994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Gesetz
zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikations-
unternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung
(TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz – TKEntschNeuOG)
Vom 29. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Entschädigung Dritter
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunika-
tionsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt
werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die
Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenschein-
nahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs-
behörde
1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe
entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder
2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, wer-
den ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird
entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als
10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt
1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die
gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung
eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein
Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-
Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Aus-
kunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.“
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2. Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1)
Nr. Tätigkeit Höhe
Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.
Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 EUR
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.
101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 EUR
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
102 – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert . . . . . . 24,00 EUR
103 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,00 EUR
104 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR
(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-
Anschlusses anzuwenden.
(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des
Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommuni-
kation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:
105 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 EUR
106 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 EUR
107 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,00 EUR
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
108 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490,00 EUR
109 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 855,00 EUR
110 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 525,00 EUR
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Über-
tragungsgeschwindigkeit (DSL):
111 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,00 EUR
112 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 EUR
113 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 EUR
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Nr. Tätigkeit Höhe
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
je angefragten Kundendatensatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,00 EUR
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 EUR
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 EUR
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
301 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 EUR
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 EUR
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 EUR
304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
Standort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 EUR
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
305 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 EUR
306 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490,00 EUR
307 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930,00 EUR
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-
mern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.
308 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-
meter Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 EUR
309 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten
in Echtzeit:
je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 EUR
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und
die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
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Nr. Tätigkeit Höhe
310 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 EUR
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 309 und 310:
311 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche
dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,00 EUR
312 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch
nicht länger als zwei Wochen dauert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,00 EUR
313 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 EUR
314 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 EUR
Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,00 EUR
401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 EUR“.
Artikel 2
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2
Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5
und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachge-
wiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.“
Artikel 3
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3202), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 23f
Entschädigung für Leistungen
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Tele-
kommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mit-
wirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a
eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizver-
gütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.“
Artikel 4
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
§ 110 Abs. 9, § 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 150 Abs. 12a des Telekom-
munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Ar-
tikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
werden aufgehoben.
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 999
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
Vom 24. April 2009
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bauspar- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
kassen, der durch Artikel 11 Nummer 5 des Gesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden a) In Absatz 5 werden die Wörter „Das Bundesauf-
ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertra- sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt
gung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord- für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
nungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bauspar-
kassen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- b) In Absatz 6 werden die Wörter „dem Bundesauf-
tungsaufsicht, der durch Artikel 1 Absatz 4 Nummer 2 sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt
der Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
S. 2) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt
7. § 8 wird wie folgt geändert:
für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
Bausparkassen: „außerkollektivem Zinssatz“ die Wörter „nach
Absatz 2“ und nach den Wörtern „kollektivem
Artikel 1 Zinssatz“ die Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.
Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2947), die zuletzt durch Artikel 3 Ab- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
satz 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
aa) In Satz 1 werden die Wörter „tarifbesteuerter
S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
festverzinslicher Wertpapiere“ durch die Wör-
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf- ter „aller einbezogenen inländischen Inhaber-
sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt für schuldverschreibungen“ ersetzt.
Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225 000 Euro“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „300 000 Euro“ ersetzt.
„Die einmal gewählte Methode darf nur aus
3. § 5 wird aufgehoben. wichtigem Grund gewechselt werden.“
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„§ 6
Darlehen gegen „(3) Der kollektive Zinssatz ist der mit den
Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspar-
tarifvarianten im nicht zugeteilten Vertrags-
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungs-
bestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen.
erklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Geset-
Bei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles
zes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis mindestens
§ 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bauspar-
0,8 beträgt, kann statt des Zinssatzes für Bau-
kassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von
spardarlehen wahlweise der Zinssatz für Bau-
30 000 Euro gewährt werden.
spareinlagen zuzüglich 2,75 vom Hundert zum
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf Ansatz gebracht werden.“
insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der
Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht 8. § 9 wird wie folgt geändert:
übersteigen.“
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt
„§ 6a eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen
zu nennende einheitliche obere Einsatz-
Begrenzung der nicht durch Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Be-
Grundpfandrechte gesicherten Darlehen“. dingungen für Bausparverträge derjenigen Bau-
b) Die Wörter „nach den §§ 5 und 6 Abs. 1“ werden spartarifvariante zu ermitteln ist, die im nicht zu-
durch die Wörter „, für die Ersatzsicherheiten geteilten Vertragsbestand summenmäßig den
nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bauspar- größten Anteil hat und deren niedrigstes individu-
kassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach elles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleich-
§ 6 Absatz 1 dieser Verordnung“ ersetzt. zeitig weniger als 0,8 beträgt.“
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 2)“
Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. durch den Klammerzusatz „(§ 8 Absatz 3)“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundesauf- Artikel 2
sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 24. April 2009
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Verordnung
über die Verbringung
radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
(Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung – AtAV)*)
Vom 30. April 2009
Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459),
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Au-
1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 gust 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist,
Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, herrühren;
der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Auf-
6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie arbeitung für eine weitere Verwendung wiederge-
des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt wonnen wurden.
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August
2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des §2
§ 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atom-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie
(BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und
verordnet die Bundesregierung: der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden
Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender
§1 bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radio-
Anwendungsbereich aktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen,
die sich aus Bestimmungen der Europäischen Ge-
(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und meinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radio- internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmun-
aktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. gen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern erge-
(2) Diese Verordnung gilt nicht ben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3
des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverord-
1. für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht
nung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine An-
mehr umgegangen wird oder umgegangen werden
zeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der
soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von
jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, so-
Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine aner-
weit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver
kannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Ver-
Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;
ordnung anzuwenden ist.
2. für Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vor-
kommende radioaktive Stoffe enthalten und die §3
nicht von Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1
Begriffsbestimmungen
Satz 2 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Eu- 1. „radioaktive Abfälle“: alle gasförmigen, flüssigen
ratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und
Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom
Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21). Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1001
einer natürlichen oder juristischen Person, deren gliedstaaten zur Anwendung des Überwachungs-
Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver
keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt ist;
als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und 15. „anerkannte Einrichtung“: eine Einrichtung im Ho-
Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und heitsgebiet eines Landes, die von der zuständigen
des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Behörde dieses Landes nach den innerstaatlichen
Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung
spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen
Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach
Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschrit- den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungs-
ten werden; gemäß für die Zwischenlagerung umschlossener
2. „abgebrannte Brennelemente“: Kernbrennstoffe, Strahlenquellen zugelassen wurde;
die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft 16. „ordnungsgemäß gestellter Antrag“: der unter Ver-
aus diesem entfernt worden sind; wendung des Vordrucks nach Anlage erstellte ein-
3. „umschlossene Strahlenquelle“: ein umschlossener heitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der
radioaktiver Stoff im Sinne von § 3 Absatz 2 Num- Anlage genügt;
mer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung 17. „Sammelgenehmigung“: eine Genehmigung für
in der jeweils geltenden Fassung; mehrere Verbringungsvorgänge.
4. „Verbringung“: alle zur grenzüberschreitenden Be-
förderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter §4
Brennelemente vom Ursprungsland oder Ur- Einheitlicher Begleitschein
sprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder
(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung
Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlun-
radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
gen;
erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleit-
5. „Endlagerung“: die Einlagerung radioaktiver Abfälle scheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verord-
oder abgebrannter Brennelemente in einer dafür zu- nung.
gelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht
(2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleit-
beabsichtigt ist;
schein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschi-
6. „Wiederaufarbeitung“: ein Verfahren oder ein Vor- ne, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät
gang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenom-
Nuklide aus abgebrannten Brennelementen zum men werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
Zweck der weiteren Verwendung ist; darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig
7. „Versender“: jede natürliche oder juristische Per- kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies
son, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle erfolgt ist.
oder abgebrannter Brennelemente für derartiges
Material nach geltendem nationalen Recht ver- §5
antwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Verbringungsverbot, Genehmigung
Empfänger plant;
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abge-
8. „Empfänger“: jede natürliche oder juristische Per- brannter Brennelemente ist unzulässig
son, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte
1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades
Brennelemente verbracht werden sollen;
südlicher Breite oder
9. „Mitgliedstaat“: ein Staat, der Mitglied der Europäi-
2. in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partner-
schen Union ist;
schaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen
10. „Drittland“: ein Staat, der nicht Mitglied der Euro- den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
päischen Union ist; im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
11. „Ursprungsland“ oder „Ursprungsmitgliedstaat“: je- einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
des Drittland oder jeder Mitgliedstaat, von dem aus ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom
eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird; 15.12.2000, S. 3) ist.
12. „Bestimmungsland“ oder „Bestimmungsmitglied- (2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Ab-
staat“: jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in fälle oder abgebrannte Brennelemente
das oder in den eine Verbringung geplant ist oder 1. aus dem Inland
stattfindet; a) in einen Mitgliedstaat oder
13. „Durchfuhrland“ oder „Durchfuhrmitgliedstaat“: je- b) in ein Drittland,
des Drittland oder jeder Mitgliedstaat, durch des-
sen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist 2. in das Inland aus einem Drittland oder
oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungs- 3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder
land oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestim- abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland
mungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat; stammen und für ein Drittland bestimmt sind und
14. „zuständige Behörde“: jede Behörde, die nach sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ur- einen Mitgliedstaat gelangen,
sprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer so- verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung
wie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmit- von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleit-
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
scheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie
Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirt- zwecks Zustimmung.
schaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Lan-
desbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Aus- §7
gangs- oder Bestimmungsort liegt.
Eingangsbestätigung
(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anfor- und Informationsersuchen
derungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3
trolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob
Absatz 2 und 3 des Atomgesetzes oder des § 22 der
der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitglied-
Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fas-
staats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ord-
sung nicht erfüllt sind.
nungsgemäß gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in
(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert
werden, wenn der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für
1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brenn- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte
elemente, auf die sich die Genehmigung bezieht, Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemi- Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten
schen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen, Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis
zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der
2. diese Verbringungen von demselben Versender zu Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der
demselben Empfänger durchgeführt werden sollen 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.
und
(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so über-
3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über die- mittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
selbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Aus- trolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen
fuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der
dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betrof- zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats
fenen Drittländer erfolgen soll. eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Ab-
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf schnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins
Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden
Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen eine Kopie.
Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt (3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so
werden, wenn die Verbringungen über verschiedene fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Grenzübergangsstellen durchgeführt werden. trolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen
(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Ver- Behörde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf
antwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen
Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder betroffenen zuständigen Behörden von dieser Auffor-
juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. derung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätes-
tens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1. Ist auch nach
§6 der Erteilung der angeforderten Informationen der An-
trag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das
Antragstellung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zu-
(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt ständige Behörde jeweils innerhalb von zehn Tagen
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft
von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleit- zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und
scheins zu beantragen setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden
1. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag
Versender, ordnungsgemäß gestellt wurde. Spätestens zehn Tage
nach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber
2. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt
Empfänger, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
3. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des
der natürlichen oder juristischen Person, die für die Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung
Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des ein-
ist. heitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffe-
(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausferti- nen zuständigen Behörden eine Kopie.
gungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft (4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das
und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen an- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den
fordern. Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- eine Empfangsbestätigung übermitteln.
trolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 (5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats kontrolle von den zuständigen Behörden der um
oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer
Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antrag-
werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 stellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt
den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein es diesen die angeforderten Informationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1003
§8 1. der Empfänger über die zum Umgang mit diesen
Verbringung in einen Mitgliedstaat radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brenn-
elementen erforderliche Genehmigung und über die
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num- geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Um-
mer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn gang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung
1. die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitglied- angezeigt hat,
staaten 2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraus-
a) unter Verwendung des einheitlichen Begleit- setzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt
scheins mitgeteilt haben, dass sie der beantrag- sind,
ten Verbringung zustimmen, oder 3. der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abge-
b) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Über- brannten Brennelemente im Inland mit dem in dem
mittlung der Empfangsbestätigung oder innerhalb Drittland niedergelassenen Versender der radioak-
der verlangten Zusatzfrist von höchstens einem tiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit
Monat dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus- Zustimmung der zuständigen Behörde des Dritt-
fuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zu- lands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender
stimmung verweigern, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brenn-
elemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvor-
2. die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden gang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf,
des Bestimmungslands und der Durchfuhrländer
zugestimmt haben, eingehalten werden können, 4. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland be-
steht und
3. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder
abgebrannten Brennelemente vom Versender zu- 5. gewährleistet ist, dass die Verbringung in das Inland
rückgenommen werden oder anderweitig sicher ver- nicht zum Zweck der Endlagerung oder der Zwi-
bleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt schenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischen-
werden kann oder die Bedingungen für die Verbrin- lagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer
gung nach den Bestimmungen dieser Verordnung Behandlung und Konditionierung ist und die radio-
nicht erfüllt werden können und aktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente
wieder zurückverbracht werden.
4. die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich
dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, ins- (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
besondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1
und 3 des Atomgesetzes, verstößt. § 11
(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach Verbringung durch das Inland
§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem (1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
einheitlichen Begleitschein beigefügt. mer 3 darf nur erteilt werden, wenn
§9 1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1
und 2 erfüllt sind und
Verbringung in ein Drittland
2. der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num- radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennele-
mer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn mente mit dem in dem Drittland niedergelassenen
1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrann-
auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde ten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen
des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich
der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsor- vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven
gung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brenn- Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurück-
elemente gewährleistet; dabei sind die von den nimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu
anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen Ende geführt werden kann oder darf.
zu berücksichtigen, (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraus-
setzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt § 12
sind, Unterrichtungen
3. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland be- (1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5
steht und Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirt-
4. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 schaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer
und 4 erfüllt sind. Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den
beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und
Drittländer.
§ 10
(2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender
Verbringung in das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
das Inland aus einem Drittland rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num- setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands
mer 2 ist zu erteilen, wenn von der Verbringung in Kenntnis.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
§ 13 § 15
Übermittlung Zustimmung zur Durchfuhr
und Mitführen von Unterlagen (1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abge-
brannter Brennelemente durch das Inland aus einem
Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundes- oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung.
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zustän- Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwal-
digen Behörden aller von der Verbringung betroffenen tungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder
Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung
Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
B-5 des einheitlichen Begleitscheins. Der Beförderer zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechts-
hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 wäh- vorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.
rend des gesamten Beförderungsvorganges mitzu-
führen. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung
dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird. von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennele-
menten durch das Inland, wenn diese aus einem Dritt-
land in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, für ein
§ 14 Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen
Zustimmung zur Verbringung Mitgliedstaat eingeführt worden sind.
in das Inland aus einem Mitgliedstaat (3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen ver-
bunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll,
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abge- dass die Anforderungen für die Beförderung von radio-
brannter Brennelemente in das Inland aus einem aktivem Material erfüllt werden.
Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entschei-
dung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter (4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheit- (5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbrin-
lichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bun- gung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückver-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Beneh- bringung nicht verweigert werden, wenn
men mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeits- 1. die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von
bereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brenn-
1. der Empfänger elementen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung
erteilt wurde, sofern die Rückverbringung radio-
a) mit der Verbringung einverstanden ist und aktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente be-
trifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen,
b) über die erforderliche Genehmigung für den vor- und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehal-
gesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen ten werden oder
oder abgebrannten Brennelementen und die
2. in den Fällen nach § 17, die Rückverbringung mit
geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen
Umgang entsprechend einer bestehenden Ver- den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die
Verbringung erfolgt.
pflichtung angezeigt hat sowie
2. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder § 16
abgebrannten Brennelemente vom Versender zu- Genehmigung
rückgenommen werden oder anderweitig sicher ver- durch andere Mitgliedstaaten
bleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt
werden kann oder die Bedingungen für die Verbrin- In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung
gung nach den Bestimmungen dieser Verordnung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
nicht erfüllt werden können. in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach
der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. No-
(2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen ver- vember 2006 über die Überwachung und Kontrolle der
bunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter
dass die Anforderungen für die Entsorgung radioaktiver Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erfor-
Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die derliche Genehmigung von der zuständigen Behörde
Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden. des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist.
§ 13 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle teilt der zuständigen Behörde des um Zustim- § 17
mung ersuchenden Mitgliedstaats spätestens zwei Mo-
nate nach Übermittlung der Empfangsbestätigung un- Nicht zu Ende geführte Verbringungen
ter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit, (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen trolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich
es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung ver- dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu
weigert. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen
kontrolle kann eine Zusatzfrist von höchstens einem für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Eura-
Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlan- tom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht
gen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht,
und 2 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als er- die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/
teilt. Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1005
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- § 19
trolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von Sprachenregelung
der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Dritt-
länder unverzüglich von seiner Entscheidung nach (1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zu-
Absatz 1. sätzliche Unterlagen und Informationen sind in deut-
scher oder englischer Sprache vorzulegen.
(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende (2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundes-
geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck
dadurch entstehenden Kosten. der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender
auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
§ 18 fuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deut-
scher oder englischer Sprache.
Bestätigung über den Erhalt
§ 20
(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abge-
Mitwirkung der Zollstellen
brannter Brennelemente, die in das Inland verbracht
worden sind, hat der für ihn zuständigen atomrecht- Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennele-
lichen Aufsichtsbehörde und dem Bundesamt für Wirt- mente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage
schaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Ver- der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf
wendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland
Begleitscheins den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittel-
oder abgebrannten Brennelemente zu melden. Das bar in ein Drittland verbracht werden.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über-
mittelt allen anderen von der Verbringung betroffenen § 21
Mitgliedstaaten und Drittländern eine Ausfertigung Aufbewahrung der einheitlichen
dieser Meldung. Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle oder (1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zu-
abgebrannter Brennelemente aus dem Inland übermit- stimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirt-
telt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des ein-
dem Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 heitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausferti-
Nummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung gungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an
über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abge- den Antragsteller.
brannten Brennelemente, die ihm von der Behörde (2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen
des Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt worden ist. Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letz-
ten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
(3) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt § 22
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen
unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des ein- Übertragung der Ermächtigung
heitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioak- zum Erlass von Rechtsverordnungen
tiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Be- Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
stimmungsort unter Nennung der letzten Grenzüber- lenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt,
gangsstelle des Mitgliedstaats, über den die Verbrin- Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
gung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklä- mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
rung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder ab- nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und
gebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheit-
bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abge- lichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.
brannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Be-
stimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangs- § 23
zollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
Ordnungswidrigkeiten
(4) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Num-
Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft mer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwen- fahrlässig
dung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen 1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder
Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte
oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungs- Brennelemente verbringt,
ort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle
des Mitgliedstaats, über die die Verbringung erfolgt ist, 2. entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Ver-
zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Emp- bindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Aus-
fängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten fertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Ver-
dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten pflichtung nicht sicherstellt oder
Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungs- 3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
ort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Bestimmungslands anzugeben. oder nicht rechtzeitig macht.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
§ 24 § 25
Übergangsbestimmung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Verbringungen, die vor dem 25. Dezember 2008 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ordnungsgemäß genehmigt oder beantragt worden in Kraft. Gleichzeitig tritt die Atomrechtliche Abfall-
sind, ist die Atomrechtliche Abfallverbringungsver- verbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I
ordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der bis S. 1918), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
zum Ablauf des 6. Mai 2009 geltenden Fassung weiter 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist,
anzuwenden. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1007
Anlage
Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle
von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
(Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)
Allgemeine Bemerkungen
Abschnitte A-1 bis A-6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.
Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente
(einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall
eingestuft sind).
Abschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antrag-
steller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:
– vom Besitzer*) bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren
aus der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);
– vom Empfänger bei Einfuhren in die Gemeinschaft aus einem Drittstaat (Typ IM) oder
– von der Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die
Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat
verantwortlich ist, bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft (Typ TT).
Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den
jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
– zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM
oder ME;
– zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM;
– zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei
Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt,
sowie allen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.
Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen be-
troffenen zuständigen Behörden auszufüllen.
Abschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung
dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung be-
fugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
– zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM
und ME,
– zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM
oder
– zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei
Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt.
Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller
auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.
Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Emp-
fänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des
Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des
Typs TT).
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der
Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
1. Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)
⃞ Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft
⃞ Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft
⃞ Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft
2. Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ eine einzige Verbringung: geplante Ausführungsfrist:
⃞ mehrere Verbringungen (vorgesehen): geplante Ausführungsfrist:
3. ⃞ Nicht zutreffend.
⃞ Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten:
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):
Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):
Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):
*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine
anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
4. Antragsteller (Firmenname):
⃞ Besitzer (bei Typ MM und ME)*)
⃞ Empfänger (bei Typ IM)
⃞ sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungs-
verordnung.
5. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
6. Empfänger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
7. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1009
8. Art der radioaktiven Abfälle:
Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ fest, ⃞ flüssig, ⃞ gasförmig, ⃞ sonstige (z. B. spaltbar, schwach dispergierbar, …), bitte angeben:
Hauptradionuklide:
Maximale Alpha-Aktivität je Verbringung (GBq): je Gebinde (GBq):
Maximale Beta/Gamma-Aktivität je Verbringung (GBq): je Gebinde (GBq):
Alpha-Gesamtaktivität (GBq):
Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq):
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
9. Gesamtzahl der Gebinde:
Nettogesamtgewicht der Verbringung (kg):
Bruttogesamtgewicht der Verbringung (kg):
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
Beschreibung der Lieferung:
⃞ Kunststoffsäcke, ⃞ Metallfässer (m3): , ⃞ ISO-Transportbehälter (m3): ,
⃞ sonstige, bitte angeben:
Gebindetyp1) (sofern bekannt):
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen):
1
) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A
und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
10. Art der Tätigkeit, bei der die radioaktiven Abfälle entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ Medizin, ⃞ Forschung, ⃞ (nichtnukleare) Industrie, ⃞ Nuklearindustrie,
⃞ sonstige Tätigkeit (bitte angeben):
11. Zweck der Verbringung:
⃞ Rückkehr radioaktiver Abfälle aus der (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung abgebrannter
Brennelemente
⃞ Rücktransport radioaktiver Abfälle nach der Behandlung
⃞ Behandlung, z. B. (Neu)Verpackung, Konditionierung, Volumenreduzierung
⃞ Zwischenlagerung
⃞ Rücktransport nach Zwischenlagerung
⃞ Endlagerung
⃞ sonstige Zwecke (bitte angeben):
12. Vorgesehene Abgangsort Bestimmungsort Vorgesehener
Beförderungsart Transportunternehmer
(Straße, Schiene, See, (sofern bekannt)
Luft, Binnenschifffahrt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
13. Liste der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland,
letztes Land das Bestimmungsland)
1. 3. 5. 7.
2. 4. 6. 8.
14. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
und
2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der
Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen
Rechtsvorschriften durchgeführt wird (werden),
und
3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die
Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbrin-
gung nicht erfüllt werden können;
oder
*) bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen
dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle getroffen
und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem
Drittstaat verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht
durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt
werden können – es sei denn, es kann eine andere sichere Regelung getroffen werden.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1011
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfälle –
Informationsersuchen
15. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat:
⃞ Ursprungsmitgliedstaat1), ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat2), ⃞ Mitgliedstaat, über den die Verbringung in
die Gemeinschaft gelangt3)
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/JJJJ)
1
) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
2
) Bei Verbringungen des Typs IM.
3
) Bei Verbringungen des Typs TT.
16. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat, ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat, ⃞ Mitgliedstaat
oder Drittstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, oder ⃞ Ursprungsmitgliedstaat oder
-drittstaat1)
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
1
) Z. B. Drittstaat, der konsultiert werden sollte.
17. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom
(TT/MM/JJJJ), eingegangen am (TT/MM/JJJJ)
a) *) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen
(vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
b) *) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden
18. Name der zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
⃞ Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat1), ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat2),
⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat3)
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
1
) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber
nicht zwingend vor.
2
) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
3
) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.
19. *) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung (TT/MM/JJJJ)
*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische
Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
20. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom
*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen,
wenn das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld
zu klein ist):
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1013
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-4a
Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
21. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
⃞ Ursprungsmitgliedstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder ⃞ Mitgliedstaat, über den die Abfälle in die
Gemeinschaft gelangen
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung Liste der Bedingungen für die Verweise auf Anlagen
gewährt? Zustimmung, falls zutreffend
1. JA/NEIN*)
2. JA/NEIN*)
3. JA/NEIN*)
4. JA/NEIN*)
5. JA/NEIN*)
6. JA/NEIN*)
7. JA/NEIN*)
8. JA/NEIN*)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom1).
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung*)
mehrere Verbringungen*)
der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle
ERTEILT WURDE.
Datum des Ablaufs der Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
1
) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder
jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
24. Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
⃞ Ursprungsmitgliedstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat, ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder ⃞ Mitgliedstaat,
über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung Liste der Bedingungen für die Verweise auf Anlagen
gewährt? Zustimmung, falls zutreffend, oder
Gründe für die Verweigerung
1. JA/NEIN*)
2. JA/NEIN*)
3. JA/NEIN*)
4. JA/NEIN*)
5. JA/NEIN*)
6. JA/NEIN*)
7. JA/NEIN*)
8. JA/NEIN*)
Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung*)
mehrere Verbringungen*)
der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle
VERWEIGERT WURDE.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1015
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-5
Beschreibung der Lieferung radioaktiver Abfälle und Liste der Gebinde
26. Antragsteller (Firmenname):
⃞ Besitzer, ⃞ Empfänger, ⃞ sonstige (bitte angeben):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
27. Datum des Ablaufs der Genehmigung (TT/MM/JJJJ) für
⃞ eine Einzelverbringung oder
⃞ mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung:
28. Art der radioaktiven Abfälle
Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ fest,
⃞ flüssig,
⃞ gasförmig,
⃞ sonstige (z. B. spaltbar, schwach dispergierbar, …), bitte angeben:
Hauptradionuklide:
Maximale Alpha-Aktivität/Gebinde (GBq):
Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Gebinde (GBq):
Alpha-Gesamtaktivität (GBq):
Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq):
29. *) Kennnummer *) Typ1) *) Bruttogewicht (kg) *) Nettogewicht (kg) *) Aktivität (GBq)
Gesamtzahl: Insgesamt/Typ: Insgesamt: Insgesamt: Insgesamt:
*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.
1
) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A
und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
30. Datum der Absendung: (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den
beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-6
Empfangsbestätigung für die radioaktiven Abfälle
31. Empfänger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
32. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
33. Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM
⃞ eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT
⃞ mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung:
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: ⃞ Ja ⃞ Nein
⃞ mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung:
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: ⃞ Ja ⃞ Nein
34. ⃞ Nicht zutreffend.
⃞ Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten,
Verweis auf Anlage beifügen.):
Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist:
Drittstaat: Grenzübergangsstelle:
35. Je nach Art der Versendung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt A-5
übermitteln an:
– (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats,
– (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat,
über den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist)
wie in Rubrik 4 (Abschnitt A-1) angegeben.
Datum des Eingangs der radioaktiven Abfälle: (TT/MM/JJJJ)
Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste)
nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1017
36. ⃞ Nicht zutreffend.
⃞ Verbringungen des Typs ME oder TT: Der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die
Erklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat.
1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der radioaktiven Abfälle mittels
einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 ge-
nannten Angaben enthält.
2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die
anderen zuständigen Behörden weiter.
3. Die Originale der Abschnitte A-5 und A-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die
Genehmigung erteilt haben.
4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden
des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft
gelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.
Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:
(zusammen mit Abschnitt A-5): (TT/MM/JJJJ)
Land: Zollstelle:
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-1
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung/mehrerer Verbringungen von abgebrannten Brennelementen
1. Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)
⃞ Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft
⃞ Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft
⃞ Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft
2. Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ eine Einzelverbringung: geplante Ausführungsfrist:
⃞ mehrere Verbringungen: Zahl (vorgesehen): geplante Ausführungsfrist:
3. ⃞ Nicht zutreffend.
⃞ Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten:
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):
Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):
Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):
*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine
anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
4. Antragsteller (Firmenname):
⃞ Besitzer (bei Typ MM und ME)*)
⃞ Empfänger (bei Typ IM)
⃞ sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsver-
ordnung.
5. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
6. Empfänger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
7. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1019
8. Art der abgebrannten Brennelemente:
⃞ Uranmetall,
⃞ Urandioxid,
⃞ Mischoxid (MOX),
⃞ sonstige (bitte angeben):
Ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen:
⃞ Uran-235 [maximale Anreicherung %]
⃞ MOX [nominale Urananreicherung %]
[maximaler Plutoniumgehalt %]
⃞ sonstige (bitte angeben):
Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): MWd/tSM
9. Gesamtzahl der Gebinde (z. B. Behälter, …):
Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben):
Nettogesamtgewicht (kg):
Bruttogesamtgewicht (kg):
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.)
Beschreibung der Lieferung (z. B. Behälter):
Gebindetyp1) (sofern bekannt):
Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg):
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen):
1
) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A
und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
10. Art der Tätigkeit, bei der die abgebrannten Brennelemente entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ Forschung, ⃞ gewerbliche Kernkraftwerke, ⃞ sonstige Tätigkeit (bitte angeben):
11. Zweck der Verbringung der abgebrannten Brennelemente:
⃞ (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung
⃞ Zwischenlagerung
⃞ Rücktransport nach Zwischenlagerung
⃞ Endlagerung
⃞ sonstige Zwecke (bitte angeben):
12. Vorgesehene Abgangsort Bestimmungsort Vorgesehener
Beförderungsart Transportunternehmer
(Straße, Schiene, See, (sofern bekannt)
Luft, Binnenschifffahrt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
13. Liste der von der Verbringung abgebrannter Brennelemente betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land
ist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland)
1. 3. 5. 7.
2. 4. 6. 8.
14. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) abgebrannter
Brennelemente
und
2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der
Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechts-
vorschriften durchgeführt werden,
und
3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die abgebrannten Brennelemente
zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die
Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können,
oder
*) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen
dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der abgebrannten Brennelemente
getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer
in dem Drittstaat verpflichtet ist, die abgebrannten Brennelemente zurücknehmen, wenn die Verbrin-
gung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung
nicht erfüllt werden können.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1021
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente –
Informationsersuchen
15. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat:
⃞ Ursprungsmitgliedstaat1), ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat2), ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder
⃞ Mitgliedstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt3)
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/JJJJ)
1
) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
2
) Bei Verbringungen des Typs IM.
3
) Bei Verbringungen des Typs IM oder TT.
16. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ Ursprungsmitgliedstaat1) oder -drittstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat,
⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat,
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
1
) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber
nicht zwingend vor.
17. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom
(TT/MM/JJJJ), eingegangen am (TT/MM/JJJJ)
a) *) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen
(vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
b) *) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung für
(die) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente durch die betroffenen zuständigen Behörden
18. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen):
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
⃞ Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat1), ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat2),
⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat3)
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
1
) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber
nicht zwingend vor.
2
) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
3
) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.
19. *) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische
Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
20. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom
*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn
das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld
zu klein ist):
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1023
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-4a
Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
21. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
⃞ Ursprungsmitgliedstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat, ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder ⃞ Mitgliedstaat,
über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung Liste der Bedingungen für die Verweise auf Anlagen
gewährt? Zustimmung, falls zutreffend
1. JA/NEIN*)
2. JA/NEIN*)
3. JA/NEIN*)
4. JA/NEIN*)
5. JA/NEIN*)
6. JA/NEIN*)
7. JA/NEIN*)
8. JA/NEIN*)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom1).
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung*)
mehrere Verbringungen*)
der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente
ERTEILT WURDE.
Datum des Ablaufs der Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
1
) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder
jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
24. Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen):
⃞ Ursprungsmitgliedstaat, ⃞ Bestimmungsmitgliedstaat, ⃞ Durchfuhrmitgliedstaat oder ⃞ Mitgliedstaat,
über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung Liste der Bedingungen für die Verweise auf Anlagen
gewährt? Zustimmung, falls zutreffend, oder
Gründe für die Verweigerung
1. JA/NEIN*)
2. JA/NEIN*)
3. JA/NEIN*)
4. JA/NEIN*)
5. JA/NEIN*)
6. JA/NEIN*)
7. JA/NEIN*)
8. JA/NEIN*)
Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für
die Einzelverbringung*)
mehrere Verbringungen*)
der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente
VERWEIGERT WURDE.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1025
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-5
Beschreibung der Lieferung abgebrannter Brennelemente und Liste der Gebinde
26. Antragsteller (Firmenname):
⃞ Besitzer, ⃞ Empfänger, ⃞ sonstige (bitte angeben):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
27. Datum des Ablaufs der Genehmigung (TT/MM/JJJJ) für
⃞ eine Einzelverbringung oder
⃞ mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung:
28. Art der abgebrannten Brennelemente
⃞ Uranmetall,
⃞ Urandioxid,
⃞ Mischoxid (MOX),
⃞ sonstige (bitte angeben):
Ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen:
⃞ Uran-235 [maximale Anreicherung %]
⃞ MOX [nominale Urananreicherung %]
[maximaler Plutoniumgehalt %]
⃞ sonstige (bitte angeben):
Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): MWd/tSM
Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben):
Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg):
29. *) Kenn-Nr. *) Typ1) *) Bruttogewicht (kg) *) Nettogewicht (kg) *) Aktivität (GBq)
Gesamtzahl: Insgesamt/Typ: Insgesamt: Insgesamt: Insgesamt:
*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.
1
) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A
und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
30. Datum der Absendung: (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten
Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Registriernummer:
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung
der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-6
Empfangsbestätigung für die abgebrannten Brennelemente
31. Empfänger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
32. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax: E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
33. Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen):
⃞ eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM,
⃞ eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT,
⃞ mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung:
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: ⃞ Ja ⃞ Nein
⃞ mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung:
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: ⃞ Ja ⃞ Nein
34. ⃞ Nicht zutreffend.
⃞ Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten,
Verweis auf Anlage beifügen.):
Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist:
Drittstaat: Grenzübergangsstelle:
35. Je nach Art der Verbringung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt B-5
übermitteln an:
– (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats,
– (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat,
über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbrin-
gung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt B-1) angegeben.
Datum des Eingangs der abgebrannten Brennelemente: (TT/MM/JJJJ)
Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste)
nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1027
36. ⃞ Nicht zutreffend.
⃞ Verbringungen des Typs ME oder TT: der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die
Erklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat.
1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der abgebrannten Brennelemente
mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36
genannten Angaben enthält.
2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die an-
deren zuständigen Behörden weiter.
3. Die Originale der Abschnitte B-5 und B-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Geneh-
migung erteilt haben.
4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des
Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt,
dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.
Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:
(zusammen mit Abschnitt B-5): (TT/MM/JJJJ)
Land: Zollstelle:
(Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift des Antragstellers)
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken
der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins
Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags: Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen
oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt, wenn – bei
Verbringungen radioaktiver Abfälle – in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder – bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente – in
jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden
Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen
für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden.
1. Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemäß ausfüllen. In Rubrik 1 ist das zutreffende Feld für die Art der
Verbringung anzukreuzen und die jeweilige Grenzübergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung betroffen
sind.
a) Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten führt;
b) Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat (= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der
Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der Empfänger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer*) eine
Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer
verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvor-
gang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf;
c) Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (= Ausfuhr aus der Gemeinschaft) oder
d) Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen, deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten führt, wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat niedergelas-
sene Empfänger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den
zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle
oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann
oder darf.
2. Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob sich der Antrag auf eine einzelne Ver-
bringung in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 05/2010, 2009 oder 2010 bis 2011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in
einem bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei Jahre vergehen dürfen. Es ist
möglich, einen Antrag für mehrere Verbringungen zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/117/Euratom erfüllt sind:
a) Die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben
physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften auf und
b) diese Abfälle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden und dieselben
zuständigen Behörden sind einzuschalten und
c) bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die
bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei
denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
3. Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Ver-
bringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen
erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
4. Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmen-
oder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener
offizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller
muss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann:
a) Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat
(Typ ME);
b) Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM);
c) Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in
die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT).
5. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radio-
aktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des
Antragstellers identisch sein muss.
6. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringun-
gen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4.
7. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radio-
aktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der
Anschrift des Empfängers identisch sein muss.
8. Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich)
oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente
ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein.
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverord-
nung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1029
9. Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein.
10. Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente
entstanden sind und das/die entsprechende(n) Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr
als eine Antwort möglich.
11. Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist
möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben.
12. Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See, Luft,
Binnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn be-
reits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsverfahrens sind möglich und
sollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich.
13. Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitglied-
staat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend mit
dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der
Antragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich.
14. Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Ver-
bringung(en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden kann/
können. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine
Vereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven
Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats
genehmigt wurde.
Nach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zuständigen
Behörde zusenden, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist.
Die für die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung oder deren Verweigerung befugte zuständige Behörde ist je nach
Art der Verbringung:
– die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) und Ausfuhren
aus der Gemeinschaft (Typ ME);
– die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei Einfuhren in die Gemeinschaft (Typ IM);
– die zuständige Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Durchfuhren in die Gemeinschaft
gelangt (Typ TT).
Die einschlägigen Angaben zu Kontaktpersonen können über die elektronische Kommunikationsplattform abgerufen werden,
die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste
der zuständigen Behörden zu entnehmen.
15. Unmittelbar nach Eingang des Antrags muss die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige
Behörde
a) die Registrierungsnummer am Beginn jedes Abschnitts des einheitlichen Begleitscheins eintragen, beginnend mit Ab-
schnitt 1;
b) prüfen, ob alle Rubriken von Abschnitt 1 durch den Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllt wurden;
c) Rubrik 15 von Abschnitt 2 ausfüllen und eine ausreichende Zahl von Kopien der Abschnitte 1, 2 und 3 für alle beteiligten
Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anfertigen. Durchfuhrdrittstaaten werden nur informationshalber konsultiert.
16. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss
a) Rubrik 16 von Abschnitt 2 (und Rubrik 18 von Abschnitt 3) entsprechend ausfüllen für jede zuständige Behörde der
betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung für die zu geneh-
migende(n) Verbringung(en) erforderlich ist, und
b) den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2 unverzüglich allen in Rubrik 16 genann-
ten betroffenen zuständigen Behörden zur Zustimmung übermitteln.
17. Rubrik 17 ist von der zuständigen Behörde des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) auszufüllen. Das Datum des
Antrags und des Eingangs sind bei Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum
müssen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist (alle
Rubriken von 1 bis 14 müssen ausgefüllt sein und es dürfen keine Angaben fehlen; einige Werte können Schätzwerte sein). Es
kann nur Rubrik 17a oder 17b gelten – Unzutreffendes bitte streichen.
a) Sind die zuständigen Behörden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats (Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des
(der) Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt ist, müssen sie Rubrik 17a ausfüllen, Rubrik 17b streichen und ihr Ersuchen um Übermittlung der fehlenden
Angaben der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (die in Rubrik 15 genannt ist). Sie
müssen klar angeben, welche Informationen fehlen (ausfüllen oder Anlage beifügen). Die zuständige Behörde, die um
Übermittlung fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags Kopien von Abschnitt 2 an
alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die ein-
schlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der
Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zu-
ständigen Behörden zu entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt ist, wird das Verfahren unterbrochen. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitglied-
staats, selbst wenn sie den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten, keine Empfangsbestätigung übermitteln, bis
die angeforderten Informationen eingegangen sind und zehn Tage nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersu-
chen gestellt wurden. Dieses Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert wurden und
keine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden.
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009
Spätestens zehn Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang, soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen
keine Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt
betrachtet wird, erfolgt die Übermittlung von Abschnitt 2 an die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Be-
hörde (die in Rubrik 15 genannt ist) sowie die Übermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen
Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können
von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf
dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen.
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können kürzere Fristen vereinbaren.
b) Damit den zuständigen Behörden für die Anforderung fehlender Informationen die volle Frist von 20 Tagen nach Antrags-
eingang zur Verfügung steht, dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihre Empfangsbestätigung
nicht vor dem Ablauf dieser Frist von 20 Tagen ausstellen. Wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitglied-
staats nach Ablauf der Frist von 20 Tagen den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten und entweder keine
anderen Mitgliedstaaten betroffen sind oder keine anderen betroffenen zuständigen Behörden fehlende Informationen
angefordert haben, füllen sie Rubrik 17b aus.
18. Nach Erhalt der Empfangsbestätigung für einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag von der zuständigen Behörde des Be-
stimmungsmitgliedstaats muss die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde unverzüglich prüfen, ob die
Fristen eingehalten wurden und Rubrik 18 von Abschnitt 3 für jede betroffene zuständige Behörde ausfüllen (diese sind in
Rubrik 13 aufgeführt), deren Zustimmung für die Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist.
Die betroffene zuständige Behörde muss ggf. in Rubrik 18 die notwendigen Ergänzungen vornehmen.
19. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss die allgemeine Frist für eine automatische Zustimmung
eintragen, die für alle betroffenen Mitgliedstaaten gilt. Diese Frist endet in der Regel zwei Monate nach dem Datum der
Empfangsbestätigung des Bestimmungsmitgliedstaats laut Rubrik 17b. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zustän-
dige Behörde übermittelt dann Abschnitt 3 über die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung an alle betroffenen
Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Unmittelbar nach Eingang von Abschnitt 3 müssen die betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, ob eine weitere Frist
notwendig ist, um über die Zustimmung zu der Verbringung oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden. Durch
Streichung der allgemeinen Frist in Rubrik 19 und Einsetzung einer neuen Frist kann ein zusätzlicher Zeitraum von bis zu
einem Monat gefordert werden, wobei diese Verlängerung allen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen ist.
20. Die betroffene zuständige Behörde muss den Antrag gebührend prüfen. Spätestens nach Ablauf der Frist für die automatische
Zustimmung muss die betroffene zuständige Behörde Rubrik 20 ausfüllen und das Original von Abschnitt 3 (gescanntes
Original bei Versand per E-Mail) der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (diese ist in
Rubrik 15 genannt). Für die Verweigerung der Zustimmung sind Gründe anzugeben, diese müssen sich (im Falle von Durch-
fuhrmitgliedstaaten) auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die
Beförderung radioaktiver Stoffe stützen, oder (im Falle von Bestimmungsmitgliedstaaten) auf die einschlägigen Rechtsvor-
schriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sowie auf die einschlägigen nationalen,
gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Werden Bedingungen
gestellt, dürfen diese nicht strenger sein als Bedingungen für ähnliche Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird
der einheitliche Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung
zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
21. Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen,
wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei
davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist:
a) Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17b
genannt) übermittelt und
b) alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet und
c) keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der gel-
tenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen.
22. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und
Verweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste
beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.
23. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss
a) Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt und
dass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2
der betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind,
b) das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und
c) Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.
24. Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen, wenn
mindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat.
25. Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen
oder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungs-
gründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen
Behörden übermitteln.
26. Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26
ordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede
Verbringung ausreichend oft kopieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2009 1031
27. Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzel-
verbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzuge-
ben.
28. Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung
für mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden!
29. Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemäß ausfüllen und am Ende des Formulars die Gesamtzahl
der Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart, das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivität
(GBq) aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate Liste mit den geforderten Angaben
beifügen.
30. Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfüllen
(Datum der Absendung und Erklärung), auch wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt. Die Verbringung der
radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wird von Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a be-
gleitet. Die Beschreibung der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung)
beigefügt.
31. Der Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder die für die
Verbringung verantwortliche Person (bei Verbringungen des Typs TT) müssen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn zutreffend)
ordnungsgemäß ausfüllen; der Antragsteller ergänzt bei Bedarf die notwendigen Angaben. Ein Empfänger außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in einer
vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen.
32. Der Empfänger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen für den Ort, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten
Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden, ordnungsgemäß ausfüllen.
33. Der Empfänger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfüllen und angeben, ob die erhaltene Lieferung die letzte unter
die Genehmigung fallende Verbringung ist.
a) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der Empfänger Abschnitt 6 innerhalb von
15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen und die Abschnitte 5 und 6
an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmit-
gliedstaats übermitteln sodann den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie
gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben).
Bei Verbringungen des Typs MM muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der
Empfangsbestätigung übermitteln.
b) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der
Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abge-
brannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann
auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten
Angaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brenn-
elemente leitet der Antragsteller den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der
Antragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die
Genehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie gegebenenfalls der Erklä-
rung des Empfängers an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.
c) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss der Empfänger nach jeder Verbringung
Abschnitt 6 ausfüllen (hierzu ist das unausgefüllte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt direkt an
die zuständige Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Empfänger fügt auch den für diese Verbringung
geltenden Abschnitt 5 bei.
d) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der
Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Abschnitt 6 für jede
Verbringung ausfüllt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5 übermittelt.
34. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 34 ausfüllen oder eine
getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist.
35. Der Empfänger muss Rubrik 35 ausfüllen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter die Genehmigung fallenden Verbringun-
gen durchgeführt sind. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschließende Empfangsbe-
stätigung ausgefüllt und übermittelt, als ob sie für eine Einzelverbringung gültig wäre, mit folgender Ausnahme:
a) In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung
handelt.
b) Jede von einem Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Erklärung muss präzisieren, dass alle
unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ordnungsgemäß
eingetroffen sind.
Der Empfänger übermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) zusammen mit Abschnitt 5 an
die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an den in Rubrik 5
(Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des Typs ME oder TT). Der Übersichtlichkeit halber sind die
Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestä-
tigung nochmals beizufügen.
36. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 36 ausfüllen oder eine
getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte 5 und 6
an die Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede
einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizu-
fügen.