1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Vom 11. Mai 2009
Auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 3 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I
S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Dem § 4 Absatz 3 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996
(BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes
genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die
Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rück-
kaufswerte vertraglich garantiert werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Mai 2009
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1051
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fotografen und zur Fotografin
(Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung – FotoAusbV)*)
Vom 12. Mai 2009
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 (2) Die Berufsausbildung zum Fotografen und zur
Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung Fotografin gliedert sich wie folgt:
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
Abschnitt A
S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zu-
letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 keiten:
Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 1. Beraten von Kunden,
S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- 2. Erstellen von Bildkonzeptionen,
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und 3. Arbeitsplanung,
Forschung:
4. Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten,
§1 5. Einsetzen von Beleuchtung,
Staatliche 6. Umsetzen von Bildkonzeptionen,
Anerkennung des Ausbildungsberufs
7. Bilddatenhandling und Bildbearbeitung,
Der Ausbildungsberuf des Fotografen und der Foto-
grafin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus- 8. Ausgeben von Bilddaten,
bildung für das Gewerbe Nummer 38, Fotograf, der 9. Archivieren von Bilddaten;
Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich
anerkannt. Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§2
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Dauer der Berufsausbildung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
§3
4. Umweltschutz,
Struktur der Berufsausbildung
5. qualitätssichernde Maßnahmen,
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der 6. wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen.
Schwerpunkte
A. Porträtfotografie, §5
B. Produktfotografie, Durchführung der Berufsausbildung
C. Industrie- und Architekturfotografie oder (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
D. Wissenschaftsfotografie.
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
§4
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche weisen.
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungs- (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
rahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
desanzeiger veröffentlicht. mäßig durchzusehen.
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
§6 b) Auftragsziele analysieren,
Zwischenprüfung c) Bildkonzeptionen erarbeiten und darstellen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine d) technische Hilfsmittel, Kamerazubehör und foto-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des grafische Aufnahmegeräte handhaben,
vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden. e) Licht nutzen und Licht setzen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- technischer und organisatorischer Vorgaben
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie selbstständig und kundenorientiert planen,
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. g) Ergebnisse seiner Arbeit präsentieren sowie
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich h) die Vorgehensweise bei der Herstellung von Auf-
„fotografische Arbeitsprozesse“ statt. Für diesen Prü- nahmen begründen und fachliche Hintergründe
fungsbereich bestehen folgende Vorgaben: aufzeigen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
a) Aufnahmeentwürfe erstellen und Arbeitsschritte 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
festlegen, grunde zu legen:
b) Licht setzen, a) das Ausführen eines fotografischen Auftrags un-
ter Berücksichtigung des gewählten Schwer-
c) fotografische Aufnahmegeräte handhaben, punkts,
d) Belichtungen durchführen, b) das Ausführen eines fotografischen Auftrags au-
e) Bilddaten bearbeiten, ßerhalb des gewählten Schwerpunkts,
f) fotografische Ausgabegeräte handhaben sowie c) das Anfertigen einer Aufnahmeserie nach eige-
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- nem Thema, die aus mindestens drei Aufnahmen
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, besteht. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durch-
zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und führung hierfür eine Bildkonzeption mit Angabe
zur Qualitätssicherung berücksichtigen des Verwendungszwecks vorzulegen;
kann; 3. der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a bis c
je ein Prüfungsstück anfertigen, zum Prüfungsstück
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen so- nach Buchstabe c soll er eine Präsentation durch-
wie Aufgaben schriftlich bearbeiten; führen sowie seine Vorgehensweise begründen;
3. der Prüfling soll als Arbeitsaufgabe einen Aufnahme- 4. die Prüfungsstücke sind in insgesamt 20 Stunden
entwurf erstellen, Arbeitsschritte festlegen, die Auf- anzufertigen. Die Prüfungsstücke sind spätestens
nahme anfertigen und diese digital bearbeiten. 14 Tage nach Aufgabenstellung nach Nummer 2
Hierzu wählt er aus vorgegebenen Aufgaben eine Buchstabe a und b und Vorlage der Bildkonzeption
aus; nach Nummer 2 Buchstabe c abzugeben. Die Prü-
4. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. Innerhalb die- fungszeit für die Präsentation beträgt höchstens 15
ser Zeit sollen die schriftlichen Aufgaben in 90 Minu- Minuten;
ten bearbeitet werden. 5. die Prüfungsstücke nach Nummer 2 Buchstabe a
und b sind mit jeweils 25 Prozent, das Prüfungs-
§7 stück nach Nummer 2 Buchstabe c einschließlich
Gesellenprüfung der Präsentation mit 50 Prozent zu gewichten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob (4) Für den Prüfungsbereich „Anwendung fotografi-
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben scher Prozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nach- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen
Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen a) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör hand-
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im haben,
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs- b) Licht nutzen und Licht setzen,
ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die c) fotografische Aufnahmegeräte handhaben und
Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Belichtungen durchführen,
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs- d) Bildbearbeitungs- und Bildausgabeprozesse
bereichen: durchführen sowie
1. Ausführung fotografischer Aufträge, e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. Anwendung fotografischer Prozesse, Umweltschutz, Kundenorientierung, Wirtschaft-
3. Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse, lichkeit und Qualitätssicherung berücksichtigen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. kann;
(3) Für den Prüfungsbereich „Ausführung fotografi- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
scher Aufträge“ bestehen folgende Vorgaben: grunde zu legen: das Anfertigen einer Aufnahme ein-
schließlich Bildbearbeitung entsprechend dem Ver-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wendungszweck unter Berücksichtigung des ge-
a) Kundenwünsche berücksichtigen, wählten Schwerpunkts;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1053
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; 3. Prüfungsbereich „Darstellung und
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Analyse fotografischer Prozesse“ 30 Prozent,
(5) Für den Prüfungsbereich „Darstellung und 4. Prüfungsbereich „Wirtschafts-
Analyse fotografischer Prozesse“ bestehen folgende und Sozialkunde“ 10 Prozent.
Vorgaben: (8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
1. Der Prüfling soll darstellen, dass er Leistungen
a) Auftragsziele analysieren und beschreiben, Kun- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
den beraten, Arbeitsschritte festlegen, 2. im Prüfungsbereich „Anwendung fotografischer Pro-
b) Prinzipien der Wahrnehmung und Gestaltung an- zesse“ mit mindestens „ausreichend“,
wenden,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
c) Aufnahmesysteme und Lichtsysteme anwenden, mit mindestens „ausreichend“,
d) Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
und Bildarchivierung anwenden und optimieren,
bewertet worden sind.
e) fachbezogene Berechnungen durchführen,
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
f) wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen be-
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
rücksichtigen sowie
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
Umweltschutz und Qualitätssicherung berück- gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15
sichtigen Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der
kann; Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
2. der Prüfling soll schriftlich fallbezogene Aufgaben des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
bearbeiten; bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewich-
3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden. ten.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und So-
zialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: §8
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
beurteilen kann; dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
2. der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
bearbeiten; wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu §9
gewichten: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Prüfungsbereich „Ausführung Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
fotografischer Aufträge“ 35 Prozent, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
2. Prüfungsbereich „Anwendung dung zum Fotografen/zur Fotografin vom 12. Mai 1997
fotografischer Prozesse“ 25 Prozent, (BGBl. I S. 1032) außer Kraft.
Berlin, den 12. Mai 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Beraten von Kunden a) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzu-
(§ 4 Absatz 2 friedenheit und Kundenbindung führen 4
Abschnitt A Nummer 1) b) Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern
c) Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und
Auftragsziele analysieren
d) berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen
e) bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden bera-
4
ten
f) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bear-
beiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden
handeln
2 Erstellen von a) Aufnahmeentwürfe erstellen
Bildkonzeptionen 6
b) technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2) c) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
d) Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel
auswählen 6
e) Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstge-
wählte Themen erarbeiten und darstellen
3 Arbeitsplanung a) Arbeitsschritte festlegen
(§ 4 Absatz 2 b) für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmi-
Abschnitt A Nummer 3) gungen einholen
c) Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungs-
4
geräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transpor-
tieren und vor Witterungseinflüssen schützen
d) Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswer-
ten
e) Termine planen und Terminabsprachen treffen
f) Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeits-
schritte mit Dienstleistern abstimmen
4
g) Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den
Einsatz von Personen koordinieren und im Team abstim-
men
4 Handhaben von a) Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von
fotografischen stehenden und bewegten Bildern unterscheiden
Aufnahmegeräten
b) starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in
(§ 4 Absatz 2 unterschiedlichen Formaten unterscheiden
Abschnitt A Nummer 4)
c) Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten ein-
setzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildauf- 14
zeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen
nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1055
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) fotografische Reproduktionen durchführen
e) Scans erstellen
f) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und
einsetzen 2
5 Einsetzen a) Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte
von Beleuchtung auswählen und handhaben
(§ 4 Absatz 2 b) vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und 8
Abschnitt A Nummer 5) den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bild-
ergebnis abstimmen
c) Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtem-
peratur, Intensität und Charakteristik einsetzen
d) Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrast-
und Oberflächenwiedergabe einsetzen 10
e) Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und
berücksichtigen
6 Umsetzen von a) Aufnahmeverfahren auswählen
Bildkonzeptionen b) Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe be-
(§ 4 Absatz 2 schaffen
Abschnitt A Nummer 6) 12
c) Kamera einrichten
d) Gestaltungsmittel einsetzen
e) Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren
f) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestand-
punkte festlegen und Bildregie übernehmen
g) fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungs-
zeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie 8
Kontrastumfang und Farbtemperatur messen und berück-
sichtigen
h) in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen
7 Bilddatenhandling a) Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, in-
und Bildbearbeitung stallieren, nutzen und pflegen
(§ 4 Absatz 2 b) Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, 10
Abschnitt A Nummer 7) nutzen und aktualisieren
c) Bilddatenformate unterscheiden
d) Farbmanagement berücksichtigen und anwenden
e) Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und ent-
sprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten
f) Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unter-
12
schiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen
g) Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berück-
sichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen
und umsetzen
8 Ausgeben a) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausge-
von Bilddaten ben 6
(§ 4 Absatz 2 b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
Abschnitt A Nummer 8)
c) Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwe-
cke vorbereiten und durchführen 2
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Archivieren a) Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten
von Bilddaten b) Speichermedien und Dateiformate festlegen
(§ 4 Absatz 2
c) Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken fest-
Abschnitt A Nummer 9) 8
legen
d) Bildarchive anlegen und pflegen
e) Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen
2. Berufsausbildung in Schwerpunkten
2.1 Schwerpunkt Porträtfotografie
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
19. – 36. Monat
1 2 3 4
1 Beraten von Kunden a) Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnah-
(§ 4 Absatz 2 mesituation einzulassen
Abschnitt A Nummer 1) b) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung,
ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten 8
c) Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der
Kleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten
2 Umsetzen von a) entspannende Atelieratmosphäre schaffen
Bildkonzeptionen b) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakte-
(§ 4 Absatz 2 ristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage fest-
Abschnitt A Nummer 6) legen
c) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wün-
sche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für
die Aufnahmesituation anleiten 17
d) mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in
der Aufnahmesituation einwirken
e) für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anläs-
sen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kun-
den abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in
der Aufnahmesituation reagieren
3 Bilddatenhandling Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen
und Bildbearbeitung
3
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
2.2 Schwerpunkt Produktfotografie
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
19. – 36. Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des
Bildkonzeptionen Briefings der Kunden planen
(§ 4 Absatz 2 8
Abschnitt A Nummer 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1057
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
19. – 36. Monat
1 2 3 4
2 Handhaben von a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter-
fotografischen schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere ver-
Aufnahmegeräten schiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nut-
(§ 4 Absatz 2 zen 10
Abschnitt A Nummer 4) b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasys-
teme auswählen und einsetzen
3 Umsetzen von a) Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und Pro-
Bildkonzeptionen dukte nach Layout einrichten
(§ 4 Absatz 2 b) Licht entsprechend der beabsichtigten Bild- oder Werbe- 10
Abschnitt A Nummer 6) aussage setzen
c) Bildergebnisse mit der Layoutvorgabe abgleichen
2.3 Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
19. – 36. Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des
Bildkonzeptionen Briefings der Kunden planen
6
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
2 Handhaben von a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter-
fotografischen schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere
Aufnahmegeräten verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme
(§ 4 Absatz 2 nutzen 10
Abschnitt A Nummer 4) b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasys-
teme auswählen und einsetzen
3 Umsetzen von a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Auf-
Bildkonzeptionen nahmeumfelds, der Witterungseinflüsse und des Zeit-
(§ 4 Absatz 2 punkts festlegen
Abschnitt A Nummer 6) b) Personen zur Verdeutlichung von darzustellenden Prozes-
sen einbeziehen und positionieren
c) Bildergebnisse mit dem Briefing der Kunden abgleichen 12
d) Merkmale von Baustilen unterscheiden
e) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheits-
maßnahmen anwenden
f) Vorschriften für explosionsgeschützte Bereiche beachten
2.4 Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
19. – 36. Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und
Bildkonzeptionen Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen
6
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Zeitlicher Richtwert
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
19. – 36. Monat
1 2 3 4
2 Handhaben von a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unter-
fotografischen schiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere ver-
Aufnahmegeräten schiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nut-
(§ 4 Absatz 2 zen
Abschnitt A Nummer 4) b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamera- 12
systeme auswählen und einsetzen
c) fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen
d) Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglich-
keiten unterscheiden
3 Umsetzen von a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Auf-
Bildkonzeptionen nahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen
(§ 4 Absatz 2 b) vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentati-
Abschnitt A Nummer 6) onsaufnahmen erstellen
c) spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarot-
und UV-Fotografie unterscheiden
10
d) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheits-
maßnahmen anwenden
e) hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen so-
wie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten
f) Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen
und positionieren
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
Abschnitt B Nummer 1) vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
Organisation des b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot,
Ausbildungsbetriebs
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2) c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-
gen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebs beschreiben
während der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1059
Zeitlicher Richtwert
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbilds Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. – 18. 19. – 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- gesamten
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- Ausbildung
am Arbeitsplatz greifen zu vermitteln
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
Abschnitt B Nummer 3) schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnah-
men zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-
(§ 4 Absatz 2 ruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt B Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Qualitätssichernde a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
Maßnahmen anwenden
2
(§ 4 Absatz 2 b) Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten
Abschnitt B Nummer 5)
6 Wirtschaftliche a) Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung doku-
Aspekte und mentieren
rechtliche Grundlagen
b) Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der
(§ 4 Absatz 2 Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketing-
Abschnitt B Nummer 6) maßnahmen mitwirken 4
c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d) fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und
Recht am eigenen Bild, anwenden
e) Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen
f) Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren 2
g) Rechnungen erstellen
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Verordnung
zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten
Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden
(Sicherheitsfunk-Schutzverordnung – SchuTSEV)*)
Vom 13. Mai 2009
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die §3
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Schutz von zu
vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet die
Sicherheitszwecken betriebenen
Bundesregierung:
Sende- und Empfangsfunkanlagen
Inhaltsübersicht (1) Störaussendungen aus leitergebundenen Tele-
§1 Anwendungsbereich kommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu
§2 Begriffsbestimmungen schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die
§3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht
Empfangsfunkanlagen überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der
§4 Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.
§5 Schutz von Flugfunk-Frequenzen
(2) Die Bundesnetzagentur kann
§6 Inkrafttreten
1. die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1
§1 überprüfen;
Anwendungsbereich 2. zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnah-
Diese Verordnung regelt die Durchführung besonde- men gegenüber dem Betreiber einer Telekommuni-
rer Maßnahmen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, kationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bun- anordnen und insbesondere verlangen, dass der Be-
desnetzagentur) zum Schutz von treiber Testsignale einspeist;
1. Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten 3. den Betreiber auffordern, in einer angemessenen
Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrie- Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene
ben werden, und Telekommunikationsanlage oder sein leitergebunde-
2. öffentlichen Telekommunikationsnetzen nes Telekommunikationsnetz die Anforderungen
nach Absatz 1 einhält;
vor elektromagnetischen Störungen.
4. besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen
§2 und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der
leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder
Begriffsbestimmungen
des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes
Im Sinne dieser Verordnung anordnen;
1. ist „Betreiber“ diejenige natürliche oder juristische 5. den Betrieb der leitergebundenen Telekommunika-
Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle tionsanlage oder des leitergebundenen Telekommu-
über eine Telekommunikationsanlage oder ein Tele- nikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.
kommunikationsnetz hat;
(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1
2. ist „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Tele-
kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und
kommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 des
Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffent-
Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung
lichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist,
von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und
diensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommuni-
Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden
kationsgesetzes genutzt wird;
messtechnische Untersuchungen durchführen.
3. sind „Störaussendungen“ von einem leitungsgeführ-
ten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromag- §4
netische Energieanteile, die den Leiter durch Induk-
tion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht Schutz öffentlicher
verlassen und den Funkverkehr störend beeinträch- Telekommunikationsnetze
tigen können.
Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffent-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
licher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bun-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften desnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtli-
nie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
S. 81), sind beachtet worden. chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1061
§5 Unterlagen auf Verlangen der Bundesnetzagentur vor-
Schutz von Flugfunk-Frequenzen zulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der
(1) Leitergebundene Übertragungen analoger Sig-
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 überprüfen
nale (Rundfunksignale) sind in den Frequenzbereichen
und im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen.
1. von 112 Megahertz bis 125 Megahertz spätestens
(4) Stellt die Bundesnetzagentur durch Messungen
zum 31. März 2009 und
fest, dass die leitungsgebundenen Übertragungsnetze
2. von 125 Megahertz bis 137 Megahertz spätestens die Voraussetzungen des Absatzes 2 einhalten, kann
zum 31. Dezember 2010 sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Informa-
einzustellen. tionsmanagement und Informationstechnik der Bun-
deswehr die Grenzwertverschärfung nach Anlage 2 Nr. 7
(2) Eine Übertragung digitaler Signale ist in diesen aufheben.
Frequenzbereichen zulässig, wenn die entsprechenden
leitergebundenen Übertragungsnetze bis zum Endgerät §6
des Nutzers die Grenzwerte für Störfeldstärke nach An-
lage 2 einhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, die Über- Inkrafttreten
prüfung des leitergebundenen Übertragungsnetzes Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nachzuweisen, zu dokumentieren und entsprechende in Kraft.
Berlin, den 13. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche
Frequenzbereich in MHz Zu schützende Anwendung
2,850 – 3,155 Flugfunk
3,400 – 3,500 Flugfunk
3,800 – 3,950 Flugfunk
4,650 – 4,850 Flugfunk
5,450 – 5,730 Flugfunk
6,525 – 6,765 Flugfunk
8,815 – 9,040 Flugfunk
10,005 – 10,100 Flugfunk
11,175 – 11,400 Flugfunk
13,200 – 13,360 Flugfunk
15,010 – 15,100 Flugfunk
17,900 – 18,030 Flugfunk
21,924 – 22,000 Flugfunk
23,200 – 23,350 Flugfunk
30,350 – 30,750 MIL
34,350 – 35,810 BOS
38,450 – 39,850 BOS
43,300 – 45,250 MIL
46,000 – 47,000 MIL
74,205 – 77,485 BOS, Flugnavigationsfunk
84,005 – 87,265 BOS
108,000 – 137,000 Flugfunk, Flugnavigationsfunk
138,000 – 144,000 Flugfunk
165,200 – 165,700 BOS
167,550 – 169,390 BOS
169,800 – 170,300 BOS
172,150 – 173,990 BOS
240,250 – 270,25 Flugfunk
275,250 – 285,25 Flugfunk
290,250 – 301,25 Flugfunk
306,250 – 318,25 Flugfunk
328,250 – 345,25 Flugnavigationsfunk, Flugfunk
355,250 – 399,90 BOS, Flugfunk
443,59375 – 444,96875 BOS
448,59375 – 449,96875 BOS
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1063
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Grenzwerte der Störfeldstärke
von leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen
Grenzwert der Störfeldstärke
Frequenz (Spitzenwert der
Messbandbreite
im Bereich elektrischen Feldstärke
in 3 m Abstand in dB[µV/m])
1. 9 bis 150 kHz 40 – 20 x log10 (f/MHz) 200 Hz
2. > 150 bis 1 000 kHz 40 – 20 x log10 (f/MHz) 9 kHz
3. > 1 bis 30 MHz 40 – 8,8 x log10 (f/MHz) 9 kHz
4. > 30 bis 108 MHz 271) 120 kHz
5. > 108 bis 144 MHz 182) (27)1) 120 kHz
6. > 144 bis 230 MHz 271) 120 kHz
7. > 230 bis 400 MHz 182) (27)1) 120 kHz
8. > 400 bis 1 000 MHz 271) 120 kHz
9. > 1 bis 3 GHz 403) 1 MHz
1
) Dies entspricht einer äquivalenten Strahlungsleistung von 20 dB(pW).
2
) Der Wert von 18 dB(µV/m) gilt nur für breitbandige, digitale leitergebundene (Rundfunk-)Signale. Für alle anderen Signale beträgt dieser Wert
27 dB(µV/m).
3
) Dies entspricht einer äquivalenten Strahlungsleistung von 33 dB(pW).
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)
Messvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen
Telekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz
Inhalt
1 Allgemeine Einführung
1.1 Geltungsbereich
1.2 Frequenzbereich
1.3 Messverfahren
1.4 Grenzwerte
2 Begriffe und Abkürzungen
3 Übersicht über die Messverfahren
3.1 Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen
3.2 Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der
Anforderungen nach dieser Verordnung
4 Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen
4.1 Allgemeines
4.2 Betriebsparameter des TK-Netzes
4.3 Wahl der Messorte
4.3.1 Bearbeitung von Störungsmeldungen
4.3.2 Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen
4.4 Messentfernung
4.4.1 Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen
4.4.1.1 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich
4.4.1.2 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich
4.4.2 Bearbeitung von Störungsmeldungen
4.5 Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen
5 Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz
5.1 Messgeräte
5.2 Messverfahren
5.2.1 Grundsätze
5.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)
5.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m
5.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m
5.3 Messung der elektrischen Störfeldstärke
5.4 Messung des asymmetrischen Störstroms
6 Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz
6.1 Messgeräte
6.2 Messverfahren
6.2.1 Grundsätze
6.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)
6.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m
6.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m
6.3 Bestimmung der elektrischen Feldstärke
7 Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz
7.1 Messgeräte
7.2 Messentfernung
7.3 Standort der Messantenne
7.4 Standort der Substitutionsantenne
7.5 Messverfahren
7.5.1 Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung
7.5.2 Substitutionsmessung
7.5.3 Berechnung der Störleistung
8 Hilfsträgerverfahren
8.1 Pegelbestimmung und Einstellungen
8.2 Bestimmung der Störfeldstärke
9 Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert
9.1 Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert-
Detektor
9.2 Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert-Detektor
9.3 Behandlung der Messunsicherheit
9.4 Vergleich mit dem Grenzwert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1065
Anhang 1 Festlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung geltenden
Grenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze
Anhang 1a Grenzwert für den Störstrom
Anhang 2 Korrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei
geringen Abständen von (S+N)/N
Anhang 3 Bestimmung der Messunsicherheit
A.3.1 Messunsicherheit bei Feldstärkemessungen
A.3.2 Messunsicherheit bei geringem Abstand (S+N)/N
A.3.3 Messunsicherheit bei Messung der Störstrahlungsleistung
Anhang 4 Korrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor angezeigten
Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N
A.4.1 Problembeschreibung
A.4.2 Messverfahren
A.4.2.1 Übersicht
A.4.2.2 Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen
schmalbandigen Umgebungsfeldstärken
A.4.2.3 Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung
der vorhandenen breitbandigen Umgebungsfeldstärken
A.4.3 Korrektur des Messergebnisses bei Überlagerung
Anhang 5 Anforderungen an einen aktiven Dipol für die Messung der elektrischen
Feldstärke im Frequenzbereich bis 30 MHz
1 Allgemeine Einführung
1.1 Geltungsbereich
Diese Messvorschrift enthält Verfahren für die Messung von Störaussendungen aus Telekommunikations-
anlagen (TK-Anlagen) und -Netzen an deren Aufstell- und Betriebsort. Gegenstand der Messungen sind
die Störaussendungen im Bereich des Funkfrequenzspektrums, die durch die Nutzung von Frequenzen
für die Informationsübertragung in und längs von Leitern verursacht werden.
Diese Messvorschrift beschreibt zusätzlich Hilfsverfahren zur Ermittlung der Störaussendung, wenn die
digitalen Signale auf direktem Wege nicht messbar sind.
Zu den betreffenden Netzen gehören z. B. Weitbereichs-Datennetze (WAN), lokale Datennetze (LAN) und
Kabelfernsehnetze sowie Technologien für den Zugangsbereich unter Nutzung von Energieversorgungs-
und Telefonnetzen.
Zu den Funkanwendungen, die durch Störaussendungen beeinträchtigt werden können, gehören u. a.
Sende- und Empfangseinrichtungen mobiler Funkdienste, Hör- und Fernsehrundfunkempfänger, Emp-
fangseinrichtungen fester Funkdienste sowie der Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienst.
Der Schutz vor Störaussendungen aus TK-Netzen wird insbesondere in der ITU-R RR S15.12 gefordert.
Darüber hinaus ist er nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Dezember 2004 (ABl. EG Nr. L 390 S. 24) (EMV-Richtlinie) vorgesehen.
Diese Messvorschrift trifft keine Regelungen zur Messung von Aussendungen elektrischer oder elek-
tronischer Geräte, die im Rahmen von Konformitätsprüfungen nach dem Gesetz über die elektro-
magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) oder dem Gesetz über Funkanlagen und Tele-
kommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zur Anwendung kommen.
1.2 Frequenzbereich
Diese Messvorschrift gilt für den Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz.
1.3 Messverfahren
Diese Messvorschrift beschreibt das Verfahren zur Messung der von TK-Anlagen und -Netzen ausgehen-
den und mit den leitungsgeführten Nutzsignalen einhergehenden Störaussendungen.
1.4 Grenzwerte
Die Grenzwerte ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.
2 Begriffe und Abkürzungen
Im Rahmen dieser Vorschrift gelten folgende Definitionen:
Antennenbezugspunkt: Geometrischer Mittelpunkt der Antenne oder der Bezugspunkt, auf den im
Antennenkalibrierverfahren Bezug genommen wird.
Aussendung: Erscheinung, bei der elektromagnetische Energie aus einer Quelle austritt
(IEC – IEV 161-01-08).
Detektor-Bewertungsfaktor: Unterschied zwischen der Anzeige des Quasispitzenwert-Detektors
(QP-Detektor) und der Anzeige des Spitzenwert-Detektors (PK-Detektor) für ein bestimmtes Signal.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Elektromagnetische Störgröße: Elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Geräts, einer
Ausrüstung oder eines Systems beeinträchtigen oder lebende oder tote Materie ungünstig beeinflussen
kann (IEC – IEV 161-01-05).
Funk(frequenz)störgröße: Elektromagnetische Störgröße mit Anteilen im Funkfrequenzbereich
(IEC – IEV 161-01-13).
Hilfsträger: Schmalbandiges Signal, das in definierter Relation zu dem zu bewertenden Digitalsignal
steht.
Messbandbreite: Die jeweils am Messempfänger verwendete Bandbreite (gem. EN 55016-1-1).
Mindestversorgung: In der Regel ist die Mindestversorgung im Sinne der vorliegenden Messvorschrift
am Ort der Messungen immer dann gegeben, wenn dort die erforderliche Mindest-Nutzfeldstärke für den
jeweiligen Funkdienst bzw. die jeweilige Funkanwendung nachweisbar ist.
Normentfernung: Abstand (Messentfernung) zwischen dem Bezugspunkt der Messantenne und dem
nächstgelegenen Teil des TK-Netzes. Die Normentfernung beträgt 3 m.
Nutzsignal: Das Nutzsignal umfasst das für die Kommunikation in und längs von Leitern erforderliche
Frequenzspektrum.
Störfeldstärke: Feldstärke, die an einer bestimmten Stelle durch eine elektromagnetische Störgröße
erzeugt und unter festgelegten Bedingungen gemessen wird (IEC – IEV 161-04-02).
Anmerkung:
Im Sinne dieser Messvorschrift werden nur die Komponenten der leitungsgeführten Nutzsignale als Störgrößen betrach-
tet, die Störaussendungen in Form von Feldern in der Umgebung oder auch fernab von Leitern erzeugen können.
Telekommunikationsanlage: Technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizier-
bare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder
kontrollieren können.
Telekommunikationsnetz: Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungs-
einrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Telekommunikationsnetzes unerlässlich sind), an die über Abschlusseinrichtungen Endeinrichtungen an-
geschlossen werden.
Anmerkung:
Zur Vereinfachung wird in der Messvorschrift nachfolgend teilweise nur vom TK-Netz gesprochen, die Aussagen gelten
jedoch gleichermaßen für TK-Anlagen.
Unerwünschte Aussendung: Signal, das den Empfang eines Nutzsignals beeinträchtigen kann
(IEC – IEV 161-01-03).
Störaussendung: Durch leitungsgeführtes elektrisches Nutzsignal verursachter elektromagnetischer
Energieanteil, der den Leiter unerwünscht verlässt und durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung
den Funkverkehr störend beeinträchtigen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1067
3 Übersicht über die Messverfahren
3.1 Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen
Störungsmeldung
Überprüfen der Unterlagen über TK-
Netze und Signalmuster, die die
Störung verursachen könnten;
Feststellen des Betriebsmodus
Anwendungen von Aufsuchen des gestörten Empfängers
Regelungen und zur Überprüfung der Meldung.
Nein
Grenzwerten nach dem Bestätigt sich, dass die Störung
EMVG TK-Netz zuzuordnen ist?
Ja
Zugang zur Antenne
Ja Nein
der Störsenke?
Messen der Nutz- und Stör- Messen der Nutz- und Stör-
feldstärke über die Empfangs- Suchen nach der Störquelle mit feldstärke in der Nähe der
antenne am Empfangsort. einem tragbaren Empfänger Empfangsantenne.
Ja Ja
und Feststellen des Punktes
Ist Mindestversorgung Ist Mindestversorgung
mit der größten Strahlung
Nein gegeben? gegeben? Nein
Ggf. Bestimmung des Bewertungsfaktors für den
Kein Anspruch auf Kein Anspruch auf
QP-Detektor durch Messen des leitungsgeführten
Störungs- Störungs-
Stroms mit Spitzenwert- und QP-Detektor und
bearbeitung bearbeitung
Fingerabdruck des Nutzspektrums
Kann der Auswahl der Messverfahren nach
Auswahl der Messverfahren nach
Störpegel in der Abschnitt 5, 6 oder 7, Messung der
Abschnitt 5 oder 6 dabei Ausrichtung
Ja Normentfernung Nein Störaussendung; dabei Ausrichtung
der Antenne ggf. so, dass maximale
gemessen der Antenne ggf. so, dass maximale
Kopplung zur Störquelle
werden? Kopplung zur Störquelle
Anwendung des
Entfernungskorrekturfaktors
Ermitteln des ((S+N)/N) Abstands der Bei Verwendung des QP-Detektors: Ermitteln des ((S+N)/N)-Abstands der
Messung und Anwendung des - Addieren des Bewertungsfaktors, Messung und Anwendung des
Korrekturfaktors - Vergleich mit dem Grenzwert Korrekturfaktors
Entscheidung
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
3.2 Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Anforderungen
nach dieser Verordnung
Überprüfung auf Einhaltung der
SchuTSEV
Einholen von Informationen über die Struktur des Netzes
(z. B. Frequenz, Modulation, Position der Sende-
Empfangs-Geräte, Kabeltyp, Länge, Injektionsverfahren)
Feststellen, bei welchem Betriebsmodus die Aus-
sendungen wahrscheinlich am höchsten sind
(z. B. maximale Dauerleistung aller Sender, höchste
Datengeschwindigkeit)
„Fingerabdruck“ durch Messen des leitungsgeführten
Stroms mit einer Stromzange und Ermittlung des
Bewertungsfaktors für den QP-Detektor
Mit einem tragbaren Empfänger feststellen, an welchem
Ort die Strahlung am größten ist und wie groß die
Entfernung zur Störquelle ist
Ja Ist zu betrachtende Nein
Frequenz kleiner als 30
MHz ?
Ja Ist Messung in
der Normentfernung
Abschnitt 5 möglich?
Nein
Feldstärkemessung mit
festgelegter Antenne, Detektor, Abschnitt 6
Bandbreite und Entfernung in der
Feldstärkemessung mit
XYZ-Richtung in dem Bereich, festgelegtem Detektor,
der auch den Frequenzbereich der Bandbreite, Entfernung Abschnitt 6
ersten Oberwelle einschließt, (i. d. R. von Außenwand)
Feldstärkemessung mit festgelegtem Detektor,
i. d. R. Normentfernung, und Antenne mit Variation
Bandbreite, Entfernung > 4 lambda (i. d. R. von
sonst im Abstand von >= 1 m in Richtung, Höhe (1-4 m)
Außenwand) und Antenne mit Variation in Richtung,
und Polarisation
Höhe (1-4 m) und Polarisation
Ermitteln des (S+N)/N
Abstands durch Abschalten Umrechnung der Feldstärke auf Normentfernung
des Signals und Vergleich mit dem Grenzwert
Falls notwendig, Umrechnung des
Wertes durch Anwendung des Liegt der
Faktors für die Normentfernung gemessene Stör-
feldstärkewert um mehr als
Ja 20 dB über Grenz-
wert?
Berechnung der effektiven Feldstärke und
Nein
bei Verwendung des QP-Detektors,
Addieren des Bewertungsfaktors
Abschnitt 7
Messung der Störstrahlungsleistung mit festgelegtem
Detektor, Bandbreite, Entfernung > 4 lambda
Berücksichtigung der Messunsicherheit (i. d. R. von Außenwand) und Antenne an zuvor
und Vergleich des gemessenen Pegels ermitteltem Messort.
mit dem Grenzwert Messsender auf freier Frequenz und Substitutions-
antenne vor der Außenwand mit Variation Höhe,
Abstand, Polarisation.
Bestimmung des Untersuchungsergebnisses und
Vergleich mit dem Grenzwert
z. B. in Fällen, in denen TK-Quellen
an unterschiedlichen Orten genutzt Ja
werden [Transformatorstation, Keller Muss ein anderer
des Gebäudes, Wohnung oder Messpunkt gewählt
Zimmer] werden?
Nein
Abschnitt 8
Nein
Grenzwert
Hilfsträgerverfahren überprüfbar?
Ja
Entscheidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1069
4 Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen
4.1 Allgemeines
Das Erfragen sämtlicher technischer Informationen, die zum umfassenden Verständnis der Betriebspara-
meter und der Topologie des zu messenden TK-Netzes erforderlich sind, ist unumgänglich. Der Betreiber
des TK-Netzes sollte beispielsweise Angaben der EMV-relevanten Spezifikationen sowie der Parameter
der Kabel und Verbindungshardware zur Verfügung stellen. Die Angaben sollten in jedem Fall durch die
nachfolgend beschriebene Voruntersuchung überprüft werden, um auszuschließen, dass unerwünschte
Aussendungen aus dem TK-Netz gemessen werden, die den Regelungen des EMVG oder FTEG für die
Konformitätsprüfung von Geräten unterliegen oder möglicherweise aus einem anderen als dem unter-
suchten TK-Netz stammen.
4.2 Betriebsparameter des TK-Netzes
Grundlegende Betriebsparameter, die zur Durchführung der Messungen bekannt sein müssen, sind: die
spektrale Amplitudenverteilung und die Frequenzmerkmale der leitungsgeführten Nutzsignale sowie die
Betriebsart(en) im TK-Netz, die auf einigen oder allen der zu überprüfenden Frequenzen die höchsten
Störsignalpegel verursachen.
Möglicherweise muss auch festgestellt werden, ob durch eine dynamische Leistungsregelung Schwan-
kungen in der spektralen Amplitudenverteilung auftreten und die Merkmale des Frequenzspektrums in
Abhängigkeit von der gegebenen Datenübertragungsgeschwindigkeit variieren können.
Die Betriebsparameter lassen sich messtechnisch am sichersten bei einem hohen Störabstand zwischen
Summensignal und Rauschen (Verhältnis von (S+N) zu N) mit Hilfe einer am Anfang (oder Ende) der
betreffenden TK-Leitung aufgesetzten Stromzange und einem automatisch abstimmbaren Messempfän-
ger mit Panorama-Anzeige zur Überwachung des leitungsgeführten Stroms bestimmen. Um die notwen-
digen Eingriffe am Netz vornehmen zu können, ist in der Regel die Zusammenarbeit mit dem Netzbetrei-
ber erforderlich.
Im Rahmen einer Voruntersuchung ist zu klären, ob die nachweisbaren Störaussendungen im Sinne der
Begriffsbestimmung nach Abschnitt 2 dieser Messvorschrift oder sonstige unerwünschte Aussendungen
aus angeschlossenen elektronischen Geräten sind, die dem leitungsgeführten Nutzsignal nicht zuge-
ordnet werden können. Die im Frequenzspektrum des leitungsgeführten Nutzsignals nachweisbaren
Störaussendungen unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn sie nicht als sonstige uner-
wünschte Aussendungen identifizierbar sind.
Für beide Messanlässe (siehe Abschnitte 4.3.1 und 4.3.2) ist ein tragbarer Empfänger mit einer Signalpe-
gelanzeige oder ein anderes praktisches Verfolgungsverfahren erforderlich, um feststellen und aufzeich-
nen zu können, wo die Pegel der abgestrahlten Störaussendung am höchsten sind.
4.3 Wahl der Messorte
Die Wahl der Messorte hängt vom Anlass der Messung ab. Als Anlässe für Messungen kommen die
Bearbeitung von Störungsmeldungen (siehe Abschnitt 3.1) oder die Überprüfung (siehe Abschnitt 3.2)
von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Bestimmungen nach dieser Verordnung infrage.
4.3.1 Bearbeitung von Störungsmeldungen
Bei der Bearbeitung von Störungen sollte der erste Messort an dem Teil der Übertragungsleitung (im
Innen- oder Außenbereich) liegen, der der gestörten Funkempfangseinrichtung und/oder Antenne der
Störsenke am nächsten liegt.
4.3.2 Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen
Bei der Überprüfung von TK-Anlagen oder -Netzen hängt es von deren Topologie ab, wo die ersten
Messungen vorzunehmen sind. Der (Die) Messort(e) sollte(n) da liegen, wo erfahrungsgemäß mit den
höchsten Störaussendungen zu rechnen ist. Bei den meisten interaktiven Systemen wird dies z. B. an
den Enden der Übertragungsleitung, am Ort ggf. eingesetzter Zwischenverstärker oder an Stoß- oder
Leckstellen im Übertragungsweg sein.
Zur Bestimmung der charakteristischen Signalform ist die Messung des Nutzsignals bei geeignetem Stör-
abstand notwendig. Um einen solchen „Fingerabdruck“ des Signals zu erhalten, eignet sich die Messung
des leitungsgeführten Stroms an einer zugänglichen Stelle (vgl. Abschnitt 4.2).
4.4 Messentfernung
4.4.1 Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen
Für Messungen im Innen- und Außenbereich beträgt die Messentfernung d = 3 m (Normentfernung). Diese
Entfernung ist der Abstand zwischen dem Bezugspunkt der Messantenne und dem nächstgelegenen Teil
des TK-Netzes. Überprüfungen von TK-Anlagen und -Netzen werden in der Regel vor dem Gebäude im
Außenbereich durchgeführt. In speziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann aber davon abgewichen werden.
4.4.1.1 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich
Wenn der zu untersuchende Teil des TK-Netzes nicht zugänglich ist, sich in oder hinter einer Wand oder in
einem Kabelkanal oder Ähnlichem befindet, so ist die Messentfernung d im rechten Winkel von der Vor-
derkante der Wand oder des Kabelkanals abzutragen.
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Wenn in Gebäuden ein freier Abstand zwischen TK-Netz und Messantenne von 3 m aus Platzgründen
nicht zur Verfügung steht, kann die o. g. Messentfernung bis auf 1 m reduziert werden. Hierbei sind die
Festlegungen der Abschnitte 5.2.1.2 und 6.2.1.2 dieser Messvorschrift zu beachten.
4.4.1.2 Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich
Wird außerhalb von Gebäuden oder ähnlicher Aufbauten gemessen, die Einrichtungen oder Kabel von TK-
Netzen enthalten, so ist die Messentfernung d im rechten Winkel von der Außenwand des Gebäudes oder
des betreffenden Aufbaus abzutragen.
Verläuft der zu messende Teil des TK-Netzes unterirdisch, so ist die Messentfernung d im rechten Winkel
von der senkrechten Projektion des TK-Netzes auf die Bodenoberfläche abzutragen.
Verläuft der zu messende Teil des TK-Netzes oberhalb der Messantenne, so ist die Messentfernung d im
rechten Winkel von der senkrechten Projektion des TK-Netzes auf die Grundfläche abzutragen. Das Prin-
zip ist in Bild 1 dargestellt.
Bild 1: Abtragen des Messabstands d von der senkrechten Projektion
des Verlaufs der TK-Kabeltrasse auf die Grundfläche
Wenn die Aufstellung der Messantenne in 3 m Messentfernung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
außerhalb von Gebäuden nicht möglich ist, ist für Messungen im Frequenzbereich bis 30 MHz das in
Abschnitt 5.2.1.3 genannte Messverfahren anzuwenden.
Wenn die zu messende TK-Kabeltrasse deutlich über der für die Messung verfügbaren Höhe des Anten-
nenmasts liegt (z. B. in mehr als 10 m Höhe über der Grundfläche), ist für Messungen im Frequenzbereich
bis 30 MHz das in Abschnitt 5.2.1.3 genannte Messverfahren anzuwenden und bei Messungen ab 30 MHz
die Störstrahlungsleistung nach Abschnitt 7 zu messen.
4.4.2 Bearbeitung von Störungsmeldungen
Zur Ermittlung der Störquelle werden keine spezifischen Messentfernungen festgelegt. Ist die Störquelle
eingegrenzt, so werden die nachfolgenden Untersuchungen am betreffenden Teil der TK-Anlage oder des
TK-Netzes nach den in Abschnitt 4.4.1 und dessen Unterabschnitten ausgeführten Grundsätzen durch-
geführt. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind nach Erfordernis und aufgrund des Anlasses zuläs-
sig.
4.5 Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen
Die Grenzwerte für den jeweiligen Frequenzteilbereich sind in Anlage 2 aufgeführt.
Es ist zu beachten, dass es sich bei den in Anlage 2 angegebenen Feldstärkegrenzwerten um Spitzen-
werte-Grenzwerte handelt. Um die bei praktischen Messungen mit dem Spitzenwert-Detektor auftretende
Unsicherheit zu minimieren, wird für die Messungen jedoch ein Quasispitzenwert-Detektor verwendet.
Um einen direkten Vergleich zwischen gemessenen Quasispitzenwert-Pegeln und Spitzenwert-Grenzwer-
ten vornehmen zu können, müssen die Messergebnisse mit Hilfe eines QP-Bewertungsfaktors korrigiert
werden, der zum gemessenen Quasispitzenwert-Pegel addiert werden muss. Dieser Bewertungsfaktor ist
von der Bandbreite des Messempfängers und der Signalmuster im zu überprüfenden TK-Netz abhängig.
Sofern der QP-Bewertungsfaktor nicht schon bekannt ist und mit dem Betreiber des TK-Netzes abge-
stimmt wurde, muss er in der Phase der Voruntersuchungen ermittelt werden. Dies geschieht am ein-
fachsten und genauesten mit Hilfe einer Stromzange, mit der das TK-Netz an einem Punkt mit einem
reinen Nutzsignal und einem Störabstand zwischen Summensignal und Rauschen von mindestens 20 dB
gemessen wird.
Im Frequenzbereich 30 MHz bis 1 000 MHz kann der QP-Bewertungsfaktor auch ermittelt werden, indem
die Antenne in unmittelbare Nähe der Strahlungsquelle gebracht wird.
Im Frequenzbereich 1 000 MHz bis 3 000 MHz brauchen die Messwerte nicht korrigiert werden, da hier
ohnehin ein Spitzenwert-Detektor verwendet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1071
5 Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz
5.1 Messgeräte
Folgende Messgeräte (nach EN 55016-1-1, EN 55016-1-2 und EN 55016-1-4) sind erforderlich:
– ein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger und dazugehörender Rah-
menantenne zur Messung der magnetischen Feldkomponente und Stativ, bzw.
– ein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger und dazugehörender
Stromzange zur Messung von hochfrequenten Strömen auf Leitungen.
Im Frequenzbereich von 9 kHz bis 150 kHz ist eine Messbandbreite von 200 Hz sowie ein Quasispitzen-
wert-Detektor zu verwenden.
Im Frequenzbereich von 150 kHz bis 30 MHz ist eine Messbandbreite von 9 kHz sowie ein Quasispitzen-
wert-Detektor zu verwenden.
Im Bedarfsfall können auch Spezialgeräte wie abgestimmte Rahmenantennen oder Antennen für das
elektrische Feld verwendet werden. Für ggf. notwendig werdende Messungen der elektrischen Feldstärke
ist ein aktiver Dipol nach den Angaben in Anhang 5 oder ein vergleichbarer Dipol zu verwenden.
Um zu verhindern, dass die Messung durch Erdschleifen beeinflusst wird, ist nach Möglichkeit eine
getrennte Stromversorgung (z. B. aus Batterien) des Messempfängers und der Rahmenantenne, ohne
Erdung, insbesondere bei Messungen in Gebäuden, zu empfehlen.
5.2 Messverfahren
5.2.1 Grundsätze
Gemäß Festlegung in Anhang 1 wird die gemessene magnetische Feldstärke über den Feldwellenwider-
stand von 377 Ohm in eine elektrische Feldstärke umgerechnet.
Achtung:
Diese Umrechnung wird von einer Reihe von Messgeräten ggf. schon automatisch vorgenommen!
Es muss darauf geachtet werden, dass das TK-System mit den normalen maximalen Signalpegeln und
ggf. in der Betriebsart betrieben wird, in der zuvor die höchsten Störfeldstärkepegel festgestellt wurden.
Handelt es sich um ein interaktives System, so ist es besonders wichtig, den Rückkanal (upstream) auf
das Vorhandensein von Signalen zu überprüfen, falls diese im gleichen Frequenzbereich wie die gemel-
dete Störung liegen.
Werden Messungen nur auf einer Frequenz oder in einem schmalen Frequenzbereich durchgeführt (z. B.
bei der Störungsbearbeitung), so sollte die Antenne so ausgerichtet werden, dass eine maximale Kopp-
lung zum überprüften TK-Netz besteht.
Wenn Messungen auf vielen Frequenzen oder in einem durchzustimmenden Frequenzbereich notwendig
sind, sollten separate Messdurchgänge durchgeführt werden, bei denen die Antenne jeweils in einer der
drei orthogonalen Richtungen X, Y und Z ausgerichtet ist. Die Daten der einzelnen Messdurchgänge
müssen gespeichert werden und für jede Frequenz muss die effektive Feldstärke (Eeff) nach Gleichung
(5.1) errechnet werden.
( HII (; (< (=
=
+
+
(5.1)
9P 9P 9P 9P
Am einfachsten geschieht dies durch Übertragung der Daten in ein Tabellenkalkulationsblatt und an-
schließende automatisierte Berechnung von Eeff.
Zur Reduzierung der Messzeit wird empfohlen, die Durchstimmung des zu untersuchenden Frequenz-
bereichs zunächst unter Nutzung des Spitzenwert-Detektors auszuführen und die gefundenen Maximal-
werte der Störfeldstärken danach mit dem Quasispitzenwert-Detektor nachzumessen.
Die Messentfernung d entspricht bei der Rahmenantenne dem Abstand zwischen deren geometrischem
Mittelpunkt und dem TK-Netz und beim aktiven Dipol dem Abstand zwischen TK-Netz und dem Bezugs-
punkt der Antenne.
Messungen im Frequenzbereich unterhalb von 30 MHz werden bei der Überprüfung von TK-Anlagen und
-Netzen in der Regel vor dem Gebäude im Außenbereich durchgeführt. Hier kann die Messentfernung so
gewählt werden, dass sie entweder der Normentfernung von 3 m entspricht oder größer als diese ist. In
speziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann aber davon abgewichen werden.
5.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)
Die Rahmenantenne ist auf einem Stativ in 1 m Höhe zur Rahmenunterkante an dem Ort aufzustellen, an
dem zuvor die höchste Störfeldstärke gemessen wurde. Hierbei ist der vorgeschriebene Messabstand
zum TK-Netz einzuhalten.
Nach Einstellung des Messempfängers auf die jeweilige Frequenz und die erforderliche Detektorart ist die
Rahmenantenne entweder so auszurichten, dass der höchste Anzeigewert für das Signal des TK-Netzes
erreicht wird, oder es ist in den orthogonalen Richtungen X,Y und Z zu messen und effektive Feldstärke
nachträglich zu berechnen.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Das Messen magnetischer Felder, die von TK-Netzen im Frequenzbereich bis 30 MHz erzeugt werden,
kann durch das Vorhandensein zahlreicher Nutzaussendungen von Funkdiensten mit hohen Pegeln
erschwert werden. Damit das Hintergrundrauschen und eventuelle Fremdsignale den in Anhang 1 ge-
nannten Grenzwert nicht überschreiten, müssen in den Lücken zwischen den Funkaussendungen
Frequenzbereiche mit geringen Feldstärken gefunden werden. Bei der Suche dieser „ruhigen“ Frequenz-
bereiche sollte die Position der Antenne nicht verändert und das TK-Netz am besten abgeschaltet
werden.
Ist die Abschaltung des Netzes nicht möglich, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
– Ausrichtung der Rahmenantenne so, dass eine minimale Kopplung zur Aussendung des Netzes
besteht, und Überprüfung, ob das Hintergrundrauschen sowie eventuelle Fremdsignale unter dem in
Anlage 2 genannten Grenzwert liegen.
– Ausrichtung der Rahmenantenne so, dass maximale Kopplung besteht; anschließend Erhöhung der
Messentfernung und Überprüfung, ob sich die gemessene Feldstärke entsprechend verringert.
Wie viele ruhige Frequenzen oder Frequenzbereiche benötigt werden, hängt davon ab, ob allgemeine
Überprüfungsmessungen durchgeführt werden sollen oder ob eine mit weniger Aufwand verbundene
Störungsmeldung zu bearbeiten ist. Bei allgemeinen Überprüfungsmessungen sollte die Zahl der ruhigen
Frequenzbereiche so groß wie möglich sein. Diese sollten in möglichst gleichmäßigen Abständen über
das gesamte Nutzsignalspektrum des betreffenden TK-Dienstes verteilt sein. Ein Diagramm mit der Spek-
trumsbelegung über den gesamten zu untersuchenden Frequenzbereich ermöglicht es, die für eine
anschließende Analyse geeigneten ruhigen Frequenzen rasch ausfindig zu machen. Die Durchstimmung
im Frequenzbereich kann mit einem Spitzenwert-Detektor in Schritten von jeweils der halben Messband-
breite ausgeführt werden.
Für die Bearbeitung von Störungsmeldungen dürften einige ruhige Frequenzen um die gestörte Frequenz
genügen. Diese können manuell eingestellt und gemessen werden.
In beiden Fällen werden die gefundenen ruhigen Frequenzen bzw. der Frequenzbereich für die Messung
der Störaussendung genutzt. Die Person, die den Empfänger bedient, sollte den Pegel des Hintergrund-
rauschens für jede dieser Frequenzen subjektiv beurteilen. Anschließend ist der höchste Pegel der Stör-
feldstärke (in dB(µV/m)) aufzuzeichnen, der unter Verwendung der Messbandbreite und des genannten
Detektors über eine Zeitspanne von 15 s gemessen wurde. Einzeln auftretende Kurzzeitspitzen sollten
hierbei unbeachtet bleiben.
Die Messungen sind dann auf jeder der gefundenen ruhigen Frequenzen nach dem oben beschriebenen
Verfahren zu wiederholen, wenn das TK-Netz in Betrieb ist. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren.
Die Differenz zwischen den Messwerten bei normal betriebenem und bei abgeschaltetem TK-Netz ist zu
bestimmen.
Wenn der Pegel der Fremdsignale dennoch über dem Grenzwert liegt, kann zur Bestätigung der ermittel-
ten Differenz eine Stromzange verwendet werden. (Über dieses Testverfahren wird noch beraten.)
5.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m
Bei Messungen in weniger als 3 m Messentfernung wird der Abstand zum TK-Netz von der äußeren
Umgrenzung der Rahmenantenne bestimmt.
Wenn die Einhaltung des Messabstands von 3 m z. B. wegen der örtlichen Gegebenheiten innerhalb
eines Gebäudes nicht möglich ist, kann auch in geringerem Abstand gemessen werden, der jedoch 1 m
nicht unterschreiten darf. In diesem Fall ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei Messungen in 3 m
Entfernung; das Messergebnis wird dann aber unter Anwendung des Umrechnungsfaktors nach Glei-
chung (5.2) korrigiert:
G 0HVV
(6W|U = (0HVV + ORJ (5.2)
G 1RUP
Hierbei sind:
– EMess: Messwert in dB(µV/m)
– EStör: korrigierter Messwert in dB(µV/m)
– dMess: aktuelle Messentfernung in m
– dNorm: Normentfernung (3 m)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1073
5.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m
Muss aufgrund der örtlichen Bedingungen eine Messentfernung von mehr als 3 m gewählt werden, so
sind zunächst zwei Messorte zu bestimmen, die auf der im rechten Winkel zur TK-Kabeltrasse liegenden
Messachse liegen. Als Orientierung gilt, dass der Abstand zwischen beiden Messorten möglichst groß
sein sollte. Der Messwert ist nach dem in Abschnitt 5.2.1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln. Entschei-
dend sind die örtlichen Bedingungen und die Messbarkeit der Störfeldstärke.
Die Messwerte (in dB(µV/m)) sind über dem Logarithmus der Entfernung in einem Diagramm aufzutragen.
Die geradlinige Verbindung der Messwerte beschreibt dann den Feldstärkeabfall in Richtung der Mess-
achse. Ist der Feldstärkeabfall nicht bestimmbar, sind weitere Messpunkte zu wählen. Der Feldstärkepe-
gel in der Normentfernung ist anhand der eingezeichneten Verbindungsgeraden aus dem Diagramm zu
entnehmen (grafische Ermittlung).
5.3 Messung der elektrischen Störfeldstärke
Die elektrische Feldstärke wird nur bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen gemessen, wenn ange-
nommen werden muss, dass die Störaussendung ein vorwiegend elektrisches Feld ist. Dies könnte dann
der Fall sein, wenn der Grenzwert der magnetischen Feldstärke zwar nicht überschritten wird, die Störung
einer mit einer Antenne für das elektrische Feld arbeitenden Funkempfangseinrichtung aber dennoch
auftritt.
Das Messverfahren entspricht dem Vorgehen bei der Messung der magnetischen Störfeldstärke. Die
erforderliche Antenne ist in Anhang 5 beschrieben.
5.4 Messung des asymmetrischen Störstroms
Nur für den Fall, dass aufgrund von hohen Umgebungsfeldstärken der Nachweis der Einhaltung der
Grenzwerte für die Störfeldstärke praktisch nicht möglich ist, kann stattdessen u. a. mit Hilfe einer Strom-
zange der Störstrom auf der Leitung gemessen werden.
Der entsprechende Grenzwert ist aus der Darstellung in Anhang 1a ersichtlich.
6 Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz
6.1 Messgeräte
Folgende Messgeräte (nach EN 55016-1-1 und EN 55016-1-4) sind erforderlich:
ein kalibriertes Messsystem, bestehend aus einem Funkstörmessempfänger und einem dazugehörenden
Breitbanddipol oder einer dazugehörenden logarithmisch-periodischen Antenne zur Messung der elektri-
schen Feldkomponente und Mast.
Anmerkung:
Messergebnisse, die mit Hilfe des hier beschriebenen kalibrierten Messsystems erhalten wurden, bedürfen im Hinblick
auf ggf. bei der Messung herrschende Nahfeldverhältnisse keiner nachträglichen Korrektur!
Die Anforderungen an die Funkstörmessempfänger und Antennen sind in EN 55016-1-1 und
EN 55016-1-4 beschrieben.
Im Frequenzbereich von 30 bis 1 000 MHz ist eine Messbandbreite von 120 kHz sowie ein Quasispitzen-
wert-Detektor zu verwenden. Im Frequenzbereich von 1 000 bis 3 000 MHz ist eine Messbandbreite von
1 MHz und ein Spitzenwert-Detektor zu verwenden.
6.2 Messverfahren
6.2.1 Grundsätze
Es muss darauf geachtet werden, dass das TK-System mit den normalen maximalen Signalpegeln und
ggf. in der Betriebsart betrieben wird, in der zuvor die höchsten Störfeldstärkepegel festgestellt wurden.
Handelt es sich um ein interaktives System, so ist es besonders wichtig, den Rückkanal (upstream) auf
das Vorhandensein von Signalen zu überprüfen, falls diese im gleichen Frequenzbereich wie die gemel-
dete Störung liegen.
Zur Reduzierung der Messzeit wird empfohlen, die Durchstimmung des zu untersuchenden Frequenz-
bereichs zunächst unter Nutzung des Spitzenwert-Detektors auszuführen und die gefundenen Maximal-
werte der Störfeldstärken danach mit dem Quasispitzenwert-Detektor nachzumessen.
Die Messentfernung d entspricht beim Breitbanddipol dem Abstand zwischen TK-Netz und dem Balun
und bei der logarithmisch-periodischen Antenne dem Abstand zwischen TK-Netz und dem Bezugspunkt
der Antenne.
Messungen im Frequenzbereich oberhalb von 30 MHz werden bei der Überprüfung von TK-Anlagen und
-Netzen in der Regel vor dem Gebäude im Außenbereich durchgeführt. Hier kann die Messentfernung so
gewählt werden, dass sie entweder der Normentfernung von 3 m entspricht oder größer als diese ist. In
speziellen Fällen (z. B. Hochhäuser) kann aber davon abgewichen werden.
6.2.1.1 Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)
Die Normentfernung beträgt 3 m. Die Messantenne ist am festgelegten Messort in Richtung, Höhe und
Polarisation (horizontal und vertikal) so zu verändern, dass die maximale Störfeldstärke gemessen wird.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Befinden sich Antenne und TK-Netz auf gleicher Bezugsebene, so ist zur Bestimmung der maximalen
Feldstärke ein Höhenscan der Antenne von 1 m bis 4 m durchzuführen. Beim Höhenscan muss der
Abstand zwischen der Antenne und störenden Objekten (wie z. B. Wände, Decken, metallische Struktu-
ren, usw.) mindestens 0,5 m betragen. Der Höhenscan kann durch die örtlichen Bedingungen begrenzt
werden (vgl. Bild 2: Höhenscan der Antenne).
Bild 2: Höhenscan der Antenne
Befindet sich der Antennenträger nicht auf der gleichen Bezugsebene wie die Leitung, z. B. bei einer
Messung im Freien, so ist ein in Relation zur Höhe des Objekts vergleichbarer Scan durchzuführen.
6.2.1.2 Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m
Wenn bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen oder aber in speziellen Überprüfungsfällen (z. B.
Hochhäuser) Messungen zur Ermittlung der Störquelle im Innenbereich notwendig sind und ein Mess-
abstand von 3 m wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden kann, kann auch in ge-
ringerem Abstand gemessen werden, der jedoch 1 m nicht unterschreiten darf. Als Messabstand gilt die
Entfernung zwischen der Leitung und dem Bezugspunkt der verwendeten Antenne. Für die Messung ist
die Antenne unter Verzicht auf einen Höhenscan auf maximale Kopplung zur Störquelle auszurichten. Das
Messergebnis muss dann unter Anwendung des Umrechnungsfaktors nach Gleichung (6.1) korrigiert
werden:
G 0HVV
(6W|U = (0HVV + ORJ (6.1)
G 1RUP
Hierbei sind:
– EMess: Messwert in dB(µV/m)
– EStör: korrigierter Messwert in dB(µV/m)
– dMess: aktuelle Messentfernung in m
– dNorm: Normentfernung (3 m)
Anmerkung:
Messergebnisse, die mit Hilfe des kalibrierten Messsystems (vgl. Abschnitt 6.1) erhalten wurden, bedürfen in Bezug auf
ggf. bei der Messung herrschende Nahfeldverhältnisse keiner nachträglichen Korrektur!
6.2.1.3 Messung in größerer Messentfernung als 3 m
Muss aufgrund der örtlichen Bedingungen eine Messentfernung von mehr als 3 m gewählt werden, so
wird anstelle der elektrischen Störfeldstärke die Störstrahlungsleistung nach dem in Abschnitt 7 festge-
legten Substitutionsverfahren ermittelt.
6.3 Bestimmung der elektrischen Feldstärke
Die elektrische Störfeldstärke wird bestimmt, indem die Anzeige des Messempfängers bis zu ca. 15 s
beobachtet und dann der Maximalwert der Anzeige aufgezeichnet wird. Einzeln auftretende Kurzzeitspit-
zen sollten hierbei unbeachtet bleiben.
Wenn das verwendete Messsystem nur Messergebnisse in Form von HF-Spannungspegeln liefert, kann
der Störfeldstärkepegel mit Hilfe von Gleichung (6.2) aus dem gemessenen HF-Spannungspegel am An-
tennenanschluss des Messempfängers berechnet werden:
EStör = uE + aK + K (6.2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1075
Hierbei sind:
– EStör: der errechnete Störfeldstärkepegel in dB(µV/m)
– uE : der gemessene Spannungspegel in dB(µV) am Antenneneingang des Messempfängers (an
50 Ohm)
– aK: die Dämpfung des Messkabels in dB
– K: Antennenfaktor*) der Messantenne in dB
Anmerkung:
Unabhängig von der tatsächlich verwendeten Messentfernung ist für die Berechnung des Störfeldstärkepegels in jedem
Fall der zur Messantenne gehörende Antennenfaktor (Freiraum, nach Hersteller- oder Kalibrierangaben) zu verwenden!
7 Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz
7.1 Messgeräte
Die Anforderungen an die zur Messung der Störstrahlungsleistung genutzten Funkstörmessempfänger,
die Messbandbreiten, Detektoren und Antennen sind in EN 55016-1-1 und EN 55016-1-4 beschrieben.
7.2 Messentfernung
Die Messung des elektrischen Felds aus TK-Netzen ist durch Reflexionen an Grenzflächen und in der
Umgebung vorhandener parasitärer Elemente mit Unsicherheiten behaftet. Weitere Unsicherheiten kön-
nen sich durch Messungen im Nahfeld ergeben. Ein Teil der resultierenden Unsicherheiten lässt sich
ausschließen, indem unter gleichen Umfeldbedingungen mit Hilfe einer Substitutionsantenne die Stör-
strahlungsleistung der Störquelle bestimmt wird.
Zur Messung der Störstrahlungsleistung muss eine Messentfernung ausgewählt werden, die im Fernfeld
der Störstrahlungsquelle liegt. Diese Bedingung wird vollständig erfüllt, wenn, für dipolartige Strahler, die
erforderliche Messentfernung nach Gleichung (7.1) berechnet und verwendet wird:
d ≥ 4· λ (7.1)
oder wenn die Messentfernung d ≥ 30 m ist. (Für einen großen Teil praktisch auftretender Fälle ist bereits
die Erfüllung der Bedingung d ≥ λ ausreichend.)
7.3 Standort der Messantenne
Die Messung der Störstrahlungsleistung muss nach Abschnitt 7.2 im Fernfeld erfolgen. Unter Beachtung
dieser Bedingung wird zur Messung der Störaussendungen eines TK-Netzes (und der dann von der Sub-
stitutionsantenne nachzubildenden äquivalenten Aussendung) der Ort gewählt, an dem zuvor nach Ab-
schnitt 4.3 die höchste Störfeldstärke festgestellt wurde.
7.4 Standort der Substitutionsantenne
Die Substitutionsantenne ist in 1 m Abstand vor der Hauswand des Gebäudes, in dem das TK-Netz
untergebracht ist, aufzustellen.
Der Aufstellort sollte so ausgewählt werden, dass die gedachte Linie zwischen der Substitutionsantenne
und Messantenne im rechten Winkel zur Richtung des Kabels des TK-Netzes oder zur Hauswand des
Gebäudes verläuft, in dem sich das TK-Netz befindet.
7.5 Messverfahren
7.5.1 Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung
Die Messantenne ist am gemäß Absatz 7.3 (Standort der Messantenne) gewählten Messort in Richtung,
Höhe und Polarisation so zu verändern, dass der maximale Pegel der unerwünschten gestrahlten Aus-
sendung des TK-Netzes gemessen wird. Die Position der Messantenne wird nach der Ermittlung der
maximalen Störfeldstärke nicht mehr verändert.
Hinweis:
Auf eine Substitutionsmessung kann verzichtet werden, wenn die nach Abschnitt 6 unter Fernfeldbedingungen gemes-
sene Störfeldstärke nach Umrechnung auf die Normentfernung von 3 m mit Hilfe von Gleichung (5.2) um mehr als 20 dB
über dem zutreffenden Grenzwert liegt.
7.5.2 Substitutionsmessung
Beim Betreiben der Substitutionsantenne darf die verwendete Frequenz nicht bereits durch terrestrische
Funkdienste oder Funkanwendungen belegt sein.
Bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen sind entsprechende ISM-Frequenzen oder die von der
BNetzA im Rahmen der Frequenzzuteilung für diese Zwecke vorgesehenen Funkfrequenzen zu nutzen.
Bei Messungen im Rahmen der Bearbeitung von Funkstörungen sollte nach Lokalisierung der Störquelle
und Aufzeichnung des Anzeigewerts des Messempfängers dafür Sorge getragen werden, dass der be-
treffende Teil des TK-Netzes abgeschaltet oder der verursachende TK-Dienst vorübergehend außer Be-
trieb genommen wird und die gestörte Funkfrequenz nicht belegt ist. Wenn dies nicht möglich ist, sollte
die zum Betreiben der Substitutionsantenne verwendete Frequenz um den kleinstmöglichen Betrag so
*) Antennenfaktor nach Hersteller- oder Kalibrierangaben (, falls verfügbar, für die Normentfernung).
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
verändert werden, dass die Störaussendung(en) aus dem TK-Netz ausgeblendet und/oder Aussendungen
auf lokal bereits terrestrisch belegten Funkfrequenzen vermieden werden.
Die Substitutionsantenne wird am ausgewählten Standort (siehe Abschnitt 7.4) aufgestellt und durch
einen unmodulierten Messsender gespeist.
Hinweis:
Im Frequenzbereich unter 150 MHz wird als Substitutionsantenne ein Breitbanddipol verwendet. Bei höheren Frequen-
zen wird ein abgestimmter Halbwellendipol verwendet. Zur besseren Anpassung ist ein Dämpfungsglied mit 10 dB
Dämpfung an den Fußpunkt der Substitutionsantenne zu schalten. Um Ausstrahlungen über die Antennenleitung zu
verhindern, müssen jeweils drei Ferritringe im Abstand von 30 bis 50 cm auf die Antennenleitung geklemmt werden.
Die mit fest eingestellter Messsenderleistung versorgte Substitutionsantenne ist nun in der Aufbauhöhe
(1 m bis 4 m), dem Abstand zum Gebäude und der Polarisationsebenenausrichtung so zu verändern, dass
am Messempfänger der maximale Anzeigewert abzulesen ist. Dann wird der HF-Pegel des Messsenders
so eingestellt, dass am Messempfänger der gleiche Anzeigewert erreicht wird, wie er vorher auch vom
Signal des TK-Netzes erzeugt wurde.
7.5.3 Berechnung der Störleistung
Der effektive Störstrahlungsleistungspegel wird nach Gleichung (7.2) errechnet:
pU = uS – aS – ac – cr + GD + 4 dB (7.2)
Hierbei sind:
– pU: der errechnete Störstrahlungsleistungspegel in dB(pW)
– uS: der Spannungspegel am Messsenderausgang in dB(µV) an 50 Ohm
– aS: die Dämpfung des Dämpfungsglieds am Fußpunkt der Antenne in dB
– ac: die Dämpfung des Verbindungskabels zwischen Messsender und Substitutionsantenne in dB
– cr: der Umrechnungsfaktor zur Umrechnung des Leistungspegels am Fußpunkt eines abgestimm-
ten Halbwellendipols (der Substitutionsantenne) auf die der effektiven Störstrahlungsleistung
entsprechenden Leistung:
cr = 10 log ZFp dB(Ω) (7.3)
Für eine Fußpunktimpedanz von ZFp = 50 Ohm ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von cr =
17 dB. Die Verluste des Baluns werden als vernachlässigbar klein angesehen
– GD : der Gewinn der Substitutionsantenne bezogen auf einen abgestimmten Halbwellendipol
– 4 dB: ein Korrekturwert zur Berücksichtigung von Reflexionen von der Wand, vor der gemessen wird
8 Hilfsträgerverfahren
Das Hilfsträgerverfahren wird angewendet, wenn eine direkte Messung von Störaussendungen durch
breitbandige digitale Signale nicht möglich ist (z. B. bei Suchfahrten nach Leckstellen oder Ermittlung
von Summenstörfeldstärken). Grund hierfür ist, dass im Falle von breitbandigen Störsignalen eine Stör-
abstandsverringerung und damit ein Empfindlichkeitsverlust im Messempfänger eintritt. Die notwendige
Erhöhung der Messdynamik kann mit Hilfe von schmalbandigen Hilfsträgern erreicht werden.
8.1 Pegelbestimmung und Einstellungen
Für eine Bewertung der Störaussendungen von breitbandigen digitalen Signalen sind bei Verwendung des
Hilfsträgerverfahrens zunächst die gegenseitigen Pegelverhältnisse zu bestimmen.
Hierzu ist zunächst der am Einspeiseort des Hilfsträgers vorgefundene Pegel des breitbandigen digitalen
Nutzsignals mit der für den betreffenden Frequenzbereich definierten Bandbreite (siehe Anlage 2) zu
ermitteln. Zweckmäßigerweise kommt hierbei der für den betreffenden Frequenzbereich vorgeschriebene
Detektor (QP-Detektor im Frequenzbereich bis 1 GHz bzw. Spitzenwertdetektor im Frequenzbereich grö-
ßer 1 GHz) zum Einsatz.
Anschließend ist zu prüfen, ob ggf. bereits ein Hilfsträger vorhanden ist oder andere schmalbandige
Referenzsignale als Hilfsträger verwendet werden können. Ist dies nicht der Fall, ist im nächsten Schritt
ein unmodulierter sinusförmiger Hilfsträger, möglichst in die Lücke zwischen den digitalen Signalen (um
diese nicht zu stören) derart einzuspeisen, dass der Pegel dieses Signals, gemessen mit einer Messband-
breite von 200 Hz, dem Messwert des zuvor gemessenen Digitalsignals entspricht.
Anmerkung:
Falls es die praktischen Verhältnisse erfordern, kann der Hilfsträger auch mit einem im Vergleich zum Pegel des digitalen
Nutzsignals erhöhten Pegel eingespeist werden. Wichtig ist nur, dass hierbei systemeigene Beschränkungen gebührend
Rechnung getragen wird. Bei der anschließenden Ermittlung der Störfeldstärke des Hilfsträgers, ist der erhaltene Mess-
wert dann aber entsprechend zu korrigieren.
In jedem Fall sollte die Verwendung zusätzlich eingespeister Hilfsträger mit den jeweiligen Netzbetreibern
vor Ort abgestimmt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1077
8.2 Bestimmung der Störfeldstärke
Wurden die Pegel des Hilfsträgers und des breitbandigen digitalen Signals wie in Abschnitt 8.1 beschrie-
ben vor der Messung entsprechend bestimmt bzw. miteinander in Einklang gebracht, so bilden die Mess-
ergebnisse aus den Hilfsträgermessungen an den betreffenden Messorten die dort herrschende elektri-
sche Feldstärke entweder direkt ab oder liefern die Pegel der Spannung am Antenneneingang des Mess-
empfängers. Wenn der Hilfsträger am Einspeisepunkt in das betreffende Netz im Vergleich zum digitalen
Nutzsignal mit einem um x dB erhöhten Pegel aufgeprägt wird, so muss diese Pegeldifferenz von den
erhaltenen Messwerten entsprechend abgezogen werden, um letztendlich die mit der Nutzsignalübertra-
gung einhergehenden Störfeldstärkepegel am Messort zu erhalten. Die allgemeine Vorgehensweise zur
Ermittlung der Feldstärken wie sie in den Abschnitten 5 und 6 beschrieben sind, bleiben davon unberührt
und sind entsprechend auch hier anzuwenden.
9 Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert
9.1 Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert-Detektor
Bei Verwendung des Quasispitzenwert-Detektors muss der gemessene Pegel zusätzlich durch Addieren
des QP-Bewertungsfaktors korrigiert werden.
Beträgt der Abstand (S+N)/N mehr als 20 dB, so ist keine weitere Korrektur der erzielten Messergebnisse
erforderlich. Beträgt der Abstand (S+N)/N weniger als 20 dB und wird N durch Rauschen dominiert, so
kann das Messergebnis ggf. durch ΔU (siehe Anhang 2) korrigiert werden.
Hinweis:
Der Abstand (S+N)/N muss größer als 2 dB sein.
Wenn der Abstand (S+N)/N weniger als 20 dB beträgt und nicht gemäß Anhang 2 berichtigt wird, muss die
in Anhang 3, Tabelle 2, aufgeführte höhere Messunsicherheit berücksichtigt werden.
9.2 Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert-Detektor
Beträgt der Abstand (S+N)/N mehr als 20 dB, so ist keine weitere Korrektur der erzielten Messergebnisse
erforderlich. Wenn der Abstand (S+N)/N weniger als 20 dB beträgt und N von Aussendungen aus der
Umgebung dominiert wird, kann das Messergebnis durch die in Anhang 4 beschriebenen Verfahren kor-
rigiert werden.
9.3 Behandlung der Messunsicherheit
Im Überprüfungsfall wird die halbe Messunsicherheit vom Messwert subtrahiert und der resultierende
Wert anschließend mit dem Grenzwert verglichen.
Im Störungsfall wird die Messunsicherheit im Messergebnis nicht berücksichtigt.
Die Messunsicherheit ist im Messprotokoll auszuweisen.
9.4 Vergleich mit dem Grenzwert
Die aus den Messungen ermittelten und nach den Festlegungen in den Abschnitten 8.1 und 8.2 korrigier-
ten Untersuchungsergebnisse sind abschließend mit den jeweils zutreffenden Grenzwerten für die zuläs-
sige Störaussendung zu vergleichen.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Anhang 1
Festlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung
geltenden Grenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze
Die Grenzwerte der Störfeldstärke und der entsprechenden Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30
bis 3 000 MHz repräsentieren das gleiche Störpotential, wenn die Störstrahlung durch eine punktförmige Strah-
lungsquelle in einer Entfernung von 3 m erzeugt wird.
Referenzverfahren ist das Messverfahren für die Störstrahlungsleistung.
Die Grenzwerte sind als elektrische Feldstärke ausgewiesen. Im Frequenzbereich unter 30 MHz gelten diese
Grenzwerte, formal über den Feldwellenwiderstand von 377 Ohm umgerechnet, auch für die nach Abschnitt 5
gemessene magnetische Feldstärke.
Bei Messungen in 3 m Messentfernung außerhalb von Gebäuden ist der Messwert um den Korrekturfaktor K der
Tabelle A.1 zu verändern.
Bei Messungen innerhalb von Gebäuden ist der Messwert, unabhängig von der gewählten Messentfernung, immer
um den Korrekturfaktor K der Tabelle A.1 zu verändern.
Tabelle A.1
Korrekturfaktoren Freiraum-Freifeld
Korrekturfaktor außerhalb des Gebäudes Korrekturfaktor
Frequenzbereich (bei 3 m Messentfernung) innerhalb des Gebäudes
(in MHz) K in dB K in dB
(vertikale Polarisation) (horizontale Polarisation) K in dB
30–40 –3 +2 –3
40–50 –3 ±0 –3
50–80 –3 –2 –3
größer als 80
bis 3 000 –3 –3 –3
Diese Korrekturwerte K berücksichtigen den Unterschied zwischen Freiraumfeldstärke und Freifeld-Feldstärke*).
Für den Vergleich der Messergebnisse mit den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Grenzwerten gilt fol-
gende Gleichung:
Ekorr = EStör + K (A.1)
Hierbei sind:
– EStör: der gemessene Störfeldstärkepegel in dB(µV/m)
– Ekorr: der korrigierte Störfeldstärkepegel in dB(µV/m), der mit dem zutreffenden Grenzwert verglichen wird
*) Messung auf dem Messplatz mit ideal leitender Bezugsfläche (Groundplane).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1079
A n h a n g 1a
Grenzwert für den Störstrom
Für den Fall, dass aufgrund von hohen Umgebungsfeldstärken der Nachweis der Einhaltung der in Anlage 2
genannten Grenzwerte dieser Verordnung praktisch nicht möglich ist, kann der Grenzwert für den zulässigen asym-
metrischen Störstrom als „sekundärer“ Grenzwert herangezogen werden.
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
Anhang 2
Korrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor
angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N
'LIIHUHQ]'8 GHV0HVVZHUWVDEKlQJLJYRQ9HUKlOWQLV 61 1IU$0PRGXOLHUWH6LJQDOH
$0
61 6
43
N+]
'8G% $0
61 6
43
N+]
$0
61 6
43
+]
61 1LQG%
Differenz ∆U des Messwerts abhängig von Verhältnis (S+N)/N für
breitbandige digital modulierte Signale (z. B. DECT)
4
3,5
3
2,5 DECT: (S+N)-S
QP: 120 kHz
∆U / dB 2
1,5 DECT: (S+N)-S
QP: 9 kHz
1
0,5
0
2 3 4 5 6 7 8 9 10
(S+N)-N in dB
Erläuterung:
20*log ((S+N)/N) entspricht (S+N)-N: Störabstand zwischen Summensignal (S+N) und Rauschen (N); in (dB)
20*log ((S+N)/S) entspricht (S+N)-S: Störabstand zwischen Summensignal (S+N) und Signal (S); (dB)
ΔU: Signalüberhöhung aufgrund der Signalüberlagerung; in (dB)
Vorzunehmende Korrektur:
Umess = UAnzeige – ΔU
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1081
Anhang 3
Bestimmung der Messunsicherheit
A.3.1 Messunsicherheit bei Feldstärkemessungen
Die Beiträge der einzelnen Komponenten des Messsystems zur Gesamt-Messunsicherheit können
Tabelle A.3.1 entnommen werden. Sie wurden nach den in EN 55016-4-2 beschriebenen Grundsätzen
ermittelt.
Tabelle A.3.1
Einflussgrößen bei der Bestimmung Messunsicherheit
bei Feldstärkemessungen im Frequenzbereich bis 1 000 MHz
(für den Frequenzbereich von 1 GHz bis 3 GHz
wird eine Messunsicherheit von 8 dB zugrunde gelegt)
Messung der
magnetischen Messung der elektrischen Feldstärke
Feldstärke
Einflussgrößen (dB)
< 300 –
< 30 MHz < 30 MHz 30 – 300 MHz
1 000 MHz
Empfängeranzeige 0,1 0,1 0,1 0,1
Dämpfung: 0,1 0,1 0,2 0,2
Antenne – Empfänger
Antennenfaktor 1,0 1,0 2,0 2,0
Empfänger
Sinusspannung 1,0 1,0 1,0 1,0
Anzeige der 1,5 1,5 1,5 1,5
Impulsamplitude
Anzeige der 1,5 1,5 1,5 1,5
Impulsfolgefrequenz
Anpassung zur – – 0,7 0,7
Antenne
Antenne
Antennenfaktor – – 0,5 0,3
Frequenzinterpolation
Abweichungen durch – – 1,0 0,3
Höhenabhängigkeit
Abweichung durch – – 0 1,0
Richtwirkung
Ort des – – 0 1,0
Phasenzentrums
Kreuzpolarisation/ – – 0,9 0,9
Antennensymmetrie
Standort
Wiederholbarkeit 2,0 2,0 3,0 3,0
am Standort
Schutzabstand 0,3 0,3 0,3 0,3
Umgebung 3,0 3,0 5,0 5,0
Gesamt (dB) 5,1 5,1 7,7 7,8
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
A.3.2 Messunsicherheit bei geringem Abstand (S+N)/N
Wenn aufgrund des geringen Störabstands zwischen Summensignal und Rauschen (S+N)/N die Mess-
unsicherheit des Quasispitzenwert-Detektors von ca. 3 dB zu berücksichtigen ist, und die Korrektur-
werte aus Anhang 2 nicht zur Anwendung kamen, ergibt sich stattdessen folgende Bilanz:
Tabelle A.3.2
Beitrag des Quasispitzenwert-Detektors bei geringem Abstand (S+N)/N
Messung der
magnetischen Messung der elektrischen Feldstärke
Einflussgrößen (dB) Feldstärke
< 300 –
< 30 MHz < 30 MHz 30 – 300 MHz
1 000 MHz
Quasispitzenwert- 3,0 3,0 3,0 3,0
Detektor
Gesamt (dB) 6,2 6,2 8,4 8,5
A.3.3 Messunsicherheit bei Messung der Störstrahlungsleistung
Bei einem Abstand (S+N)/N von 20 dB gilt eine Messunsicherheit von 8 dB und bei einem Abstand
(S+N)/N von mehr als 6 dB eine Messunsicherheit von 9 dB.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1083
Anhang 4
Korrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor
angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/N
(nach Grundsätzen gemäß EN 55016-2-3)
Messung der Störaussendung
unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebungsfeldstärken
A.4.1 Problembeschreibung
Bei Messungen am Aufstell- und Betriebsort von TK-Anlagen entsprechen die Umgebungsfeldstärken
häufig nicht den in Absatz 5.4 der EN 55016-1-4 gegebenen Empfehlungen für die Funkfrequenzum-
gebung auf Messplätzen.
Die Störaussendung liegt oft innerhalb der Frequenzbereiche der Umgebungsfeldstärken und kann
aufgrund des unzureichenden Frequenzabstands zwischen Störaussendung und Umgebungsfeld-
stärke oder aufgrund von Überlagerung nicht mit einem Funkstörmessempfänger gemessen werden,
der den Anforderungen aus EN 55016-1-1 entspricht. Der Messempfänger ist in solchen Fällen u. U.
nicht in der Lage, zwischen Störaussendungen aus der TK-Anlage (dem TK-Netz) und Umgebungs-
feldstärken zu unterscheiden.
Nachstehend wird ein modifiziertes Messverfahren beschrieben, das auch unter hoher Umgebungs-
belastung die Unterscheidung zwischen Störaussendungen aus TK-Anlagen und -Netzen und den
vorhandenen Umgebungsfeldstärken ermöglicht.
A.4.2 Messverfahren
A.4.2.1 Übersicht
Folgende Kombinationen aus Störaussendung und Umgebungsfeldstärken können auftreten:
Tabelle A.4.1
Kombinationen von Störaussendung
und Umgebungsfeldstärken
Störaussendung des
Messobjekts Umgebungsfeldstärken
Schmalband Schmalband
Breitband
Breitband Schmalband
Breitband
Bei der Messung Störaussendungen sind zwei Probleme zu lösen:
– erstens sind die Störaussendungen des Messobjekts aus der Umgebungsfeldstärke zu identifizieren
und
– zweitens ist zwischen schmalbandiger und breitbandiger Aussendung zu unterscheiden.
Moderne Messempfänger und Spektrumanalysatoren bieten hierzu verschiedene Messbandbreiten
und Arten von Detektoren. Diese können zur Analyse des Spektrums des Summensignals, zur Unter-
scheidung zwischen den Spektren der Störaussendung und den Umgebungsfeldstärken, zur Unter-
scheidung zwischen schmalbandigen und breitbandigen Aussendungen und zur Messung (oder in
schwierigen Fällen zumindest zur Abschätzung) der Störaussendung eingesetzt werden.
A.4.2.2 Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen schmalbandigen
Umgebungsfeldstärken
Je nach Art der Störaussendung des Messobjekts beruht die Messung auf:
– der Analyse des Spektrums des Summensignals mit einer Bandbreite, die schmaler ist als die in
EN 55016-1-1 vorgegebene Bandbreite des Messempfängers,
– der Festlegung einer geeigneten Messbandbreite für die Identifizierung einer schmalbandigen Stör-
aussendung in der Nähe der Umgebungsfeldstärken,
– dem Einsatz des Spitzenwert-Detektors (PK-Detektor, wenn die Störung amplituden- oder pulsmo-
duliert ist) oder des Mittelwert-Detektors (AV-Detektor),
– der Erhöhung des Störabstands S/N im Falle einer schmalbandigen Störaussendung innerhalb einer
relativ breitbandigen Umgebungsfeldstärke bei einer schmaleren Messbandbreite und
– der Berücksichtigung der Überlagerung aus Störaussendung und Umgebungsfeldstärke, falls eine
Trennung nicht möglich ist.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009
A.4.2.3 Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung der vorhande-
nen breitbandigen Umgebungsfeldstärken
Das Messverfahren beruht in diesem Fall auf:
– der Analyse des Spektrums des Summensignals mit einer Bandbreite, die der des Messempfängers
nach EN 55016-1-1 entspricht,
– der Messung mit einer schmalen Bandbreite (bei schmalbandiger Störaussendung erhöht eine
schmale Bandbreite den Störabstand S/N),
– dem Einsatz des Mittelwert-Detektors für die schmalbandige Störaussendung und
– der Berücksichtigung der Überlagerung der Störaussendung und der Umgebungsfeldstärke, falls
eine Trennung nicht möglich ist.
A.4.3 Korrektur des Messergebnisses bei Überlagerung
Bei einer Überlagerung von Störaussendungen mit Signalen aus der Umgebung kommt es im Emp-
fangskanal des Funkstörmessempfängers zur Überlagerung beider Signale, die zu einer Überhöhung
der Messwertanzeige führt. Diese Überhöhung kann wie folgt ermittelt werden:
1. Der Pegel der Umgebungsfeldstärke Ea in dB(µV/m) ist durch Abschalten der Störquelle zu messen.
2. Der Pegel der resultierenden Feldstärke Er in dB(µV/m) (Messwertanzeige) ist durch Anschalten der
Störquelle zu messen.
3. Das Amplitudenverhältnis d zwischen den ermittelten Pegeln ist zu berechnen:
d = Er – E a (A.4.1)
Das Amplitudenverhältnis d repräsentiert die durch die Überlagerung der Signale resultierende Über-
höhung der Messwertanzeige.
Die überhöhte Messwertanzeige wird korrigiert, indem der mit Hilfe des im Bild A.4.1 dargestellten
Diagramms grafisch ermittelte Korrekturwert i von der Messwertanzeige Er abgezogen wird:
Ei = Er – i (A.4.2)
Der so korrigierte Pegelwert der Messwertanzeige ist als Messergebnis im Messprotokoll festzuhalten.
Bild A.4.1
Bestimmung der Amplitude des Störsignals
mittels des Amplitudenverhältnisses d und des Faktors i
Legende:
PK-Det.: Spitzenwert-Detektor
AV-Det.: Mittelwert-Detektor
Amplitude ratio: Amplitudenverhältnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1085
Anhang 5
Anforderungen an einen aktiven Dipol
für die Messung der elektrischen Feldstärke im Frequenzbereich bis 30 MHz
Aktive Dipolantenne im Frequenzbereich 9 kHz – 30 MHz
Symmetrie des Dipols: < 1 dB
Antennenfaktor: < 20 dB/m
Ausgangsimpedanz: 50 Ohm