1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
Zweiundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches
– Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen
(42. StrÄndG)
Vom 29. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 40 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird
das Wort „fünftausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1659
Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom 29. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- stände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien
rates das folgende Gesetz beschlossen: und Wasserversorgungsanlagen“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gefügt:
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der „8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 einem gesundheitlich nicht erwünschten
(BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset- Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel
zes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert enthalten ist, bei dessen Überschreitung
worden ist, wird wie folgt geändert: Untersuchungen vorgenommen werden
müssen, um die Ursachen für das Vorhan-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel
a) Die § 49 betreffende Zeile wie folgt gefasst: zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verrin-
„§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwen- gerung oder Beseitigung einzuleiten,“.
dung bestimmter Daten“. b) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden die
b) Nach der § 73 betreffenden Zeile wird folgende neuen Nummern 9 bis 21.
§ 74 betreffende Zeile angefügt:
c) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe
„§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschrif- „(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192
ten“. S. 34),“ durch die Wörter „(ABl. EU Nr. L 268
2. § 1 wird wie folgt geändert: S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98
S. 29), die durch die Verordnung (EG)
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „bei“ durch die
Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März
Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2 bei“ er-
2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden
setzt.
ist,“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt: 5. § 4 wird wie folgt geändert:
„(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „deren
Schutz der menschlichen Gesundheit im priva- Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt
ten häuslichen Bereich durch Vorbeugung ge- ist“ durch die Wörter „die der Gewinnung von
gen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Lebensmitteln dienen“ ersetzt.
Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
angeordnet ist.“ Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm
6. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen „Unberührt bleiben
Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbin-
(ABl. EG Nr. L 245 S. 4)“ durch die Wörter „zu- dung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
letzt geändert durch die Verordnung (EG) (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen
Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April gesundheitsschädlicher Lebensmittel und
2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ ersetzt.
2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund
3. In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den
„Biozid-Produkte sind“ die Wörter „ , sowie nicht
privaten häuslichen Bereich gelten.“
die in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegen- 7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
a) In Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen“ b) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder
gestrichen. des Artikels 18 Abs. 1 der Verord-
b) In Nummer 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ nung (EG) Nr. 396/2005
gestrichen. zuzulassen.“
c) In Nummer 3 werden 11. § 10 wird wie folgt geändert:
aa) das Wort „gewerbsmäßigen“ und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) das Wort „gewerbsmäßig“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen. aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
8. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden
Satzteil bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) die Wörter „den Bundesministerien für Wirt- „1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der
schaft und Technologie und für Umwelt, Natur- Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wör- des Rates vom 26. Juni 1990 zur
ter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Schaffung eines Gemeinschafts-
Technologie“ und verfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tierarz-
b) die Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
neimittelrückstände in Nahrungs-
Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“
mitteln tierischen Ursprungs (ABl.
ersetzt. EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt
9. § 8 wird wie folgt geändert: durch die Verordnung (EG)
Nr. 703/2007 der Kommission
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort vom 21. Juni 2007 (ABl. EU
„gewerbsmäßig“ gestrichen. Nr. L 161 S. 28) geändert worden
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör- ist, bei den dort genannten Tieren
ter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wörter nicht angewendet werden dür-
„in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt. fen,“.
10. § 9 wird wie folgt geändert: ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: nicht“ durch die Wörter „oder, ohne
entsprechende Zulassung oder Re-
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge- gistrierung, nicht“ ersetzt.
werbsmäßig“ gestrichen.
ddd) In Nummer 5 Buchstabe b werden die
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende Wörter „als zugelassene Futtermittel-
durch ein Komma ersetzt. Zusatzstoffe nach Buchstabe a“
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: durch die Wörter „als Futtermittel-Zu-
satzstoffe, die für das Tier, von dem
„3. die den Anforderungen nach Artikel 18
die Lebensmittel stammen, zugelas-
Abs. 1, auch in Verbindung mit Arti-
sen sind, im Rahmen der Zulassung
kel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG)
festgesetzte Höchstmengen über-
Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
schreiten oder, sofern solche Höchst-
ments und des Rates vom 23. Februar
mengen im Rahmen der Zulassung
2005 über Höchstgehalte an Pestizid-
nicht festgesetzt worden sind,“ er-
rückständen in oder auf Lebens- und
setzt.
Futtermitteln pflanzlichen und tieri-
schen Ursprungs und zur Änderung bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinie 91/414/EWG des Rates „Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit
(ABl. EU Nr. L 70 S. 1) nicht entspre-
1. für die Stoffe mit pharmakologischer
chen.“
Wirkung oder deren Umwandlungspro-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dukte
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Höchstmengen hinsichtlich des je-
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die weiligen Lebensmittels nach Absatz 4
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind
durch die Wörter „in Verbindung mit und diese nicht überschritten werden
Abs. 3“ ersetzt. oder
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „ge- b) nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Ver-
werbsmäßigen“ gestrichen. ordnung (EWG) Nr. 2377/90 festge-
setzte Höchstmengen nicht über-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: schritten werden,
„2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 2. die Stoffe mit pharmakologischer Wir-
oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung kung in Anhang II der Verordnung (EWG)
mit Abs. 3, genannten Zwecken verein- Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das
bar ist, Ausnahmen von dem Verbot Lebensmittel gewonnen worden ist, auf-
a) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder geführt sind und die für diese dort fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1661
gelegten sonstigen Vorschriften einge- cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
halten sind oder die in Anhang II der „7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufge- Nr. 2 Auslösewerte für einen gesund-
führten Stoffe auf Grund sonstiger arz- heitlich nicht erwünschten Stoff, der in
neimittelrechtlicher Vorschriften ange- oder auf einem Lebensmittel enthalten
wendet werden dürfen.“ ist, festzusetzen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge- strichen.
werbsmäßig“ gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 5 im einleitenden Satzteil die Wörter „in Verbin-
Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 5 Unter- dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbin-
abs. 2“ ersetzt. dung mit Abs. 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „oder d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nicht“ durch die Wörter „oder, ohne ent- „Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
sprechende Zulassung oder Registrierung, schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
nicht“ ersetzt. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
dd) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör- Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
ter „zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,
nach Buchstabe a“ durch die Wörter „Fut- genannten Zwecke erforderlich ist,
termittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln,
dem die Lebensmittel gewonnen werden, die einer Einwirkung durch Verunreinigun-
zugelassen sind,“ ersetzt. gen der Luft, des Wassers oder des Bodens
c) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu be-
„gewerbsmäßig“ gestrichen. schränken,
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: erwünschten Stoff, der in oder auf einem
Lebensmittel, das einer Einwirkung durch
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Verunreinigungen der Luft, des Wassers
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten
durch die Wörter „in Verbindung mit ist, festzusetzen.“
Abs. 3“ ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „ge-
werbsmäßigen“ gestrichen. a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin- genannten Zwecke“ durch die Wörter „in den
dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Ver- Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung
bindung mit Abs. 3“ ersetzt. der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung
12. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 19 mit Abs. 3, genannten Zwecke“ ersetzt.
Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 1 b) In Absatz 2 im einleitenden Satzteil und in Ab-
wird jeweils das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen. satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
13. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbindung mit
„(3) Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Abs. 3“ ersetzt.
Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und 16. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den
des Rates vom 20. Dezember 2006 über nähr- Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft
wert- und gesundheitsbezogene Angaben über und Technologie“ durch die Wörter „dem Bundes-
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 ministerium für Wirtschaft und Technologie“ er-
Nr. L 12 S. 3) über die Verwendung von Angaben setzt.
über die Verringerung eines Krankheitsrisikos 17. § 18 wird wie folgt geändert:
bleibt unberührt.“
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
14. § 13 wird wie folgt geändert: gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warm-
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter blütiger Landtiere und von Fischen sowie von
„auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel
Zwecke“ durch die Wörter „in den Fällen enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um
der Nummer 3, soweit diese zu Regelun- Wiederkäuer handelt, ist verboten. Das Verbot
gen über das Herstellen oder Behandeln des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcher-
ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfül- zeugnisse.“
lung der in Abs. 2, stets jeweils auch in b) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-
Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke“ ter „oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
ersetzt. Abs. 2“ durch die Wörter „oder Nr. 4 oder
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3“
durch ein Komma ersetzt. ersetzt.
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
18. § 21 wird wie folgt geändert: Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwe-
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die cken vereinbar ist,
Wörter „gewerbsmäßig“ gestrichen. 1. abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a und b die Abgabe von Futtermitteln in
bestimmten Fällen oder zu bestimmten
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Zwecken zuzulassen und, soweit erfor-
„Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt derlich, von einer Genehmigung abhän-
ist, dürfen Futtermittel, gig zu machen,
1. bei deren Herstellen oder Behandeln 2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes
a) ein Futtermittel-Zusatzstoff der in Ar- 1 Nr. 3 oder Artikels 18 Abs. 1 der Ver-
tikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Ver- ordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen.“
ordnung (EG) Nr. 1831/2003 genann- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
ten Kategorie der Kokzidiostatika d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die
und Histomonostatika oder neuen Absätze 4 und 5.
b) ein Futtermittel-Zusatzstoff einer an- e) Im neuen Absatz 5 wird das Wort „gewerbsmä-
deren als der in Artikel 6 Abs. 1 ßig“ gestrichen.
Buchstabe e der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 genannten Kategorie 19. In § 22, § 25, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 34
Satz 1, § 35, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 54
verwendet worden ist, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „in
2. die einer durch Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Ver-
a) eine Rechtsverordnung nach § 23 bindung mit Abs. 3“ ersetzt.
Nr. 1 Buchstabe a, 20. In § 23 werden
b) eine Rechtsverordnung nach § 23 a) im einleitenden Satzteil die Wörter „in Verbin-
Nr. 1 Buchstabe b, dung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbin-
c) eine Rechtsverordnung nach § 23 dung mit Abs. 3“ und
Nr. 3, b) in Nummer 15 die Wörter „oder Desinfektion“
d) eine Rechtsverordnung nach § 23 durch die Wörter „oder Desinfektion der in
Nr. 12 Nummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen
oder Behältnisse,“
festgesetzten Anforderung nicht ent-
sprechen, oder ersetzt.
21. § 28 wird wie folgt geändert:
3. die den Anforderungen nach Artikel 18
Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/ Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
2005 nicht entsprechen, Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüt- b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
tert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn strichen.
der verwendete Futtermittel-Zusatzstoff 22. § 30 wird wie folgt geändert:
durch einen unmittelbar geltenden Rechts-
akt der Europäischen Gemeinschaft zuge- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bedarfs-
lassen ist und der verwendete Futtermittel- gegenstände“ die Wörter „für andere“ einge-
Zusatzstoff oder das Futtermittel einer im fügt.
Rahmen dieses unmittelbar geltenden b) In Nummer 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen“
Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG) gestrichen.
Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung 23. § 31 wird wie folgt geändert:
entspricht, sofern eine solche Anforderung
dort festgesetzt worden ist.“ a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden
Satzteil die Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Num- ersetzt.
mer 2 Buchstabe c“ durch die An- b) In Absatz 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
gabe „Nummer 2 Buchstabe b“ er- strichen.
setzt.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-
mer 2 Buchstabe d“ durch die An- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
gabe „Nummer 2 Buchstabe c“ er- Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
setzt. Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
strichen.
„Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 25. § 33 wird wie folgt geändert:
des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 a) In Absatz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1663
b) In Absatz 2 werden d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die
aa) die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit neuen Absätze 6 bis 7a.
Abs. 2“ durch die Wörter „auch in Verbin- e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
dung mit Abs. 3“ ersetzt und „(8) Das Bundesministerium wird ermäch-
bb) das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen. tigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch
26. In § 36 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die Wör- desrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
ter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt. und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu
27. § 39 wird wie folgt geändert:
bestimmen, dass die zuständige Behörde im
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fall erlegter Wildschweine oder anderer
aa) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „ , jeweils fleischfressender Tiere, die Träger von Trichi-
auch in Verbindung mit Abs. 2“ durch die nen sein können, bei denen keine Merkmale
Wörter „oder Abs. 2, stets jeweils auch in festgestellt werden, die das Fleisch als be-
Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt. denklich für den Verzehr erscheinen lassen,
bb) Folgender Satz wird angefügt: 1. einem Jagdausübungsberechtigten für sei-
„Artikel 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung nen Jagdbezirk oder
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla- 2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdaus-
ments und des Rates vom 29. April 2004 übungsberechtigten gestattet worden ist,
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung in dessen Person die Voraussetzungen des Ar-
der Einhaltung des Lebensmittel- und Fut- tikels 1 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe e
termittelrechts sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäi-
über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. schen Parlaments und des Rates vom 29. April
EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) über 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
unberührt.“ Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“ Entnahme von Proben zur Untersuchung auf
durch die Angabe „Absätze 1 bis 3 Satz 1 und Trichinen und die Kennzeichnung übertragen
2“ ersetzt. kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- sind die Voraussetzungen und das Verfahren
fügt: für die Übertragung und die Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften zu regeln.“
„(5) Zum Zweck der Verringerung oder Be-
seitigung der Ursachen für einen gesundheit- 27a. § 40 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
lich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist
einem Lebensmittel enthalten ist, führen die eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach
zuständigen Behörden, wenn eine Überschrei- Abwägung der Belange der Betroffenen mit den
tung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffent-
Abs. 1 Nr. 7 oder § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 fest- lichung.“
gesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Un-
28. § 42 wird wie folgt geändert:
tersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursa-
chen für das Vorhandensein des gesundheit- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. So- aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort
weit es erforderlich ist, kann die zuständige „gewerbsmäßig“ gestrichen.
Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung
bb) In Nummer 2 erster Halbsatz wird in Buch-
der Ursachen für das Vorhandensein des ge-
stabe b die Angabe „Nummer 4“ durch die
sundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforder-
Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
lichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie
auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte cc) In Nummer 3 werden die Wörter „und zu
selbst eine Untersuchung durchführt oder fotografieren“ gestrichen.
durchführen lässt und das Ergebnis der Unter- dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
suchung mitteilt. Die zuständigen Behörden in- eingefügt:
formieren das Bundesministerium, im Fall einer
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 „4. von Mitteln, Einrichtungen oder Gerä-
Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, ten zur Beförderung von Erzeugnissen
Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im oder lebenden Tieren im Sinne des § 4
Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- bezeichneten Grundstücken, Betriebs-
bensmittelsicherheit unverzüglich über ermit- räumen oder Räumen Bildaufnahmen
telte Ursachen für das Vorhandensein des ge- oder -aufzeichnungen anzufertigen;
sundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die personenbezogene Daten dürfen dabei
zur Verringerung oder Beseitigung dieser nicht aufgenommen oder aufgezeich-
Ursachen angeordneten Maßnahmen zum net werden;“.
Zweck der Information der Kommission und ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
der anderen Mitgliedstaaten.“ die neuen Nummern 5 und 6.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über
3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, das er die tatsächliche unmittelbare Sach-
3, 4 und 5“ ersetzt. herrschaft erlangt hat,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,
und 4“ ersetzt. unverzüglich die für die Überwachung zustän-
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: dige Behörde schriftlich oder elektronisch un-
ter Angabe seines Namens und seiner An-
„Eine Übermittlung personenbezogener Daten schrift darüber unter Angabe des Namens
nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere und der Anschrift desjenigen, von dem ihm
bundesgesetzliche oder entsprechende lan- das Futtermittel angeliefert worden ist oder
desgesetzliche Verwendungsregelungen ent- von dem er das Futtermittel erworben hat,
gegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1 und des Datums der Anlieferung oder des Er-
unterbleibt ferner in der Regel, solange und so- werbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei
weit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegen- auch über von ihm hinsichtlich des Futtermit-
stehen.“ tels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht
„(6) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräu- erforderlich bei
me.“ 1. einem Futtermittel, das der Futtermittelun-
29. § 44 wird wie folgt geändert: ternehmer unschädlich beseitigt hat,
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft,
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 5“ das der Futtermittelunternehmer so herge-
ersetzt. stellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-
bar so herzustellen oder zu behandeln be-
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 absichtigt, dass es einem Verkehrsverbot
und 5 eingefügt: nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG)
„(4) Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.“
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Le- c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er
bensmittelunternehmer, der Grund zu der An- wird wie folgt geändert:
nahme hat, dass
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
„Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Unterrich-
2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über tung eine Unterrichtung nach Absatz 4
das er die tatsächliche unmittelbare Sach- Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegan-
herrschaft erlangt hat, gen ist.“
einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a
unverzüglich die für die Überwachung zustän- Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe
dige Behörde schriftlich oder elektronisch un- „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a
ter Angabe seines Namens und seiner An- Doppelbuchstabe aa oder Abs. 2“ ersetzt.
schrift darüber unter Angabe des Namens
30. § 46 wird wie folgt geändert:
und der Anschrift desjenigen, von dem ihm
das Lebensmittel angeliefert worden ist oder a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b
von dem er das Lebensmittel erworben hat, und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort
und des Datums der Anlieferung oder des Er- „amtlich“ durch die Wörter „amtlichen oder
werbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei amtlich“ ersetzt.
auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmit- b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
tels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-
aa) In Buchstabe b wird das Wort „Erzeugnis-
men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht
se“ durch die Wörter „Erzeugnisse oder zu
erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzli-
ihrer Herstellung oder Behandlung be-
cher Herkunft, das der Lebensmittelunterneh-
stimmte Stoffe“ ersetzt.
mer
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
1. unschädlich beseitigt hat oder
aaa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort
2. so hergestellt oder behandelt hat oder „gewerbsmäßig“ gestrichen.
nachvollziehbar so herzustellen oder zu be-
handeln beabsichtigt, dass es einem Ver- bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort
kehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Ver- „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
ordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr un- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
terliegt. „(3) Das Bundesministerium wird weiter er-
(5) Ergänzend zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An- der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, auch in
nahme hat, dass Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1665
forderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu wel- chen Daten, die sie im Rahmen der Überwa-
chem Zeitpunkt und in welcher Weise derjeni- chung gewonnen haben. Die Aufbereitung die-
ge, der Grund zu der Annahme hat, dass ein ser Daten erfolgt durch das Bundesministeri-
Futtermittel, das für andere als der Lebensmit- um.
telgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, den (3) Einer Übermittlung von Daten nach Ab-
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro- satz 2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder 1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung ei-
Rechtsverordnungen nicht entspricht und da- nes Lagebildes notwendigen Daten bereits
durch bei bestimmungsgemäßer und sachge- auf Grund einer Vorschrift in Rechtsakten
rechter Verwendung eine Gefahr für die tieri- der Europäischen Gemeinschaft gemeldet
sche Gesundheit darstellen kann, die für die oder übermittelt worden sind oder
Überwachung zuständige Behörde darüber 2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, Lebensmittelsicherheit elektronisch Zugriff
die getroffen worden sind, um eine Gefahr für auf die zur Erstellung eines Lagebildes not-
die tierische Gesundheit durch die Verfütterung wendigen Daten gewährt wird.
des Erzeugnisses zu verhindern. Eine Unter- Daten, die dem Bundesamt für Verbraucher-
richtung auf Grund einer Rechtsverordnung schutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund
nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Ver- einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt
folgung des Unterrichtenden oder für ein Ver- worden sind oder auf die ihm elektronisch Zu-
fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- griff gewährt worden ist, dürfen auch für die
keiten gegen den Unterrichtenden verwendet Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwir-
werden.“ kung daran verwendet werden. Das Bundes-
31. § 49 wird wie folgt geändert: amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: cherheit hat die Daten unverzüglich dem Bun-
desministerium zur Verfügung zu stellen.“
„§ 49
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
Erstellung eines Lagebildes, neuen Absätze 4 und 5.
Verwendung bestimmter Daten“.
32. § 56 wird wie folgt geändert:
b) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze 1 bis 3
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden
eingefügt:
Satzteil die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,
„(1) Das Bundesministerium kann jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2“ durch
1. in den in § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder
genannten Fällen oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 3“ ersetzt.
2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheits-
schädliches, aber zum Verzehr ungeeigne- b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die
tes, insbesondere ekelerregendes Lebens- Wörter „in Verbindung mit Abs. 2“ durch die
mittel in den Verkehr gelangt oder gelangt Wörter „in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.
ist, 33. § 58 wird wie folgt geändert:
ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
soweit hinreichender Grund zu der Annahme
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „von ei-
besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende
nem Tier gewonnene“ durch das Wort „ein“
Sachverhalt eine die Grenze eines Landes
ersetzt.
überschreitende Wirkung hat. Das Lagebild
dient der Einschätzung eines sich insbeson- bb) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
dere zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ge- „11. entgegen
nannten Zwecke ergebenden Handlungsbe-
a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches
darfs durch das Bundesministerium sowie, so-
Mittel herstellt oder behandelt oder
weit erforderlich, zur Unterrichtung insbeson-
dere des Deutschen Bundestages. Das Bun- b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit- eine Zubereitung aus Stoffen als
telsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lage- kosmetisches Mittel in den Verkehr
bildes mit. Eine die Grenze eines Landes über- bringt,“.
schreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbe- cc) Die Nummer 12 wird gestrichen.
sondere vor, wenn Grund zu der Annahme be- dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden
steht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in die neuen Nummern 12 bis 16.
dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt
worden ist, in zumindest ein anderes Land ver- ee) In der neuen Nummer 16 wird das Wort
bracht worden ist. „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehör- ff) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende
den übermitteln dem Bundesministerium auf neue Nummer 17 eingefügt:
Anforderung die zur Erstellung eines in Ab- „17. einer vollziehbaren Anordnung nach
satz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderli- § 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchfüh-
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
rung eines in § 39 Abs. 7 bezeichne- Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen
ten Verbots dient, zuwiderhandelt Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit
oder“. a) Artikel 3 Unterabs. 2 Buchstabe a bis c, d
b) In Absatz 2 werden die Wörter „geändert durch Satz 1 oder Buchstabe e,
die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Euro- b) Artikel 4 Abs. 3,
päischen Parlaments und des Rates vom
22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4)“ durch c) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder
die Wörter „zuletzt geändert durch die Verord- Abs. 2,
nung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom d) Artikel 8 Abs. 1,
7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)“ ersetzt.
e) Artikel 9 Abs. 2,
34. § 59 wird wie folgt geändert:
f) Artikel 10 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
g) Artikel 12
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene
Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1
Angabe bei der Kennzeichnung oder Auf-
Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3“ ersetzt.
machung eines Lebensmittels oder bei der
bb) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt Werbung verwendet.“
gefasst:
35. § 60 wird wie folgt geändert:
„11. entgegen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel
unter einer irreführenden Bezeich- „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
nung, Angabe oder Aufmachung 1. § 59 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Nr. 1,
in den Verkehr bringt oder mit einer 2. § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 bis 21, Abs. 2 Nr. 2
irreführenden Darstellung oder oder Nr. 3 oder Abs. 3
Aussage wirbt oder
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“
b) § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne
ausreichende Kenntlichmachung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in den Verkehr bringt, aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 „8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a ein Futtermittel in den Buchstabe b oder Nr. 3 ein Futtermittel
Verkehr bringt oder verfüttert,“. in den Verkehr bringt oder verfüttert,“.
cc) In Nummer 21 Buchstabe b wird die An- bb) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen.
gabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1“ durch die An-
cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
gabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die An-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
„(2) Ebenso wird bestraft, wer a“ ersetzt.
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dd) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
verstößt, indem er Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ durch die An-
gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a) entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung
b“ ersetzt.
mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel
in den Verkehr bringt oder ee) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d“ durch die An-
b) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung
gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel
c“ ersetzt.
in den Verkehr bringt oder verfüttert,
ff) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3
2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e“ durch die An-
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments
gabe „§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
und des Rates vom 23. Februar 2005 über
d“ ersetzt.
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in
oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzli- gg) Die Nummern 15 und 16 werden gestri-
chen und tierischen Ursprungs und zur Än- chen.
derung der Richtlinie 91/414/EWG des Ra- hh) Die bisherigen Nummern 17 bis 22 werden
tes (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) ein Erzeugnis, die neuen Nummern 16 bis 21.
soweit es sich dabei um ein Lebensmittel
handelt, verarbeitet oder mit einem anderen ii) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe
Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Le- „§ 21 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 21
bensmittel handelt, mischt oder Abs. 4“ ersetzt.
3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 jj) In der neuen Nummer 17 wird die Angabe
des Europäischen Parlaments und des Ra- „§ 21 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 21
tes vom 20. Dezember 2006 über nährwert- Abs. 5“ ersetzt.
und gesundheitsbezogene Angaben über kk) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 neue Nummer 22 eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1667
„22. entgegen § 44 Abs. 4 Satz 1 oder 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer
Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
die zuständige Behörde nicht, nicht 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, des Ab-
richtig, nicht vollständig oder nicht satzes 2 Nr. 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buch-
rechtzeitig unterrichtet,“. stabe a, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a,
ll) Nummer 26 wird wie folgt geändert: b oder Buchstabe c sowie des Absatzes 4
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit
Nr. 8, 9, 10 oder 12 bis 16“ durch die einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Angabe „§ 23 Nr. 5 bis 10 oder Nr. 12 Euro,
bis 16“ ersetzt. 3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46 zu zehntausend Euro
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ durch die Angabe geahndet werden.“
„§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 3 36. § 65 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder dem
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bundesinstitut für Risikobewertung“ durch die
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer Wörter „ , dem Bundesinstitut für Risikobewer-
tung oder dem Max Rubner-Institut, Bundes-
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002
forschungsinstitut für Ernährung und Lebens-
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
mittel,“ ersetzt.
sig
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder das
a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung
Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen
mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich
der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes
dieser auf die Gesundheit des Tieres be-
zugewiesenen Tätigkeiten“ durch die Wörter
zieht, ein Futtermittel in den Verkehr
„ , das Bundesinstitut für Risikobewertung im
bringt oder verfüttert,
Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Ge-
b) entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 setzes zugewiesenen Tätigkeiten oder die
oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Ver- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
fahren nicht, nicht richtig oder nicht voll- rung im Rahmen der ihr durch § 2 Abs. 1 Nr. 1
ständig einrichtet, bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer
c) entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
Information nicht, nicht richtig, nicht voll- rung zugewiesenen Aufgaben“ ersetzt.
ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü- 37. § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
gung stellt,
„5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21
d) entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Ver- Abs. 2 und 5 und den durch Rechtsverord-
fahren nicht, nicht vollständig oder nicht nung nach § 23 Nr. 10 erlassenen Vorschrif-
rechtzeitig einleitet, ten, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die
e) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vor-
Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung schriften von Bedeutung sein können.“
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 38. § 70 wird wie folgt geändert:
nicht rechtzeitig macht, a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 einge-
f) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder fügt:
Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde „(10) Abweichend von § 9 Abs. 2 oder § 21
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Abs. 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen
unterrichtet oder nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach
g) entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Ver- § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nicht der Zustimmung
fahren nicht oder nicht rechtzeitig einlei- des Bundesrates und, in den Fällen des § 9
tet oder die Behörde nicht, nicht richtig Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einverneh-
oder nicht vollständig unterrichtet oder mens des Bundesministeriums für Wirtschaft
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti- und Technologie. Das Bundesministerium wird
kel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein stimmung des Bundesrates die Befugnis zum
Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit ei- Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9
nem anderen Erzeugnis mischt.“ Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3
Satz 4 Nr. 2 ganz oder teilweise auf das Bun-
d) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert: desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 1 telsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnun-
bis 19“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 18“ gen des Bundesamtes für Verbraucherschutz
ersetzt. und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 20“ Rechtsverordnung nach Satz 2 bedürfen nicht
durch die Angabe „Nr. 19, 20“ ersetzt. der Zustimmung des Bundesrates und, in den
Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: des Einvernehmens des Bundesministeriums
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann für Wirtschaft und Technologie.“
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die
neuen Absätze 11 und 12. Überwachung zuständige Behörde darüber und über
39. In § 73 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beab-
des § 70 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „nach sichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.“
diesem Gesetz“ ersetzt. 3. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1
40. Folgender § 74 wird angefügt: oder 1a Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 1a
Satz 1 oder Abs. 1b“ ersetzt.
„§ 74
Geltungsbereich Artikel 3
bestimmter Vorschriften
Änderung der
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
Rückstands-Höchstmengenverordnung
§ 59 Abs. 1 Nr. 6, soweit er auf § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 verweist, und Abs. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 2 Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der
Nr. 8, soweit er auf § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ver- Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
weist, und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnis- (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch
se, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderun- S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung 1. § 1a, § 5 Abs. 3a und § 6 Abs. 16 werden aufge-
nicht gelten.“ hoben.
Artikel 2 2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe „ , 3a“ gestrichen.
Änderung des Weingesetzes
Artikel 4
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt Änderung
durch Artikel 15 Absatz 57 des Gesetzes vom 5. Februar der Futtermittelverordnung
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie § 24c, § 36a Abs. 2 Nr. 6a und § 37 Abs. 2 der
folgt geändert: Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
1. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „sowie § 43 Abs. 1 machung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt
bis 4“ durch die Angabe „ , § 43 Abs. 1 bis 4 sowie durch die Verordnung vom 10. Juni 2009 (BGBl. I
§ 49 Abs. 1 bis 3“ ersetzt. S. 1264) geändert worden ist, werden aufgehoben.
2. In § 33 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
Artikel 5
eingefügt:
„(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Neubekanntmachungserlaubnis
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der laut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, und des Weingesetzes in der vom 4. Juli 2009 an gel-
vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der chen.
Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem
anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr Artikel 6
gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und
über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherr- Inkrafttreten
schaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1669
Gesetz
zur Ergänzung behördlicher Aufgaben
und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes
Vom 30. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- teten in entsprechender Anwendung des
sen: § 23 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004
Artikel 1 (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fas-
Änderung des sung.“
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom „Schrift- und“ und die Wörter „ , auch von Daten-
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) wird wie folgt trägern,“ gestrichen.
geändert: 2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
1. § 5 wird wie folgt geändert: Nr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 2 bis 4“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „künftiger“ ge-
strichen. Artikel 2
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Änderung des BVL-Gesetzes
aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach den Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
Wörtern „Sie kann“ das Wort „insbeson- S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 56
dere“ eingefügt. des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num- wird wie folgt geändert:
mer 3 eingefügt: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
„3. von Personen, die geschäftsmäßig
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort
Postdienste, Telekommunikations-
„bestehender“ durch das Wort „der“ ersetzt.
dienste oder Telemediendienste
erbringen oder an der Erbringung b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
solcher Dienste mitwirken, die Mit- und 1b eingefügt:
teilung des Namens und der zu-
„(1a) Das Bundesamt wird, unbeschadet der
stellungsfähigen Anschrift eines Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des
Beteiligten an Postdiensten, Tele-
Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen
kommunikationsdiensten oder Tele-
Interessen der Verbraucherinnen und Verbrau-
mediendiensten innerhalb einer zu cher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
bestimmenden angemessenen Frist
verlangen, soweit diese Auskunft 1. Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staa-
ausschließlich anhand der bei dem ten zur Durchsetzung der Verbraucherschutz-
Auskunftspflichtigen vorhandenen gesetze auf der Grundlage der Verordnung
Bestandsdaten erteilt werden kann,“. (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parla-
ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer- ments und des Rates vom 27. Oktober 2004
den die neuen Nummern 4 und 5. über die Zusammenarbeit zwischen den für
die Durchsetzung der Verbraucherschutzge-
cc) Folgender Satz wird angefügt: setze zuständigen nationalen Behörden (ABl.
„Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 bestimmt sich die L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils gel-
Entschädigung der zur Auskunft Verpflich- tenden Fassung,
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
2. Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/ ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
123/EG des Europäischen Parlaments und des Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Be-
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst- hörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland
leistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom übertragen werden.“
27.12.2006, S. 36),
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die
3. Mitarbeit in internationalen Netzwerken und Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
Organisationen, um den Schutz der wirtschaft-
lichen Interessen von Verbraucherinnen und Artikel 3
Verbrauchern zu fördern.
Inkrafttreten
(1b) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach Absatz 1a Nr. 2 oder Nr. 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
durch das Bundesministerium durch Rechtsver- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1671
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 30. Juni 2009
Auf Grund des § 33 Absatz 2 des Arzneimittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De- 1. Stammzellzubereitungen aus Blut
zember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Arti- und Knochenmark 6 250 Euro,
kel 2 Nummer 14a Buchstabe b des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, in 2. muskulo-skelettalen Gewebezu-
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos- bereitungen, einschließlich Haut,
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verord- Amnion, Weichgewebe (Sehnen,
net das Bundesministerium für Gesundheit im Einver- Fascien), Plazenta, Tumorge-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft webe, embryonale/fötale Ge-
webe und Gewebezubereitungen
und Technologie:
aus Schilddrüsengewebe 8 000 Euro,
Artikel 1
3. kardiovaskulären Gewebezube-
Änderung reitungen 7 350 Euro,
der Kostenverordnung für
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts 4. Gewebezubereitungen aus Augen 6 250 Euro,
nach dem Arzneimittelgesetz
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des 5. anderen Gewebezubereitungen 2 000 bis
Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in 10 000 Euro.
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober (2) Werden Gewebezubereitungen nach Absatz 1
2002 (BGBl. I S. 4017), die zuletzt durch die Verordnung Nummer 2 bis 4 nach im Wesentlichen gleichen
vom 6. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2807) geändert wor- Herstellungsverfahren erzeugt oder werden von ei-
den ist, wird wie folgt geändert: nem Antragsteller mehrere Genehmigungsanträge
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Arznei- gestellt und verringert sich deshalb der Bearbei-
mittels“ ein Komma und die Wörter „über die Ge- tungsaufwand wesentlich, so beträgt die Gebühr
nehmigung einer Gewebezubereitung“ eingefügt. jeweils 2 500 Euro.
2. § 2 wird wie folgt geändert: (3) Für die Entscheidung über die Erteilung einer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bescheinigung im Sinne des § 21a Absatz 9 Satz 1
des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben
aa) In Nummer 5 werden das Wort „,Gentrans-
in Höhe von 250 Euro.
fer-Arzneimittel“ gestrichen und das Wort
„Tumorimpfstoffe“ durch das Wort „Tumor- (4) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich
impfstoffen“ ersetzt. geringen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „und gen- auf ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 und im
technisch hergestellten Blutbestandteilen“ Falle des Absatzes 2 bis auf ein Viertel der in Ab-
gestrichen. satz 2 genannten Gebühr ermäßigt werden.“
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Absatz 1“ 4. In § 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 110“ durch die
die Wörter „und im Falle des Absatzes 3 auf ein Angabe „§ 21a Absatz 5“ ersetzt und nach dem
Zehntel der nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr“ Wort „Zulassung“ die Wörter „oder nach der Ge-
eingefügt. nehmigung nach § 21a Absatz 1 des Arzneimittel-
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: gesetzes“ eingefügt.
„Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a „(1) Bei folgenden Entscheidungen über die
(1) Für die Genehmigung von Gewebezuberei- Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes
tungen und Blutstammzellzubereitungen nach oder über eine Genehmigung nach § 21a des
§ 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes sind an Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu erhe-
Gebühren zu entrichten bei ben für
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
1. die Anordnung des befristeten b) bei der Änderung des Prüf-
Ruhens einer Zulassung nach und Herstellungsverfahrens mindestens
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des 1 120 Euro,
Arzneimittelgesetzes oder ei- höchstens
ner Genehmigung nach § 21a die für die
Absatz 8 des Arzneimittelge- Zulassung
setzes 1 020 Euro, vorgesehene
2. die Verlängerung einer Zulas- Gebühr,
sung nach § 31 Absatz 3 des c) bei der Einbeziehung eines
Arzneimittelgesetzes 3 120 Euro, Zertifikats der Europäi-
2a. die Verlängerung der Zulas- schen Arzneimittelagentur
sung parallel importierter Arz- über eine Plasmastammdo-
neimittel 800 Euro, kumentation in Zulas-
2b. die Verlängerung von Epiku- sungsunterlagen 260 Euro,
tantesten 1 560 Euro, d) bei Änderung einer Plasma-
3. die Bearbeitung der Änderung stammdokumentation oder
von Genehmigungen nach einer Spendenstammdoku-
§ 21a Absatz 1 des Arznei- mentation mindestens
mittelgesetzes und von Ände- 260 Euro,
rungsanzeigen nach § 21a Ab- höchstens
satz 9 Satz 4 des Arzneimittel- die in § 2
gesetzes Absatz 8
Satz 1 je-
a) bei einer Erweiterung des
weils vorge-
Anwendungsgebietes 930 Euro,
sehene
b) bei einer Änderung der Art Gebühr,
oder Dauer der Anwendung 1 120 Euro, e) bei allen anderen Ände-
c) bei einer Änderung der Ver- rungsanzeigen, soweit sie
arbeitungs- oder Prüfver- nicht unter Buchstabe f
mindestens oder g fallen, 260 Euro,
fahren
1 120 Euro, f) bei Änderung des Namens
höchstens oder der Firma oder der
die für die Anschrift des Herstellers
Genehmi- oder des Antragstellers,
gung in § 2a bei der Übertragung auf ei-
jeweils vor- nen anderen Hersteller
gesehene oder pharmazeutischen
Gebühr, Unternehmer oder bei Mit-
d) bei der Änderung der An- vertrieb 100 Euro,
gaben über die Gewinnung, g) bei einer Änderung, die der
Spendertestung, Konser- Anpassung des Herstel-
vierung, Lagerung, die lungs- oder Prüfverfahrens
Dauer der Haltbarkeit und an eine Änderung einer
die Art der Aufbewahrung 800 Euro, Monographie des Europäi-
e) bei der Änderung der Be- schen Arzneibuchs dient, 100 Euro,
zeichnung 220 Euro, 5. die Bearbeitung der Änderung
f) bei der Änderung des Na- der Zulassung von Arzneimit-
mens oder der Firma oder teln nach der Verordnung (EG)
der Anschrift des Verarbei- Nr. 1084/2003 der Kommission
ters oder der Anforderun- vom 3. Juni 2003 über die Prü-
fung von Änderungen einer Zu-
gen nach § 21a Absatz 9
lassung für Human- und Tier-
Satz 4 des Arzneimittel- arzneimittel, die von einer zu-
gesetzes oder einer Ände- ständigen Behörde eines Mit-
rung im Sinne der Num- gliedstaates erteilt wurde (ABI.
mer 4 Buchstabe e 100 Euro, L 159 vom 27.6.2003, S. 1), bei
4. die Bearbeitung der Änderung einer Änderung
einer Zulassung a) im Sinne von Artikel 3
a) bei zustimmungsbedürf- Nummer 2 der Verordnung
tigen Änderungen mit (EG) Nr. 1084/2003 (Typ I A),
Ausnahme der Änderung wenn
der Packungsgröße und aa) die Bundesrepublik
der Änderung des Prüf- Deutschland als Refe-
und Herstellungsverfah- renzmitgliedstaat ange-
rens 1 120 Euro, geben ist 660 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1673
bb) die Bundesrepublik g) In Absatz 8 wird nach den Wörtern „Änderung
Deutschland betroffe- nach Absatz 1“ die Angabe „Nummer 3 Buch-
ner Mitgliedstaat ist 430 Euro, stabe c oder“ eingefügt.
h) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
b) im Sinne von Artikel 3
fügt:
Nummer 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1084/2003 (Typ l „(9) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buch-
B), wenn stabe a bis d kann die vorgesehene Gebühr bis
aa) die Bundesrepublik auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn der durch
Deutschland als Refe- die Änderungsanzeige veranlasste Bearbei-
renzmitgliedstaat ange- tungsaufwand besonders gering ist und deshalb
geben ist 1 250 Euro, die vorgesehene Gebühr oder Mindestgebühr
nicht angemessen ist.“
bb) die Bundesrepublik
Deutschland betroffe- 6. § 4a wird wie folgt geändert:
ner Mitgliedstaat ist 800 Euro, a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
c) im Sinne von Artikel 3 „5. einer Phase IV Studie 3 000 Euro,“.
Nummer 3 der Verordnung b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „zu-
(EG) Nr. 1084/2003 (Typ ll), gelassenen“ die Wörter „oder nach § 21a des
wenn Arzneimittelgesetzes genehmigten“ eingefügt.
aa) die Bundesrepublik c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe
Deutschland als Refe- „Satz 2“ die Wörter „oder Absatz 2 Satz 2“ ein-
renzmitgliedstaat ange- gefügt.
geben ist mindestens 7. § 4b wird wie folgt geändert:
550 Euro,
höchstens a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils
die Gebühr nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „oder
für eine Zu- im dezentralisierten Verfahren“ eingefügt.
lassung (§ 2 b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
Absatz 1
angefügt:
Nummer 1
bis 6), „(3) Für die Bewertung des aktualisierten Be-
richts über die Unbedenklichkeit eines Arznei-
bb) die Bundesrepublik mittels auf der Grundlage der in § 63c Absatz 4
Deutschland betroffe- des Arzneimittelgesetzes genannten Verpflich-
ner Mitgliedstaat ist mindestens tungen werden folgende Gebühren erhoben:
500 Euro, 1. ohne Bewertungsbericht 1 800 Euro,
höchstens
die Gebühr 2. mit ausführlichem Bewertungs-
für eine Zu- bericht 2 250 Euro.
lassung (§ 2 (4) Für die Verlängerung der Berichtsintervalle
Absatz 1 nach § 63b Absatz 5 Satz 5 des Arzneimittel-
Nummer 1 gesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 400 Euro
bis 6a).“ erhoben.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 8. In § 4c Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25
„Bei einer Anzeige über die Erfüllung einer Auf- Abs. 5“ die Wörter „des Arzneimittelgesetzes“ und
lage wird keine Gebühr erhoben.“ nach den Wörtern „§ 9 Abs. 5 der GCP-Verord-
nung“ die Wörter „oder zur Überprüfung der Samm-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: lung und Auswertung von Arzneimittelrisiken nach
aa) In Satz 2 werden die Wörter „gleichzeitig ein- § 63b Absatz 5a oder § 63c Absatz 5 des Arznei-
gereichten“ durch das Wort „gleichen“ er- mittelgesetzes“ eingefügt.
setzt. 9. In § 5 Absatz 6 Satz 1 werden der Punkt am Ende
bb) Satz 3 wird aufgehoben. des Satzes durch ein Komma ersetzt und die Wör-
ter „und bei parallel importierten Arzneimitteln
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 300 Euro.“ angefügt.
„(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2, 2a, 10. § 8 wird wie folgt geändert:
2b, 4 und 5 gilt § 2 Absatz 3 und 5 entspre- a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 020 Euro“
chend, wobei die Gebühr mindestens 100 Euro durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.
beträgt.“
b) In Nummer 2 werden das Wort „Vorbereitung“
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Konzentra- durch die Wörter „Vor- und Nachbereitung“ und
tionen“ ein Komma und das Wort „Stärken“ ein- die Angabe „65 Euro“ durch die Angabe
gefügt. „68 Euro“ ersetzt.
f) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ 11. Nach § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
die Angabe „Nummer 2 und“ eingefügt. fügt:
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
„(3) Wird ein Widerspruch, nachdem mit der steller über die voraussichtliche Gebührenhöhe in-
sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, vor formiert worden ist.“
deren Beendigung zurückgenommen, so beträgt
die zu erhebende Gebühr höchstens 75 Prozent Artikel 2
der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr.“ Bekanntmachungserlaubnis
12. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt: Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
„§ 12 Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen
des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 gel- in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
tenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
denen vor dem 4. Juli 2009 Amtshandlungen im
Sinne des § 2a vorgenommen worden sind und Artikel 3
die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung
der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Inkrafttreten
Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Gebührentatbestand vorbehalten und der Antrag- in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1675
Betäubungsmittel-Kostenverordnung
(BtMKostV)
Vom 30. Juni 2009
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittel- (3) Für die teilweise oder vollständige Zurückwei-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 der sung und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab- Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro,
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages.
1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministe- Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine
rium für Gesundheit: Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben.
(4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig
§1 zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den
Anwendungsbereich Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- 100 Euro.
produkte erhebt für Prüfungen und Untersuchungen, (5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen,
für die Bearbeitung von Anträgen sowie für andere ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 ent-
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Betäubungsmit- sprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die
telverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgen- Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht
den Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der unterschritten werden.
Anlage.
§4
§2
Ermäßigungen
Gebühren in besonderen Fällen
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaub- den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11
nis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Geneh- teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die
migung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch Amtshandlung wissenschaftlichen, analytischen oder
den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bear- anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken
beitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhe-
für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden bung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirt-
Gebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu schaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.
25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Ge-
bühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz ab- §5
gesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Übergangsvorschrift
§3 Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom
Gebühren in Widerspruchsverfahren 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch
Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
(1) Für die teilweise oder vollständige Zurück-
S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwen-
weisung eines Widerspruchs gegen eine Sachent-
den, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung vor
scheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro,
dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag er-
höchstens jedoch die für die angefochtene Amtshand-
forderlich ist, beendet worden ist.
lung festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach §6
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ist. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sach- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Kosten-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zu- verordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433),
rückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom
50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,
Absatz 1. außer Kraft.
Bonn, den 30. Juni 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.1.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der 380
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
1.1.3 Binnenhandel 470
1.1.4 – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 7 050
1.1.5 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 830
1.1.6 – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 12 450
1.2 Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 150
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der 150
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
1.2.3 Erwerb 150
1.2.4 Abgabe 150
1.2.5 Einfuhr 150
1.2.6 Ausfuhr 150
1.3 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene
Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.3.1 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der 380
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
1.3.2 Einfuhr 400
1.3.3 Ausfuhr 400
2 Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes
2.1 Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer 70
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des
2.2 Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke 35
oder des Apothekenbetreibers
3 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes
werden folgende Gebühren erhoben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1677
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
3.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener entsprechend
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitun- Gebührennummer 1
gen
3.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der 50 Prozent der Gebühr
Person des Erlaubnisinhabers nach Gebührennummer 1
3.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage 50 Prozent der Gebühr
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, nach Gebührennummer 1
4 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
4.1 Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen 75
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung
4.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 150
5 Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs- 25 Prozent der Gebühr
mittelgesetzes befristeten Erlaubnis nach Gebührennummer 1
6 Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 150
Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes
7 Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungs- 150
mittelgesetzes
8 Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs- 200 bis 4 000
mittelgesetzes
9 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhr- 60
genehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung
nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung,
je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung
10 Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für 30
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen
je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je an-
gefangene 500 Stück
11 Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen
11.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 bis 250
11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers 150 bis 1 500
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
Grundstoff-Kostenverordnung
(GÜGKostV)
Vom 30. Juni 2009
Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Grundstoffüber- geltenden Fassung wird je Grundstoff und je Betriebs-
wachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) stätte eine Gebühr in Höhe von 85 Euro erhoben.
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) §4
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Registrierung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- Für die Registrierung der Anschrift der Geschäfts-
desministerium für Wirtschaft und Technologie: räume sowie für die Registrierung der Änderung der
Anschrift nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung
§1 (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je Betriebsstätte
eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet §5
des Grundstoffverkehrs Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) nach dieser Verordnung. Erteilung einer Genehmigung
Für die Erteilung einer
§2
1. Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 Unterabsatz 1
Erteilung einer Erlaubnis Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Ab- Grundstoff eine Gebühr in Höhe von 25 Euro,
satz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des 2. Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Un-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb- terabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder
ruar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 einer Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfah-
vom 18.2.2004, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung ren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
oder nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der bindung mit Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. De- 2005 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1277/
zember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die 2005 wird je Grundstoff eine Gebühr in Höhe von
Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen 60 Euro
zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22
vom 26.1.2005, S. 1, L 61 vom 2.3.2006, S. 23) in ihrer erhoben.
jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und je
Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erho- §6
ben. Gebühren in Widerspruchsverfahren
§3 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung ei-
nes Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der
Neuerteilung einer Erlaubnis für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Ge-
Für die Erteilung einer neuen Erlaubnis in den Fällen bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/ nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchfüh- Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwal-
rungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 tungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem
des Europäischen Parlaments und des Rates betref- erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen
fend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr
Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschrif- höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird
ten für die Überwachung des Handels mit Drogenaus- ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbei-
gangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittlän- tung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen,
dern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7) in ihrer jeweils beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1679
nach Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von §8
Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro. Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen, die vor dem 4. Juli 2009 vor-
§7 genommen worden sind, können Kosten nach Maß-
gabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei
Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorste-
henden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentschei-
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in dung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abge-
sehen werden, wenn die Amtshandlung wissenschaft- §9
lichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Inte-
resse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundstoff-Kostenverord-
Kostenschuldner steht. nung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 642) außer Kraft.
Bonn, den 30. Juni 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom 30. Juni 2009
Auf Grund schutzdiensttage das Bundespolizeipräsi-
– des § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches So- dium Mitte“ gestrichen.
zialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 „Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im
S. 2407) und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 39 Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I der Krankenkassen das Verfahren zur Fest-
S. 2390) geändert worden sind, stellung der nicht zu berücksichtigenden
– des § 43 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Diensttage.“
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezem- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
ber 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
§ 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozial- rungsamt führt“ durch die Wörter „Bundesamt für
gesetzbuch und Wehrverwaltung und das Bundesamt für den
– des § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz- Zivildienst führen“ ersetzt.
buch – Soziale Pflegeversicherung –, der zuletzt b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 8 Nummer 27 Buchstabe a des Geset-
„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 244 Absatz 2 und 3 kassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung
und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
30. April jedes Jahres für das vorangegangene
Krankenversicherung –
Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt
zen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem mit.“
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2“
Jugend:
die Angabe „Nr. 1 bis 3“ und nach den Wörtern
„Anteile an den Beiträgen“ die Wörter „gemäß
Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart“ ge-
Änderung der strichen.
KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch Artikel 29 des
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrver-
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert
waltung“ das Komma durch das Wort „und“
worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt und die Wörter „und vom Bundes-
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Wehr- polizeipräsidium Mitte“ gestrichen.
dienst“ das Komma gestrichen und die Wörter „Zivil- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
dienst oder Grenzschutzdienst“ durch die Wörter
„oder Zivildienst“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits-
2. In § 1 werden nach dem Wort „Wehrdienstes“ das
fonds der gesetzlichen Krankenversicherung“
Komma gestrichen und die Wörter „Zivildienstes
durch die Wörter „Gesundheitsfonds, die Bei-
oder Grenzschutzdienstes“ durch die Wörter „oder
träge zur landwirtschaftlichen Krankenver-
Zivildienstes“ ersetzt.
sicherung an den Spitzenverband der land-
3. § 3 wird wie folgt geändert: wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „an den Aus-
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung
Angabe „Absatz 1“ eingefügt. zu zahlen“ durch die Wörter „ebenfalls an den
Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Beiträge betragsmäßig als solche auszu-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: weisen“ ersetzt.
aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Wehrverwal- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tung“ das Komma durch das Wort „und“ er- aa) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverneh-
setzt und werden nach dem Wort „Zivildienst“ men mit dem Bundesversicherungsamt“ ge-
die Wörter „und für die Anzahl der Grenz- strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009 1681
bb) Satz 3 wird aufgehoben. „§ 6
Berücksichtigung
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des zusätzlichen Beitragssatzes
aa) In Satz 1 werden die Angabe „30. Juni“ durch Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. De-
die Angabe „10. Juli“ und die Wörter „von den zember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungs-
Empfängern der Vorschüsse“ durch das Wort grundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozi-
„zurück“ ersetzt. algesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-
tenden Fassung zu berücksichtigen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
7. Folgender § 7 wird angefügt:
„Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an „§ 7
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen Abrechnungszeiträume bis 2008
zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.“
Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
„(5) Nachträglich festgestellte Änderungen be- weiter anzuwenden.“
züglich der Anzahl der Diensttage werden mit den
Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrech- Artikel 2
nungsjahres bei der nächsten Abrechnung be-
Inkrafttreten
rücksichtigt.“
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
6. § 6 wird wie folgt gefasst: 2009 in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009
– 2 BvR 890/06 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem Land
Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg vom 26. April
2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I,
Seite 158) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 des Vertrages ist mit Artikel 4
Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 29. Juni 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 1. Juli 2009
Das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
digungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nummer 4 ist in dem neuen § 147 des Investmentgesetzes nach den
Wörtern „wenn sie bis zum“ die Angabe „29. Juni 2009“ durch die Angabe
„29. Juli 2009“ zu ersetzen.
Bonn, den 1. Juli 2009
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Hannah Busse
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009
– 2 BvR 890/06 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem Land
Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg vom 26. April
2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I,
Seite 158) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 des Vertrages ist mit Artikel 4
Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 29. Juni 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 1. Juli 2009
Das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
digungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 Nummer 4 ist in dem neuen § 147 des Investmentgesetzes nach den
Wörtern „wenn sie bis zum“ die Angabe „29. Juni 2009“ durch die Angabe
„29. Juli 2009“ zu ersetzen.
Bonn, den 1. Juli 2009
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Hannah Busse