26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009
Verordnung
zur Aussetzung und Ergänzung
von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz
(Verdienststatistikverordnung 2009 – VerdStatV 2009)
Vom 7. Januar 2009
Auf Grund des § 10 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3291) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Gesetzes zur
Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 399) verordnet die Bundesregierung:
§1
In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Verdienststatistikgesetzes wird
1. die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des
Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und
2. die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbes-
serung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich erhoben.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und am
30. Juni 2010 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009 27
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*)
Vom 7. Januar 2009
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und e 4. § 25b wird wie folgt geändert:
und des § 63 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 „der Klasse C“ durch die Wörter „die Klasse
(BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch C“ ersetzt.
Artikel 2 Nr. 4 und § 63 geändert durch Artikel 2 Nr. 3
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und 8b“ durch die Angabe „Anlage 8c“ ersetzt.
Stadtentwicklung: 5. § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen
Artikel 1 Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Ent-
scheidung vom 25. August 2008 der Kommission
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklas-
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
sen (ABl. EU Nr. L 270 S. 31).“
Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird
wie folgt geändert: 5a. § 29a wird gestrichen.
1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 5b. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Semikolon durch einen
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“
Punkt ersetzt.
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Punkt wird folgender Satz einge-
b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch fügt:
das Wort „oder“ ersetzt.
„Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse
2. In § 17 Abs. 6 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht,
Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit au- von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland
tomatischer Kraftübertragung“ durch die Wörter Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig
„ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen
Fahrzeugen der Klassen A oder A1)“ ersetzt. an.“
3. In § 19 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „im Sinne c) Der Satz „Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu be-
des Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes“ rücksichtigen.“ wird Satz 3.
durch die Angabe „im Sinne des Artikels 74 d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes“ ersetzt. fügt:
3a. § 20 wird wie folgt geändert: „(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 hat die Entziehung die Wirkung einer Aberken-
angefügt: nung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im In-
land Gebrauch zu machen.“
„§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
keine Anwendung.“
5c. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine
aa) Nach dem Wort „Entziehung“ werden die
Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vor-
Wörter „oder bei Beschränkungen oder
liegen, die die Annahme rechtfertigen, dass
Auflagen“ eingefügt.
der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähig- bb) Die Wörter „Führerscheine aus Mitglied-
keiten nicht mehr besitzt.“ staaten der Europäischen Union oder aus
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
3b. In § 76 Nr. 11a wird der letzte Halbsatz wie folgt über den Europäischen Wirtschaftsraum“
gefasst: werden durch die Wörter „ausländische
„ , wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ab- und im Ausland ausgestellte internationale
legung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 Führerscheine“ ersetzt.
angeordnet hat.“ cc) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/65/EG der satz angefügt:
Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/439/
EWG über den Führerschein (ABl. EU Nr. L 168 S. 36). „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: 9. In § 64 Abs. 2 wird die Angabe „beglaubigten
aa) Das Wort „bestandskräftigen“ wird gestri- Ausfertigung“ durch die Angabe „Fotokopie“ er-
chen. setzt.
10. Anlage 7 Gliederungsnummer 1.1 wird wie folgt
bb) Die Wörter „EU/EWR-Fahrerlaubnis“ wer-
geändert:
den durch die Wörter „ausländischen
Fahrerlaubnis“ ersetzt. a) Im einleitenden Textteil wird die Angabe
„Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom
c) In Satz 3 werden nach der Ziffer „13“ ein
14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45)“
Komma und die Wörter „und bei internationa-
durch die Angabe „Richtlinie 2008/65/EG der
len Führerscheinen durch Ausfüllung des da-
Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU Nr.
für vorgesehenen Vordrucks“ eingefügt.
L 168 S. 36)“ ersetzt.
d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: b) In Nummer 1.7 werden nach dem Wort „Wild“
„Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen ein Komma und das Wort „Tunnelfahrten“ ein-
werden diese in den Führerschein eingetra- gefügt.
gen.“ 11. Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird wie folgt
e) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. geändert:
5d. § 75 Nr. 15 wird aufgehoben. a) Die Schlüsselzahl 78 wird wie folgt neu ge-
fasst:
6. In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden
„78 Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal
a) das Wort „Kraftfahrzeug“ durch das Wort
(oder Schalthebel bei Fahrzeugen der
„Kraftfahrzeuge“ und
Klassen A oder A1)“.
b) die Wörter „im Linienverkehr oder bei ge- b) In der Schlüsselzahl 174 werden die Wörter
werbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferien- „und, sofern die durch die Bauart bestimmte
ziel-Reisen“ durch die Wörter „ , mit Aus- Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahr-
nahme von Taxen und Mietwagen“ zeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhän-
ersetzt. ger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
7. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
„Verkehrs- und Grenzkontrollen“ die Wörter „so- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-
wie für Straßenkontrollen“ eingefügt. schriebenen Weise gekennzeichnet sind“ ge-
strichen.
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern Artikel 2
„Verkehrs- und Grenzkontrollen“ die Wörter Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
„sowie für Straßenkontrollen“ eingefügt. entwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Ver-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
chen.
eingefügt:
„3. das Bundesamt für Güterverkehr,“. Artikel 3
bb) Die bisherige Nummer 3 wird neue Num- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mer 4. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Januar 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009 29
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*)
Vom 7. Januar 2009
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j und r des „Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend
Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Geset- von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug
zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet durch den Bewerber auf dessen Kosten beibrin-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- gen lassen.“
wicklung: 4. § 28 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in ihm wird
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
die Nummer 2 wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27), wird „2. die ausweislich des Führerscheins oder
wie folgt geändert: vom Ausstellungsmitgliedstaat herrüh-
render unbestreitbarer Informationen
1. § 20 wird wie folgt geändert:
zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordent-
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 lichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei
eingefügt: denn, dass sie als Studierende oder
„(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahr-
wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mit- erlaubnis während eines mindestens
gliedstaat der Europäischen Union oder einem sechsmonatigen Aufenthalts erworben
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den haben,“.
Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder bb) Folgende Sätze werden angefügt:
EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann
von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder die Behörde einen feststellenden Verwal-
bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde tungsakt über die fehlende Berechtigung er-
entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die lassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwen-
Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. den, wenn die dort genannten Maßnahmen im
(4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Verkehrszentralregister eingetragen und nicht
Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes ge-
hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, tilgt sind.“
welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über „Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten
den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, entsprechend.“
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde 5. § 29 wird wie folgt geändert:
vorzulegen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unbe- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rührt.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in ihm wird die
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5. Nummer 2 durch folgende Nummern 2 und 2a
2. In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be- ersetzt:
sitzt“ die Wörter „oder besessen hat“ eingefügt. „2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländi-
3. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: schen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-
zeugen eines Staates, der nicht ein Mitglied-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Fahrerlaub-
staat der Europäischen Union oder ein ande-
nis ist“ die Wörter „oder war“ eingefügt.
rer Vertragsstaat des Abkommens über den
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren or-
dentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führer-
2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 403 S. 18). scheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009
der Europäischen Union oder des Vertrags- nis nur anzuwenden, wenn die dort genannten
staates des Europäischen Wirtschaftsraumes Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetra-
herrührender unbestreitbarer Informationen gen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsge-
zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordent- setzes getilgt sind.“
lichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn,
dass sie als Studierende oder Schüler im Artikel 2
Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis wäh- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
rend eines mindestens sechsmonatigen Auf- entwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Ver-
enthalts erworben haben,“. ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
b) Folgende Sätze werden angefügt: geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 2a und 3 kann chen.
die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt
über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Artikel 3
Nr. 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaub- Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Januar 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009 31
Dritte Verordnung
zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Vom 8. Januar 2009
Auf Grund des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 8 (3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a
des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes
Nr. 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung
eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anfor-
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert derungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999,
worden ist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 1, 3 zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
Nr. 1 bis 3 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium „§ 2a
der Finanzen: DIN- und ISO/IEC-Normen
DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Ver-
Artikel 1 ordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
Änderung der GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung schen Patent- und Markenamt in München archiv-
mäßig gesichert niedergelegt.“
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 6. § 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 3 des a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird fasst:
wie folgt geändert: „§ 3
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Verfahren der
„Verordnung Datenübermittlung, Schnittstellen“.
zur Durchführung der b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
steuerlichen Vorschriften des Einkommen- „(1a) Bei der elektronischen Übermittlung
steuergesetzes zur Altersvorsorge und sind die für den jeweiligen Besteuerungszeit-
zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren raum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen
(Altersvorsorge- ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Daten-
Durchführungsverordnung – AltvDV)“. übermittlung erforderlichen Schnittstellen und
2. Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: die dazugehörige Dokumentation werden über
das Internet in einem geschützten Bereich der
„Abschnitt 1
zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.“
Grundsätze der Datenübermittlung“. 7. § 5 wird wie folgt geändert:
3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch die aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Angabe „den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 Klammerzusätze „(§ 80 des Einkommen-
bis 4“ ersetzt. steuergesetzes)“ sowie „(§ 81a des Einkom-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu- mensteuergesetzes)“ gestrichen.
ständige Stelle“ der Klammerzusatz „(§ 81a des bb) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt ge-
Einkommensteuergesetzes)“ sowie nach dem fasst:
Wort „Anbieter“ der Klammerzusatz „(§ 80 des „1.die Kundenart,
Einkommensteuergesetzes)“ und nach den Wör-
tern „zentralen Stelle“ der Klammerzusatz „(§ 81 2. den Namen und die Anschrift,
des Einkommensteuergesetzes)“ eingefügt. 3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
4. § 2 wird wie folgt gefasst: 4. die Telefon- und soweit vorhanden die
Telefaxnummer,
„§ 2
5. die Betriebsnummer und“.
Technisches Übermittlungsformat
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu über-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch das
mitteln.
Wort „Fall“ ersetzt.
(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a bb) In Satz 2 wird die Abkürzung „bzw.“ durch
oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes das Wort „oder“ ersetzt.
oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung
vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anfor- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
derungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu „(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermit-
entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vor- telnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten
gabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand von der zentralen Stelle eine Kundennummer
der Technik anzupassen. und ein Passwort, die den Zugriff auf den ge-
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009
schützten Bereich des Internets der zentralen 4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanz-
Stelle ermöglichen.“ verwaltung.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei
„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mit- den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2
teilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Ein- Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbin-
kommensteuergesetzes) entsprechend.“ dung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erhe-
ben zum Zweck der Erprobung
8. Nach § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2 1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den
Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt
Vorschriften zur Altersvorsorge“. für Steuern,
9. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem
„Unterabschnitt 1 Bundeszentralamt für Steuern an die Mittei-
Mitteilungs- und Anzeigepflichten“. lungspflichtigen,
10. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: 3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der
„Unterabschnitt 2 zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit
denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur
Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung,
Verfügung gestellt werden.
Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen“.
11. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: (3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Daten-
fernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
„Unterabschnitt 3
(4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1
Bescheinigungs-,
und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“.
sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung,
12. Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.“
„Abschnitt 3
Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen“. Artikel 2
13. Folgende §§ 20 und 21 werden angefügt: Änderung der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
„§ 20
Aufzeichnungs- Der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
und Aufbewahrungspflichten 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I
Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten S. 3380), wird folgender § 7 angefügt:
Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden
Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach
„§ 7
dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung er-
folgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 Rentenbezugsmitteilungen
gilt entsprechend.
Für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach
§ 22a, auch in Verbindung mit § 52 Abs. 38a, des Ein-
§ 21
kommensteuergesetzes findet ausschließlich die
Erprobung des Verfahrens Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fas-
(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungs- sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
pflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Ein- (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
kommensteuergesetzes erheben zum Zweck der nung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert wor-
Erprobung den ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den
Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle, Artikel 3
2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Pro- Inkrafttreten
gramme, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Januar 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009 33
Zweite Verordnung
zur Änderung der Feuerzeugverordnung*)
Vom 9. Januar 2009
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach An-
hörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
Artikel 1
Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), geändert durch
die Verordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals“ gestrichen.
c) In Absatz 2 wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „erstmals“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt
die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung vom 24. Juli 2008
(BGBl. I S. 1404) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Januar 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom
12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das
Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (ABl. EU Nr. L 99 S. 16).
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009
Anordnung
über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Justiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Vom 6. Januar 2009
I.
Auf Grund des § 174 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit
die Klagen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13g der
Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und Beamte bis
zur Anstellung betreffen, den Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Justiz.
II.
Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die Vertretung selbst zu übernehmen.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2009 an die Stelle der Anordnung vom
8. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2014). Für Klagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits
erhoben sind, regelt sich die Vertretung nach den bisherigen Vorschriften.
Berlin, den 6. Januar 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009 35
Anordnung
über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 6. Januar 2009
I.
Auf Grund des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem bzw. der
Dienstvorgesetzten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-
standsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Disziplinarbefugnisse
bei den unter I. genannten Beamtinnen und Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften
Vom 9. Januar 2009
Die Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften vom
3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2340) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 4 ist die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. November 2008 (eBAnz AT138 2008 V1)“ durch die Angabe „die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT122 2008 V1)“ zu
ersetzen.
Bonn, den 9. Januar 2009
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Boch
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
8. 12. 2008 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihundertachtzehnten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 2 (1 6. 1. 2009) 15. 1. 2009
FNA: 96-1-2-218
8. 12. 2008 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertdreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Stuttgart) 26 (2 7. 1. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-230