1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Vom 7. Juli 2009
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1704) wird
nachstehend der Wortlaut des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der ab dem
1. Januar 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114),
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 250 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl I S. 3762),
4. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 § 5 des Gesetzes
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),
5. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818),
6. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 294 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
7. den am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes (BGBl. I S. 1704).
Berlin, den 7. Juli 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
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Gesetz
über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)
§1 mittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbe-
Geltungsbereich dingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Ver-
langen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefähr- denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.
licher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen,
Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpa- Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke,
ckungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während
für die Beförderung gefährlicher Güter. des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
§3
1. innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbunde-
ner Betriebsgelände (Industrieparks), in denen Ermächtigungen
gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung
werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Ge- des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine
lände stattfindet, Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährli-
2. (weggefallen) cher Güter zu erlassen, insbesondere über
3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit 1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
auf den betreffenden Beförderungsvorgang Vor- 2. das Zusammenpacken und Zusammenladen und
schriften der Europäischen Gemeinschaften oder die Verpackung, einschließlich deren
zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen
Vorschriften oder Vereinbarungen beruhende inner- a) Zulassung einschließlich Konformitätsbewer-
staatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwend- tung,
bar sind, es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
auf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,
c) Betreiben und Verwenden,
4. mit Bergbahnen.
3. die Kennzeichnung von Versandstücken,
(2) Dieses Gesetz berührt nicht
4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge,
1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus einschließlich deren
anderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im
Zusammenhang mit der Beförderung erlassen sind, a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und
Kennzeichnung,
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicher-
heitsvorschriften des Bundes, der Länder oder der b) Zulassung einschließlich Konformitätsbewer-
Gemeinden. tung,
c) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
§2
d) Betreiben und Verwenden,
Begriffsbestimmungen
5. das Verhalten während der Beförderung,
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer 6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförde-
Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zu- rungs- und Begleitpapiere,
sammenhang mit der Beförderung Gefahren für die 7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflich-
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für ten,
die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben 8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und
Sachen ausgehen können. 9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des
§ 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2,
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes um-
fasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, son- 10. die Mess- und Prüfverfahren,
dern auch die Übernahme und die Ablieferung des 11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungsper-
Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Be- sonal,
förderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen
(Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Ent- 12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnah-
laden), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von men nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen 13. bei der Beförderung beteiligte Personen, ein-
für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn schließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Unter-
diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt suchung, des Ergebnisses von Ausbildung, Prüfung
werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beför- und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer
derung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehr-
Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungs- kräfte,
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14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, ein- Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräum-
schließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prü- dienste der Länder oder Kommunen zuzulassen, soweit
fung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualita- dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben
tiver Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastro-
Lehrkräfte, phenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern.
15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrich-
die gefährliche Güter sind, tendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Auf-
gaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig
16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies
Konformitätsbewertung der Verpackung nach Num- erfordern.
mer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und
Fahrzeuge nach Nummer 4, §4
17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und (weggefallen)
Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie
der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach §5
Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Abkommens über Zuständigkeiten
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Dritt- (1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Mag-
staaten ausgestellt sind, netschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Ge-
18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch biet der See- und Binnenschifffahrt auf Bundeswasser-
der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Kon- straßen einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt
formitätsbewertung und Prüfung betreuten Behör- die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz
den und Stellen, und nach den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
dem Bund in bundeseigener Verwaltung. Unberührt
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Ha-
gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheb- fenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Strom-
lichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverord- häfen an Bundeswasserstraßen.
nungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu
berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Un- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
versehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset- Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
zes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 13 ein- nung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die
geschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhen-
kann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung den Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und
gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den Bereich
Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist. der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und so-
weit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungs-
(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal- handeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann
tungsvorschriften nach Absatz 1 können auch zur das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der wicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von Bundesrates das Bundesamt für Güterverkehr, das
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarun- Bundesamt für Strahlenschutz, das Bundesamt für Ver-
gen erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Ab- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bun-
satz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkennt- desanstalt für Materialforschung und -prüfung, das
nisse hinsichtlich der internationalen Beförderung ge- Bundesinstitut für Risikobewertung, das Eisenbahn-
fährlicher Güter auf dem Gebiet der See- und Binnen- Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physika-
schifffahrt dienen, sowie Rechtsverordnungen zur In- lisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-In-
kraftsetzung von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des An- stitut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissen-
hanges B des Übereinkommens über den internationa- schaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebs-
len Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Über- stoffe auch für den Bereich für zuständig erklären, in
einkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erlässt das Bundes- dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beru-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung henden Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das
ohne Zustimmung des Bundesrates; diese Rechtsver- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
ordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bun- lung kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustim-
desrates, wenn sie die Einrichtung der Landesbehörden mung des Bundesrates bestimmen, dass
oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betref-
fen. 1. die Industrie- und Handelskammern für die Durch-
führung, Überwachung und Anerkennung der Aus-
(3) (weggefallen) bildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrgut-
(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des transport beteiligten Personen, für die Erteilung von
Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von
gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräf-
geregelt werden. ten zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch
(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Satzungen regeln sowie
Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag 2. Sachverständige und sachkundige Personen für
hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Prüfungen, Überwachungen und Bescheinigungen
Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zu-
Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des ständig sind. Die in Satz 3 Nummer 2 Genannten
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unterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich
Bereich eines Landes nur tätig werden, wenn sie bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den
dazu von der zuständigen obersten Landesbehörde Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter un-
oder der von ihr bestimmten oder der nach Landes- terworfen waren, eine Gefährdung im Sinne von § 2 Ab-
recht zuständigen Stelle entsprechend ermächtigt satz 1 herausgestellt.
worden sind. (3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anord-
(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder nungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher zurück-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die genommen werden.
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug neh- (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
men, gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch Stadtentwicklung kann nach vorheriger Genehmigung
Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(4) (weggefallen) die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit Ei-
senbahn- und Straßenfahrzeugen untersagen oder nur
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
unter Bedingungen oder Auflagen gestatten, wenn sich
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall
nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt ha-
men, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf die-
ben und dringender Handlungsbedarf besteht. Satz 1
ses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in
gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförde-
denen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in ih-
rung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für
rem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, aus-
die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren,
ländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst
eine Gefahr im Sinne von § 2 Absatz 1 herausstellt. Auf
oder die Bundespolizei befördert werden, Bundesbe-
Grund von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen wer-
hörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung,
den entsprechend der Festlegung der Kommission der
sicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben der
Europäischen Gemeinschaften befristet.
Bundespolizei erfordern.
§ 7a
§6
Anhörung
Allgemeine Ausnahmen
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und
entwicklung kann allgemeine Ausnahmen von den auf -organisationen angehört werden, insbesondere
diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. das Bundesamt für Strahlenschutz,
zulassen für die Beförderung gefährlicher Güter mit 2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des fung,
Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,
23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
ten der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförde-
rung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richt- 5. das Robert-Koch-Institut,
linie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 6. das Umweltbundesamt,
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Stra- 7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explo-
ße, siv- und Betriebsstoffe und
2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a 8. das Eisenbahn-Bundesamt.
der Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich des (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten
Gesetzes einbezogen werden, Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen
3. Wasserfahrzeugen, vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1
gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr,
4. Luftfahrzeugen. Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen
Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände
§7 und Sachverständigen.
Sofortmaßnahmen
§ 7b
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann die Beförderung bestimmter ge- Beirat
fährlicher Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen unter- (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und
sagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen ge- Stadtentwicklung wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat
statten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschrif- (Beirat) eingesetzt.
ten als unzureichend zur Einschränkung der von der
Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen und (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministe-
eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich
vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet werden kann. der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbeson-
Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das Bundes- dere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Personen aus dem Kreis der
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1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne meingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen
von § 7a Absatz 1, und sowie für Tiere und Sachen auch die Wohnräume
2. Länder, des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftli-
3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Ver- chen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.
kehrswirtschaft, Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dul-
4. Gewerkschaften und den. Er hat den mit der Überwachung beauftragten Per-
5. Wissenschaft sonen auf Verlangen Proben und Muster von gefährli-
chen Stoffen und Gegenständen oder Muster von Ver-
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau packungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung
und Stadtentwicklung bestimmt die Zahl der Beirats- zu übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
mitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
Stellen im Einzelnen. weit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der für
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sit- die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durch-
zungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu wer- führung der Überwachungsmaßnahmen die erforderli-
den. chen Hilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe zu
leisten.
§8 (2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch
Maßnahmen der zuständigen Behörden auf Brief- und andere Postsendungen beziehen. Die
von der zuständigen Behörde mit der Überwachung be-
(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Be-
auftragten Personen sind nur dann befugt, verschlos-
hörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die
sene Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder
zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künf-
sich auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu
tiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die
verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme begründen,
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
dass sich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Ab-
erforderlich sind. Sie kann insbesondere
satz 1 befinden und von diesen eine Gefahr ausgeht.
1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter be- Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Arti-
fördert werden, nicht den jeweils geltenden Vor- kel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter Absatz 2 gilt für die Durchführung von Überwachungs-
entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht maßnahmen entsprechend.
vorgelegt werden, die zur Behebung des Mangels
erforderlichen Maßnahmen treffen und die Fortset- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwa-
zung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen chung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern
zur Weiterfahrt erfüllt sind, (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern
hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die
2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind.
nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Num- (3a) Überwachungsmaßnahmen nach den Absät-
mer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicher- zen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung
heitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht der Konformität der in Verkehr befindlichen und ver-
wird, wendeten Verpackungen, Beförderungsmittel und Fahr-
zeuge beziehen.
3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (3b) Überwachungsmaßnahmen nach den Absät-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens zen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen der Hersteller, Einführer, Eigentümer, Betreiber und Ver-
sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik wender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen
Deutschland einfahren wollen, in Fällen der Num- und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten mer 16 insoweit beziehen, als die Verpackungen, Beför-
der Europäischen Union zurückweisen. derungsbehältnisse und Fahrzeuge von diesen Stellen
konformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkehrend
(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend. geprüft wurden, soweit dies in Rechtsverordnungen
nach § 3 gestattet ist.
§9
(3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absät-
Überwachung zen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen
Überwachung durch die zuständigen Behörden. nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 beziehen, wenn diese
(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Ver- Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der
antwortlichen (Absatz 5) haben den für die Überwa- Beförderungsbehältnisse oder der Fahrzeuge vorge-
chung zuständigen Behörden und deren Beauftragten nommen, das Qualitätssicherungsprogramm oder Prüf-
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus- stellen des Herstellers oder Betreibers anerkannt ha-
künfte unverzüglich zu erteilen. Die von der zuständi- ben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 ge-
gen Behörde mit der Überwachung beauftragten Per- stattet ist.
sonen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Ge- (3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
schäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nung mit Zustimmung des Bundesrates die Maßnah-
insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Ge- men nach Absatz 1 bis 3c näher zu bestimmen, Vorga-
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ben für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen
und Stellen zu treffen und die im Zusammenhang mit Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
Meldepflichten und Schutzklauselverfahren nach Vor- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
gaben von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Ver- päischen Wirtschaftraum zugelassenes Fahrzeug unter-
einbarungen stehenden Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 zogen wird, Tatsachen, die Anlass zu der Annahme ge-
festzulegen. ben, dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschrif-
ten über die Beförderung gefährlicher Güter vorliegen,
(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann
die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden kön-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
nen, wird den zuständigen Behörden der betreffenden
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ande-
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
schen Wirtschaftsraum dieser Sachverhalt mitgeteilt.
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Führt eine zuständige deutsche Behörde auf eine ent-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
sprechende Mitteilung einer zuständigen Behörde eines
(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an-
Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefähr- deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
liche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, ent- päischen Wirtschaftsraum eine Kontrolle in einem inlän-
lädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt dischen Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse
auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Be- dem anderen betroffenen Staat mitgeteilt.
triebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder (5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für
Absatz 3 herstellt oder in den Verkehr bringt. Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisen-
bahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über
§ 9a das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zu leiten.
Amtshilfe und Datenschutz
(6) Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen
der Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezo-
Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren,
und anderer Vertragsstaate des Abkommens über den bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Über- Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
wachung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zu- rigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zustän-
lässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegen- digen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Da-
den oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften teien speichern und verändern:
über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist.
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße ei- sowie Name und Anschrift des Unternehmens,
nes Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- 3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
raum sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen 4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses
ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die ge- und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, ge-
nannten Behörden ersucht werden, gegenüber dem be- richtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen mit
treffenden Unternehmen angemessene Maßnahmen zu dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und
ergreifen. Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zu-
5. die Höhe der Geldbuße.
ständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstößen eines Unternehmens mit Sitz im Inland die Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten
zuständige deutsche Behörde ersuchen, angemessene nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck
Maßnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle
Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen er- haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen
griffen wurden. desselben Unternehmens zusammenzuführen. Die
nach Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach
(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides
einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der Euro- oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne von
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Satz 1 Nummer 4 hinzugekommen sind. Sie sind spä-
zugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden testens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich
können die genannten Behörden ersucht werden, ge- (7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne
genüber dem betreffenden Fahrzeughalter angemes- des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
sene Maßnahmen zu ergreifen. Sofern diese Behörden nungswidrigkeiten übermitteln den in Absatz 5 be-
im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden stimmten Stellen nach Eintritt der Rechtskraft des Buß-
oder wiederholten Verstößen mit einem Fahrzeug, das geldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft
im Inland zugelassen ist, die zuständige deutsche Be- der gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1
hörde um angemessene Maßnahmen ersuchen, hat genannten Daten.
diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob und (8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersu-
welche Maßnahmen ergriffen wurden. chens ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu zes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nieder-
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. lassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungs-
(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn bereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so sind Verwal-
durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen be- tungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
einträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfänger- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a
land ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge- Absatz 5 genannten Stellen.
währleistet ist. Daten über schwerwiegende Verstöße (4) § 7 Absatz 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufga-
gegen anwendbare Vorschriften über die Beförderung bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
gefährlicher Güter dürfen auch mitgeteilt werden, wenn 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4
im Empfängerland kein angemessener Datenschutz- des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geän-
standard gewährleistet ist. dert worden ist, bleibt unberührt.
(10) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung § 11
des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Strafvorschriften
Verwaltungsvorschriften über das Verfahren bei der Er- Mit Freiheitsstraße bis zu einem Jahr oder mit Geld-
hebung, Speicherung und Übermittlung der Daten nach strafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 1 Nummer 1
den Absätzen 2 bis 9 zu erlassen. Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung be-
harrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche
§ 10 Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm
Ordnungswidrigkeiten nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeu-
tendem Wert gefährdet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 12
1. einer Rechtsverordnung nach Kosten
a) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und (1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen
c oder Nummer 4 Buchstabe c und d, und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf
b) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten
Nummer 3, 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 bis (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungs-
16 oder Nummer 17 kostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Anwendung.
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht
1a. einer Rechtsverordnung nach § 6, § 7 Absatz 1 dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach
Satz 2 oder § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Ab- Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem
satz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vor. Die Ge-
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift bühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der
verweist, Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Aner-
kennung der Muster von Versandstücken der Klasse 7
2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilo-
§ 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 gramm darf sie im Einzelfall 25 000 Euro nicht über-
Absatz 2, oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2, auch in steigen.
Verbindung mit § 8 Absatz 2, zuwiderhandelt,
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann
3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 in bestimmt werden, dass die für die Prüfung, Untersu-
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft chung oder Überwachung zulässige Gebühr auch erho-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ben werden darf, wenn die Prüfung, Untersuchung oder
rechtzeitig erteilt, Überwachung ohne Verschulden der prüfenden oder
4. einer Duldungspflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 3 oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-
einer Übergabepflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4, je- schuldigung des Antragsstellers am festgesetzten Ter-
weils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, zuwider- min nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden
handelt oder musste.
5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 die erforderlichen (4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubi-
Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht ger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des
leistet. Bundesrates.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 13
Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 1a und Nummer 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb- (Änderungen anderer Gesetze)
rigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
geahndet werden. § 14
(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei (weggefallen)
der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit
der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen in einem Unter- § 15
nehmen begangen, das im Geltungsbereich des Geset- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009 1781
Gesetz
zur Anordnung des Zensus 2011
sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
Vom 8. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 13 Ordnungsnummern
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Artikel 1 Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre Maßnahmen zur Sicherung
2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)
der Qualität der Zensusergebnisse
Artikel 2 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit
Artikel 3 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
Artikel 4 Inkrafttreten § 15 Mehrfachfalluntersuchung
§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten
Artikel 1 § 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse
Gesetz
über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 Abschnitt 5
(Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
Inhaltsübersicht
§ 19 Löschung
Abschnitt 1 § 20 Datenübermittlungen
Allgemeine Regelungen § 21 Information der Öffentlichkeit
§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus § 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste
Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der
§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen Gemeinden und Gemeindeverbände
Abschnitt 2 Abschnitt 6
Erhebung und Zusammenführung Schlussvorschriften
der Daten; Haushaltegenerierung
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Woh-
§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und nungs- und Bevölkerungsstichproben
durch oberste Bundesbehörden
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 25 Finanzzuweisung
§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und
Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
Abschnitt 1
§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Allgemeine Regelungen
§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegene- §1
rierung Art, Zwecke und
Berichtszeitpunkt des Zensus
Abschnitt 3
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Län-
Organisation
der führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Woh-
§ 10 Erhebungsstellen nungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Be-
§ 11 Erhebungsbeauftragte richtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im (2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist
Wege von: die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Auf-
1. Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das enthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufent-
Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) haltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den
und oberster Bundesbehörden (§ 3), melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen
Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein
2. Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der
(§ 4), Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen
3. Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist an-
Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen stelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes
(§ 5), anzugeben.
4. Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Woh-
nungsdaten (§ 6),
(3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Woh-
5. Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Daten-
nungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte
qualität und zur Erfassung ergänzender Angaben
Unterkünfte und Wohnungen. Ausgenommen sind Ge-
über die Bevölkerung (§ 7),
bäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländi-
6. Erhebungen von Angaben über Bewohner an An- schen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streit-
schriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, kräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Ver-
Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Ein- tretungen genutzt werden und auf Grund internationaler
richtungen (§ 8), Vereinbarungen unverletzlich sind.
7. ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Ge-
bäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften
(§ 14), (4) Unter „Wohnung“ sind nach außen abgeschlos-
8. Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensus- sene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zu-
ergebnisse (§ 17). sammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung
eines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Be-
(3) Der Zensus dient: richtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwe-
1. der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von cke genutzt werden. Zur Wohnung gehören auch ge-
Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstel- sondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller-
lung der Grundlage für die Fortschreibung der amt- oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Eine
lichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche
Volkszählungen, oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen
2. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsys- eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von ei-
tem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten nem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Be-
über die Bevölkerung als Datengrundlage insbeson- wohner ihre Wohnung betreten und verlassen können,
dere für politische Entscheidungen von Bund, Län- ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts ge-
dern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, hen zu müssen.
Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumord-
nung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie
(5) Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts-
3. der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verord-
und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unter-
nung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parla-
künfte. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften
ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks-
sind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel
und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Per-
S. 14).
sonen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf
dienen. Anschriften, unter denen Wohnungslose gemel-
§2
det sind, werden als Notunterkünfte gezählt. Sensible
Erhebungseinheiten Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Informa-
und Begriffsbestimmungen tion über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr
(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. An-
sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen schriften, unter denen Personen auf Grund der Melde-
pflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und
1. die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Be-
ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den
richtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,
Sonderbereichen zugeordnet.
2. die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundes-
wehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen
Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen (6) Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindever-
Dienst) sowie ihre dort ansässigen Familien. bände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie
Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländi- Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebiets-
scher Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsulari- stand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes
scher Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Perso- geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom
nen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Davon kann ab-
einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Woh- gewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der
nungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen
Haushalt zugeordnet. kommt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009 1783
Abschnitt 2 26. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermitt-
Erhebung und Zusammenführung lungssperre,
der Daten; Haushaltegenerierung 27. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-
chen Religionsgesellschaft.
§3 (2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach
Übermittlung Absatz 1:
von Daten durch die Melde- 1. zum Stichtag 1. November 2010,
behörden und durch oberste Bundesbehörden
2. zum Berichtszeitpunkt,
(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäu-
deregisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 3. zum Stichtag 9. August 2011
2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten
zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus über- Zeitpunkten.
mitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern (3) Für die in das Ausland entsandten
der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die
folgenden Daten: 1. Angehörigen der Bundeswehr,
1. Ordnungsnummer im Melderegister, 2. Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
2. Familienname, frühere Namen und Vornamen, 3. Angehörigen der Polizeibehörden,
3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An- 4. Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Aus-
schriftenzusätze, nahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per-
sonen
4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-
schlüssel, sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht ge-
meldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen
5. Tag der Geburt, Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Be-
6. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags, richtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezo-
7. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörig- gene Daten zu übermitteln:
keitsbezeichnungen, 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
8. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, 2. Geschlecht,
9. Geschlecht, 3. Tag der Geburt,
10. Staatsangehörigkeiten, 4. Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
11. Familienstand, 5. Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Ver-
setzung aus dem Inland.
12. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder
Nebenwohnung), (4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der
13. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde,
Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3
aus der die Person zugezogen ist,
Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern
14. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
Gemeinde, das Auswärtige Amt.
15. Tag des Beziehens der Wohnung, (5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten
16. Tag des Zuzugs in die Gemeinde, werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des
Zensus erfasst.
17. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 über-
18. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
mittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Num-
19. Tag des Wohnungsstatuswechsels, mer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus
20. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19
Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Num-
des eingetragenen Lebenspartners oder der einge- mer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag
tragenen Lebenspartnerin, der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale
erfasst.
21. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der
Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen (7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln
Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1
Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der ge- nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständig-
setzlichen Vertreter, keitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach
den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.
22. Tag der letzten Eheschließung oder Begründung
der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft, §4
23. Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten ein- Übermittlung von Daten
getragenen Lebenspartnerschaft, durch die Bundesagentur für Arbeit
24. Anschrift des Wohnungsgebers, Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bun-
25. Information über freiwillige Anmeldung im Meldere- desagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt
gister, zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch 1. als Erhebungsmerkmale:
die folgenden Daten: a) amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,
1. für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte b) die für Datenübermittlungen an die Bundesagen-
Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäf- tur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder
tigte Person bis spätestens sieben Monate nach den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,
dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
c) staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufga-
a) Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel), benbereich oder Produktnummer der kommuna-
b) Wirtschaftszweig, len Haushaltssystematik,
c) Betriebsnummer der Arbeitsstätte, d) Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,
d) Ausbildung, 2. als Hilfsmerkmale:
e) ausgeübter Beruf, a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-
schlüssel,
f) Status der Beschäftigten (beschäftigt oder ge-
ringfügig beschäftigt), b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
2. für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemel- c) Familienname und Vornamen,
dete oder nicht zu aktivierende Person bis spätes- d) Tag der Geburt,
tens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Er-
e) Geschlecht,
hebungsmerkmale:
f) Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhält-
a) Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit su- nisses,
chend, nicht zu aktivieren),
g) Berichts- oder Dienststellennummer.
b) höchster erreichter Schulabschluss,
Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das
c) letzte abgeschlossene Berufsausbildung, in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungs-
3. für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin verhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1
an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten
bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeit- Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten
punkt als Erhebungsmerkmale: Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das
a) Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Statistische Bundesamt.
Erfassung der Erwerbstätigkeit),
§6
b) höchster erreichter Schulabschluss,
Gebäude- und Wohnungszählung
c) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statisti-
4. für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person schen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine
als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befra-
bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten gung durch.
Fristen:
(2) Erhebungsmerkmale sind:
a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-
1. für Gebäude:
schlüssel,
a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-
b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
schlüssel,
c) Familienname und Vornamen,
b) Art des Gebäudes,
d) Geschlecht,
c) Eigentumsverhältnisse,
e) Tag der Geburt.
d) Gebäudetyp,
§5 e) Baujahr,
Übermittlung f) Heizungsart,
von Daten durch die nach g) Zahl der Wohnungen,
dem Finanz- und Personalstatistikgesetz 2. für Wohnungen:
auskunftspflichtigen Stellen
a) Art der Nutzung,
Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen b) Eigentumsverhältnisse,
des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden c) Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit
oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bekannt,
des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an d) Fläche der Wohnung,
denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als
der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt e) WC,
ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in f) Badewanne oder Dusche,
einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsver- g) Zahl der Räume.
hältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Fi-
nanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhe- (3) Hilfsmerkmale sind:
bungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und An-
drei Monaten elektronisch die folgenden Daten: schrift der Auskunftspflichtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009 1785
2. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichti- schriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichproben-
gen oder einer anderen Person, die für Rückfragen ziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsda-
zur Verfügung steht, tei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgeset-
3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungs- zes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den
nutzern je Wohnung, Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten
verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hin-
4. soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung, blick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1
5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Aus-
Wohnung. wahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Ein-
wohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden
§7 unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise so-
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis wie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf
der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich
(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne
Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stich- dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden
probenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhe- in Rheinland-Pfalz.
bung dient:
(4) Erhebungsmerkmale sind:
1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern
sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwoh- 1. Wohnungsstatus,
nern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 2. Geschlecht,
200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen,
3. Staatsangehörigkeiten,
die im Melderegister verzeichnet sind, an der ange-
gebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohn- 4. Monat und Jahr der Geburt,
anschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegis- 5. Familienstand,
ter verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der
amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Ge- 6. nichteheliche Lebensgemeinschaften,
nauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers 7. für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach
von höchstens 0,5 Prozent, dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zuge-
2. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in zogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr
allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des
400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durch- Elternteils,
schnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung 8. Zahl der Personen im Haushalt,
von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsre-
9. Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Ar-
gistern gewonnen werden können, mit einer ange-
beitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsor-
strebten Genauigkeit eines einfachen absoluten
ganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit
Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Ein-
entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten
wohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der be-
Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für
treffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne
alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem
dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemein-
überwiegenden Status in der Woche des Berichts-
den in Rheinland-Pfalz.
zeitpunkts,
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus
den Melderegistern übernommenen Angaben zum 10. Stellung im Beruf,
Wohnungsstatus der Person. 11. ausgeübter Beruf,
(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absat- 12. Wirtschaftszweig des Betriebes,
zes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll
13. Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die
Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 14. Haupterwerbsstatus,
Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 15. höchster allgemeiner Schulabschluss,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten 16. höchster beruflicher Bildungsabschluss,
Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsver- 17. aktueller Schulbesuch,
ordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zu- 18. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-
zuleiten. chen Religionsgesellschaft,
(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschrif-
19. Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung
ten mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäu-
oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiiti-
deregister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge
scher Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hin-
mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der
duismus und sonstige Religionen, Glaubensrich-
Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das
tungen oder Weltanschauungen).
Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen wor-
den sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. (5) Hilfsmerkmale sind:
Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind 1. Familienname und Vornamen,
bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maß-
gabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt 2. Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
bei den Stichproben geschichtet nach einem mathema- 3. Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresanga-
tischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des An- be),
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
4. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichti- §9
gen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfü- Zusammenführung
gung stehenden Person, der Datensätze und Haushaltegenerierung
5. für Erwerbspersonen der überwiegende Status (1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit
(Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeit- demografischen und erwerbsstatistischen Angaben
punkts. führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach
(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Er-
innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeit- hebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15
punkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten und 16 zusammen.
Ausnahmefällen abgewichen werden. (2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen
in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombi-
§8 nierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus
Erhebungen der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter
an Anschriften mit Sonderbereichen der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Refe-
renzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und
(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.
Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden
Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende (3) Die statistischen Ämter der Länder führen die aus
Person folgende Daten erhoben: der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Da-
tensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Ab-
1. als Erhebungsmerkmale: sätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter
a) Monat und Jahr der Geburt, Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen.
Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das
b) Geschlecht, Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbei-
c) Familienstand, tung. Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mit-
tels der folgenden Merkmale personenweise den Woh-
d) Staatsangehörigkeiten, nungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zu-
e) Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns sammen:
der Unterbringung, 1. Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung:
f) Geburtsstaat, a) Name und Vornamen von bis zu zwei Wohnungs-
g) ob die Person unter der Anschrift in einem Haus- nutzern je Wohnung,
halt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt, b) Zahl der Bewohner je Wohnung, soweit bekannt,
h) Wohnungsstatus, c) Art der Nutzung,
2. als Hilfsmerkmale: d) Fläche der Wohnung,
a) Familienname, frühere Namen und Vornamen, e) Zahl der Räume,
b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan- 2. Merkmale aus den Melderegistern:
gabe), a) Ordnungsnummer der Person im Melderegister,
c) Geburtsort. b) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen c) Tag der Geburt,
findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermit-
telten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder d) Geschlecht,
klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an wel- e) Staatsangehörigkeiten,
chem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung f) Familienstand,
zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehör-
den ist unzulässig. g) Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder
Nebenwohnung),
(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in ei-
nem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch- h) Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde,
stabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Ab- aus der die Person zugezogen ist,
satz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich i) Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der
gelöscht. Gemeinde,
(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Ge- j) Tag des Beziehens der Wohnung,
bäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerk- k) Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
male nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Fa-
miliennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Te- l) Zuzug aus dem Ausland,
lekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen m) Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag
erhoben. der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten
(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haus- oder des eingetragenen Lebenspartners oder der
haltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den eingetragenen Lebenspartnerin,
übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen wer- n) Familienname, frühere Namen, Vornamen und
den die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen Tag der Geburt und Ordnungsnummer der Kinder
nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt. sowie Familienname, frühere Namen, Vornamen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009 1787
Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden
des gesetzlichen Vertreters, der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.
o) Tag der letzten Eheschließung oder Begründung (4) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich
der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft, eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine
p) Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des
eingetragenen Lebenspartnerschaft, § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
q) Anschrift der wohnungsgebenden Person, (5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbe-
r) Information über freiwillige Anmeldung im Melde- auftragte eingesetzt werden
register. 1. zur Feststellung des Auskunftspflichtigen nach
§ 18 Absatz 2,
Abschnitt 3
2. um bei fehlenden, unvollständigen oder wider-
Organisation sprüchlichen Antworten ersatzweise Befragungen
nach § 18 Absatz 2 Satz 8 durchzuführen.
§ 10
(6) Bei der Haushaltsstichprobe nach § 7 sind den
Erhebungsstellen
Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 und zu den Hilfsmerk-
bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstel- malen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 mündlich
len einrichten. Den Erhebungsstellen können auch Auf- mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese
gaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen
den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind. oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere
(2) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisato- Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die
risch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den (7) Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbe-
Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben ver- auftragte eingesetzt werden. Bei Erhebungen in nicht-
wendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen sensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauf-
Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistik- tragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1
geheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfs-
über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer merkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buch-
Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch stabe a und b mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbe-
nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstel- auftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhe-
len. bungsunterlagen eintragen. Das gilt auch für weitere
Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die
§ 11 Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
Erhebungsbeauftragte
(8) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften
(1) Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unter-
bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des künften nach § 14 können Erhebungsbeauftragte für
Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind Begehungen nach § 14 Absatz 3 eingesetzt werden.
von den statistischen Ämtern der Länder oder von
den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. (9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Ab-
satz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere
(2) Bund und Länder benennen den statistischen dann eingesetzt werden, wenn ein schriftliches Erhe-
Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Er- bungsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden
suchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als konnte.
Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten
öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. (10) Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmig-
Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhe- keiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf
bungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buch-
eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder ande- stabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerk-
ren wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. malen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzutei-
Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und len. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben
Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhe- selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elek-
bungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen tronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragun-
werden. gen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunfts-
pflichtigen einverstanden sind.
(3) Erhebungsbeauftragte sind schriftlich zu ver-
pflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bun- (11) Die Erhebungsbeauftragten erhalten zur Unter-
desstatistikgesetzes zu wahren und auch solche Tatsa- stützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den
chen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegis-
Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung terauszug für die betreffenden Anschriften. Dieser Aus-
gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Erhebungs- zug enthält für die unter der Anschrift gemeldeten Per-
beauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer sonen die Angaben zu Familienname, frühere Namen,
Wohnung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht einge- Vornamen, Namenszusatz, Geschlecht, Tag der Geburt,
setzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätig- Staatsangehörigkeiten sowie die Angaben zur An-
keit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass schrift.
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
§ 12 (8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
Zentrale Daten- zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absät-
verarbeitung und -aufbereitung zen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. Es hat insbe-
sondere zu gewährleisten, dass die Daten von den an-
(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der deren statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jewei-
folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufberei- ligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden
tet. können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Ab-
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung rufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen
der Durchführung des Zensus und die damit verbun- § 13
dene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvor- Ordnungsnummern
bereitungsgesetzes 2011 zuständig. Bei den Zusam-
menführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und (1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Woh-
Gebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen. nung, jeden Haushalt und jede Person wird von den
statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine
(3) Das Statistische Bundesamt stellt das Metada- Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemein-
tensystem für den Zensus bereit. de- und gebäudeübergreifend sein kann.
(4) Das Statistische Bundesamt stellt die Informati- (2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusam-
onstechnik für die Übernahme und Zusammenführung menführungen nach § 9 verwendet werden.
der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 über-
(3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit
mittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbs-
den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie
statistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort
sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus,
für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die
spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeit-
Übernahme und Zusammenführung der von den Mel-
punkt zu löschen.
debehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten
und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2
obliegt den statistischen Ämtern der Länder. Die melde- Abschnitt 4
und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem An- Maßnahmen zur Sicherung
schriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden der Qualität der Zensusergebnisse
zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Sta-
tistischen Bundesamt bereitgehalten wird. Der Refe- § 14
renzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den sta-
Ergänzende Ermittlung
tistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhe-
von Anschriften von Gebäuden
bungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend
mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften
durch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind (1) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen
abzustimmen. bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäude-
register nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes
(5) Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3
2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Ver-
wird um das Ergebnis der Abgleiche ergänzt. Dabei
messungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsge-
festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen
setzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Mel-
den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen,
debehörden (§ 5 des Zensusvorbereitungsgesetzes
werden von den statistischen Ämtern geklärt und in
2011) oder ausschließlich von Angaben der Bundes-
den Referenzdatenbestand eingearbeitet.
agentur für Arbeit (§ 6 des Zensusvorbereitungsgeset-
(6) Das Statistische Bundesamt gewährt den statis- zes 2011) aufgenommen wurden, ob es sich dabei um
tischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum oder be-
nach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbe- wohnten Unterkünften handelt. Die statistischen Ämter
stand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. Die statis- der Länder stellen die hierbei festgestellten Wohnan-
tischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die schriften bis zum 30. Juli 2010 in das Anschriften-
Durchführung und Aufbereitung der Angaben aus der und Gebäuderegister ein.
Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datener- (2) Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen
hebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16. nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene
(7) Die statistischen Ämter der Länder nehmen die Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwen-
informationstechnischen Aufgaben für die primärstatis- det werden. Führt die Prüfung auf Grundlage der Daten
tische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der An- nach Satz 1 zu keinem Ergebnis, dürfen die statisti-
gaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig schen Ämter der Länder für die Prüfung erforderliche
im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung Angaben, die nicht personenbezogen sein dürfen, aus
wahr. Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3. Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitpla-
Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in nung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und
Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb In- für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen
formation und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Ge- Stellen erheben und verwenden. Die nach Satz 2 zu-
bäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische ständigen Stellen übermitteln die Angaben auf Ersu-
Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushalte- chen an die statistischen Ämter der Länder; soweit Da-
generierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsda- ten der Bauleitplanung betroffen sind, gilt das nur,
tenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und wenn die Datenübermittlung durch Landesgesetz ange-
Datenverarbeitung. ordnet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009 1789
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 füh- 1. Erhebungsmerkmale:
ren die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der a) Monat und Jahr der Geburt,
verbleibenden Anschriften eine schriftliche Erhebung
bei den in § 18 Absatz 2 bezeichneten Personen durch. b) Geschlecht,
Führt diese zu keinem Ergebnis, sind Begehungen c) Familienstand,
durchzuführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 2 d) Wohnungsstatus,
ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öf-
fentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugängli- e) Staatsangehörigkeiten,
chen Grundstücksteil. f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2. Hilfsmerkmale:
§ 15
a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
Mehrfachfalluntersuchung
b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-
(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der gabe),
von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittel-
ten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Woh- c) Anschrift.
nung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für
Nebenwohnungen gemeldet sind. § 17
(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens Bewertung der
10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundes- Qualität der Zensusergebnisse
amt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungs- (1) Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des
kriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schu-
Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bil- lung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauf-
det die Grundlage für die Zusammenführungen nach tragten. Die Dokumentationen sind den statistischen
§ 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prü-
Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmel- fen. Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden
dung an die Meldebehörden ist unzulässig. sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen
(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen Ämter der Länder.
gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer al- (2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergeb-
leinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemein- nisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl sind
den mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchs-
stellen die statistischen Ämter der Länder den Woh- tens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewähl-
nungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmel- ten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragun-
dung an die Meldebehörden ist unzulässig. gen durch das zuständige statistische Landesamt
(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Ab- durchzuführen.
satz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei (3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der
den betroffenen Personen folgende Angaben: Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Ge-
1. Erhebungsmerkmale: meinden unter 10 000 Einwohnern zugrunde liegen,
führen die statistischen Ämter der Länder repräsenta-
a) Monat und Jahr der Geburt, tive Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3
b) Geschlecht, Prozent der Einwohner durch.
c) Familienstand, (4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten
d) Staatsangehörigkeiten, Anschriften werden für jede dort wohnende Person fol-
gende Angaben erhoben:
e) Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug
auf jede Anschrift, 1. Erhebungsmerkmale:
2. Hilfsmerkmale: a) Monat und Jahr der Geburt,
a) Familienname, frühere Namen und Vornamen, b) Geschlecht,
b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan- c) Familienstand,
gabe), d) Wohnungsstatus,
c) Geburtsort, e) Staatsangehörigkeiten,
d) Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
der betroffenen Person. 2. Hilfsmerkmale:
§ 16 a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,
Befragung zur b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-
Klärung von Unstimmigkeiten gabe),
Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Un- c) Anschrift.
stimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur ei- (5) Das Statistische Bundesamt erstellt im Beneh-
ner bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als men mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum
10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die
betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. In
folgende Angaben: dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. Insbesondere ist (3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe
darzustellen nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2
1. von welchen Annahmen bei der Entwicklung des und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt
Stichprobenverfahrens ausgegangen worden ist führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjäh-
und inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichpro- rige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten
benerhebung bestätigt worden sind, Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglie-
der, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes
2. nach welchen wissenschaftlichen Standards das andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied aus-
Stichprobenverfahren ausgestaltet worden ist, kunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige
3. ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe An- oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben kön-
lass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Siche- nen, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunfts-
rung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse an- pflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen
zupassen. einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine
Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Aus-
Für diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen
kunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinder-
Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-
ten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichti-
reich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte
gen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson
über die Durchführung des Zensus bis spätestens
die Auskunft erteilt.
zum 1. März 2015 zur Verfügung. Diese Berichte ent-
halten insbesondere einen Bericht über die Schulung (4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind
und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5
sowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Ab- Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4
sätzen 2 und 3. Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunfts-
pflichtigen auch für andere in derselben Wohnung woh-
Abschnitt 5 nende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber
den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren
Auskunftspflicht und Datenschutz Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhe-
bungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt
§ 18 werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunfts-
Auskunftspflicht und erteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den
Form der Auskunftserteilung vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. Bei elektroni-
scher Auskunftserteilung sind die Angaben über das
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Ver-
Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungs- fahren zu erteilen.
merkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.
(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Ab-
(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den satz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich woh-
§§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigen- nenden Personen, auch für eigene minderjährige Kin-
tümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sons- der, die unter derselben Anschrift wohnen. Werden Er-
tigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Ge- hebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffe-
bäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentü- nen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Ab-
merinnen gelten auch die Personen, denen die Ge- satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie
bäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abga- Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in der-
benordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die selben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung
Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mit-
dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zuteilen. Für volljährige Personen, die nicht selbst Aus-
zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Woh- kunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatz-
nungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen weise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig.
können die statistischen Ämter der Länder Sonderver- Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Lei-
einbarungen über die Form der Auskunftserteilung tung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Die Aus-
schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 kunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr
Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, An- bekannten Daten. Soweit die Leitung der Einrichtung
gaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen,
und Eigentümerinnen zu erteilen. Gehört eine nach § 10 über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informie-
Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 er- ren.
mittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines
zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Ab- (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15
satz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch Absatz 4 sind die betroffenen Personen.
nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr (7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16
zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2, sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt füh-
hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen renden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige
und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mit- Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen An-
zuteilen. Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht schriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder,
über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunfts- die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes an-
pflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die dere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunfts-
die Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortaus- pflichtig. Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht
fällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige
oder der Wohnung befragt werden. erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunfts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009 1791
pflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen
einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den
Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Aus- obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit
kunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinder- statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Ta-
ten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichti- bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
gen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson (2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke
die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkma- dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der
len nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stel-
Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetrof- len der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistik-
fenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben stellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich
Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung münd- Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu
lich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder
nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben
§ 19 übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn
Löschung das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschrie-
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerk- bene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, orga-
malen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und nisatorischen und personellen Trennung der Statistik-
gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht stellen von den für nichtstatistische Aufgaben zustän-
aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu digen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Über- gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühest-
prüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre
Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. nach Übermittlung zu löschen.
Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeit-
punkt zu löschen. Abschnitt 6
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss Schlussvorschriften
der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre
nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten. § 23
Bereitstellung
§ 20 von Auswahlgrundlagen für Gebäude-,
Datenübermittlungen Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
(1) Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevöl-
sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. kerungsstichproben, die als Bundes- oder Landessta-
Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhande- tistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen
nen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durch- Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Woh-
zuführen. nungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die
(2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Daten- Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermitt-
fernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik lung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses
entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nut-
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbe- zen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren.
sondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf
der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allge- 20 Prozent begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahl-
mein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand bezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu lö-
der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren schen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entspre-
anzuwenden. chende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zäh-
lung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht
§ 21 benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unver-
züglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach
Information der Öffentlichkeit
Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeit-
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Län- punkt zu löschen.
der richten im Internet unter www.zensus2011.de eine
gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über § 24
den Zensus zu informieren.
Kosten der Übermittlungen
(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprä- an das Statistische Bundesamt
gungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen
Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Ab- Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statisti-
satz 1 bekannt. sche Bundesamt werden nicht erstattet.
§ 22 § 25
Übermittlung von Tabellen Finanzzuweisung
und Einzelangaben an oberste Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der
Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistik- Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des re-
stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände gistergestützten Zensus am 1. Juli 2011 eine Finanzzu-
(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge- weisung in Höhe von 250 Millionen Euro. Die Verteilung
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung, der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Auf-
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
wand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungs- „§ 16
vereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens Umwelt- und
31. März 2010 festzulegen. wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen
(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20,
Artikel 2 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensus-
Änderung des
gesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und
Mikrozensusgesetzes 2005 wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt
§ 3 Satz 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom werden.
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das durch Artikel 1 (2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32
des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526) und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung
„In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungsein- und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwen-
heiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren det werden.
bis zu viermal befragt.“ (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, so-
bald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebun-
gen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am
Artikel 3
9. Mai 2017.“
Änderung des
Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 Artikel 4
§ 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom Inkrafttreten
8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fasst: Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009 1793
Zweite Verordnung
zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Vom 8. Juli 2009
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz:
Artikel 1
In § 6 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I
S. 1816, 1871), die durch die Verordnung vom 24. September 2008 (BGBl. I
S. 1903) geändert worden ist, werden
1. in Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Wörter „zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1244/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007
(ABl. EU Nr. L 281 S. 12)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1250/2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31) geändert worden ist“
und
2. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 439/2008 der Kommission vom 21. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 132
S. 16)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2009
(ABl. L 50 vom 21.2.2009, S. 3) geändert worden ist“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 7. Juli 2009
In der Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322) ist die Neufassung wie folgt
zu berichtigen:
In der Überschrift des Ersten Abschnittes ist das Wort „Förderfähige“ durch das
Wort „Förderungsfähige“ zu ersetzen.
Bonn, den 7. Juli 2009
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Tr e b e s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009 1795
Berichtigung
des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
Vom 9. Juli 2009
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 23. April 2009 (BGBl. I S. 790) ist wie folgt zu berich-
tigen:
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g muss wie folgt lauten:
„g) In Buchstabe n wird der Punkt am Ende durch ein oder Bau- oder Dienstleistungen von mehr als
Komma ersetzt und werden folgende Buchstaben einem mit dem Auftraggeber verbundenen Un-
angefügt: ternehmen erbracht, so wird die Prozentzahl
„o) von unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes
errechnet, den diese verbundenen Unterneh-
aa) Auftraggebern, die auf dem Gebiet der men mit der Erbringung der Lieferung oder Leis-
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder tung erzielen; § 36 Abs. 2 und 3 gilt entspre-
des Verkehrs tätig sind, an ein mit diesem chend;
Auftraggeber verbundenes Unternehmen
oder p) die
bb) einem gemeinsamen Unternehmen, das aa) ein gemeinsames Unternehmen, das meh-
mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet rere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der
der Trinkwasser- oder Energieversorgung Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur
zur Durchführung dieser Tätigkeiten gebil- Durchführung von diesen Tätigkeiten gebil-
det haben, an ein Unternehmen, das mit ei- det haben, an einen dieser Auftraggeber
nem dieser Auftraggeber verbunden ist, oder
sofern mindestens 80 Prozent des von diesem bb) ein Auftraggeber, der auf dem Gebiet der
verbundenen Unternehmen während der letzten Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
drei Jahre in der Europäischen Union erzielten des Verkehrs tätig ist, an ein gemeinsames
durchschnittlichen Umsatzes im entsprechen- Unternehmen im Sinne des Doppelbuchsta-
den Liefer- oder Bau- oder Dienstleistungssek- ben aa, an dem er beteiligt ist,
tor aus der Erbringung dieser Lieferungen oder vergibt, sofern das gemeinsame Unternehmen
Leistungen für den mit ihm verbundenen Auf- errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit
traggeber stammen; dies gilt auch, sofern das während eines Zeitraumes von mindestens drei
Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, Jahren durchzuführen, und in dem Gründungs-
wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei akt festgelegt wird, dass die dieses Unterneh-
Jahren seines Bestehens wahrscheinlich min- men bildenden Auftraggeber dem Unternehmen
destens 80 Prozent erreicht werden; werden zumindest während des gleichen Zeitraumes
die gleichen oder gleichartigen Lieferungen angehören werden;“.“
Berlin, den 9. Juli 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
B. Waldmann