42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das
Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
Vom 13. Januar 2009
Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2007 (BGBI. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur
für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bun-
desagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versor-
gungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Nürnberg, den 13. Januar 2009
D e r Vor s t a nd
der Bundesagentur für Arbeit
Mitglied Vo r s i t z e n d e r Mitglied
Alt We i s e Becker
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Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe*)
Vom 14. Januar 2009
Auf Grund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung, Inhaberin auf die Ausführung von Bewachungs-
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom tätigkeiten vorbereitet worden ist und in den letz-
12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft zwei Jahre einer Bewachungstätigkeit nachge-
und Technologie: gangen ist. Die Pflicht zum Nachweis dieser zwei-
jährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Aus-
Artikel 1 bildungsnachweis den Abschluss einer reglemen-
tierten Ausbildung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2
Änderung
Unterabs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Be- Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise,
kanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zu- die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern
letzt geändert durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat
folgt geändert: dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise be-
scheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Jahre Berufserfahrung im Bewachungsgewerbe oder
„3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung in Bewachungstätigkeiten erworben zu haben.
zumindest für den mittleren Polizeivollzugs-
(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen
dienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von
Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugs- den Anforderungen nach § 4 und gleichen die von
dienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechti- der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer
gung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger
Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen we-
in der Bundeswehr,“. sentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis
2. Nach Abschnitt 1a wird folgender Abschnitt 1b ein- zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der
gefügt: Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete
„Abschnitt 1b umfassenden Unterrichtung abhängig (ergänzende
Unterrichtung). Für die ergänzende Unterrichtung
Anerkennung von gelten die §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 sowie
ausländischen Befähigungsnachweisen Abs. 2 entsprechend. Die den Antrag stellende Per-
son kann auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Un-
§ 5e terrichtung eine Sachkundeprüfung über die betref-
Gebrauch der Niederlassungsfreiheit fenden Sachgebiete ablegen (spezifische Sachkun-
deprüfung).
(1) Als Nachweise einer erforderlichen Unterrich-
tung werden ferner solche Befähigungs- und Ausbil- (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach § 34a
dungsnachweise anerkannt, die von einer zuständi- Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung eine Sachkunde-
gen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Euro- prüfung vorgesehen, so ist der den Antrag stellen-
päischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab- den Person nach ihrer Wahl stattdessen die Teil-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu er-
ausgestellt worden sind und die möglichen. Die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 sind in
1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um einem solchen Fall so auszugestalten, dass sie eine
das Bewachungsgewerbe auszuüben oder Be- der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung
wachungstätigkeiten nachzugehen oder, der Qualifikation erlauben.
2. sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht (4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbil-
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den dungsnachweisen hat die den Antrag stellende Per-
Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebun- son einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu
den ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätig-
keit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer gelten-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG den Voraussetzungen. Insbesondere können von der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit
Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 sowie auf erforderliche Mittel oder Sicherheiten nach
(ABl. EU Nr. L 205 S. 10). § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung
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erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen § 5f
ausreichend, die von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsstaats ausgestellt wurden und Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorüber-
Werden im Niederlassungsstaat solche Unterlagen gehenden und gelegentlichen Bewachungsdienst-
nicht ausgestellt, so können sie durch eidesstattli- leistung im Inland überprüft die zuständige Behörde,
che Erklärung der den Antrag stellenden Person ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qua-
oder nach dem Recht des Niederlassungsstaats ver- lifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung An-
gleichbare Handlungen ersetzt werden. zeige erstattenden Person und den geforderten
(5) Die zuständige Behörde bestätigt der den An- Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung
trag stellenden Person binnen eines Monats den der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzurei-
Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Un- chender Qualifikation eine schwere Gefahr für die
terlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach den Ab- Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsemp-
sätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die Prü- fänger bestünde. Im Fall des §13a Abs. 3 der Gewer-
fung muss spätestens drei Monate nach Einreichung beordnung unterrichtet die zuständige Behörde die
der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach
Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Mo- § 5e Abs. 2 und 3.“
nat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der
Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an
den dadurch verliehenen Rechten, kann die zustän- Artikel 2
dige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Inkrafttreten
Behörde oder Stelle des Niederlassungsstaats die
Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte über- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
prüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Januar 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009 45
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen,
Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
Vom 15. Januar 2009
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- „(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes,
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit von denen mindestens eine oder einer der Besol-
§ 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der dungsgruppe A 13 angehört. Die Mitglieder sind un-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I abhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die
S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehr-
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium heit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf
des Innern: können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet
werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzu-
Artikel 1 stellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl
Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung zu bestellen.“
und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 31 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge- aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
ändert: bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie bis 4.
folgt gefasst: b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
„Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach
Bundesfinanzverwaltung“.
§ 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung
2. § 3 wird wie folgt gefasst: vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine
„§ 3 ärztliche Einstellungsuntersuchung; die Kosten
hierfür trägt die Einstellungsbehörde.“
Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
6. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanz-
direktionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die „Während der Ausbildung beim Bildungs- und Wis-
Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstel- senschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung un-
lung, die Begleitung sowie die Unterstützung der terstehen sie der Dienstaufsicht der Präsidentin oder
Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbil- des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschafts-
dung; sie treffen in Abstimmung mit dem Bundes- zentrums der Bundesfinanzverwaltung.“
ministerium der Finanzen die Entscheidungen über 7. Es werden ersetzt:
Verkürzungen und Verlängerungen des Vorberei-
tungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Ein- a) in der Überschrift zu § 14, § 14 Satz 1 und 2, § 23
stellungsbehörden sind die für die beamtenrechtli- Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4
chen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden. und Absatz 8 Satz 1 und 2, § 31 Satz 3, § 35
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und § 43
(2) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen je-
Absatz 1 Satz 2 das Wort „Bildungszentrum“ je-
weils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks
weils durch die Wörter „Bildungs- und Wissen-
zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzoll-
schaftszentrum“ und
amt).“
b) in § 30 Absatz 3 Satz 3, § 32 Absatz 3 und § 33
3. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 3 das Wort „Bildungszentrums“ je-
a) Die Nummer 2 wird aufgehoben. weils durch die Wörter „Bildungs- und Wissen-
b) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6. schaftszentrums“.
4. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 8. § 45 wird wie folgt gefasst:
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009
„§ 45 direktion“ und „Bildungszentrum der Bundesfinanz-
Übergangsvorschrift verwaltung“ mit den Begriffen „Bundesfinanzdirek-
tion“ und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegs- Bundesfinanzverwaltung“ gleichzusetzen sind.“
beamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbil-
dung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind
Artikel 2
die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maß- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanz- in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009 47
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Vom 15. Januar 2009
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- b) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bis 5.
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit
§ 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der 3. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I „(5) Eine Auswahlkommission besteht aus vier
S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der Beamtinnen und Beamten, von denen jeweils zwei
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium dem höheren und zwei dem gehobenen Dienst an-
des Innern: gehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommis-
Artikel 1 sion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimment-
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und haltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können meh-
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst rere Auswahlkommissionen eingerichtet werden;
des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 30 des Gesetzes vom Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu be-
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, stellen.“
wird wie folgt geändert: 4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 3
aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
(1) Einstellungsbehörden sind die Bundesfinanz- bis 4.
direktionen sowie das Zentrum für Informationsver-
arbeitung und Informationstechnik. Ihnen obliegen b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahl- „Die Einstellungsbehörde veranlasst für die nach
verfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die § 6 Absatz 6 ausgewählten und für die Einstellung
Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine
während der Ausbildung; sie treffen in Abstimmung ärztliche Einstellungsuntersuchung; die Kosten
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Ent- hierfür trägt die Einstellungsbehörde.“
scheidungen über Verkürzungen und Verlängerun-
gen des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs- 5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für
„Während der Ausbildung am Fachbereich Finanzen
die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständi-
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
gen Dienstbehörden.
waltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der
(2) Zuständig für die Ausbildung der Anwärterin- Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters,
nen und Anwärter des Zentrums für Informationsver- beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bun-
arbeitung und Informationstechnik sind die Bundes- desfinanzverwaltung der Dienstaufsicht der Präsi-
finanzdirektionen. dentin oder des Präsidenten des Bildungs- und Wis-
(3) Die Bundesfinanzdirektionen bestimmen je- senschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.“
weils mindestens ein Hauptzollamt ihres Bezirks 6. In § 30 Absatz 2 Satz 4, § 31 Satz 2 und § 35 Ab-
zur Ausbildungsbehörde (Ausbildungshauptzoll- satz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bildungszen-
amt).“ trum“ durch die Angabe „Bildungs- und Wissen-
2. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: schaftszentrum“ ersetzt.
a) Die Nummer 2 wird aufgehoben. 7. § 45 wird wie folgt gefasst:
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009
„§ 45 direktion“ und „Bildungszentrum der Bundesfinanz-
Übergangsvorschrift verwaltung“ mit den Begriffen „Bundesfinanzdirek-
tion“ und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der
Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegs- Bundesfinanzverwaltung“ gleichzusetzen sind.“
beamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbil-
dung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind
Artikel 2
die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maß- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanz- in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2009 49
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zweiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 22. BtMÄndV)*)
Vom 19. Januar 2009
Auf Grund des § 1 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch
Artikel 35 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden
die folgenden Positionen in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– CP 47,497, 5-(1,1-Dimethylheptyl)-2-[(1R,3S )-
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethylheptyl)-2- 3-hydroxycyclohexyl]-phenol
hydroxyphenyl]-cyclohexanol
– CP 47,497-C6-Homologes, 5-(1,1-Dimethylhexyl)-2-[(1R,3S )-
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethylhexyl)-2- 3-hydroxycyclohexyl]-phenol
hydroxyphenyl]-cyclohexanol
– CP 47,497-C8-Homologes, 5-(1,1-Dimethyloctyl)-2-[(1R,3S )-
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethyloctyl)-2- 3-hydroxycyclohexyl]-phenol
hydroxyphenyl]-cyclohexanol
– CP 47,497-C9-Homologes, 5-(1,1-Dimethylnonyl)-2-[(1R,3S )-
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethylnonyl)-2- 3-hydroxycyclohexyl]-phenol
hydroxyphenyl]-cyclohexanol
– JWH-018, (Naphtalin-1-yl)(1-pentyl-1H-indol-
1-Pentyl-3-(1-Naphthoyl)indol 3-yl)methanon“.
Artikel 2
Weitere Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, werden die folgenden Positionen gestrichen:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– CP 47,497, 5-(1,1-Dimethylheptyl)-2-[(1R,3S )-
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethylheptyl)-2- 3-hydroxycyclohexyl]-phenol
hydroxyphenyl]-cyclohexanol
– CP 47,497-C6-Homologes, 5-(1,1-Dimethylhexyl)-2-[(1R,3S )-
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethylhexyl)-2- 3-hydroxycyclohexyl]-phenol
hydroxyphenyl]-cyclohexanol
– CP 47,497-C8-Homologes, 5-(1,1-Dimethyloctyl)-2-[(1R,3S )-
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethyloctyl)-2- 3-hydroxycyclohexyl]-phenol
hydroxyphenyl]-cyclohexanol
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.