1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“
Vom 3. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aa) Der erste Bindestrich wird Buchstabe „a)“ und
sen: in dem neuen Buchstaben a wird der Schräg-
strich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach
Artikel 1 den Wörtern „des Deutschen Bundestages“
Änderung des das Wort „und“ eingefügt.
Gesetzes zur Errichtung bb) Der zweite Bindestrich wird Buchstabe „b)“
einer „Stiftung Denkmal für und in dem neuen Buchstaben b wird das
die ermordeten Juden Europas“ Wort „und“ gestrichen.
Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für die ermordeten Juden Europas“ vom 17. März 2000
(BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst: aaa) In Nummer 1 werden das Wort „Beru-
„§ 2 fung“ durch das Wort „Bestellung“ und
die Wörter „des Vorstands und des
Stiftungszweck Geschäftsführers/der Geschäftsführerin“
(1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den durch die Wörter „des Direktors oder der
nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Direktorin“ ersetzt.
Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung
an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Wür- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom
digung in geeigneter Weise sicherzustellen. Vorstand“ durch die Wörter „vom Direk-
tor oder von der Direktorin“ ersetzt.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbe-
sondere, indem sie ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Berufung“
durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.
1. das Denkmal für die ermordeten Juden Europas
(Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstands
betreibt, und der Geschäftsführung“ durch die Wörter
2. eine ständige Ausstellung im Ort der Information „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.
unterhält, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und In Satz 2 wird das Wort „berufen“ durch das Wort
Seminarveranstaltungen durchführt und „bestellt“ ersetzt.
4. im notwendigen Umfang begleitende Publika-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
tionen erstellt.
(3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die In Satz 1 werden die Wörter „den Vorstand“ durch
im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma die Wörter „den Direktor oder die Direktorin“ er-
und das Denkmal für die im Nationalsozialismus ver- setzt.
folgten Homosexuellen.“ 4. § 6 wird wie folgt gefasst:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
„§ 6
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen und der Wortlaut wird wie folgt geändert: Direktor oder Direktorin
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der Vor- (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom
stand“ durch die Wörter „der Direktor oder Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte
die Direktorin“ ersetzt. Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am
11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stif-
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
tung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.
„und“ ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die
Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die
„3. der Beirat.“ Geschäfte der Stiftung.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert: b) Absatz 2 wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1687
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „den Vor- Artikel 2
stand“ werden durch die Wörter „den Direktor Bekanntmachungserlaubnis
oder die Direktorin“ ersetzt.
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
6. In § 8 werden die Wörter „ , des Vorstands“ desbehörde kann den Wortlaut des Gesetzes zur
gestrichen. Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten
7. § 12 wird wie folgt gefasst: Juden Europas“ in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„§ 12 bekannt machen.
Dienstsiegel
Artikel 3
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer
besonderen Form des Bundesadlers und der Um- Inkrafttreten
schrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Europas“.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb
nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Flächenerwerbsänderungsgesetz – FlErwÄndG)
Vom 3. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gung darf nicht überschritten werden. Weiter-
sen: gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 1
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Änderung „Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach
des Ausgleichsleistungsgesetzes dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstma-
Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der lig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert
Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), wurde.“
geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt
geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter
„a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet
1. § 3 wird wie folgt geändert:
gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: wieder einrichten und ortsansässig sind
oder im Zusammenhang mit der Wieder-
„Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem
einrichtung ortsansässig werden oder
1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu
einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wur- b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu
de. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des einrichten oder ortsansässig sind oder im
31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisie- Zusammenhang mit der Neueinrichtung
rungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem ortsansässig werden oder
Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur c) “
Gewährung der Begünstigung erteilt und der
Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage be- gestrichen.
stimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufge-
nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünsti- hoben.
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e) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: „(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13
„Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Ab- bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen
satz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbs- und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen
möglichkeit nach diesem Absatz.“ im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu
65 000 Hektar für den Naturschutz besonders
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert: wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Ab-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die An- satz 12 genannten Empfänger, an eine Umwelt-
gabe „15“ ersetzt. stiftung des Bundes oder an Träger von Natur-
schutzgroßprojekten des Bundes mit gesamt-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
staatlich repräsentativer Bedeutung oder an an-
„Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Ge- dere gemeinnützige Naturschutzträger übertra-
nehmigung nur unter der Voraussetzung gen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entspre-
erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treu- chend.“
handanstalt oder deren Rechtsnachfolger
2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
zufließt.“
„§ 3b
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt: Rechtsnachfolger
„Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Er- Werden von der Treuhandanstalt zu privatisie-
werbspreis und dem diesen übersteigenden rende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche
Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertra-
Differenz zwischen dem Erwerbspreis und gen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und
dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächen-
Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jah- erwerbsverordnung ein.“
ren ist die Genehmigung unter der Vorausset- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
zung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treu-
handanstalt oder deren Rechtsnachfolger zu- a) In der Überschrift werden die Wörter „Beirat und“
fließt, wobei dem Erwerber ab dem vollende- gestrichen.
ten fünften Jahr, sowie danach für jedes b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehr-
erlöses verbleibt. Die Genehmigung kann ver- aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
sagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vor- bb) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3“ das
liegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die
von der Rückabwicklung absehen und die Wörter „sowie des Beirats“ gestrichen.
Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2
cc) Nach Satz 2 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf
eingefügt:
Erteilung der Genehmigung besteht nicht, so-
fern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon „1a. dass die Privatisierungsstelle berechtigt
für andere als land- oder forstwirtschaftliche ist, einen Erwerbsantrag nach § 3 abzu-
Zwecke genutzt werden oder diese andere lehnen, wenn der Berechtigte aus von
Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorheri- ihm zu vertretenden Gründen die erfor-
gen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flä- derlichen Nachweise nach Aufforderung
chenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 durch die Privatisierungsstelle nicht
bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass innerhalb der gesetzten Frist vorlegt
der Mehrerlös die Differenz zwischen dem oder ein privatschriftliches Angebot der
zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Ver- Privatisierungsstelle nicht innerhalb der
kehrswert und dem diesen übersteigenden hierzu gesetzten Frist zum Abschluss
Veräußerungserlös, mindestens jedoch die eines notariell beurkundeten Kaufver-
Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräuße- trages führt,“.
rung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die 4. Folgender § 7 wird angefügt:
Feststellung des Verkehrswertes gelten die
Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächen- „§ 7
erwerbsverordnung entsprechend.“ Übergangs- und Schlussbestimmungen
g) In Absatz 12 Satz 1 werden die Angabe „§ 13“ (1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach
durch die Angabe „§ 23“, die Angabe „§ 14“ § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum
durch die Angabe „§ 24“ und die Angabe „§ 14a 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt
h) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt: ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder
ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb
„Vermessungskosten sowie sonstige mit dem von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbs-
Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten möglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von
trägt der Erwerber.“ sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der
i) Absatz 14 wird aufgehoben. jeweiligen Verfahren.
j) Absatz 15 wird zu Absatz 14 und wie folgt ge- (2) Soweit die durch das Flächenerwerbsände-
fasst: rungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung leistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle
aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Er- ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien
werber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme und in der genannten Rang- und Reihenfolge:
der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftli- 1. die Waldflächen stammen überwiegend aus
chen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käu- dem ehemaligen Eigentum eines Berechtig-
fern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Ver- ten;
träge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der
Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden 2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem
sind. oder den Mitbewerbern noch keine forstwirt-
schaftlichen Flächen begünstigt erworben;
(3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten
3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Um-
des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht
fang der ihm enteigneten land- und forstwirt-
beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 gel-
tenden Regelungen für den Beirat und das Beirats- schaftlichen Flächen weniger forstwirtschaft-
liche Flächen als der oder die Mitbewerber
verfahren fort.“
begünstigt erworben;
Artikel 2 4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher
Nähe zum ehemaligen Eigentum.“
Änderung
der Flächenerwerbsverordnung e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Arti- a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanzei-
kel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I ger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundes-
S. 2407), wird wie folgt geändert: anzeiger“ eingefügt.
1. In der Überschrift werden das Komma durch das b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5
Wort „und“ ersetzt und die Wörter „sowie den Bei- ersetzt:
rat“ gestrichen. „Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-
2. § 1 wird wie folgt geändert: gen, dass die regionalen Wertansätze als Ermitt-
lungsgrundlage ungeeignet sind, unterbreitet die
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4,“ gestri- Privatisierungsstelle ein die Wertentwicklung
chen. berücksichtigendes Angebot. Kommt eine Eini-
b) In Absatz 3 werden das Komma und die Wörter gung nicht zustande, können der Kaufbewerber
„bei Verheirateten der Lebensmittelpunkt der oder die Privatisierungsstelle eine Bestimmung
Familie“ gestrichen. des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgut-
achten des nach § 192 des Baugesetzbuches
3. § 2 wird wie folgt geändert:
eingerichteten und örtlich zuständigen Gutach-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch terausschusses oder eines öffentlich bestellten
die Angabe „15“ ersetzt. und vereidigten Sachverständigen, bei dem
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- auch die aktuelle Wertentwicklung nach Bieter-
gefügt: verfahren für vergleichbare Flächen für die
Verkehrswertermittlung heranzuziehen ist, ver-
„Sofern Berechtigte dies gegenüber der Privati- langen.“
sierungsstelle nachweisen, wird auf die Orts-
6. § 6 wird wie folgt geändert:
ansässigkeitsverpflichtung der Zeitraum ange-
rechnet, in dem Berechtigte seit Abschluss eines a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
langfristigen Pachtvertrages gemäß § 3 Abs. 1 b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält
des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits orts- folgende Fassung:
ansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren.“
„(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
7. Dem § 7 wird der folgende Satz angefügt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. „Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufver-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und die trages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen
Angabe „Buchstabe c“ wird gestrichen. entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis
vorzulegen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die
Wörter „Buchstabe a und c“ werden gestrichen. 8. § 9 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
folgt gefasst: „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
„(3) Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 aufge-
Bewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach hoben.
§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes er- 9. § 10 wird wie folgt geändert:
werben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Absatzes 4, gegenüber Berechtigten nach
§ 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vor- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
rangig zu berücksichtigen. Bewerben sich meh- „Die Privatisierungsstelle übermittelt nach
rere Berechtigte nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichs- Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1691
allein oder vorrangig zu berücksichtigenden raussetzung gestatten, dass die Differenz zwi-
Bewerber ein privatschriftliches Vertragsan- schen dem Erwerbspreis und dem zum Zeit-
gebot.“ punkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ermittelten Verkehrswert gezahlt wird. Nach dem
Ablauf von fünf Jahren hat die Privatisierungs-
„Die Privatisierungsstelle ist berechtigt, ei- stelle auf Antrag des Erwerbers eine Lösung
nen Erwerbsantrag abzulehnen, wenn der von den Zweckbindungen unter der Vorausset-
Berechtigte aus von ihm zu vertretenden zung zu gestatten, dass die Differenz zwischen
Gründen die erforderlichen Nachweise nach dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der
Aufforderung durch die Privatisierungsstelle Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittel-
nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt ten Verkehrswert gezahlt wird, wobei dem Erwer-
oder ein privatschriftliches Angebot der Pri- ber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie da-
vatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu nach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils
gesetzten Frist zum Abschluss eines nota- ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent der ermit-
riell beurkundeten Kaufvertrages führt.“ telten Differenz verbleibt. Dies gilt nicht, wenn
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungs-
10. § 11 wird wie folgt geändert: stelle kann in diesem Fall jedoch von der Rück-
abwicklung und den Zweckbindungen absehen,
a) Satz 1 wird aufgehoben. sofern eine Zahlung nach Maßgabe von Satz 1
b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: erfolgt. Die Privatisierungsstelle kann in allen
„Für den Abschluss des Vertrages gelten die Fällen vom Erwerber den Abschluss einer Ver-
Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.“ einbarung verlangen, nach der bei einer Nutzung
der Fläche oder Teilen davon für außerland- und
c) Satz 3 wird aufgehoben.
außerforstwirtschaftliche Zwecke die Differenz
d) Es wird folgender Satz angefügt: zwischen dem der Gestattung zu Grunde liegen-
„Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Be- den Verkehrswert und dem Verkehrswert der in
urkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ihrer Nutzung geänderten Fläche an die Privati-
des Ausgleichsleistungsgesetzes.“ sierungsstelle zu entrichten ist. Diese Vereinba-
rung mit dem Erwerber darf einen Geltungszeit-
11. § 12 wird wie folgt geändert:
raum von fünf Jahren ab der Gestattung durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Privatisierungsstelle und den ursprünglich
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: vereinbarten Zeitablauf der Zweckbindungen
nicht überschreiten. Im Falle einer Weiterveräu-
aaa) Die Angabe „20“ wird durch die An-
ßerung gilt § 3 Abs. 10 des Ausgleichleistungs-
gabe „15“ ersetzt.
gesetzes entsprechend. Für die Feststellung des
bbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3
Wörter „oder der Käufer ohne wichti- Abs. 7 des Ausgleichleistungsgesetzes und der
gen Grund von dem für die Verpach- Flächenerwerbsverordnung entsprechend.“
tung oder den Verkauf maßgeblichen
Betriebskonzept erheblich abgewichen e) In Absatz 4 wird die Angabe „20“ durch die An-
ist“ gestrichen. gabe „15“ ersetzt.
ccc) In Doppelbuchstabe dd werden nach f) In Absatz 5 wird die Angabe „20“ jeweils durch
dem Wort „Hauptwohnsitz“ die Wörter die Angabe „15“ ersetzt.
„oder im Falle juristischer Personen g) Absatz 7 wird aufgehoben.
den Betriebssitz“ eingefügt.
h) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
i) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 3 wird die
cc) Buchstaben c und d werden zu Buchstaben Angabe „den §§ 994 bis 996“ durch die Angabe
b und c. „§ 996“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „20“ jeweils durch
12. § 13 wird wie folgt geändert:
die Angabe „15“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
fügt: b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 1
„(2a) Auf die Frist von 15 Jahren gemäß Ab- bis 7.
satz 1 Buchstabe a und Absatz 2 wird der Zeit- c) Im neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
raum der vor Abschluss des Kaufvertrages ge- Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
gebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2 aufgaben oder eine von ihr“ durch die Wörter
Satz 3 angerechnet. Dies gilt bei Gesellschaftern „eine von der Bundesanstalt für vereinigungsbe-
einer juristischen Person entsprechend.“ dingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnach-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- folger“ ersetzt.
fügt: d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„(3a) Die Privatisierungsstelle kann auf Antrag „seit seiner Eintragung in das Grundbuch“ durch
des Erwerbers eine Lösung von den in den Ab- die Wörter „nach Abschluss des Kaufvertrages“
sätzen 1 bis 3 normierten Zweckbindungen vor und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ er-
dem Ablauf von fünf Jahren nur unter der Vo- setzt.
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
e) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die a) In der Überschrift werden nach dem Wort
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder- „durch“ die Wörter „frühere Eigentümer“ ange-
aufgaben oder die von ihr“ durch die Wörter „die fügt.
von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte b) Vor der Nummer 1, nach der Nummer 9 sowie
Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger“ nach der Nummer 10 werden jeweils die
ersetzt. Zwischenüberschriften gestrichen.
13. § 14 erhält folgende Fassung: c) In der Nummer 1 werden die Wörter „der Wieder-
„§ 14 einrichtung und“ gestrichen.
Privatisierungsstelle d) Die Nummern 2, 6, 7, 10 und 11 werden ge-
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte strichen.
Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr e) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu
Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstel- Nummern 2 bis 4.
le. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle f) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu
von ihrer Zustimmung abhängig machen.“ Nummern 5 und 6.
14. Der Abschnitt 4 wird aufgehoben. g) Es wird folgende Nummer 4a eingefügt:
15. Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 4. „4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der
16. § 17 wird § 15, in Absatz 1 Satz 2 die Angabe Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-
„Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ und in Absatz 2 schen Union, Liechtensteins oder der
Satz 1 die Angabe „5 Satz 2“ durch die Angabe „3 Schweiz unterliegt“.
Satz 1“ ersetzt.
17. § 18 wird § 16. Artikel 3
18. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt geändert: Änderung
des Vermögenszuordnungsgesetzes
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt: § 7 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994
„5a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi- zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
schen Union, Liechtensteins oder der worden ist, wird wie folgt gefasst:
Schweiz unterliegt“.
„(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2
b) Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbe-
dazu werden gestrichen. reinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebiets-
19. Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert: körperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein- des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft,
gefügt: deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich un-
mittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer
„3a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für ver-
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi- einigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine
schen Union, Liechtensteins oder der der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf
Schweiz unterliegt“. eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitu-
Angabe „15“ ersetzt. tion und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar.
c) Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten
dazu werden gestrichen. (§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die
abgebende als auch die aufnehmende juristische Per-
20. Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert: son stellen.“
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt: Artikel 4
„2a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Änderung
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi- des Vermögensgesetzes
schen Union, Liechtensteins oder der Dem § 3 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in der Fas-
Schweiz unterliegt“. sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005
b) In Nummer 11 wird die Angabe „20“ durch die (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 14
Angabe „15“ ersetzt. des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
21. Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge- „Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbe-
fügt: dingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des
„4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende
Bankenaufsicht eines Staates der Europäi- Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zah-
schen Union, Liechtensteins oder der Schweiz lung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des
unterliegt“. Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die
22. Anlage 5 zu § 7 wird wie folgt geändert: Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1693
Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005
nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwen- (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird aufgehoben.
dungsbereiches des Satzes 3.“
Artikel 5
Artikel 6
Änderung
des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes Inkrafttreten
§ 5 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrsflächenbereinigungs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Achtes Gesetz
zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 6. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 29 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
sen: „(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen
nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das
Artikel 1 Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spät-
Änderung des aussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömm-
Bundesvertriebenengesetzes linge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst,
Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-
S. 1902), das durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes schen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bun-
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert deskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. den Familiennamen,
1. § 9 wird wie folgt geändert: 2. Bestandteile des Namens, die das deutsche
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus Recht nicht vorsieht,
der ehemaligen UdSSR,“ die Wörter „Estland, 3. die Vornamen,
Lettland oder Litauen,“ eingefügt.
4. frühere Namen,
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
5. das Geschlecht,
„Weitere Integrationshilfen im Sinne von Satz 1
können Personen gemäß Absatz 1 und weiteren 6. das Geburtsdatum,
Familienangehörigen des Spätaussiedlers ge- 7. den Geburtsort und
währt werden, die gemäß § 8 Absatz 2 gemein- 8. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.
sam mit diesem eintreffen.“
Soweit Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach
2. § 15 wird wie folgt geändert:
§ 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegen, teilen
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „den die nach Satz 1 beteiligten Behörden dies dem Bun-
militärischen Abschirmdienst,“ die Wörter „die desverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit be-
Bundespolizei,“ eingefügt. stehenden besonderen gesetzlichen Verwendungs-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rücknahme und regelungen innerhalb von zehn Tagen nach Über-
Widerruf“ durch die Wörter „die Rücknahme“ er- mittlung der Daten nach Satz 1 mit. Hält die jeweilige
setzt. Sicherheitsbehörde eine weitere Überprüfung der
Ausschlussgründe für erforderlich, soll diese insge-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
samt innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung
„(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für der Daten nach Satz 1 abgeschlossen sein.“
die Vergangenheit nur zurückgenommen werden,
5. § 100 wird wie folgt geändert:
wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrich- a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „an
tige oder unvollständige Angaben, die wesentlich Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist,“ die
für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden Wörter „vom Bundesverwaltungsamt“ eingefügt.
ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergan- b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
genheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren
nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach 6. § 100a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmä- 7. § 100b wird wie folgt geändert:
ßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so
ist für jeden Betroffenen eine selbständige Er- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
messensentscheidung zu treffen. Dabei ist das b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Ab-
8. § 101 wird aufgehoben.
kömmlings an einer arglistigen Täuschung, Dro-
hung oder Bestechung oder an unrichtigen oder
unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers Artikel 2
gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegat- Änderung des
ten oder Abkömmlings, insbesondere unter Be- Häftlingshilfegesetzes
achtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Wi- § 10 Absatz 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-
derruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.“ sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
3. In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Mili- S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
tärischen Abschirmdienst,“ die Wörter „die Bundes- 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden
polizei,“ eingefügt. ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1695
„(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Be- Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rück-
scheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und nahme und Widerruf und über die Ausstellung einer
Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten Zweitschrift einer Bescheinigung.“
und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen
Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle Artikel 3
die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheini-
Inkrafttreten
gung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Än-
derung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
Vom 6. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Ver-
sen: mögens hinaus abzuziehen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer
Änderung als das Vermögen, das er in der Auskunft zum
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat die-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- ser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, die Vermögensminderung nicht auf Handlungen
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurück-
satz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) zuführen ist.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum
„Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der
Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 1 folgende
Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des
Angabe eingefügt:
§ 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen
„Untertitel 1a hinzuzurechnenden Betrag.“
Behandlung der Ehewohnung und der 8. § 1379 wird wie folgt geändert:
Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung“.
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
2. In § 1318 Absatz 4 werden die Wörter „Die Vor- setzt:
schriften der Hausratsverordnung“ durch die Wör-
ter „Die §§ 1568a und 1568b“ ersetzt. „Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehe-
gatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe,
3. Die Überschrift des § 1361a wird wie folgt gefasst: den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei
„§ 1361a vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemein-
schaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zuge-
Verteilung der
winngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehe-
Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.
gatte von dem anderen Ehegatten
4. § 1370 wird aufgehoben.
1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt
5. § 1374 wird wie folgt geändert: der Trennung verlangen;
a) In Absatz 1 werden die Wörter „; die Verbindlich- 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, so-
keiten können nur bis zur Höhe des Vermögens weit es für die Berechnung des Anfangs-
abgezogen werden“ gestrichen. und Endvermögens maßgeblich ist.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.“
„(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Vermögens hinaus abzuziehen.“
„(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder
6. § 1375 wird wie folgt geändert: Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1697
verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre- 10. § 1389 wird aufgehoben.
chend.“ 11. § 1390 wird wie folgt geändert:
9. Die §§ 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1384
„(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann
Berechnungszeitpunkt des Zugewinns von einem Dritten Ersatz des Wertes einer un-
und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung entgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflich-
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berech- tigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
nung des Zugewinns und für die Höhe der Aus- 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unent-
gleichsforderung an die Stelle der Beendigung des geltliche Zuwendung an den Dritten in der
Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Absicht gemacht hat, den ausgleichsberech-
des Scheidungsantrags. tigten Ehegatten zu benachteiligen und
2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert
§ 1385
des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Be-
Vorzeitiger endigung des Güterstands vorhandenen Ver-
Zugewinnausgleich des ausgleichs- mögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger übersteigt.
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzei- nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
tigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten
wenn abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte
1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren ge- und der Dritte haften als Gesamtschuldner.“
trennt leben, b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 12. Nach § 1568 wird folgender Untertitel 1a eingefügt:
bezeichneten Art zu befürchten sind und da-
durch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung „Untertitel 1a
der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, Behandlung der Ehewohnung und der
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus
dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft § 1568a
nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er Ehewohnung
sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehe-
Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausrei- wohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung
chenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt
Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der
Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als
der andere Ehegatte oder die Überlassung aus an-
§ 1386 deren Gründen der Billigkeit entspricht.
Vorzeitige Aufhebung (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam
der Zugewinngemeinschaft mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender An- dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht ei-
wendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der nem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem
Zugewinngemeinschaft verlangen. Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein
dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so
§ 1387 kann der andere Ehegatte die Überlassung nur ver-
langen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige
Berechnungszeitpunkt
Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das
des Zugewinns und Höhe der
Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
Ausgleichsforderung bei vorzeitigem
Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen
wird, tritt
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die
Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der
Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung Ehegatten über die Überlassung an den Ver-
des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entspre- mieter oder
chenden Klagen erhoben sind. 2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Woh-
nungszuweisungsverfahren
§ 1388
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehe-
Eintritt der Gütertrennung gatten in ein von diesem eingegangenes Mietver-
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zu- hältnis ein oder setzt ein von beiden eingegange-
gewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Güter- nes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt
trennung ein.“ entsprechend.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Artikel 3
Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehe- Änderung
gatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhält- des Gesetzes über das
nisses innehaben, das zwischen einem von ihnen Verfahren in Familiensachen und in den
und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist,
um eine schwere Härte zu vermeiden. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewoh- barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
nung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermie- 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird
tung berechtigte Person die Begründung eines wie folgt geändert:
Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen
verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbe- a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
fristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der
„§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Ge-
berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist,
waltschutzgesetz und in Ehewohnungs-
kann der Vermieter eine angemessene Befristung
sachen“.
des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Eini-
gung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann b) In Buch 2 wird die Angabe zu Abschnitt 6 wie
der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel folgt gefasst:
die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen. „Abschnitt 6
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Verfahren in
Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der
Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn c) Die Angabe zu § 200 wird wie folgt gefasst:
er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist. „§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen“.
d) Die Angaben zu den §§ 205 und 206 werden wie
§ 1568b folgt gefasst:
Haushaltsgegenstände „§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewoh-
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der nungssachen
andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssa-
gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsge- chen“.
genstände überlässt und übereignet, wenn er auf
2. In § 57 Nummer 5 wird das Wort „Wohnungszuwei-
deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls
sungssache“ durch das Wort „Ehewohnungssache“
der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebens-
ersetzt.
verhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße an-
gewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus 3. § 96 wird wie folgt geändert:
anderen Gründen der Billigkeit entspricht. a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszu-
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe weisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wur- nungssachen“ ersetzt.
den, gelten für die Verteilung als gemeinsames b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Woh-
Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Allein- nungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehe-
eigentum eines Ehegatten steht fest. wohnungssachen“ ersetzt.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Ab- 4. In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter
satz 1 überträgt, kann eine angemessene Aus- „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushalts-
gleichszahlung verlangen.“ gegenständen“ ersetzt.
13. § 1813 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 5. § 111 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem „5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.
Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand
hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vor- 6. In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
mund angelegt hat,“. „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushalts-
gegenständen“ ersetzt.
Artikel 2 7. § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
Aufhebung
der Verordnung über die „3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und“.
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats 8. In Buch 2 wird die Überschrift zu Abschnitt 6 wie
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh- folgt gefasst:
nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt „Abschnitt 6
Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 62 des Verfahren in
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge- Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
ändert worden ist, wird aufgehoben. 9. § 200 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1699
„§ 200 16. § 269 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ehewohnungssachen; Haushaltssachen a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 18“ durch die
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren Angabe „§ 17“ ersetzt.
1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) In Nummer 6 wird das Wort „Hausratssachen“
2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. durch das Wort „Haushaltssachen“ und die An-
gabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 4
2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Änderung des Gesetzes
10. In § 202 Satz 1 werden die Wörter „Wohnungs- über Gerichtskosten in Familiensachen
zuweisungssache oder Hausratssache“ durch die
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Wörter „Ehewohnungs- oder Haushaltssache“ er-
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
setzt.
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
11. § 203 wird wie folgt geändert: S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Hausratssachen“
a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Hausratssachen“ „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.
durch das Wort „Haushaltssachen“ und das b) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden
Wort „Hausratsgegenstände“ durch das Angaben eingefügt:
Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
b) In Absatz 3 wird das Wort „Wohnungszuwei-
sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungs- Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)“.
sachen“ ersetzt. 2. § 48 wird wie folgt gefasst:
12. § 204 wird wie folgt geändert: „§ 48
a) In Absatz 1 werden das Wort „Wohnungszuwei- Ehewohnungs- und Haushaltssachen
sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungs-
sachen“ und die Wörter „§ 4 der Verordnung (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1
über die Behandlung der Ehewohnung und des Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
Hausrats“ durch die Wörter „§ 1568a Absatz 4 miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. willigen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert
3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Ab-
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Wohnungs-
satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren
zuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
nungssachen“ ersetzt.
freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.
13. § 205 wird wie folgt geändert:
(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2
a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszu- Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
weisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh- miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
nungssachen“ ersetzt. willigen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro,
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wohnungs- in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2
zuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh- des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
nungssachen“ ersetzt. und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
14. § 206 wird wie folgt geändert: richtsbarkeit 3 000 Euro.
a) In der Überschrift wird das Wort „Hausrats- (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
sachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ er- Wert nach den besonderen Umständen des Einzel-
setzt. falls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einen niedrigeren Wert festsetzen.“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort 3. In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbe-
„Hausratssachen“ durch das Wort „Haus- merkung 1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:
haltssachen“ ersetzt. „3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Hausratsgegenstände“ durch das Artikel 5
Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.
Änderung des
15. § 209 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wohnungszuwei- In § 48 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergü-
sungs- und Hausratssachen“ durch die Wörter tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),
„Ehewohnungs- und Haushaltssachen“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April
b) In Satz 2 wird das Wort „Wohnungszuweisungs- 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, werden die
sachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ Wörter „dem Hausrat“ durch die Wörter „den Haus-
ersetzt. haltsgegenständen“ ersetzt.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Artikel 6 „§ 17
Änderung des Einführungs- Behandlung der gemeinsamen
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Wohnung und der Haushaltsgegenstände
anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep- Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu- und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Auf-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 hebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
geändert: chend.“
3. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
„Artikel 17a Artikel 8
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene
§ 60 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im
Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haus-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
haltsgegenstände sowie damit zusammenhängende
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unter-
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
liegen den deutschen Sachvorschriften.“
S. 370) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:
Artikel 9
„§ 20
Änderung
Übergangsvorschrift der Bundesnotarordnung
zum Gesetz zur Änderung
des Zugewinnausgleichs- und § 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im
Vormundschaftsrechts Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
vom 6. Juli 2009 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
das Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) geän-
(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegen- dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
ständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haus- „(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisier-
haltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009 tes Register über Vorsorgevollmachten und Betreu-
angeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen ungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister). In die-
Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden ses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Be-
Fassung anzuwenden. vollmächtigte, die Vollmacht, deren Inhalt sowie über
(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zuge- Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur
winns, die vor dem 1. September 2009 anhängig Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden
werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des aufgenommen werden. Das Bundesministerium der
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehör-
geltenden Fassung anzuwenden. de.“
(3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Artikel 10
Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. September
2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 an- Änderung
hängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen der Vorsorgeregister-Verordnung
Gesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des § 10 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Feb-
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen ruar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 25
(§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz- des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
buchs).“ geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 7 „§ 10
Änderung Betreuungsverfügungen
des Lebenspartnerschaftsgesetzes Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreu-
ungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten ent-
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des
sprechend.“
Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 11
1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst: Änderung
„§ 13 des Betreuungsbehördengesetzes
In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördenge-
Verteilung der
setzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002,
Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.
2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom
2. § 17 wird wie folgt gefasst: 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1701
ist, wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen“ das 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 105
Wort „öffentlich“ eingefügt. des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird das Wort „Wohnungszuwei-
Artikel 12 sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“
Änderung des ersetzt.
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13
In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in Inkrafttreten
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens
„Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“
(Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz – SchlussFinG)
Vom 6. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- xierte Bundeswertpapier jährlich jeweils zum Kuponter-
sen: min der Betrag zuzuführen, um den sich die Schluss-
zahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten
§1 Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat.
Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus erge-
Errichtung des Sondervermögens
bende Schlusszahlung wird nach den vom Bundes-
Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der ministerium der Finanzen veröffentlichten Emissions-
Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für in- und Anleihebedingungen des jeweiligen inflations-
flationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet. indexierten Bundeswertpapiers festgestellt.
(2) Erhöht sich die Schlusszahlung nach Errichtung
§2
des Sondervermögens durch Aufstockung eines in-
Zweck des Sondervermögens flationsindexierten Bundeswertpapiers, so ist dem
Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Sondervermögen die hierdurch bis zum letzten Kupon-
Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vor- termin aufgelaufene zusätzliche Schlusszahlung unver-
sorge für die Inflationsentwicklung während der Lauf- züglich zuzuführen.
zeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren ge- (3) Für jedes zum Zeitpunkt der Errichtung des Son-
troffen werden. Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten dervermögens umlaufende inflationsindexierte Bundes-
Bundeswertpapiers soll aus dem Sondervermögen der wertpapier ist dem Sondervermögen die bis zum
Betrag gezahlt werden, um den der Rückzahlungsbe- Kupontermin im Jahr 2009 aufgelaufene Schlusszah-
trag den Gesamtnennbetrag übersteigt. Dieser Betrag lung im Jahr 2009 zuzuführen.
wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.
§5
§3 Haushalt
Stellung im Rechtsverkehr Die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Son-
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bun- dervermögens werden in einer Übersicht aufgeführt,
desministerium der Finanzen verwaltet das Sonderver- die dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beizufügen
mögen. ist. Die dem Sondervermögen zugeführten Beträge ver-
bleiben bis zur Auszahlung an die Wertpapiergläubiger
§4 unverzinst im Kassenbereich des Bundes. Eine Kredit-
aufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zuläs-
Zuführung der Mittel sig. Einnahmen aus der Kreditaufnahme des Bundes
(1) Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermö- dürfen im Rahmen des Abschlusses des jeweiligen
gens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsinde- Haushaltsjahres (§ 76 der Bundeshaushaltsordnung) in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1703
Höhe der dem Sondervermögen in den Vorjahren zuge- men und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rech-
führten und noch nicht ausgezahlten Beträge in das nung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bun-
abzuschließende Haushaltsjahr umgebucht werden. des beizufügen.
§6 §7
Rechnungslegung Inkrafttreten
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnah- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Vom 6. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 17. die Geltung von Bescheiden über Zulas-
sen: sung und Prüfung der Verpackung nach
Nummer 2 sowie der Beförderungsbehält-
Artikel 1 nisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I päischen Union oder des Abkommens über
S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verord- den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie Drittstaaten ausgestellt sind,
folgt geändert: 18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungs-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: austausch der mit Aufgaben der Zulassung
einschließlich Konformitätsbewertung und
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Luftfahrzeu- Prüfung betrauten Behörden und Stellen,“.
gen“ die Wörter „sowie für das Herstellen, Ein-
führen und Inverkehrbringen von Verpackungen, 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
die Beförderung gefährlicher Güter“ eingefügt. aa) Nach den Wörtern „mit Zustimmung des
b) In Nummer 1 werden die Wörter „innerhalb von Bundesrates“ werden die Wörter „das Bun-
Betrieben“ durch die Wörter „innerhalb eines Be- desamt für Güterverkehr,“ eingefügt.
triebes oder mehrerer verbundener Betriebsge- bb) Nach den Wörtern „Bundesamt für Strahlen-
lände (Industrieparks)“ ersetzt. schutz,“ werden die Wörter „das Bundesamt
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Ver- für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
packen und Auspacken der Güter, Be- und Entla- cherheit,“ eingefügt.
den)“ ein Komma und die Wörter „Herstellen, Ein- b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Bundesre-
führen und Inverkehrbringen von Verpackungen, gierung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beför- rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-
derung gefährlicher Güter“ eingefügt. setzt.
3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und „§ 8
die Verpackung, einschließlich deren Maßnahmen der zuständigen Behörden“.
a) Zulassung einschließlich Konformitätsbe- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wertung,
„(1) Die jeweils für die Überwachung zustän-
b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbrin- dige Behörde kann im Einzelfall die Anordnun-
gen, gen treffen, die zur Beseitigung festgestellter
c) Betreiben und Verwenden,“. oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Ge-
setz erlassenen Rechtsverordnungen erforder-
„4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahr- lich sind. Sie kann insbesondere
zeuge, einschließlich deren
1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Gü-
a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung ter befördert werden, nicht den jeweils gelten-
und Kennzeichnung, den Vorschriften über die Beförderung gefähr-
b) Zulassung einschließlich Konformitätsbe- licher Güter entspricht oder die vorgeschrie-
wertung, benen Papiere nicht vorgelegt werden, die zur
c) Herstellen, Einführen und Inverkehrbrin- Behebung des Mangels erforderlichen Maß-
gen, nahmen treffen und die Fortsetzung der Fahrt
untersagen, bis die Voraussetzungen zur Wei-
d) Betreiben und Verwenden,“. terfahrt erfüllt sind,
c) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt: 2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit
„16. die Stellen für Prüfung und Zulassung ein- eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über
schließlich Konformitätsbewertung der Ver- Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit
packung nach Nummer 2 sowie der Beför- § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung
derungsbehältnisse und Fahrzeuge nach angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder
Nummer 4, nicht vollständig erbracht wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1705
3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeu- a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro- „(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Ab-
päischen Union oder einem anderen Vertrags- sätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das
staat des Abkommens über den Euro- Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnver-
päischen Wirtschaftsraum zugelassen sind kehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im
und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Binnenschiffsverkehr über das Bundesministe-
Deutschland einfahren wollen, in Fällen der rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu
Nummer 1 an den Außengrenzen der Mit- leiten.“
gliedstaaten der Europäischen Union zurück-
weisen.“ b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
6. § 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie
folgt gefasst:
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
bis 3d eingefügt: „Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen
zum Zweck der Feststellung von wiederhol-
„(3a) Überwachungsmaßnahmen nach den ten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3
Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die folgende personenbezogene Daten über ab-
Überprüfung der Konformität der in Verkehr be- geschlossene Bußgeldverfahren, bei denen
findlichen und verwendeten Verpackungen, Be- sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
förderungsbehältnisse und Fahrzeuge beziehen. Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
(3b) Überwachungsmaßnahmen nach den widrigkeiten sind, oder die ihnen von einer
Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die anderen zuständigen Verwaltungsbehörde
Überprüfung der Hersteller, Einführer, Eigentü- übermittelt wurden, in Dateien speichern
mer, Betreiber und Verwender von Verpackun- und verändern:“.
gen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
durch Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 insoweit
beziehen, wie die Verpackungen, Beförderungs- „Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen
behältnisse und Fahrzeuge von diesen Stellen diese Daten nutzen, soweit es für den in
konformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkeh- Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist.
rend geprüft worden sind, soweit dies in Rechts- Zur Feststellung der Wiederholungsfälle ha-
verordnungen nach § 3 gestattet ist. ben sie die Zuwiderhandlungen der Angehö-
rigen desselben Unternehmens zusammen-
(3c) Überwachungsmaßnahmen nach den zuführen.“
Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die
Überprüfung der Herstellung und der Prüfungen c) In Absatz 7 werden die Wörter „übermitteln dem
durch die Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 bezie- Bundesamt für Güterverkehr“ durch die Wörter
hen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewer- „übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stel-
tung der Verpackung, der Beförderungsbehält- len“ ersetzt.
nisse oder der Fahrzeuge vorgenommen, das 8. § 10 wird wie folgt geändert:
Qualitätssicherungsprogramm oder Prüfstellen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Herstellers oder Betreibers anerkannt ha-
ben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer
§ 3 gestattet ist. vorangestellt:
(3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau „1. einer Rechtsverordnung nach
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d,
rates die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3c nä- b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a,
her zu bestimmen, Vorgaben für die Zusammen- Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16
arbeit der zuständigen Behörden und Stellen zu oder Nr. 17
treffen und die im Zusammenhang mit Melde-
pflichten und Schutzklauselverfahren nach Vor- oder einer vollziehbaren Anordnung auf
gaben von Rechtsakten und zwischenstaat- Grund einer solchen Rechtsverordnung
lichen Vereinbarungen stehenden Maßnahmen zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
nach § 3 Abs. 2 festzulegen.“ ordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: weist,“.
„(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a; in
wer als Unternehmer oder als Inhaber eines ihr wird die Angabe „§ 3,“ gestrichen.
Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt,
versendet, befördert, entlädt, empfängt oder cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
auspackt. Als Verantwortlicher gilt auch, wer als „2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auf-
Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes lage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder bindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
gemäß Absatz 3 herstellt oder in den Verkehr § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,“.
bringt.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
7. § 9a wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- lung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
len des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit ei-
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in nes Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.“
eintausend Euro geahndet werden.“ 10. § 12 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze
aa) Nach den Wörtern „Beförderung gefährlicher oder Rahmensätze“ durch die Wörter „feste
Güter auf der Straße“ werden ein Komma Sätze, auch in der Form von Gebühren nach
und die Wörter „mit der Eisenbahn oder mit Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren
Binnenschiffen“ eingefügt. nach dem Wert des Gegenstandes der
bb) Die Wörter „so ist Verwaltungsbehörde im Amtshandlung“ ersetzt.
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt
für Güterverkehr“ werden durch die Wörter „Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.
„so sind Verwaltungsbehörden im Sinne Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprü-
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über fung, Zulassung oder Anerkennung der Mus-
Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 ge- ter der Versandstücke der Klasse 7 mit einer
nannten Stellen“ ersetzt. Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Ki-
logramm darf sie im Einzelfall 25 000 Euro
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie
nicht übersteigen.“
folgt gefasst:
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „die Prü-
„(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrts-
fung oder Untersuchung“ durch die Wörter „die
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
Prüfung, Untersuchung oder Überwachung“ er-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das
setzt.
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April
2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt
Artikel 2
unberührt.“
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
9. Folgender § 11 wird eingefügt:
entwicklung kann das Gefahrgutbeförderungsgesetz in
„§ 11 der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Strafvorschriften Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Artikel 3
Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Hand- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1707
Gesetz
zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Vom 7. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos auf-
tes das folgende Gesetz beschlossen: gehoben wird oder
2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis
Artikel 1
zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterwor-
Änderung der Zivilprozessordnung fen ist,
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrie-
Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 ben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz über-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.
a) Nach der Angabe zu § 833 wird folgende Angabe Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwie-
eingefügt: gende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die
Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines
„§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen
Aufhebung der Pfändung; Anordnung nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den über-
der Unpfändbarkeit“. wiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegen-
b) Die Angabe zu § 850i wird wie folgt gefasst: steht.“
„§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“. 4. § 835 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 850k Pfändungsschutzkonto“.
„Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes
d) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende An- Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche
gabe eingefügt: Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf
„§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben erst vier Wochen nach der Zustellung des Über-
aus wiederkehrenden Einkünften“. weisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus
2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „850k,“ durch die dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder
Angabe „833a Abs. 2, §§ 850k, 850l,“ ersetzt. der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Gutha-
ben gepfändet worden, ordnet das Vollstre-
3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt: ckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst
„§ 833a vier Wochen nach der Gutschrift von eingehen-
den Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben;
der Betrag hinterlegt werden darf.“
Aufhebung der Pfändung;
Anordnung der Unpfändbarkeit b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos „(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Ver-
bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zu- gütungen eines Schuldners, der eine natürliche
stellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kredit- Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder
institut bestehende Guthaben sowie die Tagesgut- Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeits-
haben der auf die Pfändung folgenden Tage. einkommen sind, dem Gläubiger überwiesen wer-
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre- den, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen
ckungsgericht anordnen, dass nach der Zustellung des Überweisungsbeschlus-
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
ses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hin- (2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen
terlegen.“ als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhö-
5. § 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert: hung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Be-
träge nicht von der Pfändung erfasst sind:
a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt. 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1,
b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: wenn
„4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hin- a) der Schuldner einer oder mehreren Personen
blick auf das Konto, dessen Guthaben ge- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt
pfändet worden ist, eine Pfändung nach gewährt oder
§ 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfänd-
barkeit des Guthabens angeordnet worden b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zwei-
ist, und ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für
mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
gepfändet worden ist, um ein Pfändungs- oder der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des
schutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 han- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende
delt.“ Personen, denen er nicht aufgrund gesetzli-
6. § 850i wird wie folgt geändert: cher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet
ist, entgegennimmt;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2. einmalige Geldleistungen im Sinne des § 54
„§ 850i
Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“. Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten
Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3
„(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Ver- des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
gütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder
Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeits- 3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für
einkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhalts-
dem Schuldner auf Antrag während eines ange- forderung eines Kindes, für das die Leistungen
messenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, ge-
nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben pfändet wird.
würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Ar- Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 ent-
beits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Ent- sprechend.
scheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse
(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2
des Schuldners, insbesondere seine sonstigen
Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom
Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der An-
Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss be-
trag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als
lassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in
überwiegende Belange des Gläubigers entgegen-
§ 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.
stehen.“
(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag ei-
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
nen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.
und 3. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die
7. § 850k wird wie folgt gefasst: §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c
und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3
„§ 850k Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches So-
Pfändungsschutzkonto zialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Bu-
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungs- ches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommen-
schutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut steuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im
gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in
des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlas-
monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 sen.
in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leis-
wird es nicht von der Pfändung erfasst. Soweit der tung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der
Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des ver-
über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungs- traglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die
freien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Be-
dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem träge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Be-
nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der scheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse,
Pfändung erfasst. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten
chend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1
Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier der Insolvenzordnung nachweist, dass das Gutha-
Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbe- ben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung
schlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungs- des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende
schutzkonto umgewandelt wird. Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Beschei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1709
nigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge gro- 8. Der bisherige § 850k wird § 850l und wie folgt ge-
ber Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuld- ändert:
ner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge
nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gel- „§ 850l
ten auch für eine Hinterlegung. Pfändungsschutz für Kontoguthaben
aus wiederkehrenden Einkünften“.
(6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geld-
leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kinder- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
geld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die For- „(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie
derung, die durch die Gutschrift entsteht, für die die in den §§ 851c und 851d bezeichneten wie-
Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit sol- derkehrenden Einkünfte auf ein Konto des
chen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als Pfän-
solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7
für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfü- geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung
gungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom
zustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als
Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut inner- das Guthaben dem der Pfändung nicht unterwor-
halb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berech- fenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfän-
tigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen dung bis zum nächsten Zahlungstermin ent-
fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berech- spricht.“
tigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst be-
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 851c“
kannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geld-
durch die Angabe „ , § 851c oder § 851d“ ersetzt.
leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kin-
dergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach „(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zuläs-
den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden. sig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im
(7) In einem der Führung eines Girokontos zu- Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut
grunde liegenden Vertrag können der Kunde, der führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu
eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher machen.“
Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass
das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt Artikel 2
wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Änderung des Gesetzes
Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutz- betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
konto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
gepfändet worden, so kann der Schuldner die Füh- zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
rung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftsta- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Geset-
ges verlangen. zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutz- folgt geändert:
konto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegen- 1. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
über dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die
wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli
SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprü-
des jeweiligen Jahres ändern.“
fung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten
auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfän- 2. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:
dungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kredit- „§ 38
institute sind zur Erreichung dieses Zwecks berech-
Informationspflicht aus Anlass des
tigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines
Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.
Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen
(9) Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 geführten Konten darüber zu unterrichten, dass
mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrech-
ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines nungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld
Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkon-
dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner ten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fas-
als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger sung des Gesetzes zur Reform des Kontopfän-
hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage dungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)
entsprechender Erklärungen der Drittschuldner gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spä-
glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuld- testens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.“
ners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Dritt-
schuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Ent- Artikel 3
scheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Giro-
konten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt Änderung der Insolvenzordnung
sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
bis 6.“ 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
S. 2026) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 850i“ Wort „Kreditinstitut“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 850l“ ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch
das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“
Artikel 4 durch die Angabe „14“ ersetzt.
Änderung der Abgabenordnung 4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die An-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- gabe „14“ ersetzt.
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I 5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 9 des Ge-
„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht
setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie
nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein
folgt geändert:
Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7
1. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt: der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut
„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs-
des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti- schutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4
tut gilt § 833a der Zivilprozessordnung entspre- mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegen-
chend. § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der über dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leis-
Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass An- tung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des
träge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozess- Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“
ordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stel-
len sind.“ Artikel 6
2. Dem § 314 wird folgender Absatz 4 angefügt: Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
„(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht
wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstre- § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-
ckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, meiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des
sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, ange- Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert
ordnet, so gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung worden ist, wird wie folgt geändert:
entsprechend.“ 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch
a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen
die Angabe „14“ ersetzt.
Strichpunkt ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die An-
b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
gabe „14“ ersetzt.
„4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hin-
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
blick auf das Konto, dessen Guthaben ge-
pfändet worden ist, eine Pfändung nach a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils
§ 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufge- durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sie-
hoben oder die Unpfändbarkeit des Gutha- ben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
bens angeordnet worden ist, und b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben Wort „Kreditinstitut“ ersetzt.
gepfändet worden ist, um ein Pfändungs- 3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch
schutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“
Zivilprozessordnung handelt.“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die An-
Artikel 5 gabe „14“ ersetzt.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
§ 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung „(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein
S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7
des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ge- der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs-
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: schutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4
mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegen-
a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
über dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leis-
Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch
tung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des
die Angabe „14“ ersetzt.
Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“
b) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die An-
gabe „14“ ersetzt. Artikel 7
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens
a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sie- (1) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
ben“ durch die Angabe „14“ ersetzt. kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1711
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach
Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Vollstreckungsgericht zu stellen sind.“
a) Die Angabe zu § 833a wird wie folgt gefasst: 2. In § 316 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine Pfän-
dung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung
„§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben“.
aufgehoben oder“ durch die Wörter „nach § 850l
b) Die Angabe zu § 850l wird wie folgt gefasst: der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
„§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von (4) § 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
Kontoguthaben auf dem Pfändungs- sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
schutzkonto“. (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-
2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „833a Abs. 2, §§“ tikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gestrichen. gehoben.
3. In § 811 Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe (5) § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-
„§§ 850 bis 850b“ die Wörter „dieses Gesetzes oder gemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezem-
der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozial- ber 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6
gesetzbuch“ und nach den Wörtern „bezeichneten dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Art“ die Wörter „oder laufende Kindergeldleistun-
gen“ eingefügt. (6) In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebo-
4. § 833a wird wie folgt geändert: renen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das durch Artikel 18
„§ 833a der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 55
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben“. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. „bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der
c) Absatz 2 wird aufgehoben. Zivilprozessordnung“ ersetzt.
5. In § 840 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine Pfän- (7) In § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
dung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder“ durch setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
die Wörter „nach § 850l“ ersetzt. 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322) werden der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
6. § 850l wird wie folgt gefasst:
satz angefügt:
„§ 850l
„wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei
Anordnung der Unpfändbarkeit einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender De-
von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto ckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessord-
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre- nung entsprechend.“
ckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf
dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis (8) In § 28 Abs. 2 Satz 3 des Wohngeldgesetzes vom
zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung S. 634) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 51,
ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutge- 52, 54 und 55“ durch die Angabe „§§ 51, 52 und 54“
schrieben worden sind, und er glaubhaft macht, ersetzt.
dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate
nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu Artikel 8
erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, Änderung des Gesetzes
wenn überwiegende Belange des Gläubigers entge- über die Zwangsversteigerung
genstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers auf- und die Zwangsverwaltung
zuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.“ Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
(2) In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Ge-
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
die Angabe „§ 850l“ durch die Angabe „§ 850k“ ersetzt.
(3) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be- 1. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses „liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der
Gesetzes, wird wie folgt geändert: Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts
1. § 309 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht
entgegen.“
„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos
des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti- 2. In § 163 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Seeberufsge-
tut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessord- nossenschaft“ durch die Wörter „Deutsche Renten-
nung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Artikel 9 nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht, an den
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes anderen Wohnungseigentümer nicht entgegen.“
In § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Artikel 10
nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juli Inkrafttreten
2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
satz angefügt:
am 1. Juli 2010 in Kraft.
„in diesem Fall steht § 30 der Abgabenordnung einer
Mitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 8
Wohnungseigentümer oder, soweit die Gemeinschaft und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1713
Gesetz
zur Aufhebung der Freihäfen Emden und Kiel
Vom 7. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Die Freihäfen Emden und Kiel werden aufgehoben.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz
zur Änderung der Grenze des Freihafens Emden vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1762) sowie die Verordnung über die Änderung des Umfangs des
Freihafens Kiel vom 25. Juli 1955 (BAnz. Nr. 147 vom 3. August 1955), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 1992 (BAnz. S. 8789) geändert
worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing
Vom 30. Juni 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch
Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung:
Artikel 1
§ 9 Absatz 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für
visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 12. Mai 2004
(BGBl. I S. 922) wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe 50 Prozent,
Prüfungsbereich Visuelle Verkaufsförderung 20 Prozent,
Prüfungsbereich Projektplanung und -steuerung 20 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1715
Verordnung
über die Etikettierung von Rindfleisch und
zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der
Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen
zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem
Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die
Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
Vom 30. Juni 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- – des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
– des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsgeset- 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch
zes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zu- Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
letzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Okto- 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im worden ist:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie, Artikel 1
– des § 4a Absatz 6, des § 5 Absatz 1 Satz 2 und des Verordnung
§ 8 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes, über die Etikettierung von Rindfleisch
von denen § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des (Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV)
Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527),
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Abschnitt 1
Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einver- Begriffsbestimmungen,
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
und für Wirtschaft und Technologie,
§1
– des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 1 des Handelsklassengesetzes in der Fas- Begriffsbestimmungen
sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 Im Sinne dieser Verordnung sind:
(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 3 zuletzt
1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13
durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe b der Verord-
Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur
ministerium für Wirtschaft und Technologie,
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, m und s über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-
in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 fleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Ver-
Satz 1, des § 8 Absatz 1 Satz 1, der §§ 15 und 16 ordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom
und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 11.8.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) ge-
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der ändert worden ist,
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 2. freiwillige Angaben: nach Artikel 16 Absatz 1 und
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verord-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations- nung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Angaben als die in Nummer 1,
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finan- 3. Fleisch: Fleischstücke, Fleischteilstücke, Hack-
zen und für Wirtschaft und Technologie und fleisch und Fleischabschnitte,
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
4. Mitglied: jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungs- des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bun-
systems ist, desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-
5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbstän- anstalt) schriftlich einzureichen.
dige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds und (2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch
6. Systemteilnehmer: jedes Mitglied eines Etikettie- schriftlichen Bescheid.
rungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mit-
glieds. §4
7. Kontrollstelle: eine nach § 5 anerkannte unabhän- Antragsinhalt
gige Kontrollstelle.
(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs-
§2 systems nach § 3 Absatz 1 sind alle zur Prüfung der
Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 und Arti-
Aufzeichnungspflichten
kel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG)
(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben zu machen. Dies
Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen: sind insbesondere:
1. den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in
1. Name und Adresse des Antragstellers sowie Namen
einer Weise, die die Herstellung eines Zusammen-
und Adressen aller für das Etikettierungssystem ver-
hangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,
antwortlichen Personen,
2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Refe-
renznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer 2. Namen und Adressen aller Systemteilnehmer, aufge-
Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von schlüsselt nach den einzelnen Mitgliedern und den
Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, jeweils dazu gehörenden Betriebsstätten,
einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches 3. eine Darstellung der Maßnahmen, die
gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwil-
ligen Angaben andererseits ermöglicht, a) im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer
unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer ange-
3. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die
gebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern,
Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenz-
Schlachtkörpervierteln oder Fleisch die Verbin-
nummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer
dung dieser beiden Kennzeichnungen sicher-
sowie
stellen,
4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und
das Geburtsdatum der Tiere. b) zur Registrierung von Zugang und Abgang der
etikettierten und zu etikettierenden Schlachtkör-
(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe per, Schlachtkörperviertel oder Fleisch vorgese-
der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Ab- hen sind,
satz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichten-
den und genehmigten freiwilligen Angaben zu führen. c) bei Schlachtung, Zerlegung und im Handel eine
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Trennung von unterschiedlich etikettierten oder
Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich zu etikettierenden Schlachtkörpern, Schlachtkör-
oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Liefer- pervierteln und Fleisch sicherstellen und
scheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf ver- d) bei der Bildung einer Partie nach Artikel 1a Buch-
gleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte stabe f der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom
Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften
der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilneh- zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäi-
mer auszudrucken. schen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischer-
nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindes- zeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die
tens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewah- durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl.
rung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist,
Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben eine zeitliche Begrenzung der Partie gewährleis-
mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach ten, sofern nicht die Voraussetzungen des Arti-
denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, blei- kel 5c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1825/
ben unberührt. 2000 erfüllt sind,
4. die Benennung der beantragten freiwilligen Angaben
Abschnitt 2 unter Vorlage der Unterlagen, anhand derer diese
Bestimmungen für Angaben überprüfbar sind,
freiwillige Etikettierungssysteme
und unabhängige Kontrollstellen 5. eine Darstellung, wie eine ununterbrochene Doku-
mentationskette vom Wareneingang zum Warenaus-
gang sichergestellt wird,
§3
Antrag auf 6. Muster der zu verwendenden Etiketten und Aus-
Genehmigung eines Etikettierungssystems hänge und
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettie- 7. folgende Angaben zur Darstellung des Kontrollsys-
rungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 tems:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1717
a) Benennung der Stellen innerhalb eines Etikettie- Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die
rungssystems, an denen Daten erhoben, ver- Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben for-
arbeitet oder übermittelt werden, dern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag
b) eine Bewertung des Risikos einer fehlerhaften erforderlich ist.
Datenerhebung oder -verarbeitung innerhalb des (3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch
Etikettierungssystems in die Stufen „hoch“, „mit- schriftlichen Bescheid.
tel“ und „niedrig“ und (4) Nach Anerkennung einer Kontrollstelle erfolgt die
c) die Angabe der Maßnahmen, mit denen sicherge- Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener
stellt wird, dass bei jedem Mitglied durchschnitt- Mitarbeiter nach Prüfung der Voraussetzungen des Ab-
lich einmal jährlich (12-Monats-Intervall) und bei satzes 2 Nummer 6 durch schriftlichen Bescheid der
jeweils mindestens 10 Prozent der Betriebsstät- Bundesanstalt. Das Ausscheiden von für die Kontrolle
ten jedes Mitglieds auf Basis einer Risikoanalyse vorgesehenen Mitarbeitern wird ebenfalls durch schrift-
durch eine Kontrollstelle jeweils eine System- und lichen Bescheid festgestellt.
eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durch-
geführt wird. System- und Stichprobenkontrolle §6
können miteinander kombiniert werden, wenn Mitteilungs- und Berichtspflichten
die kombinierte Kontrolle unangekündigt erfolgt. der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme
(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus (1) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt
kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere An- für jedes von ihr zu kontrollierende Etikettierungssys-
gaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies tem eine Darstellung des Prüfkonzepts und ein Muster
zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. des von ihr verwendeten Berichts (Kontrollbericht).
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung min- (2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder
destens einer Kontrollstelle darüber beizufügen, dass Kontrolle einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen,
diese Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für 1. Name, Adresse und Systemzugehörigkeit des kon-
die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen trollierten Systemteilnehmers,
verpflichtet.
2. Benennung der vom Systemteilnehmer verwendeten
(4) Sollen in ein Etikettierungssystem Angaben ein- Pflichtangaben und freiwilligen Angaben,
bezogen werden, die bereits in einem anderen Mitglied- 3. Dokumentation der gezogenen Stichproben, Dar-
staat der Europäischen Gemeinschaft als Teil eines stellung der Prüfung der Systemvorgaben und des
Etikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das Prüfungsergebnisses,
Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach
Absatz 1 nachzuweisen. 4. festgestellte Mängel unter Angabe der betroffenen
Mengen und
§5 5. die vom Betroffenen zur Mängelbeseitigung zum
Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Maßnahmen.
Anerkennung von Kontrollstellen
Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern
bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. erfasst werden. Sie sind auf Verlangen der Bundesan-
(2) Der Antrag muss insbesondere Folgendes ent- stalt auf Kosten der Kontrollstelle auszudrucken. Die
halten: Bundesanstalt kann zur elektronischen Übermittlung
der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben.
1. Name und Adresse der Kontrollstelle und aller für die
Kontrollen verantwortlichen Personen, (3) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt
bis zum 15. Dezember eines Jahres die Risikoanalyse,
2. Darstellung, dass das Unternehmensziel die Kon-
anhand derer die Auswahl der im folgenden Kalender-
trolle von Etikettierungssystemen umfasst,
jahr zu kontrollierenden Systemteilnehmer getroffen
3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit wird. Bis zum 31. März eines Jahres übermittelt sie eine
der Kontrollstelle gegenüber den von ihr kontrollier- schriftliche Übersicht über die im Vorjahr vorgenomme-
ten Etikettierungssystemen und deren Systemteil- nen Kontrollen unter Angabe, ob Mängel festgestellt
nehmern sichergestellt ist, wurden.
4. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeit nach Art (4) Beendet eine Kontrollstelle innerhalb eines Ka-
und Umfang, höchstens über den Zeitraum von drei lenderjahres ihre Tätigkeit für ein Etikettierungssystem,
Jahren, soweit eine solche bisher ausgeübt worden so hat sie der Bundesanstalt die Übersicht nach Ab-
ist, satz 3 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung
ihrer Tätigkeit zu übermitteln.
5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,
(5) Stellt eine Kontrollstelle bei einer Kontrolle Män-
6. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung gel fest, ist sie verpflichtet, der Bundesanstalt innerhalb
der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter, insbeson- eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen ge-
dere Angaben zur Aus- und Fortbildung sowie Be- sonderten Bericht über die festgestellten Mängel (Män-
rufserfahrung, und gelbericht) auf einem von der Bundesanstalt vorgege-
7. Darstellung, dass die Voraussetzungen von Artikel 16 benen Vordruck zu übermitteln. Er hat die Angaben
Absatz 1 Unterabsatz 2, 3. Spiegelstrich der Verord- nach Absatz 2 zu enthalten. Die Kontrollstelle hat inner-
nung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegen. halb von zwei Monaten eine Nachkontrolle durchzufüh-
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
ren und der Bundesanstalt innerhalb eines Monats ten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann
nach Durchführung der Nachkontrolle deren Ergebnis die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vor-
zu übermitteln. geben.
(6) Die Bundesanstalt kann von der Kontrollstelle die (2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt
Herausgabe einzelner Kontrollberichte nach Absatz 2 oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese
verlangen. zu verwenden.
(7) Der Rechtsträger jedes Etikettierungssystems hat
der Bundesanstalt eine Übersicht über seine System- Abschnitt 3
teilnehmer sowie monatlich deren Zu- und Abgänge Ordnungswidrigkeiten,
schriftlich oder elektronisch zu übermitteln und dabei Schlussbestimmungen
folgende Angaben zu machen:
1. Namen und Adressen der Systemteilnehmer, das § 10
Datum des Eintritts der Systemteilnehmer in das Ordnungswidrigkeiten
Etikettierungssystem und die genehmigten frei-
willigen Angaben, die die jeweiligen Systemteilneh- Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Num-
mer verwenden dürfen, mer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. im Falle eines Austritts oder einer Änderung der ver-
wendeten Angaben von Systemteilnehmern Name, 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung
Adresse sowie Datum des Austritts oder der Ände- oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
rung der Systemteilnehmer und vollständig führt,
3. Benennung der für die Kontrolle der Systemteilneh- 2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung
mer jeweils zuständigen Kontrollstelle. oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens
ein Jahr aufbewahrt,
(8) Der Rechtsträger eines Etikettierungssystems hat
der Bundesanstalt im Falle der Feststellung eines Man- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht
gels bei einem seiner Systemteilnehmer die gegebe- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
nenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen und Sanktions- zeitig fertigt,
maßnahmen innerhalb eines Monats nach Durchfüh- 4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Ab-
rung der Maßnahmen mitzuteilen. satz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, ei-
(9) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die nen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht
nach den Absätzen 1 bis 8 zu erstellenden Darstellun- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
gen, Muster, Berichte, Risikoanalysen, Übersichten und mittelt,
Mitteilungen auch oder ausschließlich elektronisch 5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle
übermittelt werden. nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Er-
gebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht
§7 oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Aufbewahrung
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zu-
von Berichten und Übersichten
widerhandelt,
(1) Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6
7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht
Absatz 2, die zu den Kontrollberichten gehörenden
richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Ände-
Dokumente und die nach § 6 Absatz 3 und 4 zu ferti-
rungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht voll-
genden Risikoanalysen und Übersichten zwei Jahre
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
aufzubewahren.
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung oder zur Erfassung 8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Do-
beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. kument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht
Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbe- nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
wahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
§ 11
§8 Zuständige Verwaltungsbehörde
Gebühren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
Die Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleisch-
Rindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für Amts- etikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt über-
handlungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 tragen, soweit sie für die Überwachung zuständig ist.
des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anlie-
genden Gebührenverzeichnis. § 12
Unterrichtung der Länder
§9
Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die
Muster, Vordrucke und Formulare Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Ge-
(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen An- nehmigung eines Etikettierungssystems, den Ein- und
träge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die Austritt von Systemteilnehmern in ein bzw. aus einem
Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke Etikettierungssystem oder die Anerkennung einer Kon-
oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithal- trollstelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1719
Anlage
(zu § 8)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen
1. Genehmigung eines Etikettierungssystems
– bis zu zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben 450,00 bis 900,00 €
– jede weitere Marktstufe 150,00 bis 300,00 €
2. Änderung eines Etikettierungssystems
– je zusätzlicher Marktstufe 150,00 bis 300,00 €
– neue Einzelangaben pro Antrag 50,00 bis 100,00 €
– neue Kontrollstelle bzw. Änderung der Kontrollstelle 50,00 bis 100,00 €
– Änderung der Spezifikation 170,00 bis 350,00 €
– umfangreiche schriftliche Anfragen zur Änderung eines Etikettierungssystems oder zu
einer Einzelangabe bis zu 50,00 €
3. Anerkennung einer Kontrollstelle
(inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern) 200,00 bis 450,00 €
Zulassung jedes weiteren Prüfers 25,00 bis 50,00 €
4. Überwachung einer Kontrollstelle
– Basisbetrag pro Prüfung zuzüglich 150,00 bis 300,00 €
– je angefangenem Prüfungstag 250,00 bis 500,00 €
Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben
1. die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2588), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnah-
men zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem
Rindfleisch vom 20. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1755), die durch Artikel 65
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,
3. die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informati-
onskampagnen über die Rindfleischetikettierung vom 28. April 1999 (BGBl. I
S. 805), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 1999 (BGBl. I
S. 1936) geändert worden ist, und
4. die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 438),
die zuletzt durch Artikel 9a der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1879) geändert worden ist.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe*)
Vom 3. Juli 2009
Es verordnen 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
– die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1 „§ 1
und 2 sowie des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissi- Anwendungsbereich
onsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von
hinsichtlich des § 34 Absatz 1 nach Anhörung der leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als
beteiligten Kreise, Brennstoff sowie von Dieselkraftstoff und von
Schiffskraftstoffen zum Betrieb von Dieselmotoren.
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft-
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden,
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwen-
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a dung auf Kriegsschiffen und anderen zu militäri-
in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 schen Zwecken eingesetzten Schiffen.“
Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
zes, von denen die Absätze 1 und 5 zuletzt durch
Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verord- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- „(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im
dert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1 Num- Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen für den
(BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, sowie das Seeverkehr, die nach der DIN EN ISO 3405, Aus-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- gabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindes-
wicklung und das Bundesministerium für Umwelt, tens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des 95 Raumhundertteile Destillat ergeben.“
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit
b) In Absatz 2 wird das Wort „ASTM D86-Methode“
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und § 9c
durch die Wörter „DIN EN ISO 3405, Ausgabe
des Seeaufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1
August 2001,“ ersetzt.
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 319 Nummer 1 der Ver- „(3) Schiffskraftstoff ist jeder zur Verwendung
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und auf einem Schiff bestimmte oder auf einem Schiff
§ 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft-
8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Brennstoffs, der der Definition der DIN ISO
entwicklung auf Grund des § 36 Absatz 3 des Geset- Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993 ent-
zes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 1 spricht.“
Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja- d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c
nuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: eingefügt:
„(3a) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser
Artikel 1 Verordnung sind für Schiffe bestimmte Kraft- und
Die Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter Brennstoffe, deren Viskosität und Dichte im Rah-
flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 men der Werte für Viskosität und Dichte der
(BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert: Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle 1 der
DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/33/EG liegen.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur
Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts (3b) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff,
von Schiffskraftstoffen (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59) und der dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der
Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Werte für Viskosität und Dichte der Güteklas-
vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die
Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 76 vom 22.3.2003, sen DMB und DMC nach Tabelle 1 der DIN ISO
S. 10). Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1721
(3c) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gasöl für den
in den Absätzen 3a und 3b genannten Schiffs- Seeverkehr“ durch das Wort „Schiffskraftstoffs“
kraftstoffe.“ ersetzt.
e) In den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Gasöl für den Seeverkehr“ jeweils durch das
Wort „Schiffskraftstoff“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verwende-
ten“ die Wörter „und in Verkehr gebrachten“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) Die Wörter „Gasöl für den Seeverkehr“ wer-
den durch das Wort „Schiffskraftstoff“ er- bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
setzt. aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
bb) Folgender Satz wird angefügt: „Gasöl für den Seeverkehr“ durch das
„Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Ab- Wort „Schiffskraftstoff“ und die Angabe
gabe an Schiffe ein.“ „ISO 8754 (1995)“ durch die Angabe
„DIN EN ISO 8754 (2003)“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„ISO 8754 (1995)“ durch die Angabe
„(1) Leichtes Heizöl darf gewerbsmäßig oder „DIN EN ISO 8754 (2003)“ ersetzt.
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen an-
deren nur überlassen und Gasöl für den Seever- 6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „Gasöl
kehr nur verwendet werden, wenn ein Gehalt an für den Seeverkehr“ durch das Wort „Schiffskraft-
Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, stoff“ ersetzt.
von 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
wird.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „§7
fügt: Zugänglichkeit der Normen
„(1a) Schiffsdiesel darf gewerbsmäßig oder im
Die in den §§ 2 und 5 sowie in der Anlage genann-
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ande-
ten ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen sind bei
ren nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an
der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die ge-
Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel,
nannten Normen sind beim Deutschen Patent- und
von 1,50 Massenhundertteile nicht überschritten
Markenamt in München archivmäßig gesichert nie-
wird. Gasöl für den Seeverkehr darf gewerbs-
dergelegt.“
mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmungen ab dem 1. Januar 2010 anderen nur 8. § 8 wird wie folgt geändert:
überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwe-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
felverbindungen, berechnet als Schwefel, von
0,10 Massenhundertteile nicht überschritten wird.“ b) Im neuen Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 3 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Ja-
Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
nuar 2003“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „27. Februar 1986“ c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
durch die Angabe „24. Juli 2002“ ersetzt. „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,
aa) In Satz 1 wird die Angabe „350 mg/kg“ durch wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Ab-
die Angabe „10 mg/kg“ ersetzt. satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Gasöl für den See-
verkehr oder Schiffskraftstoff verwendet.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt,
„(5) Dieselkraftstoff für die Binnenschifffahrt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Ab-
darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- satz 1 Gasöl für den Seeverkehr auf einer der in
licher Unternehmungen anderen nur überlassen § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
werden, wenn ein Höchstgehalt an Schwefel von Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
0,10 Massenhundertteile nicht überschritten wird. vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I
Ab 1. Januar 2010 darf Schiffskraftstoff, der ei- S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
nen Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert wor-
als Schwefel, von 0,10 Massenhundertteile über- den ist, bezeichneten Seeschifffahrtsstraße, einer
schreitet, in der Binnenschifffahrt nicht verwendet Seewasserstraße oder in der ausschließlichen
werden.“ Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
f) Absatz 6 wird aufgehoben. verwendet.
4. In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Bundes- (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
amt für Wirtschaft“ die Wörter „und Ausfuhrkon- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Ab-
trolle“ eingefügt. satz 3 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt
5. § 5 wird wie folgt geändert: und Hydrographie übertragen.“
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
9. Nummer 1 der Anlage (zu § 5 Abs. 2) wird wie folgt gefasst:
„1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe
Nummer der Ausfertigung:
Gasöl
Sonstige Schiffs-
Leichtes Diesel- für den Schiffs- Schweres
kraftstoffe gemäß
Heizöl kraftstoff Seever- diesel Heizöl
§ 2 Absatz 3c
kehr
Menge in t
Erster Bestimmungsort der Sendung
Kenndaten
a) Dichte bei 15 Grad C nach
DIN EN ISO 3675 (1998) und
DIN EN ISO 12185 (1997)
in kg/cbm:
b) Viskosität bei 40 Grad C nach
DIN EN ISO 3104, Ausgabe
Dezember 1999:
c) Siedeverlauf nach DIN EN
ISO 3405 Ausgabe August 2001:
Bis 250 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 350 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 360 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
d) Schwefelgehalt nach DIN EN
ISO 8754 (2003), DIN EN
ISO 14596 (2007) und DIN EN
24260 (1994) in Gew.-%:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1723
Dritte Verordnung
zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Vom 3. Juli 2009
Auf Grund des § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umweltgutachter-
ausschusses:
Artikel 1
Änderung der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002
(BGBl. I S. 3654) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der
Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um
bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach
Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet.“
2. Der Anhang wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu § 5 Absatz 3)
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
1 a Grundstoffindustrie B I 05 Kohlebergbau
19.20.63) Herstellung von Steinkohlen-, Braun-
kohlen- und Torfbriketts
06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas
II 07 Erzbergbau
08 Gewinnung von Steinen und Erden,
sonstiger Bergbau
09 Erbringung von Dienstleistungen
für den Bergbau und für die Gewin-
nung von Steinen und Erden
C III 23 Herstellung von Glas und Glas-
waren, Keramik, Verarbeitung von
Steinen und Erden
27.31 Herstellung von Glasfaserkabeln
b IV 24.1 Erzeugung von Roheisen, Stahl
und Ferrolegierungen
24.2 Herstellung von Stahlrohren, Rohr-
form-, Rohrverschluss- und Rohr-
verbindungsstücken aus Stahl
24.31 Herstellung von Blankstahl
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
24.32 Herstellung von Kaltband mit einer
Breite von weniger als 600 mm
24.34 Herstellung von kaltgezogenem
Draht
24.41 Erzeugung und erste Bearbeitung
von Edelmetallen
24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung
von Aluminium
24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung
von Blei, Zink und Zinn
24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung
von Kupfer
24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung
von sonstigen NE-Metallen
2 Ernährungs- und C V 10 Herstellung von Nahrungs- und
Genussmittelindustrie Futtermitteln
11 Getränkeherstellung
12 Tabakverarbeitung
N 82.92 Abfüllen und Verpacken
3 Papier- und C VI 17 Herstellung von Papier, Pappe und
Druckindustrie Waren daraus
18 Herstellung von Druckerzeugnis-
sen; Vervielfältigung von bespielten
Ton-, Bild- und Datenträgern
J 58.1 Verlegen von Büchern und Zeit-
schriften; sonstiges Verlagswesen
(ohne Software)
4 Chemische Industrie C VII 19.1 Kokerei
und Mineralölindustrie
19.20.0 Mineralölverarbeitung
24.46 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
VIII 20 Herstellung von chemischen Er-
zeugnissen
21 Herstellung von pharmazeutischen
Erzeugnissen
26.8 Herstellung von magnetischen und
optischen Datenträgern
32.99 Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g. anderweitig nicht
genannt
IX 22 Herstellung von Gummi- und Kunst-
stoffwaren
G 47.3 Einzelhandel mit Motorenkraft-
stoffen (Tankstellen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1725
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
5 Metallbe- und C X 24.33 Herstellung von Kaltprofilen
-verarbeitung
24.5 Gießereien
25 Herstellung von Metallerzeugnissen
33.11 Reparatur von Metallerzeugnissen
XI 26.51.2 Herstellung von nicht elektrischen
Mess-, Kontroll-, Navigations- und
ähnlichen Instrumenten und Vor-
richtungen
26.51.3 Herstellung von Prüfmaschinen
27.52 Herstellung von nicht elektrischen
Haushaltsgeräten
28 Maschinenbau
33.12 Reparatur von Maschinen
33.2 Installation von Maschinen und
Ausrüstungen a. n. g.
XII 29 Herstellung von Kraftwagen und
Kraftwagenteilen
30 Sonstiger Fahrzeugbau
33.15 Reparatur und Instandhaltung von
Schiffen, Booten und Yachten
33.16 Reparatur und Instandhaltung von
Luft- und Raumfahrzeugen
33.17 Reparatur und Instandhaltung von
Fahrzeugen a. n. g.
G 45.2 Instandhaltung und Reparatur von
Kraftwagen
45.4 Handel mit Krafträdern, Kraftrad-
teilen und -zubehör; Instandhal-
tung und Reparatur von Krafträ-
dern
C XIII 32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck
und ähnlichen Erzeugnissen
32.5 Herstellung von medizinischen und
zahnmedizinischen Apparaten und
Materialien
32.99 Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g.
S 95.25 Reparatur von Uhren und Schmuck
95.29 Reparatur von sonstigen Ge-
brauchsgütern
M 71.12.2 Ingenieurbüros für technische
Fachplanung und Ingenieurdesign
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
6 Textil- und C XIV 13 Herstellung von Textilien
Bekleidungsgewerbe
14 Herstellung von Bekleidung
15 Herstellung von Leder, Lederwaren
und Schuhen
32.99 Herstellung von sonstigen Erzeug-
nissen a. n. g.
S 95.23 Reparatur von Schuhen und Leder-
waren
96.01 Wäscherei und chemische Reini-
gung
7 Holzgewerk, C XV 16 Herstellung von Holz-, Flecht-,
Möbelindustrie Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
31 Herstellung von Möbeln
32.2 Herstellung von Musikinstrumenten
32.3 Herstellung von Sportgeräten
32.4 Herstellung von Spielwaren
32.9 Herstellung von Erzeugnissen
a. n. g.
33.19 Reparatur von sonstigen Aus-
rüstungen
F 43.32 Bautischlerei und -schlosserei
43.91.2 Zimmerei und Ingenieurholzbau
S 95.24 Reparatur von Möbeln und Einrich-
tungsgegenständen
95.29 Reparatur von sonstigen Ge-
brauchsgütern
8 Recycling, E XVI 38 Sammlung, Behandlung und Be-
Abfallbeseitigung seitigung von Abfällen; Rückge-
winnung
39 Beseitigung von Umweltver-
schmutzungen und sonstige Ent-
sorgung
9 Energiewirtschaft D XVII 35 Energieversorgung
35.11.63) Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
baren Energien (z. B. Wind, Bio-
masse, Solar und Geothermie) mit
und ohne Fremdbezug zur Ver-
teilung
35.11.73) Elektrizitätserzeugung aus Wasser-
kraft mit und ohne Fremdbezug zur
Verteilung
35.11.83) Elektrizitätserzeugung aus Wärme-
kraft (ohne Kernenergie) mit und
ohne Fremdbezug zur Verteilung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1727
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
35.11.93) Elektrizitätserzeugung aus Kern-
energie mit und ohne Fremdbezug
zur Verteilung
35.30.63) Wärmeversorgung
35.30.73) Kälteversorgung
H 49.5 Transport in Rohrfernleitungen
10 a Wasserwirtschaft E XVIII 36 Wasserversorgung
H 49.5 Transport in Rohrfernleitungen
b E 37 Abwasserentsorgung
11 a Verkehr H XIX 53 Post-, Kurier- und Expressdienste
J 61.1 Leitungsgebundene Telekommu-
nikation
61.2 Drahtlose Telekommunikation
61.3 Satellitentelekommunikation
61.90.1 Internetserviceprovider
b H 49.1 Personenbeförderung im Eisen-
bahnfernverkehr
49.2 Güterbeförderung im Eisenbahn-
verkehr
49.3 Sonstige Personenbeförderung im
Landverkehr
49.4 Güterbeförderung im Straßen-
verkehr, Umzugstransporte
50 Schifffahrt
51 Luftfahrt
52 Erbringung von sonstigen Dienst-
leistungen für den Verkehr
12 Labors M XX 71.2 Technische, physikalische und
chemische Untersuchung
72.1 Forschung und Entwicklung im Be-
reich Natur-, Ingenieur-, Agrarwis-
senschaften und Medizin
74.20.2 Fotolabors
13 Gesundheits- M XXI 75 Veterinärwesen
und Veterinärwesen
Q 86 Gesundheitswesen
87.2 Stationäre Einrichtungen zur psy-
chosozialen Betreuung, Sucht-
bekämpfung und Ähnliches
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
14 Handel G XXII 45.1 Handel mit Kraftwagen
45.3 Handel mit Kraftwagenteilen und
-zubehör
46 Großhandel (ohne Handel mit
Kraftfahrzeugen)
47.1 Einzelhandel mit Waren verschie-
dener Art (in Verkaufsräumen)
47.2 Einzelhandel mit Nahrungs- und
Genussmitteln, Getränken und
Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
47.4 Einzelhandel mit Geräten der Infor-
mations- und Kommunikations-
technik (in Verkaufsräumen)
47.5 Einzelhandel mit sonstigen Haus-
haltsgeräten, Textilien, Heimwer-
ker- und Einrichtungsbedarf (in Ver-
kaufsräumen)
47.6 Einzelhandel mit Verlagsprodukten,
Sportausrüstungen und Spielwaren
(in Verkaufsräumen)
47.7 Einzelhandel mit sonstigen Gütern
(in Verkaufsräumen)
47.8 Einzelhandel an Verkaufsständen
und auf Märkten
47.9 Einzelhandel, nicht in Verkaufs-
räumen, an Verkaufsständen oder
auf Märkten
N 77.1 Vermietung von Kraftwagen
77.21 Vermietung von Sport- und Frei-
zeitgeräten
77.3 Vermietung von Maschinen, Ge-
räten und sonstigen beweglichen
Sachen
15 Kredit- und K XXIII 64 Erbringung von Finanzdienst-
Versicherungsgewerbe leistungen
65 Versicherungen, Rückversicherun-
gen und Pensionskassen (ohne So-
zialversicherung)
66 Mit Finanz- und Versicherungs-
dienstleistungen verbundene Tä-
tigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1729
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
16 Unterhaltungs- I XXIV 55 Beherbergung
dienstleistungen
im weiteren Sinne 56 Gastronomie
J 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb
von Filmen und Fernsehprogram-
men; Kinos; Tonstudios und Ver-
legen von Musik
60 Rundfunkveranstalter
N 79 Reisebüros, Reiseveranstalter und
Erbringung sonstiger Reservie-
rungsdienstleistungen
R 90.01 Darstellende Kunst
90.02 Erbringung von Dienstleistungen
für die darstellende Kunst
90.03.1 Selbständige Komponistinnen,
Komponisten, Musikbearbeiterin-
nen und Musikbearbeiter
90.03.2 Selbständige Schriftstellerinnen und
Schriftsteller
90.03.3 Selbständige bildende Künstlerin-
nen und Künstler
90.03.4 Selbständige Restauratorinnen und
Restauratoren
90.04 Betrieb von Kultur- und Unterhal-
tungseinrichtungen
92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
93 Erbringung von Dienstleistungen
des Sports, der Unterhaltung und
der Erholung
S 96.04 Saunas, Solarien, Bäder und
Ähnliches
17 Verwaltung u. a. O XXV 84.1 Öffentliche Verwaltung
84.21 Auswärtige Angelegenheiten
84.23 Rechtspflege
84.24 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
84.25 Feuerwehren
P 85.1 Kindergärten
85.2 Grundschulen
85.3 Weiterführende Schulen
85.4 Tertiärer und post-sekundärer, nicht
tertiärer Unterricht
85.5 Sonstiger Unterricht
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
R 91.02 Museen
91.03 Betrieb von historischen Stätten
und Gebäuden und ähnlichen
Attraktionen
S 94 Interessenvertretungen sowie kirch-
liche und sonstige religiöse Verei-
nigungen (ohne Sozialwesen und
Sport)
96.03 Bestattungswesen
18 Land- und Forstwirt- A XXVI 01 Landwirtschaft, Jagd und damit
schaft, Fischerei und verbundene Tätigkeiten
Fischzucht
02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag
03 Fischerei und Aquakultur
C 11.02 Herstellung von Traubenwein
11.03 Herstellung von Apfelwein und an-
deren Fruchtweinen
N 81.3 Garten- und Landschaftsbau sowie
Erbringung von sonstigen gärtne-
rischen Dienstleistungen
R 91.04 Botanische und zoologische Gär-
ten sowie Naturparks
19 Baugewerbe F XXVII 41 Hochbau
42 Tiefbau
43 Vorbereitende Baustellenarbeiten,
Bauinstallation und sonstiges Aus-
baugewerbe
M 71.11 Architekturbüros
71.12.1 Ingenieurbüros für bautechnische
Gesamtplanung
71.12.9 Sonstige Ingenieurbüros
20 Verteidigung O XXVIII 84.22 Verteidigung
21 Sonstige J XXIX 58.2 Verlegen von Software
Dienstleistungen
61.90.9 Sonstige Telekommunikation a. n. g.
62 Erbringung von Dienstleistungen
der Informationstechnologie
63 Informationsdienstleistungen
L 68 Grundstücks- und Wohnungswesen
M 69 Rechts- und Steuerberatung, Wirt-
schaftsprüfung
70 Verwaltung und Führung von Un-
ternehmen und Betrieben; Unter-
nehmensberatung
71.12.3 Vermessungsbüros
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1731
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
72.2 Forschung und Entwicklung im
Bereich Rechts-, Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften sowie im Be-
reich Sprach-, Kultur- und Kunst-
wissenschaften
73 Werbung und Marktforschung
74.1 Ateliers für Textil-, Schmuck-, Gra-
fik- und ähnliches Design
74.20.1 Fotografie
74.3 Übersetzen und Dolmetschen
74.9 Sonstige freiberufliche, wissen-
schaftliche und technische Tätig-
keiten a. n. g.
N 77.22 Videotheken
77.29 Vermietung von sonstigen Ge-
brauchsgütern
77.4 Leasing von nichtfinanziellen im-
materiellen Vermögensgegenstän-
den (ohne Copyrights)
78 Vermittlung und Überlassung von
Arbeitskräften
80 Wach- und Sicherheitsdienste so-
wie Detekteien
81.1 Hausmeisterdienste
81.2 Reinigung von Gebäuden, Straßen
und Verkehrsmitteln
82.1 Sekretariats- und Schreibdienste,
Copy-Shops
82.2 Call Center
82.3 Messe-, Ausstellungs- und Kon-
gressveranstalter
82.91 Inkassobüros und Auskunfteien
82.99 Erbringung sonstiger wirtschaft-
licher Dienstleistungen für Unter-
nehmen und Privatpersonen a. n. g.
O 84.3 Sozialversicherung
P 85.6 Erbringung von Dienstleistungen
für den Unterricht
Q 87.1 Pflegeheime
87.3 Altenheime; Alten- und Behinder-
tenwohnheime
87.9 Sonstige Heime (ohne Erholungs-
und Ferienheime)
88 Sozialwesen (ohne Heime)
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
R 90.03.5 Selbständige Journalistinnen und
Journalisten, Pressefotografinnen
und Pressefotografen
91.01 Bibliotheken und Archive
S 96.02 Frisör- und Kosmetiksalons
96.09 Erbringung von sonstigen Dienst-
leistungen a. n. g.
T 97 Private Haushalte mit Hauspersonal
98 Herstellung von Waren und
Erbringung von Dienstleistungen
durch private Haushalte für den
Eigenbedarf ohne ausgeprägten
Schwerpunkt
U 99 Exterritoriale Organisationen und
Körperschaften
22 Elektro-, Elektronik- C XXX 26.1 Herstellung von elektronischen
und Optoelektronik- Bauelementen und Leiterplatten
industrie
26.2 Herstellung von Datenverarbei-
tungsgeräten und peripheren Ge-
räten
26.3 Herstellung von Geräten und Ein-
richtungen der Telekommunika-
tionstechnik
26.4 Herstellung von Geräten der Unter-
haltungselektronik
26.51.1 Herstellung von elektrischen Mess-,
Kontroll-, Navigations- und ähn-
lichen Instrumenten und Vorrichtun-
gen
26.52 Herstellung von Uhren
26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und
Elektrotherapiegeräten und elek-
tromedizinischen Geräten
26.7 Herstellung von optischen und
fotografischen Instrumenten und
Geräten
27.1 Herstellung von Elektromotoren,
Generatoren, Transformatoren, Elek-
trizitätsverteilungs- und -schaltein-
richtungen
27.2 Herstellung von Batterien und
Akkumulatoren
27.32 Herstellung von sonstigen elektro-
nischen und elektrischen Drähten
und Kabeln
27.33 Herstellung von elektrischem In-
stallationsmaterial
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1733
Nr. Bereiche Abschnitt des Prüf- Zulassungsbereiche Bezeichnung
(Zusammenfassung von NACE-Codes1) zeiten- (§ 2 Absatz 4 UAG):
Zulassungsbereichen für ein- Abteilungen (zwei-
Prüfungszwecke) heiten stelliger Zahlen-
schlüssel), Gruppen
(dreistellig), Klassen
(vierstellig) des
NACE-Codes, Unter-
klassen (fünfstellig)
des WZ 20082)
1 2 3 4 5 6 7
27.4 Herstellung von elektrischen Lam-
pen und Leuchten
27.51 Herstellung von elektrischen Haus-
haltsgeräten
27.9 Herstellung von sonstigen elektri-
schen Ausrüstungen und Geräten
a. n. g.
33.13 Reparatur von elektronischen und
optischen Geräten
33.14 Reparatur von elektrischen Ausrüs-
tungen
S 95.1 Reparatur von Datenverarbeitungs-
und Telekommunikationsgeräten
95.21 Reparatur von Geräten der Unter-
haltungselektronik
95.22 Reparatur von elektrischen Haus-
haltsgeräten und Gartengeräten
1
) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist.
2
) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, Wiesbaden 2007 (ISBN-13: 978-3-8246-0826-3).
3
) In NACE Revision 2 nicht vorhandene und für die Zulassung von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen zusätzlich einge-
führte Zulassungsbereiche.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Verordnung
zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen
(Systemdienstleistungsverordnung – SDLWindV)
Vom 3. Juli 2009
Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des §3
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 Anschluss
(BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung: an das Hoch- und Höchstspannungsnetz
Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanla-
Te i l 1
gen nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem 30. Juni
2010 an das Hoch- und Höchstspannungsnetz ange-
schlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt
§1
einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder
Anwendungsbereich durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrich-
tungen die Anforderungen des „TransmissionCodes
Diese Verordnung regelt 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertra-
gungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007
1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach
(TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai
§ 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.
2. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-
Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 des Erneuerbare- §4
Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen Anschluss verschiedener
ist, sowie Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt
3. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs- Der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus
Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuer- nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu bare-Energien-Gesetzes besteht auch dann, wenn
führen ist. mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüp-
fungspunkt angeschlossen werden, von denen mindes-
Te i l 2 tens eine bis zum 30. Juni 2010 in Betrieb genommen
wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit
Neue Windenergieanlagen Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:
1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungs-
§2 bereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und
Anschluss 2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung
an das Mittelspannungsnetz zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des
TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspan-
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergie- nungsseite des Maschinentransformators oder
anlagen nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem
30. Juni 2010 an das Mittelspannungsnetz angeschlos- Te i l 3
sen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt ein-
zeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch Alte Windenergieanlagen
zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen
die Anforderungen der technischen Richtlinie des §5
Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft Voraussetzungen
„Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Aus- für den Systemdienstleistungs-Bonus
gabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz.
Nr. 67a vom 6. Mai 2009) erfüllen, soweit in dieser Ver- Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windener-
ordnung nichts Abweichendes geregelt ist. gieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor
dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,
(2) Abschnitt 2.5.1.2 der Mittelspannungsrichtlinie haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus
2008 gilt mit der Maßgabe, dass während eines Netz- nach § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Ener-
fehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines gien-Gesetzes, wenn sie nach dem 11. Juli 2009 und
Blindstroms in das Netz gemäß Nummer II.12.d und vor dem 1. Januar 2011 erstmals die in Anlage 3 fest-
Nummer II.12.e der Anlage 1 sichergestellt werden gelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt
muss. oder an einem anderen zwischen Netzverknüp-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1735
fungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt werden. Dass eine wesentliche technische Weiterent-
erfüllen. wicklung oder Neuerung vorliegt, muss durch einen
Zertifizierer bestätigt werden.
Te i l 4
Nachweis §7
und Schlussbestimmungen Mehrere Windenergieanlagen
§6 Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen
an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung
Zertifikate, des Systemdienstleistungs-Bonus § 19 Absatz 3 des
Sachverständigengutachten und Prototypen Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.
(1) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der
§§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am §8
Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist durch
die Vorlage von Einheitenzertifikaten nach dem Verfah- Übergangsbestimmungen
ren des Kapitels 6.1 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 (1) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Wind-
und durch das Gutachten einer oder eines Sachver- energieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008
ständigen zu erbringen. Die Erstellung der Zertifikate und bis zum 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wer-
und die Begutachtung müssen nach dem Stand der den, haben nur dann einen Anspruch auf den System-
Technik durchgeführt werden. Zertifizierer müssen nach dienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und
DIN EN 45011:1998*) akkreditiert sein. § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 am Netzverknüpfungspunkt die Anforderungen nach
in Verbindung mit Anlage 3 am Netzverknüpfungspunkt den §§ 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 erfüllt
eingehalten werden, kann durch Einheitenzertifikate werden. Sie können statt der Anforderungen in Anlage 1
und durch das Gutachten einer oder eines Sachver- Nummer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen
ständigen erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gel- von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des Transmis-
ten entsprechend. sionCodes 2007 erfüllen. An diese Betreiberinnen und
Betreiber werden keine Anforderungen nach § 6 Num-
(3) Ist eine Windenergieanlage ein Prototyp, so gel-
mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt. Er-
ten die Anforderungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit
bringen Betreiberinnen und Betreiber von Windenergie-
den Anlagen 1 und 2 in einem Zeitraum von zwei Jahren
anlagen nach Satz 1 den Nachweis nach § 6 Absatz 1
ab der Inbetriebnahme der Anlage für den Vergütungs-
bis zum 31. Dezember 2010, gelten die Anforderungen
anspruch nach § 16 Absatz 6 in Verbindung mit § 6
als mit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt.
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als er-
füllt. Abweichend von Absatz 1 muss für den Prototyp (2) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Wind-
der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 energieanlagen, die nach dem 30. Juni 2010 und bis
in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzver- zum 30. Juni 2011 in Betrieb genommen werden,
knüpfungspunkt eingehalten werden, binnen zwei Jah- können statt der Anforderungen in Anlage 1 Num-
ren nach der Inbetriebnahme erbracht werden. Wird der mer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen
Nachweis nach Satz 2 erbracht, gelten die Anforderun- von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des Transmis-
gen dieser Verordnung als seit der Inbetriebnahme der sionCodes 2007 erfüllen.
Anlage erfüllt. Prototypen sind die erste Windenergie-
anlage eines Typs, der wesentliche technische Weiter- §9
entwicklungen oder Neuerungen aufweist, und alle wei-
Inkrafttreten
teren Windenergieanlagen dieses Typs, die innerhalb
von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme der ersten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Windenergieanlage dieses Typs in Betrieb genommen in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
*) Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiviert.
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Anlage 1
I. Der TransmissionCode 2007 muss am Netzverknüpfungspunkt mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
1. Die Wörter „Erzeugungseinheit“ und „Erzeugungseinheit mit regenerativen Energiequellen“ sind durch das
Wort „Windenergie-Erzeugungsanlage“ zu ersetzen.
2. Die Wörter „Energieerzeugungseinheiten“ und „EEG-Erzeugungseinheiten“ sind durch das Wort „Windener-
gie-Erzeugungsanlagen“ zu ersetzen.
3. Die Wörter „des Generators“ sind durch die Wörter „der Windenergie-Erzeugungseinheit “ zu ersetzen.
4. Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 1“ sind durch die Wörter „Windenergie-Erzeugungsanlagen, die
Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 1 enthalten,“ zu ersetzen.
5. Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 2“ sind durch die Wörter „Windenergie-Erzeugungsanlagen, die
Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 2 enthalten,“ zu ersetzen.
6. Das Wort „Netzanschlusspunkt“ ist durch das Wort „Netzverknüpfungspunkt “ zu ersetzen.
II. Kapitel 3 des TransmissionCodes 2007 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. In Abschnitt 3.3.6 werden in Bild 3.2 die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = Pn“ durch die
Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = Pvb“ ersetzt.
2. Abschnitt 3.3.7.1 ist nicht anzuwenden.
3. Vor dem Abschnitt 3.3.8.1 werden folgende Absätze eingefügt:
„(1) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grundschwin-
gung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2*) Annex C.
(2) Die Anforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung entspricht einer langsamen Blindleis-
tungsregelung im Minutenbereich.“
4. Abschnitt 3.3.8.1 wird wie folgt gefasst:
„3.3.8.1. Blindleistungsbereitstellung bei Nennwirkleistung
(1) Jede anzuschließende neue Windenergie-Erzeugungsanlage muss im Nennbetriebspunkt
(Pmom = Pbb inst ) die Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt nach einer Variante von Bild 3.3 (3.3a, 3.3b
oder 3.3c) erfüllen.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber wählt auf Grund der jeweiligen Netzanforderungen eine der mög-
lichen Varianten aus. Der vereinbarte Blindleistungsbereich muss innerhalb von maximal vier Minuten voll-
ständig durchfahren werden können und ist im Betriebspunkt Pmom = Pbb inst zu erbringen. Änderungen der
Blindleistungsvorgaben innerhalb des vereinbarten Blindleistungsbereiches müssen jederzeit möglich sein.
(3) Der Netzbetreiber muss sich zum Zeitpunkt des Netzanschlusses der Windenergie-Erzeugungsan-
lage auf Grund der jeweiligen Netzanforderungen auf eine der drei Varianten nach den Bildern 3.3a bis 3.3c
festlegen. Falls der Netzbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt eine andere als die vereinbarte Variante
fordert, bleibt der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus davon unberührt.
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei IEC International Electrotechnical Commission, ISBN 2-8318-9938-9, www.iec.ch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1737
Bild 3.3a: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-
Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 1)
Netzspannung je Spannungsebene
am Netzverknüpfungspunkt in [kV]
Keine maßstäbliche Darstellung
Bild 3.3b: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-
Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 2)
Netzspannung je Spannungsebene
am Netzverknüpfungspunkt in [kV]
Keine maßstäbliche Darstellung
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Bild 3.3c: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-
Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 3)
Netzspannung je Spannungsebene
am Netzverknüpfungspunkt in [kV]
“.
Keine maßstäbliche Darstellung
5. Abschnitt 3.3.8.2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3.3.8.2. Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb
(1) Neben den Anforderungen für die Blindleistungsbereitstellung im Nennbetriebspunkt der Windener-
gie-Erzeugungsanlage (Pmom = Pbb inst ) bestehen auch Anforderungen an den Betrieb mit einer Momen-
tanen Wirkleistung Pmom, die kleiner als die Betriebsbereite installierte Wirkleistung Pbb inst (Pvb < Pbb inst) ist.
(2) Dabei muss die Windenergie-Erzeugungsanlage in jedem möglichen Arbeitspunkt gemäß Leistungs-
diagramm betrieben werden können. Die Bilder 3.3d bis 3.3f zeigen die Mindestanforderung an die
Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb (0 % < Pmom/|Pbb inst| ≤ 100 %) am Netzverknüpfungspunkt.
Die PQ-Diagramme sind den Bildern 3.3a bis 3.3c zugeordnet. In diesen Bildern sind jeweils der größte
abzudeckende Blindleistungsbereich und das zugehörige Spannungsband angegeben. Die Abszisse gibt
die zur Verfügung zu stellende Blindleistung Qvb, bezogen auf den Betrag der Betriebsbereiten installierten
Wirkleistung Pbb inst in Prozent, an. Die Ordinate gibt die Momentane Wirkleistung Pmom (im Verbraucher-
zählpfeilsystem negativ) bezogen auf den Betrag der Betriebsbereiten installierten Wirkleistung Pbb inst in
Prozent an.
(3) Jeder Punkt innerhalb der umrandeten Bereiche in den Bildern 3.3d, 3.3e oder 3.3f muss innerhalb
von vier Minuten angefahren werden können. Die Anforderung dazu kann sich je nach der Situation im Netz
ergeben und eine vorrangige Bereitstellung von Blindleistung vor der Wirkleistungsabgabe bedeuten. Die
Fahrweise wird zwischen den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-Erzeugungsanlage und dem
Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1739
Bild 3.3d: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Ver-
braucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3a (Variante 1)
Bild 3.3e: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Ver-
braucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3b (Variante 2)
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Bild 3.3f: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Ver-
braucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3c (Variante 3)
“.
6. Abschnitt 3.3.9 wird wie folgt gefasst:
„3.3.9 Überspannungskonzept der Maschinentransformatoren
(1) Das Überspannungskonzept des Maschinentransformators ist mit dem Übertragungsnetzbetreiber
abzustimmen.“
7. Abschnitt 3.3.10 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
8. Abschnitt 3.3.12 gilt mit folgenden Maßgaben:
a. Absatz 1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
b. Abschnitt 3.3.12.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorschrift für symmetrische und unsymmetrische (1,2-
und 3-polige) Netzkurzschlüsse anwendbar ist und dass die Wirkstromeinspeisung während des Fehlers
zugunsten der Blindstromeinspeisung sowie zur Sicherung der Stabilität der Windenergie-Erzeugungs-
einheiten abgesenkt werden muss.
c. Abschnitt 3.3.12.2 gilt nur für Windenergie-Erzeugungsanlagen, die Windenergie-Erzeugungseinheiten
vom Typ 1 enthalten.
9. Abschnitt 3.3.13.1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.
10. Abschnitt 3.3.13.3 gilt mit folgenden Maßgaben:
a. In Bild 3.4 entsprechen die Wörter „Pm Momentane verfügbare Leistung“ den Wörtern „Momentane
Wirkleistung Pmom ohne Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz“.
b. In Absatz 3 wird der Satz „Diese Regelung wird dezentral (an jedem einzelnen Generator) ausgeführt“
gestrichen.
c. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die Regelung nach Bild 3.4 und die Regelung zur Wiederkehr von Wirkleistung nach Rückkehr der
Frequenz auf einen Wert f ≤ 50,05 Hz können im ungestörten Betrieb wahlweise dezentral oder zentral
ausgeführt werden. Für den Fall von Störungen innerhalb der übergeordneten Regelung der Windener-
gie-Erzeugungsanlage sind bei Überfrequenz geeignete Maßnahmen zur Wirkleistungsreduktion von
Windenergie-Erzeugungseinheiten dezentral bereitzuhalten.
(5) Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die
Funktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.“
11. Abschnitt 3.3.13.4 gilt mit folgenden Maßgaben:
a. Die Vorgaben gelten für alle Windenergie-Erzeugungsanlagen.
b. Die Blindleistungsabgabe muss innerhalb von vier Minuten dem vom Netzbetreiber vorgegebenen Soll-
wert entsprechen.
c. Im Fall einer Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben für den Arbeitspunkt des Blind-
leistungsaustausches spätestens nach vier Minuten am Netzverknüpfungspunkt zu realisieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1741
12. Der Abschnitt 3.3.13.5 gilt mit folgenden Maßgaben:
a. Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
„(i) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grund-
schwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2*) Annex C.
(ii) Die Mindestanforderung entspricht der Erfüllung der nach den Absätzen 2, 7, 8, 11 und 17 fest-
gelegten Anforderungen an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators.
(iii) Es ist zulässig, diese Anforderungen unter Verwendung eines anderen Bezugspunkts (zum Bei-
spiel der Oberspannungsseite des Maschinentransformators) zu erfüllen, wenn das gleiche Betriebsver-
halten am Netzanschlusspunkt nachgewiesen wird.“
b. Absatz 8 wird Absatz 8a. Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:
„(8b) Die Bildunterschrift zu Bild 3.1, nach der Spannungsgradienten von kleiner/gleich 5 Prozent pro
Minute innerhalb der im Bild 3.1 angegebenen Spannungsbänder zulässig sind und nicht zur Trennung
der Windenergie-Erzeugungsanlagen führen dürfen, gilt auch hier.“
c. Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
„(13) Einpolige, zweipolige und dreipolige Kurzschlüsse (jeweils mit und ohne Erdberührung) oder
störungsbedingte symmetrische und unsymmetrische Spannungseinbrüche dürfen oberhalb der Grenz-
linie 1 in Bild 3.5 nicht zur Instabilität der Windenergie-Erzeugungsanlage oder zu ihrer Trennung vom
Netz führen. Der Spannungswert bezieht sich, wie in Bild 3.5 dargestellt, auf den größten Wert der drei
verketteten Netzspannungen.“
d. Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
„(17) Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung
a) Geltungsbereich
i. Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen oberhalb der Grenz-
linie 1 in Bild 3.5 müssen von allen Windenergie-Erzeugungseinheiten die Anforderungen an die
Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung nach den folgenden Buch-
staben b und c erbracht werden.
ii. Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen unterhalb der Grenz-
linie 1 und oberhalb der Grenzlinie 2 in Bild 3.5 darf von den Anforderungen an die Spannungs-
stützung bei Netzfehlern nach den folgenden Buchstaben b und c in folgender Weise abgewichen
werden:
• Die folgenden Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstrom-
einspeisung müssen nur so weit erfüllt werden, wie es das Netzanschlusskonzept der Wind-
energie-Erzeugungseinheit ermöglicht.
• Sollte beim Durchfahren des Fehlers die einzelne Windenergie-Erzeugungseinheit instabil wer-
den oder der Generatorschutz ansprechen, ist in Abstimmung mit dem jeweiligen Netzbetreiber
eine kurzzeitige Trennung der Windenergie-Erzeugungsanlage (KTE) vom Netz erlaubt.
iii. Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen unterhalb der Grenz-
linie 2 in Bild 3.5 ist eine KTE vom Netz immer erlaubt. Die Anforderungen nach den folgenden
Buchstaben b und c an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung
müssen nur so weit erfüllt werden, wie es das Netzanschlusskonzept der Windenergie-Erzeu-
gungseinheit ermöglicht.
b) Grundsätzliches Verhalten:
i. Bei Auftreten einer Signifikanten Spannungsabweichung müssen die Windenergie-Erzeugungsein-
heiten die Spannung durch Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) des Blindstroms IB stützen.
ii. Die Blindstromabweichung (ΔIB) der Windenergie-Erzeugungseinheit muss dabei proportional zur
Relevanten Spannungsabweichung ΔUr (ΔIB / IN = K * ΔUr / UN) sein und in dem Bereich (definiert
durch 0 ≤ K ≤ 10) liegen, der in Bild 3.6 gezeigt wird.
iii. Die Konstante K muss zwischen 0 und 10 einstellbar sein.
iv. Die Schwankungsbreite des eingespeisten Blindstroms, der sich aus der eingestellten Blindstrom-
Spannungscharakteristik ergibt, muss zwischen –10 Prozent und +20 Prozent des Nennstroms
liegen.
v. An die Höhe des Blindstroms IB werden folgende Anforderungen gestellt:
a. 3-polige Fehler: Windenergie-Erzeugungseinheiten müssen technisch in der Lage sein, einen
Blindstrom IB von mindestens 100 Prozent des Nennstroms einzuspeisen.
b. 1,2-polige Fehler: Windenergie-Erzeugungseinheiten müssen technisch in der Lage sein, einen
Blindstrom IB von mindestens 40 Prozent des Nennstroms einzuspeisen. Die Einspeisung des
Blindstroms darf die Anforderungen an das Durchfahren von Netzfehlern nicht gefährden.
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei IEC International Electrotechnical Commission, ISBN 2-8318-9938-9, www.iec.ch.
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
vi. Während Signifikanter Spannungsabweichungen Us kann der Wirkstrom IW zugunsten der Blind-
stromeinspeisung und zur Sicherung der Anlagenstabilität ausreichend abgesenkt werden.
c) Zeitverlauf:
i. Das dynamische Verhalten der Blindstromstützung wird durch die Sprungantwort des Blindstroms
charakterisiert, wie sie näherungsweise infolge von Netzkurzschlüssen auftreten kann.
ii. Im Fall einer Signifikanten Spannungsabweichung muss die Sprungantwort des Blindstroms fol-
gende Werte einhalten:
a) Anschwingzeit: 30 ms
b) Einschwingzeit: 60 ms
iii. Bei stetigem Spannungsverlauf darf der Blindstrom keine Unstetigkeiten aufweisen, die nicht
durch die Blindstrom-Spannungscharakteristik nach Bild 3.6 vorgesehen sind und die die Netz-
qualität in negativer Weise beeinflussen können. Dies gilt insbesondere auch für den Übergang
zwischen dem Betrieb bei Spannungsabweichungen ΔU innerhalb des Spannungstotbands Ut und
dem Betrieb bei Signifikanter Spannungsabweichung Us.
Bild 3.6: Prinzip der Spannungsstützung bei Netzfehlern bei Windenergie-Erzeugungseinheiten
“.
e. Absatz 18 ist nicht anzuwenden.
f. Absatz 19 ist nicht anzuwenden.
g. Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
„Bei Entfernungen zwischen den Windenergie-Erzeugungseinheiten der Windenergie-Erzeugungsanlage
und dem Netzverknüpfungspunkt, die zu einer Unwirksamkeit der Spannungsregelung führen, kann der
Netzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-Erzeugungsanlage fordern, dass
der Spannungseinbruch am Netzverknüpfungspunkt gemessen und die Spannung an demselben Punkt
abhängig von diesem Messwert geregelt wird. Die Windenergie-Erzeugungseinheiten müssen daher in
der Lage sein, statt der Spannung an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators eine Be-
zugsspannung zu verwenden, die außerhalb der Windenergie-Erzeugungseinheit liegt. Diese kann mess-
technisch oder in geeigneter Weise in Abstimmung mit dem Netzbetreiber rechnerisch ermittelt werden.“
h. Abschnitt 3.3.13.6 ist nicht anzuwenden.
i. Abschnitt 3.3.13.7 ist nicht anzuwenden.
III. An Kapitel 9.2 werden folgende Definitionen angefügt:
„1. „Anschwingzeit“ ist die charakteristische Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen
sprunghaftem Eintritt einer Signifikanten Spannungsabweichung Us und erstmaligem Erreichen des Tole-
ranzbandes um den Stationären Endwert des Blindstroms IB. Die Anschwingzeit umfasst die Zeit des Er-
kennens einer Signifikanten Spannungsabweichung sowie die Anregelzeit der Blindstrom-Regelung.
2. „Betriebsbereite installierte Wirkleistung Pbb inst“, auch als „Nennwirkleistung“ bezeichnet, ist die Summe
der Nennwirkleistungen der betriebsbereiten Windenergie-Erzeugungseinheiten innerhalb einer Windener-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1743
gie-Erzeugungsanlage. Ausgenommen sind Windenergie-Erzeugungseinheiten, die sich in Revision befin-
den oder defekt sind.
3. „Blindstrom IB“ ist der gesamte Blindstrom, der aus den Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1”) des
Grundschwingungsanteils von Strom und Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentrans-
formators ermittelt wird: mit unterstrichen: komplexe Größe; „*“: konjugiert
komplexe Größe.
4. „Blindstromabweichung ΔIB“ ist die Abweichung des Blindstroms IB vom 1-Minuten-Mittelwert.
5. „Einschwingzeit“ ist die charakteristische Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen
dem sprunghaften Eintritt einer Signifikanten Spannungsabweichung Us bis zu dem Zeitpunkt, an dem die
Einschwingvorgänge so weit abgeklungen sind, dass der Blindstrom IB im Toleranzband um den Stationä-
ren Endwert liegt und dort verbleibt.
6. „Gestörter Betrieb“ ist ein Betriebszustand der Windenergie-Erzeugungsanlage, bei dem ein oder mehrere
ihrer Systeme nicht konzeptgemäß arbeiten.
7. „Installierte Wirkleistung Pinst“ ist die Summe der Nennwirkleistungen der Windenergie-Erzeugungseinhei-
ten innerhalb einer Windenergie-Erzeugungsanlage.
8. „Leistungsdiagramm“ ist das Wirkleistungs-Blindleistungs-Diagramm (PQ-Diagramm) der Windenergie-Er-
zeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt.
9. „Momentane Blindleistung Qmom“ ist der momentane Wert der Blindleistung einer Windenergie-Erzeugungs-
anlage am Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem.
10. „Momentane Wirkleistung Pmom“ ist der momentane Wert der am Netzverknüpfungspunkt eingespeisten
Wirkleistung.
11. „Nennbetriebspunkt einer Windenergie-Erzeugungsanlage“ ist der Betrieb einer Windenergie-Erzeugungs-
anlage unter Abgabe von Betriebsbereiter installierter Wirkleistung Pbb inst bei Nennspannung und Nenn-
frequenz im Ungestörten Betrieb.
12. „Netzverknüpfungspunkt“ ist der Netzpunkt, an dem die Windenergie-Anschlussanlage an das Netz des
Netzbetreibers angeschlossen ist.
13. „Relevante Spannungsabweichung ΔUr“ ist der Anteil der Spannungsabweichung ΔU, mit dem die Span-
nung U1 über die Grenzen des Spannungstotbands Ut hinaus abweicht. Innerhalb des Spannungstotbands
Ut ist die Relevante Spannungsabweichung (ΔUr) gleich null:
• Wenn: ΔU > Ut : ΔUr = ΔU – Ut
• Wenn: ΔU < –Ut : ΔUr = ΔU + Ut
• Sonst: ΔUr = 0
14. „Signifikante Spannungsabweichung ΔUs“ ist eine Spannungsabweichung ΔU mit einem Betrag, der größer
als das Spannungstotband Ut ist.
15. „Spannung U1“ ist die Spannung, die aus den Mitsystemkomponenten des Grundschwingungsanteils von
Strom und Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators ermittelt wird.
16. „Spannungsabweichung ΔU “ ist die Abweichung der Spannung U1 vom 1-Minuten-Mittelwert. Eine Span-
nungsabweichung mit negativem Vorzeichen entspricht einem Spannungseinbruch. Eine Spannungsabwei-
chung mit positivem Vorzeichen entspricht einer Spannungserhöhung.
17. „Spannungstotband Ut“ entspricht 10 % der Nennspannung, kann aber mit Einverständnis des Netzbetrei-
bers, zum Beispiel bei Anwendung einer kontinuierlichen Spannungsregelung, auch reduziert beziehungs-
weise gleich null gesetzt werden.
18. „Sprungantwort des Blindstroms IB“ ist der zeitliche Verlauf des Blindstroms IB infolge einer sprunghaften
Änderung der Spannung U1.
19. „Stationärer Endwert“ des Blindstroms IB ist der Wert des Blindstroms IB in Abhängigkeit der Spannung U1
im eingeschwungenen Zustand.
20. „Statische Blindleistungskompensation“ ist eine nicht rotierende Einrichtung, die als geregelte Blindleis-
tungsquelle oder Blindleistungssenke eingesetzt werden kann.
21. „Strom I1“ ist eine Mitsystemkomponente des Strangstroms an der Niederspannungsseite des Maschinen-
transformators.
22. „Ungestörter Betrieb“ ist ein Betriebszustand der Windenergie-Erzeugungsanlage, bei dem alle Systeme
der Windenergie-Erzeugungsanlage konzeptgemäß arbeiten.
23. „Verbraucherzählpfeilsystem (VZS)“ ist ein einheitliches Zählpfeilsystem für Verbraucherinnen und Verbrau-
cher sowie Erzeugerinnen und Erzeuger.
24. „Verfügbare Blindleistung Qvb“ ist der maximal mögliche Wert der Blindleistung, den eine Windenergie-
Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt sowohl übererregt als auch untererregt zur Verfügung stel-
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
len kann; sie ist abhängig vom Betriebspunkt (Momentane Wirkleistung Pmom und Spannung am Netzver-
knüpfungspunkt ).
25. „Verfügbare Wirkleistung Pvb“ ist der maximal mögliche Wert der Wirkleistungseinspeisung der Windener-
gie-Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt.
26. „Windenergie-Anschlussanlage“ ist die Gesamtheit aller Betriebsmittel, die erforderlich sind, um eine oder
mehrere Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie an das Netz eines Netzbetreibers
anzuschließen.
27. „Windenergie-Erzeugungsanlage“ ist eine Anlage, in der sich eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung
elektrischer Energie aus Windenergie (Windenergie-Erzeugungseinheit ) befinden. Dies umfasst auch die
Anschlussanlage und alle zum Betrieb erforderlichen elektrischen Einrichtungen. Windenergie-Erzeugungs-
anlagen sind Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie. Diese können entweder ein-
zeln oder über eine interne Windparkverkabelung verbunden an ein Netz angeschlossen werden. Eine
Windenergie-Erzeugungsanlage kann aus unterschiedlichen Typen von Windenergie-Erzeugungseinheiten
bestehen.
28. „Windenergie-Erzeugungseinheit “ ist eine einzelne Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wind-
energie. Eine Windenergie-Erzeugungseinheit vom Typ 1 liegt vor, wenn ein Synchrongenerator direkt mit
dem Netz gekoppelt ist. Eine Windenergie-Erzeugungseinheit vom Typ 2 liegt vor, wenn diese Bedingung
nicht erfüllt ist.
29. „Wirkstrom IW“ ist der gesamte Wirkstrom, der aus den Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1“) des
Grundschwingungsanteils von Strom und Spannung ermittelt wird: mit
unterstrichen: komplexe Größe; „*“: konjugiert komplexe Größe.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1745
Anlage 2
mit Nneu = Anzahl aller neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten und der
gesamten Betriebsbereiten installierten Wirkleistung.
mit NWEA = Anzahl aller alten und neuen Windenergie-Erzeugungseinheiten in der erwei-
terten Windenergie-Erzeugungsanlage.
Qvb, gefordert ist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine Windenergie-Erzeugungs-
anlage ausschließlich aus neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen würde.
Qvb, anteilig, NAP ist die anteilig am Netzverknüpfungspunkt geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine
erweiterte Windenergie-Erzeugungsanlage sowohl aus neu errichteten als auch aus alten Windenergie-Erzeu-
gungseinheiten besteht:
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Anlage 3
1. Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden.
2. Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch oberhalb der Grenzlinie 1, die nach
Bild 3.5 im Abschnitt 3.3.13.5 des TransmissionCodes 2007 (für Anlagen des Typs 2) beschrieben sind, müssen
ohne Netztrennung durchfahren werden.
Der Blindleistungsbezug darf nicht zur Auslösung des Blindleistungs-Unterspannungsschutzes führen.
Nicht eingehalten werden muss die Anforderung im Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 2 des TransmissionCodes 2007,
dass von den Aus-Hilfskontakten der Leistungsschalter auf der Ober- oder der Unterspannungsseite des Netz-
transformators ein Abfahr- und Ausschaltbefehl auf alle einzelnen Generatoren der Anlage gegeben wird, so
dass der Inselbetrieb spätestens nach drei Sekunden beendet ist.
3. Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz (Q ➔ & U<) muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß
Mittelspannungsrichtlinie 2008 festgelegt.
4. Eine Trennung vom Netz bei Frequenzen zwischen 47,5 Hz und 51,0 Hz ist nicht erlaubt.
5. Bei einer Verfügbaren Wirkleistung Pvb von größer oder gleich der Hälfte der Verfügbaren installierten Wirk-
leistung (Pvb ≥ 50 % Pbb inst), bei einer Frequenz von mehr als 50,2 Hz und weniger als 51,0 Hz muss die
Momentane Wirkleistung Pmom jeder einzelnen Windenergie-Erzeugungseinheit mit einem Gradienten von 40 %
der Verfügbaren Wirkleistung Pvb der Windenergie-Erzeugungseinheiten je Hz abgesenkt werden können.
Zwischen 51,0 Hz und 51,5 Hz sind die Überfrequenzschutzeinrichtungen der einzelnen Einheiten einer Wind-
energie-Erzeugungsanlage unter Ausnutzung des ganzen Bereichs gestaffelt so einzustellen, dass bei einer
Frequenz von 51,5 Hz alle Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Netz getrennt worden sind.
6. Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum
automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.
7. Die zu ändernden Einstellungen des Entkupplungsschutzes werden vom Netzbetreiber vorgegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1747
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau*)
Vom 7. Juli 2009
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Einsatzlehre:
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232 5.1 Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstel-
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 len,
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 5.2 Sichern, Retten und Bergen,
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- 5.3 Brandbekämpfung,
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
5.4 Technische Hilfeleistung,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
5.5 ABC-Einsatz,
§1 5.6 Rettungssanitäter-Einsatz;
Ausnahmeregelung 6. Vorbeugender Brandschutz;
Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungs-
gesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den Abschnitt B
folgenden Vorschriften ausgebildet werden. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
§2
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
Gegenstand und Struktur der Erprobung bes;
Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere
Struktur und Inhalt des neuen Ausbildungsberufes 4. Umweltschutz;
Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau erprobt wer- 5. Information, Kommunikation und Arbeitsorganisa-
den. tion:
5.1 Kommunikation und Teamarbeit,
§3
5.2 Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
Dauer der Berufsausbildung
5.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
5.4 Planen der Arbeit;
§4 6. Handwerkliche Tätigkeiten:
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 6.1 Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehr-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- einsatz,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 6.2 Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
6.3 Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz.
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern. §5
(2) Die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/ Durchführung der Berufsausbildung
zur Werkfeuerwehrfrau gliedert sich wie folgt (Ausbil- (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
dungsberufsbild): Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Abschnitt A den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
higkeiten:
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
1. Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
Anforderungen an den Beruf; auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzu-
2. Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfah- weisen.
ren; (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
3. Fahrzeuge und Geräte; des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Atemschutz;
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
§ 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
Bundesanzeiger veröffentlicht. ßig durchzusehen.
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
§6 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 600 Minuten; in-
Abschlussprüfung nerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe ein-
schließlich höchstens zehn Minuten Fachgespräch
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich in 420 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab- Aufgaben in 180 Minuten durchgeführt werden.
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- §8
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- Teil 2 der Abschlussprüfung
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul- in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung Fähigkeiten, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Quali- dung wesentlich ist.
fikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung fungsbereichen:
nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-
1. Brandbekämpfung,
lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
2. Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der 3. Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr,
Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Brandbekämpfung be-
§7
stehen folgende Vorgaben:
Teil 1 der Abschlussprüfung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die und dabei
in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das a) Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahr-
dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, zeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Stra-
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- ßen führen und besetzen,
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu b) Einsatzmittel handhaben,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
dung wesentlich ist. c) Gefährdungspotentiale abschätzen,
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem d) Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungs-
Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten. vorschriften beachten,
(4) Für den Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten e) die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände
bestehen folgende Vorgaben: rückmelden
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
a) technische Unterlagen auswerten, technische 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen grunde zu legen:
und abstimmen, Material und Werkzeug disponie- a) Menschen retten,
ren, b) Brände löschen;
b) Werkstücke herstellen, Funktionen überprüfen, 3. der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2
seine Vorgehensweise erläutern und durchge- Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezo-
führte Arbeiten dokumentieren, genes Fachgespräch durchführen;
c) Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten;
und Umweltschutzbestimmungen einhalten, davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die
d) Gefährdungen erkennen, Maßnahmen zur Besei- Fachgespräche.
tigung ergreifen (4) Für den Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung
kann; und ABC-Einsatz bestehen folgende Vorgaben:
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen
grunde zu legen: und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten
nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen
a) elektrotechnische Arbeiten,
und dabei
b) metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische
a) Einsatzmittel handhaben,
Arbeiten,
b) Gefährdungspotentiale abschätzen,
c) Holzarbeiten;
c) Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungs-
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 vorschriften beachten,
Buchstabe a, b oder c durchführen und hierüber ein
auftragsbezogenes Fachgespräch führen; darüber d) die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände
hinaus soll er Aufgaben nach Nummer 2 Buch- rückmelden
stabe a, b und c schriftlich lösen; kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1749
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- 4. Prüfungsbereich Grundlagen und
grunde zu legen: Techniken der Gefahrenabwehr 20 Prozent,
a) Technische Hilfe leisten, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
b) ABC-Einsatz durchführen; Sozialkunde 10 Prozent.
3. der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezo- Leistungen
genes Fachgespräch durchführen; 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; da- schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
von entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fach-
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
gespräche.
mindestens „ausreichend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Grundlagen und Tech-
niken der Gefahrenabwehr bestehen folgende Vorga- 3. in den Prüfungsbereichen Brandbekämpfung sowie
ben: Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit min-
destens „ausreichend“,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
a) Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens er- von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
läutern, „ausreichend“,
b) Brandgeschehen beurteilen, Löschmittel und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
Löschverfahren auswählen und einsetzen,
prüfung mit „ungenügend“
c) Fahrzeuge und Geräte unterscheiden,
bewertet worden sind.
d) Atemschutz anwenden,
e) Einsatzlehre berücksichtigen, § 10
f) Kenntnisse des Vorbeugenden Brandschutzes Mündliche Ergänzungsprüfung
anwenden
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
kann; in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich lösen; reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
kunde bestehen folgende Vorgaben:
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
beurteilen kann; hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 11
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§9
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Gewichtungs- und Bestehensregelung 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- dieser Verordnung weiter anzuwenden.
ten:
1. Prüfungsbereich Handwerkliche § 12
Arbeiten 30 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Prüfungsbereich Brandbekämpfung 20 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft
3. Prüfungsbereich Technische und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2016 außer
Hilfeleistung und ABC-Einsatz 20 Prozent, Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Rechtliche Grundlagen a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des
des Feuerwehrdienstes, Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der Techni-
Anforderungen an den schen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Ein-
Beruf richtungen in Grundzügen erläutern
(§ 4 Absatz 2 b) Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie Werk-
Abschnitt A Nummer 1) und Betriebsfeuerwehren unterscheiden
c) Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche
Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in
der Technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Bei-
spielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
d) Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderun- 2
gen darstellen und angemessen handeln
e) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewälti-
gen
f) körperliche Fitness kontinuierlich erhalten
g) sich mit psychischen Belastungen des Berufs aus-
einandersetzen, die psychische Stabilität erhalten
h) berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden,
insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvor-
schriften
2 Brandgeschehen, a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung, ins-
Löschmittel und besondere unter Berücksichtigung der stofflichen und
Löschverfahren energetischen Voraussetzungen der Verbrennung,
(§ 4 Absatz 2 durchführen
Abschnitt A Nummer 2) b) Wärme-, Rauchentwicklung und Brandausbreitung ab-
schätzen
c) Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stich-
flamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen 4
ergreifen
d) die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid
und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den An-
wendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und
einsetzen
e) Löschverfahren situationsbezogen anwenden
3 Fahrzeuge und Geräte a) Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen nach ihrem
(§ 4 Absatz 2 technischen und taktischen Einsatzwert unterscheiden;
Abschnitt A Nummer 3) die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakulta-
tive Zusatzausstattung kontrollieren
b) Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die
Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und
außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirt-
schaftlich führen
c) Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhal-
ten
10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1751
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Schutzkleidung und Schutzausrüstung, insbesondere
Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung,
persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen
unterscheiden, auswählen und anlegen
e) Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör,
Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte,
Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweis-
geräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils
nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterschei-
den, anwenden, prüfen und instand halten
4 Atemschutz a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwen-
(§ 4 Absatz 2 dungszweck auswählen und anwenden
Abschnitt A Nummer 4) b) Atemschutzgeräte anlegen; Sicht-, Dichtigkeits- und
Funktionskontrolle durchführen
c) Atemschutzgeräte pflegen
5
d) Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atem-
schutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze
durchführen
e) Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen
f) Atemschutzüberwachung durchführen
5 Einsatzlehre
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1 Einrichten, Sichern a) örtliche Gegebenheiten bewerten
und Betreiben von b) vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten
Einsatzstellen
c) Einsatzstellen ausleuchten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1) d) Gerüste behelfsmäßig aufbauen, Betriebssicherheit
vorhandener Gerüste beurteilen
e) Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte 3
und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und
verlasten
f) Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend der
örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstel-
lerangaben sicher lagern
g) Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten
5.2 Sichern, Retten a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrund-
und Bergen sätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Ret-
(§ 4 Absatz 2 tungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen
Abschnitt A Nummer 5.2) b) Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahren-
matrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von
Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und
technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objek-
ten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis,
Höhen und Tiefen
8
c) Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen
anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüs-
tungen
d) Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen un-
ter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderhei-
ten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebs-
abläufe und zur Werterhaltung, durchführen
e) Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5.3 Brandbekämpfung a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im
(§ 4 Absatz 2 Löscheinsatz berücksichtigen
Abschnitt A Nummer 5.3) b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung
entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
c) Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebs-
spezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Auf-
rechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhal-
8
tung, durchführen
d) Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöh-
ter Brand- und Explosionsgefahr und anderen beson-
deren Gefahren durchführen
e) Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Ge-
bäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
5.4 Technische Hilfeleistung a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in
(§ 4 Absatz 2 der Technischen Hilfeleistung berücksichtigen
Abschnitt A Nummer 5.4) b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Technischen Hilfe-
leistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
c) Technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung be-
triebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur
Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Wert-
8
erhaltung, durchführen
d) Technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in
Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
e) Geräte und Hilfsmittel zur Technischen Hilfeleistung
einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfäl-
len, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr
5.5 ABC-Einsatz a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im
(§ 4 Absatz 2 ABC-Einsatz berücksichtigen
Abschnitt A Nummer 5.5) b) Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entspre-
chend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichti-
gen
c) ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezi-
fischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrecht-
erhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung,
durchführen 6
d) ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter
Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen
Gefahren durchführen
e) ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden
und Objekten besonderer Art und Nutzung
f) Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte auf-
bauen und betreiben
5.6 Rettungssanitäter-Einsatz Medizinische Grundlagen, Hygiene
(§ 4 Absatz 2 a) anatomische und physiologische Grundlagen kennen
Abschnitt A Nummer 5.6)
b) Verhaltensregeln im Umgang mit Kranken und Verletz-
ten einhalten
c) Maßnahmen der Hygiene durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1753
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
Störungen der Vitalfunktionen
d) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf
– Störungen der Bewusstseinslage
– zentrale, periphere und mechanische Störungen der
Atmung
– Störungen von Herz und Kreislauf, insbesondere
Schock verschiedener Ursachen, Herzinfarkt, Angina
pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhythmus-
störungen, Herz-Kreislauf-Stillstand
schließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh-
ren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in
Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln
Chirurgische Erkrankungen
e) aufgrund der Erkennungsmerkmale verschiedene
Wundarten unterscheiden und entsprechende Maßnah-
men durchführen
f) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf
– Blutungen nach außen und nach innen,
– arteriellen/venösen Gefäßverschluss an den Glied-
maßen,
– Harnverhaltung,
– Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane,
– Fraktur, Luxation oder Distorsion,
– Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen (zum
Beispiel Apoplexie) sowie Verletzungen der Wirbel-
säule und des Rückenmarks,
– akutes Abdomen
– Mehrfachverletzungen
schließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh-
ren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in
Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln
Innere Medizin – Pädiatrie
g) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf allergische Re-
aktionen schließen und Maßnahmen durchführen; bei
Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung
an den so ermittelten Zustand handeln
h) die im Notfalleinsatz verwendeten Arzneimittel und
Infusionslösungen einschließlich Indikation, Wirkung,
wesentlicher Nebenwirkungen und Kontraindikationen
kennen; Arzneimittel nach Weisung des Arztes verab-
reichen
i) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf
– Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbren-
nungen/Verbrühungen, Schädigungen durch Strom
und Blitz und Unterkühlung 15
– eine Infektionskrankheit
– auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern
– Exsikkose
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
– Vergiftung
– Strahlenkrankheit
schließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh-
ren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in
Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln;
bei Vergiftung und Strahlenkrankheit Maßnahmen
zum Selbstschutz ergreifen
Erkrankung der Augen
j) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkran-
kungen oder Verletzungen des Auges schließen und
entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Verän-
derung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an
den so ermittelten Zustand handeln
Geburtshilfe
k) den Ablauf einer regelgerechten Geburt kennen; auf-
grund der Erkennungsmerkmale auf
– eine plötzlich eintretende Geburt
– Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen
schließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh-
ren; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in
Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln
l) Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen
durchführen
Psychiatrie
m) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzu-
stände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankhei-
ten schließen und entsprechende Maßnahmen auch
des Selbstschutzes durchführen; bei Veränderung
der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so er-
mittelten Zustand handeln
Rettungsdienst-Organisation,
technische und rechtliche Fragen
n) Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck
unterscheiden; die Mindestausstattung des Kranken-
raumes und die fakultative Zusatzausstattung benen-
nen, die Ausstattung benutzen beziehungsweise an-
wenden sowie Maßnahmen nach Gebrauch von In-
strumenten und Material durchführen
o) vom Rettungsdienst nutzbare Meldewege kennen;
Fernmeldemittel unter Einhaltung der Funkdisziplin
nutzen, Meldungen entsprechend der Lage abfassen
p) Personen und Institutionen für eine Zusammenarbeit
mit dem Rettungsdienst kennen, die Besonderheiten
bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrank-
ten kennen, auf Grund des Inhalts einer Meldung auf
einen Notfalleinsatz schließen
q) besondere Gefahrenstellen in einem rettungsdienstli-
chen Einsatzbereich kennen, auf Grund der Erken-
nungsmerkmale auf Gefährdung schließen und
Selbstschutz bei Gefährdung sowie Maßnahmen zur
Rettung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1755
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Vorbeugender a) Auskunft geben über baulichen, technischen, organi-
Brandschutz satorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahren-
(§ 4 Absatz 2 abwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehrein-
Abschnitt A Nummer 6) satzplanung
b) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, insbesondere
Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanla-
gen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen, be-
dienen und prüfen 4
c) Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und prü-
fen
d) Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbeson-
dere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbestei-
gung und -befahrung
e) Löschwasserversorgungssysteme bedienen und prüfen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt B Nummer 1) dungsvertrag nennen während
der gesamten
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen Ausbildungszeit
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen zu vermitteln
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 2 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
Abschnitt B Nummer 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
während
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner der gesamten
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- Ausbildungszeit
tretungen und Gewerkschaften nennen zu vermitteln
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
bei der Arbeit ergreifen
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt B Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während
der gesamten
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und Ausbildungszeit
der für den Arbeitsschutz zuständigen betrieblichen zu vermitteln
Stelle erläutern
f) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
g) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Be-
hältern und Fördersystemen berücksichtigen
h) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
i) ergonomische Grundregeln anwenden
j) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und
vermeiden
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt B Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären während
der gesamten
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Ausbildungszeit
Umweltschutzes anwenden zu vermitteln
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Information,
Kommunikation und
Arbeitsorganisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
5.1 Kommunikation a) Informationen in deutscher und englischer Sprache be-
und Teamarbeit schaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus
(§ 4 Absatz 2 Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Fir-
Abschnitt B Nummer 5.1) menunterlagen und Datenbanken
b) schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung
englischer Fachbegriffe durchführen 4
c) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
d) Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und ab-
stimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e) Übergabeprozesse abstimmen
5.2 Erstellen und Anwenden a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
technischer Unterlagen Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schal-
(§ 4 Absatz 2 tungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache
4
Abschnitt B Nummer 5.2) anwenden
b) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
5.3 Kommunikations- a) feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations-
und Informationssysteme und Informationssysteme einsetzen
(§ 4 Absatz 2 b) Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software
Abschnitt B Nummer 5.3) anwenden 5
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1757
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5.4 Planen der Arbeit a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit
(§ 4 Absatz 2 von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Mög-
Abschnitt B Nummer 5.4) lichkeiten abstimmen
b) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und
Abwicklungszeiten einschätzen
c) Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebs- 6
mittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und
bereitstellen
d) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen
erproben und optimieren
e) Lösung implementieren und organisatorisch absichern
6 Handwerkliche
Tätigkeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
6.1 Elektrotechnische a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden
Arbeiten für den b) elektrotechnische Gefährdungen erkennen und Maß-
Feuerwehreinsatz
nahmen zur Beseitigung ergreifen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6.1) Hausinstallationen
c) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegeben-
heiten und der technischen Regeln erkennen und beur-
teilen
d) Leitungen unter Beachtung der mechanischen und
elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks
auswählen
e) Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen,
insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und
Klemmen, herstellen
f) Schalter und Steckvorrichtungen auswählen und instal-
lieren; Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
g) Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach
technischen Regeln auswählen sowie in und außer Be-
trieb nehmen 16
Messtechnik
h) elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion,
Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge
sowie Schutzmaßnahmen prüfen
Fehlerdiagnose
i) Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Ge-
räten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergrei-
fen
Motorschaltungen
j) Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommoto-
ren unterscheiden und Aggregate einsetzen
Beleuchtungstechnik
k) Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatz-
zweck auswählen und einsetzen
l) Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6.2 Metall-, sanitär-, Metalltechnik
heizungs- und
a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden
klimatechnische Arbeiten
für den Feuerwehreinsatz b) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseiti-
(§ 4 Absatz 2 gung ergreifen
Abschnitt B Nummer 6.2) c) Maße erfassen, übertragen und anreißen
d) Innengewinde berechnen und schneiden, Bohrer aus-
wählen und Drehzahl einstellen
e) Metalle durch Biegen, Kanten, Runden und Falzen um-
formen
f) Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung
vornehmen
g) Rohre trennen, umformen und verbinden 16
h) Löcher auf Maß in Metalle sowie in Stein und Beton
bohren
i) Maße auf Bleche übertragen, anreißen und zuschnei-
den
j) Aushalsungen an Kupferrohren herstellen
k) Kupferrohre biegen
l) Metalle durch Schweißen, Hart- und Weichlöten ver-
binden
m) Bauteile thermisch trennen
n) hydraulische und pneumatische Systeme handhaben
Wasser- und Abwasserinstallationen
a) Wasserver- und Entsorgungsanlagen absperren und
abdichten
b) Bauteile und Baugruppen von Wasserver- und Entsor-
gungsanlagen montieren und demontieren
Heizungs- und Klimaanlagentechnik
c) Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und ab-
dichten
d) Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und de-
montieren
e) Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen 16
Feuerungstechnik
f) Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen
g) Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen
absperren und abdichten
Förder- und Transportsysteme
h) Anlagenteile und Behälter abdichten und absperren
i) Anlagenteile montieren und demontieren
6.3 Holzarbeiten für den a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden
Feuerwehreinsatz b) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseiti-
(§ 4 Absatz 2 gung ergreifen
Abschnitt B Nummer 6.3)
Bearbeiten von Holz
c) Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln,
Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holz-
verbindungen herstellen 16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1759
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
Einbauen von Holz und Holzbauteilen
d) Holzkonstruktionen herstellen
e) Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen
f) Holzbauteile einbauen
Dämmung
g) Unterkonstruktionen für Ständerwerke erstellen
h) Dämmstoffe ein- und ausbauen
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Vom 8. Juli 2009
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Ver-
wendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwen-
dung bei Tieren vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der ab dem
21. März 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3455),
2. den am 21. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740).
Bonn, den 8. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1761
Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken
(TÄHAV)*)
§1 Hausapotheke tätig wird, entsprechend Art und Um-
Anwendungsbereich fang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften
dieser Verordnung Sorge zu tragen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Er-
werb, die Herstellung, die Prüfung, die Lagerung und (2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren
die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie
Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie für sind vom Tierarzt zu beaufsichtigen.
die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln (3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb
durch Tierärzte. der Apotheken freigegeben sind, dürfen nur vom Tier-
arzt oder auf dessen ausdrückliche Weisung für den
§ 1a betreffenden Einzelfall an Tierhalter ausgehändigt wer-
Regeln der Wissenschaft den.
Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind
§3
die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu
beachten. Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Betriebsräume
Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Re-
(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
geln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.
muss über geeigneten Betriebsraum verfügen. Be-
triebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel herge-
§2 stellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr ge-
Verantwortlichkeit des Tierarztes bracht werden.
(1) Der Tierarzt, der den Betrieb der tierärztlichen (2) Die Betriebsräume müssen Art und Umfang der
Hausapotheke nach § 67 Absatz 1 des Arzneimittelge- jeweiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach
setzes der zuständigen Behörde angezeigt hat, hat per- Art, Zahl, Anordnung, Größe und Einrichtung so be-
sönlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der tierärzt- schaffen sein, dass sie eine einwandfreie Herstellung,
lichen Hausapotheke Sorge zu tragen. Darüber hinaus Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel ermög-
hat jeder Tierarzt, der beim Betrieb einer tierärztlichen lichen; sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen
baulichen und hygienischen Zustand befinden, insbe-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung sondere sauber, trocken und gut belüftbar sein.
– der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein- (3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken
schaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, nicht verwendet werden.
S. 1), die durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom
30.4.2004, S. 58) geändert worden ist,
– der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das §4
Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw.
thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Geräte und Rechtsvorschriften
Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG,
88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3), (1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vor-
die zuletzt durch die Richtlinie 2008/97/EG (ABl. L 318 vom handen sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb
28.11.2008, S. 9) geändert worden ist, der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt
– der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon- werden. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zu-
trollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-
stände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur stand befinden.
Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 (2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen
vom 23.5.1996, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/104/ Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,
EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) geändert worden ist, Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung
– der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur und, soweit entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit
Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehr-
bringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in
Gemeinschaft (ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42). der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
§5 Untereinheit der Praxis, von dort behandelten Tiere
(weggefallen) bestimmt sind und
2. die Betriebsräume ausschließlich der Verfügungs-
§6 gewalt des Tierarztes unterstehen.
(weggefallen) Die Praxis und die Untereinheit der Praxis müssen in-
nerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien
§ 6a Stadt oder in einem angrenzenden Kreis oder einer an-
(weggefallen) grenzenden kreisfreien Stadt liegen.
(2) Arzneimittel sind in übersichtlicher Anordnung
§7 und getrennt von anderen Mitteln zu lagern. Sie sind
Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln so zu lagern, dass ihre einwandfreie Beschaffenheit er-
halten bleibt und sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem
Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in drei Aus- (3) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und
fertigungen (Original und zwei Durchschriften) im deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt
Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Die Ver- eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arznei-
schreibung darf auch durch Fernkopie erteilt werden; buch aufgeführt sind, muss eine der dort angegebenen
die Originalfassung der Verschreibung ist unverzüglich Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die
nachzureichen. im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch-
liche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fütterungsarz-
neimittel zur Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 10
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Abgabebehältnisse
Wirtschaftsraum nur auf einem Formblatt nach dem (1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgege-
Muster der Anlage 1a in drei Ausfertigungen (Original ben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie
und zwei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt
verschrieben werden. wird.
(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arznei-
§8
mittel vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben wer-
Prüfung der Arzneimittel den, auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel
(1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass Arz- handelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des
neimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen. Abweichend
oder angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind. von Satz 1 dürfen vom Tierarzt in unveränderter Form
Zum Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit hat umgefüllte oder abgepackte Arzneimittel abgegeben
der Tierarzt die Arzneimittel zu prüfen oder unter seiner werden, soweit die Anforderungen nach § 10 Absatz 8
Verantwortung prüfen zu lassen, es sei denn, er hat die Satz 1 sowie § 11 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Arznei-
Arzneimittel unmittelbar aus der Apotheke oder mit ei- mittelgesetzes erfüllt und die Arzneimittel zusätzlich mit
nem Zertifikat über die erfolgte Prüfung bezogen. dem Namen und der Praxisanschrift des behandelnden
Tierarztes sowie der abgegebenen Menge gekenn-
(2) Von pharmazeutischen Unternehmern, Groß-
zeichnet sind.
händlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarznei-
mittel sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von
§ 11
einer über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung
abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte er- In der Außenpraxis
geben haben, die Zweifel an der einwandfreien Be- mitgeführte Arzneimittel
schaffenheit des Arzneimittels begründen. (1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in all-
(3) Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht seits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt
einwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum abge- werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beein-
laufen ist, so ist es der Vernichtung zuzuführen. Bis zur flussung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht,
Zuführung zur Vernichtung ist das Arzneimittel unter Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigun-
Kenntlichmachung des Erfordernisses der Vernichtung gen. Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhänd-
gesondert zu lagern. lern oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel
dürfen darüber hinaus nur in ihrem Originalbehältnis
§9 mitgeführt werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
Lagerung der Arzneimittel (2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen
(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebs- Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen,
räumen an einem einzigen Standort lagern. Abwei- dass der regelmäßige tägliche Bedarf seiner tierärzt-
chend von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch in anderen lichen Tätigkeit nicht überschritten wird.
Betriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoo-
logischen Gärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, § 12
Tierkliniken, Hochschulen, Besamungsstationen oder Abgabe der Arzneimittel
höchstens einer Untereinheit der Praxis befinden, wenn an Tierhalter durch Tierärzte
1. die Arzneimittel ausschließlich zur arzneilichen Ver- (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
sorgung der dort vorhandenen oder, im Falle einer Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1763
gen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verab- Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apo-
reichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflich- theken freigegeben sind.
tig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rah-
men einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren § 13
oder Tierbeständen abgegeben werden.
Nachweispflicht
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1
(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,
schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der
sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und
tierärztlichen Wissenschaft
den Verbleib der Arzneimittel in der jeweiligen tierärzt-
1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem lichen Hausapotheke, ferner über die Verschreibung
Umfang untersucht worden sind und von Fütterungsarzneimitteln sowie über die Herstellung
2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand- von Arzneimitteln Nachweise zu führen. Bei der Anwen-
lungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden. dung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von
(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren be-
Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam stimmt sind, ist ein Nachweis auszufüllen, der mindes-
gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden. tens folgende Angaben in übersichtlicher Weise enthält:
(4) (weggefallen) 1. Anwendungs- oder Abgabedatum,
§ 12a 2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im jewei-
ligen Jahr,
Informationspflichten
3. Name des behandelnden Tierarztes und Praxisan-
(1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die schrift,
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet
oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm selbst 4. Name und Anschrift des Tierhalters,
oder auf seine ausdrückliche Weisung abgegeben, so 5. Anzahl, Art und Identität der Tiere,
hat der Tierarzt den Tierhalter unverzüglich auf die Ein-
haltung der Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu 6. Arzneimittelbezeichnung,
lassen. Im Falle der Abgabe hat sich der Tierarzt ferner 7. angewendete oder abgegebene Menge des Arznei-
von der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Arznei- mittels und
mittelanwendung durch den Tierhalter zu vergewissern. 8. Wartezeit.
§ 13 Absatz 1 bleibt unberührt.
Im Falle der Abgabe von Arzneimitteln muss der Nach-
(2) Im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 hat der
weis zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Tierarzt mindestens die Wartezeit, die auf einem Fertig-
arzneimittel für die zu behandelnde Tierart angegeben 1. Diagnose,
ist, zugrunde zu legen. Bei Abweichung von den Zulas- 2. Chargenbezeichnung,
sungsbedingungen ist die Wartezeit so zu bemessen,
dass die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des 3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag sowie
Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemein- Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung und
schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmen- 4. soweit erforderlich, weitere Behandlungsanweisun-
gen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln gen an den Tierhalter.
tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der
Der Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis unver-
jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstmen-
züglich auszuhändigen oder im Falle des Absatzes 3
gen nicht überschritten werden. Sofern auf einem Arz-
Satz 2 unverzüglich zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 4
neimittel keine Wartezeit für die betreffende Tierart an-
gelten nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außer-
gegeben ist, darf, auch im Falle des Satzes 2, die im
halb der Apotheken freigegeben sind. Satz 1 gilt nicht
Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 festzulegende
für die Herstellung von Arzneimitteln, sofern diese aus-
Wartezeit folgende Zeiträume nicht unterschreiten:
schließlich aus dem Umfüllen, Abpacken oder Kenn-
1. bei Eiern sieben Tage, zeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form be-
2. bei Milch sieben Tage, steht. Satz 2 gilt nicht, sofern nach der Anwendung des
Arzneimittels durch den Tierarzt die Dokumentation
3. bei essbarem Gewebe von Geflügel und Säugetieren nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis-
28 Tage, verordnung unverzüglich vorgenommen wird und der
4. bei essbarem Gewebe von Fischen die Zahl (Anzahl Tierarzt die entsprechende Eintragung durch seine
der Tage), die sich aus der Division von 500 durch Unterschrift und die Angabe seiner Praxis bestätigt.
die mittlere Wassertemperatur in Grad Celsius er- Im Falle der elektronischen Nachweisführung ist die Au-
gibt, thentizität der tierärztlichen Bestätigung nach Satz 7
sicherzustellen.
5. bei essbarem Gewebe von Einhufern, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen und bei denen Arz- (2) Als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
neimittel gemäß § 56a Absatz 2a des Arzneimittel- gelten:
gesetzes angewendet wurden, sechs Monate. 1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung
Die Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, die aus- der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleit-
schließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der scheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, darf und, soweit vorhanden, die Chargenbezeichnung
auf null Tage festgesetzt werden. Satz 3 gilt nicht für der Arzneimittel ergeben müssen,
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
2. für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Her- tronisches Dokument muss insbesondere sichergestellt
stellungsbuch oder auf Karteikarten, aus denen sein, dass die Daten während der Aufbewahrungszeit
das Datum der Herstellung, die Art und Menge jederzeit lesbar gemacht werden können und unver-
der hergestellten Arzneimittel und die zugrunde lie- änderlich sind. Im Falle der Übermittlung des Nachwei-
genden Herstellungsvorschriften hervorgehen, ses nach Absatz 1 Satz 2 an den Tierhalter in elektro-
3. für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs- nischer Form ist die Authentizität der Daten sicherzu-
buch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte, stellen. Die Nachweise sind der Behörde zeitlich und im
wenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus- Falle des Absatzes 2 Nummer 4 und 4a auf Verlangen
apotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeich- nach Tierhaltern geordnet vorzulegen.
nungen müssen Angaben über Lieferant, Art und (4) Mindestens einmal jährlich hat der Tierarzt im
Menge der untersuchten Arzneimittel, über das Da- Rahmen einer Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen
tum des Erwerbs oder der Herstellung sowie über die vorhandenen Bestände verschreibungspflichtiger
Ort, Art und Datum der Untersuchung enthalten, Arzneimittel in der jeweiligen tierärztlichen Hausapo-
4. für die theke aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzu-
stellen.
a) Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Infor- § 13a
mationen nach Absatz 1 Satz 2,
Verschreibung von Arzneimitteln
b) Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei solchen Tieren bestimmt sind, die Informa- (1) Außer im Falle des § 4 Absatz 2 der Arzneimittel-
tionen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, verschreibungsverordnung dürfen verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
c) Abgabe und Anwendung der übrigen Arzneimit- bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
tel Aufzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder dienen, nur in drei Ausfertigungen (Original und zwei
in der Patientenkartei über Art und Menge sowie Doppel), sonstige Verschreibungen nur in zwei Ausfer-
Name und Anschrift des Empfängers, wobei tigungen (Original und ein Doppel) verschrieben wer-
diese Eintragungen gegenüber anderen Ein- den.
tragungen besonders hervortreten müssen,
(2) Das Original der Verschreibung sowie das für die
4a. für die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln Apotheke bestimmte erste Doppel sind dem Tierhalter
die beim Tierarzt verbliebene Durchschrift der Ver- auszuhändigen. Im Falle von Verschreibungen von Arz-
schreibung, neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
5. für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in ei- sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ver-
nem besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf bleibt das zweite Doppel beim Tierarzt. Das Doppel ist
Unterlagen nach den Nummern 1, 2 oder 4. vom Tierarzt zeitlich geordnet mindestens fünf Jahre
(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
der Tierarzt für Arzneimittel, die für den Verkehr außer- langen vorzulegen.
halb von Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zu-
bereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres § 14
Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apotheken- Apotheken
pflichtig sind, weitergehende Nachweise zu führen hat, der tierärztlichen Bildungsstätten
wenn
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die
1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las- Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der
sen, dass Vorschriften über den Verkehr mit Arznei- Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und
mitteln nicht beachtet worden sind, oder der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter
2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den Tiere im Hochschulbereich dienen, entsprechende An-
Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug und wendung.
den Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben. (2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen
Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet Bildungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Ver-
die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der ordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu
Lieferanten und die Menge der Abgabe erkennen erfüllen. Er darf sich auch durch einen Apotheker ver-
lassen. Aus den Nachweisen über die Abgabe müssen treten lassen.
ferner das Untersuchungsdatum, Art, Zahl und Alter der (3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 be-
behandelten Tiere, Name und Adresse des Tierhalters, zeichneten Zwecken erworben, hergestellt, gelagert
die Diagnose, das verabreichte oder abgegebene Arz- oder abgegeben werden.
neimittel sowie dessen Chargenbezeichnung, die ver-
abreichte oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie § 15
die Dauer der Anwendung der Arzneimittel und der ein-
zuhaltenden Wartezeiten ersichtlich sein. Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Nachweise sind in übersichtlicher und allge- Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Num-
mein verständlicher Form zu führen und mindestens mer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vor-
fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen sätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte
als elektronisches Dokument geführt und aufbewahrt 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Betriebsraum zu
werden. Bei der Aufbewahrung der Nachweise als elek- praxisfremden Zwecken verwendet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1765
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich nicht vergewis- vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
sert, dass die dort genannten Arzneimittel einwand- digt, nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, nicht
frei beschaffen sind, oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
nicht richtig lagert, 9. entgegen § 13a Absatz 2 Satz 3 das Doppel nicht
4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Arznei- oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
mittel nicht oder nicht richtig lagert, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Behältnis nicht oder
nicht richtig kennzeichnet, § 15a
6. entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel (weggefallen)
mitführt,
7. entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 auf die Wartezeit § 16
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist
(weggefallen)
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinwei-
sen lässt,
§ 17
8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 3
Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht (Inkrafttreten)
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Anlage 1
(zu § 7)
Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels
(Hersteller mit Sitz in Deutschland)
Vom Tierarzt auszufüllen
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
(Gültigkeit: 3 Wochen)
3 Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers
4 Name und Anschrift des Tierhalters 5 Kreis
6 Tierart und Identität der Tiere 7 Tierzahl 8 Durchschnittliches
Gewicht der Tiere
9 Indikation 10 Behandlungsdauer
(Tage)
11 Wartezeit (Tage)
12 Bezeichnung des Fütterungsarzneimittels (fakultativ) 13 Menge
14 Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeuti- 15 Menge
scher Unternehmer
16 Bezeichnung des Mischfuttermittels 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täglichen
Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:
........................ %
19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln)
20 Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
21 Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:
......................................................................
Vom Hersteller auszufüllen
22 Hergestellt am 23 Ausgeliefert am 24 Haltbar bis
25 Name der sachkundigen Person, die das Fütterungsarzneimittel 26 Chargen-Nr.
freigegeben hat
27 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.
Eigenhändige Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweis für den Tierarzt: Original und 1. Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1767
Anlage 1a
(zu § 7)
Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels
(Hersteller mit Sitz in anderem EU- oder EWR-Mitgliedstaat)
Vom Tierarzt auszufüllen
1 Name und Anschrift des Tierarztes 2 Datum
(Gültigkeit: 3 Wochen)
3 Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers 4 Land
5 Name und Anschrift des Tierhalters 6 Kreis
7 Tierart und Identität der Tiere 8 Tierzahl 9 Durchschnittliches
Gewicht der Tiere
10 Indikation 11 Behandlungsdauer
(Tage)
12 Wartezeit (Tage)
13 Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeutischer 14 Menge
Unternehmer, Zulassungs-/Registrier-Nr.
15 Bezeichnung der vergleichbaren in Deutschland zugelassenen Arzneimittel-Vormischung, Zulassungs-/Regis-
trier-Nr.
16 Bezeichnung des Mischfuttermittels 17 Menge
18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täglichen
Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:
........................ %
19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln)
20 Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
21 Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:
......................................................................
Vom Hersteller auszufüllen
22 Hergestellt am 23 Ausgeliefert am 24 Haltbar bis 25 Chargen-Nr.
26 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.
Eigenhändige Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Von der für die arzneimittelrechtliche Überwachung des Herstellers zuständigen Behörde auszufüllen
27 Hiermit wird bescheinigt, dass das oben bezeichnete Fütterungsarzneimittel von einer zugelassenen Person
entsprechend der Richtlinie 90/167/EWG hergestellt wurde.
.................................... ......................................
Siegel der Veterinärbehörde (Ort, Datum) Unterschrift
(Name, Amtsbezeichnung)
Hinweis für den Tierarzt: Original und 1. Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.
Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter.
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 8. Juli 2009
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Ver-
wendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwen-
dung bei Tieren vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der seit
dem 21. März 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I
S. 730),
2. den am 5. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098),
3. den am 20. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai
2008 (BGBl. I S. 797),
4. den am 21. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740).
Bonn, den 8. Juli 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1769
Verordnung
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung*)
§1 §4
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit
dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genann- sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind,
ten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden. den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichge-
stellt.
§2 §5
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des
deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln straft, wer
dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den 1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in
Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten
dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort Anwendungsgebiete zuführt,
aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie 2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genann-
1. als Fertigarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 ten Tieren zuführt,
genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind 3. entgegen § 3 Absatz 1 Lebensmittel in den Verkehr
und bringt oder
2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beiliegen- 4. entgegen § 3 Absatz 2 dort genannte Stoffe in den
den Gebrauchsinformation angewendet werden. Verkehr bringt.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
begeht, ist nach § 58 Absatz 6 des Lebensmittel- und
§3
Futtermittelgesetzbuches strafbar.
(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden,
denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 §6
oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften,
zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr ge- nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe
bracht werden. zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwen-
det werden dürfen.
(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine
nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene An- §7
wendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in
Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr (weggefallen)
gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den
in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort §8
genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind. (Inkrafttreten)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/
EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/97/EG (ABl. L 318 vom 28.11.2008,
S. 9) geändert worden ist.
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009
Anlage 1
(zu den §§ 1, 3 und 4)
Stoffe Anwendungsgebiete,
Lfd. (allein oder als für die die Anwendung
Tiere
Nr. Bestandteil von Zubereitungen) ausgeschlossen ist
1 2 3 4
1 Stoffe mit antimikrobieller Wirkung alle Tiere, die der Lebensmittel- Beeinflussung der Haltbarkeit
wie Antibiotika und Sulfonamide gewinnung dienen der von ihnen gewonnenen
sowie sonstige Stoffe mit konser- Lebensmittel
vierender oder antioxydierender
Wirkung
2 Papain und andere Stoffe mit alle Tiere, die der Lebensmittel- Beeinflussung der Beschaffenheit
proteolytischer Wirkung gewinnung dienen der von ihnen gewonnenen
(Zartmacher) Lebensmittel
3*) Thyreostatika alle Tiere, die der Lebensmittel- alle Anwendungsgebiete
gewinnung dienen
4*) Stilbene, Stilbenderivate, ihre alle Tiere, die der Lebensmittel- alle Anwendungsgebiete
Salze und Ester gewinnung dienen
5*) 17β-Östradiol oder seine ester- alle Tiere, die der Lebensmittel- alle Anwendungsgebiete
artigen Derivate gewinnung dienen
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.
Anlage 2
(zu den §§ 2 und 3)
Stoffe Anwendungsgebiete,
Lfd. (allein oder als für die die
Tiere Bedingungen
Nr. Bestandteil von Zubereitungen) Anwendung möglich ist
1 2 3 4 5
1*) (weggefallen)
2*) Beta-Agonisten mit anaboler Rinder Induktion der Tokolyse Verabreichung nur
Wirkung als Injektion durch
einen Tierarzt
3*) Beta-Agonisten mit anaboler Equiden Induktion der Tokolyse; im Falle der Induk-
Wirkung Behandlung von Atem- tion der Tokolyse
störungen; Hufrollenerkran- Verabreichung nur
kung; Hufrehe durch einen Tierarzt
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1771
Anlage 3
(zu den §§ 2 und 3 Absatz 1)
Stoffe Anwendungsgebiete,
Lfd. (allein oder als für die die
Tiere Bedingungen
Nr. Bestandteil von Zubereitungen) Anwendung möglich ist
1 2 3 4 5
1*) Stoffe mit östrogener alle Tiere, die der Brunstsynchronisation; Verabreichung an
Wirkung (ausgenommen Lebensmittel- Vorbereitung von Spender- eindeutig identifizierte
17ß-Östradiol und seine gewinnung dienen, oder Empfängertieren für Nutztiere
esterartigen Derivate) und außer Masttiere Embryotransfer
Stoffe mit androgener oder
gestagener Wirkung
(einschließlich Stoffe der lfd.
Nummern 2 und 4)
2*) Testosteron, Progesteron alle Tiere, die der Fruchtbarkeitsstörung bei nur als Injektion oder
oder Derivate dieser Stoffe, Lebensmittel- Einzeltieren; Abbruch einer im Falle der Behand-
die nach der Resorption an gewinnung dienen, unerwünschten Trächtigkeit lung von Funktions-
der Verabreichungsstelle außer Masttiere störungen der Eier-
leicht wieder in die Aus- stöcke auch als
gangsverbindung zurück- Vaginalspiralen;
geführt werden Verabreichung nur
durch einen Tierarzt
an eindeutig identi-
fizierte Nutztiere
3*) Stoffe mit androgener Fische sexuelle Inversion während
Wirkung (außer Masttiere) der ersten drei Lebens-
monate
4*) Allyltrenbolon (Altrenogest) Equiden Fruchtbarkeitsstörungen bei nur orale Anwendung
(außer Masttiere) Einzeltieren
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.