1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 19. Juni 2009
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Gesetzes 14. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 9 des
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der 15. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3
vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge- Absatz 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
macht. Die Neufassung berücksichtigt: S. 1970),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
16. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
2. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Arti- S. 2809),
kel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
17. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3
S. 3082),
Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I
3. die nach seinem Artikel 21 teils am 1. April 2003, S. 1466),
teils am 16. September 2003, teils am 1. April 2004
und teils am 1. August 2004 in Kraft getretenen 18. den am 1. September 2006 in Kraft getretenen § 19
Artikel 1, 2, 3 und 13 des Gesetzes vom 10. Sep- des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
tember 2003 (BGBl. I S. 1798), S. 2039),
4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 13 19. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
S. 2848), (BGBl. I S. 3171),
5. den am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des 20. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 4
Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037),
6. den am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 21. den am 26. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3
§ 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457),
S. 1248), 22. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
Nummer 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2897),
S. 1950), 23. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
8. den am 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), S. 2930),
9. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 24. den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1b
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I
S. 3235), S. 215),
10. den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti- 25. den am 13. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1
kel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282),
S. 3242),
26. den am 5. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
11. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493),
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3390), 27. den § 62 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), der vor seinem Inkrafttreten durch
12. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 Artikel 15 Absatz 16 Nummer 1 Buchstabe a in Ver-
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), bindung mit Artikel 17 Absatz 11 des Gesetzes vom
13. den am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) aufgehoben wor-
des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234), den ist,
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28. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 32. den am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), tikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2891),
29. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), 33. den teils am 1. Januar 2009, teils am 12. Februar
2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Juli 2009,
30. den am 5. November 2008 in Kraft getretenen Arti- teils am 1. Juni 2010, teils am 1. Juli 2010 in Kraft
kel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar
S. 2130), 2009 (BGBl. I S. 160),
31. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen § 11 des 34. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 2a
Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
Berlin, den 19. Juni 2009
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Bundesbesoldungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche 32 bis 36
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen
4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Familienzuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58a*)
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten 69 und 70
und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis 86
1. Abschnitt (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
Bezüge:
Allgemeine Vorschriften
1. Anwärterbezüge,
§1
Geltungsbereich 2. jährliche Sonderzahlungen***),
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 3. vermögenswirksame Leistungen.
1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbe-
amte, (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-
chen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamt-
liche Richter,
§2
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: Regelung durch Gesetz
1. Grundgehalt,
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Solda-
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberuf- ten wird durch Gesetz geregelt.
liche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen, (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
3. Familienzuschlag, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere
als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaf-
4. Zulagen, fen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versi-
5. Vergütungen, cherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
6. Auslandsdienstbezüge**). werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
*) Die Angabe zum 5. Abschnitt gilt gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fas- teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermö-
sung: genswirksamen Leistungen.
„5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“.
**) Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des ***) Gemäß Artikel 2a Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli 2010 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 1 Absatz 3
in § 1 Absatz 2 Nummer 6 das Wort „Auslandsdienstbezüge“ durch Nummer 2 am 1. Januar 2011 aufgehoben und die bisherige Num-
das Wort „Auslandsbesoldung“ ersetzt. mer 3 wird Nummer 2.
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§3 berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden
nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes ge-
Anspruch auf Besoldung zahlt.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben An-
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver-
spruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem
setzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer
Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme
Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam
Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, des-
wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit ande-
sen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,
rem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung
so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte
oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend
verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der An-
Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer
spruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
bestimmt ist.
an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Ver-
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf band, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-
des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat ren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-
aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetz- sen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-
lich nichts Anderes bestimmt ist. dung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das
Bundesministerium des Innern oder die von ihm be-
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für ei- stimmte Stelle.
nen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Be-
züge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt,
soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. §5
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmi-
Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit
gung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere
nichts Anderes bestimmt ist.
besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit ge- dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, so-
zahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. weit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sind für
die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen,
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst über-
die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 tragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts Anderes
abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurun- bestimmt ist.
den. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei De-
zimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist
einzeln zu runden. §6
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 3a
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbe-
Besoldungskürzung züge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis
wie die Arbeitszeit gekürzt.
(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwär-
terbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Mo- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
natsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bun-
Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, desbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Be-
in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl stimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ru-
der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Fei- hegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln.
ertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert wor- Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom
den ist. Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die
(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das ge- nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung
samte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit
der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist
Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zu-
wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr. schlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom
Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von
§4 Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung
Weitergewährung der Besoldung bei der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu re-
geln. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Ver-
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be- gütungen werden entsprechend der tatsächlich geleis-
amte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem teten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei
ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit- der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Ab-
geteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate schnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf
die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen
zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu würden.
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§ 7*) §9
Kaufkraftausgleich Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
(1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienst-
lichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (auslän- Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Geneh-
discher Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im migung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die
Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unter- Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei
schied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszu- einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
gleichen (Kaufkraftausgleich). Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den ein-
zelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berech- § 9a
nungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und
Anrechnung anderer
des Wechselkurses zwischen den Währungen den
Einkünfte auf die Besoldung
Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten
am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch
als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienst-
Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt leistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unter-
bekannt zu machen. bliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes
anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teue-
werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Aus-
rungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung
kunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen
des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im
Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens
Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinar-
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
rechts.
§8 (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Ver-
wendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes
Kürzung der Besoldung bei anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung
Gewährung einer Versorgung durch eine angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten ander-
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- weitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehal-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine tes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Ein-
Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll- besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teil-
endete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom weise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditäts- für Soldaten.
pension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, § 10
werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt.
Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatli- Anrechnung von
chen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor- Sachbezügen auf die Besoldung
gung nicht übersteigen. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge,
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatli- so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirt-
chen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher schaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag
der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts Anderes
Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatli- bestimmt ist.
chen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder
sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprü- § 11
che erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Be- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
rechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berück- (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn
sichtigt werden. gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der
Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhege- Pfändung unterliegen.
haltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leis-
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
tungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche
Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-
recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge
schulen.
geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den
Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf
*) Gemäß Artikel 2 Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 7 am 1. Juli Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-
2010 aufgehoben. lung besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1439
§ 12 geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprü-
Rückforderung von Bezügen che unberücksichtigt.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1
gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für ei-
Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen nen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne
der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zuge-
schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge standen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
nicht zu erstatten. Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag aus-
geglichen wird.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerli- (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge
chen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer unge- einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeam-
rechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts tengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich
Anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Rich-
kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obers- ter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im
ten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwen-
ganz oder teilweise abgesehen werden. dungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die
des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Aus-
bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als gleich vorsieht.
unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der
überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn § 14
diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Anpassung der Besoldung
Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, so-
weit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwick-
Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es lung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Gut- Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den
haben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über- Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch
wiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forde- Gesetz regelmäßig angepasst.
rungen verwenden. (2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem erhöht
Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht 1. die Grundgehaltssätze,
erbracht worden sind, haben die Personen, die die
Geldleistung in Empfang genommen oder über den ent- 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V
sprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungs-
überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach gruppen A 2 bis A 5,
Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 3. die Amtszulagen,
Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem
4. die Anwärtergrundbeträge,
Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden
Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der über- 5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzu-
weisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift schlag.
der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV,
etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein An- V, VIa bis VIi, VIII und IX.
spruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 14a
§ 13
Versorgungsrücklage
Ausgleichszulage für
den Wegfall von Stellenzulagen (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen demographischen Veränderungen und des Anstiegs
Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Solda- der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,
ten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stel- werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen
lenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren aus der Verminderung der Besoldungs- und Versor-
insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. gungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll
Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in
der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom
nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus- Hundert abgesenkt werden.
gleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom (2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. De-
Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Er- zember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung
höhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der
eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1
angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die verminderten Anpassung wird den Sondervermögen
bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet § 17a
werden.
Zahlungsweise
(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2
31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen An-
und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17
passungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf
hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Be-
vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren
hörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurich-
Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben un-
ten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Über-
berührt.
mittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die
(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der
nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs-
Verminderung der Versorgungsausgaben durch das oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine
Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden
2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt. werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dabei Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung zugemutet werden kann.
und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.
(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen sind 2. Abschnitt
unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung Grundgehalt,
der Alterssicherungssysteme und der Situation in den
Leistungsbezüge an Hochschulen
öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der
Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und fi-
nanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a 1. Unterabschnitt
genannten Zeitraums zu prüfen. Allgemeine Grundsätze
§ 15
§ 18
Dienstlicher Wohnsitz
Grundsatz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters der funktionsgerechten Besoldung
ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienst-
stelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten
ist sein Standort. sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen
sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichti-
Wohnsitz anweisen: gung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit § 19
Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, Bestimmung des
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat Grundgehaltes nach dem Amt
im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe
übertragen. des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in
einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehre-
§ 16 ren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das
Amt, Dienstgrad Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der
Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung
Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Sol- des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das
daten gleich. Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten
ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbe-
§ 17 hörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Aufwandsentschädigungen des Innern. Ist dem Beamten oder Richter noch kein
Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundge-
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt wer-
halt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines
den, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung
Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des
finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme
Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit
dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet
die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt
werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Ver-
erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der
fügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Be-
entsprechenden Besoldungsgruppe.
trägen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvoll- (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeord-
ziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene net oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu ei-
finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; ner Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung
sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministe- von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten
rium des Innern festgesetzt. Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1441
Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzun- te, die für die Befähigung einen solchen Abschluss
gen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus die- nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen*).
sem Amt.
§ 24
§ 19a Eingangsamt für
Besoldungsanspruch bei Beamte in besonderen Laufbahnen
Verleihung eines anderen Amtes (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei de-
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nen
nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttech-
eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Be- nischen oder technischen Verwaltungsdienst beson-
amten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist ab- ders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder
weichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorge-
einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden schrieben ist und
hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die
Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entspre-
bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuwei-
chend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer an-
sung des Eingangsamtes zu einer anderen Besol-
deren Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
dungsgruppe als nach § 23 erfordern,
ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis
auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienst- kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-
verhältnis auf Zeit übertragen wurde. den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die
Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsord-
2. Unterabschnitt nungen zu kennzeichnen.
Vorschriften für Beamte und Soldaten (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungs-
§ 20
gruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter
Besoldungsordnungen A und B eingereiht sind.
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre
Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsord- § 25
nungen geregelt. Beförderungsämter
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts
Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – Anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn
feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-
der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge- gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktio-
wiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch nen wesentlich abheben.
Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den
Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen. § 26
Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 21
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
(weggefallen)
Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-
grenzen nicht überschreiten:
§ 22
im mittleren Dienst
(weggefallen) – in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H.,
– in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H.,
§ 23
im gehobenen Dienst
Eingangsämter für Beamte – in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H.,
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden – in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H.,
Besoldungsgruppen zuzuweisen: – in der Besoldungsgruppe A 13 6 v. H.,
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol- im höheren Dienst
dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4, – in den Besoldungsgruppen
A 15, A 16 und B 2 nach
2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Diens-
Einzelbewertung zusammen 40 v. H.,
tes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des
– in den Besoldungsgruppen
mittleren technischen Dienstes der Besoldungs-
A 16 und B 2 zusammen 10 v. H.
gruppe A 6 oder A 7,
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
dungsgruppe A 9,
Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamt-
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besol- zahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13
dungsgruppe A 13. bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeit-
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen
für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlos- *) § 23 Absatz 2 ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturge-
setzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des
senes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Ab- gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die
schluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beam- Geltung ausgesetzt.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
nehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwerti- wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Sol-
gen Stellen können mit der Maßgabe in die Berech- daten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nungsgrundlage einbezogen werden, dass eine ent- entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt
sprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.
Beförderungsämter erfolgt.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten
(2) Absatz 1 gilt nicht von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren
1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwal- in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den
tung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Er-
und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundes- fahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und
bank, drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des
2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öf- einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei
fentlichen Schulen und Hochschulen, Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzö-
gern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Ab-
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch- satz 2 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten
schulen, sind auf volle Monate abzurunden.
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Ab-
(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1
satz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungs-
nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des
gruppe zugewiesen worden ist,
Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr voll-
5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch endet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungs-
Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendun- gruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfah-
gen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der rungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils
sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besol-
Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde, dungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erst-
6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die maliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad wer-
dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeord- den zur Berücksichtigung der besonderen militärischen
neten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungs-
den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor- zeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so
derlich ist. festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Mo-
nats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
wurde.
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der
Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz (5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beam-
oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen ten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen
festzulegen. Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bis-
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Ver- herigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung
minderung oder Verlagerung von Planstellen infolge nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten
von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung
Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leis-
gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu er- tungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung
lassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt wer-
personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der den, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen
(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungs-
Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und da-
einschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Be-
nach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt
amten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbun-
werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung
denen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg
von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fuß-
in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in
note zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen
dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit
Gründen überschritten werden.
festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen
erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforde-
§ 27 rungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Fest-
Bemessung des Grundgehaltes stellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfah-
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich et- rungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet,
was Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Da- dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Ver-
bei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bleibens in der Stufe entsprechend mindert oder auf-
bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsge- hebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden
rechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgeben-
der Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die ent-
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf sprechende Feststellung erfolgt.
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit (7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann
nicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsord-
anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Be- nung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächs-
messung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 ten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe ge-
erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des zahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem
Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1443
tungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem mung des Bundesministeriums des Innern kann von
Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzun-
nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesre- gen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden
gierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht ver-
Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung mindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rah-
kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit men von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden,
weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur
jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im
gewährt wird. Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Ent-
scheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste
(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die
die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Mo-
bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten
nate aufgerundet.
schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach
der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage (2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der
haben keine aufschiebende Wirkung. Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht
verzögert:
(9) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundes-
beamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen. jedes Kind,
(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bis- 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem
herigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes ent- Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen
hoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern
Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstver- oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen
hältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten Angehörigen,
oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurtei-
lung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vor- 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die
läufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4. nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Inte-
ressen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
§ 28
schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstli-
Berücksichtigungsfähige Zeiten chen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Be- 4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht
amten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
anerkannt:
5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungs-
1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätig- übungsgesetz und
keit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht
6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenver-
Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn
hältnis erbracht wurden.
sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
herrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen (3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, wer-
2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz we-
den auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2
gen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzö-
angerechnet.
gerung des Beginns eines Dienstverhältnisses aus-
zugleichen sind,
§ 29
3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei ei-
nem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach Öffentlich-rechtliche Dienstherren
der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne die-
erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis ses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemein-
erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfah- den (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften,
rungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenver- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
hältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
§ 27 Absatz 3 ergebende Erfahrungszeit zurückge- schaften und ihrer Verbände.
legt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der
nächsthöheren Stufe, und (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-
chen Dienstherrn stehen gleich:
4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn päischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit
(§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäi-
schen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mit-
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Vorausset-
gliedstaates der Europäischen Union und
zung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit 2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaus-
diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustim- siedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Her- dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable
kunftslandes. Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlun-
§ 30
gen,
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre,
(1) § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung so-
Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder wie
das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zei-
ten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt wor- 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder beson-
den sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als deren Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbst-
Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deut- verwaltung oder der Hochschulleitung.
schen Demokratischen Republik. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung ver-
Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen geben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 3
Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demo- werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion
kratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen oder Aufgabe gewährt.
dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbe-
vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
trag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine haupt- gruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 überstei-
amtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funk- gen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus
tion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch- dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu
lands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in
der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleich- den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen ab-
baren systemunterstützenden Partei oder Organisa- zuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschieds-
tion innehatte oder betrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen gruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner
Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bis-
eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines herigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den
Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
vergleichbaren Funktion tätig war oder Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10
übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor
3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtun- für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder
gen der staatstragenden Parteien oder einer Mas- seine Abwanderung an eine andere deutsche Hoch-
sen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder schule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder chend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor
sind.
§ 31 (3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(weggefallen) und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hun-
dert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, so-
weit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens
3. Unterabschnitt zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet
Vorschriften für Professoren gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhe-
sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder gehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach
von Leitungsgremien an Hochschulen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des Beamtenver-
sorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschieds-
§ 32 betrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1
Bundesbesoldungsordnung W Nummer 1 und 2 können über den Vomhundertsatz
nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgrup-
Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach
pen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach
geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn
ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für haupt-
des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben wor-
berufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
den sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhe-
Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre
gehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhe-
Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
gehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
dungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge
§ 33 regeln das Bundesministerium der Verteidigung für sei-
nen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Ein-
Leistungsbezüge
vernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zu-
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden ständigen Bundesministerien für die Fachhochschule
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1445
desministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh- Nummer 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1
men mit dem Bundesministerium des Innern für die Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar 2002
Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1
Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen Absatz 3 Nummer 2**). Bei der Berechnung des Verga-
berahmens sind
1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die
Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Krite- 1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Lei-
rien der Vergabe, tungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter
nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnun-
2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leis- gen A und B geregelt sind, und
tungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Über-
2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und
schreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
Satz 3 und
die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ste-
3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den hen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungs-
regelmäßigen Besoldungsanpassungen gruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt
werden,
zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben
les kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
einzubeziehen. Mittel privater oder öffentlicher Dritter,
des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand
die der Hochschule für die Besoldung von Professoren
der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung
zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung
übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der
nicht einzubeziehen.
Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Ar-
beit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit (4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des
dem Bundesministerium des Innern. Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicher-
zustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt einge-
(5) *)Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich halten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung
um 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzah- erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben
lung gewährt werden. darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.
§ 34 § 35
Vergaberahmen Forschungs- und Lehrzulage
Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen
(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Verga- Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einver-
berahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnitt- nehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zu-
lichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungs- ständigen Bundesministerien für die Fachhochschule
gruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bun-
Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausga- desministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-
ben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besol- men mit dem Bundesministerium des Innern für die
dungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebli- Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können
che Besoldungsdurchschnitt kann abweichend von durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professo-
Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, ren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben
höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurch- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und
schnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besol- diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmit-
dungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich telflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehalt-
2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom fähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für
Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben
Haushaltsmittel bereitgestellt sind. werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Pro-
(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich fessors nicht auf seine Regellehrverpflichtung ange-
der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen so- rechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und
wie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besol- terium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den
dungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechts-
an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besol- verordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf
dungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vor- Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundes-
gesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur agentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Ein-
sind zu berücksichtigen. vernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dem Bundesministerium des Innern.
(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1
sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 § 36
*) Gemäß Artikel 2a Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
(weggefallen)
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Ja-
nuar 2011 in § 33 Absatz 5 vor dem Wort „Leistungsbezüge“ die **) Gemäß Artikel 2a Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
Angabe „Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
die Angabe „2,5 vom Hundert“ durch die Angabe „2,44 vom Hundert“ 2011 in § 34 Absatz 3 Satz 1 die Angabe „sowie für sonstige Bezüge
ersetzt. nach § 1 Absatz 3 Nummer 2“ gestrichen.
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
4. Unterabschnitt oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde
es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie
§ 37
zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
Besoldungsordnung R und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus- der Kinder entspricht. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interes-
ses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 40
und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol- Stufen des Familienzuschlages
dungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundge-
haltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV (1) Zur Stufe 1 gehören
ausgewiesen. 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
§ 38
Bemessung des Grundgehalts 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgeho-
(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts ben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe
Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Auf- zum Unterhalt verpflichtet sind,
steigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27
Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine
Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Woh-
um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate ab- nung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewäh-
zurunden. ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet
sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetz-
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes licher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsge-
wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festge- währung nicht, wenn für den Unterhalt der aufge-
setzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt wer- nommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die,
den. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Mo- bei einem Kind einschließlich des gewährten Kinder-
nats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; geldes und des kinderbezogenen Teils des Familien-
die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsan- zuschlages, das Sechsfache des Betrages der
walt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenom-
entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt men gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter
oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig unter-
(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwen- gebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Ver-
den. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 bindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspru-
Absatz 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 chen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsbe-
Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes. rechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder
(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer
Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem anderen Person oder mehrerer anderer Personen in
Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlas- die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familien-
sung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder zuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leis-
infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der tung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beam-
Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. ten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familien-
zuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig
3. Abschnitt gewährt.
Familienzuschlag (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören
die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
§ 39
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
Grundlage des Familienzuschlages Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V ge- steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskin-
währt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungs- dergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich
gruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren
ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßge- Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen
bend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbe- Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
reitungsdienstes unmittelbar eintritt. nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommen-
Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemein- steuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskin-
schaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausge- dergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich
brachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen
ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1447
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ent- oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
spricht. Absatz 5 gilt entsprechend. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit
im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarif-
Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter
verträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin
im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätig-
oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge
keit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder ver-
Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm
gleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder
ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer
eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder
der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung
Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-
in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages
sen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-
der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der
dung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das
Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1
Bundesministerium des Innern oder die von ihm be-
des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälf-
stimmte Stelle.
te; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mut-
terschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine (7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Ab-
Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt satz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor- erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und
gungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit untereinander austauschen.
beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die
regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung errei- § 41
chen.
Änderung des Familienzuschlages
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Solda-
ten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats
steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem
nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorge-
ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der legen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfal- die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familien-
lende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, zuschlages.
Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm
das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 4. Abschnitt
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird
Zulagen, Vergütungen
oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommen-
steuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldge-
setzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzu- § 42
schlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen Amtszulagen und Stellenzulagen
stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amts-
Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige ent-
zulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie
sprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld
dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-
gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich
schen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des
aus der für die Anwendung des Einkommensteuerge-
Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrund-
setzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßge-
gehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht
benden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf
übersteigen, soweit gesetzlich nichts Anderes be-
den Betrag keine Anwendung, wenn einer der An-
stimmt ist.
spruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-
schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhege-
versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchs- haltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
berechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zu-
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der
sammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei
Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt
Vollzeitbeschäftigung erreichen.
werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die
und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen In-
Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, teresse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebunde-
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder nen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden
der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätig- muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stel-
keit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften lenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei
oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende
selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schu- Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der
len, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Al- Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der
tersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend
sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbe-
Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in trages gewährt. Die Entscheidung, ob die Vorausset-
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort zungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienst-
bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen behörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ru- soldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene
hegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist
zweckentsprechend zu verwenden und jährlich voll-
§ 42a ständig auszuzahlen.
Prämien und
Zulagen für besondere Leistungen § 43
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgel- Prämien für Angehörige
tung von herausragenden besonderen Leistungen der Spezialkräfte der Bundeswehr
durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leis- (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-
tungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der
an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwen-
Besoldungsordnung A zu regeln. dung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei ei- der Absätze 2 bis 4.
nem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und (2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro er-
Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der hält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei
bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Solda- den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwen-
ten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die dung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und aus-
Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist gebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser
in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbil-
der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 7 dung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat,
Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Ab-
kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit satz 3 entstanden ist.
weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr ei-
nem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leis- (3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10 000 Euro
tungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der
und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; er- Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlos-
neute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von sen hat und entsprechend verwendet wird. Der An-
Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall spruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt
sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die
Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beam- der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jah-
ten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich ren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung
7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht über- nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
steigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu ver-
zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr be- treten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Mona-
stimmte Stelle. ten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer
von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Aus-
schlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben (4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro Jahr er-
Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung hält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben
kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht.
Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Solda- Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn
ten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der
durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrach- Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines
ten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die
Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten
Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leis- hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der
tungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer ent-
Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs spricht.
nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besol- (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der
dungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am
Beamten oder Soldaten. Für Teilprämien und Teilzula- 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem
gen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Tag.
Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6
entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes (6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in ei-
mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei ner entsprechenden Verwendung befinden, entsteht
Gewährung einer Amtszulage können in der Verord- abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an die-
nung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu sem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der
Leistungszulagen vorgesehen werden. Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ab-
lauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum
(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundert-
von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Ver-
satzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen
wendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.
Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom
Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen (7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs
Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bun-
zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen deswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prä-
Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Be- mie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1449
siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum § 47
frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet. Zulagen für besondere Erschwernisse
(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung
gewährt. besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der
(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter
ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen. Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zu-
lagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es
§ 44 kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung
von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des
Stellenzulage Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
für hauptamtliche Lehrkräfte
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- § 48
verordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Be- Mehrarbeitsvergütung
amte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie
Richter und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeits-
Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stel- vergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Be-
lenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die amte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf
berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in de-
nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit nen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit
der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Auf- messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem
wand mit abgegolten. Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit fest-
zusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Be-
soldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte
§ 45
können abweichende Regelungen getroffen werden.
Zulage für die
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Wahrnehmung befristeter Funktionen
Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichs-
(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den zahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsan-
Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet spruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für
übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbe- Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich
zügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Über- aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der
tragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicher- Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils
weise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Ar-
kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen beitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise
Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf möglich ist.
Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschieds- § 49
betrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besol- Vergütung für
dungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungs- Beamte im Vollstreckungsdienst
gruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funk- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
tion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung
sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhö- einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstre-
hungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung. ckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab
(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahm-
trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen ten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich
die oberste Dienstbehörde. die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei
der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
§ 46 (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die
Zulage für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalen-
Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes derjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden,
inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand
(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Auf-
des Beamten mit abgegolten ist.
gaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend ver-
tretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten
§ 50
der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben
eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- (weggefallen)
rechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. § 50a
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbe- Vergütung für Soldaten
trages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungs- mit besonderer zeitlicher Belastung
gruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höher- Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
wertige Amt zugeordnet ist. durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes- b) Gemäß Artikel 2 Nummer 38 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am
ministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergü- 1. Juli 2010 die §§ 52 bis 53a durch folgende §§ 52 und 53 er-
tung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundes- setzt:
besoldungsordnung A zu regeln, die „§ 52
a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden, Auslandsdienstbezüge
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und
b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen
Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Aus-
keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. land). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und
Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Mietzuschuss.
Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienst- (2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Ver-
zeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienst- setzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach
dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der
zeit. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung
Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt. im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen
Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden
Sätzen gezahlt.
§ 51
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beam-
Andere Zulagen und Vergütungen te, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr
als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abge-
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten ordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwen-
Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, dung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich-
soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für gestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer
einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unbe-
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das
rührt. Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt
im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienst-
5. Abschnitt*) bezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grund-
gehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende
Auslandsdienstbezüge Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde
gelegt.
§ 53
§ 52
Auslandszuschlag
Auslandsdienstbezüge (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der
allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach
und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammen-
Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im In- gefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts,
land zustehen; beim Familienzuschlag sind auch Kinder darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft
zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag ge- oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die all-
währt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch gemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes wer-
nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraus- den dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen
immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung
setzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei
Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge: außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen
kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastun-
1. Auslandszuschlag, gen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung
von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswär-
2. Auslandskinderzuschlag, tigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
3. Mietzuschuss. ministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von
bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Sol-
Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungs- daten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten
gruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungs-
fähigen Person nach Absatz 4 Nummer 1 oder 3 erhöht sich der
zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungs-
der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt fähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in
der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entspre- Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat un-
entgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpfle-
chende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraft- gung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemin-
ausgleich zugrunde gelegt. dert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert.
Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur
(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzver- Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder
kehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländi- entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
schen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls An-
ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge spruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öf-
fentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder einen Ver-
10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 band, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind,
und den Mietzuschuss. wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Ta-
belle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzu-
wenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide
*) Gemäß Artikel 2 Nummer 36, 38, 39 bis 42, 43 und 45 in Verbindung Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines
mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zu-
S. 160) wird der 5. Abschnitt zum 1. Juli 2010 wie folgt geändert: stünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der
Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksich-
a) Der 5. Abschnitt gilt gemäß Artikel 2 Nummer 36 in Verbindung tigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag
mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen ge-
S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung: leistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berück-
„5. Abschnitt sichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger da-
nach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des
Auslandsbesoldung“.
Zuschlags.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1451
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer
sind: festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert
1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags
ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben, und des Auslandszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Be-
rechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei ei-
2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kinder- ner von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet
geld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu- werden.
steht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 3
oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs
und regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen,
– die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Ein-
– die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch
dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind allgemeine Verwaltungsvorschrift.“
bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder e) Gemäß Artikel 2 Nummer 41 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
war, oder des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 56 am
– die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungs- 1. Juli 2010 aufgehoben.
abschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn
f) Gemäß Artikel 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsver-
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli
wendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert
2010 § 57 zu § 54 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
hat, höchstens jedoch für ein Jahr; diese Kinder sind auch
beim Auslandskinderzuschlag“ gestrichen.
beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
g) Gemäß Artikel 2 Nummer 43 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 58 am
Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorüberge-
1. Juli 2010 aufgehoben.
hend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich
oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder ge- h) Gemäß Artikel 2 Nummer 45 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9
sundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf. des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli
2010 der bisherige § 58a zu § 56.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später
einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vor-
zeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn § 53
der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab
dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Sat-
zes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Num- Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung
mer 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt le-
bende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslands- zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach
zuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum
längstens jedoch für zwölf Monate. Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Ver-
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Ge- setzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des
setz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichti-
gung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer
Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bishe-
Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. rigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Ab-
Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst ordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 ent-
nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland;
Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich.
sprechend.*)
Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die
das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berück-
sichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom
§ 54
Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszu-
schlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird
Kaufkraftausgleich
berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger
unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftaus-
über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des gleich vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem
Absatzes 4 Nummer 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungs- Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-
empfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Er-
werbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. terium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslands-
dienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem
zuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 Bundesministerium der Verteidigung, geregelt wird.
sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslands- Dem Kaufkraftausgleich werden 60 vom Hundert der
zuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Fi-
Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Absatz 1
nanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.“ Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuss wird ein
c) Gemäß Artikel 2 Nummer 39 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird § 54 am
1. Juli 2010 aufgehoben. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wer-
d) § 55 gilt gemäß Artikel 2 Nummer 40 in Verbindung mit Artikel 17 den der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Be-
Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab amten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2
1. Juli 2010 in folgender Fassung: bis A 8 65 vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-
„§ 55
kraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte
Kaufkraftausgleich
oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungs-
(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland
die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht
*) Gemäß Artikel 2 Nummer 37 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8
der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist
der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kauf- des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juni
kraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszu- 2010 folgender § 53a eingefügt:
schlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich „§ 53a
nicht vorgenommen. Verordnungsermächtigung
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszu-
Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode schlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Absatz 6 Satz 3
auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwi- in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der
schen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebens- Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsver-
haltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teue- dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
rungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu ma- der Verteidigung.“
chen.
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
gruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag ge- Dies gilt entsprechend, wenn Unterkunft und/oder Ver-
währt. pflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür ent-
(3) Abschläge werden nicht erhoben sprechende Geldleistungen gewährt werden.
1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Absatz 7 sowie auf die (5) Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über
zu gewährenden jährlichen Sonderzahlungen, ver- den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Aus-
mögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwen- landszuschlages nach den Anlagen VIa bis VIc den
dungen, Auslandszuschlag nach den Anlagen VIf bis VIh. Soweit
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vor-
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkos-
liegen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach An-
tenzuschuss gewährt wird.
lage VId oder VIe, der sich um die Differenz der Anla-
Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im gen VIh und VIc erhöht. Gilt für beide Ehegatten das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so erhalten sie
und dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln. den Auslandszuschlag nach der Anlage VIg; Absatz 2
Satz 5 gilt entsprechend. Das Auswärtige Amt wird
§ 55 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Auslandszuschlag rium des Innern und dem Bundesministerium der Finan-
zen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ver-
(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellun-
heirateten Beamten und Soldaten zum Ausgleich der
gen in den Anlagen VIa bis VIh gewährt. Seine Höhe
besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen
richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2
Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über
bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters
den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert
oder Soldaten und nach der für den ausländischen
der Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszu-
Dienstort maßgebenden Stufe.
schlag gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob
(2) Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszu- und inwieweit Erwerbseinkommen des Ehegatten be-
schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die rücksichtigt wird.
mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so
Rechtsverordnung die Dienstorte den Stufen des Aus-
verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an
landszuschlages zuzuteilen; dabei sind die aus den Be-
einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im
sonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingun-
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
gen im Ausland folgenden besonderen materiellen und
Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öf-
immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu be-
fentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehe-
rücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
gatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa und der
Zustimmung des Bundesrates.
andere nach Tabelle VIc; den Auslandszuschlag nach
Tabelle VIa erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen mate-
höheren Auslandszuschlag hat. § 4 Absatz 2 Satz 2 riellen oder immateriellen Belastungen in der Lebens-
und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit beider Ehe- führung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen
gatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits- mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
zeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag desministerium der Finanzen im Verwaltungswege ei-
nach der Anlage VIa. nen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von
(3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszu- 380 Euro monatlich fest. Steht Bundesbeamten und
schlag Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag nach
§ 58a zu und erhalten andere Bundesbeamte und Sol-
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer daten an demselben ausländischen Dienstort Aus-
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- landsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 und § 59,
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, wird für diese ein besonderer Zuschlag festgesetzt,
2. Beamte, Richter und Soldaten, die das 40. Lebens- wenn sie den gleichen Belastungen und erschweren-
jahr vollendet haben, den Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-
am ausländischen Dienstort einer anderen Person dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraft-
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit- § 56
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, Auslandskinderzuschlag
4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-
(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder die- zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1
sen wieder aufgegeben haben.
Satz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zuste-
(4) Nach der Anlage VIc erhalten den Auslandszu- hen würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der
schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Anlage VIi für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend
Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer
1. im Ausland aufhalten,
Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag 2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines
nach der Anlage VId, wenn nur eine der beiden Voraus- Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Errei-
setzungen gegeben ist, nach der Anlage VIe gewährt. chen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1453
§ 40 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. § 58
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 wird ein Kaufkraftaus- Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
gleich nicht vorgenommen.
(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum
(2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland
Nummer 1 wird auch gewährt für Kinder in der Über- oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57
gangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, und § 59 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung
wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbil- kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bun-
dungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des desbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1
Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchs- und 2 gelten entsprechend für Soldaten.
tens jedoch für ein Jahr.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-
(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn men mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraus- Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Ab-
setzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Mo- satz 1 zulassen.
nats gewährt, in dem Anspruchsvoraussetzungen weg-
fallen; § 53 bleibt unberührt. § 58a
Auslandsverwendungszuschlag
§ 57
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei
Mietzuschuss einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und
(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Über-
für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum einkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung
18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Famili- mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
enzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der
und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraft- Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deut-
ausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt schen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr-
90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Miet- zeugen stattfindet (besondere Verwendung im Aus-
eigenbelastung land). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht
erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches
1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgrup-
Hilfswerk nach § 1 Absatz 2 des THW-Helferrechts-
pen A 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert,
gesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundes-
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgrup- ministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt
pen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleis-
22 vom Hundert tungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parla-
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag mentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwi-
als Mietzuschuss erstattet. schen dem Bundesministerium der Verteidigung und
dem Auswärtigen Amt besteht.
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle ma-
Soldat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim
teriellen Mehraufwendungen und immateriellen Belas-
Auslandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Ei-
tungen der besonderen Verwendung im Ausland mit
genheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn
Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zu-
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zu-
stehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören
schuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1
insbesondere Mehraufwendungen auf Grund be-
gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom
sonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Ver-
Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig
wendung oder Belastungen durch Unterbringung in
anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss
provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch
beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten
eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren
Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzu-
Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden
schusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer
Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher
Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare
Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehrauf-
Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe-
wendungen und Belastungen für jede Verwendung fest-
rücksichtigt.
gesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein- als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe
same Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt
Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen
Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein An-
Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. spruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen
Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 ausländischen Dienstort bleibt unberührt.
Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende
(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Aus-
Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der
landsverwendungszuschlag an einem ausländischen
Mietzuschuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines
Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter,
Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine
Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gel-
Anwendung.
ten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhal- Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag
ten keinen Mietzuschuss. entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen rung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Aufla-
einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der gen abhängig gemacht werden.
Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zu- § 60
sammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, Anwärterbezüge
werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen nach Ablegung der Laufbahnprüfung
und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereig- Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft
nisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanord-
Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz nung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbeste-
der höchsten Stufe zu. hen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge
(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats wei-
für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, tergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein An-
soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in spruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit
vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Ab-
anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen satz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wer-
auf einen Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht anzu- den die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur
wenden. bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die
Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im § 61
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes- Anwärtergrundbetrag
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
der Verteidigung durch Rechtsverordnung. Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der An-
lage VIII.
6. Abschnitt
§ 62
Anwärterbezüge
(weggefallen)
§ 59
§ 63
Anwärterbezüge
Anwärtersonderzuschläge
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An-
wärter) erhalten Anwärterbezüge. (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter- Bewerbern, kann das Bundesministerium des Innern
grundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Da- oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonder-
neben werden der Familienzuschlag und die vermö- zuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des
genswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonder- Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen
zahlungen können gewährt werden*). Zulagen und höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetra-
Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich ges betragen.
besonders bestimmt ist. (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht
(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland nur, wenn der Anwärter
erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Aus- 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
landsdienstbezügen**). Der Berechnung des Mietzu- oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Lauf-
schusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familien- bahnprüfung ausscheidet und
zuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag
zugrunde zu legen. 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens
fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29)
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung
ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet
erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis
werden. § 7***) gilt mit der Maßgabe, dass mindestens
nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in der-
die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
selben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorberei- öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche
tungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewäh- Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzun-
*) Gemäß Artikel 2a Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Ja- gen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte
nuar 2011 in § 59 Absatz 2 Satz 2 die Angabe „; jährliche Sonder- zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzu-
zahlungen können gewährt werden“ gestrichen. schlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzah-
**) Gemäß Artikel 2 Nummer 46 Buchstabe b in Verbindung mit Arti- lungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen
kel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
werden am 1. Juli 2010 in § 59 Absatz 3 die Wörter „den Auslands-
der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils
dienstbezügen“ durch die Wörter „der Auslandsbesoldung“ ersetzt. ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.
***) Gemäß Artikel 2 Nummer 46 Buchstabe c in Verbindung mit Arti-
kel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) § 64
wird am 1. Juli 2010 in § 59 Absatz 4 Satz 2 die Angabe „§ 7“ durch
die Angabe „§ 55“ ersetzt. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1455
§ 65 8. Abschnitt
Anrechnung anderer Einkünfte Dienstbekleidung,
Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und
(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätig- Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
keit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so
wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, § 69
soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag Dienstbekleidung,
werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des An- Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten
fangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe
der Laufbahn gewährt. (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-
kleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hier-
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen von werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage
Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs- ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate be-
richtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des trägt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die
öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die An- zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unent-
wärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Ent- geltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die
gelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein ein-
Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag über- maliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere
steigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser Zu-
im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der schuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren
ersten Stufe zusteht. beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt
werden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die
öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhal-
geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 ent- ten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der
sprechend. Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der
Zuschuss erneut gewährt werden.
§ 66 (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit
Kürzung der Anwärterbezüge
einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldaten-
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be- gesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Fa-
stimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf milienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz-
30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beam- buch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung
ten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes. Hierbei er-
zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorge- halten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-
schriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder litten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehand-
sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertre- lung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese
tenden Grunde verzögert. günstiger sind.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
Prüfung, Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
2. in besonderen Härtefällen.
rium des Innern. In der allgemeinen Verwaltungsvor-
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder schrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zah-
ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist lungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bun-
die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum desministerium der Verteidigung bestimmte Kleider-
der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu be- kasse geleistet werden.
schränken.
§ 70
7. Abschnitt Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
(weggefallen)
(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes
der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die
§ 67 Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des
höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die
(weggefallen) Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-
satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
§ 68 bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des
höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird
(weggefallen) für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren beson- drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann
dere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung
Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bun- auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonder-
despolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate
verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlun- gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall
gen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bun- erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen
desministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse ge- des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Ab-
leistet werden. satz 1 gilt entsprechend.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei (3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines
wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen
Inanspruchnahme von Elternzeit sowie während der Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährli-
Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Num- chen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen
mer 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beam- einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck
ten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Son-
(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die derzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde.
auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-
unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
§ 72a
bereitgestellt.
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
9. Abschnitt (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundes-
Übergangs- und Schlussvorschriften beamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter
Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. Sie werden
§ 71 mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er
bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
Rechtsverordnungen,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich
zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsver-
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedür- ordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Zuschlags zu regeln.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das
Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts § 73
Anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Rich-
ter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bun- Überleitungsregelungen aus Anlass
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem der Herstellung der Einheit Deutschlands
Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesminis- verordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu er-
terium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes- lassen sind, für die Besoldung im Sinne des § 1 und die
ministerium der Verteidigung. hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
Übergangsregelungen zu bestimmen, die den beson-
§ 72 deren Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
Sonderzuschläge zur Sicherung
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs- wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer
fähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhege- Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
haltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz fest-
bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im zusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für
Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Be- andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson-
darfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung
besetzt werden kann und die Deckung des Personalbe- der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangs-
darfs dies im konkreten Fall erfordert. regelungen sind zu befristen.
(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hun-
dert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden § 73a
Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag Übergangsregelung bei Gewährung
dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht überstei- einer Versorgung durch eine zwischen-
gen; bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der staatliche oder überstaatliche Einrichtung
Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grund-
gehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis
Sonderzuschlag wird, wenn nichts Anderes bestimmt zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in
ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr wenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum
nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Ab-
Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu satz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1457
1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Absatz 1 § 77
Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3
und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Übergangsvorschriften aus
Faktor anzuwenden. Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsord-
§ 74 nung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund
§ 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit
Übergangsregelung zum diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch
Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befind-
lich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3,
Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unter-
zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von abschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II
dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Ja- und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
nuar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung
und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro. sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bun-
desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-
§ 75 zes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie
unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
Übergangszahlung Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die
Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
2,5 vom Hundert *) erhöht werden, Anwendung; eine Er-
tigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer
höhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von
Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mitt-
Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis
leren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuf-
zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausge-
lichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindes-
schlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer
tens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das
Berufung auf eine höherwertige Professur an der glei-
Beamtenverhältnis übernommen worden sind und
chen Hochschule oder einer Berufung an eine andere
deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im
Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Absatz 2
Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Über-
Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Ab-
gangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen
schnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in
vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheb-
der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fas-
lichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis ge-
sung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren
wonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechts-
der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungs-
verordnung festgelegt.
gruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgrup-
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Drei- pen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2
zehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist
der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die
als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerver- §§ 13 und 19a keine Anwendung.
hältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch (2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten,
1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstle-
bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht rischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der
gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen,
Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember
Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im
einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Ab-
berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist schnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar
zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX
Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versor-
er dies zu vertreten hat. gungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der wei-
§ 76 teren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit
der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dorti-
Konkurrenzregelung gen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert**) erhöht
beim Grundgehalt für den vom Besoldungs- werden, anzuwenden.
überleitungsgesetz erfassten Personenkreis
(3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach
Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind § 34 Absatz 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Be-
neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1
oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes aus- *) Gemäß Artikel 2a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
geschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
2011 in § 77 Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „um 2,5 vom Hun-
Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung dert“ die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom
zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungs- **) Gemäß Artikel 2a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
überleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
2011 in § 77 Absatz 2 nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die
ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab
oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
tracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon wärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998
am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart geltenden Vorschriften.
nicht mehr geschaffen werden durften.
(4) Das Bundesministerium des Innern macht die § 83
nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöh-
Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
ten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.
aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 78 (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Ver-
Übergangsregelung für ringerung oder des Verlustes einer Amtszulage wäh-
Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen rend eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunterneh- zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen
men beschäftigt sind, sind die Beträge des Grund- des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
gehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach
(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstver-
Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach An-
hältnisses nach § 1 Absatz 1 entstandene Ausgleichs-
lage IX mit dem Faktor 0,9756*) zu multiplizieren. Die
zulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Ge-
Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgrup-
setzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder
pen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um
wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden
10,42 Euro zu vermindern.
auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festge-
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die setzt und nach den Vorschriften des § 13 Absatz 1
Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fas- Satz 3 und 4 vermindert.
sung im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Soweit am 1. Juli 2009**) Erhöhungen bei den
Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der
§ 79
jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende
(weggefallen) Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsge-
setz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen,
§ 80 führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung
von Ausgleichszulagen.
Übergangsregelung für beihilfeberechtigte
Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
§ 84
Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am
1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften Anpassung von
des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Bezügen nach fortgeltendem Recht
Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfür- Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend
sorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich. für
§ 81 1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Rege-
lungen über künftig wegfallende Ämter,
Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen
aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder
Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die
Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zula- 3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse
gen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Num-
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind mer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach
für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. De- Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis
zember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhege-
haltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten- 4. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Ver-
den Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von ordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz
Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. dungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter
Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Ok-
1999 erstmals gewährt wird. tober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
§ 82
§ 85
Übergangsregelungen für Anwärterbezüge
aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem (1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den
Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten An- Dienstbezügen für den Monat Januar 2009 eine einma-
*) Gemäß Artikel 2a Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 **) Gemäß Artikel 2a Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
2011 in § 78 Absatz 1 Satz 1 die Zahl „0,9756“ durch die Zahl 2011 in § 83 Absatz 3 die Datumsangabe hinter dem Wort „am“
„0,9524“ ersetzt. durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1459
lige Zahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an min- entsprechenden Leistungen aus einem anderen
destens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.
Dienstbezüge haben.
(2) § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten § 86
entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2009 Anwendungsbereich in den Ländern
geltenden Verhältnisse.
Für die Beamten und Richter der Länder, der Ge-
(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleis- meinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
tungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzu- schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
schlagsverordnung zu berücksichtigen. Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis
(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts
gewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1 Anderes bestimmt ist.
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage I
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I . A l l g e m e i n e Vo r b e m e r k u n g e n Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
1. Amtsbezeichnungen
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung Bundesanstalt für Straßenwesen
soweit möglich in der weiblichen Form. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt Bundesinstitut für Risikobewertung
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe- Bundesinstitut für Sportwissenschaft
zeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Bundeskriminalamt
Zusätze, die Deutscher Wetterdienst
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, und Geophysik
2. auf die Laufbahn, Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für
3. auf die Fachrichtung Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeich- schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fische-
nungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Di- rei
rektor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kul-
Satz 2 verliehen werden. turpflanzen
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grund- Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Er-
amtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbe- nährung und Lebensmittel
reich der Bundesminister des Innern. Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impf-
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsord- stoffe
nung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höhe- Physikalisch-Technische Bundesanstalt
ren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des krimi- Robert Koch-Institut
nalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Umweltbundesamt
Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv-
Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivoll- und Betriebsstoffe.
zugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bun- Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit ei-
destag“. genen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-
(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern gestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezen-
der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat – mit trum der Deutschen Telekom AG.
der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-
bei entsprechender Verwendung –“ abweichende, den gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-
Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen ge- chen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsge-
führt werden. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer setz bestimmt.
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungs-
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –“ einrichtung einem „Direktor und Professor“ in den Be-
und für das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grund- soldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungsein-
mehr als 80 bis zu 180 Schülern –“. richtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgrup- er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen
pen B 1, B 2 und B 3 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(1) Die Ämter „Direktor und Professor“ in den 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zuge-
Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und ordnet werden können, nicht abschließend.
Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen For-
schungsbereichen überwiegend wissenschaftliche For- II. Zulagen
schungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrich-
tungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen 3a. (weggefallen)
Forschungsbereichen sind: 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im
Bundesagentur für Arbeit Außen- und Geländedienst
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
Bundesamt für Naturschutz Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Bundesamt für Strahlenschutz Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt.
sicherheit Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1461
mer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese tung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagd-
übersteigt. lizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Be-
der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen triebspersonal des Radarführungsdienstes ohne
mit dem Bundesminister des Innern. Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatz-
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel dienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhal- der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtun-
ten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach gen,
Anlage IX.
5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-
tungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in
sicherungstechnisches Personal der militäri-
regionalen Beratungszentralen,
schen Flugsicherung und technisches Personal
des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungs- 6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen – nicht je-
dienstes doch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie
als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsi-
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
cherung, des Radarführungsdienstes sowie des
a) flugzeugtechnisches Personal, Tiefflugüberwachungsdienstes.
b) flugsicherungstechnisches Personal der militäri- (2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX er-
schen Flugsicherung und als technisches Personal halten bei Verwendung
des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-
wachungsdienstes 1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nummer 1
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
Funktionen verwendet werden. der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-
ziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
dungsgruppe A 13,
nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt. 2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri- a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
schen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar- der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
führungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-
dienst sowie im Geophysikalischen Beratungs- b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
dienst der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-
ziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-
(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, dungsgruppe A 13,
im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-
dienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst 3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
der Bundeswehr erhalten Nummer 1 Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besol-
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radar- dungsgruppe A 13,
leit-Jagdlizenz,
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nummer 2
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
gruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz, 5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1
c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Nummer 2 Beamte des mittleren Dienstes und Un-
Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der teroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besol- 6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach
dungsgruppe A 13, Absatz 1 Nummer 3 mit Radarleit-Jagdlizenz
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
werden der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsiche- b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
rungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek- Absatz 1 Nummer 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz
toren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen
der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätig- a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
keit an einer Schule, der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarlei- der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbun-
Nummer 3 den ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stel-
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere lenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwen-
dung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weite-
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, ren Verwendung bezogen und auch nicht während der
9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag
sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellen-
Absatz 1 Nummer 4 Beamte des mittleren Dienstes zulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der
und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3
bis A 9. wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird ne- (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte
ben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nach Absatz 1 Satz 1*)
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
a) Buchstabe a in Höhe von 235,83 Euro,
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
b) Buchstabe b in Höhe von 188,67 Euro,
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern und dem c) Buchstabe c in Höhe von 150,93 Euro
Bundesministerium der Finanzen. ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezo-
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes gen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod
Personal oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwen-
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 dung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die
Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesund-
bis A 16 erhalten
heitlichen Schädigung beendet worden ist.
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese über-
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen steigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage
strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Num-
mer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen (6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffi- Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
zier, des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im
Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allge-
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange- meinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit
hörige dem Bundesministerium des Innern.
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entspre- 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
chend verwendet werden. Die Stellenzulage erhöht sich von Luftfahrtgerät
bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach An-
lage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwort- Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
liche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besit-
Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, zen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet
für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeug- werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine
führern vorgeschrieben ist. andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich
einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stel-
zulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit
lenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch
sie diese übersteigt.
über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre
weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-
Bundes
satz 1 verwendet worden ist oder
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstun-
obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-
fall im Flugdienst oder eine durch die Besonderhei-
höfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzu-
ten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche
lage nach Anlage IX.
Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung
nach Absatz 1 ausschließen. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stel-
neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
lenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhal-
tung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Die
Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den
zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens
jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stel-
*) Gemäß Artikel 2a Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10
lenzulage auf 50 von Hundert. des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Ja-
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf nuar 2011 in Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 in Buchstabe a die
Zahl „235,83“ durch die Zahl „241,59“, in Buchstabe b die Zahl
eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in Buchstabe c die Zahl
eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1463
Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
diese übersteigt. zulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonder-
wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet wer- heiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit
den, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zu- dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nacht-
lagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; dienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für
der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht Verzehr mit abgegolten.
überschritten werden. 9a. Zulage im Marinebereich
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung,
für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Kommandierung oder Abordnung
Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzu-
a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
lage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes
oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
bestimmten Höhe.
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreit-
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits- kräfte verwendet werden,
diensten
c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gülti-
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den gem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder ver- in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten
wendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden,
nach Anlage IX. die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucheraus-
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten- bildung voraussetzt,
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundes- eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem
amt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b
Verfassungsschutz der Länder. oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Solda- (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
ten in der Nachrichtengewinnung durch Fern-
a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote,
melde- und Elektronische Aufklärung
die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusam-
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, menhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmel- Seefahrt verwendet werden,
de- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, b) als Taucher für den maritimen Einsatz
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Auf- übersteigt.
wendungen mit abgegolten. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit
der Finanzen.
sie diese übersteigt.
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im
Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet
für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage gen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf
nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese über- Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
steigt. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderhei-
8c. (weggefallen) ten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere
der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie
8d. (weggefallen)
der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder
polizeilichen Aufgaben
als Gebietsärzte
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspoli-
zeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwal- a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfü-
tung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit gen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation
ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsord- verpflichtet sind, oder
nung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den glei- b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abge-
chen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die schlossen haben und in diesem Fachgebiet verwen-
Vorbereitungsdienst leisten. det werden,
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage ches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes
nach Anlage IX. mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemein-
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzun- schaft) und der Leiter mindestens einer dieser Aus-
gen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stel- landsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6
lenzulage nur einmal gewährt. eingestuft ist.
12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun- 13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
gen und Psychiatrischen Krankenanstalten (1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet
(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord- werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zu-
nung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlos- lage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-
senen Vorführbereichen der Gerichte sowie in ge- mer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit
schlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychia- der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen
trischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem abgegolten.
Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung (2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die
dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zu-
unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Wider- lagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.
ruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundes-
(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebe-
agentur für Arbeit
hafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach
Nummer 9 gewährt. Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfas- Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach
sungsgerichtshöfen Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tä-
tigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegol-
Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die ten.
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-
richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
III. Einstufung von Ämtern
§ 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirt- 14. (weggefallen)
schaftlichen Behörden oder Dienststellen mit 15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-
eingegliederter oder angegliederter landwirt- hochschulabschluss
schaftlicher Schule
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungs-
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
gruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden
nung bestimmen, dass Beamte der Besoldungs-
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
gruppe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen
tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen
Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzu-
an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 aus-
lage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder
gewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder
Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder
Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entspre-
angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen
chend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.
werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunk-
tion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt 16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in
worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder anderen Ländern ohne Mittelinstanz
einer anderen Stellenzulage gewährt.
Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadt-
13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften*) staaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs- sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter
gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anfor-
als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach derungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15
der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf
Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Kreis- und Bezirksebene einzustufen.
Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Glei- 16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi-
gung in Bremen und Hamburg
*) Vorbemerkung Nummer 13b gilt gemäß Artikel 2 Nummer 62 Buch-
stabe e in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung: Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-
„13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften stufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besol-
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 dungsgruppe A 13 eingestuft werden.
wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslands-
vertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft 16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht
ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Ver-
tretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindes-
der ehemaligen DDR
tens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe
B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert,
Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der
an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washing- ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wer-
ton sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen den landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung
Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsord-
35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienst-
ortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben nung A und in den Landesbesoldungsordnungen A
einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.“ ausgewiesen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1465
17. Leiter von Gesamtschulen derungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind lan- eingestuften Beamten der obersten Behörden des je-
desrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung weiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung aus-
auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an zubringen.
die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausge-
wiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter I V. S o n s t i g e S t e l l e n z u l a g e n
einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als
1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungs- 23. (weggefallen)
gruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit 24. (weggefallen)
besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind lan-
desrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung 25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprü-
auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an fung als staatlich geprüfter Techniker
die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiese-
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in de-
nen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzu-
nen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als
stufen.
staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhal-
18. Lehrämter an Sonderschulen ten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stel-
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entspre- lenzulage nach Anlage IX.
chenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach
26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-
Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines
waltung
Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bun-
desbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobe-
einzustufen. nen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollver-
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und waltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Ver-
Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- wendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der
und Markenamt und beim Bundessortenamt Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1
gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte,
Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Marken- die überwiegend im Außendienst tätig sind.
amt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amts-
zulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- zulage nach Nummer 9 gewährt.
und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab-
können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausge-
satz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte han-
bracht werden.
delt, der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-
20. (weggefallen) men mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbe-
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und reich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.
Schulen 27. (weggefallen)
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbe-
hörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich 28. (weggefallen)
begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der 29. (weggefallen)
Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter
von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dür- 30. Flugsicherungslotsen
fen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnun- (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
gen A eingestuft werden. Für die Leiter von besonders dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-
großen und besonders bedeutenden unteren Verwal- soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontroll-
tungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden dienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haus-
halts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei zulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deut-
der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 schen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden,
Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit V. V e r g ü t u n g e n
einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besol-
dungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit 31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Be- künstlerische Mitarbeiter
soldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl
der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter Die Bundesregierung und die Landesregierungen
unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beam-
Oberbehörden nicht überschreiten. tete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an
einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergü-
22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungs- tung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln,
höfen die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprü-
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landes- fungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundes-
rechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter regierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesra-
Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anfor- tes.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Bundesbesoldungsordnung A
4
Besoldungsgruppe A 1 ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine
(weggefallen) Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.
5
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 2
A u f s e h e r 1)2) Besoldungsgruppe A 5
Oberamtsgehilfe B e t r i e b s a s s i s t e n t 3 ) 5)
Oberbetriebsgehilfe
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3 )5 ) 6 )
S c h a f f n e r 1)2)
H a u p t w a r t 3)5)
W a c h t m e i s t e r 1 )3 )
Justizvollstreckungsassistent
1
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Kriminaloberwachtmeister1)
2
) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
Kriminalwachtmeister1)2)
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine O b e r a m t s m e i s t e r 4 ) 5)
Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)
Besoldungsgruppe A 3
Obertriebwagenführer3)5)
H a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4 )
Polizeioberwachtmeister1)
H a u p t b e t r i e b s g e h i l f e 4)
Polizeiwachtmeister1)2)
O b e r a u f s e h e r 2)4)
O b e r s c h a f f n e r 2)4) Stabsgefreiter
O b e r w a c h t m e i s t e r 2 ) 3 ) 4) 5 )
Oberstabsgefreiter3)8)
Grenadier, Flieger, Matrose6) Unteroffizier
Gefreiter7) Maat
1
) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im
Fahnenjunker
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält
eine Amtszulage nach Anlage IX.
Seekadett
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3 1
) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. ) Während der Ausbildung.
4
) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvor- 2
) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
schriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben
3
hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Diensther- 4
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im
ren nachweist.
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
5
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
5
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu. 6
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
6
) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unters- eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine
ten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson- Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
dere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat. 7
) (weggefallen)
7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8
) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu
50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für
Besoldungsgruppe A 4 Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.
A m t s m e i s t e r 1)
Betriebsmeister Besoldungsgruppe A 6
H a u p t a u f s e h e r 2) B e t r i e b s a s s i s t e n t 5)
H a u p t s c h a f f n e r 2) E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5 )6 )
H a u p t w a c h t m e i s t e r 2 ) 4) H a u p t w a r t 5)
O b e r w a r t 2 )3 )
Justizvollstreckungssekretär
Triebwagenführer2)
Lokomotivführer1)
Obergefreiter O b e r a m t s m e i s t e r 5)
Hauptgefreiter5)
O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)
1
) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Obertriebwagenführer5)
Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
S e k r e t ä r 1)
3
) Als Eingangsamt. W e r k m e i s t e r 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1467
Stabsunteroffizier2) Hauptfeldwebel2)
Obermaat2) Hauptbootsmann2)
Oberfähnrich2)
1
) Als Eingangsamt.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
Oberfähnrich zur See2)
3
) (weggefallen)
1
4
) (weggefallen) ) Als Eingangsamt.
2
5
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
6
) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten Besoldungsgruppe A 9
eine Amtszulage nach Anlage IX.
A m t s i n s p e k t o r 3)
Besoldungsgruppe A 7 B e t r i e b s i n s p e k t o r 3)
Brandmeister4) Hauptbrandmeister3)
Justizvollstreckungsobersekretär Inspektor
Krankenpfleger4) Kapitän1)
Krankenschwester4) Konsulatssekretär
Kriminalmeister4) Kriminalhauptmeister3)
Oberlokomotivführer1)
Kriminalkommissar
O b e r s e k r e t ä r 6)7)
Obergerichtsvollzieher3)
O b e r w e r k m e i s t e r 1)8)
Oberin6)7)
Polizeimeister4)
Oberpfleger7)
Stationspfleger5)
Oberschwester7)
Stationsschwester5)
Pflegevorsteher6)7)
Stabsunteroffizier3) Polizeihauptmeister3)
Obermaat3) Polizeikommissar
Feldwebel
Bootsmann Stabsfeldwebel4)
Fähnrich Stabsbootsmann4)
Fähnrich zur See Oberstabsfeldwebel2)4)
Oberfeldwebel2) Oberstabsbootsmann2)4)
Oberbootsmann2) Leutnant
Leutnant zur See
1
) Auch als Eingangsamt.
2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 1
) Im Bundesbereich.
3
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 2
) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 ab-
4
) Als Eingangsamt. heben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der
5
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine
6
Amtszulage nach Anlage IX.
) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen
3
Dienstes. ) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 ab-
7 heben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis
) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Voll-
zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausge-
zugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
stattet werden.
8
) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justiz- 4
) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmän-
vollzugsanstalten.
ner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu
40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für
Besoldungsgruppe A 8 Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
5
Abteilungspfleger ) (weggefallen)
6
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Abteilungsschwester
7
) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung
Gerichtsvollzieher1) für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär Besoldungsgruppe A 101)*)
Hauptwerkmeister Konsulatssekretär Erster Klasse
Justizvollstreckungshauptsekretär Kriminaloberkommissar
Kriminalobermeister Oberinspektor
Oberbrandmeister Polizeioberkommissar
Polizeiobermeister Seekapitän2)
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Oberleutnant – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,
Oberleutnant zur See Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-
1
Westfalen bei entsprechender Verwendung –1)3)
) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Be-
fähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstu- – mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und
dium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Be- Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Se-
amte für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweist.
2
kundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regel-
) Im Bundesbereich.
schulen in Thüringen bei einer entsprechenden
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgeset-
zes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des
Verwendung –1)3)9)
gehobenen technischen Dienstes anzuwenden. – mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-
stufe bei entsprechender Verwendung –1)
Besoldungsgruppe A 11
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
Amtmann stufe I bei entsprechender Verwendung –1)
Kanzler2) – mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe
Kriminalhauptkommissar1) und die Sekundarstufe I bei entsprechender Ver-
wendung –1)3)
Polizeihauptkommissar1)
Seeoberkapitän3) – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
stufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechen-
Fachlehrer der Verwendung –1)3)10)
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch- Zweiter Konrektor
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist
oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif- – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
ten, gefordert wird –4) Hauptschule mit mehr als 540 Schülern –7)
Hauptmann1) Hauptmann2)
Kapitänleutnant1) Kapitänleutnant2)
1
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. ) Als Eingangsamt.
2
2
) Im Auswärtigen Dienst. ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3
3
) Im Bundesbereich. ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
4
4
) Als Eingangsamt. ) Im Auswärtigen Dienst.
5
) Im Bundesbereich.
Besoldungsgruppe A 12 6
) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden,
die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung
Amtsanwalt1) eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit
Amtsrat Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht
haben.
Kanzler Erster Klasse3)4) 7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Kriminalhauptkommissar2) 8
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjäh-
rigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch
Polizeihauptkommissar2) nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
Rechnungsrat 9
) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung
Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amts-
– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof – bezeichnung Sekundarschullehrer.
Seehauptkapitän3)5) 10
) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
Fachlehrer
Besoldungsgruppe A 1311)
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-
schulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist Akademischer Rat
oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschrif- – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
ten, gefordert wird –6) beiter an einer Hochschule –
Konrektor A r z t 1)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- Erster Kriminalhauptkommissar
schule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-
Erster Polizeihauptkommissar
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –7)
Kanzler Erster Klasse2)3)
Lehrer
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Konservator
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schü- Konsul
lern –8) Kustos
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht an- Landesanwalt1)
derweitig eingereiht –1)
Legationsrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-,
Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei ent- Oberamtsanwalt12)
sprechender Verwendung –1)3) O b e r a m t s r a t 13)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1469
Oberrechnungsrat Studienrat
– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof – – im höheren Dienst des Bundes –9)
P f a r r e r 1) – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
Rat oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili-
gen Befähigung entsprechenden Verwendung –
Seehauptkapitän2)4)
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
Fachschuloberlehrer – im Bundesdienst –5)6)10) und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymna-
Hauptlehrer sium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Oberstufe –21)
Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
180 Schülern – stufe II bei entsprechender Verwendung –
Konrektor – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- stufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung
schule, Hauptschule oder Grund- und Haupt- an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem
schule mit mehr als 360 Schülern – Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-
schulreife –21)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
schule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit Stabshauptmann15)
einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe
Stabskapitänleutnant15)
mit mehr als 180 Schülern –7)
Major
Lehrer
Korvettenkapitän
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei
Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- Stabsapotheker
und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei Stabsarzt
einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen- Stabsveterinär
dung –10)16)
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von min- 1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
destens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, 2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- 3
) Im Auswärtigen Dienst.
und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähi- 4
) Im Bundesbereich.
gung entsprechenden Verwendung –8)10) 5
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, 6
) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als
Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
überwiegender Verwendung in der Sekundar- 7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
stufe I –20) 8
) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 gere-
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, gelt war.
9
Haupt- und Realschulen und den entsprechenden ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
Schulen.
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein- 10
) Als Eingangsamt.
Westfalen bei überwiegender Verwendung im Be-
11
reich der Sekundarstufe I –20) ) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funk-
tionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben,
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für
Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe
A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Re- 12
) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die
gelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach
Verwendung –17)18) Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für
Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- werden.
stufe I bei entsprechender Verwendung –14) 13
) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der
– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften,
die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach
und die Sekundarstufe I bei überwiegender Ver- Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechts-
wendung in der Sekundarstufe I –20) pfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar- 14
) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbe-
stufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechen-
zogen ausgebildete planmäßige „Lehrer“ in der Sekundarstufe I
der Verwendung –19)20) (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der
für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausge-
Realschullehrer wiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funk-
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschu- tion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder
des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung ver-
len bei einer dieser Befähigung entsprechenden liehen werden.
Verwendung –10) 15
) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Rektor Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu
3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausge-
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und brachten Planstellen.
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü- 16
) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an
lern –7) Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fas- – mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
sung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem
1. Juli 1975 geregelt war.
stufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung
17
an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem
) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung
Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amts- Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-
bezeichnung Sekundarschullehrer. schulreife –9)
18
) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entspre-
chenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort
stufe II bei entsprechender Verwendung –
für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. Realschulkonrektor
19
) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
20
) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entspre-
chenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort – als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. schule mit mehr als 360 Schülern –5)
21
) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die
Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden. Realschulrektor
– einer Realschule mit bis zu 180 Schülern –
Besoldungsgruppe A 14 – einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
Akademischer Oberrat lern –5)
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar- Regierungsschulrat
beiter an einer Hochschule – – als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
A r z t 1) Bezirksebene –
Chefarzt2) – im Schulaufsichtsdienst –
Konsul Erster Klasse Rektor
Landesanwalt1) – einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
Legationsrat Erster Klasse3)
– einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit4) oder mit einer schulformunabhängigen Orientie-
Oberarzt4) rungsstufe mit mehr als 180 Schülern –
Oberkonservator – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-
Oberkustos entierungsstufe mit bis zu 180 Schülern –
Oberrat – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-
entierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
P f a r r e r 1) lern –5)
Fachschuldirektor Schulrat
– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr- – als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –5)
gängen, die zu einem Abschluss führen, der dem
der Realschule entspricht –5) Zweiter Konrektor
Fachschuloberlehrer – einer selbständigen schulformunabhängigen Ori-
entierungsstufe mit mehr als 540 Schülern –
– als der ständige Vertreter des Direktors einer
Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bun- Zweiter Realschulkonrektor
des mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Un- – einer Realschule mit mehr als 540 Schülern –
terrichtsteilnehmern –6)7)
Oberstleutnant4)
– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundes-
wehrfachschule –6) Fregattenkapitän4)
Konrektor Oberstabsapotheker
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selb- Oberstabsarzt
ständigen schulformunabhängigen Orientierungs- Oberstabsveterinär
stufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
1
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selb- ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
ständigen schulformunabhängigen Orientierungs- 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
stufe mit mehr als 360 Schülern –5) 3
) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Ge-
sandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.
Oberstudienrat 4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
– im höheren Dienst des Bundes –8) 5
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien 6
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweili- 7
) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
gen Befähigung entsprechenden Verwendung – mit Teilzeitunterricht als einer.
8
) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien Schulen.
und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymna- 9
) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstel-
sium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer len gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschrit-
Oberstufe –9) ten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1471
Besoldungsgruppe A 15 eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
Akademischer Direktor eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
360 Schülern,
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar-
beiter an einer Hochschule – eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
360 Schülern,7)
Botschafter1)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor2) eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit
Chefarzt3) mindestens zwei Schultypen7) –
Dekan – als Leiter
Direktor einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,8)
Generalkonsul5) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
Gesandter11) 360 Schülern,7)8)
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge- eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,7)
schäftsführung einer Agentur für Arbeit4)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
Hauptkonservator 360 Schülern,7)
Hauptkustos eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums7) –
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6) – im höheren Dienst des Bundes
Museumsdirektor und Professor als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-
Oberarzt6) schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als
360 Unterrichtsteilnehmern,7)8)
Oberlandesanwalt4)
Vortragender Legationsrat zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –9)
Direktor einer Fachschule Oberstleutnant6)10)
– als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf- Fregattenkapitän6)10)
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-
Oberfeldapotheker
nehmern –7)8)
Realschulrektor Flottillenapotheker
– einer Realschule mit mehr als 360 Schülern – Oberfeldarzt
Regierungsschuldirektor Flottillenarzt
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst Oberfeldveterinär
des Bundes –
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
2
Bezirksebene – ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Rektor
4
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
– einer selbständigen schulformunabhängigen Ori- 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
entierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –
6
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Schulamtsdirektor 7
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene – 8
) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
Studiendirektor mit Teilzeitunterricht als einer.
9
) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in
– als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter der Laufbahn der Studienräte.
oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder 10
) Auf herausgehobenen Dienstposten.
Seminarschulen oder zur Koordinierung schul- 11
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
fachlicher Aufgaben –9)
– als der ständige Vertreter des Leiters Besoldungsgruppe A 16
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu Abteilungsdirektor
360 Schülern,8)
Abteilungspräsident
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
lern,7)8) Botschafter1)
eines Gymnasiums im Aufbau mit Botschaftsrat Erster Klasse
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr- Bundesbankdirektor2)
gangsstufe fehlt,7) Chefarzt3)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Jahrgangsstufen fehlen,7) Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preu-
Jahrgangsstufen fehlen,7) ßischer Kulturbesitz
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Oberstudiendirektor
Preußischer Kulturbesitz – als Leiter
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz lern,12)
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle6) eines Gymnasiums im Aufbau mit
Generalkonsul8) mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
Gesandter9) gangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Ge-
Jahrgangsstufen fehlen,
schäftsführung einer Agentur für Arbeit5)
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen
Landeskonservator Jahrgangsstufen fehlen,
Leitender Akademischer Direktor eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitar- 360 Schülern,
beiter an einer Hochschule –10) eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
L e i t e n d e r D e k a n 4) nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit
mindestens zwei Schultypen –
L e i t e n d e r D i r e k t o r 13)
– im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer
Ministerialrat Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun- als 360 Unterrichtsteilnehmern –12)
deseisenbahnvermögen –7)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Oberst7)
Stadtstaaten) –11) Kapitän zur See7)
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion Oberstapotheker7)
der Bundesagentur für Arbeit7) Flottenapotheker7)
Museumsdirektor und Professor Oberstarzt7)
Oberlandesanwalt5) Flottenarzt7)
Senatsrat Oberstveterinär7)
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
behörde –11) 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
Vortragender Legationsrat Erster Klasse7) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Kanzler einer Universität der Bundeswehr14) 4
) Im Bundesbereich.
Leitender Regierungsschuldirektor 5
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst 6
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
des Bundes – 7
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9
Bezirksebene – ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10
) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Leitender Schulamtsdirektor 11
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
– als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebe- 12
) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer
ne, dem mindestens sechs weitere Schulauf- mit Teilzeitunterricht als einer.
sichtsbeamte unterstellt sind – 13
) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet
ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge- werden.
samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schu- 14
) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
len obliegt – und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-
Direktor und Professor gruppe B 5 eingestuft ist –
– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter
der Zentralabteilung
Besoldungsgruppe B 2
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga-
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident ben8)
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes wein
oder eines Landes, – als der ständige Vertreter des Präsidenten –10)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1473
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent- Senatsrat2)6)
liche Verwaltung
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-
– als Leiter eines großen Fachbereichs – behörde –
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Vizepräsident7)
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen8)
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi- in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters ei-
scher Kulturbesitz ner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors
und Leiter einer Abteilung – 1
) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
– als stellvertretender Geschäftsführer – 3
) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Plan-
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit stellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgrup-
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab- Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan-
teilung –8) stellen nicht überschreiten.
4
) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerial-
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen räte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-
Rentenversicherung soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in 5
) (weggefallen)
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist – 6
) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in
Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besol-
und Informationstechnik der Bundeswehr dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
schaffung b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Ge-
– als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrol- samtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht
lings, eines bedeutenden Projektes oder eines be- überschreiten.
deutenden Servicebereiches – 7
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf
die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amts-
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen inhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt wer-
den, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung
– als Leiter einer Dienststelle – diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Direktor beim Marinearsenal 8
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
– als Leiter eines Arsenalbetriebes – 9
) (weggefallen)
10
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse ) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge
– als Geschäftsführer – aus der Besoldungsgruppe B 3.
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
Besoldungsgruppe B 3
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
Abteilungsdirektor
– als Leiter der Dienststelle –
– als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bil-
Direktor und Professor
dungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfi-
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- nanzverwaltung –
richtung –1)
– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich- Bundesfinanzdirektion –
tung oder in einem wissenschaftlichen For-
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversiche-
schungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines
rung Bund
Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen
oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder – als Leiter einer besonders großen und besonders
eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, bedeutenden Abteilung –
soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungslei- Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-
ter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist – schirmdienst
Leitender Regierungsdirektor2)3)
Botschafter1)
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Bundesbankdirektor2)
behörde –
Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
Ministerialrat2)4)
– als Leiter der Familienkasse –
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten) – Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
waltung
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit2) – als Leiter einer Lehrgruppe –
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek Direktor und Professor
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der – als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der richtung –6)
Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main – – bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der tung oder in einem wissenschaftlichen For-
Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der schungsbereich als Leiter einer großen Abteilung,
Deutschen Bücherei in Leipzig – eines großen Fachbereichs oder eines großen In-
stituts –
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga-
ben15) Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
beit
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
– als Leiter eines großen und bedeutenden For-
– als Leiter einer Fachgruppe –
schungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, und Berufsforschung –15a)
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen15)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom serkunde
– als Geschäftsführer – Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bau
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterab- Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-
teilung –15) deswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevöl-
Rentenversicherung kerungsforschung
– als Geschäftsführender Direktor –
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwis-
Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist – senschaftliche und internationale Studien
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle – als Geschäftsführender Direktor –
– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
der Bundeswehr – in Florenz
Direktor beim/bei der ...3) Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-
stituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu
bewertenden, besonders großen und besonders Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen In-
bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe- stituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
hörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmana-
wenn der Leiter mindestens in Besoldungs- gement und Informationstechnik der Bundeswehr
gruppe B 8 eingestuft ist – Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Direktor beim Bundesarchiv Rentenversicherung
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
Massenorganisationen der DDR – schäftsführung bei höchstens 900 000 Versicher-
ten und laufenden Rentenfällen –
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Generalkonsul8)
– als Leiter einer Abteilung –
Gesandter9)
Direktor beim Bundesnachrichtendienst4)
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommuni-
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
kation
rung
Leitender Ministerialrat13)
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeri- Stadtstaaten)
ums des Innern
als Leiter einer Abteilung,20)
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
– als Geschäftsführender Direktor –22) auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,20)
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, so-
der Deutschen im östlichen Europa weit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Do- vorhanden ist20)23) –
kumentation und Information Leitender Postdirektor
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle5) – bei der Deutsche Post AG –
Direktor in der Bundespolizei – bei der Deutsche Postbank AG –
– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsi- – bei der Deutsche Telekom AG –
diums – – bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
– im Bundesministerium des Innern –21) kation Deutsche Bundespost –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1475
5
Leitender Regierungsdirektor10)11) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6
) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungs-
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- gruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
behörde – 7
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Leitender Senatsrat16) 8
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde 9
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
als Leiter einer Abteilung,20) 10
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11
als Leiter einer Unterabteilung,20) ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstel-
len für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen
kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist20)23) – Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Plan-
stellen nicht überschreiten.
Ministerialrat 12
) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun- für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13
deseisenbahnvermögen –7)12)14) ) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerial-
räte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Be-
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen soldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs- der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
14
unterstellt –10)13) ) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bun-
destages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetra-
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes ges zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion 15
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
der Bundesagentur für Arbeit10) 15a
) Soweit die Funktion nicht dem Amt „Direktor und Professor“ in der
Präsident einer Bundespolizeidirektion25) Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16
Präsident eines Landesversorgungsamtes ) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in
der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besol-
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit dungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl
mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberech- der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
tigten –
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den
Regierungsvizepräsident Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamt-
zahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über-
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- schreiten.
gruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten – 17
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Senatsrat10)16) Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinha-
ber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden,
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes- wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen
behörde, soweit nicht einem in Besoldungs- Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter 18
) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundes-
unterstellt – behörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19
) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Vizepräsident17) Ämter ausgebrachten Planstellen,
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl
in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich- 20
) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
tung – soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21
) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direk-
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re- toren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
22
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit24) ) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält wei-
terhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
Vortragender Legationsrat Erster Klasse7)18) 23
) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden,
soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist,
Oberst7)19) die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
Kapitän zur See7)19) 24
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25
Oberstapotheker7)19) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.
Flottenapotheker7)19)
Besoldungsgruppe B 4
Oberstarzt7)19)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Flottenarzt7)19)
Rentenversicherung
Oberstveterinär7)19)
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und
) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienst-
stelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber an- Informationstechnik
gehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1)
sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ zu führen.
4
) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor“ Direktor und Professor des Deutschen Historischen In-
zu führen. stituts in Paris
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Direktor und Professor des Deutschen Historischen In- Präsident eines Landesversorgungsamtes
stituts in Rom – als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien- mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberech-
aufgaben tigten –
Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Regierungsvizepräsident
Bundeswehr – als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
– als ständiger Vertreter des Amtschefs – gruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten –
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Senatsdirektor
Beschaffung – in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als
Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung –5)
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
– als Leiter des Forschungsbereichs und als der
behörde
ständige Vertreter des Präsidenten –
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem
Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines
– als Geschäftsführer – Amtes unmittelbar unterstellt ist,3)
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen als Leiter eines bedeutenden Amtes3) –
Rentenversicherung Vizepräsident4)
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge- – als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht
schäftsführung bei mehr als 900 000 und höchs- in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters ei-
tens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden ner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Rentenfällen – Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungs-
Erster Direktor im Bundeskriminalamt schutz und Katastrophenhilfe6)
Leitender Direktor des Marinearsenals
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Leitender Ministerialrat 2
) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Be-
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
3
Stadtstaaten) ) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
als Leiter einer Abteilung,2) 4
) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz
unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften in der Amtsbezeichnung führt.
Beamten,3) 5
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
6
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- ) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.
7
gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Un- ) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
terabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden 8
) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmo-
ist3) – nopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus
Leitender Senatsrat der Besoldungsgruppe B 6.
9
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung,2) Besoldungsgruppe B 5
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer Bundesbankdirektor1)
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
schaft-Bahn-See
Beamten,3)
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- der Geschäftsführung –
gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Un-
terabteilungsleiter vorhanden ist3) – Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein8) – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Präsident der Bundespolizeiakademie Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
Lebensmittelsicherheit beit
Präsident des Bundessortenamtes – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes rufsforschung –4)
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Berlin
Präsident einer Bundespolizeidirektion9) Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Präsident einer Universität der Bundeswehr7) Beschaffung2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1477
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
Rentenversicherung gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit5)
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufen- 2
) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
den Rentenfällen – 3
) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-
4
ßischer Kulturbesitz ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen
6
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ) (weggefallen)
7
) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
Ministerialdirigent 8
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen 9
) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung –3) in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit
ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-
beit4) Besoldungsgruppe B 6
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung Botschafter1)
und Wehrtechnik
Bundesbankdirektor2)
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Be-
hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Präsident der Bundesfinanzakademie Bundesdisziplinaranwalt
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffent- Bundeswehrdisziplinaranwalt
liche Verwaltung7) Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst – als der ständige Vertreter des Amtschefs –
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Präsident des Bundessprachenamtes – als der leitende Beamte –
Präsident einer Bundespolizeidirektion8)9) Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-
Präsident eines Landesversorgungsamtes schen Demokratischen Republik
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit – als der leitende Beamte –
mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten – Direktor beim Bundesrechnungshof
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits- Direktor beim Bundesverfassungsgericht
schutz und Arbeitsmedizin Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Ar-
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen- beit
wesen – als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Be-
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Histo- rufsforschung –10)
risches Museum
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizi-
Präsident und Professor des Bundesamtes für Karto- tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
graphie und Geodäsie
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst3)
Präsident und Professor des Bundesamtes für See-
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
schifffahrt und Hydrographie
Knappschaft-Bahn-See
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
der Bundesrepublik Deutschland
schäftsführung –
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thü-
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
nen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche
Rentenversicherung
Räume, Wald und Fischerei
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
Senatsdirektor
schäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versi-
– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als cherten und laufenden Rentenfällen –11)
Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung –3)
Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Biblio-
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- thek
behörde als Leiter eines großen und bedeutenden
Generalkonsul4)
Amtes –3)
Senatsdirigent Gesandter5)
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Militärgeneraldekan
Leiter einer Abteilung –3) Militärgeneralvikar
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Ministerialdirigent Senatsdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde – in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
als Leiter einer Abteilung,6) behörde als Leiter eines besonders bedeutenden
Amtes –9)
als Leiter einer Unterabteilung,7)
Senatsdirigent
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als
gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit
Leiter einer bedeutenden Abteilung –9)
kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist7) –
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
– beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-
leramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium
Gruppe – Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Stadtstaaten)
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei- gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12)
lung,8)
als Leiter einer Hauptabteilung9) – Brigadegeneral
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar- Flottillenadmiral
beit10) Generalapotheker
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Generalarzt
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Admiralarzt
Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums
der Bundesfinanzverwaltung 1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raum- ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
ordnung 3
) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Di-
rektor“ zu führen.
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz 4
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
und Katastrophenhilfe 5
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr 6
) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Be-
soldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
Präsident des Bundesamtes für Justiz
7
) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besol-
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor- dungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
mationstechnik 8
) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besol-
dungsgruppe B 7.
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und
9
offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichs- ) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 einge-
stuften Amt zugeordnet ist.
amtes 10
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Präsident des Bundesarchivs 11
) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Landesversicherungsanstalt – als Geschäftsführer der Landesversi-
cherungsanstalten Baden und Württemberg – gelten die durch Arti-
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern kel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten
Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
Präsident des Deutschen Wetterdienstes S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
12
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
Präsident des Zollkriminalamtes
Besoldungsgruppe B 7
Präsident einer Bundesfinanzdirektion
Ministerialdirigent
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arznei-
mittel und Medizinprodukte – bei einer obersten Bundesbehörde als der stän-
dige Vertreter des Leiters der Abteilung Perso-
Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risi- nal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bun-
kobewertung desministerium der Verteidigung –
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi- – bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
schen Instituts Stadtstaaten)
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter un-
Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bun- terstellt,1)
desforschungsinstitut für Kulturpflanzen als Leiter einer Hauptabteilung1) –
Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwal-
Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebens- tung
mittel Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts nährung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1479
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirm- Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
dienst Bundesanstalt
Präsident des Bundesamtes für Informationsmanage- Regierungspräsident
ment und Informationstechnik der Bundeswehr – in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Mil-
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz lionen Einwohnern –
Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus- Besoldungsgruppe B 9
fuhrkontrolle Botschafter1)
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Bundesbankdirektor2)
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Ministerialdirektor
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowis- – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer
senschaften und Rohstoffe Abteilung –4)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materi- Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
alforschung und -prüfung
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
Regierungspräsident schaffung
Senatsdirektor Präsident des Bundeskriminalamtes
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- Präsident des Bundesnachrichtendienstes
behörde als Leiter eines besonders bedeutenden
Amtes –1) Präsident des Bundespolizeipräsidiums
Senatsdirigent Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Generalleutnant
Leiter einer bedeutenden Abteilung –1)
Vizeadmiral
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Generaloberstabsarzt
Beschaffung
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re- Admiraloberstabsarzt
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit4)
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
Generalmajor 2
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
Konteradmiral 3
) (weggefallen)
4
Generalstabsarzt ) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Be-
soldungsgruppe B 6 zugeordnet ist.
Admiralstabsarzt
Besoldungsgruppe B 10
1
) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuf-
ten Amt zugeordnet ist. Direktor des Bundesrates
2
) (weggefallen) Ministerialdirektor
3
) (weggefallen)
4
– als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
mationsamtes der Bundesregierung –
Besoldungsgruppe B 8 – als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-
rung –
Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
– als Mitglied des Direktoriums – Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
– als Mitglied des Direktoriums – General1)
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Admiral1)
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flücht-
1
linge ) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundesversicherungsamtes Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesverwaltungsamtes Präsident des Bundesrechnungshofes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Staatssekretär1)
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes 1
) Im Bundesbereich.
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen Besoldungsgruppe W 1
1. Zulagen Professor als Juniorprofessor1)
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbe-
hörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
1
) Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Univer-
verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemer-
sität oder gleichgestellten Hochschule.
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in
der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt Besoldungsgruppe W 2
der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungs-
gruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Be- Professor1)
soldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen
– an einer Fachhochschule –
bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zwei- Professor an einer Kunsthochschule1)
tes Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen wor-
den ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Universitätsprofessor1)
Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX
für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Präsident der ...1)2)3)
Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge- Vizepräsident der ...1)2)3)
troffenen Regelung.
Rektor der ...1)2)
(2) Die Länder können bestimmen, dass Professo-
ren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen Konrektor der ...1)2)
(Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage er-
Prorektor der ...1)2)
halten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, Kanzler der ...1)2)3)
wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeit- 1
) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des
punkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnis- Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.
ses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe 2
) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-
von monatlich 266,50 Euro*). schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3
2. Dienstbezüge für Professoren als Richter ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-
dungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das
Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder
R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter beklei- Besoldungsgruppe W 3
den, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und
Professor1)
eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt,
wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 – an einer Fachhochschule –
ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der
Professor an einer Kunsthochschule1)
Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
3. Amtsbezeichnungen
Universitätsprofessor1)
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in
der weiblichen Form. Präsident der ...1)2)3)
Vizepräsident der ...1)2)3)
4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren
Rektor der ...1)2)
Die Bundesregierung und die Landesregierungen
werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Pro- Konrektor der ...1)2)
fessoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsver-
Prorektor der ...1)2)
ordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher
Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Kanzler der ...1)2)3)
Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht
1
der Zustimmung des Bundesrates. ) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des
Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.
2
) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hoch-
*) Gemäß Artikel 2a Nummer 9 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 schule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar
3
2011 in Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 die Zahl „266,50“ durch ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesol-
die Zahl „273,00“ ersetzt.) dungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1481
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Direktor des Amtsgerichts1)
Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Direktor des Arbeitsgerichts1)
Direktor des Sozialgerichts1)
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obers-
ten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obers- Staatsanwalt2)
ten Behörden
1
) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amts-
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei zulage nach Anlage IX.
obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten 2
) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Land-
Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzu- gericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage
lage nach Anlage IX. nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt
als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt
als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als
neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen- Gruppenleiter ausgebracht werden.
dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Sie
wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemer- Besoldungsgruppe R 2
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
Richter am Amtsgericht
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
– als weiterer aufsichtsführender Richter –1)
(3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und
– als der ständige Vertreter eines Direktors –2)
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Ab- Richter am Arbeitsgericht
satz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten – als weiterer aufsichtsführender Richter –1)
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun-
– als der ständige Vertreter eines Direktors –2)
dertsatz darf nicht überschritten werden.
Richter am Bundespatentgericht
(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das Richter am Finanzgericht
für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Richter am Landessozialgericht
Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht
dieses Landes bestimmten Höhe. Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtshof)
3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfas- Richter am Sozialgericht
sungsgerichtshöfen – als weiterer aufsichtsführender Richter –1)
(1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die – als der ständige Vertreter eines Direktors –2)
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge- Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
richtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. Vorsitzender Richter am Landgericht
§ 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Gene-
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
ralsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.
Direktor des Amtsgerichts3)
4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwil- Direktor des Arbeitsgerichts3)
lige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
Direktor des Sozialgerichts3)
In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landge-
richt und am Amtsgericht als Referenten für die freiwil- Vizepräsident des Amtsgerichts4)
lige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts5)
Besoldungsgruppe R 1
Vizepräsident des Landgerichts5)
Richter am Amtsgericht Vizepräsident des Sozialgerichts4)
Richter am Arbeitsgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts5)
Richter am Bundesdisziplinargericht Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5)
Richter am Landgericht Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Oberstaatsanwalt Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft Vizepräsident des Landgerichts2)
bei einem Landgericht –6) Vizepräsident des Oberlandesgerichts3)
– als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt- Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
schaft bei einem Landgericht –7) tungsgerichtshofs)3)
– als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei ei- Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2)
nem Oberlandesgericht (Kammergericht) –
– als Leiter einer Amtsanwaltschaft –8) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- Leitender Oberstaatsanwalt
anwaltschaft –9) – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Leitender Oberstaatsanwalt Landgericht –4)
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem – als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
Landgericht –10) bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) –
1
1 ) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der
) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Rich-
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
terplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für wei-
sicht führt.
tere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besol-
2
dungsgruppe R 2 ausgebracht werden. ) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und
2 mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Ge-
) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
richte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3
) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem 3
) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach
gruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
Anlage IX.
4
4 ) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe
R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplan-
stellen eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 4
5
) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs- Präsident des Amtsgerichts1)
gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6
) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Präsident des Arbeitsgerichts2)
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält Präsident des Landgerichts1)
als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der
Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. Präsident des Sozialgerichts2)
7
) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amts- Präsident des Verwaltungsgerichts1)
zulage nach Anlage IX.
8
) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amts- Vizepräsident des Bundespatentgerichts
anwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine
Amtszulage nach Anlage IX. Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)
9
) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte. Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
10
) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage
nach Anlage IX. Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammerge-
richts)3)
Besoldungsgruppe R 3 Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwal-
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht tungsgerichtshofs)3)
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Leitender Oberstaatsanwalt
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht – als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Landgericht –4)
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammer- 1
) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
gericht) Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Ver- sicht führt.
2
waltungsgerichtshof) ) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich
der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die
Dienstaufsicht führt.
Präsident des Amtsgerichts1) 3
) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe
Präsident des Arbeitsgerichts1) R 8.
4
Präsident des Bundesdisziplinargerichts ) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staats-
anwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung
Präsident des Landgerichts1) „Generalstaatsanwalt“.
Präsident des Sozialgerichts1)
Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Truppendienstgerichts
Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Präsident des Finanzgerichts2)
Vizepräsident des Amtsgerichts2) Präsident des Landesarbeitsgerichts2)
Vizepräsident des Finanzgerichts3) Präsident des Landessozialgerichts2)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3) Präsident des Landgerichts1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1483
Präsident des Oberlandesgerichts2) Besoldungsgruppe R 7
Präsident des Oberverwaltungsgerichts2) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Verwaltungsgerichts1) – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
Generalstaatsanwalt
Besoldungsgruppe R 8
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht –3) Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
1
) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstauf-
sicht führt. Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
2
) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Präsident des Bundespatentgerichts
Besoldungsgruppe R 6 Präsident des Landesarbeitsgerichts1)
Richter am Bundesarbeitsgericht
Präsident des Landessozialgerichts1)
Richter am Bundesfinanzhof
Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)1)
Richter am Bundesgerichtshof
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs-
Richter am Bundessozialgericht gerichtshofs)1)
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts2)
Präsident des Amtsgerichts1) Vizepräsident des Bundesfinanzhofs2)
Präsident des Finanzgerichts2) Vizepräsident des Bundesgerichtshofs2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts3)
Vizepräsident des Bundessozialgerichts2)
Präsident des Landessozialgerichts3)
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts2)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Oberlandesgerichts3) 1
) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungs- 2
) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
gerichtshofs)3)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 9
Generalstaatsanwalt Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
Oberlandesgericht (Kammergericht) –4) Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
1
) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich
der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Präsident des Bundesfinanzhofs
Dienstaufsicht führt.
2
Präsident des Bundesgerichtshofs
) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3
) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. Präsident des Bundessozialgerichts
4
) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage IV*)
Gültig ab 1. Juli 2009
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 668 1 707 1 747 1 777 1 808 1 839 1 870 1 901
A3 1 735 1 776 1 817 1 850 1 883 1 916 1 949 1 982
A4 1 773 1 822 1 871 1 910 1 949 1 988 2 027 2 063
A5 1 787 1 848 1 897 1 945 1 993 2 042 2 090 2 137
A6 1 827 1 898 1 970 2 025 2 082 2 137 2 198 2 251
A7 1 922 1 985 2 068 2 153 2 236 2 320 2 383 2 446
A8 2 038 2 114 2 221 2 329 2 437 2 512 2 588 2 663
A9 2 206 2 281 2 399 2 519 2 637 2 717 2 798 2 877
A 10 2 367 2 470 2 619 2 767 2 915 3 018 3 121 3 224
A 11 2 717 2 870 3 022 3 175 3 280 3 385 3 490 3 595
A 12 2 913 3 094 3 276 3 457 3 583 3 707 3 832 3 959
A 13 3 416 3 586 3 755 3 925 4 042 4 160 4 277 4 392
A 14 3 513 3 732 3 952 4 171 4 322 4 474 4 625 4 777
A 15 4 294 4 492 4 643 4 794 4 945 5 095 5 245 5 394
A 16 4 737 4 967 5 141 5 315 5 488 5 663 5 837 6 009
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 394
B2 6 266
B3 6 635
B4 7 021
B5 7 464
B6 7 885
B7 8 291
B8 8 716
B9 9 243
B 10 10 880
B 11 11 303
*) Anlage IV wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1485
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
W1 3 754
W2 4 281
W3 5 187
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 3 416 3 745 4 075 4 367 4 658 4 950 5 240 5 534
R2 4 151 4 364 4 576 4 866 5 158 5 449 5 741 6 033
R3 6 635
R4 7 021
R5 7 464
R6 7 885
R7 8 291
R8 8 716
R9 9 243
R 10 11 348
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage V*)
Gültig ab 1. Juli 2009
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,92 206,75
übrige Besoldungsgruppen 114,38 212,21
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro
*) Anlage V wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1487
Anlage VIa*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 2)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 930,21 1 097,80 1 267,65 1 436,36 1 606,21 1 776,04 1 943,65 2 114,62 2 281,09 2 451,48 2 620,77 2 788,92
A9 1 093,86 1 275,52 1 456,04 1 637,69 1 820,47 2 001,57 2 183,24 2 365,44 2 546,53 2 728,20 2 909,28 3 090,94
A 10 1 234,46 1 425,11 1 612,96 1 801,92 1 990,31 2 179,85 2 368,24 2 556,66 2 744,48 2 932,89 3 122,43 3 310,84
A 11 1 344,13 1 542,08 1 738,37 1 935,21 2 132,04 2 328,33 2 525,72 2 722,56 2 919,96 3 116,24 3 313,08 3 509,37
A 12 1 496,54 1 705,18 1 913,26 2 122,49 2 330,57 2 540,34 2 748,43 2 957,64 3 165,72 3 374,93 3 584,14 3 792,81
A 13 und C 1 1 645,58 1 863,23 2 079,17 2 296,26 2 512,78 2 729,88 2 946,98 3 163,48 3 381,13 3 597,07 3 814,74 4 031,26
A 14 1 797,42 2 021,82 2 246,21 2 471,18 2 695,57 2 920,52 3 144,93 3 368,76 3 593,15 3 818,12 4 041,93 4 265,78
A 15, C 2 und R 1 2 008,32 2 250,71 2 493,12 2 735,49 2 977,89 3 220,85 3 462,67 3 706,19 3 948,59 4 191,55 4 433,94 4 676,33
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 2 121,91 2 376,69 2 631,45 2 885,66 3 141,55 3 395,20 3 649,96 3 904,72 4 159,48 4 414,82 4 669,02 4 923,23
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 2 121,91 2 385,69 2 652,26 2 918,83 3 185,42 3 453,11 3 719,69 3 986,83 4 253,40 4 520,55 4 787,13 5 053,71
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 2 336,77 2 632,57 2 928,40 3 223,67 3 519,47 3 815,29 4 110,56 4 405,82 4 702,20 4 996,89 5 292,15 5 589,11
B 8 und höher,
R 8 und höher 2 503,24 2 837,29 3 170,24 3 504,30 3 837,80 4 171,86 4 506,48 4 839,98 5 174,07 5 507,55 5 841,61 6 175,12
*) Anlage VIa wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
Anlage VIb*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 3)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 791,29 933,57 1 076,97 1 220,96 1 366,07 1 509,47 1 652,32 1 796,87 1 939,14 2 084,23 2 227,66 2 370,50
A9 929,08 1 084,29 1 237,28 1 391,94 1 548,28 1 701,81 1 856,47 2 011,13 2 164,66 2 319,32 2 472,85 2 626,40
A 10 1 049,43 1 211,97 1 371,69 1 531,97 1 692,82 1 852,54 2 013,38 2 173,66 2 332,26 2 493,12 2 654,51 2 814,22
A 11 1 142,80 1 310,38 1 477,41 1 645,01 1 812,60 1 980,21 2 147,22 2 314,83 2 481,30 2 648,32 2 816,49 2 982,39
A 12 1 271,02 1 449,31 1 626,44 1 803,60 1 981,89 2 159,04 2 335,65 2 513,35 2 691,62 2 868,79 3 046,51 3 223,67
A 13 und C 1 1 399,24 1 583,71 1 767,04 1 952,07 2 135,99 2 320,45 2 504,92 2 688,83 2 874,41 3 057,76 3 242,22 3 426,68
A 14 1 528,03 1 718,69 1 908,77 2 101,13 2 291,21 2 481,86 2 671,95 2 863,17 3 054,38 3 245,03 3 435,68 3 625,77
A 15, C 2 und R 1 1 706,87 1 912,70 2 118,56 2 325,51 2 532,48 2 737,18 2 943,02 3 150,54 3 356,95 3 562,78 3 768,63 3 975,57
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 803,05 2 019,57 2 236,09 2 453,18 2 669,14 2 885,66 3 102,74 3 318,70 3 535,80 3 753,43 3 968,84 4 185,35
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 803,05 2 028,01 2 254,66 2 481,30 2 707,38 2 934,59 3 161,79 3 388,44 3 615,10 3 841,73 4 068,38 4 295,05
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 986,95 2 237,22 2 488,60 2 740,00 2 991,40 3 242,78 3 494,17 3 745,56 3 996,39 4 248,34 4 498,60 4 750,57
B 8 und höher,
R 8 und höher 2 127,56 2 411,57 2 695,57 2 979,01 3 263,59 3 545,91 3 829,93 4 113,37 4 397,37 4 680,82 4 964,84 5 248,85
*) Anlage VIb wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage VIc*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 651,82 768,23 888,02 1 005,57 1 124,79 1 242,89 1 361,00 1 480,22 1 597,20 1 716,42 1 834,54 1 952,64
A9 765,44 891,95 1 019,07 1 145,60 1 274,96 1 401,49 1 528,59 1 655,71 1 782,81 1 908,77 2 036,44 2 163,55
A 10 864,97 997,68 1 129,28 1 262,02 1 393,62 1 526,35 1 657,94 1 789,54 1 922,28 2 053,32 2 184,92 2 318,19
A 11 941,45 1 078,69 1 217,04 1 354,81 1 493,15 1 629,82 1 767,62 1 905,40 2 043,75 2 180,41 2 319,32 2 456,55
A 12 1 047,19 1 193,41 1 339,07 1 486,42 1 631,51 1 777,74 1 924,52 2 069,61 2 215,84 2 362,63 2 508,84 2 655,63
A 13 und C 1 1 151,79 1 303,64 1 454,91 1 606,77 1 759,18 1 910,46 2 062,31 2 214,16 2 366,57 2 517,84 2 670,25 2 821,55
A 14 1 258,63 1 415,55 1 571,89 1 728,81 1 887,40 2 044,31 2 201,22 2 358,12 2 515,03 2 671,95 2 828,86 2 986,34
A 15, C 2 und R 1 1 405,44 1 574,72 1 745,12 1 915,52 2 084,81 2 255,21 2 424,50 2 594,34 2 764,19 2 934,04 3 103,86 3 273,15
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 485,29 1 663,57 1 841,29 2 019,57 2 198,97 2 377,25 2 554,39 2 733,25 2 911,53 3 090,94 3 268,64 3 446,38
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 485,29 1 669,18 1 856,47 2 043,18 2 229,90 2 417,74 2 603,33 2 789,49 2 976,77 3 164,04 3 350,20 3 537,48
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 636,01 1 842,41 2 049,93 2 256,90 2 463,29 2 670,25 2 877,77 3 084,19 3 291,72 3 497,54 3 705,08 3 912,59
B 8 und höher,
R 8 und höher 1 751,86 1 985,82 2 219,23 2 453,18 2 687,14 2 921,09 3 154,49 3 388,44 3 621,27 3 855,24 4 089,18 4 322,58
*) Anlage VIc wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
Anlage VId*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)
– Unterkunft und Verpflegung –
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 456,11 538,21 620,90 704,12 787,36 870,04 952,14 1 036,49 1 117,50 1 201,85 1 283,94 1 367,19
A9 535,40 624,25 713,12 801,97 891,95 980,81 1 070,24 1 159,10 1 247,41 1 336,26 1 426,25 1 513,42
A 10 605,71 698,48 790,75 882,97 975,76 1 068,55 1 161,36 1 253,58 1 345,26 1 436,93 1 529,71 1 621,96
A 11 658,00 755,87 851,46 948,21 1 044,39 1 141,10 1 237,28 1 334,00 1 430,74 1 526,91 1 623,08 1 719,26
A 12 732,80 835,17 938,64 1 039,88 1 142,22 1 244,02 1 346,94 1 449,31 1 551,65 1 653,46 1 755,78 1 858,16
A 13 und C 1 805,91 912,21 1 018,50 1 125,36 1 231,09 1 337,39 1 444,25 1 550,53 1 656,83 1 763,11 1 869,41 1 975,70
A 14 881,27 990,94 1 100,61 1 211,40 1 321,07 1 431,30 1 540,96 1 650,64 1 760,31 1 870,54 1 980,77 2 090,42
A 15, C 2 und R 1 984,20 1 102,86 1 221,52 1 340,20 1 458,86 1 576,95 1 697,31 1 816,54 1 934,64 2 053,87 2 172,53 2 291,75
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 039,88 1 164,72 1 289,01 1 413,30 1 539,29 1 663,57 1 788,42 1 913,26 2 038,69 2 163,55 2 287,83 2 412,12
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 039,88 1 168,65 1 299,70 1 430,74 1 560,65 1 691,11 1 823,30 1 953,20 2 084,23 2 214,16 2 346,33 2 476,80
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 145,05 1 289,58 1 434,68 1 579,78 1 724,31 1 869,41 2 014,50 2 159,04 2 304,13 2 448,67 2 593,78 2 737,75
B 8 und höher,
R 8 und höher 1 226,59 1 389,68 1 553,90 1 716,99 1 880,66 2 044,31 2 207,97 2 371,07 2 535,86 2 698,38 2 862,03 3 026,26
*) Anlage VId wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1489
Anlage VIe*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 4)
– Unterkunft oder Verpflegung –
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 553,96 652,94 754,74 854,28 955,51 1 056,19 1 157,41 1 258,63 1 357,64 1 458,86 1 558,96 1 660,19
A9 650,68 758,66 866,65 974,65 1 083,75 1 190,59 1 299,70 1 407,13 1 515,11 1 623,08 1 730,50 1 838,48
A 10 734,49 847,53 959,44 1 072,49 1 184,41 1 297,45 1 408,81 1 521,29 1 632,63 1 745,12 1 858,16 1 970,08
A 11 799,73 917,26 1 034,82 1 151,79 1 268,20 1 385,19 1 503,28 1 619,70 1 737,25 1 854,22 1 971,21 2 088,20
A 12 890,28 1 014,57 1 138,86 1 262,59 1 386,30 1 510,59 1 635,47 1 759,18 1 884,59 2 008,32 2 132,04 2 256,90
A 13 und C 1 979,14 1 108,49 1 236,70 1 366,63 1 495,41 1 623,63 1 752,99 1 882,34 2 011,69 2 140,49 2 269,83 2 398,62
A 14 1 069,69 1 204,10 1 336,26 1 470,11 1 603,39 1 737,80 1 870,54 2 003,81 2 137,67 2 271,52 2 404,25 2 539,21
A 15, C 2 und R 1 1 194,53 1 338,49 1 483,03 1 627,57 1 772,68 1 916,64 2 060,63 2 205,17 2 349,71 2 493,67 2 638,20 2 782,18
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 262,59 1 413,30 1 565,73 1 716,99 1 868,84 2 020,13 2 171,98 2 323,27 2 475,11 2 626,40 2 778,24 2 929,53
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 262,59 1 419,49 1 576,95 1 737,25 1 895,26 2 054,99 2 213,03 2 371,63 2 531,35 2 689,39 2 847,98 3 006,58
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 390,24 1 566,28 1 742,31 1 918,35 2 093,25 2 270,40 2 445,87 2 621,89 2 796,79 2 973,41 3 149,41 3 325,45
B 8 und höher,
R 8 und höher 1 490,34 1 687,76 1 887,40 2 085,36 2 283,90 2 482,41 2 681,50 2 880,03 3 077,43 3 276,54 3 475,04 3 674,70
*) Anlage VIe wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
Anlage VIf*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 1 030,88 1 205,78 1 379,00 1 554,47 1 725,99 1 900,91 2 075,82 2 250,71 2 424,50 2 597,71 2 771,49 2 946,98
A9 1 207,46 1 393,62 1 582,01 1 767,04 1 953,79 2 139,93 2 326,08 2 513,90 2 700,06 2 886,22 3 074,06 3 260,77
A 10 1 365,50 1 559,52 1 752,99 1 945,89 2 139,35 2 333,40 2 526,83 2 720,87 2 915,46 3 107,81 3 301,84 3 495,87
A 11 1 486,42 1 688,88 1 892,47 2 094,92 2 298,52 2 502,10 2 704,58 2 907,58 3 111,18 3 314,21 3 517,79 3 720,26
A 12 1 652,32 1 867,16 2 081,42 2 295,71 2 509,98 2 724,24 2 938,53 3 153,35 3 367,64 3 581,90 3 796,17 4 010,44
A 13 und C 1 1 817,66 2 041,49 2 264,77 2 488,60 2 712,99 2 935,72 3 159,55 3 383,94 3 608,33 3 831,05 4 054,87 4 279,83
A 14 1 984,70 2 215,29 2 446,99 2 678,14 2 909,84 3 142,11 3 372,69 3 603,85 3 834,42 4 066,12 4 296,71 4 529,54
A 15, C 2 und R 1 2 218,11 2 470,05 2 721,43 2 972,82 3 223,67 3 475,04 3 727,00 3 978,39 4 229,80 4 480,61 4 730,88 4 983,96
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 2 352,51 2 615,72 2 880,03 3 144,35 3 406,43 3 670,21 3 932,83 4 197,17 4 460,37 4 723,57 4 987,91 5 251,11
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 2 353,06 2 630,32 2 907,03 3 183,73 3 460,43 3 737,13 4 014,38 4 291,09 4 567,78 4 844,49 5 121,76 5 397,88
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 2 623,59 2 927,85 3 231,53 3 536,35 3 840,60 4 144,85 4 449,11 4 753,94 5 057,64 5 362,45 5 666,72 5 971,54
B 8 und höher,
R 8 und höher 2 829,43 3 173,05 3 517,23 3 861,41 4 205,04 4 548,11 4 892,85 5 235,93 5 579,55 5 924,28
*) Anlage VIf wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage VIg*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 885,21 1 031,43 1 179,90 1 326,70 1 474,61 1 623,08 1 769,87 1 918,35 2 066,25 2 212,46 2 361,50 2 507,17
A9 1 033,67 1 190,59 1 352,58 1 510,05 1 668,06 1 826,67 1 984,70 2 142,18 2 300,78 2 459,92 2 617,95 2 776,55
A 10 1 169,23 1 335,69 1 500,48 1 666,95 1 832,29 1 996,52 2 162,42 2 326,63 2 493,67 2 658,45 2 823,24 2 989,70
A 11 1 275,52 1 448,18 1 620,83 1 794,05 1 966,70 2 139,93 2 312,58 2 486,35 2 659,01 2 831,67 3 004,89 3 178,10
A 12 1 418,93 1 600,02 1 782,22 1 963,89 2 146,10 2 327,21 2 509,42 2 691,62 2 873,85 3 054,94 3 236,60 3 418,24
A 13 und C 1 1 561,21 1 751,30 1 940,83 2 130,92 2 321,57 2 511,11 2 700,64 2 890,15 3 081,38 3 270,89 3 460,43 3 650,52
A 14 1 703,50 1 898,64 2 094,92 2 291,75 2 488,05 2 684,32 2 880,59 3 075,75 3 272,59 3 469,43 3 665,14 3 861,98
A 15, C 2 und R 1 1 904,84 2 117,99 2 330,57 2 544,28 2 758,00 2 971,15 3 183,73 3 396,32 3 610,58 3 823,74 4 036,87 4 249,46
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 2 020,69 2 244,54 2 467,80 2 691,62 2 914,90 3 138,73 3 361,45 3 585,28 3 808,55 4 032,39 4 255,66 4 478,93
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 2 025,75 2 260,26 2 495,36 2 730,43 2 964,96 3 200,04 3 435,12 3 670,21 3 904,72 4 140,37 4 375,45 4 609,42
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 2 259,15 2 517,29 2 777,12 3 035,25 3 294,52 3 552,11 3 810,80 4 069,50 4 328,75 4 587,47 4 845,61 5 104,88
B 8 und höher,
R 8 und höher 2 440,25 2 731,56 3 024,57 3 315,33 3 608,33 3 899,66 4 191,55 4 483,43 4 775,30 5 066,63
*) Anlage VIg wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
Anlage VIh*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandszuschlag (§ 55 Absatz 5)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungs- Stufe
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 8 740,67 863,84 983,63 1 105,68 1 226,59 1 347,51 1 468,97 1 590,46 1 712,49 1 833,42 1 954,33 2 075,82
A9 866,65 997,68 1 129,28 1 258,63 1 390,24 1 521,84 1 652,87 1 785,62 1 917,22 2 048,26 2 179,85 2 311,46
A 10 980,26 1 114,66 1 250,77 1 384,06 1 519,59 1 654,58 1 790,12 1 925,63 2 060,05 2 196,16 2 329,44 2 464,42
A 11 1 067,43 1 211,40 1 353,68 1 496,54 1 639,95 1 782,22 1 925,63 2 067,37 2 210,78 2 353,64 2 496,48 2 639,88
A 12 1 186,09 1 336,81 1 488,10 1 638,26 1 788,42 1 938,58 2 089,30 2 238,89 2 390,75 2 540,92 2 691,62 2 841,22
A 13 und C 1 1 307,01 1 461,12 1 617,46 1 773,24 1 929,02 2 083,68 2 238,34 2 394,67 2 549,91 2 705,12 2 860,91 3 016,14
A 14 1 427,37 1 588,77 1 749,06 1 909,35 2 070,75 2 232,16 2 393,55 2 553,85 2 715,81 2 877,23 3 037,50 3 198,91
A 15, C 2 und R 1 1 595,53 1 772,11 1 947,58 2 123,62 2 299,64 2 476,24 2 652,26 2 828,29 3 004,32 3 180,35 3 357,50 3 532,99
A 16 bis B 2,
C 3 und R 2 1 693,95 1 878,40 2 062,31 2 247,91 2 431,82 2 616,27 2 801,86 2 985,75 3 170,24 3 354,13 3 540,29 3 724,76
B 3, B 4, C 4,
R 3 und R 4 1 698,44 1 892,47 2 085,94 2 279,39 2 473,41 2 666,89 2 860,91 3 054,38 3 248,40 3 441,87 3 636,45 3 829,36
B 5 bis B 7,
R 5 bis R 7 1 898,09 2 111,24 2 323,27 2 536,42 2 748,43 2 961,03 3 173,05 3 386,19 3 598,21 3 810,24 4 023,40 4 235,41
B 8 und höher,
R 8 und höher 2 053,32 2 294,02 2 536,42 2 777,68 3 018,37 3 260,22 3 501,47 3 741,61 3 984,01 4 225,85
*) Anlage VIh wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1491
Anlage VIi*)
Gültig ab 1. Januar 2009
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in Euro je Kind)
nach § 56 Absatz 1 Nummer 1
nach § 56
Besoldungsgruppe Stufe des Auslandszuschlags Absatz 1
Nummer 2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 2 bis A 16
B 1 bis B 11 134,41 154,11 174,34 192,89 213,71 233,41 252,52 272,20 291,88 312,13 331,82 349,81 134,41
*) Anlage VIi wird gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli
2010 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage VI ersetzt.
Anlage VIII*)
Gültig ab 1. Juli 2009
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
Grundbetrag
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 2 bis A 4 794
A 5 bis A 8 912
A 9 bis A 11 964
A 12 1 101
A 13 oder R 1 1 166
*) Anlage VIII wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage IX**)
Gültig ab 1. Juli 2009
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 104,82
§ 44 bis zu 104,82 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Nummer 2 Absatz 2 131,02
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 52,41 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 78,61 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 5
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
B 8 bis B 10 B9
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 36,68 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 52,41 Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 78,61 A 2 bis A 5 117,92
A 6 bis A 9 157,22
Nummer 5a
A 10 und höher 196,52
Absatz 1
Nummer 8a
Buchstabe a 94,33
Die Zulage beträgt
Buchstabe b 157,22
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 225,36 A 2 bis A 5 71,81
Absatz 2 A 6 bis A 9 97,92
Nummer 1 Buchstabe a 141,50 A 10 bis A 13 120,77
Buchstabe b 104,82 A 14 und höher 143,61
Nummer 2 Buchstabe a 104,82 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 41,92 des mittleren Dienstes 52,23
Nummer 3 68,13 des gehobenen Dienstes 68,54
Nummer 4 und 5 62,89 des höheren Dienstes 84,87
Nummer 6 Buchstabe a 104,82 Nummer 8b
Buchstabe b 104,82 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 7 Buchstabe a 104,82
A 2 bis A 5 94,33
Buchstabe b 41,92
A 6 bis A 9 125,78
Nummer 8 Buchstabe a 131,02
A 10 bis A 13 157,22
Buchstabe b 68,13
A 14 und höher 188,67
Nummer 9 62,89
Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
Absatz 1 Satz 1
von einem Jahr 65,28
Buchstabe a 471,66
von zwei Jahren 130,56
Buchstabe b 377,33
Buchstabe c 301,86
Absatz 1 Satz 2 600,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
**) Anlage IX wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1493
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 104,82 des mittleren Dienstes 17,48
Buchstabe b 209,63
des gehobenen Dienstes 39,31
Buchstabe c 157,22
Nummer 30 23,59
Absatz 2
Buchstabe a 41,92 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 52,41 A2 1 33,23
Nummer 10 Absatz 1 2 18,17
Die Zulage beträgt 3 61,30
nach einer Dienstzeit
A3 1, 5 61,30
von einem Jahr 65,28
2 33,23
von zwei Jahren 130,56
7 30,96
Nummer 11 600,00
A4 1, 4 61,30
Nummer 12 97,92 2 33,23
Nummer 13a bis zu 78,61 5 6,67
A5 3 33,23
Nummer 13c
4, 6 61,30
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 33,23
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 41,27
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03 betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt
A8 2 53,18
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 247,42
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 7, 8 143,72
A 12 bis A 15 48,57
A 13 6 114,93
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58 7 172,39
11, 12, 13 251,45
Nummer 19 Satz 1 229,83
A 14 5 172,39
Nummer 21 192,80
A 15 7 172,39
Nummer 25 39,31 B 10 1 398,38
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 39,31
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 190,60
R2 3 bis 8, 10 190,60
R3 3 190,60
R8 2 381,14
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Anlage VI*)
Gültig ab 1. Juli 2010
Auslandszuschlag (§ 53)
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Grund- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
gehalts- 1 793,54 2 030,63 2 300,03 2 606,11 2 953,90 3 349,05 3 798,04 4 308,18 4 887,82 5 546,42 6 294,73 7 144,97 8 111,04 9 208,70 Monats-
spanne Zonen-
beträge
von – bis 1 793,53 2 030,62 2 300,02 2 606,10 2 953,89 3 349,04 3 798,03 4 308,17 4 887,81 5 546,41 6 294,72 7 144,96 8 111,03 9 208,69 stufe
in Euro
Zonen-
stufe
1 658 713 772 838 909 988 1 074 1 169 1 274 1 391 1 519 1 573 1 630 1 691 1 756 1 127
2 732 791 855 925 1 002 1 087 1 179 1 281 1 393 1 517 1 653 1 715 1 781 1 851 1 926 2 140
3 805 869 938 1 013 1 096 1 186 1 285 1 393 1 512 1 643 1 786 1 857 1 932 2 012 2 096 3 153
4 878 947 1 021 1 101 1 189 1 285 1 390 1 505 1 631 1 769 1 920 1 999 2 083 2 172 2 266 4 166
5 952 1 025 1 104 1 189 1 282 1 384 1 495 1 616 1 749 1 895 2 054 2 141 2 234 2 332 2 437 5 180
6 1 025 1 103 1 186 1 277 1 376 1 483 1 600 1 728 1 868 2 021 2 188 2 283 2 385 2 492 2 607 6 193
7 1 099 1 181 1 269 1 365 1 469 1 582 1 706 1 840 1 987 2 147 2 322 2 426 2 536 2 653 2 777 7 206
8 1 172 1 259 1 352 1 453 1 562 1 681 1 811 1 952 2 105 2 273 2 456 2 568 2 687 2 813 2 947 8 219
9 1 246 1 337 1 435 1 541 1 656 1 781 1 916 2 064 2 224 2 399 2 590 2 710 2 838 2 973 3 117 9 232
10 1 319 1 415 1 518 1 629 1 749 1 880 2 021 2 175 2 343 2 525 2 723 2 852 2 988 3 133 3 287 10 245
11 1 392 1 493 1 600 1 717 1 843 1 979 2 127 2 287 2 461 2 651 2 857 2 994 3 139 3 294 3 458 11 258
12 1 466 1 571 1 683 1 805 1 936 2 078 2 232 2 399 2 580 2 777 2 991 3 136 3 290 3 454 3 628 12 271
13 1 539 1 649 1 766 1 892 2 029 2 177 2 337 2 511 2 699 2 903 3 125 3 278 3 441 3 614 3 798 13 284
14 1 613 1 727 1 849 1 980 2 123 2 276 2 442 2 622 2 817 3 029 3 259 3 420 3 592 3 774 3 968 14 297
15 1 686 1 805 1 931 2 068 2 216 2 375 2 548 2 734 2 936 3 155 3 393 3 563 3 743 3 935 4 138 15 310
16 1 759 1 883 2 014 2 156 2 309 2 475 2 653 2 846 3 055 3 281 3 526 3 705 3 894 4 095 4 308 16 323
17 1 833 1 961 2 097 2 244 2 403 2 574 2 758 2 958 3 174 3 407 3 660 3 847 4 045 4 255 4 479 17 336
18 1 906 2 038 2 180 2 332 2 496 2 673 2 864 3 070 3 292 3 533 3 794 3 989 4 196 4 416 4 649 18 349
19 1 980 2 116 2 263 2 420 2 589 2 772 2 969 3 181 3 411 3 659 3 928 4 131 4 347 4 576 4 819 19 363
20 2 053 2 194 2 345 2 508 2 683 2 871 3 074 3 293 3 530 3 785 4 062 4 273 4 498 4 736 4 989 20 376
*) Anlage VI tritt gemäß Artikel 2 Nummer 67 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Juli 2010 in Kraft und wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17
Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt. 1495
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage IV*)
Gültig ab 1. Januar 2011
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 708,70 1 748,65 1 789,63 1 820,36 1 852,12 1 883,87 1 915,63 1 947,38
A3 1 777,33 1 819,33 1 861,33 1 895,14 1 928,95 1 962,75 1 996,56 2 030,36
A4 1 816,26 1 866,46 1 916,65 1 956,60 1 996,56 2 036,51 2 076,46 2 113,34
A5 1 830,60 1 893,09 1 943,29 1 992,46 2 041,63 2 091,82 2 141,00 2 189,14
A6 1 871,58 1 944,31 2 018,07 2 074,41 2 132,80 2 189,14 2 251,63 2 305,92
A7 1 968,90 2 033,43 2 118,46 2 205,53 2 290,56 2 376,61 2 441,15 2 505,68
A8 2 087,73 2 165,58 2 275,19 2 385,83 2 496,46 2 573,29 2 651,15 2 727,98
A9 2 259,83 2 336,66 2 457,54 2 580,46 2 701,34 2 783,29 2 866,27 2 947,20
A 10 2 424,75 2 530,27 2 682,90 2 834,51 2 986,13 3 091,64 3 197,15 3 302,67
A 11 2 783,29 2 940,03 3 095,74 3 252,47 3 360,03 3 467,59 3 575,16 3 682,72
A 12 2 984,08 3 169,49 3 355,93 3 541,35 3 670,43 3 797,45 3 925,50 4 055,60
A 13 3 499,35 3 673,50 3 846,62 4 020,77 4 140,62 4 261,50 4 381,36 4 499,16
A 14 3 598,72 3 823,06 4 048,43 4 272,77 4 427,46 4 583,17 4 737,85 4 893,56
A 15 4 398,77 4 601,60 4 756,29 4 910,97 5 065,66 5 219,32 5 372,98 5 525,61
A 16 4 852,58 5 088,19 5 266,44 5 444,69 5 621,91 5 801,18 5 979,42 6 155,62
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 525,61
B2 6 418,89
B3 6 796,89
B4 7 192,31
B5 7 646,12
B6 8 077,39
B7 8 493,30
B8 8 928,67
B9 9 468,53
B 10 11 145,47
B 11 11 578,79
*) Anlage IV tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
1. Januar 2011 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1497
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
W1 3 845,60
W2 4 385,46
W3 5 313,56
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 3 499,35 3 836,38 4 174,43 4 473,55 4 771,66 5 070,78 5 367,86 5 669,03
R2 4 252,28 4 470,48 4 687,65 4 984,73 5 283,86 5 581,96 5 881,08 6 180,21
R3 6 796,89
R4 7 192,31
R5 7 646,12
R6 8 077,39
R7 8 493,30
R8 8 928,67
R9 9 468,53
R 10 11 624,89
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage V*)
Gültig ab 1. Januar 2011
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 111,58 211,80
übrige Besoldungsgruppen 117,18 217,40
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
100,22 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro
*) Anlage V tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar
2011 in Kraft.
Anlage VI*)
Gültig ab 1. Januar 2011
Auslandszuschlag (§ 53)
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Grund- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
gehalts- 1 837,30 2 080,18 2 356,15 2 669,70 3 025,97 3 430,77 3 890,71 4 413,30 5 007,09 5 681,75 6 448,32 7 319,31 8 308,95 9 433,39 Monats-
spanne Zonen-
beträge
von – bis 1 837,29 2 080,17 2 356,14 2 669,69 3 025,96 3 430,76 3 890,70 4 413,29 5 007,08 5 681,74 6 448,31 7 319,30 8 308,94 9 433,38 stufe
in Euro
Zonen-
stufe
1 658 713 772 838 909 988 1 074 1 169 1 274 1 391 1 519 1 573 1 630 1 691 1 756 1 127
2 732 791 855 925 1 002 1 087 1 179 1 281 1 393 1 517 1 653 1 715 1 781 1 851 1 926 2 140
3 805 869 938 1 013 1 096 1 186 1 285 1 393 1 512 1 643 1 786 1 857 1 932 2 012 2 096 3 153
4 878 947 1 021 1 101 1 189 1 285 1 390 1 505 1 631 1 769 1 920 1 999 2 083 2 172 2 266 4 166
5 952 1 025 1 104 1 189 1 282 1 384 1 495 1 616 1 749 1 895 2 054 2 141 2 234 2 332 2 437 5 180
6 1 025 1 103 1 186 1 277 1 376 1 483 1 600 1 728 1 868 2 021 2 188 2 283 2 385 2 492 2 607 6 193
7 1 099 1 181 1 269 1 365 1 469 1 582 1 706 1 840 1 987 2 147 2 322 2 426 2 536 2 653 2 777 7 206
8 1 172 1 259 1 352 1 453 1 562 1 681 1 811 1 952 2 105 2 273 2 456 2 568 2 687 2 813 2 947 8 219
9 1 246 1 337 1 435 1 541 1 656 1 781 1 916 2 064 2 224 2 399 2 590 2 710 2 838 2 973 3 117 9 232
10 1 319 1 415 1 518 1 629 1 749 1 880 2 021 2 175 2 343 2 525 2 723 2 852 2 988 3 133 3 287 10 245
11 1 392 1 493 1 600 1 717 1 843 1 979 2 127 2 287 2 461 2 651 2 857 2 994 3 139 3 294 3 458 11 258
12 1 466 1 571 1 683 1 805 1 936 2 078 2 232 2 399 2 580 2 777 2 991 3 136 3 290 3 454 3 628 12 271
13 1 539 1 649 1 766 1 892 2 029 2 177 2 337 2 511 2 699 2 903 3 125 3 278 3 441 3 614 3 798 13 284
14 1 613 1 727 1 849 1 980 2 123 2 276 2 442 2 622 2 817 3 029 3 259 3 420 3 592 3 774 3 968 14 297
15 1 686 1 805 1 931 2 068 2 216 2 375 2 548 2 734 2 936 3 155 3 393 3 563 3 743 3 935 4 138 15 310
16 1 759 1 883 2 014 2 156 2 309 2 475 2 653 2 846 3 055 3 281 3 526 3 705 3 894 4 095 4 308 16 323
17 1 833 1 961 2 097 2 244 2 403 2 574 2 758 2 958 3 174 3 407 3 660 3 847 4 045 4 255 4 479 17 336
18 1 906 2 038 2 180 2 332 2 496 2 673 2 864 3 070 3 292 3 533 3 794 3 989 4 196 4 416 4 649 18 349
19 1 980 2 116 2 263 2 420 2 589 2 772 2 969 3 181 3 411 3 659 3 928 4 131 4 347 4 576 4 819 19 363
20 2 053 2 194 2 345 2 508 2 683 2 871 3 074 3 293 3 530 3 785 4 062 4 273 4 498 4 736 4 989 20 376
*) Anlage VI tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar 2011 in Kraft. 1499
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Anlage VIII*)
Gültig ab 1. Januar 2011
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
Grundbetrag
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 2 bis A 4 813,37
A 5 bis A 8 934,25
A 9 bis A 11 987,52
A 12 1 127,86
A 13 oder R 1 1 194,45
*) Anlage VIII tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
1. Januar 2011 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1501
Anlage IX**)
Gültig ab 1. Januar 2011
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 107,38
§ 44 bis zu 107,38 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Nummer 2 Absatz 2 134,22 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 53,69 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 80,53 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 5
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69
Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 80,53 A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06
Nummer 5a
A 10 und höher 201,32
Absatz 1
Buchstabe a 96,63 Nummer 8a
Buchstabe b 161,06 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 230,86
A 2 bis A 5 73,56
Absatz 2
A 6 bis A 9 100,31
Nummer 1 Buchstabe a 144,95
A 10 bis A 13 123,72
Buchstabe b 107,38
A 14 und höher 147,11
Nummer 2 Buchstabe a 107,38 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 42,94 des mittleren Dienstes 53,50
Nummer 3 69,79 des gehobenen Dienstes 70,21
Nummer 4 und 5 64,42 des höheren Dienstes 86,94
Nummer 6 Buchstabe a 107,38 Nummer 8b
Buchstabe b 107,38 Die Zulage beträgt
Nummer 7 Buchstabe a 107,38 für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe b 42,94 A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85
Nummer 8 Buchstabe a 134,22
A 10 bis A 13 161,06
Buchstabe b 69,79
A 14 und höher 193,27
Nummer 9 64,42
Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
Absatz 1 Satz 1 nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
Buchstabe a 483,17
von zwei Jahren 133,75
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 309,23
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Absatz 1 Satz 2 614,64 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
**) Anlage IX tritt gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am
1. Januar 2011 in Kraft.
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 107,38 des mittleren Dienstes 17,91
Buchstabe b 214,74
des gehobenen Dienstes 40,27
Buchstabe c 161,06
Nummer 30 24,17
Absatz 2
Buchstabe a 42,94 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 53,69 A2 1 34,04
Nummer 10 Absatz 1 2 18,61
Die Zulage beträgt 3 62,80
nach einer Dienstzeit
A3 1, 5 62,80
von einem Jahr 66,87
2 34,04
von zwei Jahren 133,75
7 31,72
Nummer 11 614,64
A4 1, 4 62,80
Nummer 12 100,31 2 34,04
Nummer 13a bis zu 80,53 5 6,83
A5 3 34,04
Nummer 13c
4, 6 62,80
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 34,04
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 42,28
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03 betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt
A8 2 54,48
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 253,46
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 7, 8 147,23
A 12 bis A 15 48,57
A 13 6 117,73
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58 7 176,60
11, 12, 13 257,59
Nummer 19 Satz 1 235,44
A 14 5 176,60
Nummer 21 197,50
A 15 7 176,60
Nummer 25 40,27 B 10 1 408,10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2009 1503
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 40,27
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 195,25
R2 3 bis 8, 10 195,25
R3 3 195,25
R8 2 390,44
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).