1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Gesetz
über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften*)
Vom 18. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
sen: § 6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Be-
schränkungen
Inhaltsübersicht § 7 Sachliche Zuständigkeit
Artikel 1 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzustän-
Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) digkeit
Artikel 2 Änderung des Passgesetzes
Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Abschnitt 2
Artikel 4 Änderung der Signaturverordnung
Ausstellung und Sperrung des Ausweises
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis § 9 Ausstellung des Ausweises
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 10 Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der
Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
Artikel 1 § 11 Informationspflichten
§ 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und
Gesetz -übermittlung
über Personalausweise und den § 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und
elektronischen Identitätsnachweis Sperrkennwort
(Personalausweisgesetz – PAuswG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
Abschnitt 1 Umgang mit personenbezogenen Daten
Allgemeine Vorschriften
§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht § 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung
§ 2 Begriffsbestimmungen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
§ 3 Vorläufiger Personalausweis § 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und
§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berech-
Berechtigungszertifikate tigte Behörden
§ 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Spei-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
cher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften § 18 Elektronischer Identitätsnachweis
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitäts-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie nachweises
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden
ist, sind beachtet worden. § 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
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Abschnitt 4 1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur
Berechtigungen; elektronische Signatur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die
§ 21 Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Dienste- handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von
anbieter einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Voll-
§ 22 Elektronische Signatur macht Bevollmächtigten vertreten werden,
2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus,
Abschnitt 5
einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung
Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften untergebracht sind oder
§ 23 Personalausweisregister
3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht
§ 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter
Daten allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
§ 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Licht- (4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen,
bildern
wenn Personen
§ 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten
1. noch nicht 16 Jahre alt sind oder
Abschnitt 6
2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Pflichten des Ausweisinhabers; Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen
Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises
nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in
§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers Deutschland haben.
§ 28 Ungültigkeit
§ 29 Sicherstellung und Einziehung
§2
§ 30 Sofortige Vollziehung
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 7
(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Per-
Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften
sonalausweis und der vorläufige Personalausweis.
§ 31 Gebühren und Auslagen
§ 32 Bußgeldvorschriften (2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
§ 33 Bußgeldbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die
befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
Abschnitt 8 als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen
Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift
festzustellen.
§ 34 Verordnungsermächtigung (3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische
§ 35 Übergangsvorschrift Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener
Abschnitt 1 Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder ein-
zelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benöti-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
gen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz inner-
halb des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des
§1
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Ok-
Ausweispflicht; Ausweisrecht tober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu be- Datenverkehr sowie in Staaten, in denen ein vergleich-
sitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen barer Datenschutzstandard besteht, haben.
Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, (4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische
sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müs- Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermög-
sen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identi- licht,
tät berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinha-
ber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu 1. seine Identität dem Personalausweisinhaber nach-
hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam zuweisen und
aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung
2. die Übermittlung personen- und ausweisbezogener
berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einzie-
Daten aus dem Personalausweis anzufragen.
hung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Berechtigte Diensteanbieter erhalten Berechtigungszer-
Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmelde- tifikate. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
gesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die aus-
Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheits- schließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitäts-
strafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen feststellung zu verwenden sind.
Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besit- (5) Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen
zen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbei-
und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Pas- tungsmedium des Personalausweises berechnet wird.
ses erfüllen. Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererken-
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach nung eines Personalausweises durch den Dienstean-
§ 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht bieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere
befreien, personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.
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(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnum-
ausschließlich der Sperrung abhandengekommener mer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten aus-
Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen schließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben
Identitätsnachweis dient. über den Ausweisinhaber:
(7) Sperrmerkmale eines Personalausweises sind 1. Familienname und Geburtsname,
dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die 2. Vornamen,
ausschließlich der Erkennung abhandengekommener
Personalausweise durch den Diensteanbieter dienen, 3. Doktorgrad,
für den sie errechnet wurden. 4. Tag und Ort der Geburt,
(8) Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer. 5. Lichtbild,
Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich 6. Unterschrift,
aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer
fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen 7. Größe,
und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. Die Serien- 8. Farbe der Augen,
nummer des vorläufigen Personalausweises besteht
9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe
aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
„keine Hauptwohnung in Deutschland“,
(9) Die Prüfziffern werden aus den Daten des ma- 10. Staatsangehörigkeit,
schinenlesbaren Bereichs errechnet und dienen zur
Feststellung seiner Unversehrtheit. 11. Seriennummer und
(10) Die Geheimnummer besteht aus einer sechs- 12. Ordensname, Künstlername.
stelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Daten- (3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in
übermittlung aus dem Personalausweis im Rahmen des Absatz 2 Nr. 1 bis 12 genannten Angaben sowie die
elektronischen Identitätsnachweises. Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Aus-
(11) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, stellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte (4) Ausweise haben einen Bereich für das automati-
sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen sierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgen-
unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwi- den sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
schen Personalausweis und Lesegeräten dient. 1. Abkürzungen
(12) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte a) „IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik
Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer Deutschland oder
ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe
gesperrt worden ist. b) „ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bun-
desrepublik Deutschland,
§3 2. Familienname,
Vorläufiger Personalausweis 3. Vornamen,
(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, 4. Seriennummer,
dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vor- 5. Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
läufiger Personalausweis auszustellen.
6. Tag der Geburt,
(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 ge-
nannten Behörden zuständig. 7. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
8. Prüfziffern und
§4 9. Leerstellen.
Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die
Vergabestelle für Berechtigungszertifikate aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person werden.
ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik (5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches
Deutschland besitzen. Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende
(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Daten gespeichert werden:
Deutschland. 1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 9 und 12,
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den 2. die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach
Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungs- Absatz 4 Satz 2 und
zertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht
3. die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung
deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der
Abdrücke.
§5
(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
Ausweismuster; gespeicherte Daten Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszu- (7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, so-
stellen. lange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Perso-
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe nalausweis mit einem elektronischen Speicher- und
der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und
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die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Ab- (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland
satz 4 Satz 2 gespeichert sind. ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten
Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbe-
(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperr-
hörde).
kennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über
die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf (3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die
solche Daten enthalten. Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalaus-
weisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur
(9) Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der an-
hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behör-
tragstellenden Person gespeichert. Die Fingerabdrücke
den zuständig.
der antragstellenden Person werden in Form des fla-
chen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im (4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechti-
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechti-
des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines gungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das
Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerab- Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der
drucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatz- Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.
weise der flache Abdruck entweder des Daumens, des (5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für
Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Finger- die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zu-
abdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme ständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter
der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in
nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den
(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbei- Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige
tungsmedium gespeicherten Daten ermöglichen auch Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 5
die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises Satz 3.
nach § 18.
§8
§6 Örtliche Zuständigkeit;
Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
Gültigkeitsdauer; vorzeitige
Beantragung; räumliche Beschränkungen (1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde
zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits- oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei meh-
dauer von zehn Jahren ausgestellt. reren Wohnungen für seine Hauptwohnung, melde-
(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalauswei- pflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine
ses kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zustän-
wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.
dargelegt wird. (2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt be-
(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, stimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren
beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises Bezirk sich die antragstellende Person oder der Aus-
sechs Jahre. weisinhaber gewöhnlich aufhält. Der Ausweisinhaber
hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalts-
(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personal- ort zu erbringen.
ausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungs-
(3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in
zwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei
Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde
Monaten nicht überschreiten.
am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die
(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht keine Wohnung in Deutschland haben, die Personal-
zulässig. ausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den (4) Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Perso-
Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des nalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wich-
Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zustän- tiger Grund dargelegt wird. Ein Ausweis darf nur mit
dige Behörde den Fortbestand der deutschen Staats- Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalaus-
angehörigkeit festgestellt hat. weisbehörde ausgestellt werden.
(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des
Abschnitt 2
Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzel-
fall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Ausstellung und
Deutschlands berechtigt. Sperrung des Ausweises
(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizei- §9
lichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Ausstellung des Ausweises
§7 (1) Ausweise werden auf Antrag für Deutsche im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
Sachliche Zuständigkeit
ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind setzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren
die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig nachzureichende Erklärungen können mittels Daten-
(Personalausweisbehörden). übertragung abgegeben werden. Die antragstellende
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Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elek-
der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevoll- tronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Perso-
mächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine nalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit wäh-
handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende rend der Gültigkeitsdauer des Personalausweises
Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personal-
beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die ausweisbehörde abändern. Will die antragstellende
antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder be- Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht
vollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese
(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertre-
sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und tung gestellt, so hat die antragstellende Person die Er-
sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevoll- klärung bei Antragstellung abzugeben.
mächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person (2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion vor
den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Aushändigung des Personalausweises aus, wenn die
Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist ver- antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstel-
pflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht lung noch nicht 16 Jahre alt ist. Gleiches gilt, wenn
18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nach- die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsver-
dem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den tretung abgegeben wird und die antragstellende Person
Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnach-
dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die min- weis nicht nutzen möchte.
destens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen (3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vor-
nach diesem Gesetz vornehmen. lage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter
(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, elektronischer Identitätsnachweis während der Gültig-
die zur Feststellung der Person des Antragstellers und keitsdauer des Personalausweises eingeschaltet wer-
seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die den, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der
Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist. Ebenso kann
Künstlernamen sind freiwillig. Die antragstellende Per- auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitäts-
son hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Sie nachweis während der Gültigkeitsdauer des Personal-
hat bei Beantragung schriftlich zu erklären, ob ihre Fin- ausweises ausgeschaltet werden.
gerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium (4) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
des Personalausweises gespeichert werden sollen. stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich
Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn
Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die
keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entste- Sperrmerkmale abhandengekommener Personalaus-
hen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitäts- weise mit eingeschaltetem elektronischen Identitäts-
prüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt nachweis enthält (Sperrliste). Die Diensteanbieter rufen
werden können. Die antragstellende Person ist hierüber die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und
und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerab- gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitäts-
drücke schriftlich zu informieren. Soweit in den Perso- nachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalaus-
nalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind weisen ab.
diese der antragstellenden Person abzunehmen und
nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen. (5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbe-
Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, hörde Kenntnis vom
solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind. 1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit
(4) Bestehen Zweifel über die Person des Antrag- eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis
stellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erfor- oder
derlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweis- 2. Versterben eines Ausweisinhabers,
behörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher
hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der
Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der an-
Sperrliste das Sperrkennwort dieses Personalauswei-
tragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur
ses an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
zu übermitteln.
kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zu-
sammenhang mit der Feststellung angefallenen Unter- (6) Der Personalausweisinhaber kann in den Fällen
lagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollie- des Verlustes oder Abhandenkommens seines Perso-
ren. nalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Iden-
titätsnachweis auch durch Mitteilung des Sperrkenn-
(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten,
worts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Auswei-
eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitäts-
ses zehn Jahre oder älter ist.
nachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die
Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des
§ 10 Personalausweises der Personalausweisbehörde nach
Ausschaltung; Einschaltung; § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.
Sperrung und Entsperrung der Funktion (7) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2
des elektronischen Identitätsnachweises stellt den Personalausweisbehörden für die Fälle nach
(1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändi- Absatz 5 und den Personalausweisinhabern für die
gung des Personalausweises schriftlich gegenüber der Fälle nach Absatz 6 einen Sperrdienst über jederzeit
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öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen § 12
zur Verfügung.
Form und Verfahren der
(8) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden sei-
nes Personalausweises unter den Voraussetzungen (1) Die Datenübermittlung von den Personalaus-
des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Perso- weisbehörden an den Ausweishersteller zum Zweck
nalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde der Ausweisherstellung, insbesondere die Übermittlung
den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um sämtlicher Ausweisantragsdaten, erfolgt durch Daten-
Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalaus- übertragung. Die Datenübertragung kann auch über
weis. Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen ha-
Ausweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 ben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
vorzulegen, bleibt hiervon unberührt. Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
(9) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkom- Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-
mens eines Ausweises ist von der Personalausweisbe- traulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die
hörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleis-
ausstellenden Personalausweisbehörde mitzuteilen. ten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
§ 11
Informationspflichten (2) Zur elektronischen Erfassung und Qualitätssiche-
rung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zur
(1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat
Übermittlung der Ausweisdaten von der Personalaus-
die Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im
weisbehörde an den Ausweishersteller dürfen aus-
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
schließlich solche technischen Systeme und Bestand-
gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.
teile eingesetzt werden, die den Anforderungen der
(2) Die Personalausweisbehörde hat die antragstel- Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 3 entsprechen. Die
lende Person bei der Antragstellung durch Übergabe Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für
von Informationsmaterial über den elektronischen Iden- Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der
titätsnachweis zu unterrichten, um die Abgabe der Rechtsverordnung nach § 34 Nr. 4 festzustellen.
Erklärung nach § 10 Abs. 1 vorzubereiten.
(3) Die Personalausweisbehörde hat die antrag- § 13
stellende Person schriftlich über die Maßnahmen zu un-
terrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Übermittlung von Geheimnummer,
Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu Entsperrnummer und Sperrkennwort
gewährleisten.
Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden
(4) Die Unterrichtung nach den Absätzen 2 und 3 ist Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und
von der antragstellenden Person schriftlich zu bestäti- Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
gen. die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das
(5) Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Sperrkennwort des Personalausweises. Die Geheim-
Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben nummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen
die zuständige Personalausweisbehörde, die aus- gesonderten Seite übermittelt. Soweit die antragstel-
stellende Personalausweisbehörde und eine Polizei- lende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die
behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbe-
Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhan- hörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt.
denkommen eines Ausweises erlangt, hat die zustän- Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur
dige und die ausstellende Personalausweisbehörde Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Aus-
unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben weisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses
zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, Verfahrens hinzuweisen.
zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Aus-
stellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Aus- Abschnitt 3
weises übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die
Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzuneh- Umgang mit personenbezogenen Daten
men.
(6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbe- § 14
hörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie
Erhebung und
der zuständigen Personalausweisbehörde den Familien-
Verwendung personenbezogener Daten
namen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die
ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstel- Die Erhebung und Verwendung personenbezogener
lungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennum- Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises
mer des Ausweises zu übermitteln. darf ausschließlich erfolgen durch
(7) Schaltet eine Personalausweisbehörde den elek- 1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach
tronischen Identitätsnachweis eines Personalauswei- Maßgabe der §§ 15 bis 17,
ses aus oder ein, so hat sie unverzüglich die ausstel-
lende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach
setzen. Maßgabe der §§ 18 bis 20.
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
§ 15 nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des
Automatisierter Abruf Dokumentes oder der Identität des Ausweisinhabers
und automatisierte Speicherung durch und nur nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 auslesen
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden und verwenden. Echtheits- oder Identitätskontrollen
über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.
(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung,
dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Per-
personenbezogener Daten verwenden. Abweichend sonalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit
von Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen des Personalausweises oder die Identität des Inhabers
des Bundes und der Länder, die Behörden der Zollver- überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elekt-
waltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder ronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
den Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug- Personalausweises gespeicherten biometrischen und
nisse zum automatisierten Abruf personenbezogener sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometri-
Daten verwenden, die zu folgenden Zwecken im poli- schen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben
zeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind: und die biometrischen Daten miteinander zu verglei-
1. Grenzkontrolle, chen. Die nach Satz 3 erhobenen Daten sind unverzüg-
2. Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck lich zu löschen, wenn die Prüfung der Echtheit des
der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Ab- Personalausweises oder der Identität des Inhabers
wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder beendet ist.
3. der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der po-
§ 18
lizeilichen Beobachtung.
Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, Elektronischer Identitätsnachweis
dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die ge- (1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens
mäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezo- 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu ver-
genen Aufzeichnungen gefertigt werden. wenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbe- nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen.
zogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes be- Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitäts-
stimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises nachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen
nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder
zu einer Feststellung geführt haben. des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
nicht vorliegen.
§ 16 (2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt
Verwendung von Seriennummern, durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen
Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personal-
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden ausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Tech-
nik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die ins-
dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperr-
besondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
merkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein
Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein
automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder
zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren
eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend
anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identi-
von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern
tätsnachweises durch eine andere Person als den Per-
verwenden:
sonalausweisinhaber ist unzulässig.
1. die Personalausweisbehörden für den Abruf perso-
nenbezogener Daten aus ihren Dateien und (3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Per-
sonalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein
2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt,
und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Län- immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können
der und die Behörden des Zollfahndungsdienstes für übermittelt werden:
den Abruf der in Dateien gespeicherten Serien-
nummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt 1. Familienname,
worden sind, abhandengekommen sind oder bei 2. Vornamen,
denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtbe-
rechtigte besteht. 3. Doktorgrad,
4. Tag der Geburt,
§ 17
5. Ort der Geburt,
Identitätsüberprüfung
6. Anschrift,
anhand der im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium 7. Dokumentenart,
gespeicherten Daten durch zur
8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
Identitätsfeststellung berechtigte Behörden
9. Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dür-
fen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungs- 10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unter-
medium des Personalausweises gespeicherten Daten schritten wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1353
11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort zogener Daten noch zur automatisierten Speicherung
entspricht, und personenbezogener Daten verwendet werden.
12. Ordensname, Künstlername. (3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die
(4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden,
Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personen-
den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in bezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien
der Folge seine Geheimnummer eingibt. Vor Eingabe möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperr-
der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber merkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der
müssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis
Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden: gesperrt ist.
1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Dienste- Abschnitt 4
anbieters,
Berechtigungen;
2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Ab- elektronische Signatur
satz 3 Satz 2,
3. Zweck der Übermittlung, § 21
4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Erteilung und Aufhebung
Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Da- von Berechtigungen für Diensteanbieter
tenschutz kontrollieren, (1) Diensteanbieter erhalten unter den Voraussetzun-
5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungs- gen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berech-
zertifikats. tigung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder
(5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungs- Geschäftszwecke erforderlichen Daten im Wege des
zertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. Der elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des
Personalausweisinhaber kann die Übermittlung auch Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifi-
dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen. kats anzufragen. Die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 4
Satz 1 stellt hierzu den Diensteanbietern Berechtigun-
gen nach den nachstehenden Bestimmungen aus und
§ 19
stellt den Diensteanbietern entsprechende Berechti-
Speicherung im Rahmen gungszertifikate über jederzeit öffentlich erreichbare
des elektronischen Identitätsnachweises Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. In dem
(1) Die Speicherung eines Sperrmerkmals ist aus- Antrag sind die Daten nach § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
schließlich zulässig bis 4 anzugeben.
1. für abhandengekommene Personalausweise in der (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist zu erteilen,
Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder wenn
2. vorübergehend beim Diensteanbieter zur Prüfung, 1. der angegebene Zweck nicht rechtswidrig ist,
ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach 2. der Zweck nicht in der geschäftsmäßigen Übermitt-
§ 10 Abs. 4 Satz 1 aufgeführt ist; die Daten sind lung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für
nach der Prüfung unverzüglich zu löschen. die geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermitt-
(2) Eine Speicherung des Sperrkennworts ist aus- lung der Daten vorliegen,
schließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3 3. der antragstellende Diensteanbieter die Erforderlich-
Nr. 12 zulässig. keit der zu übermittelnden Angaben für den be-
(3) Eine zentrale, alle Sperrkennwörter oder alle schriebenen Zweck nachgewiesen hat,
Sperrmerkmale umfassende Speicherung ist unzuläs- 4. die Anforderungen, insbesondere an Datenschutz
sig. und Datensicherheit, gemäß der Rechtsverordnung
(4) Daten, die im Rahmen der Durchführung des nach § 34 Nr. 7 erfüllt sind und
elektronischen Identitätsnachweises aus technischen 5. keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ver-
Gründen oder zum Abgleich mit der Sperrliste an den wendung der Berechtigung vorliegen.
Diensteanbieter übermittelt werden, dürfen nur für den
Der Diensteanbieter hat durch Selbstverpflichtung die
Zeitraum der Übermittlung gespeichert werden. Die
Anforderungen nach Nummer 4 schriftlich zu bestäti-
Verarbeitung der Daten nach § 18 Abs. 3 Satz 2 bleibt
gen und auf Anforderung nachzuweisen.
hiervon unberührt.
(3) Die Berechtigung ist zu befristen. Die Gültigkeits-
§ 20 dauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht über-
schreiten. Die Berechtigung darf nur von dem im
Verwendung durch Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter
öffentliche und nichtöffentliche Stellen und nur zu dem darin vorgesehenen Zweck verwendet
(1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen werden. Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmun-
und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis gen versehen und auf entsprechenden Antrag wieder-
und Legitimationspapier verwenden. holt erteilt werden.
(2) Außer zum elektronischen Identitätsnachweis (4) Änderungen der Daten und Angaben nach Ab-
darf der Ausweis durch öffentliche und nichtöffentliche satz 1 Satz 3 sind der zuständigen Stelle gemäß § 7
Stellen weder zum automatisierten Abruf personenbe- Abs. 4 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
(5) Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der 15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Abs. 7,
Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in 16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinha-
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig bers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
waren. Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht
im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. Die 17. die Tatsache, dass die Funktion des Personalaus-
Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen weises zum elektronischen Identitätsnachweis aus-
werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige geschaltet wurde oder der Personalausweis in die
Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder Sperrliste eingetragen ist,
den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme 18. Ordensname, Künstlername und
rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund 19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach
der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen § 8 Abs. 4 Satz 2.
personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verar-
(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisre-
beitet oder nutzt.
gister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen
(6) Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach
Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie
vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr ver- sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für
wenden. Dies gilt nicht, solange und soweit die sofor- die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der
tige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist. Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die
Frist 30 Jahre.
§ 22
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt
Elektronische Signatur den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine
Der Personalausweis wird als sichere Signaturer- Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
stellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signatur-
gesetzes ausgestaltet. Die Vorschriften des Signatur- § 24
gesetzes bleiben unberührt. Verwendung im
Personalausweisregister gespeicherter Daten
Abschnitt 5
(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personen-
Personalausweisregister; bezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
Speicherungsvorschriften anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben
oder verwenden.
§ 23
(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen
Personalausweisregister Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Perso-
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personal- nalausweisregister übermitteln, wenn
ausweisregister. 1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchfüh- oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Da-
rung dieses Gesetzes, insbesondere ten zu erhalten,
1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung 2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten
ihrer Echtheit und nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe
2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Aus- zu erfüllen, und
weis besitzt oder für die er ausgestellt ist. 3. die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betrof-
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem fenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der
verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken aus- Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich
schließlich folgende Daten enthalten: sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen
werden muss.
1. Familienname und Geburtsname,
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister ge-
2. Vornamen, speichert sind, müssen die in den Meldegesetzen
3. Doktorgrad, enthaltenen Beschränkungen beachtet werden.
4. Tag der Geburt, (3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung
5. Ort der Geburt, dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-
liegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Be-
6. Größe,
diensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter
7. Farbe der Augen, dazu besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Be-
8. Anschrift, hörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft
der übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumen-
9. Staatsangehörigkeit,
tieren. Wird die Personalausweisbehörde vom Bundes-
10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und amt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst,
11. Seriennummer, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminal-
12. Sperrkennwort, amt oder dem Generalbundesanwalt oder der Gene-
ralbundesanwältin um die Übermittlung von Daten
13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familien-
14. ausstellende Behörde, namen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1355
nen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung schließlich und vorübergehend der Herstellung des
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert Ausweises dient; die Angaben sind anschließend zu lö-
aufzubewahren, durch technische und organisatorische schen.
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjah- (4) Eine bundesweite Datenbank der biometrischen
res, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten. Merkmale wird nicht errichtet.
(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des
Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils an- Abschnitt 6
deren Registers verwendet werden.
Pflichten des Ausweisinhabers;
Ungültigkeit und
§ 25
Entziehung des Ausweises
Datenübertragung und
automatisierter Abruf von Lichtbildern § 27
(1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 dürfen personen- Pflichten des Ausweisinhabers
bezogene Daten auch durch Datenübertragung über-
mittelt werden. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personal-
ausweisbehörde unverzüglich
(2) Die Polizei- und Ordnungsbehörden, die Steuer-
fahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung un-
Zollverwaltung dürfen das Lichtbild zum Zweck der richtig ist,
Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswid- 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang ei-
rigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn nes neuen Ausweises abzugeben,
die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht er-
3. den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle
reichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungs-
des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
zweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind
die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise 4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt anzuzeigen und
werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwor- 5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflich-
tung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 tung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren be-
und 2 Satz 1 vorliegen. Alle Abrufe sind von den betei- waffneten Verband eines ausländischen Staates,
ligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kon- dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten
trolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. Die Proto- ist.
kolle enthalten:
(2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maß-
1. Familienname, Vornamen sowie Tag und Ort der Ge- nahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis
burt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde, von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer
2. Tag und Uhrzeit des Abrufs, darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis ver-
3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen, merkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem auf-
bewahrt werden. Ist dem Personalausweisinhaber be-
4. die Angabe der abrufenden und der den Abruf kannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis
anordnenden Person sowie gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die
5. das Aktenzeichen. Funktion des elektronischen Identitätsnachweises aus-
§ 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. schalten lassen.
(3) Der Personalausweisinhaber soll durch techni-
§ 26 sche und organisatorische Maßnahmen gewährleisten,
Sonstige Speicherung dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18
personenbezogener Daten nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem
jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist.
(1) Beantragung, Ausstellung und Aushändigung Dabei soll er insbesondere solche technischen Sys-
von Ausweisen dürfen nicht zum Anlass genommen teme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt
werden, die dafür erforderlichen Angaben und bio- für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen
metrischen Merkmale außer bei den ausstellenden Einsatzzweck sicher bewertet werden.
Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 und 2 nach
den Vorgaben der §§ 23 bis 25 zu speichern. Entspre-
§ 28
chendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises er-
forderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbe- Ungültigkeit
zogene Datenträger. (1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
(2) Die bei der Personalausweisbehörde gespeicher- 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des
ten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändi- Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert wor-
gung des Personalausweises an die antragstellende den ist,
Person zu löschen.
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder
Speicherung darf nur bei dem Ausweishersteller und Größe – unzutreffend sind oder
ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Aus-
weise erfolgen. Die Speicherung sonstiger personenbe- 3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
zogener Daten der antragstellenden Person bei dem (2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis
Ausweishersteller ist unzulässig, soweit sie nicht aus- für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträg- 6. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halb-
lich weggefallen sind. satz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal,
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektro- ein Sperrkennwort oder Daten speichert,
nischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren 7. entgegen § 20 Abs. 2 den Ausweis zum automati-
nicht die Gültigkeit des Personalausweises. sierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung
personenbezogener Daten verwendet,
§ 29 8. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Seriennummer, ein
Sicherstellung und Einziehung Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet
oder
(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Aus-
weis kann eingezogen werden. 9. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
fahrlässig
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die 1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4
Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht
vorliegen. richtig macht,
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich 2. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung ver-
zu bestätigen. wendet,
§ 30 3. entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
Sofortige Vollziehung oder
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die An- 4. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszerti-
ordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen fikat verwendet.
Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Aufhe-
bung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einzie- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
hung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Wirkung. Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2, 3 und 5 mit einer Geld-
buße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-
Abschnitt 7
ahndet werden.
Gebühren und Auslagen;
Bußgeldvorschriften § 33
Bußgeldbehörden
§ 31
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Gebühren und Auslagen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,
nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-
1. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 die Bun-
schriften sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
despolizeibehörden jeweils für ihren Geschäfts-
Gebühren und Auslagen zu erheben.
bereich,
(2) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunter-
2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundes-
schiede auszugleichen, Gebühren und Auslagen, die
beauftragte für den Datenschutz und die Informati-
von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
onsfreiheit,
Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erho-
ben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 3. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 9 das Aus-
300 Prozent festsetzen. wärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Aus-
land,
§ 32 4. in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabe-
Bußgeldvorschriften stelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4
Satz 1.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt 8
Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt, Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ;
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Übergangsvorschrift
Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten § 34
Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, Verordnungsermächtigung
4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
macht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
5. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen rates und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
Identitätsnachweis nutzt, 1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1357
2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an 3. Doktorgrad,
die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerab- 4. Ordensname, Künstlername,
drücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektro-
nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abge- 5. Tag und Ort der Geburt,
legten Daten zu regeln, 6. Geschlecht,
3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die 7. Größe,
technischen Anforderungen für die Erfassung und 8. Farbe der Augen,
Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Finger-
abdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden 9. Wohnort,
Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, un- 10. Staatsangehörigkeit und
genügender Qualität des Fingerabdrucks oder 11. Seriennummer.“
Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und
die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung 2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personal- des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
ausweisbehörden an den Ausweishersteller, Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes“
ersetzt.
4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Abs. 2
Satz 2 zu regeln, 3. § 11 wird wie folgt geändert:
5. Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
nach § 18 zu regeln, b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wohn-
6. die Einzelheiten ort“ die Wörter „oder die Größe“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
a) der Geheimnummer,
„(2) Eine Passbehörde hat einen Pass für un-
b) der Sperrung und Entsperrung des elektronischen
gültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für
Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber
seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder
sowie
nachträglich weggefallen sind.
c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerk-
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des
male und des Sperrkennworts festzulegen,
elektronischen Speichermediums berühren nicht
7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen die Gültigkeit des Passes.“
und Berechtigungszertifikate festzulegen und
4. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
8. für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die gebüh-
„Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.“
renpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
näher zu bestimmen; in der Rechtsverordnung kann 5. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.
die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom 6. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungskostengesetz und vom Auslandskosten-
„Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehör-
gesetz geregelt und können Ermäßigungen und
den und -dienststellen des Bundes und der Länder,
Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelas-
die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Be-
sen werden.
hörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen
ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisier-
§ 35
ten Abruf personenbezogener Daten verwenden,
Übergangsvorschrift die für die Zwecke
Abweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 1. der Grenzkontrolle,
Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus
Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung
Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbe- oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
hörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er Sicherheit oder
oder sie sich vorübergehend aufhält.
3. der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der
Artikel 2 polizeilichen Beobachtung
im polizeilichen Fahndungstatbestand geführt wer-
Änderung des Passgesetzes den.“
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntma- 7. § 19 wird wie folgt geändert:
chung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Februar a) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die vom
2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: Auswärtigen Amt“ durch die Wörter „ist das Aus-
wärtige Amt mit den von ihm“ und das Wort
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Passbehörden“ durch das Wort „Passbehörde“
„Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passin- ersetzt.
habers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstel- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
lenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem
letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich fol- „(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Passes
gende Angaben über seine Person: muss auch von einer örtlich nicht zuständigen
Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wich-
1. Familienname und Geburtsname, tiger Grund dargelegt wird. Ein Pass darf nur mit
2. Vornamen, Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbe-
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
hörde ausgestellt werden. Für die Ausstellung ei- die Steuerfahndungsstellen der Länder und an die
nes Passes zur Einreise in den Geltungsbereich Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Ver-
dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“
Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung eingefügt.
nicht.“
12. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
8. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter „bis zu 200 vom des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
Hundert“ durch die Wörter „bis zu 300 Prozent“ er- Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes“
setzt. ersetzt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1
„12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen
vorangestellt:
nach § 19 Abs. 4 Satz 2,“.
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe
nicht richtig macht,“.
„4. Ordensname, Künstlername,“.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Aus- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
land“ durch die Wörter „nach § 19 Abs. 2“ er- Nummern 2 bis 6.
setzt.
14. § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
„(5) Die zuständige Passbehörde führt den
des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis
Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächti-
zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
gung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.“
satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
10. § 22 wird wie folgt geändert: Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
a) In Absatz 1 werden die Wörter „übermitteln, bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
sonst“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„Wird die Passbehörde von dem Bundesamt Änderung des
für Verfassungsschutz, den Landesbehörden Melderechtsrahmengesetzes
für Verfassungsschutz, dem Militärischen Ab-
schirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung
dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbun- der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
desanwalt oder der Generalbundesanwältin um S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 26b des Geset-
die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie
ersuchende Behörde den Familiennamen, die folgt geändert:
Vornamen und die Anschrift des Betroffenen
unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung 1. § 2 wird wie folgt geändert:
aufzuzeichnen.“ a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„5. Ordensname, Künstlername,“.
„(5) Passbehörden, die Kenntnis von dem Ab-
handenkommen eines Passes erlangen, haben b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
die zuständige Passbehörde, die ausstellende des Gesetzes über Personalausweise“ durch die
Passbehörde und eine Polizeibehörde unverzüg- Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgeset-
lich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, zes“ ersetzt.
die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkom-
2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
men eines Passes erlangt, hat die zuständige
und die ausstellende Passbehörde unverzüglich „5. Ordensname, Künstlername,“.
zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Fa-
miliennamen und den Vornamen des Inhabers, 3. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
zur Seriennummer, zur ausstellenden Behörde, „5. Ordensname, Künstlername,“.
zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeits-
dauer des Passes übermittelt werden. Die Poli-
zeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Artikel 4
Sachfahndung vorzunehmen. Änderung der Signaturverordnung
(6) Stellt eine nicht zuständige Passbehörde
nach § 19 Abs. 4 einen Pass aus, so hat sie Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Signaturverordnung vom
der zuständigen Passbehörde den Familienna- 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch
men, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, Artikel 9 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. November 2007
die ausstellende Passbehörde, das Ausstel- (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender
lungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seri- Satz eingefügt:
ennummer des Passes zu übermitteln.“ „Die Identifizierung des Antragstellers kann auch mit-
11. In § 22a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver- hilfe des elektronischen Identitätsnachweises gemäß
kehrsordnungswidrigkeiten“ die Wörter „sowie an § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1359
Artikel 5 zeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand
eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt
Änderung des ist, aufzuzeichnen.“
Geldwäschegesetzes
Artikel 6
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert: Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
1. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Wör-
laut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
tern „einer beglaubigten Kopie eines solchen
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Dokuments“ ein Komma sowie die Wörter „eines
bekannt machen.
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes“ eingefügt.
Artikel 7
2. In § 8 Abs. 1 wird ein Satz 6 eingefügt: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifi- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
zierung einer natürlichen Person anhand eines 1. November 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des über Personalausweise in der Fassung der Bekanntma-
Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der chung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt ge-
Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007
des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Do- (BGBl. I S. 1566), außer Kraft. Artikel 1 § 21 tritt am
kuments das dienste- und kartenspezifische Kenn- 1. Mai 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin*)
Vom 10. Juni 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 (2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Che-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 mikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober § 3 Nummer 1
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
dung und Forschung: bes,
3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen
§1 Handeln (Responsible Care):
Staatliche 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-
Anerkennung des Ausbildungsberufes beit,
Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird 3.2 Anlagensicherheit,
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat- 3.3 Umweltschutz,
lich anerkannt.
3.4 Einsetzen von Energieträgern,
§2 3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-
schließlich Pflege und Wartung,
Dauer der Berufsausbildung
3.6 Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate. 3.7 Kostenorientiertes Handeln;
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
§3
4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs-
Struktur der Berufsausbildung und Arbeitsabläufen,
Die Berufsausbildung gliedert sich in: 4.2 Arbeiten im Team,
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I 4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,
Nummer 1 bis 14,
4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;
2. vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifika- 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von
tionen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Stoffkonstanten,
Nummer 1 bis 19; dabei ist mindestens eine Wahl-
qualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen. 6. Verfahrenstechnische Grundoperationen,
7. Installationstechnische Arbeiten,
§4 8. Instandhaltung von Fördermitteln,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 9. Messtechnik,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 10. Betreiben von Produktionsanlagen,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 11. Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
12. Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des 13. Steuer- und Regelungstechnik,
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit 14. Optimieren von Produktionsabläufen;
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach
fordern.
§ 3 Nummer 2
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 1. Produktionsverfahren,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
2. Verarbeitungstechnik,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 3. Vereinigen von Stoffen,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im
Bundesanzeiger veröffentlicht. 4. Trocknen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1361
5. Zerkleinern, §7
6. Extrahieren, Teil 1 der Abschlussprüfung
7. Klassieren und Sortieren, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
8. Entstauben,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
9. Pneumatik und Hydraulik, in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen
10. Rohrsystemtechnik, aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
11. Elektrotechnik,
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
12. Automatisierungstechnik, sentlich ist.
13. Umwelttechnik, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
14. Labortechnik, fungsbereichen
1. Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit,
15. Qualitätsmanagement,
2. Verfahrenstechnik,
16. Logistik, Transport und Lagerung,
3. Messtechnik,
17. Kälte- und Tieftemperaturtechnik,
4. Anlagentechnik.
18. Anwenden produktionsbezogener mikrobiologi-
scher Arbeitstechniken, (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrens- und pro-
duktionstechnische Arbeit bestehen folgende Vorga-
19. Internationale Kompetenz. ben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§5
a) eine verfahrens- und produktionstechnische Ar-
Durchführung der Berufsausbildung
beit mit mindestens einer verfahrenstechnischen
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse Grundoperation, mindestens einer messtechni-
und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die schen Aufgabe sowie mindestens einer anlagen-
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten technischen Montagearbeit durchführen,
beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des
b) Aufträge analysieren und Informationen beschaf-
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-
fen,
sondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in c) Arbeitsmittel festlegen,
den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. d) Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung planen,
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit und ergreifen sowie
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden ren
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
kann;
ßig durchzusehen.
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
§6 3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;
Abschlussprüfung 4. bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe ist die verfah-
rens- und produktionstechnische Grundoperation
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
mit 60 Prozent, die messtechnische Aufgabe und
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
die anlagentechnische Montagearbeit mit jeweils
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
20 Prozent zu gewichten.
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er (5) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik be-
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- stehen folgende Vorgaben:
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul-
unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung a) chemische und physikalische Eigenschaften von
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs- Stoffen und Stoffklassen, Methoden zur Analyse
ordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Quali- von Arbeitsstoffen und deren chemische und
fikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab- physikalische Hintergründe sowie die physikali-
schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung schen Grundlagen verfahrenstechnischer Grund-
nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel- operationen zuordnen,
lung der Berufsbefähigung erforderlich ist. b) Produktionsverfahren beschreiben sowie die ent-
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird sprechenden grafischen Darstellungen zuordnen,
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 c) arbeitsorganisatorische und technologische
der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. Sachverhalte verknüpfen,
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
d) berufsbezogene Berechnungen durchführen so- 3. Prozessleittechnik,
wie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- (3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Ver-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz arbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:
und Qualitätsmanagement einbeziehen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann;
a) einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit
(6) Für den Prüfungsbereich Messtechnik bestehen mindestens zwei verfahrenstechnischen Grund-
folgende Vorgaben: operationen, mindestens einer Regelungs- oder
Steuerungsaufgabe und mit mindestens einer
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
anlagentechnischen Inspektions- oder Wartungs-
a) Messprinzipien für nicht-elektrische Größen und arbeit durchführen,
die entsprechenden grafischen Darstellungen
b) Aufträge analysieren und Informationen beschaf-
zuordnen, Messverfahren für elektrische Größen
fen,
unterscheiden sowie über die Elemente des
Regelkreises Auskunft geben, c) Arbeitsmittel festlegen,
b) arbeitsorganisatorische und technologische d) Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich
Sachverhalte verknüpfen, planen,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
d) informationstechnische Fragestellungen berück-
und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen
sichtigen sowie
und ergreifen sowie
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
ren
und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
kann;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
4. bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die ver-
(7) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik beste-
fahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Pro-
hen folgende Vorgaben:
zent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungs-
a) Bearbeitungsverfahren von unterschiedlichen arbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
Werkstoffen beschreiben, Werkstoffe und Bau- (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik be-
teile unterscheiden, die Elemente der Installa- stehen folgende Vorgaben:
tionstechnik zuordnen sowie über die Instand-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
haltung von Produktionsanlagen, insbesondere
Fördersystemen, Auskunft geben, a) Produktionsprozesse anhand von Fließbildern
b) arbeitsorganisatorische und technologische nachvollziehen und beschreiben, Störungen er-
Sachverhalte verknüpfen, kennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu
deren Vermeidung und Behebung ableiten,
c) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-
wie b) den Einfluss von Reaktionsparametern und der
Reaktionsführung auf die chemische Umsetzung
d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- beschreiben,
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
und Qualitätsmanagement einbeziehen c) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
kann; d) arbeitsorganisatorische und technologische
Sachverhalte verknüpfen sowie
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
und Qualitätsmanagement einbeziehen
§8
kann;
Teil 2 der Abschlussprüfung
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschul- (5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik be-
unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die stehen folgende Vorgaben:
Berufsausbildung wesentlich ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- a) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisie-
fungsbereichen rungssystemen beschreiben,
1. Produktions- oder Verarbeitungsprozess, b) anhand von Unterlagen Fehler in der Steuerungs-
2. Produktionstechnik, und Regelungstechnik eingrenzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1363
c) informationstechnische Fragestellungen berück- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
sichtigen und berufsbezogene Berechnungen Leistungen
durchführen,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
d) arbeitsorganisatorische und technologische schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
Sachverhalte verknüpfen sowie
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- mindestens „ausreichend“,
heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
und Qualitätsmanagement einbeziehen 3. im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbei-
tungsprozess und im Prüfungsbereich Produktions-
kann;
technik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- „ausreichend“ und
kunde bestehen folgende Vorgaben: 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine prüfung mit „ungenügend“
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
bewertet worden sind.
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
§ 10
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
Mündliche Ergänzungsprüfung
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
§9 in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-
Gewichtungs- und Bestehensregelungen reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
gewichten: Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
1. Prüfungsbereich Verfahrens- und für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
produktionstechnische Arbeit 20 Prozent, kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 5 Prozent, Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
3. Prüfungsbereich Messtechnik 5 Prozent,
hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
4. Prüfungsbereich Anlagentechnik 10 Prozent,
5. Prüfungsbereich Produktions- oder § 11
Verarbeitungsprozess 30 Prozent,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
6. Prüfungsbereich Produktionstechnik 15 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik 5 Prozent, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und dung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Feb-
Sozialkunde 10 Prozent. ruar 2001 (BGBl. I S. 350) außer Kraft.
Berlin, den 10. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 90. 91. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
I.1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, er-
(§ 4 Absatz 2 klären
Abschnitt I Nummer 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
I.2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betrie-
Organisation des bes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes während
(§ 4 Absatz 2 wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal- der gesamten
Abschnitt I Nummer 2) tung erklären Ausbildung
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und sei- zu vermitteln
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
I.3 Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3)
I.3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
bei der Arbeit Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
Abschnitt I Nummer 3.1) hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1365
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 90. 91. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der für den Arbeitsschutz zuständi-
gen Behörden erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden
und handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen
Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen
Netzsystemen anwenden
j) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
von Behältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
während
l) ergonomische Grundregeln anwenden sowie der gesamten
Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Ausbildung
Leistungsfähigkeit ergreifen zu vermitteln
m) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern
und vermeiden
I.3.2 Anlagensicherheit a) Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklas-
(§ 4 Absatz 2 sen beachten
Abschnitt I Nummer 3.2) b) Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterschei-
den und beachten
c) bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen
einleiten
I.3.3 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
(§ 4 Absatz 2 gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
Abschnitt I Nummer 3.3) insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
e) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung
bereitstellen
I.3.4 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
Energieträgern giearten unterscheiden und unter Beachtung
(§ 4 Absatz 2 des Wirkungsgrades und des Gefährdungs-
Abschnitt I Nummer 3.4) potenzials einsetzen; Zusammenhänge der
Energieumwandlung beschreiben 6*)
b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden
und Maschinen und Apparate, insbesondere
Wärmetauscher, einsetzen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Zu vermittelnde Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 52. 53. – 90. 91. – 182.
Woche Woche Woche
1 2 3 4
I.3.5 Umgehen mit a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedie-
Arbeitsgeräten und nen und pflegen
-mitteln einschließlich
b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,
Pflege und Wartung
thermischen und chemischen Eigenschaften ein-
(§ 4 Absatz 2 setzen
Abschnitt I Nummer 3.5) 3*)
c) Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Ver-
schleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
e) Arbeitsmittel warten und pflegen
I.3.6 Qualitätsmanagement, a) betriebsspezifische Instrumente des Qualitäts-
Kundenorientierung managements erläutern und aufgabenspezifisch
(§ 4 Absatz 2 anwenden
Abschnitt I Nummer 3.6) b) prozess- und kundenorientiert arbeiten
I.3.7 Kostenorientiertes a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
Handeln im eigenen Arbeitsbereich nutzen
(§ 4 Absatz 2 b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
Abschnitt I Nummer 3.7)
I.4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 während
Abschnitt I Nummer 4) der gesamten
Ausbildung
I.4.1 Planen und Steuern a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Be- zu vermitteln
von Prozess-, Betriebs- triebsmittel auswählen, lagern, disponieren und
und Arbeitsabläufen bereitstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvor-
Abschnitt I Nummer 4.1) schriften zur Planung von Arbeitsabläufen an-
wenden
c) Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten
einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben
unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben durchführen; bei Abweichung
von der Planung die Arbeitsschritte auf die ver-
änderte Situation korrigiert abstimmen
I.4.2 Arbeiten im Team a) Problemlösungsmethoden anwenden
(§ 4 Absatz 2 b) Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel 3*) 2*)
Abschnitt I Nummer 4.2) zur Kommunikationsförderung einsetzen
c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen;
Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstel-
len
I.4.3 Informations- a) Informationsquellen auswählen und unter Be-
beschaffung, rücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbe-
Dokumentation griffe anwenden
(§ 4 Absatz 2 b) Dokumentationsarten unterscheiden während
Abschnitt I Nummer 4.3) der gesamten
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen Ausbildung
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren zu vermitteln
und beurteilen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1367
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I.4.4 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
Informationssysteme mationssysteme einsetzen
(§ 4 Absatz 2 b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-
Abschnitt I Nummer 4.4) fischer Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
I.5 Umgehen mit a) chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere
Arbeitsstoffen und chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit,
Bestimmen von beachten
Stoffkonstanten
b) typische anorganische und organische Reak-
(§ 4 Absatz 2 tionen unterscheiden
Abschnitt I Nummer 5)
c) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere
Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss
von Druck und Temperatur auf Gasvolumina be-
achten
d) aliphatische und aromatische Kohlenwasser-
stoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren un-
terscheiden
e) mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen
umgehen
10 4
f) mit Lösemitteln umgehen
g) mit Gasen umgehen
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
i) Verfahren zur Probennahme und Probenvorbe-
reitung für die Inprozesskontrolle und Endpro-
duktprüfung unterscheiden; Proben nehmen
j) Säure-Base-Titrationen durchführen und aus-
werten; pH-Wert bestimmen
k) Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen
und Flüssigkeiten bestimmen
l) Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität,
Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und
auswerten
m) betriebsübliche Analysenverfahren, insbeson-
dere fotometrische oder chromatografische, an-
wenden und auswerten
n) physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten be-
achten, insbesondere über Energieinhalte bei 4
exo- und endothermen Reaktionen sowie den
Einfluss von Druck und Temperatur auf chemi-
sche Reaktionen Auskunft geben
o) über den Einfluss chemischer und physika-
lischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reak-
tionsprozess Auskunft geben und bei dessen 4
Durchführung beachten
I.6 Verfahrenstechnische a) Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren
Grundoperationen Einsatzgebieten zuordnen
(§ 4 Absatz 2 b) Stoffportionen definieren und die Zusammen-
Abschnitt I Nummer 6) setzung von Mischphasen berechnen, definierte
Lösungen herstellen
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c) Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und
klassieren 12 6
d) Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere
durch Sedimentieren und Filtrieren trennen
e) Gemische durch Umkristallisieren und Destil-
lieren reinigen
f) Feststoff trocknen
g) Methoden der Sorption anwenden
I.7 Installationstechnische a) Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unter-
Arbeiten scheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bear-
(§ 4 Absatz 2 beiten
Abschnitt I Nummer 7) b) Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichti-
gung von Rohrverbindungsarten und -elementen 10
sowie Dichtungsmaterialien verbinden und ab-
dichten
c) Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Ab-
sperrorgane bedienen
I.8 Instandhaltung a) Wellenabdichtungen überprüfen
von Fördermitteln b) Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Be-
(§ 4 Absatz 2 trieb nehmen
Abschnitt I Nummer 8)
c) beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwir- 2 4
ken
d) vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln
durchführen und dokumentieren
I.9 Messtechnik a) Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten
(§ 4 Absatz 2 zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck,
Abschnitt I Nummer 9) Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur
unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuord-
nen
4
b) Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss,
Menge und Temperatur messen
c) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom
messen
d) Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung
von Signalen unterscheiden
e) Funktionsweise von Aktoren unterscheiden 10
f) Elementen eines Regelkreises Funktionen zuord-
nen
I.10 Betreiben von a) Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und
Produktionsanlagen Entsorgung und unter Berücksichtigung von 2 2
(§ 4 Absatz 2 Umweltschutzmaßnahmen beschreiben
Abschnitt I Nummer 10)
b) Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren
und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1369
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I.11 Thermische Destillieren und Rektifizieren
und mechanische
Verfahrenstechnik a) Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rekti-
fizieren, insbesondere unter Beachtung von
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 11) Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter-
scheiden und einsetzen
b) Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der phy- 10
sikalischen Vorgänge und betriebstechnischen
Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung
der Energieeffizienz durch Destillieren und Rekti-
fizieren trennen
c) Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im
Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren
d) Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentri-
fugieren und Filtrieren insbesondere unter Be-
achtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungs- 10
weise unterscheiden und einsetzen
e) Abweichungen im Prozess feststellen; bei Stö-
rungen Maßnahmen einleiten
I.12 Instandhaltung a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und
von Produktions- Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer
einrichtungen Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedin-
(§ 4 Absatz 2 gungen in und außer Betrieb nehmen
Abschnitt I Nummer 12) b) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bau-
teilspezifischer Montagebedingungen austau-
8
schen
c) Baugruppen und Bauteile sichern und transpor-
tieren
d) vorbeugende Instandhaltung von Produktions-
einrichtungen durchführen und dokumentieren
I.13 Steuer- und a) logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen
Regelungstechnik b) Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen ein-
(§ 4 Absatz 2 grenzen
Abschnitt I Nummer 13)
c) Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Kompo-
nenten bedienen
d) Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben
12
und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plä-
nen überprüfen und einstellen
e) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisie-
rungssystemen einschließlich speicherprogram-
mierbarer Steuerungen unterscheiden und ein
System bedienen
I.14 Optimieren von a) Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach
Produktionsabläufen betrieblichen Vorgaben optimieren
(§ 4 Absatz 2 b) Störungen im Produktionsablauf feststellen,
Abschnitt I Nummer 14) Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und 8
bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwir-
ken
c) Prozessabläufe dokumentieren
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
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II.1 Produktionsverfahren a) bei der Planung von Produktionsprozessen mit-
(§ 4 Absatz 2 wirken
Abschnitt II Nummer 1) b) anorganische, organische, polymere oder bio-
und gentechnische Produkte unter Berücksich-
tigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetz- 10
licher und betrieblicher Vorgaben herstellen
c) Inprozesskontrolle durchführen
d) Produkte prüfen
II.2 Verarbeitungstechnik a) bei der Planung von Verarbeitungsprozessen
(§ 4 Absatz 2 mitwirken
Abschnitt II Nummer 2) b) Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von
Stoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebs-
anweisung fahren 10
c) vorbeugende Wartung durchführen; bei Störun-
gen Maßnahmen ergreifen
d) Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qua-
litätskontrollen durchführen
II.3 Vereinigen von Stoffen a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
Abschnitt II Nummer 3) unterscheiden und einsetzen
b) Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigen 10
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-
nahmen einleiten
II.4 Trocknen a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
Abschnitt II Nummer 4) unterscheiden und einsetzen
b) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen 10
c) den Trockengrad bestimmen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-
nahmen einleiten
II.5 Zerkleinern a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
Abschnitt II Nummer 5) unterscheiden und einsetzen
b) Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerklei-
nern 10
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-
nahmen einleiten
II.6 Extrahieren a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
Abschnitt II Nummer 6) unterscheiden und einsetzen
b) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und
Flüssig-Flüssig-Extraktion abtrennen 10
c) Reinheit der Fraktionen prüfen
d) Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Pro-
zess feststellen und Maßnahmen ergreifen
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II.7 Klassieren und Sortieren a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
Abschnitt II Nummer 7) unterscheiden und einsetzen
b) Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennen
10
c) Ergebnisse prüfen
d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß-
nahmen einleiten
II.8 Entstauben a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise
Abschnitt II Nummer 8) unterscheiden und einsetzen
b) Gase durch Entstauben reinigen 10
c) Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte si-
cherstellen
II.9 Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne verschiedener
und Hydraulik Systeme handhaben
(§ 4 Absatz 2 b) Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck
Abschnitt II Nummer 9) und Volumenstrom in hydraulischen Systemen
messen und einstellen
10
c) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
d) im Rahmen von Inspektionen Bauteile austau-
schen
II.10 Rohrsystemtechnik a) Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen
(§ 4 Absatz 2 überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleiten
Abschnitt II Nummer 10) b) Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berück-
sichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen 10
und sicherheitstechnischer Vorschriften austau-
schen
II.11 Elektrotechnik a) ein- und mehradrige, geschirmte und unge-
(§ 4 Absatz 2 schirmte Leitungen zurichten
Abschnitt II Nummer 11) b) Installationsschaltungen unter Berücksichtigung
verschiedener Leitungsarten herstellen
c) Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstrom-
kreis beschreiben; Messungen durchführen
d) „die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden
e) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen
feststellen und Maßnahmen einleiten
f) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise
10
auswählen, einbauen, kennzeichnen und doku-
mentieren
g) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschal-
tungen aufbauen und Motoren in Betrieb neh-
men
h) Bauelementen der Elektronik Funktionen zuord-
nen und kontaktbehaftete Steuerungen auf-
bauen
i) Vorschriften des elektrischen Explosionsschut-
zes anwenden
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II.12 Automatisierungstechnik a) Systeme nach Vorschriften warten
(§ 4 Absatz 2 b) Programme für speicherprogrammierbare Steue-
Abschnitt II Nummer 12) rungen nach Vorgaben und technischen Unter-
lagen eingeben und testen
c) bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnah-
men einleiten 10
d) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen
interpretieren
e) nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen
und Regelkreise optimieren
II.13 Umwelttechnik a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungs-
Abschnitt II Nummer 13) weise, Einsatzgebieten zuordnen
b) Verfahren zur Behandlung und Reinigung von
Abwässern oder Abluft durchführen 10
c) Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maß-
nahmen einleiten
d) Abfälle verwerten und beseitigen
II.14 Labortechnik a) analytische Verfahren, insbesondere unter
(§ 4 Absatz 2 Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise,
Abschnitt II Nummer 14) Einsatzgebieten zuordnen
b) Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und 10
Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten
und Maßnahmen einleiten
c) anwendungstechnische Prüfungen durchführen
II.15 Qualitätsmanagement a) Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter
(§ 4 Absatz 2 Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelun-
Abschnitt II Nummer 15) gen anwenden
b) statistische Qualitätskontrolle durchführen
c) Qualitätssicherungskonzept anhand betrieb-
licher Vorgaben für einen Verfahrensschritt ent- 10
wickeln
d) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken
e) bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken
II.16 Logistik, Transport a) Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen,
und Lagerung insbesondere unter Beachtung von Aufbau,
(§ 4 Absatz 2 Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten
Abschnitt II Nummer 16) zuordnen
b) Stoff- und Warenströme darstellen und erfassen
c) Abweichungen im betrieblichen Materialfluss
10
feststellen und Maßnahmen einleiten
d) Flurförderzeuge führen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen, Transporte sichern und durchführen
f) Lager betreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1373
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II.17 Kälte- und a) Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tief-
Tieftemperaturtechnik temperaturen und zum Verarbeiten unter Tief-
(§ 4 Absatz 2 temperaturbedingungen, insbesondere unter
Abschnitt II Nummer 17) Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wir-
kungsweise, Einsatzgebieten zuordnen
10
b) Produkte unter Tieftemperaturbedingungen her-
stellen
c) Messmethoden der Tieftemperaturtechnik an-
wenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten
II.18 Anwenden a) GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Be-
produktionsbezogener triebe und Vorschriften zur biologischen Sicher-
mikrobiologischer heit beachten
Arbeitstechniken
b) grundlegende Methoden des Gentransfers be-
(§ 4 Absatz 2 schreiben
Abschnitt II Nummer 18)
c) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen
anzüchten und aufarbeiten
d) Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedie-
nen und warten 10
e) Proteine durch unterschiedliche chromatografi-
sche Verfahren trennen
f) Inprozesskontrolle bei der Fermentation und
Trennung von Proteinen durchführen
g) Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Tech-
nik, reinigen und sterilisieren
h) biologisches Material entsorgen
II.19 Internationale a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbe-
Kompetenz sondere technische Regelwerke, Betriebsanlei-
(§ 4 Absatz 2 tungen und Arbeitsanweisungen, auswerten
Abschnitt II Nummer 19) und anwenden
10
b) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
c) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle
Besonderheiten berücksichtigen
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin*)
Vom 10. Juni 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 fordern.
(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- (2) Die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober Pharmakantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet rufsbild):
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
§ 3 Nummer 1
dung und Forschung:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
Staatliche bes,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen
Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin Handeln (Responsible Care):
wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-
staatlich anerkannt. beit,
3.2 Umweltschutz,
§2
3.3 Qualitätsmanagement,
Dauer der Berufsausbildung
3.4 Einsetzen von Energieträgern,
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate. 3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-
schließlich Pflege und Wartung,
§3
3.6 Kostenorientiertes Handeln;
Struktur der Berufsausbildung
4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs-
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I und Arbeitsabläufen,
Nummer 1 bis 10, 4.2 Aufgaben im Team lösen,
2. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikatio- 4.3 Informationsbeschaffung,
nen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 16
im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind 4.4 Kommunikations- und Informationssysteme;
aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1 5. Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikatio- 6. Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen-
nen nach den Nummern 4 bis 6 mindestens eine schaften,
auszuwählen.
7. Pharmazeutische Verfahrenstechnik,
§4 8. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 9. Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 10. Lagern;
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche § 3 Nummer 2
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan 1. Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
2. Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
Arzneiformen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 3. Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 4. Galenik für feste Arzneiformen,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 5. Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 6. Galenik für sterile Arzneiformen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1375
7. Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steue- (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
rungseinrichtungen, in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate
8. Instrumentelle Analytik, aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
9. Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
von qualitätssichernden Maßnahmen, wesentlich ist.
10. Elektrotechnische Arbeiten, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
11. Prüfen und Entwickeln von Packmitteln, fungsbereichen
12. Logistik und Lagerung, 1. Pharmazeutische Produktionstechnik,
13. Herstellen und Verpacken von Diagnostika, 2. Arbeitsstoffe und Verfahren.
14. Biotechnologische Wirkstoffgewinnung, (4) Für den Prüfungsbereich Pharmazeutische Pro-
duktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
15. Herstellen und Verpacken von therapeutischen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Systemen,
a) Aufträge analysieren und Informationen beschaf-
16. Internationale Kompetenz.
fen,
§5 b) Arbeitsmittel festlegen,
Durchführung der Berufsausbildung c) Arbeitsabläufe selbstständig planen,
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen
beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des und ergreifen sowie
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe- e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-
sondere selbstständiges Planen, Durchführen und ren
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in kann;
Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung Tätigkeiten zugrunde zu legen:
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
a) Herstellen pharmazeutischer Darreichungsfor-
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
men,
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
b) Durchführen von Messungen oder Bestimmungen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
von Stoffkonstanten,
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden c) Durchführen von Inprozesskontrollen;
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- 3. der Prüfling soll je eine Arbeitsaufgabe zu der Num-
ßig durchzusehen. mer 2 Buchstabe a, b und c durchführen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden;
§6
5. die Aufgabe zu Nummer 2 Buchstabe a ist mit
Abschlussprüfung 50 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe b mit
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden 20 Prozent und die zu Nummer 2 Buchstabe c mit
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die 30 Prozent zu gewichten.
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die (5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Ver-
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab- fahren bestehen folgende Vorgaben:
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und a) praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichti-
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun- gung qualitätssichernder Fragestellungen bear-
terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung beiten,
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- b) rechtliche Grundlagen bei der Herstellung von
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio- Arzneimitteln beachten,
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-
prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur c) arbeitsorganisatorische und technologische
insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung Sachverhalte verknüpfen,
der Berufsbefähigung erforderlich ist. d) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-
wie
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 e) Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits-
der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ein-
beziehen
§7 kann;
Teil 1 der Abschlussprüfung 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des tigkeiten zugrunde zu legen:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. a) Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
b) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigen- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
schaften, (4) Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpa-
c) Anwenden von Grundlagen des Qualitätsmana- ckung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vor-
gements, gaben:
d) Durchführen von Grundoperationen der pharma- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
zeutischen Verfahrenstechnik,
a) praxisbezogene Fälle unter Berücksichtigung da-
e) Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken, mit zusammenhängender qualitätssichernder
f) Erfassen und Auswerten von Messwerten, Aus- Fragestellungen lösen,
wählen der Messgeräte, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen,
g) Unterscheiden von Arzneiformen,
c) arbeitsorganisatorische und technologische
h) Unterscheiden von Packstoffen und Packmitteln Sachverhalte verknüpfen,
sowie
d) Gesetze, Verordnungen und GMP-Regeln anwen-
i) Herstellen von Granulat und nicht überzogenen den sowie
Tabletten, Cremes und Injektionslösungen sowie
Durchführung zugehöriger Inprozesskontrollen; e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; einbeziehen
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. kann;
§8 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und
Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die a) Durchführen pharmazeutischer Dokumentatio-
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und nen,
Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulun- b) Planen und Festlegen von Arbeitsschritten, An-
terricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die passen an veränderte Situationen,
Berufsausbildung wesentlich ist. c) Beschreiben und Auswählen von Maßnahmen
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den zum Qualitätsmanagement,
Prüfungsbereichen
d) Steuern und Regeln von Prozessen,
1. Fertigungstechnik,
e) Planen und Durchführen der Herstellung von
2. Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement, Darreichungsformen unter Berücksichtigung der
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. entsprechenden Prozess-, Betriebs- und Arbeits-
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be- abläufe sowie der dazugehörigen Inprozesskon-
stehen folgende Vorgaben: trollen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er f) Beschreiben von Arzneimitteln nach galenischer
Form,
a) Aufträge analysieren und Informationen beschaf-
fen, g) Bedienen und Warten von Maschinen und Gerä-
ten zur Herstellung und Verpackung,
b) Arbeitsmittel festlegen,
c) Arbeitsabläufe selbstständig planen und durch- h) Durchführen von Verfahrensoptimierungen und
führen, Auswählen von Verfahren sowie
d) Arbeitszusammenhänge erkennen, i) nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikatio-
nen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie- Abschnitt II zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie
ren, mindestens eine aus den Nummern 4 bis 16 ein-
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund- zubeziehen sind;
heitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
schutz ergreifen sowie
4. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten;
g) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
kann; 5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a bis c
und zu der Nummer 2 Buchstabe d bis h sind mit
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten jeweils 25 Prozent, sowie die zu der Nummer 2
auszuwählen: Buchstabe i mit 50 Prozent zu gewichten.
a) Herstellen von Darreichungsformen in einem Ar- (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
beitsschritt und kunde bestehen folgende Vorgaben:
b) Herstellen von Darreichungsformen in zwei Ar-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
beitsschritten;
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Num- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
mer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach beurteilen kann;
Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine
der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikatio- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
nen zu berücksichtigen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1377
§9 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
Gewichtungs- und Bestehensregelungen prüfung mit „ungenügend“
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu bewertet worden sind.
gewichten:
§ 10
1. Prüfungsbereich Pharmazeutische
Produktionstechnik 15 Prozent, Mündliche Ergänzungsprüfung
2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
Verfahren 15 Prozent, in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-
reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-
3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 30 Prozent, fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-
4. Prüfungsbereich Herstellung, tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche
Verpackung, Qualitätsmanagement 30 Prozent, Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
Sozialkunde 10 Prozent. kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Leistungen hältnis von 2 : 1 zu gewichten.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, § 11
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mindestens „ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
3. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prü- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
fungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsma- dung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom
nagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) außer Kraft.
Berlin, den 10. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
I.1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
Arbeits- und Tarifrecht sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, er-
(§ 4 Absatz 2 klären
Abschnitt I Nummer 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
I.2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betrie-
Organisation des bes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
(§ 4 Absatz 2 wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-
Abschnitt I Nummer 2) tung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisatio-
nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
I.3 Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 3)
I.3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
bei der Arbeit Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
Abschnitt I Nummer 3.1) hütungsvorschriften anwenden
während
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- der gesamten
wie erste Maßnahmen einleiten Ausbildung
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes zu vermitteln
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1379
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der für den Arbeitsschutz zuständi-
gen Behörden erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden
und handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
k) ergonomische Grundregeln anwenden sowie
Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und
Leistungsfähigkeit ergreifen
l) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern
und vermeiden
I.3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
(§ 4 Absatz 2 gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
Abschnitt I Nummer 3.2) insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
I.3.3 Qualitätsmanagement a) Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur phar-
(§ 4 Absatz 2 mazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln
Abschnitt I Nummer 3.3) der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel,
beachten
b) über Grundsätze des Qualitätssicherungssys-
tems in der Arzneimittelherstellung, insbeson-
dere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung,
Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen
und Qualitätskontrolle, Auskunft geben
c) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Inprozesskontrolle und die Qua- 11
litätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen
d) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Per-
sonal, insbesondere Personalhygiene, durchfüh-
ren
e) Inprozesskontrolle statistisch auswerten
f) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich
Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hy-
gienemaßnahmen, durchführen
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
g) pharmazeutische Dokumentationen durchführen
h) qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktions-
vorgängen, insbesondere Produktionshygiene,
durchführen
i) Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unter-
nehmen darstellen und deren Anforderungen 16
bei der Arbeit berücksichtigen
j) Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Be-
triebsmitteln und Personal durchführen
k) korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inpro-
zesskontrolle einleiten
I.3.4 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
Energieträgern arten unterscheiden; Zusammenhänge der Ener-
(§ 4 Absatz 2 gieumwandlung beschreiben
Abschnitt I Nummer 3.4) b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden 2*)
und Maschinen und Apparate, insbesondere
Wärmetauscher, einsetzen
I.3.5 Umgehen mit a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedie-
Arbeitsgeräten und nen und pflegen
-mitteln einschließlich
b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen,
Pflege und Wartung
thermischen und chemischen Eigenschaften ein-
(§ 4 Absatz 2 setzen
Abschnitt I Nummer 3.5) 6*)
c) Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorberei-
ten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Stö-
rungen Maßnahmen einleiten
d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Ver-
schleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
I.3.6 Kostenorientiertes a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
Handeln im eigenen Arbeitsbereich nutzen
(§ 4 Absatz 2 2*)
b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
Abschnitt I Nummer 3.6)
I.4 Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt I Nummer 4)
I.4.1 Planen und Steuern a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Be-
von Prozess-, Betriebs- triebsmittel auswählen, lagern, disponieren und
und Arbeitsabläufen bereitstellen
2
(§ 4 Absatz 2 b) Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funkti-
Abschnitt I Nummer 4.1) onsplänen und Verfahrensvorschriften erklären
c) Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten
einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben
unter Beachtung wirtschaftlicher und terminli- 4
cher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die
veränderte Situation anpassen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1381
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
I.4.2 Aufgaben im Team lösen a) Problemlösungsmethoden anwenden
(§ 4 Absatz 2 b) Kommunikationsregeln anwenden; Kommunika-
Abschnitt I Nummer 4.2) tionsmittel einsetzen
4
c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen;
Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstel-
len
I.4.3 Informations- a) Informationsquellen, insbesondere Dokumenta-
beschaffung tionen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch
während
(§ 4 Absatz 2 englischsprachige, nutzen der gesamten
Abschnitt I Nummer 4.3) b) Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbeson- Ausbildung
dere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie zu vermitteln
Sicherheitsdaten und -hinweise beachten
I.4.4 Kommunikations- und a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
Informationssysteme mationssysteme einsetzen
(§ 4 Absatz 2 b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
Abschnitt I Nummer 4.4) scher Software arbeiten 6
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
I.5 Umgehen mit a) Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundla-
pharmaspezifischen gen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduk-
Arbeitsstoffen tion sowie Reaktionstypen und physikalische
(§ 4 Absatz 2 Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszu-
Abschnitt I Nummer 5) standsänderungen sowie den Einfluss von Druck
und Temperatur auf Gasvolumina beachten
b) die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren,
Basen, Salze und Oxide und die organischen
4
Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole,
Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden
c) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
d) mit Lösemitteln umgehen
e) mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und
Luft, umgehen
f) Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungs-
weise, unterscheiden
g) Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelsta-
bilität durchführen
h) Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbar-
keit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arz-
12
neistoffe, unterscheiden
i) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
j) Ansatzberechnungen durchführen
k) Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen
l) Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen
I.6 Bestimmen von a) physikalische Größen und Stoffkonstanten, ins-
Stoffkonstanten und besondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität,
Stoffeigenschaften Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen
(§ 4 Absatz 2 und auswerten 4
Abschnitt I Nummer 6) b) Säure-Base-Titrationen durchführen und aus-
werten; pH-Wert bestimmen
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
I.7 Pharmazeutische a) Grundoperationen der pharmazeutischen Ver-
Verfahrenstechnik fahrenstechnik durchführen, insbesondere zer-
(§ 4 Absatz 2 kleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillie-
Abschnitt I Nummer 7) ren, extrahieren, homogenisieren, mischen 12
b) mikrobiologische Arbeitstechniken und Metho-
den zur Keimzahlreduzierung anwenden
I.8 Mess-, Steuerungs- a) Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
und Regelungstechnik
b) Messwerte erfassen und auswerten, Maßnah-
(§ 4 Absatz 2 3
men zur Beseitigung von Messfehlern veranlas-
Abschnitt I Nummer 8)
sen
c) Prozesse steuern
4
d) Prozesse regeln
I.9 Herstellen und a) rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und
Verpacken von Verpackung von Arzneimitteln beachten
Arzneimitteln
b) Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirk-
(§ 4 Absatz 2
samkeit sowie Zusammensetzung und Biover-
Abschnitt I Nummer 9)
fügbarkeit unterscheiden
c) Granulat und nicht-überzogene Tabletten her-
stellen sowie Inprozesskontrollen durchführen 14
d) Creme herstellen und Inprozesskontrollen durch-
führen
e) Injektionslösung herstellen und Inprozesskon-
trollen durchführen
f) Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre
Einsetzbarkeit unterscheiden
I.10 Lagern a) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entlee-
(§ 4 Absatz 2 ren
Abschnitt I Nummer 10) b) Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel 4
lagern
c) Wareneingangskontrollen durchführen
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
II.1 Herstellen und a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen For-
Verpacken fester men bezüglich Aufbau und Anwendung be-
Arzneiformen schreiben
(§ 4 Absatz 2 b) Mahl-, Sieb-, Misch- und Dosieranlagen nach
Abschnitt II Nummer 1) ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, be-
dienen und warten
c) Granulatoren, Tablettenpressen, Dragier- und
Lackieranlagen sowie Anlagen zur Kapselher-
12
stellung nach ihren Einsatzmöglichkeiten unter-
scheiden, bedienen und warten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1383
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
d) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln
in fester Form unterscheiden, bedienen und
warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen über-
prüfen
e) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von festen Arzneiformen durchführen
II.2 Herstellen und a) halbfeste und flüssige Arzneiformen sowie Zäpf-
Verpacken halbfester chen nach ihren galenischen Formen bezüglich
und flüssiger Aufbau und Anwendung beschreiben
Arzneiformen
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von
(§ 4 Absatz 2 halbfesten und flüssigen Arzneiformen sowie
Abschnitt II Nummer 2) von Zäpfchen unterscheiden, bedienen und war-
ten
c) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln 12
in halbfester und flüssiger Form sowie von Zäpf-
chen unterscheiden, bedienen und warten, Kon-
troll- und Steuereinrichtungen überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und
Verpackung von halbfesten und flüssigen Arznei-
formen sowie von Zäpfchen durchführen
II.3 Herstellen und a) sterile Arzneimittel nach ihren galenischen For-
Verpacken steriler men bezüglich Aufbau und Anwendung be-
Arzneiformen schreiben
(§ 4 Absatz 2 b) Räume und Einrichtungen für die Herstellung
Abschnitt II Nummer 3) und Verpackung von sterilen Arzneiformen vor-
bereiten
c) unterschiedliche Methoden der Sterilisation und
Keimreduktion anwenden
d) Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Ab-
füllung von sterilen Arzneiformen unterscheiden,
bedienen und warten 12
e) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln
in steriler Form unterscheiden, bedienen und
warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen über-
prüfen
f) chargenbezogene und nichtchargenbezogene
Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver-
packung von sterilen Arzneiformen durchführen
g) optische Kontrollen an parenteralen Arzneimit-
teln durchführen
II.4 Galenik für a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
feste Arzneiformen Herstellung von festen Arzneiformen durchfüh-
(§ 4 Absatz 2 ren, Verfahren auswählen, Prozessparameter er-
Abschnitt II Nummer 4) mitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch
und grafisch, darstellen und auswerten
12
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für
feste Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe aus-
wählen, Messdaten erfassen und Versuchser-
gebnisse auswerten
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
II.5 Galenik für halbfeste und a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
flüssige Arzneiformen Herstellung von halbfesten und flüssigen Arznei-
(§ 4 Absatz 2 formen durchführen, Verfahren auswählen, Pro-
Abschnitt II Nummer 5) zessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbeson-
dere tabellarisch und grafisch, darstellen und
auswerten 12
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für
halbfeste und flüssige Arzneiformen durchfüh-
ren, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen
und Versuchsergebnisse auswerten
II.6 Galenik für a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die
sterile Arzneiformen Herstellung von sterilen Arzneiformen durchfüh-
(§ 4 Absatz 2 ren, dabei Verfahren auswählen, Prozesspara-
Abschnitt II Nummer 6) meter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabel-
larisch und grafisch, darstellen und auswerten 12
b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für
sterile Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe
auswählen, Messdaten erfassen und Versuchs-
ergebnisse auswerten
II.7 Instandhalten von a) Messgeräte sowie Messwertaufnehmer justieren
Fertigungsanlagen und kalibrieren, Ergebnisse dokumentieren
sowie Steuerungs-
b) Überwachungs-, Kontroll- und Sicherheitsein-
einrichtungen
richtungen überprüfen und warten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt II Nummer 7) c) Anlagen und Anlagenteile einrichten, instandhal-
ten und überprüfen sowie bei Störungen Maß- 12
nahmen ergreifen
d) Steuerungseinrichtungen prüfen und einstellen
e) Steuerungseinrichtungen warten
f) Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen
II.8 Instrumentelle Analytik a) Proben für analytische Bestimmungen vorberei-
(§ 4 Absatz 2 ten
Abschnitt II Nummer 8) b) Volumetrie mit verschiedenen Indikationsmetho-
den durchführen
c) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen 6
chromatografischen Methoden durchführen
d) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen
spektroskopischen Methoden durchführen
e) Freisetzungsuntersuchungen durchführen
II.9 Planen, Entwickeln, a) bei der Erstellung einer Herstellungsvorschrift
Organisieren und und einer Herstellungsanweisung mitwirken
Sicherstellen von
b) Anweisungen und Pläne zur Personalhygiene
qualitätssichernden
und betrieblichen Hygiene entwickeln
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 c) Kalibrierung, Qualifizierung und Validierung pla-
Abschnitt II Nummer 9) nen, entwickeln, organisieren und dokumentie-
ren
d) betriebliches Dokumentationssystem und tech-
nische Zulassungsdokumentation anwenden
e) Unterweisungen zu Richtlinien, Anweisungen 12
und Vorschriften vorbereiten und durchführen
f) vorbereitende Maßnahmen für interne und ex-
terne Inspektionen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1385
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
g) bei Selbstinspektionen mitwirken sowie Ergeb-
nisse bewerten, Maßnahmen einleiten und deren
Umsetzung sicherstellen
h) die Bearbeitung von internen und externen Re-
klamationen sicherstellen
II.10 Elektrotechnische a) „die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden
Arbeiten b) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefah-
(§ 4 Absatz 2 ren durch Strom bei unterschiedlichen Netzsys-
Abschnitt II Nummer 10) temen ergreifen
c) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und
Dreiphasenwechselstromkreis messen
d) Installationsschaltungen für ein-, mehradrige,
geschirmte und ungeschirmte Leitungen herstel-
len
e) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise 12
auswählen, einbauen, kennzeichnen und doku-
mentieren
f) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschal-
tungen aufbauen und Motoren in Betrieb neh-
men
g) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen
feststellen und Maßnahmen einleiten
h) Vorschriften des elektrischen Explosionsschut-
zes anwenden
II.11 Prüfen und Entwickeln a) Primär- und Sekundärpackmittel aus unter-
von Packmitteln schiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas
(§ 4 Absatz 2 und Kunststoff, prüfen, Ergebnisse bewerten
Abschnitt II Nummer 11) und dokumentieren sowie Statuskennzeichnung 6
vornehmen
b) an der Entwicklung von Packmitteln mitwirken
II.12 Logistik und Lagerung a) Lagerbedingungen und -organisation für unter-
(§ 4 Absatz 2 schiedliche Güter beurteilen
Abschnitt II Nummer 12) b) Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer
Eigenschaften der Lagerung zuweisen
c) Umschlagsaufgaben im Rahmen des logisti-
schen Konzeptes planen und die Durchführung 6
organisieren
d) Störungen im logistischen System feststellen
sowie deren Beseitigung veranlassen
e) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen
einleiten
II.13 Herstellen und a) Funktionsweisen diagnostischer Produkte be-
Verpacken von schreiben
Diagnostika
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von
(§ 4 Absatz 2 Diagnostika unterscheiden, bedienen und war-
Abschnitt II Nummer 13) ten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen
überprüfen 12
c) Einrichtungen zur Verpackung von Diagnostika
unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll-
und Steuerungseinrichtungen überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und
Verpackung von Diagnostika durchführen
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Zu vermittelnde im Ausbildungsmonat
Ausbildungsberufsbild
Nr. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 12. 13. – 18. 19. – 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
II.14 Biotechnologische a) GLP- und GMP-Regeln für Biotechnologie-Be-
Wirkstoffgewinnung triebe beachten
(§ 4 Absatz 2 b) Vorschriften zur biologischen Sicherheit beach-
Abschnitt II Nummer 14) ten
c) grundlegende Methoden des Gentransfers be-
schreiben
d) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen
anzüchten
e) Anlagen zur Fermentation, vom Labor bis zum
industriellen Maßstab, unterscheiden, bedienen
und warten
f) Kulturen durch Filtrieren, Zentrifugieren und
Hochdruckhomogenisieren aufarbeiten
g) Trennleistung von Chromatografiesäulen be-
rechnen, Chromatografiesäulen für die Tren- 24
nung vorbereiten und regenerieren
h) Proteine durch unterschiedliche chromatografi-
sche Verfahren trennen
i) Inprozesskontrollen bei der Fermentation und
Trennung von Proteinen durchführen
j) Sauerstoffpartialdruck, osmotischen Druck und
Leitfähigkeit messen
k) Prozessleitsysteme zur Regelung von Fermen-
tations-, Chromatografie- und Membrantrenn-
prozessen einsetzen
l) Anlagen mit CIP- und SIP-Technik reinigen und
sterilisieren
m) biologisches Material entsorgen
II.15 Herstellen und a) therapeutische Systeme nach ihren galenischen
Verpacken von Formen bezüglich Aufbau und Anwendung un-
therapeutischen terscheiden
Systemen
b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von
(§ 4 Absatz 2 therapeutischen Systemen unterscheiden, be-
Abschnitt II Nummer 15) dienen und warten, Kontroll- und Steuerungs-
einrichtungen überprüfen
12
c) Einrichtungen zur Verpackung von therapeuti-
schen Systemen unterscheiden, bedienen und
warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen
überprüfen
d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und
Verpackung von therapeutischen Systemen
durchführen
II.16 Internationale a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbe-
Kompetenz sondere technische Regelwerke, Betriebsanlei-
(§ 4 Absatz 2 tungen und Arbeitsanweisungen, auswerten
Abschnitt II Nummer 16) und anwenden
6
b) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
c) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle
Besonderheiten berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1387
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 15. Juni 2009
Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch die
Verordnung vom 20. September 2007 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Anwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
– in Albanien: Avokat
– in Argentinien: Abogado
– in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner
– in Bolivien: Abogado
– in Brasilien: Advogado
– in Chile: Abogado
– in China: Lü shi
– in Georgien: Adwokati
– in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor,
Barrister
– in Indien: Advocate
– in Israel: Orech-Din
– in Japan: Bengoshi
– in Kamerun: Avocat, Advocate
– in Kanada: Barrister, Solicitor
– in der Republik Korea: Byeonhosa, Lawyer
– in Kroatien: Odvjetnik
– in Malaysia: Peguambela&Peguamcara,
Advocate and Solicitor
– in Mazedonien: Advokat
– in Mexiko: Abogado
– in Namibia: Legal Practitioner, Advocate,
Attorney
– in Neuseeland: Barrister, Solicitor
– in Panama: Abogado
– in Singapur: Advocate and Solicitor
– in Südafrika: Attorney, Prokureur, Advocate,
Advokaat
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
– in der Türkei: Avukat
– in Tunesien: Avocat
– in der Ukraine: Advokat
– in Uruguay: Abogado
– in Venezuela: Abogado
– in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den Vom 15. Juni 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1389
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*)
Vom 17. Juni 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- § 19 Pflichten des Beförderers
satz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2 § 20 Pflichten des Empfängers
in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförde- § 21 Pflichten des Verladers
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 22 Pflichten des Verpackers
vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 23 Pflichten des Befüllers
§ 3 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verord- § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Ab- lichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
satz 5 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom § 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und § 5 Absatz 2 sowie Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und
Prüfungen von IBC
§ 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom
§ 26 Sonstige Pflichten
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-
sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt
Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver-
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
bände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-
baren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
Inhaltsverzeichnis
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im
§ 1 Geltungsbereich Eisenbahnverkehr
§ 2 Begriffsbestimmungen § 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 3 Zulassung zur Beförderung § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnen-
§ 5 Ausnahmen schifffahrt
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau § 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
und Stadtentwicklung § 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidi- § 37 Ordnungswidrigkeiten
gung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten § 38 Übergangsbestimmungen
Sachverständigen oder Dienststellen
§ 39 Aufheben von Vorschriften
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung § 40 Inkrafttreten
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material- Anlage 1 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und
forschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen (zu § 35) grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und
Beschaffung den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beför-
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz derungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für
§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförde-
rungen
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstre-
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr cken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungs-
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr einheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatli-
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt chen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders der Straße
§ 18 Pflichten des Absenders
§1
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG Geltungsbereich
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September
2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
(ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der
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Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro- 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Ver-
päischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), die
zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen
und Übereinkommens über die internationale Beförde-
3. auf allen schiffbaren Binnengewässern rung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstra-
ßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906,
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen- 1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung
des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534) geändert
gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrts- worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2
straßen. Nummer 1 und 5.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN
1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und
Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transport- innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be-
mittel, die der Bundeswehr und ausländischen griffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-
Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr staat“.
und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6
und ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe
2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde- der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6
rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter ADNR/ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.
auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller (6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile,
Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe- Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze be-
riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der ziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3
Bundeswehr erfordern. Nummer 3 genannten Verordnung.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
§2
1. Nummer 1 genannten
Begriffsbestimmungen
a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die
Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser
zu dem Europäischen Übereinkommen vom Verordnung wie folgt verwendet:
30. September 1957 über die internationale Be- 1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas- die Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-
sung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 trages, gilt als Absender der Absender nach diesem
(BGBl. 2009 II S. 396) sowie die Vorschriften der Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-
Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3, nen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge- Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-
meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße der;
die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch- 2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen
stabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Güter in
Vorschriften der Anlagen 1 und 3,
a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-
2. Nummer 2 genannten wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen weglicher Tank oder Tankcontainer),
die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der b) einen MEGC,
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförde- c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in
rung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des loser Schüttung,
Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas- d) einen Schüttgut-Container,
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,
(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-
f) ein Batterie-Fahrzeug,
gabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom
14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geän- g) ein MEMU,
dert worden ist, sowie die Vorschriften der An- h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
lage 2 Nummer 1, 2 und 4,
i) einen Batteriewagen,
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-
meinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah- j) ein Schiff oder
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und k) einen Ladetank
3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als
schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem
Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst
Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am befördert;
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3. Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstü- 11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous
cke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen Goods Code) ist der Internationale Code für die
Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen,
sowie das Unternehmen, das als unmittelbarer der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84)
Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur geändert worden ist, in der amtlichen deutschen
Beförderung übergibt oder selbst befördert; Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar
2009 (VkBl. S. 102);
4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährli-
chen Güter in Verpackungen einschließlich Groß- 12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in
verpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstü- Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene
cke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt
das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken auch für UN-MEGC;
lässt oder das Versandstücke oder deren Kenn- 13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi-
zeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern ven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)
lässt; ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit
oder ein Fahrzeug;
5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt
des Verpackungsvorganges, bestehend aus der 14. OrtsDruckV ist die Verordnung über ortsbewegliche
Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß- Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Dritten Verordnung
packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei- zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom
nem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch
sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Masse oder Formgebung unverpackt, oder in (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;
Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich- 15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les
tungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme transports internationaux ferroviaires) ist die Zwi-
der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be- schenstaatliche Organisation für den internationa-
griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch len Eisenbahnverkehr;
für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert 16. UNECE (United Nations Economic Commission for
werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-
Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Contai- ten Nationen für Europa.
ner (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontai-
ner, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, §3
Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-
wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gas- Zulassung zur Beförderung
container mit mehreren Elementen (MEGC) ein; Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur
befördert werden, wenn deren Beförderung nach den
6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in- Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,
nergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,
der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab- 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei- ADR/RID/ADNR/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausge-
ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von schlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der
mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre An- anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN er-
hänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem folgt.
vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienen-
netz verkehren; §4
7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstän- Allgemeine Sicherheitspflichten
de, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Ta- (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
belle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN verbo- ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-
ten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
ADR/RID/ADNR/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
für innerstaatliche Beförderungen die in der An- Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu
lage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten halten.
Güter;
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zu- fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
letzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezem- austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch
ber 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist; beseitigt werden, hat
9. GPSG ist das Geräte- und Produktsicherheitsge- 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
setz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das 2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes Eisenbahnverkehr oder
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
ist;
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab- ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
schnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwen-
Großpackmittel; digen Informationen zu versehen oder versehen zu
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer un- (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
verzüglich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunter- schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
nehmer zu benachrichtigen. den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher- heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung
heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-
sen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren
2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der
3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bun-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die
mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Geneh-
Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden
migung durch die Kommission für höchstens sechs
Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-
Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Aus-
migungen der zuständigen Behörden erteilt sind.
nahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2008/68/EG.
§5
Ausnahmen (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr,
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön- in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen
nen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von
1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der
Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit
und 1.10 – ADR, gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1
2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun- sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen,
deseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-
von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi- ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit
tel 1.8 und 1.10 – RID und sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht (7) Das Bundesministerium des Innern oder die von
Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen ihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich
von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi- und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die
tel 1.8 und 1.10 – ADNR/ADN von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufga-
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, benbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richt-
24. September 2008 des Europäischen Parlaments linie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter sprechend.
im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zuläs- (8) Die für den Bereich
sig ist.
1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-
men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes
übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach
auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-
nommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun-
men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-
gen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach
desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.
Bundes;
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts- 2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelas-
direktion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für senen Ausnahmen gelten auch für den Bereich
den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Aus- der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Län-
nahmen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN – ausge- dern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen
nommen Absatz 1.5.1.2.1 ADNR, Abschnitt 1.5.2 ADN, Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentral-
Kapitel 1.8 und 1.10 ADNR/ADN – für Beförderungen stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach amt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist was anderes bestimmt.
über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom
(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen
rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen
vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere
nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6
die verbleibenden Gefahren dargestellt und begründet
Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Be-
werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hin-
förderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt
blick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar an-
werden.
gesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver- (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-
langen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-
selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder
kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut- grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-
achtens verzichten. nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1393
§6 2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen
der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3
Zuständigkeiten
und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung
des Bundesministeriums
der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
entwicklung ist zuständige Behörde für
bescheinigungen für Fahrzeugführer und
1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab- 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach
schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab- § 35,
schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die
UNECE/OTIF; soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-
riums des Innern erforderlich ist.
2. die Anordnungen vorübergehender Art in der Bin-
nenschifffahrt nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADNR; (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 bestellten
Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen
3. die Beantragung der Zustimmung oder des Be- nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungs-
schlusses der Zentralkommission für die Rhein- gesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundes-
schifffahrt sowie die Mitteilungen an die Zentral- wehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Be-
kommission für die Rheinschifffahrt nach den Unter- förderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die
abschnitten 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ADNR; Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch
4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen be-
technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und dient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen
Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden
zur Überwachung befugt.
a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE
und §8
b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; Zuständigkeiten der Bundesanstalt
5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die für Materialforschung und -prüfung
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN fung ist zuständige Behörde für
und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das
1. Aufgaben nach
Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentral-
kommission für die Rheinschifffahrt und a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme
der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach schaffung nach § 10 und dem Bundesamt für
den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 Strahlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zustän-
ADNR/ADN. digkeiten,
§7 b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme
der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
Zuständigkeiten der vom schaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständig-
Bundesministerium der Verteidigung keiten,
oder vom Bundesministerium des Innern
c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterab-
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200,
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung P 201 und P 203 ADR/RID und die dem Bundes-
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind amt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10
für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zugewiesenen Zuständigkeiten,
zuständige Behörden für
d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,
2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/
der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-
und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung nischen Bundesanstalt,
der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR; f) den Unterabschnitten 6.2.2.5 und 6.2.2.6 ADR/
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab- RID,
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs- g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6
bescheinigungen für Fahrzeugführer und Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach Buchstabe b ADR/RID,
§ 35, h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Er-
teilung der Kennzeichnung und die Baumuster-
soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.
zulassung von Tankcontainern und MEGC sowie
(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell- die Festlegung von Bedingungen nach Ab-
ten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän- schnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2
dige Behörden für ADR/RID,
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; i) Kapitel 6.9 ADR/RID,
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
j) Kapitel 6.11 ADR/RID und 10. die Anerkennung von technischen Regelwerken
k) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Ab-
und Kapitel 9.8 ADR, satz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1,
Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9,
soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7
zugewiesen ist; und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit
2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin- Stadtentwicklung;
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Bestä- 11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-
tigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, abschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es
die Zulassung der Bauart von Verpackungen für sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes
12. die Zulassung von Gütern zur Beförderung in Tank-
Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-
schiffen nach Absatz 1.5.1.2.1 ADNR;
dung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, die Bestätigung
nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prü- 13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die
fung und Zulassung der Bauart gering dispergier- Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2
barer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in ADN und
Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und 14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-
für die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 schnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN.
Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h gilt nicht für Tanks, so-
Bundesamt für Strahlenschutz;
weit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konfor-
Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der mitätsbewertet worden sind.
Kennzeichnung und die Bauartzulassung von
Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Ber- §9
gungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3,
Zuständigkeiten der von
6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der
der Bundesanstalt für Materialforschung
Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/
und -prüfung anerkannten Sachverständigen
RID/ADNR/ADN;
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-
-prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekondi-
See anerkannten Sachverständigen sind zuständig für
tionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und
Großverpackungen sowie die Anerkennung von In- 1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks
spektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig- und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcon-
keit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro- tainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl-
gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6, tern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID;
für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung 2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordent-
von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die liche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-
Anerkennung und Überwachung von Qualitätssi- MEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern,
cherungsprogrammen für die Auslegung, Herstel- Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und
lung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und
Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Ver-
sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung
in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADNR/ von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tank-
ADN; wechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und
MEGC nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,
5. die Zulassung des Typs des porösen Materials nach 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,
Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID; 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
6. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7,
nach Absatz 6.2.3.4.2 und die Zulassung des Prüf- jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
verfahrens für Aluminiumlegierungen nach Ab- Materialforschung und -prüfung, sowie nach Ab-
satz 6.2.5.4.2 ADR/RID; satz 6.8.5.2.2 ADR/RID.
7. die Zustimmung zu alternativen Methoden nach Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli
Absatz 6.2.6.3.2.2 und die Zustimmung nach Ab- 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4
satz 6.2.6.3.3 ADR/RID; der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.
8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand- § 10
stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4
ADR/RID; Zuständigkeiten des
Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen
für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku- Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
mentation und Inspektion zulassungspflichtiger ist, soweit es sich um den militärischen Bereich han-
Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapi- delt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
tel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ 1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explo-
ADNR/ADN; sive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1395
2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explo- 2. die Baumusterprüfung von
sive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den
3. Kapitel 4.1 in Bezug auf explosive Stoffe und Ge- Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
genstände mit Explosivstoff und und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a in Bezug auf ex- den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10
plosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. und 6.7.5.12.7 ADR/RID,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
§ 11 Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für die
Zulassung des Baumusters zuständigen Be-
Zuständigkeiten des
hörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen,
Bundesamtes für Strahlenschutz
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige wechselbehältern) und MEGC nach Ab-
Behörde für satz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und
1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/
Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge- RID und
führten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2 c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten
ADR/RID/ADNR/ADN; Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-
Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN; men mit der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung;
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach 3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-
Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der
ADR/RID/ADNR/ADN; Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile
von
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-
satz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN; a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-
pitel 6.7 ADR/RID,
5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für ra-
dioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1 b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-
und 5.1.5.3.4, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-
6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach
Kapitel 6.8 ADR/RID und
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für
die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.8 ADNR/ nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
7.1.4.14.7.3.7 ADN. 4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,
6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,
§ 12 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
Zuständigkeiten Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7
zugelassener Überwachungsstellen – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-
Zugelassene Überwachungsstellen nach § 17 Ab- satz 6.8.5.2.2 ADR/RID und
satz 5 des GPSG, welche die Prüfungen an überwa-
chungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-
Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-
und die gleichzeitig Benannte Stelle für ortsbewegliche ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der
Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der
Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG des Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2
Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druck- und 6.8.2.4.4 ADR.
geräte (ABl. L 138 vom 1. 6. 1999, S. 20) sind oder die Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstaben a und b,
von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks seit dem 1. Juli
von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4
nach Landesrecht zuständigen Stelle eingerichtet sind, der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.
sind zuständig für
1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen § 13
nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung Zuständigkeiten der Benannten Stellen
der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 –
ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche
eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Ver-
Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkom- bindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße
oder soweit diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR/RID.
OrtsDruckV keiner Neubewertung der Konformität Satz 1 gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbeweg-
unterzogen werden; liche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten 2. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-
Verordnung geprüft worden sind. lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-
§ 14 reich der Eisenbahnen des Bundes;
Besondere 3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-
Zuständigkeiten im Straßenverkehr trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-
nung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige
4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-
Behörde für die Entgegennahme der Berichte über die
schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
Bundes;
nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage
an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung
entwicklung. von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-
terabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach wicklung;
Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän- besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapi-
dig für tel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung, und die Unterrichtung des Zentralamtes über die
die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4
der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, je-
nach Abschnitt 8.2.2 ADR und weils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
2. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs- 7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen
bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung
der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num- der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-
mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen. satz 6.8.2.1.16 RID;
8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für
Einzelheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die
die Ausführung von Schweißarbeiten und die
Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.
Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für satz 6.8.2.1.23 RID;
den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen 9. die Ausnahme für Rücksendungen nach Ab-
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten satz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6
Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu- Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b
ständigen Stelle tätig sind, sind zuständig für die erste RID;
Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur
Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften 10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batte-
der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADR- riewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks
Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 nach Kapitel 6.8 RID;
Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 hie- 11. die Erteilung der Zustimmung nach Ab-
rüber. satz 6.8.3.2.16 RID;
(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra- 12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im
S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-
vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden forschung und -prüfung, und
ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu- 13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
ständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des
bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan- Bundes.
desrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig
für die jährliche technische Untersuchung und die Ver- Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab
längerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei- dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach
nigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3. § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet wor-
den sind.
§ 15 (2) Die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten
Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.6 RID sind zu-
Besondere ständig für
Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
1. die Baumusterprüfungen von Kesselwagen, Batte-
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be- riewagen und abnehmbaren Tanks nach Unterab-
hörde für schnitt 6.8.2.3 RID,
1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset- 2. die Prüfungen der Kesselwagen, Batteriewagen und
zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID abnehmbaren Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.4
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; RID und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1397
3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung 7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen
von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach
Tanks nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.8.2.2.10, Unterabschnitt 1.10.1.6 ADNR/ADN;
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung
Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7, von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-
jeweils im Benehmen mit der Bundesanstalt für terabschnitt 1.8.5.1 ADNR/ADN und deren Vorlage
Materialforschung und -prüfung, sowie nach Ab- an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
satz 6.8.5.2.2 RID. Stadtentwicklung;
Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 9. die Typzulassung einer Anschlussmöglichkeit für
2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 eine Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen) und
der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind. Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN;
sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht- 10. für die Festlegung aller für die Prüfung erforderli-
bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord- chen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung
nung nichts anderes bestimmt ist. nach Absatz 8.6.4.2.6 ADNR/ADN und
11. für die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4
§ 16
ADNR/ADN.
Besondere
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist direktion Südwest im Bereich der Bundeswasserstra-
zuständige Behörde für ßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige
1. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab- Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-
schnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN, ßen ist zuständige Behörde für
2. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherun- 1. die Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-
gen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Ab-
ADNR/ADN und schnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN und
2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder
3. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen
Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Ab-
nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-
satz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks
entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-
nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN.
nahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“ und von
Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN (4) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“. sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-
direktion Südwest, die Bundesanstalt für Materialfor-
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
schung und -prüfung oder die jeweilige nach Landes-
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-
recht zuständige Stelle ist zuständige Behörde
direktion Südwest ist zuständige Behörde für
1. für die Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr
1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;
nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1
2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun- ADNR/1.5.2.2.2 ADN und
gen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so- 2. für zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichun-
wie die Anerkennung von Dokumenten nach den gen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN.
Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADNR/ADN;
(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem
3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek- jeweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswas-
trischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADNR/ serstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän-
ADN; dige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-
4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung straßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und
und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.
löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, (6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem
der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranla- jeweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für
gen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3
ADNR/ADN; 1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-
terabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADNR/ADN und
5. das Ausstellen, Einziehen, Zurückbehalten oder Än-
dern eines Zulassungszeugnisses nach den Unter- 2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-
abschnitten 8.1.8.3 ADNR, 8.1.8.7 ADNR/ADN, schnitt 8.2.2.7 ADNR/ADN.
8.1.8.8 ADNR/ADN und 8.1.9.1 ADNR/ADN sowie (7) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem je-
das Eintragen von Vermerken in das Zulassungs- weiligen Amtsbezirk ist im Bereich der Bundeswasser-
zeugnis nach Absatz 1.5.1.4.2 ADNR/Unterab- straßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige
schnitt 1.5.3.3 ADN und Unterabschnitt 8.1.8.9 Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-
ADNR; ßen ist zuständige Behörde für
6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absät- 1. Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von
zen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADNR/ Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3
ADN; Nummer 2;
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsar- des § 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach
beiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Ab- den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN ist
schnitt 8.3.5 ADNR/ADN; ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in
3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;
Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 2. den Beförderer bei Beförderungen nach Kapitel 3.4
Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der ADR/RID/ADNR/ADN vor der Beförderung über die
Beförderung von UN 2448; Bruttomasse der so zu versendenden Güter zu in-
4. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN formieren;
und 3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförde-
5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei- rung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter
lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b nach Teil 2 ADR/RID/ADNR/ADN klassifiziert sind
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN. und nach § 3 befördert werden dürfen;
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so- 4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-
wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN ist auch die je- sung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-
weils nach Landesrecht zuständige Stelle. nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-
rungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das
(8) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle Beförderungspapier eingetragen werden;
ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-
schnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN. 5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-
packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-
(9) Die Seeberufsgenossenschaft ist zuständig nach wendet werden, die für die Beförderung der betref-
der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren An- fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,
lage „Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung
(VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Tabelle C ADNR/ADN zugelassen und geeig-
nach Absatz 9.2.0.94.4 ADNR/ADN. net sind;
§ 17 6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach
Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN benachrich-
Pflichten des Auftraggebers des Absenders tigt wird;
Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und 7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat satz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen
dafür zu sorgen, Zulassungszeugnisse zu sein und auf Anfrage der
1. dass dem Absender die Angaben nach den Unter- zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/
abschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1 ADR/RID/ RID/ADNR/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu
ADNR/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von stellen;
Namen und Anschrift des Absenders nach Ab- 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach
satz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-
werden, und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-
Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die vorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach Unterab-
Beachtung des § 35 schriftlich hinzuweisen und schnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN und Unterab-
2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 schnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben und
auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Hinweise enthält;
Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach 9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-
Kapitel 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN auf das gefährliche nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADNR/
Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der An- ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich ge-
zahl der Versandstücke hingewiesen wird. macht werden;
§ 18 10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die
erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-
Pflichten des Absenders ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr ADNR/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unter-
sowie in der Binnenschifffahrt hat abschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter ADNR/ADN beigefügt werden, und
über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge- 11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten
führt worden sind, den Verlader, der als erster die schriftlich hinzuweisen und die geeignete Sprache
gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen- für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2
fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen- ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben.
schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im (2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor-
Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung gen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die
des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buch- mer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.
stabe a bis d ADR/RID/ADNR/ADN oder Ab-
satz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADNR/ADN sowie, (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, 1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach
die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung Kapitel 7.6 RID zu beachten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1399
2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-
nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-
leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern tainern nach den anwendbaren Sondervorschriften
für Güter in loser Schüttung in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für
die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6
beachtet werden;
RID,
4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit
Begrenzung der beförderten Mengen nach Ab-
Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID und
satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-
c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID gehalten werden;
angebracht werden. 5. dafür zu sorgen, dass
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
zu sorgen, Buchstabe a und b und Unterabschnitt 8.1.2.2
Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen
1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde- Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheini-
rungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab- gung über die Prüfung des Aufsetztanks nach
satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 über- Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3
geben wird und ADR und
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee- b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
ren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7
Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincon-
tainern für Güter in loser Schüttung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
geben werden;
a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4
6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer
ADNR/ADN angebracht werden und
gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR eingesetzt werden;
ADNR/ADN angebracht wird. 7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach
(5) Der Absender, der zur Erfüllung seiner Pflichten Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur
Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat ge- Beförderung aufgegeben werden;
eignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet 8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,
ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR/RID/ Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte
ADNR/ADN entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an
anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informa- einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-
tionen und Daten vertrauen, es sei denn, dass die rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem
Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapi- Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;
tel 7.6 RID anwendbar sind.
9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Ab-
schnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;
§ 19
10. die Prüffristen nach Anlage 2 Gliederungsnum-
Pflichten des Beförderers mer 3.4 einzuhalten;
(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver- 11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln
kehr sowie in der Binnenschifffahrt (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-
1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 nen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und
Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADNR/ den Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.12, Ab-
ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes satz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.3 ADR auszurüs-
für die Dosisleistung oder die Kontamination infor- ten;
mieren und 12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden,
2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1
Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschrif- in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17
ten des ADR/RID/ADNR/ADN feststellt, die Sendung bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-
so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt spricht;
sind. 13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der
Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-
(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat
Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den
1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-
Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu- ten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,
halten; 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnit-
2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die ten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulas-
schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1
5.4.3.2 ADR zu übergeben, die jedes Mitglied der oder in der Bescheinigung nach den Absät-
Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann, zen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen
und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahr- Stoffe entspricht;
zeugbesatzung diese verstehen und richtig anwen- 14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absät-
den kann; ze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordent-
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
liche Prüfung des festverbundenen Tanks und des der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und
Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Si- verstehen können;
cherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beein- 4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vor-
trächtigt sein kann; schriften für das Laden, Befördern, Löschen und
15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADNR/
zur Durchführung der Ladungssicherung zu überge- ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über
ben; die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsan-
16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüs- leitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie
ten und deren Wartung und Instandhaltung;
17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, 5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-
a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas- schnitt 7.1.4.1 ADNR/ADN eingehalten werden;
sen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-
nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num- 6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die
mer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Urkunden nach den Unterabschnitten 8.1.2.1
Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung bis 8.1.2.3 ADNR/ADN übergeben werden, und
der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Ver- 7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe eingesetzt wer-
bindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.5 den, bei denen ein Sachkundiger mit einer gültigen
und den ergänzenden Vorschriften nach den Ka- Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2,
piteln 9.3 bis 9.8 ADR und 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist.
b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zu- (5) Der Beförderer kann jedoch auf die ihm von an-
lassungspflichtig sind, die Vorschriften über den deren Beteiligten zur Verfügung gestellten Informatio-
Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den nen und Daten vertrauen.
anwendbaren Sondervorschriften in den Ab-
schnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2, den Abschnit- § 20
ten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR
Pflichten des Empfängers
beachtet werden.
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-
(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr kehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten 1. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-
des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 stabe a Gliederungseinheit ii ADR/RID/ADNR/ADN
RID zu unterweisen; über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die
2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm Dosisleistung oder die Kontamination zu informie-
genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit- ren;
punkt während der Beförderung schnell und unein- 2. an vollständig entladenen, gereinigten und entgas-
geschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontai-
ermöglichen, die Anforderungen des Unterab- nern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen
schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;
a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5
3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab- ADR/RID oder Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR/ADN zu
schnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung entfernen oder abzudecken,
eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8
werden, einen Lichtbildausweis während der Beför-
ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen oder zu verde-
derung mit sich führt;
cken und
4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num- c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/
mer 8 und 10 genannten Begleitpapiere und die in ADNR/ADN zu entfernen;
§ 36 genannten schriftlichen Weisungen während
der Beförderung verfügbar sind und zuständigen 3. a) nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN
Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt die Anweisungen im Beförderungspapier zur
werden, und Beseitigung von Rückständen des Begasungs-
mittels einzuhalten und
5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den
Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet b) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterab-
werden. schnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN nach der Be-
seitigung der Rückstände des Begasungsmittels
(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank zu
1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab- entfernen.
schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADNR/ADN zur (2) Der Empfänger im Straßenverkehr hat bei inner-
Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; staatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab- Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung
schnitt 1.10.1.4 ADNR/ADN für jedes Mitglied der mit Satz 1 einzuweisen.
Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist; (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr hat dafür zu
3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die sorgen, dass die Vorschriften über die Reinigung nach
schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Rei-
ADNR/ADN in den Sprachen bereitzustellen, die nigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1401
Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 13 Satz 1 RID und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-
eingehalten werden. gebracht sind, und
(4) Sofern der Empfänger zur Erfüllung seiner Pflich- 5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-
ten die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, den, die den technischen Anforderungen nach den
hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ge- Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.
währleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung (3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
entsprochen wird.
1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-
§ 21 schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID
Pflichten des Verladers beachtet werden;
(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr 2. dafür zu sorgen, dass
sowie in der Binnenschifffahrt a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü-
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge- cken sowie Tragwagen Großzettel (Placards)
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3
und 5.3.1.5 sowie Rangierzettel nach Ab-
2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter schnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Ab-
oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde- schnitt 5.3.6 RID,
rung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-
ständig oder beschädigt ist. Er darf ein Versand- b) an einem Wagen oder Container die orangefarbe-
stück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig nen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter
oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-
Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be- satz 5.3.2.1.5 RID
seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung angebracht sind;
nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR;
3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-
3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach den, die den technischen Anforderungen nach den
Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und
wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des 4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher
Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht; Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 tel 7.2 RID und
in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID
beachtet werden; b) das Ausrichten von Versandstücken und Umver-
packungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c
5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnzeichen nach Un- und die Beladung und Handhabung nach Kapi-
terabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN ange- tel 7.5 RID
bracht wird;
beachtet werden.
6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor- (4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat
schriften nach den Abschnitten 3.4.10 bis 3.4.12
ADR/RID/ADNR/ADN beachtet werden, und 1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand- ADNR/ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in be-
stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADNR/ADN grenzten und freigestellten Mengen nach den Kapi-
nicht überschritten wird. teln 3.4 und 3.5 ADNR/ADN ist nur ein allgemeiner
(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat Hinweis auf das gefährliche Gut erforderlich;
1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den 2. dafür zu sorgen, dass
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts-
ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die beweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach
§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach
§ 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Abschnitt 5.3.6 ADNR/ADN,
Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hin- b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,
weis auf das gefährliche Gut in begrenzten und frei- MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks
gestellten Mengen erforderlich; befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-
2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die satz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADNR/ADN,
Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbewegli- c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser
chen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen
eingehalten werden; und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge- (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN,
fahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab- d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke
schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-
beachtet werden; satz 5.3.1.1.5 ADNR/ADN und
4. zu prüfen, dass an Containern mit Versandstücken e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen,
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Contai- § 23
nern für die Beförderung in loser Schüttung Groß-
Pflichten des Befüllers
zettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADNR/
ADN (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr
sowie in der Binnenschifffahrt
angebracht sind, und
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Aus- ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
richten von Versandstücken und Umverpackungen
nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschrif- 2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Un-
ten über das Laden, Befördern und die Handhabung terabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Ver-
nach Abschnitt 7.1.4 ADNR/ADN beachtet werden. bindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2
in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterab-
(5) Der Verlader kann jedoch auf die ihm von ande- schnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1
ren Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen
und Daten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der
Nummer 2, Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und Ab- nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
satz 4 Nummer 3 vertrauen.
3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
§ 22 Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-
einrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen
Pflichten des Verpackers Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterab-
sowie in der Binnenschifffahrt hat schnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterab-
schnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht beför-
1. die Vorschriften über das Verpacken nach den Ab- dert werden, wenn sie undicht sind;
schnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und 3.4.8 Buchstabe a
und b ADR/RID/ADNR/ADN; 4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten
sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen
2. die Vorschriften über das Verpacken und die Kenn- gefährlichen Gütern befüllen, wenn die Beförderung
zeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 in
ADR/RID/ADNR/ADN; Tanks zulässig ist;
3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung 5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige
der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der
Verpackungen einschließlich IBC und Großverpa- Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzu-
ckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und lässige Bruttomasse nach den Absätzen
den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/ 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,
RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und
Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN; 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in
4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterab-
schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und
a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-
eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ten in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;
ist, und
6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be-
b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID; füllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen
5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet- nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapi-
telung tel 3.3 ADR/RID/ADNR und den Vorschriften in Ab-
satz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.2.4.5.5
a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch- Satz 2 ADR/RID geprüft wird;
stabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung
7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6
eingeschlossen ist,
Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an
b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-
Unterabschnitt 3.5.4.3 ADR/RID/ADNR/ADN und gutes anhaften;
c) von Versandstücken nach Unterabschnitt 3.5.4.3 8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt
und den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1 und 5.2.2 sowie 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht
nach den anwendbaren Sondervorschriften in mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren
Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden
Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;
zu beachten und
9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-
6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-
(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1
schriften über die Verwendung von Umverpackungen ADR/RID beachtet werden;
nach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten.
10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor- Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zu-
schriften über die Verwendung von Umverpackungen gelassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2
nach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten. und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1403
11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat
MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen 1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen
die offizielle Benennung der beförderten Stoffe von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften
und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-
und 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Ein- achtet werden;
tragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische
Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 2. dafür zu sorgen, dass
und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird, und a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-
ten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,
12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach
Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,
bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1
werden. Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
(2) Der Befüller im Straßenverkehr d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a angebracht werden, und
bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt,
die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
des § 35 hinzuweisen; förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID
beachtet werden.
2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-
(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln
nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; 1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a
3. hat zu prüfen, dass an Tankcontainern, ortsbeweg- bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d
lichen Tanks, MEGC und Containern mit loser ADNR/ADN hinzuweisen;
Schüttung
2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 weglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser
ADR, Schüttung
b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4
ADR, ADNR/ADN,
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit b) die orangefarbene Tafel nach Unterab-
Ausnahme an MEGC und schnitt 5.3.2.1 ADNR/ADN,
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADNR/
ADN mit Ausnahme an MEGC und
angebracht sind;
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/
4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften ADN
nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2
angebracht werden, und
ADR beachtet werden;
3. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für
5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9
diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern ge-
und 8.3.5 ADR zu beachten; mäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 be-
6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift füllt werden und das Datum in der Zulassung nach
S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN für Tank-
schiffe nicht überschritten ist.
7. hat den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungs-
nummer 3.2 Satz 1 einzuweisen;
§ 24
8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder- Pflichten des Betreibers eines
vorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,
Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
Schüttung beachtet werden;
Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen
9. hat dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, ortsbe- Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im
weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah- Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
nach Abschnitt 7.5.10 ADR eingehalten werden;
1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und
10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeich-
Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern nung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADNR/ADN
befüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeits- ausgerüstet sind;
datum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
2. die Tanks, Container und Schüttgut-Container auch
Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist,
zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und
und Kennzeichnungsvorschriften nach den Ab-
11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für schnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnit-
die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR ten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5,
eingehalten sind. den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterab-
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
schnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und Ab- und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die IBC
schnitt 6.11.4 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm
der durch den Befüller anzugebenden beförderten untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid
Stoffe und Gase; des Qualitätssicherungsprogramms genannten Neben-
3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, bestimmungen erfüllt sind.
6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4,
6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/ § 26
RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt Sonstige Pflichten
wird; (1) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, ver-
4. nur Tanks oder MEGC verwendet werden, deren sendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass
Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den 1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID leeren Tanks außen
Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und
Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genann-
ten Anforderungen entspricht; 2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5
ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste
5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be- Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im
füllung übergeben werden; gefüllten Zustand.
6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein- (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1
richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-
werden; tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,
7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä-
Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an tigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert
einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, dicht sind.
auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt
und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt § 27
wird und Pflichten mehrerer Beteiligter
8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 untersucht und im Straßen- und Eisenbahnverkehr
geprüft werden. sowie in der Binnenschifffahrt
(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im
§ 25 Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
Pflichten des Herstellers und des schifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer
Rekonditionierers von Verpackungen und der im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach
Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Vor-
lage eines Berichts
(1) Der Hersteller im Straßen- und Eisenbahnverkehr
sowie in der Binnenschifffahrt 1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-
kehr,
1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-
packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen 2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt
die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unter- und
abschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den 3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffs-
Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur untersuchungskommission/Schiffseichamt
anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart
erfolgt.
entsprechen und die in der Zulassung genannten
Nebenbestimmungen erfüllt sind; (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
2. muss die ausstellende zuständige Behörde über
schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-
Änderungen des zugelassenen Baumusters nach
stabe b ADR/RID/ADNR/ADN bei Nichteinhaltung eines
Absatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kennt-
Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination
nis setzen und
die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und
3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-
und Verschließen der Versandstücke nach Unterab- fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab- ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt
satz 12 ADR/RID zu liefern. haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn- 1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi- Behörde,
tionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab- 2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen
schnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-
Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssiche- reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach
rungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID Landesrecht zuständige Behörde und
rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbe-
scheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind. 3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde
nach § 16 Absatz 7 Nummer 5
(3) Die Stelle, die Prüfungen von IBC nach Unterab-
schnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 im Straßen- und Eisenbahn- informiert wird.
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im
an IBC die Kennzeichnung nach den Absätzen 6.5.2.2.1 Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1405
schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver- die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR zu entfernen
antwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung oder zu verdecken und das Kennzeichen nach Ab-
nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die schnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;
in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADNR/ADN ge-
nannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze 8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-
und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen
zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, zu treffen;
für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten. 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnzeichen nach
(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR am Fahrzeug, Contai-
hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahn- ner oder Tank angebracht ist;
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auf-
traggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Ver- 10. während der Beförderung
lader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Si-
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-
cherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens
ten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie
den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/
bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-
ADNR/ADN entsprechen, einführen und anwenden.
tanks die Bescheinigung über die Prüfung des
Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
§ 28
Pflichten des b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-
Fahrzeugführers im Straßenverkehr lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa- ten 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,
ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,
d) die Ausrüstungsgegenstände nach Ab-
insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut
schnitt 8.1.5 ADR und
austritt oder austreten kann;
2. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7
und die Beförderungsbe- oder -einschränkungen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
nach Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;
gen zur Prüfung auszuhändigen;
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den
Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug 11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-
selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu- ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen
lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-
und die zulässige Befülltemperatur nach Unterab- achten;
schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und
12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-
4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-
satz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende
ten in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er hat bei
gefährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder
flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen
entfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den
Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhal-
Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-
ten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Fül-
tainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC
lungsgrad nicht angeben kann;
selbst befüllt;
4. die Vorschriften über
a) den Betrieb von Tanks nach Unterab- 13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit
schnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Ab- die Einnahme von alkoholischen Getränken und
satz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, sämtlichen die dienstliche Tätigkeit beeinträch-
den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Ab- tigenden Mitteln nach der Anlage zu § 24a des
schnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 Straßenverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden
ADR und Fassung zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen
Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung
b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften solcher Getränke oder Mittel steht;
nach Kapitel 8.5 ADR
zu beachten; 14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und
die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2
5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem ADR während der Beförderung entleert sind;
Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen
nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen; 15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das
6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit- Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den
ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab- Tankcontainer vor und während des Befüllens oder
satz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken; Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-
nannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer
7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und Aufladungen zu erden und
das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3
und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, 16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
§ 29 2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-
gen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-
Pflichten
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen- 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren
verkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-
Versandstücken und Umverpackungen nach Ab- chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-
schnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über benden beförderten Stoffe und Gase;
die Beladung und die Handhabung nach den Unter-
3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und
abschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unter-
6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der
abschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnit-
Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa-
ten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beach-
gen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des
ten.
Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein
(2) Der Fahrzeugführer und der Empfänger im Stra- könnte, und
ßenverkehr haben die Vorschriften über
4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 1 wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-
und Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR und führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder
Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen
2. die Reinigung nach dem Entladen nach Ab-
Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur
schnitt 7.5.8 und die Reinigung, das Desinfizieren
Verfügung gestellt wird.
und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervor-
schrift CV 13 Satz 1 ADR
§ 31
zu beachten.
Pflichten des
(3) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Eisenbahninfrastrukturunternehmers
Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften im Eisenbahnverkehr
1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-
der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift bahnverkehr
zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch- abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und
stabe b ADR;
2. hat
2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-
tel 7.2 ADR; a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-
terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt
3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver- werden, und
bindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;
b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung
4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu
offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6
S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde- Buchstabe b RID hat.
rungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1
und § 32
5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr- Pflichten des
zeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung Reisenden im Eisenbahnverkehr
nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche
zu beachten. Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen
(4) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger im oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-
Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab- fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7
schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- RID beachtet sind.
rungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
§ 33
§ 30 Pflichten des
Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
Pflichten des Betreibers eines
Kesselwagens, abnehmbaren Tanks Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr 1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-
Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren schnitt 1.4.1 ADNR/ADN zu beachten;
Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da- 2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff
für zu sorgen, dass nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht
1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batte- überfüllt ist;
riewagen verwendet werden, deren Dicke der 3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
Tankwände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung
in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-
Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht; teile fehlen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1407
4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied 1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großver-
der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach packungen,
Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN versteht und richtig an-
wenden kann; 2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach
5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab- einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Me-
schnitt 5.4.3 ADNR/ADN vorgeschriebenen Maß- ga-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem
nahmen zu treffen; Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar)
6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das geprüft sind, und wenn dies in der ADR-Zulassungs-
Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha- bescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR
ben der Ladung des Teils 7 ADNR/ADN eingehalten oder in einer besonderen Bescheinigung des Tank-
werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die herstellers oder eines Sachverständigen nach § 14
Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsan- Absatz 4 bestätigt ist,
leitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie
3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-
deren Wartung und Instandhaltung;
stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-
7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks
seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz
8. hat während der Beförderung linke Spalte ADR oder
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit- 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-
ten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN und nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu
und 3 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-
gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan- 100 Kilometer.
gen zur Prüfung auszuhändigen;
9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-
Kapitels 8.3 ADNR/ADN eingehalten werden, mit bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-
Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln, und zung der Autobahn
10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann- 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung
ten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so
nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer
geeigneter Straßen, oder
§ 34 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-
Pflichten des Eigentümers nung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3
oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von
besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt
zu sorgen, dass oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-
1. die Vorschriften des Teils 7 ADNR/ADN über die grenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb
Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitun- einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren
gen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann
Wartung und Instandhaltung eingehalten werden; auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich
2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADNR/ADN einge- und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden
halten werden; kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Um-
leitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt
3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnit- werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,
ten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den
ist; zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.
4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN hin- Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur beför-
sichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und dern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat
dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrweg-
5. die Vorschriften des Teils 9 ADNR/ADN eingehalten
bestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbe-
werden.
ginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die
Fahrwegbestimmung beachten und sie während der
§ 35
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf
Fahrweg und Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Verlagerung im Straßenverkehr
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1
bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in
Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Be- einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-
förderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten ent- laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung
zündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Stra- auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens
ßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung
Ausnahme bei Beförderungen auf der Straße,
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge- Prüfung aushändigen.
fährliche Gut
§ 36
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder
Großcontainern verladen werden kann, die ge- Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich (1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmä-
dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt ßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beför-
und der Container oder die ortsbeweglichen derer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche
Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindes-
der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden tens angeben:
können oder
1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaß-
Huckepackverkehr befördert werden kann, die nahmen, um ihr zu begegnen;
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich 2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,
dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent-
und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil weichenden Stoffen in Berührung kommen;
dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert wer-
3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, ins-
den kann.
besondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;
der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach 4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-
Absatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine packungen oder der beförderten gefährlichen Güter
Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzu- zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn
weisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet
Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im haben;
Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch
5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung
eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdi-
oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden
rektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem
von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel
Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist
angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gel-
vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger
ten.
zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1
und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen (2) Werden in einem Wagen oder Container Versand-
auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde stücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern beför-
erteilt werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller dert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für
und der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame
den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen
Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die er- vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und
forderlichen Auskünfte für die Prüfung der Vorausset- Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schrift-
zungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2 liche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind
gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbe-
dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstge- hörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.
legenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seeha- (3) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmä-
fen. ßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen von gefähr-
lichen Gütern, für die keine schriftlichen Weisungen
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-
nach Absatz 1 vorgehalten werden, vom Beförderer
nen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2
schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4
muss der Beförderer im Beförderungspapier die Be-
ADR auf dem Triebfahrzeug mitzuführen.
zeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und
zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 4
§ 37
Nummer 2 GGVSEB“. Für Beförderungen im Zusam-
menhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 Ordnungswidrigkeiten
Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes han-
oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
auf der Straße durch das Beförderungspapier für den
Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr 1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen
glaubhaft zu machen. Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht
rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be- rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit In-
scheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reser- formationen versieht oder versehen lässt,
vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht
den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr- rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt,
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Re- 3. entgegen § 17
servierungsbestätigung oder das Beförderungspapier a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort
für den Bahntransport während der Beförderung mit- genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1409
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das ge- 6. entgegen § 19 Absatz 2
fährliche Gut hingewiesen wird, a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-
4. entgegen § 18 wendung nicht einhält,
a) Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder
nicht richtig oder nicht vollständig gibt, nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen
übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-
b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen
richtig oder nicht rechtzeitig informiert, und richtig anwenden kann,
c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht recht- c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
zeitig vergewissert, nannte Vorschrift über die Beförderung in loser
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Schüttung und in Tanks beachtet wird,
Angabe in das Beförderungspapier eingetragen d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort
wird, genannte Vorschrift über die Begrenzung der
Mengen eingehalten wird,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
eine dort zugelassene und geeignete Verpa- e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort papier, die Bescheinigung oder eine Ausnahme-
zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein zulassung vor Beförderungsbeginn übergeben
dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder wird,
nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeug-
verwendet wird, führer mit einer gültigen Bescheinigung einge-
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die setzt werden,
zuständige Behörde benachrichtigt wird, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-
weglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege-
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeug-
ben wird,
nis- oder Anweisungskopie ist oder eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht vollständig zur Ver- h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
fügung stellt, geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder
zur Verfügung gestellt wird,
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein
Beförderungspapier mit einer geforderten An- i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feuer-
gabe oder einem geforderten Hinweis mitge- löschgerät ausrüstet,
geben wird, j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Groß-
erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht zettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung
wird, oder einem Kennzeichen ausrüstet,
j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
erforderliches Begleitpapier beigefügt wird, verwendet wird, der den dort genannten Anfor-
derungen entspricht,
k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder
m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich
oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,
hinweist oder nicht die geeignete Sprache für
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift
das Warnzeichen angibt,
entspricht,
l) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahme- n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
zulassung vor Beförderungsbeginn übergeben ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
wird,
o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-
m) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Ver- liche Ausrüstung nicht übergibt,
sand als Expressgut nicht beachtet,
p) Nummer 16 das Fahrzeug nicht ausrüstet oder
n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
Großzettel, die orangefarbene Tafel und das nannte Vorschrift beachtet wird,
Kennzeichen angebracht werden,
7. entgegen § 19 Absatz 3
o) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn a) Nummer 1 das Personal nicht unterweist,
übergeben wird, oder b) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber
über Daten verfügen kann,
p) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Großzettel und die orangefarbene Tafel ange- c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-
bracht werden, zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich
führt,
5. entgegen § 19 Absatz 1
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig papier oder eine schriftliche Weisung verfügbar
oder nicht rechtzeitig informiert oder ist und ausgehändigt wird, oder
b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
Vorschriften erfüllt, nannte Vorschrift beachtet wird,
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
8. entgegen § 19 Absatz 4 k) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, dass ein Groß-
a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das zettel und das Kennzeichen angebracht sind,
Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter l) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
zugelassen ist, ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mit- nannten Anforderungen entspricht,
glied der Besatzung ein Lichtbildausweis an m) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine
Bord ist, Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeich-
c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt nungen beachtet wird,
der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra- n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Großzettel, ein Rangierzettel, das Kennzeichen
Sachkundige lesen und verstehen können, oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- o) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur
nannte Vorschrift beachtet wird, ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- nannten Anforderungen entspricht,
nannte Vorschrift eingehalten wird, p) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs- dort genannte Vorschrift über die Beförderung in
führer eine Urkunde übergeben wird, oder Versandstücken, das Ausrichten von Versand-
stücken und Umverpackungen oder die Bela-
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass nur ein Schiff dung und Handhabung beachtet wird,
eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit
einer gültigen Bescheinigung an Bord ist, q) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
9. entgegen § 20
r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
a) Absatz 1 Nummer 1 den Absender nicht oder Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist,
nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines oder
Grenzwertes informiert,
s) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine
b) Absatz 1 Nummer 2 einen Großzettel, die oran-
dort genannte Vorschrift beachtet wird,
gefarbene Tafel oder das Kennzeichen nicht
entfernt, abdeckt oder verdeckt, 11. entgegen § 22
c) Absatz 1 Nummer 3 eine Anweisung nicht ein- a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte
hält oder das Warnzeichen nicht entfernt, Vorschrift über das Verpacken und die Kenn-
zeichnung nicht beachtet,
d) Absatz 2 den Fahrzeugführer nicht einweist
oder b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-
schrift über die Verwendung und Prüfung nicht
e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift
beachtet,
über die Reinigung, das Desinfizieren und Ent-
giften eingehalten wird, c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-
schrift über das Zusammenpacken nicht beach-
10. entgegen § 21
tet,
a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,
d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-
b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be- schrift über die Kennzeichnung und Bezettelung
förderung übergibt, nicht beachtet,
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpa-
Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver- ckungen nicht sichert oder
packung den dort genannten Anforderungen
f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift
entspricht,
nicht beachtet,
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine
12. entgegen § 23 Absatz 1
dort genannte Vorschrift beachtet wird,
a) Nummer 1 Güter übergibt,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
Warnzeichen angebracht wird, b) Nummer 2 einen Tank befüllt,
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
dort genannte Kennzeichnungsvorschrift be- einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein
achtet wird, Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die ist,
Anzahl der Versandstücke nicht überschritten d) Nummer 4 einen Tank befüllt,
wird, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungs-
h) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, grad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten
nicht richtig oder nicht vollständig gibt, wird,
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
dort genannte Vorschrift eingehalten wird, einer Verschlusseinrichtung geprüft wird,
j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank
dort genannte Vorschrift beachtet wird, keine Reste anhaften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1411
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder
derliegende Tankabteile oder -kammern nicht ein Container einer dort genannten Bau-, Aus-
mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-
befüllt werden, spricht,
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entlee- c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außeror-
rungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme dentliche Prüfung durchgeführt wird,
beachtet wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank
j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Be- oder MEGC verwendet wird, der den dort ge-
zeichnung angegeben wird, nannten Anforderungen entspricht,
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benen- e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC
nung angegeben wird, oder nicht zur Befüllung übergeben wird,
l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, entlastungseinrichtung geprüft wird,
13. entgegen § 23 Absatz 2 g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder
oder nicht vollständig gibt, zur Verfügung gestellt wird, oder
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU unter-
sucht und geprüft werden,
c) Nummer 3 nicht prüft, dass ein Großzettel, die
orangefarbene Tafel und das Kennzeichen an- 17. entgegen § 25
gebracht sind, a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kenn-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade- zeichnung anbringt,
vorschrift beachtet wird, b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder
e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet, nicht richtig in Kenntnis setzt,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht lie-
nannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird, fert,
g) Nummer 7 den Fahrzeugführer nicht einweist, d) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt oder
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift
über die Beförderung in loser Schüttung beach- e) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung
tet wird, anbringt,
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß- 18. entgegen § 26
nahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufla- a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ei-
dungen eingehalten wird, nem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften,
j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder oder
k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
dort genannten Vorschriften eingehalten sind, Tank verschlossen und dicht ist,
14. entgegen § 23 Absatz 3 19. entgegen § 27
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage ei-
nannte Kontrollvorschrift beachtet wird, nes Berichts erfolgt,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet- b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,
tel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür
und das Kennzeichen angebracht werden, oder sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert
wird,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte Vorschrift beachtet wird, c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift nicht
beachtet oder
15. entgegen § 23 Absatz 4
d) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt und
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig anwendet,
oder nicht vollständig gibt,
20. entgegen § 28
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-
tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei- a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,
chen angebracht werden, oder b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe die Autobahnstrecken und Beförderungsbe-
nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern oder -einschränkungen nicht beachtet,
befüllt werden und das Datum in der Zulassung c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder
nicht überschritten ist, die Befülltemperatur nicht einhält,
16. entgegen § 24 d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge- den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen
nannter Tank oder Container mit orangefarbener Vorschriften nicht beachtet,
Kennzeichnung ausgerüstet ist, e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, ent- b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass
fernt oder abdeckt, ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder
g) Nummer 7 eine orangefarbene Tafel und das c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass
Kennzeichen nicht anbringt oder nicht sichtbar er Zugriff zu einer Information hat,
macht und eine dort genannte Tafel oder das 24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder
Kennzeichen nicht entfernt oder verdeckt, befördern lässt,
h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft, 25. entgegen § 33
i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beach-
Warnzeichen angebracht ist, tet,
j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff
gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs- oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-
gegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht tank nicht überfüllt ist,
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
händigt, c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das
Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine
k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder
die Überwachung nicht beachtet, keine Ausrüstungsteile fehlen,
l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-
nicht entfernt oder entfernen lässt, fene Mitglied der Besatzung die schriftlichen
m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge- Weisungen versteht und richtig anwenden kann,
tränke oder dort genannter Mittel nicht unter- e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme
lässt oder die Fahrt unter Wirkung solcher nicht trifft,
Getränke oder Mittel antritt,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbin- nannte Vorschrift eingehalten wird,
dungsleitung oder ein Rohr entleert ist,
g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder
o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist,
p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-
beachtet, mezulassung nicht mitführt oder nicht oder
21. entgegen § 29 nicht rechtzeitig aushändigt,
a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über das i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
Ausrichten von Versandstücken und Umverpa- nannte Vorschrift eingehalten wird, oder
ckungen oder die Beladung und Handhabung j) Nummer 10 eine Sendung befördert,
nicht beachtet,
26. entgegen § 34
b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift über die
a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass
Entladung und die Reinigung, das Desinfizieren
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
und Entgiften nicht beachtet,
oder
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über das
b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkun-
Verbot, die Einwirkung und das Abstellen, die
diger an Bord ist,
Beförderung in Versandstücken, das Rauchver-
bot, das Verbot von Feuer und offenem Licht, 27. entgegen § 35
die Verladung oder die Kennzeichnung nicht a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahr-
beachtet oder wegbestimmung befördert,
d) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift über b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,
22. entgegen § 30 eine Reservierungsbestätigung oder ein Beför-
derungspapier übergeben wird,
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen
oder ein Tank verwendet wird, der den dort ge- c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht
nannten Anforderungen entspricht, beachtet,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen
oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus- Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservie-
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent- rungsbestätigung oder ein Beförderungspapier
spricht, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt oder
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außeror-
dentliche Prüfung durchgeführt wird, oder e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk
nicht in das Beförderungspapier einträgt.
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
zur Verfügung gestellt wird, vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der
Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-
23. entgegen § 31 tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-
unterwiesen wird, tausend Euro bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1413
§ 38 § 39
Übergangsbestimmungen Aufheben von Vorschriften
(1) Bis zum 30. Juni 2009 darf die Beförderung ge-
Es werden aufgehoben:
fährlicher Güter
1. auf der Straße und Schiene noch nach den Vor- 1. die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in
schriften der Gefahrgutverordnung Straße und Ei- der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Novem-
senbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom ber 2006 (BGBl. I S. 2683) und
24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und
2. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom
2. mit Schiffen noch nach der Gefahrgutverordnung 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch
Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222)
S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom geändert worden ist.
26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist,
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung § 40
durchgeführt werden.
Inkrafttreten
(2) Für Beförderungen gefährlicher Güter in der Bin-
nenschifffahrt sind die Vorschriften, die auf das ADN Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Bezug nehmen, erst ab dem 28. Februar 2009 anzu- Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 37 und 39
wenden. treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Anlage 1
(zu § 35)
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich
IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Netto-
explosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene
dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-
derungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der
Beförderungseinheit anzuwenden.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1415
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)
IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger
als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1417
2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und
ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,
B 2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,
die keinen Gleisanschluss haben.
2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-
beweglichen Tanks und Tankcontainern – im folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2und nach den Unterabschnit-
ten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa
oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-
stabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und
in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedin-
gungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT,
das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den
Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
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UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ODER ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der
UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
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3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I
gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks
oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter
befördert werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasser-
stoffperoxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,
n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt über 60 °C
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten
para-Dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23 °C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 %
Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe
I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1421
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1267 ROHERDÖL
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1423
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
größer als 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1425
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DIHYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT 2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1427
Anlage 2
Abweichungen
von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID
für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN
für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-
fahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Abwei-
chungen von den Teilen 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN von der Beförderung
ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Num-
mer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Num-
mer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Num-
mer 1.2 Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID/ADNR/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland
zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und
Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I
und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1
bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß
Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als technische Arbeitsmittel
oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisen-
bahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unter-
klasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte
explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe
der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1
Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende
Vorschriften eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6
und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und
in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der
Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für
geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3.3 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche
Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten
Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich
abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten
nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur
auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen.
Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über
die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als
geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4
Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach
Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind;
die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht
vorhanden sind.
a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstra-
ßen und Wohngebieten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009 1429
3.4 Feuerlöschgeräte
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab
dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längs-
tens zwei Jahren zu prüfen.
3.5 Dauerbremsanlage
(zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)
Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften
der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I
S. 2453) entsprechen.
4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-
gen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht
sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-
stehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN:
5.1 Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur
erforderlich, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt als zuständige Behörde
nach Absatz 1.5.1.3.1 oder Absatz 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf
dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Ab-
satz 1.5.1.3.2 ADNR zulassen will.
5.2 Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland
beheimatet sind, genügt
a) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 ADNR auch eine amtliche Urkunde ei-
nes Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik
des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern, und
b) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines
Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über
gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 ADNR verfügt.
5.3 Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5
Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5
Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrück-
führleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung
einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlag-
sicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3 ADNR.
5.4 Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk kann
a) für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für
Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 60 °C bis 100 °C die in
Unterabschnitt 7.2.4.9 ADNR vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen
Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur
bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;
b) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines
Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des
ADNR befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften
entsprechende Sicherheit gewährleisten.
5.5 Auf den Seeschifffahrtsstraßen
a) dürfen Trägerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den
Vorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code entsprechen,
b) ist der Abschnitt 7.1.5 ADNR/ADN nicht anzuwenden.
5.6 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADNR/ADN ist nicht erforderlich.
5.7 Durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04)
1-Endg. – Protokoll 23) sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und
der Tschechischen Republik als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2 zweiter Spiegel-
strich ADNR.
5.8 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten
als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR/ADN.
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2009
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit
kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin: (Gilt nur für Beförderungen, für die § 35 Anwendung findet)
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße
von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof
(Elbtunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00
Uhr;
2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen
über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00
Uhr;
3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen
über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1
Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:
a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
– Gütern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,
– Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Men-
gen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der An-
lage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
5. Thüringen:
Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszei-
chen 261.