770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
und der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 18. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sen: aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
Artikel 1
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
Änderung das Wort „oder“ ersetzt.
des Außenwirtschaftsgesetzes
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-
gefügt:
kanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom „4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt der Bundesrepublik Deutschland im Sinne
geändert: von Artikel 46 und 58 Abs. 1 des EG-Ver-
trags zu gewährleisten.“
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „Nummer 8“
durch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
a) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ werden
die Wörter „oder vollziehbare Anordnungen nach bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
§ 2 Abs. 2 Satz 1“ eingefügt. gefügt:
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch „6. Rechtsgeschäfte über den Erwerb ge-
die Angabe „Nr. 5 und 7“ ersetzt und nach dem bietsansässiger Unternehmen oder von
Wort „Gebietsfremde“ ein Komma angefügt. Anteilen an solchen Unternehmen durch
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- einen gemeinschaftsfremden Erwerber,
fügt: wenn infolge des Erwerbs die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesre-
„4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten publik Deutschland gemäß Absatz 1 Nr. 4
abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 nicht gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine
als Gemeinschaftsansässige oder Gemein- tatsächliche und hinreichend schwere
schaftsfremde“. Gefährdung vorliegt, die ein Grundinte-
3. § 7 wird wie folgt geändert: resse der Gesellschaft berührt. Gemein-
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schaftsfremde Erwerber aus den Mitglied- eine Lieferung, Bereitstellung, Weiter-
staaten der Europäischen Freihandelsas- gabe, Dienstleistung, Investition oder Un-
soziation (Island, Liechtenstein, Norwe- terstützung vorschreibt und die der
gen, Schweiz) stehen gemeinschaftsan- Durchführung einer vom Rat der Europäi-
sässigen Erwerbern gleich.“ schen Union im Bereich der Gemein-
4. § 28 wird wie folgt geändert: samen Außen- und Sicherheitspolitik be-
schlossenen wirtschaftlichen Sanktions-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: maßnahme dient.“
„§ 28 7. In § 38 wird Absatz 5 aufgehoben.
Erlass von Verwaltungsakten“.
Artikel 2
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die Erteilung von
Änderung
Genehmigungen“ durch die Wörter „den Erlass
der Außenwirtschaftsverordnung
von Verwaltungsakten und die Entgegennahme
von Meldungen“ ersetzt. Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 5 vom 4. März 2009 (BAnz. S. 823), wird wie folgt geän-
bis 7“ die Angabe „ , soweit im Folgenden dert:
nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
1. § 52 wird wie folgt geändert:
bb) In der Nummer 2 wird der Punkt am Ende
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch ein Semikolon ersetzt.
aa) In Satz 3 wird das Wort „mindestens“ gestri-
cc) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
chen.
gefügt:
bb) Dem Absatz wird folgender Satz 4 angefügt:
„3. im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Techno- „Die Stimmrechte Dritter, mit denen der ge-
logie; im Falle der Untersagung oder des bietsfremde Erwerber eine Vereinbarung über
Erlasses von Anordnungen in Bezug auf die gemeinsame Ausübung von Stimmrech-
einen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 ten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber
entscheidet das Bundesministerium für ebenfalls zuzurechnen.“
Wirtschaft und Technologie nach Zustim- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mung der Bundesregierung.“ aa) Nach dem Wort „untersagen“ werden die
5. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: Wörter „oder Anordnungen erlassen“ einge-
„(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines fügt.
Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
eines gebietsansässigen Unternehmens, für das „Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt
nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 ein Prüfrecht verbunden das Bundesministerium für Wirtschaft und
mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Technologie durch Bekanntmachung im Bun-
Wirtschaft und Technologie besteht, nach Zustim- desanzeiger.“
mung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb
einer bestimmten Frist zu untersagen, steht bis 2. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:
zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der „§ 53
auflösenden Bedingung, dass das Bundesministe- Beschränkung
rium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb in- nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 AWG
nerhalb der Frist untersagt.“
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
6. § 34 wird wie folgt geändert: Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässi-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: gen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder
Das Wort „ausführt“ wird durch das Wort „ver- mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unterneh-
sendet“ ersetzt. men durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb
von drei Monaten seit dem Abschluss des schuld-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: rechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimm-
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ rechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche
gestrichen. Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aus- Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen
fuhr-,“ die Wörter „Einfuhr-, Durchfuhr-, Ver- Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung
bringungs-,“ eingefügt und am Ende der der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt. der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Dies gilt
nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimm-
cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt: rechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers
„3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten an dem betreffenden Unternehmen nach dem Er-
unmittelbar geltenden Vorschrift eines werb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei
Rechtsaktes der Europäischen Gemein- der Berechnung des Stimmrechtsanteils des ge-
schaften zuwiderhandelt, die eine Geneh- meinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die An-
migungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, teile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden
Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber
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25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem an- 1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbe-
deren Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter, nen Unternehmen, die einem gemeinschaftsfrem-
mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine den Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen
Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von sind, untersagen oder einschränken oder
Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwer- 2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwick-
ber ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen lung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.“
und Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als
gemeinschaftsansässig. Das Bundesministerium für 3. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und Technologie kann unter den Voraus- a) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“
setzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines durch ein Komma ersetzt.
gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmit- b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 52 Abs. 2“
telbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem sol- die Angabe „oder § 53 Abs. 2 Satz 4“ eingefügt.
chen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansäs-
siges Unternehmen prüfen, an dem ein Gemein- c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
schaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimm- gefügt:
rechte hält, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine „11a. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage
missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungs- nicht richtig oder nicht vollständig übermit-
geschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung telt oder“.
nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen. Gemeinschafts-
fremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Euro- Artikel 3
päischen Freihandelsassoziation (Island, Liechten- Änderung des
stein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsan- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
sässigen Erwerbern gleich. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
seine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durchzuführen. durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
(2) Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Technologie den Erwerber über seine Entscheidung
unterrichtet, eine Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
durchzuführen, ist der Erwerber verpflichtet, dem „Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundes-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ministerium für Wirtschaft und Technologie die
die vollständigen Unterlagen über den Erwerb ge- ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1
mäß Satz 2 zu übermitteln. Die zu übermittelnden Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Er-
Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für suchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1
Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte An-
im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für gebotsunterlage.“
Wirtschaft und Technologie unterrichtet die Bundes-
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
regierung über das Ergebnis seiner Prüfung. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2. In § 9 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
kann den Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach mer 3 angefügt:
Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen „3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich nologie,“.
ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für Artikel 4
die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen
ist die Zustimmung der Bundesregierung erforder- Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
lich.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
(3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
dem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen
(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 8
Geschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind,
des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird
erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und
wie folgt geändert:
Technologie eine Bescheinigung über die Unbe-
denklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbe- In § 50c wird folgender Absatz 3 eingefügt:
scheinigung), wenn dem Erwerb keine Bedenken im
„(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an ei-
Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
nem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
ihm nach § 39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt,
Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in
wenn nicht das Bundesministerium für Wirtschaft
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschafts-
und Technologie innerhalb eines Monats nach Ein-
gesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zu-
gang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1
sammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung
Satz 1 eröffnet.
im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG)
(4) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in
die hierzu erforderlichen Maßnahmen anordnen. Ins- ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundes-
besondere kann es kartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich sol-
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cher Angaben zu, welche von der Europäischen Kom- in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
mission nach Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung veröf- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
fentlicht worden sind.“
Artikel 5 Artikel 6
Inkrafttreten
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
logie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Gesetz
zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
Vom 20. April 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 5“ durch die An-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gabe „Satz 4“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An-
Artikel 1 gabe „wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2“ durch
Änderung die Angabe „von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1
des Einkommensteuergesetzes Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert: „4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
1. § 3 wird wie folgt geändert: Wege zwischen Wohnung und regelmäßi-
a) In Nummer 13 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 ger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser
Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5“ durch Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag,
die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige
Absatz 5“ ersetzt. Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungs-
pauschale für jeden vollen Kilometer der
b) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe Entfernung zwischen Wohnung und regel-
„§ 9 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 mäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro an-
Satz 3 Nummer 4“ ersetzt. zusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro
2. § 4 wird wie folgt geändert: im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als
4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der
a) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur
„6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflich- Nutzung überlassenen Kraftwagen be-
tigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht
und für Familienheimfahrten, soweit in den für Flugstrecken und Strecken mit steuer-
folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt freier Sammelbeförderung nach § 3 Num-
ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist mer 32. Für die Bestimmung der Entfer-
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Satz 1 nung ist die kürzeste Straßenverbindung
bis 6 und Absatz 2 entsprechend anzuwen- zwischen Wohnung und regelmäßiger Ar-
den. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs beitsstätte maßgebend; eine andere als
dürfen die Aufwendungen in Höhe des positi- die kürzeste Straßenverbindung kann zu-
ven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Pro- grunde gelegt werden, wenn diese offen-
zent des inländischen Listenpreises im Sinne sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom
des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraft- Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je zwischen Wohnung und regelmäßiger
Kalendermonat für jeden Entfernungskilo- Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Ab-
meter und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 satz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten
Nummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag zwischen Wohnung und regelmäßiger
sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2
in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber
zwischen 0,002 Prozent des inländischen Lis- selbst der Verkehrsträger, ist der Preis an-
tenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Num- zusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an
mer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer den Verkehrsträger zu entrichten hätte.
und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num- Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnun-
mer 5 Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden gen, so sind die Wege von einer Woh-
Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt nung, die nicht der regelmäßigen Arbeits-
der Steuerpflichtige die private Nutzung des stätte am nächsten liegt, nur zu berück-
Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 sichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der
Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des Lebensinteressen des Arbeitnehmers bil-
mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen det und nicht nur gelegentlich aufgesucht
Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten wird;“.
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten bb) In Nummer 5 werden vor dem die Nummer
entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;“. abschließenden Semikolon folgende Sätze
eingefügt:
b) Absatz 5a wird aufgehoben.
„Aufwendungen für die Wege vom Beschäfti-
3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: gungsort zum Ort des eigenen Hausstands
a) Satz 3 wird aufgehoben. und zurück (Familienheimfahrten) können je-
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weils nur für eine Familienheimfahrt wöchent- c) Nach Absatz 23b wird folgender Absatz 23c ein-
lich abgezogen werden. Zur Abgeltung der gefügt:
Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist „(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Geset-
eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für zes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-
jeden vollen Kilometer der Entfernung zwi- mals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzu-
schen dem Ort des eigenen Hausstands und wenden.“
dem Beschäftigungsort anzusetzen. Num-
mer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen- d) Der bisherige Absatz 23c wird Absatz 23d und
den. Aufwendungen für Familienheimfahrten wie folgt gefasst:
mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen „(23d) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5
einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
werden nicht berücksichtigt;“. 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 9 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Ar-
„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind
tikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranla-
die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
gungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen,
Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten
in denen die Einkommensteuer noch nicht formell
veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung
bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendun-
öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt wer-
gen für eine beruflich veranlasste doppelte Haus-
den, soweit sie den als Entfernungspauschale ab-
haltsführung vorläufig festgesetzt ist. § 9 Absatz 1
ziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Men-
Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des
schen,
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für die im Veran-
beträgt, lagungszeitraum 2008 angeschafften oder her-
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, gestellten Wirtschaftsgüter anzuwenden. Für die
aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fas-
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb- sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-
lich beeinträchtigt sind, ber 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7
bis 9 entsprechend.“
können an Stelle der Entfernungspauschalen die
tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi- e) Die bisherigen Absätze 23d und 23e werden auf-
schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gehoben.
und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die f) Die bisherigen Absätze 23f und 23g werden die
Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind neuen Absätze 23e und 23f.
durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.“
g) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3
Nr. 5 und Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 „(24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der
Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2“ ersetzt. Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit-
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 werden die Wör- raum 2007 anzuwenden.“
ter „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und h) Nach Absatz 52 wird folgender Absatz 52a einge-
Absatz 2“ ersetzt. fügt:
7. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 wie Wer-
S. 774) ist erstmals anzuwenden auf den laufen-
bungskosten“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-
Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungs-
zember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum
kosten“ ersetzt.
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 abzieh- dem 31. Dezember 2006 zufließen.“
baren Beträge“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
i) Die bisherigen Absätze 52a und 52b werden die
Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Wer-
neuen Absätze 52b und 52c.
bungskosten“ ersetzt.
8. § 52 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: Änderung
„§ 3 Nummer 13 und 16 in der Fassung des Ge- des Körperschaftsteuergesetzes
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
mals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzu- Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
wenden.“ S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung ist, wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) 1. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Nr. 4 Satz 1 und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
anzuwenden.“ Nummer 4 Satz 1 und 4“ ersetzt.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt: kel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
„§ 9 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6
des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) gilt Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeit- satz 1 Nummer 4 Satz 4“ ersetzt.
raum 2007 geleistet werden.“
Artikel 4
Artikel 3
Inkrafttreten
Änderung
der Abgabenordnung (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
In § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti- tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 777
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2009
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009)
Vom 20. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der
sen: gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Freien
Berufe bis zum Gesamtbetrag von 680 Millionen Euro
§1 zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 8 Abs. 1 (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellte Wirtschaftsplan plangesetze übernommenen Garantien und sonstige
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2009 wird in Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Son-
Einnahmen und Ausgaben auf dervermögen noch in Anspruch genommen werden
462 000 000 Euro kann oder in Anspruch genommen worden ist und für
die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
festgestellt.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
gie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
festgestellten Betrages aufzunehmen.
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird.
§3
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf- spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirt- mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
schaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall anzurechnen.
einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. §5
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
§4 ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes- gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien men.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
§6 §7
Die §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009
des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2010 weiter. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 779
Wirtschaftsplan
nach § 7 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2007
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2009 2008
Funktion
1 000 € 1 000 €
1 2 3 4
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen
sowie für Umweltschutz- und Energieeinsparmaßnahmen und Exportfinanzierungen
der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 000 30 000
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten Darlehen ein-
gesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521 000 T€
davon fällig:
Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 000 T€
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 000 T€
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 000 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 682 01, 683 01 und 870 01.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Einsparungen bei den Titeln 682 01 und
683 01 geleistet werden.
682 01-691 Kosten der Zwischenfinanzierung aus den vom Bund übernommenen Förderkrediten
aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 000 190 000
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und 683 01 ge-
leistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei Titel 892 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31. Dezember 2008 sowie sonstigen Verpflichtun-
gen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 000 90 000
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und 682 01 ge-
leistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei Titel 892 01.
862 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereit-
stellung von haftendem Kapital für mittelständische Unternehmen in Deutschland . . . . . 45 000 35 000
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
davon fällig:
Jahr ab 2010 ff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie langfristige
Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen
und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 600 2 600
Haushaltsvermerk:
Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 160 T€
davon fällig:
Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 060 T€
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 580 T€
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 T€
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische
Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02
Gesamtausgaben 450 200 351 200
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444 000 345 000
Gesamtausgaben 450 200 351 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 781
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
5
Zu Tit. 892 01 trägt. Diese Zwischenfinanzierungskosten sind im ERP-Wirtschafts-
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungssteigerung mittel- plan auszuweisen.
ständischer Unternehmen sowie der Förderung von Umweltschutz- Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen sich
und Energieeinsparmaßnahmen und von Exportfinanzierungen der auf 460 Mio. €.
gewerblichen Wirtschaft dienen. Nach der Neuordnung der ERP-Wirt- Zu Tit. 683 01
schaftsförderung verbunden mit der Umstellung des Förderverfahrens
bleiben Volumen und Intensität voll erhalten. Durch das von der Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket „Beschäftigungssi- der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
cherung durch Wachstumsstärkung“ werden die Innovationsförderung (Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
sowie die Maßnahmen zur Umwelt/Energieeinsparung um insgesamt nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
800 Mio. € aufgestockt (ERP-Startfonds: 200 Mio. €, ERP-Innovati- nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich
onsfonds: 300 Mio. €, ERP-Energieeffizienzprogramm: 300 Mio. €). 31. Dezember 2008.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 890 Mio. €, davon fällig
cke mit einem Volumen von rd. 4,8 Mrd. € zinsbegünstigt werden: Jahr 2010 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 Mio. €
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . 410 Mio. € Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Mio. €
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen . . 300 Mio. € Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 Mio. €
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505 Mio. €
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- Zu Tit. 862 02
gesellschaften und Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . 420 Mio. € Der Ansatz dient vor allem der anteiligen Dotierung des ERP/EIF-
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 Mio. € Dachfonds mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaf-
e) Umwelt/Energieeinsparung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 200 Mio. € fung von haftendem Kapital zu erleichtern. Das zugesagte Gesamt-
f) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 Mio. € volumen (ERP-Teil) beträgt zum 31. Dezember 2007 rd. 235 Mio. €,
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Verschiebungen zwischen davon sind zum 31. Dezember 2007 rd. 65 Mio. € ausgezahlt. Ein
den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. weiteres Kooperationsprojekt ist der Mikrofinanzfonds.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Agenda 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/
Zinsverbilligung für folgende Zwecke gewährt werden: Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden.
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der Zahlungsverpflichtungen aus Vorjahren 95 Mio. €.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- Zu Tit. 681 02
struktur“.
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen mittelständi- Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogram-
scher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. me, und zwar
Im Rahmen des Programms werden zinsverbilligte, persönliche – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die Darlehen dienen Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und
dem Aufbau oder der Stärkung einer selbständigen Existenz. südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland
ermöglicht wird,
Darüber hinaus können Investitionen von kleinen und mittleren
Unternehmen im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts mitfinanziert – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
werden. gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
c) Private Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsfonds,
den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
die mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften-
dem Kapital erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständische – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship
Bürgschaftsbanken zur Förderung von Bürgschaften bei der Program.
Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöriger Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
Freier Berufe. die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
d) Langfristige Förderungen marktnaher Forschung und Entwicklung tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Markteinführung. Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
e) Umweltschutz/Energieeinsparung gramme finanziert werden.
– Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung Bis zu 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/jüdisch-
sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
– Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen.
– Bau von Abwasserreinigungsanlagen, Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
– Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen- Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien, Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektträgerkosten/
– umweltfreundliche Produktionsanlagen. Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden.
f) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Zu Tit. 681 03
Kreditanstalt für Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
Verhältnis 1 : 3 mit Marktmitteln. transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. € für dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
neue Förderansätze gewährt werden. atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell ge-
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/ fördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden. Wirtschaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen
mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Zu Tit. 682 01 Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Förderung wurde die Förderung tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veranschlagt, fällig in den
im Grundsatz auf eine Zinsverbilligung von der KfW aufgenommener Jahren 2009 bis 2012, um auch mehrjährige Projekte fördern zu
und ausgereichter Kredite umgestellt und ein Teil der bestehenden können.
Kreditforderungen auf den Bund übertragen mit der Maßgabe, dass Aus dem Ansatz können auch Mandatarkosten/Projektkosten/
das ERP-Sondervermögen anfallende Zwischenfinanzierungskosten Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden.
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2009 2008
Funktion
1 000 € 1 000 €
1 2 3 4
Sonstige Ausgaben
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten des ERP-
Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 10 000
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet
werden: 892 01
Gesamtausgaben 11 800 11 800
Abschluss
Sächliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 1 800
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 10 000
Gesamtausgaben 11 800 11 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 783
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
5
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu
gehören Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens auch im Internet berichtet wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen
werden.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2009 aufgenommenen Mittel vor-
gesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist vorgesehen für die Rückzahlung von Mitteln, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürgschaf-
ten, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich aus
§ 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2007 rd. 200 Mio. €.
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Kap. 3
Betrag Betrag
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2009 2008
Funktion
1 000 € 1 000 €
1 2 3 4
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 320 310 400
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 710
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 35 000
231 01-699 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittelständischer
privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 680 15 890
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen in Höhe von 24 240 T€ zur Leistung
der Ausgaben für den Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, in Höhe von
7 440 T€ zur Leistung von Ausgaben für das ERP-Energieeffizienzprogramm und in
Höhe von 9 000 T€ zur Leistung von Zinszuschüssen für den ERP-Startfonds bei
folgenden Titeln: 892 01 und 683 01
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamteinnahmen 462 000 363 000
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 000 363 000
Gesamteinnahmen 462 000 363 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 785
Einnahmen
Erläuterungen
5
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vor-
gesehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende Erträge aus den nicht vom Gewinn der KfW
abhängigen Teilen des ERP-Vermögens:
a) Vergütung KfW-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 200 T€
b) Verzinsung Nachrangkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 100 T€
c) Erträge aus ERP-Rücklage (nicht liquide) . . . . . . . . . . . . . 40 000 T€
d) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 T€
Summe 469 300 T€
Diese Erträge werden mit einem Anteil von rd. 300 Mio. € für Fördermaß-
nahmen im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans eingesetzt. Die über-
schießenden Erträge dienen zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der gewinnabhängigen Vermögensbestandteile des ERP-Sondervermö-
gens in der KfW dem Substanzerhalt. Soweit dieser Zuwachs im Hinblick
auf den notwendigen Substanzerhalt infolge der IKB-Krise zu gering
ausfällt, hat der BMF zugesagt, in geeigneter Weise zu gewährleisten,
dass dies nicht die Erzielung der Bench-Mark für Förderung und Sub-
stanzerhalt des ERP-Sondervermögens beeinträchtigt.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Landesbank Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 T€
sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Zu Tit. 129 01
Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Tit. 862 02
(u. a. Dotierung des ERP/EIF-Dachfonds).
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 862 01 (Fi-
nanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirtschaftsplans
im Rahmen des Innovationsprogramms gewährten Zinszuschüssen in
Höhe von bis zu 50 Prozent und im Rahmen des Energie-Effizienzpro-
gramms durch eine Zinsverbilligung um bis zu 0,25 Prozentpunkte. Die
vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Be-
träge werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sächliche Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Kap. Bezeichnung Ausgaben und
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitionsfinanzierung 439 320 462 000 1 800 – 6 200 454 000
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 22 680
462 000 462 000 1 800 – 6 200 454 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 787
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2007
Ausgaben- eingegangene
Kapitel, Titel (Titelgr.) Verpflichtungen
sowie soll
fällig ab 2009 2009 2010 2011 2012 ff.
Zweckbestimmung 2009
(stichwortartig) b) VE 2008
c) VE 2009
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
892 01 Mittelständische Unternehmen,
Umweltschutz und Energieeinsparung,
Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 a) 42,160 10,240 10,110 9,910 11,900
b) 330 45 45 45 195
c) 521 – 72 72 377
682 01 Kosten der Zwischenfinanzierung . . . . . . 205 a) – – – – –
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 b) 1 020 240 200 160 420
c) – – – – –
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 a) – – – – –
b) 100 25 25 25 25
c) 100 – 100 – –
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung Informationsreisen . . . . . . . . . . 2,6 a) 1,560 1,560 – – –
b) – – 2,060 2,580 0,520
c) 5,160 – – – –
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen
des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . . . . 3,6 a) 4,600 2,300 1,300 1,000 –
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 5,100 – 1,500 1,300 2,300
Summe a) 48,320 14,100 11,410 10,910 11,900
b) 1 455,100 311,500 271,300 231,300 641,000
c) 631,260 0,000 175,560 75,880 379,820
2 134,680 325,600 458,270 318,090 1 032,720
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.2007 am 31.12.2006
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 464 450 365 8 436 671 621
KfW-Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 246 588 989
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 784 576 17 156 331 379
C. Sonstige Forderungen
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 062 926 80 227 308
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 086 031 81 422 407
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 082 876 331 1 088 053 908
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804 303 982 757 453 240
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731 712 769 729
5. Erträge aus Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 669 158
6. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000
7. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516 613 234
13 705 716 323 28 312 929 592
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2007
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 495 488 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
6 495 488 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 789
nach dem Stand vom 31. Dezember 2007
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.2007 am 31.12.2006
€ €
A. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 357 106 907
B. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455 000 000 1 000 000 000
– Vermögensabsicherung 380 000 000
– Förderlasten 75 000 000
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 250 716 323 12 995 822 685
13 705 716 323 28 312 929 592
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 000 000 265 000 000
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Gesetz
zur Modernisierung des Vergaberechts
Vom 20. April 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- f) Nach der Angabe zu § 129 werden folgende An-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gaben eingefügt:
„§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprü-
Artikel 1 fungsinstanzen
Änderung des Gesetzes § 129b Regelung für Auftraggeber nach dem
gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bundesberggesetz“.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in g) Folgende Angabe wird angefügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 „Anlage“.
(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 4
2. § 97 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird
wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „(3) Mittelständische Interessen sind bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu
a) Nach der Angabe zu § 101 werden folgende An- berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge
gaben eingefügt: aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder
„§ 101a Informations- und Wartepflicht Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere
Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben
§ 101b Unwirksamkeit“. werden, wenn wirtschaftliche oder technische
b) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst: Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen,
das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der
„§ 103 (weggefallen)“. Wahrnehmung oder Durchführung einer öffent-
c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An- lichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftrag-
gabe eingefügt: geber das Unternehmen, sofern es Unterauf-
träge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3
„§ 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Ver- zu verfahren.“
gabekammern“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
d) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende An-
„(4) Aufträge werden an fachkundige, leis-
gabe eingefügt:
tungsfähige sowie gesetzestreue und zuverläs-
„§ 115a Ausschluss von abweichendem Lan- sige Unternehmen vergeben. Für die Auftrags-
desrecht“. ausführung können zusätzliche Anforderungen
an Auftragnehmer gestellt werden, die insbeson-
e) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:
dere soziale, umweltbezogene oder innovative
„§ 129 Korrekturmechanismus der Kommis- Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zu-
sion“. sammenhang mit dem Auftragsgegenstand ste-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 791
hen und sich aus der Leistungsbeschreibung er- „(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die
geben. Andere oder weitergehende Anforderun- Verträge über die Erbringung von Leistungen,
gen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt wer- die nicht unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.“
den, wenn dies durch Bundes- oder Landesge- d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
setz vorgesehen ist.“ fügt:
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- „(6) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über
fügt: die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem
„(4a) Auftraggeber können Präqualifikations- die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in ei-
systeme einrichten oder zulassen, mit denen nem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nut-
die Eignung von Unternehmen nachgewiesen zung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zu-
werden kann.“ züglich der Zahlung eines Preises besteht.“
3. § 98 wird wie folgt geändert: e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
fügt:
aa) Die Wörter „oder der Telekommunikation“
werden gestrichen. „(8) Für einen Auftrag zur Durchführung meh-
rerer Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für
bb) Nach dem Wort „können“ wird das Komma die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.
durch ein Semikolon ersetzt und es werden Ist für einen Auftrag zur Durchführung von Tätig-
folgende Halbsätze angefügt: keiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
„besondere oder ausschließliche Rechte Energieversorgung, des Verkehrs oder des Be-
sind Rechte, die dazu führen, dass die Aus- reichs der Auftraggeber nach dem Bundesberg-
übung dieser Tätigkeiten einem oder mehre- gesetz und von Tätigkeiten von Auftraggebern
ren Unternehmen vorbehalten wird und dass nach § 98 Nr. 1 bis 3 nicht feststellbar, welche
die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, ist der
Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträch- Auftrag nach den Bestimmungen zu vergeben,
tigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der die für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 gelten.
Trinkwasser- und Energieversorgung sowie Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durchführung
des Verkehrs sind solche, die in der Anlage der Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf
aufgeführt sind,“. dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energiever-
sorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechts“ Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz als
die Wörter „sowie juristische Personen des öf- auch eine Tätigkeit, die nicht in die Bereiche
fentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Num- von Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 fällt,
mer 2 fallen,“ eingefügt. und ist nicht feststellbar, welche Tätigkeit den
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag
nach denjenigen Bestimmungen zu vergeben,
„natürliche oder juristische Personen des priva-
die für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem
ten Rechts, die mit Stellen, die unter die Num-
Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung
mern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Bau-
sowie des Verkehrs oder des Bundesberggeset-
konzession abgeschlossen haben, hinsichtlich
zes gelten.“
der Aufträge an Dritte.“
5. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„d)
„(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Ver-
träge von öffentlichen Auftraggebern mit Unter- aa) die in Übereinstimmung mit den Rechts-
nehmen über die Beschaffung von Leistungen, und Verwaltungsvorschriften in der Bun-
die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Ge- desrepublik Deutschland für geheim er-
genstand haben, Baukonzessionen und Auslo- klärt werden,
bungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen bb) deren Ausführung nach diesen Vorschrif-
führen sollen.“ ten besondere Sicherheitsmaßnahmen er-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: fordert,
„(3) Bauaufträge sind Verträge über die Aus- cc) bei denen es ein Einsatz der Streitkräfte
führung oder die gleichzeitige Planung und Aus- oder die Umsetzung von Maßnahmen
führung eines Bauvorhabens oder eines Bauwer- der Terrorismusbekämpfung oder we-
kes für den öffentlichen Auftraggeber, das Er- sentliche Sicherheitsinteressen bei der
gebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und Beschaffung von Informationstechnik
eine wirtschaftliche oder technische Funktion er- oder Telekommunikationsanlagen gebie-
füllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmit- ten oder
telbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleis- dd) bei denen der Schutz sonstiger wesentli-
tung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber cher Interessen der Sicherheit des Staa-
genannten Erfordernissen.“ tes es gebietet;“.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: b) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
„f) die bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trink- Prozentzahl unter Berücksichtigung des
wasserversorgung die Beschaffung von Gesamtumsatzes errechnet, den diese
Wasser oder bei Tätigkeiten auf dem Gebiet verbundenen Unternehmen mit der Er-
der Energieversorgung die Beschaffung von bringung der Lieferung oder Leistung er-
Energie oder von Brennstoffen zur Energie- zielen; § 36 Abs. 2 und 3 gilt entspre-
erzeugung zum Gegenstand haben;“. chend;
c) Buchstabe i wird wie folgt gefasst: p) die
„i) von Auftraggebern nach § 98 Nr. 4, soweit aa) ein gemeinsames Unternehmen, das
sie anderen Zwecken dienen als der Sekto- mehrere Auftraggeber, die auf dem Ge-
rentätigkeit;“. biet der Trinkwasser- oder Energiever-
d) Buchstabe j wird wie folgt gefasst: sorgung oder des Verkehrs tätig sind,
ausschließlich zur Durchführung von die-
„j) die den Kauf, die Entwicklung, die Produk-
sen Tätigkeiten gebildet haben, an einen
tion oder Koproduktion von Programmen
dieser Auftraggeber oder
zum Gegenstand haben und die zur Aus-
strahlung durch Rundfunk- oder Fernsehan- bb) ein Auftraggeber, der auf dem Gebiet der
stalten bestimmt sind sowie über die Aus- Trinkwasser- oder Energieversorgung
strahlung von Sendungen;“. oder des Verkehrs tätig ist, an ein ge-
meinsames Unternehmen im Sinne des
e) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
Doppelbuchstaben aa, an dem er betei-
„k) die hauptsächlich den Zweck haben, dem ligt ist, vergibt, sofern das gemeinsame
Auftraggeber die Bereitstellung oder den Be- Unternehmen errichtet wurde, um die
trieb öffentlicher Telekommunikationsnetze betreffende Tätigkeit während eines Zeit-
oder die Bereitstellung eines oder mehrerer raumes von mindestens drei Jahren
Telekommunikationsdienste für die Öffent- durchzuführen, und in dem Gründungs-
lichkeit zu ermöglichen;“. akt festgelegt wird, dass die dieses Un-
f) In Buchstabe m werden nach dem Wort „Finanz- ternehmen bildenden Auftraggeber dem
instrumenten“ die Wörter „ , insbesondere Ge- Unternehmen zumindest während des
schäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung gleichen Zeitraumes angehören werden;
der Auftraggeber dienen,“ eingefügt. q) die zur Durchführung von Tätigkeiten auf
g) In Buchstabe n wird der Punkt am Ende durch dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energie-
ein Komma ersetzt und werden folgende Buch- versorgung oder des Verkehrs außerhalb
staben angefügt: des Gebietes der Europäischen Union verge-
„o) von ben werden, wenn sie nicht mit der tatsäch-
lichen Nutzung eines Netzes oder einer An-
aa) Auftraggebern, die auf dem Gebiet der lage innerhalb dieses Gebietes verbunden
Trinkwasser- oder Energieversorgung sind;
oder des Verkehrs tätig sind, an ein mit
diesem Auftraggeber verbundenes Un- r) zum Zwecke der Weiterveräußerung oder
ternehmen oder Weitervermietung von Auftraggebern, die
auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-
bb) einem gemeinsamen Unternehmen, das gieversorgung oder des Verkehrs tätig sind,
mehrere Auftraggeber, die auf dem Ge- an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt,
biet der Trinkwasser- oder Energiever- dass der Auftraggeber kein besonderes oder
sorgung oder des Verkehrs tätig sind, ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur
ausschließlich zur Durchführung dieser Vermietung des Auftragsgegenstandes be-
Tätigkeiten gebildet haben, an ein Unter- sitzt und dass andere Unternehmen die
nehmen, das mit einem dieser Auftrag- Möglichkeit haben, diese Waren unter glei-
geber verbunden ist, sofern mindestens chen Bedingungen wie der betreffende Auf-
80 Prozent des von diesem verbunde- traggeber zu verkaufen oder zu vermieten;
nen Unternehmen während der letzten
drei Jahre in der Europäischen Union er- s) von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der
zielten durchschnittlichen Umsatzes im Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
entsprechenden Liefer- oder Bau- oder des Verkehrs tätig sind, soweit sie Baukon-
Dienstleistungssektor aus der Erbrin- zessionen zum Zwecke der Durchführung
gung dieser Lieferungen oder Leistungen dieser Tätigkeiten zum Gegenstand haben;
für den mit ihm verbundenen Auftragge- t) die der Ausübung einer Tätigkeit auf dem
ber stammen; dies gilt auch, sofern das Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor-
Unternehmen noch keine drei Jahre be- gung oder des Verkehrs dienen, soweit die
steht, wenn zu erwarten ist, dass in den Europäische Kommission nach Artikel 30
ersten drei Jahren seines Bestehens der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen
wahrscheinlich mindestens 80 Prozent Parlaments und des Rates vom 31. März
erreicht werden; werden die gleichen 2004 zur Koordinierung der Zuschlagsertei-
oder gleichartigen Lieferungen oder Bau- lung durch Auftraggeber im Bereich der
oder Dienstleistungen von mehr als Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
einem mit dem Auftraggeber verbunde- sowie der Postdienste festgestellt hat, dass
nen Unternehmen erbracht, so wird die diese Tätigkeit in Deutschland auf Märkten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 793
mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbe- § 101b
werb ausgesetzt ist und dies durch das Bun- Unwirksamkeit
desministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie im Bundesanzeiger bekannt gemacht (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam,
worden ist.“ wenn der Auftraggeber
6. § 101 wird wie folgt geändert: 1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Un-
a) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
ternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass
folgt geändert: dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
In Satz 1 werden die Wörter „staatliche Auftrag- und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfah-
geber“ ersetzt durch die Wörter „Auftraggeber ren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver-
oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5“. fahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis
c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab- des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Mo-
satz 6 eingefügt: nate nach Vertragsschluss geltend gemacht wor-
den ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe
„(6) Eine elektronische Auktion dient der elek- im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt ge-
tronischen Ermittlung des wirtschaftlichsten An- macht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un-
gebotes. Ein dynamisches elektronisches Ver- wirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung
fahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Be- Amtsblatt der Europäischen Union.“
schaffung marktüblicher Leistungen, bei denen
die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezi- 8. In § 102 werden die Wörter „und Vergabeprüfstel-
fikationen den Anforderungen des Auftraggebers len“ gestrichen.
genügen.“ 9. § 103 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; sein Satz 2 10. § 104 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Ge- „(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige
biet der Trinkwasser- oder Energieversorgung Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die
oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfah- auf die Vornahme oder das Unterlassen einer
ren, das nicht offene Verfahren und das Verhand- Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet
lungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.“ sind, können nur vor den Vergabekammern und
7. Nach § 101 werden folgende §§ 101a und 101b dem Beschwerdegericht geltend gemacht wer-
eingefügt: den.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
„§ 101a
fügt:
Informations- und Wartepflicht „(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Ge-
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, richte für die Geltendmachung von Schadenser-
deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, satzansprüchen und die Befugnisse der Kartell-
über den Namen des Unternehmens, dessen Ange- behörden zur Verfolgung von Verstößen insbe-
bot angenommen werden soll, über die Gründe der sondere gegen §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Ange- 11. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
bots und über den frühesten Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses unverzüglich in Textform zu infor- 12. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
mieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine „§ 106a
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung Abgrenzung der
zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung Zuständigkeit der Vergabekammern
über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen
Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalen- (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zustän-
dertage nach Absendung der Information nach den dig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren
Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Infor- 1. des Bundes;
mation per Fax oder auf elektronischem Weg ver-
2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2, so-
sendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalenderta-
fern der Bund die Beteiligung überwiegend ver-
ge. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung
waltet oder die sonstige Finanzierung überwie-
der Information durch den Auftraggeber; auf den
gend gewährt hat oder über die Leitung überwie-
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Be-
gend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des
werber kommt es nicht an.
zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufe-
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in nen Organs überwiegend bestimmt hat, es sei
denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige denn, die an dem Auftraggeber Beteiligten ha-
Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit ben sich auf die Zuständigkeit einer anderen Ver-
gerechtfertigt ist. gabekammer geeinigt;
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 4, so- „§ 110
fern der Bund auf sie einen beherrschenden Ein- Untersuchungsgrundsatz
fluss ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt
vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachver-
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auf- halt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das
traggebers besitzt oder über die Mehrheit der beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht
mit den Anteilen des Auftraggebers verbunde- wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer
nen Stimmrechte verfügt oder mehr als die umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Ver-
Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Lei- gabekammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer
tungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Ver-
bestellen kann; gabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt
wird.
4. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 5, so- (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf,
fern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet
hat; ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch
5. von Auftraggebern nach § 98 Nr. 6, sofern die einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutz-
unter § 98 Nr. 1 bis 3 fallende Stelle dem Bund schrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht
zuzuordnen ist; offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist,
übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber
6. die im Rahmen der Organleihe für den Bund eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Ak-
durchgeführt werden. ten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren
(Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabe-
(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land akten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen.
im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 sowie § 61 gelten
durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Lan- entsprechend.“
des zuständig. Ist in entsprechender Anwendung
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 ein Auftraggeber einem 15. In § 113 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des je- eingefügt:
weiligen Landes zuständig. „Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen
dauern.“
(3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit
der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftrag- 16. § 114 wird wie folgt geändert:
gebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Be- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schaffungen benennen die Auftraggeber in der Ver- „(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht
gabebekanntmachung nur eine zuständige Verga- aufgehoben werden.“
bekammer.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
13. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.“
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 17. § 115 wird wie folgt geändert:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Vergabevorschriften im Vergabeverfahren er- „(1) Informiert die Vergabekammer den öffent-
kannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht lichen Auftraggeber in Textform über den Antrag
unverzüglich gerügt hat, auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entschei-
dung der Vergabekammer und dem Ablauf der
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf- Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 den Zu-
grund der Bekanntmachung erkennbar sind, schlag nicht erteilen.“
nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekannt-
machung benannten Frist zur Angebotsabgabe b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftragge- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“
ber gerügt werden, die Wörter „oder auf Antrag des Unterneh-
mens, das nach § 101a vom Auftraggeber
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in als das Unternehmen benannt ist, das den
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht Zuschlag erhalten soll,“ eingefügt.
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekannt-
machung benannten Frist zur Angebotsabgabe bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftragge- fügt:
ber gerügt werden, „Bei der Abwägung ist das Interesse der All-
gemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfül-
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mit-
lung der Aufgaben des Auftraggebers zu be-
teilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-
rücksichtigen. Die Vergabekammer berück-
helfen zu wollen, vergangen sind.
sichtigt dabei auch die allgemeinen Aussich-
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung ten des Antragstellers im Vergabeverfahren,
der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b den Auftrag zu erhalten. Die Erfolgsaussich-
Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ ten des Nachprüfungsantrags müssen nicht
in jedem Falle Gegenstand der Abwägung
14. § 110 wird wie folgt gefasst: sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 795
cc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „des Sat- wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auf-
zes 1“ durch die Angabe „der Sätze 1 bis 4“ traggebers zu berücksichtigen. Das Gericht berück-
ersetzt. sichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgs-
dd) Im neuen Satz 7 wird nach der Angabe aussichten der sofortigen Beschwerde, die allge-
„§ 121 Abs. 2 Satz 1 und 2“ die Angabe „und meinen Aussichten des Antragstellers im Vergabe-
Absatz 3“ eingefügt. verfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Inte-
resse der Allgemeinheit an einem raschen Ab-
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: schluss des Vergabeverfahrens.“
„Die Vergabekammer kann die von ihr getroffe- 22. In § 124 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
nen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den eingefügt:
Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes
und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen „Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entschei-
sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entspre- dung der Divergenzfrage beschränken und dem Be-
chend.“ schwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsa-
che übertragen, wenn dies nach dem Sach- und
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt
„(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen scheint.“
der Voraussetzungen nach § 100 Abs. 2 Buch-
23. § 127 wird wie folgt geändert:
stabe d geltend, entfällt das Verbot des Zuschla-
ges nach Absatz 1 zwei Kalendertage nach Zu- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
stellung eines entsprechenden Schriftsatzes an „1. zur Umsetzung der vergaberechtlichen
den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Schwellenwerte der Richtlinien der Europäi-
Vergabekammer unverzüglich nach Eingang des schen Union in ihrer jeweils geltenden Fas-
Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das sung;“.
Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlages
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
wiederherstellen. § 121 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 sowie Abs. 3 und 4 finden entsprechende „2. über das bei der Vergabe durch Auftragge-
Anwendung.“ ber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser-
oder Energieversorgung oder des Verkehrs
18. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:
tätig sind, einzuhaltende Verfahren, über
„§ 115a die Auswahl und die Prüfung der Unterneh-
Ausschluss men und der Angebote, über den Abschluss
von abweichendem Landesrecht des Vertrags und sonstige Regelungen des
Vergabeverfahrens;“.
Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum
Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch c) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.
Landesrecht nicht abgewichen werden.“ d) In Nummer 7 werden die Wörter „den Korrektur-
19. § 118 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: mechanismus gemäß Kapitel 3 und“ gestrichen.
„(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 e) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Auftrag-
Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mög- gebern“ das Komma und die Wörter „den Verga-
licherweise geschädigten Interessen die nachteili- bekammern und den Beschwerdegerichten“ ge-
gen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur strichen sowie der Punkt am Ende durch ein Se-
Entscheidung über die Beschwerde die damit ver- mikolon ersetzt.
bundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung f) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirt-
schaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftragge- „9. über die Voraussetzungen, nach denen Auf-
bers zu berücksichtigen. Das Gericht berücksichtigt traggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwas-
bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten ser- oder der Energieversorgung oder des
der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Verkehrs tätig sind, sowie Auftraggeber nach
Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu dem Bundesberggesetz von der Verpflich-
erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an ei- tung zur Anwendung dieses Teils befreit wer-
nem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.“ den können, sowie über das dabei anzuwen-
dende Verfahren einschließlich der erforderli-
20. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 111“ durch die chen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskar-
Angabe „§§ 78, 111“ ersetzt. tellamtes.“
21. § 121 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 24. § 128 wird wie folgt geändert:
„(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf An- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
trag des Unternehmens, das nach § 101a vom Auf-
traggeber als das Unternehmen benannt ist, das „(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500
den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billig-
weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den keit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Ge-
Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung bühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht über-
aller möglicherweise geschädigten Interessen die schreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Auf-
nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe wand oder die wirtschaftliche Bedeutung außer-
bis zur Entscheidung über die Beschwerde die da- gewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von
mit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Ab- 100 000 Euro erhöht werden.“
wägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 129a
„Kosten, die durch Verschulden eines Betei- Unterrichtungspflichten
ligten entstanden sind, können diesem auf- der Nachprüfungsinstanzen
erlegt werden.“
Die Vergabekammern und die Oberlandesge-
bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort „ist“ durch richte unterrichten das Bundesministerium für Wirt-
die Wörter „hat der Antragsteller“ ersetzt. schaft und Technologie bis zum 31. Januar eines
jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsver-
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: fahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
„Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen
hat, erfolgt nach billigem Ermessen.“ § 129b
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Regelung für Auftraggeber
nach dem Bundesberggesetz
„(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungs-
verfahren unterliegt, hat er die zur zweckent- (1) Auftraggeber, die nach dem Bundesbergge-
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver- setz berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere
teidigung notwendigen Aufwendungen des An- Festbrennstoffe aufzusuchen oder zu gewinnen,
tragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der müssen bei der Vergabe von Liefer-, Bau- oder
Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit Dienstleistungsaufträgen oberhalb der in Artikel 16
sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unter- der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parla-
legenen Partei auferlegt. Nimmt der Antragsteller ments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koor-
seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckent- dinierung der Zuschlagserteilung durch Auftrag-
sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-
Aufwendungen des Antragsgegners und der kehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU
Beigeladenen zu erstatten. § 80 Abs. 1, 2 und 3 Nr. L 134 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezem-
die entsprechenden Vorschriften der Verwal- ber 2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 34) geändert worden
tungsverfahrensgesetze der Länder gelten ent- ist, festgelegten Schwellenwerte zur Durchführung
sprechend. Ein gesondertes Kostenfestset- der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas,
zungsverfahren findet nicht statt.“ Kohle oder anderen Festbrennstoffen den Grund-
satz der Nichtdiskriminierung und der wettbe-
25. § 129 wird wie folgt gefasst: werbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Ins-
besondere müssen sie Unternehmen, die ein Inte-
„§ 129 resse an einem solchen Auftrag haben können,
Korrekturmechanismus der Kommission ausreichend informieren und bei der Auftragsver-
gabe objektive Kriterien zugrunde legen. Dies gilt
(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegen-
Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages stand die Beschaffung von Energie oder Brennstof-
eine Mitteilung der Kommission der Europäischen fen zur Energieerzeugung ist.
Gemeinschaften, dass diese der Auffassung ist, es
liege ein schwerer Verstoß gegen das Gemein- (2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der
schaftsrecht im Bereich der öffentlichen Aufträge Europäischen Kommission über das Bundesminis-
vor, der zu beseitigen sei, teilt das Bundesministe- terium für Wirtschaft und Technologie Auskunft
rium für Wirtschaft und Technologie dies dem Auf- über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallen-
traggeber mit. den Aufträge nach Maßgabe der Entscheidung
93/327/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen
von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mittei- die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch ab-
lung dem Bundesministerium für Wirtschaft und gegrenzte Gebiete zum Zwecke der Aufsuchung
Technologie eine umfassende Darstellung des oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen
Sachverhaltes zu geben und darzulegen, ob der be- Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft
hauptete Verstoß beseitigt wurde, oder zu begrün- über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen
den, warum er nicht beseitigt wurde, ob das Verga- haben (ABl. EG Nr. L 129 S. 25). Sie können über
beverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsver- das Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach
fahrens ist oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt § 127 Nr. 9 unter den dort geregelten Voraussetzun-
wurde. gen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung
dieser Bestimmung erreichen.“
(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, 27. Dem § 131 wird folgender Absatz 8 angefügt:
so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie unverzüg- „(8) Vergabeverfahren, die vor dem 24. April
lich über den Ausgang des Nachprüfungsverfah- 2009 begonnen haben, einschließlich der sich an
rens zu informieren.“ diese anschließenden Nachprüfungsverfahren so-
wie am 24. April 2009 anhängige Nachprüfungsver-
26. Nach § 129 werden folgende Vorschriften einge- fahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vor-
fügt: schriften zu beenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 797
28. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 98 Nr. 4)
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs sind:
1. Trinkwasserversorgung:
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit
Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit
Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusam-
menhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit
dem Vorhaben oder den Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwas-
sermenge ausmacht; bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 4 ist es keine Tätigkeit der Trinkwasserversorgung,
sofern die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigen-
verbrauch des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei
Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung
des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 ausmacht;
2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versor-
gung dieser Netze mit Strom oder Gas; die Tätigkeit von Auftraggebern nach § 98 Nr. 4 gilt nicht als eine
Tätigkeit der Elektrizitäts- und Gasversorgung, sofern die Erzeugung von Strom oder Gas für die Ausübung
einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die
Lieferung von Strom oder Gas an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch abhängt, bei der Lieferung
von Gas auch nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, wenn unter Zugrundelegung des
Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres bei der Lieferung von Strom nicht mehr als
30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 ausmacht, bei der Lieferung
von Gas nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4;
3. Wärmeversorgung:
Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme;
die Tätigkeit gilt nicht als eine Tätigkeit der Wärmeversorgung, sofern die Erzeugung von Wärme durch
Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit als auf dem
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs ergibt, die Lieferung an das öffentliche
Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter Zugrundelegung des Mittels der
letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftrag-
gebers nach § 98 Nr. 4 ausmacht;
4. Verkehr:
Die Bereitstellung und der Betrieb von Flughäfen zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunterneh-
men im Luftverkehr durch Flughafenunternehmen, die insbesondere eine Genehmigung nach § 38 Abs. 2
Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;
die Bereitstellung und der Betrieb von Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen zum Zwecke der Ver-
sorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr;
das Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereitstellung oder das Betreiben von Infrastruktureinrichtungen
zur Versorgung der Allgemeinheit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, mit Seil-
bahnen sowie mit automatischen Systemen, im öffentlichen Personenverkehr im Sinne des Personenbe-
förderungsgesetzes auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen.“
Artikel 2
Änderung der Vergabeverordnung
§ 6 Abs. 1 Satz 2, die §§ 8 bis 11, 13, 18, 19, 20, 21 und 22 der Vergabever-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I
S. 169), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334)
geändert worden ist, werden aufgehoben.
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den Wortlaut der Ver-
gabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an jeweils geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 799
Gesetz
über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte
und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)
Vom 20. April 2009
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abschnitt 3
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
Gesetz beschlossen:
§3
Abschnitt 1
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
Zielsetzung Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertra-
ges finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6
§1 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeit-
Zielsetzung geber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durch- Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend An-
setzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen wendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbind-
für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig lich erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach § 7
im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitneh- vorliegt. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es
merinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktio- nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nr. 2
nierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch sollen oder 3 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind,
zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die zusammengefasst räumlich den gesamten Gel-
erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion tungsbereich dieses Gesetzes abdecken.
der Tarifautonomie gewahrt werden.
§4
Abschnitt 2 Einbezogene Branchen
Allgemeine Arbeitsbedingungen § 3 gilt für Tarifverträge
1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewer-
§2 bes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom
Allgemeine Arbeitsbedingungen 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I
Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthal-
S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung ein-
tenen Regelungen über
schließlich der Erbringung von Montageleistungen
1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstun- auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
densätze, 2. der Gebäudereinigung,
2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 3. für Briefdienstleistungen,
3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 4. für Sicherheitsdienstleistungen,
4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeits- 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwer-
kräften, insbesondere durch Leiharbeitsunterneh- ken,
men, 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundenge-
5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hy- schäft,
giene am Arbeitsplatz, 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung
6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit und Winterdienst und
den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach
Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Ju- dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
gendlichen und
§5
7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen so-
wie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen Arbeitsbedingungen
finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können
Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland sein
beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen 1. Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit,
zwingend Anwendung. Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
nen und Regionen differieren können, einschließlich (7) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 6 findet
der Überstundensätze, dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder
die selbstständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig
2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt
überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie
oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen
3. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung wäscht, unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigen-
von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsan- tum der Wäscherei oder des Kunden steht. Dieser
sprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Abschnitt findet keine Anwendung auf Wäscherei-
Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sicher- dienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte
gestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches
gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Sozialgesetzbuch erbracht werden.
Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer
vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes (8) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 7 findet
herangezogen wird und das Verfahren der gemein- dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder
samen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend
Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislauf-
ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetz- wirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt, befördert, la-
lichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Ur- gert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des
laubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen
Arbeitnehmerin bereits erbracht hat, und und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Ver-
kehrsflächen einschließlich Streudienste erbringt.
4. Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 7.
(9) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 8 findet
§6 dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder
die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Aus-
Besondere Regelungen und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten
(1) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt. Aus-
Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die Bestandteil ei- genommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabi-
nes Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme der litation im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbei- Buches Sozialgesetzbuch.
tern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern
oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt §7
werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage
Rechtsverordnung
nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im
Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialge- (1) Ist für einen Tarifvertrag im Sinne dieses Ab-
setzbuch und nicht für Arbeitsbedingungen nach § 5 schnitts ein gemeinsamer Antrag der Parteien dieses
Nr. 4. Tarifvertrages auf Allgemeinverbindlicherklärung ge-
(2) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 1 findet stellt, kann das Bundesministerium für Arbeit und
dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen
fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages über- dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungs-
wiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 des Dritten bereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeit-
Buches Sozialgesetzbuch erbringt. geber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Anwendung finden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tarif-
(3) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 2 findet vertragsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Ge- nach § 5 Nr. 4.
bäudereinigungsleistungen erbringt.
(2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge
(4) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 3 findet mit zumindest teilweise demselben fachlichen Gel-
dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder tungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsge-
die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend ge- ber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen
werbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 ge-
befördert. nannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der je-
(5) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 4 findet weiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. Bei der Fest-
dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder stellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen
die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend auf
Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsge- 1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeit-
werbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, gebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des
die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbeson- Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeit-
dere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen. nehmerinnen,
(6) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 5 findet
2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des
dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder
Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerk-
die selbstständige Betriebsabteilung im Auftrag eines
schaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.
Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohleberg-
werken Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige (3) Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf
bergbauliche Spezialarbeiten ausführt. Allgemeinverbindlicherklärung vor, hat der Verord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 801
nungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Aus- §9
wahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungs- Verzicht, Verwirkung
rang abzuwägen und die widerstreitenden Grund-
rechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu Ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach § 8 ist nur
bringen. durch gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung
des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bun- rinnen auf das Mindestentgelt nach § 8 ist ausge-
desministerium für Arbeit und Soziales den in den schlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung
Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Ar- des Anspruchs können ausschließlich in dem für allge-
beitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- meinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4
nen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den Fällen bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zu-
des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifverträge Ge- grunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist
legenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von muss mindestens sechs Monate betragen.
drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des
Entwurfs der Rechtsverordnung. Abschnitt 4
(5) Wird erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, Arbeitsbedingungen
wird der Antrag im Bundesanzeiger veröffentlicht und in der Pflegebranche
mit ihm der Ausschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stim- § 10
men mindestens vier Ausschussmitglieder für den An- Anwendungsbereich
trag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von drei
Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechts- Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflege-
verordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen branche. Diese umfasst Betriebe und selbstständige
zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teil-
kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregie- stationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder am-
rung erlassen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für bulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige
Tarifverträge nach § 4 Nr. 1 bis 3. erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig ist, wer we-
gen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
§8 regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
Pflichten des Arbeitgebers des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer
zur Gewährung von Arbeitsbedingungen der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe im Sinne des
Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen
(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die un- zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabi-
ter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich litation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in
erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4 bis 6 oder einer der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die
Rechtsverordnung nach § 7 fallen, sind verpflichtet, ih- Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vor-
ren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens dergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie
die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vor- Krankenhäuser.
geschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie
einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragspar- § 11
teien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu Rechtsverordnung
leisten. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entspre-
chende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbind- kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
licherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder Bundesrates bestimmen, dass die von einer nach § 12
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 besteht. errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbe-
dingungen nach § 5 Nr. 1 und 2 auf alle Arbeitgeber
(2) Ein Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der durch sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter
Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung den Geltungsbereich einer Empfehlung nach § 12
nach § 7 auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Abs. 4 fallen, Anwendung finden.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, ist (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
von einem Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 neben den
nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allge- in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der
meinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsge- Qualität der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirch-
setzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. licher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege
(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeit- nach § 11 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
nehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, zu berücksichtigen.
die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbind- (3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das
lich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den
und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 fallen, Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Ar-
hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag beitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest
Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der ge- teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechts-
meinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zuste- verordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommis-
henden Beiträge zu leisten. sionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit- Abschnitt 5
geber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur
Zivilrechtliche Durchsetzung
schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der
Rechtsverordnung. § 14
Haftung des Auftraggebers
§ 12 Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer
mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen
Kommission
beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unter-
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem
errichtet eine Kommission zur Erarbeitung von Arbeits- Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftrag-
bedingungen oder deren Änderung. Die Errichtung er- ten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an
folgt im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zah-
aus der Pflegebranche oder der Dienstgeberseite oder lung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung
der Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kom- der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der
missionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das
Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit- Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur
geber in der Pflegebranche festlegen. den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Bei-
träge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern.
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Si-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-
cherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aus-
nennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen
zuzahlen ist (Nettoentgelt).
Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen
1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarif- § 15
zuständig sind, Gerichtsstand
2. der Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebran- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den
che, Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt sind oder
3. der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten waren, können eine auf den Zeitraum der Entsendung
paritätisch besetzten Kommissionen sowie bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach
den §§ 2, 8 oder 14 auch vor einem deutschen Gericht
4. der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten pa- für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit be-
ritätisch besetzten Kommissionen. steht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarif-
(3) Die Sitzungen der Kommission werden von ei- vertragsparteien nach § 5 Nr. 3 in Bezug auf die ihr
nem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten zustehenden Beiträge.
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelei-
tet. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung Abschnitt 6
geben. Kontrolle und Durchsetzung
(4) Die Kommission beschließt unter Berücksich- durch staatliche Behörden
tigung der in den §§ 1 und 11 Abs. 2 genannten Ziele
Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingun- § 16
gen nach § 5 Nr. 1 und 2. Sie kann eine Ausschlussfrist Zuständigkeit
empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 ent-
spricht. Empfehlungen sind schriftlich zu begründen. Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines
Arbeitgebers nach § 8 sind die Behörden der Zollver-
(5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle waltung zuständig.
Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Beschluss
der Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei § 17
Vierteln der Mitglieder
Befugnisse der Behörden der
1. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, Zollverwaltung und anderer Behörden
2. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4, Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend an-
3. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 zuwenden mit der Maßgabe, dass
sowie
1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in
4. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 4. Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nach-
weisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen neh-
(6) Mit Beschlussfassung über Empfehlungen nach
men können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft
Absatz 4 wird die Kommission aufgelöst.
über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach
§ 8 geben, und
§ 13
2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
Rechtsfolgen fungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese
Eine Rechtsverordnung nach § 11 steht für die An- Unterlagen vorzulegen haben.
wendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich. gesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des Schwarz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 803
arbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende An- 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutsch-
wendung. Für die Datenverarbeitung, die dem in § 16 land eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten
genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den des Verleihers,
Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach 6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
§ 20 Abs. 2 dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten rinnen entsandt werden sollen, und
Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift
§ 18 des Verleihers.
Meldepflicht Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinver- (4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versiche-
bindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 rung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine
bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 auf Verpflichtungen nach § 8 einhält.
das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeit- (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
geber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder ministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung
Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs des Bundesrates bestimmen,
dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn
1. dass, auf welche Weise und unter welchen techni-
jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche An-
schen und organisatorischen Voraussetzungen eine
meldung in deutscher Sprache bei der zuständigen
Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung
Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2
Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind
und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch über-
die Angaben über
mittelt werden kann,
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der
2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmel-
von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
dung ausnahmsweise entfallen kann, und
schäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäfti-
wandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeit-
gung,
nehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer
3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Bau- regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienst-
stelle, leistung eingesetzt werden oder sonstige Besonder-
4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen heiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleis-
Unterlagen bereitgehalten werden, tungen dies erfordern.
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und An- (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
schrift in Deutschland des oder der verantwortlich Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Handelnden, die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 3 Satz 1 bestimmen.
6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehme-
rinnen entsandt werden sollen, und
§ 19
7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutsch-
land eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, Erstellen und
soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Bereithalten von Dokumenten
Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden (1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinver-
identisch ist. bindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeit- bis 3 und § 6 oder einer entsprechenden Rechtsverord-
geber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden. nung nach § 7 über die Zahlung eines Mindestentgelts
oder die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versi- von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprü-
cherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen chen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist
nach § 8 einhält. der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer
(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeit-
Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere nehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleis- mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt ent-
tung einem Entleiher, hat der Entleiher unter den Vo- sprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen
raussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere
Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleis-
Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deut- tung überlässt.
scher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: (2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der Kontrolle der Einhaltung eines für allgemeinverbindlich
überlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und
2. Beginn und Dauer der Überlassung, § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 erforder-
lichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der
3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Bau- tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer und Ar-
stelle, beitnehmerinnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder
Unterlagen bereitgehalten werden, Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlan- Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
gen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 oder 2
der Beschäftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen
auf der Baustelle. eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen
Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle
§ 20 einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin
Zusammenarbeit können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jeder-
der in- und ausländischen Behörden zeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters
nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.
(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die
zuständigen Finanzämter über Meldungen nach § 18 (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro for-
Abs. 1 und 3. dert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den
Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zu-
(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen schlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine
in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
nannten Behörden dürfen nach Maßgabe der da- der Gewerbeordnung an.
tenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist
Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.
diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen
oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu- § 22
ständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Zustellung
Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 erfüllt. Die
Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Straf- Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im In-
sachen bleiben hiervon unberührt. land gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie
das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Ge-
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten schäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungs-
das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Buß- zustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1
geldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 bis 3, sofern Nr. 2 der Zivilprozessordnung.
die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den § 23
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkennt-
Bußgeldvorschriften
nisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 er- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
forderlich sind, soweit dadurch nicht überwiegende fahrlässig
schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in
Verfahrensbeteiligter erkennbar beeinträchtigt werden. Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu über- bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für
mittelnden Erkenntnisse sind. allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsver-
ordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist, eine
§ 21 dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder
Ausschluss von einen Beitrag nicht leistet,
der Vergabe öffentlicher Aufträge 2. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung
§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- nicht mitwirkt,
gen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder
3. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nach-
Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
gewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
das Betreten eines Grundstücks oder Geschäfts-
ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
raums nicht duldet,
nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das 4. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3
Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Buß- Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Be- Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
weislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie- der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
genden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht. übermittelt,
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ord- 5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine
nungswidrigkeiten nach § 23 zuständigen Behörden Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
gen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftrag- ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
gebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse nicht rechtzeitig zuleitet,
oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse füh- 6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
ren, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht,
(3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 805
7. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 eine Versicherung nicht in § 16 genannten Behörden jeweils für ihren Ge-
beifügt, schäftsbereich.
8. entgegen § 19 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht min- tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
destens zwei Jahre aufbewahrt oder Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des
9. entgegen § 19 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge- Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollzie-
schriebenen Weise bereithält. hung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafpro-
zessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienst- Ordnungswidrigkeiten durch die in § 16 genannten Be-
leistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, in- hörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die
dem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von
beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ord-
Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 nungswidrigkeiten.
bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für
allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsver- Abschnitt 7
ordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist, eine
dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder Schlussvorschriften
einen Beitrag nicht leistet oder
§ 24
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass
ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 8 Evaluation
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung Die nach § 7 festgesetzten Mindestentgeltsätze sind
mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbe-
§ 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbind- sondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäfti-
lich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 gung sowie die Schaffung angemessener Mindestar-
Abs. 1 erstreckt worden ist, eine dort genannte Ar- beitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des
beitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag Gesetzes zu überprüfen.
nicht leistet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 25
Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geld- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
buße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro Kraft. Gleichzeitig tritt das Arbeitnehmer-Entsende-
geahndet werden. gesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die (BGBl. I S. 3140), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Neunundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 7. April 2009
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1
Nummer 1 und § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Okto-
ber 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Januar
2009 (BGBl. I S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 Teil A Nummer 167 wird wie folgt gefasst:
„167. 4-Aminobenzoesäure und seine Ester, mit freier Aminogruppe“.
2. Die Anlage 7 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Nummer 28 werden in Spalte c die Wörter „in Sonnenschutzmitteln“
gestrichen.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 8. Oktober 2009 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 8. Juli 2009 in Kraft.
Bonn, den 7. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezem-
ber 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks An-
passung der Anhänge II und VII an den technischen Fortschritt (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 71).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 807
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 8. April 2009
Auf Grund des § 58a Absatz 5 des Bundesbesol- bb) Die bisherigen Gliederungsnummern 1.6
dungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 44 des und 1.7 werden die Gliederungsnummern 1.5
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu und 1.6.
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium d) In Nummer 2 Gliederungsnummer 2.4 wird der
des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium der Verteidigung: e) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Mehraufwendungen, die durch die besonde-
Artikel 1 ren Verhältnisse im Verwendungsgebiet, ins-
besondere durch Mängel und erschwerende
Änderung der
Umstände bei Versorgung und Kommunika-
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
tion entstehen, soweit keine reisekosten-
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in rechtlichen Ansprüche bestehen.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 4. § 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1243) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Gewährung“ durch
das Wort „Zahlung“ ersetzt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Belastungen und erschwerenden Be-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: sonderheiten“ durch die Wörter „Mehrauf-
„§ 1 wendungen und Belastungen“ ersetzt.
Anspruchsvoraussetzungen bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Belastungen
bei besonderen Verwendungen im Ausland und erschwerende Besonderheiten“ durch die
Wörter „Mehraufwendungen und Belastun-
Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig gen“ sowie die Angabe „25,56 Euro“ durch
nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, ei- die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
ner Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Ein-
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Belastungen
zeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf
und erschwerende Besonderheiten“ durch die
Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden,
Wörter „Mehraufwendungen und Belastun-
wenn fachspezifische Besonderheiten einer beson-
gen“ sowie die Angabe „40,90 Euro“ durch
deren Verwendung im Ausland eine Ausnahme
die Angabe „46 Euro“ ersetzt.
rechtfertigen.“
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „53,69 Euro“
3. § 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ee) In Nummer 4 wird die Angabe „66,47 Euro“
„§ 2 durch die Angabe „78 Euro“ ersetzt.
Materielle Mehraufwendungen ff) In Nummer 5 wird die Angabe „79,25 Euro“
und immaterielle Belastungen“. durch die Angabe „94 Euro“ ersetzt.
b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gg) In Nummer 6 wird die Angabe „92,03 Euro“
durch die Angabe „110 Euro“ ersetzt.
„Als materielle Mehraufwendungen und immate-
hh) In den Nummern 3 bis 6 werden jeweils die
rielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am
Wörter „und erschwerende Besonderheiten“
Ort der besonderen Verwendung werden berück-
gestrichen.
sichtigt:“.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Bundesminis-
c) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
terium des Innern,“ die Angabe „dem Bundesmi-
aa) Gliederungsnummer 1.5 wird aufgehoben. nisterium der Verteidigung,“ eingefügt.
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
„(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unter- wird wie folgt geändert:
liegt nicht dem Kaufkraftausgleich.“ 1. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
5. § 4 wird wie folgt geändert: „§ 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsge-
setzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 Satz 8 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
aa) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
Wort „gezahlt“ ersetzt. 2. In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 2 und 3
Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die
bb) In Satz 3 wird das Wort „weitergewährt“ Angabe „(§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungs-
durch das Wort „weitergezahlt“ ersetzt. gesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„gewährt“ durch das Wort „gezahlt“ ersetzt. Artikel 3
6. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num- Bekanntmachungserlaubnis
mer 1 die Angabe „§ 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-
besoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 58a Ab- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
satz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes“ er- laut der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in
setzt. der vom 12. Februar 2009 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 2
Artikel 4
Weitere Änderung
der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung Inkrafttreten
§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Auslandsverwendungszu- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
schlagsverordnung in der Fassung der Bekanntma- Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft. Artikel 2 tritt am
chung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243), die zuletzt 1. Juli 2010 in Kraft.
Berlin, den 8. April 2009
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 809
Bekanntmachung
der Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Vom 8. April 2009
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 807)
wird nachstehend der Wortlaut der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 27. März 2002
(BGBl. I S. 1243),
2. den mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der ein-
gangs genannten Verordnung,
3. den am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Berlin, den 8. April 2009
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Verordnung
über die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags
(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV)
§1 1. Stufe 1:
Anspruchsvoraussetzungen Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Ver-
bei besonderen Verwendungen im Ausland wendung im Rahmen von humanitären und unter-
stützenden Maßnahmen verbundene Mehraufwen-
Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur
dungen und Belastungen,
gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Ein-
heit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. bis zu 30 Euro;
Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsver- 2. Stufe 2:
wendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspe-
zifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belas-
im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen. tungen, insbesondere durch
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der
§2 gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland
einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle
Materielle Mehraufwendungen Abgeltung zur Folge hätte,
und immaterielle Belastungen
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle oder Containern,
Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der be-
sonderen Verwendung werden berücksichtigt: oder
c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ an-
1. Allgemeine physische und psychische Belastungen,
gemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und
insbesondere
für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimat-
1.1 Art und Dauer der Verwendung, land, sofern nur eine unzureichende militärische
1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungs- oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,
freiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmög- 46 Euro;
lichkeiten, 3. Stufe 3:
1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Mas- Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, ins-
senunterkünften, besondere durch
1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsge- a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Hei-
fährdende Mängel in den Sanitär- und Hygiene- matland üblicherweise nicht bestehen,
einrichtungen,
oder
1.5 besondere zeitliche Beanspruchung während
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung
der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Be-
und davon ausgehende Gefährdung, insbeson-
reitschaftsstufen,
dere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des
1.6 extreme Klimabelastungen; Staates,
2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere 62 Euro;
2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, ge- 4. Stufe 4:
fährliche Strahlen und Chemikalien, Hohe Belastungen, insbesondere bei bürgerkriegs-
2.2 minenverseuchtes Gebiet, ähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen
Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität,
2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Ge- Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheit-
waltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme, lichen Gefährdungen,
2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Aus- 78 Euro;
einandersetzungen, Bürgerkrieg;
5. Stufe 5:
3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Ver-
Sehr hohe Belastungen, insbesondere bei einer Ver-
hältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere
wendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch or-
durch Mängel und erschwerende Umstände bei Ver-
ganisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
sorgung und Kommunikation entstehen, soweit
vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,
keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
94 Euro;
§3 6. Stufe 6:
Höhe und Festsetzung Extreme Belastungen bei Verwendung zwischen den
des Auslandsverwendungszuschlags Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen,
(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Be-
Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsver- schuss oder Luftangriffe,
wendungszuschlags wie folgt berücksichtigt: 110 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 811
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen
für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Verwendung.
Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidi- §5
gung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Anrechnung anderer Bezüge
Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.
(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastun-
(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung gen abgegolten werden, die beim Auslandsverwen-
wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhält- dungszuschlag berücksichtigt worden sind.
nissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu be-
(2) Der nach § 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbe-
rücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden we-
soldungsgesetzes1) weitergezahlte Auslandszuschlag
sentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird
wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt
der Tagessatz neu festgesetzt.
angerechnet:
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt 1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen
nicht dem Kaufkraftausgleich. Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit
dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft le-
§4 bende Personen (§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bun-
Dauer des Anspruchs desbesoldungsgesetzes)2) weiterhin dort auf, be-
trägt der Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des
(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die gezahlten Auslandszuschlags.
Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er
2. Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berech-
wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort
tigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehal-
der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder
ten, so beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hun-
dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes gezahlt.
dert des gezahlten Auslandszuschlags. Eine Ge-
Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung
meinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand im
wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt,
Sinne der vorstehenden Regelung.
solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder
am Ort der besonderen Verwendung aufhält. 3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine Ge-
meinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im
(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahr- Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungs-
zeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des betrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslandszu-
zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungs- schlags.
gebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufe-
nen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplat- Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehen-
zes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Aus- den Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.
landsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Ver- (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zah-
wendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. Insbeson- lungen in einer anderen Währung werden nach dem
dere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs
für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder angerechnet.
1
) Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 807) wird am 1. Juli 2010 die Angabe
„§ 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
2
) Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 807) wird am 1. Juli 2010 die Angabe
„(§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt.
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009
Vom 8. April 2009
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe- Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
rium der Finanzen: möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
§1 rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2009 ist unverzüglich durchzuführen.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
Ausgleichsjahr 2009 wird der Zahlungsverkehr nach gen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1
§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der
dass die Ablieferung des Bundesanteils von durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteu-
53,90853589 Prozent an der durch Landesfinanzbe- er. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil
hörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-
Prozentsätze erhöht oder vermindert wird: und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium
der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Ber-
Baden-Württemberg 74,5 Prozent lin 72 539 000 Euro, an Brandenburg 70 319 000 Euro,
Bayern 74,8 Prozent an Mecklenburg-Vorpommern 166 368 000 Euro, an
Niedersachsen 62 616 000 Euro, an Sachsen
Berlin – 270 574 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 169 972 000 Euro
Brandenburg – und an Thüringen 159 570 000 Euro. Die Zahlungen
werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Bremen 17,1 Prozent
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 91,9 Prozent behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Hessen 91,5 Prozent das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Mecklenburg-Vorpommern – des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf fol-
Niedersachsen – genden Monat werden gleichzeitig die mit der Ab-
schlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig
Nordrhein-Westfalen 72,2 Prozent gezahlten Beträge verrechnet.
Rheinland-Pfalz 45,1 Prozent (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Saarland 61,7 Prozent behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
Sachsen-Anhalt – steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Folgemonats überwiesen.
Schleswig-Holstein 37,1 Prozent
Thüringen –. §2
Inkrafttreten
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 813
Verordnung
zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen
der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 9. April 2009
Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-
ber 1992 (BGBl. I S. 1782), die durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe b und c
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) eingefügt worden sind,
verordnet die Bundesregierung:
§1
Die in § 31 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank
übertragen.
§2
Die in § 31 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank
übertragen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. April 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 8. April 2009
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbe-
scheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf die Präsidentin
oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, so-
weit diese Dienststelle den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungs-
akt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt
hat.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie oder er nach Abschnitt I
dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
III.
Vorbehaltsklausel
In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung
nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung selbst auszuüben.
IV.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für Wider-
sprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wor-
den sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Diese Anordnung tritt an
die Stelle aller bisherigen Anordnungen zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Präsidentin oder den Präsiden-
ten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Bonn, den 8. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009 815
Bekanntmachung
der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-
und Geschmacksmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 9. April 2009
Nach § 34 Absatz 2 Satz 1 und § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Patent-
gesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)
neu gefasst worden sind, nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 4a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, nach § 11 Absatz 1
Satz 2 und § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Geschmacksmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und nach
§ 32 Absatz 1 Satz 2 des Markengesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 9 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
wird bekannt gemacht, dass die
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH)
– Hochschulbibliothek, Patentinformationszentrum –
52062 Aachen
ab 23. April 2009 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Absatz 2
Satz 1 und § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes, § 4 Absatz 2
Satz 1 und § 4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 11
Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Geschmacksmustergesetzes,
§ 32 Absatz 1 Satz 2 des Markengesetzes und Artikel II § 4 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976
(BGBl. 1976 II S. 649) in der Fassung des Artikels 6 Nummer 1 Buchstabe b
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) und Artikel III § 1 Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni
1976 (BGBl. 1976 II S. 649) in der Fassung des Artikels 6 Nummer 4 Buchstabe c
des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) bestimmt ist.
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichnungswesen weitere Einzelheiten zur Ent-
gegennahme der Anmeldungen.
Berlin, den 9. April 2009
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes
Vom 15. April 2009
Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes ist das Wort „Terrorismusbe-
kämpfung“ durch das Wort „Terrorismusfinanzierung“ zu ersetzen.
Berlin, den 15. April 2009
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Mayridl