1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Gesetz
zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften
(Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
Vom 19. Mai 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- §1
tes das folgende Gesetz beschlossen: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Artikel 1
1. NATO-Truppenstatut: das Abkommen vom 19. Juni
Gesetz 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-
zur Ausführung vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
der zoll- und steuer- (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-
rechtlichen Bestimmungen den Fassung;
des NATO-Truppenstatuts, 2. Zusatzabkommen: das Zusatzabkommen vom
des Zusatzabkommens zum 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den
NATO-Truppenstatut hinsichtlich Parteien des Nordatlantikvertrages über die
der in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
stationierten ausländischen Streitkräfte Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän-
dischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in
und des Protokolls und der Abkommen
der jeweils geltenden Fassung;
betreffend die in der Bundesrepublik
Deutschland errichteten internationalen 3. Hauptquartierprotokoll: das Protokoll vom 28. Au-
gust 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund
militärischen Hauptquartiere
des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen
(Truppenzollgesetz – TrZollG) militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2000);
Inhaltsübersicht 4. Ergänzungsabkommen: das Abkommen vom
§§ 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der
Begriffsbestimmungen 1
Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen
Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung 2
Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb
Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppen-
verwendung 3 internationaler militärischer Hauptquartiere in der
Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung 4 Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 2009);
Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der 5. Statusübereinkommen: das Übereinkommen vom
Datenverarbeitung 5 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem
Vereinfachte Zollanmeldung 6 internationalen militärischen Hauptquartier der
Einfuhrhöchstmengen 7 NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteil-
Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mit- ten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II
gliedstaaten 8 S. 2044);
Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwen-
dung 9 6. Gesetz zum Hauptquartierprotokoll: das Gesetz
Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitglied- vom 17. Oktober 1969 zum Protokoll über die
staaten 10 NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsver-
Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen 11 einbarungen (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert
Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung 12 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975
Beendigung der Truppenverwendung 13 (BGBl. I S. 1509), in der durch dieses Gesetz geän-
Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland 14 derten Fassung;
Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung 15 7. Unterzeichnungsprotokoll: das Unterzeichnungs-
Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, protokoll vom 3. August 1959 zum Zusatzabkom-
Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung 16 men (BGBl. 1961 II S. 1313; 1972 II S. 687);
Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwen-
dung, Zweckwidrige Verwendung 17
8. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rationsmengen 18
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
Abgabenschuld, Abgabenschuldner 19
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993
Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaft-
licher Bedeutung 20 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert
Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates
Streitkräfte oder der Hauptquartiere 21 vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in
Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitglied- der jeweils geltenden Fassung;
staaten 22 9. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verord-
Vertretung 23 nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
Übergangs- und Schlussvorschriften 24 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verord-
Ermächtigungen 25 nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
Ordnungswidrigkeiten 26 des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr.
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L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 23. Ausfuhrgenehmigung: das von den Behörden der
S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartie-
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/ ren erstellte und vom Bundesministerium der Finan-
2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. zen anerkannte Formular;
EU Nr. L 62 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung;
24. Abwicklungsschein: der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 der
10. Zollverwaltungsgesetz: das Zollverwaltungsgesetz Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Ab-
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I wicklungsschein bezeichnete Vordruck;
S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 1
des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), 25. Verbote und Beschränkungen: Verbote und Be-
in der jeweils geltenden Fassung; schränkungen für den Warenverkehr über die Gren-
ze, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,
11. Waffengesetz: das Waffengesetz vom 11. Oktober Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Ge-
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt sundheit und des Lebens von Menschen, Tieren
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von
2008 (BGBl. I S. 426), in der jeweils geltenden Fas- künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi-
sung; schem Wert oder des gewerblichen und kommer-
ziellen Eigentums erlassen wurden, sowie die Ver-
12. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom bote und Beschränkungen, die sich aus dem Au-
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), ßenwirtschafts- und Marktordnungsrecht ergeben;
zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils 26. Einfuhrabgaben: Einfuhrabgaben im Sinne des § 1
geltenden Fassung; Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes.
13. Ausländische Streitkräfte: die ausländische Truppe
und deren ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Trup- §2
penstatuts. Mitglieder der ausländischen Streit-
Grundsatz,
kräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder
Geltungsbereich, Truppenverwendung
einer solchen Truppe oder eines solchen zivilen Ge-
folges sowie deren Angehörige im Sinne des NATO- (1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und
Truppenstatuts; umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Trup-
penstatuts, des Zusatzabkommens, des Hautquartier-
14. Hauptquartiere: die in Deutschland errichteten in-
protokolls, des Ergänzungsabkommens, des Status-
ternationalen militärischen Hauptquartiere nach Ar-
übereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls
tikel 1 des Hauptquartierprotokolls sowie Artikel 1
sowie der dazu geschlossenen Verwaltungsverein-
des Ergänzungsabkommens. Mitglieder der Haupt-
barungen. Die Regelungen der genannten Abkommen
quartiere im Sinne dieses Gesetzes sind die Perso-
finden uneingeschränkt Anwendung. Die dort genann-
nen, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Statusüberein-
ten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte,
kommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
deren Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren
setzes zum Hauptquartierprotokoll, als zur Truppe
Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
oder zum zivilen Gefolge gehörendes Personal oder
als deren Angehörige definiert sind; (2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zoll-
gebiets der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1
15. Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union,
dritter Anstrich des Zollkodex.
soweit sein Gebiet Zollgebiet der Gemeinschaft
nach Artikel 3 des Zollkodex ist; (3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zoll-
verfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhe-
16. Drittland: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat ist;
bungsverfahren im Sinne des Zollkodex. Der Zollkodex
17. nichtberechtigte Person: eine Person, die nicht zu und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden
den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartie- Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Ab-
ren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte kommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsver-
oder der Hauptquartiere gehört; einbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsver-
ordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
18. Einfuhrware: eine Ware, die sich in der Truppenver- Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewon-
wendung befindet; nene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in
die Truppenverwendung übergeführt.
19. Zollstelle: ein Hauptzollamt und seine Dienststellen
(§ 17 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes);
§3
20. Einheitspapier: das in der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung als Einheitspapier bezeichnete Überführung von
Formular; Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
21. Formblatt 302: die in Artikel XI des NATO-Truppen- (1) Nichtgemeinschaftswaren, die
statuts genannte vereinbarte Zollurkunde;
1. ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der auslän-
22. Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung: das von den Behör- dischen Streitkräfte frei von Einfuhrabgaben nach
den der ausländischen Streitkräfte oder den Haupt- Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Arti-
quartieren erstellte und vom Bundesministerium der keln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach
Finanzen anerkannte Formular; § 11 dieses Gesetzes,
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2. Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur
frei von Einfuhrabgaben nach den Artikeln 2 und 8 Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit
des Hauptquartierprotokolls, Artikel 15 des Ergän- dem Formblatt 302;
zungsabkommens, Artikel 2 des Statutsübereinkom-
5. schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung,
mens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
zum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses
der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren, die in
Gesetzes,
Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen
aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat beziehen;
in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizo- 6. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, münd-
nen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen, lich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der
sind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren, Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle
die nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Ab-
abgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenver- gabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die
wendung übergeführt werden. Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie
Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streit-
(2) Nichtberechtigten Personen kann die Truppen-
kräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Ab-
verwendung zur Belieferung der ausländischen Streit-
satz 3 genannten Nichtgemeinschaftswaren aus
kräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt wer-
einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungs-
den. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren
verfahren oder Freizonen beziehen;
durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die
Waren in der Truppenverwendung der ausländischen 7. schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder
Streitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberech- durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung,
tigte Person nachzuweisen. wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zum
(3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquar- Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Dritt-
tiere entsprechend. land einführen;
8. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte
§4
Personen nach § 3 Abs. 2 Waren in anderen als den
Anmeldung und in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland
Zollabfertigung zur Truppenverwendung einführen.
(2) Nichtgemeinschaftswaren, die durch Mitglieder
(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Trup-
der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
penverwendung erfolgen im Rahmen internationaler
aus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten
Abkommen
oder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei
1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die auslän- der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgeneh-
dischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtge- migung ist zusammen mit den nach den Vorschriften
meinschaftswaren selbst aus einem Drittland einfüh- der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus
ren, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandver- einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zoll-
fahren einführen oder aus Freizonen beziehen; stelle für die Abfertigung vorzulegen.
2. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtbe- (3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren
rechtigte Personen im Auftrag der ausländischen ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:
Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemein- 1. für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie
schaftswaren zur unmittelbaren und vollständigen für Wasser- und Luftfahrzeuge,
Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder
2. für Schusswaffen und den Schusswaffen gleich-
Hauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus
gestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes
einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren ein-
sowie
führen oder aus Freizonen beziehen;
3. für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.
3. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tat-
sächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Form- Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Er-
blatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder werbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen,
Hauptquartiere ihre Nichtgemeinschaftswaren selbst dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Ge-
über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungs- brauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Wa-
bereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einfüh- ren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte
ren; oder der Hauptquartiere ist.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 gelten die
4. schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber
betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als
der Bewilligung des Zollverfahrens mit wirtschaftli-
angenommen und die Waren zur Truppenverwendung
cher Bedeutung, wenn ausländische Streitkräfte, de-
überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet
ren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkom-
werden.
mens ist, oder Hauptquartiere Nichtgemeinschafts-
waren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeu- (5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 keine
tung beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräf- Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zoll-
ten, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des anmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorüber-
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gehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätes- gender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zu-
tens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr satzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des
bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu ge- Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:
stellen und anzumelden.
1. Zigaretten 200 Stück,
(6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Mög-
lichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmel- 2. andere Tabakerzeugnisse 250 Gramm,
dung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der 3. Kaffee 500 Gramm oder
Hauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Er-
laubnis, so gelten die Waren als Waren in vorüberge- a) Kaffee-Extrakte 125 Gramm oder
hender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens b) gemischte Kaffee-
jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der Extrakte 250 Gramm,
örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen
4. Alkohol und alkoholhaltige
und anzumelden.
Getränke 2 Liter Spirituosen
oder Schaumwein
§5 und 2 Liter Wein.
Überführung in die Truppen-
verwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung §8
(1) Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann Einfuhr von Nicht-
unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zu-
Nichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streit-
gelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt
kräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in
das Bundesministerium der Finanzen die Vorausset-
§ 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitglied-
zungen und Modalitäten der Nutzung des Informatik-
staaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
verfahrens.
führen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Trup-
(2) Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch penverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als
nichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung angenommen und die Waren gelten als überlassen.
durch eine vom Bundesministerium der Finanzen be- Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in
kannt gegebene Stelle. Der Bewilligungsinhaber ist ver- einem Nichterhebungsverfahren befinden.
pflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgeleg-
ten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten. §9
(3) Die in einem zugelassenen Informatikverfahren Übergang von
abgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe recht- Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
liche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder
durch andere Formen der Willensäußerung abgegebe- (1) Gemeinschaftswaren, die ausländischen Streit-
nen Zollanmeldungen. Entscheidungen der Zollstelle im kräften
Informatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung 1. nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder
wie sonstige Entscheidungen. verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Ver-
(4) Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Infor- brauchsteuer,
matikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des 2. unter den Voraussetzungen des § 1c Abs. 1 des
Empfangs der elektronischen Nachricht durch die Zoll- Umsatzsteuergesetzes,
stelle als abgegeben. Die Annahme dieser Zollanmel-
3. nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteu-
dung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnach-
ergesetzes steuerfrei oder
richt mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeich-
nung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annah- 4. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes
mezeitpunkt enthält. Die Überlassung der Waren wird und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
dem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gege- unter Vergütung der Verbrauchsteuer
ben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zoll- zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch
anmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält. geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streit-
kräfte in die Truppenverwendung über und werden wie
§6 Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie stehen ab
Vereinfachte Zollanmeldung dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter
zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energie-
Die Vorschriften des Zollkodex sowie der Zollkodex- erzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder
Durchführungsverordnung (Teil I Titel IX) zur vereinfach- Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug be-
ten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien rechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenver- Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im
wendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 entsprechend. Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeinschaftswa-
§7 ren, die Hauptquartieren
Einfuhrhöchstmengen 1. nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierproto-
Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen kolls oder den Artikeln 14 und 15 des Ergänzungs-
Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monat- übereinkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei
lich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb fol- oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer oder
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2. nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes mungen des Zollkodex muss die Zerstörung von Waren
und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
unter Vergütung der Verbrauchsteuer kräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht
mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine
geliefert werden.
nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mit-
(3) Gemeinschaftswaren, die unter Gewährung von teilung durch die zuständigen Behörden der auslän-
Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte dischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt
oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein
Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzuge-
über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behan- ben.
delt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften (2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 dürfen
oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwen- nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren
dung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die in ihrer Truppenverwendung einer neuen zollrechtlichen
Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Bestimmung zuführen oder in einen anderen Mitglied-
Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streit- staat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbe-
kräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwa- stimmungen versehen werden.
chung.
(3) Die Truppenverwendung endet auch mit der Aus-
fuhr der Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich dieses
§ 10
Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
Einfuhr von
(4) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-
Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
verwendung der ausländischen Streitkräfte, der Haupt-
Gemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, quartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3
Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Abs. 2 befinden, in einen anderen Mitgliedstaat, hat in
Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Trup- einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen.
penstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völ- Gleiches gilt für Waren in der Truppenverwendung der
kerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen natio- Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der
nalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Dritt- Hauptquartiere, wenn diese die Waren nicht selbst in
land eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt einen anderen Mitgliedstaat ausführen.
oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren (5) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen-
Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen verwendung der ausländischen Streitkräfte, der Haupt-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt quartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3
werden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschafts- Abs. 2 befinden, in ein Drittland hat in folgenden Fällen
waren und als in die Truppenverwendung übergeführt. in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen:
Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamt-
licher Überwachung. 1. auf dem Landweg, wenn ein anderer Mitgliedstaat
berührt wird;
§ 11 2. auf dem Luftweg, wenn eine Zwischenlandung in ei-
nem anderen Mitgliedstaat erfolgt;
Abgabenbegünstigter
Erwerb von Kraftfahrzeugen 3. auf dem Wasserweg, wenn ein Hafen in einem ande-
ren Mitgliedstaat angelaufen wird.
Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der
Hauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem aus-
§ 14
schließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren,
aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus Anmeldung und
der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrab- Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
gaben beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs (1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Aus-
von den zuständigen Behörden der ausländischen fuhr in ein Drittland erfolgt im Rahmen internationaler
Streitkräfte genehmigt worden ist. Abkommen
1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn sich Waren
§ 12
in der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
Zollrechtlicher kräfte oder der Hauptquartiere befinden;
Status der Waren, Vermutung 2. schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tat-
Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von sächliche Ausfuhr in ein Drittland und die Ausferti-
Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Haupt- gung des Formblatts 302, wenn Waren, die sich in
quartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht- der Truppenverwendung der ausländischen Streit-
gemeinschaftswaren in der Truppenverwendung sind. kräfte oder der Hauptquartiere befinden, über einen
Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich die-
§ 13 ses Gesetzes in ein Drittland ausgeführt werden;
3. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die
Beendigung der Truppenverwendung
tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland, wenn Waren,
(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder
endet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
Bestimmung erhalten. Abweichend von den Bestim- tiere befinden, in ein Drittland ausgeführt werden;
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4. schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die § 3 Abs. 1 und § 11 genannten Begünstigungen verliert
Übernahme der Militärpostsendung durch die Mili- und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-
tärpostbehörden, wenn Waren, die sich in der Trup- zes begründet oder behält.
penverwendung der Mitglieder der ausländischen (3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtbe-
Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, im Mi- rechtigten Person erst übergeben werden, wenn diese
litärpostverkehr in ein Drittland ausgeführt werden; eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflich-
5. schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte tung nach Absatz 1 vorlegt.
Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Waren in ein Dritt- (4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung
land ausführen. durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vor-
(2) Die Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppen- sieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1
verwendung der Mitglieder der ausländischen Streit- bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
kräfte oder der Hauptquartiere befinden, ist schriftlich kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben wer-
mit Ausfuhrgenehmigung anzumelden, wenn die Aus- den.
fuhr in ein Drittland Verboten oder Beschränkungen (5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewil-
unterliegt. Die Ausfuhrgenehmigung ist zusammen mit ligungsinhabers im Sinne des § 3 Abs. 2 zu einer ande-
den nach den Vorschriften der Verbote und Beschrän- ren zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften
kungen für die Ausfuhr in ein Drittland erforderlichen des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsver-
Dokumenten der Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen. ordnung entsprechend.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten die
dort genannten Waren als gestellt, die Zollanmeldung § 17
als angenommen und die Waren als zur Ausfuhr in ein
Pflichten aus der Inanspruchnahme der
Drittland überlassen, wenn sie nicht schriftlich ange-
Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
meldet werden.
(1) Einfuhrwaren dürfen nur
§ 15 1. durch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berechtig-
Ausfuhr in ein Drittland ten zu deren ausschließlichem Ge- oder Verbrauch
unter Einsatz der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels XI des NATO-Truppenstatuts,
der Artikel 65 bis 67 des Zusatzabkommens, der Ar-
(1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur
tikel 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, der Arti-
Beendigung der Truppenverwendung kann unter Ein-
kel 14 bis 16 des Ergänzungsabkommens oder des
satz von Informatikverfahren, die durch das Bundes-
Artikels 2 des Statusübereinkommens, auch in Ver-
ministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen
bindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquar-
wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bun-
tierprotokoll, oder
desministerium der Finanzen die Voraussetzungen und
Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens. 2. durch Bewilligungsinhaber im Sinne des § 3 Abs. 2
zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder
(2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
der Hauptquartiere nach Maßgabe der Bewilligung
(3) § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.
verwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Ge-
setz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zuge-
§ 16
lassen sind.
Übernahme von Waren aus
der Truppenverwendung, Zuführung zu (2) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen
einer anderen zollrechtlichen Bestimmung als den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken liegt ins-
besondere vor, wenn
(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren
aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Haupt- 1. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder
quartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zu- tiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten
ständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen
unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbei-
Zollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrecht- tung und Ausbesserung) übergeben werden;
lichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu 2. diese im Fall der Truppenverwendung der auslän-
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnah- dischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abwei-
men zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes chend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren
gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheits- einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken
leistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen als der Ausbesserung übergeben werden;
Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht 3. diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder
der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
Mitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrecht- tiere endgültig aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
lichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unbe- setzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt
rührt. werden, ohne dass diese Ausfuhr in unmittelbarem
(2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsstellung
den Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen des Mitglieds erfolgt. Dies gilt nicht, wenn unverzüg-
Streitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die lich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in dem
ihm zustehende Rationsmenge (§ 18) hinaus bezieht, anderen Mitgliedstaat erfolgt. Als endgültig in einen
oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in anderen Mitgliedstaat ausgeführt gilt auch eine Ein-
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
fuhrware, die bei einer Wiedereinfuhr nicht wieder in der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmen-
die Truppenverwendung übergeführt werden kann; gen bis zu folgenden Mengen erhöhen:
4. ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der 1. Zigaretten 300 Stück je Person
Hauptquartiere Waren, die sich in der Truppenver- und Woche,
wendung der ausländischen Streitkräfte oder der
Hauptquartiere befinden, nach Artikel 65 Abs. 2 2. Kaffee 3,5 Kilogramm je
Person und Monat,
des Zusatzabkommens oder den Artikeln 16 und 17
des Ergänzungsabkommens über die festgelegten 3. Kaffee-Extrakte 350 Gramm je Per-
Rationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in son und Monat,
§ 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
4. Whisky und Gin 8,5 Liter je Person
5. eine Person ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme und Monat,
der Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 ver-
liert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungs- 5. Kraftstoff
pflicht zu erfüllen; a) für Kraftfahrzeuge mit einer
6. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 genann- Motorleistung von mindes-
ten Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an tens 44 kW 600 Liter je Fahr-
zeug und Monat,
Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1
geregelte Verfahren eingehalten wird. b) für andere Kraftfahrzeuge 300 Liter je Fahr-
(3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen zeug und Monat,
als in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecken liegt c) für Motorräder, Motorfahrrä-
insbesondere vor, wenn der und Motorroller 120 Liter je Fahr-
1. diese in den Besitz einer nichtberechtigten Person zeug und Monat,
gelangen; d) für Flugzeuge 2 400 Liter je Flug-
2. diese nicht innerhalb der in der Bewilligung festge- zeug und Monat.
setzten Frist den ausländischen Streitkräften oder
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden
den Hauptquartieren übergeben werden. Der Nicht-
der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten
eingang einer Empfangsbestätigung der ausländi-
Käufern zur Deckung
schen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gilt als
eine nicht erfolgte Übergabe; dies gilt auch für den 1. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an
Nichteingang einer Empfangsbestätigung in einem Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen
zugelassenen Informatikverfahren; Anlässen,
3. diese an einem in der Bewilligung nicht zugelasse- 2. eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den
nen Ort gelagert werden. Fällen, in denen sich die betreffende Person auf ei-
ner genehmigten Reise befindet,
§ 18 3. eines in Einzelfällen bestehenden höheren persön-
Rationsmengen lichen Bedarfs an Zigaretten
(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 besondere Rationserhöhungen gewähren.
Abs. 2 Nr. 4 sind:
§ 19
1. Zigaretten 200 Stück je Person
und Woche, Abgabenschuld, Abgabenschuldner
2. Kaffee 2,5 Kilogramm je (1) Wird die Truppenverwendung durch Überführung
Person und Monat, der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr be-
3. Kaffee-Extrakte 250 Gramm je Per- endet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld
son und Monat, dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vor-
4. Whisky und Gin 6 Liter je Person schriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchfüh-
und Monat, rungsverordnung sowie die darauf Bezug nehmenden
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Ver-
5. Kraftstoff
brauchsteuergesetze.
a) für Kraftfahrzeuge mit einer
Motorleistung von mindes- (2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17
tens 44 kW 400 Liter je Fahr- verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei
zeug und Monat, denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich
auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Trup-
b) für andere Kraftfahrzeuge 200 Liter je Fahr- penverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgaben-
zeug und Monat, schuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Ver-
wendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht
c) für Motorräder, Motorfahrrä-
der und Motorroller 80 Liter je Fahrzeug die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsäch-
und Monat, lichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
d) für Flugzeuge 1 600 Liter je Flug- (3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1
zeug und Monat. und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Ver-
(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquar- günstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch ge-
tiere können in Absprache mit dem Bundesministerium nommen wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1097
(4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 § 22
ist Harmonisierungsvorschrift
1. die Person, die nicht Mitglied der ausländischen für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist, welche die (1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streit-
Waren, hinsichtlich derer eine Pflicht aus der Trup- kräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mit-
penverwendung verletzt wurde, gliedstaat, die dort
a) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflicht- 1. nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Arti-
verletzung erworben oder in Besitz genommen keln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den
hat oder im Zeitpunkt der Pflichtverletzung be- Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Er-
reits im Besitz hatte, oder gänzungsabkommen oder dem Statusübereinkom-
men vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen
b) erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland ein-
sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitz- geführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder be-
nahme wusste oder vernünftigerweise hätte zogen wurden und
wissen können, dass hinsichtlich dieser Ware 2. nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenann-
eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt ten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses
wurde; Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt wer-
den,
2. daneben das Mitglied der ausländischen Streitkräfte
oder der Hauptquartiere, das die Pflichtverletzung gelten mit der Einfuhr als in die vorübergehende Ver-
begangen hat. wendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhr-
abgaben nach den Bestimmungen des Zollkodex und
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übergeführt.
§ 20
Diese vorübergehende Verwendung endet auch mit
Beendigung vorangegangener der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das
Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Rege-
(1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rück-
lungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.
gabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die
ordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zoll-
§ 23
lager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquar-
tiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass Vertretung
die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgege- Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich
ben werden. Wird dies zugelassen, gelten die Waren gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfah-
mit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwen- renshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich
dung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenom- durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streit-
men und die Waren gelten als zur Truppenverwendung kräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte
überlassen. vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausge-
schlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe
der Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshand-
von Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein
lungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung
Hauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus die-
Nachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein
sem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streit-
zu führen.
kräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertre-
ten lassen.
§ 21
§ 24
Verlust der
Rechtsstellung als Mitglied der Übergangs- und Schlussvorschriften
ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere (1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes in der einfuhrabgabenbegünstigten
(1) Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verwendung nach § 1 des Truppenzollgesetzes 1962
stationiertes Mitglied der ausländischen Streitkräfte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
seine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz mer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
befindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemein- das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. No-
schaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von vember 1979 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist,
Übersiedlungsgut entsprechend. Dies gilt auch dann, auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zum
wenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streit- Hauptquartierprotokoll in der Fassung vom 17. Oktober
kräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäi- 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), befinden, gelten als in die
schen Union ist. Gleichgestellt sind die Verlegung des Truppenverwendung übergeführt.
Wohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied
der ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Gel- (2) Soweit einer nichtberechtigten Person die Bewil-
tungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält. ligung zur Verteilung von Waren unter Befreiung von
Einfuhrabgaben an die ausländischen Streitkräfte oder
(2) Für ein Mitglied der Hauptquartiere gilt Absatz 1 Hauptquartiere erteilt worden ist, gilt die Bewilligung für
unter der Voraussetzung, dass das Mitglied nicht die die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gesetzes als Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
(3) Soweit eine nichtberechtigte Person Waren der § 26
ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere zur Be- Ordnungswidrigkeiten
arbeitung, Verarbeitung oder Lagerung in Besitz hat,
gelten die nach dem Zollkodex erforderlichen Bewil- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2
ligungen hinsichtlich dieser Waren für die Dauer von der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als er- fahrlässig
teilt und die Waren als in den entsprechenden Zollver- 1. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte
fahren befindlich. Satz 1 gilt nur im Geltungsbereich Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zu-
dieses Gesetzes. führt oder ausführt,
(4) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkom- 2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
mens für Organisationen, Unternehmen und für ihre An- Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
gestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Ein-
Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Ver- fuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,
günstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines 3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder
zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts 4. entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.
und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Ge-
setz entsprechend. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländi-
sche Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen
des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und
§ 25 des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der
Ermächtigungen Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Artikel 2
Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverord-
Änderung des
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, Gesetzes zum Protokoll über
die NATO-Hauptquartiere und
1. das Verfahren der Truppenverwendung einschließ- zu den Ergänzungsvereinbarungen
lich der Überführung, der Beendigung und des
Das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Haupt-
Bewilligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 sowie den
quartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom
Inhalt der Bewilligung näher regeln;
17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert
2. Ausnahmen von den in den §§ 16 und 17 genannten duch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I
Pflichten zulassen; S. 1509), wird wie folgt geändert:
3. Bedingungen definieren, unter denen Waren im Rah- 1. Artikel 4 wird aufgehoben.
men von Veranstaltungen oder aus dienstlichen oder 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
persönlichen Gründen an nichtberechtigte Personen Die Wörter „Personen im Sinne des Artikels 4“ wer-
abgegeben werden können; den ersetzt durch die Wörter „die in Artikel 3 Abs. 1
4. die Pflichtverletzungen bestimmen, die sich auf die des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere be-
ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenver- zeichneten Personen“.
wendung nicht ausgewirkt haben;
Artikel 3
5. für Personen, die Anspruch auf Versorgung durch
Änderung der
die ausländischen Streitkräfte haben, eine verein-
fachte und pauschalierte Abgabenerhebung regeln; Ausfuhrerstattungsverordnung
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 der Ausfuhrerstattungs-
6. die Gleichstellung weiterer Personen oder Personen- verordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zu-
gruppen mit den Personen nach Nummer 5 regeln; letzt durch die Verordnung vom 7. November 2007
7. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 382 Abs. 1 (BGBl. I S. 2567) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Nr. 2 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit
den nach den Nummern 1 bis 5 getroffenen Rege- Artikel 4
lungen näher bestimmen. Änderung
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch des Offshore-Steuergesetzes
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- Das Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetz-
desrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffent-
gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder tikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I
ihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben wer- S. 1509), wird wie folgt geändert:
den, Abgabenfreiheit anordnen, wenn die Waren wegen 1. Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst:
ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung
nicht mehr am Wirtschaftsverkehr teilnehmen oder „Artikel 3 § 2
wenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder von (1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des
geringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Ver-
schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft einigten Staaten oder Stellen anderer von den Ver-
nicht verletzt werden. einigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1099
Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei „§ 105a
von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Trup- Steuerentlastung für
penzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
in der jeweils geltenden Fassung und die auf der
Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
Rechtsverordnung entsprechend. für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere
(2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Ein- geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i
fuhren für andere Stellen als die der Vereinigten des Zusatzabkommens (§ 66 Nr. 18 Buchstabe a des
Staaten oder der Stellen der ausländischen Streit- Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung.
kräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energie-
vereinbarte Dokument.“ erzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte
2. Artikel 3 §§ 3 bis 5 und Artikel 4 werden aufgehoben. oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug
berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte
Artikel 5 oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder
im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
Aufhebung der (3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und
Verordnung zur Durchführung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Haupt-
zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen quartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere
Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere im Sinne des Truppenzollgesetzes vom
Die Verordnung zur Durchführung der zoll-, ver- 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden
brauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen Fassung.“
des Offshore-Steuergesetzes vom 23. März 1964
(BGBl. I S. 224) wird aufgehoben. Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am
Änderung der 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Trup-
penzollgesetz 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinig-
Nach § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverord- ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
nung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953)
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2007 (BGBl. I außer Kraft.
S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a ein- (2) Artikel 1 § 25 tritt am Tag nach der Verkündung in
gefügt: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Mai 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Viertes Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*)
Vom 19. Mai 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarun-
gen.
Artikel 1
(3a) Im grenzüberschreitenden Personenver-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember kehr haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt die Rechte aus Absatz 1, insbesondere das
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf
2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf-
1. § 2 wird wie folgt geändert: zunehmen oder abzusetzen.“
a) In Absatz 2a werden nach dem Wort „Verkehrs- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
leistungen“ die Wörter „zur Beförderung von Gü-
„(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben
tern“ eingefügt.
ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtun-
b) Nach Absatz 2a wird folgender neuer Absatz 2b gen einschließlich der damit verbundenen Leis-
eingefügt: tungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbs-
„(2b) Grenzüberschreitender Personenverkehr möglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht
sind Verkehrsleistungen zur Beförderung von missbräuchlich beeinträchtigt werden. Eine miss-
Fahrgästen, bei denen der Zug mindestens eine bräuchliche Beeinträchtigung liegt insbesondere
Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen vor, wenn
Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des 1. Entgelte gefordert werden, welche die entstan-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- denen Kosten für das Erbringen der in Satz 1
raum überquert und der Hauptzweck des Zuges genannten Leistungen in unangemessener
die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahn- Weise überschreiten oder
höfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist; der
Zug kann erweitert und getrennt werden und die 2. einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile ge-
verschiedenen Zugabschnitte können unter- genüber anderen Zugangsberechtigten einge-
schiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte ha- räumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich
ben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze gerechtfertigter Grund vorliegt.“
überqueren.“ 3. § 14a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
„Die Genehmigung ist zu erteilen bei einer Laufzeit
2. § 14 wird wie folgt geändert:
1. bis zu zehn Jahren bei Nachweis vertraglicher
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Bindungen, besonderer Investitionen oder sons-
und 3a ersetzt:
tiger vergleichbarer Risiken,
„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für
2. bis zu 15 Jahren, sofern der Rahmenvertrag über
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Ar- Verkehrsleistungen auf besonderen Fahrwegen
tikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2001/14/
vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisen- EG geschlossen werden soll, bei Nachweis er-
bahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG heblicher und langfristiger Investitionen, die dem
Nr. L 237 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie Rahmenvertrag zu Grunde liegen,
2007/58/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. 3. von mehr als 15 Jahren, sofern der Rahmenver-
EU Nr. L 315 S. 44) geändert worden ist, fallen, trag über Verkehrsleistungen auf besonderen
für das Erbringen von Verkehrsleistungen im Fahrwegen im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie
grenzüberschreitenden Personenverkehr; 2001/14/EG geschlossen werden soll, bei Nach-
weis umfangreicher und langfristiger Investitio-
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Ar-
nen, sofern die Investitionen mit vertraglichen
tikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG fallen, für
Verpflichtungen, einschließlich eines mindestens
das Erbringen von Verkehrsleistungen im Gü-
den Zeitraum des Rahmenvertrages umfassen-
terverkehr;
den Abschreibungsplans, einhergehen.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/58/EG des 4. In § 14b Abs. 1 werden in Nummer 4 der Schluss-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur
punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/ mer 5 angefügt:
14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und
die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk- „5. der Zugangsberechtigung im grenzüberschrei-
tur (ABl. EU Nr. L 315 S. 44). tenden Personenverkehr.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1101
5. Nach § 14f wird folgender § 14g eingefügt: 6. Dem § 38 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„§ 14g „(8) Ab dem 1. Januar 2010 kann für Zugtrassen
Zugangsrecht im auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 24
grenzüberschreitenden Personenverkehr der Richtlinie 2001/14/EG, die von Antragstellern ge-
nutzt werden, die bereits bis zum 31. Dezember
(1) Wer beabsichtigt, den Zugang zur Eisenbahn-
2009 auf diesen Zugtrassen Eisenbahnverkehrs-
infrastruktur im grenzüberschreitenden Personen-
leistungen erbringen, ein einmalig verlängerbarer
verkehr bei einem Eisenbahninfrastrukturunterneh-
Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren
men zu beantragen, hat mindestens zwei Monate
geschlossen werden. Wird die Möglichkeit einer Ver-
vor Antragstellung bei der Regulierungsbehörde
längerung vereinbart, bedarf der Rahmenvertrag in-
schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Zu-
soweit der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
gangsberechtigung zu stellen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn vertragliche
(2) Die Zugangsberechtigung ist gegeben, wenn Bindungen oder besondere Investitionen nachge-
der Hauptzweck der Eisenbahnverkehrsleistungen wiesen werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahn- Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14
höfen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt. Der Abs. 2 Nr. 3 und 4.“
Hauptzweck wird vermutet, wenn die Mehrzahl der
7. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
Beförderungen von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen
in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht wird. „§ 40
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Zeitliche Übergangsregelungen
den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ein- (1) Die §§ 2, 14 und 14b sind bis zum Ablauf des
gang. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage 31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 gelten-
weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prü- den Fassung anzuwenden.
fung der Voraussetzungen nach Absatz 2 geboten
ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Regulierungsbehörde (2) § 14g ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwen-
wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht den.“
rechtzeitig erteilten Auskunft nicht über den Antrag
entscheiden kann und sie dies dem die Feststellung Artikel 2
Beantragenden vor Ablauf der Frist unter Angabe Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
von Gründen mitgeteilt hat.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Mai 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Gesetz
zur Modernisierung des Bilanzrechts
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)*)
Vom 25. Mai 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 9 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 10 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 11 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Inhaltsübersicht Artikel 12 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 13 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 14 Änderungen des FGG-Reformgesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-
setzbuch Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Publizitätsgesetzes Artikel 1
Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 7 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 69 des
mit beschränkter Haftung
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
wird wie folgt geändert:
*) Dieses Gesetz dient in
1. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 53 (§ 285
1. Dem § 172 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Nr. 20, § 314 Abs. 1 Nr. 12 des Handelsgesetzbuchs) der teilwei- „Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2
sen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu
der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im berücksichtigen.“
Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Ab-
schluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von 2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:
Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansät-
zen (ABl. EG Nr. L 283 S. 28), „§ 241a
2. Artikel 1 Nr. 9 und 36 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs. 1 des Befreiung von der Pflicht zur
Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG Buchführung und Erstellung eines Inventars
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003
zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen
EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den kon-
solidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsfor-
von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
men, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versi- nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und
cherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L 178 S. 16), 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brau-
3. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53 chen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall
Buchstabe b, Nr. 56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10,
Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6,
der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon
8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. 2, ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Ab-
§ 314 Abs. 1 Nr. 9, § 317 Abs. 3, 5 und 6, § 318 Abs. 8, § 319a schlussstichtag nach der Neugründung nicht über-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, Abs. 2, §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321
Abs. 4a, §§ 324, 340k Abs. 5, § 340l Abs. 2, § 341k Abs. 4 des
schritten werden.“
Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs. 5, § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3. Dem § 242 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Abs. 4, § 124 Abs. 3 Satz 2, § 171 Abs. 1 Satz 3 und 4 des
Aktiengesetzes, § 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Ak- „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute
tiengesetz, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1a
im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der
des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1
SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 Satz 4 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am
und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs. 4
und 4a, § 57 Abs. 9 Satz 5, § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüfer-
ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung
ordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung nicht überschritten werden.“
sowie § 37v Abs. 2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs. 2 Nr. 19 und 20 des
Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richt- 4. § 246 wird wie folgt geändert:
linie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtli- „(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Ver-
nien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 mögensgegenstände, Schulden, Rechnungsab-
S. 87) und in grenzungsposten sowie Aufwendungen und Er-
4. Artikel 1 Nr. 19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr. 33, träge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts
34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr. 9 (§§ 267, 293, 285 Nr. 3, 3a, 16, anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände
21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 13, § 315 des
Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen sind in der Bilanz des Eigentümers aufzuneh-
Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parla- men; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richt- Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaft-
linien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über lich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz
den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresab- auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des
schluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und ande- Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbe-
ren Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss
und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunterneh- trag, um den die für die Übernahme eines Unter-
men (ABl. EU Nr. L 224 S. 1). nehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der
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einzelnen Vermögensgegenstände des Unter- „6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
nehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt angewandten Bewertungsmethoden sind bei-
der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbe- zubehalten.“
ner Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich
10. Die §§ 253 und 254 werden wie folgt gefasst:
begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „§ 253
„Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller Zugangs- und Folgebewertung
übrigen Gläubiger entzogen sind und aus-
schließlich der Erfüllung von Schulden aus Al- (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit
tersversorgungsverpflichtungen oder vergleich- den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver-
baren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mindert um die Abschreibungen nach den Absät-
sind mit diesen Schulden zu verrechnen; ent- zen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu
sprechend ist mit den zugehörigen Aufwendun- ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe
gen und Erträgen aus der Abzinsung und aus des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. So-
Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermö- weit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflich-
gensgegenstände den Betrag der Schulden, ist tungen ausschließlich nach dem beizulegenden
der übersteigende Betrag unter einem gesonder- Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2
ten Posten zu aktivieren.“ A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum
beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzu-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- setzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag
fügt: übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrech-
„(3) Die auf den vorhergehenden Jahres- nende Vermögensgegenstände sind mit ihrem bei-
abschluss angewandten Ansatzmethoden sind zulegenden Zeitwert zu bewerten.
beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von
anzuwenden.“
mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit
5. § 247 Abs. 3 wird aufgehoben. entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz
6. § 248 wird wie folgt gefasst: der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzin-
„§ 248 sen. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen
für Altersversorgungsverpflichtungen oder ver-
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte gleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pau-
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten auf- schal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz ab-
genommen werden: gezinst werden, der sich bei einer angenommenen
1. Aufwendungen für die Gründung eines Unter- Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2
nehmens, gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen
beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegen-
2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigen- leistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den
kapitals und Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz
3. Aufwendungen für den Abschluss von Versiche- wird von der Deutschen Bundesbank nach Maß-
rungsverträgen. gabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monat-
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögens- lich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung
gegenstände des Anlagevermögens können als nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bun-
Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. desrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium
Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaf- der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bun-
fene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kunden- desbank das Nähere zur Ermittlung der Abzin-
listen oder vergleichbare immaterielle Vermögens- sungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsme-
gegenstände des Anlagevermögens.“ thodik und deren Grundlagen, sowie die Form der
Bekanntgabe.
7. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagever-
mögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der
aa) Absatz 3 wird Absatz 2. Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
„Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nut-
Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebil- zung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensge-
det werden.“ genständen des Anlagevermögens bei voraussicht-
8. § 250 wird wie folgt geändert: lich dauernder Wertminderung außerplanmäßige
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem
niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Ab-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Rückzah- schlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen
lungsbetrag“ durch das Wort „Erfüllungsbetrag“ können außerplanmäßige Abschreibungen auch
ersetzt. bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung
9. § 252 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: vorgenommen werden.
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(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlauf- „(2a) Herstellungskosten eines selbst ge-
vermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, schaffenen immateriellen Vermögensgegen-
um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, stands des Anlagevermögens sind die bei des-
der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am sen Entwicklung anfallenden Aufwendungen
Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung
Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die von Forschungsergebnissen oder von anderem
Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder
der den Vermögensgegenständen am Abschluss- Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gü-
stichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert ab- tern oder Verfahren mittels wesentlicher Ände-
zuschreiben. rungen. Forschung ist die eigenständige und
planmäßige Suche nach neuen wissenschaftli-
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3
Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten chen oder technischen Erkenntnissen oder
Erfahrungen allgemeiner Art, über deren techni-
werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr beste-
sche Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgs-
hen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich
erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist bei- aussichten grundsätzlich keine Aussagen ge-
macht werden können. Können Forschung und
zubehalten.
Entwicklung nicht verlässlich voneinander unter-
schieden werden, ist eine Aktivierung ausge-
§ 254
schlossen.“
Bildung von Bewertungseinheiten d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, „(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht
schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahr- dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt be-
scheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Aus- steht, anhand dessen sich der Marktpreis ermit-
gleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zah- teln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe
lungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu
mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewer- bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeit-
tungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 wert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermit-
und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Um- teln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungs-
fang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in kosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der
dem die gegenläufigen Wertänderungen oder zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizu-
Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstru- legende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder
mente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Terminge- Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.“
schäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von
12. In § 256 Satz 1 werden die Wörter „oder in einer
Waren.“
sonstigen bestimmten Folge“ gestrichen.
11. § 255 wird wie folgt geändert:
13. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 256a
„§ 255 Währungsumrechnung
Bewertungsmaßstäbe“. Auf fremde Währung lautende Vermögensgegen-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: stände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkas-
samittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
„(2) Herstellungskosten sind die Aufwendun- Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger
gen, die durch den Verbrauch von Gütern und sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4
die Inanspruchnahme von Diensten für die Her- Halbsatz 2 nicht anzuwenden.“
stellung eines Vermögensgegenstands, seine
14. Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Erweiterung oder für eine über seinen ursprüng-
gefügt:
lichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen. Dazu gehören die „Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorien-
Materialkosten, die Fertigungskosten und die tierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung
Sonderkosten der Fertigung sowie angemes- eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben
sene Teile der Materialgemeinkosten, der Ferti- den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung
gungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit
Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fer- der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem
tigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahres-
Herstellungskosten dürfen angemessene Teile abschluss um eine Segmentberichterstattung er-
der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie weitern.“
angemessene Aufwendungen für soziale Einrich- 15. § 264c Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
tungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leis-
16. Nach § 264c wird folgender § 264d eingefügt:
tungen und für die betriebliche Altersversorgung
einbezogen werden, soweit diese auf den Zeit- „§ 264d
raum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen wer-
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorien-
den.“
tiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
fügt: durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn
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des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset- und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ “ ge-
zes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher strichen.
Wertpapiere zum Handel an einem organisierten
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Markt beantragt hat.“
„(8) Werden selbst geschaffene immaterielle
17. § 265 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
18. § 266 wird wie folgt geändert: in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der
Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren
aa) Posten A. I. wird wie folgt gefasst:
Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und
„I. Immaterielle Vermögensgegenstände: abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den
1. Selbst geschaffene gewerbliche insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der
Schutzrechte und ähnliche Rechte hierfür gebildeten passiven latenten Steuern ent-
und Werte; sprechen. Werden aktive latente Steuern in der
Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, anzuwenden, um den die aktiven latenten
gewerbliche Schutzrechte und ähnli- Steuern die passiven latenten Steuern überstei-
che Rechte und Werte sowie Lizenzen gen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des
an solchen Rechten und Werten; § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag
3. Geschäfts- oder Firmenwert; abzüglich der hierfür gebildeten passiven laten-
4. geleistete Anzahlungen;“. ten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungs-
kosten übersteigt.“
bb) Posten B. III. wird wie folgt gefasst:
21. § 269 wird aufgehoben.
„III. Wertpapiere:
22. § 270 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
1. Anteile an verbundenen Unterneh-
men; 23. § 272 wird wie folgt geändert:
2. sonstige Wertpapiere;“. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) Folgende Posten D. und E. werden angefügt: „(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf
„D. Aktive latente Steuern. das die Haftung der Gesellschafter für die Ver-
bindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Ver- den Gläubigern beschränkt ist. Es ist mit dem
mögensverrechnung.“ Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforder-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete
aa) Posten A. III. 2. wird wie folgt gefasst: Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Ka-
pital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag
„2. Rücklage für Anteile an einem herr- ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der
schenden oder mehrheitlich beteiligten Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der
Unternehmen;“. eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Be-
bb) Folgender Posten E. wird angefügt: trag ist unter den Forderungen gesondert auszu-
„E. Passive latente Steuern.“ weisen und entsprechend zu bezeichnen.“
19. § 267 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „4 015 000 nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von
Euro“ durch die Angabe „4 840 000 Euro“ er- erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte
setzt. offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8 030 000 abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen
Euro“ durch die Angabe „9 680 000 Euro“ er- dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert
setzt. und den Anschaffungskosten der eigenen An-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: teile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu
verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungs-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „16 060 000 nebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäfts-
Euro“ durch die Angabe „19 250 000 Euro“ jahrs.
ersetzt.
(1b) Nach der Veräußerung der eigenen An-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „32 120 000 teile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1.
Euro“ durch die Angabe „38 500 000 Euro“ Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen
ersetzt. Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den
„Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betra-
stets als große.“ ges in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein
darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in
20. § 268 wird wie folgt geändert: die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzu-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des stellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind
Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung Aufwand des Geschäftsjahrs.“
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c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen
und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr
„(4) Für Anteile an einem herrschenden oder
zuzurechnen sind.“
mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine
Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Be- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
trag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der fügt:
Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder „(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Ge-
mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetz- winn- und Verlustrechnung gesondert unter dem
ten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“
bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf und Aufwendungen gesondert unter dem Posten
aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuwei-
gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, sen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind
soweit die Anteile an dem herrschenden oder in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert
mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträ-
ausgegeben oder eingezogen werden oder auf ge“ und Aufwendungen aus der Währungsum-
der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt rechnung gesondert unter dem Posten „Sons-
wird.“ tige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.“
24. § 273 wird aufgehoben. 29. Der Vierte Titel des Ersten Unterabschnitts des
25. § 274 wird wie folgt gefasst: Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird aufge-
hoben.
„§ 274
30. § 285 wird wie folgt geändert:
Latente Steuern
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen
Wertansätzen von Vermögensgegenständen, aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ , sofern
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und sich diese Angaben nicht aus der Bilanz er-
ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die geben“ gestrichen.
sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich bb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt erge- und 3a ersetzt:
bende Steuerbelastung als passive latente Steuern „3. Art und Zweck sowie Risiken und Vor-
(§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich teile von nicht in der Bilanz enthaltenen
daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung Geschäften, soweit dies für die Beurtei-
kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in lung der Finanzlage notwendig ist;
der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende
Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung 3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-
können auch unverrechnet angesetzt werden. Steu- ziellen Verpflichtungen, die nicht in der
erliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung ak- Bilanz enthalten und nicht nach § 251
tiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern
nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrech- diese Angabe für die Beurteilung der Fi-
nung zu berücksichtigen. nanzlage von Bedeutung ist; davon sind
Verpflichtungen gegenüber verbundenen
(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- Unternehmen gesondert anzugeben;“.
und -entlastung sind mit den unternehmensindivi-
duellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die
„13. die Gründe, welche die Annahme einer
Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht
betrieblichen Nutzungsdauer eines ent-
mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus
geltlich erworbenen Geschäfts- oder
der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in
Firmenwertes von mehr als fünf Jahren
der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter
rechtfertigen;“.
dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom
Ertrag“ auszuweisen.“ ee) Die Nummern 16 bis 19 werden durch fol-
gende Nummern 16 bis 29 ersetzt:
26. § 274a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„16. dass die nach § 161 des Aktiengeset-
„5. § 274 über die Steuerabgrenzung.“ zes vorgeschriebene Erklärung abgege-
27. In § 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wör- ben und wo sie öffentlich zugänglich
ter „sowie die aktivierten Aufwendungen für die gemacht worden ist;
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts- 17. das von dem Abschlussprüfer für das
betriebs“ gestrichen. Geschäftsjahr berechnete Gesamtho-
28. § 277 wird wie folgt geändert: norar, aufgeschlüsselt in das Honorar
für
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) die Abschlussprüfungsleistungen,
„Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253
Abs. 3 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert aus- b) andere Bestätigungsleistungen,
zuweisen oder im Anhang anzugeben.“ c) Steuerberatungsleistungen,
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: d) sonstige Leistungen,
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soweit die Angaben nicht in einem das den, sofern die getrennte Angabe für
Unternehmen einbeziehenden Konzern- die Beurteilung der Auswirkungen auf
abschluss enthalten sind; die Finanzlage nicht notwendig ist;
18. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 22. im Fall der Aktivierung nach § 248
A. III.) gehörende Finanzinstrumente, Abs. 2 der Gesamtbetrag der For-
die über ihrem beizulegenden Zeitwert schungs- und Entwicklungskosten des
ausgewiesen werden, da eine außer- Geschäftsjahrs sowie der davon auf
planmäßige Abschreibung nach § 253 die selbst geschaffenen immateriellen
Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, Vermögensgegenstände des Anlagever-
a) der Buchwert und der beizulegende mögens entfallende Betrag;
Zeitwert der einzelnen Vermögens- 23. bei Anwendung des § 254,
gegenstände oder angemessener a) mit welchem Betrag jeweils Ver-
Gruppierungen sowie mögensgegenstände, Schulden,
b) die Gründe für das Unterlassen der schwebende Geschäfte und mit ho-
Abschreibung einschließlich der An- her Wahrscheinlichkeit vorgesehene
haltspunkte, die darauf hindeuten, Transaktionen zur Absicherung wel-
dass die Wertminderung voraus- cher Risiken in welche Arten von Be-
sichtlich nicht von Dauer ist; wertungseinheiten einbezogen sind
19. für jede Kategorie nicht zum beizule- sowie die Höhe der mit Bewertungs-
genden Zeitwert bilanzierter derivativer einheiten abgesicherten Risiken,
Finanzinstrumente b) für die jeweils abgesicherten Risiken,
a) deren Art und Umfang, warum, in welchem Umfang und für
welchen Zeitraum sich die gegen-
b) deren beizulegender Zeitwert, soweit läufigen Wertänderungen oder Zah-
er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich lungsströme künftig voraussichtlich
ermitteln lässt, unter Angabe der an- ausgleichen einschließlich der Me-
gewandten Bewertungsmethode, thode der Ermittlung,
c) deren Buchwert und der Bilanzpos- c) eine Erläuterung der mit hoher Wahr-
ten, in welchem der Buchwert, so- scheinlichkeit erwarteten Transak-
weit vorhanden, erfasst ist, sowie tionen, die in Bewertungseinheiten
d) die Gründe dafür, warum der beizu- einbezogen wurden,
legende Zeitwert nicht bestimmt soweit die Angaben nicht im Lagebe-
werden kann; richt gemacht werden;
20. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem 24. zu den Rückstellungen für Pensionen
beizulegenden Zeitwert bewertete Fi- und ähnliche Verpflichtungen das an-
nanzinstrumente gewandte versicherungsmathematische
a) die grundlegenden Annahmen, die Berechnungsverfahren sowie die
der Bestimmung des beizulegenden grundlegenden Annahmen der Berech-
Zeitwertes mit Hilfe allgemein aner- nung, wie Zinssatz, erwartete Lohn-
kannter Bewertungsmethoden zu- und Gehaltssteigerungen und zugrunde
grunde gelegt wurden, sowie gelegte Sterbetafeln;
b) Umfang und Art jeder Kategorie de- 25. im Fall der Verrechnung von Vermö-
rivativer Finanzinstrumente ein- gensgegenständen und Schulden nach
schließlich der wesentlichen Bedin- § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungs-
gungen, welche die Höhe, den Zeit- kosten und der beizulegende Zeitwert
punkt und die Sicherheit künftiger der verrechneten Vermögensgegen-
Zahlungsströme beeinflussen kön- stände, der Erfüllungsbetrag der ver-
nen; rechneten Schulden sowie die verrech-
21. zumindest die nicht zu marktüblichen neten Aufwendungen und Erträge;
Bedingungen zustande gekommenen Nummer 20 Buchstabe a ist entspre-
Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, chend anzuwenden;
mit nahe stehenden Unternehmen und 26. zu Anteilen oder Anlageaktien an inlän-
Personen, einschließlich Angaben zur dischen Investmentvermögen im Sinn
Art der Beziehung, zum Wert der Ge- des § 1 des Investmentgesetzes oder
schäfte sowie weiterer Angaben, die vergleichbaren ausländischen Invest-
für die Beurteilung der Finanzlage not- mentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9
wendig sind; ausgenommen sind Ge- des Investmentgesetzes von mehr als
schäfte mit und zwischen mittel- oder dem zehnten Teil, aufgegliedert nach
unmittelbar in 100-prozentigem Anteils- Anlagezielen, deren Wert im Sinn des
besitz stehenden in einen Konzernab- § 36 des Investmentgesetzes oder ver-
schluss einbezogenen Unternehmen; gleichbarer ausländischer Vorschriften
Angaben über Geschäfte können nach über die Ermittlung des Marktwertes,
Geschäftsarten zusammengefasst wer- die Differenz zum Buchwert und die für
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüt- sichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen
tung sowie Beschränkungen in der wurden.“
Möglichkeit der täglichen Rückgabe; 34. § 289 wird wie folgt geändert:
darüber hinaus die Gründe dafür, dass
eine Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 a) In Absatz 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Satz 4 unterblieben ist, einschließlich Angabe „Satz 1“ gestrichen.
der Anhaltspunkte, die darauf hindeu- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ten, dass die Wertminderung voraus-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzu-
sichtlich nicht von Dauer ist; Nummer 18
geben“ die Wörter „ , soweit die Angaben
ist insoweit nicht anzuwenden;
nicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt.
27. für nach § 251 unter der Bilanz oder
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-
nach § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im An-
schreiten“ die Wörter „ , soweit die Angaben
hang ausgewiesene Verbindlichkeiten
nicht im Anhang zu machen sind“ eingefügt.
und Haftungsverhältnisse die Gründe
der Einschätzung des Risikos der Inan- cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“
spruchnahme; die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im
28. der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn Anhang zu machen sind“ eingefügt.
des § 268 Abs. 8, aufgegliedert in dd) Folgender Satz wird angefügt:
Beträge aus der Aktivierung selbst „Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu
geschaffener immaterieller Vermögens- machen, ist im Lagebericht darauf zu verwei-
gegenstände des Anlagevermögens, sen.“
Beträge aus der Aktivierung latenter
Steuern und aus der Aktivierung von c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Vermögensgegenständen zum beizule- „(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d
genden Zeitwert; haben im Lagebericht die wesentlichen Merk-
29. auf welchen Differenzen oder steuer- male des internen Kontroll- und des Risikoma-
lichen Verlustvorträgen die latenten nagementsystems im Hinblick auf den Rech-
Steuern beruhen und mit welchen Steu- nungslegungsprozess zu beschreiben.“
ersätzen die Bewertung erfolgt ist.“ 35. Nach § 289 wird folgender § 289a eingefügt:
b) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben. „§ 289a
31. § 286 wird wie folgt geändert: Erklärung zur Unternehmensführung
a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1 und den Absätzen 4 (1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie
und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1“ Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere
gestrichen. Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem orga-
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: nisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wert-
„Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die papierhandelsgesetzes ausgegeben haben und de-
Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterun- ren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung
ternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschluss- über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des
stichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsge-
§ 264d ist.“ setzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur
Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzu-
32. § 287 wird aufgehoben. nehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bil-
33. § 288 wird wie folgt gefasst: det. Sie kann auch auf der Internetseite der Gesell-
„§ 288 schaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In
diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezug-
Größenabhängige Erleichterungen nahme aufzunehmen, welche die Angabe der Inter-
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) netseite enthält.
brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4,
(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung
§ 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a
sind aufzunehmen
und b sowie Nr. 12, 17, 19, 21, 22 und 29 nicht zu
machen. 1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 2. relevante Angaben zu Unternehmensführungs-
Abs. 2) brauchen bei der Angabe nach § 285 Nr. 3 praktiken, die über die gesetzlichen Anforderun-
die Risiken und Vorteile nicht darzustellen. Sie gen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis,
brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 4 und 29 wo sie öffentlich zugänglich sind;
nicht zu machen. Soweit sie die Angaben nach 3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vor-
§ 285 Nr. 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, stand und Aufsichtsrat sowie der Zusammenset-
diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren zung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen;
schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brau- sind die Informationen auf der Internetseite der
chen die Angaben nach § 285 Nr. 21 nur zu ma- Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf
chen, soweit sie Aktiengesellschaft sind; die An- verwiesen werden.“
gabe kann auf Geschäfte beschränkt werden, die
direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter 36. § 290 wird wie folgt geändert:
oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Auf- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1109
„(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapital- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im In- aa) Im Wortlaut wird die Angabe „84/253/EWG“
land haben in den ersten fünf Monaten des Kon- durch die Angabe „2006/43/EG“ ersetzt.
zerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzern-
geschäftsjahr einen Konzernabschluss und ei- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
nen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn „Nicht in Übereinstimmung mit den Vor-
diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterun- schriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelas-
ternehmen) unmittel- oder mittelbar einen be- sene Abschlussprüfer von Unternehmen mit
herrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1
Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren
Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzern- Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1
abschluss sowie der Konzernlagebericht in den des Wertpapierhandelsgesetzes an einer in-
ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs ländischen Börse zum Handel am regulierten
für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzu- Markt zugelassen sind, haben nur dann eine
stellen. den Anforderungen der Richtlinie gleichwer-
(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterun- tige Befähigung, wenn sie bei der Wirt-
ternehmens besteht stets, wenn schaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1
der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen
1. ihm bei einem anderen Unternehmen die sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134
Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung aner-
zusteht; kannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, so-
2. ihm bei einem anderen Unternehmen das weit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des
Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhan-
des die Finanz- und Geschäftspolitik bestim- delsgesetzes mit einer Mindeststückelung
menden Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- von 50 000 Euro oder einem entsprechenden
sichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, Betrag anderer Währung an einer inländi-
und es gleichzeitig Gesellschafter ist; schen Börse zum Handel am regulierten
3. ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Markt zugelassen sind.“
Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem 39. § 293 wird wie folgt geändert:
anderen Unternehmen geschlossenen Be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
herrschungsvertrages oder auf Grund einer
Bestimmung in der Satzung des anderen Un- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ternehmens zu bestimmen, oder aaa) In Buchstabe a wird die Angabe„19
4. es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehr- 272 000 Euro“ durch die Angabe „23
heit der Risiken und Chancen eines Unter- 100 000 Euro“ ersetzt.
nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng bbb) In Buchstabe b wird die Angabe„38
begrenzten und genau definierten Ziels des 544 000 Euro“ durch die Angabe „46
Mutterunternehmens dient (Zweckgesell- 200 000 Euro“ ersetzt.
schaft). Neben Unternehmen können Zweck- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
gesellschaften auch sonstige juristische Per-
sonen des Privatrechts oder unselbständige aaa) In Buchstabe a wird die Angabe„16
Sondervermögen des Privatrechts, ausge- 060 000 Euro“ durch die Angabe „19
nommen Spezial-Sondervermögen im Sinn 250 000 Euro“ ersetzt.
des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, bbb) In Buchstabe b wird die Angabe„32
sein.“ 120 000 Euro“ durch die Angabe „38
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- 500 000 Euro“ ersetzt.
fügt: b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ange-
„(5) Ein Mutterunternehmen ist von der fügt:
Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Kon- „§ 267 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
zernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es den.“
nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
nicht in den Konzernabschluss einbezogen wer-
den brauchen.“ „(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwen-
den, wenn das Mutterunternehmen oder ein in
37. § 291 Abs. 3 wird wie folgt geändert: dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochter-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: unternehmen am Abschlussstichtag kapital-
„1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen marktorientiert im Sinn des § 264d ist.“
organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 40. § 294 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
des Wertpapierhandelsgesetzes durch von 41. In § 297 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „sollen
ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des beibehalten werden“ durch die Wörter „sind beizu-
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsge- behalten“ ersetzt.
setzes in Anspruch nimmt,“.
42. In § 298 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 244 bis 247
b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben. Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266,
38. § 292 wird wie folgt geändert: 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Abs. 1, §§ 282 und 283“ durch die Angabe „§§ 244 „§ 306
bis 256a, 265, 266, 268 bis 275, 277 und 278“ er- Latente Steuern
setzt.
Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften
43. In § 300 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma nach dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differen-
dem Wort „Rechnungsabgrenzungsposten“ sowie zen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen
das Wort „Bilanzierungshilfen“ gestrichen. der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rech-
44. § 301 wird wie folgt geändert: nungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen
Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbe-
„Das Eigenkapital ist mit dem Betrag an- lastung als passive latente Steuern und eine sich
zusetzen, der dem Zeitwert der in den insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive
Konzernabschluss aufzunehmenden Vermö- latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen.
gensgegenstände, Schulden, Rechnungsab- Die sich ergebende Steuerbe- und die sich erge-
grenzungsposten und Sonderposten ent- bende Steuerentlastung können auch unverrechnet
spricht, der diesen an dem für die Verrech- angesetzt werden. Differenzen aus dem erstmaligen
nung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Un-
beizulegen ist. Rückstellungen sind nach terschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Das
§ 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem
Steuern nach § 274 Abs. 2 zu bewerten.“ steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem
Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen
bb) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen
Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten
„(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf
Nettovermögens ergeben. § 274 Abs. 2 ist entspre-
Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt
chend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den
durchzuführen, zu dem das Unternehmen Toch-
Posten nach § 274 zusammengefasst werden.“
terunternehmen geworden ist. Können die Wert-
ansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig 47. § 307 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf 48. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:
folgenden zwölf Monate anzupassen. Ist ein
Mutterunternehmen erstmalig zur Aufstellung „§ 308a
eines Konzernabschlusses verpflichtet, sind die Umrechnung von auf
Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung fremde Währung lautenden Abschlüssen
des Tochterunternehmens in den Konzernab- Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde
schluss zugrunde zu legen, soweit das Unter- Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme
nehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in
geworden ist, für das der Konzernabschluss auf- Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs
gestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die
Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind
die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde.“ zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb
des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Wäh-
„Ein nach der Verrechnung verbleibender rungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem
Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunter-
wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Ge- nehmens ist der Posten in entsprechender Höhe
schäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf erfolgswirksam aufzulösen.“
der Passivseite entsteht, unter dem Posten
49. § 309 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsoli-
dierung“ nach dem Eigenkapital auszuwei- „(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3
sen.“ auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes
bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
Abschnitts.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
50. In § 310 Abs. 2 wird nach der Angabe „308,“ die
„(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die Angabe „308a,“ eingefügt.
einem in den Konzernabschluss einbezogenen
51. § 312 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
Tochterunternehmen gehören, sind in der Kon-
zernbilanz als eigene Anteile des Mutterunter- „(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Un-
nehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein ternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buch-
solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechneri- wert anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen
schen Wert, in der Vorspalte offen von dem Pos- dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des
ten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.“ assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthal-
tener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver
45. § 302 wird aufgehoben. Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzu-
46. § 306 wird wie folgt gefasst: geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1111
(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 nete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das
ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Honorar für
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und a) die Abschlussprüfungsleistungen,
Sonderposten des assoziierten Unternehmens in-
soweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeit- b) andere Bestätigungsleistungen,
wert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Der c) Steuerberatungsleistungen,
nach Satz 1 zugeordnete Unterschiedsbetrag ist d) sonstige Leistungen;
entsprechend der Behandlung der Wertansätze
dieser Vermögensgegenstände, Schulden, Rech- 10. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
nungsabgrenzungsposten und Sonderposten im gehörende Finanzinstrumente, die in der
Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens Konzernbilanz über ihrem beizulegenden
im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben Zeitwert ausgewiesen werden, da eine au-
oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach ßerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253
Satz 1 verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist,
oder passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 ent- a) der Buchwert und der beizulegende Zeit-
sprechend anzuwenden. § 301 Abs. 1 Satz 3 ist wert der einzelnen Vermögensgegen-
entsprechend anzuwenden. stände oder angemessener Gruppierun-
gen sowie
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und der Un-
terschiedsbetrag sind auf der Grundlage der Wert- b) die Gründe für das Unterlassen der Ab-
ansätze zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das schreibung einschließlich der Anhalts-
Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden punkte, die darauf hindeuten, dass die
ist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt Wertminderung voraussichtlich nicht von
nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb Dauer ist;
der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen.“ 11. für jede Kategorie nicht zum beizulegenden
52. § 313 wird wie folgt geändert: Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstru-
mente
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) deren Art und Umfang,
„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen
b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er
oder eines seiner Tochterunternehmen kapital-
sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermit-
marktorientiert im Sinn des § 264d ist.“
teln lässt, unter Angabe der angewandten
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Bewertungsmethode,
53. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) deren Buchwert und der Bilanzposten, in
welchem der Buchwert, soweit vorhan-
a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2
den, erfasst ist, sowie
und 2a ersetzt:
d) die Gründe dafür, warum der beizule-
„2. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile
gende Zeitwert nicht bestimmt werden
von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen
kann;
Geschäften des Mutterunternehmens und
der in den Konzernabschluss einbezogenen 12. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem
Tochterunternehmen, soweit dies für die beizulegenden Zeitwert bewertete Finanz-
Beurteilung der Finanzlage des Konzerns instrumente
notwendig ist; a) die grundlegenden Annahmen, die der
2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Bestimmung des beizulegenden Zeitwer-
Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbi- tes mit Hilfe allgemein anerkannter Be-
lanz enthalten und nicht nach § 298 Abs. 1 in wertungsmethoden zugrunde gelegt wur-
Verbindung mit § 251 oder nach Nummer 2 den, sowie
anzugeben sind, sofern diese Angabe für die b) Umfang und Art jeder Kategorie derivati-
Beurteilung der Finanzlage des Konzerns ver Finanzinstrumente einschließlich der
von Bedeutung ist; davon und von den Haf- wesentlichen Bedingungen, welche die
tungsverhältnissen nach § 251 sind Ver- Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit
pflichtungen gegenüber Tochterunterneh- künftiger Zahlungsströme beeinflussen
men, die nicht in den Konzernabschluss ein- können;
bezogen werden, jeweils gesondert anzuge- 13. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedin-
ben;“. gungen zustande gekommenen Geschäfte
b) Die Nummern 8 bis 11 werden durch folgende des Mutterunternehmens und seiner Toch-
Nummern 8 bis 21 ersetzt: terunternehmen, soweit sie wesentlich sind,
mit nahe stehenden Unternehmen und Per-
„8. für jedes in den Konzernabschluss einbezo-
sonen, einschließlich Angaben zur Art der
gene börsennotierte Unternehmen, dass die
Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie
nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschrie-
weiterer Angaben, die für die Beurteilung
bene Erklärung abgegeben und wo sie öf-
der Finanzlage des Konzerns notwendig
fentlich zugänglich gemacht worden ist;
sind; ausgenommen sind Geschäfte mit
9. das von dem Abschlussprüfer des Konzern- und zwischen mittel- oder unmittelbar in
abschlusses für das Geschäftsjahr berech- 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
einen Konzernabschluss einbezogenen Un- die Ermittlung des Marktwertes, die Diffe-
ternehmen; Angaben über Geschäfte kön- renz zum Buchwert und die für das Ge-
nen nach Geschäftsarten zusammengefasst schäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie
werden, sofern die getrennte Angabe für die Beschränkungen in der Möglichkeit der täg-
Beurteilung der Auswirkungen auf die Fi- lichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe
nanzlage des Konzerns nicht notwendig ist; dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253
14. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, einschließlich
Gesamtbetrag der Forschungs- und Ent- der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten,
wicklungskosten des Geschäftsjahres der dass die Wertminderung voraussichtlich
in den Konzernabschluss einbezogenen Un- nicht von Dauer ist; Nummer 10 ist insoweit
ternehmen sowie der davon auf die selbst nicht anzuwenden;
geschaffenen immateriellen Vermögens- 19. für nach § 251 unter der Bilanz oder nach
gegenstände des Anlagevermögens entfal- § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 im Anhang ausge-
lende Betrag; wiesene Verbindlichkeiten und Haftungsver-
15. bei Anwendung des § 254 im Konzernab- hältnisse die Gründe der Einschätzung des
schluss, Risikos der Inanspruchnahme;
20. die Gründe, welche die Annahme einer
a) mit welchem Betrag jeweils Vermögens-
betrieblichen Nutzungsdauer eines in der
gegenstände, Schulden, schwebende
Konzernbilanz ausgewiesenen entgeltlich
Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlich-
erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes
keit vorgesehene Transaktionen zur Absi-
aus der Kapitalkonsolidierung von mehr als
cherung welcher Risiken in welche Arten
fünf Jahren rechtfertigen;
von Bewertungseinheiten einbezogen
sind sowie die Höhe der mit Bewertungs- 21. auf welchen Differenzen oder steuerlichen
einheiten abgesicherten Risiken; Verlustvorträgen die latenten Steuern beru-
hen und mit welchen Steuersätzen die Be-
b) für die jeweils abgesicherten Risiken, wa-
wertung erfolgt ist.“
rum, in welchem Umfang und für welchen
Zeitraum sich die gegenläufigen Wertän- 54. § 315 wird wie folgt geändert:
derungen oder Zahlungsströme künftig a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
voraussichtlich ausgleichen einschließ-
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
lich der Methode der Ermittlung;
ein Semikolon ersetzt.
c) eine Erläuterung der mit hoher Wahr-
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
scheinlichkeit erwarteten Transaktionen,
die in Bewertungseinheiten einbezogen „5. die wesentlichen Merkmale des internen
wurden, Kontroll- und des Risikomanagement-
systems im Hinblick auf den Konzern-
soweit die Angaben nicht im Konzernlage-
rechnungslegungsprozess, sofern eines
bericht gemacht werden;
der in den Konzernabschluss einbezoge-
16. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen nen Tochterunternehmen oder das Mut-
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche terunternehmen kapitalmarktorientiert im
Verpflichtungen das angewandte versiche- Sinn des § 264d ist.“
rungsmathematische Berechnungsverfahren b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sowie die grundlegenden Annahmen der Be-
rechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „anzu-
Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte geben“ die Wörter „ , soweit die Angaben
Sterbetafeln; nicht im Konzernanhang zu machen sind“
eingefügt.
17. im Fall der Verrechnung von in der Konzern-
bilanz ausgewiesenen Vermögensgegen- bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „über-
ständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 schreiten“ die Wörter „ , soweit die Angaben
Satz 2 die Anschaffungskosten und der bei- nicht im Konzernanhang zu machen sind“
zulegende Zeitwert der verrechneten Vermö- eingefügt.
gensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort „ste-
verrechneten Schulden sowie die verrechne- hen“ ein Komma und die Wörter „und die
ten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12 hieraus folgenden Wirkungen“ eingefügt.
Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden; dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort „sind“
18. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen die Wörter „ , soweit die Angaben nicht im
Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Konzernanhang zu machen sind“ eingefügt.
Investmentvermögen im Sinn des § 1 des ee) Folgender Satz wird angefügt:
Investmentgesetzes oder vergleichbaren
ausländischen Investmentanteilen im Sinn „Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernan-
des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von hang zu machen, ist im Konzernlagebericht
mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert darauf zu verweisen.“
nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des 55. In § 315a Abs. 1 werden die Wörter „betreffend die
§ 36 des Investmentgesetzes oder ver- Anwendung internationaler Rechnungslegungs-
gleichbarer ausländischer Vorschriften über standards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1)“ gestrichen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1113
wird die Angabe „§ 313 Abs. 2 bis 4“ durch die bb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 313 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
„4. für die Abschlussprüfung bei dem Unter-
56. § 317 wird wie folgt geändert: nehmen bereits in sieben oder mehr Fäl-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: len verantwortlich war; dies gilt nicht,
wenn seit seiner letzten Beteiligung an
„Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prü-
der Prüfung des Jahresabschlusses zwei
fung einzubeziehen.“
oder mehr Jahre vergangen sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
cc) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind diese Jahresabschlüsse von einem an- „Satz 1 Nr. 4 findet auf eine Wirtschaftsprü-
deren Abschlussprüfer geprüft worden, hat fungsgesellschaft mit der Maßgabe Anwen-
der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit dung, dass sie nicht Abschlussprüfer sein
zu überprüfen und dies zu dokumentieren.“ darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung
des Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer
bb) Satz 3 wird aufgehoben. beschäftigt, der als verantwortlicher Prü-
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: fungspartner nach Satz 1 Nr. 4 nicht Ab-
„(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat schlussprüfer sein darf. Verantwortlicher
der Abschlussprüfer die internationalen Prü- Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungs-
fungsstandards anzuwenden, die von der Euro- vermerk nach § 322 unterzeichnet oder als
päischen Kommission in dem Verfahren nach Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprü-
Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des fungsgesellschaft als für die Durchführung
Europäischen Parlaments und des Rates vom einer Abschlussprüfung vorrangig verant-
17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von wortlich bestimmt worden ist.“
Jahresabschlüssen und konsolidierten Ab- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/
EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Auf- „Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf
hebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer
(ABl. EU Nr. L 157 S. 87) angenommen worden auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen
sind. als für die Durchführung von deren Abschluss-
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird er- prüfung vorrangig verantwortlich bestimmt wor-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- den ist.“
nisterium für Wirtschaft und Technologie durch 59. Nach § 319a wird folgender § 319b eingefügt:
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei „§ 319b
der Durchführung der Abschlussprüfung nach
Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prü- Netzwerk
fungsstandards weitere Abschlussprüfungs- (1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschluss-
anforderungen oder die Nichtanwendung von prüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines
Teilen der internationalen Prüfungsstandards Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319
vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2
der Abschlussprüfung bedingt ist und den in oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerk-
den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen mitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung
dient.“ keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlos-
57. § 318 wird wie folgt geändert: sen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen
Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2
oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein
bis 5, § 319a“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2
Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufs-
bis 5 oder §§ 319a und 319b“ ersetzt.
ausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaft-
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: licher Interessen für eine gewisse Dauer zusam-
„(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unver- menwirken.
züglich und schriftlich begründet durch den Ab-
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des
schlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der
Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.“
geprüften Gesellschaft von der Kündigung oder
dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unter- 60. Dem § 320 wird folgender Absatz 4 angefügt:
richten.“
„(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem
58. § 319a wird wie folgt geändert: neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu be-
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „das richten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.“
einen organisierten Markt im Sinne des § 2 61. Nach § 321 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in fügt:
Anspruch nimmt“ durch die Wörter „das
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist“ „(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbe-
ersetzt. richt seine Unabhängigkeit zu bestätigen.“
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
62. § 324 wird wie folgt gefasst: 66. In § 330 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „des Bun-
„§ 324 desaufsichtsamts für das Kreditwesen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
Prüfungsausschuss tungsaufsicht“ ersetzt.
(1) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d, die
67. § 334 wird wie folgt geändert:
keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der
die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktien- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prü- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
fungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurich-
ten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
Satz 2 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufga- „Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder
ben befasst. Dies gilt nicht für Abs.“ durch die Angabe „Abs. 2, des
§ 250 Abs. 1 oder“ ersetzt.
1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, de-
ren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Wertpapieren im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des „b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder
Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-
Vermögensgegenstände besichert sind; im An- bindung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2
hang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsaus- oder 3, Abs. 4 oder 5, des § 254
schuss nicht eingerichtet wird; oder des § 256a über die Bewer-
2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die ei- tung,“.
nen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273,
des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die 274 Abs. 1, des § 275“ durch die An-
Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Abs. 1 gabe „274, 275“ ersetzt.
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhan-
delsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „des
Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2
und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder 3 oder Abs. 2 Satz 1,“ gestrichen.
eines Prospekts nach dem Wertpapierprospekt- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
gesetz besteht.
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind „Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder
von den Gesellschaftern zu wählen. Mindestens ein Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 2, dem
Mitglied muss die Voraussetzungen des § 100 § 250 Abs. 1“ ersetzt.
Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen. Der Vorsitzende
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Ge-
„oder des § 308 Abs. 2“ durch die
schäftsführung betraut sein. § 124 Abs. 3 Satz 2
Wörter „ , des § 308 Abs. 2 oder des
und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes
§ 308a“ ersetzt.
sind entsprechend anzuwenden.“
63. § 325 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1
oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4
a) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 Satz 1
„Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des oder 2 er“ und die Wörter „Abs. 1 Satz 4 die
§ 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ durch die Wör-
des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 ter „Abs. 1 Satz 4, 5, § 319b Abs. 1 die Wirt-
Satz 2 längstens vier Monate.“ schaftsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.
64. In § 325a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „329 68. § 335 wird wie folgt geändert:
Abs. 1“ durch die Angabe „329 Abs. 1 und 4“ er-
setzt. a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
65. § 327 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Landesregierung des Landes, in dem
aa) Nach den Wörtern „Auf der Aktivseite“ wer-
das Bundesamt seinen Sitz unterhält, wird
den die Wörter „A I 1 Selbst geschaffene ge-
ermächtigt, zur Vermeidung von erheblichen
werbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte
Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich
und Werte;“ eingefügt.
einer übermäßigen Geschäftsbelastung
bb) Nach den Wörtern „B III 1 Anteile an verbun- durch Rechtsverordnung die Entscheidung
denen Unternehmen“ wird das Semikolon über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem
durch einen Punkt ersetzt. anderen Landgericht oder weiteren Landge-
cc) Die Wörter „B III 2 eigene Anteile.“ werden richten zu übertragen. Die Landesregierung
gestrichen. kann diese Ermächtigung auf die Landesjus-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 285 Satz 1 tizverwaltung übertragen.“
Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a,“ durch die Wörter bb) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
„§ 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a,“ ersetzt. eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1115
„Satz 7 gilt entsprechend, wenn das Bun- „(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands
desamt der Beschwerde abhilft.“ sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich ei-
cc) Nach dem neuen Satz 10 werden folgende nes Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umglie-
Sätze angefügt: derung in den Handelsbestand ist ausgeschlos-
sen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus
„Die sofortige Beschwerde ist bei dem Bun- dem Handelsbestand, es sei denn, außerge-
desamt einzulegen. Hält das Bundesamt die wöhnliche Umstände, insbesondere schwerwie-
sofortige Beschwerde für begründet, hat es gende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der
ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die sofortige Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der
Beschwerde unverzüglich dem Beschwerde- Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanz-
gericht vorzulegen.“ instrumente des Handelsbestands können nach-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- träglich in eine Bewertungseinheit einbezogen
fügt: werden; sie sind bei Beendigung der Bewer-
tungseinheit wieder in den Handelsbestand um-
„(5a) Für die elektronische Aktenführung des zugliedern.
Gerichts und die Kommunikation mit dem Ge-
richt nach Absatz 5 sind § 110a Abs. 1, § 110b (4) In der Bilanz ist dem Sonderposten
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g
§ 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindes-
entsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1 tens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Han-
und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des delsbestands entspricht, zuzuführen und dort
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit gesondert auszuweisen. Dieser Posten darf nur
der Maßgabe anzuwenden, dass die Landes- aufgelöst werden
regierung des Landes, in dem das Bundesamt 1. zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des
seinen Sitz unterhält, die Rechtsverordnung er- Handelsbestands oder
lassen und die Ermächtigung durch Rechts- 2. soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts
verordnung auf die Landesjustizverwaltung der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des
übertragen kann.“ Handelsbestands übersteigt.“
69. § 336 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 74. § 340f wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1“ wer- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den durch die Wörter „§ 264 Abs. 1 Satz 4 Halb-
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die An-
satz 1“ ersetzt.
gabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ er-
b) Die Angabe „§§ 279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1,“ setzt.
wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
c) Die Wörter „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“ werden „Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten
durch die Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ ersetzt. werden.“
70. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ b) Absatz 2 wird aufgehoben.
gestrichen.
75. § 340h wird wie folgt gefasst:
71. § 340a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„§ 340h
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 279 Abs. 1
Währungsumrechnung
Satz 2,“ sowie die Angabe „Satz 1“ nach der An-
gabe „§ 285“ gestrichen. § 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die
sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen
72. § 340c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden
„Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstän-
der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwen- de, Schulden oder andere Termingeschäfte in der-
dungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten selben Währung besonders gedeckt sind.“
des Handelsbestands und dem Handel mit Edelme- 76. § 340k wird wie folgt geändert:
tallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschrei- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
bungen und Aufwendungen aus Abschreibungen fügt:
auszuweisen.“
„(2a) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
73. § 340e wird wie folgt geändert: der in Absatz 2 bezeichneten Kreditinstitute
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: durch einen Prüfungsverband darf der gesetzlich
vorgeschriebene Bestätigungsvermerk nur von
„§ 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Beteiligungen Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Die
und Anteile an verbundenen Unternehmen im im Prüfungsverband tätigen Wirtschaftsprüfer
Sinn des Satzes 1 sowie Wertpapiere und Forde- haben ihre Prüfungstätigkeit unabhängig, gewis-
rungen im Sinn des Satzes 2, die dauernd dem senhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich
Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, an- auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei
zuwenden.“ der Erstattung von Prüfungsberichten unpartei-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 isch zu verhalten. Weisungen dürfen ihnen hin-
angefügt: sichtlich ihrer Prüfungstätigkeit von Personen,
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
die nicht Wirtschaftsprüfer sind, nicht erteilt wer- § 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
den. Die Zahl der im Verband tätigen Wirt- „Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.
schaftsprüfer muss so bemessen sein, dass die bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
den Bestätigungsvermerk unterschreibenden
Wirtschaftsprüfer die Prüfung verantwortlich „b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4,
durchführen können.“ Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3,
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- Abs. 4 oder 5, der §§ 254, 256a,
fügt: 340e Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 3
„(5) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2,
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben Abs. 4 Satz 1 oder 2, des § 340f
werden, haben § 324 anzuwenden, wenn sie ka- Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g
pitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind und Abs. 2 über die Bewertung,“.
keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273,
der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des 274 Abs. 1“ durch die Angabe „274“
Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für Spar- ersetzt.
kassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige
ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinsti-
tute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes „d) des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder
vorsieht.“ Nr. 5 oder des § 285 Nr. 3, 6, 7, 9
Buchstabe a oder Buchstabe b,
77. § 340l wird wie folgt geändert: Nr. 10, 11, 13, 14, 17 bis 29 über
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die im Anhang zu machenden An-
die Angabe „und 4“ eingefügt. gaben,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
ter „oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wörter
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die
„ , des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“ er-
Angabe „ , 3 und 4“ eingefügt.
setzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1
fügt:
oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4
„Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.
Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschafts- b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch
prüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn die Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan- Wörter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungs-
delsgesetzes an einer inländischen Börse gesellschaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5,
zum Handel am regulierten Markt zugelas- § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesell-
sen sind, haben zudem eine Bescheinigung schaft“ ersetzt.
der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über 79. § 341a wird wie folgt geändert:
die Eintragung des Abschlussprüfers oder a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Abs. 1
eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkam- Satz 2“ durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3“
mer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirt- ersetzt.
schaftsprüferordnung über die Befreiung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
von der Eintragungsverpflichtung offenzule-
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 279 Abs. 1
gen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
Satz 2,“ und die Angabe „Satz 1“ nach der
ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2
Angabe „§ 285“ gestrichen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandels-
gesetzes mit einer Mindeststückelung von bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 275, 281
50 000 Euro oder einem entsprechenden Be- Abs. 2 Satz 2, § 285 Satz 1“ durch die An-
trag anderer Währung an einer inländischen gabe „§§ 275, 285“ ersetzt.
Börse zum Handel am regulierten Markt zu- cc) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“
gelassen sind.“ durch die Angabe „Nr. 3a“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „die 80. § 341b wird wie folgt geändert:
nach Satz 1“ durch die Wörter „die nach den a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
„§ 253 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf die in Satz 2
c) In Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils die bezeichneten Vermögensgegenstände anzu-
Angabe „Satz 1“ gestrichen. wenden.“
78. § 340n wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 253 Abs. 1
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1
Satz 1, § 280“ durch die Angabe „§ 253
aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör- Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 256“ ersetzt.
tern „§ 340a Abs. 2 Satz 3, des“ die
Wörter „§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ ein- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
gefügt und die Wörter „Abs. 3, des c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1117
„(4) Verträge, die von Pensionsfonds bei cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 289 Abs. 1
Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung oder 4“ durch die Wörter „§ 289 Abs. 1, 4
von Verpflichtungen gegenüber Versorgungsbe- oder Abs. 5 oder des § 289a“ ersetzt.
rechtigten eingegangen werden, sind mit dem b) In Absatz 2 werden die Angabe „Abs. 2 er“ durch
Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsat- die Angabe „Abs. 2, § 319b Abs. 1 er“ und die
zes der Vorsicht zu bewerten; die Absätze 1 bis 3 Wörter „Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungs-
sind insoweit nicht anzuwenden.“ gesellschaft“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 4, 5,
81. In § 341e Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesell-
angefügt: schaft“ ersetzt.
„Die Rückstellungen sind nach den Wertverhältnis- 86. § 342 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sen am Abschlussstichtag zu bewerten und nicht a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 253 Abs. 2 abzuzinsen.“
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
82. In § 341j Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“ Komma ersetzt.
durch die Angabe „Nr. 2a“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
83. Nach § 341k Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange- das Wort „und“ ersetzt.
fügt:
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„(4) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft „4. Erarbeitung von Interpretationen der in-
betrieben werden, haben § 324 anzuwenden, wenn ternationalen Rechnungslegungsstan-
sie kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d sind dards im Sinn des § 315a Abs. 1.“
und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Empfehlun-
der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des gen“ die Wörter „und Interpretationen“ einge-
Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für landes- fügt.
rechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
nehmen nur, soweit das Landesrecht nichts ande- Artikel 2
res vorsieht.“ Änderung des Einführungs-
84. § 341l wird wie folgt geändert: gesetzes zum Handelsgesetzbuch
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
die Angabe „und 4“ eingefügt. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 1“ ge- mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
strichen. letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
85. § 341n wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Wirtschaftsprüfer sind“ die Wörter „und dem Prü-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: fungsverband vor dem 29. Mai 2009 das Prüfungs-
aaa) In Buchstabe a werden nach der An- recht verliehen worden ist“ eingefügt.
gabe „§ 341a Abs. 2 Satz 3, des“ die 2. Die Überschrift des Siebenundzwanzigsten Ab-
Angabe „§ 246 Abs. 3 Satz 1, des“ ein- schnitts, die durch Artikel 4 des Gesetzes vom
gefügt und die Wörter „Abs. 3, des 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) angefügt worden
§ 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe ist, wird die Überschrift des Achtundzwanzigsten
„Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt. Abschnitts.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: 3. Artikel 64, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom
„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) angefügt worden
Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Ver- ist, wird Artikel 65 im Achtundzwanzigsten Ab-
bindung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 schnitt.
oder 3, Abs. 4, 5, der §§ 254, 256a, 4. Folgender Neunundzwanzigster Abschnitt wird an-
341b Abs. 1 Satz 1 oder des § 341d gefügt:
über die Bewertung,“. „Neunundzwanzigster Abschnitt
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „273, Übergangsvorschriften
274 Abs. 1“ durch die Angabe „274“ zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
ersetzt.
ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: Artikel 66
„d) der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3, (1) Die §§ 241a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2
auch in Verbindung mit § 341a sowie § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der
Abs. 2 Satz 5, oder des § 285 Nr. 6, Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
7, 9 bis 14, 17 bis 29 über die im vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals
Anhang zu machenden Angaben,“. auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach
bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör- dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr
ter „oder des § 308 Abs. 2“ durch die Wörter anzuwenden.
„ , des § 308 Abs. 2 oder des § 308a“ er- (2) § 285 Nr. 3, 3a, 16, 17 und 21, § 288 soweit
setzt. auf § 285 Nr. 3, 3a, 17 und 21 Bezug genommen
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
wird, § 289 Abs. 4 und 5, die §§ 289a, 292 Abs. 2, nehmen oder bei erstmaliger Aufstellung eines Kon-
§ 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 9 und 13, § 315 Abs. 2 zernabschlusses für nach dem 31. Dezember 2009
und 4, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 beginnende Geschäftsjahre finden § 301 Abs. 1
und 6, § 318 Abs. 3 und 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und § 309 Abs. 1 des Handels-
Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, die §§ 319b, gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoder-
320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a, § 340k Abs. 2a, § 340l nisierungsgesetzes auf Konzernabschlüsse für nach
Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 341a Abs. 2 Satz 5 und § 341j dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre
Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Anwendung. Die neuen Vorschriften können bereits
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Ge-
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals schäftsjahre angewandt werden, dies jedoch nur
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach insgesamt; dies ist im Anhang und Konzernanhang
dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzugeben.
anzuwenden. § 285 Satz 1 Nr. 3, 16 und 17, § 288
soweit auf § 285 Nr. 3 und 17 Bezug genommen (4) Die §§ 324, 340k Abs. 5 sowie § 341k Abs. 4
wird, § 289 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 2, des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
8 und 9, § 315 Abs. 4, § 317 Abs. 3 Satz 2 und 3, rechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
§ 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, (BGBl. I S. 1102) sind erstmals ab dem 1. Januar
§ 341a Abs. 2 Satz 5 sowie § 341j Abs. 1 Satz 3 2010 anzuwenden; § 12 Abs. 4 des Einführungsge-
des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai setzes zum Aktiengesetz ist entsprechend anzuwen-
2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- den.
und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009
beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(5) § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 3, die §§ 248
bis 250, § 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253, 254, 255
(3) § 172 Abs. 4 Satz 3, die §§ 246, 248 bis 250, Abs. 2 und 4, § 256 Satz 1, § 264c Abs. 4 Satz 3,
§ 252 Abs. 1 Nr. 6, die §§ 253 bis 255 Abs. 2a und 4, § 265 Abs. 3 Satz 2, die §§ 266, 267 Abs. 3 Satz 2,
§ 256 Satz 1, die §§ 256a, 264 Abs. 1 Satz 2, die § 268 Abs. 2, die §§ 269, 270 Abs. 1 Satz 2, § 272
§§ 264d, 266, 267 Abs. 3 Satz 2, § 268 Abs. 2 und 8, Abs. 1 und 4, die §§ 273, 274, 274a Nr. 5, § 275
§ 272 Abs. 1, 1a, 1b und 4, die §§ 274, 274a Nr. 5, Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 277 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5, § 285 Satz 3, die §§ 279 bis 283, 285 Satz 1 Nr. 2, 5, 13, 18
Nr. 13, 18 bis 20, 22 bis 29, § 286 Abs. 3 Satz 3, und 19, Sätze 2 bis 6, § 286 Abs. 3 Satz 3, die
§ 288 soweit auf § 285 Nr. 19, 22 und 29 Bezug §§ 287, 288 soweit auf § 285 Satz 1 Nr. 2, 5 und
genommen wird, die §§ 290, 291 Abs. 3, § 293 18 Bezug genommen wird, die §§ 290, 291 Abs. 3
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298 Nr. 1 und 2 Satz 2, § 293 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 294
Abs. 1, § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 297 Abs. 3 Satz 2, § 298 Abs. 1,
Abs. 4, die §§ 306, 308a, 310 Abs. 2, § 313 Abs. 3 § 300 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
Satz 3, § 314 Abs. 1 Nr. 10 bis 12, 14 bis 21, § 315a Abs. 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, die §§ 302, 306,
Abs. 1, § 319a Abs. 1 Halbsatz 1, § 325 Abs. 4, 307 Abs. 1 Satz 2, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 2,
§ 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2, die §§ 334, § 312 Abs. 1 bis 3, § 313 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4,
336 Abs. 2, die §§ 340a, 340c, 340e, 340f, 340h, § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 315a Abs. 1, § 318
340n, 341a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, die Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 325
§§ 341b, 341e, 341l und 341n des Handelsgesetz- Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § 327 Nr. 1 Satz 2,
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie- die §§ 334, 336 Abs. 2, § 340a Abs. 2 Satz 1, die
rungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) §§ 340c, 340e, 340f, 340h, 340n, 341a Abs. 1 und 2
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse Satz 1 und 2, § 341b Abs. 1 und 2, § 341e Abs. 1,
für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende § 341l Abs. 1 und 3 und § 341n des Handelsgesetz-
Geschäftsjahr anzuwenden. § 253 des Handelsge- buchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-
setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni- sung sind letztmals auf Jahres- und Konzernab-
sierungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- schlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 begin-
oder Firmenwerte im Sinn des § 246 Abs. 1 Satz 4 nende Geschäftsjahr anzuwenden.
des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung, die
aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäfts- (6) § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12 des Handelsge-
jahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
begonnen haben. § 255 Abs. 2 des Handelsgesetz- sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie- ist nur vom 29. Mai 2009 bis zum 31. August 2009
rungsgesetzes findet erstmals auf Herstellungsvor- anzuwenden und tritt am 1. September 2009 außer
gänge Anwendung, die in dem in Satz 1 bezeichne- Kraft.
ten Geschäftsjahr begonnen wurden. § 294 Abs. 2,
§ 301 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, § 309 Abs. 1 und (7) § 248 Abs. 2 und § 255 Abs. 2a des Handels-
§ 312 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie- gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoder-
rungsgesetzes finden erstmals auf Erwerbsvorgänge nisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
Anwendung, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die S. 1102) finden nur auf die selbst geschaffenen im-
nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. Für materiellen Vermögensgegenstände des Anlagever-
nach § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in mögens Anwendung, mit deren Entwicklung in Ge-
der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge- schäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31. De-
setzes erstmals zu konsolidierende Tochterunter- zember 2009 beginnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1119
Artikel 67 sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai
2009 geltenden Fassung fortgeführt werden. Wird
(1) Soweit auf Grund der geänderten Bewertung von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch ge-
der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf macht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden
Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzu-
erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens stellen; dies gilt nicht für Abschreibungen, die im
zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Ge-
mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Ist auf schäftsjahr vorgenommen worden sind.
Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtun-
gen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern,
eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich,
dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzu- (5) Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. Ja-
lösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember nuar 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Bilanzie-
2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von rungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung
dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269
sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai
unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. 2009 geltenden Fassung gebildet worden, so darf
Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch ge- diese unter Anwendung der für sie geltenden Vor-
macht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im schriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-
Anhang und im Konzernanhang anzugeben. sung fortgeführt werden. Ist im Konzernabschluss
für ein vor dem 1. Januar 2010 beginnendes Ge-
schäftsjahr eine Kapitalkonsolidierung gemäß § 302
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai
Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Finanz- 2009 geltenden Fassung vorgenommen worden, so
dienstleistungsinstitute im Sinn des § 340 des Han- darf diese unter Anwendung der für sie geltenden
delsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen und Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden
Pensionsfonds im Sinn des § 341 des Handelsge- Fassung beibehalten werden.
setzbuchs, eingetragene Genossenschaften und
Personenhandelsgesellschaften im Sinn des § 264a
des Handelsgesetzbuchs die in der Bilanz nicht aus- (6) Aufwendungen oder Erträge aus der erstma-
gewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, ligen Anwendung der §§ 274, 306 des Handelsge-
Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Ver- setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
pflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernan- sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
hang angeben. sind unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu ver-
rechnen. Werden Beträge nach Absatz 1 Satz 3,
nach Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 2
(3) Waren im Jahresabschluss für das letzte vor unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet,
dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr sind daraus nach den §§ 274, 306 des Handelsge-
Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 setzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
des Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rück- sierungsgesetzes entstehende Aufwendungen und
lageanteil nach § 247 Abs. 3, § 273 des Handelsge- Erträge ebenfalls unmittelbar mit den Gewinnrückla-
setzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten gen zu verrechnen.
nach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung ent-
halten, können diese Posten unter Anwendung der
für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai (7) Aufwendungen aus der Anwendung des
2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach Artikels 66 sowie der Absätze 1 bis 5 sind in der
§ 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetz- Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem
buchs auch teilweise, beibehalten werden. Wird Posten „außerordentliche Aufwendungen“ und Er-
von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch ge- träge hieraus gesondert unter dem Posten „außer-
macht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrück- ordentliche Erträge“ anzugeben.
lagen einzustellen; dies gilt nicht für Beträge, die der
Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 (8) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung
geltenden Fassung im letzten vor dem 1. Januar der durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechts-
2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden. modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geänderten Vorschriften die bisherige Form
der Darstellung oder die bisher angewandten Bewer-
(4) Niedrigere Wertansätze von Vermögensge- tungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265
genständen, die auf Abschreibungen nach § 253 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 und § 313 Abs. 1 Nr. 3 des
Abs. 3 Satz 3, § 253 Abs. 4 des Handelsgesetz- Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung
buchs oder nach den §§ 254, 279 Abs. 2 des Han- eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den
delsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 gelten- geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außer-
den Fassung beruhen, die in Geschäftsjahren vorge- dem brauchen die Vorjahreszahlen bei erstmaliger
nommen wurden, die vor dem 1. Januar 2010 be- Anwendung nicht angepasst zu werden; hierauf ist
gonnen haben, können unter Anwendung der für im Anhang und Konzernanhang hinzuweisen.“
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Artikel 3 a) Nach Absatz 12d wird folgender Absatz 12e ein-
Änderung gefügt:
des Einkommensteuergesetzes „(12e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 3
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774), wird wie 31. Dezember 2009 beginnen. § 5 Abs. 1a in der
folgt geändert: Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
1. § 5 wird wie folgt geändert:
S. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 begin-
„(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge- nen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3
setzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handels-
zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, gesetzbuch in der Fassung des Artikels 2 des Bi-
oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher lanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai
führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist 2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird.“
für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Be- b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
triebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1),
das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen aa) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, „§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und 3a Buchstabe f in der
es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechts-
steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
anderer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die (BGBl. I S. 1102) sind erstmals für Wirt-
Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die schaftsjahre anzuwenden, die nach dem
Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrecht- 31. Dezember 2009 beginnen; § 6 Abs. 1
lich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f in
Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in be- der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechts-
sondere, laufend zu führende Verzeichnisse auf- modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
genommen werden. In den Verzeichnissen sind (BGBl. I S. 1102) sind erstmals für Wirt-
der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die schaftsjahre anzuwenden, die nach dem
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vor- 31. Dezember 2008 beginnen, wenn das
schrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des
und die vorgenommenen Abschreibungen nach- Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
zuweisen.“ buch in der Fassung des Artikels 2 des
b) In Absatz 1a wird dem Satz 1 folgender Satz Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
vorangestellt: 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird;
für die Hälfte des Gewinns, der sich aus der
„Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2b
der Passivseite verrechnet werden.“ ergibt, kann eine den Gewinn mindernde
c) In Absatz 4a Satz 2 wird nach der Angabe „Ab- Rücklage gebildet werden, die im folgenden
satz 1a“ die Angabe „Satz 2“ angefügt. Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ist.“
a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein- bb) Die bisherigen Sätze 11 bis 14 werden aufge-
gefügt: hoben.
„2b. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbe-
reich des § 340 des Handelsgesetzbuchs Artikel 4
fallen, haben die zu Handelszwecken erwor- Änderung
benen Finanzinstrumente, die nicht in einer des Publizitätsgesetzes
Bewertungseinheit im Sinn des § 5 Abs. 1a Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizule- S. 1189; 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Arti-
genden Zeitwert abzüglich eines Risikoab- kel 72 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
schlages (§ 340e Abs. 3 des Handelsgesetz- (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
buchs) zu bewerten. Nummer 2 Satz 2 ist
nicht anzuwenden.“ 1. § 5 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 3a werden in Buchstabe d am Ende a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
das Wort „und“ gestrichen, in Buchstabe e am „Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine
Ende der Punkt durch ein Semikolon und das Gliederung und für die einzelnen Posten des Jah-
Wort „und“ ersetzt und danach folgender Buch- resabschlusses gelten die §§ 265, 266, 268
stabe f angefügt: bis 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs
„f) Bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse sinngemäß.“
am Bilanzstichtag maßgebend; künftige b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „285 Satz 1
Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19, §§ 286, 287“ durch
berücksichtigt werden.“ die Angabe „285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29,
3. § 52 wird wie folgt geändert: § 286“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1121
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- tel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wert-
fügt: papierhandelsgesetzes mit einer Mindeststücke-
„(2a) Unternehmen im Sinn des § 264d des lung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag
Handelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer entsprechenden Gegenwert einer anderen Wäh-
Rechtsform den Jahresabschluss um einen An- rung begibt.“
hang nach Absatz 2 zu ergänzen. § 264 Abs. 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
anzuwenden.“
„Auf den Konzernabschluss oder den Teilkon-
2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zernabschluss braucht § 314 Abs. 1 Nr. 6 des
„Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes be- Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu
stimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 5 werden.“
und 6, § 318 Abs. 1, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4,
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „umfassen“
§ 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4
die Wörter „ , soweit das Mutterunternehmen
sowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs
nicht kapitalmarktorientiert im Sinn des
über die Prüfung des Jahresabschlusses sinnge-
§ 264d des Handelsgesetzbuchs ist“ einge-
mäß.“
fügt.
3. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „§ 171 Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt. 6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stehen in einem aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Abs. 3,
Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen des § 250 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
Leitung eines Unternehmens mit Sitz (Hauptnie- „Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.
derlassung) im Inland,“ durch die Wörter „Kann bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung)
„b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4,
im Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
schenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen
Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4
ausüben,“ ersetzt.
oder Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Stehen in über die Bewertung;“.
einem Konzern die Unternehmen unter der ein-
cc) Buchstabe c wird aufgehoben.
heitlichen Leitung eines Unternehmens mit Sitz
(Hauptniederlassung) im Ausland und beherrscht dd) In Buchstabe d wird die Angabe „273, 274
dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Abs. 1, des § 275“ durch die Angabe „274
Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz oder des § 275“ ersetzt.
(Hauptniederlassung) im Inland andere Unterneh- ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
men,“ durch die Wörter „Kann ein Unternehmen
mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland unmit- „e) des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
telbar oder mittelbar einen beherrschenden Ein- § 284 oder des § 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13,
fluss auf ein anderes Unternehmen ausüben und 17 bis 29 des Handelsgesetzbuchs über
beherrscht dieses Unternehmen über ein oder die im Anhang zu machenden Angaben,“.
mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere
Unternehmen,“ ersetzt. aa) In Buchstabe b werden die Wörter „249 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1“
c) Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „249 Abs. 1 Satz 1 oder
„1. § 290 Abs. 2 bis 5 über die Pflicht zur Aufstel- Abs. 2, des § 250 Abs. 1“ ersetzt.
lung sowie § 291 über befreiende Konzernab- bb) In Buchstabe d werden die Wörter „oder des
schlüsse und Konzernlageberichte;“. § 308 Abs. 2“ durch die Wörter „ , des § 308
5. § 13 wird wie folgt geändert: Abs. 2 oder des § 308a“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 7. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterun- „(3) Soweit die §§ 5, 6, 13 und 20 in der Fassung
ternehmens haben in den ersten fünf Monaten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie in der zuvor
Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss geltenden Fassung und soweit durch das Bilanz-
sowie einen Konzernlagebericht oder einen Teil- rechtsmodernisierungsgesetz nicht geänderte Be-
konzernabschluss oder einen Teilkonzernlage- stimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen
bericht aufzustellen. Ist das Mutterunternehmen des Handelsgesetzbuchs verweisen, sind die hierauf
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des bezogenen Übergangsregelungen der Artikel 66 und
Handelsgesetzbuchs, sind der Konzernabschluss 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier buch entsprechend anzuwenden. In Bezug auf § 11
Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das ver- dieses Gesetzes sind die auf § 290 des Handelsge-
gangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen; dies setzbuchs bezogenen Übergangsregelungen des
gilt nicht, wenn es ausschließlich zum Handel an Artikels 66 Abs. 3 und 5 des Einführungsgesetzes
einem organisierten Markt zugelassene Schuldti- zum Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwen-
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
den. Das Gleiche gilt für Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stüt-
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.“ zen.“
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt
Artikel 5 nicht“ durch die Wörter „Satz 1 findet keine
Änderung Anwendung“ ersetzt.
des Aktiengesetzes
7. In § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I Angabe „§ 319a Abs. 1“ die Angabe „ , § 319b“
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Geset- eingefügt.
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
8. In § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-
folgt geändert:
stabe b werden die Wörter „Rücklage für eigene
1. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Aktien“ durch die Wörter „Rücklage für Anteile an
„Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Ge- einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
sellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage Unternehmen“ ersetzt.
in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden 9. § 161 wird wie folgt gefasst:
könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach
Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu „§ 161
mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre Erklärung zum
verwandt werden darf.“ Corporate Governance Kodex
2. § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt ge- (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotier-
fasst: ten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom
„auch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft je- Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil
doch nichtig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des elektronischen Bundesanzeigers bekannt ge-
des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwen- machten Empfehlungen der „Regierungskommis-
dungen für den Erwerb nicht bilden könnte, ohne sion Deutscher Corporate Governance Kodex“
das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Sat- entsprochen wurde und wird oder welche Empfeh-
zung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht lungen nicht angewendet wurden oder werden und
zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Auf-
darf.“ sichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich an-
dere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem
3. Dem § 100 wird folgender Absatz 5 angefügt:
organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des
„(5) Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und
Handelsgesetzbuchs muss mindestens ein un- deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung
abhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sach- über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des
verstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsge-
Abschlussprüfung verfügen.“ setzes gehandelt werden.
4. § 107 wird wie folgt geändert: (2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu ma-
gefügt: chen.“
„Er kann insbesondere einen Prüfungsaus- 10. § 171 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
schuss bestellen, der sich mit der Überwachung setzt:
des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksam- „Ist der Jahresabschluss oder der Konzernab-
keit des internen Kontrollsystems, des Risiko- schluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so
managementsystems und des internen Revi- hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats
sionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier oder des Prüfungsausschusses über diese Vorla-
insbesondere der Unabhängigkeit des Ab- gen teilzunehmen und über die wesentlichen Er-
schlussprüfers und der vom Abschlussprüfer gebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche
zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.“ Schwächen des internen Kontroll- und des Risiko-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: managementsystems bezogen auf den Rechnungs-
„(4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesell- legungsprozess, zu berichten. Er informiert über
schaft im Sinn des § 264d des Handelsgesetz- Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen
buchs einen Prüfungsausschuss im Sinn des und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Ab-
Absatzes 3 Satz 2 ein, so muss mindestens ein schlussprüfungsleistungen erbracht hat.“
Mitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 11. In § 175 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 289
erfüllen.“ Abs. 4,“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5
5. In § 120 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 289 und Abs. 5 sowie“ ersetzt.
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 289 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, 12. § 209 wird wie folgt geändert:
Abs. 5“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird je-
6. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert: weils die Angabe „ , 279 bis 283“ gestrichen.
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
„Bei Gesellschaften im Sinn des § 264d des „§ 318 Abs. 1 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und
Handelsgesetzbuchs ist der Vorschlag des Auf- nach der Angabe „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe
sichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1123
13. § 256 wird wie folgt geändert: Artikel 7
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „oder § 319a Änderung
Abs. 1“ durch die Angabe „ , § 319a Abs. 1 oder des SE-Ausführungsgesetzes
§ 319b Abs. 1“ ersetzt. Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 75 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die wird wie folgt geändert:
Wörter „in Verbindung mit §§ 279 bis 283
des Handelsgesetzbuchs“ gestrichen. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53
folgende Angabe angefügt:
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanz-
„Abschnitt 7
dienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie
bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des Schlussbestimmungen
§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ einge- § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmoder-
fügt. nisierungsgesetz“.
14. § 258 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und § 319a „Bei einer SE im Sinn des § 264d des Handelsge-
Abs. 1“ durch die Angabe „ , § 319a Abs. 1 und setzbuchs muss mindestens ein Mitglied des Ver-
§ 319b Abs. 1“ ersetzt. waltungsrats die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5
des Aktiengesetzes erfüllen.“
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Finanz-
dienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie bei 3. Dem § 34 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 „Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss
Abs. 6 des Investmentgesetzes“ eingefügt. einrichten, dem insbesondere die Aufgaben nach
15. § 261 wird wie folgt geändert: § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes übertragen
werden können. Er muss mehrheitlich mit nicht ge-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Verbin- schäftsführenden Mitgliedern besetzt werden. Rich-
dung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetz- tet der Verwaltungsrat einer SE im Sinn des § 264d
buchs“ gestrichen. des Handelsgesetzbuchs einen Prüfungsausschuss
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 58 ein, muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsaus-
und 86 Abs. 2“ durch die Angabe „des § 58“ er- schusses die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des
setzt. Aktiengesetzes erfüllen und darf der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses nicht geschäftsführender Di-
16. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
rektor sein.“
chen.
4. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
17. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 319a Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ ein- „Abschnitt 7
gefügt. Schlussbestimmungen
18. § 301 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 54
„Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Ver-
Übergangsvorschrift zum
einbarungen über die Berechnung des abzuführen-
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
den Gewinns getroffen worden sind, als ihren Ge-
winn höchstens den ohne die Gewinnabführung § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in
entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um ei- der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
nen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden
der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Ver-
einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des waltungsrats und des Prüfungsausschusses vor
Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Be- dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.“
trag, abführen.“
Artikel 8
Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Dem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Ge-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober
setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird
2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird folgen-
wie folgt geändert:
der Absatz 4 angefügt:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
„(4) § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengeset-
zes in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungs- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden „Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage
keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Auf- vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, so-
sichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem fern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage
29. Mai 2009 bestellt worden sind.“ in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach gabe „§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanz-
dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage rechtsmodernisierungsgesetz“ angefügt.
zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesell-
2. In § 16 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze
schafter verwandt werden darf.“
eingefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der
„(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung
ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern des Vorstands versehen sein, dass die geänderten
nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss
Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 207 über die Satzungsänderung und die unveränderten
Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Er- Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register ein-
werb binnen sechs Monaten nach dem Wirksam- gereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
werden der Umwandlung oder nach der Rechts- übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der
kraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht ein-
die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine gereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären,
Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Er- dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit
werb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder dem zuletzt zum Register eingereichten vollständi-
eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende gen Wortlaut der Satzung und allen seither be-
Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die schlossenen Änderungen übereinstimmt.“
Gesellschafter verwandt werden darf.“
3. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 100
Abs. 1 und 2 Nr. 2“ die Angabe „und Abs. 5“ und „Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vor-
nach der Angabe „§§ 105,“ die Angabe „107 Abs. 4, stand einen Teil des Jahresüberschusses, höchs-
§§“ eingefügt sowie die Wörter „§§ 170, 171 des tens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen
Aktiengesetzes“ durch die Wörter „§ 124 Abs. 3 einstellen kann.“
Satz 2, §§ 170, 171 des Aktiengesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 319a
Abs. 1,“ die Angabe „§ 319b Abs. 1,“ eingefügt. „(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-
orientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-
Artikel 9 buchs ist, muss mindestens ein unabhängiges Mit-
glied des Aufsichtsrats über Sachverstand in Rech-
Änderung nungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.“
des GmbHG-Einführungsgesetzes
5. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Nach § 3 des GmbHG-Einführungsgesetzes vom
fügt:
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031) wird folgender
§ 4 angefügt: „(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsaus-
schuss bestellen, der sich mit der Überwachung
„§ 4 des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirk-
samkeit des internen Kontrollsystems, des Risiko-
Übergangsvorschrift
managementsystems und des internen Revisions-
zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
systems befasst. Richtet der Aufsichtsrat einer Ge-
§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge- nossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn
sellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prü-
mit § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes fungsausschuss ein, so muss diesem mindestens
in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset- ein Mitglied angehören, welches die Voraussetzun-
zes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) findet keine gen des § 36 Abs. 4 erfüllt.“
Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats
und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 6. § 53 wird wie folgt geändert:
bestellt worden sind.“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 aa) In Satz 2 wird die Angabe „ , § 324a“ gestri-
chen.
Änderung
des Genossenschaftsgesetzes bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- „Bei der Prüfung großer Genossenschaften
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5
zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom und 6 des Handelsgesetzbuchs entspre-
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt chend anzuwenden.“
geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: fügt:
a) Die Angabe „§§ 63h und 63i (weggefallen)“ wird „(3) Für Genossenschaften, die kapitalmarkt-
durch die Angabe „§ 63h Sonderuntersuchun- orientiert im Sinn des § 264d des Handelsge-
gen“ ersetzt. setzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben,
b) Nach der Angabe „§ 166 Übergangsregelung gilt § 324 des Handelsgesetzbuchs entspre-
zum Berufsaufsichtsreformgesetz“ wird die An- chend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1125
7. In § 55 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an- in entsprechender Anwendung des § 61a Satz 2
gefügt: Nr. 2, § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichpro-
„(4) Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich benartig ohne besonderen Anlass durchgeführt
vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Un- werden. § 57e Abs. 6 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 66a
ternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5,
Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, hat Abs. 8, 9, 10 und 11 und § 66b der Wirtschaftsprü-
er einen Transparenzbericht zu veröffentlichen. ferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschafts-
§ 55c der Wirtschaftsprüferordnung gilt entspre- prüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergeb-
chend.“ nis der Sonderuntersuchung mitzuteilen.“
8. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „1 bis 3“ 15. § 64 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „sowie 4a“ eingefügt. „§ 64
9. § 63 wird wie folgt geändert: Staatsaufsicht
a) Nach den Wörtern „oberste Landesbehörde“
(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
wird das Wort „(Aufsichtsbehörde)“ eingefügt.
unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Auf-
b) Es werden folgende Sätze angefügt: sichtsbehörde.
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, die (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen
Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der
durch Rechtsverordnung auf eine andere Be- Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden
hörde zu übertragen. Mehrere Länder können Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufsichtsbe-
die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder hörde ist insbesondere befugt,
die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Be-
hörde über die Landesgrenzen hinaus vereinba- 1. von dem Verband Auskunft über alle seine Auf-
ren.“ gabenerfüllung betreffenden Angelegenheiten
sowie Vorlage von Prüfungsberichten und ande-
10. In § 63a Abs. 2 und in § 63b Abs. 2 Satz 2 und
ren geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,
Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „für die
Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behör- 2. von dem Verband regelmäßige Berichte nach
de“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. festgelegten Kriterien zu verlangen,
11. § 63c wird wie folgt geändert: 3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Art und durch einen Beauftragten teilzunehmen,
Umfang der Prüfungen sowie“ ein Komma und 4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband
die Wörter „soweit der Prüfungsverband Ab- durchzuführen und hierzu Dritte heranzuziehen.
schlussprüfungen von Genossenschaften im
Die mit der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen
Sinn des § 58 Abs. 2, im Sinn des § 340k Abs. 2
betrauten Personen und die mit Untersuchungen
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, im Sinn des
beauftragten Dritten sind berechtigt, die Geschäfts-
Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgeset-
räume des Verbandes während der Geschäfts- und
zes zum Handelsgesetzbuch durchführt oder
Arbeitszeiten zu betreten, um Untersuchungen vor-
den Konzernabschluss einer Genossenschaft
zunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die
nach § 14 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes prüft,
zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.
über die Registrierung als Abschlussprüfer, über
die Bindung an die Berufsgrundsätze und die (3) Für Amtshandlungen nach dieser Vorschrift
Beachtung der Prüfungsstandards entspre- kann die zuständige Behörde zur Deckung des
chend den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaf- Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Aus-
ten geltenden Bestimmungen,“ eingefügt. lagen) erheben. Die Landesregierungen werden
b) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Verlei- ermächtigt, durch Verordnung die Gebührentatbe-
hung des Prüfungsrechts zuständige Behörde“ stände sowie die Gebührenhöhe festzulegen. Sie
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. können die Ermächtigung auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.“
12. In § 63e Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „für die
Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behör- 16. In § 64a Satz 1 werden die Wörter „nach § 64 zu-
de“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. ständige Behörde“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
hörde“ ersetzt und die Wörter „oder wenn er Aufla-
13. In § 63g Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für die
gen nach § 64 nicht erfüllt“ gestrichen.
nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts
zuständigen Behörde“ durch das Wort „Aufsichts- 17. Nach § 166 wird folgender § 167 angefügt:
behörde“ ersetzt. „§ 167
14. Nach § 63g wird folgender § 63h eingefügt:
Übergangsvorschrift
„§ 63h zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Sonderuntersuchungen (1) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der
Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge- Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
schriebene Abschlussprüfung bei einem Unterneh- vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine
men durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichts-
§ 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei rats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai
diesem Prüfungsverband Sonderuntersuchungen 2009 bestellt worden sind.
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
(2) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechts- S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Geset-
modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
(BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. Januar folgt geändert:
2010 anzuwenden.“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 11 a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe
eingefügt:
Änderung
des SCE-Ausführungsgesetzes „Register für genossenschaftliche
Prüfungsverbände und Prüfungsstellen
Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
der Sparkassen- und Giroverbände § 40a“.
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 66
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I b) Die Angabe zu § 133a wird wie folgt gefasst:
S. 2586), wird wie folgt geändert: „Unbefugte Ausübung einer Führungs-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 position bei dem geprüften Unter-
folgende Angabe angefügt: nehmen § 133a“.
„Abschnitt 7 c) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:
Schlussbestimmungen „Unbefugte Verwertung fremder Be-
§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmoder- triebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133b“.
nisierungsgesetz“. d) Die Angabe zu § 133c wird wie folgt gefasst:
2. § 19 wird wie folgt geändert: „Unbefugte Offenbarung fremder Be-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: triebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133c“.
„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die e) Nach der Angabe zu § 133c wird folgende Zeile
kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des eingefügt:
Handelsgesetzbuchs ist, muss mindestens ein „Verwendung der Bußgelder § 133d“.
unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats über
Sachverstand in Rechnungslegung oder Ab- f) Die Angabe „(weggefallen) § 140“ wird durch die
schlussprüfung verfügen.“ Angabe
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „Übergangsregelung für § 43 Abs. 3,
§ 133a § 140“
„(4) Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungs-
ausschuss bestellen, der sich mit der Überwa- ersetzt.
chung des Rechnungslegungsprozesses sowie 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems,
„wird die Niederlassung in einem Staat begründet,
des Risikomanagementsystems und des internen
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
Revisionssystems befasst. Er muss mehrheitlich
oder Vertragsstaat des Abkommens über den euro-
mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt
päischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die
werden. Richtet der Verwaltungsrat einer Europäi-
Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift
schen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert
im Inland unterhalten werden.“
im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,
einen Prüfungsausschuss ein, so muss diesem 3. In § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
mindestens ein Mitglied angehören, welches die Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 werden
Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, jeweils nach den Wörtern „Mitgliedstaat der Euro-
und darf der Vorsitzende des Prüfungsausschus- päischen Union“ die Wörter „oder Vertragsstaat des
ses kein geschäftsführender Direktor sein.“ Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ eingefügt.
3. Nach § 36 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
„Abschnitt 7 4. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
Schlussbestimmungen „§ 40a
Register für
§ 37 genossenschaftliche Prüfungsverbände und
Übergangsvorschrift Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden
§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der auch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes registriert, die Abschlussprüfungen im Sinn des
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine An- § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder
wendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungs- des Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsge-
rats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai setzes zum Handelsgesetzbuch durchführen, sowie
2009 bestellt worden sind.“ die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Girover-
bände. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
Artikel 12 (2) In das Register sind im Einzelnen neben der
Änderung jeweiligen Registernummer einzutragen:
der Wirtschaftsprüferordnung 1. Name und Rechtsform des Prüfungsverbands
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be- oder Name der Prüfungsstelle sowie Name und
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I Rechtsform des Trägers der Prüfungsstelle;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1127
2. Tag der Verleihung des Prüfungsrechts und die gesetzbuchs ergriffenen Maßnahmen, seine
Behörde, die das Recht verliehen hat, oder ge- Unabhängigkeit gefährdende Umstände und er-
setzliche Ermächtigung der Prüfungsstelle; griffene Schutzmaßnahmen schriftlich zu doku-
3. Anschrift des Hauptbüros sowie Kontaktmög- mentieren.“
lichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, In- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
ternetadresse und, sofern der Prüfungsverband fügt:
oder die Prüfungsstelle Mitglied in einem Netz-
„(4a) Der Wirtschaftsprüfer, der eine Konzern-
werk ist, Namen und Anschriften aller Mitglieder
abschlussprüfung durchführt, hat der Wirt-
des Netzwerkes und ihrer verbundenen Unter-
schaftsprüferkammer auf deren schriftliche
nehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Infor-
Aufforderung die Unterlagen über die Arbeit
mationen öffentlich zugänglich sind;
von Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungs-
4. Anschriften von weiteren Büros in Deutschland; gesellschaften aus Drittstaaten im Sinn des § 3
5. Namen und Geschäftsadressen aller Mitglieder Abs. 1 Satz 1, die in den Konzernabschluss ein-
des Vorstands des Prüfungsverbands oder des bezogene Tochterunternehmen prüfen, zu über-
Leiters der Prüfungsstelle; geben, soweit diese nicht gemäß § 134 Abs. 1
eingetragen sind oder eine Vereinbarung zur Zu-
6. Namen und Registernummern der im Namen
sammenarbeit gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 3
des Prüfungsverbands oder der Prüfungsstelle
nicht besteht. Erhält der Wirtschaftsprüfer kei-
tätigen Wirtschaftsprüfer;
nen Zugang zu den Unterlagen über die Arbeit
7. alle anderen Registrierungen bei zuständigen von Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungs-
Stellen anderer Staaten unter Angabe des Na- gesellschaften aus Drittländern, sind der Ver-
mens der Registerstelle sowie der Registernum- such ihrer Erlangung und die Hindernisse zu do-
mer; kumentieren und der Wirtschaftsprüferkammer
8. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichts- auf deren schriftliche Aufforderung die Gründe
behörde. dafür mitzuteilen.“
(3) Die in Absatz 1 genannten Prüfungsverbände c) In Absatz 5 wird die Angabe „4“ durch die An-
und Prüfungsstellen sind verpflichtet, der Wirt- gabe „4a“ ersetzt.
schaftsprüferkammer die in Absatz 2 genannten 7. In § 55c Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe
Tatsachen sowie jede Änderung dieser Tatsachen „Satz 1“ gestrichen.
mitzuteilen. Die Wirtschaftsprüferkammer hat die
mitgeteilten Tatsachen sowie Änderungen einzutra- 8. § 57 wird wie folgt geändert:
gen. a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
(4) Die in Absatz 1 genannten genossenschaftli- „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Wör-
chen Prüfungsverbände sind verpflichtet, der Wirt- ter „oder Vertragsstaat des Abkommens über
schaftsprüferkammer Mitteilung zu machen, wenn den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
sie keine Abschlussprüfungen im Sinn des § 340k b) Absatz 9 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder des
„Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass
Artikels 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprü-
zum Handelsgesetzbuch mehr durchführen oder
ferkammer nicht einverstanden ist, kann die
wenn ihr Prüfungsrecht unanfechtbar entzogen
Wirtschaftsprüferkammer unter den Vorausset-
worden ist. Die in Absatz 1 genannten Prüfungs-
zungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsunterlagen und
stellen der Sparkassen- und Giroverbände sind ver-
andere Dokumente auf Anforderung der zustän-
pflichtet der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen,
digen Stelle an diese herausgeben, wenn
wenn ihr Prüfungsrecht unanfechtbar entzogen
worden ist. In diesen Fällen hat die Wirtschaftsprü- 1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich
ferkammer die Eintragung zu löschen.“ auf Prüfungen von Unternehmen beziehen,
die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgege-
5. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ben haben oder Teile eines Konzerns sind,
„(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens der in diesem Staat einen Konzernabschluss
im Sinn des § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsge- vorlegt,
setzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prü-
fungspartner im Sinn des § 319a Abs. 1 Satz 5, 2. die zuständige Stelle die Anforderungen er-
Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Ab- füllt, auf die in Artikel 47 Abs. 3 der Richt-
schlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig linie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen
Führungstätigkeit ausüben.“ und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU
Nr. L 157 S. 87) Bezug genommen wird und
6. § 51b wird wie folgt geändert: die von der Kommission der Europäischen
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Gemeinschaften als angemessen erklärt wur-
„Der Wirtschaftsprüfer hat in den Arbeitspapie- den,
ren, die Abschlussprüfungen im Sinn des § 316 3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine
des Handelsgesetzbuchs betreffen, auch die zur Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen
Überprüfung seiner Unabhängigkeit im Sinn des der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweili-
§ 319 Abs. 2 bis 5 und des § 319a des Handels- gen Stelle getroffen wurde.“
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
9. In § 57h Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und Gleichwertigkeit selbst bewerten und feststellen.
§ 66b“ durch die Wörter „ , §§ 66b und 136“ er- Es wird bei der Bewertung die Bewertungen und
setzt. Feststellungen anderer Mitgliedstaaten berück-
10. In § 131g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Euro- sichtigen. Trifft das Bundesministerium für Wirt-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro- schaft und Technologie eine solche Feststellung,
päischen Union“ und in Abs. 2 Satz 2 die Wörter macht es diese durch Veröffentlichung im Bun-
„den Europäischen Gemeinschaften“ durch die desanzeiger bekannt. Lehnt das Bundesministe-
Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt. rium für Wirtschaft und Technologie die Gleich-
wertigkeit im Sinn des Satzes 1 ab, kann es den
11. § 133 wird wie folgt geändert: in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Ge-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: sellschaften für einen angemessenen Über-
„§ 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“ gangszeitraum die Fortführung ihrer Prüfungstä-
tigkeit im Einklang mit den einschlägigen deut-
b) Absatz 3 wird gestrichen.
schen Vorschriften gestatten. Die Feststellung
12. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: und die Ablehnung der Gleichwertigkeit wird
„§ 133a der Abschlussprüferaufsichtskommission mitge-
teilt, damit sie diese Entscheidung gemäß § 66a
Unbefugte Ausübung einer Führungs-
Abs. 11 berücksichtigen kann. Erfolgt nach Maß-
position bei dem geprüften Unternehmen
gabe dieses Absatzes keine Eintragung gemäß
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Absatz 1, so bestätigt die Wirtschafts-
Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt. prüferkammer dies dem Abschlussprüfer, der
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfungs-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. gesellschaft auf Antrag schriftlich.“
§ 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.“ 16. Nach § 139b wird folgender § 140 eingefügt:
13. Die bisherigen §§ 133a bis 133c werden die §§ 133b „§ 140
bis 133d.
Übergangsregelung
14. Im neuen § 133d Abs. 1 wird die Angabe „§ 132 für § 43 Abs. 3, § 133a
Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1“ § 43 Abs. 3 und § 133a gelten nicht für solche
ersetzt. Personen, die ihre Prüfungstätigkeit bei den Unter-
nehmen vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechts-
15. § 134 wird wie folgt geändert: modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- (BGBl. I S. 1102) aufgegeben haben.“
fügt:
„(2a) Liegen die Voraussetzungen des Absat- Artikel 13
zes 1 und 2 vor, erteilt die Wirtschaftsprüfer- Änderung sonstigen Bundesrechts
kammer dem eingetragenen Abschlussprüfer,
(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
der Abschlussprüferin oder der Abschlussprü-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987
fungsgesellschaft eine Eintragungsbescheini-
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 27
gung.“
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„(4) Von der Eintragung und deren Folgen 1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „256“ durch die An-
nach Absatz 3 ist auf der Grundlage der Gegen- gabe „256a“ ersetzt, die Angabe „ , § 279“ gestri-
seitigkeit abzusehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 chen und das Wort „Handelsgesetzbuche“ durch
genannten Personen und Gesellschaften in ih- das Wort „Handelsgesetzbuch“ ersetzt.
rem jeweiligen Drittstaat einer öffentlichen Auf-
sicht, einer Qualitätskontrolle sowie einer Be- 2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
rufsaufsicht unterliegen, die Anforderungen er- „(4) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals
füllen, welche denen der in Absatz 3 genannten auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein
Vorschriften gleichwertig sind, oder wenn die Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar
Europäische Kommission dies für eine Über- 2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung
gangsfrist nach Artikel 46 Abs. 2 Satz 3 der des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla- 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf
ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen schäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. De-
und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L zember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der
157 S. 87) vorsieht. Die in Satz 1 genannte bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letzt-
Gleichwertigkeit wird von der Kommission der mals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der
Europäischen Gemeinschaften in Zusammenar- für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem
beit mit den Mitgliedstaaten bewertet und fest- 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser
gestellt. Solange die Kommission der Europäi- Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
schen Gemeinschaften noch keine Übergangs- buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
entscheidung nach Satz 1 oder Feststellung rungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
nach Satz 2 getroffen hat, kann das Bundesmi- verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67
nisterium für Wirtschaft und Technologie die des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1129
enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. c) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39
Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes wie folgt gefasst:
zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.“ „39 Passive latente Steuern“.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: (2) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert: 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert
durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember
aa) Der Posten B. I. wird wie folgt gefasst:
2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
„I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Nach § 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
1. Selbst geschaffene gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche „Sind Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Rechte und Werte (KUGr. 0901) …… Wertpapierhandelsgesetzes des Mutterunterneh-
mens an einer inländischen Börse zum Handel am
2. entgeltlich erworbene Konzes- regulierten Markt zugelassen, ist zudem eine Be-
sionen, gewerbliche Schutz- scheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
rechte und ähnliche Rechte § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über
und Werte sowie Lizenzen an die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine
solchen Rechten und Werten Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
(KUGr. 0902) …… § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung
3. Geschäfts- oder Firmenwert über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung
(KUGr. 0903) …… offenzulegen. Satz 2 findet keine Anwendung, so-
weit ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1
4. geleistete Anzahlungen Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit ei-
(KUGr. 091) ……“. ner Mindeststückelung von 50 000 Euro oder einem
bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F. entsprechenden Betrag anderer Währung an einer
bis H. ersetzt: inländischen Börse zum Handel am regulierten
Markt zugelassen sind.“
„F. Aktive latente Steuern (KGr. 19)**) ……
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
G. Aktiver Unterschiedsbetrag aus a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
der Vermögensverrechnung ……
„3. der befreiende Konzernabschluss von einem
H. Nicht durch Eigenkapital in Übereinstimmung mit den Vorschriften der
gedeckter Fehlbetrag ……“. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Par-
b) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F. laments und des Rates vom 17. Mai 2006
Rechnungsabgrenzungsposten folgender Posten über Abschlussprüfungen von Jahresab-
angefügt: schlüssen und konsolidierten Abschlüssen
(ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in der jeweils gelten-
„G. Passive latente Steuern (KGr. 39)**) ……“.
den Fassung zugelassenen Abschlussprüfer
4. In der Anlage 2 (Formblatt für die Gewinn- und Ver- geprüft worden ist oder der Abschlussprüfer
lustrechnung) werden im Posten Nr. 20 Buchstabe a zumindest eine den Anforderungen dieser
die Wörter „sowie auf aktivierte Aufwendungen für Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und
die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts- der Konzernabschluss in einer den Anforde-
betriebes“ gestrichen. rungen des Handelsgesetzbuchs entspre-
5. Anlage 4 wird wie folgt geändert: chenden Weise geprüft worden ist und“.
a) In der Kontenklasse 0 werden die Kontenunter- b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
gruppen 090 und 091 wie folgt gefasst: „Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften
„090 Immaterielle Vermögensgegenstände der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Ab-
schlussprüfer von Mutterunternehmen, deren
0901 Selbst geschaffene gewerbliche Schutz- Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
rechte und ähnliche Rechte und Werte Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen
0902 entgeltlich erworbene Konzessionen, ge- Börse zum Handel am regulierten Markt zugelas-
werbliche Schutzrechte und ähnliche sen sind, weisen nur dann eine den Anforderun-
Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol- gen der Richtlinie gleichwertige Befähigung auf,
chen Rechten und Werten wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß
§ 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einge-
0903 Geschäfts- oder Firmenwert
tragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß
091 geleistete Anzahlungen“. § 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung aner-
b) In der Kontenklasse 1 wird die Kontengruppe 19 kannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit
wie folgt gefasst: ausschließlich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit
„19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unter- einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder
schiedsbetrag aus der Vermögensverrech- einem entsprechenden Betrag anderer Währung
nung an einer inländischen Börse zum Handel am re-
190 Aktive latente Steuern gulierten Markt zugelassen sind.“
191 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö- c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
gensverrechnung“. „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
gelten“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 1“ die 3. § 5 wird aufgehoben.
Angabe „bis 3“ eingefügt. 4. Die Anlage (Formblatt) wird wie folgt geändert:
(3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der a) Der Aktivposten A. I. wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
„I. Immaterielle Vermögensgegenstände
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt ge- 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
ändert: rechte und ähnliche Rechte und Werte
1. § 37v Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
werbliche Schutzrechte und ähnliche
a) In Nummer 1 wird das Wort „Sitzungsstaates“ Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
durch das Wort „Sitzstaats“ ersetzt. chen Rechten und Werten
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein 3. Geschäfts- oder Firmenwert
Komma ersetzt.
4. geleistete Anzahlungen“.
c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Erklärung“ das b) Nach dem Aktivposten C. werden folgende Pos-
Wort „und“ eingefügt. ten D. und E. angefügt:
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „D. Aktive latente Steuern
„4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer- E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö-
kammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirt- gensverrechnung“.
schaftsprüferordnung über die Eintragung
c) Der Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:
des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung
der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 „2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden
Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“.
über die Befreiung von der Eintragungs- d) Nach dem Passivposten D. Rechnungsabgren-
pflicht“. zungsposten wird folgender Posten angefügt:
2. In 37y Nr. 1 werden das Wort „und“ nach dem Wort „E. Passive latente Steuern“.
„Konzernlagebericht“ durch ein Komma ersetzt und (6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „und eine in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-
Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß ber 1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch
§ 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestäti- S. 1373), wird wie folgt geändert:
gung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134
Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über 1. In § 20 der Inhaltsübersicht wird die Angabe
die Befreiung von der Eintragungspflicht“ eingefügt. „(Nr. 15)“ durch die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „zum amtlichen
3. In § 39 Abs. 2 Nr. 24 und 25 werden jeweils nach der
Handel oder zum geregelten Markt“ durch die Wör-
Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ die Wörter „und der
ter „zum Handel im regulierten Markt“ ersetzt.
Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß
§ 37v Abs. 2 Nr. 4“ eingefügt. 3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Realkreditinsti-
tute“ durch das Wort „Pfandbriefbanken“ ersetzt.
(4) In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), 4. § 13 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 17. De- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, b) Absatz 4 wird Absatz 3.
wird nach der Angabe „§ 319a Abs. 1,“ die Angabe
„§ 319b Abs. 1,“ eingefügt. 5. In § 14 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 werden je-
weils die Wörter „um Wechsel im Sinne des Unter-
(5) Die Verordnung über Formblätter für die Gliede- postens „Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zen-
rung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh- tralnotenbanken zugelassen sind“ (Aktivposten Nr. 2
men vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die Buchstabe b) oder“ gestrichen.
durch die Verordnung vom 6. März 1987 (BGBl. I S. 770)
6. § 20 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „(Nr. 15)“
1. In § 2a Satz 2 werden die Aktivposten B. III. 1. durch die Angabe „(Nr. 14)“ ersetzt.
und B. III. 2. wie folgt gefasst:
b) In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die An-
„B. III. Anteile an verbundenen Unternehmen“. gabe „Nr. 14“ ersetzt.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 7. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder an
„(4) Das Formblatt gemäß Anlage in der Fassung die Deutsche Bundesbank verpfändeten Wechseln“
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom gestrichen.
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf den 8. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Rückzahlungsbetrag“
Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember durch das Wort „Erfüllungsbetrag“ ersetzt.
2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a 9. § 34 wird wie folgt geändert:
Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fas-
sung ist letztmals auf den Jahresabschluss für das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Satz 1
anzuwenden.“ Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1131
11, 13, 14, 16 bis 19,“ durch die Wörter „7. von Pfandbriefbanken eine Deckungsrech-
„§ 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, nung getrennt nach Hypotheken-, Schiffs-
Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29,“ ersetzt. hypotheken- und Kommunalkreditgeschäft
nach Maßgabe des § 28 des Pfandbriefge-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“
setzes, ferner zu den Posten der Aktivseite
durch die Angabe „Nr. 3a“ ersetzt.
der Bilanz die zur Deckung begebener
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Schuldverschreibungen bestimmten Akti-
aa) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 va;“.
Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die An- 11. In § 37 werden die Wörter „sowie § 39 Abs. 4 und 5“
gabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27“ gestrichen.
ersetzt. 12. In § 38 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder 39
bb) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wör- Abs. 4 oder 5“ gestrichen.
ter „aus Finanzgeschäften“ durch die Wörter 13. § 39 wird wie folgt geändert:
„des Handelsbestands“ ersetzt.
a) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
b) In Absatz 10 werden die Angabe „§ 8b Abs. 1
eingefügt:
Satz 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“ und
„4. Die Gründe der Einschätzung des Risi- die Wörter „aus Finanzgeschäften“ durch die
kos der Inanspruchnahme für gemäß Wörter „des Handelsbestands“ ersetzt.
der §§ 26 und 27 unter der Bilanz c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten fügt:
und andere Verpflichtungen.“
„(11) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
10. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe d, Nr. 4, § 35 Abs. 1 Nr. 1a, 6a bis 6c
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- und 7 sowie die Formblätter 1 bis 3 in der Fas-
gefügt: sung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals
„1a. eine Aufgliederung des Bilanzpostens auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das
„Handelsbestand“ (Aktivposten Nr. 6a) in nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Ge-
derivative Finanzinstrumente, Forderungen, schäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 3
Schuldverschreibungen und andere festver- in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung
zinsliche Wertpapiere, Aktien und andere sind letztmals auf Jahres- und Konzernab-
nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie schlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 begin-
sonstige Vermögensgegenstände und eine nende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im
Aufgliederung des Bilanzpostens „Handels- Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen
bestand“ (Passivposten Nr. 3a) in derivative des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bi-
Finanzinstrumente und Verbindlichkeiten;“. lanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des
Angabe „Nr. 14“ ersetzt. Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
enthaltenen Übergangsregelungen entspre-
c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a
chend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungs-
bis 6c eingefügt:
gesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entspre-
„6a. bei Finanzinstrumenten des Handelsbe- chend.“
stands die Methode der Ermittlung des Ri-
14. Das Formblatt 1 (Jahresbilanz) wird wie folgt geän-
sikoabschlags nebst den wesentlichen An-
dert:
nahmen, insbesondere die Haltedauer, der
Beobachtungszeitraum und das Konfidenz- a) Im Aktivposten 2 Buchstabe b werden die Wör-
niveau sowie der absolute Betrag des Risi- ter „darunter: bei der Deutschen Bundesbank re-
koabschlags; finanzierbar … Euro“ gestrichen.
6b. in den Fällen der Umgliederung deren Grün- b) Vor dem Aktivposten 7 wird folgender Aktivpos-
de, der Betrag der umgegliederten Finanz- ten 6a eingefügt:
instrumente des Handelsbestands und die „6a. Handelsbestand ……“.
Auswirkungen der Umgliederung auf den c) Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sowie
„11. Immaterielle Anlagewerte:
für den Fall der Umgliederung wegen Auf-
gabe der Handelsabsicht die außergewöhn- a) Selbst geschaffene ge-
lichen Umstände, die dies rechtfertigen; werbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte und
6c. ob innerhalb des Geschäftsjahres die insti- Werte …….
tutsinternen festgelegten Kriterien für die
Einbeziehung von Finanzinstrumenten in b) entgeltlich erworbene
den Handelsbestand geändert worden sind Konzessionen, gewerb-
liche Schutzrechte und
und welche Auswirkungen sich daraus auf
ähnliche Rechte und
den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag er- Werte sowie Lizenzen
geben;“. an solchen Rechten
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: und Werten …….
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
b) In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus
c) Geschäfts- oder
Firmenwert ……. Finanzgeschäften“ jeweils durch die Wörter „des
Handelsbestands“ ersetzt.
d) geleistete Anzahlungen ……. …….“. c) Der Ertragsposten 9 und der Aufwandsposten 18
d) Die Aktivposten 14 bis 16 werden durch fol- werden gestrichen.
gende Aktivposten 14 bis 17 ersetzt: d) Der Posten 17 wird wie folgt gefasst:
„14. Sonstige Vermögensgegenstände ……. „17. Aufwendungen aus
Verlustübernahme ……“.
15. Rechnungsabgrenzungsposten5) …….
17. Im Formblatt 2 und 3 (jeweils Gewinn- und Verlust-
16. Aktive latente Steuern ……. rechnung) wird in den Fußnoten 4, 5 und 7 jeweils
die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
17. Aktiver Unterschiedsbetrag aus „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.
der Vermögensverrechnung …….“.
(7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
e) Der bisherige Aktivposten 17 wird Aktivpos- gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
ten 18. S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie
f) Nach dem Passivposten 3 wird folgender Pas- folgt geändert:
sivposten 3a eingefügt:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„3a. Handelsbestand ……“.
„(1) Im Posten „Immaterielle Vermögensgegen-
g) Nach dem Passivposten 6. Rechnungsabgren- stände“ sind jeweils gesondert auszuweisen:
zungsposten wird folgender Passivposten ein- 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
gefügt: und ähnliche Rechte und Werte;
„6a. Passive latente Steuern“. 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbli-
h) Der Passivposten 8 wird gestrichen. che Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und
i) In der Fußnote 3 wird der Posten 6a. neuer Pos- Werten;
ten 6aa.
3. Geschäfts- oder Firmenwert;
j) In der Fußnote 5 zum bisherigen Aktivposten 16
wird das Wort „Realkreditinstitute“ durch das 4. geleistete Anzahlungen.“
Wort „Pfandbriefbanken“ ersetzt und die Angabe 2. In den §§ 47 und 48 wird jeweils in Satz 2 die Num-
„Posten 16“ durch die Angabe „Posten 15“ er- mer 2 gestrichen.
setzt. 3. § 51 wird wie folgt geändert:
k) Im Passivposten 12 Unterposten c wird der wei- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285
tere Unterposten cb wie folgt gefasst: Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16
„cb) Rücklage für Anteile an einem bis 19“ durch die Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6,
herrschenden oder mehrheitlich 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ ersetzt.
beteiligten Unternehmen ……“.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe
l) In den Fußnoten 1, 2, 6, 7, 9 und 10 wird das „Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen.
Wort „Realkreditinstitute“ jeweils durch das Wort c) Absatz 6 wird aufgehoben.
„Pfandbriefbanken“ und in den Fußnoten 2 und 7 4. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
ferner jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“ ersetzt.
5. In § 59 Abs. 1 werden die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1
15. Das Formblatt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) und 2 sowie 4 bis 11“ durch die Wörter „§ 314
wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 21“ ersetzt.
a) Der Aufwandsposten 3 wird wie folgt gefasst: 6. § 64 wird wie folgt geändert:
„3. Nettoaufwand des Handelsbestands“. a) In Absatz 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Geset-
b) Der Ertragsposten 5 wird wie folgt gefasst: zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
angefügt worden ist, wird die Klammerbezeich-
„5. Nettoertrag des Handelsbestands“. nung „(9)“ durch die Klammerbezeichnung „(10)“
c) In den Fußnoten 6 und 7 werden die Wörter „aus ersetzt.
Finanzgeschäften“ jeweils durch die Wörter „des b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
Handelsbestands“ ersetzt. fügt:
d) Der Aufwandsposten 10 und der Ertragsposten 9 „(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3,
werden gestrichen. die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der
16. Das Formblatt 3 (Gewinn- und Verlustrechnung) Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsge-
wird wie folgt geändert: setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
a) Der Posten 7 wird wie folgt gefasst: das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
„7. Nettoertrag oder Nettoaufwand des Han- Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1
delsbestands“. bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1133
2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jah- c) Der Aufwandsposten II. 2. Buchstabe d wird wie
res- und Konzernabschlüsse für das vor dem folgt gefasst:
1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzu- „d) Aufwendungen aus
wenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung Verlustübernahme …… ……
auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in
der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungs- ……“.
gesetzes verwiesen wird, gelten die in den Arti-
keln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum d) Der Aufwandsposten II. 2. Buchstabe e wird ge-
Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsre- strichen.
gelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 9. Das Formblatt 3 wird wie folgt geändert:
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz- a) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie
buch gilt entsprechend.“ folgt gefasst:
7. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert: „e) Erträge aus Gewinngemein-
a) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst: schaften, Gewinnabführungs-
und Teilgewinnabführungs-
„B. Immaterielle Vermögensgegenstände: verträgen …… ……“.
I. Selbst geschaffene ge-
werbliche Schutzrechte und b) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestri-
ähnliche Rechte und Werte …… chen.
c) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe d wird wie
II. entgeltlich erworbene Kon-
folgt gefasst:
zessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche „d) Aufwendungen aus
Rechte und Werte sowie Verlustübernahme …… ……“.
Lizenzen an solchen
Rechten und Werten …… d) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe e wird ge-
strichen.
III. Geschäfts- oder 10. Das Formblatt 4 wird wie folgt geändert:
Firmenwert ……
a) Der Ertragsposten II. 3. Buchstabe e wird wie
IV. geleistete Anzahlungen …… ……“. folgt gefasst:
b) Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird gestri- „e) Erträge aus Gewinngemein-
chen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermögens- schaften, Gewinnabführungs-
gegenstände wird Aktivposten F. III. und Teilgewinnabführungs-
verträgen …… ……“.
c) Der Aktivposten H. wird durch folgende Aktiv-
posten H. bis J. ersetzt: b) Der Ertragsposten II. 3. Buchstabe f wird gestri-
„H. Aktive latente Steuern …… chen.
c) Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe d wird
I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus wie folgt gefasst:
der Vermögensverrechnung ……
„d) Aufwendungen aus
J. Nicht durch Eigenkapital Verlustübernahme …… ……“.
gedeckter Fehlbetrag ……“.
d) Der Aufwandsposten II. 10. Buchstabe e wird
d) Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„2. Rücklage für Anteile an einem e) Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe e wird wie
herrschenden oder mehrheitlich folgt gefasst:
beteiligten Unternehmen ……“.
„e) Erträge aus Gewinngemein-
e) Der Passivposten D. wird gestrichen. schaften, Gewinnabführungs-
und Teilgewinnabführungs-
f) Der Passivposten „K. Rechnungsabgrenzungs- verträgen …… ……“.
posten“ wird durch folgende Posten ersetzt:
f) Der Ertragsposten III. 2. Buchstabe f wird gestri-
„K. Rechnungsabgrenzungs-
posten …… chen.
g) Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe d wird wie
L. Passive latente Steuern ……“. folgt gefasst:
8. Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert: „d) Aufwendungen aus
a) Der Ertragsposten II. 1. Buchstabe e wird wie Verlustübernahme …… ……
folgt gefasst: ……“.
„e) Erträge aus Gewinngemein-
schaften, Gewinnabführungs- h) Der Aufwandsposten III. 3. Buchstabe e wird ge-
und Teilgewinnabführungs- strichen.
verträgen …… ……“. 11. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:
b) Der Ertragsposten II. 1. Buchstabe f wird gestri- a) Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegen-
chen. stände wird wie folgt gefasst:
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
„B. Immaterielle Vermögensgegenstände
III. Geschäfts- oder Firmenwert ……
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
rechte und ähnliche Rechte und Werte IV. geleistete Anzahlungen …… ……“.
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge- b) Der Aktivposten F. III. Eigene Anteile wird gestri-
werbliche Schutzrechte und ähnliche chen; der Aktivposten F. IV. Andere Vermögens-
Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol- gegenstände wird Aktivposten F. III.
chen Rechten und Werten c) Der Aktivposten H. wird durch die folgenden Ak-
3. Geschäfts- oder Firmenwert tivposten H. bis J. ersetzt:
4. geleistete Anzahlungen.“ „H. Aktive latente Steuern ……
b) Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5. I. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
(8) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord- Vermögensverrechnung ……
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), geändert
J. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. De- Fehlbetrag ……“.
zember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 31 und 32 wird in Satz 2 jeweils die Num- d) Passivposten A. III. 2. wird wie folgt gefasst:
mer 2 gestrichen. „2. Rücklage für Anteile an einem
herrschenden oder mehrheitlich
2. § 34 wird wie folgt geändert:
beteiligten Unternehmen ……“.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1
bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“ durch die e) Der Passivposten D. wird gestrichen.
Wörter „285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 f) Nach dem Passivposten K. Rechnungsabgren-
bis 29“ ersetzt. zungsposten wird folgender Posten eingefügt:
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „L. Passive latente Steuern ……“.
„Satz 1“ gestrichen.
5. Das Formblatt 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
a) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe e wird wie folgt
„(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für gefasst:
Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzu-
„e) Erträge aus Gewinngemein-
geben.“
schaften, Gewinnabführungs-
3. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt: und Teilgewinnabführungs-
„(3) Die §§ 31, 32 und 34 Abs. 6, die Formblätter 1 verträgen …… ……“.
und 2 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bi- b) Der Ertragsposten I. 3. Buchstabe f wird gestri-
lanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai chen.
2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. De- c) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe d wird wie
zember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwen- folgt gefasst:
den. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in „d) Aufwendungen aus
der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind Verlustübernahme …… ……“.
letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäfts- d) Der Aufwandsposten I. 10. Buchstabe e wird ge-
jahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Ver- strichen.
ordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz- 6. Das Muster 1 wird wie folgt geändert:
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
a) Der Posten B. Immaterielle Vermögensgegen-
rungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den
stände wird wie folgt gefasst:
Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelun- „B. Immaterielle Vermögensgegenstände
gen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt rechte und ähnliche Rechte und Werte
entsprechend.“
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, ge-
4. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert: werbliche Schutzrechte und ähnliche
a) Der Aktivposten B. wird wie folgt gefasst: Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol-
chen Rechten und Werten
„B. Immaterielle Vermögensgegenstände:
I. Selbst geschaffene gewerb- 3. Geschäfts- oder Firmenwert
liche Schutzrechte und 4. geleistete Anzahlungen.“
ähnliche Rechte und Werte ……
b) Die Nummer B. 4. wird Nummer B. 5.
II. entgeltlich erworbene (9) In § 141 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in
Konzessionen, gewerbliche der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
Schutzrechte und ähnliche 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Rechte und Werte sowie
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774)
Lizenzen an solchen
Rechten und Werten …… geändert worden ist, wird die Angabe „bis 242 Abs. 1“
durch die Angabe „ , 241, 242 Abs. 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1135
(10) Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).“ ersetzt.
Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie
(16) In Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur
folgt geändert:
Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
1. In § 19f Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
„nähere Bestimmungen über“ die Wörter „den Zeit- Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
punkt der Prüfung,“ eingefügt. erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt
2. § 44 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 100 des
„§ 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.“ ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 319a
3. In § 110 Abs. 6 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Abs. 1“ die Angabe „und § 319b“ eingefügt.
Angabe „Satz 3“ ersetzt. (17) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom
4. In § 110a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Darstel- 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert
lung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
durch die Wörter „Darstellungen des Prüfungsbe- (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:
richts des Abschlussprüfers“ ersetzt. 1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „256“ durch die
(11) Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember Angabe „256a“ ersetzt und die Angabe „§ 279,“ ge-
2006 (BGBl. I S. 2926), geändert durch Artikel 2a des strichen.
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:
wird wie folgt geändert:
„(7) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals
1. In § 271 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „aus Finanz-
auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein
geschäften“ durch die Wörter „des Handelsbe-
Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar
stands“ ersetzt.
2010 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der Fassung
2. Dem § 339 wird folgender Absatz 21 angefügt: des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
„(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bi- 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf
lanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Ge-
2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresab- schäftsjahr aufzustellen ist, das nach dem 31. De-
schlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach zember 2009 beginnt. Die Anlagen 1 und 4 in der
dem 31. Dezember 2009 beginnen.“ bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letzt-
mals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der
(12) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas- für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 1. Januar 2010 beginnt. Soweit im Übrigen in dieser
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetz-
des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird buchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisie-
wie folgt geändert: rungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
1. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
„§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt.“
enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend.
2. In § 53c Abs. 3 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes
durch die Wörter „ein aktivierter Geschäfts- oder Fir- zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.“
menwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetz-
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
buchs).“ ersetzt.
(13) Anlage 2 Abschnitt A der Versicherungsbericht- a) Die Aktivseite wird wie folgt geändert:
erstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I aa) Der Posten I. wird wie folgt gefasst:
S. 622) wird wie folgt geändert:
„I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. In Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100)
werden in der Nummer 1 der Satz 2 und in Nummer 6 1. Selbst geschaffene ge-
werbliche Schutzrechte
die Sätze 3 und 4 gestrichen.
und ähnliche Rechte und
2. In Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 200) Werte (KUGr. 0800) ……
Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter „ , auf akti-
vierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Er- 2. entgeltlich erworbene
weiterung des Geschäftsbetriebs“ gestrichen. Konzessionen, gewerb-
liche Schutzrechte und
(14) In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Pensions- ähnliche Rechte und
fondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober Werte sowie Lizenzen an
2005 (BGBl. I S. 3048) werden in Nummer 1 der Satz 2 solchen Rechten und
und in Nummer 2 die Sätze 3 und 4 gestrichen. Werten (KUGr. 0801) ……
(15) In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Kapital-
3. Geschäfts- oder Firmen-
ausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001
wert (KUGr. 0802) ……
(BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, 4. geleistete Anzahlungen
werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „ein (KUGr. 0803) ……. ……“.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
bb) Der Posten F. wird durch folgende Posten F. „(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16
bis H. ersetzt: Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungs-
„F. Aktive latente Steuern**) wortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16
(KUGr. 164) …… Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen.“
G. Aktiver Unterschiedsbetrag aus (20) Dem § 153 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsver-
der Vermögensverrechnung …… tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
H. Nicht durch Eigenkapital vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist,
gedeckter Fehlbetrag ……“. wird folgender Satz angefügt:
b) Auf der Passivseite wird nach dem Posten F. „Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handels-
Rechnungsabgrenzungsposten folgender Posten gesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.“
angefügt:
(21) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
„G. Passive latente Steuern (KGr. 39)**) ……“. gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert: 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1
a) In der Kontenklasse 0 wird die Kontenunter- des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), wird
gruppe 080 wie folgt gefasst: wie folgt geändert:
„080 Immaterielle Vermögensgegenstände 1. In § 38 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und Bau-
sparkassen“ durch die Wörter „ , Bausparkassen so-
0800 Selbst geschaffene gewerbliche Schutz-
wie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
rechte und ähnliche Rechte und Werte
§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ und die Wörter
0801 entgeltlich erworbene Konzessionen, ge- „Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit-
werbliche Schutzrechte und ähnliche institute vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203)“
Rechte und Werte sowie Lizenzen an sol- durch die Wörter „Kreditinstituts-Rechnungsle-
chen Rechten und Werten gungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung“
0802 Geschäfts- und Firmenwert ersetzt.
0803 geleistete Anzahlungen“. 2. In § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und
b) In der Kontenklasse 1 wird die bisherige Konten- Bausparkassen“ durch die Wörter „ , Bausparkassen
gruppe 19 wie folgt gefasst: sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
§ 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes“ ersetzt.
„19 Aktive latente Steuern, Aktiver Unter-
schiedsbetrag aus der Vermögensverrech- Artikel 14
nung, Bilanzverlust“.
Änderungen des FGG-Reformgesetzes
c) Nach der Kontengruppe 19 werden folgende
Kontenuntergruppen 191 bis 193 eingefügt: (1) § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
„191 Aktive latente Steuern ligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
192 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermö- S. 2586, 2587) tritt abweichend von Artikel 112 Abs. 1
gensverrechnung des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
193 Bilanzverlust“. am 29. Mai 2009 in Kraft.
d) In der Kontenklasse 3 wird die Kontengruppe 39 (2) Artikel 69 Nr. 5 Buchstabe c des FGG-Reformge-
wie folgt gefasst: setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. April 2009
„39 Passive latente Steuern“. (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(18) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom ändert:
3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 8 1. In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Satz 3“
Abs. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird die Angabe
„Satz 1“ nach der Angabe „§ 285“ gestrichen. 2. In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
(19) § 16 Abs. 2 der Genossenschaftsregisterverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok- Artikel 15
tober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 40
Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gefasst: Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1137
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Vom 18. Mai 2009
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozial-
versicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitions-
haushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach
Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2
genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu
den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1139
Verordnung
zur Anpassung der Meldepflicht
nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes an die epidemische Lage
(Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung – LabMeldAnpV)
Vom 26. Mai 2009
Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird
auf methicillinresistente Stämme des Krankheitserregers Staphylococcus
aureus (MRSA) ausgedehnt. Die Meldepflicht gilt nur für den Nachweis aus Blut
oder Liquor.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 2009
– 1 BvR 256/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 659), wiederholt mit Beschluss vom 1. September 2008 (Bundesge-
setzblatt Teil I Seite 1850) und erneut wiederholt und erweitert mit Beschluss
vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239) wird für die
Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
Berlin, den 13. Mai 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1139
Verordnung
zur Anpassung der Meldepflicht
nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes an die epidemische Lage
(Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung – LabMeldAnpV)
Vom 26. Mai 2009
Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird
auf methicillinresistente Stämme des Krankheitserregers Staphylococcus
aureus (MRSA) ausgedehnt. Die Meldepflicht gilt nur für den Nachweis aus Blut
oder Liquor.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Mai 2009
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 2009
– 1 BvR 256/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 659), wiederholt mit Beschluss vom 1. September 2008 (Bundesge-
setzblatt Teil I Seite 1850) und erneut wiederholt und erweitert mit Beschluss
vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239) wird für die
Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
Berlin, den 13. Mai 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „100 Jahre Internationale Luftfahrtausstellung“)
Vom 7. Mai 2009
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite der Münze zeigt im Mittelteil die
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Frontalansicht eines modernen Flugzeugs beim Lande-
regierung beschlossen, aus Anlass des 100-jährigen anflug. In beiden Seitenstreifen wird in zurückhaltender,
Jubiläums der Internationalen Luftfahrtausstellung im fast ornamentaler Gestaltung die Vielfalt der Luft- und
Jahr 2009 eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn- Raumfahrt – von den Fluggeräten Otto Lilienthals bis
wert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Auflage der hin zur Internationalen Raumstation ISS – deutlich.
Münze beträgt 1 850 000 Stück, darunter maximal Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
200 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, Mün- pasterne, die Wertziffer und Wertbezeichnung sowie die
chen. Jahreszahl 2009 und das Prägezeichen „D“ des Baye-
rischen Hauptmünzamtes, München.
Die Münze wird ab dem 4. Juni 2009 in den Verkehr Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Inschrift:
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „FASZINATION FLIEGEN ★
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten TRADITION ★ INNOVATION ★“.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt von Herrn Bodo Broschat,
Randstab umgeben. Berlin.
Berlin, den 7. Mai 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1141
Bekanntmachung
zu § 850c der Zivilprozessordung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)
Vom 15. Mai 2009
Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivil-
prozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni
2011 unverändert.
Berlin, den 15. Mai 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des ELENA-Verfahrensgesetzes
Vom 14. Mai 2009
Das ELENA-Verfahrensgesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b sind die Angabe „1e und“ und die Angabe
„1e,“ zu streichen.
Berlin, den 14. Mai 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
J o c h e n P u t h - We i ß e n f e l s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1141
Bekanntmachung
zu § 850c der Zivilprozessordung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)
Vom 15. Mai 2009
Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivil-
prozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni
2011 unverändert.
Berlin, den 15. Mai 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des ELENA-Verfahrensgesetzes
Vom 14. Mai 2009
Das ELENA-Verfahrensgesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) ist wie folgt
zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b sind die Angabe „1e und“ und die Angabe
„1e,“ zu streichen.
Berlin, den 14. Mai 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
J o c h e n P u t h - We i ß e n f e l s
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 19. Mai 2009
Tag Inhalt Seite
26. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht sowie über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen, und der Änderungen von 1990, 1992, 1997 und 1999 hierzu . . . . . . . . . . . . . . 430
27. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
27. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
31. 3. 2009 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 435
31. 3. 2009 Bekanntmachung des deutsch-angolanischen Abkommens über die Kooperation in den Bereichen
Kultur, Bildung und Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
3. 4. 2009 Bekanntmachung der deutsch-syrischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 441
24. 4. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
28. 4. 2009 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag und
eines geänderten Gebührenverzeichnisses als Anhang zu der Ausführungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . 444
29. 4. 2009 Bekanntmachung der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung über verkehrsbedingte Grenzübertritte
von Beamten der deutschen Zollverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
20. 4. 2009 Sechsundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Zweihundertsiebten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 1733 (74 19. 5. 2009) 4. 6. 2009
FNA: 96-1-2-207
22. 4. 2009 Fünfundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 1736 (74 19. 5. 2009) 4. 6. 2009
FNA: 96-1-2-209
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 19. Mai 2009
Tag Inhalt Seite
26. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht sowie über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen, und der Änderungen von 1990, 1992, 1997 und 1999 hierzu . . . . . . . . . . . . . . 430
27. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
27. 1. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
31. 3. 2009 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 435
31. 3. 2009 Bekanntmachung des deutsch-angolanischen Abkommens über die Kooperation in den Bereichen
Kultur, Bildung und Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
3. 4. 2009 Bekanntmachung der deutsch-syrischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 441
24. 4. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemein-
schaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
28. 4. 2009 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag und
eines geänderten Gebührenverzeichnisses als Anhang zu der Ausführungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . 444
29. 4. 2009 Bekanntmachung der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung über verkehrsbedingte Grenzübertritte
von Beamten der deutschen Zollverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
20. 4. 2009 Sechsundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Zweihundertsiebten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 1733 (74 19. 5. 2009) 4. 6. 2009
FNA: 96-1-2-207
22. 4. 2009 Fünfundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 1736 (74 19. 5. 2009) 4. 6. 2009
FNA: 96-1-2-209
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009 1143
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
15. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission zur Änderung – zum
Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fort-
schritt – der Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von
Abfällen (1) L 97/8 16. 4. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates vom 17. März
2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuh-
ren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik
China (ABl. L 81 vom 20.3.2008) L 97/27 16. 4. 2009
16. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften L 98/3 17. 4. 2009
16. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 313/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für
Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln L 98/24 17. 4. 2009
16. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 314/2009 der Kommission mit befristeten Sonder-
maßnahmen zur Stützung des britischen Schweine- und Rind-
fleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung L 98/26 17. 4. 2009
17. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 316/2009 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungs-
regelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung
von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen L 100/3 18. 4. 2009
17. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 317/2009 der Kommission zur Ersetzung des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung
zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in
den Vereinigten Staaten von Amerika L 100/6 18. 4. 2009
17. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 318/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1914/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich
der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Mee-
res L 100/8 18. 4. 2009
16. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 319/2009 des Rates zur Präzisierung der Waren-
definition für die mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 auf die Einfuhren
von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen eingeführten endgültigen
Antidumpingzölle L 101/1 21. 4. 2009
20. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission zur Zulassung bestimm-
ter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (1) L 101/9 21. 4. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 323/2009 der Kommission zur Eintragung bestimm-
ter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbe-
zeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Wielkopols-
ky ser sma˝ony (g.g.A.), Budapesti téliszalámi (g.g.A.)) L 101/14 21. 4. 2009
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
20. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 324/2009 der Kommission zur Genehmigung einer
nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer in das Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geogra-
fischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Jamón de Teruel (g.U.)] L 101/16 21. 4. 2009
21. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 326/2009 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und der geschützten geografischen Angaben [Andruty kaliskie
(g.g.A.)] L 102/3 22. 4. 2009
22. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 329/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hin-
blick auf die Aktualisierung der Liste der Variablen, die Häufigkeit der
Erstellung der Statistiken und die Untergliederungs- und Aggregations-
ebenen der Variablen (1) L 103/3 23. 4. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 4. 2009 Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick
auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im
Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (1) L 103/6 23. 4. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.