1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009
Gesetz
über den Zugang von
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden
sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem
(VIS-Zugangsgesetz – VISZG)
Vom 6. Mai 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Terroristische
und sonstige schwerwiegende Straftaten
§1 Zugang zum Visa-Informationssystem kann nur ge-
währt werden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung
Unmittelbare Anwendbarkeit oder Ermittlung
Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/633/JI 1. einer Straftat nach den §§ 129a und 129b des Straf-
des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der be- gesetzbuches,
nannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol 2. einer in § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 bis 5
zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftat, wenn
zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermitt- diese bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche
lung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine
Straftaten (ABl. EU Nr. L 218 S. 129) sind anwendbar. internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die
§2 politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder
Zugangsberechtigte einer internationalen Organisation zu beseitigen oder
Behörden und zentrale Zugangsstellen erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer
Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder
(1) Der Bund und die Länder bestimmen die Polizei- eine internationale Organisation erheblich schädigen
behörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichten- kann,
dienste, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung 3. einer Straftat, die darauf gerichtet ist, eine der in
und Ermittlung von terroristischen Straftaten oder Nummer 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen,
sonstigen schwerwiegenden Straftaten zum Zugang
zum Visa-Informationssystem berechtigt sind. 4. einer Straftat im Zusammenhang mit terroristischen
Aktivitäten gemäß Artikel 3 des Rahmenbeschlusses
(2) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
bei den Ländern eingerichtet werden. Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3),
5. einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im
(3) Das Bundesministerium des Innern erstellt in Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist
Abstimmung mit den Ländern eine Liste der zentralen und zu einer der in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbe-
Zugangsstellen, eine Liste der zugangsberechtigten schlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002
Behörden sowie eine Liste der Organisationseinheiten, über den Europäischen Haftbefehl und die Überga-
die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum beverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG
Zugang zum Visa-Informationssystem ermächtigt sind. Nr. L 190 S. 1) aufgeführten Deliktsgruppen gehört.
Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede
nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des §4
Innern mit. Das Bundesministerium des Innern übermit-
telt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und Datenschutzkontrolle
der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrecht-
Änderung an die Europäische Kommission und das lichen Bestimmungen obliegt nach § 24 des Bundes-
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union. datenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für
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den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die mationssystem. Dazu gehört auch die persönliche
datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Kennung der Personen, die die Abfrage bearbeiten.
Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach
dem Datenschutzgesetz des Landes. §6
Inkrafttreten
§5
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, ab dem der
Protokollierung Beschluss 2008/633/JI nach seinem Artikel 18 Abs. 2
Das Bundesverwaltungsamt protokolliert jede Ab- gilt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
frage und Übermittlung von Daten aus dem Visa-Infor- des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Mai 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009
Verordnung
über die Ermittlung der Beleihungswerte
von Flugzeugen nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
(Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung – FlugBelWertV)
Vom 20. April 2009
Auf Grund des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre
Pfandbriefgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 24 (§ 10) sowie der Wert bei ausgeglichenen Marktbe-
des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) ein- dingungen und durchschnittlichem Zustand (§ 11) des
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium zu bewertenden Flugzeugs heranzuziehen.
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf weder den
terium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände
aktuellen Marktwert des Flugzeugs, den durchschnitt-
der Kreditwirtschaft:
lichen Marktwert der letzten zehn Jahre noch den nach
§ 11 ermittelten Wert bei ausgeglichenen Marktbe-
Teil 1 dingungen und durchschnittlichem Zustand über-
Allgemeine Bestimmungen steigen. Sind Marktwerte nur für einen kürzeren Zeit-
und Verfahrensgrundsätze raum als zehn Jahre verfügbar, ist der durchschnittliche
Marktwert für diesen kürzeren Zeitraum zu ermitteln; in
§1 diesen Fällen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der nach § 11 ermittelte Wert bei ausgeglichenen
Anwendungsbereich Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand um
Bei der Ermittlung der Flugzeugbeleihungswerte 10 Prozent zu mindern ist. Ist für ein Flugzeugmuster
nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes kein durchschnittlicher Marktwert ermittelbar, gilt Satz 2
und bei der Erhebung der für die Wertermittlung erfor- entsprechend.
derlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung (3) Ist ein aktueller Marktwert nach § 9 nicht zu er-
anzuwenden. mitteln, ist ein anderes angemessenes Verfahren anzu-
wenden. In diesen Fällen darf der Flugzeugbeleihungs-
§2 wert den um 25 Prozent geminderten Wert bei ausge-
Gegenstand der Wertermittlung glichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem
Gegenstand der Flugzeugbeleihungswertermittlung Zustand nicht überschreiten.
sind Flugzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Luftverkehrsgesetzes, die in einem öffent- Teil 2
lichen Register eingetragen sind.
Gutachten und Gutachter
§3
§5
Grundsatz der Flugzeugbeleihungswertermittlung
Gutachten
(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird
(Flugzeugbeleihungswert), ist der Wert des Flugzeugs, (1) Der Flugzeugbeleihungswert ist mittels eines
der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehen- Gutachtens zu ermitteln.
den, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen (2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere
am maßgeblichen Markt und unter Ausschaltung von Gutachter erstellt werden, die von der Pfandbriefbank
spekulativen Elementen bei einer Veräußerung voraus- allgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In
sichtlich erzielt werden kann. besonderen Fällen, etwa im Rahmen von Kooperatio-
(2) Bei der Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts nen oder bei Portfoliokäufen, können für andere Kredit-
sind die dauernden Eigenschaften des Flugzeugs, sein institute erstellte Gutachten zugrunde gelegt werden,
Alter und seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichti- wenn
gen. 1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verord-
nung entsprechen,
§4
2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fach-
Verfahren zur Ermittlung lich kundiger Mitarbeiter der Pfandbriefbank eine
von Beleihungswerten für Flugzeuge Plausibilitätsprüfung, auch im Hinblick auf die ein-
(1) Zur Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts für zelnen angesetzten Bewertungsparameter, durch-
ein Flugzeug sind der aktuelle Marktwert (§ 9), der führt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 1037
3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert zeugen verfügen. Bei der Auswahl des Gutachters hat
wird. sich die Pfandbriefbank davon zu überzeugen, dass der
Gutachten, die vom Darlehensnehmer oder Flugzeug- Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der
eigentümer vorgelegt oder in Auftrag gegeben worden Bewertung von Flugzeugen speziell über die zur Erstel-
sind, dürfen nicht zugrunde gelegt werden. lung von Flugzeugbeleihungswert-Gutachten notwen-
digen Kenntnisse, insbesondere bezüglich des Flug-
(3) Im Gutachten ist auf die in § 4 genannten Para- zeugmarkts, verfügt. Bei Gutachtern, die bei der Inter-
meter einzugehen. national Society of Transport Aircraft Trading (ISTAT)
(4) Im Gutachten sind das Flugzeugmuster und zertifiziert sind, gelten die notwendigen Kenntnisse als
seine praktische Verwendbarkeit, insbesondere hin- nachgewiesen.
sichtlich Nutzlast-Reichweite-Profil, Leistungsdaten und (2) Wenn der Gutachter die Besichtigung nicht selbst
Treibstoffverbrauch, unter Berücksichtigung der vor- vornimmt, ist eine technische oder ingenieurmäßige
handenen Ausrüstung, insbesondere auch in Bezug Berufsausbildung nicht erforderlich.
auf Flugsicherungs- und Navigationsausrüstung, Trieb-
werkshersteller und Triebwerksvariante sowie Leis- §8
tungsvariante (Berücksichtigung der höchstzulässigen
Abflugmasse), darzustellen. Auf Vorzüge und Mängel Unabhängigkeit des Gutachters
des Flugzeugs ist hinzuweisen. (1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisiti-
(5) Bei der Ermittlung des aktuellen Marktwerts, des ons- und Kreditentscheidungsprozess als auch von
durchschnittlichen Marktwerts der letzten zehn Jahre Vermittlung, Verkauf, Vermietung und Vercharterung
sowie des Wertes bei ausgeglichenen Marktbe- des zu bewertenden Flugzeugs unabhängig sein. Er
dingungen und durchschnittlichem Zustand kann das darf nicht in einem verwandtschaftlichen, sonstigen
Gutachten auf die Schätzung eines im Bereich rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis zum Darle-
der Flugzeugwertermittlung tätigen und anerkannten hensnehmer stehen und darf kein eigenes Interesse am
Schätzers Bezug nehmen. Falls eine Besichtigung Ergebnis des Gutachtens haben. Der Gutachter darf
durch einen anerkannten technischen Sachverständi- auch nicht den Beleihungswert festsetzen oder den
gen vorgenommen worden ist, kann das Gutachten Kredit bearbeiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für an-
auch auf den Besichtigungsbericht Bezug nehmen. erkannte Schätzer oder technische Sachverständige,
auf deren Schätzung oder Besichtigungsbericht im
§6 Gutachten Bezug genommen wird.
Besichtigung (2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestell-
ten Gutachtern dürfen nur dann der Flugzeugbelei-
(1) Das zu bewertende Flugzeug ist im Rahmen der hungswertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn
Wertermittlung zu besichtigen. Dabei sind sämtliche die betreffenden Gutachter im Rahmen der Aufbauor-
gemäß den Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs- ganisation der Pfandbriefbank nur der Geschäftsleitung
Ordnung an Bord mitzuführende Flugzeugpapiere ein- verantwortlich sind oder ausschließlich Teil einer Gut-
zusehen. Hierbei sind die Ausstattungsmerkmale von achtereinheit sind, die unmittelbar der Geschäftsleitung
Flugzeugzelle, Flugzeugausrüstung und Triebwerken unterstellt ist, oder Teil einer alle betreffenden Gutach-
zu ermitteln; der Wartungszustand ist festzustellen. ter zusammenfassenden Einheit und auch im Übrigen
Die Besichtigung kann auch durch einen anerkannten bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung nicht
technischen Sachverständigen erfolgen. einem Bereich der Pfandbriefbank zugeordnet sind, in
(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, dem Flugzeugkreditgeschäfte entweder angebahnt
wenn das Flugzeug erstmals abgeliefert und vom Be- oder zum Gegenstand des einzigen Votums gemacht
treiber abgenommen worden ist oder der Pfandbrief- werden.
bank von dem Flugzeugeigentümer die Wartung im
Rahmen eines vom Hersteller und der jeweils zuständi- Teil 3
gen Luftfahrtbehörde zugelassenen Wartungspro-
gramms zugesichert und zur Bewertung ein aktueller Wertermittlungsverfahren
Wartungsnachweis vorgelegt wird. Aus dem Wartungs-
nachweis muss sich ergeben, dass das Flugzeug einem §9
von der zuständigen Luftfahrtbehörde zugelassenen Aktueller Marktwert
Wartungsprogramm unterliegt und von einem von der (1) Der aktuelle Marktwert ist der geschätzte Betrag,
jeweiligen Luftfahrtbehörde zugelassenen Wartungsbe- für welchen ein Flugzeug am Bewertungsstichtag zwi-
trieb gewartet wird. Die Wartung im Rahmen eines zu- schen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem
gelassenen Wartungsprogramms gilt als zugesichert im kaufbereiten Erwerber unter den gegebenen Marktver-
Sinne des Satzes 1, wenn das Flugzeug in einem Luft- hältnissen nach angemessenem Vermarktungszeitraum
fahrtunternehmen mit der in § 20 Absatz 4 des Luftver- in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
kehrsgesetzes genannten Betriebsgenehmigung betrie- verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sach-
ben wird. kenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
§7 (2) Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist
von einem Flugzeug auszugehen, das keinem Leasing-
Gutachter vertrag unterliegt. Wenn aus den Verkäufen gleicharti-
(1) Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und ger Flugzeuge ein Basispreis abgeleitet worden ist, ist
beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und dieser den Besonderheiten des zu bewertenden Flug-
Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Flug- zeugs anzupassen.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009
§ 10 Teil 4
Durchschnittlicher Marktwert Überprüfung der Flugzeug-
(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durch- beleihungswertermittlung und Inkrafttreten
schnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flug-
zeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalender- § 12
jahre vor dem Jahr der Wertermittlung.
Überprüfung der Grundlagen
(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. der Flugzeugbeleihungswertermittlung
§ 11 (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundla-
gen der Flugzeugbeleihungswertermittlung nicht nur
Wert bei ausgeglichenen Markt- unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu über-
bedingungen und durchschnittlichem Zustand prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das allge-
(1) Der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen meine Preisniveau auf dem jeweiligen Flugzeugmarkt
und durchschnittlichem Zustand ist der geschätzte in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden
Betrag, für welchen ein Flugzeug am Bewertungsstich- Umfang gesunken ist. Der Flugzeugbeleihungswert ist
tag unter der Annahme eines durchschnittlichen War- bei Bedarf zu mindern.
tungszustandes und eines durchschnittlichen Gesamt-
(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weiterge-
zustandes zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer
hende Verpflichtung zur Überprüfung des Flugzeugbe-
und einem kaufbereiten Erwerber bei ausgeglichenen
leihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.
Marktverhältnissen nach angemessenem Vermark-
tungszeitraum in einer Transaktion im gewöhnlichen
§ 13
Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede
Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang Inkrafttreten
handelt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(2) § 9 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. in Kraft.
Berlin, den 20. April 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 1039
Verordnung
über Zuchtorganisationen
(Tierzuchtorganisationsverordnung – TierZOV)*)
Vom 29. April 2009
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d (2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem
und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tier- Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten
zuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten
S. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernäh- Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort.
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§2
§1 Zuchtbuchordnung
Für die Zuchtarbeit (1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
verantwortliche Person 1. dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere
und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen
(1) In einer Zuchtorganisation muss die für die Nachkommen innerhalb eines bestimmten Zeit-
Zuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung raums nach deren Geburt gekennzeichnet werden
oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an müssen;
einer Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrar-
wissenschaften an einer Fachhochschule bestanden 2. dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Be-
haben und einen Nachweis erbringen, dass sie einge- samungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ab-
hende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der lamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb
Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschät- bestimmter Fristen zu melden sind und wer für die
zung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen Meldungen verantwortlich ist;
erfolgreichen Abschluss einer 3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die
Eintragung in das Zuchtbuch
1. Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des
Studiums, a) Aufzeichnungen über
aa) die Kennzeichen,
2. staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bb) die Abstammung und
abgelegt worden ist, oder cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die
Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohl-
3. zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwer- daten
punkt Tierproduktion
der Zuchttiere,
erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnach- b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer
weisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnun-
als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus gen über
einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich,
aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des
wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden
Empfängertieres und des Embryos,
sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten
nachgewiesen worden sind. bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: tragung des Embryos
1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinras-
sige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8); vorzunehmen sind und wer für die Aufzeichnungen
2. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über verantwortlich ist;
die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem
31.12.1988, S. 36);
Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichpro-
3. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinras-
sige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30); benartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand
4. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zu- eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgege-
lassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom benen Prüfplan vorzusehen sind;
17.3.1990, S. 34);
5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprü-
5. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zu-
lassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom fungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;
17.3.1990, S. 36) und 6. dass festgestellte Abweichungen bei der Überprü-
6. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle- fung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Über-
gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für
den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom schreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2
18.8.1990, S. 55). aufgezeichnet werden;
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009
7. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abwei- Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer
chungen bei der Überprüfung der Abstammung Nachkommen erforderlich sind,
nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fris-
8. bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Be-
ten nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
samung verwendet werden soll, die Verfahren und
8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer
Eintragungen im Zuchtbuch vorgenommen werden Identität und Abstammung ihrer Nachkommen er-
können; forderlich sind,
9. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur 9. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
Überprüfung der Identität und Abstammung ver- der Leistungsprüfungen und der neuesten Zucht-
wendet werden; wertschätzung,
10. ob eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zucht- 10. nach dem Abgang des Tieres das Datum und, so-
buches in unterschiedliche Abteilungen auf Grund weit bekannt, die Ursache des Abganges und
bestimmter Leistungen oder Zuchtwerte vorgese-
hen ist und nach welchen Kriterien diese gestaltet 11. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigun-
sind und gen.
11. ob neben der Hauptabteilung eine besondere Ab- (2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden,
teilung im Zuchtbuch vorgesehen ist und welche die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im
Anforderungen zur Eintragung in diese Abteilung Zuchtbuch zu kennzeichnen.
gestellt werden. (3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1
(2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ur- Nr. 2 bis 8 und 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeich-
sprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in nen.
der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,
(4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches,
1. welche anderen Rassen für eine Einkreuzung zuge- eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen
lassen sind, auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträ-
2. wie die Grundsätze nach Nummer 3 Buchstabe b gers haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungs-
des Anhanges der Entscheidung 92/353/EWG der prüfungen und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse
Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrenn-
Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisa- ten Informationssystemen aufgezeichnet werden, so-
tionen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher weit diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt
für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. werden und dieser jederzeit zugänglich sind.
L 192 vom 11.7.1992, S. 63, L 265 vom 11.9.1992, (5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung
S. 43), umgesetzt werden, selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
3. welches Verfahren zur Mitteilung der in Nummer 2 Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchter-
genannten Grundsätze an andere Zuchtorganisa- vereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder wer-
tionen, die Zuchtbücher der gleichen Rasse führen, den von ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrich-
angewendet wird. tungen betreut, so hat sie für jede dieser Rassen und
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.
sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer
Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation §4
aufzubewahren. Zuchtregisterordnung
(4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 (1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
stehen im automatisierten Verfahren oder in einem In-
formationssystem erstellte Unterlagen gleich. 1. dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine,
die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c
§3 des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), ein-
schließlich der als Eltern von Endprodukten vorgese-
Inhalt, Gestaltung
henen Schweine innerhalb bestimmter Fristen ge-
und Führung des Zuchtbuches
kennzeichnet werden müssen;
(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene
Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten: 2. dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-
ferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb be-
1. den Namen und die Anschrift des Züchters sowie stimmter Fristen vermerkt werden müssen;
des Eigentümers oder des Tierhalters,
3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen
2. das Geburtsdatum, soweit es bekannt ist, Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das
3. das Geschlecht, Zuchtregister
4. das Kennzeichen, a) Aufzeichnungen über
5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, aa) die Kennzeichen,
6. bei reinrassigen Zuchttieren, außer bei Equiden, die
bb) die Abstammung und
Kennzeichen seiner Großeltern,
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab-
7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her-
ferkeldaten
vorgegangen sind, die genetischen Eltern sowie die
Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur der Zuchtschweine,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 1041
b) bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotrans- 8. nach dem Abgang des Tieres das Datum und, so-
fer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnun- weit bekannt, die Ursache des Abganges und
gen über
9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheini-
aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des gungen.
Empfängertieres und des Embryos,
(2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
Nr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen.
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über-
tragung des Embryos (3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches,
eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen
vorzunehmen sind;
auf Dauer angelegten und geordneten Informations-
4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem trägers haben. Dabei können Ergebnisse aus der An-
Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichpro- wendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informa-
benartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand tionssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese
eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgege- durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag ge-
benen Prüfplan vorzusehen sind; führt werden und der Zuchtorganisation jederzeit zu-
5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfun- gänglich sind. Für Nachkommen reinrassiger Zucht-
gen nach Nummer 4 vorgesehen sind; schweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms wer-
den entweder die verwendeten reinrassigen Zucht-
6. dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen
schweine auch im Zuchtregister eingetragen oder die
nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen
Abstammung der Nachkommen wird durch Angabe
nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden
der Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in
und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen
Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Her-
sind;
kunftszuchtbuches registriert.
7. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur
Überprüfung der Identität und Abstammung verwen- (4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation
det werden; selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtor-
8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von
ganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie
Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen wer-
für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister
den dürfen und
zu führen.
9. welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rah-
men des Kreuzungsprogramms verwendet werden. §6
(2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5
und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre Kennzeichnung
nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäfts- (1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere so-
stelle der Zuchtorganisation aufzubewahren. wie die im Zuchtregister zu registrierenden Zucht-
(3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 schweine und ihre für die Durchführung des Zuchtpro-
stehen im automatisierten Verfahren oder im Informa- gramms bestimmten Nachkommen sind
tionssystem erstellte Unterlagen gleich.
1. dauerhaft so zu kennzeichnen oder
§5 2. bei Equiden entsprechend den Vorschriften des § 44
Inhalt, Gestaltung der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007
und Führung des Zuchtregisters (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fas-
sung so genau zu beschreiben,
(1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte
Zuchtschwein mindestens folgende Angaben enthal- dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung
ten: ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.
1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des (2) Lämmer sind innerhalb von acht Wochen, Ferkel
Eigentümers oder des Tierhalters, vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens
2. das Geburtsdatum, vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Sofern
bei Ferkeln zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kenn-
3. das Geschlecht,
zeichnung noch nicht möglich ist, sind diese so zu mar-
4. das Kennzeichen, kieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der
5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchtschweins, Geburt noch der genetischen Mutter zugeordnet und
6. bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer entsprechend gekennzeichnet werden können. Fohlen
hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und die sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens je-
Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur doch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Nr. 2 zu be-
Überprüfung ihrer Identität und der Abstammung ih- schreiben. Bei der Identifizierung des Fohlens muss
rer Nachkommen erforderlich sind, 1. seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie
7. bei nicht ausschließlich zur Erzeugung von Endpro- nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryo-
dukten eingesetzten Zuchtschweinen, deren Samen transfer erzeugtes Fohlen handelt, oder
zur künstlichen Besamung verwendet werden soll,
2. ein Verfahren nach § 8 durchgeführt werden.
die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur
Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrs-
Nachkommen erforderlich sind, verordnung unberührt.
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009
§7 nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch
Zuchtbescheinigung oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr
und Herkunftsbescheinigung die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder
die Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbe-
(1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss scheinigung für das Spendertier oder die Spendertiere
über die in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes ausgestellt hat.
bezeichneten Anforderungen hinaus
1. die Bezeichnung der Abteilung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 §8
oder 11 und,
2. soweit es sich um ein Zuchttier handelt, welches in Verfahren und Merkmale zur
einer besonderen Abteilung eingetragen ist, die Prüfung der Identität und Abstammung
Überschrift: „Zuchtbescheinigung für ein in einer be- Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstam-
sonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“ mung sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als
enthalten. auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelas-
(2) Abweichend von den in Anlage 4 Spalte 2 des sen, sofern bei der Bestimmung anhand genomischer
Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von min-
bei Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zucht- destens 99 vom Hundert zu erwarten ist.
tiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder
Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Un- §9
terschrift verzichtet werden, sofern die Zucht- oder Her-
kunftsbescheinigung in einem automatisierten Verfah- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ren ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Sicherung der Identität mit einer Registriernummer ver- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuchtor-
sehen wird. ganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
(3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Sa- 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), zuletzt geändert
men, Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungs- durch Artikel 407 der Verordnung vom 31. Oktober
station oder Embryo-Entnahmeeinheit nur ausstellen, 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 1043
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
Vom 4. Mai 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, unter Wahrung der
Rechte des Bundestages, sowie des § 14 Absatz 1 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet die Bundes-
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
§ 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüch-
tiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne im Einzelfall eine
Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen
unerwarteten Werftaufenthalt erforderlich wird und die Restdämpfe nach der
Entleerung von Ottokraftstoffen einer Abgasreinigungsanlage nicht zugeführt
werden können.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Vom 7. Mai 2009
Auf Grund des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenpro-
§ 14 Absatz 4 des Tierische Nebenprodukte-Besei- dukte-Beseitigungsgesetzes eine dort ge-
tigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), nannte Pflicht übertragen worden ist, ein
die durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 verarbeitetes Erzeugnis nicht, nicht richtig
(BGBl. I S. 855) geändert worden sind, verordnet das oder nicht vollständig vor dem Verbringen
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und aus dem Verarbeitungsbetrieb kennzeich-
Verbraucherschutz: net,“.
d) Die Nummern 8 und 9 werden durch folgende
Artikel 1 Nummern 8 bis 11 ersetzt:
Änderung der „8. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein verarbeitetes
Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung Erzeugnis lagert,
Die Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
9. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712), die durch
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ein tierisches
Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 2006 (BGBl. I Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeug-
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nis versendet,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
10. im Falle des innergemeinschaftlichen Verbrin-
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verord- gens in das Inland einer mit einer Genehmi-
nung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom gung der zuständigen Behörde nach Artikel 8
11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10)“ durch Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom Auflage zuwiderhandelt oder
4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9)“
11. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a
ersetzt.
oder Buchstabe b eine Art oder ein Nutztier
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- füttert.“
gefügt:
2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „in Verbindung mit
„1a. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Anhang II Kapitel III Nr. 1“ durch die Angabe „in Ver-
oder Buchstabe c, jeweils in Verbindung bindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3
mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Num- Satz 2 oder Nummer 5“ ersetzt.
mer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach
§ 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenpro- Artikel 2
dukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter be-
teiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Änderung des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
gesetzes eine dort genannte Pflicht übertra- In § 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsge-
gen worden ist, ein verarbeitetes Erzeugnis setzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006
dem Verbringen aus dem Verarbeitungsbe- (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird die Angabe
trieb kennzeichnet,“. „Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein- 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10)“ durch die An-
gefügt: gabe „Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August
2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9)“ ersetzt.
„3a. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b in
Verbindung mit Anhang VI Kapitel I Buch- Artikel 3
stabe C Nummer 10 Buchstabe b als der-
jenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Inkrafttreten
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
setzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 1045
Bekanntmachung
des Bundespräsidenten
über die Erteilung von Annahme- und Trage-
genehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
Vom 6. Mai 2009
1. Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche
Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden
Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung erteilt:
a) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-
atlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nord-
atlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;
b) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches
anlässlich von Staatsbesuchen verliehen werden;
c) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen
der Gegenseitigkeit verliehen werden.
2. Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a
bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt wor-
den sind, zu tragen, wird hiermit nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und
Ehrenzeichen erteilt.
3. Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme-
und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom
18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438), die durch Artikel 15 Absatz 7 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer
Kraft.
Berlin, den 6. Mai 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009
– 1 BvL 8/05 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29. Juni
1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) in der Fas-
sung der Änderung vom 7. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 363) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar. Die Vorschrift bleibt für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten
des Spielgerätesteuergesetzes am 1. Oktober 2005 weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Mai 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkünde-
te Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
6. 4. 2009 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hundertzweiundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück) 1534 (63 28. 4. 2009) 7. 5. 2009
FNA: 96-1-2-182
15. 4. 2009 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen
Frankfurt-Hahn) 1535 (63 28. 4. 2009) 29. 4. 2009
FNA: 96-1-2-141
15. 4. 2009 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundertsiebenunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen München) 1550 (64 29. 4. 2009) 4. 6. 2009
FNA: 96-1-2-237