54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
Düngegesetz
Vom 9. Januar 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- §2
tes das folgende Gesetz beschlossen: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§1
Zweck 1. Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind,
a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr
Zweck dieses Gesetzes ist es, Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen
1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, oder ihre Qualität zu verbessern oder
b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu ver-
2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den bessern; ausgenommen sind Kohlendioxid und
standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu Wasser;
erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
2. Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die
3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und a) als tierische Ausscheidungen
Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen
oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inver- aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung
kehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, von Lebensmitteln oder
Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultur- bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der
substraten oder durch andere Maßnahmen des Dün- Landwirtschaft oder
gens entstehen können, b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanz-
4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die lichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,
Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über auch in Mischungen untereinander oder nach
den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemit- aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder
teln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen. erzeugt werden;
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3. Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Aus- entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirt-
scheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere schaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind,
Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen-
Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt hilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eige-
worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen nen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, beste-
Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt; hen oder hergestellt worden sind.
4. Gülle: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausschei- (2) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur nach
dungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung
Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der
Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht über- Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhal-
steigt; tung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbe-
5. Jauche: Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten sondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ
feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.
sowie von Wasser. Jauche kann in geringem Um- Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge
fang Futterreste sowie Reinigungs- und Nieder- und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen
schlagswasser enthalten; und des Bodens ausgerichtet werden.
6. Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nähr- (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
stoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu be- schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
stimmt sind, wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
a) die biologischen, chemischen oder physika- sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
lischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflus- des Bundesrates die Anforderungen der guten fach-
sen, um die Wachstumsbedingungen für Nutz- lichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher zu bestim-
pflanzen zu verbessern oder men. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können zum
b) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu för- Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere
dern; durch Nitrat, auch Vorschriften erlassen werden über
7. Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nähr- 1. Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter
stoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen verbo-
biologisch oder chemisch einzuwirken, um einen ten ist,
pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder
2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen
anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen, so-
von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer
weit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne
Herkunft,
des § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind;
3. das Aufbringen von Düngemitteln auf stark geneig-
8. Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind,
ten landwirtschaftlichen Flächen,
Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die
dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht 4. das Aufbringen von Düngemitteln auf wassergesät-
oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt tigten, überschwemmten, gefrorenen oder schnee-
werden; bedeckten Böden,
9. Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, 5. die Bedingungen für das Aufbringen von Dünge-
Mischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen mitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe
nach den Nummern 1 und 6 bis 8; von Wasserläufen,
10. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur 6. die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallen-
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen den sowie durch andere Maßnahmen als der Dün-
nach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere; gung zugeführten Nährstoffen,
11. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewer- 7. die Aufzeichnungen der Anwendung von Dünge-
bes oder sonst zu Erwerbszwecken. mitteln,
Dem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 8. die Technik zum Aufbringen von Düngemitteln sowie
stehen das Verbringen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwi- 9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger.
schen Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigun- In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner Vor-
gen gleich. schriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlas-
sen werden.
§3
(4) Soweit mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3
Anwendung Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der
(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur an- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
gewandt werden, soweit sie 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG
1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt Nr. L 375 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/
der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelas- 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geändert
senen Typ oder worden ist, festgelegt oder fortgeschrieben werden, ist
2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechts-
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 verordnung sowie Informationen über das Beteiligungs-
oder 5 verfahren sind im Bundesanzeiger oder elektro-
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nischen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen. Natür- Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich die-
liche und juristische Personen sowie sonstige Vereini- ses Gesetzes bestimmt sind.
gungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungs- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
gemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforder-
werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb lich ist,
einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schrift-
lichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministe- 1. die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen
rium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröf- zu bestimmen,
fentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge- 2. das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2
gangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder zu beschränken
werden vom Bundesministerium beim Erlass der oder
Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die
3. vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in
Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen
Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art
und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverord-
oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr ge-
nung ist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun-
bracht werden dürfen.
desanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammen-
gefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsver- (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können
fahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf de- insbesondere Vorschriften erlassen werden über
nen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrich- 1. zugelassene Ausgangsstoffe,
ten.
2. Art der Herstellung,
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 3. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbe-
das Anwenden bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 standteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt,
bis 8 zu regeln und hierbei bestimmte Anwendungen zu Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbe-
beschränken oder zu verbieten, soweit dies zu den in standteilen,
§ 1 genannten Zwecken erforderlich ist. 4. Nährstoffverfügbarkeit,
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 5. Wirkung von Nebenbestandteilen,
Rechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwe- 6. äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahl-
cken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Re- feinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
gelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Inte-
resse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen 7. andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wir-
und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts kung des Stoffes wichtige Anforderungen.
nicht zu befürchten sind. (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum
Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder
§4 des Naturhaushalts ferner
Verbringen 1. vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Aufzeichnungen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erstellen hat über
Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, a) die Zusammensetzung des Stoffes oder
Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich
b) die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe
der Abgabe und des Verbringens von Stoffen nach § 2
und deren Herkunft, sowie
Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die
Einhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung 2. die Art und Weise der Aufzeichnungen sowie die
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzu- Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.
stellen. Soweit für einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1
vorgeschrieben werden, hat der Hersteller die Aufzeich-
§5 nungen auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzule-
Inverkehrbringen gen oder zu übermitteln.
(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
„EG-Düngemittel“ bezeichnet sind, dürfen nur in den Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind, 1. zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von Ab-
1. das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu för- satz 1 abweichende Regelung oder
dern, 2. bis zu einer Änderung einer auf Grund des Absat-
2. ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen, zes 2 erlassenen Rechtsverordnung längstens für
3. ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder einen Zeitraum von vier Jahren eine vorläufige Rege-
lung
4. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den
standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse be-
erhalten oder nachhaltig zu verbessern, steht und Schäden für die Gesundheit von Menschen
und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts
und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit nicht zu befürchten sind. Das Bundesministerium wird
von Menschen und Tieren nicht schädigen und den ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
Naturhaushalt nicht gefährden. Satz 1 gilt nicht für stimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach
Satz 1 ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt für
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
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§6 §9
EG-Düngemittel Probenahmeverfahren,
Analysemethoden
Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Dün-
gemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ord-
Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1 ), die zuletzt durch nungsgemäßen Überwachung des Düngemittelver-
die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom kehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Or-
19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert wor- gane der Europäischen Gemeinschaften auf dem Ge-
den ist, festgelegt worden ist. biet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Beschreibung
der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch
§7 den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der
Kennzeichnung, Verpackung Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröffent-
lichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, ersetzt werden.
soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforder-
lich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und § 10
Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 können insbesondere folgende An- Wissenschaftlicher Beirat
gaben vorgeschrieben werden: Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verkehrsbezeichnung, einen Wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der es in
2. zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen insbeson-
dere die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernäh-
3. Art der Herstellung, rung, des Pflanzenbaues, der Gewässerkunde, der To-
xikologie, der Ökotoxikologie und der Seuchenhygiene
4. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbe-
durch Wissenschaftler, die auf diesen Gebieten tätig
standteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt,
sind, vertreten sein. In der Rechtsverordnung nach
Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbe-
Satz 1 kann das Nähere über die Zusammensetzung
standteilen sowie deren Einteilung in Aufberei-
des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Ge-
tungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremd-
schäftsordnung geregelt werden.
bestandteile,
5. Nährstoffverfügbarkeit, § 11
6. Wirkung von Nebenbestandteilen, Klärschlamm-Entschädigungsfonds
7. äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahl- (1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom
feinheit, Siebdurchgang oder Färbung, 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Ent-
schädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche
8. andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wir- Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden
kung des Stoffes wichtige Anforderungen, an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende
Folgeschäden zu ersetzen.
9. das Gewicht oder das Volumen der Verpackungs-
einheit, (2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Her-
stellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese
10. der Name oder die Firma des für das Inverkehrbrin- den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung
gen Verantwortlichen, abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge
11. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den
oder Behandlung.
Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klär-
§8 schlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
Toleranzen (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ministerium für Wirtschaft und Technologie durch
duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Über- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
wachung festgestellten Gehalte von den durch Rechts- Vorschriften zu erlassen über
verordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rah-
men der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen 1. die Rechtsform des Entschädigungsfonds,
Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherhei- 2. die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Ent-
ten bei der Herstellung, der Probenahme und der Ana- schädigungsfonds einschließlich der erforderlichen
lyse aufzufangen. finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausge- 125 Millionen Euro,
nutzt werden. 3. die Verwaltung des Entschädigungsfonds,
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4. die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art sonen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die
ihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Menge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
Nachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
Nummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung, selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
5. einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
sowie einen angemessenen Entschädigungshöchst- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
betrag insbesondere unter Berücksichtigung des rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
Umfanges der geschädigten Fläche, setzen würde.
6. den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Er- (6) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-
satzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit ständigen Behörden des Bundes und der Länder haben
dieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Gel- sich gegenseitig
tendmachung, 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen
7. Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des Behörden mitzuteilen und
Entschädigungsfonds zuständigen Behörde, 2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
8. die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen ge- Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Ein-
genüber dem Entschädigungsfonds und der in Num- haltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der
mer 7 bezeichneten Behörde. auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,
Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzulei- Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen
ten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des haben, anderen zuständigen Behörden desselben Lan-
Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Be- des, den zuständigen Behörden anderer Länder, des
schluss des Bundestages wird der Bundesregierung Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kom-
zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei mission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung
nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechts-
§ 13
verordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die
Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Behördliche Anordnungen
Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung
Zuleitung an den Bundestag nicht. festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künfti-
ger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund
§ 12 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen so-
wie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Euro-
Überwachung
päischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittel-
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes rechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann ins-
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- besondere
verordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte 1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen,
der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des
Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 § 3 Abs. 3 oder 5 erlassene Rechtsverordnungen
durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden verstoßen,
überwacht.
2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Dünge-
(2) Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach mittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder
§ 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2
und Ernährung. Sie ist zuständige Behörde für die Über- erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr ge-
wachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund bracht werden,
dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen.
3. vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2
(3) Natürliche und juristische Personen und nicht Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder an-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu- gewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung
ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu er- einer entnommenen Probe vorliegt,
teilen, die zur Durchführung der den Behörden durch
4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,
dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertra-
anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein
genen Aufgaben erforderlich sind.
Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbrau-
(4) Personen, die von der zuständigen Behörde be- cher noch nicht erreicht hat, auch durch andere
auftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1
Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den
1. Besichtigungen vornehmen, Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben
könnte (Rückruf).
2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheini-
gung entnehmen, § 14
3. geschäftliche Unterlagen einsehen. Bußgeldvorschriften
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2
zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Per- eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches
fahrlässig Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten von Or-
1. einer Rechtsverordnung ganen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachberei-
che dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr
a) nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, auch in Verbindung mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen,
mit § 15 Abs. 6, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates er-
b) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, lassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 be-
c) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 dürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu be-
Abs. 6, teiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun-
gen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-
d) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, krafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur
e) nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8 mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer (4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit gen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umset-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- zung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richt-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, linien oder Entscheidungen der Organe der Euro-
päischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Ge-
2. entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,
setzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die An-
3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht rich- wendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne
tig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- Zustimmung des Bundesrates erlassen.
teilt,
(5) Rechtsverordnungen können abweichend von
4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsver-
duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder ordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt, verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zu- elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist
widerhandelt oder unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesge-
6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
setzblatt hinzuweisen.
ten der Europäischen Gemeinschaften im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, so- (6) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
weit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die jeweilige Er-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- mächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregie-
schrift verweist. rungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 er-
lassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese
bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absat-
befugt,
zes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfünfhundert
Euro, geahndet werden. 1. außer im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 3 Nr. 2 bis 8 die Ermächtigung durch Rechts-
(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ord-
verordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-
nungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder
den zu übertragen,
Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. 2. im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 all-
gemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von ein-
§ 15 zelnen Vorschriften zuzulassen, soweit dies erforder-
lich ist, um besonderen betrieblichen Gegebenheiten
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
Rechnung zu tragen oder unbillige Härten zu vermei-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit den.
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
Im Falle des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 gilt
päischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch
§ 3 Abs. 4 entsprechend.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswid-
rigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können. § 16
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Ermächtigung
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermäch-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen tigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des
1. Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf
Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsver-
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften ordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung
erforderlich ist, des Bundesrates aufgehoben werden.
2. Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut ei- § 17
nem verbleibenden Anwendungsbereich anzupas-
sen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Übergangsregelung
Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Ge- Bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsver-
meinschaft unanwendbar geworden sind. ordnung nach § 5 Abs. 2 sind abweichend von § 3
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 18
Abs. 2 und der § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Düngemittelgeset-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezem- Dieses Gesetz tritt am …*) in Kraft. Gleichzeitig tritt
ber 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195) geändert wor- das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
den ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministerium (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be- Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819;
kannt. 2007 I S. 195), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Januar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009 61
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Vom 17. Januar 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie El-
sen: terngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch
die Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3
Artikel 1 überschritten würde. Liegt der Behörde weder ein
Antrag noch eine Anzeige der anderen berechtig-
Änderung des
ten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragstel-
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
ler oder die Antragstellerin die Monatsbeträge
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch bei einem späteren Antrag abweichend von § 5
Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von
(BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate
1. § 2 Abs. 7 wird wie folgt geändert: Elterngeld erhalten.“
a) In Satz 6 werden die Wörter „Das Gleiche gilt für“ 5. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Beschäftigten de-
durch die Wörter „Unberücksichtigt bleiben auch“ ren“ durch die Wörter „der nach § 12 zuständigen
ersetzt. Behörde für bei ihm Beschäftigte das“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt: 6. In § 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen
die berechtigte Person Wehrdienst nach Maß- „(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer
gabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem
Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind
nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet selbst betreuen und erziehen und
hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder 1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
teilweise weggefallen ist.“ 2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vor-
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ letzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor
die Wörter „mindestens für zwei und“ eingefügt. Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen
wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im All-
3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
gemeinen voll in Anspruch nimmt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit bean-
„(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche sprucht.“
Monate Elterngeld beantragt wird. Die im Antrag 7. In § 16 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 3“ er-
Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen ein- setzt.
mal geändert werden. In Fällen besonderer Härte, 8. § 22 wird wie folgt geändert:
insbesondere bei Eintritt einer schweren Krank-
heit, Schwerbehinderung oder Tod eines Eltern- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
teils oder eines Kindes oder bei erheblich gefähr- aa) In Nummer 8 wird das Wort „voraussicht-
deter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach liche“ durch das Wort „tatsächliche“ ersetzt.
Antragstellung ist bis zum Ende des Bezugszeit- bb) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
raums einmal eine weitere Änderung zulässig.
Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letz- aaa) Dem Buchstaben d werden die Wörter
ten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt „unverheiratetes Zusammenleben mit
werden, in dem der Änderungsantrag eingegan- dem anderen Elternteil und“ angefügt.
gen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer bbb) In Buchstabe e werden nach dem Wort
Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits „der“ die Wörter „im Haushalt lebenden“
ausgezahlt sind. Im Übrigen finden die für die An- eingefügt.
tragstellung geltenden Vorschriften auch auf den b) In Absatz 3 wird die Angabe „bis 7 und 9“ gestri-
Änderungsantrag Anwendung.“ chen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch Komma ersetzt.
eine allein sorgeberechtigte Person von der Per- bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
son, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kennt- „und“ ersetzt.
nisnahme auch von der anderen berechtigten
Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das „3. Kennnummer des Antragstellers oder der
von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der Antragstellerin.“
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
9. § 23 wird wie folgt geändert: und nur für die Übermittlung an das Statistische
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Bundesamt verwenden und haben diese unver-
züglich nach Übermittlung an das Statistische
„(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin Bundesamt zu löschen.“
ist gegenüber den nach § 12 Abs. 1 zuständigen
Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Abs. 2 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen
nach § 12 Abs. 1 dürfen die Angaben nach § 22 Artikel 2
Abs. 2 Nr. 13, soweit sie für den Vollzug dieses
Inkrafttreten
Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch tech-
nische und organisatorische Maßnahmen ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
trennt von den übrigen Daten nach § 22 Abs. 2 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Januar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009 63
Viertes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 19. Januar 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen
tes das folgende Gesetz beschlossen: für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich 1 Mil-
lion Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im
Artikel 1 Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Millionen Euro zur
Verfügung. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im
Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt-
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durch-
machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt
führung der gemeinsamen Marktorganisationen und
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Novem-
der Direktzahlungen.
ber 2007 (BGBl. I S. 2558), wird wie folgt geändert:
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
a) Im 1. Abschnitt werden nach der § 3 betreffenden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Zeile folgende Zeilen eingefügt: desrates Regelungen über die Voraussetzungen und
„§ 3a Ausschluss der elektronischen Form das Verfahren für die Umstrukturierung und Um-
stellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verord-
§ 3b Stützungsprogramm“.
nung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die
b) Die den § 8b betreffende Zeile wird gestrichen. Regelungen zur Durchführung der genannten ge-
c) Die den § 55 betreffende Zeile wird wie folgt ge- meinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner
fasst: Durchführung ergangenen Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft erforderlich sind und nach
„§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen“. diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder be-
2. Im 1. Abschnitt wird nach § 3a folgender § 3b ein- grenzt sind.
gefügt: (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
„§ 3b durch Rechtsverordnung für
Stützungsprogramm 1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatz-
(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II förderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10
Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich
Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatz-
Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Ver- förderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen
ordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, Land belegenen bestimmten Anbaugebieten be-
(EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhe- ziehen,
bung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) 2. die Unterstützung für Ernteversicherungen nach
Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
geltenden Fassung umfasst für die erste Laufzeit 3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15
von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008, der Verordnung (EG) Nr. 479/2008
selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der
Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze. Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie
über die Voraussetzungen und die Höhe der Unter-
(2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und stützung, soweit die Regelungen zur Durchführung
Ernährung werden durchgeführt: der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrif-
1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatz- ten und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergan-
förderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 genen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt,
Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheit- bestimmbar oder begrenzt sind.
liche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den (5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verord-
deutschen Anbaugebieten beziehen, nung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bun-
2. die Unterstützung für die Verwendung von rektifi- desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
ziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegensei-
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirt- tig über die Anträge sowie den Abschluss von Ver-
schaftsjahr 2008/2009. trägen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen be-
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
rücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Ver- im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer-
tragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Ver- den. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen
tragsabschlüsse.“ Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe
3. § 8b wird aufgehoben. der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres
Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt
4. § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: hinzuweisen.“
„§ 55
Verkündung von Rechtsverordnungen Artikel 2
Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem
Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Januar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009 65
Achtundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 20. Januar 2009
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 70 Absatz 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die
zuletzt durch die Verordnung vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1840) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 6a werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:
„(11) Die Anlage 1 Teil A Nummer 1329 bis 1369 ist erst ab dem 14. Oktober 2009 anzuwenden.
(12) Anlage 2 Teil A Nummer 10 und 14 und Teil C Nummer 57, 59 und 60 in der bis zum 23. Januar 2009
geltenden Fassung ist bis zum Ablauf des 13. Oktober 2009 weiter anzuwenden.“
2. Der Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern 1329 bis 1369 angefügt:
„1329. 4-[(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dien-1-yliden)methyl]-o-toluidin (CAS-Nr. 3248-93-9; EINECS-
Nr. 221-832-2) und sein Hydrochloridsalz (Basic Violet 14, CI-Nr. 42510) (CAS-Nr. 632-99-5, EINECS-
Nr. 211-189-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1330. 4-[(2,4-Dihydroxyphenyl)azo]benzolsulfonsäure (CAS-Nr. 2050-34-2, EINECS-Nr. 218-087-0) und ihr
Natriumsalz (Acid Orange 6, CI-Nr. 14270) (CAS-Nr. 547-57-9, EINECS-Nr. 208-924-8) bei Verwendung
als Stoff in Haarfärbemitteln
1331. 3-Hydroxy-4-(phenylazo)-2-naphthoesäure (CAS-Nr. 27757-79-5, EINECS-Nr. 248-638-0) und ihr
Calciumsalz (Pigment Red 64:1, CI-Nr. 15800) (CAS-Nr. 6371-76-2, EINECS-Nr. 228-899-7) bei Verwen-
dung als Stoff in Haarfärbemitteln
1332. 2-(6-Hydroxy-3-oxo-(3H)-xanthen-9-yl)benzoesäure, Fluorescein, (CAS-Nr. 2321-07-5, EINECS-Nr. 219-
031-8) und ihr Dinatriumsalz (Acid yellow 73 sodium salt, CI-Nr. 45350) (CAS-Nr. 518-47-8, EINECS-
Nr. 208-253-0) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1333. 4’,5’-Dibrom-3’,6’-dihydroxyspiro[isobenzofuran-1(3H),9’-[9H]xanthen]-3-on, 4’,5’-Dibromofluorescein,
(Solvent Red 72) (CAS-Nr. 596-03-2, EINECS-Nr. 209-876-0) und sein Dinatriumsalz (CI-Nr. 45370)
(CAS-Nr. 4372-02-5, EINECS-Nr. 224-468-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1334. 2-(3,6-Dihydroxy-2,4,5,7-tetrabromoxanthen-9-yl)-benzoesäure, Fluorescein, 2’,4’,5’,7’-Tetrabromo-,
(Solvent Red 43) (CAS-Nr. 15086-94-9, EINECS-Nr. 239-138-3), sein Dinatriumsalz (Acid Red 87, CI-
Nr. 45380) (CAS-Nr. 17372-87-1, EINECS-Nr. 241-409-6) und sein Aluminiumsalz (Pigment Red 90:1
Aluminium lake) (CAS-Nr. 15876-39-8, EINECS-Nr. 240-005-7) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbe-
mitteln
1335. Xanthyl, 9-(2-Carboxyphenyl)-3-(2-methylphenyl)amino)-6-((2-methyl-4-sulfophenyl)amino)-, inneres
Salz (CAS-Nr. 10213-95-3), und sein Natriumsalz (Acid Violet 9, CI-Nr. 45190) (CAS-Nr. 6252-76-2,
EINECS-Nr. 228-377-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1336. 3’,6’-Dihydroxy-4’,5’-diiodspiro[isobenzofuran-1(3H),9’-[9H]xanthen]-3-on, (Solvent Red 73) (CAS-
Nr. 38577-97-8, EINECS-Nr. 254-010-7) und sein Natriumsalz (Acid Red 95, CI-Nr. 45425) (CAS-
Nr. 33239-19-9, EINECS-Nr. 251-419-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1337. 2’,4’,5’,7’-Tetraiodofluorescein (CAS-Nr. 15905-32-5, EINECS-Nr. 240-046-0), sein Dinatriumsalz (Acid
Red 51, CI-Nr. 45430) (CAS-Nr. 16423-68-0, EINECS-Nr. 240-474-8) und sein Aluminiumsalz (Pigment
Red 172 Aluminium lake) (CAS-Nr. 12227-78-0, EINECS-Nr. 235-440-4) bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1338. 1-Hydroxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminophenol) (CAS-Nr. 95-86-3, EINECS-Nr. 202-459-4) und sein
Dihydrochloridsalz (2,4-Diaminophenol HCl) (CAS-Nr. 137-09-7, EINECS-Nr. 205-279-4) bei Verwendung
als Stoff in Haarfärbemitteln
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/
EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt in der Fassung der Berichtigung
vom 2. Oktober 2008 (ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 12, L 263 vom 2.10.2008, S. 26).
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
1339. 1,4-Dihydroxybenzol (Hydroquinone) (CAS-Nr. 123-31-9, EINECS-Nr. 204-617-8) bei Verwendung als
Stoff in Haarfärbemitteln
1340. [4-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylam-
moniumchlorid (Basic Blue 26, CI-Nr. 44045) (CAS-Nr. 2580-56-5, EINECS-Nr. 219-943-6) bei Verwen-
dung als Stoff in Haarfärbemitteln
1341. Dinatrium-3-[(2,4-dimethyl-5-sulfonatophenyl)azo]-4-hydroxynaphthalin-1-sulfonat (Ponceau SX, CI-
Nr. 14700) (CAS-Nr. 4548-53-2, EINECS-Nr. 224-909-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1342. Trinatriumtris[5,6-dihydro-5-(hydroxyimino)-6-oxonaphthalin-2-sulfonato(2-)-N5,O6]ferrat(3-) (Acid Green 1,
CI-Nr. 10020) (CAS-Nr. 19381-50-1, EINECS-Nr. 243-010-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1343. 4-(Phenylazo)resorcin (Solvent Orange 1, CI-Nr. 11920) (CAS-Nr. 2051-85-6, EINECS-Nr. 218-131-9) und
seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1344. 4-[(4-Ethoxyphenyl)azo]naphthol (Solvent Red 3, CI-Nr. 12010) (CAS-Nr. 6535-42-8, EINECS-Nr. 229-
439-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1345. 1-[(2-Chlor-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol (Pigment Red 4, CI-Nr. 12085) (CAS-Nr. 2814-77-9, EINECS-
Nr. 220-562-2) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1346. 3-Hydroxy-N-(o-tolyl)-4-[(2,4,5-trichlorphenyl)azo]naphthalin-2-carboxamid (Pigment Red 112, CI-
Nr. 12370) (CAS-Nr. 6535-46-2, EINECS-Nr. 229-440-3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in
Haarfärbemitteln
1347. N-(5-Chlor-2,4-dimethoxyphenyl)-4-[[5-[(diethylamino)sulfonyl]-2-methoxyphenyl]azo]-3-hydroxynaph-
thalin-2-carboxamid (Pigment Red 5, CI-Nr. 12490) (CAS-Nr. 6410-41-9, EINECS-Nr. 229-107-2) und
seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1348. Dinatrium-4-[(5-chlor-4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoat (Pigment Red 48, CI-
Nr. 15865) (CAS-Nr. 3564-21-4, EINECS-Nr. 222-642-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1349. Calcium-3-hydroxy-4-[(1-sulfonato-2-naphthyl)azo]-2-naphthoat (Pigment Red 63:1, CI-Nr. 15880)
(CAS-Nr. 6417-83-0, EINECS-Nr. 229-142-3) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1350. Trinatrium-3-hydroxy-4-(4’-sulfonatonaphthylazo)naphthalin-2,7-disulfonat (Acid Red 27, CI-Nr. 16185)
(CAS-Nr. 915-67-3, EINECS-Nr. 213-022-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1351. 2,2’-[(3,3’-Dichlor[1,1’-biphenyl]-4,4’-diyl)bis(azo)]bis[N-(2,4-dimethylphenyl)-3-oxobutyramid] (Pigment
Yellow 13, CI-Nr. 21100) (CAS-Nr. 5102-83-0, EINECS-Nr. 225-822-9) bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1352. 2,2’-[Cyclohexylidenbis[(2-methyl-4,1-phenylen)azo]]bis[4-cyclohexylphenol] (Solvent Yellow 29, CI-
Nr. 21230) (CAS-Nr. 6706-82-7, EINECS-Nr. 229-754-0) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1353. 1-((4-Phenylazo)phenylazo)-2-naphthol (Solvent Red 23, CI-Nr. 26100) (CAS-Nr. 85-86-9, EINECS-
Nr. 201-638-4) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1354. Tetranatrium-6-amino-4-hydroxy-3-[[7-sulfonato-4-[(4-sulfonatophenyl)azo]-1-naphthyl]azo]naphthalin-
2,7-disulfonat (Food Black 2, CI-Nr. 27755) (CAS-Nr. 2118-39-0, EINECS-Nr. 218-326-9) bei Verwendung
als Stoff in Haarfärbemitteln
1355. Ethanaminium, N-(4-((4-(Diethylamino)phenyl)(2,4-disulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-
N-ethyl-, Hydroxid, inneres Salz, Natriumsalz (Acid Blue 1, CI-Nr. 42045) (CAS-Nr. 129-17-9, EINECS-
Nr. 204-934-1) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1356. Ethanaminium, N-(4-((4-(Diethylamino)phenyl)(5-hydroxy-2,4-disulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-
1-yliden)-N-ethyl-, Hydroxid, inneres Salz, Calciumsalz (2:1) (Acid Blue 3, CI-Nr. 42051) (CAS-Nr. 3536-
49-0, EINECS-Nr. 222-573-8) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1357. Benzolmethanaminium, N-Ethyl-N-(4-((4-(ethyl((3-sulfophenyl)methyl)amino)phenyl)(4-hydroxy-2-sulfo-
phenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-3-sulfo-, Hydroxid, inneres Salz, Dinatriumsalz (Fast
Green FCF, CI-Nr. 42053) (CAS-Nr. 2353-45-9, EINECS-Nr. 219-091-5) bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1358. 1,3-Isobenzofurandion, Reaktionsprodukte mit Methylchinolin und Chinolin (Solvent Yellow 33, CI-
Nr. 47000) (CAS-Nr. 8003-22-3, EINECS-Nr. 232-318-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1359. Nigrosin (CI-Nr. 50420) (CAS-Nr. 8005-03-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1360. 8,18-Dichlor-5,15-diethyl-5,15-dihydrodiindolo[3,2-b:3’,2’-m]triphenodioxazin (Pigment Violet 23, CI-
Nr. 51319) (CAS-Nr. 6358-30-1, EINECS-Nr. 228-767-9) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1361. 1,2-Dihydroxyanthrachinon (Pigment Red 83, CI-Nr. 58000) (CAS-Nr. 72-48-0, EINECS-Nr. 200-782-5)
bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1362. Trinatrium 8-hydroxypyren-1,3,6-trisulfonat (Solvent Green 7, CI-Nr. 59040) (CAS-Nr. 6358-69-6,
EINECS-Nr. 228-783-6) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1363. 1-Hydroxy-4-(p-toluidino)anthrachinon (Solvent Violet 13, CI-Nr. 60725) (CAS-Nr. 81-48-1, EINECS-
Nr. 201-353-5) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009 67
1364. 1,4-Bis(p-tolylamino)anthrachinon (Solvent Green 3, CI-Nr. 61565) (CAS-Nr. 128-80-3, EINECS-Nr. 204-
909-5) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1365. 6-Chlor-2-(6-chlor-4-methyl-3-oxobenzo[b]thien-2(3H)-yliden)-4-methylbenzo[b]thiophen-3(2H)-on (VAT
Red 1, CI-Nr. 73360) (CAS-Nr. 2379-74-0, EINECS-Nr. 219-163-6) bei Verwendung als Stoff in Haar-
färbemitteln
1366. 5,12-Dihydrochino[2,3-b]acridin-7,14-dion (Pigment Violet 19, CI-Nr. 73900) (CAS-Nr. 1047-16-1,
EINECS-Nr. 213-879-2) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1367. [29H,31H-Phthalocyaninato(2-)-N29,N30,N31,N32]Kupfer (Pigment Blue 15, CI-Nr. 74160) (CAS-Nr.
147-14-8, EINECS-Nr. 205-685-1) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1368. Dinatrium-[29H,31H-phthalocyanindisulfonato(4-)-N29,N30,N31,N32]cuprat(2-) (Direct Blue 86, CI-
Nr. 74180) (CAS-Nr. 1330-38-7, EINECS-Nr. 215-537-8) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1369. Polychlorkupferphthalocyanin (Pigment Green 7, CI-Nr. 74260) (CAS-Nr. 1328-53-6, EINECS-Nr.
215-524-7) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln“.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 10 wird aufgehoben.
bb) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte c und f wird jeweils der Buchstabe a aufgehoben.
bbb) In Spalte c und f wird jeweils die Gliederungsbezeichnung „b)“ gestrichen.
ccc) In Spalte d wird die Angabe „0,3% (xx)“ gestrichen.
b) In Teil C werden die Nummern 57, 59 und 60 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der ZES-Verordnung
Vom 20. Januar 2009
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Gesundheit:
Artikel 1
§ 1 der ZES-Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch
Artikel 356 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-
Institut übertragen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009 69
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008
– 1 BvF 4/05 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 §§ 2, 4 Absatz 1 mit Anlage 1, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 mit
Anlage 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrar-
politik vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1763) – Gesetz zur
Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchfüh-
rungsgesetz – BetrPrämDurchfG) – in der Fassung des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1861), in der Neufassung bekannt gemacht
am 26. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1868), sind mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Januar 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 20. Januar 2009
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „MOTORRADWELT BODENSEE – Internationale Motorradmesse“
vom 23. bis 25. Januar 2009 in Friedrichshafen
2. „IBO – Internationale Bodensee-Messe für Konsum- und Investitionsgüter“
vom 18. bis 22. März 2009 in Friedrichshafen
3. „AERO – Internationale Fachmesse für Allgemeine Luftfahrt“
vom 2. bis 5. April 2009 in Friedrichshafen
4. „TUNING WORLD BODENSEE – Internationales Messe-Event für Auto-
Tuning, Lifestyle und Club-Szene“
vom 30. April bis 3. Mai 2009 in Friedrichshafen
5. „HAM RADIO – Internationale Amateurfunk-Ausstellung“ mit „HAMtronic –
Elektronik, Internet, Computer“
vom 26. bis 28. Juni 2009 in Friedrichshafen
6. „OutDoor – Europäische Outdoor-Fachmesse“
vom 16. bis 19. Juli 2009 in Friedrichshafen
7. „EUROBIKE – Internationale Fahrradmesse“
vom 2. bis 5. September 2009 in Friedrichshafen
8. „INTERBOOT – Internationale Wassersport-Ausstellung“ mit „INTERSURF –
Internationale Surf-Ausstellung“
vom 19. bis 27. September 2009 in Friedrichshafen
Berlin, den 20. Januar 2009
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009 71
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 16. Januar 2009
Tag Inhalt Seite
9. 1. 2009 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien
und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
GESTA: XE010
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Enterprise Information Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-
IT-11-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Care in Faith“ und „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-28-01, DOCPER-TC-07-05) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
12.11. 2008 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Military Professional Resources, Inc. (MPRI)“
(Nr. DOCPER-AS-09-09) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
26.11. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
11.12. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Straf-
gerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
12.12. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über den internationalen
Schutz von Erwachsenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Hinweis
Die Angaben unter einer Überschrift bedeuten:
FNA: Fundstellennachweis A mit den maßgeblichen Gliederungsnummern
Der seit 1952 jährlich erscheinende und vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Fundstellennachweis A
– Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen –, jeweils abgeschlossen am 31. Dezember, ist von der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln, oder über den Buchhandel zu beziehen.
GESTA: Dokumentation „Stand der Gesetzgebung des Bundes“ mit der maßgeblichen Ordnungsnummer
Die vom Deutschen Bundestag seit 1973 – ursprünglich als Loseblattwerk, dann im Internet als GESTA.online – heraus-
gegebene Gesetzesdokumentation steht seit August 2007 als Bestandteil des neuen Dokumentations- und Informations-
systems (DIP) über die Homepage des Deutschen Bundestages <http://www.bundestag.de/> oder direkt unter
<http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt> online zur Verfügung.
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für
den Jahrgang 2008 des Bundesgesetzblatts Teil II beigefügt.
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
14. 1. 2009 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften 210 (8 16. 1. 2009) 17. 1. 2009
FNA: neu: 7831-1-53-6; 7831-1-53-4, 7831-1-53-5
11. 12. 2008 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihundertdreiundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 271 (9 20. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-223
16. 12. 2008 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundersiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 271 (9 20. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-217
18. 12. 2008 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertzweiundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Münster/Osnabrück) 272 (9 20. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-182
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 86 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Inkrafttretens
15. 1. 2009 Erste Verordnung zur Abweichung von der Geflügelpest-Ver-
ordnung eBAnz AT6 2009 V1 17. 1. 2009
FNA: neu: 7831-1-54-3-1
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
14. 1. 2009 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften 210 (8 16. 1. 2009) 17. 1. 2009
FNA: neu: 7831-1-53-6; 7831-1-53-4, 7831-1-53-5
11. 12. 2008 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihundertdreiundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 271 (9 20. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-223
16. 12. 2008 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundersiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 271 (9 20. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-217
18. 12. 2008 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertzweiundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Münster/Osnabrück) 272 (9 20. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-182
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 86 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Inkrafttretens
15. 1. 2009 Erste Verordnung zur Abweichung von der Geflügelpest-Ver-
ordnung eBAnz AT6 2009 V1 17. 1. 2009
FNA: neu: 7831-1-54-3-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009 73
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
1. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1222/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich durch die Thunfischkommission für den
Indischen Ozean angenommener Bewirtschaftungsmaßnahmen L 331/1 10. 12. 2008
8. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1226/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen
gegenüber Simbabwe L 331/11 10. 12. 2008
9. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1227/2008 der Kommission über ein Fangverbot für
Schwarzen Degenfisch in den Gebieten V, VI, VII und XII (Gemein-
schaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichts-
barkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens L 331/13 10. 12. 2008
24. 11. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission über die Prüfung von
Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (1) L 334/7 12. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
8. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der
Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
aus Drittländern L 334/25 12. 12. 2008
11. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1236/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestim-
mung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen
zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in
die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren L 334/53 12. 12. 2008
11. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1237/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrer-
stattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden L 334/55 12. 12. 2008
10. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1238/2008 der Kommission über ein Fangverbot für
Gabeldorsch in den Gebieten V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und
Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittlän-
dern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens L 334/56 12. 12. 2008
10. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1239/2008 der Kommission zur Aufhebung des
Fangverbots für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge
Schwedens L 334/58 12. 12. 2008
10. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1240/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer
restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen
angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire L 334/60 12. 12. 2008
8. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission zur Errichtung eines
gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen
Betriebe L 335/3 13. 12. 2008
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission zur Änderung
der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der An-
forderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangs-
nahrung (1) L 335/25 13. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1244/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung
des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur
Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten
in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren L 335/28 13. 12. 2008
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1245/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung
des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur
Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die
Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren L 335/30 13. 12. 2008
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1246/2008 der Kommission zur Änderung von Arti-
kel 23 Absatz 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG)
Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Übertragung von Haushaltsmit-
teln von der gemeinsamen Marktorganisation für Wein auf die Entwick-
lung des ländlichen Raums L 335/32 13. 12. 2008
11. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1247/2008 der Kommission zur Abweichung von
den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/
2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG)
Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 1002/2007, (EG) Nr. 27/2008 und (EG)
Nr. 1067/2008 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Beantragung und die
Erteilung der Einfuhrlizenzen im Jahr 2009 im Rahmen von Zollkontin-
genten für Süßkartoffeln, Maniokstärke, Maniok, Getreide, Reis und
Olivenöl und zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008,
(EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004 und (EG) Nr. 633/2004 hinsicht-
lich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Jahr 2009 in
den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch L 335/35 13. 12. 2008
5. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG)
Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der
Vermarktungsnormen L 336/1 13. 12. 2008
10. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für
Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststel-
lung der diesbezüglichen Preise L 337/3 16. 12. 2008
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Anforderungen an Beschei-
nigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum mensch-
lichen Verzehr bestimmt sind (1) L 337/31 16. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und
Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in
die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen
sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (1) L 337/41 16. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1252/2008 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 und zur Aussetzung der Einfuhr von
Sendungen bestimmter Tiere in Aquakultur aus Malaysia in die Gemein-
schaft (1) L 337/76 16. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
15. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1253/2008 der Kommission zur Zulassung von
Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatz-
stoff (1) L 337/78 16. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009 75
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
15. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1254/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion,
Kennzeichnung und Kontrolle L 337/80 16. 12. 2008
4. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1257/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1579/2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und beglei-
tender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestands-
gruppen im Schwarzen Meer (2008) L 338/1 17. 12. 2008
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1259/2008 der Kommission zur Genehmigung
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografi-
schen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu d’Auvergne (g.U.)) L 338/5 17. 12. 2008
10. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1260/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 23 (1) L 338/10 17. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1261/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standards
(IFRS) 2 (1) L 338/17 17. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1262/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf Interpretation 13 des International Financial Reporting Interpreta-
tions Committee (IFRIC) (1) L 338/21 17. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1263/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial
Reporting Interpretations Committee (IFRIC) (1) L 338/25 17. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1264/2008 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2009 im
Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen L 338/31 17. 12. 2008
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1265/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe
zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen
Betrieben L 338/32 17. 12. 2008
16. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1266/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-
haltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe L 338/34 17. 12. 2008
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1267/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die
Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stück-
gewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen L 338/37 17. 12. 2008
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
12. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifika-
tionssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel
mit Rohdiamanten L 338/39 17. 12. 2008
15. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1269/2008 der Kommission über ein Fangverbot für
Seelachs im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb sowie in
den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für
Schiffe unter der Flagge Spaniens L 338/46 17. 12. 2008
15. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1270/2008 der Kommission über ein Fangverbot für
Dornhai in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der
Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge
Spaniens L 338/48 17. 12. 2008