Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2055
Bekanntmachung
der Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 16. Juli 2009
Auf Grund des Artikels 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienst-
gesetzes und anderer Gesetze vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) wird nach-
stehend der Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der seit 18. Juni 2009
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Februar 2001
(BGBl. I S. 253),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013),
3. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 47 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822),
6. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106),
7. den teils am 12. Februar 2009, teils am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62
Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), der wiederum
durch Artikel 15 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
8. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629),
9. die am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Nummern 3 und 4 und die am
1. Juli 2009 in Kraft tretenden Nummern 1 und 2 des Artikels 15 Absatz 74
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
10. den am 18. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 16. Juli 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Gesetz
über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG)
Erster Abschnitt mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeit-
nehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger
Grundwehrdienst und Wehrübungen
Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbil-
dung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Ein-
§1
stellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des
Ruhen des Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung
oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Ar- der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2
beitsverhältnis während des Wehrdienstes. sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat
20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsent-
0,75 zu berücksichtigen. Eine nach Satz 2 zweiter Halb-
gelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Ar-
satz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Ein-
beitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen,
haltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt
die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt
der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen
werden.
werden.
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid
(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des
unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
Einberufungsbescheides oder während des Wehrdiens-
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Ein- tes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4
berufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr- Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wo-
übung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein chen nach Ende des Wehrdienstes.
Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des
(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Aus-
Wehrdienstes geendet hätte.
zubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehr- Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhält-
dienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt auf- nisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.
gehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber darf
Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitge- die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
ber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Ar- oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefris-
beitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die tetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdiens-
hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehr- tes ablehnen.
aufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der
Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die §3
Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bun-
desministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu Wohnraum und Sachbezüge
stellen. (1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Ab-
satz 1) lässt eine Verpflichtung zum Überlassen von
§2 Wohnraum unberührt.
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, (2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über
Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Fami-
bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie lie überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst
während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Ar- oder eine Wehrübung veranlasste Abwesenheit des Ar-
beitsverhältnis nicht kündigen. beitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt
werden. Dies gilt entsprechend für allein stehende Ar-
(2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsver- beitnehmer, die den Wohnraum während ihrer Abwe-
hältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. senheit aus besonderen Gründen benötigen.
Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
(§ 1 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeit- (3) Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen
nehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für
Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschä-
nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, digung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts
ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes ge- entspricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so
kündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden hat der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädi-
den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers be- gung zu zahlen.
rücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitge- (4) Sachbezüge sind während des Grundwehrdiens-
ber. tes oder während einer Wehrübung auf Verlangen wei-
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund terzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.
bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung,
zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündi- wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeits-
gung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von entgelt während des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.
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§4 §7
Erholungsurlaub Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der
dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeits- (1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebens-
verhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den unterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen,
der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zwölftel gelten die §§ 1 bis 4 sowie 6 Absatz 2 sinngemäß.
kürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende
(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heim-
Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehr-
arbeit Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes bei
dienstes zu gewähren.
der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den ande-
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden ren in Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftrag-
Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollstän- gebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt wer-
dig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub den; andernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch
nach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten entgangene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen
Urlaubsjahr zu gewähren. Entgelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der in
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehr- Heimarbeit Beschäftigte im Durchschnitt der letzten
dienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an 52 Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbeschei-
den Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat des beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt
der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub ab- hat.
zugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung §8
mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand,
Vorschriften für Handelsvertreter
so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeit-
nehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst (1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handels-
zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. vertreter und einem Unternehmer wird durch Einberu-
(5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der fung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder
Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten. zu einer Wehrübung nicht gelöst.
(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungs-
§5
bescheid unverzüglich den Unternehmern vorzulegen,
(weggefallen) mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht.
§6 (3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch Ein-
berufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses übung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Ver-
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den tragsverhältnis aus anderen Gründen während des
Grundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehr- Wehrdienstes geendet hätte.
übung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder
auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den (4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis aus
Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieb- Anlass der Einberufung des Handelsvertreters zum
licher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht kün-
digen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr-
übung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit (5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk
angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Be- oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann
rufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit er während des Grundwehrdienstes oder während einer
auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss Wehrübung seine Vertragspflichten nicht in dem not-
der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehr- wendigen Umfang erfüllen, so kann der Unternehmer
dienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Be- aus diesem Grund erforderliche Aufwendungen von
schäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarif- dem Handelsvertreter ersetzt verlangen. Zu ersetzen
verträge des öffentlichen Dienstes. sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer da-
(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit durch entstehen, dass er die dem Handelsvertreter ob-
des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht liegende Tätigkeit selbst ausübt oder durch Angestellte
angerechnet. oder durch andere Handelsvertreter ausüben lässt; so-
weit der Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann
(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt verlan-
eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart gen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Ver-
sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht ange- gütung des Handelsvertreters zu ersetzen; sie können
rechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung mit ihr verrechnet werden.
in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch
verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeit- (6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsver-
geber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Un- treter zum Alleinvertreter bestellt ist, während des
terschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung des Han-
und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in delsvertreters berechtigt, selbst oder durch Angestellte
die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen oder durch andere Handelsvertreter sich um die Vermitt-
würde. lung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen.
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
§9 allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehr-
Vorschriften für Beamte und Richter übungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wo-
chen dauert.
(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberu-
fen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne
§ 11
Bezüge beurlaubt.
(weggefallen)
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen,
so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen be-
§ 11a
urlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die
Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst
den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, (1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat
die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung
werden. des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffent-
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen lichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht be-
Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deut- vorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche
schen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grund-
Maßgabe, dass der Bund den Aktiengesellschaften die wehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen
Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu Dienst vorgeschriebene, über die allgemein bildende
erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Mona- Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu-
ten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom lässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen,
Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Ab-
zu stellen. schluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.
(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid un- (2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche
verzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen. Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst
(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einbe- für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wäh-
rufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung rend der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Be-
nicht verlängert. werbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer
fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen,
(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht ent- sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben kön-
lassen werden. nen. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehr-
(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die pflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden
durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstli- wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst
chen Nachteile entstehen. eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflich-
(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um tigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden
die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbe- kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhält-
reitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen ver- nis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung
längert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschrei- zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt;
tet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichti-
des Besoldungsdienstalters1) ergeben, sind auszuglei- gen aufzurunden.
chen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen
Verzögerungen sind angemessen auszugleichen. § 12
(9) § 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entspre- Anrechnung der Wehrdienstzeit
chend. und der Zeit einer Berufsförderung
bei Einstellung entlassener Soldaten
(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Ein-
berufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr- (1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den
übung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeit-
des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung einge- nehmer eingestellt, gilt § 6 Absatz 2 bis 4, nachdem
stellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entspre- er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung
chend anzuwenden. angehört. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im An-
(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter schluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung
entsprechend. eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förder-
liche, über die allgemein bildende Schulbildung hinaus-
§ 10 gehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung
der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als
Freiwillige Wehrübungen Arbeitnehmer eingestellt werden. In einer betrieblichen
Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt
Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksich-
und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten tigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Ge-
die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienst-
1
) Gemäß Artikel 15 Absatz 74 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Februar beschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr
2009 (BGBl. I S. 160) wird in § 9 Absatz 8 Satz 3 am 1. Juli 2009 nach auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufs-
dem Wort „Besoldungsdienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten
und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit“ einge- umschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden,
fügt. so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2059
rufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu
Beschäftigungszeit angerechnet. melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksich- die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzu-
tigung des § 9 Absatz 7 und 11 die Anrechnung der zahlen.
Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für ent- (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich
lassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder seinem Arbeitgeber vorzulegen.
nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter einge- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
stellt werden.2) Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vier-
(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat ten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung werden soll.
des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Ein-
stellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungs- Dritter Abschnitt
dienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Absatz 8
Satz 4 entsprechend. Alters- und
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitneh-
Hinterbliebenenversorgung
mer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenver-
hältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im § 14a
Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Zusätzliche Alters- und
Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer
(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen
§ 13 Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitneh-
Anrechnung des mer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung
Wehrdienstes im späteren Berufsleben zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht
(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehr- berührt.
übungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterfüh- (2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes
renden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) wei-
mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung terzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu
angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht un- entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis
terschritten wird. aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht
(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der
den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallen-
den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die den Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung
allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorge- oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an.
schriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Absatz 2. Veränderun-
Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder gen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst ein-
wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch treten, bleiben unberücksichtigt.
Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 (3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse ange-
Absatz 8 Satz 4 und § 12 Absatz 2, für Richter § 9 Ab- hören oder als Leistungsempfänger einer anderen Ein-
satz 11 und § 12 Absatz 2 entsprechend, wenn er sich richtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieb-
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Be-
Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter tracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2,
bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt und 4 sinngemäß.
wird.
(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitsein-
(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für kommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte sicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinter-
mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des bliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag
sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdiensts durchge- für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages er-
führt wird, gelten § 9 Absatz 8 Satz 4 und § 12 Absatz 2 stattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des
entsprechend. Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist,
wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Ver-
Zweiter Abschnitt sicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens
Meldung bei den Erfassungs- zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den
behörden und Wehrersatzbehörden Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflich-
tet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im
§ 14 Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzli-
(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehr- chen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes
pflichtgesetzes von der Erfassungsbehörde oder einer entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitra-
ges, der für die freiwillige Versicherung in der allgemei-
2
) Gemäß Artikel 15 Absatz 74 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Februar nen Rentenversicherung entrichtet werden kann, an-
2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli 2009 dem § 12 Absatz 2 der Satz sonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die
„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Er- Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsent-
fahrungszeit tritt.“ angefügt. gelts nach § 1 Absatz 2, bei Anspruch auf Leistungen
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsge- rung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den
setzes oder für Elternzeit. gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Er-
stattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gel-
(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jah-
ten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Ab-
res nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.
satz 2, der Bezüge nach § 9 Absatz 2, bei Anspruch auf
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssi-
nung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hin- cherungsgesetzes oder für Elternzeit.
sichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Al-
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Bei-
ters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann be-
träge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung
stimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche
für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge
oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenver-
nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des
sorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Das
Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in
Bundesministerium der Verteidigung kann im Einver-
der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit
kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.
den Arbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung
und die Zahlungsweise vereinbaren. (4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jah-
res nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.
§ 14b (5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Absatz 6
sinngemäß.
Alters- und Hinterbliebenen-
versorgung in besonderen Fällen
Vierter Abschnitt
(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn
des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengeset-
Schlussvorschriften
zes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder
auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öf- § 15
fentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs- Begriffsbestimmungen
einrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versi- (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsaus-
befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem bildung Beschäftigten.
Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig
(2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist
versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrich-
die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, ei-
tung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach
ner Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder ande-
der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für
rer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistun-
öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;
gen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtli-
für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Ren-
chen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
tenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehr-
pflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit
§ 16
worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zah-
lung des Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2, der Bezüge Sonstige Geltung des Gesetzes
nach § 9 Absatz 2, bei Anspruch auf Leistungen nach (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefriste-
§ 13 Absatz 2 und nach den §§ 13a und 13b des ten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall
Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit. mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehr-
(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht an- übungen anzuwenden sind.
spruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den
Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätz-
und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Bei- lichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)
träge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den
Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversiche- Grundwehrdienst anzuwenden sind.
rung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des (3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen
Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a
Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu ei- des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die
ner sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzu-
die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe wenden sind. § 10 findet keine Anwendung.
des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate
vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrich- (4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits-
tet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleis-
liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes tungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengeset-
mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müs- zes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die
sen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirt- Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzu-
schaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nicht wenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von
selbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleis- Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend.
tet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäfti- (5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung
gung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialge- im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfe-
setzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum leistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes) mit
Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssiche- der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2061
entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt (4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei
entsprechend. Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zu-
(6) § 1 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses ständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu
Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflich-
Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfül- tiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten
lung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehr- auf Zeit ernannt wird.
dienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Auslän- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle
der, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Eu- einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus
ropäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Absatz 3
(BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen des Soldatengesetzes).
Aufenthalt in Deutschland haben.
§ 17
§ 16a
Übergangsvorschrift
Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdiens- (1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar
tes als Soldat auf Zeit 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die
Vorschriften des § 14a Absatz 4, des § 14b Absatz 1
1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte und 2 sowie des § 16a Absatz 1 in der bis dahin gel-
Dienstzeit, tenden Fassung maßgebend.
2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei
(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung
Jahre festgesetzte Dienstzeit
eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzei-
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst tig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Absatz 8 Satz 4
der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwen- bis 6, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 und 3 in der
den sind, ausgenommen § 9 Absatz 8 Satz 3, §§ 14a bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwen-
und 14b. den.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 (3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der
sind § 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmen- Vorgabe des § 9 Absatz 8 Satz 4 Rechnung tragen, im
gesetzes oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Absatz 8 Satz 4 bis 6
beamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beam- und Absatz 11, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 und 3
tenstatusgesetzes nicht anzuwenden. in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzu-
(3) (weggefallen) wenden.
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Viertes Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes1)2)
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom
sen: 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amts-
blatt der Europäischen Union veröffentlichten
Artikel 1 Fassung als explosionsgefährlich erwiesen ha-
ben.“
Änderung des Sprengstoffgesetzes
b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „19
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
bis 22, 24 Abs. 1“ durch die Angabe „19 bis 24
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
Absatz 1“ und die Angabe „§§ 32a und 34
das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom
bis 39a“ durch die Angabe „§§ 32a bis 39a“ er-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
setzt.
ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt oder
1. § 1 wird wie folgt geändert:
herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: oder verwenden will,“ durch die Wörter „verbringt,
„Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stof- herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder
fe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren verwenden will,“ ersetzt.
nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) 3. Am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden der
Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der mern 3 und 4 angefügt:
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäi-
„3. Hersteller jede natürliche oder juristische Per-
schen Parlaments und des Rates zur Registrie-
son, die einen explosionsgefährlichen Stoff
rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
gestaltet oder herstellt oder einen explosions-
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des
gefährlichen Stoff gestalten oder herstellen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder
Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als
14.6.2007, S. 1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Na-
4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosiv-
stoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates men oder Firma der explosionsgefährliche Stoff
(ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des vertrieben oder anderen überlassen wird und
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 der die Verantwortung dafür übernimmt, dass
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis- Gesetzes erlassenen Verordnung gekennzeich-
tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). net und verpackt ist,
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- 4. Einführer jede natürliche oder juristische Per-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften son, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft einen aus einem Drittland stammenden pyro-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, technischen Gegenstand erstmalig auf dem
sind beachtet worden. Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2063
4. § 5 wird wie folgt gefasst: verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des
„§ 5 Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder
einen Drittstaat.
Konformitätsnachweis
für Explosivstoffe und (4) Die Zulassung ist zu versagen,
pyrotechnische Gegenstände, 1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit
Zulassung von sonstigen Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei
explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör bestimmungsgemäßer Verwendung nicht ge-
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen- währleistet ist,
stände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr 2. wenn die sonstigen explosionsgefährlichen
gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver- Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderun-
wendet werden, wenn der Hersteller oder sein in gen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit
einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und stabe a) nicht entsprechen,
die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeich-
3. soweit die sonstigen explosionsgefährlichen
nung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformi-
Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wir-
tätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster
kungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit
den festgelegten grundlegenden Anforderungen
dem Stand der Technik nicht entsprechen oder
entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten
Produkte den Baumustern entsprechen und beides 4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-
durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage
grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten
sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusam-
für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der mensetzung und Beschaffenheit dem zur Prü-
Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parla- fung vorgelegten Muster entsprechen.
ments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt
Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
(ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die werden, soweit dies zum Schutz von Leben und
Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgü-
oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE- tern erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung,
Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explo- Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
sivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und
das Überlassen an andere außerhalb der Betriebs- (5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen
stätte sind verboten. 1. vom Erfordernis des Konformitätsnachweises
(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
Absatz 1 unterliegen a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines
1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließli- in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-
chen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2 mächtigten oder des Ausführers,
der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De- b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers,
zember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Be-
vom 17.2.1997, S. 25), vollmächtigten oder des Vernichters,
2. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und c) des Verbringens im Geltungsbereich des
sonstige Gegenstände im Sinne der Richtli- Gesetzes zwischen unterschiedlichen Be-
nie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der triebsstätten auf Antrag des Herstellers oder
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Be-
Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom vollmächtigten,
3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.
2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im
(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in
Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtig-
vertrieben, anderen überlassen oder verwendet ten oder des Einführers
werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Be-
schaffenheit und Bezeichnung nach von der soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Be-
Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch schäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewähr-
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 leistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere
allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4
entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitglied- findet keine Anwendung im Falle der Nummer 1
staat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Ein- Buchstabe b und c.
führer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an
erforderlich, wenn die sonstigen explosionsgefähr- die Verwendung von sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar lichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4
nach der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anfor-
in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlosse- derungen stellen, soweit zur Abwendung von Ge-
nes Zolllager oder eine Freizone des Kontrolltyps I fahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter
weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich
entsprechend für die Weiterbeförderung aus einem sind.“
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
5. § 5a wird aufgehoben. d) Folgender Absatz wird angefügt:
6. § 6 wird wie folgt geändert: „(4) Die zuständigen Bundesministerien kön-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nen die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und
Erkenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotech- bekannt geben.“
nische Gegenstände“ gestrichen.
7. Dem § 8 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines
„pyrotechnischen Gegenständen“ ge- Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuver-
strichen und nach dem Wort „Explosiv- lässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung
stoffe“ werden die Wörter „und pyro- ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und
technische Gegenstände“ eingefügt. soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststel-
bbb) Die Buchstaben c und d werden wie lung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die
folgt gefasst: persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b
„c) die Verpflichtung zur Anbringung vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zu-
eines Zulassungszeichens auf grunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu
sonstigen explosionsgefährlichen machen.“
Stoffen und auf Sprengzubehör, 8. § 8a wird wie folgt geändert:
die Festlegung der Kennzeichnung
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden
von Explosivstoffen und pyrotech-
nach dem Wort „Stoffen“ die Wörter „ , Waffen
nischen Gegenständen nach § 5
oder Munition“ eingefügt.
Absatz 1 mit dem CE-Zeichen, die
Art und Form des CE-Zeichens, b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort
„Zuverlässigkeitsprüfung“ die Wörter „und der
d) das Verfahren für die Zulassung
Prüfung der persönlichen Eignung“ eingefügt.
nach § 5 Absatz 3 und 4, das Ver-
fahren für den Konformitätsnach- 9. § 15 wird wie folgt geändert:
weis nach § 5 Absatz 1, das Verfah- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ren zur Vergabe einer Identifikati-
onsnummer für Explosivstoffe zum aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , Durchführer“
Zwecke der Registrierung sowie für und „ , Durchfuhr“ gestrichen und nach den
pyrotechnische Gegenstände zum Wörtern „darüber hinaus“ die Wörter „auf
Zwecke der Registrierung und Verlangen der zuständigen Behörde“ einge-
Freigabe für den Verkauf, das Feil- fügt.
bieten und die Verwendung gemäß bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 Absatz 2 der Richtli-
„Das Erfordernis des Konformitätsnachwei-
nie 2007/23/EG, deren Bekanntma-
ses nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung
chung sowie der Zusammenarbeit
nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.“
mit benannten Stellen anderer Mit-
gliedstaaten, das Verfahren für die b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3
Akkreditierung und Überwachung angefügt:
benannter Stellen und Prüflabora- „Sie können zu diesem Zweck den zuständigen
torien und die Bekanntmachung Behörden Informationen übermitteln. Das Brief-
der zugelassenen sonstigen explo- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset-
sionsgefährlichen Stoffe und des zes) wird insoweit eingeschränkt.“
Sprengzubehörs sowie der Explo-
sivstoffe und pyrotechnischen Ge- 10. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das
genstände, für die der Konformi- Wort „ausüben“ durch die Wörter „ausübenden
tätsnachweis erbracht worden ist,“. Personen“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „Gemeinschaf- 11. Nach § 21 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt. eingefügt:
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- „Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung
gefügt: sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen
„Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung in-
auch, dem Stand der Technik entsprechende nerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Un-
Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftli- bedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb
che Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterlie- eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklich-
genden Stoffe und Gegenstände, einschließlich keitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähi-
deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermit- gungsschein für die bestellte Person beantragt, so
teln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der
dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern
werden können.“ nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5a“ durch die dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit
Angabe „§ 5“ ersetzt. und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2065
12. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Satz 5“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ersetzt.
„Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb 16. In § 33 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Ab-
und das Überlassen von pyrotechnischen Ge- satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b“ die Angabe
genständen der Kategorie 1 im Sinne von Arti- „und c“ eingefügt.
kel 3 der Richtlinie 2007/23/EG.“ 17. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt „(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
geändert: Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
Die Wörter „des Satzes 1“ werden jeweils durch haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die
die Wörter „des Absatzes 4 Satz 1“ ersetzt. Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungs-
schein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurück-
13. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze genommen oder widerrufen wird.“
ersetzt: 18. Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
„Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von fügt:
einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle „(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf
festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt
Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkennt- ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung
nisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissen- dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden
schaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein an- vom Bundesministerium des Innern durch Rechts-
erkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwen- verordnung bestimmt.
den. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt
gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die (6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz ge- oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine
stellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Ver-
Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch waltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.“
andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der 19. § 37 wird wie folgt geändert:
gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten er-
reicht werden.“ a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
14. § 32 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „oder der persön- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
lichen Eignung“ durch die Wörter „oder die per- „Das Bundesministerium des Innern wird
sönliche Eignung“ ersetzt. ermächtigt, für den Bereich der Bundesver-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ , stellt waltung im Einvernehmen mit dem Bundes-
jemand pyrotechnische Gegenstände ohne An- ministerium für Wirtschaft und Technologie
wendung eines in einer auf Grund dieses Ge- durch Rechtsverordnung, die nicht der
setzes erlassenen Rechtsverordnung vorge- Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
schriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
oder verwendet jemand solche“ gestrichen; bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-
nach dem Wort „Explosivstoffen“ werden die mensätze zu bestimmen.“
Wörter „oder pyrotechnischen Gegenständen“ bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen
eingefügt. Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
15. § 32a wird wie folgt geändert: durch folgende Sätze ersetzt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
„Besteht der begründete Verdacht, dass ein Wert oder der sonstige Nutzen für den
nach § 5 zugelassener oder geprüfter und ge- Gebührenschuldner angemessen berück-
kennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der sichtigt werden. Soweit der Gegenstand der
bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr Gebühr in den Anwendungsbereich der
für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zu- Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-
ständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese ber 2006 über Dienstleistungen im Bin-
Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgeleg- nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
ten Prüfmuster oder mit dem Baumuster über- fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländi-
einstimmt.“ sche Gebührenschuldner dürfen hierdurch
b) Absatz 1a wird aufgehoben. nicht benachteiligt werden.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Explosiv- 20. § 38 wird aufgehoben.
stoffe“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen- 21. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
stände“ eingefügt. „Soziales“ die Wörter „– Rechtsverordnungen nach
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Explosiv- § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundes-
stoff“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen- ministerium für Wirtschaft und Technologie –“ ge-
stand“ eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1 strichen.
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
22. § 40 wird wie folgt geändert: d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 „(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1
werden jeweils die Wörter „ , ausgenommen Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unter-
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotech- nehmen begangen, das im Geltungsbereich des
nische Gegenstände,“ gestrichen. Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäft-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: liche Niederlassung hat, und hat auch der Be-
„(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 troffene im Geltungsbereich des Gesetzes kei-
oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine nen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im
dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerte- zes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt
ten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zu- für Güterverkehr.“
gelassenen pyrotechnischen Gegenstand be- 24. § 42 wird wie folgt gefasst:
gangen wird.“
„§ 42
23. § 41 wird wie folgt geändert:
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3a, 3b, 11 und 13 werden auf- Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c,
gehoben. 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Ab-
satz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das
bb) Folgende neue Nummern 1c und 1d werden Leben oder die Gesundheit eines anderen oder
eingefügt: fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
„1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Ver- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
bindung mit einer Rechtsverordnung Geldstrafe bestraft.“
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe c Explosiv- 25. § 45 wird wie folgt gefasst:
stoffe oder pyrotechnische Gegen- „§ 45
stände einführt, verbringt, in Verkehr
bringt, vertreibt, anderen überlässt Aufgaben der Bundesanstalt
oder verwendet, Die Bundesanstalt ist zuständig für
1d. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosiv- 1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik
stoffe oder pyrotechnische Gegen- und Chemie, einschließlich der Durchführung
stände in Verkehr bringt oder anderen von Forschung und Entwicklung in den Arbeits-
überlässt,“. gebieten,
cc) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1
2. die Durchführung und Auswertung physikali-
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3
scher und chemischer Prüfungen von Stoffen
Satz 1“ ersetzt und die Wörter „pyrotechni-
und Anlagen einschließlich der Bereitstellung
sche Gegenstände,“ gestrichen.
von Referenzverfahren und -materialien,
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2
Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 3. die Förderung des Wissens- und Technologie-
Satz 2 oder Satz 3“ ersetzt. transfers in den Arbeitsgebieten,
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a 4. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz
eingefügt: zugewiesenen Aufgaben.“
„4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halb- 26. § 47 wird wie folgt geändert:
satz 1 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 25 Nummer 5 einen a) In der Überschrift werden die Wörter „für die
Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig Zulassung“ gestrichen.
erbringt,“. b) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
ff) In Nummer 12a werden nach dem Wort „An- Sätzen und Gegenständen,“ gestrichen.
leitung“ die Wörter „oder den Stand der c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Technik“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5,
fügt: für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung
erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich
oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, ver-
oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung bracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-
in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wendet werden. Die Kennzeichnung dieser Ge-
konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 genstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum
oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.
Gegenstand begeht.“
(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende An-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Übrigen“
wendung für
durch die Wörter „in den übrigen Fällen des Ab-
satzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a“ er- 1. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,
setzt. für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lager-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2067
gruppenzuordnung vorgenommen oder bis Artikel 2
zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt Änderung der
beantragt wurde, Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
2. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergrup- Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
penzuordnung vorgenommen oder bis zum (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Ver-
4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
wurde dert worden ist, wird wie folgt geändert:
und für die die Durchführung des Qualitäts- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
sicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der a) Die Angaben zu Abschnitt II und Abschnitt III
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in werden wie folgt gefasst:
der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung „Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosi-
nachgewiesen ist. onsgefährlichen Stoffen und von
(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulas- Sprengzubehör, Konformitäts-
sungen nachweis für Explosivstoffe und
pyrotechnische Gegenstände,
1. von pyrotechnischen Gegenständen für Kraft- Identifikationsnummer
fahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Aus- Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von
laufen, sonstigen explosionsgefährlichen
2. von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Stoffen oder von Sprengzubehör,
Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von Konformitätsnachweisverfahren für
der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültig- Explosivstoffe und pyrotechnische
keit.“ Gegenstände“.
b) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt
27. § 49 Absatz 2 und 3 werden aufgehoben. gefasst:
28. Anlage III wird wie folgt geändert: „Anlage 1 Anforderungen an die Zusammen-
setzung und Beschaffenheit von
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
sonstigen explosionsgefährlichen
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
aaa) Die Angaben „Explosive Stoffe, n.a.g. von Sprengzubehör im Sinne des § 6
UN-Nr. 0473, 0475, 0477, 0479, 0480, Absatz 1
0481“ und „Treibstoff, fest UN-
Anlage 2 Anforderungen an die Zusammen-
Nr. 0499“ werden gestrichen.
setzung und Beschaffenheit von
bbb) Nach der Angabe „Zündeinrichtungen, Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3
für Sprengungen, nicht elektrisch UN- Anlage 3 Anforderungen an die Zusammen-
Nr. 0360, 0361“ wird die Angabe „1H- setzung und Beschaffenheit von
Tetrazol UN-Nr. 0504“ eingefügt. pyrotechnischen Gegenständen
nach § 6 Absatz 3
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche
aaa) Vor der Angabe „Bleiazid“ wird die An- Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
gabe „Acetonperoxide (z. B. cyclisches
Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen
Acetontriperoxid C9H18O6)“ eingefügt.
nach § 6a Absatz 2
bbb) Nach der Angabe „Guanyl-Nitrosa- Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf
minoguanyltetrazen“ wird die An- Genehmigung des Verbringens von
gabe „Hexamethylentriperoxiddiamin Explosivstoffen nach § 25a Absatz 2
(C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach und Angaben in der Genehmigung
§ 6 Abs. 6 Satz 1)“ eingefügt. nach § 25a Absatz 4“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Angabe „Explosive Stoffe, n.a.g.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird die Angabe „UN-Nr. 0357, 0358, 0359, aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das Inver-
0474“ durch die Angabe „UN-Nr. 0357, kehrbringen,“ gestrichen und nach dem Wort
0358, 0359, 0473, 0474, 0475, 0476, 0477, „Durchfuhr“ die Wörter „ , ausgenommen
0478, 0479, 0480, 0481, 0485“ ersetzt. das Inverkehrbringen und der Konformitäts-
nachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes“
bb) Nach der Angabe „Raketen, mit Ausstoß- eingefügt.
ladung“ wird die Angabe „Raketen, mit iner-
tem Kopf UN-Nr. 0502“ eingefügt. bb) Der Nummer 2 werden nach dem Wort „An-
zündlamellen“ die Wörter „ , ausgenommen
cc) Bei der Angabe „Treibstoff, fest“ wird die das Inverkehrbringen und der Konformitäts-
Angabe „UN-Nr. 0498“ durch die Angabe nachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes,“
„UN-Nr. 0498, 0499, 0501“ ersetzt. angefügt.
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
cc) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 5a“ durch Sprengzubehör, die nur für militärische oder
die Angabe „§ 5“ ersetzt. polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie
zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage
„(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht an- im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
zuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen schutzgesetzes an den Inhaber einer ande-
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, ren derartigen Anlage vertrieben oder über-
sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbei- lassen werden,
tet, gegen Abhandenkommen gesichert und b) eingeführt oder verbracht und an den Inha-
nicht aufbewahrt werden.“ ber einer genehmigten Anlage im Sinne des
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vertrieben oder überlassen werden;
aa) Nummer 1 wird aufgehoben und die Angabe
„2.“ wird gestrichen. die Freistellung gilt auch dann, wenn diese
Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Er-
bb) Die Wörter „Unterklasse T2 (§ 6 Absatz 3)“ probung vertrieben oder überlassen werden,
wird durch die Wörter „Kategorie P2 (§ 6 Ab-
satz 6 Buchstabe c)“ ersetzt. 4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
cc) Das Wort „Luftfahrt“ wird durch die Wörter Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
„Luft- und Raumfahrt“ ersetzt. Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht worden waren und an diesen unver-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Unterklasse T2“
ändert in der versandmäßigen Verpackung zu-
durch die Angabe „Kategorie P2“ ersetzt.
rückkommen; die Voraussetzungen sind nach-
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des zuweisen,
Bundesamtes für Zivilschutz“ gestrichen.
5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände
3. § 2 wird wie folgt geändert: und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5a“ gestrichen. § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes,
die als Muster oder Proben in der erforderlichen
b) In Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Angabe „3 kg“ Menge von demjenigen, der dafür eine Konfor-
die Angabe „(netto)“ eingefügt. mitätsbewertung oder Zulassung beantragen
c) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5a“ will, eingeführt oder verbracht werden,
durch die Angabe „§§ 5“ ersetzt und hinter der 6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Angabe „3 kg“ die Angabe „(netto)“ eingefügt. Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die
4. § 3 wird wie folgt gefasst: nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestell-
„§ 3 ten Endprodukte der Zulassungspflicht unter-
(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf liegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefähr-
lichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für
1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum Zwecke
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraus-
Sprengzubehör, die nur für militärische oder
setzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übri-
polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-
gen gegeben sind,
nen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder
verbracht und an eine militärische, polizeiliche 7. Teile von
oder eine Dienststelle des Katastrophenschut-
a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das
zes vertrieben oder ihr überlassen werden,
Fördern von und Laden mit Sprengstoff un-
wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und mittelbaren Einfluss haben,
Gegenstände den von der jeweils zuständigen
Stelle erlassenen technischen Lieferbedingun- b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf
gen entsprechen, soweit diese den Schutz von das Austragen und Fördern der Ausgangs-
Leben und Gesundheit oder Sachgütern Be- stoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen,
schäftigter oder Dritter betreffen, Registrieren und Mischen der Ausgangs-
stoffe sowie das Fördern und Laden des
2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und 8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1
Sprengzubehör, die für militärische oder polizei- und P2, die als Seenotsignalmittel zur Aus-
liche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke rüstung von Schiffen fremder Staaten in den
der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder
überlassen werden, verbracht werden, soweit sie nicht in den allge-
meinen Verkehr gelangen,
3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft-
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2069
10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän- (3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die
de, die für die Forschung, Entwicklung und Stoffe und Gegenstände für militärische oder poli-
Prüfung hergestellt werden und den Anforde- zeiliche Zwecke bestimmt sind, kann durch die zu-
rungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entspre- ständige Behörde auch eine Erklärung des mit der
chen, sofern ein sichtbares Schild deutlich da- Entwicklung befassten Unternehmens anerkannt
rauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durch-
entsprechen und nicht für andere Zwecke als fuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Entwick-
Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar lung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste
sind, Unternehmen in der Regel für militärische oder po-
lizeiliche Auftraggeber tätig ist.“
11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestim-
mungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht ent- 5. § 3a wird aufgehoben.
sprechen und zu Messen, Ausstellungen und 6. § 4 wird wie folgt geändert:
Vorführungen zum Verkauf hergestellt, einge- a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
führt oder verbracht, ausgestellt oder verwen-
det werden, sofern ein sichtbares Schild den „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2,
Namen und das Datum der betreffenden Mes- die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er
se, Ausstellung oder Vorführung trägt und deut- sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht,
lich darauf hinweist, dass die Gegenstände sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren,
nicht den Anforderungen entsprechen und erst das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
erworben werden können, wenn der Hersteller, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen
sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen von pyrotechnischen Gegenständen der Katego-
ist, oder anderenfalls der Einführer die Überein- rien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit
stimmung hergestellt hat. Bei solchen Veran- Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinhei-
staltungen sind gemäß allen von der zuständi- ten – der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyro-
gen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates technischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von
festgelegten Anforderungen die geeigneten Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Num-
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, mer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet
keine Anwendung auf pyrotechnische Gegen-
12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und stände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.
traditionellen Festivitäten innerhalb des Gel-
(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2
tungsbereiches des Gesetzes hergestellt und
sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer
mit Zustimmung durch die zuständige Behörde
gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf
vom Hersteller abgebrannt werden soll,
das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und
13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwen- Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbrin-
dung durch Feuerwehren bestimmt sind, gen und das Überlassen von Airbag- oder Gurt-
straffereinheiten der Kategorie P1 sowie das
14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Ab- Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme
satz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge in Kernkraftwerken durch Personal mit einge-
eingeführt oder verbracht werden. schränkter Fachkunde (geschultes Personal).
Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen
(2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Ge-
Behörde die eingeschränkte Fachkunde nach-
genstände nach Absatz 1 Nummer 1 den techni-
zuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten
schen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch
von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kate-
eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbe-
gorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest ein-
hörde zu erbringen, der Nachweis dafür, dass die
gebaut sind.“
explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Num-
mer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke be- b) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterklasse T1“
stimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den durch die Angabe „Kategorie P1“ ersetzt.
Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- c) In Absatz 5 wird die Angabe „Klasse III“ durch
oder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragneh- die Angabe „Kategorie 3“ ersetzt.
mern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3
d) In Absatz 6 wird das Wort „Klasse I“ durch das
durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer
Wort „Kategorie 1“ ersetzt.
des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch 7. § 5 wird wie folgt geändert:
die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen a) Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewie-
sen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegen- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
ständen oder sonstigen explosionsgefährlichen bis 2c eingefügt:
Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des „(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8,
Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich be- 8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten,
scheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernich-
Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu ten, den Erwerb, das Überlassen, sowie inner-
den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten halb der Betriebsstätte den Transport, das Über-
in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des lassen und die Empfangnahme und das Verbrin-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder gen von explosionsgefährlichen Stoffen durch
verarbeitet werden sollen. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben er- derungen stellen sowie von der Prüfung einzelner
forderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen, Anforderungen absehen, wenn der Schutz von
Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr ex- Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter
plosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundes- oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.
schule des Technischen Hilfswerks.
(3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 stände müssen zum Nachweis der Konformität
Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zu- nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusam-
verlässigkeit und persönlichen Eignung der An- mensetzung und Beschaffenheit den Anforderun-
gehörigen des Technischen Hilfswerks nach den gen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür
§§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren be-
des Technischen Hilfswerks. steht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der
(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bun- Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die
desanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auf- Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und
trag oder auf Veranlassung der nach § 36 für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D
Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Kon-
durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten. formitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung
Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfal- (Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotech-
les eine vorherige Unterrichtung nicht möglich, nischen Gegenstandes und im Falle der pyrotech-
ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftrag- nischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfas-
geber der Sprengarbeiten eine andere öffent- sende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die
liche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind
Satz 1 oder 2.“ gemäß den Anforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmo-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastro-
nisierung der Bestimmungen über das Inverkehr-
phenschutzes“ die Wörter „des Bundes,“ gestri-
bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für
chen.
zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20)
8. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt ge- und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotech-
fasst: nische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie
„Abschnitt II 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehr-
bringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl.
Zulassung von sonstigen
L 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.
explosionsgefährlichen Stoffen und
von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis (4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
für Explosivstoffe und pyrotechnische stände sind vom Hersteller oder Einführer vor der
Gegenstände, Identifikationsnummer“. erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des
9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst: Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der An-
zeige ist
„§ 6
(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach 1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/
Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung EWG und
und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichne- 2. für pyrotechnische Gegenstände die nach An-
ten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen hang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie
und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der 2007/23/EG
Europäischen Union hergestellt sind, kann in der
Regel angenommen werden, dass die technischen vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bun-
Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die desanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine
Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegen- Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer
stände und Stoffe den dort geltenden Regelungen ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesan-
entsprechen und nachweislich die gleiche Sicher- stalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben
heit, wie sie die technischen Anforderungen der und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder
Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitun-
kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen gen zur Verwendung einschränken oder ergänzen;
Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung
Gutachten zugrunde liegenden technischen Anfor- ist zulässig.
derungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüf- (5) Wettersprengstoffe und Wetterspreng-
verfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, schnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit
Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III einge-
Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982 teilt.
(Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982,
BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind. (6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach
den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung
(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige
mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer
explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör
folgende Kategorien eingeteilt:
im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der An-
lage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anfor- a) Feuerwerkskörper
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2071
Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Ge-
geringe Gefahr darstellen, einen fährlichkeit, deren Umgang und
vernachlässigbaren Schallpegel Verkehr an die Befähigung und
besitzen und die in geschlossenen Erlaubnis gebunden ist.
Bereichen verwendet werden sol- Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzu-
len, einschließlich Feuerwerkskör- ordnen, wenn
pern, die zur Verwendung inner-
halb von Wohngebäuden vorgese- a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zu-
hen sind; stand mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt,
Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine ge- b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden
ringe Gefahr darstellen, einen ge- Stoffe entwickeln,
ringen Schallpegel besitzen und c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren
die zur Verwendung in abgegrenz- durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursa-
ten Bereichen im Freien vorgese- chen,
hen sind; d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen
Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittel- (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zu-
große Gefahr darstellen, die zur lässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthal-
Verwendung in weiten offenen ten.
Bereichen im Freien vorgesehen Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der
sind und deren Schallpegel die Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzu-
menschliche Gesundheit nicht ge- ordnen.
fährdet;
Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große § 6a
Gefahr darstellen, die nur von Per- (1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten
sonen mit Fachkunde verwendet Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5
werden dürfen (so genannte „Feu- Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Spreng-
erwerkskörper für den professio- stoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke
nellen Gebrauch“) und deren sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes
Schallpegel die menschliche Ge- einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von mili-
sundheit nicht gefährdet; tärischen oder polizeilichen Dienststellen und
b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Dienststellen des Katastrophenschutzes.
Theater (2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht
die Verwendung auf Bühnen, die hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbe-
eine geringe Gefahr darstellen; wahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen
Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr
die Verwendung auf Bühnen, die und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Ab-
zur ausschließlichen Verwendung satz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrich-
durch Personen mit Fachkunde tungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe
vorgesehen sind; sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden
oder zu vernichten.
c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Gel-
Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände tungsbereich dieser Verordnung befindliche
– außer Feuerwerkskörpern und Sprengstoffe, die nach den bis zum 1. Oktober
pyrotechnischen Gegenständen 2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis
für Bühne und Theater –, die eine zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, ver-
geringe Gefahr darstellen; wendet, anderen überlassen oder verbracht wer-
Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände den.
– außer Feuerwerkskörpern und (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht
pyrotechnischen Gegenständen markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
für Bühne und Theater –, die zur
Handhabung oder Verwendung 1. nur zur Verwendung bei der Forschung und
nur durch Personen mit Fach- Entwicklung oder beim Testen neuer oder verän-
kunde vorgesehen sind. derter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert
werden,
(7) Pyrotechnische Sätze werden nach den An-
forderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/ 2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der
EWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Katego- Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwick-
rien eingeteilt: lung oder dem Testen von Sprengstoffspürgerä-
ten hergestellt oder gelagert werden,
Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Ge-
fährlichkeit, die z. B. für die Anwen- 3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminal-
dung auf Bühnen, in Theatern oder technik und der polizeilichen Spezialausbildung
vergleichbaren Einrichtungen, zur benötigt werden.“
Strömungsmessung oder zur Aus- 10. In § 7 Absatz 4 wird nach dem Wort „müssen“ das
bildung von Rettungskräften dienen; Wort „mindestens“ eingefügt.
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
11. § 8 wird wie folgt geändert: (2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände
a) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Quali-
Gegenständen,“ gestrichen. tätssicherungsverfahren nach Modul H die Konfor-
mität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegen-
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 3“ stände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der
durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt. Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die
12. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt ge- Bundesanstalt.
fasst: (3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die
„Abschnitt III Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe
und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Bau-
Verfahren bei der Zulassung von muster festgestellt, so bringt der Hersteller auf
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen-
oder von Sprengzubehör, Konformitäts- ständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf de-
nachweisverfahren für Explosivstoffe und ren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine
pyrotechnische Gegenstände“. Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für
13. § 9 wird wie folgt geändert: pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2
des Gesetzes.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Gegenständen,“ gestrichen. (4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen
Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfol-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen
gende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang
Gegenstandes,“ und „pyrotechnischen Gegen-
nach der letzten Herstellung des Produkts aufzube-
ständen und“ gestrichen.
wahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde
14. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: jederzeit vorzulegen:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „des pyrotech- 1. die Konformitätserklärung,
nischen Gegenstandes,“ gestrichen. 2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts-
b) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch sicherungssystem,
einen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen. 3. die Entscheidung über die Bewertung dieses
15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechni- Qualitätssicherungssystems,
schen Gegenstandes“ und in § 12 Absatz 2 Num- 4. die Berichte über die Nachprüfungen und
mer 1 die Wörter „des pyrotechnischen Gegenstan-
5. die Konformitätsbescheinigung.“
des,“ gestrichen.
18. § 12c wird wie folgt geändert:
16. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem
„(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosiv- Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde,
stoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach dass die Einhaltung der Anforderungen nach
Modul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen, Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder An-
ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit hang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet
die Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfül- ist.“
len. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H ge-
satz 1 und nach § 12a Absatz 1“ durch die Wör-
wählt wurde.“
ter „nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und
b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort § 12b Absatz 2“ ersetzt.
„EG-Baumusterprüfbescheinigung“ durch das
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 9“
Wort „Baumusterprüfbescheinigung“ und in
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „EG-Bau-
musterprüfbescheinigungen“ durch das Wort 19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13
„Baumusterprüfbescheinigungen“ ersetzt. bis 15 ersetzt:
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 13
„Sie kann mit der Durchführung von Teilen der (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen
Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauf- 1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassun-
tragen, die die Anforderungen nach Anhang III gen und Baumusterprüfbescheinigungen,
der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der 2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explo-
Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen.“ sivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,
17. § 12b wird wie folgt gefasst: 3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 4 festgelegten Be-
„§ 12b schränkungen oder Ergänzungen der Anleitung
zur Verwendung,
(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände 4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für
hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungs- Explosivstoffe,
verfahren die Konformität der nachgefertigten 5. der ihr von den benannten Stellen der anderen
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbe-
mit dem Baumuster nachzuweisen. scheinigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2073
Die Listen sollen die folgenden Angaben enthalten: EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Ein-
1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstan- führung eines Systems zur Identifizierung und
des, Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile
Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8),
2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen 6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Aus-
und die Anschrift des Herstellers und gegebe- nahme der pyrotechnischen Gegenstände nach
nenfalls des Einführers sowie das Zulassungs- § 5 Absatz 2 des Gesetzes: das CE-Zeichen und
zeichen, die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle
einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3
3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotech- Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach
nischen Gegenstände: den Namen und die § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der
Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls benannten Stelle,
seines in der Europäischen Union ansässigen
Bevollmächtigten oder Einführers sowie die 7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyro-
Identifikationsnummer, technischen Gegenständen für Fahrzeuge: die
Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die
4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im
und Auflagen. Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungs-
(2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der jahr,
aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschrif- 8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kate-
ten für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen- gorien 1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der
stände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Sicherheitsabstand,
Absatz 1. Die Liste soll die folgenden Angaben ent-
halten: 9. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeu-
ge: Name und Typ des Gegenstandes und die
1. die Kennnummer der Norm, Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen
2. den Titel der Norm, Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der ge-
3. das Datum der Veröffentlichung und wünschten Sprache mitzuliefern, das gemäß
Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der
4. die Bezugsquelle der Norm. Verordnung (EG) 1907/2006, die zuletzt durch
(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/
Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt 2008 geändert worden ist, erstellt wird. Das
während der Dienststunden auszulegen. Auf Ver- Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder,
langen eines Dritten ist diesem gegen Kosten- wenn der Empfänger über die notwendigen Mit-
erstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu tel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff
überlassen. zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt
werden.
§ 14 Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 han-
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder delt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete
Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, Anleitung beizufügen.
darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,
überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach einführt oder verbringt und selbst aufbewahren
dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und, oder anderen überlassen will, hat auf dem Versand-
soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, stück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand
die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kenn-
beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts zeichnung anzubringen:
Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kenn-
zeichnung anzubringen: 1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes
in der jeweiligen Verpackung,
1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes
oder Gegenstandes, 2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder
Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger
2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefon- bekannt gemacht oder von der zuständigen
nummer des Herstellers oder des Einführers; bei Bundesbehörde angeordnet worden ist.
Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen
Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefähr-
in die Europäische Union einführt, liche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes oder durch den Geltungsbereich des
3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zu- werden.
lassungszeichen,
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für
4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den ver-
einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,
Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser
§ 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der Verordnung erlassene technische Regel nichts an-
benannten Stelle, deres bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrecht-
5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeich- lichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muss
nung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/ auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Absatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des „§ 17
Versandstückes die einzige Verpackung, so muss Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände
bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Ge- anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund
setzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekenn- von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach
zeichnet sein. den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand
(4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.“
Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht wer- 22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16“
den, die mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4 durch die Angabe „§§ 14 bis 16“ ersetzt.
oder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird
23. § 19 wird wie folgt geändert:
ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer
Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und a) In Absatz 2 werden die Wörter „und der An-
kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßi- lage 3“ gestrichen.
gen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und b) In Absatz 3 werden die Wörter „Explosivstoffe
auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen. nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a“ durch die Wörter „Ex-
Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische plosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6“ ersetzt.
des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen
24. § 20 wird wie folgt geändert:
nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff
oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vor- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schriften entspricht. „(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechni-
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden schen Gegenständen der einzelnen Kategorien
auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzube- ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das
hör, die nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet
haben:
1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes bestimmt sind, Kategorie 1: 12 Jahre,
Kategorie 2: 18 Jahre,
2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche
Zwecke hergestellt und an eine militärische oder Kategorie 3: 18 Jahre,
polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr über- Kategorie 4: 21 Jahre,
lassen werden, Kategorie P1: 18 Jahre,
3. nicht in den Verkehr gelangen. Kategorie P2: 21 Jahre,
Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche Kategorie T1: 18 Jahre,
Stoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen Kategorie T2: 21 Jahre.“
Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk überlassen werden. b) In Absatz 3 werden die Wörter „und bei den
pyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen
§ 15 nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich
des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach „(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber
die Buchstaben „DE“ zu verwenden. Die Kennnum- nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininha-
mer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlas-
ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesan- sen oder von diesen verwendet werden:
stalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein sind, um 1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit
den eindeutigen Produktcode und die logistischen Blitzknallsatz,
Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1
2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosiv-
Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des
stoffmasse,
Landeskennzeichens und die Kennnummer der
Herstellungsstätte sowie die elektronisch lesbare 3. Schwärmer und
Kennzeichnung ausreichend. 4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als
(2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explo- Einzelgegenstand.
sivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeich- Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem
nung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Geltungsbereich des Gesetzes.“
Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, 25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:
um einen Missbrauch zu verhindern.“
„§ 21
20. § 16 wird wie folgt geändert:
(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage 3“ erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen
durch die Angabe „des § 14“ ersetzt. nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine
kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyro-
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. technische Gegenstände, so muss ersichtlich sein,
21. § 17 wird wie folgt gefasst: welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2075
Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach
Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am
gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von
Gebrauch ausschließt. Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebens-
(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschie- jahr vollendet haben.
dener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so (3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsschein-
darf dieses anderen nur nach den für die Gegen- inhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Ab-
stände der höchsten Kategorie geltenden Vorschrif- brennen von pyrotechnischen Gegenständen der
ten überlassen werden. Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum
(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1
im Versandhandel an den Verbraucher nur in Ver- oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei
kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von
werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegen- Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-
stände der Kategorie 1. straßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wo-
chen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet
(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten
Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sät-
in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. zen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegen- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die
stände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn
eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwer- dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt er-
tige Verpackung haben und diese von der Bundes- scheint.
anstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist.
Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der (4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzuge-
Nummer der Bescheinigung zu versehen. ben:
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Katego- 1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des
rien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie
kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren erforderlichenfalls Nummer und Datum der Er-
Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungsein- laubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Geset-
heiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen zes oder des Befähigungsscheines nach § 20
werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand an- 2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des
gebracht ist. Feuerwerks,
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen
§ 22 Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 Schutzabstandes,
dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom
4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Ab-
29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer
sperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen
der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen
zum Schutze der Nachbarschaft und der Allge-
bereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht
meinheit.
für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder
§ 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des (5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollen-
Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach det haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände
§ 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den La- der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in
denöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt. § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellrake-
ten, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Katego-
sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur
rien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische
unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten
Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen über-
und verwenden. In einer sportlichen oder techni-
lassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder
schen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der
eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von
Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis er-
Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Geset-
klärt hat oder selbst anwesend ist.
zes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5
Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit die- (6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen
sen Gegenständen umgehen dürfen. und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und
vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explo-
§ 23 sionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehpro-
duktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden,
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegen- wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten
stände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken- Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunter-
häusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und nehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie
Fachwerkhäusern ist verboten. die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 Erprobung der Genehmigung der für den Brand-
dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember schutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in An-
nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder wesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch
§ 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigun- a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständi-
gen können versagt und mit Auflagen verbunden ger oder in leitender Stellung,
werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Ge- b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
sundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter oder in leitender Stellung, wenn er für den
erforderlich ist. betreffenden Beruf eine mindestens dreijäh-
(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume rige vorherige Ausbildung nachweisen kann,
seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in An- bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-
wesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies institution als vollwertig anerkannt ist,
der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher
c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4
sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständi-
sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.“
ger oder
26. § 24 wird wie folgt geändert:
d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 21 Abs. 1 Stellung, einschließlich einer mindestens drei-
und des § 23 Abs. 1“ durch die Angabe „des jährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben
§ 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2“ und der Verantwortung für mindestens eine
ersetzt. Abteilung des Unternehmens, wenn er für
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird die Angabe den betreffenden Beruf eine mindestens drei-
„Klasse II“ jeweils durch die Angabe „Katego- jährige vorherige Ausbildung nachweisen
rie 2“ ersetzt. kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
27. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „und Anzünd- Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
mitteln“ durch die Wörter „sowie die gewerbliche
Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen“ er- 2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-
setzt. fen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe,
wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
28. § 25a wird wie folgt geändert: EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim
a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
„Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 6“ er- bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt
setzt. tätig war:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5a“ oder in leitender Stellung,
durch die Angabe „§ 5“ ersetzt. b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
bb) Satz 3 wird gestrichen. oder in leitender Stellung, wenn er für den
betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung
29. § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird nachweisen kann, die durch ein staatlich an-
wie folgt gefasst: erkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer
„b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen, zuständigen Berufsinstitution als vollwertig
c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechni- anerkannt ist,
schen Gegenständen,“. c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
30. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die oder in leitender Stellung sowie außerdem
Wörter „sowie über deren Beförderung“ gestrichen. drei Jahre als Unselbständiger oder
31. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ist“ durch d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständi-
das Wort „sind“ ersetzt. ger, wenn er für den betreffenden Beruf eine
vorherige Ausbildung nachweisen kann, die
32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36“ durch durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis be-
die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, stätigt oder von einer zuständigen Berufs-
§§ 35 bis 36“ ersetzt. institution als vollwertig anerkannt ist.
33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst: Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen
„§ 39 Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,
(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des für die die Erlaubnis beantragt wird.
§ 9 des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates stabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c
oder der Schweiz als erbracht anzusehen genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständi-
1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verar- ger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre
beitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet wor-
oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, den sein.
wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzuse-
EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der hen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit
Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht
der Wiedergewinnung, der Verwendung oder ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung je-
Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie doch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt
folgt tätig war: der Antragstellung beendet worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2077
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne gleichen die von der den Antrag stellenden Person
des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kennt-
oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden nisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus,
Berufszweiges tätig war: so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig- Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden,
niederlassung, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundever-
mittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von
Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel- Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosi-
lung eine Verantwortung verbunden ist, die der onsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmit-
des vertretenen Unternehmers oder Leiters ent- telbeseitigung erforderlich sind, kann die den An-
spricht, oder trag stellende Person auf Wunsch an Stelle der er-
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufga- gänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkunde-
ben und mit der Verantwortung für mindestens prüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen
eine Abteilung des Unternehmens. (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergän-
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der zende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller und 2 sowie § 36 entsprechend.
durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fach-
des Herkunftslandes zu erbringen. kundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag
(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2 stellende Person stattdessen an einer ergänzenden
und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch
der Fachkunde für die Aufbewahrung explosions- eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurtei-
gefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rah- lung der Qualifikation gewährleistet wird.
men der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbei- (4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Aus-
tung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder bildungsnachweisen hat die den Antrag stellende
der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe aus- Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit
geübt wird. zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer
§ 40 geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von
(1) Als Nachweise einer erforderlichen Vermitt- der den Antrag stellenden Person Nachweise zu
lung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässig-
des Gesetzes werden ferner solche Befähigungs- keit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a
und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Geset-
einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mit- zes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche
gliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von
Schweiz ausgestellt worden sind und die den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats
ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfor-
1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um dernisse erfüllt werden.
die durch das Gesetz oder auf Grund des Geset-
zes reglementierte Art des Umgangs oder Ver- (5) Die zuständige Behörde bestätigt der den
kehrs auszuüben oder nachzugehen oder, Antrag stellenden Person binnen eines Monats
den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit,
2. sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen;
den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Ein-
gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber reichung der vollständigen Unterlagen abgeschlos-
oder die Inhaberin auf die Ausführung der sen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um
bezeichneten Tätigkeiten vorbereitet worden ist einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel
und in den letzten zehn Jahren vor Antragstel- an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen
lung insgesamt zwei Jahre vollzeitlich oder als oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann
Teilzeitbeschäftigung während eines entspre- die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der
chenden Zeitraumes einer vergleichbaren Tätig- zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunfts-
keit nachgegangen ist. staats die Echtheit oder die dadurch verliehenen
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachwei- Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange ge-
se, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern hemmt.
diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten
Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat § 40a
dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise be- (1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vo-
scheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei rübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung
Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz un-
mit den dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder terliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert,
Gegenständen erworben zu haben. überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesent-
(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen licher Unterschied zwischen der Qualifikation der
zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstat-
den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Ver- tenden Person und den geforderten Kenntnissen
bindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Quali- Datenverarbeitung geführtes Informationssys-
fikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit tem zur Erfüllung der Forderungen nach Ab-
oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder satz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeu-
Dritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3 der Ge- tige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Num-
werbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde mer 5 erfasst wird.“
die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht
37. § 45 wird wie folgt geändert:
nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2
und 3 finden Anwendung. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, Bundesministeriums des Innern,“ die Wörter
wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort „des Bundesministeriums der Verteidigung“
in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR- eingefügt.
Vertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem
Verbringen eine Person beauftragt, die nach den bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Wehr-
Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die wissenschaftlichen Instituts“ durch die
Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu ver- Wörter „der zuständigen Stelle der Bundes-
bringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung wehr“ ersetzt.
zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen fügt:
berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Be-
scheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im „(4a) Die Bundesministerien sowie die zu-
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.“ ständigen obersten Landesbehörden können zu
den Sitzungen des Ausschusses Vertreter ent-
34. § 41 wird wie folgt geändert: senden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- das Wort zu erteilen.“
fügt:
c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des
„(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organi- Wehrwissenschaftlichen Instituts“ durch die
satorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Wörter „der zuständigen Stelle der Bundeswehr“
den zuständigen Behörden jederzeit auf Anfor- ersetzt.
derung Informationen über die Herkunft und
den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosiv- 38. § 46 wird wie folgt geändert:
stoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt a) In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 20 Abs. 2
er der zuständigen Behörde Namen und Kon- Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.
takt-Details mindestens einer Person, die außer-
halb der normalen Geschäftszeit die erforder- b) Nummer 6a wird aufgehoben.
lichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen c) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende
kann.“ Nummern 7 bis 8c ersetzt:
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1
„(7) Eine elektronische Führung des Verzeich- oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sorti-
nisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grund- ment oder einen pyrotechnischen Gegen-
lage der automatisierten Datenverarbeitung ist stand überlässt,
zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2
8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen
nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass
pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,
Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnis-
ses nicht mehr verändert werden können.“ 8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyro-
35. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert: technischen Gegenstand ausstellt,
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- 8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2
fügt: Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand
„5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kenn- abbrennt,
zeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,“. 8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die satz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
Nummern 6 und 7. rechtzeitig erstattet,“.
36. § 44 wird wie folgt geändert: 39. § 49 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 6“ „§ 49
durch die Angabe „§ 42 Absatz 1 Nummer 7“
ersetzt. Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5,
des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis
„(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1
allgemein verfügt werden, dass die Forderung Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kenn-
nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, zeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen
wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 hand- noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des
schriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzli- Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen
ches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten und verwendet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2079
40. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
1 – Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie
den Festkörper gleichmäßig benetzen.
2 – Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen
Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und
bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60 ° über die
Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren
Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die
Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
3 – Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beför-
derung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicher-
heit gewährleistet ist.
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
4 – Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen.
Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung
(Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Steg-
zündleitungen zulässig.
5 – Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm
oder einen größeren als 1,0 mm haben.
6 – Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.
7 – Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
8 – Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zünd-
leitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
9 – Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine
gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
10 – Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zünd-
leitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss
auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.
2.2 Ve r l ä n g e r u n g s d r ä h t e
11 – Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Ver-
längerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen
einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbin-
dung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer gan-
zen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest,
thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung
bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen
entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.
2.3 Isolierhülsen
12 – Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
13 – Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
14 – Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
15 – Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges
Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen
sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
16 – Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
17 – Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die An-
schlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfes-
tigkeit von mindestens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens
4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Be-
rührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
18 – Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemm-
fläche um mindestens 8 mm überragt.
19 – Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen
zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isolier-
mittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen ge-
genüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, min-
destens jedoch 1 000 V Wechselspannung haben.
20 – Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-
chen.
21 – Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefähr-
lichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
22 – Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betäti-
gung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom
freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzünd-
maschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein
Zündstrom abgegeben werden kann.
23 – Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf
die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine
solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdes-
sen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.3.1 Allgemeines
24 – Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160,
200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder
100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises
bestimmt sein.
2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls
vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt,
muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Strom-
impulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen
dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1 510 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm
26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchst-
zulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Strom-
impuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2081
2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls
vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei
Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kon-
densatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Strom-
impulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen
dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm
28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Wi-
derstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen
Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Konden-
satorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand
und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen.
Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie
an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.
31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses
muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zünd-
impulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzen-
spannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber
nicht mehr als 1 500 V betragen.
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.
33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein
selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräte-
teilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung
haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff
angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden
Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch
besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden
Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzen-
spannung haben.
39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-
chen.
40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle
einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein
Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss
die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.5.3.1 Allgemeines
42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungs-
widerstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.
2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder
43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforde-
rungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte
Sicherheit“.
44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit
der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der
Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der
Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entspre-
chend.
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.
55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann,
wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen
Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht
überschreiten kann.
58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2083
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 %
der Skalenlänge betragen.
61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
nicht beeinflussen.
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.
65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abge-
gebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 %
der Skalenlänge betragen.
71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
72 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
nicht beeinflussen.
73 – Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
2.10 Ladegeräte
74 – Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht
entstehen können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen
diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.
75 – Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch
verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein,
dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
76 – Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch
Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehal-
ten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförder-
ten Stoffe auftreten können.
77 – Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des
Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewähr-
leisten.
78 – Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe
November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedie-
nungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstrom-
stärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
2.11 Mischladegeräte
79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen
der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil
beziehen.
80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von
Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangs-
produkte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosierein-
richtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff
entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kom-
men, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße
widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und
Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung
der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass
keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftre-
ten können.
84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein,
dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen
des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der
wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesi-
chert werden können.“
41. Anlage 1a wird Anlage 2; Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe E wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2085
42. Nach Anlage 2 (neu) wird folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforde-
rungen:
1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der be-
nannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes
Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in
einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden,
unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur
chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessun-
gen.
b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vor-
hersehbaren Umweltbedingungen.
c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter
feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von
Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen
Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch
die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungüns-
tig beeinflusst werden kann.
g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern
sollen.
h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung,
Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n)
des Empfänger-Mitgliedstaates.
i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter
normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere
Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände –
sofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
b) militärische Sprengstoffe.
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden
Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicher-
heitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist
als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsab-
stand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsab-
stand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheits-
abstand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum
und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar
sein.
4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung
oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsich-
tigte Anzündung geschützt sein.
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar
sein.
3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei
funktionieren.
C. Anzündmittel
1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und
über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elek-
trostatische Entladungen geschützt sein.
3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen
elektromagnetische Felder geschützt sein.
4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die
explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer
Belastung ausgesetzt ist.
5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert
werden.
6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen
mit dem Gegenstand geliefert werden.
7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen
Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit – einschließlich ihrer Befestigung
am Anzünder – aufweisen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2087
43. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Abschnitt VI wie folgt gefasst:
„VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel
Stoff oder Gegenstand Zeichen
Pyrotechnische Sätze der
– Kategorie S1 S1
– Kategorie S2 S2
Pyrotechnische Gegenstände der
– Kategorie 1 F1
– Kategorie 2 F2
– Kategorie 3 F3
– Kategorie 4 F4
– Kategorie T1 T1
– Kategorie T2 T2
– Kategorie P1 P1
– Kategorie P2 P2
Anzündmittel
Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke P1-ZZP
Stoppinen P2-ZZS
Anzündlitzen P1-ZA
Anzündlichter P1-ZZL
Mechanische Anzünder P1-ZZA
Elektrische Brückenanzünder P1-ZZE
Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe P1-ZZB“.
44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen.
45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6.
46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Explosivstoffe“ durch das Wort „Sprengstoffe“ ersetzt.
b) In der Tabelle wird bei dem Markierungsstoff 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) die Angabe
„0,1 Gew.-%“ durch die Angabe „1 Gew.-%“ ersetzt.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Artikel 3 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich
Änderung weiterer Vorschriften ist
(1) In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der und der Antragsteller regelmäßig an Schießsport-
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma- wettkämpfen teilgenommen hat.“
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die e) In § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“
zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2009 (BGBl. I gestrichen.
S. 1597) geändert worden ist, wird das Wort „bleibt“ f) In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
durch die Wörter „und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
des Sprengstoffgesetzes bleiben“ ersetzt.
g) In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
(2) In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des gabe „16“ durch die Angabe „18“ ersetzt und nach
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be- dem Wort „Schusswaffen“ wird die Angabe „bis zu
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch das Gesetz mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1952) geändert worden höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-
ist, werden die Wörter „oder über den Umgang“ durch Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder
die Wörter „oder der Umgang“ ersetzt. kleiner“ eingefügt.
(3) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung h) In § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 2, § 31
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaft- Absatz 1, § 32 Absatz 1, 2 und 6 wird der Klammer-
lichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 text „Kategorien A bis D“ durch den Klammertext
(BGBl. I S. 2885), die durch Artikel 4 Absatz 7 des Ge- „Kategorien A 1.2 bis D“ ersetzt.
setzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geän-
dert worden ist, wird folgende Nummer 5a eingefügt: i) § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“
§ 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung gestrichen.
und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch
Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,“. ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 18, 19, folgende Nummer 3 angefügt:
20, 21, 22, 23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nummer 35 „3. für Waffen und Munition, die an Bord von
Buchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbe- Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt,
fehls, Artikel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und während des Aufenthalts im Geltungsbe-
Artikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Waf- reich dieses Gesetzes unter Verschluss ge-
fengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März halten, der zuständigen Überwachungsbe-
2008 (BGBl. I S. 426) werden aufgehoben. hörde unter Angabe des Hersteller- oder
(5) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I Warenzeichens, der Modellbezeichnung
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti- und, wenn die Waffen eine Herstellungs-
kel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) nummer haben, auch dieser, unverzüglich
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gemeldet und spätestens innerhalb eines
Monats wieder aus dem Geltungsbereich
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu des Gesetzes befördert werden.“
§ 43 die Angabe „§ 43a Nationales Waffenregister“
und nach der Angabe zu § 52 die Angabe „§ 52a j) § 36 wird wie folgt geändert:
Strafvorschriften“ eingefügt. aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In § 4 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: „(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,
„Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf Munition oder verbotene Waffen besitzt oder
des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbeste- die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz bean-
hen des Bedürfnisses prüfen.“ tragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur
sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vor-
c) § 8 wird wie folgt geändert: gesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besit-
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. zer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Mu-
nition oder verbotenen Waffen haben außerdem
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus
d) § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu
„(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Ab- gestatten, in denen die Waffen und die Munition
satz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen
halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-
mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter betreten werden; das Grundrecht der Unverletz-
Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
Bescheinigung des Schießsportverbandes des An- setzes) wird insoweit eingeschränkt.“
tragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Waffe „(5) Das Bundesministerium des Innern wird
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
benötigt wird oder Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2089
mung des Bundesrates unter Berücksichtigung bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
des Standes der Technik, der Art und Zahl der ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-
Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von chen.
den Anforderungen an die Aufbewahrung abzu-
cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 er-
sehen oder zusätzliche Anforderungen an die
setzt:
Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe
festzulegen. Dabei können „Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
1. Anforderungen an technische Sicherungs-
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-
systeme zur Verhinderung einer unberechtig-
renschuldner angemessen berücksichtigt wer-
ten Wegnahme oder Nutzung von Schuss-
den. Soweit der Gegenstand der Gebühr in
waffen,
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/
2. die Nachrüstung oder der Austausch vor- 123/EG des Europäischen Parlaments und des
handener Sicherungssysteme, Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mecha-
27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine An-
nischen, elektronischen oder biometrischen
wendung; inländische Gebührenschuldner dür-
Sicherungssystemen
fen hierdurch nicht benachteiligt werden.“
festgelegt werden.“
q) In § 52 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „1.2.4“
k) Dem § 40 Absatz 3 werden folgende Sätze ange- durch die Angabe „1.2.5“ ersetzt.
fügt:
r) Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7
„§ 52a
und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungs-
scheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teil- Strafvorschriften
nehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehr-
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
gänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Um-
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1
gang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Ge-
Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich be-
genständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
geht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine
mer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis
Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder
oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit
darauf unbefugt zugegriffen wird.“
oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt
insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten s) § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Thea- aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2
tern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fern- Satz 2“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1
sehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für oder Satz 2“ ersetzt.
derartige Tätigkeiten.“
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2
l) Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 4
„§ 43a oder § 37 Absatz 4“ ersetzt.
Nationales Waffenregister cc) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 20 Satz 1“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Wör-
Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales
ter „entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 oder § 34
Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit ins-
Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder“ durch
besondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz
die Wörter „entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2“ er-
der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwer-
setzt.
bern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaf-
fen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf ak- dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 15 Abs. 7
tuellem Stand zu halten sind.“ Satz 2“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 4“ er-
setzt.
m) In § 44 Absatz 2 wird nach dem Wort „Namensän-
derungen,“ das Wort „Zuzug,“ eingefügt. t) § 58 wird wie folgt geändert:
n) In § 46 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einzie- aa) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bei In-
hen und verwerten“ durch die Wörter „einziehen krafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wörter
und verwerten oder vernichten“ ersetzt. „am 25. Juli 2009“ und die Wörter „Ende des
fünften auf das Inkrafttreten folgenden Monats“
o) Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.
„(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
bb) In Absatz 10 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwal-
tungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.“ u) Anlage 2 wird wie folgt geändert:
p) § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 wird nach den
Wörtern „mehrschüssige Kurzwaffen“ das Wort
aa) In Satz 1 werden den Wörtern „für den Bereich
„sind“ eingefügt.
der Bundesverwaltung“ die Wörter „im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- bb) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird folgende
schaft und Technologie“ vorangestellt. Nummer 8 angefügt:
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
„8. satz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie findet entsprechende Anwendung.“
Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Geset- (9) § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Güterkraftverkehrs-
zes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485), das zu-
Europäischen Union ist letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.“ 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch a) Am Ende des Buchstaben n wird das Wort „und“
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I durch ein Komma ersetzt.
S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Am Ende des Buchstaben o wird das Wort „und“
In § 32 Absatz 2 Nummer 2 wird der Klammertext eingefügt und folgender Buchstabe p angefügt:
„Kategorien A bis C“ durch den Klammertext „Katego- „p) das Mitführen einer Erlaubnis, eines Befähi-
rien A 1.2 bis C“ ersetzt. gungsscheines oder einer Verbringensgenehmi-
(7) In § 20 Absatz 3 des Beschussgesetzes vom gung nach dem Sprengstoffgesetz“.
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 Artikel 4
(BGBl. I S. 426) geändert worden ist, werden nach Bekanntmachungserlaubnis
den Wörtern „pyrotechnischen Munition“ die Wörter Das Bundesministerium des Innern kann das
„sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffen- Sprengstoffgesetz in der ab 1. Januar 2010 geltenden
gesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Ge- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
schoss“ eingefügt.
(8) Dem § 11 Absatz 2 der Beschussverordnung vom Artikel 5
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Arti- Inkrafttreten
kel 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Satz 2 angefügt: und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.
„Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Ab- (2) Artikel 3 Absatz 4 und 5 mit Ausnahme der Buch-
satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter- staben o und p sowie Absatz 6 und 7 tritt am Tag nach
abschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den der Verkündung in Kraft.
Anforderungen nach § 6a Absatz 1 der Ersten Verord- (3) Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5
nung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Ab- Buchstabe o und p treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2091
Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften*)
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Er-
bringung von Dienstleistungen in regle-
Artikel 1 mentierten Berufen“.
Änderung e) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An-
der Gewerbeordnung gabe eingefügt:
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- „§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die und Bescheinigungen“.
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2009
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt ge- f) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
ändert: eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachver-
ständigen mit Qualifikationen aus einem
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
„§ 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungs- Union oder einem anderen Vertrags-
erbringung, Niederlassung“. staat des Abkommens über den Euro-
b) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden päischen Wirtschaftsraum“.
Angaben eingefügt: g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfik- „§ 42 (weggefallen)“.
tion
h) Die Angabe zu § 70b wird wie folgt gefasst:
§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle
„§ 70b (weggefallen)“.
§ 6c Informationspflichten für Dienstleis-
tungserbringer“. 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst: „§ 4
„§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten Grenzüberschreitende
innerhalb der Europäischen Union und Dienstleistungserbringung, Niederlassung
des Europäischen Wirtschaftsraumes (1) Werden Gewerbetreibende von einer Nieder-
bei reglementierten Berufen“. lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
schaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Ge-
S. 36) sowie der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des setzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Ab-
30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) satz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die
geändert worden ist. §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht an- § 6c
zuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmä- Informationspflichten
ßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Arti- für Dienstleistungserbringer
kels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom rates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Vorschriften über Informationen, insbesondere
Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein
Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausge- Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsemp-
nommen sind. fängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Ver-
fügung stellt. Die Rechtsverordnung kann auch
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus Regelungen enthalten über die Art und Weise, in
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen der die Informationen zur Verfügung zu stellen
Union oder dem anderen Vertragsstaat des Ab- sind.“
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten 5. Der Überschrift des § 11b werden die Wörter „bei
Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt reglementierten Berufen“ angefügt.
insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, 6. Der Überschrift des § 13a werden die Wörter „in
um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften reglementierten Berufen“ angefügt.
zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat
7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi- „§ 13b
schen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend Anerkennung ausländischer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird. Unterlagen und Bescheinigungen
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selb- (1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf
ständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbe- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
stimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung nung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensver-
von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.“ hältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als
3. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete
gefügt: Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
„(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/ Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im
EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den
Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die bele-
Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.“
gen, dass die Anforderungen an die Zuverlässig-
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge- keit und die geordneten Vermögensverhältnisse
fügt: des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann
„§ 6a verlangt werden, dass die Unterlagen in beglau-
bigter Kopie und beglaubigter deutscher Überset-
Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion zung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Er- solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie
laubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach durch eine Versicherung an Eides statt des Gewer-
§ 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Num- betreibenden oder nach dem Recht des Her-
mer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb kunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt
einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die werden.
Erlaubnis als erteilt. (2) Soweit in diesem Gesetz oder einer auf
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach nung ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein
dem Gaststättengesetz, solange keine landes- Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken
rechtlichen Regelungen bestehen. seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert
ist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen
§ 6b Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Verfahren über eine einheitliche Stelle Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder Bescheinigung über den Abschluss einer Berufs-
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen haftpflichtversicherung als hinreichend anzuerken-
Rechtsverordnung können über eine einheitliche nen, die von einem Kreditinstitut oder einem Ver-
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver- sicherungsunternehmen in einem anderen Mit-
fahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landes- gliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde,
regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver- sofern die in diesem Staat abgeschlossene Be-
ordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der rufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen ver-
Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von gleichbar ist zu der, die von Inländern verlangt
der Abwicklung über eine einheitliche Stelle aus- wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung,
zuschließen. der vorgesehenen Deckung bezüglich des versi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2093
cherten Risikos, der Versicherungssumme und den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
möglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nur wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in
teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes
Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeck- Sachgebiet
ten Risiken absichert. 1. zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten
Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a, sind, die über eine der besonderen Sachkunde
34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen
34e oder nach § 60a ausgeübt werden.“ entsprechende Sachkunde verfügen, oder
7a. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern 2. in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als
„Der Gewerbetreibende ist verpflichtet,“ die Wör- Sachverständiger tätig gewesen ist und sich
ter „zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automa- aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass
ten“ eingefügt. der Antragsteller über eine überdurchschnittli-
7b. In § 14 Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 werden die che Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen
Wörter „§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die An- der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ Absatz 1 entspricht,
durch die Wörter „§ 388 Absatz 1 des Gesetzes ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets
über das Verfahren in Familiensachen und in den vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend an-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zuerkennen.
ersetzt.
(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Aus-
8. Dem § 34b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: bildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem
„Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifi- Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung be-
kationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der antragt wird, wesentlich von den Inhalten unter-
Europäischen Union oder in einem anderen Ver- scheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die
tragsstaat des Abkommens über den Europäi- öffentliche Bestellung als Sachverständiger für
schen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt das betreffende Sachgebiet sind, kann dem An-
§ 36a entsprechend.“ tragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung
9. § 34c wird wie folgt geändert: oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.
Diese Maßnahme kann insbesondere auch die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , Wohn- zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststel-
räume oder Darlehen“ durch die Wörter lungen betreffen.
„oder Wohnräume“ ersetzt.
(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der
eingefügt: Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wur-
„1a. den Abschluss von Darlehensverträ- den, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden ver-
gen vermitteln oder die Gelegenheit gleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzu-
zum Abschluss solcher Verträge nach- prüfen. § 13b gilt entsprechend.
weisen,“. (4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen
b) In Absatz 5 Nummer 2, 3, 3a und 5 werden eines Monats den Empfang der von dem Antrag-
jeweils die Wörter „Gesetzes über das Kredit- steller eingereichten Unterlagen und teilt ge-
wesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ gebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nach-
ersetzt. zureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des
10. § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei
folgt gefasst: Monaten nach Einreichen der vollständigen Unter-
lagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in
„e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hin- begründeten Fällen um einen Monat verlängert
sichtlich aller Niederlassungen, die zur Aus- werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vor-
übung der in Absatz 1 genannten Sachver- gelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder
ständigentätigkeiten genutzt werden,“. benötigt die zuständige Behörde weitere Infor-
11. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: mationen, kann sie durch Nachfrage bei der zu-
„§ 36a ständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit
überprüfen und entsprechende Auskünfte einho-
Öffentliche Bestellung von len. Der Fristablauf ist solange gehemmt.“
Sachverständigen mit Qualifikationen aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 12. In § 38 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Ge-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- setzes über das Kreditwesen“ durch das Wort
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1 13. § 42 wird aufgehoben.
geforderten besonderen Sachkunde von Antrag- 14. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 42 Abs. 2)“
stellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungs- durch die Angabe „(§ 4 Absatz 3)“ ersetzt.
nachweise anzuerkennen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei- 15. § 56a wird wie folgt geändert:
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über a) Absatz 1 wird aufgehoben.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: S. 2917) geändert worden ist, werden die folgenden
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ware“ die Sätze angefügt:
Wörter „oder Dienstleistung“ und nach dem „Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Wort „Waren“ die Wörter „oder Dienstleis- Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb
tungen“ eingefügt. von drei Monaten nach Eingang des Antrags ein-
bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort schließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen.
„Waren“ die Wörter „oder Dienstleistungen“ Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des
eingefügt. Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und darin wird jeweils
die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.“
die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-
satz 1“ und die Angabe „Absatzes 2“ durch die
Angabe „Absatzes 1“ ersetzt. Artikel 2a
16. § 70b wird aufgehoben. Änderung
17. In § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden des Infektionsschutzgesetzes
nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt. (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
18. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert: setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ware“ die 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53
Wörter „oder der Dienstleistung“ eingefügt und folgende Angabe eingefügt:
die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Ab- „§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Ent-
satz 1“ ersetzt. scheidungsfrist“.
c) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die An- 2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
setzt. „§ 53a
d) In Nummer 9 wird die Angabe „Abs. 3“ durch Verfahren über eine
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
19. § 146 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt
a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge- können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
fügt: werden.
„1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder ei- (2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis
ner vollziehbaren Anordnung auf Grund ei- nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde inner-
ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan- halb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- entsprechend.“
vorschrift verweist,“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. Artikel 3
c) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: Änderung
„3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich- Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorge- kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
anbringt,“. vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
d) Nummer 10 wird aufgehoben. ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4
Artikel 1a folgende Angabe eingefügt:
Änderung
„Verfahren über eine einheitliche Stelle § 4a“.
des FGG-Reformgesetzes
Artikel 92 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezem- 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
ber 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 14 „§ 4a
Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird aufgehoben. Verfahren über eine einheitliche Stelle
Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen
Artikel 2 und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in die-
Änderung sem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes
der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, kön-
nen über eine einheitliche Stelle nach den Vorschrif-
Dem § 10 Absatz 1 der Handwerksordnung in der
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
werden.“
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 3. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2095
Artikel 4 §5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Änderung §6 Auswahl der Behörde
des Signaturgesetzes §7 Durchführung der Amtshilfe
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I §8 Kosten der Amtshilfe
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden Abschnitt 3
ist, wird wie folgt geändert:
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 21
folgende Angabe eingefügt: § 8a Grundsätze der Hilfeleistung
„§ 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle“. § 8b Form und Behandlung der Ersuchen
2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: § 8c Kosten der Hilfeleistung
„Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei § 8d Mitteilungen von Amts wegen
Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Aner- § 8e Anwendbarkeit“.
kennung als erteilt; die Vorschriften des Verwal- 2. Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:
tungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungs-
„Teil I
fiktion gelten entsprechend.“
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,
3. Dem § 21 wird folgender § 20a vorangestellt:
elektronische Kommunikation, Amtshilfe,
„§ 20a europäische Verwaltungszusammenarbeit“.
Verfahren über eine einheitliche Stelle 3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder „Abschnitt 1
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Anwendungsbereich, örtliche
Rechtsverordnung können über eine einheitliche
Zuständigkeit, elektronische Kommunikation“.
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes abgewickelt werden.“ 4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
4. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz er- „Abschnitt 2
setzt: Amtshilfe“.
„Für Amtshandlungen nach Satz 1 werden Gebühren 5. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.“ „Abschnitt 3
Artikel 4a1) Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Änderung § 8a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Grundsätze der Hilfeleistung
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mit-
S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes gliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten
worden ist, wird wie folgt geändert: der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I (2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
wie folgt gefasst: päischen Union können um Hilfe ersucht werden,
soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der
„Teil I Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe
elektronische Kommunikation, Amtshilfe, von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
europäische Verwaltungszusammenarbeit geboten ist.
(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend
Abschnitt 1 anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen
Anwendungsbereich, Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§1 Anwendungsbereich § 8b
§2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Form und Behandlung der Ersuchen
§3 Örtliche Zuständigkeit (1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behör-
den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 3a Elektronische Kommunikation
zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung
beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemein-
Abschnitt 2
schaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des
Amtshilfe maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.
§4 Amtshilfepflicht (2) Ersuchen von Behörden anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt
1
) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Artikel 21 und 28 bis 35 der werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Ersuchen in einer anderen Sprache von der er-
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
suchenden Behörde eine Übersetzung verlangt (2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Ab-
werden. satz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats
(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitglied- der Europäischen Union, unterrichtet sie den Be-
staaten der Europäischen Union können abgelehnt troffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit
werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies
Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie
sind und die erforderliche Begründung nach Auf- auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage
forderung nicht nachgereicht wird. der Übermittlung hinzuweisen.
(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission § 8e
zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt wer-
den. Informationen sollen elektronisch übermittelt Anwendbarkeit
werden. Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit In-
krafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäi-
§ 8c schen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wir-
Kosten der Hilfeleistung kung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen
Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Ab-
der Europäischen Union haben Verwaltungsgebüh- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
ren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Ge- auch auf diese Staaten anzuwenden sind.“
meinschaft verlangt werden kann.
Artikel 5
§ 8d
Inkrafttreten
Mitteilungen von Amts wegen
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden und 3 am 28. Dezember 2009 in Kraft.
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der Kommission Angaben über Sachverhalte (2) Artikel 1 Nummer 3, § 6c in Artikel 1 Nummer 4
und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gebo- Kraft.
ten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Infor- (3) Artikel 1 Nummer 7a tritt am 1. September 2009
mationsnetze genutzt werden. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2097
Verordnung
über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr
und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom 16. Juli 2009
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 5. entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/
entwicklung verordnet EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von
bis e, g bis r, u, w und x, Nummer 2 Buchstabe b Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektro-
und f, Nummer 3 Buchstabe c und i sowie Num- magnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152 vom
mer 4a, 5a, 15 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes 6.7.1972, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) ge-
2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 geändert ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 6. eine Anzeige für den Energievorrat.
(BGBl. I S. 150), sowie (2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 (Mobilitäts-
– auf Grund des § 7 Nummer 1 des Pflichtversiche- hilfen) sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenver-
rungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), kehrs-Ordnung. Sie dürfen nur nach Maßgabe der
§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 5 des folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen ver-
Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wendet werden.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und §2
Technologie und dem Bundesministerium für Um- Anforderungen an das Inbetriebsetzen
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
(1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen Straßen
nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
Artikel 1
1. einem genehmigten Typ entspricht sowie
Verordnung
über die Teilnahme 2. ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in
Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsver-
elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr
ordnung führt.
(Mobilitätshilfenverordnung – MobHV)
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf eine Mobilitäts-
§1 hilfe auch in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine
Einzelgenehmigung erteilt worden ist.
Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung
(2) Es richtet sich die Erteilung
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit elektri-
1. der Typgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Num-
schem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstge-
mer 1 nach den Anforderungen des § 20 der Stra-
schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Merkmale aufweisen:
2. der Einzelgenehmigung im Falle des Absatzes 1
1. zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel ange-
Satz 2 nach den Anforderungen des § 21 der Stra-
ordneten Rädern mit integrierter elektronischer Ba-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
lance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik,
Die Erteilung der in Satz 1 bezeichneten Genehmigun-
2. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m,
gen setzt voraus, dass die Anforderungen des § 1 Ab-
3. eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer, satz 1 und der §§ 4 bis 6 erfüllt sind.
4. eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer (3) § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Fahrzeug-
durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung Zulassungsverordnung gilt für den Führer und den Hal-
oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst, ter einer Mobilitätshilfe entsprechend.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
§3 (2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen ab-
Berechtigung zum Führen weichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahr-
streifen, Radwegefurten und Radwege befahren wer-
Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrer- den. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr-
laubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung bahnen gefahren werden.
mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitäts-
hilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines (3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen ab-
Mofas nachzuweisen ist. weichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahr-
streifen, Radwegefurten und Radwege befahren wer-
§4 den. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr-
bahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder
Anforderung an die Verzögerungseinrichtung Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.
Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt wer- (4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen
den, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit
bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entspre- mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren,
chenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobili-
1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann tätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf
und sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig
2. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander ge-
erreicht. fahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art
(Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobili-
§5 tätshilfen geschoben werden. Soweit keine Fahrtrich-
tungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderun-
Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen gen durch Handzeichen anzuzeigen.
(1) Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt (5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflä-
werden, wenn sie mit folgenden lichttechnischen Ein- chen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindig-
richtungen ausgerüstet ist, die den Technischen Anfor- keit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen
derungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern
§ 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 5. Juli ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung
1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt am 21. Juni 2006 (VkBl. durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entspre-
S. 645) geändert worden sind, in der jeweils geltenden chend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshil-
Fassung entsprechen müssen: fen.
1. nach vorne wirkendem Scheinwerfer für weißes Licht (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können
(TA 23), die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fah-
2. nach vorne wirkendem weißem Rückstrahler (TA 18), ren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Ver-
3. an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes kehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein
Licht (TA 14b), für bestimmte Antragsteller zulassen.
4. an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler
§8
(TA 18),
Ordnungswidrigkeiten
5. mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wir-
kend (TA 18). Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
Die lichttechnischen Werte sind in allen Betriebszustän- kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den zu erfüllen, insbesondere ist eine Blendwirkung des 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 4, § 5 oder § 6 eine elek-
Gegenverkehrs durch den vorderen Scheinwerfer aus- tronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt,
zuschließen.
2. entgegen § 3 eine Mobilitätshilfe führt, ohne mindes-
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 tens die Berechtigung zum Führen eines Mofas
können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der nachgewiesen zu haben, oder
Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder
Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahr- 3. einer Vorschrift des § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 über
zeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird. zulässige Verkehrsflächen oder des § 7 Absatz 4
Satz 1, 2 oder Satz 5 über Anforderungen an die
§6 Teilnahme am Straßenverkehr zuwiderhandelt.
Anforderung an die Schalleinrichtung
Artikel 2
Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt wer-
den, wenn sie mit einer Glocke ausgerüstet ist. Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§7 Dem § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulas-
Zulässige Verkehrsflächen, sungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988),
Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai
2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird folgen-
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr
der Buchstabe g angehängt:
führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Ordnung. „g) Elektronische Mobilitätshilfe“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2099
Artikel 3 „1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mo-
bilitätshilfenverordnung,“.
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 4
In § 4 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt Inkrafttreten
durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2009
(BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird nach der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Juli 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
§ 5 Absatz 3 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversiche-
rung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch die Verordnung
vom 18. Mai 2009 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2101
Verordnung
zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
(AusglMechV)
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 64 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener- 1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnah-
gien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) men nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das fol-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gende Kalenderjahr und den prognostizierten Aus-
Bundestages: gaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr
und
§1 2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen
Grundsatz Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen
Der bundesweite Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Be-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden rechnung.
Maßgaben durchzuführen: Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis
1. Die Übertragungsnetzbetreiber sind nicht verpflich- zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internet-
tet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elek- seiten der Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentli-
trizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten. chen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und
Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben;
2. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht
§ 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt
verpflichtet, Strom von dem für sie regelverantwort-
entsprechend.
lichen Übertragungsnetzbetreiber abzunehmen und
zu vergüten. (3) Einnahmen sind
3. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den 1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Ver-
Strom gemäß § 2 zu vermarkten. marktung nach § 2,
4. Die Übertragungsnetzbetreiber können von den 2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen Ersatz der er- 3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,
forderlichen Aufwendungen nach § 3 verlangen.
4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsener-
gie für den EEG-Bilanzkreis und
§2
5. Einnahmen entsprechend § 37 Absatz 4 des Erneu-
Vermarktung
erbare-Energien-Gesetzes.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
(4) Ausgaben sind
selbst oder gemeinsam den nach § 16 oder § 35 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom dis- 1. die Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 des
kriminierungsfrei und transparent zu vermarkten. Diese Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
Verpflichtung besteht nur bis zur Übertragung der Auf- 2. Rückzahlungen entsprechend § 37 Absatz 4 des Er-
gabe auf Dritte auf der Grundlage der Rechtsverord- neuerbare-Energien-Gesetzes,
nung nach § 11 Nummer 4.
3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,
(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 darf nur am vor-
täglichen oder untertäglichen Spotmarkt einer Strom- 4. notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich,
börse erfolgen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben 5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Aus-
zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorg- gleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und
falt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers 6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen
anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetz- und untertägigen Prognosen.
agentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz,
Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsener- (5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Aus-
gie, Transparenz- und Mitteilungspflichten einzuhalten. gaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den
Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monats-
§3 durchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes
für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten
EEG-Umlage Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von ei-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an nem Monat.
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, (6) § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 bis 6, §§ 38
anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach und 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten ent-
Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen (EEG- sprechend. § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-
Umlage). Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
(2) Die EEG-Umlage ist transparent zu berechnen tatsächliche Ausgleich der Vergütungszahlungen bis
aus zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Jahres erfolgt. § 36 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare- zu stellen, gilt für den Ausgleich nach den §§ 1 bis 5
Energien-Gesetzes gilt für den Ausgleich der Einnah- entsprechend.
men und Ausgaben entsprechend.
(2) Die Verpflichtungen nach § 48 Absatz 2 Num-
mer 1 und § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§4
gelten für die EEG-Umlage entsprechend.
Prognose der Einnahmen und Ausgaben
(3) Die Verpflichtung nach § 51 Absatz 1 Halbsatz 2
Die Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, bei der Abrech-
Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prog- nung von Differenzkosten nach § 54 Absatz 1 des Er-
nose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist neuerbare-Energien-Gesetzes die Strombezugskosten
der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix anzugeben, gilt bei der Angabe der EEG-Umlage als
Baseload Year Future an der Strombörse European erfüllt.
Energy Exchange AG in Leipzig für das folgende Kalen-
derjahr zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des voran- unverzüglich
gegangenen Kalenderjahres und dem 30. September 1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4
des laufenden Kalenderjahres. Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten monatli-
chen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf
§5 ihren Internetseiten zu veröffentlichen und vorzuhal-
Beweislast ten,
Ist die Erforderlichkeit oder die Höhe der Aufwen- 2. der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Num-
dungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Über- mer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils
tragungsnetzbetreiber. aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des
Vorjahres mitzuteilen.
§6
Anwendung der §8
Besonderen Ausgleichsregelung
Anwendung der
(1) Das Verfahren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 in Ver- Differenzkostenregelungen
bindung mit Absatz 2 und den §§ 41 bis 43 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben (1) Als Differenzkosten im Sinne der §§ 53, 54 Ab-
durchzuführen: satz 1 und Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes sowie als Differenz gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 des
1. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt die EEG-Umlage.
begrenzt die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die (2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage gegenüber Drit-
stromintensive Unternehmen des produzierenden ten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift der
Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schie- voraussichtliche Anteil des nach dem Erneuerbare-
nenbahnen sind, weitergegeben wird, auf 0,05 Cent Energien-Gesetzes vergüteten Stroms am voraussicht-
je Kilowattstunde. lichen gesamtdeutschen Strommix anzugeben.
2. Die Voraussetzung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt als erfüllt, §9
wenn das Unternehmen die EEG-Umlage anteilig Evaluierung
an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ge-
zahlt hat. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
3. § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
gilt für die Ansprüche der Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht mit einer
untereinander nach § 36 des Erneuerbare-Energien- Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestal-
Gesetzes und gegen Elektrizitätsversorgungsunter- tung des Ausgleichsmechanismus nach dieser Verord-
nehmen nach § 3 entsprechend. nung vor, insbesondere zur Übertragung der Aufgabe
(2) Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalen- der Vermarktung auf Dritte.
derjahr abweicht, sind verpflichtet, bei der Antragstel-
lung im Kalenderjahr 2010 die Voraussetzungen nach § 10
§ 41 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und nach Absatz 1 Nummer 2 durch die Aufgaben und
Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirt- Befugnisse der Bundesnetzagentur
schaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder ei- (1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetz-
nes vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. agentur nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
gelten auch zur Überwachung der Vermarktung und der
§7 Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weiter-
Anwendung der gabe der EEG-Umlage sowie die Anzeige der EEG-Um-
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten lage nach § 8 Absatz 2.
(1) Die von § 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (2) Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben
angeordnete Verpflichtung, die für den bundesweiten nach § 7 Absatz 4 eine zusammengefasste Bilanz und
Ausgleich jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung veröffentlicht diese auf ihren Internetseiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2103
§ 11 freien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der
Verordnungsermächtigung Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Drit-
ten zu den Übertragungsnetzbetreibern,
Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- zu regeln.
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft § 12
und Technologie Übergangsbestimmungen
1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strom- Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
mengen, insbesondere den Handelsplatz, die Prog- Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus
noseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichs- den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 des Erneuerba-
energie, die Transparenz- und die Mitteilungspflich- re-Energien-Gesetzes für die Kalenderjahre 2008 und
ten, 2009 ergeben.
2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen
oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwen- § 13
denden Zinssatzes, Inkrafttreten
3. die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des (1) Die §§ 3, 4, 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2
Stroms und und die §§ 7 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung
4. im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9 in Kraft.
die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
Dritte in einem transparenten und diskriminierungs- 2010 in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 21. Juli 2009
Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die
Wörter „dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe
des § 7a angespart werden.“ gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer
vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser
anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3
übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a
angespart werden.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Übersicht nach Satz 1 die Spalte Zusatzurlaub wie
folgt geändert:
aa) Die Angabe „1 Arbeitstag“ wird durch die Angabe „3 Arbeitstage“
ersetzt.
bb) Die Angabe „2 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „4 Arbeitstage“
ersetzt.
cc) Die Angabe „3 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „5 Arbeitstage“
ersetzt.
dd) Die Angabe „4 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „6 Arbeitstage“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „vier Arbeitstage“ durch die Wörter
„sechs Arbeitstage“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2105
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Vom 21. Juli 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 3
des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 985), § 3 Absatz 2 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April
2009 (BGBl. I S. 827) wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Landweingebiete
(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:
1. Ahrtaler Landwein,
2. Badischer Landwein,
3. Bayerischer Bodensee-Landwein,
4. Brandenburger Landwein,
5. Landwein Main,
6. Landwein der Mosel,
7. Landwein Neckar,
8. Landwein Oberrhein,
9. Landwein Rhein,
10. Landwein Rhein-Neckar,
11. Landwein der Ruwer,
12. Landwein der Saar,
13. Mecklenburger Landwein,
14. Mitteldeutscher Landwein,
15. Nahegauer Landwein,
16. Pfälzer Landwein,
17. Regensburger Landwein,
18. Rheinburgen-Landwein,
19. Rheingauer Landwein,
20. Rheinischer Landwein,
21. Saarländischer Landwein,
22. Sächsischer Landwein,
23. Schleswig-Holsteinischer Landwein,
24. Schwäbischer Landwein,
25. Starkenburger Landwein,
26. Taubertäler Landwein.“
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Weinverordnung gilt vom 24. Januar 2010 wieder in ihrer am 24. Juli
2009 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2107
Verordnung
über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
Vom 21. Juli 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, b) dem Ablauf einer Frist nach § 52 Absatz 6 des
des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des Saatgutverkehrsgesetzes oder nach Artikel 15
§ 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset- Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sor-
2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 tenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in ihrer jeweils
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das geltenden Fassung
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren verstri-
Verbraucherschutz: chen ist und
4. die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ur-
Artikel 1
sprungsregionen) angebaut wird und an deren be-
Verordnung sondere regionale Bedingungen angepasst ist und
über die Zulassung 5. sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach
von Erhaltungssorten § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungs-
und das Inverkehrbringen von Saat- region vorgenommen wird.
und Pflanzgut von Erhaltungssorten (2) Der Prüfung der Unterscheidbarkeit und Bestän-
(Erhaltungssortenverordnung)*) digkeit legt das Bundessortenamt mindestens die
Merkmale zugrunde, die in den
§1 1. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richt-
Anwendungsbereich linie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober
2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich
Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbrin-
der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen min-
gen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der An-
destens zu erstrecken haben, und der Mindestanfor-
lage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum
derungen für die Prüfung bestimmter Sorten land-
Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
wirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom
chung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der
8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
jeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten,
genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sor-
außer Rebe, Gemüsearten, Zierpflanzenarten und Obst-
tenamtes oder
arten.
2. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richt-
§2 linie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung
genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes
Voraussetzungen
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
für die Zulassung als Erhaltungssorte
aufgeführt sind.
(1) Eine Sorte wird als Erhaltungssorte zugelassen,
wenn (3) Der Prüfung der Homogenität legt das Bundes-
sortenamt die Vorschriften der
1. sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen
Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1. in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils
der Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist, geltenden Fassung genannten Protokolle des Ge-
meinschaftlichen Sortenamtes oder
2. sie nicht durch einen nationalen oder gemeinschaft-
lichen Sortenschutz geschützt ist und sich nicht im 2. in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils
Antragsverfahren für die Erteilung eines solchen Sor- geltenden Fassung genannten Richtlinien des Inter-
tenschutzes befindet, nationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzen-
züchtungen
3. seit
zugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den ge-
a) der Löschung aus der Sortenliste oder aus dem nannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sorten-
Gemeinschaftlichen Sortenkatalog für landwirt- amtes und den Richtlinien des Internationalen Verban-
schaftliche Pflanzenarten und des zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein
Populationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/62/EG der Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom
Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zu-
lassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen, Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abwei-
örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von geneti- chender Pflanzen bestimmt wird.
scher Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saat-
gut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, (4) Abweichend von § 44 Absatz 1 des Saatgutver-
S. 13). kehrsgesetzes kann das Bundessortenamt von einem
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Anbau der Sorte zum Zweck der Prüfung der Unter- ner Erhaltungssorten ohne Anerkennung in den Verkehr
scheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität abse- gebracht werden.
hen, wenn die erforderlichen Erkenntnisse für eine Ent-
(2) Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Ver-
scheidung über die Zulassung der Erhaltungssorte auf
kehr gebracht werden, wenn es
Grund der
1. von Saatgut abstammt, das nach den Grundsätzen
1. Beschreibung der Erhaltungssorte und ihrer Be-
systematischer Erhaltungszüchtung gewonnen wor-
zeichnung,
den ist,
2. früheren eigenen Prüfungsergebnisse des Bundes-
sortenamtes, 2. aus Vermehrungsbeständen stammt, deren Standort
der Vermehrer vor der Aussaat der für die Ur-
3. Ergebnisse nicht amtlicher Anbauprüfungen, sprungsregion, oder im Falle eines Vermehrungsbe-
4. Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrungen standes in einer Region nach Absatz 3, der für diese
bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen Region zuständigen Behörde mitgeteilt hat,
wurden, oder 3. mindestens die Voraussetzungen für
5. sonstigen Erkenntnisse, insbesondere von den für a) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1
pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behör- Buchstabe C Kleinbuchstabe c, Buchstabe Ca
den, Kleinbuchstabe c und Buchstabe Cb Kleinbuch-
ausreichend sind. stabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I
und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom
§3 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflan-
zensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in
Feststellung des landeskulturellen Wertes
ihrer jeweils geltenden Fassung,
Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes
hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, b) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1
wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Buchstabe E Kleinbuchstabe c und Buchstabe G
Ressourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den
insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verrin- Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG
gerung der genetischen Vielfalt droht. des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr
mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966,
§4 S. 2309) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte c) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe d Kleinbuchstabe iii in Verbindung
(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulas- mit Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates
sung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt fol- vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Beta-
gende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen: rübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12)
1. eine Sortenbezeichnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2. eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 d) Zertifiziertes Pflanzgut nach Artikel 2 Buchstabe c
Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften, Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit den Anhän-
3. die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion, gen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates
vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanz-
4. eine Angabe des Datums kartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) in
a) der letzten Löschung der Sorte aus der Sorten- ihrer jeweils geltenden Fassung oder
liste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für e) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1
landwirtschaftliche Pflanzenarten, Buchstabe e Kleinbuchstabe iii, Buchstabe g
b) des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Num- Kleinbuchstabe iii und Buchstabe h Kleinbuch-
mer 3 Buchstabe b, stabe iii jeweils in Verbindung mit den Anhängen I
c) der Beendigung des Sortenschutzes, und II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom
13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von
5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002,
der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, S. 74) in ihrer jeweils geltenden Fassung
deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource
in der Ursprungsregion bedeutsam ist. erfüllt und
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Be- 4. in einer der Ursprungsregionen, auf die sich die Sor-
zeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um tenzulassung bezieht, erzeugt worden ist.
historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer
(2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbe- Erhaltungssorte auch dann in den Verkehr gebracht
zeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwach-
zu verwenden. sen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hin-
reichend sortenechten oder einer anderen Sorte dersel-
§5 ben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweili-
gen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten
Anforderungen an das Saatgut Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten
(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Wert um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten
des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut zugelasse- hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2109
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann 3. beantragte Saatgutmenge,
das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saat- 4. Größe und Lage der Anbaufläche, auf der das Saat-
gut einer Erhaltungssorte, das in einer anderen als der gut erzeugt werden soll, und
Ursprungsregion erzeugt worden ist, auf Antrag geneh-
migen, wenn sich die Ursprungsregion oder Teile von 5. Ursprungsregion.
ihr auf Grund geologischer oder klimatischer Verhält- (5) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern
nisse nicht für die Saatguterzeugung eignen. die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von
(4) Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln den Antragstellern für eine Erhaltungssorte beantragten
darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von Saatgutmengen die für diese Sorte festgelegte Höchst-
einer Vermehrungsfläche stammt, deren Standort der menge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern
zuständigen Pflanzenschutzdienststelle mindestens die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden (6) Saatgut einer zugelassenen Erhaltungssorte darf
ist. nur in der Ursprungsregion einer Sorte nach § 4 Ab-
(5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Er- satz 1 Nummer 3 oder in einer zusätzlichen Region für
haltungssorten von Kartoffeln keine Anwendung. das Inverkehrbringen von Saatgut nach § 7 in den Ver-
kehr gebracht werden.
§6 (7) Wer Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr
Beschränkung des Inverkehrbringens bringt, hat am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres der
zuständigen Behörde die Menge des in den Verkehr ge-
(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge brachten Saatgutes je Erhaltungssorte schriftlich mitzu-
des je Erhaltungssorte und Jahr zum Inverkehrbringen teilen.
zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die festge-
setzte Höchstmenge
§7
1. im Falle von Sorten von Gerste, Futtererbse, Kartof-
Zusätzliche Region
fel, Mais, Raps, Sonnenblume und Weizen 0,3 vom
für das Inverkehrbringen von Saatgut
Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in
einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausge- Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessor-
sät wird, oder tenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbrin-
gen von Saatgut benennen, in der die natürlichen An-
2. im Falle von Sorten aller anderen Arten 0,5 vom
baubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar
Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art
mit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das
in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet aus-
Bundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für
gesät wird,
das Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die
nicht übersteigt. Reicht die Menge nach Satz 1 nicht betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach
aus, um 100 Hektar Fläche zu bestellen, setzt das Bun- § 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antrag-
dessortenamt die zum Bestellen von 100 Hektar Fläche steller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungs-
mit Pflanzen dieser Sorte erforderliche Menge als gebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhal-
Höchstmenge fest. tung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist.
(2) Übersteigt die Summe der für alle Erhaltungssor-
ten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten §8
Höchstmengen 10 vom Hundert der Menge, die an Verschließung
Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten
(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Er-
Bundesgebiet ausgesät wird, setzt das Bundessorten-
haltungssorten sind von demjenigen zu schließen und
amt anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest. Führt die
mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeich-
Anwendung des Satzes 1 dazu, dass die Summe der
net hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in
für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart festgesetz-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar
ten Höchstmengen nicht ausreicht, um 100 Hektar mit
2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der
Pflanzen dieser Art zu bestellen, setzt das Bundessor-
Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geän-
tenamt erst dann anteilmäßig gekürzte Höchstmengen
dert worden ist, gilt entsprechend.
fest, wenn die Summe der für alle Erhaltungssorten ei-
ner Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchst- (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Auf-
mengen die zum Bestellen von 100 Hektar erforderliche schrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmar-
Saatgutmenge übersteigt. ken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechsel-
bar sein.
(3) Saatgut von Erhaltungssorten darf auf der ersten
Handelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr ge-
bracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saat- §9
gutmenge zugewiesen hat. Die Anträge auf Zuweisung Kennzeichnung
der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordru- Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen
cke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein
Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundes- Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit fol-
sortenamt zu stellen. genden Angaben befindet:
(4) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben: 1. die Angabe „EG-Norm“,
1. Erhaltungssorte, 2. Name und Anschrift der für das Kennzeichnen ver-
2. Sortenbezeichnung, antwortlichen Person,
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
3. das Jahr der Verschließung mit der Angabe zen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre
„verschlossen ...“ oder, außer bei Pflanzkartoffeln, Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saat-
das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck gutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies
der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „be- gilt nicht für Pflanzkartoffeln.
probt ...“,
4. Pflanzenart, Artikel 2
5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte, Änderung der
6. die Angabe „Erhaltungssorte“, Saatgutaufzeichnungsverordnung
7. Ursprungsregion, In § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Saatgutaufzeich-
8. im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214),
§ 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juni 2005
Region der Saatguterzeugung, (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird folgender
9. Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für Buchstabe h angefügt:
die Kennzeichnung verantwortliche Person, „h) Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,“.
10. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder, au-
ßer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Artikel 3
Samen,
Inkrafttreten
11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Ver-
wendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusät- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2111
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 21. Juli 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie
– auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 durch Artikel 193 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die durch die Verordnung vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeich-
nis (Anlagen 2 und 3).“
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbe-
stände und Gebührensätze.“
3. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
(zu §§ 12 Absatz 1 und 13 Absatz 6)
Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
4 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
(Erhaltungssorten-VO)
400 Verfahren der Sortenzulassung § 41
401 Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 SaatG
in Verbindung mit § 4
Erhaltungssorten-VO 310
402 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3 SaatG
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 bis 4
Erhaltungssorten-VO
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
402.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten 380
402.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 310
410 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung § 37 Satz 2 30
420 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3
421 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung
421.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten 120
430 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46
431 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 310
432 Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter
aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung § 48 120
440 Sonstige Verfahren
441 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sorten-
liste Eingetragenen, je Sorte § 47 Abs. 4 Satz 1 120
442 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 120
443 Festsetzung zusätzlicher Regionen für die Saatguterzeugung § 3 Abs. 3 in Verbindung
mit § 53 SaatG und mit
§ 5 Abs. 3 Erhaltungs-
sorten-VO 60
444 Festsetzung zusätzlicher Regionen für das Inverkehrbringen § 3 Abs. 3 in Verbindung
von Saatgut mit § 53 SaatG und mit
§ 7 Erhaltungssorten-VO 60
445 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit § 52
Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8 120
446 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte § 3 Abs. 2 120
447 Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer § 36 Abs. 3 und § 52
nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte Abs. 6 120
448 Widerspruchsentscheidung
448.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die § 38 Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 120
448.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer
Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 120
448.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder § 46; § 52 Abs. 5
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 120
448.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbrin-
gen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung
der Sorte § 3 Abs. 2 120
448.5 gegen eine andere Entscheidung 120
*) Soweit nichts anderes angegeben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2113
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-
tenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Siebte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 21. Juli 2009
Es verordnen „Zubereitung aus
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund Amphotericin B,
des § 48 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a 1,2-Distearyl-sn-glycero(3)phospho(3)glycerol,
und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der hydriertem Phophatidylcholin
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
und
2005 (BGBI. l S. 3394) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Cholesterol“,
und nach Anhörung von Sachverständigen, „Zubereitung aus
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Atovaquon
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 und
Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und c und
Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und Proguanil
Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung – zur Prophylaxe der Malaria tropica bei Perso-
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 nen, die 11 – 40 kg wiegen – “,
(BGBI. l S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundes- „Zubereitung aus
ministerium für Gesundheit und dem Bundesministe-
Betamethason,
rium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhö-
rung von Sachverständigen: Clotrimazol
und
Artikel 1 Gentamicin
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom – zur Anwendung beim Hund –“,
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch „Zubereitung aus
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2977) geändert worden ist, wird in Anlage Betaxolol
1 wie folgt geändert: und
1. Folgende Positionen werden gestrichen: Chlortalidon“,
„Antihistaminika „Zubereitung aus
– zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwan- Calcipotriol
gerschaft –“, und
„Ethinylestradiol-3-(propan-2-sulfonat)“, Betamethasondipropionat“,
„Fluticason-17-propionat“, „Zubereitung aus
Dipyridamol
„Methylestrenolon“,
und
„Nitenpyram Acetylsalicylsäure“,
– zur Anwendung bei Tieren –“,
„Zubereitung aus
„Oxyphenisatindiacetat,“ Doxorubicin,
„Rauwolfia und ihre Zubereitungen Cholesterol
– ausgenommen in homöopathischen Zuberei- und
tungen zur oralen Anwendung, die nach den (3-sn-Phophatidyl)cholin aus Ei“,
Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöo-
pathischen Arzneibuches hergestellt sind –“, „Zubereitung aus
„rac-Sapropterin“, Doxorubicin,
α-(2-[1,2-Distearoyl-sn-glycero(3)phosphooxy]
„Zubereitung aus ethyl-carbamoyl)-ώ-methoxypoly(oxylen)-40,
Abacavir, vollhydriertem (3-sn-Phophatidyl)cholin aus
Lamivudin Sojabohnen
und und
Zidovudin“, Cholesterol“,
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Adapalen Drospirenon
und und
Benzoylperoxid“, Ethinylestradiol“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2115
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Emtricitabin Isotretinoin
und und
Tenofovir“, Erythromycin“,
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Enalapril Lamivudin
und und
Nitrendipin“, Zidovudin“,
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Entacapon, Latanoprost
Levodopa und
und Timolol“,
Carbidopa“, „Zubereitung aus
Levodopa
„Zubereitung aus
und
Eprosartan
Benserazid
und
– zur symptomatischen Behandlung des Restless
Hydrochlorothiazid“, Legs Syndroms –“,
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Estradiol Lopinavir
und und
Drospirenon“, Ritonavir“,
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Estradiol Manidipin
und und
Nomegestrolacetat“, Delapril“,
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Estradiol Mometasonfuroat
und und
Trimegeston“, Salicylsäure“,
„Zubereitung aus
„Zubereitung aus
Imidacloprid
Estradiolvalerat
und
und
Moxidectin
Dienogest“,
– zur Anwendung bei Hunden –“,
„Zubereitung aus
„Zubereitung aus
Etonogestrel
Norelgestromin
und
und
Ethinylestradiol“,
Ethinylestradiol“,
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Ezetimib Olmesartan
und und
Simvastatin“, Hydrochlorothiazid“,
„Zubereitung aus „Zubereitung aus
Follitropin Papaverin
und und
Lutropin Phentolamin“,
– zur Anwendung bei Rindern –“, „Zubereitung aus
„Zubereitung aus Phenylbutazon
Irbesartan und
und Prednisolon
Hydrochlorothiazid“, – zur Anwendung beim Hund –“,
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
„Zubereitung aus 5. Die Position „Amylnitrit“ wird wie folgt gefasst:
7,2%ige Natriumchlorid-Lösung „Isopentylnitrit“.
und 6. Die Position „Atracuriumbesilat“ wird wie folgt
Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke“, gefasst:
„Zubereitung aus „Atracurium-Salze“.
Epsiprantel 7. Die Position „Benfurodilhemisuccinat“ wird wie
und folgt gefasst:
Pyrantel „Benfurodil und seine Ester“.
– zur Anwendung beim Hund –“, 8. Die Position „Candesartancilexetil“ wird wie
folgt gefasst:
„Zubereitung aus
„Candesartan und seine Ester“.
Rosiglitazon
9. Die Position „Cefamandolformiat“ wird wie folgt
und
gefasst:
Metformin“,
„Cefamandol und seine Ester“.
„Zubereitung aus
10. Die Position „Cefetametpivoxil“ wird wie folgt
Tegafur gefasst:
und „Cefetamet und seine Ester“.
Uracil“, 11. Die Position „Cefpodoximproxetil“ wird wie folgt
„Zubereitung aus gefasst:
Telmisartan „Cefpodoxim und seine Ester“.
und 12. Die Position „Cefuroximaxetil“ wird wie folgt ge-
Hydrochlorothiazid“, fasst:
„Zubereitung aus „Cefuroxim und seine Ester“.
Tramadol 13. Die Position „Cisatracuriumbesilat“ wird wie
und folgt gefasst:
Paracetamol“, „Cisatracurium-Salze“.
14. Die Position „Diflucortolon-21-pentanoat“ wird
„Zubereitung aus
wie folgt gefasst:
Vildagliptin
„Diflucortolon und seine Ester“.
und
15. Die Position „Ethylbiscoumacetat“ wird wie folgt
Metformin“,
gefasst:
„Zubereitung aus „Coumessigsäure und ihre Ester“.
Zofenopril
16. Die Position „Fluticasonfuroat“ wird wie folgt ge-
und fasst:
Hydrochlorothiazid“, „Fluticason und seine Ester“.
„Zuclopenthixolacetat“. 17. Die Position „17ß-Hydroxy-17-methylestr-4-en-
2. Die Position „Alclometason-17,21-dipropionat“ 3-on“ wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt gefasst: „17ß-Hydroxy-17-methylestr-4-en-3-on (Methyl-
„Alclometason und seine Ester“. estrenolon)“.
3. Die Position „Alfadolon-21-acetat“ wird wie folgt 18. Die Position „Mometasonfuroat“ wird wie folgt
gefasst: gefasst:
„Alfadolon und seine Ester“. „Mometason und seine Ester“.
3a. Die Position „Almotriptan“ wird wie folgt gefasst: 18a. Die Position „Naratriptan“ wird wie folgt gefasst:
„Almotriptan „Naratriptan
– ausgenommen zur akuten Behandlung der – ausgenommen zur Behandlung des Migräne-
Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und kopfschmerzes bei Erwachsenen zwischen
ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 18 und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer
65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer Migräne Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen
durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur ora- zur oralen Anwendung in Konzentrationen bis
len Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg 2,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamt-
je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge menge von 5 mg je Packung –“.
von 25 mg je Packung –“. 19. In der Position
4. Die Position „5-Amino-4-Oxopentansäure“ wird „Nicotin
wie folgt gefasst: – ausgenommen zur oralen Anwendung ohne
„5-Amino-4-oxopentansäure“. Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2117
in einer Menge bis zu 10 mg Nicotin je abgeteilter „Tixocortol und seine Ester“.
Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg – 26. Die Position „Trimetaphancamsilat“ wird wie
– ausgenommen zur transdermalen Anwendung folgt gefasst:
als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk- „Trimetaphan-Salze“.
samer Bestandteile in einer Konzentration bis zu
52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw. 27. Die Position „Zuclopenthixol“ wird wie folgt ge-
auch in höheren Konzentrationen, sofern die fasst:
Wirkstofffreigabe von im Mittel 35 mg Nicotin „Zuclopenthixol und seine Ester“.
pro 24 Stunden nicht überschritten wird –“ 28. Folgende Positionen werden jeweils in alphabeti-
werden nach dem Wort „oralen“ die Wörter „(ein- scher Reihenfolge eingefügt:
schließlich der oral-inhalativen)“ eingefügt. „Azacitidin“,
20. Die Position „Olmesartanmedoxomil“ wird wie „Dimetinden
folgt gefasst: – zur parenteralen Anwendung –“,
„Olmesartan und seine Ester“. „Doripenem“,
20a. Die Position „Omeprazol“ wird wie folgt gefasst: „Etravirin“,
„Omeprazol
„Gamithromycin
– ausgenommen zur Behandlung von Sodbrennen – zur Anwendung bei Tieren –“,
und saurem Aufstoßen in einer Einzeldosis von 20
„Hydroxocobalamin
mg und in einer Tageshöchstdosis von 20 mg für
– zur Behandlung einer bekannten oder vermute-
eine maximale Anwendungsdauer von 14 Tagen
ten Zyanidvergiftung –“,
und in einer maximalen Packungsgröße von 280
mg Wirkstoff –“. „Icatibant“,
21. Die Position „Orlistat“ wird wie folgt gefasst: „Lacosamid“,
„Orlistat „Lapatinib“,
– ausgenommen von der Europäischen Kommis- „Ranolazin“,
sion zugelassene, nicht verschreibungspflichtige „Rivaroxaban“,
Arzneimittel in einer Höchstdosis von 60 mg pro
„Romiplostim“,
abgeteilter Form –“.
„Rosuvastatin“,
22. Die Position „Oxyphenisatin“ wird wie folgt ge-
fasst: „Sapropterin (einschließlich seiner Stereoisome-
rengemische)“,
„Oxyphenisatin und seine Ester“.
„Sugammadex“,
23. Die Position „Roxatidinacetat“ wird wie folgt ge-
fasst: „Tolperison“,
„Roxatidin und seine Ester“. „Urofollitropin“.
24. Die Position „Tenofovirdisoproxil“ wird wie folgt Artikel 2
gefasst: (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des
„Tenofovir und seine Ester“. Absatzes 2 am 1. August 2009 in Kraft.
25. Die Position „Tixocortol-21-pivalat“ wird wie (2) Artikel 1 Nummer 18a tritt am 1. Februar 2010 in
folgt gefasst: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Verordnung
über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung
des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
(Datenerhebungsverordnung 2020 – DEV 2020)*)
Vom 22. Juli 2009
Auf Grund des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des §2
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der durch
Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1954) eingefügt worden ist, verordnet die (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe-
Bundesregierung: stimmungen:
1. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Re-
Abschnitt 1 gelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes;
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n 2. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal
mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
§1 3. Luftfahrzeugbetreiber: natürliche oder juristische
Person, die ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt be-
Anwendungsbereich treibt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchge-
führt wird, oder, wenn die Identität dieser Person
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten innerhalb
unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer
des sachlichen Anwendungsbereichs des Anhangs I
nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahr-
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-
zeugs;
ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszer- 4. Luftverkehrstätigkeit: dem Anwendungsbereich
tifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der dieser Verordnung unterfallende Flüge;
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom
5. Monitoring-Leitlinien: die Entscheidung 2007/589/
25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie
EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festle-
2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert
gung von Leitlinien für die Überwachung und Be-
worden ist, soweit diese Tätigkeiten nicht von Anhang 1
richterstattung betreffend Treibhausgasemissionen
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst
im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäi-
sind.
schen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leit-
(2) Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 1 linien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt
für Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf durch die Entscheidung 2009/399/EG (ABl. L 103
einem Flugplatz enden, der sich in dem Hoheitsgebiet vom 23.4.2009, S. 10) geändert worden ist;
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befindet, 6. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage
auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend
Gemeinschaft Anwendung findet, und die von Luftfahr- dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung;
zeugbetreibern durchgeführt werden, die
7. Produktionsmenge: die Menge der pro Jahr in einer
1. durch die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halb- Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf
satz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte;
im Bundesanzeiger bekannt gemachte Liste der
Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtli- 8. Überwachungsplan: ein Monitoringkonzept nach
nie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland Anhang I Abschnitt 4.3. der Monitoring-Leitlinien;
als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewie- 9. Verantwortlicher für eine weitere Tätigkeit: natürli-
sen sind oder che oder juristische Person, die die unmittelbare
Entscheidungsgewalt über eine weitere Tätigkeit
2. auf dieser Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zu- innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der
gewiesen sind, sofern sie eine gültige deutsche Be- Tätigkeit trägt; bei genehmigungsbedürftigen Anla-
triebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Ver- gen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-
ordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Par- Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher für
laments und des Rates vom 24. September 2008 eine weitere Tätigkeit der Betreiber der Anlage;
über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung
von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft 10. weitere Tätigkeit: Tätigkeit im Sinne des Anhangs I
(ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen und nicht der Richtlinie 2003/87/EG in ortsfesten Anlagen,
nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen. soweit die Tätigkeit nicht oder nicht in diesem Um-
fang in Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshan-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG delsgesetzes aufgeführt ist und soweit es sich nicht
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 um eine Luftverkehrstätigkeit handelt.
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifika-
ten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen aus
des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert wor- Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 bis 5 der Monitoring-
den ist. Leitlinien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2119
§3 derungen dieser Verordnung nicht, ist der Luftfahrzeug-
betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel inner-
Allgemeine
halb einer von der zuständigen Behörde festzusetzen-
Anforderungen an die Ermittlung
den Frist zu beseitigen und einen Überwachungsplan
von Daten und deren Berichterstattung
vorzulegen, der den Anforderungen dieser Verordnung
(1) Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für entspricht.
eine weitere Tätigkeit sind verpflichtet, Daten und Infor-
mationen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Ver- (4) Soweit ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach
ordnung zu ermitteln und mitzuteilen. Soweit die Vor- dem 25. Juli 2009 eine Luftverkehrstätigkeit aufnimmt
schriften dieser Verordnung keine abweichenden Rege- oder nicht mehr nach § 6 befreit ist, ist er verpflichtet,
lungen enthalten, müssen die Daten entsprechend den den Überwachungsplan nach Absatz 1 Satz 1 unver-
Anforderungen der Monitoring-Leitlinien ermittelt und züglich bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ab-
berichtet werden. satz 3 gilt entsprechend.
(2) Soweit Angaben die Durchführung von Berech- (5) Der Luftfahrzeugbetreiber hat ab dem 1. Januar
nungen oder von Messungen voraussetzen, sind der 2010 die durch seine Luftverkehrstätigkeit in den Ka-
Luftfahrzeugbetreiber sowie der Verantwortliche für lenderjahren 2010 und 2011 verursachten Kohlendi-
eine weitere Tätigkeit verpflichtet, die angewandte Be- oxid-Emissionen nach Maßgabe der Anhänge I und XIV
rechnungs- und Messmethode zu erläutern und die Ab- der Monitoring-Leitlinien auf der Grundlage eines ge-
leitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Die nehmigten Überwachungsplans für jedes der beiden
zugrunde liegenden Einzelnachweise sind auf Verlan- Kalenderjahre zu ermitteln und der zuständigen Be-
gen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. hörde jeweils bis zum 31. März des Folgejahres über
die Emissionen zu berichten. Die Pflicht nach Satz 1
Abschnitt 2 umfasst nicht die Emissionen privilegierter Flüge nach
Berichtspflichten Anlage 1.
für Luftfahrzeugbetreiber
(6) Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach
dem 25. Juli 2009 dem Anwendungsbereich dieser Ver-
§4
ordnung unterfällt, beziehen sich die Ermittlungs- und
Ermittlung Berichtspflichten nach Absatz 5 jeweils auf das ge-
von Emissionsdaten, Berichterstattung samte Kalenderjahr, in dem dieses Ereignis eintritt.
sowie Erstellung des Überwachungsplans
(7) Werden die Monitoring-Leitlinien nach dem
(1) Der Luftfahrzeugbetreiber hat einen Überwa-
25. Juli 2009 geändert und bestimmt die Kommission
chungsplan zur Überwachung und Berichterstattung
hierbei für die Einreichung des Überwachungsplans ei-
der durch seine Luftverkehrstätigkeit ab dem 1. Januar
nen späteren als den nach Absatz 1 Satz 2 maßgebli-
2010 verursachten Kohlendioxid-Emissionen, über die
chen Zeitpunkt, so ist dieser Termin der nach Absatz 1
er nach Absatz 5 zu berichten hat, nach Anhang I
Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt. Soweit die Monitoring-
und XIV der Monitoring-Leitlinien zu erstellen und bei
Leitlinien nach dem 25. Juli 2009 geändert werden und
der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzurei-
sich diese Änderungen auf die Ermittlung der in Ab-
chen. Sofern die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte
satz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Emissio-
Liste bis zum 25. Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt
nen beziehen, hat der Luftfahrzeugbetreiber nach Maß-
gemacht ist, ist der späteste Zeitpunkt für die Einrei-
gabe der geänderten Monitoring-Leitlinien den Überwa-
chung des Überwachungsplans nach Anhang XIV Ab-
chungsplan zu erstellen sowie die Emissionen zu ermit-
schnitt 6 Absatz 1 der Monitoring-Leitlinien der 31. Au-
teln und über sie zu berichten. Das Bundesministerium
gust 2009; ansonsten endet die Frist zur Einreichung
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die
des Überwachungsplans sechs Wochen nach der Be-
für den Luftfahrzeugbetreiber maßgeblichen Änderun-
kanntmachung dieser Liste.
gen nach Satz 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Stellt der Luftfahrzeugbetreiber bis zu dem nach
Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt einen Antrag
nach § 6 Absatz 1 und wird dieser Antrag abgelehnt, §5
beträgt die Frist zur Einreichung des Überwachungs-
Ermittlung von Flugstrecke
plans sechs Wochen, beginnend ab der Bekanntgabe
und Nutzlast, Berichterstattung
der Entscheidung.
sowie Erstellung des Überwachungsplans
(3) Hat der Luftfahrzeugbetreiber bis zu dem nach
Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt keinen Über- (1) Der Luftfahrzeugbetreiber hat die durch seine
wachungsplan eingereicht und keinen Antrag nach § 6 Luftverkehrstätigkeit, soweit sie nicht unter die privile-
Absatz 1 gestellt, ist er verpflichtet, den Überwa- gierten Flüge nach Anlage 1 fällt, in dem Kalenderjahr
chungsplan innerhalb einer von der zuständigen Be- 2010 zurückgelegte Flugstrecke und die in diesem Jahr
hörde festzusetzenden Frist nachzureichen. Sofern die transportierte Nutzlast nach den Anhängen I und XV der
zuständige Behörde zur Prüfung des eingereichten Monitoring-Leitlinien zu ermitteln und der zuständigen
Überwachungsplans zusätzliche Angaben benötigt, ist Behörde bis zum 31. März 2011 darüber zu berichten.
der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Angaben Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Be-
auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer richts nach Satz 1 zusätzliche Angaben benötigt, ist
von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Angaben
übermitteln. Genügt ein Überwachungsplan den Anfor- auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu Abschnitt 3
übermitteln.
Mitteilungspflichten für die
(2) Zum Zweck der Ermittlung und Berichterstattung Ve r a n t w o r t l i c h e n w e i t e r e r T ä t i g k e i t e n
nach Absatz 1 Satz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber
nach Anhang I und XV der Monitoring-Leitlinien einen §7
Überwachungsplan zu erstellen und bei der zuständi-
Ermittlung und Mitteilung von Daten
gen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Sofern
die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte Liste bis zum (1) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit hat
25. Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2005
ist der späteste Zeitpunkt für die Einreichung des Über- bis 2008 verursachten jährlichen Emissionen zu ermit-
wachungsplans nach Anhang XV Abschnitt 3 Absatz 2 teln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März
der Monitoring-Leitlinien der 31. August 2009; ansons- 2010 mitzuteilen. Bei Inbetriebnahme einer neuen An-
ten endet die Frist zur Einreichung des Überwachungs- lage im Zeitraum 2005 bis 2008 gilt die Verpflichtung
plans sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Liste. (2) Die Ermittlungs- und Mitteilungspflicht bezieht
(3) § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. § 4 sich bei der jeweiligen weiteren Tätigkeit auf diejenigen
Absatz 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich Treibhausgase, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I
die Änderungen der Monitoring-Leitlinien auf den nach der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.
Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt sowie auf die (3) Entstehen bei einer weiteren Tätigkeit Emissio-
zurückgelegte Flugstrecke und die transportierte Nutz- nen aus der Verbrennung, so sind diese nach Anhang II
last beziehen. der Monitoring-Leitlinien zu ermitteln und mitzuteilen.
(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 entfal- Bei denjenigen weiteren Tätigkeiten, bezüglich derer
len, wenn der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zu- die Anhänge III bis XI und XIII der Monitoring-Leitlinien
ständigen Behörde in einer unwiderruflichen, schriftli- oder diese Verordnung in den §§ 8 und 9 tätigkeitsspe-
chen Erklärung auf seinen künftigen Anspruch auf kos- zifische Regelungen vorsehen, sind diese Regelungen
tenlose Zuteilung von Berechtigungen für die Zutei- neben den allgemeinen Regelungen des Anhangs I der
lungsperiode 2012 und für die Zuteilungsperiode 2013 Monitoring-Leitlinien bei der Ermittlung und Mitteilung
bis 2020 verzichtet. der Emissionen zugrunde zu legen. Bei denjenigen wei-
teren Tätigkeiten, bezüglich derer die Monitoring-Leit-
linien in den Anhängen oder diese Verordnung keine
§6 tätigkeitsspezifischen Regelungen vorsehen, sind die
Befreiung für gelistete allgemeinen Regelungen des Anhangs I der Monito-
Luftfahrzeugbetreiber mit privilegierten Flügen ring-Leitlinien bei der Ermittlung und Mitteilung der
Emissionen zugrunde zu legen. Anhang 2 Teil I Num-
(1) Auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers, der mer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gilt
durch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Ab- entsprechend.
satz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik
Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat (4) Soweit in den Monitoring-Leitlinien oder in dieser
zugewiesen ist, befreit die zuständige Behörde diesen Verordnung keine tätigkeitsspezifischen Anforderungen
Luftfahrzeugbetreiber von den Pflichten nach den §§ 4 festgelegt sind oder der Verantwortliche für die weitere
und 5, sofern Tätigkeit die dort festgelegten Anforderungen nicht ein-
halten kann, sind die Daten mit dem im Einzelfall
1. der Luftfahrzeugbetreiber im Kalenderjahr 2008 nur höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Voll-
privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchgeführt hat ständigkeit zu ermitteln und mitzuteilen. Der Verant-
oder wortliche für die weitere Tätigkeit hat in diesem Fall dar-
zulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen
2. zu erwarten ist, dass der Luftfahrzeugbetreiber in
und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt wor-
den Kalenderjahren 2010 oder 2011 nur privilegierte
den ist.
Flüge nach Anlage 1 durchführen wird; die Befreiung
gilt für das Kalenderjahr, für das zu erwarten ist, dass (5) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist
der Luftfahrzeugbetreiber die Voraussetzung erfüllt. verpflichtet, folgende Daten anzugeben:
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 hat der Antrag- 1. die Bezeichnung der weiteren Tätigkeit;
steller die Veränderungen gegenüber dem bisher aus- 2. eine textliche und, soweit vorhanden, bildliche Be-
geübten Umfang oder der Art der Luftverkehrstätigkeit schreibung der zu überwachenden Anlage, der dort
anzugeben, auf deren Grundlage zu erwarten ist, dass durchgeführten Tätigkeiten und der in der Anlage er-
er nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen zeugten Produkte;
wird.
3. die Kapazität der Anlage für den jeweiligen Erhe-
(3) Die Befreiung erlischt, wenn der Luftfahrzeugbe- bungszeitraum;
treiber in einem Kalenderjahr, für das die Befreiung er-
4. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
teilt wurde, auch Flüge durchführt, die nicht nach An-
lage 1 privilegiert sind. In diesem Fall beziehen sich die 5. die Gesamtfeuerungswärmeleistung, unterteilt nach
Ermittlungs- und Berichtspflichten nach § 4 Absatz 5 den einzelnen Einheiten der Anlage, soweit für die
und § 5 Absatz 1 Satz 1 jeweils auf das gesamte Ka- Tätigkeit in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ein
lenderjahr, in dem die Befreiung nach Satz 1 erloschen Schwellenwert als Feuerungswärmeleistung ange-
ist. geben ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2121
6. die Einstufung der weiteren Tätigkeit entsprechend thode der Erfassung der Stromeffizienz ist zu be-
der für die Anlage maßgeblichen Nummerierung im schreiben;
Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürf- 8. die bei der Ermittlung der Emissionsmenge von
tige Anlagen, bei abweichender Nummerierung in Hexafluorethan nach Formel 5 verwendeten Gewich-
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung tungsfaktoren.
auch diese;
7. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuord- §9
nen ist, nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/ Besondere
2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Anforderungen an die Ermittlung
vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statisti- und Mitteilung von Distickstoffoxid (N2O)
schen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Re-
vision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) (1) Bei der Ermittlung und Mitteilung von Distick-
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen stoffoxid gilt bezüglich der einzuhaltenden Mindestge-
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik nauigkeit Ebene 2 des Anhangs XIII Abschnitt 2.2. der
(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S. 1); Monitoring-Leitlinien. Für die im Rahmen der Ermittlung
der Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Pro-
8. die in den Monitoring-Leitlinien genannten Daten un- duktionsmenge gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungs-
ter Anhang I Abschnitt 8 – mit Ausnahme der Ab- verordnung 2012 entsprechend.
sätze vor Nummer 1 – sowie Abschnitt 14 und
(2) Der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit ist
9. im Fall der Weiterleitung von Kuppelgasen, Synthe-
verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 die in
segasen oder Treibhausgasen an andere Anlagen
Anhang XIII Abschnitt 9 Buchstabe a bis g der Monito-
Angaben, in welcher Menge und an welche Anlagen
ring-Leitlinien genannten Daten anzugeben.
diese Gase weitergeleitet wurden; im Fall des Be-
zugs weitergeleiteter Kuppelgase, Synthesegase (3) Werden Daten zu Distickstoffoxid nach An-
oder Treibhausgase die Angaben über Menge und hang XIII Abschnitt 2.6. oder Abschnitt 6.3. der Monito-
Herkunft der Gase. ring-Leitlinien ermittelt und mitgeteilt, so hat der Ver-
antwortliche für die weitere Tätigkeit darzulegen, auf
§8 welcher Grundlage die Ermittlung beruht und welcher
Grad an Genauigkeit erzielt worden ist.
Besondere Anforderungen
an die Ermittlung und Mitteilung
Abschnitt 4
von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)
Ve rf a h re n
(1) Unter den perfluorierten Kohlenwasserstoffen
sind Tetrafluormethan und Hexafluorethan nach An-
§ 10
lage 2 zu ermitteln und die Emissionsmengen für jedes
Jahr der Kalenderjahre 2005 bis 2008 mitzuteilen. Die Elektronische Kommunikation
Emissionsmengen von Tetrafluormethan und Hexafluor- Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass
ethan sind getrennt anzugeben. Dabei kann die Emis- Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine
sionsmenge von Hexafluorethan rechnerisch aus der weitere Tätigkeit die auf der Internetseite der zuständi-
Emissionsmenge von Tetrafluormethan ermittelt wer- gen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
den. Bei der Mitteilung von Tetrafluormethan und Hexa- Formularvorlagen zu benutzen haben und die ausge-
fluorethan ist keine Umrechnung in Kohlenstoffdioxid- füllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu
Äquivalente vorzunehmen. übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1
(2) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist mindestens einen Monat vor Ablauf der festgelegten
verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 folgende Übermittlungsfrist im elektronischen Bundesanzeiger
Daten mitzuteilen: bekannt.
1. die jährliche Produktionsmenge Aluminium je Zell-
typ; § 11
2. die Angabe der Zelltypen; Prüfung
3. die für jede Anlage zelltypspezifisch ermittelten Stei- (1) Die Berichte nach den §§ 4 und 5 sowie die Da-
gungskoeffizienten sowie das Datum der Bestim- tenmitteilungen nach den §§ 7 bis 9 müssen vor ihrer
mung bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2; Abgabe von einer durch die zuständige Behörde be-
kannt gegebenen sachverständigen Stelle geprüft wer-
4. die Dauer des Anodeneffekts bei Erfassung nach den. Die Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie
Formel 2 gemäß Anlage 2; die Methode der Erfas- 2003/87/EG gelten entsprechend.
sung der Anodeneffekt-Dauer ist zu beschreiben;
(2) Bei der Prüfung der Datenmitteilungen von Ver-
5. die Überspannungskoeffizienten sowie das Datum antwortlichen für eine weitere Tätigkeit bei Anlagen
der Bestimmung bei Erfassung nach Formel 3 ge- mit Kohlendioxid-Emissionen von durchschnittlich we-
mäß Anlage 2; niger als 25 000 Tonnen pro Jahr in den Kalenderjahren
6. die Werte der Anodeneffekt-Überspannung bei Er- 2005 bis 2008 kann die sachverständige Stelle auf eine
fassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2; die Me- Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten.
thode der Erfassung der Überspannung ist zu be- (3) Die zuständige Behörde macht die sachverstän-
schreiben; digen Stellen entsprechend den Vorgaben des § 5 Ab-
7. die Stromeffizienz bei der Aluminiumproduktion bei satz 3 Satz 2 und 3 des Treibhausgas-Emissionshan-
Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2; die Me- delsgesetzes bekannt.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Abschnitt 5 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht
Sanktionen und Inkrafttreten richtig oder nicht vollständig übermittelt oder
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7
§ 12 Absatz 5, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine Mit-
Ordnungswidrigkeiten teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
mer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
§ 13
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Zuständige Behörde
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4 Satz 2, einen Überwachungsplan nicht Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
oder nicht rechtzeitig nachreicht, das Umweltbundesamt.
2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung
mit Absatz 4 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, § 14
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Inkrafttreten
3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 der zuständigen Be- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
hörde nicht oder nicht rechtzeitig berichtet, in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2123
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6)
Privilegierte Flüge
1. Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen in offizieller Mission zu befördern:
a) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
b) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende
Ministerinnen und Minister
eines Nichtmitgliedstaats der Europäischen Union, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im
Flugplan vermerkt ist;
2. Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie
Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
4. Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung
durchgeführt werden;
5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
6. Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-
Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung
von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
7. Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von
Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung han-
delt;
8. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm;
9. Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung
(EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität
von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr sowie
10. Flüge nach § 1 Absatz 2, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 9 erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-
betreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffent-
lichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), so-
fern dieser Betreiber entweder
a) weniger als 243 solcher Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt
oder
b) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen
betragen;
diese Privilegierung gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und
Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 bis 8)
Ermittlung und Berichterstattung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)
Te i l 1
B e s t i m m u n g d e r E m i s s i o n e n v o n Te t r a f l u o r m e t h a n ( C F 4 )
1. Die Gesamtemissionen von Tetrafluormethan sind nach Formel 1 zu bestimmen. Dabei sind die für jede Anlage
zelltypspezifisch ermittelten Emissionsmengen ECF4, i in Abhängigkeit von der Prozessführung entweder nach
Formel 2 oder nach Formel 3 zu bestimmen. Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwen-
digen Angaben zur Produktionsmenge in Tonnen Aluminium gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung
2012 entsprechend.
2. Wurde in einem Berichtsjahr nach einem anerkannten Messverfahren ein Steigungskoeffizient für einen Zelltyp
ermittelt, der höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent aufweist, ist dieser Steigungskoeffizient in Formel 2
für das betreffende Berichtsjahr und den betreffenden Zelltyp zu verwenden. Sofern nicht in jedem Jahr des
Zeitraums 2005 bis 2008 eine solche Ermittlung stattfand, kann für einen Zelltyp ein Steigungskoeffizient aus
einem anderen Berichtsjahr angesetzt werden, vorausgesetzt es liegt höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Pro-
zent vor. Sofern bei einer Ermittlung nach Satz 1 und 2 die Ungenauigkeit eines ermittelten Steigungskoeffi-
zienten höher ist als 15 Prozent oder sofern in keinem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 ein Steigungskoeffi-
zient nach einem anerkannten Messverfahren für einen betreffenden Zelltyp ermittelt wurde, ist für das Jahr
2009 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für jeden Zelltyp zu bestimmen und auf
alle Jahre der Datenmitteilung anzuwenden. Wenn infolge von Betriebsunterbrechungen, Prozessstörungen
oder aus anderen technischen Gründen im Jahr 2009 bei der Bestimmung eines Steigungskoeffizienten die
Ungenauigkeit von 15 Prozent überschritten wird, ist der jeweilige Standardfaktor aus der Tabelle in Teil 3 zu
verwenden. Die Anwendung eines Standardfaktors ist zu begründen.
3. Für die in Formel 3 anzusetzenden Überspannungskoeffizienten gelten die Anforderungen nach Nummer 2 ent-
sprechend.
Te i l 2
Bestimmung der Emissionen von Hexafluorethan (C2F6)
1. Die Gesamtemissionen von Hexafluorethan sind nach Formel 4 zu bestimmen. Dabei sind die zelltypbezogenen
Emissionsmengen von C2F6 anhand von Formel 5 zu bestimmen.
2. Für den Gewichtungsfaktor können die Standardfaktoren aus Spalte 4 der Tabelle in Teil 3 verwendet werden.
Im Fall einer Messung gelten die Anforderungen unter Teil 1 Nummer 2 entsprechend.
Te i l 3
F o r m e l n u n d Ta b e l l e
Formel 1 (Gesamtemissionen von CF4)
EMISCF4 = ∑ i ECF4, i
mit i Index für den Zelltyp
EMISCF4 Gesamtemissionsmenge von CF4 in kg CF4
ECF4, i Emissionsmenge von CF4 in kg CF4 je Zelltyp i
Formel 2 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Dauer der Anodeneffekte)
ECF4, i = SCF4, i * AEMi * MPi
mit ECF4, i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4
SCF4, i Steigungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / (AE-Min / Zelltag)
AEMi Dauer des Anodeneffekts für Zelltyp i je Zelltag in AE-Min / Zelltag
MPi Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i
Formel 3 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Höhe der Überspannungseffekte)
ECF4, i = OVCi * AEOi * MPi / CEi * 100 %
mit ECF4, i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4
OVCi Überspannungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / mV
AEOi Anodeneffekt-Überspannung von Zelltyp i in mV
CEi Stromeffizienz je Zelltyp der Aluminiumproduktion in Prozent (z. B. 95 %)
MPi Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2125
Formel 4 (Berechnung der Gesamtemissionen von C2F6)
EMISC2F6 = ∑ i EC2F6, i
mit i Index für den Zelltyp
EMISC2F6 Gesamtemissionsmenge von C2F6 in kg C2F6
EC2F6, i Emissionsmenge von C2F6 je Zelltyp i
Formel 5 (Berechnung der Emissionsmengen von C2F6 je Zelltyp)
EC2F6, i = ECF4, i * FC2F6/CF4, i
mit EC2F6, i Emissionsmenge C2F6 für Zelltyp i gemessen in kg C2F6
ECF4, i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i gemessen in kg CF4
FC2F6/CF4, i Gewichtungsfaktor, welcher das Verhältnis von EC2F6 zu ECF4 in kg C2F6 / kg CF4 für Zelltyp i
angibt
Tabelle
Standardfaktor Standardfaktor Standardfaktor
Zelltyp Steigungs- Überspannungs- Gewichtungs-
koeffizient koeffizient faktor
(SCF4, i) (OVCi) (FC2F6/CF4,i)
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden 0,143 1,16 0,121
Seitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden 0,272 3,65 0,252
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung 0,092 n.r.1) 0,053
Søderberg-Zelle mit horizontaler Anodenanordnung 0,099 n.r.1) 0,085
1
) n.r. = nicht relevant
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung
Vom 22. Juli 2009
Auf Grund des § 10a Absatz 9 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst
worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 21. April
2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I
S. 150) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unreali-
sierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der
Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Absatz 7 in Verbindung
mit § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt.“
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Anwendungsbestimmung
§ 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals
bereits für die aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2009 anzu-
wenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 2009
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2127
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009
– 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08,
2 BvR 182/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages
und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Bundes-
tagsdrucksache 16/8489) verstößt insoweit gegen Artikel 38 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes, als Beteiligungsrechte
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht in dem nach Maß-
gabe der unter C. II. 3. genannten Gründe erforderlichen Umfang ausgestal-
tet worden sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009
– 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Verfassungsbeschwerden werden mit der Einschränkung zurückgewie-
sen, dass § 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag nur in verfassungskonformer Auslegung nach Maß-
gabe der Gründe mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2127
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009
– 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08,
2 BvR 182/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages
und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Bundes-
tagsdrucksache 16/8489) verstößt insoweit gegen Artikel 38 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes, als Beteiligungsrechte
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht in dem nach Maß-
gabe der unter C. II. 3. genannten Gründe erforderlichen Umfang ausgestal-
tet worden sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009
– 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Verfassungsbeschwerden werden mit der Einschränkung zurückgewie-
sen, dass § 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag nur in verfassungskonformer Auslegung nach Maß-
gabe der Gründe mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. Juli 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 6. Juli 2009
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung che findet abweichend davon statt, wenn sie bis
am 2. Juli 2009 beschlossen, die Geschäftsordnung 18 Uhr des Vortages von einer Fraktion oder von
des Deutschen Bundestages in der Fassung der Be- fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
kanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zu- verlangt wird. Je Fraktion kann im Regelfall ein
letzt geändert laut Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 Redebeitrag in angemessenem Umfang zu Protokoll
(BGBl. I S. 1712), wie folgt zu ändern: gegeben werden. Der Umfang je Fraktion soll sich an
a) § 38 wird wie folgt geändert: den auf die Fraktionen entfallenden Redezeiten bei
einer Aussprache von 30 Minuten orientieren. Die
1. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: Redetexte sollen dem Sitzungsvorstand spätestens
„(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nach- bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes vorlie-
träglich, spätestens in der auf die gröbliche Ver- gen.“
letzung der Ordnung folgenden Sitzung ausge-
c) Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
sprochen werden, wenn der Präsident während
der Sitzung eine Verletzung der Ordnung aus- „§ 80a
drücklich feststellt und sich einen nachträglichen Überprüfung von Gesetzentwürfen
Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit
und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ord-
nungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungs- (1) Ein beim Bundestag eingerichteter oder ange-
ausschluss nicht aus.“ siedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des
federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf
2. In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“
auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prü-
durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
fen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss
3. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab- richten. Der federführende Ausschuss kann den Re-
sätze 3 bis 6. daktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungs-
b) Dem § 78 wird folgender Absatz 6 angefügt: verfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. Dies
„(6) Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungs-
einer Aussprache die schriftlichen Redetexte zu Pro- anträgen, deren Annahme zu erwarten ist.
tokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte in (2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab
der Tagesordnung kenntlich gemacht. Eine Ausspra- auch sonstige sprachliche Beratung an.“
Berlin, den 6. Juli 2009
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Dr. N o r b e r t L a m m e r t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2129
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmus- 11. „MODE HEIM HANDWERK 2009 – Verbraucheraus-
tergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des stellung“
§ 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der vom 7. bis 15. November 2009 in Essen
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
12. „acqua alta – Internationaler Kongress mit Fach-
(BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2 Absatz 8 des Ge-
messe für Klimafolgen und Hochwasserschutz“
setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt
vom 10. bis 12. November 2009 in Hamburg
worden ist, und des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) 13. „Import Shop Berlin“
wird bekannt gemacht: vom 11. bis 15. November 2009 in Berlin
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird 14. „Modellbau Süd 2009 – Ausstellung für Modell-
für die folgenden Ausstellungen gewährt: bahnen, Auto-, Flug- und Schiffsmodellbau“
1. „48. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf vom 12. bis 15. November 2009 in Stuttgart
2009“ 15. „hair & style management 2009 – Fachmesse für
vom 28. August bis 6. September 2009 in Düssel- Friseurbedarf, Kosmetik, Nageldesign, Salon-Ma-
dorf nagement, Mode und Meisterschaften“
2. „TourNatur 2009 – Wander- und Trekkingmesse“ vom 22. bis 23. November 2009 in Stuttgart
vom 4. bis 6. September 2009 in Düsseldorf
16. „PET VET 2009 – Kleintierkongress für Tierärzte
3. „GDS 2009 – INTERNATIONAL EVENT FOR SHOES und Tierarzthelferinnen mit begleitender Fachaus-
& ACCESSORIES Düsseldorf“ stellung“
vom 11. bis 13. September 2009 in Düsseldorf vom 28. bis 29. November 2009 in Stuttgart
4. „GLOBAL SHOES – leading trade show for sourcing“ 17. „DEUBAU 2010 – 24. Internationale Baufach-
vom 11. bis 13. September 2009 in Düsseldorf messe“
5. „MS & D 2009 – Maritime security and defence vom 12. bis 16. Januar 2010 in Essen
international“
18. „48. PSI – Internationale Fachmesse für Werbe-
vom 30. September bis 2. Oktober 2009 in Ham-
artikel“
burg
vom 13. bis 15. Januar 2010 in Düsseldorf
6. „iba 2009 – Internationale Fachmesse – Weltmarkt
des Backens“ 19. „IPM – Internationale Pflanzenmesse Essen“
vom 3. bis 9. Oktober 2009 in Düsseldorf vom 26. bis 29. Januar 2010 in Essen
7. „Frankfurter Buchmesse 2009“ 20. „61. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürn-
vom 14. bis 18. Oktober 2009 in Frankfurt am Main berg“
8. „FACHDENTAL SÜDWEST 2009 – Die Fach- vom 4. bis 9. Februar 2010 in Nürnberg
handelsleistungsshow südwestdeutscher Dental- mit „Neuheitenschau“
fachhändler“ am 3. Februar 2010 in Nürnberg
vom 16. bis 17. Oktober 2009 in Stuttgart 21. „HAUS UND GARTEN 2010 – Verbraucheraus-
9. „ANIMAL 2009 – Ausstellung für Heimtierhaltung“ stellung“
vom 30. Oktober bis 1. November 2009 in Stuttgart vom 10. bis 14. Februar 2010 in Essen
10. „PFERD STUTTGART 2009 – Die Messe für Ross 22. „LogiMAT 2010 – 8. Internationale Fachmesse für
und Reiter“ Distribution, Material- und Informationsfluss“
vom 30. Oktober bis 1. November 2009 in Stuttgart vom 2. bis 4. März 2010 in Stuttgart
Berlin, den 17. Juli 2009
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s