1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Gesetz
zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
Vom 29. Mai 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Bremen 0,61711
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Hamburg 1,80560
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation Hessen 7,68565
zugunsten der Länder infolge der Übertragung der
Mecklenburg-Vorpommern 1,81271
Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Niedersachsen 9,96509
Artikel 3 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung Nordrhein-Westfalen 21,16979
Artikel 4 Auftrag zur Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuer- Rheinland-Pfalz 5,37339
gesetzes
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Saarland 1,32661
Artikel 6 Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere
Nutzfahrzeuge Sachsen 4,47004
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Sachsen-Anhalt 2,58331
Artikel 8 Änderung des Maßstäbegesetzes
Artikel 9 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Schleswig-Holstein 3,54935
Artikel 10 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Thüringen 2,56326.
Artikel 11 Inkrafttreten
§3
Artikel 1 Zahlungsverkehr
Gesetz Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten je-
zur Regelung weiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils
einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
der finanziellen Kompensation 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern
zugunsten der Länder infolge der jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am
Übertragung der Ertragshoheit der 15. August und 15. November überwiesen.
Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Artikel 2
§1
Änderung des
Finanzierung Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)
Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraft- Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
fahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert
2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde worden ist, wird wie folgt geändert:
zu legen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§2 a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:
Verteilung „§ 3b Steuerbefreiung für besonders schad-
Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden stoffreduzierte Personenkraftwagen mit
Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Selbstzündungsmotor“.
Baden-Württemberg 14,51618 *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
Bayern 17,22275 verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
Berlin 2,35275 (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
Brandenburg 2,98641 20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.
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b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: 6. § 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundla- „1. bei Personenkraftwagen
gen und Nachweis der Besteuerung“. a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni
2. In § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter 2009 und bei Krafträdern nach dem Hub-
„vom Finanzamt“ jeweils durch die Wörter „von der raum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkol-
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug- benmotoren angetrieben werden, bei Perso-
steuer zuständigen Behörde“ ersetzt. nenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zu-
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: sätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendi-
oxidemissionen;
„§ 3b
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli
Steuerbefreiung 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und
für besonders schadstoffreduzierte dem Hubraum;“.
Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
7. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit
Selbstzündungsmotor ist vorbehaltlich des Absat- „2. Personenkraftwagen
zes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
Fahrzeug in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-
31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-
nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem von, wenn sie
Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen
der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I durch durch
Fremd- Selbst-
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die zündungs- zündungs-
Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen motoren motoren
Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis angetrieben angetrieben
auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach werden und werden und
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag
aa) mindestens die
von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für
verbindlichen
jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
Grenzwerte für
(2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom Fahrzeuge mit
1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den einer zulässigen
Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 Gesamtmasse
zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar von nicht mehr
2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf als 2 500 kg
den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. nach Zeile A
Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar Fahrzeug-
klasse M der
2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung.
Tabelle in Num-
Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbeschei- mer 5.3.1.4
nigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmali- des Anhangs I
gen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüssel- der Richtlinie
nummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der 70/220/EWG
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt. des Rates vom
Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt; 20. März 1970
dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das zur Angleichung
Fahrzeug Steuer entrichtet hat. der Rechtsvor-
schriften der
(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am
Mitgliedstaaten
31. Dezember 2013. über Maßnah-
(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei ei- men gegen die
nem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird Verunreinigung
sie dem neuen Halter gewährt. der Luft durch
Emissionen von
(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugen
Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem (ABl. L 76 vom
Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeit- 6.4.1970, S. 1)
raums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbe- in der jeweils
freiung. geltenden Fas-
(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzei- sung, einhalten
chen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1.“ oder wenn die
Kohlendioxid-
4. In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 emissionen,
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 ermittelt nach
Buchstabe a“ ersetzt. der Richtlinie
5. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Fi- 93/116/EG der
Kommission
nanzamt“ durch die Wörter „Die für die Ausübung
vom 17. De-
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige zember 1993
Behörde“ ersetzt.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
durch durch durch durch
Fremd- Selbst- Fremd- Selbst-
zündungs- zündungs- zündungs- zündungs-
motoren motoren motoren motoren
angetrieben angetrieben angetrieben angetrieben
werden und werden und werden und werden und
zur Anpassung Bundes-Immis-
der Richtlinie sionsschutzge-
80/1268/EWG setzes in der
des Rates über bis zum 31. De-
den Kraftstoff- zember 1999
verbrauch von geltenden Fas-
Kraftfahrzeugen sung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR,
an den tech-
nischen Fort- dd) nicht als schad-
schritt (ABl. stoffarm oder
L 329 vom bedingt schad-
30.12.1993, stoffarm aner-
S. 39) in der kannt sind und
jeweils gelten- für sie ein Ver-
den Fassung, kehrsverbot bei
90 g/km nicht erhöhten Ozon-
übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, konzentrationen
nach § 40c des
bb) als schadstoff- Bundes-Immis-
arm anerkannt sionsschutzge-
sind, der setzes in der bis
Richtlinie zum 31. Dezem-
70/220/EWG in ber 1999 gel-
der Fassung der tenden Fassung
Richtlinie nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR,
94/12/EG des
Europäischen ee) nicht die
Parlaments und Voraussetzun-
des Rates vom gen für die
23. März 1994 Anwendung
über Maßnah- der Steuersätze
men gegen die nach den Dop-
Verunreinigung pelbuchstaben
der Luft durch aa bis dd er-
Emissionen von füllen 25,36 EUR 37,58 EUR;
Kraftfahrzeugen b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli
und zur Ände- 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
rung der Richt- oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd-
linie 70/220/ zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
EWG (ABl.
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro
L 100 vom 19.4.
1994, S. 42) für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
entsprechen Kilometer entsprechend der Richtlinie
und die in der 93/116/EG der Kommission vom 17. De-
Richtlinie 94/12/ zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie
EG unter Num- 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
mer 5.3.1.4 für verbrauch von Kraftfahrzeugen an den tech-
die Fahrzeug- nischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
klasse M ge- 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden
nannten Schad- Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
stoffgrenzwerte
einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
cc) als schadstoff-
arm oder be- cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km
dingt schad- überschreitet;“.
stoffarm Stufe C
8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
anerkannt sind
und für sie ein werden die Wörter „des Finanzamts“ durch die
Verkehrsverbot Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der
bei erhöhten Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde“ ersetzt.
Ozonkonzen- 9. § 12 wird wie folgt geändert:
trationen nach
§ 40c des a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „dem
Finanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1173
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
zuständigen Behörde“ ersetzt. steuer zuständige Behörde“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen
„Dies gilt auch, wenn durch die Standortverle- mit den obersten Finanzbehörden der Länder“ ge-
gung eine andere für die Ausübung der Verwal- strichen.
tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be- 14. § 18 wird wie folgt geändert:
hörde örtlich zuständig wird.“ a) In Absatz 4 werden die Wörter „bleiben § 3b
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „dem Fi- Abs. 1 Satz 1 und“ durch das Wort „bleibt“ er-
nanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus- setzt.
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
zuständigen Behörde“ ersetzt. fügt:
10. § 13 wird wie folgt geändert: „(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten
„§ 13 Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine nied-
Feststellung rigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
der Besteuerungsgrundlagen Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des
und Nachweis der Besteuerung“. § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ist jeweils zu berücksichtigen.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug „(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum
erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen 30. Juni 2009 von der bisher für die Durch-
zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen führung dieses Gesetzes zuständigen Landes-
im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahr- finanzbehörde begonnen worden sind, werden
zeugschein ausgewiesen sind und wenn von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung
nachgewiesen ist, dass den Vorschriften der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-
über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.“ digen Behörde als Bundesfinanzbehörde im
bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwal-
Wörter „das Finanzamt“ durch die Wörter tungsgesetzes fortgeführt.“
„die für die Ausübung der Verwaltung der d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde“ er-
„(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes
setzt.
bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13
c) Absatz 1a wird wie folgt geändert: Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Finanzämter Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden.“
des Landes“ durch die Wörter „die für die
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug- Artikel 3
steuer zuständigen Behörden“ ersetzt. Änderung der
bb) In Satz 3 wird das Wort „Finanzämter“ durch Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-
den“ ersetzt.
ber 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 12
11. § 14 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Finanzamts“ durch die Wörter „der für die Aus- 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde“ ersetzt. „(1) Örtlich zuständig ist
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Das 1. bei inländischen Fahrzeugen und bei roten
Finanzamt“ jeweils durch die Wörter „Die für die Kennzeichen die für die Ausübung der Verwal-
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug- tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behör-
steuer zuständige Behörde“ ersetzt. de, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren
Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder
12. § 15 wird wie folgt geändert: die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. bei ausländischen Fahrzeugen
aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zu- a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in
stimmung des Bundesrates“ gestrichen. das Inland die für die Ausübung der Verwal-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Finanzämter“ tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-
durch die Wörter „für die Ausübung der Ver- hörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständi- dem Fahrzeug überschritten wird,
gen Behörden“ ersetzt. b) im Übrigen die für die Ausübung der Verwal-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein ande- tung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Be-
res Finanzamt“ durch die Wörter „eine andere für hörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;
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3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug- aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Finanz-
steuer zuständige Behörde, die zuerst mit der amt“ durch die Wörter „der für die Ausübung
Sache befasst wird.“ der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: ständigen Behörde“ ersetzt.
„§ 2 bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Mitwirkung der Zollbehörden „Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zu-
lassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei
Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei
der Zulassung des Fahrzeugs gestellt wer-
ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher
den oder wenn ein Personenkraftwagen
Benutzung nehmen die für die Ausübung der
nachträglich als schadstoffarm anerkannt
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen
wird, andernfalls bei der für die Ausübung
Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu-
Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen
ständigen Behörde.“
bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch.
Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Finanzamt“
der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge jeweils durch die Wörter „von der für die Aus-
bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von zuständigen Behörde“ ersetzt.
den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zu- 7. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.“
„Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung
3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „beim Finanzamt“ der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei
durch die Wörter „bei der für die Ausübung der Ver- einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Ab-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be- satz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu
hörde“ ersetzt. einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zuge-
4. § 5 wird wie folgt geändert: lassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: steuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem zu- der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Er-
ständigen Finanzamt“ durch die Wörter „der werber festgesetzt werden kann.“
für die Ausübung der Verwaltung der Kraft- 8. § 9 wird wie folgt geändert:
fahrzeugsteuer zuständigen Behörde“ er-
setzt. a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „dem
Finanzamt“ durch die Wörter „der für die Aus-
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: zuständigen Behörde“ ersetzt.
aaa) Der erste Halbsatz wird wie folgt ge- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das
fasst: Finanzamt“ durch die Wörter „Die für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
„Die Zulassungsbehörde teilt der für
zuständige Behörde“ ersetzt.
die Ausübung der Verwaltung der Kraft-
fahrzeugsteuer zuständigen Behörde 9. In § 11 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ober-
mit,“. finanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanz-
direktion“ ersetzt.
bbb) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
10. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzäm-
„l) bei Personenkraftwagen die Kohlen-
tern“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-
dioxidemissionen in Gramm je Kilo-
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Be-
meter nach Maßgabe des Geset-
hörden“ ersetzt.
zes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„(3) Die Übersendung der Steuererklärung Auftrag zur Neuregelung
nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen
entfällt, soweit die für die Besteuerung benötig- Personenkraftwagen, die bis zum 30. Juni 2009 erst-
ten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger mals zugelassen worden sind und deren Steuer nach
oder im Wege der Datenfernübertragung an die § 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kraftfahrzeug-
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr- steuergesetzes bemessen wird, werden ab dem 1. Ja-
zeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr nuar 2013 in die Systematik der Neuregelung des Kraft-
bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt fahrzeugsteuergesetzes überführt.
werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit
der Datenübermittlung sichergestellt ist.“ Artikel 5
5. In § 6 werden die Wörter „das Finanzamt“ durch die Änderung des
Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der Finanzverwaltungsgesetzes
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde“ ersetzt. Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
6. § 7 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1175
1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
ist, wird wie folgt geändert: tes einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der
1. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Organleihe zu bestimmen.“
„Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden Artikel 6
für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der
Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Änderung des Autobahnmaut-
Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauch- Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
steuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des zember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Arti-
Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbän-
den) übertragen worden ist.“ 1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Zu-
stimmung des Bundesrates“ durch die Wörter „mit
2. § 18 wird wie folgt gefasst: Zustimmung des Bundestages“ ersetzt.
„§ 18 2. In § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 5
Verwaltung der Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit Zustimmung
Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer des Bundesrates“ durch die Wörter „ohne Zustim-
mung des Bundesrates“ ersetzt.
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken
bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraft- 3. § 11 wird wie folgt geändert:
fahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für
„Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüg-
die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils
lich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen
örtlich zuständig ist.“
Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt
3. Folgender § 18a wird eingefügt: und in vollem Umfang zweckgebunden für die
„§ 18a Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwie-
gend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet.“
Sonderregelung zur Verwaltung
der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni „(2) Für die Jahre 2008 und 2009 erhalten die
2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraft- Länder eine Erstattung in Höhe der im Zusam-
fahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der menhang mit der Entlastung des deutschen Gü-
Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer terverkehrsgewerbes tatsächlich entstandenen
der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulas- Kraftfahrzeugsteuerausfälle. Die Aufteilung der
sungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5 Erstattungen auf die Länder erfolgt nach dem
Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 Schlüssel der Anlage. Zuviel gezahlte Beträge
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanz- sind an den Bund zurückzuzahlen.“
behörden tätig werden, im Wege der Organleihe. c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.
die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen
insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums
der Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Län- Artikel 7
der haben den Vollzug der Anordnungen des Bun- Änderung des
desministeriums der Finanzen zu gewährleisten. Finanzausgleichsgesetzes
(2) Die Länder erhalten im Zeitraum der Organ- Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
leihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskos- 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4
ten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geän-
Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für dert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betra-
1. In § 1 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr 2010
ges zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die ein-
1 047 712 000 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2010
zelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsät-
1 372 712 000 Euro“ ersetzt.
zen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finan-
ziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahr- a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Tronc-
zeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I abgabe“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
S. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen
Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und fügt:
15. November überwiesen; für das Jahr 2009 wer- „4. nach dem Gesetz zur Regelung der finanziel-
den jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge len Kompensation zugunsten der Länder in-
am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014 folge der Übertragung der Ertragshoheit der
am 15. Februar und 15. Mai überwiesen. Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.“
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Artikel 8 automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist
nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden
Änderung des
nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Daten-
Maßstäbegesetzes bestände unrichtig oder unvollständig sind.“
In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom
3. In § 42 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem
9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch
zuständigen Finanzamt“ durch die Wörter „der für
Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird das Wort
steuer zuständigen Behörde“ und das Wort „Finanz-
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
ämter“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver-
den Wörtern „der Körperschaftsteuer“ die Wörter „und
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör-
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kom-
den“ ersetzt.
pensation zugunsten der Länder infolge der Übertra-
gung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf
den Bund.“ eingefügt. Artikel 10
Änderung der
Artikel 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Änderung des
In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
Straßenverkehrsgesetzes 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) ge-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), ändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Ab-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar satz 6a eingefügt:
2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie
„(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des
folgt geändert:
Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach
1. In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Finanz- § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21
ämter“ durch die Wörter „für die Ausübung der Ver- Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d
waltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behör- und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2
den“ ersetzt. und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisier-
2. In § 36 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b ten Verfahren erfolgen.“
eingefügt:
„(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahr- Artikel 11
zeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die
Inkrafttreten
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeug-
steuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Mai 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1177
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
(Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung – KerAusbV)*)
Vom 27. Mai 2009
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zu- sonderheiten die Abweichung erfordern.
letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2
Keramikerin gliedert sich wie folgt:
Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundes- Abschnitt A
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
Forschung: higkeiten:
1. Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
§1
2. Aufbereiten von keramischen Massen,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufs 3. Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,
Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Kera- 4. Herstellen von Suspensionen,
mikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus-
5. Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflä-
bildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der
chen,
Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich
anerkannt. 6. Trocknen und Brennen,
7. Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb-
§2
und Fertigwaren;
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
§3
und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:
Struktur der Berufsausbildung
1. Freidrehen und Abdrehen von Formen,
Die Berufsausbildung gliedert sich in
2. Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukerami-
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A
ken,
und C,
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- 3. Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
lifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 4. Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
oder Nummer 3 und
5. Henkeln und Garnieren,
3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-
lifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 6. Herstellen von Modellen und Formen;
oder Nummer 6.
Abschnitt C
§4
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4. Umweltschutz,
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- 6. Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werk-
desanzeiger veröffentlicht. zeugen, Maschinen und Einrichtungen,
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
7. Betriebliche und technische Kommunikation, 2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zu-
8. Qualitätssichernde Maßnahmen, grunde zu legen:
9. Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmeri- a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlquali-
sches Denken und Handeln. fikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-
mer 1, 2 oder Nummer 3:
§5 aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:
Durchführung der Berufsausbildung aaa) Freidrehen einer Grundformserie aus
mindestens drei Formlingen als Hohl-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
und Flachware nach Muster,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßfor-
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- men sowie
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, ccc) Abdrehen lederharter Formlinge auf der
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen Scheibe oder
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu- bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Bau-
weisen. keramiken:
aaa) Ausformen und Verstegen eines Form-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
teils oder Anfertigen einer Blattkachel
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
nach Vorgabe,
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
bbb) Aufbauen eines keramischen Hohlkör-
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
pers,
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- ccc) Freidrehen einer Schüsselkachel oder
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden Ziehen eines Profils aus einem Masse-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- strang sowie
ßig durchzusehen. ddd) Fertigstellen eines Profils zu einem
Formteil oder
§6
cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
Zwischenprüfung
aaa) Ausführen einer Maltechnik auf Roh-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine oder Schrühware nach Vorgabe und ei-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende genem Entwurf sowie
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
bbb) Ausführen eines Banddekors sowie ei-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der ner anderen Dekortechnik nach eigener
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- Wahl;
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqua-
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
mer 4, 5 oder Nummer 6:
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
aa) Herstellen von keramischen Rohlingen durch
„Erstellen keramischer Gegenstände“ statt. Für diesen
halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
bb) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an glei-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
chen Grundformen oder
a) Skizzen anfertigen,
cc) Herstellen eines Modells aus Gips oder aus
b) keramische Rohlinge anfertigen und nacharbei- Ton;
ten,
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-
c) Techniken der keramischen Oberflächenbearbei- ren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber
tung anwenden, ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben
d) keramische Massen und Suspensionen aufberei- schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der
ten, Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen
erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
e) keramische Rohlinge trocknen, ten zu berücksichtigen;
f) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen hand- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
haben sowie warten, Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchge-
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur führt werden.
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
rücksichtigen, §7
h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Gesellenprüfung
Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens- (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
weise begründen der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
kann; hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1179
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen und flächigen vorgefertigten Teilen jeweils nach
Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen eigenem Entwurf;
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im 3. der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit pra-
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs- xisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hie-
ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus- rüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.
bildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbe-
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der nen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- berücksichtigen;
higkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden;
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in
dung wesentlich ist.
höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen: (5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von kerami-
schen Roherzeugnissen“ bestehen folgende Vorgaben:
1. Herstellen eines keramischen Produkts,
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. Herstellen von keramischen Roherzeugnissen,
a) keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen
3. Keramische Technologie und Gestaltung,
oder dekorieren,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
b) keramische Formlinge nach eigenen Ideen her-
(4) Für den Prüfungsbereich „Herstellen eines kera- stellen oder dekorieren sowie
mischen Produkts“ bestehen folgende Vorgaben:
c) keramische Formlinge fertig stellen
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann;
a) Werkzeichnungen anfertigen und anwenden,
2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zu-
b) Rohstoffe und Massen auswählen und vorberei-
grunde zu legen:
ten,
c) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vorbe- a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlquali-
reiten und einrichten, fikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-
mer 1, 2 oder Nummer 3:
d) Formgebungsverfahren anwenden,
aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:
e) Dekorationstechniken anwenden,
aaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen
f) keramische Produkte fertig stellen und präsentie-
von 25 Zentimetern Höhe und einer
ren,
Schalenserie von 25 Zentimetern Durch-
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- messer nach Vorgabe,
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßfor-
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be- men nach eigener Skizze oder Freidre-
rücksichtigen sowie hen einer Dose mit Deckel oder einer
Kleinserie von Gefäßen, wobei eine Se-
h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, rie jeweils aus mindestens drei Formlin-
technischer und organisatorischer Vorgaben gen besteht, oder
selbstständig und kundenorientiert planen,
durchführen und dokumentieren bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Bau-
keramiken:
kann;
aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich
2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zu-
dem Schneiden auf Gehrung,
grunde zu legen:
a) Anfertigen eines freigedrehten Gefäßes oder bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren
Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe einer Verzierkachel,
und 18 Zentimetern Bauchdurchmesser, einer ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Ver-
freigedrehten Schale oder Flachware von 30 Zen- stegen eines baukeramischen Hohlkör-
timetern Durchmesser und eines mehrteiligen pers von mindestens 40 Zentimetern
Keramikproduktes oder eines Ensembles jeweils Höhe,
nach eigenem Entwurf oder ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselka-
b) Anfertigen einer dreidimensionalen Baukeramik cheln aus mindestens drei Formlingen
mit einem Mindestmaß von 50 Zentimetern in ei- oder Formen, auf Gehrung schneiden
ner Dimension, einer Ofenkachel, einer Eckkachel und Montieren eines Simses, oder
und eines Ecksimses sowie eines mehrteiligen
cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
baukeramischen Projekts jeweils nach eigenem
Entwurf oder aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und
c) Gestalten und Dekorieren der Oberfläche eines Flachware sowie auf Baukeramik nach
vorgefertigten Gefäßes oder Objekts von mindes- Vorgabe und eigenem Entwurf mit ver-
tens 30 Zentimetern Höhe, einer vorgefertigten schiedenen Dekorations- und Maltech-
Schale oder einer Flachware mit mindestens 30 niken sowie
Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration
Keramikprojekts oder Ensembles aus kubischen an einem keramischen Objekt;
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlquali- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
fikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num- (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
mer 4, 5 oder Nummer 6: gewichten:
aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer
1. Prüfungsbereich „Herstellen
mindestens dreiteiligen Serie von komplexen
eines keramischen Produkts“ 15 Prozent,
Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe
oder Angarnieren frei geformter Formteile 2. Prüfungsbereich „Herstellen
oder von keramischen Roherzeugnissen“ 45 Prozent,
bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlge- 3. Prüfungsbereich „Keramische
schirrteilen durch halbmaschinelle Formge- Technologie und Gestaltung“ 30 Prozent,
bung oder 4. Prüfungsbereich „Wirtschafts-
cc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gips- und Sozialkunde“ 10 Prozent.
form oder eines Modells für eine Gefäßform (9) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
oder für eine Baukeramik; Leistungen
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
ren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind
die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkei- 2. im Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen; Roherzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“,
4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden. 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
(6) Für den Prüfungsbereich „Keramische Technolo- mit mindestens „ausreichend“ und
gie und Gestaltung“ bestehen folgende Vorgaben: 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er bewertet worden sind.
a) Rohstoff- und Werkstoffeigenschaften bestim- (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
men, der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
b) Werkzeuge auswählen, Maschinen und Anlagen fungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit
einrichten sowie Sicherheitsvorgaben einhalten, eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu
c) Fertigungsprozesse produktbezogen festlegen, erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
d) thermische Prozesse produktbezogen festlegen, der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
e) fachspezifische Berechnungen durchführen, lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
f) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu
g) Entwürfe und Werkzeichnungen anfertigen sowie gewichten.
h) Maßnahmen der Werbung und des Produktver-
kaufs durchführen §8
kann; Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
bearbeiten; dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
3. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
(7) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi- Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
alkunde“ bestehen folgende Vorgaben: wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
§9
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
beurteilen kann; Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Gleichzeitig tritt die Keramiker-Ausbildungsverordnung
bearbeiten; vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 409) außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1181
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen und a) Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Be-
Umsetzen von Entwürfen rücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen
(§ 4 Absatz 2 und anwenden 2
Abschnitt A Nummer 1) b) Modelle und Muster anfertigen
2 Aufbereiten von a) Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massen-
keramischen Massen berechnungen durchführen
(§ 4 Absatz 2 b) Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
Abschnitt A Nummer 2) 2
c) Masserücklauf aufarbeiten
d) keramische Massen lagern
3 Herstellen und a) Massen homogenisieren und einteilen
Fertigstellen von b) Rohlinge formen und anfertigen
Rohlingen
c) Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern 8
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3) d) Rohlinge nacharbeiten
e) Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen 7
4 Herstellen a) Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen
von Suspensionen b) Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
(§ 4 Absatz 2 2
c) Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten
Abschnitt A Nummer 4)
5 Bearbeiten und a) Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden 7
Gestalten von kerami-
schen Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 b) Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln
Abschnitt A Nummer 5) und ausführen 8
6 Trocknen und Brennen a) Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trock-
(§ 4 Absatz 2 nen und lagern
4
Abschnitt A Nummer 6) b) Trocknungsvorgänge überwachen
c) Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen 4
7 Produktkontrolle und a) Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungs-
Qualitätssicherung an fehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 2
Halb- und Fertigwaren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7) b) Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung ergreifen 2
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Wahlqualifikationen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Freidrehen und a) Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und
Abdrehen von Formen Walken
(§ 4 Absatz 2 b) Masse portionieren
Abschnitt B Nummer 1)
c) Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hoch-
ziehen 24
d) Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke
drehen
e) lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren
und abdrehen
f) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen
und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalteri-
scher und technischer Möglichkeiten anfertigen
g) große Formen drehen
24
h) komplexe Formen drehen
i) Deckelformen drehen und anpassen
j) Ränder und Tüllen formen
2 Formen, Aufbauen a) Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und
und Modellieren von Strangpresse herstellen
Baukeramiken
b) Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von
(§ 4 Absatz 2 Materialeigenschaften und Funktionalität formen und aus- 24
Abschnitt B Nummer 2) formen
c) Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschnei-
den und weiterverarbeiten
d) Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen
e) Schablonen herstellen
f) Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen
g) freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungs-
zweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren
h) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen 24
und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung ge-
stalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
i) Anschauungsmodelle anfertigen
j) geometrische Formteile aufbauen
k) figürliche Formteile und Reliefs modellieren
3 Entwerfen und a) vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen
Umsetzen von Dekoren b) Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von
(§ 4 Absatz 2 Klebe- und Malmitteln einstellen
Abschnitt B Nummer 3)
c) Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Be-
gießen und Spritzen, engobieren und glasieren
d) Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Tech- 24
niken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen
e) Roh- und Schrühware bemalen
f) Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration ein-
setzen
g) Abdecktechniken anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1183
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kunden-
wunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechni-
scher Möglichkeiten anfertigen
i) Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen
j) plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren 24
k) Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen
l) Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen,
dekorieren
4 Halbmaschinelle a) Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden
Formgebungsverfahren und auswählen
(§ 4 Absatz 2 b) Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfah-
Abschnitt B Nummer 4) rens vorbereiten
12
c) Rohlinge formen
durch Ein- und Überdrehen
oder Hohl- und Vollguss
oder Pressen
d) Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablo-
nen unter Berücksichtigung der geforderten Scherben-
dicke einrichten 12
e) Rohlinge nachbearbeiten
5 Henkeln und Garnieren a) Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 b) Masse einteilen
Abschnitt B Nummer 5) 12
c) Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion
und Ästhetik ziehen und ansetzen
d) Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung
von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
e) Henkel und Formteile frei formen und angarnieren 12
f) Henkel und Formteile nacharbeiten
6 Herstellen von a) Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere
Modellen und Formen Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen
(§ 4 Absatz 2 herstellen 12
Abschnitt B Nummer 6) b) Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und
handhaben
c) ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den
Formgebungsverfahren herstellen
12
d) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen
überprüfen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
Abschnitt C Nummer 1) vertrag nennen
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
Organisation des b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaf-
Ausbildungsbetriebs
fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2) c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-
gen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebs beschreiben
während der
gesamten
Ausbildung
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- zu vermitteln
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
bei der Arbeit greifen
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
Abschnitt C Nummer 3) schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnah-
men zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-
(§ 4 Absatz 2 ruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt C Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevan-
von Arbeitsabläufen ten Gesichtspunkten einrichten und sichern
(§ 4 Absatz 2 b) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen
Abschnitt C Nummer 5) und bereitstellen 2
c) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen,
auswählen, bereitstellen und lagern
d) Material- und Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
2
f) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Be-
sonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1185
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Handhaben, Pflegen a) Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten
und Instandhalten von b) Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Ein-
Werkzeugen, Maschinen 2
satz auswählen
und Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2 c) Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen
Abschnitt C Nummer 6)
d) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen
und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 2
7 Betriebliche a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team
und technische situationsgerecht führen
Kommunikation
b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen 2
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7) c) Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für
den eigenen Qualifikationsbereich
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern,
Datenschutz beachten
e) Richtlinien und Normen anwenden
f) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwen- 4
den
g) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
8 Qualitätssichernde a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
Maßnahmen anwenden
(§ 4 Absatz 2 b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
Abschnitt C Nummer 8) im Betriebsablauf beitragen 3
c) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages
durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest-
stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung 5
ergreifen
9 Kundenorientierung, a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonder-
Produktverkauf, heiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
unternehmerisches
b) Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und
Denken und Handeln
Produkte verkaufen 6
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 9) c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwen-
den
d) Formen der Rechnungslegung anwenden
e) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Reali-
sierung und Gestaltung beraten
f) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert
durchführen
g) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbe-
sondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden in-
formieren 8
h) betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen
i) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent-
wicklung, gestalten
j) Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichti-
gung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf
erstellen, Angebote unterbreiten
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
k) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen,
Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
l) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung
eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterschei-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1187
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin*)
Vom 27. Mai 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 §3
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 Struktur der Berufsausbildung
(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der
Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Ab- Fachrichtungen:
satz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der 1. Gießerei,
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I 2. Karosserie und Produktion,
S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zu-
letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 3. Anschauung.
2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 durch Artikel 2 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) §4
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
§1 Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
Staatliche insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
Anerkennung des Ausbildungsberufes sonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/ (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Technische Modellbauerin wird Abschnitt A
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten:
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für
das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B 1. Erstellen von Fertigungsunterlagen,
Abschnitt 1 der Handwerksordnung 2. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
staatlich anerkannt. 3. Festlegen von Fertigungsverfahren,
4. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von
§2 Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen,
Dauer der Berufsausbildung 5. Anwenden von computergestützten Fertigungsver-
fahren,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
6. Herstellen von Modellen, Formen oder Modellein-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des richtungen,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der 7. Herstellen von Mustern, Prototypen oder Ferti-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- gungseinrichtungen,
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- 8. Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modell-
licht. einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
9. Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
10. Anwenden von Prüfverfahren;
auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nach-
Abschnitt B zuweisen.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei: des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Planen und Konstruieren von Produkten des Gieße-
reimodellbaus, (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
2. Planen der Fertigung, zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
3. Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Dauerformen, haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen.
4. Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;
Abschnitt C §6
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
Produktion: aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.
Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist fest-
1. Planen und Konstruieren von Produkten des Karos-
zustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
serie- oder Produktionsmodellbaus,
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Ge-
2. Planen der Fertigung, sellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
3. Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodel-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
len mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungs-
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-
verfahren,
terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung
4. Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen; wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
Abschnitt D nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse prüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Ab-
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung: schlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbe-
1. Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen, zogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-
befähigung erforderlich ist.
2. Planen der Fertigung,
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
3. Herstellen von Anschauungsmodellen, wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
4. Gestalten und Behandeln von Oberflächen, 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-
prüfung mit 75 Prozent gewichtet.
5. Prüfen von Anschauungsmodellen,
6. Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Ver- §7
sand; Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Abschnitt E (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-
unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
4. Umweltschutz, Berufsausbildung wesentlich ist.
5. Anwenden von Informations- und Kommunikations- (3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
systemen, Kundenorientierung, steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I. Hierfür
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei- bestehen folgende Vorgaben:
ten im Team, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. a) technische Unterlagen auswerten und anwenden,
Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchfüh-
§5 ren,
Durchführung der Berufsausbildung b) Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, c) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab- Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, rücksichtigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1189
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten wie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
und handhaben, das Fachgespräch wird auf der Grundlage der
e) Modelle, Formen, Muster oder Prototypen her- praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prü-
stellen sowie fungsausschuss ist vor der Durchführung des
betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-
f) Prüfverfahren auswählen und anwenden schließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-
kann; raums zur Genehmigung vorzulegen oder
2. dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende b) ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufga-
Tätigkeiten zugrunde zu legen: benspezifischen Unterlagen dokumentieren so-
Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, ei- wie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
nes Musters oder eines Prototyps;
4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen lichen Auftrages einschließlich Dokumentation be-
und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsauf- trägt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezo-
gabe beziehen, schriftlich bearbeiten; gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prü-
4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sie- fungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes
ben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt
zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben. 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachge-
spräch höchstens 20 Minuten.
§8 (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruk-
Teil 2 der Abschlussprüfung/ tion bestehen folgende Vorgaben:
Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig- a) die Bedingungen für den Einsatz des Produktes
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im erfassen,
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- b) technische Informationen auswerten,
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) formtechnische, bearbeitungstechnische, gieß-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
technische und putztechnische Bedingungen be-
steht aus den Prüfungsbereichen
rücksichtigen sowie
1. Arbeitsauftrag II,
d) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeu-
2. Planung und Konstruktion, gen
3. Fertigung sowie
kann;
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-
grunde zu legen:
hen folgende Vorgaben:
Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterla-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er gen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung;
a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
b) Produkte des Gießereimodellbaus planen und bearbeiten;
konstruieren,
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
c) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungs-
schritte unter Beachtung wirtschaftlicher, techni- (5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol-
scher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben gende Vorgaben:
selbstständig festlegen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
d) Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen
herstellen, a) Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
e) Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen b) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
prüfen, c) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen
f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- sowie
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen er-
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und
stellen
zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
g) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;
kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu- grunde zu legen:
grunde zu legen: Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung
Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder ei- einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauer-
ner Dauerform; form;
3. der Prüfling soll 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
a) einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit
praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so- 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- scher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben
kunde bestehen folgende Vorgaben: festlegen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine d) Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
e) Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und
lösen;
zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
g) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
§9 kann;
Gewichtungs- und Bestehens- 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-
regelung in der Fachrichtung Gießerei grunde zu legen:
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktions-
ten: modells;
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent, 3. der Prüfling soll
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 30 Prozent, a) einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit
3. Prüfungsbereich Planung und praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so-
Konstruktion 20 Prozent, wie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
das Fachgespräch wird auf der Grundlage der
4. Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,
praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prü-
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- fungsausschuss ist vor der Durchführung des
und Sozialkunde 10 Prozent. betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be- schließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-
standen, wenn die Leistungen raums zur Genehmigung vorzulegen oder
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- b) ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufga-
tens „ausreichend“, benspezifischen Unterlagen dokumentieren so-
wie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
chend“, 4. der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling ausge-
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit bildet wurde, ist zu berücksichtigen;
mindestens „ausreichend“ und 5. die Prüfungszeit für die Durchführung des betriebli-
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- chen Auftrages einschließlich Dokumentation be-
gend“ trägt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezo-
gene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prü-
bewertet worden sind. fungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes
einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt
§ 10 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachge-
Teil 2 der Abschluss- spräch höchstens 20 Minuten.
prüfung/Gesellenprüfung in der (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruk-
Fachrichtung Karosserie und Produktion tion bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im a) die Bedingungen für Verwendung und Einsatz des
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- Produktes erfassen,
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. b) technische Informationen auswerten,
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be- c) modellspezifische Informationen nutzen,
steht aus den Prüfungsbereichen
d) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensys-
1. Arbeitsauftrag II, teme definieren und anwenden sowie
2. Planung und Konstruktion,
e) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeu-
3. Fertigung sowie gen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. kann;
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste- 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-
hen folgende Vorgaben: grunde zu legen:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterla-
a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, gen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produk-
tionsmodells;
b) Produkte des Karosserie- oder Produktionsmo-
dellbaus planen und konstruieren, 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
c) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungs- bearbeiten;
schritte unter Beachtung wirtschaftlicher, techni- 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1191
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol- § 12
gende Vorgaben: Teil 2 der
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
in der Fachrichtung Anschauung
a) Konstruktionsdaten übernehmen,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-
b) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
c) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
sowie
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
d) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen er- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-
stellen steht aus den Prüfungsbereichen
kann; 1. Arbeitsauftrag II,
2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu- 2. Planung und Gestaltung,
grunde zu legen: 3. Fertigung sowie
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
eines Karosserie- oder Produktionsmodells;
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich hen folgende Vorgaben:
bearbeiten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- b) Anschauungsmodelle planen und gestalten,
kunde bestehen folgende Vorgaben:
c) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungs-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine schritte unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- scher, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und festlegen,
beurteilen kann;
d) Anschauungsmodelle herstellen,
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lö- e) Oberflächen gestalten und behandeln,
sen;
f) Anschauungsmodelle prüfen,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§ 11 zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und
Gewichtungs- und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
Bestehensregelung in der h) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
Fachrichtung Karosserie und Produktion
kann;
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-
ten: grunde zu legen:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent, Herstellen eines Anschauungsmodells;
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 30 Prozent, 3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und
mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentie-
3. Prüfungsbereich Planung und ren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-
Konstruktion 20 Prozent, ren;
4. Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent, 4. die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungs-
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- produktes einschließlich Dokumentation beträgt ins-
und Sozialkunde 10 Prozent. gesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene
Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung
standen, wenn die Leistungen
bestehen folgende Vorgaben:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
tens „ausreichend“,
a) Kundenanforderungen und Bedingungen für die
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- Verwendung des Modells erfassen,
chend“,
b) technische Informationen auswerten,
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit c) Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Be-
mindestens „ausreichend“ und dingungen berücksichtigen sowie
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- d) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeu-
gend“ gen
bewertet worden sind. kann;
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu- 5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
grunde zu legen: und Sozialkunde 10 Prozent.
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-
zur Herstellung eines Anschauungsmodells; standen, wenn die Leistungen
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
bearbeiten; tens „ausreichend“,
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol- chend“,
gende Vorgaben:
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er mindestens „ausreichend“ und
a) Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
b) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, gend“
c) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen
bewertet worden sind.
sowie
d) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen er- § 14
stellen
Mündliche Ergänzungsprüfung
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu- Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
grunde zu legen: in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit
schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung reiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anfor-
eines Anschauungsmodells; derung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,
3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
bearbeiten; zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-
gebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- § 15
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lö- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sen; dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
§ 13 wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Gewichtungs- und Bestehens-
regelung in der Fachrichtung Anschauung
§ 16
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent, Gleichzeitig treten die Modellbauer-Ausbildungsverord-
nung vom 22. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 32) und
3. Prüfungsbereich Planung und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Modell-
Konstruktion 15 Prozent, baumechaniker/zur Modellbaumechanikerin vom
4. Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent, 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 129) außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1193
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von a) technische Informationen auswerten
Fertigungsunterlagen b) Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenan-
(§ 4 Absatz 2 forderungen berücksichtigen 4
Abschnitt A Nummer 1)
c) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regel-
werken, auch computergestützt, erstellen
2 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere
von Werk- und Hilfs- Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden
stoffen
b) Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksich-
(§ 4 Absatz 2 tigung von Normen auswählen
Abschnitt A Nummer 2)
c) Werkstoffe be- und verarbeiten 8
d) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
e) Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vor-
schriften beachten
3 Festlegen von a) Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen,
Fertigungsverfahren Zerspanen und Fügen, unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 b) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die
Abschnitt A Nummer 3) betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungs-
zweck des Produktes, auswählen 4
c) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und
Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische,
ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische
Aspekte berücksichtigen
4 Einrichten, Bedienen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich-
und Instandhalten von tungen unterscheiden und nach Verwendungszweck aus-
Werkzeugen, Geräten, wählen
Maschinen und techni-
schen Einrichtungen
b) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen hand-
haben und warten
(§ 4 Absatz 2
c) Prozessparameter festlegen 10
Abschnitt A Nummer 4)
d) Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von
Schutzeinrichtungen bedienen
e) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu
deren Behebung ergreifen
5 Anwenden von a) computergestützte Verfahren unterscheiden 2
computergestützten
Fertigungsverfahren
b) Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen,
(§ 4 Absatz 2 eingeben, testen, ändern und anwenden
Abschnitt A Nummer 5)
c) Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und 8
Werkstückgeometrie einrichten
d) Programmabläufe überwachen und optimieren
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 24.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Herstellen von a) Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen
Modellen, Formen oder Modellbaus unterscheiden
Modelleinrichtungen
b) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manu-
(§ 4 Absatz 2 elles und maschinelles Zerspanen herstellen
Abschnitt A Nummer 6)
c) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urfor- 26
men, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, her-
stellen
d) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen
herstellen
7 Herstellen von Mustern, a) Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und
Prototypen oder Fertigungseinrichtungen unterscheiden
Fertigungseinrichtungen 6
b) Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen her-
(§ 4 Absatz 2 stellen
Abschnitt A Nummer 7)
8 Ändern und a) Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmög-
Instandsetzen von lichkeiten entwickeln und bewerten 3
Modellen, Modell-
b) Änderungen durchführen und dokumentieren
einrichtungen oder
Fertigungseinrichtungen c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentie-
(§ 4 Absatz 2 ren 3
Abschnitt A Nummer 8) d) Instandsetzungen durchführen
9 Anwenden von a) Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, ins-
Antriebs- und besondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik
Steuerungstechnik 6
b) Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in
(§ 4 Absatz 2
Betrieb nehmen
Abschnitt A Nummer 9)
10 Anwenden von a) Toleranzen aus Vorgaben ermitteln
Prüfverfahren b) Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unter-
(§ 4 Absatz 2 scheiden und auswählen
Abschnitt A Nummer 10)
c) Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüf-
fehler erkennen und korrigieren 4
d) Prüfergebnisse ermitteln
e) Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung
von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Errei-
chung des Sollzustandes ergreifen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Gießerei
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. – 42. Monat
1 2 3 4
1 Planen und a) Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim
Konstruieren von Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gieß-
Produkten des technische, putztechnische und bearbeitungstechnische
Gießereimodellbaus Bedingungen
(§ 4 Absatz 2 b) formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfah-
Abschnitt B Nummer 1) ren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen,
berücksichtigen
c) gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfah-
ren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, be-
rücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1195
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. – 42. Monat
1 2 3 4
d) putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten
sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berück-
sichtigen
e) bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Be-
26
arbeitungszugaben, berücksichtigen
f) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen
und Zeichnungen, nutzen
g) Koordinatensysteme anwenden
h) technische Informationen übernehmen und erzeugen,
insbesondere CAD-Daten
i) Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksich-
tigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechni-
schen Bedingungen
j) Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und
Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene
Modelle oder Dauerformen, konstruieren
k) Lehren und Vorrichtungen konstruieren
2 Planen der Fertigung a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
(§ 4 Absatz 2 Fertigung übernehmen
Abschnitt B Nummer 2) b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu- 12
gen festlegen
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
3 Herstellen von a) Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigen-
Gießereimodell- schaften und der Verwendung des Produktes auswählen
einrichtungen oder
b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
Dauerformen
(§ 4 Absatz 2 c) Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen
Abschnitt B Nummer 3) oder
Rohlinge für Dauerformen herstellen
d) Modelle und Kernkästen
oder
Dauerformen durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenquali-
tät gewährleisten
26
e) Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbeson-
dere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen
für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten
oder
Dauerformen komplettieren und für die Serienfertigung
von Gussteilen vorbereiten
f) Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berück-
sichtigen
g) Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau-
und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksich-
tigen
4 Prüfen von a) Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechni-
Modelleinrichtungen schen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren
oder Dauerformen
b) Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der 14
(§ 4 Absatz 2 vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentie-
Abschnitt B Nummer 4) ren
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Karosserie und Produktion
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. – 42. Monat
1 2 3 4
1 Planen und a) Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungs-
Konstruieren von zweck unterscheiden
Produkten des
b) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen,
Karosserie- oder
Zeichnungen und Muster, nutzen
Produktionsmodellbaus
(§ 4 Absatz 2 c) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme
Abschnitt C Nummer 1) definieren und anwenden
d) Daten übernehmen und erzeugen
e) Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern
und schließen 22
f) Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Da-
tenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuum-
tiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen,
konstruieren
g) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren
2 Planen der Fertigung a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
(§ 4 Absatz 2 Fertigung übernehmen
Abschnitt C Nummer 2) b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-
gen festlegen
oder
Herstellungsstrategien für generative Fertigungsverfah- 18
ren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien,
Werkstoffen und Maschinen festlegen
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Be-
rücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von
Freiformflächen, erzeugen
3 Anfertigen von a) modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Ei-
Karosserie- oder genschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und
Produktionsmodellen Verarbeitungsverfahren auswählen
mit unterschiedlichen
b) Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschied-
Be- und Verarbeitungs-
verfahren licher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Ver-
stiften und Verschrauben, herstellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3) c) Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von
Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge opti-
mieren, insbesondere durch Straken,
oder 24
Produktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manu-
elle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen,
Vorgaben berücksichtigen
e) Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksich-
tigen
f) Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwen-
dungszweck und Kundenanforderungen auswählen und
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1197
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. – 42. Monat
1 2 3 4
4 Prüfen von a) Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumen-
Karosserie- oder tieren, Kundenanforderungen berücksichtigen
Produktionsmodellen
b) Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbe-
(§ 4 Absatz 2 sondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen
Abschnitt C Nummer 4) sowie der Geometrie, prüfen
oder 14
Produktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maß-
haltigkeit und Entformbarkeit prüfen
c) Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kun-
denanforderungen prüfen
d) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Anschauung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. – 42. Monat
1 2 3 4
1 Planen und a) Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen
Gestalten von beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften,
Anschauungsmodellen Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen
(§ 4 Absatz 2 b) Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kunden-
Abschnitt D Nummer 1) anforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei be-
arbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen 10
c) technische Informationen übernehmen und erzeugen,
insbesondere computergestützt
d) Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen
2 Planen der Fertigung a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
(§ 4 Absatz 2 Fertigung übernehmen und verändern
Abschnitt D Nummer 2) b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-
gen festlegen 18
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
d) Vorrichtungen und Schablonen planen
3 Herstellen von a) Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der
Anschauungsmodellen Verwendung des Produktes auswählen
(§ 4 Absatz 2 b) Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteu-
Abschnitt D Nummer 3) ert, auswählen und festlegen
c) Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architek-
tur-, Design- und Funktionsmodelle 26
d) gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen,
beschaffen und herstellen
e) Acrylglas be- und verarbeiten
f) Vorrichtungen und Schablonen herstellen
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. – 42. Monat
1 2 3 4
4 Gestalten und a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksich-
Behandeln von tigung von Funktion und Gestaltung festlegen
Oberflächen
b) Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen,
(§ 4 Absatz 2 insbesondere Farben und Lacke
Abschnitt D Nummer 4)
c) Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Unter- 16
gründe herstellen
d) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen,
Streichen und Walzen
e) Oberflächen beschriften
5 Prüfen von a) Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung,
Anschauungsmodellen Oberflächen und Proportionen, durchführen
(§ 4 Absatz 2 b) Funktionsprüfungen durchführen 6
Abschnitt D Nummer 5)
c) Maße prüfen
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
6 Vorbereiten von a) Anschauungsmodelle kennzeichnen
Anschauungsmodellen b) Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken 2
für den Versand
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt E Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
(§ 4 Absatz 2 schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Abschnitt E Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe während
des ausbildenden Betriebes beschreiben der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1199
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 24.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
bei der Arbeit greifen
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt E Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt E Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von a) Informationen beschaffen, auswählen und bewerten
Informations- und b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu-
Kommunikations-
nikationssystemen bearbeiten
systemen, Kunden-
orientierung c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes 4
(§ 4 Absatz 2 beachten, Daten sichern und pflegen
Abschnitt E Nummer 5) d) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
f) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-
tungen und Termine mit internen Kunden absprechen
g) Gespräche mit internen und externen Kunden führen, 3
kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern be-
rücksichtigen
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen
von Arbeitsabläufen, festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
Arbeiten im Team stimmen
(§ 4 Absatz 2 b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
Abschnitt E Nummer 6) 4
vanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten
und Maschinen sicherstellen
d) Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen
e) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse 3
der Zusammenarbeit auswerten
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. – 18. 19. – 24.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Durchführen von a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
qualitätssichernden unterscheiden
Maßnahmen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
(§ 4 Absatz 2 reich anwenden 3
Abschnitt E Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest-
stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen 3
e) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftra-
ges durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1201
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin*)
Vom 28. Mai 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 (2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbil-
(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- dungsberufsbild):
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober Abschnitt A
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Fähigkeiten:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung: 1. Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer
Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,
§1
2. Messen und Analysieren von elektrischen Funk-
Staatliche tionen und Systemen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
3. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
Der Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrie- und Betriebsmitteln,
elektrikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-
gesetzes staatlich anerkannt. 4. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;
Abschnitt B
§2 Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Dauer der Berufsausbildung und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 1. Technische Auftragsanalyse,
2. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen
§3
Anlagen,
Struktur der Berufsausbildung
3. Instandhalten von Anlagen und Systemen;
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Abschnitt C
Fachrichtungen Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Syste-
1. Betriebstechnik oder
me:
2. Geräte und Systeme.
1. Technische Auftragsanalyse,
§4 2. Fertigen von Komponenten und Geräten,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 3. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Systemen;
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachli- Abschnitt D
che Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Besonderheiten die Abweichung erfordern. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4. Umweltschutz,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Bundesanzeiger veröffentlicht. Arbeitsergebnisse.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
§5 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
Durchführung der Berufsausbildung bereichen:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, 1. Arbeitsauftrag,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- 2. Elektrische Sicherheit,
fähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszu- 3. Schaltungs- und Funktionsanalyse sowie
bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufs- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren folgende Vorgaben:
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü- 1. In der Fachrichtung Betriebstechnik soll der Prüf-
fungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. ling zeigen, dass er
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung 1.1 technische Unterlagen auswerten, technische Pa-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden rameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und
einen Ausbildungsplan zu erstellen. abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 1.2 Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten,
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln,
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden bestimmungen einhalten,
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
mäßig durchzusehen. 1.3 die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-
§6 nahmen prüfen,
Zwischenprüfung 1.4 elektrische Systeme analysieren und Funktionen
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebs-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine werte einstellen und messen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1.5 Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, tech-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der nische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle,
Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Aus- erstellen
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu kann; diese Anforderungen sollen an einem funktions-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik
bildung wesentlich ist. nachgewiesen werden;
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich 2. in der Fachrichtung Geräte und Systeme soll der
Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Prüfling zeigen, dass er
Funktionen und Systemen statt. 2.1 technische Unterlagen auswerten, technische
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor- Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und
gaben: abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage 2.2 Komponenten montieren, demontieren, verdrah-
messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfe- ten, verbinden und konfigurieren, Sicherheits-
nahme technischer Dokumentationen die Funktions- regeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umwelt-
fähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysie- schutzbestimmungen einhalten,
ren und bewerten kann, 2.3 die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaß-
nahmen prüfen,
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
2.4 elektrische Systeme analysieren und Funktionen
§7 prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
Abschlussprüfung 2.5 Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, tech-
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob nische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle,
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben erstellen
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen kann; diese Anforderungen sollen an einer funktions-
Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen fähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im werden;
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs- 3. der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe, die
ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus- situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufga-
bildungsordnung ist zugrunde zu legen. benstellungen beinhaltet, ausführen;
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in 4. die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden,
der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die Auf-
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- gabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang
bildung wesentlich ist. von höchstens 90 Minuten haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1203
(5) Für den Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit §8
bestehen folgende Vorgaben:
Gewichtung und Bestehensregelung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu ge-
1.1 Auftragsabläufe planen und abstimmen, Schalt- wichten:
pläne nutzen, Teilaufgaben festlegen, Arbeitsab-
läufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück- 1. Arbeitsauftrag 50 Prozent,
sichtigen, 2. Elektrische Sicherheit 20 Prozent,
1.2 eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem 3. Schaltungs- und Funktionsanalyse 20 Prozent,
elektrischen Gerät durchführen und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
1.3 eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer
elektrischen Anlage durchführen, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen
1.4 Fehler und Mängel systematisch suchen und fest-
stellen, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
1.5 Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die Si- 2. im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindes-
cherheit elektrischer Anlagen und Geräte bewerten tens „ausreichend“,
kann; 3. im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktions-
2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch- analyse mindestens „ausreichend“ und
führen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
mentieren sowie auf der Grundlage der praxis-
bezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezo- bewertet worden sind.
genes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen
der in der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-
Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines
reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmi-
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
gung vorzulegen; nach Abschluss des betriebli-
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
chen Auftrags werden die praxisbezogenen Unter-
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
lagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
des auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt;
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für
3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb- diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis
lichen Auftrags einschließlich Dokumentation be- und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung
trägt fünf Stunden; für das auftragsbezogene im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Schaltungs- und Funk- §9
tionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: Fortsetzung der Berufsausbildung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsaus-
1.1 Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschrif- bildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
ten anwenden, kann in der
1.2 die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elek- 1. Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf
trischen Anlage und an einem elektrischen Gerät Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für
darstellen und bewerten, Betriebstechnik,
1.3 Schaltungsunterlagen und Dokumentationen aus- 2. Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungs-
werten, funktionelle Zusammenhänge analysieren, beruf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektro-
nikerin für Geräte und Systeme
1.4 Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und
1.5 Fehlerursachen bestimmen nach den Vorschriften des dritten und vierten Aus-
bildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.
kann;
(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsaus-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; bildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. kann in den Ausbildungsberufen
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 1. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektro-
kunde bestehen folgende Vorgaben: nikerin für Automatisierungstechnik,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine 2. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktur-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und systeme,
beurteilen kann, 3. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektro-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, nikerin für luftfahrttechnische Systeme,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 4. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
5. Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/ § 10
Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Inkrafttreten
nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten
Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden. Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1205
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Bearbeiten, Montieren a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
und Verbinden mechanischer b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
Komponenten und elektrischer
Betriebsmittel c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile,
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstech-
niken verbinden
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung tech-
nischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträg-
lichkeit festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
f) Kabel und Leitungen installieren
2 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
und Systemen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
3 Beurteilen der Sicherheit a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
von elektrischen Anlagen b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
und Betriebsmitteln
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln
oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel
und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren
und nachweisen
4 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Betriebstechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Technische Auftragsanalyse a) Auftragsanforderungen analysieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten
vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren, Software und andere Komponenten auswählen
f) Änderungen planen und dokumentieren
2 Installieren und Inbetriebnehmen a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und
von elektrischen Anlagen abbauen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und
einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-
kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen
befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-
mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-
menbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen
einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-
fenwiderstände messen und beurteilen
k) elektrische Anlagen errichten
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb
nehmen
m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
3 Instandhalten von Anlagen a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-
und Systemen plänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) Instandhaltung austauschen
b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1207
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-
derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Geräte und Systeme
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Technische Auftragsanalyse a) Auftragsanforderungen analysieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) b) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-
wählen
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analy-
sieren
d) Änderungen planen und dokumentieren
2 Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen
und Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, mon-
tieren, anschließen und prüfen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und
anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
3 Herstellen und Inbetriebnehmen a) konstruktiven Aufbau herstellen
von Geräten und Systemen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und
Komponenten verbinden
d) elektrische Geräte herstellen
e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen
und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Arbeits- und Tarifrecht Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
des Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
technische Kommunikation b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archi-
vieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten
berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standard-
software anwenden
h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiter-
leiten
i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an
Kunden übergeben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1209
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
6 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben
Bewerten der Arbeitsergebnisse einrichten und sichern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für
den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-
licher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichun-
gen melden
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen
e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, er-
brachte Leistungen erfassen
f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfol-
gung anwenden
g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmög-
lichkeiten nutzen
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Anlage 2
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt D Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Absatz 2 schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt D Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
bei der Arbeit meidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt D Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt D Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen während
der gesamten
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- Ausbildungszeit
weltschonenden Entsorgung zuführen zu vermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1211
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
5 Betriebliche a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Kommunikation
auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs-
bezogene Vorschriften, auch englischsprachige, an-
wenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und
archivieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-
sche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldun-
gen weiterleiten
i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären
und an Kunden übergeben
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen
Organisieren der Arbeit, Vorgaben einrichten und sichern
Bewerten der
b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und
Arbeitsergebnisse
Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termin-
(§ 4 Absatz 2 gerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, la-
Abschnitt D Nummer 6) gern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen,
Planungsabweichungen melden
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen
e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und be-
werten, erbrachte Leistungen erfassen
f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrie-
elektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Bearbeiten, Montieren a) mechanische Komponenten manuell und maschinell
und Verbinden mecha- bearbeiten
nischer Komponenten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
und elektrischer
Betriebsmittel c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie
(§ 4 Absatz 2 Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
Abschnitt A Nummer 1) Anschlusstechniken verbinden
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
2 Messen und a) Messverfahren und Messgeräte auswählen 1 bis 3
Analysieren von b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
3 Technische a) Auftragsanforderungen analysieren
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Bearbeiten, Montieren d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
und Verbinden mecha- tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro-
nischer Komponenten magnetischen Verträglichkeit festlegen
und elektrischer
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme
Betriebsmittel
auswählen und montieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1) f) Kabel und Leitungen installieren
2 Installieren und a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf-
Inbetriebnehmen von und abbauen
elektrischen Anlagen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
(§ 4 Absatz 2 zusammenbauen und aufstellen
Abschnitt B Nummer 2)
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
3 bis 5
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
anbringen
i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und
anschließen
o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
3 Beurteilen der a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Sicherheit von b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
elektrischen Anlagen
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
und Betriebsmitteln
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3) c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1213
Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche
durchführen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Messen und c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Analysieren von d) Steuerschaltungen analysieren
elektrischen Funktionen
und Systemen e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
(§ 4 Absatz 2 f) systematische Fehlersuche durchführen
Abschnitt A Nummer 2)
2 Technische e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,
Auftragsanalyse Aktoren, Software und andere Komponenten aus-
(§ 4 Absatz 2 wählen
Abschnitt B Nummer 1)
3 bis 5
3 Installieren und g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
Inbetriebnehmen von wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
elektrischen Anlagen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
(§ 4 Absatz 2 anbringen
Abschnitt B Nummer 2)
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in
Betrieb nehmen
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Beurteilen der a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Sicherheit von g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
elektrischen Anlagen
Verträglichkeit kontrollieren
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
Abschnitt A Nummer 3) mentieren und nachweisen
2 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie-
IT-Systemen
ren und konfigurieren 1 bis 3
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4) c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
3 Installieren und s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation
Inbetriebnehmen von erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über-
elektrischen Anlagen geben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Beurteilen der a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Sicherheit von b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
elektrischen Anlagen
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
und Betriebsmitteln
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3) c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge-
räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen
und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung
gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler-
bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein-
richtungen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich-
ten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-
urteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
2 Technische b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
Auftragsanalyse c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, 4 bis 6
(§ 4 Absatz 2 Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Kom-
Abschnitt B Nummer 1) ponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
3 Installieren und b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen
Inbetriebnehmen von und einsetzen, Ladung sichern und Transport durch-
elektrischen Anlagen führen
(§ 4 Absatz 2 c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen,
Abschnitt B Nummer 2) Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen
und Konsolen befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und
anschließen
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs-
und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
k) elektrische Anlagen errichten
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in
Betrieb nehmen
n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1215
Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Messen und g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
Analysieren von h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
elektrischen Funktionen
tion prüfen und bewerten
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
2 Beurteilen der a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Sicherheit von h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
elektrischen Anlagen
mentieren und nachweisen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
3 Technische d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
Auftragsanalyse gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
(§ 4 Absatz 2 Leistungen festlegen
Abschnitt B Nummer 1) f) Änderungen planen und dokumentieren 3 bis 5
4 Installieren und j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs-
Inbetriebnehmen von und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
elektrischen Anlagen
m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte
(§ 4 Absatz 2 einstellen
Abschnitt B Nummer 2)
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen
q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen
r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation
erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über-
geben
Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Instandhalten a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instand-
von Anlagen und haltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der
Systemen vorbeugenden Instandhaltung austauschen
(§ 4 Absatz 2 b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
Abschnitt B Nummer 3) chen und einstellen
c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei 2 bis 4
der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte
oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen
d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrie-
elektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Bearbeiten, Montieren a) mechanische Komponenten manuell und maschinell
und Verbinden mecha- bearbeiten
nischer Komponenten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
und elektrischer
Betriebsmittel c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie
(§ 4 Absatz 2 Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
Abschnitt A Nummer 1) Anschlusstechniken verbinden
2 Messen und a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
Analysieren von b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen 1 bis 3
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
3 Technische a) Auftragsanforderungen analysieren
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Bearbeiten, Montieren d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
und Verbinden mecha- tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro-
nischer Komponenten magnetischen Verträglichkeit festlegen
und elektrischer
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme
Betriebsmittel
auswählen und montieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1) f) Kabel und Leitungen installieren
2 Beurteilen der a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Sicherheit von b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
elektrischen Anlagen
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
und Betriebsmitteln
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3) c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um- 3 bis 5
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
3 Technische b) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
Auftragsanalyse ponenten auswählen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1
4 Herstellen und a) konstruktiven Aufbau herstellen
Inbetriebnehmen von b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
Geräten und Systemen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3) und Komponenten verbinden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1217
Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durch-
führen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Messen und c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Analysieren von d) Steuerschaltungen analysieren
elektrischen Funktionen
und Systemen e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
(§ 4 Absatz 2 f) systematische Fehlersuche durchführen
Abschnitt A Nummer 2)
2 Technische c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
Auftragsanalyse läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen 3 bis 5
(§ 4 Absatz 2 der Aufgabe analysieren
Abschnitt C Nummer 1)
3 Fertigen von c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
Komponenten und d) Leiterplatten erstellen und bestücken
Geräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Beurteilen der a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Sicherheit von g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
elektrischen Anlagen
Verträglichkeit kontrollieren
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
Abschnitt A Nummer 3) mentieren und nachweisen
2 Installieren und a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Konfigurieren von b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie-
IT-Systemen
ren und konfigurieren 1 bis 3
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4) c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
3 Herstellen und h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation er-
Inbetriebnehmen von stellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Messen und a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
Analysieren von b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
elektrischen Funktionen
und Systemen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
(§ 4 Absatz 2 d) Steuerschaltungen analysieren
Abschnitt A Nummer 2) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
2 Beurteilen der a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Sicherheit von b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
elektrischen Anlagen
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-
und Betriebsmitteln
lastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3) c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umge-
bungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Be- 3 bis 5
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-
dingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich-
ten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anla-
gen beurteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
3 Technische a) Auftragsanforderungen analysieren
Auftragsanalyse c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
(§ 4 Absatz 2 läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
Abschnitt C Nummer 1) der Aufgabe analysieren
Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Beurteilen der d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge-
Sicherheit von räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen
elektrischen Anlagen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung
und Betriebsmitteln gewährleisten
(§ 4 Absatz 2 e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler-
Abschnitt A Nummer 3) bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutz-
einrichtungen, prüfen und bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1219
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
2 Fertigen von a) Entwürfe und Layouts erstellen
Komponenten und b) Fertigungsunterlagen erstellen
Geräten
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2) e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpas-
sen, montieren, anschließen und prüfen 4 bis 6
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigu-
rieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
3 Herstellen und a) konstruktiven Aufbau herstellen
Inbetriebnehmen von b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
Geräten und Systemen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3) und Komponenten verbinden
d) elektrische Geräte herstellen
e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen
und in Betrieb nehmen
f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen
erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über-
geben
Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Zeitliche Richtwerte
Teil des die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, in Monaten
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) 1 2
1 2 3 4
1 Beurteilen der a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Sicherheit von g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
elektrischen Anlagen
Verträglichkeit kontrollieren
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
Abschnitt A Nummer 3) mentieren und nachweisen
2 Technische a) Auftragsanforderungen analysieren
Auftragsanalyse c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
(§ 4 Absatz 2 läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen 2 bis 4
Abschnitt C Nummer 1) der Aufgabe analysieren
d) Änderungen planen und dokumentieren
3 Herstellen und h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen
Inbetriebnehmen von erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über-
Geräten und Systemen geben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
Bekanntmachung
der Neufassung der BVL-Übertragungsverordnung
Vom 28. Mai 2009
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
BVL-Übertragungsverordnung vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 374) wird
nachstehend der Wortlaut der BVL-Übertragungsverordnung in der seit dem
19. Februar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 28. Februar 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Februar 2003
(BGBl. I S. 244),
2. den am 10. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31),
3. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 351 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
4. den am 24. Februar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
13. Februar 2007 (BGBl. I S. 152),
5. den am 18. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
7. August 2007 (BGBl. I S. 1939),
6. den am 19. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung (BGBl. I S. 374).
Bonn, den 28. Mai 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1221
Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL-Übertragungsverordnung – BVLÜV)
§1 h) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten
nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Ab-
Die Befugnis zum Verkehr
satz 4 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäi-
1. mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft schen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
im Rahmen der Durchführung 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
a) des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Ver- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Herstellung, die Aufmachung und den Verkehr
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und 2001, S. 26),
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er- i) des Informationssystems nach Artikel 11 und 12
richtung der Europäischen Behörde für Lebens- der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Par-
mittelsicherheit und Festlegung von Verfahren laments und des Rates vom 3. Dezember 2001
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2. über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11
2002, S. 1), vom 15.1.2002, S. 4), soweit dieses Bedarfsge-
genstände hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaf-
b) des Informationssystems nach Artikel 29 der Ver-
fenheit und kosmetische Mittel im Sinne des
ordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches so-
Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005
wie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen
mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl.
Tabakgesetzes betrifft,
L 35 vom 8.2.2005, S. 1),
j) des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten
c) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 88/378/EWG des
nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 29 Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1 dritter Spiegel- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
strich der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 16.7.
29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsicht- 1988, S. 1),
lich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen k) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten
und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richt-
und 86/469/EWG und der Entscheidungen linie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Anglei-
23.5.2006, S. 10), chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über mit ionisierenden Strahlen behandelte
d) der Übermittlung von Meldungen nach Artikel 30 Lebensmittel und Lebensmittelteile (ABl. L 66
Absatz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie vom 13.3.1999, S. 16),
96/23/EG,
l) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten, die
e) des Informationsaustausches nach Artikel 16 der sich auf Grund von Entscheidungen der Europäi-
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezem- schen Kommission ergeben, die auf Artikel 10
ber 1989 zur Regelung veterinärrechtlicher Kon- Absatz 1 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates
trollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hin- vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene
blick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1) oder auf Arti-
L 395 vom 30.12.1989, S. 13), in Verbindung mit kel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
der Entscheidung 98/470/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) gestützt sind,
vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmun- m) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 27
gen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des
wichtigsten Informationen betreffend Veterinär- Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz
kontrollen (ABl. L 208 vom 24.7.1998, S. 54), von Tieren beim Transport und damit zusammen-
f) des Informationsaustausches über Änderungen hängenden Vorgängen sowie zur Änderung der
der Listen anerkannter Mineralwässer nach Arti- Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der
kel 1 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 80/777/EWG Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom
des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der 5.1.2005, S. 1),
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die 2. mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Gewinnung von und den Handel mit natürlichen und den zuständigen Behörden anderer Mitglied-
Mineralwässern (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1), staaten der Europäischen Union im Rahmen der
g) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Ab- Durchführung
satz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG a) des Informationsverfahres nach Artikel 19 Ab-
des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der satz 3, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 7
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kos- und den Artikeln 39 und 40 Absatz 2 der Verord-
metische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, nung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
S. 169), ments und des Rates vom 29. April 2004 über
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhal- die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen
tung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts so- (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9),
wie der Bestimmungen über Tiergesundheit und d) der Übermittlung von Verzeichnissen von nach
Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, ABl. den in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG ge-
L 191 vom 28.5.2004, S. 1), nannten Gemeinschaftsrechtsakten zugelassener
b) eines Verwaltungsverfahrens, das dem Bundes- Betriebe,
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- e) des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe f der Verord-
sicherheit durch Gesetz oder auf Grund eines nung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Artikel 5
Gesetzes zugewiesen worden ist, in Verbindung mit Anhang V Kapitel II der Verord-
3. mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaa- nung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom
ten der Europäischen Union im Rahmen der Durch- 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchfüh-
führung rungsvorschriften für bestimmte unter die Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parla-
a) des Informationsaustausches nach Artikel 26 Ab- ments und des Rates fallende Erzeugnisse und
satz 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004
b) des Informationsaustausches nach Artikel 20 Ab- des Europäischen Parlaments und des Rates
satz 2 und den Artikeln 37 und 38 der Verordnung und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
(EG) Nr. 882/2004, ments und des Rates vorgesehenen amtlichen
c) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Ab- Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung
satz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG, (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Änderung der Verordnun-
4. mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt der Kom- gen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004
mission der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbe- (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27),
reitung, Nachbereitung und Begleitung von Kontrol-
f) des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe f der Verord-
len,
nung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit der Ver-
5. mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft ordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen
und den zuständigen Behörden anderer Mitglied- Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005
staaten der Europäischen Union oder anderer Ver- mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl.
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi- L 35 vom 8.2.2005, S. 1),
schen Wirtschaftsraum im Rahmen der Durchfüh- 6. mit der Europäischen Behörde für Lebensmittel-
rung sicherheit im Rahmen der Durchführung des Infor-
a) des Informationsaustausches im Rahmen der ge- mationsaustausches nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1,
genseitigen Unterstützung nach den Artikeln 4 Artikel 10 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1, Arti-
bis 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie kel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des
89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 Europäischen Parlaments und des Rates vom
betreffend die gegenseitige Unterstützung der 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizid-
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und rückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln
die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Ände-
Kommission, um die ordnungsgemäße Anwen- rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70
dung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen vom 16.3.2005, S. 1)
Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
2.12.1989, S. 34) im Handel mit Lebensmitteln Lebensmittelsicherheit übertragen.
tierischen Ursprungs,
b) des Informationsaustausches nach den Artikeln 8 §2
und 9 der Richtlinie 89/662/EWG, soweit nicht die § 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Er-
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach An- nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
hang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und
1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
– in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie
90/425/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49) an- a) selbst wahrnimmt oder
zuwenden sind, b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Lan-
c) des Informationsaustausches nach Artikel 24 Ab- desbehörde dieser übertragen hat oder
satz 1 und Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 3 2. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverord-
der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. De- nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zu-
zember 1997 zur Festlegung von Grundregeln ständigen obersten Landesbehörden übertragen
für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2009 1223
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Vom 29. Mai 2009
Auf Grund des § 182 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a
und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2332) wird die Angabe „18 Monate“ durch die
Angabe „24 Monate“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz