954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
Verordnung
zur Änderung der Energieeinsparverordnung
Vom 29. April 2009
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 2 Absatz 2 und 3, g) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
des § 3 Absatz 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, „§ 30 aufgehoben“.
des § 5a Satz 1 und 2, des § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4
und Absatz 4 sowie des § 7a Absatz 1 des Energie- h) Nach Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt:
einsparungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- „Anlage 4a Anforderungen an die Inbetrieb-
machung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), nahme von Heizkesseln und sons-
von denen die §§ 4 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes tigen Wärmeerzeugersystemen“.
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert und § 7a i) Die Angabe zu Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
„Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedäm-
Artikel 1 mung von Rohrleitungen und Ar-
maturen“.
Änderung
der Energieeinsparverordnung*) 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1519) wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „deren Räu-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: me“ durch die Wörter „soweit sie“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Gebäu-
den“ durch die Wörter „von Gebäuden“ er-
„§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuer- setzt.
baren Energien“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Nummern 5 und 6
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und „5. Traglufthallen und Zelte,
Gebäude aus Raumzellen“.
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wieder-
c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: holt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
„§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von provisorische Gebäude mit einer geplanten
Gebäuden“. Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,“.
d) Nach § 10 wird folgende Angabe eingefügt: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
„§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Speicherheizsystemen“. „6. sind erneuerbare Energien solare Strah-
e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: lungsenergie, Umweltwärme, Geothermie,
„§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und Wasserkraft, Windenergie und Energie aus
sonstigen Wärmeerzeugersystemen“. Biomasse,“.
f) Nach § 26 wird folgende Angabe eingefügt: b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:
„§ 26a Private Nachweise
„11a. sind elektrische Speicherheizsysteme
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger- Heizsysteme mit vom Energielieferanten
meisters“. unterbrechbarem Strombezug, die nur in
den Zeiten außerhalb des unterbrochenen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Betriebes durch eine Widerstandsheizung
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung Wärme in einem geeigneten Speicher-
der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, medium speichern,“.
S. 64).
Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, c) In Nummer 13 werden nach dem Komma die
27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Eu- Wörter „die beheizt oder gekühlt wird,“ einge-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über fügt.
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003,
S. 65). d) In Nummer 14 wird die Angabe „Nr. 1.4.4“ durch
§ 13 Absatz 1 bis 3 und § 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/ die Angabe „Nummer 1.3.3“ ersetzt.
42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen e) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Technik“
Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195 ein Komma und die Wörter „die beheizt oder ge-
vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/EG kühlt wird“ eingefügt.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005
(ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29) geändert worden ist. 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
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„§ 3 satz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen wer-
Anforderungen an Wohngebäude den, wenn er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu
(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-
dem Gebäude erzeugt und
führen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Küh- 2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und
lung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs ei- nur die überschüssige Energiemenge in ein öf-
nes Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäu- fentliches Netz eingespeist
denutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 wird. Es darf höchstens die Strommenge nach
Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzaus- Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten
führung nicht überschreitet. Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.“
(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu- 6. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
führen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf „Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 über-
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezo- prüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der
genen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen
Tabelle 2 nicht überschritten werden. Berechnung berücksichtigt werden, wenn die An-
(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und forderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten
das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergie- sind.“
bedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 ge- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
nannten Verfahren zu berechnen. Das zu errich-
tende Wohngebäude und das Referenzgebäude a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sind mit demselben Verfahren zu berechnen. „Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbar-
bebauung bei aneinandergereihter Bebauung
(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszu-
nicht gesichert, müssen die Gebäudetrenn-
führen, dass die Anforderungen an den sommer-
wände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1
lichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 ein-
einhalten.“
gehalten werden.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§4 „(3) Der verbleibende Einfluss der Wärme-
Anforderungen an Nichtwohngebäude brücken bei der Ermittlung des Jahres-Primär-
energiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so angewendeten Berechnungsverfahrens zu be-
auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf rücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeits-
für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Küh- nachweise zu führen wären, ist dies für solche
lung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die
Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäu- angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurch-
des gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrich- gangskoeffizienten aufweisen, als in den Muster-
tung und Nutzung einschließlich der Anordnung der lösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zu-
Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 an- grunde gelegt sind.“
gegebenen technischen Referenzausführung nicht
überschreitet. 8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ge-
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so
bäude aus Raumzellen“ angefügt.
auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertra- b) In Satz 1 werden die Wörter „und die Anforde-
genden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 rungen des Abschnitts 4“ gestrichen.
nicht überschritten werden. c) Es wird folgender Satz angefügt:
(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude „Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwen-
und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primär- den, die für eine Nutzungsdauer von höchstens
energiebedarf nach einem der in Anlage 2 Num- fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von
mer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zu-
Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das sammengesetzt sind.“
Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu 9. § 9 wird wie folgt geändert:
berechnen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so
auszuführen, dass die Anforderungen an den som- „§ 9
merlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 Änderung, Erweiterung
eingehalten werden.“ und Ausbau von Gebäuden“.
5. § 5 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 „(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Num-
mer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räu-
Anrechnung von men von Gebäuden sind so auszuführen, dass
Strom aus erneuerbaren Energien die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangs-
Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus er- koeffizienten der betroffenen Außenbauteile
neuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in nicht überschritten werden. Die Anforderungen
den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Ab- des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
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1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jah- beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher
res-Primärenergiebedarf des Referenzgebäu- ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche
des nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert oberste Geschossdecken beheizter Räume so ge-
des spezifischen, auf die wärmeübertragende dämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient
Umfassungsfläche bezogenen Transmissi- der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht über-
onswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2, schreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt,
2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den wenn anstelle der Geschossdecke das darüber lie-
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenz- gende, bisher ungedämmte Dach entsprechend ge-
gebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchst- dämmt ist.
werte der mittleren Wärmedurchgangskoeffi- (4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste
zienten der wärmeübertragenden Umfas- Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3
sungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzu-
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschrei- wenden.
ten.“ (5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Woh-
nung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im
„In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Feb-
§ 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angege- ruar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
benen Berechnungsverfahren nach Maß- Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab
gabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entspre- dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle ei-
chend anzuwenden.“ nes Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die
die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt. obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu
d) Absatz 3 wird gestrichen. dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient
der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht über-
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie schreitet.
folgt gefasst:
(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden,
„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ände-
soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Auf-
rungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der
wendungen durch die eintretenden Einsparungen
geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hun-
nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet
dert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des
werden können.“
Gebäudes betrifft.“
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5; in ihm „§ 10a
werden in Satz 1 die Angabe „Absatzes 5“ durch Außerbetriebnahme von
die Angabe „Absatzes 4“ ersetzt und Satz 2 ge- elektrischen Speicherheizsystemen
strichen.
(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnein-
10. § 10 wird wie folgt gefasst: heiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheiz-
„§ 10 systeme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr
betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden
Nachrüstung
ausschließlich durch elektrische Speicherheizsys-
bei Anlagen und Gebäuden
teme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkes- nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens
sel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstof- vier Monate und auf Innentemperaturen von min-
fen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 destens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1
eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr entsprechend anzuwenden, wenn mehr als
betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen
vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heiz- Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektri-
kessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf hei- sche Speicherheizsysteme mit nicht mehr als
zungstechnische Anlagen, deren Nennleistung we- 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche
niger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nut-
beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 zungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwen-
Nummer 2 bis 4. den.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sor- (2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder auf-
gen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher gestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben
Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute
nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme
zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden.
Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestim- Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach
mung jährlich mindestens vier Monate und auf In- dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen
nentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren
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nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. derungen nach Anlage 4a auch auf sonstige
Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren
betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadrat-
insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzu- meter Nutzfläche ist. Ausgenommen sind
stellen. bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Pri-
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn märenergiebedarf den Wert des Jahres-Primär-
energiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht
1. andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegen- mehr als 40 vom Hundert überschreitet.“
stehen,
14. § 15 wird wie folgt geändert:
2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außer-
betriebnahme und den Einbau einer neuen Hei- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zung auch bei Inanspruchnahme möglicher För- aa) In Satz 1 wird die Angabe „den Grenzwert
dermittel nicht innerhalb angemessener Frist der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 :
durch die eintretenden Einsparungen erwirt- 2005-05 nicht überschreitet“ durch die An-
schaftet werden können oder gabe „bei Auslegungsvolumenstrom den
3. wenn Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN
EN 13779 : 2007-09 nicht überschreitet“ er-
a) für das Gebäude der Bauantrag nach dem setzt.
31. Dezember 1994 gestellt worden ist,
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung
„Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann
das Anforderungsniveau der Wärmeschutz-
um Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-
verordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I
09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter
S. 2121) eingehalten hat oder
sowie Wärmerückführungsbauteile der Klas-
c) das Gebäude durch spätere Änderungen min- sen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 erwei-
destens auf das in Buchstabe b bezeichnete tert werden.“
Anforderungsniveau gebracht worden ist.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften
„Sind solche Einrichtungen in bestehenden An-
des Gebäudes nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
lagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden,
und c können die Bestimmungen über die verein-
muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen inner-
fachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2
halb von sechs Monaten nach Ablauf der je-
und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer
weiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen
nach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet wer-
raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender
den. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.“
Anwendung der jeweiligen Fristen des § 12 Ab-
12. § 12 wird wie folgt geändert: satz 3, nachrüsten.“
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
„Die inspizierende Person hat dem Betreiber die angefügt:
Ergebnisse der Inspektion unter Angabe ihres „(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwas-
Namens sowie ihrer Anschrift und Berufs- serleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im
bezeichnung zu bescheinigen.“ Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden je- in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren
weils die Wörter „Absolventen von Diplom-, Ba- Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.
chelor- oder Masterstudiengängen an Universi- (5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in
täten, Hochschulen oder Fachhochschulen“ Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher
durch die Wörter „Personen mit berufsqualifizie- Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Ein-
rendem Hochschulabschluss“ ersetzt. richtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange- sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach
fügt: DIN EN 13053 : 2007-09 entspricht. Für die Be-
triebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedin-
„(6) Der Betreiber hat die Bescheinigung über gungen nach DIN V 18599-10 : 2007-02 und für
die Durchführung der Inspektion der nach Lan- den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumen-
desrecht zuständigen Behörde auf Verlangen strom maßgebend.“
vorzulegen.“
15. § 16 wird wie folgt geändert:
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „da-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Heiz- bei“ die Wörter „unter Anwendung des § 9 Ab-
kesseln“ die Wörter „und sonstigen Wärme- satz 1 Satz 2“ eingefügt.
erzeugersystemen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ist Ab-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: satz 2“ durch die Wörter „sind die Absätze 2
„(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann und 3“ ersetzt.
zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder 16. § 17 wird wie folgt geändert:
aufgestellt werden, wenn die Anforderungen
nach Anlage 4a eingehalten werden. In Fällen a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
der Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer „(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung
Speicherheizsysteme nach § 10a sind die Anfor- des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den An- der jeweiligen Nachweisberechti-
lagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Ab- gung,“.
satz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und
eee) Im Satzteil nach der neuen Nummer 5
Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstel-
werden nach dem Wort „sie“ die Wörter
len. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen,
„mit Ausnahme der in Nummer 5 ge-
dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten
nannten Personen“ eingefügt.
Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom
Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Be- bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
rechnungen nicht zugrunde legen, soweit be- „Satz 2 gilt entsprechend für in Satz 1 Num-
gründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtig- mer 1 genannte Personen, die die Voraus-
keit besteht. Soweit der Aussteller des Energie- setzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3
ausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist nicht erfüllen, deren Fortbildung jedoch den
Satz 2 entsprechend anzuwenden.“ Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Buchstabe b genügt.“
„Unabhängig davon verlieren Energieausweise b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung
ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1
neuer Energieausweis erforderlich wird.“ Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
17. § 18 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2a wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4“ 20. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „2.7“ durch die
durch die Angabe „§§ 3 bis 5“ ersetzt. Angabe „2.6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon und 21. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
die Wörter „in Fällen des § 16 Abs. 2 ist auch „(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzu-
Anlage 3 Nr. 9 anzuwenden“ gestrichen. wendenden datierten technischen Regeln auf un-
18. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert: datierte technische Regeln, sind diese in der Fas-
sung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt
a) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
der Herausgabe der datierten technischen Regel
„dabei sind mindestens die Abrechnungen aus entspricht.“
einem zusammenhängenden Zeitraum von
22. § 25 wird wie folgt geändert:
36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste
vorliegende Abrechnungsperiode einschließt.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „können“
durch das Wort „haben“ und das Wort „befreien“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „zu befreien“ ersetzt.
„Der maßgebliche Energieverbrauch ist der
durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
gelegten Zeitraum.“ „(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absat-
19. § 21 wird wie folgt geändert: zes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein
Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in na-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflich-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus
aaa) Nach den Wörtern „nach § 20 sind“ Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat
wird das Wort „nur“ eingefügt. und ihm dies nicht zuzumuten ist.“
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ab- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
solventen von Diplom-, Bachelor- oder
Masterstudiengängen an Universitäten, 23. § 26 wird wie folgt geändert:
Hochschulen oder Fachhochschulen“ a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
durch die Wörter „Personen mit berufs-
qualifizierendem Hochschulabschluss“ b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
ersetzt und in Buchstabe a wird nach „(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser
dem Wort „Gebäudeausrüstung,“ das Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wir-
Wort „Physik,“ eingefügt. kungskreises auch die Personen verantwortlich,
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „Absolven- die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung
ten“ durch das Wort „Personen“ er- oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagen-
setzt. technik in Gebäuden tätig werden.“
ddd) Nach Nummer 4 wird folgende Num- 24. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b einge-
mer 5 eingefügt: fügt:
„5. Personen, die nach bauordnungs- „§ 26a
rechtlichen Vorschriften der Länder Private Nachweise
zur Unterzeichnung von bautech-
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden
nischen Nachweisen des Wärme-
Gebäuden Arbeiten
schutzes oder der Energieeinspa-
rung bei der Errichtung von Gebäu- 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des
den berechtigt sind, im Rahmen § 9 Absatz 1 Satz 1,
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2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im (4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Ab-
Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbin- sätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch
dung mit Absatz 5, oder Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber
3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen
Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersys- werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung
temen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder durch den Bezirksschornsteinfegermeister.
Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanla- (5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt,
gen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik soweit eine vergleichbare Prüfung durch den Be-
nach § 15 zirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grund-
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach lage von Landesrecht für die jeweilige heizungs-
Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, technische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt
dass die von ihm geänderten oder eingebauten ist.“
Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser 25. § 27 wird wie folgt geändert:
Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfül-
aa) Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ wer-
lung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten
den durch die Wörter „vorsätzlich oder
Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklä-
leichtfertig“ ersetzt.
rung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre
aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unterneh- bb) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1
mererklärungen der nach Landesrecht zuständigen bis 3 vorangestellt:
Behörde auf Verlangen vorzulegen. „1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude
nicht richtig errichtet,
§ 26b
2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohn-
Aufgaben des gebäude nicht richtig errichtet,
Bezirksschornsteinfegermeisters
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderun-
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der gen ausführt,“.
Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im
cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden
Rahmen der Feuerstättenschau, ob
Nummern 4 bis 8.
1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
werden mussten, weiterhin betrieben werden aa) Die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ wer-
und den durch die Wörter „vorsätzlich oder
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen leichtfertig“ ersetzt.
sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch bb) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“
in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden durch ein Komma ersetzt.
mussten, weiterhin ungedämmt sind. cc) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in be- mern 2 und 3 eingefügt:
stehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Be- „2. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in
zirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge
Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem trägt, dass die bereitgestellten Daten
Einbau außerdem, ob richtig sind,
1. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig 3. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereit-
wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Ab- gestellte Daten seinen Berechnungen
schaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und zugrunde legt oder“.
Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14
Absatz 1 ausgestattet sind, dd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4; in
ihr wird die Angabe „und Abs. 2a“ gestri-
2. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrich-
chen.
tungen zur selbsttätigen Anpassung der elektri-
schen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ausgestattet sind, „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Ab-
3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitun- satz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgeset-
gen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach zes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig ent-
§ 14 Absatz 5 begrenzt ist. gegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister weist
den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten 26. § 28 wird wie folgt gefasst:
aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vor- „§ 28
schriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt
eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Allgemeine Übergangsvorschriften
Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetz- (1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die
ten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornstein- Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von
fegermeister unverzüglich die nach Landesrecht Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Ver-
zuständige Behörde. ordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantrag-
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
stellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung (4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend
anzuwenden. von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige
die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der noch nicht bestandskräftig entschieden worden
Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese ist.“
Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe
gegenüber der zuständigen Behörde geltenden 27. In § 29 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Hand-
Fassung anzuwenden. werksmeister und staatlich anerkannte oder ge-
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, prüfte Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4
insbesondere genehmigungs-, anzeige- und ver- genannten Fachrichtungen“ durch das Wort „Per-
fahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der sonen“ ersetzt.
zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gel-
tenden Fassung anzuwenden. 28. § 30 wird aufgehoben.
29. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu den §§ 3 und 9)
Anforderungen an Wohngebäude
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmever-
lusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)
1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die
Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-
Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung
wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1
entspricht.
Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird,
darf diese anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in
Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, gegebenen Randbedingungen
berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in
Fällen des Satzes 2 um 10,9 kWh/(m2·a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen
zur Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuer-
bare-Energien-Wärmegesetzes.
Tabelle 1
Ausführung des Referenzgebäudes
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Zeile Bauteil/System
Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)
1.1 Außenwand, Geschossdecke gegen Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K)
Außenluft
1.2 Außenwand gegen Erdreich, Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K)
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen
(außer solche nach Zeile 1.1)
1.3 Dach, oberste Geschossdecke, Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K)
Wände zu Abseiten
1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient Uw = 1,30 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60
┴
der Verglasung
1.5 Dachflächenfenster Wärmedurchgangskoeffizient Uw = 1,40 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,60
┴
der Verglasung
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient Uw = 2,70 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad g = 0,64
┴
der Verglasung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 961
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Zeile Bauteil/System
Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)
1.7 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,80 W/(m2·K)
2 Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag DUWB = 0,05 W/(m2·K)
3 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6 : 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2 : 2007-02:
nach Kategorie I
4 Sonnenschutzvorrichtung keine Sonnenschutzvorrichtung
5 Heizungsanlage • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:
– für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb
der thermischen Hülle
– für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten
außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem
innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Pumpe
auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Dp konstant), Rohrnetz
hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrlei-
tungen nach Anlage 5
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostat-
ventile mit Proportionalbereich 1 K
6 Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage
nach Zeile 5
• Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor)
entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10 :
2003-08 oder DIN V 18599-5 : 2007-02
• Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung
wie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V 4701-10 :
2003-08 oder DIN V 18599-5 : 2007-02 als
– kleine Solaranlage bei AN < 500 m2
(bivalenter Solarspeicher)
– große Solaranlage bei AN ≥ 500 m2
• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Wärmedämmung der Rohr-
leitungen nach Anlage 5, mit Zirkulation, Pumpe auf
Bedarf ausgelegt (geregelt, Dp konstant)
7 Kühlung keine Kühlung
8 Lüftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem
DC-Ventilator
1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Trans-
missionswärmeverlusts
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust
eines zu errichtenden Wohngebäudes darf die in Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschrei-
ten.
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
Tabelle 2
Höchstwerte des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
Höchstwert des spezifischen
Zeile Gebäudetyp
Transmissionswärmeverlusts
1 Freistehendes mit AN ≤ 350 m2 H´T = 0,40 W/(m2.K)
Wohngebäude
mit AN > 350 m2 H´T = 0,50 W/(m2.K)
2 Einseitig angebautes Wohngebäude H´T = 0,45 W/(m2.K)
3 Alle anderen Wohngebäude H´T = 0,65 W/(m2.K)
4 Erweiterungen und Ausbauten von H´T = 0,65 W/(m2.K)
Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5
1.3 Definition der Bezugsgrößen
1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN
ISO 13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung“, zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die
äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Um-
fassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN V 18599-1 : 2007-02 oder in DIN EN 832 : 2003-06
beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.
1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärme-
übertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.3.3 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
AN = 0,32 m-1·Ve
mit AN Gebäudenutzfläche in m2
Ve beheiztes Gebäudevolumen in m3.
Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche
des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder
weniger als 2,5 m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:
1
AN = ( hG
–1
)
– 0,04 m · Ve
mit AN Gebäudenutzfläche in m2
hG Geschossdeckenhöhe in m
Ve beheiztes Gebäudevolumen in m3.
2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599 : 2007-02 für Wohngebäude zu ermitteln. Als
Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu
verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Heizöl EL“ und
für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Erdgas H“ zu verwenden. Für
flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüs-
sige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt
wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander
stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist ab-
weichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,6 zu verwen-
den. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohn-
gebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 963
Tabelle 3
Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Zeile Kenngröße Randbedingungen
1 Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
2 Solare Wärmegewinne – Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: e = 0,8
über opake Bauteile – Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: a = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend a = 0,8
angenommen werden.
2.1.2 Alternativ zu Nr. 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude nach DIN EN 832 :
2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06*) und DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 :
2006-12, ermittelt werden; § 23 Absatz 3 bleibt unberührt. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für
den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu verwen-
den. Nummer 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestim-
mende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 2003-06 mit
den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 :
2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen
angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die
methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu
beachten.
2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energe-
tische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3
bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die
ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.
2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergie-
bedarfs wie folgt zu berücksichtigen:
a) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 3 der
DIN V 18599-10 : 2007-02 anzusetzen.
b) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im
Sinne von DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, mit 12,5 kWh/(m2·a) anzusetzen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust
H´T in W/(m2·K) ist wie folgt zu ermitteln:
H´T = H T 2
in W/(m ·K)
A
mit
HT nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D genannten Randbedin-
gungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K. In DIN V 4108-6 : 2003-06*) angegebene
Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet wer-
den;
A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m2.
2.4 Beheiztes Luftvolumen
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in
m3 gemäß DIN V 18599-1 : 2007-02, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN EN 832 : 2003-06 zu
ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:
– V = 0,76·Ve in m3 bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen
– V = 0,80·Ve in m3 in den übrigen Fällen
mit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m3.
2.5 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt
worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster
dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
2.6 Aneinandergereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände
a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens
19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung
der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt,
b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen
von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berech-
nung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN
V 18599-2 : 2007-02 oder nach DIN V 4108-6 : 2003-06*) gewichtet und
c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von
DIN 4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-
Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die
Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig er-
stellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vor-
schriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.
2.7 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der
Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und
b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind
nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassun-
gen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet
sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es
muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem
bereitgestellten Wärme genutzt wird.
2.8 Energiebedarf der Kühlung
Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 18599-1 : 2007-02 oder der nach DIN V 4701-10 : 2003-
08, geändert durch A1 : 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den End-
energiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung einge-
setzten Technik je m2 gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen:
a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Ener-
gieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom
22. März 2002 (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen
mit reversibler Wärmepumpe
der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m2·a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m2·a),
b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälte-
erzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe,
der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m2·a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m2·a),
c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erd-
kollektoren, Zisternen)
der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m2·a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m2·a),
d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter den Buchstaben a bis c aufgeführt sind,
der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m2·a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m2·a).
3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)
3.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07
Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.
3.2 Der Sonneneintragskennwert ist nach dem in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 genannten Verfahren zu
bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung)
angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2 : 2003-07 Randbedingungen zu beachten, die die
aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 965
Anlage 2
(zu den §§ 4 und 9)
Anforderungen an Nichtwohngebäude
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu er-
richtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)
1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf
die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-
Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und
Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben
der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungs-
verfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes
übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tages-
lichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden
Gebäudes bedingt sind.
1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen Nr. 1.13 bis 7 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und
in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwas-
sersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt
werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m2·d) aufweisen.
Tabelle 1
Ausführung des Referenzgebäudes
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteil/System
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum-Soll- Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
1.1 Außenwand, Wärmedurchgangs- U = 0,28 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Geschossdecke koeffizient
gegen Außenluft
1.2 Vorhangfassade Wärmedurchgangs- U = 1,40 W/(m2·K) U = 1,90 W/(m2·K)
(siehe auch Zeile 1.14) koeffizient
Gesamtenergiedurch- g┴ = 0,48 g = 0,60
┴
lassgrad der Verglasung
Lichttransmissionsgrad tD65 = 0,72 tD65 = 0,78
der Verglasung
1.3 Wand gegen Erdreich, Wärmedurchgangs- U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Bodenplatte, Wände koeffizient
und Decken zu unbe-
heizten Räumen (außer
Bauteile nach Zeile 1.4)
1.4 Dach (soweit nicht Wärmedurchgangs- U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
unter Zeile 1.5), oberste koeffizient
Geschossdecke,
Wände zu Abseiten
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangs- UW = 2,70 W/(m2·K) UW = 2,70 W/(m2·K)
koeffizient
Gesamtenergiedurch- g = 0,63 g = 0,63
┴ ┴
lassgrad der Verglasung
Lichttransmissionsgrad tD65 = 0,76 tD65 = 0,76
der Verglasung
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangs- UW = 2,4 W/(m2·K) UW = 2,4 W/(m2·K)
koeffizient
Gesamtenergiedurch- g = 0,55 g = 0,55
┴ ┴
lassgrad der Verglasung
Lichttransmissionsgrad tD65 = 0,48 tD65 = 0,48
der Verglasung
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangs- UW = 2,70 W/(m2·K) UW = 2,70 W/(m2·K)
koeffizient
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteil/System
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum-Soll- Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
Gesamtenergiedurch- g = 0,64 g = 0,64
┴ ┴
lassgrad der Verglasung
Lichttransmissionsgrad tD65 = 0,59 tD65 = 0,59
der Verglasung
1.8 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangs- UW = 1,30 W/(m2·K) UW = 1,90 W/(m2·K)
(siehe auch Zeile 1.14) koeffizient
Gesamtenergiedurch- g = 0,60 g = 0,60
┴ ┴
lassgrad der Verglasung
Lichttransmissionsgrad tD65 = 0,78 tD65 = 0,78
der Verglasung
1.9 Dachflächenfenster Wärmedurchgangs- UW = 1,40 W/(m2·K) UW = 1,90 W/(m2·K)
(siehe auch Zeile 1.14) koeffizient
Gesamtenergiedurch- g = 0,60 g = 0,60
┴ ┴
lassgrad der Verglasung
Lichttransmissionsgrad tD65 = 0,78 tD65 = 0,78
der Verglasung
1.10 Außentüren Wärmedurchgangs- U = 1,80 W/(m2·K) U = 2,90 W/(m2·K)
koeffizient
1.11 Bauteile in Zeilen 1.1 Wärmebrückenzuschlag DUWB = 0,05 W/(m2·K) DUWB = 0,1 W/(m2·K)
und 1.3 bis 1.10
1.12 Gebäudedichtheit Bemessungswert n50 Kategorie I Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN (nach Tabelle 4 der DIN
V 18599-2 : 2007-02) V 18599-2 : 2007-02)
1.13 Tageslichtversorgung Tageslichtversorgungs- • kein Sonnen- oder Blendschutz
bei Sonnen- und/oder faktor CTL,Vers,SA nach vorhanden: 0,70
Blendschutz DIN V 18599-4 : 2007-02
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutz- Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des
vorrichtung zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den
Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese
Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Zeile 1.2
– Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g g = 0,35
┴ ┴
– Lichttransmissionsgrad der
Verglasung tD65 tD65 = 0,58
• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
– Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g g = 0,35
┴ ┴
– Lichttransmissionsgrad der
Verglasung tD65 tD65 = 0,62
2.1 Beleuchtungsart – in Zonen der Nutzungen 6 und 7*): wie beim ausgeführten Gebäude
– ansonsten: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstoff-
lampe
2.2 Regelung der Präsenzkontrolle:
Beleuchtung
– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31*) mit Präsenzmelder
– ansonsten manuell
tageslichtabhängige Kontrolle: manuell
Konstantlichtregelung (siehe Tabelle 3 Zeile 6)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 967
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteil/System
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
– in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 bis 10,
28, 29 und 31*): vorhanden
– ansonsten keine
3.1 Heizung Brennwertkessel „verbessert“ nach DIN V 18599-5 : 2007-02, Gebläse-
(Raumhöhen ≤ 4 m) brenner, Heizöl EL, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasser-
– Wärmeerzeuger inhalt > 0,15 l/kW
3.2 Heizung – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
(Raumhöhen ≤ 4 m) in RLT-Anlage):
– Wärmeverteilung Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen,
Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, Dp konstant,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb,
keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungs-
länge mit 70 vom Hundert der Standardwerte und die Umgebungs-
temperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5 :
2007-02 zu ermitteln.
– bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,
Dp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie
beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
3.3 Heizung – bei statischer Heizung:
(Raumhöhen ≤ 4 m) freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit Strahlungs-
– Wärmeübergabe schutz, P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
– bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
3.4 Heizung Heizsystem:
(Raumhöhen > 4 m) Warmluftheizung mit normalem Induktionsverhältnis, Luftauslass seitlich,
P-Regler (1K) (nach DIN V 18599-5 : 2007-02)
4.1 Warmwasser Wärmeerzeuger:
– zentrales System Solaranlage nach DIN V 18599-8 : 2007-02 Nr. 6.4.1, mit
– Flachkollektor: Ac = 0,09·(1,5·ANGF)0,8
– Volumen des (untenliegenden) Solarteils des Speichers:
– Vs,sol = 2·(1,5·ANGF)0,9
– bei ANGF > 500 m2 „große Solaranlage“
(ANGF: Nettogrundfläche der mit zentralem System versorgten Zonen)
Restbedarf über den Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung außerhalb der
thermischen Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, Dp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen
wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.2 Warmwasser elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro
– dezentrales System Gerät
5.1 Raumlufttechnik spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
– Abluftanlage
5.2 Raumlufttechnik spezifische Leistungsaufnahme
– Zu- und Abluft- – Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
anlage ohne
Nachheiz- und – Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Kühlfunktion
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteil/System
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)
Rückwärmzahl ηt= 0,6
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.3 Raumlufttechnik spezifische Leistungsaufnahme
– Zu- und Abluft- – Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
anlage mit – Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
geregelter Luft-
konditionierung Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden
– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)
Rückwärmzahl ηt= 0,6
Zulufttemperatur 18 °C
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.4 Raumlufttechnik für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
– Luftbefeuchtung errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5 Raumlufttechnik als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
– Nur-Luft- Druckverhältniszahl fP = 0,4
Klimaanlagen
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
6 Raumkühlung – Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur 14/18 °C
– Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung
7 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar,
R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:
– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für diesen
Konditionierungsanteil 14/18 °C
– ansonsten 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop-
pelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung,
Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 969
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Zeile Bauteil/System
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und
die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage
darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16
bis 20 und 31*) nur zu 50 % angerechnet werden.
*) Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
1.2 Flächenangaben
Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.
1.3 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden
Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Au-
ßentüren nicht anzuwenden.
Tabelle 2
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,
bezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile
Zeile Bauteil
Zonen mit Raum-Soll- Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
1 Opake Außenbauteile, soweit U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,50 W/(m2·K)
nicht in Bauteilen der Zeilen 3
und 4 enthalten
2 Transparente Außenbauteile, U = 1,90 W/(m2·K) U = 2,80 W/(m2·K)
soweit nicht in Bauteilen der
Zeilen 3 und 4 enthalten
3 Vorhangfassade U = 1,90 W/(m2·K) U = 3,00 W/(m2·K)
4 Glasdächer, Lichtbänder, U = 3,10 W/(m2·K) U = 3,10 W/(m2·K)
Lichtkuppeln
2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermit-
teln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 :
2007-02 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
2.1.2 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8
der DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden.
Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammen-
gefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in
die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:
a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen An-
lage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den
Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Ge-
bäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist
zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühl-
technik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von
mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.
c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine
Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach
Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag
vorgesehen ist.
d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warm-
wasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser
wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
e) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Ge-
bäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche
Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen
ist.
f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der
Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumluft-
technischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auf-
tritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine
durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr
als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10 : 2007-02 Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsäch-
lich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als
1 500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1 000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärener-
giebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu berechnen.
2.1.4 Abweichend von DIN V 18599-2 : 2007-02 darf für opake Bauteile, die an Außenluft grenzen, ein flä-
chengewichteter Wärmedurchgangskoeffizient für das ganze Gebäude gebildet und bei der zonenweisen
Berechnung nach DIN V 18599-02 : 2007-02 verwendet werden.
2.1.5 Werden in Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren
energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halb-
satz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzuset-
zen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.
2.1.6 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäu-
des sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.
Tabelle 3
Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
Zeile Kenngröße Randbedingungen
1 Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
2 Verbauungsindex IV IV = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.
3 Heizunterbrechung – Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
– Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
4 Solare Wärmegewinne – Emissionsgrad der Außenfläche
über opake Bauteile für Wärmestrahlung: e = 0,8
– Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen: a = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend a = 0,8
angenommen werden.
5 Wartungsfaktor der Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:
Beleuchtung
– in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22*) mit 0,6
– ansonsten mit 0,8
Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich im
Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2007-02 Nr. 5.4.1 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:
– für die Nutzungen 14, 15 und 22*) mit 1,12
– ansonsten mit 0,84.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 971
Zeile Kenngröße Randbedingungen
6 Berücksichtigung von Bei Einsatz einer Konstantlichtregelung ist der
Konstantlichtregelung Energiebedarf für einen Berechnungsbereich nach
DIN V 18599-4 : 2007-02 Nr. 5.1 Gleichung (2) mit
dem folgenden Faktor zu multiplizieren:
– für die Nutzungen 14,15 und 22*) mit 0,8
– ansonsten mit 0,9.
*) Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
2.2 Zonierung
2.2.1 Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer
inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach
Maßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in
Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 :
2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.
2.2.2 Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann
a) die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden oder
b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allge-
meinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und dem Nachweis beizufügen.
2.3 Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flä-
chenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte
Räume oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittel-
werts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben, die
mehr als 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unter-
schiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wär-
medurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3
Tabelle 1 entsprechend.
3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2
und 5)
3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen
3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine
abweichenden Bestimmungen trifft.
3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes abweichend
von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.
3.1.3 Das vereinfachte Verfahren gilt für
a) Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,
b) Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 m2 Nettogrundfläche, wenn neben der
Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
c) Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m2 Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur
Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
d) Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,
e) Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und
f) Bibliotheken.
In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn
a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Ver-
kehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes
beträgt,
b) in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
c) das Gebäude nicht gekühlt wird,
d) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen
oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599-4 : 2007-02 beleuchtet werden und
e) außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die
spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1
und 5.2 überschreiten.
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn
a) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht
übersteigt oder
b) in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt
wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m2 nicht übersteigt.
3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben
3.2.1 Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende
Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert
aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.
Tabelle 4
Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren
für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs
Nutzung
(Nr. gemäß DIN V Nutzenergiebedarf
Zeile Gebäudetyp Hauptnutzung
18599-10 : 2007-02 Warmwasser*)
Tabelle 4)
1 2 3 4 5
1 Bürogebäude Einzelbüro (Nr. 1) Einzelbüro (Nr. 1) 0
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4)
1.1 Bürogebäude mit wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 0
Verkaufseinrichtung
oder Gewerbebetrieb
1.2 Bürogebäude mit wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte Gaststätte und Tag
2 Gebäude des Groß- Groß-, Einzelhandel/ Einzelhandel/ 0
und Einzelhandels Kaufhaus Kaufhaus (Nr. 6)
bis 1 000 m2 NGF
3 Gewerbebetriebe Gewerbe Werkstatt, Montage, 1,5 kWh je Beschäftigten
bis 1 000 m2 NGF Fertigung (Nr. 22) und Tag
4 Schule, Kindergarten Klassenzimmer, Klassenzimmer/ ohne Duschen: 85 Wh/(m2·d)
und -tagesstätte, Aufenthaltsraum Gruppenraum (Nr. 8) mit Duschen: 250 Wh/(m2·d)
ähnliche Einrich-
tungen
5 Turnhalle Turnhalle Turnhalle (Nr. 31) 1,5 kWh je Person und Tag
6 Beherbergungsstätte Hotelzimmer Hotelzimmer (Nr. 11) 250 Wh/(m2·d)
ohne Schwimmhalle,
Sauna oder Wellness-
bereich
7 Bibliothek Lesesaal, Freihand- Bibliothek, Lesesaal 30 Wh/(m2·d)
bereich (Nr. 28)
*) Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.
3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebe-
darfs wie folgt zu erhöhen:
a) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m2·a) je m2 gekühlte Nettogrund-
fläche des Serverraums,
b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m2·a) je m2 gekühlte Nettogrund-
fläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.
3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung be-
rechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
3.2.4 Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl für den Höchstwert des Referenzgebäudes nach
Nr. 1.1 als auch für den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom Hundert zu erhöhen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 973
4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)
4.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07
Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.
4.2 Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach
dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges
Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2 : 2003-07 Randbe-
dingungen anzuwenden, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinrei-
chend gut wiedergeben.“
30. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 8 und 9“
ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben c und f werden gestrichen.
bbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c, und am Ende des neuen Buchstabens c wird das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d, und das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Beim Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gemäß Buchstabe c gelten die Anforderungen
des Satzes 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/
(m2·K) nicht überschreitet. Werden bei Außenwänden in Sichtfachwerkbauweise, die der Schlagregen-
beanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 : 2001-06 zuzuordnen sind und in besonders geschützten
Lagen liegen, Maßnahmen gemäß Buchstabe a, c oder d durchgeführt, gelten die Anforderungen gemäß
Satz 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m2·K)
nicht überschreitet; im Übrigen gelten bei Wänden in Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach
Satz 1 nur in Fällen von Maßnahmen nach Buchstabe b. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt
und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so
gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche
Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit l = 0,040 W/(m·K)) eingebaut
wird.“
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„2 Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer“.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „Fenstertüren oder Dachflächenfenster“ durch die Wörter „Fenstertüren,
Dachflächenfenster und Glasdächer“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnah-
men aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung
mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,30 W/(m2·K) eingebaut wird.“
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bekleidung“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.“
bb) In Nummer 4.2 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maß-
nahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach
anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der
Wärmeleitfähigkeit l = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nur für opake Bauteile.“
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft
Soweit bei beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte Räume, an Erdreich oder nach
unten an Außenluft grenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht
oder erneuert,
c) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,
d) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
e) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst
wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser
Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach
anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der
Wärmeleitfähigkeit l = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird.“
f) Nummer 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass das
gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d
einzuhalten.“
g) In Nummer 7 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst:
„Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Maßnahme mit Innentemperaturen
Zeile Bauteil mit Innentemperaturen
nach von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax1)
1 2 3 4
1 Außenwände Nr. 1 a bis d 0,24 W/(m2·K) 0,35 W/(m2·K)
2a Außen liegende Fenster, Nr. 2 a und b 1,30 W/(m2·K) 2) 1,90 W/(m2·K) 2)
Fenstertüren
2b Dachflächenfenster Nr. 2 a und b 1,40 W/(m2·K) 2) 1,90 W/(m2·K) 2)
2c Verglasungen Nr. 2 c 1,10 W/(m2·K) 3) keine Anforderung
2d Vorhangfassaden Nr. 6 Satz 1 1,50 W/(m2·K) 4) 1,90 W/(m2·K) 4)
2e Glasdächer Nr. 2a und c 2,00 W/(m2·K) 3) 2,70 W/(m2·K) 3)
3a Außen liegende Fenster, Nr. 2 a und b 2,00 W/(m2·K) 2) 2,80 W/(m2·K) 2)
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster mit
Sonderverglasungen
3b Sonderverglasungen Nr. 2 c 1,60 W/(m2·K) 3) keine Anforderung
3c Vorhangfassaden mit Nr. 6 Satz 2 2,30 W/(m2·K) 4) 3,00 W/(m2·K) 4)
Sonderverglasungen
4a Decken, Dächer und Nr. 4.1 0,24 W/(m2·K) 0,35 W/(m2·K)
Dachschrägen
4b Flachdächer Nr. 4.2 0,20 W/(m2·K) 0,35 W/(m2·K)
5a Decken und Wände gegen Nr. 5 a, b, d und e 0,30 W/(m2·K) keine Anforderung
unbeheizte Räume oder
Erdreich
5b Fußbodenaufbauten Nr. 5 c 0,50 W/(m2·K) keine Anforderung
5c Decken nach unten an Nr. 5 a bis e 0,24 W/(m2·K) 0,35 W/(m2·K)
Außenluft
1
) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung
opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
2
) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen
technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegun-
gen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 975
3
) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen
technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegun-
gen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4
) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.“
h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Ab-
satz 2)
Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
8.1 Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen
liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärme-
durchgangskoeffizienten um DUWB = 0,15 W/(m2·K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungs-
fläche zu berücksichtigen.
8.2 Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06*) Tabelle D.3
Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung
oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.
8.3 Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599 : 2007-02 oder DIN V 4108-6 : 2003-06*)
Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.“
i) Nummer 9 wird gestrichen.
31. In Anlage 4 werden in Nummer 2 nach dem Wort „Wird“ die Wörter „bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3“
eingefügt und die Angabe „3 h-1“ durch die Angabe „3,0 h-1“ ersetzt.
32. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:
„Anlage 4a
(zu § 13 Absatz 2)
Anforderungen an die Inbetriebnahme
von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig,
wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist.
Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen.
Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefak-
tor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu
bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der
Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.“
33. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4)
Anforderungen
an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen
des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser
Anlage etwas anderes ergibt.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen,
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Mindestdicke der
Zeile Art der Leitungen/Armaturen Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)
1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
Mindestdicke der
Zeile Art der Leitungen/Armaturen Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)
5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in 1/2 der Anforderungen
Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich der Zeilen 1 bis 4
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen Leitungsnetzverteilern
6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, 1/2 der Anforderungen
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen der Zeilen 1 bis 4
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden
7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen 6 mm
von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind
diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.
2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Leitungen von Zentralheizungen
nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers
befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fäl-
len des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis
zu einer Länge von 4 m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleithei-
zung ausgestattet sind (Stichleitungen).
3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämm-
schichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials
sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu ver-
wenden.
4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen
die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige
Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen
und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 977
34. Die Anlagen 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 16)
Muster Energieausweis Wohngebäude
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Gültig bis: 1
Gebäude
Gebäudetyp
Adresse
Gebäudeteil
Baujahr Gebäude
Gebäudefoto
Baujahr Anlagentechnik1)
(freiwillig)
Anzahl Wohnungen
Gebäudenutzfläche (AN)
Erneuerbare Energien
Lüftung
Anlass der Ausstellung Neubau Modernisierung Sonstiges (freiwillig)
des Energieausweises Vermietung / Verkauf (Änderung / Erweiterung)
Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter standardisierten
Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die
energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben
unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen –
siehe Seite 4).
Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt. Die Ergebnisse
sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig.
Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt. Die Ergeb-
nisse sind auf Seite 3 dargestellt.
Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch Eigentümer Aussteller
Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).
Hinweise zur Verwendung des Energieausweises
Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das
gesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht,
einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.
Aussteller
Datum Unterschrift des Ausstellers
1) Mehrfachangaben möglich
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
ENERGIEAUSWEIS
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
für Wohngebäude
Adresse, Gebäudeteil
Berechneter Energiebedarf des Gebäudes 2
Energiebedarf
CO2-Emissionen 1) kg/(m²·a)
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
kWh/(m²·a)
0 50 100 150 200 250 300 350 t400
kWh/(m²·a)
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
(„Gesamtenergieeffizienz“)
Anforderungen gemäß EnEV 2) Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren
Primärenergiebedarf
Ist-Wert kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a) Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10
Energetische Qualität der Gebäudehülle H‘T Verfahren nach DIN V 18599
Ist-Wert W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) Vereinfachungen nach § 9 Abs. 2 EnEV
Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau) eingehalten
Endenergiebedarf
Jährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m2 ·a) für
Energieträger Gesamt in kWh/(m2 ·a)
Heizung Warmwasser Hilfsgeräte 4)
Ersatzmaßnahmen 3) Vergleichswerte Endenergiebedarf
Anforderungen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG
Die um 15 % verschärften Anforderungswerte sind 0 50 100 150 200 250 300 350 t400
eingehalten.
Anforderungen nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG Pa MF
WoDurc
ss ivh au we H
MFHN s se ene
Die Anforderungswerte der EnEV sind um % verschärft.
eu ba hn h s c ntl rg
ich et
ge hn
u
EF HN mo isch
EF eu ba bä ittEF d e ni c
rni ht
ud
Primärenergiebedarf H u
gu en
t m er we H sie
od get
ern isc ese ene
ntl rg rt
Verschärfter Anforderungswert: kWh/(m²·a). isie h
rt ich eti
m o sch
de nic
rni ht
Transmissionswärmeverlust H‘T sie
rt 5)
Verschärfter Anforderungswert: W/(m²·K).
Erläuterungen zum Berechnungsverfahren
Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs zwei alternative Berechnungsverfahren zu, die im Einzelfall zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte
keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte sind spezifische Werte nach der EnEV pro
Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN).
1) freiwillige Angabe 2) bei Neubau sowie bei Modernisierung im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 EnEV
3) nur bei Neubau im Falle der Anwendung von § 7 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 4) ggf. einschließlich Kühlung
5) EFH: Einfamilienhäuser, MFH: Mehrfamilienhäuser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 979
ENERGIEAUSWEIS
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
für Wohngebäude
Adresse, Gebäudeteil
Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes 3
Energieverbrauchskennwert
Dieses Gebäude:
kWh/(m²·a)
0 50 100 150 200 250 300 350 t400
Energieverbrauch für Warmwasser: enthalten nicht enthalten
Das Gebäude wird auch gekühlt; der typische Energieverbrauch für Kühlung beträgt bei zeitgemäßen Geräten
etwa 6 kWh je m² Gebäudenutzfläche und Jahr und ist im Energieverbrauchskennwert nicht enthalten.
Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser
Energieverbrauchskennwert in kWh/(m²a)
Zeitraum Anteil
Energie- (zeitlich bereinigt, klimabereinigt)
Warm- Klima-
Energieträger verbrauch
wasser faktor
von bis [kWh] Heizung Warmwasser Kennwert
[kWh]
Durchschnitt
Vergleichswerte Endenergiebedarf
Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich
auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und
0 50 100 150 200 250 300 350 t400 Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereit-
gestellt wird.
Soll ein Energieverbrauchskennwert verglichen werden,
vh HN
WoDurc
au MF
au eu we H der keinen Warmwasseranteil enthält, ist zu beachten,
s Ne EF ba se ene
Pa ub H u hn hs c ntl rg
ich et dass auf die Warmwasserbereitung je nach Gebäude-
ssi gu en
t m er ge hn m o isc h größe 20 – 40 kWh/(m²·a) entfallen können.
MF EF od get b ä it tEF de nic
rni ht
H ern isc ud we H sie Soll ein Energieverbrauchskennwert eines mit Fern- oder
isie h e se ene
ntl rg rt
rt i c h et Nahwärme beheizten Gebäudes verglichen werden, ist
m o is ch zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 – 30 %
de nic
rni ht
sie geringerer Energieverbrauch als bei vergleichbaren
rt Gebäuden mit Kesselheizung zu erwarten ist.
1)
Erläuterungen zum Verfahren
Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifi-
sche Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach der Energieeinsparverordnung. Der tatsächliche Verbrauch einer Wohnung oder
eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen
Energieverbrauchskennwert ab.
1) EFH: Einfamilienhäuser, MFH: Mehrfamilienhäuser
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Erläuterungen 4
Energiebedarf – Seite 2
Der Energiebedarf wird in diesem Energieausweis durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergie-
bedarf dargestellt. Diese Angaben werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage
der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen
(z. B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärme-
gewinne usw.) berechnet. So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten
und der Wetterlage beurteilen. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen
Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.
Primärenergiebedarf – Seite 2
Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der End-
energie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetz-
ten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Kleine Werte signalisieren einen geringen
Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz und eine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung.
Zusätzlich können die mit dem Energiebedarf verbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes freiwillig angegeben
werden.
Energetische Qualität der Gebäudehülle – Seite 2
Angegeben ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärme-
verlust (Formelzeichen in der EnEV H‘T). Er ist ein Maß für die durchschnittliche energetische Qualität aller wärme-
übertragenden Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) eines Gebäudes. Kleine Werte signali-
sieren einen guten baulichen Wärmeschutz. Außerdem stellt die EnEV Anforderungen an den sommerlichen
Wärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) eines Gebäudes.
Endenergiebedarf – Seite 2
Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung,
Lüftung und Warmwasserbereitung an. Er wird unter Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen errechnet
und ist ein Maß für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anlagentechnik. Der Endenergiebedarf ist die
Energiemenge, die dem Gebäude bei standardisierten Bedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste
zugeführt werden muss, damit die standardisierte Innentemperatur, der Warmwasserbedarf und die notwendige
Lüftung sichergestellt werden können. Kleine Werte signalisieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe
Energieeffizienz.
Die Vergleichswerte für den Energiebedarf sind modellhaft ermittelte Werte und sollen Anhaltspunkte für grobe Ver-
gleiche der Werte dieses Gebäudes mit den Vergleichswerten ermöglichen. Es sind ungefähre Bereiche ange-
geben, in denen die Werte für die einzelnen Vergleichskategorien liegen. Im Einzelfall können diese Werte auch
außerhalb der angegebenen Bereiche liegen.
Energieverbrauchskennwert – Seite 3
Der ausgewiesene Energieverbrauchskennwert wird für das Gebäude auf der Basis der Abrechnung von Heiz- und
ggf. Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung und/oder auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten
ermittelt. Dabei werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht der einzelnen Wohn- oder
Nutzeinheiten zugrunde gelegt. Über Klimafaktoren wird der erfasste Energieverbrauch für die Heizung hinsichtlich
der konkreten örtlichen Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. So führen beispielsweise
hohe Verbräuche in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der
Energieverbrauchskennwert gibt Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes und seiner Heizungsanlage.
Kleine Werte signalisieren einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch
ist jedoch nicht möglich; insbesondere können die Verbrauchsdaten einzelner Wohneinheiten stark differieren, weil
sie von deren Lage im Gebäude, von der jeweiligen Nutzung und vom individuellen Verhalten abhängen.
Gemischt genutzte Gebäude
Für Energieausweise bei gemischt genutzten Gebäuden enthält die Energieeinsparverordnung besondere Vorga-
ben. Danach sind - je nach Fallgestaltung - entweder ein gemeinsamer Energieausweis für alle Nutzungen oder
zwei getrennte Energieausweise für Wohnungen und die übrigen Nutzungen auszustellen; dies ist auf Seite 1 der
Ausweise erkennbar (ggf. Angabe „Gebäudeteil“).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 981
Anlage 7
(zu § 16)
Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Gültig bis: 1
Gebäude
Hauptnutzung /
Gebäudekategorie
Adresse
Gebäudeteil
Baujahr Gebäude
Gebäudefoto
Baujahr Wärmeerzeuger 1) (freiwillig)
Baujahr Klimaanlage 1)
Nettogrundfläche 2)
Erneuerbare Energien
Lüftung
Anlass der Ausstellung Neubau Modernisierung Aushang b. öff. Gebäuden
des Energieausweises Vermietung / Verkauf (Änderung / Erweiterung) Sonstiges (freiwillig)
Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter standardisierten
Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient
die Nettogrundfläche.
Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt. Die Ergebnisse
sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. Diese Art der Ausstellung
ist Pflicht bei Neubauten und bestimmten Modernisierungen. Die angegebenen Vergleichswerte sind die Anfor-
derungen der EnEV zum Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises (Erläuterungen – siehe Seite 4).
Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt. Die Ergeb-
nisse sind auf Seite 3 dargestellt. Die Vergleichswerte beruhen auf statistischen Auswertungen.
Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch Eigentümer Aussteller
Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).
Hinweise zur Verwendung des Energieausweises
Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das
gesamte Gebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen
überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.
Aussteller
Datum Unterschrift des Ausstellers
1) Mehrfachangaben möglich 2) Nettogrundfläche ist im Sinne der EnEV ausschließlich der beheizte / gekühlte Teil der Nettogrundfläche
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
ENERGIEAUSWEIS
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
für Nichtwohngebäude
Adresse, Gebäudeteil
Berechneter Energiebedarf des Gebäudes 2
Primärenergiebedarf „Gesamtenergieeffizienz“
CO2-Emissionen 1) kg/(m²·a)
Dieses Gebäude:
kWh/(m²·a)
0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 t1000
EnEV-Anforderungswert EnEV-Anforderungswert
Neubau (Vergleichswert) modernisierter Altbau (Vergleichswert)
Anforderungen gemäß EnEV 2) Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren
Primärenergiebedarf Verfahren nach Anlage 2 Nr. 2 EnEV
Ist-Wert kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a)
Verfahren nach Anlage 2 Nr. 3 EnEV („Ein-Zonen-Modell“)
Mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten
Vereinfachungen nach § 9 Abs. 2 EnEV
Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau) eingehalten
Endenergiebedarf
Jährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m2·a) für
Eingebaute Kühlung einschl. Gebäude
Energieträger Heizung Warmwasser Lüftung )
4
Beleuchtung Befeuchtung insgesamt
Aufteilung Energiebedarf
Eingebaute Kühlung einschl. Gebäude
[kWh/(m2·a)] Heizung Warmwasser Lüftung 4)
Beleuchtung Befeuchtung insgesamt
Nutzenergie
Endenergie
Primärenergie
Ersatzmaßnahmen 3) Gebäudezonen
Nr. Zone Fläche [m²] Anteil [%]
Anforderungen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG
Die um 15 % verschärften Anforderungswerte sind eingehalten. 1
2
Anforderungen nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG
3
Die Anforderungswerte der EnEV sind um % verschärft.
4
Primärenergiebedarf
5
Verschärfter Anforderungswert kWh/(m²·a).
6
Wärmeschutzanforderungen
Die verschärften Anforderungswerte sind eingehalten. weitere Zonen in Anlage
Erläuterungen zum Berechnungsverfahren
Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs in vielen Fällen neben dem Berechnungsverfahren alternative
Vereinfachungen zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter
Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen
Bedarfswerte sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter beheizte / gekühlte Nettogrundfläche.
1) freiwillige Angabe 2) bei Neubau sowie bei Modernisierung im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 EnEV
3) nur bei Neubau im Falle der Anwendung von § 7 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 4) nur Hilfsenergiebedarf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 983
ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Adresse, Gebäudeteil
Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes 3
Heizenergieverbrauchskennwert (einschließlich Warmwasser)
Dieses Gebäude:
kWh/(m²·a)
0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 ≥1000
Vergleichswert dieser Gebäudekategorie
für Heizung und Warmwasser 1)
Stromverbrauchskennwert
Dieses Gebäude:
kWh/(m²·a)
0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 ≥1000
Vergleichswert dieser Gebäudekategorie
für Strom 1)
Der Wert enthält den Stromverbrauch für
Zusatz- eingebaute
Warmwasser Lüftung Kühlung Sonstiges:
heizung Beleuchtung
Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser
Ernergie- Anteil Energieverbrauchskennwert in kWh/(m²⋅a)
Zeitraum Klima- (zeitlich bereinigt, klimabereinigt)
Energieträger verbrauch Warmwasser
faktor
von bis [kWh] [kWh] Heizung Warmwasser Kennwert
Durchschnitt
Verbrauchserfassung – Strom Gebäudenutzung
Zeitraum Ablesewert Kennwert Gebäudekategorie %
von bis [kWh] [kWh/(m²·a)] oder Nutzung,
%
ggf. mit Prozentanteil
%
Sonderzonen
Erläuterungen zum Verfahren
Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifi-
sche Werte pro Quadratmeter beheizte / gekühlte Nettogrundfläche. Der tatsächliche Verbrauch eines Gebäudes weicht insbesondere wegen
des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens von den angegebenen Kennwerten ab.
1) veröffentlicht im Bundesanzeiger / Internet durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
ENERGIEAUSWEIS
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
für Nichtwohngebäude
Erläuterungen 4
Energiebedarf – Seite 2
Der Energiebedarf wird in diesem Energieausweis durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergie-
bedarf für die Anteile Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung dargestellt. Diese
Angaben werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw.
gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z. B. standardisierte Klima-
daten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärmegewinne usw.) berechnet. So
lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und der Wetterlage beurteilen.
Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf
den tatsächlichen Energieverbrauch.
Primärenergiebedarf – Seite 2
Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der End-
energie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetz-
ten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Kleine Werte signalisieren einen geringen
Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz und eine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung.
Die angegebenen Vergleichswerte geben für das Gebäude die Anforderungen der Energieeinsparverordnung an,
die zum Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises galt. Sie sind im Falle eines Neubaus oder der
Modernisierung des Gebäudes nach 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV einzuhalten. Bei Bestandsgebäuden dienen sie der
Orientierung hinsichtlich der energetischen Qualität des Gebäudes. Zusätzlich können die mit dem Energiebedarf
verbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes freiwillig angegeben werden.
Der Skalenendwert des Bandtachometers beträgt, auf die Zehnerstelle gerundet, das Dreifache des Vergleichs-
werts „EnEV Anforderungswert modernisierter Altbau“ (140 % des „EnEV Anforderungswerts Neubau“).
Wärmeschutz – Seite 2
Die Energieeinsparverordnung stellt bei Neubauten und bestimmten baulichen Änderungen auch Anforderungen an
die energetische Qualität aller wärmeübertragenden Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.)
sowie bei Neubauten an den sommerlichen Wärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) eines Gebäudes.
Endenergiebedarf – Seite 2
Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung,
Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung an. Er wird unter Standardklima und Standard-
nutzungsbedingungen errechnet und ist ein Maß für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anlagen-
technik. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die dem Gebäude bei standardisierten Bedingungen unter Be-
rücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit die standardisierte Innentemperatur, der Warm-
wasserbedarf, die notwendige Lüftung und eingebaute Beleuchtung sichergestellt werden können. Kleine Werte
signalisieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz.
Heizenergie- und Stromverbrauchskennwert (Energieverbrauchskennwerte) – Seite 3
Der Heizenergieverbrauchskennwert (einschließlich Warmwasser) wird für das Gebäude auf der Basis der Erfas-
sung des Verbrauchs ermittelt. Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten ist durch die
Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifische Werte pro Quadratmeter Nettogrundfläche nach
der Energieeinsparverordnung. Über Klimafaktoren wird der erfasste Energieverbrauch hinsichtlich der örtlichen
Wetterdaten auf ein standardisiertes Klima für Deutschland umgerechnet. Der ausgewiesene Stromverbrauchs-
kennwert wird für das Gebäude auf der Basis der Erfassung des Verbrauchs oder der entsprechenden Abrechnung
ermittelt. Die Energieverbrauchskennwerte geben Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes. Kleine
Werte signalisieren einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch ist
jedoch nicht möglich. Der tatsächliche Verbrauch einer Nutzungseinheit oder eines Gebäudes weicht insbesondere
wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens oder sich ändernder Nutzungen vom
angegebenen Energieverbrauchskennwert ab.
Die Vergleichswerte ergeben sich durch die Beurteilung gleichartiger Gebäude. Kleinere Verbrauchswerte als der
Vergleichswert signalisieren eine gute energetische Qualität im Vergleich zum Gebäudebestand dieses Gebäude-
typs. Die Vergleichswerte werden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben.
Die Skalenendwerte der Bandtachometer betragen, auf die Zehnerstelle gerundet, das Doppelte des jeweiligen
Vergleichswerts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 985
Anlage 8
(zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
ENERGIEAUSWEIS
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung
für Nichtwohngebäude
Gültig bis:
Aushang
Gebäude
Hauptnutzung / Gebäudekategorie
Sonderzone(n)
Adresse
Gebäudeteil Gebäudefoto
Baujahr Gebäude (freiwillig)
Baujahr Wärmeerzeuger
Baujahr Klimaanlage
Nettogrundfläche
Primärenergiebedarf „Gesamtenergieeffizienz“
Dieses Gebäude:
kWh/(m²·a)
0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 ≥1000
EnEV-Anforderungswert EnEV-Anforderungswert
Neubau (Vergleichswert) modernisierter Altbau (Vergleichswert)
Aufteilung Energiebedarf
500 Kühlung einschl. Befeuchtung
400 Lüftung
300
Eingebaute Beleuchtung
200
100 Warmwasser
Nutzenergie Endenergie Primärenergie Heizung
„Gesamtenergieeffizienz“
Aussteller
Datum Unterschrift des Ausstellers
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
Anlage 9
(zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
gemäß den §§ 16 ff. Energieeinsparverordnung
Gültig bis:
Aushang
Gebäude
Hauptnutzung / Gebäudekategorie
Sonderzone(n)
Adresse
Gebäudeteil Gebäudefoto
Baujahr Gebäude (freiwillig)
Baujahr Wärmeerzeuger
Baujahr Klimaanlage
Nettogrundfläche
Heizenergieverbrauchskennwert
Dieses Gebäude:
kWh/(m²·a)
0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 ≥1000
Vergleichswert dieser Gebäudekategorie
für Heizung und Warmwasser
Warmwasser enthalten
Stromverbrauchskennwert
Dieses Gebäude:
kWh/(m²·a)
0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 ≥1000
Vergleichswert dieser Gebäudekategorie
für Strom
Der Wert enthält den Stromverbrauch für
Zusatz- Eingebaute
Warmwasser Lüftung Kühlung Sonstiges:
heizung Beleuchtung
Aussteller
Datum Unterschrift des Ausstellers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 987
Anlage 10
(zu § 20)
Muster Modernisierungsempfehlungen
Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis
gemäß § 20 Energieeinsparverordnung
Gebäude
Hauptnutzung /
Adresse
Gebäudekategorie
Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung
Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind möglich nicht möglich
Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen
Nr. Bau- oder Anlagenteile Maßnahmenbeschreibung
weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt
Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information.
Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.
Beispielhafter Variantenvergleich (Angaben freiwillig)
Ist-Zustand Modernisierungsvariante 1 Modernisierungsvariante 2
Modernisierung
gemäß Nummern:
Primärenergiebedarf
[kWh/(m²·a)]
Einsparung gegenüber
Ist-Zustand [%]
Endenergiebedarf
[kWh/(m²·a)]
Einsparung gegenüber
Ist-Zustand [%]
CO2-Emissionen
[kg/(m²·a)]
Einsparung gegenüber
Ist-Zustand [%]
Aussteller
Datum Unterschrift des Ausstellers
“.
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009
35. In Anlage 11 werden die Nummern 2 bis 3.6 wie folgt gefasst:
„2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden
2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anla-
gen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kenn-
werte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erken-
nen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich
der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentech-
nischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nut-
zerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Ener-
gieverbrauch.
2.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie z. B. Wärme-
leitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüf-
tungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen
Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und
Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärme-
schutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung
der Luftdichtheitsrate.
2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeiche-
rung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anla-
gentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von
Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.
2.4 Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksich-
tigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Be-
rechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.
2.5 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere
Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergie-
bedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witte-
rungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbar-
keit und Wirtschaftlichkeit
Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bau-
teile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirt-
schaftliche (rentable), im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosten-
günstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile
bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmen-
bedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle
Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie z. B. Wärme-
brücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse
und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der
Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und über Auswirkungen von wärmeschutz-
technischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher
(rentabler), im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Ver-
besserungen der energetischen Eigenschaften.
3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden
Zusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die nach-
folgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln.
3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anla-
gen
Energetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes/gekühltes Volumen, konditionierte/nicht konditio-
nierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des
Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen
und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Ge-
bäude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), Anwendung vereinfachter Verfahren (z. B.
Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen,
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anla-
gen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2009 989
3.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen,
insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärme-
schutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.
3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste
in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und
der Nutzung erneuerbarer Energien.
3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung
Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung,
Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen,
Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des
Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilver-
lusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2,
DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.
3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslicht-
nutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke etc.),
der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.)
und der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgeräte, Leuchten etc.).
3.6 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht (ins-
besondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primär-
energiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der
Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut der
Energieeinsparverordnung in der ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. April 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e