1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
Gesetz
zur Anpassung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Vom 26. Mai 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Euro-
rates das folgende Gesetz beschlossen: päischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten
Artikel 1 der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr.
L 315 S. 14) inhaltsgleiche oder entgegen-
Gesetz
stehende Regelungen vorgesehen sind.
über die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach
des Europäischen Parlaments und Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche
des Rates vom 23. Oktober 2007 Verkehrsdienste des Schienenpersonennahver-
über die Rechte und Pflichten kehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Grün-
der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr den historischen Interesses oder zu touristischen
(Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz) Zwecken betrieben werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
§1
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Auf den Schienenpersonenverkehr der öffentlichen
„2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften,
Eisenbahnen sind die Vorschriften der Verordnung (EG)
soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des
die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft,“.
Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU 3. § 5a wird wie folgt geändert:
Nr. L 315 S. 14) anzuwenden. Das gilt nach Maßgabe a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Artikels 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
2007 nicht, soweit auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1
Komma ersetzt.
Nr. 1a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „derselben“
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai das Wort „oder“ eingefügt.
2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, für die Be- cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
förderung im Schienenpersonennahverkehr etwas an- gefügt:
deres bestimmt ist oder soweit es sich um Verkehrs-
dienste des Schienenpersonennahverkehrs handelt, „3. Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäu-
die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses fern im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7
oder zu touristischen Zwecken betrieben werden. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die
Fahrkarten für Beförderungen im Schie-
nenpersonenverkehr verkaufen,“.
§2
b) Absatz 6a wird Absatz 7.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 2. Dezember 2009
außer Kraft. c) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-
satz 8 eingefügt:
Artikel 2 „(8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisen-
Änderung des bahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrneh-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes mung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die
Bearbeitung von Beschwerden über einen mut-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember maßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im
geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verord-
S. 1100), wird wie folgt geändert: nung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften
1. § 1 wird wie folgt geändert: dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a erlassenen Rechtsverord-
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 nung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen
und 4 eingefügt: Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zu-
vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in ständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten
Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer
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verkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, a) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Nicht-
leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zu- raucherabteile“ durch das Wort „Informationen“
ständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter.“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9. b) In der Angabe zu § 17 werden die Wörter „oder
4. § 26 wird wie folgt geändert: Ausfall von Zügen“ durch die Wörter „im Schie-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nenpersonennahverkehr“ ersetzt.
aa) Satz 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst: c) Die Angaben zu den §§ 30 bis 34 werden durch
folgende Angabe ersetzt:
„1a. über allgemeine Bedingungen für die Be-
förderung von Personen und deren Ge- „(weggefallen) §§ 30 bis 34“.
päck durch Eisenbahnen; dabei können d) Die Angaben nach § 36 werden durch folgende
auch Informationspflichten, die Haftung Angaben ersetzt:
bei Ausfall, Verspätung oder Anschluss-
versäumnis, Anzeige- und Genehmi- „V. Schlichtung
gungserfordernisse sowie das Verfahren Schlichtungsstelle § 37“.
einschließlich einer Schlichtung geregelt 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
werden; die Regelungen können von der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach „§ 1
Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abwei- Anwendungsbereich
chen, soweit der Schienenpersonennah- Auf die Beförderung von Personen und Reisege-
verkehr betroffen ist und die technischen päck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vor-
oder wirtschaftlichen Umstände oder die schriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit
betrieblichen Abläufe eine abweichende das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den
Regelung erfordern;“. internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF –
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fas-
„Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine sung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften die-
Rechtsverordnung auch zum Schutz der ser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit
Rechte der Reisenden erlassen werden.“ inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen
in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäi-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
schen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste
Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz be- im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vor-
treffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau gesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8
und Stadtentwicklung und vom Bundesministe- Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1
heit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförde-
Satz 1 Nr. 1a werden im Einvernehmen mit dem rungen im Schienenpersonennahverkehr nicht an-
Bundesministerium der Justiz und im Benehmen zuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Ver-
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land- ordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres
wirtschaft und Verbraucherschutz erlassen; so- Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste
weit eine Regelung zur Schlichtung getroffen des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden,
wird, ist das Einvernehmen beider zuvor genann- die hauptsächlich aus Gründen historischen Inte-
ter Bundesministerien erforderlich. Rechtsverord- resses oder zu touristischen Zwecken betrieben
nungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im werden.“
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen
des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. „§ 5
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 Beförderungsbedingungen
und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zu-
der Arbeitnehmer und des Personals werden im
gunsten des Reisenden von allen Bestimmungen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den
Arbeit und Soziales erlassen. Rechtsverordnun-
Beförderungsbedingungen abweichen. Darüber
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 werden im
hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Ta-
schaft und Technologie erlassen.“
rif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes
Beförderungsentgelt zu zahlen ist.“
Artikel 3
Änderung der 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Eisenbahn-Verkehrsordnung a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der fügt:
Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), „(3) Personen, die wegen Ausfall oder Un-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom pünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert: mit einem anderen Zug fahren wollen, können
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von der Beförderung mit einem bestimmten an- (2) Macht der Reisende von seinem Recht nach
deren Zug ausgeschlossen werden, wenn an- Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit
sonsten eine erhebliche Störung des Betriebs- dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat,
ablaufs zu erwarten ist.“ Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur
die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem
5. § 14 wird wie folgt gefasst: Höchstbetrag von 80 Euro.
„§ 14 (3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Ab-
Informationen satz 2 nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünkt-
(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine lichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen
Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonen- zurückzuführen ist:
nahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförde- 1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahn-
rer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahraus- verkehrsunternehmen, das den Zug betreibt,
weise ausstellt, den Reisenden über seine aus die- trotz Anwendung der nach Lage des Falles ge-
ser Verordnung sowie der Verordnung (EG) botenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Fol-
Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten gen es nicht abwenden konnte;
informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige 2. Verschulden des Reisenden;
eine Zusammenfassung verwenden. Die Informa-
tion kann durch Aushang oder Auslage an geeigne- 3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnver-
ter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten kehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz
Informations- und Buchungssystems erfolgen. Anwendung der nach Lage des Falles gebote-
nen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen
(2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienen- es nicht abwenden konnte.
personennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen den Reisenden über den nächsten Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten
Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der
und über Dienstleistungen im Zug informieren.“ Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen
hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über
6. § 17 wird wie folgt gefasst:
die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder
„§ 17 wenn die Ursache offensichtlich war. Der Betreiber
Verspätung im der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung
Schienenpersonennahverkehr erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsun-
ternehmen nicht als Dritter anzusehen.“
(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der
ausschließlich für den öffentlichen Personennahver- 7. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
kehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon 8. Die §§ 31 bis 33 werden aufgehoben.
ausgegangen werden muss, dass er wegen eines
9. Nach § 36 wird folgende Zwischenüberschrift ange-
Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm
fügt:
gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges
eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet „V. Schlichtung“.
am Zielort ankommen wird, neben den in der Ver- 10. Folgender § 37 wird angefügt:
ordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten
und Ansprüchen die folgenden Rechte: „§ 37
1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsge- Schlichtungsstelle
mäßen Zielort mit einem anderen Zug durchfüh- (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Be-
ren, sofern vernünftigerweise davon ausgegan- förderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen
gen werden muss, dass der Reisende mindes- kann der Reisende eine geeignete Schlichtungs-
tens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen stelle anrufen.
wird. Der Reisende kann die Benutzung des an-
(2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere
deren Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für
geeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die
diesen eine Reservierungspflicht besteht oder
Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission
der Zug eine Sonderfahrt durchführt.
98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die
2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsge- Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-
mäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel richtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten
durchführen, sofern die vertragsgemäße An- zuständig sind (ABl. EG Nr. L 115 S. 31), erfüllt
kunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und die folgenden Grundsätze befolgt:
und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon
ausgegangen werden muss, dass der Reisende 1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein
mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort an- und hierdurch unparteiisches Handeln sicher-
kommen wird, oder sofern es sich bei dem vom stellen; bei Kollegialentscheidungen kann die
Reisenden gewählten Zug um die letzte fahr- Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwir-
planmäßige Verbindung des Tages handelt und kung der Vertreter von Verbrauchern und Unter-
der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges nehmen gewährleistet werden;
den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung 2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewer-
des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um tungen vorbringen können und rechtliches Ge-
24.00 Uhr erreichen kann. hör erhalten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1149
3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei
Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, der Beantwortung einer Beschwerde auf die Mög-
von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt- lichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adres-
nis erhalten; sen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen.“
4. das Schlichtungsverfahren muss zügig durchge-
führt werden; Artikel 4
5. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte
Inkrafttreten
zugänglich sein.
Eine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich- 29. Juli 2009 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 3. Dezember
tungsstelle sein. 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Mai 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 27. Mai 2009
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770)
wird nachstehend der Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in der seit dem
24. April 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1386),
2. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni
2007 (BGBl. I S. 1037),
3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897),
4. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 27. Mai 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1151
Außenwirtschaftsgesetz
Inhaltsübersicht Zweiter Teil
Erster Teil Ergänzende Vorschriften
Rechtsgeschäfte und Handlungen §
Erster Abschnitt Deutsche Bundesbank 25
Allgemeine Vorschriften Verfahrens- und Meldevorschriften 26
Besondere Meldepflichten 26a
§ Erlass von Rechtsverordnungen 27
Grundsatz 1 Genehmigungsstellen 28
Art und Ausmaß von Beschränkungen und Hand- 2 Weisungsbefugnis 29
lungspflichten Genehmigungen 30
Erteilung von Genehmigungen 3 Rechtsunwirksamkeit 31
Begriffsbestimmungen 4 Urteil und Zwangsvollstreckung 32
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten 4a
Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder 4b
Dritter Teil
Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger 4c
Straf-, Bußgeld- und
Überwachungsvorschriften
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten §
Ordnungswidrigkeiten 33
§ Straftaten 34
Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen 5 Auslandstaten Deutscher 35
Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden 6 Einziehung und Erweiterter Verfall 36
Wirtschaftsgebieten Befugnisse der Zollbehörden 37
Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen 7 Straf- und Bußgeldverfahren 38
(weggefallen) 39 bis 43
Dritter Abschnitt Allgemeine Auskunftspflicht 44
Warenverkehr Übermittlung von Informationen durch das Bundes- 45
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
§ (weggefallen) 45a
Warenausfuhr 8 Übermittlung personenbezogener Daten aus Straf- 45b
Ausfuhrverträge 9 verfahren
Wareneinfuhr 10 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs 46
Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr 11 Kosten 46a
Genehmigungsbedürftige Einfuhr 12
Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr 13 Vierter Teil
Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren 14
Schlussvorschriften
Vierter Abschnitt §
Dienstleistungsverkehr Aufhebung von Vorschriften 47
(Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften) 48
§
(weggefallen) 49
Aktive Lohnveredelung 15
Überleitungsvorschrift 50
Herstellungs- und Vertriebsrechte 16
(weggefallen) 51
Audiovisuelle Werke 17
(Inkrafttreten) 52
Seeschifffahrt 18
Luftfahrt 19 Anlage
Binnenschifffahrt 20 Einfuhrliste
Schadensversicherungen 21
Fünfter Abschnitt Erster Teil
Kapitalverkehr Rechtsgeschäfte und Handlungen
§
(weggefallen) 22 Erster Abschnitt
(weggefallen) 23 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Sechster Abschnitt §1
Gold Grundsatz
§ (1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs-
(weggefallen) 24 und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirt-
schaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirt- mit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten
schaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Zwecks überwiegt.
Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die (2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von
durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbe-
vorgeschrieben werden. sondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhän-
(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Geset- gig gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von
zen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatliche Ver- Bescheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und
einbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf- Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Ge-
ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt ha- nehmigung bedarf. Ist im Hinblick auf den Zweck, dem
ben, sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischen- die Vorschrift dient, die Erteilung von Genehmigungen
staatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik nur in beschränktem Umfange möglich, so sind die Ge-
Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat. nehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gege-
benen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig
§2 ausgenutzt werden können. Gemeinschaftsansässige,
Art und Ausmaß von die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres
Beschränkungen und Handlungspflichten Gewerbes besonders betroffen werden, können bevor-
zugt berücksichtigt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen zuge-
lassen sind, kann durch Rechtsverordnung vorge-
§4
schrieben werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlun-
gen allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen Begriffsbestimmungen
1. einer Genehmigung bedürfen oder (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
2. verboten sind. 1. Wirtschaftsgebiet:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- der Geltungsbereich dieses Gesetzes;
nologie kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittel-
Amt und dem Bundesministerium der Finanzen die not- berg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets;
wendigen Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder
2. fremde Wirtschaftsgebiete:
Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr anordnen, um
eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in § 7 alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets;
Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt
Maßnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirt-
Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswer- schaftsgebiete;
ten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit
3. Gemeinschaftsgebiet:
der Deutschen Bundesbank herzustellen. Die Anord-
nung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften
sofern die Beschränkung nicht durch Rechtsverord- nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
nung vorgeschrieben wird. des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302
(3) Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf
S. 1);
das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in
der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. 4. Drittländer:
Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirt- alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets;
schaftlichen Betätigung so wenig wie möglich einge-
5. Gebietsansässige:
griffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene
Verträge nur berühren, wenn der angestrebte Zweck er- natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-
heblich gefährdet wird. chem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische
(4) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und Personen und Personenhandelsgesellschaften mit
soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet;
nicht mehr vorliegen. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirt-
schaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn
(5) Soweit nach diesem Gesetz selbständige Hand- sie hier ihre Leitung haben und für sie eine geson-
lungspflichten begründet werden können, gelten die derte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebiets-
Absätze 3 und 4 entsprechend. fremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsan-
sässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben;
§3
6. Gemeinschaftsansässige:
Erteilung von Genehmigungen
in den Europäischen Gemeinschaften ansässige
(1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen Personen nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung
nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer zu die- (EWG) Nr. 2913/92;
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung einer Ge-
nehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 7. Gebietsfremde:
zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsge- natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-
schäfts oder der Handlung den Zweck, dem die Vor- chem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, ju-
schrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In ristische Personen und Personenhandelsgesell-
anderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, schaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden
wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vor- Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Ge-
nahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die da- bietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1153
ten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung 8. Gold:
haben und für sie eine gesonderte Buchführung be- Feingold und Legierungsgold in Form von Barren
steht; Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden oder Halbmaterial sowie außer Kurs gesetzte oder
Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn nicht mehr kursfähige Goldmünzen ohne anerkann-
sie dort ihre Verwaltung haben; ten Sammlerwert;
8. Gemeinschaftsfremde: 9. Wertpapiere:
alle anderen Personen als Gemeinschaftsansässige. alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ge-
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner setzes über die Verwahrung und Anschaffung von
Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937
1. Auslandswerte: (Reichsgesetzbl. I S. 171); als Wertpapiere gelten
unbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirt- auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand
schaftsgebieten; Forderungen in Euro gegen Ge- oder an einer Sammelschuldbuchforderung; Rechte
bietsfremde; auf andere Währung lautende Zah- auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren ste-
lungsmittel, Forderungen und Wertpapiere; hen den Wertpapieren gleich;
2. Waren: 10. inländische Wertpapiere:
Wertpapiere, die ein Gebietsansässiger oder vor
bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handels-
dem 9. Mai 1945 eine Person mit Wohnsitz oder
verkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenom-
Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem
men sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
Stande vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat;
3. Güter:
11. ausländische Wertpapiere:
Waren, einschließlich Datenverarbeitungspro- Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt
gramme (Software) und Technologie; Technologie hat, soweit sie nicht nach Nummer 10 inländische
erfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren Wertpapiere sind.
einschließlich solcher Unterlagen, die nur die Ferti-
gung von Teilen dieser Waren ermöglichen; § 4a
4. Ausfuhr: Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
das Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten
aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirt- 1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Be-
schaftsgebieten einschließlich der nicht gegen- triebsstätten Gebietsfremder sowie gebietsfremde
ständlichen Übermittlung von Datenverarbeitungs- Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebiets-
programmen und Technologie durch Daten- oder ansässiger als rechtlich selbständig; mehrere ge-
Nachrichtenübertragungstechnik, soweit in einer bietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebs-
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung stätten desselben Gebietsfremden gelten als ein Ge-
nichts anderes bestimmt ist; bietsansässiger,
5. Verbringung: 2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen
Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mit- Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten vorge-
gliedstaaten der Europäischen Union; nommen werden, als Rechtsgeschäfte, soweit sol-
che Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen
6. Einfuhr: oder juristischen Personen oder Personenhandels-
das Verbringen von Sachen oder Elektrizität aus gesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsge- (2) Rechtsverordnungen oder vollziehbare Anord-
biet, soweit in diesem Gesetz, in einer Anlage zu nungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1, die auf Grund einer
diesem Gesetz oder in einer zu diesem Gesetz er- in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen,
lassenen Rechtsverordnung nichts anderes be- können vorschreiben, dass
stimmt ist; wenn Sachen oder Elektrizität aus Dritt-
ländern in eine Freizone verbracht oder in ein Nicht- 1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Be-
erhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine triebsstätten desselben Gebietsfremden abwei-
Einfuhr erst vor, wenn diese in der Freizone ge- chend von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 jeweils
braucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet für sich als Gebietsansässige,
oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr 2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen und
übergeführt werden; Betriebsstätten desselben Gebietsansässigen ab-
weichend von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 als
7. Durchfuhr:
ein Gebietsfremder,
die Beförderung von Sachen aus fremden Wirt- 3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-
schaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne chend von § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 7 nicht als
dass die Sachen im Wirtschaftsgebiet in den zoll- Gebietsansässige oder Gebietsfremde,
rechtlich freien Verkehr gelangen, soweit in einer zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung 4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abwei-
nichts anderes bestimmt ist; als Durchfuhr gilt auch chend von § 4 Absatz 1 Nummer 6 und 8
die Beförderung von Sachen des zollrechtlich freien nicht als Gemeinschaftsansässige oder Gemein-
Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Eu- schaftsfremde
ropäischen Gemeinschaften durch das Wirtschafts- gelten, soweit dies erforderlich ist, um den in der Er-
gebiet; mächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
§ 4b schaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschrän-
Rechtsgeschäfte kungen aufgehoben werden.
für Rechnung Gebietsfremder
§6
Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem
Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können Abwehr
vorschreiben, dass schädigender Einwirkungen
aus fremden Wirtschaftsgebieten
1. Beschränkungen für Rechtsgeschäfte Gebietsfrem-
der oder zwischen Gebietsfremden und Gebietsan- (1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-
sässigen, die in einer auf Grund dieses Gesetzes er- schaftsverkehr können beschränkt werden, um schäd-
lassenen Rechtsverordnung angeordnet sind, auch lichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirt-
für Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegenstand schaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder
haben, dass unmittelbar oder mittelbar zwischen ei- entgegenzuwirken, wenn solche Folgen durch Maßnah-
nem Gebietsansässigen und einem Dritten für Rech- men in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder ent-
nung oder im Auftrag eines Gebietsfremden ein stehen, die
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das zwischen 1. den Wettbewerb einschränken, verfälschen oder ver-
Gebietsfremden und Gebietsansässigen oder für hindern oder
Gebietsfremde beschränkt wäre,
2. zu Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit
2. das Handeln für Rechnung oder im Auftrag eines dem Wirtschaftsgebiet führen.
Gebietsfremden im Sinne der Nummer 1 dem Dritten
durch den Gebietsansässigen oder über eine andere (2) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-
bei dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts schaftsverkehr können ferner beschränkt werden, um
mitwirkende Person vor der Vornahme des Rechts- Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herr-
geschäfts mitzuteilen ist, schenden, mit der freiheitlichen Ordnung der Bundes-
republik Deutschland nicht übereinstimmenden Verhält-
3. das dem Dritten gegenüber vorgenommene Rechts- nissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder
geschäft den Beschränkungen unterliegt, die gelten entgegenzuwirken.
würden, wenn es ein Gebietsfremder vorgenommen
hätte, sofern der Dritte die Mitteilung nach Nummer 2 §7
erhalten oder von dem Handeln für Rechnung oder
im Auftrag eines Gebietsfremden vor der Vornahme Schutz der Sicherheit
des Rechtsgeschäfts auf andere Weise Kenntnis er- und der auswärtigen Interessen
langt hat, (1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-
soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung schaftsverkehr können beschränkt werden, um
bestimmten Zweck zu erreichen. 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-
republik Deutschland zu gewährleisten,
§ 4c
2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der
Rechtsgeschäfte Völker zu verhüten,
für Rechnung Gebietsansässiger
3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der
Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört wer-
Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können fer- den oder
ner vorschreiben, dass Beschränkungen für Rechtsge-
schäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfrem- 4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundes-
den, die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen republik Deutschland im Sinne von Artikel 46 und 58
Rechtsverordnung angeordnet sind, auch für Rechts- Absatz 1 des EG-Vertrags zu gewährleisten.
geschäfte gelten, die zum Gegenstand haben, dass un- (2) Nach Absatz 1 können insbesondere beschränkt
mittelbar oder mittelbar zwischen einem Gebietsfrem- werden
den und einem Dritten für Rechnung oder im Auftrag 1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von
eines Gebietsansässigen ein Rechtsgeschäft vorge-
nommen wird, das zwischen Gebietsansässigen und a) Waffen, Munition und Kriegsgerät,
Gebietsfremden beschränkt wäre, soweit dies erforder- b) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeu-
lich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten Zweck gung oder dem Einsatz von Waffen, Munition
zu erreichen. und Kriegsgerät nützlich sind, oder
c) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Ferti-
Zweiter Abschnitt
gungsunterlagen für die in Buchstaben a und b
Allgemeine bezeichneten Gegenstände,
Beschränkungsmöglichkeiten
vor allem wenn die Beschränkung der Durchführung
einer in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten
§5
Ausfuhrkontrolle dient;
Erfüllung
zwischenstaatlicher Vereinbarungen 2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchfüh-
rung militärischer Aktionen bestimmt sind;
Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form 3. die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät;
eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, können 4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Er-
Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt- findungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1155
in Bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren heblichen Störungen der Ausfuhr durch Lieferung min-
und sonstigen Gegenstände; derwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder entgegen-
5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässi- zuwirken. Dabei können durch Rechtsverordnung Min-
ger Unternehmen, die destanforderungen für die Güte der Erzeugnisse vorge-
schrieben werden.
– Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstel-
len oder entwickeln oder (3) Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirtschaftsge-
biet verbracht worden sind, kann beschränkt werden,
– Kryptosysteme herstellen, die für eine Übertra- um im Rahmen der Zusammenarbeit in einer zwischen-
gung staatlicher Verschlusssachen von dem Bun- staatlichen wirtschaftlichen Organisation sicherzustel-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik len, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten über die
mit Zustimmung des Unternehmens zugelassen Wareneinfuhr aus Gebieten außerhalb der Organisation
sind, wirksam durchgeführt werden können.
oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen
an solchen Unternehmen, um wesentliche Sicher- §9
heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu
Ausfuhrverträge
gewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn in-
folge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interes- (1) Bei Rechtsgeschäften, durch die sich ein Ge-
sen der Bundesrepublik Deutschland oder die militä- bietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach fremden
rische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind; Wirtschaftsgebieten verpflichtet (Ausfuhrverträge),
kann die Vereinbarung von Zahlungs- oder Lieferungs-
6. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässi-
bedingungen, die für den Abnehmer günstiger als die
ger Unternehmen oder von Anteilen an solchen Un-
handels- und brancheüblichen Bedingungen sind, be-
ternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Er-
schränkt werden, um erheblichen Störungen der Aus-
werber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche
fuhr in das Käuferland vorzubeugen oder entgegenzu-
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
wirken.
Deutschland gemäß Absatz 1 Nummer 4 gefährdet
ist; dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und (2) Im Ausfuhrgeschäft soll der Ausführer unter Be-
hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein rücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der
Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gemein- Allgemeinheit die Preise so gestalten, dass schädliche
schaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten Auswirkungen, insbesondere Abwehrmaßnahmen des
der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Käufer- oder Bestimmungslandes, vermieden werden.
Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemein-
schaftsansässigen Erwerbern gleich. § 10
(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Wareneinfuhr
auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in (1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie
fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der
sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach Ab- Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die
satz 2 Nummer 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund
Herstellung beziehen, wenn der Deutsche einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen,
1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesre- die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von
publik Deutschland ist oder Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vor-
2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit- gesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer ge-
zen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich die- meinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung
ses Gesetzes hätte. eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.
Dies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in inter- (2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung
nationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung geändert werden.
der Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenstän- (3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet
den nach Absatz 2 Nummer 1 dient. werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5
bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.
Dritter Abschnitt (4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen wer-
Warenverkehr den, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,
1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den
§8 zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder
Warenausfuhr 2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des
(1) Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt werden, Warenwertes oder durch Verwendungsbeschränkun-
um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen gen oder auf andere Weise eine Gefährdung der
Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirt- nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlos-
schaftsgebiets im gesamtwirtschaftlichen Interesse sen wird.
vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Die Beschrän- Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone,
kungen sind nur zulässig, wenn der Bedarf auf andere der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhe-
Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis- bungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Rei-
mäßigen Mitteln gedeckt werden kann. severkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbe-
(2) Die Ausfuhr von ernährungs- und landwirtschaft- darfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für
lichen Erzeugnissen kann beschränkt werden, um er- die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
§ 11 Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs
Lieferfristen im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsge-
bei der genehmigungsfreien Einfuhr biets entgegenzuwirken. § 8 Absatz 1 Satz 2 findet ent-
sprechende Anwendung.
Bei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die Verein-
barung und Inanspruchnahme von Lieferfristen be-
§ 16
schränkt werden, um die in § 10 Absatz 3 genannten
Belange zu wahren. Herstellungs- und Vertriebsrechte
Rechtsgeschäfte über die Vergabe von Herstellungs-
§ 12
und Vertriebsrechten für Erzeugnisse mit geographi-
Genehmigungsbedürftige Einfuhr scher Ursprungsbeziehung in ein fremdes Wirtschafts-
(1) Für Waren, deren Einfuhr der Genehmigung be- gebiet können beschränkt werden, wenn die Interessen
darf, sind unter Berücksichtigung der handels- und des Ursprungsgebiets erheblich beeinträchtigt werden.
sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse Einfuhr- Dies gilt auch für das Einbringen solcher Herstellungs-
genehmigungen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung und Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem frem-
der in § 10 Absatz 3 genannten Belange möglich ist. den Wirtschaftsgebiet.
(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen
handeln die zuständigen Stellen nach Richtlinien, die § 17
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Audiovisuelle Werke
und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz im beiderseitigen Einver- Rechtsgeschäfte über
nehmen und im Benehmen mit dem Bundesministerium 1. den Erwerb von Vorführungs- und Senderechten an
der Finanzen sowie der Deutschen Bundesbank erlas- audiovisuellen Werken von Gebietsfremden, wenn
sen. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Werke zur Vorführung oder Verbreitung im Wirt-
die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen schaftsgebiet bestimmt sind, und
Stellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt ge-
ben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmi- 2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in Ge-
gung zu beachten sind (Ausschreibung). meinschaftsproduktion mit Gebietsfremden
können beschränkt werden, um der Filmwirtschaft des
§ 13 Wirtschaftsgebiets ausreichende Auswertungsmöglich-
Verwendungs- keiten auf dem inneren Markt zu erhalten. Die Be-
beschränkungen bei der Wareneinfuhr schränkungen sind nur zulässig, wenn ohne sie ein er-
heblicher Schaden für die Filmwirtschaft des Wirt-
Ist die Einfuhr von Waren unter der Voraussetzung
schaftsgebiets eintritt oder einzutreten droht und wenn
zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass
dieser Schaden im Interesse der Allgemeinheit abge-
die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden
wendet werden muss.
darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbe-
schränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der
Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der § 18
Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Seeschifffahrt
Weise verwenden.
Wenn der internationale Seeverkehr durch Maßnah-
§ 14 men beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbsgemäße
Beteiligung der deutschen Handelsflotte an der Beför-
Sicherung der derung von Gütern behindern, können der Abschluss
Einfuhr lebenswichtiger Waren von Frachtverträgen zur Beförderung von Gütern durch
Rechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über Waren, Seeschiffe fremder Flagge und das Chartern solcher
deren Bezug zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs Seeschiffe durch Gebietsansässige beschränkt wer-
im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsge- den, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
biets zwischenstaatlich vereinbart worden ist, können die wirtschaftliche Lage der deutschen Handelsflotte
beschränkt werden, um die Einfuhr dieser Waren und entgegenzuwirken.
ihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet zu sichern. Zu dem-
selben Zweck können Rechtsgeschäfte über die Bear- § 19
beitung und Verarbeitung solcher Waren in fremden
Wirtschaftsgebieten beschränkt werden. Luftfahrt
Wenn der zwischenstaatliche Luftverkehr durch
Vierter Abschnitt Maßnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbs-
Dienstleistungsverkehr gemäße Beteiligung der deutschen Flugzeuge an der
Beförderung von Personen und Gütern behindern, kön-
§ 15 nen der Abschluss von Verträgen zur Beförderung von
Personen und Gütern durch Flugzeuge, die nicht in der
Aktive Lohnveredelung deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, und das
Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebietsansässi- Chartern solcher Flugzeuge durch Gebietsansässige
ger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren eines Ge- beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen Aus-
bietsfremden zu bearbeiten oder zu verarbeiten (aktive wirkungen auf die wirtschaftliche Lage des deutschen
Lohnveredelung), können beschränkt werden, um einer Luftverkehrs entgegenzuwirken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1157
§ 20 schäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr
Binnenschifffahrt erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durch-
führung dieses Gesetzes oder von Regelungen der in
Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Satz 2 genannten Art oder zur Überprüfung der Rechts-
Gebietsfremden, die geschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im
1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Sinne dieses Gesetzes oder solcher Regelungen erfor-
Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetra- derlich sind. Regelungen im Sinne des Satzes 1 sind
gen sind, 1. die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der
2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnen- Europäischen Gemeinschaften,
schiffen oder 2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der
3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf
im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Grund der in Nummer 1 genannten Verträge zu-
Gegenstand haben, können beschränkt werden, um stande gekommen sind oder zu deren Erweiterung,
Störungen der im Interesse der Allgemeinheit zu wah- Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung
renden Ordnung zwischen den Verkehrsträgern zu ver- einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone
hindern. abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bun-
desanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen
§ 21 Gemeinschaften veröffentlicht und als in Kraft getre-
ten bekannt gegeben sind,
Schadensversicherungen
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
Rechtsgeschäfte über Schiffskasko-, Schiffshaft- Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im
pflicht-, Transport- und Luftfahrtversicherungen zwi- Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten
schen Gebietsansässigen und Versicherungsunterneh- Verträge.
men mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet, in
Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeich-
dem gebietsansässige Unternehmen dieser Versiche-
nungs- und Aufbewahrungspflichten vorgeschrieben
rungszweige in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert
werden, können beschränkt werden, um erheblichen werden, soweit sie zur Überwachung der Rechtsge-
schäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im
nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage
Sinne dieses Gesetzes oder von Regelungen der in
der betroffenen Versicherungszweige entgegenzuwir-
ken. Satz 2 genannten Art oder der Erfüllung von Melde-
pflichten nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind
und soweit sie nicht bereits nach handels- oder steuer-
Fünfter Abschnitt
rechtlichen Vorschriften bestehen.
Kapitalverkehr
(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer-
den, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-
§ 22
wirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwach-
(weggefallen) sende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ver-
mögensanlagen und die Leistung oder Entgegennahme
§ 23 von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu
(weggefallen) melden sind, wenn dies erforderlich ist, um
1. festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufhe-
Sechster Abschnitt bung, Erleichterung oder Anordnung von Beschrän-
Gold kungen vorliegen,
2. laufend die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik
§ 24 Deutschland erstellen zu können,
(weggefallen) 3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen
Interessen zu gewährleisten,
Zweiter Teil 4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
Ergänzende Vorschriften rungen erfüllen zu können oder
5. (weggefallen).
§ 25 (3) Durch Rechtsverordnung kann ferner angeordnet
Deutsche Bundesbank werden, dass der Stand und ausgewählte Positionen
Die Beschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder der Zusammensetzung des Vermögens Gebietsansäs-
die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Geset- siger in fremden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfrem-
zes vorgeschrieben werden, gelten nicht für Rechtsge- der im Wirtschaftsgebiet zu melden sind, soweit dies
schäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bun- zur Verfolgung der in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ange-
desbank im Rahmen ihres Geschäftskreises vornimmt gebenen Zwecke erforderlich ist. Vermögen im Sinne
oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden. des Satzes 1 ist auch die mittelbare Beteiligung an ei-
nem Unternehmen. Gehört zu dem meldepflichtigen
§ 26 Vermögen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
an einem Unternehmen, so kann angeordnet werden,
Verfahrens- und Meldevorschriften dass auch der Stand und ausgewählte Positionen der
(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften Zusammensetzung des Vermögens des Unternehmens
über das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsge- zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
(4) Art und Umfang der Meldepflichten sind auf das rium für Wirtschaft und Technologie in Wahrnehmung
Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in den von Rechten oder in Erfüllung von Verpflichtungen aus
Absätzen 2 und 3 angegebenen, jeweils verfolgten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die ge-
Zweck zu erreichen. Die §§ 9, 15 und 16 des Bundes- setzgebenden Körperschaften in der Form eines Bun-
statistikgesetzes sind in den Fällen des Absatzes 2 desgesetzes zugestimmt haben, Beschränkungen des
Nummer 1 bis 4 und des Absatzes 3 entsprechend an- Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit fremden
zuwenden. Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat.
§ 26a § 28
Besondere Meldepflichten Erlass von Verwaltungsakten
(1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer- (1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die
den, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Ge-
kontrolle (BAFA) die Vornahme von Rechtsgeschäften setzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechts-
oder Handlungen zu melden ist, die sich auf Waren verordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des
und Technologien im kerntechnischen, biologischen Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-
oder chemischen Bereich des Teils I der Ausfuhrliste schaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sind,
(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) beziehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Ab- stimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behörden
satz 1 angegebenen Zwecke, insbesondere zur Über- zuständig.
wachung des Außenwirtschaftsverkehrs, erforderlich
ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2) Ausschließlich zuständig sind
(BAFA) darf die auf Grund einer Rechtsverordnung nach 1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital-
Satz 1 erhobenen Informationen zu den in Satz 1 ge- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Aus-
nannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicherten landswerten und Gold nach den § 2 Absatz 2, §§ 5
Informationen abgleichen. bis 7, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
(2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab- ist;
satz 1 erhobenen Informationen sind geheim zu halten.
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Sie können an das Bundesministerium für Wirtschaft
gie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und
und Technologie und die für die Überwachung des Au-
dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle
ßenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermit-
des § 7 Absatz 2 Nummer 5. Im Falle des § 7 Ab-
telt werden, soweit es die in Absatz 1 genannten Zwe-
satz 2 Nummer 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber
cke erfordern. Für andere als die in Absatz 1 genannten
hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Zwecke dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt
rium des Innern herzustellen;
unberührt.
(3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das 3. im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 6 das Bundes-
Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Ab- ministerium für Wirtschaft und Technologie; im Falle
satz 1 angegebenen Zweck zu erreichen. der Untersagung oder des Erlasses von Anordnun-
gen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 7 Ab-
§ 27 satz 2 Nummer 6 entscheidet das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie nach Zustim-
Erlass von Rechtsverordnungen mung der Bundesregierung.
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver- (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr
ordnungen erlässt die Bundesregierung; Rechtsverord- nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsa-
nungen, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus zwi- men Marktorganisationen der Europäischen Wirt-
schenstaatlichen Vereinbarungen dienen (§ 5), erlässt schaftsgemeinschaft für Rohtabak und für Flachs und
jedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Hanf ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
nologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt trolle (BAFA) ausschließlich zuständig.
und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Rechts-
verordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des (2b) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedür- wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im
fen jedoch Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 3 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Satz 1. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapi- schaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die
tal- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Aus- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
landswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5,
der Deutschen Bundesbank herzustellen. 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten
Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und
(2) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach
mit Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder Sicherung
ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zu-
einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der
stimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, auch
in § 26 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen wor-
dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen
den sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung neh-
nährung als ausschließlich zuständig zu bestimmen.
men. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzu-
§ 27 ist nicht anzuwenden.
heben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten
nach ihrer Verkündung verlangt. Die Sätze 1 bis 3 fin- (3) Soweit für die Erteilung von Genehmigungen in
den keine Anwendung auf Rechtsverordnungen, durch bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs
welche die Bundesregierung oder das Bundesministe- eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1159
Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt (3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines Rechtsge-
werden, dass schäfts über den schuldrechtlichen Erwerb eines ge-
1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Ab-
(BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungs- satz 1 und 2 Nummer 6 ein Prüfrecht verbunden mit
verkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Be- einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirt-
reich von Rechtsakten des Rates oder der Kommis- schaft und Technologie besteht, nach Zustimmung der
sion der Europäischen Gemeinschaften im Sinne Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer bestimm-
des Absatzes 1, ten Frist zu untersagen, steht bis zum Ablauf des ge-
samten Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedin-
2. (weggefallen) gung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Technologie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt.
entwicklung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs
auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 § 32
bis 7 und 18 bis 20
Urteil und Zwangsvollstreckung
zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, (1) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi-
Bau und Stadtentwicklung gemäß Nummer 3 auf nach- gung erforderlich, so kann das Urteil vor Erteilung der
geordnete Behörden übertragen werden. Genehmigung ergehen, wenn in die Urteilsformel ein
Vorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder
§ 29 Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Ge-
Weisungsbefugnis nehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt für andere
Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur auf
Die Bundesregierung wird ermächtigt, den obersten Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
Landesbehörden Einzelweisungen über die Ausführung durchgeführt werden kann. Arreste und einstweilige
dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde
Rechtsverordnungen in den Fällen zu erteilen, die dem liegenden Anspruchs dienen, können ohne Vorbehalt
Umfang nach von erheblicher Bedeutung sind oder in ergehen.
denen die Entscheidung von grundsätzlicher Natur ist.
Die Weisungen dürfen nur erteilt werden, um die gleich- (2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi-
mäßige Behandlung der Rechtsgeschäfte und Hand- gung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung nur
lungen sicherzustellen oder um die gleichmäßige Beur- zulässig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist.
teilung von Zuwiderhandlungen herbeizuführen. Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erwor-
ben oder veräußert werden dürfen, gilt dies auch für
§ 30 den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangs-
vollstreckung.
Genehmigungen
(1) Genehmigungen können mit Nebenbestimmun-
Dritter Teil
gen versehen werden. Die Genehmigungen sind nicht
übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes be- Straf-, Bußgeld-
stimmt wird. und Überwachungsvorschriften
(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags
auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und § 33
der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schrift-
form. Ordnungswidrigkeiten
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
aufschiebende Wirkung. fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1
in Verbindung mit § 5 oder § 7 Absatz 1 oder 3 Satz 1
§ 31 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsunwirksamkeit
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung
Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es nicht nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 als Straftat geahn-
wird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt det werden kann oder nach § 34 Absatz 1 Nummer 1
seiner Vornahme an wirksam. Durch die Rückwirkung oder Absatz 6 Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an
dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet wor- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
den sind, nicht berührt. oder fahrlässig
(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2
Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für Satz 1 zuwiderhandelt,
das nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 5 eine Melde-
1a. ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderliche
pflicht verbunden mit einer Ermächtigung der Bundes-
Genehmigung Waren einführt,
regierung besteht, den Erwerb innerhalb einer be-
stimmten Frist zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser 2. entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine Verwen-
Frist schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft wird dungsbeschränkung nicht mitteilt und dadurch be-
nach Ablauf der Frist wirksam, falls die Behörde vor wirkt, dass die Ware entgegen der Beschränkung
Fristablauf keine anderweitige Entscheidung trifft. verwendet wird,
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
3. als Einführer oder Erwerber die Ware entgegen ei- § 34
ner Verwendungsbeschränkung verwendet (§ 13 Straftaten
Satz 2) oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Absatz 1 Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung
Satz 1 zuwiderhandelt.
1. in Teil I Abschnitt A oder
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer 2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Num-
mer 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Katego-
1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, rie 2 Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352
§§ 11, 14 bis 21 oder
der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsver-
2. nach § 8 Absatz 1 oder 2 ordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt.
in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverordnung zu- Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- Nummer 2 genannte Güter aus einem anderen Mitglied-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. staat der Europäischen Union versendet, wenn der
Ausführer im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Absatz 1
die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwi- oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die
derhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 geeignet ist,
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- 1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
schrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Ab- land,
satz 4 Nummer 2 als Straftat geahndet werden kann. 2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
Durch Rechtsverordnung können die Tatbestände be-
zeichnet werden, die als Ordnungswidrigkeiten nach 3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Satz 1 mit Geldbuße geahndet werden können, soweit Deutschland erheblich
dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi- zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit
schen Gemeinschaften erforderlich ist. Strafe bedroht ist.
(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer (3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächli- satzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung da-
cher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen durch fördert, dass er die Güter zur Verfügung stellt.
anderen eine Genehmigung oder eine Bescheini- (4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
gung zu erschleichen, die nach diesem Gesetz oder Jahren wird bestraft, wer
einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsver- 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 in Verbin-
ordnung erforderlich ist, dung mit § 5 oder § 7 Absatz 1 oder 3 Satz 1 zuwi-
2. einer nach § 26 oder § 26a erlassenen Rechtsver- derhandelt, die der Durchführung
ordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Natio-
diese Bußgeldvorschrift verweist, nen oder
3. entgegen § 44 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder b) einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
nicht vollständig erteilt, geschäftliche Unterlagen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-
entgegen § 46 Absatz 1 die dort bezeichneten Sa-
nahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen
chen nicht darlegt, eine Untersuchung oder Prüfung
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
nicht duldet, entgegen § 46 Absatz 2 eine Erklärung
weist und die Tat nicht in Absatz 6 Nummer 3 mit
nicht abgibt oder entgegen § 46 Absatz 3 eine Sen-
Strafe bedroht ist,
dung nicht gestellt oder
2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittel-
4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die nach
bar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Ver-
diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung
bringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Wei-
erlassenen Rechtsverordnung erheblich sind, da-
tergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstüt-
durch verhindert oder erschwert, dass er Bücher
zungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes
und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbe-
der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt,
wahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen
der der Durchführung einer vom Rat der Europäi-
Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt,
schen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen-
nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftli-
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der chen Sanktionsmaßnahme dient oder
Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 Nummer 1 mit einer Geldbuße 3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar
bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab- geltenden Vorschrift eines Rechtsaktes der Europäi-
satzes 5 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu schen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die eine Ge-
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. nehmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, Durch-
(7) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in fuhr, Verbringung, einen Verkauf, eine Lieferung, Be-
den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1a, des Absat- reitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition
zes 3 Nummer 2 und des Absatzes 4 geahndet werden. oder Unterstützung vorschreibt und die der Durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1161
führung einer vom Rat der Europäischen Union im § 36
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- Einziehung und Erweiterter Verfall
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktions-
maßnahme dient. (1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine
Straftat nach § 34 begangen worden, so können
(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist der Ver-
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
such strafbar.
oder die Straftat bezieht, und
(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
bestraft, wer tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung sind,
eingezogen werden.
a) die Gefahr eines schweren Nachteils für die äu-
ßere Sicherheit der Bundesrepublik (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge-
Deutschland herbeiführt, setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
b) das friedliche Zusammenleben der Völker stört (3) In den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 6, jeweils
oder auch in Verbindung mit § 35, ist § 73d des Strafgesetz-
buches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
Deutschland erheblich stört, gesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung ge-
werbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich § 37
zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten ver- Befugnisse der Zollbehörden
bunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban- (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und
denmitglieds begeht, Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 33 und 34 dieses
3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1
Handlung begeht und dadurch einem im Bundesan- und 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung
zeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort ge- mit § 21, oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des
nannten Güter zuwiderhandelt, das in Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Ermitt-
lungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch
a) einer Resolution des Sicherheitsrates der Verein- durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter
ten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Ver- vornehmen lassen, die Verwaltungsbehörde auch durch
einten Nationen oder ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.
b) einem Rechtsakt der Europäischen Union im Be- (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter
reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der
politik Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-
taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be-
enthalten ist oder
zeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn
4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe
geeignet ist, gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafpro-
zessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungs-
a) die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
widrigkeiten bleiben unberührt.
Deutschland,
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-
b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder amten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den
Deutschland erheblich Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit
zu gefährden. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und
oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeld-
drei Jahren oder Geldstrafe. verfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Unter-
(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 suchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Er-
handelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Be- mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden
stechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträ- Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; un-
gers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung ter den Voraussetzungen des § 111l Absatz 2 Satz 2
der Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch der Strafprozessordnung können auch die Hauptzoll-
unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen ämter die Notveräußerung anordnen.
Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Ab-
sätze 2 und 4 entsprechend. § 38
Straf- und Bußgeldverfahren
§ 35 (1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amtsgericht
sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amts-
Auslandstaten Deutscher
gericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz
§ 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
im Ausland, wenn der Täter Deutscher ist. nung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ab-
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
weichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die haben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun-
Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau desbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den
der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tra-
zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese gen.
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertra-
gen. (3) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mit-
telbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.
(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2, 3
Satz 1 und § 76 Absatz 1, 4 des Gesetzes über Ord- (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
nungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwal- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
tungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- § 45
darf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Übermittlung von Informationen
Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, durch das Bundesamt für
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-
dere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA) kann die Informationen, die ihm bei der
§§ 39 bis 43 Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, nach
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
(weggefallen)
nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außen-
§ 44 wirtschaftsrechts bekannt geworden sind, und die Mel-
Allgemeine Auskunftspflicht dungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a
(1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Ver-
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgung der in § 5 oder § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes
(BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und angegebenen Zwecke oder zur Verhütung oder zur Ver-
Ernährung können Auskünfte verlangen, soweit dies er- folgung von Straftaten erforderlich ist. Darüber hinaus
forderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen trolle (BAFA) diese Informationen und Meldungen an
und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Rates den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 3 des BND-
ten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwa- Gesetzes erfüllt sind. Das Bundesamt für Wirtschaft
chen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ih- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die ihm bei der Erfül-
nen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt ge-
Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank kön- wordenen Informationen an die anderen zur Überwa-
nen zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den chung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständigen Be-
Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bundesamt für hörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bun- den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können in Fällen des § 5 ohne außen- oder sicherheitspolitische
zu den Prüfungen Beauftragte entsenden. Zur Vor- Bedeutung erforderlich ist. Die Empfänger dürfen die
nahme der Prüfungen können die Bediensteten der in übermittelten Informationen nur zu dem Zwecke ver-
Satz 3 genannten Stellen und deren Beauftragte die wenden, zu dem sie übermittelt worden sind.
Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen betreten; (2) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Daten nach
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzurufen,
wird insoweit eingeschränkt. wenn es im Einzelfall zur Überwachung des Außenwirt-
(2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz schaftsverkehrs erforderlich ist.
eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, kön- (3) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Wirt-
nen die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bun- schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der Ein-
desbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die ge- richtung des Abrufverfahrens die Art der zu übermitteln-
speicherten Daten nehmen und das Datenverarbei- den Daten und die nach § 6 des Bundesdatenschutz-
tungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. gesetzes erforderlichen technischen und organisatori-
Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen, schen Maßnahmen schriftlich fest.
dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert aus-
gewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der
einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfü- Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
gung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
gespeicherten Daten während der Dauer der gesetzli- nologie. Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist
chen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind, unverzüg- der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mit-
lich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert teilung der Festlegungen nach Absatz 3 zu unterrich-
ausgewertet werden können. Die Auskunftspflichtigen ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1163
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel- Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr
nen Abrufs trägt das Zollkriminalamt. Abrufe im auto- von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1
matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor- bleibt unberührt.
genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-
nalamtes hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bun- § 46a
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft Kosten
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass be-
steht. Es hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung (1) Die Zollbehörden können
der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenver- 1. für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder
fahren festgestellt und überprüft werden kann. außerhalb der Öffnungszeiten,
2. für die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheini-
§ 45a gungen oder
(weggefallen) 3. für die Untersuchung von Waren
§ 45b bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
Übermittlung personen- nungen über die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie
bezogener Daten aus Strafverfahren der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
In Strafverfahren wegen Verstoßes gegen dieses Ge- Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außen-
setz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf- wirtschaftsrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) er-
fen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten heben.
Bundesbehörden personenbezogene Daten übermit- (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 gelten für die
teln, wenn dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Er-
Absatz 1 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Die hebung die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des
nach Satz 1 erlangten Daten dürfen nur zu den dort § 178 der Abgabenordnung erhoben werden. In den
genannten Zwecken verwendet werden. Der Empfänger Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 wird das Bun-
darf die Daten an eine nicht in Satz 1 genannte öffent- desministerium für Wirtschaft und Technologie ermäch-
liche Stelle jedoch nur weiter übermitteln, wenn das In- tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
teresse an der Verwendung der übermittelten Daten das Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheb- mung des Bundesrates nicht bedarf, für die dort ge-
lich überwiegt und der Untersuchungszweck des Straf- nannten Tätigkeiten die gebührenpflichtigen Tatbe-
verfahrens nicht gefährdet werden kann. stände und die Höhe der Gebühren festzulegen.
§ 46 Vierter Teil
Überwachung des Schlussvorschriften
Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
(1) Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchge- § 47
führt werden, sind auf Verlangen darzulegen. Sie kön- Aufhebung von Vorschriften
nen einer Beschau und einer Untersuchung unterwor-
fen werden. Beförderungsmittel, Gepäckstücke und (1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr
sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, anzuwenden
ob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder 1. das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirt-
Durchfuhr beschränkt ist. schaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen
(2) Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet aus- von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz
reist oder aus einem fremden Wirtschaftsgebiet ein- Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und
reist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der briti-
sich führt, deren Verbringen nach diesem Gesetz oder schen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neu-
nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord- fassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des
nungen beschränkt ist. Güterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der
Französischen Republik in Deutschland;
(3) Wer Sachen nach einem fremden Wirtschaftsge-
biet ausführen will, hat die Sendung den zuständigen 2. die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften er-
Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das Nä- lassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen
here wird durch Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt. Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;
Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs 3. das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33,
können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelas- Devisenbewirtschaftung;
sen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck 4. Artikel I Absatz 1 Unterabsatz f des Gesetzes Nr. 52
nicht gefährdet wird. des Obersten Befehlshabers – Sperre und Kontrolle
(4) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung der von Vermögen;
Vorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz 5. Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank
erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr, Ein- deutscher Länder;
fuhr und Durchfuhr sowie der Rechtsakte des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- 6. § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954
ten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Das Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 175).
desministerium des Innern bestimmt die Behörden der (2) (Aufhebung anderer Vorschriften)
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
§ 48 nahme an wirksam, wenn sie mit dem Inkrafttreten die-
(Aufhebung und ses Gesetzes ohne Genehmigung vorgenommen wer-
Änderung anderer Vorschriften) den dürfen. § 31 Satz 3 findet entsprechende Anwen-
dung.
§ 49 (2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Absatz 1
(weggefallen) Nummer 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an
deren Stelle dieses Gesetz, soweit der Anwendungsbe-
§ 50 reich dieses Gesetzes reicht.
Überleitungsvorschrift
§ 51
(1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47 Ab-
satz 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Ge- (weggefallen)
nehmigung bedurft hätten und über deren Genehmi-
gung nicht entschieden worden ist, sind mit dem In- § 52
krafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vor- (Inkrafttreten)
Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz
Einfuhrliste*)
*) Die Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) gilt derzeit in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4805),
geändert durch die Verordnung vom 4. März 2009 (BAnz. S. 826).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1165
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für
Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
Vom 25. Mai 2009
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch
Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
Dem § 9 Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 der Verordnung über die Berufsaus-
bildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau
für Spedition und Logistikdienstleistung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1902) wird
folgender Halbsatz angefügt:
„der Prüfungsausschuss legt den zu bearbeitenden Verkehrsträger fest, der
dem Prüfling am Tag der Prüfung mit der Aufgabenstellung vorgegeben wird;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel
in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Vom 25. Mai 2009
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 10 Absatz 1 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbil-
dungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel
in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 671) wird wie folgt gefasst:
„(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit
nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertrags-
parteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden
ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009 1167
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
23. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 332/2009 der Kommission zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarif-
liche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 104/3 24. 4. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom
16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste
im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009) L 104/58 24. 4. 2009
24. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 344/2009 der Kommission zur 106. Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimm-
ter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al Qaida-Netzwerk und
den Taliban in Verbindung stehen L 105/3 25. 4. 2009
20. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 345/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Steinbutt im Schwarzen Meer für Schiffe unter der Flagge Bulgariens L 105/5 25. 4. 2009
24. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 349/2009 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 106/5 28. 4. 2009
24. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission über die Festlegung
einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewer-
tung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) L 108/4 29. 4. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
28. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 353/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung
der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar L 108/20 29. 4. 2009
31. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren
sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke L 109/3 30. 4. 2009
29. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 356/2009 der Kommission zur Einleitung einer
Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volks-
republik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraft-
setzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausfüh-
rer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren L 109/6 30. 4. 2009
30. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 359/2009 der Kommission zur Aussetzung der Ein-
fuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Ge-
meinschaft L 110/3 1. 5. 2009
4. 5. 2009 Verordnung (EG) Nr. 363/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) L 111/5 5. 5. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 514/2008 der Kommission vom
9. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit
gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizen-
zen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1439/95,
(EG) Nr. 245/2001, (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG)
Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 951/
2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1002/2007, (EG)
Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 382/2008 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1119/79 (ABl. L 150 vom 10.6.2008) L 111/51 5. 5. 2009
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
5. 5. 2009 Verordnung (EG) Nr. 366/2009 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und der geschützten geographischen Angaben Lapin Poron liha
(g. U.) L 112/3 6. 5. 2009
5. 5. 2009 Verordnung (EG) Nr. 367/2009 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und der geschützten geografischen Angaben (Znojemské pivo
(g.g.A.)) L 112/5 6. 5. 2009
6. 5. 2009 Verordnung (EG) Nr. 370/2009 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
des Rates L 114/3 7. 5. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom
27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Dritt-
ländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor
(ABl. L 170 vom 30.6.2008) L 114/23 7. 5. 2009
8. 5. 2009 Verordnung (EG) Nr. 378/2009 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks der Zubereitung von Bacillus cereus var.
toyoi als Futtermittelzusatzstoff für weibliche Zuchtkaninchen (Zulas-
sungsinhaber: Rubinum S.A.) (1) L 116/3 9. 5. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
8. 5. 2009 Verordnung (EG) Nr. 379/2009 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 als Futtermittel-
zusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten,
Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue (Zulassungsinhaber: Da-
nisco Animal Nutrition, Rechtsträger: Danisco (UK) Limited) (1) L 116/6 9. 5. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.