1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
Viertes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1)2)
Vom 15. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Einfuhr von Tabakwaren
aus Drittländern oder Drittgebieten
Inhaltsübersicht § 19 Einfuhr
Artikel § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-
Tabaksteuergesetz (TabStG) 1 fahren
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 2 § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
(SchaumwZwStG) 3 Abschnitt 4
Biersteuergesetz (BierStG) 4 Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des
Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) 5 steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Änderung des Energiesteuergesetzes 6
§ 22 Erwerb durch Privatpersonen
Änderung des Stromsteuergesetzes 7
§ 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer
Änderung des Truppenzollgesetzes 8 Mitgliedstaaten, Versandhandel
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10 Abschnitt 5
Bestimmungen zu
Artikel 1 den Kleinverkaufspackungen
Tabaksteuergesetz und zu den Kleinverkaufspreisen
(TabStG) § 24 Beipackverbot
§ 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
Inhaltsübersicht § 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
Abschnitt 1 § 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
Allgemeine Bestimmungen § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand § 29 Ausspielung
§ 2 Steuertarif
Abschnitt 6
§ 3 Bemessungsgrundlagen
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen Steuervergünstigungen
§ 30 Steuerbefreiungen
Abschnitt 2 § 31 Verwender
Steueraussetzung und Besteuerung § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber Abschnitt 7
§ 7 Registrierte Empfänger Steueraufsicht,
§ 8 Registrierte Versender Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
§ 9 Begünstigte § 33 Steueraufsicht
§ 10 Beförderungen (Allgemeines) § 34 Geschäftsstatistik
§ 11 Beförderungen im Steuergebiet § 35 Besondere Ermächtigungen
§ 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten Abschnitt 8
§ 13 Ausfuhr Schlussbestimmungen
§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
§ 16 Verpackungszwang
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuer-
erklärung
§ 18 Fälligkeit Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuer- §1
system und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom
14.1.2009, S. 12). Steuergebiet, Steuergegenstand
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- (1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Ta-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften baksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepu-
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom blik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.
L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Ver-
worden. brauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
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(2) Tabakwaren sind (8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeug-
1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen nisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus an-
geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem deren Stoffen bestehen und die sonstigen Vorausset-
Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge zungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus an-
a) ganz aus natürlichem Tabak, deren Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizini-
b) mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak, schen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
c) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zi- chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das
garrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom
beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden
äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.
umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht
aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt mächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Siche-
spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch
Längsachse des Tabakstrangs von mindestens Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
30 Grad aufgelegt ist, oder Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach
Absatz 3 festzulegen.
d) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem
äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonsti- §2
tuiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig
umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht Steuertarif
aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht (1) Die Steuer beträgt:
2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf min- 1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent
destens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag,
oder mehr beträgt; der sich aus Satz 2 ergibt;
2. Zigaretten: 2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach 3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und
Nummer 1 sind, 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtin- 53,28 Euro je Kilogramm;
dustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse 4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und
geschoben werden, oder 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtin- Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem
dustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapier- Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent
blättchen umhüllt werden; der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer
3. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): ge- und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten
schnittener oder anders zerkleinerter oder gespon- Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
nener oder in Platten gepresster Tabak, der sich kaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet,
ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der
eignet. gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung
der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar
(3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buch- eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das
stabe c und d ist das Durchschnittsgewicht von Bundesministerium der Finanzen macht durch ein im
1 000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt Bundesanzeiger zu veröffentlichendes Schreiben je-
der Steuerentstehung. weils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom
(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäfts-
Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht statistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelte gängigste
und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Num- Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindest-
mer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. steuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der
gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert,
(5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als
so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse
25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als
maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen je-
1 Millimeter lang oder breit sind.
weils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindest-
(6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu steuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-
bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten ver- det.
wendet zu werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituier- des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie (EWG)
tem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauch-
aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus steuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl.
Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen beste- L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52),
hen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333
Nummer 1 erfüllen. vom 20.12.2003, S. 49) geändert worden ist, in der je-
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weils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten (5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueran-
durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, teil je begonnene 9 Zentimeter Länge des Tabakstrangs
wenn die in Artikel 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 fest- erhoben.
gelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten
(6) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchta-
der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei
bak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht zum
ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie,
Zeitpunkt der Steuerentstehung.
bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklas-
se, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Be- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
trag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und des Bundesrates zur Erleichterung der Steuererhebung
der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile durch Steuerzeichenverwendung für die Staffelung der
werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Kleinverkaufspreise der verschiedenen Tabakwaren
Komma gerundet. Mindestabstände festzulegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§4
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatz- Sonstige Begriffsbestimmungen
steuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen
Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des
Multiplikation mit dem Quotienten Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009,
S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-
zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf fünf De- wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-
zimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in
auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unter- Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwa-
bleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuer- ren unversteuert erfolgen;
belastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien
(EWG) Nr. 92/79 und Nr. 92/80 des Rates vom 19. Ok- 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren
tober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches
andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);
31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtli- 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
nie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49) schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt. 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer-
gebiet;
§3
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
Bemessungsgrundlagen brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Herstel- schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
ler oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, schaft gehören;
Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-
aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je schaft gehören;
Stück oder Kilogramm ergibt.
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-
(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kel 3 des Zollkodex;
können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer
im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von 9. Ort der Einfuhr:
Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mit- a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
gliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Ab- sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den
satz 3 Satz 2 übertragen. zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des
(3) Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu Zollkodex befinden,
bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem
entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Pa- die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von
ckungen dürfen keine unterschiedlichen Kleinverkaufs- Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;
preise bestimmt werden.
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
(4) Der Hersteller und der Einführer haben auch für Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Tabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97
sollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen, der den vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-
Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
unterschreiten darf. 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1873
11. Personen: natürliche und juristische Personen so- nis bestimmte Handlungen zuzulassen und die
wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts- Handlungen näher zu umschreiben,
persönlichkeit; 2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla-
12. Steuerzeichen: deutsche Steuerzeichen. gerdauer vorzusehen,
3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur
Abschnitt 2 Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerla-
Steueraussetzung und Besteuerung gerbestands zu verlangen oder das Steuerlager un-
ter amtlichen Verschluss zu nehmen.
§5
Steuerlager §7
(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabak- Registrierte Empfänger
waren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Ta-
oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt bakwaren unter Steueraussetzung
werden dürfen.
1. nicht nur gelegentlich oder
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
2. im Einzelfall
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Zwecken empfangen dürfen, wenn die Tabakwaren
Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat
Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören. oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mit-
gliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Ein-
§6 richtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang
zu gewerblichen Zwecken gleich.
Steuerlagerinhaber
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla-
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
ger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub-
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
len. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe
len. Personen, die Tabakwaren lagern, aber nicht her-
der Steuer geleistet worden ist, die
stellen, müssen zum Bezug von Steuerzeichen berech-
tigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren 1. während eines Monats für Zigaretten und Rauch-
abgeben. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der tabak und
Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit 2. während zweier Monate für Zigarren und Zigarillos
abhängig. Diese berechnet sich nach der Höhe des entsteht.
Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaub-
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Men-
nis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall ent-
gen, und zwar
stehenden Steuer abhängig; sie ist auf eine bestimmte
1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat bei Menge, einen einzigen Versender und einen bestimm-
Zigaretten und Rauchtabak und ten Zeitraum zu beschränken. Eine Sicherheitsleistung
2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten bei nach Satz 3 und 4 ist nicht zu verlangen, wenn aus-
Zigarren und Zigarillos. schließlich Tabakwaren mit Steuerzeichen bezogen
werden. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht
geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
(3) Als Steuerlagerinhaber, die Tabakwaren herstel-
mehr ausreicht.
len, gelten die Personen, die selbst oder durch von
ihnen abhängiges Personal die unmittelbare Herr- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
schaftsgewalt in der Betriebstätte ausüben und die mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Betriebsvorgänge steuern. des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Sicherheitsleistung zu erlassen.
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- §8
steuerung Registrierte Versender
1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ- (1) Registrierte Versender sind Personen, die Tabak-
lich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln waren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung ver-
und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub- senden dürfen.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen internationalen Einrichtungen.
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
heit
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des
stellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 12 NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
nach § 12 Absatz 2 geleistet worden ist. kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
Deutschland stationierten ausländischen Truppen
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-
mehr ausreicht.
den Fassung für die ausländische Truppe und deren
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ziviles Gefolge;
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Si- NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
cherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu- zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
gung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Deutschland errichteten internationalen militärischen
Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort Hauptquartiere;
der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Be- 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
lange dem nicht entgegenstehen. Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1
Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober
§9 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von
Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten
Begünstigte
bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik
(1) Begünstigte, die Tabakwaren unter Steuerausset- Deutschland;
zung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbe-
haltlich des Absatzes 2 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-
genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge konsularischen Vertretungen;
im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra- 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den inter-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen nationalen Übereinkommen für die internationalen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten- Einrichtungen
den Fassung (NATO-Truppenstatut); und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter- Systemrichtlinie) vorliegen.
nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna- des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter
tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für
1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur
Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti- Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter
kel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Frei-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten stellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente
Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die zuzulassen.
besonderen Bedingungen für die Einrichtung und
den Betrieb internationaler militärischer Hauptquar- § 10
tiere in der Bundesrepublik Deutschland
(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten- Beförderungen (Allgemeines)
den Fassung (Ergänzungsabkommen); (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter
Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem
nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame- der Systemrichtlinie erfolgen.
rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes- (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an
republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der
für die von den Vereinigten Staaten im Interesse Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbe-
der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga- scheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen
ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten- unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 9) entspre-
den Fassung; chend, soweit nicht nach § 9 Absatz 3 andere Doku-
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre- mente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelas-
tungen; sen worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1875
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1
des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter der Systemrichtlinie
Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31
der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord- in anderen Mitgliedstaaten;
nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder
elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in
erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei anderen Mitgliedstaaten
das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. a) in Steuerlager,
§ 11 b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
Beförderungen im Steuergebiet c) zu Begünstigten (§ 9)
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung be- im Steuergebiet;
fördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder 3. durch das Steuergebiet.
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der
Steuergebiet Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
1. in andere Steuerlager, Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in
2. in Betriebe von Verwendern (§ 31) oder allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
3. zu Begünstigten (§ 9) den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
im Steuergebiet. der Tabakwaren geleistet wird.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis- cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn
trierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis- Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder
ten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über
die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird. (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuer-
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder lagers,
2. vom Verwender (§ 31) in seinen Betrieb 2. vom registrierten Versender oder
aufzunehmen oder 3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz
3. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen. an den Tabakwaren erlangt hat,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför- aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
derung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren befördern oder
das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind lagers in sein Steuerlager oder
und endet mit der Aufnahme oder Übernahme. 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- im Steuergebiet aufzunehmen oder
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates 6. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vor- die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Ta-
schriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, ins- bakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der
besondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wor-
den sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Ta- Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter
bakwaren, die Steuerlagerinhaber oder Verwender Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
(§ 31) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuer-
lager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, so- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
weit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
werden. des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-
§ 12 dere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
Beförderungen aus anderen, 1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabak-
in andere oder über andere Mitgliedstaaten waren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte
Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten,
auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert wer- soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
den werden;
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis- 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderun-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer- gen von Tabakwaren in einem Verfahren der Steuer-
gebiet aussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder
a) in Steuerlager, mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilate-
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
rale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitglied- 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beför-
staaten vorsehen. derung ordnungsgemäß beendet wurde oder
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge-
§ 13 tretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs-
Ausfuhr ort eingetroffen sind.
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 12 Ab-
auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerla- satz 2 und § 13 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass
gern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort einge-
vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort troffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon
befördert werden, an dem die Tabakwaren das Ver- haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ab Übermittlung dieser Information durch das Haupt-
verlassen. zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu
führen.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender
oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be- (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf
sitz an den Tabakwaren erlangt hat, hat die Tabakwaren einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die
unverzüglich auszuführen. Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unre-
gelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
ten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich
derung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren
erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-
das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in
tete Steuer auf Antrag erstattet.
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 12 Absatz 3
die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Euro- genannten Fälle sinngemäß.
päischen Gemeinschaft verlassen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheits- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
leistung und die Zulassung von Verfahrensverein- des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
fachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu
Steuergebiet § 11 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über erlassen.
andere Mitgliedstaaten § 12 Absatz 2 und 6 entspre-
chend. § 15
Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 14
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
Unregelmäßigkeiten rung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Ver-
während der Beförderung kehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför- an.
derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit (2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien
Ausnahme der in § 15 Absatz 3 Nummer 1 geregelten Verkehr überführt durch:
Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil
der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es
kann. schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-
setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im
(2) Treten während einer Beförderung der Tabak- Steuerlager gleich,
waren nach den §§ 11 bis 13 im Steuergebiet Unregel-
mäßigkeiten ein, werden die Tabakwaren insoweit dem 2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
Verfahren der Steueraussetzung entnommen. 3. die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraus-
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraus- setzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrier-
setzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mit- ten Empfängers,
gliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem an- 4. eine Unregelmäßigkeit nach § 14 bei der Beförde-
deren Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass rung unter Steueraussetzung.
eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht
ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn
ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt 1. Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in-
der Feststellung eingetreten. folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
(4) Sind Tabakwaren unter Steueraussetzung aus walt vollständig zerstört oder unwiederbringlich ver-
dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat beför- loren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als
dert worden (§ 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren
und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt
dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit werden können. Die vollständige Zerstörung sowie
festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind
nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des hinreichend nachzuweisen;
Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der 2. versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufge-
Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nommen waren und in noch geschlossenen Klein-
nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nach- verkaufspackungen mit unbeschädigten und vor-
weis, dass die Tabakwaren schriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1877
zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien § 17
Verkehr überführt werden. Verwendung von Steuerzeichen,
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen Steueranmeldung, Steuererklärung
1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, (1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung
daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung
Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in umfasst das Entwerten und das Anbringen der Steuer-
deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, zeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuer-
sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent- zeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer ent-
nahme beteiligt war; steht.
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an (2) Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuer-
der Herstellung beteiligte Person; zeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu
3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-
berechnen (Steueranmeldung). Dem Hersteller ist die
ger;
Person gleichgestellt, die nach § 3 Absatz 2 zur
4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist.
als Versender oder der registrierte Versender und da- Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der
neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. Werden die
hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beför- Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der
derung entnommen hat oder in deren Namen die zweite Werktag nach der Absendung. Steuerzeichen-
Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Per- schuldner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld
son, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften
war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Für
müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte
Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Per- Steuerzeichen gilt § 76 der Abgabenordnung sinnge-
sonen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen mäß.
Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer (3) Steuerschuldner nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Num-
nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steu- mer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3
erlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitz- haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
nahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2. Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen
diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld empfangen werden.
verpflichtet. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(6) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
§ 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegen- des Bundesrates
über von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen wor- Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die
den sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswid- Einzelheiten zur Steueranmeldung und Steuererklä-
rigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinter- rung sowie über die Entrichtung der Steuerzeichen-
zogene Tabaksteuer. schuld zu bestimmen,
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2. Vorschriften über Berechnung des Steuerwerts, Be-
mächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung zug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 Nummer 1 sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen,
zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an 3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirt-
den Nachweis. schaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrich-
tung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung
§ 16 zuzulassen, zu bestimmen, dass in einzelnen beson-
Verpackungszwang ders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger
Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht
(1) Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, ver-
werden dürfen, und die Besteuerung zu regeln.
kaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuer-
rechtlich freien Verkehr überführt werden.
§ 18
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Fälligkeit
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates (1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu be-
gleichen
1. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirt-
schaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpa- 1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen
ckungszwang zuzulassen und zu bestimmen, dass Steuerzeichen
in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermei- a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des
dung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungs- übernächsten Monats,
weg gemacht werden dürfen, b) für Zigaretten und Rauchtabak am zwölften Tag
2. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuer- des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. De-
zeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufspa- zember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten
ckungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen. am 27. Dezember;
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen 2. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen
Steuerzeichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in
sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1
a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des über- bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Ver-
nächsten Monats, fahren der Zollüberwachung beim Eingang in das
b) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des Zollgebiet der Gemeinschaft.
nächsten Monats.
(2) In den Fällen einer Steuerentstehung durch un- § 20
rechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach
Unregelmäßigkeiten im
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuer-
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
entstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die
Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Ta- fahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmä-
bakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen wer- ßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
den.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 21
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- Steuerentstehung, Steuerschuldner
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
Steuer zu bestimmen. rung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien
Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Tabakwaren
Abschnitt 3 werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren
der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht
E i n f u h r v o n Ta b a k w a r e n nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung
aus Drittländern oder Drittgebieten aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitglied-
staat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuer-
§ 19 gebiet befördert werden.
Einfuhr (2) Steuerschuldner ist
(1) Einfuhr ist 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Na-
1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder
men die Tabakwaren angemeldet werden,
Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die
Tabakwaren befinden sich beim Eingang in einem 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; Einfuhr beteiligt ist.
2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrecht-
§ 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
lichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es
sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches (3) Für das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
Nichterhebungsverfahren an. durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen ent-
richtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub
1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstat-
Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittlän- tung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2
dern oder Drittgebieten: Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die
Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unbe-
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
rührt.
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft, (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Tabakwaren in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2
Kapitel 5 des Zollkodex, Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet
werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes An-
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach wendung.
Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll- mächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverord-
kodex genannten Verfahren, nung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen- zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Ab-
dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom satz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steuer-
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gel- aufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung
tenden Fassung im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen
der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich
und die dazu ergangenen Vorschriften; ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1879
Abschnitt 4 waren zu führen und die von dem Mitgliedstaat gefor-
Beförderung und derten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
B e s t e u e r u n g v o n Ta b a k w a r e n d e s (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
s t e u e r r e c h t l i c h f r e i e n Ve r k e h r s mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
anderer Mitgliedstaaten des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
§ 22 steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu
erlassen.
Erwerb durch Privatpersonen
(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Ei- Abschnitt 5
genbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrecht-
Bestimmungen
lich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuerge-
zu den Kleinverkaufspackungen
biet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
und zu den Kleinverkaufspreisen
(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Ab-
satz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die § 24
nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
Beipackverbot
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
(1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuer-
zers für den Besitz der Tabakwaren,
rechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine
2. Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt
Art der Beförderung, werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen
3. Unterlagen über die Tabakwaren, auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die
Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das
4. Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.
gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabak-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
waren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass
des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zube-
diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson be-
hörs von geringem Wert zuzulassen.
stimmt sind.
§ 25
§ 23
Packungen im Handel, Stückverkauf
Tabakwaren des steuerrechtlich freien
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel (1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen
verschlossen halten und die Steuerzeichen an den
(1) Werden Tabakwaren in anderen als den in § 22 Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen
Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen
aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zi-
Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder wer- garetten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder
den diese dorthin versandt (gewerbliche Zwecke), ent- zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packun-
steht die Steuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu ge- gen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum
werblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Steu- Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Pa-
erschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die ckungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durch-
Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald trennt oder eingerissen werden. Der Stückverkauf von
er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuer- Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis
schuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinver-
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab- kaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lau-
zugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren tet. Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.
sind nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen.
(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten
Tabakwaren 19 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.
unter zulässiger Verwendung eines Begleitdoku-
ments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch § 26
das Steuergebiet befördert werden, Verbot der
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und Abgabe unter Kleinverkaufspreis
einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Pa-
oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuer- ckungspreis oder der sich daraus ergebende Klein-
gebiet zum Verkauf stehen. verkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabak-
(3) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet waren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Ab-
Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen gabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unter-
anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem schritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt
zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versand- gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller
händler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabak- Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes ge-
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
währt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Ver- Abschnitt 6
braucher auch keine Gegenstände zugeben und die Steuervergünstigungen
Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände
koppeln.
§ 30
(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbrau- Steuerbefreiungen
cher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften,
Anstalten und natürliche und juristische Personen, die (1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind
kein Handelsgewerbe betreiben. befreit
1. Tabakwaren, die
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe
an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffent- a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen wer-
licher Aufgaben. den,
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- b) zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht wer-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung den,
des Bundesrates die Zugabe branchenüblichen Zube- c) so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichts-
hörs von geringem Wert zuzulassen. muster verwendet werden können,
d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt wer-
§ 27 den,
Preisnachlässe und -ermäßigungen e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen
und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet
Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenom-
werden,
men
f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchun-
1. ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe gen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet
von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, werden;
wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;
2. Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Er-
2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erwei- zeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak
sen, oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den ei-
genen Bedarf verwendet werden;
a) um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des
Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der 3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem
Herstellung oder des Handels die Räumung der Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen
Bestände zu ermöglichen, Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich
abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind
b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behör- mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum
den oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht
c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat. zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.
Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des (2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des
Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen
bestimmten Stellen. nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von
Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauch-
tabak bereitgestellt werden.
§ 28
(3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der
Verbot der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken her-
Abgabe über Kleinverkaufspreis stellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich
(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Pa- abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies
ckungspreis oder der sich daraus ergebende Klein- Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt ab-
verkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Ta- gegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe
bakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgeben-
überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des de. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzuge-
Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der ben. Die Steuer ist sofort fällig.
Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Steuer ist sofort fällig. des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 1. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung nach Absatz 3 auf die Arbeitnehmer zu begrenzen,
des Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Ab- deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit
satz 1 zu erlassen. dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften
darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Ta-
§ 29 bakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind
und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten
Ausspielung gekennzeichnet sein müssen,
Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt 2. das Verfahren für die Steuerbefreiung nach Absatz 1
werden. und die Einzelheiten zur Steuererklärung zu regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1881
§ 31 1. das Verfahren für den Erlass und die Erstattung der
Verwender Steuer und der Steuerzeichenschuld zu regeln,
(1) Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1 2. die Gebühren nach Absatz 4 nach dem durch-
Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, schnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen
bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider- und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen
rufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche zu bestimmen, unter denen zur Vermeidung unbilli-
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. ger Härten von der Gebührenerhebung abgesehen
wird,
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-
satz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt 3. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an
ist. Tabakwaren oder Steuerzeichen vorzuschreiben, für
die Erlass oder Erstattung beantragt werden kann.
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren ent-
gegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbe- Abschnitt 7
stimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr
zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall Steueraufsicht, Geschäftsstatistik,
des § 15 Absatz 3 Nummer 1 vor. Kann der Verbleib der Besondere Ermächtigungen
Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als
nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. § 33
Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich Steueraufsicht
eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-
fällig. gabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 1. der Handel mit Tabakwaren,
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren und Zigarillos
des Bundesrates
in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Waren im Handel,
Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklä-
3. die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steu-
rungsverfahren zu regeln,
erzeichen.
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genann-
steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzeler-
ten Tätigkeiten ausüben will, hat dies dem Hauptzoll-
laubnisse allgemein zuzulassen.
amt vorher anzumelden.
§ 32 (3) Tabakwaren und deren Umschließungen können
über die in § 215 der Abgabenordnung genannten
Erlass, Erstattung der
Fällen hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das
Steuer und der Steuerzeichenschuld
Steuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger
(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstat- vorgefunden werden und nicht den Vorschriften dieses
tet, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen Gesetzes entsprechen.
werden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuer-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
ausgeführt werden. Einführern und registrierten Emp-
des Bundesrates Vorschriften über den Zeitpunkt, die
fängern, die nicht Steuerlagerinhaber sind, wird die
Form und den Inhalt der Anmeldung nach Absatz 2 zu
Steuer auch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen
erlassen und zur Vereinfachung der Verwaltung Aus-
eingeführte oder in Empfang genommene Tabakwaren
nahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen.
unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.
(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzei- § 34
chen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet,
Geschäftsstatistik
wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet
oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
Packungen noch vollständig ist. ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-
tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-
(3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 ent- nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
sprechend, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen mit.
an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder
wenn entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits
vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
Steuer nicht entstanden ist. Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
cke übermitteln.
(4) Ist der Erlass oder die Erstattung davon abhän-
gig, dass Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet § 35
oder ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 festzusetzende Ge- Besondere Ermächtigungen
bühren zu entrichten. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
des Bundesrates 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
a) zum Zweck der zur Umsetzung der b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Tabak-
waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung
oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren
und an Reisende abgegeben werden, von der
zivilem Gefolge sowie den Angehörigen
Steuer zu befreien und die notwendigen Verfah-
dieser Personen nach Artikel XI des NATO-
rensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung
Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67
des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei ei-
des Zusatzabkommens,
nem Missbrauch für alle daran Beteiligten die
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Steuer entsteht;
Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 9 Absatz 1 matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,
Nummer 3 genannten Abkommens vom dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder
15. Oktober 1954 sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins- che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt
besondere zum Verfahren, zu erlassen, werden können, und dabei insbesondere
b) Tabakwaren, die zur Verwendung durch diploma- a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
tische Missionen und konsularische Vertretungen, fahrens,
durch deren Mitglieder einschließlich der im
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung
Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie
und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von
der Steuer zu befreien oder eine entrichtete c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfah-
rensvorschriften zu erlassen, d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
übermittelnden Daten,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
einkommen für internationale Einrichtungen und e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re- tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
geln und insbesondere das Steuerverfahren zu Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
bestimmen, Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord- den,
nen, dass bei einem Missbrauch der nach den
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für
Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene zu regeln sowie
Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun- g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des
gen anzuordnen, unter denen sie nach der Verord- Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll- Authentizität und die Integrität des übermittelten
befreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 elektronischen Dokuments sicherstellt, und
vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64,
L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
geltenden Fassung und anderen von der Europäi-
schen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung
vom Zoll befreit werden können und die notwendi- kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-
gen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur gen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-
dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die
die Steuer entsteht; Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
ist;
3. zur Durchführung
5. Vorschriften über die Gestaltung der Steuerzeichen
a) des Artikels 35 der Systemrichtlinie das Verfahren
zu erlassen;
bei der Beförderung von Tabakwaren des steuer-
rechtlich freien Verkehrs durch einen anderen 6. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen
Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdoku- oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, so-
ments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht erge-
den dazu ergangenen Verordnungen in den je- ben.
weils geltenden Fassungen zu regeln und vorzu-
sehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel- allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
verfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
zugelassen werden kann, erlassenen Rechtsverordnungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1883
Abschnitt 8 (5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ord-
Schlussbestimmungen nungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizei-
dienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des
§ 36 Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfol-
Ordnungswidrigkeiten gen und sich ausweisen.
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz- § 38
lich oder leichtfertig Übergangsvorschriften
1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die
Kleinverkaufspreise bestimmt, vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt
2. entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden
nicht oder nicht richtig bestimmt, Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn,
die Beförderungen sind mit elektronischem Verwal-
3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13
tungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie
Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig
eröffnet worden.
aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,
nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse
nicht rechtzeitig ausführt oder und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-
zember 2010 fort.
4. entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten
Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. (3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der
nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz- Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen wer-
lich oder leichtfertig den.
1. entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuer- (4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von
rechtlich freien Verkehr überführt, neuen Steuerzeichen nach Absatz 3 entrichtet wird,
2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Klein- entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung
verkaufspackungen andere Gegenstände beipackt, des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.
3. einer Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 (5) Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zi-
oder Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 über Packungen garetten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als
im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt, 30 Gramm Feinschnitt können entgegen § 25 Absatz 2
4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder noch bis zum 31. Dezember 2009 im Steuergebiet zum
den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder Verbrauch abgegeben werden.
eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt
oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegen- Artikel 2
stände koppelt oder Änderung des Gesetzes
5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt. über das Branntweinmonopol
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
oder bereitstellt. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
§ 37 über das Branntweinmonopol
Schwarzhandel mit Zigaretten (Branntweinmonopolgesetz – BranntwMonG)“.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:
fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an „Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reini-
denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, gungskosten) verrechnet werden.“
soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten 3. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:
zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenord-
nung finden keine Anwendung. „Zweiter Teil
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Branntweinsteuer
geahndet werden.
Abschnitt 1
(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. Allgemeine Bestimmungen
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-
zuwenden. § 130
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren
das Hauptzollamt. (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der gungsgrenze gewonnen
Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von ist, auf 1 022 Euro je hl A,
Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Brannt-
2. in einer Verschlusskleinbren-
weinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der
nerei (§ 34) mit einer Jahres-
Abgabenordnung.
erzeugung bis 4 hl A gewon-
(2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Wa- nen ist, zum Ausgleich der
ren in einer Abfindungsbrennerei
1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten zulässigen steuerfreien Über-
Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Vo- ausbeute, auf 730 Euro je hl A.
lumenprozent, Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger be-
2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombi- schränkt und setzen voraus, dass die Brennerei
nierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer
über 22 Volumenprozent. anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der
ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entspre-
(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2
chend für Branntwein, der von einer außerhalb des
steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch
Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer
zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.
(4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absat-
zes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter mächtigt, durch Rechtsverordnung
Verwendung von Branntwein hergestellt werden 1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt rung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, lassen,
bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.
2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Ver-
(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge- günstigung, unter Abfindung zu brennen, auszu-
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der schließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische oder verbringen lassen,
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, 3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Ab-
S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom findung oder in Verschlusskleinbrennereien mit
26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 gelten- einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem
den Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Branntwein bei einer Änderung der zulässigen
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 er- steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten
lassenen Rechtsvorschriften. Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 132
mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden Sonstige Begriffsbestimmungen
Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Ra-
des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur
tes vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Än-
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
derungen nicht ergeben,
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L vom 14.1.2009,
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich
mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerla- überwachte Verfahren, in denen die Herstellung,
ger mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lage-
bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung rung in Steuerlagern sowie die Beförderung von
wie Branntwein behandelt wird. Erzeugnissen unversteuert erfolgen;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfah-
§ 131 ren der Steueraussetzung noch ein zollrechtli-
Steuertarif ches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);
(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen meinschaft: das Gebiet, in dem die Systemricht-
Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer linie gilt;
Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuerge-
1 303 Euro. biet der Europäischen Gemeinschaft ohne das
(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der Steuergebiet;
1. in einer Abfindungsbrennerei 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
(§ 57) oder von einem Stoff- brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
besitzer (§ 36) innerhalb einer schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
monopolbegünstigten Erzeu- schaft gehören;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1885
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver- Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein- von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der
schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Ge- Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussicht-
meinschaft gehören; lich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Artikel 3 des Zollkodex; Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Ab-
satz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitver-
9. Ort der Einfuhr schluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet
dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überfüh- sind.
rung in den zollrechtlich freien Verkehr nach (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
Artikel 79 des Zollkodex befinden, in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzun-
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an gen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Si-
dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwen- cherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann wi-
dung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestel- derrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit
len sind; nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderli-
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 che Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen
vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom mächtigt, durch Rechtsverordnung
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 1. zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur
11. Personen: natürliche und juristische Personen Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
sowie Personenvereinigungen ohne eigene a) das Steuerlager- und Erlaubnisverfahren ein-
Rechtspersönlichkeit. schließlich des Verfahrens der Sicherheitsleis-
tung zu regeln und dabei insbesondere vorzu-
Abschnitt 2 sehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen
Steueraussetzung und Besteuerung zuzulassen und die Handlungen näher zu um-
schreiben,
§ 133 b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Min-
Steuerlager destlagerdauer vorzusehen,
(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit
Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächli-
bearbeitet (auch gereinigt), verarbeitet, gelagert, chen Lagerbestands zu verlangen oder das
empfangen oder versandt werden dürfen. Als Her- Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu
stellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholge- nehmen,
halts auf Trinkstärke. d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungs-
(2) Branntwein darf in einem unter amtlicher Mit- verlust festzulegen, hierüber Erklärungen des
wirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzu-
Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und ordnen, dass für den die Richtwerte über-
anschließend gereinigt werden. schreitenden Verlust widerleglich vermutet
wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Über-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- führung in den steuerrechtlich freien Verkehr
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung erfolgt ist,
des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung 2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger
Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis
1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein
und Betriebsteile zum Steuerlager gehören, aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein),
2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde,
Alkoholerfassung zu erlassen. in ein Steuerlager aufgenommen werden kann,
dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei
§ 134 regelmäßig betreibt, und dass für diesen Brannt-
Steuerlagerinhaber wein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkohol-
menge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Verkehr überführt werden kann, sowie die not-
Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. wendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe- anzuordnen.
halt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit § 135
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-
benordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig Registrierte Empfänger
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah- (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Er-
resabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine zeugnisse unter Steueraussetzung
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
1. nicht nur gelegentlich oder und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzu-
2. im Einzelfall sehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann
zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen entgegenstehen.
Zwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse
aus einem Steuerlager in einem anderen Mitglied- § 137
staat oder von einem Ort der Einfuhr in einem ande-
ren Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang Begünstigte
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht (1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraus-
dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. setzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaub- vorbehaltlich des Absatzes 2
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Ge-
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs- folge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom
sigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga- atlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
benordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der je-
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah- weils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
resabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absat- 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete
zes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, internationale militärische Hauptquartiere nach
dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung
entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichte-
des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer ten internationalen militärischen Hauptquartiere
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in
Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierpro-
einen einzigen Versender und einen bestimmten tokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom
Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen der Alliierten Mächte Europa, über die besonde-
Rechts erteilt wird. ren Bedingungen für die Einrichtung und den Be-
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der trieb internationaler militärischer Hauptquartiere
in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung
mehr ausreicht. (Ergänzungsabkommen);
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder
mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu anderer von den Vereinigten Staaten bezeich-
den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren neten Regierungen in der Bundesrepublik
der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlas- Deutschland nach dem Abkommen zwischen
sen. der Bundesrepublik Deutschland und den Verei-
nigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober
§ 136 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewäh-
Registrierte Versender renden Abgabenvergünstigungen für die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsa-
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Er- men Verteidigung geleisteten Ausgaben
zeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset- (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-
zung versenden dürfen. den Fassung;
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaub- 4. diplomatische Missionen und konsularische Ver-
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt tretungen;
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
sigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit 5. die in internationalen Übereinkommen vorgese-
sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga- henen internationalen Einrichtungen.
benordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuer-
Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei freiheit
Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 da- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI
von abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65
geleistet worden ist. bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-
in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht schen den Parteien des Nordatlantikvertrages
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
mehr ausreicht. der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die
den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI
und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1887
Ergänzungsabkommens für die in der Bundesre- im Steuergebiet.
publik Deutschland errichteten internationalen (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,
militärischen Hauptquartiere; hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Ab- zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom sen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den
15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse ge-
Staaten von Amerika oder anderer von den Ver- leistet wird.
einigten Staaten bezeichneten Regierungen in der (3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich
Bundesrepublik Deutschland;
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der
Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen 2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb
und konsularischen Vertretungen; aufzunehmen oder
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den inter- 3. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.
nationalen Übereinkommen für die internationa- (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
len Einrichtungen Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Er-
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der zeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort
Systemrichtlinie) vorliegen. der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird führt worden sind und endet mit der Aufnahme oder
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren Übernahme.
für den Empfang unter Steueraussetzung mit Frei- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
stellungsbescheinigung für Begünstigte nach Ab- mächtigt, durch Rechtsverordnung
satz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfa- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
chung bei Beförderungen unter Steueraussetzung Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbeschei- Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-
nigung andere geeignete Dokumente zuzulassen. dere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu er-
lassen,
§ 138
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass
Beförderungen (Allgemeines) Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Ver-
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Ge- wender in Besitz genommen haben, als in ihr
setz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnun- Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gel-
gen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beein-
unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit trächtigt werden.
einem elektronischen Verwaltungsdokument nach
Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. § 140
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Beförderungen aus anderen,
Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbe- (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung,
scheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert
unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) ent- werden
sprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steu-
zugelassen worden sind.
ergebiet
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
a) in Steuerlager,
mächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren
der Beförderung unter Steueraussetzung entspre- b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
chend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Ab-
und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das satz 1 der Systemrichtlinie
Verfahren der Übermittlung des elektronischen Ver- in anderen Mitgliedstaaten;
waltungsdokuments und den dazu erforderlichen
Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder
abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr
in anderen Mitgliedstaaten
§ 139 a) in Steuerlager,
Beförderungen im Steuergebiet b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung c) zu Begünstigten (§ 137)
befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet im Steuergebiet;
oder von registrierten Versendern vom Ort der Ein-
fuhr im Steuergebiet 3. durch das Steuergebiet.
1. in andere Steuerlager, (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-
2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder trierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit
3. zu Begünstigten (§ 137) muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Haupt-
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicher- (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
heit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die
Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird. Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si- der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-
cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn führt worden sind. Die Beförderung unter Steueraus-
Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet setzung endet, wenn die Erzeugnisse das Ver-
oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert verlassen.
werden. (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicher-
(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich heitsleistung und die Zulassung von Verfahrensver-
einfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus
1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuer-
dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die
lagers,
Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2
2. vom registrierten Versender oder und 6 entsprechend.
3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, § 142
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten
zu befördern oder während der Beförderung
4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Be-
Steuerlagers in sein Steuerlager oder förderung unter Steueraussetzung eintretender Fall,
5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten
im Steuergebiet aufzunehmen oder Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein
Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet
6. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen. werden kann.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 be-
(2) Treten während einer Beförderung von Er-
ginnt die Beförderung unter Steueraussetzung,
zeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuerge-
wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen
biet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeug-
oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien
nisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung
Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des
entnommen.
Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit (3) Wird während der Beförderung unter Steuer-
der Aufnahme oder Übernahme. aussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in ei-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung nem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet fest-
des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absät- gestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist
zen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmä-
erlassen; dabei kann es ßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet
und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Er-
zeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder regis- (4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus
trierte Empfänger in Besitz genommen haben, dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat be-
als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufge- fördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141
nommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort einge-
nicht beeinträchtigt werden; troffen, ohne dass während der Beförderung eine
Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die
2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförde-
Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet
rungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der
zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung ein-
Steueraussetzung zwischen den Gebieten von
getreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb
zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen
einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Be-
durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffe-
förderung den hinreichenden Nachweis, dass die
nen Mitgliedstaaten vorsehen.
Erzeugnisse
§ 141 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die
Ausfuhr Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde
oder
(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung,
auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuer- 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets ein-
lagern im Steuergebiet oder von registrierten Ver- getretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestim-
sendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu mungsort eingetroffen sind.
einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge- geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4)
meinschaft verlassen. keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Ver- an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und
sender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuer- konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so
gebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, hat hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab
die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen. Übermittlung dieser Information durch das Haupt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1889
zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 (5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) ge-
zu führen. wonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor (6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinha-
dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, ber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme
dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit- die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat
gliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mit- oder in deren Namen die Erzeugnisse entnom-
gliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die men wurden sowie jede Person, die an der un-
im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstat- rechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
tet.
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller, der Rei-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Ab- niger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Per-
satz 3 genannten Fälle entsprechend. son;
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der Reiniger sowie
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften
4. des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Emp-
zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
fänger;
§ 143 5. des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender und
Steuerentstehung, Steuerschuldner daneben jede andere Person, die Sicherheit ge-
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über- leistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus
führung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien der Beförderung entnommen hat oder in deren
Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbe- Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, so-
freiung an. wie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent-
nahme beteiligt war und wusste oder vernünfti-
(2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich
gerweise hätte wissen müssen, dass die Ent-
freien Verkehr überführt durch:
nahme unrechtmäßig war;
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, 6. des Absatzes 4 der Hersteller sowie jede an der
es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steuer- Herstellung beteiligte Person;
aussetzung an; einer Entnahme steht der Ver-
brauch im Steuerlager gleich, 7. des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein
gewinnt.
2. die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis
nach § 134, Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Per-
sonen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen
3. die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die
Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstel- Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden ne-
lung eine Steuervergünstigung nach § 152 Ab- ben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der
satz 1 oder 3 vorgesehen ist, Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.
4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraus- (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so
setzung bei Aufnahme in den Betrieb des regis- sind sie gemeinschaftlich zur Erfüllung dieser Schuld
trierten Empfängers, verpflichtet.
5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 bei der Beför- (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
derung unter Steueraussetzung. mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeug- Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforde-
nisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge rungen an den Nachweis.
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren § 144
gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als voll- Steueranmeldung,
ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren Steuerbescheid, Fälligkeit
gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt (1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6
werden können. Die vollständige Zerstörung sowie Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4
der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat
hinreichend nachzuweisen. die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten
(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein, Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steu- eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die
erlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuer-
vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entstehung folgenden Monats fällig. Bei der Ent-
entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte nahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbren-
Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkohol- nerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die
haltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Ge- Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch
samtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuer-
Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewie- lagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer
sene Branntweinsteuervorbelastung. ist spätestens am siebten Tag nach der Bekannt-
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
gabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme § 146
ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßi- Unregelmäßigkeiten in
gen Entnahme gleich. zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
(2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungs-
Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, verfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unre-
5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steu- gelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex
eranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. sinngemäß.
(3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung
hergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5 ) festge- § 147
setzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss Steuerentstehung, Steuerschuldner
des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wur-
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-
de, zu entrichten.
führung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Erzeug-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung nisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein
des Steueraufkommens und zur Wahrung der Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse unter
zur Steueranmeldung zu bestimmen. Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem
anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittge-
Abschnitt 3 biete in das Steuergebiet befördert werden.
Einfuhr von Erzeugnissen (2) Steuerschuldner ist
aus Drittländern oder Drittgebieten 1. die Person, die nach den Zollvorschriften ver-
pflichtet ist, die Erzeugnisse anzumelden oder in
§ 145 deren Namen die Erzeugnisse angemeldet wer-
Einfuhr den,
(1) Einfuhr ist 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
Einfuhr beteiligt ist.
1. der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern
oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei § 143 Absatz 7 gilt entsprechend.
denn, die Erzeugnisse befinden sich beim Ein- (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
gang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver- Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-
fahren; ziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und
2. die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zoll- die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220
rechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuer- Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex
gebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften
zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die
§§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden
1. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtli- für Erzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 145
chen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig
Drittländern oder Drittgebieten: verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzoll-
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex gesetzes Anwendung.
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
der Gemeinschaft, Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abwei-
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III chend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Siche-
Kapitel 5 des Zollkodex, rung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an
die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Er-
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern
zeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse
nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollko-
bei der Einfuhr erforderlich ist.
dex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Abschnitt 4
Zollkodex genannten Verfahren,
Beförderung und
e) das nationale Zollverfahren der Truppenver- Besteuerung von Erzeugnissen des
wendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes steuerrechtlich freien Verkehrs
vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der je- anderer Mitgliedstaaten
weils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften; § 148
2. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtli- Erwerb durch Privatpersonen
chen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittge- (1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Ei-
bieten in sinngemäßer Anwendung die nach genbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuer-
Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehe- rechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das
nen besonderen Verfahren der Zollüberwachung Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuer-
beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft. frei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1891
(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Ab- geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung
satz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten
nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: Voraussetzungen angewendet wird und die fristge-
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit- mäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige
zers für den Besitz der Erzeugnisse, nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach
Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort
2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend.
die Art der Beförderung,
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
3. Unterlagen über die Erzeugnisse, mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
4. Beschaffenheit oder Menge der Erzeugnisse. des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absät-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- zen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.
des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher
Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich § 150
vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf Versandhandel
der Privatperson bestimmt sind.
(1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus
dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitglied-
§ 149
staats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen
Bezug und Besitz in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand
zu gewerblichen Zwecken der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder
(1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
§ 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuer- Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich ge-
rechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats genüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer
bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe
dadurch, dass der Bezieher nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes
der Umsatzsteuer unterliegen.
1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang
nimmt oder (2) Werden Erzeugnisse durch einen Versand-
händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in
2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang
das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit
genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet
der Auslieferung an die Privatperson im Steuerge-
befördert oder befördern lässt.
biet.
Steuerschuldner ist der Bezieher.
(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrecht-
(4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das
lich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu
Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen
gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1
und eine im Steuergebiet ansässige Person als
genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die
Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die
Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im
Benennung haben gegenüber dem für den Beauf-
Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wer-
tragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der
den. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen
Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter
Erzeugnisse
Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-
und unter zulässiger Verwendung eines Begleit- hen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetz-
dokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie buch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
durch das Steuergebiet befördert werden oder sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Be-
und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden auftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen
Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen,
im Steuergebiet zum Verkauf stehen. dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der
Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher
in Besitz hält oder verwendet. anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicher-
heit zu leisten.
(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für
(4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-
Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die
will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten
und für die Steuer Sicherheit zu leisten. auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für Werden Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im
die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätes- Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfa-
tens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerent- chung zulassen, dass die nach § 144 Absatz 1 Satz 1
stehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung
kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulas- unter der Voraussetzung angewendet wird, dass
sen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1 stehenden Steuer geleistet wird, und dass die frist-
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
gerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler 4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder
Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueran- anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von
meldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Waren dienen.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der (2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer be-
in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzun- freit, wenn sie
gen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicher-
heit nicht mehr ausreicht. 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerla-
gers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-
(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuerge- chungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwe-
biet Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs cke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-
in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies men werden,
vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die
verwendet werden, die nicht der Branntwein-
gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem
steuer unterliegen,
Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die
Lieferung zu erfüllen. 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständi-
gen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
dieser Behörde entnommen werden,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der 4. unter Steueraufsicht vernichtet werden,
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu 5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuerver-
den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen. günstigung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorge-
sehen ist,
§ 151 6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den
Unregelmäßigkeiten während Verkehr gebracht werden.
der Beförderung von Erzeugnissen des (3) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse werden
steuerrechtlich freien Verkehrs von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergü-
anderer Mitgliedstaaten tung), wenn diese zur gewerblichen Herstellung fol-
(1) Treten während der Beförderung von Erzeug- gender Waren verwendet wurden:
nissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150 1. Aromen zur Aromatisierung von
Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,
entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmä- mehr als 1,2 Volumenprozent,
ßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Branntwein und andere alkoholhaltige Geträn-
(2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend. ke,
2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicher-
als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder
heit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4
andere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein
Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2
und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem
Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält.
Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol
Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für
je 100 Kilogramm.
die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, so-
fällig. weit die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfin-
dungsbranntwein (§ 131 Absatz 2 Nummer 1) enthal-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ten.
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu mächtigt, durch Rechtsverordnung
den Absätzen 1 und 3 zu erlassen. 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Abschnitt 5 a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlas-
Steuervergünstigungen sen,
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise
§ 152 der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-
Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen lassen, dass bei der Herstellung von Waren,
die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahms-
(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn
weise von der Vergällung abgesehen werden
sie gewerblich verwendet werden
kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet
1. unvergällt zur Herstellung von Arzneimitteln durch sind,
dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenom- c) anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung
men reine Alkohol-Wasser-Mischungen, von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch
2. unvergällt zur Herstellung von Essig, und von Essig zu vergällen ist oder dass be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1893
sondere Überwachungsmaßnahmen getroffen a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuer-
werden, anmeldungsverfahren sowie das Steuerentlas-
d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den tungsverfahren zu regeln,
Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden
und dass davon und von dem vergällten Alko- und zugleich Ausschank und Kleinhandel
hol unentgeltlich Proben entnommen werden betreiben, eine besondere Überwachung vor-
dürfen; zuschreiben,
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-
dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die setzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlan-
Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, gen,
die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit
geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich
werden; steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder
Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken
3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nicht- verwenden oder abgeben, entsprechend Ab-
gewerbliche steuerbefreite Verwendung nach satz 3 besteuert werden;
Absatz 1 zuzulassen;
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Ra- a) Mindestmengen für die Verwendung von Er-
tes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung zeugnissen vorzuschreiben,
der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen,
31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in
c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange
der jeweils geltenden Fassung, insbesondere de-
nicht entgegenstehen, statt der Steuerentlas-
ren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig
tung nach § 152 Absatz 3 im Fall des Absat-
vergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren
zes 4 das Verfahren der Verwendung unter
nach § 138 oder einem anderen Überwachungs-
Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 1 zuzulas-
verfahren unterstellt wird.
sen.
§ 153
§ 154
Verwender
Steuerentlastung im Steuergebiet
(1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152
Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer (1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden
Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsbe-
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. rechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
erfüllt ist. des Steueraufkommens und zur Wahrung der
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu
entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweck- Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für
bestimmung verwendet werden oder dieser nicht den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteue-
mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt rungsbestätigung des Steuerschuldners für den
ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.
der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten
sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung § 155
zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Steuerentlastung
Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschrie- bei der Beförderung
bene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Ver- von Erzeugnissen des steuerrechtlich
wender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu
(4) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhan-
Absatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will, del) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden
bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet.
unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuer- Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer
die betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitglied-
sind, den Verbleib der unter Verwendung von Er- staat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuer-
zeugnissen hergestellten Waren zu belegen. schuldner in Anspruch genommen worden ist. Ent-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- lastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den
mächtigt, durch Rechtsverordnung anderen Mitgliedstaat befördert hat.
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Entlastungsberechtigte
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden ent-
Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat ent- sprechende Anwendung.
richtet worden ist, oder
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung
Befördern der Erzeugnisse beim Hauptzollamt des Steueraufkommens und zur Wahrung der
stellt und die Erzeugnisse auf Verlangen vor- Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen,
führt, dass Personen, die
b) die Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach 1. Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu
Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung oder verarbeiten,
sowie eine amtliche Bestätigung des anderen 2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit
Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Er- Branntwein treiben oder
zeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich
3. Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wur-
erfasst worden sind.
de, aufkaufen wollen,
(3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor
Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt
Beförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregel- anzumelden und über die Herstellung, die Bearbei-
tung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeich-
mäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem an-
nungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelhei-
deren Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3
ten festzulegen.
erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners
erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über
die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat § 157
vorlegt. Geschäftsstatistik
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesminis-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung teriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für
des Steueraufkommens und zur Wahrung der statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Aus-
1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und wertung mit.
dabei für die Steuerentlastung eine für den Ent- (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch be-
lastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungs- reits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundes-
bestätigung des Steuerschuldners vorzuschrei- amt zur Darstellung und Veröffentlichung für allge-
ben, meine Zwecke übermitteln.
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen
vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von § 158
dem Verfahren auszuschließen.
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil oder leichtfertig
§ 156 1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder
§ 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht
Steueraufsicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert
Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Be- oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
auftragten nach § 150 Absatz 4 Satz 1 im Steuerge- 2. entgegen § 149 Absatz 4 oder § 150 Absatz 4
biet der Steueraufsicht. Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige
(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Ab- nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
gabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
werden, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet § 159
in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf
Besondere Ermächtigungen
eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für
die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
die Erzeugnisse mächtigt, durch Rechtsverordnung
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver- a) zum Zweck der Umsetzung der
fahren befinden,
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wur-
oder den Mitgliedern einer Truppe oder de-
den oder ordnungsgemäß zur Versteuerung an-
ren zivilem Gefolge sowie den Angehöri-
stehen oder
gen dieser Personen nach Artikel XI des
3. nach § 149 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65
Besitz gehalten werden. bis 67 des Zusatzabkommens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1895
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts wendigen Vorschriften zu erlassen und zur Si-
und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens cherung des Steueraufkommens anzuordnen,
oder dass bei einem Missbrauch für alle daran
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Beteiligten die Steuer entsteht;
Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkom- 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des
mens vom 15. Oktober 1954 automatisierten Besteuerungsverfahrens zu be-
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, stimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmel-
insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, dungen oder sonstige für das Besteuerungsver-
fahren erforderliche Daten durch Datenfernüber-
b) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplo- tragung übermittelt werden können, und dabei
matische Missionen und konsularische Vertre- insbesondere
tungen, durch deren Mitglieder einschließlich
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
Verfahrens,
sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt
sind, von der Steuer zu befreien oder eine b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbei-
entrichtete Steuer zu vergüten und die not- tung und Sicherung der zu übermittelnden
wendigen Vorschriften zu erlassen, Daten,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
Übereinkommen für internationale Einrichtun- d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
gen und deren Mitglieder vorgesehen sind, zu übermittelnden Daten,
näher zu regeln und insbesondere das Steuer-
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
verfahren zu bestimmen,
Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzu- auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung
ordnen, dass bei einem Missbrauch der nach oder Übermittlung der Daten verkürzt oder er-
den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbe- langt werden,
freiungen für alle daran Beteiligten die Steuer
f) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
entsteht;
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit pflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unange-
zu regeln sowie
messene Steuervorteile entstehen, unter den
Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des
nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates Innern anstelle der qualifizierten elektroni-
vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche schen Signatur ein anderes sicheres Verfahren,
System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom das die Authentizität und die Integrität des
23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, übermittelten elektronischen Dokuments si-
L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom cherstellt, und
23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verord- h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung ei-
nung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, ner qualifizierten elektronischen Signatur oder
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden eines anderen sicheren Verfahrens nach Buch-
Fassung und anderen von den Europäischen Ge- stabe g
meinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung
Zoll befreit werden können und die notwendigen
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentli-
Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des
chungen sachverständiger Stellen verwiesen wer-
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem
den; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,
entsteht;
bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesi-
3. zur Durchführung chert niedergelegt ist;
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfah- 5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassun-
ren bei der Beförderung von Erzeugnissen des gen oder Neufassungen des Zollkodex anzupas-
steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des nicht ergeben;
Begleitdokuments nach Artikel 34 der System- 6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
richtlinie und den dazu ergangenen Verordnun- nen, dass Trinkbranntwein, der in Fertigpackun-
gen in den jeweils geltenden Fassungen näher gen in den freien Verkehr des Steuergebiets ge-
zu regeln und vorzusehen, dass durch bilate- langt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen
rale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mit- gekennzeichnet sein muss, und Trinkbranntwein,
gliedstaaten ein vom Regelverfahren abwei- der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in
chendes vereinfachtes Verfahren zugelassen Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfer-
werden kann, nung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Er- Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei können
zeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch die Kennzeichnung und insbesondere die Her-
an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an stellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbrin-
die Besatzung und an Reisende abgegeben gung und die Verwendung der Steuerzeichen
wird, von der Steuer zu befreien und die not- und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen ge-
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
regelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen § 9 Beförderungen (Allgemeines)
angeordnet werden. Darüber hinaus können in § 10 Beförderungen im Steuergebiet
der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als § 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere
Wertzeichen zur Entrichtung der Branntwein- Mitgliedstaaten
steuer bestimmt und angeordnet werden, dass § 12 Ausfuhr
mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des § 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Per- § 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
son des Beziehers entsteht, sowie Regelungen § 15 Steueranmeldung, Fälligkeit
über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld
oder der Branntweinsteuer getroffen werden, Abschnitt 3
wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter
Einfuhr von Schaumwein
Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig
aus Drittländern oder Drittgebieten
gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein
aus dem freien Verkehr des Steuergebiets ge- § 16 Einfuhr
nommen wird. Dabei kann das Bundesministe- § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-
rium der Finanzen zur Durchführung des Steuer- fahren
zeichenverfahrens bestimmen, dass Trinkbrannt- § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
wein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen ab-
gefüllt werden darf und für zurückgegebene, ver- Abschnitt 4
nichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Beförderung und Besteuerung
Gebühren erhoben werden.“ von Schaumwein des steuerrechtlich
4. Der bisherige Sechste Teil wird der Dritte Teil. freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
5. Die bisherigen §§ 175, 177, 178, 184 und 184a wer- § 19 Erwerb durch Privatpersonen
den die §§ 161, 162, 163, 164 und 165. § 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
6. Folgender § 160 wird eingefügt: § 21 Versandhandel
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von
„§ 160 Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil Mitgliedstaaten
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung,
Abschnitt 5
die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 gel- Steuervergünstigungen
tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem
§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der System-
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein
richtlinie eröffnet worden. des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-
(2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die staaten
vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zu-
lassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 Abschnitt 6
fort.“
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik,
7. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil Besondere Ermächtigungen
werden aufgehoben.
§ 26 Steueraufsicht
§ 27 Geschäftsstatistik
Artikel 3
§ 28 Besondere Ermächtigungen
Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuergesetz Teil 2
(SchaumwZwStG) Zwischenerzeugnisse
Inhaltsübersicht § 29 Steuergegenstand
Teil 1 § 30 Steuertarif
Schaumwein § 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen
Abschnitt 1
Teil 3
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand Wein
§ 2 Steuertarif § 32 Begriffsbestimmung
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen § 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
§ 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung Teil 4
§ 4 Steuerlager
Schlussbestimmungen
§ 5 Steuerlagerinhaber
§ 6 Registrierte Empfänger § 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Registrierte Versender § 36 Verwaltungsvorschriften
§ 8 Begünstigte § 37 Übergangsvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1897
Teil 1 §2
Schaumwein Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich
Abschnitt 1 des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).
(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem
Allgemeine Bestimmungen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumen-
prozent 51 Euro/hl.
§1
(3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
Steuergebiet, Steuergegenstand (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Ver- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
brauchsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundes- des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu be-
republik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen stimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige
und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der
ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden,
unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebens-
(2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle mittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.
Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen,
der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt §3
ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen
Sonstige Begriffsbestimmungen
auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Über-
druck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118 /EG des Rates
Kombinierten Nomenklatur gehören: vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
1. Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in
durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkohol- der jeweils geltenden Fassung;
gehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Vo- 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-
lumenprozent aufweisen; wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die
Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung
2. Unterposition 2206 00 91 und nicht von Nummer 1
in Steuerlagern sowie die Beförderung von
erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10,
Schaumwein unversteuert erfolgen;
2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit
sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren
1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufwei- der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches
sen; Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
3. Unterposition 2206 00 91 mit einem ausschließlich
schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkohol-
gehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volu- 5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiet der anderen
menprozent. Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Eu-
ropäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Geset-
zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord- 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so- schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom schaft gehören;
7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-
bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verord- schaft gehören;
nung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- kel 3 des Zollkodex;
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung 9. Ort der Einfuhr:
des Bundesrates
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
1. den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden sich der Schaumwein bei seiner Überführung in
Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79
bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des des Zollkodex befindet;
Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas- b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem
sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung
nicht ergeben, von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Vorschriften über die Feststellung des Alkoholge- Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
halts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
erlassen. 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord- §6
nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom Registrierte Empfänger
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die
11. Personen: natürliche und juristische Personen so- Schaumwein unter Steueraussetzung
wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-
1. nicht nur gelegentlich oder
persönlichkeit.
2. im Einzelfall
Abschnitt 2 in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken empfangen dürfen, wenn der Schaumwein
Steueraussetzung und Besteuerung
aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat
oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mit-
§4 gliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrich-
Steuerlager tungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu
gewerblichen Zwecken gleich.
(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen
Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, be- (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.
arbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
versandt werden darf. erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der len. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die
Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe
Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören. der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-
tet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
§5 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im
Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine
Steuerlagerinhaber
bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla- bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Vorausset-
ger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub- zungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffent-
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine lichen Rechts erteilt wird.
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- mehr ausreicht.
stellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
schnitt in 1,5 Monaten aus dem Steuerlager in den des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Schaum- insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur
weins abhängig. Sicherheitsleistung zu erlassen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in §7
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht Registrierte Versender
geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, (1) Registrierte Versender sind Personen, die
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-
zung versenden dürfen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
steuerung Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ- verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
lich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub- len. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Ab-
nis bestimmte Handlungen zuzulassen und die satz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit
Handlungen näher zu umschreiben, nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.
2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla- (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
gerdauer vorzusehen, Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit in mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuer- mehr ausreicht.
lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
unter amtlichen Verschluss zu nehmen. mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1899
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu- zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
gung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Deutschland errichteten internationalen militärischen
Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort Hauptquartiere;
der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
Belange dem nicht entgegenstehen. Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Ab-
satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom
§8 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten
Begünstigte Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinig-
ten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bun-
(1) Begünstigte, die Schaumwein unter Steueraus- desrepublik Deutschland;
setzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vor-
behaltlich des Absatzes 2 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-
genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge konsularischen Vertretungen;
im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra- 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten- richtungen
den Fassung (NATO-Truppenstatut); und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
Systemrichtlinie) vorliegen.
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-
nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna- des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter
tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für
1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Ver-
Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti- fahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steuer-
kel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen aussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistel-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten lungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zu-
Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über zulassen.
die besonderen Bedingungen für die Einrichtung
und den Betrieb internationaler militärischer Haupt- §9
quartiere in der Bundesrepublik Deutschland Beförderungen (Allgemeines)
(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten-
den Fassung (Ergänzungsabkommen); (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz
oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem
Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21
nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik der Systemrichtlinie erfolgen.
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes- (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an
republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Sys-
für die von den Vereinigten Staaten im Interesse temrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheini-
der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga- gung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter
ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten- Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend,
den Fassung; soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente
anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre- worden sind.
tungen;
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
internationalen Einrichtungen. des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei- der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-
heit nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elek-
tronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor-
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des derlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Ver-
NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des fahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien § 10
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Beförderungen im Steuergebiet
Deutschland stationierten ausländischen Truppen (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung beför-
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten- dert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von
den Fassung für die ausländische Truppe und deren registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-
ziviles Gefolge; gebiet
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
1. in andere Steuerlager, im Steuergebiet;
2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbin- 3. durch das Steuergebiet.
dung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der
setzes) oder Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
3. zu Begünstigten (§ 8) Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in
im Steuergebiet. allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis- des Schaumweins geleistet wird.
trierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-
ten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-
die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn
oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird. Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder
Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über
(3) Der Schaumwein ist unverzüglich einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder (4) Der Schaumwein ist unverzüglich
2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerla-
§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) gers,
in seinen Betrieb
2. vom registrierten Versender oder
aufzunehmen oder
3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz
3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. am Schaumwein erlangt hat,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför- aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
derung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein befördern oder
das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den
zollrechtlichen freien Verkehr überführt worden ist und 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-
endet mit der Aufnahme oder Übernahme. lagers in sein Steuerlager oder
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung im Steuergebiet aufzunehmen oder
des Bundesrates 6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschrif- die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der
ten zu den Absätzen 1 bis 4 zu treffen, insbesondere Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der
zum Verfahren der Sicherheitsleistung; Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in
Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwen- Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter
der (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
des Branntweinmonopolgesetzes) in Besitz genom- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
men haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
nicht beeinträchtigt werden. mens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-
dere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
§ 11
1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass
Beförderungen aus anderen, Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder regis-
in andere oder über andere Mitgliedstaaten trierte Empfänger in Besitz genommen haben, als
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen
über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis- tigt werden;
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer- 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderun-
gebiet gen von Schaumwein in einem Verfahren der Steuer-
a) in Steuerlager, aussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder
mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilate-
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder rale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitglied-
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 staaten vorsehen.
der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten; § 12
2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder Ausfuhr
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch
anderen Mitgliedstaaten über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im
a) in Steuerlager, Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort
der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder werden, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuer-
c) zu Begünstigten (§ 8) gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1901
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unre-
oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be- gelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-
sitz am Schaumwein erlangt hat, hat den Schaumwein ten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich
unverzüglich auszuführen. erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför- tete Steuer auf Antrag erstattet.
derung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3
das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den genannten Fälle entsprechend.
zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäi-
des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
schen Gemeinschaft verlässt.
Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheits- erlassen.
leistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfa-
chungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem § 14
Steuergebiet § 10 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über
andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 und 6 entspre- Steuerentstehung, Steuerschuldner
chend. (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
rung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien
§ 13 Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefrei-
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung ung an.
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför- (2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien
derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Verkehr überführt durch:
Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es
Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beför- schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-
derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im
(2) Treten während der Beförderung von Schaum- Steuerlager gleich,
wein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregel-
2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
mäßigkeiten ein, wird der Schaumwein insoweit dem
Verfahren der Steueraussetzung entnommen. 3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steuerausset-
(3) Wird während einer Beförderung unter Steuer- zung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten
aussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Empfängers,
Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem 4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 bei Beförderung
anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, unter Steueraussetzung.
dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf
nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit einge-
Grund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorherseh-
treten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-
barer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zer-
punkt der Feststellung eingetreten.
stört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.
(4) Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder un-
dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat beför- wiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher
dert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zer-
und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, störung sowie der unwiederbringliche Verlust des
ohne dass während der Beförderung eine Unregelmä- Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen.
ßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßig-
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
keit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt
des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,
der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Mona- daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die
ten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Person, die den Schaumwein entnommen hat oder
Nachweis, dass der Schaumwein in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde
1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beför- sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent-
derung ordnungsgemäß beendet wurde oder nahme beteiligt war;
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge- 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an
tretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs- der Herstellung beteiligte Person;
ort eingetroffen ist. 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit ge- ger;
leistet hat (§ 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 4) keine 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber
Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem als Versender oder der registrierte Versender und da-
Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet
keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beför-
Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Informa- derung entnommen hat oder in deren Namen der
tion durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person,
Nachweis nach Satz 1 zu führen. die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach
abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-
des Branntweinmonopolgesetzes sind, entsteht die kodex genannten Verfahren,
Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben
dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-
Schaumweins die Personen nach Satz 2 . dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind geltenden Fassung
diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
verpflichtet. und die dazu ergangenen Vorschriften;
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1
insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis. bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Ver-
fahren der Zollüberwachung beim Eingang in das
§ 15 Zollgebiet der Gemeinschaft.
Steueranmeldung, Fälligkeit § 17
(1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Unregelmäßigkeiten im
Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer ent-
standen ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungs-
Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die verfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unre-
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die gelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinn-
Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuer- gemäß.
entstehung folgenden Monats fällig.
§ 18
(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Steuerentstehung, Steuerschuldner
Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung ab- (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
zugeben. Die Steuer ist sofort fällig. rung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Schaumwein
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht,
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus
Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat
bestimmen. über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet
befördert wird.
Abschnitt 3 (2) Steuerschuldner ist
Einfuhr von Schaumwein 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
aus Drittländern oder Drittgebieten ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Na-
men der Schaumwein angemeldet wird,
§ 16 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
Einfuhr Einfuhr beteiligt ist.
(1) Einfuhr ist § 14 Absatz 5 gilt entsprechend.
1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Er-
Drittgebieten, es sei denn, der Schaumwein befindet löschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-
sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichter- hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Er-
hebungsverfahren; stattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2
2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrecht- Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das
lichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß.
sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der
Nichterhebungsverfahren an. Abgabenordnung unberührt.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für
Schaumwein in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2
1. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet
Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwen-
oder Drittgebieten: dung.
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen
der Gemeinschaft, und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu re-
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Ka- geln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens
pitel 5 des Zollkodex, oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuerge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1903
biet hergestellten Schaumweins oder wegen der be- Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein versendet, in
sonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. Besitz hält oder verwendet.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
(4) Wer Schaumwein nach Absatz 1 oder Absatz 2
Beförderung und
Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will,
Besteuerung von Schaumwein des
hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für
s t e u e r r e c h t l i c h f r e i e n Ve r k e h r s
die Steuer Sicherheit zu leisten.
anderer Mitgliedstaaten
(5) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den
§ 19 die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueran-
meldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünf-
Erwerb durch Privatpersonen
ten Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-
(1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren den Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Ver-
Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrecht- fahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für
lich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuerge- Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegent-
biet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei. lich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist
(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Ab- für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6
satz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nach- Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen an-
stehenden Kriterien zu berücksichtigen: gewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steuer-
anmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten,
zers für den Besitz des Schaumweins,
ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entspre-
2. Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die chend.
Art der Beförderung,
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
3. Unterlagen über den Schaumwein, mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
4. Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins. des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
und zur Sicherheit.
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein
nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser § 21
nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt Versandhandel
ist.
(1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus
dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats,
§ 20
in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an
(1) Wird Schaumwein in anderen als den in § 19 Ab- den Erwerber selbst durchführt oder durch andere
satz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerb- gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versand-
liche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der händler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innerge-
Bezieher meinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
1. den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt
oder (2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuer-
2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-
gebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Ausliefe-
nommenen Schaumwein in das Steuergebiet beför-
rung an die Privatperson im Steuergebiet.
dert oder befördern lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Gelangt Schaumwein aus dem steuerrechtlich (4) Wer als Versandhändler Schaumwein in das
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb- Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen
lichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genann- und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauf-
ten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer da- tragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung
durch, dass der Schaumwein erstmals im Steuergebiet haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständi-
in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, gen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf
wenn der in Besitz gehaltene Schaumwein einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un- lässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit
ter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steu- ordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kauf-
ergebiet befördert wird oder männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und schlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnun-
einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- gen über die Lieferungen des Versandhändlers in das
oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge- Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Liefe-
biet zum Verkauf steht. rung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeben-
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
den Merkmale vorher anzuzeigen und für die entste- steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu er-
hende Steuer Sicherheit zu leisten. lassen.
(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für
Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unver- Abschnitt 5
züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer Steuervergünstigungen
ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird § 23
Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel
geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauf- Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
tragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe
1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers
der Steueranmeldung unter der Voraussetzung an-
zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen
gewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während
und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der
eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und
Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung
der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht. Wird 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken ver-
das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der wendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unter-
Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich liegen,
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen
fällig. Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Behörde entnommen wird,
Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 4 und 5 nicht
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
mehr ausreicht. (2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmo-
nopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steu-
(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
erfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass,
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in ei-
Erstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese
nen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher
Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwen-
dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Ver-
dung.
sandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten
Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat
geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfül- § 24
len. Steuerentlastung im Steuergebiet
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf An-
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- trag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- der Steuerlagerinhaber.
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zu erlassen.
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
§ 22
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Unregelmäßigkeiten während Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und
der Beförderung von Schaumwein des insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten
steuerrechtlich freien Verkehrs ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer-
anderer Mitgliedstaaten schuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzu-
(1) Treten während der Beförderung von Schaum- schreiben.
wein nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2
im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die § 25
Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung Steuerentlastung
im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt bei der Beförderung von
wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen Schaumwein des steuerrechtlich
wurde, bestimmen lässt. freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend. (1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der zu
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist,
geleistet hat, und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch,
Person, die den Schaumwein in Besitz hält. Der Steu- wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort ange-
erschuldner hat über den Schaumwein, für den die kommen ist, der Beförderer jedoch auf Grund einer in
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel- einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmä-
dung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. ßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer den Schaum-
wein in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Ent-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- lastungsberechtigte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1905
1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den § 27
Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrich- Geschäftsstatistik
tet worden ist, oder
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Beför- ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-
dern des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-
und den Schaumwein auf Verlangen vorführt, nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
b) den Schaumwein mit den Begleitpapieren nach mit.
Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung so- aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
wie eine amtliche Bestätigung des anderen Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass der Schaum- cke übermitteln.
wein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wor-
den ist. § 28
(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf Besondere Ermächtigungen
einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförde- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
rung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitglied- Bundesrates
staat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet,
wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer a) zum Zweck der Umsetzung der
in diesem Mitgliedstaat vorlegt. aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
ser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
penstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
Zusatzabkommens,
steuerung
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und
1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei
Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsbe-
rechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Ab-
des Steuerschuldners vorzuschreiben, satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens
vom 15. Oktober 1954
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vor-
zuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Ver- gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-
fahren auszuschließen. besondere zum Verfahren, zu erlassen,
b) Schaumwein, der zur Verwendung durch diplo-
Abschnitt 6 matische Missionen und konsularische Vertretun-
gen, durch deren Mitglieder einschließlich der im
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie
Besondere Ermächtigungen durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von
der Steuer zu befreien oder eine entrichtete
§ 26 Steuer zu vergüten und die notwendigen Vor-
Steueraufsicht schriften zu erlassen,
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab- c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
gabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftrag- einkommen für internationale Einrichtungen und
ten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-
Steueraufsicht. geln und insbesondere das Steuerverfahren zu
bestimmen,
(2) Schaumwein kann über die in § 215 der Ab-
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
gabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt
nen, dass bei einem Missbrauch der nach den
werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in
Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen
Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der
Nachweis nicht geführt werden kann, dass er 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für
Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun-
in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren gen anzuordnen, unter denen er nach der Verord-
befindet, nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde 1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-
oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder befreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274
vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64,
3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz
L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die
gehalten wird.
Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre- 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
chende Anwendung. geltenden Fassung und anderen von den Europäi-
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
schen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif- Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
ten vom Zoll befreit werden kann und die notwendi- ist;
gen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des 5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen,
Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer ent- soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht
steht; ergeben;
3. zur Durchführung
6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren dass Schaumwein, der in Fertigpackungen in den
bei der Beförderung von Schaumwein des steu- freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem
errechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein
Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdoku- muss, und Schaumwein, der im freien Verkehr zu ge-
ments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und werblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt
den dazu ergangenen Verordnungen in den je- wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Be-
weils geltenden Fassungen näher zu regeln und trieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss.
vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarun- Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere
gen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die An-
Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Ver- bringung und die Verwendung der Steuerzeichen
fahren zugelassen werden kann, und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt
b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeord-
Schaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch net werden. Darüber hinaus können in der Rechts-
an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die verordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur
Besatzung und an Reisende abgegeben wird, Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmt und
von der Steuer zu befreien und die notwendigen angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steu-
Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des erzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzei-
Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem chenschuld in der Person des Beziehers entsteht,
Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer sowie Regelungen über die Entlastung von der Steu-
entsteht; erzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer getrof-
4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto- fen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben
matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder
dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaum-
sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli- wein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets ge-
che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt nommen wird. Dabei kann das Bundesministerium
werden können, und dabei insbesondere der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichen-
verfahrens bestimmen, dass Schaumwein nur in
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver- Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden
fahrens, darf und für zurückgegebene, vernichtete oder un-
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung gültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben
und Sicherung der zu übermittelnden Daten, werden.
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
Teil 2
übermittelnden Daten, Zwischenerzeugnisse
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf § 29
Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Steuergegenstand
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-
den, (1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuerge-
biet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer.
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
Die Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abga-
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
benordnung.
ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der
zu regeln sowie
Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten No-
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des menklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
Innern anstelle der qualifizierten elektronischen mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent,
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die die nicht von § 1 Absatz 2 oder § 32 Absatz 1 erfasst
Authentizität und die Integrität des übermittelten oder als Bier besteuert werden.
elektronischen Dokuments sicherstellt, und
(3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines des Teils 1 entsprechende Anwendung.
anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung § 30
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-
gen sachverständiger Stellen verwiesen werden; Steuertarif
hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be- (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vor-
zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die behaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1907
(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit § 33
einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als Beförderungen aus
15 Volumenprozent 102 Euro/hl. anderen und in andere Mitgliedstaaten
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für (1) Beförderungen aus anderen und in andere Mit-
die dort genannten Zwischenerzeugnisse gliedstaaten im gewerblichen Verkehr mit Wein und
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen
Haltevorrichtung oder im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1) der Steueraufsicht. Die
§§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für diese
2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlen- Beförderungen entsprechende Anwendung.
dioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder
(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und an-
mehr aufweisen,
deren Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Ab-
136 Euro/hl. satz 3, wenn sie Wein nach § 11 Absatz 1 Nummer 1
unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten be-
§ 31 fördern oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a aus anderen Mitgliedstaaten beziehen wollen.
Herstellung von Zwischenerzeugnissen
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Ver- behalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
bindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei lässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit
der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwi- sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
schenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die ordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kauf-
Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) ent- männische Bücher führen und rechtzeitig Jahres-
richtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist abschlüsse aufstellen. Inhaber von Weinherstellungs-
als die Steuer für das Zwischenerzeugnis. betrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von
weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr
Teil 3 (1. September eines Jahres bis 31. August des folgen-
den Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit;
Wein für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 für die Beförderung
von Wein in andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald
§ 32 sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung
aufnehmen wollen.
Begriffsbestimmung
(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Ab-
(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der satz 3 besitzen, gelten für Beförderungen von Wein aus
Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden anderen und in andere Mitgliedstaaten als Steuerlager.
Erzeugnisse Das Gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaub-
1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten nis nach § 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3,
Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen er- besitzen. Für die Weinherstellungsbetriebe nach Ab-
füllen: satz 3 Satz 2 gilt dies nur für Beförderungen in andere
Mitgliedstaaten.
a) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenpro- (5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein
zent auf, und der in den Fertigerzeugnissen ent- aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von re-
haltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen
entstanden, oder Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung lediglich bezie-
hen wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte
b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von Empfänger. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2
mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumen- entsprechend.
prozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt
(6) Personen, die Wein vom Ort der Einfuhr im Steu-
worden und der in den Fertigerzeugnissen enthal-
ergebiet nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steuer-
tene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung ent-
aussetzung in andere Mitgliedstaaten versenden wol-
standen,
len, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Versender.
2. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten No- Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entspre-
menklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, chend.
sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kom- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
binierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt des Bundesrates
von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumen-
prozent aufweisen, 1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Sys-
temrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6
3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderun-
die nicht als Bier besteuert werden und die einen gen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten unter
vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volu- Steueraussetzung und den Bezug von Wein aus dem
menprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaa-
ausschließlich durch Gärung entstanden ist. ten zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln;
(2) § 1 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwen- 2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeu-
dung. gende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeu-
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
gung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirt- tungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie er-
schaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand öffnet worden.
von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschrie- (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse
benen Begleitpapiere verwenden können und solche und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-
Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen zember 2010 fort.
Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonde-
rer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.
Artikel 4
§ 34 Biersteuergesetz
(BierStG)
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
Inhaltsübersicht
(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem
steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied- Abschnitt 1
staats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Allgemeine Bestimmungen
Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
in den Betrieb des Empfängers. § 2 Steuertarif
(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 21 Absatz 7 entsprechend.
Abschnitt 2
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Steueraussetzung und Besteuerung
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften, § 4 Steuerlager
insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber § 5 Steuerlagerinhaber
hinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen § 6 Registrierte Empfänger
Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen. § 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
Teil 4 § 9 Beförderungen (Allgemeines)
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
Schlussbestimmungen § 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten
§ 35 § 12 Ausfuhr
§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num- § 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig Abschnitt 3
1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Einfuhr von Bier aus
Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Ab- Drittländern oder Drittgebieten
satz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis § 16 Einfuhr
nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-
nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht fahren
rechtzeitig ausführt, § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner
2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1
Abschnitt 4
und 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 29 Absatz 3, eine Anzeige nicht oder Beförderung und Besteuerung
von Bier des steuerrechtlich
nicht rechtzeitig erstattet oder
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
3. ohne Erlaubnis nach § 33 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 § 19 Erwerb durch Privatpersonen
oder Absatz 6 Satz 1 Wein befördert, bezieht oder § 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
versendet. § 21 Versandhandel
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des
§ 36 steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 5
Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die all- Steuervergünstigungen
gemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steu-
errechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
§ 37
Übergangsvorschriften Abschnitt 6
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die Steueraufsicht,
Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt
dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden § 26 Steueraufsicht
Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn § 27 Geschäftsstatistik
die Beförderungen sind mit elektronischem Verwal- § 28 Besondere Ermächtigungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1909
§ 29 Durchführung schließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von
56 Prozent unverändert. Die Steuersätze werden auf
Abschnitt 7 vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier
Schlussbestimmungen auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. Als Ge-
§ 30 Ordnungswidrigkeiten samtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte
§ 31 Übergangsbestimmungen in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Li-
zenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die
Abschnitt 1 Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei
unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei
Allgemeine Bestimmungen abgegebenen oder verwendeten und der in der Braue-
rei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2
§1 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen,
Steuergebiet, Steuergegenstand die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurück-
(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. gelangt sind. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreser-
Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik zeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2
die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauch- Nummer 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von
steuer im Sinn der Abgabenordnung. Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten
Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhält-
(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind nissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der
1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Brauerei.
Nomenklatur, (3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die
2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei
nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich
der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Geset- unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch
zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord- für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes un-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 schädlich, wenn
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so- 1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Ge-
wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom samtjahreserzeugung beträgt,
7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1
vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) versteuert wird und
in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der
3. die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht über-
bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verord-
steigt.
nung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.
(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusam-
§2 men eine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht
überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßig-
Steuertarif
ten Steuersatzes als eine Brauerei.
(1) Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen ein-
(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die
geteilt. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bie-
Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für
res in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der
den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuer-
großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhan-
schuldner. Wird Bier einer ausländischen unabhängigen
denen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile
Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger
eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Be-
als 200 000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die ent-
tracht. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl)
sprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steu-
Bier 0,787 Euro je Grad Plato.
erschuldner.
(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der
Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus §3
unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreser-
Sonstige Begriffsbestimmungen
zeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von
1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates
40 000 hl, vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in
20 000 hl, der jeweils geltenden Fassung;
3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-
10 000 hl, wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-
4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in
5 000 hl. Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unver-
Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen steuert erfolgen;
5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausen- 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren
dern. Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches
der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis ein- Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein- hängig. Brauereien, die erstmals mit der Herstellung
schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraus-
5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet sichtliche Jahreserzeugung anzugeben.
der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
gebiet; Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver- mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein- geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein- wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
schaft gehören;
§6
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein- Registrierte Empfänger
schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein- (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Bier
schaft gehören; unter Steueraussetzung
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti- 1. nicht nur gelegentlich oder
kel 3 des Zollkodex;
2. im Einzelfall
9. Ort der Einfuhr:
in ihren Betrieben zu gewerblichen Zwecken empfan-
a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem gen dürfen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in
sich das Bier bei seiner Überführung in den einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der
zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.
Zollkodex befindet; Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken
das Bier in sinngemäßer Anwendung von Arti- gleich.
kel 40 des Zollkodex zu gestellen ist; (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord- verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; len. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die
11. Personen: natürliche und juristische Personen so- Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe
wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts- der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-
persönlichkeit. tet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im
Abschnitt 2 Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine
bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen
Steueraussetzung und Besteuerung
bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Vorausset-
zungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten
§4 nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffent-
Steuerlager lichen Rechts erteilt wird.
Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht
empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist mehr ausreicht.
auch die Veränderung der Menge oder des Stammwür-
zegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteue- §7
rungsgrundlage ändert.
Registrierte Versender
§5 (1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier
Steuerlagerinhaber vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden
dürfen.
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Steu-
erlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Er- (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.
laubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Perso- Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
nen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
stellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer len. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit
des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch- nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.
schnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab- Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1911
mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
mehr ausreicht. Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1
Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober
§8 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von
Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten
Begünstigte
bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik
(1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im Deutschland;
Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-
Absatzes 2 genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge konsularischen Vertretungen;
im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra- tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen richtungen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
den Fassung (NATO-Truppenstatut);
Systemrichtlinie) vorliegen.
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf
des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter
Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-
Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für
tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August
Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur
1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden
Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter
Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-
Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Frei-
kel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen
stellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente
der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten
zuzulassen.
Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die
besonderen Bedingungen für die Einrichtung und
§9
den Betrieb internationaler militärischer Haupt-
quartiere in der Bundesrepublik Deutschland Beförderungen (Allgemeines)
(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten- (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz
den Fassung (Ergänzungsabkommen); oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem
Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21
nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik der Systemrichtlinie erfolgen.
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame- (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an
rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes- Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Sys-
republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen temrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheini-
für die von den Vereinigten Staaten im Interesse gung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter
der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga- Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend,
ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten- soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente
den Fassung; anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen
worden sind.
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-
tungen; (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter
internationalen Einrichtungen. Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-
möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei- nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elek-
heit tronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor-
derlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Ver-
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des
fahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
§ 10
kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung Beförderungen im Steuergebiet
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik (1) Bier darf unter Steueraussetzung befördert wer-
Deutschland stationierten ausländischen Truppen den aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten- trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
den Fassung für die ausländische Truppe und deren
1. in andere Steuerlager,
ziviles Gefolge;
2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbin-
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des dung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-
NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän- setzes) oder
zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
Deutschland errichteten internationalen militärischen 3. zu Begünstigten (§ 8)
Hauptquartiere; im Steuergebiet.
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis- befördern oder
trierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis- 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-
ten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass lagers in sein Steuerlager oder
die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer
oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird. 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
(3) Das Bier ist unverzüglich im Steuergebiet aufzunehmen oder
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das
in seinen Betrieb Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr
in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist.
aufzunehmen, oder In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung
3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraus-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför- setzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
derung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das
Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zoll- § 12
rechtlich freien Verkehr überführt worden ist und endet Ausfuhr
mit der Aufnahme oder Übernahme.
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über
Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steu-
§ 11
ergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der
Beförderungen aus anderen, Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über päischen Gemeinschaft verlässt.
Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden, (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis- oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer- sitz am Bier erlangt hat, hat das Bier unverzüglich aus-
gebiet zuführen.
a) in Steuerlager, (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-
derung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zoll-
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 rechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beför-
der Systemrichtlinie derung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier
in anderen Mitgliedstaaten; das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft verlässt.
2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in (4) Für die Sicherheitsleistung gilt für die unmittel-
anderen Mitgliedstaaten bare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und
für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Ab-
a) in Steuerlager,
satz 2 entsprechend.
b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c) zu Begünstigten (§ 8) § 13
im Steuergebiet; Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
3. durch das Steuergebiet. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit
Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf
Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beför-
allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch (2) Treten während einer Beförderung von Bier nach
den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten
des Bieres geleistet wird. ein, wird das Bier insoweit dem Verfahren der Steuer-
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si- aussetzung entnommen.
cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn (3) Wird während der Beförderung unter Steueraus-
Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begüns- setzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mit-
tigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen an- gliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem an-
deren Mitgliedstaat befördert wird. deren Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass
(4) Das Bier ist unverzüglich eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht
ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerla- ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt
gers, der Feststellung eingetreten.
2. vom registrierten Versender oder (4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuer-
3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz gebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden
am Bier erlangt hat, (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1913
seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Per-
während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit fest- son, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt
gestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach war;
Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Be-
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede
ginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der
an der Herstellung beteiligte Person;
Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten
nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nach- 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-
weis, dass das Bier ger;
1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beför- 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber
derung ordnungsgemäß beendet wurde oder als Versender oder der registrierte Versender und da-
2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge- neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet
tretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs- hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung
ort eingetroffen ist. entnommen hat oder in deren Namen das Bier ent-
nommen wurde sowie jede Person, die an der un-
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit ge- rechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste
leistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestim- die Entnahme unrechtmäßig war.
mungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine
Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgege-
von einem Monat ab Übermittlung dieser Information ben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach
durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntwein-
nach Satz 1 zu führen. monopolgesetzes sind, entsteht die Steuer nach Ab-
satz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlager-
(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf inhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die nach Satz 2.
Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Un-
regelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre- (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind
ten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich- verpflichtet.
tete Steuer auf Antrag erstattet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 § 15
genannten Fälle entsprechend. Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1
§ 14
Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über
Steuerentstehung, Steuerschuldner Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist,
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh- spätestens am siebten Tag des folgenden Monats eine
rung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es Steuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen
sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag
des folgenden Monats verlängern. Der Steuerschuldner
(2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative
überführt durch: hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben,
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Ver-
schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus- brauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder
setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In der
Steuerlager gleich, Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuer-
2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5, klassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen
Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend ge-
3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steuerausset- macht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen
zung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten nach Steuersätzen aufzugliedern. Die Steuer ist am
Empfängers, 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Mo-
4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 bei der Beförde- nats fällig.
rung unter Steueraussetzung.
(2) Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Ab-
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier auf satz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2
Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorher- und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueran-
sehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig meldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu be-
zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwieder-
bringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht Abschnitt 3
mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung
sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind Einfuhr von Bier aus
hinreichend nachzuweisen. Drittländern oder Drittgebieten
(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
§ 16
1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,
Einfuhr
daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die
Person, die das Bier entnommen hat oder in deren (1) Einfuhr ist
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
1. der Eingang von Bier aus Drittländern oder Dritt- (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
gebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-
befindet sich beim Eingang in das Verbrauchsteuer- hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die
gebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver- Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Ab-
fahren; satz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und
2. die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinnge-
Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei mäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163
denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches und 227 der Abgabenordnung unberührt.
Nichterhebungsverfahren an. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind Bier in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe e), das zweckwidrig verwendet wird,
1. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Dritt-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gebieten:
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll- und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-
der Gemeinschaft, mens oder zur Anpassung an die Behandlung von im
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Steuergebiet hergestelltem Bier oder wegen der beson-
Kapitel 5 des Zollkodex, deren Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach
Abschnitt 4
Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
Beförderung und Besteuerung von Bier
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-
d e s st e u e r re c h t l i c h f re i e n Ve r k e h r s
kodex genannten Verfahren,
anderer Mitgliedstaaten
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-
dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom § 19
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils
Erwerb durch Privatpersonen
geltenden Fassung
(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf
und die dazu ergangenen Vorschriften;
in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Ver-
2. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als kehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert
Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemä- (private Zwecke), ist steuerfrei.
ßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des
(2) Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1
Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der
für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehen-
Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet
den Kriterien zu berücksichtigen:
der Gemeinschaft.
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-
§ 17 zers für den Besitz des Bieres,
Unregelmäßigkeiten im 2. Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Beförderung,
Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver- 3. Unterlagen über das Bier,
fahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten 4. Beschaffenheit oder Menge des Bieres.
ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 20
§ 18
Bezug und
Steuerentstehung, Steuerschuldner Besitz zu gewerblichen Zwecken
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh- (1) Wird Bier in anderen als den in § 19 Absatz 1
rung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Ver-
durch die Einfuhr, es sei denn, das Bier wird unmittelbar kehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerb-
am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerausset- liche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der
zung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bezieher
Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet
1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder
Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird. 2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-
nommene Bier in das Steuergebiet befördert oder
(2) Steuerschuldner ist
befördern lässt.
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet Steuerschuldner ist der Bezieher.
ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das
Bier angemeldet wird, (2) Gelangt Bier aus dem steuerrechtlich freien Ver-
kehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fäl-
Einfuhr beteiligt ist. len in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch,
§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend. dass das Bier erstmals im Steuergebiet in Besitz gehal-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1915
ten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in gen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
Besitz gehaltene Bier bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsge-
1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un- setzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
ter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steu- und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Be-
ergebiet befördert wird oder auftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen
des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen,
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für
einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzu-
oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge- zeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu
biet zum Verkauf steht. leisten.
Steuerschuldner ist, wer das Bier versendet, in Besitz (5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für
hält oder verwendet. Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spä-
(4) Wer Bier nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 be- testens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung fol-
ziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies genden Monats fällig. Wird Bier nicht nur gelegentlich
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf
Sicherheit zu leisten. Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung
zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende
(5) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Vo-
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel- raussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe
dung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-
des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. tet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steuer-
Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung anmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.
auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten,
nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unver-
geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung un- züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer
ter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraus- ist sofort fällig.
setzungen angewendet wird und die fristgemäße Ab-
gabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen
eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
entsprechend. nicht mehr ausreicht.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen ande-
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- ren Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zu-
mens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5, ins- ständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhänd-
besondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicher- ler hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu füh-
heit, zu treffen. ren und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraus-
setzungen für die Lieferung zu erfüllen.
§ 21 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Versandhandel mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
(1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem steu- mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
errechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7
seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitglied- zu erlassen.
staaten liefert und den Versand der Ware an den Erwer-
ber selbst durchführt oder durch andere durchführen
§ 22
lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle
Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler Unregelmäßigkeiten
nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemein- während der Beförderung
schaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatz- von Bier des steuerrechtlich
steuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in (1) Treten während der Beförderung von Bier nach
einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet gelie- § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuer-
fert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die gebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.
Privatperson im Steuergebiet. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steu-
ergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestim-
(4) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet men lässt.
liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im
Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu be- (2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
nennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegen- (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit
über dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzoll- nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5
amt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. geleistet hat und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die
Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, ge- Person, die das Bier in Besitz hält. Der Steuerschuldner
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
hat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unver- Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn
züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist,
ist sofort fällig. der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen
Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steu-
Abschnitt 5 erschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlas-
Steuervergünstigungen tungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mit-
gliedstaat befördert hat.
§ 23 (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Ent-
Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen lastungsberechtigte
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es 1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier
in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist,
1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers oder
zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen
und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der 2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Beför-
Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, dern des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das
Bier auf Verlangen vorführt,
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken ver-
wendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen, b) das Bier mit den Begleitpapieren nach Artikel 34
der Systemrichtlinie befördert und
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen
Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung so-
Behörde entnommen wird, wie eine amtliche Bestätigung des anderen Mit-
gliedstaats darüber vorlegt, dass das Bier dort
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird, ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als (3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf
Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird. einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförde-
(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmo- rung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festge-
nopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steu- stellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat,
erfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf An-
Erstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese trag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet,
Vorschriften auf Bier entsprechende Anwendung. wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer
in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
§ 24 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Steuerentlastung im Steuergebiet mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
(1) Für nachweislich versteuertes Bier, das in das des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist, wird mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet. Mit Zu- steuerung
stimmung des Hauptzollamts kann versteuertes frem- 1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei
des Bier in das Steuerlager aufgenommen und die für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsbe-
Steuer vergütet werden. Entlastungsberechtigt ist der rechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung
Steuerlagerinhaber. des Steuerschuldners vorzuschreiben,
(2) Auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder des re- 2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vor-
gistrierten Empfängers wird die im Steuergebiet ent- zuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Ver-
richtete Steuer für Bier erstattet, wenn dieses auf Kos- fahren auszuschließen.
ten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb
eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Abschnitt 6
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Steueraufsicht,
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- § 26
steuerung Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen
und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten Steueraufsicht
ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer- (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-
schuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftrag-
vorzuschreiben sowie im Fall des Absatzes 2 Mindest- ten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der
mengen vorzuschreiben. Steueraufsicht.
(2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung
§ 25 genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein
Steuerentlastung Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter
bei der Beförderung Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweck-
von Bier des steuerrechtlich freien setzung hinweisen und für die der Nachweis nicht ge-
Verkehrs in andere Mitgliedstaaten führt werden kann, dass das Bier
(1) Nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerbli- 1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder
chen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf befindet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1917
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.
oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht, L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983,
oder S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom
3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung
gehalten wird. (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre- sung und anderen von den Europäischen Gemein-
chende Anwendung. schaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden kann und die notwendigen Vorschrif-
§ 27 ten zu erlassen und zur Sicherung des Steuerauf-
Geschäftsstatistik kommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri- für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis- 3. zur Durchführung
tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb- a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren
nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich
mit. freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits unter Verwendung des Begleitdokuments nach
aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu er-
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe- gangenen Verordnungen in den jeweils geltenden
cke übermitteln. Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass
durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweili-
§ 28 gen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren ab-
Besondere Ermächtigungen weichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen
werden kann,
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Bier,
Bundesrates das zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als
Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung
1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer
a) zum Zweck der Umsetzung der zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge erlassen und zur Sicherung des Steueraufkom-
oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren mens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
zivilem Gefolge sowie den Angehörigen die- für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
ser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup- 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-
penstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zu- matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,
satzabkommens, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-
Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt
werden können, und dabei insbesondere
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Ab-
satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
vom 15. Oktober 1954 fahrens,
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins- b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung
besondere zum Verfahren, zu erlassen, und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
b) Bier, das zur Verwendung durch diplomatische c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
Missionen und konsularische Vertretungen, durch d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt übermittelnden Daten,
lebenden Familienmitglieder sowie durch sons-
tige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
und die notwendigen Vorschriften zu erlassen, Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über- den,
einkommen für internationale Einrichtungen und
deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re- f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
geln und insbesondere das Steuerverfahren zu ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
bestimmen, ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord- zu regeln, sowie
nen, dass bei einem Missbrauch der nach den g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Authentizität und die Integrität des übermittelten
Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuer- elektronischen Dokuments sicherstellt, und
vorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzu- h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
ordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG) qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung tung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzu-
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun- lassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Ver-
gen sachverständiger Stellen verwiesen werden; wender nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153
hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be- Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes in Be-
zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die sitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder
Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbe-
ist. lange dadurch nicht beeinträchtigt werden,
8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere
§ 29
zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei
Durchführung
a) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Empfänger in Besitz genommen haben, als in
des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk
ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenom-
nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 sowie den Kreis der
men gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht
Empfangsberechtigten festzulegen.
beeinträchtigt werden,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförde-
des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrau- rungen von Bier in einem Verfahren der Steuer-
ern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Ver- aussetzung zwischen den Gebieten von zwei
brauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen
Kalenderjahr von der Steuer zu befreien. durch bilaterale Vereinbarungen mit den betrof-
fenen Mitgliedstaaten vorzusehen,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 3 zu erlassen,
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 zu erlassen, insbe-
steuerung
sondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwenden-
den Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu 11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die
bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres
Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas- und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung
sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen der Brautätigkeit zu regeln,
nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfas- 12. vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19
sung der steuerbaren Menge zu erlassen, Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses
2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Ab- nicht für den Eigenbedarf der Privatperson be-
satz 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsver- stimmt ist,
fahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein
Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit 13. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassun-
von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des gen oder Neufassungen des Zollkodex anzupas-
folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird, sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen
nicht ergeben.
3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen
und Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören, (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
4. Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits- dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
leistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis be- erlassenen Rechtsverordnungen.
stimmte Handlungen zuzulassen und die Handlun-
gen näher zu umschreiben, eine Mindestum- Abschnitt 7
schlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzu- Schlussbestimmungen
sehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Si-
cherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsäch-
lichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das § 30
Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, Ordnungswidrigkeiten
5. Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
leistung zu erlassen,
oder leichtfertig
6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere
zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits- 1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12
leistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung Absatz 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt,
des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder
Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht
Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuer- rechtzeitig ausführt oder
liche Belange dem nicht entgegenstehen, 2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1
7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 3 zu erlassen, und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder
insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleis- nicht rechtzeitig erstattet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1919
§ 31 Abschnitt 7
Übergangsbestimmungen Schlussbestimmungen
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die § 24 Ordnungswidrigkeiten
vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt § 25 Übergangsvorschriften
dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, Abschnitt 1
die Beförderungen sind mit elektronischem Verwal- Allgemeine Bestimmungen
tungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie
eröffnet worden. §1
(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse Steuergebiet, Steuergegenstand
und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-
zember 2010 fort. (1) Kaffee sowie in das Steuergebiet beförderte
kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der
Artikel 5 Kaffeesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen
Kaffeesteuergesetz und ohne die Insel Helgoland. Die Kaffeesteuer ist eine
(KaffeeStG) Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
Inhaltsübersicht (2) Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies
Abschnitt 1 gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem
Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm ent-
Allgemeine Bestimmungen hält.
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
(3) Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffei-
§ 2 Steuertarif
niert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.
§ 3 Kaffeehaltige Waren
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen (4) Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und
Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unter-
Abschnitt 2 position 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur.
Steueraussetzung und Besteuerung (5) Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in ei-
§ 5 Steuerlager nem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.
§ 6 Steuerlagerinhaber (6) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomen-
§ 7 Registrierte Versender klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/
§ 8 Begünstigte 87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche
§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom
§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1)
Abschnitt 3 geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 gelten-
Einfuhr von Kaffee den Fassung.
aus Drittländern oder Drittgebieten
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 13 Einfuhr mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver- des Bundesrates den Zeitpunkt der nach Absatz 6 an-
fahren zuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut
des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas-
Abschnitt 4 sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht
Beförderung und ergeben.
Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich
freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§2
§ 16 Erwerb durch Privatpersonen
Steuertarif
§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 18 Versandhandel (1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Ki-
logramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem
Abschnitt 5 Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entspre-
Steuervergünstigungen chend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
§ 20 Steuerbefreiungen (2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer
§ 21 Steuerentlastung 1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je
Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der
Abschnitt 6 Ware;
Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen
2. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm
§ 22 Steueraufsicht Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilo-
§ 23 Besondere Ermächtigungen gramm der Ware;
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
3. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilo- brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
gramm der Ware; schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-
4. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm schaft gehören;
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilo- 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-
gramm der Ware; brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-
5. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm
schaft gehören;
Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilo-
gramm der Ware; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-
kel 3 des Zollkodex;
6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaf-
fee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm 9. Ort der Einfuhr:
der Ware; a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
7. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm sich der Kaffee bei seiner Überführung in den
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des
Kilogramm der Ware; Zollkodex befindet,
b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem
8. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm
der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Arti-
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je
kel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;
Kilogramm der Ware;
10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
9. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
Kilogramm der Ware;
19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97
10. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-
löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom
Kilogramm der Ware. 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 11. Personen: natürliche und juristische Personen so-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- persönlichkeit.
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung die Art und Weise der Bestimmung der für Abschnitt 2
die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und Steueraussetzung und Besteuerung
-arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem
tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern. §5
Steuerlager
§3
(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Kaffee
Kaffeehaltige Waren
unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder
Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 13 bis 19 ent- verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden
sprechend. darf.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§4 mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Sonstige Begriffsbestimmungen des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind steuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, An-
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des lagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der §6
Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, Steuerlagerinhaber
S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla-
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über- ger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub-
wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be- nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee un- Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
versteuert erfolgt; Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
Nichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2); len. Personen, die Kaffee lagern, aber nicht herstellen,
wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn sie Kaffee zur Be-
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein- lieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im
schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; grenzüberschreitenden Verkehr handeln. Sind Anzei-
5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet chen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die
der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer- Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts
gebiet; des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1921
Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-
Kaffees abhängig. nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in des Protokolls über die Rechtsstellung der auf
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August
geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-
kel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- besonderen Bedingungen für die Einrichtung und
mens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der den Betrieb internationaler militärischer Hauptquar-
Besteuerung tiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969
1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ- II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung
lich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln (Ergänzungsabkommen);
und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub- 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder
nis bestimmte Handlungen zuzulassen und die anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten
Handlungen näher zu umschreiben, Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland
2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla- nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
gerdauer vorzusehen, Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-
3. bei Gefährdung der Steuerbelange, Sicherheit bis republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen
zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuer- für die von den Vereinigten Staaten im Interesse
lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-
unter amtlichen Verschluss zu nehmen. ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-
den Fassung;
§7
4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-
Registrierte Versender tungen;
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Kaffee 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen
vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden internationalen Einrichtungen.
dürfen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen heit
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü- kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel- des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
len. ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Deutschland stationierten ausländischen Truppen
Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-
mehr erfüllt ist. den Fassung für die ausländische Truppe und deren
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ziviles Gefolge;
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des
des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Si- zungsabkommens für die in der Bundesrepublik
cherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu- Deutschland errichteten internationalen militärischen
gung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Hauptquartiere;
Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III
der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Be- Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1
lange dem nicht entgegenstehen. Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober
1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von
§8 Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten
Begünstigte bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik
Deutschland;
(1) Begünstigte, die Kaffee unter Steueraussetzung
im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-
des Absatzes 2 genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen;
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge
im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra- tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen richtungen;
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten- und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der
den Fassung (NATO-Truppenstatut); Systemrichtlinie) vorliegen.
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter des Bundesrates
Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensverein- Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
fachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung an- Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen,
dere geeignete Dokumente zuzulassen. insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung,
§9 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Kaf-
fee, den Steuerlagerinhaber in Besitz genommen
Beförderungen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, so-
im und aus dem Steuergebiet weit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
(1) Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden.
werden
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis- § 10
trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer- Unregelmäßigkeiten
gebiet während der Beförderung
a) in andere Steuerlager im Steuergebiet, (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-
b) zu Begünstigten (§ 8), derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit
Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf
c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beför-
d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem der Kaf- (2) Treten während einer Beförderung des Kaffees
fee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird
Gemeinschaft verlässt; der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steuerausset-
2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steu- zung entnommen.
ergebiet. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuer- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
gebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistel- des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
lungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.
Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungs-
bescheinigung zugelassen worden sind. § 11
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in Steuerentstehung, Steuerschuldner
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlager-
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
inhaber als Versender oder der registrierte Versender
rung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es
Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Haupt-
sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit
durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Emp- (2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr
fänger des Kaffees geleistet wird. überführt durch:
(3) Der Kaffee ist unverzüglich 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es
schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzu-
setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im
nehmen,
Steuerlager gleich,
2. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen,
2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Ver-
3. eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförde-
sender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat
rung unter Steueraussetzung.
zu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuer-
gebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, in den anderen (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund
Mitgliedstaat zu befördern oder seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer
4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört
oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Kaffee
oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Be-
sitz am Kaffee erlangt hat, auszuführen. gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich
verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr ge-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt nutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie
die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinrei-
Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr chend nachzuweisen.
in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist.
Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,
Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Num- daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die
mer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauch- Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren
steuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Be- Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme betei-
förderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme. ligt war,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1923
2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches
der Herstellung beteiligte Person, Nichterhebungsverfahren an.
3. des Absatzes 2 Nummer 3: (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 1. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re- als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder
gistrierte Versender und daneben jede andere Drittgebieten:
Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person,
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex
die den Kaffee aus der Beförderung entnommen
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
wurde sowie jede Person, die an der unrechtmä-
der Gemeinschaft,
ßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III
die Entnahme unrechtmäßig war, Kapitel 5 des Zollkodex,
b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach
der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
die den Kaffee aus der Beförderung entnommen d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-
hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen kodex genannten Verfahren,
wurde sowie jede Person, die an der unrechtmä-
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-
ßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder
dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gel-
die Entnahme unrechtmäßig war.
tenden Fassung
(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind
und die dazu ergangenen Vorschriften;
diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
verpflichtet. 2. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinnge-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung mäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4
des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren
insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis. der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Gemeinschaft.
§ 12
§ 14
Steueranmeldung, Fälligkeit
Unregelmäßigkeiten
(1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Num- im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
mer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem
Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehn- Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-
ten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung ab- fahren, in dem sich Kaffee befindet, Unregelmäßigkei-
zugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen ten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
(Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf
die Entstehung folgenden Monats fällig. § 15
(2) Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 Steuerentstehung, Steuerschuldner
zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-
unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die rung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr
Steuer ist sofort fällig. durch die Einfuhr, es sei denn, der Kaffee wird unmittel-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- bar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraus-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung setzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- Kaffee aus dem Steuergebiet oder einem anderen
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter
steuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.
zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen. (2) Steuerschuldner ist
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet
Abschnitt 3
ist, den Kaffee anzumelden oder in deren Namen der
Einfuhr von Kaffee Kaffee angemeldet wird,
aus Drittländern oder Drittgebieten
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen
Einfuhr beteiligt ist.
§ 13
§ 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
Einfuhr
(1) Einfuhr ist (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-
1. der Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Dritt- hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die
gebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Kaffee Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Ab-
befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen satz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und
Nichterhebungsverfahren; das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinnge-
2. die Entnahme von Kaffee aus einem zollrechtlichen mäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163
Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei und 227 der Abgabenordnung unberührt.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un-
Kaffee in der Truppenverwendung (§ 13 Absatz 2 Num- ter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch
mer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird, das Steuergebiet befördert wird oder
die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
mächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverord- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften biet zum Verkauf steht.
zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Ab- Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Be-
satz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steuer- sitz hält oder verwendet.
aufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
im Steuergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der
besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. (4) Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies
Abschnitt 4 dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer
Sicherheit zu leisten. Wer Kaffee nach Absatz 2 Num-
Beförderung und mer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies
Besteuerung von dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
Kaffee des zollrechtlich freien
Ve r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e n (5) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel-
§ 16 dung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag
des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Erwerb durch Privatpersonen Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist
(1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbe- die Steuer sofort fällig.
darf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfa-
Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet beför- chung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner,
dert (private Zwecke), ist steuerfrei. die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach
(2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe
für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehen- der Steueranmeldung angewendet wird und die fristge-
den Kriterien zu berücksichtigen: mäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach
Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit- Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren
zers für den Besitz des Kaffees, steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen
2. Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
Beförderung, oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ord-
3. Unterlagen über den Kaffee, nungsmäßig kaufmännische Bücher führen und recht-
zeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist
4. Beschaffenheit oder Menge des Kaffees. Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- während eines Monats entsteht.
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- satz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr
mens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr
Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht ausreicht.
für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
§ 17 des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken mens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu er-
(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 lassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und
genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4
eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.
Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezie-
her § 18
Versandhandel
1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zoll-
2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge-
rechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er
nommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert
seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet lie-
oder befördern lässt.
fert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst
Steuerschuldner ist der Bezieher. durchführt oder durch andere durchführen lässt (Ver-
(2) Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Ver- sandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber,
kehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als
Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fäl- Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche
len in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuerge-
dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz ge- setzes der Umsatzsteuer unterliegen.
halten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in (2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz
Besitz gehaltene Kaffee in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1925
liefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
die Privatperson im Steuergebiet. mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-
(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuerge- steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu er-
biet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im lassen.
Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu be-
nennen. Die Anzeige und Benennung hat gegenüber Abschnitt 5
dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt
zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Steuervergünstigungen
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine § 20
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Steuerbefreiungen
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische (1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf- 1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
stellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die
2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchun-
Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet
gen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer-
zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung im Ver-
oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
sandhandel unter Angabe der für die Versteuerung
maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für 3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen
die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte
abgegeben wird,
(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für
Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich 4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird,
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spä- um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee fest-
testens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung zustellen und zu überprüfen,
folgenden Monats fällig. Wird Kaffee nicht nur gele- 5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt
gentlich im Versandhandel geliefert, kann das Haupt- wird.
zollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensver-
einfachung zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmel- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
dung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und
Sicherheit in Höhe der während eines Monats entste- dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuord-
henden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Ab- nen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren,
gabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder
Satz 5 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei
nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuld- unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder
ner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzuge- Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer ent-
ben. Die Steuer ist sofort fällig. Der Empfänger haftet steht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens
für die Steuer. notwendige Verfahren zu regeln.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in
§ 21
Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit Steuerentlastung
nicht mehr ausreicht. (1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steu-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- erlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung).
des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom- Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- (2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag
steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen
zu erlassen. Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert
oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steuer-
§ 19 aufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet wor-
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung den ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der
Steuerlagerinhaber.
(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach
§ 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuer- (3) Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete
gebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer
entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem an-
(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
deren Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausfüh-
nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 rer.
Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2
die Person, die den Kaffee in Besitz hält. Der Steuer- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
schuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstan- mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
den ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzuge- des Bundesrates
ben. Die Steuer ist sofort fällig. 1. das Steuerverfahren zu regeln,
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-
Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren, besondere zum Verfahren, zu erlassen,
die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht b) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwen-
vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaf- dung durch diplomatische Missionen und konsu-
feesteuer entlastet werden, larische Vertretungen, durch deren Mitglieder ein-
3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steu- schließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-
erentlastung eine für den Entlastungsberechtigten glieder sowie durch sonstige Begünstigte be-
ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer- stimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine
schuldners vorzuschreiben und in den Fällen des entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendi-
Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vor- gen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
herigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-
zu machen, einkommen für internationale Einrichtungen und
4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-
Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlas- geln und insbesondere das Steuerverfahren zu
tung beantragt werden kann. bestimmen,
d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-
Abschnitt 6 nen, dass bei einem Missbrauch der nach den
Steueraufsicht, Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen
Besondere Ermächtigungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für
§ 22 Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch
Steueraufsicht nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, un-
ter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauf- vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche Sys-
tragten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der tem der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983,
Steueraufsicht. S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom
(2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenord- 27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die
nung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl.
wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in
und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbli- der jeweils geltenden Fassung und anderen von
che Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechts-
nicht geführt werden kann, dass der Kaffee vorschriften vom Zoll befreit werden können und die
notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten
befindet,
die Steuer entsteht;
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde
3. Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelba-
oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
ren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbe-
3. nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz darf an die Besatzung und an Reisende abgegeben
gehalten wird. werden, von der Steuer zu befreien und die notwen-
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre- digen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Si-
chende Anwendung. cherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass
bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die
§ 23 Steuer entsteht;
Besondere Ermächtigungen 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-
matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-
des Bundesrates che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt
1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte werden können, und dabei insbesondere
a) zum Zweck der Umsetzung der a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens,
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge
oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung
zivilem Gefolge sowie den Angehörigen die- und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
ser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup- c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
penstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
Zusatzabkommens, übermittelnden Daten,
bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder
Nummer 3 genannten Abkommens vom Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt
15. Oktober 1954 werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1927
f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich- a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen eingefügt:
zu regeln sowie „§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen“.
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
Innern anstelle der qualifizierten elektronischen
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die „§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in
Authentizität und die Integrität des übermittelten den steuerrechtlich freien Verkehr“.
elektronischen Dokuments sicherstellt, und c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines „§ 9a Registrierte Empfänger
anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g § 9b Registrierte Versender
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung § 9c Begünstigte
kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-
gen sachverständiger Stellen verwiesen werden; § 9d Beförderungen (Allgemeines)“.
hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be- d) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie
zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die folgt gefasst:
Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt
„§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
ist;
§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere
5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen
Mitgliedstaaten
oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, so-
weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht erge- § 12 (weggefallen)“.
ben. e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die „§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beför-
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung derung“.
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
f) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2
erlassenen Rechtsverordnungen.
wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 7 „Abschnitt 2
Schlussbestimmungen Verbringen von Energieerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
§ 24 g) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe
eingefügt:
Ordnungswidrigkeiten
„§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beför-
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num- derung im steuerrechtlich freien Ver-
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich kehr“.
oder leichtfertig
h) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
1. entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht recht- eingefügt:
zeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder „Abschnitt 2a
nicht rechtzeitig übernimmt oder Einfuhr von Energieerzeugnissen
2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Ab- aus Drittländern oder Drittgebieten“.
satz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit i) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende An-
§ 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat- gaben eingefügt:
tet. „§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen
Nichterhebungsverfahren
§ 25
§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner“.
Übergangsvorschriften
j) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3
Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und wird wie folgt gefasst:
Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember
„Abschnitt 3
2010 fort.
Steuerrechtlich freier
Artikel 6 Verkehr in sonstigen Fällen“.
k) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
Änderung
des Energiesteuergesetzes „§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeug-
nisse im Sinn des § 4, Auffangtatbe-
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I stand“.
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) ge- l) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 29 (weggefallen)“.
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
2. § 1 wird wie folgt geändert: 10. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfah-
ren der Steueraussetzung (§ 5) noch ein zoll-
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
rechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Ab-
b) Die Absätze 4 bis 11 werden aufgehoben. satz 2);
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 11. Personen: natürliche und juristische Personen
„§ 1a sowie Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit;
Sonstige Begriffsbestimmungen
12. Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeug-
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
nissen zur Erzeugung von Wärme;
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG
13. Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702
des Rates vom 16. Dezember 2008 über das
allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 14. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11
vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur;
Fassung;
15. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen
2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenkla- 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomen-
tur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) klatur;
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur 16. Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Un-
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 terposition 2711 29 der Kombinierten Nomen-
vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, klatur;
L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 17. Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;
26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 18. Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der
31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolu-
am 1. Januar 2002 geltenden Fassung; men (Vn) und dem Brennwert (Ho,n);
3. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 19. Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festle- Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Num-
gung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. mer 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert
L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, und dem Heizwert (Hu);
S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt 20. Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft);
durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. das Gewicht der Umschließungen gehört nicht
L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn
ist; dieses Gesetzes.“
4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge- 4. § 2 wird wie folgt geändert:
meinschaft: das Gebiet, in dem die System-
richtlinie gilt; a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer „(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3
Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet genannten Energieerzeugnisse unterliegen der
der Europäischen Gemeinschaft ohne das gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse,
Steuergebiet; denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verwendungszweck am nächsten stehen. Wer-
Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Ge- den Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und
meinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Ge- 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder an-
meinschaft gehören; dere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 ge-
nannten Zwecken verwendet oder abgegeben,
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich
Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Ge- mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Ab-
meinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der satz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1
Gemeinschaft gehören; genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen.
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Artikel 3 des Zollkodex; kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kenn-
zeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwen-
9. Ort der Einfuhr: dung. Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheiz-
a) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus stoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2.“
Drittländern der Ort, an dem sich die Ener- b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
gieerzeugnisse bei ihrer Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
des Zollkodex befinden,
„(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes
b) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden
Drittgebieten der Ort, an dem die Energieer- ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steu-
zeugnisse in sinngemäßer Anwendung von eraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter
Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind; Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1929
6. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 9. § 9 wird wie folgt geändert:
„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herstellung“
sonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig- ein Komma und die folgende Angabe eingefügt:
keit keine Bedenken bestehen und die − soweit „es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben- Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an“.
ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
schlüsse aufstellen.“ „(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen
7. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzei-
„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per- gen.“
sonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig- c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
keit keine Bedenken bestehen und die − soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben- „Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls
ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf- keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden
männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab- ist, jede an der Herstellung beteiligte Person;
schlüsse aufstellen.“ mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuld-
ner.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge-
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter fügt:
„freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrecht- „§ 9a
lich freien Verkehr“ ersetzt.
Registrierte Empfänger
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die
aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder ein Zollver- Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
fahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2“ gestrichen 1. nicht nur gelegentlich oder
und werden die Wörter „freien Verkehr“
durch die Wörter „steuerrechtlich freien Ver- 2. im Einzelfall
kehr“ ersetzt. in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „freien Verkehr“ Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieer-
durch die Wörter „steuerrechtlich freien Ver- zeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen
kehr“ ersetzt. Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in ei-
nem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der
c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen
„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwe-
Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffen- cken gleich.
heit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse (2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaub-
oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
unwiederbringlich verloren gegangen sind. Ener- Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
gieerzeugnisse gelten dann als vollständig zer- sigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit
stört oder unwiederbringlich verloren gegangen, nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-
können. Die vollständige Zerstörung sowie der männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
unwiederbringliche Verlust der Energieerzeug- schlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1
nisse sind hinreichend nachzuweisen.“ Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Si-
cherheit für die voraussichtlich während zweier Mo-
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen
„Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung
1. der Steuerlagerinhaber, der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall
entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis
2. daneben im Fall einer unrechtmäßigen Ent- auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versen-
nahme der und einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-
a) die Person, die die Energieerzeugnisse in ken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 ers-
den steuerrechtlich freien Verkehr entnom- ter Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
men hat oder in deren Namen die Energie- Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
erzeugnisse entnommen worden sind, (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der
b) jede Person, die an der unrechtmäßigen in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
Entnahme beteiligt war.“ nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit
nicht mehr ausreicht.
e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:
(4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse,
„(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 die in den Betrieb eines registrierten Empfängers
haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den
Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist so- der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuer-
fort fällig.“ schuldner ist der registrierte Empfänger.
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeug- Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über
nisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden die von der Bundesrepublik zu gewährenden Ab-
ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die gabenvergünstigungen für die von den Vereinig-
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für ten Staaten im Interesse der gemeinsamen Ver-
die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die teidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II
Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entspre- S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
chend. 4. diplomatische Missionen und konsularische Ver-
tretungen;
§ 9b
5. die in internationalen Übereinkommen vorgese-
Registrierte Versender henen internationalen Einrichtungen.
(1) Registrierte Versender sind Personen, die (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur
Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steu- möglich, wenn
eraussetzung versenden dürfen.
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Vorausset-
(2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaub- zungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs- bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August
sigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga- schen den Parteien des Nordatlantikvertrages
benordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsicht-
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah- lich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
resabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II
Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 da- S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung
von abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 für die ausländische Truppe und deren ziviles
geleistet worden ist. Gefolge vorliegen,
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Vorausset-
in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen zungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI
nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Er-
nicht mehr ausreicht. gänzungsabkommens für die in der Bundesre-
publik Deutschland errichteten internationalen
§ 9c militärischen Hauptquartiere vorliegen,
Begünstigte 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Vorausset-
zungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III
(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn
Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter
des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet
Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens
empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absat-
vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Verei-
zes 2
nigten Staaten von Amerika oder anderen von
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Ge- den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierun-
folge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens gen in der Bundesrepublik Deutschland vorlie-
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des gen,
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
4. es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei
ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in
den Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin
der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppen-
oder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59
statut);
Absatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder
2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete in- Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge be-
ternationale militärische Hauptquartiere nach Ar- stimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine
tikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht,
der auf Grund des Nordatlantikvertrages errich-
5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Vorausset-
teten internationalen militärischen Hauptquar-
zungen für eine Steuerbefreiung nach den jewei-
tiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000)
ligen internationalen Übereinkommen für die in-
in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartier-
ternationalen Einrichtungen vorliegen.
protokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom
13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
§ 9d
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
der Alliierten Mächte, Europa, über die besonde- Beförderungen (Allgemeines)
ren Bedingungen für die Einrichtung und den Be- (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Ge-
trieb internationaler militärischer Hauptquartiere setz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnun-
in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II gen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann
S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie
(Ergänzungsabkommen); mit einem elektronischen Verwaltungsdokument
3. Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
anderer von den Vereinigten Staaten bezeichne- (2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen
ten Regierungen in der Bundesrepublik Deutsch- des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1
land nach dem Abkommen zwischen der Bun- Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann
desrepublik Deutschland und den Vereinigten als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1931
dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten
dem registrierten Versender eine Freistellungsbe- oder von registrierten Versendern vom Ort der
scheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 der System- Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
richtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung a) in Steuerlager,
ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2
gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
Buchstabe c.“ c) zu Begünstigten (§ 9c)
11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: im Steuergebiet;
„§ 10 3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat
Beförderungen im Steuergebiet
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen gistrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten
unter Steueraussetzung befördert werden aus gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt
Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfän-
1. in andere Steuerlager im Steuergebiet oder ger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden
die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder
2. zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet. durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steu-
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, erlagerinhaber oder der registrierte Versender von
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steu-
registrierte Versender Sicherheit für die Beförde- erbelange nicht gefährdet erscheinen und die ande-
rung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse ren betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstan-
über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in den sind.
ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu ei- (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
nem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierten Versender oder vom Empfänger,
registrierte Versender abweichend von Satz 1 für wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuer-
die Beförderung unter Steueraussetzung eine in gebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuer-
allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. gebiet in den anderen Mitgliedstaat zu beför-
Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 dern,
und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit
durch den Eigentümer, den Beförderer oder den 2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in
Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. sein Steuerlager oder vom registrierten Empfän-
ger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzuneh-
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich men oder
1. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in 3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
sein Steuerlager aufzunehmen oder (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 be-
2. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen. ginnt die Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steu-
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung be-
erlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den
ginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende
zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden
Beförderung unter Steueraussetzung mit der Auf-
sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieer-
nahme der Energieerzeugnisse in das empfan-
zeugnisse in das empfangende Steuerlager oder
gende Steuerlager oder mit der Übernahme der
mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch
Energieerzeugnisse durch den Begünstigten
den Begünstigten (§ 9c).
(§ 9c).“
§ 11 12. § 12 wird aufgehoben.
13. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
Beförderungen aus
anderen und in andere Mitgliedstaaten „§ 13
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen Ausfuhr
unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen
Drittgebiete, befördert werden unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder
Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re-
von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an
Steuergebiet
dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
a) in Steuerlager, gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
b) in Betriebe von registrierten Empfängern, (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete an-
derer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerla-
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Ab-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-
satz 1 der Systemrichtlinie
sender für die Beförderung unter Steueraussetzung
in anderen Mitgliedstaaten; eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas- nach Beginn der Beförderung den hinreichenden
sen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder Nachweis, dass die Energieerzeugnisse
den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die
wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem See- Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde
weg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, oder
kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte
Versender von der Sicherheitsleistung befreit wer- 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets
den, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erschei- eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Be-
nen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten stimmungsort eingetroffen sind.
damit einverstanden sind. Werden Energieerzeug- Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11
nisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon,
befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der re- dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestim-
gistrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn mungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch
Steuerbelange gefährdet erscheinen. keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom Information durch das Hauptzollamt die Möglich-
registrierten Versender oder vom Empfänger, falls keit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuerge- (5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet
biet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuer-
auszuführen. lager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung be- (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Ab-
ginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende sätze 2 bis 4 sinngemäß.
Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in (6) Steuerschuldner ist
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden 1. der Steuerlagerinhaber als Versender,
sind. Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das
2. der registrierte Versender,
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft verlassen. 3. jede andere Person als unter Nummer 1 und 2,
die Sicherheit geleistet hat,
§ 14 4. die Person, die die Energieerzeugnisse aus der
Unregelmäßigkeiten Beförderung entnommen hat oder in deren Na-
während der Beförderung men die Energieerzeugnisse entnommen wur-
den,
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der
Beförderung unter Steueraussetzung eintretender 5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beför-
Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten derung beteiligt war und wusste oder vernünfti-
Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein gerweise hätte wissen müssen, dass die Ent-
Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet nahme unrechtmäßig war.
werden kann. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Tritt während der Beförderung von Energieer- (7) Der Steuerschuldner hat für die Energieer-
zeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuer- zeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-
gebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin
Steuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
nachweislich an Personen im Steuergebiet abgege- Die Steuer ist sofort fällig.
ben worden sind, die zum Bezug von Energie-
(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor
erzeugnissen unter Steueraussetzung oder von
Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an
steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.
dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt,
(3) Wird während der Beförderung unter Steuer- dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit-
aussetzung aus einem Steuerlager in einem ande- gliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mit-
ren Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in gliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird
einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet fest- die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag
gestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist erstattet.“
und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmä-
14. Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2
ßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuerge-
wird wie folgt gefasst:
biet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetre-
ten. „Abschnitt 2
(4) Sind Energieerzeugnisse unter Steuerausset- Verbringen von Energie-
zung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit- erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
gliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Num- 15. § 15 wird wie folgt geändert:
mer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestim- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
mungsort eingetroffen, ohne dass während der Be- jeweils die Wörter „freien Verkehr eines Mitglied-
förderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wor- staates“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien
den ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Verkehr eines Mitgliedstaats“ ersetzt.
als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der
Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versen- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der führt innerhalb einer Frist von vier Monaten aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1933
„Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehalte- Satz 5 gleichsteht. Voraussetzung dafür ist, dass
nen Energieerzeugnisse für einen anderen der Beauftragte Sicherheit in Höhe der während
Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zuläs- eines Monats entstehenden Steuer leistet. Wird
siger Verwendung eines Begleitdokuments das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten,
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat
das Steuergebiet befördert werden.“ unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Steuer ist sofort fällig.
„Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeug- (5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu wi-
nisse versendet, in Besitz hält oder verwen- derrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 und 5
det.“ genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist
oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr aus-
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: reicht.“
„(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.“
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Ener-
16. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedarf“ gieerzeugnisse“ die Wörter „des steuerrechtlich
durch das Wort „Eigenbedarf“ und die Wörter freien Verkehrs“ eingefügt.
„freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrechtlich
18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
freien Verkehr“ ersetzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert: „§ 18a
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „freien Ver- Unregelmäßigkeiten während der
kehr des Mitgliedstaates“ durch die Wörter Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
„steuerrechtlich freien Verkehr des Mitglied- (1) Tritt während der Beförderung von Energieer-
staats“ ersetzt. zeugnissen nach § 15 Absatz 1 und 2 oder § 18
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 2 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit
ein, entsteht die Steuer, es sei denn, die Energie-
c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: erzeugnisse sind nachweislich an Personen im
„(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.“ Steuergebiet abgegeben worden, die zum Bezug
d) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt
sind. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung
„(3) Wer als Versandhändler Energieerzeug- im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt
nisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie began-
vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet an- gen wurde, bestimmen lässt.
sässige Person als Beauftragten zu benennen.
Die Anzeige und die Benennung haben gegen- (2) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der
über dem für den Beauftragten zuständigen Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der
Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte be- in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen
darf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wi- die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht
derrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren ordnungsgemäß beendet werden kann.
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be- (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicher-
stehen und die – soweit nach dem Handelsge- heit nach § 15 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 5
setzbuch oder der Abgabenordnung dazu ver- geleistet hat und im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2
pflichtet – ordnungsmäßig kaufmännische Bü- die Person, die die Energieerzeugnisse in Besitz
cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse hält. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnis-
aufstellen. Der Beauftragte hat dem Hauptzoll- se, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich
amt jede Lieferung unter Angabe der für die Ver- eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist
steuerung maßgebenden Merkmale vorher anzu- sofort fällig.
zeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit
(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor Ablauf
zu leisten sowie Aufzeichnungen über die Liefe-
einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beför-
rungen des Versandhändlers in das Steuergebiet
derung der Energieerzeugnisse der Ort der Unregel-
zu führen.
mäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem an-
(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat deren Mitgliedstaat, wird die nach Absatz 3 erho-
für Energieerzeugnisse, für die die Steuer ent- bene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlas-
standen ist, unverzüglich eine Steuererklärung sen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die
abzugeben und darin die Steuer selbst zu be- Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vor-
rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am legt.“
25. Tag des auf die Entstehung der Steuer fol-
genden Monats fällig. Werden Energieerzeug- 19. Vor § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
nisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel „Abschnitt 2a
geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Einfuhr von Energieerzeugnissen
Beauftragten zulassen, dass der Beauftragte ab- aus Drittländern oder Drittgebieten“.
weichend von Satz 2 die Steueranmeldung für
Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem 20. § 19 wird wie folgt gefasst:
Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf „§ 19
die Entstehung der Steuer folgenden Monats ab-
gibt, und dass die fristgerechte Abgabe der Einfuhr
Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 (1) Einfuhr ist
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
1. der Eingang von Energieerzeugnissen aus Dritt- (2) Steuerschuldner ist
ländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, 1. die Person, die nach den Zollvorschriften ver-
es sei denn, die Energieerzeugnisse befinden pflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden
sich beim Eingang in einem zollrechtlichen oder in deren Namen die Energieerzeugnisse an-
Nichterhebungsverfahren; gemeldet werden,
2. die Entnahme von Energieerzeugnissen aus ei- 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßi-
nem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren gen Einfuhr beteiligt war.
im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsver-
fahren an. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
Einziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacher-
1. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zoll- hebung, den Erlass und die Erstattung in anderen
rechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b
aus Drittländern und Drittgebieten: und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvor-
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex schriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 blei-
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll- ben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung un-
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet berührt.
der Gemeinschaft, (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppen-
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III verwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)
Kapitel 5 des Zollkodex, zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend
von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Trup-
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern penzollgesetzes Anwendung.“
nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zoll-
22. In der Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3
kodex,
werden die Wörter „Freier Verkehr“ durch die Wör-
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des ter „Steuerrechtlich freier Verkehr“ ersetzt.
Zollkodex genannten Verfahren,
23. § 29 wird aufgehoben.
e) das nationale Zollverfahren der Truppenver- 24. § 31 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes
vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der „Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
jeweils geltenden Fassung, sonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig-
keit keine Bedenken bestehen und die − soweit
und die dazu ergangenen Vorschriften; nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
2. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zoll- ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-
rechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-
Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die schlüsse aufstellen.“
nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex 25. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:
vorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-
„Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei
überwachung beim Eingang in das Zollgebiet
der Beförderung von Kohle das dort genannte Be-
der Gemeinschaft.“
gleitdokument nicht mitgeführt werden.“
21. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-
26. § 35 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 35
„§ 19a
Einfuhr
Unregelmäßigkeiten im
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt (§ 19),
gelten die §§ 19a und 19b mit der Maßgabe sinn-
Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver- gemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die
fahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach
des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich
Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die
Einfuhr anschließt.“
§ 19b
27. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Steuerentstehung, Steuerschuldner „(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über- genannten Zweckbestimmung verwendet (Ab-
führung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in satz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, wendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1
es sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmit- Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Num-
telbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steu- mer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis
eraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbe- durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentli-
freiung (§ 24 Absatz 1) überführt. Die Steuer ent- cher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.
steht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt
Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder ei- das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steu-
nem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder eranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden. Steuer.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1935
28. § 39 Absatz 6 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gelieferten oder „(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des
verwendeten Erdgasmenge“ durch die Wörter Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt,
„entnommenen Erdgasmenge“ ersetzt. wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestim-
b) In Satz 2 werden die Wörter „gelieferte oder ver- mungsort angekommen sind, die Steuer jedoch
wendete Erdgasmenge“ durch die Wörter „ent- in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer
nommene Erdgasmenge“ ersetzt. dort festgestellten Unregelmäßigkeit nachweis-
lich erhoben worden ist.“
29. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
32. § 47 wird wie folgt geändert:
„Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei
a) Der Absatz 1 Nummer 5 abschließende Punkt
der Beförderung von Erdgas das dort genannte
Begleitdokument nicht mitgeführt werden.“ wird durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 wird angefügt:
30. § 41 wird wie folgt gefasst:
„6. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in
„§ 41 ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas
Nicht leitungsgebundene Einfuhr eingespeist wird.“
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das b) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende
Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a Nummer 2a eingefügt:
und 19b sinngemäß. „2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjeni-
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, ge, der das Erdgas eingespeist hat,“.
dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage 33. § 54 wird wie folgt geändert:
zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
aufgenommen wird.“
Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3
31. § 46 wird wie folgt geändert: sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Kohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „für
Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
aa) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils vor und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige
den Wörtern „aus dem Steuergebiet“ die Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Ab-
Wörter „zu gewerblichen Zwecken“ einge- satz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse“ er-
fügt. setzt.
bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 wird angefügt: „Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-
satz 4 sinngemäß.“
„4. nachweislich versteuerte, nicht ge-
brauchte Energieerzeugnisse, die zu 34. § 55 wird wie folgt geändert:
gewerblichen Zwecken aus dem Steuer- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
gebiet verbracht oder ausgeführt worden Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3
sind, ausgenommen Energieerzeugnisse sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh-
im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erd- lenwasserstoffe“ durch die Wörter „für Schwer-
gas.“ öle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen-
wasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4
„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Ab- gleichgestellte Energieerzeugnisse“ ersetzt.
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „im Fall
1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis er- des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe
bringt, dass die Steuer für die Energieerzeug- „im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3“ und
nisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet die Angabe „nach Absatz 1a Satz 2“ durch die
worden ist, oder Angabe „nach Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
2. der Entlastungsberechtigte c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) den Antrag auf Steuerentlastung vor dem „Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-
Verbringen der Energieerzeugnisse beim satz 4 sinngemäß.“
Hauptzollamt stellt und die Energieerzeug-
nisse auf Verlangen vorführt, 35. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) die Energieerzeugnisse mit den Begleitpa- a) In Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember
pieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“
befördert und ersetzt.
c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestäti- b) In Nummer 3 wird die Angabe „31. Dezember
gung sowie eine amtliche Bestätigung 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“
des anderen Mitgliedstaats darüber vor- ersetzt.
legt, dass die Energieerzeugnisse dort ord- 36. In § 61 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11
nungsgemäß steuerlich erfasst worden Abs. 8 oder § 18 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 18
sind.“ Absatz 3“ ersetzt.
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
37. § 64 wird wie folgt geändert: Übermittlung des elektronischen
a) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Num- Verwaltungsdokuments und den dazu
mer 2. erforderlichen Datenaustausch zu re-
geln und dabei das Verfahren abwei-
b) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort chend von § 9d zu regeln sowie für
„entgegen“ die Angabe „§ 9 Absatz 1a,“ einge- Beförderungen unter Steuerausset-
fügt. zung im Steuergebiet Vereinfachun-
c) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue gen zuzulassen,
Nummer 3 eingefügt:
d) zur Durchführung von Artikel 13 der
„3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder Systemrichtlinie das Verfahren zum
§ 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder Bezug, zur Beförderung und zur Ab-
nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht gabe von Energieerzeugnissen mit
rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht Freistellungsbescheinigung näher zu
rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht regeln und bei Beförderungen im
rechtzeitig ausführt,“. Steuergebiet anstelle der Freistel-
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden aufge- lungsbescheinigung andere Doku-
hoben. mente vorzusehen,
e) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die e) Inhabern von Steuerlagern und regis-
neuen Nummern 4 und 5. trierten Empfängern zu erlauben,
38. § 66 wird wie folgt geändert: Energieerzeugnisse allein durch Inbe-
sitznahme in das Steuerlager oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den Betrieb aufzunehmen,“.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“
ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 1a Nummer 2“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt: a) In dem einleitenden Satzteil vor Buch-
stabe a wird die Angabe „den §§ 15
„1a. den Wortlaut dieses Gesetzes an geän- bis 19“ durch die Angabe „den §§ 15
derte Fassungen oder Neufassungen bis 19b“ ersetzt.
des Zollkodex anzupassen, soweit sich
hieraus steuerliche Änderungen nicht b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
ergeben,“. „c) das Verfahren des Versandhandels
cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge- näher zu regeln,“.
fasst:
c) In Buchstabe d wird der Klammerzusatz
„a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu be- „(§ 19)“ durch den Klammerzusatz „(§ 19b
stimmen sowie Bestimmungen zu den in Absatz 3)“ ersetzt.
§ 1a genannten Bemessungsgrundlagen
zu erlassen,“. ff) Nummer 9 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„c) die sinngemäße Anwendung der bei der
„5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermei-
Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet
dung unangemessener wirtschaftlicher
anzuwendenden Vorschriften und die an-
Belastungen sowie zur Sicherung der
zuwendenden Verfahren näher zu re-
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
geln,“.
des Steueraufkommens Bestimmungen
zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und da- gg) Nummer 10 Buchstabe c wird wie folgt ge-
bei insbesondere fasst:
a) das Erlaubnisverfahren sowie das Ver- „c) die sinngemäße Anwendung der bei der
fahren des Bezugs von Energieer- nicht leitungsgebundenen Einfuhr von
zeugnissen als registrierter Empfän- Erdgas in das Steuergebiet anzuwen-
ger näher zu regeln, denden Vorschriften und die anzuwen-
b) das Erlaubnisverfahren sowie das denden Verfahren näher zu regeln,“.
Verfahren des Versands von Energie- hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
erzeugnissen durch registrierte Ver-
sender näher zu regeln und dabei vor- „20. zur Erleichterung und zur Vereinfa-
zusehen, den Versand vom Ort der chung des automatisierten Besteue-
Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn rungsverfahrens zu bestimmen, dass
steuerliche Belange dem nicht entge- Steuererklärungen, Steueranmeldun-
genstehen, gen oder sonstige für das Besteue-
rungsverfahren erforderliche Daten
c) das Verfahren der Beförderung von
durch Datenfernübertragung übermit-
Energieerzeugnissen unter Steuer-
telt werden können, und dabei insbe-
aussetzung unter Berücksichtigung
sondere
der Artikel 21 bis 31 der Systemricht-
linie und den dazu ergangenen Ver- a) die Voraussetzungen für die Anwen-
ordnungen sowie das Verfahren der dung des Verfahrens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1937
b) das Nähere über Form, Inhalt, Verar- ergangenen Verordnung sind insoweit nicht
beitung und Sicherung der zu über- anwendbar.“
mittelnden Daten,
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
c) die Art und Weise der Übermittlung
der Daten, „(9) Für Beförderungen unter Steuerausset-
zung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen
d) die Zuständigkeit für die Entgegen-
worden sind, gelten dieses Gesetz und die Ener-
nahme der zu übermittelnden Daten,
giesteuer-Durchführungsverordnung in der je-
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und weils am 31. März 2010 geltenden Fassung fort,
deren Haftung für Steuern oder es sei denn, die Beförderungen sind mit einem
Steuervorteile, die auf Grund unrich- elektronischen Verwaltungsdokument (§ 9d Ab-
tiger Erhebung, Verarbeitung oder satz 1) eröffnet worden.“
Übermittlung der Daten verkürzt
oder erlangt werden, 40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1
Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1,
f) den Umfang und die Form der für
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16
dieses Verfahren erforderlichen be-
Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3
sonderen Erklärungspflichten des
Satz 3, in der Paragrafenüberschrift zu § 22 sowie
Anmelde- oder Steuerpflichtigen
in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
zu regeln sowie mer 3, § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 30 Absatz 1
g) im Benehmen mit dem Bundesmi- Satz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in
nisterium des Innern anstelle der § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wird
qualifizierten elektronischen Signa- jeweils die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe
tur ein anderes sicheres Verfahren, „im Sinn des § 4“ ersetzt.
das die Authentizität und die Integri-
tät des übermittelten elektronischen Artikel 7
Dokuments sicherstellt, und
Änderung
h) Ausnahmen von der Pflicht zur Ver-
wendung einer qualifizierten elektro- des Stromsteuergesetzes
nischen Signatur oder eines anderen In § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes
sicheren Verfahrens nach Buch- vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147),
stabe g das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. De-
zuzulassen. Zur Regelung der Daten- zember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,
übermittlung kann in der Rechtsverord- werden die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 1
nung auf Veröffentlichungen sachver- Nr. 3“ durch die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 2
ständiger Stellen verwiesen werden; Nummer 3“ und die Angabe „nach Absatz 1a Satz 2“
hierbei sind das Datum der Veröffentli- durch die Angabe „nach Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
chung, die Bezugsquelle und eine
Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf- Artikel 8
fentlichung archivmäßig gesichert nie-
dergelegt ist.“ Änderung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Truppenzollgesetzes
aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 § 19 Absatz 1 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai
wird das Wort „bilaterale“ gestrichen. 2009 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst:
bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird
„(1) Wird die Truppenverwendung durch die Über-
durch ein Komma ersetzt und folgende
führung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Ver-
Nummer 3 wird angefügt:
kehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgaben-
„3. für häufig und regelmäßig stattfindende schuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die
Beförderungen von Energieerzeugnissen Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durch-
in einem Verfahren der Steueraussetzung führungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden
zwischen den Gebieten von zwei oder Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die
mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Ver- Verbrauchsteuergesetze.“
fahren festgelegt werden.“
39. § 67 wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Änderung
„(8) Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuer- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entlastungsanspruch nach § 55 für Schweröle
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Num- Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
mer 3 entstanden ist, beginnt die Festsetzungs- sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
frist für diesen Anspruch mit Ablauf des 31. De- (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zember 2008. Antragsfristen in einer auf Grund zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert wor-
des § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b den ist, wird wie folgt geändert:
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
1. In § 37a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 4. Artikel 4 § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 18 Absatz 5,
Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9a Absatz 4“ § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 24 Absatz 3, § 25
und die Angabe „§§ 19, 22 Abs. 1“ durch die Angabe Absatz 4, die §§ 28 und 29;
„§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1“ ersetzt. 5. Artikel 5 § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2, § 6
2. In § 37b Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5,
die Angabe „§ 1a Nummer 2“ ersetzt. § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15
Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Ab-
Artikel 10 satz 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4,
§ 23;
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
6. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe l, Nummer 4 Buch-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
stabe a, Nummer 9 Buchstabe a, die Nummern 23,
bis 4 am 1. April 2010 in Kraft.
27, 28, 31 Buchstabe a und b, die Nummern 32, 34
(2) Artikel 6 Nummer 39 Buchstabe a tritt mit Wir- Buchstabe b, die Nummern 35 und 38;
kung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
7. Artikel 7.
(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
(4) Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c
1. Artikel 1 § 1 Absatz 9, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Ab- tritt vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen bei-
satz 7, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 hilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission
Absatz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5, der Europäischen Gemeinschaften am Tag nach der
§ 12 Absatz 6, § 14 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 16 Verkündung in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundes-
Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Ab- ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt geson-
satz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2, dert bekannt zu geben.
§ 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4, (5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den
§ 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35, Absätzen 1 bis 4 treten außer Kraft:
§ 36 Absatz 2 Nummer 3, § 38 Absatz 5;
1. das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992
2. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 § 130 Absatz 6, § 131 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, § 135 setzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830;
Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 138 2007 I S. 498) geändert worden ist;
Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § 142
Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, § 147 2. das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und
Absatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, § 150 Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992
Absatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, § 153 (BGBl. I S. 2150, 2176), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, § 156 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594)
Absatz 3, § 159 sowie die Nummern 4 bis 7; geändert worden ist;
3. Artikel 3 § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 3. das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992
Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), das zuletzt
§ 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 13 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember
Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Ab- 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist;
satz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, 4. das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992
§ 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28, (BGBl. I S. 2150, 2199), das zuletzt durch Artikel 2
jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
Absatz 7, § 34 Absatz 3; S. 2830) geändert worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1939
Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
Vom 15. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies
sen: nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom
Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.“
Artikel 1 4. § 28a wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Absätze 2,
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame 3 und 5“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 5“ er-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung setzt.
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
„(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließ-
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geändert
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten
worden ist, wird wie folgt geändert:
Buches versicherte Beschäftigte mit beitrags-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: pflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absät-
zen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.“
a) Nach der Angabe zu § 71d wird folgende An-
gabe eingefügt: d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsab- „(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach
teilung im Haushaltsplan“. dem Künstlersozialversicherungsgesetz kran-
kenversicherungspflichtigen Mitglieder monat-
b) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende An- lich eine Meldung an die zuständige Kranken-
gabe eingefügt: kasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den
„§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaf- für den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-
tung“. gen Angaben, insbesondere die Versicherungs-
nummer, den Namen und Vornamen, den bei-
2. In § 18h Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch
tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Bei-
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
tragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkom-
gestrichen.
mens, ein Kennzeichen über die Ruhensanord-
3. In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein nung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozial-
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: versicherungsgesetzes und den Verweis auf die
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung „Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
des Versicherten zu übermitteln. Den Übertra- wird der Beschluss über die Satzung von der
gungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens Bundesvertreterversammlung nach § 31 Ab-
wie den Aufbau des Datensatzes regeln die satz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß
Künstlersozialkasse und der Spitzenverband § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Rege-
Bund der Krankenkassen in gemeinsamen lungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung oder zu ge-
der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind meinsamen Angelegenheiten der Träger der
dem jeweiligen Stand der Technik entspre- Rentenversicherung trifft.“
chende Verschlüsselungsverfahren zu verwen- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Aus-
den.“ schuss der Vertreterversammlung nach
5. § 28e wird wie folgt geändert: § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden“ durch
a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: die Wörter „die Bundesvertreterversammlung
oder deren Vorsitzenden“ ersetzt.
„Ein Verschulden des Unternehmers ist ausge-
schlossen, soweit und solange er Fachkunde, c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.
Nachunternehmers oder des von diesem beauf- 9. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
tragten Verleihers durch eine Präqualifikation
„(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung
nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen
Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1
nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für
und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b,
Bauleistungen Teil A in der Fassung der Be-
soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder
kanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz.
gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Ren-
Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt.“
tenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz
b) In Absatz 3d Satz 1 wird die Angabe oder sonstiges für die Deutsche Rentenversiche-
„500 000 Euro“ durch die Angabe „275 000 Euro“ rung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichen-
ersetzt. des bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Be-
c) Absatz 3f wird wie folgt gefasst: stimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsit-
zenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand
„(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis
oder dessen Vorsitzenden entsprechend.“
nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-
tion auch durch Vorlage einer Unbedenklich- 10. § 36 Absatz 3b wird wie folgt geändert:
keitsbescheinigung der zuständigen Einzugs- a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstandes
stelle für den Nachunternehmer oder den von von der Vertreterversammlung“ durch die Wörter
diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Un- „des Bundesvorstandes von der Bundesvertre-
bedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben terversammlung“ ersetzt.
über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozial-
versicherungsbeiträge und die Zahl der gemel- b) In Satz 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das
deten Beschäftigten. Die Bundesregierung be- Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
richtet unter Beteiligung des Normenkontrollra- 11. § 43 wird wie folgt geändert:
tes über die Wirksamkeit und Reichweite der Ge- a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Vertreterver-
neralunternehmerhaftung für Sozialversiche- sammlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
rungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere sammlung“ ersetzt.
über die Haftungsfreistellung nach Satz 1 und
nach Absatz 3b, den gesetzgebenden Körper- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaften im Jahr 2012.“ aa) In Satz 3 wird das Wort „Vorstand“ durch
6. In § 28l Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „ge- das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
regelt“ ein Semikolon eingefügt und folgender bb) In Satz 4 wird das Wort „Vertreterversamm-
Halbsatz angefügt: lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
„vor dem Abschluss und vor Änderungen der Ver- sammlung“ ersetzt.
einbarung ist der Spitzenverband der landwirt- 12. § 44 wird wie folgt geändert:
schaftlichen Sozialversicherung anzuhören“.
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
7. § 31 Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterver-
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Ausschuss der sammlung der Deutschen Rentenversiche-
Vertreterversammlung“ durch die Wörter „eine rung Bund“ durch die Wörter „Bundesvertre-
Bundesvertreterversammlung“ und die Wörter terversammlung der Deutschen Rentenversi-
„Ausschuss des Vorstandes“ durch das Wort cherung Bund“ ersetzt.
„Bundesvorstand“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversamm-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
„Diese Organe entscheiden anstelle der Vertre- sammlung“ ersetzt.
terversammlung und des Vorstandes, soweit cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
§ 64 Absatz 4 gilt.“
„Der Vertreterversammlung der Deutschen
8. § 33 wird wie folgt geändert: Rentenversicherung Bund gehören die durch
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1941
Deutschen Rentenversicherung Bund be- 19. In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
stimmten Mitglieder an.“ Wörter „des Vorstands“ durch die Wörter „des Bun-
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: desvorstandes“ ersetzt.
20. In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vorstand“ durch
Vorstandes“ durch die Wörter „des Bundesvorstan-
das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
des“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 21. In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
„Dem Vorstand der Deutschen Rentenversi- Vorstandes“ durch die Wörter „des Bundesvorstan-
cherung Bund gehören die Mitglieder des des“ und die Wörter „die Vertreterversammlung“
Bundesvorstandes der Deutschen Renten- durch die Wörter „die Bundesvertreterversamm-
versicherung Bund an, die auf Vorschlag lung“ ersetzt.
der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertre- 22. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
ter der Deutschen Rentenversicherung Bund
bestimmt wurden.“ „§ 116a
Übergangsregelung zur Beitragshaftung
13. In § 52 Absatz 4 werden die Wörter „des Vorstan-
des“ durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ er- § 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. Sep-
setzt. tember 2009 geltenden Fassung finden weiter An-
wendung, wenn der Unternehmer mit der Erbrin-
14. § 60 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
gung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009
a) In Satz 1 werden das Wort „Vertreterversamm- beauftragt worden ist.“
lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
sammlung“ und die Wörter „des Vorstands“ Artikel 1a
durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ er-
setzt.
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstandes“
durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ und Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
die Wörter „des Vorstands“ durch die Wörter rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
„des Bundesvorstandes“ ersetzt. 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I
15. In § 62 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Vertreterversammlung und des Vorstandes“ durch
1. § 46 wird wie folgt geändert:
die Wörter „der Bundesvertreterversammlung und
des Bundesvorstandes“ ersetzt. a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
16. § 64 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Bei der Zuweisung sind die Mittel für die Leis-
tungen nach § 16e gesondert auszuweisen.“
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der
Vertreterversammlung und des Vorstandes“ b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
durch die Wörter „der Bundesvertreterversamm- gefügt:
lung und des Bundesvorstandes“ ersetzt. „Abweichend von Satz 2 kann das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
b) In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung“
mit dem Bundesministerium der Finanzen der
durch das Wort „Bundesvertreterversammlung“
Bundesagentur die Abschlagszahlungen bis zum
ersetzt.
letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres
c) In Satz 4 wird das Wort „Vorstand“ durch das stunden, soweit dies zur Vermeidung von Liquidi-
Wort „Bundesvorstand“ ersetzt. tätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches
17. In § 70 Absatz 4 Satz 3 werden das Wort „Vorstand“ erforderlich ist.“
durch das Wort „Bundesvorstand“ und das Wort 2. In § 51b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
„Vertreterversammlung“ durch das Wort „Bundes- den Wörtern „einschließlich aller Mitglieder von Be-
vertreterversammlung“ ersetzt. darfsgemeinschaften“ die Wörter „und die im Haus-
18. Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt: halt lebenden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4,
die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens
„§ 71e nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören“ eingefügt.
Ausweisung der
Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan Artikel 2
Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsge- Änderung des
nossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
worden ist, sind die für die Durchführung anzuset- rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
zenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstel- Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert
lung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf inso- worden ist, wird wie folgt geändert:
weit der Genehmigung des Bundesversicherungs-
amtes im Einvernehmen mit dem Bundesministe- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421c
rium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis- wie folgt gefasst:
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.“ „§ 421c (weggefallen)“.
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
2. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „Berufsaus- „(3a) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
bildungsbeihilfe, Weiterbildungskosten zum nach- maßnahme nach § 61 werden für Teilnehmer, die ab
träglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder dem 1. September 2011 die Maßnahme beginnen,
eines gleichwertigen Schulabschlusses, für die erst- neben den in § 69 genannten Maßnahmekosten
malige Ausbildung,“ durch die Wörter „Berufsausbil- auch erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung
dungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung
Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bil- im Sinne des § 60 Absatz 1 als Maßnahmekosten
dungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträgli- übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch
chen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen
gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach von Pauschalen nach Satz 1.“
§ 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Er-
werb des Hauptschulabschlusses oder eines gleich- Artikel 2a
wertigen Schulabschlusses,“ ersetzt.
Änderung des
3. § 335 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes zur Neuausrichtung
a) In Satz 2 werden die Wörter „die Krankenkasse, der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Fünften Buches versicherungspflichtig war“ In Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Neuaus-
durch die Wörter „diejenige Stelle, an die die Bei- richtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom
träge aufgrund der Versicherungspflicht nach 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) wird
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches ge- § 69 wie folgt geändert:
zahlt wurden“ ersetzt. 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund „sowie“ ersetzt.
der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
und das Bundesversicherungsamt in seiner Funk-
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
tion als Verwalter des Gesundheitsfonds können
das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach 2. Satz 2 wird aufgehoben.
den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln.“
4. § 344 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 2b
„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatli- Weitere Änderungen des
ches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag Dritten Buches Sozialgesetzbuch
der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Ab-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses
satz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
entsprechend.“
1. In § 57 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem
5. Dem § 363 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Wort „Arbeitslosengeld“ die Wörter „ , dessen
„Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministe- Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht,“ ein-
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit gefügt.
dem Bundesministerium der Finanzen die Beteili-
gung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Li- 2. § 123 wird wie folgt geändert:
quiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist.“ a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
6. § 421c wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
7. § 421r wird wie folgt geändert: „(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschafts-
a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter zeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen
„wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung und nachweisen, dass
fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ih- 1. sich die in der Rahmenfrist (§ 124) zurück-
rer Person liegenden Umständen erschwert ist,“ gelegten Beschäftigungstage überwiegend
gestrichen. aus versicherungspflichtigen Beschäftigun-
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge- gen ergeben, die auf nicht mehr als sechs
fügt: Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag
zeit- oder zweckbefristet sind, und
„(8a) In den Fällen, in denen der Ausbildungs-
vertrag über eine Ausbildung im Sinne von Ab- 2. das in den letzten zwölf Monaten vor der
satz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsent-
Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig gelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentste-
beendet worden ist, kann von der Voraussetzung hung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18
der Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführen- Absatz 1 des Vierten Buches nicht über-
den Ausbildungsverhältnisses abgesehen wer- steigt,
den.“ gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwart-
8. Nach § 434s Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- schaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Ab-
gefügt: satz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1943
3. § 127 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 4 werden die Wörter „Fertigkeiten
„(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach und Kenntnisse“ durch die Wörter „Fertig-
§ 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ er-
auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter setzt.
nach Versicherungspflichtver- … Monate 8. In § 243 Absatz 1 werden die Wörter „oder einer
hältnissen mit einer Dauer von Einstiegsqualifizierung“ gestrichen.
insgesamt mindestens … Mo-
naten
9. In § 421g Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
6 3 tern „Anspruch auf Arbeitslosengeld haben“ die
Wörter „ , dessen Dauer nicht allein auf § 127 Ab-
8 4 satz 3 beruht,“ eingefügt.
10 5
10. § 421t Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versiche-
rungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
des § 124 zu berücksichtigen.“
„2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeits-
4. § 130 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: ausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein berücksichtigungsfähigen beruflichen Qua-
Komma ersetzt. lifizierungsmaßnahme, bei der die Teil-
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- nahme nicht der Rückkehr zur regelmäßi-
gefügt: gen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Er-
höhung der Arbeitszeit entgegensteht, wer-
„1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Be- den dem Arbeitgeber die von ihm allein zu
messungszeitraum weniger als 90 Tage tragenden Beiträge zur Sozialversicherung
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält für den jeweiligen Kalendermonat auf An-
oder“. trag in voller Höhe in pauschalierter Form
5. Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: erstattet, wenn der zeitliche Umfang der
Qualifizierungsmaßnahme mindestens
„In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit
50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; berück-
der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von
sichtigungsfähig sind alle beruflichen Qua-
mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden
lifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen
kann.“
Mitteln gefördert werden; nicht öffentlich
6. § 240 Absatz 1 wird wie folgt geändert: geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „be- berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durch-
trieblichen Berufsausbildung“ die Wörter „oder führung weder im ausschließlichen oder er-
deren Einstiegsqualifizierung“ eingefügt. kennbar überwiegenden Interesse des Un-
ternehmens liegt noch der Arbeitgeber ge-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder einer setzlich zur Durchführung verpflichtet ist,“.
Einstiegsqualifizierung“ gestrichen.
7. § 241 wird wie folgt geändert: b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3
und 4 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs- „3. für ab dem 1. Januar 2009 in mindestens
ausbildung“ die Wörter „oder einer Ein- einem Betrieb des Arbeitgebers durchge-
stiegsqualifizierung“ eingefügt. führte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Förderung ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs
beginnt“ durch die Wörter „Bei einer Förde- von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auch
rung im Zusammenhang mit einer betriebli- für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers
chen Berufsausbildung beginnt die Förde- auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein
rung“ ersetzt. zu tragenden Beiträge zur Sozialversiche-
rung in pauschalierter Form erstattet,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein 4. innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträu-
Komma ersetzt und folgende Wörter ange- me, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleis-
fügt: tet wird, auf Antrag des Arbeitgebers ab-
weichend von § 177 Absatz 2 und 3 nicht
„insbesondere müssen ausbildungsbeglei-
als Unterbrechung gewertet.“
tende Hilfen während einer Einstiegsqualifi-
zierung über die Vermittlung der vom Be-
10a. § 421t Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
trieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung
zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse „Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbei-
und Fähigkeiten hinausgehen.“ tergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab die-
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfen“ sem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendun-
die Wörter „im Zusammenhang mit einer gen zu 100 Prozent von der Bundesagentur ge-
betrieblichen Berufsausbildung“ angefügt. zahlt.“
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
Artikel 2c 2. § 56 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
fasst:
Weitere Änderungen des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch „2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Ab-
satz 4 genannten Personen gehören oder
zum 1. September 2011
3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Vorschriften oder Grundsätzen oder entspre-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b dieses
chenden kirchenrechtlichen Regelungen oder
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nach den Regelungen einer berufsständischen
1. § 69 wird wie folgt geändert: Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Verwaltungsper- erworben haben, die systembezogen gleich-
sonal sowie“ durch das Wort „Verwaltungsperso- wertig berücksichtigt wird wie die Kindererzie-
nal,“ ersetzt. hung nach diesem Buch.“
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Verwaltungs- 3. § 68a wird wie folgt geändert:
kosten“ das Wort „sowie“ eingefügt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „Abweichend von § 68 vermindert sich der bis-
„3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung herige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach
von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbil- § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist
dung im Sinne des § 60 Absatz 1“. als der bisherige aktuelle Rentenwert.“
d) Folgender Satz wird angefügt: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1 Satz 1 ermittelten“ durch das Wort „bis-
„Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung herigen“ ersetzt.
das Nähere zu den Voraussetzungen und zum
Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von 4. § 138 wird wie folgt geändert:
Pauschalen nach Satz 1 Nummer 3.“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 434s Absatz 3a wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 erster Halbsatz sowie in den Sät-
„(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund zen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Vertreter-
§ 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine An- versammlung“ durch das Wort „Bundesver-
wendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorberei- treterversammlung“ ersetzt.
tende Bildungsmaßnahme vor dem 1. Septem- bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
ber 2011 begonnen hat.“ „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvor-
stand“ ersetzt.
Artikel 3 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Satz 1 werden das Wort „Vorstand“ durch
Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Wort „Bundesvorstand“ und die Wörter
„des Vorstandes“ durch die Wörter „des
§ 226 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Bundesvorstandes“ ersetzt.
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Vorstand“
2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom durch das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils das
wird wie folgt gefasst: Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort
„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches „Bundesvertreterversammlung“ und das Wort
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleit- „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvorstand“
zone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als ge- ersetzt.
ringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitrags- 5. In § 139 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Vertre-
pflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 terversammlung“ durch das Wort „Bundesvertreter-
und 8 des Sechsten Buches entsprechend.“ versammlung“ und das Wort „Vorstand“ durch das
Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.
Artikel 4 6. Dem § 150 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des „Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rens für eine Datei der Datenstelle ist ferner gegen-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche über dem Bundesamt für Güterverkehr, soweit die-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- ses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buch-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, stabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahr-
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom nimmt, zulässig.“
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird 7. In § 156 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
wie folgt geändert: „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvorstand“ er-
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 208 wie setzt.
folgt gefasst: 8. § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
„§ 208 Nachzahlung bei anzurechnenden Kinder- a) In Satz 2 wird das Wort „durchschnittlichen“ ge-
erziehungszeiten“. strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1945
b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „Der Nachunternehmer oder der von diesem be-
„durchschnittliche“ gestrichen. auftragte Verleiher hat für den Nachweis nach
9. In § 165 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifi-
Nr. 1 und 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ zierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zu-
ersetzt. ständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen;
diese enthält insbesondere Angaben über die bei
10. § 208 wird wie folgt gefasst: dem Unfallversicherungsträger eingetragenen
„§ 208 Unternehmensteile und diesen zugehörigen
Nachzahlung bei Lohnsummen des Nachunternehmers oder des
anzurechnenden Kindererziehungszeiten von diesem beauftragten Verleihers sowie die
ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.“
Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzu-
rechnen sind und die bis zum Erreichen der Regel- 4. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
altersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für 5. Dem § 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:
so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der „(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach
allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Bei- Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Ver-
träge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, waltungskosten nach Absatz 5 haben keine auf-
die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Ab- schiebende Wirkung.“
satz 1 Satz 1 gilt nicht.“
6. § 186 wird wie folgt geändert:
11. § 249 Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Num-
12. § 255e Absatz 5 wird wie folgt gefasst: mer 1, 4, 6“ vor dem Komma die Angabe „Buch-
„(5) Abweichend von § 68a Absatz 1 Satz 1 ver- stabe a“ eingefügt.
mindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „So-
auch dann nicht, wenn sich durch die Veränderung ziales“ ein Komma sowie die Wörter „die Aufwen-
des Altersvorsorgeanteils eine Minderung des bis- dungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1
herigen aktuellen Rentenwerts ergeben würde.“ Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
Artikel 5 lung“ eingefügt.
Änderung des 7. § 221 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Siebten Buches Sozialgesetzbuch „(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächen-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- werte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzu-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15 setzen:
Absatz 98 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
Landwirtschaftliche Wert
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Berufsgenossenschaft
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Schleswig-Holstein und Hamburg 1 433 854 279
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Niedersachsen-Bremen 3 299 807 704
„2. Personen, die
a) im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Nordrhein-Westfalen 2 843 898 631
Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs- Hessen, Rheinland-Pfalz und
dienst leisten, Saarland 2 433 181 990
b) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen- Franken und Oberbayern 2 144 512 455
dienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums für wirtschaftli- Niederbayern/Oberpfalz und
che Zusammenarbeit und Entwicklung Schwaben 1 804 745 451
vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) Baden-Württemberg 2 007 622 149
leisten,“.
Gartenbau 1 058 498 116
b) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
durch die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt. Mittel- und Ostdeutschland 7 967 435 509
2. § 125 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
8. Nach § 222 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
„6. für Personen, die gefügt:
a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- „(3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenos-
stabe a versichert sind, senschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsge-
b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- nossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu
stabe b versichert sind,“. wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
3. § 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen
gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die
a) Die Wörter „gilt § 28e Abs. 3a“ werden durch die Neuwahl. Die bisherigen Personalräte nehmen die
Wörter „gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue
§ 116a“ ersetzt. Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die
b) Folgender Satz wird angefügt: Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereini-
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
gung. Für die Jugend- und Auszubildendenvertre- 2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amts-
tungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie bezeichnung „Präsident einer Bundesfinanzdirekti-
die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 on“ die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor
bis 3 entsprechend.“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-
dizin“ und nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsi-
Artikel 6 dent des Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbe-
zeichnung „Vizepräsident des Bundesversiche-
Änderung rungsamtes“ eingefügt.
des Sozialgerichtsgesetzes
3. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeich-
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- nung „Präsident des Bundesversicherungsamtes“
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I gestrichen.
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert 4. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amts-
worden ist, wird wie folgt geändert: bezeichnung „Präsident des Bundespolizeipräsidi-
ums“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
versicherungsamtes“ eingefügt.
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Landessozialgerichte entscheiden auch über Artikel 9
Schadensersatzansprüche gemäß § 142a Ab-
satz 1 in Verbindung mit den §§ 125 und 126 Änderung der
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- Beitragsverfahrensverordnung
gen.“ Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
b) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
„Satz 1“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt. zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 142a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 „Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil
Satz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt. wird durch Anwendung des halben sich aus der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversiche-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
rung, zur Arbeitsförderung und des halben um den
„Das Bundessozialgericht kann sich auf die vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil
Entscheidung der Divergenzfrage beschrän- reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Kran-
ken und dem Beschwerdegericht die Ent- kenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das
scheidung in der Hauptsache übertragen, der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt
wenn dies nach dem Sach- und Streitstand berechnet und gerundet.“
des Beschwerdeverfahrens angezeigt
2. § 8 wird wie folgt geändert:
scheint.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „beson-
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. dere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Ar-
beitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wert-
guthaben 250 Stunden Freistellung von der Ar-
Artikel 7
beitsleistung nicht überschreitet;“ gestrichen.
Änderung
b) Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
des Arbeitszeitgesetzes
„10. die Entscheidung der Finanzbehörden, dass
In § 21 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994
die vom Arbeitgeber getragenen oder über-
(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 229
nommenen Studiengebühren für ein Studium
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
des Beschäftigten steuerrechtlich kein Ar-
geändert worden ist, werden die Wörter „Rheinschiffs-
beitslohn sind,“.
Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsun-
tersuchungsordnung“ ersetzt. Artikel 9a
Änderung des
Artikel 8 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Änderung § 76 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialge-
des Bundesbesoldungsgesetzes setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt
wird wie folgt geändert: gefasst:
1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich- „Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leis-
nung „Präsident und Professor der Bundesanstalt tungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ gestrichen. werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1947
Artikel 9b Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit
fällt. Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versor-
Änderung
gungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des En-
des Gesetzes zu Übergangs- des der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der
regelungen zur Organisationsreform Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. § 76 Ab-
in der gesetzlichen Rentenversicherung satz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Bu-
Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisa- ches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwen-
tionsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung den.“
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das 4. § 43 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 93 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „§ 43
1. § 12 wird wie folgt geändert: Interne und externe Teilung“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Vertreterver-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
sammlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-
sammlung“ ersetzt. „(3) Durch externe Teilung im Versorgungsaus-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur
begründet werden, wenn die ausgleichsberech-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden Mitglie- tigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits
der der Vertreterversammlung der Deutschen Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat.“
Rentenversicherung Bund“ durch die Wörter
„werden Mitglieder der Bundesvertreterver-
sammlung der Deutschen Rentenversiche-
Artikel 9d
rung Bund“ ersetzt. Änderung des
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Dem Ausschuss Versorgungsausgleichsgesetzes
der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b
§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird wie folgt geändert:
die Wörter „Der Vertreterversammlung der
Deutschen Rentenversicherung Bund“ er- 1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einnahmen“ die
setzt. Wörter „oder zu einer schädlichen Verwendung“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Vertreterversammlung“ durch das Wort „Bun- 2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
desvertreterversammlung“ ersetzt.
„Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengeset-
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Zusammentritt zes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein
der Vertreterversammlung“ durch die Wörter „Zu- Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu be-
sammentritt der Bundesvertreterversammlung“ gründen.“
ersetzt.
2. § 13 wird aufgehoben. Artikel 9e
Artikel 9c Gesetz
über die Versorgungsausgleichskasse
Änderung des Gesetzes (VersAusglKassG)
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte §1
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
Aufgabe
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es aus-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie schließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten
folgt gefasst: Person bei der externen Teilung eines Anrechts im
Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen,
„§ 43 Interne und externe Teilung“. wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht
2. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versor-
„für übertragene“ die Wörter „oder begründete“ ein- gungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.
gefügt.
3. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt: §2
„(4) Die Begründung von Anrechten durch ex- Rechtsform, anzuwendendes Recht
terne Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zu-
(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensi-
schlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln,
onskasse im Sinne des § 118a des Versicherungsauf-
indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3
sichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungs-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
vereins auf Gegenseitigkeit.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das (2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz an-
Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 zuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes be-
als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das stimmt.
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
§3 §6
Besondere Bestimmungen Bilanzierung
von Rückdeckungsversicherungen
(1) Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse
sicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunterneh-
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- men eingegangen werden, sind abweichend von § 341b
desministerium der Finanzen und dem Bundesministe- Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeit-
rium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vor-
Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 sicht zu bewerten.
im Bundesgesetzblatt bekannt.
Artikel 9f
(2) Die Gründungsmitglieder der Versorgungsaus-
gleichskasse brauchen abweichend von § 20 Satz 2 Änderung der
des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versiche- Deckungsrückstellungsverordnung
rungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. Die Mit- Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Deckungsrückstel-
gliedervertreterversammlung der Versorgungsaus- lungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die
gleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2009 (BGBl. I
zusammen. Die Mitgliedervertreterversammlung er- S. 1050) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gänzt sich im Wege der Kooptation. gefügt:
(3) Das gebundene Vermögen der Versorgungsaus- „Bei Versicherungsverträgen, die bei einer internen Tei-
gleichskasse darf abweichend von § 54 Absatz 2 des lung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu-
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Versicherungsver- gunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen
trägen angelegt werden, die bei Lebensversicherungs- werden, kann auch der dem ursprünglichen Versiche-
unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des rungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins ver-
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur De- wendet werden.“
ckung von Verpflichtungen gegenüber den Versor-
gungsberechtigten eingegangen werden. In diese Ver- Artikel 9g
sicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Ver-
triebskosten eingerechnet werden. Änderung der Pensionsfonds-
Deckungsrückstellungsverordnung
(4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem
Sicherungsfonds nach § 124 Absatz 1 des Versiche- Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pensionsfonds-De-
rungsaufsichtsgesetzes an. ckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch die Verordnung
vom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2262) geändert wor-
§4
den ist, wird folgender Satz eingefügt:
Leistungsumfang „Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen
(1) Die von der Versorgungsausgleichskasse durch- Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes
geführte Versicherung muss die Voraussetzungen nach zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaf-
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe a des fen werden, kann auch der zum Zeitpunkt der Über-
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen. nahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete
Rechnungszins verwendet werden.“
(2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen
Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert
Artikel 9h
für den Rechnungszins nach § 65 Absatz 1 Nummer 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachungserlaubnis
Begründung des Anrechts bei der Versorgungsaus- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
gleichskasse entspricht. den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
(3) Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Ren- der vom 1. September 2009 an geltenden Fassung im
tenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhö- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
hung der laufenden Leistungen verwendet werden.
Artikel 9i
(4) Die Versorgungsausgleichskasse kann angemes-
sene Verwaltungskosten in Abzug bringen. Abschluss- Änderung der
und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden. Sozialversicherungsentgeltverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungsent-
§5 geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
Beschränkung des Anrechts S. 3385), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist,
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse beste- werden in Nummer 14 der Schlusspunkt durch ein
hendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:
und nicht veräußerbar. Es darf nicht vorzeitig verwertet
„15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene
werden.
Studiengebühren für ein Studium des Beschäftig-
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen ten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn
Beiträgen ist nicht möglich. sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1949
Artikel 10 (5) Artikel 2b Nummer 6 bis 8 tritt am 1. August 2009
in Kraft.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (6) Artikel 9d Nummer 1 und Artikel 9h treten am
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab- 1. September 2009 in Kraft.
weichendes bestimmt ist. (7) Artikel 9d Nummer 2 tritt am Tag der Bekanntma-
(2) Artikel 2b Nummer 1 bis 5 und 9 tritt am 1. Au- chung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
gust 2009 in Kraft. setzes über die Versorgungsausgleichskasse in Kraft,
frühestens jedoch am 1. September 2009.
(3) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 1, 2
und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3
und Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(4) Artikel 2b Nummer 10 tritt mit Wirkung vom
1. Juli 2009 in Kraft. (9) Artikel 2c tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
Zweites Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom 15. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 7. die Anerkennung serienmäßig hergestellter
rates das folgende Gesetz beschlossen: Stalleinrichtungen, die ein der Zulassung oder
der Bauartzulassung entsprechendes Verfah-
Artikel 1 ren in einem anderen Mitgliedstaat, der Türkei
oder einem EFTA-Staat, der das EWR-Über-
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- einkommen unterzeichnet hat, durchlaufen
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), haben,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47), wird wie folgt ge- geregelt werden. Im Fall einer Regelung nach
ändert: Satz 2 Nr. 7 kann die Anerkennung insbesondere
davon abhängig gemacht werden, dass die Ei-
1. § 13a wird wie folgt geändert: genschaften der serienmäßig hergestellten Stall-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „landwirt- einrichtung den Anforderungen einer Rechtsver-
schaftlicher Nutztiere“ durch die Wörter „von ordnung nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 gleichwertig sind.
Nutztieren“ ersetzt. (3) Zuständig für die Erteilung der Zulassungen
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 er- oder Bauartzulassungen ist die Bundesanstalt für
setzt: Landwirtschaft und Ernährung. In der Rechtsver-
ordnung nach Absatz 2 Satz 1 ist das Verfahren
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, der Zusammenarbeit der nach Satz 1 zuständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Behörde mit den für die Überwachung zuständi-
Bundesrates zur Förderung der tierschutzge- gen Behörden der Länder zu regeln.
rechten Haltung das Inverkehrbringen und das
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
Verwenden serienmäßig hergestellter Stalleinrich-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
tungen zum Halten von Nutztieren von einer
mung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Be-
Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu
fugnisse der nach Absatz 3 zuständigen Behörde
machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
auf eine juristische Person des privaten Rechts
können
ganz oder teilweise zu übertragen. Die Aufgaben-
1. die näheren Voraussetzungen für die Zulas- übertragung ist nur zulässig, soweit die juristi-
sung oder Bauartzulassung und deren Rück- sche Person die notwendige Gewähr für die Erfül-
nahme, Widerruf oder Ruhen, ihre Bekannt- lung der Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.
machung sowie das Zulassungsverfahren, ins- Eine juristische Person bietet die notwendige Ge-
besondere Art, Inhalt und Umfang der vorzu- währ, wenn
legenden Unterlagen oder beizubringenden 1. die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder
Nachweise, Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung
2. die Befristung der Zulassung oder Bauartzu- und Vertretung der juristischen Person aus-
lassung, üben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
3. die Folgen einer Aufhebung oder Befristung ei- 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
ner Zulassung oder einer Bauartzulassung im dige Ausstattung und Organisation hat.
Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen oder Die fachliche Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
die weitere Verwendung in Verkehr gebrachter ist insbesondere gegeben, wenn die Personen
Stalleinrichtungen, über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsaus-
4. die Kennzeichnung der Stalleinrichtungen und bildung im Bereich der Agrarwissenschaft – Fach-
das Beifügen von Gebrauchsanleitungen und richtung Tierproduktion, der Veterinärmedizin
deren Mindestinhalt zum Zwecke der bestim- oder der Biologie – Fachrichtung Zoologie – ver-
mungsgemäßen und sachgerechten Verwen- fügen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
dung der Stalleinrichtungen, sich das Bundesministerium die Genehmigung
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
5. Anforderungen an die bestimmungsgemäße und deren Änderungen vorbehalten.
und sachgerechte Verwendung der Stallein-
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
richtungen,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
6. die Anerkennung und die Mitwirkung öffent- Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere er-
lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Einrich- forderlich ist, das Inverkehrbringen und das Ver-
tungen bei der Erteilung der Zulassung oder wenden serienmäßig hergestellter beim Schlach-
der Bauartzulassung einschließlich des Verfah- ten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäu-
rens geregelt werden, bungsanlagen davon abhängig zu machen, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1951
die Geräte oder Anlagen zugelassen sind oder oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen
einer Bauartzulassung entsprechen, sowie die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a
näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.“
Zulassung oder Bauartzulassung und das Zulas-
4. Nach § 21b wird folgende Vorschrift eingefügt:
sungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 können insbesondere Art, Inhalt „§ 21c
und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder
(1) Die nach § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit
beizubringenden Nachweise näher bestimmt
einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, zuständige
werden.
Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem
(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für das Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Inverkehrbringen zum Zwecke des Verbringens Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.
in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr
in ein Drittland.“ (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
2. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „obliegt“ durch des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
die Wörter „obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze
nach Abs. 4“ ersetzt. sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshand-
3. § 16 wird wie folgt geändert: lungen verbundene Personal- und Sachaufwand ge-
a) In Absatz 1 werden deckt wird. Bei der Bemessung der Höhe der Ge-
bühr ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen
aa) in Nummer 7 der Schlusspunkt durch ein
beteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand
Komma ersetzt und
zu berücksichtigen. In Rechtsverordnungen nach
bb) folgende Nummer 8 angefügt: Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen nach
„8. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach
von Stalleinrichtungen oder beim feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebüh-
Schlachten verwendeter Betäubungsge- ren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Die zu erstat-
räte oder Betäubungsanlagen, soweit tenden Auslagen können abweichend vom Verwal-
diese Personen eine Zulassung oder Bau- tungskostengesetz geregelt werden.“
artzulassung beantragt haben.“
b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 16. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
sen: „(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnah-
men für die Aufnahme von Eintragungen zugelas-
Artikel 1 sen werden, gelten diese nicht bei einer Verurtei-
Änderung des lung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a,
Bundeszentralregistergesetzes 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erwei-
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I tertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Ab-
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 34 satz 2 erteilt wird.“
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) 5. § 34 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
1. § 21 wird aufgehoben. fügt:
2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-
„§ 30a lung wegen einer Straftat nach den §§ 171,
Antrag 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a,
auf ein erweitertes Führungszeugnis 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu
einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Füh-
Führungszeugnis erteilt, rungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmun- Jahre.“
gen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vor-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1
gesehen ist oder
werden nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ das
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für Komma und die Wörter „der für den Fall der Un-
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach einbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimm-
§ 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ten Ersatzfreiheitsstrafe“ gestrichen.
– Kinder- und Jugendhilfe –, 6. Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche gefügt:
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder „Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne
Ausbildung Minderjähriger oder Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden,
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b ver- auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der er-
gleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu weiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeug-
Minderjährigen aufzunehmen. nisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungs-
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiter- zeugnisse für Behörden oder auf die einmalige
ten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt
Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das werden.“
erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller ver- 7. § 41 wird wie folgt geändert:
langt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entspre-
chend.“ „Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer
3. § 31 wird wie folgt geändert: Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a,
182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 236 des Strafgesetzbuchs.“
„§ 31
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Abs. 3“
Erteilung des das Komma und die Angabe „4“ durch die An-
Führungszeugnisses und des gabe „bis 5“ ersetzt.
erweiterten Führungszeugnisses an Behörden“.
8. Dem § 46 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Buch-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. stabe d angefügt:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer
„(2) Behörden erhalten zum Zweck des Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis
Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Füh- 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236
rungszeugnis unter den Voraussetzungen des des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr
Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1953
9. In § 46 Absatz 3 werden nach dem Wort „Freiheits- buchs, die vor dem 1. Mai 2010 in das Zentralregis-
strafe“ das Komma und die Wörter „der für den Fall ter eingetragen wurden, werden nach den Vor-
der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe be- schriften dieses Gesetzes in der ab 1. Mai 2010
stimmten Ersatzfreiheitsstrafe“ gestrichen. geltenden Fassung behandelt.“
10. Dem § 69 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 2
„(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach
den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 Inkrafttreten
bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetz- Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009
Erstes Gesetz
zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Vom 16. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom
sen: 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) ge-
Artikel 1 ändert worden ist, die bisher nicht in Anhang 1
Änderung des dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emis-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sionshandel einzubeziehen,
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 2. bestimmen, dass die zurückgelegten Flugstre-
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 5 cken und die transportierte Last von Luftfahrzeu-
des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) gen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu er-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: statten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase
nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die bis-
1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben an-
her nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt
gefügt:
sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,
„§ 26 Übergangsregelung
3. Anforderungen an die Ermittlung und Berichter-
§ 27 Datenerhebung zur Einbeziehung weite- stattung festlegen,
rer Tätigkeiten in den Emissionshandel
4. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und Be-
Anhang 1 richterstattung festlegen sowie
Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von 5. das Verfahren für die Ermittlung und Berichter-
Treibhausgasemissionen und die Ab- stattung regeln.
gabe von Emissionsberichten nach § 5
(3) Die Bundesregierung kann in der Rechtsver-
Anhang 3 Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3
ordnung nach Absatz 2 nur solchen Luftfahrzeugbe-
Satz 1
treibern nach Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie
Anhang 4 Kriterien für Sachverständige nach § 5 2003/87/EG Pflichten auferlegen, die durch die Liste
Abs. 3 Satz 2“. der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der
2. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutsch-
Abs. 4 oder § 10 Abs. 5 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 8 land als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zu-
Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Ab- gewiesen sind; die Liste wird in der jeweils gelten-
satz 2“ ersetzt. den Fassung durch das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundes-
3. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den
anzeiger bekannt gemacht. Für Luftfahrzeugbetrei-
§§ 9, 17 und 18“ durch die Wörter „nach den §§ 9,
ber, die in der Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat
17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
zugewiesen sind, gilt Satz 1, wenn sie eine gültige
4. Folgender § 27 wird angefügt: deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Arti-
„§ 27 kels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-
Datenerhebung zur Einbeziehung
tember 2008 über gemeinsame Vorschriften für die
weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Ge-
(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um- meinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besit-
fasst auch die Erhebung von Daten zur Einbeziehung zen. Die Verpflichtung, Daten im Sinne des Absat-
von Tätigkeiten in das gemeinschaftsweite Emis- zes 2 Nummer 1 und 2 zu ermitteln und darüber zu
sionshandelssystem, die nicht bereits durch § 2 um- berichten, kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf
fasst sind. den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch den
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Luftverkehrsbetreiber und der Bekanntmachung der
bedarf, Liste nach Satz 1 erstreckt werden.
1. bestimmen, dass Emissionen von Anlagen oder (4) Soweit nach der Rechtsverordnung gemäß
Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Absatz 2 Pflichten zur Erhebung von Daten auferlegt
Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und werden, die sich auf die Ausübung von Luftverkehrs-
Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie tätigkeiten nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsver-
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und ordnung beziehen, sind die betroffenen Luftfahr-
des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System zeugbetreiber verpflichtet, der zuständigen Behörde
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi- einen Überwachungsplan nach Maßgabe der Ent-
katen in der Gemeinschaft und zur Änderung der scheidung 2007/589/EG der Kommission vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1955
18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die regierung kann in der Rechtsverordnung nach Ab-
Überwachung und Berichterstattung betreffend satz 2 Ausnahmen hiervon vorsehen.“
Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Artikel 2
Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom Änderung des
31.8.2007, S. 1) – Entscheidung der Kommission Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG –
Dem § 37d Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutz-
in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Genehmigung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
vorzulegen, der Maßnahmen zur Ermittlung von und
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt
Berichterstattung über die Daten nach Absatz 2
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
Nummer 1 und 2 vorsieht. Die zuständige Behörde
S. 1870) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
hat den Überwachungsplan zu genehmigen, wenn er
gefügt:
den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Soweit
der Überwachungsplan diesen Anforderungen nicht „Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
entspricht, kann die zuständige Behörde den Luft- stabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-
fahrzeugbetreiber verpflichten, den Überwachungs- destages.“
plan innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ändern.
Artikel 3
(5) Der Luftfahrzeugbetreiber muss in den Fällen
des Absatzes 4 die Daten gemäß Absatz 2 nach sei- Inkrafttreten
nem Überwachungsplan und der Entscheidung der (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2003/87/EG ermitteln und der zuständigen Behörde (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung,
berichten. frühestens jedoch am Tag nach dem Inkrafttreten des
(6) Für die Berichterstattung nach Absatz 2 gilt Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung der
§ 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Bundes- Förderung von Biokraftstoffen in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel