2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
Verordnung
über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung
von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
(Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV)*)
Vom 23. Juli 2009
Es verordnen auf Grund § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Anga-
– des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Erneuer-
ben
bare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008
§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio-
(BGBl. I S. 2074) die Bundesregierung sowie kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
– des § 64 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener- § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
gien-Gesetzes das Bundesministerium für Umwelt, § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Abschnitt 3
schaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des
Zertifikate für Schnittstellen
Bundestages:
§ 25 Anerkannte Zertifikate
Inhaltsübersicht § 26 Ausstellung von Zertifikaten
Teil 1 § 27 Inhalt der Zertifikate
§ 28 Folgen fehlender Angaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate
§ 1 Anwendungsbereich
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nach-
§ 2 Begriffsbestimmungen haltigkeitsverordnung
§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen Abschnitt 4
§ 3 Anforderungen für die Vergütung
Zertifizierungssysteme
§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand § 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
§ 6 Schutz von Torfmoor § 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
§ 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung § 34 Verfahren zur Anerkennung
§ 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial § 35 Inhalt der Anerkennung
§ 9 (weggefallen) § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
§ 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe § 37 Erlöschen der Anerkennung
§ 38 Widerruf der Anerkennung
Teil 3 § 39 Berichte und Mitteilungen
Nachweis § 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraft-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Abschnitt 1 § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Abschnitt 5
Vergütung
Zertifizierungsstellen
§ 12 Weitere Nachweise
§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 14 Anerkannte Nachweise
§ 44 Verfahren zur Anerkennung
§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 45 Inhalt der Anerkennung
§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 46 Erlöschen der Anerkennung
§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 47 Widerruf der Anerkennung
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
Unterabschnitt 2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG Aufgaben von Zertifizierungsstellen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtli- § 49 Kontrolle der Schnittstellen
nien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). § 50 Kontrolle des Anbaus
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- § 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Bewirtschaftung
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 52 Berichte über Kontrollen
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtli- § 53 Weitere Berichte und Mitteilungen
nie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden
ist, sind beachtet worden. § 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2175
Unterabschnitt 3 Te i l 1
Überwachung von Zertifizierungsstellen Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Kontrollen und Maßnahmen
§1
Unterabschnitt 4 Anwendungsbereich
Weitere Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die
anerkannte Zertifizierungsstellen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung
§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraft- von Strom eingesetzt wird, mit Ausnahme von flüssiger
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeue-
§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen rung eingesetzt wird.
Abschnitt 6 §2
Besondere und Übergangs- Begriffsbestimmungen
bestimmungen zum Nachweis
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Bio-
§ 58 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für den masse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni
Bonus für nachwachsende Rohstoffe 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom
§ 59 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgut- 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in
achter der jeweils geltenden Fassung. Flüssige Biomasse ist
§ 60 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen Biomasse nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Eintritts
in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.
Teil 4
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst
Zentrales alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen
Anlagen- und Informationsregister Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufberei-
§ 61 Anlagenregister tung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die
§ 62 Registrierungspflicht für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erfor-
§ 63 Inhalt der Registrierung derlich ist.
§ 64 Zeitpunkt der Registrierung (3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
§ 65 Verspätete Registrierung
1. die Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die
§ 66 Informationsregister
Biomasse, die für die Herstellung der flüssigen Bio-
§ 67 Datenabgleich
masse erforderlich ist, erstmals von den Betrieben,
§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
die diese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck
§ 69 Clearingstelle
des Weiterhandelns aufnehmen,
Teil 5 2. Ölmühlen und
Datenerhebung und -verarbeitung, 3. Raffinerien sowie sonstige Betriebe zur Aufbereitung
Berichtspflichten, behördliches Verfahren der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für
den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erfor-
§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
derlich ist.
§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
§ 72 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur- (4) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter im
schutz und Reaktorsicherheit Sinne dieser Verordnung sind
§ 73 Datenübermittlung 1. Personen oder Organisationen, die nach dem Um-
§ 74 Zuständigkeit weltauditgesetz in der Fassung der Bekanntma-
§ 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde chung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
§ 76 Muster und Vordrucke das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
§ 77 Außenverkehr 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich
Teil 6 Land- oder Forstwirtschaft als Umweltgutachterin,
Übergangs- Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
und Schlussbestimmungen tätig werden dürfen, und
§ 78 Übergangsbestimmungen 2. sonstige Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter
§ 79 Inkrafttreten und Umweltgutachterorganisationen, sofern sie in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3): Methode zur Berechnung des Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4): Standardwerte zur Berechnung des für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft oder ei-
Treibhausgas-Minderungspotenzials
nen vergleichbaren Bereich zugelassen sind, nach
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2): Muster eines Nachhaltigkeitsnach- Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes.
weises
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 1): Muster eines Nachhaltigkeits- (5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Kon-
Teilnachweises formitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen
Anlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): Inhaltliche einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder
Anforderungen an Zertifizierungssysteme dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die An- §4
forderungen nach dieser Verordnung erfüllen. Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung (1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Bio-
sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, masse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit ei-
die in einem anerkannten Zertifizierungssystem nem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
1. Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biolo-
die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, gische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz-
und zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unab-
hängig davon, ob die Flächen diesen Status noch ha-
2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-
ben:
nung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten
kontrollieren. 1. bewaldete Flächen nach Absatz 3,
(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verord- 2. Naturschutzzwecken dienende Flächen nach Ab-
nung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderun- satz 4 oder
gen nach dieser Verordnung für die Herstellung und 3. Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach Ab-
Lieferung der Biomasse organisatorisch sicherstellen satz 5.
und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung (3) Bewaldete Flächen sind
der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nach-
weis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nach- 1. Primärwälder und
weises enthalten. 2. sonstige naturbelassene Flächen,
a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen
Te i l 2 sind,
Nachhaltigkeitsanforderungen b) in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen
für menschliche Aktivität gibt und
§3 c) in denen die ökologischen Prozesse nicht we-
sentlich gestört sind.
Anforderungen für die Vergütung
(4) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flä-
(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der chen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Be-
Anspruch auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneu- hörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden
erbare-Energien-Gesetzes nur, wenn sind. Sofern die Kommission der Europäischen Ge-
1. die Anforderungen an meinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-
absatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäi-
a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den schen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
§§ 4 bis 6 und zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-
b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaf- ren Quellen und zur Änderung und anschließenden Auf-
tung nach § 7 hebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) Flächen für den Schutz
erfüllt worden sind, seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder
2. die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhaus- Arten, die
gas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist und 1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden
oder
3. die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage, in der
die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einge- 2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisa-
setzt wird, die Registrierung dieser Anlage im Anla- tionen oder der Internationalen Union für die Erhal-
genregister nach den §§ 61 bis 63 beantragt hat. tung der Natur aufgeführt sind,
(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b
Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 Nummer ii dieser Richtlinie anerkennt, gelten diese Flä-
ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine chen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen.
hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung Absatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Bio-
der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen wer- masse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwi-
den kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag derlaufen.
im Januar 2008 gewählt werden. (5) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grün-
land, das ohne Eingriffe von Menschenhand
(3) Absatz 1 gilt sowohl für flüssige Biomasse, die in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt 1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Ar-
wird, als auch für flüssige Biomasse, die aus Staaten, tenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
(Drittstaaten), importiert wird, soweit sich aus den fol- 2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich und
genden Bestimmungen nichts anderes ergibt. nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grün-
(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für flüssige Biomas- land), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur
se, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt wor- Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
den ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gelten ins-
Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakultu- besondere Gebiete, die die Kommission der Europäi-
ren. schen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 17 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2177
satz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG als sol- chen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäi-
che festgelegt hat. Die von der Kommission zur Bestim- schen Union
mung von natürlichem oder künstlich geschaffenem 1. gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Num-
Grünland auf Grund des Artikels 17 Absatz 3 Unterab- mer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Kriterien des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen
sind bei der Auslegung des Satzes 1 zu berücksichti- Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemein-
gen. samen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-
regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
§5 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) aufgeführt sind, und
Schutz von 2. im Einklang mit den Mindestanforderungen an den
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zu-
(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Bio- stand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verord-
masse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit ei- nung (EG) Nr. 73/2009
nem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlen- erfolgen.
stoffbestand stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder §8
unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen,
Treibhausgas-Minderungspotenzial
die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Sta-
tus hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau (1) Die eingesetzte flüssige Biomasse muss ein
und Ernte der Biomasse nicht mehr haben: Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens
35 Prozent aufweisen. Dieser Wert erhöht sich
1. Feuchtgebiete nach Absatz 3 oder
2. kontinuierlich bewaldete Gebiete nach Absatz 4. 1. am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und
(3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für 2. am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, so-
einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser be- fern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2
deckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen
insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste inter- worden ist.
national bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Ab- (2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 ein-
satz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über zuhalten, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3
Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was- Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genom-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung men worden ist.
(BGBl. 1976 II S. 1266) aufgenommen worden sind.
(3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungs-
(4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen potenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der
von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen in Anlage 1 festgelegten Methode. Die tatsächlichen
und Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau
1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro- zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von
zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbeson-
Standort diese Werte erreichen können, oder dere nach Maßgabe
2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro- 1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizie-
zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen rungssystems oder
Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, 2. einer Regelung, die
dass die Fläche vor und nach der Umwandlung ei-
a) die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
nen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüs-
ten auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterab-
sige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspoten-
satz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie
zial nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung
2009/28/EG oder
nach § 8 Absatz 3 aufweist.
b) die zuständige Behörde
§6 als Grundlage für die Messung genauer Daten aner-
Schutz von Torfmoor kannt hat,
(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Bio- durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht
masse verwendet wird, darf nicht von Flächen stam- die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch geson-
men, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor dertes Schreiben im elektronischen Bundesanzeiger
waren. bekannt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der (4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minde-
Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert rungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2
haben. aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die
Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden.
§7 Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Num-
mer 1 Buchstabe a nur, wenn
Nachhaltige
landwirtschaftliche Bewirtschaftung 1. die Biomasse
Der Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstel- a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
lung von flüssiger Biomasse muss bei landwirtschaftli- Union oder
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in legen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde
Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Ab- schriftlich übermitteln. Den Kopien ist im Fall des § 27
satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind, Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
angebaut worden ist oder zes eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufü-
gen.
2. die flüssige Biomasse aus Abfall oder aus Reststof-
fen hergestellt worden ist, es sei denn, die Rest-
stoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft Abschnitt 2
oder aus Aquakulturen. Nachhaltigkeitsnachweise
(5) Sofern die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richtli- § 14
nie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 die-
Anerkannte Nachweise
ser Richtlinie an den technischen und wissenschaftli-
chen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen auch Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor-
bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspo- derungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
tenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwenden. 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie
nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
§9
2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,
(weggefallen)
3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und
§ 10
4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und
Bonus für nachwachsende Rohstoffe Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.
Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der An-
spruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe § 15
nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener-
Ausstellung
gien-Gesetzes nur, wenn die Anforderungen nach den
von Nachhaltigkeitsnachweisen
§§ 3 bis 8 erfüllt werden, wobei § 8 Absatz 2 nicht an-
zuwenden ist. (1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die
sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis
Te i l 3 ausstellen, wenn
Nachweis 1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung
anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstel-
Abschnitt 1 lung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
Allgemeine Bestimmungen 2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die
§ 11 nach dieser Verordnung anerkannt sind und die
Nachweis über die Erfüllung zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorge-
der Anforderungen für die Vergütung nommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder
sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müs-
waren,
sen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass
die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den
erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt
1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit worden sind, und
den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-
nach § 14 und gajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhaus-
2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den gasemissionen angeben, die durch sie und alle
§§ 61 bis 63 durch die Vorlage der Bescheinigung von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der
der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4. Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten
Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind,
§ 12 bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse
verursacht worden sind, soweit sie für die Be-
Weitere Nachweise
rechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzi-
Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen als nach § 8 berücksichtigt werden müssen,
nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Vergütung
nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- 3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu
zes nicht verlangt werden. § 58 bleibt unberührt. der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbi-
lanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun-
§ 13 gen nach § 16 erfüllt, und
Übermittlung der 4. die Biomasse das Treibhausgas-Minderungspoten-
Nachweise an die zuständige Behörde zial nach § 8 aufweist.
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müs- (2) Die Ausstellung muss in einem Zertifizierungs-
sen Kopien der Nachweise nach § 11 Satz 2 Nummer 1, system erfolgen, das nach dieser Verordnung aner-
die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vor- kannt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2179
(3) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen § 17
sind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere Lieferung auf
Schnittstelle nachgelagert ist. Grund von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der
§ 16
Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausge-
Ausstellung auf stellt hat, nachzuweisen, muss
Grund von Massenbilanzsystemen 1. die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber
Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsys- ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden,
teme verwendet werden, die mindestens die Anforde- die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbi-
rungen nach Absatz 2 erfüllen. lanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen
nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und
(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen,
2. die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach
dass
Nummer 1 sichergestellt sein.
1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er-
Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Ver- füllt, wenn
ordnung erfüllt,
1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde-
a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten
nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Ge- Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses
misch beigefügt wird, vorab erfasst wird und auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Bio-
b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch ent- masse enthält,
nommen wird und als Biomasse nach dieser Ver- 2. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der
ordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des
nach Buchstabe a und Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des
Datums, an dem sie diese Biomasse erhalten oder
2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen
weitergegeben haben, in einer der folgenden elek-
von
tronischen Datenbanken dokumentiert haben:
a) flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltig- a) der Datenbank eines Zertifizierungssystems, so-
keitsnachweise ausgestellt worden sind und die fern sich die Anerkennung des Zertifizierungssys-
unterschiedliche Treibhausgas-Minderungspo- tems nach § 33 Absatz 2 auch auf den Betrieb
tenziale aufweisen, diese Treibhausgas-Minde- oder die Nutzung dieser Datenbank bezieht, oder
rungspotenziale nur saldiert werden, wenn alle
Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, b) der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder ei-
vor der Vermischung das Treibhausgas-Minde- ner anderen juristischen oder einer natürlichen
rungspotenzial nach § 8 aufgewiesen haben, oder Person, sofern sie von der zuständigen Behörde
im elektronischen Bundesanzeiger als anerkann-
b) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Bio- ter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
masse nach dieser Verordnung verwendet nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;
werden und für die noch keine Nachhaltigkeits-
bei öffentlichem Interesse kann eine Datenbank
nachweise ausgestellt worden sind und die unter-
auch von der zuständigen Behörde betrieben wer-
schiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen,
den; die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteil-
diese Treibhausgasemissionen nur saldiert
nehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebs-
werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch
geheimnisse, sind zu wahren, oder
beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert
aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt 3. die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferung von
der Herstellung festgelegt worden ist Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maß-
gabe einer Verordnung über Anforderungen an eine
aa) von der Kommission der Europäischen Ge- nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwen-
meinschaften oder dung als Biokraftstoff kontrolliert wird, die auf Grund
bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Na- des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3
turschutz und Reaktorsicherheit. Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-
(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b tember 2002 (BGBl. I S. 3830), der zuletzt durch Ar-
Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten tikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes S. 1804) geändert worden ist, und des § 66 Absatz 1
Schreiben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuer-
zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), der
der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jewei- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli
ligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, in ihrer
Europäischen Union veröffentlicht hat. jeweils geltenden Fassung, erlassen worden ist.
(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungs- (3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
systemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an
mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschlie- die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber lie-
ßen, bleiben unberührt. fert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
§ 18 1. durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeits-
Inhalt und nachweis ausgestellt hat, oder
Form der Nachhaltigkeitsnachweise 2. durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Ver-
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens ordnung anerkannt ist.
die folgenden Angaben enthalten:
§ 20
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden
Schnittstelle, Unwirksamkeit
von Nachhaltigkeitsnachweisen
1a. das Datum der Ausstellung,
Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes-
1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1
tens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden
mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel-
Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein-
buchstabe dd nicht enthalten,
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent-
3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der
halten,
Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
3. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum
4. die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf
Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach-
die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
weises nicht oder nicht mehr gültig war,
5. die Bestätigung, dass die flüssige Biomasse, auf 4. der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der
die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungs-
Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt, ein- system ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt
schließlich der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises
a) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach die-
Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor ser Verordnung anerkannt war, oder
dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen wor- 5. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von ei-
den ist, oder ner Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die
b) der folgenden Angaben: zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht
aa) der Energiegehalt der flüssigen Biomasse in oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt
Megajoule, war.
bb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung § 21
und Lieferung der flüssigen Biomasse in
Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Mega- Weitere Folgen fehlender
joule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ), oder nicht ausreichender Angaben
cc) der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe, der (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den An-
für die Berechnung des Treibhausgas-Min- gaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht
derungspotenzials nach Anlage 1 verwendet den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen
worden ist, und Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss
die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ge-
dd) die Länder oder Staaten, in denen die flüs- genüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüs-
sige Biomasse eingesetzt werden kann; sige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial
diese Angabe kann das gesamte Gebiet um- auch bei dieser Verwendung aufweist. Die zuständige
fassen, in das die flüssige Biomasse gelie- Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des
fert und in dem sie eingesetzt werden kann, Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedli-
ohne dass die Treibhausgasemissionen der che Verwendungen im elektronischen Bundesanzeiger
Herstellung und Lieferung das Treibhaus- bekannt machen.
gas-Minderungspotenzial nach § 8 unter-
(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine An-
schreiten würden,
gabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Dop-
6. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an pelbuchstabe dd oder wird die Anlage zur Stromerzeu-
den die Biomasse weitergegeben wird, und gung nicht in dem Land oder Staat nach § 18 Absatz 1
7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd betrie-
Absatz 3. ben, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbe-
treiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher
die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungs-
Form nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt wer-
potenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder
den.
Staat aufweist.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbe-
treiber in deutscher Sprache vorgelegt werden. § 22
Anerkannte
§ 19 Nachhaltigkeitsnachweise auf
Nachtrag fehlender Angaben Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-
Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur kannt, solange und soweit sie auf Grund einer Verord-
nachgetragen werden nung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2181
lung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff nachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag
anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Num- die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Ab-
mer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes- satz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG feststellt oder
Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 eine solche Feststellung ermöglicht. Sofern in diesem
Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuerge- Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als Nachweis
setzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen wor- Bescheinigungen anerkannt, die von den Stellen des
den ist. Drittstaates entsprechend Absatz 1 Nummer 1 bis 3
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltig- ausgestellt worden sind.
keitsnachweise nicht als anerkannt, sobald für sie eine (4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.
Anerkennung nach den Bestimmungen der in Absatz 1
genannten Verordnung bei dem zuständigen Hauptzoll-
§ 24
amt beantragt wird, das für die Steuerentlastung nach
§ 50 des Energiesteuergesetzes zuständig ist, es sei Nachhaltigkeits-Teilnachweise
denn, dass für die Biomasse, auf die sich der Nachhal-
tigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung (1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ener- flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeits-
giesteuergesetz möglich ist. nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inha-
berin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachwei-
(3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwen- ses Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist
den. elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnach-
weise werden unverzüglich und elektronisch nach Vor-
§ 23 lage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnach-
Weitere weise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 18 Absatz 1
anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise ist entsprechend anzuwenden. Die Teilnachweise wer-
den nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-
kannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Eu- (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssiger Biomas-
ropäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates se, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus-
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- gestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, (3) Werden Treibhausgas-Minderungspotenziale
dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener
der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt wurden, und wenn sie Mengen von flüssiger Biomasse, für die Nachhaltig-
in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind keitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise
ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Ab-
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die satz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zu-
Nachweisführung zuständig ist, ständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän- Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises oder Nach-
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt haltigkeits-Teilnachweises einen Nachhaltigkeits-Teil-
worden ist, oder nachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der
Saldierung ergeben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entspre-
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Ak-
chend anzuwenden.
kreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund all-
gemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizie- (4) Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach
ren, für die Nachweisführung akkreditiert ist. § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine Ko-
(2) Soweit die Kommission der Europäischen Ge- pie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich
meinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter- und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizie-
absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG beschließt, rungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den
dass die Nachhaltigkeitsanforderungen an die Herstel- Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat
lung von Biomasse in einem bilateralen oder multilate- ausgestellt hat. Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachwei-
ralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit ses nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltig-
einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeits- keits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle elek-
anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richt- tronisch übermitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis
linie 2009/28/EG entsprechen, kann die Erfüllung der ausgestellt hat.
Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen (5) Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach den Absät-
Nachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der zen 1 bis 3 können bei flüssiger Biomasse, die durch
belegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat herge- Lieferanten geliefert wird, die den Erhalt und die Wei-
stellt worden ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen tergabe der Biomasse in einer elektronischen Daten-
des bilateralen oder multilateralen Vertrages für den bank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren,
Nachweis zu beachten. auch durch den Betreiber der elektronischen Daten-
(3) Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstel- bank ausgestellt werden. Im Fall des Satzes 1 hat der
lung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der Eu- Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine
ropäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder multi- Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich
lateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht an-
Biomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anfor- zuwenden. Weiter gehende Anforderungen in der Aner-
derungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltig- kennung der elektronischen Datenbank oder in Zertifi-
keitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle zierungssystemen bleiben unberührt.
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
(6) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ausge- lygonzug in geografischen Koordinaten mit einer
stellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestim- Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt,
mungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, und
soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 oder 5 nichts
d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-
anderes ergibt.
gajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhaus-
gasemissionen, die durch die Schnittstellen und
Abschnitt 3 alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung
Zertifikate für Schnittstellen der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befass-
ten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle
§ 25 sind, bei der Herstellung und Lieferung der Bio-
masse verursacht worden sind, soweit sie für die
Anerkannte Zertifikate
Berechnung des Treibhausgas-Minderungspo-
Anerkannte Zertifikate im Sinne dieser Verordnung tenzials nach § 8 berücksichtigt werden müssen,
sind: und
1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 26 ausge- 5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-
stellt worden sind, mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert
2. Zertifikate nach § 30 und worden ist.
3. Zertifikate nach § 31. (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann
Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur aus-
§ 26 gestellt werden, wenn
Ausstellung von Zertifikaten 1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat aus- während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen
gestellt werden, wenn Zertifikates erfüllt haben,
1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von 2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach-
Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verord- vollziehbar ist und
nung mindestens die Anforderungen eines Zertifizie-
rungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verord- 3. die Kontrollen nach § 49 keine anderslautenden Er-
nung anerkannt ist, kenntnisse erbracht haben.
2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Ab-
verpflichtet haben, satz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültig-
keit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der
a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-
Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht er-
sen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18
heblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein
Absatz 1 und 2 zu erfüllen,
neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die
b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch
auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der
unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermit- Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen
teln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und Zertifikates sichergestellt ist.
c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht
ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente min- der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe
destens zehn Jahre aufzubewahren, herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach die-
3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der ser Verordnung gelten.
Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittel-
bar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät-
selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,
bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungs- die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die
bereich dieser Verordnung mindestens die Anforde- von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Num-
rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten mer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in
Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anfor- diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
derungen auch tatsächlich erfüllen,
§ 27
4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumen-
tieren: Inhalt der Zertifikate
a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
bis 7 durch die Schnittstellen und alle von ihnen
mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse 1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes-
unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs-
nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zerti- systems, der Registriernummer der Zertifizierungs-
fizierungssystem, stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein-
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
b) die Menge und die Art der zur Herstellung einge-
setzten Biomasse, 2. das Datum der Ausstellung und
c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Num- 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das
mer 1 den Ort des Anbaus der Biomasse, als Po- Zertifikat ausgestellt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2183
§ 28 § 33
Folgen fehlender Angaben Anerkennung von Zertifizierungssystemen
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder meh- (1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag aner-
rere Angaben nach § 27 nicht enthalten. kannt, wenn
1. für sie folgende Angaben benannt sind:
§ 29
a) eine natürliche oder juristische Person, die orga-
Gültigkeit der Zertifikate nisatorisch verantwortlich ist,
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten b) eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mit-
ab dem Datum der Ausstellung des Zertifikates gültig. gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
§ 30 Europäischen Wirtschaftsraum,
Anerkannte Zertifikate auf Grund c) Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizie-
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange rungssystem verwenden, und
und soweit sie auf Grund einer Verordnung über Anfor- d) die Länder oder Staaten, auf die sie sich bezie-
derungen an eine nachhaltige Herstellung von Bio- hen,
masse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind,
die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 2. sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anfor-
sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissions- derungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtli-
schutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a nie 2009/28/EG, wie sie in dieser Verordnung näher
Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer bestimmt werden, erfüllt werden,
jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist. 3. sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt
(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden. sind und die Häufigkeit und Methode der Probe-
nahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewer-
ten,
§ 31
4. sie eine angemessene und unabhängige Überprü-
Weitere anerkannte Zertifikate
fung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange eine solche Überprüfung erfolgt ist, und
und soweit sie nach dem Recht der Europäischen
5. sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die min-
Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
destens den Anforderungen nach Anhang III zu dem
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Übereinkommen über technische Handelshemm-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den
als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine
Anforderungen nach Anlage 5 entsprechen.
oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach
Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG er- (2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektroni-
füllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat aus- sche Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber
gestellt worden sind betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der flüssigen
Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die
werden, kann sich die Anerkennung auch hierauf bezie-
Nachweisführung zuständig ist,
hen.
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-
(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt
nannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vor-
worden ist, oder
lage geeigneter Unterlagen zu führen. Die zuständige
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Ak- Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus
kreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund all- weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des An-
gemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizie- erkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen
ren, für die Nachweisführung akkreditiert ist. Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Ent-
(2) § 23 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- scheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich
den. ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur
Abschnitt 4 durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung
zustimmt.
Zertifizierungssysteme
(4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergän-
zungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der
§ 32
Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen
Anerkannte Zertifizierungssysteme nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich
Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich
Verordnung sind: ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
1. Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach (5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung
§ 33 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind, nach einer Verordnung über Anforderungen an eine
nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung
2. Zertifizierungssysteme nach § 40 und als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des
3. Zertifizierungssysteme nach § 41. § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 36
§ 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des
Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung erlassen worden ist. Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssys-
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf tems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. We-
sentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizie-
1. einzelne Arten von Biomasse, rungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33
2. einzelne Länder oder Staaten, und 34 sind entsprechend anzuwenden.
3. einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder
4. den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum § 37
Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Liefe- Erlöschen der Anerkennung
rung der flüssigen Biomasse die Anforderungen
(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems
nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.
erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander-
Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf an-
oder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass dere Weise erledigt ist.
das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem
anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt. (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund
für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zustän-
§ 34 digen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt zu machen.
Verfahren zur Anerkennung
(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssyste- § 38
men ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde
zu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems Widerruf der Anerkennung
sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll
sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentli- widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ord-
chen. Natürliche und juristische Personen sowie sons- nungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser
tige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung
Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer soll insbesondere widerrufen werden, wenn
Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegen-
heit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zu- 1. eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder
ständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist nicht mehr erfüllt ist oder
bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Frist- 2. das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39
gemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlich- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
keit werden von der zuständigen Behörde bei der Ent- zeitig erfüllt.
scheidung über die Anerkennung des Zertifizierungs-
systems angemessen berücksichtigt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Bei der
(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine ein- Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere
heitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs- die Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnitt-
verfahrensgesetzes abgewickelt werden. stellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte
(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt
Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerken- werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
nung als erteilt. setzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver-
(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem waltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
Antragsteller ist die Anerkennung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekannt- § 39
machung ist in zusammengefasster Form über den Ab-
Berichte und Mitteilungen
lauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe
und Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Aner- (1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen
kennung beruht. Die berechtigten Interessen des An- Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar
tragstellers sind zu wahren. des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Ver-
langen folgende Informationen elektronisch übermit-
§ 35 teln:
Inhalt der Anerkennung 1. eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Lieferan-
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss ten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Bio-
die folgenden Angaben enthalten: masse nach dieser Verordnung dieses Zertifizie-
rungssystem verwenden, einschließlich der Angabe,
1. eine einmalige Registriernummer,
von welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert wer-
2. das Datum der Anerkennung, den, und
3. im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektroni- 2. eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnitt-
schen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises stellen, Betrieben oder Lieferanten ergriffen worden
darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung
erfüllt werden, genutzt werden muss, und oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder
4. Beschränkungen nach § 33 Absatz 6. nicht mehr erfüllt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2185
(2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen 2. nachweisen, dass sie
der Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mo-
natlich elektronisch mitteilen. a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur
verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten
(3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate erforderlich sind,
von Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf
ihren Internetseiten veröffentlichen. b) über eine ausreichende Zahl entsprechend quali-
fizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mit-
§ 40 arbeiter verfügen und
Anerkannte c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über-
Zertifizierungssysteme auf Grund tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi-
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen-
solange und soweit sie auf Grund einer Verordnung konflikt sind,
über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung
3. die Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März
von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff aner-
1998, erfüllen, ihre Konformitätsbewertungen nach
kannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3
den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe Sep-
und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissi-
tember 2004, durchführen und ihre Kontrollen den
onsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a
Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe De-
Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer
zember 2002, genügen*),
jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.
4. sich entsprechend der Anlage 5 Nummer 1 Buch-
§ 41 stabe e schriftlich verpflichtet haben und
Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme 5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied-
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, staat der Europäischen Union oder in einem anderen
solange und soweit sie Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
1. von der Kommission der Europäischen Gemein- schen Wirtschaftsraum haben.
schaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter- (2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-
absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder nannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vor-
2. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den lage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Aus-
die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat stattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Auf-
abgeschlossen hat, bau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen.
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Um-
Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richt- weltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben
linie 2009/28/EG anerkannt sind. werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num-
mer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die
Abschnitt 5 vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an-
fordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Zertifizierungsstellen bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vorneh-
men, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag
Unterabschnitt 1 nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist
Anerkennung entsprechend anzuwenden.
von Zertifizierungsstellen
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit
Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsge-
§ 42
mäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie-
Anerkannte Zertifizierungsstellen rungsstelle erforderlich ist.
Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung
Verordnung sind:
nach einer Verordnung über Anforderungen an eine
1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung
§ 43 Absatz 1 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind, als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des
2. Zertifizierungsstellen nach § 56 und § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-
mer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des
3. Zertifizierungsstellen nach § 57.
§ 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des
Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fas-
§ 43
sung erlassen worden ist.
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag aner-
kannt, wenn sie 1. einzelne Arten von Biomasse oder
1. folgende Angaben benennen: 2. einzelne Länder oder Staaten.
a) die Namen und Anschriften der verantwortlichen
Personen sowie *) Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser
Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
b) die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-
nach dieser Verordnung wahrnehmen, chen archivmäßig gesichert niedergelegt.
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
§ 44 § 49
Verfahren zur Anerkennung Kontrolle der Schnittstellen
Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2
und 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens
ist von der zuständigen Behörde im elektronischen sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates
Bundesanzeiger bekannt zu machen. und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die
Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 45 eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zu-
ständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, ins-
Inhalt der Anerkennung besondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestim-
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die men, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnit-
folgenden Angaben enthalten: ten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fäl-
len des § 26 Absatz 2 Satz 2.
1. eine einmalige Registriernummer,
2. das Datum der Anerkennung und
§ 50
3. Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.
Kontrolle des Anbaus
§ 46
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2
Erlöschen der Anerkennung Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollie-
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er- ren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den
lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander- Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Bio-
weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf an- masse zum Zweck der Herstellung flüssiger Biomasse
dere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zer- angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach
tifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrol-
Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufge- len nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der
nommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug
ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat. auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßig-
keiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Es sind min-
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund destens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren.
für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zustän-
digen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt zu machen. § 51
Kontrolle
§ 47 des Anbaus bei nachhaltiger
Widerruf der Anerkennung landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wi- Wird Biomasse zum Zweck der Herstellung von flüs-
derrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs- siger Biomasse im Rahmen von landwirtschaftlichen
gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver- Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen
ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll Union angebaut, gilt die Erfüllung der Anforderungen
insbesondere widerrufen werden, wenn nach § 7 als nachgewiesen, wenn Betriebe
1. eine Voraussetzung nach § 43 Absatz 1 nicht oder
nicht mehr erfüllt ist oder 1. Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/
2009 oder Beihilfen für flächenbezogene Maßnah-
2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 48 men nach Artikel 36 Buchstabe a Nummer i bis v
bis 54 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht und Buchstabe b Nummer i, iv und v der Verordnung
rechtzeitig erfüllt. (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn 2005 über die Förderung der Entwicklung des länd-
eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor- lichen Raums durch den Europäischen Landwirt-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) er-
bleiben im Übrigen unberührt. halten, die zur Erfüllung der Anforderungen der
Cross Compliance verpflichten, oder
Unterabschnitt 2
2. als Organisation nach der Verordnung (EG) Nr. 761/
Aufgaben von Zertifizierungsstellen 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung
§ 48 von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
Führen von Schnittstellenverzeichnissen für das Umweltmanagement und die Umweltbe-
triebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001,
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis S. 1) in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.
aller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt
haben, führen. Das Verzeichnis muss mindestens den Von diesen Betrieben müssen nur 3 Prozent jährlich
Namen, die Anschrift und die Registriernummer der nach § 50 kontrolliert werden; die Kontrolle beschränkt
Schnittstellen enthalten. Die Zertifizierungsstellen müs- sich darauf, ob diese Betriebe die Anforderungen nach
sen das Verzeichnis laufend aktualisieren. den §§ 4 bis 6 erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2187
§ 52 Unterabschnitt 3
Berichte über Kontrollen Überwachung
von Zertifizierungsstellen
Zertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder
Kontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere
das Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle erge- § 55
ben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der Kontrollen und Maßnahmen
Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung (1) Die zuständige Behörde überwacht die nach die-
nicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Be- ser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33
hörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
elektronisch zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi-
§ 53 zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig
sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf-
Weitere Berichte und Mitteilungen tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anord-
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen nen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer
Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von fol- Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit,
genden Nachweisen übermitteln: Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollie-
ren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung
1. Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizier- erfüllt werden.
ten Schnittstellen,
(3) Sofern Umweltgutachterinnen oder Umweltgut-
2. Nachträge nach § 19, achter als Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung
3. Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2 und anerkannt sind, bleiben Befugnisse der Zulassungs-
stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes von den Ab-
4. Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b. sätzen 1 und 2 unberührt.
Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der
Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der Unterabschnitt 4
zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnitt-
Weitere
stelle übertragen.
anerkannte Zertifizierungsstellen
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar § 56
des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Ver-
Anerkannte
langen folgende Berichte und Informationen elektro-
Zertifizierungsstellen auf Grund
nisch übermitteln:
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
nach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe
solange und soweit sie auf Grund einer Verordnung
und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs-
über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung
selt nach Zertifizierungssystemen,
von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff aner-
2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender- kannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3
jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissi-
vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi- onsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a
zierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen, Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer
über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist, und jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.
3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ih- (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
nen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der
Bericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes er-
Beurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifi- gibt.
zierungssysteme die Voraussetzungen für die Aner-
kennung nach § 33 weiterhin erfüllen. § 57
Weitere
§ 54 anerkannte Zertifizierungsstellen
Aufbewahrung, (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
Umgang mit Informationen solange und soweit sie
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb- 1. von der Kommission der Europäischen Gemein-
nisse und Kopien aller Zertifikate, die sie auf Grund die- schaften,
ser Verordnung ausstellen, mindestens zehn Jahre auf-
bewahren. 2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die-
ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informati- 3. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den
onspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat
Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 abgeschlossen hat,
(BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des Umweltinfor- als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwa-
mationsgesetzes. chung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt 5. im Fall einer Berechnung des Treibhausgas-Minde-
sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch rungspotenzials nach § 8 Absatz 3 die tatsächlichen
in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach Werte, getrennt nach den einzelnen Arbeitsschritten
dieser Verordnung anerkannt ist. der Herstellung und Lieferung in Gramm Kohlendi-
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts oxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse
sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit (g CO2eq/MJ).
den Bestimmungen der Kommission der Europäischen (3) Sofern die zuständige Behörde Zertifizierungs-
Gemeinschaften oder des jeweiligen bilateralen oder systeme nach dieser Verordnung anerkannt hat, sollen
multilateralen Vertrages vereinbar ist. die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei
der Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 1
Abschnitt 6 die Standards eines Zertifizierungssystems verwenden.
Besondere und (4) Das erstmalige Ausstellen einer Bescheinigung
Übergangsbestimmungen zum Nachweis nach Absatz 1 muss die Umweltgutachterin oder der
Umweltgutachter der zuständigen Behörde anzeigen.
§ 58 Vor dem erstmaligen Ausstellen einer Bescheinigung
für Biomasse, die außerhalb der Mitgliedstaaten der
Nachweis
Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten
über die Erfüllung der Anforderungen
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe
raum angebaut wird, muss die Umweltgutachterin oder
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor- der Umweltgutachter zusätzlich gegenüber der zustän-
derungen nach § 10 sind: digen Behörde schriftlich das Einverständnis erklären,
1. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1 eine Beaufsichtigung bei der Durchführung von Kon-
bis 3 anerkannt sind, sofern trollen auch außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union nach Maßgabe des Umweltauditgesetzes
a) sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 zu dulden. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend an-
Buchstabe b enthalten oder zuwenden.
b) diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheini-
gung § 60
aa) der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder Nachweis
bb) einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser durch vorläufige Anerkennungen
Verordnung anerkannt ist,
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssys-
nachgewiesen werden; wenn diese Bescheini- teme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen,
gung von einer Schnittstelle ausgestellt wird, un- wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen
terliegt diese der Kontrolle nach § 49, oder nach § 33 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 nicht möglich
2. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender
Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1. Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläu-
figen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt
§ 59 § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt; § 34 Absatz 1 ist
nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maß-
Nachweis durch gabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt.
Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungs-
(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Ver- stellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unbe-
ordnung kann bei flüssiger Biomasse, die bis zum rührt.
31. Dezember 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt
(2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate
wird, gegenüber dem Netzbetreiber auch durch eine befristet.
Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines
Umweltgutachters nachgewiesen werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung
besteht nicht.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die fol-
genden Angaben enthalten: (4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen
1. eine Bestätigung, dass die Anforderungen nach den können aus einer vorläufigen Anerkennung keine
§§ 4 bis 8 und im Fall, dass der Anspruch auf den Rechtsansprüche ableiten.
Bonus für nachwachsende Rohstoffe geltend ge-
macht wird, auch nach § 10 erfüllt werden, Te i l 4
2. eine lückenlose Dokumentation der Herstellung und Zentrales
Lieferung und die Bestätigung, dass die Herkunft der
Anlagen- und Informationsregister
flüssigen Biomasse nach Maßgabe des § 16 nach-
gewiesen worden ist,
§ 61
3. den Energiegehalt der Menge der flüssigen Bio-
masse in Megajoule, Anlagenregister
4. das Treibhausgas-Minderungspotenzial der flüssi- Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register
gen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent über alle Anlagen, in denen flüssige Biomasse zur
je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ) und Stromerzeugung eingesetzt wird (Anlagenregister).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2189
§ 62 § 67
Registrierungspflicht Datenabgleich
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im An-
flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen, lagen- und Informationsregister sowohl untereinander
müssen ihre Anlage im Anlagenregister registrieren las- als auch mit allen Daten ab, die der für Biokraftstoffe
sen. zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vorliegen.
§ 63 (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann
Inhalt der Registrierung die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder
Der Antrag zur Registrierung der Anlage muss die Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen.
folgenden Angaben enthalten: § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.
1. den Namen und die Anschrift der Anlagenbetreiberin
§ 68
oder des Anlagenbetreibers,
Maßnahmen der zuständigen Behörde
2. den Standort der Anlage,
Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an
3. die elektrische und thermische Leistung der Anlage,
dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung ange-
4. das Datum der geplanten oder tatsächlichen Inbe- schlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf
triebnahme der Anlage, die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse be-
5. die Art und die Menge der geplanten oder tatsäch- zieht:
lich eingesetzten flüssigen Biomasse und 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,
6. den Namen und die Anschrift des Netzbetreibers, an 2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die
dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung ange- im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden
schlossen worden ist oder wird. sind, und
3. sonstige Zweifel an
§ 64
a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachwei-
Zeitpunkt der Registrierung
ses, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung
(1) Die Registrierung im Anlagenregister muss vor oder
der Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.
b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsa-
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrie- chen.
rung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Be-
trieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2010 § 69
beantragt werden.
Clearingstelle
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach den Absätzen 1
und 2 ist das Datum, an dem der vollständige Antrag (1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der An-
bei der zuständigen Behörde eingeht. lagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von
Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises
(4) Die zuständige Behörde bescheinigt der Anla- nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach
genbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber den Zeit- § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die
punkt nach Absatz 3 unverzüglich nach Eingang des Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Be-
vollständigen Antrages. hörde einholen.
§ 65 (2) Die Clearingstelle legt der zuständigen Behörde
für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgen-
Verspätete Registrierung den Kalenderjahres, erstmals zum 28. Februar 2011,
Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst einen Bericht über die Verfahren nach Absatz 1 vor.
nach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird, Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten
besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder sind zu wahren.
ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch ein Anspruch auf Te i l 5
den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27
Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset- Datenerhebung
zes. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass und -verarbeitung, Berichts-
der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Num- p f l i c h t e n , b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h re n
mer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Ge-
setz endgültig entfällt. § 70
Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 66
Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibe-
Informationsregister rinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen,
Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von
über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte stabe a und im Fall von § 59 von Umweltgutachterinnen
im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach die- und Umweltgutachtern weitere Informationen verlan-
ser Verordnung (Informationsregister). gen, soweit dies erforderlich ist, um
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, § 74
2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Zuständigkeit
Verordnung erfüllt werden, oder Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
3. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch- ist zuständig für
land gegenüber den Organen der Europäischen 1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3
Union zu erfüllen. Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntma-
chung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekannt-
§ 71 machungen nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 und
Berichtspflicht der zuständigen Behörde Anlage 2 Nummer 3 Satz 3,
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung 2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,
regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 3. die Bekanntmachung einer elektronischen Daten-
31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfah- bank und, sofern die Datenbank nicht von einer
rungsbericht vor. Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen
oder einer natürlichen Person betrieben wird, den
§ 72 Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Num-
Berichtspflicht des Bundesministeriums mer 2,
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,
Auf der Grundlage der Berichte nach § 71 berichtet 5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachwei-
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und sen nach § 24,
Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen
6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizie-
Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Arti-
rungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach
kel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über
§ 60,
1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-
7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifi-
nung sowie
zierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterab-
2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bun- schnitt 1 bis 3 und § 60,
desrepublik Deutschland zur Stromerzeugung ein-
8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen
gesetzten flüssigen Biomasse auf die Nachhaltig-
nach § 59 Absatz 4,
keit.
9. das Führen des zentralen Anlagen- und Informati-
Im Bericht muss bewertet werden, ob der Einsatz flüs- onsregisters nach Teil 4,
siger Biomasse für die Stromerzeugung sozial zu ver-
treten ist. 10. das Einholen von Auskünften nach § 70,
11. die Berichte nach § 71,
§ 73 12. die Übermittlung von Daten nach § 73,
Datenübermittlung 13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung er- nach § 76 Absatz 2,
forderlich ist, darf die zuständige Behörde Informatio- 14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 78 Ab-
nen übermitteln an satz 2 Nummer 2 und
1. folgende Bundesbehörden: 15. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Aus-
a) das Bundesministerium der Finanzen, nahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.
b) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, § 75
c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Verfahren vor der zuständigen Behörde
und Reaktorsicherheit und Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei
d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle
insbesondere an die für Biokraftstoffe zuständige Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen
Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissi- Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt
onsschutzgesetzes, werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder
mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache verse-
2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäi- hen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-
schen Union sowie von Drittstaaten und ihre sons- verfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
tigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
und § 76
3. Organe der Europäischen Union. Muster und Vordrucke
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an (1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24
die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente
unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdaten- Vordrucke und Muster zu verwenden:
schutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die
Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den 1. die Zertifikate nach § 26,
Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdaten- 2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53
schutzgesetzes zulässig. sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2191
3. die Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buch- masse, aus der die flüssige Biomasse hergestellt wor-
stabe b und § 59 Absatz 1. den ist, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordru- Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 zur
cke und Muster sowie das Datensatzformat einer elek- Stromerzeugung eingesetzt wird, gilt die Biomasse als
tronischen Datenübermittlung im elektronischen Bun- vor dem 1. Januar 2010 geerntet. Im Übrigen ist der
desanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach
Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teil- Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach
nachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 Teil 3 dieser Verordnung gebunden.
in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt (2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf flüssige Bio-
worden sind, eine Übersetzung im elektronischen Bun- masse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem
desanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentli- 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird,
chen. nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;
§ 77
Außenverkehr 2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch
als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die flüssige Bio-
Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaa- masse erhalten haben, der zuständigen Behörde un-
ten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit verzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen
den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bun- Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- zuständigen Behörde die folgenden Angaben mittei-
cherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Mi- len:
nisterien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen a) die Nummer des für die erhaltene Biomasse aus-
der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem gestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nach-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und haltigkeits-Teilnachweises,
Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirt- b) die Menge und die Art der erhaltenen Biomasse
schaft und Ernährung übertragen. sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese
Biomasse erhalten haben,
Te i l 6 c) die Menge und die Art der weitergegebenen Bio-
Übergangs- masse sowie den Ort und das Datum, an dem sie
und Schlussbestimmungen diese Biomasse weitergegeben haben,
d) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an
§ 78 den sie die Biomasse weitergegeben haben, und
Übergangsbestimmungen e) die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Ab-
(1) Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse satz 1.
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zur Strom-
erzeugung eingesetzt wird. § 79
(1a) Bei flüssiger Biomasse, die nach dem 31. De- Inkrafttreten
zember 2009 und vor dem 1. Januar 2011 zur Strom-
erzeugung eingesetzt wird, gelten die Anforderungen (1) Die §§ 24 und 34 Absatz 2 treten am 1. Januar
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 als erfüllt, 2010 in Kraft.
wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 24. August
gegenüber dem Netzbetreiber nachweist, dass die Bio- 2009 in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3)
Methode zur Berechnung des
Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte
1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von flüssigen Brennstoffen (flüs-
sige Biomasse und Fossilbrennstoffe) werden wie folgt berechnet:
E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee
Dabei sind:
E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des flüssigen Brennstoffs,
eec = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse,
aus der die flüssige Biomasse hergestellt wird,
el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von
Landnutzungsänderungen,
ep = Emissionen bei der Verarbeitung,
etd = Emissionen bei der Lieferung,
eu = Emissionen bei der Nutzung des flüssigen Brennstoffs,
esca = Emissionseinsparungen durch Anreicherung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirt-
schaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,
eccs = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,
eccr = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid,
eee = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung.
Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.
2. Die durch flüssige Brennstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äqui-
valent je Megajoule flüssiger Brennstoff (g CO2eq/MJ) angegeben.
3. (nicht belegt).
4. Die durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen
werden wie folgt berechnet:
EINSPARUNG = (EF – EB)/EF
Dabei sind:
EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung der flüssigen Biomasse,
EF = Gesamtemissionen des Vergleichswerts für Fossilbrennstoffe.
5. Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distick-
stoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
CO2: 1
N2O: 296
CH4: 23
6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewin-
nungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der
Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung
beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die
Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die
bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnut-
zungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet.
Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR – CSA) x 3 664 x 1/20 x 1/P – eB
Dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge
von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit
der flüssigen Biomasse),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2193
CSR = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse
an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Be-
zugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des
Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemes-
sen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich
der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlen-
stoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nach-
dem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,
P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der flüssigen Biomasse je Flächeneinheit je Jahr) und
eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ flüssiger Biomasse, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8
auf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird.
8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
a) zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
aa) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder
bb) stark verschmutzte Flächen.
Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwand-
lung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbe-
stands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt wird.
9. Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:
a) stark degradierte Flächen sind Flächen,
aa) die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder
bb) denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden
und die stark erodiert sind, und
b) stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den An-
bau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Als Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richt-
linie 2009/28/EG als stark geschädigte oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind.
10. Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1
der Richtlinie 2009/28/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese
der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Be-
hörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen
und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Pro-
dukte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des
flüssigen Brennstoffes erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeu-
gung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung
von Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von
einer einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese
Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist.
12. Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die bei dem Transport und der Lagerung von Rohstoffen und
Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emis-
sionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt
werden.
13. Die Emissionen bei der Nutzung des flüssigen Brennstoffs (eu) werden für flüssige Biomasse auf null festge-
setzt.
14. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die
noch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und
Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung,
dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des flüssigen Brennstoffes verbunden sind.
15. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die
durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse
stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse
und Dienstleistungen verwendet wird.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
16. Die Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) werden im Verhält-
nis zu dem von Brennstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere
Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Stromüberschuss berücksichtigt. Für die Berück-
sichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-
(KWK-) Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des flüssigen Brenn-
stoffs benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhaus-
gasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden
Strommenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung flüssiger Brennstoffe neben dem Brennstoff, für den die Emissio-
nen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treib-
hausgasemissionen zwischen dem flüssigen Brennstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebener-
zeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeug-
nissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt.
18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von
ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt
wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für
diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Ver-
fahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Fall von flüssiger Biomasse werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter
Nummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie
Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt
von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Mais-
kolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin)
werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.
Bei flüssigen Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der
Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
19. Bei flüssiger Biomasse, die zur Stromerzeugung verwendet wird, ist für die Zwecke der Berechnung nach
Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 91 g CO2eq/MJ.
Bei flüssiger Biomasse, die zur Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, ist für die Zwecke
der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 85 g CO2eq/MJ.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2195
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 4)
Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
1. S t a n d a r d w e r t e f ü r f l ü s s i g e B i o m a s s e
a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 12
bb) Ethanol aus Weizen 23
cc) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt 20
dd) Ethanol aus Zuckerrohr 14
ee) Biodiesel aus Raps 29
ff) Biodiesel aus Sonnenblumen 18
gg) Biodiesel aus Sojabohnen 19
hh) Biodiesel aus Palmöl 14
ii) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tieri-
schen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-
stimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material
der Kategorie 3 eingestuft werden 0
jj) hydriertes Rapsöl 30
kk) hydriertes Sonnenblumenöl 18
ll) hydriertes Palmöl 15
mm) reines Rapsöl 30
nn) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 15,5
oo) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 20,9
b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep – eee gemäß Definition in
Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 26
bb) Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 45
cc) Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 45
dd) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 30
ee) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 19
ff) Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 1
gg) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt
(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 21
hh) Ethanol aus Zuckerrohr 1
ii) Biodiesel aus Raps 22
jj) Biodiesel aus Sonnenblumen 22
kk) Biodiesel aus Sojabohnen 26
ll) Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 49
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
mm) Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 18
nn) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 13
oo) hydriertes Rapsöl 13
pp) hydriertes Sonnenblumenöl 13
qq) hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 42
rr) hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 9
ss) reines Rapsöl 5
tt) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 4,9
uu) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 11,9
c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 2
bb) Ethanol aus Weizen 2
cc) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt 2
dd) Ethanol aus Zuckerrohr 9
ee) Biodiesel aus Raps 1
ff) Biodiesel aus Sonnenblumen 1
gg) Biodiesel aus Sojabohnen 13
hh) Biodiesel aus Palmöl 5
ii) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 1
jj) hydriertes Rapsöl 1
kk) hydriertes Sonnenblumenöl 1
ll) hydriertes Palmöl 5
mm) reines Rapsöl 1
nn) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 5
oo) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 13
d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Zuckerrüben 40
bb) Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 70
cc) Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 70
dd) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) 55
ee) Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 44
ff) Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2197
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
gg) Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt
(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) 43
hh) Ethanol aus Zuckerrohr 24
ii) Biodiesel aus Raps 52
jj) Biodiesel aus Sonnenblumen 41
kk) Biodiesel aus Sojabohnen 58
ll) Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) 68
mm) Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 37
nn) Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl 14
oo) hydriertes Rapsöl 44
pp) hydriertes Sonnenblumenöl 32
qq) hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) 62
rr) hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) 29
ss) reines Rapsöl 36
tt) reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich
nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 25,4
uu) reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt 45,8
2. G e s c h ä t z t e S t a n d a r d w e r t e f ü r k ü n f t i g e f l ü s s i g e B i o m a s s e , d i e z u m R e f e r e n z -
zeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt war
a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Weizenstroh 3
bb) Ethanol aus Holz 1
cc) Ethanol aus Kulturholz 6
dd) Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 1
ee) Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 4
ff) Dimethylether (DME) aus Abfallholz 1
gg) DME aus Kulturholz 5
hh) Methanol aus Abfallholz 1
ii) Methanol aus Kulturholz 5
b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep – eee gemäß Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Weizenstroh 7
bb) Ethanol aus Holz 17
cc) Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz 0
dd) DME aus Holz 0
ee) Methanol aus Holz 0
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Weizenstroh 2
bb) Ethanol aus Abfallholz 4
cc) Ethanol aus Kulturholz 2
dd) Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 3
ee) Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 2
ff) DME aus Abfallholz 4
gg) DME aus Kulturholz 2
hh) Methanol aus Abfallholz 4
ii) Methanol aus Kulturholz 2
d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Standardtreib-
Herstellungsweg der flüssigen Biomasse hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa) Ethanol aus Weizenstroh 13
bb) Ethanol aus Abfallholz 22
cc) Ethanol aus Kulturholz 25
dd) Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz 4
ee) Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz 6
ff) DME aus Abfallholz 5
gg) DME aus Kulturholz 7
hh) Methanol aus Abfallholz 5
ii) Methanol aus Kulturholz 7
3. G e m e i n s c h a f t s r a h m e n ( S u b s i d i a r i t ä t )
Die in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe nn und oo, Buchstabe b Doppelbuchstabe tt und uu, Buch-
stabe c Doppelbuchstabe nn und oo sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe tt und uu aufgeführten Standard-
werte gelten nicht für flüssige Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt
wird. Für flüssige Biomasse, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die in
Satz 1 genannten Standardwerte nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Stan-
dardwerte für diese Biomasse auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht diese Stan-
dardwerte im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2199
Anlage 3
(zu § 18 Absatz 2)
Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
Anlage 4
(zu § 24 Absatz 1)
Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2201
Anlage 5
(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1)
Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen darüber,
a) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse unter
Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei
den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;
b) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der
Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Aus-
stellung eines Zertifikates erfüllen müssen, insbesondere
aa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die
Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,
bb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das
Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen „hoch“, „mittel“ und „niedrig“ bewertet wird und
wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 verpflichtet werden, die
Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
cc) welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 gemessen werden
müssen und wie genau diese Daten sein müssen,
dd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die
Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb
oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann ins-
besondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Informa-
tion wesentlich ist, vorgesehen werden, und
ee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
anwenden müssen;
c) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungs-
systems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere
aa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,
bb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und
cc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die
Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;
d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen
sind;
e) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses
Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung
der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind,
schriftlich verpflichten,
aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach
§ 26 Absatz 1 zu erfüllen,
bb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren
Beauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der
flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer
von diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,
aaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
sowie Transportmittel zu betreten,
bbb) Besichtigungen vorzunehmen,
ccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hier-
aus Kopien anzufertigen,
ddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und
eee) Proben zu ziehen;
dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zu-
sammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach
dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und
f) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.
2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung
keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossen-
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009
schaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 4
dieser Verordnung abweichen.
3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nach-
weis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.
4. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die in den Nummern 1 bis 3 ge-
nannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zu dem Zweck
festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union übermitteln sollen.