Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1959
Gesetz
zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
Vom 16. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Ab-
Inhaltsübersicht satz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fas-
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
sung der Bekanntmachung vom 26. August 1985
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
(BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des
nung Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.“
Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 3. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die
Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Wörter „eine Million Euro“ durch die Wörter „drei
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setzes a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
rungsgesetzes
„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich
Artikel 12 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
um den Betrag der im jeweiligen Veranla-
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
gungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3
Artikel 14 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
für die Absicherung des geschiedenen oder
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
Artikel 16 Änderung des Familienleistungsgesetzes
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten auf-
Artikel 17 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
gewandten Beiträge.“
nung bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „4“ durch
Artikel 18 Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes die Angabe „5“ ersetzt.
Artikel 19 Inkrafttreten
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Beiträge zu
Artikel 1
a) Krankenversicherungen, soweit diese zur
Änderung
Erlangung eines durch das Zwölfte Buch
des Einkommensteuergesetzes
Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfe-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- gleichen Versorgungsniveaus erforderlich
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Kran-
2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des kenversicherung sind dies die nach dem
Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert Dritten Titel des Ersten Abschnitts des
worden ist, wird wie folgt geändert: Achten Kapitels des Fünften Buches So-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c zialgesetzbuch oder die nach dem Sechs-
wie folgt gefasst: ten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über
„§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag.“ die Krankenversicherung der Landwirte
festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu
2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: einer privaten Krankenversicherung sind
„Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die dies die Beitragsanteile, die auf Vertrags-
anzurechnenden ausländischen Steuern und die leistungen entfallen, die, mit Ausnahme
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der auf das Krankengeld entfallenden Bei- d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des durch die Wörter „Nummern 2, 3 und 3a“ er-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver- setzt.
gleichbar sind, auf die ein Anspruch be-
steht; § 12 Absatz 1d des Versicherungs- bb) In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch
aufsichtsgesetzes in der Fassung der Be- ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 angefügt:
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Ar- „steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken-
tikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom oder Pflegeversicherung stehen insgesamt
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geän- in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
dert worden ist, gilt entsprechend. Wenn menhang mit den Vorsorgeaufwendungen
sich aus den Krankenversicherungsbei- im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,“.
trägen nach Satz 2 ein Anspruch auf
cc) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Krankengeld oder ein Anspruch auf eine
Leistung, die anstelle von Krankengeld „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
gewährt wird, ergeben kann, ist der jewei- Nummer 2 Buchstabe b werden nur berück-
lige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; sichtigt, wenn
b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (sozi- 1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags ge-
ale Pflegeversicherung und private Pfle- leistet wurden, der nach § 5a des Alters-
ge-Pflichtversicherung). vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung
Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171
werden auch die vom Steuerpflichtigen im Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und
Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getra- 2. der Steuerpflichtige gegenüber dem An-
genen eigenen Beiträge im Sinne des Buch- bieter in die Datenübermittlung nach Ab-
staben a oder des Buchstaben b eines Kin- satz 2a eingewilligt hat.
des behandelt, für das ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-
auf Kindergeld besteht. Hat der Steuerpflich- mer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der
tige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Steuerpflichtige gegenüber dem Versiche-
eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a rungsunternehmen, dem Träger der gesetz-
oder des Buchstaben b zum Erwerb einer lichen Kranken- und Pflegeversicherung
Krankenversicherung oder gesetzlichen Pfle- oder der Künstlersozialkasse in die Daten-
geversicherung für einen geschiedenen oder übermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat;
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Bei-
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten ge- träge mit der elektronischen Lohnsteuerbe-
leistet, dann werden diese abweichend von scheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder
Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1
oder dauernd getrennt lebenden unbe- Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden.“
schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe- dd) Die Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
gatten behandelt.“
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
c) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num- fügt:
mer 3a eingefügt: „(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Daten-
„3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversiche- übermittlung nach Absatz 2 gegenüber der über-
rungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 mittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spä-
zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versi- testens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah-
cherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Er- res, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in
werbs- und Berufsunfähigkeitsversicherun- dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt;
gen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buch- übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendun-
stabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflicht- gen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der
versicherungen sowie zu Risikoversiche- Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-
rungen, die nur für den Todesfall eine Leis- satz 1 Nummer 3 das Versicherungsunterneh-
tung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen men, der Träger der gesetzlichen Kranken- und
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Pflegeversicherung oder die Künstlersozial-
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd kasse. Die Einwilligung gilt auch für die folgen-
in der am 31. Dezember 2004 geltenden den Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflich-
Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versiche- tige widerruft diese schriftlich gegenüber der
rungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss vor
hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilli-
31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 gung erstmals nicht mehr gelten soll, der über-
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und mittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde
Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung
2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen 1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der
weiter anzuwenden.“ im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er-
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statteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 gen Anwartschaftsrechte auf eine Alters-
Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer, versorgung erworben haben, oder“.
2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jewei- g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten
„(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Ab-
Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit
satzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalender-
diese nicht mit der elektronischen Lohnsteu-
jahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen wer-
erbescheinigung oder der Rentenbezugsmit-
den. Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei
teilung zu übermitteln sind,
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne
unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungs- eigene Aufwendungen einen Anspruch auf voll-
daten, des Datums der Einwilligung und der ständige oder teilweise Erstattung oder Über-
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord- nahme von Krankheitskosten haben oder für de-
nung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten- ren Krankenversicherung Leistungen im Sinne
satz durch Datenfernübertragung an die zentrale des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht wer-
Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Bei- den. Bei zusammen veranlagten Ehegatten be-
tragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit- stimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus
teln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die der Summe der jedem Ehegatten unter den Vo-
Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, je- raussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden
doch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ab- Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeauf-
gegeben, sind die Daten bis zum Ende des fol- wendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
genden Kalendervierteljahres zu übermitteln. die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen-
Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass den Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuzie-
1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten hen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen
unzutreffend sind oder im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet
aus.“
2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt
wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür h) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
nicht vorlagen, Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Num-
ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines mer 3 und Nummer 3a“ und die Angabe „Nr.“
Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
oder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann ge-
ändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, i) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermit- „(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen
telnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der
Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 über- nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb
mittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unter- eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne
richten. § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3
entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steu- durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die
ern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie
Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Bei-
die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind tragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder
sinngemäß anzuwenden. Wer vorsätzlich oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.“
grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Bei-
träge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 über- 5. § 10a wird wie folgt geändert:
mittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen gefasst:
Betrags anzusetzen.“
„In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-
f) Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge- versicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82)
fasst: zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehen-
„1. Arbeitnehmer sind und die während des gan- den Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Son-
zen oder eines Teils des Kalenderjahres derausgaben abziehen;“.
a) in der gesetzlichen Rentenversicherung b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
versicherungsfrei oder auf Antrag des aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Arbeitgebers von der Versicherungspflicht
befreit waren und denen für den Fall ihres „Der Sonderausgabenabzug setzt voraus,
Ausscheidens aus der Beschäftigung auf dass der Steuerpflichtige gegenüber dem
Grund des Beschäftigungsverhältnisses Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Daten-
eine lebenslängliche Versorgung oder an übermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewil-
deren Stelle eine Abfindung zusteht oder ligt hat.“
die in der gesetzlichen Rentenversiche- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
rung nachzuversichern sind oder
„§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt ent-
b) nicht der gesetzlichen Rentenversiche- sprechend.“
rungspflicht unterliegen, eine Berufstätig-
cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
keit ausgeübt und im Zusammenhang da-
mit auf Grund vertraglicher Vereinbarun- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
„(5) Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen ken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die be-
einer Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der reits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 an-
im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden zusetzen sind.“
Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Ver- c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
tragsdaten, des Datums der Einwilligung nach
Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b „Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte
der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder oder Bezüge, so vermindert sich die Summe
der Versicherungsnummer nach § 147 des der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amt- um den Betrag, um den diese Einkünfte und Be-
lich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- züge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr
fernübertragung an die zentrale Stelle bis zum übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen
28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Ka- Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mit-
lenderjahres zu übermitteln. § 10 Absatz 2a teln oder von Förderungseinrichtungen, die hier-
Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entspre- für öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zu-
chend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, schüsse; zu den Bezügen gehören auch die in
wenn im Fall der mittelbaren Zulageberech- § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.“
tigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet d) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „nach den
worden sind. Die übrigen Voraussetzungen für Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den Sät-
den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 zen 1 bis 5“ ersetzt.
bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und 10. § 39b wird wie folgt geändert:
des automatisierten Datenabgleichs nach § 91
a) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
überprüft.“
gefasst:
6. § 10c wird wie folgt gefasst:
„2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c
„§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
Sonderausgaben-Pauschbetrag 3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträ-
Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Ab- gen
satz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b a) für die Rentenversicherung bei Arbeitneh-
wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen mern, die in der gesetzlichen Rentenver-
(Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuer- sicherung pflichtversichert oder von der
pflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. gesetzlichen Rentenversicherung nach
Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten
verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pausch- Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in
betrag.“ den Steuerklassen I bis VI in Höhe des
7. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn
Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon er- 50 Prozent des Beitrags in der allgemei-
setzt und folgende Nummern 5 und 6 werden an- nen Rentenversicherung unter Berück-
gefügt: sichtigung der jeweiligen Beitragsbemes-
sungsgrenzen entspricht,
„5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buch- b) für die Krankenversicherung bei Arbeit-
stabe b, soweit diese vom Mitteilungspflich- nehmern, die in der gesetzlichen Kran-
tigen an die Träger der gesetzlichen Kranken- kenversicherung versichert sind, in den
und Pflegeversicherung abgeführt werden; Steuerklassen I bis VI in Höhe des Be-
trags, der bezogen auf den Arbeitslohn
6. die dem Leistungsempfänger zustehenden
unter Berücksichtigung der Beitragsbe-
Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten
messungsgrenze und den ermäßigten
Buches Sozialgesetzbuch.“
Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches
8. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmer-
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach anteil eines pflichtversicherten Arbeitneh-
der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter mers entspricht,
„oder einen Freiwilligendienst aller Generationen c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitneh-
im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches mern, die in der sozialen Pflegeversiche-
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. rung versichert sind, in den Steuerklassen I
b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An- bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen
gabe „8 004“ ersetzt. auf den Arbeitslohn unter Berücksich-
9. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert: tigung der Beitragsbemessungsgrenze
und den bundeseinheitlichen Beitragssatz
a) In Satz 1 wird die Angabe „7 680“ durch die An- dem Arbeitnehmeranteil eines pflicht-
gabe „8 004“ ersetzt. versicherten Arbeitnehmers entspricht,
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: erhöht um den Beitragszuschlag des
„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des
den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeit- Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
raum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Ab- die Voraussetzungen dafür vorliegen,
sicherung der unterhaltsberechtigten Person d) für die Krankenversicherung und für die
aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kran- private Pflege-Pflichtversicherung bei Ar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1963
beitnehmern, die nicht unter Buchstabe b 13. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
und c fallen, in den Steuerklassen I bis V 14. § 41b wird wie folgt geändert:
in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten
Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1
sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf werden die Wörter „zuletzt geändert durch
einen Jahresbetrag, vermindert um den die Verordnung vom 20. Dezember 2006
Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn (BGBl. I S. 3380)“ durch die Wörter „zuletzt
unter Berücksichtigung der Beitragsbe- geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
messungsgrenze und den ermäßigten 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185)“ ersetzt.
Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken-
versicherung sowie den bundeseinheit- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
lichen Beitragssatz in der sozialen Pflege- „4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solida-
versicherung dem Arbeitgeberanteil für ritätszuschlag und die Kirchensteuer,“.
einen pflichtversicherten Arbeitnehmer
cc) Nummer 13 wird durch folgende Num-
entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetz-
mern 13 bis 15 ersetzt:
lich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den
Kranken- und Pflegeversicherungsbei- „13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur ge-
trägen des Arbeitnehmers zu leisten; setzlichen Krankenversicherung und
zur sozialen Pflegeversicherung,
Entschädigungen im Sinne des § 24 Num-
mer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a 14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Ar-
bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens beitslosenversicherung,
ist für die Summe der Teilbeträge nach den 15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Num-
Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag mer 3 Buchstabe d berücksichtigten
nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von Teilbetrag der Vorsorgepauschale.“
12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens
1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
und höchstens 3 000 Euro in der Steuer- „Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
klasse III anzusetzen,“. lungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: kann die Identifikationsnummer des Arbeitneh-
mers für die Übermittlung der Lohnsteuerbe-
„Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 scheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für
und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Sat- Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für
zes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vor- Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikations-
sorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 nummer des Arbeitnehmers mit, sofern die über-
einzubeziehen.“ mittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3
c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten übereinstim-
„(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist
men. Die Anfrage des Arbeitgebers und die Ant-
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der
wort des Bundeszentralamtes für Steuern sind
Maßgabe anzuwenden, dass im Kalender-
über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.
jahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent
§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend
begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem fol-
anzuwenden.“
genden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte er-
höht wird.“ 15. § 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
11. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klam-
merzusatz „(§ 10c Abs. 1)“ durch den Klammerzu- „5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-
satz „(§ 10c)“ ersetzt. men der Vorsorgepauschale jeweils nur zeit-
weise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5
12. § 39e wird wie folgt geändert:
Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitrags-
a) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende zuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Punkt wird durch ein Komma ersetzt und fol- Buchstabe c berücksichtigt wurden oder“.
gende Nummer 5 wird angefügt:
16. § 44a wird wie folgt geändert:
„5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversiche-
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
rung und für eine private Pflege-Pflichtversi-
cherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b aa) In Satz 2 wird der Satzteil „dass die die Ka-
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d), pitalerträge auszahlende Stelle nicht Sam-
wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.“ melantragsberechtigter im Sinne des § 45b
b) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird ist“ durch den Satzteil „dass die Genuss-
durch ein Komma ersetzt und folgender Halb- rechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sam-
satz wird angefügt:
melverwahrt werden“ ersetzt.
„Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Kran-
kenversicherung und private Pflege-Pflichtver- bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 45b“ durch die
sicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.
Buchstabe d).“ b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dass die die 4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsin-
Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht stitut wird eine Bescheinigung nach § 44a
Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist“ Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt
durch die Wörter „dass diese Wirtschaftsgü- und die teilweise Abstandnahme war nicht
ter nicht sammelverwahrt werden“ ersetzt. möglich; in diesen Fällen darf die Kapitaler-
tragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln er-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45b“ durch die
stattet werden.
Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.
17. § 44b wird wie folgt geändert: Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleis-
tungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung
a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wör- des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene
ter „der Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt
Satz 1 Nummer 1 oder“ gestrichen. § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entspre-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: chend. Das Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut hat die Summe der Erstattungsbeträge
„(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder
in der Steueranmeldung gesondert anzugeben
abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung
und von der von ihm abzuführenden Kapitaler-
hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger
tragsteuer abzusetzen. Wird dem Kredit- oder
dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-
Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungs-
pflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2
auftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne
Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveran-
des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut ei-
lagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigun-
nen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2
gen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem
unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne
Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertrag-
des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung
steuer bereits abgeführt war, oder nach diesem
der Steuerbescheinigung, längstens bis zum
Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2
31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge
Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des
folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und
nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflich-
abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapital-
teten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) in-
erträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend an-
soweit zu ändern; stattdessen kann der zum
zuwenden.“
Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden
Steueranmeldung die abzuführende Kapitaler- 18. § 45b wird wie folgt geändert:
tragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsbe-
rechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht „(1) Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der
anzuwenden.“ Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge
durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2
„(6) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43
gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Be-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein in-
scheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Num-
ländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
mer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Ab-
institut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
satz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach
mer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wert-
§ 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn
rechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter
der Vertreter versichert, dass
dem Namen des Gläubigers verwahrt oder ver-
waltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für 1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-
Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die oder nach den Angaben des Gläubigers der
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer Kapitalerträge abhanden gekommen oder
dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Aus- vernichtet ist,
stellung einer Steuerbescheinigung, längstens
bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapi- 2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen
talerträge folgenden Kalenderjahres, unter den im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen
folgenden Voraussetzungen erstatten: in einem auf den Namen des Vertreters lau-
tenden Wertpapierdepot bei einem inländi-
1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs- schen Kreditinstitut oder bei der inländischen
institut wird eine Nichtveranlagungs-Beschei- Zweigniederlassung eines der in § 53b Ab-
nigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 satz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
für den Gläubiger vorgelegt, wesen genannten Institute oder Unternehmen
2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs- verzeichnet waren oder bei Vertretern im
institut wird eine Bescheinigung nach § 44a Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu
Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt, diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom
Vertreter verwaltet wurde,
3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut wird eine Bescheinigung nach § 44a 3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine
und eine Abstandnahme war nicht möglich Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt
oder und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1965
4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß „§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fas-
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli
worden sind. 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für Wirt-
Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai
dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab- 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008
satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die
nach den Angaben des Gläubigers der Kapital- vor dem 1. Januar 2010 enden.“
erträge abhanden gekommen oder vernichtet ist, c) Absatz 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen.“
„Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
b) In Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil wird das Wort
mer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010
„entsprechend“ gestrichen.
abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Ab-
aa) In Satz 1 wird das Wort „hälftige“ durch das satz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungs-
Wort „teilweise“ ersetzt. verhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und
Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
„Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
zuwenden.“ 1. die erforderliche Einwilligung zur Datenüber-
19. In § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a mittlung als erteilt gilt, wenn die übermit-
werden nach den Wörtern „Abstand genommen telnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich
worden ist“ das Komma gestrichen und die Wörter darüber informiert, dass vom Vorliegen einer
„oder bei denen auf Grund des Freistellungsauf- Einwilligung ausgegangen wird, das in Num-
trags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß mer 2 beschriebene Verfahren Anwendung
§ 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes findet und die Daten an die zentrale Stelle
Kapitalertragsteuer erstattet wurde,“ eingefügt. übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige
dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wo-
20. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: chen nach Erhalt dieser schriftlichen Informa-
„3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe tion schriftlich widerspricht;
der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach
2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erfor-
bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorge-
derliche Einwilligung des Steuerpflichtigen
pauschale größer ist als die abziehbaren Vor-
vorliegt oder als erteilt gilt, die für die Daten-
sorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Num-
übermittlung nach § 10 Absatz 2a erforder-
mer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Ab-
liche Identifikationsnummer (§ 139b der Ab-
satz 4;“.
gabenordnung) des Steuerpflichtigen abwei-
21. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: chend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Bundeszentralamt für Steuern erheben kann.
„Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im übermittelnden Stelle die Identifikationsnum-
Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, mer des Steuerpflichtigen mit, sofern die
§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-
und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1 Num- satz 3 der Abgabenordnung beim Bundes-
mer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit zentralamt für Steuern gespeicherten Daten
die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht
Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2
erzielt wurden.“ Anwendung.“
b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1, 2 d) Folgender Absatz 24b wird eingefügt:
und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,“
„(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember
durch die Angabe „§ 10c“ ersetzt.
2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Ver-
22. § 52 wird wie folgt geändert: sicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
sung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit
in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005
deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis
gungszeitraum 2010 anzuwenden. Beim Steuer-
zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.“
abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau- e) Der bisherige Absatz 24b wird der neue Ab-
fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen satz 24a.
nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige f) Absatz 24d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zu- „Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Ja-
fließen.“ nuar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des
b) Dem Absatz 12d wird folgender Satz angefügt: § 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Stelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforder- (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Kapitalerträge
liche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
die für die Übermittlung der Daten nach § 10a zember 2009 zufließen.“
Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) 24. § 84 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der „Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;
Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abwei- diese beträgt jährlich 154 Euro.“
chend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
Bundeszentralamt für Steuern erheben.“ 25. § 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
g) Nach Absatz 40 Satz 5 wird folgender Satz ein- „Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das
gefügt: dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt
„§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in wird, jährlich 185 Euro.“
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes 26. In § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Num-
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen mer 1 wie folgt gefasst:
Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne
von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozial- „Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in
gesetzbuch ab dem Veranlagungszeitraum 2009 dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalender-
anzuwenden.“ jahr“.
h) Folgender Absatz 50f wird eingefügt:
Artikel 2
„(50f) § 37 Absatz 3 ist, soweit die erforder-
lichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch Änderung
nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, des Finanzverwaltungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num- der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
mer 3 Buchstabe a die für den letzten Veran- 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
lagungszeitraum geleisteten Beiträge zuguns- 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
ten einer privaten Krankenversicherung ver- wird wie folgt geändert:
mindert um 20 Prozent oder Beiträge zur ge-
setzlichen Krankenversicherung vermindert 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
um 4 Prozent, a) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10
mer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veran-
Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
lagung berücksichtigten Beiträge zugunsten
zes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a des
einer gesetzlichen Pflegeversicherung
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 10a
Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Ver-
Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergeset-
anlagung des Veranlagungszeitraums 2008,
zes“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 des
dann sind 1 500 Euro als Beiträge im Sinne des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der
Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gegen- cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
über dem Finanzamt nachweist. Bei zusammen
veranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1 „e) die Übermittlung der Identifikationsnum-
und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro zu ver- mer (§ 139b der Abgabenordnung) im An-
doppeln.“ frageverfahren nach § 22a Absatz 2 in
Verbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a
i) Folgender Absatz 51a wird eingefügt: Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, § 41b
„(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3,
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und Absatz 38a und 43a des Einkommen-
vor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender steuergesetzes sowie“.
Fassung anzuwenden:
b) Der Nummer 35 abschließende Punkt wird durch
‚Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 36
und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der An- wird angefügt:
wendung des Satzes 4 in die Bemessungs-
„36. die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilli-
grundlage für die Vorsorgepauschale nach Ab-
gung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkom-
satz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.’ “
mensteuergesetzes zu übermittelnden Da-
23. Nach § 52a Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ten.“
eingefügt:
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
„(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 vergütungen“ die Wörter „sowie die nach § 44b Ab-
und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung satz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 erstattete Kapitalertragsteuer“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1967
Artikel 3 „Abschnitt 4
Änderung der Vorschriften zum weiteren
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Datenaustausch mit der zentralen Stelle
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
§ 22
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset- Aufzeichnungs-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden und Aufbewahrungspflichten
ist, wird wie folgt geändert: Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Auf-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Ver-
ordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die
„Verordnung übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zu-
zur Durchführung der grunde liegenden Unterlagen für die Dauer von
steuerlichen Vorschriften sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem
des Einkommensteuergesetzes zur die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewah-
Altersvorsorge und zum Rentenbezugs- ren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
mitteilungsverfahren sowie zum weiteren
Datenaustausch mit der zentralen Stelle § 23
(Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung – AltvDV)“. Erprobung des Verfahrens
§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erpro-
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 10a, 22a, 52
bung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des
Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkom-
Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der
mensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermit-
satz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24,
telnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des
24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommen-
Einkommensteuergesetzes erheben kann.“
steuergesetzes“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Ab- Änderung
satz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuer- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
gesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4 rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermitt- BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2c des
lung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert
Ausgabe März 1999, zu entsprechen.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 5 wird wie folgt geändert: 1. § 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10c
„Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 39b Absatz 2 Satz 5
Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu Nummer 3 Buchstabe a bis c“ ersetzt.
übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung b) Folgender Satz wird angefügt:
nicht erforderlich.“ „Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vor-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: sorgepauschale mit folgenden Maßgaben be-
rücksichtigt:
„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für über-
mittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a 1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Bei-
des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungs- tragsbemessungsgrenze die für das Bundes-
pflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommen- gebiet West maßgebliche Beitragsbemes-
steuergesetzes) und für Träger der Sozialleistun- sungsgrenze,
gen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergeset- 2. für Beiträge zur Krankenversicherung der nach
zes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber § 243 Absatz 2 des Fünften Buches von der
am maschinellen Anfrageverfahren der Identifi- Bundesregierung festzulegende ermäßigte
kationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) Beitragssatz,
nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergeset-
3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Bei-
zes setzt voraus, dass diese bereits durch die
tragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften
Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine
Buches.“
weitere Identifikation bei der zentralen Stelle fin-
det nicht statt.“ 2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:
5. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „§ 434t
Bürgerentlastungsgesetz
„Abschnitt 2
Krankenversicherung
Vorschriften zur
Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
Altersvorsorge nach § 10a oder
1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“.
der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung
6. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt: anzuwenden.“
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Artikel 5 3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches
Änderung Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesent-
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch liche Betriebsvermögenszuführung liegt vor,
wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Mo-
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches naten nach dem Beteiligungserwerb neues Be-
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und triebsvermögen zugeführt wird, das mindestens
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma- 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an
S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: der Körperschaft erworben, ist nur der entspre-
„4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgaben- chende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.
abzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,“. Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Er-
werber oder eine diesem nahestehende Person
Artikel 6 steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens
gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig
Änderung sind. Leistungen der Kapitalgesellschaft die zwi-
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch schen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezem-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – ber 2011 erfolgen, mindern den Wert des zuge-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I führten Betriebsvermögens. Wird dadurch die er-
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9a des Geset- forderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert wor- Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
den ist, wird wie folgt geändert:
Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ih-
1. § 28a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungs-
„Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder erwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach
berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel inner-
Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in halb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.“
Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in 2. Nach § 34 Absatz 7b wird folgender Absatz 7c ein-
dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunter- gefügt:
halt geleistet wird.“
„(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 7
2. In § 42 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch die
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)
Wörter „sowie die zusätzliche Leistung für die
findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
Schule entsprechend § 28a,“ ersetzt.
und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezem-
ber 2007 und vor dem 1. Januar 2010 Anwendung.
Artikel 7 Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb
Änderung die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er
des Körperschaftsteuergesetzes bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 un-
berücksichtigt.“
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Artikel 8
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden Änderung
ist, wird wie folgt geändert: des Umsatzsteuergesetzes
1. Nach § 8c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
§ 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
fügt:
sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
„(1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert
Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. worden ist, wird wie folgt gefasst:
Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet
ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu „(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt
verhindern oder zu beseitigen und zugleich die we- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an
sentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. die Stelle des Betrags von 250 000 Euro der Betrag von
500 000 Euro tritt.“
Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
setzt voraus, dass
Artikel 9
1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsver-
einbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt Änderung
oder des Investmentsteuergesetzes
2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn- Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
summen der Körperschaft innerhalb von fünf Jah- 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 4
ren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geän-
der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; dert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
gilt sinngemäß; oder a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1969
„§ 14 Übertragung von Investmentvermögen „§ 14
und Teilen von Investmentvermögen“. Übertragung
von Investmentvermögen und
b) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:
Teilen von Investmentvermögen“.
„§ 17a Auswirkungen der Übertragung von aus- b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Absätze“ die
ländischen Investmentvermögen und Tei- Angabe „2 bis 6“ eingefügt.
len eines solchen Investmentvermögens c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
auf ein anderes ausländisches Invest-
mentvermögen oder Teile eines solchen „(7) Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend an-
Investmentvermögens“. zuwenden, wenn bei einer nach dem Investment-
gesetz zulässigen Übertragung von allen Vermö-
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die gensgegenständen im Wege der Sacheinlage
Wörter „§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e“ durch sämtliche Vermögensgegenstände
die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buch- 1. eines Sondervermögens auf eine Investment-
stabe f“ ersetzt. aktiengesellschaft oder auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer Investmentaktienge-
3. § 5 wird wie folgt geändert: sellschaft,
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Dop- 2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
pelbuchstabe hh wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilge-
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt. sellschaftsvermögen derselben Investment-
aktiengesellschaft,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 ist nur
3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
anzuwenden“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4
mentaktiengesellschaft auf ein Teilgesell-
ist nur anzuwenden“ ersetzt.
schaftsvermögen einer anderen Investment-
4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: aktiengesellschaft,
4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines
„(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4 Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
wendet das inländische Kredit- oder Finanzdienst- aktiengesellschaft auf ein Sondervermögen
leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 oder
Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuerge-
5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine
setzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des
andere Investmentaktiengesellschaft
Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Ab-
satz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergeset- übertragen werden.
zes entsprechend an. Wird die Kapitalertragsteuer Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensge-
nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische genstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesell-
Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und schaftsvermögen oder Investmentaktiengesell-
den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die ei- schaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teil-
nem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger gesellschaftsvermögen oder dieselbe Invest-
als zugeflossen gelten. Der Anleger hat die Beschei- mentaktiengesellschaft ist zulässig. Die vorste-
nigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommen- henden Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein
steuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vor- Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des
zulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1 Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines sol-
verfahren wurde.“ chen Sondervermögens oder eine Spezial-Invest-
mentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2
5. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
des Investmentgesetzes oder ein Teilgesell-
„Die von den Kapitalerträgen des inländischen In- schaftsvermögen einer solchen Investmentak-
vestmentvermögens einbehaltene und abgeführte tiengesellschaft als übertragendes oder aufneh-
Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen mendes Investmentvermögen beteiligt ist.“
unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit 7. In § 15 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5
nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes Satz 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1“ er-
vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt setzt.
auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer 8. § 17a wird wie folgt geändert:
einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag.
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuerge- „§ 17a
setzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des Auswirkungen der Übertragung
Einkommensteuergesetzes entsprechend an; bei von ausländischen Investment-
den übrigen Kapitalerträgen erstattet das Finanzamt, vermögen und Teilen eines solchen
an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, Investmentvermögens auf ein anderes
die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag ausländisches Investmentvermögen oder
auf Antrag an die Depotbank.“ Teile eines solchen Investmentvermögens“.
6. § 14 wird wie folgt geändert: b) In Satz 1 wird das Wort „Sondervermögen“ durch
das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt und die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- mentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zu-
raum“ gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs. 4 fließen oder als zugeflossen gelten.
bis 6“ werden die Wörter „für Übertragungen zwi-
(18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Ar-
schen Rechtsträgern desselben Staates“ einge-
tikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
fügt.
S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzu-
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: wenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam
werden.“
„Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen Artikel 10
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-
Änderung des
bar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Deutschland und dem anderen Staat auf Grund
der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. De- Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 1
zwischen den zuständigen Behörden der Mit- des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geän-
gliedstaaten im Bereich der direkten Steuern dert worden ist, wird wie folgt geändert:
und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15),
1. § 14 wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des
Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 129) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung oder einer vergleichbaren zwei- aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt „§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und
werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergeset-
durchzuführen.“ zes sind bei Erwerb von Stabilisierungsele-
menten durch den Fonds oder deren Rück-
d) Folgende Sätze werden angefügt: übertragung durch den Fonds nicht anzuwen-
den. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Sta-
„Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen- bilisierungselementen oder deren Rücküber-
den, wenn alle Vermögensgegenstände eines tragung durch eine andere inländische Ge-
nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abge- bietskörperschaft oder einer von dieser er-
grenzten Teils eines Investmentvermögens über- richteten, mit dem Fonds vergleichbaren Ein-
tragen werden oder ein solcher Teil eines Invest- richtung, wenn die Stabilisierungsmaßnah-
mentvermögens alle Vermögensgegenstände ei- men innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten
nes anderen Investmentvermögens oder eines Frist durchgeführt werden.“
nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abge-
grenzten Teils eines Investmentvermögens über- bb) Folgender Satz wird angefügt:
nimmt. § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entspre-
„Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Ret-
chend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für
tungsübernahmegesetzes entsprechend an-
die Übertragung aller Vermögensgegenstände ei-
zuwenden.“
nes Sondervermögens auf ein anderes Sonder-
vermögen.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
9. § 18 wird wie folgt geändert:
„(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15
a) Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine
notwendige Vorbereitung von Stabilisierungs-
„Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investment- maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Ge-
vermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften setzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwand-
sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach lungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5
dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas- Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
sung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkom- (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechen-
mensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalfor- bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht
derungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009 ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zins-
anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkom-
Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind.“ mensteuergesetzes verbleiben bei der übertra-
genden Körperschaft.“
b) Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 „(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zu-
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) gewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenom-
ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die menen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Ent-
dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als eignungsbegünstigter sind von der Grunderwerb-
zugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 steuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhun-
in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes dertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerb-
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals steuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Invest- durch den Fonds außer Betracht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1971
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: 2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„§ 14a a) In Buchstabe b wird die Angabe „oder c“ gestri-
Anwendungsvorschrift chen.
§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der b) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a
Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes“ die Wörter
2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranla- „oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19
gungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzu- Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes“ einge-
wenden.“ fügt.
Artikel 11 Artikel 12
Änderung des
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezem- sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
wie folgt geändert: 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz
angefügt: „Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vor-
„Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;“. geschriebenem Vordruck zu stellen.“
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„5. die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an „(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des
einer eingetragenen Genossenschaft nur zu- Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
lässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leis-
des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb 2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am
weiterer Geschäftsanteile an einer eingetra- 22. Juli 2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-
genen Genossenschaft vorsieht, dass Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden
a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der ist.“
Genossenschaftswohnung, des Aus-
schlusses, des Ausscheidens des Mit- Artikel 13
glieds oder der Auflösung der Genossen-
schaft die Möglichkeit eingeräumt wird, Änderung
dass mindestens die eingezahlten Alters- des Bundeskindergeldgesetzes
vorsorgebeiträge und die gutgeschriebe- Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
nen Erträge auf einen vom Vertragspartner kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142),
zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März
übertragen werden, und 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie
b) die auf die weiteren Geschäftsanteile ent- folgt geändert:
fallenden Erträge nicht ausgezahlt, son- 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dern für den Erwerb weiterer Geschäftsan-
teile verwendet werden;“. a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach
c) Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen
mer 11 angefügt: im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
„11. die im Fall der Verminderung des monat-
lichen Nutzungsentgelts für eine vom Ver- b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
tragspartner selbst genutzte Genossen- gabe „8 004“ ersetzt.
schaftswohnung dem Vertragspartner bei 2. In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
Aufgabe der Selbstnutzung der Genossen- gefügt:
schaftswohnung in der Auszahlungsphase
einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit ei- „(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind,
ner Frist von nicht mehr als drei Monaten für das im August des jeweiligen Jahres ein An-
zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, spruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine all-
um spätestens binnen sechs Monaten nach gemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine
Wirksamwerden der Kündigung das noch zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Be-
nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen trages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialge-
auf seinen Namen lautenden Altersvorsorge- setzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn
vertrag desselben oder eines anderen Anbie- ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung
ters übertragen zu lassen.“ besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Anspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialge- 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
setzbuch aus.“ „entsprechend § 1“ ein Komma und die Wörter „die
nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommen-
3. § 20 wird wie folgt geändert:
steuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer“ ein-
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: gefügt.
„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
Artikel 16
der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Änderung
Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von des Familienleistungsgesetzes
§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetz- In Artikel 3 Nummer 2 des Familienleistungsgesetzes
buch ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.“ vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird § 24a
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 24a
„(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
Zusätzliche Leistung für die Schule
Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 an- Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr
zuwenden.“ noch nicht vollendet haben und die eine allgemein-
oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine
Artikel 14 zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von
100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt
Änderung lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres
des Steuerberatungsgesetzes Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- terhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August
worden ist, wird wie folgt geändert: des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ha-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu ben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein An-
§ 157a folgende Angabe eingefügt: spruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbil-
„§ 157b Anwendungsvorschrift“. dungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründe-
2. § 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentspre-
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- chende Verwendung der Leistung verlangen.“
fügt:
Artikel 17
„2. sich der Bestand der Gesellschafter einer be-
Änderung der
teiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Beteiligungen oder Stimmrechte in den vo-
rangegangenen Jahren jeweils nur geringfü- § 36 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
gig geändert hat, oder“. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 6b des
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt: worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 157b „§ 36
Anwendungsvorschrift Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
(BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser stimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009
Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen anzuwenden.
Verfahren anzuwenden.“ (2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
Artikel 15 auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.
Änderung der (3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
Verordnung zur Durchführung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist
das Unternehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kre-
Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des
ditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der
Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977
Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für
(BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 4 Absatz 17 des
den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)
nach § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor-
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. liegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1973
zeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen Artikel 19
des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ab- Inkrafttreten
gabenordnung.“
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
Artikel 18 den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Änderung (2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
des Zukunftsinvestitionsgesetzes stabe bb und Buchstabe c tritt am 9. April 2009 in Kraft.
In § 8 des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März
2009 (BGBl. I S. 416, 428) wird nach Satz 1 folgender (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Satz eingefügt:
(4) Artikel 16 tritt am 31. Juli 2009 in Kraft.
„Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkre-
ten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von (5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4
§ 3a.“ treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Gesetz
zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal
in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb
sen: der Bundesrepublik Deutschland, die im Auftrag oder
im Interesse internationaler, supranationaler oder aus-
Artikel 1 ländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt wer-
den.
Gesetz
zur Regelung
§3
von Sekundierungen im Rahmen
von Einsätzen der zivilen Krisenprävention Inhalt des Sekundierungsvertrags
(Sekundierungsgesetz – SekG) (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun-
desrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten
Abschnitt 1 Person für die Zeit der Sekundierung
Sekundierung 1. einen Zuschuss zur Altersvorsorge nach Maßgabe
des § 4 zu gewähren,
§1
2. die Kosten der Absicherung gegen Risiken der
Geltungsbereich Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe
Das Gesetz regelt die Absicherung von sekundierten des § 5 zu erstatten,
zivilen Personen, die im Interesse der Bundesrepublik 3. die Kosten einer Haftpflichtversicherung nach Maß-
Deutschland im Rahmen von internationalen Einsätzen gabe des § 6 zu erstatten und
zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supra-
nationalen oder ausländischen staatlichen Einrich- 4. Reisekosten nach Maßgabe des § 7 zu erstatten.
tungen tätig werden, soweit diese Personen nicht durch Darüber hinaus kann im Sekundierungsvertrag die Ge-
Dritte, insbesondere durch die aufnehmende Einrich- währung zusätzlicher Leistungen vereinbart werden.
tung, bei der sie tätig werden, sozial abgesichert sind.
(2) Die Verpflichtung wird mit der Aufnahme der
Tätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmen-
§2
den Einrichtung fällig, spätestens jedoch mit Beginn
Voraussetzungen der Sekundierung des Tages der Anreise der sekundierten Person an
(1) Die Bundesrepublik Deutschland kann eine Per- den Einsatzort. Die Verpflichtung endet nach Beendi-
son, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland gung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung
im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen mit Ablauf des Tages der Rückkehr der sekundierten
Krisenprävention nach Absatz 2 bei einer internatio- Person in die Bundesrepublik Deutschland. Kehrt die
nalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu ver-
Einrichtung (aufnehmende Einrichtung) tätig wird, un- treten hat, nicht nach Beendigung der Tätigkeit bei der
terstützen (Sekundierung). Satz 1 gilt nicht, wenn die aufnehmenden Einrichtung, sondern zu einem späteren
Tätigkeit im Rahmen eines dem deutschen Recht unter- Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück,
liegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages
oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich- der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung.
rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Die Se- (3) Der Sekundierungsvertrag soll als solcher be-
kundierung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen zeichnet sein. Er soll die Bezeichnung der aufnehmen-
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein den Einrichtung und die Aufgabe der sekundierten Per-
Bundesministerium, und der sekundierten Person ab- son angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundie-
zuschließenden Vertrags (Sekundierungsvertrag). Sollte rung regeln.
sich die Bundesrepublik Deutschland in dem Sekundie-
rungsvertrag zu Leistungen verpflichten, die nicht nach
§4
diesem Gesetz vorgesehen sind, insbesondere zur Zah-
lung einer Aufwandsentschädigung, hat sie bei deren Zuschuss zur Altersvorsorge
Bemessung die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun-
Aufgabe und Einsatzort sowie das Risiko und die desrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten
Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu be- Person für die Zeit der Sekundierung einen monatlichen
rücksichtigen. Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe des Mindestbei-
(2) Internationale Einsätze zur zivilen Krisenpräven- trages in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversiche-
tion im Sinne dieses Gesetzes sind zivile oder zivil-mi- rung nach Maßgabe des § 167 des Sechsten Buches
litärische Einsätze zum Zwecke der Krisenvorsorge, der Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1975
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn §7
1. die sekundierte Person die Regelaltersgrenze er- Reisekosten
reicht hat, (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun-
2. der sekundierten Person für den Zeitraum der Se- desrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten
kundierung Versorgungsbezüge gewährt werden, Person die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für
eine Reise vom letzten inländischen Wohnort zum Ein-
3. für den Zeitraum der Sekundierung eine andere satzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum
Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt oder ei- letzten inländischen Wohnort am Ende der Sekun-
nen Zuschuss im Sinne des Absatzes 1 zahlt oder dierung zu erstatten. Die §§ 4 und 5 des Bundesreise-
4. die Zeiten der Sekundierung in einem Alterssiche- kostengesetzes und § 2 der Auslandsreisekosten-
rungssystem berücksichtigt werden, soweit die Be- verordnung gelten entsprechend.
rücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht (2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung
mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.
verbunden ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, soweit
§5 eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten
Person trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für
Absicherung gegen Risiken Reisen zwischen einem anderen Ort als dem letzten in-
von Krankheit und Pflegebedürftigkeit ländischen Wohnort und dem Einsatzort, so tritt in Ab-
(1) Die sekundierte Person ist verpflichtet, für die satz 1 an die Stelle des Einsatzortes dieser Ort. Schließt
Zeit der Sekundierung eine Krankenversicherung abzu- sich an die Sekundierung unmittelbar eine weitere an,
schließen, die die besonderen Risiken des Einsatzes so tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum letz-
abdeckt, und dies der Bundesrepublik Deutschland ten inländischen Wohnort nach Absatz 1 die Reise vom
nachzuweisen. letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.
(2) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun- §8
desrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten
Person für die Zeit der Sekundierung die für den Kran- Rechtsweg
kenversicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 1 erforder- Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Sekundierungs-
lichen Kosten zu erstatten. Die Vereinbarung einer mo- vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
natlichen Erstattungspauschale ist zulässig.
(3) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun- Abschnitt 2
desrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Recht der Arbeitsförderung
Person für die Zeit der Sekundierung die für eine Pfle-
ge-Pflichtversicherung erforderlichen Kosten zu erstat- §9
ten, soweit diese während der Zeit der Sekundierung
besteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
Abschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen (1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem
wurde. Die Vereinbarung einer monatlichen Erstat- Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten einer
tungspauschale ist zulässig. Sekundierung den Zeiten eines Versicherungspflicht-
verhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung
(4) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 bestehen
gleich.
nicht, soweit eine andere Stelle einen vergleichbaren
Zuschuss zahlt oder die Kosten der Eigenvorsorge für (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der
die Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit trägt Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit
oder soweit die Absicherung dieser Risiken auf andere eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Sekundie-
Weise gewährleistet ist. rungsverhältnisses das Arbeitsentgelt nach § 132 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.
§6
§ 10
Absicherung gegen Haftungsrisiken
Mehraufwendungen
Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundes- der Bundesagentur für Arbeit
republik Deutschland verpflichtet, der sekundierten
Person für die Zeit der Sekundierung die Kosten einer Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar-
angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung beit durch die Regelung des § 9 Absatz 1 entstehen,
von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person erstattet das Bundesministerium, das den Sekundie-
im Ausland im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der aufneh- rungsvertrag schließt. Verwaltungskosten werden nicht
menden Einrichtung verursacht, soweit diese Haft- erstattet.
pflichtversicherung während der Zeit der Sekundierung
besteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor Artikel 2
Abschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen
Änderung
wurde. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit eine an-
dere Stelle die Prämien einer angemessenen Haft-
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
pflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt § 2 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
gewährleistet ist. zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder
S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen,
1. In Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätig-
keit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu
„3. Personen, die vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeit-
a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen gebers oder der für die Durchführung seines Ein-
oder überstaatlichen Organisation ausüben satzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist.
und deren Beschäftigungsverhältnis im öf- Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf
fentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätig-
das Bundesverwaltungsamt an Schulen im keit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen
Ausland vermittelt worden sind oder sind.“
c) für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen
zur zivilen Krisenprävention durch einen Se- Artikel 3
kundierungsvertrag nach dem Sekundie-
rungsgesetz abgesichert werden.“
Inkrafttreten
2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buch- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
stabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1977
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 45d)
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 45c wird folgender Artikel 45d eingefügt:
„Artikel 45d
Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienst-
lichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung des Transsexuellengesetzes
(Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz – TSG-ÄndG)
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transsexuellengesetzes
Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „hat“ gestrichen und
das Wort „oder“ eingefügt sowie die Wörter „oder noch verheiratet ist“ ge-
strichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1979
Gesetz
zur Änderung des Energiesteuergesetzes
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660,
1007), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit die Energieerzeugnisse für die Ausführung forstwirtschaftlicher Ar-
beiten verwendet worden sind, wird eine Steuerentlastung gewährt, wenn
und soweit sie unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/
2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom
28.12.2006, S. 5) zulässig ist.“
2. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 57 Absatz 6 findet für die Verbrauchsjahre 2008 und 2009 keine
Anwendung. Der Antrag auf die Steuerentlastung für das Verbrauchsjahr
2008 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche beihilferechtliche
Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Gesetz
zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung
vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarkt-
Artikel 1 stabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum
Änderung des 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfä-
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes hige Anstalt des öffentlichen Rechts im Ge-
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom schäftsbereich des Bundesministeriums der Fi-
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 10 nanzen. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesan-
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge- stalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA“ (An-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: stalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am
Main.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In der Angabe zu § 3a werden die Wörter „– Er-
richtung, Name, Rechtsform, Stellung im „(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grund-
Rechtsverkehr“ gestrichen. lage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im
Namen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt fer-
b) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
ner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertrage-
zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt:
nen Aufgaben wahr. Sie untersteht der Rechts-
„§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften und Fachaufsicht des Bundesministeriums der
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Aus- Finanzen.“
gleichsbetrags d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustaus- „(4) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier
gleich Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres
§ 6d Frist für Antragstellung“. einen Jahresabschluss und einen Lagebericht
nach den für große Kapitalgesellschaften gelten-
c) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.
Angaben eingefügt:
Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der An-
„§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten stalt durch das Bundesministerium der Finanzen
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten“. zu bestellen. Der Jahresabschluss ist vom Lei-
tungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresab-
d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden
schluss und der Lagebericht sind nach den Vor-
Angaben eingefügt:
schriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
„§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht
Zusammenhang mit Vermögensüber- nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwen-
tragungen nach den §§ 6a und 8a den.“
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Zweckgesellschaften und Abwicklungs- fügt:
anstalten nach den §§ 6a und 8a
„(6a) Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die
§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zah- einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG
lungen in die Zweckgesellschaft oder des Europäischen Parlaments und des Rates
die Abwicklungsanstalt und Auskehrun- vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Aus-
gen der Zweckgesellschaft oder der Ab- übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
wicklungsanstalt L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie
§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
Zusammenhang mit landesrechtlichen des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Abwicklungsanstalten Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
bis 14d“. Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der
2. § 3a wird wie folgt geändert: Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145
a) In der Überschrift werden die Wörter „– Errich- vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden
tung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsver- Fassung bedürfen. Die Anstalt gilt nicht als Kre-
kehr“ gestrichen. ditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1981
Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier- schluss zum entsprechenden Stichtag; andern-
dienstleistungsunternehmen im Sinne des Wert- falls gilt der nach den für den Jahresabschluss
papierhandelsgesetzes oder als Versicherungs- geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der
unternehmen im Sinne des Versicherungsauf- von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist.
sichtsgesetzes.“ Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1
3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in
den §§ 6 bis 8“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 der das übertragende Unternehmen eine Kern-
bis 8a“ ersetzt. kapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten
kann,
4. § 4 wird wie folgt geändert:
3. das übertragende Unternehmen den aktuellen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
beizulegenden Zeitwert für inaktive Märkte als
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der
§§ 5a bis 8“ durch die Wörter „gemäß den strukturierten Wertpapiere ermittelt. Die Bewer-
§§ 5a, 6, 7 und 8“ ersetzt, nach den Wörtern tung ist durch einen vom Fonds benannten
„Bundesministerium der Finanzen“ ein sachverständigen Dritten zu prüfen und durch
Komma eingefügt und die Wörter „der §§ 6 die Bankenaufsicht zu bestätigen,
bis 8“ durch die Wörter „der §§ 6, 7 und 8“
ersetzt. 4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesell-
schaft ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008
bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabili- im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren
sierungsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“ Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertra-
ersetzt. gende Unternehmen gegründet wurde und aus-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt- schließlich strukturierte Wertpapiere des übertra-
stabilisierungsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“ genden Unternehmens verwaltet,
und werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8“ 5. die vertragliche Laufzeit des am längsten laufen-
durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8“ er- den strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der
setzt. Garantie nicht übersteigt und
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
6. die Schuldtitel nach Absatz 1 nicht handelbar
ber 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“
sind.
ersetzt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d einge- (3) Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tat-
fügt: sächliche wirtschaftliche Wert ist um einen ange-
messenen Abschlag für weitere Risiken, die sich
„§ 6a bis zum Ende der Laufzeit der strukturierten Wert-
Garantien an Zweckgesellschaften papiere im konkreten Portfolio noch realisieren
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 könnten, zu mindern. Die Höhe des Abschlags be-
Halbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Ab- stimmt der Fonds im Einzelfall. Der sich danach er-
satz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von gebende Wert ist der Fundamentalwert.
Zweckgesellschaften nach dem 23. Juli 2009 nach- (4) Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1
weislich ausschließlich als Gegenleistung für die entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragen-
Übernahme von strukturierten Wertpapieren und den Unternehmens. § 4 Absatz 1 ist entsprechend
damit verbundenen Absicherungsgeschäften an anzuwenden. Der Antrag muss auch die Grün-
Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder dungsdokumentation der Zweckgesellschaft ent-
deren in- und ausländische Tochterunternehmen halten.
(übertragende Unternehmen) begeben werden; die
(5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie
Laufzeiten der Garantien richten sich nach der
nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach fol-
Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebe-
genden Maßgaben fest:
nen Schuldtitel. Diese Garantien gelten als nach-
rangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenz- 1. Die übertragenden Unternehmen müssen vor ei-
ordnung. ner Übertragung auf die Zweckgesellschaft
(2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragen-
voraus, dass den Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem
sachverständigen Dritten und der Bankenauf-
1. das übertragende Unternehmen die strukturier- sicht vollständig offenlegen. Übertragende Un-
ten Wertpapiere nicht nach dem 31. Dezember ternehmen müssen vor einer Übertragung zur
2008 erworben hat, Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grund-
2. die strukturierten Wertpapiere von dem übertra- lage der Vorgaben des Fonds Stresstests für die
genden Unternehmen zu 90 Prozent des Buch- jeweils wesentlichen Risiken durchführen. Ziel
wertes vom 30. Juni 2008, zu 90 Prozent des dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwai-
Buchwertes vom 31. März 2009 oder zum tat- gen Handlungsbedarfs bei dem übertragenden
sächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Ri-
welcher dieser Werte der höchste ist, auf die sikosteuerung, auf ausreichende Risikovorsorge
Zweckgesellschaft übertragen werden. Der für konjunkturelle Entwicklungen oder Ge-
Übertragungswert darf den Buchwert vom schäftspolitik. Die Ergebnisse der Stresstests
31. März 2009 nicht übersteigen. Die Buchwerte werden nicht veröffentlicht. Ist das übertragende
ergeben sich aus dem geprüften Jahresab- Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Pflicht zur Durchführung von Stresstests das § 6b
Mutterunternehmen.
Verpflichtung
2. Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
für die Garantie erhalten. Die Vergütung besteht
(1) Übertragende Unternehmen zahlen für die
grundsätzlich aus einem individuellen Prozent-
Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch
satz des Höchstbetrags der zur Verfügung ge-
für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an
stellten Garantie, der das Ausfallrisiko aus der
die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen
Inanspruchnahme der Garantie abbildet, und ei-
Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie
ner Marge. Bei der Berechnung der Vergütung ist
folgt bemisst:
auch der Zinsvorteil, der sich für das übertra-
gende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung 1. Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbind-
der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 lichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils
Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß
dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichti- § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertra-
gen. Die Vergütung kann ganz oder teilweise gungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermit-
durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertra- telten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an
genden Unternehmens oder des beliehenen Trä- die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages
gers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den des jeweiligen Geschäftsjahres. Der gleichblei-
Fonds geleistet werden. bende Anteil berechnet sich aus dem Unter-
schiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen
3. Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfor-
Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt min-
dern in banküblicher Form gestellt. Sie erstreckt
destens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetra-
sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf
ges.
die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im
Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehen- 2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzuset-
den Beträge und wird grundsätzlich in Euro aus- zende Betrag mangels entsprechender Höhe
gestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewäh- des an die Anteilseigner auszuschüttenden Be-
rungen in anderer Währung hat der Fonds abzu- trages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach
sichern. Die Kosten dieser Absicherung hat das Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren
übertragende Unternehmen zu tragen. bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner
auszuschüttenden Betrages entsprechend zu er-
4. Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähi-
höhen.
ges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine
im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung 3. Ist das übertragende Unternehmen ein Tochter-
des übertragenden Unternehmens voraus. unternehmen, so hat dessen Mutterunterneh-
men den seiner Beteiligungsquote am übertra-
5. Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung
genden Unternehmen entsprechenden Anteil an
der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere
der Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die
nicht durch das übertragende Unternehmen,
Anteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zah-
sondern durch Dritte erfolgt. Der Fonds kann An-
len und gilt insofern als übertragendes Unter-
weisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung
nehmen. Die Ausgleichspflicht aus dem an die
und Verwertung der übertragenen Wertpapiere.
übrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens
Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende
auszuschüttenden Betrag bleibt davon unbe-
Unternehmen, so ist eine funktionelle und orga-
rührt.
nisatorische Trennung vom übrigen Geschäft
des übertragenden Unternehmens sicherzustel- 4. Das übertragende Unternehmen kann bis zur
len. Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grund-
kapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteili-
6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme, be-
gungsquote entsprechenden Vorzug vor der
zogen auf ein einzelnes übertragendes Unter-
Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus
nehmen und seine verbundenen Unternehmen,
dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Be-
orientiert sich an der Summe der risikogewichte-
trag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch
ten Aktiva des übertragenden Unternehmens
mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den
und dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung
Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächti-
stehenden freien Ermächtigungsrahmen.
gung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach
(6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemin-
und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu- dert.
nigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9
(2) Ergibt sich nach der vollständigen Verwer-
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in
tung der strukturierten Wertpapiere ein positiver
der am 23. Juli 2009 geltenden Fassung gelten für
Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist die-
die Garantiegewährung nach Absatz 1 entspre-
ser dem übertragenden Unternehmen zur Auskeh-
chend. § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarkt-
rung an seine Anteilseigner zu überlassen. Vorzugs-
stabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vor-
aktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Ab-
behaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach
satz 3 sind hiervon ausgenommen.
den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnaus-
schüttungen an die Anteilseigner keine Anwen- (3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der
dung. übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1983
Absätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im La- „§ 8a
gebericht und Konzernlagebericht des übertragen-
Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
den Unternehmens anzugeben.
(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragen-
den Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öf-
§ 6c fentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. De-
zember 2008 erworbene Risikopositionen sowie auf
Verpflichtung die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche
zum weiteren Verlustausgleich der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsge-
schäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwick-
(1) Ist das übertragende Unternehmen in der lung übertragen werden können (Abwicklungsan-
Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und stalten). Übertragende Gesellschaften sind Kredit-
reichen die über die Laufzeit der Garantie nach institute und Finanzholding-Gesellschaften, die ih-
§ 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um ren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland
Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2 hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochter-
Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Über- unternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risi-
tragungszeitpunkt auszugleichen, sind nicht ausge- kopositionen von ihnen übernommen haben. Über-
glichene Verluste auch über die Laufzeit der Garan- tragende Gesellschaften können vor einer Übertra-
tie hinaus in voller Höhe einschließlich Verzinsung gung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 er-
aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden worbene Risikopositionen von in- und ausländi-
Betrag gegenüber dem Fonds auszugleichen schen Tochterunternehmen oder Zweckgesell-
(Nachhaftung). Der Ausgleich kann im beiderseiti- schaften, die Risikopositionen von ihnen übernom-
gen Einvernehmen auch durch die Ausgabe von men haben, übernehmen. Die Abwicklungsanstal-
Aktien an den Fonds erfolgen. ten können die Risikopositionen oder Geschäftsbe-
reiche auch durch Übernahme von Garantien, Un-
(2) Während der Dauer der Nachhaftung kann terbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne
die Satzung gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Ak- Übertragung absichern. Sie können unter ihrem ei-
tiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren genen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr han-
Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. deln, klagen und verklagt werden, verfügen über ei-
nen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und
(3) Das übertragende Unternehmen kann bis zur sind vom Registergericht unverzüglich ins Handels-
Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundka- register einzutragen. Die Kosten der Abwicklungs-
pitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungs- anstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt. Die
quote entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus
des Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüt- Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für
tenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst. Das
auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermö-
Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächti- gen anderer Abwicklungsanstalten und von dem
gung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und
§ 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemin- Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Anstalt,
dert. der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der
Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 nicht für
(4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten;
der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Ver-
sind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2 bindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. § 3a
entsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Ga- Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entspre-
rantiebedingungen festlegen. chend. Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Ab-
wicklungsanstalten von anderen juristischen oder
(5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprü- natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist
che auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjäh- vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrech-
rung. nungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Perso-
nen hat.
(6) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergeben-
den Folgen sind im Lagebericht und Konzernlage- (2) Die Anstalt überwacht die Abwicklungsan-
bericht des übertragenden Unternehmens anzuge- stalten. Die Überwachung stellt insbesondere si-
ben. cher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben
aus Gesetz und Statut einhalten. Darüber hinaus
kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwick-
§ 6d lungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Ab-
wicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu
Frist für Antragstellung Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzie-
rung und zur marktschonenden Veräußerung über-
Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum nommener Vermögenswerte; im Übrigen obliegt die
22. Januar 2010 gestellt werden.“ Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungs-
anstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufga-
7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein- ben, Organisation und Auflösung der Abwicklungs-
gefügt: anstalten, einschließlich ihre Überwachung durch
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt, luste aus dem an die Anteilseigner auszuschüt-
die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwick- tenden Betrag nach Nummer 2 auszugleichen.
lungsanstalt beschlossen werden; § 4 Absatz 1 Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustaus-
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. In den Statuten kön- gleichspflicht der Anstalt gegenüber der Ab-
nen auch Bestimmungen getroffen werden über wicklungsanstalt sowie ein Rückgriffsanspruch
1. die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit der Anstalt oder des Bundes gegenüber der
Eigenmitteln, übertragenden Gesellschaft und ihren unmittel-
baren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder
2. die Aufbringung der Eigenmittel durch Dritte Mitgliedern vorgesehen werden.
oder die sonstige Beteiligung Dritter an den Ei-
genmitteln, 1a. Gehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren
Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertra-
3. die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen genden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamt-
der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie schuldnerische Haftung nicht zu begründen;
4. über Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für die Pflicht zur Übernahme von Verlusten ent-
die Errichtung von Leitungsgremien und die Be- sprechend der jeweiligen Beteiligungsquote
stellung von Leitungspersonen der Abwick- nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt. Für
lungsanstalten; ein Vorschlagsrecht der an der einen Verbund von Sparkassen oder eine Betei-
Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen ligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittel-
werden; Satz 5 bleibt unberührt. bar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund)
als Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgese-
Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestel- hen werden, dass von diesem zu tragende Ver-
lung von Leitungspersonen bedürfen der Zustim- luste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst
mung der Anstalt. Die Statuten sind im Bundesan- aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach
zeiger zu veröffentlichen. Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag
(3) Über die Errichtung einer Abwicklungsanstalt nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund
zur Übernahme von Risikopositionen oder nicht- ausgeglichen werden (Stufe 2). Der kumulierte
strategienotwendigen Geschäftsbereichen ent- Gesamtumfang der von dem Verbund zu tra-
scheidet die Anstalt auf Antrag der übertragenden genden Verluste ist auf den von der Anstalt
Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Ver-
den gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft bund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewähr-
und des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen trägerhaftung zu tragen hatte. Sofern Leistun-
die Zweckgesellschaft übernommen hat; § 4 Ab- gen des Verbundes aus den Stufen 1 und 2
satz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend
der Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu
(4) Die näheren Bedingungen für die Errichtung
decken, wird der Differenzbetrag jeweils durch
von Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Ri-
die Anstalt vorfinanziert und in den Folgejahren
sikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Ge-
durch den auf den Verbund auszuschüttenden
schäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden
Betrag nach Nummer 2 refinanziert. Hieraus re-
Maßgaben fest:
sultierende finanzielle Lasten tragen der Bund
1. Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum und das betreffende Land im Verhältnis von
Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsan- 65 : 35; Einzelheiten werden in einer Verwal-
stalten von den unmittelbaren oder mittelbaren tungsvereinbarung geregelt. Weitergehende lan-
Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertra- desrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
genden Gesellschaft entsprechend ihrer Betei-
2. Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichs-
ligungsquote übernommen und im Außenver-
pflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht ge-
hältnis eine gesamtschuldnerische Haftung
schlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mit-
der zum Verlustausgleich Verpflichteten be-
gliedschaft der übertragenden Gesellschaft,
gründet wird. Ist die übertragende Gesellschaft
etwa bei deren Börsennotierung, nicht prakti-
eine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelba-
kabel, ist von der übertragenden Gesellschaft
ren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mit-
die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus
glieder des Kreditinstituts abzustellen, dessen
dem an die Anteilseigner auszuschüttenden
Risikopositionen sie übernommen hat. Die
Betrag auszugleichen. Ist die übertragende Ge-
Übernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil
sellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das
entsprechenden Verlustausgleichspflicht durch
Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikoposi-
Teile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zu-
tionen sie übernommen hat; Entsprechendes
lässig, wenn die Einhaltung der europarechtli-
gilt für Tochterunternehmen als übertragende
chen Vorgaben gewährleistet ist. Eine Haftung
Gesellschaften. Für die Pflicht der übertragen-
der Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertra-
den Gesellschaft, die Verluste aus dem an die
gene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstal-
Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszu-
ten kann begründet werden; die Sätze 2 und 3
gleichen, gelten die §§ 6b und 6c entspre-
gelten entsprechend. Für den Fall, dass die
chend.
zum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsin-
haber oder Mitglieder, als Gesamtschuldner 3. Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung
und einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfä- der übertragenen Risikopositionen und der
hig sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche
Pflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Ver- ein positiver Saldo zugunsten der Abwick-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1985
lungsanstalt und steht dieser Saldo den An- Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a,
teilsinhabern oder Mitgliedern der übertragen- 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1, die §§ 25b
den Gesellschaft nicht bereits auf Grund ihrer bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2
Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zu, so Satz 1, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54,
ist er diesen oder der übertragenden Gesell- 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesenge-
schaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber setzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhan-
oder Mitglieder zu überlassen. § 6b Absatz 2 delsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten
Satz 2 gilt entsprechend. als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des
4. Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die Geldwäschegesetzes. Insoweit unterliegen sie der
Anstalt die Gegenleistung bestimmen, die für Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
die Übernahme von Risikopositionen oder tungsaufsicht. § 15 des Finanzdienstleistungsauf-
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen sichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
oder deren Absicherung gewährt wird. (6) Abwicklungsanstalten sind umlagepflichtig
5. Die übertragende Gesellschaft muss vor einer nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
Übertragung auf die Abwicklungsanstalt sämt- gesetzes. § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
liche Risiken bezüglich der zu übertragenden gesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2
oder abzusichernden Risikopositionen und Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie
gegenüber der Anstalt offenlegen. die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach
6. Die Übernahme von Risikopositionen oder dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sind
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwen-
setzt voraus, dass die übertragende Gesell- den:
schaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das
Kreditinstitut, dessen Risikopositionen sie 1. Die von den Abwicklungsanstalten verursachten
übernommen hat, über ein tragfähiges Ge- Aufsichtskosten sind als Kosten einer weiteren
schäftsmodell und grundsätzlich eine im Ein- Gruppe des § 5 Absatz 7 der Verordnung über
zelfall angemessene Kapitalausstattung sowie die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
die Abwicklungsanstalt über einen Abwick- von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsauf-
lungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorge- sichtsgesetz gesondert zu ermitteln;
sehene Abwicklung der übernommenen Risiko- 2. die Umlagepflicht besteht abweichend von § 7
positionen und nichtstrategienotwendigen Ge- Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Erhe-
schäftsbereiche bestimmt. bung von Gebühren und die Umlegung von Kos-
7. Die übertragende Gesellschaft oder deren un- ten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
mittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder setz mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt;
Mitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Ver- sie endet abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2
antwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehme- der Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
rinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige ren und die Umlegung von Kosten nach dem Fi-
im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen nanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Auf-
bestehenden Lasten in vollem Umfang auch lösung der Abwicklungsanstalt;
nach Übertragung von Risikopositionen und 3. abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen Verordnung über die Erhebung von Gebühren
auf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt. und die Umlegung von Kosten nach dem
8. Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ist maß-
Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus gebend die Bilanz der Abwicklungsanstalt für
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9 das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr.
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der
vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1) übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelba-
entsprechend. Die Anstalt kann sonstige Be- ren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder
dingungen festlegen, die auch an Stabilisie- begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt
rungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinha-
können. ber auszuschüttende Beträge an die betreffende
Die Bedingungen können in den Statuten der Ab- Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unterneh-
wicklungsanstalten gemäß Absatz 2 und durch ver- mensvertrag.
tragliche Regelungen sichergestellt werden. § 6a (8) Die Abwicklungsanstalten können als über-
Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. nehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und
(5) Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maß-
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute gabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:
im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier- 1. Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinha-
dienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpa- bern des übertragenden Rechtsträgers oder
pierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunter- dem übertragenden Rechtsträger selbst kann
nehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsge- im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an
setzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend. den Abwicklungsanstalten gewährt werden. Die
Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3, 6 Ab- Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen
satz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 nach Beendigung der Abwicklung erzielten
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Überschuss begrenzt werden. Die an der Ab- Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate
wicklungsanstalt Beteiligten sowie weitere Ein- vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufge-
zelheiten der Beteiligung werden in den Statuten stellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift
der Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 be- des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des
stimmt. Soweit den Anteilsinhabern des übertra- Umwandlungsgesetzes unberührt.
genden Rechtsträgers eine Verlustausgleichs-
oder Nachschusspflicht oder Haftung für Ver- 7. Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63
bindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt aufer- Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes)
legt wird, bedarf der Beschluss des übertragen- darf auch eine Teilbilanz verwendet werden.
den Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung Diese muss nicht geprüft werden.
mit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustim-
mung aller Anteilsinhaber, die nach den zu- 8. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne
grunde liegenden Regelungen eine Verlustaus- des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen
gleichs- oder Nachschusspflicht oder Haftung eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Han-
für Verbindlichkeiten trifft; Nummer 4 bleibt un- delsregister des übertragenden Rechtsträgers
berührt. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Ab-
Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Betei- satz 1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungs-
ligungen eingeräumt, ist zusätzlich ein Be- gesetzes der gesetzlichen Vertreter aller unmit-
schluss dieser Anteilsinhaber erforderlich; wer- telbar oder mittelbar an dem übertragenden
den ihnen Verlustausgleichs- oder Nachschuss- Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzurei-
pflichten oder eine Haftung für Verbindlichkeiten chen, denen im Rahmen der Spaltung keine un-
einer Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der mittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Ab-
Beschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber. wicklungsanstalt eingeräumt wird. § 313 Absatz 2
des Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese
2. Zwischen den an der Spaltung beteiligten Erklärung anzuwenden.
Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche be-
gründet werden. 9. Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten
3. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu
keiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind
mit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes. Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur
Für die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes
gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Um- vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom
wandlungsgesetzes zur Wirksamkeit der Über- 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbin-
tragung erforderlichen Beschluss; er ist außer- dung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die
dem für die Verzichtserklärung gemäß § 127 Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ent-
Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Um- sprechend anzuwenden sind, soweit dieses Ge-
wandlungsgesetzes zuständig. Der Bericht ge- setz und die Statuten der Abwicklungsanstalten
mäß § 127 des Umwandlungsgesetzes ist von gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestim-
dem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die men.
Geschäftsführung zuständigen Organ der Ab-
(9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisie-
wicklungsanstalt zu erstatten.
rungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Über-
4. Der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers tragung und Absicherung von Risikopositionen
gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Um- und nichtstrategienotwendigen Geschäftsberei-
wandlungsgesetzes bedarf vorbehaltlich des chen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend
Satzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei anwendbar.
Drittel der abgegebenen Stimmen oder des ver-
tretenen gezeichneten Kapitals oder Beteili- (10) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann
gungskapitals umfasst; die einfache Mehrheit der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuld-
reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapi- titel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen,
tals oder Beteiligungskapitals vertreten ist. Ab- die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli
weichende Satzungsbestimmungen sind unbe- 2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rück-
achtlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für deckung der von ihnen übernommenen strukturier-
Rechtsträger in der Rechtsform landesunmittel- ten Wertpapiere begeben oder begründet werden.
barer Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Laufzeiten der Garantien richten sich abwei-
chend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit
5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwick-
der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder
lungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2
begründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlich-
Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Um-
keiten. Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass
wandlungsgesetzes nicht anzuwenden.
die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht han-
6. Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des delbar sind. § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend.
zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) ver- Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteils-
wendet werden, für die die Vorschriften über inhaber nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
die Jahresbilanz und deren Prüfung entspre- Satz 1, kann er, unter Anrechnung auf die Garan-
chend gelten, sofern sich aus ihrem beschränk- tieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, eine
ten Umfang nichts anderes ergibt. Das Register- Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haf-
gericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die tung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwick-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1987
lungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-
Satz 1 und 4 übernehmen. gabe „§ 6, § 6a oder § 8a Absatz 10“ ersetzt.
(11) Soweit Risikopositionen oder nicht strate- 9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 6
gienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maß- bis 8“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8“
nahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Ab- ersetzt.
wicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt 10. § 13 wird wie folgt geändert:
§ 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gungsgesetzes entsprechend.
„(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds
§ 8b einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a
und 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 mög-
Landesrechtliche Abwicklungsanstalten lich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln
(1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist und aufzulösen.“
eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landes- b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember
recht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Fi- 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“
nanzholding-Gesellschaften, deren in- und auslän- ersetzt.
dische Tochterunternehmen oder Zweckgesell- 11. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14d
schaften, die Risikopositionen von ihnen übernom- eingefügt:
men haben, von Risikopositionen und nichtstrate-
„§ 14a
gienotwendigen Geschäftsbereichen durch rechtli-
che oder wirtschaftliche Übertragung zu entlasten Steuerrechtliche Sonderregelungen
und für die Folgendes durch oder auf Grund Lan- im Zusammenhang mit Vermögens-
desgesetz vorgesehen ist: übertragungen nach den §§ 6a und 8a
1. Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf (1) Beim übertragenden Unternehmen sind die
keine Geschäfte betreiben, die einer Zulassung Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 abweichend
nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäi- von § 6 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes
schen Parlaments und des Rates vom 14. Juni mit dem Wert anzusetzen, zu dem das übertra-
2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä- gende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere
tigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei
30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1
des Europäischen Parlaments und des Rates sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit
vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru- dem Wert der für die Anschaffung begebenen
mente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/ Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen.
EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtli- (2) Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne
nie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments des § 8a hat die übertragende Körperschaft die Ri-
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie sikopositionen und nichtstrategienotwendigen Ge-
93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom schäftsbereiche (übertragene Wirtschaftsgüter) im
30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 in ihrer steuerlichen
sung bedürfen. Schlussbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Die
an der übernehmenden Abwicklungsanstalt im
2. Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt
Sinne des § 8a im Zuge der Abspaltung gewährte
können bis zum 31. Dezember 2008 erworbene
Beteiligung gilt als zu Buchwerten angeschafft und
Risikopositionen sowie nichtstrategienotwen-
tritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirt-
dige Geschäftsbereiche einer übertragenden
schaftsgüter. § 14 Absatz 3a gilt entsprechend. Der
Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Um-
übernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstel-
wandlung zum Zwecke der Abwicklung übertra-
lung der übertragenden Körperschaft ein, insbe-
gen werden. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sondere bezüglich der Absetzungen für Abnutzung
sprechend.
und der den steuerlichen Gewinn mindernden
3. Für die Übernahme von Risikopositionen und Rücklagen. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines
nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Be-
durch die landesrechtliche Abwicklungsanstalt steuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner
gelten die Bedingungen nach § 8a Absatz 4 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertra-
Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 entsprechend. genden Körperschaft dem übernehmenden Rechts-
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 träger anzurechnen.
vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstal- (3) Bei der Ausgliederung zur Aufnahme im
ten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1 Sinne des § 8a hat die Abwicklungsanstalt das ein-
und 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5 bis 7 und 9 ent- gebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert
sprechend. Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3 anzusetzen. Der Buchwert des übergehenden Ver-
erstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Ab- mögens, vermehrt um eine Ausgleichsverbindlich-
satz 1 Nummer 1.“ keit und vermindert um eine Ausgleichsforderung
des Einbringenden im Sinne des § 8a Absatz 8
8. § 9 wird wie folgt geändert:
Nummer 2, gilt für den Einbringenden als Veräuße-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 5a, 7 und 8“ rungspreis und als Anschaffungskosten der Betei-
durch die Angabe 㤤 5a, 7 und 8 und 8a Ab- ligung an der Abwicklungsanstalt. Absatz 2 Satz 4
satz 4 Satz 1 Nummer 1a“ ersetzt. und 5 gilt entsprechend.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
(4) Für den steuerlichen Übertragungsstichtag Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
gilt § 8a Absatz 8 Nummer 6. für den Kapitalertrag aus der Beteiligung an dem
übertragenden Unternehmen; die Zahlungen gelten
§ 14b auch bei der Anwendung des Investmentsteuerge-
Steuerrechtliche Sonderregelungen setzes als negative Einnahmen. Ist der Ausgleichs-
zu Zweckgesellschaften und verpflichtete im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1
Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a Nummer 1 und 2 an der Abwicklungsanstalt betei-
ligt, sind Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4
(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Satz 1 Nummer 1 und 2 an die Abwicklungsanstalt
Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des als Einlagen zu behandeln.
§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Ge-
werbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Num- (2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist
mer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- nicht anzuwenden auf die Einnahmen
nung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in 1. im Sinne des § 6b Absatz 1 der Zweckgesell-
§ 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt schaft und
und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung
und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige 2. im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der
Schuldtitel begibt. Abwicklungsanstalt.
(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 be- (3) Die Zweckgesellschaft hat die Einnahmen im
gründet mit Ausnahme der errichteten Abwick- Sinne des § 6b Absatz 1 als Zugang und die Aus-
lungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im kehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 als Abgang
Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes in einem besonderen Konto auszuweisen, das
und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne durch die Auskehrungen nicht negativ werden darf;
des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchfüh- § 27 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt
rungsverordnung. entsprechend. Auskehrungen im Sinne des § 6b
Absatz 2 sind bei der Zweckgesellschaft nur Be-
(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des triebsausgaben, soweit die Auskehrungen als aus
Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsan- dem nach Satz 1 zu führenden Konto geleistet gel-
stalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und ten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Kör- Abwicklungsanstalt, die Einnahmen im Sinne des
perschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 von Aus-
der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer ver- gleichsverpflichteten erhält, die an der Abwick-
deckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Ab- lungsanstalt nicht beteiligt sind, und Auskehrungen
satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 an
bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsan- diese Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar leis-
stalt Verluste erzielt. tet.
(4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuer-
(4) Auskehrungen der Zweckgesellschaft im
pflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb
Sinne des § 6b Absatz 2 gelten als Einnahmen im
anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkom-
Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige
mensteuergesetzes.
Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen
im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen wor- (5) Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne
den sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; des § 8a Absatz 4 Nummer 3, die Anteilseignern im
für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aus der
und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zustehen,
nung entsprechend anzuwenden. gelten
1. als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
§ 14c mer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn der
Steuerrechtliche Behandlung Berechtigte keine juristische Person des öffent-
von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder lichen Rechts ist,
die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen
2. als inländische Einnahmen im Sinne des § 20
der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkom-
(1) Als negative Einnahmen im Sinne des § 20 mensteuergesetzes, wenn der Berechtigte eine
Absatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a des Ein- juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
kommensteuergesetzes gelten
Für Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne
1. Zahlungen im Sinne des § 6b Absatz 1 an die des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die Anteils-
Zweckgesellschaft und eignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Num-
2. Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 mer 3 zustehen, ohne dass sie an der Abwicklungs-
Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt, wenn der anstalt beteiligt sind, ist Satz 1 entsprechend anzu-
Anteilsinhaber oder das Mitglied des übertra- wenden, wenn
genden Unternehmens im Sinne des § 8a Ab- 1. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a
satz 4 Satz 1 Nummer 2 an der Abwicklungsan- Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungs-
stalt nicht beteiligt ist. anstalt geleistet hat, soweit die Leistungen die
Die Zahlungen mindern auch die Bemessungs- Summe der Zahlungen (vermindert um Rückflüs-
grundlage im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 se) an die Abwicklungsanstalt übersteigen. Dies
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1989
ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist „§ 14e
vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden, Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d“.
2. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungs- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
anstalt geleistet hat;
„(2) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli
ist in diesen Fällen das übertragende Unternehmen 2009 geltenden Fassung sind erstmals für den
im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 das zur Weiter- Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhe-
leitung der Kapitalerträge verpflichtete Unterneh- bungszeitraum 2009 anzuwenden.“
men, ist es für Zwecke von Abschnitt VI Teil 3 des
Einkommensteuergesetzes Schuldner dieser Kapi- Artikel 2
talerträge. Werden Leistungen, die mit Leistungen Änderung der
im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wirt- Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
schaftlich vergleichbar sind, vor dem in § 8a Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeitpunkt er- In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 der Finanz-
bracht, sind die Sätze 1 und 2 im Sinne des § 8b marktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober
entsprechend anzuwenden. Hat der nicht an der 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die durch Artikel 5 des
Abwicklungsanstalt beteiligte Begünstigte Zahlun- Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert
gen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2014“
und 2 geleistet, ist auf Leistungen der Abwicklungs- durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
anstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
bis zur Höhe dieser Zahlungen zunächst Satz 2 Artikel 3
Nummer 2 anzuwenden. Dies ist vom Anteilseigner Änderung des
nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner ent- Finanzmarktstabilisierungs-
sprechend anzuwenden. beschleunigungsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
§ 14d setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009
Steuerrechtliche Sonderregelungen
(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
im Zusammenhang mit
ändert:
landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit ber 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“
Vermögensübertragungen in die landesrechtliche ersetzt.
Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entspre-
2. In § 7e Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“
chend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrecht-
durch die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.
lichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b ent-
sprechend anzuwenden.“
Artikel 4
12. Der bisherige § 14a wird § 14e und wie folgt geän- Inkrafttreten
dert:
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften*)
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Die Angabe zu § 20c wird wie folgt gefasst:
sen:
„§ 20c Erlaubnis für die Be- oder Verarbei-
Artikel 1 tung, Konservierung, Prüfung, Lage-
rung oder das Inverkehrbringen von
Änderung Gewebe oder Gewebezubereitungen“.
des Arzneimittelgesetzes
d) Nach der Angabe zu § 20c wird folgende An-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
gabe eingefügt:
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli „§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für
2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie Gewebe und Gewebezubereitungen“.
folgt geändert:
e) Nach der Angabe zu § 25b wird folgende An-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gabe eingefügt:
a) Der Überschrift des Ersten Abschnittes wird
das Wort „ , Anwendungsbereich“ angefügt. „§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundes-
oberbehörde zu Entscheidungen der
b) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende An- Europäischen Kommission oder des
gabe eingefügt: Rates der Europäischen Union“.
„§ 4b Sondervorschriften für Arzneimittel für
neuartige Therapien“. f) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Entscheidung über die Registrierung
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
homöopathischer Arzneimittel, Verfah-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften rensvorschriften“.
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtli- g) Die Angabe zu § 42a wird wie folgt gefasst:
nie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. „§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 und 49 dienen der Um- Genehmigung oder der zustimmenden
setzung von Artikel 1 Nummer 4a, Artikel 3 Nummer 7 und Artikel 81 Bewertung“.
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskode-
xes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28. November 2001,
h) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende An-
S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/29/EG des Europäischen gabe eingefügt:
Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom
20.3.2008, S. 51) geändert worden ist. „§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1991
i) Im Achtzehnten Abschnitt wird nach der An- handlung von Infektionskrankheiten bestimmt
gabe § 143 folgende Angabe angefügt: sind“ eingefügt.
„Sechzehnter Unterabschnitt c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
§ 144 Übergangsvorschriften aus Anlass des „(9) Arzneimittel für neuartige Therapien
Gesetzes zur Änderung arzneimittel- sind Gentherapeutika, somatische Zellthera-
rechtlicher und anderer Vorschriften“. peutika oder biotechnologisch bearbeitete
Gewebeprodukte nach Artikel 2 Absatz 1
2. Der Überschrift des Ersten Abschnittes wird das
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1394/
Wort „ , Anwendungsbereich“ angefügt.
2007 des Europäischen Parlaments und des
3. § 2 wird wie folgt geändert: Rates vom 13. November 2007 über Arzneimit-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tel für neuartige Therapien und zur Änderung
der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung
„(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zuberei-
(EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007,
tungen aus Stoffen,
S. 121).“
1. die zur Anwendung im oder am menschli- d) Absatz 20 wird aufgehoben.
chen oder tierischen Körper bestimmt sind
und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung e) Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
oder Linderung oder zur Verhütung mensch- „(21) Xenogene Arzneimittel sind zur An-
licher oder tierischer Krankheiten oder wendung im oder am Menschen bestimmte
krankhafter Beschwerden bestimmt sind Arzneimittel, die lebende tierische Gewebe
oder oder Zellen sind oder enthalten.“
2. die im oder am menschlichen oder tieri- f) In Absatz 23 Satz 3 werden die Wörter „gemäß
schen Körper angewendet oder einem Men- den in der Zulassung festgelegten Angaben für
schen oder einem Tier verabreicht werden seine Anwendung“ gestrichen und der Punkt
können, um entweder am Ende durch die Wörter „ ; soweit es sich
a) die physiologischen Funktionen durch um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a
eine pharmakologische, immunologische Absatz 1 genehmigungspflichtiges Arzneimittel
oder metabolische Wirkung wiederherzu- handelt, erfolgt dies ferner gemäß den in der
stellen, zu korrigieren oder zu beeinflus- Zulassung oder der Genehmigung festgelegten
sen oder Angaben für seine Anwendung.“ ersetzt.
b) eine medizinische Diagnose zu erstel- g) Die folgenden Absätze 31 bis 33 werden ange-
len.“ fügt:
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2 „(31) Rekonstitution eines Fertigarzneimit-
oder 5“ gestrichen. tels zur Anwendung beim Menschen ist die
Überführung in seine anwendungsfähige Form
c) In Absatz 3 wird Nummer 5 wie folgt gefasst: unmittelbar vor seiner Anwendung gemäß den
„5. Biozid-Produkte nach § 3b des Chemika- Angaben der Packungsbeilage oder im Rah-
liengesetzes,“. men der klinischen Prüfung nach Maßgabe
des Prüfplans.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: (32) Verbringen ist jede Beförderung in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des
„(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse,
Gesetzes. Einfuhr ist die Überführung von un-
die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind
ter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten
oder enthalten, die unter Berücksichtigung al-
aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des
ler Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine
Abkommens über den Europäischen Wirt-
Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und
schaftsraum sind, in den zollrechtlich freien
zugleich unter die Begriffsbestimmung eines
Verkehr.
Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.“
(33) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Arzneimittel, das nach der anthroposophi-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: schen Menschen- und Naturerkenntnis ent-
„(3) Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 wickelt wurde, nach einem im Europäischen
Absatz 1, die Antikörper, Antikörperfragmente Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach
oder Fusionsproteine mit einem funktionellen einem in den offiziell gebräuchlichen Pharma-
Antikörperbestandteil als Wirkstoff enthalten kopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen
und wegen dieses Wirkstoffs angewendet wer- Union beschriebenen homöopathischen Zube-
den. Sera gelten nicht als Blutzubereitungen im reitungsverfahren oder nach einem besonde-
Sinne des Absatzes 2 oder als Gewebezube- ren anthroposophischen Zubereitungsverfah-
reitungen im Sinne des Absatzes 30.“ ren hergestellt worden ist und das bestimmt
ist, entsprechend den Grundsätzen der anthro-
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Antigene“ posophischen Menschen- und Naturerkenntnis
die Wörter „oder rekombinante Nukleinsäuren“ angewendet zu werden.“
und vor dem Punkt am Ende die Wörter „und,
soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthal- 5. § 4a wird wie folgt geändert:
ten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Be- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
aa) Nummer 3 wird aufgehoben. behörde durch Anordnung festlegt, über den
bb) Nummer 4 wird Nummer 3. Umfang der Herstellung und über die Erkennt-
nisse für die umfassende Beurteilung des Arznei-
cc) In der neuen Nummer 3 werden nach den mittels zu berichten. Die Genehmigung ist zurück-
Wörtern „um auf diese“ die Wörter „ohne zunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass
Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit“ eine der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1
eingefügt. nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn
b) Satz 3 wird aufgehoben. eine der Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
6. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b (4) Über Anfragen zur Genehmigungspflicht ei-
nes Arzneimittels für neuartige Therapien ent-
Sondervorschriften für scheidet die zuständige Behörde im Benehmen
Arzneimittel für neuartige Therapien mit der zuständigen Bundesoberbehörde. § 21
(1) Für Arzneimittel für neuartige Therapien, die Absatz 4 gilt entsprechend.“
im Geltungsbereich dieses Gesetzes 7. In § 5 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die
1. als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Wörter „oder bei einem anderen Menschen anzu-
Patienten ärztlich verschrieben, wenden.“ ersetzt.
2. nach spezifischen Qualitätsnormen nicht routi- 7a. § 6a Absatz 2a wird wie folgt geändert:
nemäßig hergestellt und a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“
3. in einer spezialisierten Einrichtung der Kran- die Wörter „und Wirkstoffe“ eingefügt.
kenversorgung unter der fachlichen Verantwor- b) In Satz 4 wird das Wort „Arzneimittel“ durch
tung eines Arztes angewendet das Wort „Stoffe“ ersetzt.
werden, finden der Vierte und Siebte Abschnitt 8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes keine Anwendung. Die übrigen
Vorschriften des Gesetzes sowie Artikel 14 Ab- a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
satz 1 und Artikel 15 Absatz 1 bis 6 der Verord- Wort „Arzneimittel“ die Wörter „oder Wirkstof-
nung (EG) Nr. 1394/2007 gelten entsprechend mit fe“ eingefügt.
der Maßgabe, dass die dort genannten Amts- b) In Nummer 1a werden nach den Wörtern „ge-
aufgaben und Befugnisse entsprechend den fälschte Arzneimittel“ ein Komma und die
ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufga- Wörter „gefälschte Wirkstoffe“ eingefügt.
ben von der zuständigen Behörde oder der zu-
c) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem
ständigen Bundesoberbehörde wahrgenommen
Wort „Wirkungen“ die Wörter „oder Wirkstoffen
werden und an die Stelle des Inhabers der Zulas-
eine Aktivität“ eingefügt.
sung im Sinne dieses Gesetzes oder des Inhabers
der Genehmigung für das Inverkehrbringen im d) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 der In- Wort „Arzneimittels“ die Wörter „oder Wirk-
haber der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1 stoffs“ eingefügt.
tritt. 9. § 10 wird wie folgt geändert:
(2) Nicht routinemäßig hergestellt im Sinne von a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden insbesondere
Arzneimittel, aa) In Satz 1 Nummer 8 wird das Wort „weite-
re“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
1. die in geringem Umfang hergestellt werden,
und bei denen auf der Grundlage einer routine- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
mäßigen Herstellung Abweichungen im Ver- „Arzneimittel, die nach einer homöopa-
fahren vorgenommen werden, die für einen ein- thischen Verfahrenstechnik hergestellt
zelnen Patienten medizinisch begründet sind, werden und nach § 25 zugelassen sind,
oder sind zusätzlich mit einem Hinweis auf die
2. die noch nicht in ausreichender Anzahl herge- homöopathische Beschaffenheit zu kenn-
stellt worden sind, so dass die notwendigen zeichnen.“
Erkenntnisse für ihre umfassende Beurteilung cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
noch nicht vorliegen.
„Weitere Angaben, die nicht durch eine
(3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Verordnung der Europäischen Gemein-
nur an andere abgegeben werden, wenn sie durch schaft vorgeschrieben oder bereits nach
die zuständige Bundesoberbehörde genehmigt einer solchen Verordnung zulässig sind,
worden sind. § 21a Absatz 2 bis 8 gilt entspre- sind zulässig, soweit sie mit der Anwen-
chend. Können die erforderlichen Angaben und dung des Arzneimittels im Zusammenhang
Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Nummer 6 nicht stehen, für die gesundheitliche Aufklärung
erbracht werden, kann der Antragsteller die Anga- der Patienten wichtig sind und den Anga-
ben und Unterlagen über die Wirkungsweise, die ben nach § 11a nicht widersprechen.“
voraussichtliche Wirkung und mögliche Risiken
beifügen. Der Inhaber der Genehmigung hat der b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestri-
zuständigen Bundesoberbehörde in bestimmten chen.
Zeitabständen, die die zuständige Bundesober- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1993
„(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung den dürfen, der Hinweis „Apothekenpflich-
bei Tieren bestimmt sind, gelten die Absätze 1 tig“,
und 1a mit der Maßgabe, dass anstelle der An- 16. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches
gaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 14 Muster“.
und Absatz 1a die folgenden Angaben zu ma-
chen sind: Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die in
das Register für homöopathische Arzneimittel
1. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt
eingetragen sind, sind mit dem deutlich er-
von der Angabe der Stärke, der Darrei-
kennbaren Hinweis „Homöopathisches Arznei-
chungsform und der Tierart, es sei denn,
mittel“ zu versehen; anstelle der Angaben nach
dass diese Angaben bereits in der Be-
Satz 1 Nummer 2 und 4 sind die Angaben nach
zeichnung enthalten sind; enthält das
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 9 und 10 zu ma-
Arzneimittel nur einen Wirkstoff, muss die
chen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
internationale Kurzbezeichnung der Welt-
für Arzneimittel, die nach § 38 Absatz 1 Satz 3
gesundheitsorganisation angegeben wer-
oder nach § 60 Absatz 1 von der Registrierung
den oder, soweit eine solche nicht vorhan-
freigestellt sind. Bei traditionellen pflanzlichen
den ist, die gebräuchliche Bezeichnung, es
Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren ist an-
sei denn, dass die Angabe des Wirkstoffs
stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 4 die
bereits in der Bezeichnung enthalten ist,
Registrierungsnummer mit der Abkürzung
2. die Wirkstoffe nach Art und Menge und „Reg.-Nr.“ zu machen; ferner sind die Hinweise
sonstige Bestandteile nach der Art, soweit nach Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 und entspre-
dies durch Auflage der zuständigen Bun- chend der Anwendung bei Tieren nach Num-
desoberbehörde nach § 28 Absatz 2 Num- mer 2 anzugeben. Die Angaben nach Satz 1
mer 1 angeordnet oder durch Rechtsver- Nummer 13 und 14 brauchen, sofern eine
ordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 äußere Umhüllung vorhanden ist, nur auf der
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder nach äußeren Umhüllung zu stehen.“
§ 36 Absatz 1 vorgeschrieben ist,
d) In Absatz 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
3. die Chargenbezeichnung,
„1. Zur Bezeichnung der Art sind die inter-
4. die Zulassungsnummer mit der Abkür- nationalen Kurzbezeichnungen der Weltge-
zung „Zul.-Nr.“, sundheitsorganisation oder, soweit solche
5. der Name oder die Firma und die Anschrift nicht vorhanden sind, gebräuchliche wis-
des pharmazeutischen Unternehmers und, senschaftliche Bezeichnungen zu verwen-
soweit vorhanden, der Name des von ihm den; das Bundesinstitut für Arzneimittel
benannten örtlichen Vertreters, und Medizinprodukte bestimmt im Einver-
nehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und
6. die Tierarten, bei denen das Arzneimittel
dem Bundesamt für Verbraucherschutz
angewendet werden soll,
und Lebensmittelsicherheit die zu verwen-
7. die Art der Anwendung, denden Bezeichnungen und veröffentlicht
8. die Wartezeit, soweit es sich um Arzneimit- diese in einer Datenbank nach § 67a;“.
tel handelt, die zur Anwendung bei Tieren e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
bestimmt sind, die der Gewinnung von
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Lebensmitteln dienen,
„Bei Behältnissen von nicht mehr als
9. das Verfalldatum entsprechend Absatz 7,
10 Milliliter Nennfüllmenge und bei Ampul-
10. soweit erforderlich, besondere Vorsichts- len, die nur eine einzige Gebrauchseinheit
maßnahmen für die Beseitigung von nicht enthalten, brauchen die Angaben nach den
verwendeten Arzneimitteln, Absätzen 1, 1a, 2 und 5 nur auf den äuße-
11. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugäng- ren Umhüllungen gemacht zu werden; je-
lich für Kinder aufbewahrt werden sollen, doch müssen sich auf den Behältnissen
weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen und Ampullen mindestens die Angaben
für die Aufbewahrung und Warnhinweise, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7, 9
einschließlich weiterer Angaben, soweit sowie nach den Absätzen 3 und 5 Satz 1
diese für eine sichere Anwendung erforder- Nummer 1, 3, 7, 9, 12, 14 befinden; es kön-
lich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben nen geeignete Abkürzungen verwendet
sind, werden.“
12. der Hinweis „Für Tiere“, bb) Folgender Satz wird angefügt:
13. die Darreichungsform, „Satz 3 findet auch auf andere kleine
Behältnisse als die dort genannten Anwen-
14. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
dung, sofern in Verfahren nach § 25b ab-
Stückzahl,
weichende Anforderungen an kleine Be-
15. bei Arzneimitteln, die nur auf tierärztliche hältnisse zugrunde gelegt werden.“
Verschreibung abgegeben werden dürfen,
der Hinweis „Verschreibungspflichtig“, bei cc) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apothe- f) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 8a
ken an den Verbraucher abgegeben wer- und 8b eingefügt:
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
„(8a) Bei Frischplasmazubereitungen und Herstellungsverfahren, die Wechselwirkun-
Zubereitungen aus Blutzellen müssen mindes- gen mit nach Futtermittelrecht zugelasse-
tens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num- nen Zusatzstoffen sowie“ durch das Wort
mer 1, 2, ohne die Angabe der Stärke, Dar- „und“ ersetzt.
reichungsform und der Personengruppe, cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Nummer 3, 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie die
Bezeichnung und das Volumen der Antikoagu- „Bei Arzneimitteln zur Anwendung bei
lans- und, soweit vorhanden, der Additivlö- Tieren, die in das Register für homöopathi-
sung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe sche Arzneimittel eingetragen sind, oder
und bei allogenen Zubereitungen aus roten die nach § 38 Absatz 1 Satz 3 oder nach
Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel, § 60 Absatz 1 von der Registrierung freige-
bei Thrombozytenkonzentraten und autologen stellt sind, gelten die Sätze 1, 2 und 4 ent-
Zubereitungen aus roten Blutkörperchen zu- sprechend mit der Maßgabe, dass die in
sätzlich der Rhesusfaktor angegeben werden. § 10 Absatz 4 vorgeschriebenen Angaben
Bei autologen Blutzubereitungen muss zusätz- mit Ausnahme der Angabe der Chargenbe-
lich die Angabe „Nur zur Eigenbluttransfusion“ zeichnung, des Verfalldatums und des bei
gemacht und bei autologen und gerichteten Mustern vorgeschriebenen Hinweises zu
Blutzubereitungen zusätzlich ein Hinweis auf machen sind. Bei traditionellen pflanz-
den Empfänger gegeben werden. lichen Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren ist zusätzlich zu den Hinweisen
(8b) Bei Gewebezubereitungen müssen nach Absatz 3b Satz 1 ein der Anwendung
mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bei Tieren entsprechender Hinweis nach
Nummer 1 und 2 ohne die Angabe der Stärke, § 10 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 anzuge-
der Darreichungsform und der Personengrup- ben.“
pe, Nummer 3 oder die Genehmigungsnummer
mit der Abkürzung „Gen.-Nr.“, Nummer 4, 6 11. § 11a wird wie folgt geändert:
und 9 sowie die Angabe „Biologische Gefahr“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
im Falle festgestellter Infektiosität gemacht aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
werden. Bei autologen Gewebezubereitungen „§ 10 Abs. 1a findet entsprechende An-
müssen zusätzlich die Angabe „Nur zur auto- wendung;“ gestrichen.
logen Anwendung“ gemacht und bei autologen
und gerichteten Gewebezubereitungen zusätz- bb) In Satz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt
lich ein Hinweis auf den Empfänger gegeben gefasst:
werden.“ „Weitere Angaben, die nicht durch eine
g) In Absatz 10 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1, Verordnung der Europäischen Gemein-
2 und 4 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 5 schaft vorgeschrieben oder bereits nach
Satz 1 Nummer 1, 3, 5, 7, 8, 13 und 14“ ersetzt. dieser Verordnung zulässig sind, sind zu-
lässig, wenn sie mit der Anwendung des
10. § 11 wird wie folgt geändert: Arzneimittels im Zusammenhang stehen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und den Angaben nach Satz 2 nicht wider-
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: sprechen;“.
„Weitere Angaben, die nicht durch eine b) In Absatz 1d werden das Komma nach dem
Verordnung der Europäischen Gemein- Wort „Apothekenpflichtig“ gestrichen und der
schaft vorgeschrieben oder bereits nach nachfolgende Satzteil durch die Wörter „anzu-
einer solchen Verordnung zulässig sind, geben; bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder
sind zulässig, soweit sie mit der Anwen- eine Zubereitung nach § 48 Absatz 1 Satz 1
dung des Arzneimittels im Zusammenhang Nummer 3 enthalten, ist eine entsprechende
stehen, für die gesundheitliche Aufklärung Angabe zu machen.“ ersetzt.
der Patienten wichtig sind und den Anga- 12. In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
ben nach § 11a nicht widersprechen.“ „Nr. 13“ die Wörter „oder Absatz 5 Satz 1 Num-
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Buchstabe a mer 10“ eingefügt.
bis c“ durch die Wörter „Buchstabe a bis d“ 13. § 13 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „außer „(1) Wer
der Angabe der Chargenbezeichnung und des
Verfalldatums“ durch die Wörter „ausgenom- 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder
men die Angabe der Chargenbezeichnung, Absatz 2 Nummer 1,
des Verfalldatums und des bei Mustern vorge- 2. Testsera oder Testantigene,
schriebenen Hinweises“ ersetzt. 3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: mikrobieller Herkunft sind oder die auf gen-
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „gilt Ab- technischem Wege hergestellt werden, oder
satz 1“ das Wort „entsprechend“ gestri- 4. andere zur Arzneimittelherstellung be-
chen. stimmte Stoffe menschlicher Herkunft
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ , die hierfür gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, bedarf ei-
geeigneten Mischfuttermitteltypen und ner Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1995
Gleiche gilt für juristische Personen, nicht 2. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung be-
rechtsfähige Vereine und Gesellschaften bür- stimmt sind, soweit es sich nicht nur um
gerlichen Rechts, die Arzneimittel zum Zwecke eine Rekonstitution handelt.
der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen. Satz 1 (2c) Absatz 2b Satz 1 gilt für Tierärzte im
findet auf eine Prüfung, auf deren Grundlage Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen
die Freigabe des Arzneimittels für das Inver- Hausapotheke für die Anwendung bei von ih-
kehrbringen erklärt wird, entsprechende An- nen behandelten Tieren entsprechend.“
wendung. § 14 Absatz 4 bleibt unberührt.“
f) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Gen-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- transfer-Arzneimitteln, somatischen Zellthera-
fügt: peutika, xenogenen Zelltherapeutika“ durch
„(1a) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Wörter „Arzneimitteln für neuartige Thera-
pien, xenogenen Arzneimitteln“ ersetzt.
1. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des
Transplantationsgesetzes, für die es einer 14. § 14 wird wie folgt geändert:
Erlaubnis nach § 20b oder § 20c bedarf, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. die Gewinnung und die Laboruntersuchung aa) In Nummer 1 werden die Wörter „genann-
von autologem Blut zur Herstellung von bio- ten Tätigkeiten“ durch die Wörter „ge-
technologisch bearbeiteten Gewebeproduk- nannte Tätigkeit“ ersetzt und die Wörter
ten, für die es einer Erlaubnis nach § 20b „diese sachkundige Person kann mit einer
bedarf, der in Nummer 2 genannten Personen
identisch sein,“ gestrichen.
3. Gewebezubereitungen, für die es einer Er-
laubnis nach § 20c bedarf, bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
4. die Rekonstitution, soweit es sich nicht um cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prü- „3. die sachkundige Person nach Num-
fung bestimmt sind.“ mer 1 oder der Antragsteller die zur
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt,“.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 2 und 2b werden aufgehoben.
aaa) Der Nummer 1 werden die Wörter
c) In Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Num-
„oder für die Rekonstitution oder das
mer 4 nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „und
Abpacken einschließlich der Kenn-
der Leiter der Herstellung und der Leiter der
zeichnung von Arzneimitteln, die zur
Qualitätskontrolle ihre Verantwortung wahr-
klinischen Prüfung bestimmt sind, so-
nehmen können“ durch die Wörter „und die
fern dies dem Prüfplan entspricht,“
sachkundige Person nach Nummer 1 ihre Ver-
angefügt.
antwortung wahrnehmen kann“ ersetzt.
bbb) Der Nummer 2 werden die Wörter
15. § 15 wird wie folgt geändert:
„oder für die Rekonstitution oder das
Abpacken einschließlich der Kenn- a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Arz-
zeichnung von Arzneimitteln, die zur neimittelprüfung“ durch die Wörter „auf dem
klinischen Prüfung bestimmt sind, so- Gebiet der qualitativen und quantitativen Ana-
fern dies dem Prüfplan entspricht,“ lyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von
angefügt. Arzneimitteln“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Blutzuberei- b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
tungen“ ein Komma und das Wort „Gewe- „(3a) Für die Herstellung und Prüfung von
bezubereitungen“ eingefügt. Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenoge-
d) Absatz 2a wird aufgehoben. nen Arzneimitteln, Gewebezubereitungen, Arz-
neimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels Mar-
e) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b kergenen, radioaktiven Arzneimitteln und Wirk-
und 2c eingefügt: stoffen findet Absatz 2 keine Anwendung. An-
„(2b) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1
ferner nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst muss
zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen 1. für Gentherapeutika und Arzneimittel zur
befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine
unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem
Zwecke der persönlichen Anwendung bei ei- medizinisch relevanten Gebiet, insbeson-
nem bestimmten Patienten hergestellt werden. dere der Gentechnik, der Mikrobiologie,
Satz 1 findet keine Anwendung auf der Zellbiologie, der Virologie oder der
1. Arzneimittel für neuartige Therapien und Molekularbiologie,
xenogene Arzneimittel, soweit diese gene- 2. für somatische Zelltherapeutika und bio-
tisch modifizierte oder durch andere Verfah- technologisch bearbeitete Gewebeprodukte
ren in ihren biologischen Eigenschaften eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf
veränderte lebende Körperzellen sind oder einem medizinisch relevanten Gebiet, ins-
enthalten, sowie besondere der Gentechnik, der Mikrobiolo-
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
gie, der Zellbiologie, der Virologie oder der § 20c ihre Verantwortung wahrnehmen
Molekularbiologie, kann.“
3. für xenogene Arzneimittel eine mindestens 21. Nach § 20c wird folgender § 20d eingefügt:
dreijährige Tätigkeit auf einem medizinisch „§ 20d
relevanten Gebiet, die eine mindestens
zweijährige Tätigkeit auf insbesondere ei- Ausnahme von der Erlaubnispflicht
nem Gebiet der in Nummer 1 genannten für Gewebe und Gewebezubereitungen
Gebiete umfasst, Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c
4. für Gewebezubereitungen eine mindestens Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist
zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Men-
Herstellung und Prüfung solcher Arzneimit- schen befugt ist und die dort genannten Tätigkei-
tel in Betrieben und Einrichtungen, die einer ten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt,
Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz um das Gewebe oder die Gewebezubereitung
bedürfen oder eine Genehmigung nach persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies
dem Gemeinschaftsrecht besitzen, gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prü-
fung bestimmt sind.“
5. für radioaktive Arzneimittel eine mindestens
dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der 22. § 21 wird wie folgt geändert:
Nuklearmedizin oder der radiopharmazeuti- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
schen Chemie und „(ABl. EU Nr. L 136 S. 1)“ die Wörter „auch in
6. für andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/
Nummer 2 aufgeführten Wirkstoffe eine 2006 des Europäischen Parlaments und des
mindestens zweijährige Tätigkeit in der Her- Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarz-
stellung oder Prüfung von Wirkstoffen neimittel und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/
nachgewiesen werden.“ EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung
16. § 16 wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006,
S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007“
a) Das Wort „Hersteller“ wird durch das Wort „An-
eingefügt.
tragsteller“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
aa) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arznei-
mitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der „1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstel-
Prüfung aufzuführen.“ lung Stoffe menschlicher Herkunft
eingesetzt werden und die entweder
17. In § 17 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
zur autologen oder gerichteten, für
chen.
eine bestimmte Person vorgesehene
18. In § 20a werden nach dem Wort „Herstellung“ die Anwendung bestimmt sind oder auf
Wörter „oder Prüfung“ eingefügt. Grund einer Rezeptur für einzelne
19. Dem § 20b wird folgender Absatz 4 angefügt: Personen hergestellt werden, es sei
denn, es handelt sich um Arzneimittel
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
im Sinne von § 4 Absatz 4,“.
für die Gewinnung und die Laboruntersuchung
von autologem Blut für die Herstellung von bio- bb) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
technologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.“ „1b. andere als die in Nummer 1a genann-
20. § 20c wird wie folgt geändert: ten Arzneimittel sind und für Apothe-
ken, denen für einen Patienten eine
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kon- Verschreibung vorliegt, aus im Gel-
servierung,“ das Wort „Prüfung,“ eingefügt. tungsbereich dieses Gesetzes zuge-
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „kon- lassenen Arzneimitteln
servieren,“ das Wort „prüfen,“ eingefügt. a) als Zytostatikazubereitung oder für
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die parenterale Ernährung sowie in
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „konser- anderen medizinisch begründeten
viert,“ das Wort „geprüft,“ eingefügt. besonderen Bedarfsfällen, sofern
es für die ausreichende Versor-
bb) Folgender Satz wird angefügt: gung des Patienten erforderlich ist
„Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann und kein zugelassenes Arzneimit-
außerhalb der Betriebsstätte die Prüfung tel zur Verfügung steht, hergestellt
der Gewebe und Gewebezubereitungen in werden oder
beauftragten Betrieben, die keiner eigenen b) als Blister aus unveränderten Arz-
Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, neimitteln hergestellt werden oder
wenn bei diesen hierfür geeignete Räume
und Einrichtungen vorhanden sind und ge- c) in unveränderter Form abgefüllt
währleistet ist, dass die Prüfung nach dem werden,“.
Stand von Wissenschaft und Technik er- cc) Nach Nummer 1d werden folgende Num-
folgt und die verantwortliche Person nach mern 1e bis 1g eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1997
„1e. Heilwässer, Bademoore oder andere rigen Angaben in deutscher oder englischer
Peloide sind, die nicht im Voraus her- Sprache beigefügt werden; andere Angaben
gestellt und nicht in einer zur Abgabe oder Unterlagen können im Zulassungsverfah-
an den Verbraucher bestimmten ren statt in deutscher auch in englischer Spra-
Packung in den Verkehr gebracht che gemacht oder vorgelegt werden, soweit es
werden, oder die ausschließlich zur sich nicht um Angaben handelt, die für die
äußeren Anwendung oder zur Inhala- Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die
tion vor Ort bestimmt sind, Fachinformation verwendet werden.“
1f. medizinische Gase sind und die für c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
einzelne Personen aus im Geltungs- fasst:
bereich dieses Gesetzes zugelasse- „4. eine Erklärung, dass außerhalb der Euro-
nen Arzneimitteln durch Abfüllen und päischen Union durchgeführte klinische
Kennzeichnen in Unternehmen, die Prüfungen unter ethischen Bedingungen
nach § 50 zum Einzelhandel mit Arz- durchgeführt wurden, die mit den ethi-
neimitteln außerhalb von Apotheken schen Bedingungen der Richtlinie 2001/
befugt sind, hergestellt werden, 20/EG des Parlaments und des Rates
1g. als Therapieallergene für einzelne vom 4. April 2001 zur Angleichung der
Patienten auf Grund einer Rezeptur Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
hergestellt werden,“. Mitgliedstaaten über die Anwendung der
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort guten klinischen Praxis bei der Durchfüh-
„Voraussetzungen“ das Wort „kostenlos“ rung von klinischen Prüfungen mit Human-
eingefügt und nach den Wörtern „behan- arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 vom
delt werden können“ folgender Halbsatz 1.5.2001, S. 34) gleichwertig sind,“.
eingefügt: d) Dem Absatz 3c wird folgender Satz angefügt:
„ ; dies gilt auch für die nicht den Katego- „Für Arzneimittel, die für die Anwendung bei
rien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Ver- Tieren bestimmt sind, sind auch die Ergeb-
ordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen nisse der Prüfungen zur Bewertung möglicher
Arzneimitteln“. Umweltrisiken vorzulegen; Absatz 2 Satz 2
23. § 21a wird wie folgt geändert: bis 4 findet entsprechend Anwendung.“
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Entwurf
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
einer Fachinformation nach § 11a Abs. 1 Satz 2
fügt:
beizufügen, bei der es sich zugleich um die
„(1a) Einer Genehmigung nach Absatz 1 be- Zusammenfassung der Produktmerkmale han-
darf es nicht für Gewebezubereitungen, die zur delt“ durch die Wörter „Entwurf einer Zusam-
klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt menfassung der Produktmerkmale beizufügen,
sind.“ bei der es sich zugleich um die Fachinforma-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tion nach § 11a Absatz 1 Satz 2 handelt, so-
weit eine solche vorgeschrieben ist“ ersetzt.
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
25. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„4. Angaben über die Gewinnung und La-
boruntersuchung der Gewebe sowie a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
über die Be- oder Verarbeitung, Kon- genannten Verordnung gestellt wurde“ das
servierung, Prüfung und Lagerung der Komma und das Wort „und“ durch einen Punkt
Gewebezubereitung,“. ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) Nummer 3 wird aufgehoben.
„§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend.“ 26. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 wird Satz 1 durch folgende Sätze „Die Sachverständigen haben mit Unterschrift un-
ersetzt: ter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das
Gutachten von ihnen erstellt worden ist.“
„Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die
Genehmigung schriftlich unter Zuteilung einer 27. Dem § 24a wird folgender Satz angefügt:
Genehmigungsnummer. Sie kann die Geneh- „Eine teilweise Bezugnahme ist nicht zulässig.“
migung mit Auflagen verbinden.“ 28. In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die An-
d) In Absatz 6 wird das Wort „Behörde“ durch das gabe „ , Abs. 3c“ gestrichen.
Wort „Bundesoberbehörde“ ersetzt. 29. In § 24d wird der Punkt am Ende durch die Wörter
24. § 22 wird wie folgt geändert: „oder soweit nicht die §§ 24a und 24b speziellere
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Vorschriften für die Bezugnahme auf Unterlagen
Nummer 1 die Wörter „in deutscher Sprache“ eines Vorantragstellers enthalten.“ ersetzt.
gestrichen. 30. § 25 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Un-
„(1a) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 terlagen“ die Wörter „ , einschließlich
Nummer 1 bis 10 müssen in deutscher, die üb- solcher Unterlagen, die auf Grund einer
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Verordnung der Europäischen Gemein- frist. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entspre-
schaft vorzulegen sind,“ eingefügt. chende Anwendung.“
bb) In Nummer 7 wird das Komma durch einen 34. In § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden die
Punkt ersetzt. Wörter „soweit sie Arzneimittel betrifft, die vom
Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlos-
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
sen sind,“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
35. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch
„Arzneimittels,“ die Wörter „das den Therapie-
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
richtungen Phytotherapie, Homöopathie oder
Anthroposophie zuzurechnen ist und“ einge- 36. § 33 wird wie folgt geändert:
fügt. a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Gen- „Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des
transfer-Arzneimitteln, somatischen Zellthera- Verwaltungskostengesetzes verjährt der An-
peutika und xenogenen Zelltherapeutika“ spruch auf Zahlung von Kosten, die nach
durch die Wörter „xenogenen Arzneimitteln, § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Therapie-
die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind,“ allergene-Verordnung zu erheben sind, drei
ersetzt. Jahre nach der Bekanntgabe der abschließen-
31. Dem § 25b Absatz 3 wird folgender Satz ange- den Entscheidung über die Zulassung.“
fügt: b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„§ 25 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.“ „(5) Für die Nutzung von Monographien für
Arzneimittel, die nach § 36 von der Pflicht zur
32. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:
Zulassung freigestellt sind, verlangt das Bun-
„§ 25c desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
Maßnahmen der dukte Entgelte. Dabei können pauschale
zuständigen Bundesoberbehörde zu Entgeltvereinbarungen mit den Verbänden, de-
Entscheidungen der Europäischen Kommission nen die Nutzer angehören, getroffen werden.
oder des Rates der Europäischen Union Für die Bemessung der Entgelte findet Absatz 2
Satz 3 entsprechende Anwendung.“
Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die
37. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
zur Durchführung von Entscheidungen der Or-
gane der Europäischen Gemeinschaften nach „(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG oder nach zugrunde liegenden Monographien sind von der
Artikel 95b der Richtlinie 2001/82/EG erforderli- zuständigen Bundesoberbehörde regelmäßig zu
chen Maßnahmen.“ überprüfen und soweit erforderlich, an den jeweils
gesicherten Stand der Wissenschaft und Technik
33. § 28 wird wie folgt geändert:
anzupassen. Dabei sind die Monographien darauf-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3c“ durch hin zu prüfen, ob die Anforderungen an die er-
die Angabe „3d“ ersetzt. forderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenk-
b) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Zulas- lichkeit einschließlich eines positiven Nutzen-Ri-
sung“ die Wörter „ein Risikomanagement- siko-Verhältnisses, für die von der Pflicht zur Zu-
system eingeführt wird, das die Zusammen- lassung freigestellten Arzneimittel, weiterhin als
stellung von Tätigkeiten und Maßnahmen im erwiesen gelten können.“
Bereich der Pharmakovigilanz beschreibt, ein- 38. In § 37 Absatz 1 werden nach der Angabe „Ver-
schließlich der Bewertung der Effizienz derarti- ordnung (EG) Nr. 726/2004“ die Wörter „auch in
ger Maßnahmen, und dass nach der Zulas- Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/
sung“ eingefügt. 2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007“
c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort eingefügt.
„Prüfungen“ die Wörter „sowie Tätigkeiten, 39. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen und Bewertungen im Rahmen a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
des Risikomanagementsystems“ eingefügt.
„Dem Antrag auf Registrierung sind die in den
d) Absatz 3d wird wie folgt gefasst: §§ 22 bis 24 bezeichneten Angaben, Unterla-
„(3d) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung gen und Gutachten beizufügen. Das gilt nicht
bei Tieren bestimmt sind, kann die zuständige für die Angaben über die Wirkungen und
Bundesoberbehörde in begründeten Einzelfäl- Anwendungsgebiete, für die Unterlagen und
len ferner anordnen, dass weitere Unterlagen, Gutachten über die klinische Prüfung sowie
mit denen eine Bewertung möglicher Umwelt- für Angaben nach § 22 Absatz 2 Nummer 5
risiken vorgenommen wird, und weitere Ergeb- und Absatz 7 Satz 2.“
nisse von Prüfungen zur Bewertung möglicher b) Folgender Satz wird angefügt:
Umweltrisiken vorgelegt werden, sofern dies „§ 22 Absatz 1a gilt entsprechend.“
für die umfassende Beurteilung der Auswirkun-
gen des Arzneimittels auf die Umwelt erforder- 40. § 39 wird wie folgt geändert:
lich ist. Die zuständige Bundesoberbehörde a) Der Überschrift wird nach dem Wort „Arznei-
überprüft die Erfüllung einer Auflage nach mittel“ das Wort „ , Verfahrensvorschriften“ an-
Satz 1 unverzüglich nach Ablauf der Vorlage- gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1999
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Register- chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu
nummer“ durch das Wort „Registrierungsnum- erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga-
mer“ ersetzt. ben und Unterlagen nach § 39b Absatz 1 Satz 1
c) Nach Absatz 2a wird folgender neuer Absatz 2b in Verbindung mit Absatz 2 ergeben. § 29
eingefügt: Absatz 2 und 2a gilt entsprechend. Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der
„(2b) Der Antragsteller hat der zuständigen Registrierung der Inhaber der Registrierung zu
Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre- erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgen-
chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu den Fällen zu beantragen:
erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga-
ben und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1 1. bei einer Änderung der Anwendungsgebie-
ergeben. § 29 Absatz 2 und 2a gilt entspre- te, soweit es sich nicht um eine Änderung
chend. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 han-
Erteilung der Registrierung der Inhaber der Re- delt,
gistrierung zu erfüllen. Eine neue Registrierung 2. bei einer Änderung der Zusammensetzung
ist in folgenden Fällen zu beantragen: der Wirkstoffe nach Art oder Menge,
1. bei einer Änderung der Zusammensetzung 3. bei einer Änderung der Darreichungsform,
der Wirkstoffe nach Art oder Menge, ein- soweit es sich nicht um eine Änderung nach
schließlich einer Änderung der Potenzstufe, § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt,
2. bei einer Änderung der Darreichungsform, 4. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit
soweit es sich nicht um eine Änderung nach es sich nicht um eine Änderung nach § 29
§ 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt, Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 handelt.
3. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit (8) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, Ab-
Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 handelt.“ satz 2, 2a, 3 und 4 entsprechend mit der Maß-
d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c. gabe, dass die Versagungsgründe nach § 39c
Absatz 2 Anwendung finden.“
e) Die folgenden Absätze 2d und 2e werden ein-
gefügt: b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie
folgt geändert:
„(2d) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen
der Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, aa) Nummer 1 wird aufgehoben und die An-
Absatz 2, 2a, 3 und 4 entsprechend mit der gabe „2.“ wird gestrichen.
Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach bb) Folgender Satz wird angefügt:
Absatz 2 Nummer 2 bis 9 Anwendung finden.
„Die Rechtsverordnung ergeht im Einver-
(2e) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, nehmen mit dem Bundesministerium für
Absatz 1a Nummer 1, 3 und Absatz 1b gilt ent- Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
sprechend.“ cherschutz, soweit es sich um Arzneimittel
f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummer 1 auf- handelt, die zur Anwendung bei Tieren
gehoben und die Angabe „2.“ gestrichen. bestimmt sind.“
41. § 39b wird wie folgt geändert: 43. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in deut- a) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „die
scher Sprache“ gestrichen. Leitung von einem Prüfer, Hauptprüfer oder
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Leiter der klinischen Prüfung wahrgenommen
fügt: wird, der eine mindestens zweijährige Erfah-
rung in der klinischen Prüfung von Arzneimit-
„(1a) Die Angaben nach § 22 Absatz 1 Satz 1 teln nachweisen kann“ durch die Wörter „die
Nummer 1 bis 10 müssen in deutscher, die üb- Prüfung von einem Prüfer mit mindestens
rigen Angaben in deutscher oder englischer zweijähriger Erfahrung in der klinischen Prü-
Sprache beigefügt werden; andere Angaben fung von Arzneimitteln geleitet wird“ ersetzt.
oder Unterlagen können im Registrierungsver-
fahren statt in deutscher auch in englischer b) Folgender Satz wird angefügt:
Sprache gemacht oder vorgelegt werden, so- „Kann die betroffene Person nicht schreiben,
weit es sich nicht um Angaben handelt, die für so kann in Ausnahmefällen statt der in Satz 3
die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder Nummer 3 Buchstabe b und c geforderten
die Fachinformation verwendet werden.“ schriftlichen Einwilligung eine mündliche Ein-
42. § 39d wird wie folgt geändert: willigung in Anwesenheit von mindestens ei-
nem Zeugen, der auch bei der Information der
a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 betroffenen Person einbezogen war, erteilt
bis 8 eingefügt: werden. Der Zeuge darf keine bei der Prüfstelle
„(6) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, beschäftigte Person und kein Mitglied der
Absatz 1a Nummer 1 und 3 und Absatz 1b gilt Prüfgruppe sein. Die mündlich erteilte Einwilli-
entsprechend. gung ist schriftlich zu dokumentieren, zu datie-
(7) Der Antragsteller hat der zuständigen ren und von dem Zeugen zu unterschreiben.“
Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre- 44. § 42 wird wie folgt geändert:
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. die Anforderungen an die Eignung des Prü-
fers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben
aa) In Satz 6 werden die Wörter „xenogenen
sind,
Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arznei-
mitteln“ durch die Wörter „xenogenen Arz- 2. keine ordnungsgemäße Probandenversi-
neimitteln oder Gentherapeutika“ ersetzt. cherung mehr besteht,
bb) In Satz 9 werden die Wörter „xenogener 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prü-
Zelltherapeutika“ durch die Wörter „xeno- fungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der
gener Arzneimittel“ ersetzt. medizinischen Erkenntnisse entsprechen,
insbesondere die klinische Prüfung unge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: eignet ist, den Nachweis der Unbedenklich-
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: keit oder der Wirksamkeit eines Arzneimit-
tels einschließlich einer unterschiedlichen
aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort
Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu
„oder“ gestrichen.
erbringen, oder
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung
„xenogenen Zelltherapeutika“ durch von Personen nach § 40 Absatz 4 oder
die Wörter „xenogenen Arzneimitteln“ § 41 nicht mehr gegeben sind.
und der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die
zuständige Ethik-Kommission unterrichtet
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: unter Angabe der Gründe unverzüglich die zu-
„4. der zuständigen Bundesoberbe- ständige Bundesoberbehörde und die anderen
hörde Erkenntnisse vorliegen, für die Überwachung zuständigen Behörden.“
dass die Prüfeinrichtung für die 46. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Durchführung der klinischen Prü- „Die Angaben über die Ausstellung oder Ände-
fung nicht geeignet ist oder dass rung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimit-
von dieser die in Nummer 2 be- teln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a
zeichneten Anforderungen an die einzugeben.“
klinische Prüfung nicht eingehal-
ten werden können.“ 47. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
bb) Satz 7 wird wie folgt geändert:
ändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Nummer 1“ die Angabe „oder 1a“
eingefügt. „b) Gewebezubereitungen oder tierisches
Gewebe,“.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Dem Buchstaben c werden die Wörter „die,
„2. die Arzneimittel für neuartige The- soweit es sich um Lösungen zur Peritone-
rapien, xenogene Arzneimittel aldialyse handelt, auf Verschreibung des
sind,“. nephrologisch qualifizierten Arztes im
cc) In Satz 8 werden die Wörter „xenogener Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbst-
Zelltherapeutika“ durch die Wörter „xeno- behandlung seiner Dialysepatienten an
gener Arzneimittel“ ersetzt. diese abgegeben werden dürfen,“ ange-
fügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach
dem Wort „Anforderungen“ die Wörter „an die cc) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch
Prüfeinrichtung und“ eingefügt. ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Buchstaben h und i werden
45. § 42a wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder der „h) Blutegel und Fliegenlarven, bei denen
zustimmenden Bewertung“ angefügt. auch die Abgabe an Heilpraktiker zu-
b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden lässig ist, oder
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt i) Arzneimittel, die im Falle des § 21 Ab-
und nach der Angabe „Nr. 3“ die Angabe „oder satz 2 Nummer 6 zur Verfügung ge-
Nummer 4“ eingefügt. stellt werden,“.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- b) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
fügt:
„(1c) Pharmazeutische Unternehmer und
„(4a) Die zustimmende Bewertung durch die Großhändler haben bis zum 31. März jedes Ka-
zuständige Ethik-Kommission ist zurückzuneh- lenderjahres nach Maßgabe einer Rechtsver-
men, wenn die Ethik-Kommission nachträglich ordnung nach Satz 2 elektronisch Mitteilung
davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungs- an das zentrale Informationssystem über Arz-
grund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen neimittel nach § 67a Absatz 1 zu machen über
hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kom- Art und Menge der von ihnen im vorangegan-
mission davon Kenntnis erlangt, dass nach- genen Kalenderjahr an Tierärzte abgegebenen
träglich Arzneimittel, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2001
1. Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwen-
2. in Anhang IV der Verordnung (EWG) dungsgebiet der Zubereitung bestimmbar
Nr. 2377/90 aufgeführte Stoffe oder sind. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Arz-
neimittel, die Zubereitungen aus Stoffen
3. in einer der Anlagen der Verordnung über bekannter Wirkungen sind, soweit diese
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung auf- außerhalb der Apotheken abgegeben wer-
geführte Stoffe den dürfen. An die Stelle der Verschrei-
enthalten. Das Bundesministerium für Ernäh- bungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 tritt
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit der Aufnahme des betreffenden Stoffes
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem oder der betreffenden Zubereitung in die
Bundesministerium, durch Rechtsverordnung Rechtsverordnung nach Absatz 2 Num-
mit Zustimmung des Bundesrates mer 1 die Verschreibungspflicht nach der
1. Näheres über Inhalt und Form der Mitteilun- Rechtsverordnung.“
gen nach Satz 1 zu regeln und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. vorzuschreiben, dass aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder nach
a) in den Mitteilungen die Zulassungsnum- Anhörung von Sachverständigen“ gestri-
mer des jeweils abgegebenen Arzneimit- chen und die Nummer 1 wie folgt gefasst:
tels anzugeben ist, „1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
b) die Mitteilung der Menge des abgegebe- zu bestimmen, bei denen die Voraus-
nen Arzneimittels nach den ersten beiden setzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
Ziffern der Postleitzahl der Anschrift der mer 3 auch in Verbindung mit Absatz 1
Tierärzte aufzuschlüsseln ist. Satz 3 vorliegen,“.
In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
ferner Regelungen in entsprechender Anwen- „Die Rechtsverordnungen nach Satz 1
dung des § 67a Absatz 3 getroffen werden.“ Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen
von Sachverständigen erlassen. In der
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 7
„Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitun- kann für Arzneimittel, deren Verschreibung
gen die Beachtung besonderer Sicherheits-
1. im Sinne des § 2 des Betäubungsmittelge- anforderungen erfordert, vorgeschrieben
setzes, die als solche in Anlage II oder III werden, dass
des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt 1. die Verschreibung nur auf einem amtli-
sind, oder chen Formblatt (Sonderrezept), das von
2. die nach § 48 Absatz 2 Satz 3 nur auf Son- der zuständigen Bundesoberbehörde
derrezept verschrieben werden dürfen, auf Anforderung eines Arztes ausgege-
ben wird, erfolgen darf,
enthalten.“
2. das Formblatt Angaben zur Anwendung
48. § 48 wird wie folgt geändert:
sowie Bestätigungen enthalten muss,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: insbesondere zu Aufklärungspflichten
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: über Anwendung und Risiken des Arz-
neimittels, und
aaa) In Nummer 1 werden am Ende die
Wörter „oder die“ gestrichen. 3. eine Durchschrift der Verschreibung
durch die Apotheke an die zuständige
bbb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern
Bundesoberbehörde zurückzugeben
„bestimmt sind“ das Komma durch
ist.“
das Wort „oder“ ersetzt.
48a. § 52a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
„3. Arzneimittel im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch
sind, die Stoffe mit in der medizi- das Wort „oder“ ersetzt.
nischen Wissenschaft nicht allge- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
mein bekannten Wirkungen oder „3. der Großhändler nicht in der Lage ist, zu
Zubereitungen solcher Stoffe ent- gewährleisten, dass die für den ordnungs-
halten,“. gemäßen Betrieb geltenden Regelungen
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: eingehalten werden.“
„Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Arzneimit- 49. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:
tel, die Zubereitungen aus in ihren Wirkun- „§ 52b
gen allgemein bekannten Stoffen sind,
wenn die Wirkungen dieser Zubereitungen Bereitstellung von Arzneimitteln
in der medizinischen Wissenschaft nicht (1) Pharmazeutische Unternehmer und Betrei-
allgemein bekannt sind, es sei denn, dass ber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Gel-
die Wirkungen nach Zusammensetzung, tungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Verkehr gebrachtes und zur Anwendung im oder „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
am Menschen bestimmtes Arzneimittel vertreiben, zinprodukte beruft im Einvernehmen mit dem
das durch die zuständige Bundesoberbehörde Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für
zugelassen worden ist oder für das durch die Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitglieder der Deutschen Arzneibuch-Kom-
oder durch den Rat der Europäischen Union eine mission aus Sachverständigen der medizini-
Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß schen und pharmazeutischen Wissenschaft,
Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) der Heilberufe, der beteiligten Wirtschafts-
Nr. 726/2004 erteilt worden ist, stellen eine ange- kreise und der Arzneimittelüberwachung im
messene und kontinuierliche Bereitstellung des zahlenmäßig gleichen Verhältnis, stellt den Vor-
Arzneimittels sicher, damit der Bedarf von Patien- sitz und erlässt eine Geschäftsordnung. Die
ten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung
ist. des Bundesministeriums im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
(2) Pharmazeutische Unternehmer müssen im
wirtschaft und Verbraucherschutz.“
Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfs-
gerechte und kontinuierliche Belieferung vollver- d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
sorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewähr-
„(8) Bei der Herstellung von Arzneimitteln
leisten. Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlun-
dürfen nur Stoffe und die Behältnisse und Um-
gen sind Großhandlungen, die ein vollständiges,
hüllungen, soweit sie mit den Arzneimitteln in
herstellerneutral gestaltetes Sortiment an apothe-
Berührung kommen, verwendet werden und
kenpflichtigen Arzneimitteln unterhalten, das nach
nur Darreichungsformen angefertigt werden,
Breite und Tiefe so beschaffen ist, dass damit der
die den anerkannten pharmazeutischen Regeln
Bedarf von Patienten von den mit der Großhand-
entsprechen. Satz 1 findet bei Arzneimitteln,
lung in Geschäftsbeziehung stehenden Apothe-
die ausschließlich für den Export hergestellt
ken werktäglich innerhalb angemessener Zeit
werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass
gedeckt werden kann; die vorzuhaltenden Arznei-
die im Empfängerland geltenden Regelungen
mittel müssen dabei mindestens dem durch-
berücksichtigt werden können.“
schnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspre-
chen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die dem e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Vertriebsweg des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
„(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt
bis 9 oder des § 47a unterliegen oder die aus an-
die Bekanntmachung durch das Bundesamt
deren rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
nicht über den Großhandel ausgeliefert werden
heit im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut
können.
für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem
(3) Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlun- Paul-Ehrlich-Institut, soweit es sich um Arznei-
gen müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit mittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Beliefe- bestimmt sind.“
rung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehen-
52. Nach § 56a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
den Apotheken gewährleisten. Satz 1 gilt entspre-
eingefügt:
chend für andere Arzneimittelgroßhandlungen im
Umfang der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arz- „(1a) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht, soweit ein Tier-
neimittel. arzt Arzneimittel bei einem von ihm behandelten
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett- Tier anwendet und die Arzneimittel ausschließlich
bewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.“ zu diesem Zweck von ihm hergestellt worden
sind.“
50. § 54 wird wie folgt geändert:
53. In § 57 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Betriebe“ die Wörter „oder Personen“ eingefügt.
„Erwerb“ die Wörter „ , die Bereitstellung, die
Bevorratung“ eingefügt. 54. § 63a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1, 2 und 2a“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beauf-
51. § 55 wird wie folgt geändert: tragen,“ die Wörter „ein Pharmakovigilanz-
system einzurichten, zu führen und“ einge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesmi- fügt.
nisterium“ durch die Wörter „Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte im Einver- bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2
nehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5“ durch die Wörter
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt. oder Absatz 2b“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundes- cc) In Satz 5 werden die Wörter „Betriebsver-
ministerium“ durch die Wörter „die zuständige ordnung für pharmazeutische Unterneh-
Bundesoberbehörde“ ersetzt. mer“ durch die Wörter „Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgende Sätze ersetzt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2003
„(2) Der Stufenplanbeauftragte kann gleich- tika, xenogene Zelltherapeutika“ durch die
zeitig sachkundige Person nach § 14 oder ver- Wörter „Arzneimittel für neuartige Therapien,
antwortliche Person nach § 20c sein.“ xenogene Arzneimittel“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
hörde“ die Wörter „und der zuständigen Bun- aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 oder § 72“
desoberbehörde“ eingefügt und die Wörter durch die Wörter „§§ 13, 20c, 72 oder
„unter Vorlage der Nachweise über die Anfor- § 72b Absatz 1“ ersetzt.
derungen nach Absatz 2“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 13, § 52a oder
55. § 63b wird wie folgt geändert: § 72“ durch die Wörter „§§ 13, 20c, 52a, 72
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: oder § 72b Absatz 1“ ersetzt.
„(7) Die Verpflichtungen nach den Absät- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
zen 1 bis 5b gelten entsprechend „Innerhalb von 90 Tagen nach einer In-
1. für den Inhaber der Registrierung nach spektion wird dem Erlaubnisinhaber ein
§ 39a, Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis
ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer,
Ergebnis führt, dass dieser die Grundsätze
der nicht Inhaber der Zulassung oder Inha-
und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis
ber der Registrierung nach § 39a ist und der
des Gemeinschaftsrechts einhält.“
ein zulassungspflichtiges oder ein von der
Pflicht zur Zulassung freigestelltes oder ein dd) Folgender Satz wird angefügt:
traditionelles pflanzliches Arzneimittel in „Satz 6 findet für die Ausstellung, die
den Verkehr bringt. Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 einer Erlaubnis nach §§ 13, 20b, 20c, 52a,
gelten entsprechend 72 oder § 72b Absatz 1 entsprechende An-
wendung.“
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „zu
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer,
betreten und zu besichtigen“ durch die Wörter
der nicht Inhaber der Registrierung nach
„zu betreten, zu besichtigen sowie in Ge-
§ 38 ist und ein registrierungspflichtiges
schäftsräumen, Betriebsräumen und Beförde-
oder von der Pflicht zur Registrierung frei-
rungsmitteln zur Dokumentation Bildaufzeich-
gestelltes homöopathisches Arzneimittel in
nungen anzufertigen“ ersetzt.
den Verkehr bringt,
57. In § 66 Satz 2 werden die Wörter „den Leiter der
3. für den Antragsteller vor Erteilung der Zulas-
Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle“ durch
sung.
die Wörter „die verantwortliche Person nach
Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon, § 20c, den“ ersetzt.
ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr
58. § 67 wird wie folgt geändert:
befindet oder die Zulassung oder die Registrie-
rung noch besteht. Die Erfüllung der Verpflich- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann durch aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Inha- „Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei
ber der Zulassung und dem pharmazeutischen Menschen anzuzeigen, so sind der zustän-
Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung digen Behörde auch deren Sponsor, sofern
ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der Zu- vorhanden dessen Vertreter nach § 40 Ab-
lassung übertragen werden.“ satz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie sämtliche
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe
„(9) Die Dokumentations- und Meldepflich- der Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der
ten der Absätze 1 bis 7 finden keine Anwen- klinischen Prüfung, namentlich zu benen-
dung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer nen.“
klinischen Prüfung als Prüfpräparate angewen- bb) Folgender Satz wird angefügt:
det werden.“ „Satz 1 findet keine Anwendung auf die
56. § 64 wird wie folgt geändert: Rekonstitution, soweit es sich nicht um
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Arzneimittel handelt, die zur klinischen
Prüfung bestimmt sind.“
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Im
Falle des“ die Wörter „§ 14 Absatz 4 Num- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
mer 4 und des“ eingefügt. „(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer
bb) Folgender Satz wird angefügt: ein Arzneimittel, das nach § 36 Absatz 1 von
der Pflicht zur Zulassung freigestellt ist, in den
„Satz 1 findet keine Anwendung auf die Verkehr bringt, hat dies zuvor der zuständigen
Rekonstitution, soweit es sich nicht um Bundesoberbehörde und der zuständigen
Arzneimittel handelt, die zur klinischen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind der
Prüfung bestimmt sind.“ Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Gen- verwendeten nicht wirksamen Bestandteile,
transfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeu- soweit sie nicht in der Verordnung nach § 36
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Absatz 1 festgelegt sind, sowie die tatsäch- 2. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
liche Zusammensetzung des Arzneimittels, mikrobieller Herkunft sind oder die auf gen-
soweit die Verordnung nach § 36 Absatz 1 technischem Wege hergestellt werden, oder
diesbezügliche Unterschiede erlaubt, anzuge- 3. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte
ben. Anzuzeigen sind auch jede Änderung der Stoffe menschlicher Herkunft
Angaben und die Beendigung des Inverkehr-
bringens.“ gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die
nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
aa) In Satz 2 werden die Wörter „und Ziel“ über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in
durch die Wörter „ , Ziel und Beobach- den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen
tungsplan“ ersetzt und nach dem Wort will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Be-
„sowie“ die Wörter „gegenüber der Kas- hörde. § 13 Absatz 4 und die §§ 14 bis 20a sind
senärztlichen Bundesvereinigung und dem entsprechend anzuwenden.
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ (2) Auf Personen und Einrichtungen, die be-
eingefügt. rufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel menschli-
bb) Folgender Satz wird angefügt: cher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei
Menschen einführen wollen, findet Absatz 1 mit
„Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
der Maßgabe Anwendung, dass die Erlaubnis
Tieren bestimmt sind, sind die Anzeigen
nur versagt werden darf, wenn der Antragsteller
nach Satz 1 nur gegenüber der zuständi-
nicht nachweist, dass für die Beurteilung der Qua-
gen Bundesoberbehörde zu erstatten.“
lität und Sicherheit der Arzneimittel und für die
59. In § 67a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arz- gegebenenfalls erforderliche Überführung der
neimittel und“ durch die Wörter „Arzneimittel, Arzneimittel in ihre anwendungsfähige Form nach
Wirkstoffe und Gewebe sowie“ ersetzt. dem Stand von Wissenschaft und Technik qualifi-
60. § 68 wird wie folgt geändert: ziertes Personal und geeignete Räume vorhanden
sind.
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Vorschriften“ die Wörter „oder zur Verhütung (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken“ ein- dung auf
gefügt. 1. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Transplantationsgesetzes, für die es einer Er-
„Mitgliedstaat“ die Wörter „oder zur Verhütung laubnis nach § 72b bedarf,
oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken“ ein- 2. autologes Blut zur Herstellung von biotechno-
gefügt. logisch bearbeiteten Gewebeprodukten, für
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: das es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf,
3. Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c, für
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anforde-
die es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf, und
rungen“ die Wörter „oder zur Verhütung
oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken“ 4. Wirkstoffe, die für die Herstellung von nach
eingefügt. einer im Homöopathischen Teil des Arznei-
buches beschriebenen Verfahrenstechnik her-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-
zustellenden Arzneimitteln bestimmt sind.“
fügt:
63. § 72a wird wie folgt geändert:
„Absatz 2 Nummer 1 findet entsprechende
Anwendung.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5a wird der Punkt am Ende durch die aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
Wörter „als zentraler Verbindungsstelle.“ er- mer 1 die Wörter „aus Ländern, die nicht
setzt. Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder andere Vertragsstaaten des Abkom-
61. § 69 wird wie folgt geändert: mens über den Europäischen Wirtschafts-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach raum sind, in den Geltungsbereich dieses
dem Wort „Wirkstoff“ die Wörter „nicht nach Gesetzes nur verbringen“ durch die Wörter
den anerkannten pharmazeutischen Regeln „nur einführen“ und in Nummer 1 die
hergestellt ist oder“ eingefügt. Wörter „ , der Weltgesundheitsorganisation
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Aus- oder der Pharmazeutischen Inspektions-
schuss für Arzneispezialitäten“ durch die Wör- Konvention“ durch die Wörter „oder der
ter „Ausschuss für Humanarzneimittel“ ersetzt. Weltgesundheitsorganisation“ ersetzt.
62. § 72 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 werden die Wörter „a) Nummer 2
nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach
„§ 72 Nummer 1“ durch die Wörter „1. Satz 1
Einfuhrerlaubnis Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifi-
kat nach Satz 1 Nummer 1“ und die Wörter
(1) Wer „b) Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zerti-
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder fikat nach Nummer 1 nicht vorliegt und
Absatz 2 Nummer 1, eine Bescheinigung nach Nummer 2“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2005
durch die Wörter „2. Satz 1 Nummer 3 nur Standards der Guten fachlichen Praxis
erteilen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1 mindestens gleichwertig sind, und solche
Nummer 1 nicht vorliegt und eine Beschei- Zertifikate gegenseitig anerkannt sind, oder
nigung nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorge- 2. die für den Einführer zuständige Behörde
sehen ist oder nicht möglich ist“ ersetzt. bescheinigt hat, dass die Standards der
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung,
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „An- Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
wendung“ die Wörter „oder Blutstammzell- Konservierung, Lagerung oder Prüfung ein-
zubereitungen, die zur gerichteten, für eine gehalten werden, nachdem sie oder eine
bestimmte Person vorgesehenen Anwen- zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
dung bestimmt sind“ eingefügt. staates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende über den Europäischen Wirtschaftsraum
durch ein Komma ersetzt. sich darüber im Herstellungsland vergewis-
cc) Die folgenden Nummern werden angefügt: sert hat, oder
„5. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 3. die für den Einführer zuständige Behörde
des Transplantationsgesetzes, für die bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffent-
es eines Zertifikates oder einer Be- lichen Interesse ist, wenn ein Zertifikat nach
scheinigung nach § 72b bedarf, Nummer 1 nicht vorliegt und eine Beschei-
nigung nach Nummer 2 nicht möglich ist.“
6. autologes Blut zur Herstellung von
biotechnologisch bearbeiteten Gewe- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
beprodukten, für das es eines Zertifika- „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre-
tes oder einer Bescheinigung nach chend für autologes Blut für die Herstellung
§ 72b bedarf, und von biotechnologisch bearbeiteten Gewebe-
7. Gewebezubereitungen im Sinne von produkten.“
§ 20c, für die es eines Zertifikates oder 65. § 73 wird wie folgt geändert:
einer Bescheinigung nach § 72b be-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
darf.“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
c) In Absatz 2 werden die Wörter „aus bestimm-
dem Wort „Zulassung“ die Wörter „oder
ten Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Eu-
Genehmigung nach § 21a“ eingefügt und
ropäischen Union oder andere Vertragsstaaten
die Wörter „ , ausgenommen in eine Frei-
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
zone des Kontrolltyps I oder Freilager,“ ge-
schaftsraum sind“ gestrichen.
strichen und nach dem Wort „zugelassen“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „aus Ländern, das Wort „oder“ durch die Wörter „nach
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen § 21a genehmigt“ ersetzt.
Union oder andere Vertragsstaaten des Ab-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
Apotheke betreibt“ durch die Wörter „ , eine
raum sind“ gestrichen.
Apotheke betreibt oder als Träger eines
e) Absatz 4 wird aufgehoben. Krankenhauses nach dem Apothekenge-
64. § 72b wird wie folgt geändert: setz von einer Apotheke eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
anderen Vertragsstaates des Abkommens
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Ländern, über den Europäischen Wirtschaftsraum
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen mit Arzneimitteln versorgt wird“ ersetzt.
Union oder andere Vertragsstaaten des
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
Abkommens über den Europäischen Wirt-
gefügt:
schaftsraum sind, in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes“ gestrichen. „(1b) Es ist verboten, gefälschte Arzneimit-
tel oder gefälschte Wirkstoffe in den Geltungs-
bb) Folgender Satz wird angefügt: bereich dieses Gesetzes zu verbringen. Die zu-
„Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen ständige Behörde kann in begründeten Fällen,
zur unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Ab- insbesondere zum Zwecke der Untersuchung
satz 2 entsprechend.“ oder Strafverfolgung, Ausnahmen zulassen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„(2) Der Einführer nach Absatz 1 darf die „übergeführt“ die Wörter „oder in eine Freizone
Gewebe oder Gewebezubereitungen nur ein- des Kontrolltyps I oder ein Freilager verbracht“
führen, wenn eingefügt.
1. die Behörde des Herkunftslandes durch ein d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Zertifikat bestätigt hat, dass die Gewinnung, „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung, Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei
Konservierung, Lagerung oder Prüfung Menschen bestimmt sind und nicht zum Ver-
nach Standards durchgeführt wurden, die kehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-
den von der Gemeinschaft festgelegten gelassen, nach § 21a genehmigt, registriert
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
oder von der Zulassung oder Registrierung Satz 1 bestellen oder von Apotheken beziehen
freigestellt sind, in den Geltungsbereich dieses oder verschreiben, haben dies unverzüglich
Gesetzes verbracht werden, wenn der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestel- Anzeige ist anzugeben, für welche Tierart und
lung einzelner Personen in geringer Menge welches Anwendungsgebiet die Anwendung
bestellt und von diesen Apotheken im Rah- des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat,
men der bestehenden Apothekenbetriebser- aus dem das Arzneimittel in den Geltungs-
laubnis abgegeben werden, bereich dieses Gesetzes verbracht wird, die
Bezeichnung und die bestellte Menge des Arz-
2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr ge- neimittels sowie seine Wirkstoffe nach Art und
bracht werden dürfen, aus dem sie in den Menge.“
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, und f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
3. für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische „(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Num-
und hinsichtlich der Wirkstärke vergleich- mer 4 und 5 finden die Vorschriften dieses
bare Arzneimittel für das betreffende An- Gesetzes keine Anwendung. Auf Arzneimittel
wendungsgebiet im Geltungsbereich des nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 10
Gesetzes nicht zur Verfügung stehen und Absatz 3 finden die Vorschriften dieses
Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme
oder wenn sie nach den apothekenrechtlichen der §§ 5, 6a, 8, 13 bis 20a, 52a, 64 bis 69a
Vorschriften oder berufsgenossenschaftlichen und 78, ferner in den Fällen des Absatzes 2
Vorgaben oder im Geschäftsbereich des Bun- Nummer 2 und des Absatzes 3 auch mit Aus-
desministeriums der Verteidigung für Notfälle nahme der §§ 48, 95 Absatz 1 Nummer 1 und
vorrätig zu halten sind oder kurzfristig be- 3a, Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer 3, 10 und 11
schafft werden müssen, wenn im Geltungs- sowie § 97 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 9 sowie
bereich dieses Gesetzes Arzneimittel für das Absatz 3. Auf Arzneimittel nach Absatz 3a fin-
betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Ver- den die Vorschriften dieses Gesetzes keine An-
fügung stehen. Die Bestellung und Abgabe wendung mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 48,
bedürfen der ärztlichen oder zahnärztlichen 52a, 56a, 57, 58 Absatz 1 Satz 1, der §§ 59,
Verschreibung für Arzneimittel, die nicht aus 64 bis 69a, 78, 95 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 2b,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder 3a, 6, 8, 9 und 10, Absatz 2 bis 4, § 96 Num-
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über mer 3, 13, 14 und 15 bis 17, § 97 Absatz 1, 2
den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen Nummer 1, 21 bis 24 sowie 31 und Absatz 3
worden sind. Das Nähere regelt die Apothe- sowie der Vorschriften der auf Grund des § 12
kenbetriebsordnung.“ Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2, des
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- § 48 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, des
fügt: § 54 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 56a
„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dür- Absatz 3 erlassenen Verordnung über tierärzt-
fen Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im liche Hausapotheken und der auf Grund der
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen §§ 12, 54 und 57 erlassenen Verordnung über
oder registriert oder von der Zulassung oder Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur
Registrierung freigestellt sind zum Zwecke der Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“
Anwendung bei Tieren, in den Geltungsbereich 66. § 73a wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. sie von Apotheken für Tierärzte oder Tier- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einfuhr“
halter bestellt und von diesen Apotheken die Wörter „oder das Verbringen“ einge-
im Rahmen der bestehenden Apothekenbe- fügt.
triebserlaubnis abgegeben werden oder
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einfuhrgenehmi-
vom Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer
gung“ durch die Wörter „Genehmigung
tierärztlichen Hausapotheke für die von ihm
nach Satz 1“ ersetzt.
behandelten Tiere bestellt werden,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
2. sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
„stellt die zuständige Behörde“ die Wörter
Union oder einem anderen Vertragsstaat
„oder die zuständige Bundesoberbehörde, so-
des Abkommens über den Europäischen
weit es sich um zulassungsbezogene Angaben
Wirtschaftsraum zur Anwendung bei Tieren
handelt und der Zulassungsinhaber seinen Sitz
zugelassen sind und
außerhalb des Geltungsbereiches des Arznei-
3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes kein mittelgesetzes hat,“ eingefügt.
zur Erreichung des Behandlungsziels geeig-
67. § 74 wird wie folgt gefasst:
netes zugelassenes Arzneimittel, das zur
Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur Ver- „§ 74
fügung steht. Mitwirkung von Zolldienststellen
Die Bestellung und Abgabe in Apotheken (1) Das Bundesministerium der Finanzen und
dürfen nur bei Vorliegen einer tierärztlichen die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken
Verschreibung erfolgen. Absatz 3 Satz 3 gilt bei der Überwachung des Verbringens von Arz-
entsprechend. Tierärzte, die Arzneimittel nach neimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2007
dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. Die ge- 69. In § 78 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
nannten Behörden können „Bundesministerium“ die Wörter „für Gesundheit“
gestrichen.
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie
deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und 69a. Dem § 79 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten, „(5) Im Falle eines Versorgungsmangels der
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeu-
und Beschränkungen dieses Gesetzes oder gung oder Behandlung lebensbedrohlicher Er-
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- krankungen benötigt werden, können die zustän-
verordnungen, der sich bei der Wahrnehmung digen Behörden im Einzelfall ein befristetes Inver-
ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwal- kehrbringen sowie abweichend von § 73 Absatz 1
tungsbehörden mitteilen, die Einfuhr und das Verbringen von Arzneimitteln
gestatten, die nicht zum Verkehr im Geltungsbe-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die reich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert
Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf sind, wenn sie in dem Staat in Verkehr gebracht
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtig- werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbe-
ten einer für die Arzneimittelüberwachung zu- reich dieses Gesetzes verbracht werden. Die
ständigen Behörde vorgeführt werden. Gestattung durch die zuständige Behörde gilt zu-
gleich als Bescheinigung nach § 72a Absatz 1
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
Satz 1 Nummer 3 oder nach § 72b Absatz 2 Satz 1
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1
Nummer 3, dass die Einfuhr im öffentlichen Inte-
und 2 eingeschränkt.
resse liegt. Das Vorliegen eines Versorgungsman-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt gels im Sinne dieses Absatzes sowie dessen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Beendigung werden vom Bundesministerium im
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Wege der Bekanntmachung festgestellt, die im
mung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundes-
des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei ins- anzeiger zu veröffentlichen ist. Die Bekannt-
besondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, machung ergeht im Einvernehmen mit dem
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge- Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
schäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei de-
Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen ren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
unentgeltlicher Proben vorsehen. Die Rechtsver- werden.“
ordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bun- 70. § 83 Absatz 2 wird aufgehoben.
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive 71. Dem § 84a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Arzneimittel und Wirkstoffe oder um Arzneimittel „Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz
und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung bleiben unberührt.“
ionisierende Strahlen verwendet werden, und im
72. § 95 wird wie folgt geändert:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schutz, soweit es sich um Arzneimittel und Wirk- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
stoffe handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind.“ „1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel
in den Verkehr bringt oder bei anderen
68. § 77 wird wie folgt geändert: anwendet,“.
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gewebe- bb) In Nummer 3a werden nach dem Wort
zubereitungen“ das Wort „ , Gewebe“ eingefügt „Arzneimittel“ die Wörter „oder Wirkstoffe“
und die Wörter „Gentransfer-Arzneimittel, so- eingefügt.
matische Zelltherapeutika, xenogene Zellthera- b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach
peutika“ durch die Wörter „Arzneimittel für dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter „oder Wirk-
neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel“ stoffe“ eingefügt.
ersetzt.
73. § 96 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
fügt:
„1. entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arznei-
„Zum Zwecke der Überwachung der Wirksam- mittel abgibt,“.
keit von Antibiotika führt das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-
wiederholte Beobachtungen, Untersuchungen mer 2.
und Bewertungen von Resistenzen tierischer c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Arznei-
Krankheitserreger gegenüber Stoffen mit anti- mittel“ die Wörter „oder Wirkstoffe“ eingefügt.
mikrobieller Wirkung, die als Wirkstoffe in Tier-
arzneimitteln enthalten sind, durch (Resistenz- d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
monitoring). Das Resistenzmonitoring schließt „4. ohne Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1
auch das Erstellen von Berichten ein.“ oder § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Arzneimittel,
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
einen Wirkstoff oder einen dort genannten der Absicht unterrichtet, das Arz-
Stoff herstellt oder einführt,“. neimittel nicht länger in den Ver-
e) Nach Nummer 18b wird folgende Nummer 18c kehr zu bringen, oder
eingefügt: f) entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2
„18c. entgegen § 73 Absatz 1b Satz 1 ein das Ergebnis der dort genannten
gefälschtes Arzneimittel oder einen Prüfung nicht oder nicht rechtzei-
gefälschten Wirkstoff in den Geltungs- tig vorlegt.“
bereich dieses Gesetzes verbringt,“.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „35“ durch die
74. § 97 wird wie folgt geändert:
Angabe „36“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
75. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Sätze 2 und 3
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3
gestrichen und der bisherige Satz 4 wie folgt ge-
Satz 4“ durch die Angabe „§ 73 Absatz 3a
fasst:
Satz 4“ ersetzt.
bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt bis zur Verlängerung der Zulassung
oder der Registrierung.“
„17. entgegen § 55 Absatz 8 Satz 1 auch
in Verbindung mit Satz 2, einen Stoff, 76. Dem § 141 Absatz 14 werden die folgenden Sätze
ein Behältnis oder eine Umhüllung angefügt:
verwendet oder eine Darreichungs-
form anfertigt,“. „Die Zulassung nach § 105 in Verbindung mit
cc) In Nummer 24d wird die Angabe „Satz 5“ § 109a erlischt ferner nach Entscheidung über
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. den Antrag auf Zulassung oder Registrierung
nach § 39a. Nach der Entscheidung darf das Arz-
dd) Nummer 30a wird aufgehoben. neimittel noch zwölf Monate in der bisherigen
ee) In Nummer 34 wird am Ende das Wort Form in den Verkehr gebracht werden.“
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
77. Dem Achtzehnten Abschnitt wird folgender Sech-
ff) In Nummer 35 werden das Wort „Agentur“
zehnter Unterabschnitt angefügt:
durch die Wörter „Europäischen Arzneimit-
tel-Agentur“ und der Punkt am Satzende „Sechzehnter Unterabschnitt
durch das Wort „oder“ ersetzt.
gg) Folgende Nummer 36 wird angefügt: Übergangsvorschriften
aus Anlass des Gesetzes zur Änderung
„36. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1901/ arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Kinderarzneimittel und zur § 144
Änderung der Verordnung (EWG)
(1) Wer die in § 4b Absatz 1 genannten Arznei-
Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/
mittel für neuartige Therapien am 23. Juli 2009
EG und 2001/83/EG sowie der Ver-
befugt herstellt und bis zum 1. Januar 2010 eine
ordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl.
Herstellungserlaubnis beantragt, darf diese Arz-
L 378 vom 27.12.2006, S. 1) verstößt,
neimittel bis zur Entscheidung über den gestellten
indem er
Antrag weiter herstellen.
a) entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort
genanntes Arzneimittel nicht oder (2) Wer die in § 4b Absatz 1 genannten Arznei-
nicht rechtzeitig mit der pädiatri- mittel für neuartige Therapien mit Ausnahme von
schen Indikation versehen in den biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten
Verkehr bringt, am 23. Juli 2009 befugt in den Verkehr bringt und
bis zum 1. August 2010 eine Genehmigung nach
b) einer vollziehbaren Anordnung
§ 4b Absatz 3 Satz 1 beantragt, darf diese Arznei-
nach Artikel 34 Absatz 2 Satz 4 zu-
mittel bis zur Entscheidung über den gestellten
widerhandelt,
Antrag weiter in den Verkehr bringen.
c) entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1
den dort genannten Bericht nicht (3) Wer biotechnologisch bearbeitete Gewebe-
oder nicht rechtzeitig vorlegt, produkte im Sinne von § 4b Absatz 1 am 23. Juli
d) entgegen Artikel 35 Satz 1 die Ge- 2009 befugt in den Verkehr bringt und bis zum
nehmigung für das Inverkehrbrin- 1. Januar 2011 eine Genehmigung nach § 4b Ab-
gen nicht oder nicht rechtzeitig satz 3 Satz 1 beantragt, darf diese Arzneimittel bis
auf einen dort genannten Dritten zur Entscheidung über den gestellten Antrag wei-
überträgt und diesem einen Rück- ter in den Verkehr bringen.
griff auf die dort genannten Unter- (4) Eine Person, die am 23. Juli 2009 als sach-
lagen nicht gestattet, kundige Person die Sachkenntnis nach § 15 Ab-
e) entgegen Artikel 35 Satz 2 die satz 3a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Europäische Arzneimittel-Agentur Fassung besitzt, darf die Tätigkeit als sachkun-
nicht oder nicht rechtzeitig von dige Person weiter ausüben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2009
(5) Wer am 23. Juli 2009 für die Gewinnung 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
oder die Laboruntersuchung von autologem Blut
zur Herstellung von biotechnologisch bearbeite- „Gesetz
ten Gewebeprodukten eine Herstellungserlaubnis über das Bundesinstitut für
nach § 13 Absatz 1 besitzt, bedarf keiner neuen Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel“.
Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 oder 2.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
(6) Die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 5 be- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
steht ab dem 1. Januar 2010 für Arzneimittel, die
am 23. Juli 2009 bereits in den Verkehr gebracht „Unter der Bezeichnung „Paul-Ehrlich-Institut“
werden. unterhält der Bund ein Bundesinstitut für Impf-
stoffe und biomedizinische Arzneimittel als selb-
(7) Wer am 23. Juli 2009 Arzneimittel nach § 4a ständige Bundesbehörde.“
Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 23. Juli 2009
geltenden Fassung herstellt, muss dies der zu- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für
ständigen Behörde nach § 67 bis zum 1. Februar Sera und Impfstoffe“ durch die Wörter „Bundes-
2010 anzeigen. Wer am 23. Juli 2009 eine Tätig- institut für Impfstoffe und biomedizinische Arznei-
keit nach § 4a Satz 1 Nummer 3 in der bis zum mittel“ ersetzt.
23. Juli 2009 geltenden Fassung ausübt, für die
es einer Erlaubnis nach den §§ 13, 20b oder Artikel 5
§ 20c bedarf, und bis zum 1. August 2011 die
Erlaubnis beantragt hat, darf diese Tätigkeit bis Änderung
zur Entscheidung über den Antrag weiter aus- des Betäubungsmittelgesetzes
üben.“
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
Artikel 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung geändert:
des Bundesbesoldungsgesetzes
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39
In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B), die folgende Angabe eingefügt:
Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- „§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
machung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zes zur Änderung arzneimittelrechtlicher
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I und anderer Vorschriften“.
S. 1939) geändert worden ist, werden nach den Wör-
2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
tern „Paul-Ehrlich-Institut“ die Wörter „– Bundesamt für
Sera und Impfstoffe“ gestrichen. „1. Stoff:
a) chemische Elemente und chemische Verbin-
Artikel 3 dungen sowie deren natürlich vorkommende
Gemische und Lösungen,
Änderung
des Transplantationsgesetzes b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie
deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem
In § 1a Nummer 1 des Transplantationsgesetzes in oder unbearbeitetem Zustand,
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2007 (BGBl. I S. 2206) werden die Wörter „oder Zellen“ c) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Kör-
gestrichen und es werden nach dem Wort „können“ die perteile, -bestandteile und Stoffwechselpro-
Wörter „ , mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Her- dukte von Mensch und Tier in bearbeitetem
stellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im oder unbearbeitetem Zustand,
Sinne des § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes be-
stimmt sind“ eingefügt. d) Mikroorganismen einschließlich Viren sowie
deren Bestandteile oder Stoffwechselproduk-
te;“.
Artikel 4
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung
a) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 3
des Gesetzes über die Errichtung
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes
für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBl. I „2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
S. 1163), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Be-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- täubungsmittel in Form von Fertigarzneimit-
den ist, wird wie folgt geändert: teln
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
a) für ein von ihm behandeltes Tier miteinan- einheitliche Betriebsprämie durchgeführten THC-
der, mit anderen Fertigarzneimitteln oder Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach
arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen diesem Gesetz verwenden.“
zum Zwecke der Anwendung durch ihn 6. § 24a wird wie folgt geändert:
oder für die Immobilisation eines von ihm
behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres a) In Satz 1 werden die Angabe „Teil B“ gestrichen
mischt, und die Angabe „15. Juni“ durch die Angabe
„1. Juli“ ersetzt.
b) erwirbt,
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
c) für ein von ihm behandeltes Tier oder Mi-
aa) Der Nummer 3 werden die Wörter „soweit
schungen nach Buchstabe a für die Immo-
diese nicht im Rahmen der Regelungen über
bilisation eines von ihm behandelten Zoo-,
die einheitliche Betriebsprämie der zuständi-
Wild- und Gehegetieres abgibt oder
gen Landesbehörde vorgelegt worden sind,“
d) an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb die- angefügt.
ser Betäubungsmittel zurückgibt oder an bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
den Nachfolger im Betrieb der tierärztli-
chen Hausapotheke abgibt,“. „4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter
Angabe der Flächenidentifikationsnum-
c) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“ mer; ist diese nicht vorhanden, können
durch ein Komma ersetzt. die Katasternummer oder sonstige die
d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Aussaatfläche kennzeichnende Angaben,
Wort „oder“ ersetzt. die von der Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung anerkannt worden
e) Folgende Nummer 6 wird angefügt: sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur
„6. in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäu- und Flurstück, angegeben werden.“
bungsmittel als Proband oder Patient im c) In Satz 6 wird die Angabe „Teil B“ gestrichen.
Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Här-
7. In § 30a Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das
tefällen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
Wort „zehn“ ersetzt.
des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 8. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
des Europäischen Parlaments und des Rates „§ 39a
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Ge-
meinschaftsverfahren für die Genehmigung Übergangsregelung aus
und Überwachung von Human- und Tierarz- Anlass des Gesetzes zur Änderung
neimitteln und zur Errichtung einer Europäi- arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
schen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5
30.4.2004, S. 1) erwirbt.“ Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009
die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arz-
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „als
neimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erfor-
Herstellungsleiter oder Kontrollleiter nach den Vor-
derlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
schriften des Arzneimittelgesetzes“ durch die Wörter
als erbracht.“
„nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes“ er-
setzt. 9. Anlage I wird wie folgt geändert:
5. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Ausnahmeregelung der Position Cannabis
wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Teil B“ gestrichen.
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „des An-
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: hangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung
„Artikel 33 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit An- (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom
hang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der 22. Oktober 1999 (ABl. L 280 S. 43)“ durch
Kommission mit Durchführungsbestimmungen die Wörter „des Anhangs II der Verordnung
zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004,
und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) S. 18)“ ersetzt.
Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen bb) In Buchstabe d werden die Wörter „Verord-
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Ge- nung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom
meinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- 17. Mai 1999 (ABI. EG Nr. L 160 S. 1)“ durch
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der des Rates vom 29. September 2003 (ABI.
jeweils geltenden Fassung sowie § 25 Absatz 1 L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils
und 3 und § 29 der InVeKoS-Verordnung gelten geltenden Fassung“ und die Wörter „des An-
entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirt- hangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung
schaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom
InVeKoS-Verordnung von den zuständigen Lan- 22. Oktober 1999 (ABI. EG Nr. L 280 S. 43)“
desstellen übermittelten Daten sowie die Ergeb- durch die Wörter „des Anhangs II der Verord-
nisse von im Rahmen der Regelungen über die nung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2011
21. April 2004 (ABI. L 141 vom 30.4.2004, den entsprechende Vereinbarungen treffen;
S. 18)“ ersetzt. liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann
b) Am Ende, im fünften Spiegelstrich, werden die auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abge-
Wörter „Organismen und Teile von Organismen stellt werden.“
in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Stoffe nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b bis d“ und die Wörter „dieser „Besteht keine Vereinbarung über abrech-
Organismen“ durch die Wörter „von Stoffen nach nungsfähige Einkaufspreise für Fertigarznei-
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d“ er- mittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder
setzt. Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufs-
preis zu berechnen, der bei Abgabe an
Artikel 6 Verbraucher auf Grund dieser Verordnung
gilt.“
Aufhebung der Verordnung
über homöopathische Arzneimittel d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über homöopathische Arzneimittel „Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger,
vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 401) wird aufgehoben. private Krankenversicherungen oder deren
Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden
Artikel 7 entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine
Änderung solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach
der Arzneimittelpreisverordnung Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.“
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 33 des
„(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothe-
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert
kenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen
worden ist, wird wie folgt geändert:
nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Zuschlag abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 6 für
Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen 1. zytostatikahaltige Lösungen 70 Euro,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 1980 (BGBl. I S. 1993)“ durch die Wörter 2. antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen
„§ 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes“ 40 Euro,
ersetzt.
3. parenterale Ernährungslösungen 65 Euro,
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 2
bis 7“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 1 4. Lösungen mit Schmerzmitteln 40 Euro,
Nummer 2 bis 9“ ersetzt. 5. sonstige Lösungen 55 Euro.“
c) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt. Artikel 7a
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt: Weitere Änderungen
„8. von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zube- der Arzneimittelpreisverordnung
reitungen.“ § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung vom
2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch
„Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
Krankenversicherungen oder deren Verbände mit aufgehoben.
Apotheken oder deren Verbänden entsprechende
Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinba- Artikel 8
rung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten
Änderung
Preise abgestellt werden.“
der Arzneimittelfarbstoffverordnung
3. § 5 wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 der Arzneimittelfarbstoffverordnung
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden der Punkt vom 17. Oktober 2005 (BGBI. I S. 3031) wird die An-
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz gabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
angefügt:
„höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, Artikel 9
der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentli-
chen Apotheken gilt.“ Änderung der
Verordnung über ein Verbot der
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom Hun-
Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 der Verordnung über ein Verbot der
Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln vom
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 11. August 1988 (BGBl. I S. 1586), die durch die
„Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, Verordnung vom 26. September 1989 (BGBl. I S. 1792)
private Krankenversicherungen oder deren geändert worden ist, wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
Verbände mit Apotheken oder deren Verbän- Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Artikel 10 „§ 26
Änderung der Verordnung Befristung
über das Verbot der Verwendung § 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2017 außer
von mit Aflatoxinen kontaminierten Kraft.
Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln
In § 2 Absatz 2 der Verordnung über das Verbot der § 27
Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen Evaluation
bei der Herstellung von Arzneimitteln vom 19. Juli 2000
(BGBl. I S. 1081, 1505) wird die Angabe „Nr. 1“ durch Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet
die Angabe „Nummer 2“ ersetzt. dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung
Artikel 11 des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, Bericht.“
Änderung
Artikel 12b
der Arzneimittel-TSE-Verordnung
Änderung
In § 3 Absatz 2 der Arzneimittel-TSE-Verordnung
des Altenpflegegesetzes
vom 9. Mai 2001 (BGBI. I S. 856) wird die Angabe „Nr. 1“
durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt. Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das
Artikel 12 zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Änderung
ändert:
des Transfusionsgesetzes
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) wird a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
wie folgt geändert: ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
0. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“ b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. fügt:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „der“ „3. eine andere abgeschlossene zehnjährige all-
die Wörter „spendewilligen und“ eingefügt. gemeine Schulbildung.“
2. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wirkun- 2. Die folgenden §§ 32 und 33 werden angefügt:
gen und Nebenwirkungen“ durch die Wörter „Wir- „§ 32
kungen, Nebenwirkungen und unerwünschten Reak-
§ 6 Nummer 3 tritt am 31. Dezember 2017 außer
tionen“ ersetzt.
Kraft.
3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Reakti- § 33
on“ die Wörter „oder Nebenwirkung“ eingefügt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Reaktionen“ die Frauen und Jugend erstattet dem Deutschen Bun-
Wörter „oder Nebenwirkungen“ eingefügt. destag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfah-
rungen, die mit der Anwendung des § 6 Nummer 3
4. In § 25 Satz 1 werden nach dem Wort „schwerwie-
gemacht wurden, Bericht.“
gender“ die Wörter „unerwünschter Reaktionen
oder“ eingefügt.
Artikel 13
5. § 28 wird wie folgt geändert:
Änderung
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eigenblutpro- des Infektionsschutzgesetzes
dukte“ die Wörter „ , autologes Blut zur Herstel-
§ 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
lung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebe-
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
produkten“ eingefügt.
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geän-
b) Satz 2 wird aufgehoben. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 12a
a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung
des Krankenpflegegesetzes „4. die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom oder Verteilung des Wassers für den mensch-
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird lichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vor-
wie folgt geändert: schriften des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches unterliegen, und insbesondere,
1. Nach § 5 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfekti-
gefügt: onsverfahren verwendet werden dürfen, die
„2a. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen hinreichend wirksam sind und keine vermeid-
zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung baren oder unvertretbaren Auswirkungen auf
oder“. Gesundheit und Umwelt haben,“.
2. Die folgenden §§ 26 und 27 werden angefügt: b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2013
„Ferner kann in der Rechtsverordnung dem Um- Artikel 14a
weltbundesamt die Aufgabe übertragen werden, Änderung
zu prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfah- des Zweiten Gesetzes
ren und Materialien die nach Satz 1 Nummer 4 über die Krankenversicherung der Landwirte
festgelegten Anforderungen erfüllen. Vorausset-
zungen, Inhalt und Verfahren der Prüfung und § 8 Absatz 2a des Zweiten Gesetzes über die Kran-
Entscheidung können in der Rechtsverordnung kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
näher bestimmt werden. In der Rechtsverordnung 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kann zudem festgelegt werden, dass Stoffe, Ver- kel 15 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416)
fahren und Materialien bei der Gewinnung, Auf- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bereitung und Verteilung des Wassers für den 1. Im ersten Halbsatz wird das Wort „Versicherte“
menschlichen Gebrauch erst dann verwendet durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt
festgestellt hat, dass sie die nach Satz 1 Num- 2. Nach den Wörtern „ausgenommen sind“ werden die
mer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen.“ Wörter „Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach den §§ 25 und 26 des Fünften Bu-
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: ches Sozialgesetzbuch und“ eingefügt.
3. Folgender Satz wird angefügt:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „entsprechen“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der „Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu
nachfolgende Satzteil gestrichen. Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeit-
punkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Raten vertragsgemäß entrichtet werden.“
„Satz 3 gilt nicht für Badegewässer im Sinne der
Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parla- Artikel 14b
ments und des Rates vom 15. Februar 2006 über Änderung
die Qualität der Badegewässer und deren Bewirt- des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
schaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/
§ 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).“
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das
zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. Juli 2009
„(3) Für Amtshandlungen in Antragsverfahren (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt
nach den auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen geändert:
Rechtsverordnungen kann das Umweltbundesamt 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren
und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für „Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendi-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird gen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Krankenversicherung versicherungspflichtig sind
mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tat- und die allein durch den Krankenversicherungsbei-
bestände, die Gebührensätze und die Auslagener- trag hilfebedürftig würden.“
stattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
oder Rahmensätze vorzusehen.“
„Für Personen, die in der sozialen Pflegeversiche-
rung versicherungspflichtig sind und die allein durch
Artikel 13a den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig wür-
den, wird der Beitrag im notwendigen Umfang über-
Änderung
nommen.“
des Versicherungsvertragsgesetzes
In § 193 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsver- Artikel 15
tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I Änderung
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
setzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 2 des Asylbewerber- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
leistungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Asylbewer- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
berleistungsgesetz“ ersetzt. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 14
01. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Satz 2 erster Halbsatz werden das Wort
der Tierimpfstoff-Verordnung „Versicherte“ durch die Wörter „Mitglieder
In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tierimpfstoff-Verord- nach den Vorschriften“ ersetzt und nach den
Wörtern „ausgenommen sind“ die Wörter „Un-
nung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die durch
tersuchungen zur Früherkennung von Krank-
Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1337) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun- heiten nach den §§ 25 und 26 und“ eingefügt.
desamt für Sera und Impfstoffe,“ gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt:
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
„Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung „(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf
zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab die- nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
sem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistun- die unter ärztlicher Verantwortung in der ambu-
gen, solange die Raten vertragsgemäß entrich- lanten psychiatrischen Behandlung erbracht
tet werden.“ werden.“
02. Nach § 37b Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 1. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Versicherte in stationären Hospizen haben einen aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen
ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisier- „2. hauptberuflich selbständig Erwerbstä-
ten ambulanten Palliativversorgung.“ tige, es sei denn, das Mitglied erklärt
gegenüber der Krankenkasse, dass
03. § 39a wird wie folgt geändert: die Mitgliedschaft den Anspruch auf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Krankengeld umfassen soll (Wahlerklä-
rung),“.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkasse trägt die zuschussfähi-
gen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung „3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Num-
der Leistungen nach dem Elften Buch zu mer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht
90 vom Hundert, bei Kinderhospizen zu mindestens sechs Wochen Anspruch
95 vom Hundert.“ auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
auf Grund des Entgeltfortzahlungs-
bb) In Satz 3 werden das Wort „Er“ durch die gesetzes, eines Tarifvertrags, einer
Worte „Der Zuschuss“ und die Ziffer „6“ Betriebsvereinbarung oder anderer
durch die Ziffer „7“ ersetzt. vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung
cc) In Satz 5 werden die Wörter „und in den einer die Versicherungspflicht begrün-
Rahmenvereinbarungen nach Satz 4 vorzu- denden Sozialleistung haben, es sei
sehen, dass Kinderhospize mit nicht mehr denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklä-
als 5 vom Hundert der zuschussfähigen rung ab, dass die Mitgliedschaft den
Kosten nach Satz 1 belastet bleiben“ ge- Anspruch auf Krankengeld umfassen
strichen. soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die
nach § 10 des Entgeltfortzahlungsge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
setzes Anspruch auf Zahlung eines Zu-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: schlages zum Arbeitsentgelt haben,“.
„Die Krankenkasse hat ambulante Hospiz- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
dienste zu fördern, die für Versicherte, die
„Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2
keiner Krankenhausbehandlung und keiner
und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend.“
stationären oder teilstationären Versorgung
in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte eh- 1a. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 44
renamtliche Sterbebegleitung in deren Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“
Haushalt, in der Familie, in stationären ersetzt.
Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der 2. § 46 wird wie folgt geändert:
Eingliederungshilfe für behinderte Men-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schen oder der Kinder- und Jugendhilfe er-
bringen.“ „Für die nach dem Künstlersozialversiche-
rungsgesetz Versicherten sowie für Versicher-
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende
te, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2
Sätze ersetzt:
Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht
„Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch der Anspruch von der siebten Woche der Ar-
einen angemessenen Zuschuss zu den beitsunfähigkeit an.“
notwendigen Personalkosten. Der Zu- b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Versicher-
schuss bezieht sich auf Leistungseinhei- ten“ die Wörter „nach dem Künstlersozialversi-
ten, die sich aus dem Verhältnis der Zahl
cherungsgesetz“ eingefügt.
der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der
Zahl der Sterbebegleitungen bestimmen. 3. In § 49 Absatz 1 werden der Punkt nach Num-
Die Ausgaben der Krankenkassen für die mer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende
Förderung nach Satz 1 betragen je Leis- Nummer 7 angefügt:
tungseinheit 11 vom Hundert der monatli- „7. während der ersten sechs Wochen der Ar-
chen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des beitsunfähigkeit für Versicherte, die eine
Vierten Buches, sie dürfen die zuschussfä- Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1
higen Personalkosten des Hospizdienstes Nummer 3 abgegeben haben.“
nicht überschreiten.“
4. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
04. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. „Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2015
Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife 6. Dem § 106 Absatz 5a wird folgender Satz ange-
für die nach dem Künstlersozialversicherungs- fügt:
gesetz Versicherten anzubieten, die einen An- „Vorab anerkannte Praxisbesonderheiten nach
spruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 7 sind auch Kosten für im Rahmen von Ver-
Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt ent- einbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 5 verord-
stehen lassen, für die Versicherten nach nete Arzneimittel, insbesondere für parenterale
dem Künstlersozialversicherungsgesetz je- Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmit-
doch spätestens mit Beginn der dritten Woche telbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten, so-
der Arbeitsunfähigkeit.“ weit dabei die Bestimmungen zur Verordnung die-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ser Arzneimittel nach § 73d berücksichtigt sind.“
„Von § 47 kann abgewichen werden.“ 6a. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
c) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie hat
hierfür“ durch die Wörter „Die Krankenkasse aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
hat“ ersetzt. die Wörter „Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt: bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Angabe „§ 301 Absatz 3“ ersetzt.
„Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko
des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
kann durch Satzungsregelung die Durchfüh- die Wörter „Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
rung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine an- bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2
dere Krankenkasse oder einen Landesverband Satz 2“ durch die Angabe „§ 301 Absatz 3“
übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämi- ersetzt.
enzahlung weiterhin an die übertragende Kran- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
kenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt
durch die durchführende Krankenkasse oder „(6) Das Krankenhaus darf eine andere
den durchführenden Landesverband.“ Stelle mit der Verarbeitung und Nutzung der
für die Abrechnung von im Notfall erbrachten
5. § 85 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ambulanten ärztlichen Leistungen mit der Kas-
„Die Vertragsparteien haben auch eine angemes- senärztlichen Vereinigung erforderlichen per-
sene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im sonenbezogenen Daten beauftragen; § 291a
Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer bleibt unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist
Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte anzuwenden; Auftraggeber und Auftragnehmer
onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nä- unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des
here ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu ver- Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Auf-
einbaren.“ sichtsbehörde. Der Auftragnehmer darf diese
Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbei-
5a. § 87 Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ten und nutzen. Gehört der Auftragnehmer
„(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches ge-
Auswirkungen seiner Beschlüsse insbesondere nannten Stellen, gilt diese Vorschrift für ihn
auf die vertragsärztlichen Honorare, die Versor- entsprechend; er hat die technischen und or-
gung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leis- ganisatorischen Maßnahmen nach § 78a des
tungen, die Ausgaben der Krankenkassen für ver- Zehnten Buches zu treffen.“
tragsärztliche Leistungen sowie die regionale Ver- 7. § 128 wird wie folgt geändert:
teilung der an der vertragsärztlichen Versorgung
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
teilnehmenden Leistungserbringer. Er übermittelt
dem Bundesministerium für Gesundheit viertel- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-
jährlich vorläufige und endgültige Daten und Be- ärzte“ die Wörter „sowie Ärzte in Kranken-
richte zur aktuellen Entwicklung der Vergütungs- häusern und anderen medizinischen Ein-
und Leistungsstruktur in der vertragsärztlichen richtungen“ eingefügt.
Versorgung im Quartal. Außerdem legt er jährlich bb) Folgender Satz wird angefügt:
spätestens bis zum 30. Juni einen Bericht zur Ent- „Wirtschaftliche Vorteile im Sinne des Sat-
wicklung der Vergütungs- und Leistungsstruktur zes 1 sind auch die unentgeltliche oder
in der vertragsärztlichen Versorgung und der re- verbilligte Überlassung von Geräten und
gionalen Verteilung der an der vertragsärztlichen Materialien und Durchführung von Schu-
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer im lungsmaßnahmen sowie die Gestellung
Vorjahr vor. Das Bundesministerium für Gesund- von Räumlichkeiten oder Personal oder
heit legt die Berichte nach den Sätzen 2 und 3 die Beteiligung an den Kosten hierfür.“
dem Deutschen Bundestag umgehend vor. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann das Nä- b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
here zum Inhalt der Analysen nach Satz 1, zum bis 4b ersetzt:
Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Datenübermitt- „(4) Vertragsärzte dürfen nur auf der Grund-
lungen und Berichte nach Satz 2 und zum Inhalt lage vertraglicher Vereinbarungen mit Kranken-
des Berichts nach Satz 3 bestimmen. Absatz 6 kassen über die ihnen im Rahmen der ver-
gilt entsprechend.“ tragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufga-
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
ben hinaus an der Durchführung der Versor- der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
gung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Absätze 1 sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisa-
bis 3 bleiben unberührt. Über eine Mitwirkung tion der Apotheker und dem Spitzenverband
nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die Bund der Krankenkassen auf Grund von Vor-
für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärz- schriften nach dem Arzneimittelgesetz verein-
tekammer. bart sind. Gelten für Fertigarzneimittel in pa-
(4a) Krankenkassen können mit Vertrags- renteralen Zubereitungen keine Vereinbarun-
ärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, gen über die zu berechnenden Einkaufspreise
wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tat-
der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt sächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchs-
werden. § 126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie tens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die
Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Ver- bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der
tragsärzte. In den Verträgen sind die von den Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz
Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils ab-
Leistungen und welche Vergütung sie dafür er- züglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1.
halten eindeutig festzulegen. Die zusätzlichen Kostenvorteile durch die Verwendung von Teil-
Leistungen sind unmittelbar von den Kranken- mengen von Fertigarzneimitteln sind zu be-
kassen an die Vertragsärzte zu vergüten. Jede rücksichtigen. Die Krankenkasse kann von der
Mitwirkung der Leistungserbringer an der Ab- Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und
rechnung und der Abwicklung der Vergütung verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich ver-
der von den Vertragsärzten erbrachten Leis- einbarten Einkaufspreise und vom pharmazeu-
tungen ist unzulässig. tischen Unternehmer über die vereinbarten
Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zu-
(4b) Vertragsärzte, die auf der Grundlage bereitungen verlangen. Die Krankenkasse kann
von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchfüh- ihren Landesverband mit der Prüfung beauftra-
rung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, ha- gen.“
ben die von ihnen ausgestellten Verordnungen
der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Ge- 9. Dem § 129a wird folgender Satz angefügt:
nehmigung der Versorgung zu übersenden. Die „Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 4 bis 5
Verordnungen sind den Versicherten von den gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entspre-
Krankenkassen zusammen mit der Genehmi- chend.“
gung zu übermitteln. Dabei haben die Kranken- 10. Dem § 130a Absatz 1 werden folgende Sätze an-
kassen die Versicherten in geeigneter Weise gefügt:
über die verschiedenen Versorgungswege zu
beraten.“ „Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach
Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zube-
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die reitungen auf den Abgabepreis des pharmazeuti-
Angabe „Satz 3“ ersetzt. schen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preis-
„(6) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz gilt.
gelten bei der Erbringung von Leistungen nach Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels
den §§ 31 und 116b Absatz 6 die Absätze 1 zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Men-
bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Un- geneinheiten erhoben.“
ternehmern, Apotheken, pharmazeutischen 10a. In § 147 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
Großhändlern und sonstigen Anbietern von eingefügt:
Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegen- „(2a) Betriebskrankenkassen nach Absatz 2
über Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern Satz 1, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kos-
und Krankenhausträgern entsprechend. Hier- ten die für die Führung der Geschäfte erforder-
von unberührt bleiben gesetzlich zulässige Ver- lichen Personen bestellt, leiten 85 vom Hundert
einbarungen von Krankenkassen mit Leis- ihrer Zuweisungen, die sie nach § 270 Absatz 1
tungserbringern über finanzielle Anreize für Satz 1 Buchstabe c erhalten, an den Arbeitgeber
die Mitwirkung an der Erschließung von Wirt- weiter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten der für
schaftlichkeitsreserven und die Verbesserung die Führung der Geschäfte der Betriebskranken-
der Qualität der Versorgung bei der Verordnung kasse erforderlichen Personen nur anteilig, redu-
von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Ab- ziert sich der von der Betriebskrankenkasse an
satz 6.“ den Arbeitgeber weiterzuleitende Betrag entspre-
8. § 129 wird wie folgt geändert: chend. Die weitergeleiteten Beträge sind geson-
a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zytostatika“ dert auszuweisen. Der weiterzuleitende Betrag
durch die Wörter „parenteralen Zubereitungen nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Höhe der Kos-
aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie“ er- ten begrenzt, die der Arbeitgeber tatsächlich trägt.“
setzt. 10b. § 240 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c ein- a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4
gefügt: eingefügt:
„(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarznei- „Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an
mitteln gelten die Preise, die zwischen der mit eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2017
bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Ab- und 14, insbesondere die Zulässigkeit der Mel-
satz 1 des Elften Buches.“ dung von Diagnosedaten und Arzneimittelkenn-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: zeichen. § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 9 und
§ 274 bleiben unberührt.
„(5) Soweit bei der Beitragsbemessung
freiwilliger Mitglieder das Einkommen von (2) Das Bundesversicherungsamt unterzieht
Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem die Daten nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbin-
Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer dung mit Satz 1 Nummer 5 einer Prüfung zur
Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, Feststellung einer Auffälligkeit. Die Daten nach
berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1
für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7 kann das Bundesver-
Kind, für das eine Familienversicherung wegen sicherungsamt einer Prüfung zur Feststellung ei-
der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ner Auffälligkeit unterziehen. Die Prüfung erfolgt
ein Betrag in Höhe von einem Drittel der als kassenübergreifende Vergleichsanalyse. Der
monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versi- Vergleichsanalyse sind geeignete Analysegrößen,
cherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem insbesondere Häufigkeit und Schweregrad der
Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzuset- übermittelten Diagnosen, sowie geeignete Ver-
zen.“ gleichskenngrößen und Vergleichszeitpunkte zu-
grunde zu legen, um Veränderungen der Daten
11. § 267 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
und ihre Bedeutung für die Klassifikation der Ver-
a) In Nummer 1 werden das Wort „oder“ durch sicherten nach Morbidität nach § 268 Absatz 1
ein Komma ersetzt und folgende Wörter ange- Satz 1 Nummer 1 erkennbar zu machen. Das
fügt: Nähere, insbesondere einen Schwellenwert für
„die Mitglieder nach § 46 Satz 2 einen An- die Feststellung einer Auffälligkeit, bestimmt das
spruch auf Krankengeld von der siebten Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem
Woche der Arbeitsunfähigkeit an haben oder Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
die Mitglieder eine Wahlerklärung nach § 44 (3) Hat das Bundesversicherungsamt eine Auf-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,“. fälligkeit nach Absatz 2 festgestellt, unterzieht es
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort die betroffene Krankenkasse insbesondere wegen
„oder“ ersetzt. der Zulässigkeit der Meldung von Diagnosedaten
nach § 268 Absatz 3 Satz 14 einer Einzelfall-
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
prüfung. Das Gleiche gilt auch dann, wenn be-
„3. die Mitglieder nach § 10 des Entgeltfort- stimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
zahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung dass eine Krankenkasse die Vorgaben des § 268
eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt ha- Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 nicht eingehalten hat.
ben.“ Das Bundesversicherungsamt kann von der be-
11a. § 268 Absatz 3 wird wie folgt geändert: troffenen Krankenkasse weitere Auskünfte und
Nachweise verlangen, insbesondere über die zu-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gehörigen anonymisierten Arztnummern sowie die
„Sofern die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 abgerechneten Gebührenpositionen. Das Nähere
bis 7 Diagnosedaten und Arzneimittelkenn- über die einheitliche technische Aufbereitung der
zeichen beinhaltet, dürfen ausschließlich Diag- Daten kann das Bundesversicherungsamt bestim-
nosedaten und Arzneimittelkennzeichen verar- men. Das Bundesversicherungsamt kann die be-
beitet oder genutzt werden, die von den Kran- troffene Krankenkasse auch vor Ort prüfen. Eine
kenkassen nach den §§ 294 bis 303 erhoben Prüfung der Leistungserbringer, insbesondere im
wurden.“ Hinblick auf Diagnosedaten, ist ausgeschlossen.
b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“ Die von den Krankenkassen übermittelten Daten
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt. dürfen ausschließlich für die Prüfung zur Feststel-
lung einer Auffälligkeit nach Absatz 2 sowie für die
c) In dem neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 9“
Einzelfallprüfung nach diesem Absatz verarbeitet
durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
oder genutzt werden.
d) In dem neuen Satz 13 wird die Angabe „Satz 9“
durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt. (4) Das Bundesversicherungsamt stellt als Er-
gebnis der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3
e) In dem neuen Satz 14 werden nach dem Wort fest, ob und in welchem Umfang die betroffene
„Datenerhebung“ ein Komma und die Wörter Krankenkasse die Vorgaben des § 268 Absatz 3
„Satz 2 gilt entsprechend“ eingefügt. Satz 1, 2 und 14 eingehalten hat. Hat die betrof-
11b. § 273 wird wie folgt gefasst: fene Krankenkasse die Vorgaben des § 268 Ab-
„§ 273 satz 3 Satz 1, 2 und 14 nicht oder nur teilweise
eingehalten, ermittelt das Bundesversicherungs-
Sicherung der Datengrundlagen amt einen Korrekturbetrag, um den die Zuweisun-
für den Risikostrukturausgleich gen nach § 266 Absatz 2 Satz 1 für diese Kran-
(1) Das Bundesversicherungsamt prüft im Rah- kenkasse zu kürzen sind. Das Nähere über die Er-
men der Durchführung des Risikostrukturaus- mittlung des Korrekturbetrags und die Kürzung
gleichs nach Maßgabe der folgenden Absätze der Zuweisungen regelt das Bundesministerium
die Datenmeldungen der Krankenkassen hinsicht- für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach
lich der Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 § 266 Absatz 7 mit Zustimmung des Bundesrates.
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
(5) Das Bundesversicherungsamt teilt der be- der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdaten-
troffenen Krankenkasse seine Feststellung nach schutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehör-
Absatz 4 Satz 1 und den Korrekturbetrag nach de. Der Auftragnehmer darf diese Daten nur
Absatz 4 Satz 2 mit. Klagen bei Streitigkeiten zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nut-
nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende zen. Gehört der Auftragnehmer nicht zu den in
Wirkung.“ § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, gilt
12. § 291a wird wie folgt geändert: diese Vorschrift für ihn entsprechend; er hat die
technischen und organisatorischen Maßnah-
a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort men nach § 78a des Zehnten Buches zu tref-
„Leistungserbringer“ die Wörter „oder unter fen.“
dessen Aufsicht von einer Person, die bei
dem Leistungserbringer oder in einem Kran- 14. Dem § 300 Absatz 3 werden folgende Sätze an-
kenhaus als berufsmäßiger Gehilfe oder zur gefügt:
Vorbereitung auf den Beruf tätig ist“ eingefügt.
„Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
b) In Absatz 7a wird nach Satz 4 folgender Satz ten Datenübermittlung sind das bundeseinheitli-
angefügt: che Kennzeichen der Fertigarzneimittel in paren-
„Für die Finanzierung der Investitions- und Be- teralen Zubereitungen sowie die enthaltenen
triebskosten nach Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu über-
und 2, die bei Leistungserbringern nach § 115b mitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus
Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und denen wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129
§ 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambu- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben werden.
lanzen in Krankenhäusern, die Leistungen für Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitun-
die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen, gen sind zusätzlich die mit dem pharmazeuti-
finden die Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie schen Unternehmer vereinbarten Preise ohne
die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung.“ Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine pa-
renterale Zubereitung aus mehr als drei Fertigarz-
c) In Absatz 7d Satz 1 werden die Wörter „Ab-
neimitteln, können die Vertragsparteien nach
satz 7a Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 7a
Satz 1 vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel
Satz 3 und 5“ ersetzt.
von der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2
d) In Absatz 7e Satz 1 werden die Wörter „Ab- auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhält-
satz 7a Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 7a nismäßig aufwändig wäre.“
Satz 3 und 5“ ersetzt.
15. Folgender § 319 wird angefügt:
13. § 291b Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „Die Prüfung“ „§ 319
durch die Wörter „Der Nachweis“ ersetzt und
Übergangsregelung
nach dem Wort „Informationstechnik“ die Wör-
zum Krankengeldwahltarif
ter „durch eine Sicherheitszertifizierung“ ange-
fügt. (1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grund-
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: lage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung
des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden
„Hierzu entwickelt das Bundesamt für Sicher-
zu diesem Zeitpunkt.
heit in der Informationstechnik geeignete Prüf-
vorschriften und veröffentlicht diese im Bun- (2) Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistun-
desanzeiger und im elektronischen Bundesan- gen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 be-
zeiger.“ zogen haben, haben Anspruch auf Leistungen
c) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der
„Telematik“ die Wörter „in Abstimmung mit Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- ausgelöst hat. Aufwendungen nach Satz 1 bleiben
tionstechnik“ eingefügt. bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 un-
berücksichtigt.
13a. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas- (3) Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2
sen“ die Wörter „mit Ausnahme der Datenüber- Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum
mittlung der psychiatrischen Institutsambulan- 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August
zen“ eingefügt. 2009 abgegeben werden. Wahltarife nach § 53
Absatz 6 können bis zum 30. September 2009
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse
„Für die ärztlichen Leistungen, die im Rahmen festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom
von Verträgen nach Satz 1 erbracht und mit 1. August 2009 neu abgeschlossen werden. Ab-
den Krankenkassen abgerechnet werden, darf weichend von den Sätzen 1 und 2 können Versi-
eine andere Stelle mit der Verarbeitung und cherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen
Nutzung der für die Abrechnung dieser Leis- nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwir-
tungen erforderlichen personenbezogenen Da- kend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des
ten beauftragt werden; § 291a bleibt unberührt. Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach
§ 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden; § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen abgeben oder einen Wahltarif wählen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2019
Artikel 15a „§ 39a
Weitere Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Ermittlung des Korrekturbetrags
§ 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 des (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt den
Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- Korrekturbetrag nach § 273 Absatz 4 Satz 2 des
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die betroffene
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Krankenkasse nach Maßgabe der folgenden Ab-
Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden sätze.
aufgehoben.
(2) Das Bundesversicherungsamt hat bei der Er-
Artikel 16 mittlung des Korrekturbetrags auch regionale Unter-
Änderung schiede bei der Vergütung zu berücksichtigen. Zu
des Nutzungszuschlags-Gesetzes diesem Zweck werden die Angaben nach § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 genutzt.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Nutzungszuschlags-Ge-
setzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724) wird (3) Die standardisierten Kosten je Versicherten
die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Nummer 1 mit Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik
und 2“ ersetzt. Deutschland für den jeweiligen Leistungsbereich
werden durch ein Regressionsverfahren der Risiko-
Artikel 17 merkmale nach § 29 und der Angaben nach Absatz 2
Änderung auf die tatsächlichen Ausgaben aller Krankenkassen
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in dem jeweiligen Leistungsbereich desselben Jah-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- res ermittelt. Die nach Satz 1 ermittelten standardi-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord- sierten Kosten je Versicherten werden für alle Versi-
nung vom 23. Juni 2009 (BGBl. I S. 1542) geändert wor- cherten der betroffenen Krankenkasse zusammen-
den ist, wird wie folgt geändert: gezählt und den tatsächlichen Ausgaben dieser
Krankenkasse in dem jeweiligen Leistungsbereich
1. Dem § 31 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: desselben Jahres gegenübergestellt. Ergibt die Ge-
„Im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund genüberstellung nach Satz 2, dass die standardisier-
der Krankenkassen kann das Bundesversicherungs- ten Kosten die Ausgaben um mehr als einen dem
amt die Mitgliedergruppen nach § 29 Nummer 4 ab- nach Absatz 5 festzulegenden Schwellenwert ent-
weichend abgrenzen.“ sprechenden Betrag überschreiten, wird eine Norm-
2. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt: kostenabweichung für die betroffene Krankenkasse
für den jeweiligen Leistungsbereich ermittelt, indem
„(4) Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. De- von den standardisierten Kosten der dem Schwel-
zember 2009 wird die Grundpauschale wie folgt er- lenwert entsprechende Betrag und die Ausgaben
mittelt und in geeigneter Form bekannt gemacht: abgezogen werden.
1. Die voraussichtlichen standardisierten Kranken-
geldausgaben der Krankenkassen für Versicherte, (4) Durch ein Regressionsverfahren der standar-
die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 disierten Kosten je Versicherten je Krankenkasse
Nummer 2 oder 3 des Fünften Buches Sozialge- für den jeweiligen Leistungsbereich nach Absatz 3
setzbuch abgegeben haben, werden durch 5 ge- Satz 1 auf die Zuweisungen nach § 266 Absatz 2
teilt, Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch je Ver-
2. die nach den Absätzen 1 und 2 für das Jahr 2009 sicherten je Krankenkasse wird für alle Krankenkas-
ermittelte monatliche Grundpauschale wird um sen prospektiv das Verhältnis von standardisierten
den Wert nach Nummer 1 erhöht. Kosten zu Zuweisungen ermittelt. Der Korrekturbe-
trag ergibt sich, indem das nach Satz 1 ermittelte
Grundlage für die voraussichtlichen Krankengeld- Verhältnis auf die Normkostenabweichung nach Ab-
ausgaben nach Satz 1 sind die Prognosen des satz 3 Satz 3 angewendet und der sich hieraus er-
Schätzerkreises nach § 241 Absatz 1 des Fünften gebende Betrag verdoppelt wird.
Buches Sozialgesetzbuch in seiner letzten Sitzung
vor dem 1. August 2009. Die nach den Sätzen 1 (5) Das Nähere zu den Regressionsverfahren
und 2 ermittelte Grundpauschale wird erstmals im nach den Absätzen 3 und 4 einschließlich der Fest-
monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 zum legung des Schwellenwerts nach Absatz 3 Satz 3
30. September 2009 berücksichtigt.“ sowie der Berücksichtigung des Umfangs des Ver-
3. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: stoßes nach § 273 Absatz 4 Satz 1 und 2 bestimmt
das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit
„Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte vorläufige
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 2 Satz 1
Dabei können auch weitere oder andere als die in
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für die
Absatz 3 Satz 1 genannten Merkmale in das Regres-
betroffene Krankenkasse nach § 273 Absatz 4 des
sionsverfahren eingefügt werden, um eine möglichst
Fünften Buches Sozialgesetzbuch um den Korrek-
hohe Genauigkeit der Schätzung zu erreichen.“
turbetrag nach § 39a Absatz 4 Satz 3 vermindert
und für die übrigen Krankenkassen um den entspre- 5. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
chenden Betrag erhöht.“
4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.“
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Artikel 18 ber 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Änderung bekannt machen.
des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgeset- Artikel 19
zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8
(BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
fasst:
„Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der (2) Artikel 14b und 15 Nummer 10b treten mit Wir-
Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr kung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
nach Anlage 1 Abschnitt B2 aus, insbesondere von der (3) Artikel 18 tritt mit Wirkung vom 25. März 2009 in
Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Kraft.
Erlössumme für Fallpauschalen, und schätzen auf
dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im (4) Artikel 15 Nummer 5a, Nummer 6a Buchstabe c
folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Kran- und Nummer 13a Buchstabe b treten mit Wirkung vom
kenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schät- 18. Juni 2009 in Kraft.
zen; als Grundlage für die Vereinbarung für das Jahr (5) Artikel 15 Nummer 1 bis 4, 11 und 15 sowie Ar-
2009 ist die Summe der effektiven Bewertungsrelatio- tikel 17 Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2009 in
nen 2008 mit dem Landesbasisfallwert 2008 zu bewer- Kraft.
ten.“
(6) Artikel 15 Nummer 6a Buchstabe a Doppelbuch-
Artikel 18a stabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und
Nummer 10 und 14 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis
(7) Artikel 15a tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom 1. Okto- (8) Artikel 7a tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Für die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u z
Die Bundesministerin
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2021
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- d) Folgender Absatz 16 wird angefügt:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
„(16) Wer zur Einweisung nach Absatz 10
Satz 6 ein Einsatzfahrzeug bis zu einer zulässigen
Artikel 1
Gesamtmasse von 4,75 t auf öffentlichen Straßen
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1 von
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), einer Person begleitet werden, die
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai
2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,
folgt geändert: 2. mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer
1. § 2 wird wie folgt geändert: gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ist, die
während der Einweisungsfahrten mitzuführen
a) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:
und zur Überwachung des Straßenverkehrs
„Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- berechtigten Personen auf Verlangen auszu-
nen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der händigen ist,
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
und der technischen Hilfsdienste Fahrberech- 3. im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Ver-
tigungen erteilen, die zum Führen von Einsatz- kehrszentralregister mit nicht mehr als drei
fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse Punkten belastet ist.
von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten Die zuständige oberste Landesbehörde kann
Landesbehörden können nach Landesrecht Mit- überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt
gliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach sind; sie kann die Auskunft nach Nummer 3 beim
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und Verkehrszentralregister einholen. Absatz 15 Satz 2
der technischen Hilfsdienste auch Fahrberech- gilt entsprechend.“
tigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis
2. § 6 wird wie folgt geändert:
zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t er-
teilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden am
seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gül- Ende das Komma gestrichen und die Wörter „so-
tigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von wie über Fahrberechtigungen zum Führen von
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
und der technischen Hilfsdienste für das Führen dienste und der technischen Hilfsdienste bis zu
von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach
Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden § 2 Absatz 10,“ angefügt.
sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähi-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
gung nachgewiesen haben. Für diese Fahrbe-
rechtigungen gelten die Bestimmungen dieses „(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsver- Nummer 1 Buchstabe i kann die Befugnis zum
ordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas ande- Erlass einer Rechtsverordnung ganz oder teil-
res bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen weise auf die Landesregierung übertragen wer-
nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen den, soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen
Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerweh-
Rettungsdienste und der technischen Hilfs- ren, der nach Landesrecht anerkannten Ret-
dienste genutzt werden.“ tungsdienste und der technischen Hilfsdienste
b) In Absatz 11 wird Satz 2 aufgehoben. mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t
bis 7,5 t betrifft. Die Landesregierungen können
c) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt: die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsver-
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die ordnung auf die zuständige oberste Landesbe-
die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeu- hörde übertragen. Die Befugnis zum Erlass einer
gen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Lan- Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1
desrecht anerkannten Rettungsdienste und der Buchstabe i wird auf die Länder übertragen, so-
technischen Hilfsdienste bis zu 4,75 t zulässige weit sie Fahrberechtigungen zum Führen von Ein-
Gesamtmasse nach § 2 Absatz 10 prüfen; Ab- satzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der
satz 16 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
und der technischen Hilfsdienste mit einer zuläs- lung über die fehlende Berechtigung, von der
sigen Gesamtmasse von 3,5 t bis 4,75 t betrifft.“ Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,“.
3. § 28 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie-
hungen, Widerrufe, Aberkennungen oder Rück- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststel- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2023
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 17. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch das Gesetz vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Lan-
desregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsver-
ordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsver-
fahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch
Rechtsverordnung zu regeln.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Sechzehnte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 – 16. KOV-AnpV 2009)
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- betroffen sind, erhalten eine monatliche
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I Stufen gewährt wird:
S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Stufe I 74 Euro,
Nummer 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden Stufe II 154 Euro,
sind, verordnet die Bundesregierung:
Stufe III 229 Euro,
Artikel 1 Stufe IV 306 Euro,
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Stufe V 382 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Stufe VI 460 Euro.“
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. De- 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei einem Grad der Schädigungsfolgen
1. In § 14 wird die Angabe „144“ durch die Angabe
„147“ ersetzt. von 50 oder 60 396 Euro,
2. § 15 wird wie folgt geändert: von 70 oder 80 479 Euro,
a) In Satz 1 wird die Angabe „117“ durch die An- von 90 576 Euro,
gabe „120“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „1,800“ durch die An- von 100 646 Euro.“
gabe „1,843“ ersetzt. 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
3. § 31 wird wie folgt geändert: gabe „26 339“ durch die Angabe „26 887“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 6. In § 33 a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „69“
durch die Angabe „71“ ersetzt.
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Grundrente bei einem Grad der Schädigungs- 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgen a) In Satz 1 wird die Angabe „266“ durch die An-
von 30 in Höhe von 123 Euro, gabe „272“ ersetzt.
von 40 in Höhe von 168 Euro, b) In Satz 4 wird die Angabe „455, 645, 829, 1 078
von 50 in Höhe von 226 Euro, oder 1 325“ durch die Angabe „466, 661, 849,
von 60 in Höhe von 286 Euro, 1 104 oder 1 357“ ersetzt.
von 70 in Höhe von 396 Euro,
8. § 36 wird wie folgt geändert:
von 80 in Höhe von 479 Euro,
von 90 in Höhe von 576 Euro, a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „1 523“
von 100 in Höhe von 646 Euro. durch die Angabe „1 560“ und die Angabe „763“
durch die Angabe „781“ ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 523“ durch die
bei einem Grad der Schädigungsfolgen Angabe „1 560“ ersetzt.
von 50 und 60 um 25 Euro, 9. In § 40 wird die Angabe „378“ durch die Angabe
von 70 und 80 um 31 Euro, „387“ ersetzt.
von mindestens 90 um 38 Euro.“ 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „419“ durch die
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Angabe „429“ ersetzt.
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs- 11. In § 46 werden die Angabe „107“ durch die Angabe
folgen von 100, die durch die anerkannten Schä- „110“ und die Angabe „199“ durch die Angabe
digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich „204“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2025
12. In § 47 Absatz 1 werden die Angabe „187“ durch c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „290“
die Angabe „192“ und die Angabe „260“ durch die durch die Angabe „297“ und die Angabe „210“
Angabe „266“ ersetzt. durch die Angabe „215“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert: 14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe „1 523“ durch die
Angabe „1 560“ und die Angabe „763“ durch die
a) In Absatz 1 werden die Angabe „513“ durch die Angabe „781“ ersetzt.
Angabe „525“ und die Angabe „357“ durch die
Angabe „366“ ersetzt. Artikel 2
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „94“ Inkrafttreten
durch die Angabe „96“ und die Angabe „69“ Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009
durch die Angabe „71“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Zweiundvierzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 33 Absatz 6 auch in Verbindung mit Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle
§ 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermit-
Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundes- teln.
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen §3
§ 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buch- (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Ta-
stabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3
belle auf volle Euro nach unten abzurunden.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
sind, sowie unter Berücksichtigung der Sechzehnten Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
KOV-Anpassungsverordnung 2009 vom 17. Juli 2009 mitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vor-
(BGBl. I S. 2024) verordnet das Bundesministerium für behaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und
Arbeit und Soziales: des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die
für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
§1
§4
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Eini-
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
gungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung
das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche
Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
in der Zeit vom 1. Juli 2009 an bestehen.
rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
§2
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens ei-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der nem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittel-
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, ten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsge- das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b
setzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als An- Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
lage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch
die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden §5
Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angege-
ben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Ab- nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen-
satz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. zahl wie folgt zu ermitteln:
Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe- 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem
trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein-
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künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Be- zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
trag in Höhe von 9,185 Euro und bei den übrigen unten abzurunden.
Einkünften ein Betrag in Höhe von 5,850 Euro je
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf §6
volle Euro nach unten abzurunden. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einundvierzigste Verord-
ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge- nung über das anzurechnende Einkommen nach dem
hend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte Bundesversorgungsgesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I
je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,230 Euro hinzuzu- S. 1302) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2009
in Euro
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
312 117 0 0 646 576 479 396 266 192 0 0 429 525 366
321 122 0 0 646 576 479 396 266 192 1 3 426 522 363
330 128 0 0 646 576 479 396 266 192 2 6 423 519 360
339 134 0 0 646 576 479 396 266 192 3 9 420 516 357
348 140 0 0 646 576 479 396 266 192 4 12 417 513 354
357 146 0 0 646 576 479 396 266 192 5 16 413 509 350
367 152 0 0 646 576 479 396 266 192 6 19 410 506 347
376 157 0 0 646 576 479 396 266 192 7 22 407 503 344
385 163 0 0 646 576 479 396 266 192 8 25 404 500 341
394 169 0 0 646 576 479 396 266 192 9 29 400 496 337
404 175 0 0 646 576 479 396 266 192 10 32 397 493 334
413 180 1 3 643 573 476 393 263 189 11 35 394 490 331
422 186 2 6 640 570 473 390 260 186 12 38 391 487 328
431 192 3 9 637 567 470 387 257 183 13 41 388 484 325
440 198 4 12 634 564 467 384 254 180 14 44 385 481 322
449 204 5 16 630 560 463 380 250 176 15 48 381 477 318
459 210 6 19 627 557 460 377 247 173 16 51 378 474 315
468 215 7 22 624 554 457 374 244 170 17 54 375 471 312
477 221 8 25 621 551 454 371 241 167 18 57 372 468 309
486 227 9 29 617 547 450 367 237 163 19 61 368 464 305
495 233 10 32 614 544 447 364 234 160 20 64 365 461 302
505 239 11 35 611 541 444 361 231 157 21 67 362 458 299
514 245 12 38 608 538 441 358 228 154 22 70 359 455 296
523 251 13 41 605 535 438 355 225 151 23 73 356 452 293
532 256 14 45 601 531 434 351 221 147 24 77 352 448 289
541 262 15 48 598 528 431 348 218 144 25 80 349 445 286
550 268 16 51 595 525 428 345 215 141 26 83 346 442 283
560 274 17 54 592 522 425 342 212 138 27 86 343 439 280
569 280 18 58 588 518 421 338 208 134 28 90 339 435 276
578 286 19 61 585 515 418 335 205 131 29 93 336 432 273
587 292 20 64 582 512 415 332 202 128 30 96 333 429 270
596 297 21 67 579 509 412 329 199 125 31 99 330 426 267
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2029
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
606 303 22 71 575 505 408 325 195 121 32 103 326 422 263
615 309 23 74 572 502 405 322 192 118 33 106 323 419 260
624 315 24 77 569 499 402 319 189 115 34 109 320 416 257
633 321 25 80 566 496 399 316 186 112 35 112 317 413 254
642 327 26 83 563 493 396 313 183 109 36 115 314 410 251
651 332 27 87 559 489 392 309 179 105 37 119 310 406 247
661 338 28 90 556 486 389 306 176 102 38 122 307 403 244
670 344 29 93 553 483 386 303 173 99 39 125 304 400 241
679 350 30 96 550 480 383 300 170 96 40 128 301 397 238
688 356 31 100 546 476 379 296 166 92 41 132 297 393 234
697 362 32 103 543 473 376 293 163 89 42 135 294 390 231
707 368 33 106 540 470 373 290 160 86 43 138 291 387 228
716 373 34 109 537 467 370 287 157 83 44 141 288 384 225
725 379 35 113 533 463 366 283 153 79 45 145 284 380 221
734 385 36 116 530 460 363 280 150 76 46 148 281 377 218
743 391 37 119 527 457 360 277 147 73 47 151 278 374 215
753 397 38 122 524 454 357 274 144 70 48 154 275 371 212
762 403 39 125 521 451 354 271 141 67 49 157 272 368 209
771 409 40 129 517 447 350 267 137 63 50 161 268 364 205
780 414 41 132 514 444 347 264 134 60 51 164 265 361 202
789 420 42 135 511 441 344 261 131 57 52 167 262 358 199
798 426 43 138 508 438 341 258 128 54 53 170 259 355 196
808 432 44 142 504 434 337 254 124 50 54 174 255 351 192
817 438 45 145 501 431 334 251 121 47 55 177 252 348 189
826 444 46 148 498 428 331 248 118 44 56 180 249 345 186
835 449 47 151 495 425 328 245 115 41 57 183 246 342 183
844 455 48 155 491 421 324 241 111 37 58 187 242 338 179
854 461 49 158 488 418 321 238 108 34 59 190 239 335 176
863 467 50 161 485 415 318 235 105 31 60 193 236 332 173
872 473 51 164 482 412 315 232 102 28 61 196 233 329 170
881 479 52 167 479 409 312 229 99 25 62 199 230 326 167
890 485 53 171 475 405 308 225 95 21 63 203 226 322 163
899 490 54 174 472 402 305 222 92 18 64 206 223 319 160
909 496 55 177 469 399 302 219 89 15 65 209 220 316 157
918 502 56 180 466 396 299 216 86 12 66 212 217 313 154
927 508 57 184 462 392 295 212 82 8 67 216 213 309 150
936 514 58 187 459 389 292 209 79 5 68 219 210 306 147
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
945 520 59 190 456 386 289 206 76 2 69 222 207 303 144
955 526 60 193 453 383 286 203 73 0 70 225 204 300 141
964 531 61 197 449 379 282 199 69 0 71 229 200 296 137
973 537 62 200 446 376 279 196 66 0 72 232 197 293 134
982 543 63 203 443 373 276 193 63 0 73 235 194 290 131
991 549 64 206 440 370 273 190 60 0 74 238 191 287 128
1 001 555 65 209 437 367 270 187 57 0 75 241 188 284 125
1 010 561 66 213 433 363 266 183 53 0 76 245 184 280 121
1 019 566 67 216 430 360 263 180 50 0 77 248 181 277 118
1 028 572 68 219 427 357 260 177 47 0 78 251 178 274 115
1 037 578 69 222 424 354 257 174 44 0 79 254 175 271 112
1 046 584 70 226 420 350 253 170 40 0 80 258 171 267 108
1 056 590 71 229 417 347 250 167 37 0 81 261 168 264 105
1 065 596 72 232 414 344 247 164 34 0 82 264 165 261 102
1 074 602 73 235 411 341 244 161 31 0 83 267 162 258 99
1 083 607 74 239 407 337 240 157 27 0 84 271 158 254 95
1 092 613 75 242 404 334 237 154 24 0 85 274 155 251 92
1 102 619 76 245 401 331 234 151 21 0 86 277 152 248 89
1 111 625 77 248 398 328 231 148 18 0 87 280 149 245 86
1 120 631 78 251 395 325 228 145 15 0 88 283 146 242 83
1 129 637 79 255 391 321 224 141 11 0 89 287 142 238 79
1 138 643 80 258 388 318 221 138 8 0 90 290 139 235 76
1 147 648 81 261 385 315 218 135 5 0 91 293 136 232 73
1 157 654 82 264 382 312 215 132 2 0 92 296 133 229 70
1 166 660 83 268 378 308 211 128 0 0 93 300 129 225 66
1 175 666 84 271 375 305 208 125 0 0 94 303 126 222 63
1 184 672 85 274 372 302 205 122 0 0 95 306 123 219 60
1 193 678 86 277 369 299 202 119 0 0 96 309 120 216 57
1 203 683 87 281 365 295 198 115 0 0 97 313 116 212 53
1 212 689 88 284 362 292 195 112 0 0 98 316 113 209 50
1 221 695 89 287 359 289 192 109 0 0 99 319 110 206 47
1 230 701 90 290 356 286 189 106 0 0 100 322 107 203 44
1 239 707 91 293 353 283 186 103 0 0 101 325 104 200 41
1 249 713 92 297 349 279 182 99 0 0 102 329 100 196 37
1 258 719 93 300 346 276 179 96 0 0 103 332 97 193 34
1 267 724 94 303 343 273 176 93 0 0 104 335 94 190 31
1 276 730 95 306 340 270 173 90 0 0 105 338 91 187 28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2031
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 285 736 96 310 336 266 169 86 0 0 106 342 87 183 24
1 294 742 97 313 333 263 166 83 0 0 107 345 84 180 21
1 304 748 98 316 330 260 163 80 0 0 108 348 81 177 18
1 313 754 99 319 327 257 160 77 0 0 109 351 78 174 15
1 322 760 100 323 323 253 156 73 0 0 110 355 74 170 11
1 331 765 101 326 320 250 153 70 0 0 111 358 71 167 8
1 340 771 102 329 317 247 150 67 0 0 112 361 68 164 5
1 350 777 103 332 314 244 147 64 0 0 113 364 65 161 2
1 359 783 104 335 311 241 144 61 0 0 114 367 62 158 0
1 368 789 105 339 307 237 140 57 0 0 115 371 58 154 0
1 377 795 106 342 304 234 137 54 0 0 116 374 55 151 0
1 386 800 107 345 301 231 134 51 0 0 117 377 52 148 0
1 395 806 108 348 298 228 131 48 0 0 118 380 49 145 0
1 405 812 109 352 294 224 127 44 0 0 119 384 45 141 0
1 414 818 110 355 291 221 124 41 0 0 120 387 42 138 0
1 423 824 111 358 288 218 121 38 0 0 121 390 39 135 0
1 432 830 112 361 285 215 118 35 0 0 122 393 36 132 0
1 441 836 113 364 282 212 115 32 0 0 123 396 33 129 0
1 451 841 114 368 278 208 111 28 0 0 124 400 29 125 0
1 460 847 115 371 275 205 108 25 0 0 125 403 26 122 0
1 469 853 116 374 272 202 105 22 0 0 126 406 23 119 0
1 478 859 117 377 269 199 102 19 0 0 127 409 20 116 0
1 487 865 118 381 265 195 98 15 0 0 128 413 16 112 0
1 497 871 119 384 262 192 95 12 0 0 129 416 13 109 0
1 506 877 120 387 259 189 92 9 0 0 130 419 10 106 0
1 515 882 121 390 256 186 89 6 0 0 131 422 7 103 0
1 524 888 122 394 252 182 85 2 0 0 132 426 3 99 0
1 533 894 123 397 249 179 82 0 0 0 133 429 0 96 0
1 542 900 124 400 246 176 79 0 0 0 134 432 0 93 0
1 552 906 125 403 243 173 76 0 0 0 135 435 0 90 0
1 561 912 126 406 240 170 73 0 0 0 136 438 0 87 0
1 570 917 127 410 236 166 69 0 0 0 137 442 0 83 0
1 579 923 128 413 233 163 66 0 0 0 138 445 0 80 0
1 588 929 129 416 230 160 63 0 0 0 139 448 0 77 0
1 598 935 130 419 227 157 60 0 0 0 140 451 0 74 0
1 607 941 131 423 223 153 56 0 0 0 141 455 0 70 0
1 616 947 132 426 220 150 53 0 0 0 142 458 0 67 0
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 625 953 133 429 217 147 50 0 0 0 143 461 0 64 0
1 634 958 134 432 214 144 47 0 0 0 144 464 0 61 0
1 643 964 135 436 210 140 43 0 0 0 145 468 0 57 0
1 653 970 136 439 207 137 40 0 0 0 146 471 0 54 0
1 662 976 137 442 204 134 37 0 0 0 147 474 0 51 0
1 671 982 138 445 201 131 34 0 0 0 148 477 0 48 0
1 680 988 139 448 198 128 31 0 0 0 149 480 0 45 0
1 689 994 140 452 194 124 27 0 0 0 150 484 0 41 0
1 699 999 141 455 191 121 24 0 0 0 151 487 0 38 0
1 708 1 005 142 458 188 118 21 0 0 0 152 490 0 35 0
1 717 1 011 143 461 185 115 18 0 0 0 153 493 0 32 0
1 726 1 017 144 465 181 111 14 0 0 0 154 497 0 28 0
1 735 1 023 145 468 178 108 11 0 0 0 155 500 0 25 0
1 745 1 029 146 471 175 105 8 0 0 0 156 503 0 22 0
1 754 1 034 147 474 172 102 5 0 0 0 157 506 0 19 0
1 763 1 040 148 478 168 98 1 0 0 0 158 510 0 15 0
1 772 1 046 149 481 165 95 0 0 0 0 159 513 0 12 0
1 781 1 052 150 484 162 92 0 0 0 0 160 516 0 9 0
1 790 1 058 151 487 159 89 0 0 0 0 161 519 0 6 0
1 800 1 064 152 490 156 86 0 0 0 0 162 522 0 3 0
1 809 1 070 153 494 152 82 0 0 0 0 163 526 0 0 0
1 818 1 075 154 497 149 79 0 0 0 0 164 529 0 0 0
1 827 1 081 155 500 146 76 0 0 0 0 165 532 0 0 0
1 836 1 087 156 503 143 73 0 0 0 0 166 535 0 0 0
1 846 1 093 157 507 139 69 0 0 0 0 167 539 0 0 0
1 855 1 099 158 510 136 66 0 0 0 0 168 542 0 0 0
1 864 1 105 159 513 133 63 0 0 0 0 169 545 0 0 0
1 873 1 111 160 516 130 60 0 0 0 0 170 548 0 0 0
1 882 1 116 161 520 126 56 0 0 0 0 171 552 0 0 0
1 891 1 122 162 523 123 53 0 0 0 0 172 555 0 0 0
1 901 1 128 163 526 120 50 0 0 0 0 173 558 0 0 0
1 910 1 134 164 529 117 47 0 0 0 0 174 561 0 0 0
1 919 1 140 165 532 114 44 0 0 0 0 175 564 0 0 0
1 928 1 146 166 536 110 40 0 0 0 0 176 568 0 0 0
1 937 1 151 167 539 107 37 0 0 0 0 177 571 0 0 0
1 947 1 157 168 542 104 34 0 0 0 0 178 574 0 0 0
1 956 1 163 169 545 101 31 0 0 0 0 179 577 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2033
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 965 1 169 170 549 97 27 0 0 0 0 180 581 0 0 0
1 974 1 175 171 552 94 24 0 0 0 0 181 584 0 0 0
1 983 1 181 172 555 91 21 0 0 0 0 182 587 0 0 0
1 993 1 187 173 558 88 18 0 0 0 0 183 590 0 0 0
2 002 1 192 174 562 84 14 0 0 0 0 184 594 0 0 0
2 011 1 198 175 565 81 11 0 0 0 0 185 597 0 0 0
2 020 1 204 176 568 78 8 0 0 0 0 186 600 0 0 0
2 029 1 210 177 571 75 5 0 0 0 0 187 603 0 0 0
2 038 1 216 178 574 72 2 0 0 0 0 188 606 0 0 0
2 048 1 222 179 578 68 0 0 0 0 0 189 610 0 0 0
2 057 1 228 180 581 65 0 0 0 0 0 190 613 0 0 0
2 066 1 233 181 584 62 0 0 0 0 0 191 616 0 0 0
2 075 1 239 182 587 59 0 0 0 0 0 192 619 0 0 0
2 084 1 245 183 591 55 0 0 0 0 0 193 623 0 0 0
2 094 1 251 184 594 52 0 0 0 0 0 194 626 0 0 0
2 103 1 257 185 597 49 0 0 0 0 0 195 629 0 0 0
2 112 1 263 186 600 46 0 0 0 0 0 196 632 0 0 0
2 121 1 268 187 604 42 0 0 0 0 0 197 636 0 0 0
2 130 1 274 188 607 39 0 0 0 0 0 198 639 0 0 0
2 139 1 280 189 610 36 0 0 0 0 0 199 642 0 0 0
2 149 1 286 190 613 33 0 0 0 0 0 200 645 0 0 0
2 158 1 292 191 616 30 0 0 0 0 0 201 648 0 0 0
2 167 1 298 192 620 26 0 0 0 0 0 202 652 0 0 0
2 176 1 304 193 623 23 0 0 0 0 0 203 655 0 0 0
2 185 1 309 194 626 20 0 0 0 0 0 204 658 0 0 0
2 195 1 315 195 629 17 0 0 0 0 0 205 661 0 0 0
2 204 1 321 196 633 13 0 0 0 0 0 206 665 0 0 0
2 213 1 327 197 636 10 0 0 0 0 0 207 668 0 0 0
2 222 1 333 198 639 7 0 0 0 0 0 208 671 0 0 0
2 231 1 339 199 642 4 0 0 0 0 0 209 674 0 0 0
2 241 1 345 200 646 0 0 0 0 0 0 210 678 0 0 0
2 250 1 350 201 649 0 0 0 0 0 0 211 681 0 0 0
2 259 1 356 202 652 0 0 0 0 0 0 212 684 0 0 0
2 268 1 362 203 655 0 0 0 0 0 0 213 687 0 0 0
2 277 1 368 204 658 0 0 0 0 0 0 214 690 0 0 0
2 286 1 374 205 662 0 0 0 0 0 0 215 694 0 0 0
2 296 1 380 206 665 0 0 0 0 0 0 216 697 0 0 0
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
2 305 1 385 207 668 0 0 0 0 0 0 217 700 0 0 0
2 314 1 391 208 671 0 0 0 0 0 0 218 703 0 0 0
2 323 1 397 209 675 0 0 0 0 0 0 219 707 0 0 0
2 332 1 403 210 678 0 0 0 0 0 0 220 710 0 0 0
2 342 1 409 211 681 0 0 0 0 0 0 221 713 0 0 0
2 351 1 415 212 684 0 0 0 0 0 0 222 716 0 0 0
2 360 1 421 213 687 0 0 0 0 0 0 223 719 0 0 0
2 369 1 426 214 691 0 0 0 0 0 0 224 723 0 0 0
2 378 1 432 215 694 0 0 0 0 0 0 225 726 0 0 0
2 387 1 438 216 697 0 0 0 0 0 0 226 729 0 0 0
2 397 1 444 217 700 0 0 0 0 0 0 227 732 0 0 0
2 406 1 450 218 704 0 0 0 0 0 0 228 736 0 0 0
2 415 1 456 219 707 0 0 0 0 0 0 229 739 0 0 0
2 424 1 462 220 710 0 0 0 0 0 0 230 742 0 0 0
2 433 1 467 221 713 0 0 0 0 0 0 231 745 0 0 0
2 443 1 473 222 717 0 0 0 0 0 0 232 749 0 0 0
2 452 1 479 223 720 0 0 0 0 0 0 233 752 0 0 0
2 461 1 485 224 723 0 0 0 0 0 0 234 755 0 0 0
2 470 1 491 225 726 0 0 0 0 0 0 235 758 0 0 0
2 479 1 497 226 729 0 0 0 0 0 0 236 761 0 0 0
2 488 1 502 227 733 0 0 0 0 0 0 237 765 0 0 0
2 498 1 508 228 736 0 0 0 0 0 0 238 768 0 0 0
2 507 1 514 229 739 0 0 0 0 0 0 239 771 0 0 0
2 516 1 520 230 742 0 0 0 0 0 0 240 774 0 0 0
2 525 1 526 231 746 0 0 0 0 0 0 241 778 0 0 0
2 534 1 532 232 749 0 0 0 0 0 0 242 781 0 0 0
2 544 1 538 233 752 0 0 0 0 0 0 243 784 0 0 0
2 553 1 543 234 755 0 0 0 0 0 0 244 787 0 0 0
2 562 1 549 235 759 0 0 0 0 0 0 245 791 0 0 0
2 571 1 555 236 762 0 0 0 0 0 0 246 794 0 0 0
2 580 1 561 237 765 0 0 0 0 0 0 247 797 0 0 0
2 590 1 567 238 768 0 0 0 0 0 0 248 800 0 0 0
2 599 1 573 239 771 0 0 0 0 0 0 249 803 0 0 0
2 608 1 579 240 775 0 0 0 0 0 0 250 807 0 0 0
2 617 1 584 241 778 0 0 0 0 0 0 251 810 0 0 0
2 626 1 590 242 781 0 0 0 0 0 0 252 813 0 0 0
2 635 1 596 243 784 0 0 0 0 0 0 253 816 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2035
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
2 645 1 602 244 788 0 0 0 0 0 0 254 820 0 0 0
2 654 1 608 245 791 0 0 0 0 0 0 255 823 0 0 0
2 663 1 614 246 794 0 0 0 0 0 0 256 826 0 0 0
2 672 1 619 247 797 0 0 0 0 0 0 257 829 0 0 0
2 681 1 625 248 801 0 0 0 0 0 0 258 833 0 0 0
2 691 1 631 249 804 0 0 0 0 0 0 259 836 0 0 0
2 700 1 637 250 807 0 0 0 0 0 0 260 839 0 0 0
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Dreiundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 33 Absatz 6 auch in Verbindung mit gungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindes-
§ 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 tens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende El-
Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundes- ternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen El-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- ternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch
chung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurech-
§ 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buch- nenden Einkommens zu ermitteln.
stabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom §3
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4
durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Ta-
vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden belle auf volle Euro nach unten abzurunden.
sind, und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
(BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichti- mitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vor-
gung der Sechzehnten KOV-Anpassungsverord- behaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und
nung 2009 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2024) verord- des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die
net das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
§1 §4
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Eini- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
gungsvertrages genannten Gebiet zur Feststellung der von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
der Zeit vom 1. Juli 2009 an bestehen. Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
§2 die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens ei-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge nem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittel-
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 ten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsge- des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
setzes) ergibt sich für den Personenkreis in dem in Ar- das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b
tikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aus Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabel-
le. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des
§5
Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente
und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungs- nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen-
beträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversor- zahl wie folgt zu ermitteln:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2037
1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem je Stufe ein Betrag in Höhe von 2,865 Euro hinzuzu-
die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein- unten abzurunden.
künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Be-
trag in Höhe von 8,150 Euro und bei den übrigen §6
Einkünften ein Betrag in Höhe von 5,185 Euro je Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweiundzwanzigste Ver-
volle Euro nach unten abzurunden. ordnung über das anzurechnende Einkommen nach
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra- dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des
ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge- Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Juli 2008
hend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte (BGBl. I S. 1312) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2009
in Euro
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
277 104 0 0 573 511 425 351 236 170 0 0 381 466 325
285 109 0 0 573 511 425 351 236 170 1 2 379 464 323
293 114 0 0 573 511 425 351 236 170 2 5 376 461 320
301 119 0 0 573 511 425 351 236 170 3 8 373 458 317
309 124 0 0 573 511 425 351 236 170 4 11 370 455 314
317 129 0 0 573 511 425 351 236 170 5 14 367 452 311
325 135 0 0 573 511 425 351 236 170 6 17 364 449 308
334 140 0 0 573 511 425 351 236 170 7 20 361 446 305
342 145 0 0 573 511 425 351 236 170 8 22 359 444 303
350 150 0 0 573 511 425 351 236 170 9 25 356 441 300
358 156 0 0 573 511 425 351 236 170 10 28 353 438 297
366 161 1 2 571 509 423 349 234 168 11 30 351 436 295
374 166 2 5 568 506 420 346 231 165 12 33 348 433 292
382 171 3 8 565 503 417 343 228 162 13 36 345 430 289
390 176 4 11 562 500 414 340 225 159 14 39 342 427 286
398 181 5 14 559 497 411 337 222 156 15 42 339 424 283
406 187 6 17 556 494 408 334 219 153 16 45 336 421 280
415 192 7 20 553 491 405 331 216 150 17 48 333 418 277
423 197 8 22 551 489 403 329 214 148 18 50 331 416 275
431 202 9 25 548 486 400 326 211 145 19 53 328 413 272
439 207 10 28 545 483 397 323 208 142 20 56 325 410 269
447 213 11 31 542 480 394 320 205 139 21 59 322 407 266
455 218 12 34 539 477 391 317 202 136 22 62 319 404 263
463 223 13 37 536 474 388 314 199 133 23 65 316 401 260
472 228 14 40 533 471 385 311 196 130 24 68 313 398 257
480 233 15 42 531 469 383 309 194 128 25 70 311 396 255
488 238 16 45 528 466 380 306 191 125 26 73 308 393 252
496 244 17 48 525 463 377 303 188 122 27 76 305 390 249
504 249 18 51 522 460 374 300 185 119 28 79 302 387 246
512 254 19 54 519 457 371 297 182 116 29 82 299 384 243
521 259 20 57 516 454 368 294 179 113 30 85 296 381 240
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2039
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
529 264 21 60 513 451 365 291 176 110 31 88 293 378 237
537 270 22 63 510 448 362 288 173 107 32 91 290 375 234
545 275 23 65 508 446 360 286 171 105 33 93 288 373 232
553 280 24 68 505 443 357 283 168 102 34 96 285 370 229
561 285 25 71 502 440 354 280 165 99 35 99 282 367 226
569 290 26 74 499 437 351 277 162 96 36 102 279 364 223
578 295 27 77 496 434 348 274 159 93 37 105 276 361 220
586 301 28 80 493 431 345 271 156 90 38 108 273 358 217
594 306 29 83 490 428 342 268 153 87 39 111 270 355 214
602 311 30 85 488 426 340 266 151 85 40 113 268 353 212
610 316 31 88 485 423 337 263 148 82 41 116 265 350 209
618 321 32 91 482 420 334 260 145 79 42 119 262 347 206
626 327 33 94 479 417 331 257 142 76 43 122 259 344 203
635 332 34 97 476 414 328 254 139 73 44 125 256 341 200
643 337 35 100 473 411 325 251 136 70 45 128 253 338 197
651 342 36 103 470 408 322 248 133 67 46 131 250 335 194
659 347 37 106 467 405 319 245 130 64 47 134 247 332 191
667 353 38 108 465 403 317 243 128 62 48 136 245 330 189
675 358 39 111 462 400 314 240 125 59 49 139 242 327 186
684 363 40 114 459 397 311 237 122 56 50 142 239 324 183
692 368 41 117 456 394 308 234 119 53 51 145 236 321 180
700 373 42 120 453 391 305 231 116 50 52 148 233 318 177
708 378 43 123 450 388 302 228 113 47 53 151 230 315 174
716 384 44 126 447 385 299 225 110 44 54 154 227 312 171
724 389 45 128 445 383 297 223 108 42 55 156 225 310 169
732 394 46 131 442 380 294 220 105 39 56 159 222 307 166
741 399 47 134 439 377 291 217 102 36 57 162 219 304 163
749 404 48 137 436 374 288 214 99 33 58 165 216 301 160
757 410 49 140 433 371 285 211 96 30 59 168 213 298 157
765 415 50 143 430 368 282 208 93 27 60 171 210 295 154
773 420 51 146 427 365 279 205 90 24 61 174 207 292 151
781 425 52 148 425 363 277 203 88 22 62 176 205 290 149
789 430 53 151 422 360 274 200 85 19 63 179 202 287 146
798 435 54 154 419 357 271 197 82 16 64 182 199 284 143
806 441 55 157 416 354 268 194 79 13 65 185 196 281 140
814 446 56 160 413 351 265 191 76 10 66 188 193 278 137
822 451 57 163 410 348 262 188 73 7 67 191 190 275 134
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
830 456 58 166 407 345 259 185 70 4 68 194 187 272 131
838 461 59 169 404 342 256 182 67 1 69 197 184 269 128
847 467 60 171 402 340 254 180 65 0 70 199 182 267 126
855 472 61 174 399 337 251 177 62 0 71 202 179 264 123
863 477 62 177 396 334 248 174 59 0 72 205 176 261 120
871 482 63 180 393 331 245 171 56 0 73 208 173 258 117
879 487 64 183 390 328 242 168 53 0 74 211 170 255 114
887 493 65 186 387 325 239 165 50 0 75 214 167 252 111
895 498 66 189 384 322 236 162 47 0 76 217 164 249 108
904 503 67 191 382 320 234 160 45 0 77 219 162 247 106
912 508 68 194 379 317 231 157 42 0 78 222 159 244 103
920 513 69 197 376 314 228 154 39 0 79 225 156 241 100
928 518 70 200 373 311 225 151 36 0 80 228 153 238 97
936 524 71 203 370 308 222 148 33 0 81 231 150 235 94
944 529 72 206 367 305 219 145 30 0 82 234 147 232 91
952 534 73 209 364 302 216 142 27 0 83 237 144 229 88
961 539 74 212 361 299 213 139 24 0 84 240 141 226 85
969 544 75 214 359 297 211 137 22 0 85 242 139 224 83
977 550 76 217 356 294 208 134 19 0 86 245 136 221 80
985 555 77 220 353 291 205 131 16 0 87 248 133 218 77
993 560 78 223 350 288 202 128 13 0 88 251 130 215 74
1 001 565 79 226 347 285 199 125 10 0 89 254 127 212 71
1 010 570 80 229 344 282 196 122 7 0 90 257 124 209 68
1 018 575 81 232 341 279 193 119 4 0 91 260 121 206 65
1 026 581 82 234 339 277 191 117 2 0 92 262 119 204 63
1 034 586 83 237 336 274 188 114 0 0 93 265 116 201 60
1 042 591 84 240 333 271 185 111 0 0 94 268 113 198 57
1 050 596 85 243 330 268 182 108 0 0 95 271 110 195 54
1 058 601 86 246 327 265 179 105 0 0 96 274 107 192 51
1 067 607 87 249 324 262 176 102 0 0 97 277 104 189 48
1 075 612 88 252 321 259 173 99 0 0 98 280 101 186 45
1 083 617 89 254 319 257 171 97 0 0 99 282 99 184 43
1 091 622 90 257 316 254 168 94 0 0 100 285 96 181 40
1 099 627 91 260 313 251 165 91 0 0 101 288 93 178 37
1 107 633 92 263 310 248 162 88 0 0 102 291 90 175 34
1 115 638 93 266 307 245 159 85 0 0 103 294 87 172 31
1 124 643 94 269 304 242 156 82 0 0 104 297 84 169 28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2041
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 132 648 95 272 301 239 153 79 0 0 105 300 81 166 25
1 140 653 96 275 298 236 150 76 0 0 106 303 78 163 22
1 148 658 97 277 296 234 148 74 0 0 107 305 76 161 20
1 156 664 98 280 293 231 145 71 0 0 108 308 73 158 17
1 164 669 99 283 290 228 142 68 0 0 109 311 70 155 14
1 173 674 100 286 287 225 139 65 0 0 110 314 67 152 11
1 181 679 101 289 284 222 136 62 0 0 111 317 64 149 8
1 189 684 102 292 281 219 133 59 0 0 112 320 61 146 5
1 197 690 103 295 278 216 130 56 0 0 113 323 58 143 2
1 205 695 104 297 276 214 128 54 0 0 114 325 56 141 0
1 213 700 105 300 273 211 125 51 0 0 115 328 53 138 0
1 221 705 106 303 270 208 122 48 0 0 116 331 50 135 0
1 230 710 107 306 267 205 119 45 0 0 117 334 47 132 0
1 238 715 108 309 264 202 116 42 0 0 118 337 44 129 0
1 246 721 109 312 261 199 113 39 0 0 119 340 41 126 0
1 254 726 110 315 258 196 110 36 0 0 120 343 38 123 0
1 262 731 111 318 255 193 107 33 0 0 121 346 35 120 0
1 270 736 112 320 253 191 105 31 0 0 122 348 33 118 0
1 278 741 113 323 250 188 102 28 0 0 123 351 30 115 0
1 287 747 114 326 247 185 99 25 0 0 124 354 27 112 0
1 295 752 115 329 244 182 96 22 0 0 125 357 24 109 0
1 303 757 116 332 241 179 93 19 0 0 126 360 21 106 0
1 311 762 117 335 238 176 90 16 0 0 127 363 18 103 0
1 319 767 118 338 235 173 87 13 0 0 128 366 15 100 0
1 327 773 119 340 233 171 85 11 0 0 129 368 13 98 0
1 336 778 120 343 230 168 82 8 0 0 130 371 10 95 0
1 344 783 121 346 227 165 79 5 0 0 131 374 7 92 0
1 352 788 122 349 224 162 76 2 0 0 132 377 4 89 0
1 360 793 123 352 221 159 73 0 0 0 133 380 1 86 0
1 368 798 124 355 218 156 70 0 0 0 134 383 0 83 0
1 376 804 125 358 215 153 67 0 0 0 135 386 0 80 0
1 384 809 126 360 213 151 65 0 0 0 136 388 0 78 0
1 393 814 127 363 210 148 62 0 0 0 137 391 0 75 0
1 401 819 128 366 207 145 59 0 0 0 138 394 0 72 0
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1 425 835 131 375 198 136 50 0 0 0 141 403 0 63 0
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 433 840 132 378 195 133 47 0 0 0 142 406 0 60 0
1 441 845 133 381 192 130 44 0 0 0 143 409 0 57 0
1 450 850 134 383 190 128 42 0 0 0 144 411 0 55 0
1 458 855 135 386 187 125 39 0 0 0 145 414 0 52 0
1 466 861 136 389 184 122 36 0 0 0 146 417 0 49 0
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1 490 876 139 398 175 113 27 0 0 0 149 426 0 40 0
1 499 881 140 401 172 110 24 0 0 0 150 429 0 37 0
1 507 887 141 403 170 108 22 0 0 0 151 431 0 35 0
1 515 892 142 406 167 105 19 0 0 0 152 434 0 32 0
1 523 897 143 409 164 102 16 0 0 0 153 437 0 29 0
1 531 902 144 412 161 99 13 0 0 0 154 440 0 26 0
1 539 907 145 415 158 96 10 0 0 0 155 443 0 23 0
1 547 913 146 418 155 93 7 0 0 0 156 446 0 20 0
1 556 918 147 421 152 90 4 0 0 0 157 449 0 17 0
1 564 923 148 424 149 87 1 0 0 0 158 452 0 14 0
1 572 928 149 426 147 85 0 0 0 0 159 454 0 12 0
1 580 933 150 429 144 82 0 0 0 0 160 457 0 9 0
1 588 938 151 432 141 79 0 0 0 0 161 460 0 6 0
1 596 944 152 435 138 76 0 0 0 0 162 463 0 3 0
1 604 949 153 438 135 73 0 0 0 0 163 466 0 0 0
1 613 954 154 441 132 70 0 0 0 0 164 469 0 0 0
1 621 959 155 444 129 67 0 0 0 0 165 472 0 0 0
1 629 964 156 446 127 65 0 0 0 0 166 474 0 0 0
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1 645 975 158 452 121 59 0 0 0 0 168 480 0 0 0
1 653 980 159 455 118 56 0 0 0 0 169 483 0 0 0
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2043
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 735 1 032 169 484 89 27 0 0 0 0 179 512 0 0 0
1 743 1 037 170 487 86 24 0 0 0 0 180 515 0 0 0
1 751 1 042 171 489 84 22 0 0 0 0 181 517 0 0 0
1 759 1 047 172 492 81 19 0 0 0 0 182 520 0 0 0
1 767 1 053 173 495 78 16 0 0 0 0 183 523 0 0 0
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1 784 1 063 175 501 72 10 0 0 0 0 185 529 0 0 0
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1 808 1 078 178 509 64 2 0 0 0 0 188 537 0 0 0
1 816 1 084 179 512 61 0 0 0 0 0 189 540 0 0 0
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1 865 1 115 185 530 43 0 0 0 0 0 195 558 0 0 0
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1 922 1 151 192 550 23 0 0 0 0 0 202 578 0 0 0
1 930 1 156 193 552 21 0 0 0 0 0 203 580 0 0 0
1 939 1 161 194 555 18 0 0 0 0 0 204 583 0 0 0
1 947 1 167 195 558 15 0 0 0 0 0 205 586 0 0 0
1 955 1 172 196 561 12 0 0 0 0 0 206 589 0 0 0
1 963 1 177 197 564 9 0 0 0 0 0 207 592 0 0 0
1 971 1 182 198 567 6 0 0 0 0 0 208 595 0 0 0
1 979 1 187 199 570 3 0 0 0 0 0 209 598 0 0 0
1 988 1 193 200 573 0 0 0 0 0 0 210 601 0 0 0
1 996 1 198 201 575 0 0 0 0 0 0 211 603 0 0 0
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2 012 1 208 203 581 0 0 0 0 0 0 213 609 0 0 0
2 020 1 213 204 584 0 0 0 0 0 0 214 612 0 0 0
2 028 1 218 205 587 0 0 0 0 0 0 215 615 0 0 0
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
2 036 1 224 206 590 0 0 0 0 0 0 216 618 0 0 0
2 045 1 229 207 593 0 0 0 0 0 0 217 621 0 0 0
2 053 1 234 208 595 0 0 0 0 0 0 218 623 0 0 0
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2 093 1 260 213 610 0 0 0 0 0 0 223 638 0 0 0
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2 110 1 270 215 615 0 0 0 0 0 0 225 643 0 0 0
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2 175 1 312 223 638 0 0 0 0 0 0 233 666 0 0 0
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2 199 1 327 226 647 0 0 0 0 0 0 236 675 0 0 0
2 208 1 332 227 650 0 0 0 0 0 0 237 678 0 0 0
2 216 1 338 228 653 0 0 0 0 0 0 238 681 0 0 0
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2 232 1 348 230 658 0 0 0 0 0 0 240 686 0 0 0
2 240 1 353 231 661 0 0 0 0 0 0 241 689 0 0 0
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2 256 1 364 233 667 0 0 0 0 0 0 243 695 0 0 0
2 265 1 369 234 670 0 0 0 0 0 0 244 698 0 0 0
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2 289 1 384 237 679 0 0 0 0 0 0 247 707 0 0 0
2 297 1 390 238 681 0 0 0 0 0 0 248 709 0 0 0
2 305 1 395 239 684 0 0 0 0 0 0 249 712 0 0 0
2 314 1 400 240 687 0 0 0 0 0 0 250 715 0 0 0
2 322 1 405 241 690 0 0 0 0 0 0 251 718 0 0 0
2 330 1 410 242 693 0 0 0 0 0 0 252 721 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2045
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus übrige zahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halb- zahl rechnen- gleichs-
gegenw. Ein- des Ein- waisen waisen des Ein- renten
kommen 100 90 80 60 kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte oder oder
tätigkeit paare teile
70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
2 338 1 415 243 696 0 0 0 0 0 0 253 724 0 0 0
2 346 1 421 244 699 0 0 0 0 0 0 254 727 0 0 0
2 354 1 426 245 701 0 0 0 0 0 0 255 729 0 0 0
2 362 1 431 246 704 0 0 0 0 0 0 256 732 0 0 0
2 371 1 436 247 707 0 0 0 0 0 0 257 735 0 0 0
2 379 1 441 248 710 0 0 0 0 0 0 258 738 0 0 0
2 387 1 447 249 713 0 0 0 0 0 0 259 741 0 0 0
2 395 1 452 250 716 0 0 0 0 0 0 260 744 0 0 0
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wert-
– des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz- minderungen nicht beeinflusst.“
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi- 3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
„(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrich-
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
tung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten
– des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozi- zu bilden ist, sowie für Gegenstände der beweg-
algesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, lichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert
der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden setzes nicht überschreiten, kann nach Maßgabe all-
ist, gemeiner Verwaltungsvorschriften von der Auf-
– des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches So- nahme in das Verzeichnis abgesehen werden.“
zialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 4. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) nach dem Wort „durch“ die Wörter „Verbände und“
geändert worden ist, und eingefügt.
– des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches So- 5. § 19 erhält folgende Überschrift:
zialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 146
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) „§ 19
geändert worden ist, Durchführung
verordnet die Bundesregierung: von Aufgaben durch Dritte“.
6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
Artikel 1
„§ 19a
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Durchführung von
Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 951) geän- Aufgaben durch den Spitzenverband
dert worden ist, wird wie folgt geändert: der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
1. § 7 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. Die Bediensteten des Spitzenverbandes der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Auf-
2. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gabenwahrnehmung im Namen der landwirtschaft-
gefügt:
lichen Sozialversicherungsträger nach § 143e Ab-
„(1a) Für Gegenstände der beweglichen Einrich- satz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
tung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Bediensteten der vertretenen Sozialversiche-
ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber rungsträger gleichgestellt.“
nicht 1 000 Euro übersteigen, ist im Jahr der An-
schaffung ein Sammelposten zu bilden. Der Sam- 7. § 20a wird wie folgt geändert:
melposten ist im Jahr der Bildung und in den folgen- a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Jahresangabe
den vier (Geschäfts-)Jahren mit jeweils einem Fünftel „2009“ jeweils durch die Jahresangabe „2010“ er-
aufzulösen. Der Wert des Sammelpostens wird setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2047
b) In Absatz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort Artikel 2
„kann“ und das Wort „anzuwenden“ durch die
Wörter „angewendet werden“ ersetzt. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
c) In Absatz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort zes 2 am 1. Januar 2010 in Kraft.
„kann“, das Wort „anzuwenden“ durch die Wörter
„angewendet werden“ und das Wort „unterschrei- (2) Artikel 1 Nummer 4 bis 7 tritt am Tag nach der
ten“ durch die Wörter „nicht übersteigen“ ersetzt. Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Verordnung
über die Versteigerung von
Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012
(Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 – EHVV 2012)
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 21 Absatz 2 des Zuteilungsgesetzes der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umwelt-
2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) verordnet bundesamt für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- sind; diese Kosten ergeben sich aus dem Bundeshaus-
tages: haltsplan, Einzelplan des Bundesministeriums für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Kapitel 1605
§1 „Umweltbundesamt“, Titelgruppe 03 „Deutsche Emis-
Anwendungsbereich sionshandelsstelle“. Überdeckungen und Unterdeckun-
gen sind auf den zukünftigen Refinanzierungsbedarf
Diese Verordnung regelt die Versteigerung von anzurechnen. Der Refinanzierungsbedarf nach Satz 1
Berechtigungen im Sinne des § 3 Absatz 4 des Treib- wird anteilig aus den Nettoerlösen der Versteigerungen
hausgas-Emissionshandelsgesetzes ab dem 1. Januar in den Monaten Januar bis Oktober eines Jahres ge-
2010. deckt.
§2
§3
Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
(1) Pro Jahr wird folgende Gesamtmenge an Berech- Versteigerungsverfahren
tigungen durch Geschäfte zur sofortigen Erfüllung (1) Die Durchführung der Versteigerung erfolgt je-
(Spothandel) sowie durch Geschäfte zur Lieferung auf weils getrennt entsprechend der Aufteilung nach § 2
Termin (Terminhandel) versteigert: Absatz 2 Satz 2 als Bestandteil des Börsenhandels an
1. 40 Millionen Berechtigungen nach § 19 Satz 1 des einem staatlich beaufsichtigten Markt, an dem ein
Zuteilungsgesetzes 2012 sowie Markt für den Spothandel und den Terminhandel mit
2. die zur Deckung der Kosten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Berechtigungen besteht (durchführende Börse).
des Zuteilungsgesetzes 2012 erforderliche Menge (2) Berechtigt zur Teilnahme als Bieter an der Ver-
an Berechtigungen. steigerung im Spothandel oder im Terminhandel sind
(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Ab- alle an der durchführenden Börse für den jeweiligen
satz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal wöchent- Handel mit Berechtigungen zugelassenen Handelsteil-
lich eine Versteigerung von 870 000 Berechtigungen nehmer. Anbieter der zu versteigernden Berechtigun-
statt, bis die Gesamtmenge versteigert ist. Zur Auftei- gen ist die zuständige Stelle.
lung der Versteigerungsmengen nach Satz 1 werden
(3) Die Mindestgebotsmenge beträgt bei der Verstei-
bei den wöchentlichen Versteigerungsterminen in den
gerung im Spothandel 500 Berechtigungen, ansonsten
Monaten Januar bis Oktober jeweils 570 000 Berech-
1 000 Berechtigungen. Höhere Gebotsmengen müssen
tigungen im Terminhandel zur Lieferung im Dezember
einem ganzzahligen Vielfachen der Mindestgebots-
des laufenden Jahres angeboten; im Übrigen werden
menge entsprechen. Der Gebotspreis muss in Euro
die Berechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt
mit zwei Dezimalstellen angegeben sein.
die verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 1
genannte Menge, wird im folgenden Versteigerungster- (4) Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem
min die verbleibende Menge angeboten. Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Ver-
(3) Sofern das Handelssystem zu einem der vorge- steigerung. Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen
sehenen Versteigerungstermine wegen einer tech- abgegebenen Gebote einsehen (geschlossenes Order-
nischen Störung nicht zur Verfügung steht oder in buch).
einem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge (5) Zum festgesetzten Zeitpunkt werden die abgege-
hinter der angebotenen Versteigerungsmenge zurück- benen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises ge-
bleibt, findet die Versteigerung an dem vorgesehenen reiht, bei gleichem Gebotspreis nach der zeitlichen Rei-
Versteigerungstermin nicht statt. Für den ausgefallenen henfolge des Zugangs der Gebote. Die in den Geboten
Versteigerungstermin wird innerhalb der folgenden 15 dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, be-
Handelstage ein Ersatztermin festgesetzt. Die zustän- ginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des
dige Stelle stellt sicher, dass der Ersatztermin nach Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen
Satz 2 börsenüblich bekannt gemacht wird. die angebotene Menge an Berechtigungen erreichen
(4) Für die Bestimmung der erforderlichen Menge an oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote,
Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind die die in die Summenbildung eingegangen sind, werden
Nettoerlöse aus der Versteigerung einer Anzahl von entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zuge-
Berechtigungen maßgeblich, die zum Ausgleich der teilt. Dem letzten erfolgreichen Gebot wird die verblei-
nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten bende Menge an Berechtigungen zugeschlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2049
§4 griffenen Maßnahmen. Die aufsichtsrechtlichen Bestim-
Abwicklung mungen, die für den jeweiligen Handelsplatz gelten,
bleiben unberührt.
(1) Die Abwicklung der erfolgreichen Gebote der Ver-
steigerung im Spothandel und im Terminhandel unter- (3) Im Fall einer Information nach Absatz 2 Satz 2
liegt jeweils denselben Bedingungen, wie sie an der kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je
durchführenden Börse für die Abwicklung des entspre- Bieter auf jeweils 100 000 Berechtigungen pro Verstei-
chenden Handels mit Berechtigungen gelten. gerung im Spothandel oder Terminhandel beschränken
oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen
(2) Für das Einstellen und Ändern der Gebote sowie
übliche Gegenmaßnahmen festlegen. Die aufsichts-
für die Feststellung der erfolgreichen Gebote darf die
rechtlichen Bestimmungen, die für den jeweiligen Han-
durchführende Börse von den Teilnehmern keine höhe-
delsplatz gelten, bleiben unberührt. Die zuständige
ren Gebühren oder Entgelte verlangen als beim jeweils
Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Satz 1
entsprechenden Handel mit Berechtigungen. Dies gilt
jeweils börsenüblich bekannt gemacht werden.
auch für die Abwicklung der Erfüllungsgeschäfte bei
den erfolgreichen Geboten (Clearing) durch die durch- (4) Die zuständige Stelle veröffentlicht jeweils bis
führende Börse oder eine angeschlossene Institution. zum 5. November eines Jahres die nach § 2 Absatz 1
Nummer 2 versteigerte Menge an Berechtigungen.
§5
§6
Berichtspflichten, Überwachung
Versteigerungen im
(1) Die durchführende Börse unterrichtet die zustän-
Auftrag anderer Mitgliedstaaten
dige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über den
Zuschlagspreis, in anonymisierter Form über die Vertei- Die durchführende Börse kann Versteigerungen von
lung der Gebote sowie über Kennziffern der Versteige- Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der
rung, insbesondere die Gesamtzahl der Bieter, die Zahl Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der
der erfolgreichen Bieter, das Verhältnis der gesamten zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungs-
Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge sowie die bedingungen eine Zusammenlegung der Versteige-
Spanne der Gebotspreise. Die zuständige Stelle stellt rungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.
sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsen-
üblich bekannt gemacht wird. §7
(2) Die durchführende Börse ist verpflichtet, das Zuständige Stelle
Bieterverhalten kontinuierlich zu beobachten. Sofern Zuständige Stelle nach dieser Verordnung ist das
es Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Umweltbundesamt.
Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist, ergreift
die durchführende Börse die erforderlichen Gegenmaß- §8
nahmen; anschließend erfolgt die Ermittlung des Zu-
schlagspreises nach § 3 Absatz 5. Die durchführende Inkrafttreten
Börse informiert die börsenrechtlich zuständige Auf- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sichtsbehörde sowie die zuständige Stelle über die er- in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Vom 17. Juli 2009
Auf Grund des § 48 Absatz 1 des Bundesbesol- 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres
vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bun- ausgeglichen werden kann und
desregierung: 4. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf
Artikel 1 Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl)
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrar- übersteigt.
beitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt- (2) Soweit nur während eines Teils eines Kalen-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die dermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindest-
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 34 des Gesetzes vom stundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend
wird wie folgt geändert: dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 5. § 4 wird wie folgt geändert:
„Verordnung a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
für Beamtinnen und Beamte des Bundes
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die
(Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wör-
– BMVergV)“.
ter „einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder“
2. In § 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter gestrichen.
„Beamtinnen und“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
„(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unter-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor richtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen
dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und Fachschulen des Bundes
und“ eingefügt. 1. im gehobenen Dienst 23,44 Euro,
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Arzt- und 2. im höheren Dienst 27,38 Euro.“
Pflegedienst“ durch die Wörter „ärztlichen
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
und Pflegedienst“ ersetzt.
„§ 4a
cc) In Nummer 6 wird das Wort „Lehrer“ durch
das Wort „Lehrkraft“ ersetzt. (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung
der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftig-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
nach entsprechendem Landesrecht“ ge- (2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallen-
strichen. den anteiligen Besoldung sind die monatlichen Be-
bbb) Nummer 5 wird aufgehoben. züge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das
4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Ar-
ccc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
beitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. gesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
cc) In Satz 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die (3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Voll-
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die zeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1
Angabe „A 1“ durch die Angabe „A 2“ ersetzt. und 3 vergütet.“
4. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 7. § 5 wird wie folgt geändert:
„(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1
Mehrarbeit und 2“ durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1
1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, und 2 sowie § 4a“ ersetzt.
für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gelten, „(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die
2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2051
drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entspre- der Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen,
chend.“ die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gilt.
Artikel 2 Artikel 3
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
laut der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vom 26. Juni 2009
Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 II.
Satz 2 und § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-
disziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bun-
I. desdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6
genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-
gesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem
III.
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
1. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes ge-
und Professor der Physikalisch-Technischen Bun- gen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen
desanstalt, A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes des Bundesbesoldungsgesetzes) wird gemäß § 34
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die
in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten
3. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident übertragen.
und Professor der Bundesanstalt für Materialfor-
schung und -prüfung, IV.
4. die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskar- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
tellamtes, bescheiden im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundes-
disziplinargesetzes und die Vertretung des Dienstherrn
5. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinarge-
und Professor der Bundesanstalt für Geowissen- setz haben, richtet sich nach den Abschnitten I und II
schaften und Rohstoffe, der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
6. die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetz- für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-
Post und Eisenbahnen tenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie vom 9. Juni 2009
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich. (BGBl. I S. 1308).
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
V. VI.
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkün-
oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundes- dung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die An-
disziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 ordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargeset-
genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenom- zes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
men davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Be- Wirtschaft und Arbeit vom 9. September 2003 (BGBl. I
hördenleiter. S. 1955) nicht mehr anzuwenden.
Berlin, den 26. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba