818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
Vom 22. April 2009
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Hauptausschuss besteht aus einem
Artikel 1 Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen
(1) Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestar- Mitgliedern.“
beitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 224 der Verord- „Die Mitglieder und deren Stellvertreter
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie müssen in der Lage sein, umfassend die
folgt geändert: sozialen und ökonomischen Auswirkungen
1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe von Mindestarbeitsentgelten einzuschät-
„(Mindestarbeitsbedingungengesetz – MiArbG)“ zen.“
angefügt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
Wort „Mindestarbeitsbedingungen“ durch das „(3) Die Bundesregierung beruft den Vor-
Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt. sitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und
deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundes-
3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
ministeriums für Arbeit und Soziales sowie je
„(2) Mindestarbeitsentgelte können in einem zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf
Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisatio-
dem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarif- nen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für
verträge gebundenen Arbeitgeber weniger als die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzen-
50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser organisationen der Arbeitgeber oder der Arbeit-
Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäf- nehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt
tigen.“ die Berufung auf Vorschlag des Bundes-
4. § 2 wird wie folgt geändert: ministeriums für Arbeit und Soziales.
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einen“ das (4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig,
Wort „ständigen“ eingefügt und wird das Wort wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten
„Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung ge-
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt. ben.“
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d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange- prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob
fügt: seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,
„Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrneh- 1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaf-
mung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie er- fen,
halten eine angemessene Entschädigung für 2. faire und funktionierende Wettbewerbsbe-
den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer dingungen zu gewährleisten und
Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und
3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten ent-
zu erhalten.“
sprechend den für die ehrenamtlichen Richter
der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die 7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Entschädigung und die erstattungsfähigen a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende
„Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsit-
des Hauptausschusses fest.“
zenden und je drei Beisitzern aus Kreisen der
5. § 3 wird wie folgt gefasst: beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber.“
„§ 3 b) Folgender Satz wird angefügt:
(1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassen- „§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend.“
der Berücksichtigung der sozialen und ökonomi- 8. § 6 wird wie folgt geändert:
schen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in
einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geändert oder aufgehoben werden sollen. Der Be- „Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag
schluss ist schriftlich zu begründen. Er bedarf der des Bundesministeriums für Arbeit und
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse
und Soziales. geeignete Personen auf Grund von Vor-
(2) Die Bundesregierung, die Spitzenorgani- schlägen der Gewerkschaften und der Ver-
sationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigungen von Arbeitgebern für die Dauer
sowie die Landesregierungen können dem Haupt- von drei Jahren.“
ausschuss unter Angabe von Gründen Vorschläge bb) Folgender Satz wird angefügt:
für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung
„Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1
von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.“
entsprechend.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Für die Bei-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Beschäf- sitzer“ durch die Wörter „Auf die Beisitzer“
tigungsarten“ gestrichen und wird das Wort ersetzt.
„Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
„(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.“
aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort „Min- 9. In § 7 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“
destarbeitsbedingungen“ durch das Wort durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der
aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:
Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu
dem Beschluss Stellung zu nehmen.“ „Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland,
die unter den Geltungsbereich einer
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen,
„(3) Die Bundesregierung kann auf Vor- sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern min-
schlag des Bundesministeriums für Arbeit und destens die in der Rechtsverordnung für
Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten den Beschäftigungsort vorgeschriebenen
Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung Mindestarbeitsentgelte zu gewähren.“
erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Sie ist an der vom Bundes- cc) In Satz 2 werden die Wörter „die Mindest-
ministerium für Arbeit und Soziales zu bestim- arbeitsbedingungen“ durch das Wort „Min-
menden Stelle zu verkünden und tritt am Tag destarbeitsentgelte“ ersetzt.
nach der Verkündung in Kraft, sofern kein an- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
derer Zeitpunkt bestimmt ist. „(2) Enthält ein vor dem 16. Juli 2008 abge-
(4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die schlossener Tarifvertrag nach dem Tarifver-
unterste Grenze der Entgelte in einem Wirt- tragsgesetz abweichende Entgeltregelungen,
schaftszweig für den Beschäftigungsort festge- gehen dessen Bestimmungen für die Zeit des
legt. Der Fachausschuss kann bei der Festle- Bestehens des Tarifvertrages den festgesetz-
gung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der ten Mindestarbeitsentgelten vor. Gleiches gilt
Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er für einen Tarifvertrag, mit dem die Tarifvertrags-
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parteien ihren bestehenden Tarifvertrag nach der Zusammenarbeit mit den Behörden des Euro-
Satz 1 ablösen oder diesen nach seinem Ablauf päischen Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2
durch einen Folgetarifvertrag, der mit diesem in dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches
einem zeitlichen und sachlichen Zusammen- Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“
hang steht, ersetzen. 16. § 13 wird wie folgt gefasst:
(3) Ein Verzicht auf ein nach § 4 Abs. 3 fest- „§ 13
gesetztes Mindestarbeitsentgelt ist nur durch
gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung Meldepflicht
des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4
Mindestarbeitsentgelt ist ausgeschlossen. Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-
Ausschlussfristen für die Geltendmachung des det, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
Anspruchs sind unzulässig.“ einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer
11. In § 9 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“ innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt. beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk-
oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung
12. § 10 wird wie folgt gefasst:
in deutscher Sprache bei der zuständigen Be-
„§ 10 hörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. We-
nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des sentlich sind die Angaben über
Hauptausschusses und der Fachausschüsse 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum
wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der von ihm im Geltungsbereich dieses Geset-
der Zusammenstellung und Aufbereitung des für zes beschäftigten Arbeitnehmer,
die Tätigkeit der Ausschüsse erforderlichen Quel-
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Be-
lenmaterials, in der technischen Vor- und Nach-
schäftigung,
bereitung der Sitzungen des Ausschusses sowie
der Erledigung der sonst anfallenden Verwal- 3. Ort der Beschäftigung,
tungsarbeiten.“ 4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforder-
13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie lichen Unterlagen bereitgehalten werden,
folgt gefasst: 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und
„Zweiter Abschnitt Anschrift in Deutschland des oder der verant-
Kontrolle und Durchsetzung wortlich Handelnden,
durch staatliche Behörden“. 6. Wirtschaftszweig, in den die Arbeitnehmer ent-
14. § 11 wird wie folgt gefasst: sandt werden sollen, und
„§ 11 7. Familienname, Vornamen und Anschrift in
Deutschland eines oder einer Zustellungsbe-
Zuständigkeit
vollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten mit dem oder der in Nummer 5 genannten ver-
eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind antwortlich Handelnden identisch ist.
die Behörden der Zollverwaltung zuständig.“
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Ar-
15. § 12 wird wie folgt gefasst: beitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu
„§ 12 melden.
Befugnisse der Behörden (2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine
der Zollverwaltung und anderer Behörden Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflich-
tungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhält.
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind ent- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunter- 1. dass, auf welche Weise und unter welchen
lagen nehmen können, die mittelbar oder technischen und organisatorischen Vorausset-
unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der zungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 und Versicherung abweichend von Absatz 1
Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte ge- Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch über-
ben, und mittelt werden kann,
2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbe- 2. unter welchen Voraussetzungen eine Ände-
kämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflich- rungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
teten diese Unterlagen vorzulegen haben. und
Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämp- 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-
fungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 wandelt werden kann, sofern die entsandten
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wie-
entsprechende Anwendung. Für die Datenverar- derkehrenden Werk- oder Dienstleistung einge-
beitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder setzt werden oder sonstige Besonderheiten der
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zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen ter erkennbar beeinträchtigt werden. Dabei ist zu
dies erfordern. berücksichtigen, wie gesichert die zu übermitteln-
den Erkenntnisse sind.“
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des 18a. Nach § 15 werden die folgenden §§ 16 bis 18 ein-
Bundesrates die zuständige Behörde nach Ab- gefügt:
satz 1 Satz 1 bestimmen.“
„§ 16
17. § 14 wird wie folgt gefasst:
Ausschluss von
„§ 14 der Vergabe öffentlicher Aufträge
Erstellen und
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb
Bereithalten von Dokumenten
um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin- beschränkungen genannten Auftraggeber sollen
det, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nach-
und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitneh- gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässig-
mer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen keit ausgeschlossen werden, die wegen eines
mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von we-
nigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt wor-
(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die
den sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durch-
Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung
führung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzel-
nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im
fall angesichts der Beweislage kein vernünftiger
Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen
Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im
Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbe-
Sinne des Satzes 1 besteht.
reich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer
der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insge- (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der
samt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deut- Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zuständigen
scher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach
Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen
Beschäftigung bereitzuhalten.“ Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stel-
18. § 15 wird wie folgt gefasst: len, die von öffentlichen Auftraggebern zugelas-
sene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unter-
„§ 15 nehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf
Zusammenarbeit Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
der in- und ausländischen Behörden (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2
(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrich- fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbe-
ten die zuständigen Finanzämter über Meldungen zentralregister Auskünfte über rechtskräftige Buß-
nach § 13 Abs. 1. geldentscheidungen wegen einer Ordnungswid-
rigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen
(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraus-
übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs- setzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1
gesetzes genannten Behörden dürfen nach Maß- nicht vorliegen. Im Fall einer Erklärung des Bewer-
gabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften bers können öffentliche Auftraggeber nach
auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Ge-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- werbezentralregisters nach § 150a der Gewerbe-
raum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz ent- ordnung anfordern.
sprechende Aufgaben durchführen oder für die
Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von
sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeit- 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber
geber seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nach Absatz 2 für den Bewerber, der den Zuschlag
erfüllt. Die Regelungen über die internationale erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Aus-
Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unbe- kunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
rührt. der Gewerbeordnung an.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrich- (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss
ten das Gewerbezentralregister über rechtskräf- ist der Bewerber zu hören.
tige Bußgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1
bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert § 17
Euro beträgt.
Zustellung
(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen
den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im
Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug
Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des
nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteilig- mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.
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§ 18 rigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden
Bußgeldvorschriften jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der
oder fahrlässig Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Behörden des Bundes und der unmittelbaren Kör-
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min- perschaften und Anstalten des öffentlichen
destarbeitsentgelte nicht gewährt, Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen
2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in
Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp- Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ord-
fungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder nungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten
bei einer Prüfung nicht mitwirkt, Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt ab-
3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
weichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämp-
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;
fungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks
sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
oder Geschäftsraums nicht duldet,
Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
19. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt gefasst:
Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht „§ 19
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestar-
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, beitsentgelte sind im Hinblick auf ihre Beschäfti-
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung gungswirkungen, insbesondere auf sozialver-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in sicherungspflichtige Beschäftigung sowie die
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen,
zeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll- fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise überprüfen.“
oder nicht rechtzeitig zuleitet, 20. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Änderungs-
(2) Dem Gesetz über die Festsetzung von Mindest-
meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
arbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten
rechtzeitig macht,
Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus
7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsüber-
beifügt, sicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Geset-
8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, zes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingun-
nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder gen erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich
nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser
Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Gesetzes über
9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhal-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhalts-
vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vor- übersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
geschriebene Dauer bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Artikel 2
Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausfüh-
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
ren lässt, indem er als Unternehmer einen anderen
2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2
Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung
S. 2933), wird wie folgt geändert:
dieses Auftrags
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
„Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ die Wörter „und
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min-
des Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ einge-
destarbeitsentgelte nicht gewährt oder
fügt.
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt,
dass ein Nachunternehmer tätig wird, der 2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Min- Komma ersetzt.
destarbeitsentgelte nicht gewährt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen „oder“ ersetzt.
des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißig- „10. das Mindestarbeitsbedingungengesetz.“
tausend Euro geahndet werden. 3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1,
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegeset-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid- zes,“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 823
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 nehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des
Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungenge- Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.
setzes,“ ersetzt. 2. In Nummer 4 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „§ 5 Abs. 1 und 2
Artikel 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die
§ 150a Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsen-
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I degesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindest-
S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom arbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.
28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 5 Inkrafttreten
Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeit- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Anlage
(zu Artikel 1 Absatz 2)
Gesetz
über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
(Mindestarbeitsbedingungengesetz — MiArbG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 2 Hauptausschuss
§ 3 Aufgabe des Hauptausschusses
§ 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung
§ 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse
§ 6 Beisitzer der Fachausschüsse
§ 7 Stellungnahme der Beteiligten
§ 8 Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht
§ 9 Änderung und Aufhebung
§ 10 Geschäftsstelle
Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 13 Meldepflicht
§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 17 Zustellung
§ 18 Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 19 Evaluation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 825
Dritte Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Vom 16. April 2009
Auf Grund des § 142 Absatz 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, von denen die Sätze 1, 6
und 7 durch Artikel 273 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1
der TKG-Übertragungsverordnung, der zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Die Zeilen B.1.1 bis B.2.2 der Anlage zur Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August
1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3378) geändert
worden ist, werden wie folgt gefasst:
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr. Nummern-
Amtshandlung in Euro
bereich
„B.1.1 Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
mehrerer Blöcke von 1 000 zehnstelligen Rufnummern kennzahl)
in den Ortsnetzbereichen a) vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2005: 152
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 101
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 94
d) ab dem 1. Januar 2008: 79
B.1.2 Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnum- (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
mern in den Ortsnetzbereichen kennzahl)
a) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2004: 85
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2005: 69
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 30
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 62
e) ab dem 1. Januar 2008: 53
B.2.1 Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
mehrerer Blöcke von 1 000 elfstelligen Rufnummern in kennzahl)
den Ortsnetzbereichen a) vom 29. bis 31. Dezember
2006: 101
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 94
c) ab dem 1. Januar 2008: 79
B.2.2 Zuteilung eines Blocks von 1 000 elfstelligen Rufnum- (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
mern in den Ortsnetzbereichen kennzahl)
a) vom 29. bis 31. Dezember
2006: 30
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 62
c) ab dem 1. Januar 2008: 53“.
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Bonn, den 16. April 2009
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Kurth
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 827
Bekanntmachung
der Neufassung der Weinverordnung
Vom 21. April 2009
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 7. No- 11. den teils am 25. November 2005, teils am 10. De-
vember 2008 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit § 3 zember 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Ver-
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom ordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379),
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
12. die am 14. April 2006 in Kraft getretene Verordnung
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837),
wird nachstehend der Wortlaut der Weinverordnung in
der seit dem 14. November 2008 geltenden Fassung 13. die am 7. Dezember 2006 in Kraft getretene Verord-
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: nung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2729),
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung deren Artikel 2 Absatz 2 mit am 2. Juni 2007 in Kraft
vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), getretener Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
S. 951) geändert worden ist,
2. die am 9. Juli 2002 in Kraft getretene Verordnung
vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513), 14. die am 28. Dezember 2006 in Kraft getretene Ver-
3. den teils am 1. Januar 2003, teils am 1. August ordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3323),
2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung 15. die am 17. April 2007 in Kraft getretene Verordnung
vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4495), vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494),
4. den am 4. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 16. den am 15. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 7
der Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453), der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I
5. die am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Verord- S. 1816),
nung vom 25. September 2003 (BGBl. I S. 1950),
17. die am 29. August 2007 in Kraft getretene Verord-
6. die am 12. März 2004 in Kraft getretene Verordnung nung vom 22. August 2007 (BGBl. I S. 2129),
vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 338),
18. die am 13. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti-
7. die am 16. Oktober 2004 in Kraft getretene Verord- kel 1 und 2 der Verordnung vom 27. September
nung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2579), 2007 (BGBl. I S. 2308),
8. den am 29. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 19. den am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen Arti-
(BGBl. I S. 3751), kel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I
S. 132),
9. den am 26. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 4
der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I 20. die am 19. März 2008 in Kraft getretene Verordnung
S. 128), vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 383),
10. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 10b 21. den am 14. November 2008 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), tikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Bonn, den 21. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Weinverordnung*)
Inhaltsübersicht § 28 Ausnahmen
Abschnitt 1 § 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine
Weinanbaugebiet
Abschnitt 5
§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein
Bezeichnung und Aufmachung
§ 2 Landweingebiete
§ 2a Genehmigung zur Vermarktung § 29 Eintragung von Lagen und Bereichen
§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben
Abschnitt 2 § 31 Weine für religiöse Zwecke
Anbauregeln § 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben
§ 32a Classic
§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen
§ 32b Selection
§ 4 Anbaueignung von Rebflächen § 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection
§ 5 Vermarktungsnachweis § 32d Abweichungen; Ausnahmen
§ 6 Verfahren § 33 Liebfrau(en)milch; Hock
§ 7 Ausnahmen § 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen
§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten § 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur
§ 8 Umstrukturierung und Umstellung § 34a Crémant
§ 9 (weggefallen) § 34b Steillage; Terrassenlage
§ 10 Hektarertragsregelung § 34c Teilweise gegorener Traubenmost
§ 10a Destillation § 35 (weggefallen)
§ 36 Vorgeschriebene Angaben
Abschnitt 3 § 37 Zugelassene und verbotene Angaben
Verarbeitung § 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb
und zur Abfüllung
§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe § 39 Geografische Angaben
§ 12 Reinheitsanforderungen § 40 Herkunftsangaben
§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen § 41 Geschmacksangaben
§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, § 42 Rebsortenangaben
aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem § 43 Jahrgangsangaben
Wein; Gehalt an Stoffen
§ 44 Kumulierungsverbot
§ 14 Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen
§ 45 Verwendung von Kennziffern
und Kontrollen
§ 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken,
§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Geträn-
§ 16 Süßung ken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent § 46a Zusatzstoffangaben
Alkohol § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeits-
§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln reaktionen auslösen können
§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
Abschnitt 4 § 48 (weggefallen)
Qualitätswein b.A. § 49 Art der Aufmachung
§ 50 Angabe des Loses
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimm-
§ 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht
ten Anbaugebietes
§ 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
Abschnitt 6
§ 20a (weggefallen)
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Qualitätsprüfung
§ 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer § 52 Straftaten
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Untersuchungsbefund
§ 24 Prüfungsverfahren
Abschnitt 7
§ 25 Zuständige Stelle
Schlussbestimmungen
§ 26 Prüfungsbescheid
§ 27 Rücknahme der Prüfungsnummer § 54 Übergangsregelungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 829
*) Diese Verordnung dient in der ab dem 14. November 2008 geltenden 12. Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Fassung der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie
Gemeinschaft für Erzeugnisse des Weinsektors: 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet
werden dürfen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 65),
1. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG 13. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-
mitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs ständen von Fenamiphos (ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 10; L 28
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein- vom 31.1.2004, S. 30),
schließlich Obst und Gemüse (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 13), 14. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur
2. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Än- Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
derung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstands-
und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von höchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs- Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81),
mitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln 15. Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur
tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probe-
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 134 vom nahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle
22.5.2002, S. 29), der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. L 27 vom
29.1.2005, S. 38),
3. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Än-
derung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 16. Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Än-
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fest- derung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates
setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings- hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter
bekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Le- Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimm-
bensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen ten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse Gemüse (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 10),
(ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 47), 17. Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur
4. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für be-
EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der stimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd- bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 219 vom
lingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydeme- 24.8.2005, S. 29),
ton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur- 18. Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur
sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/
einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 225 vom 22.8.2008, EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstands-
S. 21), höchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf
5. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und pflanzlichen Ursprungs (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 35),
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst- 19. Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur
gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/
(Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeug- EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der
nissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosul-
(ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 45), fan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl (ABl. L 175 vom
6. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur 29.6.2006, S. 61),
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ 20. Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Än-
EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der derung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd- und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstge-
lingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tie- halte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion,
rischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur- Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos (ABl. L 206
sprungs einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 291 vom vom 27.7.2006, S. 12),
28.10.2002, S. 1),
21. Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Än-
7. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 derung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-
EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung standshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp- Chlorfenvinphos (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 27),
fungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf 22. Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006
und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be- zur Änderung des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis
Obst und Gemüse (ABl. L 343 vom 18.12.2002, S. 23), der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der
8. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Lebensmittel anzugeben sind (ABl. L 368 vom 23.12.2006,
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ S. 110),
EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der 23. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimm- Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG
ten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebens- und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst-
mitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen gehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfe-
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse nozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron (ABl. L 63
(ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15), vom 1.3.2007, S. 26),
9. Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- 24. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Än-
tes vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/ derung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zu- 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort fest-
taten (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15), gesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb,
10. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolyl-
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ fluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31),
EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung 25. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007
von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schäd- zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
lingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tie- 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-
rischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur- standshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Delta-
sprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 324 vom methrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen
11.12.2003, S. 24; L 98 vom 2.4.2004, S. 61; L 104 vom 8.4.2004, (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50),
S. 135),
26. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007
11. Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich
95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. L 243
und Süßungsmittel (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 58), vom 18.9.2007, S. 61),
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
27. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur 17. Saarländischer Landwein,
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück- 18. Sächsischer Landwein,
standshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und
Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4), 19. Schwäbischer Landwein,
28. Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 20. Starkenburger Landwein,
zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter 21. Taubertäler Landwein.
Lebensmittelzutaten (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11).
§ 2a
Abschnitt 1
Genehmigung zur Vermarktung
Weinanbaugebiet
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m.
§ 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
§1
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Weinbaugebiete für Tafelwein
nung
(zu § 3 Absatz 2 Satz 1
1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2
Nummer 1 des Weingesetzes)
Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame
ihren Untergebieten festgelegt: Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in
1. Albrechtsburg, der jeweils geltenden Fassung für die in Artikel 2 Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten
2. Bayern
Flächen die Genehmigung erteilt wird, zur Vermark-
a) Donau, tung bestimmten Wein zu erzeugen,
b) Lindau, 2. das Verfahren für die Genehmigung nach Nummer 1
c) Main, regeln.
3. Neckar,
Abschnitt 2
4. Niederlausitz,
5. Oberrhein,
Anbauregeln
a) Burgengau, §3
b) Römertor, Genehmigung von Neuanpflanzungen
6. Rhein-Mosel (zu § 7 Absatz 2
a) Moseltal, Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)
b) Rhein, (1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach
7. Stargarder Land. § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Wein-
gesetzes darf nur erteilt werden, wenn
§2 1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.
Landweingebiete geeignet ist,
(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 2. die Vermarktung des auf der Fläche und den sons-
Nummer 2 des Weingesetzes) tigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten
erzeugten Weines gewährleistet ist,
Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende
Gebiete festgelegt: 3. die Fläche die besonderen landesrechtlich fest-
gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung
1. Ahrtaler Landwein,
erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Absatz 4 Num-
2. Badischer Landwein, mer 1 des Weingesetzes erlassen worden sind.
3. Bayerischer Bodensee-Landwein, (2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach
4. Brandenburger Landwein, § 7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Weingesetzes
darf nur erteilt werden, wenn
5. Landwein Main,
1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.
6. Landwein der Mosel,
geeignet ist,
7. Landwein der Ruwer,
2. die Fläche die besonderen landesrechtlich fest-
8. Landwein der Saar, gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung
9. Mecklenburger Landwein, erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Absatz 4 Num-
10. Mitteldeutscher Landwein, mer 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen wor-
den sind.
11. Nahegauer Landwein,
(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist
12. Pfälzer Landwein, nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte
13. Regensburger Landwein, Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen
14. Rheinburgen-Landwein, Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer
als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen
15. Rheingauer Landwein, Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten
16. Rheinischer Landwein, Fläche stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 831
§4 werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusam-
Anbaueignung von Rebflächen mensetzung des Sachverständigenausschusses zu re-
geln.
(zu § 7 Absatz 2
Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch
Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Boden-
Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein beschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die
b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung
Fläche in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten der Fläche ergeben, zu berücksichtigen.
Anbaugebieten oder Bereichen die dort genannten
Rebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen (3) Eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2
Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen des Weingesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entspre-
Weinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten chend dem Zweck des Weinbauversuches zu befristen.
Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmost-
gewichte) erreicht. §7
Ausnahmen
§5 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Weingesetzes)
Vermarktungsnachweis
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbau-
§ 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) struktur oder zur Schaffung einer einheitlichen
(1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Absatz 1
sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten Nummer 1 Buchstabe a des Weingesetzes die Ge-
erzeugten Qualitätsweines b.A. gilt insbesondere als nehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht
gewährleistet, wenn für die Erträge in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zu-
lässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-
1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen-
gehend nicht bepflanzten Flächen stehen.
schluss, der bereit und in der Lage ist, die Erträge
zu übernehmen, (2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen
des Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit
2. der Abschluss von Lieferverträgen mit einer Dauer
es erfordert, kann abweichend von § 7 Absatz 1 Num-
von mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem
mer 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für
zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflan-
Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem
zung, oder
räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit
3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanz-
an Letztverbraucher ten Rebflächen stehen.
nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 (3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der
muss ferner der Abschluss eines Vertrages mit dem Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzun-
Erzeugerzusammenschluss nachgewiesen werden, wo- gen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vor-
nach die Erträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach gesehenen Flächen festgelegt werden.
dem der Pflanzung an für die Dauer von mindestens
(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der
fünf Jahren an den Erzeugerzusammenschluss abge-
Vermarktungsvoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Num-
liefert werden müssen. In den Fällen des Satzes 1
mer 2 abgesehen werden, wenn sonst der Weinbauver-
Nummer 2 und 3 muss ferner die Möglichkeit der
such nicht durchgeführt werden kann. Eine Versuchs-
Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen
genehmigung kann auch für nicht in der Klassifizierung
Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregie-
geführte Rebsorten oder darin nur vorübergehend zu-
rungen können zur Sicherstellung der Vermarktung
gelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuan-
durch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für
pflanzung zu einem der folgenden Zwecke erfolgt:
die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaft-
liche Behandlung festlegen. 1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,
(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit 2. wissenschaftliche Untersuchungen oder
dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die 3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne
diese Nachweise erteilt werden. In diesen Fällen ist § 7a
die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass
sie widerrufen werden kann, wenn die Nachweise nicht Anbaueignungsprüfung von Rebsorten
spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung (zu § 7 Absatz 3 i. V. m.
erbracht werden. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
§6 nung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen
Verfahren und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 4 i. V. m. von Rebsorten regeln.
§ 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
§8
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über Umstrukturierung und Umstellung
die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Quali- (1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-
tätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss angehört verordnung unter Beachtung der maßgeblichen
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft die Vor- wirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem
schriften über die Voraussetzungen und das Verfahren Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung
für die Umstrukturierung und Umstellung von Reb- folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7
flächen. des Weingesetzes gelten.
(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fest-
zulegende § 10a
1. Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturie- Destillation
rungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und (zu § 12 Absatz 1 Nummer 6 und
die § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
2. Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstruktu- (1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1
rierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in
nicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbau- einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das
struktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen Branntweinmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei
von diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend durchgeführt werden.
von Satz 1 Nummer 2 die Mindestparzellengröße (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu
a) in den Ländern Baden-Württemberg, Branden- destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn
burg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes
auf drei Ar und über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Aus-
b) in den übrigen Ländern auf fünf Ar führung erlassenen Vorschriften in der jeweils gelten-
den Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu
festgelegt werden. melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Be-
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die endigung der Destillation zu melden.
näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, (3) Die Überwachung bei der Destillation von in
um die Verpflichtung nach Artikel 13 Buchstabe c der Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vor-
Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 (ABl. schriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über
EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung
sicherzustellen. erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fas-
sung.
§9
(4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewon-
(weggefallen)
nene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindes-
tens 80 Volumenprozent aufweisen.
§ 10
(5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Ab-
Hektarertragsregelung
satz 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundes-
(zu § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 finanzverwaltung Muster in der „Vorschriftensammlung
und Absatz 2 und § 33 Nummer 2 Bundesfinanzverwaltung“ bekannt machen. Soweit
i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu ver-
(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Ab- wenden.
satz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 ge-
Weingesetzes entsprechen nanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleit-
1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein, papier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte
„Wein – nur zur Destillation nach § 11 Absatz 1 Satz 1
2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein.
des Weingesetzes“ anzubringen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung Abschnitt 3
1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die ge- Verarbeitung
sonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im
Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes § 11
regeln,
Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die geson-
derte Berechnung der Gesamthektarerträge im (zu § 13 Absatz 3
Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)
zu melden ist. (1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Geträn-
(3) Die Landesregierungen können ferner, abwei- ken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des
chend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatzes 5 nur die in Artikel 43 der Verordnung (EG)
Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren ange-
Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamt- wendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt wor-
hektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbe- den sein.
reinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer
von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist,
haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behand-
nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die lung eines in einem Drittland hergestellten Likörweines
zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen im Inland nur die in Anhang IV der Verordnung (EG)
oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Wein- Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 833
(3) (weggefallen) (5) Bei der Herstellung von
(4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, 1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Aus-
aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisier- nahme von Sangria, Clarea und Zurra,
ten weinhaltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Ab- 2. aromatisiertem Wein,
satzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten
3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails,
Stoffen
4. weinhaltigen Getränken,
1. als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7
Nummer 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung 5. Likörwein und
nur Sorbinsäure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat, 6. Qualitätslikörwein b.A.
2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben
der Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulas- oder die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen
sungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstel- (Farbstoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zuge-
lung zugesetzt werden dürfen, nur die in Anlage 4 setzt werden.
der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen (6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5
Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen, genannten Stoffe durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4
2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nummer 1 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, § 7 in Verbindung
bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsver-
Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet wer- ordnung oder § 13 Absatz 1 ein Höchstgehalt nicht
den dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit festgesetzt worden ist, dürfen diese Stoffe gemäß der
den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungs- guten Herstellungspraxis nur in einer Menge zugesetzt
verordnung zugelassenen Stoffe unter den dort werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wir-
festgelegten Bedingungen sowie kung zu erzielen. Der Verbraucher darf durch den Zu-
satz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irregeführt
3. nur werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Absatz 1 ein
Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich die-
a) die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit An-
ser auf die Menge des färbenden Anteils des Farb-
lage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
stoffs.
nung für Lebensmittel allgemein zugelassenen
Stoffe und (7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aro-
b) die in Anlage 2 genannten Stoffe matisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem
zu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt wer-
Anlage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff- den darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen
Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken ist, darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser
Erzeugnisse verwendet werden. Einem für die Herstel-
zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen lung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten wein-
Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 haltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cock-
und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen tails oder aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis
1. nur oder Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch
die Stoffe zugesetzt werden, die nur bei der Herstellung
a) die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 des jeweiligen Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Er-
Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für zeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das
Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und kein Erzeugnis ist, bestimmt ist, dürfen auch die Zu-
b) die in Anlage 2 genannten Stoffe satzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Le-
bensmittel zugelassen sind.
zu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit An-
(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-
lage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zu-
meinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im
lassungsverordnung ergebenden Zwecken,
Inland hergestellten
2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne 1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Ge-
der Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulassungs- tränke),
verordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zuge-
setzt werden dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung 2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische
mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aromatisierte weinhaltige Getränke),
zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Be- 3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische
dingungen sowie aromatisierte weinhaltige Cocktails) und
3. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Er- 4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte
zeugnis einen süßen Geschmack zu verleihen Weine) sowie
(Süßungsmittel), nur die in Anlage 3 genannten 5. bei der Behandlung von anderen als inländischen
Stoffe weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen
zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails
Buchstabe b und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b darf und aromatisierten Weinen im Inland
Kohlendioxid den dort genannten Erzeugnissen auch nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn
zu anderen als den dort aufgeführten Zwecken zuge- durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung
setzt werden. der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustau-
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
scher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet wor-
nicht angewendet werden. den sind,
um jeweils höchstens 40 mg/l überschritten werden.
§ 12
(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im
Reinheitsanforderungen
Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von
(zu § 13 Absatz 3 Anhang V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG)
Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) Nr. 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des An-
Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in hangs V Abschnitt E Nummer 2, 3 und 7 der genannten
Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn Verordnung vorgenommen werden.
sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen ent-
sprechen. § 13a
Herstellung von
§ 13
aromatisierten weinhaltigen Getränken,
Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen aromatisierten weinhaltigen Cocktails
(zu § 13 Absatz 3 und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen
Nummer 1 und 3 des Weingesetzes) (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3
(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer und § 16 Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes)
Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, (1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten
dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen
werden, keinen Gehalt an in Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwendet
1. Anlage 6 oder werden, gilt § 2 Absatz 1 der Aromenverordnung ent-
2. Anlage 7 sprechend. Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen
aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils an- bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke
gegebenen Höchstmengen überschreitet. nicht verwendet werden.
(2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromati-
dung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt
sierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein,
für
die in den Verkehr gebracht werden, gelten
1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht wer-
den, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an ei- 1. § 2 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und 4 und
nem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchst- Absatz 4 Satz 1 sowie
menge nicht überschritten werden darf, der in An- 2. § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4,
wendung des § 13 Absatz 5 des Weingesetzes für soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung
Weintrauben festgesetzte Gehalt von Aromen zugelassen werden,
a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von
aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetre- Satz 1 Nummer 1 dürfen die dort genannten Getränke,
tenen Erhöhung oder wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Ge-
halt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen,
bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetre-
als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter
tenen Verringerung,
300 Milligramm übersteigt.
b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen
unverändert, § 14
2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrau-
Hygienische Anforderungen
ben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Er-
zeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Ge- Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anfor-
halt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen derungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung
Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwer-
Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen tet oder in den Verkehr gebracht werden.
Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entspre-
chend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Er- § 15
zeugnis ergibt. Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als
(zu § 15 Nummer 1, 3 und 4 des Weingesetzes)
Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis
ist, in den Verkehr gebracht werden. (1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte
(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 und 2 vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ge- von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil-
nannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefel- weise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit
dioxid dürfen diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes
klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie
1. bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein
Trauben, und Tafelwein darf nach Maßgabe des Anhangs V
2. bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Wein- Buchstaben C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/
anbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, 1999 erhöht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 835
(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte 5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder
vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt 6. Likörwein
von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil-
weise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, verwendet und miteinander verschnitten werden.
soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitäts- (3) Bei der Herstellung von inländischen wein-
wein b.A. geeignet sind, darf nach Maßgabe des An- haltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Ab-
hangs V Buchstaben C und D Nummer 1 bis 6 und 9 satz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker,
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden. konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte
Getränke, die den dort für die Herstellung und das In-
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf
verkehrbringen festgelegten Anforderungen entspre-
bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit
chen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser
konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrie-
zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden,
rung durch Kälte vorgenommen werden.
wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verord-
(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort nung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis
der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs V geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu
Buchstabe H Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) beeinflussen.
Nr. 1493/1999 zugelassen. (4) Mit der Herstellung von
1. Perlwein,
§ 16
2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Süßung
3. Schaumwein,
(zu § 15 Nummer 2, 3 und 6 des Weingesetzes)
4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf nach Maß- 5. weinhaltigen Getränken,
gabe des Anhangs VI Buchstabe G Nummer 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Trauben- 6. aromatisiertem Wein,
most gesüßt werden. 7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und
(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei 8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails
Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Trauben- darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse han-
most aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein delt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Her-
und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben stellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekenn-
und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben zeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die
Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Trauben- zu führenden Bücher eingetragen sind.
most aus Rotweintrauben verwendet werden.
(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch
Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inlän-
§ 17 dischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte wein-
Umrechnung von haltige Getränke werden durch Behandeln im Inland
Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken.
(zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes) (6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im
Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Vo-
lumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) er- (7) (weggefallen)
folgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem
andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwen- Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaum-
den. wein und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenom-
men werden. Abweichend von Satz 1
§ 18 1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII
Weitere Verarbeitungsregeln Buchstabe G Nummer 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a
erster bis dritter Anstrich der Verordnung (EG)
(zu § 15 Nummer 3 Nr. 1493/1999 in den Verkehr gebracht werden;
und § 16 Absatz 2 des Weingesetzes)
2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge- Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist,
meinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weiß- genehmigen, dass Schaumwein im Sinne des An-
weintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, hangs VIII Buchstabe G Unterabsatz 3 Buchstabe b
Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen
aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen Hersteller von Schaumwein abgegeben wird, soweit
verschnitten werden. dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhalti- (9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie
gen Getränken dürfen nur hergestellt werden, dürfen nur miteinander und unter-
einander verschnitten werden, wenn jeder Verschnitt-
1. Wein, anteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen
2. Perlwein, Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur
Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen
3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Ver-
4. Schaumwein, schnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschrie-
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
benen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für gestellt werden, in dem die zu seiner Herstellung ver-
die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. wendeten Weintrauben geerntet worden sind.
(10) (weggefallen) (3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden
(11) (weggefallen) Landes, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenom-
men werden soll, kann nach Maßgabe
(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung
der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den 1. des Anhangs VI Buchstabe D Nummer 3 Unterab-
zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der
Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der
den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entspre- Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass aus
chend festlegen. Weintrauben und Traubenmost außerhalb eines Ge-
bietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden be-
(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund stimmten Anbaugebietes, in dem die Weintrauben
einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten geerntet worden sind, Qualitätswein oder Prädikats-
Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feil- wein hergestellt werden;
gehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht wer-
den. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden 2. des Anhangs VI Buchstabe D Nummer 4 Unterab-
Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der
soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vor- zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der
handen ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem ge- Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass
wogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzu- Qualitätsschaumwein b.A. außerhalb eines Gebietes
ckergehalte ergibt. in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten
Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung ver-
(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Le- wendeten Weintrauben geerntet worden sind, herge-
bensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und stellt wird.
dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für
das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit (4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaft-
dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht wer- liches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entspre-
den. chend anzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Num-
mer 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Nummer 1
(15) Abweichend von Artikel 32 Satz 1 der Verord- Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in ei-
nung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai nem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten An-
2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung baugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwen-
(EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines deten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt
Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und werden.
Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13) in der jeweils
geltenden Fassung darf § 20
1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat, (zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und
§ 33 Nummer 7 i. V. m. § 54 des Weingesetzes)
2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Trauben-
most, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jung- (1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger ge-
wein, genüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung
Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu
3. die Säuerung nach § 13 Absatz 5
1. Tafelwein,
in mehreren Arbeitsgängen erfolgen.
2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,
oder
Abschnitt 4
3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von
Qualitätswein b.A. Tafelwein geeignet ist,
§ 19 herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit
Herstellen von Qualitätswein b.A. 1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zu-
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes geteilt werden dürfte oder
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) 2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf, soweit ein (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des ordnung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstu-
Anhangs VI Buchstabe D Nummer 3 Unterabsatz 1 der fung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in un- zugeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüg-
mittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes her- lich schriftlich zu melden hat.
gestellt werden, in dem die Weintrauben geerntet wor- (3) (weggefallen)
den sind. (4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt
(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirt- 1. die natürliche oder juristische Person,
schaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des An-
hangs VI Buchstabe D Nummer 4 Unterabsatz 1 der 2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Perso-
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in un- nen,
mittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes her- 3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 837
die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise schen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, wei-
gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, tere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen
die aus Eigenproduktion stammen oder erworben wor- lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer
den sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat. zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zäh-
lung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr.
§ 20a Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlau-
(weggefallen) fenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn
hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird
§ 21 und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.
Qualitätsprüfung (2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer
kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis
(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuch-
i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) führung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollstän-
(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein dig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei
b.A. zugeteilt, wenn denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach,
1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig be- dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungs-
füllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen nummer vorgeschriebenen Voraussetzungen ent-
Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkohol- spricht.
gehalt aufgewiesen hat und (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnum-
2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von mer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann
Fehlern ist. das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder
Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt wer-
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen
den. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn
anzugeben.
der Wein mit der Ablehnung des Antrages oder nach
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18 § 20 vom Erzeuger herabgestuft worden ist.
Absatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitäts-
(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis
wein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Quali-
zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prü-
tätsschaumwein b.A. handelt, bei Verschnitten im gär-
fungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung
fähig befüllten Behältnis der für den namengebenden
kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem An-
Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestal-
tragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbe-
koholgehalt und, soweit ein namengebender Ver-
wahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei
schnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche
Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbe-
Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem
wahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke
gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürli-
der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.
chen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile er-
gibt. (5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt
(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nummer 4 wird, bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem An-
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit trag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizu-
Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prü- fügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfül-
fungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt lung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Fla-
werden. schen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Ab-
satz 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts- die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzurei-
verordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse chende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 ge-
vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Quali- nannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung
tätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamt- der Identität zwingend erforderlich sind.
alkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder
potenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Absatz 2 (6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abge-
erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht über- lehnt oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so
steigt. ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfü-
gung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle
§ 22 erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Ab-
satz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe an-
(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes) ordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Er-
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen: zeugnisses eingeleitet hat.
1. für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im
§ 23
Falle des Absatzes 5 der Hersteller,
Untersuchungsbefund
2. für Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein
b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller. (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3
Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Form- i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
blatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I auf- (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnum-
geführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgelt- mer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abge-
lich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zu- füllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von
ständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Fla- der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzule-
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
gen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die 2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von
über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und Fehlern ist
eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein aner-
und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.
kannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen
Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die (3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitäts-
in Anlage 10 genannten Angaben enthalten. schaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer
ordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die an-
für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatsweine mit gegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer
dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenaus- Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht wer-
lese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein den.
amtliches Labor zu erstellen ist. (4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer
Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Unter- der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen ver-
suchung ausführenden Personen und eine ausrei- wendet werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt
chende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zu- der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im
lassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich wein- Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge
chemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung
kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungs-
Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurück- nummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu bean-
genommen oder widerrufen werden, wenn das Labor tragen; § 22 und § 23 Absatz 1 und 2 und die Absätze 1
und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann
1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung
zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teil-
verstoßen,
menge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann
2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitge- die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei
wirkt, Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Ge-
3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse schmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild
mitgewirkt oder nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab,
so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmen-
4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich ge.
oder wiederholt vernachlässigt
(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Anhangs VIII
hat. Buchstabe E Nummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 hergestellte Qualitätsschaumwein
§ 24 b.A. in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4
Prüfungsverfahren entsprechend anzuwenden.
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1,
§ 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 25
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Weingesetzes) Zuständige Stelle
(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu
(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes)
veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vor-
liegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder (1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei
abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Über- der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Wein-
prüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergeb- trauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Ab-
nis der Sinnenprüfung. Sie kann satz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes und § 20a
1. eine andere Einstufung als die beantragte vorneh- Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen. Sind Wein-
men, trauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet
worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen
2. eine nochmalige oder eine weitergehende Untersu- Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.
chung veranlassen sowie
(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen kön-
3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver- nen zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufun-
langen. gen Kommissionen bestellt werden.
Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in
Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema. § 26
(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Er- Prüfungsbescheid
teilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein
oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 und
der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, (1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller
der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid
Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Ta- mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge,
felwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfü-
1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht auf- gungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich
weist oder zusammen aus:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 839
1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers § 28
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle Ausnahmen
zugeteilt wird,
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 2,
2. der Antragsnummer des Antragstellers, § 24 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag- Abweichend von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1
stellung. des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungs-
nummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A.,
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem
dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A.,
Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Der Prüfungs- Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. oder
bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver- Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung
sehen. Soweit sich aus § 21 Absatz 4 nichts anderes einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüll-
ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen ten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben
nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen werden. Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes,
Stelle erfolgen. nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis,
dessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnum-
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf mer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr
Grund des § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine amt- gebracht werden. Als gering gilt dabei eine Menge,
liche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amt- die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein
lichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abge- Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer
kürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese
für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht
ihren Sitz hat. übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in
den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den
Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die
§ 27
Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis
Rücknahme der Prüfungsnummer deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe „Muster,
nicht zum Verkauf bestimmt“ anzugeben. Im Übrigen
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes) Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um
Prädikatswein handelt, erst nach der Zuerkennung des
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prü- Prädikats in den Verkehr gebracht werden.
fungsnummer kann insbesondere zurückgenommen
werden, wenn § 28a
1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Er- Qualitätsprüfung
teilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden bestimmter Qualitätsschaumweine
hätte, (zu § 21 Absatz 1
Nummer 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragun- Wird für einen in § 19 Absatz 2 des Weingesetzes
gen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapie- genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zutei-
ren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt lung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind
sind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zu- § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2,
teilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, § 23 Ab-
weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis satz 1 und 3, § 24 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 Nummer 2 und 3
den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorge- und Absatz 5, §§ 25, 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1
schriebenen Voraussetzungen entspricht, anzuwenden.
3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des
Abschnitt 5
§ 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9
Abschnitt I gemacht hat. Bezeichnung und Aufmachung
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rück- § 29
nahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unbe- Eintragung von Lagen und Bereichen
rührt.
(zu § 23 Absatz 3 des Weingesetzes)
(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer (1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetra-
amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prä- gen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hek-
dikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand tar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige
eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entge- Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn
genstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusam- 1. die Bildung einer größeren Lage
men mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die
Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche ge-
§ 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. wonnenen Weine
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
nicht möglich ist oder (2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homoge-
2. der Lagename nen Partie vergeben werden, der aus demselben Be-
hältnis stammt und mindestens folgende Mengen um-
a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene fasst:
Marke oder
b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund mar- 1. Qualitätswein 1 000 Liter,
kenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstat-
2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeeren-
tungsrecht
auslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
geschützt ist.
(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen 3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der
werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche her- als „Selection“ bezeichnet wird, sowie Prädikats-
kömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder wein und Qualitätswein, der eine Angabe nach An-
der sich an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend hang X in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der
von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindes-
wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden tens 200 Liter,
sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, 4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie
wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht Qualitätswein, der als „Riesling-Hochgewächs“ be-
und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenste- zeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.
hen; der Name muss einen geografischen Bezug auf-
weisen. Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften
(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des
einen Bereich einbezogen werden, wenn die Vorausset- Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes er-
zungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt lassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein
sind. und den Namen der geografischen Einheit, aus der
der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei
§ 30 seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden
sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder ver-
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
wendbaren Verschluss versehen sein.
(zu § 24 Absatz 2 i. V. m.
§ 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Güte-
(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wett-
zeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmen-
bewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der
gen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung an-
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen
b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich gestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als
1 000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Ab-
handelt um den Hinweis auf
satzes 2 Satz 2 vorliegen.
1. Auszeichnungen
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dür-
oder fen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII
Buchstabe E Nummer 10 der Verordnung (EG)
b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:
Landesregierung erlaubt worden ist, und
der Wein bei einer in entsprechender Anwendung 1. Auszeichnungen
der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprü-
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V.
fung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,
und
2. folgende Gütezeichen:
a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirt- b) der von einer Landesregierung anerkannten Trä-
schaftsgesellschaft e. V. oder ger von Sektprämierungen,
b) ein von der Landesregierung eines Weinbau trei- wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender An-
benden Landes zugelassenes Gütezeichen, und wendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten
der Wein bei einer in entsprechender Anwendung Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 er-
der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprü- halten hat,
fung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines
Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn
kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbe- der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entspre-
werbe orientiertes Bewertungsschema angewendet chender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II
werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qua-
1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- litätszahl 2,50 erhalten hat.
schaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbe-
werb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
e. V. betroffen ist, (4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für
2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit
soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
betroffen ist. Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 841
§ 31 (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht,
darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet wer-
Wein für religiöse Zwecke
den.
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikats-
Die Bezeichnungen „Abendmahlswein“, „Messwein“,
wein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeich-
„Koscherer Wein“ oder „Koscherer Passahwein“ dürfen
nung
nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche
oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonde- 1. „Schillerwein“ nur gebraucht werden, wenn die zur
ren Vorschriften gebraucht werden. Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben
ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet
§ 32 Württemberg geerntet worden sind;
Angabe von Weinarten; Reifeangaben
2. „Badisch Rotgold“ mit dem Zusatz „Grauburgunder
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und und Spätburgunder“ nur gebraucht werden, wenn
§ 24 Absatz 2 und 3 Nummer 5 des Weingesetzes) die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus-
(1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Be- schließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden
zeichnung geerntet worden sind;
1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein- 3. „Schieler“ nur gebraucht werden, wenn die zur Her-
trauben hergestellten Wein, stellung des Weines verwendeten Weintrauben aus-
2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein- schließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sach-
trauben hergestellten Wein und sen geerntet worden sind; der Bezeichnung „Schie-
ler“ darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur
3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein- Herstellung des Weines verwendeten Trauben stam-
trauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter men, der von der Landesregierung durch Rechtsver-
Farbe ordnung nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeinde-
verwendet werden. name vorangestellt werden.
(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet wer- Wird aus einem Qualitätswein b.A., der eine der in
den für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tra-
Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Ver- gen darf, ein Qualitätsschaumwein b.A. oder ein
schneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Qualitätsperlwein b.A. hergestellt, darf für diesen Qua-
Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein in- litätsschaumwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. im
ländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zu- Falle der Nummer 1 die Bezeichnung „Schiller“, im Falle
gesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet der Nummer 2 die Bezeichnung „Badisch-Rotgold“ und
werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung „Schieler“ ver-
worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling wendet werden.
führen darf.
(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädi-
(3) Inländischer Tafelwein muss als „Deutscher Tafel-
katsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, aus-
wein“ bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung
gebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer
„Landwein“ verwendet wird. Bei inländischem Tafel-
Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22
wein, bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere
Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1
geografische Bezeichnung als das Wort „deutsch“ ver-
und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002
wendet wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder
nur zulässig, wenn
Rotwein anzugeben.
(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnun- 1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu
gen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem
bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausge-
muss die Bezeichnung Rosé angegeben werden. baut oder gereift worden sind,
(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikats- 2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Rei-
wein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht fung in dem Holzbehältnis
werden, wenn er
1. aus einer einzigen roten Rebsorte und aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rot-
Most wein
hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbin- betragen hat und
dung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen
gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei 3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barri-
inländischem Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitäts- que ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwen-
perlwein b.A. darf die Bezeichnung „Weißherbst“ nur det wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen
verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein von nicht mehr als 350 Litern hat.
b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein herge-
stellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach An-
„Weißherbst“ führen darf. hang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig.
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
§ 32a Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder
Classic dessen Teil festgelegten Wert
(zu § 24 Absatz 2 aufgewiesen hat,
Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes) 4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von
Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet wer- Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter
den, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weiß- pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,
wein oder Rotwein handelt und 5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von
1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte Hand gelesen worden sind,
muss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ 6. eine Einzellage angegeben wird,
angegeben werden,
7. der Jahrgang angegeben wird,
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Er-
zeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von ge- 8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben
bietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht
worden ist, mehr als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Ge-
samtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalb-
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür-
fache übersteigt,
lichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der
mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen 9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Num-
Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte mer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten
Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in der Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende
dem die Weintrauben geerntet worden sind, Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens 10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung 11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen
des Weines verwendeten Weintrauben im be- Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen
stimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer
sind, im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durch-
b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung geführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem
des Weines verwendeten Weintrauben in einem 1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trau-
anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet wor- ben folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellen-
den sind, den typischen sensorischen Merkmale aufweist.
beträgt,
§ 32c
5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a oder b des Weingesetzes ge- Weitere Bestimmungen
nannter Name nicht angegeben wird, für Classic und Selection
6. der Jahrgang angegeben wird, (zu § 16 Absatz 2 Satz 1
und § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3,
7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je
dieser i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht
mehr als das Doppelte übersteigt und (1) Die in den §§ 32a und 32b genannten Bezeich-
nungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn
8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der
§ 32b Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines ver-
Selection wendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb
geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der
(zu § 24 Absatz 2 nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai
Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes) im Fall der Bezeichnung „Selection“ und bis zum
Die Bezeichnung „Selection“ darf nur verwendet 1. September im Fall der Bezeichnung „Classic“ ei-
werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart nes jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm
Weißwein oder Rotwein handelt und und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammen-
1. eine einzige Rebsorte angegeben wird, schluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen
Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgen-
2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Er- des enthält:
zeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von ge-
bietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt a) Name und Anschrift der Vertragsparteien,
worden ist, b) Laufzeit des Vertrages,
3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür- c) Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer be-
lichen Mindestalkoholgehalt stimmten Mindestmenge an Trauben, Maische,
a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jewei-
ligen Jahres,
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf
Grund des § 17 Absatz 3 Buchstabe d des Wein- d) Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer
gesetzes für das Prädikat Auslese der angege- bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische,
benen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jewei-
mindestens dem danach für die angegebene ligen Jahres,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 843
2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buch- hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar
stabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der 2001 abgegeben werden.
eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
(5) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Selection“
3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr
abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben
Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme werden. Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1
der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegen- gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.
stand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen
sind, § 32d
4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Abweichungen; Ausnahmen
Stelle bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Rebflä-
che mitteilt, von denen die zur Herstellung des mit (zu § 24 Absatz 2
der Angabe „Selection“ bezeichneten Weines ver- Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
wendeten Erzeugnisse dieses Jahres stammen müs- (1) Abweichend von
sen, und diese Rebflächen entsprechend gekenn-
1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ be-
zeichnet werden.
zeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbau-
(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf gebiet Württemberg geernteten Weintrauben die
die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben
der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwende- werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsver-
ten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu ordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden
Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit
den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,
Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchfüh-
2. § 32c Absatz 1 Nummer 1 darf aus vor dem 1. Januar
rung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der
2001 geernteten Weintrauben hergestellter Quali-
Bezeichnung „Classic“ geeignet bezeichnet werden, er-
tätswein als „Classic“ bezeichnet werden, wenn der
worben hat von
Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis
1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Ab- zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt,
satz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Wein- die die unter § 32c Absatz 1 Nummer 1 genannten
baubetrieb oder einem Zusammenschluss von Wein- Angaben enthalten muss,
baubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der
3. § 32c Absatz 1 Nummer 1 darf aus vor dem 1. Januar
zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 be-
2001 geernteten Weintrauben hergestellter Quali-
stimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung
tätswein als „Selection“ bezeichnet werden, wenn
genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegan-
der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen
genen Verpflichtung abgenommen hat,
Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung
2. einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Markt- vorlegt, die die unter § 32c Absatz 1 Nummer 1 ge-
strukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Er- nannten Angaben enthalten muss; in diesem Fall ist
zeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieds- § 32c Absatz 1 Nummer 4 nicht anzuwenden,
betriebe hergestellt hat, oder
4. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnun-
3. – soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und meh- gen „Classic“ und „Selection“ von einem Abfüller für
rere Erwerbsgeschäfte vorliegen – einem sonstigen andere als die dort genannten Qualitätsweine und
Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsge- für Prädikatsweine bis zum 31. Dezember 2010 wei-
schäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, terverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezem-
um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 ber 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen
genannten Betrieb handelt. Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ver-
(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von wendet hat.
Wein mit der Angabe „Classic“ und der Angabe „Se- (2) Abweichend von § 32b Nummer 10 darf die nach
lection“ nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei
typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen Wein geltende Geschmacksangabe „trocken“ für Weine
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die je- verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001
weils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorge- oder 2002 angegeben wird.
schrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Reb-
sortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwen- (3) Die Bezeichnungen „Classic“ oder „Selection“
dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Quali-
det werden dürfen.
tätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland
ordnung vorschreiben, dass oder deutsch oder der Name einer kleineren geografi-
1. die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vereinbarung schen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für
weitere Bestandteile enthalten muss, deutschen Qualitätsschaumwein b.A., deren zur Berei-
tung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforde-
2. abweichend von § 32a Nummer 5 zur Angabe der rungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum
Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, wenn er
ist. sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit
(4) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Classic“, der den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Ge-
aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben meinschaft verwendet hat.
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nummer 4 § 34
als „Selection“ bezeichnet werden darf, ist § 32c Ab- Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur
satz 5 nicht anzuwenden.
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 (1) Weißer Qualitätswein darf als „Riesling-Hochge-
geltenden Vorschriften als „Classic“ oder „Selection“ wächs“ nur bezeichnet werden, wenn
gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen
der Bestände in den Verkehr gebracht werden. 1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte
Riesling hergestellt worden ist,
§ 33 2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürli-
chen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindes-
Liebfrau(en)milch; Hock tens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Min-
destalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte An-
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) baugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in
(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbauge- dem die Weintrauben geerntet worden sind, und
biete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als 3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitäts-
„Liebfrauenmilch“ oder „Liebfraumilch“ nur bezeichnet zahl von mindestens 3,0 erreicht hat.
werden, wenn (2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrau-
1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben ben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Be-
der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau zeichnung „Der Neue“ nur verwendet werden, wenn
oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. No-
dieser Rebsorten bestimmt ist und vember des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben
wird.
2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 (3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/ b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den
2002 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässi- die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes ein-
gen Spanne liegt. gehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften
(2) (weggefallen) als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeich-
nung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht
(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die An- vor dem dritten Donnerstag des Monats November
gabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebie-
tes nicht zulässig. § 34a
(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung Crémant
„Hock“ nur verwendet werden, wenn er den Namen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein- auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Mosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten herge- (1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeich-
stellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach nung „Crémant“ nur nach Maßgabe des Anhangs VIII
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Buchstabe E Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung
Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zu- (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des
lässigen Spanne liegt. bestimmten Anbaugebietes verwendet werden.
(5) Bei weißem Qualitätswein b.A. darf die Bezeich- (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
nung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er den Na- ordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem
men eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessi- Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist,
sche Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rhein- zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der
hessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Reb- Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erfor-
sorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt inner- derlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung
halb der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Ver- zu tragen. Dabei können sie insbesondere vorschrei-
ordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe ben, dass die Bezeichnung „Crémant“
„lieblich“ zulässigen Spanne liegt. 1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-
schaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Reb-
§ 33a sorten hergestellt worden ist, oder
Verwendung bestimmter Behältnisformen 2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. ver-
wendet werden darf.
Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und
Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Quali- § 34b
tätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel Steillage; Terrassenlage
nach Anhang I Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Ver-
ordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen, (zu § 24 Absatz 2
durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Quali- Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
tätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, (1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An-
insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine gabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe
bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeu- „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung von Ar-
teln abgefüllt werden dürfen. tikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 845
Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er aus- (5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Be-
schließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die zeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die
von einer Rebfläche stammen, die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung min- mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch ei-
destens 30 vom Hundert beträgt, oder, nen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Ab-
satzes 3 ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Trauben-
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Reb- most aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und
fläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert be- Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten
trägt, eine eigene Geländeneigung von mindestens Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbin-
30 vom Hundert aufweist. dung mit einem traditionellen spezifischen Begriff ver-
(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An- wendet werden.
gabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe
„Terrassenlage“ oder „Terrassenlagenwein“ in Anwen- § 35
dung von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord-
(weggefallen)
nung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er
ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist,
die von einer § 36
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbroche- Vorgeschriebene Angaben
nen oder (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unter- Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Ge-
brochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschaf- tränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf
teten Gebiet belegenen ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von
Rebfläche stammen, die Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlen-
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung min- säure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird,
destens 30 vom Hundert beträgt, oder, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Wein-
schorle bezeichnet werden.
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Reb-
fläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert be-
§ 37
trägt, eine eigene Geländeneigung von mindestens
30 vom Hundert aufweist. Zugelassene und verbotene Angaben
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 (zu § 24 Absatz 2
dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden. Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beeren-
§ 34c auslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im
Teilweise gegorener Traubenmost geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit an-
(zu § 24 Absatz 2 deren Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht ge-
Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes) braucht werden.
(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im In- (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Quali-
land aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, tätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort „Ca-
darf die Bezeichnung „Federweißer“, „Federroter“, „Sü- binet“ nur verwendet werden, wenn es in dieser
ßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung
„Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ verwendet werden. des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Fir-
Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrau- ma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der
ben darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden. das Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in ei- (3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf
hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung „Federwei- Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung
ßer“ oder „Sauser“ verwendet werden, sofern in Verbin- Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländi-
dung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungs- sche Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe
landes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigen- durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zu-
schaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt ent- gelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt,
sprechend. wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des
(3) Die für inländischen teilweise gegorenen Trau- Herstellungslandes zulässig ist.
benmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen
sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 § 38
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002. Hersteller- und Abfüllerangaben;
(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Trauben- Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung
most, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
zur Angabe der Herkunft nur
(1) Bei inländischem Wein, Perlwein und Perlwein
1. die Bezeichnung „deutsch“ in Verbindung mit einem mit zugesetzter Kohlensäure dürfen als Angaben nach
traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Ab- Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/
satzes 3 oder 2002 die Begriffe Weinbau, Weingut, Winzer, Weingärt-
2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden. ner oder ein ähnlicher, nach der Verkehrsauffassung üb-
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
licher Begriff für einen Betrieb nach Artikel 15 Absatz 2 aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammen-
der vorgenannten Verordnung verwendet werden. schlusses erzeugt worden ist.
(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An- (8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromati-
gabe und Qualitätswein b.A. dürfen bei der Angabe des sierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken
Namens eines Weinbaubetriebes nach Artikel 25 Ab- und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name
satz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des
die Begriffe „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft
„Kloster“ verwendet werden. oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäu-
(3) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An- fers anzugeben.
gabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die (9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken,
Abfüllung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Ge-
Nr. 753/2002 nur die Angaben „Erzeugerabfüllung“, tränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist,
„Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt soweit sie in der Europäischen Gemeinschaft oder in
durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Her-
nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. steller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden
(4) Der Begriff „Erzeugerabfüllung“ darf nur sind, der Einführer anzugeben.
1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen (10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem
Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aro-
bereitet wurden, matisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Her-
stellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist
2. von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrie- neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder
ben, sofern der betreffende Wein von dem Zusam- der Hauptniederlassung anzugeben.
menschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt,
oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den
zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben er- § 39
zeugt worden sind, und Geografische Angaben
3. von einem in dem angegebenen bestimmten Anbau- (zu § 24 Absatz 2 i. V. m.
gebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe,
die die verwendeten Trauben geerntet haben, im (1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A.
Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbau- der Name
betrieben verbunden sind und der diese Trauben zu 1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit
Wein bereitet hat, einer sonstigen geografischen Bezeichnung iden-
verwendet werden. tisch oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich“
in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe
(5) Der Begriff „Gutsabfüllung“ darf bei Vorliegen der voranzustellen,
Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nur
gebraucht werden, wenn 2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der Ge-
meinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.
1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen
muss, Die Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe „district“
2. die für die Weinbereitung verantwortliche Person ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichs-
eine abgeschlossene önologische Ausbildung nach- namen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe
weisen kann und nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der
Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden.
3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des be-
treffenden Weines verwendeten Trauben geerntet (2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemein-
worden sind, mindestens seit 1. Januar des Ernte- den, so bestimmt die Landesregierung durch Rechts-
jahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirt- verordnung nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 3
schaftet werden. Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 753/2002, welcher Gemeindename anzugeben ist;
(6) Der Begriff „Schlossabfüllung“ darf bei Vorliegen dabei können, wenn unter Berücksichtigung der be-
der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht wer- rechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares
den, wenn wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Ge-
1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz meindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise
des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinberei- einer anzugeben ist.
tung und die Abfüllung erfolgen und (3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten An-
2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben aus- baugebieten belegen, so kann die Landesregierung
schließlich von betriebseigenen Rebflächen stam- durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine
men. aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils
oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeinde-
(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von
namen benutzt werden darf.
Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem
Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der (4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein
Hinweis „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung ver-
Weinbaubetrieben“ verwendet werden, sofern der Wein wendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 847
§ 40 3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50
Herkunftsangaben Gramm je Liter
(zu § 24 Absatz 2 verwendet werden.
Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet
(1) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 der Verord- werden, wenn der Restzuckergehalt den für die Be-
nung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung zeichnung „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert nicht
des § 44 Absatz 1 wird die Angabe des Namens einer übersteigt.
kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten
Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und § 42
Prädikatswein zugelassen, wenn Rebsortenangaben
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
der angegebenen geografischen Einheit bereitet
(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An-
worden ist und,
gabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind,
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Arti-
Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr kels 19 Absatz 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG)
als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung ver- Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44
wendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Absatz 1 angegeben werden, wenn einschließlich der
Einheiten stammen. zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Num- 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten
mer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 (2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren
Absatz 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt
geografischen Einheit als der des bestimmten Anbau- und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für
gebietes bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben wer-
und Sekt b.A. zugelassen, wenn er mindestens zu den, wenn
85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen
1. bei Tafelwein mit geografischer Angabe
geografischen Einheit hergestellt worden ist.
a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte
(3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und in-
Versuchsfläche genehmigt worden ist,
ländischem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Vo-
raussetzungen des § 44 Absatz 3 und 4 die Angabe b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durch-
des Namens einer kleineren geografischen Einheit als führen und
der des bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zu-
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben sammen mit der Angabe „aus Versuchsanbau“
der angegebenen geografischen Einheit bereitet erfolgt;
worden ist und, 2. bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu den Anforderun-
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur gen unter Nummer 1 die Rebsorte zur Art „Vitis vini-
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als fera“ gehört.
25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwen- (3) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Num-
deten Erzeugnisse aus anderen geografischen Ein- mer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)
heiten stammen. Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44
Absatz 1 und 2 werden bei inländischem Qualitäts-
§ 41 schaumwein und Sekt und inländischem Qualitäts-
Geschmacksangaben schaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen:
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) 1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit
Ausnahme der in der Fülldosage und der Versand-
(1) Die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der
dosage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 zulässige Angabe „halb-
85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen
trocken“ darf nur gebraucht werden, wenn der Restzu-
Rebsorte bereitet worden ist und diese seine Art be-
ckergehalt des Weines
stimmt;
1. den nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe ii der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für 2. die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das
„trocken“ festgelegten Wert übersteigt und Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und
der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, voll-
2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der ständig aus Weintrauben der angegebenen Reb-
in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamt- sorten hergestellt worden ist und die Mischung die-
säuregehalt des Weines höchstens zehn Gramm je ser Rebsorten seine Art bestimmt; die Rebsorten
Liter niedriger ist. sind ihrem Mengenanteil entsprechend in absteigen-
(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh- der Folge anzugeben.
lensäure dürfen nur die Geschmacksangaben Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.
1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und (4) Bei inländischem Perlwein mit geografischer An-
35 Gramm je Liter, gabe und Likörwein mit geografischer Angabe, die ge-
2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen süßt worden sind, darf die Rebsorte nach Maßgabe des
33 und 50 Gramm je Liter oder Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Ar-
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
tikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) dung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des
Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaum-
Absatz 4 und 5 angegeben werden, wenn einschließlich weines oder Sektes von der Rebsorte und aus dem
der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeich-
als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwende- net wird.
ten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen. (4) § 40 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a
und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Ab-
§ 43 satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002
Jahrgangsangaben können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung
hervorgegangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der
(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer An- kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten
gabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang
darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18 Ab- stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
satz 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002
und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 1 ange- (5) § 40 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a
geben werden, wenn einschließlich der zur Süßung ver- und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Ab-
wendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002
der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn
anderen Jahrgängen stammen. mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung
hervorgegangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der
(2) Bei inländischem Perlwein mit geografischer An- kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten
gabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang
Maßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a in Ver- stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
bindung mit Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Vorausset- § 45
zung des § 44 Absatz 4 angegeben werden, wenn ein-
schließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Verwendung von Kennziffern
nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen
(1) Als Code im Sinne des Anhangs VII Abschnitt E
stammen.
Nummer 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG)
(3) Bei inländischem Likörwein mit geografischer An- Nr. 1493/1999 ist die amtliche Schlüsselnummer des
gabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach von den statistischen Landesämtern herausgegebenen
Maßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a in Ver- Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voranstellung
bindung mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) des Buchstabens „D“ zu verwenden.
Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44
(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von der
Absatz 5 angegeben werden, wenn einschließlich der
zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen:
zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten 1. bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter
Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen. Kohlensäure, der im Inland abgefüllt ist, die Angaben
über den Abfüller und den Abfüllungsort oder über
§ 44 den Einführer, sofern die Etikettierung die Angabe
eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach
Kumulierungsverbot
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) 2002 beinhaltet,
(1) § 40 Absatz 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19 Ab- 2. bei Schaumwein, der im Inland hergestellt ist, die
satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Angaben über den Hersteller und den Herstellungs-
können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn ort, wenn die Etikettierung den Namen eines ande-
mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung her- ren an der Vermarktung Beteiligten sowie die Ge-
vorgegangenen Qualitätsweines b.A. aus der kleineren meinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat,
geografischen Einheit als dem bestimmten Anbauge- im vollen Wortlaut enthält.
biet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stam-
Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung
men, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
gemäß Anlage 11 voranzustellen.
(2) § 40 Absatz 2, § 42 Absatz 2 Satz 1 und
Anhang VIII Buchstabe E Nummer 7 Unterabsatz 2 § 46
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann
gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens Angabe des Alkoholgehalts bei
85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegange- weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,
nen Qualitätsschaumweines b.A. oder Sektes b.A. aus aromatisierten weinhaltigen Getränken
der kleineren geografischen Einheit als dem bestimm- und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
ten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahr- (zu § 24 Absatz 2 und 3
gang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet Nummer 5 des Weingesetzes)
wird. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein
(3) § 42 Absatz 2 Satz 1 und Anhang VIII Buch- und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei
stabe E Nummer 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vor-
Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwen- handenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 849
zent ist der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene matisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßgabe
Alkoholgehalt in Volumenprozent bis auf höchstens des Absatzes 3 und
eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das 2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des
Symbol „%vol“ anzufügen. Der Angabe kann das Wort Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3
„Alkohol“ oder die Abkürzung „alc“ vorangestellt wer- der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des
den. Anhangs VII Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung
(2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts (EG) Nr. 1493/1999
ist eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben angegeben sind.
oder unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet
der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung (2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort ge-
des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode er- nannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet
geben. werden und – auch in veränderter Form – im Ender-
zeugnis vorhanden sind.
§ 46a (3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem
Zusatzstoffangaben; Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie
Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten
wie folgt kenntlich zu machen:
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1
und Absatz 3 Nummer 4 des Weingesetzes) 1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung an-
zugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort „Ent-
(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an
hält“ voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach
1. einem in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im
durch die Angabe „mit Süßungsmittel“, Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist
2. mehreren in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoffen ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12
durch die Angabe „mit Süßungsmitteln“ genannten Stoff hinzuzufügen.
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den Be- 2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sons-
hältnissen anzugeben. tigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den
Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen ver-
(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und ei- bundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deut-
nen in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff enthalten, scher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar
ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe „mit und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann
einer Zuckerart und Süßungsmittel“ in Verbindung mit auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache
der Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zu- angegeben werden, wenn dadurch die Information
cker und mehrere in Anlage 6 Nummer 10 genannte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie darf
Stoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen ver-
die Angabe „mit Zucker und Süßungsmitteln“ in Verbin- deckt oder getrennt werden.
dung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.
(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, § 47
ist der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ anzu-
Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
bringen.
(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)
(4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt
§ 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Satz 3 der (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend. Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie
(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten wein-
haltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen 1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch ther-
Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mische Prozesse, Membranprozesse, bei deren An-
mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen wendung eine Volumenverminderung des Weines
Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter ent- von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder
halten, ist die Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt
von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in wurden,
Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld 2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten
wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. und
§ 46b 3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen, Behältnis-
sen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten
Zutaten, die allergische oder andere bezeichnet sind und, soweit
Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben
(zu § 24 Absatz 3 wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ih-
(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkohol- rer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A.
gehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Verordnung
im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den (EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Ab-
Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten satz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten be-
1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Wei- stimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie da-
nes, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aro- für typisch sind.
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, herge-
derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „al- stellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden,
koholfreier Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, wenn sie
Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deut- 1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Vo-
lich von den anderen Angaben abhebt. lumenprozent Alkohol enthalten und
(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des 2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem
Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Ver- Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackun-
kehr gebracht werden, wenn sie gen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind
1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch ther- und, soweit
mische Prozesse, Membranprozesse, bei deren An- a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben
wendung eine Volumenverminderung des Weines wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder
Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ih-
Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein rer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A.
hergestellt wurden, im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Ab-
2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als satz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten be-
4 Volumenprozent Alkohol enthalten und stimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie da-
3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Flaschen, Be- für typisch sind.
hältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat
Preislisten bezeichnet sind und, soweit derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem
wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ih- Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den
rer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. anderen Angaben abhebt.
im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Verordnung (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke
(EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Ab- dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei
satz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten be- ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden
stimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie da- sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder
für typisch sind. andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.
derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „al-
koholreduzierter Wein“ in Schriftzeichen der gleichen § 48
Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich (weggefallen)
deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder § 49
unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Art der Aufmachung
Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, herge- (zu § 21 Absatz 1 Nummer 4 und
stellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, § 24 Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)
wenn sie
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge-
1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten meinschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes
und bestimmt ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen
2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ und vorgeschriebene sonstige Angaben bei weinhalti-
auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Ge- gen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten
tränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen
soweit Cocktails sowie für Diabetiker geeignete Erzeugnissen
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in
wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt, denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ih- sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständ-
rer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. lich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Verordnung Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch in
(EG) Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Ab- einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben
satz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten be- werden, wenn dadurch die Information des Verbrau-
stimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie da- chers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch
für typisch sind. andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder ge-
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat trennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnisses, die
derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie die
„Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ in nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgeset-
Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so zes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene
anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld
Angaben abhebt. anzubringen.
(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder (2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit
unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den einem vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 851
menprozent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungs-
nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich- nummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet,
nungsverordnung. muss den Worten „Amtliche Prüfungsnummer“ oder der
(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlen- Kurzform „A. P. Nummer“ der Buchstabe „L“ vorange-
säure, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten stellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnum-
Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromati- mer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kenn-
sierte weinhaltige Cocktails gilt § 3 Absatz 4 Nummer 1 zeichnung unterscheidet.
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
chend. § 51
(4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Quali- Ausnahmen von der Etikettierungspflicht
tätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die
(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-
Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ voranzustellen. An-
ordnung (EG) Nr. 753/2002 werden
stelle der Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ kann die
Kurzform „A. P. Nummer“ gebraucht werden. 1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren An-
lagen ein- und desselben Betriebes in der gleichen
(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten
Verwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungs-
oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bild-
einheiten befördert werden, unter den Voraussetzun-
zeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet
gen des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002,
abgehoben ist.
2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern je
§ 50 Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie
Angabe des Loses 3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in
den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2
bestimmt ist,
und Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)
von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit.
(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehö- ordnung für Prädikatsweine, die vor ihrem Verkauf
ren. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombina- lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5
tion, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern- Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/
Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buch- 2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln.
stabe „L“ voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich
von den anderen Angaben der Kennzeichnung unter- Abschnitt 6
scheidet. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten
eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Be- § 52
dingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt
Straftaten
wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller,
Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen (1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des
Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt. Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Geträn-
ke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger 1. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 ein anderes Be-
Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, handlungsverfahren anwendet oder einen anderen
nicht für Erzeugnisse, soweit diese Stoff zusetzt,
1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb 2. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5
einen anderen Stoff zusetzt,
a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Ver-
packungsstellen verkauft oder verbracht werden, 3. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungs-
verfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden
wird,
oder
c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb 4. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher
befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungs- oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen an-
system gesammelt werden, wendet,
2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers 5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,
oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den 6. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 einen Stoff verwen-
Verbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abge- det,
geben werden. 7. entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholge-
(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von halt erhöht,
der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind. 8. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3
(5) (weggefallen) ein Erzeugnis süßt,
(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder 9. entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein
Qualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungs- Erzeugnis verschneidet,
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
10. entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet 13. entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Be-
oder verschneidet, zeichnung verwendet,
11. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeug- 14. entgegen § 32c Absatz 4 oder 5 Satz 1 Qualitäts-
nis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen wein mit der Bezeichnung „Classic“ oder „Selec-
Stoff zusetzt, tion“ abgibt,
12. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 15. entgegen § 34b oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine
13. entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zu- Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff ver-
wendet oder gebraucht,
setzt.
16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9
(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird be-
oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig
straft, wer
verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig,
1. entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
2. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine Herabstufung nen Weise macht,
vornimmt oder 17. entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte
3. entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 gebraucht,
Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder 18. entgegen § 37 Absatz 2 das Wort „Cabinet“ ver-
Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht wendet,
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe oder
macht.
einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise voranstellt,
§ 53
20. entgegen § 39 Absatz 4 einen Hinweis verwendet,
Ordnungswidrigkeiten
21. (weggefallen)
(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des 22. (weggefallen)
Weingesetzes ordnungswidrig. 23. (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 24. entgegen § 45 Absatz 1 als Code nicht die amt-
Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich liche Schlüsselnummer unter Voranstellung des
oder fahrlässig Buchstabens „D“ verwendet,
1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig ver- 25. entgegen § 45 Absatz 2 Satz 2 der Kennziffer das
arbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung
Verkehr bringt, nicht voranstellt,
2. (weggefallen) 26. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen
3. (weggefallen)
Weise macht,
4. entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung
27. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 ein Symbol nicht
nicht in demselben Betrieb vornimmt,
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
5. (weggefallen) 27a. entgegen § 46b Absatz 1 ein Erzeugnis in den
6. entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
Verkehr bringt, 28. entgegen § 48 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht
7. (weggefallen) richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine schriebenen Weise macht,
Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vor- 29. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Be-
geschriebenen Weise macht, zeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht
9. a) entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
einen Hinweis gibt oder eine Auszeichnung an- 30. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebe-
gibt oder nen Worte nicht voranstellt,
b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, 31. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke nicht in der
Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1, 4 oder 5, § 34, vorgeschriebenen Weise verwendet oder
§ 34a Absatz 1 oder § 41 Angaben, Bezeich- 32. entgegen § 50 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Ver-
nungen oder Qualitätshinweise verwendet oder kehr bringt.
gebraucht,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den Abschnitt 7
festgelegten Anforderungen entsprechen, Schlussbestimmungen
10. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Ab-
satz 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Be- § 54
zeichnung nicht angibt, Übergangsregelungen
11. entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht (1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitäts-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, weine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz,
12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Lieb-
„Classic“ oder „Selection“ bezeichnet, fraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend
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aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller- lich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Ver-
Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum ordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden
31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Auf-
im Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 ent- brauchen der Bestände in den Verkehr gebracht wer-
sprechen. den.
(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten (6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter
Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993 Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des An-
1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne hanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG)
die Angabe nach § 50 Absatz 1, Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend
2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für
Absatz 1 einen Prädikatswein zugeteilt werden.
in den Verkehr gebracht werden. (7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikats-
(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge- wein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ern-
meinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen ten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“
nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden
1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach
Vorschriften verwendet werden.
den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und
aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach
Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet
werden, worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände
2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den in den Verkehr gebracht werden.
bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden
(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aro-
sind und deren Verwendung nach den Vorschriften
matisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhal-
dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum
tige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis
31. August 1996 verwendet werden.
zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekenn-
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Ge- zeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und da-
meinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen nach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den
1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis Verkehr gebracht werden.
dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufge-
macht worden sind, bis zur Erschöpfung der Be- (10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2
stände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt wer- noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März
den, 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis
zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis bracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung
dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zuta-
und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser ten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum
Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008
1997 verwendet werden. geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum
(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 ab- Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
gefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsicht- werden.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Anlage 1
(zu § 4)
Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten
Gebiet Rebsorte %vol °Oe
1. W e i ß e r T r a u b e n m o s t
Ahr Riesling 7,5 (60)
Baden Riesling, Gutedel 9,4 (72)
Silvaner 9,8 (75)
Müller-Thurgau 10,3 (78)
Ruländer 11,3 (84)
Franken Silvaner 9,4 (72)
Müller-Thurgau 10,2 (77)
Hessische Bergstraße Riesling 8,3 (65)
Mittelrhein Riesling 7,5 (60)
Mosel:
Bereich Obermosel und Moseltor Müller-Thurgau 8,3 (65)
übrige Bereiche Riesling 7,5 (60)
Nahe Riesling 8,3 (65)
Pfalz:
Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Riesling 9,1 (70)
Bereich Südliche Weinstraße Silvaner 9,1 (70)
Rheingau Riesling 9,1 (70)
Rheinhessen Silvaner 9,1 (70)
Saale-Unstrut Müller-Thurgau 7,5 (60)
Sachsen Müller-Thurgau 7,5 (60)
Riesling 8,3 (65)
Weißer Burgunder 9,1 (70)
Gewürztraminer 9,8 (75)
Württemberg Müller-Thurgau 9,8 (75)
Silvaner, Riesling 9,4 (72)
Ruländer, Kerner 10,8 (81)
2. R o t e r T r a u b e n m o s t
Baden Blauer Spätburgunder 10,8 (81)
Franken Blauer Spätburgunder 10,6 (80)
Pfalz Portugieser 8,3 (65)
Rheinhessen Portugieser 8,3 (65)
Saale-Unstrut Portugieser 7,5 (60)
Württemberg Trollinger 8,9 (69)
Schwarzriesling,
Blauer Spätburgunder 10,3 (78)
übrige bestimmte Anbaugebiete Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
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Anlage 2
(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b)
Stoffe, die bei der Herstellung
bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aroma-
tisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
dürfen nur
1. E 290 Kohlendioxid,
2. E 338 Phosphorsäure,
3. E 339 Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat,
Trinatriumphosphat),
4. E 340 Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat,
Trikaliumphosphat),
4a. E 341 Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat),
4b. E 343 Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat,
Dimagnesiumphosphat),
4c. E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),
4d. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat,
Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat,
Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),
4e. E 451 Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphos-
phat),
5. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat,
Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),
6. E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren,
7. E 474 Zuckerglyceride,
8. E 626 Guanylsäure,
9. E 627 Dinatriumguanylat,
10. E 628 Dikaliumguanylat,
11. E 629 Calciumguanylat,
12. E 630 Inosinsäure,
13. E 631 Dinatriuminosinat,
14. E 632 Dikaliuminosinat,
15. E 633 Calciuminosinat,
16. E 634 Calcium-5´-ribonukleotid,
17. E 635 Dinatrium-5´-ribonukleotid,
18. E 938 Argon,
19. E 939 Helium,
20. E 941 Stickstoff,
21. E 942 Distickstoffmonoxid,
22. E 948 Sauerstoff und
23. E 949 Wasserstoff
zugesetzt werden.
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Anlage 3
(zu § 11 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3)
Süßungsmittel, die bei der Herstellung
weinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur
1. E 950 Acesulfam-K,
2. E 951 Aspartam,
3. E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze,
4. E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,
5. E 955 Sucralose,
6. E 959 Neohesperidin DC und
7. E 962 Aspartam-Acesulfamsalz
zugesetzt werden.
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Anlage 4
(zu § 11 Absatz 5)
Farbstoffe, die bei der Herstellung
bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen
A. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und
Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als
Zurra sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farb- Farbstoffe nur
stoffe nur 1. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
1. E 150a Einfaches Zuckerkulör, 2. E 140 Chlorophylle und Chlorophylline,
2. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör, 3. E 141 Kupferhaltige Komplexe der Chloro-
3. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör und phylle und Chlorophylline,
4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör 4. E 150a Einfaches Zuckerkulör,
zugesetzt werden. 5. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
B. (weggefallen) 6. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör,
C. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben 7. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör,
den in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farb- 8. E 153 Pflanzenkohle,
stoffe nur
9. E 160a Carotine,
1. E 100 Kurkumin,
10. E 160c Paprikaextrakt, Capsanthin,
2. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat, Capsorubin,
3. E 102 Tartrazin, 11. E 162 Beetenrot, Betanin,
4. E 104 Chinolingelb, 12. E 163 Anthocyane,
5. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
13. E 170 Calciumcarbonat,
6. E 122 Azorubin, Carmoisin,
14. E 171 Titandioxid und
7. E 123 Amaranth,
15. E 172 Eisenoxide und -hydroxide
8. E 124 Ponceau 4R und
zugesetzt werden.
9. E 163 Anthocyane
G. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen
zugesetzt werden. Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genann-
D. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino ten Farbstoffen als Farbstoffe nur
dürfen neben den in Buchstabe A genannten Farb-
1. E 100 Kurkumin,
stoffen als Farbstoffe nur
2. E 102 Tartrazin,
1. E 100 Kurkumin,
3. E 104 Chinolingelb,
2. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
4. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
3. E 102 Tartrazin,
4. E 104 Chinolingelb, 5. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
5. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S, 6. E 122 Azorubin, Carmoisin,
6. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin, 7. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A,
7. E 122 Azorubin, Carmoisin, 8. E 129 Allurarot AC,
8. E 123 Amaranth, 9. E 131 Patentblau V,
9. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A und 10. E 132 Indigotin I, Indigokarmin,
10. E 129 Allurarot AC 11. E 133 Brillantblau FCF,
zugesetzt werden. 12. E 142 Grün S,
E. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikör- 13. E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
wein b.A. dürfen als Farbstoffe nur 14. E 155 Braun HT,
1. E 150a Einfaches Zuckerkulör, 15. E 160d Lycopin,
2. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör, 16. E 160e Beta-apo-8´-Carotinal (C30),
3. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör, 17. E 160f Beta-apo-8´-Carotinsäure-Ethylester
4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör (C30) und
5. (weggefallen) 18. E 161b Lutein
zugesetzt werden. zugesetzt werden.
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Anlage 5
(zu § 12)
Reinheitsanforderungen
I. Reinheitsanforderungen für Kalium- Die Untersuchungslösung für die unter den Buchsta-
hydrogentartrat ben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in
Gehalt: mind. 99,0 % der Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttro-
ckenen Bentonits in einem 250-Milliliter-Messkolben
Trockenverlust (105 Grad C): max. 1,0 % mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt
Blei: max. 5,0 mg/kg und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stun-
Arsen: max. 3,0 mg/kg den stehen gelassen wird. Mit der durch Dekantieren
oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die
pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): 3,5 bis 4,0 Untersuchungen auf den Gehalt der angegebenen
Elemente durchgeführt.
II. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S p e i s e -
2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe
gelatine und Speisegelatine in wäss-
darf den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm
riger Lösung
lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Unter-
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, suchungslösung wird wie unter Nummer 1 herge-
wenn sie stellt.
a) weniger als 2,5 vom Hundert Asche, 3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrock-
b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure, net) muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungs-
wert wird wie folgt ermittelt:
c) weniger als 2 mg/kg Arsen,
a) Herstellung der Modell-Lösung:
d) weniger als 30 mg/kg Kupfer,
1. fünf Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kali-
e) weniger als 5 mg/kg Blei umdisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Me-
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. thanol z.A. werden mit destilliertem Wasser
Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeex- zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit Kalium-
trakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht carbonat (in fester Form) genau auf pH 3,5 ein-
übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, gestellt,
Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm 2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z. B. Merck),
nicht nachweisbar sein. Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung
Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Was-
nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens serbad) zu 1 Liter gelöst.
20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger b) Bestimmungen:
Säure in einem Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und
im Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten 50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Num-
Reinheitsanforderungen erfüllt sind. mer 2 werden mit 50 Milligramm des zu unter-
suchenden Bentonits eine Stunde geschüttelt.
Nach dem Schütteln wird die Lösung zentrifu-
III. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r B e n t o n i t
giert. Der klare Überstand wird zur Stickstoffbe-
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn fol- stimmung verwendet.
gende Anforderungen erfüllt sind:
c) Berechnung:
1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt
mehr als unbehandelte minus behandelte
a) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Nat- Probe Probe
x 100
rium (Na), Stickstoffgehalt unbehandelte Probe
b) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Cal-
cium (Ca), IV. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n für Aktiv-
c) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Mag- kohle
nesium (Mg), Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in
d) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
(Fe), 1. nicht mehr als
e) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches
Arsen (As), Blei (Pb),
f) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösli-
(Pb), ches Zink (Zn),
g) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (be- c) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösli-
stimmt nach der „Vorschrift im Internationalen ches Arsen (As)
Codex der Weinbehandlungsmittel“ des „Interna- enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der
tionalen Amtes für Rebe und Wein“) Weise hergestellt, dass etwa zwei Gramm lufttro-
enthalten sein. ckene Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 859
20%iger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch V. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n für Saccha-
ein gehärtetes Filter in einem 100-Milliliter-Messkol- rose
ben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem, Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet
destilliertem Wasser zur Marke aufgefüllt; werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist;
2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom
aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind. Hundert vergärbaren Zucker enthalten.
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Anlage 6
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Gehalt an Stoffen
1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, 5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromati-
wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen sierte weinhaltige Getränke und aromatisierte wein-
Gehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, auf- haltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr
weisen, der in einem Liter die folgenden Werte gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
übersteigt: a) folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in ei-
a) bei inländischem nem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt:
aa) Wein 1 000 mg/l, A. E 338 Phosphorsäure,
bb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inlän- B. E 339 Natriumphosphate (Mononatrium-
dischen Weintrauben hergestellt worden ist) phosphat, Dinatriumphosphat,
1 000 mg/l, Trinatriumphosphat),
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perl- C. E 340 Kaliumphosphate (Monokalium-
phosphat, Dikaliumphosphat,
wein mit zugesetzter Kohlensäure, der im
Trikaliumphosphat),
Inland aus inländischen Weintrauben herge-
stellt worden ist) 1 000 mg/l, D. E 341 Calciumphosphate (Monocalcium-
phosphat, Dicalciumphosphat,
dd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland Tricalciumphosphat),
hergestellt worden ist) 1 500 mg/l,
E. E 343 Magnesiumphosphate (Monomag-
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure nesiumphosphat, Dimagnesium-
(Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, phosphat),
der im Inland hergestellt worden ist) F. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat,
1 500 mg/l, Trinatriumdiphosphat, Tetranatrium-
ff) Likörwein (Likörwein, der im Inland herge- diphosphat, Tetrakaliumdiphosphat,
stellt worden ist) 1 500 mg/l, Dicalciumdiphosphat, Calciumdi-
hydrogendiphosphat),
b) bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnis-
G. E 451 Triphosphate (Pentanatriumtriphos-
sen, bei deren Herstellung andere als inländi-
phat, Pentakaliumtriphosphat) und
sche Erzeugnisse verwendet worden sind:
H. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphos-
aa) Wein 1 000 mg/l, phat, Kaliumpolyphosphat, Natrium-
bb) Perlwein 1 000 mg/l, calciumpolyphosphat, Calciumpoly-
phosphat),
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
1 000 mg/l, b) E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukoman-
c) bei folgenden Drittlandserzeugnissen: nan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l,
aa) Wein 1 000 mg/l, c) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und
E 474 Zuckerglyceriden, der in einem Liter ins-
bb) Perlwein 1 000 mg/l, gesamt 5 g/l,
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure d) folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet,
1 000 mg/l, der in einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt:
dd) Schaumwein 1 500 mg/l, A. E 626 Guanylsäure,
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure B. E 627 Dinatriumguanylat,
1 500 mg/l,
C. E 628 Dikaliumguanylat,
ff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der D. E 629 Calciumguanylat,
nach den Rechtsvorschriften des Ursprungs-
landes die Bezeichnung Boberg führen darf, E. E 630 Inosinsäure,
1 500 mg/l, F. E 631 Dinatriuminosinat,
gg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften G. E 632 Dikaliuminosinat,
des Ursprungslandes die Bezeichnung Bo- H. E 633 Calciuminosinat,
berg führen darf, 2 500 mg/l. I. E 634 Calcium-5´-ribonukleotid und
hh) bis kk) (weggefallen) J. E 635 Dinatrium-5´-ribonukleotid.
2. (weggefallen)
6. Americano darf, wenn er in den Verkehr gebracht
3. (weggefallen) wird, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufwei-
4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte sen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l über-
weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dür- steigt:
fen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, kei- A. E 100 Kurkumin,
nen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem
B. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
Liter 200 mg/l übersteigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 861
C. E 102 Tartrazin, E. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
D. E 104 Chinolingelb, F. E 122 Azorubin, Carmoisin,
E. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin, G. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A,
F. E 122 Azorubin, Carmoisin, H. E 129 Allurarot AC,
G. E 123 Amaranth und I. E 131 Patentblau V,
H. E 124 Ponceau 4R. J. E 132 Indigotin I, Indigokarmin,
K. E 133 Brillantblau FCF,
7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie in den
Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgen- L. E 142 Grün S,
den Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt M. E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
100 mg/l übersteigt: N. E 155 Braun HT,
A. E 100 Kurkumin, O. E 160d Lycopin,
B. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat, P. E 160e Beta-apo-8´-Carotinal (C30),
C. E 102 Tartrazin, Q. E 160f Beta-apo-8´-Carotinsäure-Ethylester
D. E 104 Chinolingelb, (C30) und
E. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S, R. E 161b Lutein.
F. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin, 9. (weggefallen)
G. E 122 Azorubin, Carmoisin, 10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie in den Ver-
H. E 123 Amaranth, kehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
I. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A und a) E 950 Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l,
J. E 129 Allurarot AC. b) E 951 Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l,
c) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na-
8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn und Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in
sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt einem Liter 250 mg/l,
an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter
d) E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-
insgesamt 200 mg/l übersteigt:
Salze, als freies Imid berechnet, der in einem
A. E 100 Kurkumin, Liter 80 mg/l,
B. E 102 Tartrazin, e) E 959 Neohesperidin DC, der in einem Liter
C. E 104 Chinolingelb, 30 mg/l
D. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S, übersteigt.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Anlage 7
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Gehalt an Stoffen
1. Wein,
2. Traubenmost,
3. teilweise gegorener Traubenmost,
4. Perlwein,
5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
6. Schaumwein,
7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
8. Likörwein,
9. weinhaltige Getränke,
10. aromatisierte Weine,
11. aromatisierte weinhaltige Getränke und
12. aromatisierte weinhaltige Cocktails
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen auf-
weisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in
Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:
Milligramm
in einem Liter
a) Aluminium 8,00
b) Arsen 0,10
c) Blei 0,25
d) Bor, berechnet als Borsäure 80
e) Brom, gesamtes 1,00
f) Fluor
a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 1
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen 3
g) Cadmium 0,01
h) Kupfer 2,00
i) Zink 5,00
j) Zinn 1,00
k) Trichlormethan 0,10
l) Trichlorethen 0,10
m) Tetrachlorethen 0,10
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen 0,20.
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten
Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige
Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der
Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 863
Anlage 7a
(zu § 13 Absatz 2)
Stoffe
Abschnitt 1 38. Chinomethionat
1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan 39. Chlorbensid
2. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausge- 40. Chlorbenzilat
drückt als 2,4-D) 41. Chlorfenapyr
3. 2,4-DB 42. Chlorfenson
4. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester 43. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)
5. Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Aver- 44. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)
mectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin
45. Chloroxuron
B 1a)
46. Chlorpropham
6. Acephat
7. Acetamiprid 47. Chlorpyrifos
8. Acibenzolar-S-methyl 48. Chlorpyrifos-methyl
9. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt 49. Chlorthalonil
berechnet als Aldicarb) 50. Chlozolinat
10. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 51. Cinidon-ethyl
2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt be- 52. Clofentezin
zeichnet als Amitraz)
53. Cyazofamid
11. Amitrol
54. Cyclanilid
12. Aramite
55. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Iso-
13. Atrazin
merengemische (Summe der Isomeren)
14. Azimsulfuron
56. Cyhalofop-butyl
15. Azinphos-ethyl
57. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter
16. Azinphos-methyl Isomerengemische (Summe der Isomeren)
17. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclo- 58. Cyromazin
tin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)
59. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt be-
18. Azoxystrobin rechnet als Daminozid)
19. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich 60. DDT (Summe aus p,p‘-DDT, o,p‘-DDT, p,p‘-DDE
Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch und p,p‘-TDE (DDD), berechnet als DDT)
die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als
3-Chloranilin) 61. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet
als Deiquat)
20. Benalaxyl
62. Deltamethrin
21. Benfuracarb
63. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Deme-
22. Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (ins-
ton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als De-
gesamt berechnet als Carbendazim)
meton-S-methyl)
23. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH-
64. Desmedipham
und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als
Bentazon) 65. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)
24. Bifenazat 66. Diazinon
25. Bifenthrin 67. Dibromethan
26. Binapacryl 68. Dichlorfluanid
27. Bitertanol 69. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze
28. Bromophos-ethyl und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)
29. Bromoxynil 70. Dichlorvos
30. Brompropylat 71. Dicofol (insgesamt)
31. Camphechlor (Toxaphen) 72. Dimethenamid-p
32. Captafol 73. Dimethoat
33. Captan, Folpet (insgesamt) 74. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als
Dinoseb)
34. Carbaryl
75. Dinoterb
35. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt be-
rechnet als Carbofuran) 76. Dioxathion
36. Carbosulfan 77. Diphenylamin
37. Carfentrazone-ethyl 78. Diquat
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
79. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, 122. Indoxacarb
Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disul- 123. Ioxynil
foton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disul-
foton) 124. Iprodion
80. Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließ- 125. Iprovalicarb
lich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram 126. Isoproturon
und Ziram
127. Isoxaflutol
81. DNOC
128. Kresoxim-methyl
82. Dodin
129. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als
83. Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat Kupfer)
(insgesamt berechnet als Endosulfan)
130. Lambda-Cyhalothrin
84. Endrin
131. Lindan
85. Ethephon
132. Linuron
86. Ethion
133. Malathion, Malaoxon (insgesamt)
87. Ethofumesat
134. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (be-
88. Ethoxysulfuron rechnet als Maleinsäurehydrazid)
89. Etoxazol 135. MCPA, MCPB
90. Famoxadon 136. Mecarbam
91. Fenamidon 137. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Meco-
92. Fenarimol prop, ausgedrückt als Mecoprop)
93. Fenbutatinoxid 138. Mepanipyrim
94. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon 139. Mesotrion
(insgesamt berechnet als Fenchlorphos) 140. Mesosulfuron-methyl
95. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem 141. Metalaxyl
Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenami-
phos) 142. Metalaxyl-M
96. Fenhexamid 143. Methacrifos
97. Fenitrothion 144. Methamidophos
98. Fenpropimorph 145. Methidathion
99. Fenthion 146. Metholachlor
100. Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berech- 147. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als
net als Fentin) Methomyl)
101. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und 148. Methoxychlor
SS- sowie der RS- und SR-Isomeren) 149. Methoxyfenozid
102. Flazasulfuron 150. 1-Methylcyclopropen
103. Florasulam 151. Methylbromid
104. Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als 152. Metsulfuron-methyl
Flucythrinat)
153. Mevinphos
105. Flufenacet
154. Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4)
106. Flumioxazin
155. Molinat
107. Flupyrsulfuron-methyl
156. Monolinuron
108. Fluroxypyr einschließlich Ester
157. Myclobutanil
109. Flurtamone
158. Omethoat
110. Foramsulfuron
159. Oxadiargyl
111. Formothion
160. Oxamyl
112. Fosthiazat
161. Oxasulfuron
113. Furathiocarb
162. Oxydemeton-methyl
114. Glyphosat
163. Paraquat einschließlich Salze
115. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berech-
net als Heptachlor) 164. Parathion, Paraoxon (insgesamt)
116. Hexachlorobenzol 165. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)
117. Hexaconazol 166. Pendimethalin
118. Imazalil 167. Penconazol
119. Imazamox 168. Permethrin (Summe der Isomeren)
120. Imazosulfuron 169. Pethoxamid
121. Iodsulfuron-Methyl-Natrium 170. Phenmedipham
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 865
171. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat- 201. Sulfosulfuron
oxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon 202. Tecnazen
(insgesamt berechnet als Phorat)
203. TEPP
172. Phosalon
204. Thiabendazol
173. Phosphamidon
205. Thiacloprid
174. Picolinafen
206. Thifensulfuron-methyl
175. Picoxystrobin
207. Thiram
176. Pirimiphosmethyl
208. Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dime-
177. Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner thylaminosulfotoluidid)
Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe
enthalten, berechnet als Prochloraz) 209. Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadi-
mefon und Triadimenol)
178. Procymidon
210. Triasulfuron
179. Profenofos
211. Triazophos
180. Prohexadion
212. Tribenuron-methyl
181. Propham
213. Trichorfon
182. Propiconazol
214. Tridemorph
183. Propoxur
215. Trifloxystrobin
184. Propoxycarbazone
216. Triforin
185. Propyzamid
217. Trimethylsulfonium-Kation
186. Prosulfuron
218. Triticonazol
187. Pymetrozin
219. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt
188. Pyraclostrobin berechnet als Vamidothion)
189. Pyraflufen-ethyl 220. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktions-
190. Pyrazophos produkte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilin-
gruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclo-
191. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cine-
zolin)
rine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Fure-
thrin) 221. Zoxamide
192. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyse-
produkt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL- Abschnitt 2
9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)
1. 1,2-Dichlorethan
193. Pyrimethanil
2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als
194. Quinalphos Dieldrin
195. Quinoxyfen 3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)
196. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachlor- 4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und
anilin, ausgedrückt als Quintozen) 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)
197. Resmethrin einschließlich anderer verwandter Iso- 5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das
merengemische (Summe aller Isomere) Gamma-Isomer
198. Rimsulfuron 6. Nitrofen
199. Spiroxamin 7. Summe der Quecksilberverbindungen, ausge-
200. Silthiofam drückt als Quecksilber
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Anlage 8
(zu § 17)
Tabelle zur Ermittlung
des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad
%vol %vol %vol %vol %vol %vol
°Oe °Oe °Oe °Oe °Oe °Oe
Alkohol Alkohol Alkohol Alkohol Alkohol Alkohol
40 4,4 59 7,3 78 10,3 97 13,3 116 16,3 135 19,2
41 4,5 60 7,5 79 10,5 98 13,4 117 16,4 136 19,4
42 4,7 61 7,7 80 10,6 99 13,6 118 16,6 137 19,5
43 4,8 62 7,8 81 10,8 100 13,8 119 16,7 138 19,7
44 5,0 63 8,0 82 10,9 101 13,9 120 16,9 139 19,8
45 5,2 64 8,1 83 11,1 102 14,1 121 17,0 140 20,0
46 5,3 65 8,3 84 11,3 103 14,2 122 17,2 141 20,2
47 5,5 66 8,4 85 11,4 104 14,4 123 17,3 142 20,3
48 5,6 67 8,6 86 11,6 105 14,5 124 17,5 143 20,5
49 5,8 68 8,8 87 11,7 106 14,7 125 17,7 144 20,6
50 5,9 69 8,9 88 11,9 107 14,8 126 17,8 145 20,8
51 6,1 70 9,1 89 12,0 108 15,0 127 18,0 146 20,9
52 6,3 71 9,2 90 12,2 109 15,2 128 18,1 147 21,1
53 6,4 72 9,4 91 12,4 110 15,3 129 18,3 148 21,3
54 6,6 73 9,5 92 12,5 111 15,5 130 18,4 149 21,4
55 6,7 74 9,7 93 12,7 112 15,6 131 18,6 150 21,5
56 6,9 75 9,8 94 12,8 113 15,8 132 18,8
57 7,0 76 10,0 95 13,0 114 15,9 133 18,9
58 7,2 77 10,2 96 13,1 115 16,1 134 19,1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 867
Anlage 9
(zu § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Prüfungsantrag/Sinnenprüfung
Abschnitt I.
Erforderliche Angaben
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. Prüfungsbehörde,
2. beantragte Prüfungsnummer,
3. Antragsteller:
Name/Firma,
Postleitzahl, Ort,
4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:
Jahrgang,
bestimmtes Anbaugebiet,
Gemeinde oder Ortsteil,
Lage oder Bereich,
Weinart,
Rebsorte(n),
beantragte Bezeichnung „Classic“,
beantragte Bezeichnung „Selection“,
beantragte Qualitätsbezeichnung,
bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:
natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),
Verschnittanteile,
Art und Ausmaß der Anreicherung,
bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
6. weitere Angaben:
Wein-Nummer,
Gesamtmenge der Wein-Nummer,
abgefüllte Menge der Wein-Nummer,
Abfülldatum,
wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?
wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
7. (weggefallen)
Abschnitt II.
Bewertung der Sinnenprüfung
1. Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob
„typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:
a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,
b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses
zugelassen werden,
c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen wer-
den,
d) Farbe,
e) Klarheit,
f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a) Punkteskala
Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung
5 4,50 – 5,00 hervorragend
4 3,50 – 4,49 sehr gut
3 2,50 – 3,49 gut
2 1,50 – 2,49 zufriedenstellend
1 0,50 – 1,49 nicht zufriedenstellend
0 keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses
b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
Prüfmerkmal Möglichkeiten der Punktvergabe
Geruch 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Geschmack 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Be-
wertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Ge-
ruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist
einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die
niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Ge-
wichtungsfaktor 1).
c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,
Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeug-
nisse mindestens 1,50 betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 869
Anlage 10
(zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1)
Untersuchungsbefund
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,
2. Name (Firma) des Antragstellers,
3. vorgesehene Bezeichnung,
4. sensorischer Befund
a) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
b) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack
sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
5. die festgestellten analytischen Werte für
a) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
b) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
c) zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
d) vergärbarer Zucker
aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
bb) nach Inversion bei Schaumwein,
berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
g) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
h) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
i) relative Dichte d 20/20 bei Wein,
j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck
bei 20 Grad Celsius.
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Anlage 11
(zu § 26 Absatz 2 und § 45 Absatz 2)
Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern
Baden-Württemberg: BW-,
Bayern: BY-,
Berlin: BE-,
Brandenburg: BB-,
Bremen: HB-,
Hamburg: HH-,
Hessen: HE-,
Mecklenburg-Vorpommern: MV-,
Niedersachsen: NI-,
Nordrhein-Westfalen: NW-,
Rheinland-Pfalz: RP-,
Saarland: SL-,
Sachsen: SN-,
Sachsen-Anhalt: ST-,
Schleswig-Holstein: SH-,
Thüringen: TH-.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 871
Anlage 12
(zu § 46b)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
1. Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und
daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1),
b) Maltodextrine auf Weizenbasis1),
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen
und andere alkoholische Getränke;
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1),
b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherol-
acetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:
a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und
andere alkoholische Getränke;
b) Lactit;
8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans
regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse
(Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia)
und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalko-
hol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2;
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
1
) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende
Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Verordnung
zur Neuordnung des Rechts der Erteilung
von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für
Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Vom 21. April 2009
Auf Grund – des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 7 in Verbindung
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der
bis k, t bis v und Nummer 7 und Absatz 3a des Stra- Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- (BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministe-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch- aktorsicherheit,
stabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I – des § 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Ab-
S. 1221) geändert und § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2965) eingefügt worden sind, verordnet S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundes-
entwicklung, ministerium des Innern:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 873
Artikel 1 Abschnitt 4
EG-Autorisierung für
Verordnung risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
über die EG-Genehmigung für
§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie der Autorisierung
für Systeme, Bauteile und selbständige
technische Einheiten für diese Fahrzeuge Kapitel 3
(EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-Typgenehmigung für
EG-FGV)*) zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
Inhaltsübersicht § 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
Kapitel 1 § 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
Allgemeines § 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 19 Besondere Verfahren
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Genehmigungsbehörde Kapitel 4
EG-Typgenehmigung für land- oder
Kapitel 2 forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger
Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens und die von ihnen gezogenen auswechselbaren
vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und
Bauteile und selbständige technische Einheiten selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
Abschnitt 1
§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung § 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen § 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung § 24 Besondere Verfahren
§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung Kapitel 5
§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Besondere Verfahren § 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion,
Widerruf und Rücknahme
Abschnitt 2 § 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
Kleinserien-Typgenehmigung § 27 Zulassung und Veräußerung
§ 28 Informationen des Herstellers
§ 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der
§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung Europäischen Union und mit der Kommission der Europäi-
§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung schen Gemeinschaften
§ 12 Datenbestätigung
Kapitel 6
Abschnitt 3 Anerkennung und
Einzelgenehmigung Akkreditierung von Technischen Diensten
§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle
§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste
§ 32 Änderung der Anerkennung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
1. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die § 34 Überwachung der anerkannten Stellen
Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern § 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizie-
sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen rungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme
Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);
§ 36 Freistellungsklausel
2. Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Kapitel 7
92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt Durchführungs- und Schlussvorschriften
durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April
2005 (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17) geändert worden ist; § 37 Ordnungswidrigkeiten
3. Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 38 Harmonisierte Normen
tes vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder § 39 Übergangsvorschriften
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ih-
nen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge Kapitel 1
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. L 171 vom
9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der Allgemeines
Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005,
S. 17) geändert worden ist.
§1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Anwendungsbereich
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Diese Verordnung gilt für die Genehmigung von
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, 1. Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. von Systemen, Bauteilen und selbständigen techni-
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schen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Richt- 2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen
linie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und Einheiten
des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung
nach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahr-
dieser Richtlinie anzuwenden.
zeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Sys-
temen, Bauteilen und selbständigen technischen (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG
Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelge-
9.10.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung, nehmigung folgender Fahrzeuge:
2. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im
Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell da-
Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Euro- für konstruiert und gebaut sind, von einer solchen
päischen Parlaments und des Rates vom 18. März Zugmaschine gezogen zu werden;
2002 über die Typgenehmigung von zweirädrigen
und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Aufhebung 2. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;
der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom
3. Gleiskettenfahrzeuge;
9.5.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre 4. Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verant-
Anhänger und die von ihnen gezogenen auswech- wortung eines Herstellers zur Durchführung eines
selbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben
und selbständige technische Einheiten nach der werden, sofern sie speziell für diesen Zweck kon-
Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments struiert und gebaut wurden.
und des Rates vom 26. Mai 2003 über land- oder (3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger nach der Richtlinie 2007/46/EG kann für folgende Fahr-
und die von ihnen gezogenen auswechselbaren zeuge erteilt werden:
Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selb-
ständige technische Einheiten (ABl. L 171 vom 1. Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf
9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flug-
häfen konstruiert und gebaut sind;
§2 2. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte,
Genehmigungsbehörde den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die
(1) Genehmigungsbehörde für Typgenehmigungen Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und
und Genehmigungen für den Verkauf, das Anbieten 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese
zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen die-
Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das ser Richtlinie zu erfüllen.
einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen
kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für Die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des europäi-
seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind schen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
(Autorisierung von Teilen oder Ausrüstungen), ist das über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie
Kraftfahrt-Bundesamt. 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) bleibt unbe-
rührt.
(2) Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigun-
gen sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. (4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie
2007/46/EG kann für Fahrzeuge, die ausschließlich für
Kapitel 2 Straßenrennen bestimmt sind, erteilt werden.
Genehmigung für Kraftfahrzeuge (5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder
mit mindestens vier Rädern und ihre einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag er-
Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile teilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag
und selbständige technische Einheiten zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft oder das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die
Abschnitt 1
Zwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet an-
Anwendungsbereich sässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei
u n d E G - Ty p g e n e h m i g u n g der Genehmigungsbehörde vertritt.
§3 (6) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der
Richtlinie 2007/46/EG.
Anwendungsbereich
und Voraussetzungen
§4
(1) Für die Genehmigung von
Erteilung der EG-Typgenehmigung
1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von (1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6
mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat
die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für den-
am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, selben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-
sowie Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 875
(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein
Systeme, selbständige technische Einheiten und Bau- Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat
teile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgeneh- alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ her-
migungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt gestellten Bauteile oder selbständigen technischen Ein-
wurden. heiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu
kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung
(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-
Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbau-
nannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der
vorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtli-
Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Er-
nie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selb-
teilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-
ständigen technischen Einheit ausführliche Angaben
Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp,
über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erfor-
für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein
derliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.
entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller
vorzuführen ist.
§7
(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Erlöschen der
Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten
(1) Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erlischt,
nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG
wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte
vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3
2007/46/EG die Erfüllung der spezifischen Bestimmun-
Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung,
gen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erfor-
den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge
derlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufrie-
verbindlich werden und eine Änderung der Genehmi-
denstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der
gung nicht möglich ist. Sie erlischt auch bei endgültiger
Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der
Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines
Richtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur
Fahrzeugs. Der Hersteller hat die Einstellung der Pro-
Überwachung der Übereinstimmung der Produktion
duktion dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständigen tech- (2) Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkauf-
nischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ te, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge
übereinstimmen. nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurückrufen,
weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen
(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestim-
oder von einer oder mehreren selbständigen tech-
mungen versehen werden.
nischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge aus-
gerüstet sind, unabhängig davon, ob sie nach dieser
§5 Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein
Änderung der erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die
EG-Typgenehmigung Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, hat er dies un-
verzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Die
Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraft- Meldung ist entbehrlich, wenn er bereits eine Meldung
fahrt-Bundesamt unverzüglich über jede Änderung zu nach § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheits-
den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das
enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
Genehmigung einen benannten Technischen Dienst be- 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, an
auftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. Führt der
mit dem Technischen Dienst darüber entscheiden, ob Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im
die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsun- Sinne des Artikels 32 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
terlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die 2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt
Beschreibungsunterlagen, so erfolgt die notwendige Abhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgeneh-
Revision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung migung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-
nur auf Antrag. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die nehmen. Maßnahmen nach dem Geräte- und Produkt-
Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des sicherheitsgesetz bleiben unberührt.
Genehmigungsbogens nach Artikel 14 bis 16 der Richt-
linie 2007/46/EG vor.
§8
§6 Besondere Verfahren
Übereinstimmungs- (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 1,
bescheinigung und Kennzeichnung 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG obliegenden Aufga-
ben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine
Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge
Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 27 der
auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Über- Richtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zu-
einstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Ab- lassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer
satz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein. begrenzten Stückzahl weiterhin erlauben, obwohl die
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Fahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine
EG-Typgenehmigung nicht mehr wirksam ist. Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehöri-
gen Anlagen.
Abschnitt 2
K l e i n s e r i e n - Ty p g e n e h m i g u n g § 12
Datenbestätigung
§9
(1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typ-
Erteilung der genehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes
EG-Kleinserien-Typgenehmigung dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestä-
(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typge- tigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zu-
nehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG lassungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug
erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist ent-
der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen behrlich, wenn
erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genann- 1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typ-
ten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten daten zur Verfügung gestellt hat und
werden.
2. der Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung
(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4,
der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der
5, 7 und 8 entsprechend.
Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Ver-
sionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheini-
§ 10
gung Teil II bestätigt hat, dass das genannte Fahr-
Übereinstimmungsbescheinigung zeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer
Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbeschei- entsprechen, übereinstimmt.
nigung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe (2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zuge-
anzuwenden, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der lassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung
Richtlinie 2007/46/EG geforderten Zusätze einzutragen abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeug-
sind. serie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der
nationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizie-
§ 11 rungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeug-
Erteilung der serie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.
nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
(1) Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien- Abschnitt 3
Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/ Einzelgenehmigung
46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI
der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen § 13
erfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2 der Richt-
linie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stück- Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
zahlen nicht überschritten werden. Der Einhaltung ein- (1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung
zelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/ nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt,
46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie
das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der 2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt. Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI
(2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften be-
5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim darf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden
Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung ent- Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
sprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zu- nung erfüllt.
lassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der (2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jährlich
in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG mehr als 20 vom Hundert der in Anhang XII Teil A Num-
genannten Vorschriften darzulegen. mer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzu-
(3) Abweichungen von den technischen Angaben, lässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines
die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationa- gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen
len Kleinserien-Typgenehmigung durch schriftlichen werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung
Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind nach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung
dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 be-
diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt antragt werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu er-
worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf klären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge geneh-
Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Ände- migt werden soll und dass die maximal mögliche
rung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist. Stückzahl nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die
(4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Einzel-
anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Be- genehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers,
trieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, wenn
Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der a) diese Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV
Beschreibungsunterlagen aus. Auf Antrag des Herstel- oder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für sie
lers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der bereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 877
und die zuständige Genehmigungsbehörde die Be- 1. das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem
antragung bestätigt, oder genehmigten Sachverhalt nicht übereinstimmt oder
b) es sich um Fahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 8 der 2. trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erhebli-
Richtlinie 2007/46/EG handelt. ches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.
(3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmi-
gung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG ist der Abschnitt 4
Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstel-
EG-Autorisierung für
lers erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten
r i s i k o b e h a f t e t e Te i l e u n d A u s r ü s t u n g e n
Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten
Sachverständigen, die oder der einer Technischen Prüf-
stelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines § 14
Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Erteilung, Änderung, Widerruf,
Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung
Gutachten muss einen Genehmigungsbogen nach
(1) Für Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der
Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Der Ge-
Richtlinie 2007/46/EG kann auf Antrag vom Kraftfahrt-
nehmigungsbogen muss mindestens die Angaben ent-
Bundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der
halten, die notwendig sind, um die Zulassungsbeschei-
Richtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Arti-
nigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen. Dem
kel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG genannten
Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen, aus
Anforderungen erfüllt werden. Die Autorisierung wird
der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach de-
dem Hersteller nach Artikel 31 Absatz 5 und 7 bis 10
nen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dem An-
der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine Be-
trag ist die Notwendigkeit der Anwendung entspre-
scheinigung nachgewiesen.
chender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in (2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile
Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses
genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die Ge- Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend
nehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gut- gekennzeichnet sind.
achtens veranlassen. (3) Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt
(4) Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat die jede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt,
oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der unter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausge-
Technische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug stellt wurde, unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-
richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im Bundesamt entscheidet dann, ob die Bescheinigung
Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob
Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass neue Prüfungen erforderlich sind. Der Hersteller ist
die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die gefor- dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen
derten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden,
sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der aufgrund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde.
zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbe- (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung
wahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle be- ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen,
trägt zehn Jahre. insbesondere wenn festgestellt wird, dass
(5) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der 1. Teile oder Ausrüstungen mit einer Bescheinigung
Leiter des benannten Technischen Dienstes sind für nach Absatz 1 nicht mit dem autorisierten Teil oder
die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tä- der Ausrüstung übereinstimmen oder
tigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. 2. von Teilen oder Ausrüstungen ein erhebliches Risiko
Sie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit
sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen oder die Umwelt ausgeht, obwohl sie mit einer
Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht Kennzeichnung nach Absatz 2 versehen sind, oder
muss in transparenter Form Aufschluss über die durch-
3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur
geführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten
Überwachung der Übereinstimmung der Produktion
Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund
nach Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie 2007/46/EG
eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der
verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorge-
Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten
sehenen Weise anwendet.
Technischen Dienstes haben sicherzustellen, dass feh-
lerhafte Begutachtungen, aufgrund derer ein Fahrzeug
in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem Kapitel 3
ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öf- EG-Typgenehmigung für
fentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmi-
gungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde
§ 15
gemeldet werden.
Anwendungsbereich und Voraussetzungen
(6) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-
migung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück- (1) Für die Genehmigung von
nehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass 1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und staates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraft-
Bauteilen fahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach
nach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller
dieser Richtlinie anzuwenden. auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats
über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG systems nach EN ISO 9002-1994, EN ISO 9001-2000
gelten nicht für oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten 1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35
2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge; akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich be- 3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen
hinderte Personen bestimmt sind; Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,
4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses
der Straße oder im Gelände bestimmt sind; Mitgliedstaates anerkannt wird,
5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3
wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
anerkannt.
7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung
drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese
nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG durchführen
ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;
oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4
8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotori- Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.
schen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-
(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,
leistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der
Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-
Richtlinie 2002/24/EG vorliegen und der Antragsteller
schwindigkeit progressiv verringert und beim Errei-
über ein wirksames System zur Überwachung der
chen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
Übereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der
wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen
Richtlinie 2002/24/EG verfügt, um zu gewährleisten,
wird;
dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selb-
9. selbständige technische Einheiten oder Bauteile für ständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils
die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeu- mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich
ge. Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Her- der Richtlinie 2002/24/EG.
steller auf Antrag erteilt. (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Absatz 2 und 5 entsprechende Anwendung.
Richtlinie 2002/24/EG. (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das
Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den An-
§ 16 gaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu
Erteilung und unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung
Änderung der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauf-
tragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-
(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbin- Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung
dung mit Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG. Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen
(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typ-
zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen genehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige
Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung
worden ist. eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraft-
(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be- fahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Typ-
nannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der genehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9
Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/24/EG vor.
Richtlinie 2002/24/EG über die Erfüllung der Bedingun-
gen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das § 17
Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Übereinstimmungs-
Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung bean- bescheinigung und Kennzeichnung
tragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende
beim Hersteller vorzuführen ist. Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine
(4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt- Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A
Bundesamt das Vorhandensein eines wirksamen Sys- der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese
tems zur Überwachung der Übereinstimmung der Pro- dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungs-
duktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG bescheinigung muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Richt-
nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung linie 2002/24/EG fälschungssicher sein. Für jede selb-
kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie ständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem
kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizie- es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des
rungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitglied- genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 879
genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG- Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in
Typgenehmigung für diese Teile eine Überein- einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung
stimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie
Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese der 2002/24/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese
selbständigen technischen Einheit oder dem Bauteil Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerken-
beizufügen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des nen. Im Übrigen gilt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a
Typgenehmigungszeichens nach der in Anhang I der der Richtlinie 2002/24/EG.
Richtlinie 2002/24/EG genannten jeweiligen Einzelricht-
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für
linie vorgeschrieben ist.
Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Arti-
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine kels 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/24/EG die
selbständige technische Einheit oder ein Bauteil hat Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz
alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ nicht mehr gültiger Typgenehmigung erlauben.
hergestellten selbständigen technischen Einheiten
oder Bauteile nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige techni-
2002/24/EG zu kennzeichnen. sche Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 16
Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG kann eine EG-Typ-
(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für genehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 15
eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt
Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 3 Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG.
der Richtlinie 2002/24/EG enthält, hat nach Artikel 7
Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG mit jeder hergestell-
ten selbständigen technischen Einheit oder jedem Bau- Kapitel 4
teil ausführliche Angaben über die Beschränkungen EG-Typgenehmigung für land- oder
und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre
mitzuliefern.
Anhänger und die von ihnen gezogenen
(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine auswechselbaren Maschinen sowie für
selbständige technische Einheit, bei der es sich nicht
Systeme, Bauteile und selbständige
um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten
Fahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Absatz 6 der
technische Einheiten dieser Fahrzeuge
Richtlinie 2002/24/EG jeder hergestellten selbständigen
technischen Einheit ausführliche Angaben über die Zu- § 20
ordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung Anwendungsbereich
vorgesehen ist, beizufügen. und Voraussetzungen
(5) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmi-
(1) Für die Genehmigung von
gungszeichens gilt Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG.
1. Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen aus-
§ 18 wechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der
Erlöschen der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhän-
EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen gig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen
gefertigt werden, sowie
Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in An- 2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und
hang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelricht- Bauteilen
linien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen
Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei end- dieser Richtlinie anzuwenden.
gültiger Einstellung der Produktion des genehmigten
Typs eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG
Einheit oder eines Bauteils. gelten nicht für
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
§ 19 Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;
Besondere Verfahren
2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft be-
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3 stimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und
und 4 sowie Artikel 16 der Richtlinie 2002/24/EG oblie- Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;
genden Aufgaben werden für die Bundesrepublik
Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenom- 3. Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschi-
men. nen nach ISO-Norm 6165:2001;
(2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige techni- 4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen
sche Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in voll-
für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, ständig angehobener Stellung mitgeführt werden
den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einhei- (Anbaugeräte).
ten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Her-
im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a der
steller auf Antrag erteilt.
Richtlinie 2002/24/EG hergestellt werden, können
Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Stra- (4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Richtlinie 2003/37/EG.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
§ 21 (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das
Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Anga-
Erteilung und
ben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten
Änderung der EG-Typgenehmigung
sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typge-
(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbin- nehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrich-
dung mit Artikel 12 der Richtlinie 2003/37/EG. tung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem
Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Än-
(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt derung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungs-
nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2003/37/EG zu bogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den
erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mit- EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die
gliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typge-
worden ist. nehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundes-
(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be- amt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen
nannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2003/37/EG
Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der vor.
Richtlinie 2003/37/EG über die Erfüllung der Bedingun-
gen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das § 22
Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den
Übereinstimmungs-
Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung bean-
bescheinigung und Kennzeichnung
tragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder
beim Hersteller vorzuführen ist. (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende
Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine
(4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt- Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der
Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem
Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Über- Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheini-
wachung der Übereinstimmung der Produktion nach gung muss nach den Anforderungen in Anhang III der
Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG nachzuweisen. Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein.
Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das
Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für
eine nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit
die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenom- hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten
men werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt Typ hergestellten Bauteile oder selbständigen techni-
hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforder- schen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
lichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch 2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typ-
Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das genehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Arti-
Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems kel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG
entsprechend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwer- enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder herge-
tigen Standards erbringen, das stellten selbständigen technischen Einheit ausführliche
Angaben über die Beschränkungen und etwa erforder-
1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle, liche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt
2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Syste-
akkreditierten Zertifizierungsstelle oder me, selbständige technische Einheiten oder Bauteile
nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft
3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13
Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Maßnah-
die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses men, um die Übereinstimmung der Produktion mit
Mitgliedstaates anerkannt wird, dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.
ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3
wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit § 23
anerkannt. Erlöschen der
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG durchführen Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in An-
Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen. hang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführ-
ten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil
(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,
des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind.
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der
Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Pro-
Richtlinie 2003/37/EG vorliegen und der Antragsteller
duktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines
über ein wirksames System zur Sicherstellung der
Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder
Übereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der
eines Bauteils.
Richtlinie 2003/37/EG verfügt, um zu gewährleisten,
dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selb-
ständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils § 24
mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Besondere Verfahren
(7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2
Absatz 2 und 6 entsprechend Anwendung. der Richtlinie 2003/37/EG obliegenden Aufgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 881
werden für die Bundesrepublik Deutschland vom verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehe-
Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen. nen Weise anwendet oder
(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des 4. der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der
Artikels 9 der Richtlinie 2003/37/EG oder für die Bun- Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.
deswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst,
die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrich- § 26
tungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt EG-Typgenehmigungen
werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach aus anderen Mitgliedstaaten
§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
(1) In den anderen Mitgliedstaaten nach
werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge,
für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgeneh- 1. der Richtlinie 2007/46/EG,
migung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt
worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die 2. der Richtlinie 2002/24/EG oder
Zulassung im Inland anerkennen. 3. der Richtlinie 2003/37/EG
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen
Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Arti- gelten auch im Inland. Die nach Artikel 23 der Richt-
kels 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den linie 2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typ-
Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz genehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im In-
nicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe land, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 6
des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben. der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt
(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige techni- anerkannt sind. Die nach Artikel 24 der Richtlinie
sche Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11 2007/46/EG erteilten Einzelgenehmigungen anderer
der Richtlinie 2003/37/EG kann nach Maßgabe des Mitgliedstaaten gelten im Inland nach Maßgabe des
Artikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie Artikels 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/EG.
2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden.
(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-
Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend
zeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten
anzuwenden.
oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ überein-
stimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitglied-
Kapitel 5 staates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde,
Gemeinsame Vorschriften um eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und
Ausrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der
§ 25
Richtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung
Sicherstellung der Übereinstimmung übereinstimmen.
der Produktion, Widerruf und Rücknahme
(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-
(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr- zeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten
zeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit
Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ überein- des Straßenverkehrs gefährden, kann es deren Veräu-
stimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach ßerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für
den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen
2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der
um die Übereinstimmung der Produktion mit dem ge- Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter
nehmigten Typ sicherzustellen. Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor- (4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von
schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind
Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den
Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen. Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgeneh- § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren.
migung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh- Verbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dür-
men, insbesondere wenn festgestellt wird, dass fen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheini-
gung oder selbständige technische Einheiten oder § 27
Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung Zulassung und Veräußerung
nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
(1) Neue Fahrzeuge, selbständige technische Einhei-
2. von Fahrzeugen, selbständigen technischen Ein-
ten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbe-
heiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die
scheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/
Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder
die Umwelt ausgeht,
nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrie-
3. der Hersteller nicht über ein wirksames System der ben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßen-
Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Überein- Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den An-
stimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht gaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde
für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtli- genehmigt worden sind.
nie 2003/37/EG. (2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies aus-
(2) Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, drücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle
die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekenn- relevanten Informationen und erforderlichen Anweisun-
zeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im gen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder
Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den eine selbständige technische Einheit geltenden beson-
Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen deren Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschrän-
der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 kungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stellen. Das
der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte ge- Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische
nügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selb- Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder in den Ver-
ständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach kehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1 zur Ver-
Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekenn- fügung gestellten Informationen und Anweisungen bei-
zeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im gefügt sind.
Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen § 29
der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Zusammenarbeit mit
Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekenn- den anderen Mitgliedstaaten
zeichnet sind. Sofern für selbständige technische Ein- der Europäischen Union und mit der
heiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich Kommission der Europäischen Gemeinschaften
der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzel-
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Ge-
richtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung
nehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die
nach den Richtlinien nach § 1 die erforderlichen Unter-
Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 ent-
lagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,
behrlich. Selbständige technische Einheiten oder Bau-
einer selbständigen technischen Einheit oder eines
teile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/
Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt,
37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen,
verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenom-
dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgebo-
men sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat.
ten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden,
Satz 1 gilt entsprechend im Falle des Erlöschens einer
wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richt-
EG-Typgenehmigung nach § 7 Absatz 2, § 18 Absatz 3
linie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen
und § 23 Absatz 3.
und entsprechend gekennzeichnet sind.
(2) Die Genehmigungsbehörde leistet Amtshilfe,
(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinseri- wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaa-
en-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie ten der Europäischen Union oder die Kommission der
2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwen- Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die
dung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem oder die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG,
gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Ab- Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II
satz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten
Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Ab- Rechtsakte hierum ersuchen.
satz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt Anfragen ande-
(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung rer Mitgliedstaaten zu erteilten Einzelgenehmigungen
nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, entgegen und leitet sie zur zuständigen Geneh-
dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur migungsbehörde weiter. Anfragen der Genehmigungs-
feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht behörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere
werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmi- Mitgliedstaaten erteilt wurden, können dem Kraftfahrt-
gungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtli- Bundesamt zur Weiterleitung an die zuständige auslän-
nie 2007/46/EG versehen sind. dische Genehmigungsbehörde übersandt werden.
(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Kapitel 6
Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Stra-
ßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr Anerkennung und
gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für Akkreditierung von Technischen Diensten
diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtli-
nie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Beschei- § 30
nigung nachgewiesen wird. Anerkennung und Anerkennungsstelle
(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diens-
§ 28 ten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder
Informationen des Herstellers 2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie
2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und
(1) Technische Informationen des Herstellers zu An- Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufge-
gaben, die in der Richtlinie 2007/46/EG oder in den in führten Rechtsakten oder nach den für diese als gleich-
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten wertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 883
nach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche § 34
gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein- Überwachung der anerkannten Stellen
schaften und den zuständigen Stellen der anderen Mit-
gliedstaaten benannt sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Er-
füllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der
(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der
das Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach
DIN EN ISO/IEC 17011:2004 wahr. § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten über-
prüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben
§ 31 Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu be-
Verfahren der aufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der
Anerkennung der Technischen Dienste Überprüfung beauftragten Personen sind befugt,
Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten
(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderli- Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
chen Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Es sind die betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
Formblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraft- nehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
fahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat
ihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag- der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtli-
steller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte nie 2007/46/EG haben dies auch für die Einrichtungen
Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in
der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach denen die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.
den Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DIN EN
ISO/IEC 17020:2004 oder ISO/IEC 17021:2006 und § 35
nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kri- Akkreditierung von Technischen
terien an die Personal- und Sachausstattung erfolgen Diensten und Zertifizierungsstellen
wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestim- für Qualitätsmanagementsysteme
men, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis,
dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu (1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf
erbringen hat. der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2
durch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden
(3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen und sind damit anerkannt.
Bescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und
Umfang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle (2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung
ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung
versehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrneh- der Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in
mung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleis- Verbindung mit Anhang VI Gliederungsnummer 1.1
ten. der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in
Verbindung mit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3
der Richtlinie 2003/37/EG kontrollieren (Zertifizierungs-
§ 32
stelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen nach
Änderung der Anerkennung der Norm ISO/IEC 17021:2006 und DIN EN ISO/
(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bun- IEC 17011:2004 akkreditiert sein. Akkreditierungsstelle
desamt jede Änderung der Angaben, die in den ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von
Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle
unverzüglich mitzuteilen. eines anderen Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4
Satz 2 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt
(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines unberührt.
Änderungsbescheides geändert werden. Für das Än-
derungsverfahren gilt § 31. (3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der An-
tragsteller die Gewähr bietet, dass für die beantragte
Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungs-
§ 33
gemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den
Erlöschen, Widerruf allgemeinen Kriterien nach der jeweiligen Prüfnorm
und Rücknahme der Anerkennung und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen
(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer fest- Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen
gesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der wird und wenn durch die Begutachtung nach der jewei-
benannten Stelle. ligen Norm die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen
wird.
(2) Die Anerkennung kann insbesondere dann wider-
rufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Krite- (4) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-
rien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht verfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 ent-
eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht sprechend anzuwenden.
ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
§ 36
(3) Die Anerkennung kann insbesondere dann
zurückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu Freistellungsklausel
fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die
Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren. Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 171 vom
durch die Ausübung der mit der Anerkennung übertra- 29.6.2007, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils
genen Befugnisse verursacht werden. geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben, ein-
schließlich vorgenommener Erweiterungen, weiter-
Kapitel 7 hin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen er-
loschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.
Durchführungs- und Schlussvorschriften
4. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009
für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige
§ 37 technische Einheit erteilt wurden, bleiben, ein-
Ordnungswidrigkeiten schließlich vorgenommener Erweiterungen, weiter-
hin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen er-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 loschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, (2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typ-
Absatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, genehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische
Absatz 5 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine Einheiten und Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG
selbständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaub-
oder eine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den nis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.
Verkehr bringt. L 225 vom 18.6.1999, S. 72), die durch die Richtlinie
2002/24/EG aufgehoben worden ist, bleiben, soweit
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, wei-
Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder terhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch
fahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbe-
er ein Fahrzeug, eine selbständige technische Einheit, scheinigungen dem Muster nach Anhang IV der Richt-
ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmä- linie 2002/24/EG entsprechen.
ßig feilbietet.
(3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22
§ 38 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer
Harmonisierte Normen Einzelrichtlinie nach Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/ fallen, sind, soweit sie nicht vorher aus anderen Grün-
IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im den erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig,
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.
Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv- (4) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach
mäßig gesichert niedergelegt. Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003
§ 39 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirt-
schaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von
Übergangsvorschriften ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie
(1) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG für Systeme, Bauteile und selbständige technische Ein-
sind wie folgt anzuwenden: heiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richt-
linie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die
1. Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kommis-
Fahrzeugtypen erfolgt ab den in Anhang XIX der sion vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom
Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen. Für die 19.10.2005, S. 17) geändert worden ist, ist § 27
Erteilung nationaler Genehmigungen bis zu diesem
Zeitpunkt findet Artikel 44 Absatz 1 der Richtli- 1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,
nie 2007/46/EG Anwendung. 2. ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge
2. Auf Antrag des Herstellers werden bis zu den in anzuwenden.
Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX
der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen für (5) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 4
die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale genannten Klassen nach Anhang II Kapitel A der Richt-
Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmi- linie 2003/37/EG ist § 27
gung erteilt, sofern für die Fahrzeuge sowie für die 1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu
Systeme, Bauteile und selbständigen technischen verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahr-
Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung zeugtypen,
nach den in Anhang IV Teil I dieser Richtlinie aufge-
führten Rechtsakten erteilt wurde. 2. sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch
zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neu-
3. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009 fahrzeuge
für einen Fahrzeugtyp der Klasse M1 nach der Richt-
anzuwenden.
linie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- (6) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen
gliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr- vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und triebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 885
maschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10), b) In Satz 3 wird die Angabe „Anhang IV der Be-
die zuletzt durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommis- triebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG“ durch die
sion vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) Angabe „Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG“
geändert worden ist, erteilt worden sind, bleiben ein- ersetzt.
schließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerk-
male nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/ 1a. § 21 wird wie folgt neu gefasst:
EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Er-
„§ 21
weiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher
aus anderen Gründen erlöschen. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(7) Vor dem 1. Juli 2005 nach § 20 der Straßenver- (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem geneh-
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Be- migten Typ, so hat die oder der Verfügungsberech-
triebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, tigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbe-
T2 und T3 im Sinne des Anhangs II Kapitel A der Richt- hörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung
linie 2003/37/EG bleiben einschließlich der auch nach der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde
dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachver-
zum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen.
anderen Gründen erlöschen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung
des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für
Artikel 2 die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten
Änderung der bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sach-
Fahrzeug-Zulassungsverordnung verständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie
oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig be-
§ 2 Nummer 4 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulas- schrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19
sungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus
die zuletzt durch Artikel 3b der Verordnung vom dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbe-
26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, hörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und,
wird wie folgt gefasst: soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheini-
gung Teil II.
„a) der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. September 2007 zur (2) Für die im Gutachten zusammengefassten
Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfun-
sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen gen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfpro-
L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden tokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen
Fassung,“. Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungs-
frist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt
Artikel 3 zehn Jahre.
(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für
Änderung der
die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Tätigkeiten des befugten Personenkreises verant-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der wortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung
1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen.
vom 25. September 2008 (BGBl. I S. 1878) geändert Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss
worden ist, wird wie folgt geändert: über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die
eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern
1. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren.
Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzu-
a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Anhang IV stellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund
der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder
18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/ werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die
156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif- Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaub- die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüg-
nis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan- lich der zuständigen Genehmigungsbehörde und
hänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)“ durch die An- der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet wer-
gabe „Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des den.
Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. September 2007 zur Schaffung eines Rah- (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der
mens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbeschei-
und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Syste- nigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht
men, Bauteilen und selbständigen technischen vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulas-
Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtli- sungsverordnung zu beantragen, dass diese aus-
nie“) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)“ ersetzt. gefertigt wird.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Artikel 4
Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Aus-
Änderung
nahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat
die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu der Gebührenordnung für
benennen und stichhaltig zu begründen. Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnah-
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es
men im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I
für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen
S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3a der Verord-
werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbe-
nung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert wor-
scheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter
den ist, wird wie folgt geändert:
Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d 1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
ausgestellt hat.“ a) In Kapitel A werden die Wörter „Verordnung über
die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und
2. In § 22a Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe
Fahrzeugteile, Verordnung über die EG-Typ-
„der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Feb-
genehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
ruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
Kraftfahrzeuge, Verordnung über die EG-Typge-
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
nehmigung für land- oder forstwirtschaftliche
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.
Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen
EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des
gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie
Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis
für Systeme, Bauteile und selbständige techni-
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
sche Einheiten dieser Fahrzeuge,“ durch das
(ABl. EG Nr. L 225 S. 72)“ die Angabe „oder der
Wort „EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung“
Richtlinie 2007/46/EG“ eingefügt.
ersetzt.
3. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In der Nummer 1 werden die Wörter „sowie Auto-
risierungen“ angefügt.
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Anhang IV
der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom c) In den Gebührennummern 111.2 und 112.2 sind
18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie jeweils nach dem Klammerzusatz „(Systemge-
70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvor- nehmigung)“ ein Komma und das Wort „Autori-
schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs- sierung“ einzufügen.
erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- 2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
anhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)“ durch die
Angabe „Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG“ a) In Kapitel A wird nach dem Wort „Fahrzeug-Zu-
ersetzt. lassungsverordnung,“ das Wort „EG-Fahrzeug-
genehmigungsverordnung,“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang IV der Be- b) In den Gebührennummern 223, 227.1 und 227.2
triebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG“ durch die wird jeweils das Wort „Betriebserlaubnis“ durch
Angabe „Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG“ die Wörter „Betriebserlaubnis/Einzelgenehmi-
ersetzt. gung nach § 13 EG-FGV“ ersetzt. In Gebüh-
4. In Anlage VIII Nummer 1.2.1 werden die Wörter „der rennummer 223 wird die Angabe „23,00“ durch
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr- die Angabe „52,30“, in Gebührennummer 227.1
zeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die wird die Angabe „10,20“ durch Angabe „39,50“
EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreiräd- und in Gebührennummer 227.2 wird die Angabe
rige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG- „26,30“ durch die Angabe „55,60“ ersetzt.
Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche c) In der Gebührennummer 254 werden nach dem
Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung,“ die
gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Wörter „der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord-
Systeme, Bauteile und selbstständige technische nung,“ eingefügt.
Einheiten dieser Fahrzeuge“ gestrichen. c1) Nach Gebührennummer 308.2 wird folgender
5. In Nummer 2 der Vorbemerkungen zu Muster 2d Satz eingefügt:
wird die Angabe „Richtlinie 70/156/EWG des Rates „Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die
vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechts- Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs- den der Überwachungsbehörde und ohne aus-
erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan- reichende Entschuldigung des Fahrschulinha-
hänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1)“ durch die Angabe bers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
„Richtlinie 2007/46/EG“ ersetzt. oder nicht zu Ende geführt werden konnte.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 887
d) Die Überschrift der Gebührennummer 413 und die Fußnote 1 werden wie folgt gefasst:
„413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach
§§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1)
Komplettfahrzeug
Voll- Gutachten Gutachten Änderungs- Hauptunter- Sicherheits-
Gutachten nach nach abnahme suchung (HU) prüfung (SP)
(GA) nach § 21 StVZO § 21 StVZO nach nach nach
§ 21 StVZO aufgrund nach § 19 Abs. 3 § 29 StVZO § 29 StVZO5)
oder § 14 Abs. 2 technischen StVZO1) 3)4)5)6)7)
§ 13 EG-FGV Satz 4 FZV6) Änderungen
und (§ 19 Abs. 2
GA nach § 23 StVZO)
StVZO2)6)
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1
) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3
StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für
die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.“
Artikel 5
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeug-
teile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreiräd-
rige Kraftfahrzeuge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), die durch Artikel 94
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, und
3. die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaft-
liche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen aus-
wechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige
technische Einheiten dieser Fahrzeuge vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3363), die durch Artikel 95 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. April 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. April 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Vom 21. April 2009
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 des Binnenschifffahrtsauf-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), § 3 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 5
Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Absatz 1 und 5 jeweils zuletzt
geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les:
Artikel 1
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 3 § 11 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 werden
a) in Nummer 1 die Wörter „auf Binnenschifffahrtsstraßen nach den Anla-
gen 5 und 6“ durch die Wörter „auf den in der Anlage 5 genannten Bin-
nenschifffahrtsstraßen“ und
b) in Nummer 2 die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „Anlage 6“
ersetzt.
2. In § 12 werden
a) die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
b) Absatz 2 aufgehoben.
3. In Anlage 4 Abschnitt II Nummer 3 wird die Angabe „Anlagen 5 und 6 der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000
(BGBl. I S. 572), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Januar 2006
(BGBl. I S. 220) geändert worden ist“ durch die Angabe „Anlage 5 der Bin-
nenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 572), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888)
geändert worden ist“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 889
4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 9 Absatz 2 Nummer 1)
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Lfd.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
Nr.
1 Dahme-Wasserstraße 10,3 26,04
mit den zu diesem Ab-
schnitt gehörenden
Haupt- und Neben-
strecken nach § 21.01
Buchstabe e der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-
Ordnung
2 Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1 Finowkanal 89,3 (Schleuse Liepe) 57,37 (Zerpenschleuse)
2.2 Werbelliner Gewässer 4 19,8
3 Lahn 70 137,07 (Hafen Lahn-
stein)
4 Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)
4.1 MEW 0,95 (Schleuse Dömitz) 121 (Beginn Plauer
See)
4.2 MEW – Plauer See 121 (Beginn Plauer 126 (Lenz) 1. Durchfahrt nur in der
See) bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach
der Durchfahrt
4.3 MEW 126 (Lenz) 152,50 (Klink an der 1. Durchfahrt nur in der
Müritz) bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4.4 MEW 152,50 (Klink an der 167 (Ausfahrt Hafen- 1. Fahrt nur entlang der Fahr-
Müritz) dorf Claassee) rinnenbezeichnung des
westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen am
Zielort oder bei Fahrtunter-
brechung
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Lfd.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
Nr.
4.5 MEW 167 (Ausfahrt Hafen- 180 (Buchholz)
dorf Claassee)
4.6 Stör-Wasserstraße 0,0 (Einmündung in die 19,88 (Einmündung in
MEW) den Schweriner See)
4.7 Stör-Wasserstraße 19,88 44,70 (Hohen Viecheln) 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
5 Müritz-Havel-Wasser- 0,0 31,8
straße (MHW) mit
Haupt- und Neben-
strecken nach § 24.01
Buchstabe b der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-
Ordnung
6 Obere Havel-Wasserstraße (OHW)
6.1 Obere Havel-Wasser- Mzk 43,95 (Schleuse 15,9 (Schleuse Zehde-
straße (OHW) mit den Liebenwalde) nick)
zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 24.01 Buch-
stabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung
6.2 Obere Havel-Wasser- 15,9 (Schleuse Zehde- 94,4 (Hafen Neustrelitz)
straße (OHW) mit den nick)
zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 24.01 Buch-
stabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung
7 Peene 2,50 (Malchin) a) 34,9 (Demmin) Kummerower See: Fahrverbot ab
b) 104,60 (Peene- Windstärke 4 Beaufort
strom) für Inhaber
des Sportboot-
führerscheins-See
oder eines gleich-
gestellten Befähi-
gungszeugnisses
8 Rüdersdorfer Gewäs- 0 3,78 (Schleuse Wol-
ser mit den zu diesem tersdorf)
Abschnitt gehörenden
Haupt- und Neben-
strecken gemäß
§ 21.01 Buchstabe d
der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung
9 Saale 89,2 (Schleuse Trotha) 115,22 (Rischmühlen-
schleuse)
10 Saar 87,6 dt.-franz. Grenze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 891
Lfd.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
Nr.
11 Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
11.1 Drahendorfer Spree Gesamtstrecke
11.2 Gosener Kanal Gesamtstrecke
11.3 Neuhauser Speise- Gesamtstrecke
kanal
11.4 Seddinsee Gesamtstrecke
12 Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1 Potsdamer Havel (PHv) 28,0 (Babelsberger 0,0 (Einmündung in die Schwielowsee: Fahrverbot ab
mit den zu diesem Ab- Enge) UHW) Windstärke 4 Beaufort
schnitt gehörenden
Haupt- und Neben-
strecken nach § 22.01
Buchstabe a der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-
Ordnung
12.2 UHW mit den zu die- 56,0 (Brandenburg) 67,5 (Plaue) 1. Brandenburger Niederhavel:
sem Abschnitt gehö- Fahrterlaubnis
renden Haupt- und
Nebenstrecken nach Silokanal: Fahrverbot
§ 22.01 Buchstabe a 2. Plauer See und Breitingsee:
der Binnenschifffahrts- Fahrverbot ab Windstärke 4
straßen-Ordnung ein- Beaufort
schließlich Beetzsee-
Riewendsee-Wasser- 3. Plauer See:
straße a) Fahrverbot, wenn der
Inhaber der Charterbe-
scheinigung nicht
mindestens 2 Tage
Fahrpraxis seit Antritt
der Fahrt nachweisen
kann
b) Durchfahrt von km 63,2
bis km 67,0 nur am
jeweils äußersten Rand
der Fahrrinne (Tonnen-
strich)
4. Für Kreuzungsbereiche bei
km 56 und km 67 gilt
zusätzlich:
Das Überqueren der UHW
ist nur erlaubt, wenn dies
sicher möglich ist.
Der Inhaber der Charter-
bescheinigung hat sich vor
dem Überqueren der UHW
von der Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße in
Richtung Brandenburger
Niederhavel telefonisch
mit der Vorstadtschleuse
Brandenburg in Verbindung
zu setzen und zu erfragen,
ob die UHW frei ist.
12.3 UHW mit den zu die- 67,5 (Plaue) 145,8 (Havelberg) Fahrverbot bei Wasserständen
sem Abschnitt gehö- am Unterpegel Rathenow von
renden Haupt- und mehr als 130 cm
Nebenstrecken nach
§ 22.01 Buchstabe a
der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009
Lfd.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
Nr.
12.4 Untere Havel Mün- 145,8 (Havelberg) 156,0 (Quitzöbel) Fahrverbot bei Wasserständen
dungsstrecke mit den am Unterpegel Rathenow von
zu diesem Abschnitt mehr als 130 cm“.
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 22.01 Buch-
stabe a der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung
5. Anlage 6 wird aufgehoben.
6. Die bisherige Anlage 7 wird die neue Anlage 6.
7. In der neuen Anlage 6 werden
a) in Nummer 5
aa) in Buchstabe g die Wörter „amtliche Karten/Handbücher“ durch die
Wörter „Karten/Handbücher“ und
bb) in Buchstabe i die Angabe „Anlage 5 oder 6“ durch die Angabe
„Anlage 5“ und
b) in Anhang 1 und 2 jeweils die Angabe „(zu Anlage 7)“ durch die Angabe
„(zu Anlage 6)“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. April 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e