in den Verkehr gebracht werden, von
ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für be- einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen- machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
dungszwecke zuzulassen, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 oder 2, vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten ken,
Zwecke erforderlich ist, bestimmte technische Ver- 2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder
fahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschrei- Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,
ben. genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von
dem Verbot
§9 a) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel b) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Arti-
(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu kels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/
bringen, 2005
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im zuzulassen.
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im
Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- § 10
oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem
Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmit-
dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzen- tel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen
schutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwand- Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Um-
lungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die wandlungsprodukte vorhanden sind, die
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte
1. nach Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG)
Höchstmengen überschreiten,
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf-
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset-
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, zung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrück-
die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens- stände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen- (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
det werden dürfen, nung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom
21. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 161 S. 28) geändert
3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,
worden ist, bei den dort genannten Tieren nicht an-
auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der
gewendet werden dürfen,
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)
über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschrei-
auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri- ten,
schen Ursprungs und zur Änderung der Richt-
3. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte
linie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1)
Höchstmengen überschreiten,
nicht entsprechen.
4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann-
von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge-
ten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1
lassen oder registriert sind oder, ohne entspre-
Buchstabe a festgesetzt sind.
chende Zulassung oder Registrierung, nicht auf
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft angewendet werden dürfen,
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
sind,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
b) als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-
dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind, nannten Zwecke erforderlich ist,
im Rahmen der Zulassung festgesetzte Höchst-
mengen überschreiten oder, sofern solche a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
Höchstmengen im Rahmen der Zulassung nicht deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen
festgesetzt worden sind, in nicht zulässigen Ge- festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
halten verfüttert worden sind. Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt nicht, soweit b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-
1. für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver-
deren Umwandlungsprodukte wendet werden dürfen, von der Anwendung bei
a) Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Le- Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-
bensmittels nach Absatz 4 Nummer 1 Buch- zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten
stabe a festgesetzt sind und diese nicht über- auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen
schritten werden oder solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel
oder für eine verbotene Anwendung bestimmte
b) nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Verordnung Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
(EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen
nicht überschritten werden, c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-
genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder
2. die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in An- Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe
hang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die in den Verkehr gebracht oder verwendet werden
Tierart, von der das Lebensmittel gewonnen worden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer
ist, aufgeführt sind und die für diese dort festgeleg- Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die
ten sonstigen Vorschriften eingehalten sind oder die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von
in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,
aufgeführten Stoffe auf Grund sonstiger arzneimit-
telrechtlicher Vorschriften angewendet werden dür- 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
fen. oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-
nannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satz-
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, teil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel
wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer ganz oder teilweise zu erstrecken,
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
sind, die 3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von
1. nach Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.
Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht an-
gewendet werden dürfen, (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Ab-
satz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 4,
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem leben-
ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzu-
den Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu-
wenden.
gelassen oder registriert sind oder, ohne entspre-
chende Zulassung oder Registrierung, nicht auf
Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften § 11
angewendet werden dürfen, Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender
von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zu- Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
gelassen sind, zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im
b) als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonsti-
dem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge- gen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbe-
lassen sind, in nicht zulässigen Gehalten verfüt- sondere dann vor, wenn
tert worden sind. 1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-
als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,
Futtermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem le- insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-
benden Tier zugeführt worden, so dürfen setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft
oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet
1. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden, werden,
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden,
Verkehr gebracht werden,
die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor- nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hin-
den sind. reichend gesichert sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2213
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel § 13
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich- Ermächtigungen zum Schutz
baren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben, der Gesundheit und vor Täuschung
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
gegeben wird. Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit
(2) Es ist ferner verboten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in logie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verord- Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
nung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese
die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln er-
sind, in den Verkehr zu bringen, mächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in Ab-
satz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,
2. a) nachgemachte Lebensmittel, genannten Zwecke erforderlich ist,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-
von der Verkehrsauffassung abweichen und da-
teln
durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem
Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbar- a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände
keit nicht unerheblich gemindert sind oder oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein ei- b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-
ner besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit schreiben,
zu erwecken, 2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin-
zu bringen. gen zu stellen,
3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-
§ 12 bringen von
Verbot der krankheitsbezogenen Werbung a) bestimmten Lebensmitteln,
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im mer 1
Einzelfall
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung machen,
oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
Gutachten,
5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buch-
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken- stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-
nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu
beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, beschränken,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs- 6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh-
Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder rungen vorzuschreiben,
des Arzneimittelhandels,
7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor- Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-
zurufen oder auszunutzen, wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anlei- enthalten ist, festzusetzen.
ten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
zu verwenden. Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-
Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des bracht werden.
Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
Absatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten nicht für diätetische durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,
rates etwas anderes bestimmt. genannten Zwecke erforderlich ist,
(3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an
2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom den in Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Num-
20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheits- mer 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwen-
bezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. dung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2
L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) über die Verwendung Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrah-
von Angaben über die Verringerung eines Krankheits- lung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der
risikos bleibt unberührt. Kenntlichmachung zu regeln,
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder 2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-
auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebens-
§§ 9 und 10 zu erlassen. mittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für war, enthalten ist, festzusetzen.
Wirtschaft und Technologie. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Ein-
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, vernehmens mit dem Bundesministerium und dem
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung § 14
der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Weitere Ermächtigungen
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
1. vorzuschreiben, dass Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin-
sie bestimmten Anforderungen an die Herstel-
dung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
lung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
entsprechen, 1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le-
bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von
die Herstellung, Zusammensetzung oder Be-
einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen
schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige
Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form
Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaf-
und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente
fenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlich-
zu regeln,
machung oder nur unter bestimmten Bezeichnun-
gen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in 2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-
den Verkehr gebracht werden dürfen, und die gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen
Einzelheiten hierfür zu bestimmen, Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder
c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung
das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs-
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf-
sern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu
machungen nicht in den Verkehr gebracht werden
machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfah-
dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irre-
ren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kenn-
führung geeigneten Darstellungen oder sonstigen
zeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
Aussagen nicht geworben werden darf,
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an-
vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö-
gewendet worden sind, nur unter bestimmten
sem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden
die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die
dürfen,
Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu re-
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer geln,
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt
4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
werden müssen,
milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be-
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den zeichnungen führen dürfen,
Verkehr gebracht werden dürfen,
5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder an-
insbesondere über die Anwendung von Stoffen deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnis- Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der
se, beizufügen sind, Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht
2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei werden können, ob sie von den vorgeschriebenen
dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens- Urkunden begleitet werden und den Vorschriften
mitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes er-
Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht lassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar
werden, auch wenn die Verwendung nur für den ei- geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
genen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll. schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ent-
sprechen,
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts- 6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.
es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
derlich ist, rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genann-
Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des ten Zwecke erforderlich ist,
Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu 1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
verbieten oder zu beschränken, durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2215
§ 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des lichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach-
Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vor- lichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht
schriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaf- werden.
fenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur
Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher § 16
sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen
lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäf- wird beim Bundesministerium gebildet.
tigten Personen hinsichtlich der Gewinnung be- (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
stimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu logie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen
vermeiden, der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der
2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in
durch Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Num- zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministe-
mer 1, Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 rium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und
Absatz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4 seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der
und 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind, Kommission eine Geschäftsordnung.
vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-
Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten wer- nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis-
den, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf sion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere
die Einhaltung hygienischer Anforderungen behan- regelt die Geschäftsordnung.
delt werden müssen sowie die Führung von Nach-
weisen zu regeln, Abschnitt 3
3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desin- Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n
fektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im
Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor- § 17
derungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder
Verbote
Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel her-
gestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen
werden, Nachweise zu führen sind, oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsge-
mäßen und sachgerechten Verfütterung die von der
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere
nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer
gewonnenen Lebensmittel
ihrer Aufbewahrung zu regeln,
1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön-
5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung nen,
der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1
zu regeln. 2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
sind.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur 1. Inverkehrbringen,
Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch- 2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende
stabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge- Tiere
nannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenah- von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
rung zu erlassen. (2) Es ist ferner verboten,
1. Futtermittel
§ 15
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
Deutsches Lebensmittelbuch dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge-
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm- rechter Verwendung geeignet sind, die tierische
lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen- Gesundheit zu schädigen,
heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie
die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
sind, beschrieben werden. Verwendung geeignet sind,
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens- aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu be-
von der Bundesregierung anerkannten internationalen einträchtigen,
Lebensmittelstandards beschlossen.
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- reits in Futtermitteln enthalten gewesen sind,
schaft und Technologie veröffentlicht. Die Veröffent- den Naturhaushalt zu gefährden,
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei § 19
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen- Verbote zum Schutz vor Täuschung
dung geeignet sind,
(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens- Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
mittelgewinnung dienen, zu schädigen, zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Ein-
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le- zelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen
bensmittel oder sonstigen Produkte zu beein- Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-
trächtigen, dere dann vor, wenn
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene 1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Natur- zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-
haushalt zu gefährden, chend gesichert sind,
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, 2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens- gegeben wird,
mittelgewinnung dienen, zu schädigen, 3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le- besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-
bensmittel oder sonstigen Produkte zu beein- baren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,
trächtigen, 4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Natur- insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-
haushalt zu gefährden. setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft
oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet
§ 18 werden.
Verfütterungsverbot und Ermächtigungen (2) Es ist ferner verboten,
(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warm- 1. nachgemachte Futtermittel,
blütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfut- 2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von
termitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in
Nutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in
verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind
und Milcherzeugnisse. Vorschriften über die Verfütte- oder
rung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unbe- 3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer
rührt. Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu
nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäi- erwecken,
schen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa- zu bringen.
thien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung. § 20
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vor- Verbot der
schriften über das innergemeinschaftliche Verbringen krankheitsbezogenen Werbung
und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Ab- (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln,
satzes 1 nicht nach ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver-
wenden, die sich
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus- 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
geführt oder
werden. 2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht
Folge mangelhafter Ernährung sind,
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, beziehen.
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich
oder Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese
Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor- Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe ent-
derlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf an- sprechen.
dere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermit-
tel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder § 21
2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Weitere Verbote sowie Beschränkungen
Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung (1) Diätfuttermittel dürfen nur zu einem durch
mit Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen
Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungs-
zuzulassen. zweck in den Verkehr gebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2217
(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der (4) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 bracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung
über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt
EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richt- festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
linie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember (5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im
2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnis- Übrigen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn
gruppen fallen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer- sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Er-
den, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von mächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten
Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen Anforderung nicht entsprechen.
sind.
(3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dür- § 22
fen Futtermittel, Ermächtigungen
1. bei deren Herstellen oder Behandeln zum Schutz der Gesundheit
a) ein Futtermittel-Zusatzstoff der in Artikel 6 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzidio- soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
statika und Histomonostatika oder auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln
b) ein Futtermittel-Zusatzstoff einer anderen als der
von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe
in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu
(EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie
beschränken.
verwendet worden ist,
2. die einer durch § 23
a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Weitere Ermächtigungen
Buchstabe a, Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
b) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Buchstabe b, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3
Buchstabe b oder Nummer 4, in den Fällen der Num-
c) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 3, mer 1 Buchstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch
d) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 12 zur Erfüllung der in Absatz 1 Nummer 1, jeweils auch in
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforder-
lich ist,
3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der 1. den Höchstgehalt an
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, a) unerwünschten Stoffen,
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. b) Mittelrückständen
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Fut- festzusetzen,
termittel-Zusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden
2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe fest-
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft zugelassen
zusetzen,
ist und der verwendete Futtermittel-Zusatzstoff oder
das Futtermittel einer im Rahmen dieses unmittelbar 3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-
geltenden Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG) Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfut-
Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung entspricht, termitteln festzusetzen,
sofern eine solche Anforderung dort festgesetzt wor- 4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-
den ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in zen,
den Fällen des Satzes 1 5. bestimmte Futtermittel
1. Nummer 2 Buchstabe b und a) allgemein,
2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23 Num- b) für bestimmte Zwecke oder
mer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten
c) für bestimmte Verwendungszwecke
wird,
zuzulassen,
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere
des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatz-
Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin- stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung
dung mit Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, bedürfen,
1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-
und b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten tretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als
Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,
und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung 8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-
abhängig zu machen, futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-
2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3 kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) 9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin-
Nr. 396/2005 zuzulassen. gen oder die Verwendung von bestimmten Futter-
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile
Herstellung von Futtermitteln eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
a) zu verbieten,
§ 24
b) zu beschränken,
Gewähr für die
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie
handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit
die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas- Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futter-
sung zu regeln, mitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Fut- Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten ins-
termittel und die tierische Erzeugung abhängig besondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn
zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk- sie einer nach § 23 Nummer 1 Buchstabe a erlassenen
samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset- Rechtsverordnung nicht entsprechen.
zung und technologischen Beschaffenheit, ihres
Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres § 25
Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Mitwirkung bestimmter Behörden
Zusammensetzung,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
mittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei- Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1
ben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Absatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung
Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die
dürfen, Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz
11. Anforderungen an und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes
für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser
a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen
Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfut-
Gemeinschaft vorgesehenen
termittel oder Mischfuttermittel und die tierische
Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk- 1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset- Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
zung und technologischen Beschaffenheit,
2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht- mittel,
lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,
ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und 3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs-
ihrer Zusammensetzung oder Erhebungsprogramme
festzusetzen, zu regeln.
12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermit-
Abschnitt 4
teln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Ge-
genstände oder die Anwendung bestimmter Verfah- Ve r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n
ren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken
oder von einer Zulassung abhängig zu machen, § 26
13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die Verbote zum Schutz der Gesundheit
eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel
von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicher- Es ist verboten,
stellen, 1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen
14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat- oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-
tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder be- sind, die Gesundheit zu schädigen,
handelt werden, 2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei
15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem
Nummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen oder Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädi-
Behältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln gen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu brin-
dienenden Transportmittel, der bei einer solchen gen.
Beförderung benutzten Behältnisse und Gerät- Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-
schaften und der Ladeplätze sowie die Führung brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung
von Nachweisen über die Reinigung und Desinfek- der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe
tion zu regeln, und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung,
16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be- soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung
stimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, In- und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller
verkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen
verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen
Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbrin-
verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten gen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2219
§ 27 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-
Vorschriften jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr
zum Schutz vor Täuschung bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh- das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu
render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den seiner Identifizierung, über seine Verwendungs-
Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allge- zwecke, über die in dem kosmetischen Mittel ent-
mein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen haltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Ver-
oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung änderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die
liegt insbesondere dann vor, wenn Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und
1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen,
werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wis- 2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau-
senschaft nicht zukommen oder die wissenschaft- cherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben
lich nicht hinreichend gesichert sind, nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich-
2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar- nenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt-
stellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein- nisse über die gesundheitlichen Auswirkungen
druck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und
erwartet werden kann, bei Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchti-
3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, gungen durch Beratung und Behandlung Hilfe
Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussa- leisten (Informations- und Behandlungszentren für
gen über Vergiftungen), weiterleiten kann,
a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge 3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-
des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für
Personen, Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über
Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-
für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff
fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Herkunft oder Art der Herstellung
von allgemeiner Bedeutung sind.
verwendet werden,
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver-
4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen- traulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck
dung nicht geeignet ist. verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von ge-
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung sundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In
auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2
können nähere Bestimmungen über die vertrauliche
§ 28 Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 er-
lassen werden.
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit
§ 29
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Weitere Ermächtigungen
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen- § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
heit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen, dung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem
den in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Be- Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über
darfsgegenstände vorgesehenen Regelungen ent- das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu-
sprechen. sammensetzung kosmetischer Mittel, über die hier-
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 bei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von
Nummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbin- kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen,
dung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kos-
oder Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht metischer Mittel ergibt, und über den für die Bewer-
entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer- tung Verantwortlichen für die für die Überwachung
den. des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen
Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Bereithaltens zu bestimmen,
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische 2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-
Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, rer den für die Überwachung des Verkehrs mit kos-
die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zu- metischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte
rückgehen können, erforderlich ist, Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver- § 31
fahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk- Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
lichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu
beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmeti- Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in
schen Mitteln hiervon abhängig zu machen, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht
4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh- entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden
rer bestimmte Angaben über oder in den Verkehr zu bringen.
a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
setzung kosmetischer Mittel oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
menschliche Gesundheit oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-
auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht nannten Zwecke erforderlich ist,
zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht 1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen. als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, Satz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Le-
Zustimmung des Bundesrates, soweit es bensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abge-
ben, die geeignet sind,
1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor- a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,
derlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische Mittel b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack
unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Be- oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti-
zeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in gen,
den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für 2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest-
sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar- zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen
stellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
werden darf,
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen
2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht
Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Ab- als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6
satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inver- Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr ge-
kehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten bracht werden.
oder zu beschränken.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-
Abschnitt 5 dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstan-
des hergestellt oder behandelt worden sind, als Le-
Ve r k e h r m i t bensmittel in den Verkehr zu bringen.
sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 32
§ 30
Ermächtigungen
Verbote zum Schutz der Gesundheit zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten, (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä- und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam- § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
mensetzung, insbesondere durch toxikologisch Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu 1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
schädigen, oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Be-
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge- handeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu
mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet verbieten oder zu beschränken,
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam- 2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
mensetzung, insbesondere durch toxikologisch Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr
zu bringen, 3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-
stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 verbieten oder zu beschränken,
Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan-
deln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die 4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf- a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-
nahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi- braucherinnen oder Verbraucher einwirken oder
gen. übergehen können oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2221
b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr- 1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß-
bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen nahmen, insbesondere die Sicherstellung und un-
in oder auf diesen vorhanden sein dürfen, schädliche Beseitigung, zu regeln,
5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu- 2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen
setzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs- Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbeson-
gegenstände verwendet werden, dere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse
6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs- nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung
gegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 bestimmter gesundheitlicher Anforderungen herge-
Nummer 1 zu erlassen, stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-
den dürfen,
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-
stände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer
bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, Genehmigung abhängig zu machen,
wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiolo- 4. von einer Anzeige abhängig zu machen,
gische Beschaffenheit eingehalten werden, 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung
Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben. zu regeln,
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und
Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 erlas- für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des
senen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu re-
nicht in den Verkehr gebracht werden. geln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den
Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund
§ 33 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht entspricht,
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
hängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-
Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter irrefüh-
rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-
render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den
heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Be-
darfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussa- oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige
gen zu werben. Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Ge-
nehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft telsicherheit ist.
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
§ 35
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzu- Ermächtigungen zum Schutz
schreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Be- vor Täuschung und zur Unterrichtung
darfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeich- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr ge- nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
bracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegen- Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
stände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführen- des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
den Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen. Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich-
Abschnitt 6
nung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
für alle Erzeugnisse a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des
Volumens sowie
§ 34
b) Angaben über
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam-
mensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- oder Energiewerte,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- Verantwortlichen, die Anwendung von Verfah-
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der
genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die
Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Zubereitung, den Verwendungszweck oder,
Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit
Erzeugnissen vorzuschreiben,
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mit-
a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonsti- teilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
gen Umhüllungen, auch verschlossen oder von
bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden § 37
dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Weitere Ermächtigungen
Verschlusses zu regeln, (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
anzugeben ist, § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Ver-
c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu- bindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
geben sind, ist,
3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das 1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
Herstellen oder das Behandeln zu erlassen, zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr
bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen
4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen oder registriert sein müssen sowie das Verfahren
bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu- für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung
legen. einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder
Zulassung zu regeln,
§ 36
2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Ermächtigungen für Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er-
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen teilen ist.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über
Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuch-
1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-
stabe aa, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten
gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene
Zwecke erforderlich ist,
Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- gen,
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie-
bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und
ben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie-
Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun-
rung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften
gen von Personen in der erforderlichen Hygiene
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
durchzuführen und darüber Nachweise zu führen
erlassenen Rechtsverordnungen,
haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs-
und Mitteilungspflichten unterliegen, 3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-
schutz,
2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der
betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach 4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene
Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebs-
der Kontrollergebnisse zu regeln, inhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von
der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber
3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
bestellten verantwortlichen Person,
nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbe-
wahrung zu regeln, 5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-
liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr
oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortli-
bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte
chen Person,
Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer
Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen 6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-
Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersu- wahrung
chungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen festgelegt werden.
Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie
die geeignete Art und Weise und die Dauer der Abschnitt 7
Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehän-
digten Untersuchungsmaterials zu regeln. Überwachung
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, § 38
in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
mer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Zuständigkeit, gegenseitige Information
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder eine (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaß-
Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund nahmen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 darf Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den
nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2223
richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von
nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt. Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4,
der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge- 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des
setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden als Mitgliedstaaten betreffen, an die Kommission der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen- Europäischen Gemeinschaft.
dungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen
und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundes- § 39
ministerium der Verteidigung kann für seinen Ge- Aufgabe und
schäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesmi- Maßnahmen der zuständigen Behörden
nisterium Ausnahmen von diesem Gesetz und auf (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
gen zulassen, wenn dies zur Durchführung der beson- senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-
deren Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-
der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt. wendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1
zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie
der Länder haben sich gegenseitig sich durch regelmäßige Überprüfungen und Proben-
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen nahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften
Stellen mitzuteilen und eingehalten werden.
2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. (2) Die zuständigen Behörden treffen die notwen-
digen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Fest-
(4) Die zuständigen Behörden stellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge-
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus- stellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße
künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit
und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können ins-
Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmit- besondere
teln verwechselbare Produkte geltenden Vorschrif- 1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis herge-
ten zu ermöglichen, stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines oder dies beabsichtigt,
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter- und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
richten das Bundesministerium darüber.
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
(5) Hat die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhal-
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das
tung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln
Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der
zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren
ordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechts-
gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbe-
akte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
denklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein-
dungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
trächtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie
die für die Durchführung des § 41 zuständige Behörde 2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den
über die ihr bekannten Tatsachen. Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer
entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 an-
(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi- geordneten Prüfung vorliegt,
gen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsa-
chen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung 3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbrin-
der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmit- gen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
teln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,
diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein
bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider- Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht
handlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmit- hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter
teln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften. in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten
zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben
Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechts- könnte (Rückruf),
akte der Organe der Europäischen Gemeinschaft 5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und,
vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der soweit dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Num-
Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen mer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
Behörden desselben Landes, den zuständigen Behör- Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit
den anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitglied- Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die
staaten oder der Kommission der Europäischen Ge- unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veran-
meinschaft mitteilen. lassen,
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le- chung durchführt oder durchführen lässt und das
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen
in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall
oder beschränken, wenn einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1
a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom- Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt,
mission hierzu ermächtigt worden ist und dies Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer
das Bundesministerium im Bundesanzeiger be- Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt
kannt gemacht hat oder für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit un-
verzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhanden-
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, sein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und
dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen
Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information
mit sich bringen, der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in
Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
Form auf diese Gefahr hingewiesen werden, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-
schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 23
8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Nummer 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten
Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der für Futtermittel oder durch Rechtsverordnung nach § 23
Verbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nummer 2 festgesetzten Aktionsgrenzwerten fest-
Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunter- gestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die
nehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän-
und dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der
9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informie- Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe
ren. erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie
Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/ auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü- und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zu-
fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel- ständigen Behörden informieren das Bundesministe-
rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit rium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72
und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und
über Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unbe- Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte
rührt. Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe
und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ur-
(3) Eine Anordnung nach sachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der In-
1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 5 kann auch in formation der Kommission und der anderen Mitglied-
Bezug auf das Verwenden eines zugelassenen staaten.
Erzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist,
um eine unmittelbare drohende Gefahr für die Ge- (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
sundheit des Menschen abzuwehren; die Anordnung ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
ist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des 1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch-
betroffenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
entschieden ist,
2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster
2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 kann auch in
Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels erge-
hen. 3. § 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 oder § 30
(4) Die Absätze 1 bis 3 Satz 1 und 2 sowie § 40 dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
entsprechend. (7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
Grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann,
der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch-
bleiben weitergehende Regelungen der Länder, ein-
ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten
schließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizei-
ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-
rechts, auf Grund derer eine solche Anordnung oder
schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab-
Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersu- (8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei-
chungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das chend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung
Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den
Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch
zuständige Behörde die zur Verringerung oder Besei- in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecken ver-
tigung der Ursachen für das Vorhandensein des ge- einbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde
sundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen im Fall erlegter Wildschweine oder anderer fleischfres-
Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, sender Tiere, die Träger von Trichinen sein können, bei
dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersu- denen keine Merkmale festgestellt werden, die das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2225
Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen las- Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers,
sen, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis her-
1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd- gestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr
bezirk oder gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller
oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeug-
2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe- nisse nicht vermieden werden können.
rechtigten gestattet worden ist,
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist eine
in dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1
Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung
Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verord-
der Belange der Betroffenen mit den Interessen der
nung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hy-
gienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Be-
(ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die hörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame
Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent-
und die Kennzeichnung übertragen kann. In der lichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-
Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzun- nehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder
gen und das Verfahren für die Übertragung und die nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbrauche-
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu re- rinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unbeschadet
geln. des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlich-
keit auf
§ 40
1. eine Information der Öffentlichkeit oder
Information der Öffentlichkeit
2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit un-
ter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel- oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.
unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert,
Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behan-
hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzu-
delt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn
hören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der
dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter
Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.
Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des
Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informie- (4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent-
ren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 lichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als
genannten Art und Weise soll auch erfolgen, wenn falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als
1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosme- unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüg-
tisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko lich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betrof-
für die menschliche Gesundheit mit sich bringen fene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur
kann, Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erfor-
derlich ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben
2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor- Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit
schriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ergangen ist.
die
a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau- § 41
cher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver-
stoßen wurde, oder Maßnahmen im Erzeugerbetrieb,
Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen
b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher vor Täuschung dienen, in nicht unerheb- (1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der
lichem Ausmaß verstoßen wurde, Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan-
delsunternehmen oder Transportunternehmen Ermitt-
3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-
lungen über die Ursachen für das Vorhandensein von
liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung
Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder
für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder aus-
deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen
gegangen ist und auf Grund unzureichender wissen-
Stoffen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene
schaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen
Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesund-
die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit
heitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn
behoben werden kann,
4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr 1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Le- mer 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen
bensmittel in nicht unerheblicher Menge in den oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein sol- a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
ches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in Anwendung verboten ist, oder
geringen Mengen, aber über einen längeren Zeit-
raum in den Verkehr gelangt ist, b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologi-
scher Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebie-
5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,
te, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,
dass ohne namentliche Nennung des zu beanstan-
denden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des nachgewiesen oder
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen
Nummer 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
gewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung
wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rück- jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rück-
stände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/ stände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwen-
23/EG oder deren Umwandlungsprodukte über- dung verboten ist.
schritten
(5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Unter-
lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch suchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsen-
für die in Satz 1 Nummer 1 genannten Tiere bestimmte tativen Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-
Futtermittel. satz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe
Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab- mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absat-
satz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnener Lebens- zes 3 angewendet worden sein könnten. Die Inhaberin
mittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl
vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend der Tiere hat nach international anerkannten wissen-
von Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden (6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere
Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3
ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen
Betrieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des
diesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Absatzes 3 angewendet worden sein könnten, und
Behörde genehmigen, soweit Belange der vorgesehe- deren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn
nen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach
ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt werden Absatz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wur-
können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen de. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte
nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen
für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Tieres in einem Labor, das die Anforderungen nach
Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates
haben keine aufschiebende Wirkung. vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl.
lebenden Tieres im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen
eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige
oder Transportunternehmens und dessen unschädliche Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der
Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung
einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von
Absatz 3 nachgewiesen wurden.
1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Ar-
tikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den
nicht angewendet werden dürfen, oder Absätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die
Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der
2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10 Tiere zu tragen.
Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b zur Umsetzung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 42
erlassenen Rechtsverordnung lebenden Tieren im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nur Durchführung der Überwachung
zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Ge-
nachweislich entgegen den Vorschriften dieser setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung, sofern dort jeweils ausdrücklich Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
auf die Umsetzung verwiesen wird, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
angewendet worden sind. dungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich aus-
gebildete Personen durchzuführen. Das Bundesminis-
(4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem terium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen wor- Zustimmung des Bundesrates
den, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Ab-
satz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten. Abweichend von 1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-
Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Behörde maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten
die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren Person obliegen und dabei andere fachlich ausge-
vorbehaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für bildete Personen nach Weisung der zuständigen
den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer
zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt
Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren werden können,
zu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises 2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-
von Stoffen nach Absatz 3 Nummer 1 und nur unter der stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi-
Voraussetzung genehmigen, dass gen Personen durchgeführt werden können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2227
3. Vorschriften über die 5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich lichen Auskünfte, insbesondere solche über die
ausgebildete Person und die in Nummer 2 ge- Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung
nannten sachkundigen Personen, gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inver-
kehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die
in Satz 1 genannten Personen 6. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu ent-
nehmen.
zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises
der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu (3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die
regeln. durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,
dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-
erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforder-
ordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit
lich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitglied-
das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-
staaten, der Kommission und der EFTA-Überwa-
brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
chungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-
beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach
hörden zu übertragen.
Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Proben nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 Satz 1 und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Absatz 4 zu entnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich
nen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchfüh-
der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr renden Person befinden.
im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,
(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Ver-
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in stößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Ge-
oder auf denen setzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen
a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung
Verkehr gebracht werden, des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt,
b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
Nummer 1 befinden oder (5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Ab-
c) Futtermittel verfüttert werden, satz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über
die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betre-
Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
ten;
verordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechts-
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli- akte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-
che Sicherheit und Ordnung bereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be- Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht,
triebsräume und Räume auch außerhalb der dort wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Ver-
genannten Zeiten, waltungsbehörde nach § 41 Absatz 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft
Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1
Verpflichteten
unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungs-
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird regelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach
insoweit eingeschränkt; Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und so-
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe- weit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel- (6) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.
lungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei
der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen
§ 43
und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder
Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Probenahme
Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind
zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu be- ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern
sichtigen; oder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen
4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför- nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
derung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in
in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs- Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites
räumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf- Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden aus dem-
zeichnungen anzufertigen; personenbezogene Da- selben Los, und von demselben Hersteller wie das als
ten dürfen dabei nicht aufgenommen oder aufge- Probe entnommene, zurückzulassen; der Hersteller
zeichnet werden; kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver- (4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter-
der Probenahme und dem Datum des Tages zu verse- nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
hen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Ver- 1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
siegelung als aufgehoben gelten.
2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe hat,
sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf
Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Ge- einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Ver-
fahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmit- ordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die
telrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach- für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich
verständigen zur Untersuchung auszuhändigen. oder elektronisch unter Angabe seines Namens und
seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über- und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Le-
wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, bensmittel angeliefert worden ist oder von dem er das
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Lebensmittel erworben hat, und des Datums der Anlie-
Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver- ferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet
kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige dabei auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmittels
Härte eintreten würde. getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unter-
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten richtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem
nicht für Proben von Futtermitteln. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmit-
telunternehmer
§ 44 1. unschädlich beseitigt hat oder
Duldungs-, 2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-
Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten bar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,
dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab-
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr
satz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-
unterliegt.
gen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter
sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
zu dulden und die in der Überwachung tätigen Per- ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Futtermittelunter-
sonen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
insbesondere ihnen auf Verlangen 1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
1. die Räume und Geräte zu bezeichnen, 2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die
2. Räume und Behältnisse zu öffnen und tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
hat,
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-
(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per- ordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die
sonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich
den in der Überwachung tätigen Personen auf Ver- oder elektronisch unter Angabe seines Namens und
langen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens
erteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Futter-
Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen mittel angeliefert worden ist oder von dem er das Fut-
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen termittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess- oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels getrof-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem fene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrich-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. tung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit- 1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer
telunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung unschädlich beseitigt hat,
tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der
1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unter- Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behan-
absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einge- delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder
richteten Systems oder Verfahrens besitzt und zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs-
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
oder Futtermittel erforderlich sind, Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.
zu übermitteln. Sind die in (6) Eine
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1
1. Satz 1 oder
oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verord-
2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) nung (EG) Nr. 178/2002,
Nr. 178/2002
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach
genannten Informationen in elektronischer Form ver- Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
fügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln. Nr. 178/2002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2229
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich- nissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des
tenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Un- Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probe-
terrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. nahmeverfahren und der Analysemethoden, zu er-
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung lassen,
eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrich- bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-
tung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Arti- probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu ma-
kel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) chen,
Nr. 178/2002 erlangten Informationen dürfen von der
für die Überwachung zuständigen Behörde nur für 4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben
Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzu-
oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder schreiben,
Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden. 5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel-
cher Art und Weise und von wem der Hersteller eines
§ 45 Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-
Schiedsverfahren wechselbaren Produkts über eine zurückgelassene
Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnom-
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
men wurde, zu unterrichten ist.
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be- Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4
zieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betrof-
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den fen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das
Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständi- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
gen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem rium.
Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-
72 Stunden zu erstatten. mäßigen Überwachung,
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter- 1. vorzuschreiben,
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An- a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das In-
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro- verkehrbringen, das Verbringen in das Inland oder
zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung und das Verfüttern von Futtermitteln Buch zu füh-
das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend ren ist und die zugehörigen Unterlagen aufzube-
von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung wahren sind,
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats b) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder
bei Gericht eingereicht werden. Behandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be-
gleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland
§ 46 oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,
Ermächtigungen c) dass und in welcher Weise
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er- aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu-
füllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um stellen, in den Verkehr zu bringen oder zu ver-
eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu füttern,
fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-
lichen Anlagen zum Behandeln, Herstellen,
1. Vorschriften über Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter-
a) die personelle, apparative und sonstige techni- mitteln und der Einsatz solcher Anlagen
sche Mindestausstattung von Einrichtungen, die anzuzeigen sind,
amtliche Untersuchungen durchführen,
2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
weisen über die Feststellung von
Zulassung privater Sachverständiger, die zur
Untersuchung von amtlichen oder amtlich zu- a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Er-
rückgelassenen Proben befugt sind, zeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen
zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch-
Betrieben beziehen oder an andere Betriebe ab-
stabe b kann vorgesehen werden, dass private
geben,
Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Unter-
suchung von amtlichen oder amtlich zurückgelasse- b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab-
nen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder nehmer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse
registriert sind, und lebenden Tiere,
2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersu- und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und
chung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeug- die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder bei Lebensmitteln
Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die erforderlich ist,
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln. 4. das Verfahren der
In Rechtsverordnungen nach a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,
1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form die in § 41 Absatz 2 bis 5 genannt sind,
und Umfang der Buchführung und die Dauer der b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein
Aufbewahrung von Unterlagen, von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4
2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form, Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen gewonne-
Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung nem Fleisch
von Begleitpapieren zu regeln.
näher geregelt werden. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuarti-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num- gen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsver-
mer 4 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der- mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe-
jenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Futter- hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh-
mittel, das für andere als der Lebensmittelgewinnung migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen
dienende Tiere bestimmt ist, den unmittelbar geltenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im An- men sowie
wendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz 2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie
Rechtsverordnungen nicht entspricht und dadurch bei die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe-
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung wertung, zu regeln.
eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen
kann, die für die Überwachung zuständige Behörde da- Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen
rüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
getroffen worden sind, um eine Gefahr für die tierische Wirtschaft und Technologie. § 38 Absatz 7 gilt für bei
Gesundheit durch die Verfütterung des Erzeugnisses zu der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren
verhindern. Eine Unterrichtung auf Grund einer Rechts- gewonnene Daten entsprechend.
verordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen
Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren § 48
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen Landesrechtliche Bestimmungen
den Unterrichtenden verwendet werden.
Die Länder können zur Durchführung der Überwa-
chung weitere Vorschriften erlassen.
§ 47
Weitere Ermächtigungen § 49
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Erstellung eines Lagebildes,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Verwendung bestimmter Daten
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, (1) Das Bundesministerium kann
auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke
1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1
erforderlich ist,
genannten Fällen oder
1. ergänzend zu § 41 Absatz 2 bis 5 Verbote und
2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches,
Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der
aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekel-
Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4
erregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt
Absatz 1 Nummer 1 oder von diesen gewonnenen
oder gelangt ist,
Lebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen
dafür zu erlassen, ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hin-
reichender Grund zu der Annahme besteht, dass der
2. zusätzlich zu den in § 41 Absatz 1 bis 5 aufgeführten
jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze
Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon- eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lage-
trolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-
bild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur
portunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des
Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen Tieren Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bun-
gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der
desministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unter-
Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen,
richtung insbesondere des Deutschen Bundestages.
3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewon- telsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit.
nene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Ab- Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung
satz 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umset- nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der
zung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in
Rückstandskontrolle bei lebenden Tieren im Sinne dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2231
ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchge-
ist. führt werden.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
mitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die § 51
zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten La- Durchführung des Monitorings
gebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
Überwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung die- den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf
ser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.
Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-
(3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2 tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
Satz 1 bedarf es nicht, soweit (2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-
1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
mittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach
notwendigen Daten bereits auf Grund einer Vor- Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung
schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein- zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet
schaft gemeldet oder übermittelt worden sind oder Anwendung.
2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings er-
mittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er- forderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftrag-
stellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge- ten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume,
währt wird. in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazu-
Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
gehörigen Geschäftsräume während der üblichen Be-
Lebensmittelsicherheit auf Grund einer in Satz 1 ge-
triebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberin-
nannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf
nen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grund-
die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen
stücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertre-
auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit-
ter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie
wirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für
die Entnahme der Proben zu dulden und die in der
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die
Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei
Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Ver-
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbeson-
fügung zu stellen.
dere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen
(4) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zu- zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und
ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2
§ 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften genannten Personen sind über den Zweck der Ent-
über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen nahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind
Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung
Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 der Probe eine anschließende Durchführung der Über-
durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des wachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3
Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtli- zur Folge haben kann.
chen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung
(5) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3, und
und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnom-
sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah- men werden, können jeweils auch für den anderen
ren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für
desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor- beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhal-
den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die ten.
Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung be-
Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das
steht.
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku-
Abschnitt 8 mentation und Erstellung von Berichten; das Bundes-
Monitoring amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die
§ 50 bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Da-
ten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen
Monitoring nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit
Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtun- sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach
gen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 oder zur
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen- Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern
schutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen,
Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bun-
und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum frühzeitigen heit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für
Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit das Bundesministerium, für das Bundesministerium
unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Er- für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
zeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten 2. aus einem Drittland stammen und sich in einem
an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit- Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Ver-
telsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über kehr befinden,
die Ergebnisse des Monitorings.
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge-
§ 52 bracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmit-
Erlass von Verwaltungsvorschriften tel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht
Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten
Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer- Erzeugnisse, die
den in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh-
1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder
men mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder
des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der
vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3
Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004 nicht entsprechen oder
Abschnitt 9
Ve rb r i n g e n 2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1,
in das und aus dem Inland auch in Verbindung mit Absatz 3, erlassenen
Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht
§ 53 die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun-
desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine
Verbringungsverbote Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau-
(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel- cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-
bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Be- anzeiger bekannt gemacht worden ist.
stimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht wer- mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
den. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher trolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Ge-
Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zoll- sundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von dem-
amtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus jenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in
den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurtei-
Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder lung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses
der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung
anderes ergibt. sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten
in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mit-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe- anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
cke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, Europäischen Wirtschaftsraum.
abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von
bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des
verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderli-
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür chen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den An-
einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Be- trag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern
schränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag-
§ 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. steller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften die-
§ 54
ses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
Bestimmte Erzeugnisse erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abwei-
aus anderen Mitgliedstaaten oder chungen angemessen kenntlich zu machen, soweit
anderen Vertragsstaaten des Abkommens dies zum Schutz der Verbraucherinnen oder Verbrau-
über den Europäischen Wirtschaftsraum cher erforderlich ist.
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen
Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegen- § 55
stände, die
Mitwirkung von Zollstellen
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-
rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver- chung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit
kehr gebracht werden oder Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das In-
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land oder die Europäische Union, aus dem Inland oder 2. abhängig zu machen von
bei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Be- a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum
hörde kann Genuss für den Menschen,
1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens- b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu-
mitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Be- lassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder
förderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs- Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt
mittel bei dem Verbringen in das oder aus dem oder behandelt werden, und die Einzelheiten da-
Inland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung an- für festzulegen,
halten,
c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be- Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Vo-
schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem raussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der sung, die Registrierung, die Genehmigung und
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen die Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulas-
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset- sung, der Registrierung oder der Genehmigung
zes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach zu regeln,
§ 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden mittei- d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-
len, gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-
gen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die
Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens- e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung
mitteln verwechselbaren Produkten auf Kosten und oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-
Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Ver-
Überwachung jeweils zuständigen Behörde vorge- fahren, festzulegen sowie Vorschriften über die
führt werden. Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen
zu erlassen,
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-
gestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr f) der Begleitung durch
abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder
erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel- durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
überwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs- Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
berechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergeb- dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu re-
nisse aus. geln,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Zusammensetzung oder der Beschaffenheit
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann der Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei-
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun- lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-
gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei wahrung zu regeln,
der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen so- g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-
wie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspa- nung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,
piere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Art und Weise und das Verfahren einer solchen
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder
Muster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord- amtlichen Anerkennung zu regeln,
nungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind,
h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-
bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch
zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbe-
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
scheinigung oder der Vorlage einer vergleichba-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
ren Urkunde,
i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be-
§ 56
gleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini-
Ermächtigungen gung und deren Verwendung über Art, Umfang
oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Ertei-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewah-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num- rung zu regeln,
mer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor- j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
derlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein- der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför-
schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 derung zwischen zwei Lagerstätten sowie der
Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union, Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von
in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie
über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das
1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-
beschränken, pflichten zu regeln.
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie- (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
ben werden, dass kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse,
1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1
die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkon- Nummer 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkon-
trollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer trollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder an-
oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle, dere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden
dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich
2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt
Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt
vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts- die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit
verordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzei-
tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes- ger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht
sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5 in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine
Satz 2 genannten Bundesministerien. Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vor-
gesehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mit-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der telbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge- (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
nannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über- Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
wachung von Erzeugnissen oder deren Überwa- Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
chung durch die zuständige Behörde bei dem Ver- satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
bringen in das Inland,
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich le-
2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro-
bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden dukten sowie deren Lagerung in Freilagern, in La-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die- gern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu
sem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes machen von
erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug- dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der
nissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln, Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte regeln,
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in im Inland,
der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prü- bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon-
fungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzule-
5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm- gen,
ter Erzeugnisse in das Inland oder über d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem In-
a) die Reinigung, land unter Mitwirkung einer Zollstelle,
b) die Desinfektion oder e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
Überwachung durch die zuständige Behörde,
c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick
auf die Einhaltung der hygienischen Anforderun- f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
gen Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige
Behörde und dabei das Nähere über Art, Form
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beför- und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren
derungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu re-
verbracht werden, Nachweise zu führen sind, geln,
6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit 2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2
der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere zu erlassen.
über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Num-
mer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu § 57
regeln,
Ausfuhr;
7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter sonstiges Verbringen aus dem Inland
denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver- (1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-
bracht werden dürfen, schen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebens-
8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung mitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der
von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass
Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln an die Stelle der dort genannten Anforderungen des
in das Inland zu regeln. Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2235
für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gel- se, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt
tenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund sind, keine Anwendung.
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäi-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes treten. 1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnun-
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
gen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von
1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklä-
§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge- ren, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten
bracht oder verfüttert werden dürfen, Zwecke erforderlich ist,
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-
Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht ent- zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von
sprechen. Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in
Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futter- § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,
mittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des 3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder erforderlich ist,
ausgeführt werden.
a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter- ausrüsten, vorzuschreiben,
mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und
im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückstän- b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-
den von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freila-
durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 gern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern
Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder abhängig zu machen von
Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückstän- aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
den als durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
Buchstabe b festgesetzt aufweisen, dürfen in einen der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-
verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass wahrung zu regeln,
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von rung im Inland,
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu-
beugen, oder cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-
halb bestimmter Fristen, über bestimmte
2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-
während des Transports nach dem Bestimmungs- für festzulegen,
land und der Lagerung in diesem Land vor Schad-
organismen zu schützen. dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-
bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund Überwachung durch die zuständige Behörde,
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäi- Freizonen oder der Zolllager durch die zu-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses ständige Behörde und dabei das Nähere über
Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnis- Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über
sen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in an- das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer
deren Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten ihrer Geltung zu regeln,
und kenntlich gemacht werden.
c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-
schiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56
wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen an-
Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
deren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1
an die Stelle der dort genannten Anforderungen des betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeri-
Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die ums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gel- und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-
tenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund desministerium.
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäi-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
rates,
Gesetzes treten.
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
erforderlich ist, das Verbringen von
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1 a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnis- mer 1,
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
b) Erzeugnissen oder 12. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung
nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht entspricht,
2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs 13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand
beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht herstellt oder behandelt,
entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen
bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere 14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder
Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr
Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen bringt,
Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die 15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand
zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in verwendet,
dieses Land zugelassen hat, sowie die Vorausset-
zungen und das Verfahren für die Erteilung der be- 16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
sonderen Kontrollnummer zu regeln. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2
oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr
(9) Die Vorschrift des § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.
bringt,
Abschnitt 10 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Absatz 2
Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder
§ 58 18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num-
mer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 1
Strafvorschriften
oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1
Geldstrafe wird bestraft, wer Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel her- einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
stellt oder behandelt, solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als bestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung
3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens- (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
mitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan- des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all-
delt oder in den Verkehr bringt, gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
oder 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver-
nung nach Absatz 4 Nummer 2, § 10 Absatz 1 fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechts- zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/
verordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buch- 2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU
stabe a oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein Nr. L 100 S. 3), verstößt, indem er
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt, bringt oder
6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 Lebensmittel 2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
von einem Tier gewinnt, Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die
7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein in den Verkehr bringt oder verfüttert.
Lebensmittel in den Verkehr bringt, (3) Ebenso wird bestraft, wer
8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
Futtermittel herstellt oder behandelt,
ten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,
9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Num- genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
mer 1, ein Futtermittel verfüttert, eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-
10. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit mer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, Strafvorschrift verweist oder
ein Futtermittel verbringt oder ausführt, 2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
11. entgegen geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
a) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein kosmetisches Mittel einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
herstellt oder behandelt oder Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen,
b) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder eine soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1
Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf
in den Verkehr bringt, diese Strafvorschrift verweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2237
(4) Der Versuch ist strafbar. 11. entgegen
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- a) § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn machung in den Verkehr bringt oder mit einer
der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeich- irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt
neten Handlungen oder
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge- b) § 19 Absatz 2 ein Futtermittel ohne ausrei-
fährdet, chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer 12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder
bringt oder verfüttert,
13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein kosmetisches
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, An-
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
gabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage
Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe wirbt,
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 14. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in
den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung
§ 59 nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung
Strafvorschriften mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder
Nummer 5 nicht entspricht,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material
Geldstrafe wird bestraft, wer
oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand ver-
1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit wendet oder in den Verkehr bringt,
einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num- 16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den
mer 1 einen nicht zugelassenen Lebensmittel- Verkehr bringt,
Zusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt
oder ein Verfahren anwendet, 17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buch-
2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit stabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand
einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num- in den Verkehr bringt,
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 5 ein Lebens-
mittel in den Verkehr bringt, 18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Ge-
genstand unter einer irreführenden Bezeichnung,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt
einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num- oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aus-
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 5 einen Lebensmit- sage wirbt,
tel-Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Ver-
19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
kehr bringt,
a) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,
4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff
eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, oder eine Zubereitung,
5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ein Lebens- stand oder ein Mittel oder
mittel in den Verkehr bringt, d) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches
6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-
Lebensmittel
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 in das Inland verbringt,
Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel 20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Absatz 2
in den Verkehr bringt, Satz 1, Absatz 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhan-
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel delt oder
unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe 21. einer Rechtsverordnung nach
oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit
einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, a) § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5, § 8 Absatz 2
Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b,
8. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 ein Lebensmittel § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 oder 6, Absatz 3
in den Verkehr bringt, Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b
oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3,
9. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 ein Lebensmittel
§ 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4
ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Ver-
Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Ab-
kehr bringt,
satz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33
10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Fut- Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56
termittel herstellt oder behandelt, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Num-
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009
mer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Num- ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen
mer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor-
Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 schrift verweist,
Satz 1 Nummer 1 oder b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten
b) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Strafvorschrift verweist. § 60
(2) Ebenso wird bestraft, wer Bußgeldvorschriften
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
indem er 1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Nummer 1,
a) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit 2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 bis 21, Absatz 2
Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3
Verkehr bringt oder
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
b) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den
fahrlässig
Verkehr bringt oder verfüttert,
1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Aussage, einen Hin-
2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/
weis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Drit-
2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
ter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine
vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pesti-
schriftliche Angabe verwendet,
zidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-
mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und 2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel her-
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates stellt oder behandelt,
(ABl. EU Nr. L 70 S. 1) ein Erzeugnis, soweit es sich 3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in
dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder den Verkehr bringt,
mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei
4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel ver-
um ein Lebensmittel handelt, mischt oder
füttert,
3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Euro-
5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Angabe
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
verwendet,
ber 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene
Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer
2007 Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 4 Diätfutter-
Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit mittel in den Verkehr bringt,
a) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d 7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Satz 1 oder Buchstabe e, Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 5 Einzelfut-
termittel in den Verkehr bringt,
b) Artikel 4 Absatz 3,
8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab-
stabe b oder Nummer 3 ein Futtermittel in den Ver-
satz 2,
kehr bringt oder verfüttert,
d) Artikel 8 Absatz 1,
9. und 10. (weggefallen)
e) Artikel 9 Absatz 2,
11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
f) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder stabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
g) Artikel 12 nach § 23 Nummer 1 Buchstabe a Futtermittel in
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe den Verkehr bringt oder verfüttert,
bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Le- 12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
bensmittels oder bei der Werbung verwendet. stabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
(3) Ebenso wird bestraft, wer nach § 23 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in
den Verkehr bringt,
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
ten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, 13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 stabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit nach § 23 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr
eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num- bringt oder verfüttert,
mer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese 14. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
Strafvorschrift verweist oder stabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar nach § 23 Nummer 12 Futtermittel in den Verkehr
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäi- bringt oder verfüttert,
schen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 15. (weggefallen)
einer Regelung entspricht, zu der die in 16. entgegen § 21 Absatz 4 in Verbindung mit einer
a) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 11 Buch-
Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver- stabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2239
17. entgegen § 21 Absatz 5 in Verbindung mit einer a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 11 Buch- Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf
stabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermit-
den Verkehr bringt, tel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer b) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen Absatz 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht,
Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42 c) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 eine Informa-
Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
d) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leitet,
erteilt,
e) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Arti-
21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 eine Information kel 20 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
rechtzeitig übermittelt, macht,
22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder f) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Arti-
Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die zuständige Be- kel 20 Absatz 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
g) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Be-
Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht hörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
duldet oder eine in der Durchführung des Monito- unterrichtet oder
rings tätige Person nicht unterstützt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der
24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit
bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet
ein Erzeugnis in das Inland verbringt, oder mit einem anderen Erzeugnis mischt.
25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver- (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 fahrlässig
Nummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel ausführt,
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
26. einer Rechtsverordnung nach ten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,
a) § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f die inhaltlich einem in Absatz 2
oder g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Ab- a) Nummer 1 bis 18, 24 oder 25 bezeichneten Gebot
satz 2 oder 3, § 23 Nummer 5 bis 10 oder Num- oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverord-
mer 12 bis 16, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Ver- geldvorschrift verweist,
bindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34
b) Nummer 19, 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten
Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1, § 36 Satz 1,
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine
auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1,
Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2
§ 46 Absatz 2 oder § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf
oder
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
b) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Ab-
2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar
satz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3,
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäi-
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3
schen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
Satz 1, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Ab-
einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
satz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit a) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch- § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen
stabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Ab- schrift verweist,
satz 8 Nummer 1 b) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. schrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer (5) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
indem er vorsätzlich oder fahrlässig Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
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2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absat- § 64
zes 2 Nummer 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, Amtliche Sammlung von
des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
Buchstabe c sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buch-
stabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-
lung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung
3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu von den in § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeug-
zehntausend Euro nissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren
geahndet werden. Produkten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von
Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der
§ 61 Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt.
Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu
Einziehung
halten.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
lung von Analysemethoden für die Untersuchung von
gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
Futtermitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils
widrigkeiten sind anzuwenden.
auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,
der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung,
§ 62
der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und
Ermächtigungen der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit (3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi- und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-
schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts- schutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz
Tatbestände zu bezeichnen, die oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-
1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 verordnung bestimmt ist.
Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
§ 65
2. als Ordnungswidrigkeit nach
Aufgabendurchführung
a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder
Nummer 2 Buchstabe a oder Das Bundesministerium wird ermächtigt,
b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder 1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Nummer 2 Buchstabe b Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge-
nannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für
geahndet werden können. Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernäh-
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge- rung und Lebensmittel, die Funktion eines gemein-
meinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung schaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,
zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind. Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft ergeben und gegen-
Abschnitt 11 über den Organen der Europäischen Gemeinschaft
Schlussbestimmungen bestehen, zu fördern, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
§ 63 die zuständigen Behörden der Länder die zur Erfül-
lung dieser Berichtspflichten erforderlichen Daten
Gebühren und Auslagen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- mittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risiko-
bensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im bewertung zu übermitteln haben,
Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten 3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(Gebühren und Auslagen). desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkei-
und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver- ten, das Bundesinstitut für Risikobewertung im
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR-Geset-
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne zes zugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesan-
des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu stalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze der ihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Ge-
vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können setzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufga-
werden. ben als zuständige Stelle für die Durchführung von
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Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im An- nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen
wendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-
soweit dies zu einer einheitlichen Durchführung von den. Satz 1 gilt nicht für
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-
1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1
derlich ist.
Nummer 1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und
Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen-
2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5
dungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,
Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 3
tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-
Nummer 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium. (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
§ 66 bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder
Statistik Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für
und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsge-
vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzube- genstände geltenden Vorschriften von Bedeutung
reiten ist. sein können, unter amtlicher Beobachtung oder
sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates schaft noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutz-
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht würdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Fakto-
1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach ren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betref-
Absatz 1 zu regeln, fenden Industriezweiges beeinflussen können, ange-
messen berücksichtigt werden,
2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-
suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind 2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
die zuständigen Behörden. bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für
Angehörige
§ 67 a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten b) der Bundespolizei und der Polizei,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not-
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-
dienste
stimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vor-
schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,
wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölke- wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er-
rung mit in § 2 Absatz 2, 5 und 6 genannten Erzeug- forderlich ist,
nissen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht 3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe
für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und Bevölkerung,
nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord-
nungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen 4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2 insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-
genannten Bundesministerien. teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,
dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten er-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, scheinen lassen; das Bundesministerium ist von
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,
desrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Absatz 2
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot- und 5 und den durch Rechtsverordnung nach § 23
wendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Nummer 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergeb-
Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Pro- nisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futter-
dukte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht mittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein
für die Verbote der §§ 17 bis 20. können.
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnun- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr
gen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu
Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen wer-
war, beendet ist. den
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von
§ 68 den Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt-
Zulassung von Ausnahmen lichmachung,
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Verboten der §§ 6, 8 und 10.
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(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und
nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 ist das Bundesamt Untersuchungszwecke zulassen.
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darü-
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 im Einver-
ber hinaus
nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3 auch 1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe
im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in
Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ist der jeweils geltenden Fassung,
hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der 2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21
verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1
Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen
Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen zulassen.
des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den Landesregie- § 70
rungen bestimmten Behörden zuständig. Die Zulassung Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
kann mit Auflagen versehen werden.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches
Absatzes 2 Nummer 1 und 5 kann sie auf Antrag drei- Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
mal, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zu-
wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert stimmung des Bundesrates erlassen werden.
werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung
fortdauern. (2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be-
bei der Zulassung hinzuweisen. denken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord-
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch nung erfordern.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es meinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann
sich um Organisationen des Bundes oder um verbün- das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
dete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vor- Zustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Ab-
schriften über das Verfahren bei der Zulassung von satz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung
Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäi-
vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und schen Gemeinschaft aussetzen oder beschränken.
sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung
von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
§ 69 beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-
nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Zulassung weiterer Ausnahmen Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Einzelfall (5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2, 5 ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-
und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen
Nummer 9 und 10 erlassenen Vorschriften für ent- der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen,
sprechend gekennzeichnete Futtermittel zu For- können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
schungs- und Untersuchungszwecken zulassen, werden.
wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundes- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ministerium von den getroffenen Maßnahmen, Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der
2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 6 und Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in
den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2 auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas- nungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Ände-
sen, soweit besondere Umstände, insbesondere rungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
unterrichtet das Bundesministerium von den getrof- oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
fenen Maßnahmen, dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im An-
Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstal- wendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar ge-
tungen aus einem Drittland in die Europäische Union worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009 2243
(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz rungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-
für Lebensmittel erlassen werden können, können sol- ordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu
che Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im übertragen.
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.
(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, ein- § 71
schließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Beteiligung der Öffentlichkeit
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen
werden können, können solche Rechtsverordnungen Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem
auch für Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/
2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durch-
1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-
zuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7.
unter Abfertigung zum freien Verkehr oder
2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le- § 72
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr Außenverkehr
erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
genannten Zwecke erforderlich ist. Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(10) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab-
sowie mit der Kommission der Europäischen Gemein-
satz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9
schaft und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-
dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch
satz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung des
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Num-
auf Bundesoberbehörden oder bundesunmittelbare
mer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des
rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Be-
gen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
fugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Be-
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-
fugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden
satz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf das
können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
andere Behörden übertragen.
sicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 73
Satz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes- Verkündung von Rechtsverordnungen
rates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie. abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
(11) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer- werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentli-
den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord- chung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
nung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts- im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil- § 74
weise auf andere Behörden zu übertragen.
Geltungsbereich bestimmter Vorschriften
(12) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1
hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch- Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9
wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2
gen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er
dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner auf § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Ab-
Ermächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit satz 3 Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die
keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung
Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen- (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III
stände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie- der vorgenannten Verordnung nicht gelten.
*
) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de