1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Gesetz
zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts
Vom 17. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes
sen: anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsge-
richtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher
Artikel 1 Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des
§ 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung
Änderung
mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwal-
der Bundesnotarordnung
tungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wo-
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- chen.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1
bereinigten Fassung, die zuletzt durch das Gesetz vom
Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch
2. April 2009 (BGBl. I S. 696) geändert worden ist, wird
Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregie-
wie folgt geändert:
rungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2
1. § 54 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechts-
verordnung auf den Landesjustizverwaltungen nach-
„(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist,
geordnete Behörden zu übertragen. Die Landes-
kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfah-
regierungen können diese Ermächtigung durch
rens durch das Disziplinargericht vorläufig seines
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein an-
übertragen.“
waltsgerichtliches Verfahren nach der Bundes-
rechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die 5. Dem § 98 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung
„Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt,
nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten
Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfer-
entsprechend.“
nung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt wer-
2. § 75 Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: den, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. § 14
„Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes
Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz
das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit
entsprechend anzuwenden.“ entsprechende Anwendung.“
3. § 95a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 6. § 105 wird wie folgt gefasst:
„Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinar- „§ 105
verfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder Für die Anfechtung von Entscheidungen des
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unter- Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bun-
brochen. Sie ist für die Dauer des Widerspruchsver- desdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Ent-
fahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder scheidungen des Verwaltungsgerichts entspre-
für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarver- chend.“
fahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinarge-
7. § 109 wird wie folgt gefasst:
setzes gehemmt.“
„§ 109
4. § 96 wird wie folgt gefasst:
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Dis-
„§ 96
ziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichen- des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinar-
des bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundes- verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entspre-
disziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die chend anzuwenden.“
in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zuge-
8. Es wird folgender § 121 angefügt:
wiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die
Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse „§ 121
der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustiz-
(1) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten Dis-
verwaltung wahr.
ziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der
Person zu beauftragen, die die Befähigung zum ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, so-
Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen weit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die
Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundes- aufgrund des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden
disziplinargesetzes kann das Gericht das Amts- Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirk-
gericht um Rechtshilfe ersuchen. sam. Die Fortführung eines Disziplinarverfahrens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1283
nach Satz 1 steht der Einleitung eines Disziplinarver- dem 1. Januar 2010 ergangen sind, bestimmt sich
fahrens im Sinne des § 95a Absatz 1 Satz 2 gleich. nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden
(2) Die vor dem 1. Januar 2010 eingeleiteten Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die
förmlichen Disziplinarverfahren werden nach dem Bestimmungen des bis zu diesem Tag geltenden
bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortge- Rechts.
führt. In diesen Verfahren ist für die Einleitung und
(5) Die bis zum 31. Dezember 2009 in einem Dis-
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls
ziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind
das bis zum 31. Dezember 2009 geltende Recht an-
nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht zu
zuwenden.
vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden
(3) Die vor dem 1. Januar 2010 anhängigen ge- sind.“
richtlichen Disziplinarverfahren oder gerichtlichen
Verfahren gemäß § 75 Absatz 5 werden nach dem
bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht fortge- Artikel 2
führt.
Inkrafttreten
(4) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen
Entscheidungen in Disziplinarverfahren, die vor Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Gesetz
zur Änderung des
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes
Vom 17. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird das Datum „1. Ja-
nuar 2009“ durch das Datum „1. Juli 2010“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Düngegesetzes
In § 2 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) wird
Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu
bestimmt sind,
a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren
Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1285
Fünfzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 11. Juni 2009
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 70 Absatz 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die
zuletzt durch die Verordnung vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 806) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Die Anlage 2 Teil A Nummer 185 ist erst ab dem 5. Februar 2010 anzuwenden.“
2. Der Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern 1370 und 1371 angefügt:
„1370 Diethylenglykol (DEG),
2,2´-Oxydiethanol (CAS-Nr. 111-46-6, EG-Nr. 203-872-2), vorbehaltlich der Anlage 2 Teil A Nummer 186
1371 Phytonadion [INCI], Phytomenadion [INN] (CAS-Nr. 84-80-0/81818-54-4, EG-Nr. 201-564-2)“.
3. Der Anlage 2 Teil A werden folgende Nummern 185 bis 188 angefügt:
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere bedingungen und
Stoff Höchstkonzentration
Nr. und/oder Einschränkungen und Warnhinweise
im kosmetischen
Verwendung Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
„185 Toluol Nagelmittel 25 % Außer Reich-
CAS-Nr. 108-88-3 weite von Kin-
EG-Nr. 203-625-9 dern aufbewah-
ren.
Nur zur Benut-
zung durch Er-
wachsene.
186 Diethylenglykol (DEG) Spuren in Be- 0,1 %
CAS-Nr. 111-46-6 standteilen
EG-Nr. 203-872-2
2,2´-Oxydiethanol
187 Butoxydiglykol Lösungsmittel in 9% Keine Verwendung
CAS-Nr. 112-34-5 Haarfärbemitteln in Aerosolpackungen
EG-Nr. 203-961-6 (Sprays)
Diethylenglykolmono-
butylether (DEGBE)
188 Butoxyethanol Lösungsmittel in 4% Keine Verwendung
CAS-Nr. 111-76-2 oxidativen Haarfär- in Aerosolpackungen
EG-Nr. 203-905-0 bemitteln (Sprays)
Ethylenglykolmono- Lösungsmittel in 2,0 % Keine Verwendung
butylether (EGBE) nichtoxidativen in Aerosolpackungen
Haarfärbemitteln (Sprays)“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG
des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 15).
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. November 2009 in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1287
Vierte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 15. Juni 2009
Es verordnen auf Grund d) Die Angaben zu den bisherigen Unterabschnit-
– des § 69 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der ten 1 und 2 des Abschnitts 2 des Kapitels 5 wer-
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 den die Angaben zu den Unterabschnitten 2
(BGBl. I S. 162) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt und 3.
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 2. § 4 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
– des § 99 Absatz 1 Nummer 5, 13 und 13a des Auf-
„(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte
enthaltsgesetzes, von denen Nummer 13a durch Ar-
Passersatzpapiere für Ausländer sind:
tikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2846) eingefügt worden ist, das 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Ab-
Bundesministerium des Innern: satz 1),
2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
Artikel 1
3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Ab-
Änderung der Aufenthaltsverordnung satz 3),
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Ab-
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset- satz 4),
zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert
5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 6. die Bescheinigung über die Wohnsitzver-
legung (§ 43 Absatz 2),
a) Der Angabe zu § 11 werden nach dem Wort
„Ausländer“ die Wörter „im Ausland“ angefügt. 7. das Standardreisedokument für die Rück-
führung (§ 1 Absatz 8).
b) Nach der Angabe zu § 61 wird die Angabe zur
Überschrift zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst: Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4
werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei
„Abschnitt 2 Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht
Datenerfassung, zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Num-
Datenverarbeitung und Datenschutz“. mer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4
c) Nach der Angabe zur Überschrift zu Abschnitt 2 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne
werden die folgenden Angaben eingefügt: elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-
medium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch
„Unterabschnitt 1 nach Verlängerungen, ein Jahr nicht über-
Erfassung und Übermittlung schreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten
von Antragsdaten zur Herstellung zwölften Lebensjahr werden abweichend von
von Passersatzpapieren mit elektro- Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1
nischem Speicher- und Verarbeitungsmedium Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Spei-
§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantra- cher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in
gung von Passersatzpapieren mit elektro- begründeten Fällen können sie auch mit elektro-
nischem Speicher- und Verarbeitungs- nischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
medium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach
Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verar-
§ 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, beitungsmedium sind höchstens sechs Jahre
-prüfung sowie der dezentralen Qualitäts- gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des
sicherung zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser
§ 61c Übermittlung der Daten an den Doku- Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit
mentenhersteller bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
§ 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderun- zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild ein-
gen zubringen.“
§ 61e Qualitätsstatistik b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6
eingefügt:
§ 61f Automatischer Abruf aus Dateien und au-
tomatische Speicherung im öffentlichen „(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1
Bereich Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe
der ausstellenden Behörde, dem Tag der Aus-
§ 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich stellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer
§ 61h Übergangsregelungen“. und der Seriennummer sowie dem Lichtbild
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
und der Unterschrift des Inhabers des Passer- ten Finger, die Angaben zur Qualität der Ab-
satzpapiers ausschließlich folgende sichtbar drücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten
aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten
Passersatzpapiers: Daten sind nach dem Stand der Technik gegen
1. Familienname und ggf. Geburtsname, unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen
zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der
2. den oder die Vornamen, biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht
3. Doktorgrad, errichtet.
4. Tag und Ort der Geburt, (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden
5. Geschlecht, in Passersatzpapieren mit elektronischem Spei-
cher- und Verarbeitungsmedium bei Antrag-
6. Größe,
stellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht
7. Farbe der Augen, vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespei-
8. Wohnort, chert. Die Unterschrift durch den Antragsteller
ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Bean-
9. Staatsangehörigkeit.
tragung des Passersatzes das zehnte Lebens-
(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 jahr vollendet hat.
Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das
automatische Lesen. Diese darf lediglich ent- (6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1
halten: Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt
werden, dass die Personendaten auf den eige-
1. die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Pass- nen Angaben des Antragstellers beruhen. Das
ersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Num- Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1
mer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an
Passersatzpapiere, den Identitätsangaben des Antragstellers be-
2. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik stehen.“
Deutschland, c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
3. den Familiennamen, sätze 7 und 8.
4. den oder die Vornamen, 3. In § 5 Absatz 5 werden nach dem Wort „Ausländer“
5. die Seriennummer des Passersatzes, die die Wörter „ohne elektronisches Speicher- und Ver-
sich aus der Behördenkennzahl der Aus- arbeitungsmedium“ eingefügt.
länderbehörde und einer zufällig zu verge- 4. § 6 wird wie folgt gefasst:
benden Passersatznummer zusammensetzt,
die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten „§ 6
kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren Ausstellung des
aus einem Serienbuchstaben und sieben Reiseausweises für Ausländer im Inland
Ziffern besteht,
Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer
6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
7. den Tag der Geburt, 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis,
8. die Abkürzung „F“ für Passersatzpapier- Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
inhaber weiblichen Geschlechts und „M“ für Daueraufenthalt-EG besitzt,
Passersatzpapierinhaber männlichen Ge- 2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis,
schlechts, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
9. die Gültigkeitsdauer des Passersatzes, Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als In-
10. die Prüfziffern und haber des Reiseausweises für Ausländer die
Passpflicht erfüllt,
11. Leerstellen.
3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen
dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
keine Daten über die Person des Passersatz-
papierinhabers oder Hinweise auf solche Daten 4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die
enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
neue Seriennummer. ein dringendes öffentliches Interesse besteht,
(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ zwingende Gründe es erfordern oder die Ver-
2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über sagung des Reiseausweises für Ausländer eine
Normen für Sicherheitsmerkmale und biometri- unbillige Härte bedeuten würde und die Durch-
sche Daten in von den Mitgliedstaaten ausge- führung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
stellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird
L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatz- der Reiseausweis für Ausländer ohne elektro-
papiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 nisches Speicher- und Verarbeitungsmedium aus-
mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 ge- gestellt. Die ausstellende Behörde darf in den
nannten Reiseausweise für Ausländer mit einem Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen
elektronischen Speicher- und Verarbeitungs- von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des
medium zu versehen, auf dem das Lichtbild, Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4
die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfass- zulassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1289
5. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den (2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes
Wörtern „Reiseausweis für Ausländer“ die Wörter und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitäts-
„ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungs- sicherung dürfen ausschließlich solche technischen
medium“ eingefügt. Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die
6. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem ab- dem Stand der Technik entsprechen.
schließenden Punkt die Wörter „der auch nach Ver- (3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird
längerung zwölf Monate nicht überschreiten darf“ vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und
eingefügt. Bestandteile den für die Produktionsdatenerfas-
7. In der Überschrift des § 11 werden nach dem Wort sung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeb-
„Ausländer“ die Wörter „im Ausland“ angefügt. lichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik in der
8. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 werden die jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese
Wörter „einschließlich der nachträglichen Ein- Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für
beziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder in Sicherheit in der Informationstechnik im elektro-
das Dokument soweit das zulässig ist“ gestrichen. nischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
9. Die Überschrift des Abschnitts 2 des Kapitels 5 (4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von
wird wie folgt gefasst: Passersatzpapieren dürfen nicht zum Anlass ge-
„Abschnitt 2 nommen werden, die dafür erforderlichen Angaben
und die biometrischen Merkmale außer bei den
Datenerfassung,
zuständigen Ausländerbehörden zu speichern.
Datenverarbeitung und Datenschutz“.
Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des
10. Dem Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 des Kapi- Passersatzes erforderlichen Antragsunterlagen
tels 5 wird folgender Unterabschnitt 1 vorangestellt: sowie für personenbezogene fotografische Daten-
„Unterabschnitt 1 träger (Mikrofilme).
Erfassung und Übermittlung (5) Eine zentrale, alle Seriennummern um-
von Antragsdaten zur Herstellung fassende Speicherung darf nur bei dem Dokumen-
von Passersatzpapieren mit elektro- tenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des
nischem Speicher- und Verarbeitungsmedium Verbleibs der Passersatzpapiere erfolgen. Die Spei-
cherung der übrigen in § 4 Absatz 2 genannten
§ 61a Angaben und der in § 4 Absatz 4 genannten bio-
metrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller
Fingerabdruckerfassung ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und
bei der Beantragung von vorübergehend der Herstellung des Passersatzes
Passersatzpapieren mit elektro- dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
nischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
(6) Die Seriennummern dürfen nicht so ver-
(1) Die Fingerabdrücke werden in Form des wendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf
flachen Abdrucks des linken und rechten Zeige- personenbezogener Daten aus Dateien oder eine
fingers des Antragstellers im elektronischen Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend
Speicher- und Verarbeitungsmedium des Pass- von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet
ersatzpapiers gespeichert. Bei Fehlen eines Zeige- werden:
fingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks
oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatz- 1. durch die Ausländerbehörden für den Abruf per-
weise der flache Abdruck entweder des Daumens, sonenbezogener Daten aus ihren Dateien,
des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 2. durch die Polizeibehörden und -dienststellen
Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die des Bundes und der Länder für den Abruf der
Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen in Dateien gespeicherten Seriennummern sol-
Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, cher Passersatzpapiere, die für ungültig erklärt
unmöglich ist. worden sind, abhanden gekommen sind oder
(2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde bei denen der Verdacht einer Benutzung durch
dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektro- Nichtberechtigte besteht.
nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ge- (7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2
speicherten Daten zu gewähren. Die bei der Aus- und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entspre-
länderbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind chend für alle übrigen, durch deutsche Behörden
spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.
löschen.
§ 61c
§ 61b Übermittlung der Daten
Form und Verfahren an den Dokumentenhersteller
der Datenerfassung, -prüfung (1) Nach der Erfassung werden sämtliche An-
sowie der dezentralen Qualitätssicherung tragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem
(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische digitalen Datensatz zusammengeführt und an den
und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Dokumentenhersteller übermittelt. Die Datenüber-
Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der mittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den
Fingerabdrücke sicherzustellen. erhobenen Fingerabdrücken und – soweit vorhan-
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
den – zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle. Die
die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoft- Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der
ware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel Prüfung in einem Prüfbericht. Das Bundesamt für
des Reiseausweisantrags sowie die Speichergröße Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf
der biometrischen Daten. Die Datenübermittlung Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitäts-
erfolgt durch elektronische Datenübertragung über bescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich
verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen (BGBl. I S. 519) in der jeweils gültigen Fassung rich-
Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder ten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüf-
über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden stelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Daten sind zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit dem Stand der Technik ent-
sprechend elektronisch zu signieren und zu ver- § 61e
schlüsseln. Qualitätsstatistik
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach
Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitäts-
Zertifikate nach den Anforderungen der vom statistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte
Bundesamt für Sicherheit in der Informations- zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl
technik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzel- in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumen-
zertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. tenhersteller ermittelt und vom Dokumentenherstel-
Der Dokumentenhersteller hat geeignete techni- ler ausgewertet werden. Der Dokumentenhersteller
sche und organisatorische Regelungen zu treffen, stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundes-
die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten ministerium des Innern und dem Bundesamt für
Antragsdaten ausschließen. Sicherheit in der Informationstechnik zur Ver-
fügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statis-
(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3
tikdaten bestimmen sich nach den Technischen
erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
Datenaustauschformats gemäß den für die Pro-
Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur
duktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und
zentralen Qualitätssicherungsstatistik.
-übermittlung maßgeblichen Technischen Richt-
linien des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik und auf der Grundlage des Über- § 61f
mittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils
gültigen Fassung. § 61b Absatz 3 Satz 2 gilt ent- Automatischer Abruf
sprechend. aus Dateien und automatische
Speicherung im öffentlichen Bereich
(4) Soweit die Datenübermittlung über Vermitt-
lungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf
(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen
die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle
dürfen den Passersatz nicht zum automatischen
und Dokumentenhersteller entsprechende Anwen-
Abruf personenbezogener Daten verwenden. Ab-
dung. Die Datenübermittlung zwischen Ausländer-
weichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden
behörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich
und -dienststellen des Bundes und der Länder
Datensicherheit und Datenschutz ein den in Ab-
sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle
satz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entspre-
wahrnehmen, die Zollbehörden das Passersatz-
chendes Niveau aufweisen. Die Anforderungen an
papier im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse
das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen
zum automatischen Abruf personenbezogener
Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten
Daten verwenden, die für Zwecke
sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
1. der Grenzkontrolle,
§ 61d
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen 2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus
Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung
(1) Die Einhaltung der Anforderungen nach den
oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für
Sicherheit
Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Ein-
satz der Systeme und Bestandteile festzustellen im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.
(Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt
von technischen Systemen und Bestandteilen, die haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelun-
in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in gen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Auf-
§ 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren be- zeichnungen gefertigt werden.
stimmt sind, beantragen spätestens drei Monate
vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim auto-
nik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1. matischen Lesen des Passersatzes nicht in Dateien
(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus
eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informa- dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer
tionstechnik anerkannte und für das Verfahren nach Feststellung geführt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1291
§ 61g § 61h
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich Übergangsregelungen
(1) Das Passersatzpapier kann auch im nicht-
öffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimations- (1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des
papier benutzt werden. Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfah-
ren zur elektronischen Datenübertragung betreiben,
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwen- jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vor-
det werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personen- liegen haben, können dieses Verfahren bis zum
bezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüp- 30. Juni 2010 weiterführen.
fung von Dateien möglich ist.
(3) Das Passersatzpapier darf weder zum auto- (2) Abweichend von § 61d Absatz 1 Satz 1
matischen Abruf personenbezogener Daten noch können bis zum 30. Juni 2010 auch Systeme und
zur automatischen Speicherung personenbezoge- Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder
ner Daten verwendet werden. und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt
(4) Beförderungsunternehmen dürfen personen- werden, für die noch kein Konformitätsbescheid
bezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone erteilt wurde.“
des Passersatzes elektronisch nur auslesen und
verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler 11. Die bisherigen Unterabschnitte 1 und 2 des Ab-
Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mit- schnitts 2 des Kapitels 5 werden die Unter-
wirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen abschnitte 2 und 3.
Reiseverkehr und zur Übermittlung personen-
bezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische
Artikel 2
Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten
sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Inkrafttreten
Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich
sind. Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juni 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Verordnung
über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)*)
Vom 16. Juni 2009
Auf Grund satz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feue-
– des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in rungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert
1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003
Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgeset- (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung be-
zes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert zeichnet sind.
worden ist, (3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind aus-
– des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des genommen:
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. No- 1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn
vember 2008 (BGBl. I S. 2242) die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Ab-
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und gasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren
Technologie: Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für
gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gas-
§1 leitungen dauerhaft unterbunden ist,
Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen 2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit
einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Qua-
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende
dratzentimeter an der Sohle,
Anlagen:
3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlau-
1. Abgasanlagen,
fende demontierbare Verbindungsstücke von Einzel-
2. Heizgaswege der Feuerstätten, feuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden
3. Räucheranlagen, für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht
von unten in die Schornsteinsohle einmünden und
4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
nicht abgedeckt werden können,
(2) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe,
Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten 4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in
Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es
im Rahmen der Abgaswegüberprüfung in Räumen, die sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen
für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder ge- Kamin handelt,
eignet sind, bezogen auf unverdünntes, trockenes Ab- 5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheiz-
gas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Über- kraftwerken, Kompressionswärmepumpen und orts-
schreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhän- festen Verbrennungsmotoren,
gigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens 6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer
nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmo- maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
noxidmessung entfällt bei
7. Koch- und Garschränke.
1. gasbeheizten Wäschetrocknern,
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Ge-
richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unter-
bläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabfüh-
schiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist
rung durch die Außenwand, deren Ausmündung
die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss
des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter
von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehr-
über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und
fachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen
Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als
oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die
1 Meter hat.
höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Num-
durchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet, mer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung
wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wieder-
eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich ein- inbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls
mal in einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Ab- zu kehren.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf An-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- trag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 be-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft stimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen er-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/
96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom höhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. erfordert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1293
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf An- absichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der
trag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der
Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigen-
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des tümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündi-
oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem gung verzichtet.
Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, (2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in
von dieser Verordnung abweichende Regelungen tref- möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.
fen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch be-
sondere brandschutztechnische Einrichtungen oder (3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durch-
andere Maßnahmen sichergestellt ist. zuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigen-
tümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Be-
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 auftragter eine getrennte Durchführung wünscht:
und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornstein-
feger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die
(BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere
die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerks- Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen wer-
gesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht be- den:
stimmt ist. – Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren – Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9
oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren und
durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versor-
– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Num-
gung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der
mer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar
veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss 2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe,
der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich- die nach § 15 der Verordnung über kleine und mitt-
rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der lere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen
Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung werden:
der Rauch- oder Abgase eingehalten sind. – Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
§2
– Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbei-
Besondere Kehrarbeiten ten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, aus- diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit
zuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Ver- Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1
brennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeu- Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen
gen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht aus- Grundstück durchgeführt werden können, und
gebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige ge- – Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Num-
fahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennar- mer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
beiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden,
die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfeger- 3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brenn-
handwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbren- stoffe:
nens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des – Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung
Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den
– Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbei-
örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem
ten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese nicht
Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu über-
zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder
prüfen.
Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt
und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Ab- werden können, und
luftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem
– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Num-
Stand der Technik, insbesondere entsprechend den
mer 2 des Schornsteinfegergesetzes.
Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Ab-
bruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die
(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirks-
und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, schornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem
berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398), durchzu- Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Be-
führen. scheinigung auszustellen.
§3 §4
Pflichten Durchführung
der Bezirksschornsteinfegermeisterin der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters (1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der
Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der be- Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforder-
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
lich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heiz- steinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser
gaswege von Feuerstätten. Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in
sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornstein- den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
feger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Be-
entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom trag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-
Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder steuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich
dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist §7
der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund-
stücks oder der Räume eine Bescheinigung auszu- Begriffsbestimmungen
stellen.
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in
§5 Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde
Formblätter zu legen.
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schorn-
steinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach
§8
dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Beschei-
nigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
beizufügen.
§6 § 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8
dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung
Gebühren in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Ab- 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember
satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schorn- 2012 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1295
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anzahl der
Anlagen und deren Benutzung Kehrungen im Anzahl der
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) Kalenderjahr Überprüfungen
1 Feste Brennstoffe
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer
Verbrennung 2
1.4 Blockheizkraftwerk 2
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und
Räucheranlage 2
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1
1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte
mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch
CO-Sensoren) 1
1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal im
Kalenderjahr
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2 Flüssige Brennstoffe
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte 3
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte 1
2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach einmal im
Nummer 2.1 – 2.3 Kalenderjahr
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und einmal im
Brennstoffzellenheizgerät Kalenderjahr
2.8 Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefel- einmal in
armem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftab- jedem zweiten
hängige Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck Kalenderjahr
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt
2.9 Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des einmal in
Verbrennungsprozesses jedem dritten
Kalenderjahr
2.10 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr
3 Gasförmige Brennstoffe
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Anzahl der
Anlagen und deren Benutzung Kehrungen im Anzahl der
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) Kalenderjahr Überprüfungen
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für einmal in
Überdruck jedem zweiten
Kalenderjahr
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und einmal in
Brennstoffzellenheizgerät jedem zweiten
Kalenderjahr
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher einmal in
Regelung des Verbrennungsprozesses jedem dritten
Kalenderjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1297
Anlage 2
(zu § 5)
Formblatt
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Bezirksschornsteinfegermeister(in) Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis
der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-
prüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3
SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-
nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490) jeweils an dem
angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:
Laut Feuerstättenbescheid Datum der Mängel
Änderungsmitteilung/Bemerkungen
Anlage Arbeits- vorhanden
Nr. (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang) ausführung ja/nein
Anschrift und Reg.-Nummer des Schornsteinfegerbetrie- Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feu-
bes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei erstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
erstattet wurde
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten
Ausführender Schornsteinfeger:
Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Gasförmige Brennstoffe
Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes;
bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei Tag der Überprüfung und Messung:
der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verord-
nung erstattet wurde Art der Überprüfung und Messung:
§ 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV
Ausfertigung für den
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mitt-
lere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich Brennstoff
Feuerstättenart Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug Abgasleitung
Feuerstätte an der Strömungssicherung O2-Gehalt im Abgas %
Befestigung/Abstände in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehalt ppm
äußerer Zustand an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %
Brenner/Heizgasweg Abgasklappe Lufttemperatur im Ringspalt °C
Flammenbild Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt: Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1299
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Grenzwert für Abgasverlust %
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil Grenzwert für Abgasverlust + Messunsicherheit überschritten wird.
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.
Bemerkungen:
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte
Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die
Datum Unterschrift Wiederholungsmessung erfolgen kann.
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Flüssige Brennstoffe
Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes;
bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei Tag der Überprüfung und Messung:
der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verord-
nung erstattet wurde Art der Überprüfung und Messung:
§ 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV
Ausfertigung für den
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mitt-
lere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich Brennstoff
Feuerstättenart Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Brenner/Heizgasweg Verbindungsstück
Feuerstätte Abgasabzug Abgasleitung
Befestigung/Abstände in Brennerhöhe O2-Differenz im Ringspalt %
äußerer Zustand an anderer Stelle Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt: Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
Grenzwerte: Rußzahl Ölderivate keine
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Abgasverlust %
Rußzahl-Einzelwerte Rußzahl-Mittelwert Ölderivate
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil …………………………………………………………………………………..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.
Bemerkungen:
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb ei-
ner Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte
Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die
Datum Unterschrift Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1301
Anlage 3
(zu § 6)
Gebührenverzeichnis
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
1 Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr)
1.1 Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun-
gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen
1.1.1 – für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab-
gasanlagen durchgeführt werden 9,2
1.1.2 – für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten-
schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten
Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden 3,5
1.1.3 Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2
KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num-
mer 1.1.1 auf 12,9
1.1.4 Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emis-
sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach
Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch-
geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf 18,9
1.2 Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt – unter Beachtung von § 3
Absatz 3 – für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der
Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden 6,2 für die Länder
Berlin, Bremen und
Hamburg und 8,2 für
die übrigen Länder
Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs-
tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden.
1.3 Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe-
zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt 1,6
2 Arbeitsgebühr je Kehrung
2.1 Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für
jeden vollen und angefangenen Meter 0,3
2.2 Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm2 Querschnitt,
abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute 0,8
2.3 Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu keh-
rende Fläche
2.3.1 – bei privat genutzten Anlagen 0,7
2.3.2 – bei gewerblich genutzten Anlagen 3,3
2.3.3 Rauchwagen 6,7
2.3.4 Raucherzeuger, je Arbeitsminute 0,8
2.4 Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter
2.4.1 – bis 500 cm2 Querschnitt 1,5
2.4.2 – über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt 2,4
2.4.3 – über 2500 cm2 Querschnitt 6,0
2.5 Abgasrohr
2.5.1 – für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich-
tungsänderung) 7,0
2.5.2 – je weiteren vollen und angefangenen Meter 1,0
2.5.3 – je weitere Richtungsänderung 3,0
2.5.4 Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger 4,1
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
2.5.5 Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden
2.5.5.1 – je wärmegedämmte Reinigungsöffnung 6,7
2.5.5.2 – je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) 4,9
2.6 Rauchfang vom offenen Kamin 1,3
3 Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen
Kehrung, Feuerstättenschau
3.1 Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas-
anlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei 0,3
– flüssigen Brennstoffen
– gasförmigen Brennstoffen
– unbenutzten Anlagen
3.2 Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungsluft-
einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
3.2.1 – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 13,8
3.2.2 – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 7,3
3.2.3 – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit 8,3
3.3 Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit
ein.
3.3.1 – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 15,5
3.3.2 – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,7
3.3.3 – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit 9,7
3.4 Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein.
3.4.1 – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 18,9
3.4.2 – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 11,7
3.4.3 – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit 12,2
3.5 Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren-
nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein.
3.5.1 – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 16,0
3.5.2 – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,9
3.5.3 – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit 9,3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1303
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
3.6 Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute 0,8
3.7 Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 10,0
3.8 Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num-
mer 1.9 und 2.4
3.8.1 – Leitungen je vollen und angefangenen Meter 1,0
3.8.2 – Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie 0,5
3.8.3 Schächte je vollen und angefangenen Meter 0,3
3.9 Feuerstättenschau
3.9.1 Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein
stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen 1,0
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in
Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber-
prüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden
werden maximal 3 Meter berechnet.
3.9.2 Zuschlag je Feuerstätte 3,1
Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas-
wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.
4 Arbeitsgebühr je Emissionsmessung
4.1 Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit
4.1.1 – zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 10,3
4.1.2 – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess-
stelle 19,1
4.1.3 – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere
Messstelle 17,2
4.1.4 Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m) 5,8
4.2 Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nut-
zungseinheit
4.2.1 – zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 6,5
4.2.2 – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für die
erste Messstelle 15,3
4.2.3 – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für jede
weitere Messstelle 13,5
4.2.4 Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) 5,8
4.3 Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 1.BImSchV in der Nutzungseinheit
4.3.1 – für die erste Messstelle 62,3
4.3.2 – für jede weitere Messstelle 57,7
4.4 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
bis 8 1.BImSchV in der Nutzungseinheit
4.4.1 – für die erste Messstelle 75,7
4.4.2 – für jede weitere Messstelle 70,0
4.5 Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen Nach Zeit- und Sach-
aufwand
4.6 Wiederholungsmessung Wie bei Nummer 1
und Nummer 4.1
bis 4.5
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
5 Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide
5.1 Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Nach Zeit- und Sach-
Anlagen und Einrichtungen aufwand
5.2 Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte
festgesetzt wurden, je Arbeitsminute 0,8
5.3 Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf-
tungsanlagen je Arbeitsminute 0,8
5.4 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
5.4.1 – bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-
tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits-
minute 0,8
5.4.2 – bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-
gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute 0,8
5.4.3 – Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der
Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num-
mer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro-
zent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das
Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und
Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-
gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam-
menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten
durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über-
nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.
5.4.4 – wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit
sowie besondere Auslagen 0,7
5.5 Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-
führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen
Grund verhindert wurden 10,0
5.6 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei
Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
5.6.1 – von Montag – Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams- in Höhe von 50 v. H.
tag der Beträge
5.6.2 – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 v. H.
der Beträge
5.7 Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde 5,0
5.8 Ausstellung eines Bescheides
5.8.1 – für bis zu 3 Feuerstätten 10,0
5.8.2 – für mehr als 3 Feuerstätten 10,0; zusätzlich 2,0 je
zusätzlicher Feuer-
stätte, insgesamt
höchstens 30 je Be-
scheid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1305
Anlage 4
(zu § 7)
Begriffsbestimmungen
Es bedeuten die Begriffe:
1. „Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System, für die
Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbren-
nungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzel-
lenheizgeräten;
2. „Abgasanlage für Überdruck“: Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als
der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;
3. „Abgaskanal“: Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;
4. „Abgasleitung“: Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;
5. „Abgasrohr“: Frei verlaufendes Verbindungsstück;
6. „Abgasweg“: Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;
7. „Blockheizkraftwerk“: Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-
Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;
8. „Brennstoffzellenheizgerät“: Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer
Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke
nutzt;
9. „Brennwertfeuerstätte“: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdamp-
fes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
10. „Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung
Wärme zu erzeugen;
11. „Feuerungsanlage“ (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbren-
nungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige
Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder An-
schluss als Feuerungsanlage;
12. „Gebäude“: Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können
und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
13. „Heizgasweg“: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;
14. „Luft-Abgas-System“: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die
Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zuge-
führt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;
15. „notwendige Abluftanlage“:
a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes
mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,
b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;
16. „notwendige Verbrennungsluftanlage“: Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der
Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftver-
bundes);
17. „Nutzungseinheit“: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang
hat (z. B. Wohnung);
18. „ortsfester Verbrennungsmotor“: Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff
über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;
19. „Räucheranlage“: Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus
Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;
20. „Raumluftunabhängige Feuerstätte“: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus
dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem
Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;
21. „Schornstein“: Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;
22. „Senkrechter Teil der Abgasanlage“: Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der
Abgasanlage;
23. „Verbindungsstück“: Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Block-
heizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts
und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
24. „Wärmepumpe“: Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbren-
nungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Tempe-
raturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1307
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009
– 2 BvR 743/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 bis Absatz 3, § 10 Absatz 1 bis Absatz 4, § 11 und § 12 des
Gesetzes über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz – FAfG) vom
13. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2760) mit allen nach-
folgenden Änderungen, seit dem 1. Januar 1999 in der Fassung als § 2 Ab-
satz 1 bis Absatz 3, § 10 Absatz 1 bis Absatz 6, § 11 und § 12 des Gesetzes
über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz – HAfG) (Erstes Gesetz
zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes vom 6. August 1998, Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 2003; Bekanntmachung der Neufassung des Holz-
absatzfondsgesetzes vom 6. Oktober 1998, Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 3130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung
des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes vom 26. Juni
2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1170), sind mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110 des Grundge-
setzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. Juni 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vom 9. Juni 2009
I.
Nach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
– der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
– dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
– der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
– dem Bundeskartellamt,
– der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
– der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Wider-
sprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Ent-
scheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter
bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
II.
Nach § 127 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird den unter I. genannten
Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Wider-
sprüche zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis übertragen. In besonderen Fällen, insbesondere bei Angele-
genheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung
des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbe-
halten.
III.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von
diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686) nicht
mehr anzuwenden.
Berlin, den 9. Juni 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2009 1309
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vom 9. Juni 2009
I.
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechts
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der
Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I
des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich
– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle,
– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,
– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
II.
Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter Ab-
schnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesminis-
terin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
III.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von
diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1685)
nicht mehr anzuwenden.
Berlin, den 9. Juni 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba