1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
Zweites Gesetz
zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 18. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- im Bereich der ambulanten und stationären Alten-
rates das folgende Gesetz beschlossen: pflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fach-
Artikel 1 lich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers
Änderung des und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die
Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom Fortbildungsregelung eines anderen Landes in die-
23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch sem Bereich entspricht.
Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: (2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-
rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen
1. § 2 wird wie folgt gefasst: nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung
„§ 2 des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der
Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte
Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche
berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbil- in der Regel angenommen, sofern keine Umstände
dungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur
die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Ab-
1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufs- satz 1 Nr. 2 entgegenstehen.
bildungsgesetzes oder nach § 25 der Hand-
(3) Maßnahmen sind förderfähig
werksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,
einen vergleichbaren bundes- oder landes- 1. in Vollzeitform, wenn
rechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden um-
diesen Berufsabschlüssen entsprechende beruf- fassen (Mindestdauer),
liche Qualifikation voraussetzen und
b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-
2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten schlossen werden (maximaler Zeitrahmen)
auf (Fortbildungsziel) und
a) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-recht- c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen
lich geregelten Prüfungen auf der Grundlage mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes (Fortbildungsdichte);
oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der
2. in Teilzeitform, wenn
Handwerksordnung,
b) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden um-
bundes- oder landesrechtlichen Regelungen fassen (Mindestdauer),
oder b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-
c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an an- schlossen werden (maximaler Zeitrahmen)
erkannten Ergänzungsschulen auf der Grund- und
lage staatlich genehmigter Prüfungsordnun- c) in der Regel innerhalb von acht Monaten min-
gen. destens 150 Unterrichtsstunden stattfinden
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen (Fortbildungsdichte).
Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fort- Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten
bildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleich- als Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind
wertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiter- Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach
bildungsempfehlungen der Deutschen Kranken- den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorge-
hausgesellschaft vorbereiten. Darüber hinaus ist sehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
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Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte 3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem
planmäßig geordnet vermittelt werden. Stunden Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird
einer fachpraktischen Unterweisung werden als und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform
Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat
der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ver-
sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in einbart, dass die Maßnahme abgeschlossen
der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch werden kann,
theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang 4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58
begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehr- oder ein Existenzgründungszuschuss nach
plan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen § 421I des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge-
Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis leistet wird und es sich um eine Maßnahme in
zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förder- Vollzeitform handelt oder
fähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden,
höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig aner- 5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen
kannt. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten
jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrif-
von Unterrichtsstunden. Besteht die Maßnahme ten erbracht werden.“
aus mehreren Maßnahmeabschnitten, ist für die 4. In § 4 Satz 1 wird das Wort „förderungsfähig“ durch
Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der das Wort „förderfähig“ ersetzt und nach dem
Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme aus- Wort „wird“ werden die Wörter „und die Voraus-
schlaggebend. Dabei sind alle Maßnahmeab- setzungen des § 2 erfüllt werden“ angefügt.
schnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich 5. § 4a wird wie folgt gefasst:
der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten
zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 8 gelten auch „§ 4a
für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin Mediengestützter Unterricht
gewählten Lehrgangsablauf. Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elek-
(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in tronischer Medien durchgeführt wird und die nicht
sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeab- als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichts-
schnitte) bestehen. schutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird geför-
dert, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine
(5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11
diesem vergleichbare und verbindliche medien-
Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maß-
gestützte Kommunikation ergänzt wird und regel-
nahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus-
mäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.“
Unter mediengestützter Kommunikation sind alle
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren Unter-
„§ 2a richtsformen sowie Unterrichtsformen zu verste-
hen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt
Anforderungen werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft
an Träger der Maßnahmen aktiv gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regel-
Der Träger muss für die Durchführung der Fort- mäßig kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2
bildungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11
liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger Abs. 1 bemessen sich in diesen Fällen nach der
oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Anzahl der für den Präsenzunterricht und den für
Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen
durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3.“
Träger oder die Einrichtung 6. § 5 wird wie folgt geändert:
1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverord- a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildung“
nung – Weiterbildung – anerkannt worden ist durch das Wort „Fortbildung“ ersetzt.
oder
b) In Absatz 1 wird das Wort „Förderungsfähig“
2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet durch das Wort „Förderfähig“ ersetzt.
und 7. § 6 wird wie folgt geändert:
auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Eignung des Trägers oder der Einrichtung ent-
gegenstehen.“ „§ 6
Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan“.
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach
diesem Gesetz nicht gefördert, wenn „(1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3
nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbil-
1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundes- dungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und nur
ausbildungsförderungsgesetz geleistet wird, für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme
2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbil- im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Förderung
dung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder
oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabili- die Antragstellerin bereits einen staatlichen oder
tierungsgesetzes geleistet wird, staatlich anerkannten Hochschulabschluss oder
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einen nach dem Hochschulrecht der Länder als 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufent-
gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss halt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
erworben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine
zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
Förderung nicht entgegen. Besteht die Maß- zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthalts-
nahme aus mehreren Abschnitten (Maßnahme- gesetz besitzen,
abschnitte), sind diese im ersten Förderantrag 3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die
in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4
Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vor- des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschafts-
behaltlich § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder de-
die als Teile der im Fortbildungsplan genannten nen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht
Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es kön- zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und
nen auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen
eigenständigen Prüfung abschließen, gefördert Unterhalt erhalten,
werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von
einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungs- 4. Unionsbürgern, die Ehegatte oder Kind eines
plan genannten Fortbildungsprüfung eines Deutschen oder einer Deutschen sind, unter
glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbil- den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Frei-
dungsziels führen.“ zügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt
sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland ha-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „soweit dadurch“ ben,
durch die Wörter „die geänderte Gesamtmaß-
nahme weiterhin die Fördervoraussetzungen 5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbil-
des § 2 Abs. 3 erfüllt und“ ersetzt. dung im Inland in einem Beschäftigungsverhält-
nis gestanden haben, dessen Gegenstand mit
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dem der Fortbildung in inhaltlichem Zusammen-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: hang steht,
„Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbil- 6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaa-
dungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird tes des Abkommens über den Europäischen
gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen
Teilnehmerin der Zugang erst durch den der Nummern 2 bis 5,
erfolgreichen Abschluss der nach diesem 7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet im Inland haben und die außerhalb des Bundes-
worden ist.“ gebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkom-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zweites“ durch das mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Wort „weiteres“ ersetzt. vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) an-
erkannt und im Gebiet der Bundesrepublik
8. § 7 wird wie folgt geändert:
Deutschland nicht nur vorübergehend zum
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fortbil- Aufenthalt berechtigt sind,
dungsziel“ die Wörter „unverzüglich nach Weg-
8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes
fall des wichtigen Grundes oder der Beendigung
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
der Maßnahme infolge der Kündigung“ einge-
im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
fügt.
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlich-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
fügt: Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
„(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme S. 1950).
wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus (2) Anderen Ausländern wird Förderung geleis-
anderem wichtigen Grund wird die Förderung tet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland
bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der haben und
Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Ab- 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23
satz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.“ Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2,
c) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch fol- den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als
genden Satz ersetzt: Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Nieder-
„Solange die Teilnahme an der Maßnahme lassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis
wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufent-
möglich ist, wird die Förderung bei Krankheit haltsgesetzes besitzen,
bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4
bis zu vier Monate weitergeleistet.“ Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgeset-
9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: zes oder als Ehegatte oder Kind eines
Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent-
„§ 8 haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit
mindestens vier Jahren in Deutschland ununter-
(1) Förderung wird geleistet brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, aufhalten.
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(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung ge- anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für
leistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maß- den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro,
nahme insgesamt drei Jahre im Inland für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten um
1. aufgehalten haben und 215 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie
einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkom-
2. rechtmäßig erwerbstätig waren. mensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldge-
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem setz hat, um 210 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf
Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers
Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung oder der Antragstellerin und Einkommen ihrer nicht
anerkannten Ausbildungsberuf oder einem ver- dauernd getrennt lebenden Ehegatten in dieser
gleichbaren Berufsausbildungsverhältnis. Reihenfolge anzurechnen.
(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit
Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, Kindern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht voll-
verlieren den Anspruch auf Förderung nicht da- endet haben, oder mit behinderten Kindern leben,
durch, dass sie dauernd getrennt leben oder die erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum
Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte
rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreu-
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach ungszuschlag in Höhe von 113 Euro für jeden
denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, Monat je Kind.“
bleiben unberührt. 10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
§9 „einem“ die Wörter „oder einer“ eingefügt.
Eignung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teil- „(2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinder-
nehmerin müssen erwarten lassen, dass die Maß- betreuungszuschlag werden von Beginn des
nahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht
Dies wird in der Regel angenommen, solange er tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch
oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leis-
die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung ab- tungen enden mit Ablauf des Monats, in dem
solviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird;
Abschluss bemüht. Er oder sie muss bis zum für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich
letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraus- nachweislich und unverzüglich zur Prüfung
setzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen angemeldet haben, werden diese Leistungen
können. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt,
verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maß- in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch
nahme, spätestens nach sechs Monaten, einen höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor-
Nachweis des Bildungsträgers über die regel- bereitungsphase).“
mäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen.
Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehre- 11. § 12 wird wie folgt gefasst:
ren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen „§ 12
Fällen können darüber hinaus weitere Teilnahme- Förderungsart
nachweise gefordert werden. Die Förderung wird
insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und (1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 be-
Rückforderung geleistet. steht aus einem Anspruch auf
1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebüh-
§ 10 ren bis zu einem Gesamtbetrag von 10 226 Euro
Umfang der Förderung und
(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme 2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Ar-
wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveran- beit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie
staltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschafts-
denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mit- bereichen bis zur Hälfte der notwendigen
teln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamt-
bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach betrag von 1 534 Euro.
den um diese Leistungen geminderten Kosten Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nr. 1 wird in
bemessen. Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet.
(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird darüber hinaus ein vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf
Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unter- Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kredit-
haltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhalts- anstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.
bedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilneh- (2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag
merin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und beträgt 44 Prozent. Dabei bleiben die Er-
Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungs- höhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 sowie ein
förderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundes- Pauschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Be-
ausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend tracht. Der Erhöhungsbetrag für jedes Kind nach
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§ 10 Abs. 2 Satz 4 wird zur Hälfte und der Kinder- sei denn, der Darlehensnehmer oder die
betreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 in voller Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche
Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Ratenzahlung.“
den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Mo-
d) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
nats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge-
halten wird, gewährt. Im Übrigen besteht vorbehalt- e) Absatz 8 wird Absatz 6.
lich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines f) Absatz 9 wird Absatz 7 und das Wort
Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wie- „Darlehens(rest)schuld“ durch das Wort „Darle-
deraufbau nach Maßgabe des § 13. Abweichend hensrestschuld“ ersetzt.
von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unterhaltsbeitrag
in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 für den Zeitraum, g) Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
um den die Förderungshöchstdauer verlängert „(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insol-
worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet. venzverfahrens über das Vermögen einer natür-
(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase lichen Person oder nach der Abweisung des
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhö- mangels Masse werden die Darlehensrestschuld
hungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungs- und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung
zuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden
Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kredit- keine Anwendung.“
anstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13. 13. § 13a wird wie folgt geändert:
(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ durch
den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb die Wörter „auf seinen oder ihren Antrag durch
von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit die Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.
dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden
Monat.“ b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
12. § 13 wird wie folgt geändert: „Sofern der übersteigende Betrag geringer ist
als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: den übersteigenden Betrag zu reduzieren. Die
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz
Verlangen des Antragstellers oder der An- zwischen dem übersteigenden Betrag und der
tragstellerin mit diesem oder dieser einen Mindestrate beschränkt.“
privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen 14. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
in der im Bescheid angegebenen Höhe zu
schließen.“ „§ 13b
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „geringeren“ Erlass und Stundung
ein Komma eingefügt. (1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darle-
cc) In Satz 3 wird das Wort „Bewilligungsbe- hensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden,
scheid“ durch das Wort „Bescheid“ ersetzt. wird ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeug-
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „dieser“ die nisses 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch
Wörter „oder diese“ eingefügt. nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehr-
gangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1
ee) In Satz 6 wird die Angabe „2 bis 9“ durch die Satz 1 Nr. 1 erlassen.
Angabe „2 bis 7 und § 13b Abs. 1 bis 3“
ersetzt. (2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darle-
hensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Be-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: endigung der Maßnahme im Inland ein Unterneh-
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort men oder eine freiberufliche Existenz gegründet
„Bewilligungsbescheid“ durch das Wort oder übernommen oder einen bestehenden Gewer-
„Bescheid“ ersetzt. bebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür über-
bb) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 12 wiegend die unternehmerische Verantwortung, wird
Abs. 1 ist“ die Wörter „mit Ausnahme der auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen
Kosten für die Prüfungsgebühr“ eingefügt. Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungs-
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: gebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Abs. 1
„Die Erstattung der Prüfungsgebühr erfolgt Satz 1 Nr. 1 teilweise erlassen, wenn er oder sie
nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 4.“
1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „mindestens“ oder den erweiterten Gewerbebetrieb mindes-
das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. tens ein Jahr führt und
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Gründung oder Übernahme des Unternehmens
Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende oder der freiberuflichen Existenz oder der
Monate in einem Betrag geltend machen, es Erweiterung des Gewerbebetriebs mindestens
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eine Person zusätzlich eingestellt hat und zum des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehme-
Zeitpunkt der Antragstellung noch beschäftigt. rin ist ein Kind, für das er oder sie einen Anspruch
Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen: auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, soweit das
a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubilden- Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
den oder eine zusätzliche Auszubildende, hat, sowie Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3
dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit des Einkommensteuergesetzes oder des § 2 Abs. 2
mindestens zwölf Monaten besteht, Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes.
b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer (4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder
oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen der Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass
oder deren sozialversicherungspflichtiges unbe- entscheidet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die
fristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt Kreditanstalt für Wiederaufbau.“
der Antragstellung seit mindestens sechs Mona-
ten besteht und ungekündigt ist, oder 15. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubilden- a) In Nummer 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 13
den oder eine zusätzliche Auszubildende und Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „§ 13b“ ersetzt.
einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 9“
zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätz- durch die Angabe „§ 13 Abs. 7“ ersetzt.
liche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen,
sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraus- 16. § 16 wird wie folgt gefasst:
setzungen nach den Buchstaben a und b erfüllt „§ 16
sind.
Rückzahlungspflicht
Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung
noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für
an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für
die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen
den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den
werden.
Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozi-
In den ersten drei Jahren nach der Existenz- algesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid
gründung fällige Rückzahlungsraten werden auf aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten
Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehens- als
nehmerin in Höhe von maximal 66 Prozent des 1. der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teil-
noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die nehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gestundet. Die hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt
Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 4 worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher
gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei
für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt werden. außer Betracht,
(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensneh- 2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforde-
mer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, rung geleistet worden ist.
dass
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalender-
1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a
monat oder den Teil eines Kalendermonats zurück-
Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
zuzahlen, in dem der Teilnehmer oder die Teil-
setzes nicht übersteigt,
nehmerin die Maßnahme aus einem von ihm oder
2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr ihr zu vertretenden Grund unterbrochen hat.“
noch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder
17. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ein behindertes Kind betreut und
„Für die Anrechnung des Einkommens und des
3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als
Vermögens nach § 10 Abs. 2 gelten mit Ausnahme
30 Stunden erwerbstätig ist,
des § 29 des Bundesausbildungsförderungs-
wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 gesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von
Abs. 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 3 Nr. 4 die
zwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförde-
oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, rungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeich-
während der Dauer der Stundung jede nach dem nung der als Einkommen geltenden sonstigen
Zeitpunkt der Antragstellung eintretende Änderung Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesaus-
der Verhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Kredit- bildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe ent-
anstalt für Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen. sprechend, dass an die Stelle des Amtes für Aus-
Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehens- bildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige
nehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2
oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung
Stundungszeitraums werden auf Antrag die gestun- entschieden wird.“
deten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer
18. § 17a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum
Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen a) In Nummer 1 wird die Zahl „35 791“ durch die
des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind Zahl „35 800“ ersetzt.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
b) In Nummer 2 und 3 wird jeweils die Zahl „1 790“ Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zu-
durch die Zahl „1 800“ ersetzt. schuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach
19. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „sowie über die“ § 10 Abs. 3 anzugeben.
durch die Wörter „einschließlich der“ ersetzt. Bei Gewährung einer Förderung für die Prü-
20. In § 20 Satz 2 wird das Wort „Bewilligungsbe- fungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzu-
scheides“ durch das Wort „Bescheids“ ersetzt. geben:
21. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ver- 1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
pflichtet,“ die Wörter „für die Förderung relevante 2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens
Veränderungen ihres Geschäftsbetriebs und der für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12
Maßnahme, das Einstellen eines Lehrgangs“ sowie Abs. 3.“
nach dem Wort „Beendigung,“ die Wörter „die nicht b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „(§ 2 Abs. 1
regelmäßige Teilnahme,“ eingefügt. Nr. 2)“ die Wörter „ , zeitlicher und inhaltlicher
22. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen. Gestaltung“ eingefügt.
23. § 23 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 24. § 24 wird wie folgt geändert:
„(2) In dem Bescheid sind anzugeben: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maß-
nahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 „Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag
und Satz 2, nach § 12 Abs. 2 und der Zuschuss für die
Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 3 und § 12
2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 3 sind unbar monatlich im
Abs. 1 Satz 1 und 3, Voraus zu zahlen.“
3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 13 Abs. 3,
„Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag
4. die Frist nach § 12 Abs. 4, bis zu der der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 kann bis zu der im
Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis
werden kann, zu einem Betrag von 2 600 Euro, in einem
5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach Betrag gezahlt werden.“
§ 11 und cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenach- „Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungs-
weises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvor- gebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen
lage und der nicht regelmäßigen Teilnahme Vorlage der Rechnung oder des Gebühren-
nach § 9. bescheids ausgezahlt.“
Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der monatliche
anzugeben: Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der
Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten“
1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unter-
durch die Wörter „Die monatlichen Zuschuss-
haltsbeitrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2,
anteile am Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss
2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhö- für die Kinderbetreuung“ und die Angabe „§ 12
hungsbetrag für Kinder nach § 12 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 und
Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 25. In § 25 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterhalts-
Abs. 2 Satz 5, beitrages“ die Wörter „oder des Maßnahme-
4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers beitrags“ eingefügt.
oder der Teilnehmerin, des nicht dauernd ge- 26. § 27 wird wie folgt geändert:
trennt lebenden Ehegatten sowie die Höhe a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Vermögens des Teilnehmers oder der
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
Teilnehmerin nach § 17,
dem Wort „Darlehen“ die Wörter „sowie Zahl
5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkom- und Höhe der nach § 13a gewährten Frei-
mens berücksichtigten Steuern und Abzüge stellungen und der nach § 13b gewährten
zur Abgeltung der Aufwendungen für die Darlehenserlasse und Stundungen“ einge-
soziale Sicherung nach § 17, fügt.
6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wohnung
§§ 17 und 17a, während der Ausbildung,“ gestrichen und
7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten die Angabe „nach § 12 Abs. 2“ wird durch
Beträge vom Einkommen und Vermögen des die Wörter „während der Maßnahme nach
Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom § 12 Abs. 2 sowie während der Prüfungsvor-
Einkommen des nicht dauernd getrennt bereitungsphase nach § 12 Abs. 3“ ersetzt.
lebenden Ehegatten nach § 10 Abs. 2 Satz 5 cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
und § 17. eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1321
„3. von alleinerziehenden Teilnehmern und 28. § 30 wird wie folgt gefasst:
Teilnehmerinnen zusätzlich: Art, Höhe „§ 30
und Zusammensetzung des Kinderbe-
treuungszuschlags,“. Übergangsvorschriften
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maß-
nahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Behörden“
Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses
die Wörter „und die Kreditanstalt für Wiederauf-
Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 in der
bau“ eingefügt.
bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden
27. § 29 wird wie folgt geändert: Fassung weiterhin anzuwenden.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (2) § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 gilt für Maßnahmen
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni
oder fahrlässig 2012 begonnen werden.
1. entgegen § 21 Abs. 1 eine Auskunft nicht, (3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahme-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht abschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.“
rechtzeitig erteilt, eine Urkunde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Artikel 2
vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Bekanntmachungserlaubnis
macht oder Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Bu- kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-
ches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung rungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an geltenden
mit § 21 Abs. 2, eine Angabe oder eine Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Artikel 3
eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. § 2 Abs. 1
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Nr. 2 Satz 3 des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 setzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
und die Angabe „zweitausend“ durch die An- durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
gabe „dreitausend“ ersetzt. tritt am 1. Juli 2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 18. Juni 2009
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Juni 11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Arti-
2009 (BGBl. I S. 1314) wird nachstehend der Wortlaut kel 122 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der (BGBl. I S. 2848),
vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge-
12. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6a
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft getre- S. 2934),
tene Gesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),
13. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 14
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), S. 2954),
3. den am 30. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5
14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 22
des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609),
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
4. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 S. 3022),
des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
15. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
5. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), S. 3076),
6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
16. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11
kel 70 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2785),
S. 1950),
7. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
17. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 4
und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
Nummer 1 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 4029),
(BGBl. I S. 931),
8. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung vom 5. April 18. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-
2002 (BGBl. I S. 1250), kel 84 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407),
9. den am 22. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 19. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 6
S. 1657), Absatz 4 des Gesetzes vom 19. August 2007
(BGBl. I S. 1970),
10. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-
tikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003 20. den am 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Artikel 1 des
(BGBl. I S. 2304), eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 18. Juni 2009
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1323
Gesetz
zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)
Erster Abschnitt der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr-
plans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und
Förderfähige Maßnahmen Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe-
dingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er-
§1 warten lassen. Dies wird in der Regel angenommen,
Ziel der Förderung sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 entgegenstehen.
der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu (3) Maßnahmen sind förderfähig
den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt 1. in Vollzeitform, wenn
finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensun-
terhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. (Mindestdauer),
b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-
§2 schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
Anforderungen an Maßnahmen c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen
beruflicher Aufstiegsfortbildungen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden
(Fortbildungsdichte);
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-
maßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 2. in Teilzeitform, wenn
1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil- a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
dungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksord- (Mindestdauer),
nung anerkannten Ausbildungsberuf, einen ver- b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-
gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregel- schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
ten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsab-
c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindes-
schlüssen entsprechende berufliche Qualifikation
tens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbil-
voraussetzen und
dungsdichte).
2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als
(Fortbildungsziel) Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenz-
a) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich lehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbil-
geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 dungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruf-
und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch
§§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksord- hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet ver-
nung, mittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unter-
b) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bun- weisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt,
des- oder landesrechtlichen Regelungen oder wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich
vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in
c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an aner- der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und
kannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Um-
staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. fang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehr-
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun- plan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen
gen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß- Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu
nahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs- 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Ge-
abschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der samtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber
Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. Darü- 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist
ber hinaus ist im Bereich der ambulanten und stationä- nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungs-
ren Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnah- ziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Be-
men förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fach- steht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeab-
lich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers schnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrah-
und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zen- mens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaß-
tralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbil- nahme ausschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahme-
dung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsrege- abschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der
lung eines anderen Landes in diesem Bereich ent- dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu be-
spricht.*) rücksichtigen. Die Sätze 1 bis 8 gelten auch für den
(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich- von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten
rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach Lehrgangsablauf.
(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich
*) Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte)
S. 1314) tritt § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 am 1. Juli 2012 außer Kraft. bestehen.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
(5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Absatz 4 werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die
sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach
Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun- der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der
gen bleiben außer Betracht. Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl
der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstun-
§ 2a den zu bemessen.
Anforderungen
an Träger der Maßnahmen § 4a
Der Träger muss für die Durchführung der Fortbil- Mediengestützter Unterricht
dungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor, Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektro-
wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine nischer Medien durchgeführt wird und die nicht als
Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzge-
oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat setzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie
nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich- durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleich-
tung bare und verbindliche mediengestützte Kommunikation
1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durch-
– Weiterbildung – anerkannt worden ist oder geführt werden. Unter mediengestützter Kommunika-
tion sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichba-
2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und ren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu ver-
auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der stehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt
Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenste- werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv
hen. gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig
kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3
§3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1
bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der
Ausschluss der Förderung
für den Präsenzunterricht und den für die medienge-
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem stützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstun-
Gesetz nicht gefördert, wenn den im Sinne des § 2 Absatz 3.
1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz geleistet wird, §5
2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung Fortbildung im In- und Ausland
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die
§ 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgeset- Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt
zes geleistet wird, werden.
3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Drit- (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig
ten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es schen Union durchgeführt werden, wird gefördert,
sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilneh- wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in
mer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maß- den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-
nahme abgeschlossen werden kann, fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58
oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421I §6
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird Förderfähige
und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform han- Fortbildung, Fortbildungsplan
delt oder
(1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die
5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Re- gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne
habilitationsträger im Sinne des Neunten Buches von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nur für die Teilnahme
Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes
werden. geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der An-
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist tragsteller oder die Antragstellerin bereits einen staatli-
auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, chen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss
wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als
Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf- gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erwor-
tigungszeit übernommen werden. ben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte
Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht
§4 entgegen. Besteht die Maßnahme aus mehreren Ab-
schnitten (Maßnahmeabschnitte), sind diese im ersten
Fernunterricht Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In
Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist den Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vorbe-
förderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernun- haltlich § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als
terrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungs-
die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes prüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnah-
zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran- meabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung ab-
staltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt schließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1325
freiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbil- satz 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maß-
dungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines nahme als unterbrochen.
glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziels (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme
führen. wird nur einmal gefördert, wenn
(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der 1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies
von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, rechtfertigen und
wenn er
2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-
1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der För-
Maßnahmeabschnitt entspricht, derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2
2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar- nachzuholen.
stellt oder (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits
3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnah- absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.
meabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weit- (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme-
gehend ersetzt und die geänderte Gesamtmaß- abschnitte entsprechend.
nahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin
§ 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die
nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird. Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-
(3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel sprechend.
im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gefördert,
wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zu- Zweiter Abschnitt
gang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach Persönliche Voraussetzungen
diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden
ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf §8
ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert wer-
den, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies Staatsangehörigkeit
rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind (1) Förderung wird geleistet
insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die
erste Fortbildung qualifiziert hat. 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im
Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-
wie anderen Ausländern, die eine Niederlassungs-
§7
erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt
Kündigung, Abbruch, nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
Unterbrechung und Wiederholung
3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter
(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des
Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich
vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh- freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese
merin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder
oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil- deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
nehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, 4. Unionsbürgern, die Ehegatte oder Kind eines Deut-
eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unver- schen oder einer Deutschen sind, unter den Voraus-
züglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der setzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsge-
Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wie- setzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren
der aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teil- ständigen Wohnsitz im Inland haben,
nehmerin hierfür erneut gefördert. 5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein ande- im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-
res Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für den haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-
die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wich- bildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
tiger Grund maßgebend war. 6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wich- schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-
tigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme mern 2 bis 5,
fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be- 7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
steht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf land haben und die außerhalb des Bundesgebiets
Förderung. als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-
Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. hend zum Aufenthalt berechtigt sind,
Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von 8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über
dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertre- die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
tende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Ab- desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Dritter Abschnitt
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset- Leistungen
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, § 10
wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und Umfang der Förderung
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab- (1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird
satz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß-
§§ 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a oder als nahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck
Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlas- Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber
sungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird
oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes be- der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen
sitzen, geminderten Kosten bemessen.
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 (2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2
Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Bei-
oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit trag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbei-
Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach trag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für
§ 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfs-
besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in satz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-
Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet mer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsge-
oder geduldet aufhalten. setzes. § 13 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Un-
(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, terhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die
wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge- Teilnehmerin um 52 Euro, für nicht dauernd getrennt
samt drei Jahre im Inland lebende Ehegatten um 215 Euro und für jedes Kind,
1. aufgehalten haben und für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskinder-
2. rechtmäßig erwerbstätig waren.
geldgesetz hat, um 210 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs- sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder
ausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil- der Antragstellerin und Einkommen ihrer nicht dauernd
dungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten getrennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge an-
Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs- zurechnen.
ausbildungsverhältnis. (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin-
(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat- dern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
ten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten
Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dau- bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des
ernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge-
wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf- halten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe
halten. von 113 Euro für jeden Monat je Kind.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de- § 11
nen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, blei-
ben unberührt. Förderungsdauer
(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform
§9 wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit-
form bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert
Eignung
(Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird
Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehme- die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert,
rin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme er- soweit
folgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der 1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege ei-
Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an nes Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebens-
der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und jahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine
ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich Behinderung oder schwere Krankheit des Teilneh-
um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Er oder sie mers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im
muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürfti-
können. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist ver- gen, in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-
pflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, zessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die
spätestens nach sechs Monaten einen Nachweis des nicht von einem oder einer anderen im Haushalt le-
Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an benden Angehörigen übernommen werden kann,
der Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen, oder
Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder
in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere 2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies
Teilnahmenachweise gefordert werden. Die Förderung rechtfertigen oder
wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und 3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-
Rückforderung geleistet. dungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1327
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die vertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach
Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalender- Maßgabe des § 13.
monate verlängert werden. (4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den
(2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs- Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei
zuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die
in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.
frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem § 13
planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für
Darlehensbedingungen
Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich
und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer- (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlan-
den diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des gen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit die-
Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, sem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein
jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor- Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu
bereitungsphase). schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen
von dem Antragsteller oder der Antragstellerin be-
(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen
stimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag
dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines an-
geschlossen werden. Soweit das im Bescheid angege-
deren nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als be-
bene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entspre-
reits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.
chend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten
(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur,
Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerk- soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht ge-
tagen im Maßnahmejahr. zahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darle-
§ 12 hensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und
Förderungsart § 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen enthal-
ten.
(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 be-
steht aus einem Anspruch auf (2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als
Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich
1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
des Gleichbleibens der Rechtslage – der European In-
bis zu einem Gesamtbetrag von 10 226 Euro und
terbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf-
2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit fung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten
in der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver- der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit
gleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei- von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und
chen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchs- 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-
tens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 1 534 schlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2
Euro. genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nummer 1 wird in EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest-
Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-
hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Ab- lungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darle-
satz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darle- hensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April
hensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit
nach Maßgabe des § 13. des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins
(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen
44 Prozent. Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4
§ 10 Absatz 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage –
103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für je- der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer
der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden
des Kind nach § 10 Absatz 2 Satz 4 wird zur Hälfte und
der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags
in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der
voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach
Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die
den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats,
Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risiko-
in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird,
zuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.
gewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein
Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei
§ 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Un- Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von
terhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Num- sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darle-
mer 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchst- hensnehmerin zins- und tilgungsfrei.
dauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zu- (4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der im
schuss geleistet. Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im
(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar-
§ 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den lehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungs-
Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge zeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehens-
sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich beträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem
Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens- für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver-
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
züglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Absatz 1 ist § 13b
mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis
Erlass und Stundung
zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel
höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar (1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-
in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prüfungs- nehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird
gebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Satz 4. ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses
Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kredit- 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig
anstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü-
oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter fungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebüh- erlassen.
ren. (2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-
nehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung
(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit in-
der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine
nerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichblei-
freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen
bens der Rechtslage – in monatlichen Raten von grund-
oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und
sätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kre-
trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmeri-
ditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils
sche Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vor-
drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag gel-
lage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem
tend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder
Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehr-
die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Raten-
gangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarle-
zahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher
hen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise
Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier-
erlassen, wenn er oder sie
teljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten
Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von 1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,
der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschriftein- 2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder
zugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein
Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückge- Jahr führt und
zahlt werden.
3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der
(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder
Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung
oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fällig- des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zu-
keit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die sätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der An-
Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt tragstellung noch beschäftigt.
geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen
Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:
Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.
a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden
(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder
Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld, deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf
soweit sie noch nicht fällig ist. Monaten besteht,
(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver- b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder
fahrens über das Vermögen einer natürlichen Person eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren
oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeit-
des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung
Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen seit mindestens sechs Monaten besteht und unge-
Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie kündigt ist, oder
§ 13b finden keine Anwendung. c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden
oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zu-
§ 13a sätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Ar-
beitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer
Einkommensabhängige Rückzahlung oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Be-
schäftigungsvoraussetzungen nach den Buchsta-
Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darle- ben a und b erfüllt sind.
hensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen
Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch
oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf-
nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehr-
bau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den
gangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.
Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der über- In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung
steigende Betrag geringer ist als die monatlich zurück- fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des
zuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzah- Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in
lungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. Höhe von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig ge-
Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz wordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prü-
zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindest- fungsgebühren gestundet. Die Darlehensschuld erhöht
rate beschränkt. § 18a Absatz 2 bis 5 des Bundesaus- sich um die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die
bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu- Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht
wenden. erfüllt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1329
(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer bensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialge-
oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass setzbuch oder Leistungen zur Sicherung des
1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab- Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge-
satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes setzbuch erhält oder
nicht übersteigt, 5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar-
2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr lehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht
noch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder ermittelt werden konnte.
ein behindertes Kind betreut und Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus
3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
30 Stunden erwerbstätig ist, (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden je-
wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Ab- weils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und
satz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf 30. Dezember eines Jahres erstattet:
Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die 1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer
Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei-
der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstel- gestellt ist,
lung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1 2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,
Nummer 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau
schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer 3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht 4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah-
nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestunde- lungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2
ten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf geltenden EURIBOR-Satzes,
des Stundungszeitraums werden auf Antrag die ge- 5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des
stundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin
oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeit- nach § 13 Absatz 7 erloschen sind.
punkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 Nummer 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind des Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kre-
Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld ditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschä-
nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes- digung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlage-
kindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Le- schadens.
bensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im (3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen
Sinne des § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommen- nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau
steuergesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung
Bundeskindergeldgesetzes. jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-
(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der schale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdar-
Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei- lehens, höchstens jedoch 128 Euro.
det in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt
für Wiederaufbau. § 15
Aufrechnung
§ 14 Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen
Kreditanstalt für Wiederaufbau kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-
(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der gen in voller Höhe aufgerechnet werden.
Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld § 16
eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin Rückzahlungspflicht
erstattet, von dem oder von der eine termingerechte (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an
Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den
der Fall, wenn sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der
1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der
Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum Förderungsbetrag zu erstatten als
mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat- 1. der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehme-
lichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist, rin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei
2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie- der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Re-
deraufbau entsprechend den geltenden Bestimmun- gelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-
gen wirksam gekündigt worden ist, gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- 2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung
oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des geleistet worden ist.
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat
mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in
oder unmöglich geworden ist, dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maß-
4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden
zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Le- Grund unterbrochen hat.
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
Vierter Abschnitt § 19a
Einkommens- Örtliche Zuständigkeit
und Vermögensanrechnung Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen
ist die von den Ländern für die Durchführung dieses
§ 17 Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,
in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen
Einkommens- und Vermögensanrechnung
oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer
Für die Anrechnung des Einkommens und des Ver- oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen
mögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme des Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
§ 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und die Fortbildungsstätte liegt.
der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV und V § 20
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die
Mitteilungspflicht
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-
tenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die
mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit zuständige Behörde über den Abschluss eines Darle-
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Am- hensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Be-
tes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zu- hörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für
ständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu
Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsge- einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz
setzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforde- führen.
rung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu- § 21
wenden. Auskunftspflichten
(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den
§ 17a zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu
Freibeträge vom Vermögen erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind
1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen
35 800 Euro, ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-
2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1 800 Euro, stellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige
Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-
3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
bruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die
1 800 Euro.
Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite- Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den
rer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald
ihnen diese Umstände bekannt werden.
Fünfter Abschnitt (2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten
Organisation Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denje-
nigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstat-
§ 18 ten hat und die nicht dauernd getrennt lebende Ehegat-
tin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt
Übergegangene Darlehensforderungen lebenden Ehegatten der Antragstellerin.
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange- (3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen
nen Darlehensforderungen werden von der Kreditan- personenbezogene Informationen, die zur Durchfüh-
stalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen. rung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
Sechster Abschnitt auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch
Verfahren schutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
das Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen
§ 19
überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem be-
Antrag sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-
(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der genstehen.
Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige (4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebei- erforderlich ist, hat
trag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh-
bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis mer und seiner nicht dauernd getrennt lebenden
zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes bean- Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dau-
tragt werden. ernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zustän-
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen digen Behörde eine Bescheinigung über den Ar-
nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordru- beitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
cke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen. genen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1331
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des 3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Ab-
öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche satz 2 Satz 5,
Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zu- 4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der
ständigen Behörde Auskünfte über die von ihr ge- Teilnehmerin, des nicht dauernd getrennt lebenden
leistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten sowie die Höhe des Vermögens des Teil-
Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt le- nehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
benden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu ertei- 5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens
len. berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach
(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät- § 17,
zen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen
6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17
eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften
und 17a,
und Vorlage von Urkunden setzen.
7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge
§ 22 vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers
oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des
Ersatzpflicht nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach
des Ehegatten oder der Ehegattin § 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17.
Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für
des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt le- den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-
bende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von För- zugeben.
derung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin da-
durch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-
grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben reitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2 unter- 1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
lassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleiste- 2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für
ten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.
Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit
3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 (3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maß-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzin- nahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungs-
sen. zeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen
Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen
§ 23 längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, ent-
schieden.
Bescheid
(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme
Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzu- nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Absatz 1 Nummer 2),
teilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trä-
nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden gers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzun-
worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahme- gen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Ent-
abschnitte. scheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maß-
(2) In dem Bescheid sind anzugeben: nahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung
begonnen wird.
1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei-
trag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 24
Satz 2,
Zahlweise
2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab-
(1) Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach
satz 1 Satz 1 und 3,
§ 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-
3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 ung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 sind
Absatz 3, unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussan-
4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab- teil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2
schluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe,
kann, höchstens bis zu einem Betrag von 2 600 Euro, in ei-
nem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige
5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der
6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Be-
sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der trages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prü-
nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9. fungsgebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage
der Rechnung oder des Gebührenbescheids ausge-
Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge-
zahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach
ben:
Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wieder-
1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbei- aufbau.
trag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, (2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhalts-
2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbe- beitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach
trag für Kinder nach § 12 Absatz 2 Satz 3, § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 werden bei
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerun- Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahme-
det und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro beitrages nach § 12 Absatz 1,
aufgerundet.
2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-
(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro wer- nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,
den nicht geleistet. Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe
und Zusammensetzung des monatlichen Gesamt-
§ 25 bedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf
Änderung des Bescheides den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-
men und Vermögen des Teilnehmers oder der Teil-
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maß-
nehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes
geblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammen-
1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin setzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während
vom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein- der Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während
getreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3
drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän- gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-
digen Behörde mitgeteilt wurde, zung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag
2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-
vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Än- gensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens
derung folgt, nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-
satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde-
rung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei- 3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-
trags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung
im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge- des Kinderbetreuungszuschlags,
setzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen- 4. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
dung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt le-
Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird benden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen
der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des
geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen
des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs- und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teil-
gesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh- nehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Be-
mers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- trag.
gattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd ge-
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-
trennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25
ständigen Behörden.
Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-
kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen
§ 26 Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Rechtsweg
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem § 27a
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten Anwendung des Sozialgesetzbuches
aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-
gen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67
§ 27 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte
Buch Sozialgesetzbuch Anwendung.
Statistik
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird
eine Bundesstatistik durchgeführt. Siebter Abschnitt
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan- Aufbringung der Mittel
gene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und
Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- § 28
und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewil-
ligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe Aufbringung der Mittel
der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach
§ 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz einschließlich
und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerk- der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau
male: nach § 14 Absatz 2 werden vom Bund zu 78 vom Hun-
dert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.
1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-
schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom
ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus- Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo-
ses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art genen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der
und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Be- Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen
ginns und des Endes der Förderungshöchstdauer, oder ihren Wohnsitz hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1333
Achter Abschnitt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Bußgeld-,
Übergangs- und Schlussvorschriften § 30
§ 29 Übergangsvorschriften
Bußgeldvorschriften (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnah-
men oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Auf-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
stiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes
fahrlässig
mit Ausnahme des § 13b Absatz 2 in der bis zum Ablauf
1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzu-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, wenden.
eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 gilt für Maßnah-
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung
men oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
2012 begonnen werden.
zeitig macht oder
(3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahme-
2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches
abschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.
Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab-
satz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung
§ 31
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- (Übergangsregelung)
zeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- § 32
legt. (Inkrafttreten)
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
Vom 17. Juni 2009
Auf Grund des § 312 Absatz 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248),
der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3180) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 367 Absatz 1 des Lasten-
ausgleichsgesetzes verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2004 (BGBl. I
S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Ab-
satz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe
des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichs-
amt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts
gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009
Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.“
2. § 3 wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 4 wird § 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1335
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 – RWBestV 2009)
Vom 17. Juni 2009
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68 Festsetzung
und 68a sowie den §§ 228b, 255e und 255g Absatz 2 des aktuellen Rentenwerts
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz- und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
1404, 3384), von denen § 68a durch Artikel 1 Num- 2009 27,20 Euro.
mer 20 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
S. 554) eingefügt worden ist, § 228b durch Artikel 5 1. Juli 2009 24,13 Euro.
Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742) und die §§ 68 und 255e zuletzt
§2
durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom
26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) geändert worden Festsetzung
sind, und § 255g Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 70 des allgemeinen Rentenwerts
Buchstabe c des Gesetzes vom 20. April 2007 und des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
(BGBl. I S. 554) eingefügt sowie § 69 Absatz 1 durch in der Alterssicherung der Landwirte
Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 20. April
2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, auch in (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
Verbindung mit § 44 Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2009 12,56 Euro.
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge- (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset- sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2009
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 44 Ab- 11,14 Euro.
satz 6 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
§3
S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 zuletzt geändert
durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes Ausgleichsbedarf und
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2010
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2010
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 0,9825.
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni
1404, 3384), von denen § 255a zuletzt und § 255b 2010 0,9870.
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 66 und 67 des Ge-
setzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert §4
worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1
Anpassungsfaktor
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der
in der Unfallversicherung
vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2009
§ 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozial- anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
gesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
Sozialbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 6 des 1,0241.
Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geän-
dert worden ist, sowie (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Gesetzes Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfäl-
über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli le, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, werden
1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) zum 1. Juli 2009 angepasst. Der Anpassungsfaktor be-
verordnet die Bundesregierung: trägt 1,0338.
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
§5 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
Pflegegeld Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
in der Unfallversicherung zwischen 269 Euro und 1 075 Euro.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2009 an §6
1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Inkrafttreten
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 307 Euro und 1 228 Euro monatlich, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1337
Verordnung
zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 17. Juni 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17b Absatz 1 Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964,
Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe c und f, des § 17c Ab- S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tu-
satz 2, des § 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, der berkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Un-
§§ 17h und 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 78 tersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Be-
Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung stand nicht verbracht werden.
mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a und 13, des § 79 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseu-
Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 chenbekämpfung nicht entgegenstehen,
Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 und
den §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in 1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hun-
Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, dert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchen- Stallhaltung gemästete Nachkommen von der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Untersuchung ausnehmen,
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes- 2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Stallhaltung gemästet und zur sofortigen
cherschutz: Schlachtung abgegeben werden, nur so viele
Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuber-
Artikel 1 kulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom
Änderung
Hundert festgestellt werden kann.
der Tuberkulose-Verordnung
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-
der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose
kanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird
untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Grün-
wie folgt geändert:
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter ver-
b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem pflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen
Wort „bakteriologische“ die Wörter „oder mole- die erforderliche Hilfe zu leisten.“
kularbiologische“ eingefügt. 3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „(Nummer 2.2.2 der
c) Absatz 2 wird aufgehoben. Anlage)“ durch die Angabe „(Nummer 2.2.5.3.2
Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
EWG)“ ersetzt.
„§ 3
4. § 7a wird wie folgt geändert:
(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischun-
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
tersuchung pathologisch-anatomische Veränderun-
setzt:
gen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten,
stellt die zuständige Behörde sicher, dass „Die zuständige Behörde ordnet bei den Rin-
dern, die aus einem Bestand verbracht worden
1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tu-
sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tu-
berkulose untersucht werden und
berkulose der Rinder amtlich festgestellt worden
2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird
wird. die Untersuchung nach Satz 2
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt
Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der die zuständige Behörde die behördliche Be-
Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der obachtung auf,
Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose 2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet
der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach
sie bei allen über sechs Wochen alten der be-
Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für
hördlichen Beobachtung unterliegenden Rin-
den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zu- dern die Untersuchung auf Tuberkulose an.
ständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung
mit. Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Be- 1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom
hörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wo- Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind,
chen alten Rinder des betroffenen Bestandes mit- deren in Stallhaltung gemästete Nachkom-
tels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der men von der Untersuchung ausgenommen
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni werden,
1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen 2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tu- Artikel 2
berkulose untersucht werden, dass Tuberku-
Änderung
lose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
der Viehverkehrsverordnung
Hundert und einer Prävalenzschwelle von
25 vom Hundert festgestellt werden kann. Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1274, 1967), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
Die epidemiologischen Nachforschungen nach
25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird
Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von
wie folgt geändert:
fünf Jahren.“
1. In Anlage 3 Abschnitt B wird in Spalte 1 folgender
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe d angefügt:
„Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen
„d) voraussichtliche Dauer der Beförderung“.
Standorten, die der behördlichen Beobachtung
nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht 2. In Anlage 6 wird nach der Zeile „Sonstige taurindicus
werden, wenn die Untersuchungen nach Ab- Rinder“ folgende Spalte eingefügt:
satz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuber- „Waggu Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94“.
kulose durchgeführt worden sind.“
5. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Buchstabe b werden die Wörter „mindestens Änderung
sechs Wochen“ durch die Wörter „mindestens der Tollwut-Verordnung
acht Wochen“ ersetzt.
In § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Tollwut-Ver-
b) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
durch das Wort „oder“ ersetzt. 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 7
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt: der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3499) geändert worden ist, werden die Wörter „min-
„d) im Falle einer positiven molekularbiologi- destens drei Jahren“ durch die Wörter „mindestens
schen Untersuchung im Schlachthof bei zwei Jahren“ ersetzt.
den Rindern des Bestandes, aus dem das
positiv molekularbiologisch untersuchte Artikel 4
Rind stammt, eine Untersuchung mit einer
Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis er- Änderung der
geben hat und,“. Schweinehaltungshygieneverordnung
6. Der Abschnitt III wird aufgehoben. Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom
7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 2
7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben. der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)
8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft mit geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
einem anerkannten Bestand“ durch das Wort „Rin-
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6
derbestand“ ersetzt.
werden jeweils die Wörter „Schweinepest bei Haus-
9. In § 15 werden die Wörter „anerkannten Bestan- oder Wildschweinen“ durch die Wörter „Tierseuchen
des“ durch das Wort „Rinderbestandes“ ersetzt. bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschwei-
nen“ ersetzt.
10. § 16 wird aufgehoben.
11. § 17 wird wie folgt geändert: 2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Stall“ das Wort
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 „sowie“ eingefügt.
Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz
in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 fügt:
oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder“. „5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikro-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , § 10 Abs. 4 bieller Behandlung“.
oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2“ gestri-
chen. Artikel 5
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Änderung
der Tierimpfstoff-Verordnung
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006
„2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforder- (BGBl. I S. 2355) wird wie folgt geändert:
liche Hilfe leistet,“.
1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
bb) In Nummer 8 wird das Komma durch einen „exotische Tierseuchenerreger“ die Wörter „ , aus-
Punkt ersetzt. genommen die Erreger der Blauzungenkrankheit,“
cc) Die Nummern 9 bis 15 werden gestrichen. eingefügt.
12. Die Anlage wird aufgehoben. 2. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1339
Artikel 6 b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Änderung der EG-Blauzungen- „5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung
bekämpfung-Durchführungsverordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver- nicht rechtzeitig macht.“
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch Artikel 7
die Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der EG-Blauzungen-
„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde bekämpfung-Durchführungsverordnung
oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Imp-
fung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 Artikel 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur
innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchfüh-
der Impfung unter Angabe rungsverordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51
1. der Registriernummer seines Betriebes, 2009 V1) wird wie folgt geändert:
2. des Datums der Impfung und 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
3. des verwendeten Impfstoffes 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Be-
hörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der Artikel 8
nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.“
2. § 5 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Absatz 2a“ die Angabe „oder 3 Satz 2“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 – PKHB 2009)
Vom 17. Juni 2009
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozess-
ordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 180 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 395 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der
Zivilprozessordnung), 276 Euro.
Berlin, den 17. Juni 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009 1341
Bekanntmachung
der Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 17. Juni 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 des Versorgungs-
ausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), der
zuletzt durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdyna-
mischen Anrechten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Versor-
gungsausgleichs-Überleitungsgesetzes sind bei Entscheidungen über den Ver-
sorgungsausgleich, die nach dem 30. Juni 2009 ergehen, der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen:
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,2014231 vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,9134986 vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991
1,7414858 vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5597270 vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992
1,4233516 vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,3415556 vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993
1,2268734 vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1838188 vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994
1,1831861 vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1511449 vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995
1,1288778 vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0815435 vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996
1,0787511 vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997
1,0388931 vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998
1,0343004 vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
1,0197482 vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000
1,0198034 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
1,0178893 vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002
1,0106274 vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003
1,0091758 vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2007
1,0093100 vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008
1,0095216 vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009
Berlin, den 17. Juni 2009
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Birgit Mimietz
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009
Vom 17. Juni 2009
Nach § 20 Absatz 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b des
Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird hiermit
Folgendes bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2009 für
Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner
minderjährig ist, 359 Euro.
Berlin, den 17. Juni 2009
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christiane Polduwe