1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften
des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Vom 25. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Zweiter Unterabschnitt
sen:
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Artikel 1
Artikel 46b
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Verbraucherschutz für besondere Gebiete
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechts-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom wahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro-
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. April des Abkommens über den Europäischen Wirt-
2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie schaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen
folgt geändert: Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staa-
ten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates gelten-
1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: den Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucher-
„1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Euro- schutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.
päischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere
Fassung, insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Euro-
1. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union
päischen Parlaments und des Rates vom
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
11. Juli 2007 über das auf außervertragliche
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Auf-
(Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40)
enthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tä-
sowie
tigkeit ausübt oder
b) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf
diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union
17. Juni 2008 über das auf vertragliche
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkom-
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6), oder“. mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses
2. Artikel 11 wird wie folgt geändert: Staates, ausrichtet
a) Absatz 4 wird aufgehoben. und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
b) Absatz 5 wird Absatz 4. (3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
3. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt buchs über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind auf
gefasst: einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitglied-
„Fünfter Abschnitt staats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-
Außervertragliche Schuldverhältnisse“. schen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwen-
4. Der Fünfte Abschnitt Erster Unterabschnitt wird auf- den, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet
gehoben. eines dieser Staaten liegt.
5. Vor Artikel 38 wird die Überschrift „Zweiter Unterab- (4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser
schnitt, Außervertragliche Schuldverhältnisse“ ge- Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:
strichen.
1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
6. Vor Artikel 46a wird folgende Überschrift eingefügt: 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau-
„Erster Unterabschnitt cherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29);
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007“. 2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parla-
7. Die Überschrift von Artikel 46a wird wie folgt ge- ments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum
fasst: Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte
Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teil-
„Artikel 46a zeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280
Umweltschädigungen“. vom 29.10.1994, S. 83);
8. Nach Artikel 46a wird folgender Zweiter Unterab- 3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-
schnitt eingefügt: ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1575
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen rungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19); sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Par- 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden
laments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu be- ist, wird wie folgt geändert:
stimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs 1. Die Überschrift vor Artikel 1 wird gestrichen.
und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 2. Das Zweite Kapitel wird aufgehoben.
L 171 vom 7.7.1999, S. 12);
(5) Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No-
5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Par- vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti-
laments und des Rates vom 23. September 2002 kel 13 Absatz 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/ 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, § 215 folgende Angabe eingefügt:
S. 16); „§ 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehr-
6. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par- heit“.
laments und des Rates vom 23. April 2008 über 2. In § 6 Absatz 6, § 7 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 3
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Satz 1 Nummer 4 sowie § 65 werden jeweils die
Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 Wörter „Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungs-
vom 22.5.2008, S. 66). gesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“ durch
die Wörter „§ 210 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 46c 3. § 210 wird wie folgt gefasst:
Pflichtversicherungsverträge „§ 210
(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die Großrisiken,
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein laufende Versicherung
anderer Vertragsstaat des Abkommens über den
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach
Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungs-
diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende
pflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses
Versicherungen nicht anzuwenden.
Staates, sofern dieser dessen Anwendung vor-
schreibt. (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlos- 1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buch-
sener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die stabe b sowie den Nummern 11 und 12 der An-
gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf lage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz er-
deutschem Recht beruht.“ fassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
2. Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der
Artikel 2 Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz
Änderungen erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen
anderer Rechtsvorschriften bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche,
bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit aus-
(1) In § 310 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen üben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang
Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung stehen, oder
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 3. Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13
2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird die An- und 16 der Anlage Teil A zum Versicherungsauf-
gabe „29a“ durch die Angabe „46b“ ersetzt. sichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und
sonstigen Schadensversicherungen bei Versiche-
(2) In § 17 Satz 2 der Versicherungsvermittlungsver- rungsnehmern, die mindestens zwei der folgen-
ordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die den drei Merkmale überschreiten:
durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2969) geändert worden ist, werden die Wörter „Arti- a) 6 200 000 Euro Bilanzsumme,
kels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem b) 12 800 000 Euro Nettoumsatzerlöse,
Gesetz über den Versicherungsvertrag“ durch die Wör- c) im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirt-
ter „§ 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsge- schaftsjahr.
setzes“ ersetzt.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern,
(3) In § 10 Absatz 3 und § 111 Absatz 2 des Versi- der nach § 290 des Handelsgesetzbuchs, nach § 11
cherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be- des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I (BGBl. I S. 1189) in der jeweils gültigen Fassung
S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom oder nach dem mit den Anforderungen der Siebten
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
werden jeweils die Wörter „Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages
des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertrags- über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193
gesetz“ durch die Wörter „§ 210 Absatz 2 des Versiche- vom 18.7.1983, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt. sung übereinstimmenden Recht eines anderen Mit-
(4) Das Einführungsgesetz zum Versicherungsver- gliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder
tragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
den Europäischen Wirtschaftsraum einen Konzern- Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungs-
abschluss aufzustellen hat, so sind für die Feststel- vertrag beteiligten Versicherer.“
lung der Unternehmensgröße die Zahlen des Kon- (6) In § 21 Absatz 4 Satz 1 des Flaggenrechtsgeset-
zernabschlusses maßgebend.“ zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Ok-
4. Folgender § 216 wird angefügt: tober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Arti-
kel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
„§ 216
S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Arti-
Prozessstandschaft kels 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
bei Versicherermehrheit setzbuche vorbehaltlich der“ durch die Wörter „Arti-
Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd’s kels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäi-
vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Nie- schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
derlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab- über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-
geschlossen worden und ist ein inländischer Ge- dende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)
richtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus vorbehaltlich anderer“ ersetzt.
gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im
Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Artikel 3
Syndikats oder einen von diesem benannten Versi- Inkrafttreten
cherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Dieses Gesetz tritt am 17. Dezember 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1577
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
Vom 25. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Til-
gungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe „16,9 Milliarden Euro“ durch die Angabe „20,4 Milli-
arden Euro“ und die Angabe „1,5 Milliarden Euro“ durch die Angabe „5 Mil-
liarden Euro“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur
förderfähig, wenn der Kauf oder das Leasing des Pkw in der Zeit vom 14. Ja-
nuar 2009 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 getätigt wird und die
Zulassung innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Reservierung der
Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens
jedoch zum 30. Juni 2010 erfolgt.“
3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „21 Milliarden Euro“ durch die Angabe
„25,2 Milliarden Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
wird nach Maßgabe der diesem Gesetz beigefügten Anlage geändert.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
Anlage
Wirtschaftsplan
des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)“
Bisheriges Für 2009 Neues
Titel
Zweckbestimmung Soll 2009 treten hinzu Soll 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
325 01 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 21 000 000 4 200 000 25 200 000
-920
Erläuterungen
Veranschlagt sind die Einnahmen aus Krediten für die Finanzierung
nach dem ITFG. Aus diesem Titel werden auch Tilgungen geleistet.
Ausgaben
Schuldendienst
575 01 Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt 4 100 000 700 000 4 800 000
-920
Haushaltsvermerk
1. Einnahmen fließen den Ausgaben zu.
2. Die Berechnung der Zinsen erfolgt unter Zugrunde-
legung der durchschnittlichen Verzinsung der Brutto-
kreditaufnahme des Bundes im jeweiligen Jahr.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
697 01 Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage 1 500 000 3 500 000 5 000 000
-332
Erläuterungen
Als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung der
Pkw-Nachfrage können private Autohalter eine Umweltprämie be-
antragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug, das
für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet
und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen
mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zugelassen oder
geleast und zugelassen wird. Die Umweltprämie beträgt 2 500 €.
Sie wird gewährt, wenn Kauf oder Leasing bis zum 31. De-
zember 2009 und die Zulassung innerhalb einer Frist von
9 Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum
30. Juni 2010, erfolgen.
Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1579
Bisheriges Für 2009 Neues
Titel
Zweckbestimmung Soll 2009 treten hinzu Soll 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Titelgruppe 03
Tgr. 03 Grundsanierung und energetische Sanierung von Gebäu- (750 000) (–) (750 000)
den
711 31 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 500 000 – 500 000
-016
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben und Maßnahmen an Gebäuden in Bonn
und der Region Bonn sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
2. Von den Ausgaben entfallen jeweils 250 Mio. € auf den
zivilen Bereich des Bundes und Zuwendungsempfän-
ger.
3. Einbezogen sind Gebäude der unmittelbaren und mit-
telbaren Bundesverwaltung sowie institutionelle Zu-
wendungsempfänger, wenn deren Betriebskosten zum
großen Teil vom Bund finanziert werden. Einbezogen
werden können auch Nationale Kulturdenkmäler
sowie internationale Kulturgüter.
Abschluss der Anlage
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 4 200 000 25 200 000
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 4 200 000 25 200 000
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 000 – 330 000
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 170 – 476 170
davon aus:
Gruppe 554 : Beschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 170 – 226 170
Gruppe 558 : Militärische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 – 250 000
Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 100 000 700 000 4 800 000
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . . . . . . . . 2 720 000 3 500 000 6 220 000
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 373 830 – 13 373 830
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 4 200 000 25 200 000
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
Drittes Gesetz
zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Vom 25. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von
rates das folgende Gesetz beschlossen: Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung
von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer
Artikel 1 Hirnschädigung, bei schweren Verbrennungen oder
bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von mehr
Änderung des
als zwei Gliedmaßen beträgt die Einmalzahlung
Opferentschädigungsgesetzes
25 632 Euro.
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), (3) Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. De- nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im
zember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, Ausland getötet, erhalten Hinterbliebene im Sinne
wird wie folgt geändert: von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes mit
Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie
1. § 1 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte eine Einmal-
„1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Aus- zahlung. Diese beträgt bei Vollwaisen 2 364 Euro,
länder, der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeich- bei Halbwaisen 1 272 Euro und ansonsten
neten Personen gehört, bis zum dritten Grade 4 488 Euro. Darüber hinaus haben Hinterbliebene
verwandt sind oder in einem den Personenkrei- einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder
sen des Absatzes 8 entsprechenden Verhältnis an den Folgen einer Gewalttat im Ausland
zu ihm stehen oder“. verstorben sind, Anspruch auf die notwendigen
psychotherapeutischen Maßnahmen. Zu den Über-
2. Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:
führungs- und Beerdigungskosten wird ein Zu-
„§ 3a schuss bis zu 1 506 Euro gewährt, soweit nicht
Leistungen bei Gewalttaten im Ausland Dritte die Kosten übernehmen.
(1) Erleiden Deutsche oder Ausländer nach § 1 (4) Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen
Absatz 4 oder 5 Nummer 1 im Ausland infolge einer oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssyste-
Gewalttat nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine gesundheit- men sind auf die Leistungen nach den Absätzen 2
liche Schädigung im Sinne von § 1 Absatz 1, und 3 anzurechnen. Hierzu können auch Leistungs-
erhalten sie wegen der gesundheitlichen und wirt- ansprüche aus Sicherungs- oder Versorgungssys-
schaftlichen Folgen auf Antrag einen Ausgleich nach temen des Staates zählen, in dem sich die Gewalttat
Absatz 2, wenn sie ereignet hat. Handelt es sich bei der anzurechnen-
den Leistung um eine laufende Rentenzahlung, so
1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt
ist der Anrechnung ein Betrag zugrunde zu legen,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
der der Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung
2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden nach § 1 erworbenen Anspruchs auf eine Kapital-
Zeitraum von längstens sechs Monaten am Tatort abfindung entspricht.
aufgehalten haben.
(5) Von Ansprüchen nach Absatz 2 sind Ge-
(2) Geschädigte erhalten die auf Grund der schädigte ausgeschlossen, die es grob fahrlässig
Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der unterlassen haben, einen nach den Umständen des
Heilbehandlung und der medizinischen Rehabili- Einzelfalles gebotenen Versicherungsschutz zu be-
tation einschließlich psychotherapeutischer Ange- gründen. Ansprüche nach Absatz 2 sind außerdem
bote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte ausgeschlossen, wenn bei der geschädigten Person
mit einem Grad ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1
der Schädigungsfolgen (GdS) oder Absatz 2 vorliegt.
unter 25 eine Einmalzahlung von 714 Euro,
(6) Hinterbliebene sind von Ansprüchen nach Ab-
bei einem GdS satz 3 ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund
von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1 428 Euro, nach Absatz 5 in ihrer Person oder bei der getöteten
bei einem GdS Person vorliegt.“
von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5 256 Euro,
3. § 4 wird wie folgt geändert:
bei einem GdS
von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9 192 Euro aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
und bei einem GdS bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
von 100 eine Einmalzahlung von 14 976 Euro. fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1581
„(2) Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen Artikel 2
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Änderung des Verwaltungs-
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, trägt rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
der Bund die Kosten der Versorgung. Das
Dem § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabili-
Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem
tierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch
oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.“
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die S. 2904) geändert worden ist, werden folgende Sätze
Absätze 3 und 4. angefügt:
dd) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze „Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund
angefügt: den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils
„Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstande-
Bund den Ländern in einem pauschalierten Ver- nen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von
fahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Ab- fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzun-
satz 1 und 2 entstandenen Ausgaben. Der Bund gen für die in Satz 3 genannte Quote.“
überprüft in einem Abstand von fünf Jahren,
erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für Artikel 3
die in Satz 1 genannte Quote.“ Inkrafttreten
4. § 5 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Davon abweichend treten Artikel 1 Nummer 3
aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. Doppelbuchstabe dd und Artikel 2 mit Wirkung vom
bb) Absatz 2 wird aufgehoben. 1. Januar 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
Gesetz
zur Neuregelung der abfallrechtlichen
Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren*)
Vom 25. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Beauftragung Dritter,
Verordnungsermächtigung, Vollzug
Artikel 1 § 19 Beauftragung Dritter
Gesetz § 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
über das Inverkehrbringen, § 21 Vollzug
die Rücknahme und die
Abschnitt 5
umweltverträgliche Entsorgung
von Batterien und Akkumulatoren Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen
(Batteriegesetz – BattG)
§ 22 Bußgeldvorschriften
Inhaltsübersicht § 23 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Anlage
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich Abschnitt 1
§ 2 Begriffsbestimmungen
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Abschnitt 2
§1
Vertrieb und
Rücknahme von Batterien Anwendungsbereich
§ 3 Verkehrsverbote (1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien,
§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zu-
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller sammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder ande-
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatte- ren Produkten beigefügt sind. Das Elektro- und Elektro-
rien nikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli
§ 9 Pflichten der Vertreiber 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der je-
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien weils geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verord-
§ 11 Pflichten des Endnutzers nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist,
§ 14 Verwertung und Beseitigung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 15 Erfolgskontrolle (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batte-
§ 16 Sammelziele rien, die verwendet werden
Abschnitt 3 1. in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz
der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-
Kennzeichnung,
Hinweispflichten
republik Deutschland in Zusammenhang stehen,
§ 17 Kennzeichnung 2. in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenom-
§ 18 Hinweispflichten men Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische
Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des 3. in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 Weltraum.
über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumu-
latoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 (3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses
vom 26.9.2006, S. 1, L 339 vom 6.12.2006, S. 39, L 139 vom
31.5.2007, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl.
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine ab-
L 327 vom 5.12.2008, S. 7) geändert worden ist. weichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislauf-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen wirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, anzuwenden. Die §§ 26, 43 Absatz 3, § 54 Absatz 1
sind beachtet worden. Satz 1 und § 58 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1583
gesetzes sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 der Transport- (13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder
genehmigungsverordnung vom 10. September 1996 Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der
(BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den
S. 1462) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Endnutzer abgibt.
Die Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13
Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (15) „Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der
gelten nicht für die nach diesem Gesetz getrennt er- Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungs-
fassten Altbatterien. bereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt.
Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder
§2 fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr brin-
Begriffsbestimmungen gen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt
haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.
bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.
(16) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder un-
(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht entgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Ver-
wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederauflad- triebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die ge-
baren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer werbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses
Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemi- Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für
scher Energie gewonnen wird. Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich
(3) „Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden.
so miteinander verbunden oder in einem Außen-
(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den
gehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollstän-
Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfach-
dige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öff-
betriebe im Sinne des § 52 des Kreislaufwirtschafts-
nende Einheit bilden. Batteriesätze sind Batterien im
und Abfallgesetzes, deren Geschäftsbetrieb die ge-
Sinne dieses Gesetzes.
trennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Be-
(4) „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den seitigung von Altbatterien umfasst.
Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von
Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von (18) „Sachverständiger“ ist, wer nach § 36 der Ge-
Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft werbeordnung öffentlich bestellt ist oder eine Zulas-
bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. sung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachter-
organisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltaudit-
(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die aus- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
schließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirt- 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
schaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I
zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Fassung für Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitt E
Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Geräte- Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des
batterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
über Industriebatterien anzuwenden. zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Syste-
(6) „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt matik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
sind und in der Hand gehalten werden können. Fahr- Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
zeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebat- sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
terien. Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),
(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008
deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe. (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung besitzt.
(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehal-
tene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektro- (19) „Sammelquote“ ist der Prozentsatz, den die
nikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Masse der Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses
Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-, Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen wer-
Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind. den, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht,
die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden
(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne
vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich
von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr gebracht wor-
Abfallgesetzes sind.
den sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Ver-
(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen fügung stehen.
nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung,
zur Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung (20) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die
der Beseitigung durchgeführt wird. Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsge-
mäßen stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien
(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die stoffliche Verwer- im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr ge-
tung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirt- sammelten Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungs-
schafts- und Abfallgesetzes. bereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung
(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne ausgeführte Altbatterien sind nur insoweit zu berück-
von § 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- sichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3
gesetzes. entsprochen worden ist.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
(21) „Chemisches System“ ist die Zusammen- Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umwelt-
setzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen
maßgeblichen Stoffe. nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über
(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung ver- die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Um-
gleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen weltbundesamt bestätigt den Zugang der übermittelten
chemischen System. Daten.
(2) Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen
Abschnitt 2 nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige
Ve r t r i e b u n d Kommunikation mit den Herstellern die elektronische
Rücknahme von Batterien Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröff-
nung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer
§3 Dokumente verlangen. Die Anforderungen nach Satz 1
sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu
Verkehrsverbote veröffentlichen.
(1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach
0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist ver-
Absatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf
boten. Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen
Grund der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur
und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit
Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internet-
einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichts-
seite. Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von
prozent.
Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu unter-
(2) Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die gliedern und muss für jeden Hersteller die Angaben
mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten.
ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Ge- Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist
rätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme ein- zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben.
schließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung Die Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach dem an-
oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind. gezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.
Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments §5
und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahr-
zeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt Rücknahmepflichten der Hersteller
durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom (1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Ver-
20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils treibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen
geltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsor-
Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG aus- gungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Alt-
genommen sind. batterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14
(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach
dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie § 14 zu beseitigen.
dies zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit (2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Be-
einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 ange- handlung von Altgeräten nach den Vorschriften des
zeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Be-
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7 handlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der
Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 jeweils obliegenden Rück- Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
nahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach
Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden §6
können.
Gemeinsames
(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
dieses Gesetzes an Endnutzer nur abgeben, wenn sie
durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ob- (1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die
liegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass
Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und
zurückgeben kann. flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-
Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrich-
(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im ten und sich an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende
Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge- Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rück-
bracht werden, sind durch den jeweiligen Hersteller nahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten
wieder vom Markt zu nehmen. nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf
Verlangen bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Ge-
§4 meinsamen Rücknahmesystem austreten, haben dies
Anzeigepflichten der Hersteller der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batte- anzuzeigen.
rien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem
Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Num- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ver-
mer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der bindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem
nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1585
ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern (5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht
nach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bun- festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien
desanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Das Gemein- verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch
same Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeu- Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesys-
tig zu bezeichnen. tems im Sinne von § 7 sicherzustellen.
(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss
1. für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen §7
Bedingungen zugänglich sein,
Herstellereigene
2. allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffent- Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
lich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Be-
handlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 (1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Herstel-
die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien ler ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Ab-
anbieten, fallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde
3. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbat- oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmig-
terien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen tes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstel-
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen lereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und be-
Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 treibt. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag
gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat
Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rück- die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Mo-
nahmestellen), naten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der
Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt. Die Frist nach
4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen
Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-
bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig
lagen bei der zuständigen Behörde.
von ihrer Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich ab-
holen und einer Verwertung nach § 14 zuführen,
(2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur
5. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgelt- mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in § 16
lich geeignete Transportbehälter bereitstellen, vorgeschriebenen Sammelziele zu den dort jeweils fest-
6. Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, gelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen gilt § 6
Sortierung und Verwertung von Geräte-Altbatterien Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen
sowie die Beseitigung nicht verwertbarer Geräte-Alt- der notwendigen Voraussetzungen für die voraussicht-
batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im liche Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhal-
Wettbewerb sichert, für maximal fünf Jahre aus- tung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung
schreiben, und Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungs-
verfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sach-
7. seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die verständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung
nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung ver- eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch
bleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die er-
notwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres An- forderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungs-
teils am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an der anforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2
Masse der Batterien und untergliedert nach chemi- dauerhaft sicherzustellen.
schen Systemen und Typengruppen, auf die einzel-
nen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Her- (3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahme-
stellern entsprechende Beiträge eingezogen werden, systems nach Absatz 1 können mehrere Hersteller zu-
8. jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung, Ver- sammenwirken. Wirken mehrere Hersteller bei Einrich-
wertung und Beseitigung der zurückgenommenen tung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Be-
Geräte-Altbatterien einschließlich der Gemein- auftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so
kosten, untergliedert nach chemischen Systemen kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit
und Typengruppen, gegenüber dem Umweltbundes- Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt
amt offenlegen, werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist
in diesem Fall der Sitz des beauftragten Dritten. § 6
9. die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten inso-
Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftrag-
weit sicherstellen, als es sich um herstellerspezi-
ten Dritten entsprechend anzuwenden.
fische oder um einzelnen Herstellern unmittelbar zu-
rechenbare Informationen handelt. (4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmig-
(4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Her- tes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben,
stellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemein- können anderen Herstellern von Gerätebatterien, die
samen Rücknahmesystem angehören noch ein herstel- weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehö-
lereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die ren noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem be-
Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung treiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und
oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in
stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr ge- Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den
bracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem er- Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rück-
fasst worden sind. Der Anspruch umfasst auch die an- nahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind.
teiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahme- Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemein-
systems. kosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
§8 der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen
Rücknahme von des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien (4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Ver-
wertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dür-
(1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatte-
fen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber
rien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch
dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.
sicher, dass sie
1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 § 10
Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-
Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
Altbatterien und
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer
2. den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein
und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Indus- Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatz-
trie-Altbatterien steuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt
eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rück- des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahr-
gabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien zeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rück-
nach § 14 verwerten. Eine Verpflichtung der Vertreiber gabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Ver-
oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung treiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke
dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht. ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe
(2) Für Industrie-Altbatterien können die jeweils be- der Pfandmarke abhängig machen.
troffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtun- (2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatte-
gen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Ab- rien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so ent-
satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen. fällt die Pfandpflicht.
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§ 11
durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12
Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Pflichten des Endnutzers
oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 ver- (1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom
wertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller aus unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zu-
§ 5 als erfüllt. zuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere
Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronik-
§9 gerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben
Pflichten der Vertreiber unberührt.
(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über
(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer
Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahme-
Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Ver-
system oder einem herstellereigenen Rücknahmesys-
kaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rück-
tem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die ge-
nahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf
werbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen
Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien
oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei
in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf
ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem Gemein-
die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledi-
samen Rücknahmesystem oder einem herstellerei-
gen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit einge-
genen Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Ver-
bauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgeräte-
einbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe
gesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unbe-
treffen.
rührt. Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne
von Satz 1 das Versandlager. (3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich
über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsor-
(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zu-
gungsträger und über die Behandlungseinrichtungen
rückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemein-
nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1
samen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustel-
können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirt-
len. Abweichend von Satz 1 kann der Vertreiber für
schaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtun-
einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalender-
gen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatte-
jahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-
rien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Alt-
Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesys-
batterieentsorgern überlassen.
tem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen
einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahme- (4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über
systemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemein- die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12
samen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Mo- Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger er-
nate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen. fasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach
§ 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der
(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.
nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahr-
zeug- oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder § 12
Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherzustellen,
dass die Anforderungen aus § 14 erfüllt werden. Für Überlassungs-
Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber und Verwertungspflichten Dritter
einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem (1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgeräte-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1587
gesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende nungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Alt-
Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahme- batterien.
system zur Abholung bereitzustellen. (3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Ab-
(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für satz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind ver- Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Verbringung
pflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbat- der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung
terien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Ab- (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und
holung bereitzustellen. des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein
28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung
Betreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens
(EG) Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7)
einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemein-
sowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 20
same Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-
Nummer 3 entspricht.
Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstel-
lereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Ver- (4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG)
zicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007
mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums der Kommission vom 29. November 2007 über die Aus-
schriftlich anzuzeigen. fuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1
und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwer-
und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
tung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der
ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber-
schreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl.
§ 13 L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung
Mitwirkung der (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36)
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt wer-
(1) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungs- den, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach
träger an der Sammlung von Geräte-Altbatterien betei- Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn stichhaltige
ligen, sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem Ge- Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter
meinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzu- Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieses
stellen. Abweichend von Satz 1 können öffentlich- Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen
rechtliche Entsorgungsträger für einen Zeitraum von je- Rechtsverordnungen entsprechen.
weils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf
die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch
§ 15
das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und
die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehre- Erfolgskontrolle
ren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. (1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem
Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Doku-
jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeit- mentation vor, die Auskunft gibt über
raums schriftlich anzuzeigen.
1. die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen
(2) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ- Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
ger an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien betei- Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses
ligen, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Alt- Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, unterglie-
batterien gemäß § 14 zu verwerten. dert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr
§ 14 zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, unterglie-
Verwertung und Beseitigung dert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatte- 3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr
rien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, unter-
zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln gliedert nach chemischen Systemen und Typen-
und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die gruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Gel-
durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festge- tungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-
legten Mindestanforderungen zu beachten. Identifizier- Altbatterien gesondert auszuweisen sind,
bare Altbatterien, deren Behandlung und Verwertung 4. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen
technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu- System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,
mutbar ist, nicht identifizierbare Altbatterien sowie
Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten 5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen
und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Alt-
Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu besei- batterien,
tigen. 6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und
(2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Alt- Beseitigungsergebnisse sowie
batterien durch Verbrennung oder Deponierung ist un- 7. die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und
tersagt. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ord- Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, un-
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
tergliedert nach chemischen Systemen und Typen- 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstma-
gruppen. ligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den
Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbun- Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit
desamtes in einer von einem unabhängigen Sachver- den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu
ständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzule- kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten
gen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffent- wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Sym-
licht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit bols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss
Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche
eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
auf seiner Internetseite. (4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zei-
(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Ab- chen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entspre- halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter
chend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe an- Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung
zuwenden, dass die Dokumentation dem Umweltbun- verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und
desamt und der Behörde vorzulegen ist, die die Geneh- Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem
migung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat. Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die
Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten
(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie-
entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie
batterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2
technisch nicht möglich ist.
und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die
Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- (5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar
und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Hersteller und dauerhaft aufgebracht werden.
von Fahrzeug- und Industriebatterien können für meh- (6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Ge-
rere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorle- rätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit
gen. einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapa-
(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger zitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Ka-
Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Do- pazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind
kumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffent- die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 fest-
lichen. gelegten Vorgaben zu beachten.
(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zu-
§ 16
lässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer Kenn-
Sammelziele zeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.
Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die her-
stellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im § 18
eigenen System für Geräte-Altbatterien
Hinweispflichten
1. spätestens zum 26. September 2012 eine Sammel-
(1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht-
quote von mindestens 35 Prozent und
und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Haupt-
2. spätestens zum 26. September 2016 eine Sammel- kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf
quote von mindestens 45 Prozent hinzuweisen,
erreichen und dauerhaft sicherstellen. 1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle
unentgeltlich zurückgegeben werden können,
Abschnitt 3
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien
Kennzeichnung,
gesetzlich verpflichtet ist und
Hinweispflichten
3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1
§ 17 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Kennzeichnung Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer ab-
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem gibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm ver-
erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben wendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der
nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Warensendung schriftlich beizufügen.
Anlage zu kennzeichnen. (2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer
(2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Ver- Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der
triebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die
5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einneh- menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der
men. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbat-
Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens terien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.
1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens je- (3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem In-
doch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zenti- formationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind
meter Breite, einnehmen. auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemein-
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr samen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflich-
als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als tet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu
0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1589
Verhältnis an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. laufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend an-
Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt. zuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rück- Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
nahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur insoweit eingeschränkt.
Finanzierung von Informationskampagnen des Gemein-
samen Rücknahmesystems herangezogen, so sind Abschnitt 5
diese Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu Ordnungswidrigkeiten,
gestalten. Schlussbestimmungen
Abschnitt 4 § 22
B e a u f t r a g u n g D r i t t e r,
Bußgeldvorschriften
Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g , Vo l l z u g
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§ 19 fahrlässig
Beauftragung Dritter 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte Batterien in den Verkehr bringt,
mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Ab- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr
satz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- bringt,
fallgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter
3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer
kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.
abgibt,
§ 20 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Ermächtigung einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine
zum Erlass von Rechtsverordnungen Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts- 5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung
rates bedarf, mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort
1. die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erfor- genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht
derlichen Daten über die Identität und eindeutige vollständig verwertet,
Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kon-
taktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Wahrnehmung der Produktverantwortung durch § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung
den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht,
nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzu- nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
legen, 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information
2. Mindestanforderungen für die Behandlung und Ver- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
wertung von Altbatterien, Quoten für die zu errei- rechtzeitig bereitstellt,
chende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für de- 8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht,
ren Berechnung festzulegen, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
3. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbe- erstattet,
stimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richt-
9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1
linie 2006/66/EG zu erlassen,
oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemein-
4. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von samen Rücknahmesystem nicht zur Abholung be-
Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestal- reitstellt,
tung der Kapazitätsangabe festzulegen und
10. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten
5. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen. getrennt ausweist,
§ 21 11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein
Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
Vollzug
12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder In-
(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem
dustrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Depo-
Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen
nierung beseitigt,
treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vor-
gaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforde- 13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6,
rungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen. jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Ab-
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind § 8 Ab- satz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Ab-
satz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset- satz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht,
zes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli vorlegt,
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, § 7 des 14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht recht-
2008 (BGBl. I S. 258) sowie die §§ 21 und 40 des Kreis- zeitig kennzeichnet,
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
15. entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer ropäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht
Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahr- worden sind.
zeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht (2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1
vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazi- Satz 2 ist für Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002
tätsangabe versieht oder erhoben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1
16. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. De-
Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen
nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten,
Warensendung nicht beifügt. die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 694/
Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer 2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 3) geändert worden
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu le-
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge- gen.
ahndet werden. (3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Absatz 19 für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe,
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückge-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 7 und 13
nommenen Altbatterien zur Masse der in diesem Kalen-
das Umweltbundesamt.
derjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im ins Verhältnis zu setzen ist.
gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und
(4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der
die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet
Maßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010
wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staats-
zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im
kasse auferlegten Kosten trägt.
Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den
Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen
§ 23 ist.
Übergangsvorschriften (5) Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom je-
(1) § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 weiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der
Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor Inkraft- Tätigkeit eines herstellereigenen Rücknahmesystems
treten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Eu- entsprechend anzuwenden.
Anlage
(zu § 17)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1591
Artikel 2 „b) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommis-
sion vom 29. November 2007 über die Ausfuhr
Änderung des
von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Ver-
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom Parlaments und des Rates aufgeführten Ab-
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti- fällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in be-
kel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) stimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316
vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung
Nach dem Wort „Abfallgesetzes“ wird das Wort
(EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008,
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
S. 36) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
„Transportgenehmigungsverordnung“ werden die
den Fassung.“
Wörter „ , § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Pro-
duktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I 4. Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:
S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des
„(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Bat-
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän-
terie oder einen Akkumulator enthalten, sind Anga-
dert worden ist, und § 7 des Energiebetriebene-Pro-
ben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ
dukte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I
und das chemische System der Batterie oder des
S. 258)“ eingefügt.
Akkumulators und über deren sichere Entnahme in-
2. § 4 wird wie folgt geändert: formieren.“
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig Artikel 3
oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren Inkrafttreten, Außerkrafttreten
betrieben werden können, sind so zu gestalten,
dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batte- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
rien und Akkumulatoren sichergestellt ist.“ und 3 am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: die Batterieverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die durch
„Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I
und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der S. 2331) geändert worden ist, und das Gesetz über die
Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von
Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit Batterieprogrammen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
von Daten eine ununterbrochene Stromversor- S. 2819, 2824) außer Kraft.
gung notwendig und eine ständige Verbindung
zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem (2) Artikel 1 § 2 Absatz 15 Satz 2 und 3, Artikel 1 § 3
Akkumulator erforderlich ist.“ Absatz 3 und Artikel 1 § 22 treten am 1. März 2010 in
Kraft.
3. § 12 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird
durch folgenden Buchstaben b ersetzt: (3) Artikel 1 § 20 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel