1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Gesetz
zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Vom 25. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sen: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
Artikel 1
„2. Artikel 29 des Haager Kinderschutzüberein-
Änderung des Internationalen kommens,“.
Familienrechtsverfahrensgesetzes
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz Nummern 3 und 4.
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 4. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „nach“ die
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt Wörter „Artikel 54 des Haager Kinderschutzüber-
geändert: einkommens oder nach“ eingefügt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 5. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 13 folgende Angabe eingefügt: „In den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 Satz 1 des
„§ 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Ab- Haager Kinderschutzübereinkommens ist das Ju-
gabe“. gendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der an-
tragstellende Elternteil seinen gewöhnlichen Auf-
2. § 1 wird wie folgt geändert: enthalt hat.“
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- 6. In § 10 wird nach dem ersten Gedankenstrich
fügt: folgender Gedankenstrich eingefügt:
„2. der Ausführung des Haager Übereinkom- „ – den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinder-
mens vom 19. Oktober 1996 über die Zu- schutzübereinkommens,“.
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung, Vollstreckung und Zusam- 7. § 13 wird wie folgt geändert:
menarbeit auf dem Gebiet der elterlichen a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“
Verantwortung und der Maßnahmen zum gestrichen.
Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, b) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen
603) – im Folgenden: Haager Kinderschutz- Sorgerechtsübereinkommens oder des Haager
übereinkommen;“. Kindesentführungsübereinkommens“ durch die
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Wörter „Haager Kinderschutzübereinkommens,
Nummern 3 und 4. des Haager Kindesentführungsübereinkommens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1595
oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkom- zessordnung anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde
mens“ ersetzt. ist ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten Be-
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: schlüsse werden erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.
Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
„§ 13a
(5) Im Übrigen sind Beschlüsse nach den
Verfahren bei
Artikeln 8 und 9 des Haager Kinderschutzüberein-
grenzüberschreitender Abgabe
kommens und nach Artikel 15 der Verordnung (EG)
(1) Ersucht das Familiengericht das Gericht Nr. 2201/2003 unanfechtbar.
eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 8 des
Haager Kinderschutzübereinkommens um Über- (6) Parteien im Sinne dieser Vorschrift sowie der
nahme der Zuständigkeit, so setzt es eine Frist, in- Artikel 8 und 9 des Haager Kinderschutzüberein-
nerhalb derer das ausländische Gericht die Über- kommens und des Artikels 15 der Verordnung (EG)
nahme der Zuständigkeit mitteilen kann. Setzt das Nr. 2201/2003 sind die in § 7 Absatz 1 und 2 Num-
Familiengericht das Verfahren nach Artikel 8 des mer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Haager Kinderschutzübereinkommens aus, setzt sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
es den Parteien eine Frist, innerhalb derer das aus- Gerichtsbarkeit genannten Beteiligten. Die Vor-
ländische Gericht anzurufen ist. Ist die Frist nach schriften über die Hinzuziehung weiterer Beteiligter
Satz 1 abgelaufen, ohne dass das ausländische bleiben unberührt.“
Gericht die Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt 9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ die Wörter „und
das ersuchte Gericht die Übernahme der Zustän- des Haager Kinderschutzübereinkommens“ einge-
digkeit ablehnt. Ist die Frist nach Satz 2 abgelaufen, fügt.
ohne dass eine Partei das ausländische Gericht an-
gerufen hat, bleibt es bei der Zuständigkeit des 10. § 32 wird wie folgt gefasst:
Familiengerichts. Das Gericht des ersuchten „§ 32
Staates und die Parteien sind auf diese Rechtsfol-
gen hinzuweisen. Anerkennungsfeststellung
(2) Ersucht ein Gericht eines anderen Vertrags- Auf das Verfahren über einen gesonderten Fest-
staats das Familiengericht nach Artikel 8 des stellungsantrag nach Artikel 21 Absatz 3 der Verord-
Haager Kinderschutzübereinkommens um Über- nung (EG) Nr. 2201/2003, nach Artikel 24 des Haager
nahme der Zuständigkeit oder ruft eine Partei das Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Euro-
Familiengericht nach dieser Vorschrift an, so kann päischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel
das Familiengericht die Zuständigkeit innerhalb von aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht
sechs Wochen übernehmen. anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 ent-
sprechend anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 1 ist
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Anträge, Er- nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person
suchen und Entscheidungen nach Artikel 9 des die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem
Haager Kinderschutzübereinkommens entsprechend anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Absatz 1
anzuwenden. Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwen-
(4) Der Beschluss des Familiengerichts, den, dass die mündliche Erörterung auch mit weite-
1. das ausländische Gericht nach Absatz 1 Satz 1 ren Beteiligten stattfinden kann.“
oder nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der 11. § 33 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 um Übernahme
der Zuständigkeit zu ersuchen, a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1
vorangestellt:
2. das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 oder nach
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung „(1) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel
(EG) Nr. 2201/2003 auszusetzen, im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003, des Haager Kinderschutzüber-
3. das zuständige ausländische Gericht nach
einkommens oder des Europäischen Sorge-
Artikel 9 des Kinderschutzübereinkommens oder
rechtsübereinkommens nach dem Recht des
nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der
Staates, in dem er geschaffen wurde, das Recht
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 um Abgabe der
auf Herausgabe des Kindes, so kann das Fami-
Zuständigkeit zu ersuchen,
liengericht die Herausgabeanordnung in der
4. die Parteien einzuladen, bei dem zuständigen Vollstreckungsklausel oder in einer nach § 44
ausländischen Gericht nach Artikel 9 des Haager getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen.“
Kinderschutzübereinkommens die Abgabe der
Zuständigkeit an das Familiengericht zu bean- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
tragen, oder 12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
5. die Zuständigkeit auf Ersuchen eines auslän- „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,“ die Wörter „nach
dischen Gerichts oder auf Antrag der Parteien dem Haager Kinderschutzübereinkommen,“ einge-
nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzüberein- fügt.
kommens an das ausländische Gericht abzuge- 13. In § 45 Satz 1 werden nach der Angabe „Verord-
ben, nung (EG) Nr. 2201/2003“ die Wörter „oder nach
ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechen- Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkom-
der Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilpro- mens“ eingefügt.
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Artikel 2
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
Nach Nummer 208 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungs-
kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 47 Absatz 4 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses
wiederum geändert durch Artikel 110a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird folgende Nummer 209 eingefügt:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
betrag
„209 Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz
als Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutz-
übereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen
Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 bis
300,00 EUR“.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen
vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwen-
dende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kin-
dern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den
Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1597
Gesetz
zur Änderung der Strafprozessordnung –
Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten
Vom 26. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), wird wie folgt geändert:
1. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder
eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mit-
glieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;“.
2. § 97 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfs-
personen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das
Zeugnis verweigern dürfen.
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen un-
zulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände,
die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfs-
personen (§ 53a) anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfs-
personen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das
Zeugnis verweigern dürften.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Vom 25. Juni 2009
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232 darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevan-
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 27 die Vorgehensweise bei der Durchführung der
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma- Arbeitsaufgaben begründen
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I kann;
S. 2095), der durch Artikel 146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden 2. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchfüh-
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft ren, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf
und Technologie nach Anhörung des Hauptausschus- bezogenes situatives Fachgespräch führen, das
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einver- aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann,
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten,
Forschung: die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben bezie-
hen;
Artikel 1 3. für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten
Die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung zu Grunde zu legen:
des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechani- Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie
ker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin vom 2. Juni 2004 Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
(BGBl. I S. 1057), die durch Artikel 444 der Verordnung Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfproto-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- kolls mindestens an einem der nachfolgenden
den ist, wird wie folgt geändert: Systeme:
1. In § 1 werden die Wörter „§ 28 Abs. 2 des Berufs- a) Bordnetzsystem,
bildungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 b) Beleuchtungssystem,
des Berufsbildungsgesetzes“ und die Wörter „§ 27
Abs. 2 der Handwerksordnung“ durch die Wörter c) Ladestromsystem oder
„§ 25 Absatz 3 der Handwerksordnung“ ersetzt. d) Startsystem;
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 des Berufs- 4. für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten
bildungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 4 des Berufs- zu Grunde zu legen:
bildungsgesetzes“ ersetzt. Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Sys-
3. § 11 wird wie folgt gefasst: tems einschließlich Erstellen einer Dokumenta-
„§ 11 tion;
Abschlussprüfung 5. für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten
zu Grunde zu legen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechni-
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit- schen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation;
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 6. abweichend von den Nummern 3 bis 5 können
wesentlich ist. andere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prü- wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Num-
fungsbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- mer 1 genannten Nachweise ermöglichen;
und Sozialkunde. 7. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; inner-
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag beste- halb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in ins-
hen folgende Vorgaben: gesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der
schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er durchgeführt werden.
a) die Arbeitsschritte planen, Daten recherchie- (4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und So-
ren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, zialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Messungen durchführen, Schaltpläne und
Funktionen analysieren, Mittel der technischen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Kommunikation nutzen, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
b) Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zu- beurteilen kann;
sammenhang von Technik, Arbeitsorganisa-
tion, Umweltschutz sowie Sicherheit und Ge- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
sundheitsschutz, berücksichtigen sowie 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1599
(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu ge- tronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1375)“
wichten: durch die Wörter „§ 9 der Verordnung über die
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 90 Prozent, Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroni-
ker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli
2. Prüfungsbereich Wirtschafts- und 2007 (BGBl. I S. 1501)“ ersetzt.
Sozialkunde 10 Prozent.
(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
Leistungen „Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstech-
nik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisations-
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie
technik“ die Wörter „ , Zweiradmechaniker/Zwei-
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag radmechanikerin Fachrichtung Motorradtechnik“
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. eingefügt.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
5. In § 13 Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe
dürfen die Leistungen nicht mit „ungenügend“ be-
„31. Juli 2009“ durch die Angabe „31. Juli 2013“ er-
wertet worden sein.“
setzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 der Verord- Artikel 2
nung über die Erprobung einer neuen Ausbil-
dungsform für die Berufsausbildung zum Kraft- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
fahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmecha- in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Verordnung
über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*)
Vom 25. Juni 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Teil 5
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 Schlussvorschriften
(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet Anlagen
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
dung und Forschung: Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
Inhaltsübersicht Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften Teil 1
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Struktur der Berufsausbildung §1
Staatliche
Teil 2
Anerkennung der Ausbildungsberufe
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Die Ausbildungsberufe
Chemielaborant/Chemielaborantin 1. Chemielaborant/Chemielaborantin,
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 2. Biologielaborant/Biologielaborantin,
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung 3. Lacklaborant/Lacklaborantin,
§ 6 Abschlussprüfung
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
staatlich anerkannt.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§2
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
Ausbildungsdauer
Teil 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf §3
Biologielaborant/Biologielaborantin Struktur der Berufsausbildung
§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Die Ausbildung gliedert sich in
§ 12 Durchführung der Berufsausbildung
1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus
§ 13 Abschlussprüfung
§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung 1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, in-
§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung tegrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach
§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4,
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4
und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1
Teil 4 bis 6.4;
Vorschriften 1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflicht-
für den Ausbildungsberuf qualifikationen:
Lacklaborant/Lacklaborantin a) für den Chemielaboranten/die Chemielabo-
§ 18 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild rantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Num-
§ 19 Durchführung der Berufsausbildung mer 7 bis 8.3,
§ 20 Abschlussprüfung b) für den Biologielaboranten/die Biologielabo-
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung rantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Num-
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung mer 7 bis 13,
§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin
§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7
bis 10;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister kationen; davon sind
der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzei- a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin
ger veröffentlicht. mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1601
wahlliste I nach § 4 Absatz 3 auszuwählen, wobei 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,
Nummern 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen
sind; die übrigen Wahlqualifikationen können 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufga-
auch aus der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 ben;
ausgewählt werden, 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin 6. Chemische und physikalische Methoden:
mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Aus- 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,
wahlliste I nach § 11 Absatz 3 auszuwählen; die 6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der
Auswahlliste II nach § 11 Absatz 4 ausgewählt 6.3 Analyseverfahren,
werden, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin min- 7. Durchführen analytischer Arbeiten:
destens fünf Wahlqualifikationen aus der Aus- 7.1 Vorbereiten von Proben,
wahlliste I nach § 18 Absatz 3 auszuwählen,
7.2 Qualitative Analyse,
wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus
den Nummern 1 bis 10 dieser Auswahlliste fest- 7.3 Spektroskopie,
zulegen sind; die übrige Wahlqualifikation kann 7.4 Gravimetrie,
auch aus der Auswahlliste II nach § 18 Absatz 4
7.5 Maßanalyse,
ausgewählt werden.
7.6 Chromatografie,
Teil 2 7.7 Auswerten von Messergebnissen;
8. Durchführen präparativer Arbeiten:
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf 8.1 Herstellen von Präparaten,
Chemielaborant/Chemielaborantin 8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,
8.3 Charakterisieren von Produkten;
§4 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 3 Nummer 2 Buchstabe a
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifi-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) auf- kationen:
geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
(berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungs- 2. Präparative Chemie, Synthesetechnik,
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Glie-
derung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zu- 3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die 4. Anwenden probenahmetechnischer und analyti-
Abweichung erfordern. scher Verfahren,
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ 5. Anwenden chromatografischer Verfahren,
zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbil- 6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,
dungsberufsbild):
7. Analytische Kopplungstechniken,
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach
8. Bestimmen thermodynamischer Größen,
§ 3 Nummer 1
9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
10. Durchführen biochemischer Arbeiten,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
11. Prüfen von Werkstoffen,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han- 12. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschich-
deln (Responsible Care): tungsstoffen und -systemen,
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar- 13. Prozessbezogene Arbeitstechniken.
beit,
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifi-
3.2 Umweltschutz, kationen:
3.3 Einsetzen von Energieträgern, 1. Laborbezogene Informationstechnik,
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein- 2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
schließlich Pflege und Wartung, 3. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreu-
3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien- ung,
tierung, 4. Durchführen elektrotechnischer und elektronischer
Arbeiten,
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;
5. Qualitätsmanagement,
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
6. Umweltbezogene Arbeitstechniken,
4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
7. Durchführen immunologischer und biochemischer
4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, Arbeiten,
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
8. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, §7
9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, Teil 1 der Abschlussprüfung
10. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi- (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
scher Arbeiten, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
11. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten
12. Durchführen diagnostischer Arbeiten,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
13. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemit- im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
teln, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
14. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen:
15. Untersuchen von Beschichtungen.
1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der
Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahl- 2. Allgemeine und Präparative Chemie.
qualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charak-
Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der
terisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahl-
qualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
werden. a) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
§5 b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
ren,
Durchführung der Berufsausbildung
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- d) arbeitsorganisatorische und technologische
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer Sachverhalte verknüpfen sowie
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Qualitätsmanagement einbeziehen
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
kann;
bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 6 bis 10 nachzuweisen. 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden a) präparative Arbeiten durchführen,
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
b) Produkte charakterisieren;
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeits-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
aufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
beziehen soll;
ßig durchzusehen.
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
§6 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeits-
Abschlussprüfung aufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präpa-
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die rative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- satorische, naturwissenschaftliche und technolo-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und gische Sachverhalte und deren Verknüpfung ana-
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- lysieren, bewerten und geeignete Lösungswege
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung darstellen,
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs- b) chemisch-physikalische Methoden und Arbeits-
ordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifika- stoffe prozessbezogen einsetzen,
tionen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-
schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung
wie
nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-
lung der Berufsbefähigung erforderlich ist. d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
schutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2
der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1603
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeits-
Tätigkeiten zugrunde zu legen: aufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I
a) Atombau, chemische Bindung und Periodensys- auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeits-
tem der Elemente, aufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
b) Stoffkunde, 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
c) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die
Beeinflussung von Reaktionen, Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
d) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Kon- (4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und
zentrationsberechnungen, Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
e) Trennen und Reinigen von Stoffen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
f) Allgemeine Labortechnik sowie a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-
satorische, naturwissenschaftliche und techno-
g) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstof- logische Sachverhalte und deren Verknüpfung
fen; analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; wege darstellen,
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. b) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-
wie
§8 c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
Teil 2 der Abschlussprüfung heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die und Qualitätsmanagement einbeziehen
in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse kann;
und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und
Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf Tätigkeiten zugrunde zu legen:
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Analytische Chemie:
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvor-
Prüfungsbereichen: bereitung und Reaktionsgleichungen,
1. Prozessorientiertes Arbeiten, bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,
2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen, cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemi-
sches Gleichgewicht sowie
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
dd) Auswerten von Messergebnissen unter Be-
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar- rücksichtigung stöchiometrischer Berechnun-
beiten bestehen folgende Vorgaben: gen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewähl-
selbstständig planen und durchführen, ten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
c) arbeitsorganisatorische und technologische 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
Sachverhalte verknüpfen, 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, 5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Num-
und bewerten, mer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be- kunde bestehen folgende Vorgaben:
gründen sowie 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
und Qualitätsmanagement einbeziehen beurteilen kann;
kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
auszuwählen:
a) Durchführen einer instrumentell analytischen Auf- §9
gabe, Gewichtungs- und Bestehensregelung
b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe, (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
c) Durchführen einer physikalisch analytischen Auf- ten:
gabe, 1. Prüfungsbereich Herstellen und
d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a ge- Charakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,
wählten Wahlqualifikationen aus der Auswahl- 2. Prüfungsbereich Allgemeine und
liste I; Präparative Chemie 17,5 Prozent,
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
3. Prüfungsbereich 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-
Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent, beit,
4. Prüfungsbereich Analytische 3.2 Umweltschutz,
Chemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent, 3.3 Einsetzen von Energieträgern,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-
Sozialkunde 10,0 Prozent. schließlich Pflege und Wartung,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-
Leistungen tierung,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
mindestens „ausreichend“,
4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,
3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten
sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausrei- 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,
chend“ und 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachauf-
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- gaben;
prüfung mit „ungenügend“ 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
bewertet worden sind. 6. Chemische und physikalische Methoden:
6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,
§ 10
6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
Mündliche Ergänzungsprüfung
6.3 Analyseverfahren,
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge- 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, 9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag 10. Durchführen biochemischer Arbeiten,
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die- 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im 11.1 Hämatologische Arbeiten,
Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. 11.2 Histologische Arbeiten;
12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbei-
Teil 3 ten,
Vorschriften 13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnah-
für den Ausbildungsberuf men;
Biologielaborant/Biologielaborantin Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach
§ 3 Nummer 2 Buchstabe b
§ 11 (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifi-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild kationen:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 1. Durchführen immunologischer und biochemischer
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) auf- Arbeiten,
geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungs-
3. Durchführen botanischer Arbeiten,
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere 4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten 5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologi-
die Abweichung erfordern. scher Arbeiten,
(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/ 6. Durchführen parasitologischer Arbeiten,
zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbil-
7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
dungsberufsbild):
8. Durchführen toxikologischer Arbeiten,
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach
§ 3 Nummer 1 9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 10. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten II,
bes, 12. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur in Verbindung
Handeln (Responsible Care): mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1605
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifi- (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
kationen: in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten
1. Laborbezogene Informationstechnik, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. Prozessbezogene Arbeitstechniken, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den
4. Qualitätsmanagement, Prüfungsbereichen:
5. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 1. Untersuchung biologischer Systeme,
6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer 2. Biologische Grundlagen.
Verfahren, (4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologi-
7. Anwenden chromatografischer Verfahren, scher Systeme bestehen folgende Vorgaben:
8. Anwenden spektroskopischer Verfahren, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten. a) biologische und chemisch-physikalische Metho-
den sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwen-
§ 12 den,
Durchführung der Berufsausbildung b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt ren,
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer d) berufsbezogene Berechnungen durchführen
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- e) arbeitsorganisatorische und technologische
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, Sachverhalte verknüpfen sowie
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie- f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
§§ 13 bis 17 nachzuweisen. und Qualitätsmanagement einbeziehen
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung kann;
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten
einen Ausbildungsplan zu erstellen. auszuwählen:
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen a) chemisch-physikalische Methoden,
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
ßig durchzusehen.
e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-
§ 13 beiten;
Abschlussprüfung 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine
Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Num-
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die mer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass
er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun- Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung (5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs- bestehen folgende Vorgaben:
ordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifika-
tionen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-
nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel- satorische, naturwissenschaftliche und technolo-
lung der Berufsbefähigung erforderlich ist. gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 wege darstellen,
der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. b) biologische und chemisch-physikalische Metho-
den beschreiben,
§ 14 c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstof-
Teil 1 der Abschlussprüfung fen beschreiben,
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende d) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. wie
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen;
und Qualitätsmanagement einbeziehen 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten;
kann;
5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Pro-
Tätigkeiten zugrunde zu legen: zent zu gewichten.
a) Chemisch-physikalische Methoden, (4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technolo-
b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, gien bestehen folgende Vorgaben:
c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorgani-
e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar- satorische, naturwissenschaftliche und technolo-
beiten; gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung
analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
wege ableiten und darstellen,
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
b) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-
§ 15 wie
Teil 2 der Abschlussprüfung c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
und Qualitätsmanagement einbeziehen
in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 kann;
Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- tigkeiten zugrunde zu legen:
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen: b) Durchführen biochemischer Arbeiten,
1. Prozessorientiertes Arbeiten, c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b ge-
wählten Wahlqualifikationen, davon höchstens
2. Biologische Technologien,
eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-
beiten bestehen folgende Vorgaben: 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind
insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu
a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe
Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Pro-
selbstständig planen und durchführen,
zent zu gewichten.
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
c) arbeitsorganisatorische und technologische kunde bestehen folgende Vorgaben:
Sachverhalte verknüpfen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
und bewerten, beurteilen kann;
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
gründen sowie
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- § 16
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
und Qualitätsmanagement einbeziehen Gewichtungs- und Bestehensregelung
kann; (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten:
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten
auszuwählen: 1. Prüfungsbereich Untersuchung
a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, biologischer Systeme 17,5 Prozent,
b) Durchführen biochemischer Arbeiten, 2. Prüfungsbereich Biologische
Grundlagen 17,5 Prozent,
c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-
qualifikationen der Auswahlliste I, 3. Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,
d) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-
qualifikationen der Auswahlliste II; 4. Prüfungsbereich
3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III Biologische Technologien 27,5 Prozent,
durchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Num- 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
mer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf Sozialkunde 10,0 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1607
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-
Leistungen tierung,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
mindestens „ausreichend“,
4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,
3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten so-
4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,
wie im Prüfungsbereich Biologische Technologien
jeweils mit mindestens „ausreichend“ und 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachauf-
prüfung mit „ungenügend“ gaben;
bewertet worden sind. 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6. Chemische und physikalische Methoden:
§ 17 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,
Mündliche Ergänzungsprüfung 6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der 6.3 Analyseverfahren,
in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge- 7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstof-
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine fen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, 7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Stoffkonstanten und Kennzahlen,
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die- 7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und Kennzahlen;
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. 8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
Prüfen von Beschichtungen:
Teil 4 8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,
Vorschriften 8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen,
für den Ausbildungsberuf 8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstof-
Lacklaborant/Lacklaborantin fen,
8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschich-
§ 18 tungsstoffen;
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs-
stoffen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind min-
destens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) 10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs-
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten stoffen;
(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungs- Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifi-
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
kationen:
die Abweichung erfordern.
1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur
wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und
Lacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-
-systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
rufsbild):
2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach
wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und
§ 3 Nummer 1
-systemen für Kunststoffoberflächen,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und
bes, -systemen für metallische Untergründe,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen 4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
Handeln (Responsible Care): Beschichtungsstoffen und -systemen für minerali-
sche Untergründe,
3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit, 5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-
3.2 Umweltschutz,
temen für Holz und Holzwerkstoffe,
3.3 Einsetzen von Energieträgern, 6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein- lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-
schließlich Pflege und Wartung, temen für Kunststoffoberflächen,
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von fung nur insoweit einbezogen werden, als es für die
lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys- Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
temen für metallische Untergründe, (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2
Korrosionsschutzsystemen, der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
§ 21
Pulverlacksystemen,
Teil 1 der Abschlussprüfung
10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von
Elektrotauchlacken, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
11. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemit-
teln, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten
12. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
13. Untersuchen von Beschichtungen, im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
14. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter
Prozessbedingungen, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen:
15. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur
Fertigungsübertragung. 1. Applikations- und Prüftechnik,
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlquali- 2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
fikationen: (4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüf-
1. Laborbezogene Informationstechnik, technik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. Qualitätsmanagement,
a) lacktechnische Arbeiten durchführen,
3. Umweltbezogene Arbeitstechniken.
b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
§ 19 c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
Durchführung der Berufsausbildung ren,
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt e) arbeitsorganisatorische und technologische
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer Sachverhalte verknüpfen sowie
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Qualitätsmanagement einbeziehen
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
kann;
bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 20 bis 24 nachzuweisen. 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-
tigkeiten zugrunde zu legen:
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden a) Durchführen analytischer Arbeiten,
einen Ausbildungsplan zu erstellen. b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen den und
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- stoffen;
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf
ßig durchzusehen. Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf
Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf
§ 20 Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeits-
Abschlussprüfung aufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physi-
kalische und chemische Einzelbestimmungen einbe-
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zogen werden;
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeits-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er aufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- gewichten.
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und (5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun- Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
ordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifi- a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-
kationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der satorische, naturwissenschaftliche und technolo-
Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprü- gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1609
analysieren, bewerten und geeignete Lösungs- ten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I
wege darstellen, Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prü-
b) chemische und physikalische Eigenschaften von fen,
Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe be- b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Ar-
schreiben, beitsrezeptur erstellen;
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen so- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
wie 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschich-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz tungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
und Qualitätsmanagement einbeziehen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann;
a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorgani-
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und satorische, naturwissenschaftliche und technolo-
Tätigkeiten zugrunde zu legen: gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung
a) Durchführen analytischer Arbeiten, analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-
b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün- wege darstellen,
den, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-
c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs- wie
stoffen sowie c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
d) Herstellen von Beschichtungsstoffen; heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
und Qualitätsmanagement einbeziehen
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
kann;
4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
§ 22
a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
Teil 2 der Abschlussprüfung
b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Lackrohstoffen,
in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 c) Formulierung von Beschichtungsstoffen,
Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf d) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewähl-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- ten Wahlqualifikationen, davon mindestens eine
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. der Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Num-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- mer 1 bis 10;
fungsbereichen: 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
1. Herstellung und Qualitätskontrolle, 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
2. Lack- und Beschichtungstechnologie, 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben
zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu ge-
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Quali-
wichten.
tätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kunde bestehen folgende Vorgaben:
a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
selbstständig planen und durchführen, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
c) arbeitsorganisatorische und technologische beurteilen kann;
Sachverhalte verknüpfen, 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren
und bewerten, § 23
f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Gewichtungs- und Bestehensregelung
Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be- (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gründen sowie gewichten:
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- 1. Prüfungsbereich Applikations-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Prüftechnik 17,5 Prozent,
und Qualitätsmanagement einbeziehen 2. Prüfungsbereich Chemie und
kann; Physik von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent,
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und 3. Prüfungsbereich Herstellung und
Tätigkeiten zugrunde zu legen: Qualitätskontrolle 27,5 Prozent,
a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung ei- 4. Prüfungsbereich Lack- und
ner der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewähl- Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent,
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
Sozialkunde 10,0 Prozent. fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
Leistungen Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
mindestens „ausreichend“, hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskon-
trolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Be- Teil 5
schichtungstechnologie jeweils mit mindestens
„ausreichend“ und Schlussvorschriften
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
prüfung mit „ungenügend“ § 25
bewertet worden sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Mündliche Ergänzungsprüfung Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der dung im Laborbereich Chemie, Biologie, Lack vom
in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus- 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) außer Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1611
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
Organisation des triebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih- der gesamten
bei der Arbeit rer Vermeidung ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1) b) zu vermitteln
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen
und handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-
dienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-
weltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialverwen-
dung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
Energieträgern giearten unter Beachtung des Wirkungsgrades
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3) und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen 2*)
c) mechanische, thermische und elektrische
Energien unter Verwendung von SI-Größen
und SI-Einheiten berechnen
3.4 Umgehen mit a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrich-
Arbeitsgeräten und -mitteln tungen bedienen und pflegen
einschließlich Pflege und
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer
Wartung
Werkstoffeigenschaften einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4) 3*)
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten
3.5 Qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufga-
Maßnahmen, benspezifisch anwenden
Kundenorientierung
b) Messgeräte kalibrieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5)
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft
geben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen an-
wenden
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1613
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6) scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos-
ten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
4.1 Arbeitsplanung, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli-
Arbeiten im Team cher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1) richten während
der gesamten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
Ausbildung
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstel- zu vermitteln
len und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Be-
arbeitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel
zur Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen
und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und de-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2) ren Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie-
ren, beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- a) betriebsspezifische Kommunikations- und In-
und Informationssysteme formationssysteme einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten 3*)
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
4.4 Messdatenerfassung a) labortechnische Aufgaben, insbesondere
und -verarbeitung Steuerung, Messdatenerfassung und -auswer-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4) tung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen 3*)
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen bei b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-
Fachaufgaben während
sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5) ten, technische Unterlagen, Dokumentationen, der gesamten
Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanwei- Ausbildung
sungen, auswerten und anwenden zu vermitteln
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten
mit Arbeitsstoffen zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) hen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
anwenden, insbesondere Gefahrensymbole
und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklä-
ren und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um- 4*)
setzungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 Chemische und
physikalische Methoden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
6.1 Probenahme a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
und Probenvorbereitung bereitung für die Gehalts- und Qualitätskon-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1) trolle unterscheiden 2*)
b) Proben nehmen
6.2 Physikalische Größen a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-
und Stoffkonstanten genauigkeit einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein-
setzen 3*)
c) physikalische Größen messen und Stoffkon-
stanten bestimmen, insbesondere Temperatur
und pH-Wert messen
6.3 Analyseverfahren a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3) auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbeson-
dere nach Einsatzgebieten, unterscheiden 4*)
c) Stoffgemische durch chromatografische Ver-
fahren trennen
6.4 Trennen und a) definierte Lösungen herstellen
Vereinigen von b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-
Arbeitsstoffen 2*)
sondere durch Dekantieren, Sedimentieren,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4) Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1615
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
7 Durchführen
analytischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
7.1 Vorbereiten von Proben a) Stoffe in Lösung bringen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1) b) Proben zur Messung vorbereiten
3
c) Referenzmaterialien auswählen und zur Mes-
sung vorbereiten
7.2 Qualitative Analyse a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2) b) charakteristische Reaktionen zur Identifizie- 4
rung anorganischer Stoffe durchführen
7.3 Spektroskopie a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3) und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie
IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebie- 4
ten zuordnen
b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qua-
litativ und quantitativ analysieren 5
7.4 Gravimetrie a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravi-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4) metrie aufstellen
b) gravimetrische Bestimmung durchführen
7.5 Maßanalyse a) chemische Reaktionsgleichungen der Maß-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5) analyse aufstellen 4 5
b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten
zuordnen
c) direkte und indirekte volumetrische Bestim-
mungen acidimetrisch-alkalimetrisch und
komplexometrisch durchführen
d) direkte und indirekte volumetrische Bestim-
mungen oxidimetrisch-reduktometrisch durch-
führen
e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter- 6
schiedlichen Methoden, insbesondere poten-
ziometrisch, konduktometrisch oder polaro-
grafisch, durchführen
7.6 Chromatografie a) Identitätsprüfungen durchführen 5
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6)
b) Stoffgemische chromatografisch trennen und
die Analyten quantitativ bestimmen 6
7.7 Auswerten von Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten,
Messergebnissen dokumentieren und auf Plausibilität prüfen
3
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7)
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
8 Durchführen
präparativer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
8.1 Herstellen von Präparaten a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1) Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Aus-
beuten berechnen
b) Syntheseapparaturen einsetzen
c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C- 4 6
Verknüpfungen, Einführung funktioneller Grup-
pen, Veränderung funktioneller Gruppen und
enzymatische Reaktion nach Vorschrift her-
stellen
d) organische oder anorganische Verbindung
über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-
gleichgewichtes ergreifen 6
f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung
einsetzen
8.2 Trennen und a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie-
Reinigen von Stoffen ren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2) b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisie- 5 4
ren reinigen
e) Stoffe extrahieren
f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-
druck und reduziertem Druck sowie mit
Schleppmitteln trennen
8.3 Charakterisieren Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch min-
von Produkten destens vier Methoden charakterisieren, davon
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3) sind mindestens drei der folgenden Methoden 2 6
anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polari-
metrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelz-
punktbestimmung
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
9 Präparative Chemie, a) Synthesevorschriften auswählen
Reaktionstypen und b) Syntheseapparaturen auswählen
-führung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1617
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
c) Verbindungen nach Analogvorschriften und
Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter
Anwenden von mindestens fünf unterschiedli-
chen Reaktionstypen herstellen, davon sind
mindestens vier der folgenden Reaktionstypen
anzuwenden:
– Addition,
– Substitution,
– Umlagerung,
13
– Eliminierung,
– biokatalytische Reaktion,
– katalytische Reaktion,
– Cyclisierung,
– Polymerisation
d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An-
wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her-
stellen
e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte
auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und
das Ergebnis dokumentieren
10 Präparative Chemie, a) Verbindungen unter Anwenden von mindes-
Synthesetechnik tens zwei unterschiedlichen Techniken herstel-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) len, dabei mindestens eine der folgenden
Techniken anwenden:
– Tieftemperatursynthese,
– Mikrosynthese,
– Synthese an polymeren Trägern,
– Schutzgassynthese,
– Fermentertechnik,
– fotochemische Synthese, 13
– Gasphasenreaktion,
– elektrochemische Technik,
– Hochdrucksynthese,
– Kombinatorik
b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedli-
che Reaktionsführungen optimieren
c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte
auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und
das Ergebnis dokumentieren
11 Durchführen a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
verfahrenstechnischer b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
Arbeiten
c) Stoffe, insbesondere mechanisch und ther-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
misch, trennen und reinigen
13
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen
und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und
regeln
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
12 Anwenden a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä-
probenahmetechnischer sentativität und Materialbeschaffenheit aus-
und analytischer Verfahren wählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) b) Methoden der Probenkonservierung und -auf-
bewahrung anwenden
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorberei- 13
ten
d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
13 Anwenden a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
chromatografischer Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
Verfahren reich auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig- 13
keit überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min-
destens drei unterschiedlichen Verfahren ana-
lysieren
f) Chromatogramme interpretieren
14 Anwenden a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
spektroskopischer Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
Verfahren reich auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
13
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig-
keit überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi-
schen Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren
15 Analytische a) Kopplungstechnik auswählen
Kopplungstechniken b) Analysenproben vorbereiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig- 13
keit überprüfen
e) Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren
f) Spektren interpretieren
16 Bestimmen a) thermodynamische und kalorische Kenndaten
thermodynamischer ermitteln
Größen
b) sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen 13
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
c) thermodynamische Größen von Reaktionen
ermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1619
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
17 Durchführen a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang
mikrobiologischer mit biologischem Material ergreifen
Arbeiten I
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) anwenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken anwenden
g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs- 13
techniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und diffe-
renzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl
bestimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnolo-
gischer Verfahren erläutern
k) biotechnologische Laborverfahren durchführen
18 Durchführen a) fotometrische und chromatografische Metho-
biochemischer Arbeiten den anwenden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10) b) enzymatische Analysen durchführen
c) Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder 13
Proteine isolieren
d) Nucleinsäuren oder Proteingemische elektro-
foretisch trennen und nachweisen
19 Prüfen von Werkstoffen a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 11) b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung
mikroskopisch beurteilen
c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö- 13
render Methode prüfen
d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und
dokumentieren
20 Herstellen, Applizieren a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Re-
und Prüfen von zeptur erstellen und dessen systemspezifische
Beschichtungsstoffen Eigenschaft erläutern
und -systemen
b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 12) gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie
Korrekturmaßnahmen einleiten und durchfüh-
ren
c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten 13
d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvor-
schrift applizieren
e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung
des Filmbildungsmechanismus härten
f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
21 Prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwir-
Arbeitstechniken ken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 13) b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen
und bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen 13
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentie-
ren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie-
ren
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
22 Laborbezogene a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung
Informationstechnik von Laboraufgaben auswählen, testen und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) einsetzen
b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren 13
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemen
dokumentieren
23 Arbeiten mit a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme
automatisierten vorbereiten
Systemen im Labor
b) automatisierte Systeme einrichten, optimieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) und überprüfen
c) mit automatisierten Systemen im Labor um-
gehen 13
d) Labor-Informations- und Management-System
erklären
e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung einleiten
24 Anwendungs- a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch
technische Arbeiten, relevanten Eigenschaften überprüfen
Kundenbetreuung
b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) chemisch und technisch optimieren 13
c) Kunden beraten und Problemlösungen erar-
beiten
25 Durchführen a) Schaltpläne und -zeichen lesen
elektrotechnischer und b) elektrotechnische und elektronische Bauteile
elektronischer Arbeiten
und Grundschaltungen anwenden und berech-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) nen
c) elektrotechnische Grundlagen von Mess- und
Untersuchungsverfahren erläutern sowie elek-
13
trotechnische Größen bestimmen und berech-
nen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1621
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
d) elektrische Parameter des Wechselstromkrei-
ses bestimmen und Berechnungen durchfüh-
ren
e) Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestim-
men und Berechnungen durchführen
26 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
13
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-
stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Re-
gelungen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken
27 Umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der
Arbeitstechniken Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässer-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6) reinhaltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-
weltparametern unter Beachtung einschlägiger
Vorschriften bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
28 Durchführen a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
immunologischer und b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
biochemischer Arbeiten 13
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
29 Durchführen a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisier-
biotechnologischer ten Zellen durchführen
Arbeiten
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8) men durchführen 13*)
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben
entnehmen
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten
30 Durchführen a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim-
mikrobiologischer men
Arbeiten II
b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9) 13*)
c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren
31 Durchführen a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
gentechnischer und b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
molekularbiologischer
Arbeiten c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10) weisen
*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 17 dieser Anlage zu vermitteln.
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 84. 85. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden
identifizieren 13**)
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme-
rase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transfor-
mationsrate bestimmen
32 Durchführen a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
zellkulturtechnischer einsetzen
Arbeiten
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren 13
(§ 4 Absatz 4 Nummer 11)
c) Stammhaltung von Zellen durchführen
d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
33 Durchführen a) Körperflüssigkeiten aufarbeiten
diagnostischer Arbeiten b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie
(§ 4 Absatz 4 Nummer 12) Enzymaktivitäten bestimmen 13**)
c) Plasmaproteine nachweisen
d) Krankheitserreger serologisch nachweisen
34 Formulieren, Herstellen a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulie-
und Prüfen von ren
Bindemitteln
b) Ausgangsstoffe auswählen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 13)
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
13
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf
anhand ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und
Bindemittel optimieren
35 Durchführen a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-
farbmetrischer Arbeiten läutern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 14) b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-
tieren 13
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbei-
ten
36 Untersuchen von a) Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Be-
Beschichtungen schichtungsfehler beschreiben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 15) b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung
von Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen 13
d) Zusammensetzung von Beschichtungen spek-
troskopisch untersuchen
e) fotometrische Messungen durchführen
f) Messwerte auswerten
**) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 18 dieser Anlage zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1623
Anlage 2
(zu § 11 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
(§ 11 Absatz 2 Nummer 1) gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
Ausbildungsbetriebes triebes erläutern
(§ 11 Absatz 2 Nummer 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor-
ganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3)
3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit während
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen der gesamten
bei der Arbeit zu ihrer Vermeidung ergreifen Ausbildung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-
zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen
und handhaben
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhal-
ten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-
nahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-
ben Behältern und Fördersystemen zuord-
nen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2) lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zufüh-
ren
3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energieträgern Energiearten unter Beachtung des Wir-
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3) kungsgrades und Gefährdungspotentials
einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperie- 2*)
ren einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische
Energien unter Verwendung von SI-Größen
und SI-Einheiten berechnen
3.4 Umgehen mit a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-
Arbeitsgeräten und richtungen bedienen und pflegen
-mitteln einschließlich
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer
Pflege und Wartung
Werkstoffeigenschaften einsetzen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4) 3*)
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ein-
satz vorbereiten, prüfen, reinigen und war-
ten sowie bei Störungen Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung einleiten
3.5 Qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements auf-
Maßnahmen, gabenspezifisch anwenden
Kundenorientierung
b) Messgeräte kalibrieren
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5)
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft
geben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen
anwenden
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1625
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6) terscheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von
Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-
gen
4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)
4.1 Arbeitsplanung, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-
Arbeiten im Team licher Vorgaben und ergonomischer Regeln während
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1) einrichten der gesamten
Ausbildung
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
zu vermitteln
triebsmittel auswählen, disponieren, bereit-
stellen und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und
Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-
cher und terminlicher Vorgaben planen so-
wie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche
Bearbeitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmit-
tel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse
abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung und a) Informationsquellen nutzen
Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2) deren Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumen-
tieren, beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und
Informationssysteme Informationssysteme einsetzen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-
fischer Software arbeiten 3*)
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-
cherheit anwenden
4.4 Messdatenerfassung a) labortechnische Aufgaben, insbesondere
und -verarbeitung Steuerung, Messdatenerfassung und -aus-
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4) wertung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte aus- 3*)
wählen und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen bei b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-
Fachaufgaben
sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif- während
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5) ten, technische Unterlagen, Dokumentatio- der gesamten
nen, Handbücher, Betriebs- und Ge- Ausbildung
brauchsanweisungen, auswerten und an- zu vermitteln
wenden
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 5) zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-
hen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
anwenden, insbesondere Gefahrensymbole
und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er-
klären und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um- 4*)
setzungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiome-
trische Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 Chemische und
physikalische Methoden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)
6.1 Probenahme a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-
und Probenvorbereitung vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts-
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1) kontrolle unterscheiden 2*)
b) Proben nehmen
6.2 Physikalische Größen a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-
und Stoffkonstanten genauigkeit einsetzen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche
einsetzen 3*)
c) physikalische Größen messen und Stoffkon-
stanten bestimmen, insbesondere Tempera-
tur und pH-Wert messen
6.3 Analyseverfahren a) fotometrische Bestimmungen durchführen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3) und auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbe-
sondere nach Einsatzgebieten, unterschei- 4*)
den
c) Stoffgemische durch chromatografische
Verfahren trennen
6.4 Trennen und Vereinigen a) definierte Lösungen herstellen
von Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4) 2*)
sondere durch Dekantieren, Sedimentieren,
Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1627
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
7 Durchführen a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Um-
mikrobiologischer Arbeiten I gang mit biologischem Material ergreifen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 7) b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation
anwenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier an-
wenden 12
g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-
tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und mor-
phologisch differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keim-
zahl bestimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotech-
nologischer Verfahren erläutern
8 Durchführen a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechni-
zellkulturtechnischer ken einsetzen
Arbeiten I
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivie- 7
(§ 11 Absatz 2 Nummer 8) ren
c) Lebendzellzahl bestimmen
9 Durchführen a) Nucleinsäuren aus biologischem Material
molekularbiologischer isolieren
Arbeiten
b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren 10
(§ 11 Absatz 2 Nummer 9)
c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und
nachweisen
10 Durchführen a) fotometrische und chromatografische Me-
biochemischer Arbeiten thoden anwenden 4
(§ 11 Absatz 2 Nummer 10)
b) enzymatische Analysen durchführen
c) biologisches Material aufarbeiten
d) Proteingemische elektroforetisch trennen 9
e) Proteine reinigen
11 Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11)
11.1 Hämatologische Arbeiten a) Blut von Versuchstieren entnehmen und
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) aufarbeiten
b) Blutausstriche färben 4
c) Blutbestandteile identifizieren und bestim-
men
d) Gerinnungstests durchführen und Gerin-
nungszeiten ermitteln 2
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
11.2 Histologische Arbeiten a) Gewebe und Gewebeproben von Organis-
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2) men entnehmen, fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und ein-
decken
5
c) histologische Präparate mikroskopieren und
identifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikro-
skopisch vermessen
12 Durchführen zoologisch- a) über das Tierschutzgesetz Auskunft geben
pharmakologischer Arbeiten und Tierversuche unter Berücksichtigung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 12) des Tierschutzgesetzes durchführen
b) über die Möglichkeiten der Verringerung und
Vermeidung von Tierversuchen sowie den
Ersatz durch andere Verfahren Auskunft ge-
ben
c) Versuchstiere halten und kennzeichnen
d) Veränderungen des äußeren Erscheinungs-
bildes von Versuchstieren feststellen, not-
wendige Maßnahmen einleiten 22
e) Applikationen an Säugetieren durchführen
f) unter Beachtung des Tierschutzgesetzes
Versuchstiere narkotisieren
g) pharmakologische Wirkungen feststellen
h) Methoden zur Tötung von Versuchstieren
unterscheiden
i) Versuchstiere nach den Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes töten
j) Sektionen an Versuchstieren durchführen
13 Bereichsspezifische a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
qualitätssichernde b) Daten unter Berücksichtigung der biologi-
Maßnahmen 3
schen Variabilität auswerten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 13)
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
14 Durchführen a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
immunologischer und b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
biochemischer Arbeiten
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchfüh-
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1) 13
ren
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifi-
zieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1629
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
15 Durchführen a) Stoffumsetzungen mit freien und immobili-
biotechnologischer Arbeiten sierten Zellen durchführen
(§ 11 Absatz 3 Nummer 2) b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy-
men durchführen 13
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben
entnehmen
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten
16 Durchführen a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ
botanischer Arbeiten und generativ vermehren
(§ 11 Absatz 3 Nummer 3) b) mikroskopische Präparate herstellen und
untersuchen 13
c) pflanzenphysiologische Untersuchungen
durchführen
17 Durchführen a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva be-
mikrobiologischer Arbeiten II stimmen
(§ 11 Absatz 3 Nummer 4) b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzie- 13
ren
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren
18 Durchführen a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwen-
gentechnischer und den
molekularbiologischer
b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 5) c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren
nachweisen
d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Genson-
den identifizieren 13
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme-
rase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transfor-
mationsrate bestimmen
19 Durchführen a) Stammhaltung von Parasiten durchführen
parasitologischer Arbeiten b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 6) differenzieren 13
c) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
20 Durchführen a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Ver-
pharmakologischer Arbeiten suchsdurchführung präparieren
(§ 11 Absatz 3 Nummer 7) b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie 13
Messwerte erfassen, auswerten und doku-
mentieren
21 Durchführen a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen
toxikologischer Arbeiten und Durchführungskriterien anwenden
(§ 11 Absatz 3 Nummer 8) b) bei der Planung toxikologischer Studien
mitwirken 13
c) toxikologische Untersuchungen durchfüh-
ren
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
22 Durchführen a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen
phytomedizinischer Arbeiten und -krankheitserregern durchführen
(§ 11 Absatz 3 Nummer 9) b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen 13*)
c) Pflanzenschäden feststellen
23 Durchführen a) Stammhaltung von Zellen durchführen
zellkulturtechnischer b) Primärkulturen anlegen
Arbeiten II 13
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh-
(§ 11 Absatz 3 Nummer 10)
ren
24 Durchführen a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-
diagnostischer Arbeiten II ten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 11) b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen so-
wie Enzymaktivitäten bestimmen 13
c) Plasmaproteine nachweisen
d) Krankheitserreger serologisch nachweisen
25 Durchführen a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-
pharmakokinetischer ten
Arbeiten
b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen 13
(§ 11 Absatz 3 Nummer 12)
c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
26 Laborbezogene a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lö-
Informationstechnik sung von Laboraufgaben auswählen, testen
(§ 11 Absatz 4 Nummer 1) und einsetzen
b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren 13
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemen
dokumentieren
27 Arbeiten mit automatisierten a) Stoffe und Proben für automatisierte Sys-
Systemen im Labor teme vorbereiten
(§ 11 Absatz 4 Nummer 2) b) automatisierte Systeme einrichten, optimie-
ren und überprüfen
c) mit automatisierten Systemen im Labor um-
gehen 13
d) Labor-Informations- und Management-Sys-
tem erklären
e) Störungen an automatisierten Systemen
erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung einleiten
*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1631
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
28 Prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mit-
Arbeitstechniken wirken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 3) b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen
und bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen 13
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumen-
tieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-
tieren
29 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen
(§ 11 Absatz 4 Nummer 4) und dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-
beitsplatz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
13
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-
stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare
Regelungen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken
30 Umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der
Arbeitstechniken Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewäs-
(§ 11 Absatz 4 Nummer 5) serreinhaltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-
weltparametern unter Beachtung einschlä-
giger Vorschriften bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun-
gen von Regelwerken vergleichen, doku-
mentieren und beurteilen sowie Maßnahmen
veranlassen
31 Anwenden a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Re-
probenahmetechnischer präsentativität und Materialbeschaffenheit
und analytischer Verfahren auswählen
(§ 11 Absatz 4 Nummer 6) b) Methoden der Probenkonservierung und
-aufbewahrung anwenden
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbe- 13
reiten
d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
32 Anwenden a) Methoden unter Beachtung von Spezifität
chromatografischer und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen-
Verfahren dungsbereich auswählen
(§ 11 Absatz 4 Nummer 7) b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich- 13
tigkeit überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von
mindestens drei unterschiedlicher Verfahren
analysieren
f) Chromatogramme interpretieren
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 85. 86. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
33 Anwenden a) Methoden unter Beachtung von Spezifität
spektroskopischer Verfahren und Matrixeinflüssen sowie nach Anwen-
(§ 11 Absatz 4 Nummer 8) dungsbereich auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen
Messung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren 13
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-
tigkeit überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi-
schen Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren
34 Durchführen a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
verfahrenstechnischer b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
Arbeiten
c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen
(§ 11 Absatz 4 Nummer 9)
und reinigen
13
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertra-
gen und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und
regeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1633
Anlage 3
(zu § 18 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
(§ 18 Absatz 2 Nummer 1) erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
des Ausbildungsbetriebes triebes erläutern
(§ 18 Absatz 2 Nummer 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorga-
nisationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
schaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3)
3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit während
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen der gesamten
bei der Arbeit zu ihrer Vermeidung ergreifen Ausbildung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1) b) zu vermitteln
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-
zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen
und handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-
dienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-
nahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-
ben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energieträgern Energiearten unter Beachtung des Wirkungs-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3) grades und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen 2*)
c) mechanische, thermische und elektrische
Energien unter Verwendung von SI-Größen
und SI-Einheiten berechnen
3.4 Umgehen mit a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-
Arbeitsgeräten und richtungen bedienen und pflegen
-mitteln einschließlich
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer
Pflege und Wartung
Werkstoffeigenschaften einsetzen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4) 3*)
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten so-
wie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbe-
seitigung einleiten
3.5 Qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufga-
Maßnahmen, benspezifisch anwenden
Kundenorientierung
b) Messgeräte kalibrieren
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5)
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft während
geben der gesamten
Ausbildung
d) statistische Methoden aufgabenbezogen an- zu vermitteln
wenden
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1635
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6) terscheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos-
ten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-
gen
4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4)
4.1 Arbeitsplanung, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli-
Arbeiten im Team cher Vorgaben und ergonomischer Regeln
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1) einrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereit-
stellen und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und
Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-
cher und terminlicher Vorgaben planen sowie
bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche
Bearbeitungszeiten planen während
e) Problemlösungsmethoden anwenden der gesamten
Ausbildung
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zu vermitteln
zur Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse
abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen
und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und de-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2) ren Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie-
ren, beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- a) betriebsspezifische Kommunikations- und
und Informationssysteme Informationssysteme einsetzen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-
fischer Software arbeiten 3*)
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-
cherheit anwenden
4.4 Messdatenerfassung a) labortechnische Aufgaben, insbesondere
und -verarbeitung Steuerung, Messdatenerfassung und -aus-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4) wertung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswäh- 3*)
len und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fremdsprachen bei b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-
Fachaufgaben während
sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5) ten, technische Unterlagen, Dokumentatio- der gesamten
nen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchs- Ausbildung
zu vermitteln
anweisungen, auswerten und anwenden
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
5 Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten
(§ 18 Absatz 2 Nummer 5) zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge-
hen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
anwenden, insbesondere Gefahrensymbole
und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen er-
klären und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um- 4*)
setzungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiome-
trische Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
6 Chemische und
physikalische Methoden
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6)
6.1 Probenahme a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-
und Probenvorbereitung vorbereitung für die Gehalts- und Qualitäts-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1) kontrolle unterscheiden 2*)
b) Proben nehmen
6.2 Physikalische Größen a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-
und Stoffkonstanten genauigkeit einsetzen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein-
setzen 3*)
c) physikalische Größen messen und Stoffkon-
stanten bestimmen, insbesondere Tempera-
tur und pH-Wert messen
6.3 Analyseverfahren a) photometrische Bestimmungen durchführen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3) und auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbe-
sondere nach Einsatzgebieten, unterschei- 4*)
den
c) Stoffgemische durch chromatografische Ver-
fahren trennen
6.4 Trennen und Vereinigen a) definierte Lösungen herstellen
von Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4) 2*)
sondere durch Dekantieren, Sedimentieren,
Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1637
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
7 Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen,
Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7)
7.1 Physikalische Verfahren a) Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbeson-
zur Bestimmung von dere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt,
Stoffkonstanten und Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri- 4
Kennzahlen sche Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil,
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1) bestimmen
b) Fließkurven erstellen und auswerten 2
7.2 Chemische Verfahren a) Massen- und Stoffmengenkonzentration so-
zur Bestimmung von wie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen 2
Kennzahlen berechnen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2)
b) Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten
und Beschichtungsstoffen, insbesondere
Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, 3
Iodzahl und Epoxidwert bestimmen
c) Verhalten von Rohstoffen und Beschich-
tungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beur- 2
teilen und Einsatzgebieten zuordnen
8 Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen, Prüfen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8)
8.1 Vorbehandeln zu a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbe-
prüfender Untergründe handlungsmethoden begründen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1) b) Angaben über die Vorbehandlung zu be-
schichtender Untergründe dokumentieren 2
c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und
schleifen
8.2 Applizieren von a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole
Beschichtungsstoffen und Tauchgefäß einsetzen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2) b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen
Parametern zu beschichtendes Objekt be-
rechnen
c) Applikationsarten unterscheiden, insbeson- 4 3
dere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackie-
ren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Sprit-
zen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen
d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be-
schichtungsstoffen anwenden
e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von
der Oberflächenbeschaffenheit und der Ap-
plikationsmethode beurteilen und dokumen- 2
tieren
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
8.3 Trocknen und Härten a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach
von Beschichtungsstoffen den Filmbildungsmechanismen unterschei-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3) den
3 6
b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen
und chemisch härten
8.4 Prüfen von Beschichtungen a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener
und Beschichtungsstoffen Spezifikation herstellen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4) b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vor- 3
lage beurteilen
c) beschichtungstechnologische Kennzahlen,
insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbar-
keit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnig- 7
keit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, be-
stimmen und dokumentieren
d) Farbton messen und Standardvergleiche
durchführen
e) Oberflächenstörungen beschreiben
f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbe-
sondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung 4
und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse
beurteilen und dokumentieren
g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen be-
urteilen
9 Grundlagen der Herstellung a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate un-
von Beschichtungsstoffen terscheiden und einsetzen 3
(§ 18 Absatz 2 Nummer 9)
b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung
verfahrenstechnischer Parameter erstellen 7
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach
vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie 8
Fertigungsablauf dokumentieren
10 Grundlagen zur a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-
Formulierung von schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung,
Beschichtungsstoffen Herstellung, Lagerung und Anwendung un-
(§ 18 Absatz 2 Nummer 10) terscheiden sowie über deren arbeitstechni-
schen Einsatz Auskunft geben
b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe
unter Berücksichtigung der Applikationsarten
Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tau-
chen erstellen 13
c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Addi-
tive nach den Applikationsarten Streichen,
Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen aus-
wählen und einsetzen
d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach
den Applikationsarten Streichen, Rollen,
Druckluftspritzen und Tauchen formulieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1639
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
11 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von was-
Applizieren und Prüfen serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und
von wasserverdünnbaren -systemen erläutern
Beschichtungsstoffen
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie, systemspezifische Eigenschaften und
(§ 18 Absatz 3 Nummer 1)
Kostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- 13
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen
g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
12 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von was-
Applizieren und Prüfen serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und
von wasserverdünnbaren -systemen erläutern
Beschichtungsstoffen
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
und -systemen für
Kunststoffoberflächen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie, systemspezifische Eigenschaften und
(§ 18 Absatz 3 Nummer 2)
Kostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin- 13
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen
g) Untergrund vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
13 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von was-
Applizieren und Prüfen serverdünnbaren Beschichtungsstoffen und
von wasserverdünnbaren -systemen erläutern
Beschichtungsstoffen
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
und -systemen für
metallische Untergründe dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie, systemspezifische Eigenschaften und
(§ 18 Absatz 3 Nummer 3)
Kostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so- 13
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen
g) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe-
reiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
14 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
von Beschichtungsstoffen logie, systemspezifische Eigenschaften und
und -systemen für Kostenaspekte berücksichtigen
mineralische Untergründe
b) Rohstoffe auswählen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 4)
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen 13
f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren
und verfestigen
g) Applikationstechnik produkt- und prozess-
orientiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1641
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
15 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
von lösemittelhaltigen logie, systemspezifische Eigenschaften und
Beschichtungsstoffen und Kostenaspekte berücksichtigen
-systemen für Holz und
Holzwerkstoffe b) Rohstoffe auswählen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 5) c) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen 13
f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g) Applikationstechnik produkt- und prozess-
orientiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
16 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
von lösemittelhaltigen logie, systemspezifische Eigenschaften und
Beschichtungsstoffen Kostenaspekte berücksichtigen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen b) Rohstoffe auswählen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 6) c) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen
13
f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prü-
fen und vorbehandeln
g) Applikationstechnik produkt- und prozess-
orientiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
17 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
Applizieren und Prüfen dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
von lösemittelhaltigen logie, systemspezifische Eigenschaften und
Beschichtungsstoffen Kostenaspekte berücksichtigen
und -systemen für
metallische Untergründe b) Rohstoffe auswählen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 7) c) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
13
durchführen
f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe-
handeln
g) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
18 Formulieren, Herstellen, a) Anforderungsprofil erstellen, dabei insbeson-
Applizieren und Prüfen von dere die Anwendung im konstruktiven Stahl-
Korrosionsschutzsystemen bau, die Verarbeitung unter Witterungsbedin-
(§ 18 Absatz 3 Nummer 8) gungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte auswählen und ein-
setzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen
f) Untergründe durch abtragende Verfahren 13
maschinell und manuell vorbereiten
g) Applikationstechnik systemspezifisch unter
Berücksichtigung der Witterung auswählen
und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung pro-
duktspezifischer Verarbeitungsvorschriften
applizieren
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Er-
gebnis bewerten und Korrosionsschutzsys-
tem optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1643
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
19 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver-
Applizieren und Prüfen lacksystemen erläutern
von Pulverlacksystemen
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
(§ 18 Absatz 3 Nummer 9) dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie, systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen
und sieben
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere Temperatur und Verweilzeit, festlegen
und einhalten
13
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Objekte elektrostatisch beschichten
i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
20 Formulieren, Herstellen, a) systemspezifische Eigenschaften von Elek-
Applizieren und Prüfen trotauchlacken erläutern
von Elektrotauchlacken
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
(§ 18 Absatz 3 Nummer 10) dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie, systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen einleiten und
durchführen 13
g) Objekte vorbereiten
h) Aufbau und Funktionsweise von Elektro-
tauchanlagen erklären
i) Applikationsparameter, insbesondere Span-
nung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit,
pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen
j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspa-
rameter elektroforetisch beschichten, dabei
produktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten und optimieren
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
21 Formulieren, Herstellen a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formu-
und Prüfen von Bindemitteln lieren
(§ 18 Absatz 3 Nummer 11) b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
13
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf
anhand ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich-
tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
22 Durchführen a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten
farbmetrischer Arbeiten erläutern
(§ 18 Absatz 3 Nummer 12) b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-
tieren 13
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausar-
beiten
23 Untersuchen a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Be-
von Beschichtungen schichtungsfehler und deren Ursachen fest-
(§ 18 Absatz 3 Nummer 13) stellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung vorschlagen
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung
von Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen 13
d) Zusammensetzung von Beschichtungen
spektroskopisch untersuchen
e) fotometrische Messungen durchführen
f) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-
tieren
24 Durchführen a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und
applikationstechnischer prüfen
Arbeiten unter
b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und
Prozessbedingungen
nach unterschiedlichen Verfahren beschich-
(§ 18 Absatz 3 Nummer 14) ten
c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen 13
und härten
d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Feh-
lerfreiheit prüfen
e) Applikationsprozess optimieren
25 Durchführen a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent-
produktionstechnischer wicklungsrezepturen, erstellen
Arbeiten zur
b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße
Fertigungsübertragung
und Stoffeigenschaft, auswählen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 15)
c) Produktionsaufträge planen
d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab 13
herstellen und abfüllen
e) Produktionskosten ermitteln und Produkti-
onsverfahren optimieren
f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumen-
tieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1645
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Qualifikation
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 80. 81. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
26 Laborbezogene a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung
Informationstechnik von Laboraufgaben auswählen, testen und
(§ 18 Absatz 4 Nummer 1) einsetzen
b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren 13
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemen
dokumentieren
27 Qualitätsmanagement a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
(§ 18 Absatz 4 Nummer 2) dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-
beitsplatz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
13
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-
stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Re-
gelungen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken
28 Umweltbezogene a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der
Arbeitstechniken Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewäs-
(§ 18 Absatz 4 Nummer 3) serreinhaltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-
weltparametern unter Beachtung einschlägi-
ger Vorschriften bestimmen 13
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun-
gen von Regelwerken vergleichen, dokumen-
tieren und beurteilen sowie Maßnahmen ver-
anlassen
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Bekanntmachung
nach § 77 Absatz 1 und 2
sowie nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
und nach § 6 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 1. Juli 2009
Auf Grund der § 77 Absatz 4 sowie § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434) und auf Grund des § 6 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:
1. als Anlage 1 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Grundgehaltssätze der
fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
2. als Anlage 2 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Beträge des Grundgehal-
tes nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V und der Amts-
und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Be-
amtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen,
3. als Anlage 3 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Beträge des Grundgehal-
tes nach der Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen
und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.
Berlin, den 1. Juli 2009
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Anlage 1
Gültig ab 1. Juli 2009
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 2 978,74 3 081,43 3 184,09 3 286,77 3 389,46 3 492,12 3 594,78 3 697,45 3 800,13 3 902,80 4 005,47 4 108,15 4 210,82 4 313,50
C2 2 985,14 3 148,77 3 312,41 3 476,05 3 639,67 3 803,30 3 966,92 4 130,55 4 294,18 4 457,81 4 621,40 4 785,04 4 948,66 5 112,30 5 275,93
C3 3 281,65 3 466,93 3 652,21 3 837,48 4 022,76 4 208,04 4 393,28 4 578,56 4 763,84 4 949,12 5 134,38 5 319,66 5 504,93 5 690,20 5 875,46
C4 4 153,88 4 340,14 4 526,38 4 712,63 4 898,89 5 085,13 5 271,37 5 457,59 5 643,83 5 830,08 6 016,34 6 202,56 6 388,81 6 575,06 6 761,31
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 77,38 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 210,68
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 235,83
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*) Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 106,93
C1 A 13
C2 A 15
1647
C 3 und C 4 B3
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
1648
Anlage 2
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 2009 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Besoldungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 617,14 1 655,18 1 694,21 1 723,48 1 753,72 1 783,96 1 814,21 1 844,45
A3 1 682,50 1 722,50 1 762,50 1 794,69 1 826,89 1 859,08 1 891,28 1 923,47
A4 1 719,57 1 767,38 1 815,18 1 853,23 1 891,28 1 929,33 1 967,38 2 002,50
A5 1 733,23 1 792,74 1 840,55 1 887,38 1 934,21 1 982,01 2 028,84 2 074,69
A6 1 772,26 1 841,52 1 911,77 1 965,42 2 021,03 2 074,69 2 134,20 2 185,91
A7 1 864,94 1 926,40 2 007,38 2 090,30 2 171,28 2 253,23 2 314,69 2 376,15
A8 1 978,11 2 052,25 2 156,64 2 262,01 2 367,37 2 440,54 2 514,69 2 587,86
A9 2 152,17 2 225,34 2 340,46 2 457,54 2 572,66 2 650,71 2 729,73 2 806,80
A 10 2 309,25 2 409,73 2 555,10 2 699,49 2 843,87 2 944,36 3 044,85 3 145,33
A 11 2 650,91 2 799,97 2 948,26 3 097,53 3 199,97 3 302,41 3 404,84 3 507,28
A 12 2 841,92 3 018,51 3 196,07 3 372,65 3 495,57 3 616,55 3 738,50 3 862,40
A 13 3 332,65 3 498,50 3 663,38 3 829,23 3 943,38 4 058,50 4 172,64 4 284,84
A 14 3 427,28 3 640,94 3 855,57 4 069,23 4 216,54 4 364,83 4 512,15 4 660,44
A 15 4 189,23 4 382,40 4 529,71 4 677,03 4 824,34 4 970,68 5 117,02 5 262,39
A 16 4 621,42 4 845,81 5 015,56 5 185,31 5 354,09 5 524,82 5 694,58 5 862,38
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,36 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,57 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1649
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 262,39
B2 6 113,11
B3 6 473,11
B4 6 849,69
B5 7 282,30
B6 7 692,61
B7 8 088,70
B8 8 503,33
B9 9 017,47
B 10 10 614,68
B 11 11 027,21
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 2009 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,92 206,75
übrige Besoldungsgruppen 114,38 212,21
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1651
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Juli 2009 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 104,82
§ 44 bis zu 104,82 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Nummer 2 Absatz 2 131,02 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 52,41 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 78,61 A 10 bis A 13 A 13
Nummer 5 A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 36,68 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 52,41
Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 78,61
A 2 bis A 5 117,92
Nummer 5a A 6 bis A 9 157,22
Absatz 1 A 10 und höher 196,52
Buchstabe a 94,33 Nummer 8a
Buchstabe b 157,22 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 225,36
A 2 bis A 5 71,81
Absatz 2
A 6 bis A 9 97,92
Nummer 1 Buchstabe a 141,50
A 10 bis A 13 120,77
Buchstabe b 104,82
A 14 und höher 143,61
Nummer 2 Buchstabe a 104,82
für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 41,92
des mittleren Dienstes 52,23
Nummer 3 68,13 des gehobenen Dienstes 68,54
Nummer 4 und 5 62,89 des höheren Dienstes 84,87
Nummer 6 Buchstabe a 104,82 Nummer 8b
Buchstabe b 104,82 Die Zulage beträgt
Nummer 7 Buchstabe a 104,82 für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe b 41,92 A 2 bis A 5 94,33
A 6 bis A 9 125,78
Nummer 8 Buchstabe a 131,02 A 10 bis A 13 157,22
Buchstabe b 68,13 A 14 und höher 188,67
Nummer 9 62,89
Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
Absatz 1 Satz 1 nach einer Dienstzeit
Buchstabe a 471,66 von einem Jahr 65,28
von zwei Jahren 130,56
Buchstabe b 377,33
Buchstabe c 301,86
Absatz 1 Satz 2 600,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 104,82 des mittleren Dienstes 17,48
Buchstabe b 209,63 des gehobenen Dienstes 39,31
Buchstabe c 157,22
Nummer 30 23,59
Absatz 2
Buchstabe a 41,92
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 52,41
A2 1 33,23
Nummer 10 Absatz 1
2 18,17
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 3 61,30
von einem Jahr 65,28 A3 1, 5 61,30
von zwei Jahren 130,56 2 33,23
Nummer 11 600,00 7 30,96
A4 1, 4 61,30
Nummer 12 97,92
2 33,23
Nummer 13a bis zu 78,61 5 6,67
Nummer 13c A5 3 33,23
Die Zulage beträgt 4, 6 61,30
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 33,23
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 41,27
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03
betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt A8 2 53,18
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 247,42
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57 A 12 7, 8 143,72
A 16 bis B 4 58,80 A 13 6 114,93
B 5 bis B 7 71,58 7 172,39
229,83 11, 12, 13 251,45
Nummer 19 Satz 1
A 14 5 172,39
Nummer 21 192,80
A 15 7 172,39
Nummer 25 39,31 B 10 1 398,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1653
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 39,31
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 190,60
R2 3 bis 8, 10 190,60
R3 3 190,60
R8 2 381,14
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Anlage 3
1654
Gültig ab 1. Juli 2009 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 617,14 1 655,18 1 694,21 1 723,48 1 730,30 1 753,72 1 768,35 1 783,96 1 805,43 1 814,21 1 844,45
A3 1 682,50 1 722,50 1 762,50 1 794,69 1 802,50 1 826,89 1 842,50 1 859,08 1 883,47 1 891,28 1 923,47
A4 1 719,57 1 767,38 1 815,18 1 853,23 1 861,04 1 891,28 1 908,84 1 929,33 1 955,67 1 967,38 2 002,50
A5 1 733,23 1 792,74 1 840,55 1 887,38 1 903,28 1 934,21 1 960,97 1 982,01 2 016,77 2 028,84 2 074,69
A6 1 772,26 1 823,96 1 841,52 1 875,67 1 911,77 1 927,38 1 965,42 1 979,08 2 021,03 2 030,79 2 074,69 2 082,50 2 134,20 2 185,91
A7 1 864,94 1 912,74 1 926,40 1 977,13 2 007,38 2 041,52 2 090,30 2 105,91 2 171,28 2 236,64 2 253,23 2 283,47 2 314,69 2 329,32 2 376,15
A8 1 978,11 2 032,74 2 052,25 2 116,64 2 156,64 2 199,57 2 262,01 2 283,47 2 367,37 2 422,01 2 440,54 2 477,61 2 514,69 2 533,22 2 587,86
A9 2 152,17 2 207,78 2 225,34 2 296,56 2 340,46 2 385,34 2 457,54 2 474,12 2 572,66 2 624,36 2 650,71 2 684,85 2 729,73 2 746,31 2 806,80
A 10 2 309,25 2 386,32 2 409,73 2 500,46 2 555,10 2 613,63 2 699,49 2 727,78 2 843,87 2 917,04 2 944,36 2 994,12 3 044,85 3 070,21 3 145,33
A 11 2 650,91 2 767,78 2 799,97 2 884,30 2 948,26 3 001,92 3 097,53 3 118,02 3 199,97 3 273,33 3 302,41 3 352,16 3 404,84 3 430,21 3 507,28
A 12 2 841,92 2 980,46 3 018,51 3 119,97 3 196,07 3 259,48 3 372,65 3 398,99 3 495,57 3 583,38 3 616,55 3 677,04 3 738,50 3 769,72 3 862,40
A 13 3 332,65 3 482,89 3 498,50 3 633,13 3 663,38 3 783,38 3 829,23 3 883,10 3 943,38 3 983,37 4 058,50 4 083,86 4 172,64 4 184,35 4 284,84
A 14 3 427,28 3 621,43 3 640,94 3 815,57 3 855,57 4 010,69 4 069,23 4 141,42 4 216,54 4 270,20 4 364,83 4 400,93 4 512,15 4 530,69 4 660,44
A 15 4 189,23 4 191,18 4 382,40 4 405,81 4 529,71 4 576,54 4 677,03 4 747,45 4 824,34 4 918,98 4 970,68 5 091,66 5 117,02 5 115,87 5 262,39
A 16 4 621,42 4 623,37 4 845,81 4 871,17 5 015,56 5 069,22 5 185,31 5 267,26 5 354,09 5 466,29 5 524,82 5 664,33 5 694,58 5 699,16 5 862,38
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,36 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,57 Euro.