898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für
Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 23. April 2009
Auf Grund des § 44 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I S. 3518), der zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Anlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom
17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Januar 2006 (BGBl. I S. 278)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten
Stundensätze berechnet:
Organisationseinheit Stundensatz
(OE) Bezeichnung der Organisationseinheit Euro
I.1 Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 119
I.2 Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 119
I.3 Strukturanalytik 119
I.4 Nuklearanalytik 119
I.5 Bioanalytik 119
II.1 Gase, Gasanlagen 90
II.2 Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme 121
II.3 Explosivstoffe 137
III.1 Gefahrgutverpackungen 91
III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik 86
III.3 Sicherheit von Transportbehältern 107
III.4 Sicherheit von Lagerbehältern 107
IV.1 Biologie im Umwelt- und Materialschutz 96
IV.2 Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften 92
IV.3 Abfallbehandlung und Altlastensanierung 122
V.1 Struktur und Gefüge von Werkstoffen 144
V.2 Werkstoffmechanik 104
V.3 Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit 134
V.4 Hochleistungskeramik 101
V.5 Sicherheit gefügter Bauteile 101
V.6 Mechanik der Polymerwerkstoffe 95
VI.1 Korrosion und Korrosionsschutz 92
VI.2 Tribologie und Verschleißschutz 88
VI.3 Beständigkeit von Polymeren 102
VI.4 Oberflächentechnologien 141
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 899
Organisationseinheit Stundensatz
(OE) Bezeichnung der Organisationseinheit Euro
VI.5 Polymeroberflächen 105
VII.1 Baustoffe 124
VII.2 Ingenieurbau 137
VII.3 Brandingenieurwesen 104
VIII.1 Mess- und Prüftechnik; Sensorik 104
VIII.2 Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren 83
VIII.3 Radiologische Verfahren 93
VIII.4 Akustische und elektrische Verfahren 83
S.1 Qualität im Prüfwesen 97
S.2 Akkreditierung und Konformitätsbewertung 97
S.3 Internationaler Technologietransfer 97“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. April 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Verordnung
zur Vereinfachung des Deponierechts1)2)
Vom 27. April 2009
Es verordnen auf Grund Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I
S. 3245)
– des § 3 Absatz 11 Satz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 4, § 12 Absatz 1, § 32 Absatz 4 Satz 4, § 36c die Bundesregierung sowie auf Grund des § 54 Absatz 1
Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 2 Satz 1 des Kreis- Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 3 nach Anhörung der beteiligten Kreise das Bundesmi-
Absatz 11 Satz 3, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Absatz 1 bis 3 durch Artikel 8 Nummer 2 und 6 Buch- heit:
stabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und Artikel 1
§ 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Geset-
zes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I Verordnung
S. 2316) geändert worden sind, nach Anhörung der über Deponien und Langzeitlager
beteiligten Kreise, (Deponieverordnung – DepV)
– des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57
Inhaltsübersicht
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von
denen § 34 Absatz 1 Satz 2 und § 36c Absatz 4 Teil 1
durch Artikel 8 Nummer 8 Buchstabe b und Num- Allgemeine Bestimmungen
mer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1950) geändert worden sind, § 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
im Hinblick auf § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 57
jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- Teil 2
und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bun-
destages sowie auf Grund Errichtung, Betrieb,
Stilllegung und Nachsorge von Deponien
– des § 7 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissions-
§ 3 Errichtung
schutzgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7
§ 4 Organisation und Personal
Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
§ 5 Inbetriebnahme
S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der betei-
§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung
ligten Kreise,
§ 7 Nicht zugelassene Abfälle
– des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge- § 8 Annahmeverfahren
setzes und § 9 Handhabung der Abfälle
– des § 7a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 § 10 Stilllegung
des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der § 11 Nachsorge
§ 12 Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung
1 von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefähr-
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
dungen
– Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin- § 13 Information und Dokumentation
derung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung ABl. L 24
vom 29.1.2008, S. 8),
Teil 3
– Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung
der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprü- Verwertung von Deponieersatzbaustoffen
fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73
vom 14.3.1997, S. 5), § 14 Grundsätze
– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall- § 15 Einsatzbereiche und Zuordnung
deponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), § 16 Inverkehrbringen von Abfällen
– Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 17 Annahmeverfahren und Dokumentation
tes vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006,
S. 9),
– Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Teil 4
tes vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus
der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richt- Sonstige Vorschriften
linie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
2
§ 18 Sicherheitsleistung
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- § 19 Antrag, Anzeige
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften § 20 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbetei-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ligung
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richt- § 21 Behördliche Entscheidungen
linie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden. § 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen
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Teil 5 2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut
Langzeitlager (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfall-
§ 23 Errichtung und Betrieb verzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen
§ 24 Stilllegung und Nachsorge und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausge-
baggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen
Teil 6 Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel,
Neckar, Oder, Rhein und Weser,
Schlussvorschriften
§ 25 In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien 3. Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die
§ 26 In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien Stilllegungsphase
§ 27 Ordnungswidrigkeiten a) vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat oder
§ 28 Übergangsvorschriften
b) vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festle-
Anhang 1 gungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli
Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangeneh-
und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der migung oder einer behördlichen Anordnung ge-
Klasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)
troffen worden sind,
Anhang 2
Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Lang- 4. Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli
zeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Depo- 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-
nien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Be-
§ 11 Absatz 2) scheid endgültig stillgelegt sind,
Anhang 3 5. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum
20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14
Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
Anhang 4 6. die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von
Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim
Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverar-
Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23) beiten sowie bei der damit zusammenhängenden
Anhang 5 Lagerung von Bodenschätzen anfallen.
Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2,
den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 §2
Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)
Begriffsbestimmungen
Te i l 1 In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestim-
Allgemeine Bestimmungen mungen:
1. Ablagerungsbereich:
§1
Anwendungsbereich Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeit-
lich unbegrenzt abgelagert werden;
(1) Diese Verordnung gilt für
2. Ablagerungsphase:
1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
Nachsorge von Deponien, Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb
2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Abla- einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erfor-
gerung auf Deponien und des Einsatzes als Depo- derlichen Einrichtungen durch die zuständige Be-
nieersatzbaustoff, hörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung
von Abfällen beendet wird;
3. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
4. den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von 3. Altdeponie:
Deponieersatzbaustoff, Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ab-
5. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die lagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase be-
Nachsorge von Langzeitlagern sowie findet;
6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern. 4. Auslöseschwelle:
(2) Diese Verordnung gilt für Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Über-
1. Träger eines Deponievorhabens, schreitung Maßnahmen zum Schutz des Grund-
2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetrei- wassers eingeleitet werden müssen;
ber), 5. Behandlung:
3. Betreiber von Langzeitlagern, Mechanische, physikalische, thermische, chemi-
4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie sche oder biologische Verfahren oder Verfahrens-
5. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponie- kombinationen, die das Volumen oder die schäd-
ersatzbaustoff. lichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre
Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der
1. private Haushaltungen, Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0): 17. Flüssige Abfälle:
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zu- Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von
ordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;
die Deponieklasse 0 einhalten;
18. Grundlegende Charakterisierung:
7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord- sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen
nungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Informationen, insbesondere Angaben über Art,
Deponieklasse I einhalten; Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Aus-
laugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie
8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II): Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter,
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuord- der Untersuchungsverfahren und der Untersu-
nungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die chungshäufigkeit;
Deponieklasse II einhalten; 19. Langzeitlager:
9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III): Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien sung der Bekanntmachung vom 26. September
nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1
einhalten; des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2470) geändert worden ist, in Verbindung mit
10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV): Nummer 8.14 des Anhangs zur Verordnung über
Untertagedeponie, in der Abfälle genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablage- S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
rungsbereich, der getrennt von einer Mineralge- vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert
winnung angelegt ist, oder worden ist;
b) in einer Kaverne, vollständig im Gestein einge- 20. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0,
schlossen, abgelagert werden; LK 0):
11. Deponieabschnitt: Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die
Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des
die Deponieklasse 0 einhalten;
Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer
bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der 21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I,
getrennt betrieben werden kann; LK I):
12. Deponiebetreiber: Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche
Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
Natürliche oder juristische Person, die die rechtli- Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
che oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine
Deponie innehat oder die die Betriebsführung wahr- 22. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II,
nimmt; LK II):
13. Deponieersatzbaustoff: Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche
Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Depo- Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
nien
23. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III,
a) unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie LK III):
b) unter Verwendung von Abfällen hergestellte Ma- Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle,
terialien; die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Num-
14. Deponiegas: mer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle ent- 24. Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV,
standene Gase; LK IV):
15. Eingangsbereich: Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in
einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich,
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt
dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volu- ist;
menmäßig erfasst und identifiziert werden;
25. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
16. Entgasung:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von
Erfassung des Deponiegases in Fassungsele- Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und
menten und dessen Ableitung mittels Absaugung industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbau-
(aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druck- baren Anteil in Anlagen, die unter den Anwen-
gradienten an Durchlässen im Oberflächenabdich- dungsbereich der Verordnung über Anlagen zur
tungssystem (passive Entgasung); biologischen Behandlung von Abfällen fallen;
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26. Monodeponie: nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort,
die geologische Barriere und das Basisabdichtungs-
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponie-
system eingehalten werden.
klasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem aus-
schließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, (2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein
Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Ab-
und untereinander verträglich sind, abgelagert wer- satz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und
den; geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2
zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung einge-
27. Nachsorgephase:
halten werden.
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer De- (3) Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer
ponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem einem Ablagerungsbereich mindestens einen Ein-
Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach gangsbereich einzurichten. Er hat die Deponie so zu
§ 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage ver-
gesetzes den Abschluss der Nachsorge der Depo- hindert wird. Die zuständige Behörde kann für Depo-
nie feststellt; nien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von
28. Profilierung: den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen,
wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemein-
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers heit nicht zu besorgen ist.
einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um
darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem (4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der
für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbrin- Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für
gen zu können; die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Be-
handlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder
29. Schlüsselparameter: wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser dar-
der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung stellt, so können die Anforderungen entsprechend
der Zulässigkeit der Ablagerung und der Überein- herabgesetzt werden.
stimmung des Abfalls mit dem grundlegend charak-
terisierten Abfall; §4
30. Sickerwasser: Organisation und Personal
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer De-
durchsickert und aus der Deponie ausgetragen ponie so auszugestalten, dass
oder in der Deponie eingeschlossen wird; 1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre
31. Spezifische Massenabfälle: jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sach-
kunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei vorhanden ist,
definierten Prozessen in großen Mengen bei glei-
2. die für die Leitung verantwortlichen Personen min-
cher Zusammensetzung entstehen, insbesondere
destens alle zwei Jahre an Lehrgängen nach An-
Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken
hang 5 Nummer 9 teilnehmen,
und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle
aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus indus- 3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den
triellen Prozessen; für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissens-
stand verfügt,
32. Stilllegungsphase:
4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur sichergestellt ist sowie
endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines
5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen be-
Deponieabschnittes nach § 36 Absatz 3 des Kreis-
grenzt werden.
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
33. Zuordnungskriterien: §5
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten Inbetriebnahme
nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 und unter Be- Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen
rücksichtigung des Eingangstextes von Anhang 3 Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zu-
Nummer 2. ständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen
Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesent-
Te i l 2 liche Änderungen der Deponie oder eines Deponie-
Errichtung, abschnittes entsprechend.
Betrieb, Stilllegung und
Nachsorge von Deponien §6
Voraussetzungen für die Ablagerung
§3
(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieab-
Errichtung schnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen
(1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I, Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei voll-
II oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen ständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zusätzlich des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II
die Anforderungen nach Absatz 2, eingehalten werden. eingehalten werden, oder
Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne 3. mindestens alle Anforderungen für die Deponie-
Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzu- klasse III erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien
halten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III
erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu eingehalten werden, oder
behandeln. Satz 2 gilt bei vorgemischten Abfällen (Ab-
fallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfall- 4. alle Anforderungen für die Deponieklasse IV erfüllen.
verzeichnis-Verordnung) sowie bei teilweise stabilisier- Satz 1 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Ab-
ten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, fälle mit der Maßgabe, dass
19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis- 1. die Ablagerung nur auf Deponien oder Deponieab-
Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behand- schnitten der Klasse II erfolgt,
lung.
2. auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine
(2) Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüs- gefährlichen Abfälle oder Abfälle auf Gipsbasis ab-
sel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verord- gelagert werden und
nung) gilt, dass nach der Stabilisierung
3. im Rahmen der mechanisch-biologischen Behand-
1. die Bestimmung der Zuordnungswerte nach An- lung heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder
hang 3 Nummer 2 aus einem Eluat bei jeweils thermischen Behandlung sowie sonstige verwert-
konstantem pH-Wert 4 und 11 nach Anhang 4 Num- bare oder schadstoffhaltige Fraktionen weitgehend
mer 3.2.1.2 erfolgt, abgetrennt wurden.
2. die Abfallproben nach der Aushärtung bei einer Aus- Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüs-
härtungszeit von längstens 28 Tagen für die Elution sel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verord-
auf die Korngröße kleiner oder gleich 10 Millimeter nung) gilt Satz 1 bei einer Ablagerung auf einer Deponie
zerkleinert werden und oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I
3. bei der Bewertung der Messergebnisse (Feststoff- oder II mit der Maßgabe, dass organische Schadstoffe,
und Eluatwerte) die Masse der zugesetzten Stoffe durch die die stabilisierten ursprünglichen Abfälle
berücksichtigt wird, gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Ab-
satz 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufwiesen,
es sei denn, die jeweiligen Abfälle halten die Annahme-
durch die Stabilisierung zerstört worden sind.
kriterien vor der Verfestigung oder Stabilisierung ein.
(5) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden auf
(3) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden
1. Deponien oder Deponieabschnitten, die mindestens
1. auf Deponien oder Deponieabschnitten, die alle alle Anforderungen für die Deponieklasse 0 erfüllen
Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllen und und wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3
wenn die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Num- Nummer 2 für die Deponieklasse 0 eingehalten wer-
mer 2 für die Deponieklasse III eingehalten werden, den, oder
oder
2. auf Deponien, die alle Anforderungen für die Depo-
2. auf Deponien, die alle Anforderungen für die Depo- nieklasse IV erfüllen.
nieklasse IV erfüllen.
(6) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen
Abweichend von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte,
die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 insbesondere des TOC und des Glühverlustes,
1. für die Deponieklasse II einhalten, auf einer Deponie 1. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
oder einem Deponieabschnitt der Klasse II oder bindung mit Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle aus
2. für die Deponieklasse I einhalten, auf einer Deponie Schadensfällen wie Brände und Naturkatastrophen
oder einem Deponieabschnitt der Klasse I auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponie-
abschnittes der Klasse III,
abgelagert werden. Satz 2 gilt für asbesthaltige Abfälle
und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, mit 2. abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
der Maßgabe, dass bindung mit Absatz 1 Satz 1 nicht gefährliche Abfälle
aus Schadensfällen wie Brände und Naturkatastro-
1. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Abfälle die
phen auf einem gesonderten Teilabschnitt eines
Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für
Deponieabschnittes der Klasse II und
die jeweilige Deponieklasse nicht einhalten und
3. abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in
2. die Ablagerung in einem gesonderten Teilabschnitt
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 nicht gefährlichen
eines Deponieabschnittes oder in einem eigenen
Abfällen aus Schadensfällen wie Brände und Natur-
Deponieabschnitt erfolgt.
katastrophen auf einem gesonderten Teilabschnitt
(4) Nicht gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert eines Deponieabschnittes der Klasse III
werden auf Deponien oder Deponieabschnitten, die abgelagert werden, soweit zuvor eine möglichst weit-
1. mindestens alle Anforderungen für die Deponie- gehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist
klasse I erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien und das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung
des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt auch
eingehalten werden, oder 1. für Abfälle aus Schadensfällen, die Asbest oder an-
2. mindestens alle Anforderungen für die Deponie- dere gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten
klasse II erfüllen und wenn die Zuordnungskriterien oder vermischt mit ihnen anfallen, wenn der Nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 905
weis erbracht wird, dass eine Abtrennung der Fasern 3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu
oder kein anderes Entsorgungsverfahren zur Verfü- a) Volumenvergrößerungen,
gung steht, sowie
b) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder
2. für Abfälle, die aus dem Rückbau einer Deponie oder explosiver Stoffe oder Gase oder zu
einer Altlast nach § 2 Absatz 5 des Bundes-Boden-
schutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), c) anderen gefährlichen Reaktionen
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. De- führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integri-
zember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, tät der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden,
stammen, wenn die heizwertreichen Abfallanteile vor
4. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen
der Ablagerung weitgehend abgetrennt und energe-
tisch verwertet oder thermisch behandelt werden. a) explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder
leicht entzündlich sind,
§7 b) stechenden Geruch freisetzen oder
Nicht zugelassene Abfälle c) keine ausreichende Stabilität gegenüber den geo-
(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie mechanischen Bedingungen aufweisen.
der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden:
§8
1. flüssige Abfälle,
Annahmeverfahren
2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung vom
23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zu- (1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor
2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, in der der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisie-
jeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich, rung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben
ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht vorzulegen:
entzündlich eingestuft werden, 1. Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungs-
3. infektiöse Abfälle (Abfallschlüssel 18 01 03 und gebiet),
18 02 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Ver- 2. Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeich-
ordnung), Körperteile und Organe (Abfallschlüs- nung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach
sel 18 01 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Ver- der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),
ordnung),
3. Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt,
4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus 4. Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe,
Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätig-
keiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und 5. Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge
die Umwelt nicht bekannt sind, pro Zeiteinheit,
5. ganze oder zerteilte Altreifen, 6. Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2,
6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für 7. Protokoll über die Probenvorbereitung nach An-
die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nach- hang 4 Nummer 3.1.1,
barschaft führen, und 8. zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung
7. in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2
des Europäischen Parlaments und des Rates vom für die jeweilige Deponieklasse, bei vorgemischten
29. April 2004 über persistente organische Schad- sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten
stoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4,
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beach-
29.6.2004, S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern die unte- tung von § 6 Absatz 2,
ren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG) 9. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über
Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhalts-
Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) stoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung
Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
des Rates über persistente organische Schadstoffe
10. bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträ-
(ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1) überschritten wer-
gen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigen-
den, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der
schaften,
Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung
wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakku- 11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung
mulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung (EG) Nr. 850/2004, die die unteren Zuordnungs-
des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist. werte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006
überschreiten und auf einer Deponie der Klasse IV
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie
abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen
der Klasse IV abgelagert werden:
Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Ab-
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle, satz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)
2. biologisch abbaubare Abfälle sowie Abfälle mit Nr. 850/2004,
einem Brennwert (HO) von mehr als 6 000 Kilojoule 12. Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren
pro Kilogramm, Untersuchungshäufigkeit.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- 1. Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charak-
und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 der Nach- terisierung vorliegt,
weisverordnung Entsorgungsnachweise oder Sammel- 2. Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und
entsorgungsnachweise zu führen sind, können die nach der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallver-
Satz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegenden Angaben durch zeichnis-Verordnung,
die verantwortliche Erklärung nach der Nachweisver-
ordnung ersetzt werden. Soweit im Fall von Satz 2 3. Kontrolle der Unterlagen nach Absatz 3 Satz 5 auf
Deklarationsanalysen vorzulegen sind, sind die Analy- Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegen-
senberichte nach Satz 1 Nummer 8 nur für die darüber den Charakterisierung,
hinaus erforderlichen Zuordnungskriterien gesondert 4. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und
vorzulegen. Zum 16. Juli 2009 vorliegende grund- Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim
legende Charakterisierungen und festgelegte Schlüs- Einbau des Abfalls erfolgen kann.
selparameter gelten bis zum Ende einer eventuellen Be- Soweit nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
fristung fort. Der Deponiebetreiber hat vor der ersten gesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverord-
Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter für die nung Register zu führen sind, können die nach Satz 1
Kontrolluntersuchungen festzulegen. Führen Änderun- Nummer 2 und 4 zu kontrollierenden Maßgaben durch
gen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Ände- die Angaben im Register nach der Nachweisverord-
rungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammen- nung ersetzt werden.
setzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelent-
sorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber erneut (5) Der Deponiebetreiber hat bei einem Abfall, der
die nach Satz 1 erforderlichen Angaben vorzulegen. Der erstmalig nach Absatz 1 Satz 1 oder erneut nach Ab-
Deponiebetreiber hat in diesem Fall die Schlüsselpara- satz 1 Satz 6 charakterisiert worden ist, bei einer Anlie-
meter für die Kontrolluntersuchungen erneut festzule- ferungsmenge von mehr als
gen. Die Beprobung sowie die Abfalluntersuchungen 1. 50 Megagramm bei gefährlichen Abfällen oder
für die Angaben nach den Sätzen 1, 3 und 6 sind nach 2. 500 Megagramm bei nicht gefährlichen Abfällen und
Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Inertabfällen
(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende von den ersten 50 beziehungsweise 500 Megagramm
Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuord-
bei asbesthaltigen Abfällen, bei Abfällen, die gefährli- nungskriterien durchzuführen. In begründeten Einzel-
che Mineralfasern enthalten, sowie bei Abfällen, über fällen ist eine Kontrolluntersuchung auf die Schlüssel-
die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhal- parameter ausreichend. Die zuständige Behörde kann
ten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber im Einzelfall eine höhere Anzahl von Kontrolluntersu-
der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Satz 1 chungen festlegen. Liegen für einen Abfall zum 16. Juli
gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die 2009 die grundlegende Charakterisierung sowie die Er-
gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine gebnisse von mindestens einer Kontrolluntersuchung
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle an- vor, gilt Satz 1 als erfüllt. Im Übrigen hat der Deponie-
dere schädliche Verunreinigungen enthalten. betreiber wie folgt zu verfahren:
1. Er hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der
(3) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der
Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei
Einsammler, hat die Abfälle, die abgelagert werden
der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte
sollen, stichprobenhaft je angefangene 1 000 Mega-
dafür ergeben, dass die Anforderungen an die
gramm, mindestens aber jährlich, zu beproben und die
Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ab-
Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungs-
lagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen
kriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige De-
zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall
ponieklasse zu überprüfen. Bei spezifischen Massen-
bestehen.
abfällen kann die Häufigkeit der Beprobungen mit Zu-
stimmung der zuständigen Behörde auf einmal alle drei 2. Bei nicht gefährlichen Abfällen hat er stichpro-
Monate reduziert werden. Für die Probenahme gilt An- benhaft eine Kontrolluntersuchung der Schlüs-
hang 4 Nummer 1 und 2. Die Probenvorbereitung ist selparameter je angefangene 5 000 Megagramm
nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. Die Über- angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontroll-
prüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist untersuchung jährlich durchzuführen.
nach Anhang 3 Nummer 2, bei vorgemischten sowie 3. Bei gefährlichen Abfällen hat er stichprobenhaft eine
bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen un- Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je an-
ter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig gefangene 2 500 Megagramm angelieferten Abfalls,
stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2 mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich
durchzuführen und zu protokollieren. Bei Anlieferung durchzuführen.
des Abfalls sind dem Deponiebetreiber die Protokolle
4. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit
nach Satz 5 oder eine Erklärung der akkreditierten
der Kontrolluntersuchungen abweichend von den
Untersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzu-
Nummern 2 und 3 mit Zustimmung der zuständigen
legen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammen-
Behörde auf einmal jährlich reduziert werden.
setzung des Abfalls gegenüber der grundlegenden
Charakterisierung nicht geändert haben. Die Kontrolluntersuchungen sind nach Maßgabe des
Anhangs 4 Nummer 3, bei vorgemischten sowie bei
(4) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanliefe- teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter
rung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzufüh- Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 4, bei vollständig
ren, die mindestens umfasst: stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 907
durchzuführen und nach Anhang 4 Nummer 4 zu be- Abfall-
werten. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die schlüssel
gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kon- gemäß
trolluntersuchung verzichtet werden. In diesem Fall ist Anlage zur Beschreibung Einschränkungen
vom Abfallerzeuger eine Erklärung abzugeben, dass Abfallver-
zeichnis-
der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisier-
Verordnung
ten Abfall entspricht und eine Überschreitung der
Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht 17 05 04 Boden und Ausgenommen Ober-
zu erwarten ist. Steine boden und Torf sowie
Boden und Steine aus
(6) Wird nach Maßgabe des Absatzes 5 eine Kon- Flächen mit schädlichen
trolluntersuchung durchgeführt, hat der Deponiebetrei- Bodenveränderungen im
ber bei der Abfallanlieferung von dem angelieferten Sinne von § 2 Absatz 3
Abfall eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens des Bundes-Boden-
einen Monat aufzubewahren. schutzgesetzes
(7) Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 sind 19 12 05 Glas
bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten
Inertabfällen Untersuchungen für die grundlegende 20 01 02 Glas Nur getrennt
Charakterisierung sowie Kontrolluntersuchungen nicht gesammeltes Glas
erforderlich, wenn 20 02 02 Boden und Nur Abfälle aus Gärten
1. der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt, Steine und Parkanlagen; aus-
genommen Oberboden
2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuord- und Torf
nungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-
klasse 0 überschritten werden, (8) Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlie-
ferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der
3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch
festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfall-
Schadstoffe, für die in Anhang 3 keine Zuordnungs-
schlüssels gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-
kriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das
Verordnung auszustellen. Wird die Übergabe der Ab-
Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beein-
fälle mittels Begleitschein oder Übernahmeschein nach
trächtigt wird, und
der Nachweisverordnung bestätigt, so ersetzen diese
4. der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an Nachweise die Eingangsbestätigung nach Satz 1. Bei
Fremdstoffen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann
Humus, Holz und Gummi, enthält. die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers da-
von abweichende Regelungen treffen.
Abfall- (9) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde
schlüssel
gemäß unverzüglich über angelieferte, zur Ablagerung auf der
Anlage zur Beschreibung Einschränkungen Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.
Abfallver-
zeichnis- §9
Verordnung
Handhabung der Abfälle
10 11 03 Glasfaserabfall Nur ohne organische Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III
Bindemittel hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Ab-
fälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des De-
15 01 07 Verpackungen poniekörpers nicht zu besorgen ist. Im Übrigen hat er
aus Glas die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu
handhaben. Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV
17 01 01 Beton Nur ausgewählte Abfälle hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu handhaben.
aus Bau- und Abbruch-
maßnahmen § 10
17 01 02 Ziegel Nur ausgewählte Abfälle Stilllegung
aus Bau- und Abbruch- (1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber
maßnahmen
1. einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich
alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des
17 01 03 Fliesen, Ziegel Nur ausgewählte Abfälle
Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1
und Keramik aus Bau- und Abbruch-
maßnahmen Nummer 2,
2. einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erfor-
17 01 07 Gemische aus Nur ausgewählte Abfälle derlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3
Beton, Ziegeln, aus Bau- und Abbruch- durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles
Fliesen und Ke- maßnahmen der Allgemeinheit zu verhindern.
ramik
(2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Still-
17 02 02 Glas legung der Deponie oder eines Deponieabschnittes
nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
fallgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantra- Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III bis
gen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusam- zum Ende der Nachsorgephase
menfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 1. Sickerwasser nach Anhang 5 Nummer 6 zu hand-
sowie der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 beizufü- haben,
gen.
2. Deponiegas nach Anhang 5 Nummer 7 zu hand-
§ 11 haben und
3. sonstige von der Deponie ausgehende Belästigun-
Nachsorge
gen und Gefährdungen nach Anhang 5 Nummer 8
(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase zu minimieren.
alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Über-
Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige
wachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die
Behörde bei Deponien der Klasse 0 und bei Monode-
zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles
ponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den
der Allgemeinheit erforderlich sind.
Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berück- (4) Der Deponiebetreiber hat die Maßnahmen, die
sichtigung bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt
1. der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der
Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.
Klasse 0, I, II oder III oder Werden die Auslöseschwellen überschritten, hat der
2. der Dokumentation über den Zustand der Verwah- Deponiebetreiber
rung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4 1. die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren
zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer De- und
ponie der Klasse IV 2. nach den Maßnahmenplänen zu verfahren.
zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der All- (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
gemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreiber eventuelle Emissionen in Luft, Wasser
Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungs- oder Boden, die von der Deponie ausgehen, durch eine
maßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 36 Ab- der Stellen, die von ihr bestimmt werden, ermitteln
satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie
den Abschluss der Nachsorgephase feststellen. das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die
Länder können Einzelheiten der Messungen und Kon-
§ 12 trollen und über die Informationen nach Absatz 4 Satz 2
Maßnahmen Nummer 1 regeln.
zur Kontrolle, Verminderung
und Vermeidung von Emissionen, § 13
Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen Information und Dokumentation
(1) Zur Feststellung, ob von einer Deponie die (1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablage-
Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des rungsphase folgende Unterlagen zu erstellen:
Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Verände- 1. eine Betriebsordnung nach Anhang 5 Nummer 1.1
rung seiner Eigenschaften ausgeht, legt die zuständige und
Behörde vor Beginn der Ablagerungsphase unter
Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Ge- 2. ein Betriebshandbuch nach Anhang 5 Nummer 1.2.
gebenheiten am Standort der Deponie und der Grund- Er hat die Unterlagen bei Bedarf fortzuschreiben und
wasserqualität entsprechende Auslöseschwellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
geeignete Grundwasser-Messstellen zur Kontrolle die-
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II, III
ser Schwellen nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 1 fest.
oder IV hat ein Abfallkataster nach Anhang 5 Num-
Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige
mer 1.3 anzulegen und die dort geforderten Angaben
Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von
zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann bei
den Anforderungen nach Satz 1 zur Festlegung von
Monodeponien den Deponiebetreiber von den Anforde-
Auslöseschwellen zulassen.
rungen nach Satz 1 freistellen, wenn auf der Deponie
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder einem Deponieabschnitt nur eine Abfallart abge-
oder III hat vor Beginn der Ablagerungsphase Grund- lagert wird.
wasser-Messstellen nach Absatz 1 sowie sonstige (3) Der Deponiebetreiber hat ein Betriebstagebuch
Messeinrichtungen nach Anhang 5 Nummer 3.1 zu nach Anhang 5 Nummer 1.4 zu führen und bis zum
schaffen. Er hat die Grundwasser-Messstellen sowie Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Auf Verlan-
sonstigen Messeinrichtungen bis zum Ende der Nach- gen der zuständigen Behörde hat er das Betriebstage-
sorgephase zu erhalten. Der Betreiber einer Deponie buch vorzulegen.
der Klasse IV hat vor Beginn der Ablagerungsphase
Grundwasser-Messstellen nach Absatz 1 zu schaffen. (4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde
Er hat die Grundwasser-Messstellen bis zum Ende der unverzüglich zu unterrichten über
Nachsorgephase zu erhalten. 1. alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der
(3) Der Deponiebetreiber hat bis zum Ende der Deponie auf die Umwelt und
Nachsorgephase Messungen und Kontrollen nach An- 2. Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung
hang 5 Nummer 3.2 durchzuführen. Ergänzend hat der vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 909
(5) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Be- § 15
hörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahres- Einsatzbereiche und Zuordnung
bericht nach Anhang 5 Nummer 2 vorzulegen. Die Län-
der können Einzelheiten der Anforderungen, die an die Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für
Jahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage die Einsatzbereiche nach Anhang 3 Nummer 1 ist nur
regeln. zulässig, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3
Nummer 2 für den jeweiligen Einsatzbereich eingehal-
(6) Der Deponiebetreiber hat bis spätestens sechs ten werden. Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnittes zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass
einen Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist
1. sich die Deponie oder der Deponieabschnitt in der
der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der tech-
Stilllegungsphase befindet und die Ablagerungs-
nischen Barrieren aufzunehmen und zu dokumentieren.
phase auf Grund der Anforderungen der Abfallab-
Ist ein Abfallkataster nach Absatz 2 zu erstellen, ist es
lagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I
in den Bestandsplan mit aufzunehmen.
S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
Te i l 3
worden ist, oder der Deponieverordnung vom 24. Juli
Ve r w e r t u n g v o n 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der
Deponieersatzbaustoffen Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2860) geändert worden ist, beendet worden ist,
§ 14 ohne dass die Deponie oder der Deponieabschnitt
vollständig verfüllt ist, und
Grundsätze
2. die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich
(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzberei- und nicht durch Änderung der zugelassenen Depo-
che im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II nieform oder Umlagerung bereits abgelagerter Ab-
oder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das fälle – soweit technisch möglich und wirtschaftlich
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbe- zumutbar – zu erreichen ist.
sondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer
Menge eingesetzt werden, die für die Durchführung § 16
eines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür er-
forderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist. Als Depo- Inverkehrbringen von Abfällen
nieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstel- Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatz-
lung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die baustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Anla-
Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungs- gen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen zuzu-
systems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelas- führen, in denen die Anforderungen nach § 14 Absatz 2
sen. und 3 eingehalten werden. Deponieersatzbaustoffe und
unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende
(2) Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie
Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie
unmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht ver-
Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach
wendet werden:
den §§ 14 und 15 eingehalten werden.
1. Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest
oder künstliche Mineralfasern enthalten, § 17
2. Abfälle, die die in Anlage 1 der Versatzverordnung Annahmeverfahren und Dokumentation
vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch (1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen
Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I gilt § 8 entsprechend.
S. 1619) geändert worden ist, aufgeführten Metall-
gehalte erreichen, wenn die Gewinnung der Metalle (2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der
aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaft- Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der
lich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforde- Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der De-
rungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung ponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Ab-
durchführbar ist, und satz 2 entsprechend.
(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von
3. Abfälle, bei denen infolge der Art, Beschaffenheit
Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und An-
oder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass
gaben über den Entsorgungsweg in das Register nach
diese funktional oder bautechnisch geeignet sind.
§ 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.
(3) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Num-
mer 2 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit Te i l 4
anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten
und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, § 18
19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der An-
lage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jewei- Sicherheitsleistung
ligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für voll- (1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablage-
ständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 rungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für
der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen zu leisten,
Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Ab- die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plan-
satz 2 bestimmt und eingehalten werden. genehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit gesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schrift-
angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen lichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-
und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung ent- chen, der mindestens enthalten muss:
sprechend. 1. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des
(2) Die Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfas-
fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen sers,
Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann 2. die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine
die Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vor-
durch zeitigen Beginns beantragt wird,
1. die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere 3. Standort und Bezeichnung der Deponie,
einer Konzernbürgschaft, oder
4. Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines
5. Kapazität der Deponie,
Kreditinstituts.
6. Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Ab-
Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber fallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung
der Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern nach Art und Beschaffenheit,
den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die Behörde kann
vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines 7. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisun-
Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Um- gen des Standortes, den Standortverhältnissen,
fangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebe- der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologi-
trieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 schen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen
von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn und geotechnischen Verhältnissen,
Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von min- 8. Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase ein-
destens 30 Jahren auszugehen. schließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur
(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen
zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnah-
realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist er- men,
neut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen 9. Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorge-
Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheb- phase,
lich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen 10. Angaben zur Sicherheitsleistung,
Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheb-
lich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zu- 11. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
ständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit be- eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe
antragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach
erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung ein-
sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes schließlich Angaben über die einzusetzende Ge-
erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Depo- samtmenge und Beschaffenheit sowie Beschrei-
niebetreibers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung, bung der Einsatzbereiche und Begründung der Not-
dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige wendigkeit des Einsatzes.
Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der er- Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen
höhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Mo- Beginns muss zusätzlich enthalten:
naten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicher- 1. die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des
heit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an
nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizuge- dem vorzeitigen Beginn und
ben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die
zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorge- 2. die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur
phase festgestellt hat. Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung,
den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verur-
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Be- sachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorha-
hörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn ben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbe- wiederherzustellen.
trieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-recht-
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie
lichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine An-
oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die
stalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und
sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von die Änderung betreffenden Angaben. Die Antragstel-
lung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Siche-
elektronisch oder in elektronischer Form erfolgen. Die
rungszweck jederzeit gewährleistet ist.
Anforderungen nach § 6 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung an die vorzulegenden Un-
§ 19
terlagen bleiben unberührt.
Antrag, Anzeige (2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Depo-
(1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach nie oder ihres Betriebes nach § 31 Absatz 4 und 5 des
§ 31 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Träger
Abfallgesetzes sowie für die Zulassung vorzeitigen des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 911
sichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der chungsverfahren, einschließlich der Maßnahmen-
zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1, 4 pläne,
und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Ände-
rung betreffenden Angaben. 11. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nach-
sorgephase,
(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Depo-
nieabschnittes nach § 36 Absatz 1 des Kreislaufwirt- 12. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens, der
schafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber zuständigen Behörde Jahresberichte vorzulegen,
mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der
Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde 13. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwer-
schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt ent- tigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,
sprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffen-
den Angaben. 14. die Auslöseschwellen,
§ 20 15. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
diese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die
Grenzüberschreitende Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen,
Kann ein nach § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirt- sowie
schafts- und Abfallgesetzes planfeststellungspflich-
tiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem 16. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
anderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu
beschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be-
möglicherweise von den Auswirkungen erheblich be- handlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
rührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von
(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen
dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen
Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben
gesetzes hat die zuständige Behörde mindestens fest-
zu unterrichten wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwal-
zulegen:
tungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden.
Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist § 11a der des Sitzes des Trägers des Vorhabens,
Verordnung über das Genehmigungsverfahren entspre-
chend anzuwenden. 2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen
wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
§ 21
Behördliche Entscheidungen 3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzei-
tigen Beginns einschließlich der Bezeichnung der
(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plan- Deponie und der Standortangaben und eine Sicher-
genehmigung nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des heitsleistung gemäß § 33 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zu- schafts- und Abfallgesetzes.
ständige Behörde für eine Deponie mindestens festzu-
legen: (3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plan-
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder genehmigung zur Änderung einer Deponie entspre-
des Sitzes des Trägers des Vorhabens und des De- chend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden
poniebetreibers, Angaben.
2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine (4) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung
Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen
Rechtsgrundlage, Beginns, des Planfeststellungsbeschlusses oder der
3. die Deponieklasse, Plangenehmigung Teile der oder die gesamten Antrags-
unterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen
4. die Bezeichnung der Deponie, lassen, den sie nach Anhörung des Trägers des Vorha-
5. die Standortangaben, bens bestimmt.
6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel
und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Ab- § 22
fallverzeichnis-Verordnung,
Überprüfung behördlicher Entscheidungen
7. die Zuordnungswerte,
8. das zulässige Deponievolumen sowie bei ober- Die zuständige Behörde hat die behördlichen Ent-
irdischen Deponien die zulässige Größe der Abla- scheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu über-
gerungsfläche und die Oberflächengestaltung und prüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im
Endhöhen, Sinne des § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1
9. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Depo- bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
nie, zes genannten Anforderungen weitere Bedingungen,
10. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während Auflagen oder Befristungen angeordnet oder beste-
der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwa- hende geändert werden müssen.
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Te i l 5 Te i l 6
Schlussvorschriften
Langzeitlager
§ 25
§ 23
In der Ablagerungsphase
Errichtung und Betrieb befindliche Altdeponien
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 6, § 9, § 12 Ab-
Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitla- satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14
gern bis 16 kann eine Deponie oder ein Deponieabschnitt,
die oder der sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der
1. der Klasse 0, I, II und III gelten § 3 Absatz 1 und 3, Ablagerungsphase befindet und für die Festlegungen
die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18, für die Errichtung und für die weitere Ablagerungsphase
nach
2. der Klasse IV gelten § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4
bis 6, 7 Absatz 2, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18 1. der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar
2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch Artikel 1 der
jeweils unter Beachtung der Sätze 2 bis 4 entspre- Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
chend. Abweichend von S. 2860) geändert worden ist,
2. der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 können in einem Langzeit- S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
lager der Klasse III, vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist, oder
2. § 7 Absatz 2 Nummer 1 können in einem Langzeit-
lager der Klasse IV 3. der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2252), die zuletzt durch Artikel 3
metallische Quecksilberabfälle angenommen werden. der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
Im Fall von Satz 2 Nummer 1 muss das Langzeitlager S. 2860) geändert worden ist,
ausdrücklich für die Lagerung von metallischem
in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, einer Plan-
Quecksilber bestimmt und betrieblich/technisch ausge-
genehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anord-
stattet sein. Im Fall von Satz 2 Nummer 2 muss das
nung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
Langzeitlager an die Beseitigung von metallischem
schafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getroffen
Quecksilber angepasst sein und die standortbezogene
wurden oder für die eine Anzeige nach § 14 Absatz 1
Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen.
Satz 1 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002
§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle
(BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher
nung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) ge-
Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ord-
ändert worden ist, vorliegt, weiter betrieben werden.
nungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemein-
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die abzulagernden
wohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Ab-
Abfälle oder die zu verwendenden Deponieersatz-
satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung
baustoffe die Zuordnungskriterien für den Glühverlust
der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung
oder den Gesamtkohlenstoff (TOC) und den gelösten
eines Nachsorgezeitraums die Kosten für die umwelt-
organischen Kohlenstoff (DOC) nach Anhang 3 Num-
verträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen La-
mer 2 für die jeweilige Deponieklasse einhalten. Sind
germenge und die Kosten der Wiederherrichtung des
Festlegungen nach Satz 1 auch für die Stilllegungspha-
Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.
se, die endgültige Stilllegung und die Nachsorgephase
getroffen worden, kann die Deponie oder der Deponie-
§ 24 abschnitt nach diesen Festlegungen stillgelegt und
nachgesorgt werden.
Stilllegung und Nachsorge
(2) Eine vor dem 16. Juli 2009 von der zuständigen
Behörde anerkannte oder zugelassene Sicherheit gilt
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des
bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nach
Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagen- Absatz 1 Satz 1 als Sicherheit nach § 18 Absatz 1 wei-
grundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder ter. Satz 1 gilt auch für handelsrechtlich gebildete be-
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
triebliche Rückstellungen.
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nach-
barschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des (3) Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf de-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen wer- nen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klär-
den können, hat der Betreiber auf Verlangen der zu- schlämme und andere Abfälle mit hohen organischen
ständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige
der Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen Behörde abweichend von § 10 Absatz 1 zulassen, dass
zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre
Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes er- Abdeckung eingebaut wird, wenn große Setzungen
füllt sind. Die sonstigen Anforderungen des Bundes-Im- erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll
missionsschutzgesetzes an Stilllegung und Nachsorge Sickerwasserneubildung und Deponiegasfreisetzungen
bleiben unberührt. minimieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 913
(4) Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer
Absatz 3 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislauf-
Deponiebetreibers zur Beschleunigung biologischer wirtschafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getrof-
Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitver- fen wurden, nach den getroffenen Festlegungen weiter-
haltens ergänzend zu den Anforderungen nach den §§ 6 hin stillgelegt werden. Sind Festlegungen nach Satz 1
und 9 eine gezielte Befeuchtung durch Infiltration von auch für die endgültige Stilllegung und die Nachsorge-
Wasser oder, abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1, phase getroffen worden, kann die Deponie oder der De-
von deponieeigenem Sickerwasser, eine Belüftung des ponieabschnitt nach diesen Festlegungen endgültig
Abfallkörpers oder eine Kombination der Verfahren stillgelegt und nachgesorgt werden.
zulassen, wenn nachfolgende Mindestanforderungen
(2) § 25 Absatz 4 gilt für Deponien oder Deponie-
erfüllt sind:
abschnitte nach Absatz 1 entsprechend.
1. Bei einer gezielten Befeuchtung durch Infiltration
a) wird anfallendes Sickerwasser gefasst, § 27
b) werden Maßnahmen zur aktiven Fassung von De- Ordnungswidrigkeiten
poniegas und zur weitgehenden Verhinderung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1
von Deponiegasfreisetzungen und zu dessen
Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Kontrolle getroffen,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
c) sind relevante Mengen noch biologisch abbauba-
rer organischer Substanz im Deponiekörper 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Deponie nicht
nachgewiesen, oder nicht richtig sichert,
d) sind Einrichtungen zur geregelten und kontrollier- 2. entgegen § 4 Satz 1 die Organisation einer Deponie
ten Infiltration und zur Kontrolle des Gas- und nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
Wasserhaushalts der Deponie vorhanden und 3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
e) ist der Nachweis der ausreichenden Standsicher- eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine
heit des Deponiekörpers unter Berücksichtigung wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Be-
der zusätzlichen Wasserzugaben erbracht. trieb nimmt,
2. Bei einer Belüftung des Abfallkörpers 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1
a) sind Einrichtungen zur gezielten und kontrollier- oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle
ten Belüftung und Ablufterfassung und -behand- ablagert,
lung vorhanden, sodass unkontrollierte gasför- 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine
mige Emissionen weitgehend vermieden werden, grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig,
b) wird eine an die Abluftbeschaffenheit angepasste nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Abluftbehandlung durchgeführt, sodass schäd- 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüs-
liche Emissionen weitgehend vermieden werden, selparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
c) sind relevante Mengen noch biologisch abbauba- 7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
rer organischer Substanz im Deponiekörper mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzei-
nachgewiesen. tig überprüft,
3. Bei einer gezielten Befeuchtung oder Belüftung des
8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
Abfallkörpers sind der Wasserhaushalt, der Gas-
mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht,
haushalt, die Temperaturentwicklung und die Set-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zungen des Deponiekörpers zu kontrollieren, um
durchführt,
nachzuweisen, dass keine nachteiligen Auswirkun-
gen auf den Deponiekörper und die Umwelt auftre- 9. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Num-
ten und ausreichend intensivierte oder beschleu- mer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
nigte biologische Abbauprozesse stattfinden. § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 26 durchführt,
In der Stilllegungsphase 10. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17
befindliche Altdeponien Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht
(1) Abweichend von den §§ 10, 11, 12 Absatz 1 rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens
und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14 bis 16 einen Monat aufbewahrt,
kann bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt, 11. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
die oder der sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- Nummer 4 Ziffer 2 oder 3 Abfälle nicht besprengt
phase befindet und für die Festlegungen für die weitere oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,
Stilllegungsphase nach § 12 oder § 14 der Deponiever-
12. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
ordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt
Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut,
durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006
dass nachteilige Reaktionen erfolgen,
(BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, und der Deponie-
verwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 13. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
S. 2252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Ab-
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert fälle entwässern, konsolidieren oder sich verfesti-
worden ist, in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, gen,
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
14. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 26. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder
Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut, Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 7
15. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas
Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert, nicht oder nicht richtig handhabt,
16. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 27. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die Be-
Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie hörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
nach Ablagerung untereinander reagieren, 28. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht
17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung nach den Maßnahmenplänen verfährt,
mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunst- 29. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsord-
stoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, ei- nung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht
nen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder rechtzeitig erstellt,
ein Abdichtungssystem einsetzt,
30. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in
mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichs- Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort
schicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
einbaut, vollständig dokumentiert,
19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung 31. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstage-
mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene 32. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht
Dauer betreibt, unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswir-
kungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen
20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung unterrichtet,
mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder
Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der 33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht
Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig be- nicht oder nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
misst, vollständig vorlegt,
21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung 34. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan
mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, rechtzeitig erstellt oder
dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird, 35. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.
22. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1
mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine bis 16 und 24 bis 34 gelten auch für Langzeitlager im
Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht voll- Sinne des § 23 Satz 1.
ständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
23. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung § 28
mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheits- Übergangsvorschriften
zone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,
Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und
24. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Mess- § 23, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1
einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder Ziffer 1, können bis zum 29. April 2010 Geokunststoffe
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer er- (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und
hält, Schutzschichten), Polymere und Dichtungskontrollsys-
25. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder teme, für die Eignungsgutachten der Bundesanstalt für
eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durch- Materialforschung und -prüfung oder eines anderen ge-
führt, eigneten Gutachters vorliegen, eingesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 915
Anhang 1
Anforderungen
an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und
Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III
(zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)
1. Standort und geologische Barriere
1.1 Eignung des Standortes
Die Eignung des Standortes für eine Deponie ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Wohl der
Allgemeinheit nach § 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Deponie nicht
beeinträchtigt wird. Bei der Wahl des Standortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. geologische und hydrogeologische Bedingungen des Gebietes einschließlich eines permanent zu ge-
währleistenden Abstandes der Oberkante der geologischen Barriere vom höchsten zu erwartenden
freien Grundwasserspiegel von mindestens 1 m,
2. besonders geschützte oder schützenswerte Flächen wie Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete,
Wasservorranggebiete, Wald- und Naturschutzgebiete, Biotopflächen,
3. ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z. B. zu Wohnbebauungen, Erholungsge-
bieten,
4. Gefahr von Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen, Erdfällen, Hangrutschen oder Lawinen
auf dem Gelände,
5. Ableitbarkeit gesammelten Sickerwassers im freien Gefälle.
1.2 Untergrund einer Deponie
Der Untergrund einer Deponie muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. Der Untergrund muss sämtliche bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen
können, auftretende Setzungen dürfen keine Schäden am Basisabdichtungs- und Sickerwassersam-
melsystem verursachen.
2. Der Untergrund der Deponie und der im weiteren Umfeld soll auf Grund seiner geringen Durchlässig-
keit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schad-
stoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können (Wirkung als geologische Barriere),
sodass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung sei-
ner Beschaffenheit nicht zu besorgen ist.
3. Die Mindestanforderungen an die Wasserdurchlässigkeit (k) und Dicke (d) der geologischen Barriere
gemäß Ziffer 2 ergeben sich aus Tabelle 1 Nummer 1. Erfüllt die geologische Barriere in ihrer natür-
lichen Beschaffenheit nicht diese Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen geschaffen,
vervollständigt oder verbessert werden. Im Fall von Satz 2 kann die Dicke (d) auf eine Mindestdicke
von 0,5 Meter reduziert werden, wenn über eine entsprechend geringere Wasserdurchlässigkeit die
gleiche Schutzwirkung wie nach Satz 1 erzielt wird.
4. Abweichend von Ziffer 2 gilt bei einer Deponie, die über keine geologische Barriere gemäß Ziffer 2
verfügt, die Ziffer 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technischen Maßnahmen in der Mindestdicke
nach Tabelle 1 Nummer 1 ausgeführt werden.
2. Abdichtungssysteme
2.1 Allgemeine Anforderungen
Für das Abdichtungssystem dürfen nur dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechende
1. von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 zugelassene oder
eignungsfestgestellte Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Drän-
elemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff etc.), Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungs-
kontrollsysteme,
2. sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, die einem Qualitätsstandard
entsprechen, der bundeseinheitlich gewährleistet und deren Eignung gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen ist,
eingesetzt werden. Soweit für Bauprodukte in Abdichtungssystemen harmonisierte technische Spezifika-
tionen nach Richtlinie 89/106/EWG vorliegen und deren Leistungsmerkmale den für den Verwendungs-
zweck vorgesehenen Stand der Technik, insbesondere die Dauerhaftigkeit, vollständig berücksichtigen,
bedarf es nicht der Zulassung nach Satz 1. Zulassungen der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung sowie Eignungsbeurteilungen der Länder gelten fort, soweit sie nicht für ungültig erklärt worden
sind. Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt als geführt, wenn eine bundeseinheitliche Eignungsbe-
urteilung der Länder für einen sonstigen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungs-
system vorliegt.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems ist vor Errichtung des
Abdichtungssystems unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der
zuständigen Behörde nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit
die Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen durch andere Nachweise belegt werden kann.
Sämtliche Bauteile sind standsicher zu errichten. Hierüber ist der zuständigen Behörde ein Nachweis
vorzulegen, der insbesondere die Gleitsicherheit der Schichten berücksichtigt.
Die Herstellung der Abdichtungskomponenten ist in der Vorfertigung und während der Bauausführung
einem Qualitätsmanagement zu unterwerfen. Das Qualitätsmanagement besteht für die Vorfertigung aus
Eigenüberwachung des Herstellers und Fremdüberwachung eines beauftragten Dritten, für die Bauaus-
führung aus Eigenprüfung der ausführenden Firma, der Fremdprüfung durch einen beauftragten Dritten
und aus der Überwachung durch die zuständige Behörde. Der mit der Fremdprüfung beauftragte Dritte
muss über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügen. Die fremdprüfende Stelle und der
Leistungsumfang der Fremdprüfungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Kosten der
Fremdprüfung trägt der Deponiebetreiber.
Es ist ein Qualitätsmanagementplan nach den Grundsätzen des Qualitätsmanagements Kapitel E5-1 der
GDA-Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 – Geotechnik der Deponiebauwerke – der Deutschen Ge-
sellschaft für Geotechnik e. V., 3. Auflage 1997, Ernst & Sohn Verlag, Berlin, aufzustellen. Dieser soll die
speziellen Elemente des Qualitätsmanagements sowie die Verantwortlichkeiten, sachlichen Mittel und
Tätigkeiten so festlegen, dass die in diesem Anhang genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdich-
tungssysteme eingehalten werden.
2.1.1 Anforderungen zum Stand der Technik
Das Abdichtungssystem, die Materialien und die Herstellung der Systemkomponenten und deren Einbau
sowie die Eigenschaften dieser Komponenten im Einbauzustand müssen so gewählt werden, dass die
Funktionserfüllung der einzelnen Komponenten und des Gesamtsystems unter allen äußeren und gegen-
seitigen Einwirkungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewiesen ist. Abweichend
hiervon gilt bei Kontrollsystemen für Konvektionssperren ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren.
Im Übrigen sind mindestens folgende Kriterien und Einwirkmechanismen unter den besonderen Rand-
bedingungen in Deponieabdichtungssystemen zu berücksichtigen:
1. Dichtigkeit, gemessen an den Anforderungen der Tabellen 1 und 2,
2. Verformungsvermögen, um unvermeidbare Setzungen aufzunehmen,
3. Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanisch einwirkenden Kräften,
4. Widerstandsfähigkeit gegen hydraulische Einwirkungen (Suffosion und Erosion),
5. Beständigkeit gegenüber chemischen und biologischen Einwirkungen,
6. Beständigkeit gegenüber Witterungseinflüssen,
7. Beständigkeit gegenüber alterungsbedingten nachteiligen Materialveränderungen,
8. gesicherte, reproduzierbare und qualitätsüberwachte Vorfertigung von Abdichtungskomponenten,
9. gesicherte, die Funktionalität wahrende und qualitätsüberwachte Herstellung sowie Einbau der
Systemkomponenten und des Abdichtungssystems, insbesondere unter Einbeziehung geeigneter
Maßnahmen zum Schutz vor auflastbedingten Beschädigungen,
10. bei Vorgabe einer einzuhaltenden Durchflussrate: geeignete Nachweise,
11. bei mineralischen Abdichtungskomponenten: Materialzusammensetzung, Einbautechnik und Einbin-
dung im Abdichtungssystem, um eine sehr niedrige Durchlässigkeit zu erreichen und die Gefahr einer
Trockenrissbildung zu minimieren,
12. bei Deponieersatzbaustoffen: Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen der §§ 14 und 15 dieser
Verordnung,
13. bei einer mineralischen Entwässerungsschicht: DIN 19667, Ausgabe Mai 1991, Dränung von Depo-
nien – Technische Regeln für Planung, Bauausführung und Betrieb.
Für die Herstellung des Abdichtungssystems soll ein einziger verantwortlicher Auftragnehmer bestellt
werden.
2.2 Besondere Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem
Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer
Barriere nach Nummer 1.2 und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich nach Tabelle 1
Nummer 2 bis 4 zu erreichen. Beim Erfordernis von zwei Abdichtungskomponenten sollen diese aus einer
Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) über einer mineralischen Kompo-
nente bestehen. Die mineralische Komponente ist mehrlagig herzustellen. Die Abdichtungskomponenten
sind vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 917
Tabelle 1
Aufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems
Nr. Systemkomponente DK 0 DK I DK II DK III
1 geologische Barriere1) k ≤ 1x10-7 m/s k ≤ 1x10-9 m/s k ≤ 1x10-9 m/s k ≤ 1x10-9 m/s
d ≥ 1,00 m d ≥ 1,00 m d ≥ 1,00 m d ≥ 5,00 m
2 Erste Abdichtungs- nicht erforderlich erforderlich erforderlich
komponente2) erforderlich
3 Zweite Abdichtungs- nicht nicht erforderlich erforderlich
komponente2) erforderlich erforderlich
4 Mineralische Entwäs- d ≥ 0,30 m d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m d ≥ 0,50 m
serungsschicht3),
Körnung gemäß DIN 19667
1
) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei einem Druckgradienten i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund
– Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) einzuhalten.
2
) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Bestandteilen hergestellt, müssen diese eine Mindestdicke von 0,50 m und
einen Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s bei einem Druckgradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe
Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche)
einhalten. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
3
) Wenn nachgewiesen wird, dass es langfristig zu keinem Wasseranstau im Deponiekörper kommt, kann mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde bei Deponien der Klasse I, II und III die Entwässerungsschicht mit einer geringeren Schichtstärke oder anderer Körnung
hergestellt werden.
2.3 Besondere Anforderungen an das Oberflächenabdichtungssystem
Das Oberflächenabdichtungssystem ist nach Tabelle 2 zu errichten.
Müssen Unebenheiten der Oberfläche des abgelagerten Abfalls ausgeglichen oder bestimmte Tragfähig-
keiten hergestellt werden, um die Systemkomponenten ordnungsgemäß einbauen zu können, ist auf der
Oberfläche eine ausreichend dimensionierte Ausgleichsschicht einzubauen.
Beim Erfordernis von zwei Systemkomponenten sollen diese Komponenten aus verschiedenen Materia-
lien bestehen, die auf eine Einwirkung (z. B. Austrocknung, mechanische Perforation) so unterschiedlich
reagieren, dass sie hinsichtlich der Dichtigkeit fehlerausgleichend wirken.
Wird das Oberflächenabdichtungssystem ohne eine Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der
Klasse I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 300 m2 Größe an repräsentativer Stelle im Oberflächen-
abdichtungssystem einzurichten, mit dem der Durchfluss durch das Oberflächenabdichtungssystem be-
stimmt werden kann. Das Kontrollfeld ist bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben.
Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungs-
schicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte technische Funktionsschicht ersetzt
werden.
2.3.1 Rekultivierungsschicht
Für eine Rekultivierungsschicht, die nicht als technische Funktionsschicht genutzt wird, gilt Folgendes:
1. Die Dicke, die Materialauswahl und der Bewuchs der Rekultivierungsschicht sind nach den Schutz-
erfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (weitestgehende Vermeidung einer
Durchwurzelung der Entwässerungsschicht, keine sonstige Beeinträchtigung der langfristigen Funk-
tionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Systemkomponenten vor Wurzel- und Frostein-
wirkung sowie vor Austrocknung, Folgenutzungen) zu bemessen. Eine Mindestdicke von 1 m darf nicht
unterschritten werden.
2. Das Material soll eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 140 mm, bezogen auf die Gesamtdicke
der Rekultivierungsschicht, aufweisen.
3. Durch die Auswahl eines geeigneten Bewuchses soll die Oberfläche vor Wind- und Wassererosion
geschützt und eine möglichst hohe Evapotranspiration erreicht werden.
4. Das eingesetzte Material muss Anhang 3 Nummer 2 entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass
nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den
wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
2.3.1.1 Wasserhaushaltsschicht
Wird die Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht ausgeführt, gilt:
1. Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 2 muss die Mindestdicke 1,50 m betragen.
2. Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 2 soll die Wasserhaushaltsschicht eine nutzbare Feldkapazität
von wenigstens 220 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Wasserhaushaltsschicht, aufweisen.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
3. Die Durchsickerung darf höchstens 10 Prozent vom langjährigen Mittel des Niederschlags (in der Regel
30 Jahre), höchstens 60 mm pro Jahr, spätestens fünf Jahre nach Herstellung betragen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers bei niederschlagsarmen Standorten (we-
niger als 600 mm pro Jahr) Abweichungen von der nutzbaren Feldkapazität nach Ziffer 2 zulassen, wenn
durch Erhöhung der Mächtigkeit nachgewiesen wird, dass eine gleichwertige Dicht- und Schutzwirkung
erreicht wird.
2.3.1.2 Methanoxidationsschicht
Soll die Rekultivierungsschicht zugleich Aufgaben einer Methanoxidation von Restgasen übernehmen,
sind zusätzliche Anforderungen an die Schicht mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Wechselwir-
kungen der Methanoxidation und des Wasserhaushalts der Rekultivierungsschicht sind zu bewerten.
2.3.2 Technische Funktionsschicht
Wird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung
oder in ähnlicher Weise genutzt, kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht
ersetzt werden. Dabei muss das in diese technische Funktionsschicht einzubauende Material mindestens
die Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung
außerhalb des Deponiestandortes unter vergleichbaren Randbedingungen zulässig wäre. Für die tech-
nische Funktionsschicht gilt:
1. Die Dicke ist nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (keine Be-
einträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Abdich-
tungskomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen.
2. Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungs-
schicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
3. Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Fläche so herzu-
stellen, dass sie eine natürliche Funktion des Standortes erfüllen kann und die Schutzerfordernisse
nach Ziffer 1 gewahrt bleiben.
Tabelle 2
Aufbau des Oberflächenabdichtungssystems
Nr. Systemkomponente DK 0 DK I5) DK II6) DK III
1 Ausgleichsschicht1) nicht ggf.7) ggf.7) ggf.7)
erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
2 Gasdränschicht1) nicht nicht ggf.8) ggf.8)
erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
3 Erste Abdichtungs- nicht erforderlich2) erforderlich2) erforderlich3)
komponente erforderlich
4 Zweite Abdichtungs- nicht nicht erforderlich2) erforderlich3)
komponente erforderlich erforderlich
5 Dichtungskontrollsystem nicht nicht nicht erforderlich
erforderlich erforderlich erforderlich
6 Entwässerungsschicht4) nicht erforderlich erforderlich erforderlich
d ≥ 0,30 m, k ≥ 1x10-3 m/s, erforderlich
Gefälle > 5 %
7 Rekultivierungsschicht/ erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
technische Funktionsschicht
1
) Die Ausgleichsschicht kann bei ausreichender Gasdurchlässigkeit und Dicke die Funktion der Gasdränschicht nach Nummer 2 mit
erfüllen.
2
) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer
sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x10-9 m/s bei einem Druck-
gradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung
des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abwei-
chend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrie-
ben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden
Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
3
) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate nicht größer
sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x10-10 m/s bei einem Druck-
gradienten von i = 30 (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung
des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche) und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m einhalten. Abwei-
chend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrie-
ben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/Jahr Durchfluss aufweisen. Werden
Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 919
4
) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Mindestdicke, Durchlässigkeitsbeiwert und Ge-
fälle der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungs-
schicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht dauerhaft gewährleistet sind.
5
) Anstelle der Abdichtungskomponente, der Entwässerungsschicht und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushalts-
schicht ausgeführte Rekultivierungsschicht zugelassen werden, wenn abweichend von den Anforderungen nach Nummer 2.3.1.1
Ziffer 3 der Durchfluss durch die Wasserhaushaltsschicht im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr beträgt.
6
) Anstelle der zweiten Abdichtungskomponente und der Rekultivierungsschicht kann eine als Wasserhaushaltsschicht nach Num-
mer 2.3.1.1 bemessene Rekultivierungsschicht eingebaut werden. Wird die erste Abdichtungskomponente als Konvektionssperre
ausgeführt, kann anstelle der zweiten Abdichtungskomponente auch ein Kontrollsystem für die Konvektionssperre eingebaut werden.
In diesem Fall ist im Bereich von Stellen, an denen das Dränwasser gesammelt und abgeleitet wird, unmittelbar unter der Konvekti-
onssperre eine zweite Abdichtungskomponente einzubauen oder gleichwertige Systeme vorzusehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei
Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit
hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, mit der Maßgabe, dass der Deponiebetreiber Maßnahmen nach § 25 Absatz 4
zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nachweislich erfolgreich durchführt
oder durchgeführt hat.
7
) Das Erfordernis richtet sich nach Nummer 2.3 Satz 2.
8
) Das Erfordernis richtet sich nach Anhang 5 Nummer 7.
2.4 Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen
2.4.1 Zuständigkeiten und Aufgaben
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für die Prüfung und Zulassung von
Geokunststoffen wie Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Beweh-
rungsgitter aus Kunststoff, von Polymeren und von Dichtungskontrollsystemen für die Anwendung in
Basis- und Oberflächenabdichtungen von Deponien auf der Basis eigener Untersuchungen und von
Ergebnissen akkreditierter Stellen. Sie hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben:
1. Definition von Prüfkriterien,
2. Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Zulassung,
3. Festlegung von Anforderungen an den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement.
2.4.2 Zulassung
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung berücksichtigt bei der Zulassung von Geokunst-
stoffen, Polymeren und Kontrollsystemen mindestens die Kriterien und Einwirkmechanismen nach Num-
mer 2.1.1 zum Stand der Technik.
2.4.3 Antrag
Die Zulassung wird vom Hersteller des Geokunststoff-, Polymer- oder Kontrollsystem-Produkts bean-
tragt.
2.4.4 Fachbeirat
Bei der Bearbeitung der Zulassungsrichtlinien, die die Voraussetzungen und Anforderungen der Zulas-
sung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beschreiben, wirkt ein Fachbeirat beratend
mit, in dem Vertreter der Länderfachbehörden, des Umweltbundesamtes und Fachleute aus anderen
relevanten Bereichen vertreten sind. Die Geschäftsführung des Fachbeirats liegt bei der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung.
2.4.5 Veröffentlichung
Die Zulassungsrichtlinien sowie die Zulassungsscheine bestandskräftiger Zulassungen werden von der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht.
3. Monodeponien
Hat die zuständige Behörde bei einer Monodeponie für Baggergut aus Gewässern, bei einer Monodepo-
nie für regionalspezifisch belastetes Bodenmaterial oder bei einer betriebseigenen Monodeponie, auf der
ausschließlich betriebseigene spezifische Massenabfälle oder spezifische Massenabfälle eines ver-
bundenen Unternehmens abgelagert werden, auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt
entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde
festgestellt, dass die Monodeponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser
darstellt, können die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 entsprechend herabgesetzt werden.
4. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und zu beziehen, beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Anhang 2
Anforderungen
an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis
und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein
(zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2)
1. Standort und geologische Barriere
Bei der Standortwahl für eine Deponie der Klasse IV im Salzgestein (Untertagedeponie) ist zu berück-
sichtigen, dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden und die Ablagerung so
erfolgen kann, dass keine Nachsorgemaßnahmen erforderlich sind. Das Salzgestein als maßgebliche
geologische Barriere am Standort muss
1. gegenüber Flüssigkeiten und Gasen dicht sein,
2. eine ausreichende räumliche Ausdehnung besitzen,
3. im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende unverritzte Salzmächtigkeit besitzen, die so
groß ist, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird und
4. durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich umschließen und am Ende des Verformungs-
prozesses kraftschlüssig einschließen.
Darüber hinaus müssen
5. die mit der Deponie genutzten untertägigen Hohlräume mindestens für die Dauer der Ablagerungs- und
Stilllegungsphase standsicher sein und
6. Standorte, in denen die regionale Erdbebenintensität mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent den
Wert 8 nach der Medwedjew-Sponheuer-Karnik-Skala (MSK-Skala) überschritten wird, gemieden wer-
den.
2. Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung
Der Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muss durch eine stand-
ortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden. Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbe-
urteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und
in der Nachbetriebsphase. Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen:
1. geotechnischer Standsicherheitsnachweis,
2. Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase und
3. Langzeitsicherheitsnachweis.
Für die Führung der Einzelnachweise sind die Hinweise nach Nummer 2.1 zu beachten.
2.1 Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises
2.1.1 Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV ist der Langzeitsicherheitsnach-
weis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung planmäßi-
ger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen
Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen
der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden
Einzelnachweise,
1. dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und
2. dem Sicherheitsnachweis für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase.
Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen
Wirksamkeit und Integrität der Salzbarriere eine entscheidende Bedeutung zu.
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf
Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt
wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-
argumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist
der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Lang-
zeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet
werden.
2.1.2 Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen,
geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzen-
tration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u. a.:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 921
2.1.2.1 Geologische Verhältnisse
1. Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten
Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand
zum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers;
2. Aufschlussgrad der Lagerstätte;
3. Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage;
4. Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge);
5. Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Kar-
bonatgesteinen;
6. Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlager-
stätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung,
Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potenzieller Laugen-
reservoire (z. B. Hauptanhydrit);
7. Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen;
8. Geologische Schnitte durch das Grubengebäude;
9. Geothermische Tiefenstufe;
10. Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart;
11. Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche;
12. Halokinese;
2.1.2.2 Angaben zum Grubengebäude
1. Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte,
Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte
des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen oder Teilsohlen, Sohlen- oder Teilsohlen-
abstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der
geplanten Ablagerungsräume);
2. Sicherheit:
a) Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume,
b) ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes,
c) ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/unge-
sättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile),
Ursache und Herkunft,
d) ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache),
e) ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten),
f) Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbar-
bergwerken,
g) vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch Nummer 2.1.2.1),
h) abgedämmte oder abzudämmende Teile des Grubengebäudes;
2.1.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
1. Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deck-
gebirge und Nebengestein;
2. Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung;
3. Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten;
4. Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze;
5. Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
sowie Vorranggebiete;
6. Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wasser-
erfüllten unterirdischen Kavernen;
2.1.2.4 Abfalleinbringung
1. Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit;
2. Ablagerungskonzept und -technik;
3. Geomechanisches Verhalten der Abfälle;
4. Reaktionsverhalten der Abfälle im Fall des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen:
a) Löslichkeitsverhalten,
b) Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage,
c) Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
2.1.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der Basisinformationen nach Nummer 2.1.2 soll zunächst ein Sicherheitskonzept
aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste
Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Stand-
ortbedingungen langzeitlich möglich erscheint. Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder
zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.1.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit
der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
1. während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen – weder im Hohlraum selbst noch
an der Tagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen
können,
2. das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Lang-
zeitsicherheit der Deponie der Klasse IV beeinträchtigen können, und
3. dass die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
Der Nachweis der Standsicherheit in der Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase ist durch ein
gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen
abzuarbeiten:
1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen
Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmecha-
nische Situation im Bereich des Grubengebäudes;
2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbeson-
dere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit;
3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von
Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie auf Grund markscheiderischer Prognosen und
gebirgsmechanischer Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbe-
triebes können genutzt werden;
4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der
durchgeführten Analysen;
5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechani-
schen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind
die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definie-
ren, die den rechnerischen Nachweisen zu Grunde zu legen sind;
6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art
(u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohl-
raumauffahrungen, Abfalleinbringung);
7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festig-
keits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden
Abfälle;
8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungs-
zustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-
Messungen zur Permeabilität;
9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des
Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter
Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seis-
mologisch bedingter dynamischer Wirkungen;
10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten:
a) Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits-Verformungsversagens, seismi-
sche Systemstabilität),
b) Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen und
c) langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren;
11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlage-
rungsbetriebes und zum Betriebsabschluss durch:
a) betriebsbegleitende geotechnische Messungen und
b) gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 923
2.1.5 Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammen-
fassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“
auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu bewerten:
1. Bewertung der natürlichen Barrieren – Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deck-
gebirges;
2. Bewertung von technischen Eingriffen:
a) Schächte,
b) andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte),
c) Übertagebohrungen,
d) Untertagebohrungen und
e) bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
auf die natürlichen Barrieren;
3. Bewertung der Barrieren:
a) Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung,
b) Art der Einbringung,
c) Streckendämme und
d) Schachtverschlüsse;
4. Bewertung von natürlich bedingten Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle
gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:
a) Diapirismus und Subrosion,
b) Erdbeben;
5. Bewertung von technisch bedingten Ereignissen und Prozessen, sofern sie den vollständigen Ein-
schluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können:
a) Undichtwerden von Erkundungsbohrungen,
b) Wassereinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase, z. B. über die Schächte,
c) Laugen- oder Gaseinbruch während der Ablagerungs- und Stilllegungsphase,
d) Versagen der Schachtverschlüsse,
e) bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen,
f) Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase;
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten
auszurichten;
6. Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevan-
ten Gesichtspunkte.
3. Stilllegung
3.1 Allgemeines
Im Zuge der Stilllegung einer Deponie der Klasse IV sind Abschlussmaßnahmen durchzuführen, die
gewährleisten, dass die abgelagerten Abfälle der Biosphäre zuverlässig entzogen sind. Hierzu sind die
Anforderungen der Nummer 3.2 oder 3.3 zu beachten.
Um Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Deponie ist eine Sicherheitszone anzulegen, die abzu-
sperren und dauerhaft zu markieren ist. Diese Bereiche sind einer eventuellen Nutzung auf dem Gelände
nicht zugänglich und zusätzlich durch eine Bauverbotszone zu sichern. Nach Abschluss der Maßnahmen
ist das übrige Gelände wieder nutzbar zu machen.
Mit der Anzeige der Beendigung der Ablagerung von Abfällen sind der zuständigen Behörde prüffähige
Unterlagen für die Abschlussmaßnahmen vorzulegen.
3.2 Bergwerke
Vor Beginn der Abschlussmaßnahmen ist unter Tage eine Gebirgsüberwachungs-Schlussmessung durch-
zuführen.
Die Schächte sind voll zu verfüllen.
Der technische Aufbau der Verfüllsäule ist unter Berücksichtigung des geologischen Profils und des Aus-
baus im Einzelnen so festzulegen, dass eine Verbindung zwischen Ablagerungsbereich und Biosphäre
langzeitsicher verhindert wird.
Im Bereich der Geländeoberfläche sind die Schächte und sonstigen Zugänge sicher abzudecken. Die
Abdeckung ist so auszuführen, dass die unterliegende Verfüllsäule kontrolliert werden kann.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Wird eine Deponie der Klasse IV im Verbund mit einem Salzbergwerk betrieben und überdauert die Mi-
neralgewinnung den Ablagerungsbetrieb, muss nach Beendigung der Ablagerung ein hydraulisch dichter
und gegen den zu erwartenden Druck berechneter untertägiger Abschluss des Ablagerungsbereiches
gegen den Gewinnungsbereich erfolgen, der in seiner technischen Auslegung die im Langzeitsicherheits-
nachweis betrachteten Ereignisse nach Nummer 2.1.5 Ziffer 4 und 5 zu berücksichtigen hat.
Für den Entwurf des technischen Aufbaus der Verfüllsäule von Schächten, die Qualitätssicherung und die
Maßnahmen nach Abschluss der Verfüllung sind die Hinweise des Leitfadens für das Verwahren von
Tagesschächten vom 5.12.2007, insbesondere Anhang 2, heranzuziehen.
3.3 Kavernen
Im Bereich des Kavernendaches und des Kavernenhalses ist ein Verschlussbauwerk zu errichten. Aus der
Kavernenbohrung sind alle ziehbaren Verrohrungen zu entfernen. Die letzte zementierte Rohrtour ist
vollständig mit geeignetem Dichtungsmaterial zu verfüllen. Der Verschluss der Kavernenbohrung ist so
herzustellen, dass der Zufluss von Grund- und Formationswasser zu den abgelagerten Abfällen und die
Freisetzung von Schadstoffen in die Biosphäre verhindert werden. Er muss mindestens den folgenden
Anforderungen genügen:
1. Die Langzeitstabilität und die Wartungsfreiheit des Verschlusses müssen gewährleistet sein.
2. Die Dichtwirkung des Verschlusses muss der des natürlichen Salz- oder Nebengesteins nahe kommen.
3. Zur Erzielung einer schnellen Dichtwirkung muss ein schneller Form- und Kraftschluss zwischen Ver-
schluss und Salzgestein gewährleistet sein.
4. Das Verschlussmaterial muss den festigkeitsmechanischen Eigenschaften der Umgebung angeglichen
sein.
5. Der Volumenschwund des Verschlussmaterials muss nach Einbringung gering sein.
4. Dokumentation der Verwahrung der Tageszugänge
Über die Verwahrung der Tageszugänge ist eine Dokumentation anzufertigen und der zuständigen Berg-
behörde zu übergeben. Die Dokumentation muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:
1. Gesamtprojekt einschließlich rechtlicher Rahmenbedingungen sowie Zielvorgaben,
2. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes vor dem Beginn der Verwah-
rung oder des Verschlusses,
3. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Herrichtung zur
Verfüllung oder zum Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführen-
den Firmen,
4. Zustand des Schachtes oder der Bohrung und des relevanten Umfeldes nach der Verwahrung oder
dem Verschluss einschließlich der durchgeführten Arbeitsschritte und der ausführenden Firmen,
5. textliche Erläuterung der Verwahrungs- oder Verschlussmaßnahmen mit dem Ergebnis der Ermittlung
eines möglicherweise verbleibenden Gefährdungsbereiches,
6. zeichnerische Darstellungen (Lageplan mit Darstellung des Schachtes oder der Bohrung, Schacht-
oder Bohrungsprofil mit Aufbau der Verfüllung, ggf. Gefährdungsbereich),
7. Mengennachweise,
8. Nachweis der qualitätsgerechten Ausführung der Verwahrung oder des Verschlusses,
9. Fotodokumentation.
Die Ergebnisse fortlaufender Messungen zur Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule entsprechend
Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Nummer 6 sowie die Mengennachweise bei gegebenenfalls erforderlichen
Nachverfüllungen in der Nachsorgephase sind gesondert zu dokumentieren und der zuständigen Berg-
behörde zu übergeben.
5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
1. Die MSK-Skala ist veröffentlicht im Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, Bibliographisches
Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 2003.
2. Der Leitfaden für das Verwahren von Tagesschächten ist veröffentlicht im Sammelblatt der Bezirks-
regierung Arnsberg, Abteilung 6, Az.: 86.18.13.1-8-35.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 925
Anhang 3
Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
(zu § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5,
§ 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
1. Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren
Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für die unmittelbare
Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3 beschriebenen Einsatz-
bereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Num-
mer 1.1, 2.1 sowie 4.1 bis 4.3 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die
in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die
jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.
Tabelle 1
Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen
1 2 3 4 5 6
Nr. Einsatzbereich DK 0 DK I DK II DK III
1 Geologische Barriere
1.1 Technische Maßnahmen zur Schaffung, 4 4 4 4
Vervollständigung oder Verbesserung der
geologischen Barriere
2 Basisabdichtungssystem
2.1 Mineralische Abdichtungskomponente 5 5 5
2.2 Schutzlage/Schutzschicht 6 7 8
2.3 Mineralische Entwässerungsschicht 5 6 7 8
3 Deponietechnisch notwendige
Baumaßnahmen im Deponiekörper
(z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gas-
kollektoren), Profilierung des Deponie-
körpers sowie Ausgleichsschicht und
Gasdränschicht des Oberflächen-
abdichtungssystems bei Deponien
oder Deponieabschnitten, die1)
3.1 alle Anforderungen an die geologische 5 6 7 8
Barriere und das Basisabdichtungssystem
nach Anhang 1 einhalten
3.2 mindestens alle Anforderungen an 5 52) 6 7
die geologische Barriere oder an das
Basisabdichtungssystem nach Anhang 1
einhalten
3.3 weder die Anforderungen an die 3) 52) 52) 52)
geologische Barriere noch die Anforde-
rungen an das Basisabdichtungssystem
nach Anhang 1 vollständig einhalten
4 Oberflächenabdichtungssystem
4.1 Mineralische Abdichtungskomponente 52) 52) 52)
4.2 Schutzlage/Schutzschicht 4) 4)
4.3 Entwässerungsschicht 4) 4) 4)
4.4.1 Rekultivierungsschicht 9 9 9 9
4.4.2 Technische Funktionsschicht Anhang 1 Anhang 1 Anhang 1 Anhang 1
Nr. 2.3.2 Nr. 2.3.2 Nr. 2.3.2 Nr. 2.3.2
1
) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass
Bodenmaterial aus diesem Umfeld für die genannten Einsatzbereiche verwendet wird, auch wenn einzelne Zuordnungswerte nach
Nummer 2 Tabelle 2 überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
2
) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis
erbringen, dass die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 5 nicht
einhalten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zulassen.
Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung
entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen
zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz in der ersten Abdichtungskomponente unter einer
zweiten Abdichtungskomponente aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 einhalten. Unberührt von der Be-
grenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II
mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach
Tabelle 2 Spalte 7 eingehalten werden.
3
) Deponieersatzbaustoffe müssen bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse 0, die über keine vollständige geologische Barriere
nach Anhang 1 Tabelle 1 verfügt, mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle
außerhalb des Deponiekörpers zulässig wäre.
4
) In diesen Einsatzbereichen müssen die Deponieersatzbaustoffe mindestens die Anforderungen für ein vergleichbares Einsatzgebiet
außerhalb von Deponien in technischen Bauwerken ohne besondere Anforderungen an den Standort und ohne technische Siche-
rungsmaßnahmen einhalten.
2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten
der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.
Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt
werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den
Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal
das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 gilt Satz 2 für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem
Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal
das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit
nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC,
BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten
Abfällen. Satz 6 gilt mit folgenden Maßgaben:
a) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC
von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (HO) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird,
b) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
c) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als
Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird nicht
überschritten.
Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können
im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingun-
gen festgelegt werden.
Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten
Abfällen § 6 Absatz 2 zu beachten.
Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.
Tabelle 2
Zuordnungswerte
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Rekulti-
Nr. Parameter DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
schicht
1 Organischer
Anteil des
Trockenrück-
standes der
Original-
substanz1)
1.01 bestimmt als In Masse% ≤3 ≤ 32) ≤ 32)3) ≤ 52)3) ≤ 102)3)
Glühverlust
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 927
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Rekulti-
Nr. Parameter DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
schicht
1.02 bestimmt als In Masse% ≤1 ≤ 12) ≤ 12)3) ≤ 32)3) ≤ 62)3)
TOC
2 Feststoff-
kriterien
2.01 Summe BTEX In mg/kg TM ≤ 1 ≤6
(Benzol, Toluol,
Ethylbenzol,
o-, m-, p-Xylol,
Styrol, Cumol)
2.02 PCB (Summe In mg/kg TM ≤ 0,02 ≤1 ≤ 0,1
der 6 PCB-
Kongenere
nach Ball-
schmiter,
PCB -28, -52,
-101, -138,
-153, -180)
2.03 Mineralölkoh- In mg/kg TM ≤ 100 ≤ 500
lenwasserstoffe
(C 10 bis C 40)
2.04 Summe PAK In mg/kg TM ≤ 1 ≤ 30 ≤ 54)
nach EPA
2.05 Benzo(a)pyren In mg/kg TM ≤ 0,6
2.06 Säure- In mmol/kg
neutralisations-
kapazität
2.07 Extrahierbare In Masse% ≤ 0,1 ≤ 0,45) ≤ 0,85) ≤ 45)
lipophile Stoffe
in der Original-
substanz
2.08 Blei In mg/kg TM ≤ 140
2.09 Cadmium In mg/kg TM ≤ 1,0
2.10 Chrom In mg/kg TM ≤ 120
2.11 Kupfer In mg/kg TM ≤ 80
2.12 Nickel In mg/kg TM ≤ 100
2.13 Quecksilber In mg/kg TM ≤ 1,0
2.14 Zink In mg/kg TM ≤ 300
3 Eluatkriterien
3.01 pH-Wert6) 6,5–9 5,5–13 5,5–13 5,5–13 4–13 ≤ 6,5–9
3.02 DOC7) In mg/l ≤ 50 ≤ 508) ≤ 808)9) ≤ 10010)
3.03 Phenole In mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,2 ≤ 50 ≤ 100
3.04 Arsen In mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 2,5 ≤ 0,01
3.05 Blei In mg/l ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤1 ≤5 ≤ 0,04
3.06 Cadmium In mg/l ≤ 0,002 ≤ 0,004 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 0,002
3.07 Kupfer In mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤1 ≤5 ≤ 10 ≤ 0,05
3.08 Nickel In mg/l ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤1 ≤4 ≤ 0,05
3.09 Quecksilber In mg/l ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005 ≤ 0,02 ≤ 0,2 ≤ 0,0002
3.10 Zink In mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,4 ≤2 ≤5 ≤ 20 ≤ 0,1
3.11 Chlorid11) In mg/l ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1 50012) ≤ 1 50012) ≤ 2 500 ≤ 1013)
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Rekulti-
Nr. Parameter DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
schicht
3.12 Sulfat11) In mg/l ≤ 50 ≤ 10014) ≤ 2 00012) ≤ 2 00012) ≤ 5 000 ≤ 5013)
3.13 Cyanid, leicht In mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤1
freisetzbar
3.14 Fluorid In mg/l ≤1 ≤5 ≤ 15 ≤ 50
3.15 Barium In mg/l ≤2 ≤ 512) ≤ 1012) ≤ 30
3.16 Chrom, gesamt In mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,3 ≤1 ≤7 ≤ 0,03
3.17 Molybdän In mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,312) ≤ 112) ≤3
3.18a Antimon15) In mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,0312) ≤ 0,0712) ≤ 0,5
3.18b Antimon – In mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1212) ≤ 0,1512) ≤ 1,0
CO-Wert15)
3.19 Selen In mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,0312) ≤ 0,0512) ≤ 0,7
3.20 Wasserlös- In Masse% ≤ 0,4 ≤ 0,4 ≤3 ≤ 616) ≤ 1016)
licher Anteil
(Abdampf-
rückstand)
des Trocken-
rückstandes
der Original-
substanz11)
3.21 Elektrische In μS/cm ≤ 500
Leitfähigkeit
1
) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
2
) Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschrei-
tungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird,
b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4)
oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) unterschritten wird und
c) der Brennwert (HO) von 6 000 kJ/kg nicht überschritten wird.
Boden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel
17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten.
Überschreitungen des TOC nach Satz 1 sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig.
3
) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hoch-
temperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus
der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.
4
) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sicker-
wasser ein Wert von 0,20 mg/l nicht überschritten wird.
5
) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Die Einschränkung nach Nummer 2 Satz 3 des Anhangs findet keine Anwendung.
6
) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
7
) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei
seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
8
) Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefähr-
lichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
9
) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli
2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
10
) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde sind Überschreitungen des DOC bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/l, wenn sie auf anorganisch gebundenem Kohlenstoff basieren.
11
) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
12
) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefähr-
liche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
13
) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumenprozent).
14
) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung den
Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
15
) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung nach Num-
mer 3.18b nicht überschritten wird.
16
) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und
gemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen
Zyklon- und Filteraschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 929
Anhang 4
Vorgaben zur Beprobung
(Probenahme, Probevorbereitung und
Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen)
(zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)
1. Fachkunde und Akkreditierung
Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme
erforderliche Fachkunde verfügen. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf
Deponien ist entgegen Satz 1 Sachkunde beim Probenehmer ausreichend. Die Probenuntersuchungen
sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007,
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien; akkreditierten Unter-
suchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der
Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind.
2. Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN 98 – Richtlinie für das
Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der
Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07037-4, zu erfolgen. Die Probe-
nahme ist zu protokollieren. Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgenden Verfahren durch-
zuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen
Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die
zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines
gewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des ent-
sprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645,
Ausgabe November 2008, Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter
Wiederholbedingungen –, Begriffe, Verfahren, Auswertung.
3.1 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff
3.1.1 Probenvorbereitung
Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Dezember 2006, Untersuchung von
Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und
physikalische Untersuchungen, durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer
Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von
pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe
von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist
gemäß DIN EN 14346, Ausgabe März 2007 – Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trocken-
masse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes, zu bestimmen. Die
Probenvorbereitung ist zu protokollieren.
3.1.2 Aufschlussverfahren
DIN EN 13657, Ausgabe Januar 2003
Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser lös-
lichen Anteils an Elementen in Abfällen.
3.1.3 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.1.3.1 Glühverlust
DIN EN 15169, Ausgabe Mai 2007
Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten
3.1.3.2 TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)
DIN EN 13137, Ausgabe Dezember 2001
Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall,
Schlämmen und Sedimenten
3.1.4 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
DIN 38407-9, Ausgabe Mai 1991
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfassbare
Stoffgruppen (Gruppe F); Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatogra-
phie (F9)
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Alternativ:
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus
dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie
3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB-28, -52,
-101, -138, -153, -180)
DIN EN 15308, Ausgabe Mai 2008
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem
Abfall, unter Anwendung der Kapillar-Gaschromatographie mit Elektroneneinfang-Detektion oder Mas-
senspektrometrischer Detektion
Alternativ:
DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedi-
mente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20)
3.1.6 Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)
DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C 10 bis C 40
mittels Gaschromatographie
in Verbindung mit
LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs-
und Analysenstrategie (LAGA-Richtlinie KW/04), Stand: 16. November 2004, ISBN: 978-3-503-08396-1
3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
DIN EN 15527, Ausgabe September 2008
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
(PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)
3.1.8 Dichte
DIN 18125-2, Ausgabe August 1999
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Dichte des Bodens – Teil 2: Feldversuche
3.1.9 Brennwert
DIN EN 15170, Ausgabe November 2006
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Brenn- und Heizwertes
3.2 Bestimmung der Gehalte im Eluat
3.2.1 Eluatherstellung
3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1
DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003
Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von
körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Fest-
stoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößen-
reduzierung)
Abweichend von den Vorgaben der DIN EN 12457-4 ist das Material erst ab einer Korngröße von 40 mm
zu brechen. Die Einwaage für das Eluatverfahren hat in Anlehnung an die DIN EN 12457-4 zu erfolgen.
Die Phasentrennung ist gemäß der im Anhang E der in der DIN EN 12457-4 beschriebenen Vorgehens-
weise durchzuführen. Ist bei grobstückigen Materialien mit Korngröße > 40 mm das Grobkorn unter den
Ablagerungsbedingungen mechanisch stabil, ist das Eluat gegebenenfalls nach LAGA EW 98 (Richtlinie
für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten
Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich, Stand 2002, ISBN: 978-503-07038-1), Kap. 4 (Trog-
verfahren, EW 98 T) herzustellen.
3.2.1.2 Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11/Säureneutralisationskapazität
Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der von der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und
chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbe-
reich (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1
3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
Charakterisierung von Abfällen – Auslaugverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter fest-
gelegten Bedingungen)
Alternativ:
DIN 19528, Ausgabe Juli 2007
Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens
von organischen und anorganischen Stoffen für Materialien mit einer Korngröße bis 32 mm – Grund-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 931
legende Charakterisierung mit einem ausführlichen Säulenversuch und Übereinstimmungsuntersuchung
mit einem Säulenschnelltest
3.2.3 pH-Wert
DIN 38404-5, Ausgabe August 2005
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und
physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung des pH-Wertes (C 5)
3.2.4 DOC (Gelöster organischer Kohlenstoff)
3.2.4.1 DOC
DIN EN 1484, Ausgabe August 1997
Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des
gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC)
3.2.4.2 DOC bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8
Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der Richtlinie für
das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden
und Materialien aus dem Altlastenbereich – Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten
(LAGA-Richtlinie EW 98), Stand 2002, ISBN: 978-3-503-07038-1
3.2.5 Phenole
DIN 38409-16, Ausgabe Juni 1984
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wir-
kungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Phenol-Index (H 16)
3.2.6 Arsen
DIN EN ISO 11969, Ausgabe November 1996
Bestimmung von Arsen – Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.7 Blei
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.8 Cadmium
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
3.2.9 Kupfer
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.10 Nickel
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.11 Quecksilber
DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie
3.2.12 Zink
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.13 Chlorid
DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie –
Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser
Alternativ:
DIN 38405-1, Ausgabe Dezember 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
– Bestimmung der Chlorid-Ionen (D 1)
Alternativ:
DIN EN ISO 15682, Ausgabe Januar 2002
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chlorid mittels Fließanalyse (CFA und FIA) und photometri-
scher oder potentiometrischer Detektion
3.2.14 Sulfat
DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie –
Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser
Alternativ:
DIN 38405-5, Ausgabe Januar 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
– Bestimmung der Sulfat-Ionen (D 5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 933
3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
– Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-13, Ausgabe November 2006,
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Cyaniden (D 13)
3.2.16 Fluorid
DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Fluorid (D 4)
Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe April 1995
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen Fluorid, Chlorid, Nitrit, Orthophosphat, Bro-
mid, Nitrat und Sulfat mittels Ionenchromatographie – Teil 1: Verfahren für gering belastete Wässer
3.2.17 Barium
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.18 Chrom, gesamt
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.19 Molybdän
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
3.2.20 Antimon
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 15586, Ausgabe Februar 2004
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen mittels Atomabsorptionsspektrometrie mit
dem Graphitrohr-Verfahren
Alternativ:
DIN 38405-32, Ausgabe Mai 2000
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D)
– Bestimmung von Antimon mittels Atomabsorptionsspektrometrie (D 32)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.21 Selen
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) –
Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.22 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrat-
trockenrückstand des Eluats
DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrück-
standes oder des Wassergehaltes
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
3.2.23 Leitfähigkeit des Eluats
DIN EN 27888, Ausgabe November 1993
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit
3.3 Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.3.1 Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):
3.3.1.1 Testgerät:
Die Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle
Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
3.3.1.2 Temperatur:
20 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.
3.3.1.3 Probenlagerung:
Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und
der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist
diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Pro-
bennahme bei –18 bis –20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumen-
tieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Tem-
peratur 20 °C nicht überschreiten.
3.3.1.4 Probenaufbereitung:
Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zer-
kleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust
werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
3.3.1.5 Einstellung des Wassergehaltes:
300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1
beschriebene Apparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck
von ca. 100 000 Pa (Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 Minuten gehalten. Das abfiltrierte Was-
servolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so
ermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.
Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe
ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 Minuten dem
Unterdruck in der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.
Geräte:
Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter,
mit Gummikonus
Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte
(P1), Inhalt 1 Liter
Ausführung mit senkrechten Seitenwänden
Aluminiumplatte, Durchmesser gleich Innendurch-
messer Nutsche
Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer
Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes
3.3.1.6 Probemenge:
Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.
3.3.1.7 Anzahl der Parallelansätze:
Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 935
3.3.1.8 Versuchsdauer und Auswertung:
Der Bewertungszeitraum beträgt vier Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase
ist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als Drei-Stunden-Mittelwert, 25 Prozent
des Wertes beträgt, der sich als Drei-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauer-
stoffverbrauchs innerhalb der ersten vier Tage ergibt.
Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten
Versuchsdauer (lag-Phase plus vier Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als
10 Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.
Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die
Versuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Tro-
ckenmasse) aufgetragen.
3.3.1.9 Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O2 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der
Mittelwert und die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung
mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des
neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
3.3.2 Gasbildung, bestimmt über 21 Tage im Laborversuch (GB21):
3.3.2.1 Allgemeines:
Der Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985, Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des
Faulverhaltens (S8) mit Modifikationen (siehe die Nummern 3.3.2.4 bis 3.3.2.11) durchgeführt. Alle Ab-
weichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
3.3.2.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:
Für die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet. „Sie besteht aus
einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert
ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml,
aufgesetzt wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der
Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird
durch vierseitig angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudimeter-
rohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F)
zu einem Niveaugefäß (G) aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende
des Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Null-
punktes (D) angebracht.“ [DIN 38414-8, Seite 3 (Ausgabe Juni 1985)]
„Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (p = 1,84 g/ml), werden zu 1 l destilliertem Wasser
gegeben; in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat,
Na2SO4 * 10 H2O, gelöst. Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g
Methylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit
ist bei Raumtemperatur aufzubewahren. Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisie-
ren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in Lösung gebracht werden muss.“ [DIN 38414-8,
Seite 3, Ausgabe Juni 1985]
„Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen ...“ Menge Probe, Impfschlamm und Wasser „... gefüllt;
die in der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt.
Mit Hilfe des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der
Sperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbin-
dungsrohr (C) und damit in ...“ den Probenraum „... übertreten. Das Niveaugefäß muss noch etwa zu
einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die Standflasche (A) mit der
...“ Probenmischung „... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen wird jeweils bei
Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen, nachdem
vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe
Juni 1985]
„Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen,
um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird
– je nach Gasentwicklung – nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0
eingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe
Juni 1985]
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
A Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt
500 ml
B Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml,
Durchmesser 30 bis 35 mm, Skalen-
teilungswert 5 ml
C Verbindungsrohr, Durchmesser etwa
6 mm
D Nullmarke
E Haltestifte bzw. Abstandshalter oder
Lochverbindung zwischen Mantel des
Eudiometerrohres und Verbindungsrohr
F Schlauchverbindung
G Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml
H Einweg-Kegelhahn, z. B. Küken
Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen
nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985
3.3.2.3 Temperatur:
35 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985].
3.3.2.4 Probenlagerung:
Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und
der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist
diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der
Probennahme bei –18 bis –20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu doku-
mentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die
Temperatur 35 °C nicht überschreiten.
3.3.2.5 Probenaufbereitung:
Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zer-
kleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust
werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
3.3.2.6 Impfschlamm:
„Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren
Hemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden
Bedingungen gehalten wurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas ent-
wickeln. Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa 10 Liter) des Impfschlammes mit etwa 5 Prozent
Trockenrückstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhal-
ten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist
dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z. B.
Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. Ä.). Dem Impfschlamm kann bei der weiteren Lagerung
alle zwei Wochen ein geringer Volumenanteil an faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 Prozent) in Form von Roh-
schlamm zugesetzt werden. Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte keine
größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf
erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden.“
[DIN 38414-8, Seite 4, Ausgabe Juni 1985]
3.3.2.7 Probenmasse:
Es werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit
50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 937
3.3.2.8 Referenzansatz:
Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt. Dazu werden
1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.
Der Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.
Bei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse
zu verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.
3.3.2.9 pH-Wert:
Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.
Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet
werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- oder unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes
ein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) oder Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwen-
det, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.
3.3.2.10 Anzahl der Parallelansätze:
Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.
3.3.2.11 Versuchsdauer und Auswertung:
Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414-8, Nr. 10, Ausgabe Juni 1985:
Vorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung
ist die Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durch-
zuführen:
(PL – PW) · TO
VO = V · _____________
PO · T
Formel 1 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
VO Gasvolumen, in ml
V gebildetes Gasvolumen, in ml
PL Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar
PW Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar
TO Normtemperatur, TO = 273 K
PO Normdruck, PO = 1 013 mbar
T Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K
Tabelle 1
Muster für die Auswertung des Tests
[nach DIN 38414-8, Seite 9 (Ausgabe Juni 1985)]
1 2 3 4 5 6 7
Datum Uhrzeit Gebildetes Gasvolumen Temperatur Dampfdruck Luftdruck Normvolumen
des Wassers
V T PW PL VO
ml K mbar mbar Nml
Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (VO ≡ VP), dem
Referenzansatz (VO ≡ VR) und dem Impfschlamm (VO ≡ VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird
schrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund ver-
änderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können
deshalb vernachlässigt werden (DIN 38414-8). Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der
Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.
Das Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolu-
mina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm. Die spezi-
fische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu
Ablesung schrittweise nach der Gleichung:
∑V · 10
__________
n
2
VS =
m · WT
Formel 2 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
VS spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchs-
zeit, in l/kg
∑Vn gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml
m Masse der eingewogenen Probe, in g
WT Trockenmasse der Probe, in Prozent
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Tabelle 2
Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung
[nach DIN 38414-8, Seite 10, Ausgabe Juni 1985]
1 2 3 4 5
Versuchs- Summe der Anteiliges aus dem Netto-Gasvolumen Spezifische
dauer Normvolumina Impfschlamm entwickeltes der Probe Gasbildung, bezogen
Normvolumen (Spalte 2 – Spalte 3) auf die Trockenmasse
d VP VIS VN VS
Nml Nml Nml Nl/kg
Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].
Der Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist
beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als Drei-Tage-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes
beträgt, der sich als Drei-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion in-
nerhalb der ersten 21 Tage ergibt.
Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchs-
dauer (lag-Phase plus 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des
Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.
Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Ver-
suchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) auf-
getragen.
3.3.2.12 Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittel-
wert und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der
Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren.
Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.
4. Bewertung der Messergebnisse
Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verord-
nung noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der grund-
legenden Charakterisierung nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte das entspre-
chende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte
Zuordnungskriterium eingehalten hat.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 maximal zulässige Abweichung*)
Glühverlust 100 Prozent
TOC 100 Prozent
Brennwert (HO) 1 000 kJ/kg
sonstige Feststoffkriterien jeweils 100 Prozent
pH-Wert 1,0 pH-Einheit
Eluatkriterien jeweils 100 Prozent
weitere Parameter: jeweils 100 Prozent
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
AT4 und GB21 jeweils 50 Prozent
*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.
Abweichend von Satz 1 gilt bei Kontrollanalysen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die Ein-
haltung der Zuordnungswerte für folgende Parameter als noch gegeben, wenn ein Parameter den nach-
folgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom
Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte das ent-
sprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegte
Zuordnungskriterium eingehalten hat:
1. TOC: = 21 Masse Prozent
2. DOC: = 600 mg/l
3. AT4 : = 10 mg/g
4. GB21: = 30 l/kg
5. Brennwert (HO): = 7 000 kJ/kg.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 939
5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:
1. ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth Verlag GmbH, Berlin.
2. LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und
biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand
2002, Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-07037-4.
3. LAGA-Mitteilung 33, LAGA EW 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen
Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich – Her-
stellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten – Kapitel 5 Bestimmung der Eluierbarkeit mit wäss-
rigen Medien bei konstantem pH-Wert (Kurzbezeichnung EW 98 p), Stand 2002, Erich Schmidt Verlag,
Berlin, ISBN: 978-3-503-07038-1.
4. LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs-
und Analysenstrategie (Kurzbezeichnung KW/04), Stand: 16. November 2004, Erich Schmidt Verlag,
Berlin, ISBN: 978-3-503-08396-1.
5. Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 – Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen
aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000, Herausgeber: Hessische Landesanstalt für Umwelt und
Geologie.
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Anhang 5
Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb
(zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2,
§ 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)
1. Information und Dokumentation
1.1 Betriebsordnung
Die Betriebsordnung hat die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Vorschriften zu
enthalten. Sie gilt auch für Benutzer der Deponie und muss an geeigneter Stelle im Eingangsbereich der
Deponie gut sichtbar ausgehängt sein.
1.2 Betriebshandbuch
Im Betriebshandbuch sind festzulegen:
1. für den Normalbetrieb, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine gemeinwohlverträg-
liche Ablagerung der Abfälle und für die Betriebssicherheit der Deponie erforderlichen Maßnahmen, die mit
den Alarm- und Notfallplänen abzustimmen sind,
2. Maßnahmen nach § 12 Absatz 4, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchzuführen sind,
3. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals, die Arbeitsanweisungen, die Kontroll- und War-
tungsmaßnahmen sowie Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
1.3 Abfallkataster
Eine Deponie oder ein Deponieabschnitt der Klasse I, II oder III ist in Raster aufzuteilen, die bei Abfällen
unterschiedlicher Zusammensetzung höchstens 2 500 m2 Grundfläche haben dürfen. Bei Abfällen gleich-
bleibender Zusammensetzung sind größere Rasterweiten zulässig. Bei einer Deponie der Klasse IV in einem
Bergwerk ist die Deponie oder der Deponieabschnitt in Ablagerungskammern zu unterteilen. Bei einer
Deponie der Klasse IV in einer Kaverne ist die Deponie in Höhenraster aufzuteilen, die bei Abfällen unter-
schiedlicher Zusammensetzung höchstens 10 m Höhe haben dürfen.
Der Deponiebetreiber hat mindestens folgende Angaben für die in jedem Raster oder in jeder Ablagerungs-
kammer abgelagerten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster zu dokumentieren:
1. Masse, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung, Abfall-
herkunft,
2. Ort der Ablagerung/des Einbaus (Angabe der Rasternummern bzw. Angabe der Ablagerungskammer-
nummern),
3. Art der Ablagerung/des Einbaus,
4. Zeitpunkt der Ablagerung/des Einbaus.
1.4 Betriebstagebuch
Das Betriebstagebuch hat alle für die Deponie wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:
1. Abfallkataster,
2. grundlegende Charakterisierung der angelieferten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sowie die festge-
legten Schlüsselparameter,
3. Protokolle oder Erklärungen nach § 8 Absatz 3,
4. Angaben zur Annahmekontrolle nach § 8 Absatz 4,
5. Ergebnisse der Kontrolluntersuchung nach § 8 Absatz 5 sowie Angabe der getroffenen Maßnahmen bei
fehlender Übereinstimmung des Abfalls oder Deponieersatzbaustoffs mit den Angaben der grundlegenden
Charakterisierung oder bei Verzicht auf Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 die Erklärung des
Abfallerzeugers,
6. Angaben über Art, Menge und Herkunft zurückgewiesener Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe,
7. Protokolle der Abnahme der für den Ablagerungsbetrieb erforderlichen Einrichtungen,
8. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Ablagerung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,
9. die Ergebnisse von sonstigen anlagen- und stoffbezogenen Kontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen).
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweis-
verordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden,
soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen.
Es muss jederzeit von der zuständigen Behörde eingesehen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 941
2. Jahresbericht
Der Jahresbericht besteht aus:
1. Stammdaten (Nummer 2.1),
2. Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse (Nummer 2.2),
3. Erklärung zum Deponieverhalten (Nummer 2.3),
4. Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen (Nummer 2.4).
2.1 Stammdaten
Stammdaten sind:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse der Deponie, des Deponie-
betreibers, des Inhabers der Deponie (soweit abweichend) und des Ansprechpartners oder der
Ansprechpartnerin sowie des Betreibers von Nebenanlagen auf der Deponie,
2. Lagebezeichnung der Deponie und des zugelassenen Einzugsgebietes,
3. Laufzeiten und Kapazitäten,
4. zugelassene Abfallarten mit Bezeichnung und Abfallschlüssel, ggf. zugelassene Deponieersatzbaustoffe,
5. geologische Barriere und Basisabdichtung und ggf. technische Nachbesserungen oder Vertikal-
abdichtung,
6. durchgeführte Einsatzfälle von Deponieersatzbaustoffen,
7. ausgeführte Oberflächenabdichtungen, temporäre Abdeckungen und Endabdeckungen,
8. Sicker- und Oberflächenwasserfassungs- und -behandlungseinrichtungen,
9. Messstellen und Messeinrichtungen nach Nummer 3.1,
10. Deponiegasfassungs- und -behandlungs- oder -verwertungsanlagen,
11. Abfallbehandlungsanlagen und Zwischenlager,
12. Nebenanlagen (z. B. Fackeln, Blockheizkraftwerke),
13. sonstige Infrastruktureinrichtungen (z. B. Bahnanschluss, Fahrzeugwaage, Tankanlage),
14. Kurzbeschreibung der erteilten, beantragten und gegebenenfalls geplanten Zulassungen zum Betrieb der
Deponie mit Datum und Art des Bescheides,
15. Lageplan mit Darstellung aller relevanten Überwachungseinrichtungen und Angabe der Grundwasser-
fließrichtung.
Der Jahresbericht hat bei Deponien der Klassen 0, I, II und III die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 15,
bei Deponien der Klasse IV die Stammdaten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 (nur Grundwassermessstellen)
und 11 bis 15 zu enthalten. Bei Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind nur die aktualisierten Stamm-
daten neu aufzunehmen, im Übrigen kann auf die Stammdaten des Vorjahresberichtes verwiesen werden.
2.2 Auswertung der Messungen und Kontrollen sowie Darstellung der Ergebnisse
Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III hat die nach Nummer 3.2 und Tabelle 1 ermittelten Daten
auszuwerten und hierbei mindestens die folgenden Kriterien und Zusammenhänge nach Ort, Zeit und ggf.
Ablagerungsverfahren zu berücksichtigen und darzustellen:
1. Niederschlagsmengen – Sickerwassermengen,
2. Sickerwassermenge und -zusammensetzung einschließlich Frachtenabschätzung,
3. Grundwasserbeschaffenheit – Einhaltung der Auslöseschwellen,
4. charakteristische Querprofile von der Deponie mit den aktuellen und zugelassenen Einbauhöhen sowie
den Vorjahreshöhen; Ermittlung des Restvolumens,
5. Temperaturprofile an der Basis,
6. Setzungen, Verformungen und Gefälle der Entwässerungsleitungen an der Deponiebasis,
7. Setzungen und Setzungsgeschwindigkeit der Deponieoberfläche und ggf. des Deponiekörpers,
8. gefasste Gasmengen und -qualitäten,
9. Emissionen über die Deponieoberfläche und Gaskonzentrationen im näheren Umfeld der Deponie,
10. Ergebnisse der Kamerabefahrung in den Sickerwasserrohren/-schächten.
Satz 1 gilt für den Betreiber einer Deponie der Klasse 0 oder IV mit der Maßgabe, dass nur die Kriterien und
Zusammenhänge nach Ziffer 3 zu berücksichtigen und darzustellen sind.
Über die Auswertung der Daten soll der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Ablage-
rungsphase an dargestellt und mit den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen verglichen
werden. Abweichend kann sich bei einer Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungsphase befin-
det, der Beginn der Darstellung auf die letzten sechs Jahre vor diesem Termin beschränken.
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
2.3 Erklärung zum Deponieverhalten
Der Deponiebetreiber hat auf Grund der in Nummer 2.2 ausgewerteten Kriterien und Zusammenhänge den
Zustand der Deponie zu beurteilen und zu erklären, dass sich die Deponie in einem plangemäßen Zustand
befindet. Andernfalls hat er darzustellen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. eingeleitet oder
getroffen wurden.
2.4 Auswertung zu angenommenen und abgegebenen Abfällen
Der Deponiebetreiber hat eine Auswertung nach Art, Menge und Herkunft über die Summe der im
Berichtsjahr angenommenen und abgegebenen Abfallmengen jeweils bezogen auf den sechsstelligen Abfall-
schlüssel gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung zu erstellen. Die Auswertung ist nach den
folgenden Kriterien zu differenzieren:
1. auf der Deponie abgelagerte Abfälle,
2. auf der Deponie innerhalb von Baumaßnahmen verwertete Abfälle,
3. abgegebene Abfälle zu Verwertung,
4. abgegebene Abfälle zur Beseitigung.
3. Messeinrichtungen, Messungen und Kontrollen
3.1 Messeinrichtungen
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens die für die in den Ziffern 1 bis 6, der
Betreiber einer Deponie der Klasse IV die für die in Ziffer 1 aufgeführten Messungen und Kontrollen erforder-
lichen Messeinrichtungen herzustellen und funktionstüchtig zu erhalten oder die Bereitstellung der Daten
abzusichern:
1. Grundwasserüberwachung mit mindestens einer Messstelle im Grundwasseranstrom und einer ausrei-
chenden Zahl von Messstellen, mindestens aber zwei Messstellen, im Grundwasserabstrom der Deponie;
die Grundwassermessstellen müssen Informationen über den Grundwasserkörper liefern, der durch die
Ablagerung von Abfällen beeinträchtigt werden könnte (gilt nicht für Deponien der Klasse 0, auf denen nur
nicht verunreinigter Boden abgelagert wird).
2. Überwachung der Setzungen und Verformungen der nach Anhang 1 erforderlichen Deponieabdichtungs-
systeme.
3. Überwachung der Setzungen und Verformungen sowie Verfüllzustände des Deponiekörpers. Auf Ergeb-
nisse der Datenauswertung von Flug- oder Satellitenüberwachungen kann zurückgegriffen werden.
4. Menge und Qualität von in einer Entwässerungsschicht nach Anhang 1 gefasstem Sickerwasser und
sonstigem von Oberflächen stammenden gefassten Abwasser (Oberflächenwasser). Falls die Mengener-
fassung des Oberflächenwassers einen nicht verhältnismäßigen Aufwand darstellt, kann hierauf mit
Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden.
5. Erfassung von folgenden meteorologischen Daten:
a) Niederschlag,
b) Temperatur,
c) Windrichtung und -geschwindigkeit,
d) Verdunstung.
Auf die Datenerfassung von meteorologischen Messstationen an einem vergleichbaren Standort in der
Umgebung kann zurückgegriffen werden.
6. Überwachung von Deponiegas und Deponiegasemissionen nach Maßgabe von Nummer 7.
Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1) eine
Emissionserklärung über die von der Deponie ausgehenden Schadstoffemissionen abzugeben ist, und die
Emissionen auf der Grundlage von Messungen ermittelt worden sind, hat der Deponiebetreiber dies bei der
Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu beachten.
3.2 Mess- und Kontrollprogramm
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die in der Tabelle Nummer 1 bis 5, der Betreiber einer
Deponie der Klasse IV hat die in der Tabelle Nummer 3 und 6 genannten Kontrollen und Messungen in der
dort genannten Häufigkeit durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit diese Messungen und Kontrol-
len nach dieser Verordnung vorgeschrieben werden. Die mit den Kontrollen und Messungen beauftragten
Personen müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Mit Zustimmung der zuständigen
Behörde können bei Deponien oder Deponieabschnitten Abweichungen von Umfang und Häufigkeit der nach
Satz 1 durchzuführenden Kontrollen und Messungen festgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 943
Tabelle
Nr. Messung/Kontrolle Häufigkeit/Darstellung
Ablagerungs- und
Nachsorgephase
Stilllegungsphase
1 Meteorologische Daten
1.1 Niederschlagsmenge täglich, täglich, summiert
als Tagessummenwert zu Monatswerten
1.2 Temperatur (min., max., um 14:00 Uhr MEZ/ täglich Monatsdurch-
15.00 Uhr MESZ) schnittswert
1.3 Windrichtung und -geschwindigkeit des täglich nicht erforderlich
vorherrschenden Windes
1.4 Verdunstung täglich täglich, summiert
zu Monatswerten
2 Emissionsdaten
2.1 Sickerwassermenge täglich, halbjährlich
als Tagessummenwert
2.2 Zusammensetzung des Sickerwassers1) vierteljährlich halbjährlich
2.3 Menge und Zusammensetzung vierteljährlich halbjährlich
des Oberflächenwassers1)
2.4 Aktiv gefasste Gasmenge und Gasmenge täglich, Gasmenge wöchentlich,
Zusammensetzung (CH4, CO2, O2, N2, als Tagessummenwert; als Halbjahressummen-
ausgewählte Spurengase) Zusammensetzung wert; Zusammensetzung
einmal monatlich; aus- einmal halbjährlich
gewählte Spurengase
einmal halbjährlich
2.5 Wirksamkeitskontrollen der Entgasung2) wöchentlich halbjährlich
bzw. halbjährlich
2.6 Geruchsemissionen bei Geruchsproblemen bei Geruchsproblemen
3 Grundwasserdaten
3.1 Grundwasserstände halbjährlich3) halbjährlich3)
3.2 Grundwasserbeschaffenheit/ vierteljährlich halbjährlich
Kontrolle der Auslöseschwellen4)
4 Daten zum Deponiekörper
4.1 Setzungsmessungen und jährlich jährlich
Stabilitätsuntersuchungen5)6)
4.2 Struktur und Zusammensetzung jährlich
des Deponiekörpers7)
5 Abdichtungssysteme
5.1 Verformung des Basisabdichtungssystems6)8) jährlich jährlich
5.2 Prüfung der Entwässerungsleitungen und der jährlich jährlich
zugehörigen Schächte durch Kamerabefahrung
5.3 Temperaturen im Deponiebasisabdichtungs- standortspezifische standortspezifische
system9) Häufigkeit Häufigkeit
5.4 Funktionsfähigkeit und Verformung jährlich2) jährlich
des Oberflächenabdichtungssystems5)6)
5.5 Dichtungskontrollsystem vierteljährlich vierteljährlich
6 Untertagedeponie
Höhenlage der Oberkante nicht relevant jährlich10)
der Verfüllsäule nach Anhang 2 Nummer 3.2
1
) Die zu messenden Parameter sind in der Deponiezulassung festzulegen. Mit Ausnahme der Häufigkeit der Kontrollen ist die LAGA-
Mitteilung 28 „Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei
Abfallentsorgungsanlagen – WÜ 98 Teil 1: Deponien“ (Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008), Erich Schmidt
Verlag, Berlin, ISBN: 978-3-503-05094-9, zu beachten.
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
2
) Organoleptische Kontrollen sind an noch offenen Deponieabschnitten wöchentlich vom Deponiebetreiber durchzuführen. An temporär
oder endgültig abgedeckten oder abgedichteten Deponieabschnitten oder Deponien hat der Deponiebetreiber die Wirksamkeit einer
eventuellen Entgasung oder der Restgasoxidation halbjährlich mittels Messungen mit Flammenionisationsdetektor, Laser-Adsorptions-
spektrometrie oder mittels anderer gleichwertiger Verfahren auf der Deponieoberfläche und an Gaspegeln im näheren Deponieumfeld zu
kontrollieren.
3
) Die Grundwasserstände sind mindestens bei jeder Probennahme für die Bestimmung der Grundwasserbeschaffenheit zu messen. Bei
stark schwankendem Grundwasserspiegel sind die Messungen häufiger vorzunehmen.
4
) Es ist eine Nullmessung vor dem Beginn der Ablagerungsphase durchzuführen, die mindestens die Parameter des zu erwartenden
Sickerwassers umfasst. Danach ergeben sich die zu messenden Parameter auf Grund der Zusammensetzung des Sickerwassers und
der Grundwasserqualität. Die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Technischen Regeln für die Überwachung von
Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen (LAGA-Richtlinie WÜ 98, Teil 1:
Deponien) Stand 1999 – mit redaktionellen Änderungen vom Februar 2008, ISBN: 978-3-50305094-9, sind zu beachten.
5
) Setzungsmessungen sind an repräsentativen Schnitten der Deponie durchzuführen.
6
) Die Messergebnisse müssen auch bei einem Wechsel des Messverfahrens miteinander verglichen werden können und als Zeitreihen der
Höhenlinien darstellbar sein. Bei größeren Abweichungen von den Setzungsprognosen sind die Ursachen zu klären und die Prognosen zu
korrigieren.
7
) Daten für den Bestandsplan der betreffenden Deponie: Fläche, die mit Abfällen bedeckt ist, Volumen und Zusammensetzung der Abfälle,
Arten der Ablagerung, Zeitpunkt und Dauer der Ablagerung, Berechnung der noch verfügbaren Restkapazität der Deponie.
8
) Höhenvermessungen der Sickerrohre im Entwässerungssystem oder in speziell für diesen Zweck verlegten Rohren.
9
) Durchgehende Temperaturprofile des Rohrmaterials gemessen am Scheitel der Sickerrohre; bis zu 5 m Überdeckung alle sechs Monate,
danach nur noch bei Vorkommnissen, durch die es zu einer wesentlichen Erwärmung des Deponiekörpers kommt wie Deponiebränden,
Deponiebelüftung.
10
) Nach 20 Jahren ohne auffälligen Befund genügt eine fünfjährliche Kontrolle.
4. Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens Folgendes sicherzustellen:
1. Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe, die erheblich stauben, sind so zu handhaben, dass von ihnen keine
erheblichen Emissionen ausgehen. Hinweise zur Minderung der Staubemissionen enthält die VDI-Richt-
linie, VDI 3790 Blatt 2, (Ausgabe Dezember 2000 – Umweltmeteorologie – Emissionen von Gasen, Gerü-
chen und Stäuben aus diffusen Quellen – Deponien, Beuth Verlag, Berlin).
2. Unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, müssen ausreichend besprengt werden,
bevor es zu einer Faserausbreitung kommen kann. Sie sind vor jeder Verdichtung, mindestens aber
arbeitstäglich, mit geeigneten Materialien abzudecken.
3. Verpackte asbesthaltige Abfälle sowie verpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, sind vor
jeder Verdichtung, mindestens einmal wöchentlich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Für Abfälle in
beschädigten Verpackungen gilt Ziffer 2 entsprechend.
4. Die Deponie ist so aufzubauen, dass keine nachteiligen Reaktionen der Abfälle oder Deponieersatzbau-
stoffe untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass
Temperaturentwicklungen im Deponiekörper nicht zu Beeinträchtigungen der deponietechnischen Einrich-
tungen führen. Erforderlichenfalls sind getrennt zu entwässernde oder getrennt zu entgasende Bereiche
für Abfälle, bei denen Reaktionen nach Satz 1 zu besorgen sind, einzurichten.
5. Werden pastöse, schlammige und breiige Abfälle abgelagert, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abfälle
unter Ablagerungsbedingungen entwässern und konsolidieren oder sich verfestigen, so dass unter Be-
rücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht
zu besorgen ist und die Funktion des Entwässerungssystems der Basisabdichtung nicht beeinträchtigt
wird.
6. Die Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sind in der Deponie hohlraumarm einzubauen. Der Einbau hat so
zu erfolgen, dass langfristig nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind.
7. Der Deponiekörper muss in sich selber und in Bezug zu seiner Umgebung in allen Verfüllzuständen stand-
sicher sein. Hierzu hat der Deponiebetreiber einen Standsicherheitsnachweis zu führen. Sofern die Stand-
sicherheit von Dichtungskomponenten auf der Wirkung nicht dauerhaft beständiger Baustoffe beruht,
muss der Nachweis auch die Dauer der nachgewiesenen Standsicherheit erkennen lassen. Die Richtigkeit
der Planungsannahmen insbesondere der Abfallkenndaten für den Standsicherheitsnachweis ist regelmä-
ßig zu überprüfen.
5. Abfallablagerung in einer Deponie der Klasse IV
Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat mindestens Folgendes sicherzustellen:
1. Abfälle, die stauben, sind so zu handhaben und abzulagern, dass von ihnen keine Emissionen ausgehen.
2. Werden Abfälle im pumpfähigen Zustand in den Ablagerungsbereich gefördert, sind sie so zu konditionie-
ren, dass sie die erforderliche Endfestigkeit nach der Ablagerung erreichen.
3. Zur Gewährleistung eines störungsfreien Förderbetriebs sind geeignete Vorkehrungen gegen ein Verstop-
fen der Befüllleitung zu treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 945
4. Abfälle dürfen nach Ablagerung nicht untereinander reagieren. Sind Reaktionen möglich oder nicht aus-
zuschließen, sind die verschiedenen Abfälle entweder in getrennten Hohlräumen abzulagern oder in den
Hohlräumen sind durch bauliche Maßnahmen getrennte Abschnitte zu schaffen. Das gilt auch für Abfälle,
die in Behältnissen abgelagert werden.
6. Sickerwasser
Der Deponiebetreiber hat den Anfall von Sickerwasser so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der
Technik möglich ist. Wird eine Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 4 er-
richtet, hat der Deponiebetreiber das anfallende Sickerwasser zu fassen und nach Maßgabe von Nummer 3.2
Tabelle Nummer 2.1 und 2.2 zu kontrollieren. Gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer
Sickerwasserreinigung sind ordnungsgemäß unter Beachtung von Anhang 51 der Abwasserverordnung zu
entsorgen, soweit es nicht in den Deponiekörper nach § 25 Absatz 4 infiltriert wird.
7. Deponiegas
Entsteht auf einer Deponie auf Grund biologischer Abbauprozesse Deponiegas in relevanten Mengen, hat der
Betreiber einer Deponie der Klasse I, II oder III dieses Deponiegas schon in der Ablagerungsphase zu fassen
und zu behandeln, nach Möglichkeit energetisch zu verwerten. Deponiegaserfassung, -behandlung und -ver-
wertung sind nach dem Stand der Technik durchzuführen. Quantität und Qualität des Deponiegases sind
nach Nummer 3.2 Tabelle Nummer 2.4 zu untersuchen. Abweichend von Satz 1 kann der Deponiebetreiber
mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Fassung geringer Restemissionen an Deponiegas ver-
zichten. In diesem Fall hat er gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das im Deponiegas
enthaltene Methan vor Austritt in die Atmosphäre weitestgehend oxidiert wird.
8. Belästigungen und Gefährdungen
Der Deponiebetreiber hat Maßnahmen zu treffen, um folgende von der Deponie ausgehende Belästigungen
und Gefährdungen zu minimieren:
1. Geruchs- und Staubemissionen,
2. Brände,
3. Aerosolbildung,
4. Vögel, Ungeziefer, Insekten,
5. Lärm und Verkehr.
Die Deponie ist so zu betreiben, dass eine Verschmutzung öffentlicher Straßen und umliegender Gebiete
vermieden wird. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, hat der Deponiebetreiber unverzüglich
für deren Beseitigung zu sorgen.
9. Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals
Die Lehrgänge zur Weiterbildung des Leitungspersonals müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sach-
gebieten vermitteln:
1. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umwelt-
rechts,
2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,
3. Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und
Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
4. Art und Beschaffenheit, Verhalten und Reaktionen von Abfällen,
5. Bezüge zum Gefahrgutrecht,
6. Vorschriften der betrieblichen Haftung und
7. Arbeits- und Gesundheitsschutz.
10. Kriterien für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase
In Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse sind insbesondere die nachfolgenden Kriterien für die Fest-
stellung des Abschlusses der Nachsorgephase zu Grunde zu legen:
1. Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sowie biologische Abbauprozesse sind weitgehend abgeklungen.
2. Eine Gasbildung findet nicht statt oder ist so weit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung
erforderlich ist, austretende Restgase ausreichend oxidiert werden und schädliche Einwirkungen auf die
Umgebung durch Gasmigration ausgeschlossen werden können. Eine ausreichende Methanoxidation des
Restgases ist nachzuweisen.
3. Setzungen sind so weit abgeklungen, dass setzungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdich-
tungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können. Hierzu ist die Setzungsentwicklung der
letzten zehn Jahre zu bewerten.
4. Das Oberflächenabdichtungssystem ist in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die
derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch
bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist.
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
5. Die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher.
6. Die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist
gegebenenfalls erfolgt.
7. Das in ein oberirdisches Gewässer eingeleitete Sickerwasser hält ohne Behandlung die Konzentra-
tionswerte des Anhangs 51 Abschnitt C Absatz 1 und Abschnitt D Absatz 1 der Abwasserverordnung ein.
8. Das Sickerwasser, das in den Untergrund versickert, verursacht keine Überschreitung der Auslöseschwel-
len in den nach § 12 Absatz 1 festgelegten Grundwasser-Messstellen, und eine Überschreitung ist auch
für die Zukunft nicht zu besorgen.
9. Wurden auf der Deponie asbesthaltige Abfälle oder Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab-
gelagert, müssen geeignete Maßnahmen getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in
Kontakt mit diesem Abfall geraten können.
11. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent-
und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 947
Artikel 2 2. Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:
Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauer-
Verordnung
haften Ablagerung, in der ausschließlich Gewin-
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG nungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert
des Europäischen Parlaments und des Rates oder abgelagert werden.
vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung
von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie 3. Anlage der Kategorie A:
Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die
und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtli-
(Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV) nie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaf-
§1 tung von Abfällen aus der mineralgewinnenden In-
Anwendungsbereich dustrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
(1) Diese Verordnung gilt für (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche
eingestuft wird.
1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die
Nachsorge einer Beseitigungsanlage für Gewin-
nungsabfälle in nicht der Bergaufsicht unterstehen- §3
den Betrieben, Errichtung, Betrieb,
2. die Lagerung und Ablagerung von Gewinnungsab- Stilllegung und Nachsorge
fällen zu Beseitigungszwecken sowie
Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist
3. die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu Bau- so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzu-
und Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb. sorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-
(2) Diese Verordnung gilt für trächtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standort-
1. den Erzeuger von Gewinnungsabfällen und wahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des
Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der
2. den Betreiber einer Beseitigungsanlage für Gewin- Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können,
nungsabfälle. in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der
(3) Die Verordnung gilt nicht für Anlage, die Kriterien nach Anhang 1 der Deponiever-
1. Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle, ordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herange-
zogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass
a) die vor dem 1. Mai 2008 stillgelegt worden sind das Wohl der Allgemeinheit nach § 10 Absatz 4 des
oder Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die
b) bei denen die Annahme von Gewinnungsabfällen Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten § 3 Absatz 3,
vor dem 1. Mai 2006 beendet worden ist, die sich § 4, § 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 11, 12 und 13 der Depo-
am 1. Mai 2008 in der Stilllegungsphase befan- nieverordnung entsprechend.
den und die spätestens am 31. Dezember 2010
endgültig stillgelegt sind, §4
2. die Lagerung von Gewinnungsabfällen in Anlagen
zur zeitweiligen Lagerung, soweit es sich um Stabilitätsnachweis
a) gefährliche Abfälle, die unerwartet anfallen, han- Setzt der Erzeuger von Gewinnungsabfällen diese zu
delt und die Lagerung nicht länger als sechs Bau- oder Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb
Monate dauert, ein, hat er geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
b) nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inert- 1. die Stabilität der Gewinnungsabfälle am Einsatzort
abfällen handelt und die Lagerung nicht länger als gewährleistet wird,
ein Jahr dauert,
2. eine Verunreinigung des Gewässers und des Bodens
c) nicht gefährliche Abfälle handelt, die beim Auf-
verhindert wird und
suchen entstehen und die Lagerung nicht länger
als drei Jahre dauert, 3. der ordnungsgemäße Einsatz kontrolliert wird.
d) Abfälle aus der Gewinnung, Aufbereitung und La-
gerung von Torf handelt und die Lagerung nicht §5
länger als drei Jahre dauert oder
Abfallbewirtschaftungsplan
e) Inertabfälle oder unverschmutzter Boden handelt
und die Lagerung nicht länger als drei Jahre dau- Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Ab-
ert. fallbewirtschaftungsplan nach Anhang für die Entsor-
gung von Gewinnungsabfällen aufzustellen und diesen
§2 durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig,
Begriffsbestimmungen spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten,
anzuzeigen. Er hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle
Im Sinne dieser Verordnung sind: fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich
1. Gewinnungsabfälle: der Betrieb der Anlage, das Ablagerungsverfahren oder
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen der Gewinnungsabfall wesentlich verändert haben. Alle
und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhän- Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
genden Lagerung von Bodenschätzen anfallen. hörde anzuzeigen.
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
§6 Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nicht
Vermeidung Anlage der Kategorie A ist, die Leistung einer Sicherheit
schwerer Unfälle und Information verlangen, wenn die Besorgnis besteht, dass Auflagen
und Bedingungen zur Rekultivierung der Anlage, die mit
(1) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat der Betriebszulassung angeordnet werden, nicht erfüllt
vor Inbetriebnahme der Anlage ein schriftliches Kon- werden. Für die Sicherheit gilt § 18 der Deponieverord-
zept zur Vermeidung schwerer Unfälle zu erstellen, nung entsprechend.
das die Faktoren nach Anhang I Abschnitt 1 der
Richtlinie 2006/21/EG beinhaltet. Zur Umsetzung des
§8
Konzepts hat er ein Sicherheitsmanagementsystem
einzuführen. Das Konzept ist alle drei Jahre zu überprü- Antrag, Anzeige
fen und nötigenfalls zu aktualisieren. Das Konzept ist (1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesent-
für die zuständige Behörde jederzeit verfügbar zu liche Änderung des Betriebes einer Beseitigungsanlage
halten. für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber einen schrift-
(2) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat lichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzurei-
vor ihrer Inbetriebnahme einen internen Notfallplan zu chen. Der Antrag muss den Abfallbewirtschaftungsplan
erstellen, der mindestens die Informationen nach An- beinhalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Anga-
hang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/21/EG enthält. ben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverord-
Er hat den internen Notfallplan alle drei Jahre zu über- nung entsprechend.
prüfen. Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, (2) Die Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Ge-
dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der winnungsabfälle hat der Betreiber mindestens ein Jahr
Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle ergeben vor dem beabsichtigten Ende der Lagerungs- oder Ab-
können, hat der Betreiber den internen Notfallplan un- lagerungsphase bei der zuständigen Behörde schrift-
verzüglich zu aktualisieren. Er hat die Beschäftigten vor lich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 19 Absatz 1
ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach Satz 1, 4 und 5 der Deponieverordnung entsprechend,
in regelmäßigen Abständen über die im Notfallplan ent- beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Anga-
haltenen Verhaltensregeln zu unterrichten und hierzu ben.
anzuhören.
(3) Die zuständige Behörde hat Entscheidungen
(3) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat über Errichtung, Betrieb oder Stilllegung einer Beseiti-
einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen, der gungsanlage für Gewinnungsabfälle alle vier Jahre da-
insbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung, Über- rauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der
prüfung und Aktualisierung des Konzepts nach Absatz 1 Technik weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristun-
sowie die Aufstellung, Aktualisierung des internen Not- gen angeordnet oder geändert werden müssen.
fallplans und Unterweisung der Beschäftigten nach
Absatz 2 überwacht.
§9
(4) Kann eine Anlage der Kategorie A erhebliche
Ordnungswidrigkeiten
Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder
ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Num-
solchen Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, mer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im 1. entgegen § 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Maß-
gleichen Umfang zu informieren wie die nach § 73 nahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu betei-
ligenden Behörden. 2. entgegen § 5 Satz 2 den Abfallbewirtschaftungsplan
nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder
(5) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat nicht rechtzeitig anpasst,
die Informationen nach Absatz 2 der zuständigen
Behörde für die Erstellung externer Notfallpläne zu- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen in-
gänglich zu machen. ternen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder
(6) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat im nicht rechtzeitig aktualisiert oder
Fall eines schweren Unfalls der zuständigen Behörde
unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Ver- 4. entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht
fügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für das richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Wohl der Allgemeinheit zu minimieren. Verfügung stellt.
§7 § 10
Sicherheitsleistung Übergangsvorschriften
Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat vor Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle, die am
dem Beginn der Lagerungs- oder Ablagerungsphase 1. Mai 2008 zugelassen waren oder die bis zu diesem
eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Be- Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen spätestens
dingungen, die mit der Betriebszulassung angeordnet am 1. Mai 2012 die Anforderungen der §§ 3 bis 6 und
werden, gegenüber der zuständigen Behörde zu leis- bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach § 7 erfül-
ten. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer len.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 949
Anhang
(zu § 5)
Abfallbewirtschaftungsplan
1. Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat den Abfallbewirtschaftungsplan für die Entsorgung von Gewinnungs-
abfällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit und der in Nummer 2 aufgeführten Ziele
aufzustellen. In dem Plan sind alle wesentlichen Aspekte der Entstehung und Entsorgung der Gewinnungsab-
fälle und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen
Gesundheit darzustellen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil einer
Abgrabungsgenehmigung, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften er-
stellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.
2. Ziele des Abfallbewirtschaftungsplanes sind, die Entstehung von Abfällen und deren Schadstoffpotenzial zu
minimieren, die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu fördern sowie die ordnungsgemäße Beseitigung sicher-
zustellen. Dazu soll die Abfallentsorgung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur
Gewinnung und Aufbereitung, bei den Auswirkungen über Tage, der Verfüllung von Abgrabungen sowie beim
Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung berücksichtigt werden.
3. Für die Beseitigung der Gewinnungsabfälle soll bereits in der Planungsphase ein Konzept gewählt werden, das
a) langfristig negative Auswirkungen der Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle verhindert oder zumindest
so weit wie möglich verringert,
b) die geotechnische Stabilität der Anlage bis zum Ende der Nachsorgephase sicherstellt,
c) so weit wie möglich keine Nachsorge der stillgelegten Anlage erforderlich macht.
4. Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens enthalten:
a) die Charakterisierung der Gewinnungsabfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG und die voraussicht-
lich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der Gewinnungsabfälle,
b) die Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen
werden,
c) Angaben über den Standort der Beseitigungsanlage für die Gewinnungsabfälle sowie eine Erhebung der
Beschaffenheit der von der Anlage betroffenen Geländeoberfläche,
d) die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
durch die Ablagerung der Gewinnungsabfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Um-
weltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion,
während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen
und hydrogeologischen, seismischen und geotechnologischen Gegebenheiten des Standortes der Anlage,
e) die Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, des Bodens und der Luft, insbesondere durch Überwachung
der physikalischen und chemischen Stabilität der Anlage, zum Beispiel durch stets einsatzbereite Mess- und
Überwachungsgeräte, regelmäßige Reinigung von Überlaufkanälen und -rinnen,
f) die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch verantwortliche Personen,
g) die Konzeption zur Stilllegung, einschließlich Wiedernutzbarmachung, Nachsorge und Überwachung,
h) die Einstufung der Anlage nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG einschließlich der
erforderlichen Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und Gründe für die Einstufung,
i) Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung schwerer Unfälle einschließlich der für die Aufstellung inter-
ner Notfallpläne erforderlichen Informationen nach § 6 bei Anlagen der Kategorie A,
j) eine Einschätzung der möglichen Gefährdung durch Unfälle bei Anlagen, die nicht der Kategorie A zuzuord-
nen sind.
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Artikel 3
Änderung
der Verordnung über Anlagen
zur biologischen Behandlung von Abfällen
Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom
20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Nr. 1 und 2 der
Abfallablagerungsverordnung“ gestrichen.
2. In § 16 wird die Angabe „Anhang 4 Nr. 2.5 der Verordnung über die umwelt-
verträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I
S. 305)“ durch die Angabe „Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung
vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten außer
Kraft:
1. die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert
worden ist,
2. die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2860) geändert worden ist,
3. die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860)
geändert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. April 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009 951
Erste Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 27. April 2009
Auf Grund
– des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
– des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482)
– und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die jeweils zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April
2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind,
– des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
– des § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), der durch
Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1600) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1627), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde“
gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten
ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“
3. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Übergangsvorschriften
zur Ersten Verordnung zur Änderung
der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
(1) § 11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Um-
satzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu aktivieren sind.
(2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Um-
satzsteuer den Wert von 410 Euro unterschreiten, nach Maßgabe allgemeiner
Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen
werden kann.“
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar
2010 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. April 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz