2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 659 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I
S. 1781) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
Die Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 645, 646 der Zivilprozessord-
nung“ durch die Wörter „§§ 249, 250 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 648 der Zivilprozessordnung“
durch die Wörter „§ 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wör-
ter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozi-
alhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 4“ durch
die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 647 der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „§ 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten
Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser
Verordnung fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis
dahin gültigen Formulare verwendet werden.“
4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
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Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 4)
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
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2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
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2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2141
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
-5-
9 Geben Sie in dieser Zeile bitte an, wer das Kindergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält,
in der 2. Zeile, in welcher Höhe für das Kind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen gewährt
werden (z. B. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem Kin-
dergeld vergleichbare Leistungen, Kinderbonus; nicht: Familienzuschlag der Beamtenbesoldung).
Bitte geben Sie an, um das wievielte gemeinschaftliche es sich handelt.
10 In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kin-
des und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das Jugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen auch
11 Die Zeilen 1 und 2 dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn entsprechende Aufforderungen an den
Antragsgegner ergangen sind.
Mit einer Angabe in Zeile 3 kann die Festsetzung von Kosten beantragt werden. Diese sind in einer anzufü-
genden Aufstellung (in zweifacher Ausfertigung) näher darzulegen.
! " -
ne Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt wird.
Über die Kosten wird in diesem Fall in dem Beschluss entschieden, der das streitige Verfahren beendet.
12 Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, einschließlich
dem Kind und den Personen, die es als Kind angenommen (adoptiert) haben. Nach der gesetzlichen Rege-
lung ist Vater, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft
anerkannt hat oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Mit der Unterzeichnung des Antrags geben Sie an, dass die in diesem Abschnitt vorgedruckten Erklä-
rungen der Wahrheit entsprechen.
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Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 4)
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2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
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2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2149
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
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2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2153
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
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Verordnung
zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Vom 21. Juli 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- b) in denen ganze Körper von verendeten oder
schaft und Verbraucherschutz verordnet zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tie-
– auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im
und d des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsge- Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1
setzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), § 13 Ab- befördert werden oder
satz 1 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Ab-
13. April 2006 (BGBl. I S. 855), im Einvernehmen mit gabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz denen eine Identifizierung nach anderen gesetz-
und Reaktorsicherheit und lichen Vorschriften gewährleistet ist.
– auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Ver-
dung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4a, auch in Verbin-
packungen oder Behälter befördert werden, bedür-
dung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der
fen keiner Kennzeichnung.
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260): (2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1
gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/
Änderung der Tierische 2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei
Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung der Verwendung von einmal zu verwendenden Be-
hältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von
Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-
mehrmals zu verwendenden Behältnissen so ange-
nung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt
bracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder ge-
durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009
ändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behäl-
(BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich ge-
ändert:
kennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder
1. § 1 wird wie folgt geändert: Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des An-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. hanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt,
b) Absatz 2 wird aufgehoben. deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der
2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt: Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder
Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke,
„§ 9a
Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den
Kennzeichnung von Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buch-
Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen stabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(1) Die natürliche oder juristische Person, in versehen sein.“
deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung
3. Nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung
mer 8a eingefügt:
(EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tie-
rischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Er- „8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
zeugnissen, die aus dem Inland stammen und im mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt,
Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge
die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in richtig und vollständig gekennzeichnet sind,“.
denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete
Erzeugnisse befördert werden, neben der Kenn- 3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
zeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Ver-
a) In Spalte 2 wird die Angabe „3)“ durch die An-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des
gabe „1), 2), 3), 5)“ ersetzt.
Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind.
Satz 1 gilt nicht für b) In Spalte 3 wird die Angabe „4)“ durch die An-
1. Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, gabe „1), 2), 4), 5)“ ersetzt.
a) die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte 4. In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe
eingesetzt werden, soweit die beförderten „35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich
tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kom-
Erzeugnisse identifizierbar sind, postieren 2)“ die Angabe „37 Molkereien“ eingefügt.
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Artikel 2 2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu
Änderung erfolgen, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-
der TSE-Überwachungsverordnung Zulassungsverordnung mit der E-Nummer „E 133“
aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-
diese deutlich zu erkennen ist.“
ber 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
Bekanntmachungserlaubnis
fasst:
„Verordnung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zur Überwachung schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
transmissibler spongiformer TSE-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten
Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gesetzblatt bekannt machen.
(TSE-Überwachungsverordnung)“.
2. Folgender § 4 wird angefügt: Artikel 4
„§ 4
Inkrafttreten
Durchführung des Anhangs V
Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2
nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/ und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2157
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice*)
Vom 23. Juli 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 3. Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschi-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 nen,
(BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-
4. Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet 5. Pflanzenproduktion,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 5.1 Bodenbearbeitung,
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 5.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen,
5.3 Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher
§1 Produkte;
Staatliche 6. Kommunikation und Information,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
7. Dienstleistungen und Kundenorientierung,
Der Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat- 8. Qualitätssichernde Maßnahmen;
lich anerkannt.
Abschnitt B
§2 Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Dauer der Berufsausbildung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§3 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsrahmenplan, 4. Umweltschutz,
Ausbildungsberufsbild
5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nach-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- haltigkeit.
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche (3) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- und Tiefe der nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- keiten müssen diese mindestens an drei der folgenden
sonderheiten die Abweichung erfordern. Kulturen:
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Aus- 1. Halmfrucht,
bildungsberufsbild): 2. Hackfrucht,
Abschnitt A 3. Grünland,
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- 4. Futterpflanzen,
higkeiten:
5. Ölfrüchte,
1. Betriebliche Abläufe und Organisation,
6. Sonderkulturen
2. Wirtschaftliche Zusammenhänge,
vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fer-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene, Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan- Abschnitt A Nummer 5 in gleicher Breite und Tiefe ver-
zeiger veröffentlicht. mittelt werden können.
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
§4 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben entsprechend
Durchführung der Berufsausbildung des Vegetationsverlaufs durchführen und zu jeder
ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; in-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- nerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab- höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, (5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation be-
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen stehen folgende Vorgaben:
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er:
auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-
a) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und
weisen.
Normen anwenden,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
b) arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeits-
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
schritte im Pflanzenbau planen,
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
beachten,
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, diesen während der Ausbildungszeit zu füh- d) Maßnahmen für Natur- und Umweltschutz sowie
ren. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil- Nachhaltigkeit bei der Tätigkeit berücksichtigen,
dungsnachweis regelmäßig durchzusehen. e) technische und gesetzliche Normen zur Betriebs-
und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Ma-
§5 schinen und Geräte beherrschen,
Zwischenprüfung f) Auftragsannahme und -bearbeitung erläutern und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine g) Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende darstellen
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. kann;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- bearbeiten;
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Be-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
rufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
§6
bildung wesentlich ist.
Abschlussprüfung
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen: (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
1. Pflanzenbau und Agrartechnik,
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
2. Arbeitsorganisation. sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrar- keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
technik bestehen folgende Vorgaben: nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeiten des dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
Pflanzenbaus durchführen, die hierfür erforderliche dungsordnung ist zugrunde zu legen.
Agrartechnik kombinieren, einsatzbereit machen,
einsetzen sowie warten kann und dabei Maßnahmen (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Si- der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
cherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und seine vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
Vorgehensweise begründen kann; dung wesentlich ist.
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
zwei auszuwählen, wobei jeweils mindestens eine bereichen:
Tätigkeit der Buchstaben a bis d und mindestens 1. Pflanzenbau,
eine Tätigkeit der Buchstaben e bis f enthalten sein 2. Agrartechnik,
müssen:
3. Dienstleistung, Kommunikation und Information,
a) Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
b) Saatgut ausbringen,
(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen
c) Pflanzenbestände beurteilen und pflegen, folgende Vorgaben:
d) Erntemaßnahmen durchführen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er pflanzenbau-
e) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusam- liche Arbeiten im Vegetationsverlauf unter Berück-
menstellen, sichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit durch-
führen und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung
f) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von und Betriebsorganisation, zur Qualitätssicherung,
Maschinen und Geräten herstellen, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur
g) Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen; Kundenorientierung umsetzen, Sicherheit und Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2159
sundheitsschutz bei der Arbeit beachten sowie die b) Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen,
jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen c) Instandhaltungsarbeiten ausführen,
fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
d) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T im
vier auszuwählen: öffentlichen Straßenverkehr führen,
a) Boden bearbeiten, e) Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräte nach
b) Kulturen bestellen, Verwendungszweck zusammenstellen;
c) Kulturen pflegen und düngen, 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
d) Pflanzenschutz durchführen, und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
führen;
e) Pflanzen ernten,
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; in-
f) Erntegut lagern und konservieren, nerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchs-
g) Landschaft pflegen; tens 15 Minuten durchgeführt werden;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe entsprechend 5. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er
des Vegetationsverlaufs durchführen und hierüber Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorgani-
ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei sation bei Einsatz, Wartung, Pflege und Instandhal-
der Aufgabenstellung sind die nach § 3 Absatz 3 tung der Agrartechnik planen und bewerten, dabei
festgelegten Kulturen zu berücksichtigen; Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssi-
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden, in- cherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit,
nerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchs- zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicher-
tens 30 Minuten durchgeführt werden; heit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Be-
triebssicherheit beachten, berufsspezifische rechtli-
5. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er che Regelungen berücksichtigen, Funktionsweisen
pflanzenbauliche Arbeiten unter Berücksichtigung von Bauteilen und Baugruppen darstellen sowie die
der Prinzipien der Nachhaltigkeit planen und bewer- jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe auf-
ten, Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsor- zeigen kann;
ganisation entwickeln, Arbeitsabläufe kunden- und
zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, tech- 6. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den un-
nischer, rechtlicher und organisatorischer Vorgaben ter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schrift-
gestalten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zum lich bearbeiten;
Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kun- 7. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten;
denorientierung konzipieren sowie die jeweiligen 8. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hin- fungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe
tergründe aufzeigen kann; einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs
6. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den un- und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbei-
ter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schrift- tung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
lich bearbeiten; (6) Für den Prüfungsbereich Dienstleistung, Kommu-
7. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; nikation und Information bestehen folgende Vorgaben:
8. bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er:
fungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe a) Kundenanfragen annehmen und Aufträge bear-
einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs beiten,
und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbei-
tung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. b) Kunden beraten und Angebote erläutern,
(5) Für den Prüfungsbereich Agrartechnik bestehen c) Reklamationen bearbeiten und
folgende Vorgaben: d) Konzepte für Dienstleistungsangebote darstellen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Agrartechnik kann;
einsetzen, pflegen, warten sowie instand halten
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Be-
bearbeiten;
triebsorganisation durchführen, Gesichtspunkte zur
Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umwelt- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
schutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheits- (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
schutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaft- kunde bestehen folgende Vorgaben:
lichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit be-
achten, Straßenverkehrsordnung und Straßenver- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
kehrs-Zulassungs-Ordnung berufsbezogen anwen- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
den sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
Hintergründe aufzeigen kann; beurteilen kann;
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
drei auszuwählen, wobei die Tätigkeit nach Buch- bearbeiten;
stabe d in der Auswahl enthalten sein muss: 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
a) Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft land- (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
wirtschaftlicher Maschinen herstellen, die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zu-
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
sammenzufassen. Die einzelnen Prüfungsbereiche sind der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
wie folgt zu gewichten: lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
1. Pflanzenbau 40 Prozent, das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-
chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-
2. Agrartechnik 35 Prozent, wichten. In Teilbereichen von Prüfungsbereichen, in de-
3. Dienstleistung, Kommunikation nen Prüfungsleistungen mit eigenen Anforderungen
und Information 15 Prozent, und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, gelten
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen §7
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
tens „ausreichend“, dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
bewertet worden sind. Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige- §8
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin- Inkrafttreten
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
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Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Betriebliche Abläufe a) Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der
und Organisation Arbeitsverfahren auswählen
(§ 3 Absatz 2 b) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung
Abschnitt A Nummer 1) von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
c) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden 7
d) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
e) Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten
f) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere
Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie
Größe von Flächen schätzen und ermitteln
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und
struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirt-
schaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, pla-
nen und durchführen
h) Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Ar-
beitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kon- 7
trollieren
i) bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
j) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und dar-
stellen
2 Wirtschaftliche a) bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes
Zusammenhänge mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung
(§ 3 Absatz 2 des Betriebes beitragen
Abschnitt A Nummer 2) b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen 5
c) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
bewerten
d) Kalkulationen erstellen
e) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Ange-
bote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen 4
kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
3 Bedienen und Führen a) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Be-
landwirtschaftlicher rücksichtigung der produktionstechnischen Bedingun-
Maschinen gen und der Witterung zusammenstellen
(§ 3 Absatz 2 b) Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln,
Abschnitt A Nummer 3) technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen
und Betriebsbereitschaft herstellen
c) Arbeitsnachweise erstellen
d) Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten ab-
gleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnah-
men ergreifen 15
e) Bordinstrumente einstellen
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten
und für den Transport sichern sowie Straßenverschmut-
zung vermeiden
g) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im
öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der
Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßen-
verkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung führen
h) Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte
bedienen sowie Werterhaltung beachten
i) Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und
den sich verändernden Bedingungen anpassen
j) Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und wei- 18
terleiten
k) technische Störungen feststellen und Maßnahmen einlei-
ten
4 Pflegen, Warten und a) Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische
Instandhalten von Mängel und Beschädigungen dokumentieren
Agrartechnik
b) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-
(§ 3 Absatz 2 zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
Abschnitt A Nummer 4)
c) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen An- 13
lagen beachten
d) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
e) Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung
durchführen
f) Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unter-
lagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen,
wechseln und entsorgen
g) Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen so-
wie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurtei-
len
h) elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeu- 14
gen instand halten
i) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unter-
scheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile aus-
tauschen
j) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstel-
len
5 Pflanzenproduktion
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1 Bodenbearbeitung a) Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Boden-
(§ 3 Absatz 2 zustand beurteilen
Abschnitt A b) Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und
Nummer 5.1) Nutzungsmöglichkeiten beachten 6
c) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung
durchführen
d) Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2163
Zeitliche Richtwerte
im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5.2 Bestellen und Pflegen a) Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
von Kulturen b) Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen 14
(§ 3 Absatz 2
c) Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
Abschnitt A
Nummer 5.2) d) Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
e) Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
f) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbeson- 12
dere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und er-
halten
5.3 Ernten, Lagern und a) Ernte durchführen
Konservieren 12
b) Erntegut transportieren, lagern und konservieren
pflanzlicher Produkte
(§ 3 Absatz 2 c) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand,
Abschnitt A Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen fest- 4
Nummer 5.3) legen
6 Kommunikation a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
und Information b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
(§ 3 Absatz 2 nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
Abschnitt A Nummer 6) sche Software anwenden 4
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beach-
ten
d) Kommunikationstechniken anwenden
3
e) Konflikte im Team lösen
7 Dienstleistungen und a) bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken 2
Kundenorientierung
b) individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kun-
(§ 3 Absatz 2 denbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen
Abschnitt A Nummer 7)
beachten und umsetzen
c) Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informatio-
nen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
d) Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und 10
bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
e) Kundengespräche situationsgerecht führen
f) bei der Akquisition mitwirken
g) betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
8 Qualitätssichernde a) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitäts-
Maßnahmen sicherung erläutern
(§ 3 Absatz 2 b) betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards an-
Abschnitt A Nummer 8) wenden, dokumentieren und beurteilen 6
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen,
dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt B Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
(§ 3 Absatz 2 schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Abschnitt B Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten
bei der Arbeit greifen Ausbildung
(§ 3 Absatz 2 zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt B Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt B Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Naturschutz, a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und
ökologische Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen be-
Zusammenhänge; schreiben
Nachhaltigkeit
b) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 beschreiben
Abschnitt B Nummer 5)
c) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion be-
achten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2165
Verordnung
über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin
(Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung – FoMaFüPrV)
Vom 23. Juli 2009
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- 5. Erfassen, Übermitteln, Kontrollieren und Bewerten
satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März elektronischer Daten; Anwenden von Mess- und
2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absätze 1 und 3 durch Kontrollsystemen,
Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verord- 6. Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert von Arbeitsprozessen beim Einsatz der Forstma-
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Er- schinen,
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung 7. Leiten, Überwachen und Dokumentieren des Perso-
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses nal- und Maschineneinsatzes,
des Bundesinstituts für Berufsbildung: 8. Erstellen von Kalkulationen und Angeboten im Ein-
satzbereich.
§1 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
Ziel der Prüfung erkannten Abschluss „Geprüfter Forstmaschinenführer/
und Bezeichnung des Abschlusses Geprüfte Forstmaschinenführerin“.
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
dungsprüfungen zum Geprüften Forstmaschinenführer/ §2
zur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. 1. im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse T
oder einer vergleichbaren Fahrerlaubnis ist und
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung,
fahrbare forstliche Arbeitsmaschinen und Forstspezial- 2. über
maschinen fachgerecht unter Beachtung der Ansprü- a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im
che einer nachhaltigen Waldwirtschaft zu führen, dabei staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Forst-
quantitative und qualitative Anforderungen umzuset- wirt/Forstwirtin“ oder
zen, den Maschineneinsatz zu organisieren, planen
b) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-
und kalkulieren sowie verfahrenstechnische Prozesse
nem anderen staatlich anerkannten Ausbildungs-
und Arbeitsabläufe zu steuern. Durch die Prüfung ist
beruf und danach eine mindestens zweijährige
festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Fertig-
einschlägige Berufspraxis in Betrieben und Unter-
keiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen be-
nehmen der Forstwirtschaft oder
sitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften Forstmaschi-
nenführers/einer Geprüften Forstmaschinenführerin c) eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufs-
beim Einsatz der Maschinen und in der forsttechni- praxis in Betrieben und Unternehmen der Forst-
schen Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung be- wirtschaft
rufsbezogener Rechtsvorschriften, des Arbeits- und verfügt.
Gesundheitsschutzes und von Umweltaspekten sowie
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Nummer 2 ge-
technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammen-
hänge und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung nannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge-
selbstständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten,
und auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagie-
ren kann: Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-
higkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur
1. Vorbereiten und Durchführen umweltverträglicher Prüfung rechtfertigen.
Maschineneinsätze unter besonderer Beachtung
der Prozess- und Produktqualität sowie ökonomi- §3
scher und ökologischer Zusammenhänge,
Gliederung der Prüfung
2. Vorbereiten und Durchführen von Pflege- und War-
tungsarbeiten, Erkennen und Analysieren von Feh- (1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile
lern, Beheben von Defekten und Einleiten von Repa- 1. Betriebsorganisation und umweltverträglicher Ein-
raturmaßnahmen, satz von Forsttechnik,
3. Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit von 2. Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten
Maschinen und Geräten, Holzernte,
4. Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen 3. Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Ver-
und Entladen, fahren.
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzufüh- beitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten In-
ren. halte. Es soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
(5) Bei der schriftlichen Prüfung sind komplexe Fra-
§4 gestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten
Prüfungsanforderungen zu bearbeiten. Für die schriftliche Arbeit stehen 120 Mi-
im Prüfungsteil „Betriebsorganisation und nuten zur Verfügung.
umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik“
§5
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den um-
weltverträglichen Einsatz von Forstmaschinen vorberei- Prüfungsanforderungen
ten und organisieren sowie dafür relevante Arbeitspro- im Prüfungsteil „Fällen und Aufarbeiten
zesse strukturieren kann. Hierbei soll gezeigt werden, bei der hochmechanisierten Holzernte“
dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorien- (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Fällen
tiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Um- und Aufarbeiten von Holz mit Vollerntern unter fach-
weltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, gerechter Nutzung von Mess- und Kontrollsystemen
der Prinzipien einer nachhaltigen Waldwirtschaft und qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich un-
berufsbezogener Rechtsvorschriften vorbereitet wer- ter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und
den können. Gesundheitsschutzes und geltender waldbaulicher Vor-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: gaben organisieren, durchführen und bewerten sowie
die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen
1. Anforderungen an den umweltverträglichen Forst- fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. Weiterhin soll
technikeinsatz, gezeigt werden, dass Pflege- und Wartungsarbeiten an
2. verfahrenstechnische und technologische Grundla- Vollerntern durchgeführt, beim Maschineneinsatz auf-
gen des Forstmaschineneinsatzes, tretende technische Probleme analysiert, Defekte be-
hoben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Be-
3. Grundlagen der Forsttechnik und Einsatzplanung,
seitigung eingeleitet werden können.
4. Betriebskontrolle und Qualitätssicherung,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
5. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- 1. Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,
und Maschineneinsatzes,
2. Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit,
6. Einsatzorganisation, Strukturieren von Arbeitspro-
zessen, 3. Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen
und Entladen,
7. Preiskalkulation und Angebotsgestaltung; ökono-
4. Nutzen und Einsetzen von Mess- und Kontrollsyste-
mische Kontrolle und Beurteilung der Produktions-
men,
verfahren,
5. Vorbereiten der Maschine für den Einsatz,
8. Arbeits- und Gesundheitsschutz,
6. Fällen und Aufarbeiten mit Vollerntern,
9. Wechselbeziehungen zwischen Maschineneinsatz
und Umwelt sowie nachhaltiger Waldwirtschaft, 7. Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten,
10. Kundenberatung und -betreuung, 8. Erkennen und Beheben von Defekten,
9. Analysieren von Fehlern und Einleiten von Repara-
11. rechtliche Bestimmungen des Maschineneinsatzes.
turmaßnahmen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt
(3) Die Prüfung besteht aus einer komplexen Ar-
nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Ab-
beitsaufgabe und einem anschließenden Prüfungsge-
satz 5.
spräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen wer- Verlauf und die Ergebnisse der Arbeitsaufgabe sowie
den, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Si- auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
tuationen, Zusammenhänge der Bereiche Betriebsorga- (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden,
nisation und umweltverträglicher Einsatz von Forst- in dieser Zeit soll das Prüfungsgespräch von höchstens
technik in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert 15 Minuten geführt werden.
und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge er-
stellt und diese wirtschaftlich beurteilt werden können. §6
Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die Or-
ganisation des Einsatzes von Forsttechnik beziehen. Prüfungsanforderungen
Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf im Prüfungsteil „Bringung von Holz,
der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumen- sonstige hochmechanisierte Verfahren“
tieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Rücken
der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüf- und Poltern von Lang- und Kurzholz mit Forstmaschi-
lings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsaus- nen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaft-
schuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeits- lich unter Beachtung des Arbeits- und Gesund-
projekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, heitsschutzes, des Umweltschutzes und geltender
so hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwer- waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und
tige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrens-
Betrieb zu stellen. Für das Arbeitsprojekt stehen vier spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
Wochen zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch er- Er soll auch in der Lage sein, sonstige hochmechani-
streckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Ar- sierte Verfahren mit Forstmaschinen und Auf- und An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2167
bauaggregaten unter Beachtung der vorgenannten Pa- §8
rameter durchzuführen. Er soll weiterhin zeigen, dass er Bestehen der Prüfung
Pflege- und Wartungsarbeiten an diesen Maschinen
durchführen, beim Maschineneinsatz auftretende tech- (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-
nische Probleme analysieren, Defekte beheben oder ten. Für den Prüfungsteil „Betriebsorganisation und
entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung ein- umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik“ ist eine
leiten kann. Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen
der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§ 4 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Bewertung in der
1. Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe, Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für
2. Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit von den Prüfungsteil „Bringung von Holz, sonstige hoch-
Forstmaschinen, mechanisierte Verfahren“ ist eine Note als arithmeti-
sches Mittel aus der Bewertung der Leistung der ein-
3. Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen
zelnen Arbeitsaufgaben zu bilden.
und Entladen,
4. Vorbereiten der Maschinen für den Einsatz, (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine
Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den
5. Einsetzen von Forstmaschinen auch mit Auf- und Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
Anbauaggregaten,
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prü-
6. Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten an fungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt
Forstmaschinen, worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam-
7. Erkennen und Beheben von Defekten, ten Prüfung mindestens eine der Leistungen nach Ab-
8. Analysieren von Fehlern und Einleiten von Repara- satz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser
turmaßnahmen. Leistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
(3) Die Prüfung besteht aus zwei komplexen Arbeits- (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
aufgaben und einem sich jeder Aufgabe anschlie- nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 aus-
ßenden Prüfungsgespräch. Die Arbeitsaufgaben um- zustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und
fassen das Rücken und Poltern von Holz und die An- Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeich-
wendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren unter nung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis
Nutzung von fahrbaren forstlichen Arbeitsmaschinen anzugeben.
mit Auf- oder Anbaugeräten. Alternativ können auch
beide Arbeitsaufgaben die Anwendung sonstiger hoch- §9
mechanisierter Verfahren umfassen. Das jeweilige Prü- Wiederholung der Prüfung
fungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die
Ergebnisse der einzelnen Arbeitsaufgabe sowie auf die (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. mal wiederholt werden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
in dieser Zeit sollen die Prüfungsgespräche von jeweils Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen
höchstens 15 Minuten Dauer geführt werden. nach § 3 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestand-
teilen nach § 4 Absatz 3 und nach § 6 Absatz 3 zu be-
§7 freien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegan-
genen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung
von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-
§ 3 Absatz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren prüfung anmeldet.
vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- § 10
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor- Inkrafttreten
derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dieser Verordnung entspricht. in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Forstmaschinenführer/
Geprüfte Forstmaschinenführerin
nach der Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschi-
nenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2165)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2169
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Forstmaschinenführer/
Geprüfte Forstmaschinenführerin
nach der Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschi-
nenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2165) mit folgenden Ergebnissen be-
standen/nicht bestanden:
Gesamtleistung Note
Prüfungsteile
1. Umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik und Einsatzorganisation Note
a) Arbeitsprojekt Note
b) Schriftliche Prüfung Note
2. Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte Note
3. Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren Note
a) Arbeitsaufgabe 1 Note
b) Arbeitsaufgabe 2 Note
(Im Fall des § 7: „Herr/Frau … wurde nach § 7 der oben genannten Verordnung im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Verordnung
des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente
(Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV)
Vom 23. Juli 2009
Auf Grund des § 27 Absatz 7 und des § 42a Absatz 1 Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entschei-
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der dung angehört.
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434)
verordnet die Bundesregierung: §5
Leistungszulage
§1
Geltungsbereich (1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer
herausragenden besonderen Leistung, die bereits über
Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerin- einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht
nen und Besoldungsempfänger des Bundes in Besol- worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Zu-
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A. gleich ist sie Anreiz, diese Leistung auch künftig zu er-
bringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Mo-
§2 nate rückwirkend gewährt werden. Bei Leistungsabfall
Begriffsbestimmungen ist sie für die Zukunft zu widerrufen.
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im (2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der
Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leis- erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es
tungsprämie und Leistungszulage. kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent
des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe ge-
(2) Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser Ver- währt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der
ordnung sind Beamtinnen und Soldatinnen. Besol- Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leis-
dungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind Be- tungszulage angehört. Die Leistungszulage darf längs-
amte und Soldaten. tens für einen zusammenhängenden Zeitraum von ei-
nem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums
§3 ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Eine weitere
Leistungsstufe Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf
dieses Zeitraums gewährt werden. Die Leistungszulage
Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft wird nachträglich gezahlt.
herausragender Leistungen. Besoldungsempfängerin-
nen und Besoldungsempfängern, die dauerhaft heraus-
§6
ragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum
bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt Vergabemöglichkeiten
der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.
(1) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem
Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Pro-
§4 zent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar
Leistungsprämie vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besol-
dungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundes-
(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer
besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch
herausragenden besonderen Leistung; sie soll in en-
nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Bei Anstalten,
gem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung ste-
Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben
hen.
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfän-
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung ge- gern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-
währt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entspre- ordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht
chend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe haben, kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungs-
des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe ge- empfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine
währt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Leistungsstufe gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009 2171
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei ei- 2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung,
nem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungsentgelt nach der Postleistungsentgeltver-
Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei ordnung oder der Postbankleistungsentgeltverord-
dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Besol- nung oder
dungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in
Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A 3. Zulagen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder
nicht übersteigen. Eine Überschreitung des Prozentsat- der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Ab-
zes nach Satz 1 ist jedoch in dem Umfang zulässig, in satz 1 oder § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Grün-
dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungs- dungsgesetzes.
stufen kein Gebrauch gemacht wird. Bei Anstalten, Stif-
tungen und Körperschaften mit weniger als sieben Be-
soldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern §9
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung
A kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfän- Entscheidungsberechtigte und Verfahren
gerin oder einem Besoldungsempfänger eine Leis-
tungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. (1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet die
Leitung der Abteilung über die Gewährung der leis-
§7 tungsbezogenen Besoldungsinstrumente. Für Bereiche
in obersten Bundesbehörden, die nicht der Leitung ei-
Teamregelungen ner Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten
(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die Bundesbehörde die Entscheidungsberechtigten fest. In
wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch den übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leitung
enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten die Entscheidungsberechtigten; dabei ist der Grundsatz
Leistung an mehrere Besoldungsempfängerinnen oder der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. Die Lei-
Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusam- tung der obersten Bundesbehörde kann abweichende
men nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage Regelungen treffen; dabei ist der Grundsatz der dezen-
im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1. tralen Vergabe zu berücksichtigen.
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen
(2) Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten
zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3
jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der
und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht
Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerin-
übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungs-
nen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen
gruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der die an
der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrund-
der Leistung wesentlich Beteiligten angehören. Für Teil-
gehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.
prämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Be-
Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtig-
soldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger
ten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leis-
ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2
tungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unter-
Satz 2 entsprechend.
stellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungs-
empfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
§8 dungsordnung A nicht überschreiten. Die Entschei-
Ausschluss- und Konkurrenzregelungen dungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2
in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Mög-
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dür- lichkeit der Vergabe von Leistungsstufen keinen Ge-
fen nicht neben einer Zulage nach § 45 oder § 46 des brauch machen.
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit
sie auf Grund desselben Sachverhalts gewährt werden. (3) Die Entscheidungsberechtigten haben die jewei-
Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bun- lige herausragende Leistung zu dokumentieren. Sie sol-
desbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des len alle Laufbahngruppen und das zahlenmäßige Ver-
Bundes können leistungsbezogene Besoldungsinstru- hältnis von Besoldungsempfängerinnen und Besol-
mente nur insoweit gewährt werden, als die Gesamtheit dungsempfängern berücksichtigen. Vor der Entschei-
aller Instrumente 15 Prozent der Zahl der dort am 1. Ja- dung sollen die übrigen Vorgesetzten der Besoldungs-
nuar jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen empfängerin oder des Besoldungsempfängers gehört
und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der werden.
Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigt.
(2) Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt werden (4) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann
vor Ablauf eines Jahres seit der Berufung in ein Beam- bis zu einem Fünftel der jeweiligen Vergabemöglichkei-
tenverhältnis auf Probe. Sie soll nicht gewährt werden ten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertra-
innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung ei- gen. Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden
nes Amtes mit höherem Endgrundgehalt. gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die
Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen bestimmt.
nicht gewährt werden in Bereichen, in denen folgende
Leistungselemente gewährt werden:
(5) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und
1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die
Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundes- Befugnisse nach den Absätzen 1 und 4 einer Vertretung
bank, übertragen.
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
§ 10 bahnen des Bundes zugewiesen sind, Regelungen zu
den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.
Vorschriften für
besondere Teile des öffentlichen Dienstes
§ 11
(1) Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittel-
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009
baren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besit-
in Kraft. Gleichzeitig treten die Leistungsstufenverord-
zen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vorstand die Entscheidungsberechtigten; dabei ist der
25. September 2002 (BGBl. I S. 3743), die zuletzt durch
Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.
Artikel 348 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die Leis-
rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-
tungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung
führung übertragen.
der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und S. 3745), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 37 des Ge-
Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
trifft für die Beamtinnen und Beamten, die den Eisen- worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble