746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 31. März 2009
Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgeset- b) In Absatz 7 wird nach dem Wort „erteilt“ das
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai Wort „worden“ eingefügt.
2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Ab- 7. § 18 wird wie folgt geändert:
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit „(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Ver-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- ordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen
entwicklung: sich nach dem Gebührenverzeichnis in An-
lage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensät-
Artikel 1 zen werden Auslagen nach Maßgabe des Ver-
waltungskostengesetzes gesondert erhoben.“
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 8. In § 20 wird das Wort „möglich“ durch das Wort
„zulässig“ ersetzt.
„(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavi-
gationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- 9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutsch- „Anlage 1
land bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)
oder einer gleichwertigen Bescheinigung.“ Prüfungsbestimmungen
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen“.
a) Satz 2 wird gestrichen. 10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
b) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Prüfungs- a) In Nummer 2.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-
orte“ durch die Wörter „für Prüfungen örtlich zu- maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-
ständigen Außenstellen“ ersetzt. zeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-
setzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbildungsstelle“
durch das Wort „Ausbildungsstätte“ ersetzt. „2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14
Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2
Wörter „die Prüfung“ durch das Wort „diese“ er- nachzuweisen.“
setzt. c) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-
5. § 10 wird wie folgt geändert: maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-
zeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch
setzt.
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
d) Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „die Zusatzprüfung“ durch das Wort „die- „3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14
se“ ersetzt. Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines
Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im
6. § 14 wird wie folgt geändert: Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage“ durch worden ist, sind lediglich Fertigkeiten
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. nach 1.2.2 nachzuweisen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 747
11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 18)
Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
1 2 3
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
a) zum Erwerb des BZF II 86
b) zum Erwerb des BZF I 100
2 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I 83
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II 100
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II 99
3 Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung
a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II 71
c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I 89
4 Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
gung nach § 15 Absatz 4 94
5 Abnahme einer Nachprüfung für das AZF 100
6 Ausstellen
a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35
b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 30
7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13) 37
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde 51
(§ 14)
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) 49
ohne vereinfachte Prüfung
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) 100
mit vereinfachter Prüfung
8 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; bis zu 75 % der
Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- Gebühr für den
endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, beantragten
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat Verwaltungsakt“.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. März 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 749
Verordnung
zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften,
der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung*)
Vom 6. April 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17c Absatz 3, des 1. Rindern unter Angabe
§ 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 11, a) der Registriernummer seines Betriebes,
17, 19 und 20 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in b) der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter
Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Tiere,
Absatz 1 und 2 und den §§ 26, 27 und 29, auch in Ver-
bindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der c) des Datums der Impfung und
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministe- d) des verwendeten Impfstoffes
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- und
schutz:
2. Schafen und Ziegen unter Angabe
Artikel 1
a) der Registriernummer seines Betriebes,
Änderung der Verordnung
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit b) der Zahl der insgesamt geimpften Schafe so-
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen- wie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,
krankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zu- c) des Datums der Impfung und
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember
2008 (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird d) des verwendeten Impfstoffes.“
wie folgt geändert:
2. § 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1. § 6b wird wie folgt geändert:
„5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht
a) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
„Besitzer die Tiere“ das Wort „unverzüglich“ ein-
anzeigt.“
gefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 3
„Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur
Schlachtung verbracht werden.“ Änderung der Verordnung
über bestimmte Impfstoffe
2. In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schluss-
zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt: In Absatz 2 der Verordnung über bestimmte Impf-
„3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht stoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom
rechtzeitig untersuchen lässt.“ 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210)
Artikel 2 geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2009“
durch die Angabe „30. April 2010“ ersetzt.
Änderung der
EG-Blauzungenbekämpfung-
Durchführungsverordnung Artikel 4
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver- Änderung der
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Verordnung zur Änderung der
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt Verordnung zum Schutz vor der
geändert: Verschleppung der Blauzungenkrankheit
des Serotyps 6 und der Verordnung zum
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde
oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Imp- In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verord-
fung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzun-
sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung genkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum
anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezem-
ber 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) werden
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG
des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen 1. die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16). 2. Absatz 2 aufgehoben.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Artikel 5 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44
Absatz 1 Nummer 1.
Änderung der Verordnung
zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sons-
tigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der
In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel
blauzungenrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
2009 (BAnz. S. 210, 339) wird Satz 2 aufgehoben. erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde auf der Grundlage einer von ihr durch-
Artikel 6 geführten Bewertung des Risikos eines erneuten
Änderung der Geflügelpest-Verordnung Ausbruchs der Geflügelpest.“
4. § 49 wird wie folgt geändert:
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden „8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer
ist, wird wie folgt geändert: Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ar-
tikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“.
1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 6 nach der § 53 betreffenden Zeile folgende b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Zeile eingefügt: fügt:
„§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen“. „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde
2. § 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Genehmigung insbesondere mit der Auflage
verbinden, dass der Geflügelbestand oder die
„Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
sonstige Vogelhaltung
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, an-
ordnen, dass im Verdachtsbestand 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der
Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach
1. eine Reinigung und Desinfektion Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buch-
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen stabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren
Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmit- Abnahme durch die zuständige Behörde und
telbaren Umgebung, 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerät- § 52 Absatz 1
schaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berüh- mit Vögeln wiederbelegt werden darf.“
rung gekommen sein können, 5. In § 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3“
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver- durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
endete Vögel transportiert worden sind, 6. Nach § 53 wird folgende Vorschrift eingefügt:
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtli- „§ 53a
nie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Be-
Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-
kämpfung der Aviären Influenza und zur Auf-
typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in ei-
hebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10
nem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung
vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,
durch eine amtliche serologische Untersuchung
1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde
des Geflügels oder der Schlachtung eine Wie- anordnen, dass
derbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage 1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des An-
nach Beendigung der Reinigung und Desinfek- steckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des
tion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Ab- Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtli-
nahme durch die zuständige Behörde vorge- nie 2005/94/EG,
nommen werden darf,
2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Des-
2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand- infektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen
orte und ihrer unmittelbaren Umgebung durch- Vögeln des betroffenen Bestands oder der betrof-
geführt wird.“ fenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung ge-
kommen sind und
3. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach
„(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltun- Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesin-
gen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt fektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3
worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf
Anordnung der zuständigen Behörde getötet und durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der
unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehalt- Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“
lich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt 7. § 64 wird wie folgt geändert:
werden a) In Absatz 1 werden
1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinrei- aa) in Nummer 1 nach der Angabe „§ 49 Abs. 1
nigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Ab- Satz 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit
satz 2 Nummer 3 und Absatz 1a,“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 751
bb) in Nummer 2 nach der Angabe „§ 51 Satz 1,“ nung der Tiere sowie das Vorliegen der Vo-
die Angabe „§ 53a,“ raussetzungen der Nummern 1 und 2 ergibt,
eingefügt. b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen
b) In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45 mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungs-
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1“ betrieb befördert werden und
ersetzt.
c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vor-
her der für den Versandort zuständigen Be-
Artikel 7
hörde unter Angabe des Bestimmungsbetrie-
Änderung der Schweinepest-Verordnung bes angezeigt wird.
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I dieser Schweine der für den Bestimmungsort zu-
S. 3547) wird wie folgt geändert:
ständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor
1. In § 14a werden die Absätze 6 und 7 wie folgt ge- dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2
fasst: und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die un-
„(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin- mittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte in-
gen von Schweinen aus einem Betrieb im gefähr- nerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der
deten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im In-
genehmigen, wenn land verbracht werden.
1. die Schweine aus einem Betrieb stammen, in (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden gen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten
vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 geneh-
auf Schweinepest oder Afrikanische Schweine- migen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
pest untersucht worden sind, nicht entgegenstehen.“
2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen 2. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die An-
bei den zu verbringenden Schweinen eine virolo- gabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1“ durch
gische Stichprobenuntersuchung durchgeführt die Angabe „§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7“
wird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom zu ersetzen.
Hundert und einer angenommenen Rate (Präva-
lenzschwelle) von 5 vom Hundert bei den zu ver-
Artikel 8
bringenden Schweinen Schweinepest oder Afri-
kanische Schweinepest festzustellen, und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. sichergestellt ist, dass Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
a) die Schweine von einer amtstierärztlichen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Ab-
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage weichung von der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Ja-
begleitet werden, aus der sich die Kennzeich- nuar 2009 (eBAnz AT6 2009 V1) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Verordnung
zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn
(Hühner-Salmonellen-Verordnung)
sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 6. April 2009
Auf Grund des § 10 Absatz 1, des § 17b Absatz 1 Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 21
Satz 1 Nummer 1 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Num- Amtliche Untersuchung § 22
mer 1, 4 und 5, des § 76 Absatz 4, des § 78a Absatz 2, Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 23
des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Aufhebung der Schutzmaßregeln § 24
Absatz 1 Nummer 1, 14, 14a, 17, 19 und 20 und des
§ 79 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, Abschnitt 5
20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1
Masthähnchenbetriebe
bis 3, § 26 Absatz 1 bis 3 und den §§ 27 und 29, jeweils
auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengeset- Betriebseigene Kontrollen § 25
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 26
2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministe- Amtliche Untersuchung § 27
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 28
schutz: Aufhebung der Schutzmaßregeln § 29
Artikel 1 Abschnitt 6
Verordnung Brütereien
zum Schutz gegen bestimmte
Betriebseigene Kontrollen § 30
Salmonelleninfektionen beim Haushuhn
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 31
(Hühner-Salmonellen-Verordnung) Amtliche Untersuchung § 32
Inhaltsverzeichnis Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 33
Abschnitt 1 Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34
Allgemeines
Abschnitt 7
Begriffsbestimmungen § 1
Hygiene § 2 Weitergehende Maßnahmen
Impfung § 3
Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum § 35
Mitteilungspflicht § 4
Mitteilungen der Länder § 36
Untersuchungseinrichtung § 5
Ursachenermittlung im Betrieb § 6
Abschnitt 8
Reinigung und Desinfektion § 7
Ordnungswidrigkeiten,
Abschnitt 2 Schlussvorschriften
Zuchtbetriebe Ordnungswidrigkeiten § 37
Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8 Übergangsbestimmungen § 38
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 9
Amtliche Untersuchung § 10 Anlage
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 11
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 12
Absatz 1)
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Aufzuchtbetriebe
Impfungen § 13 Allgemeines
Betriebseigene Kontrollen § 14
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 15 §1
Amtliche Untersuchung § 16
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 17 Begriffsbestimmungen
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 18 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt 4 1. Zuchtbetrieb:
Legehennenbetriebe
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art
Einstallen von Junghennen § 19 Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder
Betriebseigene Kontrollen § 20 Vermehrungszwecken gehalten werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 753
2. Aufzuchtbetrieb: Masthähnchenbetriebes hat sicherzustellen, dass hin-
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen er- sichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen
werbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.
die Konsumeierproduktion gehalten werden; (2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner
3. Legehennenbetrieb: verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden,
soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbs- ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersu-
mäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion ge- chungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems
halten werden; der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte
4. Masthähnchenbetrieb: nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner er- Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Ja-
werbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung ge- nuar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
halten werden; (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller des Futtermit-
5. Brüterei:
tels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken er- drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung,
brütet werden; aufzubewahren.
6. Untersuchungseinrichtung:
§3
eine öffentliche oder private Untersuchungseinrich-
tung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Impfung
der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in
mit Tierseuchenerregern besitzt und die dem
a) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom rungszwecken,
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-
2. weniger als 350 Junghennen oder
prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über 3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsum-
Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom eierproduktion
30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der
der jeweils geltenden Fassung oder Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen
b) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt
nung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Par- unberührt.
laments und des Rates vom 17. November 2003
zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimm- §4
ten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Mitteilungspflicht
Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003,
Der Besitzer eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
benannt ist; Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum
7. Salmonellen der Kategorie 1: Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetrie-
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium,
bes hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
jeweils ausgenommen Impfstämme;
der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullo-
8. Salmonellen der Kategorie 2: rum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmo-
nella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme; §5
9. Betriebsabteilung: Untersuchungseinrichtung
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat si-
eines Betriebes, in dem Hühner einer Herde im Sinne cherzustellen, dass eine Untersuchung, die im Auftrage
des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verord- 1. eines Zuchtbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der
nung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden. Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG)
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005
1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/
oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersu- 2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Sen-
chung festgestellt worden ist; kung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Seroty-
pen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur
2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl.
Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebs- L 170 vom 1.7.2005, S. 12) in der jeweils geltenden
eigene Untersuchung festgestellt worden ist. Fassung,
§2 2. eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbe-
triebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des
Hygiene Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der
(1) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Auf- Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung
zuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäi-
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
schen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder
Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind,
bestimmter Salmonellen Serotypen bei Legehennen Futtermittel und Einstreu, die Träger von Salmonellen
der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der sein können,
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom
1.8.2006, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung, 1. zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
3. eines Masthähnchenbetriebes erfolgt, nach Maß- 2. zusammen mit dem Dung zu lagern.
gabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sons-
2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) tigen Standorten des Geflügels sind nach dem Stand
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und der Technik zu desinfizieren. In den Fällen des Satzes 1
des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermit-
der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmo- teln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu
nella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhe- unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen
gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der
bung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151
vom 13.6.2007, S. 21) in der jeweils geltenden Fas- Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu
sung desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für
Geflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden,
durchgeführt wird. dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen be-
steht.
§6
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futter-
Ursachenermittlung im Betrieb
mittel, die außerhalb des Stalles in geschlossenen
Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzucht- Behältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüt-
betriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Masthähn- tert werden, soweit
chenbetriebes oder einer Brüterei hat im Falle eines
Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der 1. bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel
Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der nach den Vorschriften der Futtermittel-Probenahme-
Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermitt- und Analyseverordnung kein Befall mit Salmonellen
lung der Ursache des Verdachtes oder der Infektion der Kategorie 1 festgestellt wird oder
unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen
2. durch eine epidemiologische Untersuchung andere
oder durchführen zu lassen. Satz 1 gilt im Falle des
Ursachen des Verdachtes auf eine Infektion mit
Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit
Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der
Salmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Fut-
Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei
termittel festgestellt worden sind.
entsprechend.
(4) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
§7 Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit
Reinigung und Desinfektion Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Brü-
terei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der be-
(1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit
troffenen Brüterei entfernt worden sind, die Räume,
Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit
Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Brü-
Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines
ter, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von
Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Lege-
Salmonellen der Kategorie 1 sein können, unverzüglich
hennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes,
nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu des-
soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Be-
infizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
trieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige
Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, (5) Im Falle einer Infektion mit Salmonellen der Kate-
Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Sal- gorie 1 hat der Besitzer einer Brüterei Hordenausklei-
monellen sein können, unverzüglich nach dem Stand dungen, Einlegematerial, Kükentransportbehältnisse
der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reini- und Verpackungen, die verschmutzt sind oder Träger
gen und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und ihrer von Salmonellen sein können und die nicht sicher zu
unmittelbaren Umgebung hat der Besitzer eine Be- reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder
kämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Para- verbrennen zu lassen oder auf andere Weise unschäd-
siten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der lich beseitigen zu lassen.
Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bak-
teriologische Untersuchung von Tupferproben oder (6) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzu- Salmonellen der Kategorie 1 sind die Maßnahmen nach
weisen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom den Absätzen 1 bis 5 aufzuheben, soweit eine amtliche
Besitzer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, ge- Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
rechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren. der Kategorie 1 durchgeführt worden ist.
(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Auf- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten im Falle des Verdach-
zuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines tes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2
Masthähnchenbetriebes hat im Falle des Verdachtes oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei entspre-
einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, soweit chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 755
Abschnitt 2 a) des beprobten Betriebes einschließlich der Be-
Zuchtbetriebe triebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,
b) der Betriebsgröße,
§8 c) des Monats der Probenahme,
Betriebseigene Kontrollen, d) der Anzahl der befallenen und der nicht befalle-
sonstige Mitteilungspflichten nen Herden und
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu- e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1
chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer
bei positiven Befunden spätestens 14 Tage, bei
eines Zuchtbetriebes sicherzustellen, dass
negativen Befunden spätestens drei Monate nach
1. im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung
Elterntiere gehalten werden sollen, mitzuteilen,
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags- 3. die Protokolle über die Probenahme und die Ergeb-
küken aus mindestens drei verschiedenen Trans- nisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei
portbehältnissen einer Lieferung entnommen und Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der
nach Maßgabe der Nummern 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzube-
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 wahren.
in einer Untersuchungseinrichtung untersucht
(4) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat der zustän-
werden oder
digen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot- unter Angabe
verschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken- 1. des Impfdatums,
behältnissen entnommen und in einer Untersu-
chungseinrichtung zerkleinert werden, von der 2. der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm 3. der verwendeten Impfstoffe
hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mit-
Nummern 3.1.1 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der zuteilen.
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersu-
chungseinrichtung untersucht wird, §9
2. die Herden seines Zuchtbetriebes nach Maßgabe Maßregeln vor amtlicher Feststellung
der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1003/2005 Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1
oder 2 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infek-
a) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus
Wochen alt sind und dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes
b) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebs-
der Herde in die erste Legephase eintreten. abteilung Hühner und Eier nicht verbracht werden.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 gilt nicht, soweit
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind 1. Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. 2. Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde
(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat ferner si- a) zur Schlachtung oder
cherzustellen, dass während der Legephase Proben
b) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
nach Maßgabe
3. unbebrütete Eier
1. des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und un- a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lage-
tersucht, rung in eine Quarantäneeinrichtung,
2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der b) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 im Haltungsbetrieb kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
genommen und des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
3. der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des An-
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
hangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 unter-
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom
sucht
25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fas-
werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach sung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Ei-
Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Unter- produkte,
suchung nach § 10 durchgeführt wird. c) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
(3) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrich- vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-
tung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Ab- gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
sätzen 1 und 2 unverzüglich in schriftlicher oder hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
elektronischer Form mitteilt, (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) oder
2. der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Unter- d) zur unschädlichen Beseitigung
suchungen nach Nummer 1 unter Angabe verbracht werden.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
§ 10 2. unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der
Amtliche Untersuchung
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek- verbracht werden.
tion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hin-
reichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion § 12
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen,
Aufhebung der Schutzmaßregeln
führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der
betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 (1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht
Buchstabe a, der Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3 mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch. tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt
oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
§ 11 oder 2 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
Maßregeln nach amtlicher Feststellung oder 2 gilt als erloschen, soweit
(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Unter- 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
suchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-
Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner den sind und
abweichend von den Maßregeln nach Anhang II
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Nr. 2160/2003 zu diagnostischen Zwecken aus dem
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit
Satz 2 durchgeführt worden ist.
Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabtei-
lung verbracht werden. In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate-
gorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
(2) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Unter-
suchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der 1. alle Hühner
Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besit- a) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
zer eines Zuchtbetriebes behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b geimpft,
1. die Hühner des betroffenen Betriebes oder, im Falle
eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof- b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Be-
fenen Betriebsabteilung unverzüglich triebsabteilung umgestallt und
c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung
a) unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung
nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-
(EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. Au-
len der Kategorie 2 untersucht und
gust 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und 2. alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der be-
des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über troffenen Betriebsabteilung entfernt
die Anwendung von spezifischen Bekämpfungs- worden sind.
methoden im Rahmen der nationalen Programme (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine
(ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils gel- Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf
tenden Fassung zu behandeln oder behandeln zu Salmonellen durchgeführt worden ist.
lassen,
b) unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Ver- Abschnitt 3
ordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder imp- Aufzuchtbetriebe
fen zu lassen oder
c) zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu § 13
beseitigen, Impfungen
2. die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle (1) Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes hat die
eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof- Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Sal-
fenen Betriebsabteilung unverzüglich monella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zuge-
lassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen.
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/ unberührt. Über die durchgeführte Impfung und den
2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Ei- verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich
produkte zu verbringen, Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind,
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Ausnah-
men von Satz 1
c) unschädlich zu beseitigen.
1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden,
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unver- oder
züglich 2. zu wissenschaftlichen Zwecken
1. zu diagnostischen Zwecken oder genehmigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 757
(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit § 16
Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Amtliche Untersuchung
Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Auf-
zuchtdurchgang hat der Besitzer des Aufzuchtbetrie- Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine In-
bes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder
Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Ver-
Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betrof- dacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
fenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimu- begründen, führt die zuständige Behörde eine Unter-
rium zu impfen oder impfen zu lassen. suchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der
Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Num-
mern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verord-
§ 14 nung (EG) Nr. 1168/2006 durch.
Betriebseigene Kontrollen
§ 17
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei- Ist in einem Aufzuchtbetrieb auf Grund einer Unter-
nes Aufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass suchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Ab-
1. im Falle von Eintagsküken satz 1 entsprechend.
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags-
küken aus mindestens drei verschiedenen Trans- § 18
portbehältnissen einer Lieferung entnommen und Aufhebung der Schutzmaßregeln
in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert
(1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht
werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die
der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 hergestellt
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
wird und diese Probe nach Maßgabe der Num-
mern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt
(EG) Nr. 1168/2006 in einer Untersuchungsein- als erloschen, soweit
richtung untersucht wird oder 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot-
den sind und
verschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken-
behältnissen entnommen und in einem Laborato- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
rium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
und diese Probe nach Maßgabe der Num- Satz 2 durchgeführt worden ist.
mer 3.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu-
untersucht wird, chung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-
2. die Herden seines Aufzuchtbetriebes nach Maßgabe len durchgeführt worden ist.
der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verord-
nung (EG) Nr. 1168/2006 mindestens 14 Tage Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
a) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase
eintreten oder
§ 19
b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb Einstallen von Junghennen
untersucht werden. Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Jung-
hennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in sei-
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b nen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind stammen, die
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine
Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego-
erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach rie 1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht
§ 16 durchgeführt wird. worden ist und
2. nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft
(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen
worden ist.
nach Absatz 1 entsprechend.
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als
350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
§ 15
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 20
Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1 Betriebseigene Kontrollen
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei- c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
nes Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den
2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebs-
Herden seines Betriebes während der Legephase Pro-
abteilung nur
ben nach Maßgabe der Nummer 2.2 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 entnommen und diese a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-
Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.3 des kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in einer zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eipro-
Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine dukte,
Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
§ 22 durchgeführt wird. Eine Probenahme und Unter-
suchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehen- c) zur unschädlichen Beseitigung
nenbetrieben, die weniger als 1 000 Legehennen
verbracht werden.
halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines be-
triebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermei-
dung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der § 24
Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer eines Aufhebung der Schutzmaßregeln
Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durch-
geführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und (1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht
die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Da- mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
tum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach
Absatz 1 entsprechend. (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt
als erloschen, soweit
§ 21
1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
Maßregeln vor amtlicher Feststellung oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-
Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 den sind und
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
1 000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden. Satz 2 durchgeführt worden ist.
§ 22 (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
Amtliche Untersuchung der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu-
chung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-
Die zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des An- len durchgeführt worden ist.
hangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003,
Abschnitt 5
1. im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Sal-
monellen der Kategorie 1 nach § 4, Masthähnchenbetriebe
2. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka- § 25
tegorie 1 begründen, oder Betriebseigene Kontrollen
3. soweit durch epidemiologische Untersuchungen die (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
Salmonellose bei Menschen festgestellt worden der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei-
sind, nes Masthähnchenbetriebes sicherzustellen, dass in
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maß- den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe
gabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Nr. 646/2007 entnommen, nach Maßgabe der Num-
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durch. mer 3.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007
befördert und behandelt und nach Maßgabe der Num-
§ 23 mern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG)
Maßregeln nach amtlicher Feststellung Nr. 646/2007 in einer Untersuchungseinrichtung unter-
sucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung
Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Un- nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche
tersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen Untersuchung nach § 27 durchgeführt wird. Der Besit-
der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen zer eines Masthähnchenbetriebes hat über die nach
1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Be- Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen
triebsabteilung nur verbracht werden zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang,
a) zu diagnostischen Zwecken, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung,
aufzubewahren.
b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der (2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Ab-
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder satz 1 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 759
§ 26 richtung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu un-
Maßregeln vor amtlicher Feststellung tersuchen. Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-Hor-
denauskleidung für die Untersuchung zur Verfügung
Ergeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1 steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 1. aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils
entsprechend. 10 Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen,
zerdrückt und gemischt oder
§ 27 2. repräsentative Mekoniumproben von den Eintags-
Amtliche Untersuchung küken entnommen
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine In- werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1,
fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder 3.1.3, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung
soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der zu untersuchen.
Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde (2) Für den Fall, dass der Besitzer einer Brüterei
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maß- Bruteier ausschließlich aus seinem Zuchtbetrieb be-
gabe der Nummern 1, 2 und 3.1 bis 3.3 des Anhangs zieht oder die erbrüteten Küken ausschließlich in
der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 durch. seinem Aufzuchtbetrieb hält, kann von den Untersu-
chungen nach Absatz 1 abgesehen werden, soweit dort
§ 28 jeweils Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
Maßregeln nach amtlicher Feststellung Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein-
und Verschleppung von Salmonellen der Kategorien 1
Ist in einem Masthähnchenbetrieb auf Grund einer
und 2 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Brüterei
Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen
hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen
der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11
Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei
Absatz 1 entsprechend.
Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Auf-
zeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 gelten für
§ 29
einen Zuchtbetrieb oder einen Aufzuchtbetrieb eines
Aufhebung der Schutzmaßregeln anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem
(1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek- Brüterei und des Zuchtbetriebes oder der Brüterei und
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die des Aufzuchtsbetriebes in der Brüterei zusätzlich eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist. Untersuchung auf Salmonellen der Kategorien 1 und 2
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch-
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt geführt wird.
als erloschen, soweit
(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für die Unter-
1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der
suchungen nach Absatz 1 entsprechend.
betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind
und
§ 31
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist. den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen Kategorie 1, so dürfen aus der betroffenen Brüterei
der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Unter- oder, im Falle einer Brüterei mit jeweils lüftungstech-
suchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Sal- nisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
monellen durchgeführt worden ist. 1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen
Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
Abschnitt 6
2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu di-
Brütereien agnostischen Zwecken
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen un-
§ 30
bebrütete Eier
Betriebseigene Kontrollen
1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung
(1) Der Besitzer einer Brüterei hat sicherzustel- in eine Quarantäneeinrichtung oder
len, dass aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde
mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar 2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4
verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelas-
Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrü- senen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
terhorden genommen wird und dabei gewährleistet ist, verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des
dass eine Gesamtfläche von mindestens einem Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einem Auf-
beprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der zuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend, dass
Nummern 3.1.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Ver- zusätzlich Eintagsküken in einen Zuchtbetrieb ver-
ordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungsein- bracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Num- Abschnitt 7
mer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Weitergehende Maßnahmen
Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.
§ 35
§ 32
Schutzmaßregeln
Amtliche Untersuchung bei Salmonella Gallinarum Pullorum
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek- (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4 den §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb
oder, soweit epidemiologische Untersuchungen in anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit
einem Aufzuchtbetrieb oder einem Zuchtbetrieb den Salmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine In-
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kate- fektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt
gorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der worden ist.
Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Be-
(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pul-
hörde eine Untersuchung der betroffenen Brüterei oder,
lorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im
bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffe-
Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit
nen Brüters nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buch-
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-
stabe b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des
stehen.
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.
§ 36
§ 33
Mitteilungen der Länder
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-
Ist in einer Brüterei auf Grund einer Untersuchung ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Katego- braucherschutz zur Weitergabe an die Kommission
rie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 ent- der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum
sprechend. 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweili-
gen Nummer 4 des Anhangs
§ 34 1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,
Aufhebung der Schutzmaßregeln 2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,
(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht 3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
erforderlichen Angaben.
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt
oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
oder 2 erloschen ist. Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten,
(2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
Schlussvorschriften
der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infek-
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als
erloschen, soweit § 37
Ordnungswidrigkeiten
1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brü-
terei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
sind und Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwider-
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
handelt.
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate- sätzlich oder fahrlässig
gorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4,
1. alle Eintagsküken auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, § 8
a) in einen anderen Betrieb oder eine andere Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14
Betriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 4,
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder § 20 Absatz 1 Satz 4 oder § 25 Absatz 1 Satz 3 das
nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder
geimpft und eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit
negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego- 2. entgegen § 4 den Verdacht auf eine Infektion mit
rie 2 nach § 10 untersucht und den dort genannten Salmonellen nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem be-
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Futtermittel oder Ein-
troffenen Brüter entfernt
streu nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und
worden sind. nicht lagert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 761
4. entgegen § 7 Absatz 5 die dort genannten Materia- 12. entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit
lien nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und Satz 2, Junghennen einstallt,
nicht auf andere Weise unschädlich beseitigt, 13. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33,
5. entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 14 Eintagsküken oder Eier verbringt oder
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1, 14. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella
§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1, auch in Gallinarum Pullorum impft.
Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die
(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Num-
dort genannten Proben oder das dort genannte
mer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die
Kükeneinlegepapier in der dort genannten Weise
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Par-
entnommen, hergestellt, behandelt oder untersucht
laments und des Rates vom 17. November 2003 zur
werden,
Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen
6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver- durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern
bindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch
Absatz 2, oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt, die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom
dass ein dort genanntes Ergebnis rechtzeitig mitge- 24.10.2007, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem
teilt wird, er vorsätzlich oder fahrlässig
7. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbin- 1. als Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzucht-
dung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 betriebes oder eines Legehennenbetriebes entgegen
Absatz 2, das Ergebnis einer dort genannten Unter- Anhang II Buchstabe B Nummer 1 eine dort ge-
suchung nicht mitteilt, nannte Probe nicht auf die dort genannten Zoono-
8. entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit den sen oder Zoonoseerreger analysieren lässt,
§§ 15, 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit 2. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Auf-
Satz 2, den §§ 23, 26 Satz 1, dieser auch in Verbin- zuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C
dung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht vernich-
9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner tet oder
nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder 3. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Auf-
nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht zuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C
rechtzeitig impft, nicht oder nicht rechtzeitig impfen Nummer 4 Satz 1 einen dort genannten Vogel nicht
lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet, nicht oder schlachtet oder nicht vernichtet.
nicht rechtzeitig töten lässt und nicht oder nicht
rechtzeitig beseitigt, § 38
10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Eier nicht Übergangsbestimmungen
verbringt oder nicht unschädlich beseitigt, (1) § 2 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwen-
11. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Kü- den.
ken oder Junghennen nicht impft oder nicht impfen (2) Die §§ 26 und 28 sind ab dem 13. Dezember
lässt, 2010 anzuwenden.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1
Anforderungen an den Betrieb
1. Geflügelhaltungen in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabtei-
lungen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines
Legehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes Sys-
tem zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2
hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerich-
teten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Vermei-
dung einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden,
insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung
der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und
Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt
einzubeziehen. Der Besitzer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und
diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
2. Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu
reinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall
ist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungs-
mittel zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schad-
insekten und Parasiten durchzuführen.
3. Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich, einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung
darf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion
wiederbesetzt werden, es sei denn ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko
einer Infektion mit Salmonellen.
4. Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbe-
setzt bleiben.
5. Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert
werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. Für Futter für
Geflügel gilt Satz 1 entsprechend.
6. Personen, die ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung betreten,
müssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse
reinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. Gerätschaften, die in ein nicht in Betriebsabtei-
lungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür
vorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.
7. Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich
nach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.
8. Der Besitzer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in
einer Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.
Abschnitt 2
Bauliche Anforderungen
1. Die Stallgebäude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Geflügels sowie deren Nebenräume, die der Ver-
sorgung, Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder von Geflügel stammenden Produkten dienen, müssen
sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung, eine wirksame Desinfektion
sowie eine ordnungsgemäße Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
2. Betriebsabteilungen müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen
über die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude
dürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder,
verbunden sein. Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert
werden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindes-
tens 10 Meter voneinander entfernt sind. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes
kann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch ein
betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19
Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella
Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maß-
nahmen zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb
ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtun-
gen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfek-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 763
tion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitäts-
sicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen.
Der Besitzer hat über die Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang,
gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
3. Jeder Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede Brüterei muss mit
einer Hygieneschleuse ausgestattet sein. In dieser Schleuse müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass
sich das Personal vor dem Betreten und beim Verlassen der Geflügelhaltung umkleiden, die Schuhe wechseln,
Einmalschuhüberzieher beseitigen und die Hände waschen kann sowie Gerätschaften gereinigt und desinfiziert
werden können. Die Hygieneschleuse ist so einzurichten, dass sie regelmäßig nass gereinigt und desinfiziert
werden kann. Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken und einen Wasseranschluss mit Abfluss
zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen. Darüber hinaus müssen feste Vor-
richtungen vorhanden sein, die eine getrennte Aufbewahrung der abgelegten Kleidung einschließlich des
Schuhwerks ermöglichen, die in der reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.
4. Der Fliegeneintrag sowie der Zugang für andere Schadinsekten, Parasiten und Schadnager in die Geflügelhal-
tung ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erschweren.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) wird wie folgt geändert:
1. Nach Zeile 17 wird folgende Zeile 17a eingefügt:
Num-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„17a Niedrigpathogene
aviäre Influenza der
Wildvögel – – – – – – – – – – – – – – – “.
2. Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„3 ) ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht sowie Salmo-
nellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
besteht“.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) geändert
worden ist, wird nach Nummer 20 folgende Nummer 20a eingefügt:
„20a. Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel,“.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 765
Verordnung
zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Vom 6. April 2009
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 5 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-
Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent-
und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Die Anlagen 1 und 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 1 der Geschmacksmusterverord-
nung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, erhalten die
aus dem Anhang*) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
München, den 6. April 2009
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe-
dingungen des Verlags übersandt.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 201/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für
die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür
geltenden Quarantänebedingungen (1) L 71/3 17. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 202/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung
aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in
Mischfuttermitteln, die Lasalocid-Natrium enthalten (1) L 71/8 17. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 203/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermit-
telzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Decoquinat
und Narasin/Nicarbazin enthalten (1) L 71/11 17. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 204/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung
der Gemeinschaftszollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse
sowie zur Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenkla-
tur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 71/13 17. 3. 2009
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 205/2009 der Kommission zur Genehmigung gering-
fügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
eingetragenen Bezeichnung (Riso Nano Vialone Veronese (g.g.A.)) L 71/15 17. 3. 2009
17. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 209/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1
(EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 72/3 18. 3. 2009
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonel-
lenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus-
Zuchtherden und Puten-Zuchtherden (1) L 73/5 19. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 214/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulas-
sung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G (1) L 73/12 19. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 215/2009 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 73/17 19. 3. 2009
19. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 230/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Trockenfutter L 74/12 20. 3. 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 767
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
19. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 231/2009 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Festsetzung des Erstat-
tungssatzes für Zucker bei zwischen dem 1. und 25. September 2008
durchgeführten Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 derselben
Verordnung L 74/13 20. 3. 2009
19. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47
als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel (Zulassungsinhaber Société
Industrielle Lesaffre) (1) L 74/14 20. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 240/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1282/2006 hinsichtlich der Ausfuhrlizenzen und Aus-
fuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse L 75/3 21. 3. 2009
20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 241/2009 der Kommission zur Einleitung einer
Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 des Rates zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter ande-
rem in Russland (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außer-
kraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem
Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuh-
ren L 75/5 21. 3. 2009
20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 242/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer
restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenem-
bargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen L 75/8 21. 3. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom
26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über
bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 23 vom
27.1.2009) L 75/28 21. 3. 2009
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (1) L 76/3 24. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät,
Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu
ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (1) L 76/17 24. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
5. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission über die Einfuhr für den
persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tieri-
schen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 136/2004 (1) L 77/1 24. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
(kodifizierte Fassung) (1) L 78/1 24. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates über die Anwendung des Arti-
kels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinba-
rungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fas-
sung) L 79/1 25. 3. 2009
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 €
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis des Anlagebandes: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 7. April 2009
Tag Inhalt Seite
1. 4. 2009 Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni
1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und
dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
GESTA: XN011
16. 2. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Staats-
angehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
18. 2. 2009 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
18. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-belarussischen Vereinbarung über die Bedingungen der Erholungs-
aufenthalte für die minderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland . . . 302
20. 2. 2009 Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 305
2. 3. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-
täten des Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
9. 3. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmoni-
sierung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
9. 3. 2009 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
9. 3. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-01) . . . 314
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 31. März 2009
Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgeset- b) In Absatz 7 wird nach dem Wort „erteilt“ das
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai Wort „worden“ eingefügt.
2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Ab- 7. § 18 wird wie folgt geändert:
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit „(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Ver-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- ordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen
entwicklung: sich nach dem Gebührenverzeichnis in An-
lage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensät-
Artikel 1 zen werden Auslagen nach Maßgabe des Ver-
waltungskostengesetzes gesondert erhoben.“
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 8. In § 20 wird das Wort „möglich“ durch das Wort
„zulässig“ ersetzt.
„(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavi-
gationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- 9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutsch- „Anlage 1
land bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)
oder einer gleichwertigen Bescheinigung.“ Prüfungsbestimmungen
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen“.
a) Satz 2 wird gestrichen. 10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
b) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Prüfungs- a) In Nummer 2.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-
orte“ durch die Wörter „für Prüfungen örtlich zu- maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-
ständigen Außenstellen“ ersetzt. zeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-
setzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbildungsstelle“
durch das Wort „Ausbildungsstätte“ ersetzt. „2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14
Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2
Wörter „die Prüfung“ durch das Wort „diese“ er- nachzuweisen.“
setzt. c) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-
5. § 10 wird wie folgt geändert: maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-
zeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch
setzt.
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
d) Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „die Zusatzprüfung“ durch das Wort „die- „3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14
se“ ersetzt. Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines
Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im
6. § 14 wird wie folgt geändert: Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage“ durch worden ist, sind lediglich Fertigkeiten
die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. nach 1.2.2 nachzuweisen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 747
11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 18)
Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
1 2 3
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
a) zum Erwerb des BZF II 86
b) zum Erwerb des BZF I 100
2 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I 83
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II 100
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II 99
3 Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung
a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II 71
c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I 89
4 Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
gung nach § 15 Absatz 4 94
5 Abnahme einer Nachprüfung für das AZF 100
6 Ausstellen
a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35
b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 30
7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13) 37
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde 51
(§ 14)
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) 49
ohne vereinfachte Prüfung
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) 100
mit vereinfachter Prüfung
8 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; bis zu 75 % der
Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- Gebühr für den
endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, beantragten
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat Verwaltungsakt“.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. März 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 749
Verordnung
zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften,
der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung*)
Vom 6. April 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17c Absatz 3, des 1. Rindern unter Angabe
§ 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 11, a) der Registriernummer seines Betriebes,
17, 19 und 20 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in b) der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter
Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Tiere,
Absatz 1 und 2 und den §§ 26, 27 und 29, auch in Ver-
bindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der c) des Datums der Impfung und
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministe- d) des verwendeten Impfstoffes
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- und
schutz:
2. Schafen und Ziegen unter Angabe
Artikel 1
a) der Registriernummer seines Betriebes,
Änderung der Verordnung
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit b) der Zahl der insgesamt geimpften Schafe so-
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen- wie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,
krankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zu- c) des Datums der Impfung und
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember
2008 (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird d) des verwendeten Impfstoffes.“
wie folgt geändert:
2. § 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1. § 6b wird wie folgt geändert:
„5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht
a) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
„Besitzer die Tiere“ das Wort „unverzüglich“ ein-
anzeigt.“
gefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 3
„Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur
Schlachtung verbracht werden.“ Änderung der Verordnung
über bestimmte Impfstoffe
2. In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schluss-
zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt: In Absatz 2 der Verordnung über bestimmte Impf-
„3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht stoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom
rechtzeitig untersuchen lässt.“ 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210)
Artikel 2 geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2009“
durch die Angabe „30. April 2010“ ersetzt.
Änderung der
EG-Blauzungenbekämpfung-
Durchführungsverordnung Artikel 4
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver- Änderung der
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Verordnung zur Änderung der
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt Verordnung zum Schutz vor der
geändert: Verschleppung der Blauzungenkrankheit
des Serotyps 6 und der Verordnung zum
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde
oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Imp- In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verord-
fung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzun-
sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung genkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum
anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezem-
ber 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) werden
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG
des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen 1. die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16). 2. Absatz 2 aufgehoben.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Artikel 5 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44
Absatz 1 Nummer 1.
Änderung der Verordnung
zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sons-
tigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der
In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel
blauzungenrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
2009 (BAnz. S. 210, 339) wird Satz 2 aufgehoben. erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde auf der Grundlage einer von ihr durch-
Artikel 6 geführten Bewertung des Risikos eines erneuten
Änderung der Geflügelpest-Verordnung Ausbruchs der Geflügelpest.“
4. § 49 wird wie folgt geändert:
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden „8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer
ist, wird wie folgt geändert: Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ar-
tikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“.
1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 6 nach der § 53 betreffenden Zeile folgende b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Zeile eingefügt: fügt:
„§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen“. „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde
2. § 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Genehmigung insbesondere mit der Auflage
verbinden, dass der Geflügelbestand oder die
„Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
sonstige Vogelhaltung
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, an-
ordnen, dass im Verdachtsbestand 1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der
Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach
1. eine Reinigung und Desinfektion Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buch-
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen stabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren
Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmit- Abnahme durch die zuständige Behörde und
telbaren Umgebung, 2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerät- § 52 Absatz 1
schaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berüh- mit Vögeln wiederbelegt werden darf.“
rung gekommen sein können, 5. In § 53 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 bis 3“
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver- durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
endete Vögel transportiert worden sind, 6. Nach § 53 wird folgende Vorschrift eingefügt:
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtli- „§ 53a
nie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Be-
Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-
kämpfung der Aviären Influenza und zur Auf-
typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in ei-
hebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10
nem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung
vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,
durch eine amtliche serologische Untersuchung
1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde
des Geflügels oder der Schlachtung eine Wie- anordnen, dass
derbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage 1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des An-
nach Beendigung der Reinigung und Desinfek- steckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des
tion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Ab- Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtli-
nahme durch die zuständige Behörde vorge- nie 2005/94/EG,
nommen werden darf,
2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Des-
2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand- infektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen
orte und ihrer unmittelbaren Umgebung durch- Vögeln des betroffenen Bestands oder der betrof-
geführt wird.“ fenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung ge-
kommen sind und
3. § 45 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach
„(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltun- Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesin-
gen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt fektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3
worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf
Anordnung der zuständigen Behörde getötet und durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der
unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehalt- Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“
lich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt 7. § 64 wird wie folgt geändert:
werden a) In Absatz 1 werden
1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinrei- aa) in Nummer 1 nach der Angabe „§ 49 Abs. 1
nigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Ab- Satz 1“ die Angabe „ , auch in Verbindung mit
satz 2 Nummer 3 und Absatz 1a,“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 751
bb) in Nummer 2 nach der Angabe „§ 51 Satz 1,“ nung der Tiere sowie das Vorliegen der Vo-
die Angabe „§ 53a,“ raussetzungen der Nummern 1 und 2 ergibt,
eingefügt. b) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen
b) In Absatz 2 Nummer 35 wird die Angabe „§ 45 mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungs-
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1“ betrieb befördert werden und
ersetzt.
c) der Versand mindestens vier Arbeitstage vor-
her der für den Versandort zuständigen Be-
Artikel 7
hörde unter Angabe des Bestimmungsbetrie-
Änderung der Schweinepest-Verordnung bes angezeigt wird.
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I dieser Schweine der für den Bestimmungsort zu-
S. 3547) wird wie folgt geändert:
ständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor
1. In § 14a werden die Absätze 6 und 7 wie folgt ge- dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2
fasst: und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die un-
„(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin- mittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte in-
gen von Schweinen aus einem Betrieb im gefähr- nerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der
deten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im In-
genehmigen, wenn land verbracht werden.
1. die Schweine aus einem Betrieb stammen, in (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden gen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten
vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 geneh-
auf Schweinepest oder Afrikanische Schweine- migen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
pest untersucht worden sind, nicht entgegenstehen.“
2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen 2. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die An-
bei den zu verbringenden Schweinen eine virolo- gabe „§ 14a Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1“ durch
gische Stichprobenuntersuchung durchgeführt die Angabe „§ 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7“
wird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom zu ersetzen.
Hundert und einer angenommenen Rate (Präva-
lenzschwelle) von 5 vom Hundert bei den zu ver-
Artikel 8
bringenden Schweinen Schweinepest oder Afri-
kanische Schweinepest festzustellen, und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. sichergestellt ist, dass Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
a) die Schweine von einer amtstierärztlichen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Ab-
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage weichung von der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Ja-
begleitet werden, aus der sich die Kennzeich- nuar 2009 (eBAnz AT6 2009 V1) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Verordnung
zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn
(Hühner-Salmonellen-Verordnung)
sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 6. April 2009
Auf Grund des § 10 Absatz 1, des § 17b Absatz 1 Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 21
Satz 1 Nummer 1 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Num- Amtliche Untersuchung § 22
mer 1, 4 und 5, des § 76 Absatz 4, des § 78a Absatz 2, Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 23
des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Aufhebung der Schutzmaßregeln § 24
Absatz 1 Nummer 1, 14, 14a, 17, 19 und 20 und des
§ 79 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, Abschnitt 5
20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1
Masthähnchenbetriebe
bis 3, § 26 Absatz 1 bis 3 und den §§ 27 und 29, jeweils
auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengeset- Betriebseigene Kontrollen § 25
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 26
2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministe- Amtliche Untersuchung § 27
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 28
schutz: Aufhebung der Schutzmaßregeln § 29
Artikel 1 Abschnitt 6
Verordnung Brütereien
zum Schutz gegen bestimmte
Betriebseigene Kontrollen § 30
Salmonelleninfektionen beim Haushuhn
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 31
(Hühner-Salmonellen-Verordnung) Amtliche Untersuchung § 32
Inhaltsverzeichnis Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 33
Abschnitt 1 Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34
Allgemeines
Abschnitt 7
Begriffsbestimmungen § 1
Hygiene § 2 Weitergehende Maßnahmen
Impfung § 3
Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum § 35
Mitteilungspflicht § 4
Mitteilungen der Länder § 36
Untersuchungseinrichtung § 5
Ursachenermittlung im Betrieb § 6
Abschnitt 8
Reinigung und Desinfektion § 7
Ordnungswidrigkeiten,
Abschnitt 2 Schlussvorschriften
Zuchtbetriebe Ordnungswidrigkeiten § 37
Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8 Übergangsbestimmungen § 38
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 9
Amtliche Untersuchung § 10 Anlage
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 11
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 12
Absatz 1)
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Aufzuchtbetriebe
Impfungen § 13 Allgemeines
Betriebseigene Kontrollen § 14
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 15 §1
Amtliche Untersuchung § 16
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 17 Begriffsbestimmungen
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 18 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt 4 1. Zuchtbetrieb:
Legehennenbetriebe
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art
Einstallen von Junghennen § 19 Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder
Betriebseigene Kontrollen § 20 Vermehrungszwecken gehalten werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 753
2. Aufzuchtbetrieb: Masthähnchenbetriebes hat sicherzustellen, dass hin-
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen er- sichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen
werbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.
die Konsumeierproduktion gehalten werden; (2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner
3. Legehennenbetrieb: verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden,
soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbs- ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersu-
mäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion ge- chungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems
halten werden; der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte
4. Masthähnchenbetrieb: nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner er- Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Ja-
werbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung ge- nuar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
halten werden; (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller des Futtermit-
5. Brüterei:
tels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken er- drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung,
brütet werden; aufzubewahren.
6. Untersuchungseinrichtung:
§3
eine öffentliche oder private Untersuchungseinrich-
tung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Impfung
der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in
mit Tierseuchenerregern besitzt und die dem
a) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom rungszwecken,
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-
2. weniger als 350 Junghennen oder
prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über 3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsum-
Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom eierproduktion
30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der
der jeweils geltenden Fassung oder Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen
b) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt
nung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Par- unberührt.
laments und des Rates vom 17. November 2003
zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimm- §4
ten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Mitteilungspflicht
Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003,
Der Besitzer eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
benannt ist; Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum
7. Salmonellen der Kategorie 1: Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetrie-
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium,
bes hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
jeweils ausgenommen Impfstämme;
der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullo-
8. Salmonellen der Kategorie 2: rum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmo-
nella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme; §5
9. Betriebsabteilung: Untersuchungseinrichtung
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat si-
eines Betriebes, in dem Hühner einer Herde im Sinne cherzustellen, dass eine Untersuchung, die im Auftrage
des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verord- 1. eines Zuchtbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der
nung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden. Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG)
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005
1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/
oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersu- 2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Sen-
chung festgestellt worden ist; kung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Seroty-
pen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur
2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl.
Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebs- L 170 vom 1.7.2005, S. 12) in der jeweils geltenden
eigene Untersuchung festgestellt worden ist. Fassung,
§2 2. eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbe-
triebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des
Hygiene Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der
(1) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Auf- Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung
zuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäi-
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
schen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder
Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind,
bestimmter Salmonellen Serotypen bei Legehennen Futtermittel und Einstreu, die Träger von Salmonellen
der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der sein können,
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom
1.8.2006, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung, 1. zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
3. eines Masthähnchenbetriebes erfolgt, nach Maß- 2. zusammen mit dem Dung zu lagern.
gabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sons-
2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) tigen Standorten des Geflügels sind nach dem Stand
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und der Technik zu desinfizieren. In den Fällen des Satzes 1
des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermit-
der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmo- teln und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu
nella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhe- unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen
gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der
bung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151
vom 13.6.2007, S. 21) in der jeweils geltenden Fas- Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu
sung desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für
Geflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden,
durchgeführt wird. dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen be-
steht.
§6
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futter-
Ursachenermittlung im Betrieb
mittel, die außerhalb des Stalles in geschlossenen
Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzucht- Behältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüt-
betriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Masthähn- tert werden, soweit
chenbetriebes oder einer Brüterei hat im Falle eines
Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der 1. bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel
Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der nach den Vorschriften der Futtermittel-Probenahme-
Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermitt- und Analyseverordnung kein Befall mit Salmonellen
lung der Ursache des Verdachtes oder der Infektion der Kategorie 1 festgestellt wird oder
unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen
2. durch eine epidemiologische Untersuchung andere
oder durchführen zu lassen. Satz 1 gilt im Falle des
Ursachen des Verdachtes auf eine Infektion mit
Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit
Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der
Salmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Fut-
Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei
termittel festgestellt worden sind.
entsprechend.
(4) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
§7 Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit
Reinigung und Desinfektion Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Brü-
terei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der be-
(1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit
troffenen Brüterei entfernt worden sind, die Räume,
Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit
Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Brü-
Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines
ter, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von
Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Lege-
Salmonellen der Kategorie 1 sein können, unverzüglich
hennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes,
nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu des-
soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Be-
infizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
trieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige
Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, (5) Im Falle einer Infektion mit Salmonellen der Kate-
Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Sal- gorie 1 hat der Besitzer einer Brüterei Hordenausklei-
monellen sein können, unverzüglich nach dem Stand dungen, Einlegematerial, Kükentransportbehältnisse
der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reini- und Verpackungen, die verschmutzt sind oder Träger
gen und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und ihrer von Salmonellen sein können und die nicht sicher zu
unmittelbaren Umgebung hat der Besitzer eine Be- reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder
kämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Para- verbrennen zu lassen oder auf andere Weise unschäd-
siten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der lich beseitigen zu lassen.
Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bak-
teriologische Untersuchung von Tupferproben oder (6) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzu- Salmonellen der Kategorie 1 sind die Maßnahmen nach
weisen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom den Absätzen 1 bis 5 aufzuheben, soweit eine amtliche
Besitzer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, ge- Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
rechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren. der Kategorie 1 durchgeführt worden ist.
(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Auf- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten im Falle des Verdach-
zuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines tes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2
Masthähnchenbetriebes hat im Falle des Verdachtes oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei entspre-
einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, soweit chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 755
Abschnitt 2 a) des beprobten Betriebes einschließlich der Be-
Zuchtbetriebe triebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,
b) der Betriebsgröße,
§8 c) des Monats der Probenahme,
Betriebseigene Kontrollen, d) der Anzahl der befallenen und der nicht befalle-
sonstige Mitteilungspflichten nen Herden und
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu- e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1
chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer
bei positiven Befunden spätestens 14 Tage, bei
eines Zuchtbetriebes sicherzustellen, dass
negativen Befunden spätestens drei Monate nach
1. im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung
Elterntiere gehalten werden sollen, mitzuteilen,
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags- 3. die Protokolle über die Probenahme und die Ergeb-
küken aus mindestens drei verschiedenen Trans- nisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei
portbehältnissen einer Lieferung entnommen und Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der
nach Maßgabe der Nummern 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzube-
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 wahren.
in einer Untersuchungseinrichtung untersucht
(4) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat der zustän-
werden oder
digen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot- unter Angabe
verschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken- 1. des Impfdatums,
behältnissen entnommen und in einer Untersu-
chungseinrichtung zerkleinert werden, von der 2. der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm 3. der verwendeten Impfstoffe
hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mit-
Nummern 3.1.1 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der zuteilen.
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersu-
chungseinrichtung untersucht wird, §9
2. die Herden seines Zuchtbetriebes nach Maßgabe Maßregeln vor amtlicher Feststellung
der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1003/2005 Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1
oder 2 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infek-
a) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus
Wochen alt sind und dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes
b) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebs-
der Herde in die erste Legephase eintreten. abteilung Hühner und Eier nicht verbracht werden.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 gilt nicht, soweit
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind 1. Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. 2. Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde
(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat ferner si- a) zur Schlachtung oder
cherzustellen, dass während der Legephase Proben
b) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
nach Maßgabe
3. unbebrütete Eier
1. des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und un- a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lage-
tersucht, rung in eine Quarantäneeinrichtung,
2. der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der b) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 im Haltungsbetrieb kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
genommen und des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
3. der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des An-
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
hangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 unter-
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom
sucht
25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fas-
werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach sung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Ei-
Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Unter- produkte,
suchung nach § 10 durchgeführt wird. c) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
(3) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
1. sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrich- vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-
tung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Ab- gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
sätzen 1 und 2 unverzüglich in schriftlicher oder hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
elektronischer Form mitteilt, (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) oder
2. der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Unter- d) zur unschädlichen Beseitigung
suchungen nach Nummer 1 unter Angabe verbracht werden.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
§ 10 2. unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der
Amtliche Untersuchung
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek- verbracht werden.
tion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hin-
reichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion § 12
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen,
Aufhebung der Schutzmaßregeln
führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der
betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 (1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht
Buchstabe a, der Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3 mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch. tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt
oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
§ 11 oder 2 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
Maßregeln nach amtlicher Feststellung oder 2 gilt als erloschen, soweit
(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Unter- 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
suchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-
Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner den sind und
abweichend von den Maßregeln nach Anhang II
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Nr. 2160/2003 zu diagnostischen Zwecken aus dem
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit
Satz 2 durchgeführt worden ist.
Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabtei-
lung verbracht werden. In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate-
gorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
(2) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Unter-
suchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der 1. alle Hühner
Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besit- a) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
zer eines Zuchtbetriebes behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b geimpft,
1. die Hühner des betroffenen Betriebes oder, im Falle
eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof- b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Be-
fenen Betriebsabteilung unverzüglich triebsabteilung umgestallt und
c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung
a) unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung
nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-
(EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. Au-
len der Kategorie 2 untersucht und
gust 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und 2. alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der be-
des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über troffenen Betriebsabteilung entfernt
die Anwendung von spezifischen Bekämpfungs- worden sind.
methoden im Rahmen der nationalen Programme (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine
(ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils gel- Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf
tenden Fassung zu behandeln oder behandeln zu Salmonellen durchgeführt worden ist.
lassen,
b) unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Ver- Abschnitt 3
ordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder imp- Aufzuchtbetriebe
fen zu lassen oder
c) zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu § 13
beseitigen, Impfungen
2. die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle (1) Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes hat die
eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betrof- Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Sal-
fenen Betriebsabteilung unverzüglich monella Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zuge-
lassenen Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen.
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/ unberührt. Über die durchgeführte Impfung und den
2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Ei- verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich
produkte zu verbringen, Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind,
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Ausnah-
men von Satz 1
c) unschädlich zu beseitigen.
1. für Herden, die aus dem Inland verbracht werden,
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unver- oder
züglich 2. zu wissenschaftlichen Zwecken
1. zu diagnostischen Zwecken oder genehmigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 757
(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit § 16
Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Amtliche Untersuchung
Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Auf-
zuchtdurchgang hat der Besitzer des Aufzuchtbetrie- Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine In-
bes, soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder
Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Ver-
Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betrof- dacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
fenen Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimu- begründen, führt die zuständige Behörde eine Unter-
rium zu impfen oder impfen zu lassen. suchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der
Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Num-
mern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verord-
§ 14 nung (EG) Nr. 1168/2006 durch.
Betriebseigene Kontrollen
§ 17
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei- Ist in einem Aufzuchtbetrieb auf Grund einer Unter-
nes Aufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass suchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Ab-
1. im Falle von Eintagsküken satz 1 entsprechend.
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintags-
küken aus mindestens drei verschiedenen Trans- § 18
portbehältnissen einer Lieferung entnommen und Aufhebung der Schutzmaßregeln
in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert
(1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht
werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die
der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 hergestellt
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
wird und diese Probe nach Maßgabe der Num-
mern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt
(EG) Nr. 1168/2006 in einer Untersuchungsein- als erloschen, soweit
richtung untersucht wird oder 1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kot-
den sind und
verschmutzungen aus 25 verschiedenen Küken-
behältnissen entnommen und in einem Laborato- 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
rium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
und diese Probe nach Maßgabe der Num- Satz 2 durchgeführt worden ist.
mer 3.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG) (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu-
untersucht wird, chung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-
2. die Herden seines Aufzuchtbetriebes nach Maßgabe len durchgeführt worden ist.
der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verord-
nung (EG) Nr. 1168/2006 mindestens 14 Tage Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
a) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase
eintreten oder
§ 19
b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb Einstallen von Junghennen
untersucht werden. Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Jung-
hennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in sei-
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b nen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind stammen, die
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine
Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego-
erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach rie 1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht
§ 16 durchgeführt wird. worden ist und
2. nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft
(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen
worden ist.
nach Absatz 1 entsprechend.
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als
350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
§ 15
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 20
Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1 Betriebseigene Kontrollen
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei- c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
nes Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den
2. Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebs-
Herden seines Betriebes während der Legephase Pro-
abteilung nur
ben nach Maßgabe der Nummer 2.2 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 entnommen und diese a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Arti-
Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.3 des kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in einer zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eipro-
Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine dukte,
Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
§ 22 durchgeführt wird. Eine Probenahme und Unter-
suchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehen- c) zur unschädlichen Beseitigung
nenbetrieben, die weniger als 1 000 Legehennen
verbracht werden.
halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines be-
triebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermei-
dung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der § 24
Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer eines Aufhebung der Schutzmaßregeln
Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durch-
geführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und (1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht
die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Da- mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
tum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach
Absatz 1 entsprechend. (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt
als erloschen, soweit
§ 21
1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
Maßregeln vor amtlicher Feststellung oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt wor-
Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 den sind und
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
1 000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden. Satz 2 durchgeführt worden ist.
§ 22 (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
Amtliche Untersuchung der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersu-
chung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmonel-
Die zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des An- len durchgeführt worden ist.
hangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003,
Abschnitt 5
1. im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Sal-
monellen der Kategorie 1 nach § 4, Masthähnchenbetriebe
2. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Ka- § 25
tegorie 1 begründen, oder Betriebseigene Kontrollen
3. soweit durch epidemiologische Untersuchungen die (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersu-
Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer chungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
Salmonellose bei Menschen festgestellt worden der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer ei-
sind, nes Masthähnchenbetriebes sicherzustellen, dass in
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maß- den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe
gabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Nr. 646/2007 entnommen, nach Maßgabe der Num-
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durch. mer 3.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007
befördert und behandelt und nach Maßgabe der Num-
§ 23 mern 3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG)
Maßregeln nach amtlicher Feststellung Nr. 646/2007 in einer Untersuchungseinrichtung unter-
sucht werden. Eine Probenahme und Untersuchung
Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Un- nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche
tersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen Untersuchung nach § 27 durchgeführt wird. Der Besit-
der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen zer eines Masthähnchenbetriebes hat über die nach
1. Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Be- Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen
triebsabteilung nur verbracht werden zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang,
a) zu diagnostischen Zwecken, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung,
aufzubewahren.
b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der (2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Ab-
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder satz 1 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 759
§ 26 richtung auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu un-
Maßregeln vor amtlicher Feststellung tersuchen. Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-Hor-
denauskleidung für die Untersuchung zur Verfügung
Ergeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1 steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 1. aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils
entsprechend. 10 Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen,
zerdrückt und gemischt oder
§ 27 2. repräsentative Mekoniumproben von den Eintags-
Amtliche Untersuchung küken entnommen
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine In- werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1,
fektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder 3.1.3, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung
soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der zu untersuchen.
Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde (2) Für den Fall, dass der Besitzer einer Brüterei
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maß- Bruteier ausschließlich aus seinem Zuchtbetrieb be-
gabe der Nummern 1, 2 und 3.1 bis 3.3 des Anhangs zieht oder die erbrüteten Küken ausschließlich in
der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 durch. seinem Aufzuchtbetrieb hält, kann von den Untersu-
chungen nach Absatz 1 abgesehen werden, soweit dort
§ 28 jeweils Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
Maßregeln nach amtlicher Feststellung Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein-
und Verschleppung von Salmonellen der Kategorien 1
Ist in einem Masthähnchenbetrieb auf Grund einer
und 2 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Brüterei
Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen
hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen
der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11
Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei
Absatz 1 entsprechend.
Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Auf-
zeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 gelten für
§ 29
einen Zuchtbetrieb oder einen Aufzuchtbetrieb eines
Aufhebung der Schutzmaßregeln anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem
(1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek- Brüterei und des Zuchtbetriebes oder der Brüterei und
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die des Aufzuchtsbetriebes in der Brüterei zusätzlich eine
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist. Untersuchung auf Salmonellen der Kategorien 1 und 2
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch-
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt geführt wird.
als erloschen, soweit
(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für die Unter-
1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der
suchungen nach Absatz 1 entsprechend.
betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind
und
§ 31
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist. den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen Kategorie 1, so dürfen aus der betroffenen Brüterei
der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Unter- oder, im Falle einer Brüterei mit jeweils lüftungstech-
suchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Sal- nisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
monellen durchgeführt worden ist. 1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen
Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
Abschnitt 6
2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu di-
Brütereien agnostischen Zwecken
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen un-
§ 30
bebrütete Eier
Betriebseigene Kontrollen
1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung
(1) Der Besitzer einer Brüterei hat sicherzustel- in eine Quarantäneeinrichtung oder
len, dass aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde
mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar 2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4
verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelas-
Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrü- senen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
terhorden genommen wird und dabei gewährleistet ist, verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des
dass eine Gesamtfläche von mindestens einem Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einem Auf-
beprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der zuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend, dass
Nummern 3.1.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Ver- zusätzlich Eintagsküken in einen Zuchtbetrieb ver-
ordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungsein- bracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Num- Abschnitt 7
mer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Weitergehende Maßnahmen
Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.
§ 35
§ 32
Schutzmaßregeln
Amtliche Untersuchung bei Salmonella Gallinarum Pullorum
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infek- (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4 den §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb
oder, soweit epidemiologische Untersuchungen in anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit
einem Aufzuchtbetrieb oder einem Zuchtbetrieb den Salmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine In-
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kate- fektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt
gorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der worden ist.
Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Be-
(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pul-
hörde eine Untersuchung der betroffenen Brüterei oder,
lorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im
bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffe-
Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit
nen Brüters nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buch-
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-
stabe b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des
stehen.
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.
§ 36
§ 33
Mitteilungen der Länder
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-
Ist in einer Brüterei auf Grund einer Untersuchung ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Katego- braucherschutz zur Weitergabe an die Kommission
rie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 ent- der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum
sprechend. 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweili-
gen Nummer 4 des Anhangs
§ 34 1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,
Aufhebung der Schutzmaßregeln 2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,
(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht 3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infek-
erforderlichen Angaben.
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt
oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
oder 2 erloschen ist. Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten,
(2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
Schlussvorschriften
der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infek-
tion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als
erloschen, soweit § 37
Ordnungswidrigkeiten
1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brü-
terei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
sind und Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwider-
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
handelt.
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kate- sätzlich oder fahrlässig
gorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4,
1. alle Eintagsküken auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, § 8
a) in einen anderen Betrieb oder eine andere Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14
Betriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 4,
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder § 20 Absatz 1 Satz 4 oder § 25 Absatz 1 Satz 3 das
nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder
geimpft und eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit
negativem Ergebnis auf Salmonellen der Katego- 2. entgegen § 4 den Verdacht auf eine Infektion mit
rie 2 nach § 10 untersucht und den dort genannten Salmonellen nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem be-
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Futtermittel oder Ein-
troffenen Brüter entfernt
streu nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und
worden sind. nicht lagert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 761
4. entgegen § 7 Absatz 5 die dort genannten Materia- 12. entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit
lien nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und Satz 2, Junghennen einstallt,
nicht auf andere Weise unschädlich beseitigt, 13. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33,
5. entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 14 Eintagsküken oder Eier verbringt oder
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1, 14. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella
§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1, auch in Gallinarum Pullorum impft.
Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die
(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Num-
dort genannten Proben oder das dort genannte
mer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die
Kükeneinlegepapier in der dort genannten Weise
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Par-
entnommen, hergestellt, behandelt oder untersucht
laments und des Rates vom 17. November 2003 zur
werden,
Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen
6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver- durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern
bindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch
Absatz 2, oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt, die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom
dass ein dort genanntes Ergebnis rechtzeitig mitge- 24.10.2007, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem
teilt wird, er vorsätzlich oder fahrlässig
7. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbin- 1. als Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzucht-
dung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 betriebes oder eines Legehennenbetriebes entgegen
Absatz 2, das Ergebnis einer dort genannten Unter- Anhang II Buchstabe B Nummer 1 eine dort ge-
suchung nicht mitteilt, nannte Probe nicht auf die dort genannten Zoono-
8. entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit den sen oder Zoonoseerreger analysieren lässt,
§§ 15, 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit 2. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Auf-
Satz 2, den §§ 23, 26 Satz 1, dieser auch in Verbin- zuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C
dung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht vernich-
9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner tet oder
nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder 3. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Auf-
nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht zuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C
rechtzeitig impft, nicht oder nicht rechtzeitig impfen Nummer 4 Satz 1 einen dort genannten Vogel nicht
lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet, nicht oder schlachtet oder nicht vernichtet.
nicht rechtzeitig töten lässt und nicht oder nicht
rechtzeitig beseitigt, § 38
10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Eier nicht Übergangsbestimmungen
verbringt oder nicht unschädlich beseitigt, (1) § 2 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwen-
11. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Kü- den.
ken oder Junghennen nicht impft oder nicht impfen (2) Die §§ 26 und 28 sind ab dem 13. Dezember
lässt, 2010 anzuwenden.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1
Anforderungen an den Betrieb
1. Geflügelhaltungen in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabtei-
lungen sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines
Legehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes Sys-
tem zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2
hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerich-
teten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Vermei-
dung einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden,
insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung
der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und
Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt
einzubeziehen. Der Besitzer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und
diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
2. Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu
reinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall
ist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungs-
mittel zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schad-
insekten und Parasiten durchzuführen.
3. Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich, einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung
darf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion
wiederbesetzt werden, es sei denn ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko
einer Infektion mit Salmonellen.
4. Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbe-
setzt bleiben.
5. Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert
werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. Für Futter für
Geflügel gilt Satz 1 entsprechend.
6. Personen, die ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung betreten,
müssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse
reinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. Gerätschaften, die in ein nicht in Betriebsabtei-
lungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür
vorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.
7. Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich
nach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.
8. Der Besitzer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in
einer Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.
Abschnitt 2
Bauliche Anforderungen
1. Die Stallgebäude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Geflügels sowie deren Nebenräume, die der Ver-
sorgung, Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder von Geflügel stammenden Produkten dienen, müssen
sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung, eine wirksame Desinfektion
sowie eine ordnungsgemäße Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
2. Betriebsabteilungen müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen
über die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude
dürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder,
verbunden sein. Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert
werden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindes-
tens 10 Meter voneinander entfernt sind. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes
kann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch ein
betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19
Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella
Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maß-
nahmen zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb
ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtun-
gen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfek-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 763
tion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitäts-
sicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen.
Der Besitzer hat über die Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang,
gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
3. Jeder Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede Brüterei muss mit
einer Hygieneschleuse ausgestattet sein. In dieser Schleuse müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass
sich das Personal vor dem Betreten und beim Verlassen der Geflügelhaltung umkleiden, die Schuhe wechseln,
Einmalschuhüberzieher beseitigen und die Hände waschen kann sowie Gerätschaften gereinigt und desinfiziert
werden können. Die Hygieneschleuse ist so einzurichten, dass sie regelmäßig nass gereinigt und desinfiziert
werden kann. Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken und einen Wasseranschluss mit Abfluss
zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen. Darüber hinaus müssen feste Vor-
richtungen vorhanden sein, die eine getrennte Aufbewahrung der abgelegten Kleidung einschließlich des
Schuhwerks ermöglichen, die in der reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.
4. Der Fliegeneintrag sowie der Zugang für andere Schadinsekten, Parasiten und Schadnager in die Geflügelhal-
tung ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erschweren.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Artikel 2
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) wird wie folgt geändert:
1. Nach Zeile 17 wird folgende Zeile 17a eingefügt:
Num-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„17a Niedrigpathogene
aviäre Influenza der
Wildvögel – – – – – – – – – – – – – – – “.
2. Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„3 ) ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht sowie Salmo-
nellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
besteht“.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) geändert
worden ist, wird nach Nummer 20 folgende Nummer 20a eingefügt:
„20a. Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel,“.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. April 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 765
Verordnung
zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Vom 6. April 2009
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 5 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-
Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent-
und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Die Anlagen 1 und 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 1 der Geschmacksmusterverord-
nung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, erhalten die
aus dem Anhang*) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
München, den 6. April 2009
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe-
dingungen des Verlags übersandt.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 201/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für
die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür
geltenden Quarantänebedingungen (1) L 71/3 17. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 202/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung
aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in
Mischfuttermitteln, die Lasalocid-Natrium enthalten (1) L 71/8 17. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 203/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermit-
telzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Decoquinat
und Narasin/Nicarbazin enthalten (1) L 71/11 17. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 204/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung
der Gemeinschaftszollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse
sowie zur Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenkla-
tur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 71/13 17. 3. 2009
16. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 205/2009 der Kommission zur Genehmigung gering-
fügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
eingetragenen Bezeichnung (Riso Nano Vialone Veronese (g.g.A.)) L 71/15 17. 3. 2009
17. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 209/2009 der Kommission über ein Fangverbot für
Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1
(EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 72/3 18. 3. 2009
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonel-
lenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus-
Zuchtherden und Puten-Zuchtherden (1) L 73/5 19. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 214/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulas-
sung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G (1) L 73/12 19. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 215/2009 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 73/17 19. 3. 2009
19. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 230/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Trockenfutter L 74/12 20. 3. 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009 767
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
19. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 231/2009 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Festsetzung des Erstat-
tungssatzes für Zucker bei zwischen dem 1. und 25. September 2008
durchgeführten Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 derselben
Verordnung L 74/13 20. 3. 2009
19. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission zur Zulassung eines
neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47
als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel (Zulassungsinhaber Société
Industrielle Lesaffre) (1) L 74/14 20. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 240/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1282/2006 hinsichtlich der Ausfuhrlizenzen und Aus-
fuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse L 75/3 21. 3. 2009
20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 241/2009 der Kommission zur Einleitung einer
Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 des Rates zur Ein-
führung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter ande-
rem in Russland (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außer-
kraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem
Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuh-
ren L 75/5 21. 3. 2009
20. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 242/2009 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer
restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenem-
bargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen L 75/8 21. 3. 2009
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom
26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über
bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 23 vom
27.1.2009) L 75/28 21. 3. 2009
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (1) L 76/3 24. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät,
Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu
ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (1) L 76/17 24. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
5. 3. 2009 Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission über die Einfuhr für den
persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tieri-
schen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 136/2004 (1) L 77/1 24. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
(kodifizierte Fassung) (1) L 78/1 24. 3. 2009
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
26. 2. 2009 Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates über die Anwendung des Arti-
kels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinba-
rungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fas-
sung) L 79/1 25. 3. 2009
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 €
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis des Anlagebandes: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 7. April 2009
Tag Inhalt Seite
1. 4. 2009 Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni
1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und
dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
GESTA: XN011
16. 2. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Staats-
angehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
18. 2. 2009 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
18. 2. 2009 Bekanntmachung der deutsch-belarussischen Vereinbarung über die Bedingungen der Erholungs-
aufenthalte für die minderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland . . . 302
20. 2. 2009 Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 305
2. 3. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-
täten des Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
9. 3. 2009 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmoni-
sierung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
9. 3. 2009 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
9. 3. 2009 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-01) . . . 314