1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Gesetz
zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation
(SIS-II-Gesetz)*)
Vom 6. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gener Durchführungsübereinkommens, für den Be-
sen: trieb des nationalen Teils des Schengener Informati-
onssystems und das SIRENE-Büro für den Aus-
Artikel 1 tausch von Zusatzinformationen. Ausschreibungen
Anwendung im Schengener Informationssystem erfolgen im poli-
der Bestimmungen des zeilichen Informationssystem nach § 11.“
Beschlusses des Rates 3. In § 14 Abs. 4 werden nach dem Wort „Maßgabe“
über die Einrichtung, die Wörter „von Rechtsakten der Europäischen
den Betrieb und die Nutzung Union und“ eingefügt.
des Schengener Informationssystems 4. § 15 wird wie folgt geändert:
der zweiten Generation (SIS II)
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Bestimmungen des Beschlusses 2007/533/JI
des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, „3. eine Person oder eine Sache zur polizeilichen
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- Beobachtung ausschreiben und“.
tionssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. EU b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Grund“ die
Nr. L 205 S. 63) sind anwendbar. Wörter „von Rechtsakten der Europäischen Union
und“ eingefügt.
Artikel 2 5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
Änderung des „§ 15a
Bundeskriminalamtgesetzes
Nachträgliche Benachrichtigung
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 über Ausschreibungen zur verdeckten
(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kontrolle im Schengener Informationssystem
Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083),
wird wie folgt geändert: (1) Ist eine Ausschreibung zur verdeckten Kon-
trolle nach Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses
1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 2, Unterab- 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über
schnitt 2 nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
eingefügt: Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
„§ 15a Nachträgliche Benachrichtigung über Aus- ration (SIS II) durch eine Stelle der Bundesrepublik
schreibungen zur verdeckten Kontrolle im Deutschland in das Schengener Informationssystem
Schengener Informationssystem“. eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im
Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung
2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
veranlasst hat, die betroffene Person nach Beendi-
fügt:
gung der Ausschreibung über diese Ausschreibung
„(1a) Das Bundeskriminalamt ist die zentrale na- zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung
tionale Stelle für den Informationsaustausch gemäß nicht auf Grund anderer besonderer gesetzlicher Be-
Artikel 39 Abs. 3 und Artikel 46 Abs. 2 des Schen- stimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung
unterbleibt, solange dadurch die Durchführung einer
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der
des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die
neration (SIS II) (ABl. EU Nr. L 205 S. 63). Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Bun-
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deskriminalamt über die Löschung und darüber, ob Artikel 4
die betroffene Person benachrichtigt werden kann.
Änderung der
Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Benachrich-
Strafprozessordnung
tigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung
der Ausschreibung, bedürfen weitere Zurückstellun- § 163e der Strafprozessordnung in der Fassung der
gen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung ver- Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
anlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Ge- 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
richt bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden
Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung ist, wird wie folgt geändert:
kann es dem endgültigen Absehen von der Benach- 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
richtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen
für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzen- „(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die
der Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ein- Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung
treten werden. Die Zuständigkeit des Gerichts be- eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines
stimmt sich nach dem jeweils für die Stelle, die die Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das
Ausschreibung veranlasst hat, geltenden Bundes- Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene
oder Landesrecht. Ist insoweit keine Regelung ge- Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der
troffen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Be- Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht
zirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat
ihren Sitz hat. In diesem Fall gelten für das Verfahren von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.“
die Bestimmungen des Gesetzes über die Angele- 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
chend. „(3) Im Falle eines Antreffens können auch perso-
nenbezogene Daten eines Begleiters der ausge-
(2) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3 schriebenen Person, des Führers eines nach Ab-
des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die satz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des
Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen
die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, Containers gemeldet werden.“
nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine
Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausge- Artikel 5
schlossen werden kann.
Änderung des Gesetzes
(3) Bei Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle
zu dem Schengener Übereinkommen
durch ausländische Stellen hat das Bundeskriminal-
amt eine Auskunft, die gemäß Artikel 58 Abs. 3 und 4 Die Artikel 2 bis 7 des Gesetzes zu dem Schengener
des Beschlusses 2007/533/JI des Rates unterblie- Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den
ben ist, nachträglich zu erteilen, wenn die der schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsa-
Auskunftserteilung entgegenstehenden Umstände men Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010;
entfallen sind. Es hat dies im Zusammenwirken mit 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 6 des
der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert
spätestens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Lö- worden ist, werden aufgehoben.
schung im nationalen Teil des Schengener Informa-
tionssystems zu prüfen.“ Artikel 6
Änderung des
Artikel 3 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
Änderung des
Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom
Bundesverfassungsschutzgesetzes
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
1. Artikel 10 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember „(6) § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
folgt geändert: Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I
1. In Satz 1 werden die Wörter „in Artikel 99 Abs. 1 des S. 1226) geändert worden ist, wird aufgehoben.“
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631,
a) Das nach dem Wort „Terrorismusbekämpfungs-
SDÜ)“ durch die Wörter „in Artikel 36 Abs. 1 des
gesetz“ stehende Wort „und“ wird durch ein
Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni
Komma ersetzt.
2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems b) Nach den Wörtern „dieses Gesetz“ werden die
der zweiten Generation (SIS II)“ und die Wörter „des Wörter „und das Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I
Artikels 99 Abs. 3 SDÜ“ durch die Wörter „des Arti- S. 1226)“ eingefügt.
kels 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/JI des Ra- c) Die Wörter „des Gesetzes zur Änderung des Ge-
tes“ ersetzt. setzes zu dem Schengener Übereinkommen vom
2. In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 99 Abs. 4 SDÜ“ 19. Juni 1990“ werden durch die Wörter „des
durch die Wörter „Artikel 37 des Beschlusses 2007/ § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes“
533/JI des Rates“ ersetzt. ersetzt.
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Artikel 7 Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 und der Beschluss
Inkrafttreten 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Ein-
(1) Artikel 2 Nr. 2 bis 4, Artikel 4 und Artikel 5, soweit richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
hierdurch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Schen- Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) an-
gener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend wendbar sind. Das Bundesministerium des Innern gibt
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein- den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be-
samen Grenzen aufgehoben wird, treten am Tag nach kannt.
der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz (2) Artikel 13 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungs-
an dem Tag in Kraft, ab dem die Verordnung (EG) ergänzungsgesetzes bleibt unberührt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1229
Drittes Gesetz
zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
(Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
Vom 14. Juni 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 2a wird wie folgt geändert:
sen:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht „(2) Dem Beirat gehören an:
Artikel 1 Änderung des Zivildienstgesetzes 1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von
Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes Organisationen, die sich mit der Vertretung
Artikel 3 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes der Interessen der Kriegsdienstverweigerer
Artikel 4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes und der Zivildienstleistenden (Dienstleisten-
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes den) befassen, darunter vier Dienstleistende,
Artikel 6 Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Ver-
Artikel 7 Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes
bänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
Artikel 8 Inkrafttreten
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Artikel 1 evangelischen Kirche und der katholischen
Kirche,
Änderung des Zivildienstgesetzes
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ge-
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
werkschaften und der Arbeitgeberverbände,
machung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346, 2301),
zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160), wird wie folgt ge- und
ändert:
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommu-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nalen Spitzenverbände.“
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen „Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stell-
und Sachverständigen“. vertretung berufen.“
b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst: 4. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-
„§ 25a Einweisung in der Dienststelle“. tigungsstelle“ die Wörter „ , in einer Zivildienstschu-
c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst: le“ eingefügt.
„§ 25b Einführung und Begleitung“. 5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
„2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a
„§ 30a Pflichten der Vorgesetzten“. und 25b persönlich und fachlich begleitet
e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben. und für die Betreuung der Dienstleistenden
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: qualifiziertes Personal einsetzt,“.
„(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im 6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivil- 7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-
dienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauf- berufung“ die Wörter „im Rahmen eines Ausbil-
tragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) er- dungs- oder Beschäftigungsverhältnisses“ einge-
nannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die fügt.
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildiens- 8. § 20 wird wie folgt geändert:
tes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bun-
„§ 20
desbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-
tag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Vernehmung von Zeuginnen,
Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).“ Zeugen und Sachverständigen“.
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2
„Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des Nr. 2 genannten Seminare sowie der in Absatz 2
anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Ver- genannten Veranstaltungen können Beschäf-
nehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachver- tigungsstellen und Verbände, denen Beschäf-
ständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in tigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis
dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufent- beauftragt werden. Werden Stellen der Länder be-
halt haben, um deren Vernehmung ersucht wer- auftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die
den. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über Kosten der Seminare können in angemessenem
welche die Vernehmung erfolgen soll.“ Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann ein-
c) In Satz 3 werden die Wörter „des Zeugen oder heitliche Erstattungssätze festsetzen.
Sachverständigen“ durch die Wörter „von Zeu-
ginnen, Zeugen oder Sachverständigen“ ersetzt. (4) Bei dem Seminar nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die
9. In § 23 Abs. 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt
Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu
bis 3“ ersetzt. gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zuguns-
10. Die §§ 25a und 25b werden wie folgt gefasst: ten oder zuungunsten einer bestimmten politischen
Richtung beeinflusst werden.
„§ 25a
(5) Die Dienstleistenden sind während der Teil-
Einweisung in der Dienststelle nahme an mehrtägigen Seminaren in einer dienst-
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres lichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1
Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die gilt entsprechend.“
sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungs- 11. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
dienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleis- setzt:
tenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermit-
teln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benöti- „Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anord-
gen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet nungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte
sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung sind die Präsidentin oder der Präsident des Bun-
der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuen- desamtes, die Leitung der Dienststelle sowie die
den Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens Personen einschließlich anderer Dienstleistender,
vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätig- die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauf-
keit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendi- tragt sind.“
gung des Einweisungsdienstes übertragen werden. 12. § 30a wird wie folgt gefasst:
(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des „§ 30a
Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
Pflichten der Vorgesetzten
§ 25b Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten
Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die
Einführung und Begleitung
Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen
(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur un-
Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre ter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschrif-
Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ten erteilen.“
ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu infor-
13. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen ver-
mieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, wäh-
gleichbaren Beschäftigten“ durch die Wörter „ver-
rend ihrer Dienstzeit an
gleichbare Beschäftigte“ ersetzt.
1. einem viertägigen Seminar zur politischen
14. § 34 wird wie folgt geändert:
Bildung und
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einem
2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen,
Dritten“ durch die Wörter „einer dritten Person“
soweit dies erforderlich ist,
und die Wörter „des Dritten diesem“ durch die
teilzunehmen. Wörter „der dritten Person dieser“ ersetzt.
(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berech- b) In Absatz 3 werden die Wörter „einen Dritten“
tigt, an durch die Wörter „eine dritte Person“ ersetzt.
1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der 15. § 36 wird wie folgt geändert:
im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ärztliche
Kompetenzen sowie
Untersuchungen“ durch die Wörter „die Abrech-
2. einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der nung ärztlicher Untersuchungen“ ersetzt.
ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zu reflektieren,
aa) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die
teilzunehmen. Das Reflexionsangebot gemäß Satz 1
Wörter „Ärztinnen und Ärzte“ ersetzt.
Nr. 2 kann einmalig als dreitägiges Seminar oder
dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen bb) In Satz 3 wird das Wort „Ärzten“ durch die
Gruppen durchgeführt werden. Wörter „Ärztinnen und Ärzten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1231
cc) In Satz 6 wird das Wort „Dritte“ durch die scheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn
Wörter „eine dritte Person“ und die Wörter sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch
„des Dritten“ durch die Wörter „der dritten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
Person“ ersetzt. desamtes zuzustellen.“
dd) In Satz 7 werden die Wörter „Inhalt und b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Empfänger“ durch die Wörter „Inhalt, Emp-
fängerinnen und Empfänger“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident“
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Einem durch die Wörter „die Präsidentin oder der
Bevollmächtigten“ durch die Wörter „Einer be- Präsident“ ersetzt.
vollmächtigten Person“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsiden-
d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dritter“ durch ten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder
die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt. dem Präsidenten“ ersetzt.
16. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von Ärz- 23. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „eines“ durch
ten“ durch die Wörter „von Ärztinnen oder Ärzten“ die Wörter „einer oder eines“ ersetzt.
ersetzt.
24. § 61 wird wie folgt gefasst:
17. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „§ 61
„Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht, Disziplinarvorgesetzte
sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinar-
wenden. Wegen des Vorbringens einer Be- befugnisse ist die Präsidentin oder der Präsident
schwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis
Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt auf hierfür bestellte Beamtinnen oder Beamte des
oder benachteiligt werden.“ Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt
haben, übertragen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die (2) Der Leitung von Dienststellen sowie deren
Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsi- Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und
dentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes, Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Prä-
richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den sidentin oder der Präsident des Bundesamtes Dis-
Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim ziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen,
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und
und Jugend unmittelbar eingereicht werden.“ Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes über-
tragen. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen
18. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „einer Einweisung werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor
durch einen Arzt“ durch die Wörter „ärztlicher Ein- ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhän-
weisung“ ersetzt. gung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Ein-
19. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: stellung erledigt ist, geht die Zuständigkeit auf die
„(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorge-
dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienst- setzten nach Absatz 1 über.
zeitbescheinigung und von der Beschäftigungs- (3) Die oder der in Absatz 1 bezeichnete Diszip-
stelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis. linarvorgesetzte ist zuständig, wenn die oder der
(2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorge-
Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit, setzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie
Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienst- verletzt ist oder sich für befangen hält.“
leistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei
25. § 62 wird wie folgt geändert:
Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.“
20. In § 47 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a werden die Wör- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „der“ durch die
ter „seines Ehegatten“ durch die Wörter „seiner Wörter „die oder der“ ersetzt.
Ehegattin oder seines eingetragenen Lebenspart-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Disziplinar-
ners“ ersetzt.
vorgesetzten“ durch die Wörter „die Disziplinar-
21. § 58a Abs. 2 wird wie folgt geändert: vorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten“
a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter ersetzt.
„Die oder der“ ersetzt.
26. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
„Sie oder er“ ersetzt. „§ 63
22. § 58b wird wie folgt geändert: Einstellung des Verfahrens
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen
„(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Prä- nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinar-
sidentin oder dem Präsidenten des Bundesam- vorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zu-
tes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschie- lässig oder angebracht, stellt sie oder er das Ver-
den hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Ent- fahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
§ 64 verhängt haben; diese können die Leitung der
Verhängung der Disziplinarmaßnahme Dienststelle oder deren Vertretung mit der Voll-
streckung beauftragen, es sei denn, dass diese
(1) Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt Personen an der Tat beteiligt waren oder durch
die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinar- sie verletzt worden sind.“
maßnahme.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von dem“
(2) Halten die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständi-
durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
gen Disziplinarvorgesetzten ihre Disziplinarbefugnis
nicht für ausreichend, führen sie die Entscheidung c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
der oder des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Diszipli- aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der vollstre-
narvorgesetzten herbei. ckende Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die
(3) Ungeachtet der Einstellung durch eine an- oder der vollstreckende Vorgesetzte“ ersetzt.
dere Disziplinarvorgesetzte oder einen anderen Dis- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Er kann“ durch
ziplinarvorgesetzten kann die Präsidentin oder der die Wörter „Sie oder er kann“ ersetzt.
Präsident des Bundesamtes wegen desselben
Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhän- 31. § 69 wird wie folgt geändert:
gen.“ a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des
27. § 65 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Empfängers“ durch die Wörter „der Empfängerin
oder des Empfängers“ ersetzt.
„(2) Der Dienstleistende kann gegen die Diszip-
linarverfügung der oder des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Empfänger“
zuständigen Disziplinarvorgesetzten innerhalb von durch die Wörter „Die Empfängerin oder der
zwei Wochen nach Zustellung oder Eröffnung Empfänger“ ersetzt.
schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. 32. § 70 wird wie folgt geändert:
Die Beschwerde ist bei der oder dem zuständigen
Disziplinarvorgesetzten oder bei der Präsidentin a) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Bundespräsi-
oder dem Präsidenten des Bundesamtes einzule- denten“ durch die Wörter „Der Bundespräsiden-
gen. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, ist tin oder dem Bundespräsidenten“ ersetzt.
eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleis- b) In Satz 2 werden die Wörter „Er übt“ durch die
tende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde Wörter „Sie oder er übt“ ersetzt.
bei der oder dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän-
digen Disziplinarvorgesetzten erhoben, ist sie inner- 33. § 78 wird wie folgt geändert:
halb einer Woche mit einer Stellungnahme der Prä- a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
sidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes „an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes
zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung die Dauer des Zivildienstes“ durch die Wörter
über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme „an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivil-
nicht verschärfen. Sie ist zuzustellen. Absatz 1 dienst“ ersetzt.
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „aufgrund der
28. § 66 wird wie folgt geändert: Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Präsidenten“ des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „der Präsidentin oder des Prä- 34. § 81 wird aufgehoben.
sidenten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Prä- Artikel 2
sidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder Änderung des
dem Präsidenten“ ersetzt. Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „des Be-
§ 13 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom
amtenbeisitzers, der“ durch die Wörter „der Be-
9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch Artikel 2
amtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers,
des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) ge-
die oder der“ ersetzt.
ändert worden ist, wird aufgehoben.
29. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Prä- Artikel 3
sidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder Änderung des
dem Präsidenten“ ersetzt. Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prä-
Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Ja-
sident“ durch die Wörter „die Präsidentin oder
nuar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch
der Präsident“ ersetzt.
Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Präsident“ (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Prä-
1. In § 2 Abs. 6 werden die Wörter „der Leiter der
sident“ ersetzt.
Dienststelle oder der Leiter des Lehrgangs“ durch
30. § 68 wird wie folgt geändert: die Wörter „die Leitung der Dienststelle oder die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Leitung des Lehrgangs“ ersetzt.
„(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von 2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Leiter“
den Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, die sie durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1233
3. § 8 wird wie folgt geändert: „§ 18
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Leiter“ durch Mitbestimmung
die Wörter „der Leitung“ ersetzt. Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Leiter“ durch der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von
die Wörter „von der Leitung“ ersetzt. der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig
c) In Satz 3 werden die Wörter „des Leiters“ durch zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äu-
die Wörter „der Leitung“ und die Wörter „der Lei- ßerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zu-
ter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt. stande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung
auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorge-
4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: setzte anzurufen, sofern eine solche oder ein sol-
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesam- cher vorhanden ist. Entscheidet die oder der
tes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vor-
Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle schlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Ver-
kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Ver- trauensmann schriftlich zu begründen.“
trauensmann wegen grober Vernachlässigung sei-
10. § 19 wird wie folgt geändert:
ner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrau- a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorgesetz-
ensmann abzuberufen.“ ten“ durch die Wörter „die Vorgesetzte oder den
Vorgesetzten“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
„§ 13
gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-
Beschwerden setzte“ ersetzt.
gegen den Vertrauensmann
11. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge-
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des setzte“ ersetzt.
Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf
eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür be- Artikel 4
stellten Beamten des Bundesamtes, die oder der
die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.“ Änderung
des Wehrpflichtgesetzes
6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-
gesetzte“ durch die Wörter „Die oder der Vorge- Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
setzte“ ersetzt. machung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886)
wird wie folgt geändert:
7. § 15 wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör- durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.
ter „Der Vorgesetzte“ durch die Wörter „Die oder
der Vorgesetzte“ ersetzt. 2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Präsident a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein
des Bundesamtes oder von ihm beauftragte Be- Komma ersetzt.
schäftigte des Bundesamtes“ durch die Wörter b) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „so-
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes- wie“ ersetzt.
amtes oder die beauftragten Beschäftigten des
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
Bundesamtes“ ersetzt.
fügt:
8. § 17 wird wie folgt geändert:
„8. Staatsangehörigkeiten.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Vorgesetzte“
durch die Wörter „die oder der Vorgesetzte“ er- Artikel 5
setzt.
Änderung des
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Arbeitsplatzschutzgesetzes
„(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I
dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, so- S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des
fern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird
Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie wie folgt geändert:
oder er soll die Ausführung einer dienstlichen
Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis 1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
zur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienst- „Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befris-
liche Gründe nicht entgegenstehen. teten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des
(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.“
nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Ver- 2. In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
trauensmann die Entscheidung unter Angabe gefügt:
der Gründe mit.“ „In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Alters-
9. § 18 wird wie folgt gefasst: versorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfall- 2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit
barkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz.“ dies erforderlich ist, und
3. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 3. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im
Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kom-
„Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen
petenzen
(§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend.“
teilzunehmen.
Artikel 6 (2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt,
Neufassung an einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen
des Arbeitsplatzschutzgesetzes die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektie-
ren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot kann einma-
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den lig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb-
Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt
18. Juni 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz- werden.
blatt bekannt machen.
(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 ge-
Artikel 7 nannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstel-
Weitere Änderungen len und Verbände, denen Beschäftigungsstellen ange-
des Zivildienstgesetzes hören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.
§ 25b Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes in der Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare kön-
(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 1 die- nen in angemessenem Umfang erstattet werden. Das
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
fasst: Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.“
„(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Artikel 8
Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre
Inkrafttreten
Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ih-
nen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informie- (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
ren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Dienstzeit an (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Ver-
1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung, kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1235
Vierte Verordnung
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 3. Juni 2009
Auf Grund des
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, und des
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3
Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2919) geändert, Absatz 1 Satz 2 durch
Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566)
angefügt sowie Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b des
Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) eingefügt und durch Artikel 1
Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 9. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691) geändert worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung
der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1566) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Zugtrassen sind im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
2. In § 9 Absatz 4 wird die bisherige Nummer 1 die Nummer 2 und die bisherige
Nummer 2 die Nummer 1.
Artikel 2
Änderung
der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Dem Teil II der Anlage 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546) werden nach Nummer 7 folgende Nummern
angefügt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„8 Entscheidung über die Zugangsbe- § 14g Abs. 3 AEG 200 Euro bis
rechtigung im grenzüberschreitenden 600 Euro
Personenverkehr
9 Genehmigung der Verlängerung eines § 38 Abs. 8 AEG 1 500 Euro bis
Rahmenvertrages über die Nutzung 3 500 Euro“.
von Zugtrassen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwick-
lung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuwei-
sung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44).
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Artikel 3
Inkrafttreten
Die durch Artikel 2 dem Teil II der Anlage angefügte neue Nummer 9 tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt im Übrigen am 1. Januar
2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1237
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Vom 4. Juni 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes- 5. § 15 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
polizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 „(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Po-
des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu lizeivollzugsbeamten, die oder der die Laufbahn-
gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: prüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das
Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prü-
Artikel 1 fungskommission die Befähigung für die Laufbahn
des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bun-
Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fas-
despolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen
sung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003
Kenntnisse ausreichen.“
(BGBl. I S. 143), die zuletzt durch § 56 Absatz 1 der
Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge- 6. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 7. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b einge-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu fügt:
§ 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a
„§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende Vorbereitungsdienst, Lehrende
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens
§ 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von
zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische
Prüfungsleistungen“.
Ausbildungsphase und den Masterstudiengang
2. § 2 wird wie folgt geändert: „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Pub-
lic Administration – Police Management)“ an der
a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt Deutschen Hochschule der Polizei die für die Lauf-
gefasst: bahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten,
„b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizei- Kenntnisse und Fertigkeiten.
oberrätin oder des Polizeioberrats, der Poli- (2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden,
zeidirektorin oder des Polizeidirektors, der wer über die erforderlichen fachlichen, berufsprak-
Leitenden Polizeidirektorin oder des Leiten- tischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kennt-
den Polizeidirektors, der Vizepräsidentin ei- nisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür
ner Bundespolizeidirektion oder des Vizeprä- geeignet ist. Lehraufgaben können bestellte haupt-
sidenten einer Bundespolizeidirektion, der amtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrneh-
Direktorin in der Bundespolizei oder des Di- men. Der Nachweis der fachlichen und berufsprak-
rektors in der Bundespolizei, der Präsidentin tischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die
der Bundespolizeiakademie oder des Präsi- oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen
denten der Bundespolizeiakademie, der Prä- für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätig-
sidentin einer Bundespolizeidirektion oder keit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen
des Präsidenten einer Bundespolizeidirekti- Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer
on, der Vizepräsidentin beim Bundespolizei- hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung
präsidium oder des Vizepräsidenten beim sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht wer-
Bundespolizeipräsidium, der Präsidentin des den. Weitergehende Vorschriften über die Berufung
Bundespolizeipräsidiums oder des Präsiden- von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.
ten des Bundespolizeipräsidiums.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: § 17b
Ausbildung, Prüfungen,
„(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen
Wiederholung von Prüfungsleistungen
sind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht
regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der (1) Für den Masterstudiengang gelten die Rege-
Bundesbesoldungsordnung B.“ lungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsord-
nung für den Masterstudiengang „Öffentliche Ver-
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus- waltung – Polizeimanagement (Public Administra-
nahmefällen“ die Wörter „für den Vorbereitungs- tion – Police Management)“ an der Deutschen
dienst des mittleren und gehobenen Polizeivoll- Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Ge-
zugsdienstes“ eingefügt. setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
4. In § 9 werden nach der Angabe „Ausbildungs- und Westfalen 2007, S. 58 – Prüfungsordnung).
Prüfungsverordnungen“ die Wörter „für den Vorbe- (2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der
reitungsdienst des mittleren und gehobenen Poli- Masterprüfung des Studiengangs „Öffentliche Ver-
zeivollzugsdienstes“ eingefügt. waltung – Polizeimanagement (Public Administra-
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
tion – Police Management)“ an der Deutschen Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des
Hochschule der Polizei als Laufbahnprüfung ab. gehobenen Dienstes nachweisen,
(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen b) für eine Verwendung als Kommandantin
richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung.“ oder Kommandant und Stellvertreterin
8. § 19 wird wie folgt gefasst: oder Stellvertreter der Kommandantin oder
des Kommandanten auf einem Patrouillen-
„§ 19 boot der Bundespolizei Bewerberinnen
Einstellung von Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene
und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nau-
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die tik/Seefahrt) erworben haben und eine
mindestens zweijährige hauptberufliche
1. die Voraussetzungen und Anforderungen nach Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän,
§ 4 Absatz 1 erfüllen, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Steuerfrau oder Steuermann nachweisen,
3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium 2. in den mittleren Dienst
an einer Hochschule mit einer Prüfung abge-
a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Be-
schlossen haben und dadurch über Kenntnisse
werberinnen oder Bewerber, die nach dem
und Fähigkeiten verfügen, die für eine Verwen-
Krankenpflegegesetz in der jeweils gelten-
dung im Polizeivollzugsdienst besonders förder-
den Fassung die staatliche Erlaubnis zum
lich sind, und
Führen der Berufsbezeichnung „Kranken-
4. eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben, pfleger“ besitzen und nach Erteilung dieser
können unter Berufung in das Beamtenverhältnis Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjäh-
auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat er- rige hauptberufliche Tätigkeit als Kranken-
nannt werden. pflegerin oder Krankenpfleger nachweisen,
(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtin- b) für eine Verwendung im informationstech-
nen und Beamten eine polizeifachliche Unterwei- nischen, fernmeldetechnischen, kraftfahr-
sung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das technischen, waffentechnischen, luftfahrt-
Bundesministerium des Innern erlässt für die Unter- technischen und kriminaltechnischen
weisung einen Rahmenplan. Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die
(3) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 aa) eine Meisterprüfung oder Industrie-
Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern meisterprüfung,
Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder bb) eine Abschlussprüfung in einem aner-
der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht voll- kannten Ausbildungsberuf nach dem
endet hat und an der Einstellung ein besonderes Berufsbildungsgesetz oder der Hand-
dienstliches Interesse besteht.“ werksordnung oder
9. § 24 wird wie folgt geändert:
cc) eine Abschlussprüfung einer gleich-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: wertigen Ausbildung im öffentlichen
„Die Beamtinnen und Beamten erhalten eine po- Dienst in einer der vorgesehenen Ver-
lizeifachliche Unterweisung von mindestens wendung entsprechenden Fachrich-
sechs Monaten Dauer. Das Bundesministerium tung nachweisen,
des Innern erlässt für die Unterweisung Rah- c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewer-
menpläne.“ berinnen oder Bewerber, die die Lizenz für
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Flugtechniker auf Hubschraubern bei den
Polizeien des Bundes und der Länder oder
„(2) In den Polizeivollzugsdienst in der Bun-
die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
despolizei können unter Berufung in das Beam-
erworben haben und eine mindestens
tenverhältnis auf Probe eingestellt werden:
zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als
1. in den gehobenen Dienst Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder
a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewer- Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in ei-
berinnen oder Bewerber, die nach der Be- nem Amt des mittleren Dienstes nachwei-
kanntmachung der Bestimmungen über sen.
die Lizensierung von Piloten (Hubschrau- Die für die Fachverwendungen im mittleren Poli-
ber) oder der Verordnung über Luftfahrt- zeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen
personal in der jeweils geltenden Fassung und Bewerber müssen darüber hinaus in den
die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hub- und b eine hauptberufliche Tätigkeit von einein-
schraubern bei den Polizeien des Bundes halb Jahren und in den Fällen des Satzes 1
und der Länder oder die Erlaubnis für Prü- Nummer 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tä-
fer von Luftfahrtgerät erworben haben und tigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen.“
eine mindestens zweijährige hauptberufli-
che Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) 10. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechni- „(1) Das Bundespolizeipräsidium fördert und ko-
kerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder ordiniert die dienstliche Fortbildung auf der Grund-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1239
lage der Fortbildungsleitlinien des Bundesministeri- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
ums des Innern.“ sätze 1 und 2.
11. In § 27 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe 15. § 32 wird wie folgt geändert:
„§ 17 Abs. 1 Nr. 2,“ die Angabe „§ 19 Absatz 1 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Nummer 2,“ eingefügt.
b) Im bisherigen Absatz 1 wird die Angabe „im
12. In § 28 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort BGS“ durch die Angabe „in der Bundespolizei“
„Aufstieg“ die Wörter „in den gehobenen Polizei- ersetzt.
vollzugsdienst in der Bundespolizei“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
13. § 29 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
16. In § 33 wird jeweils die Angabe „im BGS“ durch die
„(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugs- Wörter „in der Bundespolizei“ ersetzt.
dienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Er
wird als Masterstudiengang „Öffentliche Verwal- Artikel 2
tung – Polizeimanagement (Public Administration –
Bekanntmachungserlaubnis
Police Management)“ durchgeführt. Der Master-
studiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
von jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt laut der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der vom
entsprechend. Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(4) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit
Artikel 3
der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung
erworben. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen ein- Inkrafttreten
mal wiederholt werden. Die Laufbahnbefähigung für (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundes- und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
polizei wird mit dem Bestehen der Masterprüfung (2) Artikel 1 Nummer 2, 5, 10 und 12 tritt mit Wirkung
nach der Prüfungsordnung erworben.“ vom 1. März 2008 in Kraft.
14. § 31 wird wie folgt geändert: (3) Artikel 1 Nummer 8, 9, 11 und 14 bis 16 tritt am
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Juni 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin*)
Vom 4. Juni 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 4. Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedie-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 nen und Warten von Maschinen, Systemen und
(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- Anlagen,
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 5. Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstätten-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet erschließung, Bergmännische Hohlräume,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- 6. Gewinnung und Deponierung,
dung und Forschung: 7. Förderung,
8. Logistik und Transport;
§1
Abschnitt B
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:
Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Berg-
bautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil- 1. Bewetterungs- und Klimatechnik,
dungsgesetzes staatlich anerkannt. 2. Versatz,
3. Vortriebs- und Gewinnungstechnik,
§2
Dauer und Struktur der Berufsausbildung 4. Fahrung;
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Abschnitt C
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemein- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
same Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:
der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtech- 1. Bohrtechnische Ausrüstung,
nik. 2. Bohrlochkonstruktion,
§3 3. Bohrlochmessung,
Ausbildungsrahmenplan, 4. Zementierung,
Ausbildungsberufsbild 5. Spülungstechnik,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 6. Bohrregime,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-
7. Bohrlochkontrolle;
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine Abschnitt D
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Aus- 4. Umweltschutz,
bildungsberufsbild):
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
Abschnitt A
6. Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit,
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
Bewerten der Arbeitsergebnisse,
higkeiten:
1. Werkstoffbearbeitung, 7. Qualitätssicherung.
2. Steuerungstechnik, §4
3. Heben und Bewegen von Lasten, Durchführung der Berufsausbildung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
Bundesanzeiger veröffentlicht. satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1241
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen d) Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-,
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist Gesundheits- und Umweltschutz ausführen,
auch in Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 nachzu- e) montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit
weisen. überprüfen,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung f) Prüfverfahren anwenden,
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden g) Ergebnisse dokumentieren und
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
h) Kommunikationsformen und -regeln anwenden
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
kann;
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- 2. der Prüfling soll bis zu zwei Arbeitsproben durchfüh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden ren, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- schriftliche Aufgaben bearbeiten;
ßig durchzusehen. 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, da-
von für die bis zu zwei Arbeitsproben drei Stunden
§5 einschließlich einem situativen Fachgespräch von
höchstens zehn Minuten und für die schriftlichen
Abschlussprüfung Aufgaben 60 Minuten.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden (5) Für den Prüfungsbereich Lagerstätte bestehen
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die folgende Vorgaben:
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er a) geologische und gebirgsmechanische Gegeben-
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- heiten beschreiben,
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und b) Verfahren zur Lagerstättenerschließung unter-
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul- scheiden,
unterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung c) Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auswählen
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- und deren Auswahl begründen,
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand d) Unterlagen für die Infrastruktur auswerten und
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der e) Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberech-
Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, nungen durchführen
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor- kann;
derlich ist.
2. der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schrift-
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird lich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 Form dokumentieren;
der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§6 §7
Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Tiefbautechnik
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb- schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- die Berufsausbildung wesentlich ist.
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Prüfungsbereichen:
wesentlich ist.
1. Bergbaulogistik,
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den
Prüfungsbereichen: 2. Bergbautechnik,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. Montagetechnik,
(3) Für den Prüfungsbereich Bergbaulogistik beste-
2. Lagerstätte. hen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik beste- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
hen folgende Vorgaben: a) bergbaulogistische Aufträge planen und durch-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er führen,
b) technische und organisatorische Schnittstellen
a) technische Unterlagen anwenden,
festlegen,
b) Arbeitsabläufe planen und abstimmen, c) technische Unterlagen anwenden,
c) Betriebsmittel und Werkzeuge auswählen und d) Transport- und Fördermittel auswählen und ein-
einsetzen, setzen,
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
e) Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeits- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
sicherheit gestalten und durchführen und Leistungen
f) bei bergbaulogistischen Prozessen Gefährdun- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
gen analysieren, dokumentieren und Maßnahmen schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Ge- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
sundheitsschutz ergreifen mindestens „ausreichend“,
kann; 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
hierüber ein situatives Fachgespräch führen und und
schriftliche Aufgaben bearbeiten; 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, prüfung mit „ungenügend“
davon für die Arbeitsprobe einschließlich einem bewertet worden sind.
situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minu-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
ten drei Stunden und für die schriftlichen Aufgaben
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
60 Minuten.
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
(4) Für den Prüfungsbereich Bergbautechnik beste- Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
hen folgende Vorgaben: wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
b) technische und organisatorische Schnittstellen sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
festlegen, das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
c) technische Unterlagen anwenden, Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
d) Grubenbaue unter Berücksichtigung sicherheit-
§9
licher Anforderungen herstellen, unterhalten und
verwahren, Teil 2 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik
e) Rohstoffe gewinnen,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
f) Grubenbaue bewettern und klimatisieren sowie
in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
kann; schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen,
hierüber je ein situatives Fachgespräch führen und (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den
schriftliche Aufgaben bearbeiten; Prüfungsbereichen:
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden 1. Bergbaulogistik,
und 30 Minuten, davon für die Arbeitsproben vier 2. Bohrtechnik,
Stunden einschließlich situativer Fachgespräche 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
von höchstens je zehn Minuten und für die schriftli-
chen Aufgaben 90 Minuten. (3) Für den Prüfungsbereich Bergbaulogistik beste-
hen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine a) Transportaufträge planen und durchführen,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- b) technische und organisatorische Schnittstellen
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und festlegen,
beurteilen kann; c) technische Unterlagen auswerten und anwenden,
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich d) die zu transportierenden Bauteile unterscheiden,
lösen; deren technischen Zustand, Transportmaße und
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Gewichte bestimmen,
e) Anschlagmittel auswählen sowie
§8
f) bei logistischen Prozessen Gefährdungen analy-
Gewichtungs- und Bestehensregelungen sieren, dokumentieren und Maßnahmen zur
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
ten: ergreifen
1. Prüfungsbereich Montagetechnik 10 Prozent, kann;
2. Prüfungsbereich Lagerstätte 20 Prozent, 2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen,
hierüber ein situatives Fachgespräch führen und
3. Prüfungsbereich Bergbaulogistik 20 Prozent, schriftliche Aufgaben bearbeiten;
4. Prüfungsbereich Bergbautechnik 40 Prozent, 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und davon für die Arbeitsprobe einschließlich einem si-
Sozialkunde 10 Prozent. tuativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1243
drei Stunden, und für die schriftlichen Aufgaben 2. Prüfungsbereich Lagerstätte 20 Prozent,
60 Minuten. 3. Prüfungsbereich Bergbaulogistik 20 Prozent,
(4) Für den Prüfungsbereich Bohrtechnik bestehen 4. Prüfungsbereich Bohrtechnik 40 Prozent,
folgende Vorgaben:
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sozialkunde 10 Prozent.
a) bohrtechnische Prozesse analysieren, bewerten (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
und unter Berücksichtigung geologischer, techni- Leistungen
scher, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologi-
scher Bedingungen durchführen, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
b) bohrtechnische Prozesse dokumentieren,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
c) Störungen im Bohrprozess analysieren und Maß- mindestens „ausreichend“,
nahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
kann;
Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch- und
führen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
mentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes
prüfung mit „ungenügend“
Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bewertet worden sind.
bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
nach Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
zur Genehmigung vorzulegen; geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb- sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
lichen Auftrags einschließlich Dokumentation be- das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
trägt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezo- Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
§ 11
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- dieser Verordnung im Ausbildungsberuf Bergmechani-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und ker bestehen, können unter Anrechnung der bisher zu-
beurteilen kann; rückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften
dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine
lösen;
Zwischenprüfung abgelegt wurde.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- Gleichzeitig tritt die Bergmechaniker-Ausbildungs-
ten: verordnung vom 19. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2502)
1. Prüfungsbereich Montagetechnik 10 Prozent, außer Kraft.
Berlin, den 4. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1 Werkstoffbearbeitung a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-
sorgen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der
Werkzeuge sicherstellen
d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten
und spannen
e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen
f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere
Bohren und Sägen, herstellen
g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen
fügen
2 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit
überprüfen
3 Heben und Bewegen von Lasten a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatz-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) möglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollie-
ren und einsetzen
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und
geeignete Maßnahmen einleiten
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergo-
nomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungs-
ablauf beachten
4 Montieren, Demontieren, Inbetrieb- a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
nehmen, Bedienen und Warten von b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
Maschinen, Systemen und Anlagen
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeich-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
nen
d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieb-
lichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
5 Geologie und Gebirgsmechanik, a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
Lagerstättenerschließung, b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
Bergmännische Hohlräume
c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen
unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mit-
wirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1245
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
6 Gewinnung und Deponierung a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungs-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) verfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungs-
bereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsma-
schinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von
Deponiematerial vorbereiten
e) Deponiematerial kontrollieren
f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponie-
material anwenden
7 Förderung a) Fördersysteme unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer
und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrich-
tungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten
geeignete Maßnahmen einleiten
8 Logistik und Transport a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) b) Transportmittel unterscheiden
c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer
und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitsein-
richtungen kontrollieren
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sonder-
transport durchführen, Transportgut sichern
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Tiefbautechnik
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1 Bewetterungs- und Klimatechnik a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unter-
scheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und
Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten
d) Wetterdaten bewerten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Be-
triebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
2 Versatz a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) Versatz vorbereiten
b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von
Versatz anwenden
c) Versatz einbringen und kontrollieren
3 Vortriebs- und Gewinnungstechnik a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) heiten herstellen und beherrschen
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
c) Grubenbaue funktional unterhalten
d) Grubenbaue verwahren
e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden
4 Fahrung a) Fahrungssysteme unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicher-
heitseinrichtungen kontrollieren
c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen
d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßig-
keiten geeignete Maßnahmen einleiten
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Tiefbohrtechnik
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1 Bohrtechnische Ausrüstung a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) b) Antriebsaggregate bedienen und warten
c) Pumpen bedienen und warten
d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten
e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen
2 Bohrlochkonstruktion a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) heiten herstellen und beherrschen
b) Hohlräume durch Ausbau sichern
c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten
d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener
Maße kontrollieren
e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der
Kontakt- und Dichtflächen überprüfen
f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vor-
gaben montieren
g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maß-
nahmen zu deren Behebung einleiten
i) Hohlräume funktionsfähig erhalten
j) Hohlräume verwahren
3 Bohrlochmessung a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) b) Durchführung der Messung unterstützen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1247
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
4 Zementierung a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Zementationsverfahren beschreiben
c) Durchführung der Zementation unterstützen
5 Spülungstechnik a) Aufgaben der Spülung beschreiben
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen
c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten
d) Spülung entsorgen
e) Spülungsparameter messen und dokumentieren
6 Bohrregime a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteins-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) zerstörung beschreiben
b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter
nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren
c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden
d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusam-
menstellen und ein- und ausbauen
e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen
7 Bohrlochkontrolle a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) bedienen
b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste,
erkennen und beherrschen
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des
Ausbildungsbetriebes erläutern
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
des Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfas-
sungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-
gie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Hand-
technische Kommunikation bücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Infor-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) mationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs-
pläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6 Planen, Organisieren und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-
Durchführen der Arbeit, richten
Bewerten der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern,
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher
und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situations-
gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksich-
tigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7 Qualitätssicherung a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen
beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und
beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1249
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform
(§ 3 Absatz 2 und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern
Abschnitt D Nummer 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 3 Absatz 2 schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt D Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
Ausbildungszeit
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
zu vermitteln
bei der Arbeit ergreifen
(§ 3 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
Abschnitt D Nummer 3) schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt D Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nende Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Werkstoffbearbeitung a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
(§ 3 Absatz 2 teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Abschnitt A Nummer 1) und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
und entsorgen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren her-
stellen
f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, ins-
besondere Bohren und Sägen, herstellen
g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
2 Steuerungstechnik c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
(§ 3 Absatz 2 tionsfähigkeit überprüfen
Abschnitt A Nummer 2)
3 Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
2 bis 4
Abschnitt A Nummer 4)
4 Betriebliche a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
und technische Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
Kommunikation chieren, Informationen auswerten
(§ 3 Absatz 2 b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
Abschnitt D Nummer 5)
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
5 Planen, Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Durchführen der gaben einrichten
Arbeit, Bewerten der
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1251
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Qualitätssicherung c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
(§ 3 Absatz 2 reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Abschnitt D Nummer 7) nisse prüfen und beurteilen
Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und aus-
(§ 3 Absatz 2 werten
Abschnitt A Nummer 2) b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 Heben und Bewegen a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
von Lasten Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
(§ 3 Absatz 2 b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
Abschnitt A Nummer 3) kontrollieren und einsetzen
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
Bewegungsablauf beachten
3 Montieren, Demontieren, a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
Inbetriebnehmen, Be- e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
dienen und Warten von
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
Maschinen, Systemen
dienen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
4 Förderung a) Fördersysteme unterscheiden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
2 bis 4
5 Logistik und Transport a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
(§ 3 Absatz 2 haben
Abschnitt A Nr. 8)
6 Betriebliche a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
und technische Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
Kommunikation chieren, Informationen auswerten
(§ 3 Absatz 2 b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
Abschnitt D Nummer 5)
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
7 Planen, Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Durchführen der gaben einrichten
Arbeit, Bewerten der
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
8 Qualitätssicherung a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
(§ 3 Absatz 2 c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
Abschnitt D Nummer 7) reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Heben und Bewegen b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
von Lasten kontrollieren und einsetzen
(§ 3 Absatz 2 d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
Abschnitt A Nummer 3) ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
Bewegungsablauf beachten
2 Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
Inbetriebnehmen, Be- e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
dienen und Warten von
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
Maschinen, Systemen
dienen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
Abschnitt A Nummer 4)
3 Geologie und a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
Gebirgsmechanik, b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
Lagerstättenerschlie-
ßung, Bergmännische c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
Hohlräume d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf-
(§ 3 Absatz 2 schluss erklären
Abschnitt A Nummer 5) e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von
Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
anwenden
4 bis 6
4 Logistik und Transport b) Transportmittel unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Abschnitt A Nummer 8) Sicherheitsvorschriften lagern
5 Betriebliche d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
und technische Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
Kommunikation pläne anwenden
(§ 3 Absatz 2 e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
Abschnitt D Nummer 5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1253
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen, Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Durchführen der gaben einrichten
Arbeit, Bewerten der
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7 Qualitätssicherung c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
(§ 3 Absatz 2 reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Ender-
Abschnitt D Nummer 7) gebnisse prüfen und beurteilen
Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
(§ 3 Absatz 2 wenden
Abschnitt A Nummer 2)
2 Heben und Bewegen a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
von Lasten Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
3 Montieren, Demontieren, a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
Inbetriebnehmen, Be- b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
und Anlagen kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
Abschnitt A Nummer 4) e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4 Logistik und Transport b) Transportmittel unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
Abschnitt A Nummer 8) matischer und hydraulischer Transportsysteme über-
prüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und
auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen,
Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
5 Betriebliche a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
und technische Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
Kommunikation chieren, Informationen auswerten 3 bis 5
(§ 3 Absatz 2 b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
Abschnitt D Nummer 5)
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
6 Planen, Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Durchführen der gaben einrichten
Arbeit, Bewerten der
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7 Qualitätssicherung a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
(§ 3 Absatz 2 b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
Abschnitt D Nummer 7) nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
(§ 3 Absatz 2 wenden
Abschnitt A Nummer 2) c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 Heben und Bewegen c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er-
von Lasten kennen und geeignete Maßnahmen einleiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1255
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3 Montieren, Demontieren, d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
Inbetriebnehmen, Be- e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
dienen und Warten von
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
Maschinen, Systemen
dienen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
Abschnitt A Nummer 4)
4 Förderung a) Fördersysteme unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
Abschnitt A Nummer 7) matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
5 Logistik und Transport a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
(§ 3 Absatz 2 haben
Abschnitt A Nummer 8)
6 Betriebliche a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
und technische Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- 2 bis 4
Kommunikation chieren, Informationen auswerten
(§ 3 Absatz 2 d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Abschnitt D Nummer 5) Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
7 Planen, Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
und Durchführen der anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
Arbeit, Bewerten der
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Arbeitsergebnisse
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
(§ 3 Absatz 2 führen
Abschnitt D Nummer 6)
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
8 Qualitätssicherung a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
(§ 3 Absatz 2 b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
Abschnitt D Nummer 7) nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
4. bis 6. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
(§ 3 Absatz 2 wenden
Abschnitt A Nummer 2) c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
Inbetriebnehmen, Be- e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
dienen und Warten von
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
Maschinen, Systemen
dienen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
Abschnitt A Nummer 4)
3 Geologie und Gebirgs- a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
mechanik, Lagerstätten- b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
erschließung, Bergmän-
nische Hohlräume c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
(§ 3 Absatz 2 d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf-
Abschnitt A Nummer 5) schluss erklären
4 Gewinnung a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und
und Deponierung Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
(§ 3 Absatz 2 b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
Abschnitt A Nummer 6) nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Ein-
bringen von Deponiematerial vorbereiten
e) Deponiematerial kontrollieren 5 bis 7
f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von
Deponiematerial anwenden
5 Betriebliche c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
6 Planen, Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Durchführen der gaben einrichten
Arbeit, Bewerten der
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1257
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Qualitätssicherung c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
(§ 3 Absatz 2 reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Abschnitt D Nummer 7) nisse prüfen und beurteilen
Abschnitt 3
Fachrichtung Tiefbautechnik
Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
(§ 3 Absatz 2 wenden
Abschnitt A Nummer 2) c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 Heben und Bewegen d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
von Lasten ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
(§ 3 Absatz 2 Bewegungsablauf beachten
Abschnitt A Nummer 3)
3 Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
Inbetriebnehmen, c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
Bedienen und Warten
kennzeichnen
von Maschinen, Syste-
men und Anlagen e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
(§ 3 Absatz 2 betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
Abschnitt A Nummer 4) dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4 Geologie und Gebirgs- e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von
mechanik, Lagerstätten- Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen
erschließung, Bergmän- Gegebenheiten mitwirken
nische Hohlräume
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
(§ 3 Absatz 2 anwenden
Abschnitt A Nummer 5)
5 Förderung b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
(§ 3 Absatz 2 matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Abschnitt A Nummer 7) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
6 Logistik und Transport a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
(§ 3 Absatz 2 haben
Abschnitt A Nummer 8) d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und
auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen,
Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Bewetterungs- a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung
und Klimatechnik erläutern
(§ 3 Absatz 2 b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung
Abschnitt B Nummer 1) unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur
Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und 6 bis 8
ausbauen und in Stand halten
d) Wetterdaten bewerten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei-
ben, Betriebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
8 Vortriebs- und a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen
Gewinnungstechnik Gegebenheiten herstellen und beherrschen
(§ 3 Absatz 2 b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
Abschnitt B Nummer 3)
c) Grubenbaue funktional unterhalten
d) Grubenbaue verwahren
9 Fahrung a) Fahrungssysteme unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen,
Abschnitt B Nummer 4) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen
Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Be-
trieb nehmen
d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Un-
regelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
10 Betriebliche b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
und technische c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
11 Planen, Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Durchführen der gaben einrichten
Arbeit, Bewerten der
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1259
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Qualitätssicherung c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
(§ 3 Absatz 2 reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Abschnitt D Nummer 7) nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
Inbetriebnehmen, Be- c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
dienen und Warten von
kennzeichnen
Maschinen, Systemen
und Anlagen e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
(§ 3 Absatz 2 betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
Abschnitt A Nummer 4) dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
2 Gewinnung a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und
und Deponierung Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
(§ 3 Absatz 2 b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
Abschnitt A Nummer 6) nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
3 Förderung c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
(§ 3 Absatz 2 schriften in und außer Betrieb nehmen
Abschnitt A Nummer 7) d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
4 Logistik und Transport a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
(§ 3 Absatz 2 haben
Abschnitt A Nummer 8)
5 Bewetterungs- a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung
und Klimatechnik erläutern
(§ 3 Absatz 2 d) Wetterdaten bewerten
Abschnitt B Nummer 1)
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei-
ben, Betriebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
6 Versatz a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Ein- 4 bis 6
(§ 3 Absatz 2 bringen von Versatz vorbereiten
Abschnitt B Nummer 2) b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Ein-
bringen von Versatz anwenden
c) Versatz einbringen und kontrollieren
7 Vortriebs- und b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
Gewinnungstechnik e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren an-
(§ 3 Absatz 2 wenden
Abschnitt B Nummer 3)
8 Betriebliche b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
und technische c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
Kommunikation
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Planen, Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Durchführen der gaben einrichten
Arbeit, Bewerten der
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
10 Qualitätssicherung c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
(§ 3 Absatz 2 reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Abschnitt D Nummer 7) nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
(§ 3 Absatz 2 wenden
Abschnitt A Nummer 2) c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 Heben und Bewegen a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
(§ 3 Absatz 2 Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
Abschnitt A Nummer 3) b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
kontrollieren und einsetzen
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er-
kennen und geeignete Maßnahmen einleiten
3 Montieren, Demontieren, b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
Inbetriebnehmen, Be- e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
dienen und Warten von
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
Maschinen, Systemen
dienen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
Abschnitt A Nummer 4)
4 Geologie und Gebirgs- e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohl-
mechanik, Lagerstätten- räumen unter Berücksichtigung der geologischen Ge-
erschließung, Bergmän- gebenheiten mitwirken
nische Hohlräume
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
(§ 3 Absatz 2 anwenden
Abschnitt A Nummer 5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1261
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
5 Gewinnung a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Ge-
und Deponierung winnungsverfahren lösen, laden und abfördern
(§ 3 Absatz 2 b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
Abschnitt A Nummer 6) nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
6 Förderung b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
(§ 3 Absatz 2 matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Abschnitt A Nummer 7) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
7 Bohrtechnische a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
Ausrüstung b) Antriebsaggregate bedienen und warten
(§ 3 Absatz 2
c) Pumpen bedienen und warten
Abschnitt C Nummer 1)
d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten
e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik be-
dienen
8 Bohrlochkonstruktion a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen
(§ 3 Absatz 2 Gegebenheiten herstellen und beherrschen
Abschnitt C Nummer 2) b) Hohlräume durch Ausbau sichern
c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vor-
bereiten
d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vor-
gegebener Maße kontrollieren
e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaf-
fenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen
f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologi-
schen Vorgaben montieren
g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete
Maßnahmen zu deren Behebung einleiten
i) Hohlräume funktionsfähig erhalten
j) Hohlräume verwahren 11 bis 13
9 Bohrlochmessung a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 b) Durchführung der Messung unterstützen
Abschnitt C Nummer 3)
10 Zementierung a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zemen-
(§ 3 Absatz 2 ten in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unter-
Abschnitt C Nummer 4) scheiden
b) Zementationsverfahren beschreiben
c) Durchführung der Zementation unterstützen
11 Spülungstechnik a) Aufgaben der Spülung beschreiben
(§ 3 Absatz 2 b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen
Abschnitt C Nummer 5)
c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten
d) Spülung entsorgen
e) Spülungsparameter messen und dokumentieren
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Lfd. Teil des Zeitrahmen
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Bohrregime a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und
(§ 3 Absatz 2 Gesteinszerstörung beschreiben
Abschnitt C Nummer 6) b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohr-
parameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren
c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden
d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben
zusammenstellen und ein- und ausbauen
e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unter-
stützen
13 Bohrlochkontrolle a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterschei-
(§ 3 Absatz 2 den und bedienen
Abschnitt C Nummer 7) b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und
Verluste, erkennen und beherrschen
14 Betriebliche d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
und technische Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
Kommunikation pläne anwenden
(§ 3 Absatz 2 e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
Abschnitt D Nummer 5)
15 Planen, Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
und Durchführen der gaben einrichten
Arbeit, Bewerten der
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
16 Qualitätssicherung a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
(§ 3 Absatz 2 b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
Abschnitt D Nummer 7) nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1263
Erste Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Vom 8. Juni 2009
Auf Grund des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie:
Artikel 1
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005
(BGBl I S. 1520), die durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden
auf Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht worden sind, das
spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Juni 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 10. Juni 2009
Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Folgende Nummern 40 bis 50 werden angefügt:
(1) (2) (3) (4) (5)
„40. Lasalocid- Einzelfuttermittel 1,25
Natrium14)
Mischfuttermittel für
– Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde,
laktierende Tiere, Legegeflügel,
Puten (älter als 12 Wochen) und
Junghennen (älter als 16 Wochen) 1,25
– Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten
(jünger als 12 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Lasalocid-Natrium verboten ist
(Endmastfutter) 1,25
– sonstige Tierarten 3,75
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Lasalocid- nicht zu mehr als 50 vom Hundert
Natrium nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Lasalocid-Natrium führt, wenn
die Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
41. Narasin14) Einzelfuttermittel 0,7
Mischfuttermittel für
– Puten, Kaninchen, Pferde,
Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) 0,7
– Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in
dem die Verwendung von Narasin
verboten ist (Endmastfutter) 0,7
– sonstige Tierarten 2,1
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Narasin nicht nicht zu mehr als 50 vom Hundert
verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Narasin führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richt-
linie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die auf-
grund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1265
(1) (2) (3) (4) (5)
42. Salinomycin- Einzelfuttermittel 0,7
Natrium14)
Mischfuttermittel für
– Pferde, Puten, Legegeflügel und
Junghennen (älter als 12 Wochen) 0,7
– Masthühner, Junghennen
(jünger als 12 Wochen) und
Mastkaninchen während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Salinomycin-Natrium verboten
ist (Endmastfutter) 0,7
– sonstige Tierarten 2,1
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Salinomycin- nicht zu mehr als 50 vom Hundert
Natrium nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Salinomycin-Natrium führt, wenn
die Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
43. Monensin- Einzelfuttermittel 1,25
Natrium14)
Mischfuttermittel für
– Pferde, Hunde, kleine Wieder-
käuer (Schafe und Ziegen), Enten,
Rinder, Milchkühe, Legegeflügel,
Junghennen (älter als 16 Wochen)
und Puten (älter als 16 Wochen) 1,25
– Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten
(jünger als 16 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Monensin-Natrium verboten ist
(Endmastfutter) 1,25
– sonstige Tierarten 3,75
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Monensin- nicht zu mehr als 50 vom Hundert
Natrium nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Monensin-Natrium führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
44. Semduramicin- Einzelfuttermittel 0,25
Natrium14)
Mischfuttermittel für
– Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) 0,25
– Masthühner während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Semduramicin-Natrium verboten
ist (Endmastfutter) 0,25
– sonstige Tierarten 0,75
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Semduramicin- nicht zu mehr als 50 vom Hundert
Natrium nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Semduramicin-Natrium führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden.
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
(1) (2) (3) (4) (5)
45. Maduramicin- Einzelfuttermittel 0,05
Ammonium-
Alpha14) Mischfuttermittel für
– Pferde, Kaninchen, Puten
(älter als 16 Wochen), Legegeflügel
und Junghennen (älter als
16 Wochen) 0,05
– Masthühner und Puten
(jünger als 16 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Maduramicin-Ammonium-Alpha
verboten ist (Endmastfutter) 0,05
– sonstige Tierarten 0,15
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Maduramicin- nicht zu mehr als 50 vom Hundert
Ammonium-Alpha nicht verwendet des für das Futtermittel jeweils
werden darf festgelegten Höchstgehaltes an
Maduramicin-Ammonium-Alpha
führt, wenn die Verwendungs-
hinweise für die Vormischung
befolgt werden.
46. Robenidin- Einzelfuttermittel 0,7
Hydrochlorid14)
Mischfuttermittel für
– Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) 0,7
– Masthühner, Mast- und Zucht-
kaninchen sowie Puten während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Robenidin-Hydrochlorid verboten
ist (Endmastfutter) 0,7
– sonstige Tierarten 2,1
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Robenidin- nicht zu mehr als 50 vom Hundert
Hydrochlorid nicht verwendet werden des für das Futtermittel jeweils
darf festgelegten Höchstgehaltes an
Robenidin-Hydrochlorid führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden.
47. Decoquinat14) Einzelfuttermittel 0,4
Mischfuttermittel für
– Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen) 0,4
– Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in dem
die Verwendung von Decoquinat
verboten ist (Endmastfutter) 0,4
– sonstige Tierarten 1,2
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht zu mehr als 50 vom Hundert
nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Decoquinat führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1267
(1) (2) (3) (4) (5)
48. Halofuginon- Einzelfuttermittel 0,03
Hydrobromid14)
Mischfuttermittel für
– Legegeflügel, Junghennen
(älter als 16 Wochen) und Puten
(älter als 12 Wochen) 0,03
– Masthühner und Puten (jünger
als 12 Wochen) während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Halofuginon-Hydrobromid
verboten ist (Endmastfutter) 0,03
– sonstige Tierarten außer Jung-
hennen (jünger als 16 Wochen) 0,09
Vormischungen zur Verwendung in Der Gehalt, der im Futtermittel
Futtermitteln, in denen Halofuginon- nicht zu mehr als 50 vom Hundert
Hydrobromid nicht verwendet werden des für das Futtermittel jeweils
darf festgelegten Höchstgehaltes an
Halofuginon-Hydrobromid führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden.
49. Nicarbazin14) Einzelfuttermittel 0,5
Mischfuttermittel für
– Pferde, Legegeflügel und Jung-
hennen (älter als 16 Wochen) 0,5
– Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in
dem die Verwendung von Nicar-
bazin (in Kombination mit Narasin)
verboten ist (Endmastfutter) 0,5
– sonstige Tierarten 1,5
Vormischungen zur Verwendung Der Gehalt, der im Futtermittel
in Futtermitteln, in denen Nicarbazin nicht zu mehr als 50 vom Hundert
(in Kombination mit Narasin) nicht des für das Futtermittel jeweils
verwendet werden darf festgelegten Höchstgehaltes an
Nicarbazin führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
50. Diclazuril14) Einzelfuttermittel 0,01
Mischfuttermittel für
– Legegeflügel, Junghennen
(älter als 16 Wochen) und Mast-
puten (älter als 12 Wochen) 0,01
– Mast- und Zuchtkaninchen
während des Zeitraums vor
der Schlachtung, in dem die
Verwendung von Diclazuril
verboten ist (Endmastfutter) 0,01
– sonstige Tierarten außer Jung-
hennen (jünger als 16 Wochen),
Masthühner und Mastputen
(jünger als 12 Wochen) 0,03
Vormischungen zur Verwendung Der Gehalt, der im Futtermittel
in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht zu mehr als 50 vom Hundert
nicht verwendet werden darf des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Diclazuril führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.“
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
2. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
„14) Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den
Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist
dieser anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1269
Verordnung
über EG-Normen für Obst und Gemüse
und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse
Vom 10. Juni 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Gemeinschaft beim Verbringen von Obst und Gemüse
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und
– der §§ 1, 2 Absatz 2 und § 3 des Handelsklassen- Gemüse
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außen-
zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der wirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) stattgefunden hat,
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem 2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in dritte
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Länder, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Gel-
– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassen- tungsbereich dieser Verordnung verbracht worden
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 sind,
Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie nährung (Bundesanstalt) übertragen.
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungs- (2) Die Bundesanstalt kontrolliert vor der Über-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung führung in den zollrechtlich freien Verkehr stichproben-
vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), der durch weise gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert wor- Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei
den ist: der Vermarktung von getrockneten Weintrauben be-
stimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen
Artikel 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates
Verordnung (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 32) in der jeweils
über EG-Normen für Obst und Gemüse geltenden Fassung die in Artikel 1 der genannten
Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Die Bundes-
§1 anstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Fest-
stellungsbericht.
Anwendungsbereich
(3) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 2
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Ver-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der kehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben.
Kommission der Europäischen Gemeinschaft über Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden
Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende
Angaben umfassen:
§2
1. Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung
Befreiungen nach der Kombinierten Nomenklatur,
Äpfel und Birnen sind unter Berücksichtigung des 2. Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeug-
Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 nisse,
der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durch-
führungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) 3. Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich
Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 freien Verkehr,
des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 4. Transportmittel und Identifizierungsnummer,
31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 5. Absender und
Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) geän-
dert worden ist, unter den dort genannten Bedingungen 6. Ursprungsland.
von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Ver- (4) Ohne eine Meldung nach Absatz 3 ist die
marktungsnormen befreit, sofern die Bedingungen der Bundesanstalt nicht verpflichtet, die Erzeugnisse für
allgemeinen Vermarktungsnorm eingehalten werden. eine Stichprobenkontrolle zu bestimmen und zu
kontrollieren.
§3
Überwachung §4
durch die Bundesanstalt Ordnungswidrigkeiten
für Landwirtschaft und Ernährung (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften kel 113a Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EG)
des Rates und der Kommission der Europäischen Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und Artikel 2
mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche
Aufhebung der
GMO) (ABl. L 229 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt Qualitätsnormenverordnung Blumen
durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom Die Qualitätsnormenverordnung Blumen vom 12. No-
19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1) vember 1971 (BGBl. I S. 1815), die zuletzt durch
geändert worden ist, ein Erzeugnis feilhält, anbietet, Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
verkauft, liefert oder anderweitig in den Verkehr bringt. S. 1215) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 1580/2007 verstößt, indem er Artikel 3
1. ohne Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 eine Aufhebung der
dort genannte Ware bewegt oder Verordnung über gesetzliche
2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Handelsklassen für Speisekartoffeln
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider- Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
handelt. Speisekartoffeln vom 6. März 1985 (BGBl. I S. 542), die
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 2. August
bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
§5
Verwaltungsbehörde Artikel 4
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
1. des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassen- satzes 2 am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
gesetzes und Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
2. des § 4 Absatz 1 und 2 vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt
auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- durch die Verordnung vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 908)
rung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Über- geändert worden ist, außer Kraft.
wachung zuständig ist. (2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1271
Verordnung
über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung
(Bundesobergrenzenverordnung – BOgrV)
Vom 11. Juni 2009
Auf Grund des § 26 Absatz 3 des Bundesbesol- zentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der
dungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 des Geset- Planstellen des höheren technischen Dienstes in
zes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor- den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
den ist, verordnet die Bundesregierung:
(2) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes und von Absatz 1 dieser Verordnung
§1
dürfen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung
Beförderungsämter für für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Be-
bestimmte Laufbahnen und Funktionen reich der Erstellung und Betreuung von Verfahren in der
(1) In den nachstehend aufgeführten Laufbahnen Informations- und Kommunikationstechnik verwendet
dürfen die Anteile der Beförderungsämter abweichend werden, die Anteile der Beförderungsämter folgende
von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes fol- Obergrenzen nicht überschreiten:
gende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
1. in der Bundespolizei
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
a) in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugs-
dienstes in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent;
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, 2. in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent; in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,
diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die
Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivoll- in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
zugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.
der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhe-
stand verwendet werden können; (3) Die Obergrenzen in Absatz 1 Nummer 3 und 4
sowie in Absatz 2 gelten nicht für Beamtinnen und Be-
b) in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs- amte in der Zollverwaltung.
dienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, §2
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;
Sonderregelungen
2. in der Zollverwaltung für Beförderungsämter
a) in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
(1) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbe-
in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, soldungsgesetzes gelten für die Bundesoberbehörden,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent; Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Bun-
des folgende Stellenobergrenzen:
b) in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, 1. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent; in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
3. in der Laufbahn des mittleren technischen Verwal- in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
tungsdienstes
2. in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent; in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,
4. in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwal- in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;
tungsdienstes
3. in den Laufbahnen des höheren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach
in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent, Einzelbewertung insgesamt 50 Prozent; in den Be-
in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent; soldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Pro-
5. in der Laufbahn des höheren technischen Verwal- zent.
tungsdienstes (2) Die Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit § 1 dieser
Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, die Pro- Verordnung günstigere Regelungen enthält.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
§3 behörde, des Bundesministeriums des Innern sowie
Bestandsgarantie des Bundesministeriums der Finanzen als Obergren-
zen, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Be-
Soweit der Anteil an Beförderungsämtern in den hörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe
Bundesoberbehörden, Anstalten oder vergleichbaren sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein er-
Einrichtungen des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli hebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt ins-
2009 geltenden Rechtslage über den in § 2 dieser Ver- besondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturie-
ordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser rung oder bei Personalüberhängen von Behörden.
Anteil unverändert fort.
§4 §5
Flexibilisierung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Überschreiten die im jeweiligen Haushaltsplan aus- Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2009 in Kraft.
gewiesenen Beförderungsämter die in § 26 Absatz 1 Gleichzeitig tritt die Bundesobergrenzenverordnung
des Bundesbesoldungsgesetzes oder in den §§ 1 bis 3 vom 21. Januar 2003 (BGBl. I S. 92), die durch Artikel 6
dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen, gelten des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235)
diese mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes- geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1273
Zweite Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 11. Juni 2009
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab- rufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkran-
satz 6 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetz- kung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des und einem Unfallversicherungsträger bis zum
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verord- 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.“
net die Bundesregierung: e) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „4“
durch die Angabe „5“ ersetzt.
Artikel 1
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt ge-
Berufskrankheiten-Verordnung
fasst:
Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober
„Anlage 1“.
1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch die Verordnung
vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541) geändert wor- b) Nach Nummer 1317 wird folgende Nummer 1318
den ist, wird wie folgt geändert: eingefügt:
1. In § 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „An- „1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbilden-
lage 1“ ersetzt. den und des lymphatischen Systems
durch Benzol“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 2111 wird folgende Nummer 2112
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange- eingefügt:
stellt:
„2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im
„(1) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Knien oder vergleichbare Kniebelastung
Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 mit einer kumulativen Einwirkungsdauer
der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufs- während des Arbeitslebens von mindes-
krankheit anzuerkennen, wenn der Versiche- tens 13 000 Stunden und einer Mindest-
rungsfall nach dem 30. September 2002 eingetre- einwirkungsdauer von insgesamt einer
ten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an Stunde pro Schicht“.
einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1,
d) Nach Nummer 4112 werden folgende Nummern
ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzu-
4113 bis 4115 eingefügt:
erkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem
30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Ver- „4113 Lungenkrebs durch polyzyklische aroma-
sicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis
Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf der Einwirkung einer kumulativen Dosis
Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jah-
der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ren [(µg/m3) x Jahre]
ist.“ 4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwir-
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden die Ab- ken von Asbestfaserstaub und polyzykli-
sätze 2 bis 6. schen aromatischen Kohlenwasserstof-
fen bei Nachweis der Einwirkung einer
c) In den neuen Absätzen 2 und 3 wird das Wort kumulativen Dosis, die einer Verursa-
„Anlage“ jeweils durch die Angabe „Anlage 1“ er- chungswahrscheinlichkeit von mindes-
setzt. tens 50 Prozent nach der Anlage 2 ent-
d) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz ange- spricht
fügt: 4115 Lungenfibrose durch extreme und lang-
„Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach jährige Einwirkung von Schweißrauchen
Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Be- und Schweißgasen – (Siderofibrose)“.
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
4. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
Berufskrankheit Nummer 4114
Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent
BaP Asbestfaserjahre
Jahre 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
0 0 4 7 11 14 17 19 22 24 26 29 31 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50
1 1 5 8 12 15 17 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50
2 2 6 9 12 15 18 21 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50
3 3 7 10 13 16 19 21 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51
4 4 7 11 14 17 19 22 24 26 29 31 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51
5 5 8 12 15 17 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51
6 6 9 12 15 18 21 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51
7 7 10 13 16 19 21 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52
8 7 11 14 17 19 22 24 26 29 31 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52
9 8 12 15 17 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52
10 9 12 15 18 21 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
11 10 13 16 19 21 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53
12 11 14 17 19 22 24 26 29 31 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53
13 12 15 17 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
14 12 15 18 21 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
15 13 16 19 21 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53
16 14 17 19 22 24 26 29 31 32 34 36 37 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54
17 15 17 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
18 15 18 21 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
19 16 19 21 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54
20 17 19 22 24 26 29 31 32 34 36 37 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
21 17 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
22 18 21 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
23 19 21 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55
24 19 22 24 26 29 31 32 34 36 37 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55
25 20 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
26 21 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
27 21 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56
28 22 24 26 29 31 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56
29 22 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56
30 23 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57
31 24 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57
32 24 26 29 31 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57
33 25 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57
34 25 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57
35 26 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57
36 26 29 31 32 34 36 37 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58
37 27 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58
38 28 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58
39 28 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58
40 29 31 32 34 36 37 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1275
BaP Asbestfaserjahre
Jahre 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
41 29 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59
42 30 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59
43 30 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59
44 31 32 34 36 37 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59
45 31 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59
46 32 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59
47 32 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60
48 32 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60
49 33 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60
50 33 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60
51 34 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60
52 34 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60
53 35 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60
54 35 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61
55 35 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61
56 36 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61
57 36 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61
58 37 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61
59 37 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61
60 38 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62
61 38 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62
62 38 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62
63 39 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62
64 39 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62
65 39 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62
66 40 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62
67 40 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63
68 40 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63
69 41 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62 63
70 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62 63
71 42 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63 63
72 42 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63 63
73 42 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62 63 63
74 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62 63 64
75 43 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63 63 64
76 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63 63 64
77 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62 63 63 64
78 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62 63 64 64
79 44 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63 63 64 64
80 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64
81 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64
82 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62 63 64 64 65
83 45 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63 63 64 64 65
84 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65
85 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
BaP Asbestfaserjahre
Jahre 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
86 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62 63 64 64 65 65
87 47 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63 63 64 64 65 65
88 47 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65 65
89 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65 65
90 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62 63 64 64 65 65 66
91 48 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63 63 64 64 65 65 66
92 48 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65 65 66
93 48 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65 65 66
94 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62 63 64 64 65 65 66 66
95 49 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63 63 64 64 65 65 66 66
96 49 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65 65 66 66
97 49 50 51 52 53 54 55 56 56 57 58 59 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65 65 66 66
98 49 50 51 52 53 54 55 56 57 57 58 59 59 60 61 61 62 62 63 64 64 65 65 66 66 66
99 50 51 52 53 53 54 55 56 57 57 58 59 60 60 61 61 62 63 63 64 64 65 65 66 66 67
100 50 51 52 53 54 55 55 56 57 58 58 59 60 60 61 62 62 63 63 64 64 65 65 66 66 67 “.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juni 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009 1277
Sechste Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung*)
Vom 11. Juni 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund des § 7 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Anlage 2 Liste B der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998
(BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Spalte 3 der Positionen „E 100“, „E 101“, „E 102“, „E 104“, „E 110“, „E 120“,
„E 122“, „E 123“, „E 124“, „E 127“, „E 128“, „E 129“, „E 131“, „E 132“,
„E 133“, „E 140“, „E 141“, „E 142“, „E 150a“, „E 150b“, „E 150c“, „E 150d“,
„E 151“, „E 153“, „E 154“, „E 155“, „E 160a“, „E 160b“, „E 160c“, „E 160d“,
„E 160e“, „E 160f“, „E 161b“, „E 161g“, „E 162“, „E 163“, „E 170“, „E 171“,
„E 172“, „E 173“, „E 174“, „E 175“ und „E 180“ wird jeweils wie folgt gefasst:
„Richtlinie 2008/128/EG vom 22.12.2008, ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20“.
b) Spalte 3 der Position „Aluminiumlacke“ wird wie folgt gefasst;
„Richtlinie 2008/128/EG vom 22.12.2008, ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20“.
c) Die Position „E 230“ wird mit allen Angaben gestrichen.
d) Spalte 3 der Positionen „E 234“, „E 400“, „E 401“, „E 402“, „E 403“, „E 404“,
„E 405“, „E 407“, „E 407a“, „E 412“, „E 504“, „E 526“, „E 529“, „E 901“ und
„E 905“ wird jeweils wie folgt gefasst:
„Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008, ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, ge-
ändert durch die Richtlinie 2009/10/EG, ABl. L 44 vom 14.2.2009, S. 62“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheits-
kriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20),
– 2009/10/EG der Kommission vom 13. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur
Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und
Süßungsmittel (ABl. L 44 vom 14.2.2009, S. 62).
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2009
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „600 Jahre Universität Leipzig“)
Vom 29. Mai 2009
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom des Gottfried Wilhelm Leibniz, einem Studenten und
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Lehrer an der Universität. Der Leitsatz dieses Universal-
regierung beschlossen, zum Thema „600 Jahre Univer- gelehrten Leibniz „THEORIA CUM PRAXI“ ist für die
sität Leipzig“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Universität auch heute noch zeitgemäß. Das dritte Bild-
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Auflage element zeigt den Neubau der Universität, der als
der Münze beträgt 1 813 000 Stück, darunter maximal architektonisches Zitat an die 1968 gesprengte Univer-
200 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung sitätskirche St. Pauli erinnert und das neue Antlitz
erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. der Universität zeigt. Mit der Aufschrift wird auf
Die Münze wird ab dem 9. Juli 2009 in den Verkehr die „600 Jahre Universität Leipzig“ und die Zeitspanne
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- „1409 – 2009“ hingewiesen.
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Wertziffer
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2009 sowie das
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Prägezeichen „A“ der Staatlichen Münze Berlin.
Randstab umgeben.
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Im Mittelpunkt der Bildseite der Münze stehen die Inschrift:
sechs Jahrhunderte Geschichte der Universität Leipzig.
Diese wird dargestellt durch das Siegel der Universität „AUS TRADITION GRENZEN ÜBERSCHREITEN“.
mit den Heiligen Laurentius, dem Heiligen der Studie- Der Entwurf stammt von Herrn Dietrich Dorfstecher,
renden, und Johannes dem Täufer sowie dem Bildnis Berlin.
Berlin, den 29. Mai 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück